Avis. — Nouvelle fixation des audiences du tri- bunal d'arrondissement du Luxembourg pour l'année judiciaire 1910 à 1911, par suite du renforcement du personnel du dit tribunal.
Table des dispositions (50)
Texte législatif (50 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogtums Luxemburg.
Samedi, 4 mars 1911.
N° 15.
Samstag, 4. März 1911.
Avis. — Nouvelle fixation des audiences du tri-
bunal d'arrondissement du Luxembourg pour
l'année judiciaire 1910 à 1911, par suite du
renforcement du personnel du dit tribunal.
A partir du 6 mars 1911, les audiences civiles
du tribunal d'arrondissement de Luxembourg
sont fixées aux lundi, mardi et mercredi, chaque,
l'ois à 9½ heures du matin, pour les affaires ci-
viles ordinaires, et au lundi, à 3 heures de re-
levée, pour les instances en divorce et les de-
mandes en admission au Pro-Deo. L'audience
de mercredi est encore consacrée à l'expédition
des affaires domaniales, des poursuites en saisies
immobilières, des affaires éléctorales et des
affaires disciplinaires.
L'audience de reféré est fixée au mardi, à 8½
heures du matin ou à tout autre jour à fixer par
le président.
Les audiences commerciales se tiendront les
jeudi, vendredi et samedi, chaque fois à 9½
heures du matin; selon les exigences du service,
l'audience commerciale de jeudi pourra être
convertie en audience civile.
Les audiences correctionnelles sont, fixées
aux lundi, à 9½ heures du malin, mardi à 9½
heures du malin et à 3 heures de relevée, jeudi,
vendredi et samedi, chaque l'ois à 9½ heures
du matin.
Luxembourg, le 3 mars 1911.
Le Ministre d'Etat,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Neuordnung der Sitzungen
des Bezirksgerichtes zu Luxemburg für
das
Gerichtsjahr 1910 — 1911 auf Grund der Ver-
stärkung des Gerichtspersonals.
Vom 6. März 1911 ab sind die Sitzungen für
Zivilsachen am Bezirksgerichte zu Luxemburg fest-
gesetzt auf Montags, Dienstags und Mittwochs,
jedesmal um 9½ Uhr morgens für die gewöhn-
lichen Zivilsachen und auf Montags, um 3 Uhr
nachmittags für
Ehescheidungssachen
und
Pro
Deo-Gesuche. Die Mittwochssitzung wird auch auf
Erledigung der Domanialsachen, der
Anträge
wegen Beschlagnahme von Grundgütern sowie der
Wahl- und Disziplinarsachen verwandt.
Die Referatsitzung ist auf Dienstags, um 8½
Uhr morgens oder auf irgend einen anderen, durch
den Präsidenten zu bezeichnenden Tage, festgesetzt.
Die Sitzungen für Handelssachen finden statt
Donnerstags, Freitags und Samstags, jedesmal
um 9½ Uhr morgens; wenn es Not tut, kann
die für Handelssachen anberaumte Donnerstags-
sitzung in Zivilsitzung umgewandelt werden.
Die Zuchtpolizeisitzungen werden Montags, um
9½ Uhr morgens, Dienstags, um 9½ Uhr mor-
gens und 3 Uhr nachmittags, und Mittwochs,
Freitags und Samstags, jedesmal um 9½ Uhr
morgens abgehalten.
Luxemburg, den 3. März 1911.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Arrêté du 2 mars 1911 relatif à la vérification
des poids, mesures et balances pendant l'année
1911.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES;
Vu les art. 10 et suivants de l'arrêté royal
grand-ducal du 30 mai 1882, pour l'exécution
de la loi des poids et mesures ;
Arrêté
La vérification ordinaire des poids,
mesures et balances aura lieu, pendant l'année
1911, aux jours, dans les localités et pour les
communes indiquées ci-après
Beschluß vom 2. März 1911, die Prüfung der
Maße, Gewichte und Wagen während 1911
betreffend.
Der General-Direktor der Finanzen;
Nach Einsicht der Art. 10 ff. des Kgl.-Großh.
Beschlusses vom 30 Mai 1882, die Ausführung
des Gesetzes über die Maße und (Gewichte betreffend;
Beschließt
Die gewöhnliche Prüfung der Maße,
Gewichte und Wagen wird während dos Jahres
1911 an den Tagen, in den Ortschaften und für
die Gemeinden stattfinden, wie folgt
Heures de service ordinaires: de 9 heures du matin à midi et de 2 à 5 heures de l'après-midi.
Luxembourg, du 24 février au 8 avril, pour la ville et les faubourgs, excepté les dimanches,
les fêtes légales ainsi que les jours de foire et de marché.
id.,
le 29 mars, pour la section de Merl.
id.,
le 1er avril, pour les communes de Bertrange et Strassen.
id.,
le 5 avril, pour les communes de Hamm et Leudelange.
id.,
le 8 avril, pour la commune de Sandweiler et la section de Neudorf.
Bonnevoie, les 10,11 et 12 avril, pour la section de Bonnevoie.
Hollerich, les 18, 19 et 20 avril, pour les sections de Hollerich, Gasperich et Cessingen.
Rollingergrund, le 21 avril, pour la commune de Rollingergrund.
Eich, les 24, 25, 26 et 27 avril, pour la commune d'Eich, excepté la séction de Nendorf.
Walferdange, les 28 et 29 avril, pour les communes de Steinsel et Walferdange.
Niederanven, le 2 mai, pour la commune de Niederanven, excepté la section d'Ernest.
Junglinster, les 3 et 4 mai, pour la section d'Ernster, ainsi que pour les communes de
Junglinster et Rodenbourg, excepté les sections de ßeidweiler et Eschweiler.
Hemsthal, le 5 mai, pour la commune de Bech et les sections de Brouch, Boudler, Beid-
weiler et Eschweiler.
Consdorf, le 8 mai, pour la commune de Consdorf.
Echternach, les 10, 11, 12, 13, 15, 16 et 17 mai, pour les communes de Berdorf et Echter-
nach, ainsi que pour la section d'Osweiler.
Beaufort, le 19 mai et l'avant-midi du 20 mai, pour la commune de Beaufort.
Rosport, le 23 mai, pour les sections de Rosport, Dickweiler, Hinkel et Steinheim.
Born, le 24 mai, pour la commune de Mompach et la section de Girst.
Wasserbillig, le 26 mai et l'avant-midi du 27 mai, pour la commune de Mertert,
Wecker, les 30 et 31 mai, pour les sections de Berbourg, Lellig et Manternach, ainsi que
pour la commune de Biwer, excepté les sections de Brouch et Boudler.
Boodt, le 1er juin, pour les communes de Betzdorf et Flaxweiler, excepté les sections de
Nieder- et Oberdonven.
Oetrange, le 2 juin, pour les communes de Contera et Schuttrange, ainsi une pour la
section de Trintange.
Grevenmacher, les 7, 8, 9 et 10 juin, pour la commune de Grevenmacher et les sections
de Munschecker et Machtum.
Wormeldange, les 13 et 14 juin, pour les sections de Nieder- et Oberdonven, ainsi que
pour les communes de Lenningen et Wormeldange, excepté la section de Machtum.
Remich, les 19, 20, 21, 22, 23 et 24 juin, pour les communes de Bous, Remich, Stadt-
bredimus et Wellenstein, excépté la section de Schwebsingen.
Remerschen, le 27 juin, jusqu'à 4 heures de l'après-midi, pour la commune de Remerschen
et les sections de Burmerange et Schwebsingen.
Mondorf-les-Bains, les 28, 29 et 30 juin, pour la commune de Mondorf-les-Bains et les
sections d'Elvange et Emerange.
Aspelt, le 3 juillet, pour la commune de Weiler-la-Tour et les sections de Frisange et
Aspelt.
Dalheim, les 5 et 6 juillet, pour les communes de Dalheim et Waldbredimus, excepté la
section do Trintange.
Hesperange, le 7 juillet et l'avant-midi du 8 juillet, pour la commune de Hesperange.
Mamer, lu 10 juillet et l'avant-midi du 11 juillet, pour les sections de Marner, Holzem et
Garnich.
Capellen, la 12 juillet jusqu'à midi, pour les sections de Cap et Capellen.
Kehlen, le 13 juillet et l'avant-midi du 14 juillet, pour les communes de Kehlen et Kopstal,
ainsi que pour la section de Roudt (Septfontaines).
Kœrich, le 19 juillet, pour les communes de Koerich et Septfontaines, excepté la section
de Roodt.
Steinfort, le 21 juillet et l'avant-midi du 22 juillet, pour la commune de Steinfort et la
section de Kahler.
Eischen, le 25 juillet, pour la commune de Hobscheid.
Clemency, le 26 juillet, pour la commune de Clemency et les sections de Dahlem et
Hivange.
Petange, les 27 et 28 juillet, pour la section de Petange.
Rodange, les 1er et 2 août, pour les sections de Rodange et Lamadelaine.
Dippach (station), le 4 août, pour les communes de Dippach et Reckange-s -M.
Bascharage, le 7 août et l'avant-midi du 8 août, pour la commune de Bascharage et la
section de Sanem.
Differdange, les 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18 et 19 août, pour la commune de Differdange.
Dudelange, les 21, 22, 23, 24, 25 et 26 août, pour la commune de Dudelange.
Bettembourg, les 28, 29 et 30 août, pour les communes de Bettembourg et Rœser, ainsi
que pour les sections du Hellange et Bergem.
Kayl, la 31 août et l'avant-midi du 1er septembre, pour la section de Kayl.
Tetange, le 7 septembre et l'avant-midi du 8 septembre, pour la section de Tetange.
Rumelange, les 11, 12, 13 et 14 septembre, pour la commune de Rumelange.
Belvaux, le 15 septembre et l'avant-midi du 16 septembre, pour les sections de Belvaux et
Soleuvre.
Esch-sur-l'AIzette, les 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28, 29 et 30 septembre, pour les
communes d'Esch-s.-Alzette et Schifflange, ainsi que pour les sections de Mondercange,
Pontpierre et Ehlerange.
Les statuts de la caisse de secours
en cas de la maladie, établie par la société
«Gebrüder Stumm» pour les personnes occu-
pées dans ses minières d'Obercorn, sont ap-
prouvés.
— Das Statut der von der Firma
„Gebrüder Stumm" für die in ihren Gruben zu
Oberkorn beschäftigten Arbeiter errichteten Kranken-
kasse, ist genehmigt.
Die Firma Gebruder Stumm. G. m. b.. H. zu
Neunkirchen, Regierungsbezirk Trier, errichtet auf
Grund des Art. 44 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 fur die
in ihren Gruben bei Obercorn, Gemeinde Differdingen,
beschaftigten Personen, eine Krankenkasse, die den Na-
men « Betriebskrankenkasse der Gebruder Stumm'schen
Bergverwaltung Obercorn » fuhrt und ihren Sitz zu
Oberkorn hat.
Versicherungspflicht.
A cette occasion les administrations
communales auront à remplir les devoirs qui
Bei dieser Gelegenheit haben die Ge-
meindeverwaltungen die ihnen durch nachstehende
leur sont prescrits par les dispositions ci-après
transcrites de l'arrêté royal g -d du 30 mai 1882
«Art. 11. — Aussitôt que les bourgmestres
ont reçu l'arrêté qui ordonne la vérification des
poids et mesures, ils en donnent connaissance
aux assujettis par voie d'affiche; ils les font en
outre prévenir à domicile deux jours d'avance
de l'arrivée du vérificateur, afin qu'aucun des
intéressés ne puisse prétexter d'ignorance.
Le présent arrêté avec les statuts
y annexés sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 28 février 1911.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse
den diesbezüglichen Gesetzen und Verordnungen
entspricht;
Beschließt
— Gegenwärtiger Beschluß nebst dem
dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröf-
fentlicht werden.
Luxemburg, den 28. Februar 1911.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statut der Betriebskrankenkasse der Gebrüder Stumm'schen Bergverwaltung Oberkorn.
Name und Sitz der Kasse.
Alle in den Betrieben der Firma Gebrüder
Stumm gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen
gehören mit dem Tage dos Eintritts in die Beschaftigung
der Kasse als versicherungspflichtage Mitglieder an, so-
fern die Beschaftigung nicht durch die Natur ihres
Gegenstandes nur vorubergehend oder im Voraus durch
den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als
einer Woche beschrankt ist.
Befreit von der Versicherungspflicht sind
a) Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Gehalt
oder Lohn M. 8,00 fur den Arbeitstag oder 2400 M. fur
das Jahr ubersteigt;
b) Diejenigen Personen, welche den Nachweis bringen,
dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen
auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskasse sind. (Art.
3a des Gesetzes.)
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen oder
Naturalbezuge. Auf ihren Antrag sind diejenigen Per-
sonen vom Versicherungszwang zu entbinden, welchen
fur den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch
wahrend wenigstens 13 Wochen, entweder auf fortge-
setzte Lohn- oder Gehaltsauszahlung, oder auf eine den
Bestimmungen des Art. 14 des Krankenversicherungs-
gesetzes entsprechende gleichwertig
Unterstutzung
zusteht.
Die versicherungspflichtigen Mitglieder erhallen spä-
testens am ersten Lohnungstage nach ihrem Eintritt ein
Exemplar dieses Statuts.
Sie mussen Mitglieder der Kasse bleiben, so lange
ihre Beschaftigung in dem Betriebe dauert, konnen aber
mit dem Schluss des Rechnungsjahres austreten, wenn
sie den Austritt spätestens drei Monate, vorher bei dern
Kassenvorstande beantragen und vor dem Schluss des
Rechnungsjahres nachweisen, dass sie. Mitglieder einer
den Anforderungen des Art. 3a des Krankenversicher-
rungsgesetzes genügenden Hilfskasse geworden sind.
Freiwillige Mitgliedschast.
Le vérificateur sera autant que pos-
sible accompagné d'un ajusteur agréé par l'ad-
Bestimmungen des Kgl.-Großh. Beschlusses vom
30. Mai 1882 auferlegten Pflichten zu erfüllen
,,Art.
11. — Bei Empfang des Beschlusses,
welcher die Prüfung der Maße und Gewichte an-
ordnet, haben die Bürgermeister die Beteiligten
durch Anschlag davon in Kenntnis Zu setzen;
außerdem lassen sie denselben zwei Tage vor An-
kunft des Eichmeisters persönlich Mitteilung davon
machen, damit keiner der Beteiligten Unwissenheit
vorschützen kann.
Art.
12. —
Spätestens innerhalb
acht Tagen nach dem Datum des Beschlusses
stellen sie dem Steuerdirektor ein doppeltes al-
phabetisches Verzeichnis zu, welches genau mit
Namen und Stand die Kaufleute, Gewerbetrei-
bende und andere Personen angibt, die ihre Maße
und Gewichte prüfen zu lassen haben. Unterläßt
der Bürgermeister die Aufstellung dieses Ver-
zeichnisses, so wird dasselbe auf seine kosten durch
einen Spezial-Commissar, gemäß Art. 46 des
Gesetzes vom 24. Februar 1813, aufgestellt.
Der Eichmeister wird, wo möglich, von
einem von der Verwaltung bestätigten Justierer
ministration qui se chargera, moyennant une
rétribution fixée par un tarif officiel, de faire
les menues réparations, si les assujettis ne pré-
fèrent les l'aire eux mêmes ou en charger
d'autres personnes. L'ajusteur leur délivrera,
sur demande, quittance des sommes perçues.
1. Alle nicht
versicherungspflichtigen
Per-
sonen, welche, in den Betrieben beschäftigt sind, konnen
der Kasse durch schriftliche oder mündliche Anmeldung
bei dem Kassenvorstande, beitreten; sie erhalten aber
keinen Anspruch auf Unterstutzung im Falle einer bereits
zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung.
Der Kassenvorstand
kann den
Gesundheitszustand
solcher freiwilligen Mitglieder arztlich untersuchen
lassen. Ergibt die Untersuchung zwar keine bereits
eingetretene Erkrankung, aber einen nicht normalen
Gesundheitszustand, so wird der Anspruch auf Kranken-
unterstutzung erst nach Ablauf von sechs Wochen. vorn
Tage der Aufnahme erworben.
Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Kassen-
vorstande
spätestens
ersten Löhnungstage nach
bewirkter Anmeldung eine Bescheinigung über dieselbe
mit einem Exemplar dieses Statuts.
2. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung
in den Betrieben ausscheiden und nicht zu einer Be-
schäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder
einer andern Betriebs- (Fabrik-) oder inner Bezirks-
krankenkasse werden, bleiben so lange freiwillige Mit-
glieder, als sie in der Gemeinde Diflerdingen sich auf-
halten und die vollen Kassenbeiträge einschliesslich des
Zuschusses des Arbeitgebers entrichten, es sei denn,
dass sie binnen einer Woche bei dem Vorstande ander-
weitige Absichten bekunden.
Die nach dem Ausscheiden aus den Betrieben bei der
Kasse verbliebenen Personen können weder Stimmrecht
ausüben, noch Kassenämter bekleiden.
3. Die Mitgliedschaft für nicht versicherungspflichtige
Personen erlischt.
a) durch mündliche oder schriftliche Austrittser-
klärung an den Kassenvorstand;
b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungster-
minen nicht die vollen Beiträge geleistet werden.
Eintrillsgeld.
Il est recommandé aux assujettis de
présenter leurs poids, mésures et balances dans
un état convenable de propreté. Les mesures à
l'huile devront, au préalable, être convenablement
dégraissées.
Lorsque par suite de la difficuté du transport,
ou pour d'autres motifs, une vérification devra
être opérée à domicile, les frais de déplacement
en seront payés par l'assujetti, conformément au
tarif.
Den Beteiligten wird empfohlen, ihre
Maße, Gewichte und Wagen in reinlichem Zu-
stande vorzubringen.
Die Maße für Del sind
vorher gehörig zu entfetten.
Wenn wegen Transport-Schwierigkeiten oder
ans anderen Gründen die Prüfung in der Woh-
nung des Beteiligten vorgenommen werden muß,
so fallen diesem die tarifmäßigen Reisekosten zur
Last.
Ein Eintrittsgeld von M. 2 — wird nur von
denjenigen neu eintretenden Mitgliedern erhoben,
welche seit den letzten dreizehn Wochen keiner andern
gesetzlich anerkannten Krankenkasse angehört haben.
Das Eintrittsgeld ist von den zu dessen Zahlung ver-
pflichteten Mitgliedern mit dem ersten fälligen Monats-
beitrag einzuzahlen.
Ausschluss aus der Kasse.
La lettre C sera employée pour le
poinçonnage des poids, mesures et balances
verifiés.
Als Zeichen der Eichung der geprüften
Maße, Gewichte und Wagen wird der Buchstabe
C aufgedrückt.
Art. 6 Während
der Dauer der Rundreise ist
das Eichamt Zu Luxemburg dem Publikum nur
an den Mittwochen und Samstagen geöffnet.
Art.
7.
Gegenwärtiger
Beschluß
soll
in's
,,Mémorial"
eingerückt und in den beteiligten
Gemeinden angeschlagen werden.
Luxemburg, den 2. März 1911.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Beschluß vom 28. Februar 1911, wodurch das
Statut der Fabrikkraukenkasse der Firma
„Gebrüder Stumm" zu Neunkirchen für ihre
Gruben zu Oberkorn genehmigt wird.
Der Staats minister, Präsident
der Regierung
Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901,
betreffend die Arbeiterkrankenversicherung
In Erwägung, daß die Gesellschaft „Gebrüder
Stumm" zu Neunkirchen (Regierungsbezirk Trier),
erklärt hat, für die in ihren Gruben zu Oberkorn
beschäftigten Arbeiter eine besondere Krankenkasse
errichten zu wollen;
Attendu que les statuts de cette caisse sont
en concordance avec les lois et règlements;
Arrêté
Freiwillige, Kassenmitglieder, welche wieder-
holt der Kasse durch betrügerische Handlungen gescha
det haben, können vom Vorstande aus der Kasse aus-
geschlossen werden.
Krankenunterstützung.
a) Krankenunterstützung für die, in den Betrieben
beschäftigten Kassenmitglieder.
Art. 8, Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse
den in den Betrieben beschäftigten Mitgliedern, welche
in vier Klassen wie folgt eingeteilt sind ;
1) Mitglieder, deren Arbeitsverdienst pro Arbeitstag
M. 4,00 und mehr betrügt. 1. Klasse.
2) Mitglieder, deren Arbeitsverdienst pro Arbeitstag
M. 350 bis 4,00 beträgt, 2 Klasse.
3) Mitglieder, deren Arbeitsverdienst pro Arbeitstag
M. 3,00 bis 3,50 beträgt, 3. Klasse.
4) Mitglieder, deren Arbeitsverdienst pro Arbeitstag
M. 3,00 und weniger beträgt, 4. Klasse.
1. Vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Be-
handlung, freie Arznei und die von den Kassenärzten als
nötig erachteten Stärkungsmittel mit besonderer Ge-
nehmigung des Krankenkassen Vorstandes, sowie Brillen,
Bruchbänder und ähnliche Vorrichtungen oder Heil-
mittel, welche zur Heilung des Erkrankten und zur
Herstellung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nach
beendigtem Heilverfahren erforderlich sind.
Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den
Aerzten, Apothekern und, wenn tunlich, mit Kranken-
häusern, schriftliche Verträge abzuschliessen und zwar
in doppelter Ausfertigung, und höchstens für die Dauer
von drei Jahren.
Diese Verträge müssen folgenden Bedingungen ent-
sprechen
1. Ausser den kontrahierenden Aerzten und Apothe-
kern werden alle zur Ausübung der Heilkunde im Gross-
herzogtum zugelassenen Aerzte und Apotheker, welche
den Vertragsbestimmungen schriftlich beistimmen, in
eine laufende Liste eingetragen, welche den Beteiligten
zur Kenntnis gebracht wird.
2. Bei Beginn jeder Krankheit hat der Kranke das
Recht, aus dieser Liste einen Arzt und einen Apotheker
zu wählen. Eine Abänderung an dieser Wahl während
der Dauer derselben Krankheit ist nur mit Genehmigung
des Kassenvorstandes zulässig.
3. Die Bezahlung aller zugelassenen Aerzte erfolgt
nach einem durch die Generalversammlung nach Anhö-
rung des Medizinalkollegiums zu bestimmenden Modus.
4. Alle Reisekosten, welche im Interesse von Kassen-
mitgliedern und andern, nicht zur Kasse gehörigen
Klienten verursacht werden, sind der Kasse im Verhält-
nis der Gesamtzahl der im Laufe derselben Reise be-
suchten Kranken zu vergüten.
In Rechnung werden nur die in der Gemeinde Differ-
dingen ausgefuhrten Reisen gebracht, sofern der Kassen-
vorstand nicht anders bestimmt hat.
5. Beim Verordnen der Arzneien, der Mineralwasser,
der Weine, der Bruchbänder und aller andern Heilmittel
beobachten die Aerzte die durch die Regierung vorge-
schriebenen Bestimmungen zwecks Behandlung der auf
Kosten der Armenpflege zu behandelnden Kranken,
sowie die durch den Kassenvorstand nach Anhörung
des Medizinalkollegiums zu erlassenden Vorschriften.
6. Der Kassenvorstand ordnet eine Krankenüber-
wachung an, welcher alle Aerzte sich bedingungslos zu
unterwerfen haben.
7. Die Apotheker müssen der Kasse die Arzneimittel,
Weine, Mineralwasser, Bruchbänder und alle andern
Heilmittel mindestens zu denselben Bedingungen wie
den Armenbureaux liefern.
8. Die in einem der Kasse nicht zugehörigen Krauken-
hause behandelten Kranken haben sich den Vorschriften
dieser Anstalt zu unterwerfen.
9. Sofern die Heilkunstverständigen die sie betreffen-
den Bestimmungen nicht gewissenhaft befolgen, kann
der Kassenvorstand dieselben wegen schwerer Pflicht-
widrigkeiten dem Medizinalkollegium zur Verhängung
weiterer Disziplinarstrafen anzeigen.
II. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage
nach dem Tage der Erkrankung, bei Betriebsunfällen
vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, für
jeden Arbeitstag, die Sonn- und gesetzlichen Feiertage
ausgeschlossen, aber höchstens fur eine Dauer von
dreizehn Wochen, von dem Bezuge des Krankengeldes
ab gerechnet, ein Krankengeld in der Höhe der Hälfte
des durchschnittlichen Tagelohnes der Mitglieder.
Dieser Tagelohn ist zur Zeit festgesetzt
für die erste Klasse auf M. 4,00,
»
» zweite »
» » 3,50,
»
» dritte »
» »3,00,
»
« vierte »
» » 2,50.
Findet eine anderweitige Feststellung der vorstehen-
den Sätze durch die höhere Verwaltungsbehörde statt,
so treten diese neuen Sätze an Stelle der vorstehenden.
Dieselben sind durch Anschlag auf den Gruben der
Firma bekannt zu machen.
b) Diejenigen Mitglieder, welche nach ihrem Austritt
aus den Betrieben bei der Krankenkasse als Mitglieder
verbleiben (Art. 3, 2), erhalten die Krankenunterstütz-
ung solange sie sich in der Gemeinde Differdingen auf-
halten, infolge Art. 6 und zwar nach der Klasse, welcher
selbe vor ihrem Austritt angehörten, berechnet.
Verpflegung im Krankenhause.
Pendant toute la durée de la tournée,
le bureau de vérification à Luxembourg ne sera
ouvert au public, que les mercredi et samedi de
chaque semaine.
Le présent arrêté sera inséré au Mé-
morial et affiché dans les communes intéressées.
Luxembourg, le 2 mars 1911.
Le, Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Arrêté du 28 février 1911, approuvant les statuts
de la caisse de fabrique de la société «Gebruder
Stumm» à Neunkirchen, pour ses minières
d'Oberkorn.
LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT;
Vu la loi du 31 juillet 1901, sur l'assurance
obligatoire des ouvriers contre les maladies;
Attendu que la société «Gebrüder Stumm»
établie à Neunkirchen (arrondissement de
Trêves), a manifesté l'intention d'instituer une
caisse spéciale de secours en cas de maladie
pour les personnes occupées dans les minières
d'Obercorn;
begleitet sein, welcher gegen eine tarifmäßige Ver-
gütung die kleinen Reparaturen besorgt, es sei
denn, daß die Beteiligten vorziehen, diese selbst
vorzunehmen oder durch Andere vornehmen zu
lassen. Der Justierer stellt auf Verlangen Quittung
über die empfangenen Summen aus.
Der Vorstand kann an Stelle der im Art. 6
aufgeführten Krankenunterstutzungen freie Kur und
Verpflegung in einem Krankenhause gewähren, und
zwar
1. Für diejenigen Mitglieder, welche verheiratet sind
oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der
Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung
oder unabhängig von derselben, wenn die Art der
Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Ver-
pflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten
nicht genügt werden kann, oder wenn die Krankheit
eine ansteckende ist oder wenn der Kranke wiederholt
den in Art. 17, 2, des Krankenversicherungsgesetzes
erwähnten Vorschriften zuwider gehandelt hat, oder
wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte
Beobachtung erfordert, worüber der behandelnde Arzt
entscheidet ;
2. Für sonstige Kranke unbedingt.
Hat der in einem Krankenhause untergebrachte An-
gehörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder teilweise
aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben
der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in Art. 6
als Krankengeld festgesetzten Betrages zu gewähren.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte, keine
solche Angehörigen, so erhält derselbe neben freier
Kur und Verpflegung als Krankengeld den achten Teil
des ihm laut Art. 6 zustehenden Krankengeldes.
Sterbegeld.
Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt
die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des
für die Bemessung des Krankengeldes nach dem laut
Art. 6 massgebenden Tagelohn.
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach
Beendigung der Krankenunterstutzung, so ist das Sterbe-
geld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis
zum Tode fortgedauert hat und der Tod infolge der-
selben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendig-
ung der Krankenunterstützung eingetreten ist.
Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet.
Das Sterbegeld ist zunächst zur Deckung der Kosten
das Begräbnisses bestimmt und in dem aufgewendeten
Betrage demjenigen auszubezahlen, welcher das Be-
gräbnis besorgt.
Ein etwaiger Ueberschuss ist dem hinterbliebenen
Ehegatten, in Ermangelung einen solchen, dem nächsten
Erben auszuzahlen.
Sind solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt
der Ueberschuss der Kasse.
Unterstützungen bei Erwerbslosigkeit.
Personen, welche nach dem Ausscheiden
aus der Mitglieds halt der Krankenkasse
erwerblos
werden, behalten während der Dauer ihrer Erwerbs-
losigkeit ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindest-
leistungen, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum,
als sie der Kasse angehört haben und höchstens fur drei
Wochen.
Wenn in solchen Fällen der Unterstutzungsberech-
tigte ausserhalb der Gemeinde Differdingen wohnt, so
ist Art. 53 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar.
Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppel-
versicherung,
Diejenigen Kassenmitglieder welche ausser
bei dieser Kasse noch anderweitig gegen Krankheit ver-
sichert sind, haben hiervon, und unverzüglich, dem
Kassenvorstande Anzeige zu erstatten und demselben
hierüber wahrheitsgetreu alle Aufschlüsse zu erteilen,
die er zu verlangen für gut findest.
Können in derartigen Fällen die betreffenden Mit-
glieder überführt werden, falsche Angaben dem Vor-
stande gemacht zu haben, oder hüben sie es unterlassen,
dem Vorstande überhaupt Meldung zu machen von der
eingegangenen zweiten Versicherung, so ist der Vor-
stand befugt, für jeden einzelnen Fall, die Betreffenden
bis zum Betrage von Mk. 16 zu bestrafen.
Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderswo gegen
Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 6 dieses
Statuts festgesetzte Krankengeld so weit gekurzt, als
dasselbe zusammen mit dem aus anderweiter Versiche-
rung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag des
Arbeitsverdienstes derjenigen Klasse, welcher das Mit-
glied angehört, übersteigen würde.
Die Kassenmitglieder dürfen nicht zugleich einer an-
deren Fabrik-oder einer Bezirkskrankenkassezugehören.
Nichtgewährung und zeitweise Aufhebung der Kranken-
Unterstützung.
Mitgliedern, welche sich eine Krankheit
vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei
Schlägereien oder Raufhandeln, durch Trunkfälligkeit
oder geschlechtliche Ausschweitungen zugezogen haben,
kann die in Art. 6 dieses Statuts vorgesehene Kranken-
unterstützung vom Kassenvorstande ganz oder teilweise
vorenthalten werden.
Einem Kassenmitgliede, welches statutenmassige Un-
terstützungen ununterbrochen oder im Laufe des Ka-
lenderjahres fur 13 Wochen bezogen hat, wird im Falle
einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche
Mindestbetrag der Krankenunterstutzung gewährt.
Dasselbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeilpe-
riode von wenigstens 13 Wochen vom Tage der letzten
Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintrittder neuen
Erkrankung die vollen statutarischen Unterstützungs-
beträge wieder beziehen.
Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen,
— ...Au plus tard dans la huitaine
de l'arrêté, ils adresseront au directeur des
contributions une liste alphabétique en double
indiquant exactement avec leurs professions les
marchands, industriels et autres personnes qui
sont clans le cas de faire vérifier leurs poids et
mesures. Si le bourgmestre néglige de dresser
la liste, elle est établie à ses frais par un com-
missaire spécial, conformément à l'art. 46 de la
loi du 24 février 1843.
Im Erkrankungsfalle hat das Mitglied sich
durch Vermittlung seines unmittelbaren Vorgesetzte,
durch den Vorsitzenden des Vorstandes, oder durch die
von ihm bezeichnete Person einen Krankenschein aus-
stellen zu lassen. welcher zunächst als Legitimation bei
dem behandelnden Arzte dient.
Bei plötzlichen Erkrankungen oder Vorleistzungen muss
der Krankenschein spätestens binnen zwei Tagen nach-
gebracht werden.
Auf diesem Krankenschein wird vermerkt
A. — Durch den behandelnden Arzt;
1. Art, Beginn und Ende der Krankheit mit Angabe
des Wortes inklusiv oder exclusiv;
2. Ob der Kranke im Bureau des Arztes, in seiner
Wohnung oder im Krankenhauseärztlich verpflegt wird ;
3. Ob die Krankheit nicht durch die im Art. 11 des
Statuts erwähnten Ausschliessungsgründe
herbeige-
führt ist.
B. — Durch den Vorgesetzten
Aus- und Wiedereintritt in die Arbeit
C. — Durch den Rechnungsführer
1. Der Lohnsatz
2. Die Zahl der laut ärztlicher Bescheinigung in An-
rechnung zu bringenden Krankentage resp. der an das
erkrankte Kassenmitglied zu leistenden Entschädigung.
Das Krankengeld wird bei jeder regelmässigen Löhn-
ung gezahlt, doch können auch Abschlagszahlungen
sowie Kredit auf Krankenlohn bewilligt werden.
Erkrankte und infolge von Krankheit erwerbsunfähige
Kassenmitglieder müssen die Vorschriften des sie be-
handelnden Arztes gewissenhalt befolgen, und dürfen
insbesondere ihre Wohnung nur mit Einwilligung des
sie behandelnden Arztes verlassen, alkoholische Ge-
tränke nur auf Anordnung des Arztes gemessen, kein
öffentliches Lokal besuchen. keine auf Erwerb gerichtete
oder sonst ihre Genesung hindernde Handlungen vor-
nehmen, die Arbeit nicht aufnehmen, bevor der behan-
delnde Arzt sie fur genesen erklärt hat.
Versicherte, welche diesen Vorschriften zuwider-
handeln, können vom Vorstande mit Ordnungsstrafen
bis zu Mk. 16 bestraft werden.
Besondere Pflichten der aus den Betrieben ausge-
schiedenen Mitglieder in Krankheitsfallen.
— L'administration communale du
lieu où doivent se tenir les séances de la vérifi-
cation périodique, fournira à cet effet un local
convenable et bien approprié avec les meubles
indispensables. Si elle n'y satisfait pas ou si elle
refuse le concours de ses agents, le siège des
opérations pourra, par la suite, être transféré
dans une autre commune. Le vérificateur
pourra, le cas échéant, et pour satisfaire les in-
téressés convoqués, louer d'urgence, aux frais
de la commune, un local et l'assistance néces-
saires, après avoir fait, sans effet immédiat, sa
réclamation verbale à un membre ou à un agent
de l'administration communale.
— Die Gemeinde-Verwaltung des
Ortes, in welchem die periodischen Eichungs-
sitzungen stattfinden sollen, hat zu diesem Zwecke
ein passendes, mit den nötigen Möbeln ausge-
stattetes Lokal zu stellen. Wenn sie dieser Ver-
pflichtung nicht nachkommt, oder die Mitwirkung
ihrer Agenten verweigert, so kann der Sitz der
Operationen fürderhin in eine andere Gemeinde
verlegt werden. Eintretenden Falls ist der Eich-
meister zur Abfertigung der einberufenen Betei-
ligten befugt, auf Kosten der Gemeinde ein Lokal
mit dem benötigten Hilfspersonal dringlichkeits-
halber anzumieten, nachdem eine mündliche Rück-
sprache mit einem Mitgliede oder Agenten der
Gemeinde-Verwaltung erfolglos geblieben.
An Kassenmitgliedern der im Art. 3 2 be-
zeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes
gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand
eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten
Krankenscheines, in welchem die Zahl der Tage während
welcher der Erkrankte erwerbsunlahig war
erst-
malig auch der Tag der Erkrankung angegeben sein
muss.
Dem erstmaligen Krankenschein ist eine Bescheinigung
der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber bei-
zufügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner der-
zeitigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Kranken-
kasse zugehört, oder dass er nicht tatsächlich einer
andern Kasse beigetreten ist.
Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder
durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das
Mitglied nicht bei Einsendung des Krankenscheines die
Uebersendung durch Postanweisung auf seine Kosten
beantragt.
Der Kassenvorstand ist befugt. für alle aus den Be-
trieben ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueber-
wachungsvorschriften zu erlassen, und kann derselbe
für Nichtbeachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis
zu Mk. 16 verhängen und die Auszahlung des Kranken-
geldes bis zur Feststellung des Anspruches auf Zuwen-
dung verweigern.
Beitrüge.
— Deux personnes dont au moins
un agent de police, appariteur ou garde-cham-
pêtre, assistent aux séances, maintiennent
l'ordre et prêtent leur concours aux opérations.
— Un membre de l'administration communale
peut également y être délégué. »
— Zwei Perfonen, von welchen ein
Polizeiagent, Gemeindebote oder Feldhüter, wohnen
den Sitzungen bei, um bei der Aufrechthallung
der Ordnung und bei den Operationen Mithilfe
zu leisten. — Auch kann ein Mitglied der Ge-
meindeverwaltung dazu delegiert werden.
Die monatlichen Beiträge der Kassenmit-
glieder werden auf 50 pCt. des für die einzelnen Klassen
giltigen durchschnittlichen Tagelohnes festgesetzt und
15a
Für die Mitglieder der 1. Klasse auf Mk.
»
»
»
»
2.
»
»
»
»
»
»
» 3.
»
»
»
»
»
»
» 4.
»
»
»
2,00
1,75
1,50
1,25
Der Arbeitgeber ist befugt, an jedem Löhnungstage
seinen Versicherungspflichtigen Arbeitern obige Beträge
vom Lohn abzuhalten und der Kasse zuzuführen.
Der Arbeitgeber hat für die auf den Gruben beschäf-
tigten, Versicherungspflichtigen Mitglieder die Hälfte
obiger Beträge aus eigenen Mitteln zu leisten und an
jeder Löhnungsperiode der Kasse zuzuwenden.
Die übrigen Mitglieder haben dieselben an den gleichen
Tagen kostenfrei bei dem Kassenfuhrer einzuzahlen.
Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Bei-
träge nicht entrichtet.
Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von
ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und
Anrechnung der Beiträge der letzteren werden von der
Aufsichtsbehörde entschieden. (Art. 42 d. G.)
Sonstige Einnahmen der Kasse.
Ausseretwaigen freiwilligen Zuwendungen
und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden
Strafgeldern, fliessen in die Kasse die vom Vorstande
auf Grund dieses Statuts verhängten Strafgelder, sowie
diejenigen, welche durch die fur die Betriebe erlassene
Arbeitsordnung vorgesehen sind.
Für angerichteten Schaden entrichtete Enschädigungs-
gelder sind nicht als Strafgelder anzusehen.
Besondere Rechte der Kasse.
Die Betriebs-Krankenkasse ist eine Anstalt
öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des
Gesetzes zugestandenen Rechte.
Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlich-
keiten haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen
derselben.
Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse
zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wir-
kung weder gepfändet, noch übertragen, noch ver-
pfändet, noch anderweit als auf rückständige Beitrüge
aufgerechnet werden.
Kassenführung und Rechnungslage.
Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Ver-
antwortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter,
welcher die gesamte Rechnungs- und Kassenführung
wahrzunehmen hat.
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von
allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen
und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Be-
stände sind gesondert zu verwahren.
Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen,
in das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzu-
tragen sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden
gehalten sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenbestand
festgestellt werden kann.
Der Buchfuhrer stellt ferner den jährlichen Rech-
nungs-Abschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten
über die Mitglieder, über Krankheits- und Sterbefülle,
über die vereinnahmten Beitrage und die geleisteten
Unterstützungen auf, welche sämtlich vorn Vorstand
geprüft und festgestellt und dann der Aufsichtsbehörde
eingereicht werden.
Der Vorstand hat die vom Kassenfuhrer aufgestellte
Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belegen dem
Revisionsausschuss (Art. 28, 1) zur Prüfung vorzulegen
und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres
die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalver-
sammlung zu beantragen.
Verhältnis der Krankenkasse zur Unfall- Versicherung.
Art. 18 Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen
nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigen-
den Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenfuhrer sofern
mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die
Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder-
hergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeit-
punkte dem Vorslande der Unfallversicherungsgenossen-
schaft anzuzeigen.
Anlage der Kassengelder.
In der Kasse muss zur Deckung der laufen-
den Ausgaben stets ein entsprechender Barbestand vor-
handen sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag
einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hier-
über hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen
der Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Krankenver-
sicherungsgesetzes angelegt werden.
Reichen die Bestünde nicht aus, um die laufenden
Ausgaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber
die erforderlichen Vorschüsse- zu leisten, welche ihm
aus etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet, werden.
Wertpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur
vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Be-
triebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei
dem Generaleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicher-
ungsgesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine
darüber sind mit den Kassenbeständen zu verwahren.
Reservefonds,
Art.
20. Die Kasse hat einen Reservefonds im Min-
destbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der
drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls
bis zu dieser Höhe zu ergänzen. Solange der Reserve-
fonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben min-
destens ein Zehntel des Jahresbeitrags zuzuführen.
Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der
Kassenleistungen.
Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, dass
die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben,
einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und
Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen
die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des
Art. 14 des Gesetzes gemindert und die Beitrüge zu
Lasten der Versicherten bis auf 3 pCt. des durchschnitt-
lichen (oder wirklichen) täglichen Arbeitsverdienstes
erhöht werden. (Art. 47 des Gesetzes.)
Werden die Ausgaben auch dann noch durch die ge-
wöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die
Arbeitgeber die zur Deckung derselben erforderlichen
Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten, fur welche
Zuschüsse sie auch bei späterem besserem Stand der
Kasse keine Rückerstattung fordern können.
Ermüssigung der Beitrage und Erhöhung der
Kassenleistungen
Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, dass
die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen,
so ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen
Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Er-
mässigung der Beitrüge oder eine Erhöhung der Kassen-
leistungen herbeizuführen.
Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und
Kassenleistungen.
Die Mitglieder sind der Kasse gegenuber
lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Bei-
trägen verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen
nicht erhoben werden.
Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unter-
stützungen, der statutenmässigen
Ansammlung und
Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Ver-
waltungskosten dürfen Beiträge von den Versicherten
nicht erhoben werden und Verwendungen aus dem
Vermögen der Kasse nicht erfolgen.
Organe, der Kasse.
Organe der Kasse sind der Kasssenvorstand
und die Generalversammlung.
Zusammensetzung des Kassenvorstandes.
Der Vorstand besteht
a) Aus einem Vertreter der Firma als Vorsitzenden
und dem Kassenführer, welcher zugleich Stellvertreter
des Vorsitzenden ist; letzterer wird vom Unternehmer
auf die Dauer von 2 Jahren ernannt.
b) aus 4 von der Generalversammlung ohne Mitwirk-
ung der Vertreter der Firma aus der Mitte der stimm-
berechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren
gewählten Beisitzern.
Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation er-
folgen, wenn im Schosse der Generalversammlung kein
Einwand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und
erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass
jeder Wühlende so viele Namen aufschreibt, als Vor-
standsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind die-
jenigen, welche die meisten Stimmen hatten. Stimmen,
welche auf nicht Wählbare fallen oder die Gewählten
nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden
zu ziehende Los.
Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder
von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter ge-
leitet. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse,
sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht
vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der Auf-
sichtsbehörde geleitet.
Jedes Jahr scheiden zwei Beisitzer aus. Diejenigen
Beisitzer, welche am Ende des ersten Kalenderjahres
ausscheiden, werden durch das Los bestimmt. Die Neu-
wahl findet im Dezember statt. Die Gewählten treten ihr
Amt am 1. Januar des folgenden Jahres an. Bis zum
Eintritt derselben haben die Ausscheidenden ihr Amt
weite zu führen.
Scheiden mehr wie 2 Beisitzer vor Ablauf ihrer Amts-
dauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung
zur Ersatzwahl füralle ausgeschiedenen Beisitzer berufen
werden Die Amtsdauer der Erpatzmänner erlischt mit
dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen
Beisitzer erloschen sein würde.
Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzu-
nehmen.
Der Vorstand hat über jede, Aenderung in seiner Zu-
sammensetzung und über das Ergebnis jeder Wahl der
Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu
erstatten.
Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung
dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden,
wenn bewiesen wird, dass sie letztern bekannt war.
Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich
und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich
auf diejenigen Geschäfte, und Rechtshandlungen, für
welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht er-
forderlich ist.
Verträge werden namens der Kasse von dem Vor-
sitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen.
Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen
vertritt der Vorsitzende dem Vorstand nach aussen. Die
Legitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden
bei allen bei allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinig-
ung der Aufsichtsbehörde bewirkt.
Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der
Kasse, soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut
ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die
Lage der Geschäfte erfordert. Er muss den Vorstand
binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies
beantragen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder
der Stellvertreter des Vorsitzenden und wenigstens drei
Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleich-
heit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind
in einem besonderen Buche zu protokollieren.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Ge-
sundheitszustand der erkrankten Personen durch Be-
suche bei denselben zu prüfen.
Desgleichen kann der Vorstand Krankenaufseher be-
stellen.
Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgelt-
lich. — Sie haften der Kasse für pflichtgetreue Verwal-
tung gemäss Art. 38 des Krankenversicherungsge-
setzes.
Zusammensetzung der Generalversammlung.
Die Generalversammlung bestellt aus samt-
lichen Kassenmitgliedern, welche grossjahrigund im Be-
sitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, rnit Ausnahme
derjenigen, welche der Kasse auf Grund des Art 3, 2
angehören, sowie aus zwei Vertretern des Arbeitgebers.
(Vgl. Art. 25 des Status.)
Jedes Kassenmitglied fuhrt eine Stimme. Die Ver-
treter des Arbeitgebers führen eine Stimme für je zwei
in den Betrieben beschäftigte, versicherungspflichtige
und stimmberechtigte Mitglieder der Generalversamm-
lung.
Geschäftsordnung der Generalversammlung.
Die Generalversammlung wird vom Vor-
stande unter Angabe der Verhandlungsgegenstände
durch einen mindestens drei Tage vorher zu bewirken-
den Anschlag in den Betrieben berufen.
Ordentliche Generalversammlungen finden statt
1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl
des Revisionsausschusses und der teilweisen Neuwahlen
fur den Vorstand ;
2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über
die Abnahme der Jahresrechnung.
Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der
Vorstand nach Bedürfnis. Die Berufung der General-
versammlung muss binnen drei Wochen erlolgen, wenn
der zehnte Teil ihrer Mitglieder es beantragt.
Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung
ist beschlussfähig.
Die Leitung der Generalversammlung steht dem Ver-
treter des Arbeitgebers zu.
Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit
für einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht etwa
anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit
der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden.
Weitere Recht und Pflichten der Generalversammlung.
Ausser den von der Generalversammlung
vorzunehmenden Wahlen zum Vorstande liegen ihr ob
1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines
Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht
Kassenmitglieder zu sein drauchen, zur Prüfung der
Jahresrechnung;
2. Beschlussahme über die Verfolgung von Ansprü-
chen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus
deren Amtsfuhrung erwachsen, und die Wahl der damit
zu beauftragenden Personen;
3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und
der freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des
Medizinalkollegiums;
4. Beschlussnahme uber Abänderung des Statuts,
namentlich auch uber Abänderung der Unterstutzungen
und der Beiträge, soweit sie nicht statutenmässig in
Form einer veränderten Festsetzung der durchschnitt-
lichen Tagelöhne eintreten ;
5. Beschlussnahme über Anträge des Arbeitgebers
auf Auflösung der Kasse.
Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1
und 2 ruhen die Stimmen des Vertreters des Arbeit-
gebers. Die Verhandlungen werden in Abwesenheit der
Vertreter des Arbeitgebers von einem von der General-
Versammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzen-
den geleitet.
Im Uebrigen finden auf die Vornahme dieser Wahlen
die Bestimmungen im Art. 25 Anwendung.
Die Aufllösung der Kasse kann nur mil zwei Drittel
der vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Streitigkeiten und Beschwerden.
Alle Beschwerden über Unterstutzuntigs-
zuwendungen sind schriftlich an den Vorstand zu rich-
ten, welcher an erster Stolle daruber zu eutscheiden
hat.
Im fiebrigen wird nach den im Art. 42 lies Krauken-
Versicherungs-Gesetzes erlassenen Vorschriften ver-
fahren.
Beschwerden gegen Entscheide der Aulsichtsbehörde
über Verhängung von Ordnungsstrafen sowie die Be-
schwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art.
54 des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln.
Ist die Kassegesinnt, von dem ihrzustchenden Rechte,
Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung
einzulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § und Art. 43
§ 2 des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die
General-Versammlung hieruber in der gewöhulichen
Form einen Beschluss zu fassen und den Vorstand oder
ein oder mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auf-
trag zu betrauen.
Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafttretung.
Die Aufsicht über die Kasse wird unter Ober-
aufsicht der Regierung von dem hierzu delegierten Ge-
werbeinspektor wahrgenommen.
Gegenwärtiges Statut ist von der Firma Gebrüder
Stumm in Neunkirchen, nach Anhörung der in ihren
Betrieben zu Oberkorn beschäftigten Personen aufge-
stellt worden.
Dasselbe tritt mit dem 1. Januar 1911 in Kraft.
Luxembourg—Imprimerie V. Buck.