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Arrêté du 29 janvier 1901, portant reconnaissante légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Sœul.

5 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Texte législatif (5 Articles)

Arrêté du 29 janvier 1901, portant reconnaissante légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Sœul.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

Großherzogthums Luxemburg.

Mardi, 5 février 1901.

N°. 6.

Dienstag, 5 Februar 1901.

Arrêté du 29 janvier 1901, portant reconnaissante

légale et approbation des statuts de la Société

mutualiste d'assurance contre la mortalité du

bétail de Sœul.

LE MINISTRE D'ETAT, Président

DU Gouvernement

Vu la demande en reconnaissance legale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Sæul, ensemble

les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 14 décembre 1900 par l'ad-

ministration communale de Sæul, siège de ladite

société,

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 6 janvier 1901 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lors et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

Ses dépenses obligatoires ;

Arrête ;

Arrêté du 29 janvier 1901, portant reconnaissante légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Sœul.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Sæul est légale-

ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

des

Beschluß vom 29 Januar 1901, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs-Vereins von

Säul betreffend

Der Staatsminister, Präsident

der

Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-

rungs Vereins von Saul, wegen, gesetzlicher Aner-

kennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses

Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Saul, Sitz des Vereins, von 14.

Dezember 1900;

Nach Einsicht des Gutachtens

der hoheren

Commission zur Förderung der auf Gegensertig

keit beruhenden Vereine, vom 6. Januar 1901;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22 dess.

Mts

I n

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Beftreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Arrêté du 29 janvier 1901, portant reconnaissante légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Sœul.

Der Viehversicherungs-Verein von Säul

wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen

Statut genehmigt.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Sæul.

KAPITEL, I . — Allgemeine Bestimmungen.

— Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungsverein von

Sæul wird ein Verein gegründet,

welcher

bezweckt

seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze

der Gegenseitigkeit für Verluste au ihrem Viehbestände

zu gewähren.

§

Der Sitz des Vereins ist in Sæul und erstreckt

sich auf die Ortschaften Sæul, Buschdorf, Schwebach,

Capweiler und Calmus.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b\ Kälhinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL I I . — Mitgliedschaft,

Ein- und Austritt aus dem

Verein. — Einschreibung der Thiere.

§ 4, — Mitglied dos Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt.— Minderjährige im Alter von

15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen

werden jedoch nur unter den durch Art. 5 des Gesetzes

vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder

des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh : b) Viebbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit

der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-

standes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber gehuldig ge-

macht haben.

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen.

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten und speziellen Regiemeutendes Vereins

nicht nachkommen.

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beitrage während zwei Monaten oder für die ausser-

ordentichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stande sind, ohne, von dein Vereinsvorstande dazu Aus-

stand erhalten zu haben.

§ 6. — Die, Mitglieder, für welche der Ausschluss aus

dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,

um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu

hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.

§ 7, — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schluss des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigsten*! drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich hei dem Vorstände eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aulgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzen oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keiten für den Verein auf.

§ 8. -

Im Falle des Austritts oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeit beruhenden

gesetzlich anerkannten Viehver-

Arrêté du 29 janvier 1901, portant reconnaissante légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Sœul.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 29 janvier 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement.

EYSCHEN.

Arrêté du 29 janvier 1901, portant reconnaissante légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Sœul.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 29. Januar 1901.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,

welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu

unter zeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-

sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstände

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-

sicherten eingeholt worden.

Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrößern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme, nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme, geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage. der Zu-

stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-

sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche,

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben.

2) Im Falle dar Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversieherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt.

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

'Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand.

4) Im Falle das versicherte Thier Ein Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-

der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-

ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind ;

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben.

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung, — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge, — Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-

setze, wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-

ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-

den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-

gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers

bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt weiden ;

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheil oder den Unfall

nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein

schuldig gemacht hat;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-

endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden

ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch

schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.

bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w.

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

zulässig.

§16. — Entschadigungsbetrag.

- Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der

Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit

Ausnahme der in § 20 vorgesehenen Fälle.

§ 17_ — Beitrage. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-

gen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld.—Mitglieder des Vereins, welche

stell bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen Kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,

und für jedes weitere Stuck Fr. 0.25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstande früherer Beiträge sind

Jedoch vorher zu entrichten.

§ 21, — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22 — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

Sorgen, welchermindestonsein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Hecht beste-

henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-

den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss

jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,

Im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande

freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen

werden sollte.

Der Generalvorsammlung bleibt es vorbehalten, eintre-

tenden Falls die Zahlung eines außergewöhnlichen Bei-

trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert

Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-

zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-

setzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aulzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch

die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden

§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu ent-

richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen

Pramien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes.

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote, stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stände innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen

damit .sich von der Zweckmäßigkeit der getroffenen An-

ordnungen überzeugt werden kann,

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die arztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme

jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen dem

Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten.

§ 26. — Unter allen Umstunden ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todestall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des. Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigentümer kein Verschulden und ist die. Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme. aus der

Vereinskasse.

§ 27, _. Erweisen sieh Thiere einer unheilbaren Krak-

heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kamt die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine, belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilieb

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und

fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Bester des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen mass.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behandigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren

Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschatzungs-

summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und

Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29 — Im Erkrankungs- und Todesfälle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 50. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen.

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe den Vereins.

§ 31. — Die Organe den Vereins sind

a) Die General-Versammlung,

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32. — Generalversammlung — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalsersammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung

eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vor-

standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-

gliedern unterzeichnetes und die- Gegenstände der Tages-

ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem dir dieselben anberaumten läge durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-

neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über

Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung den

Verbandes abgestimmt werden soll,

§ 33. — Befugnisse.— Die ordentlichen Generalver-

sammlungen beschlossen über alle Gegenstande, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt

oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem

Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstände von den zu stellenden Antragen Mittheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung

über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-

dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie-

ben werden.

§54. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

In geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ;

einem Rechnungsführer, und

vier Mitgliedern.

Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-

gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.

§ 33. - Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36, — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollstandige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

hufsichtigt das Kassen wesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die

blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alte im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-

theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet,

Unterlasst eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheiller Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist,

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens ¾ der anwesenden Stimmen

sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Re-

gierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monaleim Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Augabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen 'werden, in .welcher

wenigstens ¾ der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen-

— Dieser Beschluss muss mit ¾ der anwesenden Stimmen

gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der

Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liqui-

dirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh,

Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder uberlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschalft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-

liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen,

Berathen und angenommen zu Sæul, den 11. Februar

1900.

(Folgen die Unterschriften.)

Avis. — Règlement communal.

En séance du 29 novembre 1900, 1« conseil

communal de Vianden a décrété un règlement

concernant l'usage de la blanchisserie de Vian-

den. — Ce règlement a été dament approuvé

et publié.

Luxembourg, le 2 février 1901.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. Kirpach.

Avis. — Caisse d'épargne.

En vertu d'une autorisation du conseil d'ad-

ministration de la Caisse d'épargne du ,31

janvier 1901, le livret n° 72678 qui a été perdu,

est annulé et a été remplacé par un duplicata.

Luxembourg, le 2 février 1901.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

I n

seiner Sitzung vom 29. November 1900

hat der Gemeinderath von Vianden ein Reglement

über die Benutzung des Wosch- und Bleichplatzes

von Vianden erlassen. — besagtes Reglement

ist vorschristsmäßig genehmigt und veröffentlicht

worden.

Luxemburg, den 2, Februar 1901.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Bekanntmachung. — Sparkasse.

Infolge einer Ermächtigung des Verwaltungs-

rathes der Sparkasse vom 31. d. Mts. ist das

verloren gegangene Spartassenbuch Nr. 72678 für

nichtig erklärt und durch ein Duplikat ersetzt worden.

Luxemburg, den 2. Februar 1901.

Avis. — Société anonyme luxembourgeoise des chemins de fer et minières Prince Henri.

MM. les porteurs des obligations 3% de la Société sont informés que le coupon N° 30 à échoir le 1er mars 1901,

sera payable par frs. 7,50 sous déduction de l'impôt de 3% fixé par ta loi du 9 février 1891, soit à raison de 7 frs.

27½ par coupon, aux Banques suivantes : Banque de Bruxelles, a Bruxelles, rue Royale, 56 ; Banque Internatio-

nale à Luxembourg ; Werling, Lambert & Cie à Luxembourg ; C. Schlesinger-Trier à Cie à Berlin ; S. Bleichröder

à Berlin ; Berliner Handelsgesellschaft à Berlin ; Bass & Herz à Francfort s./M. ; Mitteldeutsche Greditbank à Franc-

fort s./M., au cours du jour.

Les obligations suivantes sorties au tirage du 25 janvier 1901, sont remboursables aux mêmes caisses à raison de

frs 498,70 chacune (impôt déduit) à partir du 1er mars 1901, date, à laquelle elles cessent de porter intérêt

174, 419, 420. 512, 601, 745, 1084, 4227, 1543, 1738,2100, 2410, 2522, 5075, 3810, 4327, 4402, 4784, 8192,

5399, 5800, 8182, 6299, 6970, 7107, 7211, 7324, 7328, 7882, 7644, 7838. 7001, 8101, 8323, 8726, 8381,

8915, 8957, 9095, 10268, 10287, 10650, 11862, 12100, 12329, 12375, 12827, 13318, 13848, 14335, 118089,

Nos

Noms et domicile des agents.

Molling, François, secrétaire com-

munal à Roodt s. S.

Wirion, J.-A., agent de banque à

Ësch s. AIz,

Zacharias, Joseph, agent d'affaires

a Wiltz.

Wampach, Dominique, cabaretier

à Bonnevoie.

Molling, François, secretaire com-

munal à Roodt s. S.

Steinhauser , Henri, négociant à

Ettelbruck

Qualités.

Agent général.

Agent.

id.

ici.

id.

id.

Compagnie d'assurances.

Preussische Lebens-Versicherungs-

Aktien Geselschaft à Berlin.

Preussische National Feuer-Ver-

sicherungs-Gesellsthaft à Stettin.

Compagnie belge d'assurances gé-

nérales contre l'incendie à Bru-

xelles.

Aachener und Munchener Feuer-

Versicherungs-Gesellschaft.

1. Gladbacher Feuer-Versicherungs-

Gesellschalt à M, Gladbach (in-

cendie et bris de glaces).

2. « Zürich » (accidents).

« Victoria» (vie et accidents) à Ber-

lin.

Date de l'agréation.

2 janvier.

id.

id.

id.

id,

id.

Luxembourg, le 1er février 1901.

Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. —Recettes des lignes du Grand-Duché : 174 kiloin.*)

Produit kilométrique correspondant

à 1900 fr. 96,906 09.

1899 fr. 86,618 77.

*) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux des

lignes d'Esch-Redange et de Trois-Vierges-St-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le Grand-

Duché, ne sont pas compris dans les recettes.

15234 18242, 15572, 15462, 15463, 15947, 16278, 16564, 16720, 16792, 17182, 17207, 17304, 18151, 18174,

18344, 18610 19057, 19571, 19814, 19918, 20721, 20800, 21819, 21956, 22228, 22285, 22524, 22774, 23525,

33622 23728, 23965, 24404.

Numéros des obligations sorties aux tirages précédents et non encore présentées au remboursement : 5870, 6155,

6820 10994, 11809, 14686, 15724, 18402, 18739, 19022, 20401, 21403, 23870.

Luxembourg, le 5 février 1901.

Assurances. — Relevé des personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances

pendant le mois de janvier 1901.

RECETTES.

Du 1er au 30 septembre

Du 1er janvier au 31 août....

Du 1er janvier au 30 septembre

Différence en faveur «le . . . . .

Voyageurs.

fr. 217,500 00

1,233,750 00

fr. 1,451,250 00

1,311,250 00

140,000 00

Marchandises.

fr. 1,178,780 00

9,116,250 00

fr. 10,295,000 00

9,168,750 00

1,126,250 00

Recettes diverses*

fr.

110,000 00

790,000 00

fr. 900,000 00

823,750 00

76,250 00

Recettes totales.

fr. 1,506,250 00

11,140,000 00

fr. 12,646,250 00

11,303,750 00

1,342,500 00

4 8

Chemins de fer Prince-llenn. — Recettes da lignes. (40r et 2e réseau.)

Longueur en exploitation : 167 kilomètres.

RECETTES.

Du 1er au 50 septembre

Du 1er janvier au 31 août*) ..

Du 1er janvier au 50 sept. . .

Différence en faveur de ..

{

{

{

fr.

fr.

Voyagi'Uih.

63,

378,

443,

3Ö6,

77,

06«

71Ö

Marchandises.

fr.

fr. 3,

167,

32Ö

J2l5

,810

«30

Recettes diverses.

fr.

4,891

20,567

fr.

25,161

25,439

2,022

Recettes totales.»

fr.

fr. 3

,230

,636

,230

,"212

,121

,534

,165

,168

i .—•

, . , ,

l 1900 fr. 28,8M) 09, soit par jour-kilomètre fr. 79,07.

Produit kilométrique correspondant à , 1 8 9 9

n ^ m )

(1(K

B

(>

fr<

7 0 8 5

*) Receltes arrêtées au 30 juin.

Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Marlelange et Diehrch-V landen: 44 kilo m.

REGETTES.

Du iev au 30 septembre

Du 1er janvier au 31 août . . .

Du 1

№ janvier au 30 septembre

Différence eu faveur de

f 1900

l 1899

l 1899

fr.

fr.

fr.

Voyageur

6,558

40,235

46,773

46,192

**•

7,'i

«5

fr.

fr.

fr.

MarchaudÎM's.

(>,;>7D

Ki,0«9

60,619

04,906

i,3S7

là

Recettes diverses.

fr.

fr.

fr.

4,107

4,587

5,8415

1,288

Recettes totales.

fr.

fr.

fr.

13,568

08,412

111,900

116,944

4,964

1S

„

,

,

,

,

,

( 1900 fr. 3,393 33.

Produit kilométrique correspondant à i .^nn /•„ * «<* 7«

Luxftg, Im». LU). <i il. C. V. Bttek*. L. Bück, Su»c

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