Arrêté grand-ducal du 16 mars 1909, ayant pour objet de déclarer d'utilité publique la construc- tion d'un chemin de raccordement du village de Kayl à la station du chemin de fer de Kayl.
Table des dispositions (17)
Texte législatif (17 Articles)
Grand-Duché de Luxembourg.
des
Großherzogtums Luxemburg.
Samedi, 27 mars 1909.
Samstag, 27. März 1909.
Arrêté grand-ducal du 16 mars 1909, ayant pour
objet de déclarer d'utilité publique la construc-
tion d'un chemin de raccordement du village de
Kayl à la station du chemin de fer de Kayl.
Au nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,
par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg,
Duc de Nassau, etc., etc., etc. ;
Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Re-
gente du Grand-Duché de Luxembourg ;
Vu une délibération du conseil communal de
Kayl, en date 30 novembre 1908, tendant à faire
déclarer d'utilité publique la construction d'un
chemin de raccordement du village de Kayl à
la station du chemin de fer de Kayl, dans le
prolongement de la rue dite « Jostegessel », et
à autoriser, en tant que de besoin, l'acquisition
par voie d'expropriation forcée des immeubles
dont l'emprise est nécessaire à l'exécution des
travaux projetés ;
Vu la loi du 17 décembre 1859 sur l'expro-
priation pour cause d'utilité publique ;
Notre Conseil d'Etat entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général de
l'intérieur et de Notre Directeur général des
travaux publics, et après délibération du Gou-
vernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Les travaux de construction d'un
chemin de raccordement du village de Kayl à la
station de chemin de fer de Kayl, dans le pro-
longement de la rue dite « Jostegessel », sont
déclares d'utilité publique.
Großh. Beschluß vom 16. März 1909, wodurch
der Bau eines Verbindungsweges vom Dorfe
Kahl zur Bahnstation Kayl, zum Gegenstande
öffentlichen Nutzens erklärt wird.
Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes
Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu
Nassau, u., u., u;
Wir
Maria-Anna,
Großherzogin, Regentin
des Großherzogtums Luxemburg
Nach Einsicht einer Beratung des Gemeinde-
rates von Kayl, vom 30. November 1908, wo-
durch der Antrag gestellt wird, den Bau eines
Verbindungsweges vom Dorfe Kayl zur Bahn-
station Kayl, in der Verlängerung der sogenannten
„Jostegessel", Zum Gegenstand öffentlichen Nutzens
zu erklären, sowie die Zwangsenteignung der zur
Ausführung der projektierten Arbeiten notwendigen
Grundstücke zu gestatten;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember
1859 über die Enteignung wegen öffentlichen
Nutzens;
Nach Anhörung Unseres Staatsrates;
Auf den Bericht Unseres General-Direktors des
Innern und Unseres General-Direktors der öffent-
lichen Arbeiten, und nach Beratung der Regier-
ung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Die Arbeiten zum Bau des Verbin-
dungsweges vom Dorfe Kayl zur Bahnstation
Kayl, in der Verlängerung der sogenannten „Joste-
gessel", sind zum Gegenstand öffentlichen Nutzens
erklärt.
DU
Memorial
N°. 17.
L'administration communale de Kayl est au-
torisée à acquérir les immeubles dont l'emprise
est nécessaire à l'exécution des travaux pro-
jetés et, en tant que de besoin, à procéder à
cette fin par voie d'expropriation, conformément
aux règles déterminées par la loi prévisée du
17 décembre 1859.
Le nouveau règlement1) susvisé est
approuvé en tant que ses dispositions sont con-
formes au traité du 11 novembre 1902 et aux
lois et aux règlements du Grand-Duché, et sans
préjudice de l'application de la convention in-
ternationale de Berne relative au transport de
marchandises par chemins de ter.
Toutefois il est entendu que le transport des
marchandises reprises à l'annexe C sub n° I
A et B, qui sont d'un caractère mixte et qui
peuvent éventuellement servir comme munitions
de guerre, telles que la poudre 'Schwarzpulver),
les cartouches, etc., n'est autorisé sur les lignes
ferrées du Grand-Duché que pour autant qu'elles
ne doivent pas avoir une destination militaire.
Obiges Reglement 1) ist genehmigt in-
sofern dessen Bestimmungen mit dem Vertrage
vom 11. November 1902 sowie mit den Gesetzen
und Reglementen des Großherzogtums in Einklang
stehen, unbeschadet der Anwendung des Berner
Vertrags über den internationalen
Eisenbahn-
frachtwerkehr.
Der Transport der in der Anlage C unter Nr.
I A und B angegebenen Waren, die einen gemischten
Charakter besitzen, und die eventuell als Kriegs-
munition gelten können, wie Pulver (Schwarz-
pulver), Kartuschen, usw., ist jedoch nur auf den
Eisenbahnen des Großherzogtums insofern gestattet,
als sie nicht zu militärischen Zwecken bestimmt
sind.
Les délais ci-dessus fixés sont pro-
roges pour l'année courante, pour l'enlèvement
du bois mort jusqu'au 15 avril 1909, resp.
pour le remisage jusqu'au 25 du même mois.
Obenerwähnte Fristen sind für das
laufende Jahr bis zum 15. April 1909 resp. 25
dess. Mts. verlängert.
Les actes d'acquisition à intervenir
resteront soumis à l'approbation de Notre Di-
recteur général de l'intérieur.
Die Kaufurkunden sind der Genehmig-
ung Unseres General-Direktors des Innern zu
unterbreiten.
Le nouveau règlement entrera en
vigueur sur les chemins de fer Guillaume-Lu-
xembourg à partir du 1er avril 1909 ; il remplace
celui qui a été publié en vertu de l'arrêté grand-
ducal du 23 décembre 1899, ensemble les mo-
difications et ajoutes y apportées par Nos arrêtés
subséquents.
Le présent arrêté sera inséré au Mé-
morial.
Luxembourg, le 24 mars 1909.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Cour militaire.
Par arrêté grand-ducal en date du 17 courant,
M. Charles Rischard, président de la Cour su-
périeure de justice, a été nommé président de
la haute Cour militaire.
Luxembourg, le 20 mars 1909.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Beschluß vom 24. März 1909, betreffend Ver-
längerung der Fristen der Entfernung des
Ubfallholzes aus den Weinbergen
Der Staatsminister, Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Ministerialbeschlusses vom 25.
September 1908, die Maßregeln gegen die Ein-
schleppung und Verbreitung der Reblaus be-
treffend, insbesondere des Art. 19, monach das
Abfallholz usw. jedes Jahr bis zum 1. April aus
den Weinbeigen und den angrenzenden Gelanden
entfernt und vor dem 15. desf. Mts. unter Dach
gebracht sein muß;
In Erwagung daß wegen der Ungunst der
Witterung diese Arbeiten nicht zur gehörigen Zeit
beendigt werden können;
Auf das Gutachten des Distrikts- und Wein-
bau-Aufsichtskommissars;
Beschließt
Dieser Beschluß soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 24. März 1909.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Militärgerichtshof
Durch Großh. Beschluß vom 17. März ct. ist
Hr. Karl Rischard, Präsident des Obergerichts-
hofes zu Luxemburg, zum Präsidenten des Mili-
tärgerichtshofes ernannt worden.
Luxemburg, den 20. März 1909.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Luxembourg Imprimerie de la Cour, V. Bück
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
Verkehrs-Ordnung für die im Grossherzogtum Luxemburg gelegenen Strecken
der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn.
(Genehmigt durch Grossh. Beschluss vom 27. März 1909.)
II. Allgemeine Bestimmungen.
§ 3. — Pflicht zur Beförderung. — Die Beförderung kann nicht verweigert werden, wenn
1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der Eisenbahn ent-
sprochen wird ;
2. die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist ;
3. die Beförderung mit den regelmässigen Beförderungsmitteln möglich ist ;
4. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die als höhere Gewalt zu betrachten sind.
Gegenstande, die sich nach der Anlage oder dem Betriebe der beteiligten Bahnen nicht zur Beförderung eignen,
braucht die Eisenbahn zur Beforderung nicht anzunehmen.
Gegenstände, deren Ein- oder Ausladen besondere Vorrichtungen erfordert, braucht die Eisenbahn nur auf und
nach solchen Stationen anzunehmen, wo die Vorrichtungen vorhanden sind.
§ 4. — Züge. — Zur Beförderung dienen die regelmässig nach bestimmtem Fahrplan und die nach Bedarf
verkehrenden Züge.
Die Ausführung von Sonderfahrten auf Bestellung unterliegt dem Ermessen der Eisenbahn.
§ 5. — Haftung der Eisenbahn für ihre Leute. — Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Per-
sonen, deren sie sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
§ 6. — Tarife. — Die Eisenbahn hat Tarife aufzustellen, die über alle für den Beförderungsvertrag mass-
gebenden ; Bestimmungen, über die Beförderungspreise und die Nebengebühren Auskunft geben. Die Tarife
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Veröffentlichung, Sie sind bei Erfüllung der darin angegebenen Bedingungen für
jedermann in derselben Weise anzuwenden.
Die Beförderungspreise müssen dem Betrage nach feststehen.
Jede Preisermässigung oder sonstige Begünstigung gegenüber den Tarifen ist verboten und nichtig.
Für milde oder öffentliche Zwecke oder im dienstlichen Interesse der Eisenbahn sind Begünstigungen mit Geneh-
migung der Landesaufsichtsbehörde zulässig.
Die Tarife treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft, Tariferhöhungen oder andere Erschwerungen der
Beförderungsbedingungen frühestens zwei Monate nach der Veröffentlichung, wenn nicht der Tarif nur für eine
bestimmte Zeit eingeführt war.
§ 7. — Beschwerden. — Beschwerden können mündlich oder schriftlich angebracht werden.
Auf Beschwerden ist sobald wie möglich ein Bescheid zu erteilen.
§ 8. — Meinungsverschiedenheiten. — Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Publikum und den Bediens-
teten entscheidet auf den Stationen der Aufsichtsbeamte, während der Fahrt der Zugführer.
DU
des
Großherzogtums Luxemburg.
Samedi, 27 mars 1909.
(ANNEXE au N° 17.)
Samstag, 27. März 1909.
I. Eingangsbestimmungen.
§ 9. — Zahlungsmittel. — Ausser den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist, wo das Bedürfnis besteht, auch das in
den Nachbarländern gesetzlichen Kurs besitzende Gold- und Silbergeld anzunehmen. Den Annahmekurs hat die
Eisenbahn festzusetzen und bei den Abfertigungsstellen durch Schalteraushang zu veröffentlichen.
III. Beförderung von Personen.
§ 10. — Fahrpläne. — Die Fahrplane sind vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen und rechtzeitig auf den
Stationen auszuhangen. Aus ihnen müssen Gattung, Wagenklassen und Abfahrzeiton, fur die grosseren Ueber-
gangs- und die Endstationen auch die Ankunftszeiten der Züge sowie die wichtigeren Zuganschlüsse zu ersehen
sein. Die ausgehängten Fahrplane des eigenen Verwaltungsbezirkes müssen auf hellgelbem, die anderer inlan-
discher Verwaltungen auf weissem Papiere gedruckt sein. Ausser Kraft getretene Fahrplane sind sofort zu ent-
fernen.
§ 11. — Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Personen. — Personen,
die die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, sich den Anordnungen der Bediensteten nicht fügen oder den
Anstand verletzen, insbesondere betrunkene Personen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Personen, die wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen Mitreisenden lästig fallen würden, sind von
der Beforderung auszuschliessen, wenn ihnen nicht ein besonderes Abteil angewiesen werden kann. Das Fahrgeld
und die Gepackfracht sind ihnen nach Abzug des Betrages fur die durchfahrene Strecke zu erstatten.
Pestkranke dürfen nicht befordert werden. An Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus),
Gelbfieber oder Pocken (Blattern) erkrankte oder an einer solchen Krankheit verdächtige Personen dürfen nur
dann befordert werden, wenn der für die Zugangsstation zuständige beamtete Arzt die Zulässigkeit der Befor-
derung bescheinigt. Die an Aussatz erkrankten oder dieser Krankheit verdächtigen Personen sind in abgeschlos-
senem Abteile mit besonderem Aborte, die übrigen hier aufgeführten Personen in besonderem Wagen zu befördern.
Personen, die an Typhus (Unterleibstyphus), Diphtherie, Ruhr, Scharlach, Masern oder Keuchhusten leiden,
sind in abgeschlossenem Abteile mit besonderem Aborte zu befördern. Ist eine Person einer solchen Krankheit
verdächtig, so kann die Eisenbahn die Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, aus dem die Art der
Krankheit hervorgeht.
Für den besonderen Wagen oder das Wagenabteil ist die tarifmassige Gebühr zu entrichten.
Wegen Rückgabe des Gepäcks vergleiche § 34 Abs. 4 und 5,
§ 12. — Fahrpreise. Ermässigung für Kinder. — Auf jeder Station ist ein Tarifauszug auszuhangen oder
auszulegen, der die Preise der dort verkäuflichen Fahrkarten enthalt.
Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr, fur die kein besonderer Platz beansprucht wird, sind frei zu
befordern. Kinder vom vollendeten vierten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und jüngere Kinder, für die
ein besonderer Platz beansprucht wird, sind zu ermässigten Preisen zu befordern.
§ 13. — Fahrkarten. — Der Reisende muss vor Antritt der Fahrt eine Fahrkarte erwerben ; der Tarif kann
Ausnahmen zulassen.
Die Fahrkarte muss Strecke, Zuggattung, Wagenklasse und Fahrpreis angeben.
Die Geltungsdauer muss im Tarife festgesetzt werden.
§ 14. — Lösung der Fahrkarten. — Die Fahrkartenschalter sind auf Stationen mit geringerem Verkehre
mindestens eine halbe Stunde, auf Stationen mit grösserem Verkehre mindestens eine Stunde vor der Abfahr-
zeit offen zu halten.
Fünf Minuten vor der Abfahrzeit des Zuges erlischt der Anspruch auf Verabfolgung einer Fahrkarte.
Die Eisenbahn kann verlangen, dass das Fahrgeld abgezahlt entrichtet wird.
§ 15. — Vorausbestellung von Abteilen oder einzelnen Plätzen — Ganze Abteile sind den Reisenden auf
Verlangen fur den tarifmässigen Preis zur Verfügung zu stellen, wenn keine Rücksichten des Betriebs oder des
Verkehrs entgegenstehen. Die Bestellung muss mindestens dreissig Minuten vor der Abfahrzeit erfolgen.
Für ein Abteil sind höchstens so viele Fahrkarten zu bezahlen, wie es Platze enthalt. In das Abteil dürfen nicht
mehr Personen aufgenommen werden, als Fahrkarten bezahlt sind.
Bestellte Abteile müssen durch eine Aufschrift kenntlich gemacht werden.
Ob für einzelne Züge bestimmte Plätze bestellt werden können, hat der Tarif zu bestimmen.
§ 16. — Prüfung der Fahrkarten. Fahrpreiszuschläge. Bahnsteigkarten. — Die Fahrkarte ist auf Verlangen
beim Eintritte in den Warteraum, beim Betreten und beim Verlassen des Bahnsteigs, beim Einsteigen in den
Wagen sowie jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen und je nach den für die letzte Fahrstrecke bestehenden
Einrichtungen kurz vor oder nach Beendigung der Fahrt abzugeben.
Ein Reisender, der keine gültige Fahrkarte vorweisen kann, hat für die von ihm zurückgelegte Strecke, wenn
aber die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte
Strecke das Doppelte des Fahrpreises, mindestens jedoch sechs Mark zu entrichten. Dieser Betrag ist auch zu
zahlen, wenn sich der Zug noch nicht in Bewegung gesetzt hat. Wer unaufgefordert dem Schaffner oder Zug-
führer meldet, dass er keine Fahrkarte habe lösen können, hat einen Zuschlag von einer Mark zu dem tarifmäs-
sigen Preise, jedoch nicht mehr als das Doppelte dieses Preises zu zahlen.
Der Reisende, der die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden. Der Ausgesetzte hat keinen
Anspruch darauf, dass ihm sein Reisegepäck auf einer andern als der Bestimmungsstation zur Verfügung gestellt
wird.
Auf Stationen mit Bahnsteigsperre haben Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Fahrkarte sind, vor
Betreten der abgesperrten Teile der Station eine Bahnsteigkarte zu lösen. Die Karte ist beim Eintritte vorzuzeigen
und beim Verlassen der abgesperrten Teile abzugeben. Wer ohne gültigen Ausweis die abgesperrten Teile einer
Station betritt, hat eine Mark zu zahlen.
Wer ohne die Absicht mitzureisen in einem zur Abfahrt bereitstehenden Zuge Platz nimmt, hat sechs Mark zu
entrichten.
Den Eisenbahnen bleibt überlassen, mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden die Fälle durch den Tarif
einheitlich zu regeln, wo aus Billigkeit von der Erhebung der in den Abs. 2, 4 und 5 bezeichneten Beträge ganz
oder teilweise abgesehen wird.
In allen Fällen, wo eine Nachzahlung geleistet wird, ist eine Bescheinigung zu verabfolgen.
§ 17. — Warteräume. — Die Warteräume sind mindestens aine Stunde vor Abfahrzeit des Zuges zu offnen.
Auf Uebergangsstationen ist es den angekommenen Reisenden gestattet, sich in dem Warteraum der Bahn,
die sie zur Weiterreise benutzen wollen, bis zur Abfahrt ihres Zuges aufzuhalten. Sie können aber nicht bean-
spruchen, dass der Warteraum ihretwegen in der Zeit von elf Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens offengehalten
wird. Nur wenn die Zeit von der Ankunft des letzten bis zum Abgange des ersten Zuges weniger als vier Stunden
beträgt, müssen auf Uebergangsstationen oder auf Stationen, wo Züge über Nacht stehen bleiben, die Warte-
räume für angekommene Reisende, die weiter fahren wollen, geöffnet sein.
Den im § 11 aufgeführten Personen kann untersagt werden, sich in den Warteràumen aufzuhalten.
Das Rauchen in den Warteräumen kann verboten werden.
§ 18. — Frauen- und Nichtraucherabteile. — Jeder Zug muss mindestens je ein Frauenabteil zweiter und
dritter Klasse enthalten, wenn er drei oder mehr Abteile der betreffenden Klasse führt.
In Frauenabteile dürfen Männer nicht zugelassen werden, selbst wenn es die darin fahrenden Frauen zugeben.
Die Mitnahme von Knaben bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr ist gestattet.
In der ersten Wagenklasse darf, soweit nicht besondere Abteile für Raucher und Nichtraucher eingerichtet sind,
nur mit Zustimmung aller Reisenden desselben Abteils geraucht werden. In Zügen, die Abteile zweiter und dritter
Klasse führen, müssen Abteile zweiter, und, soweit es die Beschaffenheit der Wagen gestattet, auch dritter Klasse
für Nichtraucher vorhanden sein. In den übrigen Abteilen dieser Klassen und in der vierten Klasse ist das Rauchen
gestattet, sofern nicht auch für die vierte Klasse Nichtraucherabteile eingerichtet sind.
Nichtraucher- und Frauenabteile sind durch eine Aufschrift kenntlich zu machen.
In Nichtraucher- und Frauenabteilen darf selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht geraucht, auch dürfen
solche Abteile nicht mit brennenden Zigarren, Zigaretten oder Tabakspfeifen betreten werden.
In Zügen, in denen sich keine Wagen mit geschlossenen Abteilen befinden, ist für gesonderte Unterbringung
von Nichtrauchern und von Frauen tunlichst Sorge zu tragen.
§ 19. — Einsteigen und Anweisung der Plätze. — Auf grösseren Stationen ist in den Warteräumen zum
Einsteigen abzurufen.
Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, den Reisenden die Plätze anzuweisen.
Die mit durchgehenden Fahrkarten angekommenen Reisenden haben den Vorzug vor neu hinzutretenden.
Der Reisende darf beim Einsteigen für sich und für jede mit ihm reisende Person je einen Platz belegen. Wer
seinen Platz verlässt, ohne ihn zu belegen, verliert den Anspruch darauf (vergleiche jedoch § 15 Abs. 4).
§ 20. — Rucknahme und Umtausch von Fahrkarten. — Der Reisende hat nur dann Anspruch auf Beforderung
in der Wagenklasse, fur die seine Fahrkarte gilt, wenn ihm dort ein Platz angewiesen werden kann. Erhält er
weder hier, noch — wenigstens zeitweilig — in einer höheren Klasse einen Platz, so kann er Beforderung in einer
niedrigeren Klasse, in der noch Platze frei sind, und Erstattung des Preisunterschieds verlangen oder die Fahrt
unterlassen und das Fahrgeld sowie die Gepäckfracht zurückfordern. Eine Entschädigung steht ihm nicht zu.
Auf der Zugangsstation darf der Reisende bis fünf Minuten vor der Abfahrzeit des Zuges seine Fahrkarte, wenn
sie noch nicht durchlocht oder nachweislich nur zum Betreten des Bahnsteigs benutzt ist, unter Ausgleich des
Preisunterschieds gegen eine andere umtauschen.
Fur Teilstrecken kann, soweit der Tarif nichts anderes bestimmt, gegen Zahlung des tarifmässigen Zuschlags
eine höhere Klasse oder ein Zug mit höheren Fahrpreisen benutzt werden
§ 21. — Abfahrt. Versäumnis der Abfahrt durch den Reisenden. — Nach dem Abfahrzeichen darf niemand
mehr zur Mitfahrt zugelassen werden.
Wer die Abfahrt versäumt, hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgeldes oder auf eine Entschädigung.
Will er einen späteren Zug benutzen, für den seine Fahrkarte nicht ohne weiteres gilt, so hat er sie ohne Verzug
dem Aufsichtsbeamten vorzulegen, der sie für den gewählten Zug gültig schreibt. Die Geltungsdauer der Fahr
karten wird hierdurch nicht verlängert. Bei Benutzung eines Zuges mit höheren oder niedrigeren Fahrpreisen ist
der Unterschied auszugleichen.
Wegen Ruckgabe des Gepäcks (Abs. 2) gelten sinngemass die Vorschriften im § 34 Abs. 4 und 5.
§ 22.
Oeffnen der Fenster. — Nur mit Zustimmung aller in demselben Abteile reisenden Personen dürfen
die Fenster auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein Im übrigen entscheidet, wenn sich die Rei-
senden über das Oeffnen und Schliessen der Fenster nicht verständigen, der Schaffner
§ 23. — Beschädigung von Fahrzeugen oder Ausrustungsstucken. — Die durch Beschädigung oder Verun-
reinigung der Fahrzeuge o(...)ler Ausrustungsstucke entstandenen Kosten sind zu erstatten. Die Eisenbahn kann
sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Die Entschädigung ist, wenn die Einsenbahn dafür feste
Satze bestimmt hat, nach diesen zu bemessen.
§ 24. — Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn. — Bei Ankunft auf einer Station sind
ihr Name und der etwa stattfindende Wagenwechsel auszurufen, ausserdem die Dauer des Aufenthalts, wenn
dieser mehr als vier Minuten betragt. Sobald der Zug stillsteht, halten die Bediensteten die Turen der Wagen
zu offnen, aus denen Reisende auszusteigen verlangen.
Wird ausnahmsweise ausserhalb einer Station längere Zeit angehalten, so dürfen die Reisenden nur mit aus-
drucklicher Bewilligung des Zugfuhrers aussteigen. Sie müssen sich sofort von dem Bahngleis entfernen und auf
das erste Zeichen des Zugführers ihre Platze wieder einnehmen,
§ 25. — Unterbrechung der Fahrt auf Zwischenstationen. — Der Tarif muss bestimmen, wie oft, wie lange
und unter welchen Bedingungen der Reisende die Fahrt auf Zwischenstationen unterbrechen darf.
§ 26. — Verspätung oder Ausfall von Zugen. Betriebsstörungen. — Die verspätete Abfahrt oder Ankunft
oder das Ausfallen eines Zuges begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.
Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluss an einen anderen Zug versäumt oder fallt ein Zug ganz oder
teilweise aus, so kann der Reisende das Fahrgeld und die Gepackfracht fur die nicht durchfahrene Strecke
zurückfordern.
Gibt der Reisende in einem solchen Falle die Weiterfahrt auf und kehrt mit dem nächsten, günstigsten Zuge
ohne Fahrtunterbrechung zur Abgangsstation zurück, so ist ihm Fahrgeld und Gepäckfracht zu erstatten, auch
freie Ruckbeforderung in der für die Hinreise bezahlten Wagenklasse zu gewahren; führt der Zug diese nicht,
in der nachsthoheren Klasse. Seine Anspruche hat der Reisende bei Vermeidung des Verlustes unter Vorlegung
der Fahrkarte sogleich nach Ankunft auf der Station, wo er die Reise aufgibt, und bei Rückkehr auf der Abgangs-
station dem Aufsichtsbeamten zu melden. Auf beiden Stationen ist die Meldung dem Reisenden zu bescheinigen.
Die Eisenbahn hat den Reisenden, der auf Ersatz des Fahrgeldes und auf freie Ruckbeforderung verzichtet,
nebst seinem Gepäck ohne Preiszuschlag mit dem nächsten, günstigsten, auf der gleichen oder auf einer anderen
Strecke nach derselben Bestimmungsstation fahrenden, dem Personenverkehre dienenden Zuge zu befordern, wenn
hierdurch die Ankunft auf der Bestimmungsstation beschleunigt wird. Der Rückgriff der Bahnen untereinander
wird dadurch nicht berührt.
Die Eisenbahn ist berechtigt, durch den Tarif einzelne Züge oder Zuggattungen von der hilfsweisen Benutzung
auszuschliessen.
Wenn Naturereignisse oder andere zwingende Umstände die Fahrt auf einer Strecke verhindern, so hat die
Eisenbahn für die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren Strecke tunlichst auf andere Weise zu sorgen.
Den Eisenbahnen bleibt überlassen, weitere Erleichterungen mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden
durch den Tarif einheitlich festzusetzen.
Zugverspätungen, die mehr als fünfzehn Minuten betragen, und Betriebsstörungen sind durch Anschlag bekannt
zu machen.
§ 27. — Mitnahme von Tieren in die Personenzuge. — Tiere dürfen in die Personenwagen nicht mitgenommen
werden.
Ausgenommen sind kleine Hunde und andere kleine Tiere, die auf dem Schosse getragen werden, wenn ihrer
Mitnahme in das Abteil von den Mitreisenden nicht widersprochen wird. Hunde jeder Grösse dürfen mitgeführt
werden, wenn ihren Besitzern ein besonderes Abteil zur Verfügung gestellt werden kann.
Im übrigen gelten für Hunde, die von Reisenden mitgeführt werden, folgende Vorschriften
1. Hunde in genügend sicheren Behältern kann die Eisenbahn zur Beförderung in den Gepäck- oder Güter-
wagen zulassen.
2. Nicht in den Behältern verwahrte Hunde sind in besonderen Wagenräumen zu befördern. Sind solche nicht
vorhanden oder schon besetzt, so kann die Beförderung nicht verlangt werden.
3. Für das Ein- und Ausladen sowie für das Umladen der Hunde auf Uebergangsstationen hat der Reisende
zu sorgen.
4. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde, die nicht sofort nach Ankunft auf der Bestimmungsstation ab-
geholt werden, zu verwahren.
5. Eine Angabe des Interesses an der Lieferung ist nicht gestattet.
Im Tarif ist zu bestimmen, ob und für welche Tiere der Reisende eine Beförderungsgebühr zu bezahlen hat.
Ueber die Zahlung ist ihm ein Ausweis zu erteilen.
Für (....)edes gebührenpflichtige Tier, das ohne solchen Ausweis mitgeführt wird, ist zu entrichten
Bei rechtzeitiger Meldung (§ 16 Abs. 2) ein Zuschlag von einer Mark zu dem tarifmässigen Preise, jedoch nicht
mehr als das Doppelte dieses Preises ; ohne solche Meldung das Doppelte des Preises, jedoch mindestens sechs
Mark.
In andern als den im Abs. 2 erwähnten Fallen ist das Tier aus dem Personenwagen zu entfernen. Die Vor-
schrift im § 16 Abs. 6 gilt sinngemäss.
Wegen sonstiger Beförderung von Tieren siehe §§ 30 Abs. 3, 40 ff. und 48 ff.
§ 28. — Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen. — Leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck)
dürfen in die Personenwagen mitgenommen werden, wenn die Mitreisenden dadurch nicht belästigt werden, und
keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen.
In der ersten, zweiten und dritten Wagenklasse steht dem Reisenden nur der Raum über und unter seinem
Sitzplatze für Handgepäck zur Verfügung. Auf den Sitzplätzen darf Handgepäck nicht untergebracht werden.
In die vierte Klasse dürfen auch Handwerkzeug, Tornister, Traglasten in Körben. Säcken oder Kiepen und
ähnliche Gegenstände mitgenommen werden, wie sie ein Fussgänger tragen kann.
Der Reisende hat die von ihm mitgeführten Sachen selbst zu beaufsichtigen. Die Eisenbahn haftet dafür nur>
wenn sie ein Verschulden trifft.
§ 29. — Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände. — Gefährliche Gegenstände, insbesondere geladene
Schusswaffen, ferner explosionsgefährliche, leicht entzündliche, ätzende, übelriechende Stoffe und dergleichen sind
von der Mitnahme ausgeschlossen.
Der Zuwiderhandelnde haftet für jeden hieraus entstandenen Schaden und verwirkt ausserdem die bahnpolizei-
lich festgesetzte Strafe.
Die Bediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen.
Personen, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes eine Schusswaffe führen, sowie Jäger und Schützen dürfen
Handmunition mitnehmen. Den Begleitern von Gefangenen, die mit diesen in besonderen Wagen oder Wagenab-
teilen fahren, ist gestattet, geladene Schusswaffen mitzuführen.
IV Beförderung von Reisegepäck.
§ 30. — Begriff. — Der Reisende kann Gegenstände, deren er zur Reise bedarf, zur Beforderung als Reisege-
päck aufgeben
Das Reisegepack muss durch seine Verpackung — in Koffer, Reisekorbe, Reisetaschen, Hutschachteln, hand-
liche Kisten oder dergleichen — als solches kenntlich sein.
Ob und unter welchen Bedingungen Gegenstande, die nicht zum Reisebedarfe zu rechnen sind, sowie Tiere in
genügend sicheren Behaltern und Fahrzeuge als Reisegepäck angenommen werden, muss der Tarif einheitlich
bestimmen.
Die von der Beforderung als Frachtgut ausgeschlossenen und die im § 29 aufgeführten Gegenstande dürfen bei
Vermeidung der im § 60 festgesetzten Folgen nicht als Reisegepäck aufgegeben werden.
Ob und unter welchen Bedingungen die im § 54 Abs. 2 B Ziffer 1 genannten Gegenstande als Reisegepäck an-
genommen werden, muss der Tarif bestimmen.
§ 31. __ Verpackung. Entfernung älterer Beförderungszeichen. — Das Reisegepäck muss sicher und dauer-
haft verpackt sein. Unverpacktes oder mangelhaft verpacktes Gepäck kann zurückgewiesen werden. Wird es
gleichwohl zur Beforderung angenommen, so ist die Eisenbahn berechtigt, auf den Gepäckschein (§ 32) einen
entsprechenden Vermerk zu setzen. Die Annahme des Gepäckscheins mit dem Vermerke gilt als Anerkenntniss
dieses Zustandes.
Aeltere Bezeichnungen (Eisenbahnbeforderungszeichen, Postbeförderungszeichen oder andere Zeichen, die mit
Eisenbahnbeforderungszeichen verwechselt werden konnten) müssen von den Gepäckstucken entfernt nein.
§ 32. — Auflieferung Gepäckschein. — Das Reisegepäck ist innerhalb der für die Lösung der Fahrkarten
festgesetzten Zeit bei der Abfertigungsstelle aufzuliefern ; indess kann die Annahme von Gepäck abgelehnt wer-
den, das nicht spätestens fünfzehn Minuten vor Abgang des Zuges aufgeliefert wird. Der Tarif muss einheitlich
bestimmen, ob bei der Auflieferung des Gepacks die Fahrkarte vorzuzeigen ist.
Will der Reisende das Interesse an der Lieferung angeben, so muss dies unter Zahlung der tarifmassigen Ge-
bühr spätestens eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges erfolgen. Ist die Ersatzpflicht nach § 35 Abs. 2 auf einen
Höchstbetrag beschrankt, so ist eine Angabe des Interesses an der Lieferung uber diesen Betrag hinaus unzulassig.
Als Reisegepäck zugelassene Fahrzeuge, die nicht im Packwagen untergebracht werden konnen, sind auf der
Anfangsstation des Zuges mindestens zwei Stunden, auf anderen Stationen mindestens vierundzwanzig Stunden
vor der Abfahrzeit anzumelden und spatestens eine Stunde vorher aufzuliefern.
Die Gepackfracht ist bei der Aufgabe zu entrichten.
Bei der Annahme ist dem Reisenden ein Gepackschein auszuhandigen und im Falle der Angabe des Interesses
an der Lieferung darin auch die angegebene Summe zu vermerken, anderenfalls hat die Angabe keine rechtliche
Wirkung.
Wird in dringenden Fallen Gepack ausnahmsweise unter Vorbehalt spaterer Abfertigung befordert oder wird
Gepack auf Stationen ohne Gepackabfertigung angenommen, so gilt es gleich wohl mit dem Zeitpunkte der An-
nahme als zur Beforderung ubernommen.
Fur die Beforderung von Fahrradern konnen durch den Tarif besondere Vorschriften getroffen werden.
§ 33. — Zoll- oder steueramtliche, polizeiliehe Abfertigung. — Die Reisenden sind verpflichtet, der zoll- oder
steueramtlichen und der polizeilichen Abfertigung ihres Gepacks beizuwohnen. Für eine durch Nichtbeachtung
dieser Vorschrift verursachte Ueberschreitung der Lieferfrist (§ 37) wird kein Schadenersatz gewahrt.
§ 34. — Auslieferung. — Das Gepack wird gegen Ruckgabe des Gepackscheins ausgeliefert. Die Eisenbahn ist
nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen.
Der Inhaber ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Auslieferung des Gepacks an der Ausgabestelle zu
verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, die zur Bereitstellung und etwa zur zoll-
oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen ist. Müssen Fahrzeuge, die nicht
im Packwagen verladen werden konnen, unterwegs auf einen anderen Zug übergehen, so kann ihre Weiterbeför-
derung erst mit dem nachsten Personenzuge verlangt werden.
Werden Gepackstücke nicht innerhalb vierundzwanzig Stunden, Fahrzeuge nicht innerhalb zwei Stunden nach
Ankunft des Zuges abgeholt, so ist das tarifmassige Lagergeld oder Standgeld zu entrichten. Kommt das Fahr-
zeug nach sechs Uhr Abends an, so wird die Abholungsfrist vom nächsten Morgen acht Uhr ab gerechnet,
In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin es abgefertigt war. Auf Verlangen des
Reisenden kann es jedoch, wenn Zeit und Umstände dies gestatten und keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften
entgegenstehen, gegen Rückgabe des Gepäckscheins und Vorzeigung der Fahrkarte auf der Aufgabestation zurück-
gegeben oder auf einer Zwischenstation ausgeliefert werden.
Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so ist die Eisenbahn zur Auslieferung des Gepäcks nur verpflichtet
wenn die Empfangsberechtigung glaubhaft gemacht wird ; auch kann Sicherheitsleistung verlangt werden.
Der Reisende, dem das Gepäck nicht rechtzeitig ausgeliefert wird, kann verlangen, dass ihm auf dem Gepäck-
scheine Tag und Stunde der Abforderung bescheinigt werden.
§ 35. — Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschadigung. — Für Reisegepäck haftet die
Eisenbahn, soweit nicht in diesem Abschnitt Abweichungen vorgesehen sind, nach den Vorschriften über die
Haftung für Güter (Abschnitt VIII).
Bei besonderen Betriebsverhältnissen kann die Eisenbahn mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde die
bei Verlust, Minderung oder Beschädigung von Reisegepäck zu leistende Entschädigung im Tarif auf einen
Höchstbetrag beschränken. Wegen Beschränkung der Höhe des Schadenersatzes bei Gegenständen des § 54 Abs.
2 B Ziffer 1 gilt § 89 Abs. 2. Wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann die Beschränkung auf den
Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden.
Für Verlust, Minderung oder Beschädigung von Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen (§ 30 Abs. 3)
belassen sind, haftet d(...) Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt.
§ 36. — Verlust von Reisegepäck. — Für den Verlust von Reisegepäck haftet die Eisenbahn nur, wenn das
Gepäck binnen vierzehn Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, auf der Bestimmungssta-
tion abgefordert wird.
Ein fehlendes Gepäckstück gilt nach Ablauf von drei Tagen nach Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war,
als verloren.
Wird das Gepäck später wiedergefunden, so ist der Reisende, wenn sich sein Aufenthalt ermitteln lässt, hiervon
zu benachrichtigen Er kann innerhalb dreissig Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, dass ihm das Gepäck
gegen Rückzahlung des Ersatsbetrags nach Abzug des gemäss § 37 für Ueberschreitung der Lieferfrist zu gewäh-
renden Schadenersatzes auf einer inländischen Station kostenfrei ausgehändigt werde. Bei der Rückgabe auf der
Abgangsstation ist dem Reisenden die Fracht zu erstatten.
§ 37. — Haftung der Eisenbahn für Ueberschreitung der Lieferfrist. — Bei Ueberschreitung der Lieferfrist
hat die Eisenbahn den nachgewiesenen Schaden zu ersetzen, und zwar
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je angefangene vierundzwanzig Stunden der
Fristüberschreitung — höchstens aber für drei Tage — bis zum Betrage von zwanzig Pfennig für jedes Kilo-
gramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen bis zum Betrage von dreissig Mark für jedes ausgebliebene
Fahrzeug ;
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zum angegebenem Betrage. Ist dieser niedriger als
die unter a bestimmte Entschädigung, so kann letztere beansprucht werden.
Ist ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die Eisenbahn zu zahlen
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je angefangene vierundzwanzig Stunden der
Fristüberschreitung — höchstens aber für drei Tage — zehn Pfennig für jedes Kilogramm des ausgebliebenen
Gepäcks, bei Fahrzeugen fünfzehn Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug ;
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, für je angefangene vierundzwanzig Stunden der Frist-
überschreitung — höchstens aber für drei Tage — zwanzig Pfennig für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Ge-
päcks, bei Fahrzeugen dreissig Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug, jedoch nicht mehr als den angegebenen
Betrag. Ist dieser niedriger als die unter a bestimmte Entschädigung, so kann letztere beansprucht werden.
Die Haftung der Eisenbahn ist ausgeschlossen, wenn die Fristüberschreitung von einem Ereignisse herrührt,
das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte.
Wegen der Falle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95.
§ 38. — Gepäckträger. — Auf Stationen, wo das Bedürfnis besteht, sind Gepäckträger zu bestellen, die das
Reise- und Handgepäck innerhalb des Bahnhofsbereichs nach den von den Reisenden bezeichneten Stellen zu
bringen haben.
Die Gepäckträger müssen durch Dienstabzeichen erkennbar sein und eine gedruckte Dienstanweisung nebst
Gebührentarif bei sich tragen. Sie haben auf Verlangen den Tarif vorzuzeigen, auch eine mit ihrer Nummer ver-
sehene Marke zu verabfolgen.
Der Tarif muss an den Gepäckannahme- und -ausgabestellen und in den zur Gepäckaufbewahrung dienenden
Raumen aushangen.
Für das den Gepäcktragern nach Abs. 1 übergebene Gepâck haftet die Eisenbahn wie fur das ihr zur Beforde-
rung übergebene Reisegepäck.
§ 39. — Aufbewahrung des Gepäcks. — Auf den Stationen, wo Reisegepäck abgefertigt wird, sind tunlichst
Vorkehrungen zu treffen, die es dem Reisenden ermoglichen, sein Gepäck gegen eine durch Aushang bekannt zu
machende Gebühr zu vorübergehender Aufbewahrung niederzulegen. Die Eisenbahn haftet in diesem Falle als
Verwahrer.
V. Beförderung von Expressgut.
§ 40. — Annahme. — Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, sind nach naherer
Bestimmung des Tarifs als Expressgut anzunehmen.
Jedes Frachtstuck muss die genaue und dauerhaft befestigte Adresse des Empfängers tragen. Soll die Sendung
dem Empfänger nicht zugeführt werden, so muss der Adresse jedes Frachtstücks noch der Vermerk » Zur Selbst-
abholung« oder » Bahnlagernd « beigefugt sein.
Expressgut ist bei den von der Eisenbahn bestimmten Abfertigungsstellen wahrend der durch Aushang bekannt
zu machenden Dienststunden aufzuliefern.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Annahme der Sendung das Gewicht gebührenfrei festzustellen. Dem Absen-
der oder dessen Beauftragten steht frei, der Feststellung beizuwohnen.
Auf Verlangen des Absenders ist die Annahme des Gutes in einer von der Versandbahn zu bestimmenden Form
zu bescheinigen.
§ 41. — Beforderung. — Expressgut wird wie Gepäck befordert. Wird für einzelne Züge die Beforderung
beschrankt oder ausgeschlossen, so sind diese bekannt zu machen.
Wird der Zug, mit dem das Gut befordert werden soll, nicht bei der Aufgabe vom Absender bezeichnet, so ist
es mit dem nächsten geeigneten Zuge zu befordern.
§ 42. — Auslieferung. — Der Empfänger ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Auslieferung des
Expressguts bei der Abfertigungsstelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, womit e zu befordern war,
die zur ordnungsmassigen Bereitstellung erforderliche Zeit verstrichen ist.
Holt der Empfänger das Gut nach Ankunft des Zuges nicht ab und ist das Gut nicht bahnlagernd gestellt, so
wird es nach dem Tarife der Empfangsbahn dem Empfänger angemeldet oder zügefuhrt. Zur Selbstabholung be-
stimmtes Gut ist dem Empfänger stets anzumelden. Die Anmeldung oder Zuführung muss innerhalb der Fristen
erfolgen, die in den §§ 78 und 79 fur Eilgut vorgesehen sind.
§ 43. — Weitere Vorschriften. — Der Tarif muss einheitlich bestimmen, ob und inwieweit für das Express-
gut neben den hierfür zu treffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen für Reisegepäck (Abschnitt IV)
oder für Guter (Abschnitt VIII) gelten.
VI. Beförderung von Leichen.
§ 44. — Auflieferung. — Leichen sind zur Beförderung mit den dem Personenvehrkehre dienenden Zügen
anzunehmen ; die Benutzung von Schnellzügen kann versagt werden.
Leichensendungen müssen auf der Anfangsstation des Züges mindestens sechs Stunden, auf anderen Stationen
mindestens zwölf Stunden vor der Abfahrzeit angemeldet werden.
Jede Leiche muss in einem widerstandsfähigen Metallbehalter luftdicht verschlossen und dieser in einen hol-
zernen Behalter so fest eingesetzt sein, dass er sich darin nicht verschieben kann.
Bei der Aufgabe ist der Eisenbahn ein Leichenpass nach dem Muster der Anlage A zu übergeben, der bei Aus-
lieferung der Leiche dem Empfänger ausgefolgt wird. Bei Leichensendungen aus ausländischen Staaten, mit denen
eine Vereinbarung wegen gegenseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt ein Leichenpass
der zuständigen ausländischen Behörde. Die zur Ausstellung von Leichenpässen befugten in- und auslandischen
Behörden werden besonders bekannt gemacht. Der Leichenpass gilt für den ganzen Beforderungsweg.
Leichen sind auf einen Beforderungsschein abzufertigen, der von der Eisenbahn auszustellen und dem Absender
auszuhändigen ist.
Das Verladen hat der Absender zu besorgen.
Die Fracht ist bei der Aufgabe zu entrichten. Wer Leichen unter unrichtiger Bezeichnung aufliefert, hat den
Frachtunterschied von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation nachzuzahlen und das Vierfache der Gesamtfracht
als Frachtzuschlag zu entrichten.
§ 45. — Beförderung. — Leichen sind in bedeckten Wagen zu befördern. Die Beiladung von Gütern, die
nicht zur Leiche gehören, ist verboten. Mehrere Leichen, die gleichzeitig von derselben Versandstation nach der-
selben Bestimmungsstation aufgegeben werden, können zusammen in einen Wagen verladen werden. Leichen die
in rings umschlossenen Leichenfuhrwerken aufgeliefert werden, dürfen in offenen Wagen befordert werden.
Jeder Sendung ist ein Begleiter beizugeben, der eine Fahrkarte zu lösen und denselben Zug zu benutzen hat.
Begleitung ist nicht erforderlich, wenn der Bestimmungsort eine Eisenbahnstation ist und der Absender bei der
Aufgabestation die schriftliche oder telegraphische Erklärung des Empfängers hinterlegt, dass er die Sendung
sofort nach Empfang der Nachricht von ihrem Eintreffen abholen lassen werde. Bei Sendungen an Beerdigungs-
und an Leichenverbrennungsanstalten ist diese Erklärung nicht erforderlich.
Leichen dürfen unterwegs nicht ohne Not umgeladen werden. Sie sind möglichst schnell und ohne Unterbrech-
ung zu befördern. Lässt sich auf einer Station ein längerer Aufenthalt nicht vermeiden, so ist der Wagen mit der
Leiche tunlichst auf ein abseits liegendes Gleis zu stellen. Wird die Beförderung einer unbegleiteten Leiche mit
den in Aussicht genommenen Zügen unmöglich, so hat die Station, wo das Hindernis eintritt, dem Empfänger
kostenfrei telegraphisch mitzuteilen, mit welchem Zuge die Beförderung erfolgt,
§ 46. — Auslieferung. — Die Ankunft einer unbegleiteten Leiche am Bestimmungsort ist dem Empfänger auf
seine Kosten ohne Verzug durch Telegramm, Fernsprecher oder besonderen Boten mitzuteilen.
Die Auslieferung von Leichen kann zu dem im § 34 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkte verlangt werden.
Ueber die Empfangnahme der Leiche hat der Empfänger eine Bescheinigung auszustellen.
Der Empfänger hat innerhalb sechs Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation die Sendung
auszuladen und abzuholen. Geschieht dies nicht, so kann die Leiche der Ortspolizeibehörde überwiesen werden.
Kommt die Leiche nach sechs Uhr Abends an, so wird die Frist vom nächsten Morgen acht Uhr ab gerechnet. Bei
Ueberschreitung der Abholungsfrist ist die Eisenbahn berechtigt, das tarifmässige Wagenstandgeld zu erheben.
§ 47. — Ausnahmebestimmungen. — Für die Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatze des Auf-
gabeorts kann die Eisenbahn mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde abweichende Bestimmungen erlassen.
Bei Leichen, die von Polizeibehörden, Strafanstalten, Krankenhäusern oder dergleichen an öffentliche höhere
Lehranstalten gesandt oder von diesen weiterversandt werden, ist Begleitung nicht erforderlich. Sie dürfen in
dicht verschlossenen Kisten aufgeliefert und in offenen Wagen mit Güterzügen befördert werden. Güter von fester
Beschaffenheit (Holz, Metall oder dergleichen) oder in fester Verpackung (Kisten, Fässern oder dergleichen) dür-
fen beigeladen werden, es ist aber Fürsorge zu treffen, dass die Leichenkisten nicht beschädigt werden. Von der
Beiladung sind ausgeschlossen : Nahrungs- und Genussmittel sowie deren Rohstoffe, ferner die in der Anlage C
aufgeführten Gegenstände. Von der Beibringung eines Leichenpasses kann mit Genehmigung der Landesaufsichts-
behörde abgesehen werden, Solche Leichen sind auf Frachtbrief abzufertigen.
VII. Beförderung von lebenden Tieren.
§ 48. — Auflieferung. — Die Eisenbahn hat bekannt zu machen, mit welchen Zügen Tiere befördert werden.
Die Beförderung einzelner Stücke kann abgelehnt werden, wenn im Zuge kein geeigneter Raum vorhanden ist, es
sei denn, dass die Tiere mindestens vierundzwanzig Stunden vorher angemeldet worden sind.
An Sonn- und Festtagen werden Tiere nicht angenommen. Ausnahmen sind durch Aushang an den Abfer-
tigungsstellen bekannt zu machen.
Die Beförderung kranker Tiere kann abgelehnt werden.
Zur Beförderung wilder Tiere ist die Eisenbahn nur verpflichtet, wenn die von ihr im Interesse der Sicherheit
vorzuschreibenden Bedingungen erfüllt sind.
Die Tiere müssen rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens eine Stunde vor Abgang des Zuges, auf die Station
gebracht werden.
Der Absender muss das Einladen der Tiere und ihre sichere Unterbringung im Wagen besorgen, auch die
erforderlichen Befestigungsmittel beschaffen.
Die Eisenbahn ist berechtigt, Begleitung der Tiersendungen zu fordern. Bei kleinen Tieren, die in tragbaren,
gut verschlossenen Behältern aufgegeben werden, kann Begleitung nicht Verlangt werden.
Die Begleiter haben die Tiere wahrend der Beforderung zu warten. Der Aufsichtsbeamte hat den Begleitern
auf Verlangen einen Platz im Packwagen oder in einem Personenwagen anzuweisen. Ist zur Abwendung von
Betriebsgefahren ihre Gegenwart im Viehwagen notwendig, so müssen sie sich auf Verlangen des Aufsichts-
beamten oder des Zugführers darin aufhalten.
Tiersendungen sind je nach Vorschrift des Tarifs auf Beforderungsschein, den die Eisenbahn ausstellt, oder
auf Eilfrachtbrief abzufertigen.
Die Angabe des Interesses an der Lieferung hat bei den auf Beforderungsschein abgefertigten Tieren n(...)r dann
rechtliche Wirkung, wenn sie von der Abfertigungsstelle der Abgangsstation im Beforderungsscheine vermerkt ist.
Vorausbezahlung der Fracht kann gefordert werden.
§ 49. — Beförderung. — Der Absender darf den Beforderungsweg vorschreiben. Solche Vorschriften muss
die Eisenbahn beachten, sie kann aber die Pracht für den vorgeschriebenen Weg verlangen,
Die naheren Bestimmungen uber die Beförderung von lebenden Tieren sind in der Anlage B enthalten,
§ 50. — Auslieferung. — Tiersendungen sind nach Ankunft auf der Bestimmungsstation mit tunlichster
Beschleunigung zur Abnahme bereit zu stellen. Meldet sich nach Eintreffen unbegleiteter Tiersendungen auf der
Bestimmungsstation kein zum Empfange Berechtigter, so ist der Empfänger unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb
der für Eilgut festgesetzten Frist (§ 79), zu benachrichtigen. Der Empfänger hat die Tiere spätestens zwei Stunden
nach der Bereitstellung auszuladen und abzutreiben. Diese Frist beginnt, wenn der Empfänger benachrichtigt
werden muss, fruhestens zwei Stunden nach der Benachrichtigung (§ 79). Nach Ablauf der Frist kann die Eisenbahn
auf Gefahr und Rosten des
Verfügungsberechtigten
die Tiere in Verpflegung geben oder, wenn sie deren ferneren
Aufenthalt im Wagen oder auf dem Bahnhofe gestattet, das tarifmassige Standgeld erheben. Die Frist ruht wah-
rend einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, soweit diese nicht durch den Absender,
Empfänger oder Begleiter verzogert Wird.
Der Beforderungsschein ist bei Empfang der Sendung an die Eisenbahn zurückzugeben, War die Sendung auf
Eilfrachtbrief abgefertigt, so ist dieser dem Empfänger gegen Bescheinigung über den Empfang der Sendung
auszuhandigen.
§ 51. — Lieferfrist. — Die Lieferfristen dürfen nachstehende Hochstfristen nicht überschreiten
bei einer Entfernung bis zu 150 Tarifkilometer einen Tag,
bei grosseren Entfernungen fur weitere angefangene je 300 Tarifkilometer einen weiteren Tag.
Die Lieferfrist beginnt fur Sendungen, die mit einem Vormittags abgehenden Zuge befordert worden, um
zwölf Uhr Mittags, bei Sendungen, die mit eiaem Nachmittags abgehenden Zuge befördert werden, mit der auf die
Annahme folgenden Mitternacht. Sie ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe die Tiere auf der Bestimmungsstation
zur Abnahme bereit gestellt sind,
Der Lauf der Lieferfrist ruht ausser in den Fallen des § 75 Abs. 7 auch für die Dauer des Aufenthalts auf den
Tränkstationen und fur die Dauer der ärztlichen Viehbeschau.
Die Auslieferung der mit Personenzügen beförderten Pferde und Hunde kann zu dem im § 84 Abs, 2 bestimmten
Zeitpunkte verlangt werden. Mussen die Pferde jedoch unterwegs auf einen anderen Zug übergehen, so kann ihre
Weiterbeforderung erst mit dem nachsten Personenzuge verlangt werden.
§ 52. — Weitere Vorschriften. — Im übrigen gelten für die Beforderung von Tieren sinngemäss die Vor-
schriften im Abschnitt VIII.
VIII. Beförderung
von Gütern.
§ 53. — Durchgehende Beförderung. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur Beförderung von und nach
allen fur den Güterverkehr eingerichteten Stationen und Güternebenstellen anzunehmen, ohne dass es fur den
Uebergang von einer Bahn auf die andere einer Vermittelungsadresse bedarf.
§ 54. — Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zur Beforderung zugelassene
Gegenstände. — Von der Beforderung ausgeschlossen sind
A. Die dem Postzwang unterliegenden Gegenstande ;
B. soweit nicht in Abs. 2 A Ziffer 1 Ausnahmen zugelassen sind i
1. explosionsgefahrliche Gegenstände 1)
1) Zu den explosionsgefahrlichen Gegenständen im Sinne dieses Paragraphen gehören alle explosionsfähigen
Substanze, vergleiche jedoch Anmerkung 2).
a) Sprengstoffe 1),
b) Munition,
c) Zündwaren und Feuerwerkskörper,
d) verdichtete und verflüssigte Gase,
e) Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln ;
2. selbstentzündliche Stoffe.
Bedingungsweise sind zur Beförderung zugelassen ;
A. nach den in der Anlage C enthaltenen Vorschriften
1. die in der Anlage C unter I und II aufgeführten explosionsgefahrlichen Gegenstände und selbstentzündlichen
Stoffe (Abs. 1 B) ;
2. die in der Anlage C unter III bis VI aufgeführten brennbaren Flüssigkeiten, giftigen, ätzenden und fauluis-
fähigen Stoffe.
Solche Gegenstande dürfen miteinander oder mit anderen Gegenstanden nur dann zusammengepackt werden,
wenn dies in der Anlage C zugelassen ist,
B. Ausserdem
1. Gold-und Silberbarren, Platina, Geld, Münzen und Papiere mit Geldwert, Dokumente, Edelsteine, echte
Perlen, besonders wertvolle Spitzen und besonders wertvolle Stickereien sowie andere Kostbarkeiten, ferner
Kunstgegenstände, wie Gemälde, Bildwerke, Gegenstände aus Erzguss, Kunstaltertümer.
Die Beförderungsbedingungen für diese Gegenstande hat der Tarif zu bestimmen,
Als Papiere mit Geldwert sind nicht zn behandeln : Postfreimarken, Stempelbogen und Stempelmarken sowie
ähnliche amtliche Wertzeichen.
2. Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung nach der Anlage oder dem Betrieb einer beteiligten Bahn
aussergewöhnliche Schwierigkeit verursacht.
Ihre Beförderung kann die Eisenbahn von besonders zu vereinbarenden Bedingungen abhängig machen.
3. Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern befördert werden sollen.
Sie müssen sich in lauffähigem Zustande befinden. Lokomotiven, Tender, Dampf- und Kraftwagen müssen von
einem sachverständigen Beauftragten des Absenders begleitet sein.
§ 55. — Frachtbrief; seine Form. — Jede Sendung muss von einem Frachtbriefe begleitet sein, der für ge-
wöhnliches Frachtgut dem Muster der Anlage D; für Eilgut dem Muster der Anlage E zu entsprechen hat.
Zu den Frachtbriefen ist weisses Schreibpapier in der vom Eisenbahnamte festgesetzten Beschaffenheit zu ver-
wenden. Alle Güterabfertigungsstellen sind verpflichtet, Frachtbriefe zu den im Tarife festzusetzenden Preisen
zu verkaufen.
Die Frachtbriefe müssen zum Nachweise, dass sie den Vorschriften entsprechen, den Prüfungsstempel einer
inländischen Eisenbahn tragen. Die Stempelung der nicht für Rechnung der Eisenbahn gedruckten Frachtbriefe
erfolgt gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr ; sie kann abgelehnt werden, wenn nicht gleichzeitig min-
destens 100 Frachtbriefe vorgelegt werden.
Die stark umrahmten Teile des Musters sind für die Eintragungen der Eisenbahn, die übrigen für die Ein-
tragungen des Absenders bestimmt (vergleiche jedoch § 56 Abs. 1.)
Für regelmässig wiederkehrende Sendungen zwischen bestimmten Orten und für Sendungen, die zur Weiter-
beförderung Über See bestimmt sind, kann die Landesaufsichtsbehörde Abweichungen von den vorstehenden
Bestimmungen genehmigen,
§ 56. — Inhalt des Frachtbriefes. — Der Absender hat in den Frachtbrief einzntragen
a) den Namen und den Wohnort dessen, an den das Gut abgeliefert werden soll (des Empfangers) ;
b) die Eisenbahnstation oder Güternebenstelle, bis zu der das Gut befördert werden soll (Bestimmungsstation) ;
c) den Bestimmungsort, wenn dieser ein anderer ist als die Bestimmungsstation ;
1) Explosionsfähige Substanzen. die nicht Schiess- oder Sprengzwecken dienen, durch Flammenzündung nicht
zur Explosion gebracht werden können und gegen Stoss und Schlag nicht empfindlicher sind als Dinitrobenzol,
gehören nicht zu den Sprengstoffen im Sinne dieses Paragraphen.
d) die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalte, bei Stückgut auch Anzahl, Art der Verpackung und
Adresse (oder statt dieser das Zeichen und die Nummer) der Frachtstücke. Die Eisenbahn kann auch bei Wagen-
ladungen die Bezeichrung des Inhalts nach Anzahl und Verpackungsart verlangen, wenn die Beschaffenheit der
Ladung es zulässt. Die in der Anlage C aufgeführten Gegenstände sind mit der dort gebrauchten Bezeichnung zu
e)
das Gewicht der Sendung (vergleiche jedoch § 58 Absatz 2 und 3) oder statt dessen eine den Vorschriften der
Versandbahn entsprechende Angabe ;
f) bei Gütern, die er selbst verladen hat, die Nummer und die Eigentumsmerkmale des Wagens;
g) im Falle der Vorausbezahlung der Fracht den Freivermerk ;
h) den etwaigen Antrag auf Ausstellung eines Frachtbriefduplikats oder Aufnalnnescheins ;
i) die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung und der auf dem Gute lastenden Nachnahme ;
k) das etwaige Verlangen, dass das Gut bahnlagernd zu stellen ist, Bei den in der Anlage C aufgeführten Gegen-
ständen ist ein solches Verlangen unzulassig ;
l) die genaue Bezeichnung der zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften beigegebenen Begleit-
papiere (§ 65 Abs. 1) ;
m) bei Sendungen, die einer zoll- oder steueramtlichen Abfertigung unterliegen, die zu berührende Abfertigungs-
stelle, weun er eine solche zu bezeichnen wünscht (§ 67 Abs. 2) ;
n) den Ort und den Tag der Ausstellung ;
o) die Unterschrift mit Namen oder Firma unter Angabe der Wohnung.
Die Beifügung der Telegrammadresse und Fernsprechnummer ist gestattet.
Die Eisenbahn kann verlangen, dass jeder Wagenladung ein besonderer Frachtbrief beigegeben wird.
Mehrere Gegenstande dürfen in denselben Prachtbrief aufgenommen werden, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit
ohne Nachteil zusammengeladen werden können und keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen.
Den vom Absender aufzuladenden oder vom Empfanger abzuladenden Gütern sowie den nach § 54 Abs. 2
bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gütern sind besondere, andere Gegenstande nicht
umfassende
Frachtbriefe beizugeben. Eine Ausnahme hiervon ist nur statthaft, wenn die Gegenstande der Anlage 0 nach den
dort getroffenen Vorschriften mit anderen Gütern zusammengepackt aufgegeben werden. In dem gemeinsamen
Frachtbriefe müssen dann aber die nur bedingungsweise zugelassenen Güter besonders aufgeführt und durch
Hinzufügung des Wortes « (bedingungsweise) » gekennzeichnet sein.
Reicht der für die Beschreibung der Güter vorgesehene Raum auf der Vorderseite des Frachtbriefs nicht aus,
so ist die Rückseite zu benutzen ; nötigenfalls sind dem Frachtbriefe gleichgrosse Blätter anzuheften und dann be-
sonders zu ünterzeichnen. Im Frachtbrief ist auf sie zu verweisen. Wird das Gesamtgewicht einer solchen Sendung
angegeben, so ist es im Frachtbrief an der hierfür vorgesehenen Stelle einzutragen. Bei Gütern versehiedener
Tarifklassen ist, wenn getrennte Frachtberechnung verlangt wird, das Gewicht für jede Tarifklasse besonders
anzugeben.
Der Absender darf im Frachtbriefe vorschreiben, dass die Güter auf der Bestimmungsstaion nachgezählt und
nachgewogen werden ; hierfür ist die tarifmässige Gebühr zu bezahlen.
Bei Aufgabe von Gütern nach einem Bestimmungsorte, wo keine für den Güterverkehr eingerichtete Eisenbahn-
station oder Güternebenstelle vorhanden ist, kann der Absender im Frachtbrief über die Weiterbeförderung des
Gutes von der Bestimmungsstation bis zum Bestimmungsorte Verfügung treffen (vergleiche § 76 Abs. 9).
Auf die Rückseite des Frachtbriefs darf die Firma des Ausstellers gedruckt werden. Auch konnen dort die Sen-
dung betreffende Vermerke für den Empfänger nachrichtlich angebracht werden, zum Beispiel « von Sendung des
N. N. », « im Auftrage des N. N . », « zur Verfügung des N . N. », « zur Weiterbef(...)rderung an N. N . », für Dam-
pfer N. N. », versichert bei N. N. », «zur Ausfuhr nach N . N. ». Für die Eisenbahn sind diese Vermerke unver-
bindlich.
Die Aufnahme anderer Erklarungen in den Frachtbrief und die Beifügung anderer Schriftstücke zum Fracht-
briefe sind unzulässig, soweit es nicht durch diese Ordnung oder — mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde
— im Tarife vorgeschrieben oder für statthaft erklart ist. Die Erklärungen und Schriftstücke dürfen nur das
Frachtgeschäft betreffen.
Alle Eintragungen im Frachtbriefe müssen in deutscher Sprache geschehen ; sie dürfen auch durch Druck oder
Stempel bewirkt werden.
§ 57. — Haftung für die Angaben im Frachtbriefe. — Der Absender haftet der Eisenbahn für die Richtigkeit
und die Vollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben und Erklarungen und trägt alle Folgen,
die aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Eintragungen entspringen.
§ 58. — Prüfung des Inhalts der Sendung. Feststellung von Anzahl und Gewicht. — Die Eisenbahn ist
berechtigt, die Uebereinstimmung der Sendung mit dem Frachtbriefe nach Stückzahl, Gewicht und Inhalt jeder-
zeit zu prüfen. Gebühren dürfen hierfür nicht erhoben werden. Zur Prüfung des Inhalts ist der Verfügungsbe-
rechtigte einzuladen, wenn sie nicht auf Grund polizeilicher Massregeln stattfindet, die der Staat im Interesse der
Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen berechtigt ist. Erscheint der Berechtigte nicht, so sind zwei
Zeugen zuzuziehen. Etwa entstehende Auslagen sind der Eisenbahn zu ersetzen, wenn die Prachtbriefangaben
sich als unrichtig erweisen.
Bei Stückgütern, die von der Eisenbahn verladen werden (§ 59 Abs. 1), ist diese verpflichtet, Anzahl und
Gewicht bei der Annahme gebührenfrei festzustellen. Dem Absender oder dessen "Beauftragten steht frei, der
Feststellung beizuwohnen. Die Eisenbahn kann von der Verwägung absehen oder — bei gleichartigen Stücken
— Probeverwägungen vornehmen, wenn der Absender das Gewicht in den Frachtbrief eingetragen und die Nach-
wägung im Frachtbriefe nicht verlangt hat.
Bei allen anderen Sendungen ist die Eisenbahn auf Antrag des Absenders im Frachtbriefe verpflichtet, das
Gewicht und die Stückzahl festzustellen, es sei denn, dass die vorhandenen Wägevorrichtungen nicht ausreichen
oder die Beschaffenheit des Gutes oder die Betriebsverhältnisse eine Feststellung der Stückzahl nicht gestatten.
Das Gewicht hat die Eisenbahn auch ohne Antrag festzustellen, wenn es im, Frachtbriefe nicht angegeben ist. Für
diese Feststellungen ist die tarifmassige Gebühr zu, zahlen. Ist die Feststellung des Gewichts auf der Versand-
station nicht angängig, so erfolgt sie auf einer anderen Station.
Der Absender kann bei der Aufgabe verlangen, dass ihm Gelegenheit geboten werde, der Feststellung der
Stückzahl und des Gewichts beizuwohnen, wenn sie auf der Versandstation erfolgt. Stellt er ein solches Verlangen
nicht oder versäumt er die ihm gebotene Gelegenheit, so hat er die tarifmässige Gebühr nochmals zu zahlen, wenn
die Feststellung auf seinen Antrag wiederholt wird.
Die Eisenbahn kann die Verwägung der Wagenladungsgüter auf der Gleiswage vornehmen und der Gewichts-
berechnung das an den Eisenbahnwagen angeschriebene Eigengewicht zu Grunde legen. Jedoch ist einem Antrage
des Verfügungsberechtigten auf Verwagung des leeren Wagens zu entsprechen, wenn es die Betriebsverhältnisse
gestatten. Ob und welche Gebühr zu erheben ist, hat der Tarif zu bestimmen.
Die Feststellung des Gewichts und der Stückzahl hat die Eisenbahn auf dem Frachtbriefe zu bescheinigen.
Erfolgt die Feststellung auf der Versandstation, so ist die Bescheinigung auch auf das Frachtbriefduplikat oder
auf den Annahmeschein zu setzen.
§ 59. — Beladung der Wagen. Ladegewicht. Tragfähigkeit. — Ob die Güter durch die Eisenbahn oder durch
den Absender zu verladen sind, hat der Tarif zu bestimmen, soweit nicht diese Ordnung Vorschriften darüber
enthält, oder eine besondere Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn im Frachtbriefe ge-
troffen ist.
Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte Ladegewicht massgebend. Eine Belastung bis zu der an
den Wagen angeschriebenen Tragfähigkeit ist zulässig, wenn nach der natürlichen Beschaffenheit des Gutes nicht
zu befürchten ist, dass die Belastung infolge von Witterungseinflüssen während der Beförderung die Tragfähigkeit
überschreiten werde. Eine die Tragfähigkeit überschreitende Belastung — Ueberlastung — ist in keinem Falle
gestattet. Bei ausserdeutschen Wagen, die nur eine, die zulässige Belastung kennzeichnende, dem Ladegewichte
der deutschen Wagen entsprechende Anschrift tragen, darf die angeschriebene Gewichtsgrenze bis zu fünf Prozent
überschritten werden.
§ 60. — Frachtzuschläge. — Bei unrichtiger Angabe des Inhalts, des Gewichts oder der Stückzahl einer Sen-
dung sowie bei Ausserachtlassung der Sicherheitsvorschriften in Anlage C sind ohne Rücksicht darauf, ob ein
Verschulden des Absenders vorliegt oder nicht, Frachtzuschläge zu entrichten, für die folgende Bestimmungen
gelten
a) Wenn die im § 54 Abs. 1 B und Abs. 2 A aufgeführten Gegenstände unter unrichtiger Inhaltsangabe zur
Beförderung aufgegeben oder wenn die Sicherheitsvorschriften in Anlage C ausser acht gelassen werden, beträgt
der, FrachtzuschIag für jedes Kilogramm Rohgewicht des Versandstücks, worin ein solcher Gegenstand ent-
halten war,
bei den gemass § 54 Abs. 1 B von der Beförderung ausgeschlossenen sowie bei den m Anlage C unter I und II
aufgefuhrten explosionsgefahrlichen und selbstendzündlichen Gutern : zwölf Mark,
bei den in Anlage C unter III, IV und V aufgefuhrten brennbaren Flüssigkeiten, giftigen und atzenden Stoffen
drei Mark,
bei den in Anlage C untér VI aufgführten faulnisfähigen Stoffen : eine halbe Mark.
b) In anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe betragt der Frachtzuschlag, wenn sie keine Frachtverkürzung
herbeifuhren kann, eine Mark für den Frachtbrief, sonst das Doppelte des Unterschieds zwischen der infolge der
unrichtigen Angabe entstandenen und der richtig berechneten Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungs-
station, Sind Guter verschiedener Tarifklassen zu einer Sendung vereinigt, und kann ihr Einzelgewicht ohne
besondere Schwierigkeit festgestellt werden, so ist der Ermittelung des Frachtzuchlags getrennte Frachtberech-
nung zu Grunde zu legen, sofern sie sich billiger stellt. Mindestens wird eine Mark erhoben.
c) Bei unrichtiger Angabe der Stuckzahl oder des Gewichts einer vom Absender verladenen Sendung, wenn
hierdurch eine Frachtverkürzung herbeigefuhrt werden kann, betragt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unter-
schieds zwischen der infolge der unrichtigen Angabe entstandenen und, der richtig berechneten Fracht von der
Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation.
d) Bei Ueberlastung eines Wagens betragt der Frachtzuschlag das Sechsfache der Fracht von der Aufgabe- bis
zur Bestimmungsstation für das Gewicht, das die im § 59 Abs, 2 festgesetzten Belastungsrenzen Ubersteigt.
Diese Bestimmung gilt sinngemass auch für Gegenstande, deren Fracht nicht nach dem Gewichte berechnet wird.
Ist zum Beispiel die Fracht nach der Ladeflache zu berechnen, so wird der Frachtzuschlag derart ermittelt, dass
die nach der Ladeflache des verwendeten Wagens berechnete Fracht als Fracht für das zulassige hochste Belags-
tungsgewicht angesehen, danach die Fracht für das Uebergewicht berechnet und dor gefundene Betrag sechsfach
genommen wird.
e) Die unter a bis d festgesetzten Frachtzuschlage werden nebeneinander erhoben, wenn gegen mehrere dieser
Vorschriften gleichzeitig verstossen wird. Trifft unrichtige Inhaltsangabe, die eine Frachtverkurzung herbeiführen
kann, mit unrichtiger Angabe der Stückzahl oder des Gewichts der Sendung zusammen und handelt es sich nicht
um Gegenstande der im § 54 Abs. 1 B und Abs. 2 A genanntem Art, so beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des
Unterschieds zwischen der Fracht für die angegebene Stuckzahl oder das angegebene Gewicht und den angegebenen
Inhalt einerseits und der Fracht für die ermittelte Stückzahl oder das ermittelte Gewicht und den ermittelten
Inhalt andererseits.
Ausserdem ist der Frachtunterschied nachzuzahlen und der entstandene Schaden zu ersetzen, auch sind die durch
andere gesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen Strafen verwirkt.
Der Tarif muss einheitlich die Grundsätze bestimmen, nach denen etwa von Erhebung der im Abs. 1 festgesetzen
Frachtzuschlage aus Billigkeit abgesehen wird oder geringere Zuschlage erhoben werden.
Bin Frachtzuschlag darf nicht erhoben werden
a) bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei Ueberlastung, wenn die Eisenbahn zur Verwägung verpflichtet war ;
b) bei einer wahrend der Beförderung eingetretenen Gewichtszunahme ohne Ueberlaustung, wenn der Absender
nachweist, dass die Gewichtszunahme auf Witterungseinflusse zuruckzufuhren ist ;
c) bei einer wahrend der Beforderung durch Witterungwseinflüsse verursachten Ueberlastung, Wenn der Absender
nachweist, dass er bei der Beladung des Wagens das angeschriebene Ladegewicht nicht uberschritten hat.
Der Frachtzuschlag ist verwirkt, sobald der Frachtvertrag abgeschlossen ist (§ 61), Zur Zahlung des Zuschlags
ist der Absender verpflichtet. Hat der Empfänger den Frachtbrief und das Gut angenommen, so haftet er gemass
§ 76 Abs. 4 neben dem Absender als Gesamtschuldner für den Zuschlag.
Der Anspruch auf Zahlung oder Rückzahlung des Frachtzuschlags verjahrt in einem Jahre. Die Verjahrung
beginnt bei Anspruchen auf Zahlung des Frachtzuschlags mit der Zahlung der Fracht oder wenn eine Fracht nicht
zu zahlen war, mit der Auflieferung des Gutes; bei den Ansprüchen auf Rückzahlung beginnt sie mit der Zahlung
des Zuschlags. Gehemmt oder unterbrochen wird die Verjährung gemass den Bestimmungen im § 71 Abs. 2.
§ 61.— Abschluss des Frachtvertrags. — Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald die Abfertigungsstelle
das Gut mit dem Frachtbriefe zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen der Annahme ist dem Frachtbriefe
der Tagesstempel der Abfertigungsstelle aufzudrucken. Mit diesem Stempel ist auch jedes der nach § 56 Abs. 5
dem Frachtbrief etwa angefügten Blätter zu versehen.
Die Abstempelung hat nach vollständiger Anflieferung des im Frachtbriefe verzeichneten Gutes und nach Ent-
richtung der vom Absender voraus zu bezahlenden Betrage unverzüglich, auf Verlangen des Absenders in seiner
Gegenwart, zu erfolgen.
Der abgestempelte Frachbrief dient als Beweis für den Frachtvertrag.
Bei den vom Absender verladenen Gutern dienen die Angaben des Frachtbriefs uber das Gewicht und die Auzah
der Stucke nur dann als Beweis gegen die Eisenbahn, wenn sie die Stucke nachgewogen oder nachgezahlt und dies
im Frachtbriefe beurkundet hat.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders die Annahme des Gutes unter Angabe des Tages,
an dem es zur Beforderung angenommen ist, auf einem ihr mit dem Frachtbriefe vorgelegten Frachtbriefduplikate.
das als solches zu bezeichnen ist, zu bescheinigen. Die Ausstellung eines Duplikats ist auf dem Frachtbriefe durch
Stempelaufdruck zu beurkunden.
Das Duplikat hat nicht die Bedeutung des Frachtbriefs oder eines Ladescheins.
Bei Gütern, die nicht in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden, kann mit Zustimmung des Absenders an
Stelle des Duplikats ein Aufnahmeschein ausgestellt Werden, der dieselbe rechtliche Bedeutung wie das Duplikat hat
Auf Verlangen des Absenders ist die Annahme des Gutes auch in anderer Form, zum Beispiel durch Unter-
stempelung eines Eintrags in einem Quittungsbuch oder dergleichen zu bescheinigen. Eine solche Bescheinigung
hat nicht die Bedeutung eines Frachtbriefduplikats,
§ 62. — Verpackung und Bezeichnung. — Das Gut muss, soweit es seine Natur erfordert, gegen Verlust,
Minderung oder Beschädigung sicher verpackt sein.
Ist dies nicht der Fall, so kann die Eisenbahn die Annahme des Gutes ablehnen oder verlangen, dass der Absender
im Frachtbriefe das Fehlen oder die Mängel der Verpackung anerkennt. Pflegt ein Absender gleichartige der
Verpackung bedurftigte Guter unverpackt oder mit den gleichen Mängeln der Verpackung auf derselben Station
aufzugeben, so kann er ein für allemal eine Erklärung nach dem Muster der Anlage F abgeben. In diesem Falle
muss der Frachtbrief einen Hinweis auf die allgemeine Erklärung enthalten.
Inwieweit die Eisenbahn für den Schaden haftet, der infolge eines im Frachtbrief anerkannten oder äusserlich
nicht erkennbaren Mangels der Verpackung entsteht, ist in den §§ 86 und 84 bestimmt. Ist ein äusserlich erkenn-
barer Mangel der Verpackung nicht im Frachtbrief anerkannt, so ist die Eisenbahn von der Haftpflicht nur dann
befreit, wenn der Absender arglistig handelt.
Die Verpackung muss ferner so beschaffen sein, dass das Gut bei ordnungsmässiger Behandlung durch die
Eisenbahn keinen Schaden verursachen kann. Anderenfalls ist die Eisenbahn berechtigt, wenn sie das Gnt trotzdem
zur Beforderung annimmt, ein Anerkenntnis im Frachtbriefe nach Massgabe des Abs 2 zu verlangen Für den
Schaden, der aus so bescheinigten oder aus äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung entsteht, haftet
der Absender. Ist ein äüsserlich erkennbarer Mangel der Verpackung nicht anerkannt, so haftet der Absender nur,
wenn er arglistig handelt.
Die Eisenbahn kann verlangen, dass kleine Stückgüter (Kleineisenzeug oder dergleichen), deren Annahme und
Verladung nicht ohne erheblichen Zeitverlust möglich ist, durch Verbindung oder Verpackung zu grösseren Ein-
heiten zusammengefasst werden.
Den Eisenbahnen bleibt überlassen, für Güter, die nicht zu den im § 54 Abs. 2 A aufgeführten gehören, die aber
wegen ihrer Eigenschaften Unzuträglichkeiten während der Beförderung herbeiführen konnen, mit Genehmigung
der Landesaufsichtsbehörden durch den Tarif einheitliche Vorschriften über die Verpackung und Verladung zu
treffen.
Die Stückgüter sind haltbar, deutlich und in einer Verwechselungen ausschliessenden Weise zu bezeichnen.
Diese Bezeichnungen müssen mit den Angaben im Frachtbrief ubereinstimmen. Aeltere Bezeichnungen (Eisenbahn-
beforderungszeichen, Postbeförderungszeichen oder andere Zeichen, die mit den Eisenbahnbeförderungszeichen
verwechselt Werden konnten) mussen entfernt sein.
Die Eisenbahn kann verlangen, dass Stückgüter vom Absender mit dem Namen der Bestimmungsstation dauen-
haft bezeichnet werden, wenn es ihre Beschaffenheit ohne besondere Schwierigkeit zulässt.
§ 63. — Annahme. — Die Eisenbahn ist nur in soweit verpflichtet, Guter zur Beförderung anzunehmen, als
die Beförderung sofort erfolgen kann. Wenn es notwendig wird, die Annahme von Sendungen allgemein oder für
bestimmte Verlandbezirke oder für bestimmte Arten von Gittern einzustellen, weil zwingende Grunde des Eisen-
bahnbetriebs oder das offentliche Interesse die sofortige Beforderung nicht gestatten, so bedarf es der Genehmigung
der Landesaufsichtsbehorde.
Die Guter müssen wahrend der Dienststunden aufgeliefert werden, die von der Eisenbahn festzusetzen und
durch Aushang bekannt zu machen sind.
An Sonn- und Festtagen braucht die Eisenbahn Frachtgut nicht anzunehmen ; Eilgut anzunehmen ist sie ver-
pflichtet, wenn seiner zoll- oder steueramtlichen Behandlung kein Hindernis entgegensteht.
Wird die Annahme einer durch die Eisenbahn zu verladenden Sendung vom Absender dadurch verzogert, dass
er nicht alle zum Frachtbriefe gehörenden Guter binnen 24 Stunden aufliefert oder dass er den wegen Unrichtig-
keit oder Unvollständigkeit beanstandeten Frachtbrief nicht binnen 24 Stunden nach Beginn der Auflieferung be-
richtigt übergibt oder bei Freivermerk die voraus zu zahlenden Frachtbetrage und Gebühren nicht innerhalb der-
selben Frist begleicht, so kann die Eisenbahn für das eingelagerte Gut das tarifmassige Lagergeld erheben.
Die Bereitstellung der Wagen für Guter, die der Absender zu verladen hat, muss unter Angabe des Gutes, des
ungefahren Gewichts und der Bestimmungsstation für einen bestimmten Tag nachgesucht werden. Konnen) die
Wagen nicht bereit gehalten werden, so ist der Besteller, soweit tunlich, hiervon kostenfrei zu benachrichtigen.
Werden schriftlich zugesagte Wagen nicht rechtzeitig gestellt, so hat die Eisenbahn die Kosten der vergeblich
versuchten Auflieferung, mindestens aber den Betrag des Wagenstandgeldes für einen Tag zu erstatten. Wird ein
Wagen erst nach der Bereitstellung, aber vor Ablauf der Beladefrist (Abs, 6) wieder abbestellt, so hat der Ben-
steller eine im Tarife festzusetzende Gebuhr zu entrichten, die jedoch das Wagenstandgeld für einen Tag nicht
übersteigen darf. Geschieht die Abbestellung erst nach Ablauf der Beladefrist, so ist das tarifmassige Wagen-
standgeld zu zahlen. Bei Bestellung eines Wagens kann die Eisenbahn eine Sicherheit in Hohe der bezeichneten
Gebühr verlangen.
Die Verladung durch den Absender hat in der Regel wahrend der Dienststunden zu erfolgen ; sie muss inner-
halb der von der Eisenbahn durch Aushang bekannt zu machenden Frist vollendet sein. Wird die Frist Über-
schritten oder wird der wegen Unrichtigkeit oder Unvollstandigkeit beanstandete Frachtbrief nicht innerhalb der
Ladefrist berichtigt übergeben oder werden bei Freivermerk die voraus zu zahlenden Frachtbetrage und Gebuhren
nicht innerhalb derselben Frist beglichen, so hat der Absender das tarifmassige Wagenstandgeid zu zahlen. Für
Sonn- und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn die Ladefrist schon am Tage vorher, Nach-
mittags zwei Uhr, abgelaufen ist. Folgen mehrere Sonn- und Festtage aufeinander, so ist nur für einen Tag Wagen-
standgeld zu erheben. Die Eisenbahn kann, wenn die Ladefrist um mehr als 24 Stunden überschritten wird, auf
Kosten und Gefahr des Absenders das Gut ausladen und auf Lager nehmen oder einem Spediteur oder offentlichen
Lagerhaus übergeben.
Der Lauf der Fristen in den Abs. 4 und 6 ruht an den Sonn- und Festtagen sowie für die Dauer einer zoll- oder
steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, soweit diese nicht durch den Absender verzogert wird.
Die Eisenbahn kann die Stückgüter innerhalb des Stationsorts oder von benachbarten Orten gegen ein durch
Aushang bekannt zu machende Gebuhr selbst anfahren oder Rollfuhrunternehmer dafür bestellen. Die hierbei
verwendeten Personen gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des § 5. Die Rollfuhrleute, haben ihren Gehuhren-
tarif bei sich zu tragen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Den Absendern steht frei, von dieser Einrichtung Gebrauch zu machen oder die Güter selbst anzufahren oder
sie durch andere Unternehmer anfahren zu lassen.
Für die Abfertigung von Gutern kann die Eisenbahn Guternebenstellen einrichten.
Die Eisenbahn kann im Tarife vorschreiben, dass das Ueberladen von Gütern, die auf der Versandstation von
Schiffen unmittelbar auf die Eisenbahn ubergehen sollen, gegen Zahlung der im Tarif oder durch Aushang
bekannt zu machenden Gebühren von ihr selbst oder durch besondere Unternehmer ausgeführt wird, Die hierbei
verwendeten Personen gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des § 5.
§ 64. — Vorläufige Einlagerung des Gutes. — Güter, die nicht sofort befordert werden konnen, hat die Eisen-
bahn, soweit es die Raumlichkeiten gestatten, gegen Empfangsbescheinigung einstweilen in Verwahrung zu
nehmen. Dabei kann sie vorbehalten, dass die Annahme zur Beförderung erst erfolgt, wenn die Beforderung
moglich ist. Der Absender hat sein Einverstandnis auf dem Frachtbriefe zu erklaren und auf dem Duplikate zu
wiederholen. In diesem Falle haftet die Eisenbahn bis zum Abschlusse des Frachtvertrags (§ 61 Abs. 1) nach
den Grundsätzen für entgeltliche Verwahrung. Die Verwahrung leicht verderblicher Güter und der im § 54 Abs.2
aufgeführten Gegenstände kann abgelehnt werden.
Wenn die Eisenbahn Wagenladungsgüter, die nicht sofort befördert werden können, gleichwohl zur Beförderung
annimmt, so Ist sie mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde berechtigt, mit dem Absender zu vereinbaren
dass die Lieferfrist von dem Tage an läuft, an dem die Absendung erfolgt. Der Absender hat sein Einverständnis
auf dem Frachtbriefe zu erklären und auf dem Duplikate zu wiederholen. Die Eisenbahn ist verpflichtet den Zeit-
punkt der Absendung auf dem Frachtbriefe durch einen besonderen Stempel ersichtlich zu machen und diesen
Zeitpunkt dem Absender ohne Verzug mitzuteilen.
§ 65. — Zoll-, Steuer-, Polizei- und statistische Vorschriften, — Der Absender ist verpflichtet, dem Fracht-
brief alle Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften vor der Abliefe-
rung an den Empfänger erforderlich sind ; sie sind im Frachtbriefe genau zu bezeichnen. Die Eisenbahn ist nicht
verpflichtet, diese Papiere auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der Absender haftet der Eisenbahn
sofern sie nicht ein Vorschulden trifft, für alle Folgen, die aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder der Un-
richtigkeit der Papiere entstehen ; auch hat er für die Dauer eines hierdurch verursachten Aufenthalts in der
Beförderung von mehr als achtundvierzig- Stunden das tarifmässige Lager- oder Standgeld zu zahlen.
Die Zoll-, Steuer- und Polizeivorschriften sind, solange das Gut unterwegs ist, gegen die tarifmassigen Ge-
buhren von der Eisenbahn zu erfüllen. Sie kann diese Aufgabe unter ihrer Verantwortlichkeit auf Kosten des
Verfügungsberechtigten einem Spediteur übertragen. In beiden Fällen hat sie die Pflichten eines Spediteurs.
Wenn der Absender eine unzulässige oder unausführbare Art der Abfertigung beantragt hat, so hat die Eisen-
bahn die Abfertigung zu veranlassen, die sie als die vorteilhafteste für den Absender erachtet. Dieser ist hiervon
zu benachrichtigen.
Der Absender kann im Frachtbrief erklären, dass er selbst oder ein namhaft gemachter Bevollmächtigter der
Zoll- oder Steuerbehandlung beiwohnen wolle. Auf Antrag und gegen Erstattung der Kosten ist der Absender
oder sein Bevollmächtigter von der Ankunft des Gutes auf der Station, wo diese Behandlung stattfindet, zu be-
nachrichtigen. Der Absender oder sein Bevollmächtigter ist berechtigt, die nötigen Aufklärungen über das Gut zu
geben. Das Gut in Besitz zu nehmen oder die Zollbehandlung selbst zu betreiben, sind sie nicht befugt.
Auf der Bestimmungsstation kann der Empfanger die zoll- oder steueramtliche Behandlung betreiben, wenn der
Absender im Frachtbriefe nichts anderes bestimmt hat. "Wird diese Behandlung weder durch den Empfänger
noch gemäss einer Erklärung im Frachtbriefe durch den Absender oder einen Dritten betrieben, so hat die Eisen-
bahn sie zu veranlassen ; auch kann die Eisenbahn damit unter ihrer Verantwortlichkeit auf Kosten des Ver-
fügungsberechtigten einen Spediteur beauftragen,
Bei den über die Grenzen des deutschen Zollgebiets ein-, aus- oder durchzuführenden Gütern hat der Absender
oder der Empfänger die nach den Bestimmungen über die Statistik des Warenverkehrs vorgeschriebenen Anmel-
descheine zu beschaffen. Werden sie von der Eisenbahn beschafft, so sind hierfür die tarifmässigen Gebühren zu
entrichten. Anmeldescheine, die nicht den Stempel dos Kaiserlichen Statistischen Amtes tragen, hat die Eisenbahn
gegen die tarifmässige Gebühr auf ihre Uebereinstimmung mit dem vorgeschriebenen Muster zu prüfen und
abzustempeln.
§ 66.—
Verweudung bedeckter und offener Wagen, — Der Absender ist, wenn nicht Bestimmungen dieser
Ordnung oder Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften oder zwingende Gründe des Betriebs entgegenstehen, berech-
tigt, im Frachtbrief zu verlangen
1. dass Güter in bedeckten Wagen befördert werden, für die der Tarif offene Wagen vorsieht ;
2. dass Güter in offenen Wagen befördert werdeu, für die der Tarif bedeckte Wagen vorsieht.
Im ersteren Falle kann die Eisenbahn eine im Tarif festzusetzende höhere Fracht erheben.
Ob und unter welchen Bedingungen Decken für offene Wagen mietweise überlassen werden, hat der Tarif zu
bestimmen.
§ 67. — Art und Reihenfolge der Beförderung. — Das Gut ist je nach dem gewählten Frachtbriefmuster als
Frachtgut oder als Eilgut zu befördern. Im Tarife kann mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden einheit-
lich bestimmt werden, ob und unter welchen Bedingungen Eilgut zu beschleunigter Beförderung anzunehmen ist
(beschleunigtes Eilgut, Schnellzugsgut).
Die, Eisenbahn hat die Abfertigung vorzunehmen, die nach don Tarifen den billigsten Frachtsatz und, bei glei-
chen Frachtzätzen über mehrere Wege, die
g ü n s t i g s t e n
Beförderungsbedingungen
bietet
Der
Absender
k a n n i m
Frachtbriefe
das
zoll-
oder steueramt fur die zoll-oder steueramtliche Abfertigung, bei Eilgutern auch den befor-
derungsweg vorschreiben. Solche Vorschriften muss die Eisennahn beachten, sie kann aber die, Fracht für den
vorgeschriebenen Weg verlangen. Andere Wegevorschriften sind ungültig.
Die Güter sind in der Reihenfolge zu befordern, in der sie zur Beforderung angenommen wurden, wenn nicht
zwingende Grunde des Eisenbahnbetriebs oder das offentliche, Interesse eine Ansnahmerectfertigen. Eine Zuwider-
handlung gegen diese Vorschriften begründet den Anspruch auf Kraute des daraus entstehenden Schadens.
§ 68 .— Berechnung der Fracht, Nebengebuhren und Anslagen. — Die tarifmassigen Betrüge für Fracht und
für die in dieser Ordnung oder im Tarife zugelassenen Nebengebuhren sind von der Eisenbahn in den Frachtbrief
einzutragen.
Ausser diesen Betragen darf die Eisenbahn nur bare Auslagen in Rechnung stellen, zum Beispiel von ihr
bezahlte Aus-, Ein- oder Durchgangsabgaben, Kosten für Ueberführung, Ausgaben für notwendige Ausbesserungen
oder für andere Arbeiten zur Erhaltung des Gutes. Auch diese Betrage sind unter Beifugung der Beweiwtucke
im Frachtbrief ersichtlich zu machen.
Die Eisenbahn darf für bare Auslagen die tarifmassige Gebuhr (Provision) erheben; aur genommen sind die von
der Eisenbahn verauslagten Rollgelder, die Fracht, die Nebengebühren und die Betrage für Porto und Fracht-
urkundenstempel.
§ 69. — Zahlung der Fracht. — Bei Gütern, die nach dorn Ermessen der Versandbahn schaell verderben oder
deren Wert die Fracht nicht sicher deckt, kann Vorausbezahlung der Fracht verlangt werden. Die Eisenbahn ist
ferner berechtigt, bei Sendungen, die zu ermassigten Frachtsatzen (Ausnahmetarifen) Befordert werden sollen, im
Tarife zu bestimmen, ob die Fracht bei Aufgabe dos Gutes zu bezahlen oder ob sie auf den Empfanger zu uber-
weisen ist.
In allen andern Fallen hat der Absender die Wahl, ob er die Fracht bei Aufgabe des Gutes bezahlen oder auf
den Empfanger uberweisen will. Es ist gestattet, auf die Fracht einen beliebingen Teil anzuzahlen.
Will der Absender die Pracht bezahlen, so hat er dies im Frachthrief an der vorgeschriebenen Stelle zu erklaren
(Freivermerk).
Fügt der Absender dem Freivermerke keine Einschrankung bei, so verpflichtet er sich zur Bezahlung der ganzen
Pracht einschliesslich aller Nebengebuhren und Auslagen, die auf der Versandstation bis zur Annahme des Gutes
erwachsen (unbeschrankter Freivermerk).
Auf Nebenge(...)ihren und Auslagen, die erst nach der Annahme den Autes zur Beforderung erwachsen, bezieht
sich der Freivermerk nicht. Will der Absender die Zahlung auch dieser Kosten ubernehuren, so hat er es im
Frachtbriefe besonders zu erklaren.
Die vom Absender ubernommenen Betrage hat die Versandstation ausser im Frachtbrief auch im Duplikat oder
im Aufnahmeschein einzeln aufzuführen,
Weun der nach dem Freivermerke des Absenders zu zahlende Betrag bei der Aufgabe den Guten nicht berechnet
werden kann, so ist die Versandstation berechtigt, die Hinterlegung einer diesem Betrage voraussichtlich ent-
sprechenden Sicherheit zu verlangen. Ebenso kann für die vom Absender ubernommenen Zollkosten und der-
gleichen Sicherheit verlangt werden.
§ 70. — Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberachnung. — Ist der Tarif unrichtig angewendet worden oder
sind Fehler bei Berechnung der Fracht oder der Nebengebuhren vorgekommen, so ist das zu wenig Geforderte
nachzuzahlen, das zu viel Erhobene zu erstatten. Der Verpflichtete oder der Berechtigte ist unverzünglich zu
benachrichtigen.
Die Nachzahlung hat der Absender zu leisten, wenn der Frachtbrief nicht eingelöst wird, Erfolgt die Einlosung,
so haftet er für die Nachzahlung nur nach Massgabe seines Freivermerkes. Im übrigen ist der Empfunger zur
Nachzahlung verpflichtet. (§ 76, Abs. 4.)
Zur Empfangnahme erhobener Mehrfracht und zur Geltendmachung von Frachterstattungsansprüchen ist be-
rechtigt, wer die Mehrzablung an die Eisenbahn geleistet hat.
Fur die gerichtliche Geltendmachung der Frachterstattungsansprüche gegen die Eisenbahn bewendet es bei den
Vorschriften des § 100
§ 71. — Verjährung der Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung. — Ansprüche der Eisenbahn auf
Nachzahlung zu wenig erhobener Fracht oder zu wenig erhobener Gebühren sowie Ansprüche gegen die Eisenbahn
auf Erstattung zu viel erhobener Fracht oder Gebühren verjahren in einem Jahre, sofern der Anspruch auf eine
unrichtige Anwendung des Tarifs oder auf Fehler bei der Berechnug gestützt wird. Die Verjährung beginnt mit
dem Ablaufe des Tages, an dem die Zahlung erfolgt ist.
Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei der
Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so läuft die Verjährungsfrist von dem
Tage ab weiter, an dem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm
die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder
an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, hemmen die Verjahrung nicht. Wegen der Unterbrechung der
Verjährung bewendet es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 72. — Nachnahme nach Eingang. Barvorschuss. — Der Absender kann das Gut bis zur Höhe des Wertes
mit Nachnahme nach Eingang belasten.
Als Bescheinigung über die Belastung mit Nachnahme dient der abgestempelte Frachtbrief, das Duplikat oder
die sonst zugelassene Bescheinigung über die Auflieferung des Gutes. Auf Verlangen sind ausserdem besondere
Nachnahmescheine gebührenfrei auszuhändigen.
Die Eisenbahn hat, sobald die Nachnahme bezahlt ist, den Absender zu benachrichtigen und ihm die Nach-
nahme auszuzahlen. Ist die Auszahlung im Tarife vom Ablauf einer bestimmten Frist abhangig gemacht, so ist
keine besondere Benachrichtigung erforderlich.
Ist das Gut ohne Einziehung der Nachnahme ausgeliefert worden; so hat die Eisenbahn dem Absender den
Schaden bis zum Betrage der Nachnahme zu ersetzen, vorbehaltlich ihres Anspruchs gegen den Empfänger.
Die Eisenbahn kann einen Barvorschuss gewähren, wenn er nach dem Ermessen der Versandstation durch den
Wert des Gutes sicher gedeckt wird.
Der Betrag der Nachnahme und des etwa gewährten Barvorschusses ist vom Absender in den Frachtbrief an
der hierfür vorgesehenen Stelle mit Buchstaben einzutragen. Dieser Eintrag ist auch bei einer Abweichung von
einem Eintrag in Ziffern massgebend.
Für die Belastung einer Sendung mit Nachnahme oder mit Barvorschuss darf die Eisenbahn die tarifmässige
Gebühr (Provision) erheben.
§ 73. — Nachträgliche Verfügungen des Absenders. — Der Absender kann verfügen, dass das Gut auf der
Versandstation zurückgegeben, unterwegs angehalten, auf der Bestimmungsstation 'zurückgehalten oder an einen
anderen Empfänger oder an einem anderen Orte ausgeliefert oder nach der Versandstation zurückgesandt werde.
Ebenso kann der Absender verfügen, dass eine Nachnahme nach Eingang nachträglich aufgelegt, erhöht, gemindert
oder zurückgezogen, sowie dass die Sendung fracht- und gebührenfrei abgeliefert werde. Die Eisenbahn darf die
Ausführung solcher Verfügungen nur dann ablehnen oder hinausschieben oder die Verfügung in veränderter Weise
ausführen, wenn durch ihre Befolgung der regelmässige Güterverkehr gestört werden würde. Sie hat in diesem
Falle den Absender unverzüglich zu benachrichtigen.
Verfügungen anderer Art können durch den Tarif einheitlich zugelassen werden.
Die Verfügungen müssen sich auf die ganze Sendung beziehen. Sie sind schriftlich unter Verwendung eines
von der Eisenbahn durch den Tarif einheitlich festzusetzenden Musters bei der Versandstation einzureichen. Die
Unterschrift darf auch durch Druck oder Stempel bewirkt werden. Die Versandstation hat die Verfügung sobald
wie möglich, auf Wunsch des Absenders unter den im Tarif einheitlich festzusetzenden Bedingungen auch durch
Telegramm oder Fernsprecher, weiter zu geben.
Einem bei der Bestimmungsstation unmittelbar gestellten Antrage, die Sendung zurückzuhalten, kann vorläufig
entsprochen werden. Der Absender hat jedoch die vorgeschriebene Verfügung innerhalb einer angemessenen Frist
beizubringen, Anderenfalls ist nach § 76 zu verfahren.
Im Falle der Ausstellung eines Frachtbriefduplikats oder eines Aufnahmescheins steht dem Absender das Ver-
fügungsrecht nur zu, wenn er diese Urkunden vorlegt und auch darin die Verfügungen einträgt. Befolgt die
Eisenbahn die Verfügungen des Absenders, ohne die Vorlegung des Duplikats oder Aufnahmescheins zu verlangen,
so ist sie für den daraus entstehenden Schaden dem Empfänger, dem der Absender die Urkunde übergeben hat,
haftbar. Ist ein Frachtbriefduplikat oder ein Aufnahmeschein nicht ausgestellt, so kann die Eisenbahn verlange,
dass sich der Absender entsprechend ausweist.
Verweigert der Empfänger die Annahme des Gutes, so steht dem Absender das volle Verfugungsrceht auch
dann zu wenn er das Frachtbriefduplikat oder den Aufnahmeschein nicht vor weisen kann.
Verfügt der Absender, dass die Sendung unterwegs angehalten oder auf der Bestimmumungstation zurückge halten
wird so ist die Eisenbahn berechtigt, für jede Verzogerung über sechs Stunden das tarifmassige Stand-oder
Lagergeld zu erheben. Betragt die Verzogerung mehr als vierundzwanzig Stunden, so kann die Eisenbahn das Gut
auf Gefahr und Kosten des Absenders ausladen und auf Lager nehmen oder einen Spediteur oder oflentlichen
Lagerhaus übergeben.
Die Eisenbahn kann, wenn die nachtragliche Verfügung nicht durch ihr Verschulden vernnlasst ist, für deren
Ausführung neben Erstattung der erwachsenden Frachtkosten, Nebengehühren und Auslagen eine im Tarife fest-
zusetzende Gebühr verlangen. Bei leicht verderblichen Gütern sowie bei Sendungen, deren Wert die entstehenden
Frachtkosten, Nebengebühren und Auslagen nicht deckt, kann Vorausbezhlung verlangt werden,
Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, wenn nach der Ankunft den Gutes am Orte der Abheferung der
Frachtbrief dem Empfanger übergeben oder wenn von dem Empfanger gemass § 76, Abs. 2, Klage gegen die
Eisenbahn erhoben wird. Die Eisenbahn hat dann nur die Anweisungen des Empfangers zu beachten ; verletz sie
diese Verpflichtung, so ist sie dem Empfanger für das Gut verhaftet.
§ 74.—Beforderungshindernisse. — Wird die Beforderung eines aufgelieferten Gutes auf dem vom Absender
in zulassiger Weise vorgeschriebenen oder auf dem von der Eisenbahn bestimmten Wege verhindert, so hat die
Eisenbahn das Gut ohne Erhebung von Mehrfracht auf einem Hilfsewege der Bestimmungstation zuzuführen. Den
Bahnen bleibt überlassen, gegeneinander Rückgriff zu nehmen.
Ist kein Hilfsweg vorhanden, so hat die Eisenbahn den Absender um Verfügung zu er(…)chen. Der Absender
kann in diesem Falle auch vom Vertrage zurücktreten, muss dann aber der Eisenbahn, wenn sie kein Verschulden
trifft, ausser der Fracht für die etwa zurückgelegte Eisenbahnstrecke die tarifmassigen Gebühren für die Vorbe-
reitung der Beforderung und für das Wiederausladen entrichten.
Verfügt der Absender auf die Aufforderung der Eisenbahn über das Gut, legt aber das etwa ausgestellte Fracht-
briefduplikat oder den Aufnahmeschein nicht vor, so darf er weder die Person des Empfangers noch den Bestim-
mungsort andern.
Verfügt der Absender der Aufforderung ungeachtet nicht über das Gut, so ist damit, nach den Vorschriften im
§ 81 zu verfahren
§ 75. — Lieferfrist. — Die Lieferfristen dürfen die nachstehenden Hochstfristen nicht überschreiten
a) für Eilgut ;
1. Abfertigungsfrist
2. Beforderungsfrist für angefangene je 300 Tarifkilometer
b) für Frachtgut
1, Abfertigungsfrist
2. Beförderungsfrist bei einer Entfernung bis zu 100 Tarifkilometer
bei grosseren Entfernungen für weitere angefangene je 200 Tarifkilometer
1 Tag,
Tag;
2 Tags.
1 Tag.
1 Tag
Die Abfertigungsfrist wird ohne Rücksicht auf die Zahl der
beteiligten
Eisenbahnverwaltungen
nur einmal
berechnet. Die Beforderungsfrist wird nach der Gesamtentfernung zwischen der Versand- und Bestimmung-
station berechnet.
Die Eisenbahn kann mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehorde ZuschIagsfristen festsetzen
1. für die Beförderung von und nach Güternebenstellen,
2. für den Uebergang auf Bahnen mit anderer Spurweite,
3 . für aussergewohnliche Verkehrsverhaltnisse, wobei die Zuchlagsfristen ausnahmsweise vorbehaltlieb der
Genehmigung der Landesaufsichtsbehorde festgesetzt werden dürfen.
Die Abfertigungs- und Beförderungsfristen (Abs. 1, sowie die Zuschlagsfristen im Abs. 3, Ziffer 1 und 2 sind
durch den Tarif festzusetzen. Die Zuschlagsfristen im Abs. 3, Kiffer 3, sind besonders zu veroffentlichen und
treten nicht vor der Veroffentlichung in Kraft. Aus der Veroffentlichung muss zu ersehen sein, die Geneh-
migung erteilt oder vorbehalten ist; wird die nachträgliche Genehmigung von der Landersaufsiehtsbehorde versagt
oder die Genehmigung nicht innerhalb acht Veroffentlichung der Zuschlagsfristen bekannt gemacht,
so ist die Festsetzung wirkungslos.
Die Lieferfrist beginnt für die im Laufe des Vormittags aufgelieferten Güter um 12 Uhr Mittags, für die Nach-
mittags aufgelieferten Güter um Mitternacht. Sie ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe das Gut dem Empfänger
zugeführt ist. Für Güter, die nach den Bestimmungen der Empfangsbahn oder nach einer Verfügung des Em-
pfängers nicht zugeführt worden, ist die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe der Empfänger von der
Ankunft benachrichtigt (§ 79, 3) und das Gut zur Auslieferung bereit gestellt ist.
Für bahnlagernd gestellte Güter, für die der Absender die Benachrichtigung des Empfängers nicht im Fracht-
briefe vorgeschrieben hat und für Güter, deren Empfänger auf die Benachrichtigung schriftlich verzichtet hat, ist
die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe die Güter auf der Bestimmungsstation zur Auslieferung bereit
gestellt sind.
Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, für
die Dauer einer durch nachträgliche Verfügung dos Absenders verursachten Verzögerung und für die Dauer einer
ohne Verschulden der Eisenbahn eingetretenen Betriebsstörung, durch die der Beginn oder die Fortsetzung der
Beförderung zeitweilig verhindert wird.
Ist der auf die Auflieferung des Gutes folgende Tag ein Sonntag oder Festtag, so beginnt bei Nachmittags auf-
geliefertem Frachtgute die Lieferfrist einen Tag später.
Ist der letzte Tag der Lieferfrist eh) Sonntag oder Festtag, so läuft bei Frachtgut die Lieferfrist erst mit der
entsprechenden Stunde des nächsten Werktags ab.
§ 76. — Ablieferung. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Orte der Ablieferung dem Empfänger gegen Zah-
lung der durch den Frachvertrag begründeten Forderungen und gegen Empfangsbescheinigung den Frachtbrief
und das Gut zu übergeben.
Der Uebergabe des Gutes an den Empfänger steht gleich die Uebergabe an die Zoll-
oder Steuerverwaltung in deren Abfertigungsräumen oder Niederlagen, wenn diese nicht unter Verschluss der
Eisenbahn stellen, sowie die nach dieser Ordnung zulässige Hinterlegung bei einem Spediteur oder in einem öffent-
lichen Lagerhause.
Der Empfänger ist nach Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung berechtigt, die durch den Frachtvertrag
begründeten Rechte gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen im eigenen Namen gegen die
Eisenbahn geltend zu machen, ohne Unterschied, ob er hierbei in eigenem oder in fremdem Interesse handelt. Er
ist insbesondere berechtigt, von der Eisenbahn die Uebergabe des Frachtbriefes und die Auslieferung des Gutes zu ver-
langen, wenn nicht der Absender der Eisenbahn eine nach § 73 noch zulässige entgegenstehende Verfügung erteilt hat.
Als Ort der Ablieferung im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt, vorbehaltlich der Festsetzungen im § 78 Abs. 1, die
vom Absender bezeichnete Bestimmungsstation oder Guternebenstelle auch dann, wenn im Frachtbrief ein anderer
Bestimmungsort angegeben ist.
Durch Annahme des Frachtbriefs und Ces Gutes wird der Empfänger verpflichtet, der Eisenbahn nach Massgabe
des Frachtbriefs Zahlung zu leisten (vergleiche jedoch § 70 Abs. 2).
Die Empfangsbahn hat bei der Ablieferung alle durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, wie Fracht,
Nebengebühren, Nachnahmen, Zollgelder und andere Auslagen einzuziehen. Auch hat sie erforderlichen Falles
das Pfandrecht an dem Gute geltend zu machen.
Ob die Güter durch die Eisenbahn oder durch den Empfänger auszuladen sind, hat der Tarif zu bestimmen,
soweit nicht diese Ordnung Vorschriften darüber enthält.
Der Eisenbahn steht frei, Stückgüter, die von ihr auszuladen sind, dem Empfänger auf seine Kosten zuzuführen
(§ 78) oder ihn von der Ankunft zu benachrichtigen. Auf den Stationen, wo Stückgüter dem Empfänger zugeführt
worden, ist dies durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen. Von der Abkunft anderer Güter
ist der Empfänger zu benachrichtigen (vergleiche jedoch § 79 Abs. 5).
Die Eisenbahn kann im Tarife vorschreiben, dass das Ueberladen von Gütern, die auf der Bestimmungsstation
vom Eisenbahnwagen unmittelbar in Schiffe übergehen sollen, gegen Zahlung der im Tarif oder durch Aushang
bekannt zu machenden Gebühren von ihr selbst oder durch besondere Unternehmer ausgeführt wird. Die hierbei
verwendeten Personen gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des § 5.
Ist am Bestimmungsorte keine Güterabfertigungs- oder Güternebenstelle vorhanden, hat die Eisenbahn auch
keine allgemeinen Einrichtungen für die Weiterbeförderung der Güter dorthin getroffen (§ 78 Abs. 1) und hat
weder der Absender noch der Empfänger für die unmittelbare Weiterbeförderung gesorgt, so hat die Eisenbahn
wegen der Weiterbeförderung die Pflichten des Spediteurs (§ 85 Abs. 1).
Bei der Ablieferung dürfen ausser der Empfangsbescheinigung weitere Erklärungen, namentlich über tadellose
oder rechtzeitige Ablieferung, nicht verlangt werden. Vom Empfänger abzuholende Guter sind ihm, wenn die
Eisenbahn sie auszuladen hat, auf den Guterboden, sonst auf den Entladeplatzen zur Verfuge zu stellen. Der
Empfänger hat den eingelösten Frachtbrief vorzuzeigen.
§ 77. — Nachzählung und Nachwägung auf der Bestimmungsstation. — Der Empfänger kann bei der Ab-
lieferung verlangen, dass die Güter in seiner Gegenwart auf dem Bahnhofe nachgezahlt und nachgewogen werden;
er hat hierfür die tarifmassige Gebühr zu zahlen (vergleiche auch § 56 Abs. 6).
Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Wagenladungen die beantragte Nachwagung und Nachzählung vorzunehmen,
es sei denn, dass die vorhandenen Wägevorrichtungen nicht ausreichen oder die Beschaffenheit des Gutes oder die
Betriebsverhältnisse die Feststellung der Stückzahl nicht gestalten. Wird die Nachwägung abgelehnt, so kann der
Empfänger das Gut auf der nächsten geeigneten Wage in Gegenwart eines Bevollmächtigten der Eisenbahn nach-
wägen. Er hat die hierdurch entstehenden Kosten einschliesslich der Entschädigung für den Bevollmächtigten zu
zahlen.
Für die Verwägung von Wagenladungsgütern gelten die Vorschriften des § 58 Abs. 5).
Wird bei der Nachzahlung oder Nachwägung eine Minderzahl oder ein Mindergewicht festgestellt, die von der
Eisenbahn zu vertreten, aber noch nicht anerkannt sind, so darf die Eisenbahn für die Feststellung keine Gebüh-
ren erheben und hat dem Empfänger die ihm verursachten Kosten zu ersetzen.
§ 78. — Zuführung. — Die Eisenbahn kann die Stuckguter innerhalb des Stationsorts oder nach benachbarten
Orten gegen eine durch Aushang bekannt zu machende Gebühr selbst zufuhren oder Rollfuhrunternehmer dafür
bestellen (§ 76 Abs. 7 und 9). Die hierbei verwendeten Personen gelten ah Leute der Eisenbahn im Sinne des
§ 5. Die Rollfuhrleute haben ihren Gebührentarif bei sich su tragen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Auch auf den Stationen, wo die Eisenbahn für die Zuführung sorgt, sind die Empfänger berechtigt, ihre Guter
selbst abzuholen oder sie durch andere als die von der Eisenbahn bestellten Fuhrunternehmer abholen zu lassen
Wollen sie von diesem Rechte Gebrauch machen, so haben sie es der Abfertigunsstelle vor der Ankunft des Gutes
schriftlich anzuzeigen. Die Eisenbahn kann jedoch im allgemeinen Verkehrsinteresse mit Genehmigung der Lan-
desaufsichtsbehorde dieses Recht vorübergehend oder, wenn besondere Verhältnisse es erfordern, auch dauernd
beschränken oder aufheben.
Müssen Guter nach Räumen der Zoll- oder Steuerverwaltung gebracht werden, die ausserhalb der Bahnhofe
liegen, so kann dies die Eisenbahn gegen Erstattung der Kosten selbst besorgen oder unter ihrer Verantwortung
auf Kosten des Verfügungsberechtigten durch einen Spediteur besorgen lassen, auch wenn der Empfänger sich die
Selbstabholung vorbehalten hat,
Die Fristen, innerhalb deren die Güter dem Empfänger von der Eisenbahn zugeführt werden sind durch Aus-
hang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen.
§ 79. — Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft. — Die Benachrichtigung über die Ankunft des
Gutes (§ 76 Abs. 7) geschieht nach Wahl der Eisenbahn durch die Post, durch Fernsprecher oder schriftlich
durch besonderen Boten unter Angabe der Frist, innerhalb deren das Gut abzunehmen ist. Auf schriftlich An-
trag des Empfängers kann die Abfertigungsstelle eine besondere Art der Benachrichtigung mit ihm vereinbaren.
Die Benachrichtigung hat bei Frachtgut nach der Ankunft, spätestens aber sofort nach der Bereitstellung, bei
Eilgut binnen zwei Stunden nach der Ankunft zu erfolgen. Bei Eilgut, das an Werktagen nach sechs Uhr Abends,
an Sonn- und Festtagen nach zwölf Uhr Mittags ankommt, kann die Benachrichtigung erst am folgenden Morgen
verlangt werden.
Die Benachrichtigung gilt als bewirkt
a) bei Zustellung durch die Post vier Stunden, durch Telegramm eine Stunde nach der Aufgabe,
b) bei Zustellung durch Fernsprecher mit der Aufgabe,
c) bei anderer Zustellung mit der Aushändigung.
Ausgefertigt wird die Benachrichtigung unentgeltlich, für die Zustellung kann die Eisenbahn den Ersatz ihrer
Auslagen verlangen.
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn der Empfänger schriftlich darauf verzichtet und bei bahnlagernd
gestellten Gütern, wenn der Absender sie im Frachtbriefe nicht ausdrücklich vorgeschrieben hat.
Ist eine Wagenladung wegen Laufunfähigkeit des Wagens unterwegs umgeladen worden, so muss das dem
Empfänger bei der Benachrichtigung mitgeteilt werden.
§ 80. — Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter. — Die von der Eisenbahn auszuladenden
Güter sind innerhalb der im Tarife festzusetzenden Frist während der Dienststunden (§ 63 Abs. 2) abzunehmen.
Die Frist beginnt mit der Benachrichtigung von der Ankunft des Gutes und muss mindestens 24 Stunden betragen.
Die Frist, innerhalb deren die vom Empfänger auszuladenden Güter abzunehmen sind, ist durch Aushang an der
Abfertigungsstelle oder durch den Tarif bekannt zu machen. Die Frist beginnt mit der Benachrichtigung über
die Ankunft des Gutes. Sind die zu entladenden Wagen nicht rechtzeitig bereit gestellt, so beginnt die Entladefrist
erst mit dem Zeitpunkte der Bereitstellung. Die Eisenbahn kann verlangen, dass die Güter während der Dienst-
stunden ausgeladen und abgefahren werden.
Sind die Güter bahnlagernd gestellt, und hat der Absender im Frachtbriefe die Benachrichtigung der Empfänger
nicht ausdrücklich vorgeschrieben oder hat der Empfänger auf die Benachrichtigung schriftlich verzichtet oder
ist die Benachrichtigung nicht möglich, so beginnt die Abnahmefrist mit der Bereitstellung des Gutes.
An Sonn- und Festtagen ist nur Eilgut auszuliefern, vorausgesetzt, dass seiner zoll- oder steueramtlichen Be-
handlung kein Hinderniss entgegensteht.
Der Lauf der Abnahmefristen ruht während der Sonn- und Festtage, ferner während einer zoll- oder steuer-
amtlichen oder polizeilichen Abfertigung, soweit sie nicht durch den Absender oder den Empfänger verzögert
wird.
Wird das Gut nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgenommen, so ist das tarifmässige Lager- oder Wa-
genstandgeld verwirkt. Auch kann die Eisenbahn die vom Empfänger nicht rechtzeitig ausgeladenen Güter auf
seine Gefahr und Kosten ausladen (vergleiche auch § 81 Abs. 6). Für Sonn- und Festtage ist Wagenstandgeld nur
dann zu erheben, wenn die Entladefrist schon am Tage vorher Nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist. Folgen meh-
rere Sonn- und Festtage aufeinander, so ist nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben.
Meldet sich der benachrichtigte Empfänger zur Abnahme des Gutes und kann es ihm nicht innerhalb einer Stunde
nach seinem Eintreffen bereit gestellt werden, so hat die Eisenbahn ihm die Kosten der vergeblich versuchten
Abholung zu ersetzen. Auf Verlangen des Empfängers hat die Eisenbahn die vergeblich versuchte Abholung auf
dem Frachtbriefe zu bescheinigen.
Wenn die ordnungsmässige Abwickelung des Verkehrs durch Güteranhäufungen gefährdet wird, so ist die Eisenbahn
berechtigt, nach Massgabe des Bedarfs die Entladefristen und die lagerzinsfreie Zeit abzukürzen sowie das Wagen-
standgeld und das Lagergeld zu erhöhen. Hierfür gelten sinngemäss die Vorschriften im § 75 Abs. 4 über Fest-
setzung, Genehmigung und Veröffentlichung von Zuschlagsfristen für aussergewöhnliche Verkehrsverhältnisse.
§ 81. — Ablieferungshindernisse.
Verzögerung der Abnahme. — Ist der Empfänger des Gutes nicht zu er-
mitteln, verweigert er die Annahme oder lösst er den Frachtbrief nicht innerhalb der von der Eisenbahn im Tarife
festzusetzenden Frist ein, oder ergibt sich ein sonstiges Ablieferungshindernis, so hat die Bestimmungsstation
unverzüglich den Absender durch die Versandstation von der Ursache des Hindernisses zu benachrichtigen und
seine Anweisung einzuholen (vergleiche auch § 73 Abs. 6). Der Absender kann im Frachtbriefe vorschreiben, dass
er auf seine Kosten unmittelbar telegraphisch oder durch die Post benachrichtigt werde; er ist in diesem Falle
unter den im Tarife festzusetzenden Bedingungen berechtigt, seine Anweisung gleichfalls unmittelbar an die
Bestimmungsstation zu richten. Der Absender kann unter den im Tarife festzusetzenden Bedingungen im Fracht-
brief auch vorschreiben, dass ihm das Gut bei Eintritt eines Ablieferungshindernisses ohne vorherige Benach-
richtigung zurückgeschickt werde. Sonst darf das Gut nur zurückgeschickt werden, wenn es der Absender infolge
der Benachrichtigung verlangt.
Hat der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert und ist der Absender von dem Hindernisse benachrichtigt,
so darf das Gut nur mit seiner Zustimmung nachträglich abgeliefert werden. In allen übrigen Fällen wird das
Gut dem nachträglich zur Annahme bereiten Empfänger abgeliefert, wenn nicht inzwischen eine andere Verfügung
des Absenders auf der Bestimmungsstation eingetroffen ist.
Ist die Benachrichtigung des Absenders nicht tunlich oder ist der Absender mit der Erteilung der Anweisung
säumig oder ist die Anweisung nicht ausführbar, so hat die Eisenbahn das Gut' auf Gefahr und Kosten des Absen-
ders auf Läger zu nehmen; sie hat in diesem Falle für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.
Die Eisenbahn ist jedoch auch berechtigt, unanbringliche Güter unter Nachnahme der darauf lastenden Kosten
und Auslagen bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhause für Rechnung Und Gefahr des Verfügungs-
berechtigten zu hinterlegen.
Die Eisenbahn ist ferner berechtigt
a) Güter, die nicht abgeliefert werden können, wenn sie schnellem Verderben unterliegen oder nach den örtlichen
Verhältnissen weder einem Spediteur übergeben noch eingelagert werden können, sofort,
b) Güter die nicht abgeliefert werden können und die vom Absender nicht zurückgenommen werden, vier Wochen
nach Ablauf der Lagerzinsfreien Zeit, wenn aber ihr Wert durch längeres Lagern unverbaltnismassig vermindert
würde oder wenn die Lagerkosten in keinem Verhältnisse zum Werte des Gutes stehen würden, schon früher ohne
Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. Von dem bevorstehenden Verkaufe sind dir Absender und der Empfänger
zu benachrichtigen, es sei denn, dass dies untunlich ist. Die Eisenbahn kann, wenn sie den Verkauf selbst vornimmt,
ausser den baren Auslagen eine im Tarife festzusetzende Gebühr erheben.
Von der Hinterlegung und vom erfolgten Verkaufe des Gutes hat die Eisenbahn den Absender und den Empfänger
unverzüglich zu benachrichtigen, es sei denn, dass dies untunlich ist; unterlässt sie es, so ist sie zum Schaden-
ersatze verpflichtet. Dem Absender ist der Verkaufserlös nach Abzug der Auslagen und Gebühren zur Verfugung
zu stellen.
Wird der Frachtbrief vom Empfänger eingelost, das Gut aber nicht innerhalb der für die Abnahme festgesetzten
Frist abgenommen, so ist der Empfänger nochmals zur Abnahme aufzuforden und zu benachrichtigen, dass das Gut
auf seine Gefahr und Kosten lagere. Für die Lagerung solcher Guter, für ihre Ueberweisung an einen Spediteur
oder an ein öffentliches Lagerhaus sowie für ihren Verkauf gelten sinngemäss die Vorschriften der Abs. 3 bis 5.
Im Falle des Verkaufs ist der Erlös nach Abzug der Kosten dem Empfänger zur Verfügung zu stellen.
§ 82. — Feststellung von Minderung, Beschädigung oder Verlust des Gutes durch die Eisenbahn. — (...)Wad
eine Minderung oder Beschädigung des Gutes von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet oder vom Verfugungs-
berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens und, soweit dies
möglich, die Ursache und den Zeitpunkt der Minderung oder Beschädigung ohne Verzug schriftlich festzustellen.
Eine Feststellung hat auch bei Verlust des Gutes stattzufinden.
Das Ergebnis ist den sich ausweisenden am Frachtvertrage Beteiligten auf Verlangen bekannt zu geben.
Zur Feststellung im Minderungs- oder Beschädigungsfallen sind unbeteiligte Zeugen oder Sachverständige und,
wenn möglich, auch der Verfügungsberechtigte zuzuziehen.
Ergibt die auf Veranlassen des Verfügungsberechtigten vorgenommene Untersuchung keine oder nur eine von
der Eisenbahn schon anerkannte Minderung oder Beschädigung, so hat er die entstandenen Kosten zu tragen.
§ 83. — Feststellung von Mängeln des Gutes durch Sachverständige oder durch das Gericht. — Unbeschadet
des im § 82 vorgesehenen Verfahrens kann jeder Beteiligte die Beschädigung oder Minderung des Gutes durch
amtlich ernannte Sachverständige feststellen lassen. Zu dieser Feststellung ist die Eisenbahn einzuladen. Die
Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Sicherung des Beweises bleiben unberührt.
§ 84. — Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes im allgemeinen. — Die
Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gute, in der Zeit von
der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch ein Verschulden
oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch höhere Gewalt,
durch äusserlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes,
namentlich durch innern Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage verursacht ist.
§ 85. — Beschränkung der Haftung hinsichtlich des (...)Bestimmungsortes. — Ist auf dem Frachtbrief ein Be-
stimmungsort angegeben, wo sich keine für die Abfertigung des Gutes eingerichtete Güterabfertigungs- oder Ne-
benstelle befindet, so haftet die Eisenbahn als Frachtführer nur bis zur letzten dafür eingerichteten Eisenbahn-
station oder Guternebenstelle. Wegen der Weiterbeförderung hat sie die Pflichten des Spediteurs.
Hat die Eisenbahn Einrichtungen zur Weiterbeförderung dos Gutes nach solchen Orten getroffen (§ 78, Abs. 1),
so haftet sie bis zum Bestimmungsort als Frachtführer.
§ 86. — Beschränkung der Haftung bei besonderen Gefahren, — Die Eisenbahn haftet nicht
1. bei Gütern, die nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach einer in der, Frachtbrief
aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender in offenen Wagen befördert werden, für den Schaden, der aus
der mit dieser Beförderungsart verbundenen Gefahr entsteht; hierunter ist auffallender Gewichtsubgang oder der
Verlust ganzer Stücke nicht zu verstehen ;
2. bei Gütern, die, obgleich ihre Natur eine Verpackung zum Schutze gegen Verlust, Minderung oder Beschä-
digung während der Beförderung erfordert, nach Erklärung des Absenders im Frachtbrief unverpackt oder mit
mangelhafter Verpackung zur Beförderung aufgegeben sind, für den Schaden, der aus der mit dem Mangel oder
mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entsteht ;
3. bei Gütern, deren Auf- und Abladen nach der Vorschrift dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach einer in
den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder von dem Empfänger besorgt
wird, für den Schaden, der aus der mit dem Auf- und Abladen oder mit einer mangelhaften Verladung verbun-
denen Gefahr entsteht ;
4. Bei Gütern, die vermöge ihrer eigentümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt
sind, Verlust, Minderung oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, aussergewöhnliche
Leckage, Austrocknung und Verstreuung zu erleiden, für den Schaden, der aus dieser Gefahr entsteht ;
5. bei lebenden (...)Tieren für den Schaden, der aus der für sie mit der Beförderung verbundenen besonderen
Gefahr entstellt ;
6.
bei Gütern, einschliesslich der Tiere, denen nach dieser Ordnung, nach dem Tarif oder nach einer in den
Frachtbrief aufgenommenen. Vereinbarung mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist, für den Schaden, der
aus der Gefahr entsteht, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird.
Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer der im Abs. 1 bezeichneten Gefahren entstehen, so wird ver-
mutet, dass er aus dieser Gefahr entstanden sei.
Eine Befreiung von der Haftung kann auf Grund dieser Vorschriften nicht geltend gemacht werden, wenn der
Schaden durch Verschulden der Eisenbahn entstanden ist.
§ 87. — Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten. — Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Be-
schaffenheit bei der Beförderung regelmässig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftung der Eisenbahn für
Gewichtsverluste bis zu nachstehenden Normalsätzen ausgeschlossen
Bis zwei Prozent bei flüssigen, bei feuchten und bei folgenden trockenen Gütern, geraspelten und gemahlenen
Farbhölzern, Rinden, Wurzeln, Süssholz, geschnittenem Tabak, Fettwaren, Seifen und erhärteten Oelen, frischen
Früchten, frischen Tabakblättern, Schafwolle, Häuten, Fellen, Leder, getrocknetem und gebackenem Obste, Tier-
flechsen, Hörnern und Klauen, Knochen (ganz und gemahlen), getrockneten Fischen, Hopfen, frischen Kitten ;
bis ein Prozent bei allen übrigen trockenen Gütern der eingangs bezeichneten Art.
Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben Frachtbrief befördert werden, für jedes Stück
besonders berechnet, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet ist oder sonst festgestellt
werden kann.
Die Beschränkung der Haftung tritt nicht ein, soweit der Verlust den Umständen nach nicht infolge der natür-
lichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist oder soweit der angenommene Satz dieser Beschaffenheit oder den
sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht.
Ist das Gut verloren gegangen, so wird für Gewichtsverlust nichts abgezogen.
Die weitergehende Haftbefreiung der Eisenbahn gemäss § 86 (Abs. 1 Ziffer 4) wird (...)hierdurch nicht berührt.
§ 88. — Höhe des Schadensersatzes bei Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes, — Muss auf Grund
des Frachtvertrags von der Eisenbahn für Verlust oder Minderung des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der
gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen, den Gut derselben Art und
Beschaffenheit am Orte der Absendung in dem Zeitpunkte der Annahme zur Beförderung hatte ; ferner ist zu
ersetzen, was an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht schon bezahlt oder noch zu bezahlen ist.
Bei Beschädigung des Gutes ist für die Verminderung des im Abs. 1 bezeichneten Wertes Ersatz zu leisten.
Wogen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95.
§ 89. — Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes durch den Tarif. — Die Eisenbahn kann in besonderen
Bedingungen (Ausnahmetarifen) einen im Falle des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung zu erstat-
tenden Höchstbetrag festsetzen, wenn diese Ausnahmetarife eine Preisermässigung für die ganze Beförderungs-
strecke gegenüber den gewöhnlichen Tarifen enthalten und wenn der gleiche Höchstbetrag auf die ganze Beför-
derungsstrecke Anwendung findet. Verlangt der Absender die Anwendung eines solchen Ausnahmetarifs, so hat er
dies im Frachtbrief unter Bezeichnung des Tarifs zu vermerken.
Die Eisenbahn kann ferner die bei Verlust, Minderung oder Beschädigung von Gegenständen des § 54 Abs. 2 B
Ziffer 1 zu leistende Entschädigung im Tarif auf einen Höchstbetrag beschränken.
Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95.
§ 90. — Vermutung für den Verlust des Gutes. — Der zum Empfange Berechtigte kann das Gut ohne weiteren
Nachweis als verloren betrachten, wenn es nicht spätestens am dreissigsten Tage nach Ablaut der Lieferfrist abge-
liefert worden kann.
§ 91 — Wiederauffinden des Gutes. — Der Entschädigungsberechtigte kann bei Empfang der Entshädigung
für das verlorene Gut in der Quittung verlangen, dass er sofort benachrichtigt werde, wenn das Gut wieder-
gefunden wird. Hierüber ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen.
Innerhalb dreissig Tagen nach erhaltener Nachricht kann der Entschädigungsberechtigte beanspruchen, dass
ihm das Gut nach seiner Wahl auf der im Frachtbrief angegebenen Versand- oder Bestimmungsstation kostenfrei
ausgeliefert werde. Die erhaltene Entschädigung hat er nach Abzug des gemäss § 94 für die Ueberschreitung
der Lieferfrist zu gewahrenden Schadensersatzes zurückzuzahlen.
In allen anderen Fallen kann die Eisenbahn über das wiederaufgefundene Gut frei verfügen.
§ 92. — Angabe des Interesses an der Lieferung. — Der Absender kann das Interesse an der Lieferung im
Frachtbrief angeben. Hierfür ist eine im Tarife festzusetzende Gebühr zu zahlen.
Der Betrag, der das Interesse an der Lieferung darstellt, ist in den Frachtbrief an der dafür vorgesehenen
Stelle mit Buchstaben einzutragen.
Die Gebühr ist für einteilbare Einheiten von je 10 Mark und 10 Tarifkilometer zu berechnen und darf 0,2 Pfennig
für die Einheit nicht übersteigen. Ueberschiessende Betrage werden auf 10 Pfennig aufgerundet. Als Mindest-
betrag fur die Beforderungsstrecke von der Versand- bis zur Bestimmungsstation werden 40 Pfennig erhoben.
Ist die Ersatzpflicht nach § 89 auf einen Höchstbetrag beschränkt, so ist eine Angabe des Interesses an der
Lieferung über diesen Betrag hinaus unzulässig.
§ 93. — Höhe des Schadensersatzes für Verlust, Minderung oder Beschädigung bei Angabe den Interesses
an der Lieferung. — Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, so kann bei Verlust, Minderung oder Be-
schädigung des Gutes ausser der im § 88 bezeichneten Entschädigung der Ersatz, des weiter entstandenen Schadens
bis zu dem angegebenen Betrage beansprucht werden.
§ 94. — Haftung fur Ueberschreitung der Lieferfrist, — Bei Ueberschreitung der Lieferfrist hat die Eisen-
bahn den nachgewiesenen Schaden zu ersetzen, und zwar $
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, bis zur Hohe der Fracht,
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zum angegebenen Betrage. Ist dieser niedriger als
die unter a bestimmte Entschädigung, so kann letztere beansprucht werden.
Ist ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die Eisenbahn zu zahlen
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist,
bei einer Fristüberschreitung bis einschliesslich 1 Tag ein Zehntel der Fracht,
2 Tage zwei Zehntel
3 » drei Zehntel
4 » vier Zehntel
von längerer Dauer
fünf Zehntel
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist,
bei einer Fristüberschreitung bis einschliesslich 1 Tag zwei Zehntel der Fracht,
2 Tage vier Zehntel
3 » (...)sebs Zehntel
» acht Zehntel
von längerer Dauer die ganze Fracht,
jedoch nicht mehr als den angegebenen Betrag. Ist dieser niedriger als die unter a bestimmte Entschädigung,
so kann letztere beansprucht werden.
Die aus diesen Bestimmungen sich ergebenden Ansprüche können auch neben etwaigen Ansprüchen wegen Ver-
lustes, Minderung oder Beschädigung des Gutes geltend gemacht werden. Ist das Interesse an der Lieferung ange-
geben, so kann ausser dem nach § 88 zu berechnenden Schadenersatz als Ersatz für den gesamten weiteren Schaden
(§ 93), einschliesslich des durch die Ueberschreitung der Lieferfrist entstandener, höchstens der angegebene Be-
trag des Interesses gefordert werden. Sinngemäss gilt die Vorschrift des zweiten Satzes im Abs. 1 b.
Die Haftung der Eisenbahn ist ausgeschlossen, wenn die Fristüberschreitung von einem Ereignisse herrührt,
das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermachte.
Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95.
§ 95. — Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn. — Ist der Schaden durch (...)Vor-
satz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so ist in allen Fallen der volle Schaden zu ersetzen.
§ 96. — Verwirkung der Ersatzansprüche. — Werden (...)Gegestände, deren Beförderung nach gesetzlicher (...)Vor-
schrift oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist oder die von der Beförderung ausgeschlossen oder
nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, unter unrichtiger Bezeichnung aufgegeben oder werden die
für diese Gegenstände vorgesehenen Sicherheitsmassregeln vom Absender unterlassen, so ist die Haftung der
Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen.
§ 97. — Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Abnahme des Gutes. — Ist die Fracht
nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und das Gut abgenommen, so sind alle Ansprüche
gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag erloschen.
Hiervon sind ausgenommen
1. Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbei-
geführt sind ;
2. Entschädigungsansprüche wegen Ueberschreitung der Lieferfrist, wenn sie spätestens am vierzehnten Tage,
den Tag der Abnahme nicht mitgerechnet, bei einer der nach § 100 in Anspruch zu nehmenden Eisenbahnen
schriftlich angebracht werden ;
3. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die nach § 82 oder § 83 vor der Abnahme des Gutes fest-
gestellt worden sind oder deren Feststellung entgegen der Vorschrift im § 82 durch Verschulden der Eisenbahn
unterblieben ist ;
4. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die bei der Abnahme äusserlich nicht erkennbar waren,
wenn der Berechtigte unverzüglich nach der Entdeckung und spätestens binnen einer Woche nach der Abnahme
entweder schriftlich bei der Eisenbahn eine nach § 82 vorzunehmende Untersuchung oder bei Gericht die Besich-
tigung des Gutes durch Sachverständige beantragt und beweist, dass der Mangel in der Zeit zwischen der Annahme
und der Ablieferung entstanden ist. Ist der Eisenbahn der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung und binnen
der bezeichneten Frist angezeigt, so genügt es, wenn die Feststellung unverzüglich nach dem Zeitpunkte beantragt
wird, bis zu dem der Eingang einer Antwort der Eisenbahn unter regelmässigen Umständen erwartet werden darf.
Ansprüche wegen zu Unrecht erhobener Frachtzuschlage und unrichtiger Berechnung von Fracht und Gebühren.
Der Empfänger kann die Abnahme des Gutes auch nach Annahme des Frachtbriefs und Bezahlung der Fracht
so lange ablehnen, bis seinem Antrag auf Feststellung der behaupteten Mängel stattgegeben ist. Vorbehalte bei
der Abnahme des Gutes sind nur wirksam, wenn sie unter Zustimmung der Eisenbahn gemacht sind.
Wenn von mehreren im Frachtbriefe verzeichneten Gegenständen einer Sendung bei der Ablieferung einzelne
fehlen, so kann sie der Empfänger in der Empfangsbescheinigung als fehlend aufführen.
§ 98. — Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung
des Gutes oder wegen Ueberschreitung der Lieferfrist. — Die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes,
Minderung oder Beschädigung des Gutes oder wegen Ueberschreitung der Lieferfrist verjähren in einem Jahre.
Die Verjährung beginnt bei Beschädigung oder Minderung mit dem Ablaufe des Tages, an dem abgeliefert ist,
bei Verlust oder bei Ueberschreitung der Lieferfrist mit dem Ablaufe der Lieferfrist,
Die Verjährung wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruches bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht
auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so läuft die Verjährungsfrist von dem Tage ab weiter, an dem die
Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa an-
geschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Be-
hörden gerichtet werden, hemmen die Verjährung nicht.
Wegen der Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendung der Verjährung nur aufgerechnet werden,
wenn vorher der Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die Ueberschreitung der Lieferfrist der Eisenbahn
angezeigt oder die Anzeige an sie abgesendet worden ist. Der Anzeige an die Eisenbahn steht es gleich, wenn
gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt oder wenn in einem zwischen dem Absender
und dem Empfänger oder einem späteren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der Beschä-
digung oder der Fristüberschreitung anhängigen Rechtsstreite der Eisenbahn der Streit verkündet wird.
Die Vorschriften dieses Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die Eisenbahn den Verlust, die Minderung,
die Beschädigung oder die Fristüberschreitung vorsätzlich herbeigeführt hat. Sie finden ferner keine Anwendung
auf Rückgriffsansprüche der Eisenbahnen untereinander (§ 100).
§ 99. — Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtverträge. — Zur Geltendmachung der Rechte aus dem
Frachtverträge gegenüber der Eisenbahn ist nur der befugt, dem das Verfugungsrecht über das Gut zusteht (ver-
gleiche aber §§ 60 und 70).
Vermag der Absender, dem an sich das Verfügungsrecht zusteht, das Frachtbriefduplikat, den Aufnahmeschein
oder eine Bescheinigung der Versandstation, dass eine solche Urkunde nicht ausgestellt ist, nicht vorzuzeigen,
so kann er seinen Anspruch nur mit Zustimmung des Empfängers geltend machen, es sei denn, er wiese nach,
dass der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert hat.
Aussergerichtliche Ansprüche sind schriftlich bei der nach § 100 zuständigen Eisenbahn geltend zu machen,
War der Frachtbrief dem Empfänger übergeben, so ist er vorzulegen, Handelt es sich um eine Entschädigung
wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung, so ist eine Bescheinigung über den Wert des Gutes beizufügen.
Die Eisenbahn hat die Ansprüche mit tunlichster Beschleunigung zu prüfen und den Antragsteller, wenn keine
Verständigung erfolgt, schriftlich zu bescheiden.
§ 100. — Haftung mehrerer an der Beförderung beteiligter Eisenbahnen. — Die Versandbahn haftet für die
Ausführung der Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger, ohne Rücksicht darauf, ob nur
eigene oder auch fremde Strecken benutzt werden.
Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, dass sie das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief annimmt, diesem
gemäss in den Frachtvertrag ein und übernimmt die selbständige Verpflichtung, die Beförderung nach dem Inhalte
des Frachtbriefs auszuführen.
Die Ansprüche aus dem Frachtvertrage können jedoch — unbeschadet des Ruckgrills der Bahnen untereinander
— im Wege der Klage nur gegen die Versandbahn oder gegen die Bahn, die das Gut zuletzt mit dem Frachtbrief
übernommen hat, oder gegen die Bahn, auf deren Strecke sich der Schaden ereignet hat, gerichtet werden. Unter
diesen Bahnen hat der Kläger die Wahl. Das Wahlrecht erlischt mit Erhebung der Klage.
Durch Widerklage oder Aufrechnung können Ansprüche aus dem Frachtvertrag auch gegen eine andere Bahn
geltend gemacht werden, wenn deren Klage sich auf denselben Frachtvertrag gründet.
Hat auf Grund dieser Vorschriften eine der beteiligten Bahnen Schadensersatz geleistet, so steht ihr der Rück-
griff gegen die Bahn zu, die den Schaden verschuldet hat. Kann diese nicht ermittelt worden, so haben die
beteiligten Bahnen den Schaden nach dem Verhältnis ihrer Streckenlängen, mit denen sie an der Beförderung
beteiligt sind, gemeinsam zu tragen, soweit nicht festgestellt wird, dass der Schaden nicht auf ihren Strecken
entstanden ist. Die Befugnis der Eisenbahnen, über den Rückgriff im voraus oder im einzelnen Falle andere Ver-
einbarungen zu treffen, wird hierdurch nicht berührt.
ANLAGE A.
Leichen-Pass.
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am ten .19.... in (Ort).............
an (Todesursache)
verstorbenen (Alter) ...jährigen (Stand, Vor- und Zuname des
Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern)
soll
mit der Eisenbahn von
über
nach
. . . . . . . . . . . . . . . zur Bestattung
befördert werden. Nachdem diese Ueberführung der Leiche genehmigt worden ist, werden sämtliche Behörden,
deren Bezirke durch den Transport berührt werden, ersucht, ihn ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen
zu lassen.
, den
(Siegel.)
(Unterschrift.)
ANLAGE B.
Nähere Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren.
1. Verladung.
§ 1. — Soweit die Stationen nach dem Tarif unbeschränkt oder beschrankt für den Viehverkehr bestimmt sind,
müssen sie mit Vorrichtungen versehen sein, die, den Abfertigungsbefugnissen entsprechend, ein zweckmassiges
Ein- und Ausladen der Tiere gestatten.
Auf der Oberfläche hölzerner Verladerampen müssen in angemessenen Zwischenräumen schmale Latten mit abge-
rundeten Kanten angebracht sein, damit die Tiere sicher fussen können.
Die Oberfläche fester Rampen darf höchstens 1:8, die der beweglichen Vorrichtungen höchstens 1 : 3 geneigt
sein.
Die Ladebrücken müssen hinreichend breit und mit mindestens 20 cm hohen Schutzleisten an beiden Seiten
sowie mit Trittlatten (Abs. 2) versehen sein. Auch müssen Vorkehrungen zum Schütze gegen seitliches Abdrängen
der Tiere getroffen sein.
Auf Stationen mit regelmassigem größerem Viehversand sowie auf den Tränkstationen (§ 6) oder in deren
Nähe müssen zur vorübergehenden Unterbringung des Viehes eingefriedigte Räume (Buchten oder Bansen) vor-
handen sein, von denen ein angemessener Teil überdeckt sein muss. Diese von der Eisenbahn zu schaffenden
Räume müssen Brunnen oder Wasserleitung sowie Vorrichtungen zum Anbinden, Füttern und Tränken der Tiere
enthalten. Sie müssen in kleinere Abteilungen geteilt sein, in denen die Tiere verschiedener Gattung und das
Grossvieh (Pferde, einschliesslich Ponys, auch Fohlen, ferner Rindvieh, Maultiere, Esel und dergleichen) vom
Kleinvieh (Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen, Hunde, Geflügel und dergleichen) getrennt unterzubringen sind ;
Muttertiere mit saugenden Jungen bleiben zusammen. Der Fussboden muss so beschaffen sein, dass eine ordnungs-
mässige Reinigung möglich ist.
Für die vorübergehende Unterbringung der Tiere in überdeckten Räumen kann eine im Tarife festzusetzende
Gebühr erhoben werden. Sie dient zugleich als Vergütung für die Benutzung der Einrichtungen zum Füttern und
Tranken.
§ 2. — Die Tiere sind in bedeckten oder in (...)hochbordigen offenen Wagen zu befördern. In den Monaten Januar,
Februar, März, November und Dezember dürfen offene Wagen nur auf Antrag des Absenders gestellt werden.
Geflügel darf nur in bedeckten Wagen befordert werden.
Mehrbödige Wagen dürfen nur verwendet worden, wenn sie an den Seiten Lattenwände haben; diese müssen
soweit aus dichten Brettern bestehen oder mit dichten Klappen versehen sein, dass die Tiere gegen Zugluft von
unten geschützt sind und das Herausfallen von Kot und Streu verhindert wird. Diese Bestimmung gilt nicht für
die mehr als zweibödigen zur Geflügelbeförderung bestimmten Wagen. Doch müssen auch bei diesen Wagen die
Seitenwände aus Latten bestehen und mit Schutzleisten versehen sein, die das Herausfallen von Kot und Streu
verhindern.
Die Unterkästen der Wagen dürfen nur zur Beförderung einzelner unterwegs erkrankter Tiere benutzt werden.
Die lichte Breite der zur Beförderung von Grossvieh dienenden Wagen muss mindestens zwei Meter sechzig
Centimeter betragen.
Bei Verwendung bedeckter Wagen zur Viehbeförderung sind solche Wagen auszuwählen, die in der Nähe der
Wagendecke an den Längs- oder Stirnseiten je 2 verschliessbare Oeffnungen von je mindestens vierzig Centimeter
Länge und dreissig Centimeter Breite haben und ausserdem an den Türen mit Vorrichtungen versehen sind, die
ihr Offenhalten in einer Breite von fünfunddreissig Centimeter bei Grossvieh und von fünfzehn Centimeter bei
Kleinvieh ermöglichen Bleiben die Türen während der Fahrt ganz geöffnet, so müssen die Türöffnungen durch
einen ein Meter fünfzig Centimeter hohen Bretterverschlag oder durch Lattengitter verstellt sein.
Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für Grossvieh eine Bordhöhe von mindestens ein Meter fünfzig Ctm.
und bei Verwendung für Kleinvieh eine Bordhöhe von mindestens fünfundsiebzig Ctm. über dem Fussboden haben.
Zum Festbinden der Tiere müssen Vorrichtungen, wie eiserne Ringe oder dergleichen, in den Wagen ange-
bracht sein.
Die Ladefläche der zur Beförderung von Tieren dienenden Wagen muss an der Aussenseite angegeben sein, und
zwar bei mehrbödigen und bei den in mehrere Abteile geteilten Wagen derart, dass die Grösse eines jeden Raumes
ersichtlich ist.
Bezüglich der vorhandenen alten Wagen können Abweichungen von den Vorschriften in Abs. 4 und 5 von den
Landesaufsichtsbehörden zugelassen werden.
§ 3. — Die zur Beförderung von Tieren dienenden Käfige, Kisten, Körbe, Säcke oder anderen Behälter müssen
geräumig und luftig sein. Die Tiere dürfen nicht geknebelt aufgegeben werden.
Käfige oder ähnliche Behälter müssen einen dichten Boden und soweit hinauf dichte Wände haben, dass eine
Verunreinigung des Wagens durch Kot und Streu möglichst ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift gilt nicht für Geflügel
in Wagenladungen. Der Boden der Behälter muss mit Heu, Stroh, Sand, Torfmull oder Sägespänen bedeckt sein.
Bei der Verladung ist darauf zu achten, dass zu den Tieren ausreichend frische Luft treten kann ; insbesondere
dürfen andere Guter nicht auf die Behälter und diese nur dann übereinander verladen werden, wenn durch Leisten
oder dergleichen dafür gesorgt ist, dass zwischen dem Boden des oberen und dem Deckel des unteren Behälters
ein Luftraum von mindestens 3 cm Hohe frei bleibt. Behälter, die ganz oder zum Teil aus Latten bestehen, müssen
so beschaffen sein, dass die Tiere nicht einzelne Körperteile hindurchzwängen können, auch müssen sie so hoch
sein, dass die Tiere zwanglos darin stehen können. Gebrauchte Käfige, Kisten, Korbe, Sacke oder dergleichen
dürfen nur nach gründlicher Reinigung wieder benutzt worden. Ferner müssen Käfige oder ahnliche Behälter,
wenn die Beförderung voraussichtlich mehr als sechs und dreissig Stunden dauert, mit zweckmassigen Vorrich-
tungen zum Tränken und bei Kleinvieh auch zum Füttern der Tiere versehen sein, sofern nicht der Absender für
die Futterung und Tränkung auf Unterwegsstationen in anderer Weise gesorgt hat,
Bei Festsetzung der grossten Zahl der in einen Wagen zu verladenden Tiere ist zu berücksichtigen, dass Gross-
vieh nicht aneinander und gegen die Wandung des Wagens gepresst stehen darf. Dieser Vorschrift ist genügt,
wenn sich ein Mann zwischen den eingeladenen Tieren hindurch bewegen kann. Bei der Querverladung muss
ausserdem zwischen den Tieren und den Wagen wanden so viel Raum bleiben, dass eine Verletzung der Tiere
durch Aufscheuern oder dergleichen am Kopfe oder am Hinterteiles vermieden wird. Kleinvieh muss die Mög-
lichkeit haben, sich zu legen. Die Entscheidung darüber, ob diesen Vorschriften entsprechen ist, steht dem Auf-
sichtsbeamten zu.
Grossvieh und Kleinvieh sowie Tiere verschiedener Gattung dürfen in denselben Wagen (...)nur dann verladen
werden, wenn jede Gattung durch Schranken, Bretter- oder Lattenverschlage von der anderen getrennt wird. Auch
in Käfigen oder ähnlichen Behältern müssen Tiere verschiedener Gattung durch Verschlage oder dergleichen von
einander getrennt werden. Bei der Beförderung von Muttertieren uni hangenden Jungen fallen diese Be-
schränkungen weg.
Die mit unverpacktem Geflügel beladenen Wagen sind unter Bleiversehluss zu befördern.
Die Fussboden der offenen Wagen und derjenigen bedeckten Wagen, die Latten wände haben, dürfen nicht mit
leicht entzündlichen Stoffen bestreut werden.
II. — Beförderung.
§ 4. — Lebende Tiere werden in Viehzügen und Güterzügen, nach näherer Bestimmung der Eisenbahn auch in
Personenzügen befordert.
Viehzüge müssen auf Strecken mit regelmassigem starkem Viehverkehr an bestimmten von der Eisenbahn
bekannt zu machenden Tagen — regelmassig oder nur nach Bedarf — nach den bei jedem Fahrplanwechsel fest
zusetzenden Fahrplanen verkehren ; sie müssen derart gelegt sein, dass der Aufenthalt für das auf den Anschluss-
linien zu- und abgehende Vieh auf das unbedingt nötige Mass beschrankt wird, Bei Aufstellung der Fahrpläne
ist für die Trankstationen (§ 6) ein ausreichender Aufenthalt vorzusehen.
Steht so viel Vieh zur Beförderung, dass zu seiner Verladung mindestens 20 Achsen erforderlich sind, so ist in
Ermangelung anderer Beforderungsgelegenheiten ein besonderer Viehzug abzulassen.
§ 5. — Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (§ 4, Abs. 2) darf — vorbehaltlich der Befugnis
der Landesaufsichtsbehorde, Abweichungen zu gestatten — nicht weniger als 25 Km. in der Stunde betragen.
Soweit Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung dieser Geschwindigkeit entgegenstehen, ist sie zu
ermässigen.
Die für die Tränkstationen vorzusehenden Aufenthalte (§ 4, Abs. 2) bleiben bei Berechnung der durchschnitt-
lichen Geschwindigkeit ausser Betracht.
Für die Viehzüge der Militärverwaltung gilt die Vorschrift im Absatz 1 nicht.
§ 6. — Alle Tiere, deren Beförderung 24 Stunden oder langer in Anspruch nimmt, sollen vor der Verladung
vom Absender gefüttert und getränkt werden. Dauert die Beförderung in Viehzügen mehr als 36 Stunden, so sind
die Tiere spätestens nach je 36 Stunden zu füttern und zu tranken. Für die Beförderung von Militärpferden in
Viehzügen gelten vorstehende Bestimmungen nicht.
Für die unterwegs erforderliche Fütterung und Tränkung sind nach Bedarf besondere Stationen mit Einrich-
tungen zu versehen.
Diese Stationen (sogenannte Tränkstationen) werden durch die Landesbehörde nach An-
hörung der Eisenbahnverwaltung bestimmt und sind in den Tarifen bekannt zu machen.
§ 7. — Das Verschieben der mit Tieren beladenen Wagen ist auf das dringendste Bedürfnis zu beschränken
und stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen ; heftiges Anstossen ist unbedingt zu vermeiden.
Die Behälter mit Tieren dürfen beim Ein- und Ansladen nicht gestossen, geworfen oder gestürzt werden.
§ 8. — Bei Beförderung zur Nachtzeit müssen die Begleiter von Viehsendungen gut brennende Laternen mit
sich führen, wobei leicht entzündliche Brennstoffe, wie Petroleum oder dergleichen, verboten sind.
ANLAGE C.
Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände. (§ 54 Abs. 2 A.)
I. Explosionsgefährliche Gegenstände.
Ia. Sprengstoffe.
Zur Beförderung sind zugelassen
A. Sprengmittel,
1. Gruppe. Handhabungssichere Sprengstoffe, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden
dürfen.
a) Ammoniaksalpetersprengstoffe (vorwiegender Bestandteil : Ammoniaksalpeter), die 48 Stunden bei 75° ge-
lagert keine Stickoxyde abspalten, auch vor und nach der Lagerung bei Stoss, Reibung oder Entzündung sich
nicht gefährlicher erweisen als Donarit von folgender Zusammensetzung : 80 Prozent Aramoniaksalpeter, 12 Prozent
Trinitrotoluol, 4 Prozent Roggenmehl und 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, und zwar
Ammonkarbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter und
höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, auch mit Zusatz von Russ).
Ammonfördit (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Zusätzen von Diphenylamin, Pflanzenmehlen, Glyzerin,
Chlorkalium und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
Ammon-Nobelit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, Alkalichloriden, Alkalioxalaten und höchstens
4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
Ammon-Nobelit I (Gemenge von Amoniaksalpeter, Magnesit, Alkalichloriden, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter,
höchstens 12 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat).
Ammon-Tremonit oder Gesteins-Tremonit mit oder ohne die angehängten Zahlen I , II, III usw. (Gemenge von
mindestens 51 Prozent Ammoniaksalppter, höchstens 5 Prozent gelatiniertem Dinitroglyzerin und höchstens
5 Prozent Kali- oder Natron- oder Barytsalpeter oder einem Gemenge dieser Salpeterarten, ferner von flüssigen
oder festen aromatischen Nitrokörpern, nämlich Nitrobenzol, Nitronaphthalin, Nitrotoluol — davon höchstens
20 Prozent Dinitrotoluol oder Mono- und Dinitrotoluol oder höchstens 13 Prozent Trinitrotoluol —, ferner von
Mehlen aus Pflanzen oder Pflanzenteilen oder Mineralkohle, sowie von Alkalichoriden, Karbonaten, Phosphaten,
Oxalaten und Sulfaten der Alkalien und von höchstens 3 Prozent Alkalichromaten. Enthalten die Gemenge kein
Trinitrotoluol, so darf der Gehalt an Kali- oder Natron- oder Barytsalpeter oder einem Gemenge dieser Salpeter-
arten höher sein, jedoch 15 Prozent der Gesamtmenge nicht übersteigen).
Anagon-Sprengpulver (Gemenge von neutral reagierenden Salpeterarten und Aluminiumpulver mit Holzkohle
und Alizarin oder mit verharztem Leinöl).
Neu-Anagon (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniaksalpeter, gepulverter Zinkaluminiumlegierung
und Holzkohle).
Anilit (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniaksalpeter, Kupfersulfatanilin oder Kupferoxalatanilin und
höchstens 5 Prozent Zucker).
Astralit I und II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Holzkohle, Pflanzenmehlen, Paraffinöl, höchstens 15 Prozent
Trinitrotoluol oder Mononitronaphthalin und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
Wetter-Astralit I (Astralit, worin ein Teil des Ammoniaksalpeters durch Kochsalz ersetzt ist).
Bautzener Sicherheitspulver (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniaksalpeter, Barytsalpeter und höchs-
tens 15 Prozent Trinitrotoluol).
Bavarit I und II (Gemenge von 90 Prozent Ammoniaksalpeter und nitriertem Naphthalin, auch mit Zusatz von
Holzkohle).
Stoffen nämlich Nitronaphthalin, Dinitrobenzol, Nitrototuolen, davon hochstens 17 Prozent Trinitrotoluol, ferner
von Kali- oder Natronsalpeter, höchstens 3 Prozent Alkalichromaten, ferner von Alkalichloriden, Alkalikarbonaten,
Alkaliphosphaten, Alkalioxalaten und Alkalisulfaten, ferner von Blutlaugensalz, Melasse oder Leimgelatine (pflanz
liehen oder tierischen Ursprungs), auch mit Zusatz von Mehlen aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder Mineralkohle).
Donarit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, höchstens 12 Prozent Trinitrotoluol und höchstens
4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
Porfit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kochsalz, Mehl, höchstens siebenzehn Prozent Trinitrotoluol und
höchstens fünf Prozent Kalisalpeter,
Alldorfit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Mehl und höchstens 17 Prozent Trinitrotoluol).
Faviersche Sprengstoffe (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Mono- oder Dinitronaphthalin).
Fulmenit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, Holzkohle, Paraffinol, höchstens 6 Prozent Trini-
trotoluol und höchstens 4 Prozent Schiesswolle).
Fulmenit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Paraffinol, höchstens 3 Prozent Kohle, höchstens 15 Prozent
Trinitrotoluol und höchstens 0,5 Prozent Schiesswolle).
Wetter-Fulmenit (Fulmenit, worin ein Teil des Ammoniaksalpeters durch Kochsalz ersetzt ist).
Wetter-Fulmenit I (Fulmenit I , worin ein Teil des Ammoniaksalpeters durch Alkalichloride ersetzt ist).
Glückauf (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Pflanzenmehlen oder mit Zucker, Starke, Harzen, fetten Oelen
oder mit mehreren dieser Stoffe und mit Kupferoxalat, auch mit Zusatz, von hochstens 15 Prozent Kalisalpeter,
Natronsalpeter, Dinitrobenzol).
Minolite und Minolite I (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Trinitronaphthalin, mit oder ohne
Dinitrotoluol.
Monachit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 15 Prozent Trinitroxylol, hochstens 4 Prozent gelati-
niertem Nitroglyzerin und mindestens 4 Prozent Pflanzenmehlen).
Monachit II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 18 Prozent Trinitroxylol, höchstens 8 Prozent Kali-
salpeter, höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle, höchstens 1 Prozent Kohle, mit Kohlenwasserstoffen, Pflanzen-
mehlen, Ammoniumoxalat oder anderen die Gefährlichkeit nicht erhöhenden neutralen Salzen).
Gesteins-Plastammon (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniaksalpeter, (Glyzerin, hochstens 15 Prozent
Nitrotoluolen oder Nitrobenzolen oder Nitroxylolen, davon höchstens 10 Prozent Trinitroverbindungen, und von
höchstens 4 Prozent Nitrosemizellulose).
Steinkohlen-Plastammon (Gemenge von 70 Prozent Ammoniaksalpeter, hochstens 25 Prozent Kalisalpeter,
Glycerin, Mononitrotoluol und höchstens 4 Prozent Nitrosemizellulose).
Roburit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Chlordinitrobenzol und höchstens 17,5 Prozent Chlordmitronaph-
thalin).
Roburit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 7 Prozent Dintrobenzol und höchstens 0,5 Prozent über-
mangansaurem Kali, auch mit Zusatz von Ammonsulfat).
Roburit IA und 10 (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Ammonulfat, 18 Prozent Dinitrobenzoll, höchstens
10 Prozent Kalisalpeter und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat),
Roburit ID (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrobenzol, Ammonsulfat, Pflazenmehlen, höchstens 15 Pro-
zent Kalisalpeter und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat).
Roburit IE oder Kronenpulver (Gemenge von Ammoniaksalpeter und höchstens 10 Prozent Trinitronaphthalin
oder Gemenge von Ammoniaksalpeter, Ammonsulfat, Pflanzenmehlen, höchstens 15 Prozent Kalisalpeter, höch-
stens 18 Prozent Trinitronaphthalin und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat).
Roburit IT oder Gesteins-Sicherheitspulver (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, höchntens 15 Pro-
zent Trinitrotoluol und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat).
Roburit II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, Chlornatrium,
Prozent
Trinitotro-
toluol, höchstens 15 Prozent Kalisalpeter und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat),
Roburit II a (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol, Pflanzenmehlen, Ammon-
sulfat, höchstens 15 Prozent Kalisalpeter und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat).
Wetter-Roburite und Gesteins-Roburite (Gemenge von Ammoniaksalpeter — mindestens jedoch 65 Prozent —
oder
und
Gesteins auch Neu-Dahmenit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kohlenwasserstoffen
Nitrokohlenwasser-
Dahmenit (Gemange von Ammoniaksalpeter, Naphthalin und höchstens 15 Prozent Kalisalpeter).
Dahmenit A, (Gemenge von Ammoniaksalpeter Naphthalin und hochstens 3 Prozent Kaliumbichromat).
Pflanzenmehlen, Pflanzenpulver, Holzkohle, Magnesit, Kochsalz, Salmiak, Alkalibikarbonat, Alkalioxalat, höch-
stens 15 Prozent Kalisalpeter, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanga-
nat, auch mit Zusatz von höchstens 3 Prozent gepulvertem Aluminium).
Sicherheitssprengpulver der Vereinigten Coln-Rottweller Pulverfabriken (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit
ganz geringem Zusatz oder ohne Zusatz von doppeltkohlensaurem Ammonium oder kohlensaurem Barium und
einem pflanzlichen oder tierischen Oele, das im wesentlichen aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff besteht,
mit oder ohne Schwefel).
Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, bestehend aus Ammoniaksalpeter, überzogen mit Plasto-
menitlack, der aus Harzen, Nitrotoluolen und höchstens 0,25 Prozent Kollodiumwolle bereitet ist.
Siegenit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Mehl und höchstens 15 Prozent Dinitrotoluol).
Thornit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Pflanzenmehl, auch mit Zusatz von tierischen oder pflanzlichen
Fetten).
Titanit III (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 12 Prozent Curcumakohle und höchstens 8 Prozent
Trinitrotoluol).
Titanit IV (Gemenge von Ammoniaksalpeter und höchstens 12 Prozent Curcumakohle),
Westfalit und Westfalit A (Gemenge von Salpeter, Harzen, Naphthalin und rohen Teerolen, auch mit Zusatz
von Lacken und Firnissen, von Aluminium und von höchstens 3 Prozent Kaliumbichromat).
Gelatine-Westfalit (gelatiniertes oder pulverförmiges Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 10 Prozent
Kalisalpeter oder Natronsalpeter oder eines Gemisches dieser beiden Salpeterarten, höchstens 50 Prozent Dinitro-
chlorhydrin, höchstens 2 Prozent Kollodiumwolle, Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen, neutralen Salzen (wie
Chlorkalium, Chlornatrium und Oxalaten) und Nitroverbindungen der aromatischen Reihe (wie Nitrotoluol, Dini-
trotoluol und Nitronaphtalin).
Gesteins-Westfalit B (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrobenzol und Aluminiumpulver).
Gesteins-Westfalit C (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrotoluol und Aluminiumpulver),
Neuwestfalit, auch Gesteins-Westfalit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Pflanzenmehl, auch mit Zusatz
von Kohlenwasserstoffen oder/und Nitrokohlenwasserstoffen, wie Nitronaphthalin, Nitrolotuolen, davon höchstens
13 Prozent Trinitrotoluol, auch mit Zusatz von höchstens, 10 Prozent Baryt-, Kali- oder Natronsalpeter oder deren
Mischungen, auch mit Zusatz von höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle oder/und 1 Prozent Holzkohle, auch mit
Zusatz von neutralen, beständigen inerten Chloriden, Oxalaten, Azetaten und ähnlichen Salzen).
b) Organische Nitrokorper, soweit sie bei Stoss, Reibung oder Entzündung nicht gefahrlicher als reine Pikrin-
saure und 48 Stunden bei 75° gelagert bestandig (gewichtsbestandig) sind (vergleiche auch 2, Gruppe unter α),
und zwar
α) In Wasser unlöslich, keine explosiven Salze bildend : Trinitrotoluol, auch im Gemenge mit Dinitrotoluol,
Terpentin und höchstens 0,5 Prozent Kollodiumwolle (Plastrotyl), Trinitroxylol, Trinitromesitylen, Trinitropseu-
dokumol, Trinitrobenzol, Trinitrochlorbenzol, Trinitroanilin, Trinitronaphthalin, Tetranitronaphthalin, Hexa-
nitrodiphenylamin.
β) In Wasser löslich : Pikrinsäure, Trinitrokresol, Trinitronaphthol, Tetranitronaphthol, alle diese Stoffe ( α
und β) auch im Gemenge miteinander,
c) Nitrozellulose (Schiessbaumwolle, Kollodiumwolle), sofern sie den Stabilitatsanforderungen genügt, und
zwar
α) Schiessbaumwolle in Flockenform und Kollodiumwolle ungepresst mit mindestens 25 Prozent Wasser-
oder Alkoholgehalt (75 Teile Trockenstoff und 25 Teile Flussigkeit) ;
β) Schiessbaumwolle und Kollodiumwolle, gepresst, mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt (85 Teile
Trockenstoff und 15 Teile Wasser) (vergleiche auch 3, Gruppe unter b).
d) Schwarzpülverahnliche, handhabungssichere Sprengstoffe, soweit sie sich unter dem Einflüsse von Stoss,
Reibung oder Entzündung nicht gefahrlicher erweisen als Sprengsalpeter von folgender Zusammensetzung,
75 Prozent Natronsalpeter, 10 Prozent Schwefel, 15 Prozent Braunkohle, und zwar
Cahücit (fest gepresstes Gemenge von höchstens 70 Prozent Kalisalpeter, 8 Prozent Russ, etwa 12 Prozent
Schwefelblumen, mindestens 10 Prozent Zellulose und geringen Mengen Eisensulfat).
Petroklastit (Haloklastit) (Gemenge von Natronsalpeter, Schwefel, Steinkohlenpech, höchstens 5 Prozent Kali-
salpeter und höchstens 1 Prozent Kaliumbichromat).
Sprengsalpeter (Gemenge von Natronsalpeter, Schwefel und Braunkohle).
2. Gruppe. — Sprengstoffe, die nur in Mengen bis zu 200 kg als Stückgut befördert werden dürfen, hei Aufgabe
in grösseren Mengen aber wie die Sprengstoffe der 3. Gruppe zu befordern sind.
a) Organische Nitrokörper, in Wasser unlösliche, nasse, mit einem Gehalte von mindestens 25 Prozent Wasser
(75 Teile Trockenstoff und 25 Teile Wasser), soweit sie bei Stoss, Reibung oder Entzündung nicht gefährlicher als
Tetranitromethylanilin und achtundvierzig Stunden bei 75° gelagert bestandig (gewichtsbeständig) sind (vergleiche
auch 1. Gruppe unter b).
b) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe (Gemenge von Chloraten oder Perchloraten der Alkalien oder alka-
lischen Erden mit kohlenstoffreichen Verbindungen, wie Kohle, Kohlenwasserstoffe, Harze, Oele, nitrierte aro-
matische Kohlenwasserstoffe, Pflanzenmehle, anorganische Salze und ahnliche). Chloratmischungen dürfen keine
Ammoniaksalze enthalten. Unter dem Einflusse von Stoss, Reibung und Entzündung dürfen sich die Sprengstoffe
nicht gefahrlicher erweisen als Cheddit von folgender Zusammensetzung : 79 Prozent Kaliumchlorat, 1 Prozent
Nitronaphthalin, 15 Prozent Dinitrotoluol, 5 Prozent Rizinusöl, und zwar
Cheddit (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kaliumchlorat oder höchstens 75 Prozent Natriumchlorat mit
Nitronaphthalin, Dinitrotoluol und mindestens 5 Prozent Rizinusol, auch mit Zusatz von Paraffin).
Gesteins-Permonit, Permonit I (Gemenge von höchstens 32,5 Prozent Kaliumperchlorat, Ammoniaksalpeter,
höchstens 7 Prozent Natronsalpeter, höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol, ferner von Mehl, Holzmehl und von
Melan — Gemisch von 1 Teil Glyzerin und 3,5 Teilen Leim —),
Wetter-Permonit, Permonit II (Gemenge von höchstens 24,5 Prozent Kaliumperchlorat, Ammoniaksalpeter,
höchstens 7 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 6 Prozent Nitroglyzerin, ferner von Mehl, Holzmehl, Kochsalz und
von Melan. — Gemisch von 1 Teil Glyzerin und 3,5 Teilen Leim — )
Silesia (Gemenge von höchstens 75 Prozent Kaliumchlorat und reinem oder nitriertem Harze, auch mit Zuzatz
von nitriertem Pflanzenmehle).
c) Nitrierte Chlorhydrine.
3. Gruppe. — Sprengstoffe, die nur in Wagenladungen befördert worden dürfen.
a) Organische Nitrokörper und Gemenge von solchen, die den Anforderungen unter 1 b und 2 a nicht ent-
sprechen, aber bei Stoss, Reibung oder Entzündung sich nicht gefährlicher erweisen als
Tetranitromethylanilin,
auch 48 Stunden bei 75° gelagert bestandig (gewichtsbestandig) sind.
b) Nitrozellulose (Schiessbaumwolle, Kollodiumwolle), sofern sie den Stabilitatsanforderungen genugt, und
zwar
α) Schiessbaumwolle und Kollodiumwolle, ungepresst, mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt (85 Teile
Trockenstoff und 15 Teile Wasser) (vergleiche auch 1, Gruppe untere α, β).
β) Gemahlene Schressbaumwolle, auch mit Zusatz von 30 bis 50 Prozent Kali- oder Barysalpeter in Patronen-
form gepresst, mit einem Paraffin Überzug,
c) Chlorat- und Perchloratstoffe, die den Bedingungen unter 2 b nicht entsprechen, aber nicht gefährlicher
sind als Silesia, von folgender Zusammensetzung; 85 Prozent Kaliumchlorat und 15 Prozent Kolophonium, und
zwar;
Alkalsite (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kalium- oder Natriumchlorat oder 80 Prozent Kalium-, Natritum-
oder Ammoniumperchlorat mit Nitrokohlenwasserstoffen der aromatischen Reihe und Zellulosenitraten — Ge-
samtmenge der organischen Nitrobestandteile 19 Prozent —, Kohle, Kohlenwasserstoffen oder Kohlenhydraten, in
Verbindung mit allen Salpeterarten. Chloratmischungen dürfen keine Ammoniaksalze enthalten),
Cheddit I (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kalium- oder Natriumchlorat, Dinitrotoluol, Nitronaphthalin
und Rizinusöl, auch mit Zusatz von Paraffin).
Kinetit (ein durch Nitrozellulose gelatiniertes Nitrobenzol, in das ein Gemenge von salpetersaurem und chlor-
saurem Kali eingeknetet ist).
Permonite (Gemenge von je höchstens 30 bis 40 Prozent Ammoniaksalpeter und Kaliumperchlorat unter Zusatz
von Leimgelatine, Natronsalpeter, Pflanzenmehl und höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol)
Silesia I (Gemenge von höchstens 85 Prozent Kaliumchlorat und reinem oder nitriertem Harze, auch mit Zusatz
von nitriertem Pflanzenmehle).
d) Schwarzpulver (Gemenge von Kalisalpeter, Schwefel und Kohle) in Mehlform, gekörnt oder gepresst,
ferner schwarzpulverahnliche Gemenge, die den Bedingungen unter 1 d nicht entsprechen.
e) Dynamite und dynamitahnliche Sprengstoffe aus einer zu ihrer Herstellung berechtigten luxemburgischen
oder aus einer zum Versand auf luxemburgischen Bahnen besonders ermächtigten ausländischen Fabrik. Sie
dürfen nicht gefährlicher sein als Sprenggelatine oder Gurdynamit.
Hierzu gehören insbesondere
Cosilit (Gemenge von höchstens 30 Prozent Nitroglyzerin, mindestens 40 Prozent Pflanzenmehl, Natron- oder
Kalisalpeter und Kochsalz)
Extra-Gummidynamit, Winterdynamit I und II — auch belgisches Winterdynamit genannt — (Gemenge von
höchstens 60 Prozent Nitroglyzerin und höchstens 8 Prozent Nitrobenzol, gelatiniert mit Kollodiumwolle mit
Zusatz von Salpeterarien, denen auch Holzmehl und indifferente, neutrale, beständige, färbende Stoffe beigemischt
sein können).
Gelatinedynamit (Gemenge von mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, von Salpeter und kohlenstoff-
reichen Verbindungen).
Gurdynamit (Gemenge von Nitroglyzerin und mindestens 25 Prozent Kieselgur),
Schwergefrierbare Dynamite (Gemenge von mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, von Salpeter und
kohlenstoffreichen Verbindungen, mit gänzlichem oder teilweisem Ersatze des Nitroglyzerins durch nitrierte Chlor-
hydrine, durch Nitrobenzol oder durch Dinitrolglyzerin oder ähnliche Stoffe).
Sicherheits-Gallerte-Dynamite (wasserhaltiges Gemenge von gelatiniertem Nitroglyzerin, kohlenstoffreichen
Verbindungen, anorganischen Nitraten und Alkalichloriden).
Wettersichere Gelatinedynamite I bis V (Gemenge von Nitroglyzerin, Salpetern, Mehlen — auch mit Zusatz von
hochmolekularen Kohlenwasserstoffen —, Seifen, aromatischen Nitroverbindungen und stickstoffhaltigen Kohlen-
stoffträgern oder neutralen Salzen [Chloriden, Oxalaten, Sulfaten, Phosphaten oder dergleichen]).
Fördite, gelatinöse und nicht gelatinöse Kohlenfördite (Gemenge von gelatiniertem oder nicht gelatiniertem
Nitroglyzerin, Kohlehydraten, Glyzerin, Nitrokohlenwasserstoffen, anorganischen Nitraten und Alkalichloriden).
Gesilit mit oder ohne die Ziffern I , II und III (Gemenge von höchstens dreissig Prozent durch Kollodiumwolle
gelatiniertem Nitroglyzerin mit Salpeterarten, Kochsalz und Kohlehydraten, mit oder ohne Zusatz von Dinitro-
toluol).
Karbonite (Gemenge von höchstens 30 Procent Nitroglyzerin mit Salpeter, Mehl und Zusätzen wie Kalium-
bichromat, Glyzerin-Gelatine, höchstens 0,7 Prozent Kollodiumwolle und ähnlichen Stoffen),
Nobelit (Gemenge von gelatiniertem Nitroglyzerin, kohlenstoffreichen Verbindungen, anorganischen Nitraten
und Alkalichloriden).
Salite und Wittenberger Wetterdynamite (Gemenge von Nitroglyzerin — auch mit Zusatz von Kollodiumwolle
—, Salpetern — mit oder ohne aromatische Nitroverbindungen —, Mehlen, stickstoffhaltigen Kohlenstofftragern
[Melassegummi oder dergleichen] und neutralen Salzen [Chloriden, Karbonaten, Oxalaten, Azetaten oder der-
gleichen]).
Sprenggelatine (ein mit mindestens 7 Prozent Kollodiumwolle gelatiniertes Nitroglyzerin).
Tremonit, auch Tremonit S mit oder ohne die angefügten Ziffern I , II, III (Gemenge von durch Kollodiumwolle
gelatinierten Dinitroglyzerin mit Salpeter [Ammoniaksalpeter, Barytsalpeter, Kalisalpeter, Natronsalpeter], und "
Pflanzenmehlen, auch mit Zusatz von festen Kohlenwasserstoffen, Alkalioxalaten, Alkalichromaten, Chlorammo-
nium, Chlorkalium, Chlornatrium,. Blutlaugensalz.
f ) Proben anderer Sprengstoffe bis zum Gewichte von 15 kg, bei Aufgabe an amtlich anerkannte Prüfungsstellen
zur Untersuchung, soweit sie nicht gefährlicher sind als Sprenggelatine oder Gurdynamit (vergleiche jedoch
S. 36, Eingang der Beförderungsvorschriften,
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Prüfung der Sprengsstoffe trifft das Eisenbahnamt.
B. Schiessmittel,
1. Gruppe. Schiessmittel, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden dürfen (vergleiche auch
die Beförderungsvorschriften unter B Abs. 2), und zwar
Rauchschwache gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver — auch in Form
von Kartuschen —, soweit sie nachstehenden Anforderungen entsprechen
Die verwendete Nitrozellulose muss von bester Beschaffenheit sein und folgenden Stabilitätsbedingungen *)
genügen.
*) Die Vorschriften unter a und b gelten nicht für die vor dem 23. Juni 1906 hergestellten Pulver,
a) die Abspaltung von Stiekoxyd bei 132 ° darf für 1 g Nitrozellulose nicht mehr als 3 cem betragen ;
b) die Verpuffungstemperatur der Nitrozellulose muss über 180° liegen.
Das verwendete Nitroglyzerin muss von bester Beschaffenheit, insbesondere, vollig saurefrei sein.
Das fertige Pulver muss gut durchgelatiniert sein und folgenden Anforderungen entsprechen
a) Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von mindestens 170° haben und bei der Stabilitats-
prüfung mindestens 3 Stunden auf 132° erhitzt werden konnen, ohne deutlich erkennbare gelbrote Dampfe
abzuspalten;
b) Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von mindestens 160° haben und
bei der Stabilitatsprüfung mindestens 1½ Stunden auf 120° erhitzt werden kennen, ohne deutlich erkennbare
gelbrote Dampfe abzuspalten.
Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver durfen bei der Trauzischen Bleiblockprobe im
Vergleiche mit einem nitroglyzerinhaltigen Nitrocellulose-Würfelpulver von 2 mm Seitenlange (aus 60 Prozent
Nitrozellulose [12 Prozent Stickstoffgehalt] und 40 Prozent Nitroglyzerin bestehend) eine höchstens 10 Prozent
starkere Ausbauchung ergeben als dieses.
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Prüfung der Pulver und ihrer Ausgangsstoffe trifft das
Eisenbahnamt.
2. Gruppe. Schiessmittel, die nur in Wagenladungen befordert werden dürfen, (vergleiche aber die Beforder-
ungsvorschriften unter B Abs. 2), und zwar
Rauchschwache gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver, die den Anfor-
derungen für die Pulver der 1. Gruppe nicht entsprechen.
Rauchschwache nicht gelatinierte Nitrozellulosepulver (sogenannte Mischpulver),
Schwarzpulver (gepresst oder gekornt) und ahnliche für Schiesszwecke geeignete Pulver.
Gut durchgelatinierte Pulverfaden und daraus hergestellte Fabrikate.
C. Andere explosionsfähige Stoffe.
Explosionsfahige, nicht selbstentzündliche chemische Produkte, die nicht unter A und B aufgeführt sind, müssen
in trockenem Zustand einer Prüfung auf Schlagempfindlichkeit und Fouergefahrlichkeit unterworfen worden sein,
und sich dabei nicht gefahrlicher erwiesen haben als die zum Vergleiche herangezogene gepulverte reine Pikrin-
säure (Erstarrungspunkt nicht unter 120°).
Die naheren Bestimmungen über das Verfahren bei dieser Prüfung trifft das Eisenbahnamt.
"Mechanische Gemenge explosiver Natur sind nicht zu diesen Stoffen zu rechnen.
Beförderungsvorschriften,
Zur Untersuchung durch amtlich anerkannte Prüfungsstellen können als Stuckgut befördert werden Proben
neuer Sprengstoffe, die nicht gefährlicher sind als der Vergleichs-Donarit (hielte Abt. A. 1. Gruppe a), in kleinen
Mengen.( bis zu 5 kg), wenn sie patroniert sind. Die Patronen mussen durch festes Papier zu Paketen bis zum
Gewichte von 2½ kg vereinigt, und in eine starke, haltbare Holzkiste und diese wieder in eine holzerne Ueberkiste
verpackt sein. Der Zwischenraum zwischen den Wandungen beider Kisten muss mindestens 5 cm. betragen und
mit Kieselgur oder Sagemehl ausgefüllt sein. Dem Frachtbriefe muss die Bescheinigung eines von der Eisenbahn
anerkannten Chemikers beigefügt werden, dass Art und Verpackung der Sendung diesen Vorschriften entspricht.
Für die Beforderung der unter A, B und C aufgeführten Sprengstoffe gelten folgende Vorschriften
A. Verpackung. — Erste Gruppe der Sprengmittel. — 1. Ammoniaksalpetersprengstoffe (a). Die Sprengstoffe
müssen patroniert sein. Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und diese in halthare Hotz-
behalter fest zu verpacken.
Mit Paraffin oder Zeresin getränkte Patronen konnen auch durch eine feste Umhüllung von Papier zu Paketen
vereinigt werden, Auch nicht getränkte Patronen bis zum Gesamtgewichte von 2½ Kg, dürfen zu Paketen ver-
einigt werden, wenn diese durch einen Ueberzug von Zeresin oder Harz völlig von der Luft abgeschlossen sind.
Die Pakete sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest zu verpacken,
Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 50 Kg. betragen.
Die Behalter müssen die deutliche Aufschrift " Ammoniaksalpetersprengstoff (Name), erste Gruppe " tragen.
2. Organische Nitrokorper und Gemenge aus solchen (b). Die Stoffe müssen in starke, dichte, sicher ver-
schlossene Holzbehälter fest verpackt sein. Statt der Holzbehälter konnen auch sogenannte amerikanische Pappe-
fasser verwendet werden.
Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift " Nitrokörper. Erste Gruppe " tragen. Zur Verpackung ton
Wasserlöslichen Nitrokörpern darf kein Blei verwendet werden.
3. Nitrozellulose (Schiessbaumwolle, Kollodiumwolle) (c). Schiessbaumwolle in Flockenform und Kollodium"
wolle, ungepresst, mit mindestens 25 Prozent Wasser- oder Alkhoholgehalt (α) müssen mit wasser- bezw. alko-
holdichten Umhüllungen versehen und diese in starcke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt
sein. Die Ueberkisten müssen die deutliche Aufschrift " Schiessbaumwolle " oder " Kollodiumwolle " " mit
25 Prozent Wasser " oder " mit 25 Prozent Alkohol. Erste Gruppe " tragen.
Gepresste Schiessbaumwolle und Kollodiumwolle mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt (β) müssen wasser-
dicht in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehalter fest verpackt sein. Die Behälter müssen die deutliche
Aufschrift „Nasse gepresste Schiessbaumwolle" (oder „Nasse gepresste Kollodiumwolle). Erste Gruppe " tragen.
4. Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe (d) müssen wie die Ammoniaksalpetersprengstoffe (a)
verpackt sein. Die Aufschrift auf den Packgefassen hat zu lauten : „ Schwarzpulverähnliche handhabungssichere
Sprengstoffe (Name). Erste Gruppe ".
Zweite Gruppe der Sprengmittel. — 1. Nasse organische Nitrokörper (a). Die mit Wasser angefeuchteten Nitro-
körper sind in haltbare Holzbehälter mit Zinkblecheinsatz, die zwischen Deckel und oberem Rande eine Gummi-
dichtung besitzen, zu verpacken.
Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 Kg. betragen.
Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift " Nasse Nitrokörper. Zweite
Gruppe " tragen.
2. Chlorat- und Perchloratsprengstoffe (b). Die Stoffe müssen patroniert sein. Die Patronen müssen mit Pa-
raffin oder Zeresin überzogen oder in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier eingeschlagen und durch eine feste
Umhüllung von Papier zu Paketen bis 2½ Kg. Gewicht vereinigt sein. Die Pakete müssen in starke, dichte,
sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. In dem Behälter etwa leer bleibende Räume müssen mit
geeigneten Verpackungsstoffen derart ausgefüllt sein, dass sich die Pakets nicht bewegen können. Zum Zusammen-
fügen der Wände der Behälter verwendete eiserne Nägel müssen verzinkt sein.
Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 Kg. betragen.
Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift „ Chloratsprengstoff (Name)" oder
" Perchloratprengstoff (Name) Zweite Gruppe" tragen.
3. Nitrierte Chlorhydrine (c) sind in starke, dicht verschlossene Metallgefässe zu verpacken, die nur bis zu neun
Zehntel ihres Fassungsraums gefüllt sein und nicht mehr als 25 Kg. nitrierte Chlorhydrine enthalten dürfen.
Jedes Gefäss ist einzeln in einen starken Holzbehälter mit Sägemehl so einzusetzen, dass es überall von einer
mindestens 10 Cm. starken Schicht des Verpackungstoffs umgeben ist. Die Aufschrift des Holzbehälters hat zu
lauten : " Nitriertes Chlorhydrin. Zweite Gruppe ".
Dritte Gruppe der Sprengmittel. — 1. Organische Nitrokörper und Gemenge von solchen (a). Verpackung wie
bei den organischen Nitrokörpern der ersten Gruppe (b). Die Aufschrift auf den Gefässen hat zu lauten : " Nitro-
korper. Dritte Gruppe ".
2. Schiessbaumwolle und Kollodiumwolle (b). Die Stoffe müssen wasserdicht in haltbare Hölzbehälter, die keine
eisernen Reifen oder Bänder haben, so fest verpackt sein, dass der Inhalt sich nicht reiben kann. Ausser den
Holzbehaltern sind auch sogenannte amerikanische Pappefasser zulässig. Lie Behälter dürfen nicht mit eisernen
Nageln verschlossen sein.
Mit Paraffin überzogene Patronen mit oder ohne Zusatz von 30 bis 50 Prozent Kali- oder Barytsalpeter sind vor
dem Einlegen in die Behälter durch festes Umschlagpapier zu Paketen zu vereinigen.
Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift : "Schiessbaumwolle " oder " Kollo-
diumwolle " oder " Schiessbanmwollpatronen ", Dritte Gruppe, " tragen.
3. Chlorat- und Perchloratsprengstoff (c). Die Stoffe müssen patroniert sein. Die Patronen müssen mit Paraffin
oder Zeresin überzogen oder in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier eingeschlagen und durch eine feste Umhül-
lung von Papier zu Paketen bis 2 ½ Kg. Gewicht vereinigt sein. Die Pakete müssen in starke, dichte, Sicher
verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. In dem Behalter etwa leer bleibende Raume müssen mit geeigneten
Verpackungsstoffen derart ausgefüllt sein, dass sich, die Pakete nicht bewegen können. Zum Zusammenfügen der
Wände der Behalter verwendete eiserne Nägel müssen verzinkt sein.
Der Inhalt eines Behalters darf höchstens 25 kg, betragen.
Die Behalter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift „ Chloratsprengstoff (Name)," oder
Perchloratsprengstoff (Name)." " 3. Gruppe." tragen.
4 Schwarzpulver und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe (α).
Die Stoffe müssen in haltbare, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein, die das Verstreuen
oder Verstauben des Inhalts sicher verhindern. Auch sogenannte amerikanische Pappefässer sind zulassig. Die
Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstigen eisernen Befestigungsmittel (Reifen, Bänder oder
dergleichen) haben. Auch metallene Packgefässe (mit Ausnahme von eisernen) sind zulassig, wenn ihr Verschluss
zwar völlig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern entwickelnden Pulvergase
nachgeben kann.
Vor der Verpackung im Holzbehälter muss loses Kornpulver in dichte, haltbare Säcke, Mehlpulver in Leder-
beutel geschüttet werden.
Das Rohgewicht eines Behälters darf höchstens 90 kg betrügen.
Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift " Sprengpulver, 3. Gruppe." tragen.
5. Dynamit und dynamitähnliche Sprengstoffe (c) und Sprengstoffproben (f).
Die Sprengstoffe müssen patroniert sein. Die Patronen, zu deren Hülsen kein gefettetes oder geöltes (wohl auch
paraffiniertes Papier) verwendet sein darf, müssen durch festes Umschlagpapier zu Packeten vereinigt sein ; in
den Packeten müssen sie mit Wellpappe so eingepackt sein, dass sie schichtweise in ihrer Lage festgehalten
werden. Die Packete sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter, die keine eisernen Reifen oder Ban-
der haben, so fest einzusetzen, dass sie sich nicht verschieben können.
Die Behälter müssen an zwei gegenüberliegenden Stirnseiten mit zuverlässigen Handgriffen oder Handleisten
versehen sein ; bei Fassern und Tonnen sind Handgriffe nicht erforderlich, wenn durch tief eingelassene Boden
und Deckel eine feste Handhabe gegeben ist.
Auf die zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten Sendungen von Stoffen unter e finden die Vorschriften im
Abs. 1 wegen der Benutzung von Wellpappe sowie der Abs. 2 keine Anwendung.
Das Rohgewicht der Behälter mit Stoffen unter e darf höchstens 35 kg betragen.
Die Behälter müssen, die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift "Dynamitpatronen usW. 3. Gruppe."
sowie die Bezeichnung des Ursprungsorts (Fabrikmarke) tragen.
Schiessmittel. — a) Für die 1. und 2. Gruppe gemeinsam. — Die Schiessmittel — auch in Form von Kartu-
schen — müssen fest in haltbare Holzbehalter verpackt sein, deren Fugen so gedichtet sind, dass kein Ausstreuen
stattfinden kann. Auch sogenannte amerikanische Pappefässer sind zulässig. Die Behalter dürfen keine eisernen
Nägel, Schrauben oder sonstigen eisernen Befestigungsmittel (Reifen, Bänder oder dergleichen) haben. Metallene
Packgefässe (mit Ausnahme von eisernen) sind zulassig, wenn sie vollig dicht und nachgiebig genug sind, um die
Entstehung eines eine Detonation bedingenden Innendrucks zu verhindern,
b) Für die 1. Gruppe. — Die Holzbehälter und metallenen Gefässe müssen die deutliche und haltbare Aufschrift
„Rauchschwaches Pulver. 1. Gruppe." tragen,
c) Für die 2. Gruppe. — Loses Kornpulver muss vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten in haltbare dichte
Säcke geschüttet sein. Zum Verpacken von prismatischen Pulver in einzelnen Stücken sind starke, dichte, sicher
verschlossene Holzbehälter zu verwenden. Die Wände der Behälter müssen gezinkt, Boden und Deckel müssen
durch verleimte hölzerne Nägel oder durch Messingschrauben gut befestigt sein. Innerhalb des Behälters müssen
sich zur Festlegung der Pulverprismen zwei Platten von Filz oder einem ähnlichen elastischen Stoffe, die eine an
einer Kopfwand, die andere unter dem Deckel befinden.
Das Rohgewicht eines Behälters darf höchstens 90 kg betragen.
Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift „ Schiesspulver. 2. Gruppe." tragen.
d) Ausnahmen von den Vorschriften unter a bis c für Schiessmittel und für gut durchgelatinierte Pulverfäden
sowie für daraus hergestellte Fabrikate in Frachtstücken von höchstens 200 kg Gewicht. — Die Stoffe müssen in
dichte Beutel gefüllt sein, die das Verstauben und Ausstreuen verhindern. Die Beutel müssen in Metallhülsen ver-
packt sein, deren Verschluss zwar völlig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern
entwickelnden Pulvergase nachgeben kann. Das Schiessmittel in jedern Beutel darf höchstens 1 kg, die damit
beschickte Hälse höchstens 1,5 kg wiegen. Gut durchgelatinierte Pulverfäden und daraus hergestellte Fabrikate
werden ohne Metallhülsen befordert, auch kann der dichte Beutel wegfallen, wann die zur Verpackung verwende-
ten Holzbehälter (vergleiche Abs. 2) einen Zinkblecheinsatz haben.
Die Metallhülsen mit Schiessmitteln oder die staubsicheren Beutel mit Pulverfäden oder daraus hergestellten
Fabrikaten müssen in haltbare Holzbehälter verpackt sein. Leerer Raum muss mit geeigneten trockenen Ver-
packungsstoffen so fest ausgefüllt werden, dass jedes Schlottern wahrend der Beförderung ausgeschlossen ist.
In einem Behälter dürfen weder verschiedenartige Schiessmittel, noch Schiessmittel mit andern explosionsfahi-
gen Stoffen zusammengepackt sein.
Die Behalter dürfen nur dann durch eiserne Nagel verschlossen sein, wenn diese gut verzinkt sind. Die Behalter
müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift tragen. Ausserdem sind sie mit einem Plombenver-
schluss oder mit einem auf zwei Schraubenkopfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck der Marke) oder mi
einem über Deckel und Wände geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.
Andere explosionsfahige Stoffe. — Zur Verpackung der explosionsfähigen Stoffe in Abt. C. sind haltbare, dichte,
sicher verschlossene Behälter zu verwenden, die das Verstreuen, Verstauben oder Auslaufen des Inhalts sicher
verhindern.
B. Aufgabe. — Als Eilgut dürfen nicht aufgegeben werden : Sprengmittel der 2. und der 3. Gruppe sowie
Schiessmittel der 2. Gruppe, die nicht nach der Vorschrift unter A, d verpackt sind.
Die Sprengmittel der 2. Gruppe sowie die nach der Vorschrift unter A. d verpackten Schiessmittel der 1. und
2. Gruppe werden nur in Mengen bis zu 200 kg als Stückgut angenommen.
Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, für die Sprengmittel der 3. Gruppe und für die
Schiessmittel der 2. Gruppe die nicht nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind, ist noch folgendes zu beachten
a) Diese Stoffe dürfen nicht nach Stationen und Bahnstrecken aufgegeben werden, wo ihre Beförderung ver*
boten ist.
b) Die Annahme kann, wenn die Sendung nicht mit Sonderzügen beiordert "wird, von vornherein auf bestimmte
Tage und Zuge beschränkt werden, Die Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung der Landes-
aufsichtsbehorde.
c) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete Sendungen sind ausge-
schlossen. Die Angabe des Interesses an der Lieferung ist unzulässig.
d) Jede Sendung muss — vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen mit der Eisenbahn im Einzelfalle — min-
destens ein Tag vor der Aufgabe unter Vorlegung einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefes bei
der Abfertigungsstelle angemeldet werden. Die Sendung darf nur zu der von der Abfertigungsstelle schriftliche
bestimmten Tageszeit aufgeliefert werden.
e) Sendungen in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung der
Bestimmungsstation anzumelden,
C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. — 1. Bei den Sprengmitteln der 1. und 2. Gruppe muss jede Sendung von
einer Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers begleitet sein, dass der Sprengstoff den
Bestimmungen unter I a der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung entsprechend zusammengesetzt ist und die
dort vorgeschriebene Prüfung bestanden hat. Ausserdem muss auf dem Frachtbriefe vom Absender unter amtlicher
Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, dass die Verpackung des Sprengstoffs diesen Vorschriften ent-
spricht.
Bei den Nitrokörpern der 1. und 3. Sprengmittelgruppe muss im Frachtbrief angegeben seilt, ob sie in Wasser
loslich sind.
Fur die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und für die Sprengmittel der 3. Gruppe ist folgen-
des zu beachten
a) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin enthaltene Bézeichnung des Spreng-
stoffs ist mit roter Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe müssen ausser Anzahl, Gattung; Zeichen und Nummer
der Behälter auch das Rohgewicht jedes einzelnen Behälters enthalten'; für Nitrozellulose sind sie besonders aus-
zufertigen,.
b) Auf dem Frachtbriefe muss vom Absender bescheinigt sein, dass Beschaffenheit und Verpackung der Spreng-
stoffe,den Vorschriften unter I a der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung entspricht. Ausserdem muss jeder
Sendung von Patronen aus Dynamit oder aus den übrigen in der 3. Gruppe unter & und f. aufgeführten Stoffen
ein vom Fabrikanten ausgestelltes, amtlich beglaubigtes Ursprungszeugniss und die Bescheinigung eines von der
Eisenbahn anerkannten Chemikers über ordnungsmässige Beschaffenheit und Verpackung beigegeben sein.
Bei den Schiessmitteln der 1. Gruppe muss auf dem Frachtbriefe von einem von der Eisenbahn anerkannten
Chemiker bescheinigt sein, dass die Pulver den für sie gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der Weiterbe-
forderung von Teilsendungen durch andere Absender als die herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung
eines Von der Eisenbahn anerkannten Chemikers abgesehen werden, wenn der Absender auf dem Frachtbrief er-
klärt, dass das Pulver oder die damit gefüllten Kartuschen einer geprüften und beschemigten Lieferung ent-
stammen Auf Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen (vergleiche auch Abs. 6).
Für die Schiessmittel der 2. Gruppe gelten die Vorschriften für die Sprengmittel der 3. Gruppe im Abs. 3,
(vergleiche auch Abs. 6.)
Bei Versendung von Schiessmittel in Metallhülsen sowie von Pulverfäden und daraus hergestellten Fabrikaten
in Mengen bis zu 200 kg, die nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind, ist folgendes zu beachten.
a) Jedem Behälter muss ein besonderer Frachtbrief beigegeben sein, der keine anderen Gegenstände umfasst.
b) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen
der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklarung hat zu lauten
" Der Unterzeichnete erklärt, dass die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit dem Zeichen
verschlossene
Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter I a getrof-
fenen Bestimmungen entspricht, "
Bei den explosionsfahrigen Stoffen unter Abt. C muss auf dem Frachtbriefe durch einen von der Eisenbahn an-
erkannten Chemiker bescheinigt sein, dass die Stoffe nach den Vorschriften unter I a der Anlage C zur Eisenbahn-
Verkehrsordnung geprüft sind und den gestellten Anforderungen entsprochen haben.
D. Beförderungsmittel. — Zur Beförderung aller Sprengstoffe müssen bedeckte Guterwagen verwendet werden.
Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei bedeckte Wagen dürfen zur Beförderung von wasserlöslichen Nitrokorpern
(1. und 3. Gruppe der Sprengmittel) nicht verwendet werden (vergleiche C. Abs, 2),
Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, für die Sprengmittel der 3. Gruppe und für die
Schiessmittel der 2. Gruppe, die nicht nach A. d verpackt sind, gilt folgendes
a) Nur Wagen mit federnden Stoss- und Zugvorrichtungen, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und
gut schliessenden Türen, möglichst ohne Bremsvorrichtung, dürfen verwendet werden.
b) Wagen, in deren Innerm eiserne Nagel, Schrauben, Muttern oder dergleichen hervorstehen, dürfen nicht
verwendet werden.
c) Wagentüren und Fenster sind verschlossen zu halten und zu dichten, Papier durf hierzu nicht verwendet
werden.
d) Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert worden oder die demnächst zur Untersuchung in der Werkstätten
bestimmt sind, dürfen nicht verwendet werden.
e) Die Sendungen müssen von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation in demselben Wagen befördert und
dürfen unterwegs nur bei unabweislicher Notwendigkeit umgeladen werden.
f) Die beladenen Wagen müssen oben auf der Vorder- und Hinterwand oder an den beulen Languseiten deutlich
sichtbare viereckige schwarze Flaggen mit einem weissen « P » tragen.
E. Verladung. — Spreng- und Schiessmittel sowie explosionsfahige Stoffe der Abt, C dürfen nicht mit spreng-
kraftigen Zündungen (I b Ziffer 4) zusammen in denselben Wagen verluden werden,
Mit wasserlöslichen Nitrokörpern der 1. und 3. Gruppe der Sprengmitlel darf Blei nicht In denselben Wagen
verladen werden (vergleiche C. Abs. 2).
Chlorat- und Perchloratsprengstoffe dürfen nicht mit Schwefel-, Salz- oder Salpetersaure zusammen in den-
selben Wagen verladen werden.
Kleinere Sendungen von Sprengmitteln der 2. Gruppe dürfen nur in Mengen bis insgesamt 200 kg in denselben
Wagen verladen werden. Die Annahme zur Beförderung kann demgemäss beschränkt werden.
Für das Verladen der Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und der Sprengmittel der 3. Gruppe
ist noch folgendes zu beachten
a) Die Behälter müssen in den Eisenbahnwagen so fest lagern, dass sie gegen Scheuern, Rütteln, Stossen, Um-
kannten und Herabfallen aus oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere durfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, sie
müssen vielmehr gelegt, gleichlaufend mit den Längsseiten des Wagens verladen und durch Holzunterlagen unter
Haardecken gegen jede rollende Bewegung gesichert werden.
b) Die Wagen durfen nur bis zu zwei Dritteln ihres Ladegewichts beladen werden.
c) Es dürfen nur Mengen bis zu 1000 kg mit anderen Gütern zusammen verladen werden, vorausgesetzt, dass
letztere nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die Sprengmittel ausgeladen werden.
d) Die Sprengmittel dürfen nicht von den Güterböden oder Gütersteigen aus, sondern müssen auf möglichst
abgelegenen Seitenstrangen und tunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit dem sie befördert werden sollen, ver-
laden werden. Das Verladen hat der Absender unter sachverstandiger Aufsicht zu besorgen. Die besonderen
Ladegerate und Warnungszeichen (Decken, Flaggen oder dergleichen) sind vom Absender herzugeben und werden
dem Empfanger mit dem Gute ausgeliefert.
e) Unberufene sind von dem Verladungsplatze fernzuhalten und dieser ist, wenn ausnahmsweise bei Dunkelheit
verladen wird, mit fest- und hochstehenden Laternen zu erleuchten, die aber nicht mit Petroleum gespeist sein
dürfen.
f) Beim Verladen, insbesondere von Patronen aus Dynamit, sind Erschütterungen sorgfaltig zu vermeiden ;
insbesondere dürfen die Behalter nicht gerollt oder geworfen werden.
Schiessmittel der 1. Gruppe dürfen nicht von den Güterböden oder Gütersteigen aus verladen werden.
Schiessmittel sowie gut durchgelatinierte Pulverfaden und daraus hergestellte Fabrikate nach der Vorschrift
Unter A. d verpackt, dürfen nur in Mengen bis zu 200 kg Rohgewicht in einem Eisenbahnwagen zusammen ver-
laden, andere Sprengstoffe durfen nicht beigeladen werden. Die Annahme zur Beförderung kann demgemass
beschränkt werden.
Für das Verladen von Schiessmitteln der 2. Gruppe, die nicht nach A. d verpackt sind, gelten die Vorschriften
des Abs, 5.
Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und für die Sprengmittel der 3. Gruppe sowie für
Schiessmittel der 2. Gruppe, die nicht nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind, ist noch folgendes zu
beachten
F. Vorsichtsmassregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt. — Weder beim Verladen noch während
der Beförderung darf in oder an den Wagen geraucht oder Feuer oder offenes Licht gehalten werden.
Vorüberfahrende Lokomotiven haben — tunlichst auch beim Begegnen auf freier Strecke — Feuertür und
Aschenklappen geschlossen zu halten, auch darf das Blaserohn nicht verengt sein. Wahrend der Vorüberfahrt
muss die Verladung unterbrochen, die Wagenturen müssen verschlossen und der noch unverladene Teil der Sen-
dung muss mit einer Decke feuersicher geschützt sein.
Beladene Wagen müssen von ihrer Lokomotive mindestens durch vier andere, nicht mit feuergefährlichen Stoffen
beladene Wagen getrennt sein. Im Sinne dieser und der Bestimmung unter G. Abs. 3 sind Steinkohlen. Braun-
kohlen, Koks und Holz nicht feuergefahrlich.
Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestossen werden, sind auch zum Verkuppeln mit grösster Vorsicht
anzuschieben.
Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die Wagen in möglichst abgelegene Nebengeleise zu fahren.
Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
G. Bestimmung der Züge und Einstellung der mit Sprengstoffen beladenen Wagen in die Zuge. — Spreng-
stoffe dürfen niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen nur da befördert werden, wo keine Güterzüge
fahren.
Güterzügen und gemischten Zügen dürfen nicht mehr als acht mit Sprengmitteln der zweiten Gruppe in Mengen
über 200 kg, mit Sprengmitteln der dritten Gruppe oder mit Schiessmitteln der zweiten Gruppe beladene Achsen
beigegeben werden. Grössere Mengen dürfen nur in Sonderzügen befördert werden.
Die Wagen mit solchen Stoffen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen,
dass ihnen noch drei Wagen folgen, die nicht mit leicht feuerfangenden Stoffen beladen sind. Mindestens vier
solcher Wagen müssen den mit Sprengstoffen beladenen Wagen vorangehen. Diese sind unter sich und mit den
vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln ; die gehörige Verbindung ist auf jeder Zwischen-
station, wo der Aufenthalt es gestattet, sorgfältig zu prüfen. Vor und nach Wagen, worin loses Pulver in Mengen
von höchstens 15 kg Rohgewicht oder andere Sprengstoffe in Mengen Von höchstens 35 kg. Rohgewicht verladen
sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich.
Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch, wenn die Beforderung mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt,
an dem nachsten hinter und vor ihnen laufenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muss der
am Schlusse des Zuges befindliche Wagen eine bediente Bremse haben.
H. Begleitung der Sprengstoff-Sendungen. — Bei Aufgabe mehrerer Wagenladungen ist der Absender ver-
pflichtet, zur Bewachung der Ladung besondere Begleitung beizugeben. Die Begleiter dürfen während der Fahrt
ihren Platz weder in, noch auf den beladenen Wagen nehmen.
I. Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der an der Beforderung beteiligten Verwaltungen. — Samt-
hohe auf der Fahrt zu beruhrenden Stationen und das Personal der Zuge, mit denen unterwegs gekreuzt wird oder
die überholt werden, sind von Abgang und Ankunft der Sendungen rechtzeitig sut benachrichtigen, damit jeder
unnötige Aufenthalt vermieden und jede Gefahr moglichst ausgeschlossen wird.
Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn ubergehen soll, so ist deren Verwaltung sobald als möglich von der
Zuführung in Kenntnis zu setzen.
K. Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen. — Der Empfanger muss durch
die Empfangsstation im voraus, ausserdem aber sofort nach Ankunft der Sendung, die Empfangsstation durch
eine Vorstation unter Bezeichnung des Zuges von dem Eintreffen benachrichtigt werden. Die Uebernahme hat
innerhalb drei Tagesstunden, die Entladung innerhalb weiterer neun Tagesstunden nach Ankunft und Anmeldung
au erfolgen.
Begleitete Sendungen (vergleiche II.), die der Empfanger nicht innerhalb drei Tagesstunden übernimmt, sind
ohne Verzug von den Begleitern zu ubernehmen.
Ist das Gut zwölf Tagesstunden nach der Ankunft nicht abgefahren, so ist es ohne Verzug vom Bahnhofe zu
entfernen und der Ortspolizeibehörde zu weiterer Verfügung zu ubergeben. Die Uebergabe von Sprengstoffen aller
Art an die Ortspolizeibehörde hat auch dann — und zwar auch auf Unterwegsstationen — zu erfolgen, wenn die
Sendung in einen solchen Zustand geraten ist, dass die weitere Aufbewahrung auf der Station oder die Weiter-
beförderung bedenklich erscheint.
Bis zur Uebernahme ist die Ladung besonders zu bewachen.
Die Sprengstoffe dürfen nicht auf den Gütersteigen oder in den Güterböden entladen und gelagert werden,
sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitenstrangen oder in raumlich von den Güterboden getrennten, nicht
gleichzeitig anderen Zwecken dienenden Schuppen unter Beachtung der unter E und F gegebenen Vorschriften.
Tb Munition.
Ic. Zundwaren und Feuerwerkskorper.
Zur Beförderung sind zugelassen
1. Zundkörper, Zundschnure.
a) Gewohnliche Zündhölzer und andere Reib- und Streichzünder.
b) Pyrotechnische Zündhölzer, wie bengalische Zündhölzer, Goldregenhölzer, Blumenregenhölzer und dergleichen.
c) Sicherheitszunder (Zündschnüre aus dunnem, dichtem Schlauche mit Schwarzpulverseele von geringem Quer-
schnitte).
2. Pyrotechnische Scherzartikel, Zündbänder.
a) Knallbonbons, Blumenkarten, Blättchen von Kollodiumpapier und ähnliche Sachen, die ganz geringe Mengen
von Kollodiumpapier oder kleine Knallsilberpünktchen enthalten.
b) Knallerbsen, Knallgranaten oder ahnliche Artikel mit Knallsilber ; 1000 Stuck durfen nicht über 1 g Knall-
silber enthalten.
c) Konfettibomben, Boskozylinder, Kotillonfrüchte und ahnliche Artikel, die eine kleine Ladung von Kollodium-
wolle zum Ausstossen einer ungefährlichen Fullung wie Wattekugeln, Konfetti und dergleichen enthalten.
d) Zündblättchen (Amorces), Zundbander, Paraffinzündbänder, enthaltend einen Knallsatz aus Kaliumchlorat
oder Salpeter, aus geringen Mengen von Phosphor, ferner aus Schwefelantimon, Schwefel, Milchzucker, Ultra-
marin oder dergleichen. In 1000 Zündpillen dürfen im ganzen hochstens 7,5 g Knallstaz verwendet sein.
e) Sogenanntes spanisches Feuerwerk, wie Radauplätzchen, Krawallstangen, Gewitterhagel.
Der einzelne Körper darf hochstens 2,5 g wiegen und neben Gummi und Farben höchstens 6 Prozent gelben
Phosphor, höchstens 23 Prozent amorphen Phosphor und höchstens 21 Prozent Kaliumchlorat enthalten.
3. Feuerwerkskörper.
a) Kunstfeuerwerkskörper, wie Raketen, römische Lichter, Fontänen, Feuerräder, Sonnen und dergleichen.
b) Klein- und-Salonfeuerwerk, wie Frösche, Schwärmer, Silber- und Goldregen und ähnliche in der Hand abzu-
brennende Feuerwerkskorper.
c) Bengalische Feuer, bengalische Fackeln, Signal blue-lights und dergleichen.
Für die Zusammensetzung der Feuerwerkskörper gilt folgendes
Sie dürfen keine erhebliche Sprengwirkung hervorrufen können, auch keine Mischungen enthalten, die sich
von selbst oder durch Reibung, Druck oder Schlag leicht entzünden.
Es sind gestattet
a) in Nitratsatzen und bei bengalischen Magnesiumfackeln ein Zusatz von höchstens 3 Prozent Magnesiumpulver.
b) in besonderen kleinen Leuchtkörpern, die im Feuerwerkskörper eingebettet sind, Chloratmischungen mit
einem Gehalte von höchstens 40 Prozent Kaliumchlorat.
c) in Papierhülsen eingefüllte Pfeifensätze, die pikrinsaure Magnesia und chlorsaures Salz enthalten. Die
fertigen Pfeifensätze dürfen aber durch Stoss, Schlag oder Zündung nicht zur Detonation gebracht werden können.
Andre gelben Phosphor, Zinkstaub, Magnesiumpulver oder Chlorate enthaltende Mischungen sind nicht zulässig.
Die Körper unter a und b müssen hauptsächlich aus Mehlpulver bestehen, gemischt mit Kohle, Metallpulver
(Gusseisen, Gusstahlpulver), Aluminiumflitter, Bleiglätte und anderen Mineralpulvern in gepresstem Zustande.
Von gekörntem Schwarzpulver darf der einzelne Körper höchstens 30 g enthalten.
4. Signalfeuerwerk, wie Kanonenschläge und dergleichen, bestehend aus einer mit Bindfaden umschnürten
und geleimten Papierhülse, die höchstens 75 g Kornpulver mit Zündschnur, aber ohne Detonationszünder enthält.
Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung. — Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Holzkisten zu verwenden. Bei
den Gegenständen der Ziffer 1 a sind auch feste Blechgefasse zulässig. Bei den Gegenständen der Ziffern 2 b bis e,
3 und 4 müssen die Kisten aus gefügten Brettern bestehen ; ihre Seitenteile müssen durch Zinken oder Kopfleisten
mit einander verbunden sein (sogenannte französche Kisten). Bei den Gegenständen der Ziffern 1 c, 2 b bis e, 3
und 4 müssen die Kisten eine Brettstärke von mindestens 18 mm haben ; im Innern sind sie mit gutem, zähem
Papier vollständig auszulegen ; an Stelle des Papieres sind dünne Zinkeinsatze zulässig.
Vor dem Einlegen in die Kisten sind fest zu verpacken die Gegenstände
a) der Ziffern 1 a, 2 a und 2 c in starke Papierumschläge oder Schachteln;
b) der Ziffer 1 b in Schachteln und je zehn bie zwölf Schachteln in einen Papierumschlag ;
c) der Ziffer 2 b in Holzkistchen oder in starke mit Papier umwickelte Pappschachteln, wohei jeder Behalter
hochstens tausend Stück enthalten darf, zur Festlegung ist Sägemehl zu verwenden ;
d) der Ziffer 2 d
α) Zündblättchen in starke Pappschachteln, von denen jede höchstens hundert Zündpillen enthalten darf. Je
zwölf Schachteln mit Zündblättchen sind zu einer Rolle und je zwölf Rollen wieder zu einem festen Pakete mit
Papierumschlag zu verbinden.
ß) Zundbänder und Paraffinzündbänder entweder wie unter α oder in zylindrische Blechbüchsen mit oben und
unten dicht aufgeschobenen Deckeln. Jede Büchse darf höchstens zwölf gerollte Bandstreifen mit je fünfzig Zünd-
pillen enthalten. Höchstens je dreissig Büchsen sind durch Papierumschlag zu einem festen Pakete zu vereinigen ;
e) der Ziffer 2 e in Holzkistchen, von denen jedes nicht mehr als hundertvierundvierzig Feuerwerkskörper, gut
in Sägemehl verpackt, enthalten darf;
f) der Ziffer 3 in starke Pappschachteln ; für die Gegenstände unter c dieser Ziffer sind auch Papierbeutel zu-
lässig ; grössere Kunstfeuerwerkskörper sind in Papierumschläge zu verpacken, wenn nicht ihre Anzündestelle mit
einer Papierkappe bekleidet ist — in beiden Fällen muss ein Ausstreuen des Satzgemenges verhindert sein — ;
g) der Ziffer 4 in starke Schachteln, in die das Signalfeuerwerk fest eingebettet werden muss, die einzelnen
Körper durch eine starke Schicht Sägemehl oder einen ähnlichen geeigneten Stoff voneinander getrennt.
Ein Bewegen der Pakete in den Kisten muss ausgeschlossen sein. Bei den Gegenständen der Ziffern 2 b bis e, 3
und 4 müssen die Zwischenräume in den äussern Behältern mit geeigneten trockenen Verpackungsstoffen (Holz-
wolle, Papier oder dergleichen) fest ausgestopft sein. Feuchtes Heu, Putzwolle oder ähnliche zur Selbstentzündung
neigende Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Bei grösseren Feuerbildern (Transparenten) genügt sicheres Befes-
tigen in der Kiste.
Auf den äusseren Behältern muss bei den Artikeln der Ziffern 1, 2 b bis e, 3 und 4 ihr Inhalt und bei den Artikeln
der Ziffern 2 b bis e, 3 und 4 ausserdem die genaue Adresse des Absenders deutlich und dauerhaft angegeben sein.
Das Rohgewicht einen Kiste mit Artikeln, der Ziffern 2 b bis e, 3 und 4 darf hundert Kg., ihr Gesamtgewicht an
Feuersatz zwanzig Kg., das darin enthaltene Feuerwerkskornpulver zweieinhalb Kg. nicht übersteigen,
Zur Beforderung sind zugelassen
— Verdichtete Gase —
1. Kohlensaure und Grubengas
2. Azetylen, in Azeton gelostes und in porosen Massen aufgesaugtes
3 Leucht- und Fettgas, letzteres auch mit einem Zusatze von höchstens dreissig Prozent Azetylen (Misch-
gas), sowie Wassergas
4 Sauerstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Pressluft
— Verflüssigte Gase —
5 Kohlensaure, Stickoxydul, Ammoniak, Chlor, schwefligs-Saure, Chlorkohlenoxyd (Phosgen)
16. Chlormethyl und Chlorathyl.
7. Flussige Luft
Beförderungsvorschriften
A. Art der Packgefasse. — a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6 dicht verschlossene Gefasse aus Schweisseisen,
Flusseisen oder Gussstahl, die bei Leuchtgas von mehr als zehn Atmosphären Ueberdruck und bei den Soffen der
Ziffern 2 und 4 nahtlos sein müssen Bei Chlorkohlenoxyd (Phosgen), Chlormethyl und Chloräthyl auch kupferne
Gefasse Als Schutzumhullung für die Gefässe dürfen Kisten verwendet werden.
b) Bei flüssiger Luft (Ziffer 7)
α) Glasgefasse mit luftleren Doppelwanden
Sie müssen mit Filz umkleidet und mit einem Filzpfropfen so verschlossen sein, dass die verdampfenden Gase
entweichen konnen, ohne im Innern einen erheblichen Ueberdruck zu erzeugen, dass aber ein Ausfliessen des
Inhalts verhindert wird Der Filzpfropfen muss so befestigt sein, dass er sich beim Kippen oder Umkehren der
Flasche nicht lockert Jede Flasche oder mehrere Flaschen gemeinschaftlich müssen durch einen sicher stehenden
Drahtkorb oder durch ein ähnliches Gefäss gegen Stosse geschützt sein. Die Drahtkörbe oder anderen Gefässe sind
in Metallkasten oder in Holzkisten mit Blecheinsatz einzustellen, die oben offen oder nur durch ein Drahtnetz,
einen mit Lochern versehenen Deckel oder eine ahnliche Vorrichtung geschlossen sind Die Metallkästen oder
Holzkisten müssen an dem unteren Teile bis zu einer solchen Höhe dicht sein, dass im Falle eines Bruches der
Flaschen die Flüssigkeit nicht auslaufen kann In den Kisten dürfen sich keine leicht brennbaren Verpackungsstoffe
wie Sagespane, Torf, Stroh, Heu befinden, dagegen ist Holzwolle zulassig
ß Gefasse aus anderem Stoffe
Sie dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie gegen Wärmedurchgang so geschützt sind, dass sie nicht
beschlagen oder bereifen Eine wertere Verpackung dieser Gefässe ist nicht erforderlich Die Vorschriften für den
Verschluss der Glasflaschen unter α gelten sinngemass auch für solche Gefässe
c) Bei Azetylenlosung (Ziffer 2) muss das Gefäss mit feinporiger, gleichmassig verteilter Masse ganz ausgefällt
sein. Es darf nur so viel von dem Losungsmittel (Azeton) eingefüllt werden, dass sich die durch Aufnahme des
Azetylens eintretende Volumvergrosserung unbehindert vollziehen kann und dass bei einer Steigerung der Aussen-
temperatur auf 45 ° ein genügender Gasraum verbleibt
B. Beschaffenheit des Materials und Herstellung der Gefässe. — Die Wandstärken neuer Gefässe aus Schweiss-
eisen, Flusseisen, Gussstahl oder Kupfer sind so zu bemessen, dass ihre schwächste Stelle durch den Probedruck
nicht über ein Fünftel ihrer Bruchfestigkeit, bei den Gefässen fur Stoffe der Ziffer 2 nicht über 8 kg (auf das
Quadratmillimeter gerechnet) beansprucht wird,
Bei Flaschen (Gefassen von hochstens 21 cm innerem Durchmesser und von höchstens zwei m Länge) aus
Schweisseisen, Flusseisen oder Gussstahl, mit Ausnahme der Gefässe für Stoffe der Ziffer 2, sind hohere Bean-
B. Sonstige Vorschriften — Zundholzer der Ziffer 1 a in Mengen bis zu fünf Kg., die gemass Abschnitt A ver-
packt sind, durfen mit anderen Gegenstanden (ausgenommen die Stoffe unter I a bis e, II und III dieser Anlage) in
ein, Frachtstuck vereinigt werden
Die Beforderung hat in bedecktem Wagen zu geschehen
In den Frachtbriefen muss bei den Gegenstanden der Ziffern 2 b bis c, 3 und 4 vom Absender be (…)hernigt sein,
dass Art und Verpackung der Sendung den Vorschriften unter I c der Anlage C zur Fisenbahn-Verkehrsordnung
entsprechen
Id Verdichtet(…) und verflussigte Gase
spruchungen zugelassen, jedoch mussen die Wandstarken neuer Flaschen mindestens so bemessen sein, dass ihre
schwachste Stelle bei der Druckprobe (C) nicht über 30 kg auf das Quadratmillimeter beansprucht wird, Dabei muss
die aus der schwachsten Stelle der Wandung und dem Probedrucke zu berechnende Materialbeanspruchung min-
destens um ein Drittel unter der Streckgrenze liegen, die aus Probestreifen der fertigen Flaschen durch Zerreiss-
versuche festgestellt wird. Unzulassig ist Material, dessen Streckgrenze hoher als 45 kg (auf das Quadratmilli-
meter gerechnet) liegt oder dessen Dehnung bei 100 mm Zerreisslänge weniger als 12 mm betragt. Als Streck-
grenze gilt im Zweifelsfall eine bleibende Langenveranderung des Probestabs über 0,002 der ursprünglichen Lange.
Die Wandstärke der Flaschen darf nicht weniger als 3 mm betragen.
C. Amtliche Prufung der Gefässe. — Neue Gefasse aus Schweisseisen, Flusseisen, Gussstahl oder Kupfer
mussen vor ihrer Verwendung von einem durch die zustandige Behorde ermachtigten Sachverstandigen auf Be-
schaffenheit des Materials und Herstellungsart gepruft (B) sowie einer Wasserdruckprobe unterzogen werden.
Gefasse fur Azetylenlösungen sind vor der Verwendung auch auf die Beschaffenheit der porosen Masse und die
zulassige Fullung mit dem Losungsmittel (siehe Ac) zu prüfen. Die Wasserdruckproben müssen an jedem Gefässe,
die anderen Prüfungen mindestens an einem von je 200 Gefassen vorgenommen werden. Flaschen (sogenannte
Bomben) sind vor der Prüfung sorgfältig auszugluhen.
Der bei der Wasserdruckprobe anzuwendende innere Druck muss
a) bei dem in Azeton gelosten und in porosen Massen aufgesaugten Azetylen (Ziffer 2) mindestens 40 Atmos-
pharen betragen, bei den übrigen verdichteten Gasen um 50 pCt hoher sein als der Füllungsdruck, diesen aber
mindestens um 5 Atmospharen übersteigen ;
b) bei den verflussigten Gasen der Ziffern 5 und 6 betragen
bei Kohlensaure
Stickoxydul
Ammoniak
Chlor
schwefliger Saure
Chlorkohlenoxyd
Chlormethyl
Chlorathyl
190 Atmosphären,
Die Druckprobe ist zu wiederholen
a) alle zwei Jahre bei den Gefassen fur Chlor, schweflige Saure, Chlorkohlenoxyd, Chlormethyl und Chlorathyl;
b) alle fünf Jahre bei den Gefassen fur die ubrigen Gase.
Bei der wiederholten Prufung ist es nicht erforderlich die Gefasse auszuglühen.
Einer Wiederholung der Prüfung bedarf es nicht bei Gefassen für Stoffe der Ziffer 2. Bei diesen Gefässen sind
nach fünfjahriger Benutzung herausgreifende Prüfungen anzustellen, wobei ½ Prozent der jährlich, beschafften
Gefasse, mindestens jedoch ein Gefass, bereit zu stellen ist. Von diesen Gefässen muss der Sachverständige eine
ihm angemessen scheinende Anzahl auf Festigkeit und Abnutzung sowie auf Beschaffenheit der porosen Masse
prüfen.
Bei den Druckproben mussen Einrichtungen vorhanden sein, die ermoglichen, den Druck stossfrei zu steigern.
Die Gefasse müssen den Probedruck aushalten, ohne die Form dauernd zu ändern oder undicht zu werden.
D. Ausstattung der Gefässe ( Ventile, Vermerke). — Die Gefasse für Stoffe der Ziffern 1 bis 6 müssen mit
mindestens einem Ventile zum Fullen und Entleeren versehen sein. Bei Azetylenlösungen (Ziffer 2) dürfen die mit
dem Gase in Beruhrung kommenden Teile der Ventile nicht aus Kupfer hergestellt sein. Bei Chlorkohlenoxyd,
Fett- und Mischgas sind statt der Ventile eingeschraubte Stopfen zulässig ; diese müssen so dicht schliessen, dass
sich der Inhalt des Gefasses nicht durch Geruch bemerkbar macht.
Auf den Gefässen mussen in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise vermerkt sein
a) bei den verdichteten Gasen
α) die Höhe des zulässigen Druckes,
ß) der Tag der letzten Prufung und der Stempel des Sachverständigen, der die Prufung vorgenommen hat;
b) bei den verflüssigten Gasen
α) das Gewicht des leeren Behälters einschliesslich der Ausrüstungsteile (Ventil, Schutzkappe, Stopfen und
dergleichen),
F. Sonstige Vorschriften. — Werden Gefasse mit Gasen der Ziffer 5 (ausgenommen Chlor) und der Ziffer 6 in
Kisten verpackt, so ist das Beipacken anderer Gegenstande gestattet.
Nicht in Kisten verpackte Gefasse mit verdichteten Gasen und mit verflüssigten Gasen der Ziffern 5 und 6
mussen mit Vorrichtungen versehen sein, die ein Rollen verhindern. Ihre Ventile müssen Shutzkappen aus
Schmiedeeisen, Stahl oder schmiedbarem Gusse tragen; bei Gefassen aus Kupfer sind kupferne Schutzkappen
zulässig. Keiner Kappe bedürfen Ventile, die im Innern des Flaschenhalses angebracht und durch einen aufge-
schraubten gut sitzenden Metallstöpsel geschutzt sind.
Auf Kisten, worin Gefasse mit verdichteten Gasen und mit verflussigten Gasen der Ziffern 5 und 6 verpackt
sind, muss der Inhalt deutlich angegeben sein. Holzkisten und Metallkasten mit flüssiger Luft (Ziffer 7) müssen
die deutlichen Aufschriften » Flüssige Luft. « » Oben. «, » Unten. «, » Sehr zerbrechlich. « tragen.
Bei jeder Sendung von verdichteten Gasen (Ziffern 1 bis 4) hat der Absender auf Verlangen den in den Behaltern
vorhandenen Druck durch ein richtig zeigendes Manometer nachzuweisen. Die Prüfung hat der Annahmebeamte
im Frachtbriefe zu Bescheinigen.
Fur Fett- und Mischgas in Seebojen oder ahnlichen Gefassen gilt diese Vorschrift nicht.
Die Versandstücke dürfen nicht geworfen, auch nicht den Sonnenstrahlen oder der Ofenwarme ausgesetzt werden.
Zur Beförderung sind zu verwenden
a) offene Wagen 1. für die verdichteten Gase bei Auflieferung in Fahrzeugen, die besonders für Landwege
eingerichtet und mit Planen ganz bedeckt sind ; 2. für Chlormethyl und Chloräthyl ; die Wagen mussen aber in
den Monaten April bis Oktober einschliesslich mit Decken ganz eingedeckt sein, wenn die Gefasse nicht in Holz-
kisten verpackt sind ;
b) bedeckte Wagen für die verdichteten Gase (vergleiche jedoch a Ziffer 1 und c) und für die verflussigten Gase,
mit Ausnahme von Chlormethyl und Chloräthyl (vergleiche a Ziffer 2); Kesselwagen mit verflüssigten Gasen
müssen mit einen hölzernen Ueberkasten versehen sein ;
c) offene oder bedeckte Wagen für Fettgas, Mischgas und Wassergas; die offenen Wagen müssen aber in den
Monaten April bis Oktober einschliesslich mit Decken ganz eingedeckt sein, wenn die Gefässe nicht in Holzkisten
verpackt sind.
Die Behalter mit verdichteten oder verflüssigten Gasen sind im Eisenbahnwagen so zu lagern, dass sie nicht
umfallen oder herabfallen können. Die Behalter mit flüssiger Luft müssen aufrecht stehen und gegen Beschadig-
ungen durch andere Frachtstucke geschützt sein Auch sind sie nicht in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren
kleinstuckigen oder leicht brennbaren flüssigen Stoffen zu verladen.
G. Ausnahmen von den Vorschriften unter A bis F. — Die verflussigten Gase der Ziffer 5 dürfen in kleinen
Mengen, und zwar Kohlensäure und Stickoxydul bis 3 g, Ammoniak und Chlor bis 20 g, wasserireie schweflige
Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) bis 100 g auch in starken zugeschmolzenen Glasrohren unter Folgenden
Bedingungen befordert werden : Die Glasrohren dürfen fur Kohlensaure und Stickoxydul nur bis zur Hälfte,
β) das zulassige Hochstgewicht der Füllung,
γ) der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachverstandigen, der die Prüfung vorgenommen hat.
E. Fullung der Gefässe. — Der zulässige höchste Füllungsdruck der Gefasse für verdichtete Gase beträgt
bei 17, 5 °
für gasförmige Kohlensäure und Grubengas
in Azeton gelostes und in porosen Massen aufgesaugtes Azetylen.
Fettgas, Mischgas und Wassergas
Sauerstoff, Wasserstoff, Leuchtgas, Stickstoff und Pressluft
Atmosphären
Ueberdruck.
Die zulässige höchste Füllung der Gefasse fur verflüssigte Gase der Ziffern 5 und 6 betragt
für Kohlensaure
1 kg Flüssigkeit für je 1,34 Liter
Stickoxydul
Ammoniak
Chlor
schweflige Saure
Chlorkohlenoxyd
Chlormethyl
Chlorathyl
1,34
1,86
0,8
0,8
0,8
1,25
1,25
Fassungsraum
des Gefasses.
für Ammoniak und Chlor nur bis zu zwei Dritteln, für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd -Phosgen) nur bis
zu drei Vierteln gefüllt sein. Jede Glasröhre muss in einer zugelöteten mit Kieselgur gefüllten Bechkapsel und
diese in einer starken Holzkiste verpackt sein. Es ist zulässig, mehrere Blechkapseln in eine Kaste einzulegen,
doch dürfen Röhren mit Ammoniak nicht mit Chlor enthaltenden Rohren in dieselbe Kiste gelegt werden. Den
Blechkapseln mit verflüssigten Gasen (ausgenommen Chlor) dürfen auch andere Gegenstande beigepackt werden.
Chlormethyl und Chlorathyl bis zu 100 g in Glasröhren bei einer Gesamtmenge von höchstens 5 kg dürfen allein
oder mit anderen Gegenständen zusammen in starke Kisten verpackt werden, wenn die Glasrohren darin fest ein-
gebettet sind. Die Kisten müssen auf rotem Grunde die gedruckte Aufschnift « Feuergegfahrlich » tragen. Ent-
halten die Kisten nicht mehr als 100 g Chlormethyl oder Chloräthyl, so dürfen sie in bedeckten Wagen befordert
werden.
Metallene Kohlensäurekapseln (Sodor, Sparklet), die höchstens 25 g flüssige Kohlensaure und höchstens 1 g
Flüssigkeit auf 1,34 ccm Fassungsraum enthalten, werden ohne Beschränkung befördert, wenn die Kohlensäure
nicht mehr als 1/4 Prozent Luft enthält.
Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem Wasserstoff dürfen statt der nach Abschnitt C
geprüften auch solche Behälter benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel nach den besonderen Vorschriften
der Militärverwaltung amtlich geprüft und innerhalb der letzten fünf Jahre nachgeprüft sind. In diesem Falle
dürfen die Gase jedoch nur auf höchstens 150 Atmosphären verdichtet sein. Im übrigen gelten die Vorschriften
der Abschnitte A, B, D bis F.
Ie. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase en(…)
Zur Beförderung sind zugelassen
1. Die Metalle der Alkalien und der alkalischen Erden, wie Natrium, Kalium, Kalzium und dergleichen sowie
Legierungen dieser Metalle miteinander.
2. Kalziumkarbid, auch imprägniert, Kalziumhydrür (Hydrolith).
3. Natriumsuperoxyd.
Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung. — Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Gefässe aus Eisen(auch Eisen-
blech) zu verwenden. Stoffe der Ziffer 1 bis zu 5 kg dürfen auch in starken, sicher und dicht verschlossenen Glas-
gefassen befördert werden. Die Gefasse müssen völlig trocken oder mit Petroleum beschickt sein.
Die Packgefässe der in den Ziffern 1 und 3 aufgeführten Stoffe müssen in Schutzumhüllungen eingesetzt sein,
und zwar
a) die Gefässe aus Eisen oder Eisenblech mit Stoffen der Ziffer 1 in Holzkisten oller in eiserne Schutzkörbe,
b) Glasgefässe mit Stoffen der Ziffer 1 oder Gefässe mit Stoffen der Ziffer 3 in Holzkisten mit verlötetem Blech-
einsatz, Die in solche Kisten eingesetzten Glasgefässe sind mit trockener Kieselgur oder mit ähnlichen nicht
brennbaren Stoffen fest einzubetten. Bei Glasgefässen mit Mengen bis zu 250 g dürfen statt der Holzkisten sicher
und dicht verschlossene Blechgefässe verwendet werden.
Auf den Versandstücken muss ihr Inhalt fest und dauerhaft angegeben sein, auch müssen sie die Aufschrift
tragen : » Vor Nässe zu schützen «.
B. Sonstige Vorschriften. — Mengen bis zu 5 kg, die gemäss Abschnitt A verpackt sind, dürfen anderen, Gegen-
ständen beigepackt werden.
Die Versandstücke sind besonders sorgfältig zu behandeln. Sie dürfen nicht geworfen und müssen im Wagen so
fest gelagert werden, dass sie gegen Scheuern, Bütteln, Stossen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen
gesichert sind.
Zur Beförderung sind bedeckte Wagen zu verwenden.
II. Selbstentzündliche Stoffe.
Zur Beförderung sind zugelassen
1. Gewöhnlicher (weisser oder gelber) Phosphor.
2. Amorpher (roter) Phosphor, Phosphorkalzium, Phosphorstrontium, Phosphoreisen und ähnliche Verbin-
dungen von Phosphor mit Metallen.
3. Mischungen von amorphem Phosphor mit Harzen oder Fetten, deren Schmelzpunkt über 35° liegt.
4. Zinkäthyl, auch in ätherischer Lösung.
5. Frisch geglühter Russ.
6. Frisch geglühte Holzkohle, gemahlen oder kornig.
7. Hochbeschwerte Seide (Cordonnet-, Souple-, Bourre de Soie- und Chappe-Seide) in Strangen.
8. Folgende Stoffe, gefettet oder gefirnisst : Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hanf, Jute
— in rohem Zustand, als Abfalle vom Verspinnen und Verweben, als Lumpen oder Lappen
; ferner Seilerwaren,
Treibriemen aus Baumwolle und Hanf, Weber-, Harnisch- und Geschirrlitzen.
9. Gefettete Eisen- und Stahlspane (Dreh-, Bohrspane und dergleichen).
10. Mit Fett oder Oel getranktes Papier und daraus gefertigte Hülsen
11. Pyrophorische Metalle.
Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung — Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 mussen in starke, dichte, gut verlotete, Blechgefasse verpackt
und diese in starke, sicher verschlossene Holzbehalter fest eingesetzt sein. Bei den Stoffen der Ziffer 2 in Mengen
bis zu 2 kg dürfen statt der Blechgefasse auch Glassgefasse, Krucken oder Kisten verwendet werden. Gewohnlicher
Phosphor muss mit Wasser umgeben sein. Auf den Kisten muss ihr Inhalt deutlich und dauerhaft angegeben
sein, bei gewöhnlichem Phosphor ist die Bezeichnung « Oben » beizufugen.
Die Stoffe der Ziffer 3 sind entweder in Kisten zu verpacken, die kein Ausstreuen gestatten, oder sie müssen in
ungeladene Geschosse eingegossen sein.
Zinkathyl (Ziffer 4), auch in ätherischer Losung, ist in starke, dichte, gut verschlossene Gefässe aus Glas, Ton
(Steinzeug oder dergleichen) oder Metall zu verpacken.
Gefässe aus Glas oder Ton sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung von Asche oder trockner Kieselgur
in starke Blechgefasse einzusetzen, die dicht zu verloten sind, Gefasse aus Metall sind einzeln oder zu mehreren
unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Uebergefässe (Weiden- oder Metallkorbe, Kübel oder
Kisten) fest einzusetzen. Offene Uebergefasse müssen eine Schutzdecke haben, die, wenn sie aus Stroh, Rohr,
Schilf oder ahnlichen leicht brennbaren Stoffen besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder dergleichen unter Zusatz
von Wasserglas getrankt sein muss.
Jedes Versandstück muss auf rotem Grunde die deutliche, gedruckte Aufschrift tragen : « Feuergefahrlich. »
Uebergefasse mit Glasballons müssen ferner mit der deutlichen Aufschrift versehen sein : « Vorsichtig tragen. »
Sie dürfen nicht auf Karren gefahren, auch nicht auf der Schulter oder dem Rücken getragen werden.
Die Stoffe der Ziffern 5 und 6 sind in dichte, gut verschlossene Behalter zu verpacken. Holzbehalter müssen im
Innern mit dichten Stoffen ausgekleidet sein ; sie sind in haltbare Uebergefässe (Korbe, Kübel, Kisten) einzusetzen.
Die Stoffe der Ziffer 7 mussen in starke Kisten verpackt sein. Sind die Kisten hoher als 12 cm, so müssen
zwischen den einzelnen Lagen der Seide durch Holzroste ausreichende Hohlraume geschaffen sein, die mit Oeff-
nungen in den Kistenwanden in Verbindung stehen, so dass Luft durchziehen kann. An den ausseren Kistenwanden
sind Leisten anzubringen, die das Zustellen der Luftlöcher verhindern.
Von den Stoffen der Ziffer 8 sind gebrauchte Putzwolle und nicht trockene Putzlappen (Putztücher) in starke,
dichte, sicher verschlossene Behalter zu verpacken.
Die Stoffe der Ziffer 9 sind in starke, dichte, sicher verschlossene Metallgefasse zu verpacken. Verpackung ist
nicht erforderlich, wenn eiserne Deckelwagen oder offene eiserne Wagen mit Decken verwendet werden.
Did Stoffe der Ziffer 11 müssen in Glasröhren eingeschmolzen und diese in verlotete Blechgefässe verpackt sein,
die mit Kieselgur oder mit anderen geeigneten trockenerdigen Stoffen ausgefüllt sind.
B. Sonstige Vorschriften. — Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen
Vorschriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehalter zusammengepackt
werden
a) die Stoffe der Ziffer 2 in Mengen bis zu 5 kg ;
b) Zinkathyl (Ziffer 4) in Mengen bis zu 2 kg, wobei die Gefässe in den Behälter fest eingebettet sein müssen ;
jedoch ist das Zusammenpacken mit anderen selbstentzündlichen Stoffen, sowie mit Sprengstoffen (I a), Zünd-
waren und Feuerwerkskorpern (I c) und mit den unter III aufgeführten brennbaren Flüssigkeiten nicht gestattet ;
c)
die Stoffe der Ziffern 10 und 11 ohne Beschrankung.
Ist in den Frachtbriefen bescheinigt, dass
a) Russ (Ziffer 5) und gemahlene oder körnige Holzkohle (Ziffer 6) nicht frisch geglüht sind (das heisst min-
destens 48 Stunden gelagert haben),
b) Seide in Strangen (Ziffer 7) nicht hoch beschwert ist,
c) Stoffe der in den Ziffern 8 und 9 bezeichneten Art nicht gefettet oder gefirnisst sind,
so werden diese Stoffe ohne Beschrankung befordert.
Die Stoffe der Ziffer 8 — ausgenommen gebrauchte Putzwolle und nach Abschnitt A, Abs, 6 verpackte Putz-
lappen (Putztucher) — müssen trocken sein.
Papierhulsen der Ziffer 10 durfen nur befördert werden, wenn im Frachtbriefe bescheinigt ist, dass sie nach der
Trankung mit Fett oder Oel erhitzt und dann in Wasser vollig abgekühlt sind
Zur Beforderung sind zu verwenden
a) für Zinkathyl (Ziffer 4) offen Wagen; kleinere Mengen bis zu zehn kg. dürfen allein oder nach Abs. 1 b mit
anderen Gegenstanden zusammengepackt auch in bedeckte Wagen verladen werden;
b) fur die Stoffe der Ziffern 7, 8 und 10 sind nur bedeckte Wagen oder offene Wagen mit Deckenverschluss zu
verwenden. Putzwolle und nach Abschnitt A. Abs. 6 verpackte Putzlappen (Putztücher) durfen auch in offenen
Wagen befordet werden.
Für Zinkathyl sind weiter die Vorschriften unter III B. Abs. 5 zu beachten.
III Brennbare Flüssigkeiten.
1. Kohlenwasserstoffe, und zwar
a) Petroleum, rohes und gereinigtes, wenn es bei 17,5 ° ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,780 hat, oder
bei einem Barometerstande von 760 mm (auf die Meereshohe reduziert) im Abelschen Apparate nicht unter 21°
entzundliche Dampfe gibt (Testpetroleum).
Aus Braunkohlenteer bereitete Oele, Torf- und Schieferole, Asphaltnaphtha und Destillate aus solchen, wenn
diese Stoffe mindestens das vorbezeichnete spezifische Gewicht haben (Solarol, Photogen und dergleichen).
Steinkohlenteerole, die bei 17,5° ein geringeres spezifisches Gewicht als 0,950 haben (Benzol, Toluol, Xylol,
Kumol und dergleichen).
Kohlenwasserstoffe anderen Ursprunges, die bei 17,5° els spezifisches Gewicht von mindestens 0,830 haben,
mit Ausnahme von Schmierölen, die im Pensky-Martensschen Apparat erst bei einer Warme von mindestens 100°
entzundliche Dampfe geben;
b) Petroleum, rohes und gereinigtes, Braunkohlenteeröle, Torf- und Schieferole, Asphaltnaphta sowie Destillate
aus solchen, wenn diese Stoffe bei 17,5 ° ein spezifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als 0,680 haben.
Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphta (Benzin, Ligroin, Putzol und dergleichen),
wenn diese Stoffe bei 17,5 ° ein spezifisches Gewicht von mehr als höchstens 0,680 haben.
c) Petroleumather, (Gasolin, Gasäther, Neolin und dergleichen ) und anliche aus Petroleumnaphta oder Braun-
kohlenteer bereitete, leicht entzündliche Stoffe, wenn sie bei 17,5° ein spezifisches Gewicht von hochstens 0,680
haben.
2. Flüssigkeiten, die bereitet sind einerseits aus Petroleumnaphta oder ahnlichen leicht entzündlichen Flussig-
keiten, andererseits aus Harz, Kautschuk, Guttaspercha oder Seife.
Ester (Aether) aller Art, zum Beispiel Amylazetat (für Petroleumather vergleiche Ziffer 1 c, für Schwefeläther
vergleiche Ziffer 3).
3. Schwefeläther, auch mit anderen Flüssigkeiten gemengt (zum Beispiel Hoffmannstropfen), Losungen von
Nitrozellulose in Schwefeläther (Kollodium), in Amylalkohol, in Aethylalkohol, in Methylalkohol, in Essigather,
in Amylazetat, in Azeton, in Nitrobenzol oder in Gemengen dieser Flüssigkeiten.
4. Losungen von Nitrozellulose in Essigsaure.
5. Holzgeist, roh und rektifiziert, Azeton, Azetaldchyd (auch in alkoholischer Losung).
6. Das allgemeine Denaturierungsmittel fur Spiritus (mit Pyridin versetzter Holzgeist).
7. Nitrobenzol (vergleiche auch I, I. a. A. 1. Gruppe b α). Gemische von Holzgeist und Benzol (mit oder ohne
Endwachs, zum Beispiel Pansol).
8. Schwefelkohlenstoff.
9. Fette Oele, Firnisse, mit Firnis versetzte Farben, Terpentinöl (Kienöl) und andere ätherische Oele, absoluter
Alkohol, Weingeist (Spiritus), sowie daraus bereitete Flüssigkeiten (Spirituslacke, Sikkative, flussige Seifen und
dergleichen) in Mengen über vierzig Kg.
Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung. — Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Gefasse aus Glas, Ten (Steinzeug
oder dergleichen) oder Metall zu verwenden. Losungen von Nitrozellulose in Essigsaure dürfen nicht in Metall-
gefässen versandt werden.
Fur die Flussigkeiten der Ziffern 1 a und b, 2, 4, 5, 6, 7 und 9 sind auch starke, dichte, sicher verschlossene
Holzbehalter (Fässer) zulässig.
Gefasse aus Glas oder Ton mit den Flussigkeiten der Ziffern 1 bis 9 sowie Blechgefasse mit Flussigkeiten der
Ziffern 3 und 8 sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Ueber-
gefasse (Weiden- oder Metallkorbe, Kubel oder Kisten) fest einzusetzen ; Uebergefasse (ausgenommen Kisten)
mussen mit guten Handhaben versehen sein. Offene Uebergefasse müssen eine Schutzdecke haben, die, wenn sie
aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichen leicht brennbaren Stoffen besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder der-
gleichen unter Zusatz von Wasserglas getrankt ist.
Blech- oder andere Metallgefasse dürfen mit Flüssigkeiten der Ziffern 3 und 8 nur bis zu 9/10 (bei 15°) gefullt
werden.
Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 b und c, 3, 4 und 8 muss auf rotem Grunde die deutliche,
gedruckte Aufschrift : « Feuergefahrlich » tragen Korbe und Kübel mit Glasballons mussen ferner mit der deut-
schen Aufschrift : Vorsichtig tragen, versehen sein. Sie durfen nicht auf Karren gefahren, auch nicht auf der
Schulter oder dem Rucken getragen werden.
B. Sonstige Vorschriften. — Die Flussigkeiten der Ziffer 9 in Mengen bis zu vierzig Kilogramm werden ohne
Beschränkung befordert.
Mit anderen Gegenstanden dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen Vorschriften über die Behalter
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehalter zusammengepackt werden
a) die Flüssigkeiten der Ziffer 9 ohne Beschrankung;
b) die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 7 in Mengen bis zu zehn kg. ;
c) Schwefelkohlenstoff (Ziffer 8) in Mengen bis zu zwei kg.
Die Gefasse mit den Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 mussen in den Behalter fest eingebettet sein.
Bei den Kohlenwasserstoffen der Ziffer 1 a und b ist im Frachtbrief anzugeben, das ihr spezifisches Gewicht
sich innerhalb der in Ziffer 1 a und b vorgesehenen Grenzen bewegt ; bei Petroleum a genügt die Angabe, dass es
der Vorschrift über den Entflammungspunkt entspricht. Fehlt eine solche Angabe, so sind diese Stoffe wie Petro-
leumather (Ziffer 1 c) zu behandeln.
Zur Beforderung sind zu verwenden
offene Wagen fur die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 ; kleinere Mengen der in den Ziffern 1 bis 7 aufgeführten
Stoffe bis zu 10 kg und von Schwefelkohlenstoff (Ziffer 8) bis au 2 kg dürfen, allein oder nach Abs, 2 b und c mit
anderen Gegenständen zusammengepackt, auch in bedeckte Wagen verladen worden.
Für die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 ist weiter zu beachten
a) die Wagen sind vor Beginn der Verladung auf beiden Seiten mit roten Zetteln zu versehen, die deutlich die
Aufschrift : » Feuergefährlich. « und » Vorsicht verschieben. « tragen ;
b) die Versandstucke müssen im Wagen sicher gelagert werden. Offene Körbe und Kübel sind am Wagen zu
befestigen, auch durfen sie nicht aufeinander gestellt werden ;
c) wahrend der Beforderung schadhaft gewordene Behalter sind sofort auszuladen und können, wenn ihre
Wiederherstellung nicht alsbald moglich ist, mit dem vorhandenen Inhalt ohne weiteres für Rechnung des Absenders
verkauft werden ;
d) dicht verschlossene leere Blechbehälter, worin solche Stoffe enthalten waren, dürfen in bedeckten Wagen,
andere Gefasse mussen in offenen Wagen befordert werden ; auf die frühere Verwendung der Behälter ist im
Frachtbriefe hinzuweisen.
IV. Giftige Stoffe.
1. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripig-
ment), rotes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) und dergleichen.
2. Ferrosilizium, auf elekrischem Wege gewonnen.
3. Zyankalium und Zyannatrium in fester Form.
4. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure.
5. Zyankaliumlauge und Zyannatriumlauge.
6. Giftige Metallpraparate
a) Sublimat, weisses und rotes Präzipitat ; Kupferfarben, inbesondere Grunspan, grüne und blaue Kupfer-
pigmente ; Bleizucker.
b) Andere Bleipräparate, insbesondere Bleiglätte (Glatte, Massikot), Mennige, Bleiweiss und andere Bleifarben ;
Bleirückstände und sonstige bleihaltige Abfälle.
7. Kupfervitriol (Blaustein) und Mischungen von Kupfervitriol mit Kalk, Soda oder dergleichen (Pulver zur
Herstellung von Bordelaiser Brühe oder dergleichen).
8. Chlorsaure Salze.
Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung. — Die zur Verpackung benutzten Behalter mussen haltbar, dicht und so verschlossen sein,
dass kein Verstreuen, Verstauen oder Auslaufen des Inhalts moglich ist.
Die Stoffe der Ziffern 1 und 3 sind zu verpacken
a) in starke eiserne Fässer mit aufgeschraubtem Deckel und Rollreifen oder
b) in doppelte Fasser aus festem, trockenem Holze mit Einlagereifen oder in ebensolche doppelte Kisten mit
Umfassungsbändern, wobei die inneren Gefässe mit dichtem Stoffe ausgekleidet sein mussen.
Statt der inneren
Holzbehalter konnen auch verlotete Blechgefasse oder Gefässe aus Glas oder Ton verwendet werden. Die Glas-
oder Tongefasse müssen in den Uebergefassen (Korben, Kübeln, Kisten) mit geeigneten Verpackungsstoffen fest
verpackt sein. Unter diesen Bedingungen können auch mehrere solcher Behalter zu einem Versandstücke vereinigt
werden.
c) Die Stoffe der Ziffer 1 dürfen auch in Sacke von geteerter Leinwand verpackt sein, die in einfache Fasser
von starkem, trockenem Holze einzuschliessen sind.
Ferrosilizium (Ziffer 2) ist zu verpacken : in starke wasserdichte Behalter aus Holz oder Metall.
Die Stoffe der Ziffer 4 sind zu verpacken
a) in Metall-, Holz- oder Gummigefasse mit guten Verschlüssen, oder
b) in Glas- oder Tongefasse, die unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Uebergefasse (Weiden-
oder Metallkorbe, Kübel oder Kisten) fest eingesetzt sind ; Uebergefässe (ausgenommen Kisten müssen mit
guten Handhaben versehen sein.
Die Stoffe der Ziffer 5 sind zu verpacken
a) in gut verschlossene eiserne Gefasse, die in feste Holz- oder Metallbehälter mit Kieselgur, Sagemehl oder
anderen aufsaugenden Stoffen fest eingebettet sind oder
b) in Kesselwagen. Die Kessel durfen keine Nietnähte haben oder müssen doppelwandig sein. Sie dürfen an
den unteren Teilen keine Oeffnungen (Hahne, Ventile oder dergleichen) haben.
Die Oeffnungen müssen abge-
dichtet und durch fest eingeschraubte Metallkappen geschützt sein.
Die Stoffe der Ziffer 6 bind zu verpacken
a) in eiserne Fässer oder in Fasser aus festem, trockenem Holze mit Einlagereifen oder in Kisten mit Umfas-
sungsbandern oder
b) in eiserne Gefasse (sogenannte Hobbocks) oder
c) in Glas- oder Tongefassen oder — bei Mengen bis zu 10 Kg. — in doppelte, starke Papierumhüllungen
(Beutel) ; die Behalter und Beutel sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehalter mit geeigneten Ver-
packungsstoffen fest einzubetten ;
d) bei allen Bleifarben sind auch Gelasse aus Weiss- oder anderem Eisenblech zugelassen ;
e) bei allen Blei- und Kupferverbindungen in wasserhaltiger Lösung sind auch dichte Kessel und Kesselwagen
aus Stoffen zulassig, die von den Verbindungen nicht angegriffen werden.
Die Stoffe der Ziffer 7 sind zu verpacken : in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fasser oder
Kisten) oder in starke, dichte, gut verschlossene Säcke.
Die Stoffe der Ziffer 8 sind zu verpacken : in starke, dichte, mit Papier ausgelegte und sicher verschlossene
Holzbehälter (Fasser oder Kisten).
Auf den Versandstucken und auf den Kesselwagen mit Stoffen der Ziffern 1 bis 8 muss ihr Inhalt deutlich und
dauerhaft angegeben sein. Sammelbezeichnungen, wie Arsenikalien, Bleipräparate, Giftfarben sind zulässig.
Ausserdem ist bei den Stoffen der Ziffern 1, 3 bis 5 sowie 6 a die Bezeichnung « Gift » hinzuzufugen.
B. Sonstige Vorschriften. — Mit anderen Gegenständen durfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen
Vorschriften über die Behalter in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter zusammengepackt
werden
a) bis zu 5 kg. die Stoffe der Ziffern 1, 3 und 8 ; doch ist die Beipackung von Zyankalium, Zyannatrium und
chlorsauren. Salzen zu Säuren verboten ;
b) bis zu 10 kg. die Stoffe der Ziffer 6a ;
c) in beliebiger Menge die Stoffe der Ziffern 2, 6 b und 7.
Der behalter muss die Bezeichnung « Giftige Stoffe » tragen.
Die Stoffe der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 a dürfen nicht mit Nahrungs- oder Genussmitteln zusammen verladen
werden.
Die Stoffe der Ziffern 3, 5 und 8,dürfen nicht mit Säuren, diejenigen der Ziffer 5 auch nicht mit sauren Salzen
zusammen verladen werden. Kesselwagen mit Stoffen der Ziffer 5 sind in die Züge so einzustellen, dass sie von
Wagen mit flüssigen Säuren mindestens durch einen Wagen getrennt sind.
Die Stoffe der Ziffer 5 durfen nur in Kesselwagen oder in offenen Wagen befordert worden.
Ferrosilizium ist trocken und in trocknen Behältern aufzuliefern.
Leere Behalter Sacke. und Kesselwagen, worin giftige Stoffe der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 a enthalten gewasen
sind, müssen vollkommen dicht geschlossen sein. Ihr früherer Inhalt muss auf ihnen und im Frachtbrief angegeben
sein. Die Vorschrift im Abs, 2 ist ebenfalls zu beachten.
V. — Aetzende Stoffe.
1. Schwefelsaure (Vitriolöl), Salzsäure, Salpetersäure (Scheidewasser), FIussshure,
2. Chlorschwefel sowie salpetersaures und schwefelsaures Eisenoxyd (Ferrinitrat oder Ferrisulfat, Eisenbeize).
3. Aetzlauge (Natronlauge, Sodalauge, Kalilauge, Pottaschenlauge), Oelsatz. (Ruckstande von der Oelraffinerie).
4. Brom.
5. Wasserfreie Schwefelsaure (Anhydrid, sogenanntes festes Oleum).
6. Phosphortrichlorid, Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid), Phosphoroxychlorid und Azetylchlorid,
Beförderungsvorschriften,
A. Verpackung. — Zur Verpackung der Stoffe der Ziffern 1 bis 4 sind starke, dichte, sicher verschlossene
Gefässe zu verwenden, die durch den Inhalt nicht angegriffen werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein,
dass er weder durch Erschütterungen noch durch den Inhalt beschädigt wenden kann Bei Verwendung von Ge-
fâssen aus Glas oder Ton ist nachstehendes zu. beachten
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 3 sind die Gefasse unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke
Uebergefasse (Weiden- oder Metallkorbe, Kübel oder Kisten) fest einzusetzen ; Uebergefasse (ausgenommen
Kisten) mussen mit guten Handhaben versehen sein.
b) Bei konzentrierter Salpetersäure mit einem spezifischen Gewichte von mindestens 1,48 bei 15° (16,8° Baumé)
und bei roter rauchender Salpetersaure sind die Glas- oder Tongefässe in den Uebergefassen mit einer ihrem
Inhalte Mindestens gleichkommenden Menge Kieselgur oder anderer geeigneter trockenerdiger Stoffe einzubetten.
c) Verpackungsstoff (a) und (b) ist nicht erforderlich, wenn die Glasgefässe in eiserne Mantelkorbe eingesetzt
sind und durch gut federnde, mit Asbest belegte Schliessen so gehalten worden dass sie sich in den Korben nicht
bewegen können.
d) Bei Brom (Ziffer 4) sind die (Mag- oder Tongefasse in starke Holz- oder Metallbehalter bis zum Halse in
Asche, Sand oder Kieselgur oder in ähnliche nicht brennbare Stoffe einzubetten,
e) Die Vorschriften unter a bis d gelten nicht für Topfwagen.
Feuerlöschvorrichtungen, die Sauren der Ziffer 1 enthalten, müssen so gebaut sein, dass keine Säure aus-
fliessen kann.
Mit Schwefelsaure (Ziffer 1) gefüllte elektrische Sammler (Akkumulatoren) sind in einem Batteriekasten so zu
befestigen, dass die einzelnen Zellen sich nicht bewegen können. Der Batteriekasten ist mit aufsaugenden Ver-
packungsstoffen in eine Kiste fest zu verpacken. Die Kisten müssen auf den Deckeln die deutlichen Aufschriften
« Elektrische Sammler (Akkumulatoren) » und « Oben » tragen. Sind die Sammler geladen, so müssen die Pole
gegen Kurzschluss gesichert sein.
Wasserfeie Schwefelsäure (Ziffer 5) ist zu verpacken
a) in starke, verzinnte und verlötete Eisenblochgefässe oder
b) in starke Eisen- oder Kupferlaschen, deren Oeffnungen sicher und luftdicht verschlossen sind.
Die Gefässe und Flaschen müssen mit Kieselgur oder ahnlichen, nicht brennbaren Stoffen in starke Holzkisten
fest verpackt sein.
Die Chloride (Ziffer 6) sind zu verpacken
a) in vollkommen dichte und mit guten Verschlüssen versehene Gefasse aus Schweisseisen Flusseisen Guss-
stahl, Blei oder Kupfer oder
b) in Glassgefässe. Für diesen Fall gelten folgende Vorschriften
a) Die Glasgefässe müssen starkwandig und mit gut eingeschliffenen, gedichteten und gegen Herausfallen
gesicherten Glasstopseln verschlossen sein.
b) Wenn die Glasgefasse mehr als 5 kgm enthalten, sind sie in metallene Gefasse einzusetzen Flaschen mit
geringerem Inhalte dürfen in starke Holzbehalter verpackt werden, die durch Zwischenwände in so viele Abteil-
ungen geteilt sind, als Flaschen versandt werden. Ein Behälter darf nicht mehr als vier Abteilungen enthalten,
c) Die Glasgefasse sind in die Behälter so einzusetzen, dass sie mindestens 30 mm von den Wänden abstehen,
Die Zwischenräume sind mit Kieselgur oder ahnlichen nicht brennbaren Stoffen fest auszustopfen ; bei Azetyl-
chlorid dürfen auch Sägespäne verwendet werden.
d) Auf dem Deckel der ausseren Behalter ist der Inhalt anzugeben und das Glaszeichen anzubringen,
B. Sonstige Vorschriften. — Mit anderen Gegenstanden dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen
Vorschriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehalter zusammengepackt
werden
a) bis zu 500 g Brom (Ziffer 4) ;
b) bis zu 5 kg Chloride (Ziffer 6) ;
c) bis zu 10 kg die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3.
Dabei müssen diese Stoffe in den Behälter fest eingebettet sein.
In den Frachtbriefen muss
a) bei Salpetersaure (Ziffer 1) in Glasgefässen das spezifische Gewicht bei 15° vermerkt sein ; fohlt eine solche
Angabe, so ist die Säure als konzentriert (A. Abs. 1 b und c) zu behandeln ;
b) bei Abfallschwefesaure aus Nitroglyzerinfabriken bescheinigt sein, dass sie vollständig denitriert ist; anderen-
falls ist die Säure von der Beforderung ausgeschlossen.
Bei Abfallsäure aus Nitrozellulosefabriken bedarf es einer solchen Bescheinigung nicht ; ein geringer Gehalt an
Nitrozellulose bleibt ausser Betracht.
Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 sind in offenen Wägen zu befördern. Brom (Ziffer 4) bis zu 500 g und die Stoffe
der Ziffern 1, 2 und 3 bis zu 10 kg dürfen, allein oder mit anderen Gegenständen zusammengepackt, auch in
bedeckten Wagen befördert werden, wenn die Gefässe in starke Holzbehalter fest eingebettet sind.
Leere Gefässe, worin Stoffe der Ziffern 1 bis 5 enthalten gewesen sind, müssen bei Aufgabe als Stückgut dicht
verschlossen oder vollständig gereinigt sein. Ihr früherer Inhalt muss im Frachtbrief angegeben sein.
Die Vorschriften der Abs. 3 und 4 gelten nicht für Feuerlöschvorrichtungen und elektrische Sammler (A. Abs.
2 und 3.)
VI. Fäulnlsfählge Stoffe.
1. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder und Abfalle von beiden, frische Hörner und Klauen und
frische Knochen sowie andere fäulnisfähige oder ubelriechende tierische Stocke, soweit sie nicht in den folgenden
Absatzen, genannt sind.
2. Ungesalzene frische Häute.
3. Gereinigte trockene Knochen, abgepresster Talg, trockene Hörner und Krauen.
4. Frische, von allen Speiseresten gereinigte Kalbermagen.
5. Ausgepresste Kesselrückstände von der Leimlederfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger).
6. Nicht ausgepresste Rückstande der in Ziffer 5 bezeichneten Art.
7. Mit Streu durchsetzter Stalldünger.
8. Andere Fakalien und Latrinenstoffe.
9. Hausmull.
10. Zu unschadlicher Beseitigung bestimmte tierische Stoffe (ganze Körper Korperteile und Abfalle).
Für die Beforderung gilt folgendes
A. Verpackung. — Bei Aufgabe als Stuckgut müssen verpackt sein
a) die Stoffe der Ziffern 1, 5 und 6 in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fasser Kübel, Kisten);
der Inhalt darf sich nicht in belästigender Weise durch Geruch bemenkbar machen;
b) die Stoffe der Ziffer 2
in
starke
sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer, Kübel, Kisten), oder
in starke dichte, gut verschlossene Säcke, die mit geeigneten Desinfektionsmitteln, wie Karbolsäure, Formal-
dehyd, Lysol, so angefeuchtet sind, dass der üble Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar ist ; die Verwendung
solcher Säcke ist jedoch auf die Monate November, Dezember, Januar und Februar beschrankt ;
c) die Stoffe der Ziffer 3
in dichte Behälter (Fässer oder Kübel) oder in starke Säcke ,
d) Kälbermagen (Ziffer 4)
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer oder Kübel) ; wahrend der Monate April bis ein-
schliesslich September müssen die Kälbermagen so gesalzen sein, dass für jeden Magen 15 bis 20 g Kochsalz vor-
wendet sind auch muss eine mindestens 1 cm hohe Salzschicht auf den Boden des Behälters und auf die oberste
Magenschicht gestreut sein; im Frachtbrief ist die Beachtung dieser Vorschrift zu bescheinigen ;
e) Hundekot (Ziffer 8)
in starke, dichte, sicher verschlossene Metall- oder Holzbehälter ;
f) Taubendünger (Ziffer
8).
In starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehalter (Fässer oder Kübel) ;
trockener Taubendünger darf auch in starke, dichte Sacke verpackt sein.
Den Packgefässen dürfen aussen keine Spuren des Inhalts anhaften.
Für Wagenladungen gelten folgende Vorschriften
a) Stoffe der Ziffern 1 und 2
a) Vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen sie in starke, dichte Säcke verpackt sein ; diese sind mit geoig-
neten Desinfektionsmitteln, wie Karbolsäure, Formaldehyd, Lysol, derart anzufeuchten, dass der faulige Geruch
des Inhalts nicht wahrnehmbar ist. Jede Sendung muss mit einer aus starkem Gewebe (sogenannten Hopfentuch)
hergestellten, mit den vorbezeichneten Desinfektionsmitteln getränkten Decke und diese wieder mit einer grosssen,
wasserdichten, ungeteerten Wagenplane völlig bedeckt sein.
b) Vom November bis Ende Februar sind Säcke nicht erforderlich. Die Sendung muss jedoch ebenfalls mit
einer Decke aus Hopfentuch und diese wieder mit einer grossen, wasserdichten, ungeteerten Wagenplane vollig
bedeckt sein. Die untere Decke ist nötigenfalls mit den unter a genannten Desinfektionsmitteln so anzufeuchten,
dass kein fauliger Geruch wahrnehmbar ist,
c) Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch Desinfektionsmittel nicht beseitigt werden kann, müssen in
starke, dichte, gut verschlossene Fässer oder Kübel so verpackt sein, dass sich der Inhalt des Gefasses nicht durch
Geruch bemerkbar macht.
b) Stoffe der Ziffern 3, 7 und 9 bedürfen keiner besonderen Verpackung, müssen aber, wenn unverpackt, mit
dichten Wagendecken völlig eingedeckt sein ; Hausmüll (Ziffer 9) in besonders eingerichteten, das Zerstauben ver-
hütenden Wagen bedarf keiner Decken.
c) Kälbermagen (Ziffer 4) sind, wie Abs. 1 d angibt, zu verpacken,
d) Stoffe der Ziffer 5 müssen mit zwei übereinander liegenden grossen, wasserdichten, ungeleerten Wagenplanen
völlig bedeckt sein. Die untere Decke ist mit geeigneten Desinfektionsmitteln (Karbolsaure, Formaldehyd, Lysol
oder dergleichen) so zu tränken, dass kein fauliger Geruch wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden Decken muss
sich eine Schicht von trockenem, gelöschtem Kalke, von Torfmull oder von gebrauchter Lohe befinden,
e) Stoffe der Ziffer 6 müssen nach Abs. 1 a verpackt sein.
f) Stoffe der Ziffer 8 sind in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter zu verpacken, Trockener Taubendünger
darf auch in starke, dichte Säcke verpackt sein.
g) Stoffe der Ziffer 10 dürfen nur in besonders eingerichteten Wagen befördert werden (vergleiche B. Abs. 9).
B. Sonstige Vorschriften. — Die Eisenbahn kann die Beförderung auf bestimmte Züge beschranken, auch
besondere Vorschriften über Zeit und Frist des Auf- und Abladens sowie der An- und Abfuhr treffen.
Die Stoffe der Ziffern 7, 8 (mit Ausnahme von Hundekot und Taubendünger), 9 und 10 werden nicht als Stuckgut
angenommen.
Behälter mit Hundekot dürfen nicht gerollt werden, sie sind aufrechtstehend zu befördern,
Bei Wagenladungen kann die Eisenbahn von den Absendern oder Empfängern die Reinigung der Ladestellen
verlangen. Für die Verladung und Entladung von Hausmüll sind Einrichtungen zu treffen, die das Verstäuben
tunlichst ausschliessen. Die Eisenbahn kann die Herstellung dieser Einrichtungen von den Absendern und Emp-
fängern verlangen.
Die Eisenbahn muss Eisenbahnwagen, worin Ladungen von Stoffen der Ziffern 1, 2, 3 und 7 in losem Zustande
oder Ladungen von Stoffen der Ziffer 8 befordert worden sind, nach jedesmaligem Gebrauche dem Reinigungs-
(Desinfektions-) Verfahren unterwerfen, das für die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beforderung von
Vieh auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist. Durch die Desinfektion müssen die den Wagen etwa anhaftenden An-
steckungsstoffe vollig beseitigt werden. Ausgenommen hiervon sind nur solche Wagen, die bestimmungsgemass
ausschliesslich zur Beforderung dieser Stoffe benutzt werden. Die Kosten der Desinfektion hat der Absender oder
der Empfanger zu ersetzen,
Macht sich ein lastiger Geruch wahrend der Beforderung bemerkbar, so kann die Eisenbahn die Stoffe jederzeit
auf Kosten des Absenders oder des Empfangers mit geeigneten Mitteln zur Beseitigung des Geruchs behandeln
lassen.
Die Stoffe der Ziffern 3 und 4 dürfen in bedeckten Wagen befördert werden. Ihr Zusammenladen mit Nahrungs.
und Genussmitteln ist verboten. Zur Beförderung von Hausmüll sind besonders eingerichtete, das Verstauben
verhutende Wagen oder dichte, offene, mit gut schliessenden Decken versehene Wagen zu verwenden. Die Stoffe
der Ziffern 1, 2, 5, 6, 7 und 8 mussen in offenen Wagen befordert werden.
Leere Behalter und zuruckgehende Wagendecken müssen vollig gereinigt und mit geeigneten Desinfektionsmit-
teln behandelt sein, so dass sie keinen fauligen Geruch verbreiten. Im Frachtbrief ist auf ihre frühere Verwendung
hinzuweisen. Sie müssen in offenen Wagen befordert werden.
Die Stoffe der Ziffer 10 mussen in luft- und wasserdichten eisernen Wagen befordert Werden. Diese müssen mit
Ventilen versehen sein, die bei zu hohem Drucke der sich entwickelnden Gase dem Aufreissen der Wagenwände
vorbeugen. Die Wagen sind nach den Vorschriften des Abs. 5 zu desinfizieren, und zwar sofort nach der Ent-
ladung, wenn ihr Inhalt von Tieren herstammte, die mit Rinderpest, Milzbrand, Tollwut, Rotz oder Maul- und
Klauenseuche behaftet waren, anderenfalls alle vier Wochen.
Allgemeine
Erklärung
über die Verpackung des Gutes.
*) Je nach der Beschaffenheit der Sendungen sind entweder das Wort « unverpackt » oder die Worte « in nach-
beschriebener mangelhafter Verpackung» zu streichen.
Luxemburg. Imprimerie de la Cour. V BÜCK.
Anlage F.
Ich erkenne an, dass die von mit bei der Güterabfertigungsstelle der.
Eisenbahn in.
aufgelieferten Güter, und zwar
unverpackt
in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung
*)
wenn im Frachtbrief auf diese Erklärung Bezug genommen ist.
aufgegeben sind,
den
ten
(Unterschrift.)
B e m e r k u n g
Die stark umrahmten Teile sind durch die Eisenbahn, die übrigen durch den Absender auszufüllen
Zoll- oder Steuerabf,
auf Station
Abgefertigt nach
über
(Für den Frachtvertrag gelten die EVO. und die in Betracht kommenden Tarife.)
An
in
(Wohnung)
Bestimmungsstation
Nummer
Eigentums-
merkmale
Ladegewicht
(Ladefläche)
kg (qm)
des Wagens
Bestimmungsort
Nur anzugehen, wenn er ein anderer ist als die Bestimmungsstation.)
Zulässige oder vorgeschriebene Er-
klärungen wie : bahnlagernd, An-
schlussgleis, Zoll- oder Steuerabfer-
tigung in
,
mit Kleinbahn weiter nach
u. dgl.
Adresse oder
Zeichen
Nummer
Anzahl
Art der
Verpackung
Inhalt
Wirkliches
Rohgewicht
kg
, den ten
Unterschrift des Absenders.
Wohnung
Stempel der Umlade- und Umbehandlungsstationen.
Kurswagen
Nr.
Abgangsbuch
Nr.
Anlage D.
ei Gütern, die der Absender verladen hat, sind von ihm auch Nummer und Eigentumsmerkmale des Wagens einzutragen.
Freivermerk
Duplikat
beantragt ?
Interesse an
der Lieferung
Nachnahme
Einzel-
nachweis
Gesamt-
betrag
in Buch-
staben
Barvorschuss
nach Eingang
Berechnung
abgerundetes
Gewicht
kg
Tarif-
klasse
Fracht-
satz für
100 kg
Vom
Absender
bezahlt
Rechnung
Vom Empfänger
zu erheben
Nachnahme
Fracht bis
Stempel der Versandstation
Wägestempel
Duplikat-
(Aufnahmeschein-)
Stempel
Stempel der
Bestimmungsstation
Papierbreite : 38 cm
Hohe : 30 cm
in Buchstaben
(Aufnahmeschein)
Gebühr für das Interesse an der Lieferung
Barvorschuss .
nach Eingang.
Nachnahmegebühr
Bemerkung Die stark umrahmten Telle sind durch die Eisenbahn, die übrigen durch dem A
Kurswagen
Nr
Abgangsbuch
Nr
Abgefertigt nach
uber
Zoll- oder Steuerahl
auf Station
(Fur den Frachtvertrag gelten die EVO und die in Betracht kommenden Tarife)
An
Bestimmungsstation
Bestimmungsort
Nur anzugeben wenn er ein anderer ist aIs du Bestimmungsstation )
Zulassige oder vorgeschriebene Er-
klarungen wie bahnlagernd, An-
schlussgleis. Zoll- oder Steuerabfer-
tigung in
mit Klembahn weiter nach
u dgl
den
ten
Unterschrift des Absenders
Wohnung
Stempel der Umlade- und Umlichandlungsstationen
Nummer
Figentums
merkm(…)e
Ladegewicht
(Ladefläche)
kg (qm)
des Wagens
in
(Wohnung)
Adresse oder
Zeichen
Nummer
Anzahl
Art der
Verpackung
Inhalt
Wirkliches
Rohgewicn
kg
Freivermerk
Duplikat (Aufnahmeschein)
beantragt ?
(…)nteresse
an
(…)r
Lieferungin Buchstaben
Nachnahme
Einzel-
nachweis
Gesamt-
betrag
in Buch-
staben
Barvorschuss
nach Eingang
Berechnung
(…)bgerundetes
Gewicht
kg
Tarif-
klasse
Fracht-
satz für
100 kg
M.
Vom
Absender
bezahlt
M.
(…)
Rechnung
Vom Empfänger
zu erheben
M.
(…)
Papierbreite: 38 cm
Hohe: 30 cm
M.
Bei Gütern, die der Absender verladen hat, sind von ihm such Nummer und Eigentumsmerkmale des Wagens einzutragen.
Anlage E.
Gebühr für das Interesse an der Lieferung .....
Nachnahme
Barvorschuss...
nach Eingang . .
Nachnahmegebühr
Fracht bis
Stempel der Versandstation
Wägestempel
Duplikat-
(Aufnahmeschein-)
Stempel
Stempel der
Bestimmungsstation
Notre Directeur général de l'intérieur
et Notre Directeur général des travaux publics
sont chargés de l'exécution du présent arrête.
Château de Hohenbourg, le 16 mars 1909.
MARIE-ANNE.
Le Directeur général
de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Le Directeur général
des travaux publics,
Ch. DE WAHA,
Arrêté grand-ducal du 27 mars 1909, portant
approbation d'un nouveau règlement d'exploi-
tation pour les chemins de fer Guillaume-
Luxembourg.
Au nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,
par la grâce de Dieu Grand-Duc de Luxembourg,
Duc de Nassau, etc., etc., etc. ;
Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Ré-
gente du Grand-Duché de Luxembourg;
Vu l'art. 7 du traité du 11 novembre 1902,
approuvé par la loi du 3 avril 1903, concernant
l'exploitation des chemins de fer Guillaume-
Luxembourg ;
Vu le nouveau règlement d'exploitation dé-
crété par le Conseil fédéral allemand dans sa
séance du 17 décembre 1908 et qui sera appli-
qué aux chemins de fer d'Alsace-Lorraine à
partir du 1er avril 1909 ;
Vu l'art. 27 de la loi organique du Conseil
d'État du 16 janvier 1866, et attendu qu'il y a
urgence ;
Die Gemeindeverwaltung von Kayl ist ermäch-
tigt, die zur Ausführung der projektierten Arbeiten
notwendigen Grundstücke zu erwerben und nötigen-
falls zu diesem Zwecke das durch obenerwahutes
Gesetz vom 17. Dezember 1859 geregelte Ent-
eignungsverfahren einzuleiten.
Unser General-Direktor des Innern
und Unser General-Direktor der öffentlichen Ar-
beiten sind mit der Ausfuhrung dieses Beschlusses
betraut.
Schluß Hohenburg, den 16. Marz 1909.
Maria-Anna.
Der General-Direktor
des Innern,
H.
Kirpach.
Der General-Direktor
der öffentlichen Arbeiten,
K. de W a h a .
Großh. Voschluß Vom 27. März 1909, wodurch
ein neues Betriebsreglement für die Wilhelm-
Luxemburg-Eisenbahnen genehmigt wird.
Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes
Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu
Nassau, u., u., u.;
Wir Maria-Anna, Großherzogin,
Regentin
des Großherzogtums Luxemburg;
Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrags vom
11. November 1902, genehmigt durch Gesetz vom
3. April 1903, den Betrieb der Wilhelm-Luxem-
burg-Eisenbahnen betreffend;
Nach Einsicht des vom Deutschen Bundesrat,
in seiner Sitzung vom
17. Dezember 1908
erlassenen neuen
Betriebsreglements
(Verkehrs-
ordnung), welches vom 1. April 1909 ab auf
den Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zur An-
wendung gelangen soll;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom
16. Januar 1866 über die Organisation des
Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
travaux publics et après délibération du Gou-
vernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent
arrêté.
Château de Hohenbourg, le 27 mars 1909,
MARIE-ANNE.
Le Directeur général
des travaux publics,
CH.
DE
WAHA.
1) Le règlement dont s'agit, avec ses annexes, forme
Annexe au présent numéro du Mémorial.
Auf den Bericht Unseres General-Direktors
der öffentlichen Arbeiten, und nach Beratung der
Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Das neue Reglement tritt am 1. April
1909 auf den Wilhelm-Luxemburg-Bahnen
in
Kraft; es tritt an die Stelle desjenigen das durch
Großh. Beschluß vom 23. Dezember 189!) ver-
öffentlicht wurde, einschließlich der an demselben
nachträglich
vorgenommenen Aenderungen und
Zusätze.
Unser General-Direktor der öffentlichen
Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
Schloß Hohenburg, den 27. März 1909.
Maria-Anna.
Der General-Direktor
der öffentlichen Arbeiten,
K. de Waha.
1) Besagtes Reglement (Verkehrsordnung) nebst Anlagen
ist als Beilage zur gegenwärtigen Nummer des „Me-
morials" abgedruckt.
Bekanntmachung. — Eisenbahnwesen.
In Gemäßheit
des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 30. Juni 1893 („Memorial,,, S. 323),
erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnfrachtverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland
betreffend, kommen die in der Anlage C zum vorstehenden Betriebsreglement (Verkehrsordnung)
vorgesehenen Bestimmungen über bedingungsweise zur Beforderung zugelassene Gegenstände auch
im luxemburgisch-deutschen Wechselverkehr zur Anwendung.
Luxemburg, den 27. März 1909.
Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,
K. de W a h a .
Arrêté du 24 mars 1909, portant prolongation de
délais pour l'enlèvement du bois mort des
vignes.
LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT;
Revu l'arrêté ministériel du 25 septembre
1908, concernant les mesures à prendre contre
l'invasion et la propagation du phylloxera, et
notamment l'art. 19, portant que le bois mort
etc. doit être enlevé des vignes et terrains avoi-
sinants avant le 1er avril de chaque année et
remisé avant le 15 du même mois ;
Attendu que les intempéries de la saison ne
permettent pas de terminer ces travaux en temps
utile ;
Vu l'avis de M. le commissaire de district et
de surveillance pour la viticulture ;
Arrête