Großherzogthums Luxemburg.
Table des dispositions (37)
Texte législatif (37 Articles)
N° 15.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Erster Theil.
Acte der Gesetzgebung
und der allgemeinen Verwaltung
PREMIÈRE PARTIE.
ACTES LÉGISLATIFS
ET D 'ADMINISTRAT ION GÉNÉRALE.
Donnerstag,
29.
April
1869.
JEUDI, 29 avril
1869,
Königl.-Großh. Beschluß vom 14. April 1869,
wodurch die am 25. October 1868 zu Ba-
den-Baden unterzeichneten Telegraphen-
Verträge veröffentlicht werden.
Wir
Wilhelm
IIl,
von Gottes Gnaden
König der Niederlande, Prinz von Oranien-
Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u..
Nach Einsicht des Art. 5 des am 28—25 Mai
1868 zwischen der Regierung des Großherzog-
thums Luxemburg und den Staaten des Nord-
deutschen Bundes abgeschlossenen Telegraphen-
Vertrags;
Nach Einsicht der am 25. October 1868 zu Ba-
den-Baden abgeschlossenen Telegraphen-Verträge
zwischen
a) dem Norddeutschen Bunde einerseits, Bayern,
Württemberg und Baden anderseits;
b) dem Norddeutschen Bunde und den Süd-
staaten einerseits, Oesterreich, Ungarn und den
Niederlanden anderseits;
Nach Einsicht des ebenfalls am 25. October
1868 zu Baden-Baden unterzeichneten Protokolls,
die Gleichstellung der Telegraphen-Stationen
des Großherzogthums Luxemburg mit denjenigen
der Staaten des Nordbundes betreffend;
Arrêté royal grand-ducal du 14 avril .1869, por-
tant publication des conventions télégraphiques
signées à Bade le 25 octobre 1868.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc;
Vu l'art. 5 de la convention télégraphique con-
clue le 28—25 mai 1868 entre le Gouvernement
du Grand-Duché de Luxembourg et les Etats de
l'Union du Nord de l'Allemagne;
Vu les conventions télégraphiques conclues à
Bade le 25 octobre 1868 entre
a) l'Union du Nord de l'Allemagne d'un côté,
la Bavière, le Wurtemberg et le Grand-Duché de
Bade de l'autre;
b) l'Union du Nord de l'Allemagne et les États
du Sud d'une part, l'Autriche, la Hongrie et les
Pays-Bas d'autre part;
Vu le protocole signé également à Bade le 25
octobre 1868, concernant l'assimilation des sta-
tions télégraphiques du Grand-Duché de Luxem-
bourg à celles des Etats de l'Union du Nord ;
I .
Nach Einsicht der officiellen Mittheilung, ge-
mäß welcher alle Contrahenten einverstanden sind
das Großherzogthum Luxemburg an den aus be-
sagter Gleichstellung sich ergebenden Vortheilen
schon vom 1. April 1869 ab Theil nehmen zu
lassen;
Nach Einsicht der Art. 1 und 2 des Gesetzes
vom 14. December 1861, wodurch die Regierung
ermächtigt wird die Tarife und Bedingungen
des telegraphischen Verkehrs vorläufig durch Be-
schlüsse in Form von Reglementen öffentlicher
Verwaltung zu regeln;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom
16. Januar 1866 über die Organisation des
Staatsrathes und in Erwägung der Dringlichkeit
die neuen telegraphischen Bestimmungen zu ver-
öffentlichen;
Auf den Bericht Unseres Staatsministers,
Präsidenten der Regierung, und nach Berathung
der Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Die beiden vorerwähnten, den 25. October
1868 zu Baden-Baden unterzeichneten Telegra-
phen-Verträge nebst dem dazu gehörigen Protokoll
vom nämlichen Datum sollen behufs Vollziehung
durchs „Memorial" veröffentlicht werden.
Les deux conventions télégraphiques ainsi que
le protocole signés à Baden le 25 octobre 1868 et
susvisés, seront publiés par la voie du Mémorial,
à fin d'exécution.
Den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sind alle Telegraphen-Linien und Stationen
unterworfen, welche die hohen contrahirenden Theile, sei es in den einzelnen Staatsgebieten,
sei es in den Gebieten anderer Staaten, für den allgemeinen Verkehr unterhalten. Dasselbe
gilt für die Telegraphen-Linien und Stationen der hohen Regierungen von Oesterreich und
Ungarn und von den Niederlanden, mit welchen unterm heurigen Tage ein übereinstimmender
Vertrag abgeschlossen worden ist.
Den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sind alle Telegraphen-Linien und Stationen
unterworfen, welche die hohen contrahierenden Theile, sei es in den eigenen Staats - Gebieten,
fei es in den Gebieten anderer Staaten für den allgemeinen Verkehr unterhalten.
Unser Staatsminister, Präsident der Regie-
Arrêté royal grand-ducal du 26 avril 1869, con-
cernant l'ouverture de la session ordinaire de
la Chambre des députés.
Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu ,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.;
Vu l'art. 72 de la Constitution et l'art. 1er du
règlement de la Chambre des députés ;
Sur le rapport de Notre Ministre d'État, Prési-
dent du Gouvernement, et après délibération du
Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Notre Ministre d'État, Président du Gouverne-
rung ist zu Unserm Bevollmächtigten ernannt,
um in Unserm Namen die ordentliche Session der
Kammer der Abgeordneten des Jahres 1869 zu
eröffnen und zu schließen.
Unser Staatsminister, Präsident der Regie-
rung, ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses
beauftragt.
Haag den 14. April 1869.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
L.J.E. Servais.
Durch den Prinzen
Der Secretär,
G. d'Olimart.
Vu la communication officielle constatant l'ac-
cord de toutes les parties contractantes de faire
participer le Grand-Duché de Luxembourg déjà
dès le 1er avril 1869 aux avantages résultant de
cette assimilation ;
Vu les articles 1 et 2 de la loi du 14 décembre
1861, autorisant le Gouvernement à arrêter pro-
visoirement, dans la forme de règlements d'admi-
nistration publique, les tarifs et les conditions des
correspondances par voie télégraphique ;
Vu l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1866, con-
cernant l'organisation du Conseil d'État, et attendu
qu'il y a urgence de publier les nouvelles dispo-
sitions télégraphiques;
Sur le rapport de Notre Ministre d'Etat, Prési-
dent du Gouvernement, et après délibération du
Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Notre Ministre d'Etat, Président du Gouver-
nement, est chargé de l'exécution du présent
arrêté.
La Haye, le 14 avril 1869.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant
dans le Grand-Duché,
HENRI,
PRINCE DES PAYS-BAS.
Le Ministre d'État, Prési-
dent du Gouvernement,
L.-J.-E. SERVAIS.
Par le Prince
Le Secrétaire,
G. D'OLIMART.
Vertrag.
Nachdem die zum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Verein gehörigen hohen Regierungen
übereingekommen sind, ihre gegenseitigen telegraphischen Beziehungen durch neue Verträge zu
ordnen, haben Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes,
Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg und Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, für den gedachten Zweck zu Ihren Bevollmäch-
tigten ernannt
Seine Majestät der König von Preußen
Den General-Telegraphen-Director des Norddeutschen Bundes, Oberst Franz von Chauvin;
Seine Majestät der König von Bayern
Den Vorstand der Telegraphen-Abtheilung der General-Direction der Königlich Bayrischen
Verkehrs-Anstalten, Heinrich Gumbart;
Seine Majestät der König von Württemberg
Den Königlichen Eiseubahubau- und Telegraphen-Director, Ludwig von Klein;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden
Den Director der Großherzoglichen Verkehrsanftalten, Geheimerath Hermann Zimmer,
welche sich mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer hohen Vollmachtgeber, über nachfolgende
Artikel geeinigt haben.
Jedem der hohen contrahirenden Theile bleibt es vorbehalten, Telegraphen-Linien und Sta-
tionen, welche derselbe zur unterseeischen Verbindung mit andern Staaten anlegt, von seinen
übrigen Telegraphen-Linien und Stationen entweder auszuschließen oder für die unterseeischen
Linien abweichende Tarife vorzuschlagen.
Jedem der hohen contrahierenden Theile bleibt es vorbehalten, Telegraphen-Linien und Sta-
tionen, welche derselbe zur unterseeischen Verbindung mit andern Staaten anlegt, von seinen
übrigen Telegraphen-Linien und Stationen entweder abzuschließen oder für die unterseeischen
Linien abweichende Tarife vorzuschlagen.
r Staatsminister, Präsident der Regie-
ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses,
ins „Memorial" eingerückt werden soll,
agt.
den 26. April 1869.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
minister,
der Regierung,
ervais.
Durch den Prinzen
Der Secretär,
G. d'Olimart.
ment, est nommé Notre fondé de pouvoir a l'effet
d'ouvrir et de clore en Notre nom la session or-
dinaire de la Chambre des députés pour 1869.
Notre Ministre d'État, Président du Gouverne-
ment, est chargé de l'exécution du présent arrêté,
qui sera inséré au Mémorial.
La Haye, le 26 avril 1869.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant
dans le Grand-Duché,
HENRI,
PRINCE DES PAYS-BAS.
Le Ministre d'État, Prési-
dent du Gouvernement,
J.-L.-E. SERVAIS.
Par le Prince
Le Secrétaire,
G. D'OLIMART.
Luxemburg. — Druck von V. Bück.
Diejenige telegraphische Korrespondenz, welche die Linien zweier oder mehrer der hohen con-
trahirenden Theile berührt, wird nach den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages behandelt
und Vereins-Correspondenz genannt.
Die Bestimmungen über die Korrespondenz, welche die Linien nur einer Telegraphen-Ver-
waltung berührt, bleiben jedem der contrahirenden Theile vorbehalten.
-
Alle diejenige telegraphische Correspondenz, welche die Linien zweier oder mehrer der hohen
contrahierenden Theile berührt, wird nach den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages be-
handelt und
Vereins-Correspondenz
genannt.
Die Bestimmungen über die Correspondenz, welche die Linien nur einer Telegraphen-Ver-
waltung berührt, bleiben jedem der vertragschließenden Theile vorbehalten.
Die auf den telegraphischen Correspondenzdienst bezüglichen Bestimmungen des internationalen
Telegraphen-Vertrages, revidirt in Wien den 21. Juli 1868, sowie des dazu gehörigen Regle-
ments für den internationalen Telegraphendienft finden auf die Vereins-Correspondenz volle
Anwendung, in soweit durch gegenwärtigen Vertrag nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen
sind.
Die auf den telegraphischen Correspondenz-Dienst bezüglichen Bestimmungen des internatio-
nalen Telegraphen-Vertrages, revidirt in Wien den 21. Juli 1868, so wie des dazu gehörigen
Reglements für den internationalen Telegraphen-Dienst finden auf die Vereins-Correspondenz
volle Anwendung, in so weit durch gegenwärtigen Vertrag nicht anderweitige Vereinbarungen
getroffen sind.
Zur Ermittelung der Beförderungsgebühren für die Vereins-Correspondenz wird das ge-
sammte Telegraphen-Gebiet der hohen contrahirenden Theile in viereckige Flächen zerlegt. Die
Bildung dieser Flächen geschieht in der Weise, daß jeder Breitengrad in 5 und jeder Längen-
grad in 3 gleiche Theile getheilt wird und durch die Theilungspunkte Meridian- und Parallel-
kreise gezogen werden, wodurch je 15 Vierecke, Taxquadrate genannt, entstehen.
Zur Ermittelung der Beförderungs-Gebühren für die Vereins - Correspondenz wird das ge-
sammte Telegraphengebiet der hohen contrahierenden Theile in viereckige Flächen zerlegt. Die
Bildung dieser Flächen geschieht in der Weise, daß jeder Breitengrad in 5 und jeder Längen-
grad in 3 gleiche Theile getheilt wird und durch die Theilungspunkte Meridian- und Parallel-
kreise gezogen werden, wodurch je 15 Vierecke, Taxquadrate genannt, entstehen.
Die Gebühren sur einfache Depeschen von 20 Worren oetragen
a) 8 Sgr.=28 Kr. süddeutsch bei der Beförderung zwischen Stationen eines und desselben
Taxquadrates untereinander, sowie zwischen denselben und solchen Stationen, welche innerhalb
der nächsten, das Taxquadrat umgebenden 8 Quadratreihen (Taxoiereck) gelegen sind, mit Hin-
wegfall derjenigen 40 Quadrate, welche außerhalb des in dieses Tax-Viereck eingeschriebenen
Kreises fallen;
b) 16 S g r = 5 6 Kr. süddeutsch bei der Beförderung zwischen Stationen eines Taxquadrates
und allen übrigen außerhalb des Bereiches ad a gelegenen Stationen.
Diese Gebühren erhöhen sich für je weitere zehn Worte oder einen Theil von zehn Worten
um die Hälfte.
Die Gebühren für einfache Depeschen von 20 Worten betragen
a) 8 Sgr. = 28 Kr. süddeutsch = 40 Kr. österreichische Währung =0,50 Gulden niederländisch
bei der Beförderung zwischen Stationen ein und desselben Taxquadrates unter einander,
sowie zwischen denselben und solchen Stationen, welche innerhalb der nächsten, das Tax-
quadrat umgebenden 8 Quadratreihen (Taxviereck) gelegen sind, mit Hinwegfall der-
jenigen 40 Quadrate, welche außerhalb des in dieses Taxviereck eingeschriebenen Kreises
fallen;
b) 16 Sgr. — 56 Kr. süddeutsch — 80 Kr. österreichische Währung — 1 Gulden niederländisch
bei der Beförderung zwischen Stationen eines Taxquadrates und allen übrigen außerhalb
des Bereiches ad a gelegenen Stationen.
Diese Gebühren erhöhen sich für je weitere zehn Worte oder einen Theil von zehn Worten
um die Hälfte.
Die periodische Revision des vorstehenden Tarifes sowie der Terminal- und Transtttaxen für
die mit dem Auslande gewechselte Vereins-Correspondenz, im Wege der Vereinbarung zwischen
den Telegraphen-Verwaltungen der hohen contrahirenden Theile, bleibt vorbehalten.
Die periodische Revision des vorstehenden Tarifes so wie der Terminal- und Transittaxen
für die mit dem Auslande gewechselte Vereins-Correspondenz, im Wege der Vereinbarung
zwischen den Telegraphen - Verwaltungen der hohen contrahirenden Theile, bleibt vorbehalten.
Die für die Beförderung der telegraphischen Vereins-Correspondenz eingehobenen tarifmäßi-
gen Gebühren bilden ein gemeinschaftliches Eigenthum und werden unter die betheiligten Tele-
graphen-Verwaltungen nach Verhältnißzahlen vertheilt, welche gebildet werden aus der Zahl der
in einem jeden Verwaltungsgebiete beförderten Vereinsdepefchen, multipliciert mit einer Ziffer
welche den relativen Werth einer Vereinsdepesche in dem bezüglichen Gebiete darstellt.
Diese Werthziffern werden im gemeinsamen Einverftändniß der betheiligten Verwaltungen
festgestellt.
Die für die Beförderung der telegraphischen Vereins-Correspondenz ein gehobenen tarifmäßigen
Gebühren bilden ein gemeinschaftliches Eigenthum und werden unter die betheiligten Telegra-
phen-Verwaltungen nach Verhältnißzahlen vertheilt, welche gebildet werden, aus der Zahl der
in einem jeden Verwaltungs-Gebiete beförderten Vereinsdepeschen, multiplicirt mit einer Ziffer,
welche den relativen Werth einer Vereins-Depesche in den bezüglichen Staaten darstellt.
Diese Werthziffern werden im gemeinsamen Einverständniß der betheiligten Verwaltungen
festgestellt.
Zur Ermittelung und Ausgleichung der wechselseitigen Zahlungen und Forderungen der ein-
zelnen Telegraphen-Verwaltungen an Gebühren und Auslagen für Vereins-Correspondenz finden
nach regelmäßigen Zeitabschnitten Abrechnungen, statt.
en-Verwaltung des Norddeutschen Bundes unterzieht sich der Besorgung des
Abrechnungs-Geschäfts auf Grundlage der zwischen den betheiligten Telegraphen-Verwaltungen
vereinbarten Instruction. Der Aufwand für diese Geschäftsbesorgung wird von sämmtlichen
Telegraphen-Verwaltungen gemeinschaftlich nach Verhältniß ihres Antheils an der Gebühren-
Einnahme getragen.
Zur Ermittelung und Ausgleichung der wechselseitigen Zahlungen und Forderungen der ein-
zelnen Telegraphen-Verwaltungen an Gebühren und Auslagen für Vereins-Correspondenz finden
nach regelmäßigen Zeit-Abschnitten Abrechnungen statt.
Die Telegraphen-Verwaltung des Norddeutschen Bundes unterzieht sich der Besorgung des
Abrechnungs-Geschäfts auf Grundlage der zwischen den betheiligten Telegraphen-Verwaltungen
vereinbarten Instruction. Der Aufwand für diese Geschäfts-Besorgung wird von sämmtlichen
Telegraphen--Verwaltungen gemeinschaftlich, nach Verhältniß ihres Antheils an der gemein-
schaftlichen Gebühren-Einnahme, getragen.
Zum BeHufe der Fortbildung der Beziehungen zwischen den Telegraphen-Verwaltungen der
hohen contrahirenden Theile findet zeitweise nach Bedürfniß ein Zusammentritt von Abgeordne-
ten statt.
Zum Behufe der Fortbildung der Beziehungen zwischen den Telegraphen-Verwaltungen der
hohen contrahirenden Theile findet zeitweise nach Bedürfniß ein Zusammentritt von Abgeord-
neten statt.
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Juli 1869 in Wirksamkeit, jedoch mit Ausnahme der
in Artikel 5 und 6 enthaltenen neuen Tarifbestimmungen, welche spätestens am 1. Juli 1870
in Anwendung kommen.
Bis zur Anwendung des neuen Tarifes bleiben die Tarifsbeftimmungen des Telegraphen-
Vereins-Vertrages d. d. Schwerin, 30 September 1865, in Kraft.
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Juli 1869 in Wirksamkeit, jedoch mit Ausnahme
der im Art. 5 und 6 enthaltenen neuen Tarifbestimmungen, welche spätestens am 1. Juli 1870
in Anwendung kommen.
Bis zur Anwendung des neuen Tarifs bleiben die Tarifbestimmungen des Telegraphen-Ver-
eins-Vertrages d. d. Schwerin, 30. September 1865 in Kraft.
Dieser Vertrag ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann jedoch nur zum 1. Ja-
nuar eines jeden Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag demnächst noch bis zum 31. De-
zember desselben Jahres in Kraft bleibt.
Dieser Vertrag ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die, Kündigung kann jedoch nur zum 1. Ja-
nuar eines jeden Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag demnächst noch bis zum 31.
December desselben Jahres in Kraft bleibt.
Der Deutsch-Oefterreichische Telegraphen-Vereins-Vertrag vom 30. September 1865 erlischt
mit dem Inslebentreten des gegenwärtigen Vertrages.
Der Deutsch-Oeftecreichische Telegraphen-Vereins-Vertrag vom 30. September 1865 erlischt
mit dem Inslebentreten des gegenwärtigen Vertrages.
Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages sollen in möglichst kurzer Frist in Carlsruhe
ausgetauscht werden.
Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten den gegenseitigen Vertrag unterschrieben und
besiegelt.
So geschehen zu Baden-Baden am 25. October 1868.
(L. S.) gez. Franz von Chauvin.
(L. S.) gez. Heinrich Gumbart.
(L. S) gez. Ludwig von Klein,
(L. S) gez. Hermann Zimmer.
Für richtige Abschrift.
Berlin, den 14. November 1868.
Waldenheim,
Geh. Kauz. Secretär.
Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 14 avril 1869, N° 218.
Le Secrétaire du Roi pour les affaires du Grand-Duché,
G. D'OLIMART.
Vertrag.
Nachdem die zum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Verein gehörigen hohen Regierungen
übereingekommen sind, ihre gegenseitigen telegraphischen Beziehungen durch neue Verträge zu
ordnen, haben Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes,
Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden,
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, apostolischer König von Ungarn, König von
Böhmen und von Galizien u. s. w.;
Seine Majestät der König der Niederlande, für den gedachten Zweck zu Ihren Bevollmäch-
tigten ernannt
Seine Majestät der König von Preußen
Den General-Telegraphen-Director des Norddeutschen Bundes, Oberst Franz von Chauvin;
Seine Majestät der König von Bayern
Den Vorstand der Telegraphen-Abtheilung der General-Direction der Königlich Bayerischen
Verlehrsanstalten, Heinrich Gumbart;
Seine Majestät der König von Württemberg
Den Königlich Eisenbahnbau- und Telegraphen-Director, Ludwig von Klein;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden
Den Director der Großherzoglichen Verkehrs-Anstalten, Geheimerath Hermann Zimmer;
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich und König von Ungarn u. s. w.
Den Ministerialrath und Director der Kaiserlichen - Königlich Staatstelegraphen, Carl
Brunner von Wattenwyl, und
Den Chef der Königlich Ungarischen Telegraphen-Verwaltung, Sectionsrath Joh. von Tahacs;
Seine Majestät der König der Niederlande
Den mit der Verwaltung der Staatstelegraphen betrauten Referendar, Wilhelm,Constantin
Arnold Staring,
welche sich mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer hohen Vollmachtgeber über nachfolgende Ar-
tikel geeinigt haben.
Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages sollen in möglichst kurzer Frist in Carlsruhe
ausgetauscht werden.
Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und
desiegelt.
So geschehen zu Baden-Baden, den 25. October 1868.
(L. S.) gez. Franz von Chauvin.
(L. S.) gez. Heinrich Gumbart.
(L. S.) gez. Ludwig von Klein.
(L. S.) gez. Hermann Zimmer.
(L. S.) gez. Carl Brunner.
(L. S.) gez. Johann von Tahàrs.
(L. S.) gez. Wilhelm Constantin Arnold Staring.
Für richtige Abschrift.
Berlin, den 14. November 1868.
Waldenhelm,
Geh. Kanz. Secretär.
Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 14 avril 1869, N° 218.
Le Secrétaire du Roi pour les affaires du Grand-Duché,
G. D'OLIMART.
Verhandelt Baden-Baden den 25. October 1868.
Nachdem am heutigen Tage die Telegraphen-Verträge und zwar
der eine zwischen dem hohen Präsidium des Norddeutschen Bundes und den hohen Regie-
rungen von Bayern, Württemberg und Baden,
der andere zwischen diesen hohen Kontrahenten und den hohen Regierungen von Oesterreich
und Ungarn und den Niederlanden,
abgeschlossen worden sind, und nachdem der Bevollmächtigte des Norddeutschen Bundes, der
General-Telegraphen-Director Oberst von Chauvin, im Auftrage der Königlich-Großherzoglich-
Luxemburgischen Regierung und unter Vorzeigung der betreffenden Vollmacht beantragt hatte,
„daß die im Großherzogthum Luxemburg bestehenden und künftig noch anzulegenden Te-
legraphen-Stationen hinsichtlich der Tarifirung und Behandlung derjenigen Depeschen,
welche sie mit den Stationen der obengenannten hohen Contrahenten (die des Norddeut-
schen Bundes ausgenommen) wechseln, den Telegraphen-Stationen des Norddeutschen Bun-
des für die Dauer der obengenannten Verträge gleichgestellt werden"
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten bei der Telegraphen-Conferenz zu Baden-Baden ihre
Zustimmung zu diesem Antrage vorbehaltlich der höheren Genehmigung gegeben.
I.
15a
Eine beglaubigte Abschrift gegenwärtigen Protokolls wird für jeden der contrahirenden Theile
ausgefertigt.
Zur Beurkundung
gez. Zimmer.
„
Gumbart.
„
Staring.
„
von Chauvin.
„
Brunner.
„
von Tahàrs.
„
von Klein.
Die Uebereinstimmung dieser Abschrift mit dem Original-Protokolle wird andurch beurkundet.
Carlsruhe den 25. October 1868.
Direction der Großh. Badischen Verkehrs-Anstalten.
Bei Verhinderung des Directors.
(L. S.) gez. Pappen.
Für die Richtigkeit der Abschrift.
Berlin den 8. November 1868.
Sach,
Geh. Kanzlei-Secretär.
Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 14 avril 1869, N° 218.
Le Secrétaire du Roi pour les affaires du Grand-Duché,
G. D'OLIMART.
Da die Verträge von Baden-Baden und die
festgestellten Tarife, erstere mit dem 1. Juli d.
I . , letztere jedoch erst an einem spätestens auf
den 1. Juli 1870 anzuberaumenden Zeitpuncte in
Wirksamkeit treten sollen, haben die contrahieren-
den Theile ihre Zustimmung dazu gegeben, daß
die Telegraphen-Stationen des Großherzogthums
Luxemburg für ihren Verkehr mit denjenigen von
Oesterreich, Ungarn, Süddeutschlaud und der
Niederlande vom 1. April 1869 ab den Tele-
graphen-Stationen Norddeutschlands gleichgestellt
werden.
In Folge dieser vorgreifenden Gleichstellung
werden die zwischen dem Großberzogthum Lu-
xemburg und den vorbezeichneten Staaten zu
Les conventions de Bade et les tarifs qu'elles
établissent ne devant entrer en vigueur, les pre-
miers que le 1er juillet 1869 et les derniers qu'à
une époque à fixer au plus tard au 1er juillet 1870,
les parties contractantes ont consenti à assimiler;
dès le 1er avril 1869, les bureaux télégraphiques
du Grand-Duché de Luxembourg à ceux de l ' A l -
lemagne du Nord dans leurs relations avec les
bureaux de l'Autriche, de la Hongrie, de l'Alle-
magne du Sud et des Pays-Bas.
Par suite de cette assimilation anticipée les té-
légrammes à échanger entre le Grand-Duché de
Luxembourg et les Etats ci-dessus désignés seront-
wechselnden Telegramme vorläufig nach dem Tarife
des zwischen den verschiedenen Staaten des deutsch-
österreichischen Telegraphen-Vereins am 30. Sep-
tember 1865 zu Schwerin
abgeschlossenen und
noch in Wirksamkeit stehenden Vertrages behandelt.
Gemäß diesem Vertrage wird die einfache De-
pesche von 20 Worten auf 2 Franken taxiert,
wenn sie mit einer Station der fraglichen Staa-
ten gewechselt wird, deren Entfernung von der-
jenigen zu Luxemburg nicht über 45 geographische
Meilen, hinaus geht, und auf 3 Franken, wenn
der Wechsel mit einer über diese Entfernung hin-
ausliegenden Station stattfindet. Dieser Tarifsatz
wird für je über 20 Worte hinausgehende wei-
tere 20 Worte, oder einen Bruchtheil davon, um
die Hälfte erhöht.
Die auf die telegraphische Correspondenz des
Großherzogthums Luxemburg mit den Staaten
des Nordbundes und umgekehrt anzuwendende
TarifierunF ist, wie bisher, durch den Vertrag vom
28—25 Mai 1868 geregelt, d. h. die Depeschen
unterliegen fortan, je nach den Entfernungen,
den respectiven Sätzen von 62½ Centimes, Fr.
1,25 und Fr. 1,87 ½.
taxés provisoirement d'après le tarif établi par la
convention conclue à Schwerin, le 30 septembre
1865, entre les divers Etats de l'Union télégra-
phique austro-allemande et actuellement encore
en vigueur.
D'après cette convention la dépêche simple de
20 mots est taxée à 2 francs, lorsqu'elle est
échangée avec un bureau des Etats en question
dont la distance à celui de Luxembourg ne dé-
passe pas 45 milles géographiques, et à 3 francs,
lorsqu'elle est échangée avec un bureau dépassant
cette distance. Ces taxes augmentent de moitié
pour chaque dizaine ou fraction de dizaine de
mots au-dessus de 20
Les tarifs a appliquer aux correspondances té-
légraphiques du Grand-Duché de Luxembourg
avec les Etats de l'Union du Nord, et vice versa,
continuent à être réglés conformément à la con-
vention du 28—25 mai 1868, c. à d. les dépêches
restent soumises aux taxes respectives de 62½
centimes, 1 fr. 25, et 1 fr. 87½ centimes, selon
es distances.
Konigl.-Großh. Beschluß vom 26. April 1869,
betreffend die Eröffnung der ordentlichen
Session der Kammer der Abgeordneten.
Wir
Wilhelm
III,
von Gottes Gnaden
König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nas-
sau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Einsicht des Art. 72 der Verfassung und
des Art. 1 des Reglements der Kammer der
Abgeordneten;
Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Prä-
sidenten der Regierung, und nach Berathung der
Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen