Grand-Duché de Luxembourg.
Texte législatif (4 Articles)
Grand-Duché de Luxembourg.
M e m o r i a l
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 1er juillet 1905.
No 35.
Samstag, 1. Juli 1905
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Die Zusatzvertrage vom 3
Dezember 1904 und 12. November 1904 zum Handels-, Zoll-
und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Italien vom 6. Dezember 1891 und
zum Zoll- und Handelsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. De-
zember 1891 (Anlage zu Nr. 7 des „Memorials" für 1892) werden mit dem Bemerken zur
offentlichen Kenntnis gebracht, daß dieselben ratifiziert worden sind und am 1. März 1906 i n
Kraft treten.
Luxemburg, den 15. Juni 1905
Der General-Direktor der Finanzen,
M .
M o n g e n a s t .
Zusatzvertrag vom 3. Dezember 1904, zum
Han-
dels-, Zoll- und
Schiffahrtsvertrag
zwischen
dem Deutschen Reich und Italien
vom 6 De-
zember
1891.
Seine Majestat der Deutsche Kaiser, Konig von Preussen,
im Namen des deutschen Reichs, einerseits, und Seine
Majestat der Konig von Italien, andererseits, von dem
Wunsche geleitet den zwischen dem Deutschen Reiche
und Italien bestehenden Handels-, Zoll- und Schiffahrts-
vertrag vom 6 Dezember 1891 einer Revision zu unter
ziehen, haben beschlossen, einen Zusatzvertrag zu diesem
Vertrag abzuschliessen, und zu diesem Zwecke zu Bevoll
m(…)chtigten (...)mnt.
welche, nach gegenseitigen Mitteilung ihrer in guter und
gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachste-
hende Artikel ubereingekommen sind
A r t 1. Im Texte des Handels-, Zoll- und Schiffahrts-
vertrags vom 6 Dezember 1891 treten folgende Aende-
rungen und Zusatze ein
I. Art
6 — Dieser Artikel wird, wie folgt, abge-
ändert
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den
gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr-
oder Durchfuhr verböte zu
hemmen.
Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle die
jenigen Lander angewendet werden, bei denen die gleichen
Voraussetzungen zutreffen, können in folgenden Fallen
stattfinden
1 in Beziehung auf Kriegsbedarf unter ausserordent-
lichen Umstanden ,
2 aus Rucksichten auf die offentliche Sicherheit,
3 aus Rucksichten der Gesundheitspolizei oder zum
Schütze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten
oder Schädlinge ,
4 zu dem Zwecke, um auf fremde Waren Verbote oder
Beschrankungen anzuwenden, die durch die innere Ge-
setzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb oder die Be-
förderung gleichartiger einheimischer Waren im Inlande
festgesetzt sind.
II Art. 7. — An Stelle der in diesem Artikel er-
wähnten Tarife treten die beiliegenden Tarife A und B.
III Art. 12 — Dieser Artikel wird, wie folgt, ab-
geändert.
Waren jeder Art und Herkunft, welche in dem Gebiete
des einen der vertragschliessenden Teile von nationalen
Schiffen zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder auf Niederlage
gebracht werden durfen, konnen auch von Schiffen des
anderen Teiles ein-, aus-, durchgefuhrt oder auf Nieder-
lage gebracht weiden, ohne andere oder hohere Zölle zu
entrichten und anderen oder grosseren Beschränkungen
zu unterliegen, und mit dem Anspruch auf dieselben Pri-
DU
vilegien, Ermässigungen, Vergünstigungen und Rücker-
stattungen, und zwar auch hinsichtlich des Eisenbahnver-
kehrs, wie sie für die von nationalen Schiffen ein-, aus-,
durchgeführten oder auf Niederlage gebrachten Waren
gelten.
IV. — In den Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag
vom 6. Dezember 1891 werden die drei neuen Artikel des
nachstehenden Wortlauts aufgenommen
— Die vertragschliessenden Teile verpflichten
sich, in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlung
der italienischen Arbeiter in Deutschland und der deut-
schen Arbeiter in Italien hinsichtlich der Arbeiterver-
sicherung zu dem Zwecke zu prüfen, um durch geeignete
Vereinbarungen den Arbeitern des einen Landes im an-
deren Lande eine Behandlung zu sichern, die ihnen mög-
lichst gleichwertige Vorteile bietet.
Diese Vereinbarungen werden unabhängig von dem
Inkrafttreten des gegenwartigen Vertrags durch ein beson-
deres Abkommen festgesetzt werden.
— Auf Eisenbahnen soll weder hinsichtlich
der Beförderungspreise noch der Zeit und Art der Abfer-
tigung ein Unterschied zwischen den Bewohnern der Ge-
biete der vertragschliessenden Teile gemacht werden. Ins-
besondere sollen im die aus Italien nach einer deutschen
Station oder durch Deutschland beförderten Gütersen-
dungen auf den deutschen Bahnen keine höheren Tarife
angewendet werden, als für gleichartige deutsche oder
ausländische Erzeugnisse in derselben Richtung und auf
derselben Verkehrsstrecke. Das gleiche soll auf den ita-
lienischen Bahnen für Gütersendungen aus Deutschland
gelten, die nach einer italienischen Station oder durch
Italien befördert werden.
Ausnahmen sollen nur zulässig sein, soweit es sich um
Transporte zu ermassigten Preisen für öffentliche oder
milde Zwecke handelt.
— Wenn zwischen den vertragschliessenden
Teilen über die Auslegung oder Anwendung der dem
gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B, ein-
schliesslich der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen,
sowie der Zollsatze der von den vertragschliessenden
Teilen mit dritten Staaten vereinbarten Vertragstarife eine
Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlan-
gen des einen oder des andern Teiles durch Schiedsspruch
erledigt werden.
Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart ge-
bildet, dass jeder Teil aus den Angehörigen seines Landes
eine geeignete Personlichkeit zum Schiedsrichter bestellt,
und dass die beiden Teile einen Angehorigen eines befreun-
deten dritten Staates zum Obmann wahlen. Die beiden
Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen be-
stimmten Zeitraum uber die Person des im gegebenen
Falle zu ernennenden Obmannes zu verstandigen.
Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Ver-
standigung werden die vertragschliessenden Teile auch
andere als die im Abs. 1 bezeichneten Meinungsverschie-
denheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegen-
wartigen Vertrags zum schiedsgerichtlichen Austrag
bringen.
A r t . 2. Das Schlussprotokoll zum Handels-, Zoll- und
Schiffahrtsvertrage vom 6. Dezember 1891 wird in folgen-
der Weise abgeandert
I. Die gegenwartigen Bestimmungen zu Art. 7 des
Vertrags fallen weg und werden durch folgende neue er-
setzt
Zu Art. 7 des Vertrags. — a) Es besteht Einverständ-
nis, dass bei Beschwerden von Beteiligten eines der beiden
vertragschliessenden Teile, durch welche die Verzollung
nach dem Vertragstarife des anderen Staates verlangt
wird oder bei denen es sich um die Auslegung von Be-
stimmungen dieses Tarifs handelt, eine bereits ergangene
Entscheidung der zuständigen Behörden letzter Instanz
keinen Grund für die Ausschliessung weiterer Erörterun-
gen über den Gegenstand der Beschwerde abgeben kann
und auch einer etwaigen anderweiten Entscheidung der in
Frage stehenden Behörde nicht im Wege stehen soll, vor-
ausgesetzt jedoch, dass die Beschwerde auf diplomatischem
Wege und unter Beifügung von Gutachten von Sachver-
ständigen oder einer sonstigen berufenen Stelle innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach dem Tage eingereicht
wird, an dem den Beteiligten die erste Entscheidung
amtlich bekannt gegeben worden ist. Die auf einen solchen
Einspruch ergehende Entscheidung betrifft nur den in
Frage stellenden Fall ; für diesen ist sie endgültig. Den
vertragschliessenden Teilen steht es jedoch frei, für den
in Frage stehenden und für künftige Falle die richtige
Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des gegen-
wärtigen Vertrags auf Grund des Art. 14a desselben her-
beizuführen.
b) Hinsichtlich der Tarife A und B gelten nachstehende
Bestimmungen
§ 1. Tarife A und B. — Eingangszolle in beiden
Landern.
Soweit die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten
Tarife A und B den von einer Ware zu erhebenden Zoll
von dem für eine andere Ware festgesetzten Zoll abhangig
machen und bei diesem mehrere Salze, seien es allgemeine
oder vertragsmassige, in Frage kommen, wird bei der
Berechnung des abhangigen Zolles von dem niedrigsten
unter diesen verschiedenen Sätzen ausgegangen, der auf
die Erzeugnisse des anderen vertragschliessenden Teiles
anwendbar ist.
Die Bezeichnung der Waren mit Fabrikmarken und Fir-
menstempeln bleibt auf die Zollbehandlung ohne Einfluss.
§ 2. Tarif A. — Zölle, bei der Einfuhr nach
Deutschland.
Zu Nr. 23 und 47. Erzeugnisse, die nach dem Tarife A
während eines bestimmten Zeitraums im Jahre einem
Eingangszoll in Deutschland unterliegen, werden, sofern
sie vor dem Beginne dieses Zeitraums einem zuständigen
Grenzzollamt angemeldet und zur Abfertigung gestellt
worden sind, auch dann zollfrei abgelassen, wenn die Ab-
fertigung erst nach diesem Termine beendigt wird.
Sinti derartige Erzeugnisse einem Zollamt im Innern
zur Schlussabfertigung überwiesen, so werden sie zollfrei
abgelassen, wenn an dem Tage, an dem von dem Grenz-
zollamte das Ueberweisungspapier (Ladungsverzeichnis
oder Begleitschein I) ausgehändigt worden ist, der er-
wähnte Zeitraum noch nicht begonnen hat.
Zu Nr. 36. Der ermässigte Zollsatz für die unter Nr. 36
fallenden einfach zubereiteten Tomaten gilt auch für ein-
fach zubereitete Tomatenkonserven, soweit sie sich nicht
in luftdicht verschlossenen Behältnissen befinden.
Zu Nr. 37. pleine Gurken und sonstige in den Nrn. 34
bis 36 des allgemeinen Tarifs nicht genannte Küchenge-
wächse, einfach in Salzwasser eingelegt in nicht luftdicht
verschlossenen Behältnissen, fallen unter Nr. 37.
Zu Nr. 135. Die Zollermässigung, die Deutschland etwa
den besonderen schweizerischen Käsesorten zugestehen
möchte, soll auch auf die gleichartigen italienischen Käse-
sorten sowie auf die im Tarif A aufgeführten besonderen
italienischen Sorten « Stracchino-, Gorgonzola-, Fontina-
und Parmesankäse » angewendet werden.
Zu Nr. 166. Wenn für die Verzollung von Baumöl
(Olivenöl) bei der Einfuhr nach Deutschland Verfügungen
getroffen werden, um festzustellen, dass es keine Beimeng-
ungen anderer Oele enthält, so werden die Zeugnisse über
den Untersuchungsbefund, die von den im Einvernehmen
beider Regierungen bestimmten wissenschaftlichen An-
stalten im Königreich Italien ausgestellt worden sind, in
Deutschland anerkannt und die von solchen Zeugnissen
begleiteten Oelsendungen nicht von neuem einer Unter-
suchung unterworfen werden, vorausgesetzt, dass nach
Ausweis dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Beob-
achtung der im Einvernehmen beider Regierungen zu er-
lassenden Vorschriften vorgenommen worden ist.
Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden
nicht berührt, bei Oel, das gestützt auf solche Zeugnisse
eingeführt wird, in Zweifelsfällen eine Nachprüfung des
Untersuchungsbefundes vorzunehmen.
Zu Nr. 234. Marmor, Alabaster und Granit, roh oder
bloss roh behauen, auch gesägt, jedoch an nicht mehr als
drei Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht gesägten (ge-
schnittenen) Platten, auch gepulvert, fallen unter Nr. 234
und sind zollfrei. Asphaltsteine und bituminöser Mergel-
schiefer roh, auch gemahlen, werden gleichfalls zollfrei
zugelassen.
Zu Nr. 384. für Sumachauszug wird die Zollfreiheit
unter der Bedingung gewährt, dass jede Sendung von
einem Zeugnis über den Untersuchungsbefund begleitet
ist, aus dem erhellt, dass es sich um reinen Sumachaus-
zug handelt, der weder mit anderen Gerbstoffauszügen ge-
mischt, noch aus einem Gemische von Sumach und an-
deren rohen Gerbstoffen hergestellt ist. Diese Zeugnisse,
die von den im Einvernehmen beider Regierungen be-
stimmten wissenschaftlichen Anstalten im Königreich
Italien auszustellen sind, werden in Deutschland anerkannt,
indem die betreffenden Sendungen keiner neuen Unter-
suchung unterworfen werden, vorausgesezt, dass nach
Ausweis dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Beob-
achtung der im Einvernehmen beider Regierungen zu er-
lassenden Vorschriften vorgenommen worden ist.
Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden
nicht berührt, bei Sumachauszug, der gestützt auf solche
Zeugnisse eingeführt wird, in Zweifelsfällen eine Nach-
prüfung des Untersuchungsbefundes vorzunehmen.
Zu Nr. 607. Bearbeitete Korallen anderer Art (weisse
Korallen usw.) sollen nicht ungünstiger behandelt werden
als rote Korallen in gleichem Zustande.
Zu Nr. 680. Zu den in Nr. 680 bezeichneten Steinen
gehören Marmor, Alabaster und Granit.
Statuen (einschliesslich der Büsten, Reliefs und Tier-
figuren) aus den in Abschnitt XVII des allgemeinen Ta-
rifs benannten Metallen, mindestens in natürlicher Grosse,
werden zollfrei abgelassen, sofern sie Kunstgegenstände
sind.
Es besteht Einverständnis, dass unter dem im Tarif A
(Anlage zu dem gegenwärtigen Zusatzvertrag) und in den
vorstehenden Bestimmungen erwähnten allgemeinen deut-
schen Tarife der Tarif vom 25. Dezember 1902 in seiner
durch das Gesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung
zu verstehen ist.
§ 3. Tarif B. — Zölle hei der Einfuhr nach Italien.
Zu Nr. 4. Die Merkmale der unter der Position " aus
Nr. 4 " bezeichneten besonderen Bierart werden im Ein-
vernehmen beider Regierungen festgestellt werden.
Jede Zollermässigung, die Italien irgend einer anderen
Bierart als dem dunkelen, nach bayerischer Art gebrauten
Biere zugestehen möchte, wird auch dem letzteren sowie
jedem anderen Biere deutscher Erzeugung zufallen.
Zu Nr. 76. Synthetischer Indigo soll keinem anderen
oder höheren Zollsatz als natürlicher Indigo unterliegen.
Zu Nr. 122. Falls Italien dazu übergeht, Strümpfe und
Handschuhe besonders zu tarifieren, soll der Zoll für zuge-
schnittene Strümpfe und Handschuhe nicht mehr als der
Zoll der einfachen Wirkwaren nebst einem Zuschlage von
40 Prozent und der Zoll für abgepasste Strümpfe und
Handschuhe nicht mehr als der Zoll für abgepasste Wirk-
waren nebst einem Zuschlage von 50 Lire für 100 kg be-
tragen. In diesem Falle wird bei Strümpfen und Hand-
schuhen ein besonderer Zuschlag für Naharbeit nicht er-
hoben werden.
Die Einfassung mit Band und die Anbringung von
Bandchen zur Verstärkung oder Befestigung bleiben bei
der Tarifierung von Strümpfen und Handschuhen ausser
Betracht.
Die auf den Handschuhen durch einfache Faltung her-
gestellten Zwickel sind ahne Einfluss auf die Klassifizie-
rung der Ware, die als einfach genaht, nicht als gestickt
angesehen wird.
Zu Nr. 131. Wollabfalle und Kratzwolle sollen keinem
höheren Zolle als Rohwolle unterliegen.
Auf Abfälle von Wollengarn beliebiger Lange, die nicht
mehr als Garne verwendet worden können, findet diese
Bestimmung gleichmassige Anwendung In Zweifelsfallen
können die Zollstellen verlangen, dass die Abfalle unter
amtlicher Aufsicht zerschnitten werden.
Zu Nr. 144. Falls Italien dazu übergeht, Strümpfe und
Handschuhe besonders zu tarifieren, soll der Zoll für zu-
geschnittene Strümpfe und Handschuhe nicht mehr als der
Zoll der einfachen Wirk waren nebst einem Zuschlage von
40 Prozent und der Zoll für abgepasste Strumpfe und
Handschuhe nicht mehr als der Zoll für abgepasste Wirk-
waren nebst einem Zuschlage von 50 Lire für 100 kg be-
tragen. In diesem Falle wird bei Strümpfen und Hand-
schuhen ein besonderer Zuschlag für Näharbeit nicht er-
hoben werden.
Die Einfassung mit Band und die Anbringung von Band-
chen zur Verstärkung oder Befestigung bleiben bei der
Tarifierung von Strümpfen und Handschuhen ausser Be-
tracht.
Die auf den Handschuhen durch einfache Faltung her-
gestellten Zwickel sind ohne Einfluss auf die Klassifizie-
rung der Ware, die als einfach genaht, nicht als gestickt
angesehen wird.
Zu Nr. 201. Kragen, Boas, Mutzen und Barette aus
Pelzwerk (mit Ausnahme der garnierten Mützen und Ba-
rette für Damen) mit Futter, Bandern und Schnüren aus
Seide oder mit anderer Garnierung fallen unter Nr. 201.
Zu Nr. 214. Gehärteter Stahl ist dem nicht gehärteten
gleichgestellt.
Zu Nr. 218. Geldschränke fallen unter Nr. 218 a2 und
b2, auch wenn sie das übliche, nicht als Verzierung
dienende, mit anderen Metallen belegte, auch vergoldete
Beiwerk haben.
Zu Nr. 225. Im Falle einer Erhöhung des Zolles auf
Kupfer in Blocken, Rosetten, Feilspänen oder Bruch
(Nr. 225a) können die für die Gegenstände der Nr. 225
aus d und der Nr. 225 aus (...)l vereinbarten Zollsatze eine
Erhöhung im entsprechenden Verhältnis erfahren.
Zu Nr. 239 und 240. Maschinen können zu den ver-
tragsmassigen Sätzen auch in zerlegtem Zustand unter den
nachstehend aufgeführten Bedingungen eingeführt werden,
gleichviel ob die Teile der Maschine gleichzeitig oder nach
und nach in verschiedenen Sendungen eingehen, und ob
sie in einem oder in mehreren Wagen verladen sind.
Alle Teilsendungen von Maschinenteilen sind innerhalb
einer bestimmten Frist, die von dem Einbringer bei Vor-
führung der ersten Sendung anzugeben ist und zwei Monate
nicht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Ver-
zollung zu bringen.
Bei Einführung einer Maschine in zerlegtem Zustand
oder einzelner Teile der Maschine hat der Einbringer
gleichzeitig mit der Zollerklarung Plane und Zeichnungen
der vollständigen Maschine sowie eine Liste der Hauptbe-
standteile nach Beschaffenheit, Nummer und Einzelge-
wicht und die ungefähre Angabe des Gesamtgewichts der
kleinen Nebenbestandteile vorzulegen.
Es besteht Einverständnis, dass, falls nach der Abfer-
tigung von einzelnen Teilen der Maschine die andern Teile
nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingeführt worden
sind, die Verzollung der bereits eingebrachten Teile nach
den Zollsatzen für getrennt eingehende Maschinenteile oder
aber, soweit der Tarif besondere Zollsätze für diese nicht
vorsieht, nach der Beschaffenheit des Stoffes zu erfolgen
hat, aus dem die einzelnen Teile bestehen. Das Fehlen
einzelner unwesentlicher Nebenbestandteile soll jedoch
nicht die Anwendung des für die vollständige Maschine
geltenden Zollsatzes ausschliessen.
Bis zur Schlussabfertigung aller Teilsendungen bleibt
der Zollbehörde vorbehalten, die Sicherstellung der gege-
benenfalls zu entrichtenden höheren Zollbetrage zu ver-
langen und die in Teilsendungen eingeführten Stücke mit
Identitätszeichen zu versehen ; ferner ist sie belugt, durch
eine nach Zusammenstellung der Maschine auf Kosten des
Zollpflichtigen vorzunehmende Revision sich von der Zu-
gehörigkeit aller Teilsendungen zu dieser Maschine zu
überzeugen.
Ersatz- und Reserveteile werden stets für sich verzollt.
Zu Nr. 242. Im Falle einer Erhöhung des Zolles auf
Kupfer oder Waren aus Kupfer oder dessen Legierungen
kann der vereinbarte Zollsatz für diejenigen unter den in
Nr. 242 bezeichneten Apparaten zu deren Herstellung;
diese Metalle oder Waren Verwendung finden, eine Erhöh-
ung im entsprechenden Verhältnis erfahren.
Zu Nr. 243. Italien behalt sich vor, die elektrischen
Lampen besonders zu tarifieren. In diesem Falle soll der
Zoll für Glühlampen 5 Lire für 100 Stück und der für
Bogenlampen 60 Lire für 100 kg nicht übersteigen.
Zu Nr. 270 und 271.
1o Alle Verschiedenheiten der Form, einschliesslich der
aus der Masse hergestellten Verzierungen, sind auf die
Klassifizierung ohne Einfluss.
2° Pfeifen aus weissem Ton oder aus Porzellan, auch
mit Reifen oder Deckeln aus gemeinen, nicht vergoldeten
oder versilberten Metallen, werden als Waren aus weissem
Ton oder aus Porzellan behandelt,
Die Deckel und anderen Zutaten aus Nickellegierungen,
mit welchen diese Pfeifen versehen sein können, werden
nicht als solche aus versilberten Metallen behandelt,
Dieselben Gegenstande, mit Reifen oder Deckeln aus
versilberten gemeinen Metallen, fallen unter Nr. 352 a
(gemeine Kurzwaren).
Zu Nr. 278. Knöpfe aus Glas oder Porzellan werden
zum Zollsätze von 50 Lire für 100 kg zugelassen.
Hinsichtlich der Eingangszölle, die für die nachstehen-
den Artikel des italienischen Tarifs zu entrichten sind
Nr. 114 (buntgewebte oder gefärbte Gewebe aus Baum-
wolle) ;
Nr. 115 (bedruckte Gewebe aus Baumwolle) ;
Nr. 156b (farbige Gewebe aus Seide oder Florettseule) ;
Nr. 157 (gemischte Gewebe, in welchen Seide oder
Florettseide im Verhältnisse von mindestens 12 und
höchstens 50 Prozent enthalten ist) ;
Nr. 104 (Bänder und Borten aus Seide) ;
Nr. 240g (Spinnereimaschinen, einschliesslich der Garn-
trockenmaschinen und der Maschinen zum Waschen und
Entfetten von Garnen) ;
Nr. 240 aus h (Maschinen und Stühle für Weberei, mit
Ausschlug der Strumpfwirkerstühle) ;
Nr. 240 aus 1 (Maschinen und Apparate zur Fabrika-
tion von Papier und Papiermasse) ;
verpflichtet sich Italien auf die Dauer des gegenwärtigen
Zusatzvertrags, den bestehenden, auf dem allgemeinen
italienischen Tarif und den verschiedenen Handelsver-
tragen Italiens mit dritten Ländern beruhenden Zustand
nicht zum Nachteile der deutschen Ausfuhr zu ändern.
§
4. — Zolle bei der Ausfuhr aus Italien.
Die italienische Regierung behält sich vor, gegebenen-
falls auf rohe Knochen einen Ausfuhrzoll zu legen. Hin-
sichtlich der übrigen, zur Zeit einem Ausfuhrzolle nicht
unterworfenen Gegenstände wird Italien für die Dauer des
gegenwartigen Vertrags die Zollfreiheit aufrecht erhalten
§
5. — Erteilung amtlicher Auskünfte.
In Anbetracht der in Deutschland geltenden Vorschrit-
ten über die Erteilung amtlicher Auskünfte in Zollsachen
ist die italienische Regierung bereit, sobald als möglich
Bestimmungen zu erlassen, durch die es den Warenein-
bringern ermöglicht werden soll, auf amtlichem Wege
über die Zollbehandlung von Waren bei deren Einfuhr
nach Italien Auskunft zu erhalten.
II. Nachstehende Bestimmungen werden angefügt
Zu Art. 10 des Vertrags. — Der von Bier bei der Ein-
fuhr nach Italien als Aequivalent der inneren Abgabe zu
entrichtende Zollzuschlag wird nach der Wahl des (...)Waren-
einbringers entweder auf Grund eines Höchstgehalts von
16 Saccharometergraden oder auf Grund des Zucker- und
Alkoholgehalts erhoben. Dieser wird nach der Formel
E + 2 A berechnet, und zwar bedeutet E den trockenen
Extrakt in Grammen auf 100 cm3 und A den Alkohol in
Grammen auf 100
cm3.
Bei Anwendung dieser Formel werden auch, die Bruch-
teile des Gewichts an Alkohol mit 2 (...)vervielfältigt. Wenn
sich hei der Zusammenzählung Bruchteile ergeben, so
werden solche von 3/10 oder weniger bei der Berechnung
des Zuschlags ausser Betracht gelassen, solche über
3/10
als 1 Grad gezählt.
Falls auf Antrag des Wareneinbringers der Zuschlag
auf Grund des festgestellten Zucker- und Alkoholgehalts
erhoben wird, werden die von deutschen wissenschaftli-
chen Anstalten ausgestellten Zeugnisse über den Unter-
suchungsbefund von den italienischen Behörden anerkannt.
Die um solchen Zeugnissen begleiteten Biersendungen
werden nicht von neuem einer Untersuchung unterzogen
werden, vorausgesetzt, dass nach Ausweis dieser Zeug-
nisse der saccharometrische Grad der Stammwürze unter
Anwendung der genannten Formel festgestellt worden ist
und dass bei der Untersuchung die Vorschriften beobach-
tet worden sind, die im Einvernehmen der beiden Regier-
ungen, auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen
Interessen, zu erlassen sind.
Andererseits erkennt Deutschland für die italienischen
Weine die Zeugnisse über den Untersuchungsbefund, die
von den wissenschaftlichen Anstalten im Königreich Ita-
lien ausgestellt worden sind, in allen Fällen an, in denen
die Untersuchung für die zollamtliche Abfertigung erfor-
derlich ist. In diesen Fällen werden die italienischen
Weine nicht von neuem einer Untersuchung unterzogen
werden, vorausgesetzt, dass sie von den erwähnten Zeug-
nissen begleitet sind und dass nach Ausweis dieser Zeug-
nisse die Untersuchung unter Beobachtung der Vor-
schriften vorgenommen worden ist, die im Einvernehmen
der beiden Regierungen zu erlassen sind.
In Zweifelsfällen bleibt den betreffenden Verwaltungen
das Recht gewahrt, bei Bier und Wein, die gestützt auf
solche Zeugnisse eingeführt werden, eine Nachprüfung des
Untersuchungsbefundes vorzunehmen.
Die wissenschaftlichen Anstalten, welche zur Ausstellung
der in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen
Zeugnisse ermächtigt sein sollen, werden im Einvernehmen
der beiden Regierungen bestimmt werden.
Zu Art. 14a des Vertrags. — Ueber das Verfahren in
den Fällen, in denen auf Grund (...)das ersten und zweiten
Absatzes des Artikels 14a ein schiedsgerichtlicher Austrag
stattfindet, wird zwischen den vertragschliessenden Teilen
folgendes vereinbart
Beim ersten Streitfalle hat das Schiedsgericht seinen
Sitz im Gebiete des beklagten Teiles, beim zweiten Streit-
fall im Gebiete des anderen Teiles und so abwechselnd in
dem einen oder dem anderen Gebiete, in einer Stadt, die
von dem betreffenden vertragschliessenden Teile bestimmt
wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten,
der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren
das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf.
Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts, das
nach Stimmenmehrheit entscheidet.
Die vertragschliessenden Teile werden sich im einzelnen
Falle oder ein für allemal über das Verfahrendes Schieds-
gerichts verständigen. In Ermangelung einer solchen Ver-
ständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte
selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein,
wenn keiner der vertragschliessenden Teile Einspruch er-
hebt ; in diesem Falle kann von der Bestimmung des Ab-
satzes 1 abgewichen werden.
Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes
der vertragschliessenden Teile, auf das vom Schiedsge-
richt an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen,
in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen
der inländischen Zivilgerichte.
A r t . 3. Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll in Kraft
treten mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten von dem
Tage ab, an dem die beiden vertragschliessenden Teile
sich zu diesem Zwecke verständigt haben werden. Das
Inkrafttreten des gegenwärtigen Zusatzvertrags soll jedoch
nicht vor dem 1. Januar 1905 und nicht nach dem 1. Juli
1906 erfolgen.
Nach der Inkraftsetzung des Zusatzvertrags soll der be-
stehende Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag vom 6.
Dezember 1891 mit den durch den Zusatzvertrag herbei-
geführten Aenderungen und Ergänzungen bis zum ,31. De-
zember 1917 wirksam bleiben.
Im Falle keiner der vertragschliessenden Teile zwölf
Monate vor dem Eintritte des letzteren Termins seine Ab-
sicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören zu lassen,
kundgibt, soll dieser nebst den erwähnten Aenderungen
und Ergänzungen bis zum Ablauf eines Jahres von dem
Tage ab gelten, wo ihn der eine oder der andere der ver-
tragschliessenden Teile kündigt.
A r t . 4. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert, und
die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich aus-
getauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmäch-
tigten den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet und
ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Rom, den 3. Dezember 1904.
(L. S.) MONTS.
Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und die
aus 14. Mohn. auch reife Mohnköpfe, Sonnenblumen-
samen, Erdmandeln, Bucheckern, Lorbeeren
id.
17. Andere, im allgemeinen Tarife nicht besonders ge-
nannte Oelsämereien und Oelfrüchte
id.
18. Rotkleesaat, Weisskleesaat und andere Klee-
saaten
frei
19. Grassaat aller Art
frei
aus 21. Andere Feldrübensamen, Möhrensamen, Zicho-
riensamen, Gemüsesamen, Blumensamen sowie sonstige
im allgemeinen Tarife anderweit nicht genannte Säme-
reien für den Landbau
frei
23. Kartoffeln, frisch
in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Juli
100 kg Mk. 1
in der Zeit vom 1. August bis 14. Februar . frei
aus 24. Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und son-
stige Feldrüben
frisch
frei
aus 27. Reisstroh und ähnliches Stroh, ungefärbt, auch
Hackerling (Häcksel) hiervon
frei
aus 28. Flachs und Hanf, roh, gereinigt, geröstet, ge-
brochen, geschwungen, entleimt
frei
Anmerkung. Werg von Flachs und Hanf wird nach
Nr. 28 zollfrei zugelassen.
32. Farbpflanzen und Teile von solchen, auch gesalzen,
getrocknet, gedarrt, gebrannt, gemahlen oder sonst zer-
kleinert
frei
(aus 33/7). Küchengewächse (Gemüse und essbare
Krauter, Pilze, Wurzeln und dergleichen)
aus 33. Artischocken, Melonen, Spargel, Tomaten,
frisch ; andere frische Küchengewachse, im allgemeinen
Tarife nicht besonders genannt
frei
aus 34. Lorbeerblatter, Salbeiblätter und sonstige zum
Würzen von Nahrungs- und Genussmitteln dienende
Blätter und Kräuter, getrocknet, im allgemeinen Tarife
nicht besonders genannt
100 kg Mk. 4
35. Champignons, in Salzlacke eingelegt oder sonst
einfach zubereitet
id.
1,0
36. Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel,
Tomaten, zerkleinert, geschalt, gepresst, getrocknet, ge-
darrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet ;
Auswechselung der Ratifikationen hat stattgefunden, Ge-
mäss der Verständigung, die zwischen den beiderseitigen
Regierungen auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 getroffen
worden ist, wird der Vertrag am 1. März 1900 in Kraft
treten.
TARIF A. — Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland,
10. Reis, unpoliert
aus 11. Speisebohnen
aus 12. Futter- (Pferde- usw.) Bohnen
aus 13. Senf
100 kg Mk.
id.
id.
id.
Tomaten
100 kg Mk. 4
die übrigen vorstehend genannten Kuchenge-
wachse......................................................
id.
aus 37. Küchengewächse, einschliesslich der als solche
dienenden Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepresst, ge-
trocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet,
soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 fallen ; unreife Spei-
sebohnen und unreife Erbsen, getrocknet ; Speisebohnen
und Erbsen (reife und unreife), gebacken oder sonst ein-
fach zubereitet ; Sämereien zum Genüsse, gepulvert, ge-
backen oder sonst einfach zubereitet.................. id.
38. Baume, Reben, Stauden, Sträucher, Schösslinge
zum Verpflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohne
oder mit Erdballen, auch in Töpfen, Kübeln oder Kästen ;
Pfropfreiser
Rosen................................................100 kg Mk. 12
Cycasstämme
ohne Wurzel und Wedel.................... frei
andere Pflanzen
in Töpfen
Palmen...............................................................
frei
andere
100 kg Mk. 10
mit Erdballen, auch in Kübeln oder Kasten
Palmen................................................................
frei
andere
kg Mk. 6
ohne Erdballen............................................... id.
Pfropfreiser..................................................... id.
39. Orchideenbulben, nicht eingewurzelt................... frei
40. Blumen-Zwiebeln, -Knollen und -Bulben, vorstehend
nicht genannt..................................................................
frei
41. Blumen, Blüten, Blütenblätter und Knospen zu
Binde- oder Zierzwecken, frisch .................................... frei
42. Blätter, Gräser, Zweige (auch solche mit Früchten),
zu Binde- oder Zierzwecken, frisch................................. frei
44. Blumen, Blätter (auch Palmwedel und zu Fächern
zugeschnittene Palmblätter), Blüten, Blütenblätter, Grä-
ser, Seemoos, Knospen, Zweige (auch solche mit Früch-
ten), zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet, getränkt
(imprägniert) oder sonst zur Erhöhung der Dauerhaftig-
keit zubereitet, auch gefärbt........................................... frei
aus 45. Weintrauben (Weinbeeren)
frisch
zum Tafelgenuss
1° eingehend in Postsendungen von einem Ge-
wichte bis 5 Kilogramm einschliesslich frei
2° auf andere Weise eingehend
100 kg Mk. 4
andere......................................................
id.
in Fässern oder Kesselwagen eingestampfte Wein-
beeren (Trauben der Weinlese), auch wenn die Gährung
schon begonnen hat, sofern sie alle Teile der Frucht, also
neben dem Safte auch noch die Kamme, Kerne und
Schalen der Trauben enthalten........................... id.
aus 46. Wal- und Haselnüsse, unreife oder reife, auch
ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach
zubereitet
100 kg Mk. 2
Taus 47/9). Anderes Obst
aus 47. frisch
Aepfel, Birnen, Quitten
unverpackt
vom 1. September bis 30. November.............. frei
vom 1. Dezember bis 31. August 100 kg Mk. 2
verpackt........................................................ id.
Aprikosen, Pfirsiche...................................... id.
Kirschen, Weichsein..................................... id.
Mispeln ; Hagebutten, Schlehen, sowie anderes
im allgemeinen Tarife nicht genanntes Kern- und
Steinobst....................................................................
frei
Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brom-
beeren, Heidelbeeren, Hollunderbeeren, Wacholder-
beeren und sonstige Beeren zum Genusse, mit Aus-
nahme der Erdbeeren und Preisselbeeren .................... frei
Erdbeeren, eingehend in Postsendungen von einem
Gewichte bis 5 Kilogramm einschliesslich........................ frei
aus 48. getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten oder
geschält) ;
Aepfel und Birnen einschliesslich verwertbarer
Abfälle
100 kg Mk. 4
Aprikosen, Pfirsiche...................................... id. 4
anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst (mit Aus-
nahme der Pflaumen aller Art)............................... id.
49. gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger
Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne Zucker ein-
gekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet ; ge-
goren...................................................................
id.
aus 51. Apfelsinen, frisch................................ id.
3,25
Zitronen, frisch
.......frei
Cedratfrüchte, Pomeranzen, Granaten, Feigen, auch
Kaktusfeigen, Mandeln, Pistazien und andere im allge-
meinen Tarife nicht besonders genannte Südfrüchte,
frisch.....................................................................
id.
aus 52 Feigen, getrocknet............................... id.
aus 34. Mandeln, getrocknet (mit oder
ohne
Schale).........................................................
id.
Pomeranzen (mit Ausnahme der in Nr. 57 genannten
Granaten, Pistazien und andere im allgemeinen Tarife
nicht besonders genannte Südfrüchte, getrocknet id. 10
aus 55. Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch ge-
mahlen...................................................................
id.
Kastanien, geniessbare (Maronen), auch ausgeschalt ;
Pinienkerne (Piniolen), reife (trockene) ; Pinienkerne,
reife und unreife, ausgeschält.................................. id.
Kastanien, geniessbare, Pinienkerne, gemahlen oder
sonst zerkleinert.................................................... id.
56. Mit Meer- oder Salzwasser übergossene zerschnittene
oder geschälte Zitronen............................................. id. 4
aus 57. Pomeranzen, unreife (grün od. gelb, geschalt od.
ungeschält), auch in Salzwasser eingelegt. 100 kg Mk. 2
58. Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der Früchte
der Citrusarten), frisch (auch in Salzwassereingelegt)oder
getrocknet .......................................................... id.
Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der Früchte
der Citrusarten), gemahlen; Cedratfrüchte, zerschnitten
und mit Meer- oder Salzwasser
übergössen.
id.
aus 59. Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Wein-
trauben) und von Pflanzen zum Genusse, nicht ather- oder
weingeisthaltig, uneingekocht oder ohne Zuckerzusatz ein-
gekocht, auch entkeimt (sterilisiert)
Zitronen-, Pomeranzen- und anderer Sudfrucht-
salt.......................................................................
frei
Safte von Obst, ungegoren ...................... 100 kg Mk. 4
andere vorstehend oder anderweit im allgemeinen
Tarife nicht genannte Safte zum Genusse.................. frei
60. Säfte von Früchten und von Pflanzen zum Gewerbe-
oder Heilgebrauch, anderweit im allgemeinen Tarife nicht
genannt, nicht äther- oder weingeisthaltig, auch einge-
dickt.............................................................................. frei
aus 68. Binsen, auch gefärbt, gespalten oder geschnitten;
Stroh, gefärbt oder gespalten ; Reiswurzeln ; Pflanzen-
stoffe zur Herstellung ton Bürsten, Flechtarbeiten usw.,
weder anderweit genannt noch in anderen Nummern des
allgemeinen Tarifs inbegriffen, auch zu Strängen zusam-
mengedreht.................................................................. frei
aus 71. Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblatter, Blumen,
Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen,
Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, ander-
weit im allgemeinen Tarife nicht genannt, zum Gewerbe-
gebrauch, auch eingefallen, getrocknet, gedarrt, gebrannt,
geschalt, gemahlen oder sonst zerkleinert ; Obstkerne,
anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, unge-
schält oder
geschält.....................................................
frei
aus 72. Beeren, Blatter, Bluten, Blütenblätter, Blumen,
Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Schalen, Sämereien,
Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, ander-
weit im allgemeinen Tarife nicht genannt, zum Heilge-
brauch, mich eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt,
geschält, gemahlen oder sont zerkleinert ; Holz zum Heil-
gebrauch, auch zerkleinert.........................................
frei
aus 77. Erikaholz (Bruyereholz), unbearbeitet oder in
geschnittenen
Stücken................................................
frei
93. Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken,
auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zer-
kleinert;........................................................ 100 kg Mk. 2
94. Sumach, auch
gemahlen.................................
frei
Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, Galläpfel,
Knoppern; Myrobalanen, Valonea sowie sonstige ander-
weit im allgemeinen Tarife nicht genannte Gerbstoffe,
auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes (Gambir),
roh oder gereinigt ; Kino.............................. 100kg Mk. 2
aus 98. Manna (auch Mannazucker).......................
frei
aus 107. Hühner aller Art und sonstiges lebendes Feder-
vieh, ausgenommen Gänse .................. 100 kg Mk. 4
aus 110. Federvieh ;
geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet id. 20
gespickt, oder sonst einfach zubereitet
id. 20
aus 117. Fische, zubereitet (mit Ausnahme der unter-
teilten gesalzenen Heringe)
mit Essig, Oele oder Gewürzen einfach zube-
reitet..............................................................
id. 12
125. Lebende Tiere, anderweit im allgemeinen Tarife
nicht
genannt.............................................................
frei
aus 133. Milch, entkeimt (sterilisiert)..................... frei
aus 135. Stracchino-, Gorgonzola-, Fontina- und Par-
mesankase...................................................
100 kg Mk. 20
aus 136. Eier von Federvieh, roh oder nur in der
Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in anderer
Weise verziert.................................................. id.
144. Schafwolle (auch Gerberwolle), roh, auch ge-
waschen....................................................................
frei
aus 145. Haare der Hausziege ; Hasen- und Kaninchen-
haare; Rindvieh-, Schweine- und ähnliche grobe Tier-
haare ; alle diese auch
gesotten..................................
frei
146. Pferdehaare (aus der Mahne oder dem Schweife),
auch
gesotten..............................................................
frei
147. Bettfedern, auch gereinigt oder zugerichtet (ge-
schlissen usw.)........................................................ frei
aus 151.
Borsten.................................................
frei
151. Seidengehäuse
(Seidenkokons).................
frei
aus 153. Felle und Haute zur Lederbereitung, roh
(grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart
(Blössen....................................................................
frei
aus 156. Muschelschalen (auch mit Perlen) und Ko-
rallen, roh................................................................. frei
ans 159. Schwämme (Meerschwamme)
roh oder bloss
geklopft..................................
frei
bearbeitet (gewaschen oder gebleicht) ................... frei
aus 160. Sonstige anderweit im allgemeinen Tarife
nicht genannte rohe tierische Stoffe, z. B. Eier, andere
als von Federvieh oder Federwild (Fischeier, frisch, auch
befruchtet, Seidenwurmeier und dergleichen , Tintenfisch-
schulp (Blackfischbein), Fischschuppen, Ameiseneier,
Seidenwurmschnüre, Rindergalle, Ambra, Bibergeil, Bi-
sam (Moschus), Zibet, spanische Fliegen, Maiwürmer frei
163. Reis, poliert
100 kg Mk. 4
(aus 166/7) Fette Oele
aus 166. in Fässern
Baumöl (Olivenöl), rein................................. frei
Lavat- und
Sulfuröl........................................
frei
Rizinusöl
100 kg Mk. 2
aus 167, in anderen Behaltnissen
Baumöl (Olivenöl), rein................................ id.
Rizinusöl in Blechgefässen, bei einem Gewichte
des Blechgefässes nebst Inhalt von mindestens 15
Kilogramm
100 kg Mk. 2
uns 177. Milchzucker
id.
aus 180. Wein von Trauben mit einem Weingeistgehalte
on nicht mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 und frischer
lost von Trauben, auch entkeimt (sterilisiert), in Fässern
der Kesselwagen
roter Wein und Most zu rotem Weine, zum Ver-
schneiden unter Kontrolle.........................id.
Wein zur Kognakbereitung unter Kontrolle.
.................................................................. id.
Marsalawein...........................................
id.
anderer Wein mit einem Weingeistgehalte von
nicht mehr als 14 Gewichtsteilen in 100
id.
Anmerkung. Als Verschnitt weine zu dem ermässigten
Zollsatze von 15 Mark für 100 Kilogramm sind nur
solche rote Naturweine und Moste zu rotem Weine
zuzulassen, welche mindestens 9,5 und höchstens 20
Gewichtsprozente Weingeist — bezichentlich im Most
das entsprechende Aequivalent von Fruchtzucker —
sowie im Liter Flüssigkeit bei 100 Grad Celsius min-
destens 28 Gramm trockenen Extrakt enthalten, so-
fern sie unter Beobachtung der vom Bundesrate des
Deutschen Reichs festzusetzenden Kontrollen zum
Verschneiden wirklich verwendet werden.
Als Verschnitt ist es zu erachten, wenn der zu ver-
schneidende weisse Wein mit Wein oder Most von der
vorstehend bezeichneten Beschaffenheit in einer Menge
von nicht, mehr als 60 Prozent und der zu verschnei-
dende rote Wein mit solchem Weine oder Most in
einer Menge von nicht mehr als 331/3 Prozent des
ganzen Gemisches versetzt wird.
aus 184. Wermutwein, mit einem Weingeistgehalte von
acht mehr als 20 Gewichtsteilen in 100
in Fässern
100 kg Mk. 20
in anderen Behältnissen ............................. id.
aus 188. Weinhefe
trocken oder teigartig............................................. frei
aus 192. Reisabfälle (Abfälle beim Schälen und Polieren
on Reis), auch gemahlen, ausschliesslich als Viehfutter
(...)erwendbar...................................................................
frei
193. Rückstände, feste, von der Herstellung fetter Oele,
(...)uch gemahlen oder in Form von Kuchen (Oelkuchen) ;
(...)uch Mandelkleie ........................................................ frei
aus 200. Teigwaren (Nudeln und gleichartige nicht
(...)ebackene Erzeugnisse aus Mehl, Gries oder Kleber)
................................................................... 100 kg Mk. 10
(...)usser dem Zoll auf Weizen.
202. Zuckerwerk und sonstige anderweit im allgemeinen
Tarife nicht genannte Zuckerwaren einschliesslich der nicht
(...)ebackenen Waren mit Zuckerzusatz, z. B. Bassorin, und
(...)ragant waren, mit Zucker versetzt ; Fruchtkerne, Gewürze,
(...)ämereien, überzuckert (kandiert, glaciert) 100 kg Mk. 60
Kastanien, Küchengewächse, Nüsse, Obst, Südfrucht-
schalen, Südfrüchte und sonstige Pflanzen und Pflanzen-
teile, vorstehend nicht genannt, überzuckert (kandiert,
glaciert)
100 kg Mk. 40
211. Senf mit Most, Gewürzen oder anderen Zutaten
zubereitet (Mostrich) .............................................. id.
213. Säfte von Fruchten (mit Ausnahme der Weintrau-
ben) und von Pflanzen, nicht äther- oder weingeisthaltig,
mit Zucker oder Sirup versetzt oder mit Zusatz von Zucker
oder Sirup eingekocht, einschliesslich des Schachtelmuses
(der Marmelade) und der pflanzlichen Gallerten (Gelees) ;
Himbeeressig....................................................
id.
aus 216. Früchte (soweit sie nicht unter Nr. 215 fallen),
Hülsenfrüchte, Kastanien, Küchengewächse, Sämereien,
Südfruchtschalen und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile
(ausgenommen Gewürze und Mais), für den feineren Tafel-
genuss zubereitet ; Sossen (Saucen) ; Kapern
id.
Oliven, auch in Essig, Oel oder Salzwasser einge-
gelegt................................................................
id.
219. Nahrungs- und Genussmittel aller Art. (mit Aus-
nahme der Getränke) in luftdicht verschlossenen Behält-
nissen
Tomatenkonserven ; Oliven, auch in Essig, Oel oder
Salzwasser eingelegt.................................. id.
andere, soweit sie nicht an sich unter höhere Zoll-
sätze fallen................................................... id.
aus 224. Ocker, Bolus, Sieneser und Veroneser Erde,
roh; Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder ge-
schlemmt
frei
aus 225. Bimsstein und Tripel, roh, gemahlen oder ge-
schlemmt,
in anderer Verpackung (das heisst nicht in Büchsen,
Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den Kleinverhauf
bestimmten Aufmachungen), auch zu Ziegeln ge-
formt
frei
aus 227. Kalk, kohlensaurer; Kalk, gebrannter, ge-
löscht ; Kalk, natürlicher phosphorsaurer
frei
aus 229. Tuff, Puzzolan und Puzzolanerde, auch ge-
mahlen oder gestampft
frei
aus 231. Talk, roh, auch gemahlen
frei
aus 233. roher Tafelschiefer
100 kg Mk. 1
234. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflaster-
steinen) sowie Lava, poröse und dichte, roh oder bloss
roh behalten, auch gesägt, jedoch an nicht mehr als drei
Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht gesägten (geschnit-
tenen) Platten ; auch gemahlene Steine, im allgemeinen
Tarife nicht genannt
frei
aus 236. Sonstige Erden und rohe mineralische Stoffe,
anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt oder inbe-
griffen, auch gebrannt, geschlemmt, gemahlen oder ge-
reinigt
frei
aus 237. Erze, auch aufbereitet
frei
aus 240. Asphalt, fester
frei
35a
aus 257. Glyzerin, roh
frei
aus 270. Schwefel, roh oder gereinigt, auch gepul-
vert
frei
Anmerkung. Schwefelblüte fallt unter die Position aus
Nr.
270.
275. Borsäure und Borax (borsaures Natron, Natrium-
borat)
frei
279. Weinsäure (Weinsteinsäure)................ 100 kg Mk. 4
Zitronensaure
frei
aus 311. Weinstein
roh
frei
gereinigt (raffiniert)
100 kg Mk. 4
Anmerkung. Halbgereinigter Weinstein wird wie roher
Weinstein behandelt.
312. Brechweinstein und andere Antimonpräpa-
rate
100 kg Mk. 4
aus 316. Kalziumkarbid................................. id.
aus 317. Zitronensaurer Kalk
frei
aus 329. Umbra, Sieneser Erde, gebrannt, gemahlen
oder geschlemmt, trocken oder in Teigform, nicht mit
anderen Farben gemischt
100 kg Mk. 0,25
aus 353. Flüchtige (ätherische) Oele aus Fruchten der
Citrusarten (Orangen-, Zitronen-, Bergamott-, Mandarinen-
usw.
Oel)...........................................................
id.
368. Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen
Stoffen..................................................................
id.
aus 373. Kasestoff (Casein).............................. id.
384. Sumachauszug, rein, nicht mit anderen Stoffen
gemischt
frei
Sonstige Gerbstoffauszuge (Gerbstoffextrakte), anderweit
im allgemeinen Tarife nicht genannt
flüssig
100 kg Mk. 4
fest.....................................................
id.
aus 385. Süssholzsaft
mit Zucker, Honig, Anisol, Salmiak oder sonstigen
Geschmackszutaten oder Heilmitteln versetzt, oder in
Aufmachungen für den Kleinverkauf
id.
anderer, roh oder gereinigt, auch in einfach in
Kisten verpackten Stangen
frei
Rohseide
aus 391. ungefärbt
ungezwirnt oder einmal gezwirnt
frei
(aus 396/7). Florettseide (Abfallseide)
396. ungekämmt
frei
aus 397. gekämmt
ungefärbt
frei
Anmerkung zu Nr. 396 und 397. Abfalle von gefärbter
Seide sind zollfrei.
aus 398. Florettseidengespinste, ein- oder mehrfach,
auch gezwirnt
ungefärbt
frei
404. Samt und Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe
(aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten) ;
ganz aus Seide
100 kg Mk. 800
teilweise aus
Seide.................................
id.
405. Dichte Gewebe, anderweit im allgemeinen Tarife
nicht genannt
ganz aus
Seide........................................
id.
teilweise aus Seide.................................. id.
409. Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe, Wirk- (Trikot-)
und Netzwaren
ganz aus
Seide.........................................
id.
teilweise aus Seide................................... id.
aus 413. Schafwolle (auch Gerberwolle) ; Haare der
Hausziege ; Hasen- und Kaninchenhaare ; Rindvieh-,
Schweine- und ähnliche grobe Tierhaare ; alle diese ge-
hechelt, gebleicht, gefärbt, auch in Lockenform ge-
legt
frei
aus 470. Flachs und Hanf, gekämmt
frei
Hanfgarn und Hanfwerggarn
aus 475. eindrahtig, roh
bis Nr. 6 englisch..................................... id.
über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch.................. id.
über Nr. 10 englisch................................. id.
aus 484. Taue , Seile, Stricke, Bindfaden (lediglich
durch Zusammendrehen von Seil faden [starken eindrah-
tigen Seilergarnen] hergestellte nicht schnurartige Seiler-
waren), auch gebleicht oder geteert
im Durchmesser von 5 Millimeter oder darüber
.................................................................. id.
im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als
5 Millimeter................................................ id.
515. Pferdehaare (aus der Mahne oder dem Schweife),
bearbeitet
gehechelt, gezogen, gebleicht, gefärbt
frei
Krollhaare aus Pferdehaaren, auch gemischt
mit anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faser-
stoffen
100 kg Mk. 5
aus 527. Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen mit
angenähten Sohlen aus anderen Stoffen
aus Filzen.............................................. id.
aus nicht besonders in Nr. 527 genannten Gespinst-
waren, auch aus wasserdichten Geweben...... id.
(537/8). Männerhüte aus Filz (mit Ausnahme der
lackierten)
537. aus Haarfilz
unausgerüstet (ungarniert) ............. Stück Mk. 0,50
ausgerüstet (garniert)...................... id.
0,80
538. ans Wollfilz
unausgerüstet (ungarniert)................ id.
0,30
ausgerüstet ( g a r n i e r t ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . id.
0,35
Anmerkung zu Nr. 537 und 538. Filzhüte, bei welchen
sich aus der Form oder der Ausrüstung nicht erken-
nen lässt, ob sie Manner- oder Frauenhüte sind,
Werden als Männerhüte, nach den Nummern 537 und
538 des allgemeinen Tarifs behandelt.
aus 541. Hüte aus Stroh
unausgerüstet (ungarniert) .................. Stuck Mk. 0,15
556. Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten
Hauten oder aus Hauten von Fischen oder Kriechtieren,
mit anderen Sohlen als solchen aus Holz
das Paar im Gewichte von mehr als 1200
Gramm............................................... 100 kg Mk. 85
das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1200
Gramm ; auch Schuhoberteile aus Leder aller Art
mit elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das
Gewicht...................................................
id.
das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder da-
runter.......................................................
id.
562. Handschuhe ganz oder teilweise aus Leder (mit
Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit sol-
chem gefütterten Handschuhe und der ausgepolsterten
Fechthandschuhe..........................................
id.
587. Holzspangeflechte
ungefärbt............................................
id.
gefärbt................................................
id.
aus 588. Geflechte aus Stroh
ungebleicht, ungefärbt
frei
gebleicht, gefärbt
100 kg Mk. 8
(590/1). Korbflechterwaren und andere Flechtwaren
590. grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnisst
aus ungeschälten oder geschälten Ruten, aus Rohr,
Peddig oder
Holzspan..............................
id.
aus anderen Flechtstoffen..................... id.
591. andere als grobe, insbesondere alle lackierten,
polierten, bronzierten, vergoldeten, versilberten
id. 24
aus 596. Besen, grobe, auch in Verbindung mit (...)unlac-
kiertem, unpoliertem Holze, Rohr oder Eisen
aus pflanzlichen Stoffen oder Pflanzenfaserersatz-
stoffen ; Dreidel (Dweidel) und ähnliche Gegenstände
für
Reinigungszwecke.....................................
id.
Bürsten, grobe, auch in Verbindung mit unlackiertem
unpoliertem Holze, Rohr oder Eisen
aus pflanzlichen Stollen oder Pflanzenfaserersatz-
stoffen......................................................
id.
aus 597. Besen und Bürsten
grobe in Verbindung mit lackiertem, poliertem
Holze, Rohr oder Eisen............................ id.
aus 607. Bearbeitete (abgeriebene, geschliffene, durch-
bohrte) rote Korallen
ungefasst..............................................
id.
ungefasst, zum Zwecke der Verpackung und Versen-
dung auf Gespinstfäden od. Schnüre gereiht id.
aus 611. Gepresste Knöpfe aus Horn oder Hornmasse,
mit oder ohne
Oesen......................................
id.
aus 631. Feine Holzwaren (ausgenommen Stocke), auch
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht da-
durch unter höhere Zollsätze fallen
Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten ; Holzwaren
mit feiner Schnitzarbeit ; andere feine Holzwaren,
im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt,
100 kg. Mk. 30
Holzwaren (ausgenommen Stab- und Tafelboden-
[Parkettboden-] Teile) mit eingelegter Arbeit, soweit
sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere
Zollsatze fallen ; fein bemalte, vergoldete, versilberte
oder bronzierte Holzwaren
100 kg Mk. 30
Goldleisten ohne Bildhauer- oder Bildschnitzer-
arbeit.......................................................
id.
Anmerkung. Bronzierte oder versilberte Leisten ohne
Bildhauer- oder Bildschnitzerarbeit unterliegen dem
Zollsätze für Goldleisten.
Rahmen werden wie Leisten behandelt.
aus 646. Steinnussknöpte, auch in Verbindung mit an-
deren Stullen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zoll-
satze
fallen......................................................
id.
aus 674. Bucher in allen Sprachen, gedruckt, oder ge-
schrieben, auch mit beigedruckten, beigehefteten oder bei-
gelegten Bildern aller Art; Papier, beschriebenes; Papier,
bedrucktes, mit Ausnahme des im elften Abschnitte des
allgemeinen Tarifs genannten ; Musiknoten ; alle diese
auch gebunden
frei
677. Gemälde (gemalte Bilder) auf Geweben aus pflanz-
lichen Spinnstoffen, auf Holz, unedlen Metallen oder Leg-
ierungen unedler Metalle, Papier oder Stein; Zeichnungen,
auch eingebunden oder auf Papier, Pappe, Geweben oder
dergleichen aufgezogen
frei
680. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflaster-
steinen) sowie Lava, poröse und dichte, an mehr als drei
Seiten gesagt, an den nicht gesägten Seiten roh oder bloss
roh bebauen
100 kg Mk. 0,25
(aus 682/3) Platten
aus 682. gesägt (geschnitten) oder gespalten, weder ge-
schliffen noch gehobelt, poliert od. mit Schmelz überzogen
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein
id. 2,50
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten
Steinen; aus Lava, poröser oder dichter
id.
aus anderen Steinen (mit Ausnahme von polier-
fähigem Kalkstein, Schieferund Glimmer) id. 2,50
Anmerkung. Platten von mehr als 16 Zentimeter Starke
sind nach Nr. 680 zu verzollen.
aus 683. geschliffen, gehobelt, poliert oder mit Schmelz
überzogen
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein
id.
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten
Steinen....................................................
id.
(aus 685/6) Steinmetzarbeiten, ungeschliffen, ungehobelt,
auch in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze
oder Eisen, mit Ausnahme der Arbeiten aus polierfahigem
Kalkstein
aus 685. von schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht
abgedreht, nicht verziert
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein
100 kg Mk. 2,50
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten
Steinen; aus Lava, poröser oder dichter
id.
aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schie-
fer)
id.
aus 686. profiliert, ganz oder teilweise abgedreht oder
verziert ;
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein
id.
aus Granit, Porphyr, Syenit, oder ähnlichen harten
Steinen; aus Lava, poröser oder dichter id.
2,50
aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schie-
fer).............................................................
id.
aus 687. Steinmetzarbeiten, geschliffen, gehobelt, po-
liert oder vergoldet, auch in Verbindung mit Holz oder
Eisen
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein
id.
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten
Steinen...................................................
id.
689. Waren ganz oder teilweise aus Lava, poröser oder
dichter, soweit sie nicht durch die Verbindung mit ande-
ren Stoffen unter höhere Zollsatze fallen........ id.
690. Statuen von Marmor und anderen Steinen .
frei
Andere Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten aus Steinen
aller Art, sofern sie Kunstgegenstande sind, einschliess-
lich der punktierten
frei
Steinwaaren, nicht unter andere Nummern des allge-
meinen Tarifs fallend
aus 691. ohne Verbindung mit anderen Stoffen oder nur
in Verbindung mit Holz oder Eisen, mit Ausnahme der
Luxusgegenstande
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein 100 kg Mk. 10
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten
Steinen......................................................
id.
(aus 730/1). Waren aus Steingut, feinem Steinzeuge, fei-
nem Tonzeug, anderweit im allgemeinen Tarife nicht ge-
nannt
730.
einfarbig...............................................
id.
aus 731. mehrfarbig; auch mit Lüster- oder mit Metall-
überzug
andere als Ziergefasse, Figuren und ähnliche
Luxusgegenstände....................................
id.
aus 736. Glasröhren und Glasstangelchen, ohne Unter-
schied der Farbe, wie sie rar Perlenbereitung und Kunst-
glasbläserei einschliesslich der Herstellung von Kunstglas
gebraucht
werden.............................................
id.
Hohlglas
aus 737. weder gepresst noch geschliffen, poliert, abge-
rieben, geschnitten, geätzt oder gemustert
gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit ge-
farbtem oder mit weissem undurchsichtigen Glase
überlangen.................................................
id.
759. Glasplättchen ; Glasperlen, Glasschmelz und Glas-
schuppen, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und
Versendung auf Gespinstladen gereiht; Glastropfen (Glas-
tränen, Springglaser) ; Glaskörner (Glaskugelchen, massive
Glastropfen
weiss, auch gefärbt
100 kg Mk 2
bemalt, vergoldet oder versilbert ................. id. 15(...)
aus 760. Glaskorallen, ohne Fassung, auch lediglich zum(...)
Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinst
faden gereiht
roh.......................................................... id. 1(...)
aus 761. Glasperlen, Glasflusse, Glassteine, Glaskorallen
auf Gespinstfaden, Schnüre oder Draht genaht oder ge(...)
reiht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar
id. 60
aus 764. Glasmalereien; Glasmosaik.............. id. 25(...)
aus 767. Glas- und Schmelzwaren in Verbindung mit
anderen Stoffen, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife
besonders genannt sind oder durch die Verbindung mit
anderen Stoffen unter höhere Zollsatze fallen
beinah, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen
oder Einbrennen von Farben gemustert.
id. 24
andere....................................................
id. 24
aus 769. Abfalle von der Goldverarbeitung .
frei
aus 772. Abfälle von der Silberverarbeitung. . frei
aus 942. Blas-Tonwerkzeuge aus Messingblech, Flöten,
Klarinetten, Okarinas
100 kg Mk. 20
aus 944. Ziehharmonikas............................. id. 20
TARIF B. — Zölle bei der Einfuhr nach Italien.
aus 4. Bier, dunkles, nach bayerischer Art gebraut
a) in grossen od. kleinen Gebinden, hl Lire in Gold 3
b) in Flaschen
100 Stück Lire 3
aus 9. Flüchtige Oele und Essenzen
d) von Pfefferminze
kg Lire 7,50
nicht genannte
id. 3
aus 31. Sauren
g) Karbolsaure
100 kg Lire 10
aus i) Gallus- und Gerbsaure
2o reine................................................ id.
q) Wein steinsaure.................................... id.
aus r) nicht genannte, mit Ausnahme von Zitronen- und
Milchsaure............................................................ id.
aus 33. Aetzkali................................................... id.
34. Alkaloide
a) Chininsalze
kg Lire 5
b) nicht genannte und deren
Salze..........
id. 5
aus 35. Oxyde
a) Hydroxyd des Aluminiums (reine Tonerde)
100 kg Lire 4(...)
Anmerkung. Gallertartige Tonerde fallt unter Nr. 35a.
e)
Zinkoxyd................................................ id. (...)
aus 36. Essigsaure und holzsaure Verbindungen
aus b) Essigsaure Verbindungen von Barium, Kalzium,
Kalium und Natrium
kg Lire 4
aus 37. Kohlensaure Verbindungen
e) kohlensaures Natron.......................... id. 0,50
aus 40. Salpetersaure Verbindungen
a) salpetersaures Silber . . . .
kg Lire 5
aus 43. Schwefelsaure Verbindungen
(...)e) schwefelsaurer Baryt ................... 100 kg Lire 1
g) schwefelsaures Kali
frei
46. Schwefeltquecksilber (Zinnober oder
Vermillon)
100 kg Lire 80
50. Brom und Jod
frei
56. Salizylverbindungen, mit Ausnahme derjenigen von
Alkaloiden
100 kg Lire 80
aus 58. Ceresin, rein oder mit Paraffin gemischt
......................................................................... id.
aus 59. Chemische Erzeugnisse, nicht genannte
1° Glyzerin, roh und gereinigt ; Kleesalz ; Strontian-
salze; Kalium-Cyanid (Cyankalium) ; Schwefelkalium und
Schwefelnatrium ; Schwefelarsenik (Auripigment), gelb
und rot, nicht in Pulverform ; chromsaures und doppelt-
chromsaures Kali und Natron; Zinnsalz; Albumin, reines;
Kadmiumsalze ; Kupferoxyd ; Mittel gegen den Kessel-
stein ; Antimonoxyd ; benzoësaure Salze ; Appreturglanz ;
zitronensaures Eisen; Schwefelleber ; phosphorsaure Ver-
bindungen ; mangansaure Salze ; Kitt aus Nuss- oder
Leinöl und Bleioxyd oder Bleikarbonat ; Kitt aus Harz,
Wachs und Ocker, zum Kitten von Marmor und anderen
ähnlichen Materialien oder zum Verdichten von Flaschen-
korken................................................................ id.
2o andere, mit Ausnahme von chlorsaurem und über-
chlorsaurem Natron und Kali sowie von Antimon-
salzen...............................................................
id.
aus 61. Patronen, Zünd- und Sprengkapseln sowie
Minenzündschnüre
d) Zünd- und Sprengkapseln................. id.
aus 66. Kampfer
b) gereinigter......................................... id.
aus 69. Antiseptische Baumwolle und Watte ; Pepsin,
reines ; Hopfenextrakt ; Terpin......................... id.
aus 70. Kampferöl......................................... id.
77. Blausaures Kali, gelbes und rotes .................. frei
78. Partien, welche Derivate des Teeres oder anderer
bituminöser Substanzen sind
a) in trockenem Zustande
frei
b) teigartig oder
flüssig
frei
Anmerkung. Die aus Teer unter Verwendung von
Gallussäure, Schwefel oder Sulfiden hergestellten
Farben fallen unter Nr. 78 a und b.
Teerfarben sind zollfrei, auch wenn sie Stoffe (wie
z, B. Chlornatrium im Verhältnisse von höchstens
50 Prozent, Essigsäure, Dextrin u. a.) enthalten,
deren Beimischung lediglich bezweckt, den Farbenton
zu mildern oder zu fixieren oder die Fallung im Bade
zu verhindern oder auch der Farbe andere derartige
Eigenschaften zu geben, welche sie für ihre Verwen-
dung geeigneter machen.
79. Färbende Extrakte aus Farbhölzern und anderen
Farbstoffen aller Art ............................... 100 kg Lire 10
80. Farben in Täfelchen, in Pulverform oder von jeder
andern Art, einschliesslich der Anilinlackfarben id. 10
Anmerkung. Unter Anilinlackfarben sind zu verstehen
Verbindungen von Anilinfarbstoff mit Tonerde, Zinn-,
Blei- oder Eisenoxyd ohne Zusatz von Mineralöl oder
Alkohol, in trockenem oder teigartigem Zustande.
aus 81. Firnis
aus b) ohne Spiritus
2o anderer............................................... id.
82. Blei- und Farbstifte
a) ungefasste Farbstifte und alle Stifte mit glänzen-
der oder gefirnisster, nicht weisser Fassung
id.
b)
andere...............................................
id.
83. Tinte
a) Buchdruckerschwärze.......................... id.
b)
andere................................................
id.
aus 95. Leinenplüsch aller Art...................... id.
aus 103. Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der
Kategorie V
aus a) Säcke, Bett- und Tischwäsche, Handtücher,
lediglich gesäumte Vorhänge und ähnliche Artikel aus
Flachs.
Zoll des Gewebes mit 10 Prozent Zuschlag.
108. Nähgarn aus Baumwolle, auf Rollen gewickelt, in
Knäueln und dergleichen, zum Kleinverkauf herge-
richtet
100 kg Lire 110
115. Gewebe aus Baumwolle, bedruckte.
Zoll des gebleichten Gewebes mit Zuschlag von
70 Lire für 100 kg.
aus 120 c). Schmirgeltuch aus Baumwolle 100 kg Lire 45
aus 121. Baumwollensamt
aus b) feiner (Velvet)
3o gefärbt............................................... id.
4o bedruckt........................................... id.
aus 122. Wirkwaren aus Baumwolle, mit Ausnahme
der Strümpfe und Handschuhe
aus
a)
einfache.............................................
id.
aus b) abgepasste.
Zoll der einfachen Wirk waren mit 50 Prozent
Zuschlag.
Anmerkung. Die Einfassung mit Band und die Anbring-
ung von Bändchen zur Verstärkung oder Befestigung
kommt bei der Verzollung der unter die Position aus
Nr. 122 a und b fallenden Wirkwaren nur für die
Erhebung des Zuschlags für Näharbeit in Betracht.
Bei den unter die Position aus Nr. 122 b fallenden
abgepassten Wirkwaren wird ein Zuschlag für die
zur Fertigstellung der Ware erforderliche Näharbeit
nicht
erhoben.
aus 128. Gewebe aus Baumwolle, gemischt
a) mit Seide im Verhältnisse von weniger als 12
Prozent.
Zoll je nach der Beschaffenheit des Gewebes mit
Zuschlag von 40 Lire für 100 kg.
b) mit Wolle im Verhältnisse von weniger als 50
Prozent.
Zoll je nach der Beschaffenheit des Gewebes mit
Zuschlag von 20 Lire für 100 kg.
aus 129. Genahte Gegenstande aus Spinnstoffen der
Kategorie VI
c) andere.
Zoll dos Gewebes mit 40 Prozent Zuschlag.
137. Gespinste aus gek(…)mmter Wolle (Kammgarne),
gezwirnte.
Zoll des einfachen Gespinstes mit Zuschlag um
17 Lire für 100 kg.
aus 138. Wollengewebe
a) aus Streichgarn, welche auf 1 Quadratmeter
wiegen
1. 300 Gramm oder weniger. 100 kg Lire 185
2. mehr als 300, aber nicht mehr als 500
Gramm....................................................
id.
3. mehr als 500 Gramm...................... id.
b) aus Kammgarn, welche auf 1 Quadratmeter
wiegen
1. 200 Gramm oder
weniger...............
id.
2. mehr als 200, aber nicht mehr als 500
Gramm...................................................
id.
3. mehr als 500 Gramm .................... id.
c) bedruckte.
Zoll der betreffenden Gewebe mit Zuschlag von
30 Lire für 100 kg.
ans 139. Filze
b) über 3 Millimeter dick ...................... 100 kg Lire 20
aus 143. Fussteppiche aus Wolle und Kratzwolle ein-
schliesslich derjenigen, in welchen andere Spinnstoffe
ausser Seide dem Gewichte nach vorherrschen id. 100
aus 144. Wirkwaren aus Spinnstoffen der Kategorie
VII, mit Ausnahme der Strümpfe und Handschuhe
aus a)
einfache..........................................
id.
aus b) abgepasste.
Zoll der einfachen Wirkwaren mit 50 Prozent
Zuschlag.
Anmerkung. Die Einlassung mit Band und die An-
bringung um Bandchen zur Verstärkung oder Be-
festigung kommt bei der Verzollung der unter die
Position aus Nr. 144 a und b fallenden Wirkwaren
nur für die Erhebung des Zuschlags für Näharbeit
in Betracht,
Bei den unter die Position aus Nr. 144 b fallenden
abgepassten Wirkwaren wird ein Zuschlag für die
zur Fertigstellung der Ware erforderliche Näharbeit
nicht erhoben.
146. Borten und Bander aus Spinnstoffen der Kate-
gorie VII
100 kg Lire 240
147. Posamentierwaren aus Spinnstoffen der Kategorie
VII...................................................................
id.
150. Genahte Gegenstande aus Spinnstoffen der Kate-
gorie VII.
Zoll des Gewebes mit 35 Prozent Zuschlag.
Anmerkungen. 1. Wollene Schals, Echarpes und Fichus,
gewebt oder gewirkt, bedruckt oder unbedruckt, mit
Fransen aus Spinnstoff, mit welchem Seide im Ver-
hältnisse von weniger als 12 Prozent vermischt ist,
zahlen, wenn die Fransen in der fertigen Ware den
höchst belegten Spinnstoff darstellen, den Zoll für
Fransen nach dem dem Gewichte nach vorherrschen-
den Stolle mit einem Zuschlage von 1 Lira für 1 Ki-
logramm.
2. Der Zuschlag für einfache Konfektion von wol-
lenen Schals, Echarpes und Fichus, gewebt oder ge-
wirkt, bedruckt oder unbedruckt, auch mit Fransen
und der Zuschlag für Konfektion von lediglich be-
säumten oder eingefassten wollenen Decken werden
auf 20 Prozent festgesetzt.
Die zum Verkauf als Meterware bestimmten Tep-
piche im Stück unterliegen nicht dem Zuschlage für
Naharbeit, wenn ihre Enden zur Verhütung des Aus-
faserns benäht sind.
Der Zuschlag für Naharbeit bei den im Stuck ge-
webten und nachher auseinander geschnittenen wol-
lenen Teppichen, die an den beiden salbandlosen Seiten
lediglich besäumt oder eingefasst sind, wird auf 10
Prozent festgesetzt. In den übrigen Fallen zahlen die
lediglich besäumten oder eingefassten wollenen Tep-
piche einen Zuschlag von 20 Prozent für Naharbeit.
3. Die Schals, Echarpes und Fichus aus Wollenge-
webe, schwarz, nicht gestickt, mit seidenen Fransen,
oder nur in einer Ecke, selbst mit Seide, gestickt, mit
oder ohne seidene Fransen, werden nach der Gattung
des Gewebes mit einem Zuschlage von 25 Prozent ver-
zollt. Diese Gegenstande unterliegen nicht dein Zu-
schlage für Naharbeit.
4. Wollene Manner- und Knabenkleidung und wol-
lene Damenmantel und -jacken zahlen den Zoll nach
dem höchst belegten Stoffe, falls dieser Stoff mehr
als ein Zehntel der ganzen Oberflache des konfektio-
nierten Gegenstandes darstellt.
Wenn zwei oder mehr Teile der höchst belegten
Stoffe in ihrer Gesamtheit mehr als 10 Prozent der
erwähnten Oberfläche ausmachen, zahlt der Gegen-
stand einen Zoll, welcher dem arithmetischen Mittel
der Zollsätze für die höchst belegten Stoffe entspricht,
welche bei der Zusammensetzung beteiligt sind.
aus 157. Gemischte Gewebe, in welchen Seide oder Flo-
rettseitle im Verhältnisse von mindestens 12 und höchstens
50 Prozent enthalten ist
h) farbige
1.
glatt
kg Lire 5
2. gemustert............................................. id.
aus 159. Gewebe aus Seide oder Florettseide, gestickte
b) mit Plattstich.
Zoll des Gewebes mit Zuschlag von 3 Lire für 1 kg.
aus 160. Saint und Plüsch aus Seide oder Florettseide
a) glatt
kg Lire 9
161. Samt, gemischter, in welchem Seide oder Florett-
seide im Verhältnisse von mindestens 12 und höchstens
50 Prozent enthalten ist
a) glatt........................................................ id.
b) gemustert.............................................. id. 10
aus 164. Bänder und Borten aus Seide oder Florettseide,
gemischt mit anderen Spinnstoffen, worin die Seide oder
Florettseide im Verhältnisse von mindestens 12 und höchs-
tens 50 Prozent enthalten ist.
Zoll des Gewebes mit Zuschlag von 3 Lire für 1 kg.
165. Posamentierarbeiten aus Spinnstoffen der Kate-
gorie VIII.
Zoll der Bänder.
168. Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kate-
gorie VIII
a) Fichus, Echarpes und Cachenez, schwarz oder
farbig, aus Seide oder Florettseide gewebt, gemustert oder
ungemustert, besäumt, eingefasst oder mit Fransen besetzt.
Zoll des Gewebes mit 20 Prozent Zuschlag.
b) andere.
Zoll des Gewebes mit 40 Prozent Zuschlag.
aus 176. Möbel und Möbelteile, rohe oder fertige
aus a) nicht gepolsterte
2. andere aus gemeinem Holz............. 100 kg Lire 13
Anmerkung. Ungepolsterte Möbel aus nicht gebogenem
gemeinem Holz fallen unter Nr. 176 a2, auch wenn
sie gedrechselt, mit gemeinem Holz furniert, gelocht,
mit gepressten oder mit der Fräsemaschine herge-
stellten Verzierungen vorsehen und mit Stroh-, Rohr-
und ähnlichem Flechtwerke verbunden sind, voraus-
gesetzt, dass sie nicht geschnitzt sind. Unter Nr. 176
a2 fallen ferner ungepolsterte Möbel aus nicht geboge-
nem gemeinem Holz, mit gewöhnlichen und nicht zur
Verzierung dienenden Zutaten aus gemeinem Metalle,
selbst wenn diese Zutaten vernickelt sind.
3. aus Kunsttischlerholz............................ id.
4. furniert, geschnitzt od. eingelegt........... id.
aus 177. Rahmen und Leisten zu Rahmen aus Holz
b) gefirnisst, vergoldet oder versilbert
id.
178. Gerätschaften und verschiedene Waren aus ge-
meinem Holz
a) roh
100 kg Lire 6
b) poliert oder bemalt............................. id.
Anmerkung. Schaufeln, Gabeln, Rechen, Schüsseln,
Löffel, Näpfe und andere Gegenstande des Hausge-
brauchs, Handhaben von Geraten und Werkzeugen,
mit oder ohne Zwingen, ferner gemeine Holzschuhe
sowie Zeichenutensilien (Zeichenbretter, Lineale und
dergleichen) fallen je nach ihrer Bearbeitung unter
die Nummern 178 a und b.
Die unter Nr. 178 begriffenen Gegenstände können auch
mit Beschlägen, Reifen oder anderen Nebenbestand-
teilen von gemeinen Metallen versehen sein.
179. Kurzwaren uns Holz .............................. id.
Anmerkung. Hölzerne Knöpfe aller Art werden als
Holzarbeiten je nach ihrer Bearbeitung behandelt.
Knöpfe aus Steinnuss und Pfeifenrohre aller Art aus
Holz, mit Mundstücken aus Bein, Hörn oder Holz
fallen unter die Kurzwaren aus Holz.
180. Spielzeug aus Holz................................ id.
aus 182. Personenwagen für gewöhnliche Strassen
aus a) Fahrräder, ausgenommen Motorfahrräder
1. zweirädrige
Stück Lire 35
2. dreirädrige......................................... id.
3. einzelne Bestandteile v. Fahrrädern 100 kg Lire 100
Anmerkung. Fahrradrahmen (telai) zahlen den gleichen
Zoll wie fertige Fahrräder.
Rohe Teile aus Schmiedeeisen oder Stahl werden als
Gegenstande aus Schmiedeeisen oder Stahl je nach
ihrer Beschaffenheit
behandelt.
aus 185. Korb- und Mattenflechterwaren
b)
feine...................................................
id.
Anmerkung. Unter Nr. 185 b fallen auch solche feine
Korbflechterwaren, die gewöhnliche und nicht zur Ver-
zierung dienende Zutaten aus gemeinem, auch ver-
nickeltem Metall haben, ferner feine Korbflechter-
waren in Verbindung mit Stroh, Bast, Raffia, Espar-
togras, Binsen, Palmblättern, Litzen, Schnüren und
anderen Gespinstwaren, sofern sie nicht mit diesen
Gespinstwaren im Inneren ausgeschlagen, gefüttert
oder gepolstert
sind.
aus 190. Halbzeug aus Holz
a) Zellulose
frei
aus 191. Papier
aus a) weiss oder in der Masse gefärbt
1. unliniiertes jeder Art .................... 100 kg Lire 12,50
h) farbig, vergoldet oder bemalt und Tapeten (einschliess-
lich des weissgemachten Papiers zur Lithographie und
Photographie)................................................... id.
aus d) Packpapier aus mechanisch bereiteter, mit
Dampf gekochter Holzmasse, von natürlicher brauner
Farbe, auch in irgend einer Weise auf einer oder auf
beiden Seiten geglättet (Papier in Rollen ausgenommen)
100 kg Lire 5
aus d) Schleif-, Rost-, Polier- und
Schieferpapier..................................................
id.
193. Stiche, Lithographien und Anzeigekarten (cartelli)
einschliesslich der Chromolithographien........... id. 75
aus 194. Pappe
h) feine (wie die betreffenden Papiersorten)
Anmerkung, Pappe, die an den Rändern in rechtwin-
kliger Form beschnitten ist, fallt unter Nr. 194.
195. Arbeiten aus Papier und Pappe
a) Rohrchen (Busetten) und Spulen für die Spin-
nerei und Weberei
100 kg Lire 30
b) nicht genannte
1. Puppe, durch Zerschneiden oder Falten für
Papparbeiten vorgerichtet.
Zoll der betreffenden Pappe mit Zuschlag von
12 Lire für 100 kg.
2. Knöpfe aus Papiermaché und ähnlichem Mate-
rial
100 kg Lire 50
3.
andere.............................................
id.
Anmerkung. Zu den Arbeiten aus Papier und Pappe
gehören Waren aus Papier und Pappe mit Zutaten
aus anderen Stoffen, welche das gegenwärtig gültige
Warenverzeichnis der Nr. 195 zuweist, sowie die Papier-
wasche, diese auch, wenn sie mit einer durch Pres-
sung hervorgebrachten Nachahmung von Nahten ver-
sehen und auf einer oder auf beiden Seiten mit
Gewebe aus Baumwolle überzogen ist, vorausgesetzt,
dass das Gewebe nicht 50 Prozent des Gesamtge-
wichts erreicht.
aus 196. Bucher
aus a) gedruckte
aus 1. mit gemischtem Text (in italienischer und
anderer Sprache, in losen Bogen oder broschiert
frei
2. in anderer als italienischer Sprache, in losen
Bogen oder broschiert
frei
3o in Einbänden jeder Art. .................... 100 kg Lire 20
Anmerkung. Gedruckte Bucher, mit einfachen Linien
oder Vignetten zur Trennung der Kapitel und Titel
versehen, unterliegen deshalb keinem höheren Zoll.
197. Noten, gedruckte
a) in losen Bogen oder broschiert .................... frei
b) in Einbanden jeder Art .............. 100 kg Lire 20
Anmerkung. Lithographierte Noten werden wie ge-
druckte verzollt.
aus 199. Haute und Felle
aus d) ohne Haar gegerbt und fertig gemacht
3.
andere................................................
id.
e)
lackiert.............................................
id.
aus 205. Schuhwerk jeder Art aus Kautschuk mit
Futter oder Besatz aus Stoffen
100 Paar Lire 125
297. Arbeiten aus gegerbten Hauten ohne Haar, nicht
namentlich aufgeführt
100 kg Lire 100
aus 211. Gusseisen
aus c) Gusswaren, gehobelte, abgedrehte oder anders
bearbeitete
1. Gegenstande für Möbel, für Verzierungen oder
für Hausgerät.............................................. id.
aus 2. andere Gegenstande, mit Ausnahme der
weniger als 500 Gramm wiegenden.
id.
Anmerkung. Die unter Nr. 211 c 2 benannten Guss-
waren können mit einem Grundanstrich versehen
oder geteert sein, ohne deswegen einem höheren Zolle
zu unterliegen.
aus d) Gusswaren, mit Zutaten von anderem Metall,
oder verzinnt, emailliert, vernickelt, gefirnisst, oxydiert,
lackiert usw.
1. Gegenstande für Möbel, für Verzierungen oder
für Hausgerät
a) Lampen und Lampenteile aus Eisenguss. ver-
zinnt, emailliert, vernickelt, gefirnisst, oxydiert,
lackiert, mit oder ohne Garnituren oder Verzierungen
von
Zink....................................................
id.
b)
andere..............................................
id.
aus 2. andere Gegenstande, mit Ausnahme der
weniger als 500 Gramm wiegenden.
id.
213. Schmiedeeisen und Stahl
a) gewalzt oder gehämmert, in geformten Stäben,
Stangen oder Barren von jedem Querschnitte
1. im Querschnitte mit keinem Durchmesser oder
keiner Seitenlange von 7 Millimeter oder weni-
ger.............................................................
id.
2. im Querschnitte mit einer oder mehreren Seiten-
langen oder mit einem oder mehreren Durchmessern
von 7 Millimeter oder weniger, aber mehr als 5
Millimeter..................................................... id.
3. im Querschnitte mit einer oder mehreren Seiten-
langen oder mit einem oder mehreren Durchmessern
von 5 Millimeter oder weniger .................. id.
b) zu Draht gezogen
1. mit einem Durchmesser von 5 Millimeter oder
weniger, aber mehr als 1 ½ Millimeter
id.
2. mit einem Durchmesser von 1½ Millimeter
oder weniger.............................................. id.
c) in Blechen in der Starke von
1. 4 Millimeter und darüber.................... id.
2. weniger als 4 und mehr als 1 ½ Milli-
meter..........................................................
id.
3. 1 ½ Millimeter oder weniger.
id.
Anmerkung. In Zweifelsfallen ist die Starke von Blechen
in der Weise zu ermitteln, dass zunächst ihr genaues
Gewicht und ihr Flacheninhalt festgestellt werden.
Aus dem Gewicht und dem Flacheninhalt ist sodann
die Blechstärke zu berechnen unter Zugrundelegung
eines spezifischen Gewichts von 7,8, d. h. eines Ge-
wichts von 7,8 Kilogramm für eine Blechplatte von 1
Quadratmeter Flacheninhalt und 1 Millimeter Stärke.
216. Schmiedeeisen und Stahl in Röhren aus Blech in
der Starke von
a) 4 Millimeter und darüber ...................... 100 kg Lire 12
b) weniger als 4 und mehr als 1 ½ Milli-
meter ............................. 5................................ id.
c)
½
Millimeter oder weniger............................. id.
aus 217. Schmiedeeisen und Stahl, geschmiedet oder
gegossen, in groben Arbeiten
a) 50 Kilogramm schwer und darüber............... id.
aus b) weniger als 50 Kilogramm, aber mehr als 5 Ki-
logramm schwer................................................... id.
aus 218. Schmiedeeisen und Stahl zweiter Bearbeitung
(mit Ausnahme der Drahtseile und der Nägel), in Arbeiten
aus a) welche hauptsächlich aus grossen Eisen- oder
Stahlstücken gefertigt sind
aus 2. an ihrer ganzen Oberfläche oder einem grossen
Teile derselben gehobelt, gefeilt, abgedreht, durchlocht
usw...................................................................
id. 13,25
Anmerkung. Als hauptsachlich aus grossen Eisen- oder
Stahlslücken gefertigte Arbeiten sind zu betrachten
die Arbeiten, die zum grössten Teile aus geschmie-
deten oder gegossenen Eisen- oder Stahlstücken im
Gewichte von mehr als 25 Kilogramm bestehen, so-
wie die Arbeiten, die zum grössten Teile aus solchen
gewalzten oder gezogenen Eisen- oder Stahlstücken
bestehen, welche im Querschnitte keine Seitenlange
oder keinen Durchmesser von 7 Millimeter oder
weniger aufweisen.
aus b) welche hauptsächlich aus kleinen Eisen- oder
Stahlstücken gefertigt sind
aus 2. an ihrer ganzen Oberflache oder an einem
grossen Teil derselben gehobelt, gefeilt, abgedreht,
durchlocht usw.
a) Geschirr (Pfannen und dergleichen) aus Eisen-
blech, nur auf der Innenseite abgeschliffen id. 16,50
b) andere............................................... id.
17,25
aus 3. verzinnt, verbleit, verzinkt, lackiert, gefir-
nisst..........................................................
id.
17,25
aus 4. oxydiert, emailliert, vernickelt, mit Zutaten
aus anderen Metallen oder mit Glas oder Tonwaren
verbunden (ausgenommen emailliertes Hausgerät und
Geschirr....................................................
id.
Anmerkung. Die Waren, die das gegenwärtig gültige
Warenverzeichnis ausdrücklich der Position «Schmie-
deeisen und Stahl zweiter Bearbeitung» zuweist,
werden, falls sie ganz oder zum Teil poliert (bruniti)
sind, wie dergleichen vernickelte Waaren behandelt,
Eine Ausnahme hiervon machen nur Geldschränke,
die nach Nr. 218 a 2 und b 2 zu verzollen sind, auch
wenn sie das übliche, nicht als Verzierung dienende
polierte Beiwerk haben.
aus 222. Gerätschaften und Werkzeuge für Künste und
Gewerbe, aus Gusseisen, Schmiedeeisen oder Stahl
aus a) gemeine
aus 2, Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von
Holz und Metallen, im Gewichte von mehr als 50 bis
300 Kilogramm, auch mit polierten
Teilen
100 kg Lire 14
3.
andere.............................................
id.
Anmerkung. Als gemeine Gerätschaften und Werkzeuge
werden folgende behandelt ;
Aexte, Pflüge, Spundmesser, gewöhnliches Acker-
gerät im allgemeinen, Schauffeln, Spitzambosse,
Knaggen, Zwingen, Mauerkellen, Wetzstahle, Keile,
Eggen, Zieheisen, Heu- und Mistgabeln, Streich-
masse, Hebebaume, grosse Wiegemesser, Hämmer,
Schraubstöcke für Schmiede, Schippen, Pfahle,
Picken, Steinhauen, Rechen, Gäthacken, Hand-
beile, Zangen, Pflugscharen usw.
Dergleichen polierte Gerätschaften und Werkzeuge
werden den emaillierten, lackierten oder oxydierten
Gerätschaften und Werkzeugen gleichgestellt und der
Nr. 222 a 1 zugewiesen.
b) feine
1. emailliert, lackiert, oxydiert oder poliert id. 22
2. andere, auch abgeschliffen, gefirnisst, verzinkt,
verbleit, galvanisiert, verkupfert, verzinnt oder mit
Zutaten aus anderen
Metallen................ id.
Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Holz und
Metallen, im Gewichte von 50 Kilogramm oder we-
niger, auch mit polierten Teilen ............... id.
Anmerkung. Als feine Gerätschaften und Werkzeuge
werden folgende behandelt
Winden, Brücken- und Tafelwagen, Poliereisen,
Grabstichel, Schraubenzieher, Winkelhaken, Ko-
pierpressen, Scheren, Sensen, Sicheln, Gartenmes-
ser, Blechscheren, tragbare Schmieden, Stanzen
oder Punzen ; nicht besonders benannte Werkzeuge
für Schuhmacher, Vergolder, Tischler, Schmiede,
Hufschmiede, Friseure, Buchdrucker und andere
Handwerker , Plätt- und Kräuseleisen, Wirkeisein,
Sageblätter, Ahlen, Schraubenschlüssel, Hobel-
eisen, Glatteisen, Kämme, Hobel, Kneipzangen,
Schneidstempel, Pfriemen, Hippen, Schabeisen,
Spitzen für Nagel- und Steinbohrer, Meissel, Sägen,
Hohlmeissel, Spatel, Locheisen, Bohrer, grosse
und kleine, Stempel. Pressen für Stempel und
Punzen, Drehbänke für Uhrmacher, Handbohrer,
Hohlbohrer usw.
35b
c) Feilen und Raspeln, welche, abgesehen vom
Handgriff, eine Lauge besitzen ;
1. von mehr als 30 Zentimeter
2. von 15 bis 30 Zentimeter
3. von weniger als 15 Zentimeter
100 kg Lire 13
id.
id.
aus 223. Uhrketten ; Schnallen, Fingerhute und Span-
gen ; Schlüsselketten und -ringe ; Gestelle, Schlosser,
Garnituren und Beschläge für Taschnerwaren und Geld-
taschen ; alle diese Artikel aus Eisen oder Stahl, poliert
(bruniti)
id.
224. Nah- und Stecknadeln
id.
aus 225. Kupfer, Messing und Bronze
aus d) Draht in der Starke von mehr als 0,5 Milli-
meter
id.
h) Verzierungen, weder vergoldet noch
versilbert
aus i) vergoldet oder versilbert
3. andere Arbeiten
id.
id.
Anmerkung. Unter Nr. 225 i 3 fallen Waren dieser Art,
auch wenn sie mit Gold oder Silber belegt oder plat-
tiert sind, soweit sie nicht durch das geltende Waren-
verzeichnis ausdrücklich den Gold- oder Silberwaren
oder den Kurzwaren gleichgestellt werden.
aus 1) nicht besonders aufgeführte Arbeiten, mit Aus-
nahme der Schrauben und Schraubenbolzen
id.
aus 228, Blei und dessen Legierungen mit Antimon .
d) Buchdruckerlettern
aus 230. Zink
b) Platten und Bleche
c) Arbeiten
1. vergoldet oder versilbert .
id.
id.
id.
2. weder vergoldet noch versilbert, aber verziert
oder mit irgend welchem Lack
id.
3. nicht genannt
id.
Anmerkung, Zinkwaren dieser Art fallen, wenn sie ver-
nickelt sind, unter Nr. 230 c 2.
aus 238. Kessel für Maschinen
aus a) Röhrenkessel mit Rohren aus Eisen und
b) andere als Röhrenkessel
id.
239. Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Holz
und Metallen (Sagen, Hobel, Drehbänke, Schraubenklup-
pen, Bohrmaschinen usw.) im Gewichte von mehr als 300
Kilogramm..................................................
id.
aus 240. Maschinen
aus a) Dampfmaschinen
1. feststehende, ohne Kessel.
id.
aus 2. halbfeste, mit Kessel ; Heissluft-, Druck-
luft-, Gas-, Petroleum-Motoren (einschliesslich der
Rotationskörper) : im Gewichte von mehr als 300
f) landwirtschaftliche Maschinen
id.
aus 1) Maschinen zum Brechen, Quetschen und Stampfen
von Steinen, Mineralien, Knochen usw. ; Winden aus
Guss- und Schmiedeeisen ; mechanische, nicht hydraulische
Krane ; Bocke zum Heben von Eisenbahnwagen und der-
gleichen ; Zentrifugen zur Zuckerfabrikation ; selbsttätige
(Luftdruck- usw.) Bremsen ; Walzwerke ; Rollmaschinen,
ausgenommen diejenigen für Gewebe , Gefriermaschinen ;
Maschinen zur Fabrikation gashaltiger Wasser ; Papier-
schneidemaschinen ; Ziegeleimaschinen ; Wasch- und
Bügelmaschinen ; Buchbindermaschinen ; pneumatische
Maschinen zum Gewerbegebrauch ; Poliermaschinen ; Ven-
tilatoren mit Bewegungsmechanismus ; Papierlochma-
schinen ; Garnfarbemaschinen ; Maschinen und Apparate
zur Fabrikation von Papier und Papiermasse
id.
aus 241. Maschinenteile, getrennt eingehend
aus c) von anderen Maschinen als dynamo-elektrischen
Maschinen und Nahmaschinen, soweit es sich um Teile
von Maschinen handelt, die im gegenwärtigen Vertrage
aufgeführt
sind.................................................
id.
242. Apparate aus Kupier oder anderen Materialien,
zum Erwärmen, Raffinieren, Destillieren usw. id.
243. Instrumente, optische, mathematische, Präzisions-,
astronomische, chemische, physikalische, chirurgische
usw.
a) aus Kupfer, Bronze, Messing oder Stahl
1. mit Fernglasern oder Mikroskopen oder in Grade
abgeteilten Stäben oder Kreisen versehen ; Erdfern-
rohre, einfache und doppelte, Linsen, Jose oder in
Fassung....................................................
id.
2. ohne optische Vorrichtung oder in Grade abge-
teilte Stabe oder Kreise.............................. id.
b) aller Art, zu deren Herstellung vorwiegend Eisen
verwendet ist.................................................. id.
aus 246. Gold
c) Blattgold (ohne Abzug des Gewichts des Papiers)
........................................................................ kg
aus 247. Silber
d) Blattsilber (ohne Abzug des Gewichts des Papiers)
id.
248. Goldschmiedewaren
und goldenes Ge-
schirr
g Lire 14
249. Silberwaren, auch vergoldet, oder Silbergeschirr.
kg Lire 9
Anmerkung. Mit Gold plattierte Silberwaren sind
als vergoldete Silberwaren, nicht als Goldwaren zu
behandeln,
250. Schmuckwaren
a) von Gold ;
h) Maschinen und Stühle für We-
berei
j) Nahmaschinen
1. mit Gestell
2. ohne Gestell
100 kg Lire 10
id.
id.
Anmerkung. Brieftaschen, Geldtaschen, Zigarren-
taschen, Notizbücher und ähnliche Arbeiten aus
Leder aller Art, einschliesslich des Juchtenleders, in
Verbindung mit gemeinen, weder vergoldeten noch
versilberten Metallen werden als gemeine Kurzware
Behandelt.
Den gemeinen Kurzwaren sind ferner zuzuweisen
Albums mit Leder oder Stoff (Seide ausgenommen)
überzogen oder ausgestattet, auch mit Gold- oder Sil-
berschnitt und Gold- oder Silberdruck.
Die Zutaten aus Nickellegierung, mit denen diese
Gegenstände versehen sein können, werden nicht als
solche aus versilberten Metallen
angesehen.
aus 355. Musikinstrumente
1. Ketten
2. andere
b) von Silber, auch vergoldet.
100 g Lire 2
id.
kg Lire
aus 254. Furnituren für
Wand- und Standuhren
aus 255. Edelsteine, bearbeitete ;
aus b) Achate und Onyxe
100 kg Lire 50
kg Lire 9
aus 261. Steine, Erden und nicht metallische Mineralien
aus a) Lithographiersteine
frei
270. Steingut oder Arbeiten aus weissem Ton
a)
weiss
100 kg Lire
b) verschiedenfarbig oder bemalt, vergoldet oder ander-
weitig verziert
id.
Anmerkung. Steingut oder Arbeiten aus weissem
Ton, welche mit einer einheitlichen Grundfarbe oder
mit einfachen Linien, Streifen oder Ringen von nur
einer Farbe (ausgenommen Gold und Silber) versehen
sind, werden nicht als verzierte Waren behandelt,
sondern fallen unter Nr. 270a.
271. Porzellan
a) weiss
b) farbig, vergoldet od. sonstwie verziert
aus 274. Glas- und Kristall waren
id.
id.
a) einfach geblasen oder gegossen, nicht farbig, nicht
geschnitten, nicht geschliffen oder graviert
id.
8,50
b) farbig, in der Masse gefärbt, geschnitten, geschliffen,
mit Schmirgel abgerieben und graviert.
id.
c) bemalt, emailliert, vergoldet, versilbert oder anders
verziert
1. weisses oder farbiges Hohlglas, einfach geblasen,
nicht geschnitten, nicht poliert, nicht mit Schmirgel
abgerieben, ungraviert, auf der Innenseite versilbert,
auch auf der Aussenseite ganz oder teilweise mit gel-
bem Lack überzogen oder mit ordinärer Malerei ver-
ziert (Kugeln für Gärten, Leuchter, Vasen, Tassen,
Salznäpfchen und dergleichen).
id.
2. andere Waren
id.
Anmerkung. Glas- und Kristallwaren, welche die
Marke oder den Namen der Fabrik, eine Glasplatte
oder eine eingravierte Bezeichnung des Fassungs-
raums tragen, sind von der Behandlung nach Nr. 274a
nicht ausgeschlossen.
Einfach geblasene, oder gepresste Glas- und Kristall-
waren fallen auch dann unter Nr. 274a, wenn sie am
Rande, Boden oder Stöpsel abgeschliffen oder abge-
rieben sind.
Glas- und Kristallwaren des Nr. 274b können ganz
oder teilweise graviert sein.
278. Glas, Kristall und Schmelz in Form von Perlen
(conterie), geschnittenen Steinen oder in Prismen für
Krön- und Wandleuchter und andere ähnliche Arbeiten.
id.
Anmerkung. Porzellanperlen fallen unter Nr. 278.
aus 294. Stärke
aus a) gemeine
2. aus anderem Material.
b) feine oder in Schachteln
100 kg Lire 8
id.
305. Hopfen
frei
335. Stearinsäure (einschliesslich Stearin und Pal-
mitin)
100 kg Lire 8
aus 348. Elfenbein, Perlmutter und Schildpatt
b) bearbeitet
1. Kämme und Haarnadeln
andere Waren
352. Kurzwaren (Mercerie)
a) gemeine
id.
id.
id.
2. andere, einschliesslich Spielzeug jeder Art (auch
Puppen
id.
b) feine
1. Glaskurzwaren
id.
2. Kurzwaren, feine, deren hauptsächliches Mate-
rial aus Leder aller Art, einschliesslich des Juchten-
leders, besteht
id.
3. andere, einschliesslich Spielzeug jeder Art (auch
Puppen)
id.
b) Pianofortes
1. tafelförmige und aufrechtstehende Stück Lire 90
2. Flügel
id.
d) Saiteninstrumente, nicht besonders genannte
1. im Gewichte von 400 Gramm und weniger
id. 1,50
2. von grösserem Gewichte
id. 1,50
e) Blasinstrumente, nicht besonders genannte
1. im Gewichte von 400 Gramm und weniger
id. 1,50
2. von grösserem Gewichte .
f) andere, nicht besonders genannte .
id.
id.
1,50
1,50
356. Bestandteile von Musikinstrumenten 100 kg Lire 100
aus 358. Kautschuk und Guttapercha ;
e) andere Waren mit Einschluss derjenigen aus Hart-
gummi (Ebonit) und mit Ausschluss der mit Geweben oder
mit Metall verbundenen Arbeiten .................... 100 kg Lire 50
aus f) Waren aller Art mit Geweben verbunden, ausge-
nommen die gummierten Gewebe im Stuck sowie die Klei-
dungsstücke und Reiseartikel, die Treibriemen und die
Schlauche, jedoch einschliesslich der Laufdecken, der Luft-
schlauche u. sonstigen Reifen für Fahrradräder
id.
g) verarbeitet zu Posamentierwaren, Bändern und elas-
tischen
Geweben..........................................................
id.
aus 359. Elektrische Drahte und Kabel
b) Kabel zu elektrischen Zwecken, aus einem oder
mehreren metallischen Leitern bestellend, in irgend einer
Art mit isolierenden Substanzen umgeben, durch Eisen
oder anderes Metall bedeckt oder geschützt, einschliesslich
der unterseeischen Kabel ..................................... id.
367, Pinsel mit und ohne Stiel...................... id.
Zusatzvertrag vom 12. November 1904, zum
Handels-
und Zollvertrage zwischen dem
Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10.
Dezember 1891..
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preus-
sen, im Kamen des Deutschen Reichs, einerseits, und der
Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ander-
seits, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen
zwischen beiden Landern mehr und mehr zu befestigen
uni auszudehnen, haben beschlossen, einen Zusatzvertrag
zu dem bestellenden Handels- und Zollvertrag zwischen
dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. Dezem-
ber 1891 abzuschliessen, und zu diesem Zwecke zu Bevoll-
mächtigten ernannt
welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation,
nachstehende Vereinbarungen getroffen haben
A r t . 1. Die einzelnen Artikel des bestehenden Ver-
trages werden wie folgt abgeändert
I . Der Art. 1 erhalt folgende Fassung
Die beiden vertragschliessenden Teile weiden sich wech-
selseitig in Beziehung auf die Einfuhr, Ausfuhr und Durch-
fuhr in jeder Hinsicht auf dem Fusse der meistbegünstig-
ten Nation behandeln
Jeder der beiden Teile verpflichtet sich demgemass,
jedes Vorrecht und jede Begünstigung, welche er in den
gedachten Beziehungen einer dritten Macht bereits zuge-
standen bat oder in der Folge zugestehen mochte, insbe-
sondere jede Ermässigung der Eingangs- und Ausgangs-
abgaben, gleichmassig auch dem anderen vertragschlies-
senden Teile gegenüber ohne irgend welche Gegenleistung
in Kraft treten zu lassen.
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich ferner,
den gegenseitigen Verkehr zwischen beiden Landern durch
Protokoll.
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des
Zusatzvertrages zum Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag
zwischen dem Deutschen Reich und Italien vom 6. De-
zember 1891 haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig
ermächtigt, Folgendes erklärt
Der dem oben erwähnten Zusatzvertrage beigefügte Ta-
rif B setzt für Leinen-Plüsch (ex 95) einen Zoll von 100
Lire in Gold fest. Beide vertragschliessende Teile sind je-
doch dahin übereingekommen, dass, falls der Zollsatz für
Jute-Plüsch (ex 93b) erhöht werden sollte, Leinen-Plusch
der gleichen Zollerhohung unterworfen werden kann
Zu Urkund dessen ist das gegenwärtige Protokoll in
doppelten Exemplaren ausgefertigt und unterzeichnet
worden.
Geschehen zu Rom, den 3. Dezember 1904.
Der Deutsche Botschafter,
(L. S.) MONTS.
keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu
hemmen, Ausnahmen sind nur zulässig
1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter ausserordent-
lichen Umstanden ;
2. aus Rucksichten auf die (...)öffentliche (...)Sicherheit;
3. aus Rucksichten der Gesundheitspolizei oder zum
Schütze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten,
Schädlinge oder andere Gefahren ;
4. behufs Durchführung der inneren Gesetzgebung,
soweit durch diese die Erzeugung, die Beförderung, der
Vertrieb oder der Verbrauch gewisser Gegenstande ver-
boten oder eingeschränkt wird.
II. An Stelle der im Art. 2 genannten Tarife treten die
beiliegenden Tarife A und B
I I I . Der Absatz 2 des Art. 3 kommt in Wegfall
IV. Die Ziffer 3 des Art. 5 erhalt folgende Fassung
3. für handelsübliche Umschliessungen aller Art sowie
Schutzdecken und andere Verpackungsmittel, auch Webe-
baume, Holz- und Papprollen und dergleichen, die aus
dem einen Gebiet in das andere zum Zwecke der Ausfuhr
von Waren eingeführt, oder, nachdem sie nachweislich
dazu gedient haben, aus dem anderen Gebiete wieder
zurückgebracht werden.
V. Der Art. 6 erhalt folgende Fassung
Zur Regelung des Verkehrs zum Zwecke der Veredlung
oder Ausbesserung von Waren zwischen den Gebieten der
vertragschliessenden Teile wird festgesetzt, dass bei der
Einfuhr in das Veredlungsland und bei der Rückkehr aus
demselben von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit
bleiben
a) Seide aller Art, sowie Garne und Gewebe, welche
zum Winden (Haspeln, Spulen), Zwirnen, Waschen,
Bleichen, Mercerisieren, Farben, Umfärben, Bedrucken
(und zwar Garne zum Bedrucken auch in durchschossenen
Ketten), Gaufrieren, Moirieren, Appretieren, Walken,
Pressen, Plissieren oder zur Vornahme ähnlicher Ver-
edlungsarbeiten,
b) Häute und Felle, welche zur Leder- und Pelzwerk-
bereitung,
c) Gegenstände, welche zum Lackieren, Polieren und
Bemalen
in das andere Gebiet ausgeführt worden sind,
d) sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung und Ver-
edlung bestimmte, in das andere Gebiet gebrachte und
nach Erreichung jenes Zweckes unter Beobachtung der
deshalb getroffenen besonderen Vorschriften zurückge-
führte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit
derselben unverändert bleibt,
und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität der
aus- und wieder eingeführten Waren und Gegenstände
ausser Zweifel ist.
Ferner werden beiderseits, bei Festhaltung der Identität,
von Eingangs- und Ausgangsabgaben freigelasen
L Gewebe, welche aus der Schweiz in die bayerischen
Hauptzollamtsbezirke Lindau und Pfronten, den württem-
bergischen Hauptzollamtsbezirk Friedrichshafen, den
württembergischen Oberamtsbezirk Riedlingen, den preus-
sischen Regierungebezirk Sigmaringen und den badischen
Kreis Konstanz, oder welche aus Deutschland nach der
Schweiz versandt werden, am dort bestickt und sodann
zurückgesandt zu werden. Ausser den Geweben worden
auch Stickmusterblätter, sowie das Stickmaterial (Seide
oder Garn) beiderseits zollfrei abgefertigt ;
2. unaufgeschnittene Samte, Plüsche, samt- und plüsch-
artige Gewebe, welche aus Deutschland nach der Schweiz
ausgehen, um dort aufgeschnitten und sodann zurückge-
sandt zu werden.
In allen genannten Fällen kann die Zollfreiheit von dem
Nachweise der einheimischen Erzeugung der zur Vered-
lung ausgeführten Waren abhängig gemacht werden, aus-
genommen bei Seide zum Färben oder Umfärben, für
welche dieser Nachweis nicht verlangt wird.
VI. Der Artikel 9 erhält folgende Fassung
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende,
welche sich durch den Besitz einer von den Behörden des
Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe-Legitimationskarte
darüber ausweisen, dass sie in dem Staate, wo sie ihren
Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben
entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in
ihren Diensten stehende Reisende in dem Gebiete des an-
deren vertragschliessenden Teiles bei Kaufleuten oder in
offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche
die Waren produzieren, Waren an Käufe zu machen oder bei
Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen
Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen
Art Verwendung finden, Bestellungen zu suchen, ohne
hierfür eine weitere Abgabe entrichten zu müssen,
Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen
Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen in der
Regel nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen ;
indessen soll ihnen die Mitführung von Waren insoweit
erlaubt sein, als sie den im Inlande domizilierten inlän-
dischen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) gestattet
wird.
Die Ausfertigung der Gewerbe-Legitimationskarte soll
nach dem unter lit. D anliegenden Muster erfolgen.
Die vertragschliessenden Teile werden sich gegenseitig
Mitteilung darüber machen, welche Behörden zur Erteil-
ung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt sein sollen,
und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karten
bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu Beachten sind.
Hinsichtlich des Gewerbebetriebes im Umherziehen,
einschliesslich des Hausierhandels und des Aufsuchens
von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden, behalten
sich die vertragschliessenden Teile volle Freiheit der Ge-
setzgebung vor.
VII. Dem bestehenden Vertrag wird folgender neuer
Artikel eingefügt
Art. 10 a. Wenn zwischen den vertragschliessenden
Teilen über die Auslegung oder Anwendung der dem gegen-
wärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B, einschlies-
lich der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen, sowie der
Zollsatze der von den vertragschliessenden Teilen mit
dritten Staaten vereinbarten Vortragstarife, eine Mei-
nungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlangen
des einen oder des anderen Teiles durch Schiedsspruch
erledigt werden.
Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart ge-
bildet, dass jeder Teil aus den Angehörigen seines Landes
eine geeignete Persönlichkeit zum Schiedsrichter bestellt,
und dass die beiden Teile einen Angehörigen eines befreun-
deten dritten Staates zum Obmann wählen. Die beiden
Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen be-
stimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen
Falle zu ernennenden Obmannes zu verständigen.
Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verstän-
digung werden die vertragschliessenden Teile auch andere
als die im ersten Absatz bezeichneten Meinungsverschieden-
heiten über die Auslegung oder Anwendung des gegen-
wärtigen Vertrages zum schiedsgerichtlichen Austrag
bringen.
A r t 2. Die Anlage C wird wie folgt abgeändert
I . Der erste Absatz des § 1 erhält nachstehende Fassung
Um die Bewirtschaftung der an der Grenze liegenden
Güter und Wälder zu erleichtern, werden von allen Ein-
gangs- und Ausgangsabgaben befreit ;
Getreide in Garben oder in Aehren,
die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen,
Sämereien,
Setzlinge, ausgenommen solche von Obstbäumen und
Zierpflanzen,
Stangen,
Rebstecken,
Gerätschaften und Materialien zum Bespritzen der Reben,
Werkzeuge aller Art und
Tiere,
die zur Bewirtschaftung der innerhalb eines Umkreises
vom 15 Kilometer auf beiden Seiten der Grenze gelegenen
Güter dienen, vorbehaltlich der in beiden Landern zur
Verhütung von Defraudationen allfällig bestehenden Kon-
trollen.
I I . Es werden folgende neue Paragraphen eingefügt
§ 4. Im Kleinen Grenzverkehr an der deutsch-schweize-
rischen Grenze werden beiderseits folgende nicht mit der
Post eingehende Waren zollfrei zugelassen
1. einzelne Stücke von frischem oder einfach zubereite-
tem Fleisch oder von Schweinespeck, in Mengen von nicht
mehr als 2 kg ;
2. Müllereierzeugnisse — mit Ausnahme von Reisgries
und gewalztem Reis — in Mengen von nicht mehr als
3 kg.
3. gewöhnliches Backwerk in Mengen von nicht mehr
als 3 kg.
§ 5. Ferner werden im kleinen Grenzverkehr frisches
Obst, unverpackt oder nur in Säcke verpackt, sowie frischer
Rotkohl, Weisskohl und Wirsingkohl und frische Kartof-
feln zollfrei zugelassen, wenn diese Erzeugnisse aus der
schweizerischen Grenzzone stammen und auf Landwegen
(mit Auschluss des Eisenbahnweges) nach Marktorten der
deutschen Grenzzone an Martkttagen zum Absatz an dor-
tige Einwohner für deren eigenen Bedarf eingebracht
werden.
§ 6. Jeder der vertragschliessenden Teile behalt sich
vor, die in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Begünstigungen,
soweit sie für sein Gebiet gelten, an die Erfüllung beson-
derer Bedingungen zu knüpfen, oder bei vorgekommenen
Missbräuchen ganz oder teilweise ausser Kraft zu setzen.
In den Fallen des § 4 ist der andere Teil berechtigt,
alsbald die gleichen Massregeln für sein Gebiet zu treffen.
§ 7. Im kleinen Grenzverkehr zwischen den beiden Teilen
bleiben auch Nahrungsmittel und Getränke zollfrei, welche
Ton den die Grenze überschreitenden Arbeitern oder ihren
Angehörigen für den Tagesbedarf der ersteren eingebracht
werden.
A r t . 3. Die Anlage D des bestehenden Vertrags wird
durch die beiliegende Anlage D ersetzt.
A r t . 4. Dir Bestimmungen des Schlussprotokolls zum
bestehenden Vertrag werden wie folgt abgeändert ;
1. Der erste Absatz der Ziffer I des Schlussprotokolls
kommt in Wegfall,
In Ziffer IIA des Schlussprotokolls treten an Stelle der
bisherigen Nummern 2 bis 6 die folgenden Nummern 2
bis 7
2. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben,
welche nur zum Gebrauch als solche geeignet bind, jedoch
mit Ausschluss der Proben von Nahrungs- und Genuss-
mitteln.
3. Gebrauchte Kleidungsstücke und Wasche, die nicht
zum Verkauf oder zur gewerblichen Verwendung eingehen
gebrauchte Gegenstande von Anziehenden zur eigenen Be-
nutzung. Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsab-
gaben soll auch für solche in allen ihren Teilen gebrauchte
Maschinen gelten, welche von bereits Niedergelassenen
aus ihren Stamm- oder Filial-Etablissements in dem einen
Gebiete zur eigenen Benutzung in ihren Filial- oder Stamm-
Etablissements in dem anderen Gebiet aus- und eingeführt
werden. Die Bewilligung der Zollfreiheit für solche Ma-
schinen kann jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch
die Direktivbehörde erfolgen.
Ferner auf besondere Erlaubnis als Ausstattungsgegen-
stände, Braut- oder Hochzeitsgeschenke eingehende neue
Sachen, sofern sie für Angehörige des einen Teiles be-
stimmt sind, welche aus Anlass ihrer Verheiratung mit
einer im Gebiete des anderen Teiles wohnhaften Person
ihren Wohnsitz nach dem Gebiete des anderen Teiles ver-
legen. Von der Zollfreiheit sind ausgeschlossen Nahrungs-
und Genussmittel, unverarbeitete Gespinste und Gespinst-
waren, sowie sonstige zur weiteren Verarbeitung bestimmte
Erzeugnisse, Rohstoffe aller Art und Tiere.
4. Gebrauchte Sachen, die erweislich als Erbschaftsgut
eingehen, auf besondere Erlaubnis.
5. Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, welche
Reisende einschliesslich der Fuhrleute, Schiffer und
Schiffsmannschaften zum persönlichen Gebrauch oder zur
Ausübung ihres Berufes auf der Reise mit sich führen,
oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder
nachgesandt werden ; ebenso lebende Tiere, die von rei-
senden Künstlern bei Ausübung ihres Berufes oder zur
Schaustellung benutzt werden.
Ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte
Koffer, Reisetaschen und sonstiges Reisegerät, wenn darin
Gebrauchsgegenstände von Reisenden in das Ausland ge-
bracht worden sind.
Ferner die von Reisenden, einschliesslich der Fuhrleute,
zum eigenen Verbrauch wahrend der Reise mitgeführten
Verzehrungsgegenstande, ebenso der Bedarf der Schiffer
und Schiffsmannschaften, für diese jedoch höchstens in
einer oder zwei Tage berechneten Menge.
6. Fahrzeuge aller Art, einschliesslich der zugehörigen
Ausrüstungsgegenstände, die bei dem Eingang über die
Zollgrenze zur Beförderung von Personen oder Waren
dienen und nur aus dieser Veranlassung eingeführt werden,
oder die aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie
beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben ; auch Fahr-
zeuge, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waren
in das Ausland zu bringen.
Pferde und andere Tiere, einschliesslich der zuge-
hörigen Geschirre und Decken, wenn sie als Reittiere,
zur Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder zum
Warentragen dienen und nur aus dieser Veranlassung die
Grenze überschreiten, oder wenn sie aus dem Auslande
zurückkommen, nachdem sie beim Ausgang in der ange-
gebenen Weise verwendet worden sind ; auch Pferde und
andere Tiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen,
Fahrzeuge oder Waren in das Ausland zu bringen.
Fahrzeuge aller Art, sowie Pferde und andere Tiere
von Reisenden auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der
Einfuhr nicht als Beförderungsmittel dienen, sofern sie
erweislich sich schon seither im Gebrauch ihrer Besitzer
befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt
sind.
Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder
Tiere dauernd im Inlande, so tritt die Zollpflicht ein.
Futter, das zum Reiseverbrauch der in Absatz 2 und 3
bezeichneten Tiere mitgeführt wird, in einer der Zahl
der Tiere und der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens
jedoch einem Zeiträume von zwei Tagen entsprechenden
Menge.
7. Material zum Bau von Brücken über Grenzgewässer,
auf Grund besonderer, im einzelnen Falle zu treffender
Verständigung der beiden Regierungen.
I I I . Der Ziffer I I A des Schlussprotokolls tritt folgender
neuer Absatz hinzu
Bei der Gewichtsermittelung für die Zollerhebung dürfen
Bruchteile eines Kilogramms, die weniger als ½ Kilo-
gramm betragen, nicht als ganzes Kilogramm gerechnet
werden.
IV. An die Stelle von Ziffer I I B und I I C des Schluss-
protokolls treten folgende Bestimmungen
B. Tarife A und B. — Eingangszölle in beiden Ländern.
1. Unter dem im Tarif A (Anlage zum gegenwärtigen
Vertrag) und den zugehörigen Bestimmungen genannten
deutschen allgemeinen Tarif wird der Tarif vom 25. De-
zember 1902 in seiner durch das Gesetz vom gleichen Tage
bestimmten Fassung, und unter dem im Tarif B (Anlage
zum gegenwärtigen Vertrag) und den zugehörigen Bestim-
mungen genannten schweizerischen allgemeinen Tarif der
Tarif vom 10. October 1902 verstanden.
2. Soweit die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten
Tarife A und B den von einer Ware zu erhebenden Zoll
von dem für eine andere Ware festgesetzten Zolle abhängig
machen und bei diesem mehrere Sätze, seien es allgemeine
oder vertragsmassige, in Frage kommen, wird bei der
Berechnung des abhängigen Zolles von dem niedrigsten
unter diesen verschiedenen Sätzen ausgegangen, der auf
die Erzeugnisse des anderen vertragschliessenden Teiles
anwendbar ist.
3. Zu. den Nrn. 892, bis 906, 907, 915, 921, 922 und
923 des deutschen allgemeinen Tarifs und zu den Nrn.
881 bis 898, 913, 914, 922, 923 und 924 des schweize-
rischen allgemeinen Tarifs.
Die in den genannten Tarifnummern aufgeführten Gegen-
stände (Maschinen, Fahrzeuge usw.) können unter den fol-
genden Bedingungen auch in zerlegtem Zustande mit der
Maszgabe eingeführt werden, dass die für die unzerlegten
Gegenstände der fraglichen Art bestehenden Zollsätze oder
Zollbefreiungen zur Anwendung gelangen.
Es macht keinen Unterschied, ob die zusammengehö-
rigen Teile gleichzeitig oder ob sie nach und nach in Teil-
sendungen eingehen, oder ob die Teile in einem oder
mehreren Wagen verladen sind. Das Fehlen von Neben-
bestandteilen oder auch von einzelnen Hauptbestandteilen
(wie Schwungräder, Achsen, Lager, Grundplatten oder
dergleichen) bleibt ausser Betracht. Ist der Zoll nach dem
Stückgewicht gestaffelt, so wird der Gegenstand ohne
Rücksicht auf die fehlenden Teile in die dem wirklich
eingeführten Gesamtgewicht entsprechende Zollstaffel ein-
gereiht.
Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten
Frist, welche bei der Vorführung der ersten Sendung an-
zugeben ist und sechs Monate nicht übersteigen darf, bei
der gleichen Zollstelle zur Verzollung zu bringen.
Mit der Eingangsdeklaration für eine zerlegte Gesamt-
sendung oder für eine erste Teilsendung ist dem Zollamt
gleichzeitig ein Plan oder eine Abbildung des Ganzen, so-
wie eine Liste der Hauptbestandteile mit Angabe der Be-
schaffenheit und des Einzelgewichtes vorzulegen. Ebenso
ist das ungefähre Gesamtgewicht der Nebenbestandteile
anzugeben.
Ist nach dem Eingange einer oder mehrerer Teilsen-
dungen der Rest innerhalb der festgesetzten Frist nicht
zur Zollabfertigung gestellt worden, so erfolgt die Verzol-
lung der bereits eingeführten Bestandteile nach den für
diese geltenden Zollsätzen oder, soweit besondere Zollsätze
im Tarif nicht vorgesehen sind, nach der Beschaffenheit
des Stoffes.
Der Zollstelle bleibt vorbehalten, bis zu der Schlussab-
fertigung aller Teilsendungen die Sicherstellung der höheren
Zellbeträge zu verlangen und die eingeführten Teile mit
Identitätszeichen zu versehen. Auch ist sie berechtigt, nach
Zusammensetzung des Gegenstandes durch eine auf Kosten
des Zollpflichtigen vorzunehmende Revision sich von der
Zugehörigkeit aller Teilsendungen zum Ganzen zu über-
zeugen.
Ersatz- und Reserveteile werden stets für sich verzollt,
V. Ziffer V F des Schlussprotokolls erhält folgende
Fassung
Für die in dem Art. 6 vorgesehene zollfreie Wiederein-
fuhr ist eine Frist von 12 Monaten zu gewahren.
VI. Der Ziffer V des Schlussprotokolls treten folgende
Absätze hinzu
G. Es ist statthaft, Gewebe, die im Veredlungsverkehr
zum Färben und Bedrucken aus dem einen Lande in das
andere versandt werden, im Veredlungslande in Abschnitte
zu zerteilen, ohne dass der Anspruch auf Zollfreiheit bei
der Rücksendung verloren geht. Zu diesem Behufe kann
der Versender bei der Zollstelle des Vesendungslandes die
Teilung anmelden und beantragen, dass die Gewebe ent-
weder derart am Rande plombiert, oder derart am Rande
oder auf Querstreifen mit Stempeln bedruckt werden,
dass auf jeden Teilabschnitt mindestens eine Plombe oder
ein Stempelabdruck kommt. Mit dieser Massgabe kann die
Teilung auch noch im Veredlungsland und zwar sowohl
vor, als nach bewirkter Veredlung angemeldet werden.
Sollen die Gewebe nach erfolgter Veredlung in abge-
passte Stücke (Taschen- und Umsehlagetücher und der-
gleichen) zerteilt werden, so wird von der Anbringung
besonderer ldentitätszeichen an den einzelnen Teilslücken
Umgang genommen und (...)Kolloverschluss für die Kontrolle
der Ausfuhr und Wiedereinfuhr in das Versendungsland
als genügend erachtet, wenn die Teilung und die Ver-
packung unter amtlicher Aufsicht erfolgt. Ueber die hier-
nach zuständigen Organe werden sich die Regierungen
Mitteilung machen.
In allen Fällen, in denen die Teilung erst im Vered-
lungsland angemeldet wurde, hat die Zollstelle dieses
Landes bei der Abfertigung der Teilstücke zur Wieder-
ausfuhr eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher die
Zollstelle des Versendungslandes ersehen kann, zu welcher
Sendung die Teilstücke gehören.
II. Für sogenannte Trommeln, auf denen Kabel ein-
geben, und die zu deren leichterer Beförderung und
Verlegung dienen, wird beiderseits zollfreie Zulassung
auf Zeit unter Vorbehalt derjenigen Kontrollmassregeln
gewährt, welche im Falle des Artikels 5 Ziffer 3 ange-
wendet werden können.
VII. Der erste Absatz der Ziffer VIII des Schlussproto-
kolls erhält folgende Fassung
Die im vierten Absaue des Artikels 8 zur Sicherung des
Monopols vorbehaltene Abgabe wird zurückerstattet, wenn
binnen 2 Monaten nach Entrichtung derselben nachge-
wiesen wird, dass die Rohstoffe eine die Erzeugung mo-
nopolisierter Waren auschliessende Verwendung gefunden
haben.
VIII. Es wird folgende neue Bestimmung angefügt
IX. Zu Artikel 10a des Vertrages.
Ueber das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund
des eisten Absatzes des Artikel 10a ein schiedsgericht-
licher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertrag-
schliessenden Teilen folgendes vereinbart
Beim ersten Streitfalle hat das Schiedsgericht seinen
Sitz im Gebiete des beklagten Teiles, beim zweiten Streit-
fall im Gebiete des anderen Teiles und so abwechselnd
in dem einen oder dem anderen Gebiet, in einer Stadt,
die von dem betreffenden vertragschliessenden Teile be-
stimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlich-
keiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu
sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit be-
darf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts,
das nach Stimmenmehrheit entscheidet.
Die vertragschliessenden Teile werden sich im einzelnen
Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schieds-
gerichtes verständigen. In Ermangelung einer solchen
Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte
selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn
keiner der vertragschliessenden Teile Einspruch erhebt;
in diesem Falle kann von der Bestimmung des vorher-
gehenden Absatzes abgewichen werden.
Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung der
Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes
der vertragschliessenden Teile, auf das vom Schiedsge-
richt an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen,
in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen
der inländischen Zivilgerichte.
A r t . 5. Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll am 1.
Januar 1906 Geltung erlangen. Indessen soll deutscher-
seits die Befugnis bestehen, die Inkraftsetzung der Anlage
A und der hierauf bezüglichen Bestimmungen im Artikel
4 Zitier IV bis zum 1. Juli 1906 zu verschieben.
Mit den durch den Zusatzvertrag bedingten Aender-
ungen und Ergänzungen soll der bestehende Handels-
und Zoll vertrag vom 10. Dezember 1891 wahrend der Zeit
bis zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben.
Im Falle keiner der vertragschliessenden Teile zwölf
Monate vor diesem Termin seine Absicht, die Wirkungen
des Vertrages aufhören zu lassen, kundgibt, soll der letztere
nebst den erwähnten Aenderungen und Ergänzungen in
Geltung bleiben bis zum Ablauf eines Jahres von dem
Tage, an welchem der eine oder der andere der vertrag-
schliessenden Teile diese Abmachungen kündigt.
Art. 6 Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und
die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich aus-
getauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevoll-
mächtigten den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeich-
net und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Bern, den
12. November 1904.
(L. S.) v. BÜLOW.
(L. S.) A. DEUCHER. A. KÜNZLI.
ALFRED FREY. EICHMANN.
Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und der
Austausch der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.
Auf Grund der im Art. 5 Abs. 1 gegebenen Befugnis ist
deutscherseits der 1. März 1906 als Tag des Inkrafttretens
der Anlage A und der hierauf bezüglichen Bestimmungen
im Artikel 4 Ziffer IV festgesetzt worden.
ANLAGE A. — Zölle bei der Einfuhr in das deutsche
Zollgebiet.
aus 24. Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und son-
stige Feldrüben, frisch
frei
27. Grünfutter; Heu, auch getrockneter Klee, und
anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte getrock-
nete Futtergewächse ; Stroh und Spreu (Kaff), auch
Schaben; Häckerling (Häcksel)
frei
aus 28. Agavefasern (mexikanische Fiber, Glanzfiber),
roh oder gereinigt
frei
aus 36. Tomaten, zerkleinert, geschält, gepresst, ge-
trocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zube-
reitet
Doppelz.
Mk. 4
aus 47. Aepfel und Birnen, frisch
unverpackt
vom 1. September bis 30. November
frei
vom 1. Dezember bis 31. August.
Doppelz. Mk. 2
Anmerkung. Aepfel und Birnen, frisch, werden, wenn
sie in Wagen eingehen, die mit Abteilungen versehen
und mit Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier
ausgeschlagen sind, als unverpackt behandelt, sofern
jeder Wagen nicht mehr als acht Abteilungen enthält.
Kirschen, frisch, zur Branntweinbereitung, auf Erlaub-
nisschein unter Ueberwachung der Verwendung
frei
aus 94. Galläpfel und Sumach, auch gemahlen
frei
aus 103. Rinder von grossem Höhenfleckvieh oder von
Braunvieh
Bullen, die in einer Höhenlage von mindestens 300
Meter über dem Meeresspiegel aufgezogen worden sind
und alljährlich eine mindestens einmonatige Sömmerung
in einer Höhenlage von mindestens 800 Meter über dem
Meeresspiegel durchgemacht haben, zur Verwendung für
Zuchtzwecke in landwirtschaftlichen Betrieben, für ein
Stück
Mk. 9
Kühe und sonstige mehr als 1½ Jahre alte, weibliche
Tiere (Kalbinnen, Färsen usw.), die in einer Höhenlage
von mindestens 300 Meter über dem Meeresspiegel aufge-
zogen worden sind und alljährlich eine mindestens ein-
monatige Sömmerung in einer Höhenlage von mindestens
800 Meter über dem Meeresspiegel durchgemacht haben
zur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaft-
lichen Betrieben öder für Milchkuranstallen, für 1 Stück
Mk. 20
für Landwirte der bayerischen Bezirksamtsbezirke Lin-
dau, Kempten, Sonthofen, Oberdorf, Füssen, Kaufbeuren,
Schongau und Landsberg am Lech, sowie der bayrischen
Stadtbezirke. Lindan, Kempten, Kaufbeuren und Lands-
berg am Lech, zur Verwendung im eigenen Wirtschafts-
betriebe, für 1 Stück
Mk. 20
weibliches Jungvieh im Aller von 6 Wochen bis zu
1 ½ Jahren, das in einer Höhenlage von mindestens 300
Meter über dem Meeresspiegel aufgezogen worden ist und
eine mindestens einmonatige Sömmerung in einer Höhen-
lage von mindestens 800 Meter über dem Meeresspiegel
durchgemacht hat
Kur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaft-
lichen Betrieben, für 1 Stück
Mk. 12
für Landwirte der obengenannten bayerischen Bezirks-
amtsbezirke und Stadtbezirke, zur Verwendung im eige-
nen Wirtschaftsbetriebe, für 1 Stück
Mk. 12
andere weibliche Rinder im Aller von 6 Wochen und
darüber, für 1 Doppelzentner Lebendgewicht
Mk. 9
Anmerkungen, 1. Unter grossem Höhenfleckvieh sind
die zur Abart der Grossstirnrinder gehörigen ge-
fleckten Rinderschläge zu verstehen. Unter Braun-
vieh werden diejenigen Rinderschläge verstanden,
welche — zur Abart der Langstirnrinder, speziell
zur Rassengruppe der Alpenrinder gehörig — eine
silbergraue bis dunkel- und schwarzbraune Haar-
farbe mit bleifarbenem Flossmaul, schwarzen Klauen,
schwarzen Hornspitzen und dunkler Schwanzquaste
aufweisen.
2. Wird für Rinder von grossem Höhenfleckvieh
oder von Braunvieh die Zulassung zum Stückzoll
beansprucht, so ist in Zweifelsfällen auf Verlangen
der Zollbehörde der Nachweis, dass die Bedingungen
wegen der Aufzucht und Sömmerung in der vorge-
schriebenen
Höhenlage erfüllt sind, durch Bei-
bringung von behördlichen Zeugnissen oder in son-
stiger geeigneter Weise zu führen.
3. Schlachtung ist nicht als eine Verwendung im
landwirtschaftlichen Betrieb anzusehen. Werden
Rinder von grossem Höhenfleckvieh oder von Braun-
vieh, die zum Stückzoll zugelassen worden sind,
binnen eines Jahres nach erfolgter Einfuhr, abgesehen
vom Falle der Not, geschlachtet, so ist der Unter-
schied gegenüber dem Zollbetrag, der sich bei der
Verzollung zum Salze von 9 Mark für 1 Doppelzent-
ner Lebendgewicht ergeben haben würde, nachträg-
lich zu entrichten. Das Lebendgewicht des Viehes,
für welches die Zulassung zum Stückzoll beansprucht
wird, ist bei der Einfuhr festzustellen.
105. Ziegen
frei.
aus 133. Milch und Rahm, entkeimt (sterilisiert) oder
peptonisiert ; Buttermilch und Molken
frei
aus 135. Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben, das
Stück im Gewichte von mindestens
40 Kilogramm
Doppelz. Mk. 15
35c
aus 177. Sogenannte Kaffee-Essenz, in karamelisierter
(gebrannter) Melasse ohne Zutaten be-
stehend
Doppelz. Mk. 10
aus 185. Obstwein (auch in Gährung begriffener Obst-
most) in
Fässern.............................................
id.
aus 202. Zuckerwerk und sonstige anderweit im allge-
meinen Tarif nicht genannte Zuckerwaren
id.
aus 204. Schokolade, auch mit Zusatz von Gewürzen,
Heilmittelstoffen oder
dergleichen.............
id.
Anmerkungen zu den Nrn. 202 und 204. 1. Der Zoll
von 40 Mark für Zuckerwerk und sonstige Zucker-
waren und von 50 Mark für Schokolade soll nur zur
Anwendung kommen, wenn die Schweiz dem am
5. März 1902 zu Brüssel geschlossenen internatio-
nalen Vertrag über die Behandlung des Zuckers bei-
getreten ist, und solange dieser Vertrag besteht und
sowohl die Schweiz als auch das Deutsche Reich ihm
angeboren. In Ermangelung dieser Voraussetzungen
wird der Zoll für «Zuckerwerk und sonstige ander-
weit im allgemeinen Tarif nicht genannte Zucker
waren» 50 Mark und für «Schokolade, auch mit
Zusatz von Gewürzen, Heilmittelstoffen oder der-
gleichen » 60 Mark für 1 Doppelzentner betragen.
2. Zu dem vertragsmässigen Zoll für Schokolade
werden Schokolade und Milchschokolade in jeder
Form (Tafeln, Bonbons
usw.)
zugelassen.
aus 208. Milch in Blocken von mindestens 10 Kilo-
gramm Gewicht, auch zum Schütze gegen die Einwirkung
der Luft mit Kakaobutter oder anderen pflanzlichen
Feiten überzogen, zur Schokoladenfabrikation, auf Er-
laubnisschein unter Ueberwachung der Verwendung
ohne Zusatz von Zucker oder mit einem solchen Zu-
satz, der 40 vom Hundert nicht überschreitet id. 15
mit einem grösseren Zusatz von Zucker.
id. 25
aus 216. Artischoken und Tomaten, für den feineren
Tafelgenuss zubereitet ; Aprikosen, Pfirsiche, Kirschen,
für den feineren Tafelgenuss zubereitet, mit Zucker, ohne
Alkohol
id.
aus 219. Milch, eingedickt (Sirupmilch unter Ausschluss
der getrockneten Milch), ohne Zusatz von Zucker, in luft-
dicht verschlossenen Behältnissen
id.
Anmerkung zu den Nrn. 133 und 219. Milch und
Kahm, entkeimt (sterilisiert) oder peptonisiert, in
luftdicht verschlossenen Behältnissen, werden zoll-
frei
zugelassen.
aus 228. Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt,
gemahlen
frei
aus 233. Rohe Schieferplatten, roher Tafel-
schiefer
Doppelz. Mk. 1
aus 234. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und
Pflastersteinen), roh oder bloss roh bebauen, auch gesagt,
jedoch an nicht mehr als drei Seilen, oder in nicht ge-
spaltenen, nicht gesägten (geschnittenen) Platten. frei
aus 240. Asphalt, fester
frei
aus 254. Türkischrotöl in Fässern oder anderen grösse-
ren Behältnissen
Doppelz. Mk. 3
293. Chlorsaures Kali (Kaliumchlorat), nicht in Hülsen
oder Kapseln eingehend
frei
aus 316. Kalziumkarbid
frei
aus 317. Tannin, fest, und Gallussäure
frei
Ferrosilicium, mit einem Siliciumgehalt von 25 vom
Hundert oder darüber
frei
319. Anilin- und andere im allgemeinen Tarif nicht be-
sonders genannte Teerfarbstoffe
frei
aus 375. Gelatine, auch gefärbt.
. Doppel. Mk. 3
aus 384. Galläpfelauszug und Sumachauszug, rein, nicht
mit anderen Stoffen gemischt, flüssig
frei
Anmerkung. Für flüssigen Galläpfelauszug und Su-
machauszug wird die Zollfreiheit unter der Bedin-
gung gewahrt, dass jede Sendung von einem Zeugniss
über den Untersuchungsbefund begleitet ist, aus dem
erhellt, dass es sich um reinen Gallapfel- oder Su-
machauszug handelt, der weder mit anderen Gerb-
stoffauszügen gemischt, noch aus einem Gemische
von Galläpfeln oder Sumach einerseits und sonstigen
rohen Gerbstoffen anderseits hergestellt ist. Diese
Zeugnisse, die von den im Einvernehmen beider Re-
gierungen bestimmten wissenschaftlichen Anstalten
in der Schweiz auszustellen sind, werden in Deutsch-
land anerkannt, indem die betreffenden Sendungen
keiner neuen Untersuchung unterworfen werden,
vorausgesetzt, dass nach Ausweis dieser Zeugnisse
die Untersuchung unter Beobachtung der im Einver-
nehmen beider Regierungen zu erlassenden Vor-
schriften vorgenommen worden ist.
Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden
nicht berührt, bei Auszügen, die gestützt auf solche
Zeugnisse eingeführt werden, in Zweifelsfallen eine
Nachprüfung des Untersuchungsbefundes
vorzu-
nehmen.
Von der Beibringung von Zeugnissen der genannten
Art kann abgesehen werden, wenn die Einfuhr nach-
weisbar zur Verwendung in Färbereien erfolgt.
Rohseide, auch Steckmuschelseide
391. ungefärbt
ungezwirnt oder einmal gezwirnt
frei
zweimal gezwirnt............................ Doppelz. Mk. 120
392. weiss gefärbt
ungezwirnt oder einmal gezwirnt
frei
zweimal gezwirnt...................... Doppelz. Mk. 120
anders als weiss gefärbt ;
ungezwirnt oder einmal gezwirnt.
id.
zweimal
gezwirnt................................ id. 140
Anmerkungen zu den Nrn. 391 und 392. 1. Zweimal
gezwirnte Seide,
ohne Verbindung mit anderen
Spinnstoffen oder Gespinsten, zur Weberei, Wirkerei,
Stickerei oder zur Herstellung von Knopfmacher-
waren, Posamenten oder Spitzen bestimmt, auf Er-
laubnisschein unter Ueberwachung der Verwendung
a)
ungefärbt...................................................
frei
b) gefärbt (auch weiss gefärbt). Doppelz. Mk. 36
2. Organzinne (Kettenseide) wird wie einmal ge-
zwirnte Rohseide behandelt.
394. Künstliche Seide
ungezwirnt oder einmal gezwirnt
ungefärbt
Doppelz. Mk. 30
gefärbt (auch weiss gefärbt)
id.
aus 598. Florettseidengespinste ein- oder mehrfach,
auch gezwirnt, ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen
oder Gespinsten
ungefärbt oder weiss
gefärbt....................
frei
anders als weiss gefärbt.................. Doppelz. Mk. 36
Anmerkung. Sogenannte Violettgarne, auch gezwirnt,
ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Ge-
spinsten, an Seidenfärbereien zum Schwarzfärben
eingehend, auf Erlaubnisschein unter Ueberwachung
der
Verwendung................................................
frei
399. Seidenzwirn aller Art, auch gemischt mit anderen
Spinnstoßen oder Gespinsten, ungefärbt oder gefärbt, in
Aufmachungen für den Einzelverkauf
aus Rohseide oder künstlicher Seide 1 Doppelz Mk. 140
aus
Florettseide...................................
id.
405. Dichte Gewebe, anderweit im allgemeinen Tarif
nicht genannt
ganz aus
Seide.....................................
id.
teilweise aus
Seide..........................
id.
Anmerkungen. 1. Von den im Stück als Meterware
eingehenden, nicht abgepassten dichten Geweben,
ganz oder teilweise aus Seide, werden nicht als
Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung der Nrn.
402 und 403 des allgemeinen Tarifes behandelt
a) alle schwarzen Gewebe, auch wenn sie längs
der Webekanten mit je einem andersfarbigen
Streifen versehen sind, dessen Breite, vom Rande
des Gewebes bis zum Innenrande des Streifens ge-
messen, nicht mehr als 3 Centimeter beträgt ;
b) alle nicht in der Fadenbindung jacquardartig
gemusterten und nicht nach Art der Gobelins herge-
stellten Gewebe, die nicht mehr als 123 Centimeter
breit und nicht schwerer sind als 120 Gramm auf
1 Quadratmeter Gewebefläche.
2. Als undichte Gewebe der Nr. 408 des allge-
meinen Tarifes sind ausser Krepp nur solche Gewebe
zu behandeln,
bei denen
der Zwischenraum
zwischen den Kettenfäden ebensoviel oder mehr be-
trägt als die Dicke der Kettenfäden und zugleich der
Zwischenraum zwischen den Schussfäden ebenso
gross oder grösser ist als die Dicke der Schussfäden.
Jedoch werden Gewebe, bei welchen derartige Zwi-
schenräume nicht zwischen je zwei Ketten- und
Schussfäden oder doch sonst in regelmässiger Wieder-
kehr, sondern nur vereinzelt infolge von Fehlern
oder Mängeln in der Webart vorkommen, hierdurch
von der Behandlung als dichte Gewebe nicht ausge-
schlossen. Wechseln in einem Gewebe regelmässig
stärkere Fäden mit schwächeren ab, so sind die
schwächeren für die Beurteilung des Zwischenraumes
massgebend. Zu den undichten Geweben werden
endlich auch dichte Gewebe gerechnet, in denen
undicht gewebte Streifen oder Figuren vorkommen.
Gewebe, bei denen die Zwischenräume durch Appre-
tur vollständig ausgefüllt sind, werden als dichte be-
handelt. Als dichte Gewebe werden auch die unter
dem Namen «Marceline» und «Sarsenet» bekannten
glatten Taffetgewebe behandelt, wenn sie mindestens
Schussfäden auf 1 Centimeter aufweisen.
407.
Beutelluch ganz oder teilweise aus Seide
Doppelz. Mk. 600
Anmerkung. Sogenanntes konfektioniertes Beuteltuch,
ganz oder teilweise aus Seide, ist nach dem vertrags-
mässigen Zollsatze der Nr. 407 ohne Zuschlag zu
verzollen.
409. Wirk- (Trikot ) und Netzstoffe, Wirk- (Trikot-)
und Netzwaren
ganz aus Seide....................................... id.
teilweise aus Seide.............................. id.
aus 410. Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschliess-
lich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepassten Waren
aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig
gestalteten oder ausgezackten Rand, ganz oder teilweise
aus Seide ;
gestickte................................................. id.
aus 411. Stickereien auf Grundstoffen ganz oder teil-
weise aus Seide, ausgenommen Stickereien für kirchliche
Paramente und für Fahnen
auf undichten Geweben der Nr. 408 des allge-
meinen
Tarifes.......................................
id.
auf Geweben der Nrn. 405 und 406 des allgemeinen
Tarifes.....................................................
id.
Anmerkung. Sind bei den vorstehend aufgeführten
Stickereien Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Be-
sticken verwendet, so wird hierfür kein Zollzuschlag
erhoben.
aus 412 Nach Art der sogenannten Baumwollenspar-
terie hergestellte Waren ganz oder teilweise aus Seide,
sowie Geflechte aus solchen Waren............................ 80
414. Kunstwolle, ungefärbt oder gefärbt ............ frei
(aus 422/423) Garn aus Wolle oder anderen Tierhaaren,
aus 442. Garn, zwei- oder mehrdrähtig, einmal ge-
zwirnt, roh.
Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 3 Mark.
Anmerkung zu den Nrn. 440 bis 443 des allgemeinen
Tarifes. Zugerichtete (appretierte) und gedämpfte
Gespinste unterliegen der Verzollung als
rohe.
(aus 449/469) Waren aus Baumwollengespinsten, auch
gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder
Gespinsten oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Bei-
mischung von Seide, Wolle oder anderen Tierhaaren
andere.
Zoll der rohen Gewebe + 20 Mark.
457. gefärbt, bedruckt oder buntgewebt
Plattstichgewebe
Doppelz. Mk. 150
andere.
Zoll der rohen Gewebe + 50 Mark.
Anmerkungen zu den Nrn. 453 bis 457 des allgemeinen
Tarifes. 1. Für die Verzollung von Geweben, bei
denen undicht gewebte Stellen mit dicht gewebten
abwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl
massgebend, welche durch Zahlung der Kettenfaden
und der Schussfaden zwischen je zwei bei Kette und
Schuss im Gewebemuster regelmässig wiederkehren-
den Punkten, durch Umrechnung dieser Fadenzahlen
nach dem Verhaltnis der Breite des Musters zu
5 Millimeter und durch Zusammenzählung der Ergeb-
nisse für Kette und Schuss gefunden wird. Bei Ge-
weben mit Doppelfaden oder Zwirn sind die Einzel-
fäden zu zählen. Ueberschiessende Bruchteile bleiben
bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Um-
rechnung ausser Betracht.
2. Als Plattstichgewebe sind diejenigen broschier-
ten Baumwollengewebe zu behandeln, bei denen die
Figurschussfaden innerhalb der Grenzen der einge-
webten Figuren oder Figurteile mindestens auf einer
Seite vollständig und alsdann auf der anderen Seite
teilweise flott liegen, und die Breite der Figuren,
zwischen zwei aufeinanderfolgenden Umkehrstellen
auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, aus-
schliesslich Baumwolle, gemischt, nicht unter die Nrn. 417
bis 421 des allgemeinen Tarifes fallend
aus 422. Kammgarn, roh
eindrähtig
zweidrähtig
Doppelz. Mk. 8
id.
aus 423. Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt
eindrähtig
zwei- oder dreidrähtig
id.
id.
426. Garn aller Art aus Wolle oder anderen Tierhaaren,
auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, aus-
schliesslich Baumwolle, gemischt, in Aufmachungen für
den Einzelverkauf
id.
(aus 432/436) Waaren aus Gespinsten von Wolle oder
anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen
oder Gespinsten gemischt
aus 432. Rohe Filztücher, endlos gewebt, zur Holzstoff-,
Zellstoff-, Strohstoff- oder Papierfabrikation id.
433. Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe .
Wirk- (Trikot-) und Netzwaren
434. Unterkleider
geschnitten
abgepasst gearbeitet (regulär)
id.
id.
id.
aus 436. Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschliess-
lich der Einsatzspitzen, Kauten und abgepassten Waren
aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig
gestalteten oder ausgezackten Rand. .
id.
Anmerkungen zu Unterabschnitt B des fünften Ab-
schnittes des allgemeinen Tarifes. 1. Stickereien auf
Grundstoff von Wolle oder anderen Tierhaaren
werden wie Stickereien auf baumwollenem Grund-
stoffe verzollt.
2. Treibriemen, gewebt oder gewirkt, aus Wolle
oder anderen Tierhaaren werden wie dergleichen
Treibriemen aus Baumwolle
verzollt.
(aus 440|443) Gespinste aus Baumwolle, auch mit
anderen pflanzlichen oder mit tierischen Spinnstoffen oder
Gespinsten, ausschliesslich Seide, gemischt
aus 440. Garn, eindrahtig, roh
über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch .
über Nr. 47 bis Nr. 63 englisch .
über Nr. 63 bis Nr. 83 englisch .
über Nr. 83 bis Nr. 102 englisch
id.
id.
id.
id.
aus 449. Robe Filztücher, endlos gewebt, zur Holzstoff-,
Zellstoff-, Strohstoff- oder
Papierfabri-
kation
Doppelz. Mk. 65
(aus 453/455) Gewebe, nicht unter die Nrn. 445 bis
452 des allgemeinen Tarifes fallend
aus 453/455. Plattstichgewebe, roh .
id.
andere rohe Gewebe
aus 454. im Gewichte von 40 Gramm oder darüber,
jedoch weniger als 80 Gramm auf 1 Quadratmeter
in der Kette und dem Schuss zusammen auf 5 Milli-
meter im Geviert
mit 35 Fäden oder weniger .
mit mehr als 35 bis 44
Fäden
mit mehr als 44 Fäden
id.
id.
id.
aus 455. im Gewichte von weniger als 40 Gramm auf
1 Quadratmeter
in der Kette und dem Schuss zusammen auf 5 Milli-
meter im Geviert
mit 35 Fäden oder weniger .
mit mehr als 35 bis 44 Faden
mit mehr als 44 Fäden
id.
id.
id.
(456|457) Gewebe, nicht unter die Nrn. 445 bis 452 des
allgemeinen Tarifes fallend
456. zugerichtet (appretiert), gebleicht
Plattstichgewebe
id.
des Figurschussfadens gemessen, 18 Millimeter nicht
überschreitet.
Gewebe dieser Art werden zu der Verzollung als
rohe Plattstichgewebe zum Satze von 120 Mark auch
dann zugelassen, wenn lediglich die zum Broschieren
verwendeten baumwollenen Gespinste gebleicht oder
gefärbt sind, oder wenn in das Grundgewebe verein-
zelte gebleichte baumwollene Ketten- oder Schuss-
fäden eingewebt sind. In Zweifelsfällen gelten ge-
bleichte Fäden letzterer Art dann nicht mehr als ver-
einzelt eingewebt, wenn ihre Zahl 10 vom Hundert
der rohen Ketten- und Schussläden des Grundge-
webes übersteigt ; hierbei sind bei Doppelfäden und
Zwirn die Einzelfäden zu zählen.
Ziffer 5 der allgemeinen Anmerkungen zum fünften
Abschnitt des allgemeinen Tarifes findet auf Platt-
stichgewebe keine Anwendung.
Wirk- (Trikot-) und Netzwaren
aus 460. Unterkleider
Anmerkung zu Unterabschnitt D des fünften Abschnit-
tes des allgemeinen Tarifes. Stickereien auf Grund-
stoff aus Gespinsten von anderen pflanzlichen Spinn-
stoffen als Baumwolle sind wie Stickereien auf baum-
wollenem Grundstoffe zu verzollen.
515. Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife),
bearbeitet
gehechelt, gezogen, gebleicht, gefärbt
frei
Krollhaare aus Pferdehaaren, auch gemischt mit
anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faser-
stoffen
Doppelz. Mk. 5
aus 516. Waren aus Pferdehaaren, anderweit im allge-
meinen Tarif nicht genannt
Gewebe, auch mit anderen tierischen oder mit pflanz-
lichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschliesslich Seide,
gemischt, sofern die ganze Kette oder der ganze Einschlag
aus Pferdehaaren besieht; Bänder, Ketten, Siebböden
und ähnliche Geflechte..................................... id.
(aus 517/520) Kleider, Putzwaren und sonstige genähte
Gegenstände aus Gespinstwaren oder Filzen, anderweit
im allgemeinen Tarif nicht genannt
aus 517. Aus Spitzen oder Stickereien, ganz oder teil-
weise aus
Seide..............................................
id.
Unterkleider (Leibwäsche) aus Gesundheilskrepp
ganz aus Seide......................................... id.
teilweise aus Seide............................. id.
Mit Ausputz versehene Wirk- (Trikot-) und Netzwaren
ganz aus Seide.......................................... id.
teilweise aus Seide......................................... id.
Gestickte Spitzenstoffe und gestickte Spitzen der Nr. 410
des allgemeinen Tarifes, sowie Stickereien auf Grund-
stoffen der Nrn. 405, 406 und 408 des allgemeinen Ta-
rifes (ausgenommen Stickereien für kirchliche Paramente
und für Fahnen), mit Näharbeit, jedoch dadurch weder
zu Kleidern oder zu sonstigen gebrauchsfertigen Gegen-
ständen verarbeitet,
noch hierzu erkennbar vorge-
richtet.............................................................. id.
aus 518. Aus Gespinstwaren aus Wolle oder anderen
Tierhaaren, auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen;
Unterkleider (Leibwäsche) aus
Gesund-
heitskrepp.......................................................
id.
Mit Ausputz versehene Unterkleider der in Nr. 434 des
allgemeinen Tarifes genannten Art (Wirk- [Trikot-] und
Netzwaren)................................................................ id.
Spitzenstoffe und Spitzen der Nr. 436 des allgemeinen
Tarifes, sowie Stickereien auf Grundstoff aus Wolle oder
anderen Tierhaaren, mit Näharbeit, jedoch dadurch weder
zu Kleidern oder zu sonstigen gebrauchsfertigen Gegen-
ständen verarbeitet, noch hierzu erkennbar vorgerichtet
........................................................................ id.
aus 519. Aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen
pflanzlichen Spinnstoffen;
geschnitten
abgepasst gearbeitet
(regulär)
Doppelz. Mk. 80
id.
Gipsschinen (mit Gipsstaub ausgefüllte und mit Ein-
lagen von gesteiften Jutegeweben versehene Schläuche
aus entfettetem baumwollenen Wirkstoffe, zu Gipsver-
bänden dienend) in luftdicht verschlossenen Blech-
büchsen
id.
aus 464. Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, ein-
schliesslich der Einsalzspitzen, Kanten und abgepassten
Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellen-
förmig gestalteten oder ausgezackten Rand
id.
465. Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe
Plattstichstickereien
Kettenstichstickereien
andere
id.
id.
id.
Anmerkung. Sind Seide, künstliche Seide, Florettseide
oder Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken
verwendet, so wird hierfür kein Zollzuschlag erhoben.
aus 467. Treibriemen, gewebt oder gewirkt
id.
Anmerkung. Auf die Verzollung ist es ohne Einfluss,
ob die Treibriemen mit Oel oder anderen fetthaltigen
Stoffen, auch unter Beimengung von Farbstoffen,
getränkt sind.
aus 469. Sogenannte Baumwollensparterie, sowie Ge-
flechte hieraus...................................................... id.
aus 470. Agavefasern (mexikanische Fiber, Glanzfiber),
gehechelt, gekrempelt, gekämmt, gebleicht oder gefärbt,
mit Ausnahme der zu Krollhaarersatz verarbeiteten. frei
aus 502. Nach Art der sogenannten Baumwollenspar-
terie hergestellte Waren aus Gespinsten von anderen
pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle, sowie Geflechte
aus solchen Waren
Doppelz. Mk. 80
Unterkleider (Leibwäsche) aus rohem oder gebleichtem
aber weder gefärbtem noch bedrucktem oder buntge-
webtem Gesundbeilskrepp .................. Doppelz. Mk. 150
Mit Ausputz versehene Unterkleider der in Nr. 460 des
allgemeinen Tarifes genannten Art (Wirk- [Trikot-] und
Netzwaren).......................................................
id.
Gestickte Spitzenstoffe und gestickte Spitzen der Nr. 464
des allgemeinen Tarifes, sowie Stickereien auf baum-
wollenem Grundstoffe, mit Näharbeit, jedoch dadurch
weder zu Kleidern oder zu sonstigen gebrauchsfertigen
Gegenständen verarbeitet, noch hierzu erkennbar vorge-
richtet.................................................
id.
aus 520. Aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen als
Baumwolle
Stickereien auf Grundstoff aus Gespinsten von anderen
pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle, mit Näharbeit,
jedoch dadurch weder zu Kleidern oder zu sonstigen ge-
brauchsfertigen Gegenständen verarbeitet, noch hierzu
erkennbar
vorgerichtet...........................
id.
Anmerkung zu den Nrn. 518 bis 520 des allgemeinen
Tarifes. An Stelle der in der Anmerkung zu Nrn. 518
bis 520 des allgemeinen Tarifes für Kleider, Putz-
waren und sonstige genähte Gegenstände dieser
Tarifnummern vorgesehenen Zollzuschläge wird, wenn
die Kleider usw. aus Spitzen mit Ausnahme solcher
der Nr. 501 des allgemeinen Tarifes oder aus Sticke-
reien bestehen, ein Zollzuschlag von 50, wenn sie
mit Spitzen oder Stickereien einschliesslich solcher
ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, ein Zoll-
zuschlag von 25 vom Hundert erhoben. Spitzenstoffe,
Spitzen und Stickereien, die mit Näharbeit versehen,
jedoch dadurch weder zu Kleidern oder sonstigen
gebrauchsfertigen Gegenständen verarbeitet, noch
hierzu erkennbar vorgerichtet sind, sind von den
genannten Zuschlägen ausgenommen.
aus 527. Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen mit
angenähten Sohlen aus anderen Stoffen
aus Gespinstwaren teilweise aus Seide
id. 120
aus 541. Sogenannte Binsen- und Röhrchenhüte aus
Stroh, unausgerüstet (ungarniert), für 1 Stück........ 0,15
Anmerkungen zum fünften Abschnitt des allgemeinen
Tarifes, a) Bei der Verzollung von Geweben aller
Art bleiben die gewöhnlichen, aus anderen Spinn-
stoffen bestehenden Webekanten (Anschroten, Saum-
leisten, Salbänder, Lisièren) ausser Betracht.
Die für Gewebe (im Stück oder abgepasst) vorge-
sehenen Zollsätze sind auch dann anzuwenden, wenn
zur Erleichterung der Zerlegung in abgepasst gear-
beitete Stücke einzelne Fäden aus anderen Spinn-
stoffen eingewebt sind. Gewebe aus rohen oder ge-
bleichten Gespinsten, in welche lediglich zu dem
genannten Zwecke einzelne gefärbte Fäden des glei-
chen Spinnstoffes oder nicht mehr als 2 Millimeter
breite Streifen aus solchen Fäden eingewebt sind,
werden nicht zu den buntgewebten oder gefärbten
Geweben gerechnet.
Gewebe und Posamentierwaren werden, soweit
nicht für gemischte Gewebe usw. besondere Zoll-
sätze vorgesehen sind, als Gewebe oder Posamentier-
waren aus dem vorherrschenden Spinnstoffe auch
dann behandelt, wenn Faden aus anderen Spinn-
stoffen nur an einzelnen Stellen, sei es auch in regel-
mässiger Wiederkehr, eingewebt oder eingeflochten
und diese Fäden von geringer Bedeutung sind. Bei
Geweben gilt in Zweifelsfällen das Einweben von
Fäden aus anderen Spinnstoffen dann als von geringer
Bedeutung, wenn die Zahl dieser Fäden nicht mehr
als 4 vom Hundert der Gesamtzahl der Gewebefaden
beträgt.
Die besonderen Vorschriften der Nr. 401 des allge-
meinen Tarifes werden durch die vorstehenden Be-
stimmungen nicht berührt.
b) Gehäckelte und gestrickte Gespinstwaren werden
wie Wirkwaren verzollt.
c) Der Zollzuschlag, dem nach dem allgemeinen
Tarif (Ziffer 7 der Allgemeinen Anmerkungen zum
fünften Abschnitt) Gespinstwaren in Verbindung mit
Metallfäden (Draht oder Lahn) unterworfen sind, soll
5 vom Hundert nicht überschreiten. Hinsichtlich der
Metallfäden zum Besticken bewendet es bei den hier-
für geltenden besonderen Bestimmungen.
d) Soweit im allgemeinen Tarif nicht Ausnahmen
vorgesehen sind, werden abgepasste oder zuge-
schnittene Gespinstwaren ohne Näharbeit wie die im
Stück als Meterware eingehenden
Gespinstwaren
verzollt.
e) Stickereien, Spitzenstoffe und Spitzen, die nur
mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten
versehen sind, werden deshalb weder mit den Zoll-
sätzen für genähte Gegenstände, noch mit einem
Zollzuschlag belegt.
Als einfache Säume sind auch die einfachen Hohl-
säume anzusehen (vergl. Absatz 2 der Anmerkung f).
Die genannten Waren gelten auch dann als nur
mit einzelnen Nahten versehen, wenn zu ihrer Her-
stellung die gesondert gefertigten Stickerei- und
Spitzenmuster oder Teile solcher Muster in der Flä-
chenrichtung durch Naht untereinander verbunden
sind.
Das Vorhandensein von Oeffnungen oder Aus-
schnitten innerhalb des Stickerei- oder Spitzen-
musters begründet nicht die Behandlung der ge-
nannten Waren als genähte Gegenstande.
Taschentücher und Umschlagetücher aller Art,
ganz oder teilweise aus Seide, welche nicht zu den
Stickereien oder Spitzen gehören, unterliegen, wenn
sie mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten
versehen sind, einem Zuschlag von 5 vom Hundert
zu den Zollsätzen für die Gespinstwaren.
Als Waren mit einfachen Säumen sind die vorge-
nannten Gespinstwaren auch dann anzusehen, wenn
sie mit einfachen Hohlräumen (Halbstäbehensäumen
oder Ganzstäbehensäumen) versehen sind, das heisst,
wenn sie unmittelbar neben der Säumstelle des in
der Regel breiter umgelegten Randes einen Durch-
bruch mit nur einer Reihe von je in Form und Lage
übereinstimmenden, weder von Fäden durchquerten
noch durch eingeschaltete Figurengebilde unter-
brochenen Oeffnungen und Fadenbündeln aufweisen.
Ob die Herstellung des Durchbruches in einem Ar-
beitsgange durch Bohrer und Nadel der Hohlsaum-
nähmaschine erfolgt oder durch Auslassen oder Aus-
ziehen von Gewebefäden vorhereilet ist, macht keinen
Unterschied. Die Fadenbündel entstehen bei dem
einfachen Halbstäbchensaum durch gruppenweises
Zusammenraffen der Gewebefäden an der Saumstelle
(Saumnaht) durch die zum Befestigen des Saumes
dienenden Nähfaden, bei dem einfachen Ganzstäb-
chensaum in seiner gewöhnlichen Form, dem soge-
nannten Leitersuch, dadurch, dass die Halbstäbchen
ausserdem noch an den gegenüberliegenden Stellen
der Durchbruchstrasse durch Nähen zu Stäbchen,
die mit der Richtung der Gewebefäden gleichlaufen,
zusammengezogen werden. Als eingeschaltete Fi-
gurengebilde sind die an den Ecken des Durch-
bruches etwa angebrachten, als Spinnen bezeichneten
sternförmigen Fadengebilde nicht anzusehen. Da-
gegen gelten Hohlsäume mit Zickzackstich, sowie
solche mit verzierten oder sonst von der vorstehenden
Beschreibung abweichenden Durchbrüchen nicht
mehr als einfache Hohlsäume.
g) Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn
auch verschlungene oder in sich selbst verzierte (Mo-
nogramme, Zierbuchstaben usw.), oder Namen,
Nummern oder dergleichen eingestickt sind, werden
nicht zu den Stickereien gerechnet.
Bei Taschentüchern bleiben unwesentliche ge-
stickte Verzierungen, mit denen die Buchstaben,
Namen, Nummern oder dergleichen umgeben sind,
wie einzelne Ranken, Arabesken usw., für die Be-
handlung der Ware als Stickerei gleichfalls ausser
Betracht. In Zweifelsfällen gilt eine Verzierung als
unwesentlich, wenn die Gesamtstickerei eine Fläche
von 6 Centimeter im Geviert nicht überschreitet.
h) Gespinstwaren mit angeknüpften Fransen oder
dergleichen werden nicht wie genähte Gegenstände,
sondern nach den Sätzen für derartige Gespinst-
waren ohne solche Fransen und dergleichen verzollt.
i) Bei Wirk-(Trikot-) und Netzwaren bleiben Säume
und Nähte, sowie Einfassungen von Band und die
zum Gebrauch erforderlichen gewöhnlichen Zutaten
auf die Verzollung ohne Einfluss. Als gewöhnliche
Zutaten sind ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem
sie bestehen, insbesondere anzusehen: benähte
Knopflöcher, Knöpfe, Knopfleisten, Schlingel, Heftel,
Schnallen, Riemen, Bunde, Zugschnüre, Zugbänder,
einfache Quasten.
k) Für die Verzollung von Kleidern, Putzwaren und
sonstigen genähten Gegenständen, die aus verschie-
denen Gespinstwaren zusammengesetzt sind, ist der
vorherrschende und, wenn dieser zweifelhaft ist,
derjenige Bestandteil massgebend, welcher den
höchsten Zollsatz erfordert. Zum Nähen verwendete
Gespinstfäden, Säume, Ausfütterungen mit Gespinst-
waren, Schnüre und Gurte bleiben in allen Fällen
ausser Betracht. Ein Ausputz von Kleidern usw. der
Nrn. 518, 519 und 520 des allgemeinen Tarifes mit
Bändern, Besätzen, Schleifen oder dergleichen, ganz
oder teilweise aus Seide, ist, unbeschadet der An-
merkung zu diesen Tarifnummern, auf die Verzollung
ohne Einfluss, sofern nicht dieser Ausputz gegenüber
dem Grundstolle des Kleides usw. als vorherrschend
anzusehen ist.
l) Der Zollzuschlag, dem nach dem allgemeinen
Tarif (Ziffer 11 der allgemeinen Anmerkungen zum
fünften Abschnitt) Kleider, Putzwaren und sonstige
genähte Gegenstände aus Gespinstwaren in Verbin-
dung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterworfen
sind, soll 7½ vom Hundert nicht überschreiten.
m) Eingewebte, eingewirkte usw. Glas-, Potzellan-
oder Metallperlen, Glasgespinste,
Fischbeinfasern
oder dergleichen bleiben auf die Verzollung von
Gespinstwaren ohne Einfluss.
aus 545. Leder, einschliesslich der Kernstücke, bei
einem Reingewichte des Stückes von mehr als 3 Kilogramm,
zur Herstellung von Treibriemen, auf Erlaubnisschein
unter Ueberwachung der Verwendung. Doppelz. Mk. 22
aus 546. Kalbleder, naturbraun, bei einem Reinge-
wichte des Stückes von 1 bis 3 Kilogramm.
id.
aus 556. Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten
Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Kriechtieren,
mit anderen Sohlen als Holzsohlen
Das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis
1200 Gramm
id.
Das Paar im Gewichte von 600 Gramm
oder darunter
id.
Anmerkung. Ausfütterungen, Besätze, Zierate und Zu-
taten aller Art (Schnallen, Maschen, Quasten, Stik-
kereien, Schnürriemen usw.) aus anderen Stoffen,
einschliesslich Seide, jedoch ausgenommen Pelzwerk,
bleiben ohne Einfluss auf die Verzollung.
557. Treibriemen und Treibriemenhahnen aus Leder
aller Art, sowie aus rohen enthaarten Häuten, auch mit
Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinst-
waren oder Filz
Doppelz. Mk. 50
aus 560, Bind-, Schlag- und Nähriemen ; Weber-
vögel
id. 50
Nitschelhosen (Laufleder, Manchons)
bei einem Reingewicht des Stückes von 2 Kilo-
gramm und darüber
id.
von weniger als 2 Kilogramm .......... id.
aus 580. Gespinstwaren in Verbindung mit Kautschuk-
fäden ; Gewebe aus Kautschukfäden in Verbindung mit
Gespinsten ; alle diese, wenn die Gespinstware oder das
Gespinst besteht
ganz oder teilweise aus Seide .............. id.
aus anderen Spinnstoffen .................... id.
aus 588. Geflechte aus Stroh, Bast, Baumwurzeln,
Binsen, Ginster, Gras, Holzwolle, Palmblau, Seegras,
Schilf oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen
gebleicht,
gefärbt
id.
593. Sparterie
id.
Anmerkung. Unter Sparterie werden Geflechte aus
Stroh oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen (mit
Ausnahme der Gespinstfasern) verstanden, die mit
Pferdehaaren (aus Mähne oder Schweif) oder mit
Gespinst-, Metall- oder Glasfäden durchzogen sind.
Waren aus Stroh oder anderen pflanzlichen Flecht-
stoffen (mit Ausnahme der
Gespinstfasern), bei
denen die lose nebeneinander liegenden Pflanzen-
fasern oder Pflanzenfaserstränge nicht untereinander
verflochten, sondern durch durchgezogene oder
durchgeffochtene Pferdehaare oder Gespinst-, Metall-
oder Glasfäden zusammengehalten werden, sowie
Gewebe (gewebeartig hergestellte Waren) aus Stroh
usw., bei denen die Pferdehaare oder die Gespinst-,
Metall- oder Glasfäden lediglich die Kette bilden,
fallen nicht unter den Begriff der Sparterie, sondern
sind als Flechtwaren nach Nr. 592 des allgemeinen
Tarifes zu verzollen.
aus 596. Grobe Bürsten aus Borsten oder tierischen
Borsten-Ersatzstoffen, auch in Verbindung mit unlackier-
tem, unpoliertem Holze, Rohr od. Eisen Doppelz. Mk. 8
aus 614, 631, 646, 647, 767 und 885. Rosenkränze mit
Perlen.
aus Hörn, Hornmasse, Knochen oder sonstigen, im all-
gemeinen Tarif nicht besonders genannten tierischen
Schnitzstoffen.
aus
Holz.
aus anderen pflanzlichen Schnitzstoffen als Holz oder
Kork (mit Ausnahme von Zellhorn oder ähnlichen Former-
stoffen).
aus Stärke, Bassorin, Traganthgummi, Brot oder
sonstigen im allgemeinen Tarif nicht besonders genannten
Formerstoffen (mit Ausnahme der Nachahmungen höher
belegter Waren).
oder aus Glas oder Porzellan.
auch in Verbindung mit weder vergoldeten, noch ver-
silberten Zubehörteilen (Ketten, Kreuzen und dergleichen)
aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle
Doppelz. Mk. 30
Rosenkränze mit solchen Perlen, in Verbindung mit
versilberten Zubehörteilen der bezeichneten Art id. 45
(aus 628/629) Schriftkasten und zusammen mit den
zugehörigen Schriftkasten eingebende Schriftregale
aus 628. roh..................................................... id.
aus 629. bearbeitet......................................... id.
aus 631. Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht
dadurch unter höhere Zollsätze fallen
Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten ; Holzwaren mit
feiner Schnitzarbeit......................................... id.
Holzschriften (aus Holz geschnittene Buchdrucker-
schriften zum Plakatdruck), auch geölt, ohne Verzierung
durch Schnitzarbeit und ohne Verbindung mit anderen
Stoffen........................................................................ id.
Vgl. bei Nr. 614.
aus 634. Geschnitzte oder mit Schnitzereien versehene
Rohwaren aller Art (mit Ausnahme der gepolsterten
Möbel) in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren
ganz oder teilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien,
Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder
Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben, soweit sie
nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter
höhere Zollzätze fallen..................................... id.
Anmerkung zu den Nrn. 631 und 634. Den vertrags-
mässigen Zollsätzen der Nr. 631 und der Nr. 634
unterliegen die hierher gehörigen geschnitzten oder
mit Schnitzereien versehenen Holzwaren ohne Rück-
sicht auf ihre sonstige Zweckbestimmung (also zum
Beispiel auch dergleichen Brotteller, Federhalter,
Gehäuse für physikalische und andere Instrumente,
Handspiegel, Kassetten, Kleider-, Schirm- und Stock-
ständer, Konsolen, Likörschrankchen, Nadelbüchsen,
Salatbestecke, Schmuck- und
Handschuhkästen,
Schweizerhauschen ohne Spielwerk, Uhrstander und
Uhrenklappen).
Die Verbindung mit eingesetztem Spiegelglas oder mit
Scharnieren oder Schlösschen aus nicht vergoldeten
oder versilberten unedlen Metallen oder Legierungen
unedler Metalle bleibt ohne Einfluss auf die Ver-
zollung.
aus 646/647. Vgl. bei Nr. 614.
aus 651. Graue Pappe, geformt (geschöpft) oder ge-
kautscht, nicht geglättet
Doppelz. Mk. 2
aus 655. Schreib- und Postpapier, nicht liniiert ;
Zeichenpapier; Papier für Kupfer und Lichtdruck id. 6
657. Drucke jedes Verfahrens, soweit sie nicht unter
den zwölften Abschnitt des allgemeinen Tarifes fallen,
auch Bilderpapier, einschliesslich des Kopierverfahrens
auf Papier und Pappe ; auch farbig oder schwarz gerän-
derte, oder sonst auf irgend eine Weise verzierte Papiere
oder Pappen
einfarbig................................................ id.
mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern
in Farben, Gold oder anderen Metallen
id.
674. Bücher in allen Sprachen, gedruckt oder ge-
schrieben, auch mit beigedruckten, beigehefteten oder
beigelegten Bildern aller Art ; Papier, beschriebenes ;
Papier, bedrucktes, mit Ausnahme des im elften Abschnitt
des allgemeinen Tarifes genannten ; Musiknoten ; Bücher
mit Schriftzeichen für Blinde ; alle diese auch gebunden ;
Kalender, auch gebunden, mit Ausnahme der Block-,
Schreib- und dergleichen Kalender
frei
Anmerkung. Schutzhüllen, Futterale und Etuis, in
welche Gebetbücher oder religiöse Andachtsbücher
eingelegt oder eingeschoben sind, werden nicht nach
der Anmerkung 2 zu Nrn. 667 bis 669 des allge-
meinen Tarifes für sich verzollt, sondern mit den
genannten Büchern zollfrei
zugelassen.
aus 676. Auf Papier gedruckte Bilder mit religiösen
Darstellungen
frei
Anmerkung. Kommunionbilder und ähnliche Bilder mit
religiösen Darstellungen werden auch dann, wenn
sie zugleich mit einem Vordruck zu handschriftlichen
Eintragungen versehen sind, nicht als Bilderpapier
verzollt, sondern nach Nr. 676 zollfrei eingelassen.
680. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflaster-
steinen), sowie Lava, poröse und dichte, an mehr als drei
Seiten gesägt, an den nicht gesägten Seiten roh oder bloss
roh behauen
Doppelz. Mk. 0,25
aus 682. Platten, gesägt (geschnitten) oder gespalten,
weder geschliffen noch gehobelt, poliert oder mit Schmelz
überzogen
aus Marmor....................................................... id.
2,50
aus Granit........................................................... id.
2,50
Anmerkung, Platten von mehr als 16 Centimeter Stärke
sind nach Nr. 680 zu
verzollen.
aus 688. Schieferplatten, geschliffen, gehobelt, pro-
filiert oder sonst weiter bearbeitet, auch poliert id.
aus 713. Hohlsteine, Lochsleine, Lochplatten, rauh
oder glatt.............................................................. id.
0,20
aus 721. Töpfergeschirr aus farbig sich brennendem
Tone, durch Freiaufdrehen oder Pressen hergestellt
glasiert, ein- oder mehrfarbig, auch durch Aufspritzen
von Farbe oder in ähnlicher einfacher Weise bemalt id. 1
aus 767. Vgl. bei Nr. 614.
770. Legiertes Gold, gehämmert oder gewalzt, auch in
Form von Blech oder Draht ..................... Doppelz. Mk. 75
(aus 783/836) Eisen und Eisenlegierungen
Anmerkung zu Nr. 783 des allgemeinen Tarifes. Hähne,
Ventile, Schieber, Wasserpfosten und ähnliche Aus-
rüstungsstücke für Rohrleitungen werden nach dieser
Nummer verzollt, wenn sie in den wesentlichen Bestand-
teilen aus Gusseisen bestehen.
aus 799. Rackeln (Farbabstreicher für Walzendruck-
maschinen) aus schmiedbarem Eisen.................... id.
aus 801/802. Dampfkessel aus schmiedbarem Eisen,
sowie zusammengesetzte Teile von solchen, auch mit Aus-
rüstung (Armatur) versehen, zur Verwendung beim Schills-
bau
frei
aus 812. Feilen, nicht mehr als 16 Centimeter lang
Doppelz. Mk. 28
Feilen, mehr als 16, jedoch nicht mehr als 35 Centi-
meter lang........................................................ id.
aus 813. Bohrer, anderweit im allgemeinen Tarif nicht
genannt ; Gewindeschneidzeuge.......................... id.
aus 814. Reibahlen, Spiralbohrer, Fräser
id.
817. Kratzenbeschläge..................................... id.
819.
Webschäfte,
Weberlitzen, Weberlitzenringe
(Maillons), Weberblätter und Weberblätterzähne (Riete
und Rietstäbe), Schützen, Spulen aller Art und ähnliche
Ausrüstungsgegenstände für Spinn- und Webmaschinen
............................................................................... id.
Anmerkung. Der Zollsatz von 12 Mark findet auch auf
vernickelte Gegenstände der Nr. 819 Anwendung.
aus 825. Schrauben von nicht mehr als 13 Millimeter
Stiftstärke.................................................
id.
aus 836. Feine Messer und feine Scheren, bearbeitet
................................................................................ id.
aus 845. Formgussstücke aus Aluminium oder Alumi-
niumlegierungen, in unbearbeitetem Zustande
id. 12
aus 880. Waren aus anderen Kupferlegierungen als
Messing und Tombak
Kirchenglocken............................................... id.
aus 885. Vgl. bei Nr. 614.
aus 891. Sprechmaschinen (Phonographen) einschliess-
lich der mit ihnen in fester Verbindung stehenden elek-
trischen Maschinen ; Instrumente zur mechanischen Inte-
gration (Planimeter, Integratoren); hydrometrische In-
strumente (Instrumente zur Messung der Wassergeschwin-
digkeit, Registrierpegel) ; Geschwindigkeitsmesser für
Fahrzeuge; alle diese aus unedlen Metallen oder Legier-
ungen unedler Metalle, ohne Uhrwerke, und soweit sie
nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter
höhere Zollsätze fallen
Doppelz. Mk. 40
aus 894. Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Wassertur-
binen; Verbrennungs- und Explosionsmotoren ; Kraft- (An-
35d
Anmerkung. Dampfmaschinen zur Verwendung heim
Schiffsbau werden einschliesslich der zugehörigen
Schaufelräder und Schiffsschrauben zollfrei zuge-
lassen.
aus 895. Strickmaschinen für den Handbetrieb, ohne
Gestell, Köpfe (Oberteile) von Strickmaschinen, auch
Teile davon (ausgenommen Nadeln).
Doppelz. ML 12
aus 896. Strickmaschinen, in fester Verbindung mit
Gestellen oder für motorischen Betrieb
id.
aus 897. Gestelle von Strickmaschinen, sowie Teile von
solchen Gestellen, einschliesslich der dazu gehörigen
Tischplatten oder Tische................................ id.
898. Maschinen und Maschinenteile in fester Verbin-
dung mit Kratzenbeschlägen
bei einem Reingewichte des Gegenstandes
von weniger als 2 Doppelz....................... id.
von 2 Doppelz, oder
darüber.................
id.
899. Nicht anderweit im allgemeinen Tarif genannte
Maschinen für die Vorbereitung der Verarbeitung von
Spinnstoffen ; Maschinen für die Spinnerei und Zwirnerei,
einschliesslich der das Haspeln, Spulen und Wickeln der
Gespinste bewirkenden Maschinen, sowie Maschinen
zur Vorbereitung der Gespinste
für
die
Weberei
id.
Anmerkung. Hierunter fallen Keltenschlichtmaschinen,
auch mit den zugehörigen Walzen aus Kupfer oder
Kupferlegierungen.
900.
Webstühle.......................................
id.
Anmerkung. Gesondert eingehende Schaft- und Jac-
quardvorrichtungen für Webstühle weiden wie die
letzteren verzollt.
aus 901. Wirkmaschinen............................. id.
Stickmaschinen (ausgenommen Kurbelstickmaschinen)
......................................................................... id.
ans 906. Müllereimaschinen, Teigwarenmaschinen, Ma-
terialprüfungsmaschinen , Gebläsemaschinen, Pumpen,
Fördermaschinen, Kältemaschinen ; alle diese Maschinen,
soweit sie nicht unter eine andere Nummer des allge-
meinen Tarifes fallen
Müllereimaschinen, Pumpen
bei einem Reingewichte der Maschine
von mehr als 4 Doppelz, bis 40 Doppelz. id............ 5
923. Fluss- und Binnenseeschiffe, nicht für Luxuszwecke
bestimmt, einschliesslich der zugehörigen gewöhnlichen
Schiffsausrüstungsgegenstande,
Dampfmaschinen
und
anderen Antriebsmaschinen............................ id.
frei
929. Taschenuhren, auch solche mit Spielwerk
in Gehäusen
aus Gold
für 1 Stück Mk. 0,80
aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rän-
dern, Bügeln oder Knöpfen versehen
id.
0,60
aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler
Metalle, auch vergoldet oder versilbert oder mit ver-
goldeten oder versilberten Rändern, Bügeln od. Knöp-
fen versehen ; aus anderen Stoffen .
id.
0,40
triebs-) Maschinen (mit Ausnahme der Elektromotoren) in
Verbindung mit Pumpen oder Kältemaschinen ; Krahnen
bei einem Reingewichte der Maschine von 40 Kilogr.
oder darunter
Explosionsmotoren für Motorfahrräder
von mehr als 5 Doppz. bis 10 Doppz.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
25 id.
50 id.
500 id.
1000 id.
Doppelz. Mk 75
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
7,50
4,50
3,50
von mehr als 40 Doppelz. bis 100 Doppelz. Doppelz. Mk. 4
andere obengenannte Maschinen
bei einem Reingewichte der Maschine
von mehr als 10 Doppelz, bis 50 Doppelz........... id.
id.
id.
id.
id.
4,50
907. Dynamomaschinen, Elektromotoren, Umformer
sowie fertig gearbeitete Anker und Kollektoren ; Trans-
formatoren und Drosselspulen
bei einem Reingewichte des Gegenstandes
von 5 Doppelzentner oder darunter
id.
von mehr als 5 Doppelz, bis 30 Doppels,
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
Anmerkung. Hierher gehören auch Transformatoren,
die zu Isolierungszwecken mit Oelfüllung versehen
sind.
aus 912. Elektrische Vorrichtungen für Beleuchtung,
Kraftübertragung oder Elektrolyse ; elektrische Mess-,
Zahl- und Registriervorrichtungen ;
Vorschalle- und
Nebenschlusswiderstände; sonstige im allgemeinen Tarif
nicht besonders genannte elektrische Vorrichtungen ;
Bestandteile von solchen Gegenständen
bei einem Reingewichte des Gegenstandes
von 10 Kilogramm oder darunter .
von mehr als 10 Klgr. bis 25 Klgr.
id.
id.
id.
id.
1 Doppelz.
1 Doppelz. bis
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
Anmerkung. Isolationsgegenstande aus Asbest, Asbest-
pappe, Glimmer oder Mikanit, für die Elektrotechnik
(Spulen, Schutzkasten, Röhren, Scheiben, Ringe
und dergleichen)........................................ id.
aus 915. Fahrzeuge nicht zum Fahren auf Schienenge-
leisen bestimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), in
Verbindung mit Antriebsmaschinen (Motorwagen und
Motorfahrräder)
bei einem Reingewichte des Stückes
von mehr als 2,5 Doppelz. bis 5 Doppelz.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
Anmerkung. Nach Nr. 929 sind auch elektrische Ta-
schenuhren zu verzollen.
930. Uhrgehäuse zu Taschenuhren ;
aus Gold
für 1 Stück Mk. 0,40
aus Silber oder aus unedlen Metallen oder aus Legie-
rungen unedler Metalle, auch vergoldet oder mit
vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen ver-
sehen ; aus anderen Stollen..................... id.
0,40
Anmerkung zu Nr. 930. Werden Uhrgehäuse zu Ta-
schenuhren in zerlegtem Zustande, jedoch fertig zum
Zusammensetzen eingeführt, so sind Böden mit der
Hälfte, Ränder (mit oder ohne Glasreifen) und Glas-
reifen je mit einem Viertel des Stückzolles für das
zusammengesetzte Uhrgehäuse zu belegen, während
Staubdeckel sowie andere Teile der Verzollung nach
Beschaffenheit des Stoffes unterliegen.
Anmerkung zu den Nrn. 929 und 930. Mit Gold oder
Silber belegte (plattierte) Taschenuhren und Uhrge-
häuse zu Taschenuhren werden wie vergoldete oder
versilberte verzollt.
931. Uhrwerke zu Taschenuhren, fertige, und Roh-
werke....................................................................... id.
0,40
932. Triebe und Unruhen (Balanzen) aus Stahl für
Taschenuhren
Doppelz.
Mk. 60
933. Teile von Taschenuhren aus unedlen Metallen
oder aus Legierungen unedler Metalle, in den vorher-
gehenden Nummern des allgemeinen Tarifes nicht ge-
nannt
Uhrfedern aus Stahl ; Unruhen (Balanzen) aus Bronze
oder Messing.............................................................. id.
andere, auch vergoldet, versilbert oder mit Gold oder
Silber belegt (plattiert) oder in Verbindung mit anderen
Stollen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze
fallen......................................................................
id.
Anmerkung. Bügel, Bügelringe und Aufziehkronen
werden, sofern ihre Bestimmung zu Taschenuhren
ausser Zweifel steht, nach Nr. 933 verzollt.
aus 934. Elektrische Wand- und Standuhren, sowie
alle anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannten
Uhren mit elektrisch betriebenen Uhrwerken, auch der-
gleichen Uhren mit Spielwerken ; alle diese, soweit sie
nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze
fallen....................................................................
id.
Hydrometrische Instrumente (Instrumente zur Messung
der Wassergeschwindigkeit, Registrierpegel), sowie Ge-
schwindigkeitsmesser für Fahrzeuge, in Verbindung mit
Uhrwerken, aus unedlen Metallen oder Legierungen un-
edler Metalle, roweit sie nicht durch die Verbindung mit
anderen Stoßen unter höhere Zollsätze fallen
id. 40
aus 943. Mechanische Spielwerke
Spielwerke ohne Gehäuse bei einem Reingewichte des
Stückes von 500 Gramm oder darunter........... id.
andere mechanische Spiel werke................. id.
Anmerkung. Wie die mechanischen Spielwerke werden
auch Teile derselben verzollt, die als solche erkenn-
bar sind, ferner auch Spielwerke ohne Laufwerk für
Weckeruhren.
ANLAGE B. — Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.
Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, nicht geschroten, nicht
geschält
3. Hafer
100 kg Fr. 0,30
Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, in geschrotenen, geschälten
oder gespaltenen Körnern ; Graupe, Griess, Grütze
11.
Hafer.............................................
id.
2,50
Mehl in Gefässen aller Art von mehr als 5 kg Gewicht
16. aus Getreide, Mais, Hülsenfrüchten
id.
2,50
30.
Früchte und Beeren, eingestampft; trockene Wach-
olderbeeren ; Enzianwurzeln, sowie im allgemeinen
Tarif nicht anderweit genannte Kräuter und Wurzeln
................................................................ id.
2,50
Gemüse
40. frisch
frei
konserviert
41. getrocknet, offen
100 kg Fr.
in Essig oder anderswie eingemacht
44. in Gelassen aller Art von 5 kg Gewicht und da-
runter
id.
45. Kartoffeln
frei
53. Hopfen
100 kg Fr.
Anmerkung zu Nr. 53. Hopfen in hermetisch verschlos-
senen Metallcylindern darf ohne zollamtliche Revi-
sion zum Zollsatze von 1 Fr. für 100 kg eingeführt
werden, unter folgenden Bedingungen
1. die Sendungen müssen von einem zoll- oder
steueramtlichen Atteste begleitet sein, welches be-
scheinigt, dass der Inhalt der Zylinder wirklich aus
Hopfen besieht ;
2. die betreffende Amtsstelle hat die Zylinder
unter Verbleiung zu legen oder bei Versendung in
ganzen Eisenbahnwagenladungen letztere mit Zoll-
verschluss zu versehen.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so kann
schweizerischerseits von jeder unter dieser Bezeich-
nung eingehenden Sendung behufs zollamtlicher
Konstatierung des Inhaltes eine Büchse nach freier
Wahl geöffnet werden. Wird die Revision nicht ge-
stattet, so hat die Verzollung zum höchsten Zollsatze
zu geschehen.
Bei der Einfuhr von Hopfen in Büchsen, welche
mit einer Seitenöffnung von circa 6 bis 7 cm Durch-
messer versehen sind, ist behufs der Revision die
Büchse nicht oben zu öffnen, beziehungsweise nicht
der ganze Deckel wegzunehmen, sondern es hat die
Revision mittels der seitlichen Oeffnung zu geschehen,
die mit einer messingenen Kapsel leicht wieder ge-
schlossen werden kann,
2.
Weitergehende Erleichterungen, die etwa
dritten Staaten in bezug auf die Zollbehandlung von
Weinen anderer Art, insbesondere von Rotweinen,
eingeräumt werden sollten, sind, solange sie den
dritten Staaten gegenüber bestehen, auch auf die
deutschen Weissweine anzuwenden.
in Flaschen, u. s. w.
119. Naturwein
100 kg Fr. 25
Essig und Essigsäure, mit einem Säuregehalt von
130. 12 pCt. oder weniger
131. über 12 pCt
id.
id.
132. Pferde und Füllen .................. für 1 Stuck Fr. 10
136. Ochsen
138. Kühe
139. Rinder, geschaufelt .
id.
id.
id.
142. Jungvieh, anderes als Kälber bis und mit 60 kg
Gewicht und als Mastkälber
über
60 kg Gewicht
145. Schafe
id.
id.
149. Blasen, Därme, Käselab
0,50
frei
151. Hörner, vorgearbeitet und in Blättern oder Platten
jeder Grosse ; Knochenplatten ........... 100 kg Fr. 0,60
154. Fischbein, abgeschliffen
id.
Bettledern
155a. roh, nicht gereinigt, in hydraulisch gepressten
Ballen oder in anderen Ballen im Gewichte von 100 kg
und mehr
id.
156. Daunen (Flaum)
id.
id.
169. Aufgeschlossene Düngmittel ; Superphosphate;
Kunstdünger, offen in Sacken, Fässern, usw.
id.
0,30
170. Schwefelsäure zu Dungzwecken (Abfallschwefel-
säure)
id.
frei
Häute und Felle
174. lohgar, aus Grube, Fass oder Farbe, nass oder
trocken
id.
NB. Bei nassen Häuten und Fellen wird ein Gewichts-
abzug von 40 pCt. gewahrt.
175. gegerbt, zugerichtet : mit Haaren, zu Sattler- oder
Kürschnerarbeiten, usw. ................................... id.
176. zusammengenaht, jedoch nicht abgepasst, in sog.
Tafeln, Säcken oder Kreuzen, für Mantelfutter und
dgl
id.
Leder
177. Bodenleder aller Art, mit Einschluss von Kopf-
und Bauchleder .............................................. id.
Oberleder
Kalbleder
178. naturbraun gewichst .
179. narbenschwarz chagriniert
id.
id.
180. Schmalleder und Rindsleder, braun oder gewichst
id.
Im betreffenden Frachtbrief ist die Nummer der
zollamtlich geöffneten Topfenbüchse besonders an-
zumerken.
Der Wiederverschluss der Büchse hat mit tun-
lichster Sorgfalt zu geschehen.
55. Kaffee, gebrannt ................................. 100 kg Fr.
56. Kaffeesurrogate aller Art : in
trockener Form................................................. id.
57. Zichorienwurzeln, getrocknet ; Feigen, gerostet,
unter Nachweis ihrer Verwendung zur Fabrikation von
Kaffeesurrogaten.............................................
id.
70, Zucker, geschnitten oder fein gepulvert
Fr. 1,50 Zuschlag zu dem Zoll für Zucker in
Hüten, Platten, Blöcken, usw.
Fletsch, konserviert ; gesalzen, geräuchert
77a.
Schweineschinken
77b. anderes ; Speck, gedörrt
80. Wurstwaren (Charcuterie) aller Art
81. Wildbret, Wildgeflügel
82. Wildbret- u. Wildgeflügelkonserven
85.
Geflügelkonserven
86. Eier
100 kg Fr. 14
id.
id.
id.
id.
id.
id.
Fische
87. frisch oder gefroren
frei
getrocknet, gesalzen, mariniert, geräuchert oder anders-
wie zubereitet
88. in Gefässen aller Art von mehr als 3 Kilogramm
Gewicht
100 kg Fr. 1
aus 93. Butter, frisch
98. Weichkäse
id.
id.
100. Suppen, kondensiert, in fester oder flüssiger
Form ; Juliennes und ähnliche Suppenartikel : ohne
Rücksicht auf die Verpackung
id.
Esswaren, feine
101. Früchte aller Art, eingemacht, auch mit Zucker
und Alkohol, ohne Rücksicht auf die Verpackung
id. 40
102. Zuckerwaren und Zuckerbäckerwaren .
id. 40
103. Konserven und Gegenstände des feineren Tafel-
genusses, im allgemeinen Tarif nicht anderweit ge-
nannt..................................................................
id.
Bier und Malzextrakt : in Fässern
114a. von 2 hl Inhalt und darunter
114b. von mehr als 2 hl Inhalt
115. in Flaschen oder Krügen.
id
id
id
Wein und Weinmost in Fässern : Naturwein
aus 117. Weissweine mit Ausnahme der Süss- und
Südweine
id.
Anmerkungen zu Nr. 117. 1. Der Zollsalz von 10 Fr.
für 100 kg gilt für Weissweine von nicht mehr als
13 Volumgraden Alkoholgehalt. Bei einem höheren
Alkoholgehalt ist ausser dem Zoll für jeden weitern
Grad die Alkoholmonopolabgabe nebst Zollzuschlag
zu einrichten.
181. andere Oberleder .................... 100 kg. Fr. 4
Zeugleder und Riemenleder; Militärleder
182. schwarz und naturfarbig
id.
Anmerkung zu Nr. 182. Treibriemenleder, schwarz und
naturfarbig, fällt unter diese Nummer.
183. lackiert und gefärbt
id.
184. Lederarten aller Art, im allgemeinen Tarif nicht
anderweit genannt
id.
Anmerkung zu den Nrn. 177 bis 184. Mineralgares Leder
ist je nach seiner äussern Beschaffenheit und seiner
Zweckbestimmung zu verzollen. Das zu seiner Her-
stellung verwendete Gerbmaterial kommt für seine
Tarifierung nicht in Betracht.
185. Treibriemen
id.
186. Abfalleder aller Art, im allgemeinen Tarif nicht
anderweit genannt; Kunstleder ................ id.
188. Lederwaren, fertige, ausgenommen Reiseartikel
(s. Kat. XV des allgemeinen Tarifes) und solche, die unter
Nr. 189 des allgemeinen Tarifes fallen
id.
Bestandteile von Schuhen und Pantoffeln, vorgearbeitet
190. aus Leder
id.
191. andere
id.
192. Schuheinlagesohlen aller Art, Korksohlen ausge-
nommen
id.
Schuhe und Pantoffeln
aus braunem oder gewichstem Rinds- und Kuhleder,
Wildleder, Croûte
193. ungefüttert
id.
Anmerkung zu Nr. 193. Schuhe und Pantoffeln aus
braunem oder gewichstem Rinds- und Kuhleder,
Wildleder, Croûte, die ausschliesslich mit der gleichen
Ledersorte
ausgefüttert
sind, sind nach
dieser
Nummer zu verzollen.
194. gefüttert
id.
195. mit Kalb-, Ross-, Chevreau-, Ziegen-, Schaf- und
Phantasieoberleder, mit und ohne Futter
id.
196. aus Geweben aller Art, ohne Ledersohle .
id.
197. aus Filz, ohne Ledersohle ................. id.
198. aus Kautschuk
id.
199. aus Stramin, Filz, Baumwollstoff, Lastings, Sam-
met und Plüsch, ausgenommen
Seidensammet
und
Seidenplüsch,
mit Ledersohle oder mit Lederbesatz
id.
Anmerkung zu Nr. 199. Schuhe und Pantoffeln aus
Kord oder Kordonnet, mit Ledersohle oder mit Leder-
besatz, fallen unter diese Nummer.
200. aus Seide, Seidensammet, Seidenplüsch, mit Leder-
sohle oder mit Lederbesatz ........................ id.
201. im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt
id.
202. Handschuhe, lederne
id.
203. Gras- und Kleesaat
frei
206. Blumenzwiebeln und Pflanzenknollen 100 kg. Fr. 30
207. Blumen, geschnitten, frisch, Zweige, Immergrün,
usw. auch zu Sträussen, Kränzen und dgl. gebunden
id.
frei
Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen
208. in Kübeln oder Töpfen
nicht in Kübeln oder Töpfen
209. ohne Wurzelballen
210. mit Wurzelballen
id.
id.
id.
211. Laub, Schilf, Stroh, Spreu, Torfstreue .
frei
220. Feld-, Wald- und Gartengewächse, frisch, sofern
sie nicht unter vorstehende Positionen des allgemeinen
Tarifes, oder unter Kategorie I desselben, Nahrungs-
und Genussmittel, fallen
frei
Brennholz, Reisig, Holzborke
221. Laubholz
222. Nadelholz
223. Torf,
Lohkuchen
224. Holzkohlen
Bau- und Nutzholz
roh
229. Laubholz
230. Nadelholz
mit der Axt beschlagen (roh behauen)
231. Laubholz
232. Nadelholz
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
0,02
0,02
0,02
0,10
0,15
0,t5
0,20
0,20
in der Längenrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig
behauen
anderes aller Art, d. h. anderes als Schwellen
235. eichenes
236. anderes Laubholz
id.
id.
0,60
238. Rebstecken, auch zugespitzt; Reifholz id.
0,20
239. Fassholz, gespalten
241. Fourniere aller Art
id.
frei
3,50
248. Gewöhnliches Verpackungsmaterial (Packkisten,
Packfässer und dgl.) aus weichem Holz, für trockene
Gegenstände ;
Holzwolle..............................
id.
249. Naben, Landenbäume und Felgen, unfertig, nur
gesägt oder
gespalten..................................
id.
1,50
250. Holzwaren aller Art, im allgemeinen Tarif nicht
anderweit genannt, vorgearbeitet, auch gehobelt: nicht
zusammengesetzt
id.
3,50
Bauschreinerwaren, fertig, auch mit Metallbeschlägen oder
in Verbindung mit Glas
251. glatt, nicht fourniert, roh............... id.
252. andere (fourniert, gekehlt, geschnitzt, bemalt, ge-
firnisst, geheizt, gewichst, poliert,
usw.)
id.
Anmerkung zu den Nrn. 251 und 252. Rolladen aus
Holz, auch mit Metallbeschlägen, fallen je nach ihrer
Beschaffenheit unter Nr. 251 oder 252, und zwar auch
dann, wenn sie mit Gespinstwaren verbunden sind.
Derartige Rolladen werden nicht schon deshalb als
gekehlt angesehen, weil die einzelnen Leisten, aus
denen sie bestehen, mit Auskehlungen versehen
sind, um das bessere Uebereinandergreifen zu er-
möglichen.
253. Rechenmachenwaren, im allgemeinen Tarif nicht
anderweit genannt, auch mit Metallbeschlägen
100 kg. Fr. 12
Küfer- und Küblerwaren, montiert oder demontiert
ohne Eisenbeschlage
256a. Fässer, auch mit Eisenreifen
256b. andere
256c. mit
Eisenbeschlagen
Drechslerwaren
roh
257a. Holzspulen
257b. andere rohe
258. andere
id.
id.
id.
id.
id.
id.
Schreinerwaren, Möbel und Mobelteile (mit Ausnahme
der Korbmöbel), massiv oder fourniert, auch ganz oder
teilweise aus gebogenem Holz
glatt
259. roh
260. andere
id.
id.
gekehlt, mit Stäben verziert, graviert, mit Kerbschnitt
261. roh
262. andere
id.
id.
geschnitzt, gestochen, eingelegt, mit Mosaik, usw.
263. roh
id.
264. andere
id.
gepolstert, mit oder ohne Posamenterie
265. mit Rohpolster, ohne Ueberzug
Zuschlag zum
Zoll der ungepolsterten
50 pCt.
266. mit Ueberzug aus Baumwolle, Leinen, Jute,
Ramie oder Wolle
id. 60 pCt.
267. mit Ueberzug aus Sammet, Plüsch, Seide usw.
id. 70 pCt.
268. Luxus-, Galanterie- und Phantasieartikel; soge-
nannte Kleinmöbel (Nipp- und Rauchtischchen, Blumen-
tische, Schatullen, Kassetten, Etuis, Dosen usw.)
für 100 kg. Fr. 50
269. Gehäuse für Wanduhren und Musikdosen, auch
in Verbindung mit anderen Materialien
id.
Fertige Holzwaren aller Art, im allgemeinen Tarif nicht
anderweit genannt
270. roh
271. andere
Leisten (Stäbe) zu Rahmen
rohgrundiert
272. glatt, ohne Verzierung
273. verziert (ornamentiert)
274. andere
Rahmen für Spiegel und Bilder
rohgrundiert
id.
id.
id.
id.
id.
275. glatt, ohne Verzierung
276. verziert (ornamentiert)
277. andere
100 kg.
id.
id.
Korbmöbel
278. aus Flechtweiden, Haselruten u. dgl. id.
aus andern Materialien
279. nicht in Verbindung mit Textilstoffen id.
Fr. 30
280. in Verbindung mit Textilstoffen oder gepolstert
id.
NB. zu den Nrn. 278/280. Unter Korbmöbeln sind alle
Gestellarbeiten verstanden, welche sich als Korb-
macherwaren qualifizieren, wie Arbeitsständer, Blu-
mentische, Etageren, Notenstander, Sessel, usw.
Bürstenbinderwaren
Bürstenholzer
281. vorgearbeitet, auch gelocht
282. fertig
283. Pinsel aller Art
284 a. Stahldrahtbürsten
id.
id.
id.
id.
andere, auch in Verbindung mit anderen Materialien
284 b. roh
285, gebeizt, poliert, lackiert, usw.
id.
id.
Faserstoffe zur Papierfabrikation
289. auf mechanischem Wege hergestellt (Holzschliff,
Holzmehl), nass oder trocken ; Lumpenhalbstoff id. 1,50
auf chemischem Wege hergestellt (Zellulose, Stroh-,
Alfastoff u. dgl.), nass oder trocken
290. ungebleicht
291. gebleicht
id.
id.
1,75
2,25
Packpapiere
293. beidseitig rauh, im Gewicht von 100 bis und mit
400 g per m2
id.
294. im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt,
auch geölt
id.
295. Wellpapiere
296. Patentpacking u. dgl
297. Teerpapiere
id.
id.
id.
298. Loschpapier, Löschkarton, Filtrierpapier, Falten-
filter
id.
299. Seidenpapiere von 25 g und darunter
per m2
id.
Druckpapier, Schreib-, Pott- und Zeichnungspapier
einfarbig
300. im Gewicht von 45 bis und mit 55 g per m2,
holzhaltig (Zeitungsdruckpapier) ................... id.
301. anderes
302. mehrfarbig
Kartons im Gewichte von
303. 200 bis und mit 300 g per m2 .
304. über 300 g per
m2
id.
id.
id.
id.
NB. Papierfabrikate im Gewichte von weniger als 200 g
per m2 fallen unter die Nummern 300/302.
Anmerkungen zu den Nrn. 303 und 304. Unter
Kartons im Sinne dieser Nummern wird mehrschich-
tiges, zusammengeklebtes Papier verstanden.
Papiere, Kartons, Pappen
305. liniert
100 kg. Fr. 12
Pappen
306 a. gestrichen oder mit gestrichenem Papier über-
zogen
id.
306b. farbig gemustert ; mit gepressten oder geprägten
Dessins.
id.
Papiere und Kartons
306c. einseitig gestrichen, farbig gemustert: glatt
id.
306d. einseitig gestrichen, ungemustert; beidseitig
gestrichen oder mit gestrichenem Papier überzogen ; mit
gepressten und geprägten Dessins (chagriniert, moiriert,
gauffriert, plissiert, perforiert usw.); gummiertes Papier;
nicht lichtempfindliche Papiere ........................... id.
307a. Oel, Paraffin-, Paus-, Wachspapier
id.
307b. Stanniolpapier
id.
307 c. Pergament- und Pergaminpapier, auch imitiert
id.
307d. chemisch präparierte und lichtempfindliche Pa-
piere
id.
308. geschnitten in der Breite von weniger als 25 cm,
auch aufgerollt
id.
309. Für den Detailverkauf hergerichtet
id.
Anmerkung zu Nr. 309. Notizkartons, Briefbogen und
dgl. ohne Enveloppen : in Schachteln, in bedruckten
Papierumschlägen oder in andern ähnlichen Um-
hüllungen, deren jede einzelne höchstens 200 Kar-
tons, Bogen oder Blätter enthält, fallen unter diese
Nummer.
310. Pappen, mit Naturpapier überzogen
id.
311. Papiere in Verbindung mit Geweben, im allge-
meinen Tarif nicht anderweit genannt
id.
Anmerkung zu den Nrn. 292 bis 311 des allgemeinen
Tarifes. Unter diese Nummern fallen auch solche
Papiere, Kartons oder Pappen der dort bezeichneten
Art, welche Fabrikmarken oder Wasserzeichen des
Produzenten tragen.
Papiere, Kartons, Pappen : typographisch oder lithogra-
phisch bedruckt
einfarbig
312. lose oder broschiert
313. gebunden oder eingerahmt.
mehrfarbig
314. lose oder broschiert
315. gebunden oder eingerahmt.
id.
id.
id.
id.
nach andern Verfahren bedruckt (Lichtdruck, photogra-
phischer Druck, Stahl- oder Kupferdruck, usw.)
316. lose oder broschiert
317. gebunden oder eingerahmt.
id.
id.
318. Kartons zum Aufkleben von Photographien, usw.,
zugeschnitten ............................................ 100 kg Fr. 30
320. Papiertapeten
321. Bücher, gedruckte
322. Karten und kartographische Werke.
323. Musikalien
id.
id.
id.
id.
Anmerkung zu den Nrn. 321 bis 323. Unter diese Num-
mern fallen auch gedruckte Bücher, Karten, karto-
graphische Werke, und Musikalien in Einhänden oder
Mappen aller Art. Gedruckte Bücher mit Bildern und
Bilderbücher aller Art, ferner Buch- und Kunst-
handlungskataloge,
sowie Zeitungskataloge ohne
Agenda werden nach Nr. 321 verzollt.
Bilder
Photographien
324. nicht eingerahmt
andere
326. nicht eingerahmt
Gemälde
328. nicht eingerahmt
id.
id.
id.
id.
330. Pack- und Faltschachteln, Bohre, nicht überzogen,
auch bedruckt ; zugeschnittene, geritzte oder gebogene
Pappen
id.
Anmerkung zu Nr. 330. Gewöhnliche Kartonnagear-
beiten, auch mit einfachen Scharnieren aus Metall
versehen oder an den Kanten durch Blechbeschläge
zusammengehalten, jedoch nicht mit Papier oder
Pappe ausgerüstet (überzogen, überklebt oder aus-
geklebt), z B. sogenannte Lagerkasten für Geschäfts-
zwecke fallen unter diese Nummer.
331. Papiersäcke, Tüten, Falzkapseln
Enveloppen
332. lose verpackt
id.
id.
333. in Schachteln, Kassetten, usw., mit oder ohne
Briefbogen (Papeterien u. dgl. ...................... id.
335. Geschäftsbücher, Agenden u. dgl.
336. Einbanddecken
337. Wand und Abreisskalender
id.
id.
id.
Buchbinder- und Kartonnagearbeiten, im allgemeinen
Tarif nicht anderweit genannt
mit Papier und Pappe ausgerüstet
338a. Albums zum Einstecken von Bildern und
Karten
id.
Anmerkung zu Nr. 338a. Albums dieser Nummer wer-
den zum Zollsatz von 20 Fr. zugelassen, auch wenn
sie unwesentliche Zutaten von anderm Material als
Papier aufweisen.
338b. andere
id.
339 Garnhülsen aus Papier oder Pappe für Spinnereien
und Zwirnereien
id.
340a. mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen oder der-
gleichen ausgerüstet; Blumen aus Papier 100 kg. Fr. 120
340b. andere
id.
Anmerkung zu den Nrn. 338 bis 340. Garnspulen aus
Hartpapier werden wie Holzspulen nach Nr. 257 und
Nr. 258 verzollt ; andere Waren aus Hartpapier, z.
B. Tabletten, Dosen, Knöpfe, Isoliermaterialien, wer-
den denjenigen Nummern des allgemeinen Tarifes
zugewiesen, in denen die ihnen mit Rücksicht auf die
Zweckbestimmung am nächsten stehenden Waren
aufgeführt sind.
NB. zur Kategorie VII des allgemeinen Tarifes
(Spinn- und Flechtstoffe, Konfektion). Gemischte
Garne, Gewebe, Geflechte, Decken, Teppiche, Bander
und Posamentierwaren unterliegen, soweit keine
Spezialbestimmungen entgegenstehen, der Verzol-
lung als reine Garne, Gewebe, usw. usw., aus dem-
jenigen Stoffe, welcher mit dem höheren Zollansatze
belegt ist.
Indessen kommen für die Tarifierung von Geweben,
Decken, Teppichen, Bandern und Posamentierwaren
die gewöhnlichen Kanten (Saumleisten, Salbander,
Lisièren, usw.), ferner Fäden oder schmale Streifen
zur Trennung abgepasst gearbeiteter Abschnitte, so-
wie Schmuckfäden, die nur an einzelnen Stellen,
wenn auch in regelmassiger Wiederkehr hervortreten
und von verhältnismässig geringer Bedeutung sind,
auch dann nicht in Betracht, wenn sie aus höher
belegten Stoffen bestehen.
Baumwolle.
344. Baumwollabfalle, auch kardiert, nicht in Lagen frei
Baumwollwatte
345. gebleicht, chemisch rein ................ 100 kg Fr. 20
346. andere
id.
Baumwollgarne
356. gebleicht, glaciert, mercerisiert.......... id.
Zuschlag auf den Zoll für Garne, roh gedämpft,
gesengt.
357. gefärbt, bedruckt
id.
Zuschlag auf den Zoll für Garne, roh, gedämpft,
gesengt.
NB. zu den Nrn 347 bis 358 des allgemeinen Tarifes.
Baumwollgarne in Strangenpackung, in Bünden von
2½ bis 5 kg und aufgespulte Baumwollgarne zum
Webereigebrauch.
359. für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in
Knäueln oder kleinen Strängchen, in flacher, gepresster
Fallenpackung, usw.)
id.
Baumwollgewebe
glatt oder geköpert
roh oder cremiert
360. im Gewichte von 12 kg und darüber per 100 m 2 .
id.
364. gebleicht, mercerisiert, imprägniert
id.
Anmerkung zu den Nrn. 374 u. 375. Gardinen, Stören,
Lambrequins und dergleichen aus Geweben der Nrn.
374 oder 375 zahlen den Zoll dieser Gewebe, auch
wenn sie mit Band eingefasst oder mit maschinenge-
stickter Umsäumung versehen und in einzelne ab-
gepasste Abschnitte zerlegt sind.
377. Buchbinderleinwand.............................. id.
Decken (Bett- und Tischdecken, usw.), abgepasst
378. ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit
offenen
oder
mit blos geknüpften
Gewebefransen
................................................................................ id.
Anmerkungen zu Nr. 378. 1. Decken mit blos ange-
knüpften oder eingeknüpften Fransen fallen unter
diese Nummer. 2. Abgepasste, ungesäumte Taschen-
tücher aus Baumwolle sind nach dieser Nummer zu
verzollen.
379. mit Posamentier- oder Näharbeit............. id.
NB. zu Nr. 379. Decken, an welchen die Näharbeit
blos aus einem genahten Saum oder aus einem ledig-
lich zum Schulze der Ränder dienenden sog. Um-
wurf besteht, sind als Decken ohne Naharbeit zu
behandeln.
Anmerkung zu den Nrn. 378 und 379. Baumwollene
Bett-, Tisch- und Küchenwäsche fällt je nach ihrer
Bearbeitung unter die Nrn. 378 oder 379.
380. Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, Foulards,
Halstücher, u. s. w.: gewebt.............................. id.
381.
Bander...............................................
id.
Posamentierwaren
382. Barmerlitzen für die Strohhut und Geflechtindu-
strie.................................................................... id.
383. andere............................................................ id.
Anmerkung zu Nr. 383. Baumwollene Spitzen, die auf
dem Riementisch (Posamentierstuhl) hergestellt sind,
fallen unter diese Nummer.
Stickereien
Kettenstich- (Crochet-) Stickereien, von Hand oder auf
der ein- oder mehrnadligen Maschine hergestellt, mit
oder ohne Applikation
365. gefärbt
366. bedruckt
buntgewebt
367. glatt oder geköpert
368. andere
100 kg
id.
id.
id.
Fr. 50
gemustert, wie Piqués, Basins, Damast, Brillantés,
Storen ; Gewebe, gestreift, kariert, usw. ; Drehergewebe;
Drilch ; Finettes, Handtücher, Tischtücher, usw., mit
oder ohne Fransen, nicht abgepasst
369. roh
370. andere
371. sammetartig
374. Tüll, broschiert
375. Bobbinetgewebe (Spitzengewebe)
id.
id.
id.
id.
id.
zwischen je zwei bei Kette und Schuss im Gewebe-
rauster regelmässig wiederkehrenden Punkten, durch
Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Ver-
hältnis der Breite des Musters zu 5 Millimetern und
durch Zusammenzählung der Ergebnisse für Kette
und Schuss gefunden wird. Bei Geweben mit Doppel-
fäden oder Zwirn sind die Einzelfäden zu zählen.
Ueberschiessende Bruchteile bleiben bei der Fest-
stellung des Gesamtergebnisses der Umrechnung
ausser Betracht.
2. Abgepasste, aber nicht gesäumte und nicht
bestickte leinene Taschentücher fallen je nach ihrer
Beschaffenheit unter die Nrn. 406 bis 413.
Decken (Bett- und Tischdecken, usw.), abgepasst
417. ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit
offenen oder mit bloss geknüpften Gewebefrausen
100 kg. Fr. 70
Anmerkung zu Nr. 417. Decken mit bloss angeknüpften
oder eingeknüpften Fransen sind nach dieser Nummer
zu verzollen.
418. mit Posamentier- oder Näharbeit.
id.
NB. zu Nr. 418. Decken, an welchen die Näharbeit bloss
aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich
zum Schulze der Ränder dienenden sog. Umwurf
besieht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln.
Anmerkung zu den Nrn. 417 und 418. Leinene
Bett-, Tisch- und Küchenwäsche fällt je nach ihrer
Bearbeitung unter die Nrn. 417 oder 418.
384. Vorhange (Stören, rideaux, Bordüren, vitrages,
u. s. w,)
100 kg Fr. 100
385. andere Kettenstichstickereien (Taschentücher,
Halstücher, Kolonnen, Kragen, u. s. w.)
id.
Plattstichstickereien, auf der gewöhnlichen Stickma-
schine oder auf der Schiffchenmaschine hergestellt, mit
oder ohne Applikation
386. Besatzartikel (bandes und entredeux)
387. Tüllstickereien
id.
id.
388. andere Plattstichstickereien (Spezialitäten und
Roben; fancy articles und dresses)................ id.
389. Handstickereien
id.
391. Spitzen, andere als gewebte Valenciennes
392. Filztücher aus Baumwolle
id.
id.
393. Wachstuch und sog. Oelleinwand, zu Verpack-
ungszwecken
id.
394. Wachstuch zu Möbeln, u. s. w.; Wachstaffet
395. Linoleumteppiche
id.
id.
Flachs, Hanf, Jute, Ramie, u. s. w.
Garne aus Flachs, Hanf, Jute, Ramie, Manilahanf und
anderen ähnlichen Spinnstoffen, sowie deren Ab-
fällen
roh
einfach
aus 399. aus Jute
id.
0,50
gekocht, gelangt (gehaucht), cremiert, gebleicht
401. bis und mit Nr. 40 englisch
403. gezwirnt
id.
id.
404. für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen,
in Knäueln oder kleinen Strängchen, usw.)
id.
Gewebe aus Flachs, Hanf, Jute, Ramie, Manilahanf und
anderen ähnlichen Spinnstoffen, sowie deren Abfällen
roh, auf 5 mm im Geviert enthaltend
unter 9 Fäden
405. aus Jute
406. andere
407. von 9 bis und mit 12 Fäden
408. von 13 bis und mit 20 Fäden
409. von 21 bis und mit 35 Fäden
410. von mehr als 35 Fäden
100 kg. Fr. 1,50
id.
id.
id.
id.
id.
411a. gekocht, gelaugt (gebaucht), cremiert, gebleicht.
Zuschlag zum Zoll Her rohen Gewebe
. 30 pCt.
411b. imprägniert.
412. gefärbt, bedruckt.
413. buntgewebt.
id.
id.
id.
10 pCt.
25 pCt.
25 pCt.
Anmerkungen zu den Nrn. 405 bis 413. 1. Für die
Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte
Stellen mit dicht gewebten abwechseln, ist die
durchschnittliche Fadenzahl massgebend, welche
durch Zählung der Kettenfäden und der Schussfäden
35e
419. Bänder
420. Posamentierwaren
421. Stickereien
422. Spitzen
Seilerarbeiten
423. Stricke, Taue
424. Netze
425. andere
427. Gurten
428. Schläuche
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
Matten, Bodendecken und Teppiche aus Flachs, Hanf,
Jute, Ramie, Manilahanf und andern ähnlichen Spinn-
stoffen, sowie deren Abfällen, auch mit eingefasstem
Rand oder mit Fransen
429. nicht gewebt
gewebt
430. aus Jute
431. andere
id.
id.
id.
Seide.
Seide und Florettseide (Cordonnets), zum Nähen, Sticken,
Posamentieren
445. für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen,
Papierhülsen, Karten, in Knäueln oder kleinen Sträng-
chen, usw.)
100 kg Fr. 90
Waren aus Seide, Florettseide, Kunstseide ;
447. am Stück
100 kg. Fr. 100
448. zerschnitten, auch gesäumt, Decken ausge-
nommen
id.
449. Bänder
451. Stickereien
452. Spitzen
id.
id.
id.
id.
Decken (Bett- und Tischdecken, usw.) aus Seide, Florett-
seide, Kunstseide, abgepasst
453. ohne Naharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit
offenen oder mit blos geknüpften Gewebefransen id. 100
Anmerkung zu Nr. 453. Decken mit bloss angeknüpften
oder eingeknüpften Fransen sind nach dieser Nummer
zu verzollen.
454. mit Posamentier- oder Naharbeit.
id.
NB. zu Nr. 454. Decken, an welchen die Näharbeit
bloss aus einem genahten Saum oder aus einem ledig-
lich zum Schulze der Ränder dienenden sog. Umwurf
besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln.
Wolle.
Wolle
456. Wollabfalle, Kämmlinge
457. Kammzug
458. Kunstvolle
Wollgarne, roh
Streichgarn
460. einfach
461. mehrfach
Kämmgarn
462. einfach
463. mehrfach
464. Wollgarne, gesetzt
frei
frei
100 kg Fr. 0,30
id.
id.
id.
id.
id.
Wollgarne, gebleicht, gefärbt, bedruckt, usw.
Streichgarn
465. einfach
466. mehrfach
Kammgarn
467. einfach
468. mehrfach
id.
id.
id.
id.
wicht und darüber unterbunden oder eingeteilt sind,
sowie Wollgarne in nicht unterbundenen oder nicht
eingeteilten Strängen von 50 g Gewicht und mehr,
fallen dagegen, je nach Beschaffenheit, unter die
Nr. 460 bis 469
Wollgewebe, roh
471. Streichgarngewebe
100 kg Fr. 30
472. Kammgarngewebe
id.
Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt
(Streichgarn-
und Kammgarngewebe)
474. im Gewichte von mehr als 300 g per m2 id.
im Gewichte von 300 g und darunter per m 2
475a. Zanella und Serge für Futterzwecke, in der Breite
von 138 bis und mit 142 cm
id.
475b. andere
id.
476. Wollplüsch, Krimmer (Astrachan)
id.
Decken (Bett- und Tischdecken, usw.), abgepasst
479. ohne Naharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit
offenen oder mit blossgeknüpften Gewebefransen id.
Anmerkung zu Nr. 479. Decken mit bloss angeknüpften
oder eingeknüpften Fransen sind nach dieser Nummer
zu verzollen.
480. mit Posamentier- oder mit Näharbeit
id.
NB. zu Nr. 480. Decken, an welchen die Näharbeit bloss
aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich
zum Schütze der Ränder dienenden sog. Umwurf be-
steht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln.
Bodenteppiche
481. nicht sammelartig gewebt, ohne Fransen oder
Näharbeit, auch gesäumt oder bloss mit Umwurf ver-
sehen
id.
Wollgarne
469. Alpaka-, Mohair- und Kameelhargarne id.
470. für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in
Knäueln oder kleinen Strängchen, usw.)
id.
NB. zu Nr. 470. Als für den Detailverkauf hergerichtet
sind zu betrachten : a) Alle Wollgarne in Strängchen
von weniger als 50 g Gewicht, mit oder ohne Unter-
abteilungen ; b) alle Wollgarne in Strängen mit
Unterabteilungen von weniger als 50 g Gewicht,
ohne Rücksicht darauf, ob eine eigentliche Abknüpf-
ung (Unterbindung) vorliegt, oder ob der zur Teilung
verwendete Faden nur lose durch die Strange ge-
zogen ist.
Alle Wollgarne, welche in Strängen von 50 g Ge-
482. andere
id.
483. Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, Foulards,
Halstücher, usw. : gewebt
id.
484. Bander
485. Posamentierwaren
486. Stickereien
488. Filztücher aus Wolle
489. Filzstoffe
Filzwaren ohne Naharbeit
andere als Haarfilz- und Wollfilzstumpen
492. roh
493. gebleicht, gefärbt, bedruckt
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
Pferde- und Büffelhaare
497. gereinigt, gesponnen, zugerichtet, in Bündel sor-
tiert
id.
501. Filze, Bodenteppiche, Pferdedecken aus den unter
Nr. 500 des allgemeinen Tarifes fallenden Tierhaaren oder
ähnlichen geringen Stoffen
id.
Matten, Bodendecken u. dgl. aus den in die Nrn. 502 und
503 des allgemeinen Tarifes gehörenden Materialien
506. roh, ohne Verzierungen
id.
507. andere
100 kg Fr. 25
Waren aus den in die Nrn. 502 und 503 des allgemeinen
Tarifes gehörenden Materialien, in demselben nicht
anderweit genannt
510. nicht in Verbindung mit andern Materialien, roh,
ohne Verzierungen
id.
511. gefärbt, bedruckt, mit Verzierungen, auch in Ver-
bindung mit andern Materialien .
id.
Korbflechterwaren, ohne Gestell
roh oder gebeizt
512. aus ungeschälten Weiden (Ruten).
id.
513. aus geschälten Weiden, Holzspänen, Rohr
id.
andere
514. nicht in Verbindung mit Leder oder Textil-
stoffen
id.
515. in Verbindung mit Leder od. Textilstoffen id.
Kautschuk und Guttapercha, rein oder gemischt
ohne Gewebe- oder Metalleinlage
517. Bänder, Streifen, Platten, Puffe, Formartikel,
Schnüre, Kugeln, Stäbe u. dgl.
id.
518. Schläuche, Röhren
520. Teppiche, Läufer, Türvorlagen, usw.
id.
id.
mit Gewebe- oder Metalleinlage
521. Platten, Ringe,
Kugeln,
Bänder,
Streifen,
usw.
id.
522. Schläuche, Röhren
523. Treibriemen
524. Teppiche, Läufer, Türvorlagen, usw.
id.
id.
id.
nicht besondere
Bestimmungen
bestehen;
den
fertigen gleichgestellt.
Anmerkung. Bänder, Litzen, Schleifen und anderer, in
geringer Ausdehnung angebrachter Ausputz gehören
zu den unwesentlichen Bestandteilen und bleiben
ebenfalls ohne Einfluss auf die Tarifierung.
Leibwäsche
aus Baumwolle, Leinen, Ramie, usw.
530. Hemden
100 kg. Fr. 90
531. Hemdenkragen, Hemdeneinsätze, Chemisetten,
Manschetten,
usw.
id.
andere Leibwäsche, Wirk- und Strickwaren ausge-
nommen
532. aus Baumwolle, Leinen, Ramie, usw.
533. aus Seide
334. aus Wolle
id.
id.
id.
Korsetten, Wirk- und Strickwaren ausgenommen
535. aus Baumwolle
336. andere
id.
id.
Wirk- und Strickwaren, mit oder ohne Näharbeit
aus Baumwolle, Leinen, Ramie, usw.
537. Handschuhe
538. Strümpfe
539. andere
aus Seide
540. Handschuhe
541. Strümpfe
542. andere
aus Wolle
543. Handschuhe
544. Strümpfe
545. andere
Kleidungsstücke für Herren und Knaben
546. aus Baumwolle, Leinen, Ramie, usw.
547. aus Seide
548. aus Wolle
Kleidungsstücke für Damen und Mädchen
549. aus Baumwolle, Leinen, Ramie, usw.
550. aus Seide
551. aus Wolle
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
75.
552.
Kleidungsstücke für Damen und Mädchen
bestickt ; Spitzenkleider
id.
553. Krawatten aller Art
id.
554. Kleidungsstücke, Wirk- und Strickwaren aller Art
mit Besatz oder Futter aus Pelzwerk oder Federn
556. Papierwäsche
id.
id.
Anmerkung zu Nr. 556. Unter dieser Nummer fällt auch
Papierwäsche, ganz oder teilweise mit Baumwoll-
geweben überzogen oder mit Unterlagen oder Zwi-
schenlagen von Gespinstwaren aller Art.
Konfektionswaren, im allgemeinen Tarif nicht anderweit
526. Gummierte Stoffe für Wagendecken, usw. (Doppel-
stoffe)
id.
527. Elastische Gewebe aller Art aus Kautschuk in Ver-
bindung mit Baumwolle, Wolle, Seide, usw.
id.
528. Kautschuk und Guttapercha, aufgetragen auf
Gewebe oder auf andere Stoffe ; Unterlagsstoffe, ein-
oder beidseitig gestrichen
id.
529. Nicht anderweit genannte Kautschuk- und Gutta-
perchawaren
id.
Anmerkung zu den Nrn. 517 bis 529 des allgemeinen
Tarifes. Gegenstände aus Zelluloid, mit Ausnahme
der Zelluloidwäsche, werden wie die entsprechen-
den Gegenstände aus Kautschuk verzollt.
Konfektionswaren.
NB. Bei Konfektionswaren aus gemischten Stoffen ist
der dem höhern Zollansatze unterliegende Stoff für
die Verzollung massgebend, sofern derselbe nicht
nur einen unwesentlichen Bestandteil bildet, und
sofern nicht Spezialbestimmungen entgegenstehen.
Das Material und die Beschaffenheit des Textilfutters
fällt für die Verzollung nicht in Betracht.
Zugeschnittene Konfektions waren werden, soweit
genannt, wie montierte Vorhänge, Draperien, Lam-
brequins, usw.
557. aus Baumwolle, Leinen, Ramie usw.
558. aus Seide
559. aus Wolle
Mützen aller Art
560. aus Pelz oder mit Pelzbesatz
561. aus Seide
562. andere
Hüte, ungarniert
563. aus Stroh, Rohr, Bast, usw.
564. aus
Haarfilz
565. aus Wollfilz
566. andere
Hüte, ganz oder theilweise garniert
567. aus Stroh, Rohr, Bast, usw.
568. aus Haarfilz
569. aus Wollfilz
570. andere
100 kg Fr. 90
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
571. Pelzwerk, im allgemeinen Tarif nicht anderweit
genannt, zugeschnitten und fertig .
id.
572. Blumen, künstliche, aus Textilstoffen aller Art,
auch in Verbindung mit andern Materialien
id.
573.
Schmuckfedern
id.
574. Putzmacherwaren, im allgemeinen Tarif nicht an-
derweit genannt
id.
575. Bettzeug (Matratzen, Federdecken, Kissen), fertig
gefüllt
id.
Regen- und Sonnenschirme
576. seidene
577. andere
578. Schirmgestelle, fertige
id.
id.
id.
579. Integrierende Bestandteile von Schirmgestellen,
wie: Glocken. Kronen, Gestellrippen und -gabeln, Schie-
ber, Platten, Schlüssel, Spitzen, Federn, Stockzwingen
id.
Anmerkung zu Nr. 579. Griffe für Schirme und Spa-
zierstöcke fallen, wenn sie weder aus edeln Metallen
bestehen, noch vergoldet oder versilbert sind, unter
diese Nummer.
Schirmstöcke und Spazierstöcke
mit Griff aus dem Material des Stockes
580a. Schirmstöcke ohne Zwinge
580 b. Spazierstöcke
id.
id.
581 a. mit Griff aus edeln Metallen oder mit vergolde-
tem oder versilbertem Griff.
id.
mit Griff aus andern Materialien
581 b. Schirmstöcke ohne Zwinge
581 c. Spazierstöcke
id.
id.
Anmerkung zu den Nrn. 579 bis 581. Griffe aus edlen
Metallen und vergoldete oder versiberte Grille für
Schrime und Spazierstöcke, Schirmfutterale, sowie
im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte Be-
standteile von Schirmgestellen sind nach Material
und Beschaffenheit zu verzollen
584.
Wagendecken
588. Bruchsteine, roh
100 kg Fr. 40
id.
frei
Hausteine und Quader, roh, bossiert oder gesägt
harte
591 a. kristallinische Marmore, Syenit, Porphyr und
Granit, polierbar
frei
591 b. andere
Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten
profiliert
598. ornamentiert
id.
id.
0,30
601. Abgüsse und Formerarbeiten aus Gips, Schwefel,
Steinpappe, Papiermaché, Zement, usw., soweit sie nicht
unter Nr. 1145 fallen
id.
Lithographiesteine
605. ohne Zeichnung oder Schrift
606. mit Zeichnung oder Schrift
611. Gips, gebrannt oder gemahlen
619.
Portlandzement
id.
id.
id.
frei
0,10
624. Korksteine, Korksteinplatten. Korkschalen, usw.
für Bauzwecke
id.
627. Kohlen, zubereitete, für elektrische Beleuchtung
(Lichtkohlen)
id.
628. Elektroden, nicht montiert
id.
0,50
Schmirgel- und Carborundumfabrikate
630. Schmirgelpapier; Flintsteinpapier; Carborundum-
papier; Glas- und Rostpapier
id.
631. Schmirgelleinwand
id.
632. andere, wie Schmirgelscheiben, Schmirgelfeilen,
Carborundumscheiben, usw. .
id.
636. Kleidungsstücke aus Asbest
id.
640. Asphalt in Platten, Fliesen, usw., für Bodenbelag;
Asphaltröhren
id.
1,50
64t. Asphaltpappe, Asphaltfilz, Holzzement id.
642. Teertuch zu Packzwecken
id.
Ton.
Dachziegel
roh oder engobiert
647. Falzziegel
648. andere
649. gedämpft, geschiefert, geteert
650. glasiert
655. Backsteine, glasiert
Platten und Fliesen
einfarbig, glatt oder gerippt
656. roh oder engobiert ; Pflastersteine
(Klinker)
657. gedämpft, geschiefert, geteert
658. glasiert
100 kg Fr. 0,60
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
0,50
1,25
1,50
1,50
0,50
659. mehrfarbig, bemalt, bedruckt, inkrustiert, mit
erhabenen oder vertieften Verzierungen .
id.
668. Kachelöfen, aufgesetzt; Eisenöfen mit Kachel-
oder Fliesenverkleidung
id.
Steinzeug.
Platten und Fliesen
669. roh (naturfarbig), aus einerlei Masse und von
einerlei Farbe .
100 kg Fr. 1,25
einfarbig, glatt oder gerippt, sowie solche aus mehrerlei
Masse und von mehrerlei Farbe
670. geschiefert, geschliffen
id.
Anmerkung zu Nr. 670. Unter diese Nummer fallen
auch solche ein- und mehrfarbige, nicht glasierte
Steinzeugplatten, deren Oberfläche durch beim For-
men vorgenommene Einkerbungen in mosaikartige
Felder zerlegt ist (sogenannte römisch-imitierte
Platten).
671. glasiert
id.
672. mehrfarbig, bemalt, bedruckt, inkrustiert, mit
erhabenen oder vertieften Verzierungen
id.
673. Röhren und Röhrenformstücke, sowie anderweitige
Kanalisationsbestandteile, sofern sie nicht unter die Num-
mer 674 fallen
id.
674. Kanalisationsbestandteile
aus feinem Steinzeug
(Steingut) oder Porzellan, einschliesslich der Schüttsteine
und Badewannen
id.
675. Steinzeugwaren, gemeine (Krugware usw.) .
id.
3,50
676. Steinzeugwaren, feine
id.
Töpferwaren
677. mit grauem oder rötlichem Bruch, roh oder
glasiert
id. 3,50
678. mit weissem oder gelblichem Bruch; Parian,
Biskuit
id.
679. Isolatoren aus Porzellan
id.
0,50
680. Porzellan aller Art
id.
681. im allgemeinen Tarif nicht anderweit (...)genannt.
id.
Robglas, (gegossenes Glas), wie Dachglas und Glasziegel,
Boden- und Wandplatten von Glas, sogenanntes Dia-
mantglas
685. Kathedralglas jeder Färbung
id. 3
Fensterglas, glatt oder gerippt
686. naturfarbig
100 kg Fr. 8
687. gefärbt
id.
688. gemustert, graviert, matt, geätzt, usw. id.
Hohlglas und Glaswaren
691. aus schwarzem, braunem, grünem Glas id. 3,50
Anmerkung zu Nr. 691. Flaschen aus schwarzem,
braunem, grünem Glas jeder Färbung, auch mit einer
Marke, einem Namen, Zeichen oder mit der Inhalts-
angabe versehen, sofern nicht graviert, sind nach
dieser Nummer zu verzollen.
nicht geschliffen oder nur mit abgeschliffenem Boden,
eingeriebenem Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem
Namen oder Zeichen versehen, sofern nicht graviert
691. aus halbweissem Glas
id.
693. aus farblosem (sog. weissem) Glas
id.
aller Art
geschliffen, graviert, gefärbt, vergoldet, usw., auch in
Verbindung mit andern Materialien, edle Metalle ausge-
nommen
694a. Trockenplatten
id.
694b. andere
id.
695. in Verbindung mit edeln Metallen
id.
Glas, in Metall gefasst, ohne Malerei
700a. Glasfüllungen nur mit Butzenscheiben (soge-
nannte
Nabelscheiben)
id.
700b. anderes
id.
701a. Glasmalereien
id.
701b. Glasbilder
id.
Anmerkung zu den Nrn. 701a und b. Eingebrannte
Bilder auf Glas werden als « Glasmalereien », die
durch ein Vervielfältigungsverfahren übertragenen
Bilder auf Glas dagegen als «Glasbilder» angesehen.
702. Spiegelglas, unbelegt
id.
Spiegelglas, belegt
703. unter 18 dm2
id.
von 18 dm2 und darüber
704a. von 3 mm Dicke und darunter
id.
704b von mehr als 3 mm Dicke
id.
Spiegel, mit dem Rahmen gemessen
705. unier 18
dm2
id.
706. von 18 dm2 und darüber
id.
Eisen.
Eisen, gezogen oder kalt gewalzt (komprimiert)
roh, auch geglüht, im Gewichte von
723. weniger als 12 kg per Laufmeter 100 kg Fr. 4.50
724. verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt,
poliert, bemalt,
usw.
id.
4.50
Anmerkung zu den Nrn. 723 und 724. Unter diese
Nummern fällt auch Stachelzaundraht.
Eisenbahnmaterial
Eisenbahnschienen und Eisenbahnschwellen
660. Backsteine, Röhren, Platten, usw.; feuerfest und
säurefest
100 kg. Fr, 0,30
Röhren, roh oder glasiert
661. Drainröhren
662. andere; Röhrenformstücke
id.
id.
0,50
2,50
663. Architektonische Verzierungen ; Terrakotten für
Architektur und Garten
id.
664. Kunstgebilde aus Terrakotta, auch roh, wie Sta-
tuen, Tierfiguren, Vasen, Urnen, usw. .
id.
66S.
Gasretorten
666. Tiegel, Muffeln, Kapseln
667. Ofenkacheln aller Art
id.
id.
id.
2,50
von weniger als 15 kg Gewicht per Laufmeter
734. nicht gelocht, nicht gebogen .
100 kg Fr. 2
735. gelocht oder gebogen
id.
736. Zahnstangen ; Zugstangen ; Weichen und Kreu-
zungen ; Drehscheiben ; Schiebebühnen ; transportable
Geleise
id.
Fertige Achsen und Räder, Radbandagen, Badsterne,
Zug-, Trag- und Stoss- (Puffer-) Federn ; Radsätze (mon-
tierte Räder und Achsen) ; Untergestelle; Signalscheiben;
Lichtraumprofile: im Gewichte von
738. 200 kg. und darüber
id.
739. weniger als 200 kg
id.
740. Laschen und Unterlagsplatten
id.
741. Achsgabeln, Bremswellen, Klemmplatten, Kup-
pelungen, Notketten, Puffer, Zughaken, schmiedeiserne
Pufferhülsen, Schienennägel, Schienenschrauben
(tire-
fonds), Spurscheiben, Zahnstangenstühle usw. id.
Röhren aller Art, im allgemeinen Tarif nicht anderweit
genannt, von weniger als 40 cm Lichtweite
roh, geteert, grundiert, auch wenn an den Enden mit
angeschnittenen Gewinden oder mit Muffen versehen
742. nicht genietet
id. 0,60
Anmerkung zu Nr. 742. Mäste (Kabelträger) für elek-
trische Stromzuführung, weder genietet noch durch
Schrauben verbunden, fallen unter diese Nummer.
743. genietet
id.
744. andere ; Flanschen zu Röhren
id.
Röhrenverbindungsstücke
745. roh (schwarz), blank, getrommelt, gemennigt, ge-
leert
id.
746. verzinkt, verzinnt, vernickelt, verkupfert usw.
id.
Werkzeuge, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt
747. Uhrenmacherwerkzeuge
id.
Feilen und Raspeln, mit Hiebflachenlänge von
Beschläge
770. Fischbänder, roh ,
geschmirgelt,
gescheuert
id.
771. Tür-, Jalousie- und Fensterbeschläge, roh, gefeilt,
lackiert
id.
Türschlösser
772. ganz aus Schmiedeisen oder mit Gusseisen-
teilen
id.
773. in Verbindung mit Messing. Nickel oder andern
Materialien
id.
774. Drahtstiften
id.
Nägel
geschnitten, gepresst, gegossen, geschmiedet
753. 3 kg. und darüber
kg Fr. 20
754. 2 bis auf 5 kg
id.
755. 0,5 bis auf 2 kg
id.
756. weniger als 0,5 kg
id.
andere, das Stück im Gewichte von
757. 5 kg. und darüber
id.
758. 2 bis auf 5 kg
id.
759. 0,5 bis auf 2 kg
id.
760. weniger als 0,5 kg
id.
Anmerkung zu den Nrn. 757 bis 760. Unter diese Num-
mern fallen auch Messer und Scheren zum gewerb-
lichen Gebrauch, z. B. Hack-, Wiege- und Rüben-
messer, Holzhackmesser, einfache und doppelte
Spalier, Form- und Zugmesser, Blechscheren u. dgl.
Ketten
761. Gelenkketten (Gallische und andere)
id.
andere, mit einer Gliedstarke von
762. 5 mm und darüber
id.
763. weniger als 5 mm
id.
Drahtseile und -taue, mit einem Durchmesser von
764. 15 mm und darüber
id.
765. weniger als 15 mm
id.
Nieten, schwarze Schrauben und Schraubenmuttern, mit
Bolzendurchmesser von
766. 18 mm und darüber
id.
767. 11 bis auf 18 mm
id.
768. weniger als 11 mm
id.
769. Schrauben und Schraubenmuttern, blank
id.
748. 35 cm und darüber
749. 16 bis auf 35 cm
750. weniger als 16 cm
751. Sensen, Sicheln, Gabeln
id.
id.
id.
id.
Anmerkung zu Nr. 751. Unter diese Nummer fallen
auch bronzierte, polierte, vernickelte oder in sons-
tiger Weise verfeinerte oder verzierte Sensen und
Sicheln.
752. landwirtschaftliche und Gartenwerkzeuge aller Art,
im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt id.
Anmerkung zu Nr. 752. Unter diese Nummer fallen
auch Messer und Scheren zum landwirtschaftlichen
Gebrauch, z. B. Schaf-, Pferde-, Hecken-, Baum- und
Rebscheren.
Präzisionswerkzeuge für Metallbearbeitung, wie Ge-
windeschneidzeug, Spiralbohrer, Reibahlen, Fräser, Mass-
werkzeuge (Lineale, Winkel, Zirkel, Kaliber), das Stück
im Gewichte von ;
775. Hufnägel
776. andere
mit Kopf aus anderem Metall
777. vergoldet, versilbert, vernickelt.
778. andere
779. Pfannen, geschliffen oder verzinnt
780. Ofenrohre
781. Kochherde und O(…)fen
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
Möbel aller Art, auch in Verbindung mit Holz, sofern das
Gewicht des Eisens vorherrscht
783. roh, grundiert
id.
784. andere
100 kg Fr. 22
Anmerkung zu den Nrn. 783 und 784. Eiserne Geld-
schränke sind je nach ihrer Bearbeitung nach Nr. 783
oder Nr. 784 zu verzollen.
785 a. Drahtgewebe
785 b. Drahtgeflechte
786. Rolladen, fertige
id.
id.
id.
Waren aus Blech, Draht ; Schlosser- und Spenglerwaren
im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt
787. roh, gefeilt, abgeschliffen, geleert, grundiert
id.
788. verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt id.
789. bemalt, lackiert, bronziert, vergoldet
id.
790. emailliert
id.
791 a. Rippenheizkörper aus nicht schmiedbarem Eisen-
guss (Grauguss) und bearbeitete Bestandteile von sol-
chen
id.
791 b. Radiatoren aus nicht schmiedbarem Eisenguss
(Grauguss) und bearbeitete Bestandteile von solchen
id.
Waren aus nicht schmiedbarem Eisenguss (Grauguss)
im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt
roh, geteert, grundiert, das Stück im Gewichte von
793. 100 kg und darüber
794. 40 bis auf 100 kg
795. 5 bis auf 40 kg
796. weniger als 5 kg
797. emailliert
andere, das Stück im Gewichte von
798. 100 kg. und darüber
799. 40 bis auf 100 kg
800. 5 bis auf 40 kg
801. weniger als 5 kg
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
2,50
2,75
Waren aus schmiedbarem Eisenguss (Weichguss), aus
Stahlguss, aus Schmiedeisen, aus Stahl
im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt
roh, vorgeschruppt, geleert, grundiert, das Stück
im Gewichte von
803. 100 kg und darüber
804. 25 bis auf 100 kg
805. 3 bis auf 25 kg
806. 0,5 bis auf 3 kg
807. weniger als 0.5 kg
andere, das Stück Im Gewichte von
808. 25 kg und darüber
809. weniger als 25 kg
810. Messerschmied waren
Waffen
811. fertige
Bestandteile
812. roh vorgearbeitet
813. fertig
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
4,50
Kupfer, rein oder legiert
gehämmert, gewalzt, gezogen
817. Stangen, Blech, Hartlot
818. Draht
819. Röhren
100 kg
id.
id.
Fr. 3
820. versilbert, vergoldet, auf Garn oder Seide ge-
sponnen
id.
821. Leonischer Draht
822. Blausilber und Blattgold, unecht.
Kabel aller Art
823. blank, nicht isoliert
id.
id.
id.
Kabel aller Art und Draht
Aderisolation mit Kautschuk, Guttapercha oder Papier,
nicht umsponnen, nicht umflochten
824. Kabel ohne Bleimantel und Eisenarmatur ; isolierte
Drähte
id.
825. Kabel mit Bleimantel
id.
826. Kabel mit Bleimantel u. Eisenarmatur
id.
Aderisolation mit Kautschuk, Guttapercha oder Pa-
pier, mit Garn oder Seide umsponnen oder umflochten
827. Kabel ohne Bleimantel
828. Kabel mit Bleimantel
id.
id.
829. Gewebe und Geflechte aus Kupfer- oder Messing-
draht
id.
Glocken und Schellen aus Kupfer und Kupferbgierungen
sowie aus Bronze
831. Kirchenglocken
832. andere aller Art
id.
id.
Waren aus Kupfer und Kupferlegierungen, im allgemeinen
Tarif nicht anderweit genannt
833. roh, nicht abgedreht
id.
834. abgedreht, nicht poliert, nicht mattiert id.
835. poliert, mattiert
id.
836. vernickelt, oxydiert, bemalt, gefirnisst id.
837. vergoldet, versilbert
id.
Bronzewaren, im allgemeinen Tarif nicht anderweit ge-
nannt
838. vorgeformt
839. fertig
843a Blei, gewalzt ; Kugeln, Schrot
843b. Blei in Blech, Röhren, Draht
Buchdruckerlettern
844. alt
845. neu
id.
id.
id.
id.
id.
id.
1,50
Bleiwaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien
846. roh oder grundiert
847. andere
Zinkwaren
851. roh oder grundiert
id.
id.
id.
852. poliert, bemalt, gefirnisst, vernickelt, emailliert,
usw
id.
856. Stanniol
id.
Waren aus Zinn oder aus Zinnlegierungen (Britanniame-
tallwaren)
857. roh
100 kg. Fr. 15
poliert, bemalt, gefirnisst, vernickelt, emailliert, usw.
858a. Bierglasdeckel mit Anguss
id.
858b. andere
id.
860. Nickel, rein oder legiert (Argentan, Neusilber),
gewalzt, gezogen, in Platten, Stangen, Blech, Draht,
Röhren
id.
861. Waren aus Nickel oder aus Nickellegierungen,
Neusilberwaren, Alfenid- und Alpakawaren
id.
Anmerkung zu Nr. 864. Aluminium, gekörnt oder ge-
pulvert, mit Eisen , Mangan- oder Titanoxyd ge-
mischt (Thermit), ist nach dieser Nummer zu verzollen.
871. Gold- und Silberdraht, Gold- und Silberfaden ;
Platinadraht und -faden; Metalldraht mit Gold oder Silber
umwunden
id.
872. Gewebe aus Gold- und Silberfaden ; Blattsilber
und Blattgold
id.
873. Plattierte, im Feuer oder auf elektro-chemischem
Wege vergoldete oder versilberte Waren
id.
874. Gold-
und Silberschmiedwaren ; Bijouterie,
echt
id.
881. Dampf- und andere Kessel, Dampf- und andere
Gefasse aller Art : aus Eisen, sowie zusammengesetzte
Teile von solchen, mit oder ohne Armatur (Ausrüstung).
id.
882. Dampf- und andere Kessel, Apparate aller Art für
technische Zwecke, zum Kochen, Verdampfen, Destil-
lieren, Sterilisieren, usw. : aus andern Metallen als
Eisen
id.
883. Dampf- und elektrische Lokomotiven ; Tender.
id.
884. Spinnereimaschinen, inklusive sämtliche Maschinen
zur Vorbereitung und zum Transport der Spinnstoffe;
Zwirnereimaschinen, inklusive Facht-, Spul-, Gesierma-
schinen, Glanzmaschinen und Haspel
id.
Webereimaschinen
885. Webstühle
id.
886. andere Webereimaschinen, wie für Spülerei, Zett-
lerei, Aufbäumerei, Schlichterei, Schlichtezubereitung ;
Stollmess- u. Stofflegmaschinen ; Schaft- u. Jacquard-
maschinen
id.
887. Strick-, Wirk- und Verlitschmaschinen
id.
888. Stickmaschinen ; Fadelmaschinen.
id.
889. Nähmaschinen und fertige Teile von solchen ;
Oberteile und deren fertige Teile
id.
890. Maschinen für den Buchdruck und andere gra-
phische Gewerbe ; Buchbindereimaschinen
id.
891. Ackergeräte, wie Pfluge, Eggen, Kultivatoren,
Ackerwalzen, Mottenbrecher usw.
id.
892. Hauswirtschaftliche Maschinen
id.
Anmerkung zu den Nrn 894 a|b bis 898 a. Maschinen
in fester Verbindung mit einem Dynamo-Generator
oder Motor fallen nicht unter diese Nummern
Maschinen für die Herstellung und Verarbeitung von Pa-
pierstoff und Papier ; für Färberei, Zeugdruck,
Bleicherei und Appretur;
Mullereimaschinen; Porzellanwalzen, mit und ohne Stuh-
lung ;
Wasserkraft und Winddruckmaschinen ; Pumpen ;
Dampfmaschinen, feststehend; Dampflokomobile; Dampf-
bagger; Dampfhämmer ; Dampfkranen; Dampfram-
men; Dampfspritzen: Dampfpflüge; Dampfdresch-
und Dampfmahmaschinen; Dampfwalzen; Dampf-
turbinen;
Gas-, Petrol-, Benzin-, Heissluft- und Druckluftmaschinen,
sowie andere Kratterzeugungsmaschinen ;
Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, Holz,
Stein, usw.;
Maschinen für die Herstellung und Bearbeitung von Nah-
rungsmitteln; Kältemaschinen ; Kuhlanlagen ; Luft-
kompressoren ;
Maschinen für die Fabrikation von Ziegeln, Backsteinen,
Zement, usw.;
Ferner
Maschinen und mechanische Gerate aller Art, im allge-
meinen Tarif nicht anderweit genannt, sowie bear-
beitete Teile von Maschinen und mechanischen Ge-
raten, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt
das Stück im Gewichte von
893. Landwirtschaftliche Maschinen, im allgemeinen
Tarif nicht anderweit genannt ; Wetterschiessapparate
100 kg Fr.
Dynamo elektrische Maschinen und elektrische Transfor-
matoren aller Art
das Stück im Gewichte von
894 a. 50,000 kg und darüber
894 b. 10,000 bis auf 50,000 kg
895 a. 2,500 bis auf 10,000 kg
896 a. 500 bis auf 2,500 kg
897 a. 100 bis auf 500 kg
898 a. weniger als 100 kg
id.
id.
id.
id.
id.
id.
6,50
894 c. 50,000 kg und darüber
894 d. 10,000 bis auf 50,000 kg
895 b. 2,500 bis auf 10,000 kg
896 b. 500 bis auf 2,500 kg
897 b. 100 bis auf 500 kg
898 b. weniger als 100 kg
id.
id.
id.
id.
id.
id.
899. Eiserne Konstruktionen, wie Brücken, Balken,
Markisen (Vordächer), Dachstühle, Mäste (Kabeltrager) für
elektrische Stromzuführung (mit Ausnahme der unter
Nr. 742 fallenden), geschweisste oder genietete Rohre
aus Schmiedeisen von 40 cm Lichtweite und darüber,
usw.; fertige Bestandteile zu solchen, soweit sie nicht im
allgemeinen Tarif besonders taxirt sind
id.
Walzen, Platten und Clichés aller Art für den Buch- und
Kunstruck, Zeugdruck, usw., Lithographiesteine aus-
genommen
900. nicht graviert
100 kg. Fr.
graviert
901. für den Zeugdruck.................................. id.
902. andere..................................................... id.
903. Treibriemen aller Art, mit Ausnahme solcher aus
Leder oder
Kautschuk...................................
id.
904. Kratzen und Kratzenbeschlage........... id.
910. Kinderwagen und Kinderschlitten ; Kinderfahr-
räder mit wenigstens drei Rädern................. id.
911.
Krankenfahrstühle...........................
id.
Fuhrwerke zum Personen- oder Gütertransport, im allge-
meinen Tarif nicht anderweit genannt
912. ohne mechanischen Motor.................. id.
Fahrräder (Velozipede) aller Art, ohne mechanischen
Motor
915. Bicycles, Tandems ................... für 1 Stück Fr. 12
916. Tricycles, Quadricycles, usw.
id.
917. fertige. Bestandteile von Fahrrädern aller Art
100 kg Fr. 70
918. Eisenbahnwagen für Personentransport id.
919. Eisenbahnwagen für Güter- und Gepäcktrans-
port,
usw.
id.
Anmerkung zu den Nrn. 918 und 919. Unter diese
Nummern fallen auch Strassenbahnwagen.
923. Schilfe, gewöhnliche, mit Ausnahme der über
1000 kg wiegenden Lastschiffe n. Fischerbarken id.
928. Standuhren und Wanduhren
id.
929.
Wecker..............................................
id.
Instrumente und Apparate
937. astronomische, geodätische, mathematische (Fein-
messwerkzeuge)................................................
id.
938. chirurgische und medizinische, orthopädische aus-
genommen....................................................
id.
939.
orthopädische...................................
id.
940. chemische
Apparate.......................
id.
941. wissenschaftliche demonstrationsapparate (Globen,
Erd- und Himmelskugeln,
usw.).................
id.
Zeichnungsinstrumente
942a. Reisszeuge............................................... id.
942b. andere (Massstäbe,
Reissschienen,
Winkel
u.
dgl.)......................................................
id.
962. Fertige Bestandteile von Musikinstrumenten, im
allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt, wie ; Mecha-
niken, Klaviaturen, Pedale, usw
id.
963. Saiten aller Art zu Musikinstrumenten id.
Musikwerke
965. fertige Musikwerke und Bestandteile von solchen
id.
Rohstoffe, vegetabilische und animalische, zu pharma-
zeutischem Gebrauch, wie: Beeren, Blätter, Blüten,
Früchte, Fruchtschalen, Hölzer, Kräuter, Rinden,
Samen, Wurzeln, usw.. im allgemeinen Tarif nicht
anderweit genannt und nicht unter die Kategorie
XIV B desselben fallend
967. zerkleinert oder sonstwie mechanisch verarbeitet
id.
Produkte pflanzlichen und tierischen Ursprungs zu phar-
mazeutischem Gebrauch und für Parfümerie, im allge-
meinen Tarif nicht anderweit genannt und nicht unter
die Kategorie XIV B desselben fallend
968. Pflanzensäfte, eingedickt; Balsame; Harze und
Gummiharze; nicht verarbeitete fette Oele ; destillierte
aromatische Wasser; Produkte tierischen Ursprungs
.......................................................................... id.
969. ätherische
Oele.......................................
id.
971. Pflanzenalkaloide................................... id.
974. Organische und anorganische chemisch-pharma-
zeutische Präparate, im allgemeinen Tarif nicht anderweit
genannt und nicht unter die Kategorie XIV B desselben
fallend..................................................................
id.
975.
Jodoform...............................................
id.
976. Chloroform,
Chloral.........................
id.
957. Pianos, Tafel- und Flügelklaviere
958. Kirchenorgeln
959. Harmoniums
960. Orchestrions
961. andere
id.
id.
id.
id.
id.
918. Gasmesser ; Kassakontrollapparate ; Rechenma-
schinen
100 kg. Fr. 20
949. Wassermesser
id.
Instrumente und Apparate für angewandte Elektrizität
952. montierte Isolatoren
id.
953. Kontroll- (Zähl- und Mess-) Apparate und Instru-
mente
id.
Anmerkung zu Nr. 953. Hierunter fallen auch fertige
Zubehörteile von Kontroll-Apparaten und Instru-
menten.
954. Telephon- und Telegraphenapparate
id.
955.
Phonographen ; Graphophone ; Kinematographen
und ähnliche Apparate
id.
956. im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt
id.
Musikinstrumente, auch zerlegt
943. photographische Apparate
944. ungefasste optische Gläser
945. Brillen, Lupen
946. Mikroskope, Stereoskope, Ferngläser
id.
id.
id.
id.
947. physikalische, im allgemeinen Tarif nicht ander-
weit
genannt.....................................................
id.
35 f
977. Milchzucker, Schotten- oder Molkensand
100 kg Fr. 10
978. Natürliches und künstliches Mineralwasser
id.
Quell- und Badesalze, Moorextrakte, mit und ohne Be-
zeichnung ihrer Gebrauchswirkung
979. in Kistchen, Gläsern, Dosen, Büchsen, usw., nicht
für den Detailverkauf hergerichtet.................. id. 1,50
980. für den Detailverkauf hergerichtet oder fertig
dosiert..........................................................
id.
Anmerkung zu den Nrn. 979 und 980. Künstliche Bade-
salze sollen nicht höher verzollt werden als natür-
liche.
981. Pharmazeutische Präparate im allgemeinen Tarif
nicht anderweit genannt, wie : Pulver, Pastillen, Pflaster,
Pillen, Salben, Sirupe, Tinkturen, pharmazeutische Frucht-
muse, verarbeitete fette Oele, extracta fluida, sicca et
spissa, Essenzen, Linimente, Lotionen, Spezies, Suppo-
sitorien, Tisanen, medikamentöse Weine
id.
Parfümerien und kosmetische Mittel ; synthetische Riech-
stoffe
982. in Gefassen aller Art von mehr als 1 kg Gewicht
......................................................................... id.
983. in Gefässen aller Art von 1 kg Gewicht und
darunter...........................................................
id.
Chemikalien für gewerblichen Gebrauch.
Rohstoffe
995. Terpentinöl
frei
999. im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte
Rohstoffe für gewerblichen Gebrauch
frei
Anorganische zubereitete Hülfsstoffe und Fabrikate
Aetzkali, Aetznatron
1000. fest
100 kg Fr. 0,80
1001. flüssig (Lauge)...................................... id.
1,50
1002. Alaune........................................................ id. 0,30
1003a. Arsenige Säure ; Chlorbaryum, Chlorkalzium,
Chormangan ; Magnesia : — kohlensaure, — schwefelsaure
(Bittersalz)
id. 0,30
1003b. Chlormagnesium
frei
100i. Arsensäure; Antimonverbindungen, im allge-
meinen Tarif nicht anderweit genannt ; Chlorschwefel ;
Grünspan ; Kalk, doppelschwefligsaurer ; Schwefelarsenik
................................................................................ id.
1005. Baryumsuperoxyd, Bleisuperoxyd, Natriumsuper-
oxyd........................................................................................... id.
1006. Blei, essigsaures (Bleizucker); Bleioxyd, salpeter-
saures............................................................................... id. 1
1007. Bleiglätte............................................. id.
1008. Borsaure ; Phosphorsäure..................... id.
1009. Brom und Bromsalze; Jod und Jodsalze
....................................................................... id.
1010.
Kalziumkarbid
frei
1011. Chlorate, Perchlorate, Persulfate: im allgemeinen
Tarif nicht anderweit
genannt..............
id.
1012.
Chlorkalk.............................................
id.
1013. Chlor, komprimiert,
flüssig..........
id. 0,30
1014. Kohlensäure, komprimiert, flüssig
id.
Anmerkung zu den Nrn. 1013 und 1014. Der Tara-
zuschlag wegen des Mangels handelsüblicher Ver-
packung soll für komprimiertes flüssiges Chlor in
Kesselwagen nicht mehr als 30 pCt., für komprimierte
flüssige Kohlensäure in Kesselwagen nicht mehr als
50 pCt. des Nettogewichtes betragen.
1015. Acetylen, komprimiert, flüssig............. id.
1016. Ammoniak, komprimirt, flüssig............. id.
1017. Flüssige Gase, im allgemeinen Tarif nicht ander-
weit genannt........................................................... id.
Anmerkung zu den Nrn. 1016 und 1017. Der Tarazu-
schlag wegen des Mangels handelsüblicher Verpack-
ung soll für komprimiertes flüssiges Ammoniak und
für im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte
flüssige Gase, in Kesselwagen, nicht mehr als 30%
des Nettogewichtes betragen.
1018a. Chrom, essigsaures; Eisen, holzessigsaures
(Eisenbeize)............................................................... id.
1018b. Tonerde, essigsaure (Alaunbeize)............... id. 0,30
1019. Kali : — blausaures gelbes (Ferrocyankalium),
— blausaures rotes (Ferricyankalium), — chromsaures
rotes (Kaliumbichromat), — ubermangansaures (Kalium-
permanganat) ; Rhodankalium ; Cyankalium
id. 0,30
1021. Kalk: — holzessigsaurer, — karbolsaurer (Kar-
bolkalk) ; Baryt, salpetersaurer; Bleioxyd, schwefelsaures
(Bleisatz, Bleisulfat) ; Schwefeleisen ; Zinkstaub id. 0,30
1022. Chlorzink, Clorzinklauge...................... id. 0,30
1023a. Natron : — arseniksaures flüssiges, — doppelt-
kohlensaures, — schwefligsaures, — doppeltschweflig-
saures.......................................................................... id. 0,30
1023b. Natron, phosphorsaures....................... id.
1025. Natron : — chromsaures (Natriumbichromat), —
blausaures, — schwefelsaures (Glaubersalz) ; Schwefel-
natrium................................................................ id. 0,30
1026. Natron, salpetrigsaures
(Nitrit)........
id.
1027. Natron: — essigsaures, — unterschwefligsaures
(Antichlor, Natriumthiosulfat) ; Kieselfluornatrium Fluor-
silikat)...........................................................
id. 0,30
1028 Natronsalze, im allgemeinen Tarif nicht ander-
weit genannt..................................................... id. 0,50
1031. Pottasche
frei
1032. Salmiak (Chlorammonium) .
100 kg Fr. 1
1033. Salmiakgeist (Ammoniak in wässeriger (...)Lösung).
......................................................................... id.
1034. Salpetersäure......................................... id. 0,60
1035. Salzsäure................................................. id. 0,30
1036. Schwefelsäure ; schweflige Säure in wässeriger
Lösung
100 kg Fr. 0,30
1037. Schwefelsäurechlorhydrin (Chlorsulfonsäure) ;
rauchende Schwefelsäure (oleum vitriolifumans) id. 0,30
1038. Flüssige Säuren, im allgemeinen Tarif nicht an-
derweit genannt
id.
1039. Soda, kalziniert
frei
1041. Tonerde, schwefelsaure; Tonerdehydrat, Tou-
erdenatron ; Chromchlorid, Chromchlorür (Chlorchrom),
Fluorchrom, chromsaures Chromoxyd ; Rhodanalumi-
nium
100 Kg Fr. 0,30
Anmerkung zu Nr. 1041. Unter diese Nummer fällt auch
kalzinierte Tonerde.
1043. Eisen- und Zinkvitriol....................... id. 0,30
1044. Kupfervitriol und sog. Fungivore
id. 0,20
1045.
Wasserglas..........................................
id. 0,30
1046.
Wasserstoffsuperoxyd.......................
id.
1047.
Zinnsalze........................................
id.
1,50
1048. Anorganische zubereitete Hülfsstoffe zu gewerb-
lichem Gebrauch, im allgemeinen Tarif nicht anderweit
genannt................................................................
id.
Organische zubereitete Hülfsstoffe und Fabrikate
1049. Fuselöle, roh und gereinigt, im allgemeinen Ta-
rif nicht anderweit genannt............................. id.
1050. Zitronensäure; Weinsteinsaure (Weinsäure).
........................................................................ id.
1051. Essigsäure, roh und gereinigt, mit brenzlichem
Geruch ; Milchsäure ; Holzgeist, ungereinigt ; Aceton,
Methyläthylketon, Pyridinbasen........................ id. 0,30
1052. Nelken-, Lavendel-, Spick- und Wachholderöl,
ätherisches; Amyläther; Fruchtäther ; Kampfer; Thy-
mol...........................................................................
id.
1053. Formaldehyd, Aldehyd: denaturiert
id.
1055. Gerbstoffextrakte, flüssig und fest ............... frei
1056. Glyzerin, Glyzerinlauge ............... 100 kg Fr. 1
1057. Harze, verarbeitete, aller Art (Brauerharz, Schus-
terpech u.
dgl.)................................................
id.
1058. Kali : — saures weinsteinsaures (gereinigter
Weinstein, cremor tartari), — neutrales weinsaures ;
Brechweinstein (Antimonoxalat)....................... id. 1,50
1059. Methylalkohol (chemisch reiner Holzgeist) ; Kollo-
dium; organische Brom-, Chlor- und Jodverbindungen ;
Phosgen ; sowie analoge, im allgemeinen Tarif nicht an-
derweit genannte Produkte.............................. id.
1061. Oxalsäure, Sauerkleesalz (Kali, oxalsäures)
........................................................................... id.
1062. Schwefeläther (Aethyläther)............. id.
1063. Essigäther............................................. id.
1064. Teerölderivate, wie: Karbolineum (Imprägnier-
öl); Kreosot, Kreosotöl, Kreolin;
usw.
id. 0,50
1065. Steinkohlentcerderivate und Hülfsstoffe zur
Anilinfarbenfabrikation, wie: Benzol, Naphtalin, Anthra-
zen, Karbolsäure, Toluol; Benzoesäure ; usw. 100 kg 0,30
1066. Anilin; Anilinverbindungen zur
Farbenfabri-
kation, wie: Toluidin, Dimethylanilin, usw.
id.
0,60
1067. Phthalsäure;
Resorzin....................
id. 0,60
1068.
Salizylsäure.....................................
id.
0,60
1069. Benzylchlorid; Bittermandelöl, künstliches (Ni-
trobenzol, Mirbanessenz); Naphthol und dessen Verbin-
dungen;
usw..................................................
id. 0,60
1073. Buchdruckerwalzenmasse, Hektographenmasse
und andere zugerichtete Massen für Vervielfältigungsver-
fahren................................................................
id.
1074.
Kleber (Wienerpapp, Schusterpapp)
id.
Leim
1075. Tischler-, Maler- und Gipserleim.... id. 2,50
1076. Gelatine; Fischleim (Hausenblase)..... id.
1077. flüssig oder in Pulverform............... id.
Stärke aller Art
roh. gegen Nachweis der Verwendung zu industriellen
Zwecken
1078. Kartoffel-, Sago-, Tapioka- Mehl; Kartoffel-,
Sago-, Tapioka-Stärke.................................... id. 0,50
1079a.
Reisstärke........................................
id. 2,50
1079b. Mais- und Weizenstärke, usw.
id. 3,50
Anmerkung zu den Nrn. 1078 und 1079. Zum Nach-
weis der Verwendung zu industriellen Zwecken ge-
nügt die Beibringung eines allgemein gehaltenen
Reverses nach der von der schweizerischen Oberzoll-
direktion vorzuschreibenden
Form.
roh, zu andern als industriellen Zwecken
1080a. Kartoffelmehl, Kartoffelstärke, Reisstärke .
id.
1080b. andere...............................................
id.
1081a. Stärke aller Art, verarbeitet und gebrannt
(Dextrin,
Leiogomm)......................................
id. 3,50
1081b. Starkegummi,
usw...........................
id.
Sprengstoffe und Zündwaren
1082. Kolodiumwolle, Schiessbaumwolle
id.
1083. Dynamit und im allgemeinen Tarif nicht ander-
weit genannte
Sprengstoffe..........................
id.
1084. Munition für
Handfeuerwaffen........
id.
1085. Spreng- und Zündschnüre................ id.
1087.
Zündhölzer.......................................
id.
1090. Erdfarben : verarbeitet, gemahlen, geschlemmt,
gepulvert, usw., wie: Kreide, Ocker, Schwerspat, usw.
id.
0,20
Anmerkung zu Nr. 1090. Unter diese Nummer fallen
auch Barytweiss (Permanentweiss), Englisch-Rot,
Caput mortuum, Umbra, Kasseler Erde, Metallgrau,
Mineralkohle, Mineralschwarz und graue Erde.
Vegetabilische Farben
1095. Blauholzextrakt und im allgemeinen Tarif nicht
anderweit genannte Farbstoffextrakte in fester oder
flüssiger Form ; Garancine
100 kg. Fr. 3
Farbstoffe aus Steinkohlenteer
1097. Alizarin, künstliches
frei
1098. Anilin-, Anthrazen-, Naphthalinfarben und im
allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte Teerfarben
id.
1099. Indigo, natürlicher und künstlicher; Indigolösung
id.
Anmerkung zu Nr. 1099. Indigo, trocken oder in Teig-
form, fallt unter diese Nummer.
Chemische Farben, trocken, in Stücken oder in Pulver-
form, nicht zubereitet
1100. Bleiweiss, Bleigelb.............................. id.
1101.
Mennige.................................................
id.
1102. Pigment- oder Lackfarbstoffe, wie: Karmin , Ge-
ranium-, Scharlach , Vindinlacke, Zinnoberersatz, usw.
................................................................... id.
1103. Russe, Schwärzen, Beinschwarz, usw.
................................................................... id.
0,30
1104. Zinkweiss, Zinkolith, Lithoponweiss, Perlweiss
..................................................................... id.
1105. Zinnober, echt; Pariserblau; Ultramarin; Schwein-
furtergrün;
Bronzefarben..............................
id.
1106 a.
Viktoriagrün.................................
id.
1106b. Chromgelb, Chromgrün ; Mineralblau ; Smalte;
im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte, nicht zu-
bereitete chemische Farben............................. id.
Farben aller Art, zubereitet
1107. Bleiweiss, Zinkweiss, Perlweiss
id.
1108. Buchdruckerschwärze........................ id.
andere
1109. in Gelassen aller Art von mehr als 10 kg Gewicht
.................................................................... id.
1110. in Gefassen aller Art von 10 kg Gewicht und
darunter......................................................
id.
1111. Chromoxyd und im allgemeinen Tarif nicht an-
derweil genannte Farben in Wasserteig
id.
1112.
Kitte................................................
id.
1113. Firnisse, Lacke und Sikkative, auch mit Farb-
stoffen versetzt;
Standöl.............................
id.
1114. Lein- und Mohnöl, gekocht (Oelfirniss) : dünn-
flüssig..............................................................
id.
Flüssige Fette und Oele aller Art, zu gewerblichem Ge-
brauch, unverarbeitet
Pflanzenöle
1118. im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte
flüssige Fette und
Oele.................................
id.
0,50
Feste Fette zu gewerblichem Gebrauch, unverarbeitet
1120. Pflanzenfette aller Art, wie: Kokosöl, Palmöl;
usw...................................................................
id.
0,50
1122. Pflanzenwachs, im allgemeinen Tarif nicht an-
derweit
genannt......................................
id.
0,50
Tierwachs
Bienenwachs
1123. roh
100 kg. Fr. 1
1124. zubereitet (gebleicht, gefärbt, usw.)
id.
Mineral-, Teer- und Harzole
1129. Paraffine und Ceresine, rein, unverarbeitet
.......................................................................... id.
0,50
1130. Vaselin................................................... id.
0,50
1131. Harzöle.................................................. id.
0,50
Oele, Felle und Wachsarten, verarbeitet
1132.
Maschinen- und Wagenfette (einschliesslich
Wagenschmiere) aller Art.............................. id.
Wachsarbeiten
1135. Wachslichter (Wachsrodel, usw.), Baumkerzchen,
sowie alle farbigen oder verzierten Kerzen
id.
1136. Kerzen aller Art, im allgemeinen Tarif nicht an-
derweit genannt.............................................. id.
Anmerkung zu Nr. 1136. Nachtlichte, auch mit Schwim-
mern aller Art, fallen unter diese Nummer.
1137. andere Wachsarberten aller Art
id.
Fettlaugenmehl, sog. Waschpulver und im allgemeinen
Tarif nicht anderweit genannte Waschmittel aller
Art
1138. in Gefässen aller Art von 5 kg Gewicht und
darüber.............................................................
id.
1139. in Gefassen aller Art von weniger als 5 kg Ge-
wicht..............................................................
id.
1141. Seifen, gewöhnliche, offen in Kisten, Fassern,
usw.: in Blöcken, Platten, Stangen, Stollen, usw., ferner
in gepressten oder ungepressten, geformten oder unge-
formten Stücken; Schmierseife....................... id.
1142. Andere Seifen aller Art, wie Toilettenseifen,
usw., parfümiert oder nicht parfümiert, in Stücken, fer-
ner in Pulver-oder Teigform; alle mit Drogen, Chemi-
kalien, usw., versetzten Seifen (sog. medizinische Seifen)
........................................................................... id.
Wichse aller Art ; Lederappretur, Lederschwärze, Leder-
öle ; Putzpomaden, Putzseifen ; ferner ähnliche, im
allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte feile
Körper mit Zusatz von Terpentin u. dgl.
1143a. in Gefässen aller Art von 5 kg Gewicht und
darüber...........................................................
id.
1143b. in Gefässen aller Art von weniger als 5 kg
Gewicht............................................................
id.
Quincaillerie- und Galanteriewaren aller Art, im allge-
meinen Tarif nicht anderweit genannt
1144. aus Achat, Alabaster, Meerschaum, Bergkristall,
Bernstein, Elfenbein, Jett, Lava, Schildpatt, Perlmutter,
echt und imitiert; ferner alle mit Seide, Spitzen, künst-
lichen Blumen u. dgl. ausgestatteten Kurzwaren
id.
1145. andere aller Art; Merceriewaren, im allgemeinen
Tarif nicht anderweit genannt ................... 100 kg. Fr. 30
Anmerkungen zu Nr. 1145. 1. Kämme und Knöpfe
aller Art werden als Merceriewaren der Nr. 1145 ver-
zollt, auch wenn sie aus Schildpatt oder Perlmutter,
echt oder imitiert, bestehen.
2. Gewebte Dochte unterliegen dem Zoll dieser
Nummer.
1146. Falsche Bijouterie, d. h. Schmuckgegenstände
aller Art, welche nicht aus Edelmetall, echten Edel-
steinen, Perlen oder Korallen bestehen .
id.
Lampen und fertige Bestandteile von solchen
1155b. Griffel
1156. Schiefer, eingerahmt .
1157. Tinte aller Art
1158. Siegellack, Flaschenlack, usw.
id.
id.
id.
id.
Büreaubedürfnisse, Schreib- und Zeichnungsmaterialien,
Malergeräte : im allgemeinen Tarif nicht anderweit
genannt
1159a. flüssiger Leim in Gefässen von 1 kg Gewicht
und darunter
id.
1159b. andere
1160. Spielzeug aller
Art
id.
id.
Anmerkung zu Nr. 1160. Unter diese Nummer fällt auch
Christbaumschmuck.
1161. Chirurgische Verbandmittel
id.
(Muster.)
G e w e r b e - L e g i t i m a t i o n s k a r t e f ü r
H a n d l u n g s r e i s e n d e .
Es wird hiermit bescheinigt, dass Inhaber dieser Karte
eine (Art der Fabrik oder Handlung)
in
unter der Firma
besitzt.
als Handlungsreisender im Dienste der Firma
in
steht, welche eine (Art der Fabrik oder Handlung)
daselbst besitzt.
Ferner wird, da Inhaber für Rechnung dieser Firma und ausserdem nachfolgender Firmen
in
;
in
Warenbestellungen aufzusuchen und Warenankäufe zu machen beabsichtigt, bescheinigt, dass für den Gewerbe-
betrieb vorgedachter Firma/en im hiesiegen Lande die gesetzlich bestehenden Abgaben zu entrichten sind.
elektrische
1147.
Bogenlampen
Glühlampen
1148. ohne Fassung
1149. mit Fassung
1150. Glühstrümpfe,
ausgeglüht
id.
id.
id.
id.
1151. andere Lampen aller Art, fertige, sowie fertige
Bestandteile von solchen, mit Ausnahme der Glaszylinder,
Glasschirme, Glaskugeln und Glasfüsse, sofern nicht mon-
tiert, d, h. nicht mit Messingteilen u. dgl. versehen
id.
Reiseartikel (Koffer, Taschen, Riemzeug, usw.) aller Art
1152. aus Leder
100 kg. Fr. 65
1153. andere
id.
1154. Integrierende Bestandteile von Sattlerarbeiten
und Reiseartikeln, wie Bügel, Gebisse, Kofferschlösser;
ferner Wagenbeschläge aus unedeln Metallen, wie Tür-
griffe, Türschlösser, Leisten,
Sperrstangenscharniere,
Fensterläufer. Ankerbänder, Briden, Hebelmechaniken,
usw.
id.
1155a. Blei- und Farbstifte, zusammengesetzt, mit
Holz- oder Papierschäftung ; Schreibkreiden. id.
ANLAGE D.
Auf das Jahr 19
Nr. der Karte
(Wappen.)
Gültig in dem Deutschen Reich, in Luxemburg in der Schweiz.
(Alternat.)
Inhaber
(Vor- und Zuname.)
(Ortsname), den
(Siegel.)
(Behörde )
Unterschrift.
Bezeichnung der Person des Inhabers
Alter
Gestalt
Haare
Besondere Kennzeichen
Unterschrift
Bemerkung: Von den Doppelzeilen wird in das Formular, welches dafür den entsprechenden Raum zu
gewahren hat, die obere oder untere Zeile eingetragen, je nachdem es den Verhältnissen des einzelnen Falles
entspricht.
Bern, den 4. November 1904.
Der Schweizerische Bundesrat beehrt sich, Eurer Ex-
cellenz mit Bezug auf den stattgehabten Schriftenwechsel
in der Patentfrage folgende Erklärung abzugeben
Trotz, der Bindung der Zollfreiheit, welche in dem
zwischen den beiderseitigen Unterhändlern in Luzern
vereinbarten Zusatzvertrag zum bestehenden Handels- und
Zollvertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen
Reich vom 10, Dezember 1891 für Anilin- und andere im
neuen deutschen allgemeinen Tarif nicht besonders ge-
nannte Teerfarbstoffe festgesetzt werden wird, soll das
Deutsche Reich berechtigt sein, auf diese Artikel bei der
Herkunft aus der Schweiz Zoll zu erheben, wenn die
Schweiz nicht bis zum 31. Dezember 1907 ihre Patentge-
setzgebung in der Weise ändert, dass Artikel solcher oder
ähnlicher Art oder das Verfahren zu ihrer Herstellung bei
Neuheit der Erfindung patentierbar sind.
Der Schweizerische Bundesrat benutzt gern diesen An-
lass, um Eurer Excellenz die Versicherung seiner ausge-
zeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,
Der Bundespräsident
COMTESSE.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft
RINGILR,
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Alfred VON BULOW,
ausserordentlichem Gesandten und bevoll-
machtichtem Minister des Deutschen Reiches,
in Bern.
Instruction
réglant l'exécution
du
paragraphe
final de l'art. 3 de la loi du 6 mars 1902 sur
le régime des vins et boissons similaires.
L'art. 3 de la loi du 6 mars 1902, sur le régime
des vins et boissons similaires, défend la fabri-
cation en vue de la vente (die gewerbsmassige
Herstellung) de vins de marcs, de raisins secs
Bern, den 4. November 1904.
Der hohe Schweizerische Bundesrat hat die Geneigtheit
gehabt, in seiner sehr geschätzten Note vom 4. November
d. J. nachfolgende Erklärung abzugeben
« Trotz der Bindung der Zollfreiheit, welche in dem
zwischen den beiderseitigen Unterhändlern in Luzern
vereinbarten Zusatzvertrag zum bestehenden Handels-
und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der
Schweiz vom 10. Dezember 1891 für Anilin- und andere
im neuen deutschen allgemeinen Tauf nicht besonders
genannte Teerfarbstoffe festgesetzt werden wird, soll das
Deutsche Reich berechtigt sein, auf diese Artikel bei der
Herkunft aus der Schweiz Zoll zu erheben, wenn die
Schweiz nicht bis zum 31. Dezember 1907 ihre Patentge-
setzgebung in der Weise ändert, dass Artikel solcher oder
ähnlicher Art oder das Verfahren zu ihrer Herstellung bei
Neuheit der Erfindung patentierbar sind. »
Der Unterzeichnete Kaiserlich Deutsche Gesandte be-
ehrt sich hiermit namens der Kaiserlich Deutschen Re-
gierung von dieser Erklärung Akt zu nehmen. Er wird
nicht verfehlen, seiner Regierung die Erklärung zu über-
mitteln.
Zugleich benutzt er auch diesen Anlass, um Seiner Ex-
zellenz dem Schweizerischen Bundespräsidenten, Herrn
Comtesse, die Versicherung seiner ausgezeichnetsten
Hochachtung zu erneuern.
Der Kaiserlich Deutsche Gesandte.
A. VON BÜLOW.
Seiner Exzellenz dem Schweizerischen Bundespräsidenten
Herrn COMTESSE
Bern.
Ausführungsbestimmung zum Schlußabsatz des
A r t . 3 des Gesetzes vom 6. M ä r z 1902, betr.
das Regim der Weine und weinähnlicher Ge-
tränke.
Art. 3 des Gesetzes vom
6. März
1902,
be-
treffend die Weine und
weinähnliche Getränte,
verbietet
die
gewerbsmäßige
Herstellung
von
Trester-, Rosinen- und Korinthenwein. Es ist je-
et de raisins de Corinthe. Il est toutefois permis
de fabriquer ces vins, soit pour la distillation,
soit pour les besoins de la consommation
domestique.
Les produits de l'espèce destinés à la distil-
lation ne peuvent être préparés que dans les
distilleries mêmes qui les transforment en eau-
de-vie (Cognac). La préparation des vins de
marc et de raisins secs dans les distilleries ne
peut s'opérer que sous le contrôle de l'adminis-
tration des contributions et des accises.
Huit jours avant le commencement des opéra-
tions, les fabricants intéressés doivent remettre
à la direction des contributions une déclaration
contenant
1° l'exposé précis du procédé de fabrication
des vins de marc et de raisins secs destinés
à la distillation ;
2o la désignation du lieu de dépôt des marcs
et des raisins secs avant leur mise en macé-
ration pour la préparation de vins ;
3o l'indication de la quantité approximative
de vins de l'espèce qu'on entend fabriquer dans
tel délai déterminé ;
4o l'indication du commencement et de la
durée probable des opérations relatives à la
fabrication des vins artificiels. — Le commen-
cement des opérations coincide avec
l'intro-
duction des matières premières dans la dis-
tillerie.
Cette déclaration sera transmise aux agents
locaux de la surveillance avec les instructions
nécessaires pour empêcher l'emploi abusif des
vins en question,
Les commis des accises feront, chaque année,
en temps utile, une ou deux révisions générales
dans toutes les distilleries activées ou non
activées, révision pouvant s'étendre aux dépen-
dances des usines, pour vérifier si des distil-
lateurs se livrent à la fabrication de vins arti-
ficiels en dehors des prescriptions légales pré-
cisées par la présente circulaire ; ils signaleront
immédiatement à l'autorité supérieure les abus
constatés.
doch gestattet, solche Weine herzustellen, wenn die-
selben zur Destillation oder für den eignen Haus-
bedarf bestimmt sind.
Derartige Fabrikate dürfen, wenn sie zur De-
stillation bestimmt sind, nur in den Brennereien
selbst hergestellt werden, welche dieselben zu Brannt-
wein (Cognak) verarbeiten. Ferner darf die Her-
stellung von Trester- und Rosinenwein nur unter
der Kontrolle der Steuer- und Accisenverwaltung
erfolgen.
Acht Tage vor Beginn der Arbeiten haben die
Interessenten der Steuerdirection eine diesbezüg-
liche Anzeige mit nachfolgenden Angaben einzu-
reichen
1o Eilte genaue Beschreibung über die Her-
stellungsweise
der
zur
Destillation
bestimmten
Trester- und Rosinenweine;
2o die Bezeichnung des Lagerraumes, wo die
Trester und Rosinen sich vor der
Einmaischung
zur Weinfabrikation befinden;
3o eine annähernde Angabe der in einer be-
stimmten Frist herzustellenden Weinmenge;
4o der Zeitpunkt des Beginns und die mut-
maßliche Dauer der die Herstellung von Kunst-
wein betreffenden Arbeiten. — Der Beginn der
Arbeiten wird von der Einführung der Rohstoffe
in die Brennerei an gerechnet.
Genannte Anzeige wird von der Steuerdirection
den Accisenbeamten der betreffenden Aufsichts-
sektion mit näheren Anweisungen zur Verhinder-
ung einer mißbräuchlichen Verwendung genannter
Weine übermittelt.
Die Accisenbeamten haben jährlich, zur geeig-
neten Zeit, eine oder zwei allgemeine Revisionen
in sämmtlichen, in oder außer Betrieb befindlichen
Brennereien, vorzunehmen, durch diese Revisionen,
welche sich auch auf die Dependenzien der Bren-
nereien erstrecken können, soll festgestellt werden,
ob vielleicht Brenner die Herstellung von Kunst-
wein vornehmen,
ohne die Vorschriften gegen-
wärtigen Rundschreibens befolgt zu haben.
Et-
waige Zuwiderhandlungen sind unverzüglich der
Oberbehörde anzuzeigen.
Lors de ces révisions, les commis portent la
présente à la connaissance des détenteurs de
distilleries.
Luxembourg, le 30 juin 1905.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Avis. — Règlement
communal.
En séance du 13 mai 1905, le conseil com-
munal d'Echternach a édicté un réglement con-
cernant l'établissement d'un étal libre à l'abat-
toir municipal pour la vente de la viande de
moindre valeur ou reconnue bonne sous con-
dition. — Ce règlement a été dûment publié
et approuvé.
Luxembourg, le 29 juin 1905
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — Service
sanitaire.
Tableau des maladies contagieuses observées
dans les différents cantons pendant la première
quinzaine du mois de juin 1905.
Bekanntmachung. — Sanitätswesen.
Verzeichnis der, in den verschiedenen Kantonen,
während der ersten Hälfte des Monats J u n i 1905
festgestellten ansteckenden Krankheiten.
d'ordre.
CANTONS.
Luxembourg.
Esch-sur-Alz.
Mersch.
Clervaux.
Diekirch.
Redange.
Vianden.
Wiltz.
Echternach.
L O C A L I T É S
Luxembourg ville
Hollerich.
Dudelange.
Livange.
Petange.
Larochette.
Boxborn.
Schlindermanderscheid.
Obercolpach.
Vianden.
Hœrtrange.
Echternach.
Totaux.
Fièvre
typhoïde
Diph-
térie.
Méningite
cerébro-
spinale.
Coque-
luche.
Scarla-
tine.
Variole.
Affections
puerpérales.
Luxembourg, le 21 juin 1905.
IMPR. D. L. C. VICT. BÜCK LUXBG
Gegenwärtiges Rundschreiben ist anläßlich ge-
nannter Revisionen den Brennereibesitzern mitzu-
theilen.
Luxemburg, den 30. Juni 1905.
Der General-Director der Finanzen
M .
M o n g e n a s t .
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
I n seiner Sitzung vom 13. M a i 1905 hat der
Gemeinderath von Echternach ein Reglement er-
lassen betreffend die Errichtung einer Freibank
am städtischen Schlachthause für den Verkauf des
minderwerthigen oder bedingt tauglichen Fleisches.
Dieses Reglement
ist vorschriftsmäßig ver-
offentlicht
und genehmigt worden.
Luxemburg, den 29. Juni 1905.
Der General-Director des Innern,
H. K i r p a c h .