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Grand-Duché de Luxembourg.

4 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Texte législatif (4 Articles)

Grand-Duché de Luxembourg.

Grand-Duché de Luxembourg.

M e m o r i a l

des

Großherzogthums Luxemburg.

Samedi, 1er juillet 1905.

No 35.

Samstag, 1. Juli 1905

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Die Zusatzvertrage vom 3

Dezember 1904 und 12. November 1904 zum Handels-, Zoll-

und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Italien vom 6. Dezember 1891 und

zum Zoll- und Handelsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. De-

zember 1891 (Anlage zu Nr. 7 des „Memorials" für 1892) werden mit dem Bemerken zur

offentlichen Kenntnis gebracht, daß dieselben ratifiziert worden sind und am 1. März 1906 i n

Kraft treten.

Luxemburg, den 15. Juni 1905

Der General-Direktor der Finanzen,

M .

M o n g e n a s t .

Zusatzvertrag vom 3. Dezember 1904, zum

Han-

dels-, Zoll- und

Schiffahrtsvertrag

zwischen

dem Deutschen Reich und Italien

vom 6 De-

zember

1891.

Seine Majestat der Deutsche Kaiser, Konig von Preussen,

im Namen des deutschen Reichs, einerseits, und Seine

Majestat der Konig von Italien, andererseits, von dem

Wunsche geleitet den zwischen dem Deutschen Reiche

und Italien bestehenden Handels-, Zoll- und Schiffahrts-

vertrag vom 6 Dezember 1891 einer Revision zu unter

ziehen, haben beschlossen, einen Zusatzvertrag zu diesem

Vertrag abzuschliessen, und zu diesem Zwecke zu Bevoll

m(…)chtigten (...)mnt.

welche, nach gegenseitigen Mitteilung ihrer in guter und

gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachste-

hende Artikel ubereingekommen sind

A r t 1. Im Texte des Handels-, Zoll- und Schiffahrts-

vertrags vom 6 Dezember 1891 treten folgende Aende-

rungen und Zusatze ein

I. Art

6 — Dieser Artikel wird, wie folgt, abge-

ändert

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den

gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr-

oder Durchfuhr verböte zu

hemmen.

Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle die

jenigen Lander angewendet werden, bei denen die gleichen

Voraussetzungen zutreffen, können in folgenden Fallen

stattfinden

1 in Beziehung auf Kriegsbedarf unter ausserordent-

lichen Umstanden ,

2 aus Rucksichten auf die offentliche Sicherheit,

3 aus Rucksichten der Gesundheitspolizei oder zum

Schütze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten

oder Schädlinge ,

4 zu dem Zwecke, um auf fremde Waren Verbote oder

Beschrankungen anzuwenden, die durch die innere Ge-

setzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb oder die Be-

förderung gleichartiger einheimischer Waren im Inlande

festgesetzt sind.

II Art. 7. — An Stelle der in diesem Artikel er-

wähnten Tarife treten die beiliegenden Tarife A und B.

III Art. 12 — Dieser Artikel wird, wie folgt, ab-

geändert.

Waren jeder Art und Herkunft, welche in dem Gebiete

des einen der vertragschliessenden Teile von nationalen

Schiffen zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder auf Niederlage

gebracht werden durfen, konnen auch von Schiffen des

anderen Teiles ein-, aus-, durchgefuhrt oder auf Nieder-

lage gebracht weiden, ohne andere oder hohere Zölle zu

entrichten und anderen oder grosseren Beschränkungen

zu unterliegen, und mit dem Anspruch auf dieselben Pri-

DU

vilegien, Ermässigungen, Vergünstigungen und Rücker-

stattungen, und zwar auch hinsichtlich des Eisenbahnver-

kehrs, wie sie für die von nationalen Schiffen ein-, aus-,

durchgeführten oder auf Niederlage gebrachten Waren

gelten.

IV. — In den Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag

vom 6. Dezember 1891 werden die drei neuen Artikel des

nachstehenden Wortlauts aufgenommen

Grand-Duché de Luxembourg.

— Die vertragschliessenden Teile verpflichten

sich, in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlung

der italienischen Arbeiter in Deutschland und der deut-

schen Arbeiter in Italien hinsichtlich der Arbeiterver-

sicherung zu dem Zwecke zu prüfen, um durch geeignete

Vereinbarungen den Arbeitern des einen Landes im an-

deren Lande eine Behandlung zu sichern, die ihnen mög-

lichst gleichwertige Vorteile bietet.

Diese Vereinbarungen werden unabhängig von dem

Inkrafttreten des gegenwartigen Vertrags durch ein beson-

deres Abkommen festgesetzt werden.

Grand-Duché de Luxembourg.

— Auf Eisenbahnen soll weder hinsichtlich

der Beförderungspreise noch der Zeit und Art der Abfer-

tigung ein Unterschied zwischen den Bewohnern der Ge-

biete der vertragschliessenden Teile gemacht werden. Ins-

besondere sollen im die aus Italien nach einer deutschen

Station oder durch Deutschland beförderten Gütersen-

dungen auf den deutschen Bahnen keine höheren Tarife

angewendet werden, als für gleichartige deutsche oder

ausländische Erzeugnisse in derselben Richtung und auf

derselben Verkehrsstrecke. Das gleiche soll auf den ita-

lienischen Bahnen für Gütersendungen aus Deutschland

gelten, die nach einer italienischen Station oder durch

Italien befördert werden.

Ausnahmen sollen nur zulässig sein, soweit es sich um

Transporte zu ermassigten Preisen für öffentliche oder

milde Zwecke handelt.

Grand-Duché de Luxembourg.

— Wenn zwischen den vertragschliessenden

Teilen über die Auslegung oder Anwendung der dem

gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B, ein-

schliesslich der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen,

sowie der Zollsatze der von den vertragschliessenden

Teilen mit dritten Staaten vereinbarten Vertragstarife eine

Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlan-

gen des einen oder des andern Teiles durch Schiedsspruch

erledigt werden.

Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart ge-

bildet, dass jeder Teil aus den Angehörigen seines Landes

eine geeignete Personlichkeit zum Schiedsrichter bestellt,

und dass die beiden Teile einen Angehorigen eines befreun-

deten dritten Staates zum Obmann wahlen. Die beiden

Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen be-

stimmten Zeitraum uber die Person des im gegebenen

Falle zu ernennenden Obmannes zu verstandigen.

Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Ver-

standigung werden die vertragschliessenden Teile auch

andere als die im Abs. 1 bezeichneten Meinungsverschie-

denheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegen-

wartigen Vertrags zum schiedsgerichtlichen Austrag

bringen.

A r t . 2. Das Schlussprotokoll zum Handels-, Zoll- und

Schiffahrtsvertrage vom 6. Dezember 1891 wird in folgen-

der Weise abgeandert

I. Die gegenwartigen Bestimmungen zu Art. 7 des

Vertrags fallen weg und werden durch folgende neue er-

setzt

Zu Art. 7 des Vertrags. — a) Es besteht Einverständ-

nis, dass bei Beschwerden von Beteiligten eines der beiden

vertragschliessenden Teile, durch welche die Verzollung

nach dem Vertragstarife des anderen Staates verlangt

wird oder bei denen es sich um die Auslegung von Be-

stimmungen dieses Tarifs handelt, eine bereits ergangene

Entscheidung der zuständigen Behörden letzter Instanz

keinen Grund für die Ausschliessung weiterer Erörterun-

gen über den Gegenstand der Beschwerde abgeben kann

und auch einer etwaigen anderweiten Entscheidung der in

Frage stehenden Behörde nicht im Wege stehen soll, vor-

ausgesetzt jedoch, dass die Beschwerde auf diplomatischem

Wege und unter Beifügung von Gutachten von Sachver-

ständigen oder einer sonstigen berufenen Stelle innerhalb

einer Frist von sechs Monaten nach dem Tage eingereicht

wird, an dem den Beteiligten die erste Entscheidung

amtlich bekannt gegeben worden ist. Die auf einen solchen

Einspruch ergehende Entscheidung betrifft nur den in

Frage stellenden Fall ; für diesen ist sie endgültig. Den

vertragschliessenden Teilen steht es jedoch frei, für den

in Frage stehenden und für künftige Falle die richtige

Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des gegen-

wärtigen Vertrags auf Grund des Art. 14a desselben her-

beizuführen.

b) Hinsichtlich der Tarife A und B gelten nachstehende

Bestimmungen

§ 1. Tarife A und B. — Eingangszolle in beiden

Landern.

Soweit die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten

Tarife A und B den von einer Ware zu erhebenden Zoll

von dem für eine andere Ware festgesetzten Zoll abhangig

machen und bei diesem mehrere Salze, seien es allgemeine

oder vertragsmassige, in Frage kommen, wird bei der

Berechnung des abhangigen Zolles von dem niedrigsten

unter diesen verschiedenen Sätzen ausgegangen, der auf

die Erzeugnisse des anderen vertragschliessenden Teiles

anwendbar ist.

Die Bezeichnung der Waren mit Fabrikmarken und Fir-

menstempeln bleibt auf die Zollbehandlung ohne Einfluss.

§ 2. Tarif A. — Zölle, bei der Einfuhr nach

Deutschland.

Zu Nr. 23 und 47. Erzeugnisse, die nach dem Tarife A

während eines bestimmten Zeitraums im Jahre einem

Eingangszoll in Deutschland unterliegen, werden, sofern

sie vor dem Beginne dieses Zeitraums einem zuständigen

Grenzzollamt angemeldet und zur Abfertigung gestellt

worden sind, auch dann zollfrei abgelassen, wenn die Ab-

fertigung erst nach diesem Termine beendigt wird.

Sinti derartige Erzeugnisse einem Zollamt im Innern

zur Schlussabfertigung überwiesen, so werden sie zollfrei

abgelassen, wenn an dem Tage, an dem von dem Grenz-

zollamte das Ueberweisungspapier (Ladungsverzeichnis

oder Begleitschein I) ausgehändigt worden ist, der er-

wähnte Zeitraum noch nicht begonnen hat.

Zu Nr. 36. Der ermässigte Zollsatz für die unter Nr. 36

fallenden einfach zubereiteten Tomaten gilt auch für ein-

fach zubereitete Tomatenkonserven, soweit sie sich nicht

in luftdicht verschlossenen Behältnissen befinden.

Zu Nr. 37. pleine Gurken und sonstige in den Nrn. 34

bis 36 des allgemeinen Tarifs nicht genannte Küchenge-

wächse, einfach in Salzwasser eingelegt in nicht luftdicht

verschlossenen Behältnissen, fallen unter Nr. 37.

Zu Nr. 135. Die Zollermässigung, die Deutschland etwa

den besonderen schweizerischen Käsesorten zugestehen

möchte, soll auch auf die gleichartigen italienischen Käse-

sorten sowie auf die im Tarif A aufgeführten besonderen

italienischen Sorten « Stracchino-, Gorgonzola-, Fontina-

und Parmesankäse » angewendet werden.

Zu Nr. 166. Wenn für die Verzollung von Baumöl

(Olivenöl) bei der Einfuhr nach Deutschland Verfügungen

getroffen werden, um festzustellen, dass es keine Beimeng-

ungen anderer Oele enthält, so werden die Zeugnisse über

den Untersuchungsbefund, die von den im Einvernehmen

beider Regierungen bestimmten wissenschaftlichen An-

stalten im Königreich Italien ausgestellt worden sind, in

Deutschland anerkannt und die von solchen Zeugnissen

begleiteten Oelsendungen nicht von neuem einer Unter-

suchung unterworfen werden, vorausgesetzt, dass nach

Ausweis dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Beob-

achtung der im Einvernehmen beider Regierungen zu er-

lassenden Vorschriften vorgenommen worden ist.

Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden

nicht berührt, bei Oel, das gestützt auf solche Zeugnisse

eingeführt wird, in Zweifelsfällen eine Nachprüfung des

Untersuchungsbefundes vorzunehmen.

Zu Nr. 234. Marmor, Alabaster und Granit, roh oder

bloss roh behauen, auch gesägt, jedoch an nicht mehr als

drei Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht gesägten (ge-

schnittenen) Platten, auch gepulvert, fallen unter Nr. 234

und sind zollfrei. Asphaltsteine und bituminöser Mergel-

schiefer roh, auch gemahlen, werden gleichfalls zollfrei

zugelassen.

Zu Nr. 384. für Sumachauszug wird die Zollfreiheit

unter der Bedingung gewährt, dass jede Sendung von

einem Zeugnis über den Untersuchungsbefund begleitet

ist, aus dem erhellt, dass es sich um reinen Sumachaus-

zug handelt, der weder mit anderen Gerbstoffauszügen ge-

mischt, noch aus einem Gemische von Sumach und an-

deren rohen Gerbstoffen hergestellt ist. Diese Zeugnisse,

die von den im Einvernehmen beider Regierungen be-

stimmten wissenschaftlichen Anstalten im Königreich

Italien auszustellen sind, werden in Deutschland anerkannt,

indem die betreffenden Sendungen keiner neuen Unter-

suchung unterworfen werden, vorausgesezt, dass nach

Ausweis dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Beob-

achtung der im Einvernehmen beider Regierungen zu er-

lassenden Vorschriften vorgenommen worden ist.

Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden

nicht berührt, bei Sumachauszug, der gestützt auf solche

Zeugnisse eingeführt wird, in Zweifelsfällen eine Nach-

prüfung des Untersuchungsbefundes vorzunehmen.

Zu Nr. 607. Bearbeitete Korallen anderer Art (weisse

Korallen usw.) sollen nicht ungünstiger behandelt werden

als rote Korallen in gleichem Zustande.

Zu Nr. 680. Zu den in Nr. 680 bezeichneten Steinen

gehören Marmor, Alabaster und Granit.

Statuen (einschliesslich der Büsten, Reliefs und Tier-

figuren) aus den in Abschnitt XVII des allgemeinen Ta-

rifs benannten Metallen, mindestens in natürlicher Grosse,

werden zollfrei abgelassen, sofern sie Kunstgegenstände

sind.

Es besteht Einverständnis, dass unter dem im Tarif A

(Anlage zu dem gegenwärtigen Zusatzvertrag) und in den

vorstehenden Bestimmungen erwähnten allgemeinen deut-

schen Tarife der Tarif vom 25. Dezember 1902 in seiner

durch das Gesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung

zu verstehen ist.

§ 3. Tarif B. — Zölle hei der Einfuhr nach Italien.

Zu Nr. 4. Die Merkmale der unter der Position " aus

Nr. 4 " bezeichneten besonderen Bierart werden im Ein-

vernehmen beider Regierungen festgestellt werden.

Jede Zollermässigung, die Italien irgend einer anderen

Bierart als dem dunkelen, nach bayerischer Art gebrauten

Biere zugestehen möchte, wird auch dem letzteren sowie

jedem anderen Biere deutscher Erzeugung zufallen.

Zu Nr. 76. Synthetischer Indigo soll keinem anderen

oder höheren Zollsatz als natürlicher Indigo unterliegen.

Zu Nr. 122. Falls Italien dazu übergeht, Strümpfe und

Handschuhe besonders zu tarifieren, soll der Zoll für zuge-

schnittene Strümpfe und Handschuhe nicht mehr als der

Zoll der einfachen Wirkwaren nebst einem Zuschlage von

40 Prozent und der Zoll für abgepasste Strümpfe und

Handschuhe nicht mehr als der Zoll für abgepasste Wirk-

waren nebst einem Zuschlage von 50 Lire für 100 kg be-

tragen. In diesem Falle wird bei Strümpfen und Hand-

schuhen ein besonderer Zuschlag für Naharbeit nicht er-

hoben werden.

Die Einfassung mit Band und die Anbringung von

Bandchen zur Verstärkung oder Befestigung bleiben bei

der Tarifierung von Strümpfen und Handschuhen ausser

Betracht.

Die auf den Handschuhen durch einfache Faltung her-

gestellten Zwickel sind ahne Einfluss auf die Klassifizie-

rung der Ware, die als einfach genaht, nicht als gestickt

angesehen wird.

Zu Nr. 131. Wollabfalle und Kratzwolle sollen keinem

höheren Zolle als Rohwolle unterliegen.

Auf Abfälle von Wollengarn beliebiger Lange, die nicht

mehr als Garne verwendet worden können, findet diese

Bestimmung gleichmassige Anwendung In Zweifelsfallen

können die Zollstellen verlangen, dass die Abfalle unter

amtlicher Aufsicht zerschnitten werden.

Zu Nr. 144. Falls Italien dazu übergeht, Strümpfe und

Handschuhe besonders zu tarifieren, soll der Zoll für zu-

geschnittene Strümpfe und Handschuhe nicht mehr als der

Zoll der einfachen Wirk waren nebst einem Zuschlage von

40 Prozent und der Zoll für abgepasste Strumpfe und

Handschuhe nicht mehr als der Zoll für abgepasste Wirk-

waren nebst einem Zuschlage von 50 Lire für 100 kg be-

tragen. In diesem Falle wird bei Strümpfen und Hand-

schuhen ein besonderer Zuschlag für Näharbeit nicht er-

hoben werden.

Die Einfassung mit Band und die Anbringung von Band-

chen zur Verstärkung oder Befestigung bleiben bei der

Tarifierung von Strümpfen und Handschuhen ausser Be-

tracht.

Die auf den Handschuhen durch einfache Faltung her-

gestellten Zwickel sind ohne Einfluss auf die Klassifizie-

rung der Ware, die als einfach genaht, nicht als gestickt

angesehen wird.

Zu Nr. 201. Kragen, Boas, Mutzen und Barette aus

Pelzwerk (mit Ausnahme der garnierten Mützen und Ba-

rette für Damen) mit Futter, Bandern und Schnüren aus

Seide oder mit anderer Garnierung fallen unter Nr. 201.

Zu Nr. 214. Gehärteter Stahl ist dem nicht gehärteten

gleichgestellt.

Zu Nr. 218. Geldschränke fallen unter Nr. 218 a2 und

b2, auch wenn sie das übliche, nicht als Verzierung

dienende, mit anderen Metallen belegte, auch vergoldete

Beiwerk haben.

Zu Nr. 225. Im Falle einer Erhöhung des Zolles auf

Kupfer in Blocken, Rosetten, Feilspänen oder Bruch

(Nr. 225a) können die für die Gegenstände der Nr. 225

aus d und der Nr. 225 aus (...)l vereinbarten Zollsatze eine

Erhöhung im entsprechenden Verhältnis erfahren.

Zu Nr. 239 und 240. Maschinen können zu den ver-

tragsmassigen Sätzen auch in zerlegtem Zustand unter den

nachstehend aufgeführten Bedingungen eingeführt werden,

gleichviel ob die Teile der Maschine gleichzeitig oder nach

und nach in verschiedenen Sendungen eingehen, und ob

sie in einem oder in mehreren Wagen verladen sind.

Alle Teilsendungen von Maschinenteilen sind innerhalb

einer bestimmten Frist, die von dem Einbringer bei Vor-

führung der ersten Sendung anzugeben ist und zwei Monate

nicht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Ver-

zollung zu bringen.

Bei Einführung einer Maschine in zerlegtem Zustand

oder einzelner Teile der Maschine hat der Einbringer

gleichzeitig mit der Zollerklarung Plane und Zeichnungen

der vollständigen Maschine sowie eine Liste der Hauptbe-

standteile nach Beschaffenheit, Nummer und Einzelge-

wicht und die ungefähre Angabe des Gesamtgewichts der

kleinen Nebenbestandteile vorzulegen.

Es besteht Einverständnis, dass, falls nach der Abfer-

tigung von einzelnen Teilen der Maschine die andern Teile

nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingeführt worden

sind, die Verzollung der bereits eingebrachten Teile nach

den Zollsatzen für getrennt eingehende Maschinenteile oder

aber, soweit der Tarif besondere Zollsätze für diese nicht

vorsieht, nach der Beschaffenheit des Stoffes zu erfolgen

hat, aus dem die einzelnen Teile bestehen. Das Fehlen

einzelner unwesentlicher Nebenbestandteile soll jedoch

nicht die Anwendung des für die vollständige Maschine

geltenden Zollsatzes ausschliessen.

Bis zur Schlussabfertigung aller Teilsendungen bleibt

der Zollbehörde vorbehalten, die Sicherstellung der gege-

benenfalls zu entrichtenden höheren Zollbetrage zu ver-

langen und die in Teilsendungen eingeführten Stücke mit

Identitätszeichen zu versehen ; ferner ist sie belugt, durch

eine nach Zusammenstellung der Maschine auf Kosten des

Zollpflichtigen vorzunehmende Revision sich von der Zu-

gehörigkeit aller Teilsendungen zu dieser Maschine zu

überzeugen.

Ersatz- und Reserveteile werden stets für sich verzollt.

Zu Nr. 242. Im Falle einer Erhöhung des Zolles auf

Kupfer oder Waren aus Kupfer oder dessen Legierungen

kann der vereinbarte Zollsatz für diejenigen unter den in

Nr. 242 bezeichneten Apparaten zu deren Herstellung;

diese Metalle oder Waren Verwendung finden, eine Erhöh-

ung im entsprechenden Verhältnis erfahren.

Zu Nr. 243. Italien behalt sich vor, die elektrischen

Lampen besonders zu tarifieren. In diesem Falle soll der

Zoll für Glühlampen 5 Lire für 100 Stück und der für

Bogenlampen 60 Lire für 100 kg nicht übersteigen.

Zu Nr. 270 und 271.

1o Alle Verschiedenheiten der Form, einschliesslich der

aus der Masse hergestellten Verzierungen, sind auf die

Klassifizierung ohne Einfluss.

2° Pfeifen aus weissem Ton oder aus Porzellan, auch

mit Reifen oder Deckeln aus gemeinen, nicht vergoldeten

oder versilberten Metallen, werden als Waren aus weissem

Ton oder aus Porzellan behandelt,

Die Deckel und anderen Zutaten aus Nickellegierungen,

mit welchen diese Pfeifen versehen sein können, werden

nicht als solche aus versilberten Metallen behandelt,

Dieselben Gegenstande, mit Reifen oder Deckeln aus

versilberten gemeinen Metallen, fallen unter Nr. 352 a

(gemeine Kurzwaren).

Zu Nr. 278. Knöpfe aus Glas oder Porzellan werden

zum Zollsätze von 50 Lire für 100 kg zugelassen.

Hinsichtlich der Eingangszölle, die für die nachstehen-

den Artikel des italienischen Tarifs zu entrichten sind

Nr. 114 (buntgewebte oder gefärbte Gewebe aus Baum-

wolle) ;

Nr. 115 (bedruckte Gewebe aus Baumwolle) ;

Nr. 156b (farbige Gewebe aus Seide oder Florettseule) ;

Nr. 157 (gemischte Gewebe, in welchen Seide oder

Florettseide im Verhältnisse von mindestens 12 und

höchstens 50 Prozent enthalten ist) ;

Nr. 104 (Bänder und Borten aus Seide) ;

Nr. 240g (Spinnereimaschinen, einschliesslich der Garn-

trockenmaschinen und der Maschinen zum Waschen und

Entfetten von Garnen) ;

Nr. 240 aus h (Maschinen und Stühle für Weberei, mit

Ausschlug der Strumpfwirkerstühle) ;

Nr. 240 aus 1 (Maschinen und Apparate zur Fabrika-

tion von Papier und Papiermasse) ;

verpflichtet sich Italien auf die Dauer des gegenwärtigen

Zusatzvertrags, den bestehenden, auf dem allgemeinen

italienischen Tarif und den verschiedenen Handelsver-

tragen Italiens mit dritten Ländern beruhenden Zustand

nicht zum Nachteile der deutschen Ausfuhr zu ändern.

§

4. — Zolle bei der Ausfuhr aus Italien.

Die italienische Regierung behält sich vor, gegebenen-

falls auf rohe Knochen einen Ausfuhrzoll zu legen. Hin-

sichtlich der übrigen, zur Zeit einem Ausfuhrzolle nicht

unterworfenen Gegenstände wird Italien für die Dauer des

gegenwartigen Vertrags die Zollfreiheit aufrecht erhalten

§

5. — Erteilung amtlicher Auskünfte.

In Anbetracht der in Deutschland geltenden Vorschrit-

ten über die Erteilung amtlicher Auskünfte in Zollsachen

ist die italienische Regierung bereit, sobald als möglich

Bestimmungen zu erlassen, durch die es den Warenein-

bringern ermöglicht werden soll, auf amtlichem Wege

über die Zollbehandlung von Waren bei deren Einfuhr

nach Italien Auskunft zu erhalten.

II. Nachstehende Bestimmungen werden angefügt

Zu Art. 10 des Vertrags. — Der von Bier bei der Ein-

fuhr nach Italien als Aequivalent der inneren Abgabe zu

entrichtende Zollzuschlag wird nach der Wahl des (...)Waren-

einbringers entweder auf Grund eines Höchstgehalts von

16 Saccharometergraden oder auf Grund des Zucker- und

Alkoholgehalts erhoben. Dieser wird nach der Formel

E + 2 A berechnet, und zwar bedeutet E den trockenen

Extrakt in Grammen auf 100 cm3 und A den Alkohol in

Grammen auf 100

cm3.

Bei Anwendung dieser Formel werden auch, die Bruch-

teile des Gewichts an Alkohol mit 2 (...)vervielfältigt. Wenn

sich hei der Zusammenzählung Bruchteile ergeben, so

werden solche von 3/10 oder weniger bei der Berechnung

des Zuschlags ausser Betracht gelassen, solche über

3/10

als 1 Grad gezählt.

Falls auf Antrag des Wareneinbringers der Zuschlag

auf Grund des festgestellten Zucker- und Alkoholgehalts

erhoben wird, werden die von deutschen wissenschaftli-

chen Anstalten ausgestellten Zeugnisse über den Unter-

suchungsbefund von den italienischen Behörden anerkannt.

Die um solchen Zeugnissen begleiteten Biersendungen

werden nicht von neuem einer Untersuchung unterzogen

werden, vorausgesetzt, dass nach Ausweis dieser Zeug-

nisse der saccharometrische Grad der Stammwürze unter

Anwendung der genannten Formel festgestellt worden ist

und dass bei der Untersuchung die Vorschriften beobach-

tet worden sind, die im Einvernehmen der beiden Regier-

ungen, auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen

Interessen, zu erlassen sind.

Andererseits erkennt Deutschland für die italienischen

Weine die Zeugnisse über den Untersuchungsbefund, die

von den wissenschaftlichen Anstalten im Königreich Ita-

lien ausgestellt worden sind, in allen Fällen an, in denen

die Untersuchung für die zollamtliche Abfertigung erfor-

derlich ist. In diesen Fällen werden die italienischen

Weine nicht von neuem einer Untersuchung unterzogen

werden, vorausgesetzt, dass sie von den erwähnten Zeug-

nissen begleitet sind und dass nach Ausweis dieser Zeug-

nisse die Untersuchung unter Beobachtung der Vor-

schriften vorgenommen worden ist, die im Einvernehmen

der beiden Regierungen zu erlassen sind.

In Zweifelsfällen bleibt den betreffenden Verwaltungen

das Recht gewahrt, bei Bier und Wein, die gestützt auf

solche Zeugnisse eingeführt werden, eine Nachprüfung des

Untersuchungsbefundes vorzunehmen.

Die wissenschaftlichen Anstalten, welche zur Ausstellung

der in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen

Zeugnisse ermächtigt sein sollen, werden im Einvernehmen

der beiden Regierungen bestimmt werden.

Zu Art. 14a des Vertrags. — Ueber das Verfahren in

den Fällen, in denen auf Grund (...)das ersten und zweiten

Absatzes des Artikels 14a ein schiedsgerichtlicher Austrag

stattfindet, wird zwischen den vertragschliessenden Teilen

folgendes vereinbart

Beim ersten Streitfalle hat das Schiedsgericht seinen

Sitz im Gebiete des beklagten Teiles, beim zweiten Streit-

fall im Gebiete des anderen Teiles und so abwechselnd in

dem einen oder dem anderen Gebiete, in einer Stadt, die

von dem betreffenden vertragschliessenden Teile bestimmt

wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten,

der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren

das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf.

Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts, das

nach Stimmenmehrheit entscheidet.

Die vertragschliessenden Teile werden sich im einzelnen

Falle oder ein für allemal über das Verfahrendes Schieds-

gerichts verständigen. In Ermangelung einer solchen Ver-

ständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte

selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein,

wenn keiner der vertragschliessenden Teile Einspruch er-

hebt ; in diesem Falle kann von der Bestimmung des Ab-

satzes 1 abgewichen werden.

Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von

Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes

der vertragschliessenden Teile, auf das vom Schiedsge-

richt an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen,

in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen

der inländischen Zivilgerichte.

A r t . 3. Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll in Kraft

treten mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten von dem

Tage ab, an dem die beiden vertragschliessenden Teile

sich zu diesem Zwecke verständigt haben werden. Das

Inkrafttreten des gegenwärtigen Zusatzvertrags soll jedoch

nicht vor dem 1. Januar 1905 und nicht nach dem 1. Juli

1906 erfolgen.

Nach der Inkraftsetzung des Zusatzvertrags soll der be-

stehende Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag vom 6.

Dezember 1891 mit den durch den Zusatzvertrag herbei-

geführten Aenderungen und Ergänzungen bis zum ,31. De-

zember 1917 wirksam bleiben.

Im Falle keiner der vertragschliessenden Teile zwölf

Monate vor dem Eintritte des letzteren Termins seine Ab-

sicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören zu lassen,

kundgibt, soll dieser nebst den erwähnten Aenderungen

und Ergänzungen bis zum Ablauf eines Jahres von dem

Tage ab gelten, wo ihn der eine oder der andere der ver-

tragschliessenden Teile kündigt.

A r t . 4. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert, und

die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich aus-

getauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmäch-

tigten den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet und

ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Rom, den 3. Dezember 1904.

(L. S.) MONTS.

Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und die

aus 14. Mohn. auch reife Mohnköpfe, Sonnenblumen-

samen, Erdmandeln, Bucheckern, Lorbeeren

id.

17. Andere, im allgemeinen Tarife nicht besonders ge-

nannte Oelsämereien und Oelfrüchte

id.

18. Rotkleesaat, Weisskleesaat und andere Klee-

saaten

frei

19. Grassaat aller Art

frei

aus 21. Andere Feldrübensamen, Möhrensamen, Zicho-

riensamen, Gemüsesamen, Blumensamen sowie sonstige

im allgemeinen Tarife anderweit nicht genannte Säme-

reien für den Landbau

frei

23. Kartoffeln, frisch

in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Juli

100 kg Mk. 1

in der Zeit vom 1. August bis 14. Februar . frei

aus 24. Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und son-

stige Feldrüben

frisch

frei

aus 27. Reisstroh und ähnliches Stroh, ungefärbt, auch

Hackerling (Häcksel) hiervon

frei

aus 28. Flachs und Hanf, roh, gereinigt, geröstet, ge-

brochen, geschwungen, entleimt

frei

Anmerkung. Werg von Flachs und Hanf wird nach

Nr. 28 zollfrei zugelassen.

32. Farbpflanzen und Teile von solchen, auch gesalzen,

getrocknet, gedarrt, gebrannt, gemahlen oder sonst zer-

kleinert

frei

(aus 33/7). Küchengewächse (Gemüse und essbare

Krauter, Pilze, Wurzeln und dergleichen)

aus 33. Artischocken, Melonen, Spargel, Tomaten,

frisch ; andere frische Küchengewachse, im allgemeinen

Tarife nicht besonders genannt

frei

aus 34. Lorbeerblatter, Salbeiblätter und sonstige zum

Würzen von Nahrungs- und Genussmitteln dienende

Blätter und Kräuter, getrocknet, im allgemeinen Tarife

nicht besonders genannt

100 kg Mk. 4

35. Champignons, in Salzlacke eingelegt oder sonst

einfach zubereitet

id.

1,0

36. Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel,

Tomaten, zerkleinert, geschalt, gepresst, getrocknet, ge-

darrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet ;

Auswechselung der Ratifikationen hat stattgefunden, Ge-

mäss der Verständigung, die zwischen den beiderseitigen

Regierungen auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 getroffen

worden ist, wird der Vertrag am 1. März 1900 in Kraft

treten.

TARIF A. — Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland,

10. Reis, unpoliert

aus 11. Speisebohnen

aus 12. Futter- (Pferde- usw.) Bohnen

aus 13. Senf

100 kg Mk.

id.

id.

id.

Tomaten

100 kg Mk. 4

die übrigen vorstehend genannten Kuchenge-

wachse......................................................

id.

aus 37. Küchengewächse, einschliesslich der als solche

dienenden Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepresst, ge-

trocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet,

soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 fallen ; unreife Spei-

sebohnen und unreife Erbsen, getrocknet ; Speisebohnen

und Erbsen (reife und unreife), gebacken oder sonst ein-

fach zubereitet ; Sämereien zum Genüsse, gepulvert, ge-

backen oder sonst einfach zubereitet.................. id.

38. Baume, Reben, Stauden, Sträucher, Schösslinge

zum Verpflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohne

oder mit Erdballen, auch in Töpfen, Kübeln oder Kästen ;

Pfropfreiser

Rosen................................................100 kg Mk. 12

Cycasstämme

ohne Wurzel und Wedel.................... frei

andere Pflanzen

in Töpfen

Palmen...............................................................

frei

andere

100 kg Mk. 10

mit Erdballen, auch in Kübeln oder Kasten

Palmen................................................................

frei

andere

kg Mk. 6

ohne Erdballen............................................... id.

Pfropfreiser..................................................... id.

39. Orchideenbulben, nicht eingewurzelt................... frei

40. Blumen-Zwiebeln, -Knollen und -Bulben, vorstehend

nicht genannt..................................................................

frei

41. Blumen, Blüten, Blütenblätter und Knospen zu

Binde- oder Zierzwecken, frisch .................................... frei

42. Blätter, Gräser, Zweige (auch solche mit Früchten),

zu Binde- oder Zierzwecken, frisch................................. frei

44. Blumen, Blätter (auch Palmwedel und zu Fächern

zugeschnittene Palmblätter), Blüten, Blütenblätter, Grä-

ser, Seemoos, Knospen, Zweige (auch solche mit Früch-

ten), zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet, getränkt

(imprägniert) oder sonst zur Erhöhung der Dauerhaftig-

keit zubereitet, auch gefärbt........................................... frei

aus 45. Weintrauben (Weinbeeren)

frisch

zum Tafelgenuss

1° eingehend in Postsendungen von einem Ge-

wichte bis 5 Kilogramm einschliesslich frei

2° auf andere Weise eingehend

100 kg Mk. 4

andere......................................................

id.

in Fässern oder Kesselwagen eingestampfte Wein-

beeren (Trauben der Weinlese), auch wenn die Gährung

schon begonnen hat, sofern sie alle Teile der Frucht, also

neben dem Safte auch noch die Kamme, Kerne und

Schalen der Trauben enthalten........................... id.

aus 46. Wal- und Haselnüsse, unreife oder reife, auch

ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach

zubereitet

100 kg Mk. 2

Taus 47/9). Anderes Obst

aus 47. frisch

Aepfel, Birnen, Quitten

unverpackt

vom 1. September bis 30. November.............. frei

vom 1. Dezember bis 31. August 100 kg Mk. 2

verpackt........................................................ id.

Aprikosen, Pfirsiche...................................... id.

Kirschen, Weichsein..................................... id.

Mispeln ; Hagebutten, Schlehen, sowie anderes

im allgemeinen Tarife nicht genanntes Kern- und

Steinobst....................................................................

frei

Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brom-

beeren, Heidelbeeren, Hollunderbeeren, Wacholder-

beeren und sonstige Beeren zum Genusse, mit Aus-

nahme der Erdbeeren und Preisselbeeren .................... frei

Erdbeeren, eingehend in Postsendungen von einem

Gewichte bis 5 Kilogramm einschliesslich........................ frei

aus 48. getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten oder

geschält) ;

Aepfel und Birnen einschliesslich verwertbarer

Abfälle

100 kg Mk. 4

Aprikosen, Pfirsiche...................................... id. 4

anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst (mit Aus-

nahme der Pflaumen aller Art)............................... id.

49. gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger

Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne Zucker ein-

gekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet ; ge-

goren...................................................................

id.

aus 51. Apfelsinen, frisch................................ id.

3,25

Zitronen, frisch

.......frei

Cedratfrüchte, Pomeranzen, Granaten, Feigen, auch

Kaktusfeigen, Mandeln, Pistazien und andere im allge-

meinen Tarife nicht besonders genannte Südfrüchte,

frisch.....................................................................

id.

aus 52 Feigen, getrocknet............................... id.

aus 34. Mandeln, getrocknet (mit oder

ohne

Schale).........................................................

id.

Pomeranzen (mit Ausnahme der in Nr. 57 genannten

Granaten, Pistazien und andere im allgemeinen Tarife

nicht besonders genannte Südfrüchte, getrocknet id. 10

aus 55. Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch ge-

mahlen...................................................................

id.

Kastanien, geniessbare (Maronen), auch ausgeschalt ;

Pinienkerne (Piniolen), reife (trockene) ; Pinienkerne,

reife und unreife, ausgeschält.................................. id.

Kastanien, geniessbare, Pinienkerne, gemahlen oder

sonst zerkleinert.................................................... id.

56. Mit Meer- oder Salzwasser übergossene zerschnittene

oder geschälte Zitronen............................................. id. 4

aus 57. Pomeranzen, unreife (grün od. gelb, geschalt od.

ungeschält), auch in Salzwasser eingelegt. 100 kg Mk. 2

58. Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der Früchte

der Citrusarten), frisch (auch in Salzwassereingelegt)oder

getrocknet .......................................................... id.

Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der Früchte

der Citrusarten), gemahlen; Cedratfrüchte, zerschnitten

und mit Meer- oder Salzwasser

übergössen.

id.

aus 59. Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Wein-

trauben) und von Pflanzen zum Genusse, nicht ather- oder

weingeisthaltig, uneingekocht oder ohne Zuckerzusatz ein-

gekocht, auch entkeimt (sterilisiert)

Zitronen-, Pomeranzen- und anderer Sudfrucht-

salt.......................................................................

frei

Safte von Obst, ungegoren ...................... 100 kg Mk. 4

andere vorstehend oder anderweit im allgemeinen

Tarife nicht genannte Safte zum Genusse.................. frei

60. Säfte von Früchten und von Pflanzen zum Gewerbe-

oder Heilgebrauch, anderweit im allgemeinen Tarife nicht

genannt, nicht äther- oder weingeisthaltig, auch einge-

dickt.............................................................................. frei

aus 68. Binsen, auch gefärbt, gespalten oder geschnitten;

Stroh, gefärbt oder gespalten ; Reiswurzeln ; Pflanzen-

stoffe zur Herstellung ton Bürsten, Flechtarbeiten usw.,

weder anderweit genannt noch in anderen Nummern des

allgemeinen Tarifs inbegriffen, auch zu Strängen zusam-

mengedreht.................................................................. frei

aus 71. Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblatter, Blumen,

Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen,

Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, ander-

weit im allgemeinen Tarife nicht genannt, zum Gewerbe-

gebrauch, auch eingefallen, getrocknet, gedarrt, gebrannt,

geschalt, gemahlen oder sonst zerkleinert ; Obstkerne,

anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, unge-

schält oder

geschält.....................................................

frei

aus 72. Beeren, Blatter, Bluten, Blütenblätter, Blumen,

Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Schalen, Sämereien,

Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, ander-

weit im allgemeinen Tarife nicht genannt, zum Heilge-

brauch, mich eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt,

geschält, gemahlen oder sont zerkleinert ; Holz zum Heil-

gebrauch, auch zerkleinert.........................................

frei

aus 77. Erikaholz (Bruyereholz), unbearbeitet oder in

geschnittenen

Stücken................................................

frei

93. Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken,

auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zer-

kleinert;........................................................ 100 kg Mk. 2

94. Sumach, auch

gemahlen.................................

frei

Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, Galläpfel,

Knoppern; Myrobalanen, Valonea sowie sonstige ander-

weit im allgemeinen Tarife nicht genannte Gerbstoffe,

auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes (Gambir),

roh oder gereinigt ; Kino.............................. 100kg Mk. 2

aus 98. Manna (auch Mannazucker).......................

frei

aus 107. Hühner aller Art und sonstiges lebendes Feder-

vieh, ausgenommen Gänse .................. 100 kg Mk. 4

aus 110. Federvieh ;

geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet id. 20

gespickt, oder sonst einfach zubereitet

id. 20

aus 117. Fische, zubereitet (mit Ausnahme der unter-

teilten gesalzenen Heringe)

mit Essig, Oele oder Gewürzen einfach zube-

reitet..............................................................

id. 12

125. Lebende Tiere, anderweit im allgemeinen Tarife

nicht

genannt.............................................................

frei

aus 133. Milch, entkeimt (sterilisiert)..................... frei

aus 135. Stracchino-, Gorgonzola-, Fontina- und Par-

mesankase...................................................

100 kg Mk. 20

aus 136. Eier von Federvieh, roh oder nur in der

Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in anderer

Weise verziert.................................................. id.

144. Schafwolle (auch Gerberwolle), roh, auch ge-

waschen....................................................................

frei

aus 145. Haare der Hausziege ; Hasen- und Kaninchen-

haare; Rindvieh-, Schweine- und ähnliche grobe Tier-

haare ; alle diese auch

gesotten..................................

frei

146. Pferdehaare (aus der Mahne oder dem Schweife),

auch

gesotten..............................................................

frei

147. Bettfedern, auch gereinigt oder zugerichtet (ge-

schlissen usw.)........................................................ frei

aus 151.

Borsten.................................................

frei

151. Seidengehäuse

(Seidenkokons).................

frei

aus 153. Felle und Haute zur Lederbereitung, roh

(grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart

(Blössen....................................................................

frei

aus 156. Muschelschalen (auch mit Perlen) und Ko-

rallen, roh................................................................. frei

ans 159. Schwämme (Meerschwamme)

roh oder bloss

geklopft..................................

frei

bearbeitet (gewaschen oder gebleicht) ................... frei

aus 160. Sonstige anderweit im allgemeinen Tarife

nicht genannte rohe tierische Stoffe, z. B. Eier, andere

als von Federvieh oder Federwild (Fischeier, frisch, auch

befruchtet, Seidenwurmeier und dergleichen , Tintenfisch-

schulp (Blackfischbein), Fischschuppen, Ameiseneier,

Seidenwurmschnüre, Rindergalle, Ambra, Bibergeil, Bi-

sam (Moschus), Zibet, spanische Fliegen, Maiwürmer frei

163. Reis, poliert

100 kg Mk. 4

(aus 166/7) Fette Oele

aus 166. in Fässern

Baumöl (Olivenöl), rein................................. frei

Lavat- und

Sulfuröl........................................

frei

Rizinusöl

100 kg Mk. 2

aus 167, in anderen Behaltnissen

Baumöl (Olivenöl), rein................................ id.

Rizinusöl in Blechgefässen, bei einem Gewichte

des Blechgefässes nebst Inhalt von mindestens 15

Kilogramm

100 kg Mk. 2

uns 177. Milchzucker

id.

aus 180. Wein von Trauben mit einem Weingeistgehalte

on nicht mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 und frischer

lost von Trauben, auch entkeimt (sterilisiert), in Fässern

der Kesselwagen

roter Wein und Most zu rotem Weine, zum Ver-

schneiden unter Kontrolle.........................id.

Wein zur Kognakbereitung unter Kontrolle.

.................................................................. id.

Marsalawein...........................................

id.

anderer Wein mit einem Weingeistgehalte von

nicht mehr als 14 Gewichtsteilen in 100

id.

Anmerkung. Als Verschnitt weine zu dem ermässigten

Zollsatze von 15 Mark für 100 Kilogramm sind nur

solche rote Naturweine und Moste zu rotem Weine

zuzulassen, welche mindestens 9,5 und höchstens 20

Gewichtsprozente Weingeist — bezichentlich im Most

das entsprechende Aequivalent von Fruchtzucker —

sowie im Liter Flüssigkeit bei 100 Grad Celsius min-

destens 28 Gramm trockenen Extrakt enthalten, so-

fern sie unter Beobachtung der vom Bundesrate des

Deutschen Reichs festzusetzenden Kontrollen zum

Verschneiden wirklich verwendet werden.

Als Verschnitt ist es zu erachten, wenn der zu ver-

schneidende weisse Wein mit Wein oder Most von der

vorstehend bezeichneten Beschaffenheit in einer Menge

von nicht, mehr als 60 Prozent und der zu verschnei-

dende rote Wein mit solchem Weine oder Most in

einer Menge von nicht mehr als 331/3 Prozent des

ganzen Gemisches versetzt wird.

aus 184. Wermutwein, mit einem Weingeistgehalte von

acht mehr als 20 Gewichtsteilen in 100

in Fässern

100 kg Mk. 20

in anderen Behältnissen ............................. id.

aus 188. Weinhefe

trocken oder teigartig............................................. frei

aus 192. Reisabfälle (Abfälle beim Schälen und Polieren

on Reis), auch gemahlen, ausschliesslich als Viehfutter

(...)erwendbar...................................................................

frei

193. Rückstände, feste, von der Herstellung fetter Oele,

(...)uch gemahlen oder in Form von Kuchen (Oelkuchen) ;

(...)uch Mandelkleie ........................................................ frei

aus 200. Teigwaren (Nudeln und gleichartige nicht

(...)ebackene Erzeugnisse aus Mehl, Gries oder Kleber)

................................................................... 100 kg Mk. 10

(...)usser dem Zoll auf Weizen.

202. Zuckerwerk und sonstige anderweit im allgemeinen

Tarife nicht genannte Zuckerwaren einschliesslich der nicht

(...)ebackenen Waren mit Zuckerzusatz, z. B. Bassorin, und

(...)ragant waren, mit Zucker versetzt ; Fruchtkerne, Gewürze,

(...)ämereien, überzuckert (kandiert, glaciert) 100 kg Mk. 60

Kastanien, Küchengewächse, Nüsse, Obst, Südfrucht-

schalen, Südfrüchte und sonstige Pflanzen und Pflanzen-

teile, vorstehend nicht genannt, überzuckert (kandiert,

glaciert)

100 kg Mk. 40

211. Senf mit Most, Gewürzen oder anderen Zutaten

zubereitet (Mostrich) .............................................. id.

213. Säfte von Fruchten (mit Ausnahme der Weintrau-

ben) und von Pflanzen, nicht äther- oder weingeisthaltig,

mit Zucker oder Sirup versetzt oder mit Zusatz von Zucker

oder Sirup eingekocht, einschliesslich des Schachtelmuses

(der Marmelade) und der pflanzlichen Gallerten (Gelees) ;

Himbeeressig....................................................

id.

aus 216. Früchte (soweit sie nicht unter Nr. 215 fallen),

Hülsenfrüchte, Kastanien, Küchengewächse, Sämereien,

Südfruchtschalen und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile

(ausgenommen Gewürze und Mais), für den feineren Tafel-

genuss zubereitet ; Sossen (Saucen) ; Kapern

id.

Oliven, auch in Essig, Oel oder Salzwasser einge-

gelegt................................................................

id.

219. Nahrungs- und Genussmittel aller Art. (mit Aus-

nahme der Getränke) in luftdicht verschlossenen Behält-

nissen

Tomatenkonserven ; Oliven, auch in Essig, Oel oder

Salzwasser eingelegt.................................. id.

andere, soweit sie nicht an sich unter höhere Zoll-

sätze fallen................................................... id.

aus 224. Ocker, Bolus, Sieneser und Veroneser Erde,

roh; Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder ge-

schlemmt

frei

aus 225. Bimsstein und Tripel, roh, gemahlen oder ge-

schlemmt,

in anderer Verpackung (das heisst nicht in Büchsen,

Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den Kleinverhauf

bestimmten Aufmachungen), auch zu Ziegeln ge-

formt

frei

aus 227. Kalk, kohlensaurer; Kalk, gebrannter, ge-

löscht ; Kalk, natürlicher phosphorsaurer

frei

aus 229. Tuff, Puzzolan und Puzzolanerde, auch ge-

mahlen oder gestampft

frei

aus 231. Talk, roh, auch gemahlen

frei

aus 233. roher Tafelschiefer

100 kg Mk. 1

234. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflaster-

steinen) sowie Lava, poröse und dichte, roh oder bloss

roh behalten, auch gesägt, jedoch an nicht mehr als drei

Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht gesägten (geschnit-

tenen) Platten ; auch gemahlene Steine, im allgemeinen

Tarife nicht genannt

frei

aus 236. Sonstige Erden und rohe mineralische Stoffe,

anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt oder inbe-

griffen, auch gebrannt, geschlemmt, gemahlen oder ge-

reinigt

frei

aus 237. Erze, auch aufbereitet

frei

aus 240. Asphalt, fester

frei

35a

aus 257. Glyzerin, roh

frei

aus 270. Schwefel, roh oder gereinigt, auch gepul-

vert

frei

Anmerkung. Schwefelblüte fallt unter die Position aus

Nr.

270.

275. Borsäure und Borax (borsaures Natron, Natrium-

borat)

frei

279. Weinsäure (Weinsteinsäure)................ 100 kg Mk. 4

Zitronensaure

frei

aus 311. Weinstein

roh

frei

gereinigt (raffiniert)

100 kg Mk. 4

Anmerkung. Halbgereinigter Weinstein wird wie roher

Weinstein behandelt.

312. Brechweinstein und andere Antimonpräpa-

rate

100 kg Mk. 4

aus 316. Kalziumkarbid................................. id.

aus 317. Zitronensaurer Kalk

frei

aus 329. Umbra, Sieneser Erde, gebrannt, gemahlen

oder geschlemmt, trocken oder in Teigform, nicht mit

anderen Farben gemischt

100 kg Mk. 0,25

aus 353. Flüchtige (ätherische) Oele aus Fruchten der

Citrusarten (Orangen-, Zitronen-, Bergamott-, Mandarinen-

usw.

Oel)...........................................................

id.

368. Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen

Stoffen..................................................................

id.

aus 373. Kasestoff (Casein).............................. id.

384. Sumachauszug, rein, nicht mit anderen Stoffen

gemischt

frei

Sonstige Gerbstoffauszuge (Gerbstoffextrakte), anderweit

im allgemeinen Tarife nicht genannt

flüssig

100 kg Mk. 4

fest.....................................................

id.

aus 385. Süssholzsaft

mit Zucker, Honig, Anisol, Salmiak oder sonstigen

Geschmackszutaten oder Heilmitteln versetzt, oder in

Aufmachungen für den Kleinverkauf

id.

anderer, roh oder gereinigt, auch in einfach in

Kisten verpackten Stangen

frei

Rohseide

aus 391. ungefärbt

ungezwirnt oder einmal gezwirnt

frei

(aus 396/7). Florettseide (Abfallseide)

396. ungekämmt

frei

aus 397. gekämmt

ungefärbt

frei

Anmerkung zu Nr. 396 und 397. Abfalle von gefärbter

Seide sind zollfrei.

aus 398. Florettseidengespinste, ein- oder mehrfach,

auch gezwirnt

ungefärbt

frei

404. Samt und Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe

(aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten) ;

ganz aus Seide

100 kg Mk. 800

teilweise aus

Seide.................................

id.

405. Dichte Gewebe, anderweit im allgemeinen Tarife

nicht genannt

ganz aus

Seide........................................

id.

teilweise aus Seide.................................. id.

409. Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe, Wirk- (Trikot-)

und Netzwaren

ganz aus

Seide.........................................

id.

teilweise aus Seide................................... id.

aus 413. Schafwolle (auch Gerberwolle) ; Haare der

Hausziege ; Hasen- und Kaninchenhaare ; Rindvieh-,

Schweine- und ähnliche grobe Tierhaare ; alle diese ge-

hechelt, gebleicht, gefärbt, auch in Lockenform ge-

legt

frei

aus 470. Flachs und Hanf, gekämmt

frei

Hanfgarn und Hanfwerggarn

aus 475. eindrahtig, roh

bis Nr. 6 englisch..................................... id.

über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch.................. id.

über Nr. 10 englisch................................. id.

aus 484. Taue , Seile, Stricke, Bindfaden (lediglich

durch Zusammendrehen von Seil faden [starken eindrah-

tigen Seilergarnen] hergestellte nicht schnurartige Seiler-

waren), auch gebleicht oder geteert

im Durchmesser von 5 Millimeter oder darüber

.................................................................. id.

im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als

5 Millimeter................................................ id.

515. Pferdehaare (aus der Mahne oder dem Schweife),

bearbeitet

gehechelt, gezogen, gebleicht, gefärbt

frei

Krollhaare aus Pferdehaaren, auch gemischt

mit anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faser-

stoffen

100 kg Mk. 5

aus 527. Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen mit

angenähten Sohlen aus anderen Stoffen

aus Filzen.............................................. id.

aus nicht besonders in Nr. 527 genannten Gespinst-

waren, auch aus wasserdichten Geweben...... id.

(537/8). Männerhüte aus Filz (mit Ausnahme der

lackierten)

537. aus Haarfilz

unausgerüstet (ungarniert) ............. Stück Mk. 0,50

ausgerüstet (garniert)...................... id.

0,80

538. ans Wollfilz

unausgerüstet (ungarniert)................ id.

0,30

ausgerüstet ( g a r n i e r t ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . id.

0,35

Anmerkung zu Nr. 537 und 538. Filzhüte, bei welchen

sich aus der Form oder der Ausrüstung nicht erken-

nen lässt, ob sie Manner- oder Frauenhüte sind,

Werden als Männerhüte, nach den Nummern 537 und

538 des allgemeinen Tarifs behandelt.

aus 541. Hüte aus Stroh

unausgerüstet (ungarniert) .................. Stuck Mk. 0,15

556. Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten

Hauten oder aus Hauten von Fischen oder Kriechtieren,

mit anderen Sohlen als solchen aus Holz

das Paar im Gewichte von mehr als 1200

Gramm............................................... 100 kg Mk. 85

das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1200

Gramm ; auch Schuhoberteile aus Leder aller Art

mit elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das

Gewicht...................................................

id.

das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder da-

runter.......................................................

id.

562. Handschuhe ganz oder teilweise aus Leder (mit

Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit sol-

chem gefütterten Handschuhe und der ausgepolsterten

Fechthandschuhe..........................................

id.

587. Holzspangeflechte

ungefärbt............................................

id.

gefärbt................................................

id.

aus 588. Geflechte aus Stroh

ungebleicht, ungefärbt

frei

gebleicht, gefärbt

100 kg Mk. 8

(590/1). Korbflechterwaren und andere Flechtwaren

590. grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnisst

aus ungeschälten oder geschälten Ruten, aus Rohr,

Peddig oder

Holzspan..............................

id.

aus anderen Flechtstoffen..................... id.

591. andere als grobe, insbesondere alle lackierten,

polierten, bronzierten, vergoldeten, versilberten

id. 24

aus 596. Besen, grobe, auch in Verbindung mit (...)unlac-

kiertem, unpoliertem Holze, Rohr oder Eisen

aus pflanzlichen Stoffen oder Pflanzenfaserersatz-

stoffen ; Dreidel (Dweidel) und ähnliche Gegenstände

für

Reinigungszwecke.....................................

id.

Bürsten, grobe, auch in Verbindung mit unlackiertem

unpoliertem Holze, Rohr oder Eisen

aus pflanzlichen Stollen oder Pflanzenfaserersatz-

stoffen......................................................

id.

aus 597. Besen und Bürsten

grobe in Verbindung mit lackiertem, poliertem

Holze, Rohr oder Eisen............................ id.

aus 607. Bearbeitete (abgeriebene, geschliffene, durch-

bohrte) rote Korallen

ungefasst..............................................

id.

ungefasst, zum Zwecke der Verpackung und Versen-

dung auf Gespinstfäden od. Schnüre gereiht id.

aus 611. Gepresste Knöpfe aus Horn oder Hornmasse,

mit oder ohne

Oesen......................................

id.

aus 631. Feine Holzwaren (ausgenommen Stocke), auch

in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht da-

durch unter höhere Zollsätze fallen

Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten ; Holzwaren

mit feiner Schnitzarbeit ; andere feine Holzwaren,

im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt,

100 kg. Mk. 30

Holzwaren (ausgenommen Stab- und Tafelboden-

[Parkettboden-] Teile) mit eingelegter Arbeit, soweit

sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere

Zollsatze fallen ; fein bemalte, vergoldete, versilberte

oder bronzierte Holzwaren

100 kg Mk. 30

Goldleisten ohne Bildhauer- oder Bildschnitzer-

arbeit.......................................................

id.

Anmerkung. Bronzierte oder versilberte Leisten ohne

Bildhauer- oder Bildschnitzerarbeit unterliegen dem

Zollsätze für Goldleisten.

Rahmen werden wie Leisten behandelt.

aus 646. Steinnussknöpte, auch in Verbindung mit an-

deren Stullen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zoll-

satze

fallen......................................................

id.

aus 674. Bucher in allen Sprachen, gedruckt, oder ge-

schrieben, auch mit beigedruckten, beigehefteten oder bei-

gelegten Bildern aller Art; Papier, beschriebenes; Papier,

bedrucktes, mit Ausnahme des im elften Abschnitte des

allgemeinen Tarifs genannten ; Musiknoten ; alle diese

auch gebunden

frei

677. Gemälde (gemalte Bilder) auf Geweben aus pflanz-

lichen Spinnstoffen, auf Holz, unedlen Metallen oder Leg-

ierungen unedler Metalle, Papier oder Stein; Zeichnungen,

auch eingebunden oder auf Papier, Pappe, Geweben oder

dergleichen aufgezogen

frei

680. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflaster-

steinen) sowie Lava, poröse und dichte, an mehr als drei

Seiten gesagt, an den nicht gesägten Seiten roh oder bloss

roh bebauen

100 kg Mk. 0,25

(aus 682/3) Platten

aus 682. gesägt (geschnitten) oder gespalten, weder ge-

schliffen noch gehobelt, poliert od. mit Schmelz überzogen

aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein

id. 2,50

aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten

Steinen; aus Lava, poröser oder dichter

id.

aus anderen Steinen (mit Ausnahme von polier-

fähigem Kalkstein, Schieferund Glimmer) id. 2,50

Anmerkung. Platten von mehr als 16 Zentimeter Starke

sind nach Nr. 680 zu verzollen.

aus 683. geschliffen, gehobelt, poliert oder mit Schmelz

überzogen

aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein

id.

aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten

Steinen....................................................

id.

(aus 685/6) Steinmetzarbeiten, ungeschliffen, ungehobelt,

auch in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze

oder Eisen, mit Ausnahme der Arbeiten aus polierfahigem

Kalkstein

aus 685. von schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht

abgedreht, nicht verziert

aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein

100 kg Mk. 2,50

aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten

Steinen; aus Lava, poröser oder dichter

id.

aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schie-

fer)

id.

aus 686. profiliert, ganz oder teilweise abgedreht oder

verziert ;

aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein

id.

aus Granit, Porphyr, Syenit, oder ähnlichen harten

Steinen; aus Lava, poröser oder dichter id.

2,50

aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schie-

fer).............................................................

id.

aus 687. Steinmetzarbeiten, geschliffen, gehobelt, po-

liert oder vergoldet, auch in Verbindung mit Holz oder

Eisen

aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein

id.

aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten

Steinen...................................................

id.

689. Waren ganz oder teilweise aus Lava, poröser oder

dichter, soweit sie nicht durch die Verbindung mit ande-

ren Stoffen unter höhere Zollsatze fallen........ id.

690. Statuen von Marmor und anderen Steinen .

frei

Andere Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten aus Steinen

aller Art, sofern sie Kunstgegenstande sind, einschliess-

lich der punktierten

frei

Steinwaaren, nicht unter andere Nummern des allge-

meinen Tarifs fallend

aus 691. ohne Verbindung mit anderen Stoffen oder nur

in Verbindung mit Holz oder Eisen, mit Ausnahme der

Luxusgegenstande

aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein 100 kg Mk. 10

aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten

Steinen......................................................

id.

(aus 730/1). Waren aus Steingut, feinem Steinzeuge, fei-

nem Tonzeug, anderweit im allgemeinen Tarife nicht ge-

nannt

730.

einfarbig...............................................

id.

aus 731. mehrfarbig; auch mit Lüster- oder mit Metall-

überzug

andere als Ziergefasse, Figuren und ähnliche

Luxusgegenstände....................................

id.

aus 736. Glasröhren und Glasstangelchen, ohne Unter-

schied der Farbe, wie sie rar Perlenbereitung und Kunst-

glasbläserei einschliesslich der Herstellung von Kunstglas

gebraucht

werden.............................................

id.

Hohlglas

aus 737. weder gepresst noch geschliffen, poliert, abge-

rieben, geschnitten, geätzt oder gemustert

gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit ge-

farbtem oder mit weissem undurchsichtigen Glase

überlangen.................................................

id.

759. Glasplättchen ; Glasperlen, Glasschmelz und Glas-

schuppen, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und

Versendung auf Gespinstladen gereiht; Glastropfen (Glas-

tränen, Springglaser) ; Glaskörner (Glaskugelchen, massive

Glastropfen

weiss, auch gefärbt

100 kg Mk 2

bemalt, vergoldet oder versilbert ................. id. 15(...)

aus 760. Glaskorallen, ohne Fassung, auch lediglich zum(...)

Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinst

faden gereiht

roh.......................................................... id. 1(...)

aus 761. Glasperlen, Glasflusse, Glassteine, Glaskorallen

auf Gespinstfaden, Schnüre oder Draht genaht oder ge(...)

reiht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar

id. 60

aus 764. Glasmalereien; Glasmosaik.............. id. 25(...)

aus 767. Glas- und Schmelzwaren in Verbindung mit

anderen Stoffen, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife

besonders genannt sind oder durch die Verbindung mit

anderen Stoffen unter höhere Zollsatze fallen

beinah, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen

oder Einbrennen von Farben gemustert.

id. 24

andere....................................................

id. 24

aus 769. Abfalle von der Goldverarbeitung .

frei

aus 772. Abfälle von der Silberverarbeitung. . frei

aus 942. Blas-Tonwerkzeuge aus Messingblech, Flöten,

Klarinetten, Okarinas

100 kg Mk. 20

aus 944. Ziehharmonikas............................. id. 20

TARIF B. — Zölle bei der Einfuhr nach Italien.

aus 4. Bier, dunkles, nach bayerischer Art gebraut

a) in grossen od. kleinen Gebinden, hl Lire in Gold 3

b) in Flaschen

100 Stück Lire 3

aus 9. Flüchtige Oele und Essenzen

d) von Pfefferminze

kg Lire 7,50

nicht genannte

id. 3

aus 31. Sauren

g) Karbolsaure

100 kg Lire 10

aus i) Gallus- und Gerbsaure

2o reine................................................ id.

q) Wein steinsaure.................................... id.

aus r) nicht genannte, mit Ausnahme von Zitronen- und

Milchsaure............................................................ id.

aus 33. Aetzkali................................................... id.

34. Alkaloide

a) Chininsalze

kg Lire 5

b) nicht genannte und deren

Salze..........

id. 5

aus 35. Oxyde

a) Hydroxyd des Aluminiums (reine Tonerde)

100 kg Lire 4(...)

Anmerkung. Gallertartige Tonerde fallt unter Nr. 35a.

e)

Zinkoxyd................................................ id. (...)

aus 36. Essigsaure und holzsaure Verbindungen

aus b) Essigsaure Verbindungen von Barium, Kalzium,

Kalium und Natrium

kg Lire 4

aus 37. Kohlensaure Verbindungen

e) kohlensaures Natron.......................... id. 0,50

aus 40. Salpetersaure Verbindungen

a) salpetersaures Silber . . . .

kg Lire 5

aus 43. Schwefelsaure Verbindungen

(...)e) schwefelsaurer Baryt ................... 100 kg Lire 1

g) schwefelsaures Kali

frei

46. Schwefeltquecksilber (Zinnober oder

Vermillon)

100 kg Lire 80

50. Brom und Jod

frei

56. Salizylverbindungen, mit Ausnahme derjenigen von

Alkaloiden

100 kg Lire 80

aus 58. Ceresin, rein oder mit Paraffin gemischt

......................................................................... id.

aus 59. Chemische Erzeugnisse, nicht genannte

1° Glyzerin, roh und gereinigt ; Kleesalz ; Strontian-

salze; Kalium-Cyanid (Cyankalium) ; Schwefelkalium und

Schwefelnatrium ; Schwefelarsenik (Auripigment), gelb

und rot, nicht in Pulverform ; chromsaures und doppelt-

chromsaures Kali und Natron; Zinnsalz; Albumin, reines;

Kadmiumsalze ; Kupferoxyd ; Mittel gegen den Kessel-

stein ; Antimonoxyd ; benzoësaure Salze ; Appreturglanz ;

zitronensaures Eisen; Schwefelleber ; phosphorsaure Ver-

bindungen ; mangansaure Salze ; Kitt aus Nuss- oder

Leinöl und Bleioxyd oder Bleikarbonat ; Kitt aus Harz,

Wachs und Ocker, zum Kitten von Marmor und anderen

ähnlichen Materialien oder zum Verdichten von Flaschen-

korken................................................................ id.

2o andere, mit Ausnahme von chlorsaurem und über-

chlorsaurem Natron und Kali sowie von Antimon-

salzen...............................................................

id.

aus 61. Patronen, Zünd- und Sprengkapseln sowie

Minenzündschnüre

d) Zünd- und Sprengkapseln................. id.

aus 66. Kampfer

b) gereinigter......................................... id.

aus 69. Antiseptische Baumwolle und Watte ; Pepsin,

reines ; Hopfenextrakt ; Terpin......................... id.

aus 70. Kampferöl......................................... id.

77. Blausaures Kali, gelbes und rotes .................. frei

78. Partien, welche Derivate des Teeres oder anderer

bituminöser Substanzen sind

a) in trockenem Zustande

frei

b) teigartig oder

flüssig

frei

Anmerkung. Die aus Teer unter Verwendung von

Gallussäure, Schwefel oder Sulfiden hergestellten

Farben fallen unter Nr. 78 a und b.

Teerfarben sind zollfrei, auch wenn sie Stoffe (wie

z, B. Chlornatrium im Verhältnisse von höchstens

50 Prozent, Essigsäure, Dextrin u. a.) enthalten,

deren Beimischung lediglich bezweckt, den Farbenton

zu mildern oder zu fixieren oder die Fallung im Bade

zu verhindern oder auch der Farbe andere derartige

Eigenschaften zu geben, welche sie für ihre Verwen-

dung geeigneter machen.

79. Färbende Extrakte aus Farbhölzern und anderen

Farbstoffen aller Art ............................... 100 kg Lire 10

80. Farben in Täfelchen, in Pulverform oder von jeder

andern Art, einschliesslich der Anilinlackfarben id. 10

Anmerkung. Unter Anilinlackfarben sind zu verstehen

Verbindungen von Anilinfarbstoff mit Tonerde, Zinn-,

Blei- oder Eisenoxyd ohne Zusatz von Mineralöl oder

Alkohol, in trockenem oder teigartigem Zustande.

aus 81. Firnis

aus b) ohne Spiritus

2o anderer............................................... id.

82. Blei- und Farbstifte

a) ungefasste Farbstifte und alle Stifte mit glänzen-

der oder gefirnisster, nicht weisser Fassung

id.

b)

andere...............................................

id.

83. Tinte

a) Buchdruckerschwärze.......................... id.

b)

andere................................................

id.

aus 95. Leinenplüsch aller Art...................... id.

aus 103. Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der

Kategorie V

aus a) Säcke, Bett- und Tischwäsche, Handtücher,

lediglich gesäumte Vorhänge und ähnliche Artikel aus

Flachs.

Zoll des Gewebes mit 10 Prozent Zuschlag.

108. Nähgarn aus Baumwolle, auf Rollen gewickelt, in

Knäueln und dergleichen, zum Kleinverkauf herge-

richtet

100 kg Lire 110

115. Gewebe aus Baumwolle, bedruckte.

Zoll des gebleichten Gewebes mit Zuschlag von

70 Lire für 100 kg.

aus 120 c). Schmirgeltuch aus Baumwolle 100 kg Lire 45

aus 121. Baumwollensamt

aus b) feiner (Velvet)

3o gefärbt............................................... id.

4o bedruckt........................................... id.

aus 122. Wirkwaren aus Baumwolle, mit Ausnahme

der Strümpfe und Handschuhe

aus

a)

einfache.............................................

id.

aus b) abgepasste.

Zoll der einfachen Wirk waren mit 50 Prozent

Zuschlag.

Anmerkung. Die Einfassung mit Band und die Anbring-

ung von Bändchen zur Verstärkung oder Befestigung

kommt bei der Verzollung der unter die Position aus

Nr. 122 a und b fallenden Wirkwaren nur für die

Erhebung des Zuschlags für Näharbeit in Betracht.

Bei den unter die Position aus Nr. 122 b fallenden

abgepassten Wirkwaren wird ein Zuschlag für die

zur Fertigstellung der Ware erforderliche Näharbeit

nicht

erhoben.

aus 128. Gewebe aus Baumwolle, gemischt

a) mit Seide im Verhältnisse von weniger als 12

Prozent.

Zoll je nach der Beschaffenheit des Gewebes mit

Zuschlag von 40 Lire für 100 kg.

b) mit Wolle im Verhältnisse von weniger als 50

Prozent.

Zoll je nach der Beschaffenheit des Gewebes mit

Zuschlag von 20 Lire für 100 kg.

aus 129. Genahte Gegenstande aus Spinnstoffen der

Kategorie VI

c) andere.

Zoll dos Gewebes mit 40 Prozent Zuschlag.

137. Gespinste aus gek(…)mmter Wolle (Kammgarne),

gezwirnte.

Zoll des einfachen Gespinstes mit Zuschlag um

17 Lire für 100 kg.

aus 138. Wollengewebe

a) aus Streichgarn, welche auf 1 Quadratmeter

wiegen

1. 300 Gramm oder weniger. 100 kg Lire 185

2. mehr als 300, aber nicht mehr als 500

Gramm....................................................

id.

3. mehr als 500 Gramm...................... id.

b) aus Kammgarn, welche auf 1 Quadratmeter

wiegen

1. 200 Gramm oder

weniger...............

id.

2. mehr als 200, aber nicht mehr als 500

Gramm...................................................

id.

3. mehr als 500 Gramm .................... id.

c) bedruckte.

Zoll der betreffenden Gewebe mit Zuschlag von

30 Lire für 100 kg.

ans 139. Filze

b) über 3 Millimeter dick ...................... 100 kg Lire 20

aus 143. Fussteppiche aus Wolle und Kratzwolle ein-

schliesslich derjenigen, in welchen andere Spinnstoffe

ausser Seide dem Gewichte nach vorherrschen id. 100

aus 144. Wirkwaren aus Spinnstoffen der Kategorie

VII, mit Ausnahme der Strümpfe und Handschuhe

aus a)

einfache..........................................

id.

aus b) abgepasste.

Zoll der einfachen Wirkwaren mit 50 Prozent

Zuschlag.

Anmerkung. Die Einlassung mit Band und die An-

bringung um Bandchen zur Verstärkung oder Be-

festigung kommt bei der Verzollung der unter die

Position aus Nr. 144 a und b fallenden Wirkwaren

nur für die Erhebung des Zuschlags für Näharbeit

in Betracht,

Bei den unter die Position aus Nr. 144 b fallenden

abgepassten Wirkwaren wird ein Zuschlag für die

zur Fertigstellung der Ware erforderliche Näharbeit

nicht erhoben.

146. Borten und Bander aus Spinnstoffen der Kate-

gorie VII

100 kg Lire 240

147. Posamentierwaren aus Spinnstoffen der Kategorie

VII...................................................................

id.

150. Genahte Gegenstande aus Spinnstoffen der Kate-

gorie VII.

Zoll des Gewebes mit 35 Prozent Zuschlag.

Anmerkungen. 1. Wollene Schals, Echarpes und Fichus,

gewebt oder gewirkt, bedruckt oder unbedruckt, mit

Fransen aus Spinnstoff, mit welchem Seide im Ver-

hältnisse von weniger als 12 Prozent vermischt ist,

zahlen, wenn die Fransen in der fertigen Ware den

höchst belegten Spinnstoff darstellen, den Zoll für

Fransen nach dem dem Gewichte nach vorherrschen-

den Stolle mit einem Zuschlage von 1 Lira für 1 Ki-

logramm.

2. Der Zuschlag für einfache Konfektion von wol-

lenen Schals, Echarpes und Fichus, gewebt oder ge-

wirkt, bedruckt oder unbedruckt, auch mit Fransen

und der Zuschlag für Konfektion von lediglich be-

säumten oder eingefassten wollenen Decken werden

auf 20 Prozent festgesetzt.

Die zum Verkauf als Meterware bestimmten Tep-

piche im Stück unterliegen nicht dem Zuschlage für

Naharbeit, wenn ihre Enden zur Verhütung des Aus-

faserns benäht sind.

Der Zuschlag für Naharbeit bei den im Stuck ge-

webten und nachher auseinander geschnittenen wol-

lenen Teppichen, die an den beiden salbandlosen Seiten

lediglich besäumt oder eingefasst sind, wird auf 10

Prozent festgesetzt. In den übrigen Fallen zahlen die

lediglich besäumten oder eingefassten wollenen Tep-

piche einen Zuschlag von 20 Prozent für Naharbeit.

3. Die Schals, Echarpes und Fichus aus Wollenge-

webe, schwarz, nicht gestickt, mit seidenen Fransen,

oder nur in einer Ecke, selbst mit Seide, gestickt, mit

oder ohne seidene Fransen, werden nach der Gattung

des Gewebes mit einem Zuschlage von 25 Prozent ver-

zollt. Diese Gegenstande unterliegen nicht dein Zu-

schlage für Naharbeit.

4. Wollene Manner- und Knabenkleidung und wol-

lene Damenmantel und -jacken zahlen den Zoll nach

dem höchst belegten Stoffe, falls dieser Stoff mehr

als ein Zehntel der ganzen Oberflache des konfektio-

nierten Gegenstandes darstellt.

Wenn zwei oder mehr Teile der höchst belegten

Stoffe in ihrer Gesamtheit mehr als 10 Prozent der

erwähnten Oberfläche ausmachen, zahlt der Gegen-

stand einen Zoll, welcher dem arithmetischen Mittel

der Zollsätze für die höchst belegten Stoffe entspricht,

welche bei der Zusammensetzung beteiligt sind.

aus 157. Gemischte Gewebe, in welchen Seide oder Flo-

rettseitle im Verhältnisse von mindestens 12 und höchstens

50 Prozent enthalten ist

h) farbige

1.

glatt

kg Lire 5

2. gemustert............................................. id.

aus 159. Gewebe aus Seide oder Florettseide, gestickte

b) mit Plattstich.

Zoll des Gewebes mit Zuschlag von 3 Lire für 1 kg.

aus 160. Saint und Plüsch aus Seide oder Florettseide

a) glatt

kg Lire 9

161. Samt, gemischter, in welchem Seide oder Florett-

seide im Verhältnisse von mindestens 12 und höchstens

50 Prozent enthalten ist

a) glatt........................................................ id.

b) gemustert.............................................. id. 10

aus 164. Bänder und Borten aus Seide oder Florettseide,

gemischt mit anderen Spinnstoffen, worin die Seide oder

Florettseide im Verhältnisse von mindestens 12 und höchs-

tens 50 Prozent enthalten ist.

Zoll des Gewebes mit Zuschlag von 3 Lire für 1 kg.

165. Posamentierarbeiten aus Spinnstoffen der Kate-

gorie VIII.

Zoll der Bänder.

168. Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kate-

gorie VIII

a) Fichus, Echarpes und Cachenez, schwarz oder

farbig, aus Seide oder Florettseide gewebt, gemustert oder

ungemustert, besäumt, eingefasst oder mit Fransen besetzt.

Zoll des Gewebes mit 20 Prozent Zuschlag.

b) andere.

Zoll des Gewebes mit 40 Prozent Zuschlag.

aus 176. Möbel und Möbelteile, rohe oder fertige

aus a) nicht gepolsterte

2. andere aus gemeinem Holz............. 100 kg Lire 13

Anmerkung. Ungepolsterte Möbel aus nicht gebogenem

gemeinem Holz fallen unter Nr. 176 a2, auch wenn

sie gedrechselt, mit gemeinem Holz furniert, gelocht,

mit gepressten oder mit der Fräsemaschine herge-

stellten Verzierungen vorsehen und mit Stroh-, Rohr-

und ähnlichem Flechtwerke verbunden sind, voraus-

gesetzt, dass sie nicht geschnitzt sind. Unter Nr. 176

a2 fallen ferner ungepolsterte Möbel aus nicht geboge-

nem gemeinem Holz, mit gewöhnlichen und nicht zur

Verzierung dienenden Zutaten aus gemeinem Metalle,

selbst wenn diese Zutaten vernickelt sind.

3. aus Kunsttischlerholz............................ id.

4. furniert, geschnitzt od. eingelegt........... id.

aus 177. Rahmen und Leisten zu Rahmen aus Holz

b) gefirnisst, vergoldet oder versilbert

id.

178. Gerätschaften und verschiedene Waren aus ge-

meinem Holz

a) roh

100 kg Lire 6

b) poliert oder bemalt............................. id.

Anmerkung. Schaufeln, Gabeln, Rechen, Schüsseln,

Löffel, Näpfe und andere Gegenstande des Hausge-

brauchs, Handhaben von Geraten und Werkzeugen,

mit oder ohne Zwingen, ferner gemeine Holzschuhe

sowie Zeichenutensilien (Zeichenbretter, Lineale und

dergleichen) fallen je nach ihrer Bearbeitung unter

die Nummern 178 a und b.

Die unter Nr. 178 begriffenen Gegenstände können auch

mit Beschlägen, Reifen oder anderen Nebenbestand-

teilen von gemeinen Metallen versehen sein.

179. Kurzwaren uns Holz .............................. id.

Anmerkung. Hölzerne Knöpfe aller Art werden als

Holzarbeiten je nach ihrer Bearbeitung behandelt.

Knöpfe aus Steinnuss und Pfeifenrohre aller Art aus

Holz, mit Mundstücken aus Bein, Hörn oder Holz

fallen unter die Kurzwaren aus Holz.

180. Spielzeug aus Holz................................ id.

aus 182. Personenwagen für gewöhnliche Strassen

aus a) Fahrräder, ausgenommen Motorfahrräder

1. zweirädrige

Stück Lire 35

2. dreirädrige......................................... id.

3. einzelne Bestandteile v. Fahrrädern 100 kg Lire 100

Anmerkung. Fahrradrahmen (telai) zahlen den gleichen

Zoll wie fertige Fahrräder.

Rohe Teile aus Schmiedeeisen oder Stahl werden als

Gegenstande aus Schmiedeeisen oder Stahl je nach

ihrer Beschaffenheit

behandelt.

aus 185. Korb- und Mattenflechterwaren

b)

feine...................................................

id.

Anmerkung. Unter Nr. 185 b fallen auch solche feine

Korbflechterwaren, die gewöhnliche und nicht zur Ver-

zierung dienende Zutaten aus gemeinem, auch ver-

nickeltem Metall haben, ferner feine Korbflechter-

waren in Verbindung mit Stroh, Bast, Raffia, Espar-

togras, Binsen, Palmblättern, Litzen, Schnüren und

anderen Gespinstwaren, sofern sie nicht mit diesen

Gespinstwaren im Inneren ausgeschlagen, gefüttert

oder gepolstert

sind.

aus 190. Halbzeug aus Holz

a) Zellulose

frei

aus 191. Papier

aus a) weiss oder in der Masse gefärbt

1. unliniiertes jeder Art .................... 100 kg Lire 12,50

h) farbig, vergoldet oder bemalt und Tapeten (einschliess-

lich des weissgemachten Papiers zur Lithographie und

Photographie)................................................... id.

aus d) Packpapier aus mechanisch bereiteter, mit

Dampf gekochter Holzmasse, von natürlicher brauner

Farbe, auch in irgend einer Weise auf einer oder auf

beiden Seiten geglättet (Papier in Rollen ausgenommen)

100 kg Lire 5

aus d) Schleif-, Rost-, Polier- und

Schieferpapier..................................................

id.

193. Stiche, Lithographien und Anzeigekarten (cartelli)

einschliesslich der Chromolithographien........... id. 75

aus 194. Pappe

h) feine (wie die betreffenden Papiersorten)

Anmerkung, Pappe, die an den Rändern in rechtwin-

kliger Form beschnitten ist, fallt unter Nr. 194.

195. Arbeiten aus Papier und Pappe

a) Rohrchen (Busetten) und Spulen für die Spin-

nerei und Weberei

100 kg Lire 30

b) nicht genannte

1. Puppe, durch Zerschneiden oder Falten für

Papparbeiten vorgerichtet.

Zoll der betreffenden Pappe mit Zuschlag von

12 Lire für 100 kg.

2. Knöpfe aus Papiermaché und ähnlichem Mate-

rial

100 kg Lire 50

3.

andere.............................................

id.

Anmerkung. Zu den Arbeiten aus Papier und Pappe

gehören Waren aus Papier und Pappe mit Zutaten

aus anderen Stoffen, welche das gegenwärtig gültige

Warenverzeichnis der Nr. 195 zuweist, sowie die Papier-

wasche, diese auch, wenn sie mit einer durch Pres-

sung hervorgebrachten Nachahmung von Nahten ver-

sehen und auf einer oder auf beiden Seiten mit

Gewebe aus Baumwolle überzogen ist, vorausgesetzt,

dass das Gewebe nicht 50 Prozent des Gesamtge-

wichts erreicht.

aus 196. Bucher

aus a) gedruckte

aus 1. mit gemischtem Text (in italienischer und

anderer Sprache, in losen Bogen oder broschiert

frei

2. in anderer als italienischer Sprache, in losen

Bogen oder broschiert

frei

3o in Einbänden jeder Art. .................... 100 kg Lire 20

Anmerkung. Gedruckte Bucher, mit einfachen Linien

oder Vignetten zur Trennung der Kapitel und Titel

versehen, unterliegen deshalb keinem höheren Zoll.

197. Noten, gedruckte

a) in losen Bogen oder broschiert .................... frei

b) in Einbanden jeder Art .............. 100 kg Lire 20

Anmerkung. Lithographierte Noten werden wie ge-

druckte verzollt.

aus 199. Haute und Felle

aus d) ohne Haar gegerbt und fertig gemacht

3.

andere................................................

id.

e)

lackiert.............................................

id.

aus 205. Schuhwerk jeder Art aus Kautschuk mit

Futter oder Besatz aus Stoffen

100 Paar Lire 125

297. Arbeiten aus gegerbten Hauten ohne Haar, nicht

namentlich aufgeführt

100 kg Lire 100

aus 211. Gusseisen

aus c) Gusswaren, gehobelte, abgedrehte oder anders

bearbeitete

1. Gegenstande für Möbel, für Verzierungen oder

für Hausgerät.............................................. id.

aus 2. andere Gegenstande, mit Ausnahme der

weniger als 500 Gramm wiegenden.

id.

Anmerkung. Die unter Nr. 211 c 2 benannten Guss-

waren können mit einem Grundanstrich versehen

oder geteert sein, ohne deswegen einem höheren Zolle

zu unterliegen.

aus d) Gusswaren, mit Zutaten von anderem Metall,

oder verzinnt, emailliert, vernickelt, gefirnisst, oxydiert,

lackiert usw.

1. Gegenstande für Möbel, für Verzierungen oder

für Hausgerät

a) Lampen und Lampenteile aus Eisenguss. ver-

zinnt, emailliert, vernickelt, gefirnisst, oxydiert,

lackiert, mit oder ohne Garnituren oder Verzierungen

von

Zink....................................................

id.

b)

andere..............................................

id.

aus 2. andere Gegenstande, mit Ausnahme der

weniger als 500 Gramm wiegenden.

id.

213. Schmiedeeisen und Stahl

a) gewalzt oder gehämmert, in geformten Stäben,

Stangen oder Barren von jedem Querschnitte

1. im Querschnitte mit keinem Durchmesser oder

keiner Seitenlange von 7 Millimeter oder weni-

ger.............................................................

id.

2. im Querschnitte mit einer oder mehreren Seiten-

langen oder mit einem oder mehreren Durchmessern

von 7 Millimeter oder weniger, aber mehr als 5

Millimeter..................................................... id.

3. im Querschnitte mit einer oder mehreren Seiten-

langen oder mit einem oder mehreren Durchmessern

von 5 Millimeter oder weniger .................. id.

b) zu Draht gezogen

1. mit einem Durchmesser von 5 Millimeter oder

weniger, aber mehr als 1 ½ Millimeter

id.

2. mit einem Durchmesser von 1½ Millimeter

oder weniger.............................................. id.

c) in Blechen in der Starke von

1. 4 Millimeter und darüber.................... id.

2. weniger als 4 und mehr als 1 ½ Milli-

meter..........................................................

id.

3. 1 ½ Millimeter oder weniger.

id.

Anmerkung. In Zweifelsfallen ist die Starke von Blechen

in der Weise zu ermitteln, dass zunächst ihr genaues

Gewicht und ihr Flacheninhalt festgestellt werden.

Aus dem Gewicht und dem Flacheninhalt ist sodann

die Blechstärke zu berechnen unter Zugrundelegung

eines spezifischen Gewichts von 7,8, d. h. eines Ge-

wichts von 7,8 Kilogramm für eine Blechplatte von 1

Quadratmeter Flacheninhalt und 1 Millimeter Stärke.

216. Schmiedeeisen und Stahl in Röhren aus Blech in

der Starke von

a) 4 Millimeter und darüber ...................... 100 kg Lire 12

b) weniger als 4 und mehr als 1 ½ Milli-

meter ............................. 5................................ id.

c)

½

Millimeter oder weniger............................. id.

aus 217. Schmiedeeisen und Stahl, geschmiedet oder

gegossen, in groben Arbeiten

a) 50 Kilogramm schwer und darüber............... id.

aus b) weniger als 50 Kilogramm, aber mehr als 5 Ki-

logramm schwer................................................... id.

aus 218. Schmiedeeisen und Stahl zweiter Bearbeitung

(mit Ausnahme der Drahtseile und der Nägel), in Arbeiten

aus a) welche hauptsächlich aus grossen Eisen- oder

Stahlstücken gefertigt sind

aus 2. an ihrer ganzen Oberfläche oder einem grossen

Teile derselben gehobelt, gefeilt, abgedreht, durchlocht

usw...................................................................

id. 13,25

Anmerkung. Als hauptsachlich aus grossen Eisen- oder

Stahlslücken gefertigte Arbeiten sind zu betrachten

die Arbeiten, die zum grössten Teile aus geschmie-

deten oder gegossenen Eisen- oder Stahlstücken im

Gewichte von mehr als 25 Kilogramm bestehen, so-

wie die Arbeiten, die zum grössten Teile aus solchen

gewalzten oder gezogenen Eisen- oder Stahlstücken

bestehen, welche im Querschnitte keine Seitenlange

oder keinen Durchmesser von 7 Millimeter oder

weniger aufweisen.

aus b) welche hauptsächlich aus kleinen Eisen- oder

Stahlstücken gefertigt sind

aus 2. an ihrer ganzen Oberflache oder an einem

grossen Teil derselben gehobelt, gefeilt, abgedreht,

durchlocht usw.

a) Geschirr (Pfannen und dergleichen) aus Eisen-

blech, nur auf der Innenseite abgeschliffen id. 16,50

b) andere............................................... id.

17,25

aus 3. verzinnt, verbleit, verzinkt, lackiert, gefir-

nisst..........................................................

id.

17,25

aus 4. oxydiert, emailliert, vernickelt, mit Zutaten

aus anderen Metallen oder mit Glas oder Tonwaren

verbunden (ausgenommen emailliertes Hausgerät und

Geschirr....................................................

id.

Anmerkung. Die Waren, die das gegenwärtig gültige

Warenverzeichnis ausdrücklich der Position «Schmie-

deeisen und Stahl zweiter Bearbeitung» zuweist,

werden, falls sie ganz oder zum Teil poliert (bruniti)

sind, wie dergleichen vernickelte Waaren behandelt,

Eine Ausnahme hiervon machen nur Geldschränke,

die nach Nr. 218 a 2 und b 2 zu verzollen sind, auch

wenn sie das übliche, nicht als Verzierung dienende

polierte Beiwerk haben.

aus 222. Gerätschaften und Werkzeuge für Künste und

Gewerbe, aus Gusseisen, Schmiedeeisen oder Stahl

aus a) gemeine

aus 2, Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von

Holz und Metallen, im Gewichte von mehr als 50 bis

300 Kilogramm, auch mit polierten

Teilen

100 kg Lire 14

3.

andere.............................................

id.

Anmerkung. Als gemeine Gerätschaften und Werkzeuge

werden folgende behandelt ;

Aexte, Pflüge, Spundmesser, gewöhnliches Acker-

gerät im allgemeinen, Schauffeln, Spitzambosse,

Knaggen, Zwingen, Mauerkellen, Wetzstahle, Keile,

Eggen, Zieheisen, Heu- und Mistgabeln, Streich-

masse, Hebebaume, grosse Wiegemesser, Hämmer,

Schraubstöcke für Schmiede, Schippen, Pfahle,

Picken, Steinhauen, Rechen, Gäthacken, Hand-

beile, Zangen, Pflugscharen usw.

Dergleichen polierte Gerätschaften und Werkzeuge

werden den emaillierten, lackierten oder oxydierten

Gerätschaften und Werkzeugen gleichgestellt und der

Nr. 222 a 1 zugewiesen.

b) feine

1. emailliert, lackiert, oxydiert oder poliert id. 22

2. andere, auch abgeschliffen, gefirnisst, verzinkt,

verbleit, galvanisiert, verkupfert, verzinnt oder mit

Zutaten aus anderen

Metallen................ id.

Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Holz und

Metallen, im Gewichte von 50 Kilogramm oder we-

niger, auch mit polierten Teilen ............... id.

Anmerkung. Als feine Gerätschaften und Werkzeuge

werden folgende behandelt

Winden, Brücken- und Tafelwagen, Poliereisen,

Grabstichel, Schraubenzieher, Winkelhaken, Ko-

pierpressen, Scheren, Sensen, Sicheln, Gartenmes-

ser, Blechscheren, tragbare Schmieden, Stanzen

oder Punzen ; nicht besonders benannte Werkzeuge

für Schuhmacher, Vergolder, Tischler, Schmiede,

Hufschmiede, Friseure, Buchdrucker und andere

Handwerker , Plätt- und Kräuseleisen, Wirkeisein,

Sageblätter, Ahlen, Schraubenschlüssel, Hobel-

eisen, Glatteisen, Kämme, Hobel, Kneipzangen,

Schneidstempel, Pfriemen, Hippen, Schabeisen,

Spitzen für Nagel- und Steinbohrer, Meissel, Sägen,

Hohlmeissel, Spatel, Locheisen, Bohrer, grosse

und kleine, Stempel. Pressen für Stempel und

Punzen, Drehbänke für Uhrmacher, Handbohrer,

Hohlbohrer usw.

35b

c) Feilen und Raspeln, welche, abgesehen vom

Handgriff, eine Lauge besitzen ;

1. von mehr als 30 Zentimeter

2. von 15 bis 30 Zentimeter

3. von weniger als 15 Zentimeter

100 kg Lire 13

id.

id.

aus 223. Uhrketten ; Schnallen, Fingerhute und Span-

gen ; Schlüsselketten und -ringe ; Gestelle, Schlosser,

Garnituren und Beschläge für Taschnerwaren und Geld-

taschen ; alle diese Artikel aus Eisen oder Stahl, poliert

(bruniti)

id.

224. Nah- und Stecknadeln

id.

aus 225. Kupfer, Messing und Bronze

aus d) Draht in der Starke von mehr als 0,5 Milli-

meter

id.

h) Verzierungen, weder vergoldet noch

versilbert

aus i) vergoldet oder versilbert

3. andere Arbeiten

id.

id.

Anmerkung. Unter Nr. 225 i 3 fallen Waren dieser Art,

auch wenn sie mit Gold oder Silber belegt oder plat-

tiert sind, soweit sie nicht durch das geltende Waren-

verzeichnis ausdrücklich den Gold- oder Silberwaren

oder den Kurzwaren gleichgestellt werden.

aus 1) nicht besonders aufgeführte Arbeiten, mit Aus-

nahme der Schrauben und Schraubenbolzen

id.

aus 228, Blei und dessen Legierungen mit Antimon .

d) Buchdruckerlettern

aus 230. Zink

b) Platten und Bleche

c) Arbeiten

1. vergoldet oder versilbert .

id.

id.

id.

2. weder vergoldet noch versilbert, aber verziert

oder mit irgend welchem Lack

id.

3. nicht genannt

id.

Anmerkung, Zinkwaren dieser Art fallen, wenn sie ver-

nickelt sind, unter Nr. 230 c 2.

aus 238. Kessel für Maschinen

aus a) Röhrenkessel mit Rohren aus Eisen und

b) andere als Röhrenkessel

id.

239. Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Holz

und Metallen (Sagen, Hobel, Drehbänke, Schraubenklup-

pen, Bohrmaschinen usw.) im Gewichte von mehr als 300

Kilogramm..................................................

id.

aus 240. Maschinen

aus a) Dampfmaschinen

1. feststehende, ohne Kessel.

id.

aus 2. halbfeste, mit Kessel ; Heissluft-, Druck-

luft-, Gas-, Petroleum-Motoren (einschliesslich der

Rotationskörper) : im Gewichte von mehr als 300

f) landwirtschaftliche Maschinen

id.

aus 1) Maschinen zum Brechen, Quetschen und Stampfen

von Steinen, Mineralien, Knochen usw. ; Winden aus

Guss- und Schmiedeeisen ; mechanische, nicht hydraulische

Krane ; Bocke zum Heben von Eisenbahnwagen und der-

gleichen ; Zentrifugen zur Zuckerfabrikation ; selbsttätige

(Luftdruck- usw.) Bremsen ; Walzwerke ; Rollmaschinen,

ausgenommen diejenigen für Gewebe , Gefriermaschinen ;

Maschinen zur Fabrikation gashaltiger Wasser ; Papier-

schneidemaschinen ; Ziegeleimaschinen ; Wasch- und

Bügelmaschinen ; Buchbindermaschinen ; pneumatische

Maschinen zum Gewerbegebrauch ; Poliermaschinen ; Ven-

tilatoren mit Bewegungsmechanismus ; Papierlochma-

schinen ; Garnfarbemaschinen ; Maschinen und Apparate

zur Fabrikation von Papier und Papiermasse

id.

aus 241. Maschinenteile, getrennt eingehend

aus c) von anderen Maschinen als dynamo-elektrischen

Maschinen und Nahmaschinen, soweit es sich um Teile

von Maschinen handelt, die im gegenwärtigen Vertrage

aufgeführt

sind.................................................

id.

242. Apparate aus Kupier oder anderen Materialien,

zum Erwärmen, Raffinieren, Destillieren usw. id.

243. Instrumente, optische, mathematische, Präzisions-,

astronomische, chemische, physikalische, chirurgische

usw.

a) aus Kupfer, Bronze, Messing oder Stahl

1. mit Fernglasern oder Mikroskopen oder in Grade

abgeteilten Stäben oder Kreisen versehen ; Erdfern-

rohre, einfache und doppelte, Linsen, Jose oder in

Fassung....................................................

id.

2. ohne optische Vorrichtung oder in Grade abge-

teilte Stabe oder Kreise.............................. id.

b) aller Art, zu deren Herstellung vorwiegend Eisen

verwendet ist.................................................. id.

aus 246. Gold

c) Blattgold (ohne Abzug des Gewichts des Papiers)

........................................................................ kg

aus 247. Silber

d) Blattsilber (ohne Abzug des Gewichts des Papiers)

id.

248. Goldschmiedewaren

und goldenes Ge-

schirr

g Lire 14

249. Silberwaren, auch vergoldet, oder Silbergeschirr.

kg Lire 9

Anmerkung. Mit Gold plattierte Silberwaren sind

als vergoldete Silberwaren, nicht als Goldwaren zu

behandeln,

250. Schmuckwaren

a) von Gold ;

h) Maschinen und Stühle für We-

berei

j) Nahmaschinen

1. mit Gestell

2. ohne Gestell

100 kg Lire 10

id.

id.

Anmerkung. Brieftaschen, Geldtaschen, Zigarren-

taschen, Notizbücher und ähnliche Arbeiten aus

Leder aller Art, einschliesslich des Juchtenleders, in

Verbindung mit gemeinen, weder vergoldeten noch

versilberten Metallen werden als gemeine Kurzware

Behandelt.

Den gemeinen Kurzwaren sind ferner zuzuweisen

Albums mit Leder oder Stoff (Seide ausgenommen)

überzogen oder ausgestattet, auch mit Gold- oder Sil-

berschnitt und Gold- oder Silberdruck.

Die Zutaten aus Nickellegierung, mit denen diese

Gegenstände versehen sein können, werden nicht als

solche aus versilberten Metallen

angesehen.

aus 355. Musikinstrumente

1. Ketten

2. andere

b) von Silber, auch vergoldet.

100 g Lire 2

id.

kg Lire

aus 254. Furnituren für

Wand- und Standuhren

aus 255. Edelsteine, bearbeitete ;

aus b) Achate und Onyxe

100 kg Lire 50

kg Lire 9

aus 261. Steine, Erden und nicht metallische Mineralien

aus a) Lithographiersteine

frei

270. Steingut oder Arbeiten aus weissem Ton

a)

weiss

100 kg Lire

b) verschiedenfarbig oder bemalt, vergoldet oder ander-

weitig verziert

id.

Anmerkung. Steingut oder Arbeiten aus weissem

Ton, welche mit einer einheitlichen Grundfarbe oder

mit einfachen Linien, Streifen oder Ringen von nur

einer Farbe (ausgenommen Gold und Silber) versehen

sind, werden nicht als verzierte Waren behandelt,

sondern fallen unter Nr. 270a.

271. Porzellan

a) weiss

b) farbig, vergoldet od. sonstwie verziert

aus 274. Glas- und Kristall waren

id.

id.

a) einfach geblasen oder gegossen, nicht farbig, nicht

geschnitten, nicht geschliffen oder graviert

id.

8,50

b) farbig, in der Masse gefärbt, geschnitten, geschliffen,

mit Schmirgel abgerieben und graviert.

id.

c) bemalt, emailliert, vergoldet, versilbert oder anders

verziert

1. weisses oder farbiges Hohlglas, einfach geblasen,

nicht geschnitten, nicht poliert, nicht mit Schmirgel

abgerieben, ungraviert, auf der Innenseite versilbert,

auch auf der Aussenseite ganz oder teilweise mit gel-

bem Lack überzogen oder mit ordinärer Malerei ver-

ziert (Kugeln für Gärten, Leuchter, Vasen, Tassen,

Salznäpfchen und dergleichen).

id.

2. andere Waren

id.

Anmerkung. Glas- und Kristallwaren, welche die

Marke oder den Namen der Fabrik, eine Glasplatte

oder eine eingravierte Bezeichnung des Fassungs-

raums tragen, sind von der Behandlung nach Nr. 274a

nicht ausgeschlossen.

Einfach geblasene, oder gepresste Glas- und Kristall-

waren fallen auch dann unter Nr. 274a, wenn sie am

Rande, Boden oder Stöpsel abgeschliffen oder abge-

rieben sind.

Glas- und Kristallwaren des Nr. 274b können ganz

oder teilweise graviert sein.

278. Glas, Kristall und Schmelz in Form von Perlen

(conterie), geschnittenen Steinen oder in Prismen für

Krön- und Wandleuchter und andere ähnliche Arbeiten.

id.

Anmerkung. Porzellanperlen fallen unter Nr. 278.

aus 294. Stärke

aus a) gemeine

2. aus anderem Material.

b) feine oder in Schachteln

100 kg Lire 8

id.

305. Hopfen

frei

335. Stearinsäure (einschliesslich Stearin und Pal-

mitin)

100 kg Lire 8

aus 348. Elfenbein, Perlmutter und Schildpatt

b) bearbeitet

1. Kämme und Haarnadeln

andere Waren

352. Kurzwaren (Mercerie)

a) gemeine

id.

id.

id.

2. andere, einschliesslich Spielzeug jeder Art (auch

Puppen

id.

b) feine

1. Glaskurzwaren

id.

2. Kurzwaren, feine, deren hauptsächliches Mate-

rial aus Leder aller Art, einschliesslich des Juchten-

leders, besteht

id.

3. andere, einschliesslich Spielzeug jeder Art (auch

Puppen)

id.

b) Pianofortes

1. tafelförmige und aufrechtstehende Stück Lire 90

2. Flügel

id.

d) Saiteninstrumente, nicht besonders genannte

1. im Gewichte von 400 Gramm und weniger

id. 1,50

2. von grösserem Gewichte

id. 1,50

e) Blasinstrumente, nicht besonders genannte

1. im Gewichte von 400 Gramm und weniger

id. 1,50

2. von grösserem Gewichte .

f) andere, nicht besonders genannte .

id.

id.

1,50

1,50

356. Bestandteile von Musikinstrumenten 100 kg Lire 100

aus 358. Kautschuk und Guttapercha ;

e) andere Waren mit Einschluss derjenigen aus Hart-

gummi (Ebonit) und mit Ausschluss der mit Geweben oder

mit Metall verbundenen Arbeiten .................... 100 kg Lire 50

aus f) Waren aller Art mit Geweben verbunden, ausge-

nommen die gummierten Gewebe im Stuck sowie die Klei-

dungsstücke und Reiseartikel, die Treibriemen und die

Schlauche, jedoch einschliesslich der Laufdecken, der Luft-

schlauche u. sonstigen Reifen für Fahrradräder

id.

g) verarbeitet zu Posamentierwaren, Bändern und elas-

tischen

Geweben..........................................................

id.

aus 359. Elektrische Drahte und Kabel

b) Kabel zu elektrischen Zwecken, aus einem oder

mehreren metallischen Leitern bestellend, in irgend einer

Art mit isolierenden Substanzen umgeben, durch Eisen

oder anderes Metall bedeckt oder geschützt, einschliesslich

der unterseeischen Kabel ..................................... id.

367, Pinsel mit und ohne Stiel...................... id.

Zusatzvertrag vom 12. November 1904, zum

Handels-

und Zollvertrage zwischen dem

Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10.

Dezember 1891..

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preus-

sen, im Kamen des Deutschen Reichs, einerseits, und der

Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ander-

seits, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen

zwischen beiden Landern mehr und mehr zu befestigen

uni auszudehnen, haben beschlossen, einen Zusatzvertrag

zu dem bestellenden Handels- und Zollvertrag zwischen

dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. Dezem-

ber 1891 abzuschliessen, und zu diesem Zwecke zu Bevoll-

mächtigten ernannt

welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation,

nachstehende Vereinbarungen getroffen haben

A r t . 1. Die einzelnen Artikel des bestehenden Ver-

trages werden wie folgt abgeändert

I . Der Art. 1 erhalt folgende Fassung

Die beiden vertragschliessenden Teile weiden sich wech-

selseitig in Beziehung auf die Einfuhr, Ausfuhr und Durch-

fuhr in jeder Hinsicht auf dem Fusse der meistbegünstig-

ten Nation behandeln

Jeder der beiden Teile verpflichtet sich demgemass,

jedes Vorrecht und jede Begünstigung, welche er in den

gedachten Beziehungen einer dritten Macht bereits zuge-

standen bat oder in der Folge zugestehen mochte, insbe-

sondere jede Ermässigung der Eingangs- und Ausgangs-

abgaben, gleichmassig auch dem anderen vertragschlies-

senden Teile gegenüber ohne irgend welche Gegenleistung

in Kraft treten zu lassen.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich ferner,

den gegenseitigen Verkehr zwischen beiden Landern durch

Protokoll.

Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des

Zusatzvertrages zum Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag

zwischen dem Deutschen Reich und Italien vom 6. De-

zember 1891 haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig

ermächtigt, Folgendes erklärt

Der dem oben erwähnten Zusatzvertrage beigefügte Ta-

rif B setzt für Leinen-Plüsch (ex 95) einen Zoll von 100

Lire in Gold fest. Beide vertragschliessende Teile sind je-

doch dahin übereingekommen, dass, falls der Zollsatz für

Jute-Plüsch (ex 93b) erhöht werden sollte, Leinen-Plusch

der gleichen Zollerhohung unterworfen werden kann

Zu Urkund dessen ist das gegenwärtige Protokoll in

doppelten Exemplaren ausgefertigt und unterzeichnet

worden.

Geschehen zu Rom, den 3. Dezember 1904.

Der Deutsche Botschafter,

(L. S.) MONTS.

keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu

hemmen, Ausnahmen sind nur zulässig

1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter ausserordent-

lichen Umstanden ;

2. aus Rucksichten auf die (...)öffentliche (...)Sicherheit;

3. aus Rucksichten der Gesundheitspolizei oder zum

Schütze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten,

Schädlinge oder andere Gefahren ;

4. behufs Durchführung der inneren Gesetzgebung,

soweit durch diese die Erzeugung, die Beförderung, der

Vertrieb oder der Verbrauch gewisser Gegenstande ver-

boten oder eingeschränkt wird.

II. An Stelle der im Art. 2 genannten Tarife treten die

beiliegenden Tarife A und B

I I I . Der Absatz 2 des Art. 3 kommt in Wegfall

IV. Die Ziffer 3 des Art. 5 erhalt folgende Fassung

3. für handelsübliche Umschliessungen aller Art sowie

Schutzdecken und andere Verpackungsmittel, auch Webe-

baume, Holz- und Papprollen und dergleichen, die aus

dem einen Gebiet in das andere zum Zwecke der Ausfuhr

von Waren eingeführt, oder, nachdem sie nachweislich

dazu gedient haben, aus dem anderen Gebiete wieder

zurückgebracht werden.

V. Der Art. 6 erhalt folgende Fassung

Zur Regelung des Verkehrs zum Zwecke der Veredlung

oder Ausbesserung von Waren zwischen den Gebieten der

vertragschliessenden Teile wird festgesetzt, dass bei der

Einfuhr in das Veredlungsland und bei der Rückkehr aus

demselben von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit

bleiben

a) Seide aller Art, sowie Garne und Gewebe, welche

zum Winden (Haspeln, Spulen), Zwirnen, Waschen,

Bleichen, Mercerisieren, Farben, Umfärben, Bedrucken

(und zwar Garne zum Bedrucken auch in durchschossenen

Ketten), Gaufrieren, Moirieren, Appretieren, Walken,

Pressen, Plissieren oder zur Vornahme ähnlicher Ver-

edlungsarbeiten,

b) Häute und Felle, welche zur Leder- und Pelzwerk-

bereitung,

c) Gegenstände, welche zum Lackieren, Polieren und

Bemalen

in das andere Gebiet ausgeführt worden sind,

d) sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung und Ver-

edlung bestimmte, in das andere Gebiet gebrachte und

nach Erreichung jenes Zweckes unter Beobachtung der

deshalb getroffenen besonderen Vorschriften zurückge-

führte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit

derselben unverändert bleibt,

und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität der

aus- und wieder eingeführten Waren und Gegenstände

ausser Zweifel ist.

Ferner werden beiderseits, bei Festhaltung der Identität,

von Eingangs- und Ausgangsabgaben freigelasen

L Gewebe, welche aus der Schweiz in die bayerischen

Hauptzollamtsbezirke Lindau und Pfronten, den württem-

bergischen Hauptzollamtsbezirk Friedrichshafen, den

württembergischen Oberamtsbezirk Riedlingen, den preus-

sischen Regierungebezirk Sigmaringen und den badischen

Kreis Konstanz, oder welche aus Deutschland nach der

Schweiz versandt werden, am dort bestickt und sodann

zurückgesandt zu werden. Ausser den Geweben worden

auch Stickmusterblätter, sowie das Stickmaterial (Seide

oder Garn) beiderseits zollfrei abgefertigt ;

2. unaufgeschnittene Samte, Plüsche, samt- und plüsch-

artige Gewebe, welche aus Deutschland nach der Schweiz

ausgehen, um dort aufgeschnitten und sodann zurückge-

sandt zu werden.

In allen genannten Fällen kann die Zollfreiheit von dem

Nachweise der einheimischen Erzeugung der zur Vered-

lung ausgeführten Waren abhängig gemacht werden, aus-

genommen bei Seide zum Färben oder Umfärben, für

welche dieser Nachweis nicht verlangt wird.

VI. Der Artikel 9 erhält folgende Fassung

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende,

welche sich durch den Besitz einer von den Behörden des

Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe-Legitimationskarte

darüber ausweisen, dass sie in dem Staate, wo sie ihren

Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben

entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in

ihren Diensten stehende Reisende in dem Gebiete des an-

deren vertragschliessenden Teiles bei Kaufleuten oder in

offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche

die Waren produzieren, Waren an Käufe zu machen oder bei

Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen

Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen

Art Verwendung finden, Bestellungen zu suchen, ohne

hierfür eine weitere Abgabe entrichten zu müssen,

Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen

Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen in der

Regel nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen ;

indessen soll ihnen die Mitführung von Waren insoweit

erlaubt sein, als sie den im Inlande domizilierten inlän-

dischen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) gestattet

wird.

Die Ausfertigung der Gewerbe-Legitimationskarte soll

nach dem unter lit. D anliegenden Muster erfolgen.

Die vertragschliessenden Teile werden sich gegenseitig

Mitteilung darüber machen, welche Behörden zur Erteil-

ung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt sein sollen,

und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karten

bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu Beachten sind.

Hinsichtlich des Gewerbebetriebes im Umherziehen,

einschliesslich des Hausierhandels und des Aufsuchens

von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden, behalten

sich die vertragschliessenden Teile volle Freiheit der Ge-

setzgebung vor.

VII. Dem bestehenden Vertrag wird folgender neuer

Artikel eingefügt

Art. 10 a. Wenn zwischen den vertragschliessenden

Teilen über die Auslegung oder Anwendung der dem gegen-

wärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B, einschlies-

lich der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen, sowie der

Zollsatze der von den vertragschliessenden Teilen mit

dritten Staaten vereinbarten Vortragstarife, eine Mei-

nungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlangen

des einen oder des anderen Teiles durch Schiedsspruch

erledigt werden.

Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart ge-

bildet, dass jeder Teil aus den Angehörigen seines Landes

eine geeignete Persönlichkeit zum Schiedsrichter bestellt,

und dass die beiden Teile einen Angehörigen eines befreun-

deten dritten Staates zum Obmann wählen. Die beiden

Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen be-

stimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen

Falle zu ernennenden Obmannes zu verständigen.

Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verstän-

digung werden die vertragschliessenden Teile auch andere

als die im ersten Absatz bezeichneten Meinungsverschieden-

heiten über die Auslegung oder Anwendung des gegen-

wärtigen Vertrages zum schiedsgerichtlichen Austrag

bringen.

A r t 2. Die Anlage C wird wie folgt abgeändert

I . Der erste Absatz des § 1 erhält nachstehende Fassung

Um die Bewirtschaftung der an der Grenze liegenden

Güter und Wälder zu erleichtern, werden von allen Ein-

gangs- und Ausgangsabgaben befreit ;

Getreide in Garben oder in Aehren,

die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen,

Sämereien,

Setzlinge, ausgenommen solche von Obstbäumen und

Zierpflanzen,

Stangen,

Rebstecken,

Gerätschaften und Materialien zum Bespritzen der Reben,

Werkzeuge aller Art und

Tiere,

die zur Bewirtschaftung der innerhalb eines Umkreises

vom 15 Kilometer auf beiden Seiten der Grenze gelegenen

Güter dienen, vorbehaltlich der in beiden Landern zur

Verhütung von Defraudationen allfällig bestehenden Kon-

trollen.

I I . Es werden folgende neue Paragraphen eingefügt

§ 4. Im Kleinen Grenzverkehr an der deutsch-schweize-

rischen Grenze werden beiderseits folgende nicht mit der

Post eingehende Waren zollfrei zugelassen

1. einzelne Stücke von frischem oder einfach zubereite-

tem Fleisch oder von Schweinespeck, in Mengen von nicht

mehr als 2 kg ;

2. Müllereierzeugnisse — mit Ausnahme von Reisgries

und gewalztem Reis — in Mengen von nicht mehr als

3 kg.

3. gewöhnliches Backwerk in Mengen von nicht mehr

als 3 kg.

§ 5. Ferner werden im kleinen Grenzverkehr frisches

Obst, unverpackt oder nur in Säcke verpackt, sowie frischer

Rotkohl, Weisskohl und Wirsingkohl und frische Kartof-

feln zollfrei zugelassen, wenn diese Erzeugnisse aus der

schweizerischen Grenzzone stammen und auf Landwegen

(mit Auschluss des Eisenbahnweges) nach Marktorten der

deutschen Grenzzone an Martkttagen zum Absatz an dor-

tige Einwohner für deren eigenen Bedarf eingebracht

werden.

§ 6. Jeder der vertragschliessenden Teile behalt sich

vor, die in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Begünstigungen,

soweit sie für sein Gebiet gelten, an die Erfüllung beson-

derer Bedingungen zu knüpfen, oder bei vorgekommenen

Missbräuchen ganz oder teilweise ausser Kraft zu setzen.

In den Fallen des § 4 ist der andere Teil berechtigt,

alsbald die gleichen Massregeln für sein Gebiet zu treffen.

§ 7. Im kleinen Grenzverkehr zwischen den beiden Teilen

bleiben auch Nahrungsmittel und Getränke zollfrei, welche

Ton den die Grenze überschreitenden Arbeitern oder ihren

Angehörigen für den Tagesbedarf der ersteren eingebracht

werden.

A r t . 3. Die Anlage D des bestehenden Vertrags wird

durch die beiliegende Anlage D ersetzt.

A r t . 4. Dir Bestimmungen des Schlussprotokolls zum

bestehenden Vertrag werden wie folgt abgeändert ;

1. Der erste Absatz der Ziffer I des Schlussprotokolls

kommt in Wegfall,

In Ziffer IIA des Schlussprotokolls treten an Stelle der

bisherigen Nummern 2 bis 6 die folgenden Nummern 2

bis 7

2. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben,

welche nur zum Gebrauch als solche geeignet bind, jedoch

mit Ausschluss der Proben von Nahrungs- und Genuss-

mitteln.

3. Gebrauchte Kleidungsstücke und Wasche, die nicht

zum Verkauf oder zur gewerblichen Verwendung eingehen

gebrauchte Gegenstande von Anziehenden zur eigenen Be-

nutzung. Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsab-

gaben soll auch für solche in allen ihren Teilen gebrauchte

Maschinen gelten, welche von bereits Niedergelassenen

aus ihren Stamm- oder Filial-Etablissements in dem einen

Gebiete zur eigenen Benutzung in ihren Filial- oder Stamm-

Etablissements in dem anderen Gebiet aus- und eingeführt

werden. Die Bewilligung der Zollfreiheit für solche Ma-

schinen kann jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch

die Direktivbehörde erfolgen.

Ferner auf besondere Erlaubnis als Ausstattungsgegen-

stände, Braut- oder Hochzeitsgeschenke eingehende neue

Sachen, sofern sie für Angehörige des einen Teiles be-

stimmt sind, welche aus Anlass ihrer Verheiratung mit

einer im Gebiete des anderen Teiles wohnhaften Person

ihren Wohnsitz nach dem Gebiete des anderen Teiles ver-

legen. Von der Zollfreiheit sind ausgeschlossen Nahrungs-

und Genussmittel, unverarbeitete Gespinste und Gespinst-

waren, sowie sonstige zur weiteren Verarbeitung bestimmte

Erzeugnisse, Rohstoffe aller Art und Tiere.

4. Gebrauchte Sachen, die erweislich als Erbschaftsgut

eingehen, auf besondere Erlaubnis.

5. Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, welche

Reisende einschliesslich der Fuhrleute, Schiffer und

Schiffsmannschaften zum persönlichen Gebrauch oder zur

Ausübung ihres Berufes auf der Reise mit sich führen,

oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder

nachgesandt werden ; ebenso lebende Tiere, die von rei-

senden Künstlern bei Ausübung ihres Berufes oder zur

Schaustellung benutzt werden.

Ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte

Koffer, Reisetaschen und sonstiges Reisegerät, wenn darin

Gebrauchsgegenstände von Reisenden in das Ausland ge-

bracht worden sind.

Ferner die von Reisenden, einschliesslich der Fuhrleute,

zum eigenen Verbrauch wahrend der Reise mitgeführten

Verzehrungsgegenstande, ebenso der Bedarf der Schiffer

und Schiffsmannschaften, für diese jedoch höchstens in

einer oder zwei Tage berechneten Menge.

6. Fahrzeuge aller Art, einschliesslich der zugehörigen

Ausrüstungsgegenstände, die bei dem Eingang über die

Zollgrenze zur Beförderung von Personen oder Waren

dienen und nur aus dieser Veranlassung eingeführt werden,

oder die aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie

beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben ; auch Fahr-

zeuge, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waren

in das Ausland zu bringen.

Pferde und andere Tiere, einschliesslich der zuge-

hörigen Geschirre und Decken, wenn sie als Reittiere,

zur Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder zum

Warentragen dienen und nur aus dieser Veranlassung die

Grenze überschreiten, oder wenn sie aus dem Auslande

zurückkommen, nachdem sie beim Ausgang in der ange-

gebenen Weise verwendet worden sind ; auch Pferde und

andere Tiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen,

Fahrzeuge oder Waren in das Ausland zu bringen.

Fahrzeuge aller Art, sowie Pferde und andere Tiere

von Reisenden auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der

Einfuhr nicht als Beförderungsmittel dienen, sofern sie

erweislich sich schon seither im Gebrauch ihrer Besitzer

befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt

sind.

Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder

Tiere dauernd im Inlande, so tritt die Zollpflicht ein.

Futter, das zum Reiseverbrauch der in Absatz 2 und 3

bezeichneten Tiere mitgeführt wird, in einer der Zahl

der Tiere und der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens

jedoch einem Zeiträume von zwei Tagen entsprechenden

Menge.

7. Material zum Bau von Brücken über Grenzgewässer,

auf Grund besonderer, im einzelnen Falle zu treffender

Verständigung der beiden Regierungen.

I I I . Der Ziffer I I A des Schlussprotokolls tritt folgender

neuer Absatz hinzu

Bei der Gewichtsermittelung für die Zollerhebung dürfen

Bruchteile eines Kilogramms, die weniger als ½ Kilo-

gramm betragen, nicht als ganzes Kilogramm gerechnet

werden.

IV. An die Stelle von Ziffer I I B und I I C des Schluss-

protokolls treten folgende Bestimmungen

B. Tarife A und B. — Eingangszölle in beiden Ländern.

1. Unter dem im Tarif A (Anlage zum gegenwärtigen

Vertrag) und den zugehörigen Bestimmungen genannten

deutschen allgemeinen Tarif wird der Tarif vom 25. De-

zember 1902 in seiner durch das Gesetz vom gleichen Tage

bestimmten Fassung, und unter dem im Tarif B (Anlage

zum gegenwärtigen Vertrag) und den zugehörigen Bestim-

mungen genannten schweizerischen allgemeinen Tarif der

Tarif vom 10. October 1902 verstanden.

2. Soweit die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten

Tarife A und B den von einer Ware zu erhebenden Zoll

von dem für eine andere Ware festgesetzten Zolle abhängig

machen und bei diesem mehrere Sätze, seien es allgemeine

oder vertragsmassige, in Frage kommen, wird bei der

Berechnung des abhängigen Zolles von dem niedrigsten

unter diesen verschiedenen Sätzen ausgegangen, der auf

die Erzeugnisse des anderen vertragschliessenden Teiles

anwendbar ist.

3. Zu. den Nrn. 892, bis 906, 907, 915, 921, 922 und

923 des deutschen allgemeinen Tarifs und zu den Nrn.

881 bis 898, 913, 914, 922, 923 und 924 des schweize-

rischen allgemeinen Tarifs.

Die in den genannten Tarifnummern aufgeführten Gegen-

stände (Maschinen, Fahrzeuge usw.) können unter den fol-

genden Bedingungen auch in zerlegtem Zustande mit der

Maszgabe eingeführt werden, dass die für die unzerlegten

Gegenstände der fraglichen Art bestehenden Zollsätze oder

Zollbefreiungen zur Anwendung gelangen.

Es macht keinen Unterschied, ob die zusammengehö-

rigen Teile gleichzeitig oder ob sie nach und nach in Teil-

sendungen eingehen, oder ob die Teile in einem oder

mehreren Wagen verladen sind. Das Fehlen von Neben-

bestandteilen oder auch von einzelnen Hauptbestandteilen

(wie Schwungräder, Achsen, Lager, Grundplatten oder

dergleichen) bleibt ausser Betracht. Ist der Zoll nach dem

Stückgewicht gestaffelt, so wird der Gegenstand ohne

Rücksicht auf die fehlenden Teile in die dem wirklich

eingeführten Gesamtgewicht entsprechende Zollstaffel ein-

gereiht.

Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten

Frist, welche bei der Vorführung der ersten Sendung an-

zugeben ist und sechs Monate nicht übersteigen darf, bei

der gleichen Zollstelle zur Verzollung zu bringen.

Mit der Eingangsdeklaration für eine zerlegte Gesamt-

sendung oder für eine erste Teilsendung ist dem Zollamt

gleichzeitig ein Plan oder eine Abbildung des Ganzen, so-

wie eine Liste der Hauptbestandteile mit Angabe der Be-

schaffenheit und des Einzelgewichtes vorzulegen. Ebenso

ist das ungefähre Gesamtgewicht der Nebenbestandteile

anzugeben.

Ist nach dem Eingange einer oder mehrerer Teilsen-

dungen der Rest innerhalb der festgesetzten Frist nicht

zur Zollabfertigung gestellt worden, so erfolgt die Verzol-

lung der bereits eingeführten Bestandteile nach den für

diese geltenden Zollsätzen oder, soweit besondere Zollsätze

im Tarif nicht vorgesehen sind, nach der Beschaffenheit

des Stoffes.

Der Zollstelle bleibt vorbehalten, bis zu der Schlussab-

fertigung aller Teilsendungen die Sicherstellung der höheren

Zellbeträge zu verlangen und die eingeführten Teile mit

Identitätszeichen zu versehen. Auch ist sie berechtigt, nach

Zusammensetzung des Gegenstandes durch eine auf Kosten

des Zollpflichtigen vorzunehmende Revision sich von der

Zugehörigkeit aller Teilsendungen zum Ganzen zu über-

zeugen.

Ersatz- und Reserveteile werden stets für sich verzollt,

V. Ziffer V F des Schlussprotokolls erhält folgende

Fassung

Für die in dem Art. 6 vorgesehene zollfreie Wiederein-

fuhr ist eine Frist von 12 Monaten zu gewahren.

VI. Der Ziffer V des Schlussprotokolls treten folgende

Absätze hinzu

G. Es ist statthaft, Gewebe, die im Veredlungsverkehr

zum Färben und Bedrucken aus dem einen Lande in das

andere versandt werden, im Veredlungslande in Abschnitte

zu zerteilen, ohne dass der Anspruch auf Zollfreiheit bei

der Rücksendung verloren geht. Zu diesem Behufe kann

der Versender bei der Zollstelle des Vesendungslandes die

Teilung anmelden und beantragen, dass die Gewebe ent-

weder derart am Rande plombiert, oder derart am Rande

oder auf Querstreifen mit Stempeln bedruckt werden,

dass auf jeden Teilabschnitt mindestens eine Plombe oder

ein Stempelabdruck kommt. Mit dieser Massgabe kann die

Teilung auch noch im Veredlungsland und zwar sowohl

vor, als nach bewirkter Veredlung angemeldet werden.

Sollen die Gewebe nach erfolgter Veredlung in abge-

passte Stücke (Taschen- und Umsehlagetücher und der-

gleichen) zerteilt werden, so wird von der Anbringung

besonderer ldentitätszeichen an den einzelnen Teilslücken

Umgang genommen und (...)Kolloverschluss für die Kontrolle

der Ausfuhr und Wiedereinfuhr in das Versendungsland

als genügend erachtet, wenn die Teilung und die Ver-

packung unter amtlicher Aufsicht erfolgt. Ueber die hier-

nach zuständigen Organe werden sich die Regierungen

Mitteilung machen.

In allen Fällen, in denen die Teilung erst im Vered-

lungsland angemeldet wurde, hat die Zollstelle dieses

Landes bei der Abfertigung der Teilstücke zur Wieder-

ausfuhr eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher die

Zollstelle des Versendungslandes ersehen kann, zu welcher

Sendung die Teilstücke gehören.

II. Für sogenannte Trommeln, auf denen Kabel ein-

geben, und die zu deren leichterer Beförderung und

Verlegung dienen, wird beiderseits zollfreie Zulassung

auf Zeit unter Vorbehalt derjenigen Kontrollmassregeln

gewährt, welche im Falle des Artikels 5 Ziffer 3 ange-

wendet werden können.

VII. Der erste Absatz der Ziffer VIII des Schlussproto-

kolls erhält folgende Fassung

Die im vierten Absaue des Artikels 8 zur Sicherung des

Monopols vorbehaltene Abgabe wird zurückerstattet, wenn

binnen 2 Monaten nach Entrichtung derselben nachge-

wiesen wird, dass die Rohstoffe eine die Erzeugung mo-

nopolisierter Waren auschliessende Verwendung gefunden

haben.

VIII. Es wird folgende neue Bestimmung angefügt

IX. Zu Artikel 10a des Vertrages.

Ueber das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund

des eisten Absatzes des Artikel 10a ein schiedsgericht-

licher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertrag-

schliessenden Teilen folgendes vereinbart

Beim ersten Streitfalle hat das Schiedsgericht seinen

Sitz im Gebiete des beklagten Teiles, beim zweiten Streit-

fall im Gebiete des anderen Teiles und so abwechselnd

in dem einen oder dem anderen Gebiet, in einer Stadt,

die von dem betreffenden vertragschliessenden Teile be-

stimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlich-

keiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu

sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit be-

darf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts,

das nach Stimmenmehrheit entscheidet.

Die vertragschliessenden Teile werden sich im einzelnen

Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schieds-

gerichtes verständigen. In Ermangelung einer solchen

Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte

selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn

keiner der vertragschliessenden Teile Einspruch erhebt;

in diesem Falle kann von der Bestimmung des vorher-

gehenden Absatzes abgewichen werden.

Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung der

Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes

der vertragschliessenden Teile, auf das vom Schiedsge-

richt an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen,

in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen

der inländischen Zivilgerichte.

A r t . 5. Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll am 1.

Januar 1906 Geltung erlangen. Indessen soll deutscher-

seits die Befugnis bestehen, die Inkraftsetzung der Anlage

A und der hierauf bezüglichen Bestimmungen im Artikel

4 Zitier IV bis zum 1. Juli 1906 zu verschieben.

Mit den durch den Zusatzvertrag bedingten Aender-

ungen und Ergänzungen soll der bestehende Handels-

und Zoll vertrag vom 10. Dezember 1891 wahrend der Zeit

bis zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben.

Im Falle keiner der vertragschliessenden Teile zwölf

Monate vor diesem Termin seine Absicht, die Wirkungen

des Vertrages aufhören zu lassen, kundgibt, soll der letztere

nebst den erwähnten Aenderungen und Ergänzungen in

Geltung bleiben bis zum Ablauf eines Jahres von dem

Tage, an welchem der eine oder der andere der vertrag-

schliessenden Teile diese Abmachungen kündigt.

Art. 6 Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und

die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich aus-

getauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevoll-

mächtigten den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeich-

net und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Bern, den

12. November 1904.

(L. S.) v. BÜLOW.

(L. S.) A. DEUCHER. A. KÜNZLI.

ALFRED FREY. EICHMANN.

Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und der

Austausch der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.

Auf Grund der im Art. 5 Abs. 1 gegebenen Befugnis ist

deutscherseits der 1. März 1906 als Tag des Inkrafttretens

der Anlage A und der hierauf bezüglichen Bestimmungen

im Artikel 4 Ziffer IV festgesetzt worden.

ANLAGE A. — Zölle bei der Einfuhr in das deutsche

Zollgebiet.

aus 24. Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und son-

stige Feldrüben, frisch

frei

27. Grünfutter; Heu, auch getrockneter Klee, und

anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte getrock-

nete Futtergewächse ; Stroh und Spreu (Kaff), auch

Schaben; Häckerling (Häcksel)

frei

aus 28. Agavefasern (mexikanische Fiber, Glanzfiber),

roh oder gereinigt

frei

aus 36. Tomaten, zerkleinert, geschält, gepresst, ge-

trocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zube-

reitet

Doppelz.

Mk. 4

aus 47. Aepfel und Birnen, frisch

unverpackt

vom 1. September bis 30. November

frei

vom 1. Dezember bis 31. August.

Doppelz. Mk. 2

Anmerkung. Aepfel und Birnen, frisch, werden, wenn

sie in Wagen eingehen, die mit Abteilungen versehen

und mit Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier

ausgeschlagen sind, als unverpackt behandelt, sofern

jeder Wagen nicht mehr als acht Abteilungen enthält.

Kirschen, frisch, zur Branntweinbereitung, auf Erlaub-

nisschein unter Ueberwachung der Verwendung

frei

aus 94. Galläpfel und Sumach, auch gemahlen

frei

aus 103. Rinder von grossem Höhenfleckvieh oder von

Braunvieh

Bullen, die in einer Höhenlage von mindestens 300

Meter über dem Meeresspiegel aufgezogen worden sind

und alljährlich eine mindestens einmonatige Sömmerung

in einer Höhenlage von mindestens 800 Meter über dem

Meeresspiegel durchgemacht haben, zur Verwendung für

Zuchtzwecke in landwirtschaftlichen Betrieben, für ein

Stück

Mk. 9

Kühe und sonstige mehr als 1½ Jahre alte, weibliche

Tiere (Kalbinnen, Färsen usw.), die in einer Höhenlage

von mindestens 300 Meter über dem Meeresspiegel aufge-

zogen worden sind und alljährlich eine mindestens ein-

monatige Sömmerung in einer Höhenlage von mindestens

800 Meter über dem Meeresspiegel durchgemacht haben

zur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaft-

lichen Betrieben öder für Milchkuranstallen, für 1 Stück

Mk. 20

für Landwirte der bayerischen Bezirksamtsbezirke Lin-

dau, Kempten, Sonthofen, Oberdorf, Füssen, Kaufbeuren,

Schongau und Landsberg am Lech, sowie der bayrischen

Stadtbezirke. Lindan, Kempten, Kaufbeuren und Lands-

berg am Lech, zur Verwendung im eigenen Wirtschafts-

betriebe, für 1 Stück

Mk. 20

weibliches Jungvieh im Aller von 6 Wochen bis zu

1 ½ Jahren, das in einer Höhenlage von mindestens 300

Meter über dem Meeresspiegel aufgezogen worden ist und

eine mindestens einmonatige Sömmerung in einer Höhen-

lage von mindestens 800 Meter über dem Meeresspiegel

durchgemacht hat

Kur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaft-

lichen Betrieben, für 1 Stück

Mk. 12

für Landwirte der obengenannten bayerischen Bezirks-

amtsbezirke und Stadtbezirke, zur Verwendung im eige-

nen Wirtschaftsbetriebe, für 1 Stück

Mk. 12

andere weibliche Rinder im Aller von 6 Wochen und

darüber, für 1 Doppelzentner Lebendgewicht

Mk. 9

Anmerkungen, 1. Unter grossem Höhenfleckvieh sind

die zur Abart der Grossstirnrinder gehörigen ge-

fleckten Rinderschläge zu verstehen. Unter Braun-

vieh werden diejenigen Rinderschläge verstanden,

welche — zur Abart der Langstirnrinder, speziell

zur Rassengruppe der Alpenrinder gehörig — eine

silbergraue bis dunkel- und schwarzbraune Haar-

farbe mit bleifarbenem Flossmaul, schwarzen Klauen,

schwarzen Hornspitzen und dunkler Schwanzquaste

aufweisen.

2. Wird für Rinder von grossem Höhenfleckvieh

oder von Braunvieh die Zulassung zum Stückzoll

beansprucht, so ist in Zweifelsfällen auf Verlangen

der Zollbehörde der Nachweis, dass die Bedingungen

wegen der Aufzucht und Sömmerung in der vorge-

schriebenen

Höhenlage erfüllt sind, durch Bei-

bringung von behördlichen Zeugnissen oder in son-

stiger geeigneter Weise zu führen.

3. Schlachtung ist nicht als eine Verwendung im

landwirtschaftlichen Betrieb anzusehen. Werden

Rinder von grossem Höhenfleckvieh oder von Braun-

vieh, die zum Stückzoll zugelassen worden sind,

binnen eines Jahres nach erfolgter Einfuhr, abgesehen

vom Falle der Not, geschlachtet, so ist der Unter-

schied gegenüber dem Zollbetrag, der sich bei der

Verzollung zum Salze von 9 Mark für 1 Doppelzent-

ner Lebendgewicht ergeben haben würde, nachträg-

lich zu entrichten. Das Lebendgewicht des Viehes,

für welches die Zulassung zum Stückzoll beansprucht

wird, ist bei der Einfuhr festzustellen.

105. Ziegen

frei.

aus 133. Milch und Rahm, entkeimt (sterilisiert) oder

peptonisiert ; Buttermilch und Molken

frei

aus 135. Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben, das

Stück im Gewichte von mindestens

40 Kilogramm

Doppelz. Mk. 15

35c

aus 177. Sogenannte Kaffee-Essenz, in karamelisierter

(gebrannter) Melasse ohne Zutaten be-

stehend

Doppelz. Mk. 10

aus 185. Obstwein (auch in Gährung begriffener Obst-

most) in

Fässern.............................................

id.

aus 202. Zuckerwerk und sonstige anderweit im allge-

meinen Tarif nicht genannte Zuckerwaren

id.

aus 204. Schokolade, auch mit Zusatz von Gewürzen,

Heilmittelstoffen oder

dergleichen.............

id.

Anmerkungen zu den Nrn. 202 und 204. 1. Der Zoll

von 40 Mark für Zuckerwerk und sonstige Zucker-

waren und von 50 Mark für Schokolade soll nur zur

Anwendung kommen, wenn die Schweiz dem am

5. März 1902 zu Brüssel geschlossenen internatio-

nalen Vertrag über die Behandlung des Zuckers bei-

getreten ist, und solange dieser Vertrag besteht und

sowohl die Schweiz als auch das Deutsche Reich ihm

angeboren. In Ermangelung dieser Voraussetzungen

wird der Zoll für «Zuckerwerk und sonstige ander-

weit im allgemeinen Tarif nicht genannte Zucker

waren» 50 Mark und für «Schokolade, auch mit

Zusatz von Gewürzen, Heilmittelstoffen oder der-

gleichen » 60 Mark für 1 Doppelzentner betragen.

2. Zu dem vertragsmässigen Zoll für Schokolade

werden Schokolade und Milchschokolade in jeder

Form (Tafeln, Bonbons

usw.)

zugelassen.

aus 208. Milch in Blocken von mindestens 10 Kilo-

gramm Gewicht, auch zum Schütze gegen die Einwirkung

der Luft mit Kakaobutter oder anderen pflanzlichen

Feiten überzogen, zur Schokoladenfabrikation, auf Er-

laubnisschein unter Ueberwachung der Verwendung

ohne Zusatz von Zucker oder mit einem solchen Zu-

satz, der 40 vom Hundert nicht überschreitet id. 15

mit einem grösseren Zusatz von Zucker.

id. 25

aus 216. Artischoken und Tomaten, für den feineren

Tafelgenuss zubereitet ; Aprikosen, Pfirsiche, Kirschen,

für den feineren Tafelgenuss zubereitet, mit Zucker, ohne

Alkohol

id.

aus 219. Milch, eingedickt (Sirupmilch unter Ausschluss

der getrockneten Milch), ohne Zusatz von Zucker, in luft-

dicht verschlossenen Behältnissen

id.

Anmerkung zu den Nrn. 133 und 219. Milch und

Kahm, entkeimt (sterilisiert) oder peptonisiert, in

luftdicht verschlossenen Behältnissen, werden zoll-

frei

zugelassen.

aus 228. Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt,

gemahlen

frei

aus 233. Rohe Schieferplatten, roher Tafel-

schiefer

Doppelz. Mk. 1

aus 234. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und

Pflastersteinen), roh oder bloss roh bebauen, auch gesagt,

jedoch an nicht mehr als drei Seilen, oder in nicht ge-

spaltenen, nicht gesägten (geschnittenen) Platten. frei

aus 240. Asphalt, fester

frei

aus 254. Türkischrotöl in Fässern oder anderen grösse-

ren Behältnissen

Doppelz. Mk. 3

293. Chlorsaures Kali (Kaliumchlorat), nicht in Hülsen

oder Kapseln eingehend

frei

aus 316. Kalziumkarbid

frei

aus 317. Tannin, fest, und Gallussäure

frei

Ferrosilicium, mit einem Siliciumgehalt von 25 vom

Hundert oder darüber

frei

319. Anilin- und andere im allgemeinen Tarif nicht be-

sonders genannte Teerfarbstoffe

frei

aus 375. Gelatine, auch gefärbt.

. Doppel. Mk. 3

aus 384. Galläpfelauszug und Sumachauszug, rein, nicht

mit anderen Stoffen gemischt, flüssig

frei

Anmerkung. Für flüssigen Galläpfelauszug und Su-

machauszug wird die Zollfreiheit unter der Bedin-

gung gewahrt, dass jede Sendung von einem Zeugniss

über den Untersuchungsbefund begleitet ist, aus dem

erhellt, dass es sich um reinen Gallapfel- oder Su-

machauszug handelt, der weder mit anderen Gerb-

stoffauszügen gemischt, noch aus einem Gemische

von Galläpfeln oder Sumach einerseits und sonstigen

rohen Gerbstoffen anderseits hergestellt ist. Diese

Zeugnisse, die von den im Einvernehmen beider Re-

gierungen bestimmten wissenschaftlichen Anstalten

in der Schweiz auszustellen sind, werden in Deutsch-

land anerkannt, indem die betreffenden Sendungen

keiner neuen Untersuchung unterworfen werden,

vorausgesetzt, dass nach Ausweis dieser Zeugnisse

die Untersuchung unter Beobachtung der im Einver-

nehmen beider Regierungen zu erlassenden Vor-

schriften vorgenommen worden ist.

Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden

nicht berührt, bei Auszügen, die gestützt auf solche

Zeugnisse eingeführt werden, in Zweifelsfallen eine

Nachprüfung des Untersuchungsbefundes

vorzu-

nehmen.

Von der Beibringung von Zeugnissen der genannten

Art kann abgesehen werden, wenn die Einfuhr nach-

weisbar zur Verwendung in Färbereien erfolgt.

Rohseide, auch Steckmuschelseide

391. ungefärbt

ungezwirnt oder einmal gezwirnt

frei

zweimal gezwirnt............................ Doppelz. Mk. 120

392. weiss gefärbt

ungezwirnt oder einmal gezwirnt

frei

zweimal gezwirnt...................... Doppelz. Mk. 120

anders als weiss gefärbt ;

ungezwirnt oder einmal gezwirnt.

id.

zweimal

gezwirnt................................ id. 140

Anmerkungen zu den Nrn. 391 und 392. 1. Zweimal

gezwirnte Seide,

ohne Verbindung mit anderen

Spinnstoffen oder Gespinsten, zur Weberei, Wirkerei,

Stickerei oder zur Herstellung von Knopfmacher-

waren, Posamenten oder Spitzen bestimmt, auf Er-

laubnisschein unter Ueberwachung der Verwendung

a)

ungefärbt...................................................

frei

b) gefärbt (auch weiss gefärbt). Doppelz. Mk. 36

2. Organzinne (Kettenseide) wird wie einmal ge-

zwirnte Rohseide behandelt.

394. Künstliche Seide

ungezwirnt oder einmal gezwirnt

ungefärbt

Doppelz. Mk. 30

gefärbt (auch weiss gefärbt)

id.

aus 598. Florettseidengespinste ein- oder mehrfach,

auch gezwirnt, ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen

oder Gespinsten

ungefärbt oder weiss

gefärbt....................

frei

anders als weiss gefärbt.................. Doppelz. Mk. 36

Anmerkung. Sogenannte Violettgarne, auch gezwirnt,

ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Ge-

spinsten, an Seidenfärbereien zum Schwarzfärben

eingehend, auf Erlaubnisschein unter Ueberwachung

der

Verwendung................................................

frei

399. Seidenzwirn aller Art, auch gemischt mit anderen

Spinnstoßen oder Gespinsten, ungefärbt oder gefärbt, in

Aufmachungen für den Einzelverkauf

aus Rohseide oder künstlicher Seide 1 Doppelz Mk. 140

aus

Florettseide...................................

id.

405. Dichte Gewebe, anderweit im allgemeinen Tarif

nicht genannt

ganz aus

Seide.....................................

id.

teilweise aus

Seide..........................

id.

Anmerkungen. 1. Von den im Stück als Meterware

eingehenden, nicht abgepassten dichten Geweben,

ganz oder teilweise aus Seide, werden nicht als

Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung der Nrn.

402 und 403 des allgemeinen Tarifes behandelt

a) alle schwarzen Gewebe, auch wenn sie längs

der Webekanten mit je einem andersfarbigen

Streifen versehen sind, dessen Breite, vom Rande

des Gewebes bis zum Innenrande des Streifens ge-

messen, nicht mehr als 3 Centimeter beträgt ;

b) alle nicht in der Fadenbindung jacquardartig

gemusterten und nicht nach Art der Gobelins herge-

stellten Gewebe, die nicht mehr als 123 Centimeter

breit und nicht schwerer sind als 120 Gramm auf

1 Quadratmeter Gewebefläche.

2. Als undichte Gewebe der Nr. 408 des allge-

meinen Tarifes sind ausser Krepp nur solche Gewebe

zu behandeln,

bei denen

der Zwischenraum

zwischen den Kettenfäden ebensoviel oder mehr be-

trägt als die Dicke der Kettenfäden und zugleich der

Zwischenraum zwischen den Schussfäden ebenso

gross oder grösser ist als die Dicke der Schussfäden.

Jedoch werden Gewebe, bei welchen derartige Zwi-

schenräume nicht zwischen je zwei Ketten- und

Schussfäden oder doch sonst in regelmässiger Wieder-

kehr, sondern nur vereinzelt infolge von Fehlern

oder Mängeln in der Webart vorkommen, hierdurch

von der Behandlung als dichte Gewebe nicht ausge-

schlossen. Wechseln in einem Gewebe regelmässig

stärkere Fäden mit schwächeren ab, so sind die

schwächeren für die Beurteilung des Zwischenraumes

massgebend. Zu den undichten Geweben werden

endlich auch dichte Gewebe gerechnet, in denen

undicht gewebte Streifen oder Figuren vorkommen.

Gewebe, bei denen die Zwischenräume durch Appre-

tur vollständig ausgefüllt sind, werden als dichte be-

handelt. Als dichte Gewebe werden auch die unter

dem Namen «Marceline» und «Sarsenet» bekannten

glatten Taffetgewebe behandelt, wenn sie mindestens

Schussfäden auf 1 Centimeter aufweisen.

407.

Beutelluch ganz oder teilweise aus Seide

Doppelz. Mk. 600

Anmerkung. Sogenanntes konfektioniertes Beuteltuch,

ganz oder teilweise aus Seide, ist nach dem vertrags-

mässigen Zollsatze der Nr. 407 ohne Zuschlag zu

verzollen.

409. Wirk- (Trikot ) und Netzstoffe, Wirk- (Trikot-)

und Netzwaren

ganz aus Seide....................................... id.

teilweise aus Seide.............................. id.

aus 410. Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschliess-

lich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepassten Waren

aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig

gestalteten oder ausgezackten Rand, ganz oder teilweise

aus Seide ;

gestickte................................................. id.

aus 411. Stickereien auf Grundstoffen ganz oder teil-

weise aus Seide, ausgenommen Stickereien für kirchliche

Paramente und für Fahnen

auf undichten Geweben der Nr. 408 des allge-

meinen

Tarifes.......................................

id.

auf Geweben der Nrn. 405 und 406 des allgemeinen

Tarifes.....................................................

id.

Anmerkung. Sind bei den vorstehend aufgeführten

Stickereien Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Be-

sticken verwendet, so wird hierfür kein Zollzuschlag

erhoben.

aus 412 Nach Art der sogenannten Baumwollenspar-

terie hergestellte Waren ganz oder teilweise aus Seide,

sowie Geflechte aus solchen Waren............................ 80

414. Kunstwolle, ungefärbt oder gefärbt ............ frei

(aus 422/423) Garn aus Wolle oder anderen Tierhaaren,

aus 442. Garn, zwei- oder mehrdrähtig, einmal ge-

zwirnt, roh.

Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 3 Mark.

Anmerkung zu den Nrn. 440 bis 443 des allgemeinen

Tarifes. Zugerichtete (appretierte) und gedämpfte

Gespinste unterliegen der Verzollung als

rohe.

(aus 449/469) Waren aus Baumwollengespinsten, auch

gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder

Gespinsten oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Bei-

mischung von Seide, Wolle oder anderen Tierhaaren

andere.

Zoll der rohen Gewebe + 20 Mark.

457. gefärbt, bedruckt oder buntgewebt

Plattstichgewebe

Doppelz. Mk. 150

andere.

Zoll der rohen Gewebe + 50 Mark.

Anmerkungen zu den Nrn. 453 bis 457 des allgemeinen

Tarifes. 1. Für die Verzollung von Geweben, bei

denen undicht gewebte Stellen mit dicht gewebten

abwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl

massgebend, welche durch Zahlung der Kettenfaden

und der Schussfaden zwischen je zwei bei Kette und

Schuss im Gewebemuster regelmässig wiederkehren-

den Punkten, durch Umrechnung dieser Fadenzahlen

nach dem Verhaltnis der Breite des Musters zu

5 Millimeter und durch Zusammenzählung der Ergeb-

nisse für Kette und Schuss gefunden wird. Bei Ge-

weben mit Doppelfaden oder Zwirn sind die Einzel-

fäden zu zählen. Ueberschiessende Bruchteile bleiben

bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Um-

rechnung ausser Betracht.

2. Als Plattstichgewebe sind diejenigen broschier-

ten Baumwollengewebe zu behandeln, bei denen die

Figurschussfaden innerhalb der Grenzen der einge-

webten Figuren oder Figurteile mindestens auf einer

Seite vollständig und alsdann auf der anderen Seite

teilweise flott liegen, und die Breite der Figuren,

zwischen zwei aufeinanderfolgenden Umkehrstellen

auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, aus-

schliesslich Baumwolle, gemischt, nicht unter die Nrn. 417

bis 421 des allgemeinen Tarifes fallend

aus 422. Kammgarn, roh

eindrähtig

zweidrähtig

Doppelz. Mk. 8

id.

aus 423. Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt

eindrähtig

zwei- oder dreidrähtig

id.

id.

426. Garn aller Art aus Wolle oder anderen Tierhaaren,

auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, aus-

schliesslich Baumwolle, gemischt, in Aufmachungen für

den Einzelverkauf

id.

(aus 432/436) Waaren aus Gespinsten von Wolle oder

anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen

oder Gespinsten gemischt

aus 432. Rohe Filztücher, endlos gewebt, zur Holzstoff-,

Zellstoff-, Strohstoff- oder Papierfabrikation id.

433. Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe .

Wirk- (Trikot-) und Netzwaren

434. Unterkleider

geschnitten

abgepasst gearbeitet (regulär)

id.

id.

id.

aus 436. Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschliess-

lich der Einsatzspitzen, Kauten und abgepassten Waren

aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig

gestalteten oder ausgezackten Rand. .

id.

Anmerkungen zu Unterabschnitt B des fünften Ab-

schnittes des allgemeinen Tarifes. 1. Stickereien auf

Grundstoff von Wolle oder anderen Tierhaaren

werden wie Stickereien auf baumwollenem Grund-

stoffe verzollt.

2. Treibriemen, gewebt oder gewirkt, aus Wolle

oder anderen Tierhaaren werden wie dergleichen

Treibriemen aus Baumwolle

verzollt.

(aus 440|443) Gespinste aus Baumwolle, auch mit

anderen pflanzlichen oder mit tierischen Spinnstoffen oder

Gespinsten, ausschliesslich Seide, gemischt

aus 440. Garn, eindrahtig, roh

über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch .

über Nr. 47 bis Nr. 63 englisch .

über Nr. 63 bis Nr. 83 englisch .

über Nr. 83 bis Nr. 102 englisch

id.

id.

id.

id.

aus 449. Robe Filztücher, endlos gewebt, zur Holzstoff-,

Zellstoff-, Strohstoff- oder

Papierfabri-

kation

Doppelz. Mk. 65

(aus 453/455) Gewebe, nicht unter die Nrn. 445 bis

452 des allgemeinen Tarifes fallend

aus 453/455. Plattstichgewebe, roh .

id.

andere rohe Gewebe

aus 454. im Gewichte von 40 Gramm oder darüber,

jedoch weniger als 80 Gramm auf 1 Quadratmeter

in der Kette und dem Schuss zusammen auf 5 Milli-

meter im Geviert

mit 35 Fäden oder weniger .

mit mehr als 35 bis 44

Fäden

mit mehr als 44 Fäden

id.

id.

id.

aus 455. im Gewichte von weniger als 40 Gramm auf

1 Quadratmeter

in der Kette und dem Schuss zusammen auf 5 Milli-

meter im Geviert

mit 35 Fäden oder weniger .

mit mehr als 35 bis 44 Faden

mit mehr als 44 Fäden

id.

id.

id.

(456|457) Gewebe, nicht unter die Nrn. 445 bis 452 des

allgemeinen Tarifes fallend

456. zugerichtet (appretiert), gebleicht

Plattstichgewebe

id.

des Figurschussfadens gemessen, 18 Millimeter nicht

überschreitet.

Gewebe dieser Art werden zu der Verzollung als

rohe Plattstichgewebe zum Satze von 120 Mark auch

dann zugelassen, wenn lediglich die zum Broschieren

verwendeten baumwollenen Gespinste gebleicht oder

gefärbt sind, oder wenn in das Grundgewebe verein-

zelte gebleichte baumwollene Ketten- oder Schuss-

fäden eingewebt sind. In Zweifelsfällen gelten ge-

bleichte Fäden letzterer Art dann nicht mehr als ver-

einzelt eingewebt, wenn ihre Zahl 10 vom Hundert

der rohen Ketten- und Schussläden des Grundge-

webes übersteigt ; hierbei sind bei Doppelfäden und

Zwirn die Einzelfäden zu zählen.

Ziffer 5 der allgemeinen Anmerkungen zum fünften

Abschnitt des allgemeinen Tarifes findet auf Platt-

stichgewebe keine Anwendung.

Wirk- (Trikot-) und Netzwaren

aus 460. Unterkleider

Anmerkung zu Unterabschnitt D des fünften Abschnit-

tes des allgemeinen Tarifes. Stickereien auf Grund-

stoff aus Gespinsten von anderen pflanzlichen Spinn-

stoffen als Baumwolle sind wie Stickereien auf baum-

wollenem Grundstoffe zu verzollen.

515. Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife),

bearbeitet

gehechelt, gezogen, gebleicht, gefärbt

frei

Krollhaare aus Pferdehaaren, auch gemischt mit

anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faser-

stoffen

Doppelz. Mk. 5

aus 516. Waren aus Pferdehaaren, anderweit im allge-

meinen Tarif nicht genannt

Gewebe, auch mit anderen tierischen oder mit pflanz-

lichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschliesslich Seide,

gemischt, sofern die ganze Kette oder der ganze Einschlag

aus Pferdehaaren besieht; Bänder, Ketten, Siebböden

und ähnliche Geflechte..................................... id.

(aus 517/520) Kleider, Putzwaren und sonstige genähte

Gegenstände aus Gespinstwaren oder Filzen, anderweit

im allgemeinen Tarif nicht genannt

aus 517. Aus Spitzen oder Stickereien, ganz oder teil-

weise aus

Seide..............................................

id.

Unterkleider (Leibwäsche) aus Gesundheilskrepp

ganz aus Seide......................................... id.

teilweise aus Seide............................. id.

Mit Ausputz versehene Wirk- (Trikot-) und Netzwaren

ganz aus Seide.......................................... id.

teilweise aus Seide......................................... id.

Gestickte Spitzenstoffe und gestickte Spitzen der Nr. 410

des allgemeinen Tarifes, sowie Stickereien auf Grund-

stoffen der Nrn. 405, 406 und 408 des allgemeinen Ta-

rifes (ausgenommen Stickereien für kirchliche Paramente

und für Fahnen), mit Näharbeit, jedoch dadurch weder

zu Kleidern oder zu sonstigen gebrauchsfertigen Gegen-

ständen verarbeitet,

noch hierzu erkennbar vorge-

richtet.............................................................. id.

aus 518. Aus Gespinstwaren aus Wolle oder anderen

Tierhaaren, auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen;

Unterkleider (Leibwäsche) aus

Gesund-

heitskrepp.......................................................

id.

Mit Ausputz versehene Unterkleider der in Nr. 434 des

allgemeinen Tarifes genannten Art (Wirk- [Trikot-] und

Netzwaren)................................................................ id.

Spitzenstoffe und Spitzen der Nr. 436 des allgemeinen

Tarifes, sowie Stickereien auf Grundstoff aus Wolle oder

anderen Tierhaaren, mit Näharbeit, jedoch dadurch weder

zu Kleidern oder zu sonstigen gebrauchsfertigen Gegen-

ständen verarbeitet, noch hierzu erkennbar vorgerichtet

........................................................................ id.

aus 519. Aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen

pflanzlichen Spinnstoffen;

geschnitten

abgepasst gearbeitet

(regulär)

Doppelz. Mk. 80

id.

Gipsschinen (mit Gipsstaub ausgefüllte und mit Ein-

lagen von gesteiften Jutegeweben versehene Schläuche

aus entfettetem baumwollenen Wirkstoffe, zu Gipsver-

bänden dienend) in luftdicht verschlossenen Blech-

büchsen

id.

aus 464. Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, ein-

schliesslich der Einsalzspitzen, Kanten und abgepassten

Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellen-

förmig gestalteten oder ausgezackten Rand

id.

465. Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe

Plattstichstickereien

Kettenstichstickereien

andere

id.

id.

id.

Anmerkung. Sind Seide, künstliche Seide, Florettseide

oder Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken

verwendet, so wird hierfür kein Zollzuschlag erhoben.

aus 467. Treibriemen, gewebt oder gewirkt

id.

Anmerkung. Auf die Verzollung ist es ohne Einfluss,

ob die Treibriemen mit Oel oder anderen fetthaltigen

Stoffen, auch unter Beimengung von Farbstoffen,

getränkt sind.

aus 469. Sogenannte Baumwollensparterie, sowie Ge-

flechte hieraus...................................................... id.

aus 470. Agavefasern (mexikanische Fiber, Glanzfiber),

gehechelt, gekrempelt, gekämmt, gebleicht oder gefärbt,

mit Ausnahme der zu Krollhaarersatz verarbeiteten. frei

aus 502. Nach Art der sogenannten Baumwollenspar-

terie hergestellte Waren aus Gespinsten von anderen

pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle, sowie Geflechte

aus solchen Waren

Doppelz. Mk. 80

Unterkleider (Leibwäsche) aus rohem oder gebleichtem

aber weder gefärbtem noch bedrucktem oder buntge-

webtem Gesundbeilskrepp .................. Doppelz. Mk. 150

Mit Ausputz versehene Unterkleider der in Nr. 460 des

allgemeinen Tarifes genannten Art (Wirk- [Trikot-] und

Netzwaren).......................................................

id.

Gestickte Spitzenstoffe und gestickte Spitzen der Nr. 464

des allgemeinen Tarifes, sowie Stickereien auf baum-

wollenem Grundstoffe, mit Näharbeit, jedoch dadurch

weder zu Kleidern oder zu sonstigen gebrauchsfertigen

Gegenständen verarbeitet, noch hierzu erkennbar vorge-

richtet.................................................

id.

aus 520. Aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen als

Baumwolle

Stickereien auf Grundstoff aus Gespinsten von anderen

pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle, mit Näharbeit,

jedoch dadurch weder zu Kleidern oder zu sonstigen ge-

brauchsfertigen Gegenständen verarbeitet, noch hierzu

erkennbar

vorgerichtet...........................

id.

Anmerkung zu den Nrn. 518 bis 520 des allgemeinen

Tarifes. An Stelle der in der Anmerkung zu Nrn. 518

bis 520 des allgemeinen Tarifes für Kleider, Putz-

waren und sonstige genähte Gegenstände dieser

Tarifnummern vorgesehenen Zollzuschläge wird, wenn

die Kleider usw. aus Spitzen mit Ausnahme solcher

der Nr. 501 des allgemeinen Tarifes oder aus Sticke-

reien bestehen, ein Zollzuschlag von 50, wenn sie

mit Spitzen oder Stickereien einschliesslich solcher

ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, ein Zoll-

zuschlag von 25 vom Hundert erhoben. Spitzenstoffe,

Spitzen und Stickereien, die mit Näharbeit versehen,

jedoch dadurch weder zu Kleidern oder sonstigen

gebrauchsfertigen Gegenständen verarbeitet, noch

hierzu erkennbar vorgerichtet sind, sind von den

genannten Zuschlägen ausgenommen.

aus 527. Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen mit

angenähten Sohlen aus anderen Stoffen

aus Gespinstwaren teilweise aus Seide

id. 120

aus 541. Sogenannte Binsen- und Röhrchenhüte aus

Stroh, unausgerüstet (ungarniert), für 1 Stück........ 0,15

Anmerkungen zum fünften Abschnitt des allgemeinen

Tarifes, a) Bei der Verzollung von Geweben aller

Art bleiben die gewöhnlichen, aus anderen Spinn-

stoffen bestehenden Webekanten (Anschroten, Saum-

leisten, Salbänder, Lisièren) ausser Betracht.

Die für Gewebe (im Stück oder abgepasst) vorge-

sehenen Zollsätze sind auch dann anzuwenden, wenn

zur Erleichterung der Zerlegung in abgepasst gear-

beitete Stücke einzelne Fäden aus anderen Spinn-

stoffen eingewebt sind. Gewebe aus rohen oder ge-

bleichten Gespinsten, in welche lediglich zu dem

genannten Zwecke einzelne gefärbte Fäden des glei-

chen Spinnstoffes oder nicht mehr als 2 Millimeter

breite Streifen aus solchen Fäden eingewebt sind,

werden nicht zu den buntgewebten oder gefärbten

Geweben gerechnet.

Gewebe und Posamentierwaren werden, soweit

nicht für gemischte Gewebe usw. besondere Zoll-

sätze vorgesehen sind, als Gewebe oder Posamentier-

waren aus dem vorherrschenden Spinnstoffe auch

dann behandelt, wenn Faden aus anderen Spinn-

stoffen nur an einzelnen Stellen, sei es auch in regel-

mässiger Wiederkehr, eingewebt oder eingeflochten

und diese Fäden von geringer Bedeutung sind. Bei

Geweben gilt in Zweifelsfällen das Einweben von

Fäden aus anderen Spinnstoffen dann als von geringer

Bedeutung, wenn die Zahl dieser Fäden nicht mehr

als 4 vom Hundert der Gesamtzahl der Gewebefaden

beträgt.

Die besonderen Vorschriften der Nr. 401 des allge-

meinen Tarifes werden durch die vorstehenden Be-

stimmungen nicht berührt.

b) Gehäckelte und gestrickte Gespinstwaren werden

wie Wirkwaren verzollt.

c) Der Zollzuschlag, dem nach dem allgemeinen

Tarif (Ziffer 7 der Allgemeinen Anmerkungen zum

fünften Abschnitt) Gespinstwaren in Verbindung mit

Metallfäden (Draht oder Lahn) unterworfen sind, soll

5 vom Hundert nicht überschreiten. Hinsichtlich der

Metallfäden zum Besticken bewendet es bei den hier-

für geltenden besonderen Bestimmungen.

d) Soweit im allgemeinen Tarif nicht Ausnahmen

vorgesehen sind, werden abgepasste oder zuge-

schnittene Gespinstwaren ohne Näharbeit wie die im

Stück als Meterware eingehenden

Gespinstwaren

verzollt.

e) Stickereien, Spitzenstoffe und Spitzen, die nur

mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten

versehen sind, werden deshalb weder mit den Zoll-

sätzen für genähte Gegenstände, noch mit einem

Zollzuschlag belegt.

Als einfache Säume sind auch die einfachen Hohl-

säume anzusehen (vergl. Absatz 2 der Anmerkung f).

Die genannten Waren gelten auch dann als nur

mit einzelnen Nahten versehen, wenn zu ihrer Her-

stellung die gesondert gefertigten Stickerei- und

Spitzenmuster oder Teile solcher Muster in der Flä-

chenrichtung durch Naht untereinander verbunden

sind.

Das Vorhandensein von Oeffnungen oder Aus-

schnitten innerhalb des Stickerei- oder Spitzen-

musters begründet nicht die Behandlung der ge-

nannten Waren als genähte Gegenstande.

Taschentücher und Umschlagetücher aller Art,

ganz oder teilweise aus Seide, welche nicht zu den

Stickereien oder Spitzen gehören, unterliegen, wenn

sie mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten

versehen sind, einem Zuschlag von 5 vom Hundert

zu den Zollsätzen für die Gespinstwaren.

Als Waren mit einfachen Säumen sind die vorge-

nannten Gespinstwaren auch dann anzusehen, wenn

sie mit einfachen Hohlräumen (Halbstäbehensäumen

oder Ganzstäbehensäumen) versehen sind, das heisst,

wenn sie unmittelbar neben der Säumstelle des in

der Regel breiter umgelegten Randes einen Durch-

bruch mit nur einer Reihe von je in Form und Lage

übereinstimmenden, weder von Fäden durchquerten

noch durch eingeschaltete Figurengebilde unter-

brochenen Oeffnungen und Fadenbündeln aufweisen.

Ob die Herstellung des Durchbruches in einem Ar-

beitsgange durch Bohrer und Nadel der Hohlsaum-

nähmaschine erfolgt oder durch Auslassen oder Aus-

ziehen von Gewebefäden vorhereilet ist, macht keinen

Unterschied. Die Fadenbündel entstehen bei dem

einfachen Halbstäbchensaum durch gruppenweises

Zusammenraffen der Gewebefäden an der Saumstelle

(Saumnaht) durch die zum Befestigen des Saumes

dienenden Nähfaden, bei dem einfachen Ganzstäb-

chensaum in seiner gewöhnlichen Form, dem soge-

nannten Leitersuch, dadurch, dass die Halbstäbchen

ausserdem noch an den gegenüberliegenden Stellen

der Durchbruchstrasse durch Nähen zu Stäbchen,

die mit der Richtung der Gewebefäden gleichlaufen,

zusammengezogen werden. Als eingeschaltete Fi-

gurengebilde sind die an den Ecken des Durch-

bruches etwa angebrachten, als Spinnen bezeichneten

sternförmigen Fadengebilde nicht anzusehen. Da-

gegen gelten Hohlsäume mit Zickzackstich, sowie

solche mit verzierten oder sonst von der vorstehenden

Beschreibung abweichenden Durchbrüchen nicht

mehr als einfache Hohlsäume.

g) Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn

auch verschlungene oder in sich selbst verzierte (Mo-

nogramme, Zierbuchstaben usw.), oder Namen,

Nummern oder dergleichen eingestickt sind, werden

nicht zu den Stickereien gerechnet.

Bei Taschentüchern bleiben unwesentliche ge-

stickte Verzierungen, mit denen die Buchstaben,

Namen, Nummern oder dergleichen umgeben sind,

wie einzelne Ranken, Arabesken usw., für die Be-

handlung der Ware als Stickerei gleichfalls ausser

Betracht. In Zweifelsfällen gilt eine Verzierung als

unwesentlich, wenn die Gesamtstickerei eine Fläche

von 6 Centimeter im Geviert nicht überschreitet.

h) Gespinstwaren mit angeknüpften Fransen oder

dergleichen werden nicht wie genähte Gegenstände,

sondern nach den Sätzen für derartige Gespinst-

waren ohne solche Fransen und dergleichen verzollt.

i) Bei Wirk-(Trikot-) und Netzwaren bleiben Säume

und Nähte, sowie Einfassungen von Band und die

zum Gebrauch erforderlichen gewöhnlichen Zutaten

auf die Verzollung ohne Einfluss. Als gewöhnliche

Zutaten sind ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem

sie bestehen, insbesondere anzusehen: benähte

Knopflöcher, Knöpfe, Knopfleisten, Schlingel, Heftel,

Schnallen, Riemen, Bunde, Zugschnüre, Zugbänder,

einfache Quasten.

k) Für die Verzollung von Kleidern, Putzwaren und

sonstigen genähten Gegenständen, die aus verschie-

denen Gespinstwaren zusammengesetzt sind, ist der

vorherrschende und, wenn dieser zweifelhaft ist,

derjenige Bestandteil massgebend, welcher den

höchsten Zollsatz erfordert. Zum Nähen verwendete

Gespinstfäden, Säume, Ausfütterungen mit Gespinst-

waren, Schnüre und Gurte bleiben in allen Fällen

ausser Betracht. Ein Ausputz von Kleidern usw. der

Nrn. 518, 519 und 520 des allgemeinen Tarifes mit

Bändern, Besätzen, Schleifen oder dergleichen, ganz

oder teilweise aus Seide, ist, unbeschadet der An-

merkung zu diesen Tarifnummern, auf die Verzollung

ohne Einfluss, sofern nicht dieser Ausputz gegenüber

dem Grundstolle des Kleides usw. als vorherrschend

anzusehen ist.

l) Der Zollzuschlag, dem nach dem allgemeinen

Tarif (Ziffer 11 der allgemeinen Anmerkungen zum

fünften Abschnitt) Kleider, Putzwaren und sonstige

genähte Gegenstände aus Gespinstwaren in Verbin-

dung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterworfen

sind, soll 7½ vom Hundert nicht überschreiten.

m) Eingewebte, eingewirkte usw. Glas-, Potzellan-

oder Metallperlen, Glasgespinste,

Fischbeinfasern

oder dergleichen bleiben auf die Verzollung von

Gespinstwaren ohne Einfluss.

aus 545. Leder, einschliesslich der Kernstücke, bei

einem Reingewichte des Stückes von mehr als 3 Kilogramm,

zur Herstellung von Treibriemen, auf Erlaubnisschein

unter Ueberwachung der Verwendung. Doppelz. Mk. 22

aus 546. Kalbleder, naturbraun, bei einem Reinge-

wichte des Stückes von 1 bis 3 Kilogramm.

id.

aus 556. Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten

Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Kriechtieren,

mit anderen Sohlen als Holzsohlen

Das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis

1200 Gramm

id.

Das Paar im Gewichte von 600 Gramm

oder darunter

id.

Anmerkung. Ausfütterungen, Besätze, Zierate und Zu-

taten aller Art (Schnallen, Maschen, Quasten, Stik-

kereien, Schnürriemen usw.) aus anderen Stoffen,

einschliesslich Seide, jedoch ausgenommen Pelzwerk,

bleiben ohne Einfluss auf die Verzollung.

557. Treibriemen und Treibriemenhahnen aus Leder

aller Art, sowie aus rohen enthaarten Häuten, auch mit

Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinst-

waren oder Filz

Doppelz. Mk. 50

aus 560, Bind-, Schlag- und Nähriemen ; Weber-

vögel

id. 50

Nitschelhosen (Laufleder, Manchons)

bei einem Reingewicht des Stückes von 2 Kilo-

gramm und darüber

id.

von weniger als 2 Kilogramm .......... id.

aus 580. Gespinstwaren in Verbindung mit Kautschuk-

fäden ; Gewebe aus Kautschukfäden in Verbindung mit

Gespinsten ; alle diese, wenn die Gespinstware oder das

Gespinst besteht

ganz oder teilweise aus Seide .............. id.

aus anderen Spinnstoffen .................... id.

aus 588. Geflechte aus Stroh, Bast, Baumwurzeln,

Binsen, Ginster, Gras, Holzwolle, Palmblau, Seegras,

Schilf oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen

gebleicht,

gefärbt

id.

593. Sparterie

id.

Anmerkung. Unter Sparterie werden Geflechte aus

Stroh oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen (mit

Ausnahme der Gespinstfasern) verstanden, die mit

Pferdehaaren (aus Mähne oder Schweif) oder mit

Gespinst-, Metall- oder Glasfäden durchzogen sind.

Waren aus Stroh oder anderen pflanzlichen Flecht-

stoffen (mit Ausnahme der

Gespinstfasern), bei

denen die lose nebeneinander liegenden Pflanzen-

fasern oder Pflanzenfaserstränge nicht untereinander

verflochten, sondern durch durchgezogene oder

durchgeffochtene Pferdehaare oder Gespinst-, Metall-

oder Glasfäden zusammengehalten werden, sowie

Gewebe (gewebeartig hergestellte Waren) aus Stroh

usw., bei denen die Pferdehaare oder die Gespinst-,

Metall- oder Glasfäden lediglich die Kette bilden,

fallen nicht unter den Begriff der Sparterie, sondern

sind als Flechtwaren nach Nr. 592 des allgemeinen

Tarifes zu verzollen.

aus 596. Grobe Bürsten aus Borsten oder tierischen

Borsten-Ersatzstoffen, auch in Verbindung mit unlackier-

tem, unpoliertem Holze, Rohr od. Eisen Doppelz. Mk. 8

aus 614, 631, 646, 647, 767 und 885. Rosenkränze mit

Perlen.

aus Hörn, Hornmasse, Knochen oder sonstigen, im all-

gemeinen Tarif nicht besonders genannten tierischen

Schnitzstoffen.

aus

Holz.

aus anderen pflanzlichen Schnitzstoffen als Holz oder

Kork (mit Ausnahme von Zellhorn oder ähnlichen Former-

stoffen).

aus Stärke, Bassorin, Traganthgummi, Brot oder

sonstigen im allgemeinen Tarif nicht besonders genannten

Formerstoffen (mit Ausnahme der Nachahmungen höher

belegter Waren).

oder aus Glas oder Porzellan.

auch in Verbindung mit weder vergoldeten, noch ver-

silberten Zubehörteilen (Ketten, Kreuzen und dergleichen)

aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle

Doppelz. Mk. 30

Rosenkränze mit solchen Perlen, in Verbindung mit

versilberten Zubehörteilen der bezeichneten Art id. 45

(aus 628/629) Schriftkasten und zusammen mit den

zugehörigen Schriftkasten eingebende Schriftregale

aus 628. roh..................................................... id.

aus 629. bearbeitet......................................... id.

aus 631. Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch

in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht

dadurch unter höhere Zollsätze fallen

Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten ; Holzwaren mit

feiner Schnitzarbeit......................................... id.

Holzschriften (aus Holz geschnittene Buchdrucker-

schriften zum Plakatdruck), auch geölt, ohne Verzierung

durch Schnitzarbeit und ohne Verbindung mit anderen

Stoffen........................................................................ id.

Vgl. bei Nr. 614.

aus 634. Geschnitzte oder mit Schnitzereien versehene

Rohwaren aller Art (mit Ausnahme der gepolsterten

Möbel) in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren

ganz oder teilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien,

Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder

Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben, soweit sie

nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter

höhere Zollzätze fallen..................................... id.

Anmerkung zu den Nrn. 631 und 634. Den vertrags-

mässigen Zollsätzen der Nr. 631 und der Nr. 634

unterliegen die hierher gehörigen geschnitzten oder

mit Schnitzereien versehenen Holzwaren ohne Rück-

sicht auf ihre sonstige Zweckbestimmung (also zum

Beispiel auch dergleichen Brotteller, Federhalter,

Gehäuse für physikalische und andere Instrumente,

Handspiegel, Kassetten, Kleider-, Schirm- und Stock-

ständer, Konsolen, Likörschrankchen, Nadelbüchsen,

Salatbestecke, Schmuck- und

Handschuhkästen,

Schweizerhauschen ohne Spielwerk, Uhrstander und

Uhrenklappen).

Die Verbindung mit eingesetztem Spiegelglas oder mit

Scharnieren oder Schlösschen aus nicht vergoldeten

oder versilberten unedlen Metallen oder Legierungen

unedler Metalle bleibt ohne Einfluss auf die Ver-

zollung.

aus 646/647. Vgl. bei Nr. 614.

aus 651. Graue Pappe, geformt (geschöpft) oder ge-

kautscht, nicht geglättet

Doppelz. Mk. 2

aus 655. Schreib- und Postpapier, nicht liniiert ;

Zeichenpapier; Papier für Kupfer und Lichtdruck id. 6

657. Drucke jedes Verfahrens, soweit sie nicht unter

den zwölften Abschnitt des allgemeinen Tarifes fallen,

auch Bilderpapier, einschliesslich des Kopierverfahrens

auf Papier und Pappe ; auch farbig oder schwarz gerän-

derte, oder sonst auf irgend eine Weise verzierte Papiere

oder Pappen

einfarbig................................................ id.

mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern

in Farben, Gold oder anderen Metallen

id.

674. Bücher in allen Sprachen, gedruckt oder ge-

schrieben, auch mit beigedruckten, beigehefteten oder

beigelegten Bildern aller Art ; Papier, beschriebenes ;

Papier, bedrucktes, mit Ausnahme des im elften Abschnitt

des allgemeinen Tarifes genannten ; Musiknoten ; Bücher

mit Schriftzeichen für Blinde ; alle diese auch gebunden ;

Kalender, auch gebunden, mit Ausnahme der Block-,

Schreib- und dergleichen Kalender

frei

Anmerkung. Schutzhüllen, Futterale und Etuis, in

welche Gebetbücher oder religiöse Andachtsbücher

eingelegt oder eingeschoben sind, werden nicht nach

der Anmerkung 2 zu Nrn. 667 bis 669 des allge-

meinen Tarifes für sich verzollt, sondern mit den

genannten Büchern zollfrei

zugelassen.

aus 676. Auf Papier gedruckte Bilder mit religiösen

Darstellungen

frei

Anmerkung. Kommunionbilder und ähnliche Bilder mit

religiösen Darstellungen werden auch dann, wenn

sie zugleich mit einem Vordruck zu handschriftlichen

Eintragungen versehen sind, nicht als Bilderpapier

verzollt, sondern nach Nr. 676 zollfrei eingelassen.

680. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflaster-

steinen), sowie Lava, poröse und dichte, an mehr als drei

Seiten gesägt, an den nicht gesägten Seiten roh oder bloss

roh behauen

Doppelz. Mk. 0,25

aus 682. Platten, gesägt (geschnitten) oder gespalten,

weder geschliffen noch gehobelt, poliert oder mit Schmelz

überzogen

aus Marmor....................................................... id.

2,50

aus Granit........................................................... id.

2,50

Anmerkung, Platten von mehr als 16 Centimeter Stärke

sind nach Nr. 680 zu

verzollen.

aus 688. Schieferplatten, geschliffen, gehobelt, pro-

filiert oder sonst weiter bearbeitet, auch poliert id.

aus 713. Hohlsteine, Lochsleine, Lochplatten, rauh

oder glatt.............................................................. id.

0,20

aus 721. Töpfergeschirr aus farbig sich brennendem

Tone, durch Freiaufdrehen oder Pressen hergestellt

glasiert, ein- oder mehrfarbig, auch durch Aufspritzen

von Farbe oder in ähnlicher einfacher Weise bemalt id. 1

aus 767. Vgl. bei Nr. 614.

770. Legiertes Gold, gehämmert oder gewalzt, auch in

Form von Blech oder Draht ..................... Doppelz. Mk. 75

(aus 783/836) Eisen und Eisenlegierungen

Anmerkung zu Nr. 783 des allgemeinen Tarifes. Hähne,

Ventile, Schieber, Wasserpfosten und ähnliche Aus-

rüstungsstücke für Rohrleitungen werden nach dieser

Nummer verzollt, wenn sie in den wesentlichen Bestand-

teilen aus Gusseisen bestehen.

aus 799. Rackeln (Farbabstreicher für Walzendruck-

maschinen) aus schmiedbarem Eisen.................... id.

aus 801/802. Dampfkessel aus schmiedbarem Eisen,

sowie zusammengesetzte Teile von solchen, auch mit Aus-

rüstung (Armatur) versehen, zur Verwendung beim Schills-

bau

frei

aus 812. Feilen, nicht mehr als 16 Centimeter lang

Doppelz. Mk. 28

Feilen, mehr als 16, jedoch nicht mehr als 35 Centi-

meter lang........................................................ id.

aus 813. Bohrer, anderweit im allgemeinen Tarif nicht

genannt ; Gewindeschneidzeuge.......................... id.

aus 814. Reibahlen, Spiralbohrer, Fräser

id.

817. Kratzenbeschläge..................................... id.

819.

Webschäfte,

Weberlitzen, Weberlitzenringe

(Maillons), Weberblätter und Weberblätterzähne (Riete

und Rietstäbe), Schützen, Spulen aller Art und ähnliche

Ausrüstungsgegenstände für Spinn- und Webmaschinen

............................................................................... id.

Anmerkung. Der Zollsatz von 12 Mark findet auch auf

vernickelte Gegenstände der Nr. 819 Anwendung.

aus 825. Schrauben von nicht mehr als 13 Millimeter

Stiftstärke.................................................

id.

aus 836. Feine Messer und feine Scheren, bearbeitet

................................................................................ id.

aus 845. Formgussstücke aus Aluminium oder Alumi-

niumlegierungen, in unbearbeitetem Zustande

id. 12

aus 880. Waren aus anderen Kupferlegierungen als

Messing und Tombak

Kirchenglocken............................................... id.

aus 885. Vgl. bei Nr. 614.

aus 891. Sprechmaschinen (Phonographen) einschliess-

lich der mit ihnen in fester Verbindung stehenden elek-

trischen Maschinen ; Instrumente zur mechanischen Inte-

gration (Planimeter, Integratoren); hydrometrische In-

strumente (Instrumente zur Messung der Wassergeschwin-

digkeit, Registrierpegel) ; Geschwindigkeitsmesser für

Fahrzeuge; alle diese aus unedlen Metallen oder Legier-

ungen unedler Metalle, ohne Uhrwerke, und soweit sie

nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter

höhere Zollsätze fallen

Doppelz. Mk. 40

aus 894. Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Wassertur-

binen; Verbrennungs- und Explosionsmotoren ; Kraft- (An-

35d

Anmerkung. Dampfmaschinen zur Verwendung heim

Schiffsbau werden einschliesslich der zugehörigen

Schaufelräder und Schiffsschrauben zollfrei zuge-

lassen.

aus 895. Strickmaschinen für den Handbetrieb, ohne

Gestell, Köpfe (Oberteile) von Strickmaschinen, auch

Teile davon (ausgenommen Nadeln).

Doppelz. ML 12

aus 896. Strickmaschinen, in fester Verbindung mit

Gestellen oder für motorischen Betrieb

id.

aus 897. Gestelle von Strickmaschinen, sowie Teile von

solchen Gestellen, einschliesslich der dazu gehörigen

Tischplatten oder Tische................................ id.

898. Maschinen und Maschinenteile in fester Verbin-

dung mit Kratzenbeschlägen

bei einem Reingewichte des Gegenstandes

von weniger als 2 Doppelz....................... id.

von 2 Doppelz, oder

darüber.................

id.

899. Nicht anderweit im allgemeinen Tarif genannte

Maschinen für die Vorbereitung der Verarbeitung von

Spinnstoffen ; Maschinen für die Spinnerei und Zwirnerei,

einschliesslich der das Haspeln, Spulen und Wickeln der

Gespinste bewirkenden Maschinen, sowie Maschinen

zur Vorbereitung der Gespinste

für

die

Weberei

id.

Anmerkung. Hierunter fallen Keltenschlichtmaschinen,

auch mit den zugehörigen Walzen aus Kupfer oder

Kupferlegierungen.

900.

Webstühle.......................................

id.

Anmerkung. Gesondert eingehende Schaft- und Jac-

quardvorrichtungen für Webstühle weiden wie die

letzteren verzollt.

aus 901. Wirkmaschinen............................. id.

Stickmaschinen (ausgenommen Kurbelstickmaschinen)

......................................................................... id.

ans 906. Müllereimaschinen, Teigwarenmaschinen, Ma-

terialprüfungsmaschinen , Gebläsemaschinen, Pumpen,

Fördermaschinen, Kältemaschinen ; alle diese Maschinen,

soweit sie nicht unter eine andere Nummer des allge-

meinen Tarifes fallen

Müllereimaschinen, Pumpen

bei einem Reingewichte der Maschine

von mehr als 4 Doppelz, bis 40 Doppelz. id............ 5

923. Fluss- und Binnenseeschiffe, nicht für Luxuszwecke

bestimmt, einschliesslich der zugehörigen gewöhnlichen

Schiffsausrüstungsgegenstande,

Dampfmaschinen

und

anderen Antriebsmaschinen............................ id.

frei

929. Taschenuhren, auch solche mit Spielwerk

in Gehäusen

aus Gold

für 1 Stück Mk. 0,80

aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rän-

dern, Bügeln oder Knöpfen versehen

id.

0,60

aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler

Metalle, auch vergoldet oder versilbert oder mit ver-

goldeten oder versilberten Rändern, Bügeln od. Knöp-

fen versehen ; aus anderen Stoffen .

id.

0,40

triebs-) Maschinen (mit Ausnahme der Elektromotoren) in

Verbindung mit Pumpen oder Kältemaschinen ; Krahnen

bei einem Reingewichte der Maschine von 40 Kilogr.

oder darunter

Explosionsmotoren für Motorfahrräder

von mehr als 5 Doppz. bis 10 Doppz.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

25 id.

50 id.

500 id.

1000 id.

Doppelz. Mk 75

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

7,50

4,50

3,50

von mehr als 40 Doppelz. bis 100 Doppelz. Doppelz. Mk. 4

andere obengenannte Maschinen

bei einem Reingewichte der Maschine

von mehr als 10 Doppelz, bis 50 Doppelz........... id.

id.

id.

id.

id.

4,50

907. Dynamomaschinen, Elektromotoren, Umformer

sowie fertig gearbeitete Anker und Kollektoren ; Trans-

formatoren und Drosselspulen

bei einem Reingewichte des Gegenstandes

von 5 Doppelzentner oder darunter

id.

von mehr als 5 Doppelz, bis 30 Doppels,

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

Anmerkung. Hierher gehören auch Transformatoren,

die zu Isolierungszwecken mit Oelfüllung versehen

sind.

aus 912. Elektrische Vorrichtungen für Beleuchtung,

Kraftübertragung oder Elektrolyse ; elektrische Mess-,

Zahl- und Registriervorrichtungen ;

Vorschalle- und

Nebenschlusswiderstände; sonstige im allgemeinen Tarif

nicht besonders genannte elektrische Vorrichtungen ;

Bestandteile von solchen Gegenständen

bei einem Reingewichte des Gegenstandes

von 10 Kilogramm oder darunter .

von mehr als 10 Klgr. bis 25 Klgr.

id.

id.

id.

id.

1 Doppelz.

1 Doppelz. bis

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

Anmerkung. Isolationsgegenstande aus Asbest, Asbest-

pappe, Glimmer oder Mikanit, für die Elektrotechnik

(Spulen, Schutzkasten, Röhren, Scheiben, Ringe

und dergleichen)........................................ id.

aus 915. Fahrzeuge nicht zum Fahren auf Schienenge-

leisen bestimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), in

Verbindung mit Antriebsmaschinen (Motorwagen und

Motorfahrräder)

bei einem Reingewichte des Stückes

von mehr als 2,5 Doppelz. bis 5 Doppelz.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

Anmerkung. Nach Nr. 929 sind auch elektrische Ta-

schenuhren zu verzollen.

930. Uhrgehäuse zu Taschenuhren ;

aus Gold

für 1 Stück Mk. 0,40

aus Silber oder aus unedlen Metallen oder aus Legie-

rungen unedler Metalle, auch vergoldet oder mit

vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen ver-

sehen ; aus anderen Stollen..................... id.

0,40

Anmerkung zu Nr. 930. Werden Uhrgehäuse zu Ta-

schenuhren in zerlegtem Zustande, jedoch fertig zum

Zusammensetzen eingeführt, so sind Böden mit der

Hälfte, Ränder (mit oder ohne Glasreifen) und Glas-

reifen je mit einem Viertel des Stückzolles für das

zusammengesetzte Uhrgehäuse zu belegen, während

Staubdeckel sowie andere Teile der Verzollung nach

Beschaffenheit des Stoffes unterliegen.

Anmerkung zu den Nrn. 929 und 930. Mit Gold oder

Silber belegte (plattierte) Taschenuhren und Uhrge-

häuse zu Taschenuhren werden wie vergoldete oder

versilberte verzollt.

931. Uhrwerke zu Taschenuhren, fertige, und Roh-

werke....................................................................... id.

0,40

932. Triebe und Unruhen (Balanzen) aus Stahl für

Taschenuhren

Doppelz.

Mk. 60

933. Teile von Taschenuhren aus unedlen Metallen

oder aus Legierungen unedler Metalle, in den vorher-

gehenden Nummern des allgemeinen Tarifes nicht ge-

nannt

Uhrfedern aus Stahl ; Unruhen (Balanzen) aus Bronze

oder Messing.............................................................. id.

andere, auch vergoldet, versilbert oder mit Gold oder

Silber belegt (plattiert) oder in Verbindung mit anderen

Stollen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze

fallen......................................................................

id.

Anmerkung. Bügel, Bügelringe und Aufziehkronen

werden, sofern ihre Bestimmung zu Taschenuhren

ausser Zweifel steht, nach Nr. 933 verzollt.

aus 934. Elektrische Wand- und Standuhren, sowie

alle anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannten

Uhren mit elektrisch betriebenen Uhrwerken, auch der-

gleichen Uhren mit Spielwerken ; alle diese, soweit sie

nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze

fallen....................................................................

id.

Hydrometrische Instrumente (Instrumente zur Messung

der Wassergeschwindigkeit, Registrierpegel), sowie Ge-

schwindigkeitsmesser für Fahrzeuge, in Verbindung mit

Uhrwerken, aus unedlen Metallen oder Legierungen un-

edler Metalle, roweit sie nicht durch die Verbindung mit

anderen Stoßen unter höhere Zollsätze fallen

id. 40

aus 943. Mechanische Spielwerke

Spielwerke ohne Gehäuse bei einem Reingewichte des

Stückes von 500 Gramm oder darunter........... id.

andere mechanische Spiel werke................. id.

Anmerkung. Wie die mechanischen Spielwerke werden

auch Teile derselben verzollt, die als solche erkenn-

bar sind, ferner auch Spielwerke ohne Laufwerk für

Weckeruhren.

ANLAGE B. — Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.

Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, nicht geschroten, nicht

geschält

3. Hafer

100 kg Fr. 0,30

Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, in geschrotenen, geschälten

oder gespaltenen Körnern ; Graupe, Griess, Grütze

11.

Hafer.............................................

id.

2,50

Mehl in Gefässen aller Art von mehr als 5 kg Gewicht

16. aus Getreide, Mais, Hülsenfrüchten

id.

2,50

30.

Früchte und Beeren, eingestampft; trockene Wach-

olderbeeren ; Enzianwurzeln, sowie im allgemeinen

Tarif nicht anderweit genannte Kräuter und Wurzeln

................................................................ id.

2,50

Gemüse

40. frisch

frei

konserviert

41. getrocknet, offen

100 kg Fr.

in Essig oder anderswie eingemacht

44. in Gelassen aller Art von 5 kg Gewicht und da-

runter

id.

45. Kartoffeln

frei

53. Hopfen

100 kg Fr.

Anmerkung zu Nr. 53. Hopfen in hermetisch verschlos-

senen Metallcylindern darf ohne zollamtliche Revi-

sion zum Zollsatze von 1 Fr. für 100 kg eingeführt

werden, unter folgenden Bedingungen

1. die Sendungen müssen von einem zoll- oder

steueramtlichen Atteste begleitet sein, welches be-

scheinigt, dass der Inhalt der Zylinder wirklich aus

Hopfen besieht ;

2. die betreffende Amtsstelle hat die Zylinder

unter Verbleiung zu legen oder bei Versendung in

ganzen Eisenbahnwagenladungen letztere mit Zoll-

verschluss zu versehen.

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so kann

schweizerischerseits von jeder unter dieser Bezeich-

nung eingehenden Sendung behufs zollamtlicher

Konstatierung des Inhaltes eine Büchse nach freier

Wahl geöffnet werden. Wird die Revision nicht ge-

stattet, so hat die Verzollung zum höchsten Zollsatze

zu geschehen.

Bei der Einfuhr von Hopfen in Büchsen, welche

mit einer Seitenöffnung von circa 6 bis 7 cm Durch-

messer versehen sind, ist behufs der Revision die

Büchse nicht oben zu öffnen, beziehungsweise nicht

der ganze Deckel wegzunehmen, sondern es hat die

Revision mittels der seitlichen Oeffnung zu geschehen,

die mit einer messingenen Kapsel leicht wieder ge-

schlossen werden kann,

2.

Weitergehende Erleichterungen, die etwa

dritten Staaten in bezug auf die Zollbehandlung von

Weinen anderer Art, insbesondere von Rotweinen,

eingeräumt werden sollten, sind, solange sie den

dritten Staaten gegenüber bestehen, auch auf die

deutschen Weissweine anzuwenden.

in Flaschen, u. s. w.

119. Naturwein

100 kg Fr. 25

Essig und Essigsäure, mit einem Säuregehalt von

130. 12 pCt. oder weniger

131. über 12 pCt

id.

id.

132. Pferde und Füllen .................. für 1 Stuck Fr. 10

136. Ochsen

138. Kühe

139. Rinder, geschaufelt .

id.

id.

id.

142. Jungvieh, anderes als Kälber bis und mit 60 kg

Gewicht und als Mastkälber

über

60 kg Gewicht

145. Schafe

id.

id.

149. Blasen, Därme, Käselab

0,50

frei

151. Hörner, vorgearbeitet und in Blättern oder Platten

jeder Grosse ; Knochenplatten ........... 100 kg Fr. 0,60

154. Fischbein, abgeschliffen

id.

Bettledern

155a. roh, nicht gereinigt, in hydraulisch gepressten

Ballen oder in anderen Ballen im Gewichte von 100 kg

und mehr

id.

156. Daunen (Flaum)

id.

id.

169. Aufgeschlossene Düngmittel ; Superphosphate;

Kunstdünger, offen in Sacken, Fässern, usw.

id.

0,30

170. Schwefelsäure zu Dungzwecken (Abfallschwefel-

säure)

id.

frei

Häute und Felle

174. lohgar, aus Grube, Fass oder Farbe, nass oder

trocken

id.

NB. Bei nassen Häuten und Fellen wird ein Gewichts-

abzug von 40 pCt. gewahrt.

175. gegerbt, zugerichtet : mit Haaren, zu Sattler- oder

Kürschnerarbeiten, usw. ................................... id.

176. zusammengenaht, jedoch nicht abgepasst, in sog.

Tafeln, Säcken oder Kreuzen, für Mantelfutter und

dgl

id.

Leder

177. Bodenleder aller Art, mit Einschluss von Kopf-

und Bauchleder .............................................. id.

Oberleder

Kalbleder

178. naturbraun gewichst .

179. narbenschwarz chagriniert

id.

id.

180. Schmalleder und Rindsleder, braun oder gewichst

id.

Im betreffenden Frachtbrief ist die Nummer der

zollamtlich geöffneten Topfenbüchse besonders an-

zumerken.

Der Wiederverschluss der Büchse hat mit tun-

lichster Sorgfalt zu geschehen.

55. Kaffee, gebrannt ................................. 100 kg Fr.

56. Kaffeesurrogate aller Art : in

trockener Form................................................. id.

57. Zichorienwurzeln, getrocknet ; Feigen, gerostet,

unter Nachweis ihrer Verwendung zur Fabrikation von

Kaffeesurrogaten.............................................

id.

70, Zucker, geschnitten oder fein gepulvert

Fr. 1,50 Zuschlag zu dem Zoll für Zucker in

Hüten, Platten, Blöcken, usw.

Fletsch, konserviert ; gesalzen, geräuchert

77a.

Schweineschinken

77b. anderes ; Speck, gedörrt

80. Wurstwaren (Charcuterie) aller Art

81. Wildbret, Wildgeflügel

82. Wildbret- u. Wildgeflügelkonserven

85.

Geflügelkonserven

86. Eier

100 kg Fr. 14

id.

id.

id.

id.

id.

id.

Fische

87. frisch oder gefroren

frei

getrocknet, gesalzen, mariniert, geräuchert oder anders-

wie zubereitet

88. in Gefässen aller Art von mehr als 3 Kilogramm

Gewicht

100 kg Fr. 1

aus 93. Butter, frisch

98. Weichkäse

id.

id.

100. Suppen, kondensiert, in fester oder flüssiger

Form ; Juliennes und ähnliche Suppenartikel : ohne

Rücksicht auf die Verpackung

id.

Esswaren, feine

101. Früchte aller Art, eingemacht, auch mit Zucker

und Alkohol, ohne Rücksicht auf die Verpackung

id. 40

102. Zuckerwaren und Zuckerbäckerwaren .

id. 40

103. Konserven und Gegenstände des feineren Tafel-

genusses, im allgemeinen Tarif nicht anderweit ge-

nannt..................................................................

id.

Bier und Malzextrakt : in Fässern

114a. von 2 hl Inhalt und darunter

114b. von mehr als 2 hl Inhalt

115. in Flaschen oder Krügen.

id

id

id

Wein und Weinmost in Fässern : Naturwein

aus 117. Weissweine mit Ausnahme der Süss- und

Südweine

id.

Anmerkungen zu Nr. 117. 1. Der Zollsalz von 10 Fr.

für 100 kg gilt für Weissweine von nicht mehr als

13 Volumgraden Alkoholgehalt. Bei einem höheren

Alkoholgehalt ist ausser dem Zoll für jeden weitern

Grad die Alkoholmonopolabgabe nebst Zollzuschlag

zu einrichten.

181. andere Oberleder .................... 100 kg. Fr. 4

Zeugleder und Riemenleder; Militärleder

182. schwarz und naturfarbig

id.

Anmerkung zu Nr. 182. Treibriemenleder, schwarz und

naturfarbig, fällt unter diese Nummer.

183. lackiert und gefärbt

id.

184. Lederarten aller Art, im allgemeinen Tarif nicht

anderweit genannt

id.

Anmerkung zu den Nrn. 177 bis 184. Mineralgares Leder

ist je nach seiner äussern Beschaffenheit und seiner

Zweckbestimmung zu verzollen. Das zu seiner Her-

stellung verwendete Gerbmaterial kommt für seine

Tarifierung nicht in Betracht.

185. Treibriemen

id.

186. Abfalleder aller Art, im allgemeinen Tarif nicht

anderweit genannt; Kunstleder ................ id.

188. Lederwaren, fertige, ausgenommen Reiseartikel

(s. Kat. XV des allgemeinen Tarifes) und solche, die unter

Nr. 189 des allgemeinen Tarifes fallen

id.

Bestandteile von Schuhen und Pantoffeln, vorgearbeitet

190. aus Leder

id.

191. andere

id.

192. Schuheinlagesohlen aller Art, Korksohlen ausge-

nommen

id.

Schuhe und Pantoffeln

aus braunem oder gewichstem Rinds- und Kuhleder,

Wildleder, Croûte

193. ungefüttert

id.

Anmerkung zu Nr. 193. Schuhe und Pantoffeln aus

braunem oder gewichstem Rinds- und Kuhleder,

Wildleder, Croûte, die ausschliesslich mit der gleichen

Ledersorte

ausgefüttert

sind, sind nach

dieser

Nummer zu verzollen.

194. gefüttert

id.

195. mit Kalb-, Ross-, Chevreau-, Ziegen-, Schaf- und

Phantasieoberleder, mit und ohne Futter

id.

196. aus Geweben aller Art, ohne Ledersohle .

id.

197. aus Filz, ohne Ledersohle ................. id.

198. aus Kautschuk

id.

199. aus Stramin, Filz, Baumwollstoff, Lastings, Sam-

met und Plüsch, ausgenommen

Seidensammet

und

Seidenplüsch,

mit Ledersohle oder mit Lederbesatz

id.

Anmerkung zu Nr. 199. Schuhe und Pantoffeln aus

Kord oder Kordonnet, mit Ledersohle oder mit Leder-

besatz, fallen unter diese Nummer.

200. aus Seide, Seidensammet, Seidenplüsch, mit Leder-

sohle oder mit Lederbesatz ........................ id.

201. im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt

id.

202. Handschuhe, lederne

id.

203. Gras- und Kleesaat

frei

206. Blumenzwiebeln und Pflanzenknollen 100 kg. Fr. 30

207. Blumen, geschnitten, frisch, Zweige, Immergrün,

usw. auch zu Sträussen, Kränzen und dgl. gebunden

id.

frei

Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen

208. in Kübeln oder Töpfen

nicht in Kübeln oder Töpfen

209. ohne Wurzelballen

210. mit Wurzelballen

id.

id.

id.

211. Laub, Schilf, Stroh, Spreu, Torfstreue .

frei

220. Feld-, Wald- und Gartengewächse, frisch, sofern

sie nicht unter vorstehende Positionen des allgemeinen

Tarifes, oder unter Kategorie I desselben, Nahrungs-

und Genussmittel, fallen

frei

Brennholz, Reisig, Holzborke

221. Laubholz

222. Nadelholz

223. Torf,

Lohkuchen

224. Holzkohlen

Bau- und Nutzholz

roh

229. Laubholz

230. Nadelholz

mit der Axt beschlagen (roh behauen)

231. Laubholz

232. Nadelholz

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

0,02

0,02

0,02

0,10

0,15

0,t5

0,20

0,20

in der Längenrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig

behauen

anderes aller Art, d. h. anderes als Schwellen

235. eichenes

236. anderes Laubholz

id.

id.

0,60

238. Rebstecken, auch zugespitzt; Reifholz id.

0,20

239. Fassholz, gespalten

241. Fourniere aller Art

id.

frei

3,50

248. Gewöhnliches Verpackungsmaterial (Packkisten,

Packfässer und dgl.) aus weichem Holz, für trockene

Gegenstände ;

Holzwolle..............................

id.

249. Naben, Landenbäume und Felgen, unfertig, nur

gesägt oder

gespalten..................................

id.

1,50

250. Holzwaren aller Art, im allgemeinen Tarif nicht

anderweit genannt, vorgearbeitet, auch gehobelt: nicht

zusammengesetzt

id.

3,50

Bauschreinerwaren, fertig, auch mit Metallbeschlägen oder

in Verbindung mit Glas

251. glatt, nicht fourniert, roh............... id.

252. andere (fourniert, gekehlt, geschnitzt, bemalt, ge-

firnisst, geheizt, gewichst, poliert,

usw.)

id.

Anmerkung zu den Nrn. 251 und 252. Rolladen aus

Holz, auch mit Metallbeschlägen, fallen je nach ihrer

Beschaffenheit unter Nr. 251 oder 252, und zwar auch

dann, wenn sie mit Gespinstwaren verbunden sind.

Derartige Rolladen werden nicht schon deshalb als

gekehlt angesehen, weil die einzelnen Leisten, aus

denen sie bestehen, mit Auskehlungen versehen

sind, um das bessere Uebereinandergreifen zu er-

möglichen.

253. Rechenmachenwaren, im allgemeinen Tarif nicht

anderweit genannt, auch mit Metallbeschlägen

100 kg. Fr. 12

Küfer- und Küblerwaren, montiert oder demontiert

ohne Eisenbeschlage

256a. Fässer, auch mit Eisenreifen

256b. andere

256c. mit

Eisenbeschlagen

Drechslerwaren

roh

257a. Holzspulen

257b. andere rohe

258. andere

id.

id.

id.

id.

id.

id.

Schreinerwaren, Möbel und Mobelteile (mit Ausnahme

der Korbmöbel), massiv oder fourniert, auch ganz oder

teilweise aus gebogenem Holz

glatt

259. roh

260. andere

id.

id.

gekehlt, mit Stäben verziert, graviert, mit Kerbschnitt

261. roh

262. andere

id.

id.

geschnitzt, gestochen, eingelegt, mit Mosaik, usw.

263. roh

id.

264. andere

id.

gepolstert, mit oder ohne Posamenterie

265. mit Rohpolster, ohne Ueberzug

Zuschlag zum

Zoll der ungepolsterten

50 pCt.

266. mit Ueberzug aus Baumwolle, Leinen, Jute,

Ramie oder Wolle

id. 60 pCt.

267. mit Ueberzug aus Sammet, Plüsch, Seide usw.

id. 70 pCt.

268. Luxus-, Galanterie- und Phantasieartikel; soge-

nannte Kleinmöbel (Nipp- und Rauchtischchen, Blumen-

tische, Schatullen, Kassetten, Etuis, Dosen usw.)

für 100 kg. Fr. 50

269. Gehäuse für Wanduhren und Musikdosen, auch

in Verbindung mit anderen Materialien

id.

Fertige Holzwaren aller Art, im allgemeinen Tarif nicht

anderweit genannt

270. roh

271. andere

Leisten (Stäbe) zu Rahmen

rohgrundiert

272. glatt, ohne Verzierung

273. verziert (ornamentiert)

274. andere

Rahmen für Spiegel und Bilder

rohgrundiert

id.

id.

id.

id.

id.

275. glatt, ohne Verzierung

276. verziert (ornamentiert)

277. andere

100 kg.

id.

id.

Korbmöbel

278. aus Flechtweiden, Haselruten u. dgl. id.

aus andern Materialien

279. nicht in Verbindung mit Textilstoffen id.

Fr. 30

280. in Verbindung mit Textilstoffen oder gepolstert

id.

NB. zu den Nrn. 278/280. Unter Korbmöbeln sind alle

Gestellarbeiten verstanden, welche sich als Korb-

macherwaren qualifizieren, wie Arbeitsständer, Blu-

mentische, Etageren, Notenstander, Sessel, usw.

Bürstenbinderwaren

Bürstenholzer

281. vorgearbeitet, auch gelocht

282. fertig

283. Pinsel aller Art

284 a. Stahldrahtbürsten

id.

id.

id.

id.

andere, auch in Verbindung mit anderen Materialien

284 b. roh

285, gebeizt, poliert, lackiert, usw.

id.

id.

Faserstoffe zur Papierfabrikation

289. auf mechanischem Wege hergestellt (Holzschliff,

Holzmehl), nass oder trocken ; Lumpenhalbstoff id. 1,50

auf chemischem Wege hergestellt (Zellulose, Stroh-,

Alfastoff u. dgl.), nass oder trocken

290. ungebleicht

291. gebleicht

id.

id.

1,75

2,25

Packpapiere

293. beidseitig rauh, im Gewicht von 100 bis und mit

400 g per m2

id.

294. im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt,

auch geölt

id.

295. Wellpapiere

296. Patentpacking u. dgl

297. Teerpapiere

id.

id.

id.

298. Loschpapier, Löschkarton, Filtrierpapier, Falten-

filter

id.

299. Seidenpapiere von 25 g und darunter

per m2

id.

Druckpapier, Schreib-, Pott- und Zeichnungspapier

einfarbig

300. im Gewicht von 45 bis und mit 55 g per m2,

holzhaltig (Zeitungsdruckpapier) ................... id.

301. anderes

302. mehrfarbig

Kartons im Gewichte von

303. 200 bis und mit 300 g per m2 .

304. über 300 g per

m2

id.

id.

id.

id.

NB. Papierfabrikate im Gewichte von weniger als 200 g

per m2 fallen unter die Nummern 300/302.

Anmerkungen zu den Nrn. 303 und 304. Unter

Kartons im Sinne dieser Nummern wird mehrschich-

tiges, zusammengeklebtes Papier verstanden.

Papiere, Kartons, Pappen

305. liniert

100 kg. Fr. 12

Pappen

306 a. gestrichen oder mit gestrichenem Papier über-

zogen

id.

306b. farbig gemustert ; mit gepressten oder geprägten

Dessins.

id.

Papiere und Kartons

306c. einseitig gestrichen, farbig gemustert: glatt

id.

306d. einseitig gestrichen, ungemustert; beidseitig

gestrichen oder mit gestrichenem Papier überzogen ; mit

gepressten und geprägten Dessins (chagriniert, moiriert,

gauffriert, plissiert, perforiert usw.); gummiertes Papier;

nicht lichtempfindliche Papiere ........................... id.

307a. Oel, Paraffin-, Paus-, Wachspapier

id.

307b. Stanniolpapier

id.

307 c. Pergament- und Pergaminpapier, auch imitiert

id.

307d. chemisch präparierte und lichtempfindliche Pa-

piere

id.

308. geschnitten in der Breite von weniger als 25 cm,

auch aufgerollt

id.

309. Für den Detailverkauf hergerichtet

id.

Anmerkung zu Nr. 309. Notizkartons, Briefbogen und

dgl. ohne Enveloppen : in Schachteln, in bedruckten

Papierumschlägen oder in andern ähnlichen Um-

hüllungen, deren jede einzelne höchstens 200 Kar-

tons, Bogen oder Blätter enthält, fallen unter diese

Nummer.

310. Pappen, mit Naturpapier überzogen

id.

311. Papiere in Verbindung mit Geweben, im allge-

meinen Tarif nicht anderweit genannt

id.

Anmerkung zu den Nrn. 292 bis 311 des allgemeinen

Tarifes. Unter diese Nummern fallen auch solche

Papiere, Kartons oder Pappen der dort bezeichneten

Art, welche Fabrikmarken oder Wasserzeichen des

Produzenten tragen.

Papiere, Kartons, Pappen : typographisch oder lithogra-

phisch bedruckt

einfarbig

312. lose oder broschiert

313. gebunden oder eingerahmt.

mehrfarbig

314. lose oder broschiert

315. gebunden oder eingerahmt.

id.

id.

id.

id.

nach andern Verfahren bedruckt (Lichtdruck, photogra-

phischer Druck, Stahl- oder Kupferdruck, usw.)

316. lose oder broschiert

317. gebunden oder eingerahmt.

id.

id.

318. Kartons zum Aufkleben von Photographien, usw.,

zugeschnitten ............................................ 100 kg Fr. 30

320. Papiertapeten

321. Bücher, gedruckte

322. Karten und kartographische Werke.

323. Musikalien

id.

id.

id.

id.

Anmerkung zu den Nrn. 321 bis 323. Unter diese Num-

mern fallen auch gedruckte Bücher, Karten, karto-

graphische Werke, und Musikalien in Einhänden oder

Mappen aller Art. Gedruckte Bücher mit Bildern und

Bilderbücher aller Art, ferner Buch- und Kunst-

handlungskataloge,

sowie Zeitungskataloge ohne

Agenda werden nach Nr. 321 verzollt.

Bilder

Photographien

324. nicht eingerahmt

andere

326. nicht eingerahmt

Gemälde

328. nicht eingerahmt

id.

id.

id.

id.

330. Pack- und Faltschachteln, Bohre, nicht überzogen,

auch bedruckt ; zugeschnittene, geritzte oder gebogene

Pappen

id.

Anmerkung zu Nr. 330. Gewöhnliche Kartonnagear-

beiten, auch mit einfachen Scharnieren aus Metall

versehen oder an den Kanten durch Blechbeschläge

zusammengehalten, jedoch nicht mit Papier oder

Pappe ausgerüstet (überzogen, überklebt oder aus-

geklebt), z B. sogenannte Lagerkasten für Geschäfts-

zwecke fallen unter diese Nummer.

331. Papiersäcke, Tüten, Falzkapseln

Enveloppen

332. lose verpackt

id.

id.

333. in Schachteln, Kassetten, usw., mit oder ohne

Briefbogen (Papeterien u. dgl. ...................... id.

335. Geschäftsbücher, Agenden u. dgl.

336. Einbanddecken

337. Wand und Abreisskalender

id.

id.

id.

Buchbinder- und Kartonnagearbeiten, im allgemeinen

Tarif nicht anderweit genannt

mit Papier und Pappe ausgerüstet

338a. Albums zum Einstecken von Bildern und

Karten

id.

Anmerkung zu Nr. 338a. Albums dieser Nummer wer-

den zum Zollsatz von 20 Fr. zugelassen, auch wenn

sie unwesentliche Zutaten von anderm Material als

Papier aufweisen.

338b. andere

id.

339 Garnhülsen aus Papier oder Pappe für Spinnereien

und Zwirnereien

id.

340a. mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen oder der-

gleichen ausgerüstet; Blumen aus Papier 100 kg. Fr. 120

340b. andere

id.

Anmerkung zu den Nrn. 338 bis 340. Garnspulen aus

Hartpapier werden wie Holzspulen nach Nr. 257 und

Nr. 258 verzollt ; andere Waren aus Hartpapier, z.

B. Tabletten, Dosen, Knöpfe, Isoliermaterialien, wer-

den denjenigen Nummern des allgemeinen Tarifes

zugewiesen, in denen die ihnen mit Rücksicht auf die

Zweckbestimmung am nächsten stehenden Waren

aufgeführt sind.

NB. zur Kategorie VII des allgemeinen Tarifes

(Spinn- und Flechtstoffe, Konfektion). Gemischte

Garne, Gewebe, Geflechte, Decken, Teppiche, Bander

und Posamentierwaren unterliegen, soweit keine

Spezialbestimmungen entgegenstehen, der Verzol-

lung als reine Garne, Gewebe, usw. usw., aus dem-

jenigen Stoffe, welcher mit dem höheren Zollansatze

belegt ist.

Indessen kommen für die Tarifierung von Geweben,

Decken, Teppichen, Bandern und Posamentierwaren

die gewöhnlichen Kanten (Saumleisten, Salbander,

Lisièren, usw.), ferner Fäden oder schmale Streifen

zur Trennung abgepasst gearbeiteter Abschnitte, so-

wie Schmuckfäden, die nur an einzelnen Stellen,

wenn auch in regelmassiger Wiederkehr hervortreten

und von verhältnismässig geringer Bedeutung sind,

auch dann nicht in Betracht, wenn sie aus höher

belegten Stoffen bestehen.

Baumwolle.

344. Baumwollabfalle, auch kardiert, nicht in Lagen frei

Baumwollwatte

345. gebleicht, chemisch rein ................ 100 kg Fr. 20

346. andere

id.

Baumwollgarne

356. gebleicht, glaciert, mercerisiert.......... id.

Zuschlag auf den Zoll für Garne, roh gedämpft,

gesengt.

357. gefärbt, bedruckt

id.

Zuschlag auf den Zoll für Garne, roh, gedämpft,

gesengt.

NB. zu den Nrn 347 bis 358 des allgemeinen Tarifes.

Baumwollgarne in Strangenpackung, in Bünden von

2½ bis 5 kg und aufgespulte Baumwollgarne zum

Webereigebrauch.

359. für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in

Knäueln oder kleinen Strängchen, in flacher, gepresster

Fallenpackung, usw.)

id.

Baumwollgewebe

glatt oder geköpert

roh oder cremiert

360. im Gewichte von 12 kg und darüber per 100 m 2 .

id.

364. gebleicht, mercerisiert, imprägniert

id.

Anmerkung zu den Nrn. 374 u. 375. Gardinen, Stören,

Lambrequins und dergleichen aus Geweben der Nrn.

374 oder 375 zahlen den Zoll dieser Gewebe, auch

wenn sie mit Band eingefasst oder mit maschinenge-

stickter Umsäumung versehen und in einzelne ab-

gepasste Abschnitte zerlegt sind.

377. Buchbinderleinwand.............................. id.

Decken (Bett- und Tischdecken, usw.), abgepasst

378. ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit

offenen

oder

mit blos geknüpften

Gewebefransen

................................................................................ id.

Anmerkungen zu Nr. 378. 1. Decken mit blos ange-

knüpften oder eingeknüpften Fransen fallen unter

diese Nummer. 2. Abgepasste, ungesäumte Taschen-

tücher aus Baumwolle sind nach dieser Nummer zu

verzollen.

379. mit Posamentier- oder Näharbeit............. id.

NB. zu Nr. 379. Decken, an welchen die Näharbeit

blos aus einem genahten Saum oder aus einem ledig-

lich zum Schulze der Ränder dienenden sog. Um-

wurf besteht, sind als Decken ohne Naharbeit zu

behandeln.

Anmerkung zu den Nrn. 378 und 379. Baumwollene

Bett-, Tisch- und Küchenwäsche fällt je nach ihrer

Bearbeitung unter die Nrn. 378 oder 379.

380. Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, Foulards,

Halstücher, u. s. w.: gewebt.............................. id.

381.

Bander...............................................

id.

Posamentierwaren

382. Barmerlitzen für die Strohhut und Geflechtindu-

strie.................................................................... id.

383. andere............................................................ id.

Anmerkung zu Nr. 383. Baumwollene Spitzen, die auf

dem Riementisch (Posamentierstuhl) hergestellt sind,

fallen unter diese Nummer.

Stickereien

Kettenstich- (Crochet-) Stickereien, von Hand oder auf

der ein- oder mehrnadligen Maschine hergestellt, mit

oder ohne Applikation

365. gefärbt

366. bedruckt

buntgewebt

367. glatt oder geköpert

368. andere

100 kg

id.

id.

id.

Fr. 50

gemustert, wie Piqués, Basins, Damast, Brillantés,

Storen ; Gewebe, gestreift, kariert, usw. ; Drehergewebe;

Drilch ; Finettes, Handtücher, Tischtücher, usw., mit

oder ohne Fransen, nicht abgepasst

369. roh

370. andere

371. sammetartig

374. Tüll, broschiert

375. Bobbinetgewebe (Spitzengewebe)

id.

id.

id.

id.

id.

zwischen je zwei bei Kette und Schuss im Gewebe-

rauster regelmässig wiederkehrenden Punkten, durch

Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Ver-

hältnis der Breite des Musters zu 5 Millimetern und

durch Zusammenzählung der Ergebnisse für Kette

und Schuss gefunden wird. Bei Geweben mit Doppel-

fäden oder Zwirn sind die Einzelfäden zu zählen.

Ueberschiessende Bruchteile bleiben bei der Fest-

stellung des Gesamtergebnisses der Umrechnung

ausser Betracht.

2. Abgepasste, aber nicht gesäumte und nicht

bestickte leinene Taschentücher fallen je nach ihrer

Beschaffenheit unter die Nrn. 406 bis 413.

Decken (Bett- und Tischdecken, usw.), abgepasst

417. ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit

offenen oder mit bloss geknüpften Gewebefrausen

100 kg. Fr. 70

Anmerkung zu Nr. 417. Decken mit bloss angeknüpften

oder eingeknüpften Fransen sind nach dieser Nummer

zu verzollen.

418. mit Posamentier- oder Näharbeit.

id.

NB. zu Nr. 418. Decken, an welchen die Näharbeit bloss

aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich

zum Schulze der Ränder dienenden sog. Umwurf

besieht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln.

Anmerkung zu den Nrn. 417 und 418. Leinene

Bett-, Tisch- und Küchenwäsche fällt je nach ihrer

Bearbeitung unter die Nrn. 417 oder 418.

384. Vorhange (Stören, rideaux, Bordüren, vitrages,

u. s. w,)

100 kg Fr. 100

385. andere Kettenstichstickereien (Taschentücher,

Halstücher, Kolonnen, Kragen, u. s. w.)

id.

Plattstichstickereien, auf der gewöhnlichen Stickma-

schine oder auf der Schiffchenmaschine hergestellt, mit

oder ohne Applikation

386. Besatzartikel (bandes und entredeux)

387. Tüllstickereien

id.

id.

388. andere Plattstichstickereien (Spezialitäten und

Roben; fancy articles und dresses)................ id.

389. Handstickereien

id.

391. Spitzen, andere als gewebte Valenciennes

392. Filztücher aus Baumwolle

id.

id.

393. Wachstuch und sog. Oelleinwand, zu Verpack-

ungszwecken

id.

394. Wachstuch zu Möbeln, u. s. w.; Wachstaffet

395. Linoleumteppiche

id.

id.

Flachs, Hanf, Jute, Ramie, u. s. w.

Garne aus Flachs, Hanf, Jute, Ramie, Manilahanf und

anderen ähnlichen Spinnstoffen, sowie deren Ab-

fällen

roh

einfach

aus 399. aus Jute

id.

0,50

gekocht, gelangt (gehaucht), cremiert, gebleicht

401. bis und mit Nr. 40 englisch

403. gezwirnt

id.

id.

404. für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen,

in Knäueln oder kleinen Strängchen, usw.)

id.

Gewebe aus Flachs, Hanf, Jute, Ramie, Manilahanf und

anderen ähnlichen Spinnstoffen, sowie deren Abfällen

roh, auf 5 mm im Geviert enthaltend

unter 9 Fäden

405. aus Jute

406. andere

407. von 9 bis und mit 12 Fäden

408. von 13 bis und mit 20 Fäden

409. von 21 bis und mit 35 Fäden

410. von mehr als 35 Fäden

100 kg. Fr. 1,50

id.

id.

id.

id.

id.

411a. gekocht, gelaugt (gebaucht), cremiert, gebleicht.

Zuschlag zum Zoll Her rohen Gewebe

. 30 pCt.

411b. imprägniert.

412. gefärbt, bedruckt.

413. buntgewebt.

id.

id.

id.

10 pCt.

25 pCt.

25 pCt.

Anmerkungen zu den Nrn. 405 bis 413. 1. Für die

Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte

Stellen mit dicht gewebten abwechseln, ist die

durchschnittliche Fadenzahl massgebend, welche

durch Zählung der Kettenfäden und der Schussfäden

35e

419. Bänder

420. Posamentierwaren

421. Stickereien

422. Spitzen

Seilerarbeiten

423. Stricke, Taue

424. Netze

425. andere

427. Gurten

428. Schläuche

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

Matten, Bodendecken und Teppiche aus Flachs, Hanf,

Jute, Ramie, Manilahanf und andern ähnlichen Spinn-

stoffen, sowie deren Abfällen, auch mit eingefasstem

Rand oder mit Fransen

429. nicht gewebt

gewebt

430. aus Jute

431. andere

id.

id.

id.

Seide.

Seide und Florettseide (Cordonnets), zum Nähen, Sticken,

Posamentieren

445. für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen,

Papierhülsen, Karten, in Knäueln oder kleinen Sträng-

chen, usw.)

100 kg Fr. 90

Waren aus Seide, Florettseide, Kunstseide ;

447. am Stück

100 kg. Fr. 100

448. zerschnitten, auch gesäumt, Decken ausge-

nommen

id.

449. Bänder

451. Stickereien

452. Spitzen

id.

id.

id.

id.

Decken (Bett- und Tischdecken, usw.) aus Seide, Florett-

seide, Kunstseide, abgepasst

453. ohne Naharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit

offenen oder mit blos geknüpften Gewebefransen id. 100

Anmerkung zu Nr. 453. Decken mit bloss angeknüpften

oder eingeknüpften Fransen sind nach dieser Nummer

zu verzollen.

454. mit Posamentier- oder Naharbeit.

id.

NB. zu Nr. 454. Decken, an welchen die Näharbeit

bloss aus einem genahten Saum oder aus einem ledig-

lich zum Schulze der Ränder dienenden sog. Umwurf

besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln.

Wolle.

Wolle

456. Wollabfalle, Kämmlinge

457. Kammzug

458. Kunstvolle

Wollgarne, roh

Streichgarn

460. einfach

461. mehrfach

Kämmgarn

462. einfach

463. mehrfach

464. Wollgarne, gesetzt

frei

frei

100 kg Fr. 0,30

id.

id.

id.

id.

id.

Wollgarne, gebleicht, gefärbt, bedruckt, usw.

Streichgarn

465. einfach

466. mehrfach

Kammgarn

467. einfach

468. mehrfach

id.

id.

id.

id.

wicht und darüber unterbunden oder eingeteilt sind,

sowie Wollgarne in nicht unterbundenen oder nicht

eingeteilten Strängen von 50 g Gewicht und mehr,

fallen dagegen, je nach Beschaffenheit, unter die

Nr. 460 bis 469

Wollgewebe, roh

471. Streichgarngewebe

100 kg Fr. 30

472. Kammgarngewebe

id.

Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt

(Streichgarn-

und Kammgarngewebe)

474. im Gewichte von mehr als 300 g per m2 id.

im Gewichte von 300 g und darunter per m 2

475a. Zanella und Serge für Futterzwecke, in der Breite

von 138 bis und mit 142 cm

id.

475b. andere

id.

476. Wollplüsch, Krimmer (Astrachan)

id.

Decken (Bett- und Tischdecken, usw.), abgepasst

479. ohne Naharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit

offenen oder mit blossgeknüpften Gewebefransen id.

Anmerkung zu Nr. 479. Decken mit bloss angeknüpften

oder eingeknüpften Fransen sind nach dieser Nummer

zu verzollen.

480. mit Posamentier- oder mit Näharbeit

id.

NB. zu Nr. 480. Decken, an welchen die Näharbeit bloss

aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich

zum Schütze der Ränder dienenden sog. Umwurf be-

steht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln.

Bodenteppiche

481. nicht sammelartig gewebt, ohne Fransen oder

Näharbeit, auch gesäumt oder bloss mit Umwurf ver-

sehen

id.

Wollgarne

469. Alpaka-, Mohair- und Kameelhargarne id.

470. für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in

Knäueln oder kleinen Strängchen, usw.)

id.

NB. zu Nr. 470. Als für den Detailverkauf hergerichtet

sind zu betrachten : a) Alle Wollgarne in Strängchen

von weniger als 50 g Gewicht, mit oder ohne Unter-

abteilungen ; b) alle Wollgarne in Strängen mit

Unterabteilungen von weniger als 50 g Gewicht,

ohne Rücksicht darauf, ob eine eigentliche Abknüpf-

ung (Unterbindung) vorliegt, oder ob der zur Teilung

verwendete Faden nur lose durch die Strange ge-

zogen ist.

Alle Wollgarne, welche in Strängen von 50 g Ge-

482. andere

id.

483. Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, Foulards,

Halstücher, usw. : gewebt

id.

484. Bander

485. Posamentierwaren

486. Stickereien

488. Filztücher aus Wolle

489. Filzstoffe

Filzwaren ohne Naharbeit

andere als Haarfilz- und Wollfilzstumpen

492. roh

493. gebleicht, gefärbt, bedruckt

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

Pferde- und Büffelhaare

497. gereinigt, gesponnen, zugerichtet, in Bündel sor-

tiert

id.

501. Filze, Bodenteppiche, Pferdedecken aus den unter

Nr. 500 des allgemeinen Tarifes fallenden Tierhaaren oder

ähnlichen geringen Stoffen

id.

Matten, Bodendecken u. dgl. aus den in die Nrn. 502 und

503 des allgemeinen Tarifes gehörenden Materialien

506. roh, ohne Verzierungen

id.

507. andere

100 kg Fr. 25

Waren aus den in die Nrn. 502 und 503 des allgemeinen

Tarifes gehörenden Materialien, in demselben nicht

anderweit genannt

510. nicht in Verbindung mit andern Materialien, roh,

ohne Verzierungen

id.

511. gefärbt, bedruckt, mit Verzierungen, auch in Ver-

bindung mit andern Materialien .

id.

Korbflechterwaren, ohne Gestell

roh oder gebeizt

512. aus ungeschälten Weiden (Ruten).

id.

513. aus geschälten Weiden, Holzspänen, Rohr

id.

andere

514. nicht in Verbindung mit Leder oder Textil-

stoffen

id.

515. in Verbindung mit Leder od. Textilstoffen id.

Kautschuk und Guttapercha, rein oder gemischt

ohne Gewebe- oder Metalleinlage

517. Bänder, Streifen, Platten, Puffe, Formartikel,

Schnüre, Kugeln, Stäbe u. dgl.

id.

518. Schläuche, Röhren

520. Teppiche, Läufer, Türvorlagen, usw.

id.

id.

mit Gewebe- oder Metalleinlage

521. Platten, Ringe,

Kugeln,

Bänder,

Streifen,

usw.

id.

522. Schläuche, Röhren

523. Treibriemen

524. Teppiche, Läufer, Türvorlagen, usw.

id.

id.

id.

nicht besondere

Bestimmungen

bestehen;

den

fertigen gleichgestellt.

Anmerkung. Bänder, Litzen, Schleifen und anderer, in

geringer Ausdehnung angebrachter Ausputz gehören

zu den unwesentlichen Bestandteilen und bleiben

ebenfalls ohne Einfluss auf die Tarifierung.

Leibwäsche

aus Baumwolle, Leinen, Ramie, usw.

530. Hemden

100 kg. Fr. 90

531. Hemdenkragen, Hemdeneinsätze, Chemisetten,

Manschetten,

usw.

id.

andere Leibwäsche, Wirk- und Strickwaren ausge-

nommen

532. aus Baumwolle, Leinen, Ramie, usw.

533. aus Seide

334. aus Wolle

id.

id.

id.

Korsetten, Wirk- und Strickwaren ausgenommen

535. aus Baumwolle

336. andere

id.

id.

Wirk- und Strickwaren, mit oder ohne Näharbeit

aus Baumwolle, Leinen, Ramie, usw.

537. Handschuhe

538. Strümpfe

539. andere

aus Seide

540. Handschuhe

541. Strümpfe

542. andere

aus Wolle

543. Handschuhe

544. Strümpfe

545. andere

Kleidungsstücke für Herren und Knaben

546. aus Baumwolle, Leinen, Ramie, usw.

547. aus Seide

548. aus Wolle

Kleidungsstücke für Damen und Mädchen

549. aus Baumwolle, Leinen, Ramie, usw.

550. aus Seide

551. aus Wolle

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

75.

552.

Kleidungsstücke für Damen und Mädchen

bestickt ; Spitzenkleider

id.

553. Krawatten aller Art

id.

554. Kleidungsstücke, Wirk- und Strickwaren aller Art

mit Besatz oder Futter aus Pelzwerk oder Federn

556. Papierwäsche

id.

id.

Anmerkung zu Nr. 556. Unter dieser Nummer fällt auch

Papierwäsche, ganz oder teilweise mit Baumwoll-

geweben überzogen oder mit Unterlagen oder Zwi-

schenlagen von Gespinstwaren aller Art.

Konfektionswaren, im allgemeinen Tarif nicht anderweit

526. Gummierte Stoffe für Wagendecken, usw. (Doppel-

stoffe)

id.

527. Elastische Gewebe aller Art aus Kautschuk in Ver-

bindung mit Baumwolle, Wolle, Seide, usw.

id.

528. Kautschuk und Guttapercha, aufgetragen auf

Gewebe oder auf andere Stoffe ; Unterlagsstoffe, ein-

oder beidseitig gestrichen

id.

529. Nicht anderweit genannte Kautschuk- und Gutta-

perchawaren

id.

Anmerkung zu den Nrn. 517 bis 529 des allgemeinen

Tarifes. Gegenstände aus Zelluloid, mit Ausnahme

der Zelluloidwäsche, werden wie die entsprechen-

den Gegenstände aus Kautschuk verzollt.

Konfektionswaren.

NB. Bei Konfektionswaren aus gemischten Stoffen ist

der dem höhern Zollansatze unterliegende Stoff für

die Verzollung massgebend, sofern derselbe nicht

nur einen unwesentlichen Bestandteil bildet, und

sofern nicht Spezialbestimmungen entgegenstehen.

Das Material und die Beschaffenheit des Textilfutters

fällt für die Verzollung nicht in Betracht.

Zugeschnittene Konfektions waren werden, soweit

genannt, wie montierte Vorhänge, Draperien, Lam-

brequins, usw.

557. aus Baumwolle, Leinen, Ramie usw.

558. aus Seide

559. aus Wolle

Mützen aller Art

560. aus Pelz oder mit Pelzbesatz

561. aus Seide

562. andere

Hüte, ungarniert

563. aus Stroh, Rohr, Bast, usw.

564. aus

Haarfilz

565. aus Wollfilz

566. andere

Hüte, ganz oder theilweise garniert

567. aus Stroh, Rohr, Bast, usw.

568. aus Haarfilz

569. aus Wollfilz

570. andere

100 kg Fr. 90

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

571. Pelzwerk, im allgemeinen Tarif nicht anderweit

genannt, zugeschnitten und fertig .

id.

572. Blumen, künstliche, aus Textilstoffen aller Art,

auch in Verbindung mit andern Materialien

id.

573.

Schmuckfedern

id.

574. Putzmacherwaren, im allgemeinen Tarif nicht an-

derweit genannt

id.

575. Bettzeug (Matratzen, Federdecken, Kissen), fertig

gefüllt

id.

Regen- und Sonnenschirme

576. seidene

577. andere

578. Schirmgestelle, fertige

id.

id.

id.

579. Integrierende Bestandteile von Schirmgestellen,

wie: Glocken. Kronen, Gestellrippen und -gabeln, Schie-

ber, Platten, Schlüssel, Spitzen, Federn, Stockzwingen

id.

Anmerkung zu Nr. 579. Griffe für Schirme und Spa-

zierstöcke fallen, wenn sie weder aus edeln Metallen

bestehen, noch vergoldet oder versilbert sind, unter

diese Nummer.

Schirmstöcke und Spazierstöcke

mit Griff aus dem Material des Stockes

580a. Schirmstöcke ohne Zwinge

580 b. Spazierstöcke

id.

id.

581 a. mit Griff aus edeln Metallen oder mit vergolde-

tem oder versilbertem Griff.

id.

mit Griff aus andern Materialien

581 b. Schirmstöcke ohne Zwinge

581 c. Spazierstöcke

id.

id.

Anmerkung zu den Nrn. 579 bis 581. Griffe aus edlen

Metallen und vergoldete oder versiberte Grille für

Schrime und Spazierstöcke, Schirmfutterale, sowie

im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte Be-

standteile von Schirmgestellen sind nach Material

und Beschaffenheit zu verzollen

584.

Wagendecken

588. Bruchsteine, roh

100 kg Fr. 40

id.

frei

Hausteine und Quader, roh, bossiert oder gesägt

harte

591 a. kristallinische Marmore, Syenit, Porphyr und

Granit, polierbar

frei

591 b. andere

Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten

profiliert

598. ornamentiert

id.

id.

0,30

601. Abgüsse und Formerarbeiten aus Gips, Schwefel,

Steinpappe, Papiermaché, Zement, usw., soweit sie nicht

unter Nr. 1145 fallen

id.

Lithographiesteine

605. ohne Zeichnung oder Schrift

606. mit Zeichnung oder Schrift

611. Gips, gebrannt oder gemahlen

619.

Portlandzement

id.

id.

id.

frei

0,10

624. Korksteine, Korksteinplatten. Korkschalen, usw.

für Bauzwecke

id.

627. Kohlen, zubereitete, für elektrische Beleuchtung

(Lichtkohlen)

id.

628. Elektroden, nicht montiert

id.

0,50

Schmirgel- und Carborundumfabrikate

630. Schmirgelpapier; Flintsteinpapier; Carborundum-

papier; Glas- und Rostpapier

id.

631. Schmirgelleinwand

id.

632. andere, wie Schmirgelscheiben, Schmirgelfeilen,

Carborundumscheiben, usw. .

id.

636. Kleidungsstücke aus Asbest

id.

640. Asphalt in Platten, Fliesen, usw., für Bodenbelag;

Asphaltröhren

id.

1,50

64t. Asphaltpappe, Asphaltfilz, Holzzement id.

642. Teertuch zu Packzwecken

id.

Ton.

Dachziegel

roh oder engobiert

647. Falzziegel

648. andere

649. gedämpft, geschiefert, geteert

650. glasiert

655. Backsteine, glasiert

Platten und Fliesen

einfarbig, glatt oder gerippt

656. roh oder engobiert ; Pflastersteine

(Klinker)

657. gedämpft, geschiefert, geteert

658. glasiert

100 kg Fr. 0,60

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

0,50

1,25

1,50

1,50

0,50

659. mehrfarbig, bemalt, bedruckt, inkrustiert, mit

erhabenen oder vertieften Verzierungen .

id.

668. Kachelöfen, aufgesetzt; Eisenöfen mit Kachel-

oder Fliesenverkleidung

id.

Steinzeug.

Platten und Fliesen

669. roh (naturfarbig), aus einerlei Masse und von

einerlei Farbe .

100 kg Fr. 1,25

einfarbig, glatt oder gerippt, sowie solche aus mehrerlei

Masse und von mehrerlei Farbe

670. geschiefert, geschliffen

id.

Anmerkung zu Nr. 670. Unter diese Nummer fallen

auch solche ein- und mehrfarbige, nicht glasierte

Steinzeugplatten, deren Oberfläche durch beim For-

men vorgenommene Einkerbungen in mosaikartige

Felder zerlegt ist (sogenannte römisch-imitierte

Platten).

671. glasiert

id.

672. mehrfarbig, bemalt, bedruckt, inkrustiert, mit

erhabenen oder vertieften Verzierungen

id.

673. Röhren und Röhrenformstücke, sowie anderweitige

Kanalisationsbestandteile, sofern sie nicht unter die Num-

mer 674 fallen

id.

674. Kanalisationsbestandteile

aus feinem Steinzeug

(Steingut) oder Porzellan, einschliesslich der Schüttsteine

und Badewannen

id.

675. Steinzeugwaren, gemeine (Krugware usw.) .

id.

3,50

676. Steinzeugwaren, feine

id.

Töpferwaren

677. mit grauem oder rötlichem Bruch, roh oder

glasiert

id. 3,50

678. mit weissem oder gelblichem Bruch; Parian,

Biskuit

id.

679. Isolatoren aus Porzellan

id.

0,50

680. Porzellan aller Art

id.

681. im allgemeinen Tarif nicht anderweit (...)genannt.

id.

Robglas, (gegossenes Glas), wie Dachglas und Glasziegel,

Boden- und Wandplatten von Glas, sogenanntes Dia-

mantglas

685. Kathedralglas jeder Färbung

id. 3

Fensterglas, glatt oder gerippt

686. naturfarbig

100 kg Fr. 8

687. gefärbt

id.

688. gemustert, graviert, matt, geätzt, usw. id.

Hohlglas und Glaswaren

691. aus schwarzem, braunem, grünem Glas id. 3,50

Anmerkung zu Nr. 691. Flaschen aus schwarzem,

braunem, grünem Glas jeder Färbung, auch mit einer

Marke, einem Namen, Zeichen oder mit der Inhalts-

angabe versehen, sofern nicht graviert, sind nach

dieser Nummer zu verzollen.

nicht geschliffen oder nur mit abgeschliffenem Boden,

eingeriebenem Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem

Namen oder Zeichen versehen, sofern nicht graviert

691. aus halbweissem Glas

id.

693. aus farblosem (sog. weissem) Glas

id.

aller Art

geschliffen, graviert, gefärbt, vergoldet, usw., auch in

Verbindung mit andern Materialien, edle Metalle ausge-

nommen

694a. Trockenplatten

id.

694b. andere

id.

695. in Verbindung mit edeln Metallen

id.

Glas, in Metall gefasst, ohne Malerei

700a. Glasfüllungen nur mit Butzenscheiben (soge-

nannte

Nabelscheiben)

id.

700b. anderes

id.

701a. Glasmalereien

id.

701b. Glasbilder

id.

Anmerkung zu den Nrn. 701a und b. Eingebrannte

Bilder auf Glas werden als « Glasmalereien », die

durch ein Vervielfältigungsverfahren übertragenen

Bilder auf Glas dagegen als «Glasbilder» angesehen.

702. Spiegelglas, unbelegt

id.

Spiegelglas, belegt

703. unter 18 dm2

id.

von 18 dm2 und darüber

704a. von 3 mm Dicke und darunter

id.

704b von mehr als 3 mm Dicke

id.

Spiegel, mit dem Rahmen gemessen

705. unier 18

dm2

id.

706. von 18 dm2 und darüber

id.

Eisen.

Eisen, gezogen oder kalt gewalzt (komprimiert)

roh, auch geglüht, im Gewichte von

723. weniger als 12 kg per Laufmeter 100 kg Fr. 4.50

724. verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt,

poliert, bemalt,

usw.

id.

4.50

Anmerkung zu den Nrn. 723 und 724. Unter diese

Nummern fällt auch Stachelzaundraht.

Eisenbahnmaterial

Eisenbahnschienen und Eisenbahnschwellen

660. Backsteine, Röhren, Platten, usw.; feuerfest und

säurefest

100 kg. Fr, 0,30

Röhren, roh oder glasiert

661. Drainröhren

662. andere; Röhrenformstücke

id.

id.

0,50

2,50

663. Architektonische Verzierungen ; Terrakotten für

Architektur und Garten

id.

664. Kunstgebilde aus Terrakotta, auch roh, wie Sta-

tuen, Tierfiguren, Vasen, Urnen, usw. .

id.

66S.

Gasretorten

666. Tiegel, Muffeln, Kapseln

667. Ofenkacheln aller Art

id.

id.

id.

2,50

von weniger als 15 kg Gewicht per Laufmeter

734. nicht gelocht, nicht gebogen .

100 kg Fr. 2

735. gelocht oder gebogen

id.

736. Zahnstangen ; Zugstangen ; Weichen und Kreu-

zungen ; Drehscheiben ; Schiebebühnen ; transportable

Geleise

id.

Fertige Achsen und Räder, Radbandagen, Badsterne,

Zug-, Trag- und Stoss- (Puffer-) Federn ; Radsätze (mon-

tierte Räder und Achsen) ; Untergestelle; Signalscheiben;

Lichtraumprofile: im Gewichte von

738. 200 kg. und darüber

id.

739. weniger als 200 kg

id.

740. Laschen und Unterlagsplatten

id.

741. Achsgabeln, Bremswellen, Klemmplatten, Kup-

pelungen, Notketten, Puffer, Zughaken, schmiedeiserne

Pufferhülsen, Schienennägel, Schienenschrauben

(tire-

fonds), Spurscheiben, Zahnstangenstühle usw. id.

Röhren aller Art, im allgemeinen Tarif nicht anderweit

genannt, von weniger als 40 cm Lichtweite

roh, geteert, grundiert, auch wenn an den Enden mit

angeschnittenen Gewinden oder mit Muffen versehen

742. nicht genietet

id. 0,60

Anmerkung zu Nr. 742. Mäste (Kabelträger) für elek-

trische Stromzuführung, weder genietet noch durch

Schrauben verbunden, fallen unter diese Nummer.

743. genietet

id.

744. andere ; Flanschen zu Röhren

id.

Röhrenverbindungsstücke

745. roh (schwarz), blank, getrommelt, gemennigt, ge-

leert

id.

746. verzinkt, verzinnt, vernickelt, verkupfert usw.

id.

Werkzeuge, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt

747. Uhrenmacherwerkzeuge

id.

Feilen und Raspeln, mit Hiebflachenlänge von

Beschläge

770. Fischbänder, roh ,

geschmirgelt,

gescheuert

id.

771. Tür-, Jalousie- und Fensterbeschläge, roh, gefeilt,

lackiert

id.

Türschlösser

772. ganz aus Schmiedeisen oder mit Gusseisen-

teilen

id.

773. in Verbindung mit Messing. Nickel oder andern

Materialien

id.

774. Drahtstiften

id.

Nägel

geschnitten, gepresst, gegossen, geschmiedet

753. 3 kg. und darüber

kg Fr. 20

754. 2 bis auf 5 kg

id.

755. 0,5 bis auf 2 kg

id.

756. weniger als 0,5 kg

id.

andere, das Stück im Gewichte von

757. 5 kg. und darüber

id.

758. 2 bis auf 5 kg

id.

759. 0,5 bis auf 2 kg

id.

760. weniger als 0,5 kg

id.

Anmerkung zu den Nrn. 757 bis 760. Unter diese Num-

mern fallen auch Messer und Scheren zum gewerb-

lichen Gebrauch, z. B. Hack-, Wiege- und Rüben-

messer, Holzhackmesser, einfache und doppelte

Spalier, Form- und Zugmesser, Blechscheren u. dgl.

Ketten

761. Gelenkketten (Gallische und andere)

id.

andere, mit einer Gliedstarke von

762. 5 mm und darüber

id.

763. weniger als 5 mm

id.

Drahtseile und -taue, mit einem Durchmesser von

764. 15 mm und darüber

id.

765. weniger als 15 mm

id.

Nieten, schwarze Schrauben und Schraubenmuttern, mit

Bolzendurchmesser von

766. 18 mm und darüber

id.

767. 11 bis auf 18 mm

id.

768. weniger als 11 mm

id.

769. Schrauben und Schraubenmuttern, blank

id.

748. 35 cm und darüber

749. 16 bis auf 35 cm

750. weniger als 16 cm

751. Sensen, Sicheln, Gabeln

id.

id.

id.

id.

Anmerkung zu Nr. 751. Unter diese Nummer fallen

auch bronzierte, polierte, vernickelte oder in sons-

tiger Weise verfeinerte oder verzierte Sensen und

Sicheln.

752. landwirtschaftliche und Gartenwerkzeuge aller Art,

im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt id.

Anmerkung zu Nr. 752. Unter diese Nummer fallen

auch Messer und Scheren zum landwirtschaftlichen

Gebrauch, z. B. Schaf-, Pferde-, Hecken-, Baum- und

Rebscheren.

Präzisionswerkzeuge für Metallbearbeitung, wie Ge-

windeschneidzeug, Spiralbohrer, Reibahlen, Fräser, Mass-

werkzeuge (Lineale, Winkel, Zirkel, Kaliber), das Stück

im Gewichte von ;

775. Hufnägel

776. andere

mit Kopf aus anderem Metall

777. vergoldet, versilbert, vernickelt.

778. andere

779. Pfannen, geschliffen oder verzinnt

780. Ofenrohre

781. Kochherde und O(…)fen

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

Möbel aller Art, auch in Verbindung mit Holz, sofern das

Gewicht des Eisens vorherrscht

783. roh, grundiert

id.

784. andere

100 kg Fr. 22

Anmerkung zu den Nrn. 783 und 784. Eiserne Geld-

schränke sind je nach ihrer Bearbeitung nach Nr. 783

oder Nr. 784 zu verzollen.

785 a. Drahtgewebe

785 b. Drahtgeflechte

786. Rolladen, fertige

id.

id.

id.

Waren aus Blech, Draht ; Schlosser- und Spenglerwaren

im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt

787. roh, gefeilt, abgeschliffen, geleert, grundiert

id.

788. verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt id.

789. bemalt, lackiert, bronziert, vergoldet

id.

790. emailliert

id.

791 a. Rippenheizkörper aus nicht schmiedbarem Eisen-

guss (Grauguss) und bearbeitete Bestandteile von sol-

chen

id.

791 b. Radiatoren aus nicht schmiedbarem Eisenguss

(Grauguss) und bearbeitete Bestandteile von solchen

id.

Waren aus nicht schmiedbarem Eisenguss (Grauguss)

im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt

roh, geteert, grundiert, das Stück im Gewichte von

793. 100 kg und darüber

794. 40 bis auf 100 kg

795. 5 bis auf 40 kg

796. weniger als 5 kg

797. emailliert

andere, das Stück im Gewichte von

798. 100 kg. und darüber

799. 40 bis auf 100 kg

800. 5 bis auf 40 kg

801. weniger als 5 kg

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

2,50

2,75

Waren aus schmiedbarem Eisenguss (Weichguss), aus

Stahlguss, aus Schmiedeisen, aus Stahl

im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt

roh, vorgeschruppt, geleert, grundiert, das Stück

im Gewichte von

803. 100 kg und darüber

804. 25 bis auf 100 kg

805. 3 bis auf 25 kg

806. 0,5 bis auf 3 kg

807. weniger als 0.5 kg

andere, das Stück Im Gewichte von

808. 25 kg und darüber

809. weniger als 25 kg

810. Messerschmied waren

Waffen

811. fertige

Bestandteile

812. roh vorgearbeitet

813. fertig

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

4,50

Kupfer, rein oder legiert

gehämmert, gewalzt, gezogen

817. Stangen, Blech, Hartlot

818. Draht

819. Röhren

100 kg

id.

id.

Fr. 3

820. versilbert, vergoldet, auf Garn oder Seide ge-

sponnen

id.

821. Leonischer Draht

822. Blausilber und Blattgold, unecht.

Kabel aller Art

823. blank, nicht isoliert

id.

id.

id.

Kabel aller Art und Draht

Aderisolation mit Kautschuk, Guttapercha oder Papier,

nicht umsponnen, nicht umflochten

824. Kabel ohne Bleimantel und Eisenarmatur ; isolierte

Drähte

id.

825. Kabel mit Bleimantel

id.

826. Kabel mit Bleimantel u. Eisenarmatur

id.

Aderisolation mit Kautschuk, Guttapercha oder Pa-

pier, mit Garn oder Seide umsponnen oder umflochten

827. Kabel ohne Bleimantel

828. Kabel mit Bleimantel

id.

id.

829. Gewebe und Geflechte aus Kupfer- oder Messing-

draht

id.

Glocken und Schellen aus Kupfer und Kupferbgierungen

sowie aus Bronze

831. Kirchenglocken

832. andere aller Art

id.

id.

Waren aus Kupfer und Kupferlegierungen, im allgemeinen

Tarif nicht anderweit genannt

833. roh, nicht abgedreht

id.

834. abgedreht, nicht poliert, nicht mattiert id.

835. poliert, mattiert

id.

836. vernickelt, oxydiert, bemalt, gefirnisst id.

837. vergoldet, versilbert

id.

Bronzewaren, im allgemeinen Tarif nicht anderweit ge-

nannt

838. vorgeformt

839. fertig

843a Blei, gewalzt ; Kugeln, Schrot

843b. Blei in Blech, Röhren, Draht

Buchdruckerlettern

844. alt

845. neu

id.

id.

id.

id.

id.

id.

1,50

Bleiwaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien

846. roh oder grundiert

847. andere

Zinkwaren

851. roh oder grundiert

id.

id.

id.

852. poliert, bemalt, gefirnisst, vernickelt, emailliert,

usw

id.

856. Stanniol

id.

Waren aus Zinn oder aus Zinnlegierungen (Britanniame-

tallwaren)

857. roh

100 kg. Fr. 15

poliert, bemalt, gefirnisst, vernickelt, emailliert, usw.

858a. Bierglasdeckel mit Anguss

id.

858b. andere

id.

860. Nickel, rein oder legiert (Argentan, Neusilber),

gewalzt, gezogen, in Platten, Stangen, Blech, Draht,

Röhren

id.

861. Waren aus Nickel oder aus Nickellegierungen,

Neusilberwaren, Alfenid- und Alpakawaren

id.

Anmerkung zu Nr. 864. Aluminium, gekörnt oder ge-

pulvert, mit Eisen , Mangan- oder Titanoxyd ge-

mischt (Thermit), ist nach dieser Nummer zu verzollen.

871. Gold- und Silberdraht, Gold- und Silberfaden ;

Platinadraht und -faden; Metalldraht mit Gold oder Silber

umwunden

id.

872. Gewebe aus Gold- und Silberfaden ; Blattsilber

und Blattgold

id.

873. Plattierte, im Feuer oder auf elektro-chemischem

Wege vergoldete oder versilberte Waren

id.

874. Gold-

und Silberschmiedwaren ; Bijouterie,

echt

id.

881. Dampf- und andere Kessel, Dampf- und andere

Gefasse aller Art : aus Eisen, sowie zusammengesetzte

Teile von solchen, mit oder ohne Armatur (Ausrüstung).

id.

882. Dampf- und andere Kessel, Apparate aller Art für

technische Zwecke, zum Kochen, Verdampfen, Destil-

lieren, Sterilisieren, usw. : aus andern Metallen als

Eisen

id.

883. Dampf- und elektrische Lokomotiven ; Tender.

id.

884. Spinnereimaschinen, inklusive sämtliche Maschinen

zur Vorbereitung und zum Transport der Spinnstoffe;

Zwirnereimaschinen, inklusive Facht-, Spul-, Gesierma-

schinen, Glanzmaschinen und Haspel

id.

Webereimaschinen

885. Webstühle

id.

886. andere Webereimaschinen, wie für Spülerei, Zett-

lerei, Aufbäumerei, Schlichterei, Schlichtezubereitung ;

Stollmess- u. Stofflegmaschinen ; Schaft- u. Jacquard-

maschinen

id.

887. Strick-, Wirk- und Verlitschmaschinen

id.

888. Stickmaschinen ; Fadelmaschinen.

id.

889. Nähmaschinen und fertige Teile von solchen ;

Oberteile und deren fertige Teile

id.

890. Maschinen für den Buchdruck und andere gra-

phische Gewerbe ; Buchbindereimaschinen

id.

891. Ackergeräte, wie Pfluge, Eggen, Kultivatoren,

Ackerwalzen, Mottenbrecher usw.

id.

892. Hauswirtschaftliche Maschinen

id.

Anmerkung zu den Nrn 894 a|b bis 898 a. Maschinen

in fester Verbindung mit einem Dynamo-Generator

oder Motor fallen nicht unter diese Nummern

Maschinen für die Herstellung und Verarbeitung von Pa-

pierstoff und Papier ; für Färberei, Zeugdruck,

Bleicherei und Appretur;

Mullereimaschinen; Porzellanwalzen, mit und ohne Stuh-

lung ;

Wasserkraft und Winddruckmaschinen ; Pumpen ;

Dampfmaschinen, feststehend; Dampflokomobile; Dampf-

bagger; Dampfhämmer ; Dampfkranen; Dampfram-

men; Dampfspritzen: Dampfpflüge; Dampfdresch-

und Dampfmahmaschinen; Dampfwalzen; Dampf-

turbinen;

Gas-, Petrol-, Benzin-, Heissluft- und Druckluftmaschinen,

sowie andere Kratterzeugungsmaschinen ;

Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, Holz,

Stein, usw.;

Maschinen für die Herstellung und Bearbeitung von Nah-

rungsmitteln; Kältemaschinen ; Kuhlanlagen ; Luft-

kompressoren ;

Maschinen für die Fabrikation von Ziegeln, Backsteinen,

Zement, usw.;

Ferner

Maschinen und mechanische Gerate aller Art, im allge-

meinen Tarif nicht anderweit genannt, sowie bear-

beitete Teile von Maschinen und mechanischen Ge-

raten, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt

das Stück im Gewichte von

893. Landwirtschaftliche Maschinen, im allgemeinen

Tarif nicht anderweit genannt ; Wetterschiessapparate

100 kg Fr.

Dynamo elektrische Maschinen und elektrische Transfor-

matoren aller Art

das Stück im Gewichte von

894 a. 50,000 kg und darüber

894 b. 10,000 bis auf 50,000 kg

895 a. 2,500 bis auf 10,000 kg

896 a. 500 bis auf 2,500 kg

897 a. 100 bis auf 500 kg

898 a. weniger als 100 kg

id.

id.

id.

id.

id.

id.

6,50

894 c. 50,000 kg und darüber

894 d. 10,000 bis auf 50,000 kg

895 b. 2,500 bis auf 10,000 kg

896 b. 500 bis auf 2,500 kg

897 b. 100 bis auf 500 kg

898 b. weniger als 100 kg

id.

id.

id.

id.

id.

id.

899. Eiserne Konstruktionen, wie Brücken, Balken,

Markisen (Vordächer), Dachstühle, Mäste (Kabeltrager) für

elektrische Stromzuführung (mit Ausnahme der unter

Nr. 742 fallenden), geschweisste oder genietete Rohre

aus Schmiedeisen von 40 cm Lichtweite und darüber,

usw.; fertige Bestandteile zu solchen, soweit sie nicht im

allgemeinen Tarif besonders taxirt sind

id.

Walzen, Platten und Clichés aller Art für den Buch- und

Kunstruck, Zeugdruck, usw., Lithographiesteine aus-

genommen

900. nicht graviert

100 kg. Fr.

graviert

901. für den Zeugdruck.................................. id.

902. andere..................................................... id.

903. Treibriemen aller Art, mit Ausnahme solcher aus

Leder oder

Kautschuk...................................

id.

904. Kratzen und Kratzenbeschlage........... id.

910. Kinderwagen und Kinderschlitten ; Kinderfahr-

räder mit wenigstens drei Rädern................. id.

911.

Krankenfahrstühle...........................

id.

Fuhrwerke zum Personen- oder Gütertransport, im allge-

meinen Tarif nicht anderweit genannt

912. ohne mechanischen Motor.................. id.

Fahrräder (Velozipede) aller Art, ohne mechanischen

Motor

915. Bicycles, Tandems ................... für 1 Stück Fr. 12

916. Tricycles, Quadricycles, usw.

id.

917. fertige. Bestandteile von Fahrrädern aller Art

100 kg Fr. 70

918. Eisenbahnwagen für Personentransport id.

919. Eisenbahnwagen für Güter- und Gepäcktrans-

port,

usw.

id.

Anmerkung zu den Nrn. 918 und 919. Unter diese

Nummern fallen auch Strassenbahnwagen.

923. Schilfe, gewöhnliche, mit Ausnahme der über

1000 kg wiegenden Lastschiffe n. Fischerbarken id.

928. Standuhren und Wanduhren

id.

929.

Wecker..............................................

id.

Instrumente und Apparate

937. astronomische, geodätische, mathematische (Fein-

messwerkzeuge)................................................

id.

938. chirurgische und medizinische, orthopädische aus-

genommen....................................................

id.

939.

orthopädische...................................

id.

940. chemische

Apparate.......................

id.

941. wissenschaftliche demonstrationsapparate (Globen,

Erd- und Himmelskugeln,

usw.).................

id.

Zeichnungsinstrumente

942a. Reisszeuge............................................... id.

942b. andere (Massstäbe,

Reissschienen,

Winkel

u.

dgl.)......................................................

id.

962. Fertige Bestandteile von Musikinstrumenten, im

allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt, wie ; Mecha-

niken, Klaviaturen, Pedale, usw

id.

963. Saiten aller Art zu Musikinstrumenten id.

Musikwerke

965. fertige Musikwerke und Bestandteile von solchen

id.

Rohstoffe, vegetabilische und animalische, zu pharma-

zeutischem Gebrauch, wie: Beeren, Blätter, Blüten,

Früchte, Fruchtschalen, Hölzer, Kräuter, Rinden,

Samen, Wurzeln, usw.. im allgemeinen Tarif nicht

anderweit genannt und nicht unter die Kategorie

XIV B desselben fallend

967. zerkleinert oder sonstwie mechanisch verarbeitet

id.

Produkte pflanzlichen und tierischen Ursprungs zu phar-

mazeutischem Gebrauch und für Parfümerie, im allge-

meinen Tarif nicht anderweit genannt und nicht unter

die Kategorie XIV B desselben fallend

968. Pflanzensäfte, eingedickt; Balsame; Harze und

Gummiharze; nicht verarbeitete fette Oele ; destillierte

aromatische Wasser; Produkte tierischen Ursprungs

.......................................................................... id.

969. ätherische

Oele.......................................

id.

971. Pflanzenalkaloide................................... id.

974. Organische und anorganische chemisch-pharma-

zeutische Präparate, im allgemeinen Tarif nicht anderweit

genannt und nicht unter die Kategorie XIV B desselben

fallend..................................................................

id.

975.

Jodoform...............................................

id.

976. Chloroform,

Chloral.........................

id.

957. Pianos, Tafel- und Flügelklaviere

958. Kirchenorgeln

959. Harmoniums

960. Orchestrions

961. andere

id.

id.

id.

id.

id.

918. Gasmesser ; Kassakontrollapparate ; Rechenma-

schinen

100 kg. Fr. 20

949. Wassermesser

id.

Instrumente und Apparate für angewandte Elektrizität

952. montierte Isolatoren

id.

953. Kontroll- (Zähl- und Mess-) Apparate und Instru-

mente

id.

Anmerkung zu Nr. 953. Hierunter fallen auch fertige

Zubehörteile von Kontroll-Apparaten und Instru-

menten.

954. Telephon- und Telegraphenapparate

id.

955.

Phonographen ; Graphophone ; Kinematographen

und ähnliche Apparate

id.

956. im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt

id.

Musikinstrumente, auch zerlegt

943. photographische Apparate

944. ungefasste optische Gläser

945. Brillen, Lupen

946. Mikroskope, Stereoskope, Ferngläser

id.

id.

id.

id.

947. physikalische, im allgemeinen Tarif nicht ander-

weit

genannt.....................................................

id.

35 f

977. Milchzucker, Schotten- oder Molkensand

100 kg Fr. 10

978. Natürliches und künstliches Mineralwasser

id.

Quell- und Badesalze, Moorextrakte, mit und ohne Be-

zeichnung ihrer Gebrauchswirkung

979. in Kistchen, Gläsern, Dosen, Büchsen, usw., nicht

für den Detailverkauf hergerichtet.................. id. 1,50

980. für den Detailverkauf hergerichtet oder fertig

dosiert..........................................................

id.

Anmerkung zu den Nrn. 979 und 980. Künstliche Bade-

salze sollen nicht höher verzollt werden als natür-

liche.

981. Pharmazeutische Präparate im allgemeinen Tarif

nicht anderweit genannt, wie : Pulver, Pastillen, Pflaster,

Pillen, Salben, Sirupe, Tinkturen, pharmazeutische Frucht-

muse, verarbeitete fette Oele, extracta fluida, sicca et

spissa, Essenzen, Linimente, Lotionen, Spezies, Suppo-

sitorien, Tisanen, medikamentöse Weine

id.

Parfümerien und kosmetische Mittel ; synthetische Riech-

stoffe

982. in Gefassen aller Art von mehr als 1 kg Gewicht

......................................................................... id.

983. in Gefässen aller Art von 1 kg Gewicht und

darunter...........................................................

id.

Chemikalien für gewerblichen Gebrauch.

Rohstoffe

995. Terpentinöl

frei

999. im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte

Rohstoffe für gewerblichen Gebrauch

frei

Anorganische zubereitete Hülfsstoffe und Fabrikate

Aetzkali, Aetznatron

1000. fest

100 kg Fr. 0,80

1001. flüssig (Lauge)...................................... id.

1,50

1002. Alaune........................................................ id. 0,30

1003a. Arsenige Säure ; Chlorbaryum, Chlorkalzium,

Chormangan ; Magnesia : — kohlensaure, — schwefelsaure

(Bittersalz)

id. 0,30

1003b. Chlormagnesium

frei

100i. Arsensäure; Antimonverbindungen, im allge-

meinen Tarif nicht anderweit genannt ; Chlorschwefel ;

Grünspan ; Kalk, doppelschwefligsaurer ; Schwefelarsenik

................................................................................ id.

1005. Baryumsuperoxyd, Bleisuperoxyd, Natriumsuper-

oxyd........................................................................................... id.

1006. Blei, essigsaures (Bleizucker); Bleioxyd, salpeter-

saures............................................................................... id. 1

1007. Bleiglätte............................................. id.

1008. Borsaure ; Phosphorsäure..................... id.

1009. Brom und Bromsalze; Jod und Jodsalze

....................................................................... id.

1010.

Kalziumkarbid

frei

1011. Chlorate, Perchlorate, Persulfate: im allgemeinen

Tarif nicht anderweit

genannt..............

id.

1012.

Chlorkalk.............................................

id.

1013. Chlor, komprimiert,

flüssig..........

id. 0,30

1014. Kohlensäure, komprimiert, flüssig

id.

Anmerkung zu den Nrn. 1013 und 1014. Der Tara-

zuschlag wegen des Mangels handelsüblicher Ver-

packung soll für komprimiertes flüssiges Chlor in

Kesselwagen nicht mehr als 30 pCt., für komprimierte

flüssige Kohlensäure in Kesselwagen nicht mehr als

50 pCt. des Nettogewichtes betragen.

1015. Acetylen, komprimiert, flüssig............. id.

1016. Ammoniak, komprimirt, flüssig............. id.

1017. Flüssige Gase, im allgemeinen Tarif nicht ander-

weit genannt........................................................... id.

Anmerkung zu den Nrn. 1016 und 1017. Der Tarazu-

schlag wegen des Mangels handelsüblicher Verpack-

ung soll für komprimiertes flüssiges Ammoniak und

für im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte

flüssige Gase, in Kesselwagen, nicht mehr als 30%

des Nettogewichtes betragen.

1018a. Chrom, essigsaures; Eisen, holzessigsaures

(Eisenbeize)............................................................... id.

1018b. Tonerde, essigsaure (Alaunbeize)............... id. 0,30

1019. Kali : — blausaures gelbes (Ferrocyankalium),

— blausaures rotes (Ferricyankalium), — chromsaures

rotes (Kaliumbichromat), — ubermangansaures (Kalium-

permanganat) ; Rhodankalium ; Cyankalium

id. 0,30

1021. Kalk: — holzessigsaurer, — karbolsaurer (Kar-

bolkalk) ; Baryt, salpetersaurer; Bleioxyd, schwefelsaures

(Bleisatz, Bleisulfat) ; Schwefeleisen ; Zinkstaub id. 0,30

1022. Chlorzink, Clorzinklauge...................... id. 0,30

1023a. Natron : — arseniksaures flüssiges, — doppelt-

kohlensaures, — schwefligsaures, — doppeltschweflig-

saures.......................................................................... id. 0,30

1023b. Natron, phosphorsaures....................... id.

1025. Natron : — chromsaures (Natriumbichromat), —

blausaures, — schwefelsaures (Glaubersalz) ; Schwefel-

natrium................................................................ id. 0,30

1026. Natron, salpetrigsaures

(Nitrit)........

id.

1027. Natron: — essigsaures, — unterschwefligsaures

(Antichlor, Natriumthiosulfat) ; Kieselfluornatrium Fluor-

silikat)...........................................................

id. 0,30

1028 Natronsalze, im allgemeinen Tarif nicht ander-

weit genannt..................................................... id. 0,50

1031. Pottasche

frei

1032. Salmiak (Chlorammonium) .

100 kg Fr. 1

1033. Salmiakgeist (Ammoniak in wässeriger (...)Lösung).

......................................................................... id.

1034. Salpetersäure......................................... id. 0,60

1035. Salzsäure................................................. id. 0,30

1036. Schwefelsäure ; schweflige Säure in wässeriger

Lösung

100 kg Fr. 0,30

1037. Schwefelsäurechlorhydrin (Chlorsulfonsäure) ;

rauchende Schwefelsäure (oleum vitriolifumans) id. 0,30

1038. Flüssige Säuren, im allgemeinen Tarif nicht an-

derweit genannt

id.

1039. Soda, kalziniert

frei

1041. Tonerde, schwefelsaure; Tonerdehydrat, Tou-

erdenatron ; Chromchlorid, Chromchlorür (Chlorchrom),

Fluorchrom, chromsaures Chromoxyd ; Rhodanalumi-

nium

100 Kg Fr. 0,30

Anmerkung zu Nr. 1041. Unter diese Nummer fällt auch

kalzinierte Tonerde.

1043. Eisen- und Zinkvitriol....................... id. 0,30

1044. Kupfervitriol und sog. Fungivore

id. 0,20

1045.

Wasserglas..........................................

id. 0,30

1046.

Wasserstoffsuperoxyd.......................

id.

1047.

Zinnsalze........................................

id.

1,50

1048. Anorganische zubereitete Hülfsstoffe zu gewerb-

lichem Gebrauch, im allgemeinen Tarif nicht anderweit

genannt................................................................

id.

Organische zubereitete Hülfsstoffe und Fabrikate

1049. Fuselöle, roh und gereinigt, im allgemeinen Ta-

rif nicht anderweit genannt............................. id.

1050. Zitronensäure; Weinsteinsaure (Weinsäure).

........................................................................ id.

1051. Essigsäure, roh und gereinigt, mit brenzlichem

Geruch ; Milchsäure ; Holzgeist, ungereinigt ; Aceton,

Methyläthylketon, Pyridinbasen........................ id. 0,30

1052. Nelken-, Lavendel-, Spick- und Wachholderöl,

ätherisches; Amyläther; Fruchtäther ; Kampfer; Thy-

mol...........................................................................

id.

1053. Formaldehyd, Aldehyd: denaturiert

id.

1055. Gerbstoffextrakte, flüssig und fest ............... frei

1056. Glyzerin, Glyzerinlauge ............... 100 kg Fr. 1

1057. Harze, verarbeitete, aller Art (Brauerharz, Schus-

terpech u.

dgl.)................................................

id.

1058. Kali : — saures weinsteinsaures (gereinigter

Weinstein, cremor tartari), — neutrales weinsaures ;

Brechweinstein (Antimonoxalat)....................... id. 1,50

1059. Methylalkohol (chemisch reiner Holzgeist) ; Kollo-

dium; organische Brom-, Chlor- und Jodverbindungen ;

Phosgen ; sowie analoge, im allgemeinen Tarif nicht an-

derweit genannte Produkte.............................. id.

1061. Oxalsäure, Sauerkleesalz (Kali, oxalsäures)

........................................................................... id.

1062. Schwefeläther (Aethyläther)............. id.

1063. Essigäther............................................. id.

1064. Teerölderivate, wie: Karbolineum (Imprägnier-

öl); Kreosot, Kreosotöl, Kreolin;

usw.

id. 0,50

1065. Steinkohlentcerderivate und Hülfsstoffe zur

Anilinfarbenfabrikation, wie: Benzol, Naphtalin, Anthra-

zen, Karbolsäure, Toluol; Benzoesäure ; usw. 100 kg 0,30

1066. Anilin; Anilinverbindungen zur

Farbenfabri-

kation, wie: Toluidin, Dimethylanilin, usw.

id.

0,60

1067. Phthalsäure;

Resorzin....................

id. 0,60

1068.

Salizylsäure.....................................

id.

0,60

1069. Benzylchlorid; Bittermandelöl, künstliches (Ni-

trobenzol, Mirbanessenz); Naphthol und dessen Verbin-

dungen;

usw..................................................

id. 0,60

1073. Buchdruckerwalzenmasse, Hektographenmasse

und andere zugerichtete Massen für Vervielfältigungsver-

fahren................................................................

id.

1074.

Kleber (Wienerpapp, Schusterpapp)

id.

Leim

1075. Tischler-, Maler- und Gipserleim.... id. 2,50

1076. Gelatine; Fischleim (Hausenblase)..... id.

1077. flüssig oder in Pulverform............... id.

Stärke aller Art

roh. gegen Nachweis der Verwendung zu industriellen

Zwecken

1078. Kartoffel-, Sago-, Tapioka- Mehl; Kartoffel-,

Sago-, Tapioka-Stärke.................................... id. 0,50

1079a.

Reisstärke........................................

id. 2,50

1079b. Mais- und Weizenstärke, usw.

id. 3,50

Anmerkung zu den Nrn. 1078 und 1079. Zum Nach-

weis der Verwendung zu industriellen Zwecken ge-

nügt die Beibringung eines allgemein gehaltenen

Reverses nach der von der schweizerischen Oberzoll-

direktion vorzuschreibenden

Form.

roh, zu andern als industriellen Zwecken

1080a. Kartoffelmehl, Kartoffelstärke, Reisstärke .

id.

1080b. andere...............................................

id.

1081a. Stärke aller Art, verarbeitet und gebrannt

(Dextrin,

Leiogomm)......................................

id. 3,50

1081b. Starkegummi,

usw...........................

id.

Sprengstoffe und Zündwaren

1082. Kolodiumwolle, Schiessbaumwolle

id.

1083. Dynamit und im allgemeinen Tarif nicht ander-

weit genannte

Sprengstoffe..........................

id.

1084. Munition für

Handfeuerwaffen........

id.

1085. Spreng- und Zündschnüre................ id.

1087.

Zündhölzer.......................................

id.

1090. Erdfarben : verarbeitet, gemahlen, geschlemmt,

gepulvert, usw., wie: Kreide, Ocker, Schwerspat, usw.

id.

0,20

Anmerkung zu Nr. 1090. Unter diese Nummer fallen

auch Barytweiss (Permanentweiss), Englisch-Rot,

Caput mortuum, Umbra, Kasseler Erde, Metallgrau,

Mineralkohle, Mineralschwarz und graue Erde.

Vegetabilische Farben

1095. Blauholzextrakt und im allgemeinen Tarif nicht

anderweit genannte Farbstoffextrakte in fester oder

flüssiger Form ; Garancine

100 kg. Fr. 3

Farbstoffe aus Steinkohlenteer

1097. Alizarin, künstliches

frei

1098. Anilin-, Anthrazen-, Naphthalinfarben und im

allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte Teerfarben

id.

1099. Indigo, natürlicher und künstlicher; Indigolösung

id.

Anmerkung zu Nr. 1099. Indigo, trocken oder in Teig-

form, fallt unter diese Nummer.

Chemische Farben, trocken, in Stücken oder in Pulver-

form, nicht zubereitet

1100. Bleiweiss, Bleigelb.............................. id.

1101.

Mennige.................................................

id.

1102. Pigment- oder Lackfarbstoffe, wie: Karmin , Ge-

ranium-, Scharlach , Vindinlacke, Zinnoberersatz, usw.

................................................................... id.

1103. Russe, Schwärzen, Beinschwarz, usw.

................................................................... id.

0,30

1104. Zinkweiss, Zinkolith, Lithoponweiss, Perlweiss

..................................................................... id.

1105. Zinnober, echt; Pariserblau; Ultramarin; Schwein-

furtergrün;

Bronzefarben..............................

id.

1106 a.

Viktoriagrün.................................

id.

1106b. Chromgelb, Chromgrün ; Mineralblau ; Smalte;

im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte, nicht zu-

bereitete chemische Farben............................. id.

Farben aller Art, zubereitet

1107. Bleiweiss, Zinkweiss, Perlweiss

id.

1108. Buchdruckerschwärze........................ id.

andere

1109. in Gelassen aller Art von mehr als 10 kg Gewicht

.................................................................... id.

1110. in Gefassen aller Art von 10 kg Gewicht und

darunter......................................................

id.

1111. Chromoxyd und im allgemeinen Tarif nicht an-

derweil genannte Farben in Wasserteig

id.

1112.

Kitte................................................

id.

1113. Firnisse, Lacke und Sikkative, auch mit Farb-

stoffen versetzt;

Standöl.............................

id.

1114. Lein- und Mohnöl, gekocht (Oelfirniss) : dünn-

flüssig..............................................................

id.

Flüssige Fette und Oele aller Art, zu gewerblichem Ge-

brauch, unverarbeitet

Pflanzenöle

1118. im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte

flüssige Fette und

Oele.................................

id.

0,50

Feste Fette zu gewerblichem Gebrauch, unverarbeitet

1120. Pflanzenfette aller Art, wie: Kokosöl, Palmöl;

usw...................................................................

id.

0,50

1122. Pflanzenwachs, im allgemeinen Tarif nicht an-

derweit

genannt......................................

id.

0,50

Tierwachs

Bienenwachs

1123. roh

100 kg. Fr. 1

1124. zubereitet (gebleicht, gefärbt, usw.)

id.

Mineral-, Teer- und Harzole

1129. Paraffine und Ceresine, rein, unverarbeitet

.......................................................................... id.

0,50

1130. Vaselin................................................... id.

0,50

1131. Harzöle.................................................. id.

0,50

Oele, Felle und Wachsarten, verarbeitet

1132.

Maschinen- und Wagenfette (einschliesslich

Wagenschmiere) aller Art.............................. id.

Wachsarbeiten

1135. Wachslichter (Wachsrodel, usw.), Baumkerzchen,

sowie alle farbigen oder verzierten Kerzen

id.

1136. Kerzen aller Art, im allgemeinen Tarif nicht an-

derweit genannt.............................................. id.

Anmerkung zu Nr. 1136. Nachtlichte, auch mit Schwim-

mern aller Art, fallen unter diese Nummer.

1137. andere Wachsarberten aller Art

id.

Fettlaugenmehl, sog. Waschpulver und im allgemeinen

Tarif nicht anderweit genannte Waschmittel aller

Art

1138. in Gefässen aller Art von 5 kg Gewicht und

darüber.............................................................

id.

1139. in Gefassen aller Art von weniger als 5 kg Ge-

wicht..............................................................

id.

1141. Seifen, gewöhnliche, offen in Kisten, Fassern,

usw.: in Blöcken, Platten, Stangen, Stollen, usw., ferner

in gepressten oder ungepressten, geformten oder unge-

formten Stücken; Schmierseife....................... id.

1142. Andere Seifen aller Art, wie Toilettenseifen,

usw., parfümiert oder nicht parfümiert, in Stücken, fer-

ner in Pulver-oder Teigform; alle mit Drogen, Chemi-

kalien, usw., versetzten Seifen (sog. medizinische Seifen)

........................................................................... id.

Wichse aller Art ; Lederappretur, Lederschwärze, Leder-

öle ; Putzpomaden, Putzseifen ; ferner ähnliche, im

allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte feile

Körper mit Zusatz von Terpentin u. dgl.

1143a. in Gefässen aller Art von 5 kg Gewicht und

darüber...........................................................

id.

1143b. in Gefässen aller Art von weniger als 5 kg

Gewicht............................................................

id.

Quincaillerie- und Galanteriewaren aller Art, im allge-

meinen Tarif nicht anderweit genannt

1144. aus Achat, Alabaster, Meerschaum, Bergkristall,

Bernstein, Elfenbein, Jett, Lava, Schildpatt, Perlmutter,

echt und imitiert; ferner alle mit Seide, Spitzen, künst-

lichen Blumen u. dgl. ausgestatteten Kurzwaren

id.

1145. andere aller Art; Merceriewaren, im allgemeinen

Tarif nicht anderweit genannt ................... 100 kg. Fr. 30

Anmerkungen zu Nr. 1145. 1. Kämme und Knöpfe

aller Art werden als Merceriewaren der Nr. 1145 ver-

zollt, auch wenn sie aus Schildpatt oder Perlmutter,

echt oder imitiert, bestehen.

2. Gewebte Dochte unterliegen dem Zoll dieser

Nummer.

1146. Falsche Bijouterie, d. h. Schmuckgegenstände

aller Art, welche nicht aus Edelmetall, echten Edel-

steinen, Perlen oder Korallen bestehen .

id.

Lampen und fertige Bestandteile von solchen

1155b. Griffel

1156. Schiefer, eingerahmt .

1157. Tinte aller Art

1158. Siegellack, Flaschenlack, usw.

id.

id.

id.

id.

Büreaubedürfnisse, Schreib- und Zeichnungsmaterialien,

Malergeräte : im allgemeinen Tarif nicht anderweit

genannt

1159a. flüssiger Leim in Gefässen von 1 kg Gewicht

und darunter

id.

1159b. andere

1160. Spielzeug aller

Art

id.

id.

Anmerkung zu Nr. 1160. Unter diese Nummer fällt auch

Christbaumschmuck.

1161. Chirurgische Verbandmittel

id.

(Muster.)

G e w e r b e - L e g i t i m a t i o n s k a r t e f ü r

H a n d l u n g s r e i s e n d e .

Es wird hiermit bescheinigt, dass Inhaber dieser Karte

eine (Art der Fabrik oder Handlung)

in

unter der Firma

besitzt.

als Handlungsreisender im Dienste der Firma

in

steht, welche eine (Art der Fabrik oder Handlung)

daselbst besitzt.

Ferner wird, da Inhaber für Rechnung dieser Firma und ausserdem nachfolgender Firmen

in

;

in

Warenbestellungen aufzusuchen und Warenankäufe zu machen beabsichtigt, bescheinigt, dass für den Gewerbe-

betrieb vorgedachter Firma/en im hiesiegen Lande die gesetzlich bestehenden Abgaben zu entrichten sind.

elektrische

1147.

Bogenlampen

Glühlampen

1148. ohne Fassung

1149. mit Fassung

1150. Glühstrümpfe,

ausgeglüht

id.

id.

id.

id.

1151. andere Lampen aller Art, fertige, sowie fertige

Bestandteile von solchen, mit Ausnahme der Glaszylinder,

Glasschirme, Glaskugeln und Glasfüsse, sofern nicht mon-

tiert, d, h. nicht mit Messingteilen u. dgl. versehen

id.

Reiseartikel (Koffer, Taschen, Riemzeug, usw.) aller Art

1152. aus Leder

100 kg. Fr. 65

1153. andere

id.

1154. Integrierende Bestandteile von Sattlerarbeiten

und Reiseartikeln, wie Bügel, Gebisse, Kofferschlösser;

ferner Wagenbeschläge aus unedeln Metallen, wie Tür-

griffe, Türschlösser, Leisten,

Sperrstangenscharniere,

Fensterläufer. Ankerbänder, Briden, Hebelmechaniken,

usw.

id.

1155a. Blei- und Farbstifte, zusammengesetzt, mit

Holz- oder Papierschäftung ; Schreibkreiden. id.

ANLAGE D.

Auf das Jahr 19

Nr. der Karte

(Wappen.)

Gültig in dem Deutschen Reich, in Luxemburg in der Schweiz.

(Alternat.)

Inhaber

(Vor- und Zuname.)

(Ortsname), den

(Siegel.)

(Behörde )

Unterschrift.

Bezeichnung der Person des Inhabers

Alter

Gestalt

Haare

Besondere Kennzeichen

Unterschrift

Bemerkung: Von den Doppelzeilen wird in das Formular, welches dafür den entsprechenden Raum zu

gewahren hat, die obere oder untere Zeile eingetragen, je nachdem es den Verhältnissen des einzelnen Falles

entspricht.

Bern, den 4. November 1904.

Der Schweizerische Bundesrat beehrt sich, Eurer Ex-

cellenz mit Bezug auf den stattgehabten Schriftenwechsel

in der Patentfrage folgende Erklärung abzugeben

Trotz, der Bindung der Zollfreiheit, welche in dem

zwischen den beiderseitigen Unterhändlern in Luzern

vereinbarten Zusatzvertrag zum bestehenden Handels- und

Zollvertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen

Reich vom 10, Dezember 1891 für Anilin- und andere im

neuen deutschen allgemeinen Tarif nicht besonders ge-

nannte Teerfarbstoffe festgesetzt werden wird, soll das

Deutsche Reich berechtigt sein, auf diese Artikel bei der

Herkunft aus der Schweiz Zoll zu erheben, wenn die

Schweiz nicht bis zum 31. Dezember 1907 ihre Patentge-

setzgebung in der Weise ändert, dass Artikel solcher oder

ähnlicher Art oder das Verfahren zu ihrer Herstellung bei

Neuheit der Erfindung patentierbar sind.

Der Schweizerische Bundesrat benutzt gern diesen An-

lass, um Eurer Excellenz die Versicherung seiner ausge-

zeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,

Der Bundespräsident

COMTESSE.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft

RINGILR,

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Alfred VON BULOW,

ausserordentlichem Gesandten und bevoll-

machtichtem Minister des Deutschen Reiches,

in Bern.

Instruction

réglant l'exécution

du

paragraphe

final de l'art. 3 de la loi du 6 mars 1902 sur

le régime des vins et boissons similaires.

L'art. 3 de la loi du 6 mars 1902, sur le régime

des vins et boissons similaires, défend la fabri-

cation en vue de la vente (die gewerbsmassige

Herstellung) de vins de marcs, de raisins secs

Bern, den 4. November 1904.

Der hohe Schweizerische Bundesrat hat die Geneigtheit

gehabt, in seiner sehr geschätzten Note vom 4. November

d. J. nachfolgende Erklärung abzugeben

« Trotz der Bindung der Zollfreiheit, welche in dem

zwischen den beiderseitigen Unterhändlern in Luzern

vereinbarten Zusatzvertrag zum bestehenden Handels-

und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der

Schweiz vom 10. Dezember 1891 für Anilin- und andere

im neuen deutschen allgemeinen Tauf nicht besonders

genannte Teerfarbstoffe festgesetzt werden wird, soll das

Deutsche Reich berechtigt sein, auf diese Artikel bei der

Herkunft aus der Schweiz Zoll zu erheben, wenn die

Schweiz nicht bis zum 31. Dezember 1907 ihre Patentge-

setzgebung in der Weise ändert, dass Artikel solcher oder

ähnlicher Art oder das Verfahren zu ihrer Herstellung bei

Neuheit der Erfindung patentierbar sind. »

Der Unterzeichnete Kaiserlich Deutsche Gesandte be-

ehrt sich hiermit namens der Kaiserlich Deutschen Re-

gierung von dieser Erklärung Akt zu nehmen. Er wird

nicht verfehlen, seiner Regierung die Erklärung zu über-

mitteln.

Zugleich benutzt er auch diesen Anlass, um Seiner Ex-

zellenz dem Schweizerischen Bundespräsidenten, Herrn

Comtesse, die Versicherung seiner ausgezeichnetsten

Hochachtung zu erneuern.

Der Kaiserlich Deutsche Gesandte.

A. VON BÜLOW.

Seiner Exzellenz dem Schweizerischen Bundespräsidenten

Herrn COMTESSE

Bern.

Ausführungsbestimmung zum Schlußabsatz des

A r t . 3 des Gesetzes vom 6. M ä r z 1902, betr.

das Regim der Weine und weinähnlicher Ge-

tränke.

Art. 3 des Gesetzes vom

6. März

1902,

be-

treffend die Weine und

weinähnliche Getränte,

verbietet

die

gewerbsmäßige

Herstellung

von

Trester-, Rosinen- und Korinthenwein. Es ist je-

et de raisins de Corinthe. Il est toutefois permis

de fabriquer ces vins, soit pour la distillation,

soit pour les besoins de la consommation

domestique.

Les produits de l'espèce destinés à la distil-

lation ne peuvent être préparés que dans les

distilleries mêmes qui les transforment en eau-

de-vie (Cognac). La préparation des vins de

marc et de raisins secs dans les distilleries ne

peut s'opérer que sous le contrôle de l'adminis-

tration des contributions et des accises.

Huit jours avant le commencement des opéra-

tions, les fabricants intéressés doivent remettre

à la direction des contributions une déclaration

contenant

1° l'exposé précis du procédé de fabrication

des vins de marc et de raisins secs destinés

à la distillation ;

2o la désignation du lieu de dépôt des marcs

et des raisins secs avant leur mise en macé-

ration pour la préparation de vins ;

3o l'indication de la quantité approximative

de vins de l'espèce qu'on entend fabriquer dans

tel délai déterminé ;

4o l'indication du commencement et de la

durée probable des opérations relatives à la

fabrication des vins artificiels. — Le commen-

cement des opérations coincide avec

l'intro-

duction des matières premières dans la dis-

tillerie.

Cette déclaration sera transmise aux agents

locaux de la surveillance avec les instructions

nécessaires pour empêcher l'emploi abusif des

vins en question,

Les commis des accises feront, chaque année,

en temps utile, une ou deux révisions générales

dans toutes les distilleries activées ou non

activées, révision pouvant s'étendre aux dépen-

dances des usines, pour vérifier si des distil-

lateurs se livrent à la fabrication de vins arti-

ficiels en dehors des prescriptions légales pré-

cisées par la présente circulaire ; ils signaleront

immédiatement à l'autorité supérieure les abus

constatés.

doch gestattet, solche Weine herzustellen, wenn die-

selben zur Destillation oder für den eignen Haus-

bedarf bestimmt sind.

Derartige Fabrikate dürfen, wenn sie zur De-

stillation bestimmt sind, nur in den Brennereien

selbst hergestellt werden, welche dieselben zu Brannt-

wein (Cognak) verarbeiten. Ferner darf die Her-

stellung von Trester- und Rosinenwein nur unter

der Kontrolle der Steuer- und Accisenverwaltung

erfolgen.

Acht Tage vor Beginn der Arbeiten haben die

Interessenten der Steuerdirection eine diesbezüg-

liche Anzeige mit nachfolgenden Angaben einzu-

reichen

1o Eilte genaue Beschreibung über die Her-

stellungsweise

der

zur

Destillation

bestimmten

Trester- und Rosinenweine;

2o die Bezeichnung des Lagerraumes, wo die

Trester und Rosinen sich vor der

Einmaischung

zur Weinfabrikation befinden;

3o eine annähernde Angabe der in einer be-

stimmten Frist herzustellenden Weinmenge;

4o der Zeitpunkt des Beginns und die mut-

maßliche Dauer der die Herstellung von Kunst-

wein betreffenden Arbeiten. — Der Beginn der

Arbeiten wird von der Einführung der Rohstoffe

in die Brennerei an gerechnet.

Genannte Anzeige wird von der Steuerdirection

den Accisenbeamten der betreffenden Aufsichts-

sektion mit näheren Anweisungen zur Verhinder-

ung einer mißbräuchlichen Verwendung genannter

Weine übermittelt.

Die Accisenbeamten haben jährlich, zur geeig-

neten Zeit, eine oder zwei allgemeine Revisionen

in sämmtlichen, in oder außer Betrieb befindlichen

Brennereien, vorzunehmen, durch diese Revisionen,

welche sich auch auf die Dependenzien der Bren-

nereien erstrecken können, soll festgestellt werden,

ob vielleicht Brenner die Herstellung von Kunst-

wein vornehmen,

ohne die Vorschriften gegen-

wärtigen Rundschreibens befolgt zu haben.

Et-

waige Zuwiderhandlungen sind unverzüglich der

Oberbehörde anzuzeigen.

Lors de ces révisions, les commis portent la

présente à la connaissance des détenteurs de

distilleries.

Luxembourg, le 30 juin 1905.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENAST.

Avis. — Règlement

communal.

En séance du 13 mai 1905, le conseil com-

munal d'Echternach a édicté un réglement con-

cernant l'établissement d'un étal libre à l'abat-

toir municipal pour la vente de la viande de

moindre valeur ou reconnue bonne sous con-

dition. — Ce règlement a été dûment publié

et approuvé.

Luxembourg, le 29 juin 1905

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Avis. — Service

sanitaire.

Tableau des maladies contagieuses observées

dans les différents cantons pendant la première

quinzaine du mois de juin 1905.

Bekanntmachung. — Sanitätswesen.

Verzeichnis der, in den verschiedenen Kantonen,

während der ersten Hälfte des Monats J u n i 1905

festgestellten ansteckenden Krankheiten.

d'ordre.

CANTONS.

Luxembourg.

Esch-sur-Alz.

Mersch.

Clervaux.

Diekirch.

Redange.

Vianden.

Wiltz.

Echternach.

L O C A L I T É S

Luxembourg ville

Hollerich.

Dudelange.

Livange.

Petange.

Larochette.

Boxborn.

Schlindermanderscheid.

Obercolpach.

Vianden.

Hœrtrange.

Echternach.

Totaux.

Fièvre

typhoïde

Diph-

térie.

Méningite

cerébro-

spinale.

Coque-

luche.

Scarla-

tine.

Variole.

Affections

puerpérales.

Luxembourg, le 21 juin 1905.

IMPR. D. L. C. VICT. BÜCK LUXBG

Gegenwärtiges Rundschreiben ist anläßlich ge-

nannter Revisionen den Brennereibesitzern mitzu-

theilen.

Luxemburg, den 30. Juni 1905.

Der General-Director der Finanzen

M .

M o n g e n a s t .

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

I n seiner Sitzung vom 13. M a i 1905 hat der

Gemeinderath von Echternach ein Reglement er-

lassen betreffend die Errichtung einer Freibank

am städtischen Schlachthause für den Verkauf des

minderwerthigen oder bedingt tauglichen Fleisches.

Dieses Reglement

ist vorschriftsmäßig ver-

offentlicht

und genehmigt worden.

Luxemburg, den 29. Juni 1905.

Der General-Director des Innern,

H. K i r p a c h .

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