Arrêté royal grand-ducal du 4 mai 1882, par lequel diverses modifications aux statuts de la Société anonyme Luxemburger Gaswerk
Table des dispositions (13)
Texte législatif (13 Articles)
DU
GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Memorial
Großherzogthums Luxemburg.
SAMEDI,
MAI
1882.
Nr. 34.
Samstag, 20. Mai 1882.
Arrêté royal grand-ducal du 4 mai 1882, par
lequel diverses modifications aux statuts de la
Société anonyme
Luxemburger Gaswerk
sont approuvées.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.;
Vu Notre arrêté du 9 septembre 1866, autori-
sant la formation de la Société anonyme Lu-
xemburger Gaswerk et approuvant les statuts
de celte société;
Vu l'expédition authentique d'un procès-
verbal dressé le 28 janvier 1882 par le minis-
tère du notaire Michel-Eugène Rausch, de
Luxembourg, et renfermant en son annexe
litt. B, des modifications apportées aux statuts
susdits ;
Vu les art. 29 et suivants du Code de com-
merce;
Notre Conseil d'État entendu;
Sur le rapport de Notre Ministre d'État, pré-
sident du Gouvernement, et après délibération
du Gouvernement en conseil;
Avons arrêté et arrêtons
Les modifications aux statuts de la
Société anonyme
Luxemburger Gaswerk,
telles qu'elles sont relatées dans l'annexe litt.
B du procès-verbal du 28 janvier 1882, sont
approuvées.
Königl.-Großh. Beschluß vom 4. Mai 1882,
wodurch verschiedene Abänderungen an
den Statuten der anonymen Gesellschaft
Luxemburger Gaswerk genehmigt wer-
den.
Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König
der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom 9. Sep-
tember 1866, wodurch die Errichtung der ano-
nymen Gesellschaft
Luxemburger Gaswerk ge-
stattet und deren Statuten genehmigt sind;
Nach Einsicht der authentischen Ausfertigung
eines am 28. Januar 1882 durch den Notar
Michel-Eugen Rausch von Luxemburg aufge-
stellten Protokolles, welches in seiner Anlage
Litt. B Abänderungen aufführt, welche an oben-
erwähnten Statuten vorgenommen worden sind;
Nach Einsicht der Art. 29 und ff. des Han-
delsgesetzbuches
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres Staatsministers,
Präsidenten der Regierung, und nach Berathung
der Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
A r t . 1. Die an den Statuten der anonymen
Gesellschaft
Luxemburger Gaswerk
vorgenom-
menen Abänderungen sind dem Wortlaute der
Anlage Litt. B des Protokolls vom 28. Januar
1882 gemäß, genehmigt.
des
La construction d'un lavoir com-
munal avec blanchisserie au croisement de
l'Alzette avec le chemin de Bivange à Rœser,
d'après le plan approuvé par Notre Directeur
général de l'intérieur le 8 mars 1882, est dé-
clarée d'utilité publique.
En conséquence, les terrains à emprendre
pour la dite construction le seront conformé-
ment à la loi susvisée du 17 décembre 1859.
Der Bau eines Gemeinde-Waschhauses
mit Bleichplatz an der Kreuzung der Alzette mit
dem Wege von Biwingen nach Röser, nach einem
von Unserm General-Director des Innern am 8.
März, 1882 genehmigten Plane, ist für Gegenstand
öffentlichen Nutzens erklärt.
Demzufolge werden die zu besagtem Bau er-
forderlichen
Grundstücke
gemäß vorerwähntem
Gesetz vom 17. December 1859 m Besitz genommen.
Die Erweiterung des Ableitungs-
Canals vom Schoren'schen Hause zu Diekirch nach
der Sauer, im Ort genannt „im Brouch", gemäß
einem von Unserm General-Director des Innern
am 2. Mai 1882 genehmigten Plane, ist für Ge-
genstand öffentlichen Nutzens erklärt.
Demzufolge werden die zu besagter Erweite-
rung erforderlichen Grundstücke gemäß
vorer-
wähntem Gesetz vom 17. December 1859 in
Besitz genommen.
Le chemin de Breidweiler au chemin
de grande communication, repris par l'État, de
Larochette à Michelshof, d'une longueur de 540
mètres, est déclaré chemin vicinal de 1re classe
et rattaché en celle qualité au chemin n° 62 de
Mœrsdorf à Breidweiler.
Der Weg von Breidweiler nach dem
vom Staate übernommenen Hauptcommunications-
wege von Fels nach Michelshof, von einer Länge
von 540 Meter, ist zum Gemeindewege 1. Klasse
erhoben, und als solcher dem Wege Nr. 62 von
Mörsdorf nach Breidweiler einverleibt.
Art., 2. Gegenwärtiger Beschluß soll durch's
„Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg den 12. Mai 1882.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Avis. — Règlement communal.
Par sa délibération du 23 février dernier, le
conseil communal de Larochette a complété
l'art. 63 § 2 du règlement de police du 6 no-
vembre 1853, concernant la tenue des marchés
hebdomadaires dans l'intérieur de Larochette.
Cette délibération a été dûment approuvée
et publiée.
Luxembourg, le 13 mai 1882.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — Justice,
Par arrêté royal grand-ducal du 17 de ce
mois, les nominations suivantes ont été faites
dans l'ordre judiciaire
M. Joseph Thilges, juge de paix du canton de
Diekirch, a été nommé substitut du procureur
d'État près le tribunal d'arrondissement de
Luxembourg, avec le rang de juge ;
M. Félix Neuman , substitut du procureur
d'État près le tribunal d'arrondissement de Lu-
xembourg, a été nommé juge près le même
tribunal en remplacement de M. de Villers, qui
a passé à d'autres fonctions ;
M. Jean-Pierre Kohn, juge de paix du canton
d'Esch-sur-l'Alzette, a été nommé juge de paix
du canton de Diekirch ;
M. Jean Reding, avocat-avoué à Diekirch, a
été nommé juge de paix du canton d'Esch-sur-
l'Alzette.
Luxembourg, le 19 mai 1882.
Le Directeur général de la justice,
Paul EYSCHEN.
A vis. — Notariat.
Par arrêté royal grand-ducal du 17 de ce
mois, M. Michel Auguste Witry, candidat en
droit et candidat-notaire à Lintgen, a été nommé
notaire dans le canton de Vianden à la résidence
de ce nom, en remplacement de M. Schaack,
nommé à la résidence de Wiltz.
Luxembourg, le 19 mai 1882.
Le Directeur général de la justice,
Paul EYSCHEN.
Bekanntmachung.
Gemeindereglement.
Durch seine Berathung vom 23. Februar letzt-
hin hat der Gemeinderath von Fels den Art. 63
§ 2 des Polizeireglementes vom 6. November
1853, betreffend das Abhalten der Wochenmärkte
im Innern von Fels, vervollständigt.
Diese Berathung ist vorschriftsmäßig genehmigt
und veröffentlicht worden.
Luxemburg den 13. Mai
1882.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Justiz.
Durch Königl-Großh. Beschluß vom 17. d.
Mts. sind folgende Ernennungen in der Gerichts-
ordnung erfolgt
Hr. Joseph T h i l g e s , Friedensrichter des
Cantons Diekirch, ist zum Substituten des Staats-
Anwalts beim Bezirksgerichte zu Luxemburg, mit
Rang eines Richters, ernannt morden;
Hr. Felix N e u m a n , Substitut des Staats-
Anwalts beim Bezirksgerichte zu Luxemburg, ist
zum Richter bei demselben Gerichtshofe, in Er-
setzung des Hrn. de V i l l e r s , welche zu andern
Functionen übergegangen, ernannt morden;
Hr. Johann Peter Kohn, Friedensrichter des
Cantons Esch an der Alzette, ist zum Friedens-
richter des Cantons Diekirch ernannt worden;
Hr. Johann R e d i n g , Advocat Anwalt zu
Diekirch, ist zum Friedensrichter des Cantons
Esch an der Alzette ernannt worden.
Luxemburg den 19. Mai
1882.
Der General-Director der Justiz,
Paul Eyschen.
Bekanntmachung. — Notariat.
Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 17. d.
M s , ist Hr. Michel August W i t r y , Candidat
der Rechtswissenschaft und Notariatscandidat zu
Lintgen, zum Notar im Canton Wanden mit dem
Wohnsitz gleichen Namens in Ersetzung des nach
dem Wohnsitz zu Wiltz berufenen Hrn. Schaack
ernannt worden.
Luxemburg den 19. Mai
1882.
Der General-Director der Justiz,
Paul Eyschen.
Notre Ministre d'État, président du
Gouvernement, est chargé de l'exécution du
présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial.
Au Loo, le 4 mai 1882.
GUILLAUME.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
F . DE BLOCHAUSEN.
§ 1. Die Gesellschaft ist in Form einer Actien-Gesellschaft (Société anonyme) auf Grund der
Bestimmungen der Art. 29 und folgenden des im Großherzogthum Luxemburg geltenden Code
de commerce unter der Firma
Luxemburger Gaswerk
errichtet.
§ 3 Der Zweck der Gesellschaft ist
1° Die Bereitung und Verwerthung von Leucht- und Industrie-Gas;
2° Der Betrieb des Beleuchtungs-Geschäftes (mittelst zugeleiteten Gases) in Luxemburg, dessen
Vorstädten Pfaffenthal, Grund, Clausen und eventuell in den benachbarten Ortschaften;
3° Die Verwerthung der bei der Gasfabrikation zu gewinnenden Nebenprodukte;
4° Eventuell die Einrichtung und der Betrieb jeder andern Beleuchtungsart.
§ 4. Das Grundcapital der Gesellschaft besteht in
vierhundert
und
fünftausend
Franken,
vertheilt
in
achthundert
zehn
Actien
auf
den
Inhaber
lautend,
fünf-
hundert Franken jede.
Diese Actien sind mit Dividenden-Coupons versehen.
§ 5. Sollte bei Ausbreitung des Betriebes das Stamm-Capital von
vierhundert
fünf-
tausend
Franken
nicht
hinreichend sein, so kann dasselbe in Folge Beschlusses einer
außerordentlichen General-Versammlung durch Ausgabe neuer Actien oder durch Aufnahme einer
Prioritäts-Anleihe entsprechend vermehrt werden. Die Ausgabe der neuen Actien, respective
Prioritäten, erfolgt in erster Reihe an die Actionäre, nach Verhältniß ihres Actienbesitzes.
§ 6. Die Gesellschaft hat ihre Thätigkeit am 9. September 1866 begonnen, an welchem Tage
die Statuten derselben durch Königl.-Großh. Beschluß genehmigt worden sind. Jedoch ist dieselbe
in den Genuß des seit dem 1. August 1865 erzielten Nettogewinnes eingetreten.
§ 7. Das Bankhaus von Erlanger und Söhne hat in die Gesellschaft als Aequivalent des
ursprünglich festgesetzten Actien-Capitals im Betrage von dreihundert fünfundzwanzigtausend
Franken eingebracht
a) Die Concession, welche es durch Vertrag mit der Stadt Luxemburg erworben hat;
b) Die Rechte, welche ihm nach demselben Vertrage auf das Gasmerk und seine Dependenzien
zustanden;
c) Das seit dem 1. August 1865 durch den Betrieb des Gaswerkes erzielte Nettoprodukt.
Der Gesellschaft fallen ihrerseits sämmtliche von dem Bankhause Raphael Erlanger im Ver-
trage mit der Stadt Luxemburg übernommenen Verpflichtungen zur Last.
Dagegen hat jeder Actionär einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen der Ge-
A r t . 2. Unser Staatsminister, Präsident der
Regierung, ist mit der Ausführung gegenwärtigen
Beschlusses, welcher ins Memorial eingerückt wer-
den soll, beauftragt.
I m Loo den 4. Mai 1882.
Wilhelm.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
F. de Blochausen.
Annexe B du procès-verbal du 28 janvier 1882.
sellschaft. Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat, so lange die Gesellschaft
besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nach § 28 der Statuten zur
Vertheilung unter die Actionäre bestimmt wird, sowie nach Auflösung der Gesellschaft die durch
§ 31 des Statuts bestimmten Rechte an dem Activvermögen der Gesellschaft.
§ 11. Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden verwaltet und deren Interessen wahrgenommen
a) Durch die Generalversammlung der Aktionäre;
b) Durch den Verwaltungsrath als Vorstand;
c) Durch einen oder zwei von Letzterem anzustellende Directoren.
§ 12. Die Generalversammlungen sind ordentliche und außerordentliche.
Vor die ordentliche Generalversammlung gehören
a) Vorlage des Jahresabschlusses, der Bilanz und des Geschäftsberichtes der Direction; eventuell
Genehmigung der Bilanz;
b) Decharge-Ertheilung für den Vermaltungsrath;
c) Wahl der Verwaltungsräthe;
d) Alle sonstige das Interesse der Gesellschaft berührenden Anträge der Gesellschaftsorgane
und einzelnen Actionäre, welche nicht der Beschlußfassung einer außerordentlichen General-
versammlung vorbehalten sind.
Vor die außerordentliche Generalversammlung gehören
a) Die Erhöhung oder Verminderung des Gesellschaft Capitals;
b) Abänderung der Statuten;
c) Aufnahme von Anleihen;
d) Umgestaltung oder Verkauf des Unternehmens oder Fusion mit einer andern Gesellschaft;
e) Beschluß über Liquidation vor oder nach Ablauf der Concessionszeit.
§13. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens im Monate September
statt.
Außerordentliche Generalversammlungen sind abzuhalten, wenn darauf antragen.
a) Die Inhaber von zusammen dem fünften Theil der emittirten Actien;
b) Der Verwaltungsrath.
Bei ordentlichen sowie bei außerordentlichen Generalversammlungen kommen Anträge von
Actionären nur dann zur Beschlußfassung, wenn selbe dem Verwaltungsrath schriftlich vor der
Einberufung eingereicht worden; ist solches geschehen, so sind die betreffenden Anträge in die
Tagesordnung aufzunehmen.
Besserungs-Anträge über in die Tagesordnung aufgenommenen Anträge können unter allen
Umständen in der Generalversammlung gestellt und zur Abstimmung gebracht werden.
§ 14. Die Berufung zu den ordentlichen wie außerordentlichen Generalversammlungen erfolgt
von dem Verwaltungsräthe und zwar mindestens vierzehn Tags vor ihrem Zusammentritt.
Zum Erscheinen in den Generalversammlungen ist jeder Actien-Inhaber berechtigt.
Eine Vertretung kann dabei geschehen: für Handlungshäuser durch ihre Procuristen, für
Ehefrauen durch ihre Ehemänner, für Wittwen durch großjährige Söhne, für Bevormundete
durch ihre Vormünder resp. Curatoren, für Actien-Gesellschaften, Corporationen und Institute,
durch ihre gesetzlichen Vertreter.
I n allen übrigen Fällen kann ein Actionär nur durch einen andern stimmberechtigten Actionär
Vertreten werden.
Der Actionär legitimirt sich durch Vorlegung der Actien oder einer von einem Luxemburger
Bankhause, einem Notar, dem Verwaltungsrathe oder der Direction ausgestellten Bescheinigung
über die bei denselben deponirten Actien.
Die Bevollmächtigung zur Stellvertretung ist dem Verwaltungsrathe spätestens vor Beginn
der Sitzung vorzulegen. Letzterer ist ermächtigt, eine ihm genügende Beglaubigung der Voll-
machten zu verlangen.
Bei der Abstimmung berechtigt der Besitz von je einer Actie zur Abgabe je einer Stimme.
Die Jouissance-Actien sind in dieser Hinsicht den Capital-Actien gleichgestellt.
Doch kann an der Abstimmung Niemand mit einer größeren Actien-Anzahl als bis zu 1/5 des
emittirten resp. 2/5 der bei der Abstimmung repräsentirten Actien Theil nehmen.
§ 15. Jede vorschriftsmäßig berufene ordentliche Generalversammlung ist beschlußfähig,
ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Actien; für Beschlußfassung genügt die einfache
Stimmenmehrheit.
I n den außerordentlichen Generalversammlungen muß wenigstens die Hälfte der emittirten
Actien vertreten sein.
Zur Beschlußfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen erforderlich.
Kann sich eine außerordentliche Generalversammlung nicht constituiren, weil die nothwendige
Anzahl Actien nicht vertreten ist, so soll eine neue Generalversammlung einberufen werden«
Letztere ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Actien, aber nur über
die Gegenstände der früheren Tagesordnung.
§ 16. Den Vorsitz in den Generalversammlungen führt der Vorsitzende des Verwaltungsrathes
oder ein durch den Verwaltungsrath zu bestimmendes Verwaltungsmitglied.
Die Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen in diesem Falle
das Loos.
Der Vorsitzende ernennt zur Prüfung der Stimmenberechtigung und zur Aufzählung der
Stimmen zwei Scrutatoren. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in ein dazu be-
stimmtes Register zu Protokoll genommen und von dem Vermaltungsrath und den Scrutatoren,
sowie denjenigen Actionären, welche dieses wünschen, unterzeichnet.
Neber die Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlungen ist jedesmal ein notarielles
Protokoll aufzunehmen.
Die Beschlüsse der Generalversammlungen sind für alle Actionäre bindend.
§ 17. Sollte ein Actionär oder eine Anzahl von Actionären, die einen Besitz von mindestens
hundert sechzig Actien nachzuweisen im Stande sind, außer den Generalversammlungen genaue
Kenntniß über das gesellschaftliche Unternehmen wünschen, so wird der Verwaltungsrath auf des-
fallsiges Ersuchen, ihnen diese, soweit es ohne offenbare Benachtheiligung der gemeinschaftlichen
Interessen geschehen kann, jederzeit in möglichst umfassender Weise gewähren.
§ 18. Der Verwaltungsrath besteht aus fünf Mitgliedern, welche von der Generalversammlung
erwählt werden und wovon mindestens drei in Luxemburg ihren Wohnsitz haben müssen.
Der Verwaltungsrath erneuert sich alljährlich zu einem Fünftheil.
Für den ersten Turnus der Erneuerung werden die ausscheidenden Verwaltungsräthe durch
das Loos bestimmt. Sie können sofort wieder gewählt werden.
Scheidet vor Ablauf der Amtszeit ein Mitglied aus, so wird dessen Stelle nur bis zu deren
Ablauf besetzt.
Wenn ein Mitglied in Concurs geräth oder auch nur außergerichtlich seine Zahlungen einstellt,
so scheidet dasselbe aus. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes hat bei Antritt seines Amtes
zehn Stück Actien in der Gesellschaft in die Kasse derselben oder bei einem von der General-
versammlung zu bestimmenden Bankhause niederzulegen.
Dasselbe darf diese Actien während seiner Amtsdauer weder beschweren, veräußern, noch
zurückfordern.
Wenn die deponirten Actien dem betreffenden Verwaltungsmitgliede nicht als Eigenthum zu-
gehören, so ist der Eigenthümer bei Hinterlegung der Actien und der nächsten Generalversamm-
lung bekannt zu geben.
§ 19. Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte auf bestimmte Zeit seinen Vorsitzenden
und für Behinderungsfälle desselben einen Stellvertreter, er wählt ferner einen Secretär oder
Protokollführer.
§ 21. Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft in allen Beziehungen zu dem Staate, der
Stadt Luxemburg und den betreffenden Behörden, sowie gegen Dritte bei allen gerichtlichen und
außergerichtlichen Verhandlungen.
Er kann Anwälte bestellen und alle Befugnisse ausüben, zu welchen eine Special-Vollmacht
erforderlich ist, namentlich Vergleiche abschließen und Eide leisten und zuschieben. Er verwaltet
das Vermögen der Gesellschaft und hat insbesondere die Pflicht, die pünktliche Führung des
Geschäftes zu überwachen. Er stellt die Directoren und andere Beamten an, bestimmt deren
Besoldung und die von denselben zu leistende Sicherheit; er ertheilt den Directoren die nöthigen
Instructionen. Er kann den Directoren eine Tantieme am Reingewinn bewilligen. Dieselbe wird
nach denselben Normen wie diejenige der Verwattungsrathsmitglieder (§28) berechnet.
Ihm allein steht auf Antrag der Direction der Ankauf von Rohmaterial und die Accordirung
der Lieferung für den Bedarf der Fabrik zu. Er ordnet alle Bauten, Anlagen und Röhrenlegungen
auf deren Bericht a n , setzt die Beleuchtungspreise, soweit sie nicht schon contractlich bestimmt
sind, fest und schließt alle desfallsigen Verträge ab.
Der Vorsitzende oder fein Stellvertreter, in Gemeinschaft mit dem Secretär oder einem andern
Mitglieds des Verwaltungsrathes haben die Unterschrift der Gesellschaft und zeichnen alle für
dieselbe auszufertigenden Urkunden und Verträge.
Die Verwaltungsräthe beziehen, neben der Wiedererstattung der ihnen durch ihre Funktionen
Verursachten Auslagen, für ihre Mühewaltung alljährlich eine Tantieme von fünf Prozent des-
jenigen Reinertrages, welcher nach Berücksichtigung aller der im § 27 vorgeschriebenen Abzüge
verbleibt.
§ 22. Zum Betrieb der Fabrik und zur Erzeugung und Verwerthung der Produkte wird ein
technischer, zur commerciellen Besorgung der Geschäfte ein kaufmännischer Director angestellt. Die
unmittelbare Führung der Geschäfte der Gesellschaft ist denselben, einem jeden für seinen Geschäfts-
zweig unter persönlicher Verantwortung anvertraut.
Sie sind verbunden, ihre ganze Thätigkeit diesen Obliegenheiten zu widmen und dürfen bei
einem gleichen oder ähnlichen Institute weder direkt noch indirekt beschäftigt oder betheiligt sein.
Dieselben haben auf an sie ergehende Einladung den Sitzungen des Verwaltungsrathes beizu-
wohnen und alle i n ihr Fach einschlagenden Abrechnungen und Berichte abzufassen. Je nach
Beschluß des Verwaltungsrathes können die technischen und kaufmännischen Functionen auch nur
einem Director übertragen werden.
§ 23. Der technische Director darf ohne Erlaubniß des Präsidenten des Verwaltungsrathes
sich nicht über vier und zwanzig Stunden aus dem Geschäftsbezirke entfernen.
Dem kaufmännischen Director ist die Comptabilität des Geschäftes übertragen. Er fuhrt die
Bücher nach dem System der doppelten Buchhaltung. Die Kasse hat er täglich zu revidiren,
Summen über fünfhundert Franken gleich nach Eingang zur zinstragenden Anlage dem Banquier
der Gesellschaft zu übergeben und nur die für laufende Ausgaben nöthigen Gelder in der Kasse
zu belassen. Er läßt am Schlusse jeden Monats sämmtliche Scheine über den Gasverbrauch
ausfertigen und unterzeichnet sie eigenhändig.
Bei Krankheit oder Verhinderung desselben unterzeichnet ein Mitglied des Verwaltungsrathes
diese Scheine.
§ 24. Dem Fabrikpersonal ist der technische, den Comptoirfunctionen der kaufmännische Di-
rector vorgesetzt.
Die verfügte Annahme oder Entlassung des Personals erfolgt durch ihre Vermittelung. Die
Annahme und Entlassung von Tagarbeitern geschieht durch den betreffenden Director allein,
ohne Mitwirkung des Verwaltungsrathes.
Insofern es sich nicht um Urkunden und Verträge handelt, welche blos die Verwaltung zu
zeichnen berechtigt ist (§ 21), kann die Firma von der Direction gezeichnet werben. Solches
geschieht in der Weist, daß beide Directoren die Firma
„Luxemburger
Gaswert"
unterzeichnen. Fungirt nur ein Director, so contrasignirt der von der Verwaltung dazu betraute
Beamte die Unterschrift desselben.
§ 28. Zum Behufe einer allmählichen Amortisation des ursprünglichen Actien-Capitals, im
Betrage von dreihundert fünfundzwanzigtausend Franken werden jährlich
während der ersten zehn Jahre ein Betrag von jährlich 3000 Franken,
während der zweiten zehn Jahre ein Betrag von jährlich 6000 Franken,
während der dritten zehn Jahre ein Betrag von jährlich 10000 Franken,
während der vierten zehn Jahre ein Betrag von jährlich 13300 Franken
Actien, welche durch Verloosung bestimmt werden, zu dem Nominalwerth eingezogen, zurück be-
zahlt und durch dm Verwaltungsrath vernichtet.
Die Amortisation des im Jahre 1875 emittirten Kapitals von 60000 Franken geschieht durch
Rückzahlung von 2500 Franken Actien während jedes der 29 ersten und von 75,00 Franken im 30
Jahre. Die zu amortisirenden Actien werden ebenfalls durch das Loos bestimmt.
Die seitherigen Eigenthümer der verloosten Actien participiren auch ferner, und zwar während
der ganzen Dauer der Gesellschaft, am Nein-Ertrag des Unternehmens. Sie erhalten statt der
verloosten Actien Legitimationsscheine (actions de jouissance) nebst Dividenden-Coupons; letztere
participiren, mit Ausnahme des bereits erfolgten Rembourses, an denselben Rechten wie die
Kapitalactien; sie berechtigen namentlich zum Empfang der vollen Dividende abzüglich sechs Pro-
zent des ursprünglichen Nominal-Capitals der Stammactien von 500 Franken.
Können an die Kapitalactien nicht sechs Prozent Zinsen bezahlt werden, so erhallen die actions
de jouissance so lange keine Dividende, bis den Ersteren die rückständigen Zinsen à sechs Pro-
zent nachbezahlt worden sind.
Von dem noch verbleibenden Jahresgewinne werden
a) fünf Prozent zur Bildung eines Reservefonds;
b) fünf Prozent als Tantiemen an den Verwaltungsrath (§21) verwandt und
c) der Rest als Jahresdividende an die Actionäre vertheilt.
§ 29. Der Reservefonds soll bis auf die Höhe von zwanzig Prozent des emittirten Actien-
Capitals gebracht und erhalten werden. Derselbe dient zur Deckung der Verluste und baulichen
Reparaturen.
Derselbe kann auch zur Vervollständigung einer Dividenden-Zahlung bis zu sechs Prozent
herangezogen werden, wenn die Generalversammlung solches ausdrücklich beschließt.
§ 32. Alle statutenmäßigen Bekanntmachungen sind in mindestens zwei Luxemburgischen Blät-
tern einzurücken, die vom Verwaltungsrath hierfür bestimmt werden.
Arrêté royal grand-ducal du 11 mai 1882, décla-
rant d'utilité publique la construction d'un
lavoir communal avec blanchisserie à Bivange-
Rœser.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;
Vu la loi du 17 décembre 1859 sur l'expro-
priation pour cause d'utilité publique ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Conseil de Gouver-
nement ;
Avons arrêté et arrêtons
Notre Directeur général de la justice
est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Au Loo, le 11 mai 1882.
GUILLAUME.
Le Directeur général
de la justice,
Paul EYSCHEN. .
Königl.-Großh. Beschluß vom 11. Mai
1882,
wodurch der Bau eines Gemeinde-Wasch-
hauses mit Bleichplatz zwischen Biwingen
und Röser zum Gegenstand öffentlichen Nu-
tzens erklärt wird.
Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König
der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. December
1859 über die Enteignung wegen öffentlichen
Nutzens;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres Conseils der Regie-
rung;
Haben beschlossen und beschließen
Unser General-Director der Justiz ist
mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
Im Loo den 11. Mai 1882.
Wilhelm.
Der General-Director
der Justiz,
Paul Eyschen.
Arrêté royal grand-ducal du 11 mai 1882, décla-
rant d'utilité publique l'élargissement d'un canal
de dérivation à Diekirch.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas,
Prince d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.;
Vu la loi du 17 décembre 1859 sur l'expro-
priation pour cause d'utilité publique ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Conseil de Gouver-
nement ;
Avons arrêté et arrêtons
Art. 1 e r. L'élargissement du canal de dériva-
tion de la maison Schoren à la Sûre à Diekirch,
au lieu dit im Brouch, d'après un plan ap-
prouvé par Notre Directeur général de l'inté-
rieur le 2 mai 1882, est déclaré d'utilité pu-
blique,
En conséquence, les terrains à emprendre
pour le dit élargissement le seront confor-
mément à la loi susvisée du 17 décembre 1859.
Notre Directeur général de la justice
est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Au Loo, le 11 mai 1882.
GUILLAUME.
Le Diecteur général
de la justice,
Paul EYSCHEN.
Circulaire. — Surveillance des condamnés
libérés.
L'art. 35 du Code pénal, qui règle les effets
du renvoi sous la surveillance spéciale de la
police, est conçu dans les termes suivants
Le renvoi sous la surveillance spéciale de
la police donne au Gouvernement le droit de
déterminer certains lieux dans lesquels il sera
interdit au condamné de paraître après qu'il
aura subi sa peine.
Königl.-Großh. Beschluß vom 11. Mai 1882,
wodurch die Erweiterung eines Ableitungs-
Canals zu Diekirch zum Gegenstand öffent-
lichen Nutzens erklärt wird.
Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König
der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg, u., u., u. ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. December
1859 über die Enteignung wegen öffentlichen
Nutzens;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres Conseils der Regie-
rung;
Haben beschlossen und beschließen
Unser General-Director der Justiz ist
mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
I m Loo den 11. Mai 1882.
Wilhelm.
Der General-Director
der Justiz,
Paul Eyschen.
Rundschreiben — Ueberwachung der aus der
Haft entlassenen Verurtheilten.
Art. 35 des Strafgesetzbuches, welcher die
Wirksamkeit der Stellung unter die besondere
Aufsicht der Polizei regelt, lautet wie folgt
„Die Stellung unter die besondere Aufsicht der
Polizei gibt der Regierung das Recht, gewisse
Orte zu bezeichnen, an welchen dem Verur-
theilten der Aufenthalt nach Verbüßung seiner
Strafe untersagt ist.
Avant sa mise en liberté, le condamné dé-
clarera le lieu où il veut fixer sa résidence; il
recevra une feuille de route réglant l'itinéraire
dont il ne pourra s'écarter, et la durée de son
séjour dans chaque lieu de passage.
Il sera tenu de se présenter, dans les vingt-
quatre heures de son arrivée, devant le fonc-
tionnaire désigné dans la feuille de route ; i l
ne pourra changer de résidence, sans en avoir
informé, trois jours à l'avance, le même fonc-
tionnaire, qui lui remettra la feuille de roule
primitive visée pour se rendre à sa nouvelle
résidence.»
Un arrêté royal grand-ducal, en date du 19
mai 1880, publié au n° 33 du Mémorial de
l'année 1880, dispose que les attributions con-
férées au Gouvernement par la disposition ci-
dessus transcrite, seront exercées, sous la direc-
tion et surveillance du Directeur général de la
justice, par le procureur général près la Cour
supérieure de justice, et que les feuilles de
route y mentionnées seront délivrées aux con-
damnés par les soins de ce magistrat.
Le formulaire des feuilles de route a été
arrêté par le parquet général, sous l'approbation
du Gouvernement, dans les termes qui suivent
„Der Verurlheilte hat, bevor er in Freiheit
gesetzt wird, den Ort anzugeben, an welchem
er seinen Aufenthalt nehmen will; er erhält
einen Zwangspaß, in welchem der von ihm
inne zu haltende Reiseweg und die Dauer seines
Verbleibens an jedem zu berührenden Orte
vorgeschrieben sind.
„Er hat sich innerhalb vierundzwanzig Stun-
den nach seiner Ankunft vor dem in dem
Zwangspaß bezeichneten Beamten zu stellen; er
kann seinen Aufenthaltsort nicht ändern, ohne
drei Tage vorher denselben Beamten davon in
Kenntnis gesetzt zu haben, welcher ihm den ur-
sprünglichen, zu dem BeHufe seiner Reise nach dem
neuen Aufenthaltsorte visirten Zwangspaß zu-
stellen wird".
Ein in Nr. 33 des Memorials von 1880 ver-
öffentlichter Königl.-Großh. Beschluß vom 19. Mai
1880 verfügt, daß die durch vorerwähnte Be-
stimmung der Regierung zugetheilten Befugnisse
unter der Leitung und Aufsicht des General-
Directors, durch den General-Staatsanwalt beim
Obergerichtshofe ausgeübt werden und die Zwangs-
pässe den Verurtheilten durch diesen Beamten
ausgestellt werden sollen.
Das Formular der Zwangspässe ist durch das
Parket des Obergerichtshofes, unter Genehmigung
der Regierung, in folgendem Wortlaut festgestellt
worden
Zwangs-Paß.
Inhaber dieses,
Jahre alt, geboren zu
, zuletzt wohnhaft zu
, ist heute, den
18 . . , nach Verbüßung einer am
. 18 . . , durch
zu . .
, wegen
gegen ihn erkannten Strafe von
, aus dem
Gefängnisse zu
entlassen worden.
Durch denselben Richterspruch w u r d e er außerdem b i s z u m
18 . .
unter bie besondere Aufsicht der P o l i z e i gestellt.
Um nach der Ortschaft
, welche er zu seinem künftigen Wohnsitz gewählt hat, sich zu
begeben, hat derselbe folgenden Weg einzuschlagen
Die Dauer feines Aufenthaltes darf in jeder dieser Ortschaften
Stunden nicht übersteigen.
Derselbe hat sich innerhalb 24 Stunden nach seiner Ankunft zu
bei dem Herrn
Bürgermeister anzumelden und demselben gegenwärtigen Paß zu übergeben.
Bei späterer Verlegung seiner Wohnung in eine andere Lokalität, hat er dies drei Tage vor der Abreise dem
54a
Herrn Bürgermeister anzuzeigen. Liegt der zukünftige Wohnsitz in einer andern Gemeinde, so wird gegenwärtiger
Paß von dem Herrn Bürgermeister zur Abreise visirt und dem Inhaber wieder eingehändigt.
Dieser hat innerhalb 24 Stunden nach seiner Ankunft in der neu gewählten Gemeinde, bei bem dortigen Herrn
Bürgermeister sich anzumelden und demselben gegenwärtigen Paß zu überreichen.
Bei jedesmaliger Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Ortschaft, haben die Abmeldung resp. Anmeldung
und die Uebergabe des gegenwärtigen Passes, in der angedeuteten Art und Weise stattzufinden.
Die Richtbefolgung einer der vorstehenden Vorschriften wird, nach Art. 338 des Strafgesetzbuches, mit Gefäng-
ß von 8 Tigen bis zu einem Jahre bestraft.
Luxemburg,
den...
D e r
G e n e r a l .
Ces prescriptions déterminent, avec une préci-
sion qui rend inutile tout commentaire, les
devoirs qui incombent aux bourgmestres des
communes dans lesquelles les condamnés fixent
leur résidence, ou qu'ils quittent pour un sé-
jour nouveau.
Je viens par les présentes prier MM. les bourg-
mestres de s'acquitter scrupuleusement de ces
obligations et de contribuer ainsi au fonction-
nement fructueux d'une institution de' police
intimement liée au bon ordre et à la sécurité
publique dans le pays.
Luxembourg, le 12 mai 1882.
Le Directeur général de la justice,
PAUL EYSCHEN.
Diese Vorschriften bestimmen mit einer Genau-
igkeit, welche jede Erläuterung überflüssig erschei-
nen läßt, die Obliegenheiten der Bürgermeister
derjenigen Gemeinden, wo die Verurtheilten ihren
Wohnsitz aufschlagen, oder welche sie verlassen,
um einen andern Wohnsitz aufzusuchen.
Ich ersuche hiermit die HH. Bürgermeister
diesen Verpflichtungen gewissenhaft nachzukommen
und auf diese Weise zu der ergiebigen Wirk-
samkeit einer polizeilichen Einrichtung beizutragen,
welche mit der Handhabung der guten Ordnung
und der öffentlichen Sicherheit im Lande innig
verbunden ist.
Luxemburg den 12. Mai 1882.
Der General-Director der Justiz,
Paul Eyschen.
Signalement
des...
Groß...
Haare...
Augenbraunen...
Stirne...
Augen...
Nase:...
Mund...
Kinn...
G e s i c h t . . .
Besondere Kennzeichen
Gesehen bei der Anmeldung.
, den
Der Bürgermeister,
Gesehen bei der Anmeldung.
, den
Der Bürgermeister,
Gesehen bei der Anmeldung.
, den
Der Bürgermeister,
Gesehen bei der Abmeldung nach
, den
Der Bürgermeister,
Gesehen bei der Abmeldung nach
den
Der Bürgermeister,
Gesehen bei der Abmeldung nach
, den
Der Bürgermeister,
Avis. — Domaines.
L'administration de l'enregistrement et des
domaines est chargée de vendre, conformément
à la loi du 17 décembre 1853
1° une parcelle domaniale provenant de l'an-
cienne roule de Luxembourg vers Arlon, me-
surant 31 m 2, située à Steinfort entre la pro-
priété N. Bernardy, boucher, et un chemin
d'accès ;
2° une parcelle domaniale d'une contenance
de 25 m 2, située au lieu dit «im Dieffert» ban
de Stadtbredimus, à gauche de la roule de Re-
mich à Grevenmacher, entre les propriétés Fr.
Boss de Stadtbredimus, veuve Rosswinkel et J.
Kieffer de Greiveldange.
Luxembourg, le 12 mai 1882.
Le Directeur général des finances,
V. DE ROEBÉ.
Arrêté concernant le classement d'un chemin
vicinal.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ;
Vu la proposition de l'assemblée cantonale
d'Echternach en matière de chemins vicinaux
pour l'exercice 1881/82;
Vu l'art. 11 de la loi du 12 juillet 1844 ;
Arrête
Le présent arrêté sera publié par la
voie du Mémorial.
Luxembourg, le 12 mai 1882.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Bekanntmachung. — Domänen.
Die Einregistrirungs- und Domänen-Verwal-
tung ist beauftragt, in Gemäßheit des Gesetzes
vom 17. December 1853 zu verkaufen
1° eine zu Steinfort zwischen N. Bernardy,
Metzger, und einem Zufuhrwege, von der vor-
maligen Luxemburg-Arloner Straße herrührende
Domanialparcelle von 31.
M ;
2° eine Domanial-Parcelle von 25
M., gelegen
Bann Stadtbredimus, im Orte genannt „im Dief-
fert",
links an der Straße von Remich nach
Grevenmacher, zwischen Fr. Boss aus Stadt-
bredimus, Wittwe Rosswinkel und J. Kieffer aus
Greiveldingen.
Luxemburg den 12. Mai 1882.
Der General-Director der Finanzen,
V. v. Röbe.
Beschluß, betreffend die Classirung eines
Gemeindeweges.
Der G e n e r a l - D i r e c t o r des I n n e r n ;
Nach Einsicht des Antrages der Cantonal-Ver-
sammlung von Echternach in Gemeindewege An-
gelegenheiten für das Jahr 1881/82;
Nach Einsicht des Art. 11. des Gesetzes vom
12. Juli 1844;
Beschließt