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Großherzogthums Luxemburg.

1 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Texte législatif (1 Articles)

Großherzogthums Luxemburg.

Memorial

Großherzogthums Luxemburg.

DU

GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

Samstag, 25. Mai 1878.

Bekanntmachung. — Jägerbataillon.

Durch Königl-Großh. Beschluß vom 6. Mai

d. I. ist Herrn D. E. van Bennekom, Haupt-

mann - Quartiermeister im Luxemburger Jäger-

Bataillon, welcher die durch Art. 4 des Gesetzes

vom 22. December 1877 festgesetzte Altersgrenze

erreicht hatte, ehrenvolle Entlassung aus dem

Militärdienst gewährt worden.

Ein weiterer Königl.-Großh. Beschluß vom

selben Tage verfügt, daß das Amt eines Quartier-

meisters beim Jägerbataillon in Zukunft von

einem nicht kombattirenden Lieutenant oder von

einem Unteroffizier ausgeübt werde, und daß

der Titular außer dem seinem Grade entsprechen-

den Gehalte die durch die Regierung festzu-

setzenden Emolumente genießen wird.

Durch einen dritten Königl.-Großh. Beschluß

vom selben Tage ist der Unteradjutant K o n s

beauftragt worden, die durch Abgang des Haupt-

manns

van

Bennekom

vakant

gewordenen

Funktionen des Quartiermeisters provisorisch aus-

zuüben.

Luxemburg den 24, Mai 1878.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

F. de Blochausen.

Bekanntmachung. — Indigenat.

Aus einer am 25. März 1878 durch den Bürger-

meister der Gemeinde Bövingen (Clerf) aufge-

Avis. — Bataillon des Chasseurs Luxembourgeois.

Par arrêté royal grand-ducal du 6 mai et.,

il a été accordé à M.D.-E. van Bennekom, ca-

pitaine quartier-maître au Bataillon des chasseurs

Luxembourgeois, qui avait atteint la limite d'âge

fixée par l'art. 4 de la loi du 22 décembre 1877

sur les pensions militaires, démission honorable

du service militaire.

Un autre arrêté royal grand-ducal du même

jour statue qu' à l'avenir les fonctions de quar-

tier-maître au Bataillon des chasseurs seront exer-

cées par un lieutenant non-combattant ou par

un sous-officier, et que le titulaire jouira, en outre

du traitement attaché à son grade, des émolu-

ments à déterminer par le Gouvernement.

Par un troisième arrêté royal grand-ducal du

même jour, l'adjudant sous-officier Kons a été

chargé d'exercer provisoirement les fonctions de

quartier-maître, devenues vacantes par la retraite

du capitaine van Bennekom.

Luxembourg, le 24 mai 1878.

Le Ministre d'État, Président du

Gouvernement,

F. DE BLOCHAUSEN.

Avis. — Indigénat.

Il résulte d'une déclaration reçue le 25 mars

1878 par le bourgmestre de la commune de Bœ-

des

N° 35.

SAMEDI,

mai

1878.

Bekanntmachung. — Wohnsitz.

Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 8. Mai c.

ist Hr. Anton Gierten, Landwirth zu Herborn,

gebürtig aus Mesenich, Regierungsbezirk Trier

(Preußen), ermächtigt worden, seinen Wohnsitz im

Großherzogthum zu nehmen.

Luxemburg den 21. Mai 1878.

Der General-Director der Justiz,

Paul Eyschen.

vange (Clervaux), que M. Jean-Pierre-Léopold

Lamberty, né audit Bœvange le 15 nov. 1856

d'un père étranger, a rempli les formalités pres-

crites par l'art. 9 du Code civil pour acquérir la

qualité de Luxembourgeois.

Luxembourg, le 20 mai 1878.

Le Directeur général de la justice,

Paul EYSCHEN.

Avis. — Domicile.

Par arrêté royal grand-ducal du 8 mai courant,

M. Antoine Gierten, cultivateur à Herborn, natif

de Mesenich, cercle de Trèves (Prusse), a été au-

torisé à établir son domicile dans le Grand-Duché.

Luxembourg, le 21 mai 1878.

Le Directeur général de la justice,

Paul EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Der Deutsche Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. März d. I. bezüglich der Herstellung

und Verwendung von Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz folgende Beschlüsse gefaßt

welche mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 1. August 1872 (Memorial S 259) hierdurch

zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.

1) Vom 1. Januar 1879 ab ist zur Denaturirung von Salz nur solches Wermuthpulver zu-

zulassen, dessen Bereitung nach Maßgabe der anliegenden Bestimmungen steueramtlich über-

wacht, dessen Identität bis zum Augenblicke der Verwendung durch amtlichen Verschluß fest-

gehalten und bei dessen Verwendung feit der Einlagerung des rohen Krauts ein Zeitraum von

zwei Jahren noch nicht verflossen ist.

nommenen Erklärung erhellt, daß Hr. Johann

Peter Leopold

Lamberty,

daselbst geboren den

15. November 1856, Sohn eines Ausländers,

die durch Art. 9 des Civilgesetzbuches vorge-

schriebenen Formalitäten zur Erlangung der Eigen-

schaft eines Luxemburgers erfüllt hat.

Luxemburg den 20. Mai 1878.

Der General-Director der Justiz,

Paul Eyschen.

Bekanntmachung. — Patent.

Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 23. April

1878 ist Hrn. N. A.

Otto,

Vertreter der Gas-

motorenfabrik zu Deutz, ein Erfindungs- und

Einführungspatent auf die Dauer von fünf Jahren

für einen verbesserten Gasmotor bewilligt worden.

Luxemburg den 21. Mai 1878.

Der Regierungsrath,

M. Müllendorff.

Avis. — Brevet.

Par arrêté royal grand-ducal du 23 avril 1878,

un brevet d'invention et d'importation de cinq an-

nées a été accordé à M.N.-A. Otto, représentant

de la fabrique de moteurs à gaz à Deutz, pour

un nouveau moteur à gaz.

Luxembourg, le 21 mai 1878.

Le Conseiller de Gouvernement,

Math, MULLENDORFF.

2) Bis zu dem 1. Januar 1879 dürfen die auf den Salzwerken vorhandenen Bestände von

Wermuthpulver zur Verwendung gelangen.

3) Zur Denaturirung des Salzes kann anstatt der unter Nr. 2 Aa der Bestimmungen vom

21. Juni 1872 vorgeschriebenen Menge von ½ Procent, eine solche von nur ¼ Procent des

Gewichts des Salzes an Wermuthpulver verwendet werden, sofern dasselbe den unter Nr. 1

bezeichneten Anforderungen entspricht.

Bestimmungen,

betreffend die Herstellung von Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz.

1. Wer Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz mit dem Anspruche auf Ertheilung des

steueramtlichen Zeugnisses über dessen Reinheit und Brauchbarkeit herstellen will, hat bei der

Direktivbehörde, in deren Bezirk die Herstellung erfolgen soll, einen Zusageschein nachzusuchen.

2. Der Zusageschein wird in der Regel nur dann ertheilt, wenn die Fabrikanlage am Sitze

einer Steuerstelle sich befindet. Die Ertheilung erfolgt widerruflich und unter der Bedingung,

daß der Unternehmer sich protokollarisch den nachfolgenden Bestimmungen unterwirft.

3. Der Unternehmer ist verpflichtet: a) nach näherer Anordnung der Direktivbehörde die

Lagerräume für das Rohmaterial und das fertige Pulver, so wie die Fabrikationsräume (Dörr-

anlage, Mahlwerk u.s.w.) verschlußfähig und derart übersichtlich herzustellen, daß eine sichernde

Aufsicht über den Betrieb geübt werden kann, auch die erwähnten Räume in diesem durch

Zeichnung und Beschreibung festzustellenden Zustande zu erhalten; b) einen nach dem Ermessen

der Steuerbehörde geeigneten Raum zum Aufenthalt für die Steuerbeamten und zur Verrichtung

ihrer Arbeiten, so wie die erforderlichen Einrichtungsgegenstände und Wiegevorrichtungen zu ge-

währen und zu unterhalten und die hierdurch, so wie durch die steuerliche Ueberwachung der

Anlage erwachsenden Kosten in dem von der Steuerbehörde festzusetzenden Betrage zu tragen

und auf Erfordern dafür Sicherheit zu bestellen.

4. Die Aufbewahrungsräume für das Rohmaterial und das fertige Pulver stehen ununter-

brochen, die Fabrikationsräume während der Zeit, in welcher nicht gearbeitet wird, unter amt-

lichem Verschlusse durch Kunstschlösser. So lange Wermuthkraut oder Wermuthpulver in den

Aufbewahrungsräumen sich befindet, dürfen in diesen, und so lange die Herstellung solchen

Pulvers betrieben wird, auch in den übrigen Räumen der Anlage keine anderen Stoffe, als

das von der Steuerbehörde zugelassene Wermuthkraut und die Fabrikate aus demselben sich

befinden.

5. Der Unternehmer hat der Steuerstelle, zu deren Bezirk die Anlage gehört, bezüglich jeder

zur Verarbeitung bestimmten Post Wermuthkraut anzumelden

a) die Zeit des Bezugs, Namen und Wohnort des Lieferanten;

b) Zahl und Zeichen der Colli und deren Gewicht;

c) die Zeit des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Verarbeitung, so fern

eine Post nicht auf einmal zur Verarbeitung gelangt, auch das Gewicht der Theilpost.

6. Bevor Wermuthkraut in die Gewerbsräume aufgenommen werden darf, muß dasselbe einer

sorgfältigen amtlichen Prüfung unterworfen werden. Die Prüfung erstreckt sich auf den Inhalt

aller Kolli und ist nach Maßgabe der von der Direktivbehörde zu ertheilenden Anleitung darauf

zu richten, daß die Waare in nicht zerkleinertem, echtem, unverdorbenem, insbesondere nicht

entöltem Wermuthkraut ohne Beimischung anderer Stoffe (Pflanzen, Erde u.s.w.) besteht und

in jeder Beziehung zur Herstellung eines wirksamen Denaturirungsmittels geeignet ist. So weit

thunlich hat ein Oberbeamter an der Prüfung theilzunehmen.

In Zweifelsfällen

kann die Direktivbehörde auf Kosten des Unternehmers technische Unter-

suchung durch Sachverständige anordnen.

Wermuthkraut, welches den Anforderungen nicht entspricht, ist zurückzuweisen. Der Befund

ist auf der Anmeldung zu bescheinigen und das Kraut von der Prüfung ab unter amtlichem

Verschluß zu halten.

7. Jede Post ist von den andern gesondert zu lagern und gelangt, so weit die Steuerstelle

nicht Ausnahmen zuläßt, nach der Zeitfolge der Einlagerung zur Verarbeitung, die unter un-

unterbrochener amtlicher Aufsicht zu erfolgen hat.

In Bezug auf das Maß der Zerkleinerung muß das Pulver einem vom Reichskanzleramt

festzustellenden Muster entsprechen.

Das gewonnene Pulver ist, nach erfolgter Prüfung und Verwiegung in verschlußfähige und

bezeichnete Fässer zu verpacken und in dem Lager gesondert von anderen Posten niederzulegen.

Ueber das Gewicht des gewonnenen Pulvers, sowie Zahl, Zeichen, Brutto- und Nettogewicht

der Fässer, in die dasselbe verpackt ist, ist der Steuerstelle eine mit der Bescheinigung des

überwachenden Steuerbeamten versehene Anmeldung zu übergeben.

8. Die Versendung von Wermuthpulver zu Denaturirungszwecken ist unter Nachweisung der

Bestellung der Steuerstelle anzumelden. Dieselbe legt die zu versendenden Fässer unter Verschluß

und ertheilt auf die Steuerstelle, in deren Bezirk die Verwendung erfolgen soll, einen Trans-

portschein nach dem anliegenden Muster.

Der Unternehmer hat sich auf der Anmeldung zu verpflichten, die Waare in unverändertem

Zustande während der gestellten Frist dem Empfangsamt mit dem Transportschein bei Vermei-

dung einer Conventionalstrafe vorzuführen, welche vor der Direktivbehörde bis 10 Mark für

jeden Centner des Bruttogewichts der Sendung festgesetzt werden kann.

Das Empfangsamt hat die Uebereinstimmung des Transports mit dem Transportschein zu

prüfen. Ergeben sich Verschlußverletzungen, so ist die Verwendung des Inhalts der betreffenden

Fässer zur Denaturirung in der Regel nicht zu gestatten. Ausnahmsweise kann die Direktiv-

behörde die Verwendung desselben zulassen, sofern die angestellten Ermittelungen die Ueber-

zeugung gewähren, daß die Verschlußverletzung durch Zufall herbeigeführt und der Inhalt un-

verändert geblieben.

9. Auf vorherige Anmeldung kann der Unternehmer Wermuthpulver auch zu andern als

Denaturirungszwecken in ganzen Fässern entnehmen. Eine amtliche Bescheinigung für dasselbe

darf nicht ertheilt werden.

Wermuthkraut, sowie Wermuthpulver, seit dessen Einlagerung mehr als zwei Jahre verflossen

sind, sind aus dem Lager zu entfernen.

10. Der Unternehmer hat die Einsicht der den Bezug des Wermuthkrauts und den Absatz des

daraus gefertigten Pulvers betreffenden Schriften und Geschäftsbücher den Oberbeamten der

Steuerverwaltung jederzeit zu gestatten.

1 1 . Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften und die Anordnungen der

Steuerbehörde, mögen diese Zuwiderhandlungen von dem Unternehmer selbst oder von seinen

Familienmitgliedern, Dienern, Lehrlingen, Gewerbegehülfen oder Gesinde begangen sein, unter-

wirft sich der Unternehmer einer von der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges

festzusetzenden Konventionalstrafe bis zu 100 Mark.

12. Die näheren Anordnungen über die steuerliche Beaufsichtigung der Anlagen, das Ver-

fahren bei den Anmeldungen und die Form derselben, die Behandlung der Transporte beim

Empfangsamte, die Registerführung, die Dienstanweisungen für die betheiligten Beamten

u.s.w. erläßt die oberste Landes-Finanzbehörde.

Luxemburg den 23. Mai 1878.

Für den General-Director der Finanzen

Der General-Director der Justiz,

Paul Eyschen.

Transportschein Nr. 10

über Pulver aus Wermuthkraut zur Denaturirung von Salz.

Ausfertigungs-Amt. Steueramt Schönebeck. Erledizungs-Amt. Haupt-Steueramt f.i.g. Berlin.

Empfänger der Waare: Salzhändler Schlegel.

Der Colli

Zahl

und Verpackung.

Fünf Fässer.

Bezeichnung.

S und C

Nr. 75/79.

Brutto-Gewicht.

Je 55 Klg.

Zusammen

275 Klg.

Netto-Gewicht.

Je 50 Klg.

Zusammen

250 Klg.

Art

des angelegten

Verschlusses bzw.

Zahl der Bleie.

Kreuzweis verschnürt

je 2 Bleie.

Summa

10 Bleie.

Die Transportfrist

läuft

bis zum

15 Juli einschl.

Unterschrift des Unternehmers,

D r .

Schmalz.

Das in den oben bezeichneten Fässern verpackte Pulver ist ausschließlich aus echtem und reinem am 3. Mai

1878 eingelagerten Wermuthkrant unter Beobachtung der Anforderungen des Beschlusses des Bundesraths

vom

1878 angefertigt worden und zur Denaturirung von Salz brauchbar.

Schönebeck den 3. Juli 1878.

Königliches Untersteueramt,

N.N.

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Der Deutsche Bundesrath hat in der Sitzung vom 13. April d. I. beschlossen, daß auf Seite

270 des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif. Zeile 7 und 8, die Worte „gerissen

(geschnitten) oder ungerissen (ungeschnitten)" zu streichen sind, dagegen den Anmerkungen zu 1

unter c folgende Anmerkung beizufügen ist

„c. Als sammetartig werden rohe oder gebleichte Gewebe nur dann behandelt, wenn sie ge-

rissen

(geschnitten) sind, so daß sie auf der Schauseite einen ausgearbeiteten Flor zeigen",

und daß diese Vorschrift vom 1. Juni d. I. ab in Kraft zu treten hat.

Luxemburg den 23. Mai 1878.

Für den General-Director der Finanzen

Der General-Director der Justiz,

Paul Eyschen.

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 27. August, 2. und 27. October

und 9

December v. I. (Memorial S. 368, 542, 588 und 634), die Ausstellung von Ursprungszeug-

nissen für die nach Spanien auszuführenden zollvereinsländischen Waaren betreffend, wird der

Handelsstand hiermit in Kenntniß gesetzt, daß die konsularischen Vertreter Spaniens Seitens

der Königlich Spanischen Regierung ermächtigt und verpflichtet worden sind, auch die von

deutschen Handelskammern und kaufmännischen Korporationen ausgestellten Ursprungszeugnisse

und zwar ohne jedes Zwischenvisa, zu beglaubigen. Die konsularische Beglaubigung der Ur-

sprungszeugnisse soll, wenn am Orte der Fabrikation pp. beziehungsweise in dem betreffenden

Zollvereinsstaate kein Spanisches Konsulat besteht, nach den hierüber erlassenen Bestimmungen

zwar in erster Reihe durch den Spanischen Konsul am Orte der Exportation erfolgen

im Be-

dürfnißfalle kann sie jedoch auch durch das dem betreffenden Zollvereinsstaate je nach der Route,

auf welcher die Waare zur Ausfuhr gelangt, zunächst belegene Spanische Konsulat bewirkt

werden.

Luxemburg den 24. Mai 1878.

Für den General Director der Finanzen

Der General-Director der Justiz,

Paul Eyschen.

Rundschreiben. — Gemeindewege.

Die Gemeindeverwaltungen unterlassen häufig

den Bauconducteuren die regelmäßig genehmigten

Versteigerungs-Protokolle der für Rechnung ihrer

Gemeinden auf den Vicinalwegen zu bewerkstel-

ligenden Arbeiten und Lieferungen zu gehöriger

Circulaire. — Chemins vicinaux.

Les administrations communales négligent fré-

quemment d'adresser en temps utile aux conduc-

teurs des travaux publics les procès-verbaux

d'adjudication, dûment approuvés, des travaux

et fournitures de voirie vicinale à effectuer pour

Zeit zu übersenden, oder denselben zum wenigsten

eine beglaubigte Abschrift davon zukommen zu

lassen.

Es liegt jedoch im Interesse dieses Dienstzwei-

ges, daß jene Akten vor Allem sich in Händen

der Bauconducteure befinden, weil diese Beamten

die Arbeiten zu leiten, den Unternehmern die zur

guten Ausführung nöthigen Instructionen und

Befehle zu geben, bei Beendigung der Arbeiten

dieselben abzunehmen, sowie die jede Aushän-

digung der Staatssubsidien erforderlichen Atteste

über den Stand und die Fortschritte der subsidi-

irten Arbeiten zu ertheilen haben.

Andererseits erheischen verschiedene Gründe,

besonders aber die Regelmäßigkeit in dem Ge-

meinde-Rechnungswesen, daß dieselben Versteige-

rungsverhandlungen ebenfalls in der Gemeinde

selbst sich vorfinden und in deren Archiv aufbe-

wahrt werden.

Ich ersuche demnach die Gemeindeverwaltungen

der zuständigen Behörde, die Versteigerungsver-

handlungen der Arbeiten auf Gemeindewegen

künftig in doppelter Ausfertigung zu übersenden,

und dieß unbeschadet des gewohnten Auszuges,

welcher der approbirenden Behörde als Concept

zu dienen hat. Hiervon soll ein Exemplar durch

die HH. Districtscommissäre an die Gemeinde-

verwaltung, das andere an den Bauconducteur zu-

rückgesendet werden.

Die HH. Districtscommissäre werden hiermit

ersucht, die Ausführung gegenwärtigen Rund-

schreibens zu überwachen.

Luxemburg den 24. Mai 1878.

Der General-Director des Innern,

N. Salentiny.

le compte de leurs communes, ou du moins de

leur en faire tenir une copie certifiée.

L'intérêt du service exige cependant qu'avant

tout les conducteurs soient en possession de ces

actes, parce que ce sont eux qui dirigent les tra-

vaux, donnent des instructions et des ordres aux

entrepreneurs pour leur bonne exécution, en font

la réception après leur achèvement, et délivrent

sur l'état d'avancement des travaux subsidiés par

l'État les attestations requises afin de liquidation

des subsides.

D'un autre côté, il importe également pour di-

vers motifs et surtout dans l'intérêt de la régularité

de la comptabilité communale, que les procès-

verbaux d'adjudication se trouvent dans la com-

mune même et fassent partie de ses archives.

J'invite en conséquence les administrations

communales à produire dorénavant à l'autorité

compétente les procès-verbaux d'adjudication des

travaux de voirie vicinale en double, outre l'extrait

d'usage qui doit en rester comme minute à l'au-

torité appelée à les approuver. L'un des doubles

sera renvoyé par les soins de MM. les commissaires

de district à l'administration communale, l'autre

au conducteur.

MM. les commissaires sont priés de tenir la

main à l'exécution de la présente.

Luxembourg, le 24 mai 1878.

Le Directeur général de l'intérieur,

N. SALENTINY.

Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats April 1878.

Bezeichnung

der Lebensmittel

u. dgl.

Weizen…

Mischelfrucht…

Roggen…

Gerste…

Spelz…

Heidekorn…

Hafer…

Erbsen…

Bohnen…

Linsen…

Kartoffeln…

Weizen-Mehl…

Mischel-Mehl…

Roggen-Mehl…

Geschälte Gerste…

Butter…

Eier…

Heu…

Stroh…

Buchenholz…

Eichenholz…

Weichholz…

Ochsenfleisch…

Kuh-od. Rindfleisch

Kalbfleisch…

Hammelfleisch…

Schweinefleisch…

Maße

oder

Gewicht.

Hectoliter

Kilogr.

Dutzend.

100 Kilo.

Stere.

Kilogr.

Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von

Luxem-

burg.

Die-

kirch.

Wiltz.

Ettel-

brück.

Echter-

nach.

Remich

Mersch.

Greven-

macher.

Esch-

a. d. A.

Luxemburg. — Druck von V. Bück.

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