Großherzogthums Luxemburg.
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Memorial
Großherzogthums Luxemburg.
DU
GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Samstag, 25. Mai 1878.
Bekanntmachung. — Jägerbataillon.
Durch Königl-Großh. Beschluß vom 6. Mai
d. I. ist Herrn D. E. van Bennekom, Haupt-
mann - Quartiermeister im Luxemburger Jäger-
Bataillon, welcher die durch Art. 4 des Gesetzes
vom 22. December 1877 festgesetzte Altersgrenze
erreicht hatte, ehrenvolle Entlassung aus dem
Militärdienst gewährt worden.
Ein weiterer Königl.-Großh. Beschluß vom
selben Tage verfügt, daß das Amt eines Quartier-
meisters beim Jägerbataillon in Zukunft von
einem nicht kombattirenden Lieutenant oder von
einem Unteroffizier ausgeübt werde, und daß
der Titular außer dem seinem Grade entsprechen-
den Gehalte die durch die Regierung festzu-
setzenden Emolumente genießen wird.
Durch einen dritten Königl.-Großh. Beschluß
vom selben Tage ist der Unteradjutant K o n s
beauftragt worden, die durch Abgang des Haupt-
manns
van
Bennekom
vakant
gewordenen
Funktionen des Quartiermeisters provisorisch aus-
zuüben.
Luxemburg den 24, Mai 1878.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
F. de Blochausen.
Bekanntmachung. — Indigenat.
Aus einer am 25. März 1878 durch den Bürger-
meister der Gemeinde Bövingen (Clerf) aufge-
Avis. — Bataillon des Chasseurs Luxembourgeois.
Par arrêté royal grand-ducal du 6 mai et.,
il a été accordé à M.D.-E. van Bennekom, ca-
pitaine quartier-maître au Bataillon des chasseurs
Luxembourgeois, qui avait atteint la limite d'âge
fixée par l'art. 4 de la loi du 22 décembre 1877
sur les pensions militaires, démission honorable
du service militaire.
Un autre arrêté royal grand-ducal du même
jour statue qu' à l'avenir les fonctions de quar-
tier-maître au Bataillon des chasseurs seront exer-
cées par un lieutenant non-combattant ou par
un sous-officier, et que le titulaire jouira, en outre
du traitement attaché à son grade, des émolu-
ments à déterminer par le Gouvernement.
Par un troisième arrêté royal grand-ducal du
même jour, l'adjudant sous-officier Kons a été
chargé d'exercer provisoirement les fonctions de
quartier-maître, devenues vacantes par la retraite
du capitaine van Bennekom.
Luxembourg, le 24 mai 1878.
Le Ministre d'État, Président du
Gouvernement,
F. DE BLOCHAUSEN.
Avis. — Indigénat.
Il résulte d'une déclaration reçue le 25 mars
1878 par le bourgmestre de la commune de Bœ-
des
N° 35.
SAMEDI,
mai
1878.
Bekanntmachung. — Wohnsitz.
Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 8. Mai c.
ist Hr. Anton Gierten, Landwirth zu Herborn,
gebürtig aus Mesenich, Regierungsbezirk Trier
(Preußen), ermächtigt worden, seinen Wohnsitz im
Großherzogthum zu nehmen.
Luxemburg den 21. Mai 1878.
Der General-Director der Justiz,
Paul Eyschen.
vange (Clervaux), que M. Jean-Pierre-Léopold
Lamberty, né audit Bœvange le 15 nov. 1856
d'un père étranger, a rempli les formalités pres-
crites par l'art. 9 du Code civil pour acquérir la
qualité de Luxembourgeois.
Luxembourg, le 20 mai 1878.
Le Directeur général de la justice,
Paul EYSCHEN.
Avis. — Domicile.
Par arrêté royal grand-ducal du 8 mai courant,
M. Antoine Gierten, cultivateur à Herborn, natif
de Mesenich, cercle de Trèves (Prusse), a été au-
torisé à établir son domicile dans le Grand-Duché.
Luxembourg, le 21 mai 1878.
Le Directeur général de la justice,
Paul EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Der Deutsche Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. März d. I. bezüglich der Herstellung
und Verwendung von Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz folgende Beschlüsse gefaßt
welche mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 1. August 1872 (Memorial S 259) hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
1) Vom 1. Januar 1879 ab ist zur Denaturirung von Salz nur solches Wermuthpulver zu-
zulassen, dessen Bereitung nach Maßgabe der anliegenden Bestimmungen steueramtlich über-
wacht, dessen Identität bis zum Augenblicke der Verwendung durch amtlichen Verschluß fest-
gehalten und bei dessen Verwendung feit der Einlagerung des rohen Krauts ein Zeitraum von
zwei Jahren noch nicht verflossen ist.
nommenen Erklärung erhellt, daß Hr. Johann
Peter Leopold
Lamberty,
daselbst geboren den
15. November 1856, Sohn eines Ausländers,
die durch Art. 9 des Civilgesetzbuches vorge-
schriebenen Formalitäten zur Erlangung der Eigen-
schaft eines Luxemburgers erfüllt hat.
Luxemburg den 20. Mai 1878.
Der General-Director der Justiz,
Paul Eyschen.
Bekanntmachung. — Patent.
Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 23. April
1878 ist Hrn. N. A.
Otto,
Vertreter der Gas-
motorenfabrik zu Deutz, ein Erfindungs- und
Einführungspatent auf die Dauer von fünf Jahren
für einen verbesserten Gasmotor bewilligt worden.
Luxemburg den 21. Mai 1878.
Der Regierungsrath,
M. Müllendorff.
Avis. — Brevet.
Par arrêté royal grand-ducal du 23 avril 1878,
un brevet d'invention et d'importation de cinq an-
nées a été accordé à M.N.-A. Otto, représentant
de la fabrique de moteurs à gaz à Deutz, pour
un nouveau moteur à gaz.
Luxembourg, le 21 mai 1878.
Le Conseiller de Gouvernement,
Math, MULLENDORFF.
2) Bis zu dem 1. Januar 1879 dürfen die auf den Salzwerken vorhandenen Bestände von
Wermuthpulver zur Verwendung gelangen.
3) Zur Denaturirung des Salzes kann anstatt der unter Nr. 2 Aa der Bestimmungen vom
21. Juni 1872 vorgeschriebenen Menge von ½ Procent, eine solche von nur ¼ Procent des
Gewichts des Salzes an Wermuthpulver verwendet werden, sofern dasselbe den unter Nr. 1
bezeichneten Anforderungen entspricht.
Bestimmungen,
betreffend die Herstellung von Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz.
1. Wer Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz mit dem Anspruche auf Ertheilung des
steueramtlichen Zeugnisses über dessen Reinheit und Brauchbarkeit herstellen will, hat bei der
Direktivbehörde, in deren Bezirk die Herstellung erfolgen soll, einen Zusageschein nachzusuchen.
2. Der Zusageschein wird in der Regel nur dann ertheilt, wenn die Fabrikanlage am Sitze
einer Steuerstelle sich befindet. Die Ertheilung erfolgt widerruflich und unter der Bedingung,
daß der Unternehmer sich protokollarisch den nachfolgenden Bestimmungen unterwirft.
3. Der Unternehmer ist verpflichtet: a) nach näherer Anordnung der Direktivbehörde die
Lagerräume für das Rohmaterial und das fertige Pulver, so wie die Fabrikationsräume (Dörr-
anlage, Mahlwerk u.s.w.) verschlußfähig und derart übersichtlich herzustellen, daß eine sichernde
Aufsicht über den Betrieb geübt werden kann, auch die erwähnten Räume in diesem durch
Zeichnung und Beschreibung festzustellenden Zustande zu erhalten; b) einen nach dem Ermessen
der Steuerbehörde geeigneten Raum zum Aufenthalt für die Steuerbeamten und zur Verrichtung
ihrer Arbeiten, so wie die erforderlichen Einrichtungsgegenstände und Wiegevorrichtungen zu ge-
währen und zu unterhalten und die hierdurch, so wie durch die steuerliche Ueberwachung der
Anlage erwachsenden Kosten in dem von der Steuerbehörde festzusetzenden Betrage zu tragen
und auf Erfordern dafür Sicherheit zu bestellen.
4. Die Aufbewahrungsräume für das Rohmaterial und das fertige Pulver stehen ununter-
brochen, die Fabrikationsräume während der Zeit, in welcher nicht gearbeitet wird, unter amt-
lichem Verschlusse durch Kunstschlösser. So lange Wermuthkraut oder Wermuthpulver in den
Aufbewahrungsräumen sich befindet, dürfen in diesen, und so lange die Herstellung solchen
Pulvers betrieben wird, auch in den übrigen Räumen der Anlage keine anderen Stoffe, als
das von der Steuerbehörde zugelassene Wermuthkraut und die Fabrikate aus demselben sich
befinden.
5. Der Unternehmer hat der Steuerstelle, zu deren Bezirk die Anlage gehört, bezüglich jeder
zur Verarbeitung bestimmten Post Wermuthkraut anzumelden
a) die Zeit des Bezugs, Namen und Wohnort des Lieferanten;
b) Zahl und Zeichen der Colli und deren Gewicht;
c) die Zeit des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Verarbeitung, so fern
eine Post nicht auf einmal zur Verarbeitung gelangt, auch das Gewicht der Theilpost.
6. Bevor Wermuthkraut in die Gewerbsräume aufgenommen werden darf, muß dasselbe einer
sorgfältigen amtlichen Prüfung unterworfen werden. Die Prüfung erstreckt sich auf den Inhalt
aller Kolli und ist nach Maßgabe der von der Direktivbehörde zu ertheilenden Anleitung darauf
zu richten, daß die Waare in nicht zerkleinertem, echtem, unverdorbenem, insbesondere nicht
entöltem Wermuthkraut ohne Beimischung anderer Stoffe (Pflanzen, Erde u.s.w.) besteht und
in jeder Beziehung zur Herstellung eines wirksamen Denaturirungsmittels geeignet ist. So weit
thunlich hat ein Oberbeamter an der Prüfung theilzunehmen.
In Zweifelsfällen
kann die Direktivbehörde auf Kosten des Unternehmers technische Unter-
suchung durch Sachverständige anordnen.
Wermuthkraut, welches den Anforderungen nicht entspricht, ist zurückzuweisen. Der Befund
ist auf der Anmeldung zu bescheinigen und das Kraut von der Prüfung ab unter amtlichem
Verschluß zu halten.
7. Jede Post ist von den andern gesondert zu lagern und gelangt, so weit die Steuerstelle
nicht Ausnahmen zuläßt, nach der Zeitfolge der Einlagerung zur Verarbeitung, die unter un-
unterbrochener amtlicher Aufsicht zu erfolgen hat.
In Bezug auf das Maß der Zerkleinerung muß das Pulver einem vom Reichskanzleramt
festzustellenden Muster entsprechen.
Das gewonnene Pulver ist, nach erfolgter Prüfung und Verwiegung in verschlußfähige und
bezeichnete Fässer zu verpacken und in dem Lager gesondert von anderen Posten niederzulegen.
Ueber das Gewicht des gewonnenen Pulvers, sowie Zahl, Zeichen, Brutto- und Nettogewicht
der Fässer, in die dasselbe verpackt ist, ist der Steuerstelle eine mit der Bescheinigung des
überwachenden Steuerbeamten versehene Anmeldung zu übergeben.
8. Die Versendung von Wermuthpulver zu Denaturirungszwecken ist unter Nachweisung der
Bestellung der Steuerstelle anzumelden. Dieselbe legt die zu versendenden Fässer unter Verschluß
und ertheilt auf die Steuerstelle, in deren Bezirk die Verwendung erfolgen soll, einen Trans-
portschein nach dem anliegenden Muster.
Der Unternehmer hat sich auf der Anmeldung zu verpflichten, die Waare in unverändertem
Zustande während der gestellten Frist dem Empfangsamt mit dem Transportschein bei Vermei-
dung einer Conventionalstrafe vorzuführen, welche vor der Direktivbehörde bis 10 Mark für
jeden Centner des Bruttogewichts der Sendung festgesetzt werden kann.
Das Empfangsamt hat die Uebereinstimmung des Transports mit dem Transportschein zu
prüfen. Ergeben sich Verschlußverletzungen, so ist die Verwendung des Inhalts der betreffenden
Fässer zur Denaturirung in der Regel nicht zu gestatten. Ausnahmsweise kann die Direktiv-
behörde die Verwendung desselben zulassen, sofern die angestellten Ermittelungen die Ueber-
zeugung gewähren, daß die Verschlußverletzung durch Zufall herbeigeführt und der Inhalt un-
verändert geblieben.
9. Auf vorherige Anmeldung kann der Unternehmer Wermuthpulver auch zu andern als
Denaturirungszwecken in ganzen Fässern entnehmen. Eine amtliche Bescheinigung für dasselbe
darf nicht ertheilt werden.
Wermuthkraut, sowie Wermuthpulver, seit dessen Einlagerung mehr als zwei Jahre verflossen
sind, sind aus dem Lager zu entfernen.
10. Der Unternehmer hat die Einsicht der den Bezug des Wermuthkrauts und den Absatz des
daraus gefertigten Pulvers betreffenden Schriften und Geschäftsbücher den Oberbeamten der
Steuerverwaltung jederzeit zu gestatten.
1 1 . Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften und die Anordnungen der
Steuerbehörde, mögen diese Zuwiderhandlungen von dem Unternehmer selbst oder von seinen
Familienmitgliedern, Dienern, Lehrlingen, Gewerbegehülfen oder Gesinde begangen sein, unter-
wirft sich der Unternehmer einer von der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges
festzusetzenden Konventionalstrafe bis zu 100 Mark.
12. Die näheren Anordnungen über die steuerliche Beaufsichtigung der Anlagen, das Ver-
fahren bei den Anmeldungen und die Form derselben, die Behandlung der Transporte beim
Empfangsamte, die Registerführung, die Dienstanweisungen für die betheiligten Beamten
u.s.w. erläßt die oberste Landes-Finanzbehörde.
Luxemburg den 23. Mai 1878.
Für den General-Director der Finanzen
Der General-Director der Justiz,
Paul Eyschen.
Transportschein Nr. 10
über Pulver aus Wermuthkraut zur Denaturirung von Salz.
Ausfertigungs-Amt. Steueramt Schönebeck. Erledizungs-Amt. Haupt-Steueramt f.i.g. Berlin.
Empfänger der Waare: Salzhändler Schlegel.
Der Colli
Zahl
und Verpackung.
Fünf Fässer.
Bezeichnung.
S und C
Nr. 75/79.
Brutto-Gewicht.
Je 55 Klg.
Zusammen
275 Klg.
Netto-Gewicht.
Je 50 Klg.
Zusammen
250 Klg.
Art
des angelegten
Verschlusses bzw.
Zahl der Bleie.
Kreuzweis verschnürt
je 2 Bleie.
Summa
10 Bleie.
Die Transportfrist
läuft
bis zum
15 Juli einschl.
Unterschrift des Unternehmers,
D r .
Schmalz.
Das in den oben bezeichneten Fässern verpackte Pulver ist ausschließlich aus echtem und reinem am 3. Mai
1878 eingelagerten Wermuthkrant unter Beobachtung der Anforderungen des Beschlusses des Bundesraths
vom
1878 angefertigt worden und zur Denaturirung von Salz brauchbar.
Schönebeck den 3. Juli 1878.
Königliches Untersteueramt,
N.N.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Der Deutsche Bundesrath hat in der Sitzung vom 13. April d. I. beschlossen, daß auf Seite
270 des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif. Zeile 7 und 8, die Worte „gerissen
(geschnitten) oder ungerissen (ungeschnitten)" zu streichen sind, dagegen den Anmerkungen zu 1
unter c folgende Anmerkung beizufügen ist
„c. Als sammetartig werden rohe oder gebleichte Gewebe nur dann behandelt, wenn sie ge-
rissen
(geschnitten) sind, so daß sie auf der Schauseite einen ausgearbeiteten Flor zeigen",
und daß diese Vorschrift vom 1. Juni d. I. ab in Kraft zu treten hat.
Luxemburg den 23. Mai 1878.
Für den General-Director der Finanzen
Der General-Director der Justiz,
Paul Eyschen.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 27. August, 2. und 27. October
und 9
December v. I. (Memorial S. 368, 542, 588 und 634), die Ausstellung von Ursprungszeug-
nissen für die nach Spanien auszuführenden zollvereinsländischen Waaren betreffend, wird der
Handelsstand hiermit in Kenntniß gesetzt, daß die konsularischen Vertreter Spaniens Seitens
der Königlich Spanischen Regierung ermächtigt und verpflichtet worden sind, auch die von
deutschen Handelskammern und kaufmännischen Korporationen ausgestellten Ursprungszeugnisse
und zwar ohne jedes Zwischenvisa, zu beglaubigen. Die konsularische Beglaubigung der Ur-
sprungszeugnisse soll, wenn am Orte der Fabrikation pp. beziehungsweise in dem betreffenden
Zollvereinsstaate kein Spanisches Konsulat besteht, nach den hierüber erlassenen Bestimmungen
zwar in erster Reihe durch den Spanischen Konsul am Orte der Exportation erfolgen
im Be-
dürfnißfalle kann sie jedoch auch durch das dem betreffenden Zollvereinsstaate je nach der Route,
auf welcher die Waare zur Ausfuhr gelangt, zunächst belegene Spanische Konsulat bewirkt
werden.
Luxemburg den 24. Mai 1878.
Für den General Director der Finanzen
Der General-Director der Justiz,
Paul Eyschen.
Rundschreiben. — Gemeindewege.
Die Gemeindeverwaltungen unterlassen häufig
den Bauconducteuren die regelmäßig genehmigten
Versteigerungs-Protokolle der für Rechnung ihrer
Gemeinden auf den Vicinalwegen zu bewerkstel-
ligenden Arbeiten und Lieferungen zu gehöriger
Circulaire. — Chemins vicinaux.
Les administrations communales négligent fré-
quemment d'adresser en temps utile aux conduc-
teurs des travaux publics les procès-verbaux
d'adjudication, dûment approuvés, des travaux
et fournitures de voirie vicinale à effectuer pour
Zeit zu übersenden, oder denselben zum wenigsten
eine beglaubigte Abschrift davon zukommen zu
lassen.
Es liegt jedoch im Interesse dieses Dienstzwei-
ges, daß jene Akten vor Allem sich in Händen
der Bauconducteure befinden, weil diese Beamten
die Arbeiten zu leiten, den Unternehmern die zur
guten Ausführung nöthigen Instructionen und
Befehle zu geben, bei Beendigung der Arbeiten
dieselben abzunehmen, sowie die jede Aushän-
digung der Staatssubsidien erforderlichen Atteste
über den Stand und die Fortschritte der subsidi-
irten Arbeiten zu ertheilen haben.
Andererseits erheischen verschiedene Gründe,
besonders aber die Regelmäßigkeit in dem Ge-
meinde-Rechnungswesen, daß dieselben Versteige-
rungsverhandlungen ebenfalls in der Gemeinde
selbst sich vorfinden und in deren Archiv aufbe-
wahrt werden.
Ich ersuche demnach die Gemeindeverwaltungen
der zuständigen Behörde, die Versteigerungsver-
handlungen der Arbeiten auf Gemeindewegen
künftig in doppelter Ausfertigung zu übersenden,
und dieß unbeschadet des gewohnten Auszuges,
welcher der approbirenden Behörde als Concept
zu dienen hat. Hiervon soll ein Exemplar durch
die HH. Districtscommissäre an die Gemeinde-
verwaltung, das andere an den Bauconducteur zu-
rückgesendet werden.
Die HH. Districtscommissäre werden hiermit
ersucht, die Ausführung gegenwärtigen Rund-
schreibens zu überwachen.
Luxemburg den 24. Mai 1878.
Der General-Director des Innern,
N. Salentiny.
le compte de leurs communes, ou du moins de
leur en faire tenir une copie certifiée.
L'intérêt du service exige cependant qu'avant
tout les conducteurs soient en possession de ces
actes, parce que ce sont eux qui dirigent les tra-
vaux, donnent des instructions et des ordres aux
entrepreneurs pour leur bonne exécution, en font
la réception après leur achèvement, et délivrent
sur l'état d'avancement des travaux subsidiés par
l'État les attestations requises afin de liquidation
des subsides.
D'un autre côté, il importe également pour di-
vers motifs et surtout dans l'intérêt de la régularité
de la comptabilité communale, que les procès-
verbaux d'adjudication se trouvent dans la com-
mune même et fassent partie de ses archives.
J'invite en conséquence les administrations
communales à produire dorénavant à l'autorité
compétente les procès-verbaux d'adjudication des
travaux de voirie vicinale en double, outre l'extrait
d'usage qui doit en rester comme minute à l'au-
torité appelée à les approuver. L'un des doubles
sera renvoyé par les soins de MM. les commissaires
de district à l'administration communale, l'autre
au conducteur.
MM. les commissaires sont priés de tenir la
main à l'exécution de la présente.
Luxembourg, le 24 mai 1878.
Le Directeur général de l'intérieur,
N. SALENTINY.
Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats April 1878.
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen…
Mischelfrucht…
Roggen…
Gerste…
Spelz…
Heidekorn…
Hafer…
Erbsen…
Bohnen…
Linsen…
Kartoffeln…
Weizen-Mehl…
Mischel-Mehl…
Roggen-Mehl…
Geschälte Gerste…
Butter…
Eier…
Heu…
Stroh…
Buchenholz…
Eichenholz…
Weichholz…
Ochsenfleisch…
Kuh-od. Rindfleisch
Kalbfleisch…
Hammelfleisch…
Schweinefleisch…
Maße
oder
Gewicht.
Hectoliter
Kilogr.
Dutzend.
100 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
Die-
kirch.
Wiltz.
Ettel-
brück.
Echter-
nach.
Remich
Mersch.
Greven-
macher.
Esch-
a. d. A.
Luxemburg. — Druck von V. Bück.