Avis. — Brevets d'invention.
Table des dispositions (68)
Texte législatif (68 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Lundi, 9 novembre 1891.
N° 58.
Montag, 9. November 1891.
Avis. — Brevets d'invention.
Les brevets d'invention ci-après ont été déli-
vrés pendant le mois d'octobre écoulé, en vertu
de la loi du 30 juin 1880, savoir
N° 1812. Le 2 octobre. — Transport de force
mobile, pour traction de wagons ou voitures
sur voies ferrées quelconques (3° certificat d'ad-
dition au brevet n° 1318 du 30 juillet 1890). —
M. Jean-Jacques Heilmann à Paris ; représentant,
M. Léopold Dumont a Luxembourg.
N° 1513. Le 5 octobre. — Un système de
supports de canelles applicables à tous systèmes
d'appareils diviseurs dos machines à carder les
matières textiles, dits continus diviseurs. —
M. Edouard Bastin à Verviers ; même repré-
sentant.
N° 1514. le 5 octobre. — Procédé perfec-
tionné d'impression tinctoriale sur cuirs et
peaux. — M. Guillaume Canton à Paris; repré-
sentant, M. Alph. Munchen à Luxembourg.
N° 1515. Le 14 octobre. — Un nouveau fer
à cheval. — M. Louis Bertolloto à Perpignan ;
représentant, M.A. Muliendorff à Luxembourg.
N° 1516, Le 16 octobre. — Procédé pour
extraire l'aluminium des aluminates. — M. le Dr
Enno Meyer à Berlin ; représentant, M. Alph.
Munchen à Luxembourg.
N°1017. Le 19 octobre. — Système de meubles-
sièges transformables. — M. Charles -J.-V.
Pecters à Arlon; représentant, M. Aug. Mullen-
dorff à Luxembourg.
Bekanntmachung. — Erfindungspatente.
Folgende Ersindungspatente sind im Laufe des
verflossenen Monats October, in Gemäßheit des
Gesetzes vom 30. Juni 1880, ertheilt worden
Nr. 1512. Am 2. October. — Triebkraft zum
Fortbewegen von Wagen auf Schienenwegen jeder
Art (3. Zusatz zum Patent Nr. 1318 vom
30. Juli 1890). —
Hr.
J.J.
Heilmann
in
Paris; Vertreter, Hr. Leop. Dümont in Luxem-
burg.
Nr. 1513. Am 5. October. — Ein System
von Spulenträgern, anwendbar auf alle Systeme
von Vertheilungsapparaten an Krämpelmaschinen
für Textile, Kreistheilmaschinen genannt. — Hr,
Eduard Bastin in Verviers; dieselbe Vertre-
tung.
Nr. 1514. Am 5. October. -
Verbessertes
Verfahren zur Herstellung von Farbendruck auf
Leder und Häuten. — Hr, Wilhelm Canton
in Paris; Vertreter, Hr. Alphons München in
Luxemburg.
Nr. 1515. Am 14. October. — Ein neues
Hufeisen. — Hr. Ludwig Bertolloto in Per-
pignan; Vertreter, Hr. August Müllendorff in
Luxemburg.
Nr. 1516. Am 16. October. — Verfahren zur
Gewinnung von Aluminium aus Aluminaten. —
Hr. Dr Enno Meyer in Berlin; Vertreter, Hr.
Alphons München in Luxemburg.
Nr. 1617. Am 19. October. — System von
verwandelbaren Sessel. — Hr. Karl
I.V
Peeters in Arlon; Vertreter, Hr. August
Müllendorff in Luxemburg.
N° 1518. Le 20 octobre. — Procédé avec
arrangement pour la télégraphie écrite (Telau-
tographie). — M. Eliska Gray à Highland Park,
Illinois (E.-U.); représentant, M. Alph. Munchen
à Luxembourg.
N° 1519. Le 22 octobre. —Ballon dirigeable,
système «Le Compagnon », — M. A. Le Com-
pagnon, ve Faucillon, néeZélie Bachelet, G.-J.-P.
Dubois et E.-À. Royaux à Paris ; représentant,
M, Aug. Mullendorff à Luxembourg.
N° 1520. Le 27 octobre.—Perfectionnements
dans les mouvements mécaniques. — M. Sigis-
mond-B. Wortmann à New-York ; représentant,
M. Aug. Liger à Luxembourg.
N° 1521. Le 27 octobre. — Mode perfectionné
de fixer les manches des brosses à frotter et à
balayer. — M. Richard Weinberg à Paderborn;
représentant, M, Léop. Dumont à Luxembourg.
Les brevets ci-après sont éteints pour défaut
de paiement de la taxe annuelle
N° 1153. — Perfectionnements apportés aux
machines électriques secondaires.
N° 1154. — Perfectionnements dans la mise
en mouvement des bobines des machines à filer,
à doubler et à tourner des matières filamenteuses.
N° 1308.—Préparation du « Bleu de Dœhren».
K° 1310. — Traverse métallique avec base
plane et bourrage au ballast.
№ 1317. — Générateur inexplosible à vapo-
risation instantanée.
N° 1319. — Porte-rideaux etc. mobile.
Luxembourg, le 1er novembre 1891.
Le Conseiller Secrétaire général,
P. RUPPERT.
Folgende Erfindungspatente sind erloschen weg
Nichtentrichtung der jährlichen Gebühr
Nr. 1153. — Neuerungen an sekundären el
irischen Maschinen.
Nr. 1154. — Verbesserungen im Antriebe
Spindeln in Maschinen zum Spinnen, Dublier
und Drehen von Faserstoffen.
Nr. 1308. — Herstellung von „Döhrener Blai
Nr. 1310. — Eiserne Querschwelle mit eben
Auflagefläche und Kiesausfüllung.
Nr. 1317. — Sicherheitsdampfkessel mit Schne
Verdampfung.
Nr. 1319. — Verstellbarer Rollo-, Vorhan
und dergl, Halter.
Luxemburg, den 1. November 1891.
Der Regierungsrath u. Generalsekretär,,
P. Nuppert.
Avis. — Règlement communal.
Dans leurs séances respectives des 3 octobre
1890 et 17 juillet 1891, le conseil de fabrique
Bekanntmachung. — Gemeindereglement
I n ihren respektiven Sitzungen vom 5. Octo
1890 und 17. Juli 1891 haben der Kirchenfab
Nr. 1518. Am 20. October. — Versaht
nebst Einrichtung zur Schreibtelegraphie (Tela-
tographie). — Hr. Eliska Gray in Highla
Part, Illinois (V.-St.); Vertreter, Hr. Alpho
München in Luxemburg.
Nr. 1519, Am 22. October. — Lenkba
Luftschiff, System Le Compagnon. — Hr.
Le Compagnon, Wittwe Faucillon, ge-
Zeli Bachelei, G.J.P. Dübois und E.
Royaux in Paris; Vertreter, Hr. Aug-
Müllendorff in Luxemburg.
Nr. 1520. Am 27. October. — Neuerung
mechanischen Getrieben. — Hr. Sigismund
Wortmaun in New-York (V.-St.); Vertret-
Hr August Liger in Luxemburg.
Nr. 1521. Am 27. October. — Neuerung
an Stielbefestigungen für Piassarabesen, Schru-
ber u.s.w. — Hr. Richard Weinberg
Paderborn; Vertreter, Hr. Leopold Dümont
Luxemburg.
Beschluß vom 29. October 1891, wodurch die Veröffentlichung dos Reichsgesetzes
vom 31. Mai 1891, die Besteuerung dos Zuckers betreffend, verordnet wird
Der General-Director der Finanzen;
Nach Einsicht der Art. 2, 3 und 4 des Vertrages vom 8. Februar 1642, des § 8 des
Schlußprotokolles zum Vertrage vom 26.—31. Dezember 1853, des Art. 2 des Gesetzes vom
23. Januar 1654, sowie des Königl.-Großh. Beschlusses vom 1. März 1854;
Nach Berathung der Regierung im Conseil;
Beschließt
Die Bestimmungen des deutschen Reichsgesetzes vom 31. Mai 1891, die Besteuerung des
Zuckers betreffend, sollen durch das „Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 29. October 1891.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
de l'église de Huldange et le conseil communal
de Basbellain ont arrête, d'accord avec le bureau
des marguilliers et le curé de la paroisse, un
règlement de police sur l'usage du jubé de
l'église de Huldange. — Ce règlement a été
dûment publié et affiché.
Luxembourg, le 6 novembre 1891.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
rath von Huldingen und der Gemeinderath von
Niederbeßlingen, im Einvernehmen mit dem Kir-
chenvorsteheramte und dem Pfarrer, ein Polizei-
reglement über den Zutritt zur Emporbühne der
Kirche von Huldingen beschlossen. — Besagtes
Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und
angeschlagen worden.
Luxemburg, den 6. November 1891.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
I. Besteuerung des inländischen Rübenzuckers.
I. Allgemeine Bestimmungen.
1. Gegenstand, Grhebungsart und Höhe der Steuer.
— Der inländische Rübenzucker unterliegt einer Verbrauchsabgabe — Zuckersteuer —
und zu deren Sicherung der Steuerkontrole.
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als inländischer Rübenzucker aller im Inlande durch Bear-
beitung von Rüben oder durch weitere Bearbeitung von Produkten, welche aus im Inlande
bearbeiteten Rüben herstammen, gewonnene feste und flüssige Zucker, einschließlich der Rüben-
säfte, der Füllmassen und der Zuckerabläufe (Syrup, Melasse), und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob bei der Fabrikation eine Verwendung auch anderer zuckerhaltiger Stoffe oder Zucker stattge-
funden hat. Unter der weiteren Bearbeitung von Produkten aus Rüben ist insbesondere An-
standen die Entzuckerung oder Raffination von Zuckerabläufen (Syrup, Melasse), die Raffination
von Rohzucker , die Auflöfung von festem Zucker, die Inversion.
— Die Zuckersteuer beträgt 18 Mark von 100 Kilogramm Nettogewicht.
Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation sind der Zuckersteuer nicht unterworfen.
Der Bundesrath ist ermächtigt, Zuckerabläufe, Rübenfäfte, sowie Mischungen von Zuckerab-
läufen und Rübensäften mit einander oder mit andern Stoffen, jedoch Rübensäfte und Misch-
ungen, in welchen Rübensäfte enthalten sind, nur soweit als sie nicht in Haushaltungen aus-
schließlich zum eigenen Verbrauch bereitet werden, der Zuckersteuer zum vollen oder zu einem
ermäßigten Satze zu unterstellen.
Die Bestimmungen über Gegenstand und Höhe der hiernach (Absatz 3) vom Bundesrath fest-
gesetzten Zuckersteuer sind dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls aber bei
dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der
Reichstag dies verlangt.
2. Zahlungspflicht.
— Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole in den
freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung, ist derjenige verpflichtet, welcher den Zucker zur freien
Verfügung erhält.
Der Zucker haftet für den Betrag der Steuer ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter.
I n
gleicher Weise haftet die zuckerhaltige Waare im Falle des § 6, Ziffer 1 für die Steuer oder
die gezahlte Vergütung.
Gegen Sicherheitsbeftellung ist die Zuckersteuer zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Mo«
naten kann sie auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden, falls nicht Gründe vorliegen,
welche den Eingang als gefährdet erscheinen lassen.
3. Verjährung.
-- Alle Forderungen und Nachforderungen an Zuckersteuer, desgleichen die Ansprüche
auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer verjähren binnen Jahres-
srist vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an ge-
rechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in drei Jahren.
Auf das Regrehverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten finden diese Verjährungs-
fristen keine Anwendung.
4. Befreiung von der Zuckersteuer.
— Zucker, welcher unter Steuerkontrole ausgeführt wird, ist von der Erhebung der
Zuckersteuer befreit.
Bei der Ausfuhr von Zucker aus dem freien Verlehr findet eine Vergütung der Zuckersteuer
Acht statt.
— Nach näherer Bestimmung bis Bundesraths kann
1. im Falle der Ausfhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung inlädischer Rübenzucker ver-
wendet worden ist, oder im Falle der Niederlegung solcher Fabrikate in fteuersreien Niederlage«
die Zuckesteuer für die verwendete Zückermenge unerhoben bleiben oder im entrichteten Betrage
vergütet werben;
2. inländischer Rübenzucker zur Viehfütterung oder zur Herstellung von anderen Fabrikaten
als Verzehrungsgegenständen steuerfrei abgelassen werden.
Zucker, welcher zu den unter 2 bezeichneten Zwecken verwendet werden soll, muß in der Regel
vor der steuerfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht zum menschlichen Genuß unbrauchbar
gemacht (denaturirt) werden.
II. SteuerKontrole über die Herstellung und den Herbleib unversteuerten inländischen
Kübenzuckers.
1. Kontrole der Zuckerfabriken.
1. Begriffsbestimmung der Zuckerfabriken.
— Zuckerfabriken sind alle zur Herstellung krystallisirten Rübenzuckers bestimmten Anstalten,
mit Ausnahme der Anstalten, welche lediglich versteuerte Produkte aus Rüben weiter bearbeiten.
Inwieweit Fabriken zur Herstellung nicht krystallistrten Rübenzuckers als Zuckerfabriken im
Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, bestimmt der Bundesrath
2. Dem Fabrikinhaber zwecks der Kontrole obliegende Ein-
richtungen und Anzeigen.
— Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß eine gegen die heimliche
Wegbringung von Zucker sichernde amtliche Bewachung derselben ohne Schwierigkeit stattfinden,
die Steuerbehörde auch den Gang der Fabrikation und den Verbleib der Fabrikate innerhalb
der Fabrik verfolgen kann.
A. Für die Zuckerfabriken, welche krystallisirten Zucker herstellen, bedarf es, Ausnahmen für
bereits seit dem 1. August 1666 bestehende Fabriken vorbehaltlich,
entweder
1. der Abschließung derjenigen Räume, in welchen die Kristallisation der Säfte, die Bear-
beitung und die Aufbewahrung von krystallisirtem Zucker stattfindet, desgleichen derjenigen Räume,
in welchen Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) sich befinden, gegen die übrigen Fabrikräme und
nach außen,
oder
2. der Umfriedigung der Fabrikanlage.
Auch liegt den Fabrikinhabern ob, auf Verlangen
zur Erleichterung der Ueberwachung des Betriebes und Verkehrs der Fabrik Nachtlokale für
die Auffichtsbeamten innerhalb oder außerhalb der Fabrikräume herzustellen.
In Bezug auf die unter Ziffer 1 bezeichnete Einrichtung kann nachgelassen werden, daß
Zuckerabläufe dauernd oder während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik auch in nicht
sichernd abgeschlossenen Näumen sich befinden dürfen und daß krystallisirter Zucker außerhalb
des Abschlusses in steuersicher und zur Anlegung eines amtlichen Verschlusses eingerichteten
Räumen ausbewahrt werden darf.
B. Für die Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker herstellen, trifft der Bundes-
rath Bestimmung darüber, ob und welche Anforderungen in Bezug auf sichernde bauliche Ein-
richtung zu stellen sind (vergleiche § 25 unier Ziffer 2).
— Bezüglich der im § 8 unter A Ziffer 1 und 2 bezeichneten baulichen Einrichtungen
gelten folgende nähere Bestimmungen
I-
Zu
Ziffer
1. — I. Die Zahl der äußeren Eingänge zu den abzuschließenden Fabrik-
räumen (Thürössnungen, Ladeluken und dergleichen), sowie die Zahl der inneren Zugänge in
der den Abschluß bildenden Zwischenwand (Mauerwand, Eisendrahtgitter, Holzwand oder der-
gleichen) ist soweit zu beschränken, als es mit den unabweislichen Bedürfnissen des Fabrikbe-
triebes und Verkehrs vereinbar ist. Die äußeren Eingänge und, soweit es die Steuerbehörde
fordert, auch die inneren Zugänge müssen mit sichernden Thüren, Klappen oder dergleichen ver-
sehen und diese zur Anlegung eines steueramtlichen Verschlusses eingerichtet sein.
2. Die Fenster und ähnliche Oessnungen der abzuschließenden Räume sind durch Gitter von
Eisen oder Eisendraht zu versichern. Die Versicherung kann bezüglich der oberen Stockwerke
und' der Bedachung von der Steuerbehörde theilweise oder ganz erlassen werden.
II. Zu Ziffer 3. — 3. Neue Umfriedigungen sind so anzulegen, daß kein Gebäude innerhalb
oder außerhalb derselben weniger als 5 Meter von der Umfriedigung entfernt liegt. Dasselbe
Mindestmaß der Entfernung ist bei der späteren Errichtung von Gebäuden innerhalb oder
außerhalb neuer oder jetzt bereits vorhandener Umfriedigungen einzuhalten. Ausnahmen sind
zulässig für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zuckerfabriken.
4. I n der Regel sollen die Umfriedigungen mindestens 2½ Meter hoch sein und aus Stem-
mauern oder eisernen Gittern (Stäbe, Draht) bestehen.
5. I n Bezug auf die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung finden die Bestimmungen
unter l 1 entsprechende Anwendung.
6. Es kann gestattet werden, daß die Umfriedigung zum Theil durch Gebäude gebildet wird.
Die letzteren sind entweder nach dem Fabrikhofe zu oder nach außen in der Art sichernd ein-
zurichten, daß die vorhandenen Eingänge beseitigt oder unter Steuerverschluß genommen und
die Fenster oder dergleichen nach Maßgabe der Bestimmungen unter I2 vergittert werden.
S 10. — Der Inhaber einer Zuckerfabrik ist verpflichtet, den Anforderungen zu genügen,
welche nach den vorstehenden §§ 8 und 9 dieses Gesetzes und den Ausführungsbestimmungen
dos Bundesraths von der Steuerbehörde in Bezug auf die Anlegung, Abänderung und Instand-
haltung baulicher Einrichtungen gestellt werden. Derselbe darf Veränderungen in Bezug auf
die vorschriftsmäßig getroffenen Einrichtungen nur nach zuvor eingeholter und ertheilter Ge-
nehmigung der Steuerbehörde vornehmen.
Die Nachtlokale der Aufsichtsbeamten (vergleiche § 8 unter A.) hat der Fabrikinhaber rein-
igen, beleuchten und erwärmen zu lassen.
— Die erstmaligen Kosten von Einrichtungen nach §§ 8 und 9, mit Ausnahme der
Kosten der Einrichtung besonders abgeschlossener Räume zur Aufbewahrung krystallisirten
Zuckers in den im § 8 unter A 1 bezeichneten Fabriken (vergleiche a.a. O. Absatz 3), werden
den Fabrikinhabern aus der Reichskasse erstattet, wenn die Einrichtungen von der Steuerbehörde
entweder
1. für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zuckerfabriken, von welchen bisher die be-
treffende Einrichtung nicht gefordert worden war,
oder
2. für am 1. August 1892 bestehende Zuckerfabriken, deren Inhabern nach dem Zuckersteuer-
gesetze vom 9. Juli 1887 eine Verpflichtung zur sichernden baulichen Einrichtung nicht oblag,
angeordnet worden sind.
Wird von der Steuerbehörde in Bezug auf eine Zuckerfabrik, für welche die Reichskasse die
erstmaligen Kosten der sichernden baulichen Einrichtungen zu tragen hatte, demnächst eine Ab-
änderung oder Vervollständigung der ursprünglich angeordneten Einrichtungen gefordert, ohne
daß dazu durch vorgenommene bauliche Veränderungen der Fabrik ein Anlaß gegeben war, so
sind auch die neu entstandenen Kosten dem Fabrikinhaber aus der Reichskasse zu ersetzen. Der
Ersatz kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt ist, nachdem gegen den Fabrik-
inhaber oder eine von ihm strafrechtlich subsidiarisch zu vertretende Person (vergleiche § 58)
eine Strafe wegen Defraudation der Zuckersteuer erkannt worden war
— Die Inhaber von Zuckerfabriten haben
1. nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde die in der Fabrik für den Abfertigungsdienst
erforderlichen Büreauräume zu stellen und mit dem nöthigen Mobiliar auszustatten,
3. auf Verlangen für die dienstlich in der Fabrik anwesenden Steuerbeamten ein geeignetes-
und genügend ausgestattetes Lokal zum Aufenthalt außerhalb des Dienstes und zur Ueber-
nachtung zu gewähren.
Der Fabrikinhaber hat für die Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung und Erwärmung
dieser Lokale zu sorgen.
Auf dem Lande kann im Falle des Bedürfnisses dem Fabrikinhaber die Verpflichtung aufer-
legt werden, für die zur Beaufsichtigung der Fabrik ständig angestellten Steuerbeamten Wohn-
ungen nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu gewähren.
Für das unter Ziffer 2 bezeichnete Lokal und die Leistungen für dasselbe nach Absatz 2 so-
wie für die nach Absatz 3 zu gewährenden Wohnungen wird seitens der Steuerverwaltung eine
Vergütung gewährt, über deren Höhe mangels einer Vereinbarung die der Ortsbehörde vorge-
setzte Verwaltungsbehörde entscheidet.
— Zu den für die Zwecke der steuerlichen Kontrole und Abfertigung vorzunehmenden
amtlichen Verwiegungen haben die Fabrikinhaber Waagen und Gewichte nach näherer Bestimm-
ung der Steuerbehörde zu halten und nach Anweisung der letzteren die Waagen aufzustellen.
— Die Steuerbehörde kann, solange ihren Anforderungen in Bezug auf die in den
§§ 8 bis 13 bezeichneten Einrichtungen nicht genüge geleistet ist, den Betrieb der Zuckerfabrik
oder die Benutzung einzelner Räume oder Geräthe untersagen.
c. Ruzeigen in Bezug auf Naume und Geräthe
— Wer eine Zuckerfabrik errichten will, hat die Baupläne vor der Ausführung der
zuständigen Steuerbehörde vorzulegen und deren Genehmigung, soweit das Steuerinteresse in
Frage kommt, zu erwirken. Die Steuerbehörde bestimmt insbesondere, welche sichernden bau-
lichen Einrichtungen nach §§ 8 und 9 getroffen werden sollen.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn der Umbau einer Zuckerfabrik
beabsichtigt wird.
— Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer neu errichteten
oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle des Bezirks eine
Nachweisung der zu der Fabrik gehörigen und der damit in Verbindung stehenden oder unmit-
telbar daran angrenzenden Räume einzureichen, welche auch eine Beschreibung der Räume ent-
halten und von einem Grundriß derselben begleitet sein muß. Für Fabriken, welche durch eine
Umfriedigung gesichert sind ( § 8 unter A. 2), ist außerdem eine Beschreibung der als Umfrie-
digung dienenden Anlage beizufügen.
Gleiche Nachweisungen haben die Inhaber bereits bestehender Zuckerfabriken spätestens sechs
Wochen vor der ersten nach dem 31. Juli 1892 stattfindenden Betriebshandlung einzureichen.
— Veränderungen in Bezug auf solche Fabrikräume, welche in einer nach § 8 unter
A. 1 eingerichteten Zuckerfabrik innerhalb des Abschlusses belegen sind, dürfen nur mit Geneh-
migung der Steuerbehörde vorgenommen werden.
Die geschehene Ausführung der Veränderungen in Bezug auf die sichernden baulichen Ein-
richtungen einer Zuckerfabrik (§ 10 Absatz 1) oder in Bezug auf die im vorigen Absatz bezeich-
neten Fabrikräume, desgleichen der Beginn und die Beendigung von Veränderungen bezüglich
anderer angemeldeter Räume ist von dem Fabrikinhaber spätestens innerhalb der nächstfolgenden
drei Tage der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen.
— Druch Bundesrathsbeschluß konnen die Inhaber von Zuckerfabriken verpflichtet
werden, Nachweisungen über die für den Fabrikbetrieb bestimmten feststehenden Geräthe, sowie
Anzeigen über Veränderungen in Bezug auf diese Gerathe der Steuerbehörde einzureichen, auch
die Geräthe mit einer Ordnungsnummer und, soweit dieselben zur Gewinnung oder Bearbeitung
von Rüben- oder Zuckersäften, zur Aufnahme von Zuckerabläufen oder zu ähnlichen Zwecken
dienen, mit der Angabe des Rauminhalts nach Liter versehen zu lassen.
f.
Anzeige vom Besißwechsel.
— Jeder Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Steuerbehörde binnen einer
Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch seitens des
bisherigen Besitzers schriftlich anzuzeigen.
g. Bestellung eines Botriebsleikers.
.Korporationen und Gesellschaften, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie andere den
Betrieb nicht selhft leitende Inhaber solcher Fabriken haben der Steuerbehörde diejenige Person
zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrage handelt.
-
Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenbearbeitung haben für jede Betriebs-
Periode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher schriftlich der Steuerbe-
hörde anzuzeigen.
Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zuckerfabriken zu machen, bevor
der Betrieb erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 31. Juli 1892 fortgesetzt wird.
In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit welchen regelmäßigen
Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche Betriebszeit stattfinden soll. Ambe-
rungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
Von anderen, als den vorgedachten Unterbrechungen des Betriebes ist alsbald nach dem
Eintritt und hon der Wiederaufnahme des Betriebes rechtzeitig vorher schriftliche Anzeige an
die Steuerbehörde zu erstatten.
— Bevor der Betrieb einer Zuckerfabrik erstmals eröffnet oder zuerst nach dem
31. Juli 1892 fortgesetzt wird, ist von dem Fabrikinhaber der Steuerbehörde eine Beschreibung
des technischen Verfahrens der Fabrikation einzureichen und darin insbesondere auch anzugeben,
welche Arten von Rübenzucker (vergleiche § 1 Absatz 2) hergestellt werden sollen. I m Falle
einer Aenderung ist die Beschreibung zu ergänzen oder zu erneuern
i. Duplikate vorgeldiribener Anzeigen.
— Die in den §§ 16, 17, 21, 22 vorgeschriebenen Anzeigen u.s.w. sind in doppelter
Ausfertigung einzureichen, die zurückgegebenen Duplikate nach Anweisung der Steuerbehörde
in der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revidirenden Beamten zu halten.
3. Ausübung der Kontrole.
— Die Zuckerfabriken unterliegen der unausgesetzten Bewachung bei Tag und Nacht
durch Steuerbeamte, solange ein Betrieb stattfindet, auch während ruhenden Betriebes nach
Bestimmung der Steuerbehörde.
Eine Verstärkung der Bewachung einer Fabrik auf Kosten des Fabrikinhabers kann statt-
finden, wenn gegen denselben oder eine von ihm strafrechtlich subsidiarisch zu vertretende Person
(vergleiche § 58) eine Strafe wegen Defraudation der Zuckersteuer erkannt worden ist und der
Verdacht Heimlicher Wegbringung von Zucker entsteht.
- An Stelle der ständigen Bewachung kann nach näherer Bestimmung des Bundes-
raths eine andere geeignete Kontrole treten
1. für diejenigen bereits seit dem 1. August 1888 bestehenden Fabriken krystallisirten Zuckers,
welchen bisher die sichernde bauliche Einrichtung erlassen worden ist, solange dieser Erlaß fort-
dauert (vergleiche § 8 unter A im Eingange),
2. für solche Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker herstellen (vergleiche § 8 unter B).
b. Verschluß von Zugängen, während der standigen, Bemachung.
— Während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik sind die äußern Eingänge und
die innerhalb der Fabrik vorhandenen Zugänge, soweit sie nicht für den gewöhnlichen Gebrauch
dienen, verschlossen zu halten, nach Befinden unter steueramtlichen Mitverschluß zu nehmen und
nur für die Dauer der nothwendigen Benutzung zu öffnen. Für die Nachtzeit bestimmt die
Steuerbehörde, wie viele und welche Eingänge unverschlossen sein dürfen.
c. Sicherungsmaßregeln während Kufhebung der ständigen Bemachung.
— Für die Zeit, wahrend welcher die ständige Bewachung zurückgezogen ist, trifft die
Steuerbehörde Anordnungen, welche Sicherheit gewähren, daß ein Betrieb in der Zucker-
fabrik nicht stattfinden und aus derselben Zucker ohne Vorwiffen der Steuerbehörde nicht ent-
fernt werden kann. Hierzu dienen insbesondere die amtliche Außergebrauchsetzung von Fabrik-
geräthen durch Verschlußanlegung oder in sonst geeigneter Weise und die Stellung des vorhan-
denen Zuckers unter amtlichen Verschluß.
Soll eine Zuckerfabrik für längere Zeit aus der ständigen Bewachung treten, so findet
außerdem auf Grund der vom Fabrikinhaber abzugebenden Bestandesdeklaration eine amtliche
58a
Feststellung der Vorräthe an fertigem Zucker (§ 29 Absatz 1) statt, worauf dieselben unter
steuerlichen Raumverschluß genommen werden. Auf solche Zuckerlager finden, bis die Fabrik
wieder unter ständige Bewachung tritt, die Bestimmungen über steuerfreie Niederlagen für
Zucker (§ 40) entsprechende Anwendung.
6. Maßnahmen bei, Betrieliebsunkerbrechungen durch Unglücksfälle.
— Wird durch eine Beschädigung der Fabrik eine Unterbrechung des Betriebes herbei-
geführt, so ordnet die Steuerbehörde die nach den Umständen zur Sicherung des Steuer-
interesses erforderlichen besonderen Maßnahmen an.
e. Kufbewahrungsräume für Zucker.
— Fertiger Zucker jeder Art, insbesondere krystallisirter Zucker (Rohzucker ersten
Produkts und Nachprodukte, Konsumzucker in Broten, Blöcken, Platten, Stangen, Würfeln,
Krümeln, Mehl u. s. w), desgleichen Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) dürfen nur in denjenigen
Räumen der Zuckerfabrik aufbewahrt werden, deren Benutzung zu diesem Zweck schriftlich der
Steuerbehörde angemeldet und von letzterer genehmigt worden ist. Die Anmeldung ist in
Hoppeiter Ausfertigung einzureichen.
Die Inhaber umfriedigter Zuckerfabriken (vergleiche § 8 unter A 2) sind verpflichtet, für die
Zeit, während welcher eine ständige Bewachung der Fabrik nicht stattfindet (vergleiche § 27),
zur Lagerung von Vorräthen fertigen Zuckers beziehungsweise zur Aufbewahrung der Bestände
an Zuckerabläufen abgeschlossene und zur Anlegung eines Steuerverschlusses eingerichtete Räume
zu stellen.
f. Kontlole des Zuckers in cken Zuckerfabriken.
— Der in die Zuckerfabriken einzuführende inländische Rübenzucker oder andere Zucker
ist der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge schriftlich anzumelden und zur Revision zu
stellen. Bei der Revision des im gebundenen Verkehr unter Steuerverschluß angekommenen
Zuckers kann das voramtlich ermittelte Gewicht als richtig angenommen werden.
In Rohzuckerfabriken ist von dem Fabrikinhaber das Gewicht des gewonnenen Rohzuckers
im Anschluß an die Ausschleuderung festzustellen.
— Den Inhabern von Zuckerfabriken liegt ob, über ihren gesammten Fabrikationsbe-
trieb, insbesondere über die Menge und Art der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe und Zucker,
desgleichen über die in den verschiedenen Abschnitten der Fabrikation gewonnenen Produkte nach
den von der Steuerbehörde mitzutheilenden Mustern Anschreibungen zu führen, dieselben zur
Einsicht der Steuerbeamten bereitzuhalten und Auszüge daraus in zu bestimmenden Zeitab-
schnitten der Steuerbehörde einzureichen.
Die Fabrikinhaber haben der Steuerbehörde anzuzeigen, welche Ermittelungen zwecks Fest-
stellung der Menge der zur Verwendung gelangenden zuckerhaltigen Stoffe und Zucker sowie
der gewonnenen Produkte vorgenommen werden und wann diese Ermittelungen stattfinden
(vergleiche § 30, Absatz 2).
Alljährlich ist von dem Fabrikinhaber nach näherer Vorschrift eine Nachweisung des am 31
Juli vorhandenen Bestandes an Zucker aufzustellen und der Steuerbehörde einzusenden.
g. Buchführung der Fabrikinhaber.
Die außer den nach Absatz 1 angeordneten Anschreibungen von der Fabrik geführten An-
fchreibungen jeder Art (Bücher, Register, Notizzettel u. s. w.) über den Betrieb, dessen Ergeb-
nisse und den Absatz der Produkte, mit alleiniger Ausnahme der ausschließlich die Geldrechnung
betreffenden Bücher u. s. w, find auf Erfordern den Oberbeamten der Steuerverwaltung jeder-
zeit zur Einsicht vorzulegen.
— Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange dieselbe im Betriebe ist
oder unter ständiger Bewachung steht (vergleiche § 24), zu jeder Zeit, andernfalls von Morgens
sechs bis Abends neun Uhr behufs der Revision zu besuchen, und, falls die Fabrik verschlossen
sein sollte, sofortigen Einlaß zu verlangen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auf alle Räume
der Fabrik, sowie auf die mit derselben in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran an-
grenzenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzuge liegt.
I n Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die in Gemäß-
heit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften finden auf den Bereich der Zuckerfabriken und
einen von der obersten Landes-Finanzbehörde im Falle des Bedürfnisses zu bestimmenden Um-
kreis derselben die Bestimmungen in den §§ 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, daß das vorbezeichnete Gebiet als Grenzbezirk gilt.
— Den revidirenden Steuerbeamten muh, unbeschadet der nach § 31, Absatz 4 ihnen
zustehenden Befugniß zur Einsichtnahme in die Buchführung der Fabrik, jede im Steuerinteresse
erforderliche Auskunft in Bezug auf den Fabrikbetrieb ertheilt werden.
Denselben sind auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren Bestimmung Proben von den in
die Fabrik eingebrachten zuckerhaltigen Stoffen und Zuckern, desgleichen von den in der Fabrik
gewonnenen Produkten (Rübensäfte, Zuckersäfte, Zuckerabläufe, kryflallisirte Zucker u. s. w.)
zu übergeben.
Die revidirenden Beamten sind befugt zur Ueberwachung der im § 31, Absatz 2 bezeichneten
Gewichtsermittelungen, desgleichen zur Vermessung des Rauminhalts der zum Fabrikbotriebe
dienenden Geräthe.
1. Bülfsleislung bei, Kusübung der Steuerkontrole.
— Die Inhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Verwiegungen, zu den
amtlichen Verschlußanlagen, zur Feststellung des Thatbestandes von Zuwiderhandlungen und zu
allen sonstigen zum Zweck der Steuerkontrole oder Steuerabfertigung stattfindenden Amtshand-
lungen die Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, damit dis
Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können.
Insbesondere ist auch für die Beleuchtung zu sorgen und das Material zur Ausführung der
amtlichen Verschlußanlegung zu liefern.
Für die Pferde und Wagen der dienstlich die Fabrik besuchenden Beamten ist von dem Fabrik-
inhaber auf Verlangen ein gegen Witterungseinflüffe geschützter Raum während der Dauer der
dienstlichen Anwesenheit der Beamten zur Verfügung zu stellen.
k.
Verpflictung
zur Befalgung der Kontrolbestimmungen
Die Kontrolbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der gemäß demselben
erlassenen Verwaltungsvorschriften ist nicht blos der Fabrikinhaber und der denselben ver-
h. Revisionsbefugnisse der Steuerbehörde.
tretende Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschäftigte und Anwesende zu be-
folgen verpflichtet.
Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die zur Herstellung, weiteren Bearbeitung, Verpackung
und Aufbewahrung von krystallisirtem Zucker dienenden Fabrikräume anderen Personen als
denen, welche daselbst eine Beschäftigung auszuüben haben, in der Regel nicht gestatten.
Angestellte oder Arbeiter einer Zuckerfabrik, welche wegen einer Defraudation der Zucker-
ftcuer bestraft worden sind, müssen auf Erfordern der Steuerbehörde entlassen und dürfen in
einer anderen Zuckerfabrik gegen den Einspruch der Steuerbehörde nicht angenommen oder
beibehalten werden.
2. Steuerliche Abfertigung von Zucker aus der Fabrik.
1. A b m e l d u n g des Zuckers.
— Zum Zweck der Abfertigung von Zucker aus der Fabrik ist der Steuerbehörde eine
schriftliche, insbesondere die Art und Menge des Zuckers und die begehrte Abfertigungsweise
angebende Abmeldung einzureichen, und zwar in zwei Exemplaren, wenn der Zucker anders
als in den freien Verkehr abgefertigt werden soll.
2. Abfertigung in den freien Verkehr.
— Der zum Antritt in den freien Verkehr bestimmte steuerpflichtige Zucker ist amtlich
zu verwiegen. Eine Beschränkung auf probeweise Verwiegung ist zulässig. Der Bundesrath be-
stimmt die Prozentsätze des Bruttogewichts, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann-
Die Einzahlung des Steuerbetrages kann mittelst Zuckerbegleitscheins I I , bezüglich dessen die
Bestimmungen über Zollbegleitscheine II entsprechende Anwendung finden, auf eine andere
Steuerftelle überwiesen werden.
— Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Zuckersteuer an Personen,
welche im Bereich der Zuckerfabrik wohnen, können vom Bundesrath erleichternde Bestimmungen
getroffen werden. Auch kann derselbe anordnen, daß der Vorrath an Zucker in den bezeichneten
Wohnungen eine bestimmte Menge für den Kopf nicht überschreiten darf.
3. Abfertigung im gebundenen Verkehr.
— Zucker, welcher beim Verlassen der Zuckerfabrik nicht in den freien Verkehr treten
soll, ist in der Regel auf Zuckerbegleitschein I abzufertigen. Insbesondere kann diese Ab«
fertigung stattfinden
1. zur Ueberführung von unversteuertem Zucker in
a) eine andere Zuckerfabrik,
b) eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Verwendung unversteuerten
Zuckers zur Ausfuhr herzustellen,
c) eine Fabrik, welche undenaturirten Zucker zur Anfertigung von anderen Fabrikaten als
Verzehrungsgegenständen steuerfrei verwenden darf,
6) eine steuerfreie Niederlage für Zucker;
2. zur Ausfuhr von unversteuertem Zucker.
Die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes und der Ausführungsvorschriften zu demselben in
Bezug auf das Verfahren mit Begleitschein I finden entsprechende Anwendung auf das Ver-
fahren mit Zuckerbegleitfchein I.
3. Steuerfreie Niederlagen für Zucker.
— Steuerfreie Niederlagen werden zugelassen, um
1. für unversteuerten Zucker und für Fabrikate, welche unter Verwendung unversteuerten
Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Erhebung der Zuckersteuer auszusetzen,
2. auf Fabrikate, welche unter Verwendung versteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind,
die Vergütung der Zuckerfteuer für die verwendete Zuckermenge vorweg zu gewähren.
Als steuerfreie Niederlagen für Zucker können öffentliche Niederlagen und Privatniederlagen
unter amtlichem Mitverschluß benutzt werden, welche entweder nur zur Lagerung von in-
ländischem Rübenzucker und von Fabrikaten, die solchen enthalten, oder zugleich zur Lagerung
ausländischer unverzollter Waaren bestimmt sind.
Bei Entnahme von Fabrikaten aus der Niederlage in den freien Verkehr ist der darauf ver-
gütete Steuerbetrag zurückzuzahlen.
Das Nähere bezüglich der steuerfreien Niederlagen für Zucker, insbesondere bezüglich der Be-
willigung und sichernden Einrichtung, der Abfertigung des Zuckers zu der Niederlage und von
derselben, der während der Lagerung zulässigen Behandlung des Zuckers und der Haftung des
Lagerinhabers wird vom Bundesrath angeordnet.
Der Bundesrath ist auch befugt, die Lagerung unversteuerten Zuckers in Niederlagen ohne
amtlichen Mitverschluß zu gestatten und die Bedingungen für diese Lagerung zu bestimmen.
4. Gebührenerhebung für steuerliche Abfertigung.
— Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder in den
auf den Fabrikgrundstücken belegenen Privatniederlagen erfolgen kostenfrei, insofern dieselben
an Wochentagen innerhalb der regelmäßigen Abfertigungszeit stattfinden.
Inwieweit und in welcher Höhe für sonstige Amtshandlungen Gebühren oder Verwaltungs-
kostenbeiträge erhoben werden dürfen, bestimmt der Bundesrath.
I I I . Kontrole über die Fabriken, welche versteuerten inländischen Kübengucker weiter
bearbeiten, über die Fabriken von Stärkezucker und gleichgestellte Fabriken.
— Die Inhaber
1. von Fabriken, in welchen Zucker durch weitere Bearbeitung von versteuertem inländischen
Rübenzucker (z. B. Raffination) hergestellt wird,
2. von Fabriken, in welchen Abläufe von inländischem Rübenzucker (Syrup, Melasse) raffi-
nirt werden,
3. von Fabriken, in welchen aus Rüben Säfte bereitet werden,
4. von Stärkezuckerfabriken,
5. von Maltosefabriken
sind verpflichtet, bis zum 1. August 1892, sofern aber die Anstalt erst später errichtet wird,
innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes der Steuerhebestelle des Bezirks
schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu machen. Desgleichen ist ein Wechsel in der
Person des Besitzers oder eine Verlegung des Betriebes in ein anderes Lokal oder an einem
anderen Ort binnen vierzehn Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im Falle eines Ortswechsels
mit Uebergang in einen anderen Steuerbezirk auch der Hebestelle des letzteren.
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die vorbezeichneten Anstalten jederzeit
zur Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen. Denselben sind auf Erfordern die über den
Fabrikationsbetrieb geführten Bücher vorzulegen.
Die Inhaber der im Absatz 1 unter Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Anstalten unterliegen den
im § 31 Absatz 1 ausgesprochenen Verpflichtungen.
Die Revisionsbefugniß nach Absatz 2 steht den Oberbeamten der Steuerverwaltung auch
bezüglich derjenigen Fabriken zu, deren Inhabern es gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate zur
Ausfuhr unter Verwendung von unversteuertem Zucker oder von versteuertem Zucker mit
dem Anspruch auf Steuervergütung herzustellen, oder Zucker zur Anfertigung von anderen
Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuerfrei zu verwenden.
Der Bundesrath kann die Vorschriften im Absatz 1 bis 3 weiter auf solche nicht unter
Absatz 1 fallende Fabriken erstrecken, in welchen Saccharin oder ahnliche Stoffe bereitet oder
mit Stärkezucker und dergleichen vermischt werden.
IV. Strafbestimmungen.
1. Begriff der Defraudation der Zuckersteuer.
— Wer es unternimmt,
a) die Zuckersteuer zu hinterziehen, oder
b) eine Vergütung der Zuckersteuer (§ 6 Ziffer 1, § 67 oder einen Zuschuß (§ 68) zu erlangen,
welche überhaupt nicht oder nur für eine geringere Zuckermenge oder zu einem niedrigeren
Satze zu beanspruchen waren, oder
c) die Rückzahlung einer Vergütung der Zuckersteuer (§§ 40, 67) oder eines Zuschusses
— Der Defraudation der Zuckersteuer wird es gleichgeachtet, wenn jemand Zucker,
von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich desselben eine
Desraudation der Zuckersteuer verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt.
— Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird in den durch die §§ 44 und
45 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation der Zuckersteuer nicht hat
verübt werden können oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine
Ordnungsstrafe nach § 52 statt.
2. Strafe der Defraudation der Zuckersteuer.
— Wer eine Defraudation der Zuckersteuer begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche
dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer beziehungsweise des zur Ungebühr bean-
spruchten Vergütungsbetrages gleichkommt, zum mindesten aber dreißig Mark für jeden einzelnen
Fall beträgt. Neben der Strafe ist die Steuer zu entrichten, beziehungsweise der zur Ungebühr
empfangene Vergütungsbetrag zurückzuzahlen.
In den Fällen des § 44 Ziffer 1 und 2 ist die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe
nach der Zuckermenge zu bemessen, welche mit den benutzten Geräthen innerhalb dreier Monate,
von dem auf die Entdeckung folgenden Tage zurückgerechnet, hätte bereitet werden können,
sofern nicht entweder eine größere Steuerhinterziehung ermittelt oder erwiesen wird, daß der
Betrieb nur in geringerer Ausdehnung stattgefunden hat.
Im Falle des § 44 Ziffer 3 wird, unter der gleichen Voraussetzung wie am Schlusse des
Vorigen Absatzes, die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge berechnet
welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugterweise gebrauchten Geräthezuletzt amtlich unter
Verschluß gefunden worden sind, bis zur Zeit der Entdeckung mit den Geräthen hätte Hergestellt
werden können.
Kann der Betrag der vorenthaltenen Zuckersieuer nicht festgestellt werden, so tritt eine Geld-
strafe von dreißig bis zu zehntausend Mark ein.
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis
zu einhundertundfünfzig Mark zu bestrafen.!
3. Straferhöhung der Defraudation im Rückfalle.
— I m Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung
wird die im § 47 angedrohte Strafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißtrafe
bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller
Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe
im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden.
— Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere
Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist.
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theil-
weise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der
früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind.
4. Straferhohung wegen erschwerender Umstände.
— I n den Fällen des § 44 Ziffer 1, 2 und 3 wird die Strafe der Defraudation um
die Hälfte geschärft.
Diese Strafverschärfung tritt auch im Falle des § 44 Ziffer 6 ein,
wenn die Defraudation mittelst Verletzung eines amtlichen Verschlusses verübt wird.
5. Ordnungsstrafen.
— Wer ohne die Absicht einer Hinterziehung der Zuckersteuer die zur sichernden
Abschließung einer Zuckerfabrik getroffenen Einrichtungen (vergleiche § 8 unter A Ziffer 1
und 2) unbefugterweise abändert oder verletzt oder einen in einer Zuckerfabrik oder an Räume,
in welchen sich unversteuerter inlandischer Rübenzucker befindet, oder an Zuckersendungen ange-
legten amtlichen Verschluß verletzt, unterliegt einer Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu
eintausend Mark.
— Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in Gemäßheit
derselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwal-
tungsvorschnften werden, sofern keine besondere Strafe angedroht ist, mit einer Ordnungsstrafe
bis Zu drethundert Mark geahndet
— Mit Ordnungsstrafe gemäß § 52 wird auch belegt
1. wer einem zum Schutze der Zuckersteuer verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen
wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen
Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand
der §§ 113 oder 114 des Strafgesetzbuches vorliegt;
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein
solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der zum Schutze der Zuckersteuer ihm oblie-
genden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§ 113 oder 114
des Strafgesetzbuches vorliegt.
6. Strafen für Inhaber oder Leiter von Zuckerfabriken.
— Werden in einer Zuckerfabrik aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vor-
richtungen zum Zweck der Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker ermittelt, so verfällt der
Inhaber der Fabrik als solcher, unahhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, in
eine Geldstrafe von funfhundert bis fünftausend Mark.
Wird in einer Zuckerfabrik ein amtlicher Verschluß verletzt, so trifft den Inhaber der Zucker-
fabrik als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu zweihundertunbfünszig Mark.
Diese Strafen treten nur ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen
oder Wissen des Inhabers der Zuckerfabrik verübt worden ist.
— Steht eine Zuckerfabrik im Besitz einer Korporation oder Gesellschaft, so trifft die
nach § 54 dem Fabrikinhaber obliegende strafrechtliche Verantwortlichkeit den nach § 20 be-
stellten Fabrikleiter.
Leitet in anderen Fällen der Inhaber einer Zuckerfabrik den Betrieb nicht selbst, so kann er
die Uebertragung der vorbezeichneten strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen in seinem
Namen und Auftrage handelnden Betriebsleiter (§ 20) bei der Steuerbehörde in Antrag
bringen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den
Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Die Strafen der Absätze 1 und 2 des § 54 treten nur ein, wenn festgestellt ist, daß die
Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Leiters der Zuckerfabrik verübt worden ist.
— Wird der Inhaber einer Zuckerfabrik im ersten Rückfalle wegen Defraudation ver-
urtheilt, so ist ihm zu untersagen, die Zuckerfabrikation selbst jemals wieder auszuüben, oder
durch andere zu seinem Vortheil ausüben zu lassen. Die Steuerbehörde ist jedoch ermächtigt,
zu Gunsten der Schuldigen Ausnahmen zu gestatten.
7. Exekutivische Maßregeln.
— Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobach-
tung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben
erlassenen Verwaltungsvorschriften getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung
exekutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen eine
vorgeschriebene Einrichtung zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen
lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Austagen erfolgt in dem Verfahren für die
Beitreibung von Zollgefällen und mit dem Vorzugsrecht der letztern.
8. Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen.
— Die Inhaber von Zuckerfabriken, sowie andere Gewerbe- und Handeltreibende
haften für ihre Verwalter (Betriebsleiter
u.s.w.),
Gewerbsgehülfen und diejenigen Haus-
genossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbbetrieb Einfluß zu üben, hinsichtlich der
Geldstrafen, in welche die zu vertretenden Personen wegen Verletzung der Vorschriften dieses
Gesetzes und der in Gomäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden
sind, sowie hinsichtlich der vorenthaltenen Zuckersteuer nach Maßgabe der folgenden Bestim-
mungen
I. Die Haftung bezüglich der Geldstrafen tritt bin, wenn
1. die Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben
werden können, und zugleich
2. der Nachweis erbracht wird, daß der Gewerbe- oder Handeltreibende bei Auswahl und
Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder bei Beaufsichtigung derselben sowie der
Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, das heißt, nicht mit der Sorgfalt eines ordent-
lichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist.
Als Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibehaltung
eines wegen Zuckersteuerdefraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls
58b
nicht die oberste Landes-Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen
genehmigt hat.
Ist ein Inhaber einer Zuckerfabrik bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen
Absicht der Steuerverkürzung begangenen Zuckersteuerdefraudation bestraft, so hat derselbe die
Vermuthung fahrlässigen Verhaltens solange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Aus-
wahl und Anstellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfs-
personals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.
II.
Hinsichtlich der vorenthaltenen Steuer haftet der Gewerbe- oder Handeltreibende für
die unter I. bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlich
Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.
In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen Steuer lediglich
auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt (§ 47 Absatz 2 und
3), tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Gewerbe- oder Handeltreibenden nur unter der zu
12 bestimmten Voraussetzung ein.
III.
Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund substdiarischer Haftung in Gemäßheit der
Vorschriften zu I kann der Gewerbe- oder Handeltreibende nur durch richterliches Erkenntniß
veruriheilt werden.
Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der in diesem
Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird.
IV. Der vorenthaltenen Zuckerfteuer steht im Sinne obiger Bestimmungen die zurückzuzahlende
Steuervergütung gleich (§ 47 Absatz 1).
V. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbuße von dem subsi-
diarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der
Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an den eigentlich Schuldigen vollstrecken zu
lassen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
9. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.
— I m Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Gesetzes, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen
derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter,
sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.
10. Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen.
— Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt
gemäß §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs.
Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation im wiederholten Rück-
falle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung sowie in den
Fällen des § 57 drei Monate Gefängniß.
11. Strafverjährung.
— Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, diejenige von
Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre.
Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§ 54 und 55 verjährt zugleich mit
dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter.
12. Strafverfahren.
— In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungs-
vorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege
kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwider-
handlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Die Hauptamts-Dirigenten können Aufnahme des Bestandes an fertigem Zucker in den
Zuckerfabriken anordnen, wenn der dringende Verdacht heimlicher Wegbringung von Zucker in
erheblichen Mengen besteht.
— Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus
desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist.
— Jede von einer nach § 62 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung
gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungs-
vorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf
diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Behörden und Beamten
desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmaßregel zur Aus-
führung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug
den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche sich auf die Verfolgungen
von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz beziehen.
II. Eingangszoll von Zucker.
-
Vom 1. August 1892 ab ist für festen und. flüssigen Zucker jeder Art ein Eingangszoll
von 36 Mark für 100 Kilogramm zu entrichten. Unter Zucker sind auch Rübensäfte, Füllmassen
und Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) verstanden.
Geht ausländischer Zucker unter Steuerkontrole zur weiteren Bearbeitung in eine Zuckerfabrik,
so kann die Steuerbehörde gestatten, daß der Eingangszoll zunächst nur in dem nach Abzug der
Zuckersteuer von 28 Mark für 100 Kilogramm sich ergebenden Betrage, alfo zu dem Satze von
18 Mark für 100 Kilogramm erhoben und des Weiteren der Zucker als unversteuerter inländischer
Rübenzucker behandelt wird.
III.
Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
— Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1892 in Kraft. Von demselben Zeitpunkte
ab find alle gesetzlichen Vorschriften aufgehoben, welche über die Besteuerung des Zuckers in
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Zeit bestehen.
Für Gebietstheile, welche am 1. August 1892 außerhalb der Zollgrenze liegen, tritt, falls
dieselben in diese Grenze eingeschlossen werden, mit dem Tage der Einschließung das gegenwär-
tige Gesetz in Kraft.
— Für die vor dem 1. August 1892 hergestellten Zucker der nachbezeichneten Klaffen
a) Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt und raffinirter Zucker von unter 98,
aber mindestens 90 Prozent Zuckergehalt,
für 100 Kilogramm gewährt, wenn der Zucker bis zum 31. October 1892, diesen Tag ein-
schließlich, zur Abfertigung gestellt und die Identität vom 1. August 1892 ab bis zur Ausfuhr
oder Niederlegung amtlich festgehalten worden ist.
Unter der gleichen Voraussetzung amtlicher Festhaltung der Identität vom 1. August 1892
ab ist verbrauchsabgabenpflichtiger inländischer Rübenzucker, welcher bis zum 31. October 1892,
diesen Tag einschließlich, zur Abfertigung in den freien Verkehr gestellt wird, nach dem Satze
der bisherigen Verbrauchsabgabe von 12 Mark für 100 Kilogramm abzufertigen. Geschieht die
Abfertigung ans einer Niederlage, in welche der Zucker gegen Vergütung der Materialsteuer
aufgenommen worden war, so ist die gewährte Vergütung zurückzuzahlen.
Ohne amtliche Festhaltung der Identität vom 1. August 1892 ab wird die in den Absätzen
1 und 2 gedachte Steuerbehandlung den seitens der Zuckerfabriken in den Monaten August,
September und Oktober 1892 zur Abfertigung gestellten Zuckern solange zu Theil, als in der
Fabrik Rüben nicht verarbeitet und in dieselbe feste oder flüssige Zucker oder Zuckerabläufe ent-
weder nicht, oder doch nur solche eingebracht werden, welche unzweifelhaft aus der Zeit vor dem
1. August 1892 herstammen.
In Rohzuckerfabriken mit einem solchen Verfahren der Melasseentzuckerung, daß aus der
Melasse nur unter Mitverwendung von Rübensaft fester Zucker gewonnen werden kann, wird
auf Antrag steueramtlich am 1. August 1892 der Bestand an Melasse aufgenommen und die
Menge des aus der Melasse auszubringenden Rohzuckers von mindestens 90 Prozent Zuckerge-
halt festgestellt. Bis zur Höhe dieser Menge kann die Fabrik während der Monate August,
September und October 1892 den in der vorgedachten Weise hergestellten Rohzucker der be-
zeichneten Beschaffenheit mit dem Anspruch auf Steuerbehandlung nach Absatz 1 und 2 zur
Abfertigung stellen.
Den Fabrikanten, welche zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Steuer-
vergütung herstellen, ist für ausgeführte oder niedergelegte Fabrikate, welche nachweislich vor
dem 1. August 1892 hergestellt und welche vor dem 1. November desselben Jahres zur Ab-
fertigung gestellt worden sind, diejenige Vergütung zu gewahren, welche ihnen nach dem Gesetze
vom 9. Juli 1887 und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen zustehen würde. Die
gewährte Vergütung ist für Fabrikate, welche aus der Niederlage in den freien Verkehr ent-
nommen werden, zurückzuzahlen.
b) Kandis und Zucker in weißen vollen harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder
Würfeln, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert; sogenannte Krystalls und andere
Weiße harte durchscheinende Zucker in Krystallform von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt,
c) alle übrigen harten Zucker, sowie alle weißen trockenen (nicht über 1 Prozent Wasser ent-
haltenden) Zucker in Krystall-, Krumel- und Mehlform von mindestens 98 Prozent Zuckergehalt,
soweit dieselben nicht in die Klasse b gehören,
wird im Falle der Ausfuhr oder der Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder einer
Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß in einer Menge von mindestens 500 Kilogramm
die Materialsteuervergütung nach den Sätzen von
zu Klasse
a...
zu Klasse
d…
zu Klasse
c…
8,50 mark,
10,65 Mark,
10,00 Mark
) zu umgehen,
macht sich einer Defraudation der Zuckersieuer schuldig.
Nebersteigt in Fällen zu b die Angabe des Zuckergehalts den bei der Revision ermittelten
Zuckergehalt um nicht mehr als ein halbes Prozent, so findet eine Bestrafung nicht statt.
§
44—
Die Defraudation der Zuckersteuer wird insbesondere als vollbracht angenommen
1. wenn in einer Anstatt, deren Betrieb entgegen dem § 21 der Steuerbehörde nicht ange-
zeigt oder deren Betrieb auf Grund des § 14 untersagt ist, Rüben, Syrup oder Melasse einer
zur Herstellung von steuerpflichtigem Zucker geeigneten Bearbeitung unterworfen werden,
2. wenn Geräte, welche entgegen einer vom Bundesrath nach § 16 erlassenen Vorschrift
der Steuerbehörde nicht angemeldet sind, oder wenn Räume oder Geräthe, deren Benutzung
auf Grund des § 14 untersagt ist, benutzt werden, um Rüben beziehungsweise Syrup oder
Melasse einer Bearbeitung der unter 1 bezeichneten Art zu unterwerfen,
3. wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt waren,
unbefugter Weise wieder in Betrreb genommen sind, zu dem unter 1 angegebenen Zweck be-
nutzt werden,
4. wenn Zucker aus den Betriebsräumen oder den zur Aufbewahrung von Zucker bestimmten
Räumen einer Zuckerfabrik unbefugterweise entfernt oder in denselben unbefugt erweise verbraucht
wird,
5. wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde aus einer Zuckerfabrik
hinweggebracht wird,
6. wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugtetweise verfügt wird,
7. wenn Zucker, welcher zur Verwendung für bestimmte Zwecke steuerfrei abgelassen worden
ist (§ 6 Ziffer 2), zu anderen Zwecken verwendet oder wenn denaturirter Zucker für Menschen
genießbar gemacht wird,
8. wenn bei der Anmeldung von zuckerhaltigen Fabrikaten zur Ausfuhr oder Niederlegung
mit dem Anspruch auf Vergütung der Zuckersteuer für die verwendete Menge versteuerten
Zuckers (§ 6 Ziffer 1) diese Menge um mehr als 10 Prozent zu hoch, oder wenn bei der
Anmeldung von steuerpflichtigem Zucker zur Abfertigung in den freien Verkehr oder im gebun-
denen Verkehr die Menge um mehr als 10 Prozent zu niedrig angegeben worden ist.
Gewichtsabweichungen bis zu 10 Prozent sind straffrei.
— Auf die Dauer einer Ubergangsperiode vom 1. August 1892 bis 31. Juli 1897
werden für ausgeführten oder in eine öffentliche Niederlage oder eine Privatniederlage unter
amtlichem Mitverschluß aufgenommenen Zucker der im § 97, Absatz 1 unter a, b und c be-
zeichneten Arten, wenn die abgefertigte Zuckermenge mindestens 500 Kilogramm beträgt und
soweit nicht der Zucker die im § 67 vorgesehene Materialsteuervergütung erhält, Zuschüsse aus
dem Ertrage der Zuckersteuer gewährt.
Die Zuschüsse betragen
1. für Zucker, welcher während der drei Jahre vom 1. August 1892 bis 31. Juli 1895 zur
Abfertigung gestellt worden ist
Avis. — Assurances.
Dans le courant du mois d'octobre écoulé
les personnes ci-après ont été agréées comme
agents d'assurances
Bekanntmachung. — Versicherungswesen.
Im Laufe des verflossenen Monats October
sind nachbezeichnete Personen als Versicherungs-
agenten bestätigt worden
Noras et domicile des agents.
Soisson, gendarme pensionné à
Luxembourg.
Jean-Pierre Lehnertz, secrétaire
communal à Heffingen.
Théodore Muller à Luxembourg.
Guillaume Grasbon, contre-maître
à Luxembourg-gare.
Nicolas Welshbillig à Esch-s/
J,-B, Genson, libraire à Luxembourg,
Qualités.
Agent.
id.
Agent général.
Agent.
id.
id.
Compagnie d'assurances.
North British and Mercantile (in-
cendie),
Preussische National-Feuer-Ver-
sicherungsgeselischaft. à Stettin.
Nouveau Lloyd Suisse Winterthur
(transport)
«Victoria», allgemeine Versiehe-
ruügs-Actien-Ceselschaft à Berlin
(vie).
The Gresharn (vie).
M.
Date de l'agréation,
3 octobre 1891,
id.
id.
14.
id.
id.
id.
in Klasse
a...
in Klasse
b...
in Klasse
c…
1,25 Mark,
2,00 Mark,
1,65 Mark,
2. für Zucker, welcher während der zwei Jahre vom 1. August 1895 bis 31. Juli 1897 zur
Abfertigung gestellt worden ist
in Masse
a...
in Klasse
b...
in Klasse
c...
1,00 Mark,
1,75 Mark,
1,40 Mark
auf 100 Kilogramm.
Wird Zucker aus der Niederlage in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik entnommen,
so ist der darauf gewährte Zuschuß zurückzuzahlen. Der niedergelegte Zucker haftet der Steuer-
behörde ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag des gewährten Zuschusses.
Luxembourg, le 5 novembre 1891.
Pour le Directeur général des finances
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Luxemburg, den 5. November 1891.
Für den General-Director der Finanzen
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Avis. — Commission de viticulture.
Par arrêté de ce jour, M. Hubert Tudor,
propriétaire et viticulteur à Rosport, a été
nommé membre de la Commission de viticulture,
en remplacement de M. E. de la Fontaine,
décédé.
Luxembourg, le 28 octobre 1891.
Le Ministre d'État, président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Caisse d'épargne.
Il est porté à la connaissance du public qu'en
vertu d'une autorisation du Conseil d'adminis-
tration de la Caisse d'épargne du 28 octobre ct.
les livrets nos 33904 et 36699 du bureau central
qui ont été perdus, sont annulés et ont été
remplacés par des duplicata.
Luxembourg, le 31 octobre 1891.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST,
Bekanntmachung. — Sparkasse.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß gemäß einer Ermächtigung des Ver-
waltungsrathes der Sparkasse vom 26. Ottober
1891 die verloren gegangenen Livrets Nrn. 33904
und 36699 des Central-Büreau für nichtig erklärt
und durch Duplikate ersetzt worden sind.
Luxemburg, den 31. October 1891.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Weinbaucommission.
Durch Beschluß vom heutigen Tage ist Hr.
Hubert Tüdor, Eigenthümer und Weinproduzent
zu Rosport, zum Mitglied der Weincommission,
in Ersetzung des verstorbenen Hrn. E. de Ia
Fontaine ernannt worden.
Luxemburg, den 28. October 1891.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats August 1891.
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen....
Mischelfrucht . .
Roggen.
Gerste
Spelz
Heidekorn .
Haser
Erbsen
Lohnen.
Linsen
Kartoffeln . . .
Weizen-Mehl. .
Mischel-Mehl. .
Roggen-Mehl. .
Beschälte Gerste .
Butter
Eier.....
Heu.....
Stroh
Buchenholz. . .
Eichenholz. . .
Weichholz. . . .
Ochsenfleisch . .
Kuh-od. Rindfleisch
Kalbfleisch. . .
Hammelfleisch. .
Schweinefleisch.
ib.
geräuchert.
Maße
oder
Gewicht.
Hectoliter
Kilogr.
Dutzend.
100 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
23 00
21 00
18 00
18 00
10 00
18 00
15 00
20 00
7 30
0 70
0 60
0 50
0 70
2 20
0 85
6 00
6 40
14 00
40 00
1 80
1 50
1 50
1 80
1 80
2 50
Die-
kirch.
25 00
23 00
24 00
8 50
5 00
0 33
0 48
2 00
0 90
1 50
1 40
1 40
1 80
1 60
Wiltz.
25 00
22 60
49 73
47 30
8 92
8 78
0 50
0 44
0 38
2 00
0 33
1 50
1 30
1 10
1 80
1 60
Ettel-
brück.
25 00
24 00
18 50
8 00
6 25
0 43
0 38
0 30
2 00
0 85
1 60
1 50
1 80
1 60
Echter-
nach.
24 78
23 43
0 47
0 43
1 90
0 95
1 48
1 64
1 96
1 58
Remich
24 75
23 25
40 25
20 00
7 80
0 52
0 46
2 30
0 75
12 00
10 00
1 40
1 20
1 60
1 60
Mersch.
2 00
0 75
1 40
1 40
1 30
Greven-
macher.
6 00
0 30
0 46
2 00
4 00
1 40
1 40
1 40
1 60
1 60
Esch-
a.d. A.
25 00
23 00
20 00
40 00
7 00
0 60
0 50
2 55
4 00
4 73
4 43
1 35
4 73
1 75
2 43
Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats August 1891.
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen
Mischelftucht . .
Roggen. . .
Gerste
Spelz
Heidekorn . . .
Hafer
Erbsen
Bohnen. . . .
Linsen
Kartoffeln.
Weizen-Mehl. .
Mischel-Mehl.
Roggen-Mehl.
Geschälte Gerste..
B u t t e r
Eier…
H
e
u
Stroh
Buchenholz. . .
Eichenholz . . .
Weichholz . . .
Ochsensteisch. . .
Kuh-od. Rindfleisch
Kalbfleisch. . .
Hammelfleisch. .
Schweinefleisch .
id.
geräuchert.
Maße
oder
Gewicht.
Hektoliter
Kilogr.
Dutzend.
100 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
27 00
26 00
21 00
18 00
10 00
18 00
15 00
20 00
7 50
0 70
0 60
0 50
0 70
2 60
1 10
6 40
6 00
14 00
10 00
2 50
Die-
kirch.
26 00
24 00
21 50
9 00
4 50
0 55
0 48
2 10
0 90
1 60
1 50
1 50
1 90
1 60
Wiltz.
24 00
18 73
14 00
7 53
3 78
0 30
0 44
0 38
1 95
0 70
1 50
1 40
1 20
2 00
1 60
Ettel-
brück.
9 00
6 23
0 35
0 48
0 44
1 70
1 00
1 70
1 60
1 60
1 80
1 60
Echter-
nach.
21 78
23 45
0 47
0 43
4 90
0 95
1 48
1 64
1 96
1 58
Remich
24 73
23 25
10 25
20 00
7 50
0 52
0 46
2 30
0 73
12 00
10 00
1 40
1 20
1 60
1 60
Mersch.
2 10
0 73
1 40
1 40
1 30
Greven-
macher.
6 00
0 50
0 43
2 00
1 00
1 40
1 60
1 60
Esch-
a. d. A.
26 00
24 00
24 00
10 00
7 50
0 60
2 60
4 40
1 70
1 40
1 30
1 70
1 80
2 40