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Arrêté grand-ducal du 8 décembre 1902, déclarant d'utilité publique la construction d'un chemin de fer industriel à petite section reliant les car- rières de Reisdorf et de Beaufort à la station

78 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (78)

Texte législatif (78 Articles)

Arrêté grand-ducal du 8 décembre 1902, déclarant d'utilité publique la construction d'un chemin de fer industriel à petite section reliant les car- rières de Reisdorf et de Beaufort à la station

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzothums Luxemburg.

Jeudi, 18 décembre 1902.

Donnerstag, 18. Dezember 1902.

Arrêté grand-ducal du 8 décembre 1902, déclarant

d'utilité publique la construction d'un chemin

de fer industriel à petite section reliant les car-

rières de Reisdorf et de Beaufort à la station

de Grundhof.

Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,

Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

etc., etc., etc.;

Vu une demande présentée le 20 mars 1902

par la Société anonyme des chemins de fer et

minières Prince-Henri, à l'effet d'être autorisée

à construire un embranchement de chemin de

fer industriel à voie étroite reliant les carrières

des communes de Reisdorf et de Beaufort à la

gare de Grundhof;

Vu la convention intervenue entre le Gouver-

nement et la Société des chemins de fer Prince-

Henri, le 24 juillet 1873. et approuvée par la loi

du 25 octobre suivant;

Vu la loi du 7 décembre 1859, sur l'expropria-

tion pour cause d'utilité publique;

Notre Conseil d'État entendu;

Sur le rapport de Notre Directeur général

des travaux publics et après délibération du

Gouvernement en conseil;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté grand-ducal du 8 décembre 1902, déclarant d'utilité publique la construction d'un chemin de fer industriel à petite section reliant les car- rières de Reisdorf et de Beaufort à la station

Est déclarée d'utilité publique la

construction par la Société des chemins de fer

Prince-Henri d'un embranchement

de voie

ferrée, à petite section, reliant les carrières des

Großh. Beschluß vom 8. Dezember 1902, wo-

durch der Bau einer Kleinbahn zum Anschluß

der Steinbrüche von Reisdorf und Befort an

die Station Grundhof für Gegenstand öffent-

lichen Nutzens erklärt wird.

Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Groß-

herzog von Luxemburg, Herzog von

Nassau,

u., u., u.;

Nach Einsicht eines am 20, März 1902 von

der Prinz Heinrich-Eisenbahn-Gesellschaft

einge-

reichten Gesuches behufs Ermächtigung zum Bau

einer schmalspurigen Zweigbahn von den Stein-

brüchen der Gemeinden Reisdorf und Befort nach

Station Grundhof

Nach Einsicht des zwischen der Regierung und

der Prinz-Heinrich-Eisenbahn-Gesellschaft am 24.

Juli 1873 abgeschlossenen und durch Gesetz vom

25. Oktober dess. Jahres genehmigten Vertrages;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember

1859,

über die Enteignung wegen öffentlichen

Nutzens;

Nach Anhorung Unseres Staatsrathes;

Auf den Bericht Unseres General-Directors der

öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der

Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

Arrêté grand-ducal du 8 décembre 1902, déclarant d'utilité publique la construction d'un chemin de fer industriel à petite section reliant les car- rières de Reisdorf et de Beaufort à la station

Der Bau einer schmalspurigen Zweig-

bahn von den Steinbrüchen der Gemeinden Reis-

dorf und Befort nach Station Grundhof durch

die Prinz-Heinrich-Eisenbahn-Gesellschaft, gemäß

N° 89.

communes de Reisdorf et de Beaufort à la gare

de Grundhof, d'après les plans présentés le 20

mars 1902, mais sous la réserve

1° que l'expropriation ne s'appliquera qu'aux

parcelles désignées par l'arrêté d'approbation

des plans;

2° que l'établissement et plus tard l'entretien

de la voie de raccordement seront effectués

avec soin, aux frais de la, Société, sous le con-

trôle des agents de l'administration des travaux

publics;

3° que la Société se conformera en outre et

en tout temps aux mesures que cette adminis-

tration réclamerait de sa part dans l'intérêt de

la circulation et de la sûreté publique, soit à la

rencontre des routes et chemins, soit à la sou-

dure du raccordement avec le chemin de fer;

4° que la Société se conformera également

aux art. 5, 8 et 9 de la convention du 24 juillet

1873, approuvée par la loi du 25 octobre suivant;

5° qu'en cas d'infraction aux dispositions qui

précèdent, le Gouvernement pourra interdire

l'exploitation de l'embranchement.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de l'usine «Thomasschlackenmahlwerke» à Dudelange.

Les statuts de la caisse de secours

en cas de maladie, établie par la firme « Tho-

masschlackenmahlwerke Düdelingen» pour son

usine à Dudelange, sont approuvés.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de l'usine «Thomasschlackenmahlwerke» à Dudelange.

Das Statut der Krankenkasse der

Firma „Thomasschlackenmahlwerke Düdelingen"

für ihre Werke zu Düdelingen wird hiermit ge-

nehmigt.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de l'usine «Thomasschlackenmahlwerke» à Dudelange.

Die Firma Thomasschlackenmahlwerke Düde-

lingen in Amöneburg, G. m. b. H., errichtet auf Grund

des Art. 44 des Gesetzes vom 31. Juli 1901, eine Kran

kenkasse, welche den Namen «Krankenkasse der Firma

Thomasschlackenmahlwerke Düdelingen» führt und ihren

Sitz zu Düdelingen hat.

Zwangsweise Mitgliedschaft .

Art.

2. Alle in genannter Fabrik gegen Gehalt und

Lohn beschaftigten Personen gehören mil dem

Tage

des Eintritts in die Beschaftigung als Versicherungspflich-

tige Mitglieder der Kasse an, sotern die Beschäftigung

nicht ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch

den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von

wemger als einer Woche beschränkt ist.

Befreit von diesem Zwange sind

Betriebsbeamte. Werkmeister und Techniker, deren

Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 8 Mark fur den Ar-

beitstag, oder, sofern Lohn oder Gehalt nach grösseren

Zeitabschmtten bemessen ist, 2400 Mark für das Jahr

übersteigt;

Versicherungspflichtige Mitglieder müssen bei der Kasse

verbleiben, so lange ihre Beschaftigung in der Fabrik

dauert.

Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen oder Na-

turalbezüge.

Sie erhalten spätestens am ersten Löhnungstage nach

ihrem Eintritt ein Exemplar dieses Statuts.

A r t . 3. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung

in der Fabrik ausscheiden und nicht zu einer Beschäftig-

ung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer

andern Betriebs- (Fabrik-) oder einer Bezirkskrankenkasse

werden, bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als sie im

Kreis der Kasse sich aufhalten und die vollen Kassenbei-

träge einschliesslich des Zuschusses der Arbeitgeber ent-

richten, es sei denn, dass sie binnen einer Woche bei dem

Vorstande anderweitige Absichten bekunden.

Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse

verbliebenen Personen

können weder Stimmrecht aus-

üben, noch kassenamter bekleiden.

Die Mitgliedschaft für nicht versicherungspflichtige

Personen erlischt

a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung

an den Kassenvorstand ;

b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungster-

minen nicht die vollen Beitrage geleistet werden.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Die Kasse fuhrt den Namen » Oeffentliche Kasse fur landwirthschaftlichen und generblichen Credit

zu Bettborn; dieselbe, fallt unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 27 Marz 1900, des Ministerial-Erlasses vom

20. Juni 1902, sowie des gegenwartigen Statutes.

Arrêté grand-ducal du 8 décembre 1902, déclarant d'utilité publique la construction d'un chemin de fer industriel à petite section reliant les car- rières de Reisdorf et de Beaufort à la station

Notre Directeur général des travaux

publics est chargé de l'exécution du présent

arrêté.

Château de Hohenbourg, le 8 décembre 1902.

Pour le Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant,

GUILLAUME,

Grand-Duc Héréditaire.

Le Directeur général

des travaux publics,

CH. RISCHARD.

Avis. — Caisse d'épargne.

Par arrêté ministériel en date de ce jour, le

percepteur des postes à Clervaux a été chargé

de faire des opérations comptables pour la Caisse

d'épargne, à partir du 1er janvier prochain.

Le bureau est accessible tous les jours pen-

dant les heures ordinaires de service pour les

opérations de la Caisse d'épargne.

den am 20. März 1902 eingereichten Plänen, ist

unter nachstehenden Vorbehalten zum Gegenstand

öffentlichen Nutzens erklärt

1° die Enteignung erstreckt sich nur auf die

Parzellen, welche in dem die Pläne genehmigenden

Beschlusse bezeichnet sind

2° der Bau sowie der nachherige Unterhalt der

Zweigbahn wird sorgfältig, auf Kosten der ge-

nannten Gesellschaft und unter der Aufsicht der

Beamten der Bauverwaltung ausgeführt;

3° die Gesellschaft wird außerdem und jederzeit

die durch diese Ve waltung an den Kreuzungs-

punkten mit Straßen und Wegen oder am An-

schlußpunkte der Zweigbahn an die Hauptbahn

im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des

Verkehrs geforderten Maßnahmen treffen;

4° die Gesellschaft verpflichtet sich überdies-

zur Beobachtung der Art. 5, 8 und 9 des durch

Gesetz vom 25. Oktober 1873 genehmigten Ver-

trages vom 24. Juli desselben Jahres;

5° im Falle von Zuwiderhandlungen gegen

obige Bestimmungen kann die Regierung den Be-

trieb der Zweigbahn untersagen.

Avis. — Caisse d'épargne.

Unser General-Director der öffentlichen

Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses

beauftragt.

Schloß Hohenburg, den 8. Dezember 1902.

Für den Großherzog

Dessen Statthalter,

Wilhelm,

Erbgroßherzog

Der General-Director

der öffentlichen Arbeiten,

K. Rischard.

Bekanntmachung — Spartasse.

Durch Ministerial-Beschluß vom h. utigen Tage

ist der Postperceptor zu Clerf beauftragt worden,

vom 1. Januar künftig ab Operationen für Rech-

nung der Sparkasse vorzunehmen.

Das Amt ist jeden Tag während der gewöhn-

lichen Büreaustunden für den Sparkassendienst

geöffnet.

Le bureau de l'enregistrement et des domaines

du dit lieu est déchargé du service dont s'agit.

Luxembourg, le 12 décembre 1902.

Le Directeur général des finances,

M .

MONGENAST.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation

des statuts de la caisse de fabrique de l'usine

«Thomasschlackenmahlwerke» à Dudelange.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT;

Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'as-

surance obligatoire des ouvriers contre les

maladies;

Attendu que la firme «Thomasschlacken-

mahlwerke Düdelingen» à Amönebourg, qui se

trouve dans les conditions prévues par la loi,

a manifesté l'intention d'instituer une caisse spé-

ciale de secours en cas de maladie pour son

usine à Dudelange ;

Attendu que les statuts de cette caisse, établie

conformément aux dispositions légales, sont en

concordance avec les lois et règlements;

Arrête

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de l'usine «Thomasschlackenmahlwerke» à Dudelange.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 15 décembre 1902.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Das dortige Einregistrirungs- und Domänenamt

ist vom betreffenden Dienst entbunden.

Luxemburg, den 12. Dezember 1902.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Beschluß vom 15. Dezember 1902, die Geneh-

migung der Statuten der Krankenkasse der

"Thomasschlackenmahlwerke Düdelingen" be-

treffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901,

die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend;

In Erwägung, daß die Firma „Thomasschlacken-

mahlwerke Düdelingen" zu Amöneburg, welche die

gesetzlichen Vorbedingungen hierzu erfüllt, erklärt

hat, für die Arbeiter ihrer Werke zu Düdelingen

eine besondere Krankenkasse errichten zu wollen;

In

Erwägung, daß das Statut dieser Kasse,

welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß auf-

gestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Ver-

ordnungen entspricht;

Beschließt

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de l'usine «Thomasschlackenmahlwerke» à Dudelange.

Gegenwärtiger Beschluß nebst dem

dazu gehörigen Kassenstatut soll im „Memorial"

veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 15. Dezember 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statut der Krankenkasse der Firma «Thomasschlackenmahlwerke Düdelingen».

Name und Sitz der Kasse.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Die Aufsicht uber die Credit-Kasse wird durch die Verwaltung der Sparkasse ausgeübt. Letztere hat

darauf zu halten, dass die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beobachtet werden, und ertheilt die hierzu

benöthigten Anweisungen.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Die Creditkasse gewahrt gegen Burgschaft verzinsliche Darlehn an Landwnthe, Handwerker und kleme

Gewerbetreibende, behufs Beschaffung der Geldmittel, welche dieselben zum Ankauf von Vieh, Dünger, Saatfrüchten

Geräthen, Maschinen, Rohstoffen u. s, w., sowie auch zu Meliorationen, zur Verbesserung oder Vergrösserung,

ihrer Einrichtungen u. s. w. benöthigen.

Die Gewährung von Darlehn, welche zum Ankauf von bebauten oder unbebauten Grundstücken, oder welche zur

Zahlung einer vom Ankauf von solchen Grundstücken herrührenden Schuld bestimmt sind, ist untersagt. Für

letzteren Fall darf jedoch ausnahmsweise ein Darlehn bewilligt werden, wenn diese Schuld die Hälfte des Kauf-

preises nicht übersteigt.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de l'usine «Thomasschlackenmahlwerke» à Dudelange.

Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse

den in der Fabrik beschaftigten Mitgliedern

1. Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behand-

lung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähn-

liche Vorrichtungen oder Heilmittel, welche zur Heilung,

des Erkrankten oder zur Herstellung und Erhaltung der

Erwerbsfähigkeit nach beendigtem Heilverfahren erfor-

derlich sind. Diese Vorrichtungen und Heilmittel müssen

vom Arzte verordnet werden und dürfen nicht teurer sein,

wie Brillen, Bruchbänder u. s. w.

Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den

Aerzten, Apothekern und, wenn thunlich, mit Kranken-

häusern, schriftliche Verträge abzuschliessen und zwar in

doppelter Ausfertigung und höchstens für die Dauer von

drei Jahren.

Diese Vertrage mussen folgenden Bedingungen ent-

sprechen

a) ausser den kontrahierenden Aerzten und Apothekern

werden alle zur Ausubung der Heilkunde im Grossherzog-

thum zugelassenen Aerzte und Apotheker, welche den

Vertragsbestimmungen schriftlich beistimmen, in eine

laufende Liste eingetragen, welche den Betheiligten zur

Kenntnis gebracht wird ;

b) bei Beginn jeder Krankheit hat der Kranke das Recht

aus dieser Liste einen Arzt und einen Apotheker zu wahlen.

Eine Abänderung an dieser Wahl während des Verlaufes

derselben Krankheit ist nur mit Genehmigung des Kassen-

vorstandes zulässig.

c) die Bezahlung aller zugelassenen Aerzte erfolgt nach

einem durch die Generalversammlung nach Anhorung des

Medizinalkollegiums zu bestimmenden Modus.

II. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage

nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag

ein Krankengeld in Höhe der Halfte des verdienten Lohnes

soweit solcher vier Mark nicht übersteigt.

Für Mit-

glieder, deren Löhnung nach Akkordsatzen oder in wech-

selnder Höhe erfolgt, wird der

Durchschnittsverdienst

der drei letzten, der Erkrankung vorausgegangenen Lohn-

zahlungsperioden, oder, wenn das erkrankte Mitglied nicht

wahrend dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war,

der Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Be-

schäftigung stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die

Feststellung erfolgt auf Grund der Lohnliste durch den

Vorstand. Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt an

jedem Samstage für die abgelaufene Woche; fällt auf den

Samstag ein Feiertag, so findet die Auszahlung schon

Freitag stalt.

Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der

Krankheit gewahrt, sie endet spätestens mit dem Ablaufe der

dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle

der Erwerbsunfähigkeit spätestens mit dem Ablaufe der

dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges.

Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf

der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, so

endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch

der Auspruch auf die im § 3 Ziffer 1 bezeichneten Leis-

tungen.

Krankenunterstützung für nicht im Betriebe

beschäftigte Mitglieder.

A r t . 5. Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden

aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (Art. 3) erhalten

als Krankenunterstutzung, so lange sie sich im Bezirke der

Gemeinde Düdelingen aufhalten, die Unterstützung nach

Art. 6 nach dem Durchschnittsverdienste der letzten drei

Lohnzahlungsperioden

vor dem Ausscheiden aus der

Fabrik.

Verpflegung im Krankenhause.

A r t . 6. Der Vorstand kann an Stelle der Krankenun-

terstützung des § 3 freie Kur und Verpflegung im Kran-

kenhause gewähren, und zwar

1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind

oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der

Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung;

unabhangig von derselben aber dann, wenn die Art der

Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Ver-

pflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten

nicht gerügt werden kann, oder wenn die Krankheil eine

ansteckende ist, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten

eine fortgesetzte Beobachtung erfordert;

2) für sonstige Erkrankte unbedingt.

Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Ange-

horige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsver-

dienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und

Verpflegung die Hälfte des in § 4 als Krankengeld fest-

gesetzten Betrages für die Angehörigen zu zahlen. Die

Zahlung kann unmittelbar an die Angehorigen erfolgen.

Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte keine

solche Angehörigen, so erhält derselbe nur freie Kur und

Verpflegung.

Unterstützung erkrankter Familienangehöriger.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Der Geschäftskreis der Kredit-Kasse umfasst die Gemeinde Bettborn.

KAP. II. — Der Verwaltungsrath.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Der Verwaltungsrath der Credit-Kasse besteht aus dem Präsidenten, vier wirklichen und zwei Ergan-

zungs-Mitgliedern.

Der Präsident wird durch die Verwaltung der Sparkasse ernannt. Die Mitglieder werden vom Gemeinderathgewahlt.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Der Präsident und die Verwaltungsmitglieder müssen

1° Luxemburger sein; 2° im Kassenbezirk wohnen; 3° am Tage der Wahl wenigstens volle 21 Jahre alt sein;

und 4° in vollem Genusse der Civilrechte sein.

Von den in Rede stehenden Funktionen sind ausgeschlossen: 1° Die Wirthe; 2° diejenigen, welche in Folge

Verurtheilung des Rechtes der Wählbarkeit verlustig gegangen sind; 3° diejenigen, welche durch Art. 13 des

Gesetzes vom 5. März 1884, betreffend die Kammer- und die Gemeinde-Wahlen, von dem Wahlrechte ausge-

schlossen sind.

Das Mitglied, welches der einen oder der anderen der in Alinea 1 gegenwärtigen Artikels erwähnten Bedingungen

verlustig geht, oder auf welches einer der in Alinéa 2 aufgeführten Falle zutrifft, hört von Rechtswegen auf,

Mitglied des Verwaltungsrathes zu sein.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de l'usine «Thomasschlackenmahlwerke» à Dudelange.

Die nicht selbst dem Krankenversicherungs-

zwange unterliegenden Familienangehörigen der Kassen-

mitglieder erhalten im Erkrankungsfalle freie ärztliche

Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel.

Für Ehefrauen von Mitgliedern wird, ebenfalls bis zum

Ablauf von drei Wochen nach Entbindungen eine Unter-

stützung gewährt.

Als Familienangehörige der Kassenmitglieder sind die

in demselben Hause mit den Versicherten wohnenden

und mit ihrem Unterhalte ganz oder grösstenteils auf die-

selben angewiesenen Ehegatten, Eltern und noch nicht

erweil sfähigen Kinder derselben anzusehen.

Gewährung der Krankenunterstützung durch bestimmt

Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser.

A r t . 8. Die im § 6 vorgesehene Kur und Verpflegung

erfolgt in dem Krankenhause

des Eisenhütten-Aktien-

Vereins Düdelingen. Soweit die Kranken nicht in das

Krankenhaus aufgenommen sind, wird denselben die ärzt-

liche Behandlung durch Aerzte und die Lieferung der

Arzneien durch Apotheker gewährt, mit welchen der

Kassenvorstand schriftliche Vorträge abgeschlossen hat

nach Anhörung des Medizinalkollegiums, oder welche den

Vertragsbestimmungen schriftlich beigestimmt haben.

Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen.

A r t . 9. Jede Erkrankung muss alsbald dem Vorsitzen-

den des Vorstandes oder der von ihm

bezeichneten

Person angemeldet werden.

Ueber diese Anmeldung wird eine Bescheinigung aus-

gestellt, welche als Legitimationsschein beim Kassen-

arzte dient.

Behufs Erlangung des Krankengeldes muss das Mitglied

ein vom Kassenarzte ausgestelltes Attest vorzeigen, in

welchem Beginn und Dauer der Erwerbsunfähigkeit be-

scheinigt werden. Erkrankte Personen müssen die Vor-

schriften des Arztes gewissenhaft befolgen; sie dürfen

keine Arbeiten, welche nach dem Urteile des Arztes mit

ihrem Zustande unverträglich sind, noch sonstige, ihrer

Genesung hinderliche Handlungen vornehmen. Ohne Er-

laubniss des Vorstandes dürfen erkrankte Personen weder

öffentliche Lokale noch Schankstellen besuchen, noch

Erwerbsarbeilen vornehmen.

Sobald ein Mitglied, welches Krankengeld bezieht,

wieder erwerbsfahig wird, oder sobald der Arzt eine

erkrankte Person für genesen erklärt, ist dem Vorstande

hiervon Anzeige zu erstatten. Mitglieder, welche den

vorstehenden Vorschriften zuwider handeln, werden bis

zu 16 Mark bestraft.

Besondere Pflichten der aus der Fabrik ausgeschiedenen

Mitglieder in Krankheitsfällen.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Der Präsident des Verwaltungsrathes wird auf die Dauer von zwei Jahren ernannt.

Die Wahl der Mitglieder erfolgt für einen Zeitraum von vier Jahren; dieselben werden alle zwei Jahre je zur

Hälfte erneuert. Die ausscheidenden Mitglieder und Ergänzungsmitglieder der ersten, beziehungsweise der zweiten

Serie, werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Die Verwaltung der Sparkasse bezeichnet eines der Verwaltungsrathsmitglieder behufs Ersetzung des

Präsidenten im Verhinderungsfalle.

Die wirklichen Mitglieder werden im Verhinderungsfalle durch das alteste Ergänzungsmitglied ersetzt.

Im Falle Ablebens oder Entlassung eines wirklichen oder Ergänzungsmitgliedes, wird zu einer Ersatzwahl ge-

schritten; der Neugewählte endigt die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Der Verwaltungsrath tritt auf Berufung seines Präsidenten zusammen, so oft das Interesse der

Credit-Kasse dies erheischt; zwischen der Einberufung und dem Zusammentritt muss wenigstens ein voller

Tag liegen.

Der Prasident ist verpflichtet, den Verwaltungsrath einzuberufen, wenn dies von drei Mitgliedern, unter Angabe

der Verhandlungsgegenstände schriftlich beantragt wird.

Die Verwaltung der Sparkasse ist ebenfalls berechtigt, die Einberufung des Verwaltungsrathes zu verlangen,

und, falls, diesem Begehren nicht Folge geleistet wird, selbst, von Amtswegen, den Tag der Zusammenkunft zu

bestimmen; in diesem Falle ist der Direktor der Sparkasse, beziehungsweise dessen Delegierter, befugt, die

Verhandlungen zu leiten.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de l'usine «Thomasschlackenmahlwerke» à Dudelange.

An Kassenmitglieder der im Art. 3 (§ 2)

bezeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Kranken-

geldes gegen kostenlose Einlieferungan den Kassenvorstand

eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten Kran-

kenscheines, in welchem die. Zahl der Tage, während

welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war und erstmalig

auch der Tag der Erkrankung angegeben sein muss.

Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung

der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber bei-

zufügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner derzei-

tigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Krankenkasse

zugehört, oder dass er nicht thatsächlich einer anderen

Kasse beigetreten ist.

Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder durch

einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied

nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersen-

dung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt.

Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Fabrik

ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungs-

vorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbe-

achtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Franken

verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zui

Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern.

Beschränkungen der Krankenunterstützung.

Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppel-

versicherung

A r t . 11. Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer

Ordnungsstrafe bis zu 16 Mark verpflichtet, andere von

ihnen persönlich oder von ihren Familienmitgliedern ein-

gegangene Versicherungsverhältnisse, binnen sechs Tagen

vom Tage des Eintritts in die andere Kasse oder vom Tage

seines Beitritts zu der neuen Krankenversicherung ab, dem

Kassen vorstande anzuzeigen und demselben auf alle auf

diese audere Versicherung bezüglichen Fragen gewissenhaft

zu antworten.

Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen

Krankhen versichert ist, wird das festgesetzte Krankengeld

so weit gekürzt, als dasselbe zusammen mit dem aus an-

derweiter Versicherung bezogenen

Krankengelde den

vollen Betrag des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes

derjenigen Arbeitskategorie, welcher das Mitglied ange-

hört, übersteigen würde.

Nichtgeuährung und zeitweilige Aufhebung der Kranken-

Unterstützungen.

Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder

durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder

Raufbändeln, durch Trunktalligkeit oder geschlechtliche

Ausschweifungen zugezogen haben, kann das vorgesehene

Krankengeld vom Kassenvorstande ganz oder theilweise

vorenthalten werden.

Einem Kassenmitglied, welches die statutenmässigen

Unterstützungen ununterbrochen oder im Laufe eines

Kalenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird

im Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche

Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt. Das-

selbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode

von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten

Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt der neuen

Erkrankung die vollen statutarischen

Unterstützungs-

beträge wieder beziehen.

Sterbegeld.

A r t . 12. Für den Todesfall eines Mitgliedes gewahrt

die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des

für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen

Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag 80 Franken

übersteigen oder unter 40 Franken herabgehen kann.

Bei Selbsmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet.

Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht vierzehn-

jährigen Kindes eines Mitgliedes wird, falls diese Personen

nicht selbst dem Versicherungszwang unterliegen, ein

Sterbegeld, und zwar fur die erstere im Betrage von zwei

Dritteln, für das letztere im halben Betrage des für das

Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt.

Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an

dessen Wittwe oder sonstige nahe Verwandte, welche

sein Begräbuiss besorgt haben, beim Tode der Ehefrau

oder des Kindes, an den Versicherten ausbezahlt und

zwar binnen vierundzwanzig Stunden nach Eingang an

den Präsidenten des Kassenvorstandes einer diesbezüg-

lichen Anmeldung nebst einem Auszug aus dem Civil-

standsregister.

Beiträge.

A r t . 13. Die Beiträge werden festgesetzt auf 3 pCt.

des wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit derselbe vier

Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt

Die Beiträge sind an jedem Löhnungstage für die abge-

laufene Löhnungsperiode für die in der Fabrik beschäf-

tigten, Versicherungspflichtigen Mitglieder von der Firma

zur Kasse abzuführen.

Für die Zeit der Erwerbsunfähigkeit werden keine Bei-

träge erhoben.

Bei Feststellung der zu leistenden Beiträge wird jede

Woche eine Löhnungsperiode mit sechs Arbeitstagen,

ohne Berücksichtigung der Feiertage verrechnet, während

die Arbeitstage an denen die Fabrik ruhte, nicht in An-

rechnung zu bringen sind.

A r t . 14. Die Firma hat für die in der Fabrik beschaf-

tigten versicherungspflichtigen Mitglieder ein Drittel der

Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten. Dagegen sind

diese Mitglieder verpflichtet, zwei Drittel der Beiträge

bei den Lohnzahlungen sich einhalten zu lassen. Die

Firma darf nur auf diesem Wege den auf die Mitglieder

entfallenden Betrag einziehen. Die Abzüge für die Bei-

träge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie

entfallen, gleichmässig zu vertheilen. Diese Theilbeträge

dürfen, ohne dass dadurch Mehrbelastung der Mitglieder

herbeigefuhrt wird, auf volle zehn Pfennig abgeinndet

werden.

Sonstige Einnahmen der Kasse.

A r t . 15. Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen

fliessen in die Kasse insbesondere die auf Grund dieses

Statuts vom Vorstande festgesetzten Strafgelder.

Besondere Rechte der Kasse.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Verwandte oder Verschwagerte bis zum 3. Grade einschliesslich dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des.

Verwaltungsrathes sein.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes dürfen an keiner Verhandlung über eine Angelegenheit, in

welcher sie selbst oder einer ihrer Verwandten oder Verschwagerten bis zum Grade von Geschwister-Enkel ein-

schliesslich interessirt wären, theilnehmen.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Der Prasident bestimmt die Tagesordnung und leitet die Verhandlungen des Rathes; letzterer

bestimmt selbst das Verfahren bei den Verhandlungen; das Protokoll uber die Verhandlungen wird von allen

Mitgliedern, welche an den Berathungen theilgenommen haben, unterzeichnet.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Zur gultigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von 4 Mitgliedern des Verwaltungsrathes

erforderlich; jeder Beschluss muss wenigstens 3 Stimmen auf sich vereinigen,

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Ein der Credit-Kasse zugetheilter Schriftführer ist mit der Abfassung der Sitzungsprotokolle

sowie der Korrespondenz der Credit-Kasse beauftragt. Der Verwaltungsrath kann diese Funktionen einem seiner

Mitglieder oder dem Rechnungsführer der Credit-Kasse übertragen.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Der Schiftführer der Credit-Kasse wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrathes bei; er hat kein

Stimmrecht, wenn er nicht gleichzeitig wirkliches Mitglied ist.

Art. 16 Wenn der Verwaltungsrath sich weigert, die ihm durch die Gesetze oder das Statut vorgeschrie-

henen Pflichten zu erfullen, so sind die Funktionen seiner Mitglieder erloschen. In diesem Falle hat die Sparkasse

selbst oder durch einen Delegirten die Befugnisse und Pflichten des Rathes auf Kosten der Credit-Kasse auszuuben,

und sofort die behuts Ersetzung der Verwaltungsraths-Mitglieder nothwendigen Massregeln zu ergreifen,

Statuts vom Vorstande festgesetzten Strafgelder.

Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte

erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht

klagen und verklagt werden.

Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet dem Kassen-

gläubiger nur das Vermögen der Kasse.

Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse

zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung

weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch

anderweit als auf rückständige Beiträge aufgerechnet

werden.

Kassenführung und Rechnungslage.

Statuts vom Vorstande festgesetzten Strafgelder.

Die Firma bestellt unter ihrer Verantwort-

lichkert und auf ihre Kosten einen Kassenführer, welcher

die gesammte Rechnungs- und Kassenführung wahrzu-

nehmen hat.

Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen

den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und

Verausgabungen getrennt festzustellen.

Der Kassenführer hat über alle Einnahmen und Aus-

gaben der Kasse ein Kassenbuch zu führen, welches stets

vollständig berichtigt sein muss, so dass der Bestand nach

demselben jederzeit richtig aufgenommen werden kann.

Der Buchführer stellt ferner den jahrlichen Rechnungs-

Abschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über

die Mitglieder, über Krankheits- und Sterbefälle, über die

vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstütz-

ungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft und

festgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde eingereicht

werden.

Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen, nach dem

Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden Unfall her-

beigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern mit dem Ab-

lauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbsfähig-

keil des Erkrankten noch nicht wieder hergestellt ist,

binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vorstande

der Unfall-Versicherungsgenossenschaft anzuzeigen.

Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte

Jahresrechnung

festzustellen, mit allen Belegen der

Generalversammlung zur Prüfung vorzulegen. Die Ab-

nahme der Jahresrechnung ist spätestens bis zum 1. April

des nächsten Jahres bei der Generalversammlung zu be-

antragen.

Anlage der Kassengelder.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Dasjenige Verwaltungsrathsmitglied, welches sich weigert, dem Gesetze oder den Bestimmungen

des Statuts Folge zu leisten, oder welches ohne rechtmassigen Grund drei aufemander folgenden Sitzungen des

Verwaltungsrathes beizuwohnen versaumt, kann von der Verwaltung der Sparkasse seines Amtes verlustig erklart

werden. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde bei der Regierung erhoben werden ; diese Beschwerde ist jedoch

nur innerhalb 14 Tagen von der Zustellung des Entscheides an den Betheiligten ab, zulassig.

Statuts vom Vorstande festgesetzten Strafgelder.

In der Kasse muss zur Deckung der laufen-

den Ausgaben stets ein entsprechender Baarbestand vor-

handen sein, welcher jedoch der Regel nach, den Betrag

einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber

hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der Kasse

nach Vorschrift des Art. 36 des Krankenversicherungs-

gesetzes angelegt werden.

Reichen die Bestände nicht aus um die laufenden Aus-

gaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die

erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus-

etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden.

Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur

vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Be-

triebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei

dem Generaleinnehmer (Art. 36 des Krankenversicherungs-

gesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine daiüber

sind mit den Kassenbeständen zu verwahren.

Reservefonds.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Die Regierung kann den Verwaltungsrath auflosen. Der diesbezügliche Beschluss wird dem

Burgermeister der Gemeinde zugestellt. Binnen 14 Tagen von dieser Zustellung ab, wird zu einer Neuwahl

geschritten.

Statuts vom Vorstande festgesetzten Strafgelder.

Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindest-

betrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei

letzten Jahre anzusammeln, und erforderlichenfalls bis zu

dieser Höhe zu ergänzen.

So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht,

ist demselben mindestens, ein Zehotel des Jahresbeitrages

zuzuführen.

Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der

Kasseuleistungen etc.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt als Ehrenamt; die denselben in Ausubung

ihrer Funktionen ei wachsenen baaren Auslagen sind ihnen nach vorheriger Genehmigung der Verwaltung der

Sparkasse zu ersetzen.

KAP. III. — Obliegenheiten des Verwaltungsrathes.

Statuts vom Vorstande festgesetzten Strafgelder.

a. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen,

dass die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben,

einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Er-

gänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen

die Kassenleistungen bis auf den Mindesthetrag des Art. 14

des Gesetzes gemindert und die Beiträge zu Lasten der

Versicherten bis auf 3 pCt. des wirklichen Tagelohnes

erhöht werden. (Art. 47 des Gesetzes.)

Werden die Ausgaben auch dann noch durch die ge-

wöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Ar-

beitgeber die zur Deckung derselben erforderlichen Zu-

schüsse aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zu-

schüsse sie auch bei spaterem besseren Stand der Kasse,

keine Rückerstattung fordern können.

b. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die

Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so ist,

falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen Durch

schnittbausgabe erreicht hat, entweder eine Ermässigung

der Beiträge oder eine Erhöhung der Kassenleistungen

herbeizuführen.

Allgemeine Bestimmung über Beiträge und

Kassen-

leistungen.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Der Verwaltungsrath ist mit der Gesammt-Verwaltung der Credit-Kasse betraut, soweit nicht

einzelne Angelegenheiten durch das Gesetz oder das Statut andern Organen vorbehalten sind.

Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Darlehn zu dem Zweck, zu welchem sie gewährt sind, verwandt

werden; er hat ferner die punktliche Ruckzahlung deiselben zu uberwachen.

Statuts vom Vorstande festgesetzten Strafgelder.

Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber

lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Bei-

trägen verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht

erhöben werden.

Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unter-

stützungen und der Deckung der Verwaltungskosten

dürfen Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse nicht

erfolgen.

Organe der Kasse.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Der Verwaltungsrath vertritt die Credit-Kasse in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Ange-

legenheiten. Diese Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschafte und Rechtsverhandlungen, fur welche

eine Spezial-Vollmacht erfordert ist.

Die Credit-Kasse ist verpflichtet und haftet für alle Angelegenheiten, welche der Verwaltungsrath innerhalb der

Grenzen seiner gesetzlichen und statutarischen Vollmachten in ihrem Namen abschliesst.

Sie geniesst dagegen

unter denselben Bedingungen alle daraus hervorgehenden Rechte. Zur Legitimation bei gerichtlichen oder ausser-

gerichtlichen Rechtsgeschäften genugt die Bescheinigung der Sparkasse, dass die darm bezeichneten Personen den;

Verwaltungsrath biIden

Statuts vom Vorstande festgesetzten Strafgelder.

Organe der Kasse sind der Vorstand und

die Generalversammlung.

Zusammensetzung des Vorstandes und Wahlen.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Der Verwaltungsrath beschliesst endgültig uber die Annahme der Darlehnsbedingungen und den

Zinsfuss, zu welchem die Darlehn erfolgen,

Alle übrigen Beschlüsse des Verwaltungsrathes unterliegen der Genehmigung der Sparkasse; wird diese Geneh-

migung verweigert, so entscheidet der zustandige General-Direktor.

Statuts vom Vorstande festgesetzten Strafgelder.

Der Vorstand der Kasse besteht

a) aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter,

als Vorsitzenden und dem Kassenführer, welcher zugleich

Vicepräsident ist; letzterer wird vom Unternehmer auf

die Dauer von zwei Jahren ernannt;

b) aus fünf, von der Generalversammlung ohne Mit-

wirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte

der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer

von zwei Jahren gewahlten Beistzern.

Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden

Beitrage fünf Siebentel der Gesammtbeiträge übersteigen,

ist hei der nachsten Wahl ein sechster Beisitzer und, so-

bald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Beisitzer

zu wählen.

Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation er-

folgen, wenn im Schosse der Generalversammlung kein

Einwand erhoben wird. Audernfalls ist sie geheim, und

erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass

jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, als Vor-

standsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen,

welche die meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche

auf nicht Wahlbare fallen, oder die Gewählten nicht

dentlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stim-

mengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu

ziehende Loos.

Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder

von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet.

Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie

spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhan-

den ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbe-

hörde geleitet.

Jedes Jahr scheiden abwechselud drei resp. zwei

Beisitzer aus. Die drei Beisitzer, welche am Ende des

ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das

Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt.

Die Gewählten treten ihr Amt am 1 Januar des folgenden

Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausschei-

denden ihr Amt weiterzuführen.

Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ahlauf ihrer

Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung

zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer beru-

fen werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt

mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschie-

denen Beisitzer erloschen sein würde.

Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzuneh-

men.

Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu-

sammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der

Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstat-

ten.

Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung

dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn

bewiesen wird, dass sie letztereu bekannt war.

Rechte und Pflichten des Vorstandes.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Ohne Ermachtigung der Regierung darf die Credit-Kasse, anderswo denn bei der Sparkasse, keine-

Anleihe machen.

Statuts vom Vorstande festgesetzten Strafgelder.

Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich

und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf

diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche

nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.

Verträge werden namens der Kasse von dem Vorsitzen-

den des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen. Bei

allen übrigen Rechtsgeschaften und Erklärungen vertritt

der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legiti-

mation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen

Rechtsgeschäften

wird durch eine Bescheinigung der

Aufsichtsbehörde bewirkt.

Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse,

soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut aus-

drücklich der Generalversammlung übertragen sind.

Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die

Lage der Geschäfte erfordert. Er muss den Vorstand

binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies

beantragen. Die Berufung erfolgt durch Circular, Der

Vorstand ist beschlussfähig wenn der Präsident oder

der Vicepräsident und wenn wenigstens drei Beisitzer

anwesend sind.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit

gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsit-

zende. Die Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu

protokolliren.

Jedem Vorstandsmitglied steht das Recht zu, sich durch

Krankenbesuche von dem Gesundheitszustand der als

krank gemeldeten Person zu überzeugen.

Auch kann der Vorstand besondere Kranker kontrol-

leure bestellen.

Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgelt-

lich; baare Auslagen werden ihnen von der Kasse ersetzt.

Die Mitglieder des Vorstandes haften der Kasse für pflicht-

mässige Verwaltung gemäss Art. 38 des Krankenvericher-

ungsgesetzes.

Zusammensetzung der Generalversammlung.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Der Prasident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrathes. Er hat darauf zu achten, dass die

Buch- und Kassenfuhrung regelrecht besorgt werden.

Er leitet den Geschaftsgang der Credit-Kasse und unterzeichnet gleichzeitig mit dem Schriftfuhrer, sammtliche

die Credit-Kasse betreffenden Schriftstucke und Urkunden, alles unbeschadet jedoch der dem Rechnungsführer

zustehenden Befugnisse.

Er nimmt Kassenrevisionen vor, so oft er dies fur nothig erachtet, jedoch wenigstens einmal im Monat. Diese

Revisionen werden durch ein Visa in den Büchern bekundet.

Statuts vom Vorstande festgesetzten Strafgelder.

Die Generalversammlung besteht

Aus sammtlichen Kassenmitgliedern, welche gross-

jahrig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind,

sowie aus zwei Vertretern der Firma.

Jedes Kassenmitglied führt eine Stimme. Die Vertreter

der Firma führen für je zwei in der Fabrik beschäftigte

versicherungspflichtige und stimmberechtigte Mitglieder

der Generalversammlung eine Stimme.

Geschäftsor Inung der Generalversammlung.

A r t . 26. Die Generalversammlung wird vom Vor-

stände unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch

einen mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden An-

schlag in den Fabrikräumen berufen.

Die ordentlichen Generalversammlungen finden statt

1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl

des Revisionsausschusses und der erforderlichen Neu-

wahlen für den Vorstand;

2. im April jeder. Jahres zur Beschlussfassung über die

Annahme der Jahresrechnung.

Ausserordentliche Generalversammlungen berult der

Vorstand nach Bedürtniss.

Die Berufung der Generalversammlung muss binnen

zwei Wochen erfolgen, wenn der dritte Theil ihrer Mit-

glieder es beantragt.

Jede vorschrifsmässig berufene Generalversammlung

ist beschlussfähig,

Die Leitung der Generalversammlung steht dem Ver-

treter der Firma zu.

Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit

für einzelne. Gegenstande durch dieses Statut nicht etwas

anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der-

in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die stimme des Vor-

sitzenden.

Obliegenheiten der Generalversammlung.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

In Dringlichkeitsfallen trifft der Prasident jede im Interesse der Credit-Kasse erforderliche Anord-

nung, mit der Verpflichtung jedoch, den Verwaltungsrath ohne Verzug davon zu verstandigen.

A r t 26.

Die Credit-Kasse darf, ohne hierzu von der Verwaltung der Sparkasse ermachtigt zu sein, weder

als Klägerm noch als Beklagte vor Gericht auftreten.

KAP. IV. — Allgemeine DarIehnsbedingungen.

Statuts vom Vorstande festgesetzten Strafgelder.

Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen

zum Vorstande, liegt der Generalversammlung ob

1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines

Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht

Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der

Jahresrechnung;

2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprü-

chen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus

deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit

zu beauftragenden Personen;

3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der

freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medi-

zinalkollegiums;

4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts, na-

mentlich auch über Abänderung der Unterstützungen und

der Beiträge, soweit sie nicht statutengemäss in Form

einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen

Tagelöhne eintreten ;

5. Beschlussnahme über Anträge des Arbeitgebers auf

Auflösung der Kasse;

6. Beschlussnahme über Vorschriften, betreffend die

Krankenmeldung, das Verhalten der Kranten und die

Krankenaufsicht.

Im Uebrigen finden auf die Vornahmen dieser Wahlen

die Bestimmungen in Art. 23 mit der Massgahe Anwen-

dung, dass die Wahl, wenn von keinem der Stimmenbe-

rechtigten Witerspruch erhoben wird, durch Acclamation

vorgenommen werden kann.

Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und

2 ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die

Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter des

Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus

ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet.

Streitigkeiten und Beschwerden.

A r t . 28. Alle Beschwerden über Unterstützungszu-

wendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten,

welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat.

Im Uebrigen wird nach den im Art. 12 des Kranken-

Versicherungsgesetz s erlassenen Vorschtilten verfahren.

Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde,

über Verhängung von Ordnungsstrafen, sowie die Be-

schwerden auf dem Verwaltungswege, sind gemäss Art. 54

des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln.

Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte,

Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung ein-

zulegen. Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 § 2

des Kranken Versicherungsgesetzes), so hat die General-

versammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen

Beschluss zu fassen, und den Vorstand oder einen oder

mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu

betrauen.

Inkrafttreten der Kasse.

A r t 29. Die Aufsicht über die Kasse wird unter

Oberaufsicht der Regierung von dem Gewerbeinspektor

wahrgenommen.

Gegenwartiges Statut ist von dem Thomasschlacken-

Mahlwerke Dü telingen zu Düdelingen nach Anhörung der

in ihrer Fabrik zu Düdelingen beschäftigten Personen, auf-

gestellt worden. Dasselbe tritt mit dem 1. Dezember 1902

in Kraft.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation

des statuts de la caisse publique de crédit agri-

cole et professionnel établie à Bettborn.

LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES;

Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concer-

nant la création de caisses publiques de crédit

agricole et professionnel, et l'art. 1er de l'arrêté

ministériel du 20 juin 1902, concernant le même

objet;

Vu son arrêté du 21 octobre dernier, portant

création d'une caisse publique de crédit agricole

et professionnel à Bettborn;

Vu les statuts de la dite caisse, délibérés en

séance du conseil communal de Bettborn, du

30 novembre dernier ;

Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse

d'épargne, du 13 décembre courant;

Attendu que les statuts de la dite caisse sont

en concordance avec les loi et règlement sur la

matière;

Arrête

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Die Darlehn werden im Betrage bis zu 1000 Franken aut eine Dauer von drei Jahren gewahrt. Aus-

nahmsweise und mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse konnen Durlehn auch bis zum Betrage von 2000

Franken und auf eine Dauer von fünf Jahren gewahrt werden. Werden Darlehn aut mehrere Jahre bewilligt, so

sind dieselben, wo moglich, in jahrlich gleichen Raten zuruckzuzahlen.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Das Darlehn darf nicht weniger als 23 Franken betragen.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Die Credit-Kasse gewahrt Darlehn nur gegen Stellung eines oder zweier Burgen. Die Bürgen

haften mit dem Anleiher solidarisch fur die Ruckzahlung des Darlehns, die Zahlung der Zinsen und etwaiger Kosten.

Darlehnsnehmer und Burgen mussen bezuglich ihrer personlichen und wirthschaftlichen Verhaltnisse, ihrer Zu-

verlassigkeit und Ehrenhaftigkeit Gewahr fur die Erfüllung der ubernommenen Verbindlichkeiten bieten.

Die Mitglieder des Venwaltungsrathes werden als Burgen nicht zugelassen.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Hypothekar-Darlehn sind untersagt.

Die Credit-Kasse ist jedoch befugt, in den Fallen, wo sie Gefahr lauft. eines Guthabens verlustig zu gehen, die

nothwendigen Massregeln zu treffen, um sich eine gerichtliche oder vertragsmassige Hypothek zu verschaffen.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Der Darlehnsnehmer muss in dem Bezirk der Credit-Kasse wohnen; dies gilt auch, in der Regel,

fur die Bürgen.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Der Zinsfuss dart 5 pCt. pro Jahr nicht übersteigen.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Antrage auf Gewahrung von Darlehn werden schriftlich oder mündlich bei dem Prasidenten oder

dem Schriftführer der Kredit-Kasse gestellt, unter genauer Angabe des Betrages und des Zweckes des nachge-

suchten Darlehns, der Namen, Stand und Wohnort des Burgen, des Zeitpunktes und der Art der Rückzahlung.

Art. 34 Weder als Darlehnsnehmer noch als Bürge werden zugelassen

1. Diejenigen, welche in Vermogensverfalls-Zustand gerathen oder notorisch zahlungsunfahig sind ;

2. Diejenigen, welche gelegentlich eines früheren Darlehens entweder die Credit-Kasse oder einen der Bürgen

in Verlust gebracht haben ;

3. Diejenigen, welche ein fruheres Darlehn auf falsche Angaben hin erhalten haben.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Ueber das empfangene Darlehn haben Schuldner und Burgen einen Schuldschein unter Privatunter-

schrift auszustellen.

Ist der Schuldner oder der Burge des Schreibens unkundig, so wird auf Kosten des Darlehnsnehmers, ein no-

tarieller Akt uber das Darlehn aufgenommen.

A r t 36. Dem Schuldner ist es freigestellt, das Darlehn jederzeit, ganz oder theilweise, zuruckzuzahlen;

Theilruckzahlungen müssen wenigstens funf Franken betragen.

Eine Zahlung, die zur Deckung des Kapitals und der Zinsen nicht ausreicht, wird zuerst auf die Zinsen ange-

rechnet.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Ungeachtet der gewahrten Rückzahlungsfristen, und unbeschadet der durch das Gesetz vorgesehenen

Falle, hat die Credit-Kasse das Recht, die sofortige Rückzahlung des Darlehns, an Hauptsumme und Accessorien

zu fordern.

1. wenn der Schuldner, ohne vorgängige Zustimmung des Verwaltungsrathes, das Darlehn zu einem andern als

zu dem im Darlehnsvertrag bezeichneten Zweck verwendet ;

2. wenn er mit einer vertragsmässigen Zahlung über einen Monat im Röckstand bleibt ;

3. wenn eine Zwangsvollstreckung gegen ihn oder seinen Bürgen angeordnet ist ;

4. wenn er oder sein Bürge in Falliments- oder Vermögensverfalls-Zustand geräth oder eine gerichtliche Ab-

tretung seiner Güter bewilligt hat ;

5. wenn er oder der Bürge den Bezirk der Credit-Kasse definitiv verlässt und auswarts seinen Wohnsitz nimmt.

Bei Eintreffen eines der obigen Fälle wird das Darlehn von Rechtswegen, und ohne dass es einer voraufgegan-

genen Inverzugsetzung bedarf, rückforderbar.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Die Verweigerung eines nachgesuchten Darlehns wird zur Kenntniss des Darlehnssuchers gebracht;

letzterer ist nicht befugt, die Mittheilung der Gründe des abschlägigen Bescheides zu verlangen.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Die Zinsen des Darlehns sind halbjährlich zu entrichten.

Bei der Berechnung der Zinsen wird das Jahr zu 360 Tagen und die Monate zu 30 Tagen gerechnet.

Art. 4 0 . Sämmtliche Zahlungen haben zu erfolgen in Münzen, welche in den öffentlichen Kassen des Staates

Kurs haben, und sind zu leisten unter die Hände und gegen Quittung des Rechnungsführers, unbeschadet der Be-

stimmung des Art. 4 des ministeriellen Beschlusses vom 20. Juni 1902,

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Der Verwaltungsrath ist befugt, Zahlungsausstand bis zu drei Monaten zu gewähren; langeren Aus-

stand darf er nur mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse bewilligen.

KAP. V. — Die Buchführung.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Die Bezeichnung der zur Buchführung erforderlichen Bucher, sowie das Visa derselben, erfolgt

durch die Verwaltung der Sparkasse.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Alle Einnahmen und Ausgaben werden von dem Rechnungsführer bewerkstelligt.

A r t . 44. Der Rechungsführer wird vom Verwaltungsrath ernannt; diese Ernennung muss durch die Ver-

waltung der Sparkasse bestätigt werden.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Der Rechnungsführer bezieht eine feste Entschadigung zu Lasten der Credit-Kasse; die Gewahrung

von Tantiemen ist nicht zulassig ; der Rechnungsführer kann nicht Mitglied des Verwaltungsrathes sein.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Die Höhe und der Bestand der durch den Rechnungsführer zu stellenden Caution wird durch den

General-Dnektor der Finanzen auf den Vorschlag des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und auf das Gutachten

der Sparkasse hin, festgesetzt.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember; auf diesen letzteren Tag

werden sämmtliche Rechnungen an Hauptsumme und Zinsen abgeschlossen.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Die Bilanz wird vom Verwaltungsrath aufgestellt. Die Forderungen werden, mit Werth am Tage

des Rechnungsabschlusses,

eingetragen; die zweifelhaften Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen

Werthe anzusetzen, wogegen die als uneinbringlich anzusehenden auf dem Gewinn- und Verlust-Conto abzu-

schreiben sind.

Die Verwaltung der Sparkasse prüft die Jahresrechnungen und die Bilanz und ertheilt Entlastung, nachdem die

Bilanz dem Gemeinderathe mitgetheilt worden.

KAP. VI. — Reserve-Fonds.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Behufs Deckung der eventuellen Verluste wird von dem erzielten Gewinn eine Summe bis zu 23 pCt.

der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zur Bildung eines Reserve-Fonds erhoben.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Der Reserve-Fonds wird entweder in einem Sparkassenbuch oder in Schuldverschreibungen des

Staates oder inländischer Gemeinden angelegt.

Die Regierung kann nach eingeholtem Gutachten der Sparkasse auch jede andere Anlage gestatten.

Die Werthpapiere der Credit-Kasse werden der Sparkasse zur Aufbewahrung übergeben.

Art. 5 1 . Der Gewinn, welcher den im vorstehenden Art. 50 festgesetzten Betrag übersteigt, wird den bethei-

ligten Gemeindesektionen in dem Verhältnisse der Quote, welche ihnen in den direkten Steuern obliegt, behufs

Verwendung zu gemeinnutzigen, gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgaben, überwiesen.

Sofern dieser Ueberschuss auf eine Verringerung der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zurückzuführen ist,

wird derselbe den Gemeinden erst drei Jahre nach Abschluss der betreffenden Jahresrechnung zur Verfügung

gestellt.

KAP. VII. — Abänderungen des Statuts.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Antrage auf Abanderung des Statuts sind von dem Verwaltungsrath der Credit-Kasse, von dem

Gemeinderath und von der Verwaltung der Sparkasse zu begutachten und bedürfen der Genehmigung der Regie-

rung.

KAP. VIII. — Auflosung der Credit-Kasse.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Auf den Vorschlag des Gemeinderathes kann die Regierung über die Auflösung der Credit-Kasse

verfugen. Nach Anhorung des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und nach eingeholtem Gutachten der Ver-

waltung der Sparkasse, kann die Regierung sogar von Amtswegen die Credit-Kasse auflösen, sobald dieselbe nicht

mehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen dauernd nachzukommen.

In diesem Falle wird die Liquidation durch den Verwaltungsrath bewerkstelligt. Sollte dieser letztere sich dieser

Pflicht entziehen, so wird die Verwaltung der Sparkasse die im Interesse dieser Liquidation nothwendigen Mass-

regeln ergreifen.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Das nach Abzug aller Schulden verbleibende Rein-Vermögen fallt der Gemeinde zu.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Falls die Credit-Kasse ihre Thatigkeit einstellt, oder, falls eine der Sektionen des Kassendezirks aus

dem Verband der Credit-Kasse ausscheiden will, wird, ahnlich wie bei der Auflosung, zur Liquidation geschritten.

KAP. IX. — Allgemeine Bestimmungen.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Die Credit-Kasse ist verpflichtet, die Verwaltung der Sparkasse oder deren Delegirten von den Ver-

handlungsprotokollen des Verwaltungsrathes, sowie von den Büchern und Rechnungen Einsicht nehmen zu lassen,

und die Prüfung des Kassenbestandes zu gestatten. Der Bürgermeister der Gemeinde, in welcher die Credit-Kasse

ihren Sitz hat, ist berufen dieser Prüfung beizuwohnen.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Die Verhandlungen des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse, mit Ausnahme derjenigen, welche

die Darlehnsgesuche zum Gegenstand haben, werden innerhalb acht Tagen der Sparkasse in Abschrift eingesandt.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Die zum Kassendienste herangezogenen Beamten unterstehen den Anordnungen des Verwaltungs-

rathes in allen die Credit-Kasse betreffenden Angelegenheiten. Dem Verwaltungsrathe stehen indessen keine Dis-

ciplinar-Befugnisse uber diese Beamten zu.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Alle Personen, welche irgendwie an der Geschaftsthatigkeit der Credit-Kasse theilnehmen, sind ver-

pflichtet, betreffs der über die Privat-Verhaltnisse der Darlehnsnehmer erhaltenen Auskunfte, sowie betreffs Alles

dessen, was bei Gelegenheit der Operationen, die sie vornehmen, zu ihrer Kenntnis gelangt, das Geheimnis zu

wahren.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Auf den Bericht der Verwaltung der Sparkasse und nach Anhörung des Verwaltungsrathes der

Credit-Kasse, sowie des Gemeinderathes entscheidet der zuständige General-Direktor über sammtliche Schwierig-

keiten, zu welchen die Auslegung und Ausführung des gegenwärtigen Statuts Anlass geben können, dies unbeschadet

der den Gerichten zustehenden Befugnisse.

Avis. — Expropriation pour cause d'utilité publique.

Il résulte d'un exploit du ministère de l'huissier Hommel, de Mersch, en date du 9 décembre 1902, qu'à la re-

quête de l'administration communale de Mersch, représentée par son collège échevinal, composé de MM. Gustave

Wilhelmy, bourgmestre, demeurant à Rollingen, Charles Arendt, échevin, demeurant à Reckange, et Jean

Lacave, conseiller communal, demeurant à Schœnfels, faisant fonctions de deuxième échevin, pour laquelle re-

quérante est constitué et occupera Maître Joseph Brincour. avocat-avoué, demeurant à Luxembourg,

Signification a été donnée à Madame Julie comtesse Huniady, propriétaire, domiciliée à Bruxelles, n° 16, bou-

levard de Waterloo, veuve de S. A. S. Mgr, le Prince Charles-Marie-Joseph Prince et Duc d'Arenberg,

Que par arrêté grand-ducal en date du 30 octobre 1902, l'agrandissement du cimetiere de Pettingen, commune

de Mersch, a été déclaré d'utilité publique; que par arrêté de M. le Directeur genéral des travaux publics, en

date du 10 novembre 1902, les parcelles nécessaires a cet agrandissement ont eté déclarées cessibles pour cause

d'utilité publique ; que les dits arrêtés, ainsi que le plan indicatif des travaux à effectuer et des parcelles à ex-

proprier, ensemble les pieces de l'instruction administrative qui a précédé les arrêtés précités, ont été déposés au

greffe du tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg, où la signifiée pourra en prendre connaissance ; que la

parcelle à emprendre pour cet agrandissement comprend une parcelle d'un are cinquante-quatre centiares située

derrière la chapelle, à emprendre dans un jardin, situé commune de Mersch, lieu dit « Pettingen », entre le

cimetière et un sentier d'un côté et un chemin communal de l'autre, donnant des deux bouts sur un chemin

communal, ayant une contenance totale de huit ares dix centiares, porte au cadastre sous le n° 17, section B,

2e classe, appartenant à la signifée; que la commune, requérante offre a la dite signifiée pour l'indemniser du

chef de l'expropriation de la parcelle prédésignée la somme de 200 fr. par are, soit pour les 154 centiares em-

pris la somme totale de 308 fr.

Suivant le même exploit et en vertu d'une ordonnance rendue par M. le conseiller honoraire, président du

tribunal d'arrondissement de Luxembourg, abréviative des délais ordinaires, assignation a été donnée à la signifiée

à comparaître le lundi, 15 décembre ct., à 9 heures du matin, devant le tribunal d'arrondissemenl de Luxem-

bourg, siègeant en matière d'expropriation pour cause d'utilité publique, au Palais de justice a Luxembourg,

pour voir dire que les formalites prescrites par la loi du 17 décembre 1859 pour parvenir à l'expropriation de la

parcelle de 1 are 54 centiares dont s'agit ont été remplies ; voir donner acte à la requérante qu'elle offre à l'as-

signee pour l'indemniser du chef de l'expropriation de cette même parcelle la somme de 200 fr. par are, soit pour

les 154 centiares empris la somme globale de 308 fr.; et pour le cas que l'assignée n'accepterait pas cette offre,

voir dire qu'il sera procédé conformément a la loi, au règlement de l'indemnité a laquelle elle prétend avoir droit;

voir ordonner la mise en possession de la requérante à charge par elle de consigner préalablement la somme

offerte, s'entendre enfin l'assignée en cas de contestation condamner aux dépens.

Pour extrait conforme,

Joseph BRINCOUR, avocat-avoué.

Luxembourg Imprimerie de la Cour V. BUCK

Dépôts effectués durant le mois de novembre

fr.

762,563 78

Remboursements effectués

379.312

Excédent des dépôts

Dépôts effectués depuis le 1er janvier 1902 au 1er novembre 1902

fr. 8,889,597 05

Remboursements effectués

4,039.957 65

Excédent des depôts

Avoir des déposants nu 1er janvier 1902, les intérêts de 1901 compris

Intérêts bonifiés sur les livrets soldés depuis le 1er janvier 1992

Total des dépôts

Nombre de livrets existants au 1er janvier 1902

Livrets nouveaux ouverts depuis le

Livrets soldés depuis le

Excédent des livrets nouveaux

Total des livrets en cours

fr.

383,251 42

fr.

4,849,639 40

22,571,773 15

17,963 48

fr. 27 822,627 45

Caisse d'épargne. — Situation au 1er decembre 1902.

Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Bettborn.

Les statuts de la caisse pu-

blique de crédit agricole et professionnel établie

à Bettborn sont approuvés et seront publiés

avec le présent arrêté par la voie du Mémorial

Luxembourg, le 15 decembre 1902.

Le Directeur général des finances,

M .

MONGENAST.

Beschluß vom 15. Dezember 1902, die Genetz-

migung des Statuts der zu Bettborn errich-

teten öffentlichen Kasse für landwirthschast-

lichen und gewerblichen Credit betreffend.

Der

General-Director

der Finanzen;

Nach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom

27. März 1900, betreffend die Errichtung von

öffentlichen Kassen für landwirthschaftlichen und

gewerblichen Credit, sowie des Art. 1 des Mi-

nisterialbeschlusses vom 20. Juni 1902, denselben

Gegenstand betreffend;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 21. Oktober

letzthin, die Errichtung einer öffentlichen Kasse für

landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu

Bettborn betreffend;

Nach Einsicht des vom Gemeinderath von Bett-

born in seiner Berathung vom 30. November

letzthin aufgestellten Statuts genannter Kasse;

Nach Einsicht des Berichtes des Directors der

Sparkasse vom 13. Dezember ct.;

In

Anbetracht, daß das Statut genannter

Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Regle-

menten übereinstimmt;

Beschließt

Einziger Artikel. Das Statut der zu Bettborn

errichteten Kasse für landwirthschaftlichen und

gewerblichen Credit wird hiermit genehmigt und

soll nebst gegenwärtigem Beschlusse im „Memo-

rial" veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 15. Dezember 1902.

Der General-Director der Finanzen,

M, Mongenast.

Statutder öffentlichen Kasse für landwirths chaftlichen und gewerblichen Credit zuBelthorn.

KAP. 1 — Name, Gegenstand und Bezirk der Kasse.

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