Arrêté grand-ducal du 8 décembre 1902, déclarant d'utilité publique la construction d'un chemin de fer industriel à petite section reliant les car- rières de Reisdorf et de Beaufort à la station
Table des dispositions (78)
Texte législatif (78 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzothums Luxemburg.
Jeudi, 18 décembre 1902.
Donnerstag, 18. Dezember 1902.
Arrêté grand-ducal du 8 décembre 1902, déclarant
d'utilité publique la construction d'un chemin
de fer industriel à petite section reliant les car-
rières de Reisdorf et de Beaufort à la station
de Grundhof.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc.;
Vu une demande présentée le 20 mars 1902
par la Société anonyme des chemins de fer et
minières Prince-Henri, à l'effet d'être autorisée
à construire un embranchement de chemin de
fer industriel à voie étroite reliant les carrières
des communes de Reisdorf et de Beaufort à la
gare de Grundhof;
Vu la convention intervenue entre le Gouver-
nement et la Société des chemins de fer Prince-
Henri, le 24 juillet 1873. et approuvée par la loi
du 25 octobre suivant;
Vu la loi du 7 décembre 1859, sur l'expropria-
tion pour cause d'utilité publique;
Notre Conseil d'État entendu;
Sur le rapport de Notre Directeur général
des travaux publics et après délibération du
Gouvernement en conseil;
Avons arrêté et arrêtons
Est déclarée d'utilité publique la
construction par la Société des chemins de fer
Prince-Henri d'un embranchement
de voie
ferrée, à petite section, reliant les carrières des
Großh. Beschluß vom 8. Dezember 1902, wo-
durch der Bau einer Kleinbahn zum Anschluß
der Steinbrüche von Reisdorf und Befort an
die Station Grundhof für Gegenstand öffent-
lichen Nutzens erklärt wird.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von
Nassau,
u., u., u.;
Nach Einsicht eines am 20, März 1902 von
der Prinz Heinrich-Eisenbahn-Gesellschaft
einge-
reichten Gesuches behufs Ermächtigung zum Bau
einer schmalspurigen Zweigbahn von den Stein-
brüchen der Gemeinden Reisdorf und Befort nach
Station Grundhof
Nach Einsicht des zwischen der Regierung und
der Prinz-Heinrich-Eisenbahn-Gesellschaft am 24.
Juli 1873 abgeschlossenen und durch Gesetz vom
25. Oktober dess. Jahres genehmigten Vertrages;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember
1859,
über die Enteignung wegen öffentlichen
Nutzens;
Nach Anhorung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres General-Directors der
öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der
Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Der Bau einer schmalspurigen Zweig-
bahn von den Steinbrüchen der Gemeinden Reis-
dorf und Befort nach Station Grundhof durch
die Prinz-Heinrich-Eisenbahn-Gesellschaft, gemäß
N° 89.
communes de Reisdorf et de Beaufort à la gare
de Grundhof, d'après les plans présentés le 20
mars 1902, mais sous la réserve
1° que l'expropriation ne s'appliquera qu'aux
parcelles désignées par l'arrêté d'approbation
des plans;
2° que l'établissement et plus tard l'entretien
de la voie de raccordement seront effectués
avec soin, aux frais de la, Société, sous le con-
trôle des agents de l'administration des travaux
publics;
3° que la Société se conformera en outre et
en tout temps aux mesures que cette adminis-
tration réclamerait de sa part dans l'intérêt de
la circulation et de la sûreté publique, soit à la
rencontre des routes et chemins, soit à la sou-
dure du raccordement avec le chemin de fer;
4° que la Société se conformera également
aux art. 5, 8 et 9 de la convention du 24 juillet
1873, approuvée par la loi du 25 octobre suivant;
5° qu'en cas d'infraction aux dispositions qui
précèdent, le Gouvernement pourra interdire
l'exploitation de l'embranchement.
Les statuts de la caisse de secours
en cas de maladie, établie par la firme « Tho-
masschlackenmahlwerke Düdelingen» pour son
usine à Dudelange, sont approuvés.
Das Statut der Krankenkasse der
Firma „Thomasschlackenmahlwerke Düdelingen"
für ihre Werke zu Düdelingen wird hiermit ge-
nehmigt.
Die Firma Thomasschlackenmahlwerke Düde-
lingen in Amöneburg, G. m. b. H., errichtet auf Grund
des Art. 44 des Gesetzes vom 31. Juli 1901, eine Kran
kenkasse, welche den Namen «Krankenkasse der Firma
Thomasschlackenmahlwerke Düdelingen» führt und ihren
Sitz zu Düdelingen hat.
Zwangsweise Mitgliedschaft .
Art.
2. Alle in genannter Fabrik gegen Gehalt und
Lohn beschaftigten Personen gehören mil dem
Tage
des Eintritts in die Beschaftigung als Versicherungspflich-
tige Mitglieder der Kasse an, sotern die Beschäftigung
nicht ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch
den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von
wemger als einer Woche beschränkt ist.
Befreit von diesem Zwange sind
Betriebsbeamte. Werkmeister und Techniker, deren
Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 8 Mark fur den Ar-
beitstag, oder, sofern Lohn oder Gehalt nach grösseren
Zeitabschmtten bemessen ist, 2400 Mark für das Jahr
übersteigt;
Versicherungspflichtige Mitglieder müssen bei der Kasse
verbleiben, so lange ihre Beschaftigung in der Fabrik
dauert.
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen oder Na-
turalbezüge.
Sie erhalten spätestens am ersten Löhnungstage nach
ihrem Eintritt ein Exemplar dieses Statuts.
A r t . 3. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung
in der Fabrik ausscheiden und nicht zu einer Beschäftig-
ung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer
andern Betriebs- (Fabrik-) oder einer Bezirkskrankenkasse
werden, bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als sie im
Kreis der Kasse sich aufhalten und die vollen Kassenbei-
träge einschliesslich des Zuschusses der Arbeitgeber ent-
richten, es sei denn, dass sie binnen einer Woche bei dem
Vorstande anderweitige Absichten bekunden.
Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse
verbliebenen Personen
können weder Stimmrecht aus-
üben, noch kassenamter bekleiden.
Die Mitgliedschaft für nicht versicherungspflichtige
Personen erlischt
a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung
an den Kassenvorstand ;
b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungster-
minen nicht die vollen Beitrage geleistet werden.
Die Kasse fuhrt den Namen » Oeffentliche Kasse fur landwirthschaftlichen und generblichen Credit
zu Bettborn; dieselbe, fallt unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 27 Marz 1900, des Ministerial-Erlasses vom
20. Juni 1902, sowie des gegenwartigen Statutes.
Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent
arrêté.
Château de Hohenbourg, le 8 décembre 1902.
Pour le Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant,
GUILLAUME,
Grand-Duc Héréditaire.
Le Directeur général
des travaux publics,
CH. RISCHARD.
Avis. — Caisse d'épargne.
Par arrêté ministériel en date de ce jour, le
percepteur des postes à Clervaux a été chargé
de faire des opérations comptables pour la Caisse
d'épargne, à partir du 1er janvier prochain.
Le bureau est accessible tous les jours pen-
dant les heures ordinaires de service pour les
opérations de la Caisse d'épargne.
den am 20. März 1902 eingereichten Plänen, ist
unter nachstehenden Vorbehalten zum Gegenstand
öffentlichen Nutzens erklärt
1° die Enteignung erstreckt sich nur auf die
Parzellen, welche in dem die Pläne genehmigenden
Beschlusse bezeichnet sind
2° der Bau sowie der nachherige Unterhalt der
Zweigbahn wird sorgfältig, auf Kosten der ge-
nannten Gesellschaft und unter der Aufsicht der
Beamten der Bauverwaltung ausgeführt;
3° die Gesellschaft wird außerdem und jederzeit
die durch diese Ve waltung an den Kreuzungs-
punkten mit Straßen und Wegen oder am An-
schlußpunkte der Zweigbahn an die Hauptbahn
im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des
Verkehrs geforderten Maßnahmen treffen;
4° die Gesellschaft verpflichtet sich überdies-
zur Beobachtung der Art. 5, 8 und 9 des durch
Gesetz vom 25. Oktober 1873 genehmigten Ver-
trages vom 24. Juli desselben Jahres;
5° im Falle von Zuwiderhandlungen gegen
obige Bestimmungen kann die Regierung den Be-
trieb der Zweigbahn untersagen.
Unser General-Director der öffentlichen
Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
Schloß Hohenburg, den 8. Dezember 1902.
Für den Großherzog
Dessen Statthalter,
Wilhelm,
Erbgroßherzog
Der General-Director
der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Bekanntmachung — Spartasse.
Durch Ministerial-Beschluß vom h. utigen Tage
ist der Postperceptor zu Clerf beauftragt worden,
vom 1. Januar künftig ab Operationen für Rech-
nung der Sparkasse vorzunehmen.
Das Amt ist jeden Tag während der gewöhn-
lichen Büreaustunden für den Sparkassendienst
geöffnet.
Le bureau de l'enregistrement et des domaines
du dit lieu est déchargé du service dont s'agit.
Luxembourg, le 12 décembre 1902.
Le Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation
des statuts de la caisse de fabrique de l'usine
«Thomasschlackenmahlwerke» à Dudelange.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT;
Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'as-
surance obligatoire des ouvriers contre les
maladies;
Attendu que la firme «Thomasschlacken-
mahlwerke Düdelingen» à Amönebourg, qui se
trouve dans les conditions prévues par la loi,
a manifesté l'intention d'instituer une caisse spé-
ciale de secours en cas de maladie pour son
usine à Dudelange ;
Attendu que les statuts de cette caisse, établie
conformément aux dispositions légales, sont en
concordance avec les lois et règlements;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 15 décembre 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Das dortige Einregistrirungs- und Domänenamt
ist vom betreffenden Dienst entbunden.
Luxemburg, den 12. Dezember 1902.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Beschluß vom 15. Dezember 1902, die Geneh-
migung der Statuten der Krankenkasse der
"Thomasschlackenmahlwerke Düdelingen" be-
treffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901,
die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend;
In Erwägung, daß die Firma „Thomasschlacken-
mahlwerke Düdelingen" zu Amöneburg, welche die
gesetzlichen Vorbedingungen hierzu erfüllt, erklärt
hat, für die Arbeiter ihrer Werke zu Düdelingen
eine besondere Krankenkasse errichten zu wollen;
In
Erwägung, daß das Statut dieser Kasse,
welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß auf-
gestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Ver-
ordnungen entspricht;
Beschließt
Gegenwärtiger Beschluß nebst dem
dazu gehörigen Kassenstatut soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 15. Dezember 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statut der Krankenkasse der Firma «Thomasschlackenmahlwerke Düdelingen».
Name und Sitz der Kasse.
Die Aufsicht uber die Credit-Kasse wird durch die Verwaltung der Sparkasse ausgeübt. Letztere hat
darauf zu halten, dass die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beobachtet werden, und ertheilt die hierzu
benöthigten Anweisungen.
Die Creditkasse gewahrt gegen Burgschaft verzinsliche Darlehn an Landwnthe, Handwerker und kleme
Gewerbetreibende, behufs Beschaffung der Geldmittel, welche dieselben zum Ankauf von Vieh, Dünger, Saatfrüchten
Geräthen, Maschinen, Rohstoffen u. s, w., sowie auch zu Meliorationen, zur Verbesserung oder Vergrösserung,
ihrer Einrichtungen u. s. w. benöthigen.
Die Gewährung von Darlehn, welche zum Ankauf von bebauten oder unbebauten Grundstücken, oder welche zur
Zahlung einer vom Ankauf von solchen Grundstücken herrührenden Schuld bestimmt sind, ist untersagt. Für
letzteren Fall darf jedoch ausnahmsweise ein Darlehn bewilligt werden, wenn diese Schuld die Hälfte des Kauf-
preises nicht übersteigt.
Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse
den in der Fabrik beschaftigten Mitgliedern
1. Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behand-
lung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähn-
liche Vorrichtungen oder Heilmittel, welche zur Heilung,
des Erkrankten oder zur Herstellung und Erhaltung der
Erwerbsfähigkeit nach beendigtem Heilverfahren erfor-
derlich sind. Diese Vorrichtungen und Heilmittel müssen
vom Arzte verordnet werden und dürfen nicht teurer sein,
wie Brillen, Bruchbänder u. s. w.
Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den
Aerzten, Apothekern und, wenn thunlich, mit Kranken-
häusern, schriftliche Verträge abzuschliessen und zwar in
doppelter Ausfertigung und höchstens für die Dauer von
drei Jahren.
Diese Vertrage mussen folgenden Bedingungen ent-
sprechen
a) ausser den kontrahierenden Aerzten und Apothekern
werden alle zur Ausubung der Heilkunde im Grossherzog-
thum zugelassenen Aerzte und Apotheker, welche den
Vertragsbestimmungen schriftlich beistimmen, in eine
laufende Liste eingetragen, welche den Betheiligten zur
Kenntnis gebracht wird ;
b) bei Beginn jeder Krankheit hat der Kranke das Recht
aus dieser Liste einen Arzt und einen Apotheker zu wahlen.
Eine Abänderung an dieser Wahl während des Verlaufes
derselben Krankheit ist nur mit Genehmigung des Kassen-
vorstandes zulässig.
c) die Bezahlung aller zugelassenen Aerzte erfolgt nach
einem durch die Generalversammlung nach Anhorung des
Medizinalkollegiums zu bestimmenden Modus.
II. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage
nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag
ein Krankengeld in Höhe der Halfte des verdienten Lohnes
soweit solcher vier Mark nicht übersteigt.
Für Mit-
glieder, deren Löhnung nach Akkordsatzen oder in wech-
selnder Höhe erfolgt, wird der
Durchschnittsverdienst
der drei letzten, der Erkrankung vorausgegangenen Lohn-
zahlungsperioden, oder, wenn das erkrankte Mitglied nicht
wahrend dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war,
der Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Be-
schäftigung stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die
Feststellung erfolgt auf Grund der Lohnliste durch den
Vorstand. Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt an
jedem Samstage für die abgelaufene Woche; fällt auf den
Samstag ein Feiertag, so findet die Auszahlung schon
Freitag stalt.
Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der
Krankheit gewahrt, sie endet spätestens mit dem Ablaufe der
dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle
der Erwerbsunfähigkeit spätestens mit dem Ablaufe der
dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges.
Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf
der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, so
endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch
der Auspruch auf die im § 3 Ziffer 1 bezeichneten Leis-
tungen.
Krankenunterstützung für nicht im Betriebe
beschäftigte Mitglieder.
A r t . 5. Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden
aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (Art. 3) erhalten
als Krankenunterstutzung, so lange sie sich im Bezirke der
Gemeinde Düdelingen aufhalten, die Unterstützung nach
Art. 6 nach dem Durchschnittsverdienste der letzten drei
Lohnzahlungsperioden
vor dem Ausscheiden aus der
Fabrik.
Verpflegung im Krankenhause.
A r t . 6. Der Vorstand kann an Stelle der Krankenun-
terstützung des § 3 freie Kur und Verpflegung im Kran-
kenhause gewähren, und zwar
1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind
oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der
Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung;
unabhangig von derselben aber dann, wenn die Art der
Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Ver-
pflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten
nicht gerügt werden kann, oder wenn die Krankheil eine
ansteckende ist, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten
eine fortgesetzte Beobachtung erfordert;
2) für sonstige Erkrankte unbedingt.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Ange-
horige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsver-
dienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und
Verpflegung die Hälfte des in § 4 als Krankengeld fest-
gesetzten Betrages für die Angehörigen zu zahlen. Die
Zahlung kann unmittelbar an die Angehorigen erfolgen.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte keine
solche Angehörigen, so erhält derselbe nur freie Kur und
Verpflegung.
Unterstützung erkrankter Familienangehöriger.
Der Geschäftskreis der Kredit-Kasse umfasst die Gemeinde Bettborn.
KAP. II. — Der Verwaltungsrath.
Der Verwaltungsrath der Credit-Kasse besteht aus dem Präsidenten, vier wirklichen und zwei Ergan-
zungs-Mitgliedern.
Der Präsident wird durch die Verwaltung der Sparkasse ernannt. Die Mitglieder werden vom Gemeinderathgewahlt.
Der Präsident und die Verwaltungsmitglieder müssen
1° Luxemburger sein; 2° im Kassenbezirk wohnen; 3° am Tage der Wahl wenigstens volle 21 Jahre alt sein;
und 4° in vollem Genusse der Civilrechte sein.
Von den in Rede stehenden Funktionen sind ausgeschlossen: 1° Die Wirthe; 2° diejenigen, welche in Folge
Verurtheilung des Rechtes der Wählbarkeit verlustig gegangen sind; 3° diejenigen, welche durch Art. 13 des
Gesetzes vom 5. März 1884, betreffend die Kammer- und die Gemeinde-Wahlen, von dem Wahlrechte ausge-
schlossen sind.
Das Mitglied, welches der einen oder der anderen der in Alinea 1 gegenwärtigen Artikels erwähnten Bedingungen
verlustig geht, oder auf welches einer der in Alinéa 2 aufgeführten Falle zutrifft, hört von Rechtswegen auf,
Mitglied des Verwaltungsrathes zu sein.
Die nicht selbst dem Krankenversicherungs-
zwange unterliegenden Familienangehörigen der Kassen-
mitglieder erhalten im Erkrankungsfalle freie ärztliche
Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel.
Für Ehefrauen von Mitgliedern wird, ebenfalls bis zum
Ablauf von drei Wochen nach Entbindungen eine Unter-
stützung gewährt.
Als Familienangehörige der Kassenmitglieder sind die
in demselben Hause mit den Versicherten wohnenden
und mit ihrem Unterhalte ganz oder grösstenteils auf die-
selben angewiesenen Ehegatten, Eltern und noch nicht
erweil sfähigen Kinder derselben anzusehen.
Gewährung der Krankenunterstützung durch bestimmt
Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser.
A r t . 8. Die im § 6 vorgesehene Kur und Verpflegung
erfolgt in dem Krankenhause
des Eisenhütten-Aktien-
Vereins Düdelingen. Soweit die Kranken nicht in das
Krankenhaus aufgenommen sind, wird denselben die ärzt-
liche Behandlung durch Aerzte und die Lieferung der
Arzneien durch Apotheker gewährt, mit welchen der
Kassenvorstand schriftliche Vorträge abgeschlossen hat
nach Anhörung des Medizinalkollegiums, oder welche den
Vertragsbestimmungen schriftlich beigestimmt haben.
Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen.
A r t . 9. Jede Erkrankung muss alsbald dem Vorsitzen-
den des Vorstandes oder der von ihm
bezeichneten
Person angemeldet werden.
Ueber diese Anmeldung wird eine Bescheinigung aus-
gestellt, welche als Legitimationsschein beim Kassen-
arzte dient.
Behufs Erlangung des Krankengeldes muss das Mitglied
ein vom Kassenarzte ausgestelltes Attest vorzeigen, in
welchem Beginn und Dauer der Erwerbsunfähigkeit be-
scheinigt werden. Erkrankte Personen müssen die Vor-
schriften des Arztes gewissenhaft befolgen; sie dürfen
keine Arbeiten, welche nach dem Urteile des Arztes mit
ihrem Zustande unverträglich sind, noch sonstige, ihrer
Genesung hinderliche Handlungen vornehmen. Ohne Er-
laubniss des Vorstandes dürfen erkrankte Personen weder
öffentliche Lokale noch Schankstellen besuchen, noch
Erwerbsarbeilen vornehmen.
Sobald ein Mitglied, welches Krankengeld bezieht,
wieder erwerbsfahig wird, oder sobald der Arzt eine
erkrankte Person für genesen erklärt, ist dem Vorstande
hiervon Anzeige zu erstatten. Mitglieder, welche den
vorstehenden Vorschriften zuwider handeln, werden bis
zu 16 Mark bestraft.
Besondere Pflichten der aus der Fabrik ausgeschiedenen
Mitglieder in Krankheitsfällen.
Der Präsident des Verwaltungsrathes wird auf die Dauer von zwei Jahren ernannt.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt für einen Zeitraum von vier Jahren; dieselben werden alle zwei Jahre je zur
Hälfte erneuert. Die ausscheidenden Mitglieder und Ergänzungsmitglieder der ersten, beziehungsweise der zweiten
Serie, werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Die Verwaltung der Sparkasse bezeichnet eines der Verwaltungsrathsmitglieder behufs Ersetzung des
Präsidenten im Verhinderungsfalle.
Die wirklichen Mitglieder werden im Verhinderungsfalle durch das alteste Ergänzungsmitglied ersetzt.
Im Falle Ablebens oder Entlassung eines wirklichen oder Ergänzungsmitgliedes, wird zu einer Ersatzwahl ge-
schritten; der Neugewählte endigt die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
Der Verwaltungsrath tritt auf Berufung seines Präsidenten zusammen, so oft das Interesse der
Credit-Kasse dies erheischt; zwischen der Einberufung und dem Zusammentritt muss wenigstens ein voller
Tag liegen.
Der Prasident ist verpflichtet, den Verwaltungsrath einzuberufen, wenn dies von drei Mitgliedern, unter Angabe
der Verhandlungsgegenstände schriftlich beantragt wird.
Die Verwaltung der Sparkasse ist ebenfalls berechtigt, die Einberufung des Verwaltungsrathes zu verlangen,
und, falls, diesem Begehren nicht Folge geleistet wird, selbst, von Amtswegen, den Tag der Zusammenkunft zu
bestimmen; in diesem Falle ist der Direktor der Sparkasse, beziehungsweise dessen Delegierter, befugt, die
Verhandlungen zu leiten.
An Kassenmitglieder der im Art. 3 (§ 2)
bezeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Kranken-
geldes gegen kostenlose Einlieferungan den Kassenvorstand
eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten Kran-
kenscheines, in welchem die. Zahl der Tage, während
welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war und erstmalig
auch der Tag der Erkrankung angegeben sein muss.
Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung
der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber bei-
zufügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner derzei-
tigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Krankenkasse
zugehört, oder dass er nicht thatsächlich einer anderen
Kasse beigetreten ist.
Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder durch
einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied
nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersen-
dung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt.
Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Fabrik
ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungs-
vorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbe-
achtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Franken
verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zui
Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern.
Beschränkungen der Krankenunterstützung.
Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppel-
versicherung
A r t . 11. Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer
Ordnungsstrafe bis zu 16 Mark verpflichtet, andere von
ihnen persönlich oder von ihren Familienmitgliedern ein-
gegangene Versicherungsverhältnisse, binnen sechs Tagen
vom Tage des Eintritts in die andere Kasse oder vom Tage
seines Beitritts zu der neuen Krankenversicherung ab, dem
Kassen vorstande anzuzeigen und demselben auf alle auf
diese audere Versicherung bezüglichen Fragen gewissenhaft
zu antworten.
Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen
Krankhen versichert ist, wird das festgesetzte Krankengeld
so weit gekürzt, als dasselbe zusammen mit dem aus an-
derweiter Versicherung bezogenen
Krankengelde den
vollen Betrag des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes
derjenigen Arbeitskategorie, welcher das Mitglied ange-
hört, übersteigen würde.
Nichtgeuährung und zeitweilige Aufhebung der Kranken-
Unterstützungen.
Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder
durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder
Raufbändeln, durch Trunktalligkeit oder geschlechtliche
Ausschweifungen zugezogen haben, kann das vorgesehene
Krankengeld vom Kassenvorstande ganz oder theilweise
vorenthalten werden.
Einem Kassenmitglied, welches die statutenmässigen
Unterstützungen ununterbrochen oder im Laufe eines
Kalenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird
im Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche
Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt. Das-
selbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode
von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten
Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt der neuen
Erkrankung die vollen statutarischen
Unterstützungs-
beträge wieder beziehen.
Sterbegeld.
A r t . 12. Für den Todesfall eines Mitgliedes gewahrt
die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des
für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen
Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag 80 Franken
übersteigen oder unter 40 Franken herabgehen kann.
Bei Selbsmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet.
Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht vierzehn-
jährigen Kindes eines Mitgliedes wird, falls diese Personen
nicht selbst dem Versicherungszwang unterliegen, ein
Sterbegeld, und zwar fur die erstere im Betrage von zwei
Dritteln, für das letztere im halben Betrage des für das
Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt.
Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an
dessen Wittwe oder sonstige nahe Verwandte, welche
sein Begräbuiss besorgt haben, beim Tode der Ehefrau
oder des Kindes, an den Versicherten ausbezahlt und
zwar binnen vierundzwanzig Stunden nach Eingang an
den Präsidenten des Kassenvorstandes einer diesbezüg-
lichen Anmeldung nebst einem Auszug aus dem Civil-
standsregister.
Beiträge.
A r t . 13. Die Beiträge werden festgesetzt auf 3 pCt.
des wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit derselbe vier
Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt
Die Beiträge sind an jedem Löhnungstage für die abge-
laufene Löhnungsperiode für die in der Fabrik beschäf-
tigten, Versicherungspflichtigen Mitglieder von der Firma
zur Kasse abzuführen.
Für die Zeit der Erwerbsunfähigkeit werden keine Bei-
träge erhoben.
Bei Feststellung der zu leistenden Beiträge wird jede
Woche eine Löhnungsperiode mit sechs Arbeitstagen,
ohne Berücksichtigung der Feiertage verrechnet, während
die Arbeitstage an denen die Fabrik ruhte, nicht in An-
rechnung zu bringen sind.
A r t . 14. Die Firma hat für die in der Fabrik beschaf-
tigten versicherungspflichtigen Mitglieder ein Drittel der
Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten. Dagegen sind
diese Mitglieder verpflichtet, zwei Drittel der Beiträge
bei den Lohnzahlungen sich einhalten zu lassen. Die
Firma darf nur auf diesem Wege den auf die Mitglieder
entfallenden Betrag einziehen. Die Abzüge für die Bei-
träge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie
entfallen, gleichmässig zu vertheilen. Diese Theilbeträge
dürfen, ohne dass dadurch Mehrbelastung der Mitglieder
herbeigefuhrt wird, auf volle zehn Pfennig abgeinndet
werden.
Sonstige Einnahmen der Kasse.
A r t . 15. Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen
fliessen in die Kasse insbesondere die auf Grund dieses
Statuts vom Vorstande festgesetzten Strafgelder.
Besondere Rechte der Kasse.
Verwandte oder Verschwagerte bis zum 3. Grade einschliesslich dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des.
Verwaltungsrathes sein.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes dürfen an keiner Verhandlung über eine Angelegenheit, in
welcher sie selbst oder einer ihrer Verwandten oder Verschwagerten bis zum Grade von Geschwister-Enkel ein-
schliesslich interessirt wären, theilnehmen.
Der Prasident bestimmt die Tagesordnung und leitet die Verhandlungen des Rathes; letzterer
bestimmt selbst das Verfahren bei den Verhandlungen; das Protokoll uber die Verhandlungen wird von allen
Mitgliedern, welche an den Berathungen theilgenommen haben, unterzeichnet.
Zur gultigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von 4 Mitgliedern des Verwaltungsrathes
erforderlich; jeder Beschluss muss wenigstens 3 Stimmen auf sich vereinigen,
Ein der Credit-Kasse zugetheilter Schriftführer ist mit der Abfassung der Sitzungsprotokolle
sowie der Korrespondenz der Credit-Kasse beauftragt. Der Verwaltungsrath kann diese Funktionen einem seiner
Mitglieder oder dem Rechnungsführer der Credit-Kasse übertragen.
Der Schiftführer der Credit-Kasse wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrathes bei; er hat kein
Stimmrecht, wenn er nicht gleichzeitig wirkliches Mitglied ist.
Art. 16 Wenn der Verwaltungsrath sich weigert, die ihm durch die Gesetze oder das Statut vorgeschrie-
henen Pflichten zu erfullen, so sind die Funktionen seiner Mitglieder erloschen. In diesem Falle hat die Sparkasse
selbst oder durch einen Delegirten die Befugnisse und Pflichten des Rathes auf Kosten der Credit-Kasse auszuuben,
und sofort die behuts Ersetzung der Verwaltungsraths-Mitglieder nothwendigen Massregeln zu ergreifen,
Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte
erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht
klagen und verklagt werden.
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet dem Kassen-
gläubiger nur das Vermögen der Kasse.
Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse
zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung
weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch
anderweit als auf rückständige Beiträge aufgerechnet
werden.
Kassenführung und Rechnungslage.
Die Firma bestellt unter ihrer Verantwort-
lichkert und auf ihre Kosten einen Kassenführer, welcher
die gesammte Rechnungs- und Kassenführung wahrzu-
nehmen hat.
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen
den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und
Verausgabungen getrennt festzustellen.
Der Kassenführer hat über alle Einnahmen und Aus-
gaben der Kasse ein Kassenbuch zu führen, welches stets
vollständig berichtigt sein muss, so dass der Bestand nach
demselben jederzeit richtig aufgenommen werden kann.
Der Buchführer stellt ferner den jahrlichen Rechnungs-
Abschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über
die Mitglieder, über Krankheits- und Sterbefälle, über die
vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstütz-
ungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft und
festgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde eingereicht
werden.
Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen, nach dem
Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden Unfall her-
beigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern mit dem Ab-
lauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbsfähig-
keil des Erkrankten noch nicht wieder hergestellt ist,
binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vorstande
der Unfall-Versicherungsgenossenschaft anzuzeigen.
Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte
Jahresrechnung
festzustellen, mit allen Belegen der
Generalversammlung zur Prüfung vorzulegen. Die Ab-
nahme der Jahresrechnung ist spätestens bis zum 1. April
des nächsten Jahres bei der Generalversammlung zu be-
antragen.
Anlage der Kassengelder.
Dasjenige Verwaltungsrathsmitglied, welches sich weigert, dem Gesetze oder den Bestimmungen
des Statuts Folge zu leisten, oder welches ohne rechtmassigen Grund drei aufemander folgenden Sitzungen des
Verwaltungsrathes beizuwohnen versaumt, kann von der Verwaltung der Sparkasse seines Amtes verlustig erklart
werden. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde bei der Regierung erhoben werden ; diese Beschwerde ist jedoch
nur innerhalb 14 Tagen von der Zustellung des Entscheides an den Betheiligten ab, zulassig.
In der Kasse muss zur Deckung der laufen-
den Ausgaben stets ein entsprechender Baarbestand vor-
handen sein, welcher jedoch der Regel nach, den Betrag
einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber
hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der Kasse
nach Vorschrift des Art. 36 des Krankenversicherungs-
gesetzes angelegt werden.
Reichen die Bestände nicht aus um die laufenden Aus-
gaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die
erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus-
etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden.
Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur
vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Be-
triebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei
dem Generaleinnehmer (Art. 36 des Krankenversicherungs-
gesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine daiüber
sind mit den Kassenbeständen zu verwahren.
Reservefonds.
Die Regierung kann den Verwaltungsrath auflosen. Der diesbezügliche Beschluss wird dem
Burgermeister der Gemeinde zugestellt. Binnen 14 Tagen von dieser Zustellung ab, wird zu einer Neuwahl
geschritten.
Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindest-
betrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei
letzten Jahre anzusammeln, und erforderlichenfalls bis zu
dieser Höhe zu ergänzen.
So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht,
ist demselben mindestens, ein Zehotel des Jahresbeitrages
zuzuführen.
Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der
Kasseuleistungen etc.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt als Ehrenamt; die denselben in Ausubung
ihrer Funktionen ei wachsenen baaren Auslagen sind ihnen nach vorheriger Genehmigung der Verwaltung der
Sparkasse zu ersetzen.
KAP. III. — Obliegenheiten des Verwaltungsrathes.
a. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen,
dass die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben,
einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Er-
gänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen
die Kassenleistungen bis auf den Mindesthetrag des Art. 14
des Gesetzes gemindert und die Beiträge zu Lasten der
Versicherten bis auf 3 pCt. des wirklichen Tagelohnes
erhöht werden. (Art. 47 des Gesetzes.)
Werden die Ausgaben auch dann noch durch die ge-
wöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Ar-
beitgeber die zur Deckung derselben erforderlichen Zu-
schüsse aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zu-
schüsse sie auch bei spaterem besseren Stand der Kasse,
keine Rückerstattung fordern können.
b. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die
Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so ist,
falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen Durch
schnittbausgabe erreicht hat, entweder eine Ermässigung
der Beiträge oder eine Erhöhung der Kassenleistungen
herbeizuführen.
Allgemeine Bestimmung über Beiträge und
Kassen-
leistungen.
Der Verwaltungsrath ist mit der Gesammt-Verwaltung der Credit-Kasse betraut, soweit nicht
einzelne Angelegenheiten durch das Gesetz oder das Statut andern Organen vorbehalten sind.
Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Darlehn zu dem Zweck, zu welchem sie gewährt sind, verwandt
werden; er hat ferner die punktliche Ruckzahlung deiselben zu uberwachen.
Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber
lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Bei-
trägen verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht
erhöben werden.
Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unter-
stützungen und der Deckung der Verwaltungskosten
dürfen Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse nicht
erfolgen.
Organe der Kasse.
Der Verwaltungsrath vertritt die Credit-Kasse in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Ange-
legenheiten. Diese Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschafte und Rechtsverhandlungen, fur welche
eine Spezial-Vollmacht erfordert ist.
Die Credit-Kasse ist verpflichtet und haftet für alle Angelegenheiten, welche der Verwaltungsrath innerhalb der
Grenzen seiner gesetzlichen und statutarischen Vollmachten in ihrem Namen abschliesst.
Sie geniesst dagegen
unter denselben Bedingungen alle daraus hervorgehenden Rechte. Zur Legitimation bei gerichtlichen oder ausser-
gerichtlichen Rechtsgeschäften genugt die Bescheinigung der Sparkasse, dass die darm bezeichneten Personen den;
Verwaltungsrath biIden
Organe der Kasse sind der Vorstand und
die Generalversammlung.
Zusammensetzung des Vorstandes und Wahlen.
Der Verwaltungsrath beschliesst endgültig uber die Annahme der Darlehnsbedingungen und den
Zinsfuss, zu welchem die Darlehn erfolgen,
Alle übrigen Beschlüsse des Verwaltungsrathes unterliegen der Genehmigung der Sparkasse; wird diese Geneh-
migung verweigert, so entscheidet der zustandige General-Direktor.
Der Vorstand der Kasse besteht
a) aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter,
als Vorsitzenden und dem Kassenführer, welcher zugleich
Vicepräsident ist; letzterer wird vom Unternehmer auf
die Dauer von zwei Jahren ernannt;
b) aus fünf, von der Generalversammlung ohne Mit-
wirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte
der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer
von zwei Jahren gewahlten Beistzern.
Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden
Beitrage fünf Siebentel der Gesammtbeiträge übersteigen,
ist hei der nachsten Wahl ein sechster Beisitzer und, so-
bald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Beisitzer
zu wählen.
Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation er-
folgen, wenn im Schosse der Generalversammlung kein
Einwand erhoben wird. Audernfalls ist sie geheim, und
erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass
jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, als Vor-
standsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen,
welche die meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche
auf nicht Wahlbare fallen, oder die Gewählten nicht
dentlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stim-
mengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu
ziehende Loos.
Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder
von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet.
Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie
spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhan-
den ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbe-
hörde geleitet.
Jedes Jahr scheiden abwechselud drei resp. zwei
Beisitzer aus. Die drei Beisitzer, welche am Ende des
ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das
Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt.
Die Gewählten treten ihr Amt am 1 Januar des folgenden
Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausschei-
denden ihr Amt weiterzuführen.
Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ahlauf ihrer
Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung
zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer beru-
fen werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt
mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschie-
denen Beisitzer erloschen sein würde.
Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzuneh-
men.
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu-
sammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der
Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstat-
ten.
Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung
dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn
bewiesen wird, dass sie letztereu bekannt war.
Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Ohne Ermachtigung der Regierung darf die Credit-Kasse, anderswo denn bei der Sparkasse, keine-
Anleihe machen.
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich
und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf
diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche
nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.
Verträge werden namens der Kasse von dem Vorsitzen-
den des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen. Bei
allen übrigen Rechtsgeschaften und Erklärungen vertritt
der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legiti-
mation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen
Rechtsgeschäften
wird durch eine Bescheinigung der
Aufsichtsbehörde bewirkt.
Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse,
soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut aus-
drücklich der Generalversammlung übertragen sind.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die
Lage der Geschäfte erfordert. Er muss den Vorstand
binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies
beantragen. Die Berufung erfolgt durch Circular, Der
Vorstand ist beschlussfähig wenn der Präsident oder
der Vicepräsident und wenn wenigstens drei Beisitzer
anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsit-
zende. Die Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu
protokolliren.
Jedem Vorstandsmitglied steht das Recht zu, sich durch
Krankenbesuche von dem Gesundheitszustand der als
krank gemeldeten Person zu überzeugen.
Auch kann der Vorstand besondere Kranker kontrol-
leure bestellen.
Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgelt-
lich; baare Auslagen werden ihnen von der Kasse ersetzt.
Die Mitglieder des Vorstandes haften der Kasse für pflicht-
mässige Verwaltung gemäss Art. 38 des Krankenvericher-
ungsgesetzes.
Zusammensetzung der Generalversammlung.
Der Prasident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrathes. Er hat darauf zu achten, dass die
Buch- und Kassenfuhrung regelrecht besorgt werden.
Er leitet den Geschaftsgang der Credit-Kasse und unterzeichnet gleichzeitig mit dem Schriftfuhrer, sammtliche
die Credit-Kasse betreffenden Schriftstucke und Urkunden, alles unbeschadet jedoch der dem Rechnungsführer
zustehenden Befugnisse.
Er nimmt Kassenrevisionen vor, so oft er dies fur nothig erachtet, jedoch wenigstens einmal im Monat. Diese
Revisionen werden durch ein Visa in den Büchern bekundet.
Die Generalversammlung besteht
Aus sammtlichen Kassenmitgliedern, welche gross-
jahrig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
sowie aus zwei Vertretern der Firma.
Jedes Kassenmitglied führt eine Stimme. Die Vertreter
der Firma führen für je zwei in der Fabrik beschäftigte
versicherungspflichtige und stimmberechtigte Mitglieder
der Generalversammlung eine Stimme.
Geschäftsor Inung der Generalversammlung.
A r t . 26. Die Generalversammlung wird vom Vor-
stände unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch
einen mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden An-
schlag in den Fabrikräumen berufen.
Die ordentlichen Generalversammlungen finden statt
1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl
des Revisionsausschusses und der erforderlichen Neu-
wahlen für den Vorstand;
2. im April jeder. Jahres zur Beschlussfassung über die
Annahme der Jahresrechnung.
Ausserordentliche Generalversammlungen berult der
Vorstand nach Bedürtniss.
Die Berufung der Generalversammlung muss binnen
zwei Wochen erfolgen, wenn der dritte Theil ihrer Mit-
glieder es beantragt.
Jede vorschrifsmässig berufene Generalversammlung
ist beschlussfähig,
Die Leitung der Generalversammlung steht dem Ver-
treter der Firma zu.
Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit
für einzelne. Gegenstande durch dieses Statut nicht etwas
anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der-
in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die stimme des Vor-
sitzenden.
Obliegenheiten der Generalversammlung.
In Dringlichkeitsfallen trifft der Prasident jede im Interesse der Credit-Kasse erforderliche Anord-
nung, mit der Verpflichtung jedoch, den Verwaltungsrath ohne Verzug davon zu verstandigen.
A r t 26.
Die Credit-Kasse darf, ohne hierzu von der Verwaltung der Sparkasse ermachtigt zu sein, weder
als Klägerm noch als Beklagte vor Gericht auftreten.
KAP. IV. — Allgemeine DarIehnsbedingungen.
Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen
zum Vorstande, liegt der Generalversammlung ob
1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines
Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht
Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der
Jahresrechnung;
2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprü-
chen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus
deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit
zu beauftragenden Personen;
3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der
freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medi-
zinalkollegiums;
4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts, na-
mentlich auch über Abänderung der Unterstützungen und
der Beiträge, soweit sie nicht statutengemäss in Form
einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen
Tagelöhne eintreten ;
5. Beschlussnahme über Anträge des Arbeitgebers auf
Auflösung der Kasse;
6. Beschlussnahme über Vorschriften, betreffend die
Krankenmeldung, das Verhalten der Kranten und die
Krankenaufsicht.
Im Uebrigen finden auf die Vornahmen dieser Wahlen
die Bestimmungen in Art. 23 mit der Massgahe Anwen-
dung, dass die Wahl, wenn von keinem der Stimmenbe-
rechtigten Witerspruch erhoben wird, durch Acclamation
vorgenommen werden kann.
Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und
2 ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die
Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter des
Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus
ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet.
Streitigkeiten und Beschwerden.
A r t . 28. Alle Beschwerden über Unterstützungszu-
wendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten,
welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat.
Im Uebrigen wird nach den im Art. 12 des Kranken-
Versicherungsgesetz s erlassenen Vorschtilten verfahren.
Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde,
über Verhängung von Ordnungsstrafen, sowie die Be-
schwerden auf dem Verwaltungswege, sind gemäss Art. 54
des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln.
Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte,
Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung ein-
zulegen. Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 § 2
des Kranken Versicherungsgesetzes), so hat die General-
versammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen
Beschluss zu fassen, und den Vorstand oder einen oder
mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu
betrauen.
Inkrafttreten der Kasse.
A r t 29. Die Aufsicht über die Kasse wird unter
Oberaufsicht der Regierung von dem Gewerbeinspektor
wahrgenommen.
Gegenwartiges Statut ist von dem Thomasschlacken-
Mahlwerke Dü telingen zu Düdelingen nach Anhörung der
in ihrer Fabrik zu Düdelingen beschäftigten Personen, auf-
gestellt worden. Dasselbe tritt mit dem 1. Dezember 1902
in Kraft.
Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation
des statuts de la caisse publique de crédit agri-
cole et professionnel établie à Bettborn.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES;
Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concer-
nant la création de caisses publiques de crédit
agricole et professionnel, et l'art. 1er de l'arrêté
ministériel du 20 juin 1902, concernant le même
objet;
Vu son arrêté du 21 octobre dernier, portant
création d'une caisse publique de crédit agricole
et professionnel à Bettborn;
Vu les statuts de la dite caisse, délibérés en
séance du conseil communal de Bettborn, du
30 novembre dernier ;
Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse
d'épargne, du 13 décembre courant;
Attendu que les statuts de la dite caisse sont
en concordance avec les loi et règlement sur la
matière;
Arrête
Die Darlehn werden im Betrage bis zu 1000 Franken aut eine Dauer von drei Jahren gewahrt. Aus-
nahmsweise und mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse konnen Durlehn auch bis zum Betrage von 2000
Franken und auf eine Dauer von fünf Jahren gewahrt werden. Werden Darlehn aut mehrere Jahre bewilligt, so
sind dieselben, wo moglich, in jahrlich gleichen Raten zuruckzuzahlen.
Das Darlehn darf nicht weniger als 23 Franken betragen.
Die Credit-Kasse gewahrt Darlehn nur gegen Stellung eines oder zweier Burgen. Die Bürgen
haften mit dem Anleiher solidarisch fur die Ruckzahlung des Darlehns, die Zahlung der Zinsen und etwaiger Kosten.
Darlehnsnehmer und Burgen mussen bezuglich ihrer personlichen und wirthschaftlichen Verhaltnisse, ihrer Zu-
verlassigkeit und Ehrenhaftigkeit Gewahr fur die Erfüllung der ubernommenen Verbindlichkeiten bieten.
Die Mitglieder des Venwaltungsrathes werden als Burgen nicht zugelassen.
Hypothekar-Darlehn sind untersagt.
Die Credit-Kasse ist jedoch befugt, in den Fallen, wo sie Gefahr lauft. eines Guthabens verlustig zu gehen, die
nothwendigen Massregeln zu treffen, um sich eine gerichtliche oder vertragsmassige Hypothek zu verschaffen.
Der Darlehnsnehmer muss in dem Bezirk der Credit-Kasse wohnen; dies gilt auch, in der Regel,
fur die Bürgen.
Der Zinsfuss dart 5 pCt. pro Jahr nicht übersteigen.
Antrage auf Gewahrung von Darlehn werden schriftlich oder mündlich bei dem Prasidenten oder
dem Schriftführer der Kredit-Kasse gestellt, unter genauer Angabe des Betrages und des Zweckes des nachge-
suchten Darlehns, der Namen, Stand und Wohnort des Burgen, des Zeitpunktes und der Art der Rückzahlung.
Art. 34 Weder als Darlehnsnehmer noch als Bürge werden zugelassen
1. Diejenigen, welche in Vermogensverfalls-Zustand gerathen oder notorisch zahlungsunfahig sind ;
2. Diejenigen, welche gelegentlich eines früheren Darlehens entweder die Credit-Kasse oder einen der Bürgen
in Verlust gebracht haben ;
3. Diejenigen, welche ein fruheres Darlehn auf falsche Angaben hin erhalten haben.
Ueber das empfangene Darlehn haben Schuldner und Burgen einen Schuldschein unter Privatunter-
schrift auszustellen.
Ist der Schuldner oder der Burge des Schreibens unkundig, so wird auf Kosten des Darlehnsnehmers, ein no-
tarieller Akt uber das Darlehn aufgenommen.
A r t 36. Dem Schuldner ist es freigestellt, das Darlehn jederzeit, ganz oder theilweise, zuruckzuzahlen;
Theilruckzahlungen müssen wenigstens funf Franken betragen.
Eine Zahlung, die zur Deckung des Kapitals und der Zinsen nicht ausreicht, wird zuerst auf die Zinsen ange-
rechnet.
Ungeachtet der gewahrten Rückzahlungsfristen, und unbeschadet der durch das Gesetz vorgesehenen
Falle, hat die Credit-Kasse das Recht, die sofortige Rückzahlung des Darlehns, an Hauptsumme und Accessorien
zu fordern.
1. wenn der Schuldner, ohne vorgängige Zustimmung des Verwaltungsrathes, das Darlehn zu einem andern als
zu dem im Darlehnsvertrag bezeichneten Zweck verwendet ;
2. wenn er mit einer vertragsmässigen Zahlung über einen Monat im Röckstand bleibt ;
3. wenn eine Zwangsvollstreckung gegen ihn oder seinen Bürgen angeordnet ist ;
4. wenn er oder sein Bürge in Falliments- oder Vermögensverfalls-Zustand geräth oder eine gerichtliche Ab-
tretung seiner Güter bewilligt hat ;
5. wenn er oder der Bürge den Bezirk der Credit-Kasse definitiv verlässt und auswarts seinen Wohnsitz nimmt.
Bei Eintreffen eines der obigen Fälle wird das Darlehn von Rechtswegen, und ohne dass es einer voraufgegan-
genen Inverzugsetzung bedarf, rückforderbar.
Die Verweigerung eines nachgesuchten Darlehns wird zur Kenntniss des Darlehnssuchers gebracht;
letzterer ist nicht befugt, die Mittheilung der Gründe des abschlägigen Bescheides zu verlangen.
Die Zinsen des Darlehns sind halbjährlich zu entrichten.
Bei der Berechnung der Zinsen wird das Jahr zu 360 Tagen und die Monate zu 30 Tagen gerechnet.
Art. 4 0 . Sämmtliche Zahlungen haben zu erfolgen in Münzen, welche in den öffentlichen Kassen des Staates
Kurs haben, und sind zu leisten unter die Hände und gegen Quittung des Rechnungsführers, unbeschadet der Be-
stimmung des Art. 4 des ministeriellen Beschlusses vom 20. Juni 1902,
Der Verwaltungsrath ist befugt, Zahlungsausstand bis zu drei Monaten zu gewähren; langeren Aus-
stand darf er nur mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse bewilligen.
KAP. V. — Die Buchführung.
Die Bezeichnung der zur Buchführung erforderlichen Bucher, sowie das Visa derselben, erfolgt
durch die Verwaltung der Sparkasse.
Alle Einnahmen und Ausgaben werden von dem Rechnungsführer bewerkstelligt.
A r t . 44. Der Rechungsführer wird vom Verwaltungsrath ernannt; diese Ernennung muss durch die Ver-
waltung der Sparkasse bestätigt werden.
Der Rechnungsführer bezieht eine feste Entschadigung zu Lasten der Credit-Kasse; die Gewahrung
von Tantiemen ist nicht zulassig ; der Rechnungsführer kann nicht Mitglied des Verwaltungsrathes sein.
Die Höhe und der Bestand der durch den Rechnungsführer zu stellenden Caution wird durch den
General-Dnektor der Finanzen auf den Vorschlag des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und auf das Gutachten
der Sparkasse hin, festgesetzt.
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember; auf diesen letzteren Tag
werden sämmtliche Rechnungen an Hauptsumme und Zinsen abgeschlossen.
Die Bilanz wird vom Verwaltungsrath aufgestellt. Die Forderungen werden, mit Werth am Tage
des Rechnungsabschlusses,
eingetragen; die zweifelhaften Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen
Werthe anzusetzen, wogegen die als uneinbringlich anzusehenden auf dem Gewinn- und Verlust-Conto abzu-
schreiben sind.
Die Verwaltung der Sparkasse prüft die Jahresrechnungen und die Bilanz und ertheilt Entlastung, nachdem die
Bilanz dem Gemeinderathe mitgetheilt worden.
KAP. VI. — Reserve-Fonds.
Behufs Deckung der eventuellen Verluste wird von dem erzielten Gewinn eine Summe bis zu 23 pCt.
der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zur Bildung eines Reserve-Fonds erhoben.
Der Reserve-Fonds wird entweder in einem Sparkassenbuch oder in Schuldverschreibungen des
Staates oder inländischer Gemeinden angelegt.
Die Regierung kann nach eingeholtem Gutachten der Sparkasse auch jede andere Anlage gestatten.
Die Werthpapiere der Credit-Kasse werden der Sparkasse zur Aufbewahrung übergeben.
Art. 5 1 . Der Gewinn, welcher den im vorstehenden Art. 50 festgesetzten Betrag übersteigt, wird den bethei-
ligten Gemeindesektionen in dem Verhältnisse der Quote, welche ihnen in den direkten Steuern obliegt, behufs
Verwendung zu gemeinnutzigen, gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgaben, überwiesen.
Sofern dieser Ueberschuss auf eine Verringerung der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zurückzuführen ist,
wird derselbe den Gemeinden erst drei Jahre nach Abschluss der betreffenden Jahresrechnung zur Verfügung
gestellt.
KAP. VII. — Abänderungen des Statuts.
Antrage auf Abanderung des Statuts sind von dem Verwaltungsrath der Credit-Kasse, von dem
Gemeinderath und von der Verwaltung der Sparkasse zu begutachten und bedürfen der Genehmigung der Regie-
rung.
KAP. VIII. — Auflosung der Credit-Kasse.
Auf den Vorschlag des Gemeinderathes kann die Regierung über die Auflösung der Credit-Kasse
verfugen. Nach Anhorung des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und nach eingeholtem Gutachten der Ver-
waltung der Sparkasse, kann die Regierung sogar von Amtswegen die Credit-Kasse auflösen, sobald dieselbe nicht
mehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen dauernd nachzukommen.
In diesem Falle wird die Liquidation durch den Verwaltungsrath bewerkstelligt. Sollte dieser letztere sich dieser
Pflicht entziehen, so wird die Verwaltung der Sparkasse die im Interesse dieser Liquidation nothwendigen Mass-
regeln ergreifen.
Das nach Abzug aller Schulden verbleibende Rein-Vermögen fallt der Gemeinde zu.
Falls die Credit-Kasse ihre Thatigkeit einstellt, oder, falls eine der Sektionen des Kassendezirks aus
dem Verband der Credit-Kasse ausscheiden will, wird, ahnlich wie bei der Auflosung, zur Liquidation geschritten.
KAP. IX. — Allgemeine Bestimmungen.
Die Credit-Kasse ist verpflichtet, die Verwaltung der Sparkasse oder deren Delegirten von den Ver-
handlungsprotokollen des Verwaltungsrathes, sowie von den Büchern und Rechnungen Einsicht nehmen zu lassen,
und die Prüfung des Kassenbestandes zu gestatten. Der Bürgermeister der Gemeinde, in welcher die Credit-Kasse
ihren Sitz hat, ist berufen dieser Prüfung beizuwohnen.
Die Verhandlungen des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse, mit Ausnahme derjenigen, welche
die Darlehnsgesuche zum Gegenstand haben, werden innerhalb acht Tagen der Sparkasse in Abschrift eingesandt.
Die zum Kassendienste herangezogenen Beamten unterstehen den Anordnungen des Verwaltungs-
rathes in allen die Credit-Kasse betreffenden Angelegenheiten. Dem Verwaltungsrathe stehen indessen keine Dis-
ciplinar-Befugnisse uber diese Beamten zu.
Alle Personen, welche irgendwie an der Geschaftsthatigkeit der Credit-Kasse theilnehmen, sind ver-
pflichtet, betreffs der über die Privat-Verhaltnisse der Darlehnsnehmer erhaltenen Auskunfte, sowie betreffs Alles
dessen, was bei Gelegenheit der Operationen, die sie vornehmen, zu ihrer Kenntnis gelangt, das Geheimnis zu
wahren.
Auf den Bericht der Verwaltung der Sparkasse und nach Anhörung des Verwaltungsrathes der
Credit-Kasse, sowie des Gemeinderathes entscheidet der zuständige General-Direktor über sammtliche Schwierig-
keiten, zu welchen die Auslegung und Ausführung des gegenwärtigen Statuts Anlass geben können, dies unbeschadet
der den Gerichten zustehenden Befugnisse.
Avis. — Expropriation pour cause d'utilité publique.
Il résulte d'un exploit du ministère de l'huissier Hommel, de Mersch, en date du 9 décembre 1902, qu'à la re-
quête de l'administration communale de Mersch, représentée par son collège échevinal, composé de MM. Gustave
Wilhelmy, bourgmestre, demeurant à Rollingen, Charles Arendt, échevin, demeurant à Reckange, et Jean
Lacave, conseiller communal, demeurant à Schœnfels, faisant fonctions de deuxième échevin, pour laquelle re-
quérante est constitué et occupera Maître Joseph Brincour. avocat-avoué, demeurant à Luxembourg,
Signification a été donnée à Madame Julie comtesse Huniady, propriétaire, domiciliée à Bruxelles, n° 16, bou-
levard de Waterloo, veuve de S. A. S. Mgr, le Prince Charles-Marie-Joseph Prince et Duc d'Arenberg,
Que par arrêté grand-ducal en date du 30 octobre 1902, l'agrandissement du cimetiere de Pettingen, commune
de Mersch, a été déclaré d'utilité publique; que par arrêté de M. le Directeur genéral des travaux publics, en
date du 10 novembre 1902, les parcelles nécessaires a cet agrandissement ont eté déclarées cessibles pour cause
d'utilité publique ; que les dits arrêtés, ainsi que le plan indicatif des travaux à effectuer et des parcelles à ex-
proprier, ensemble les pieces de l'instruction administrative qui a précédé les arrêtés précités, ont été déposés au
greffe du tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg, où la signifiée pourra en prendre connaissance ; que la
parcelle à emprendre pour cet agrandissement comprend une parcelle d'un are cinquante-quatre centiares située
derrière la chapelle, à emprendre dans un jardin, situé commune de Mersch, lieu dit « Pettingen », entre le
cimetière et un sentier d'un côté et un chemin communal de l'autre, donnant des deux bouts sur un chemin
communal, ayant une contenance totale de huit ares dix centiares, porte au cadastre sous le n° 17, section B,
2e classe, appartenant à la signifée; que la commune, requérante offre a la dite signifiée pour l'indemniser du
chef de l'expropriation de la parcelle prédésignée la somme de 200 fr. par are, soit pour les 154 centiares em-
pris la somme totale de 308 fr.
Suivant le même exploit et en vertu d'une ordonnance rendue par M. le conseiller honoraire, président du
tribunal d'arrondissement de Luxembourg, abréviative des délais ordinaires, assignation a été donnée à la signifiée
à comparaître le lundi, 15 décembre ct., à 9 heures du matin, devant le tribunal d'arrondissemenl de Luxem-
bourg, siègeant en matière d'expropriation pour cause d'utilité publique, au Palais de justice a Luxembourg,
pour voir dire que les formalites prescrites par la loi du 17 décembre 1859 pour parvenir à l'expropriation de la
parcelle de 1 are 54 centiares dont s'agit ont été remplies ; voir donner acte à la requérante qu'elle offre à l'as-
signee pour l'indemniser du chef de l'expropriation de cette même parcelle la somme de 200 fr. par are, soit pour
les 154 centiares empris la somme globale de 308 fr.; et pour le cas que l'assignée n'accepterait pas cette offre,
voir dire qu'il sera procédé conformément a la loi, au règlement de l'indemnité a laquelle elle prétend avoir droit;
voir ordonner la mise en possession de la requérante à charge par elle de consigner préalablement la somme
offerte, s'entendre enfin l'assignée en cas de contestation condamner aux dépens.
Pour extrait conforme,
Joseph BRINCOUR, avocat-avoué.
Luxembourg Imprimerie de la Cour V. BUCK
Dépôts effectués durant le mois de novembre
fr.
762,563 78
Remboursements effectués
379.312
Excédent des dépôts
Dépôts effectués depuis le 1er janvier 1902 au 1er novembre 1902
fr. 8,889,597 05
Remboursements effectués
4,039.957 65
Excédent des depôts
Avoir des déposants nu 1er janvier 1902, les intérêts de 1901 compris
Intérêts bonifiés sur les livrets soldés depuis le 1er janvier 1992
Total des dépôts
Nombre de livrets existants au 1er janvier 1902
Livrets nouveaux ouverts depuis le
Livrets soldés depuis le
Excédent des livrets nouveaux
Total des livrets en cours
fr.
383,251 42
fr.
4,849,639 40
22,571,773 15
17,963 48
fr. 27 822,627 45
Caisse d'épargne. — Situation au 1er decembre 1902.
Les statuts de la caisse pu-
blique de crédit agricole et professionnel établie
à Bettborn sont approuvés et seront publiés
avec le présent arrêté par la voie du Mémorial
Luxembourg, le 15 decembre 1902.
Le Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
Beschluß vom 15. Dezember 1902, die Genetz-
migung des Statuts der zu Bettborn errich-
teten öffentlichen Kasse für landwirthschast-
lichen und gewerblichen Credit betreffend.
Der
General-Director
der Finanzen;
Nach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom
27. März 1900, betreffend die Errichtung von
öffentlichen Kassen für landwirthschaftlichen und
gewerblichen Credit, sowie des Art. 1 des Mi-
nisterialbeschlusses vom 20. Juni 1902, denselben
Gegenstand betreffend;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 21. Oktober
letzthin, die Errichtung einer öffentlichen Kasse für
landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu
Bettborn betreffend;
Nach Einsicht des vom Gemeinderath von Bett-
born in seiner Berathung vom 30. November
letzthin aufgestellten Statuts genannter Kasse;
Nach Einsicht des Berichtes des Directors der
Sparkasse vom 13. Dezember ct.;
In
Anbetracht, daß das Statut genannter
Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Regle-
menten übereinstimmt;
Beschließt
Einziger Artikel. Das Statut der zu Bettborn
errichteten Kasse für landwirthschaftlichen und
gewerblichen Credit wird hiermit genehmigt und
soll nebst gegenwärtigem Beschlusse im „Memo-
rial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 15. Dezember 1902.
Der General-Director der Finanzen,
M, Mongenast.
Statutder öffentlichen Kasse für landwirths chaftlichen und gewerblichen Credit zuBelthorn.
KAP. 1 — Name, Gegenstand und Bezirk der Kasse.