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Großherzogthums Luxemburg.

12 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (12)

Texte législatif (12 Articles)

Großherzogthums Luxemburg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

DU

GRAND-DUCHÉ

DE LUXEMBOURG.

Erster Theil.

Acte

der Gesetzgebung

und der allgemeinen

Verwaltung

PREMIÈRE PARTIE.

ACTES LÉGISLATIFS

ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE.

S a m s t a g , 28. November

1868.

SAMEDI, 28 novembre

1868.

Königl.-Großh. Beschluß vom 14 November

1868, wodurch der am 11. A p r i l 1868

zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern,

Württemberg und Baden einerseits und der

Schweiz anderseits abgeschlossene Postver-

trag verössentlicht wird.

Wir

Wilhelm

III,

von Gottes Gnaden

König der Niederlande, Prinz von Oranien-

Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;

Nach Einsicht der am 11. April 1868 zwischen

dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg

und Baden einerseits und der Schweiz anderseits

abgeschlossenen Postvertrage;

Nach Einsicht des Art. 24 dieses Vertrags,

wodurch erklärt wird, daß die darin enthaltenen

auf die Briefpost bezüglichen Bestimmungen auch

im Verkehr zwischen dem Großherzogthum Luxem-

burg und der Schweiz Anwendung finden;

Nach Einsicht des Art. 33 des am 23 Novem-

ber 1867 zwischen dem Norddeutschen Bunde und

dem Großherzogthum Luxemburg abgeschlossenen

Postvertrages;

Nach Einsicht des Art. 10 des Gesetzes vom

12. Januar 1855, wodurch die Regierung er-

mächtigt wird, Verträge zur Feststellung des

Portos von Briefen, Mustern, Zeitungen und

Arrêté royal grand-ducal du 14 novembre 1868,

portant publication de la convention postale

conclue le 11 avril 1868 entre la Confédération

du Nord de l'Allemagne, la Bavière, le Wur-

temberg et Bade d'une part, et la Suisse de

l'autre.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,

Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.;

Vu la convention postale conclue le 11 avril

1868 entre la Confédération du Nord de l'Allema-

gne, la Bavière, le Wurtemberg et le Grand-Duché

de Bade d'un côté, et la Suisse de l'autre;

Vu l'art. 24 de cette convention, statuant que

les dispositions qu'elle renferme sont applicables

aux relations du Grand-Duché de Luxembourg

avec la Suisse, en tant qu'elles concernent la poste

aux lettres;

Vu l'art. 33 du traité postal du 23 novembre

1867 conclu entre la Confédération du Nord de

l'Allemagne et le Grand-Duché de Luxembourg;

Vu l'art. 10 de la loi du 12 janvier 4855, auto-

risant te Gouvernement à faire des conventions

destinées à fixer la taxe des lettres, échantillons,

journaux et finances expédiés par les offices étran-

N° 25.

I.

Baarschaften, welche von auswärtigen Postämtern

an diejenigen des Großherzogthums, und umge-

kehrt, versandt werden, abzuschließen;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

Auf den Collectiv-Bericht Unseres Staatsmi-

nisters, Präsidenten der Regierung, und Unseres

General-Directors der Finanzen, und nach Be-

rathung der Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

Arrêté royal grand-ducal du 14 novembre 1868, portant publication de la convention postale conclue le 11 avril 1868 entre la Confédération du Nord de l'Allemagne, la Bavière, le Wur-

Die Bestimmungen des am 11. April 1868

zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern,

Württemberg und Baden einerseits und der

Schweiz anderseits abgeschlossenen Postvertrags,

insofern dieselben den Briefpostverkehr zwischen

dem Großherzogthum Luxemburg und der Schweiz

betreffen, sollen behufs Vollziehung durch's «Me-

morial» veröffentlicht werden.

Arrêté royal grand-ducal du 14 novembre 1868, portant publication de la convention postale conclue le 11 avril 1868 entre la Confédération du Nord de l'Allemagne, la Bavière, le Wur-

Les dispositions de la convention postale con-

clue le 11 avril 1868 entre la Confédération du

Nord de l'Allemagne, la Bavière, le Wurtemburg

et Bade d'un côté et la Suisse de l'autre, seront

publiées par la voie du Mémorial, à fin d'exécu-

tion,en tant qu'elles concernent les relations de

la poste aux lettres entre le Grand-Duché de Lu-

xembourg et la Suisse.

Arrêté royal grand-ducal du 27 novembre 1868, réglant la manière de procéder devant le Conseil d'Etat relativement à la dispense du second vote constitutionnel de la Chambre des députés.

Wenn gemäß Art. 59 der Verfassung ein Ge-

setzentwurf dem Staatsrache zur Begutachtung

vorgelegt wird, so wird über die Frage, ob nicht

zu einer zweiten Abstimmung geschritten werden

soll, nach vorheriger Prüfung und auf Bericht

berathen und durch Stimmenmehrheit in öffentli-

cher Sitzung entschieden.

Arrêté royal grand-ducal du 14 novembre 1868, portant publication de la convention postale conclue le 11 avril 1868 entre la Confédération du Nord de l'Allemagne, la Bavière, le Wur-

Unser Staatsminister, Präsident der Regierung,

und Unser General-Director der Finanzen sind

mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Luxemburg den 14. November 1868.

Für den König-Großherzog

Dessen Statthalter im Großherzogthum

Heinrich,

Prinz der Niederlande.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

G. Servais.

Der General-Director

der Finanzen,

de Colnet-d'Huart.

gers aux offices du Grand-Duché et réciproque-

ment;

Notre Conseil d'État entendu ;

Sur le rapport collectif de Notre Ministre d'Etat

Président du Gouvernement, et de Notre Direc-

teur-général des finances, et après délibération du

Gouvernement en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté royal grand-ducal du 14 novembre 1868, portant publication de la convention postale conclue le 11 avril 1868 entre la Confédération du Nord de l'Allemagne, la Bavière, le Wur-

Notre Ministre d'Etat, Président du Gouverne-

ment, et Notre Directeur-général des finances

sont chargés de l'exécution du présent arrêté.

Luxembourg, le 14 novembre 1868.

Pour le Roi Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant

dans le Grand-Duché,

HENRI,

PRINCE DES PAYS-BAS.

Le Ministre d'État, Prési-

dent du Gouvernement,

E. SERVAIS.

Le Directeur-général

des finances,

DE COLNET-D'HUART,

Austausch der

Postsenbungen.

Postvertrag

zwischen dem

Norddeutschen

Bunde,

Bayern,

W ü r t t e m b e r g und Baden einer-

seits und der Schweiz andererseits.

Artikel 1.

Zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes und von Bayern, Württemberg und Baden

einerseits, und dem Gebiete der Schweiz andererseits soll durch Vermittelung der beiderseitigen

Postanstalten ein geregelter Austausch der im gegenseitigen unmittelbaren, wie im Durchgangs-

Verkehr vorkommenden Priespost- und Fahrstostsendungen stattfinden.

Die Verwaltungen wachen sich verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen

zugeführten Briefpost- und Fahrpostsendungen Sorge zu tragen; insbesondere sollen für Beför-

derung der Briefpostsendungen jederzeit die schnellsten vorhandenen Routen benutzt werden.

Bietet die Beförderung auf verschiedenen Routen gleiche Beschleunigung dar, so ist die Bestimmung

des zu benutzenden Weges der freien Wahl der absendenden Postverwaltung überlassen. Immer-

bin sollen bei gleicher Beschleunigung die Correspondenzen aus der Schweiz nach den Grenz-

gebieten in directen Kartenschlüssen an die Verwaltung des Bestimmungslandes ausgeliefert werden.

Welche Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus behufs des geregelten Austausches der Sen-

dungen in directe Brief- oder Frachtkartenschluß-Verbindung zu setzen s i n d , bleibt der Verstän-

digung der Postverwaltungen, zwischen welchen der Austausch der Kartenschlüsse stattfinden soll,

vorbehalten.

Für den Fall, daß ein Austausch von Priespost-Kartenschlüssen zwischen Deutschen und Schwei-

zerischen Postanstalten auf dem Wege durch Frankreich erfolgen sollte, werden die Kosten des

Transits durch das Französische Gebiet von der betreffenden Deutschen Postverwaltung und der

Schweizerischen Postverwaltung zu gleichen Theilen getragen werden.

A r t i k e l 2.

Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte auf den Grenz-

strecken zu treffen sind, soll im Allgemeinen von dem Grundsatze ausgegangen werden, daß jeder

Theil für die Ueberführung der Postsendungen aus seinem Gebiete bis zur gegenüberliegenden

Grenz-Poststation des benachbarten Gebietes zu sorgen hat.

Die Herstellung der zu diesem BeHufe erforderlichen Postcurse und die Regelung der Special-

Verhältnisse auf den einzelnen Kursen, sowie die Benutzung der Eisenbahn- und Dampschiff-

Verbindungen an der Grenze zur gegenseitigen Ueberlieferung der Posttransporte, bleibt— so-

weit in dieser Beziehung nicht besondere Staatsverträge bestehen — der Verständigung zwischen-

den betheiligten Deutschen Grenz-Postverwaltungen und der Schweizerischen Postverwaltung über-

lassen.

A r t i k e l 3.

I n Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der Auf- und

Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den beiderseitigen Postverwaltungen zu

Ueberführung der

auf den Grenzen.

Aenßere Bescha

heit und Vehanbl

der Postsendung

Briefporto.

Drucksachen.

verabredenden Reglements und Ausführungs-Bestimmungen, beziehungsweise die Fetzsetzungen der

Verträge mit dritten Staaten oder Transportunternehmungen.

Soweit in diesen Reglements u. besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, finden die für

den innern Verkehr der hohen vertragschließenden Theile bestehenden Vorschriften Anwendung.

Artikel 4.

Zur Briefpost gehören

die gewöhnlichen und recommandirten Briefe,

Drucksachen,

Waarenproben und Muster,

Postanweisungen,

Zeitungen und Zeitschriften.

Das Gewicht der Briefe, Drucksachen und Waarenproben darf ein halbes Pfund= 250

Grammen im Einzelnen nicht überschreiten.

Artikel 5.

Das Porto für die Briefe zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes, Bayern, Wurt-

temberg und Baden einerseits, und der Schweiz andererseits soll betragen

1) für den einfach frankirten Brief 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer Südd. Währ. oder

25 Rappen,

2) für den einfachen

unfrankirten

Brief 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer Südd. Währ.

oder 50 Rappen.

Zur Erleichterung des Grenzverkehrs wird das Porto zwischen allen denjenigen Deutschen und

Schweizerischen Postorten, welche in gerader Linie nicht mehr als 7 geographische Meilelen=

52½ Kilometer von einander entfernt sind, festgesetzt wie folgt

3) für den einfachen

frankirten

Brief 3 Kreuzer Südd. Währ. beziehungsweise 10 Rappen,

b) für den einfachen

unfrankirten

Brief 7 Kreuzer Südd. Wahr. beziehungsweise 20 Rappen

Die Feststellung derjenigen Postorte, welche innerhalb des Grenzrayons von 7 Meilen belegen

sind, erfolgt im Wege der Verständigung zwischen den einzelnen betheiligten Postverwaltungen.

AlS ein einfacher Brief ist ein solcher anzusehen, dessen Gewicht 1 Loch beziehungsweise 15

Grammen nicht überschreitet. Alle schwereren Briefe bis zu dem zulässigen Maximal-Gewicht von

einem halben Pfunde unterliegen ohne weitere Abstufung dem doppelten Betrage des nach den

obigen Normen für den einfachen Brief in Anwendung kommenden Portos.

Artikel 6.

Das Porto für Drucksachen zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes, Bayern, Wurt-

temberg und Baden einerseits, und der Schweiz andererseits soll betragen: ½ Silbergroschen,

oder 2 Kreuzer Südd. Währ. oder 5 Rappen für je 2½ Loth beziehungsweise 40 Grammen oder

einen Bruchtheil davon.

Briefpostsendungen.

Innerhalb des im Art. 5 festgesetzten Grenzravons soll das Porto für Drucksachen nach der

Schweiz 1 Kreuzer Südd. Währ. für je 2½ Loth und aus der Schweiz 2 Rappen für je 40

Grammen betragen.

Die Sendungen müssen frankirt werden.

Zur Versendung als „Drucksache" gegen die oben ermäßigte Taxe werden zugelassen: alle

gedruckten, lithographirten, metallographirten, photographirten, oder sonst auf mechanischem

Wege hergestellten, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit

der Briefpost geeigneten Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine

oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke.

Die Sendungen müssen offen und zwar entweder unter schmalem Streif- oder Kreuzband, oder

in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Dieselben können auch aus offerten Karten

bestehen.

Außer der Adresse des Empfängers dürfen die Unterschrift des Absenders, Ort und Datum

handschriftlich hinzugefügt werden.

Bei Preiscourauten, Kurszetteln und Handels-Circularen ist außerdem die handschriftliche Ein-

tragung oder Abänderung der Preise, sowie des Namens des Reisenden gestattet.

Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle

hinzulenken, sind zulässig.

Den Correcturbogen Können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die Ausstattung

und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manuscirpt beigelegt werden.

Die bei Correcrurbogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raumes auch auf beson-

deren, den Correcturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein.

I m Uebligen dürfen bei den gegen das ermäßigte Porto zu versendenden Gegenständen nach

ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte, sei

es durch handschriftliche oder sonstige Vermerke oder Zeichen, nicht angebracht sein.

Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder welche

den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte Briefe

behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des Werths der etwa verwendeten Freimarken.

Artikel 7.

Hinsichtlich des Portos für Waarenproben sollen die nämlichen Bestimmungen maßgebend sein,

wie solche im Artikel 6 bezüglich der Drucksachen getroffen sind.

Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Waarenproben mit Drucksachen zusam-

mengepackt werden.

Die Sendungen müssen frankirt werden.

Zur Versendung gegen die ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Warenproben und Muster

zugelassen, die an sich keinen eigenen Kauswerth haben und zur Beförderung mit der Briefpost

überhaupt geeignet sind. Sie müssen unter Band gelegt, oder anderweit, z. B. in zugebundenen,

Waarenprob

aber nicht versiegelten Sackchen, dergestalt verpackt sein, daß der Inhalt als in Waarenproben

bestehend leicht erkannt werden kann.

Ein Brief darf diesen Sendungen nicht beigefügt seiN; auch dürfen dieselben keine anderen

handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Empfängers, den Namen oder die Firma

des Absenders, die Fabrik- oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare

die Nummern und die Preise.

Waarenproben, welche unfrankirt, oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder

welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte

Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der etwa verwendeten Freu

marken.

Artikel 8.

Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Recommandation abzusenden.

Für dieselben ist vom Absender das gewöhnliche Porto der frankirten Briefpostsendungen gleicher

Gattung und außerdem eine Recommandationsgebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer

Südd. Währ. oder 25 Rappen im Voraus zu entrichten.

Der Absender kann durch Vermerk auf der Adresse das Verlangen ausdrücken, daß ihm eine

Empfangsbescheinigung des Adressaten — Rückschein — zugestellt werde. Für die Beschaffung

des Rückscheins ist bei der Auslieferung des Briefes u. s. w. eine weitere Gebühr von 2 Sil-

bergroschen oder 7 Kreuzer Südd. Währ. oder 25 Rappen zu entrichten.

Geht eine recommandirte Briefpostsendung verloren, so soll die Postverwaltung des Aufgabe-

gebiets verpflichtet sein, dem Absender, sobald der Verlust festgestellt ist, eine Entschädigung

von 14 Thalern des Dreißigthalersußes beziehungsweise von 24½ Gulden Südd. Währ., oder

von 50 Franken zu leisten, vorbehaltlich des Rückgriffs auf diejenige Postverwaltung, in deren

Bereich der Verlust erweislich stattgefunden hat.

Der Anspruch auf Ersatz muß innerhalb sechs Monate, vom Tage der Aufgabe der Briefpost-

sendung an gerechnet, erhoben werden, widrigenfalls die Entschädigungs-Verbindlichkeit der Post-

verwaltungen erlischt. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reclamation bei der Posthe-

hörde des Aufgabegebiets unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt

vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine

Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.

Für die durch Krieg, durch unabwendbare Folgen von Naturereignissen oder durch die natür-

liche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verluste wird ein Ersatz nicht gewährt.

Ein Ersatzanspruch für nicht

recommandirte

Briefpostsendungen kann gegen die Postver-

waltungen nicht erhoben werden.

Artikel 9.

Die Postverwaltungen der hohen vertragschließenden Theile sind ermächtigt, im unmittelbaren

Verkehr das Verfahren der Vermittelung von Zahlungen im Wege der Postanweisung unter.

Beobachtung der nachstehenden Normen anzuwenden.

Recommandation.

Postanweisungen.

Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 50 Thaler oder 87½ Gulden Südd. Wahr.

Nominalwerth, wenn die Auszahlung in den Deutschen Postbezirken erfolgen soll, und 187½ Franken

Nominalwerth, wenn die Auszahlung in der Schweiz erfolgen soll, nicht übersteigen.

Die Gebühr wird festgesetzt, wie folgt

a) für Beträge bis 25 Thaler oder 43¾ Gulden Südd. Währ, oder 93¾ Franken: 4 Silber-

groschen oder 14 Kreuzer Südd. Wahr. oder 50 Rappen,

1)) für größere Beträge bis zum zulässigen Maximum: 6 Silbergroschen oder 21 Kreuzer

Südd. Währ. oder 75 Rappen.

I m Grenzrayon Verkehr (Artikel 5) ist die Gebühr für Summen bis 43¾ Gulden Südd.

Währ., welche in den Deutschen Postbezirken, beziehungsweise für Summen bis 93' Franken,

welche in der Schweiz auszuzahlen sind, auf 7 Kreuzer Südd. Währ. oder 25 Rappen, für

größere Beträge bis zum zulässigen Maximum auf 14 Kreuzer Südd. Währ. oder 50 Rappen

ermäßigt.

Die Gebühr ist von dem Absender der Postanweisung zu entrichten.

Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Couvon kann vom Absender mit schriftlichen

Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß eine weitere Erhebung stattfindet.

Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird in demselben Umfange Garantie ge-

leistet, wie für Sendungen mit Werthsdeclaration (Artikel 22).

Artikel 10.

Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Verlangen ausgedrückt

hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen voll den Postanstalten sogleich nach

der Ankunft dem Adressaten durch einen besondern Boten zugestellt werden.

Eine Recommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich.

Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Orts Nestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt ist

die Expreß-Bestellgebühr nach dem Satze von 2½ Silbergroschen, oder 9 Kreuzern Süddeutscher

Währung, beziehungsweise von 30 Rappen zu erheben.

Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen oder dem Adressaten überlassen

werden.

Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Land-Nestellbezirk gilt als Regel, daß die Expreß-

Bestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar in dem Betrage, welcher dem Bo-

ten für die Ausführung der Expreßbestellung nach dem ortsüdlichen Satze vergütet wird.

Insofern der Expreßbote Geldbeträge zu Postanweisungen mit zu überbringen hat, soll die

Expreßgebühr das Doppelte des Satzes für die Expreßbestellung gewöhnlicher Briefpostsendungen

betragen.

Die Expreßgebühr wird stets von der Postanstalt des Bestimmungsorts bezogen. War dieselbe

nicht vorausbezahlt, so darf sie im Falle der Unbestellbarkeit an den Aufgabeort zurückgerechnet

werden.

Expreßbesten

Artikel

11.

Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslands Anwendung sindenden

Postfreimarken benutzt werden. Bei Verwendung von Franco-Couverts sind die Festsetzungen der

betreffenden Postverwaltung maßgebend.

Auf die mit Freimarken oder Franco-Couverts unzureichend frankirten Briefpostsendungen

kommt die Taxe für unfrankirte Briese zur Anwendung, jedoch unter Anrechnung des Werthes

der verwendeten Freimarken oder Couvertstempel.

Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung der Annahme der

Sendung.

Der Betrag der verwendeten Marken bei unzureichend frankirten Briefpostsendungen wird der-

jenigen Verwaltung, an welche die Ueberlieferung der Sendung erfolgt, in Vergütung gestellt,

unter gleichzeitiger Anrechnung des Portobetrages, welchen die absendende Verwaltung zu bezie-

hen haben würde, im Fall die Sendung unfrankirt abgesandt worden wäre.

Sind von dem Absender zu viel Marken verwendet, so kann eine Erstattung des Mehrbetra-

ges nicht beansprucht werden. Der Ueberschuß über den tarifmäßigen Portobetrag verbleibt der

absendenden Postverwaltung.

Artikel 12.

Die Theilung des Portos und der sonstigen Gebühren soll in folgender Weise stattfinden

1) Das Porto für Briefe wird in dem Verhältnisse von drei Fünfteln für die Deutschen

Postverwaltungen und von zwei Fünfteln für die Schweizerische Postverwaltung getheilt.

2) Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die Schweizerische Postverwaltung in jeder

Richtung 2½ Rappen für den einfachen Gewichtssatz, wogegen den Deutschen Postverwal-

tungen der übrige Theil verbleibt.

3) Als Ausnahmen von den vorangehenden Festsetzungen soll das Porto aus dem Verkehr

des Grenzrayons jedesmal von derjenigen Postverwaltung ungetheilt bezogen werden,

welche die Erhebung bewirkt.

4) Die Recommandationsgebühr, sowie die Gebühr für den etwaigen Rückschein verbleibt

ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabegebiets.

5) Die Gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung des Anfgabegebiets

und der Postverwaltung des Bestimmungsgebiets halbscheidlich getheilt.

Artikel 13.

Die speciellen Bedingungen, welche, in Gemäßheit der zur Zeit bestehenden oder in der Folgt

abzuschließenden Postverträge mit dritten Ländern, auf die im Einzeltransit über Deutsche oder

Schweizerische Gebietsstrecken zu befördernde Correspondenz aus oder nach dritten Ländern An-

wendung zu finden haben, werden von den Postverwaltungen der hohen vertragschließenden Theile,

soweit sie dabei betheiligt find, im gegenseitigen Einverständnisse festgestellt werden.

Dabei soll der Grundsatz maßgebend sein, daß die betreffenden Postverwaltungen einander für

Postfreimarken.

Postotheilung.

Einzeltrunstt.

die Beförderung der gedachten Briefpostsendungen auf Deutschen beziehungsweise Schweizerischen

Gebietsstrecken dieselben Portobeträge zu vergüten oder in Anrechnung zu dringen haben, welche

ihnen nach Maßgabe des Artikel 12 für die internationale Correspondenz zustehen.

Außer diesen Portobeträgen ist au die transitleistende Verwaltung das nach den Verträgen

derselben mit den Postverwaltungen der betreffenden drittel» Länder sich ergebende fremde

Porto zu vergüten.

Bei denjenigen Correspondenzen, für welche, in Gemäßheit von Vereinbarungen mit dritten

Verwaltungen, die Erbebung des gesammten Portos nach der im Artikel 5 erwähnten zweistu-

figen Gewichtsprogression erfolgen sollte, wird letztere auch auf den vorerwähnten stückweise

Transit Anwendung finden; andernfalls erfolgt die Vergütung beziehungsweise Anrechnung nach

der Progression von Loth zu Loth.

Artikel 14.

Der Schweizerischen Postverwaltung wird das Recht eingeräumt, mit folgenden fremden Etaa-

ten geschlossene Briefpackete hin- und herwärts im Transit durch die Deutscheu Postbezirke zu

unterhalten

a) mit Belgien, mit Großbritannien und Irland und mit den Vereinigten Staaten von

Nord-Amerika gegen eine Vergütung von 20 Rappen für je 30 Grammen netto Briefe

und von einem Franken für jedes Kilogramm netto Drucksachen und Waarenproben,

b) mit den Niederlanden gegen eine Vergütung von 25 Rappen für je 30 Grammen netto

Briefe und von einem Frauken für jedes Kilogramm netto Drucksachen u. Waarenproben.

Die Schweizerische Postverwaltung gestattet dagegen der Postverwaltung des Norddeutschen

Bundes und den Postverwaltungen von Bayern, Württemberg und Baden den Transit geschlos-

sener Briefpackete nach und aus dem Königreich Italien und dem Kirchenstaat über Schweizeri-

sches Gebiet gegen eine Vergütung von 10 Rappen für je 30 Grammen netto Briefe und von

50 Rappen für jedes Kilogramm netto Drucksachen und Waarenproben.

Portofreie Correspondenz, unbestellbaare und nachgesandte Briefpostsendungen, sowie Postan-

weisungen unterliegen einem Tranfitporto nicht.

Bei denjenigen Correspondenten, für welche, in Gemäßheit von Vereinbarungen mit dritten

Postverwaltungen, die Erhebung des gesammten Portos nach der im Artikel 5 erwähnten Ge-

wichtsprogression stattfinden sollte, wird auch das Transitporto nur nach Maßgabe dieser Ge-

wichtsprogression entrichtet werden. Die Vergütung desselben wird in diesem Falle nach Brief-

gewichts-Einheiten, unter Anwendung des Satzes von einem Viertel der vorstehend festgesetzten

Transitporto-Beträge für jede Gewichts-Einheit, stattfinden.

Artikel 15.

Die Postanstalten der hohen vertragschließenden Theile besorgen wechselseitig die Annahme der

Abonnements und die Ausführung der Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften, sowie deren

Versendung und Abgabe an die Abonnenten.

Die Postverwaltungen werden sich gegenseitig die Zeitungen u. s. w. zu den von ihnen selbst

Geschlossene Trai

Zeitungsverkeh,

1.

entrichteten Einkaufs-Preisen, unter Zuschlag der für abonnirte Zeitungen im internen Berkehr

Anwendung findenden Gebühren, liefern.

Eine unentgeltliche Bertheilung von Probenummern findet nicht statt.

Durch die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels, sowie des Artikels 6 wird in keiner Weiß

das Recht der hohen contrahirenden Theile beschränkt, auf ihren Gebieten die Beförderung und

die Bestellung solcher Zeitungen und sonstiger Druckschriften zu versagen, deren Vertrieb nach der

in dem betreffenden Gebiete bestehenden Gesetzen und Vorschriften über die Erzengnisse der Presse

als statthaft nicht zu erachten ist, sowie überhaupt die Lieferung oder den Absatz von Zeitungen

im Post-Debitswege zu beanstanden.

Artikel 16.

Zur Fahrpost gehören

die gewöhnliche Packete,

die Pakete mit declarirtem Werth,

die Briefe mit declarirtem Werth, und

die Sendungen mit Postvorschuß.

Artikel 17.

Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen die zur Erfüllung der Zollformali-

täten an der Grenze benöthigten Declarationen beigegeben sein.

Die beiderseitigen Postverwaltungen übernehmen keine Verantwortlichkeit für die Richtigkeit

der Declarationen.

Wenn ein Absender Gegenstände unter einer mangelhaften oder unrichtigen Declaration zur

Beförderung übergeben sollte, so treffen ihn die daraus entstehenden Folgen und die durch du

Gesetze bestimmten Strafen.

Artikel 18.

Die Fahrpostsendungen zwischen den Deutschen Postgebieten und der Schweiz können, nach der

Wahl des Absenders, entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsort frankirt abgeschickt wer-

den.

Eine theilweise Frankatur ist unstatthaft.

Das Porto wird beiderseits bis zu und von den Taxgrenzpunkten

2) Basel, Waldshut, Schaffhausen oder Constanz für die über diese Orte oder einem dersel-

ben nächst gelegenen andern Ort an der Badisch-Schweizerischen Landesgrenze, und

b) Mitte der geraden Linie Constanz-Lindau für die über Lindau oder Friedrichshafen

ausgewechselten Sendungen, und zwar für jedes Gehiet nach dem im Innern desselben zut An-

wendung kommenden Tarife oder einem diesem im Durchschnitte entsprechenden Tarife berechnet.

Bezüglich des Norddeutsch-Schweizerischen Fahrpostverkehrs bleibt es der Verständigung der

beiden Postverwaltungen vorbehalten, einen einzigen mittleren Taxgrenzpunkt festzusetzen.

Berechnung.

isse.

sendungen.

Der im internationalen Verkehre gültige Tarif ist auch der Portoberechnung für die transiti-

renden Fahrpostsendungen zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der Frachtsätze für die weiter gele-

genen Beförderungsstrecken gelten die mit den betreffenden fremden Staaten oder Transport-An-

stalten bestehenden Verträge und Uebereinkommen.

Die Postverwaltungen werden die Fahrposttarise sich gegenseitig mittheilen und genau auf die

Landeswährung reduciren.

I n Betreff der Portotaxe und des Portobezuges für die zwischen den Postanstalten der Grenz-

orte gewechselten Fahrpostsendungen werden die betheiligten Postverwaltungen sich unter thun-

lichster Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse verständigen.

Artikel 19.

Die den Fahrpostsendungen reglementsmäßig beizugebenden Begleit Adressen (Begleitbriefe)

können offen oder verschlossen sein. Ein besonderes Porto soll für dieselben nicht in Ansatz

kommen, auch wenn das Gewicht von 1 Loch beziehungsweise 15 Grammen ausnahmsweise

überschritten wird.

Artikel 20.

Auf Fahrpostsendungen und Briefe können Postvorschüsse bis zur Höhe von 50 Thalern oder

87½ Gulden Sudd. Währ., wenn die Aufgabe in einem der Deutschen Postgebiete, und bis zur

Höhe von 200 Franken, wenn die Aufgabe in der Schweiz erfolgt, geleistet werden. Für Trans-

port-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sind Vorschüsse auch in einem höhe-

ren Betrage zulässig.

Die Auszahlung des Postvorschuhbetrages kann von dem Absender nicht eher verlangt werden,

als bis von der Postaustalt des Bestimmungsorts die Anzeige eingegangen ist, daß der Adressat

die Sendung eingelöst hat.

Sendungen mit Postvorschuß unterliegen dem Fahrpostporto. Für den Vorschuß wird außer-

dem eine Gebühr nach den von der Postverwaltung des Aufgabeorts zu bestimmenden Sätzen

erhoben. Diese Gebühr bezieht diejenige Postverwaltung, deren Postanstalt den Vorschuß leistet.

Es bleibt dem Ermessen der Postverwaltung des Aufgabegebiets anheimgestellt, die Vorausbe-

zahlung des Portos und der Gebühr für Postvorschußsendungen von dem Absender zu verlangen.

Wird eine Vorschußsendung nicht innerhalb 14 Tage nach der Ankunft am Bestimmungsorte

eingelöst, so muß die Sendung nach Ablauf dieser Frist unverzögert an die Postanstatt des Auf-

gabeorts zurückgesandt werden.

Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerk : poste restante.

Artikel 21.

Fahrpostfendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk auf der Adresse das Verlan-

gen ausgedruckt hat, daß die Bestellung durch einen Expressen erfolgen soll, sind sogleich nach

der Ankunft dem Adressaten nach Maßgabe der von den Postverwallungen näher zu vereinbarenden

speciellen Bedingungen durch einen besondern Boten zuzustellen.

Begleit-Adressen.

Postvorschüsse.

Bestellung

von

Fahrpostsenbung

Artikel

22.

Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die Beschädigung der zur Postbefür-

derung reglementsmäßig eingelieferten Fahrpostgegenstände, mit Ausnahme der Briefe mit

Postvorschüssen ohne Werthsdeclaration, Ersatz geleistet.

Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen

Schaden wird nur dann Ersatz geleistet, wenn die Sache durch verzögerte Beförderung oder

Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren bat. Auf eine

Veränderung des Courses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht

genommen.

Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädi-

gung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung

2) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder

b) durch Krieg, oder

c) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die natürliche Be-

schaffenheit des Gegenstandes herbeigeführt worden ist, oder

d) auf einer, außerhalb der Postgebiete der hohen vertragschließenden Theile belegenen

Transport- Anstalt sich ereignet hat, für welche eine der betheiligten Postverwaltungen nicht

durch Convention die Ersatzleistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem

Falle die Einlieferung innerhalb eines Postgebiets der hohen vertragichueßenden Theile

erfolgt, und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Transport-Austalt

geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem

Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten.

Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegeilstaude bei der Aus-

händigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der

Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend befunden wird, so hat die Post nicht die Berpflich-

tung, das bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte Fehlende zu vertreten. Die ohne

Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aus-

händigung Verschluß und Emballage unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung

ausgemittelten übereinstimmend gewesen ist.

Ist eine Werthsdeclaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages der

von der Post zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Wird jedoch von der Post nach«

gewiesen, daß der declarirte Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so ist nur dies«

zu ersetzen.

Ist bei Paketen die Declaration des Werths unterblieben, so wird im Falle eines Verlustes

oder einer Beschädigung der wirklich erlittene Schaden, jedoch niemals mehr als ein Thaler

oder ein Gulden 45 Kreuzer Südd. Währ. beziehungsweise 3 Franken 75 Rappen für jedes

Pfund der ganzen Sendung vergütet. Sendungen, welche weniger als ein Pfund wiegen, werden

den Sendungen zum Gewicht von einem Pfunde gleichgestellt und überschießende Pfundtheile

für ein Pfund gerechnet.

(...)

bei

Fahrpost.

Weitere, als die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden von der Post nicht geleistet;

insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschä-

digung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt.

Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher die

Postanstalt der Aufgabe angehört.

Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom

Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der

Reclamation bei derjenigen Postverwaltung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe

angebort. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine

neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid

nicht unterbrochen wird.

Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in

welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten

zuweist.

Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden Falls den Regreß

an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der Verlust oder die Beschädigung ent-

standen ist.

Es gilt hierführ bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postverwaltung, welche die

Sendung von der vorhergehenden Verwaltung unbeanstandet übernommen hat, und weder die

Ablieferung an den Adressaten, noch auch in den betreffenden Fällen die unbeanstandete Ueber-

lieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen vermag.

Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die Schweizerische Postverwaltung auf den von

derselben außerhalb ihres Gebiets unterhaltenen Postkursen befördert werden, sollen bezüglich

der Garantie Verhältnisse für die exterritoriale Beförderungsstrecke dieselben Bestimmungen in

Anwendung kommen, welche für die auf diesen Strecken beförderten Sendungen aus und nach

der Schweiz selbst maßgebend sind.

Artikel 23.

Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten genießt die Correspondenz in reinen

Staats-Dienstangelegenheiten, welche zwischen den Staatsbehörden der hohen vertragschließenden

Theile gewechselt wird, wenn sie äußerlich so bezeichnet ist, wie es im Aufgabegebiet für die

Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben. Die officiellen Correspondenzen im Verkehr mit

dritten Ländern werden auch bei der Einzel-Auslieferung von Transitporto freigelassen.

Bei der Fahrpost beschränkt sich die Portofreiheit, unter der Voraussetzung vorschriftsmäßiger

äußerer Bezeichnung, auf Schriften- und Actenpackete in reinen Staats «Dienstangelegenheiten

zwischen den beiderseitigen Staatsbehörden, sowie auf alle Geld- und sonstigen Fahrpostsen-

dungen, welche zwischen den Postbehörden und Postanstalten der vertragschließenden Theile unter

einander im dienstlichen Verkehre vorkommen.

Portofreihetz

Artikel 24.

Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen, welche den Postverkehr des Nord-

deutschen Bundes angehen, sollen in gleicher Weise auch für die Postanstalten in denjenigen

Theilen des Großherzogthums Hessen gültig sein, welche dem Norddeutschen Bunde nicht ange-

hören.

Die auf die Briefpost bezüglichen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden auch

im Verkehr zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Luxemburg Anwendung.

Artikel 25.

Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre soll zwischen der Schweiz und je«

der der an gegenwärtigem Vertrage Theil nehmenden Deutschen Postverwaltungen gesonderte

General-Abrechnung vierteljährlich gepflogen werden.

Der Abschluß der General-Abrechnung hat durch diejenige Verwaltung, für welche sich eine

Forderung herausstellt, zu erfolgen und auf deren Währung zu lauten. Die hiernach nöthig

werdenden Reductionen der verschiedenen Wahrungen erfolgen beiderseits nach dem festen Ver-

hältnisse von einem Franken gleich acht Silbergroschen oder acht und zwanzig Kreuzer.

I n welcher Weife der Saldo bezahlt werden soll, bleibt der besondern Vereinbarung zwischen

den betheiligten Verwaltungen vorbehalten.

Die durch die Leistung der Zahlung entstehenden Kosten werden stets von dem zahlungspflich-

tigen Theile getragen.

Artikel

26.

Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen zur Sicherstellung der überein-

stimmenden Ausführung dieses Vertrages zu vereinbarenden Reglement, oder in den von Zeit

zu Zeit nach Maßgabe des wechselnden Bedürfnisses von ihnen zu verabredenden Nachträgen zu

demselben, namentlich über folgende Verhältnisse specielle Bestimmungen treffen

1) die Kartenschluß-Verbindungen,

2) die Benutzung der Postrouten, Spedition der Correspondenz und der Fahrpostsendungen,

3) die Vergütungssätze und sonstige Bedingungen für die zum Einzeltransit überlieferten

Correspondenzen,

4) die näheren Bestimmungen und Versendungs-Bedingungen in Betreff der recommandir-

ten Briefe, der Drucksachen, der Waarenproben und der Postanweisungen,

5) die Localtaxen für den Verkehr der Grenzdistricte,

6) die Formen des technischen Expeditionsdienstes und des Postabrechnungswesens,

7) die Behandlung der Laufzettel, der unbestellbaren, der nachzusendenden und der unrich-

tig spedirten Gegenstände,

8) die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen.

Anwendbarkeit

des Bertreges die

nicht zum norbbeut-

schen Bunde gehöri-

gen Theile des Groß-

herzogthums Hessen,

sowie auf das Groß-

herzogthum Luxem-

bürg.

General-Abrechnung

Ansführungs-

Reglement.

Artikel 27.

Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr

zu Jahr kündbar. Die Kündigung, sei es Deutscher oder Schweizerischer Seits, ist für die an

dem Vertrage theilnehmenden Postverwaltungen des Norddeutschen Bundes und von Bayern,

Württemberg und Baden eine gemeinsame; sie kann nur zum ersten September jeden Jahres

erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag noch bis alt. August des nächstfolgenden Jahres in Kraft

bleibt.

Mit dem Tage des Vollzugs des gegenwärtigen Vertrags tritt die Lindauer Uebereinkunst vom

23. April 1852 außer Wirksamkeit. Die auf der genannten Uebereinkunst beruhenden speciellen

Verabredungen zwischen der Schweiz einerseits, und Bayern, Württemberg und Baden anderer-

seits sollen thunlichst bald einer Revision unterzogen werden, bleiben aber bis dahin, soweit sie

nicht durch den gegenwärtigen Vertrag abgeändert sind, einstweilen noch in Kraft.

Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und der Austausch der Ratifications-Urkunde so zeitig

als möglich bewirkt werden, daß der vorstehend in Aussicht genommene Vollzugstermin eingehal-

ten werden kann.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und

besiegelt.

So geschehen zu Berlin, am Eilften April Eintausend achthundert und acht und sechzig.

(Folgen die Unterschriften.)

Königl.-Großherz. Beschluß vom 27. Novem-

ber 1868, betreffend das Verfahren beim

Staatsrathe, bezüglich der Dispensation von

der zweiten verfassungsmäßigen Abstimmung

der Abgeordneten-Kammer.

Wir

Wilhelm

III,

von Gottes Gnaden

.König der Niederlande, Prinz von Oranien-

Nassau, Großherzog von Luxemburg, u. u., u.;

Nach Einsicht des Art. 59 der Verfassung;

Nach Einsicht des Art. 17 des Gesetzes vom

16. Januar 1866 über die Organisation des

Staatsrathes;

Nach Einsicht des Art. 21 des durch Königl.-

Großh. Beschluß vom 14. December 1866 geneh-

migten Reglements innerer Ordnung des Staats-

rathes;

Arrêté royal grand-ducal du 27 novembre 1868,

réglant la manière de procéder devant le Conseil

d'Etat relativement à la dispense du second vote

constitutionnel de la Chambre des députés.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,

Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.;

Vu l'art. 59 de la Constitution ;

Vu l'art. 17 de la loi du 16 janvier 1866, por-

tant organisation da Conseil d'Etat;

Vu l'art. 21 du règlement d'ordre intérieur

pour le Conseil d'Etat, approuvé par arrêté royal

grand-ducal du 14 décembre 1866;

Schlußbestim

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

Auf den Bericht Unseres Etaatsministers, Prä-

sidenten der Regierung, und nach Berathung der

Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

Arrêté royal grand-ducal du 27 novembre 1868, réglant la manière de procéder devant le Conseil d'Etat relativement à la dispense du second vote constitutionnel de la Chambre des députés.

Die Resolution des Stautsrathes wird der Re-

gierung sofort zur Kenntnis gebracht.

Arrêté royal grand-ducal du 27 novembre 1868, réglant la manière de procéder devant le Conseil d'Etat relativement à la dispense du second vote constitutionnel de la Chambre des députés.

La résolution du Conseil sera immédiatement

portée à la connaissance du Gouvernement.

Arrêté royal grand-ducal du 27 novembre 1868, réglant la manière de procéder devant le Conseil d'Etat relativement à la dispense du second vote constitutionnel de la Chambre des députés.

Das Reglement innerer Ordnung des Staats-

rathes wird den Berathungs-Modus näher be-

stimmen.

Arrêté royal grand-ducal du 27 novembre 1868, réglant la manière de procéder devant le Conseil d'Etat relativement à la dispense du second vote constitutionnel de la Chambre des députés.

Le règlement d'ordre intérieur pour le Conseil

d'Etat déterminera plus spécialement le mode de

discussion.

Arrêté royal grand-ducal du 27 novembre 1868, réglant la manière de procéder devant le Conseil d'Etat relativement à la dispense du second vote constitutionnel de la Chambre des députés.

Unser Staatsminister, Präsident der Regierung,

ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher

ins «Memorial» eingerückt werden soll, beauf-

tragt.

Luxemburg den 27. November 1868.

Für den König-Großherzog

Dessen Statthalter im Großherzogthum,

Heinrich,

Prinz der Niederlande.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

E. Servais.

Notre Conseil d'Etat entendu ;

Sur le rapport de Ministre «l'Etat, Président du

Gouvernement, et vu la délibération prise par le

Gouvernement en Conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

Art. \.

Lorsqu'un projet de loi sera soumis, conformé-

ment à l'art 59 de la Constitution, à l'avis do

Conseil d'Etat, la question de savoir s'il n'y a pas

lieu de procéder a un second vote, sera, après

examen au préalable et sur rapport, discutée et

résolue à la majorité des suffrages, en séance

publique.

Arrêté royal grand-ducal du 27 novembre 1868, réglant la manière de procéder devant le Conseil d'Etat relativement à la dispense du second vote constitutionnel de la Chambre des députés.

Notre Ministre d'Etal, Président du Gouverne-

ment, est chargé de l'exécution du présent arrêté,

qui sera inséré au Mémorial.

Luxembourg le 27 novembre 1868.

Pour le Roi Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant

dans le Grand-Duché,

HENRI,

PRINCE DES PAYS-BAS.

Le Ministre d'Etat, Prési-

dent du Gouvernement,

E. SERVAIS.

Luxemburg. — Druck von V. Bück.

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