Grand-Duché de Luxembourg.
Table des dispositions (64)
Texte législatif (64 Articles)
du
des
Mémorial
Memorial
Grand-Duché de Luxembourg.
Großherzogtums Luxemburg.
Mercredi, 30 avril 1913.
N° 28.
Mittwoch, 30. April 1913.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Die nachstehend abgedruckte Salzabgaben-Befreiungsordnung sowie nachstehende Änderungen
der Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz
(Seite 71 der Anlage zu Nr. 57 des Memorials von 1888), treten am 1. Mai 1913 in Kraft.*)
a) Im § 10 erhält der Abs. 2 folgende Fassung
Auf Begleitschein I nach dem anliegenden Muster 3 wird — unter Kollo-, Wagen- oder Schiffs-
verschluß — das Salz abgefertigt, welches ausgeführt oder zur Niederlage deklariert oder unter der
Bedingung demnächstiger Vergällung beziehungsweise der Verwendung unter steuerlicher Aufsicht
ohne Erhebung der Salzabgabe abgelassen werden soll. An Stelle der Abfertigung auf Begleitschein I
kann bei Kalisalzen, die mehr als 60, jedoch weniger als 75 v. H. Natriumchlorid enthalten, die Abfer-
tigung mit Überweisungsschein treten, wie solche im § 16 der Salzabgaben-Befreiungsordnung für
die Versendung des auf den Salzwerken unvollständig vergällten Salzes vorgeschrieben ist. Für die
von Landwirten zu Düngungszwecken unmittelbar bezogenen Kalisalze der bezeichneten Art kann
auch von der Abfertigung mit Überweisungsschein abgesehen werden, wenn die Salze vor der Ver-
sendung mit 5 v. H. Mergel oder mit 2 v. H. Steinkohlenmehl oder mit 1 v. H. Torfmull, der seiner-
seits mit 1 v. H. karbolsaurem Kalke versetzt ist, vergällt werden und wenn die Salzwerksverwaltungen
sich verpflichten, über die Gewinnung und den Absatz der Salze Buch zu führen sowie für jeden Fall
der Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften eine Vertragsstrafe von 1000 M zu zahlen. Die näheren
Bestimmungen hat die Direktivbehörde zu treffen.
b) Im Abs. 2 des § 15 Ziffer 4 sind die Worte „und an die mit Berechtigungsschein versehenen
Händler ohne Kontrolle" zu streichen; am Schlusse des Absatzes ist folgender neue Satz anzufügen
„Händler haben beim Bezuge von Mutterlauge dieser Art eine Bescheinigung der für ihren Wohnort
zuständigen Zollstelle über das von ihnen betriebene Gewerbe vorzulegen."
c) Die §§ 18 bis 22 kommen in Wegfall; an ihre Stelle tritt der nachstehende § 18
„§ 18. — Wegen der im § 20 des Gesetzes vorgesehenen Befreiungen von der Salzabgabe wird
auf die Salzabgaben-Befreiungsordnung verwiesen."
d) Der § 23 erhält die Bezeichnung § 19.
Luxemburg, den 24. April 1913.
*) Die. Muster sind nicht mit abgedruckt.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Salzabgaben-Befreiungsordnung.
(S. Bfr. O.)
I. — Umfang der Abgabenbefreiung.
Ausdehnung der Abgabenbefreiung.
__ Von dem zum inländischen Verbrauche, bestimmten Salze bleiben von der Salzabgabe
befreit
1. das zu landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmte Salz; den landwirtschaft
schaftlichen und gewerblichen Zwecken sind alle wirtschaftlichen und technischen Zwecke gleichzustellen
soweit vollständig vergälltes Sah (§§ 7, 8) verwendet wird;
2. Salz, das zum Einsalzen und Nachpökeln von Heringen und ähnlichen Fischen (Abschnitt VII)
sowie zum Einsalzen, Einpökeln usw. von Waren verwendet wird, die ausgeführt werden (Abschnitt
VIII);
3. die Kalisalze (Abraumsalze), das sogenannte Badesalz, die Salzabfälle und der Pfannenstein,
(Abschnitt IV).
Außerdem kann Salz auf Rechnung der Einzelstaaten abgabenfrei abgelassen werden
1. Zu Unterstützungen bei Notständen sowie an Wohltätigkeitsanstalten;
2. zu Deputaten (Salz-Naturalabgaben), auf deren abgabenfreie Verabfolgung die Berechtigten
Anspruch haben.
Landwirtschaftliche Zwecke.
— Als Salz zu landwirtschaftlichen Zwecken gilt das zum Füttern des Viehes und zum Düngen
verwendete Salz. Unter Viehfütterung ist die Fütterung von Tieren jeder Art zu verstehen; die
Abgabe kann an alle Besitzer von Tieren erfolgen.
Ausnahmen.
— Von der Abgabenfreiheit des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und 3 ist das Salz ausgenommen, das von
Menschen genossen werden oder in Nahrungs- und Genußmittel für Menschen übergehen soll, nament-
lich auch Salz für die Herstellung von Tabakerzeugnissen und Mineralwässern.
Ausländisches Salz.
— Bei ausländischen Salze kann von der Erhebung der inneren Abgabe unter denselben
Bedingungen abgesehen werden wir bei inländischen Salze, der Zoll von 0,80 M für 1 dz Reingewicht
ist jedoch stets zu erheben.
II. Vergällung, Vergällungsstoffe und Verwendung des vergällten Salzes.
Begriff der Vergällung
— Das gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1 zur abgabenfreien Verwendung bestimmte Salz ist in der
Regel vor der Verabfolgung unter amtlicher Überwachung durch Vermischung mit geeigneten
Stoffen zur Verwendung als Nahrungs- und Genußmittel für Menschen untauglich Zu machen
(zu vergällen).
Die zur Vergällung zugelassenen Mittel sind nach der Buchstabenfolge in Anlage 1 zusammen-
gestellt.
Die Vergällungsmittel dürfen nur in reiner Beschaffenheit und, nachdem die bon den Auffichts-
beamten geprüft und als geeignet erkannt worden find, zur Vergällung verwendet werden.
Die Zollverwaltung ist befugt, die Herstellung und den Bezug der Vergällungsmittel unter amt-
liche Überwachung zu nehmen oder sie auf Kosten der Beteiligten selbst anzuschaffen.
Es ist verboten, aus vergälltem Salze das Vergällungsmittel ganz oder teilweise auszuscheiden
oder dem vergällten Salze Stoffe beizufügen, durch welche die Wirksamkeit des Vergällungsmittels
in Beziehung auf Geschmack, Geruch oder Farbe vermindert wird.
Von der Vergällung kann abgefehen werden, wenn die Verwendung des Salzes zu einem Zwecke,
für den Abgabenfreiheit gewährt wird, unter amtlicher Überwachung berart erfolgt, daß ein Miß-
brauch ausgeschloffen ist.
Arten der Vergällung.
— Die Vergällung ist entweder vollständig oder unvollständig.
Vollständige Vergällung.
— Alls vollständig vergällt ist solches Salz anzusehen, das durch die Vergällung zum
menschlichen Genuß untauglich wird und bei dem das Vergällungsmittel seine Wirksamkeit auch
durch längeres Lagern nicht verliert.
VoIlständig vergälltes Salz darf von jedermann zu wirtschaftlichen und technischen Zwecken ver-
wendet werden.
Die vollständige Vergällung soll in der Regel auf inländischen Salzwerken unter Aufsicht der
Salzsteuerämter und der bei ihnen augestellten Aufsichtsbeamten stattfinden. Im falle des Be-
dürsnisses kann die Direktivbehörde die Vergällung des Salzes unter amtlicher Aufsicht auch bei
den Grenzzollämtern, den Empfangsämtern im Innern oder in den Räumen des Empfängers
zulassen.
Vollständig vergälltes Salz darf in Salzwerken auf Vorrat bereitet werden.
Den salzwerken sind in Sinne dieser Bestimmungen Fabriken gleichzustellen, in denen Salz
als Nebenerzeugnis gewonnen wird.
Allgemeine VergällungsmitteI.
— Zur vollständigen Vergällung dienen nachstehende Stoffe (allgemeine Vergällungsmittel),
welche dem zu vergällenden Salze in den dabei angegebenen Mengen auf je 1 dz zuzusetzen find
a) für Siedefalz
0,25 kg Eisenoxyd und 0,25 kg W e r m u t p u l v e r ,
1 kg Ruß,
1 kg
Eifenpulver,
1 kg Tran,
0,5 kg Tran und 0,25 kg Eisenoxyd,
0,5 kg Tran und 0,25 kg Kienruß;
b) für Steinsalz
0,25 kg Eisenoxyd und 0,25 kg Wermutpulver,
1 kg Ruß,
1 kg EeifenpuIver,
1 kg Tran,
0,5 kg Tran und 0,375 kg Eisenoxyd,
0,5 kg Tran und 0,375 kg Kienruß.
Bei den gesperrt gedruckten Vergällungsmitteln sind die in Anlage 2 gegebenen An.
Weisungen zu beachten.
Unvollständige Vergällung.
e
a,e
n
P 8
P 34
P 35
P
P 36
P 37
Baryumnitratlösung (5 g Baryumnitrat in 95 ccm Wasser aufgelöst; giftig!),
Bleiacetatlösung (10 g Bleizucker und 90 ccm Wasser, nach Bedarf zu filtrieren; giftig!),
Essigsäure, konzentriert (mit einem Säuregehalt von 96 v. H.),
Ferro-Ammoniumsulfat (Wohrsches Salz),
Kaliumjodidlösung (5 g Kaliumjodid in 95 ccm Wasser gelöst),
Lackmuspapier, rot und blau,
Methylorangelösung (1 g Methylorange in 1 Liter Wasser gelöst),
Natriumchlorid (Rochsalz),
Natronlange
(Vorsicht!),
Normalalkalilauge (Normalkalilange), enthält 56 g Kalihydrat in 1 Liter,
Normalschwefelsäure, enthält 49 g wasserfreie Säure in einem Liter,
Phenolphthaleinlösung (1 g in 100 ccm Branntwein von 70 Gewichtsteilen Alkohol gelöst),
Quecksilberchloridlösung (giftig) (5 g Quecksilberchlorid in 95 g Wasser gelöst),
Salpetersäure (20 ccm Salpetersäure von der Dichte 1,4 mit 80 ccm Wasser; Vorsicht!),
Salzsäure (50 ccm Salzsäure von der Dichte 1,124 mit 50 ccm Wasser; Vorsicht!),
Schwefelsäure (10 ccm konzentrierte Schwefelsäure und 100 ccm Wasser. Die Schwefelsäure
ist langsam in das Wasser einzugießen; Vorsicht!),
Silbernitratlösung (5 g Silbernitrat in 95 g Wasser gelöst; giftigl),
Zinkblech.
Unter Wasser im Sinne dieser Anweisung ist stets destilliertes Wasser zu verstehen.
1. Alaun.
Alaun besteht in farblosen Kristallen oder einem weißen Pulver von stark zusammenziehendem
Geschmack. In der wässerigen Lösung entsteht nach Zusatz von überschüssiger Ammoniakflüssigkeit
eine farblose, gallertartige, in Natronlauge lösliche Fällung, nach Zusatz von Baryumnitratlösung,
ein weißer in verdünnter Saspetersäure unlöslicher Niederschlag.
2. Ammoniakflüssigkeit.
Die Verwendbarkeit der Ammoniakflüssigkeit richtet sich nach ihrem Gehalt an Ammoniak (Ammo-
niakgas), von dem zur wirksamen Vergällung 3 kg auf 1 dz Salz erforderlich sind. Der Gehalt kann
mittels einer Dichtespindel nach Baumé oder durch Titrieren ermittelt werden.
Die Titration ist in folgender Weise vorzunehmen
10 ccm Ammoniakflüssigkeit werden mit Wasser zu 1 Liter aufgefüllt und durchgemischt. Von
der Mischung werden 100 ccm mit 4 Tropfen Methylorangelösung und hierauf unter Umschwenken
oder Umrühren so lange mit Normalschwefelsäure ans einer Bürette versetzt, bis die hellgelbe Farbe
der Lösung in Rot übergegangen ist.
Nach der Anzahl der verbrauchten Kubikzentimeter Normalschwefelsäure oder nach der durch Spin-
delung ermittelten Stärke nach Baumégraden ist die Menge der auf 1 dz Salz zuzusetzenden Menge
Ammoniakflüssigkeit der nachfolgenden Tafel in Litern oder Kilogrammen zu entnehmen.
Ammoniakflüssigkeit, welche nach der vorstehenden Vorschrift weniger als 2 ccm Normalschwefel-
säure verbraucht oder die weniger als 12° Baums Zeigt, darf zur Vergällung nicht zugelassen werden.
AnzabI der
verbrauchten Kubikzentimeter
Normalschwefelsäure
12 oder darüber
Grad Baumé
19*)
19*)
22 oder darüber
Auf 1 dz Salz sind Zu-
zusetzen
Liter
kg
*) Von Ammoniakflüssigkeit, deren Stärke durch Spindelung zu 19° Baumé ermittelt worden ist, sind 15 Liter
oder 14 kg auf 1 dz Zu verwenden. Für in der Tafel nicht enthaltene Baumögrade oder für Teile davon sind die
nächst niedrigen dort aufgeführten Grade der Berechnung Zugrunde zu legen.
Wegen der Aufbewahrung siehe die Vorbemerkung.
3. Ammoniaksalpeter (Ammoniumnitrat)
(salpetersaures Ammoniak).
Ammoniaksalpeter ist ein Weißes wasserlösliches Pulver, das beim Erhitzen schmilzt und sich unter
Gasentwickelung Zersetzt. Er zeigt einen auffallend kühlenden salzigen Geschmack. Beim Erwärmen
mit Natronlauge tritt der stechende Geruch des Ammoniakgases auf.
4. Ammoniumsulfat
(schwefelsaures
Ammoniak).
Ammoniumsulfat in reinem Instand ist ein weißes wasserlösliches Kristallpulver, das technische
Erzeugnis ist meist schmutziggrau oder gelb. Es verflüchtigt sich beim Erhitzen. Beim Erwärmen
mit Natronlauge tritt der stechende Geruch des Ammoniakgases auf. Die wässerige Lösung gibt mit
Bariumnitratlösung einen weißen Niederschlag.
5. Ätznatron.
Ätznatron bildet Weiße, gelblich- oder grünlichweiße Stücke, welche beim Anfassen die feuchte Kaut
schlüpfrig machen und die, in kleine Stücke zerlegt, beim Liegen an der Luft zerfließen und dabei
allmählich in kohlensaures Natrium übergehen.
6. Bleizucker (Bleiacetat).
Bleizucker besteht in farblosen, durchscheinenden, an der Luft verwitternden Kristallen oder in
weißen kristallinischen Massen. Er riecht meist nach Essigsäure und ist in etwas mehr als der dop-
pelten Gewichtsmenge Wasser löslich. In seiner wässerigen Lösung wird durch verdünnte Schwefel'
säure ein weißer, durch wässerige Kaliumjodidlösung ein gelber Niederschlag, hervorgerufen.
Bleizucker ist giftig!
28c
7. Darmlake (Darmpökel).
Darmlake ist die von eingesalzenen Därmen abfließende übelriechende Salzlake. Zur Prüfung
auf Brauchbarkeit wird 1 kg Salz mit 60 ccm der zur Vergällung bestimmten Darmlake vermischt.
Genügen die 60 ccm, um das Salz übelriechend und sonnt untauglich zum menschlichen Genüsse
zu machen, so ist die Lake brauchbar, andernfalls ist sie zurückzuweisen.
Das mit Darmlake (Darmpökel) vergällte Salz ist in zugfreien, dunklen, möglichst luftfeuchten
Näumen
ist, daß die Wirksamkeit des Vergällungsmittels wesentlich nachgelassen hat.
8. Eisenoxyd.
Eisenoxyd ist, auf seine Färbfähigkeit zu prüfen.
Man wägt 5 g des zu prüfenden Eisenoxyds und 95 g feinpulveriges, trockenes Tafelsalz ab. Beides
vermischt man gründlich durch Schütteln in einer völlig trockenen, verschlossenen Glasflasche. Von
der Mischung wägt man dann 5 g ab und vermischt diese wieder mit 95 g feinem trockenem Tafel-
salze wie vor angegeben. Diese letztere Mischung enthält sonach 0,25 v. H. Eisenoxyd. Ebensu
verfährt man mit dem amtlich gelieferten Muster von Eisenoxyd. Das vorgelegte Eisenoxyd ist
brauchbar, wenn die Farbe feiner Mischung mit Salz nicht erkennbar Heller ist als die der Mischung
mit dem Muster.
Vorstehende Anweisung ist in gleicher Weise auch auf Mischungen anzuwenden, die 0,5 kg Eisen-
oxyd auf 1 dz Salz enthalten sollen.
Eisenoxyd (Eisenmennige) unterscheidet sich von Mennige (Bleimennige) auffallend durch die
Farbe. Ersteres ist dunkelbraunrot, letztere hellrot. Sollten Zweifel bestehen, ob eine Verwechslung
der beiden Mittel miteinander vorliegt, so schüttelt man in einem Probierröhrchen eine Probe des
vorgelegten Mittels mit Salzsäure. Eisenoxyd ändert dabei, soweit es nicht in Lösung geht, seine
Farbe nicht, während bei Bleimennige die rote Farbe einem weißlichen Braun Platz macht. Durch
verdünnte Salpetersäure wird Eisenoxyd nicht verändert, Mennige dagegen unter starker Wärme-
entwickelung sofort schwarzbraun gefärbt.
Wegen der Aufbewahrung siehe die Vorbemerkung.
9. Eisensulfat (Eisenvitriol)
(schwefelsaures
Eisenoxydul).
Eisensulfat besteht in hellgrünen Kristallen oder ist ein grünlich, Weißes Kristallpulver. Es löst
sich in Wasser zu einer färblosen oder schwach grünlichen Lösung, die an der Luft jedoch bald zarte
braune Flocken abscheidet und die mit Ammoniakflüssigkeit einen schmutziggrünen, allmählich sich
bräunenden Niederschlag und mit Baryumnitratlösung einen weißen in verdünnter Salpetersäure
unlöslichen Niederschlag gibt.
10. Elektrolytbleichlauge.
Zur Vergällung darf nur solche Elektrolytbleichlauge Zugelassen werden, die mindestens 18 g
wirksaures Chlor im Liter enthält. Die. Prüfung auf den Chlorgehalt ist von einem geeigneten
Chemiker durch Titration mit Natriumthiosolfat oder arsenigsaurem Natrium vorzunehmen. Vorsicht!
11. Judigokarmin.
ei der Vergällung mit Indigokarmin ist darauf Zu achten, daß die durch das Vergällungsmittel
orgerufene Färbung des Salzes deutlich erkennbar wird.
12. Kaliumchromat
(gelbes
chromsaures
Kalium).
aliumchromat bildet lebhaft gelbe Kristalle. Eine Lösung von 5 Teilen Kaliumchromat in 100
en Wasser färbt sich auf Zusatz von Schwefelsäure gelblichrot. Werden 10 ccm der Lösung von
umchromat in Wasser zu einem Liter verdünnt und 10 ccm dieser verdünnten Lösung mit einigen
pfen Bleiacetatlösung versetzt, so entsteht ein schwerer, lebhaft gelber Niederschlag,
urch die Vergällung mit Kaliumchromat soll das Salz eine deutliche Gelbfärbung erhalten,
erforderlichenfalls durch Anfeuchten des vergällten Salzes verstärkt werden kann,
aliumchromat ist giftig!
13. Kaliumpermanganat
(übermangansaures
Kalium).
aliumpermanganat bildet tiefdunkelviolette Kristalle oder eine fast schwarze krümlige oder pulver-
rige Masse. In der 10 fachen Menge heißen Wassers löst es sich zu einer tiefvioletten Flüssigkeit.
Bestimmung des Gehalts an Kaliumpermanganat werden 2 g des vorgeführten Vergällungs-
els in destilliertem Wasser gelöst und die Lösung in einem Literkolben bis zur Marke aufgefüllt.
ter löst man 5 g reines Ferro-Ammoniumsulfat (Mohrsches Salz) unter Zusatz von 2 ccm ver-
lter Schwefelsäure mit destilliertem Wasser zu 100 ccm. Von dieser — jedesmal frisch zu berei-
en — Eisensalzlösung werden 10 ccm mit 10 ccm verdünnter Schwefelsäure vermischt und diese
hung hierauf mit der in eine Bürette gefüllten Lösung des Vergällungsmittels allmählich so
e versetzt, bis die Flüssigkeit eine schwache Notfärbung zeigt. Sind n ccm der Lösung des Vergäl-
Mittels verbraucht worden, so beträgt der Gehalt des Bergällungsmittels an, reinem Kalium-
manganat in 100 Teilen annähernd 2000. Auf 100 kg Salz sind dann n. 5 g des Vergällungs-
els zuzusetzen.
Regen der Aufbewahrung siehe die Vorbemerkung.
aliumpermanganat ist giftig!
14. Kienöl.
Kienöl ist eine gelbe, meist etwas trübe, stärk und unangenehm harzig riechende Flüssigkeit.
15. Kupferchlorid.
upferchlorid bildet grüne, wasseranziehende Kristalle, welche sich leicht in Wasser, Alkohol und
in Äther lösen. Tropft man in die wässerige Lösung vorsichtig Ammoniakflüssigkeit, so scheidet
zunächst ein blauer Niederschlag aus, der sich bei Zusatz von mehr Ammoniakflüssigkeit mit tief
elblauer Farbe wieder auflöst. Silbernitratlösung ruft in der wässerigen Auflösung von Kupfer-
id einen Weißen Niederschlag hervor,
upferchlorid ist giftig!
16. Kupfersulfat. (Kupfervitriol).
upfersulfat besteht in blauen Kristallen oder ist ein weißlich blaues Kristallpulver. Es löst sich
Basser mit hellblauer Farbe. Tropft man in die Lösung vorsichtig Ammoniakflüssigkeit, so scheidet
sich zunächst ein hellblauer Niederschlag aus, der sich bei Zusatz von mehr Ammoniakflüssigkeit mit
tiefdunkelblauer Farbe wieder auflöst. Baryumnitratlösung ruft in der wässerigen Auflösung von
Kupfervitriol einen weißen Riederschlag hervor, der sich in verdünnter Salpetersäure nicht löst.
Kupfersulfat ist giftig!
17. Mennige (Bleimennige).
Mennige ist auf seine Färbfähigkeit zu prüfen.
Zur Herstellung einer Salzmischung, die 0,75 v. H. Mennige enthält, wägt man 3 g der als Ver-
gällungsmittel vorgeführten Mennige und 97 g feines trockenes Tafelsalz ab und vermischt beides
gründlich durch Schütteln in einer völlig trockenen verschlossenen Glasflasche. Von dem Gemische
wiegt man dann 25 g ab und vermischt sie in gleicher Weise mit 75 g feinem trockenen Tafelsalz,
Ebenso verfährt man mit dem amtlich gelieferten Mennigemuster. Wenn die Mischung des Salzes
mit der als Vergällungsmittel gelieferten Mennige nicht merklich Heller ist als die Mischung des
Salzes mit dem amtlichen Mennigemuster, so ist die Lieferung als Vergällungsmittel zuzulassen.
Wegen der Unterscheidung von Bleimennige und Eisenmennige (Eisenoxyd) siche Ziffer 8 vor-
letzter Absatz (Eisenoxyd).
Mennige ist giftig!
18. Mineralöle.
Zur Salzvergällung sind nur hochsiedende, stark riechende Mineralöle, wie stark riechendes Brenn-
petroleum, Braunkohlenöl, Paraffinöl, Schieferöl, Solaröl, Torföl, Gasöl, zuzulassen. Die Ole
sollen einen Entflammungspunkt von nicht unter 2.1 ° C. besitzen. Im Zweifelsfalle sind sie nach der
amtlichen Vorschrift durch einen geeigneten Sachverständigen auf ihre Brauchbarkeit zu prüfen.
19. Natriumbikarbonat
(doppeltkohlensaures
Natrium).
Natriumbikarbonat ist ein weißes Pulver. Es löst sich beim Kochen mit Wasser unter Entwickelung
von Kohlensäure auf, was sich durch Aufbrausen kund gibt. Die Lösung färbt rotes Lackmuspapier
blau.
20. Natriumbisulfat
(saures
schwefelsaures
Natrium).
Natriumbisulfat besteht in ziemlich farblosen durchscheinenden Kristallen oder undurchsichtigen
Stücken. Die wässerige Lösung, rötet blaues Lackmuspapier. Nascht man etwas Natriumbisulfat
mit Kochsalz (Natriumchlorid) Zu ungefähr gleichen Teilen, und erhitzt man etwa eine Messerspitze
von dem Gemisch in einem Probierröhrchen bis zum Schmelzen, so entwickelt sich stechend riechendes
Salzsäuregas, welches beim Austreten aus dem Röhrchen mit der Feuchtigkeit der Luft weiße Nebel
bildet, die angefeuchtetes blaues Lackmuspapier röten.
Wegen der ätzenden, besonders die Augenschleimhäute angreifenden Wirkung der bei Verwen-
dung von heißem oder freie Schwefelsäure enthaltendem Natriumbisulfat sich entwickelnden Gase
ist bei Vergällungen mit diesem Mittel besondere Vorsicht geboten.
21. Natriumsulfat
(schwefelsaures
Natrium).
a) Kristallisiertes Natriumsulfat (Glaubersalz) besteht in farblosen durchscheinenden, an der
Luft verwitternden Kristallen. Es schmilzt beim Erhitzen im einseitig geschlossenen Glasröhrchen
unter Abgabe von Wasser, Verflüchtigt sich aber bei stärkerem Erhitzen nicht. Es ist in Wasser leicht
Wich. Die wässerige Lösung gibt auf Zusatz einer Lösung von Baryumnitrat einen weißen Nie-
derschlag, der sich beim Hinzufügen von verdünnter Salzsäure oder Salpetersäure nicht wieder löst.
b)Kalziniertes Natriumsulfat besteht in porösen, bröcklichen, grauen oder gelblichweißen
Stücken oder in weißem Pulver und schmilzt beim Erhitzen im Glasröhrchen nicht, zeigt aber im
übrigen das gleiche Verhalten wie Glaubersalz.
22. Natronlauge.
Natronlange ist eine farblose oder gelbliche Flüssigkeit ohne deutlichen Geruch, sie macht die Haut
schlüpfrig. Natronlange zur Salzvergällung soll bei der Spindelung nicht weniger als 38° Baumé
zeigen oder nicht weniger als 1,357 Dichte besitzen oder bei der Titration nach der folgenden Vor-
schrift nicht weniger als 55 ccm Normalsäure verbrauchen.
Titration.
Zu 5 ccm der zu untersuchenden Natronlange läßt man nach dem Verdünnen mit 100 ccm Wasser
und Zusatz von 4 Tropfen Methylorangelöfung Normalschwefelsäure unter Umrühren, mit einem
Glastab laugsam bis Zum Eintritt einer deutlichen Notfärbung zufließen. Dazu sollen wenigstens.
55 ccm Normalschwefelsäure verbraucht werden.
Vorsicht! Natronlange ätzt die Haut stark.
23. Pariser Blau.
Pariser Blau ist auf seine Färbfähigkeit zu prüfen.
Zoll die Vergällung mit 0,2 kg trocknem Pariser Blau erfolgen so mischt man 1 kg Salz mit 2 g
des gelieferten Pariser Blaues. Letzteres ist zur Vergällung zuzulassen, wenn die Mischung deutlich
blau wird.
Soll mit 0,01 kg Pariser Blau, das in 2 Liter Wasser gelöst ist, vergällt werden, so löst mau 5 g.
des gelieferten Vergällungsmittels in 1 Liter Wasser und vermischt 20 ccm dieser Lösung mit 1 kg
Salz. Wird dieses dadurch deutlich blau gefärbt, so ist das Pariser Blau zur Vergällung zuzulassen.
24. Pinksalz.
Pinksalz ist ein weißes Kristallpulver, das mit kalzinierter Soda gemischt und im Probierröhrchen
über der Flamme erhitzt stechend riechendes Ammoniakgas entwickelt.
Pinksalz ist auf das Vorhandensein von Zinn zu prüfen. Wird die Lösung von Pintsalz in Wasser
mit einem Zinkblechstreifen gekocht, so soll sich schwammiges Zinn abscheiden, das sich in Salzsäure
löst. Wird diese Lösung mit einem Tropfen Quecksilberchloridlösung versetzt, so soll ein weißer, sich
schnel graufärbender, schwerer Niederschlag entstehen.
Pinksalz ist giftig!
25. Rohzinklauge,
Rohzinklauge ist von einem geeigneten Chemiker auf ihren Gehalt an Zinkvitriol durch Ermit-
telung des Zinkgehalts, ans dem das Zinkvitriol zu berechnen ist, zu prüfen. Brauchbare Rohzink
lange muß mindestens 25 v. H. Zinkvitriol (ZnSO
4 + 7H
2O) enthalten.
Rohzinklange ist giftig!
26. Salmiak (Ammoniumchlorid).
Salmiak ist ein weißes, in Wasser lösliches Kristallpulver, das sich denn Erhitzen verflüchtigt. Er-
wärmt man Salmiak mit Natronlauge, so tritt der stechende Geruch des Ammoniakgases auf. In
der wässerigen Lösung von Salmiak ruft Silbernitratlösung einen weißen käsigen Niederschlag hervor.
Salmiak in Stücken ist als Vergällungsmittel nicht zuzulassen.
27. Salzsäure, rauchende.
Die zur Salzvergällung zuzulassende rauchende Salzsäure ist eine stechend riechende, an der Lust
Nebel bildende, stark saure und ätzende, farblose oder gelbliche Flüssigkeit. (Vorsicht!)
28. Schmalte (Smalte).
Schmalte ist auf ihre Färbfähigkeit zu prüfen.
Die für die Prüfung erforderlichen Mischungen sind aus 1 g der gelieferten Schmalte und 100 g
feingepulvertem Salze sowie aus 1 g des amtlich gelieferten Schmaltemusters und 100 g desselben
Salzes herzustellen. Die gelieferte Schmalte ist zur Vergällung zuzulassen, wenn ihre Mischung
mit Salz nicht wesentlich Heller gefärbt ist als die Mischung des amtlichen Vergleichsmusters mit
dem Salze.
29. Schwefelsäure.
Der Gehalt der Schwefelsaure an wasserfreier Säure kann mittels einer Dichtespindel nach Baumé
oder durch Titrieren ermittelt werden.
Zum Titrieren wird ein Becherglas von etwa 150 bis 200 ccm Fassungsraum mit etwa 50 bis
100 ccm Wasser auf die Wage gesetzt und diese durch Tariergewichte ins Gleichgewicht gebracht,
Hierauf werden 10 g an. Gewicht auf die Gewichtsschale gelegt und die Wage durch Eintropfen der
zu untersuchenden Säure in das Wasser (Vorsicht!) — am besten aus einem Tropffläschchen mit
Glasstupfen — tunlichst genau wieder zum Einspielen gebracht.
Die Mischung wird ohne Verlust in einen Literkolben übergegossen und — unter Nachspülen des
Becherglases und Umschwenken des Kolbens — bis zur Marke mit Wasser aufgefüllt. Nach voll
ständiger Durchmischung werden, 100 ccm, abgemessen und in einem Becherglase mit einem Tropfen
oder Umrühren, mit Normalalkalilange aus einer
Bürette so lange versetzt, bis dauernde Notfärbung eingetreten ist. Noch der verbrauchten Anzab
Kubikzentimeter der Alkalilauge wird aus der nachstehenden Tafel die Gewichtsmenge der auf 100 kg
Salz zuzusetzenden Säuremenge entnommen.
Bei Feststellung des Säuregehalts durch Spindelung sind die in der Tafel neben den Kubikzen-
timetern vermerkten, Grade
Baumé
zugrunde
zu
legen.
Werden Baumégrade, welche in der Tafel nicht enthalte!: sind, oder Teile von Baumégraden
ermittelt, so ist die nächst niedrige in der Tafel enthaltende Zahl der Baumégrade für die Berechnung
der Zusatzmenge maßgebend. Zur Vermeidung von Belästigungen der Beamten durch Säuredämpfe
darf starke Schwefelsäure vor der Verwendung zur Vergällung mit Wasser verdünnt werden.
Schwefelsäure, welche weniger als 4 ccm Normalalkalilange verbraucht oder weniger als 18°
Baumé zeigt, darf zur Vergällung nicht verwendet werden.
Anzahl
der verbrauchten Kubikzentimeter
Normalalkalilauge.
20 u n d darüber
Grad Baumé.
Zuzusetzen sind auf
1 dz Salz
kg
5,1
4,1
3,4
2,9
2,5
2,3
1,9
1,7
1,6
1,5
1,4
1,3
1,2
1,1
1,1
*)Anmerkung: Von Säuren, deren Stärke durch Spindelung zu 66° Baumé ermittelt worden ist, sind 1,1 k
auf 1 dz Salz zu verwenden.
Wegen der Aufbewahrung siehe die Vorbemerkung. Vorsicht!
30. Seifenpulfer.
Reines Seifenpulver ist meist etwas gelblich gefärbt und besitzt einen schwach laugenartgfettigen
Geschmack und schwachen Seifengeruch. Es soll nur aus reiner Seife (fettsauren Alkalien) bestehen
und nicht mehr als 20 v. H. Wasser enthalten. Die Feinheit der Körrung soll möglichst gleich der
Körnung des Salzes sein. Ist die Verschiedenheit der Körnung derartig, daß eine Treunung des
Salzes von dem Seifenpulver möglich scheint, so kann die gemeinsame Vermahlung des Salzes
mit dem Vergällungsmittel verlangt werden. Das zur vollständigen Vergällung bestimmte Sei-
fenpulver muß mehlfein gemahlen sein. Bei Verwendung sehr fein gemahlenen Seifenpulvers
kann das Vermischen des Mittels mit dem Salze in besonderen Mischvorrichtungen verlangt werden
um etwaige Belästigungen der Beamten durch Verstäuben des Vergällungsmittels zu verhindern.
Zur Prüfung von Seifenpulver auf Verfälschungen ist eine stets frisch zu bereitende Probeflüssig-
teit aus gleichen Raumteilen 85 prozentigen Alkohols und tonzentrierter Essigsäure durch Mischen
herzustellen. Von dem zu untersuchenden Seifenpulfer bringt man ungefähr 1 g in ein Proberohr,
Tafel zur Ermittelung der auf 1 dz Salz zuzusetzenden Mengen Schwefelsäure.
gießt von der Probeflüssigkeit 10 ccm darauf und erwärmt die Flüssigkeit bis eben zum Kochen. Reines
Seifenpulver gibt hierbei eine fast klare Lösung, fremde Bestandteile setzen sich Zu Boden. Mon-
läßt die Trübungen sich vollkommen absetzen, gießt sodann die klar gewordene Flüssigkeit vom Boden-
satz ab und setzt 20 ccm warmes Wasser hinzu. Die Fettsäuren der Seife scheiden sich alsbald an der
Oberfläche als ölige Masse ab. Bei sogenanntem mineralischen Seifenpulver, Talk usw. tritt diese
Erscheinung nicht ein.
Dabei ist zu bemerken, daß auch etwa vorkommende Beimengungen von kohlensauren Alkalien
(Soda) sowie von kohlensauren Erden (Kreide, Magnesiumkarbonat) in dem Gemische von Altohol
und Essigsäure sich vollständig auflösen. Sind derartige Beimengungen vorhanden, so tritt beim
Übergießen mit dem Säuregemisch ein starkes oder doch deutlich wahrnehmbares Aufbrausen von
Kohlensäure ein. Bei unvermischtem Seifenpulver findet nur eine sehr geringe Entwickelung von
Kohlensäure in einzelnen Bläschen statt.
Zur Ermittelung des Wassergehalts werden 10 g Seife in einem Becherglase von etwa 200 ccm
Naumgehalt, nachdem es zusammen mit etwa 20 g geglühtem Sande und einem Glasstäbchen gewogen
worden ist, mit 25 ccm Branntwein von nicht weniger als 98 Gewichtsprozent übergossen, unter
zeitweiligem Umrühren 2 Stunden lang auf dem Wasserbad erwärmt und nach dem Erkalten ge-
wogen. Die Gewichtsabnahme soll 2 g nicht überschreiten.
Wegen der Aufbewahrung siehe die Vorbemerkung.
31. Soda.
1. Eigenschaften der kristallisierten und der kalzinierten Soda.
Kristallisierte Soda bildet klare, glasglänzende, farblose Kristalle, welche sich durch Ber-
Witterung mit einem weißen Stande bedecken oder ein porzellanartiges Aussehen annehmen
Kalzinierte Soda bildet ein weißes Pulver, in welchen: Kristalle nicht wahrzunehmen sind. Die
wässerige Lösung der Soda färbt rotes Lackmuspapier blau und braust auf Zusatz einer verdünnten
Säure unter Entwickelung von Kohlensäure auf.
2.
Ermittelung
des
Gehalts
der
Soda
an
Natriumkarbonat.
Die Menge der zur Vergällung zu verwendenden Soda richtet sich nach ihrem Gehalt an kohlen-
saurem Natrium (Natriumkarbonat). Zur Ermittelung dieses Gehalts ist von der zu untersuchenden
Soda, gleichviel ob sie kristallisiert oder kalziniert ist, nach guter Durchmischung eine Probe zu ent-
nehmen, gröbere Stücke sind zu zerkleinern. Von der Probe werden 50 g in einem Literkolben mit
Wasser zu 1 Liter gelöst. Zu 50 ccm dieser Lösung gibt man 4 Tropfen Methylorangelösung zu, läßt
dann aus einer in zehutel Kubikzentimeter geteilten Bürette Normalschwefelsäure unter Umrühm
mit einem Glasstab langsam bis zur deutlichen Notfärbung zufließen. Nach der Anzahl der hierzu
verbrauchten Kubikzentimeter Normalschwefelsäure wird der nachstehenden Tafel die Anzahl der Kilo-
gramme Soda entnommen, die zur Vergällung von 100 kg Salz zu verwenden sind.
Beispiel.
50 ccm einer wässerigen Lösung von 50 g Soda in 1 Liter Wasser verbrauchen, mit Methylorange
lösung versetzt, bis zum Eintritt der Rotfärbung 28 ccm Normalschwefelsäure. Dementsprechend
müssen von dieser Soda 3,4 kg zur Vergällung von 100 kg Salz verbraucht werden.
Tasel zur Ermittelung der Gewichtsmenge Soda, welche zur Vergällung von 1 dz Salz erfor-
derlich ist.
Anzahl
der verbrauchten
ccm Normal-
schwefelsaure*)
Anzahl
der auf 100 kg
Salz zu verwendenden
kg Soda
5,5
5,2
4,9
4,7
4,5
4,3
4,1
3,9
3,8
3,6
3,5
3,4
3,2
3,1
3,0
2,9
Anzahl
der Verbrauchten
ccm Normal-
schefelsäure*)
46 und mehr
Anzahl
der auf 100 kg
Salz zu verwendenden
kg
Soda
2 8
2,8
2,7
2 6
2,5
2,5
2,4
2,4
2,3
2,2
2,2
2,1
2,1
2,0
*) Bruchteile der Schwefelsäureverbrauchszahl bleiben unberücksichtigt.
3. Lagerung der Soda.
Nach der Vorbemerkung zu Anlage 2 ist Soda, die unter amtlichem Verschlusse gehalten wird,
längstens nach Monatsfrist erneut auf ihren Gehalt an Natriumkarbonat zu prüfen. Für die Lagerung
sind folgende Vorschriften zu beachten
a) Die Soda ist bei der Lieferung unter Angabe ihres Gewichts der Zollbehörde anzumelden.
b) Die Lagerräume müssen dicht verschließbar und völlig trocken sein.
c) Die Soda ist vor der Einlagerung nach der Anweisung unter 2 zu prüfen. Über das Ergebnis
ist nach Maßgabe des nachstehenden Musters in Jahresabschnitten sorgfältig Buch zu führen. Die
Anschreibungen sind am Jahresschluß abzuschließen, etwa nicht verbrauchte Sodamengen sind für
das folgende Rechnungsjahr vorzutragen. Restbestände sind getrennt zu lagern und zunächst zu ver-
brauchen. Vermischungen mit frisch eingelagerter Soda sind unzulässig.
28d
Anschreibungen über die Untersuchungen der als Salzvergällungsmittel zu verwendenden Soda
auf ihren Gehalt an Natriumkarbonat für das Rechnungsjahr
19.
d) Die Gewerbetreibenden haben über Zu und Abgang zum und vom Sodalager Anschreibungen
zu führen, die der vierteljährlichen Prüfung durch den Bezirtsoberkontrolleur unterliegen.
e) Weitere Anordnungen sind den Direktivbehörden überlassen.
32. Teerfarbstoffe.
Zur Salzvergällung sind alle wasserlöslichen Teerfarbstoffe Zugelassen. Auf die Angabe der näheren
Bezeichnung der einzelnen Farbstoffe kann auf Antrag der Beteiligten verzichtet werden.
Zur Vergällung sind auf 1 dz Salz 3 Liter einer wäfferigen Farbstofflösung zu verwenden, die
wenigstens 0,25 g Farbstoff im Liter enthält. Die Lösung ist brauchbar, wenn sie das Salz deutlich
und auffallend färbt. Ist die Färbung zu schwäch, so darf der Farbstoff trotzdem zur Vergällung
zugelassen werden, wenn die schwächere Färbkraft durch Mehrverwendung von Farbstoff ausge-
glichen wird.
Teerfarbstoffe dürfen auch als trockene feine Pulver zur Salzvergällung zugelassen werden. Auch
hier ist darauf zu achten, daß das vergällte Salz deutlich und auffallend gefärbt wird. Bei der trockenen
Vergällung sind von dem Farbstoff mindestens 100 g auf 1 dz Salz zu verwenden.
33. Tieröl.
Tieröl ist eine schwarzbraune Flüssigkeit von widerlichem Geruche. Wird 1 g Tieröl in Weingeist
von 85 Gewichtsprozent zu 100 ccm gelöst und werden von dieser Lösung wiederum 2,5 ccm mit
Weingeist von 85 v. H. zu 100 ccm verdünnt, so soll sich ein in diese Lösung getauchter, zuvor mit
rauchender Salzsäure befeuchteter Span von Nadelholz innerhalb 5 Minuten deutlich rot färben.
34. Ultramarin.
Das als Vergällungsmittel vorgeführte Ultramarin ist zur Vergällung zuzulassen, wenn 5 g davon
mit 1 kg Salz gemischt eine deutlich blau gefärbte Mischung ergeben.
35. Wermutpulver.
1. Zur Vergällung von Salz darf nur solches Wermutpulver zugelassen werden, dessen Be-
reitung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zollamtlich überwacht und dessen Näm-
lichkeit bis zum Zeitpunkt der Verwendung durch amtlichen Verschluß festgehalten worden ist.
Lfde.
Nr.
Tag der
erstmaligen
Prüfung
der Soda
Gewicht
der Soda
bei der
Ein-
lagerung
und bei
einzelnen
Prüfungen
kg
Verbrauch
an
Normal-
schwefel-
saure
bei den
Soda-
prüfungen
ccm
Anzahl
der auf
100 kg
Salz
zu ver-
wendenden
kg Soda
(2 u. H.
Natrium-
karbonat)
kg
Von der
in Spalte 3
angegebenen
Soda sind
verbraucht
am
Die
Prüfung ist
wiederholt
am
zu vgl.
lfde.
Nr.
Ve-
merkungen
2. Wer Wermutpulver zur Vergällung von Salz mit dem Anspruch auf Erteilung des zoll-
amtlichen Zeugnis es über dessen Reinheit und Brauchbarkeit herstellen will, hat bei der Direk-
tivbehörde, in deren Bezirke die Herstellung erfolgen soll, einen Zusageschein nachzusuchen.
3 Der Zusageschein wird in der Regel nur dann erteilt, wenn die Fabrikanlage am Sitze
einer Zollstelle sich befindet. Die Erteilung erfolgt widerruflich und unter der Bedingung, daß
der Unternehmer sich verhandlungsmäßig den nachfolgenden Bestimmungen
unterwirft.*)
4. — Der Unternehmer ist verpflichtet
a) nach näherer Anordnung der Direktivbehörde die Lagerräume für den Rohstoff und das fertige
Pulver sowie die Herstellungsräume (Dörranlage, Mahlwerk usw.) verschlußfähig und derart über-
sichtlich herzustellen, daß eine sichernde Aufsicht über den Betrieb geübt werden kann, auch die erwähnten
Räume in diesem durch Zeichnung und Beschreibung festzustellenden Zustand zu erhalten;
b) einen nach dem Ermessen der Zollbehörde geeigneten Raum zum Aufenthalte für die Zoll-
beamten und zur Verrichtung ihrer Arbeiten sowie die erforderlichen Einrichtungsgegenstände und
Biegevorrichtungen zu gewähren und Zu unterhalten und die hierdurch sowie durch die amtliche
Überwachung der Anlage erwachsenden Kosten in dem von der Zollbehörde festzusetzenden Betrage
zu tragen und auf Erfordern dafür Sicherheit zu bestellen.
5. — Die Aufbewahrungsräume für den Rohstoff und das fertige Pulver stehen ununterbrochen,
die Herstellungsräume während der Zeit, in welcher nicht gearbeitet wird, unter amtlichem Ver-
schlusse durch Kunstschlösser. Solange Wermutkraut oder Wermutpulver, in den Aufbewahrungs
räumen sich befindet, dürfen in diesen, und solange die Herstellung, solchen Pulvers betrieben, wird,
auch in den übrigen Räumen der Anlage keine anderen Stoffe als das von der Zollbehörde zuge-
lassene Wermutkraut und die Erzeugnisse daraus sich befinden.
6. — Der Unternehmer hat der Zollstelle, zu deren Bezirke die Anlage gehört, bezüglich jeder, zur
Verarbeitung bestimmten Post Wermutkraut anzumelden
a) die Zeit des Bezugs, Namen und Wohnort des Lieferers;
b) Zahl und Zeichen der Packstücke und deren Gewicht;
c) die Zeit des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Verarbeitung; sofern eine Post
nicht auf einmal zur Verarbeitung gelangt, ist auch das Gewicht der Teilpost anzugeben.
7. — Bevor Wermutkraut in die Gewerbsräume aufgenommen werden darf, muß es einer sorg-
fältigen amtlichen Prüfung unterworfen werden; die Prüfung erstreckt sich auf den Inhalt aller Pack-
stücke und ist nach Maßgabe der von der Direktivbehörde zu erteilenden Anleitung darauf zurichten,
daß die Ware in nicht zerkleinertem, echtem, unverdorbenem, insbesondere nicht entöltem Wermut-
*) Verzeichnis der Fabriken, in denen Wermutpulver Zur Vergällung von Salz hergestellt wird
1. Fabrik des Noeller Zu Ilversgehofen bei Erfurt,
2. Fabrik des Dr. Schmalz zu Schönebeck bei Magdeburg,
3. Fabrik des Joh. Eg. Mohr u. Co. zu Oberursel bei Homburg v. d. H. im Hauptamtsbezirke Bibrich,
4. Fabrik des Scheuch Zu AhI bei Steinau im Bezirke des Kauptsteueramtes zu Hanau,
5. Fabrik des Ernst W. Arnoldi in Gotha,
6. Saline zu Dürrenberg, für den eigenen Bedarf und für die Salzwerke Zu
Erfurt
und
Artern,
7. Fabrik des Karl Verckmüller Zu Dresden,
8. Fabrik des Otto Friedrich Zu Dresden.
kraut ohne Beimischung anderer Stoffe (Pflanzen, Erde usw.) besteht und in jeder, Beziehung zur
Herstellung eines wirksamen Vergällungsmittels geeignet ist. Soweit tunlich, bat ein Oberbeamter
an der Prüfung teilzunehmen. Der Befund ist auf der Anmeldung zu bescheinigen und das Kraut
von der Prüfung ab unter amtlichem Verschlüsse zu halten.
In Zweifelsfällen kann die Direktivbehörde auf Kosten des Unternehmers technische Untersuchnug
durch Sachverständige anordnen.
Wermutkraut, welches den Anforderungen nicht, entspricht, ist zurückzuweisen.
8. — Jede Post ist von den anderen gesondert zu lagern und gelangt, soweit die Zollstelle nicht
Ausnahmen zuläßt, nach der Zeitfolge der Einlagerung zur Verarbeitung, die unter ununterbro-
chener amtlicher Aufsicht zu erfolgen hat.
In bezug auf das Maß der Zerkleinerung muß das Pulver einem vom Reichsschatzamt festzu-
stellenden Muster entsprechen.
Das gewonnene Pulver ist nach Prüfung und Verwiegung in verschlußfähige und bezeichnete,
Fässer Zu verpacken und in dem Lager gesondert von anderen Posten niederzulegen.
Roh- und Reingewicht der Fässer versehene Anmeldung zu übergeben.
9. — Die Versendung von Wermutpulver zu Vergällungszwecken, ist unter Nachweisung der
Bestellung der Zollstelle anzumelden. Diese legt die zu versendenden Fässer unter Verschluß und
erteilt auf die Zollstelle, in deren Bezirke die Verwendung erfolgen soll, einen Versendungsschein
nach dem nachstehenden Muster*). Kommt mit ein und demselben Versendungsfcheine Wermut-
pulver zur Versendung, für welches verschiedene Lagerfristen gelten, so ist bei jedem einzelnen
Packstück der Tag anzugehen, an welchem die Einlagerung des rohen Krautes erfolgt ist.
Der Unternehmer hat sich auf der Aumeldung zu verpflichten, die Ware, in unveränderten: Zustand
während der gestellten Frist dem Empfangsamt mit dem Versendungsscheine bei Vermeidung einer
Vertragsstrafe vorzuführen, welche von der Direktivbehörde, bis 10 M für je 50 kg des Rohgewichts
der Sendung unter Ausschluß des Rechtswegs festgesetzt werden kann.
Das Empfangsamt hat die Übereinstimmung der Sendung mit dem Versendungsscheine zu
prüfen. Ergeben sich Verschlußverletzungen, so ist die Verwendung des Inhalts der betreffenden
Fässer Zur Vergällung in der Regel nicht zu gestatten. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde
die Verwendung zulassen, sofern die angestellten Ermittelungen die Überzeugung gewähren, daß
die Verschlußverletzung durch Zufall herbeigeführt und der Inhalt unverändert geblieben ist.
10. — Auf vorherige Anmeldung kann der Unternehmer Wermutpulver auch zu anderen als Ver-
*) Zur Erteilung von Versendungsscheinen für die in Ziffer 3 genannten Fabriken sind ermächtigt
zu 1. das Hauptzollamt zu Erfurt,
zu 2. das Zollamt zu Schönebeck im Bezirke des Hauptzollamts zu Magdeburg,
zu 3. das Zollamt Zu Homburg v. d. H.,
zu 4. das Zollamt zu Steinau im Bezirke des Hauptsteueramtes zu Hanau,
zu 5. das Vezirkszollamt zu Gotha,
zu 7. das Hauptzollamt
zu Dresden,
zu 8. das Hauptzollamt zu Pirna.
gallungszwecken in ganzen Fässern entnehmen. Eine amtliche Bescheinigung dafür darf nicht
(...)
werden.
11. — Wermutpulver, das länger als zwei Jahre — von der Einlagerung des rohen Krautes an
geredmet — gelagert hat, darf zur Vergällung von Salz nicht verwendet werden und ist, ebrenso
wie Bermutkaut, das länger als zwei Jahre lagert, aus dem Loger zu entfernen. Ausualmisweise
kann länger lagerndes Wermutpulver mit Genelmigung der zuständigen Direktivbehörde verwendet
werden, wenn es an seiner Eigenschaft als Vergällungsmittel nachweislich eine merkliche Einbuße
nicht erlitten hat, auch sonstige Bedeuten gegen seine Verwendung nicht geltend zu machen sind.
12. — Der Unternehmer hat den Oberbeamten der Zollverwaltung die Einsicht in die den Bezug
des Wermutkrauts und den Absatz des daraus gefertigten Pulvers betreffenden Schriften und Ge-
ichäftsbücher, jederzeit zu gestatten.
13. — Bei Zuwiderhandlungen gegen die (...)
Vorschariften und die Anordnungen der
zollbehörde, mögen diese Zuwiderhandlungen von dem Unternehmer (...) oder von seinen Familien-
untgliedern, Dienern, Lehrlingen, Gewerbegehilfen oder seinen, Gesinde begangen sein, unter-
wirf sich der Unternehmer einer von der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzu-
setzenden Vertragsstrafe bis zu einhundert Mark.
14. — Die näheren Anordnungen über die Beaufsichtigung der Anlagen, das Verfahren bei den
Anmeldungen und die Form derselben, die Behandlung der Sendungen beim Empfangsamt, die
Buchführung, die Dienstanweisungen für. die beteiligten Beamten usw. erlassen die obersten Landes-
finanzbehörden.
Versendungsschein Nr.
Ausfertigungsamt
über Pulver aus Wermutkraut zur Vergällüng von Salz.
Erledigungsamt
Empfänger der Ware
Unterschrift
des Unternehmers
Der Packstücke
zahl und Art Bezeichnung
Rohgewicht
kg
Reingewicht
Art des angelegten
Verschlusses,
Zahl der Bleie
Die Gestellungsfrist
läuft bis zum
Das in dem oben bezeichneten.
verpackte Pulver ist ausschließlich aus echtem und
in Nr. 35 der Anlage 2 zur Salzabgaben-Befreiungsordnung angefertigt worden und zur Vergällung
von Salz brauchbar.
reinem am
eingelagerten Wermuttraut unter Beobachtung der Bestimmungen
den
ten
amt.
(Stempelabdruck)
(Unterschrift.)
36. Zinksulfat (Zinkvitriol)
(schwefelsaures Zink).
Zinksulfat stellt farblose, an trockener Luft verwitternde Kristalle dar, die sich sehr leicht in Walser
lösen. Die wässerige Lösung rötet Lackumspapier und gibt mit Baryumnitratlösung einen weißen
in Säuren unlöslichen Niederschlag. Wenig Natronlauge erzeugt in der wässerigen Lösung einen
weißen Niederschlag, der sich bei Zusatz eines Überschusses von Natronlauge wieder löst.
Zinksulfat ist giftig!
37. Zinnchlorür (Zinnsalz).
Zinnchlorür besteht in weißen, glasigen Kristallen oder ist ein Weißes Kristallpulver, das begierig
Wasser anzieht.
Zinnchlorür ist auf das Vorhandensein von Zinn zu prüfen. Wird die wässerige Lösung mit einem
Tropfen Quecksilberchloridlösung verseht, so soll ein schwerer, weißer Niederschlag entstehen, der
sich schnell grau verfärbt.
Zinnchlorür ist giftig!
Avis. — Administration des contributions
directes et accises.
Par arrêté grand-ducal du 26 avril ct., dé-
mission honorable a été accordée, sur sa
demande, à partir du 1er mai 1913, à M.
Hubert-Edmond Petry, receveur des contribu-
tions au bureau de Roodt; il lui a été conféré
en même temps le titre de contrôleur honoraire.
Luxembourg, le 28 avril 1913.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Avis. — Indigénat.
Par arrêté grand-ducal du 3 avril 1913,
M. Jean Arens, né à Bého (Belgique) et de-
meurant à Asselborn, a été autorisé à rentrer
dans le Grand-Duché de Luxembourg, et le
12 de ce mois il a fait devant le bourgmestre
de la commune d'Asselborn la déclaration
prévue pur l'art. 18 du Code civil. En con-
séquence M. Jean Arens a recouvré la qualité
de Luxembourgeois.
Luxembourg, le 29 avril 1913.
Le Ministre
d'Etat,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Steuer- und Akzisen-Verwal-
tung.
Durch Großh. Beschluß vom 26. April ct,
ist Hrn. Hubert Edmund Petry, Steuerein-
nehmer zu Roodt, auf sein Ersuchen, vom 1,
Mai 1913 ab, ehrenvolle Entlassung bewilligt
worden. Durch denselben Beschluß ist ihm der
Titel eines Ehrenkontrolleurs verliehen worden,
Luxemburg, den 28. April 1913.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Staatsangehörigkeit.
Durch Großh. Beschluß vom 3. April 1913
ist Hr. Johann Arens, geboren zu Bého
(Belgien) und wohnhaft zu Asselborn, zur
Rückkehr in das Großherzogtum ermächtige
worden. Derselbe hat am 12. ds. Mts. vor
dem Bürgermeister der Gemeinde Asselbom
die durch Art. 18 des Zivilgesetzbuches vor-
gesehene Erklärung abgegeben und somit die
Eigenschaft als Luxemburger
wiedererlangt.
Luxemburg, den 29. April 1913.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Associations syndicales.
Conformément à l'art. 10 de la loi du
28 décembre 1883, il sera procédé à l'enquête
sur les projets et statuts d'associations syndi-
cales à créer 1° pour l'établissement de chemins
d'exloitation à Beaufort, aux lieux dits «Auf
der Kummel», «Im Wangert», du 22 mai au
5 juin 1913, et 2° pour travaux de curage
et de redressement du ruisseau dit «Heiden-
locherbach» à Niederdonven, du 22 mai au
5 juin 1913.
Les pièces prévues par l'art. 1er de l'arrêté
royal grand-ducal du 21 janvier 1885 seront
déposées, pendant le délai indiqué, aux écoles
des localités intéressées.
Luxembourg, le 26 avril 1913.
Le Ministre
d'Etat,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften.
Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28, Dezem-
1883 erfolgt die Untersuchung über das Projekt
und die Statuten einer zu bildenden Genossen-
schaft 1. für die Anlage von Feldwegen zu
Befort, Orte genannt „Aus der Kümmel", „Im
Wangert", vom 22. Mai auf den 5. Juni 1913,
und 2. für Räumung und Redressierung des
„Heiderlocherbaches" zu Niederdonven, vom 22.
Mai auf den 5. Juni 1913.
Die durch Art. 1 des Kgl.-Großh. Beschlusses
vom 21. Januar 1885 bezeichneten Aktenstücke
werden während obiger Frist in den Schulsälen
der betreffenden Ortschaften offen liegen.
Luxemburg, den 26. April 1913.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Relevé des agents d'assurances agréés pendant le mois d'avril 1913.
N
os
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Noms et domicile.
Diederich Jean, cafetier à Pont-
pierre.
Reuter A., hôtelier et représen-
tant de commerce à Editer-
nach.
Trausch Jean, cafetier à Cler-
vaux.
Reiter-Wagner Philippe, cafetier
et marchand de grains à Bet-
tembourg.
Greten Auguste, négociant à Lu-
xembourg-gare.
Beffort Georges, comptable à
Hollerich.
Qualité.
Agent.
id.
id.
id.
Agent général
Agent.
Compagnie d'assurance.
1° «Les Propriétaires Réunis»
(incendie) à Bruxelles.
2° Compagnie d'Assurances géné-
rales sur la vie des hommes, à
Paris.
Vaterländische Feuer-Versiche-
rungs - Aktien - Gesellschaft
à
Elberfeld.
Magdeburger
Feuer - Versiche-
rungs- Gesellschaft.
Vaterländische Feuer -Versiche-
rungs - Aktien - Gesellschaft
à
Elberfeld.
«L'Urbaine» (vie) à Paris.
1° «Allianz» (incendie, vol et
transport) à Berlin.
2° « Zurich » (accidents) à Zurich.
Agréation.
7 avril.
7 id.
7 id.
10 id.
17 id.
id.
Luxembourg, le 30 avril 1913.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
V. BÜCK. IMPRIMEUR DE LA COUR, LUXEMBOURG.
Les inscriptions pour l'assemblée du 3 mai n'ayant pas atteint le nombre exigé par les statuts, les
actionnaires sont de nouveau convoqués en assemblée générale ordinaire pour le samedi, 31 mai prochain,
à 2 heures précises, au lieu habituel de ses réunions.
Pour assister à cette assemblée, les porteurs d'au moins vingt actions anciennes ou cent actions privi-
légiées ou d'un nombre de ces actions réunies représentant un capital nominal de 10.000 francs devront
déposer leurs titres et retirer leur carte d'admission : à Luxembourg, au siège social, à la succursale
à Bruxelles, à
la Banque de Paris et des Pays-Bas, jusqu'au 17 mai, de 10 heures à 3 heures.
Nul ne peut représenter un actionnaire s'il n'est lui-même membre de l'assemblée. Le même actionnaire
ne peut réunir plus de dix voix en son nom personnel; comme fondé de pouvoirs il peut réunir en outre,
vingt autres voix. Des modèles de pouvoirs seront à la disposition des déposants.
Chemin de fer Guillaume-Luxembourg.
a, b, h, k, m
a
a
k
n
b
e
n
d, e, h
n
n
b
b
i
n
b
e
e, m
e
n
i
a, b, c, e, f,
g, h, k, l
P 7
P
P 8
P 33
P 8
P 8
P 35
P 9
P 10
P 5
P 10
P 5
P 11
P 12
P 13
P 14
P 15
P 16
P 17
P 18
Natriumbikarbonat
Natriumbisulfat
Natriumkarbonat s. Soda
Natriumsulfat, kalziniert
kristallisiert
(Glaubersalz)
Natronlange
Paraffinöl s. Mineralöl.
Pariser Blau, trocken
f l ü s s i g
Petroleum s. Mineralöl.
Pinksalz
Rohzinklauge
Nuß
Salmiak (Ammoniumchlorid)
Salzlauge, von der
Labherstellung
Salzsäure, rauchende
Sand
Schieferöl s. Mineralöl
Schmalte (Smalte)
Schwefelkies
Schwefelkiesabbrände
Schwefelsäure
Seifenpulver
Smalte s. Schmalte.
Soda
Solaröl s. Mineralöl
Steinkohlenmehl
Teerfarbstoffe
Tierkohle
Tieröl
und Eisenoxyd
Torfmehl
Torfmull
Torföl f. Mineralöl.
Tran
a
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a , e, f
d
n
n
i
für
Kalisalze
2 Liter Wasser
gelöst
wenigstens
3 kg oder Liter
3 Liter
1 kg wasserfreie
Säure
2 kg Natrium-
karbonat
3 Liter einer
Lösung mit
mindestens
0,25 g Farb-
stoff in 1 Liter
1 kg, mit 1 v. H.
karbolfaurem
Kalk verseßt
10 kg
2 kg
2,5 kg
5 kg
.1,5 kg
0,2 kg
0,01
kg
in
2 kg
2 kg
3 kg
1 kg
3 kg
3 kg
1 kg
2 kg
1 kg
0,05 kg
0,25 kg
2 kg
1 kg
P 10
P 19
P 20
P 21
P 22
P 23
P 24
P 25
P 26
P 27
P 28
P 29
P 30
P 31
P 32
P 33
P 8
50 kg
1 kg
Anweisung für die Prüfung und Verwendung der zur Vergällung von Salz bestimmten Stoffe.
Vorbemerkung.
Die Prüfungen zu Nr. 2 (Ammoniakflüssigkeit), 8 (Eisenoxyd), 13 (Kaliumpermanganat), 29
(Schwefelsäure), 30 (Seifenpulver) und 31 (Soda) sind unmittelbar nach jeder Lieferung der Ver-
gällungsmittel auszuführen. Sie sind vor jeder Vergällung zu wiederholen falls die Mittel nicht
nach der erstmaligen Untersuchung unter amtlichen Verschluß genommen worden sind. Die Prü-
fungen zu Nr. 2 und 31 sind auf jeden Fall zu wiederholen, wenn seit der vorhergehenden Unter-
suchung ein Monat verflossen ist. Die übrigen Prüfungen sind in Zweifels- oder Verdachtsfällen
und sonst von Zeit zu Zeit anzustellen. Die für die Prüfungen zu Nr. 8 (Eisenoxyd), Nr. 17 (Mennige)
und Nr. 28 (Schmalte) erforderlichen Vergleichsmuster werden von Amts wegen jährlich frisch ge-
liefert.
Sofern Vergällungsmittel nach der Untersuchung nicht sofort verbraucht werden, sind sie, so zu
agern, daß eine Veränderung ihrer Beschaffenheit vermieden wird, insbesondere müssen sie gegen
Feuchtigkeit geschlitzt sein.
Bei Braunkohlenmehl, Braunstein, Holzkohlenpulver, Kienruß, Ruß, Steinkohlenmehl und Torf-
mehl ist darauf zu achten, daß diese Stoffe in einer Beschaffenheit zur Verwendung kommen, daß dem
Salze durch ihre Zumischung eine gleichmäßige schmutzige Farbe erteilt wird. Ruß, der zur voll-
ständigen Vergällung verwendet wird, muß mit dem Salze fein vermahlen werden.
Für die Prüfungen sind eine Hornschalenwage für 200 g Belastung, ein Gewichtssatz von 100 g,
ein Wasserbad auf Dreifuß, eine Lampe oder ein Gasbrenner, einige Proberöhren, Bechergläser,
und Porzellanschalen, ein in ccm geteilter Meßzylinder von etwa 100 ccm Inhalt, eine in zehntel ccm
geteilte Bürette von etwa 30 bis 50 ccm, Inhalt, ein Literkolben mit Marke, einige Pipetten, Flaschen,
Glasstäbe sowie die nachstehend aufgeführten Reagenzien erforderlich
Alkohol,
Ammoniakflüssigkeit,
Anlage 2.
(3. Bfr. O. §§ 8, 10.)
Tran
und Eisenoxyd
Tran
und Kienruß
Ultramarin
Bermutpulver
und Eisenoxyd
Zement
Zinksulfat (Zinkvitriol)
Zinnchlorür (Zinnsalz)
0,5 kg
0,25 kg und
0,375 kg
0,5 kg
0,25 k g und
0,375 kg
0,5 kg
0,25 kg
0,25 kg
3 kg
2 kg
1,5 kg
— Die unvollständige Vergällung ist eine solche, neben der weitere Maßnahmen zur Ver-
hütung einer mißbräuchlichen Verwendung des Salzes zu treffen sind.
Die unvollständige Vergällung ist unter amtlicher Überwachung entweder auf den Salzwerken
oder in den Gewerbsräumen des Empfängers vorzunehmen. Sie hat kurz vor der Verwendung
des Salzes stattzufinden.
Unvollständig vergälltes Salz darf nur zu dem genehmigten Zwecke, nur in der augemeldeten
Weise und nur von demjenigen verwendet werden, für den die Vergällung erfolgt ist.
Besondere Vergällungsmittel.
— Zur unvollständigen Vergällung dürfen folgende Stoffe (besondere Vergällungsmittel)
mit Genehmigung des zuständigen Hauptamts verwendet werden. Die Stoffe sind dem zu der-
gällenden Salze in den dabei bezeichneten Mengen auf je 1 dz zuzusetzen, wobei immer nur eins
der in den einzelnen Unterabschnitten aufgeführten Mittel zu verwenden ist.
a)
Zur
Herstellung
von
chlor-
und
natriumhaltigen
Erzeugnissen,
wie
Bleichlauge, Bleichlösung, Chlorkalk, Salzsäure, Salmiak, Chlorzink, Natrium, Atznatron, Soda,
Bleichsoda, Natriumsulfat, Natriumbisulfat, Ferrocyannatrium, Kieselfluornatrium, Antimon-
doppelsalz (Brechweinsteinersatz), benzolsulfosaures Natron, Natronseifen
Ammoniakflüssigkeit in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 3 kg Ammoniakgas kommen,
5 kg A m m o n i u m s u l f a t ,
3 kg Antimondoppelsalz,
0,5 kg Eisenoxyd,
4 kg Eisensulfat (Eisenvitriol),
5 Liter Elektrolytbleichlauge mit 5 Liter Wasser und 100 g Atznatron,
5 Liter Elektrolytbleichlauge und 10 g Ätznatron,
0,25 kg Mineralöl,
kg
Natriumbikarbonat,
2 kg Natriumbisulfat,
2,5 kg Natriumsulfat, kalziniert,
5 kg Natriumsulfat, kristallisiert (Glaubersalz),
1,5 kg Natronlauge,
0,2 kg Pariser B l a u , trocken,
0,01 kg Pariser B l a u , gelöst in 2 Liter Wasser,
2 kg rauchende Salzsäure,
3 kg Schwefelkiesabbrände,
Schwefelsäure in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 1 kg wasserfreie Schwefelsäure kommt,
Soda in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 2 kg Natriumkarbonat kommen,
Teerfarbstoffe, 3 Liter einer wässerigen Lösung mit mindestens 0,25 g Farbstoff auf 1 Liter
2 kg Zinksulfat (Zinkvitriol).
b) Zu Verhüttungszwecken, wie Gewinnung von Silber (Lösen des Silbers aus silber-
haltigem Blei), Kupfer, Zink, zum Härten von Stahl, zur Herstellung von Feilen
5 kg Bleisulfat,
4 kg Eisensulfat (Eisenvitriol),
2 kg Hornmehl,
5 kg Klauenmehl,
1,5 kg Klauensalz,
5 Liter gewöhnliche Kuhjauche,
0,25 kg Mineralöl,
3 kg Schwefelkies,
3 kg Schwefelkiesabbrände,
Sodain einer Menge, daß auf 1 dz Salz 2 kg Natriumkarbonat kommen.
c) Zur Herstellung von Steinwaren, Tonwaren, Glas, Glasuren und
Glaswaren
0,25 kg Mineralöl,
3 kg Sand,
1 kg Schmalte (Smalte),
3 kg Schwefelkiesabbrände,
3 kg Zement.
d) Zu Zwecken der Fettindustrie, wie Zur Reinigung von Ölen (Leinöl, Rizinusöl,
Speiseöl), Knochenfett und Leimfett, zur Herstellung von Kokosbutter (Vegetaline) und Klärung
von Talg (§ 12), zur Herstellung von Türkischrotöl
nundestens 0,1 kg Kaliumpermanganat, gepulvert oder in 2 Liter Wasser gelöst,
2 kg Natriumbisulfat,
2,5 kg Natriumsulfat, kalziniert,
5 kg Natriumsulfat, kristalisiert (Glaubersalz),
2 kg rauchende Salzsäure,
Godain einer Menge, daß auf 1 dz Salz 2 kg Natriumkarbonat kommen,
1 kg feingemahlene Tierkohle.
e) Zur Herstellung von Farben, wie von Bleiweiß, Judigokarmin, Lithopon (Litho-
ponweiß), Ultramarin, Pariser Blau, Teerfarben, Gardinencrèmetabletten, Papieraufstrichfarben;
6 kg Abbrände, zinkhaltige,
5 kg Alaun,
5 kg Bleizucker (Bleiacetat),
0,5 kg Eisenoxyd,
0,1 kg Indigokarmin und 3 Liter Wasser,
mindestens 0,1 kg Kaliumpermanganat, gepulvert oder in 2 Liter Wasser gelöst,
2 kg Kupferchlorid,
2 kg Kupfersulfat (Kupfervitriol),
2 kg Lithoponweiß,
0,25 kg Mineralöl,
2 kg Natriumbisulfat,
2,5 kg Natriumsulfat, kalziniert,
5 kg Natriumsulfat, kristallisiert (Glaubersalz),
0,2 kg Pariser Blau, trocken,
0,01 kg Pariser Blau, gelöst in 2 Liter Wasser,
3 kg oder Liter Rohzinklauge,
3 kg Schwefelkiesabbrände,
Schwefelsäure in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 1 kg wasserfreie Schwefelsäure kommt,
Soda in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 2 kg Natriumkarbonat kommen,
Teerfarbstoffe, 3 Liter einer wässerigen Lösung mit mindestens 0,25 g Farbstoff auf 1 Liter,
0,5 kg Ultramarin,
2 kg Zinksulfat (Zinkvitriol).
f) Zu Zwecken der Färberei, Bleicherei und Wäscherei, wie Verwendung in
chemischen Wäschereien, Bleichereien, zum Färben von Garnen, Zeugstoffen, Kunstwolle, Pflanzen,
fasern, zur Herstellung von Beizmitteln und Appreturölen
0,25 kg Mineralöl,
2,5 kg Natriumsulfat, kalziniert,
5 kg Natriumsulfat, kristalisiert (Glaubersalz),
Soda in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 2 kg Natriumkarbonat kommen,
Teerfarbstoffe, 3 Liter einer wässerigen Lösung mit mindestens 0,25 g Farbstoff auf 1 Liter.
g) Zur Herstellung von Sprengstoffen bei der Sprengstoff- und Sicherheitsspreng-
stoffabrikation
0,5 kg Ammoniaksalpeter (Ammoniumnitrat),
0,25 kg Mineralöl,
0,5 kg Ultramarin.
h ) Z u sonstigen chemischen Zwecken, wie zur Herstellung von Chemikalien und galva-
uischen Trockenelementen, von Tonerdepräparaten, Schwefelsäure, Zinnsäure und deren Salzen,
künstlicher Riechstoffe, photographischer Papiere, von Staubbindemitteln, feuerfester Anstriche, zur
Wiederbelebung von Wasserenthärtungsaulagen, zur Gummifabrikation
4 kg Eisensulfat (Eisenvitriol),
mindestens 0,1 kg K a l i u m p e r m a n g a n a t , gepulvert oder in 2 Liter Wasser gelöst,
0,25 kg Mineralöl,
2,5 kg Natrium sulfat, kalziniert,
5 kg Natriumsulfat, kristallisiert (Glaubersalz),
wenigstens 50 kg Salmiak,
2 kg rauchende Salzsäure,
3 kg Schwefelkiesabbrände,
Schwefelsäure in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 1 kg wasserfreie Schwefelsäure kommt,
Soda in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 2 kg Natriumkarbonat kommen,
i) Zu landwirtschaftlichen Zwecken, wie zur Herstellung von Hundekuchen, Dünger,
Superphosphat
10 kg Knochenmehl,
5 kg Mergel (für Kalisalze),
2,5 kg Natriumsulfat, kalziniert,
5 kg Natriumsulfat, kristallisiert (Glaubersalz),
Schwefelsäure in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 1 kg wasserfreie Schwefelsäure kommt,
1 kg Torfmull mit 1 v. H. karbolsaurem Kalk (für Kalisalze).
k) Zu Zwecken der Haltbarmachung, für Gerbereien, zum Einsalzen und Haltbar,
machen, Nachsalzen usw. von Häuten, Leder, Därmen (§ 12), Fischen (Heringen), zum Tränken von
Grubenholz, zur Bekämpfung von Bakterien ufw. in Papier, Pergamentpapier
5 kg Alaun,
0,25 kg Cineol,
5 kg oder Liter Darmlake (Darmpökel),
4 kg Eisensulfat (Eisenvitriol),
10 Liter Heringslake,
0,25 kg Mineralöl,
2,5 kg Natriumsulfat, kalziniert,
5 kg Natriumsulfat, kristallisiert (Glaubersalz),
Soda in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 2 kg Natriumkarbonat kommen.
1) Zu Kühlzwecken (§ 12) und zum A u f t a n e n von E i s , zur Herstellung von Eis
und zur Straßenreinigung
0,25 kg Mineralöl,
5 kg Natriumsulfat, kristallisiert (Glaubersalz),
Soda in einer Menge, daß ans 1 dz Salz 2 kg Natriumkarbonat kommen,
m) Zur Herstellung
1. von Weizenstärke aus Weizenkörnern
4 kg Eisensulfat (Eisenvitriol),
2 kg Kupfersulfat (Kupfervitriol);
2. von sogenanntem Naturlab
3 Liter Salzlauge von der Labherstellung.
n) Außer den vorstehend unter a bis m aufgeführten und den im § 8 genannten dürfen noch fol-
gende Mittel zur unvollständigen Vergällung von Salz verwendet werden
2 kg Braunkohlenmehl,
1 kg Braunstein, mehlfein gemahlen,
0,25 Eisenoxyd mit 0,05 kg Tieröl,
2 kg Holzkohlenmehl,
0,125 kg Raliumchromat,
0,25
K i e n ö l ,
0,5
Kienruß,
5 kg Kokosöl,
0,75 kg Mennige (Bleimennige),
2 kg Pinksalz,
2 kg Steinkohlenmehl,
2 kg Torfmehl,
1,5 kg Zinnchlorür.
Bei den gesperrt gedruckten Vergällungsmitteln sind die n Anlage 2 gegebenen Anweisung
zu beachten.
Ausnahmsweise Zulassung von Vergällungsmitteln.
— Ausnahmsweise dürfen mit Genehmigung der Direktivbehörde, in deren Bezirke das
Salz verwendet werden soll, auch andere als die im § 10 aufgeführten besonderen Vergällung
Mittel zur unvollständigen Vergällung von Salz zugelassen werden, wenn die Beteiligten sich den
anzuordnenden besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterwerfen. Ebenso kann gestattet werden, daß
die einzelnen Vergällungsmittel auch zu anderen als den im besonderen genannten Vergällungs-
Zwecken verwendet werden.
Die auf Grund des Abs. 1 zugelassenen Vergällungsmittel sind unter Angabe der Gewerbebe-
triebe und des Verwendungszwecks des Salzes, soweit tunlich auch unter Vorlage von Proben
der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle in Berlin NW 6, Luisenstraße 32, mitzuteilen.
Karbolsäure darf als Vergällungsmittel nicht zugelassen werden.
Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln.
— Unvollständig vergälltes Salz darf von Gewerbetreibenden, die Nahrungs- und Genuß-
mittel für Menschen unter Verwendung von Salz herstellen, zu Zwecken, die mittelbar ihrem Gewerbe
dienen, wie zur Herstellung von Kältemischungen, zum Betriebe von Eis- und Kälteerzeugungs-
Maschinen, zum Klären von Talg bei der Herstellung von Margarine und Speisetalg, unter der
Voraussetzung des § 3 abgabenfrei verwendet werden. Das für diese Zwecke vergällte Salz mus
gesondert gelagert werden; die Inhaber der Betriebe haben sich den von der Direktivbehörde etwe
sonst noch zu treffenden Anordnungen zu unterwerfen. Insbesondere kann gefordert werden, das
über den Verbrauch des Salzes Buch geführt wird und daß vergälltes Salz in Gewerbsräumen,
in denen versteuertes Salz aufbewahrt wird oder Nahrungs- und Genußmittel für Menschen her-
gestellt werden, nicht gelagert werden darf.
Diesen Maßnahmen unterliegen besonders Darmschleimereien und ähnliche Betriebe, in denen
Salz zur Herstellung gesalzener Därme nach Vergällung abgabenfrei verwendet wird und die sich
gleichzeitig mit der Herrichtung und Haltbarmachung von Ninderkaldaunen, Schweinemägen und
anderen als Nahrungs- und Genußmittel für Menschen in Betracht kommenden Eingeweideteilen
von Tieren befassen.
In den im Abs. 1 und 2 aufgeführten Betrieben ist an einer in die Augen fallenden Stelle und
in deutlicher Druckschrift eine Bekanntmachung auszuhängen, in der der Zweck, zu dem das ver-
gällte Salz lediglich zu verwenden ist, angegeben und außerdem darauf hingewiesen wird, daß es
verboten ist,
a) aus vergälltem Salze das Vergällungsmittel ganz oder teilweise auszuscheiden oder dem ver-
gällten Salze Stoffe beizufügen, durch welche die Wirksamkeit des Vergällungsmittels in Beziehung
auf Geschmack, Geruch oder Farbe vermindert wird,
b) das Salz Zu Genußzwecken sowie zur Herstellung von Mineralwässern, Tabakerzeugnissen oder
anderen menschlichen Nahrungs- oder Genußmitteln, in die das Salz übergehen soll, zu verwenden.
III. — Bezug des Salzes.
Bezug vollständig vergällten Salzes.
— Vollständig vergälltes, zur eigenen Verwendung bestimmtes Salz einschließlich der daraus
hergestellten Viehfalzlecksteine und ähnlicher Salzleckkörper darf ohne Einschränkung bezogen werden.
— Wer mit vollständig vergälltem Salze handeln will, hat dies vor Eröffnung des Handels
der zuständigen Hebestelle unter Bezeichnung der Verkaufsstelle anzumelden. Die Hebestelle trägt
die Anmeldung in ein Verzeichnis ein und erteilt über die Anmeldung eine Bescheinigung, ohne
welche mit dem Handel nicht begonnen werden darf. Die Bescheinigung ist in der Verkaufsstelle
aufzubewahren und den Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. Liegen Tatsachen vor, welche die
Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Handel mit vollständig vergälltem Salze wahrscheinlich
machen, so hat die Hebestelle vor Erteilung der Bescheinigung an das Hauptamt zu berichten.
Das Hauptamt kann die Erteilung der Vescheinigung versagen, auch die Fortsetzung des Handels
mit vergällten: Salze verbieten, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Ge-
werbetreibenden im Salzhaudel wahrscheinlich machen.
In dm Verkaufsräumen ist an einer in die Augen fallenden Stelle und in deutlicher Druckschrift
eine Bekanntmachung auszuhängen, die die im § 12 Abs. 3 unter a und b aufgeführten Verbote
enthält.
Bezug unvollständig vergällten Salzes.
— Salz, das unvollständig vergällt werden soll, kann sowohl ans inländischen Salzwerken
als auch unter Zollaufsicht aus dem Ausland und aus Niederlagen für unverzolltes oder unver-
steuertes Salz bezogen werden.
— Über die Versendung unvollständig vergällten Salzes ist von dem Salzsteueramt ein
Überweisungsschein nach Muster 1 anszustellen, der gleichzeitig mit der Versendung des Salzes
derjenigen Zollstelle zu übersenden ist, in deren Bezirke der Empfänger wohut. Einer Verfchluß-
aulage bedarf es nicht. Das Empfangsamt hat die Zuständigen Aufsichtsbeamten zu benachrich-
tigen, die sich gelegentlich von dem richtigen Eingang und der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit
und Verwendung des Salzes zu überzeugen haben. Die mit Erledigungsvermerk versehenen Über-
weisungsscheine sind dem Ausfertigungsamte vierteljährlich zurückzusenden.
Erlaubnisscheine.
— Gewerbetreibende, welche Salz zur unvollständigen Vergällung oder bereits unvoll-
ständig vergälltes Salz (§ 16) behufs Verwendung zu gewerblichen Zwecken beziehen oder unver-
gälltes Salz abgabenfrei verwenden wollen, haben für jedes Kalenderjahr bei dem zuständigen Haupt-
amt einen Erlaubnisschein nach Muster 2 zu erwirken, in welchem die Art und die voraussichtliche
Höchstmenge des im Laufe eines Jahres zu beziehenden Salzes und dessen Verwendungszweck sowie
das Vergällungsmittel anzugeben sind.
28a
Erweist sich die festsetze Salzmenge als unzureichend, so kann sie auf Antrag von dem Hauptamt
erhöht werden.
Der Erlaubnisschein ist nicht übertragbar und geht auch auf einen etwaigen Geschäftsnachfolgen
nicht über.
Soweit der Erlaunbisschein über den Bezug von unvollständig vergälltem Salze lautet, ist er
jeder Bestellung derartigen Salzes beizufügen; er kann auch bei dem Salzwerk oder bei dem Salz-
steueramte niedergelegt werden, bis die Menge, auf die er lautet, vollständig geliefert ist. Befindet
sich der Erlaubnisschein, in den Händen des Gewerbetreibenden, so ist er zur Einsicht der Aufsicht
bearnten bereit zu halten. Er ist dem Antrag auf Erteilung eines neuen Erlaubnisscheins beizu-
fügen, sonst spätestens 8 Tage nach Ablauf seiner Gültigkeitsfrist au das Hauptamt zurückzugeben;
geht er verloren, so ist dies dem Hauptamt binnen längstens 8 Tagen anzuzeigen.
Liegen Tatsachen vor, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wahrscheinlich machen,
so ist die Erteilung des Erlaubnisscheins zu versagen, auch können bereits erteilte Erlaubnisscheine
zurückgenommen werden. An Personen, welche nach § 11 des Salzabgabengesetzes den Anspruch
auf, abgabenfreien Salzbezug verloren haben, dürfen Erlaubsscheine nicht erteilt werden.
Unvollständig vergälltes Salz darf von den Salzwerken ohne Erlaubnisschein nicht abgegeben
werden; das Salzsteueramt hat auf dem Erlaubnisscheine Menge und Art (Steinsalz, Siedesalz
oder dergl.) des gelieferten unvollständig vergällten Salzes, das Vergällungsmittel sowie Nummer
und Tag des Überweisungsscheins, unter Beifügung von Name und Stempel, zu vermerken. Beim
Bezuge von Salz zur unvollständigen Vergällung oder zur abgabenfreien Verwendung ohne Ver-
gällung von Salzwerken, ans dem Ausland oder aus Niederlagen ist die Abschreibung des abge-
fertigten Salzes auf dem Erlaubnisscheine von der für die Schlußabfertigung zuständigen Zollstelle
zu bewirken.
Abgabe unvollständig vergällten Salzes.
— Unvollständig vergälltes Salz darf von dem Empfänger an andere Personen nicht ab-
gegeben werden.
Sonderbestimmungen.
— Wenn unvollständig vergälltes Salz durch die bestimmungsgemäße Verwendung in dem
Gewerbebetriebe des Bezugsberechtigten nicht aufgebraucht und ohne Aufwendung besonderet
Kosten auch nicht vernichtet werden kann, so kann die Direktivbehörde gestatten, daß es nochmals
vergällt und hierauf an andere Personen abgegeben wird. Sie kann auch von der nochmaligen
Vergällung absehen lassen, sofern das Salz für die Bereitung von Nahrungs- und Genußmitteln
für Menschen unzweifelhaft unbrauchbar geworden ist. Nötigenfalls sind besondere Überwachungs-
maßnahmen anzuordnen.
In gleicher Weise kann in denjenigen Fällen, in denen wegen Aufgabe des Geschäfts, Verwei-
gerung der Annahme des Salzes oder ähnlicher Anlässe das gelieferte unvollständig vergällte Salz
eine anderweite Verwendung finden muß, dem Lieferer die Rücknahme oder die Überweisung des
Salzes an andere Bezugsberechtigte gestattet werden.
Unvollständig vergälltes Salz darf ferner von Häutehändlern und Gerbern zum Salzen der von
ihnen gekauften Häute an die Lieferer der Häute, ferner von Darmschleimereien an ihre Zweig-
niederlassungen zur Verarbeitung abgegeben werden. Wer von der Begünstigung Gebrauch machen
will, hat dies dem Hauptmut anzumelden und über den Bezug und den Verbrauch des vergällten
Salzes ein Buch zu führen oder unter seiner Verantwortung führen Zu lassen. Über jede Versendung
von Salz sind zwei Auszüge aus dem Buche zu fertigen und gleichzeitig mit der Versendung des
Salzes an die für die Lieferer der Häute oder die Zweigniederlassungen zuständige Zollstelle Zu
ubersenden. Diese benachrichtigt die Aufsichtsbeamten und versieht die Auszüge, unter Beifügung
von Name und Stempel, mit einem Vermerk über die etwa erfolgte Überwachung der vorschrifts-
mäßigen Verwendung des Salzes. Der eine Auszug ist sodann dem Absender des Salzes als Beleg
für das Buch zurückzusenden, der andere von dem Empfänger bis zum Verbrauche des Salzes auf'
zubewahren.
Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann das Hauptamt gestatten, daß ein Vermittler
für mehrere Gewerbetreibende, die unvollständig vergälltes Salz in kleinen Mengen verwenden,
das Salz auf seinen Namen bezieht. Er hat das Salz ohne Lagerung in seinen eigenen Räumen
nach Ankunft sofort in den bestellten Mengen weiterzugeben. Dem Vermittler kann ein Erlaub-
nisschein ausgefertigt werden. Er hat seine Auftraggeber bei Lösung des Erlaubnisscheins unter
Angabe der von jedem gebrauchten Jahresbedarfsmenge zu benennen und jeden weiter hinzu-
kommenden Auftraggeber der Hebestelle vor dem ersten Bezuge von Salz anzumelden. Die Über-
wachung erfolgt gemäß Abs. 3.
Mit Natriumsulfat vergälltes Salz darf von den in Abs. 3 genannten Gewerbebetrieben nicht abge-
geben werden. Bei der Abgabe von Salz, das mit Soda vergällt ist, kommen anßer den Bestim-
mungen des Abs. 3 auch diejenigen des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 zur Anwendung.
IV. - Kalisalze (Abraumsalze), Badesalz, Salzabfälle, Pfannenstein.
Kalisalze.
— Auf Grund des § 2 des Salzabgabengesetzes dürfen die in den Salzbergwerken vorkom-
menden Kalisalze (Carnallit, Kainit und andere) von der obersten Landesfinanzbehörde ohne amtliche,
Überwachung von der Salzabgabe freigelassen werden, wenn ihr Gehalt an Natriumchlorid 60 v. H.
ihres Gewichts nicht übersteigt und wenn sie vor der Entfernung vom Salzwerk derart vermahlen
sind, daß die Ausscheidung des etwa vorhandenen Natriumchlorids auf mechanischen Wege unmö-
glich erscheint. Als geeignete Vermahlung ist es anzusehen, wenn die, Salzstückchen höchstens Hasel-
nußgröße aufweisen.
An Besitzer von Fabriken, welche auf Grund des § 6 des Gesetzes unter Zollaufsicht stehen, ist die
abgabenfreie Verabfolgung von Kalisalzen von dem vorbezeichneten Gehalt an Natriumchlorid
auch ohne vorherige Vermahlung statthaft.
— Kalisalze und andere beim Salzbergbau gewonnene Salze, welche mehr als 60, jedoch
weniger als 75 v. H. Natriumchlorid enthalten, können unmittelbar an Landwirte und zum Bezug
abgabenfreien Salzes berechtigte Gewerbetreibende (unter Ausschluß der Salzhändler) ohne Ver-
gällung, aber nach vorheriger Vermahlung abgabenfrei abgelassen werden. Die erforderlichen
Aufsichtsmaßnahmen werden von der Direktivbehörde, in deren Bezirke der Empfänger wohnt,
angeordnet.
Auf Kalisalze der bezeichneten Art, welche in den Salzwerken durch Vermischung mit 5 v. H.
Mergel oder mit 2 v. H. Steinkohlenmehl oder mit 1 v. H. Torfmull, das seinerseits mit 1 v. H.
karbolsaurem Kalk versetzt ist, vergällt worden sind und unmittelbar an Landwirte zu Düngungs-
zwecken abgegeben werden, finden die Bestimmungen über vollständig vergälltes Salz Anwendung
(zu vergleichen § 10 Abs. 2 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen).
— Kalisalze mit einem Gehalt an Natriumchlorid von 75 v. H. oder mehr sind nur dann von
der Salzabgabe befreit, wenn sie auf dem Salzwerk fein gemahlen (§ 31) und je nach ihrer Bestim-
mung vergällt worden sind.
— Die mit der Beaufsichtigung der Salzbergwerke betrauten Oberbeamten der Zollver-
waltung haben in bestimmten Zeiträumen Durchschnittsproben der ohne Vergällung Zum Abfaß-
gelangenden Kalisalze zu entnehmen und die Ermittelung ihres Gehalts an Natriumchlorid durch
chemische Untersuchung zu veranlassen, um die genaue Innehaltung der vorbezeichneten Grenzen
des Gehalts an Natriumchlorid zu überwachen. Die Kosten der Untersuchung fallen den Salzwerken
zur Last.
Badesalze.
— Die Bereitung und der Absatz des aus eingedickter Sole mit den Bestandteilen der Mutter-
lauge bestehenden sogenannten Badesalzes, das zum menschlichen Genuß unbrauchbar ist, bleibt
unter den von dem Hauptamt nach den örtlichen Verhältnissen zu treffenden Aufsichtsmaßnahmen
abgabenfrei.
Die Abgabenfreiheit für das in chemischen Fabriken als Rückstand sich ergebende sogenannte
Schlammsalz, das ebenfalls als Badesalz in den Handel kommt und zum menschlichen Genuß un-
brauchbar ist, ist an folgende Bedingungen Zu knüpfen
1. Der Hersteller darf an den Räumen und Geräten, deren er sich zur Erzeugung des Badesalzes
bedient, ohne Genehmigung der Zollbehörde keine Veränderungen vornehmen.
2. Er darf die gewonnenen Vorräte dieses Salzes nur in einem ein für allemal dazu mit Geneh-
migung der Zollbehörde bestimmten Räume aufbewahren.
3. Er hat über den Zu- und Abgang nach näherer Anweisung der Zollbehörde Buch zu führen,
4. Er hat den Zollbeamten den Zutritt zu den betreffenden Gewerbsräumen bei Tage jederzeit
bei Nacht, solange darin gearbeitet wird, zum Zwecke der Prüfung zu gestatten.
Die näheren Bestimmungen trifft das Hauptamt.
Salzabfälle.
— Salzabfälle (Schmutz- und Fegesalz, Pfannenstein, Dornstein,, Salzschlamm n. dgl.), di-
sich nicht unzweifelhaft bereits in einem die Verwendung als Nahrungs- und Genußmittel für Menschen
ausschließenden Zustand befinden (§ 13 der Ausführungsbestimmungen), dürfen, abgesehen von den
in den §§ 26 bis 28 vorgesehenen Ausnahmen, nur in vergälltem Zustand abgabenfrei verabfolgt
werden. Aus festen Stücken bestehende Salzabfälle, wie Pfannenstein, sind dabei wie Steinsalz
(§ 31) zu behandeln.
Schmutzsalz oder Fegesalz ist, je nach seiner Gattung, entweder wie Siedesalz oder wie Steinsalz
zu behandeln. Gemische dieser Salze aus Siedesalze und Steinsalz sind wie Steinsalz, Salzschlamm
und Abfallsalz in chemischen Fabriken wie Schmutzsalz von Siedereien zu vergällen.
Pfannenstein.
— Unzerkleinerter Pfannenstein darf unter folgenden Bedingungen unvergällt unmittelbar
an Gewerbetreibende, Landwirte und andere Viehbesitzer sowie an Jagdberechtigte abgelassen
werden
1. Gewerbetreibende haben bei der Zollstelle, in deren Bezirke die Verarbeitung des Pfannen-
steins stattfinden soll, die Ausstellung eines Erlaubnisscheins zu beantragen, auf den die Bestimmungen
des § 17 sinngemäß und mit folgender Maßgabe Anwendung finden. Der Erlaubnisschein darf
nur solchen Personen erteilt werden, welche in steuerlicher Hinsicht einen guten Ruf genießen. Jeder
Bezug von Pfannenstein ist schriftlich anzumelden. Die Versendung des Pfannensteins erfolgt
unter Ausstellung eines Überweisungsscheins, für dessen Ausfertigung und Erledigung die Bestim-
mungen im § 16 zu beachten sind. Der Pfannenstein ist unter sicheren Verschluß des Gewerbetrei-
benden oder eines geeigneten Vertreters zu nehmen. Der Zugang von Pfannenstein zum Lager
und der Abgang zur Verwendung in dem Gewerbebetrieb ist in einem Buche nachzuweisen. Der
Gewerbetreibende hat sich der Prüfung der Vorräte an Pfannenstein und der Vergleichung mit
dem Buche sowie der Beaufsichtigung der vorschriftsmäßigen Verwendung des Pfannensteins durch
die hiermit beauftragten Beamten der Zollverwaltung zu unterwerfen und diesen Beamten die etwa
gewünschte weitere Auskunft zu erteilen.
3. Landwirte und andere Viehbesitzer, welche Pfannenstein zur Viehfütterung beziehen wollen,
haben ihren Bedarf unter Angabe der Gattung und der Stückzahl ihres Viehbestandes bei dem Salz-
steueramte schriftlich anzumelden. Das Salzsteueramt setzt die für das Kalenderjahr zu liefernde
Höchstimenge nach der Stärke des Viehbestandes fest und übersendet die Bestellzettel oder Abschriften
davon mit dem Vermerk über die erfolge Lieferung au die zuständige Zollstelle, die die Aufsichts-
beamten zur Ausübung der Überwachung mit Nachricht zu versehen hat. Pfannenstein darf als
Viehsalzleckstein verwendet oder zerkleinert und auch in Lösung dem Viehfutter oder der Tränke
beigemischt werden. Im Falle des Bedürfnisses kann mehreren Landwirten usw. der gemeinschaft-
liche Bezug durch Vermittler (§ 19 Abs. 4) gestattet werden. Eine Zwischenlagerung des Pfannen-
steins bei dem Vermittler ist unzulässig. Im Falle des Bedürfnisses kann die Direktivbehörde weitere
Sicherungsmaßregeln hinsichtlich der Lagerung und Verwendung des Pfannensteins anordnen.
3. Die Erlaubnis zum abgabenfreien Bezuge von Pfannenstein an Jagdberechtigte zur Wild-
fütterung wird von dem Hauptamt erteilt, in dessen Bezirke die Verwendung erfolgen soll.
Abstandnahme von der Vergällung; Salzhändler.
— Den Hauptämtern bleibt überlassen, bei Salzabfällen, welche weniger als 75 v. H. Na-
triumchlorid enthalten, sowie bei dem aus Siedepfannen gewonnenen Pfannenstein, unter Anord-
nung der erforderlichen Aufsichtmaßnahmen, von der Vergällung abzusehen.
Salzhändler sind vom Bezug unvergällter Salzabfälle ausgeschlossen. Eine Ausnahme kann
die Direktivbehörde bei Salz, das ais Nebenerzeugnis gewonnen ist, zulassen, wenn das Salz
von dein Salzhändler unmittelbar an den Verbraucher geliefert wird und Maßnahmen angeordnet
sind, durch die der Verbleib des Salzes jederzeit festgestellt werden kann.
Aus dem Ausland bezogenes Salz; als Nebenerzeugnis gewonnenes Salz.
— Düngesalz und anderes mit fremden Bestandteilen vermischtes Salz, welches für land-
wirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke ans dem Ausland bezogen wird, ebenso das in chemischen
Fabriken als Nebenerzeugnis gewonnene, für diese Zwecke bestimmte Salz ist nach den für die Salz-
abfalle getroffenen Bestimmungen (§§ 25 bis 27) Zu behandeln.
Als Nebenerzeugnis gewonnenes Salz kann, auch wenn es mehr als 7b v. H. Natriumchlorid ent-
hält, mit Genehmigung der Direktivbehörde von der Vergällung befreit bleiben, sofern es infolge
von Beimischungen vollständig ungenießbar ist und geeignete Maßnahmen getroffen werden, daß
es nur zur Düngung oder zu solchen technischen Zwecken Verwendung findet, zu denen Salz abgaben-
frei verwendet werden darf. Die Beschaffenheit dieses Salzes ist durch chemische Untersuchungen
auf Kosten der Fabrik dauernd nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind in angemessenen Zeiträumen
unvermutet Proben aus der Fabrik zu entnehmen.
V. — Vergällungsverfahren.
Beschaffung der Vergällungsmittel; Stellung der Geräte; Überwachung.
— Bei den auf Salzwerken stattfindenden Vergällungen haben die Salzwerkbesitzer, in anderen
Fällen die Personen, auf deren Antrag die Vergällung des Salzes vorgenommen wird, für die
Beschaffung der Vergällungsmittel und der zur ordnungsmäßigen Vermischung des Salzes mit
den Vergällungsmitteln erforderlichen Geräte und sonstigen Einrichtungen sowie der nötigen Ar-
beitskräfte zu sorgen.
Die mit der Überwachung der Vergällung beauftragten Beamten haben darauf zu achten, daß
das gesamte Salz mit dem Vergällungsmittel gründlich vermischt wird.
Siedesalz.
— Siedesalz darf nur in luftfeuchtem Zustand mit dem Vergällungsmittel vermengt werden.
Soweit tunlich, ist Zur Vergällung feinkörniges Siedesalz zu verwenden.
Die Vermischung der Vergällungsmittel mit dem Siedesalz ist in Mischanlagen (sich drehenden
Trommeln, Förderschnecken, Fässern oder dergleichen) vorzunehmen, die die Direktivbehörde als
zur Herstellung gleichmäßig vergällten Salzes geeignet anerkannt hat. Wenn solche Anlagen fehlen,
ist das Salz mit Handschaufeln mit den Vergällungsmitteln zu vermengen und zur Herstellung einer
möglichst gleichmäßigen Verteilung durch Siebe zu schlagen, deren Maschen bis 2 cm im Geviert
groß sein dürfen. Die Direktivbehörden werden ermächtigt, bei der Verwendung von flüssigen oder
von trockenen farbigen (nicht weißen) Vergä lungsmitteln von dem Durschlagen durch Siebe Abstand
nehmen zu lassen, wenn durch die wiederholte Behandlung mit Handschaufeln eine völlig sichere
Vermischung des Mittels mit dem Salze erreicht wird. Bei Vergällungen mit flüssigen und tro-
ckenen Mitteln ist das Salz zuerst mit dem trockenen Mittel zu vermischen.
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, bei Genehmigung besonderer Vergällungsmittel auch über
die Art der Ansführung der Vergällung Bestimmung zu treffen.
Steinsalz.
— Steinsalz, welches vergällt werden soll, muß vorher fein gemahlen werden. Als fein
gemahlen gilt dasjenige Salz, welches durch ein Sieb mit Maschen von 3 mm im Geviert restlos
durchfällt. Für unvollständig zu vergällendes Salz kann auch Steinsalz zugelassen, werden, das
durch ein Sieb mit Maschen von 4 mm im Geviert restlos durchfällt.
Die Vergällungsmittel sind entweder mit dem zu vergällenden Steinsalz zu vermahlen oder dem
gemahlenen Steinsalz nach den Bestimmungen im § 30 Abs. 2 und 3 beizumengen.
Zerkleinerung der Vergällungsmittel.
— Bei denjenigen Vergällungsmitteln, welche, wie Alaun usw., in zerkleinertem Zustand
äußerlich dem Salze ähnlich sind, ist die für die Vergällung erforderliche Zerkleinerung in Gegen-
wart der die Vergällung überwachenden Beamten vorzunehmen, soweit nicht der Oberkontrolleur
Ausnahmen zugelassen hat.
VI. — Zollaufsicht.
Prüfung der Räume und der Pergällungsmittel.
— Die Beamten der Zollverwaltung sind befugt, die Gewerbs- und Geschäftsräume, in
denen die Lagerung, Verwendung oder der Verkauf vergällten Salzes stattfindet, während des
Betriebs oder der Offenhaltung des Geschäfts zu jeder Zeit, sonst von morgens 6 bis abends 9 Uhr
zu betreten, die zur Verwendung bestimmten Vergällungsmittel und die Vorräte an vergälltem
Salze zu prüfen und Proben davon zu entnehmen.
Auf Verlangen ist den Besitzern für entnommene Salzproben Entschädigung in Höhe des üblichen
Kaufpreises zu leisten.
Die Proben sind in Gegenwart der Beteiligten amtlich einzusiegeln, auf Verlangen auch mit
dem Siegel der Gewerbetreibenden usw. zu versehen und an die Direktivbehörde einzusenden, welche
ihre Prüfung durch Sachverständige veranlaßt.
Die Oberbeamten der Zollverwaltung haben tunlichst oft an den Salzvergällungen teilzunehmen
und dabei die Güte und Unverfälschtheit der Vergällungsmittel zu prüfen; sie sind berechtigt, die
Einkaufs-, Lager-, Betriebs- und Verkaufsbücher während der Geschäftsstunden einzusehen.
Ausstellung der Erlaubnisscheine.
— Die Hauptämter haben vor der Erteilung der Erlaubnisscheine zu prüfen, ob die Autrag-
steller zum abgabenfreien Bezuge von Salz berechtigt sind und ob sie das angegebene Gewerbe
überhaupt und in einem der Bestellung entsprechenden Umfang betreiben. Nach Umständen sind
weitere Ermittelungen vorzunehmen, um eine mißbräuchliche Verwendung des über den Bedarf
bestellten Salzes zu verhüten und etwaige Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Vorschriften
zur Bestrafung zu bringen.
Über die erteilten Erlaubnisscheine sind in Jahresabschnitten Verzeichnisse zu führen, in welche
die Scheine unter Angabe von Ausstellungstag, Namen, Gewerbe und Wohnort des Empfängers
des Salzes unter fortlaufenden, auf den Scheinen zu vermerkenden Nummern einzutragen sind.
VII. — Einsalzen und Nachpökeln von Heringen und ähnlichen Fischen.
Begriff.
— Salz, das unter amtlicher Überwachung zum Einsalzen von Heringen und ähnlichen
Fischen sowie zum Nachpökeln von Heringen verwendet wird, ist von der Salzabgabe befreit.
— Als Einsalzen gilt jede Art der Salzverwendung bei frischen Fischen ohne Rücksicht auf
eine etwa nachfolgende weitere Zubereitung (Räuchern, Marinieren). Als frische Fische im Sinne
dieser Bestimmung sind auch Fische anzusehen, die lediglich zu ihrer Erhaltung während der Ver-
sendung mit Salz bestreut oder mit Salzwasser begossen sind.
Unter Nachpökelung ist das wiederholte Salzen bereits gesalzener Heringe einschließlich der Breit-
linge (Bristlinge) zu verstehen.
Ausdehnung der Abgabenfreiheit.
— Die Verwendung abgabenfreien Salzes zum Einsalzen ist bei allen See- und Küsten-
fischen zugelassen. Ausgenommen davon sind die folgenden zum feineren Tafelgenusse dienenden
Filche: Steinbutt (Rhombus maximus L.), Tarbutt Glattbutt, .Meist, Rhombus laevis L.), Seezunge
(Solea solea L.), Notzunge (kleinköpfige Scholle, Pleuronectes microcephalus Donovan), Stör
(Acipenser sturio L.), Lachse (Salmo L.), Neunaugen (Petromyzon L.), Schnäpel (Coregonus
oxyrhynchus L.), Hecht (Esox lucius L.), Zander (Lucioperca lucioperca L.), Karpfen (Cyprinus
carpio L.), und Schlei (Tinca tica L.).
Zum Nachpökeln darf Salz nur bei Heringen einschließlich der Breitlinge (Bristlinge) abgabenfrei
verwendet werden.
Die abgabenfreie Verwendung von Salz zum Einsalzen von Garneelen (Krabben) ist unzulässig.
— Ausgeschlossen ist die Abgabenfreiheit für Salz, das beim Räuchern, Marinieren oder
bei der Zubereitung von Heringen und ähnlichen, Fischen unter Mitbenutzung von Essig, Gewürz
und dergleichen verwendet wird.
Vergällung.
— Zum Einsalzen darf vergälltes und unvergälltes Salz, zum Nachpökeln nur vergälltes
Salz verwendet werden.
Die Vergällung ist durch 10 Liter Heringslake auf 1 dz Salz zu bewirken. Unter Heringslake ist
die wesentlich aus dem natürlichen Safte der Heringe bestehende, mit Salz gesättigte Flüssigkeit
zu verstehen, welche zur Aufbewahrung von Heringen gedient hat.
Erlaubnisscheine.
— Wer Salz unter Beanspruchung der Abgabenfreiheit zum Einsalzen oder Nachpökeln von
Heringen nsw. verwenden will, hat bei dem zuständigen Hauptamt nach Maßgabe der Bestim-
mungen im § 17 die Erteilung eines Erlaubnisscheins zu erwirken, in welchem die Art und die
voraussichtliche Höchstmenge des im Laufe des Jahres zu beziehenden Salzes und der zu salzenden
Fische anzugeben sind.
Bezug und Lagerung des Salzes; Ausführung des Einsalzens usw.
—Die weiteren Anordnungen über den Bezug und die Lagerung des Salzes sowie über die
Ausführung und Überwachung des Einsalzens usw. sind den obersten Landesfinanzbehörden über-
lassen.
VIII. — Abgabenfreiheit für Salz, welches nicht unter amtlicher Überwachung zum Einsalzen,
Einpökeln usw. von Waren verwendet wird, die ausgeführt werden.
Vergütung der Abgabe, Sätze und Bedingungen.
— Die obersten Landesfinanzbehörden bestimmen diejenigen Waren, bei deren Ausfuhr in
das Zollausland, soweit sie nicht unter amtlicher Überwachung eingesalzen (eingepökelt) sind, eine
Vergütung der Abgabe von dem zu ihrer Zubereitung verwendeten Salze gewährt wird, sowie die
Mindestsätze, nach denen die Abgabe für das beim Salzen, Einpökeln nsw. verwendete Salz vergütet
wird, und die Bedingungen, unter denen die Vergütung erfolgen darf. Von den Mindestsätzen ist
dem Reichsschatzamt Kenntnis zu geben.
Die Abgabe wird nicht vergütet, wenn sie für eine Sendung bei Butter weniger als 1,50 M,
hei einer anderen Ware, weniger als 3 M, beträgt.
Überschießende Beträge von weniger als 5 Pf. bleiben außer Ausatz.
Genehmigung und Buchführung.
— Wer Fleisch, Speck oder Käse zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Vergütung der Salz-
abgabe einsalzen, einpökeln usw. oder unter Verwendung von Salz zubereiten will, hat bei dem
Händigen Hauptamt die Genehmigung zu beantragen und ein Buch über Zu- und Abgang des
Salzes zu führen. Das Buch ist mit den Quittungen über die Verabgabung des aus dem Ausland
bezogenen und mit den Nachweisen über den Bezug des ans dem Inland beschafften Salzes zu belegen
und auf Erfordern zur amtlichen Einsicht vorzulegen.
In dem Buche sind auch die empfangenen Vergütungen an Salzabgabe zu vermerken.
Käsefabrikanten haben außerdem die Zeit; in welcher sie Käse herstellen, anzumelden und die probe-
weise Beaufsichtigung des Salzverbrauchs durch Zollbeamte zu gestatten.
Anmeldung.
— Wer die Vergütung der Abgabe in Anspruch nehmen will, hat die zur Ausfuhr bestimmten
Waren (§§ 42, 43) der dem Versendungsorte zunächst belogenen, zur Ausfertigung von Begleit-
scheinen befugten oder zu Abfertigungen der in Rede stehenden Art von der Direktivbehörde besonders
ermächtigten Zollstelle mit einer in zwei Stücken zu übergebenden schriftlichen Anmeldung nach Muster
3 vorzuführen. Diese muß Namen und Wohnort des Anmeldenden, Zahl, Art, Bezeichnung, Inhalt,
Rohgewicht und, wenn die Abgabenvergütung nach dem Reingewicht erfolgt, auch das Reingewicht
der einzelnen Packstücke sowie das Ausgangsamt ergeben und die Versicherung enthalten, daß zum
Einsalzen usw. der Waren auf je 100 kg nicht weniger Salz verwendet worden ist, als von der obersten
Landesfinanzbehörde als Mindestsatz festgesetzt ist. Ist das Amt, bei dem die Anmeldung erfolgt,
gleichzeitig das Ausgangsamt, so genügt die Anmeldung in einem Stücke; das Amt bewirkt zugleich
die Abfertigung zum Ausgang, nachdem die Anmeldung in das Anmeldungsbuch (§ 46 Abs. 2) ein-
getragen ist.
Anmeldungen, welche unvollständig sind, undeutlich geschrieben sind, Ausschabungen oder nicht
mit Genehmigungsvermerk versehene Durchstreichungen enthalten, sind zurückzuweisen.
Prüfung.
— Die Zollstelle prüft die Waren und stellt hierbei ihre Beschaffenheit und ihr Gewicht fest.
Das Gewicht der Warenpost kann nach dem Ermessen des Abfertigungsamts durch Probever-
wiegungen festgestellt werden. Der amtlichen Verwiegung bedarf es nicht, wenn die Abgabenbe-
freiung für ein gewisses gleichbleibendes Maß, z. B. Tonnen, zugesichert ist, dessen Gewicht Handels-
üblich oder gesetzlich feststeht, und wenn die Ware in Packstücken von diesem gleichen Maße zur Abfer-
tigung gestellt wird.
28 b
Ebenso genügt zur Feststellung des Inhalts eine probeweise Ermittelung. In jedem Falle ist jedoch
die Prüfung zugleich darauf zu richten, ob die vorgeführten Waren derart mit Salz zubereitet sind
daß gegen die wirklich geschehene Verwendung der als Mindestsatz angenommenen Salzmenge
begründete Bedenken nicht obwalten. Ist nach dem Ergebnis dieser Prüfung oder nach dem in
Zweifelsfällen einzuholenden Gutachten von Sachverständigen als sicher anzunehmen, daß eine
geringere Menge Salz als jener Mindestsatz verwendet worden ist, so besteht kein Anspruch aus Ab-
gabenvergütung. Dasselbe gilt, wenn Waren, für welche eine Vergütung nach dem Rohgewichte
gewährt wird, in einer schwereren als der gewöhnlichen oder sonst handelsüblichen Umschließung
ausgeführt werden sollen.
Bei solchen verpackten Waren, für welche die Vergütung nach dem Reingewichte gewährt wird,
wird das Reingewicht durch Abrechnung der für den Zollverkehr geltenden Tara ermittelt. Handelt
es sich um eine Verpackung, für welche im Zollverkehre keine Tara gewährt wird, oder wird eine von
der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart oder eine erhebliche Entfernung von dem Tarasatze
bemerkbar, so wird das Reingewicht durch Abschätzung oder durch probeweise Verwiegung ermittelt.
Für einfache Leinwandsäcke ist eine Tara von 1 v. H. des Rohgewichts zu gewähren.
Abfertigung.
— Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung zur Ausfuhr geschehen ist, nicht zugleich das
Ausgangsamt, so wird die Ladung nach beendigter Prüfung unter amtlichen Verschluß gesetzt und
die Art des angelegten Verschlusses in der Anmeldung vermerkt.
Die in beiden Stücken bescheinigte Anmeldung wird in das nach Master 4 zu führende Amneldungs-
buch eingetragen und mit dessen laufender Nummer versehen. Das eine Anmeldungsstück verbleib
bei dem Anmeldungsbuche, während das andere Stück dem Anmeldenden zurückgegeben wird, der
es unter gleichzeitiger Vorführung der Waren dem Ausgangsamte vorzulegen hat. Die Ausfuhr de-
Waren muß bei Verlust des Auspruchs auf Abgabenvergütung binnen drei Monaten nach der Ab-
fertigung zur Ausfuhr (§§ 44 und 45) erfolgen. In geeigneten Fällen kann die Direktivbehörde des
Äusfertigungsamts die Frist verlängern oder bei Überschreitung der dreimonatlichen Frist ausnahms
weise die Abgabenvergütung gewähren.
Zur Ausgangsabfertigung sind die Hauptämter, die Zollämter erster Klasse und diejenigen Zoll
oder Steuerstellen im Inland ermächtigt, welche beim Schiffs- und Eisenbahnverkehre zur Erteilung
von Ausgangsbescheinigungen über zoll- oder kontrollpflichtige Güter befugt sind. Der Direktiv-
behörde bleibt überlassen, auch andere Ämter ausnahmsweise mit dieser Ermächtigung zu versehen
§
47. — Auf die Weiterbeförderung der zur Ausfuhr abgefertigtem Waren sinden die Vorschriften
des Vereinszollgesetzes und der Zollbegleitscheinordnung sinngemäße Anwendung.
— Das Ausgangsamt trägt die vom Warenführer vorgelegte Anmeldung in das nach Mustern
zu führende Anmeldungs-Empfangsbuch ein, versieht sie mit der laufenden Nummer dieser Eintragung.
überwacht den Ausgang der Waren in derselben Weise wie die Ausfuhr von Waren, die auf Begleit-
schein I abgefertigt sind, und bescheinigt ihn in der Anmeldung. Demnächst wird die Anmeldung
dem Ausfertigungsamte (§ 44) zurückgesendet, welches sofort die darauf befindlichen Vermerke und
Bescheinigungen prüft und etwaige Anstände erörtert und erledigt.
Vorschriften für die Vergütung.
— Die Ausfertigungsämter (§ 44), sofern sie Unterämter sind, reichen die im Laufe des Viertel'
jahrs wieder eingegangenen, mit der vorschriftlichen Ausfuhrbescheinigung versehenen Anmeldungen
am Vierteljahrsfchlusse mit einem Nachweis dem vorgesetzten Hauptamt zur Vergütung der Beträge
ein. Letzteres legt eine Nachweisung der Abgabenbeträge, welche auf Grund dieser von ihm nach-
zuprüfenden Anmeldungen sowie der bei ihm selbst ausgefertigten und im Laufe des Vierteljahrs
mit Ausführungsbescheinigung wieder eingegangenen Anmeldungen zu vergüten sind, — Muster 6
— im ersten Monat des nächsten Vierteljahrs der Direktivbehörde zur Zahlungsanweisung vor.
Schiffsproviant.
— Bei Waren, die als Proviant für Seeschiffe dienen sollen, bedarf es der im § 43 vorge-
schriebenen Buchführung nicht. Es bleibt ferner der obersten Landesfinanzbehörde überlassen, für
diese Waren anzuordnen, daß die Prüfung auf Grund der abgegebenen Anmeldung (§ 44), in welcher
die Bestimmung der Waren zum Schiffsproviant anzugeben, ist, an Bord des Schiffes stattfinden
und die Abgabenvergütung geleistet werden darf, sobald durch die Prüfung das Vorhandensein der
angemeldeten Waren an Bord des zum Ausgang bestimmten Schiffes festgestellt worden ist.
IX. — Schlußbestimmungen.
Salzkontrollgebühr,- Verrechnung der vergüteten Beträge.
— Von dem gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 abgabenfrei verabfolgten Salze, mit Ausnahme
des zur Natriumsulfat-, Soda- und Glasfabrikation bestimmten, kann als Ersatz für die durch die Über-
wachung erwachsenden Kosten eine Kontrollgebühr von höchstens 40 Pf. für 1 dz erhoben werden.
Die auf Grund des § 20 Ziffer 3 des Salzabgabengesetzes vergüteten Abgabenbeträge für das
zum Einsalzen, Einpökeln usw. von Waren, die ausgeführt werden, verwendete Salz sind, und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob die Menge des Salzes durch die Verwendung unter amtlicher Überwachung
oder auf andere Weise (Abschnitt VIII) nachgewiesen ist, von den zur Reichskasse abzuführenden
Erträgen der Salzabgabe in Abzug zu bringen.
Aufwand an Beamtenkräften.
— Wird die Vergällung des Salzes oder seine abgabenfreie Verwendung unter amtlicher
Überwachung an andern Orten als an der gewöhnlichen Amtsstelle, z. B. in einem Privatlager für
Salz oder in den Gewerbsräumen des Empfängers, vorgenommen, so kann für den dadurch bedingten
Aufwand an Beamtenkräften Ersatz der Kosten nach Maßgabe der Zollgebührenordnung gefordert
werden, soweit diese Kosten nicht durch die Salzkontrollgebühr (§ 51 Abs. 1) Deckung finden
Vergällungsräume usw.
— Die von den Gewerbetreibenden zur Ausführung der Vergällung zur Verfügung gestellten
Räume und die Zugänge zu ihnen müssen so beschaffen sein, daß die Beamten bei ihren Dienstver-
richtungen nicht gefährdet oder behindert werden.
Den bei der Vergällung von Salz an anderen Orten als am Sitze der Amtsstelle tätigen Beamten
ist für die Dauer ihrer Tätigkeit auf Verlangen in der Nähe des Vergällungsraums ein gegen Witte-
rungseinflüsse geschützter Stallraum nebst Wagengelaß und ein Raum zur sicheren Unterbringung
von Fahrrädern zur Verfügung zu stellen.
Salzwerke; chemische Fabriken.
— Hinsichtlich der Bereitung und des Verkaufs vergällten Salzes auf den Salzwerken finden
außer den vorstehenden Bestimmungen die Vorschriften der Anweisungen wegen Erhebung und
Kontrollierung der Salzabgabe auf den Staatssalzwerken und den Privatsalinen Anwendung.
Besitzer chemischer Fabriken, in welchen Salz als Nebenerzeugnis gewonnen wird, haben außer der
vorstehenden Bestimmungen die wegen Beaufsichtigung dieser Fabriken ergangenen befondere
Anordnungen zu beobachten.
Strafbestimmungen.
— Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung werden, sofern nicht nach
den Vorschriften der §§ 11 ff. des Salzabgabengesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund
des § 15 dieses Gesetzes geahndet.
Mißbräuchliche Verwendung des abgabenfrei empfangenen Salzes zieht neben den im Abs. 1
genannten Strafen den Verlust des Anspruchs auf abgabenfreien, Salzbezug nach sich.
Wer mittels unrichtiger Angaben eine Salzabgabenvergütung in Fällen zu erlangen sucht, in denen
sie nach den bestehenden Bestimmungen nicht zu gewähren ist, kann, abgesehen von den etwa fonst
gesetzlich verwirkten Strafen, nach dem Ermessen der Direktivbehörde für die Folge, von dem An-
spruch auf Gewährung der Salzabgabenvergütung für auszuführende Waren ausgeschlossen werden,
Abbrände, zinkhaltige
Alaun
Ammoniak, schwefersaures, s. A m m o n i u m s u l f a t
Ammoniakflüssigkeit
Ammoniakgas s. Ammoniakfüssigkeit.
Ammoniaksalpeter (Ammoniumnitrat)
Ammoniumchlorid s. Salmiak.
A m m o n i u m s u l f a t
Antimondoppelsalz
Atznatron
und Elektrolytbleichlauge
und Wasser
Ätznatron
u n d Elektrolytbleichlauge
Bleiacetat s. Bleizucker
Bleisulfat (schwefelsaures Bleioryd)
Bleizucker (Bleiacetat)
Braunkohlenmehl
Braunkohlenöl s. Mineraröl.
Braunstein,
mehlfein
gemahlen
Anlage 1.
(S. Bfr. O. § 5.)
Zusammenstellung der Mittel zur Salzvergällung nach der Buchstabenfolge.
Bezeichnung der Vergällungsmittel
Auf 1 dz Salz
sind zuzusetzen
Hinweis auf die
Befr. O.
(die Buchstaben
geben die
Unterabschnite
des § 10 an)
Hinweis auf die
Prüfungsanwei-
fungen (Anlage 2)
und sonftige
Bemerkungen.
6 kg
5 kg
3 kg A m m o -
niakgas
0,5 kg
5 kg
3 k g
0,1 kg
5 Liter
5 Liter
0,01 kg
5 Liter
5 kg
5 k g
2 kg
1 kg
e
e, k
a
g
a
a
a
a
b
e
n
n
P 1
P 2
P 3
P 4
P 5
P 10
P 5
P 10
P 6
Cincol
Darmlake (Darmpökei)
Eisenoxyd
Eisenoxyd
und Tieröl
Eisenoxyd
und Trau
Eisenoxyd
und Werumtpulver
Eisensulfat (Eisenvitriol)
Elektrolytbleichlauge
und Wasser
und Atznatron
Elektrolytbleichlauge
und
Ätznatron
Gasöl s. Mineralöl
Glaubersalz s. Natriumsulfat
(kristallisiert)
Heringslake
Holzkohleumehl
Hornmehl
Jidigokarmin
Kalium, übermangansaures, s. Kaliumperman-
ganat.
Kaliumchromat
Kaliumpermanganat
Kalk, karbolsaurer, s. Torfmull
Kienruß
Kienruß
und Tran
Klauenmehl
Klauensalz
Knochenmehl
Kokosöl
Kuhjauche
Kupferchlorid
Kupfersulfat (Kupfervitriol)
Lithoponweiß
Mennige (Bleimennige)
Mergel
Mineralöl (Braunkohlenöl, Gasöl, Paraffinöl,
Petroleum, Schieferöl, Solaröl, Torföl)
Liter
Liter
0,1 kg
5 Liter
0,01 kg
10 Liter
2 kg
2 kg
0,1 kg und
3 Liter Wasser
0,125 kg
wenigstens
0,1 kg
0,25 kg
0,5 kg
0,25 und
0,375 kg
0,5
kg
5 kg
1,5 kg
10 kg
5 Liter
2 kg
2 kg
2 kg
0,75 kg
5 kg
0,25 kg
für Kalisalze
0,25 kg
5 Liter oder kg
0,5 kg
0,25 kg
0,05 kg
0,25 und
0,375 kg
0,5 kg
0,25 kg
0,25 kg
4 kg
k
k
a, e
n