Arrêté grand-ducal du 4 août 1909, concernant l'impôt sur les cigarettes.
Table des dispositions (13)
Texte législatif (13 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogtums Luxemburg.
Samedi, 7 août 1909
No 45.
Samstag, 7. August 1909.
Arrêté grand-ducal du 4 août 1909, concernant
l'impôt sur les cigarettes.
Au nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,
par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxem-
bourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ;
Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Ré-
gente du Grand Duché de Luxembourg ;
Vu la loi du 27 juin 1906 et Notre arrêté du
même jour, concernant l'établissement d'un im-
pôt sur les cigarettes ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
finances, et après délibération du Gouvernement
en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Notre arrêté du 27 juin 1906 est
modulé ainsi qu'il suit
L'alinéa premier du § 1er est abrogé.
L'alinéa premier du § 2 aura la teneur sui-
vante
Großh Beschluß vom 4 August 1909, betreffend
die Zigarettensteuer.
Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes
Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu
Nassau, u., u., u.;
Wir
Maria-Anna,
Großherzogin,
Regentin
des Großherzogtums Luxemburg;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. Juni 1906
und des Großh. Beschlusses vom selben Tage,
betreffend die Einführung einer Zigarettensteuer;
Nach Anhörung Unseres Staatsrates;
Auf den Bericht Unseres General-Direktors der
Finanzen und nach Beratung der Regierung im
Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Unser Beschluß vom 27. Juni 1906
wird wie folgt abgeändert
Der § 1 Absatz 1 wird aufgehoben.
Der § 2 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen
§. 2. Außer den auf Grund des Tabaksteuergesetzes von dem verwendeten Tabak zur Erhebung
gelangenden Abgaben unterliegen der im Inlande geschnittene Zigarettentabak und die im Inlande
hergestellten Zigaretten sowie die ungefüllt zum Verkaufe gelangenden Zigarettenhüllen (Hülsen,
Blättchen u. s. w.) einer besonderen in die Staatskasse fließenden Steuer (Zigarettensteuer), die
beträgt
1. Für Zigaretten im Kleinverkaufspreise
a)
b)
c)
d)
e)
f)
bis zu 1½ Pfennig das Stück, 2 M. für 1000 Stück;
von über 1½ bis 2½ Pf. das Stück, 3,00 M. für 1000 Stück;
„ 2½ „
3½
„
4,50
„
„
„
3½
„ 5
„
6,50
„
„
„
9,50
„
7 Pf. das Stück, 15 M. für 1000 Stück.
2. Für Zigarettentabak im Kleinverkaufspreise
a) von über 3,50 bis 5 M. das Klg., 0,80 M. für ein Klg.;
b)
„
„
„
1,60 „ „
c)
„
„ 20
„
3,00 „ „
d)
„
„ 30
„
4,80 „ „
e)
30 M. das Kilogramm, 7 M. für ein Kilogramm.
3. Für Zigarettenpapier, mit Ausnahme des zur gewerblichen Verarbeitung bestimmten, 1 M. für
1000 Zigarettenhüllen.
Le présent arrêté entrera en vigueur
le 1er septembre 1909.
Gegenwärtiger Beschluß tritt am 1. Sep-
tember 1909 in Kraft.
Notre Directeur général des finances
est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui
sera inséré au Mémorial
Château de Hohenbourg, le 4 août 1909.
MARIE-ANNE.
Le Directeur général
des finances,
M . MONGENAST.
Unser General-Direktor der Finanzen
ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, der ins
„Memorial" eingerückt werden soll, betraut.
Schloß Hohenburg, den 4 August 1909.
Maria-Anna
Der General Direktor
der Finanzen,
M. Mongenast.
Ausführungsbestimmungen zu dem Großh Beschlüsse vom 4. August 1909, betreffend die
Aenderung des Zigarettensteuer-Reglements vom 27. Juni 1906.
I. Aenderung der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen.
1) In § 2 ist als Abs. 4 folgende Bestimmung neu einzuschalten
Unter Zigarettenhüllen im Sinne des § 2 des Zigarettensteuerreglements ist alles zur Her-
stellung von Zigaretten bestimmte Zigarettenpapier zu verstehen, auch wenn es die für diesen
Verwendungszweck übliche Vorbereitung noch nicht erfahren hat, d. h. noch nicht zu Hülsen ver-
arbeitet, in Einzelblättchen geschnitten oder für die Zerteilung in solche Blättchen gefaltet, vor-
gezeichnet usw. ist. Steuerpflichtig ist nur das nicht zur gewerblichen Verarbeitung bestimmte
d. h. dasjenige Zigarettenpapier, das unmittelbar au den Verbraucher zur Selbstherstellung von
Zigaretten abgegeben wird. Wird das Papier in einer Form abgegeben, ans der die Zahl der
Einzelhüllen nicht ohne weiteres erkennbar ist (in ganzen Bogen usw.), so sind je 25 qcm als
steuerpflichtige Einzelhülle zu betrachten.
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
2) Der § 8 wird unter Ziffer 1 und 3 des Abs. 1 wie folgt geändert
1. für Zigaretten der Steuerklasse
a) zu 1, 1
3 / 5 , 2, 3, 4, 5, 10, 20, 100 und 200 Pf.,
b) zu 1
1 / 5 , 1
1 / 2 , 3, 6, 71/2, 15, 30 und 150 Pf.,
c) zu 1
7 / 2 0 , 21/4, 4 1/ 2, 9, 11
1/ 4, 22
1/2, 45 und 225 Pf.,
d) zu 31/4, 61/2, 13, 16
1/4, 32
1/ 2, 65 und 325 Pf.,
e) zu 4 3/ 4, 91/2, 19, 23
3/4, 47
1/2, und 95 P f ,
f) zu 7
1/2, 15, 30, 37
1/2, 75 und 150 Pf.;
3. für Zigarettenhüllen
zu 5, 6, 10 und 20 Pf.
3) In § 13 Abs. 1 sind die Sätze 2, 3 und 4 zu streichen.
4) In § 28 ist statt „3 M . " zu setzen „3,50 M.".
5) In Muster 1 sind unter A und C die Geldbeträge den neuen Steuersätzen entsprechend zu
ändern.
6) In Muster 6 Spalte 6 und in Muster 10 Spalte 12 ist statt „über 3" zu setzen: „über 3,50".
II. Uebergangsbestimmungen.
1) Zigaretten- und Zigarettenpapierfabrikanten und -händler haben alle am 31. August d. Js.
am Schlüsse der Geschäftsstunden in ihrem Besitze befindlichen Steuerzeichen für Zigaretten und
Zigarettenhüllen spätestens am 3. September an die Hebestellen zurückzuliefern. Für das dabei
einzuhaltende Verfahren sowie hinsichtlich des für die zurückgelieferten Steuerzeichen zu gewäh-
renden Ersatzes findet der § 19 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen Anwendung mit
der Maßgabe, daß auch angebrochene Bogen oder einzelne Steuerzeichen unter Absetzung etwa
überschießender Bruchteile eines Pfennigs umgetauscht oder erstattet werden können. Für später
zurückgelieferte Steuerzeichen findet ein Ersatz nicht statt.
2) Die zurückgelieferten Steuerzeichen sind von den in § 9 Abs. 4 der Zigarettensteuer-Ausfüh-
rungsbestimmungen bezeichneten Amtsstellen zu sammeln und mit ihrem eigenen Vorrat einzu-
senden. Für die zurückgegebenen Steuerzeichen wird eine gleiche Anzahl neuer Zeichen ohne Be-
rechnung der Herstellungskosten abgegeben werden.
3) Vom 1. September d. Js. ab werden die Steuerzeichen für Zigaretten und Zigarettenhüllen
mit dem in roter Farbe hergestellten Aufdruck „Gesetz von 1909" versehen. Der in der oberen rechten
Ecke der Steuerzeichen-Bogen angebrachte Aufdruck wird mit einem dicken roten Querstrich über-
druckt und die Zahl der Steuerzeichen, der neue Einzelwert und der neue Gesamtwert des Bogens
in der oberen linken Ecke jedes Bogens neu aufgedruckt.
4) Vom 1. September d. J. ab dürfen nur solche Zigaretten und Zigarettenhüllen aus der
Erzeugungsstätte oder dem Zollgewahrsam entfernt werden, die mit gemäß Ziffer 3 gekennzeich-
neten Steuerzeichen versehen sind. Zigaretten und Zigarettenhüllen, die vor dein 1. September
d. J. ans ihren Erzeugungsstätten oder aus dem Zollgewahrsam entfernt worden sind, bedürfen
einer Änderung der an ihnen angebrachten Steuerzeichen nicht.
5) Fabrikanten, die am 1. September d. J. noch mit alten Steuerzeichen versehene Zigaretten
in den Erzeugungsstätten haben, kann vom Hauptamt ausnahmsweise gestattet werden, diese
Zigaretten ohne Änderung der Steuerzeichen gegen Zahlung des Unterschieds zwischen den
früheren und. den neuen Steuersätzen aus der Erzeugungsstätte zu entfernen.
6) Zigaretten, an denen auf Grund des § 29 Abs. 4 der Zigarettensteuer-Ausführungsbe-
stimmungen Steuerzeichen alten Wertes an dem ausländischen Herstellungsort angebracht wurden,
dürfen in der Zeit vom 1. September d. J. bis zum 30. Juni 1910 ohne Änderung der Steuer-
zeichen eingeführt werden, wenn der Unterschied zwischen den alten und den neuen Steuersätzen
bei der Zollabfertigung bar entrichtet wird. Die Entrichtung des Steuerunterschieds ist im Ab-
fertigungspapier zu vermerken.
Bei Zigarettenhüllen, die auf Grund der bezeichneten Bestimmung in der Zeit vom 1. Sep-
tember bis zum 31. Dezember 1909 noch mit alten Steuerzeichen eingehen, kann auf Ansuchen
der Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Steuersatz erstattet werden. Der Anspruch
muß bei der Zollabfertigung geltend gemacht werden; spätere Gesuche bleiben unberücksichtigt.
Über die Gesuche entscheidet die Direktivbehörde.
Luxemburg, den 5. August 1909.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
I. Besteuerung des Tabaks.
§ 1. — Zoll. - An Zoll ist zu erheben von 1 Doppelzentner
1. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegoren (fermentiert) oder über Rauch getrocknet, auch
in Büscheln, Bündeln oder Puppen
85 Mark,
2. Tabakerzeugnisse,
a) Tabakrippen und Tabakstengel, auch mit Tabakbrühe behandelt (gebeizt). . .
„
d) Tabaklangen, auch gemischt mit Tabakbrühe
„
c) Tabakblätter, bearbeitet (ganz oder teilweise entrippt, auch mit Tabakbrühe behandelt
[gebeizt] usw.); Abfälle von bearbeiteten Tabakblättern und Abfälle von Tabakerzeugnissen, auch
gemischt mit Abfällen von
Rohtabak
(Scraps)
180 Mark,
d) Karotten (Mangotes), Stangen und Rollen zur Herstellung von Schnupftabak 210
„
e)
Schnupftabak, Kau- und Pfeifentabak in Rollen, Platten. Tabakmehl, Tabakstand; Papier
aus Stengeln oder Rippen von Tabakblättern .
Mark.
f) geschnittener Rauchtabak
„
g) Zigarren
„
h) Zigaretten
„
Anmerkung: Für Zigarettenpapier aus Stengeln oder Rippen von Tabakblättern mit Ausnahme
des zur gewerblichen Verarbeitung bestimmten, ferner für feingeschnittenen Tabak und für Ziga-
retten ist, neben dem Eingangszolle die vorgeschriebene innere Abgabe zu erheben. (§ 2 des
Großh. Beschlusses vom 27. Juni 1906 betreffend die Einführung einer Zigarettensteuer und
§ 2 des Großh. Beschlusses vom 4. August 1909, betreffend Abänderung des vorstehenden Beschlusses).
§ 2. — Zollzuschlag für Tabakblätter, Zeitpunkt der Feststellung und Fälligkeit. — Tabakblätter,
unbearbeitet und bearbeitet (§ 1 Ziffer 1 und 2 c), unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle
einem Zollzuschlage von vierzig vom Hundert des Wertes. Als Wert gilt der Preis des Tabaks
Arrêté du 5 août 1909, portant publication des
dispositions de la loi allemande concernant
l'impôt sur le tabac.
L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES;
Vu les art 2 et 4 du traité du 8 février 1842,
le § 8 du protocole final du traité du 26/31 dé-
cembre 1853 et l'art. 2 de la loi du 23 janvier
1854;
Arrête
Les dispositions publiées par l'arrêté du
Directeur général des finances du 13 août 1879
et concernant l'impôt sur le tabac (Mém. p. 558
ss.), sont remplacées par les dispositions sui-
vantes en suite de la loi allemande du 15 juillet
1909, concernant la modification de la loi rela-
tive à l'impôt sur le tabac.
Luxembourg, le 5 août 1909.
Le Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
Beschluß
vom 5. August
1909, wodurch die
Veröffentlichung der Bestimmungen des deut-
schen Reichsgesetzes über die Tabaksteuer ver-
ordnet wird.
Der General-Direktor der Finanzen;
Nach Einsicht der Art. 2 und 4 des Vertrages
vom 8. Februar 1842, des § 8 des Schlußprotokolles
zum Vertrage vom 26./31. Dezember 1853 und
des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1854;
Beschließt
An Stelle der durch Beschluß des General-
Direktors der Finanzen vom 13. August 1879
veröffentlichten Bestimmungen betreffend die Be-
steuerung des Tabaks (Mem. S. 558 ff.) treten
in Gemäßheit des deutschen Reichsgesetzes vom
15. Juli 1909 betreffend Aenderung des Tabak-
steuergesetzes die folgenden Bestimmungen.
Luxemburg, den 5. August 1909.
Der General-Direktor
der Finanzen,
M. Mongenast.
beim Übergange vom Verkäufer (Händler) an den Verarbeiter (Fabrikanten), wobei Rabatt,
Zinsvergütungen, Zahlungsabzüge und dergleichen unberücksichtigt (...)bleiben.
Verkäufer im Sinne dieses Beschlusses ist, wer zollzuschlagpflichtigen Tabak an einen Bear-
beiter überläßt.
Als Berarbeiter gilt auch der Kleinhändler, 'der Tabakblätter unmittelbar an
den Verbraucher abgibt.
Die Feststellung des Zollzuschlags erfolgt beim Übergange des Tabaks in die Hände des
Verarbeiters; die Regierung ist befugt, für die Abgabe von Tabak in kleinen Mengen Aus-
nahmen zuzulassen. Die Fälligkeit des Zollzuschlags tritt gleichzeitig mit der Fälligkeit des auf
dem Tabake haftenden Zolles ein.
Von dem Zollzuschlage bleiben diejenigen bearbeiteten und unbearbeiteten Tabakblätter befreit,
welche zur Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, auf die der Großh. Beschluß
vom 27. Juni 1906, betreffend die Einführung einer Zigarettensteuer, Anwendung findet.
§ 3. — Anmeldepflicht und Wertermittelung. — Jeder Verarbeiter der zollzuschlagpflichtigen
Tabak bezieht, ist verpflichtigt, der zuständigen Zollstelle vor der Übernahme des Tabaks in
seinen Betrieb den Wert (§ 2 Abs. 1) anzumelden. Die Übernahme der Anmeldepflicht des
Verarbeiters durch den Verkäufer kann für bestimmte Fälle zugelassen werden.
Der Wertanmeldung ist die vom Verkäufer dem Verarbeiter zu erteilende Rechnung (Faktura)
beizufügen. Letztere bildet die Grundlage der amtlichen Wertermittelung. Bezieht der Verarbeiter
Tabakblätter ans dem Auslande, so sind die Fracht-, Versicherungs-, Löschungs-, Einlagerungs-
und sonstigen Spesen, die bis zur Überführung in das Zollinland entstehen, dem Werte hinzu-
zurechnen. Die Regierung ist ermächtigt, für diese Zuschläge feste Sätze für je 100 Kilogramm
Tabak zu bestimmen. Die Wertanmeldung muß enthalten: den Namen und Wohnort des Ver-
käufers und des Käufers, den zu zahlenden Kaufpreis, den Tag des Kaufes, das Ursprungsland,
die übliche Bezeichnung der Tabakart sowie das Gewicht des Tabaks.
Über die Zollbehandlung der Tabakmuster, die von Verkäufern, ihren Angestellten oder Beauf-
tragten oder von Agenten mitgeführt werden, trifft die Regierung nähere Bestimmungen.
§ 4. — Wertermittelung in besonderen Fällen. — Ist über verschiedene Klassen Tabak (Sor-
tierungen) zwischen dem Verkäufer und Verarbeiter nur ein einheitlicher (Durchschnitts-) Preis
vereinbart worden, so ist, wenn die Feststellung des Zollzuschlags für nur einen Teil der gekauften
Menge notwendig wird, neben der Wertanmeldung und der Gesamtrechnung noch eine Schätzung
des Wertes der einzelnen Klassen beizubringen, die den Durchschnittspreis ergibt. Wenn die ganze
Menge abzüglich etwa weiter verkaufter Teile innerhalb fünf Jahren vom Tage der Ausstellung
der Gesamtrechnung an nicht bezogen ist, ist der Zollzuschlag für dm bereits bezogenen Teil
nach dem höchsten Werte zu berechnen, den die Schätzung der einzelnen Klassen enthält.
Der
Mehrbetrag ist nachzuzahlen.
Stimmt der für die weiterverkauften Teile erzielte Preis nicht mit dem in der Schätzung auf-
geführten Werte überein, so ist eine nachträgliche Änderung der Schätzung zulässig.
Hat der Verarbeiter Teile einer aus mehreren Klassen bestehenden, zu einem einheitlichen
Durchschnittspreise gekauften Menge Tabak vor der Feststellung des Zollzuschlags weiterverkauft,
so ist der Wertanmeldung für den zollzuschlagpflichtigen Teil die Gesamtrechnung und die in
Abschrift beizubringende Rechnung über den weiterverkauften Teil beizufügen. Besteht in diesem
Falle der zollzuschlagpflichtige Teil aus mehreren Klassen, so finden die Vorschriften der Abs. 1
und 2 sinngemäße Anwendung.
Wenn im Falle einer beanstandeten Lieferung eine nachträgliche Preisänderung oder die Rück-
gäbe eines noch nicht verzollten Teiles einer zu einem Durchschnittspreise gekauften Menge
Tabak an dm Verkäufer erfolgt, finden die Vorschriften des Abs. 3 sinngemäße Anwendung.
Bei Tabak, den der Verarbeiter selbst im Anstände pflanzen läßt oder ohne Zahlung eines
Entgelts erwirbt, ist der Wertanmeldung der Preis zu Grunde zu legen, der nach der allgemeinen
Marktlage von inländischen Verarbeitern für Tabak gleicher Beschaffenheit gezahlt wird.
Wenn, abgesehen von dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Falle, der Wertanmeldung
eine Rechnung nicht beigelegt wird, erfolgt die Ermittelung des für den Zollzuschlag maßgebenden
Wertes durch Erhöhung des angemeldeten Wertes um fünfzig vom Hundert.
§ 5. — Betriebsanmeldung und Buchführung. — Wer mit ausländischen Tabakblättern Handel
treiben oder Tabakerzeugnisse herstellen will, hat dies der Zollbehörde seines Bezirkes schriftlich
anzumelden. Er erhält von ihr über die erfolgte Anmeldung eine Bescheinigung, vor deren
Erteilung der Betrieb nicht begonnen werden darf.
Angemeldeten Verkäufern und Verarbeitern
ist der Bezug ausländischer Tabakblätter ohne
weiteres, anderen Personen nur mit besonderer Ermächtigung der Zollbehörde gestattet. Die Zoll-
abfertigungsstellen sind befugt, von den Einbringern den Nachweis der erfolgten Anmeldung zu
fordern.
Die Verkäufer haben ihre Vorräte an ausländischen Tabakblättern so lange unverzollt in einer
öffentlichen Niederlage zu lagern oder auf eigene Kosten unter ständige amtliche Aufsicht zu
stellen, bis die Feststellung des Zollzuschlags erfolgt ist (§ 2 Abs. 3). Sie haben über Zu- und
Abgang ausländischer Tabakblätter nach näherer Anordnung der Zollbehörde Bücher zu führen,
aus denen insbesondere der Verkaufspreis, das Gewicht und die Benennung sowie die Käufer der
Tabakblätter ersichtlich sind. Den Aufsichtsbeamten der Zollbehörde sind von den Verkäufern auf
Erfordern die Geschäftsbücher und Schriftstücke vorzulegen, die auf den Ein- und Verkauf der
ausländischen Tabakblätter sowie auf die hierfür geleisteten und empfangenen Zahlungen Bezug
haben.
Die Bearbeiter haben alle Rechnungen über (bezogene oder nicht bezogene) ausländische Tabak-
blätter auf Erfordern den Aufsichtsbeamten der Zollbehörde vorzuzeigen, diesen auf Erfordern
auch Einblick in die Geschäftsbücher und Schriftstücke zu geben, die sich auf den Einkauf und die
Bezahlung ausländischer Tabakblätter und, soweit ein Weiterverkauf stattfindet, auch auf diesen
beziehen.
Die Rechnungen, Geschäftsbücher und Schriftstücke sind drei Jahre aufzubewahren.
§ 6. — Besondere Vorschriften für im Ausland ausgestellte Rechnungen. — Bezieht der Ver-
arbeiter Tabakblätter von einem ausländischen Verkäufer, so ist die der Wertanmeldung beizu-
fügende Rechnung von der deutschen oder luxemburgischen Konsulatsbehörde des Bezirkes, in dem
der ausländische Verkäufer seine Geschäftsniederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen
Wohnsitz hat, mit dem Vermerke zu beglaubigen, daß der in der Rechnung angegebene Preis
nach Ausweis der Bücher und Schriftstücke des Verkäufers sowie sonstiger zur Verfügung stehender
Beweisstücke zutreffend erscheint. Das Fehlen dieser Beglaubigung hat die im § 4 letzter Absatz
vorgesehene Folge.
§ 7. — Entscheidung über die Zulänglichkeit der Wertanmeldungen. — Zweifel der Zollab-
fertigungsstellen an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen sind von einem Prüfungsamte für
Tabakbewertung zu entscheiden, das mindestens zu zwei Dritteln mit Sachverständigen aus dem
Tabakgewerbe besetzt ist. Die Verwaltung bestimmt die Zahl der Prüfungsämter, deren Sitz,
Zuständigkeit, Besetzung und Geschäftsordnung. Die Sachverständigen, von denen tunlichst zwei
Drittel ihre Tätigkeit als Ehrenamt ausüben sollen, werden von der Verwaltung nach Anhörung
der Vertretungen des Tabakhandels und der Tabakverarbeitung berufen.
Die Zollabfertigungsstellen, welche die Entscheidung des Prüfungsamts anrufen, haben ihm
mit der Wertanmeldung und ihren Unterlagen ein Muster des zu prüfenden Tabaks zu über-
senden. Der Verarbeiter erhält für das entnommene Muster Vergütung nach dem angemeldeten
Werte.
Das Prüfungsamt ist zu Erhebungen aller Art berechtigt, insbesondere zur Forderung der
Vorführung von Probeballen, zu örtlichen Besichtigungen und zur schriftlichen oder persönlichen
Befragung des Verkäufers und Verarbeiters über die näheren Umstände, des Geschäftsabschlusses.
Das Prüfungsamt ist auch befugt, sich für seine Ermittelungen der Handelskammer oder der von
dieser vorzuschlagenden Sachverständigen zu bedienen.
Das Prüfungsamt hat nur über die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit der Wertanmeldung
zu entscheiden.
§ 8. — Ankaufsrecht der Zollgemeinschaft. — Erklärt das Prüfungsamt eine Wertanmeldung
für unzulänglich, so steht der Zollgemeinschaft das Ankaufsrecht gegen Zahlung des angemeldeten
Wertes mit einem Zuschlage von fünf von Hundert zu.
Das Prüfungsamt hat der Regierung von seinem Beschlüsse, durch den es eine Wertangabe
für unzulänglich erklärt, unverzüglich Mitteilung zu machen und über den von ihm geschätzten
Werten berichten.
Das Ankaufsrecht der Zollgemeinschaft kann nur innerhalb zweier Wochen nach Empfang dieses
Berichts ausgeübt werden.
Übt die Zollgemeinschaft das Ankaufsrecht nicht aus, so ist für den Zollzuschlag der ange-
meldete Wert (§ 3), gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erhöhungen gemäß § 4 letzter
Absatz und § 6 letzter Satz, maßgebend.
§ 9. — Zollzuschlag für Zigarren. — Zigarren unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle
einem gleichzeitig mit diesem zu entrichtenden Zollzuschlage von vierzig vom Hundert des Wertes.
Als Wert gilt der vom Einbringer bezahlte oder zu zahlende Preis. Der Einbringer hat bei
der Zollabfertigung der Zigarren in den freien Verkehr den Wert nach näherer Anordnung der
Zollbehörde anzumelden und, sofern nicht der Erwerb ohne Zahlung eines Entgelts erfolgt ist,
die Rechnung des Lieferers beizufügen. Die Unterlassung der Beifügung der Rechnung hat die
im § 4 letzter Absatz vorgesehene Folge.
Zweifel der Zollabfertigungsstellen an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen werden unter
sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 7 Abs. 1 bis 3 entschieden.
Erklärt das Prüfungsamt eine Wertanmeldung für unzulänglich, so steht der Zollgemeinschaft
das Ankaufsrecht nach § 8 Abs. 1 und 3 zu. Übt die Zollgemeinschaft das Ankaufsrecht nicht
aus, so ist für den Zollzuschlag der von dem Prüfungsamte geschätzte Wert maßgebend.
Für die im Reiseverkehr eingebrachten Zigarren beträgt der Zollzuschlag 1000 Mark für
einen Doppelzentner.
Was als Einbringung im Reiseverkehre zu gelten hat, bestimmt die Re-
gierung.
§ 10. — Strafvorschriften. — Wer zum Zwecke der Zollhinterziehung Rechnungen oder Wert-
anmeldungen unrichtig ausstellt oder unrichtige Abschriften von Rechnungen oder Wertanmeldungen
fertigt, wird, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark bestraft. Die gleichen
Strafen treffen den, der zum Zwecke der Zollhinterziehung von den vorstehend bezeichneten un-
richtigen Schriftstücken Gebrauch macht.
Erfolgt eine Verurteilung nach Abs. 1, so kann dem Verurteilten nach Rechtskraft der Ent-
scheidung von der Regierung auf die Dauer von höchstens fünf Jahren untersagt werden, eins
der im § 5 Abs. 1 bezeichneten Gewerbe selbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen
oder in einem solchen tätig zu sein.
§ 11. — Besteuerung des inländischen Tabaks. A. Gewichtsteuer. — Der innerhalb des Zoll-
gebiets erzeugte Tabak unterliegt der Besteuerung nach Maßgabe dieses Beschlusses.
Die Steuer wird vom Gewichte des Tabaks in gegorenem (fermentiertem) oder getrocknetem,
verarbeitungsreifem Zustand erhoben und beträgt für einen Doppelzentner
Tabakblätter
57 Mark,
Tabakblätter, welche zur Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, auf die der
Großh. Beschluß vom 27. Juni 1906, betreffend die Einführung einer Zigarettensteuer, Anwen-
dung findet, und Grumpen
45 Mark.
In welchen Fällen an Stelle dieser Steuer die Entrichtung einer Abgabe nach Maßgabe des
Flächenraums des mit Tabak bepflanzten Grundstücks tritt, ist in den §§ 33 und ff. bestimmt.
§ 12. — Anmeldung der Tabakpflanzungen. — Jeder Inhaber eines mit Tabak bepflanzten
Grundstücks (Tabakpflanzer), auch wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Anteil oder unter
sonstigen Bedingungen durch einen anderen anpflanzen oder behandeln laßt, ist verpflichtet, der
Zollbehörde bis zum Ablaufe des 15. Juli die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage
und Größe genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten
Behörde eine Bescheinigung.
In betreff der erst nach dem 15. Juli bepflanzten Grundstücke muß die Anmeldung spätestens
am dritten Tage nach dem Beginne der Bepflanzung bewirkt werden.
§ 13. — Die Angaben (§ 12) werden seitens der Zollbehörde geprüft, welche dabei von dem
Gemeindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen dem Tabakpflanzer hierdurch nicht
erwachsen.
§ 14. — Haftung des Tabakpflanzers für die Vorführung des Tabaks zur Verwiegung. —
Der Inhaber eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks haftet für die Gestellung des auf dem-
selben erzeugten Tabaks zur amtlichen Verwiegung. Diese Verpflichtung geht, wenn nach der
Anmeldung (§ 12) und vor Beendigung der Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers des
Grundstücks eintritt, auf den neuen Inhaber über, ohne Rücksicht auf die von den Interessenten
getroffenen Verfügungen. Von jeder solchen Veränderung ist binnen drei Tagen nach dem Ein-
tritte der Zollbehörde eine schriftliche, von dem neuen Inhaber und im Falle der freiwilligen
Veräußerung auch von dem bisherigen Inhaber zu unterzeichnende Anzeige zu machen.
§ 15. — Ermittelung der zu vertretenden Blatterzahl, Gewichtsmenge. — Um die vollständige
Gestellung des erzeugten Tabaks zur Verwiegung zu sichern, ist die Zollbehörde befugt, vor dem
Beginne der Ernte zu einer für den Inhaber des Grundstücks verbindlichen Feststellung der
Blätterzahl oder der Gewichtsmenge zu schreiten, welche mindestens zur Verwiegung gestellt und,
soweit dies nicht geschehen und auch der Abgang nicht vorschriftsmäßig nachgewiesen ist (§ 18),
versteuert werden muß. In dem Falle der Feststellung der Blätterzahl wird der Steuerbetrag
für die nicht zur Verwiegung gestellten Blätter (§ 31) nach dem für gleichartige Blätter ermit-
telten Durchschnittsgewichts berechnet.
§ 16. — Die behufs amtlicher Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichts-
menge erforderlichen Ermittelungen Werden an Ort und Stelle, und zwar erstere durch Zoll-
beamte, welche dabei durch einen geeigneten Stellvertreter der Gemeindebehörde zu unterstützen
sind, letztere durch eine Schätzungskommission vorgenommen, die aus dem Oberkontrolleur, einem
von der Gemeindebehörde und einem von der Zollbehörde ernannten Sachverständigen besteht.
Der zur Vornahme der örtlichen Ermittelungen beziehungsweise Abschätzung anberaumte
Termin ist der Gemeindebehörde und durch diese den Tabakpflanzern vorher bekannt zu machen.
Jeder Tabakpflanzer ist berechtigt, den Ermittelungen auf seinen Grundstücken beizuwohnen.
Das Ergebnis wird für jedes einzelne Grundstück in ein Register eingetragen und durch Offen-
legung des letztern in der Gemeinde oder Zustellung eines Auszugs an den Tabakpflanzer bekannt
gemacht.
Innerhalb einer präklusivischen Frist von drei Tagen nach der in ortsüblicher Weise erfolgten
Bekanntmachung der Offenlegung des Registers beziehungsweise nach dem Empfange des Auszugs
kann der Tabakpflanzer gegen die Festsetzung Einspruch erbeben. Der Einspruch ist in die dazu
bestimmte Spalte des Registers einzutragen oder der Zollbehörde schriftlich zuzustellen und' muß
in allen Fällen den Betrag der verlangten Ermäßigung genau bezeichnen.
Die Entscheidung über den Einspruch wird von der für den betreffenden Bezirk niedergesetzten
Kommission erlassen, welche ans dem Oberinspektor oder dem von ihm beauftragten Oberkontrol-
leur und zwei von der Zolldirektion ernannten vereideten Sachverständigen besteht und ihre Be-
schlüsse nach Stimmenmehrheit faßt.
Die Leitung der Verhandlung steht dein Oberinspektor
beziehungsweise Oberkontrolleur zu.
Wird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Tabakpflanzer die durch die Unter-
suchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder teilweise zur Last gelegt werden.
§ 17. — Die Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge kann mit der
im § 15 angegebenen Wirkung durch eine auf Erfordern der Zollbehörde von dem Tabakpflanzer
schriftlich einzureichende verbindliche Deklaration der Anzahl der Wanzen und der durchschnitt-
lichen Blätterzahl beziehungsweise der mindestens zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge
ersetzt werden, sofern bei Prüfung der Deklaration sich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern
findet oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden.
§ 18. — Die festgesetzte Tabakmenge erleidet eine Verminderung
1. infolge etwaiger vor der amtlichen Verwiegung eingetretener Unglücksfälle (wozu auch ein
nach Feststellung der Blätterzahl beziehungsweise der Gewichtsmenge eingetretener Mißwachs zu
rechnen), soweit dadurch erweislich die Blätterzahl oder die Gewichtsmenge des erzeugten Tabaks
vermindert ist.
Von jedem derartigen Unglücksfalle ist spätestens am vierten Tage nach dessen Eintreten und,
wenn derselbe den Tabak auf dem Felde betroffen hat, jedenfalls vor vollendeter Ernte der Zoll-
behörde schriftlich Anzeige zu machen, welche die amtliche Erhebung des Verlustes zu veranlassen
und über den Anspruch auf Minderung der zu vertretenden Blätterzahl beziehungsweise Gewichts-
menge zu entscheiden hat;
2. infolge des unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Verwiegung entstehenden Abganges an
Bruch und Abfall.
Wegen des hierfür zuzugestehenden Abzugs sowie wegen des Verfahrens in den unter Ziffer 1
gedachten Fällen sind die von der Regierung zu erlassenden Anordnungen zu beobachten.
§ 19. — Besuch der Trockenräume. — Den Zollbeamten ist der Zutritt zu denjenigen Räumen
gestattet, in welchen der geerntete Tabak getrocknet oder bis zur Verwiegung aufbewahrt wird.
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dieselben können jederzeit die Uebergabe zur Identifizierung des Tabaks geeigneter Proben ver-
langen, welche nach Feststellung der Steuer zurückzugeben sind.
§ 20.
Veräußerung des Tabaks vor der Verwiegung. — Bevor der im § 14 gedachten
Verpflichtung genügt ist, darf der Tabakpflanzer sich des Besitzes des auf dem angemeldeten
Grundstücke erzeugten Tabaks oder eines Teiles davon bei oder nach der Ernte nicht entäußern,
außer mit Genehmigung der Zollbehörde und unter den von derselben hinsichtlich der Sicher-
stellung des Steueranspruchs zu stellenden Bedingungen.
Die Ausfuhr des noch nicht zur Verwiegung gestellten Tabaks über die Zollgrenze ist nur nach
vorheriger Anmeldung und unter amtlicher Kontrolle gestattet.
§ 21. — Verwiegung. — Das Gewicht des Tabaks wird nach bewirkter Trocknung und vor
Beginn der Fermentation spätestens am 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres durch
amtliche Verwiegung bei der Zollstelle oder der nach Bedürfnis in dem einzelnen Produktionsort
eingerichteten besonderen Verwiegungsstelle ermittelt.
Die Regierung ist ermächtigt, ausnahms-
weise zu gestatten, daß die Gewichtsermittelung erst nach dem 31. März, jedoch spätestens bis
zum 31. Mai des auf das Erntejahr folgenden Jahres, geschehe.
§ 22. — Verpackung des Tabaks zur Verwiegung. — Zu diesem Behufe sind die Tabak-
blätter nach dem Abhängen nach Maßgabe der von der Zollbehörde bekanntgemachten Anweisung
in Büschel und Bündel zu verpacken und zur Verwiegung zu stellen.
Außerdem sind die gewonnenen Grumpen, Bruch und sonstige Abfälle zur Verwiegung vorzu-
führen. Die für die Umschließungen des verwogenen Tabaks zu vergütende Tara wird auf Grund
von Probeverwiegungen bestimmt.
§ 23. — Zeit der Verwiegung. — Die Zollbehörde hat nach Anhörung der Gemeindebehörde
die Zeit, wann beziehungsweise die Frist, bis zu deren Ablauf die Vorführung des Tabaks zur
Revision und Verwiegung geschehen muß, zu bestimmen und durch die Gemeindebehörden in orts-
üblicher Weise bekannt machen zu lassen.
Wo das Bedürfnis vorliegt, die amtliche Verwiegung der Grumpen oder Sandblätter früher,
als diejenige des Oberguts zu veranlassen, kann die Gemeindebehörde einen besonderen Ver-
wiegungstermin für die Grumpen sowie für die Sandblätter beantragen. In diesem Falle hat
dieselbe von dem bevorstehenden Verkaufe der Grumpen beziehungsweise von dem Beginne des
Abhängens der Sandblätter der Zollbehörde besondere Anzeige zu machen.
§ 24. — Verfahren. — Die Anzahl der zur Verwiegung gestellten Bündel (§ 22) ist vor dem
Beginne der Revision und Verwiegung dem Wagebeamten schriftlich anzumelden. Ergeben sich
aus der Anmeldung oder bei der Revision oder Verwiegung Anstände, die eine weitere Unter-
suchung nötig machen, so hat sich der Inhaber des Tabaks gefallen zu lassen, daß derselbe auf
seine Kosten unter amtlicher Verwahrung und Verschluß gehalten wird, bis die Abfertigung der
unbeanstandeten Posten beendet ist.
Die bei der Revision und Verwiegung nötigen Handdienstleistungen hat der Inhaber des
Tabaks zu verrichten oder ans seine Kosten verrichten zu lassen.
§ 25. — Feststellung der Steuer. — Über das Ergebnis der Verwiegung wird eine amtliche
Bescheinigung erteilt. Demnächst erfolgt die Feststellung des Steuerbetrags, wobei das ermittelte
Gewicht des dachreifen Tabaks nach Abzug von einem Fünftel desselben als das steuerpflichtige
Gewicht des Tabaks in (...)fermentiertem oder getrocknetem fabrikationsreifem Zustand angenommen
wird. Der festgestellte Steuerbetrag wird sodann demjenigen bekannt gemacht, welchem die Ge-
stellung des Tabaks zur amtlichen Verwiegung obliegt; für die Entrichtung der Steuer ist dieser
zunächst haftbar (§ 29).
Der festgestellte Betrag ist bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks, spätestens jedoch
am 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres zu zahlen, soweit nicht Kredit bewilligt,
oder der Tabak zur Ausfuhr über die Zollgrenze oder zur Aufnahme in eine für unverzollte
Waren bestimmte, oder mit Bewilligung der Zollbehörde ausschließlich für diesen Zweck einge-
richtete öffentliche oder unter amtlichem (...)Mitverschlusse stehende Privatniederlage abgefertigt wird.
Die Lagerung und Versendung von unversteuertem Tabak unterliegt der amtlichen Kontrolle nach
den hierüber von der Regierung getroffenen Bestimmungen. Der Regierung wird die Befugnis
erteilt, im Falle des Bedürfnisses die Frist zur Zahlung der Steuer über den 15. Juli des
ersten auf das Erntejahr folgenden Jahres hinaus bis zur erstmaligen Veräußerung des Tabaks,
längstens jedoch bis zum 30. Juni des zweiten auf das Erntejahr folgenden Jahres zu verlängern.
Die Versteuerung unterbleibt, soweit die Vernichtung des Tabaks oder seine Unbrauchbar-
machung zu menschlichem Genüsse vor oder bei der Verwiegung beantragt und unter amtlichet
Aufsicht vollzogen wird.
Desgleichen wird von dem auf der Niederlage gänzlich verdorbenen
und unbrauchbar gewordenen Tabake, nachdem derselbe unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden,
Steuer nicht erhoben. Wird der noch im ganzen beim Tabakpflanzer vorhandene Tabakgewinn
durch Feuerschaden ganz oder teilweise bis zum Ablaufe der für die Entrichtung der Steuer
festgesetzten Frist erweislich zerstört, so kann ein verhältnismäßiger Erlaß der Steuer gewährt
werden.
§ 26. — Für Tabak, der vor der amtlichen Verwiegung durch besondere Unglücksfälle, wie
Hagelschlag, eine erhebliche Wertverminderung erfahren hat, kann auf Antrag ein dem Grade
der Wertverminderung entsprechender Nachlaß der Steuer bewilligt werden.
§ 27. — Wenn inländischer Tabak in eine Niederlage für unverzollte Waren aufgenommen
wird, so finden auf denselben die für die betreffende Niederlage überhaupt geltenden Vorschriften
mit der Maßgabe Anwendung, daß in allen Fällen das Auslagerungsgewicht der weiteren Ab-
fertigung der abgemeldeten Mengen zu Grunde gelegt wird und die beim Übergang in den freien
Verkehr zu entrichtende Steuer nach dem Satze von der Steuer für inländischen Tabak (§ 11)
zu bemessen ist. Dagegen erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer, welche bei der
m Gemäßheit des § 25 vorgenommenen amtlichen Verwiegung für den in die Niederlage auf-
genommenen Tabak festgestellt war.
Demgemäß wird von dem Steuerbetrage, welchen der
Niederleger in Gemäßheit der nach § 25 erfolgten Feststellung, oder infolge späterer Übernahme
(§ 29) zu entrichten hat, bei der Aufnahme einer Tabakmenge in die Niederlage regelmäßig
derjenige Betrag abgesetzt, welcher für ein gleiches Gewicht Tabak in dachreifem Zustand er-
mittelt ist. Ist nachweislich durch Eintrocknen während des Transports von der amtlichen Ver-
wiegungsstelle (§ 25) bis zur Niederlage ein Gewichtsverlust entstanden, oder hat nach der
amtlichen Verwiegung (§ 25) und vor Einlieferung zur Niederlage noch eine Lagerung statt-
gefunden, so kann für die Eintrocknung während des Transports und während der Lagerung
nach den von der Regierung zu treffenden näheren Bestimmungen noch ein entsprechender Zuschlag
zu diesem Gewichte gewährt und der sich hiernach ergebende höhere Betrag von der ursprünglich
festgestellten Steuer (§ 25) abgesetzt werden.
Auf besonderen Antrag kann die Aufnahme des unversteuerten Tabaks in eine Niederlage der
bezeichneten Art auch mit der Wirkung zugelassen werden, daß derselbe in bezug auf die fernere
Abfertigung dem unverzollten ausländischen Tabake gleichgestellt und beim Übergang in den
freien Verkehr der Eingangsabgabe (§§ 1, 2) unterworfen wird.
§ 28 — Auf die mit Bewilligung der Zollbehörde ausschließlich für die Aufnahme von un-
versteuertem inländischen Tabak eingerichteten öffentlichen oder unter amtlichen Mitverschlusse
stehenden Privatniederlagen finden die Bestimmungen in §§ 97 bis 104 beziehungsweise im
§ 108 des Vereinszollgesetzes mit der vorstehend im § 27 Abs. 1 bezeichneten Maßgabe analoge
Anwendung.
Die näheren Bedingungen für die Bewilligung und Benutzung solcher Niederlagen, sowie die
speziellen Vorschriften über die Abfertigung des zu denselben gelangenden und aus ihnen zu ent-
nehmenden Tabaks enthält das Regulativ.
§ 29. — Haftung für Entrichtung der Steuer. — Bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks
wird der Käufer oder sonstige Erwerber zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. In solchen
Fällen hat der bisher Steuerpflichtige (§ 25) vor der Übergabe des Tabaks die Zollbehörde
von der Veräußerung zu benachrichtigen und für die Steuer so lange solidarisch zu haften, als er
nicht durch die Zollbehörde ausdrücklich davon entbunden wird.
Bis dies geschehen ist, kann er
die Übergabe des Tabaks an den Käufer verweigern.
Die Zollbehörde hat die Entlassung des
ursprünglich Steuerpflichtigen ans dieser solidarischen Haftpflicht regelmäßig zu gewähren, sofern
nicht im einzelnen Falle wegen der Persönlichkeit des Käufers oder mangelnder Sicherheit für
die Steuerentrichtung besondere Bedenken entgegenstehen. Die verlangte Entlassung aus der Haft-
pflicht darf nicht verweigert werden, wenn die Übergabe des Tabaks vor der Zollbehörde statt-
findet. Hat die Übergabe des Tabaks an einen Käufer oder sonstigen Erwerber nicht bis zum
Ablaufe der für die Entrichtung der Steuer festgesetzten Frist stattgefunden oder soll der Tabak
vor der erstmaligen Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt werden, so ist der Tabakpflanzer
zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. In jedem Falle haftet der Tabak ohne Rücksicht auf
die Rechte eines Dritten an demselben für die darauf ruhende Tabaksteuer und kann, solange
deren Entrichtung nicht erfolgt, von der Zollbehörde in Beschlag genommen oder zurückgehalten
werden.
§ 30. — Kreditierung. — Ans Antrag des Steuerpflichtigen kann die Kreditierung der Steuer
nach Maßgabe des Kreditregulativs bewilligt werden.
Um den Übergang der Steuerpflicht (§ 29) auf solche Händler, Fabrikanten usw., welche in
anderen Steuerbezirken des Zollvereins domiziliert sind, zu erleichtern, können denselben nach
näherer Vorschrift des Kreditregulativs von dem Hauptamt, innerhalb dessen Bezirke sie domi-
ziliert sind, auf eine bestimmte Summe lautende Tabaksteuer-Kreditzertifikate erteilt werden.
§ 31. — Einziehung der Steuer für der Verwiegung Entzogenen Tabak. — Ist nicht die ganze
zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge (§§ 15 ff.) zur Verwiegung gestellt,
oder ist anderweit ermittelt, daß ein Teil des steuerpflichtigen Tabaks der Verwiegung entzogen
ist, so wird die dafür zu entrichtende Steuer — unbeschadet der etwaigen Strafverfolgung —
gleichfalls festgesetzt und von dem für die Bestellung zur Verwiegung Verhafteten eingezogen.
In betreff dieser Steuerbeträge findet eine Kreditgewährung nicht statt.
§ 32. — Vorschriften für den Tabakbau. — In betreff der Behandlung der Tabakpflanzungen
sind die folgenden Vorschriften zu beobachten
1. Die Pflanzung ist in geraden Reihen mit gleichen Abständen der einzelnen Pflanzen von-
einander innerhalb der Reihen mit gleichen oder gleichmäßig wiederkehrenden Abständen der
Reihen voneinander anzulegen.
2. Tabak darf nicht mit anderen Bodengewächsen gemischt gebaut werden; jedoch ist bei gänz-
lichem Ausfalle der Tabakpflanzen auf einer mindestens 4 Quadratmeter haltenden Fläche der
Nachbau anderer Gewächse auf dieser Fläche gestattet
3. Bis zu dem zur amtlichen Festsetzung der Blätterzahl beziehungsweise der Gewichtsmenge
(§ 16) bestimmten oder dem etwa besonders in ortsüblicher Weise hiefür bekanntgemachten Ter-
mine muß die zur Regelung der Blattzahl erforderliche Behandlung der Tabakpflanzen (das
Köpfen, Ausgeizen) vollständig bewirkt sein. Von dieser Vorschrift kann in denjenigen Fällen, wo
die im § 15 gedachte Feststellung auf die Gewichtsmenge gerechnet wird, die Zollbehörde die
betreffenden Tabakpflanzer entbinden.
4. Bevor die zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge amtlich festgestellt
und über den etwa dagegen erhobenen Einspruch entschieden, oder aber die Abstandnahme von
der amtlichen Ermittelung der Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge bekannt gemacht wor-
den ist, dürfen Tabakblätter nur nach vorheriger Anzeige bei der Gemeindebehörde und unter
Beobachtung der wegen Feststellung der Menge von der Zollbehörde zu erlassenden Anordnungen
eingesammelt werden.
5. Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, mißratene Pflanzen usw.) sind
auf dem Felde sofort zu vernichten.
6. Will der Tabakpflanzer das Tabakfeld vor der Ernte wegen Mißwachses usw. umpflügen,
so ist hiervon der Zollbehörde zuvor Anzeige zu machen.
7. Spätestens am zehnten Tage nach Abblatten müssen, soweit die Zollbehörde nicht eine
längere Frist gestattet hat, die Tabakpflanzen abgehauen oder in anderer Art beseitigt werden.
Die Erzielung einer Nachernte (das sogenannte Geizenziehen) kann nur ausnahmsweise mit
besonderer vor der Ernte einzuholender Genehmigung der Zollbehörde und unter den von der-
selben vorzuschreibenden Bedingungen hinsichtlich der Ermittelung und Entrichtung der gesetzlichen
Steuer (§ 11) gestattet werden.
§ 33. — B. Besteuerung nach dem Flächenraume. — Für Tabakpflanzungen auf Grund-
stücken von weniger als 4 Ar Flächeninhalt tritt statt der im § 11 bestimmten Gewichtsteuer die
Besteuerung nach Maßgabe des Flächenraums ein. Die Steuer beträgt für ein Quadratmeter
der mit Tabak bepflanzten Fläche 5,7 Pfennig, im ganzen aber mindestens 50 Pfennig.
Durch besondere Anordnung der Zollbehörde können jedoch auch solche Pflanzungen der Ent-
richtung der Gewichtsteuer unterworfen werden.
§ 34. — In betreff der Maßgabe des Flächenraums zu versteuernden Pflanzungen finden die
Bestimmungen in den §§ 12 und 13 gleichmäßig Anwendung.
Nach geschehener Prüfung der Anmeldung (§ 13) wird die von dem Tabakpflanzer zu ent-
richtende Steuer berechnet und demselben bekannt gemacht.
Der Inhaber des Grundstücks
haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Tabak gegen einen bestimmten An-
teil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen andern anpflanzen oder behandeln läßt.
Die festgestellten Steuerbeträge sind, sofern sie 10 Mark nicht übersteigen, bis zum 1. Oktober
des Erntejahrs, andernfalls bis zum 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres einzu-
zahlen. Ein Erlaß der Steuer soll eintreten, wenn durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle,
welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem
größeren Teile verdorben ist. Desgleichen kann ein entsprechender Steuererlaß gewährt werden,
wenn der noch im ganzen bei dem Tabakpflanzer vorhandene Tabakgewinn vor dem vorbezeich-
neten Fälligkeitstermine ganz oder teilweise erweislich durch Feuerschaden zerstört ist.
Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden von der Regierung festgestellt.
§ 35. — Ausnahmsweise kann die Zollbehörde auch für Tabakpflanzungen auf Grund-
stücken von 4 Ar oder mehr Flächeninhalt, wenn die Gesamtfläche der Pflanzungen auf solchen
Grundstücken innerhalb derselben Gemarkung im Vorjahre 2 Hektar nicht überstiegen hat und
die örtlichen Verhältnisse nach ihrem Ermessen für die Durchführung der Vorschriften in den
§§ 15 bis 24 nicht geeignet sind, die Besteuerung nach dem Flächenraume (§ 33) oder eine
Fixation der Gewichtsteuer (§ 11) in der Weise anordnen, daß Menge und Gewicht des zu
versteuernden Tabaks, vorbehaltlich der Berücksichtigung einer durch Unglücksfälle herbeigeführten
Verminderung des Erntegewinnes, nach Verhältnis des Flächeninhalts der Pflanzung und nach
dem Durchschnittsertrage sich bestimmen, welcher in dem betreffenden Jahre in anderen Gemar-
kungen nach dem Ergebnisse der Verwiegung erzielt wird.
Die hierbei zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften erläßt die Regierung.
§ 36. — Die in das Ermessen der Zollbehörde gestellten Anordnungen, welche die Art und
Weise der Besteuerung bedingen (§ 33 und § 35), sind zeitig und für diejenigen Ortschaften, in
denen im Vorjahre steuerpflichtiger Tabakbau betrieben ist, womöglich bis zum 15. April des
Erntejahrs, jedenfalls aber, sowie für andere Ortschaften innerhalb vierzehn Tagen nach der
Anmeldung (§ 12) zu erlassen.
§ 37. — Verwendung von Tabaksurrogaten. — Die Verwendung von Tabaksurrogaten bei
der Herstellung von Tabakfabrikaten ist verboten.
§ 38. — Die Zollverwaltung ist befugt, behufs Überwachung des im § 37 ausgesprochenen
Verbots Proben der einzelnen Tabakfabrikate bei den Fabrikanten und Händlern wahrend der
üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehre geöffnet sind, entnehmen
zu lassen und über den Bezug der betreffenden Fabrikate genauen Ausschluß zu verlangen.
§ 39. — Verjährung der Abgabe. — Alle Forderungen und Nachforderungen an Tabaksteuer,
desgleichen die Ansprüche ans Ersatz wegen zuviel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren
binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der
Zahlung an gerechnet.
Auf das Regreßverhältnis des Staates gegen die Zollbeamten und auf die Nachforderung
hinterzogener Tabaksteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung.
§ 40. - Vergütung der Abgaben bei Versendung in das Ausland. — Bei der Ausfuhr von
Tabak und Tabakerzeugnissen oder bei ihrer Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder in
einem unter amtlichen (...)Mitverschlusse sehenden Privatlager wird eine Abgabenvergütung (....)nach
(...)Bestimmung der Regierung gewählt.
Bei der Ausfuhr von grünen Blättern, von Geizen, Tabakstengeln und Abfällen wird keine
Vergütung gewährt.
§ 41. — Strafbestimmungen. Begriff der Steuerdefraudation. — Wer es unternimmt, die
nach diesem Gesetze von dem innerhalb des Zollgebiets erzeugten Tabak oder einer inländischen
Tabakpflanzung zu entrichtende Steuer zu hinterziehen, begeht eine Defraudation.
Der Tabaksteuerdefraudation macht sich insbesondere schuldig
1. wer es unterläßt, die im § 12 und im ersten Absatze des § 34 vorgeschriebene Anmeldung
hinsichtlich aller oder einzelner mit Tabak bepflanzten Grundstücke rechtzeitig zu bewirken;
2. wer die gesetzliche Verpflichtung der Gewichtsteuer (§ 11) unterliegenden Tabak zur amt-
lichen Verwiegung zu stellen, nicht rechtzeitig erfüllt.
§ 42. — Der Defraudation der nach Maßgabe des Gewichts zu entrichtenden Tabaksteuer
(§ 11) wird gleichgeachtet
1. wenn im Falle des § 18 Ziffer 1 bei der amtlichen Erhebung des durch Unglücksfall ent-
standenen Verlustes die vorhandene Menge des erzeugten Tabaks nicht vollständig angezeigt wird;
2. wenn der Tabakpflanzer vor der amtlichen Verwiegung sich des Besitzes des gewonnenen
Tabaks oder eines Teiles davon ohne Genehmigung der Zollbehörde (§ 20) entäußert;
3. wenn vor dem im § 32 Ziffer 4 bestimmten Zeitpunkte Tabakblätter ohne die vorgeschrie-
bene Anzeige eingesammelt oder die eingesammelten Blätter der vorgeschriebenen Feststellung der
Menge derselben entzogen werden;
4. wenn über inländischen, zur Ausfuhr über die Zollgrenze amtlich abgefertigten Tabak vor
bewirkter Ausfuhr eigenmächtig verfügt wird (§§ 20, 25);
5. wenn nach dem im § 32 Ziffer 7 bezeichneten Zeitpunkt eine Nachernte ohne vorherige
Genehmigung erzielt oder der durch die Nachernte gewonnene Tabak der vorgeschriebenen Ver-
steuerung ganz oder teilweise entzogen wird;
6. wenn unversteuerter inländischer Tabak ohne vorschriftsmäßige Abmeldung ans der Nieder-
lage entfernt wird, sofern in diesem Falle nickt die Strafe der Zolldefraudation eintritt.
§ 43. — Strafe der Defraudation. — Die Tabaksteuerdefraudation (§§ 41 und 42) wird
mit einer Geldstrafe, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, bestraft.
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.
Wird bei Verfolgung einer Gewichtsteuerdefraude ermittelt, daß das Grundstück, auf welchem
der betreffende Tabak erzeugt worden, nicht angemeldet ist (§ 41 Ziffer 1), so soll gegen den-
selben Täter die Defraudationsstrafe nur einmal, und zwar nach demjenigen Tatbestande, welcher
die höhere Strafe nach sich zieht, festgesetzt werden. Wird nachgewiesen, daß der Beschuldigte
eine Defraudation nicht habe verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei,
so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 49 statt.
Dasselbe gilt, wenn ein mit Tabak bepflanztes Grundstück zwar rechtzeitig angemeldet (§ 41
Abs. 2 Nr. 1), die Große desselben aber nicht angegeben oder dergestalt unrichtig angegeben ist,
daß das verschwiegene Flächenmaß bei Grundstücken von 20 bis 40 Ar Fläche zwei Ar, bei
kleineren Grundstücken den zehnten und bei Grundstücken von mehr als 40 Ar den zwanzigsten
Teil der Fläche übersteigt. Bei geringeren Unterschieden zwischen der Angabe und dem Befunde
findet eine Bestrafung nicht statt.
§ 44. — Der Steuerbetrag, nach welchem die Strafe zu bemessen, bestimmt sich
1. bei einer Defraudation der im § 41. Ziffer 1 bezeichneten Art in allen Fällen nach dem im
§ 33 für die Steuer nach dem Flächenraume festgesetzten Steuersatze, auch wenn der auf dem
nicht angemeldeten Grundstück erzeugte Tabak der. Gewichtsteuer unterliegt; letzterenfalls wird
jedoch der nach dem Flächenraume berechnete Steuerbetrag außer der Strafe nicht entrichtet;
2. bei Defraudationen anderer Art nach Menge und Gewicht des Tabaks, welcher nicht recht-
reitig zur amtlichen Verwiegung gestellt (§ 41 Ziffer 2) beziehungsweise welcher Gegenstand der
den Tatbestand der Defraudation (§ 42) bildenden Handlung oder Unterlassung ist.
Insofern
es behufs Feststellung des vorenthaltenen Steuerbetrags erforderlich wird, die Menge
des auf einem oder mehreren Grundstücke erzeugten Tabaks zu bestimmen, wird in Ermangelung
anderweiter genügender Grundlagen der höchste Ertrag, welcher in dem betreffenden Jahre für
eine Tabakpflanzung in derselben oder der nächstgelegenen Gemarkung ermittelt ist, nach Ver-
hältnis des Flächenraums als maßgebend angenommen. Imgleichen wird, sofern die Ermittelung
des Gewichts nicht anders erfolgen kann, das höchste durchschnittliche Gewicht, welches für den
Ertrag einer Pflanzung in derselben oder der nächstgelegenen Gemarkung durch amtliche Verwie-
gung festgestellt ist, zum Grunde gelegt.
§ 45. — Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer überhaupt nicht festgestellt werden, so
tritt statt des vierfachen Betrags der Steuer eine Geldstrafe von dreißig bis zu dreitausend
Mark ein.
Der gleichen Geldstrafe unterliegt, wer dem im § 37 ausgesprochenen Verbote zuwiderhandelt.
§ 46. — Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung
wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren nach sich, doch kann nach richter-
lichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausge-
gangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem doppelten der für den ersten Rück-
fall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.
§ 47. — Wer es unternimmt, eine Zoll- oder Steuervergütung (§ 40) zu gewinnen, welche
überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Vergütungssatz oder für eine geringere Menge zu
beanspruchen war, hat eine dem vierfachen des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrags
gleichkommende Geldstrafe verwirkt.
Im Falle der Widerholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Geldstrafe auf das
achtfache des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrags erhöht. Hinsichtlich der Bestrafung
des ferneren Rückfalls kommt die Bestimmung im zweiten Absätze des § 46 zur Anwendung.
§ 48. — Die Straferhöhung wegen Rückfalls (§§ 46, 47) tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob
die frühere Bestrafung im Großherzogtum oder in einem anderen Staate des Zollvereins erfolgt ist.
Sie ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise
erlassen sind.
Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafen
bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.
Teilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rückfalls nur insoweit,
als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.
§ 49. — Ordnungsstrafen. — Die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie der
dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften wird, sofern nicht die Defraudationsstrafe oder eine der
im § 45 Abs. 2 und § 47 vorgeschriebenen Strafen verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis
zu 150 Mk. geahndet.
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Zollbehörde die Beobachtung der Vor-
schriften im § 32 Ziffer 1 bis 3, 5 und 7 über die Behandlung der Tabakpflanzungen und im
§ 22 über die Verpackung des Tabaks durch Androhung und Einziehung von exekutivischen Geld-
strafen bis zu 300 Mk. erzwingen, auch das zur Erledigung Nötige auf Kosten des Säumigen
beschaffen.
§ 50. — Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze. — Mit Ordnungs-
strafe (§ 49) wird ferner belegt
1. wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen An-
gehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Kontrollierung der Tabaksteuer bezüglichen amt-
lichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht
oder gewährt, sofern nicht der Tatbestand der Bestechung vorliegt;
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher
Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes in bezug auf die Tabaksteuer verhindert
wird, sofern nicht der Tatbestand der strafbaren Widersetzlichkeit vorliegt.
§ 51. — Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere
strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer
Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs An-
wendung.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nur mit
Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleich-
zeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Täter, sowie gegen mehrere Teilnehmer
zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.
§ 52. — Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen. — Tabakpflanzer und diejenigen,
auf welche die geschlichen Verpflichtungen des Tabakpflanzers übergegangen sind (§§ 14, 20),
sowie Tabakhändler, Kommissionäre, Makler und Fabrikanten haben für die von ihren Ver-
waltern, Gehilfen, Ehegatten, Kindern, Gesinde und sonst in ihrem Dienste oder Tagelohne,
stehenden oder sich gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden Personen nach diesem Gesetze ver-
wirkten Geldstrafen sowie für die Steuer und entstandenen Prozeßkosten subsidiarisch zu haften.
Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur
für die Steuer.
Tabakpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen des Tabakpflanzers
übergegangen sind, haften bezüglich des von ihnen zur Verwiegung zu stellenden Tabaks in allen
Fällen für die Steuer, welche infolge einer unerlaubten Handlung oder Unterlassung der bezeich-
neten, von ihnen zu vertretenden Personen vorenthalten ist, sofern dieselbe von dem eigentlichen
Schuldigen nicht beigetrieben werden kann.
§ 53. — Umwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen. — Die Umwandlung der nicht beizu-
treibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs;
jedoch darf die Freiheitsstrafe im ersten Falle der Defraudation sechs Monate, im ersten Rückfall
ein Jahr, in fernerem Rückfalle zwei Jahre nicht überschreiten.
§ 54. — Verjährung. — Die Strafverfolgung von Defraudationen gegen die Tabaksteuer und
von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 37 und 47 dieses Beschlusses verjährt
in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluß, welche mit
Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie be-
gangen sind.
Der Anspruch auf Nachzahlung defraudierter Gefälle erlischt in drei Jahren.
§ 55. — In betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sowie
in betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vor-
schriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die
Zollgesetze bestimmt.
Die nach den Vorschriften dieses Beschlusses verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus zu.
§ 56. — Jede, von einer nach § 55 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen
die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende
Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Teilnehmer, welche
anderen Staaten des Zollvereins angehören, ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nötigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und Be-
amten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Aus-
führung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Staaten des Zollvereins sollen sich gegenseitig tätig und ohne
45 b
Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung,
oder Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluß dienlich sind.
§ 57. — Übergansvorschriften. — 1. Die Regierung wird nötigenfalls anordnen
a) daß von allen beim Inkrafttreten dieses Beschlusses im freien Verkehre befindlichen, noch
nicht verarbeiteten ausländischen Tabakblättern ein Zollzuschlag von vierzig vom Hundert des
Wertes nachträglich erhüben wird;
b) daß die am Tage des Inkrafttretens des Beschlusses im Besitz oder Gewahrsam inländischer
Händler befindlichen, bereits verzollten Zigarren ausländischen Ursprunges zum Satze von 40
Mark für tausend Stück nachverzollt werden.
2. Soweit die in Ziffer 1a gedachte Maßnahme nicht Platz greift, unterliegen alle am Tage
des Inkrafttretens des Beschlusses im freien Verkehre des Zollinlandes befindlichen unbearbeiteten
oder bloß geschnittenen Tabakblätter, wenn sie ausländischen Ursprunges sind, einer Nachver-
zollung in Höhe von 27 Mark für den Doppelzentner und, wenn sie im Inland erzeugt sind,
einer Nachversteuerung von 12 Mark für den Doppelzentner. Bearbeitete entrippte Tabakblätter
unterliegen einer Nachverzollung von 36 Mark, einer Nachversteuerung von 16 Mark für den
Doppelzentner.
3. Aus besonderen Gründen kann eine Ermäßigung der Sätze der Nachverzollung und Nach-
versteuerung vorgesehen werden. Die Beträge der Nachverzollung und Nachversteuerung sind
gegen Sicherheitsbestellung für eine Frist von fünf Monaten zu stunden.
4. Jeder, der zu dem in Ziffer 2 angegebenen Zeitpunkte bereits verzollte oder versteuerte
Tabakblätter im Besitz oder Gewahrsame hat, ist verpflichtet, sie innerhalb der zu bestimmenden
Frist dein zuständigen Zollamt unter Nachweis ihres Ursprunges und im Falle der Ziffer 1a
unter Augabc des Ankaufspreises und Vorlage der zugehörigen Rechnungen anzumelden Der
Ankaufspreis bildet die Grundlage der Wertermittelung. Den Aufsichtsbeamten der Zollbehörde
sind zum Zwecke der Wertermittelung ans Erfordern die Geschäftsbücher und Schriftstücke vor-
zulegen, die auf den Einkauf und die Bezahlung von Tabakblättern Bezug haben.
Für unbearbeitete Tabakblätter ausländischen Ursprunges, die bei Inkrafttreten des Beschlusses
ausweislich der Bücher im Besitze von Herstellern sind und sich im freien Verkehre befinden oder
in zollfreien Niederlagen oder im Zollauslande lagern, sind für die Wertermittelung die Bestim-
mungen der §§ 3, 4 und 6 nicht anzuwenden, wenn der Hersteller innerhalb der gemäß Abs. 1
bestimmten Frist ein Verzeichnis dieser Tabake dem für seine Hauptniederlassung zuständigen
Zollamt einreicht und den Ankaufspreis mit der Angabe seiner Verteilung auf die einzelnen
Posten eines Durchschnittskaufs unter Vorlegung seiner Geschäftsbücher sowie auf Verlangen die
Beschaffenheit der Tabake durch Vorlage von Mustern oder Probeballen nachweist. Über die
fest gestellten Worte sind von dem Zollamte Beglaubigungen unter genauer Bezeichnung der Ta-
bake gemäß § 3 Abs. 2 auszustellen. Die Beglaubigung tritt an die Stelle der Rechnung (§ 3
Abs. 2 und ist bei der Zollabfertigung von Tabak, dessen Wert beglaubigt ist, der Wertanmel-
dung beizufügen.
Die näheren Bestimmungen über die Nachverzollung und Nachversteuerung trifft die Regierung.
5. Der Verkäufer von Tabakblättern, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses verkauft
sind, aber erst nach diesem Zeitpunkte geliefert werden, ist befugt, die Erstattung der nachweislich
verauslagten Beträge für Nachverzollung und Nachversteuerung vom Käufer zu verlangen.
6. Händler, die bereits verzollte ausländische Zigarren am Tage des Inkrafttretens des Be-
schlusses im Besitz oder Gewahrsame haben, sind im Falle einer Anordnung nach Ziffer 1 b ver-
pflichtet, innerhalb der zu bestimmenden Frist die Anzahl der in ihrem Besitz oder Gewahrsame
befindlichen ausländischen Zigarren der zuständigen Zollbehörde anzumelden.
7. Die im § 5 vorgeschriebene Betriebsanmeldung ist seitens der bestehenden Betriebe spätestens
fünf Tage vor dem Inkrafttreten des Beschlusses zu erstatten.
§ 58. — Dieser Beschluß tritt am 15. August 1909 in Kraft.
II. Ausführungsbestimmungen des vorstehenden Beschlusses, betreffend die Besteuerung
des Tabaks.
§ 1. — Zollzuschlagpflichtige Waren. — Der Zollzuschlag von vierzig vom Hundert des
Wertes ist von allen in § 1 Ziffern 1 und 2c des Beschlusses aufgeführten unbearbeiteten und
bearbeiteten Tabakblättern und Abfällen von solchen oder von Tabakerzeugnissen — mit Aus-
nahme der Mengen, die nachweislich zur Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen
verwendet werden (§ 2 Abs. 4 des Beschlusses) — sowie von Zigarren zu erheben.
§ 2. — Grundlage für die Erhebung des Zollzuschlags.
Kaufpreis. — Der Zollzuschlag ist
nach dem Preise zu berechnen, den bei den Tabakblättern (einschließlich der Abfälle) der Ver-
arbeiter (Fabrikant), bei den Zigarren der Einbringer (Verzoller) dem Verkäufer (Händler,
Lieferer) sechs Monate nach dem Kaufabschlusse zu zahlen
hat.
Als Preis gilt der Gegenwert, der für den Tabak oder die Zigarren gegeben wird, gleichviel,
ob dieser Gegenwert in Geld oder ganz oder zum Teil in anderen Werten besteht. Die nicht in
Geld bestehenden Gegenwerte sind in der Wertanmeldung (§§ 3 und 9 des Beschlusses) mit ihrem
Geldwert anzugeben.
Sind die zollzuschlagpflichtigen Tabakblätter (einschließlich der Abfälle) vom Verarbeiter selbst
gepflanzt oder sind Tabakblätter oder Zigarren ohne Zahlung eines Entgelts erworben worden,
so gut als Wert der Ware der Preis, der nach der Marktlage von inländischen Verarbeiten
für ausländische Tabakblätter oder von Einbringern für ausländische Zigarren gleicher Beschaffen-
heit gezahlt wird.
§ 3. — Im Sinne dieser Bestimmungen bilden einen Teil des Kaufpreises
a) Kosten für Versicherung, Löschung, Einlagerung, Lagerung oder irgendwelche andere Be-
handlung der Wäre, die beim Bezug aus dem Inlande (von öffentlichen Niederlagen oder von
Privatlagern des Verkäufers) bis zum Übergange der Ware in die Hände des Verarbeiters oder
Verzollers (§ 2 Abs. 1), beim unmittelbaren Bezug ans dem Auslande zuzüglich der Fracht bis
zum Übergangs der Ware über die Zollgrenze entstehen, und
d) etwaige an den Verkäufer oder dessen Beauftragten (Kommissionär, Agenten, Reisenden)
oder Angestellten oder an einen nicht ausschließlich im Dienste des Verarbeiters oder Verzollers
stehenden Kaufvermittler (Makler, Einkäufer) zu zahlende besondere Vergütungen für die Ver-
mittelung oder den Abschluß des Kaufgeschäfts oder für sonstige mit dem Kaufgeschäft in irgend
einem Zusammenhange stehende Dienste.
Hat die Zahlung des Kaufpreises früher als sechs Monate nach dem Kaufabschlüsse (§ 2
Abs. 1) zu erfolgen, so ist für jeden Monat der Kürzung der Zahlungsfrist ½ v. H. des Kauf-
preises zuzuschlagen.
Die im Abs. 1 unter d bezeichneten Vergütungen und die im Abs. 1 unter a aufgeführten
Kosten — letztere, soweit sie nicht von dem Verkäufer getragen werden und in dem Kaufpreis
einbegriffen sind, — sowie der in Abs. 2 bezeichnete Zuschlag sind in der Wertanmeldung (§ 9)
besonders aufzuführen. An Stelle der wirklich entstandenen Kosten für die Bahnfracht von Belgien
oder den Niederlanden bis zur Zollgrenze sind hierbei einheitlich 0,70 Mark für den Doppel-
zentner, für diese zuzüglich etwaiger Empfangskosten usw. 1,30 Mark für den Doppelzentner, an
Stelle der Kosten und Nebenkosten für die Fracht von Amerika bis zur Zollgrenze einheitlich
a) für Kentucky-Tabak (in Fässern) über New-Orleans verschifft
15,00
Mark,
b) für denselben Tabak über New-York verschifft
10,00
„
c) für sonstige Fässertabake
4,50
„
für den Doppelzentner einzusetzen. Die Regierung wird nötigenfalls diese Sätze ändern und Ein-
heitssätze für andere Strecken bestimmen.
Etwaige Kosten für die konsularischen Beglaubigungen (§ 13) gelten nicht als ein Teil des
Kaufpreises.
§4.
— Feststellung des Zollzuschlags. — Werden zollzuschlagpflichtige Tabakblätter (ein-
schließlich der Abfälle) vom Verarbeiter in eine öffentliche Niederlage oder eine Privatniederlage
unter amtlichem Mitverschlusse gebracht, so erfolgt die Feststellung des auf die Zollgewichtseinheit
(Doppelzentner) entfallenden Zollzuschlags bei der Einlagerung. In allen anderen Fällen erfolgt
die Feststellung des Zollzuschlags bei der Feststellung des zu zahlenden Gewichtszolls.
§ 5. — Für diejenigen zollzuschlagpflichtigen Tabakblätter, die ein Verkäufer selbst verarbeitet,
oder die er im Kleinhandel unmittelbar an den Verbraucher abgibt, erfolgt die Feststellung des
Zollzuschlags nach Maßgabe des vom Verkäufer gezahlten oder zu zahlenden Preises.
§ 6 — Verkäufern, die nicht selbst Tabak verarbeiten, kann vom Hauptamte gestattet werden,
für die Abgabe in kleinen Mengen einen Teil ihres Vorrats an Tabaksblättern auch ohne
vorangegangenen Verkauf an einen Verarbeiter (§ 2 Abs. 3 des Beschlusses) zur Verzollung zu
bringen. Als Abgabe in kleinen Mengen gelten Verkäufe von nicht mehr als 25 Kilogramm.
Über die Verkäufe aus dem verzollten Tabakvorrat ist ein besonderes Buch zu führen (§ 5
des Beschlusses).
Die Feststellung des Zollzuschlags erfolgt nach Maßgabe des vom Verkäufer gezahlten oder
zu zahlenden Preises unter Zuschlag von 5 vom Hundert.
§ 7. — Ist der Wertanmeldung eine Rechnung (Rechnungsauszug, Rechnungsabschrift) nicht
beigefügt oder fehlt bei ausländischen Rechnungen die vorgeschriebene konsularische Beglaubigung
(§ 13) oder entstehen in anderen Fällen bei der Zollabfertigung Zweifel an der Zulänglichkeit
der Wertanmeldung, so ist nach den §§ 7 und 9 Abs. 3 des Beschlusses zu verfahren.
§ 8. — Fälligkeit des Zollzuschlags. — Der Zollzuschlag wird fällig, sobald die Tabakblätter
oder Zigarren in dm freien Verkehr treten. Für die Stundung des Zollzuschlags gelten die
gleichen Bestimmungen wie für die Stundung des Gewichtszolls.
§ 9. — Wertanmeldung. a) Zeitpunkt. — Die Anmeldung des Wertes der zollzuschlagpflich-
tigen Tabakblätter und Zigarren hat, sofern die Tabakblätter (einschließlich Abfälle) vom Ver-
arbeiter in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschlusse stehendes
Privatlager gebracht werden, in der Anmeldung zur Niederlage, in allen andern Fällen in der
Anmeldung zur Verzollung (Eingangsanmeldung, Auszug aus einem Begleitschein l zur Ver-
zollung, Abmeldung von der Niederlage zur Verzollung) oder in einer diesen Papieren anzu-
stempelnden Anlage zu erfolgen.
§ 10. — Zur Wertanmeldung verpflichtete Personen. — Zur Anmeldung des Wertes zollzu-
schlagpflichtiger Tabakblätter (einschließlich der Abfälle) ist der inländische Verarbeiter, zur
Anmeldung des Wertes der ausländischen Zigarren der Einbringer (Verzoller) verpflichtet.
Die Übernahme der Anmeldepflicht des Verarbeiters durch den Verkäufer ist in allen Fällen
zulässig, in denen der Verarbeiter den Tabak nicht auf eine öffentliche Niederlage oder auf eine
Privatniederlage unter amtlichem Mitverschlusse bringt.
§ 11. — c) Inhalt. — Die Wertanmeldung muß enthalten
den Namen und Wohnort des Verkäufers (Händlers, Lieferers) und des Käufers (Verarbeiters,
Einbringers), den Tag des Kaufes, das Ursprungsland der Ware und die übliche Bezeichnung
der Tabakarten — Haupt-
und Sonderbezeichnung
der Zigarrensorten —
ferner für jede
Tabakart oder Zigarrensorte die Zahl der Packstücke, deren Roh- und Reingewicht — bei
Zigarren auch die darin enthaltene Stückzahl — und den Kaufpreis für
die Gewichtseinheit
— bei Zigarren für 1000 Stück — sowie endlich den Gesamtkaufpreis und die nach § 3 dem
Kaufpreis etwa hinzutretenden Kosten und Vergütungen.
§ 12. — d) Anlagen. — Der Wertanmeldung ist, abgesehen von dem im § 2 Abs. 3 vor-
gesehenen Falle, die vom Verkäufer (Händler, Lieferer) ausgestellte Rechnung beizufügen (§§ 3
Abs. 2 und 9 Abs. 2 des Beschlusses).
Ist über verschiedene Klassen (Sortierungen) von Tabakblättern zwischen dem Verkäufer und
Verarbeiter nur ein einheitlicher (Durchschnitts-) Preis vereinbart worden, so ist, wenn die
Feststellung des Zollzuschlags nur für einen Teil der gekauften Menge notwendig wird, außerdem
noch eine in jedem Falle vom Verarbeiter auszustellende Schätzung des Wertes der einzelnen
Klassen beizubringen, die den Durchschnittspreis ergibt.
Hat der Verkäufer die Wertanmeldung ausgestellt (§ 10 Abs. 2), so genügt an Stelle der Rech-
nung im Falle des Abs. 2 eine vom Verkäufer unterschriebene Abschrift der Gesamtrechnung,
in anderen Fällen ein vom Verkäufer unterschriebener Rechnungsauszug.
Die Richtvorlegung der Rechnung, der Rechnungsabschrift oder des Rechnungsauszugs zieht,
abgesehen von dem im § 2 angegebenen Falle, die im § 4 Abs. 6 des Beschlusses vorgesehenen
Folgen nach sich unbeschadet der gegebenenfalls eintretenden Behandlung gemäß §§ 7, 8 und 9
des Beschlusses.
§ 13. — Beglaubigung von Rechnungen ausländischer Verkäufer.— Bezieht der Verarbeiter
Tabakbätter von einem ausländischen Verkäufer, so muß die der Wertanmeldung beizufügende
Rechnung (Rechnungsauszug, Rechnungsabschrift) mit der Beglaubigung einer deutschen oder
luxemburgischen Konsulatsbehörde versehen sein (§ 6 des Beschlusses). Rechnungen über Zigarren
bedürfen einer konsularischen Beglaubigung nicht.
Als ausländischer Verkäufer gilt auch jeder Deutsche und Luxemburger der vom Ausland aus
Handel mit Tabakblättern treibt oder im Ausland eine Geschäftsniederlassung zum Zwecke des
Verkaufs von Tabakblättern hat. In letzterem Falle gelten nur die unmittelbar aus der aus-
ländischen Geschäftsniederlassung bezogenen Tabakblätter als von einem ausländischen Verkäufer
bezogen. Als ausländische Verkäufer gelten auch die holländischen Tabakmakler.
Die konsularische Beglaubigung wird nur erteilt, wenn das zu beglaubigende Schriftstück in
zwei (...)gleichlaufenden Ausfertigungen vorgelegt wird und eine her beiden Ausfertigungen dem
zuständigen Konsulate verbleibt.
Das Fehlen der konsularischen Beglaubigung hat mit Ausnahme des im Abs. 5 bezeichneten
Falles die im § 4 Abs. 6 des Beschlusses vorgesehene Folge.
Beim Bezuge von Tabakblättern aus anderen Ländern als Belgien und den Niederlanden
kann die konsularische Beglaubigung durch eine von dem Verarbeiter auf seine Kosten herbeizu-
führende Entscheidung des Prüfungsamts darüber, ob der in der Rechnung angegebene Preis
nach den zur Verfügung stehenden Beweisstücken zutreffend erscheint (§ 6 des Beschlusses), ersetzt
§
15. — Gesamtanmeldung. — Bezieht der Verarbeiter eine auf einmal gekaufte Post zoll-
zuschlagpflichtiger Tabakblätter (einschließlich Tabakabfälle), die nicht ans verschiedenen zu einem
Durchschnittspreise gekauften Tabakklassen besteht, in Teilsendungen, so kann er der Zollstelle bei
der Abfertigung der ersten Teilsendung außer den nach § 12 erforderlichen Anlagen zu der in
der Verzollungs- oder Niederlageanmeldung abgegebenen Wertanmeldung noch eine besondere
Wertanmeldung über sämtlichen gekauften Tabak derselben Art (Gesamtanmeldung) und eine
Abschrift der Gesamtrechnung mit dem Antrage vorlegen, in der Gesamtanmeldung die abgefertigte
Tabakmenge und ihren amtlich festgesetzten Wert zu vermerken.
Die Zollstelle hat, sofern gegen den Antrag keine Bedenken vorliegen, die Uebereinstimmung
der Abschrift mit der Urschrift der Gesamtrechnung zu bescheinigen, die bescheinigte Rechnungs-
abschrift der Gesamtanmeldung anzustempeln und beide, nachdem sie in der Gesamtanmeldung
die abgefertigte Menge und den für diese festgesetzten Wert (den festgesetzten Zollzuschlag für die
Gewichtseinheit) vermerkt hat, dem Anmelder zurückzugeben.
Bei der Abfertigung späterer Teilsendungen bedarf es alsdann einer nochmaligen Wertfest-
stellung (Feststellung des auf die Gewichtseinheit entfallenden Zollzuschlags) nicht, sofern die
Gesamtanmeldung bei der Abfertigung vorgelegt wird und gegen die Nämlichkeit der zur Ab-
fertigung gestellten und der in der Gesamtanmeldung aufgeführte:: Tabakmenge keine Bedenken
bestehen.
Sämtliche später abgefertigten Teilsendungen sind von den betreffenden Zollabfertigungsstellen
ebenfalls in der Gesamtanmeldung abzuschreiben.
§ 16. — Bezieht der Verarbeiter eine zu einem Durchschnittspreise gekaufte, aus verschie-
werden. Zur Herbeiführung dieser Entscheidung ist dem Prüfungsamte mindestens ein volles
Packstück (Ballen, Serone, Faß usw.) mit der Rechnung vorzuführen.
§ 14. — Umrechnung eines in fremder Währung in Rechnung gestellten Preises. — Die
Umrechnung eines in fremder Währung in Rechnung gestellten Preises in deutsche Währung
liegt dem Aussteller der Wertanmeldung ob und hat unter Zugrundelegung folgender Mittel-
werte zu erfolgen
1 Pfund
Sterling
1 Frank, Lira, Peseta (Gold), Leu, finnische Mark
1 österreichischer Gulden (Gold)
1 österreichischer Gulden (Währung)
1 österreichisch-ungarische Krone
1 Gulden holländischer
W ä h r u n g
1 skandinavische Krone
1 alter Goldrubel
R u b e l
1 alter Kreditrubel
1 türkischer Piaster
1 Peso (Gold)
1 Dollar
1 alter japanischer Goldyen
1 japanischer Yen
1 deutsch-ostafrikanische oder indische Rupie
1 mexikanischer Golddollar
1 kubanischer (spanischer) Golddollar
20,40 Mark,
0,80 „
2,00
„
1,70
„
0,85
„
1,70
„
1,125
„
3,20
„
(...)2,16 „
0,18
„
4,00 „
4,20
„
4,20
„
2,10
„
1,35
„
2,10
„
3,88 „
denen Klassen bestehende Post zollzuschlagpflichtiger Tabakblätter in Teilsendungen, so m u ß
er der Zollstelle bei der Abfertigung der ersten Teilsendung außer den nach § 12 erforderlichen
Anlagen zur Wertanmeldung eine Gesamtanmeldung § 15 Abs. 1 — und zwar nach Tabakklassen
geordnet —, eine Abschrift der Gesamtrechnung und eine Abschrift der Schätzung § 12 Abs. 2 vorlegen.
Die Zollstelle hat in diesem Falle die Gesamtanmeldung in ein Vormerkbuch einzutragen und
in diesem auch den Tag der Ausstellung der Gesamtrechnung sowie die Nummer der Abfertigungs-
papiere über die zur Abfertigung gestellte Teilsendung zu vermerken. Mit der Gesamtanmeldung
und den Abschriften der Gesamtrechnung und Schätzung verfährt sie im übrigen nach § 15 Abs. 2.
Das Vormerkbuch ist für mindestens fünf Jahre anzulegen. Die Abfertigungspapiere über die
erste Teilsendung sind, nachdem sie als Belege zu den übrigen Büchern (Zolleinnahmebuch,
Riederlagebuch usw.) entbehrlich geworden sind, bei dem Bormerkbuche bis zum Wiedereingange
der Gesamtanmeldung (Abs. 6) aufzubewahren.
Der Verarbeiter hat die Gesamtanmeldung mit Anlagen bei jeder weiteren Abfertigung einer
Teilsendung zum Ausweis über die Menge und den Preis der vorabgefertigten Teile vorzulegen.
War bei der Abfertigung der ersten Teilsendung wenigstens je ein volles Packstück (Ballen,
Serone, Faß usw.) von jeder in der Gesamtanmeldung und der Schätzung aufgeführten Tabak-
klasse vorgeführt und der Zollzuschlag auf die Gewichtseinheit für jede Klasse in Uebereinstimmung
mit der Schätzung festgestellt worden, so bedarf es bei späteren Teilabfertigungen einer nochmaligen
Wertermittelung nicht, sofern gegen die Nämlichkeit des abzufertigenden und des in der Gesamt-
anmeldung bezeichneten Tabaks keine Bedenken bestehen.
Innerhalb 4 Wochen, nachdem sämtlicher in der Gesamtabfertigung aufgeführte Tabak, abzüg-
lich etwa weiterverkaufter Teile zur Abfertigung gelangt ist, hat der Verarbeiter die erledigte
Gesamtanmeldung mit den Abschriften der Rechnungen über die nach der ersten Teilabfertigung
etwa weiterverkauften Teile (§ 4 Abs. 3 des Beschlusses) der Zollstelle, bei der die Abfertigung
der ersten Teilsendung stattgefunden hatte, zurückzureichen.
Geht die erledigte Gesamtanmeldung bei dieser Zollstelle nicht innerhalb 5 Jahren nach dem
Tage der Ausstellung der Gesamtrechnung ein, so hat die Zollstelle dem Hauptamt, in dessen
Bezirke sich der Wohnort oder die Hauptniederlassung des Verarbeiters befindet, Anzeige unter
Vorlegung eines Auszugs aus dem Vormerkbuch und der Abfertigungspapiere über die erste
Teilabfertigung nebst Belegen (Gesamtrechnung und Schätzung) zu machen
Das Hauptamt hat den Verarbeiter zur Beibringung des Nachweises über die noch nicht
bezogenen oder weiterverkauften Mengen aufzufordern. Soweit dieser Nachweis nicht erbracht,
wird, ist der Zollzuschlag für die bezogenen Mengen nach dem höchsten in der Schätzung — sei
er für bezogene oder unbezogene Teile — aufgeführten Werte zu berechnen und der sich hierbei
ergehende Mehrbetrag nachzuerheben.
§ 17. — Aenderung der Schätzung. — Wird von einer zu einem Durchschnittspreise gekauften)
ans verschiedene Klassen bestehenden Post zollzuschlagpflichtiger Tabakblätter ein Teil erst dann
unverzollt weiter verkauft, wenn die Abfertigung einer Teilsendung (§ 16) bereits stattgefunden
hat, und stimmt der für den weiter verkauften Teil erzielte Preis nicht mit dem in der Schätzung
aufgeführten Preise überein, so ist nach § 4 Abs. 2 des Beschlusses eine nachträgliche Aenderung
der Schätzung zulässig.
Eine solche nachträgliche Aenderung ist von Amts wegen vorzunehmen, wenn der weiter ver-
kaufte Teil zu einem niedrigeren Preise, als in der Schätzung vermerkt, abgegeben wurde. Sie
erfolgt auf Antrag des Verarbeiters, wenn für den weiter verkauften Teil ein höherer als der
in der Schätzung eingesetzte Preis erzielt wurde.
In letzterem Falle hat der Vorarbeiter mit dem Antrag auf Gestaltung der Aenderung die
Gesamtanmeldung (§ 16 Abs. 1) nebst den angestempelten Belegen und der Abschrift der Rechnung
über dm weiter verkauften Teil sowie die neue Schätzung — letztere in doppelter Ausfertigung —
der Zollstelle, bei der die erste Teilabfertigung stattgefunden hat, vorzulegen. In ersterem Falle
erfolgt die Berichtigung (Aenderung) der Schätzung, soweit sich nicht früher Veranlassung dazu
ergibt, bei der Rückgabe der erledigten Gesamtanmeldung an die Zollstelle (§ 16 Abs. 6).
Die Aenderungen der Schätzung sind in der Weise zu bewirken, daß die Preise für die nicht
verkauften Teile entsprechend erhöht weiden, wenn für den weiter verkauften Teil ein niedrigerer
Preis erzielt worden ist, und entsprechend ermäßigt werden, wenn für den weiter verkauften Teil
ein höherer Preis erzielt worden war. In beiden Fällen muß die Summe des sich durch die
nachträgliche Aenderung ergebenden Schätzungswerts der unverkauften Teile und des für den
weiterverkauften Teil erzielten Preises sich mit dem Endbetrage der Gesamtrechnung decken.
Der Zollzuschlag für die abgefertigten Teilsendungen ist entsprechend der neuen Schätzung neu
zu berechnen. Der gegenüber der neuen Berechnung zu wenig eingezahlte Zollzuschlagbetrag ist
von dem Verarbeiter nachträglich einzuziehen, ein von diesem zu viel gezahlter Betrag zu erstatten.
§ 18. — Neufestsetzung des Zollzuschlags. — Ist wegen Beanstandung einer Lieferung zoll-
zuschlagpflichtiger Waren oder aus sonstigen Gründen der Kaufpreis für die ganze Lieferung
oder einen Teil derselben nachträglich ermäßigt worden, so ist, wenn der Preisnachlaß vom
Verarbeiter (Einbringer) durch seine Geschäftspapiere usw. überzeugend nachgewiesen wird, auf
Antrag der Zollzuschlag für die Lieferung oder, sofern erst ein Teil derselben zur Verzollung
gestellt war, für diesen Teil neu festzustellen. Ein etwa überhobener Betrag an Zollzuschlag ist
zu erstatten.
Ist wegen Beanstandung einer Lieferung zollzuschlagpflichtiger Waren die ganze Lieferung
oder ein Teil derselben dem Verkäufer zur Verfügung gestellt worden, so ist, sofern der Nachweis
der Nämlichkeit erbracht wird, bei der Wiederausfuhr der beanstandeten Lieferung oder bei der
Niederlegung in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschlusse stehendes
Privatlager auf Antrag der Betrag des erhobenen Zolles und zwar sowohl des Gewichtszolls
wie des Zollzuschlags zu erstatten.
Hat die Rückgabe eines noch nicht verzollten Teiles einer zu einem Durchschnittspreise ge-
kauften Menge an den Verkäufer stattgefunden, so finden die Bestimmungen im § 17 Anwendung.
Es ist dabei so zu verfahren, als ob die zurückgegebene Menge vom Verarbeiter zu dem vom
Verkäufer für sie vergüteten Preise anderweit weiterverkauft worden wäre.
§ 19. — Zollzuschlag für Zigarren im Reiseverkehre. — Zigarren, die von Reisenden für
ihren eigenen Verbrauch mitgeführt werden, gelten als im Reiseverkehr eingebracht und unter-
liegen statt des Zollzuschlags nach dem Werte dem Zollzuschlage von 1000 Mark für 1 Doppel-
zentner (§ 9 Abs. 5 des Beschlusses).
Eine über 100 Stück hinausgehende Menge gilt nicht als im Reiseverkehr eingebracht.
§ 20. — Abfertigung von Tabakmustern. — Tabakmuster, die von Verkäufern, ihren Ange-
stellten oder Beauftragten oder von Agenten mitgeführt werden, sind beim Eingang über die
Zollgrenze oder bei der Abmeldung von der öffentlichen Niederlage oder von dem Privatlager
des Verkäufers endgültig zu verzollen. Für die Bemessung des Zollzuschlags (§ 2 des Beschlusses)
ist hierbei der Preis maßgebend, zu dem der Verkäufer (...)den den Mustern entsprechenden Tabak
den Käufern anbietet oder anbieten lassen will, unter Abschlag von 25 vom Hundert.
Die Tabakmuster müssen mit besonderen Zeichen oder besonderer Nummer versehen sein.
An der Eingangsanmeldung (Riederlageabmeldung) oder in einer ihr abzustempelnden Anlage
ist vom Verkäufer neben der Gesamtzahl, dem Gesamtgewicht und dem Gesamtpreis aller auf
einmal zur Abfertigung vorgeführten Muster auch das Zeichen oder die Nummer, der Anbie-
tungspreis (Abs. 1), das Ursprungsland und die übliche Bezeichnung der Tabakart jedes einzelnen
Musters aufzuführen. Bei annähernd gleichem Gewichte der einzelnen Muster kann an Stelle
der Einzelgewichte das Durchschnittsgewicht der einzelnen Muster angegeben werden. Die Höhe
des Anbietungspreises ist auf Verlangen aus den Geschäftsbüchern und Schriftstücken des Ver-
käufers Nachzuweisen.
Sollett für ein Tabakmuster verschiedene Anbietungspreise gelten, so ist der Durchschnitt dieser
Preise einzusetzen.
Im Ausland ausgestellte Eingangsanmeldungen über Tabakmuster müssen mit der im § 6 des
Beschlusses vorgeschriebenen Beglaubigung der Konsulatsbehörde über die Angemessenheit der
angeführten Preise versehen sein.
Die Beibringung dieser Beglaubigung kann ohne die im § 4
Abs. 6 des Beschlusses vorgesehene Folge unterbleiben, wenn der Verkäufer der Zollstelle durch
eine Bescheinigung der Konsulatsbehörde nachweist, daß er sich letzterer gegenüber verpflichtet
hat, ihr jedesmal eine zweite Ausfertigung der Eingangsanmeldung einzureichen und auf Ver-
langen nachträglich die Bücher und Schriftstücke Vorzulegen, deren Einsichtnahme ihr zur Prüfung
der Richtigkeit der in den Eingangsanmeldungen gemachten Angaben über die Anbietungspreise
erforderlich erscheint.
Die Bescheinigungen werden seitens der Konsulatsbehörden für je ein Kalenderjahr ausgestellt.
Sie sind jederzeit widerruflich.
Von einem Widerrufe hat die Konsulatsbehörde der Regierung
Kenntnis zu geben.
Sofern bei der Zollabfertigung hinsichtlich der Zulänglichkeit der Wertanmeldung Bedenken
entstehen, ist das Hauptamt befugt, die Muster zu dem angegebenen Anbietungspreis unter Zu-
schlag von 5 vom Hundert für die Zollgemeinschaft anzukaufen.
Die Bestimmungen unter Abs. 1 bis 7 gelten nur für solche Muster, die von den in Abs. 1
genannten Personen mitgeführt oder an sie versandt werden, und nur insoweit, als diese Per-
sonen von dem Verkäufer bei der Zollbehörde oder der zuständigen Konsulatsbehörde angemeldet
sind. Solche Personen, denen eine mißbräuchliche Verwendung von Proben nachgewiesen wird, sind
aus dem von der Zollbehörde oder der Konsulatsbehörde zu führenden Verzeichnisse zu streichen.
Die Abgabe verzollter Tabakmuster nach erfolgter Benutzung unterliegt keiner Beschränkung.
Die fälschliche Anmeldung von Tabakblättern als Muster wird als Zolldefraudation bestraft.
§ 21. — Verkauf verzollter ausländischer Tabakblätter seitens des Verarbeiters. — Der Ver-
arbeiter hat vor dem Verkaufe verzollter ausländischer Tabakblätter jedesmal die Genehmigung
des Hauptamts einzuholen. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß enthalten: die
Menge der im Vorjahr insgesamt bezogenen, der im laufenden Jahre bereits verkauften ver-
zollten ausländischen Tabakblätter und die Menge für welche die Genehmigung nachgesucht wird.
Die Genehmigung kann auf Antrag auch für eine bestimmte Gesamtmenge, bis zu der innerhalb
einer zu bezeichnenden Frist Verkaufe erfolgen dürfen, erteilt werden. Die Genehmigung ist zu
versagen, sobald die in einem Jahre abzugebende Menge den zwanzigsten Teil der im Vor-
jähre vom Verarbeiter bezogenen Gesamtmenge übersteigt.
In besonderen Fällen (z. B. bei Auflosung oder Verkauf des Geschäfts) kann die Regierung
dem Verarbeiter den Verkauf seines ganzen Vorrats an Tabakblättern gestatten.
§ 22. — Kleinhändler, die Tabakblätter unmittelbar an die Verbraucher abgeben. — Klein-
45c
Händler, welche die bezogenen zollzuschlagpflichtigen Tabakblätter weder selbst verarbeiten noch
an Verarbeiter weiterverkaufen, sondern lediglich unmittelbar an die Verbraucher abgeben, unter-
liegen denselben Vorschriften wie die Verarbeiter. Von der Vorlegung von Geschäftsbüchern und
Schriftstücken über die unmittelbar au die Verbraucher verkauften Tabakblätter (§ 5 Abs. 4 des
Beschlusses am Schlüsse) sind sie befreit. Die Bestimmungen des § 21 finden auf sie keine An-
wendung.
§ 23. — Bescheinigung über die Anmeldung von Tabakhandlungen und von Betrieben zur
Herstellung von Tabakerzeugnissen. — Die im § 5 des Beschlusses vorgeschriebene Anmeldung
über den Handel mit ausländischen Tabakblättern oder die Herstellung von Tabakerzeugnissen
hat bei der Zollstelle zu erfolgen, in deren Bezirke die Hauptniederlassung des Anmeldenden
liegt. In der Anmeldung ist der Ort und die Art jeder Geschäftsniederlassung des Anmeldenden
anzugeben.
Bei Betrieben, in denen neben zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen auch andere Tabaker-
zeugnisse hergestellt werden, ist ferner in der Anmeldung anzugeben, ob die beiden Betriebszweige
hinsichtlich der Herstellung der Erzeugnisse und der Lagerung des dazu bestimmten Tabaks voll-
ständig räumlich getrennt sind § 27 Abs. 1 oder nicht (§ 28). Diese Angabe ist, soweit es sich um
Betriebe handelt, die nicht im, Bezirke der Zollstelle liegen, der die Anmeldung eingereicht wird,
durch eine Bescheinigung des Oberkontrolleurs, dessen Aufsicht der betreffende Betrieb untersteht,
zu belegen.
In der von der Zollstelle auszustellenden Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung ist der
Name und Wohnort des Anmeldenden sowie die Zahl, die Art und die Orte der einzelnen Ge-
schäftsniederlassungen (Zweigfabriken usw.) anzugeben. In den Bescheinigungen für Kleinhändler,
die unverarbeiteten Rohtabak unmittelbar au die Verbraucher abgeben (§ 22), ist außerdem 'zu
vermerken, daß sie hinsichtlich des Bezugs ausländischer Tabakblätter als „Verarbeiter" im
Sinne des Beschlusses anzusehen sind.
In den Bescheinigungen für Verarbeiter, die neben Zigaretten oder Zigarettentabak noch an-
dere Tabakerzeugnisser herstellen, ist besonders, hervorzuheben, ob sie auf Grund der durchgeführten
räumlichen Trennung beider Betriebszweige § 27 Abs. 1 berechtigt sind, für ihre sämtlichen Betriebs-
niederlassungen zollzuschlagfreie ausländische oder zum ermäßigten Steuersätze versteuerte inlän-
dische Tabakblätter zur Verarbeitung auf zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse zu beziehen, oder
für welche Betriebsniederlassungen dies nicht der Fall ist.
Die Bescheinigungen sind auf die Dauer von höchstens zwei Jahren auszustellen. Nach Ab-
lauf der Geltungsdauer kann die Gültigkeit der Bescheinigung von der ausstellenden Zollstelle
durch einen entsprechenden Zusatz auf je weitere zwei Jahre verlängert werden.
Personen, die mehrere Geschäftsniederlassungen haben, und Inhaber größerer Betriebe, die
Tabakblätter gleichzeitig von verschiedenen Stellen oder über verschiedene Zollämter zu beziehen
pflegen, sind auf Verlangen beglaubigte Abschriften der Bescheinigungen zu verabfolgen.
Über die ausgestellten Anmeldebescheinigungen und Abschriften hat die Zollstelle ein Merkbuch
zu führen.
Mach Ablauf der Geltungsdauer sowie im Falle eines Besitzwechsels oder des Aufgebens eines
angemeldeten Betriebs oder einer Zweigniederlassung, ferner wenn sich die Art des angemeldeten
Betriebs wesentlich ändert (z. B. wenn in einem Betrieb, in dem bisher nur zigarettensteuer-
pflichtige Erzeugnisse hergestellt wurden, auch andere Tabakerzeugnisse hergestellt werden, oder
wem ein Händler mit ausländischen Tabakblättern zur Herstellung von Tabakerzeugnissen über-
geht usw.), sind die erteilte Bescheinigung über die Betriebsanmeldung und sämtliche beglaubigten
Abschriften innerhalb einer Woche an die Zollstelle zurückzugeben.
Eine Nichtbeachtung dieser
Bestimmungen zieht, soweit nicht Bestrafung wegen Zolldefraudation usw. eintritt, Bestrafung
auf Grund des § 49 des Beschlusses vom heutigen Tage, betreffend die Besteuerung des Tabaks,
nach sich.
§ 24. — Zollzuschlagfreie ausländische oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegende inländische
Tabakblätter. a) Abfertigung. — Wer ausländische Tabakblätter (einschließlich Abfälle) ohne
Entrichtung des Zollzuschlags oder inländische Tabakblätter zum ermäßigten Steuersatze von
45 Mark für den Doppelzentner zur Verarbeitung auf Zigaretten oder Zigarettentabak beziehen
will (§ 2 Abs. 4 und Ziffer 2 des Beschlusses), hat sich über seine Berechtigung zum Bezüge
zoll- oder steuerbegünstigter Tabakblätter durch Vorlegung der ihm erteilten Bescheinigung über die
Anmeldung seines Betriebs (§ 23 Abs. 3) bei der Verzollung oder Versteuerung der Tabak-
blätter auszuweisen.
Er hat die Abfertigungspapiere, soweit sie sonst in einfacher Ausfertigung
vorzulegen sind (Eingangsanmeldung, Anmeldung zur Verwiegung, Auszug aus einem Begleit-
schein oder Versendungsschein l zur Verzollung oder Versteuerung, Abmeldung von der Nieder-
lage zur Verzollung oder Versteuerung), in doppelter Ausfertigung, soweit sie sonst in doppelter
Ausfertigung vorzulegen sind (Begleitschein oder Versendungsschein II), in dreifacher Ausfertigung
vorzulegen, in ihnen die Befreiung vom Zollzuschlag oder die Versteuerung zum ermäßigten
Steuersatze zu beantragen und die Verpflichtung auszusprechen, die Tabakblätter nach der Ver-
zollung oder Versteuerung in seinen nach Art, Ort und Zoll- oder Steuerhebebezirk genau zu
bezeichnenden Betrieb überzuführen und dort nur zu Zigaretten oder Zigarettentabak zu verarbeiten.
Auf Grund dieser Verpflichtungserklärung ist bei ausländischen Tabakblättern von der Vor-
legung einer Wertanmeldung, der Beibringung von Rechnungen und Schätzungen und der Fest-
stellung und Erhebung des Zollzuschlags abzusehen, bei inländischen Tabakblättern die Steuer
zum ermäßigten Steuersatze von 45 Mark für dm Doppelzentner zu erheben.
Nach beendigter Abfertigung hat die Zollstelle die zweite oder dritte Ausfertigung des Ab-
fertigungspapiers der Hebestelle zu übersenden, in deren Bezirke die Tabakblätter zu zigaretten-
steuerpflichtigen Waren verarbeitet werden sollen.
Die Bezirkshebestelle übermittelt die ihr
gegangenen zweiten oder dritten Ausfertigungen
der Abfertigungspapiere den Aufsichtsbeamten, denen die Beaufsichtigung des Betriebs obliegt,
und diese haben sich gelegentlich ihrer nächsten Anwesenheit in den Betriebsräumen zu überzeugen,
daß die ohne Zollzuschlag abgelassenen ausländischen oder die zum ermäßigten Steuersatz abge-
lassenen inländischen, Tabakblätter tatsächlich in den Betrieb oder die Betriebsabteilung für Her-
stellung zigarettensteuerpflichtiger Waren übergeführt und im Betriebsbuche D in Zugang gestellt
sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine Verhandlung aufzunehmen und diese mit dem Abfer-
tigungspapiere dem Hauptamte zur Einleitung des Strafverfahrens vorzulegen.
§ 25. — b) Weiterverkauf. — Der Weiterverkauf ausländischer ohne Entrichtung des Zoll-
zuschlags bezogener oder inländischer zum Steuersatze von 45 Mark für den Doppelzentner ver-
steuerter Tabakblätter ist den Herstellern zigarettensteuerpflichtiger Waren nur mit jedesmaliger
Genehmigung des Hauptamts gestattet.
Soll die Abgabe au einen anderen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse erfolgen,
so ist vor der Abgabe der Hebestelle eine Verfendungsanmeldung, zu der Muster 4 der Ziga-
rettensteuer-Ausführungsbestimmungen nach entsprechender Änderung des Vordrucks benutzt werden
kann, in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Einer Abfertigung der abzugebenden Menge bedarf
es in diesem Falle nicht. Mit der vorgelegten Versendungsanmeldung ist nach § 24 Abs. 3 und 4
in Verbindung mit § 23 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen weiter zu
verfahren,
Soll die Abgabe an eine andere Person als einen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeug-
nisse erfolgen, so hat vor der Abgabe eine zollamtliche Abfertigung der abzugebenden Menge
und bei ausländischen Tabakblättern die Feststellung und Erhebung des Zollzuschlags, bei in-
ländischen Tabakblättern die Nacherhebung des Steuerunterschieds mit 12 Mark für den Doppel-
zentner stattzufinden. Für die Feststellung des Zollzuschlags gilt der Abgeber als „Verkäufer",
die Person, an welche die Tabakblätter abgegeben werden, als „Verarbeiter" im Sinne des
Beschlusses.
§ 26. — c) Überführung von Tabakblättern aus dem freien Verkehr in Zigarettenfabriken. —
Werden unbearbeitete ausländische oder inländische Tabakblätter (ausschließlich Abfälle), die sich
nach Entrichtung des Zollzuschlags oder nach Versteuerung zu 57 Mark für den Doppelzentner
außerhalb eines zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse herstellenden Betriebs im freien Verkehre
befinden, nach vorangegangener amtlicher Abfertigung in einen ausschließlich zur Herstellung
zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse bestimmten Betrieb verbracht, so kann eine Vergütung von
12 Mark für den Doppelzentner (für unfermentierte Tabakblätter von 9,60 Mark für den
Doppelzentner) gewährt werden, wenn sie nachweislich zur Verarbeitung auf Zigaretten oder
Zigarettentabak gelangen.
§ 27. — d) Verarbeitung usw., in gemischten Betrieben. — In Betrieben, in denen neben
Zigaretten oder Zigarettentabak noch andere Tabakerzeugnisse hergestellt werden (gemischte Be-
triebe), müssen, wenn für die zur Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen bezogenen
Tabakblätter die Befreiung vom Zollzuschlag oder die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
in Anspruch genommen wird, die beiden Betriebszweige sowohl hinsichtlich der Herstellung der
Erzeugnisse als der Lagerung der Tabakblätter vollständig voneinander getrennt sein.
Sofern in einem gemischten Betrieb, in dem sonst die räumliche Trennung der beiden Betriebs-
zweige (Abs. 1) durchgeführt ist, nur eine Schneidelage für zoll- oder steuerbegünstigte und für
nichtbegünstigte Tabakblätter vorhanden ist, kann das Hauptamt gestatten, daß Teile der in der
Betriebsabteilung für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse lagernden Tabakblätter zeitweilig zum
Zerschneiden ans dieser Betriebsabteilung entfernt, werden. Die Genehmigung ist an die Beding-
ungen zu knüpfen, daß die Entfernung der zoll- oder steuerbegünstigten Tabakblätter aus den
Räumen der Betriebsabteilung für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse erst unmittelbar vor
Beginn des Zerschneidens auf der Schneidelade und die Zurückbringung der zerschnittenen Blätter
unmittelbar nach Beendigung des Zerschneidens erfolgt und daß der Zeitpunkt der Entfernung
und Zurückbringung — nach Stunde und Minute — sowie die Menge der entfernten und zurück-
gebrachten Tabakblätter in einem besonderen Buche (Schneidebuch) oder in einigen zu diesem
Zwecke dem Betriebsbuche D hinzufügenden neuen Spalten genau angeschrieben werden. Während
zoll- oder steuerbegünstigte Tabakblätter auf der Schneidelade zerschnitten werden oder zum
Zwecke des Zerschneidens in ihrer Nähe niedergelegt sind, dürfen sich keine anderen Tabakblätter
in der Nähe der Schneidelade befinden.
Abgesehen von dem im Abs. 2 bezeichneten Falle ist die Überführung von Tabakblättern,
Rippen, Stengeln, Abfällen oder Halbfabrikaten aus den Räumen, in denen zigarettensteuer-
pflichtige Erzeugnisse hergestellt werden, in die Räume, in denen andere Tabakerzeugnisse herge-
stellt werden, nur mit jedesmaliger Erlaubnis des Hauptamts gestattet. Vor einer solchen Über-
führung hat eine amtliche Abfertigung der zu überführenden Menge sowie die Feststellung und
Erhebung des Zollzuschlags oder die Nacherhebung des Steuerunterschieds mit 12 Mark für den
Doppelzentner stattzufinden.
Der für den Zollzuschlag maßgebende Wert der ausländischen Tabakblätter ist in diesem Falle
(Abs. 3) auf Grund des Einkaufspreises nach den Geschäftsbüchern und Schriftstücken nachzu-
weisen, wobei der Wert für entrippte ungeschnittene Tabakblätter um 33
1/3 vom Hundert des
Einkaufspreises zu erhöhen ist.
§ 28. — Ist in einem gemischten Betriebe die völlige Trennung der Betriebs- und Lager-
räume für die beiden Betriebszweige nicht durchgeführt, so findet eine Abstandnahme von der
Feststellung und Erhebung des Zollzuschlags für die bezogenen ausländischen Tabakblätter oder
eine Versteuerung der bezogenen inländischen Tabakblätter zum ermäßigten Steuersätze (§ 24 Abs. 2)
nicht statt. Die Direktivbehörde kann jedoch ausnahmsweise, wenn die völlige räumliche Trenn-
ung der beiden Betriebszweige ohne unverhältnismäßige Kosten nicht durchführbar ist, gestatten,
daß für die nachweislich zu zigarettensteuerpflichtigen. Erzeugnissen verarbeiteten ausländischen
Tabakblätter der nachweislich gezahlte Zollzuschlag, für die nachweislich zu zigarettensteuerpflich-
tigen Erzeugnissen verarbeiteten inländischen Tabakblätter der Steuerunterschied mit 12 Mark
für den Doppelzentner vergütet wird. Die Genehmigung ist au die Bedingung zu knüpfen, daß
über den zur Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen und über den zur Herstell-
ung anderer Tabakerzeugnisse bestimmten Tabak je ein besonderes Betriebsbuch D geführt und
in diesem auch der Wert der ausländischen Rohtabake oder der Zollzuschlagsatz für die Zollge-
wichtseinheit, der bei ihrer Verzollung entrichtet worden war, angegeben wird.
§ 29. — Statistik. — Das Hauptamt hat der Direktivbehörde bis zum 15. Tage der Mo-
nate Januar, April, Juli und Oktober die während des vorhergegangenen Vierteljahrs (das erste
Mal während der Zeit vom 15. August bis zum 30. September 1909) in den freien Verkehr
des Inlands abgefertigten zollzuschlagspflichtigen Tabakblätter und Zigarren nachzuweisen. In
den Nachweisungen sind die Tabakblätter und Zigarren nach Ursprungsländern (z. B. Kuba,
Sumatra, Java, Brasilien) getrennt aufzuführen und für jedes Ursprungsland das gesamte
Reingewicht (für Zigarren außerdem die Stückzahl) und der Gesamtwert, auf Grund dessen der
Zollzuschlag erhoben worden ist, anzugeben.
Die Direktivbehörde hat aus den Aufstellungen des Hauptamtes Kauptnachweisungen zusammen-
zustellen und diese bis zum ersten der Monate Februar, Mai, August und November cm das
Kaiserliche Statistische Amt in Berlin einzusenden.
Bestimmungen über die Abgabenvergütung bei der Ausfuhr von Tabak und Tabakerzeug-
nissen oder bei ihrer Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter
amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlager (§ 40 des Beschlusses vom heutigen Tage
betreffend die Besteuerung des Tabaks)
Das Regulativ, betreffend die Ausfuhrvergütung für Tabak (Bekanntmachung des General-
direktors der Finanzen vom 29. September 1888, Memorial S. 532. und S. 96 ff. der Anlage
zu N 57 des Memorials 1888) wird hinsichtlich des Rohtabaks, der entrippten Blätter, des
Schnupf-, Kau- und Rauchtabaks sowie der Zigarren mit Wirkung vom 1. September 1909 ab,
wie folgt, geändert
1. Wer aus dem freien Verkehr Rohtabak einschließlich Sandblätter, Grumpen oder entrippte
Tabakblätter in Mengen von mindestens 25 kg über die Zollgrenze ausführt oder in eine öffentliche
Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschlusse stehendes Privatlager niederlegt, kann,
außer in denjenigen Fällen, wo die Ausfuhr oder Niederlegung inländischen Tabaks Fach dm
Bestimmungen in den §§ 20 und 25 bis 28 des Beschlusses vom heutigen Tage, betreffend die
Besteuerung des Tabaks, vor Entrichtung oder Stundung der Steuer erfolgt, eine Steuervergütung
beanspruchen: sie beträgt von 100 kg Reingewicht
A. Rohtabak
a) unfermentiert
b)
fermentiert
B. Grumpen
a) unfermentiert
b)
fermentiert
C. Entrippte Tabakblätter
42 M
Bei der Ausfuhr oder Niederlegung von grünen Blättern, von Geizen, Tabakstengeln und
Abfallen wird keine Vergütung gewährt.
2. Bei der Ausfuhr von Schnupf-, Kau-, Rauchtabak und Zigarren oder bei ihrer Nieder-
legung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden
Privatlager wird eine (...)Abgabenveugüttnig gewährt; sie beträgt.
A. Für Erzeugnisse aus ausländischen Tabakblättern
a)für Schnupftabak 60 M., für 100 Kg
b) für Kautabak
„
„
100 „
c) für Rauchtabak
81 „ „
100 „
d) für Zigarren
„ „
100 „
und 40 vom Hundert des vom Hersteller für die-
jenigen
ausländischen Tabakblätter gezahlten oder
zu zahlenden Preises, die nachweislich zur Herstel-
lung des auszuführenden Schnupf-, Kau- und Rauch-
tabaks verwendet wurden,
und 10 vom Hundert des Preises, der dem Hersteller
ausweislich seiner Geschäftsbücher und Schriftstücke
vom Käufer nach Abzug der dem Letzteren etwa
gewährter Vergütung zu zahlen ist.
Werden Menge und Preis der Tabakblätter, die zur Herstellung der unter a, b und c bezeichneten
Erzeugnisse verwendet wurden, nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen, so sind im ganzen
zu vergüten
a) für
Schnupftabak…
M.
für 100 kg,
b) für
Kautabak…
c) für
Rauchtabak…
100 -
B. 1. Für Erzeugnisse aus inländischen Tabakblättern
a) für Schnupf- und
Kautabak…
41 M. für 100 kg
b) für
Rauchtabak…
c)
für
Zigarren…
2. für aus inländischen Tabakblättern hergestellte Zigarren, die nach einer schriftlich abzugeben-
den Erklärung des Herstellers mit ausländischem Tabak gedeckt sind,
100 M. für 100 kg.
C. Für Erzeugnisse, teilweise aus ausländischen und teilweise aus inländischen Tabakblättern
(bei Zigarren nur, wenn die Verwendung ausländischen Tabaks sich nicht auf die Decke beschränkt)
eine Vergütung, die nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses beider Gattungen nach den vor-
stehende zu A und B 1 aufgeführten Sätzen zu berechnen ist. Die Vergütung von 10 vom Hundert
des unter A d bezeichneten Zigarrenpreises ist nur hinsichtlich desjenigen Verhältnisanteils dieses
Preises zu (...)gewahren, welcher dem Verhältnisanteil ausländischen Tabaks in der Mischung
entspricht.
3. Versendungen der unter Ziffer 2 bezeichneten Tabakerzeugnisse mit dem Anspruch auf Zoll-
oder Steuervergütung sind nur in Mengen von mindestens 25 Kg zulässig. Für die Versendung
von Zigarren kann durch die Direktivbehörde eine Mindestmenge von 10 kg festgesetzt werden.
4 Die Bestimmungen des § 6 des Regulativs werden auf die unter Ziffer 2 B 2 bezeichneten
Zigarren ausgedehnt.
Arrêté ministériel du 5 août 1909, ordonnant la
publication des changements apportés au tarif
douanier par les lois allemandes du 15 juillet
1909,
concernant l'impôt sur les eaux-de-vie,
l'accise sur la bière, l'impôt des vins mousseux
ainsi que le régime financier.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ;
Vu les lois allemandes du 15 juillet 1909,
concernant l'impôt sur les eaux-de-vie, l'accise
sur la bière, l'impôt des vins mousseux ainsi
que le régime financier ;
Vu les art. 2 et 3 du traité d'accession du 8
février 1842, du n° 8 du protocole final joint au
traité du 26/31 décembre 1853, ainsi que l'art 2
de la loi du 23 janvier 1854, concernant l'acces-
sion du Grand-Duché de Luxembourg à l'Union
douanière allemande ;
Arrête
Les changements apportés au tarif douanier
par les lois allemandes susvisées du 15 juillet
1909 seront publiés au Mémorial pour avoir
force de loi dans le Grand-Duché.
Luxembourg, le 5 août 1909
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Ministerial-Beschluß vom 5. August 1909, durch
welchen die Veröffentlichung der in den deut-
schen Reichsgesetzen vom 15. Juli 1909, be-
treffend die Branntweinsteuer, die
Brau-
steuer, die Schaumweinsteuer und das Finanz-
wesen enthaltenen Abänderungen des Zoll-
tarifgesetzes angeordnet wird.
Der G e n e r a l - D i r e k t o r der Finanzen;
Nach Einsicht der deutschen Reichsgesetze vom
15. Juli 1909, betreffend die Branntweinsteuer,
die Änderung des Brausteuergesetzes, des Schaum-
weinsteuergesetzes, des Finanzwesens;
Nach Einsicht der Art. 2 und 3 des Zollan-
schlußvertrages vom 8. Februar 1842, der Nr. 8
des Schlußprotokolls zum Vertrage vom 26./31.
Dezember 1853, sowie des Art. 2 des Gesetzes
vom 23. Januar 1854, über den Anschluß des
Großherzogtums Luxemburg an den deutschen Zoll-
verein ;
Beschließt
Die in den vorbezeichneten Reichsgesetzen vom
15. Juli 1909 enthaltenen Abänderungen des Zoll-
tarifs sollen, um im Großherzogtum Luxemburg
Gesetzeskraft zu erlangen, im „Memorial" ver-
öffentlicht werden.
Luxemburg, den 5. August 1909.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Deutsches Reichsgesetz vom 15. Juli 1909, betreffend Branntweinsteuer.
§ 106. — Einfuhr aus dem Auslande.
Der Eingangszoll für den Doppelzentner beträgt vom 10. Juli 1909 ab
für Branntwein aller Art einschließlich des Weingeistes, für Arrak, Rum, Kognak und versetzte
Branntweine sowie für Mischungen von Weingeist mit Äther und Lösungen von Äther in Weingeist.
Luxemburg, den 5 August 1909.
Der Generaldirektor der Finanzen,
M. Mongenast.
1. in Fässern
a) Likör
b) anderen Branntwein
2. in anderen Behältnissen
350 Mark.
„
„
Der Bundesrat wird ermächtigt, die im Abs. 1 vorgesehenen Zollsätze für Branntwein usw.
1. in Fässern
a) Likör von 350 bis auf 300 Mark,
b) anderen Branntwein von 275 bis auf 225 Mark,
2. in anderen Behältnissen von 350 bis auf. 300 Mark, für Äther usw. auch Kognaköl
1. Fässern von 275 bis auf 225 Mark,
2. in anderen Behältnissen von 350 bis auf 300 Mark, für äther- oder weingeisthaltige Riech-
nnd Schönheitsmittel, Kopf-, Mund- und Zahnwässer, wohlriechende usw. Auszüge und Wässer,
wohlriechenden Essig von 400 bis auf 350 Mark,
vom 10. Juli 1909 ab herabzusetzen.
Deutsches Reichsgesetz vom 15. Juli 1909, betreffend Änderung des Brausteuergesetzes.
— Der Eingangszoll für Schaumwein (Tarifnummer 181) beträgt 180 Mark für
1 Doppelzentner.
Der Bundesrat ist ermächtigt, den Zoll auf 130 Mark für 1 Doppelzentner herabzusetzen.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1909 in Kraft.
Deutsches Reichsgesetz vom 15. Juli 1909, betreffend Aenderungen im Finanzwesen.
— Erhöhung des Kaffee- und Teezolls.
§ 1. — Die Nr. 61 des zum Zolltarifgesetze vom 25. Dezember 1902 gehörigen Zolltarifs
erhält folgende Fassung
Sollsatz für 1 Doppelzentner Kaffee, auch Kaffeeschalen (Kirschschalen und Pergamenthülfen),
roh 60 Mark.
für Äther aller Art, einfach und zusammengesetzte, auch Kognaköl
(Weinbeeröl)
1. in Fässern
2. in anderen Behältnissen
275 Mark,
„
für äther- oder weingeisthaltige Riechmittel (Parfümerien) und Schönheitsmittel (kosmetische
Mittel, zum Beispiel Haarfärbemittel sowie Haut- und andere Verschönerungsmittel), für äther-
oder weingeisthaltige Kopf-, Mund und Zahnwässer; für wohlriechende oder zur Verbreitung von
Wohlgeruch dienende äther- oder weingeisthaltige Auszüge (Essenzen, Extrakte, Tinkturen) und
Wässer, für wohlriechenden Essig
400 Mark;
für Essigsäure, auch kristallisiert (Eisessig), und Essigsäureanhydrid bei einem Gewichte der
unmittelbaren Umschließung nebst Inhalt
von mindestens 20
kg
von weniger als 20
kg
42 Matt,
78 Mark.
Zollsatz für 1 Doppelzentner Kaffee, auch Kaffeeschalen (Kirschschalen und Pergamenthülsen),
gebrannt oder geröstet, auch gemahlen, 85 Mark.
§ 2. — In Nr. 65 des Zolltarifs wird der Zollsatz für Tee von 23 Mark auf 100 Mark
für 1 Doppelzentner erhöht.
§ 3. — Roher und gebrannter Kaffee sowie Tee, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses
Artikels im freien Verkehre des Zollgebietes befinden, unterliegen nach näherer Bestimmung des
Bundesrates der Nachverzollung.
An Nachzoll sind für 1 Doppelzentner zu erheben
von Kaffee
20 Mark,
von Tee
„
Für Kaffee im Besitze von Haushaltungsvorständen, die weder Kaffee verarbeiten, noch mit
Kaffee oder daraus hergestellten Getränken Handel treiben, wird der Nachzoll nicht erhoben,
wenn die Gesammtmenge nicht Mehr, als 10 Kilogramm beträgt.
Die Vorschriften des Abs. 3 finden ans die Nachverzollung von Tee entsprechende Anwendung.
§ 4. — Bei vor dem 1. Juni 1909 im Inlande geschlossenen Lieferungsverträgen über ver-
zollten Kaffee und Tee (Nr. 61 und 65 des Zolltarifs) ist der Verkäufer berechtigt, von dem Em-
pfänger Ersatz des höheren Zollsatzes für nach dem Inkrafttreten der Zollerhöhung gelieferte
Ware zu beanspruchen.
§ 40. — Die Nummer 367 des Zolltarifs vom' 25. Dezember 1902 erhält
folgende Fassung
Zündhölzer, Zündstäbchen aus Pappe. . . .
30 Mark.
— Zoll. — Die Nummer 186 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält fol-
gende Fassung
Bier aller Art; Malzextrakt in dünnflüssigem Zustande auch mit Heilmittelzusätzen 9,65 Mark.
Anmerkung. — Der Bundesrat kann für Bier in amtlich geeichten Fässern, auf denen
der Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Raumgehalt nach Litern deutlich und dauerhaft
angegeben sind, wenn seit der Eichung nicht mehr als fünf Jahre verflossen sind, die Verzollung
nach dem Raumgehalte der Fässer zum Zollsatz von 12,70 Mark für ein Hektoliter zulassen.
— Dieses Gesetz tritt bezüglich des Art. II und des Art. IV hinsichtlich des § 40
mit dem 1. August 1909 in Kraft.
Kaffee- und Tee-Nachverzollungs-Ordnung.
§
1. — Roher und gebrannter Kaffee sowie Tee, die sich am 1. August 1909 im freien Ver-
kehre des Zollgebiets befinden, unterliegen der Nachverzollung.
Der Nachzoll wird nicht erhoben
a) für Kaffee im Besitze von Haushaltungsvorständen, die weder Kaffes verarbeiten, noch mit
Kaffee oder daraus hergestellten Getränken Handel treiben, wenn die Gesamtmenge nicht mehr
als zehn Kilogramm beträgt;
b) für Tee im Besitze von Haushaltungsvorständen, die nicht mit Tee oder daraus herge-
stellten Getränken Handel treiben, wenn die Gesamtmenge nicht mehr als zehn Kilogramm beträgt.
§ 2. — Befinden sich in den im § 1 Abs. 2 unter a und b bezeichneten Fällen mehr als
zehn Kilogramm Kaffee oder Tee im Besitz eines Haushaltungsvorstandes, so ist der gesamte
Vorrat nachzuverzollen. Konsumvereine, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen gehören nicht
zu den von dem Nachzolle befreiten Haushaltungsvorständen. Mehrere Haushaltungsvorstände,
die Kaffee oder Tee gemeinsam aufbewahren, werden hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrich-
tung des Nachzolls für die gemeinsam aufbewahrten Waren als ein Haushaltungsvorstand
angesehen.
§ 3. — Wer am 1. August 1909 im freien Verkehre befindlichen Kaffee oder Tee im Besitz
oder Gewahrsame hat, muß die Waren spätestens am 5. August 1909 bei einer Zoll- oder
Steuerstelle schriftlich unter Angabe der Art, der Menge und des Aufbewahrungraums am
melden. Kaffee oder Tee, die sich am 1. August 1909 unterwegs befinden, sind vom Empfänger
anzumelden, sobald sie in dessen Besitz gelangt sind.
Kaffee und Tee, die gemäß § 1 Abs. 2 der Nachverzollung Nicht unterliegen, bedürfen der
Anmeldung nicht.
Vordrucke zur Anmeldung werden von den Zoll- und Steuerämtern unentgeltlich geliefert.
§ 4. — Die Anmeldungspflichtigen haben den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten die
Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, die notig sind, um die amtlichen Feststellungen vor-
zunehmen. Sie sind auch verpflichtet, die notigen Verwiegungsgeräte für die Nachprüfung bereit
zu halten.
Die bis zum Zeitpunkte der Nachprüfung erfolgten Veränderungen der angemeldeten Vorrate
durch Zu- oder Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beginnen, mitzuteilen
und auf Erfordern näher nachzuweisen.
§ 5. — Die Nachprüfung hat sobald als möglich zu erfolgen. In geeigneten Fällen kann sie
unterbleiben oder durch probeweise Ermittelungen geschehen.
§ 6. — Die Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob größere Vorräte als die ange-
meldeten'vorhanden sind.
Das Ergebnis der Nachprüfung ist von
Beamten
in
die Anmeldung einzutragen. Sie
haben die Eintragung zu unterzeichnen und von dem Anmelder oder dessen Vertreter zur Aner-
kennung mit unterschreiben zu lassen.
Gebühren für die Nachprüfung sind nicht zu erheben.
§ 7. — Das Hauptzollamt setzt auf Grund der Anmeldung oder der von den Beamten ge-
troffenen Feststellungen den Betrag des Nachzolls fest und teilt ihn dem Zahlungspflichtigen
sogleich unter Aufforderung zur Zahlung schriftlich mit.
§ 8. — Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag innerhalb acht Tagen nach Em-
pfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen.
Das Hauptamt ist jedoch ermächtigt, sofern ein entsprechender Antrag des Zahlungspflichtigen
eingeht, nach den Bestimmungen der Zollstundungsordnung nach Befinden auch ohne Sicher-
heitsleistung, Stundung mit der Maßgabe zu gewähren, daß der gestundetes Nachzoll bis zum
31. Oktober 1909 vollständig eingezahlt sein muß.
§ 9. — Hinterziehungen des Nachzolls und sonstige Verletzungen der wegen seiner Erhebung
gegebenen Vorschriften werden nach den §§ 135 ff. des Vereinszollgesetzes geahndet.
Luxemburg, den 5. August 1909.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Nachstehende Zusammenstellung von Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses
zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung, welche durch die nachbezeichneten
deutsches Reichsgesetze bedingt und vom Bundesrate genehmigt sind, worden hiermit zur öffent-
lichen Kenntnis gebracht.
Luxemburg, den 5. August 1909.
Der General-Direktor der Finanzen.
M. Mongenast.
Aenderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung
für die Zollabferrigung.
I. Warenverzeichnis zum Zolltarife.
a)
Infolge
des
Gesetzes
wegen
Aenderung
des
Brausteuergesetzes
vom 15. Juli 1909 — mit Wartung vom 1. August 1909 ab —
1. In den Stichworten „Bier" und „Ingwerbier" sowie in Abs. 1 des Stichwortes „Malz-
extrakt" ist der Zollsatz zu ändern von „7,20" in „9,65".
2. Dem Stichworte „Vier" ist am Schlüsse folgende Anmerkung anzufügen
„Anmerkung Bei Bier in amtlich geeichten Fässern, auf denen der Eichstempel, das Jahr den Eichung
und der Raumgehalt nach Litern deutlich und dauerhaft angegeben sind, kann auf Antrag, wenn seit der
Eichung nicht mehr als fünf Jahre verflossen sind, die Verzollung nach dem Raumgehalte der Fässer zum
Satze von 12,70 Mk für 1 hl erfolgen ".
3. In dem Stichwort „Ingwerbier" ist vor der Anmerkung der Hinweis einzuschalten „ S . auch
die Anmerkung zu Vier".
b)
Infolge
des
Gesetzes
wegen
Aenderung
des
Tabaksteuergesetzes
vom
15.
Juli
1909.
mit
Wirkung
bezüglich
der
Zollerhöhung
vom
15.
August
und
bezüglich
der
inneren
Abgabe
vom
1.
September
1909 ab —.
4. In dem Stichwort „Abfälle" ist in Ziffer 23 statt „Tabakfabrikaten" zu setzen „Tabak-
erzeugnissen".
Ferner ist hinter dieser Ziffer folgende Anmerkung einzuschalten
„Anmerkung zu 22 und 23 Abfalle von unbearbeiteten und bearbeiteten Tabakblattern sowie von
Tabakerzeugnissen unterliegen außer den in den vorstehenden Ziffern 22 und 23 angegebenen Zollsätzen einem
Zollzuschlage von 40 v H des Wertes (A ; Von dem Zollzuschlage bleiben diejenigen Abfälle befreit, welche
zur Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, auf die das Zigarettensteuergesetz Anwendung
findet (A)."
5. In nachstehenden Stichworten sind die Zollsätze, wie folgt, zu ändern
„Asthmazigaretten" Abs. 3 und 4 — von „700" in „1000" —,
„Kautabak" — von „180" in „300" —,
„Laugen" Ziffer 7 — von „85" in „100" —,
„Schnupftabak" — von „180" in „300" —,
„Tabakbrühen" Abs. 2 und „Tabaklaugen" - von „85" in „100" —,
„Tabakmehl" und „Tabaksstaub" von „180" in „300" —,
„Zigaretten" — von „700" in „1000".
„Zigarettenblattchen" Ziffer 1 und „Zigarettenhülsen" Ziffer 1 — von „180" in „300" —,
„Zigarillos" Abs. 1 — von „700" in „1000" —,
6. In dem Stichwort „Asthmazigaretten" erhält der Abs. 2 folgende Fassung : — .
„—, nur mit Deckblatt aus reinem Tabak oder einem Tabakerzeugnisse, wie Zigarren (Ta-
bakerzeugnisse Ziffer 6)."
7. In dem Stichworte „Buntpapier" ist in dem Hinweis am Schlüsse das Wort „Zigaretten-
blattchen" zu ersetzen durch „Zigarettenpapier".
8. Das zweite Stichwort „Karotten" erhält folgende Fassung
„Karotten (Mangotes) zur Herstellung von Schnupftabak (aus Tabakblättern
geformte Stangen)
220 (...)210".
9. Der zweite Absatz des Stichworts „Kräutertabak" erhält folgende Fassung
„—, mit Tabak gemischt, s. Tabakerzeugnisse (Ziffer 5)."
10. Hinter dem Stichworte „Mangopflaumen" ist als neues Stichwort aufzunehmen
„Mangotes (Karotten) zur Herstellung von Schnupftabak (aus Tabakblättern
geformte Stangen)
210".
11. In dem Stichworts „Papier" ist in den Ziffern 3, 4, 5 und 15 statt „S. dagegen Zi-
garettenblättchen" zu setzen: „S. dagegen Zigarettenpapier und Zigarettenblättchen."
In Ziffer 15 daselbst ist der Zollsatz von „180" zu ändern in „300".
12. Hinter dem Stichworte „Pfeifenorgeln" ist als neues Stichwort aufzunehmen
„Pfeifentabak s. Tabakerzeugnisse (Ziffer 4 und 5)."
13. Das Stichwort „Rauchtabak" ist, wie folgt, zu fassen
„Rauchtabak s. Tabakerzeugnisse (Ziffer 4 und 5)."
14. Das Stichwort „Scraps" erhält folgende Fassung
„Scraps (Abfälle von Tabakerzeugnissen, gemischt (...)mil Abfällen von Rohtabak) s. Abfälle
(Ziffer 23 und Anmerkung zu 22 und 23)."
15. Dem Stichworte „Tabakblätter" ist folgende Anmerkung anzufügen
„Anmerkung
Unbearbeitete
und
bearbeitete
Tabakblätter
unterliegen
anßer
den
in
den
vorstehenden
Ziffern 1 und 2 angegebenen Zollsätzen einem Zollzuschlage von 40 v. H. des Wertes (A) Von dem Zoll-
zuschlage bleiben diejenigen bearbeiteten und unbearbeiteten Tabakblätter befreit, welche zur Herstellung
von Tabakerzeugnissen verwendet werden, auf die das Zigarettensteuergesetz Anwendung findet (A)."
16. An die Stelle des Stichworts „Tabakfabrikate" tritt folgendes Stichwort
„Tabakerzeugnisse
1. bearbeitete Tabakblätter s. Tabakblätter (Ziffer 2).
2. Tabakrippen und Tabakstengel, auch mit Tabakbrühe behandelt (gebeizt)
3. Karotten (Mangotes), Stangen und Rollen, zur Herstellung von Schnupf-
tabak
4. Schnupftabak, Kautabak, Pfeifentabak in Rollen oder Platten, Tabakmehl,
Tabakstaub; Papier aus Stengeln oder Rippen von Tabakblättern
Anmerkung
zu
4.
Für
Zigarettenpapier
aus
Stengeln
oder
Rippen
von
Tabakblättern
ist
neben dem Eingangszoll auch die innern Abgabe zu erheben.
5.
geschnittener Rauchtabak
feingeschnitten, neben der innern Abgabe
anderer
S . dagegen Kräutertabak
Anmerkung zu 5. Als feingeschnitten gilt aller Tabak, der eine Schnittbreite von 2 mm oder
weniger hat, ferner aller Tabak, der diese Zerkleinerung nicht durch Schneiden, sondern durch Zerreiben
oder auf sonstige Weise erfahren
hat.
6. Zigarren
2.70
Anmerkung zu 6. Zigarren unterliegen außer dem vorstehend angegebenen Zollsatz einem Zoll-
zuschlage von 40 v. H. des Wertes (A).
Für die im Reiseverkehr (A) eingebrachten Zigarren beträgt der
Zollzuschlag 1000 Mark für 1 Dz.
7. Zigaretten, neben der innern Abgabe
S. dagegen Astmahzigaretten."
17.
Das Stichwort „Zigarettenpapier" erhält folgende Fassung
„Zigarettenpapier
1. aus Stengeln oder Rippen von Tabakblättern, neben der innern
Abgabe
2. anderes
a)
mit Druck versehen
1. mit Metalldruck, neben der innern Abgabe
2. mit anderem Druck, neben der innern Abgabe
b) unbedruckt, neben der inner Abgabe
S. auch Zigarettenblättchen und Zigarettenhülsen.
v 8
v 6
v 6
18. In dem Stichworte „Zigarillos" ist der zweite Absatz, wie folgt, zu fassen
andere, wie Zigarren (s. Tabakerzeugnisse Ziffer 6)."
19. Dem Stichworte „Zigarren" ist folgende Fassung zu geben
Zigarren s. Tabakerzeugnisse (Ziffer 6)."
c)
Infolge
des
Branntweinsteuergesetzes
vom
15.
Juli
mit
Wirtung vom 10. Juli 1909 ab —.
20. In nachstehenden Stichworten sind die Zollsätze, wie folgt, zu ändern
Anatherin" — von „300" in „350" —,
Anhydride" Ziffer 1 — von „12" und „48" in „42" und „78" —,
Arrak" und „Äther" Abs. 1. -
von „160" und „240" in „225" und „300" —,
Äther" Anmerkung letzte Zeile, „Auszüge" Ziffer 1 b und „Bayrum" — von „300" in
„350" —,
Branntwein" — von „240", „160" und „240" in „300", „225" und „300" —,
Brillantine" und „Cölnisches Wasser" — von „300" in „350" —,
Drusenöl" — von „160" und „240" in „225" und „300" —,
Essenzen" Ziffer 4 und „Essig" Abs. 4 — von „300" in „350" - ,
Essigsäure usw." Abs. 1 — von „12" und „48" in „42" und „78" —,
„Fichtennadelöl" Abs. 2, „Floridawasser", „Haarfärbemittel" Abs. 1, „Hautverschönerungs-
mittel" Abs. 1 und „Kiefernabelöl" Abs. 2 — von „300" in „350" —,
Kognak" und „Kognakol" — von „160" und „240" in „225" und „300" —,
„Koniferengeist", „Kopfwässer" Abs. 1, „Krummholzöl" Abs. 2, „Latschenöl" Abs. 2, „Laven-
delgeist", „Lavendelöl" Abs. 2 — von „300" in „350" —,
Liköre" — von „240" und „240" in „300" und „300" —,
Mundwässer" Abs. 1, „Öle" Zeile 4 der Anmerkung 1 zu Ziffer 3, „Räucheressig usw."
Riechessig", „Riech- und Schönheitsmittel" Ziffer 3 und „Riechwässer" Abs. 1 — von
300" in „350" —,
Rum" — von „160" und „240" in „225" und „300" —,
Salmiakgeist Abs. 2, „Seifenweingeist" Abs. 2, „Spiköl" Abs. 2. „Terpentinöl" Abs. 2
Waldwollöl" Abs. 2 und „Wässer" Ziffer 1 a und d — von „300" in „350" —,
Weinbeeröl" — von „160" und „240" in „225" und 300" —,
Weingeist" Ziffer 2 Abs. 1 und „Zahnwässer" Abs. 1 — von „300" in „350" —.
d)
Infolge
des
Artikels
II
des
Gesetzes,
betreffend
Änderungen
im
Finanzwesen
(Erhöhung
des
Kaffee-
und
Teezolls)
vom,
15.
Juli
1909 — mit Wirkung vom 1. August 1909 ab —.
21. In nachstehenden Stichworten sind die Zollsätze, wie folgt, zu ändern
Kaffee", „Kaffeeschalen" und „Schalen" Ziffer 1 a 1 — von „40" und „60" in „60" und
85" —,
Tee" Abs. 1 — von „25" in „100" —,
e)
Infolge
des
Artikel
III
des
Gesetzes,
betreffend
Änderungen
im
Finanzwesen
(Besteuerung
der
Beleuchtungsmittel)
vom
15.
Juli
— mit Wirkung vom 1. Oktober 1909 ab —.
22.
Das
Stichwort
„Bogenlampen"
ist,
wie
folgt,
zu
fassen
„Bogenlampen,
elektrische
1. Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche Lampen (einschließlich der Brenner für solche),
neben
der
innern
A b g a b e
2. andere Bogenlampen, neben der innern Abgabe für miteingehende
Brennstiste 910 40".
23. Hinter dem Stichworte „Brenneisen" ist als neues Stichwort aufzunehmen
„Brenner
1.
für
elektrische
Glühlampen,
neben
der
innern
Abgabe,
nach
Beschaffenheit
des
Stoffes.
2. für Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Bogenlampen, wie Quecksilber-
dampflampen."
24. Hinter dem Stichwort „Brennstempel" ist als neues Stichwort aufzunehmen
Brennstifte für elektrische Bogenlampen
1. Kohlenstifte, neben der innern Abgabe 648 30
2. andere Brennstifte, neben der innern Abgabe, nach Beschaffenheit des Stoffes."
25. In dem Stichwort „Elektrotechnische Erzeugnisse" erhält die Ziffer 4a folgende Fassung
a) Bogenlampen
1. Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen (einschließlich der Brenner
für solche), neben der innern Abgabe . . . . . . . . 910 40
2.
andere
Bogenlampen,
neben
der
innern
Abgabe
für
miteingehende
Brennstifte 910 40".
Ferner ist in Ziffer 5 daselbst hinter „Glühlampen" einzufügen: „neben der inneren
Abgabe".
Außerdem ist die allgemeine Anmerkung 2 ebenda am Schlüsse des zweiten Absatzes durch
folgenden Zusatz zu ergänzen
S. dagegen Brenner und Brennstifte".
26. Hinter dem Stichworte „Glucin" ist als neues Stichwort einzufügen
„Gluhkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum- und ähnliche Glühlampen s. Glühstrümpfe."
27.
In
dem
Stichworte
„Glühlampen"
ist
hinter
„elektrische"
einzufügen
„neben
der
inneren Abgabe".
28. Dem Stichworte „Glühstrümpfe" ist folgende Anmerkung(...)anzufügen
„Anmerkung. Für nicht ausgeglühte und ausgeglühte Glühkörper aller Art zu Gas- Spiritus
Petroleum- und ahnlichen Glühlampen ist neben dem Eingangszoll auch die innere Agabe zu erheben."
29, In dem Stichivorte „Kohlen" ist in dem Hinweis am Schlusse der Ziffer 6 hinter „auch
einzuschalten „Brennstifte".
30. In dem Stichworte „Kohlenstifte". ist in Ziffer 2 zu. streichen z. B. für
Beleuchtungs-
körper"; derselben Ziffer ist folgender Hinweis anzufügen
„ S . dagegen Brennstifte".
31. In dem Stichworte „Lampen" erhält die Ziffer 1 folgende Fassung
1. elektrische
a)
Bogenlampen
1. Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen (einschließlich der Brenner
32. In dem Stichwort „Osmiumlampen" ist hinter der Klammer einzuschalten „neben der
inneren Abgabe.
für solche), neben der inneren Abgabe
2. andere Bogenlampen, neben der inneren Abgabe für mit-
eingehende Brennstifte
b) Glühlampen, neben der inneren Abgabe
80".
33. Hinter dem Stichworte „Quecksilberchloridamid" ist als neues Stichwort aufzunehmen
„Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Bogenlampen (einschließlich der Brenner
für
solche),
neben
der
inneren
Abgabe
. 910
40".
34. In dem Stichwort „Stifte" ist hinter „Bleistifte,
einzufügen „Brennstifte.".
35. Dem Stichworte „Wirk- und Retzwaren" ist am Schlüsse folgende Anmerkung hinzuzu-
fügen
„5. Für nicht ausgeglühte Glühstrümpfe zu Gas-, Spiritus-, Petroleum- und ähnlichen Glühlampen ist
neben dem Eingangszoll auch die innere Abgabe zu erheben."
1)
Infolge
des
Artikel
IV
des
Gesetzes,
betreffend
Änderungen
im
Finanz-
wesen,
(Besteuerung
der
Zündwaren)
vom
13.
Juli
mit
Wirkung
bezüglich
der
Zollerhöhung
vom
1.
August
und
bezüglich
der
inneren
Abgabe vom 1. O k t o b e r 1909 ab —.
36. In dem Stichworte „Schwefelhölzer" erhält der Absatz 2 folgende Fassung: „mit
Reib-
zündmasse (Zündhölzer), auch in Schachteln aller Art ans Holzspan oder Pappe, neben d e r
inneren
Abgabe
. 367
30".
37. In den Stichworten „Zündhölzer" und „Zündkerzchen". ist je hinter „Pappe" einzufügen
„neben der inneren Abgabe",
Außerdem ist bei „Zündhölzer" der Zollsatz von „10" zu ändern in „30".
38. Hinter dem Stichworte „Zündschwamm" ist als neues Stichwort aufzunehmen
„Zünd-
spänchen, wie Zündhölzer."
39. Das Stichwort „Zündstäbchen" ist, wie folgt, zu fassen:"
„Zündstäbchen aus Strohhalmen oder aus Pappe, auch in Schachteln aller Art aus Holz-
span
oder
Pappe,
neben
der
inneren
Abgabe
30".
40. In dem Stichworte „Zündwaren" ist in Ziffer 1 hinter „Zündkerzchen", einzuschalten
„Zündspänchen".
g)
Infolge
des
Gesetzes
zur
Abänderung,
des
Schaumweinsteuerge-
setzes vom 15. Juli 1909 — mit Wirkung vom 1. August 1909 a,b —.
41. In dem Stichworte „(...)Wein ist in Ziffer 1 b 1 der Zollsatz von „120" zu ändern in „130".
h) Infolge des Wetugesetzes vom 7. April 1909 — mit Wirkung vom
1. September 1909 ab —.
42. Die Stichwort „Hefenwein", „Korinthenwein", „Kunstwein", „Rosinenwein",
„Trefter-
wein" sind zu streichen.
43. In dem Stichworte „Wein" sind folgende Änderungen und Ergänzungen zu
bewirken
a) In Zeile 1 der Ziffer 1 ist hinter „Trauben" das Zeichen „(A)" einzufügen in Ziffer 1 b 1
ist dieses Zeichen zu streichen.
b) Die Anmerkung 1 zu 1a kommt in Wegfall; die bisherigen Anmerkungen 2 und 3 daselbst
erhalten die Bezeichnung als Anmerkungen 1 und
2.
c) In der bisherigen Anmerkung 2 zu 1 a ist in Zeile 7 statt „Verschnittwein-Zollordnung"
zu setzen „Weinzollordnung". Der letzte Absatz dieser Anmerkung ist zu streichen.
d) In der bisherigen Anmerkung 3 zu 1a sind in Zeile 3/4 die Worte „ergangenen Bestim-
mungen" zu ersetzen durch „Weinzollordnung".
e) In der Anmerkung zu 1 l) ist in der ersten Zeile hinter „Weine" einzuschalten „mit einem
Weingeistgehalte von mehr als 1 Gewichtsteil in 100".
f) Die Ziffer 3 ist zu streichen. Die bisherigen Ziffern 4, 5 und 6 erhalten die Bezeichnung
als Ziffern 3, 4 und 5; in der Anmerkung am Schlüsse ist je statt „ 2 und 4 bis 6" zu setzen
„2 bis 5"
44. In folgenden Stichworten ist das Zeichen „(A) einzufügen
„Weinmaische" — in der Überschrift hinter Meinmaische" —,
„Weinschlempe" — in Ziffer 2 hinter der Klammer —,
„Weintrauben" in Ziffer 2 hinter „gegoren" —.
H. Anleitung für die Zollabfertigung.
Infolge
des
Weingesetzes
vom
7.
April
mit
Wirkung
vom
Sep-
tember 1909 ab —.
In Teil III ist unter Ziffer 3a mit der Beischrift „ Z u Nr. 45, 180 und 1 8 1 " die (...)Wein-
zollordmmg *) aufzunehmen. Die Bestimmungen in den Ziffern 26 und 27 kommen in Wegfall
*) Die Weinzollordnung wird demnächst im „Memorial" veröffentlicht werden.
Instruction ministérielle du 1er août 1909, concer-
nant l'exécution de la loi relative à l'impôt sur
les vins mousseux.
LE DIRECTEUR
GÉNÉRAL
DES
FINANCES
;
Vu les lois des 3 mars 1903 et 20 juillet 1909,
ainsi que l'instruction ministérielle du 24 juillet
1909;
Arrête
L'instruction ministérielle du 24 juillet 1909
est modifiée respect. completée comme suit
Ministerial-Instruktion vom 1. August 1909.
betreffend die Ausführungsbestimmungen zum
Schaumweinsteuergesetz.
Der General-Direktor der Finanzen;
Nach Einsicht der Gesetze vom 3. März 1903 und
23. Juli 1909, sowie der Ministerial-Instruktion
vom 24. Juli 1909;
Beschließt
Die Ministerial-Instruktion vom 24. Juli 1909
wird, wie folgt, abgeändert bezw. ergänzt
1. Der letzte Absatz des § 2 erhält folgende Fassung
„Bei Umschließungen mit Raumgehalt über 1700 ccm. ist für jede weiteren auch nur ange-
gefangenen 800 ccm. eine ganze, Flasche anzunehmen."
2. Im § 3 ist nach „usw." einzuschalten: „und zuzüglich der in Rechnung gestellten Nebenkosten,
soweit sie tatsächlich einen Teil des Preises bilden."
3. der Schluß des dritten Absatzes des § 26 nach den Worten „15 September 1909" soll
lauten: „verzollt, niedergelegt oder nachweislich in die Zollausschlüsse aufgenommen worden ist".
4. Der letzte Absatz des § 2 der Schaumwein-Nachsteuer-Ordmmg erhält die in vorstehender
Ziffer 1 angegebene Fassung.
5. Im § 5 der Schaumwein-Nachsteuer-Ordnung ist in der ersten Zeile nach dem Worte
„Besitze" einzuschalten „oder Gewahrsam".
Luxembourg, le 1er août 1909,
LE Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
Luxemburg, den 1. August 1909.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Luxembourg, Imprimerie de la Cour, V BÜCK.
— Dieses Gesetz tritt am 1. August 1909 in Kraft.
Deutsches Reichsgesetz vom 15. Juli 1909 zur Abänderung des Schaumweinsteuergesetzes