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Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

35 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (35)

Texte législatif (35 Articles)

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Memorial

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

N° 46

Beschluß vom 30. Juli 1940, betreffend die provi-

sorische Verlängerung der Mandatsdauer der

Angestellten-Delegierten.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September

1938 und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung

der Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;

Nach Einsicht des Art. 24 des Gesetzes vom 7. Juni

1937, betreffend die Reform des Gesetzes vom

31. Oktober 1919 über die gesetzliche Regelung des

Dienstvertrages der Privatangestellten ;

Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 11. Mai

1938 ;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates

und in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Beschließt

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Das Mandat der Angestellten-Delegierten,

die augenblicklich im Amt sind, wird bis zu weiterem

Entscheid verlängert.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Unbeschadet der Bestimmungen des vor-

erwähnten Beschlusses vom 30. Mai 1940, dürfen

die Müllereien nur Mehl herstellen, das folgenden

Bedingungen entspricht

1. Es muß dem Mehltyp entsprechen, der von

einer

durch die

Getreidekommission

bestimmten

Müllerei hergestellt wird und darf besonders nicht

Heller sein als dasjenige dieses Mehltyps.

2. Sein Gehalt an Mineralstoffen (Aschen) auf

Trockensubstanz berechnet, muß wenigstens 0,80%

betragen.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

In Abänderung des Art. 93 des belgischen

Gesetzes vom 21. August 1903 über die Herstellung

und die Einfuhr von Zucker,

welches Gesetz in

Luxemburg durch den Beschluß vom 14. M a i 1923

in Kraft gesetzt wurde, wird der zuständige Re-

gierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten ermäch-

tigt, bestimmten Personen oder Firmen den Import,

die Herstellung und den Verkauf von Sacharin und

ähnlichen Süßstoffen, sowie die Herstellung und den

Verkauf von Produkten, die Sacharin oder ähnliche

Süßstoffe enthalten, zu gestatten.

Die Ermächtigung, welche jederzeit zurückgezogen

werden kann, enthält die Bedingungen und Forma-

litäten, denen sich die Interessenten zu unterwerfen

haben.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Die dein Beschluß vom 30. Mai 1940

betreffend die Beschlagnahme der für die Wirtschaft

des Landes notwendigen Lebensmittel, Rohstoffe,

Halbfabrikate und Fertigerzeugnisse beigefügte Liste

ist wie folgt zu ergänzen

„Nr. 12. Rohstoffe und Erzeugnisse der chemischen

Industrie.

Nikotin und Kupfervitriol."

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Der Quotient pro Hektar angebauter

Getreidefläche ist für das Jahr 1939 auf 319 Fr.

festgesetzt.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Der Quotient pro Hektar angebauter

Weinberge ist für das Jahr 1939 auf 937 Fr. fest-

gesetzt.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Die durch Beschluß vom 11. November

1938 bezeichnete Schaukommission für die Unter-

suchung der Hengste wird am Mittwoch, den 28.

August 1940, um 9 Uhr morgens zu Diekirch

zusammentreten, um nachstehende Prämien zu

bewilligen

I. — Konkursprämien.

a) drei Prämien und zwar 1. eine Prämie von

1.400 Fr., 2. eine Prämie von 1.200 Fr., 3. eine

Prämie von 1.050 Fr., zu Gunsten der Besitzer der

besten angekörten Hengste mit vier und weniger

Ersatzzähnen. — Der ersten Prämie wird eine goldene,

der zweiten und dritten eine silberne Medaille

beigegeben ;

b) zehn Prämien und zwar : 1. eine Prämie von

1.500 Fr., 2. eine Prämie von 1.400 Fr., 3. eine

Prämie von 1.300 Fr., 4. eine Prämie von 1.200 Fr.,

eine 5., 6. und 7. Prämie von je 1.100 Fr. und eine

8., 9. und 10. Prämie van je 1.050 Fr., zu Gunsten

der Besitzer der besten angekörten Hengste mit mehr

als vier Ersatzzähnen. Der ersten Prämie wird eine

goldene, der zweiten und dritten eine silberne und

den übrigen eine bronzene Medaille beigegeben ;

c) eine Prämie von 650 Fr. und eine solche von

450 Fr. zu Gunsten der Besitzer der besten ange-

körten, im Lande geborenen und gezüchteten Hengste.

Diese Prämien können mit den Konkursprämien

kumuliert werden.

II. — Beibehaltungsprämien.

Drei Beibehaltungsprämien von je 1.150

Fr.

können den Besitzern der besten Hengste, die wenig-

stens drei Jahre zur Beschälung gedient haben

bewilligt werden. Die Beibehaltungsprämie kann

mit der Konkursprämie kumuliert werden. — Der

ersten Prämie wird eine goldene und den beiden

übrigen eine silberne Medaille beigegeben.

In

ausnahmsweiser

Abweichung

von

den

Be-

stimmungen des Art. 22 des Großh. Beschlusses

vom 15. Oktober 1935, brauchen die Bewerber um

diese Prämien nicht von ihren Nachkommen begleitet

zu sein.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Das Betreten der Felder, sowie der die-

selben durchquerenden Feldwege und Pfade zur

Nachtzeit ist zwischen 23 Uhr abends und 4½ Uhr

morgens verboten.

Der Verkehr ist während diesen Stunden nur

auf den Staatsstraßen, den vom Staat übernom-

menen und den Gemeindewegen gestattet.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für

die Agenten der allgemeinen und der lokalen Polizei

und die Mitglieder der Bürgerwehren bei der Aus-

übung ihres Amtes.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Die Jagd ist im Luxemburger Gebiet bis

auf Weiteres erlaubt

a) auf Schwarzwild und Fischotter ;

d) auf wilde Kaninchen mit Hunden jeder Art.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Die Beschlüsse vom 8. Juni 1940, über das

Abschlachten von Schweinen und die Bildung von

Schweinespeckreserven, sind abgeschafft.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Vom Tage des Inkrafttretens gegenwär-

tigen Beschlusses ab ist der Verkauf von Schweiß-

wolle einer Spezialermächtigung unterworfen. Die

Ermächtigung wird durch die Seile für Waren-

bewirtschaftung ausgestellt. Die Ermächtigung ist dem

Verkäufer bei der Lieferung auszuhändigen.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Der Regierungsrat für Arbeit und soziale

Fürsorge ist mit der Ausführung dieses Beschlusses,

der am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft tritt,

betraut.

Luxemburg, den 30. Juli 1940.

Die Verwaltungskommission,

Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 28. Juli 1940 betreffend Ergänzung

des Beschlusses vom 30. Mai 1940 über die

Beschlagnahme der für die Wirtschaft des

Landes notwendigen Lebensmittel, Rohstoffe,

Halbfabrikate und Fertigerzeugnisse.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordneten-

kammer vom 16. Mai und 23. Mai 1940 ;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung der

Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates

und in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 30. Mai 1940

betreffend die Beschlagnahme der für die Wirtschaft

des Landes notwendigen Lebensmittel, Rohstoffe,

Halbfabrikate und Fertigerzeugnisse ;

Beschließt

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Es ist den Bäckern untersagt, ein helleres

Mehl als dasjenige des gemäß Art. 1 hergestellten

Mehltyps zu verkaufen oder bei der Herstellung

von Brot zu gebrauchen.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Die Interessenten, die sich den von dem

Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten fest-

gesetzten Bedingungen nicht fügen, werden mit

einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu 1 Jahr

und mit einer Geldstrafe von 51 bis 5.000 Fr. oder

mit nur einer dieser Strafen bestraft. Die Beschlag-

nahmung des Gegenstandes der Übertretung kann

angeordnet werden.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Der Regierungsrat für Wirtschaftsange-

legenheiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses

betraut, der am Tage seiner Veröffentlichung in

Kraft tritt.

Luxemburg, den 28. Juli 1940.

Die Verwaltungskommission,

Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 31. Juli 1940, betr. den für die

Berechnung der Getreideprämien für 1939

anwendbaren Hektar-Quotient.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940,

Nach Einsicht des Art. 10 des Großh. Beschlusses

vom 7, Juni 1926, über die Ausführung des Gesetzes

vom 13. Mai 1926 wodurch die Verwendung der in

Art. 13 des belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsver-

trags vorgesehenen Rückvergütung für Brotgetreide

geregelt wird ;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 15. Juli 1933, betr.

Genehmigung der am 23. Mai 1935 zwischen Luxem-

burg und Belgien getroffenen Vereinbarung zwecks

Erhöhung des Multiplikators für die Berechnung

der in Art. 13 des belgisch-luxemburgischen Wirt-

schaftsvertrags vom 25. Juli 1921 vorgesehenen

Entnahme ;

Beschließt

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Dieser Beschluß soll im „Memorial" ver-

öffentlicht werden.

Luxemburg, den 31. Juli 1940.

Die Verwaltungskommission,

Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Carmes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 31. Juli 1940, über die Festsetzung des

Quotients zur Berechnung der Weinbau»

Prämien für das Jahr 1939.

Die VerwaItungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 28. Juni 1939,

über die Verteilung eines Subsides an den Weinbau ;

Nach Einsicht der Erhebung der Weinberge vom

26. auf den 31. Juli 1939 ;

Nach Einsicht des Art. 282ter des Ausgabenbüdgets

1940 ;

Beschließt

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Dieser Beschluß soll im „Memorial" ver-

öffentlicht werden.

Luxemburg, den 31. Juli 1940.

Die Verwaltungskommission,

Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Cannes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 31. Juli 1940, betreffend die Ver-

teilung der Prämien zur Veredelung der

Pferderasse für das Jahr 1940, sowie die

Untersuchung der zur Beschälung während

1941 bestimmten Hengste.

Der Regierungsrat

für Landwirtschaft und Weinbau,

Nach Einsicht der Großh. Beschlüsse vom 15. Ok-

tober 1935 und 31. Juli 1939 über die Veredelung

der Pferderasse ;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates,

und in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Nach Einsicht des Gutachtens der Körkommission ;

Beschließt

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Die in Art. 1 vorgesehenen Prämien,

sowie die auf Grund des Art. 2 des Großh. Beschlusses

vom 15. Oktober 1935 zu gewährenden Stations-

gelder, werden nur zuerkannt, wenn aus den perfo-

rierten Kontrollbüchern erhellt, daß die Hengste

während der Beschälzeit, das ist vom 1. Januar bis

zum 30. Juni 1940, stets im Bezirk der Station

gehalten wurden. Zwecks Kontrolle ist das gehörig

ausgefüllte, und von den Stutenbesitzern sowie vom

Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes . des

Sengstehlliters beglaubigte perforierte Kontrollbuch

vierzehn Tage vor der Schau dem Sekretär der

Körungskommission durch Einschreibebrief zu über-

senden.

Die prämierten Hengste erhalten als Statiuns-

geld den Betrag ihrer Prämie. — Für nicht preis-

gekrönte Hengste ist das Stationsgeld auf 1.000 Fr.

festgesetzt.

Art.

3. Gemäß den Bestimmungen des Art. 25

des

Großh. Beschlusses vom 15. Oktober 1935 wer-

den die Konkursprämien sowie die gemäß Art. 2 des-

selben Reglementes bewilligten Subsidien den Betei-

ligten innerhalb 14 Tagen nach dem Wettbewerb durch

Postcheck oder Postanweisung ausbezahlt. —

Die

Auszahlung der Beibehaltungsprämien erfolgt auf

demselben Wege, nach Jahresfrist beim Zusammen-

tritt der Schaukommission.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-

mungen dieses Beschlusses werden mit Gefängnis

von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe

von 26 bis zu 1.000 Franken, oder mit einer dieser

Strafen bestraft.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Dieser Beschluß soll im „Memorial" ver-.

öffentlicht und überdies in allen Gemeinden be-

kannt gemacht und angeschlagen werden.

Luxemburg, den 31. Juli 1940.

Der Regierungsrat für Inneres,

J. Metzdorff.

Beschluß vom 5. August 1940, betreffend Geneh-

migung der an dem Absatz 1 des Art. 3 der

Satzungen der Land- und Forstwirtschaftlichen

Unfallversicherungsgenossenschaft

vorgenom-

menen Abänderung.

Der Regierungsrat

für Arbeit und soziale Fürsorge,

Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 4. April

1927, wodurch die Satzungen der ,land- und forst-

wirtschaftlichen Unfallversicherungsgenossenschaft ge-

nehmigt wurden ;

Nach Einsicht des Beschlusses der am 23. Juli

1940 zu Luxemburg stattgefundenen Generalver-

sammlung der Wahlbeauftragten der land- und

forstwirtschaftlichen Unfallversicherungsgenossenschaft

wodurch Abs. 1 des Art. 3 der genannten Satzungen

abgeändert wird ;

Nach Einsicht des Art. 126 des Gesetzes vom 17. De-

zember 1925, betreffend die Sozialversicherungs-

ordnung ;

Nach Beratung der Verwaltungskommission ;

Beschließt

Einziger Artikel. Die durch die Generalversamm-

lung der Wahlbeauftragten der land- und forstwirt-

schaftlichen Unfallversicherungsgenossenschaft in ihrer

Sitzung vom 23. Juli 1940 am Abs. 1 des Art. 4

der Satzungen dieser Genossenschaft vorgenomme-

nen Abänderung ist genehmigt und wird mit diesem

Beschluß im „Memorial" veröffentlicht.

Luxemburg, den 5. August 1940.

Der Regierungsrat für Arbeit

und soziale Fürsorge,

Jean Metzdorff.

Text der am Abs. 1 des Art. 3 der Satzungen der

Iand- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherungs-

genossenschaft vorgenommenen Abänderung

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner

Veröffentlichung in Kraft.

Luxemburg, den 7. August 1940.

Der Regierungsrat für Wirschaftsangelegenheiten,

M. Pütz.

Beschluß vom 7. August 1940, betreffend den Handel

mit Rohwolle.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abge-

ordnetenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der

Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866 betreffend die Einrichtung des Staats-

rates und in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Beschließt

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Vom gleichen Tage ab gelten folgende

Erzeugungshöchstpreise für Rohwolle

1. Qualität (Wolle von Landschafen)

a) Wolle von Württemberger Schafen : 20—21 Fr.

pro Kg.

b) Wolle von Schwarz-, Rot- u. Braunkopfschafen

17—19 Frk. pro Kg.

2. QuaIität : (Wolle von Milchschafen) 12—13

Franken pro Kg.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Dieser Beschluß tritt am Tage nach seiner

Veröffentlichung im „Memorial" in Kraft.

Luxemburg, den 29. Juli 1940.

Die Verwaltungskommission,

Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Carmes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 31. Juli 1940, betreffend die Jagd

auf Schwarzwild, Fischotter und wilde Kaninchen.

Der Regierungsrat für Inneres,

Nach Einsicht des Gesetzes vom 19. Mai 1885

über die Jagd und des Gesetzes vom 20. Juli 1925

über die Verpachtung der Jagd und die Entschä-

digung für Wildschaden ;

Nach Einsicht des Berichtes des Hrn. Direktors der

Gewässer und Forsten ;

Beschließt

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Der Abs. 1 dieses Artikels erhält folgenden

Wortlaut

„Auf Antrag ihrer Vorgesetzten oder Arbeitgeber

kann die Versicherung ausgedehnt werden auf Be-

triebsbeamte, Werkmeister oder Techniker, die in

versicherten Betrieben beschäftigt sind und die einen

Lohn oder Gehalt beziehen, dessen Betrag zwischen

dem durch öffentliches Verwaltungsreglement für die

Pflichtversicherung festgelegten

Jahresentgelt

und

20.000 Fr. einbegriffen liegt."

Beschluß vom 7. August 1940, betreffend die Ab-

schaffung der Beschlüsse vom 8. Juni 1940,

über das Abschlachten von Schweinen und die

Bildung von Schweinespeckreserven.

Der Regierungsrat

für Wirtschaftsangelegenheiten,

Nach Einsicht der Beschlüsse vom 8. Juni 1940

über das Abschlachten von Schweinen und die Bil-

dung von Schweinespeckreserven ;

Nach Beratung der Verwaltungskommission ;

Beschließt

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-

mungen dieses Beschlusses werden mit einer Ge-

fängnisstrafe von 8 Tagen bis 3 Monaten und mit

einer Geldstrafe von 51 bis 5.000 Fr. oder mit nur

einer dieser Strafen geahndet.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Um die Herstellung von Spezialprodukten

zu ermöglichen, ist der Regierungsrat für Wirtschafts-

angelegenheiten ermächtigt Abweichungen von den

vorstehenden Bestimmungen zu gestatten. Er setzt

in jedem Fall die Bedingungen fest, denen sich die

Interessenten zu unterwerfen haben.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner

Veröffentlichung in Kraft.

Luxemburg, den 7. August 1940.

Die Verwaltungskommission,

Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Carmes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Bekanntmachung. — 3,5%ige Staatsanleihe des Großherzogtums Luxemburg von 1935 von 40.000.000 Fr.

Die Rückzahlung am 15. August 1940 der 3,5%igen Staatsanleihe von 1935 von 40.000.000 Fr., für die

ein Betrag von 350.000 Fr. vorgesehen ist, wurde teilweise durch Rückkäufe an der Börse getätigt. Der Rest-

betrag wurde verlost.

Folgende Obligationen wurden zurückgekauft

Lit. B. 6 Obligationen zu 5.000 Franken.

Lit. C. 16 Obligationen zu 10.000 Franken.

Die Rückzahlung geschieht ohne Kosten zu Händen des Inhabers, an der Staatshauptkasse. in Luxemburg

und an den Kassen der Rechnungsführer der luxemburgischen Postverwaltung in Geldern die Kurs in den

öffentlichen Staatskassen haben.

Die gezogenen Titel tragen vom Erfallstage ab keine Zinsen mehr. — 25. Juli 1940.

Gemeindeanleihen. — Ziehung von Obligationen.

Gemeinde Remich.

Anleihe von 1.133.000 Fr., 3,75% von 1939.

Erfalltag : 1. Mai 1940.

Gezogene Nummern

10, 69, 78, 195, 200, 284, 285, 360, 449, 456, 486,

494, 605, 675, 713, 725. 835, 973, 1049, 1056, 1109.

Die Auszahlung erfolgt an den Schaltern der

Bank

„Banque

Générale

du

Luxembourg,

in

Luxemburg.

Zivilhospiz in Remich.

Anleihe von 550.000 Fr., 4% von 1937.

Erfalltag : 1. August 1940.

Gezogene Nummern

22, 26, 107, 135, 136, 161, 174, 204, 294, 332,

406, 432, 479, 499.

Die Auszahlung erfolgt an den Schaltern der Bank

„Banque Générale du Luxembourg", in Luxemburg.

— 2. August 1940.

Lit. A. 102 Obligationen zu 1.000 Franken.

1343 bis 1346. 1531, 1552, 2667, 2668, 2671, 3011 bis 3030, 5264 bis 3290, 3306 bis 3330. 4588, 4589. 4591,

4592, 4984, 4985, 4991, 5716 bis 5719, 5725 bis 5734.

Lit. B. 4 Obligationen zu 5.000 Franken.

Lit. C. 3 Obligationen zu 10.000 Franken.

Die Ziehung ergab folgendes Resultat

Lit. A. 8 Obligationen zu 1.000 Franken.

Bekanntmachung. — 4%ige Staatsanleihe des Großherzogtums Luxemburg von 1936

von 48.726.000 Franken (2. Rate).

Die Rückzahlung am 1. August 1940 der 4%igen Staatsanleihe von 1936 von 48.726.000 Franken (2. Rate),

für die ein Betrag von 1.315.000 Fr. vorgesehen ist, wurde teilweise durch Rückkäufe an der Börse getätigt.

Der Restbetrag wurde verlost.

Folgende Obligationen wurden zurückgekauft

Lit. A. 148 Obligationen zu 1.000 Franken.

3 9 9 9

Lit. B. 39 Obligationen zu 5.000 Franken.

Lit. A. 22 Obligationen zu 1.000 Franken.

281, 282, 4197 bis 4200, 4207, 4208, 4450, 4451, 5532, 5533, 5549, 5550, 5725, 6136, 6137, 6186 bis 6190.

Lit. B. 10 Obligationen zu 5.000 Franken.

139 bis 141, 300, 1164, 1184, 1185, 1512, 1611, 1612.

Lit. c. 1 Obligation zu 100.000 Franken.

Die Ziehung ergab folgendes Resultat

Lit. C. 8 Obligationen zu 100.000 Franken.

Die Obligation Lit. A, Nr. 6346, rückzahlbar seit dem 1. August 1937, ist noch nicht eingelöst worden.

Die Rückzahlung geschieht ohne Kosten zu Händen des Inhabers, an der Staatshauptkasse in Luxemburg

und an den Kassen der Rechnungsführer der luxemburgischen Postverwaltung, in Geldern die Kurs in

den öffentlichen Staatskassen haben.

Die gezogenen Titel tragen vom Erfallstage ab keine Zinsen mehr. — 23. Juli 1940.

Hofbuchdruckerei Viktor Bück, G. m. b. H., Luxemburg.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Hengstehalter, die an den Konkursen teil-

zunehmen gedenken, müssen sich dieserhalb durch

Einschreibebrief vierzehn Tage vor der Schau beim

Sekretär der Schaukommission eintragen lassen. Die

durch das Reglement vorgeschriebenen Zeugnisse

müssen der Anmeldung beigebogen sein. — Gleich-

zeitig geben sie die Kategorie des Konkurses an, an

dem sie teilnehmen wollen.

Art.

5.

In

zeitweiliger

Abweichung

von

den

Bestimmungen des Art. 12 des Großh. Beschlusses

vom 15. Oktober 1935, wird die Untersuchung der

zur Beschälung während 1941 bestimmten Hengste

mit der Verteilung der Prämien für das Jahr 1940

verbunden.

Zur Erleichterung des Schaugeschäftes haben die

Hengstehalter ihre Hengste vorher beim Sekretär

der Schaukommission, der dieserhalb eine halbe

Stunde vor Beginn des Schaugeschäftes an Ort

und Stelle sein wird, einschreiben zu lassen.

Die angekörten Hengste werden sofort nach ihrer

Ankörung auf der linken Seite unter der Mähne

mittels eines Brenneisens mit der Ziffer 2 gezeichnet.

Außerdem wird diese Ankörung durch einen Be-

schälungsschein bestätigt, der auf ein Jahr lautet, das

Signalement des Hengstes, sowie die Bezeichnung

des Bezirks der ihm zugewiesenen Station enthält

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Ver-

öffentlichung in Kraft.

Luxemburg, den 7. August 1940.

Die Verwaltungskommission,

Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Carmes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 7. August 1940, betreffend die Fabri-

kation und die Verwendung des Mehls.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung

der Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates

und in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 30. Mai 1940,

über den Vermahlungs- und Michungssatz von Wei-

zen und Roggen ;

Beschließt

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-

mungen dieses Beschlusses werden mit einer Ge-

fängnisstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Monaten und

mit einer Geldstrafe von 51 bis 10.000 Franken oder

mit nur einer dieser Strafen geahndet. Außerdem

kann die Beschlagnahme der Ware, welche Gegen-

stand der Übertretung war, angeordnet werden.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Ver-

öffentlichung in Kraft.

Luxemburg, den 7. August 1940.

Die Verwaltungskommission,

Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Carmes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 7. August 1940, betreffend den

Import, die Herstellung und den Verkauf von

Sacharin und ähnlichen Stoffen, sowie die

Herstellung und den Verkauf von sacharin-

haltigen oder ähnlichen Produkten.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September

1938 und 29. August 1939, über die Ausdehnung

der Befugnisse der Exekutivgewalt ;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16.

Januar 1866, über die Einrichtung des Staatsrates,

und in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Gesehen den Großh. Beschluß vom 14. Mai 1923,

betreffend die Einführung im Großherzogtum

der

belgischen Bestimmungen in Bezug auf Sacharin

und ähnliche Stoffe ;

Gesehen das belgische Gesetz vom 21. August

1903, über die Herstellung und die Einfuhr von

Zucker ;

Beschließt

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Die Eigentümer, welche eine feste Station

wünschen, haben dies der Schaukommission vor dem

10. Dezember 1940 anzumelden.,

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Nach Veröffentlichung des Verzeichnisses

der angekörten Beschäler wird am Bezirk der ein-

zelnen Stationen keinerlei Abänderung mehr vor-

genommen werden.

Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.

Dieser Beschluß soll im „Memorial" ver-

öffentlicht und überdies in allen Gemeinden an-

geschlagen werden. Die Gemeindebehörden werden

ersucht, dies den Eigentümern und Inhabern von

angekörten Hengsten besonders zur Kenntnis

zu

bringen.

Luxemburg, den 31. Juli 1940.

Der Regierungsrat

für Landwirtschaft und Weinbau,

Mathias Pütz.

Beschluß vom 29. Juli 1940, wodurch das Betreten

der Felder während der Nachtzeit verboten

wird.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der

Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866, über die Einrichtung des Staatsrates

und in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Beschließt

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