Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.
Table des dispositions (35)
Texte législatif (35 Articles)
Memorial
Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940.
N° 46
Beschluß vom 30. Juli 1940, betreffend die provi-
sorische Verlängerung der Mandatsdauer der
Angestellten-Delegierten.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September
1938 und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung
der Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;
Nach Einsicht des Art. 24 des Gesetzes vom 7. Juni
1937, betreffend die Reform des Gesetzes vom
31. Oktober 1919 über die gesetzliche Regelung des
Dienstvertrages der Privatangestellten ;
Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 11. Mai
1938 ;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates
und in Anbetracht der Dringlichkeit ;
Beschließt
Das Mandat der Angestellten-Delegierten,
die augenblicklich im Amt sind, wird bis zu weiterem
Entscheid verlängert.
Unbeschadet der Bestimmungen des vor-
erwähnten Beschlusses vom 30. Mai 1940, dürfen
die Müllereien nur Mehl herstellen, das folgenden
Bedingungen entspricht
1. Es muß dem Mehltyp entsprechen, der von
einer
durch die
Getreidekommission
bestimmten
Müllerei hergestellt wird und darf besonders nicht
Heller sein als dasjenige dieses Mehltyps.
2. Sein Gehalt an Mineralstoffen (Aschen) auf
Trockensubstanz berechnet, muß wenigstens 0,80%
betragen.
In Abänderung des Art. 93 des belgischen
Gesetzes vom 21. August 1903 über die Herstellung
und die Einfuhr von Zucker,
welches Gesetz in
Luxemburg durch den Beschluß vom 14. M a i 1923
in Kraft gesetzt wurde, wird der zuständige Re-
gierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten ermäch-
tigt, bestimmten Personen oder Firmen den Import,
die Herstellung und den Verkauf von Sacharin und
ähnlichen Süßstoffen, sowie die Herstellung und den
Verkauf von Produkten, die Sacharin oder ähnliche
Süßstoffe enthalten, zu gestatten.
Die Ermächtigung, welche jederzeit zurückgezogen
werden kann, enthält die Bedingungen und Forma-
litäten, denen sich die Interessenten zu unterwerfen
haben.
Die dein Beschluß vom 30. Mai 1940
betreffend die Beschlagnahme der für die Wirtschaft
des Landes notwendigen Lebensmittel, Rohstoffe,
Halbfabrikate und Fertigerzeugnisse beigefügte Liste
ist wie folgt zu ergänzen
„Nr. 12. Rohstoffe und Erzeugnisse der chemischen
Industrie.
Nikotin und Kupfervitriol."
Der Quotient pro Hektar angebauter
Getreidefläche ist für das Jahr 1939 auf 319 Fr.
festgesetzt.
Der Quotient pro Hektar angebauter
Weinberge ist für das Jahr 1939 auf 937 Fr. fest-
gesetzt.
Die durch Beschluß vom 11. November
1938 bezeichnete Schaukommission für die Unter-
suchung der Hengste wird am Mittwoch, den 28.
August 1940, um 9 Uhr morgens zu Diekirch
zusammentreten, um nachstehende Prämien zu
bewilligen
I. — Konkursprämien.
a) drei Prämien und zwar 1. eine Prämie von
1.400 Fr., 2. eine Prämie von 1.200 Fr., 3. eine
Prämie von 1.050 Fr., zu Gunsten der Besitzer der
besten angekörten Hengste mit vier und weniger
Ersatzzähnen. — Der ersten Prämie wird eine goldene,
der zweiten und dritten eine silberne Medaille
beigegeben ;
b) zehn Prämien und zwar : 1. eine Prämie von
1.500 Fr., 2. eine Prämie von 1.400 Fr., 3. eine
Prämie von 1.300 Fr., 4. eine Prämie von 1.200 Fr.,
eine 5., 6. und 7. Prämie von je 1.100 Fr. und eine
8., 9. und 10. Prämie van je 1.050 Fr., zu Gunsten
der Besitzer der besten angekörten Hengste mit mehr
als vier Ersatzzähnen. Der ersten Prämie wird eine
goldene, der zweiten und dritten eine silberne und
den übrigen eine bronzene Medaille beigegeben ;
c) eine Prämie von 650 Fr. und eine solche von
450 Fr. zu Gunsten der Besitzer der besten ange-
körten, im Lande geborenen und gezüchteten Hengste.
Diese Prämien können mit den Konkursprämien
kumuliert werden.
II. — Beibehaltungsprämien.
Drei Beibehaltungsprämien von je 1.150
Fr.
können den Besitzern der besten Hengste, die wenig-
stens drei Jahre zur Beschälung gedient haben
bewilligt werden. Die Beibehaltungsprämie kann
mit der Konkursprämie kumuliert werden. — Der
ersten Prämie wird eine goldene und den beiden
übrigen eine silberne Medaille beigegeben.
In
ausnahmsweiser
Abweichung
von
den
Be-
stimmungen des Art. 22 des Großh. Beschlusses
vom 15. Oktober 1935, brauchen die Bewerber um
diese Prämien nicht von ihren Nachkommen begleitet
zu sein.
Das Betreten der Felder, sowie der die-
selben durchquerenden Feldwege und Pfade zur
Nachtzeit ist zwischen 23 Uhr abends und 4½ Uhr
morgens verboten.
Der Verkehr ist während diesen Stunden nur
auf den Staatsstraßen, den vom Staat übernom-
menen und den Gemeindewegen gestattet.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für
die Agenten der allgemeinen und der lokalen Polizei
und die Mitglieder der Bürgerwehren bei der Aus-
übung ihres Amtes.
Die Jagd ist im Luxemburger Gebiet bis
auf Weiteres erlaubt
a) auf Schwarzwild und Fischotter ;
d) auf wilde Kaninchen mit Hunden jeder Art.
Die Beschlüsse vom 8. Juni 1940, über das
Abschlachten von Schweinen und die Bildung von
Schweinespeckreserven, sind abgeschafft.
Vom Tage des Inkrafttretens gegenwär-
tigen Beschlusses ab ist der Verkauf von Schweiß-
wolle einer Spezialermächtigung unterworfen. Die
Ermächtigung wird durch die Seile für Waren-
bewirtschaftung ausgestellt. Die Ermächtigung ist dem
Verkäufer bei der Lieferung auszuhändigen.
Der Regierungsrat für Arbeit und soziale
Fürsorge ist mit der Ausführung dieses Beschlusses,
der am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft tritt,
betraut.
Luxemburg, den 30. Juli 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 28. Juli 1940 betreffend Ergänzung
des Beschlusses vom 30. Mai 1940 über die
Beschlagnahme der für die Wirtschaft des
Landes notwendigen Lebensmittel, Rohstoffe,
Halbfabrikate und Fertigerzeugnisse.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordneten-
kammer vom 16. Mai und 23. Mai 1940 ;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung der
Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates
und in Anbetracht der Dringlichkeit ;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 30. Mai 1940
betreffend die Beschlagnahme der für die Wirtschaft
des Landes notwendigen Lebensmittel, Rohstoffe,
Halbfabrikate und Fertigerzeugnisse ;
Beschließt
Es ist den Bäckern untersagt, ein helleres
Mehl als dasjenige des gemäß Art. 1 hergestellten
Mehltyps zu verkaufen oder bei der Herstellung
von Brot zu gebrauchen.
Die Interessenten, die sich den von dem
Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten fest-
gesetzten Bedingungen nicht fügen, werden mit
einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu 1 Jahr
und mit einer Geldstrafe von 51 bis 5.000 Fr. oder
mit nur einer dieser Strafen bestraft. Die Beschlag-
nahmung des Gegenstandes der Übertretung kann
angeordnet werden.
Der Regierungsrat für Wirtschaftsange-
legenheiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
betraut, der am Tage seiner Veröffentlichung in
Kraft tritt.
Luxemburg, den 28. Juli 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 31. Juli 1940, betr. den für die
Berechnung der Getreideprämien für 1939
anwendbaren Hektar-Quotient.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940,
Nach Einsicht des Art. 10 des Großh. Beschlusses
vom 7, Juni 1926, über die Ausführung des Gesetzes
vom 13. Mai 1926 wodurch die Verwendung der in
Art. 13 des belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsver-
trags vorgesehenen Rückvergütung für Brotgetreide
geregelt wird ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 15. Juli 1933, betr.
Genehmigung der am 23. Mai 1935 zwischen Luxem-
burg und Belgien getroffenen Vereinbarung zwecks
Erhöhung des Multiplikators für die Berechnung
der in Art. 13 des belgisch-luxemburgischen Wirt-
schaftsvertrags vom 25. Juli 1921 vorgesehenen
Entnahme ;
Beschließt
Dieser Beschluß soll im „Memorial" ver-
öffentlicht werden.
Luxemburg, den 31. Juli 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Carmes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 31. Juli 1940, über die Festsetzung des
Quotients zur Berechnung der Weinbau»
Prämien für das Jahr 1939.
Die VerwaItungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 28. Juni 1939,
über die Verteilung eines Subsides an den Weinbau ;
Nach Einsicht der Erhebung der Weinberge vom
26. auf den 31. Juli 1939 ;
Nach Einsicht des Art. 282ter des Ausgabenbüdgets
1940 ;
Beschließt
Dieser Beschluß soll im „Memorial" ver-
öffentlicht werden.
Luxemburg, den 31. Juli 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Cannes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 31. Juli 1940, betreffend die Ver-
teilung der Prämien zur Veredelung der
Pferderasse für das Jahr 1940, sowie die
Untersuchung der zur Beschälung während
1941 bestimmten Hengste.
Der Regierungsrat
für Landwirtschaft und Weinbau,
Nach Einsicht der Großh. Beschlüsse vom 15. Ok-
tober 1935 und 31. Juli 1939 über die Veredelung
der Pferderasse ;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates,
und in Anbetracht der Dringlichkeit ;
Nach Einsicht des Gutachtens der Körkommission ;
Beschließt
Die in Art. 1 vorgesehenen Prämien,
sowie die auf Grund des Art. 2 des Großh. Beschlusses
vom 15. Oktober 1935 zu gewährenden Stations-
gelder, werden nur zuerkannt, wenn aus den perfo-
rierten Kontrollbüchern erhellt, daß die Hengste
während der Beschälzeit, das ist vom 1. Januar bis
zum 30. Juni 1940, stets im Bezirk der Station
gehalten wurden. Zwecks Kontrolle ist das gehörig
ausgefüllte, und von den Stutenbesitzern sowie vom
Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes . des
Sengstehlliters beglaubigte perforierte Kontrollbuch
vierzehn Tage vor der Schau dem Sekretär der
Körungskommission durch Einschreibebrief zu über-
senden.
Die prämierten Hengste erhalten als Statiuns-
geld den Betrag ihrer Prämie. — Für nicht preis-
gekrönte Hengste ist das Stationsgeld auf 1.000 Fr.
festgesetzt.
Art.
3. Gemäß den Bestimmungen des Art. 25
des
Großh. Beschlusses vom 15. Oktober 1935 wer-
den die Konkursprämien sowie die gemäß Art. 2 des-
selben Reglementes bewilligten Subsidien den Betei-
ligten innerhalb 14 Tagen nach dem Wettbewerb durch
Postcheck oder Postanweisung ausbezahlt. —
Die
Auszahlung der Beibehaltungsprämien erfolgt auf
demselben Wege, nach Jahresfrist beim Zusammen-
tritt der Schaukommission.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-
mungen dieses Beschlusses werden mit Gefängnis
von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe
von 26 bis zu 1.000 Franken, oder mit einer dieser
Strafen bestraft.
Dieser Beschluß soll im „Memorial" ver-.
öffentlicht und überdies in allen Gemeinden be-
kannt gemacht und angeschlagen werden.
Luxemburg, den 31. Juli 1940.
Der Regierungsrat für Inneres,
J. Metzdorff.
Beschluß vom 5. August 1940, betreffend Geneh-
migung der an dem Absatz 1 des Art. 3 der
Satzungen der Land- und Forstwirtschaftlichen
Unfallversicherungsgenossenschaft
vorgenom-
menen Abänderung.
Der Regierungsrat
für Arbeit und soziale Fürsorge,
Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 4. April
1927, wodurch die Satzungen der ,land- und forst-
wirtschaftlichen Unfallversicherungsgenossenschaft ge-
nehmigt wurden ;
Nach Einsicht des Beschlusses der am 23. Juli
1940 zu Luxemburg stattgefundenen Generalver-
sammlung der Wahlbeauftragten der land- und
forstwirtschaftlichen Unfallversicherungsgenossenschaft
wodurch Abs. 1 des Art. 3 der genannten Satzungen
abgeändert wird ;
Nach Einsicht des Art. 126 des Gesetzes vom 17. De-
zember 1925, betreffend die Sozialversicherungs-
ordnung ;
Nach Beratung der Verwaltungskommission ;
Beschließt
Einziger Artikel. Die durch die Generalversamm-
lung der Wahlbeauftragten der land- und forstwirt-
schaftlichen Unfallversicherungsgenossenschaft in ihrer
Sitzung vom 23. Juli 1940 am Abs. 1 des Art. 4
der Satzungen dieser Genossenschaft vorgenomme-
nen Abänderung ist genehmigt und wird mit diesem
Beschluß im „Memorial" veröffentlicht.
Luxemburg, den 5. August 1940.
Der Regierungsrat für Arbeit
und soziale Fürsorge,
Jean Metzdorff.
Text der am Abs. 1 des Art. 3 der Satzungen der
Iand- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherungs-
genossenschaft vorgenommenen Abänderung
Dieser Beschluß tritt am Tage seiner
Veröffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 7. August 1940.
Der Regierungsrat für Wirschaftsangelegenheiten,
M. Pütz.
Beschluß vom 7. August 1940, betreffend den Handel
mit Rohwolle.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abge-
ordnetenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der
Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866 betreffend die Einrichtung des Staats-
rates und in Anbetracht der Dringlichkeit ;
Beschließt
Vom gleichen Tage ab gelten folgende
Erzeugungshöchstpreise für Rohwolle
1. Qualität (Wolle von Landschafen)
a) Wolle von Württemberger Schafen : 20—21 Fr.
pro Kg.
b) Wolle von Schwarz-, Rot- u. Braunkopfschafen
17—19 Frk. pro Kg.
2. QuaIität : (Wolle von Milchschafen) 12—13
Franken pro Kg.
Dieser Beschluß tritt am Tage nach seiner
Veröffentlichung im „Memorial" in Kraft.
Luxemburg, den 29. Juli 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Carmes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 31. Juli 1940, betreffend die Jagd
auf Schwarzwild, Fischotter und wilde Kaninchen.
Der Regierungsrat für Inneres,
Nach Einsicht des Gesetzes vom 19. Mai 1885
über die Jagd und des Gesetzes vom 20. Juli 1925
über die Verpachtung der Jagd und die Entschä-
digung für Wildschaden ;
Nach Einsicht des Berichtes des Hrn. Direktors der
Gewässer und Forsten ;
Beschließt
Der Abs. 1 dieses Artikels erhält folgenden
Wortlaut
„Auf Antrag ihrer Vorgesetzten oder Arbeitgeber
kann die Versicherung ausgedehnt werden auf Be-
triebsbeamte, Werkmeister oder Techniker, die in
versicherten Betrieben beschäftigt sind und die einen
Lohn oder Gehalt beziehen, dessen Betrag zwischen
dem durch öffentliches Verwaltungsreglement für die
Pflichtversicherung festgelegten
Jahresentgelt
und
20.000 Fr. einbegriffen liegt."
Beschluß vom 7. August 1940, betreffend die Ab-
schaffung der Beschlüsse vom 8. Juni 1940,
über das Abschlachten von Schweinen und die
Bildung von Schweinespeckreserven.
Der Regierungsrat
für Wirtschaftsangelegenheiten,
Nach Einsicht der Beschlüsse vom 8. Juni 1940
über das Abschlachten von Schweinen und die Bil-
dung von Schweinespeckreserven ;
Nach Beratung der Verwaltungskommission ;
Beschließt
Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-
mungen dieses Beschlusses werden mit einer Ge-
fängnisstrafe von 8 Tagen bis 3 Monaten und mit
einer Geldstrafe von 51 bis 5.000 Fr. oder mit nur
einer dieser Strafen geahndet.
Um die Herstellung von Spezialprodukten
zu ermöglichen, ist der Regierungsrat für Wirtschafts-
angelegenheiten ermächtigt Abweichungen von den
vorstehenden Bestimmungen zu gestatten. Er setzt
in jedem Fall die Bedingungen fest, denen sich die
Interessenten zu unterwerfen haben.
Dieser Beschluß tritt am Tage seiner
Veröffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 7. August 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Carmes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Bekanntmachung. — 3,5%ige Staatsanleihe des Großherzogtums Luxemburg von 1935 von 40.000.000 Fr.
Die Rückzahlung am 15. August 1940 der 3,5%igen Staatsanleihe von 1935 von 40.000.000 Fr., für die
ein Betrag von 350.000 Fr. vorgesehen ist, wurde teilweise durch Rückkäufe an der Börse getätigt. Der Rest-
betrag wurde verlost.
Folgende Obligationen wurden zurückgekauft
Lit. B. 6 Obligationen zu 5.000 Franken.
Lit. C. 16 Obligationen zu 10.000 Franken.
Die Rückzahlung geschieht ohne Kosten zu Händen des Inhabers, an der Staatshauptkasse. in Luxemburg
und an den Kassen der Rechnungsführer der luxemburgischen Postverwaltung in Geldern die Kurs in den
öffentlichen Staatskassen haben.
Die gezogenen Titel tragen vom Erfallstage ab keine Zinsen mehr. — 25. Juli 1940.
Gemeindeanleihen. — Ziehung von Obligationen.
Gemeinde Remich.
Anleihe von 1.133.000 Fr., 3,75% von 1939.
Erfalltag : 1. Mai 1940.
Gezogene Nummern
10, 69, 78, 195, 200, 284, 285, 360, 449, 456, 486,
494, 605, 675, 713, 725. 835, 973, 1049, 1056, 1109.
Die Auszahlung erfolgt an den Schaltern der
Bank
„Banque
Générale
du
Luxembourg,
in
Luxemburg.
Zivilhospiz in Remich.
Anleihe von 550.000 Fr., 4% von 1937.
Erfalltag : 1. August 1940.
Gezogene Nummern
22, 26, 107, 135, 136, 161, 174, 204, 294, 332,
406, 432, 479, 499.
Die Auszahlung erfolgt an den Schaltern der Bank
„Banque Générale du Luxembourg", in Luxemburg.
— 2. August 1940.
Lit. A. 102 Obligationen zu 1.000 Franken.
1343 bis 1346. 1531, 1552, 2667, 2668, 2671, 3011 bis 3030, 5264 bis 3290, 3306 bis 3330. 4588, 4589. 4591,
4592, 4984, 4985, 4991, 5716 bis 5719, 5725 bis 5734.
Lit. B. 4 Obligationen zu 5.000 Franken.
Lit. C. 3 Obligationen zu 10.000 Franken.
Die Ziehung ergab folgendes Resultat
Lit. A. 8 Obligationen zu 1.000 Franken.
Bekanntmachung. — 4%ige Staatsanleihe des Großherzogtums Luxemburg von 1936
von 48.726.000 Franken (2. Rate).
Die Rückzahlung am 1. August 1940 der 4%igen Staatsanleihe von 1936 von 48.726.000 Franken (2. Rate),
für die ein Betrag von 1.315.000 Fr. vorgesehen ist, wurde teilweise durch Rückkäufe an der Börse getätigt.
Der Restbetrag wurde verlost.
Folgende Obligationen wurden zurückgekauft
Lit. A. 148 Obligationen zu 1.000 Franken.
3 9 9 9
Lit. B. 39 Obligationen zu 5.000 Franken.
Lit. A. 22 Obligationen zu 1.000 Franken.
281, 282, 4197 bis 4200, 4207, 4208, 4450, 4451, 5532, 5533, 5549, 5550, 5725, 6136, 6137, 6186 bis 6190.
Lit. B. 10 Obligationen zu 5.000 Franken.
139 bis 141, 300, 1164, 1184, 1185, 1512, 1611, 1612.
Lit. c. 1 Obligation zu 100.000 Franken.
Die Ziehung ergab folgendes Resultat
Lit. C. 8 Obligationen zu 100.000 Franken.
Die Obligation Lit. A, Nr. 6346, rückzahlbar seit dem 1. August 1937, ist noch nicht eingelöst worden.
Die Rückzahlung geschieht ohne Kosten zu Händen des Inhabers, an der Staatshauptkasse in Luxemburg
und an den Kassen der Rechnungsführer der luxemburgischen Postverwaltung, in Geldern die Kurs in
den öffentlichen Staatskassen haben.
Die gezogenen Titel tragen vom Erfallstage ab keine Zinsen mehr. — 23. Juli 1940.
Hofbuchdruckerei Viktor Bück, G. m. b. H., Luxemburg.
Hengstehalter, die an den Konkursen teil-
zunehmen gedenken, müssen sich dieserhalb durch
Einschreibebrief vierzehn Tage vor der Schau beim
Sekretär der Schaukommission eintragen lassen. Die
durch das Reglement vorgeschriebenen Zeugnisse
müssen der Anmeldung beigebogen sein. — Gleich-
zeitig geben sie die Kategorie des Konkurses an, an
dem sie teilnehmen wollen.
Art.
5.
In
zeitweiliger
Abweichung
von
den
Bestimmungen des Art. 12 des Großh. Beschlusses
vom 15. Oktober 1935, wird die Untersuchung der
zur Beschälung während 1941 bestimmten Hengste
mit der Verteilung der Prämien für das Jahr 1940
verbunden.
Zur Erleichterung des Schaugeschäftes haben die
Hengstehalter ihre Hengste vorher beim Sekretär
der Schaukommission, der dieserhalb eine halbe
Stunde vor Beginn des Schaugeschäftes an Ort
und Stelle sein wird, einschreiben zu lassen.
Die angekörten Hengste werden sofort nach ihrer
Ankörung auf der linken Seite unter der Mähne
mittels eines Brenneisens mit der Ziffer 2 gezeichnet.
Außerdem wird diese Ankörung durch einen Be-
schälungsschein bestätigt, der auf ein Jahr lautet, das
Signalement des Hengstes, sowie die Bezeichnung
des Bezirks der ihm zugewiesenen Station enthält
Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Ver-
öffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 7. August 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Carmes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 7. August 1940, betreffend die Fabri-
kation und die Verwendung des Mehls.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung
der Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates
und in Anbetracht der Dringlichkeit ;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 30. Mai 1940,
über den Vermahlungs- und Michungssatz von Wei-
zen und Roggen ;
Beschließt
Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-
mungen dieses Beschlusses werden mit einer Ge-
fängnisstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Monaten und
mit einer Geldstrafe von 51 bis 10.000 Franken oder
mit nur einer dieser Strafen geahndet. Außerdem
kann die Beschlagnahme der Ware, welche Gegen-
stand der Übertretung war, angeordnet werden.
Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Ver-
öffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 7. August 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Carmes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 7. August 1940, betreffend den
Import, die Herstellung und den Verkauf von
Sacharin und ähnlichen Stoffen, sowie die
Herstellung und den Verkauf von sacharin-
haltigen oder ähnlichen Produkten.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September
1938 und 29. August 1939, über die Ausdehnung
der Befugnisse der Exekutivgewalt ;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16.
Januar 1866, über die Einrichtung des Staatsrates,
und in Anbetracht der Dringlichkeit ;
Gesehen den Großh. Beschluß vom 14. Mai 1923,
betreffend die Einführung im Großherzogtum
der
belgischen Bestimmungen in Bezug auf Sacharin
und ähnliche Stoffe ;
Gesehen das belgische Gesetz vom 21. August
1903, über die Herstellung und die Einfuhr von
Zucker ;
Beschließt
Die Eigentümer, welche eine feste Station
wünschen, haben dies der Schaukommission vor dem
10. Dezember 1940 anzumelden.,
Nach Veröffentlichung des Verzeichnisses
der angekörten Beschäler wird am Bezirk der ein-
zelnen Stationen keinerlei Abänderung mehr vor-
genommen werden.
Dieser Beschluß soll im „Memorial" ver-
öffentlicht und überdies in allen Gemeinden an-
geschlagen werden. Die Gemeindebehörden werden
ersucht, dies den Eigentümern und Inhabern von
angekörten Hengsten besonders zur Kenntnis
zu
bringen.
Luxemburg, den 31. Juli 1940.
Der Regierungsrat
für Landwirtschaft und Weinbau,
Mathias Pütz.
Beschluß vom 29. Juli 1940, wodurch das Betreten
der Felder während der Nachtzeit verboten
wird.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der
Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866, über die Einrichtung des Staatsrates
und in Anbetracht der Dringlichkeit ;
Beschließt