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Arrêté du 2 novembre 1889, concernant les règlements d'exploitation et de police pour la ligne de chemin de fer de Troisvierges à la frontière prussienne vers St-Vith.

4 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Texte législatif (4 Articles)

Arrêté du 2 novembre 1889, concernant les règlements d'exploitation et de police pour la ligne de chemin de fer de Troisvierges à la frontière prussienne vers St-Vith.

DU

GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

SAMEDI, 2 novembre

1889.

Arrêté du 2 novembre 1889, concernant les

règlements d'exploitation et de police pour la

ligne de chemin de fer de Troisvierges à la

frontière prussienne vers St-Vith.

LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES TRAVAUX

PUBLICS ;

Vu la convention du 21 juillet 1883 et la loi

du 7 mai 1884, relatives à la construction d'une

ligne de chemin de fer de St-Vith dans la di-

rection de Troisvierges, se raccordant à la

ligne du Nord du Guillaume-Luxembourg;

Arrête

règlements d'exploitation et de police pour la ligne de chemin de fer de Troisvierges à la frontière prussienne vers St-Vith.

Sont applicables à la ligne de Trois-

vierges à la frontière prussienne dans la direc-

tion de St-Vith, en tant qu'ils sont conformes

à la convention du 21 juillet 1883

a) le règlement d'exploitation des chemins

de fer Guillaume-Luxembourg, tel qu'il est

approuvé par arrêté royal grand-ducal du 14

juillet 1874, et avec les modifications et ajoutes

qui font l'objet des arrêtés royaux grand-

ducaux des 31 mai 1876, 17 février 1877, 5 fé-

vrier et 23 juin 1878, 25 août 1879, 28 juillet

1880, 14 juin et 7 septembre 1881, 4 mai

1882, 16 mai et 29 août 1883, 23 juillet 1884,

6 mai, 12 août et 21 octobre 1885, 31 mars et

15 septembre 1886, 30 mars 1887, 14 mars,

20 juin et 7 novembre 1888 ;

b) le règlement de police pour l'exploitation

des chemins de fer d'intérêt local en vigueur

pour le prolongement de la dite ligne sur le

territoire prussien.

Beschluß vom 2. November 1889. die Betriebs-

und Polizeireglemente für die Eisenbahn-

strecke von Ulflingen nach der Preußischen

Grenze gen St. Vith betreffend.

Der General-Direktor der öffentlichen

Bauten

Nach Einsicht des Vertrages vom 21. Juli 1883

und des Gesetzes vom 7. Mai 1884, inbetreff der

Herstellung einer Eisenbahnlinie von St. Vith in

der Richtung von Ulflingen mit Anschluß an die

Wilhelm Luxemburg-Nordbahn ;

Beschließt

Art.

1. Auf die Bahnstrecke von Ulflingen

nach der Preußischen Grenze in der Richtung von

St. Vith finden, insofern sie mit dem Vertrage

vom 21. Juli 1883 übereinstimmen, Anwendung

a) Das Betriebsreglement der Wilhelm-Luxem-

burg-Eisenbahnen, in seiner durch Königl.-Großh.

Beschluß vom 14. Juli 1874 genehmigten Fassung

und einschließlich der Abänderungen und Zusätze,

welche dasselbe durch die Königl.-Großh. Beschlüsse

vom 31. Mai 1876, 17. Februar 1877, 5. Fe-

bruar und 23. Juni 1878, 25. August 1879,

28. Juli 1880, 14 Juni und 7. September

1881, 4. Mai 1882,16. Mai und 29. August 1883,

23. Juli 1884, 6. Mai, 12. August und 21.

Oktober 1885, 31. März und 15. September

1886. 30. März 1887, 14. März, 20. Juni und

7. November 1888 erfahren hat ;

b) Die für den Betrieb der auf Preußischem

Gebiete belegenen, die Fortsetzung genannter

Strecke bildenden Bahn, geltende Bahnordnung

für Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung.

N° 49.

Samstag, 2. November 1889.

règlements d'exploitation et de police pour la ligne de chemin de fer de Troisvierges à la frontière prussienne vers St-Vith.

Le présent arrêté ainsi que le règle-

ment de police prévisé seront publiés par la

voie du Mémorial.

Luxembourg, le 2 novembre 1889.

Le Directeur général des travaux publics,

THORN.

règlements d'exploitation et de police pour la ligne de chemin de fer de Troisvierges à la frontière prussienne vers St-Vith.

Gegenwärtiger Beschluß sowie das

vorerwähnte Polizeireglement sollen im „Me-

morial" veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 2. November 1889.

Der General-Direktor der öffentlichen Bauten,

Thorn.

Bahnordnung f ü r deutsche Mahnen untergeordneter

Bedeutung.

I. Zustand der Bahn.

§ 1. — Spurweite.

Die normale Spurweite beträgt 1,435 Meter.

Für Bahnen mit schmalerer Spur soll dieselbe 1,0 Meter oder 0,75 Meter betragen ; Aus-

nahmen hiervon sind zu'ässig mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung

des Reichs-Eisenbahn-Amts.

§ 2. — Längengefälle.

Das Längengefälle der Bahn darf auf freier Strecke das Verhältniß von 1 : 25 in der Regel

nicht überschreiten. Für die Anwendung stärkerer Gefälle ist die Genehmigung der Landes-

Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts erforderlich.

§ 3. — Krümmungen.

Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke soll bei Bahnen mit normaler Spur

nicht kleiner als 100 Meter und bei Bahnen mit schmaler Spur ein der Spurweite ange-

messener sein.

§ 4. — Spurerweiterung.

In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei normalspurig gebauten Bahnen das Maß

von 0,035 Meter und bei schmalspurig gebauten Bahnen ein den Krümmungen angemessenes

Maß nicht überschreiten.

§ 5. — Fahrbarkeit.

Die Bahn ist mit ihren sämmtlichen Nebenanlagen fortwährend in gutem baulichen Zustand

zu erhalten, dergestalt, daß dieselbe ohne Gefahr mit der für dieselbe gestatteten größten Ge-

schwindigkeit (vergl. § 27) befahren werden kann.

§6. — Normalprofil des lichten Raumes.

Sämmtliche Geleise mit normaler Spurweite, auf denen Züge bewegt werden, sind in solcher

Breite frei zu halten, daß für dieselben mindestens das in der Anlage dargestellte Normalprofil

des lichten Raumes vorhanden ist.

Abweichungen von diesem Profi, welche bereits vor Bekanntmachung dieser Vorschriften

bestanden haben, können mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts auch ferner beibehalten

werden.

Inwieweit bei Ladegeleisen normalspuriger Bahnen Einschränkungen dieses Profils zulässig

find, bestimmt in jedem Einzelfalle die Landes-Aufsichtsbehörde.

Für schmalspurige Bahnen bleibt die Festsetzung des Normalprofils der Landes-Aufsichts-

behörde vorbehalten.

§7. — Einfriedigungen und Barrieren.

Ob und an welchen Stellen Schutzwehren oder andere Sicherheits-Vorrichtungen an Wegen

erforderlich sind, welche unmittelbar neben einer mit Lokomotiven befahrenen Bahn herlaufen

oder über die letztere führen, bestimmt die Aufsichtsbehörde.

In angemessener Entfernung vor den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden frequenten

Wegeübergängen sind Warnungstafeln aufzustellen.

Weiden zur Absperrung von Wegeübergängen Drahtzugbarrieren verwendet, so müssen die-

selben so eingerichtet fein, daß sie mit der Hand geschlossen und geöffnet werden können. Jeder

mit Drahtzugbarrieren versehene Uebergang erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Nieder-

lassen der Eperrbäume zu läuten ist.

§ 8. — Abtheilungszeichen, Neigungszeiger und Markirzeichen.

Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche Entfernungen von ganzen Kilometern

angeben.

Die Gefällverhältnisse von mehr als 1:200 sind in geeigneter Weise und in angemessenen

Abständen kenntlich zu machen.

Zwischen zusammenlaufenden Geleisen ist ein Markirzeichen anzubringen, welches die Grenze

angiebt, bis zu welcher in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben werden dürfen, ohne den

Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen Geleise zu hindern.

II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel.

§ 9. — Zustand der Betriebsmittel im Allgemeinen.

Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, daß die

Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§ 27) ohne Gefahr stattfinden können.

§ 10. — Prüfung der Lokomotiven vor Inbetriebnahme derselben.

Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-polizeilichen

Prüfung unterworfen und als sicher befunden worden sind. Die bei der Revision als zulässig

erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der Name des Fabri-

kanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer

und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein.

§ 11. — Periodische Lokomotiv-Revisionen.

Jede Lokomotive ist nach jeder größeren Kesselreparatur, mindestens alle drei Jahre, einer

gründlichen Revision zu unterwerfen. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile

der Lokomotive erstrecken muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer

Druckpumpe zu prüfen. Mindestens alle drei Jahre ist auch jeder Tender einer Revision zu

unterziehen.

Hinsichtlich des bei diesen Proben anzuwendenden Druckes wird bestimmt, daß die Prüfung

für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen

Betrage der zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf

Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampspannung um fünf At-

mosphären übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten

dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldrucke, welcher bei

der ersten Prüfung Anwendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend

vorgeschriebene.

Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht

wieder in Dienst genommen werden.

Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Manometers zu prüfen.

Längstens acht Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Revision des

Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach spätestens je

sechs Jahren ist diese Revision zu wiederholen.

Die Ergebnisse der Lokomotiv-Revisionen sind in besonderen Verhandlungen zu verzeichnen.

Jede Lokomotive muß versehen sein

1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche unab-

hängig von einander in Betrieb gesetzt werden können und von denen jede für sich während der

Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser

Vorrichtungen muß außerdem auch geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasser-

stand im Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten;

2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen Erkennung

der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe

des Wasserstandes vom Stande des Führers, ohne besondere Proben, fortwährend erkennbar und

eine in die Augen fallende Marke des zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein;

3. mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von denen das eine so einge-

richtet sein muß, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Matz gesteigert weiden

kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, daß eine vertikale Be-

wegung derselben von 3 Millimeter eintreten kann;

4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig und ohne

Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer

muß die größte zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein ;

5. mit einer vom Stande des Führers aus zu handhabenden Dampfpfeife.

§ 12. — Läutewerke der Lokomotiven.

Sofern auf einer Bahnstrecke unbewachte Wegeübergänge vorkommen, sind die Lokomotiven,

welche die Bahnstrecke befahren, mit helltönenden Läutewerken auszurüsten.

§13. — Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger.

Jede Lokomotive und jeder Tender muß mit Bahnräumern, sowie erftere mit einem ver-

schließbaren, an dem Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten versehen sein. Wenn die Be-

schaffenheit des zu benutzenden Brennmaterials es erfordert, sind die Lokomotiven mit Vor-

richtungen auszurüsten, durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein

wirksam verhütet wird.

§ 14. — Tenderbremsen.

Tenderlokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden Bremsen aus-

gerüstet sein.

§ 15. — Federn, Zugapparate, Buffer.

Alle in geschlossenen Zügen, mit Ausnahme der Arbeitszüge, gehenden Wagen müssen auf

Federn ruhen und alle Personenwagen mit elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit

elastischen Buffern versehen sein.

§16. — Spurkränze.

Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.

§ 17. — Stärke der Radreifen.

Auf Bahnen mit normaler Spurweite muß bei Lokomotiven und Tendern die Stärke schmiede-

eiserner Radreifen mindestens 19, diejenige stählerner mindestens 15 Millimeter betragen ; bei

Wagen dagegen können schmiedeeiserne und stählerne Radreifen bis auf 16 bezw. 12 Millimeter

abgenutzt werden.

Auf schmalspurigen Bahnen muß die Stärke der schmiedeeisernen und stählernen Radreifen

der Lokomotiven und Tender mindestens 12 Millimeter, die der Wagen mindestens 10 Milli-

meter betragen.

§18. — Revision der Wagen.

Jeder Wagen ist mindestens alle zwei Jahre einer gründlichen Revision zu unterwerfen, bei

welcher die Achsenlager und Federn abgenommen werden müssen.

§ 19. — Bezeichnungen an den Wagen.

Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist

a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört ;

b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten- und Revisionsregistern

geführt wild;

c) das eigene Gewicht, einschließlich der Achsen und Räder;

d) das größte zulässige Ladegewicht ;

e) das Datum der letzten Revision.

§ 20. — Uebergang der Betriebsmittel auf Hauptbahnen.

Betriebsmittel, welche auf Bahnen übergehen, für welche das Bahnpolizei-Reglement und die

Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands Geltung haben, müssen den für diese Bahnen

erlassenen Vorschriften entsprechen.

III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes.

§ 21. — Bahnbewachung.

Die Bahnstrecke ist mindestens einmal an jedem Tage zu revidiren, sofern die zulässige

Geschwindigkeit mehr als 20 Kilometer in der Stunde beträgt.

An Stellen, deren Befahrung in Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse besondere Vorsicht

erfordert, insbesondere auch bei frequenten Niveauübergängen, ist bei Anwendung einer Ge-

schwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde eine Bewachung der Bahn erforderlich.

Der Barrierendienst kann auch weiblichen Personen anvertraut werden.

Bei der Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Lokomotive an einen in gleicher

Ebene mit der Bahn liegenden Wegeübergang, dessen Bewachung nicht vorgeschrieben ist, hat

der Lokomotivführer das Läutewerk der Lokomotive in Thätigkeit zu fetzen und dann bis nach

Passiren des Wegeüberganges zu erhalten.

§ 22. — Rechtsfahren.

Auf doppelgeleisigen Strecken der freien Bahn müssen die Züge in der Regel das in ihrer

Fahrtrichtung rechts liegende Geleise befahren.

§ 23. — Stärke der Züge.

Mehr als 120 Wagenachsen dürfen in keinem Zuge befördert werden.

§ 24. — Vertheilung der Bremsen.

In jedem Zuge, welcher mit Lokomotiven bewegt wird, müssen außer den Maschinen- und

Tenderbremsen so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß

durch die letzteren bei Neigungen der Bahn

bis einschließlich

1/500 der 12. Theil,

1/300

1 / 2 0 0

1/100

1/60

1/40

10.

8.

7.

5.

4.

und bei stärkeren Neigungen die Hälfte der Räderpaare gebremst werden kann.

Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge von weniger

als 1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst ge-

ringere Neigung der Strecke maßgebend.

Für Zuge und Wagen, welche auf längeren Strecken ausschließlich durch die Schwerkraft

oder mit Hülfe stehender Maschinen sich bewegen, werden die erforderlichen Sicherheitsvorschriften

von der Landes-Aufsichtsbehörde erlassen. Das Gleiche gilt auch für Bahnen, welche nach einem

außergewöhnlichen System gebaut sind und gemäß desselben betrieben werden.

§ 25. — Revision der Züge vor der Abfahrt.

Kein Zug darf die Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen Beamten ge-

stattet worden ist. Bei der insbesondere auf der Ausgangsstation vorzunehmenden Revision der

Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen fest zusammengekuppelt und die Belastung in den

einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt wird, die nöthigen Signalvorrichtungen ange-

bracht und die erforderlichen Bremsen angemessen vertheilt und besetzt sind (§ 24).

§ 26. — Beleuchtung der Personenwagen.

Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln, zu

deren Durchfahrung mehr als zwei Minuten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten.

§ 27. — Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit.

Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln fahrende Lokomotiven wird

durch die Landes-Aufsichtsbehörde festgestellt.

Größere Geschwindigkeiten als 30 Kilometer in

der Stunde dürfen nicht gestattet werden.

§ 28. — Langsamfahrten.

Die Fahrgeschwindigkeit muß in dem zur Verhütung einer möglichen Gefahr erforderlichen

Maß vermindert werden

a) wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden,

b) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird,

c) bei der Fahrt über Drehbrücken.

Bei der Einfahrt in Hauptbahnen, beim Einfahren in Bahnhöfe und überhaupt beim Ueber-

gange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden, daß der Zug auf

eine Länge von 200 Meter zum Stillstand gebracht werden kann.

§ 29. — Abfahrt der Züge.

Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde darf ein Zug einem

anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge nur in Stationsdistanz folgen.

§ 30. — Extrazüge.

Extrazüge und einzeln fahrende Maschinen, für welche den betheiligten Beamten nicht vorher

Fahrpläne mitgetheilt sind, dürfen mit keiner größeren Geschwindigkeit als 15 Kilometer in der

Stunde befördert werden. Bei Anwendung einer größeren Gesch windigkeit müssen die bethei-

ligten Stationen vorher von dem Abgange der Züge verständigt sein.

Die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs pünktlicher Beför-

derung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.

§ 31. — Schieben der Züge.

Das Schieben der Züge, an deren Spitze sich keine führende Lokomotive befindet, ist nur dann

zulässig, wenn die Stärke derselben nicht mehr als 50 Achsen beträgt, der vorderste Wagen gut

bewacht ist und die Geschwindigkeit 15 Kilometer in der Stunde nicht übersteigt.

§ 32. — Begleitpersonal.

Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet fein. Der-

selbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs- und Ankunftszeiten auf den

einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind.

§ 33. — Behandlung stillstehender Lokomotiven und Wagen.

Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie stillstehen, der Regulator geschlossen, die

Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets

unter Aufsicht stehen.

Die ohne ausreichende Aufsicht, wie die über Nacht auf den Geleisen verbleibenden Wagen,

sind durch geeignete Vorrichtungen festzustellen.

§ 34. — Mitfahren auf der Lokomotive.

Ohne Erlaubnis der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu berechtigten

Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren.

§ 35. — Gebrauch der Dampfpfeife.

Der Gebrauch der Dampfpfeife, sowie das Oeffnen der Cylinderhähne ist auf die nothwen-

digsten Fälle zu beschränken.

In der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll unter möglichster Ver-

meidung des Gebrauchs der Dampfpfeife vorzugsweise das Läutewerk zur Anwendung kommen.

§ 36. — Führung der Lokomotive.

Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche min-

destens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet und nach mindestens einjähriger

Lehrzeit im Lokomotivdienst ihre Befähigung durch ein von einer deutschen Eisenbahnverwaltung

ausgestelltes Attest nachgewiesen haben.

Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotive mindestens so weit vertraut fein, um die-

selbe erforderlichen Falls zum Stillstand bringen zu können.

IV. Signalwesen.

§ 37. — Streckensignale.

Auf der Bahn müssen die optischen Signale

der Zug soll langsam fahren

und

der Zug soll halten

gegeben werden können.

Zu diesem Zwecke müssen die auf den einzelnen Strecken oder an frequenten Wegeübergängen

postirten Bahnwärter mit Signalfahnen und Laternen versehen sein (§ 21).

Der Stand beweglicher Brücken muß in einer Entfernung von mindestens 300 Metern

erkennbar sein. So lange diese Brücken geöffnet sind, müssen die Zugänge zu denselben, auch

wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abgeschlossen sein.

Es sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung dieser Signale für die Dauer

der Unfahrbarkeit sichern.

§ 38. — Weichensignale.

Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen muß dem Lokomotivführer durch Signale

kenntlich sein, wenn nicht die Weichen durch einen sichern Verschluß unverrückbar festgestellt find.

§ 39. — Zugsignale.

Jeder sich bewegende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage dessen Schluß

und bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß desselben erkennen lassen. Dasselbe gilt von

einzeln fahrenden Lokomotiven.

§ 40. — Signale des Lokomotivpersonals.

Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können

1. Achtung,

2. Bremsen anziehen,

3. Bremsen loslassen.

§ 41. — Elektrische Verbindung der Stationen.

Die Bahn muh mit einer elektrisch-telegraphischen Verbindung und mit Sprechapparaten auf

den Stationen ausgerüstet sein. Ausnahmen sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.

§ 42. — Signalordnung.

Im übrigen bleibt die Einrichtung des Signalwesens von der Eigenartigkeit des Betriebes auf

der betreffenden Bahn abhängig.

Soweit Signale zur Anwendung kommen, müssen dieselben gemäß den Vorschriften in der

Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands eingerichtet und gehandhabt werden.

V. Bestimmungen für das Publikum.

§ 43. — Aufrechthaltung der Ordnung.

Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anordnungen

nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Trans-

port der Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der

in Uniform befindlichen oder mit einem Dinstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation

versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten.

§ 44. — Halten vor den Niveauübergängen.

Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von Vieh und

Lastthieren bei den an den Wegeübergängen aufgestellten Warnungstafeln halten, resp. die Bahn

räumen.

§ 45. — Mitführen gemeinschädlicher Gegenstände und Geldstrafen für Bahn-

polizei-Kontraventionen.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§ 43 und 44 und gegen die sonstigen mit

Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Sicherheit des Betriebes von den Verwaltungen getroffenen

Anordnungen, sowie' gegen die nachfolgenden Bestimmungen des Betriebs-Reglements für die

Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874, welche also lauten

„Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und andere Gegen-

stände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene

Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft,

dürfen in den Personenwagen nicht mitgenommen werden.

Das Eisenbahn-Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung

zu verschaffen.

Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mitführung von Hand-

munition gestattet.

Der Lauf eines mitgeführten Gewehres muß nach oben gehalten werden",

werden mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark geahndet, sofern nicht nach den allgemeinen

Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.

§ 46. — Beschwerdebuch.

Auf jeder Station ist ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch auszulegen.

49a

VI. Bahnpolizeibeamte und Beaufsichtigung.

§ 47. — Bezeichnung der Bahnpolizeibeamten.

Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen diejenigen Personen, welche mit den

Verrichtungen betraut sind der

1. Betriebsdirektoren und Ober-Ingenieure,

2. Ober-Betriebsinspektoren,

3. Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspektoren (Transport-Ober-Inspektoren, Transport-

Inspektoren und deren Assistenten),

4. Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure,

5. Bahnkontroleure und Betriebskontroleure,

6 Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspektoren, Bahnhofsverwalter),

7. Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten (Bahnhofs-Inspektionsassistenten),

8. Bahnmeister und Hülfsbahnmeister,

9. Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter),

10. Ober-Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Streckenwärter) und Hülfs-

bahnwärter (Beiwärter),

11. Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, Ober-Schaffner),

12. Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner),

13. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure),

14. Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister),

15. Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler),

16. Thürhüter (Portiers, Perrondiener),

17. Nachtwächter.

Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene Dienstuni-

form oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation versehen sein.

§ 48. — Instruktion der Bahnpolizeibeamten.

Den Bahnpolizeibeamten sind von der Eisenbahnverwallung über ihre Dienstverrichtungen

und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen.

§ 49. — Qualifikation zum Bahnpolizeibeamten.

Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre alt und

unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem besonderen Dienst

erforderlichen Eigenschaften besitzen.

Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie treten alsdann

in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegenüber in die

Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.

Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke sind von

obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.

§ 50. — Verhalten der Bahnpolizeibeamten.

Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes ungeeignet

zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden.

Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten Personalakten anzulegen

und fortzuführen.

§ 51. — Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten.

Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den ihnen ange-

wiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und soweit, als solches

zur Handhabung und Aufrechthaltung der auf den Eisenbahnbetrieb bezüglichen Polizeiver-

ordnungen erforderlich ist.

§ 52. — Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten.

Die Staats- und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf

deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahn-

Polizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amtes innerhalb

des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die

den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.

§ 53. — Aufsichtsbehörde.

Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes gegebe-

nen Vorschriften liegt ob

a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahndirektionen;

b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten Betriebsdirigenten

oder den Eisenbahndirektionen und

c) den Aufsichtsbehörden.

VII. Uebergangsbestimmung.

§ 54.

Soweit bei bereits bestehenden Bahnen die anzustellende Prüfung ergiebt, daß einzelne der in

diesen Vorschriften angeordneten Einrichtungen noch nicht vorhanden sind, auch deren Herstel-

lung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem im § 55 bestimmten Termin sich nicht bewirken

läßt, kann für dieselbe von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-

Eisenbahn-Amts angemessene Befristung bewilligt werden.

Avis. — Enseignement supérieur

et moyen.

Par arrêté royal grand-ducal en date du

23 octobre courant, MM. Denis Pletschette et

Pierre Mailliet ont été nommés aux fonctions

de répétiteurs, le premier près de l'athénée,

le second près du progymnase de Diekirch.

Luxembourg, le 29 octobre 1889.

Le Directeur général des finances,

M . MONGENAST.

Bekanntmachung. — Höherer und mittlerer

Unterricht.

Durch Königl-Großh. Beschluß vom 23. Oktober

ct. sind die HH. Dionysius Pletschette und

Peter Mailliet zu Repetitoren ernannt worden,

ersterer am Athenäum, letzterer am Progymnasium

zu Diekirch.

Luxemburg, den 29. Oktober 1889.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Avis. — Jury d'examen.

Le jury d'examen pour le droit, dont la ses-

sion ordinaire est ouverte en ce moment, pro-

cédera également à l'examen de M. Alph. Wolff

de Diekirch, récipiendaire pour le premier

doctorat en droit.

L'examen écrit est fixé au mardi, 5 novembre,

et l'examen oral aura lieu le samedi, 16 no-

vembre, à 3 heures de relevée.

Luxembourg, le 29 octobre 1889.

Le Directeur général des finances,

M.

Mongenast.

Avis. — Règlement communal.

Dans leurs séances respectives des 2 dé-

cembre 1888 et 8 juin 1889, le conseil de fa-

brique de l'église paroissiale de Niederwiltz et

le conseil communal de la ville de Wiltz ont

arrêté chacun, de concert avec le bureau des

marguilliers et le curé temporaire de la paroisse,

un règlement de police sur l'usage du jubé

dans l'église de Niederwiltz. — Ces règlements

ont été dûment approuvés et publiés.

Luxembourg, le 28 octobre 1889.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Avis. — Règlement communal.

Dans leurs séances respectives des 7 octobre

et 10 novembre 1888, le conseil de fabrique de

l'église de Redange et le conseil communal de

Redange ont arrêté chacun, de concert avec le

bureau des marguilliers et le curé temporaire

de la paroisse, un règlement de police sur

l'usage du jubé dans l'église de la section chef-

lieu — Ces règlements ont été dûment approu-

vés et publiés.

Luxembourg, le 30 octobre 1889.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Bekanntmachung — Prüfungsjury.

Die Prüfungsjury für Rechtswissenschaft, deren

ordentliche Sitzung zur Zeit eröffnet ist, wird

ebenfalls zur Prüfung des Hrn. Alphons W o l f f

aus Diekirch, Recipiend für das 1. Doktorat der

Rechtswissenschaft, schreiten.

Die schriftliche Prüfung wird abgehalten am

Dienstag, den 5. November, und die mündliche

Prüfung am Samstag, den 16. November, um 3

Uhr Nachmittags.

Luxemburg, den 29. Oktober 1889.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Bekanntmachung — Gemeindereglement.

In ihren resp. Sitzungen vom 2. Dezember und

8. Juni letzthin haben der Kirchenrath von Nie-

derwiltz und der Gemeinderath der Stadt Wiltz,

jeder im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstande

und dem Pfarrer, ein Polizeireglement über den

Zutritt zu der Emporbühne in der Kirche von

Niederwiltz beschlossen. — Diese Reglemente find

vorschriftsmäßig

genehmigt

und

veröffentlicht

worden.

Luxemburg, den 28. Oktober 1889.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

In ihren respektiven Sitzungen vom 7. Oktober

und 10. November

1888 haben der Kirchen-

fabrikrath und der Gemeinderath von Redingen,

ein jeder im Einvernehmen mit dem Kirchen-

vorstande und dem Pfarrer, ein Polizeireglement

über den Zutritt zu der Emporbühne in der

Kirche der Sektion Hauptort beschlossen. — Diese

Reglements sind vorschriftsmäßig genehmigt und

veröffentlicht worden.

Luxemburg, den 30. Oktober 1889.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Luxembourg. Imprimerie de la Cour, V. BÜCK.

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