Luxemburg, Samstag, den 12. Oktober 1940.
Table des dispositions (7)
Texte législatif (7 Articles)
Memorial
1940.
Luxemburg, Samstag, den 12. Oktober 1940.
N°
Beschluß vom 9. Oktober 1940 betreffend
die
Entlassung von Arbeitern und Angestellten.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September
1938 und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung
der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16.
Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates
und in Anbetracht der Dringlichkeit;
Beschließt
Kündigungen von Arbeitern oder Ange-
stellten bedürfen, sofern sie nicht im gegenseitigen
Einvernehmen erfolgen, bis auf weiteres der vor-
herigen Genehmigung durch das Arbeitsamt.
Kündigungen, die nach dem 30. September 1940
ausgesprochen wurden, sind gleicherweise
geneh-
migungspflichtig, falls die gesetzliche, vertragliche
oder orts- oder berufsübliche Kündigungsfrist
am
Tage der Veröffentlichung dieses Beschlusses noch
nicht abgelaufen ist.
Die in Art. 4 des vorerwähnten Großh.
Beschlusses vom 19. April 1940 vorgesehenen Liefer-
scheine müssen dem gegenwärtigem Beschluß beige-
fügten Vordrucksmuster entsprechen. Es steht den
Interessenten jedoch frei, in der Kolonne „Waren-
bezeichnung" die speziell ihren Handel betreffenden
Angaben drucken zu lassen, ohne daß jedoch hierdurch
die Gesamtanordnung des Vordrucksmusters geändert
werden darf. Ebenso können die die Firma betref-
fenden Angaben nach Gutdünken der Interessenten
angeordnet werden.
Art.
2.
Übergangsbestimmung.
Die Personen, welche über einen Vorrat von Liefer-
scheinen verfügen, die nicht dem beigefügten
Vor-
drucksmuster entsprechen, können ermächtigt werden,
dieselben während einem Jahr zu verwenden, vor-
ausgesetzt, daß diese Scheine die wesentlichen A n -
gaben des Vordrucksmusters enthalten.
Diese Er-
mächtigung wird vom Regierungsrat für Wirtschafts-
angelegenheiten gewährt, gegen Vorlegung
eines
Lieferscheines von feiten der Interessenten, die außer-
dem die Anzahl der noch vorrätigen Lieferscheine
angeben müssen.
Entlassungen, die entgegen den vorstehen-
den Bestimmungen vorgenommen werden, sind nichtig.
Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluß
werden mit einer Geldbuße von 51 bis 3.000 Franken
bestraft.
Luxemburg, den 9. Oktober 1940.
Die Verwaltungskommission
Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,
Ludwig Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 9. Oktober 1940, in Ausführung des
Dieser Beschluß wird im
„Memorial"
veröffentlicht.
Luxemburg, den 9. Oktober 1940.
Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenh
Mathias Pütz.
Geliefert an
FIRMA
Lieferschein
Nr
Zahl
Warenbezeichnung
Flaschen
»
Kisten
Inhalt
Einheitspreis
Zusammen
Betrag
Rücknahme der Verpackungen.
Flaschen
»
Kisten
Abzug
Bleibt zu zahlen
Unterschrift des Käufers
Unterschrift des Verkäufers
Bekanntmachung betreffend Flaschenpfand.
Gemäß Art. 3 des Großh. Beschlusses vom 19. April 1940 betreffend die obligatorische Pfandberechnung
für die zum Verkauf gewisser Getränke dienenden Verpackungen und Behälter, sind die Pfandberechnungs-
preise wie folgt aufgestellt worden
l. Milch- oder Rahmflaschen jeden Inhalts 0.20 RM. — 2.— Fr.
ll. Flaschen aller anderen Kategorien
a) Literflaschen
0.18 RM. — 1.50 Fr.
b) Flaschen unter 1 Liter
0.10 RM. — 1.—Fr.
III.
Kisten
0.50 RM. — 5.— Fr.
IV. Fachkasten
,
0.75 RM. — 7.50 Fr.
V. Siphons
2.— NM.— 20.— Fr.
Luxemburg, den 9. Oktober 1940.
Bekanntmachung. — Post, Telegraphen- und Telephonverwaltung. — Durch Beschluß der Verwaltungs-
kommission vom 2. Oktober 1940 ist Hrn. Peter C o I a s , Postperzeptor zu Düdelingen, auf sein Ersuchen hin
und wegen erreichter Altersgrenze, ehrenvolle Entlassung aus seinem Amte mit Recht auf Pension bewilligt
worden.
Gleichzeitig ist Hrn. P. Colas der Titel eines Ehrenpostperzeptors verliehen worden. — 2. Oktober 1940.
Bekanntmachung. — Zollverwaltung. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 22. August
1940, ist Herrn Wilhelm Staudt, Zolleutnant zu Grundhof, auf sein Ersuchen hin, ehrenvolle Entlassung
aus seinem Amte mit Recht auf Pension bewilligt worden. — 31. August 1940.
— Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 29. August 1940, ist Herrn Franz Lentz, Zolleutnant
zu Düdelingen, auf sein Ersuchen hin, ehrenvolle Entlassung aus seinem Amte mit Recht auf Pension bewilligt
worden. — 31. August 1940.
Bekanntmachung. — Gewerbeinspektion. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 25. Sep-
tember 1940 und auf Grund der Genehmigung des Chefs der Zivilverwaltung ist Hr. Dipl. Ingenieur Cornelius
Bisdorff
aus
Luxemburg,
erster Assistent bei der Gewerbeinspektion. zum Gewerbeinspektor ernannt
worden.
Der Hrn. Bergbauingenieur Franz Huberty erteilte Auftrag zur vorläufigen Führung der Geschäfte
der Gewerbeinspektion wird hiermit hinfällig. — 26. September 1940.
Bekanntmachung. — Höherer Unterricht. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 13.
September 1940 wurde Hrn. Eugen Bisenius auf sein Ersuchen ehrenvolle Entlassung aus seinem Amte
als Professor an der Industrie- und Handelsschule zu Luxemburg mit Anrecht auf Pension bewilligt.
Durch denselben Beschluß wurde Hr. Bisenius zum Ehrenprofessor der Industrie- und Handelsschule
zu Luxemburg ernannt. — 23. September 1940.
Bekanntmachung. — Höherer Unterricht. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 25.
September 1940 ist Hrn. Nikolaus Speller auf sein Ersuchen ehrenvolle Entlassung aus seinem Amte
als Professor am Gymnasium zu Luxemburg mit Anrecht auf Pension bewilligt worden.
Durch denselben Beschluß
wurde
Hr.
Speller
zum
Ehrenprofessor
derselben Anstalt ernannt. —
27. September 1940.
Bekanntmachung. — Bewaffnete Macht. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 7. Oktober
1940 ist dem Major Emil Speller, Kommandant der Bewaffneten Macht, auf sein Ersuchen, ehrenvolle
Entlassung mit Versetzung in den Ruhestand bewilligt worden.
Der Titel eines Ehren-Oberstleutnant ist Hrn. Speller verliehen worden. — 7. Oktober 1940.
Bekanntmachung. — Höherer Unterricht. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 3. Oktober
1940 wurden versetzt
Hr. Theodor Schroeder, Professor am Gymnasium
zu Luxemburg, in gleicher Eigenschaft an die
Industrie- und Handelsschule in Esch/Alz.;
Hr. Josef Petit, Repetent
am Gymnasium in Luxemburg, in gleicher Eigenschaft an das Gymnasium
in Echternach;
Frl. Luise Kraus, Professorin der Unterabteilung am Mädchenlyzeum in Luxemburg, in gleicher Eigen-
schaft an das Mädchenlyzeum in Esch/Alz. — 7. Oktober 1940.
Sparkasse.
Verlusterklärungenvon
Sparbüchern.
— Am 1. Oktober 1940 sind die
Sparbücher Nr. 22023 und 367133 als verlustig erklärt worden.
Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht dieselben binnen 14 Tagen ab heute, entweder im
Zentralamte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu
machen.
Nach Ablauf dieser Fristen werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. — 8. Oktober 1940.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. — Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember 1883
wird vom 15. Oktober auf den 29. Oktober 1940 in der Gemeinde Vianden eine Voruntersuchung abgehalten
über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für die Anlage eines Wirtschaftsweges,
in den Orten genannt: „im Eilenberg, In der Schmitbach", zu Vianden.
Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigentümer sowie
das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Vianden vom 15. Oktober künftig
ab, hinterlegt.
Hr. Ed. Wolff, Bürgermeister zu Vianden, ist zum Untersuchungskommissar ernannt. Die nötigen Erklärungen
wird er den Interessenten, am 29. Oktober 1940 (Dienstag) von 9—10 Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben
und am selben Tage, von 2—4 Uhr nachmittags, etwaige Einsprüche im Gemeindesaale entgegennehmen.
— 9. Oktober 1940.
Bekanntmachung. — Freie Syndikatsgenossenschaft. — In Gemäßheit des Art. 6 des Gesetzes vom 28.
Dezember 1883, hat die Freie Syndikatsgenossenschaft für die Anlage eines Feldweges im Ort genannt
„Hockelter" zu Kahler, ein Duplikat der Gründungsurkunde bei der Verwaltungskommission, Abteilung Land-
wirtschaft, und auf dem Gemeindesekretariat von Garnich hinterlegt. — 1. Oktober 1940.
Bekanntmachung. — Luxemburgische 5%ige Guldenanleihen von 1930 und 1932°
Die Zahlung der am 1. September 1940 bezw. 1. Oktober 1940 erfallenen Zinsscheine und ausgelosten
Schuldverschreibungen
der 5% Staatsanleihen von 1930 und 1932 erfolgt für luxemburgische Inhaber in
luxemburgischen Franken und zwar zu den am letzten Verfalltermine geltenden Umrechnungssätzen.
Infolgedessen werden die Zinsscheine der Anleihe von 1930 mit lux. Frk. 14.43 für einen Gulden und die
Zinzscheine
und ausgelosten Schuldverschreibungen der Anleihe von 1932 mit lux. Frk. 16,055 für einen
Gulden
ausbezahlt.
D i e mit der Auszahlung beauftragten Devisenbanken müssen von den Kunden das im Schreiben der
Devisenstelle
vom 15. September 1940 vorgeschriebene Affidavit verlangen.
Diese Sätze sind nur anwendbar auf die Schuldverschreibungen, die vor dem 10. M a i 1940 in luxemburgischem
Besitz waren.
Der Entscheid der Devisenstelle betr. die Zahlung der Zinsscheine und ausgelosten Stücke an Ausländer
liegt noch nicht vor.
— 5. Oktober 1940.
Viktor Bück, Druck- und Verlagsanstalt G. m. b. H., Luxemburg.
Bekanntmachung. — 5%ige luxemburgische Staatsanleihe von 1932.
Die Verlosung der am 1. Oktober 1940 rückzahlbaren Schuldverschreibungen der 5%igen luxemburgischen
Staatsanleihe von 1932 ergab folgendes Resultat
a) 20 Schuldverschreibungen zu 100 holl. Gulden oder 1.605,55 lux. Franken
b) 10 Schuldverschreibungen zu 500 holl. Gulden oder 8.02,75 lux. Franken
c) 47 Schuldverschreibungen zu 1.000 holl. Gulden
oder 16.055,50 lux. Franken
Folgende, seit dem 1. Oktober 1939 rückzahlbare Schuldverschreibungen, sind noch nicht eingelöst worden
Nr. 214 zu 500 holl. Gulden;
Nr. 1451, 1814 und 3789 zu 1.000 holl. Gulden.
Die Rückzahlung geschieht ohne luxemburgischen Steuerabzug, bei der Generalbank, der Internationalen
Bank,
der Allgemeinen elsässischen Bankgesellschaft und der Kreditanstalt für Elsaß und Lothringen.
Vom Erfalltage ab tragen die gezogenen Titel keine Zinsen mehr. — 5. Oktober 1940.
des Beschlusses vom 19. April 1940,
betreffend die obligatorische Pfandberechnung
für die zum Verkauf gewisser Getränke die-
nenden Verpackungen und Behälter.
Der Regierungsrat
für Wirtschaftsangelegenheiten,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht des Art. 4 des Großh. Beschlusses
vom 19. April 1940 betr. die obligatorische Pfand-
berechnung der zum Verkauf gewisser Getränke die-
nenden Verpackungen und Behälter;
Beschließt