Avis. — Jury d'examen.
Table des dispositions (6)
Texte législatif (6 Articles)
DU
GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
S A M E D I , 29
septembre
1888.
Avis. — Jury d'examen.
Le jury d'examen pour la philosophie et les
lettres, composé de MM. Mullendorff, professeur
à l'athénée, président, Henrion, conseiller de
Gouvernement, Gredt, directeur de l'athénée,
Schaack, professeur et Zahn, sous-directeur de
l'athénée, membre-secrétaire, se réunira en
session ordinaire du 18 au 28 octobre prochain,
dans une des salles de l'athénée, pour procéder
à l'examen de 1° MM. Michel Hansen de Clervaux
et Eugène Wolff de Luxembourg, récipiendaires
pour le doctorat en philosophie et lettres,
2° M. Henri Ahnen de Bertrange, récipiendaire
pour la candidature préparatoire au doctorat
en philosophie et lettres, et 3° MM. Eug.Coster
de Reisdorf, Edouard Hansen de Luxembourg,
Ernest Heuertz de Luxembourg, Henri Kries
d'Echternach, Albert Layen de Luxembourg,
Joseph Neuman de Luxembourg et Ferdinand
Schœfer de Luxembourg, récipiendaires pour
la candidature en philosophie et lettres, prépa-
ratoire à l'étude du droit.
L'examen par écrit pour tous les récipien-
daires est fixé au jeudi, 18 octobre, à 9 heures
du matin et à 3 heures de relevée.
L'examen oral aura lieu dans l'ordre suivant
vendredi, 19 octobre, à 5 heures du soir, pour
M. Michel Hansen; samedi, 20 octobre, à 5
heures du soir, pour M. Wolff; lundi, 22 oc-
tobre, à 5 heures du soir, pour M. Ahnen ;
mardi, 23 octobre, à 5 heures du soir, pour
M, Casier ; mercredi, 24 octobre, à 5 heures du
Bekanntmachung. — Prüfuntgsjurn.
Die Prüfungsjury für Philosophie und Philo-
logie, bestehend aus den Htz. Karl Müllendorff,
Professor am Athenäum, Präsident, Henrion,
Regierungsrath, Gredt, Director des Athenäums,
Schaack, Professor, und Zahn, Unterdirector
des Athenäums, Mitglied-Secretär, wird in ordent-
licher Sitzung vom 18. auf den 21. October künftig
in einem der Säle des Athenäums zusammen-
treten, behufs Prüfung der 1°HH. Michel Hansen
aus Clerf und Eugen Wolff aus Luxemburg,
Recipienden fürs Doctorat der Philosophie und
Philologie; 2° des Hrn. Heinr. Ahnen, Recipiend
für die Candidatur der Philosophie und Philologie,
als Vorbereitung fürs Doctorat derselben Wissen-
schaft; 3° der HH. Eugen Coster aus Reisdorf,
Eduard Hansen aus Luxemburg, Ernest Heuertz
aus Luxemburg, Heinrich Krier aus Echternach,
Albert Layen aus Luxemburg, Joseph Neuman
aus Luxemburg, und Ferdinand Schäfer aus
Luxemburg, Recipienden für die Candidatur der
Philosophie und Philologie, als Vorbereitung auf
das Rechtsstudium.
Die schriftliche Prüfung für alle Recipienden
ist auf Donnerstag, den 18, October, von 9 Uhr
Morgens bis Mittag und von 3 Uhr Nachmit-
tags an, festgesetzt.
Die mündliche Prüfung findet in folgender
Reihenfolge statt: Freitag, 19. October, um 5 Uhr
Abends, für Hrn. Michel Hansen; Samstag,
20. October, um 5 Uhr Abends, für Hrn. Wolff;
Montag, 22. October, um 5 Uhr Abends, für
Hrn. Ahnen; Dinstag, 23. October, um 5 Uhr
Abends, für Hrn. Coster; Mittwoch, 24. October,
N° 57.
Samstag, 29. September 1888.
Avis. — Association syndicale.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
l'association syndicale pour la construction d'un
chemin d'exploitation entre Greiveldange et
Ehnen, section de Greiveldange, territoire de
la commune de Stadtbredimus, a été autorisée.
Cet arrêté
ainsi qu'un double de l'acte
d'association sont déposés au Gouvernement et
au secrétariat communal de Stadtbredimus.
Luxembourg, Ie 27 septembre 1888.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
P. EYSCHEN.
Par
Avis. — Service médical.
arrêté de ce jour, MM. Nicolas Huss
d'Esch-sur-l'Alz. et Georges Klingenberg d'Ech-
ternach ont été autorisés à établir une phar-
macie à Bettembourg et resp. à Bascharage, en
se conformant aux prescriptions en vigueur
sur la matière.
Luxembourg, le 23 septembre 1888.
Le Directeur général de la justice,
P. EYSCHEN.
Avis. — Règlement communal.
Dans sa séance du 17 septembre courant, le
conseil communal de Remerschen a arrêté un
règlement pour le ban de vendange dans cette
commune en 1888. — Ce règlement a été dû-
ment publié.
Luxembourg, le 28 septembre 1888.
Le Directeur général de de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen
Tage ist die Syndikatsgenossenschast für Feld-
wegebau von Greiveldingen nach Ehnen, Sektion
Greiveldingen, Bann der Gemeinde Stadtbredi-
mus, genehmigt worden.
Dieser Beschluß, sowie ein Duplikat des Ge-
nossenschaftsaktes sind auf der Regierung und im
Gemeindesekretariate zu Stadtbredimus hinterlegt.
Luxemburg, den 27. September 1886.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
P. Eyschen.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In seiner Sitzung vom 16. September c. hat
der Gemeinderath von Remerschen ein Regle-
ment über die Sperrung der Weinberge in dieser
Gemeinde beschlossen. — Dieses Reglement ist
vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 28. September 1888.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Medizinalwesen.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tags sind die HH. Nikolas Huss aus
Esch an der Alz. und Georg Klingenberg aus
Echternach ermächtigt worden, unter Nachachtung
der bestehenden Verordnungen, eins Apotheke in
Bettemburg bezw. in Niederkerschen zu errichten.
Luxemburg, den 23. September 1888.
Der General-Director der Justiz,
P. Eyschen.
um 5 Uhr Abends, für Hrn. Eduard Hansen;
Donnerstag, 25. Ottober, um 9 Uhr Morgens, für
Hrn. Heuertz; Freitag, 26. October, um 5 Uhr
Abends, für Hrn. Layen; Samstag, 27. October,
um 5 Uhr Abends, für Hrn. Neuman ; Montag,
29. October, um 5 Uhr Abends, für Hrn. Schäfer.
Luxemburg, den 26. September 1888.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
soir, pour M. Edouard Bansen ; jeudi, 25 oc-
tobre, à 9 heures du matin, pour M. Heuerlz ;
vendredi, 26 octobre, à 5 heures du soir, pour
M. Layen ; samedi, 27 octobre, à 5 heures du
soir, pour M. Neuman ; lundi, 29 octobre, à
5 heures du soir, pour M. Schœfer.
Luxembourg, le 26 septembre 1888.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENÀST.
Arrêté du 28 septembre 1888, sur la récolte des
faînes dans les bois des communes et des éta-
blissements publics.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ;
Attendu que la faînée de cette année dé-
passera de beaucoup les besoins de la repro-
duction naturelle des peuplements, et qu'il y a
lieu de faire bénéficier de cette ressource les
habitants des sections propriétaires de bois ;
Sur le rapport de M. l'Inspecteur des eaux et
forêts ;
Arrête
Il est permis aux habitants de ré-
colter de la faînée dans les bois de leur section
respective, sous les conditions suivantes
a) la récolte n'aura lieu que dans les peuple-
ments où le réensemencement naturel serait
pour le moment sans objet ;
b) ces peuplements seront désignés par l'ad-
ministration forestière, qui fixera également
les jours et heures de la récolte, le tout après
entente préalable avec les autorités locales in-
téressées ;
c) il est défendu de monter aux arbres ; les
porte-graines ne pourront être ni gaulés ou
cognés, ni la recrue endommagée.
La faînée pourra être relaissée contre
une redevance en nature ou en argent. Dans le
premier cas, la récolte aura lieu conformément
aux prescriptions du § 67 du cahier des charges
du 25 avril—3 mai 1850.
Das Sammeln kann gegen eins be-
stimmte Abgabe in natura oder in Geld erfolgen ;
im ersten Falle sind die Vorschriften des § 67
des Bedingungsheftes vom 25. April — 3 . Mai
1850 zu beachten.
Le présent arrêté sera inséré au
Mémorial.
Luxembourg, le 28 septembre 1889.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Beschluß vom 28. September 1888, über das
Sammeln von Bücheln in den Waldungen der
Gemeinden und öffentlichen Anstalten.
Der General-Director des Innern ;
In Erwägung, daß die diesjährige Büchelernte
die Bedürfnisse der natürlichen Besamung über-
steigen wird, und es somit angemessen erscheint,
die Bewohner der waldbesitzenden Sektionen an
dieser Hülfsquelle theilnehmen zu lassen;
Auf den Bericht des Hrn. Inspektors der
Gewässer und Forsten;
Beschließt
Art.
1. Das Sammeln von Bücheln ist den
Einwohnern in den Waldungen ihrer Sektionen
unter folgenden Bedingungen gestattet
a) Bücheln dürfen nur solchen Stellen ent-
nommen werden, wo selbe zur Nachzucht entbehr-
lich sind;
b) die Forstverwaltung hat, im Einverständniß
mit der Lokalbehörde, die betreffenden Waldtheile
näher zu bezeichnen sowie Tage und Stunden der
Nutzung zu bestimmen ;
c) das Pesteigen der Bäume, das Klopfen an
dieselben sowie das Abschlagen der Bücheln ist
verboten; auch ist der Unterwuchs sorgfältig vor
Beschädigung zu verwahren.
Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Me-
morial" eingerückt werden.
Luxemburg, den 28. September 1886.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Avis. — Bouses d'études.
Par arrêté royal grand-ducal du 24 du mois
courant, l'établissement de la fondation de
Bekanntmachung. — Studienbörsen.
Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 24. d.
Mts. ist die Gründung der durch Hm. Stephan
bourse d'éludés instituée par M. Etienne
Mersch, en son vivant curé primaire pensionné
à Diekirch, suivant testament reçu par le no-
taire Hess de Diekirch le 4 juin dernier, a été
autorisé.
Luxembourg, le 26 septembre 1888.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Der General-Director der Finanzen,
Nach Einsicht der Art. 2 und 3 des Vertrages vom 8. Februar 1842, des § 8 des Schluß-
protokolles zum Vertrage vom 21./31. Dezember 1853, des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar
1854, sowie des König!. Großh. Beschlusses vom 1. März 1854,
Beschließt
Die von dem Deutschen Bundesrathe genehmigten
1. Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes;
2. Begleitschein-Regulativ;
3. Niederlage-Regulativ;
4. Gisenbahn-Zollregulativ;
5. Post-Zollregulativ;
6. Ausführungsvorschriften, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz;
7° Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen, betreffend das Tabackssteuergesetz,
treten vom 1. October d.I. auch im Großherzogthum Luxemburg an Stelle der zur Zeit
bestehenden Vorschriften. *)
Gleichzeitig mache ich mit Bezug auf die Bekanntmachungen vom 31. Dezember 1879 und
16. April 1880 (S. 7 u. 283 des «Memorials» pro 1880) darauf aufmerksam, daß bezüglich
der Verwendung von Tabacksurrogaten ergänzende Bestimmungen ergangen sind, welche bei dem
hiesigen Haupt-Zollamte eingesehen werden können.
Auch zu den Regulativen für Privattransitläger von Bau- und Nutzholz ohne Mitverschluß
der Zollbehörde;
für Privattransitläger von den in Nr. 9 des Zolltarifes aufgeführten Maaren (Getreide u.);
für die Gewährung einer Zollsrleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, sind Ab-
änderungen und Nachträge verfügt worden, welche ebenso wie die betreffenden Regulative selbst
bei dem gedachten Hauvt-Ioll-Amte eingesehen worden können.
Luxemburg, den 29. September 1888.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
*) Die unter 1—7 angezogenen Regulative und Vorschriften sind im Beiblatt zur gegenwärtigen Nummer
des „Memorials" beigedruckt.
Luxembourg. — Imprimerie de la Cour, V. BÜCK.
Mersch, zeitlebens pensionirter Dechant zu Die-
kirch, in Gemäßheit des durch Hrn. Notar Hess
zu Diekirch am 4. Juni letzthin aufgenommenen
Testamentes gestifteten Studienbörse genehmigt
worden.
Luxemburg, den 26. September 1888.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
ANNEXE du N° 57.
Anweisung zur Ausführung des Bereinszollgesetzes.
Zur Ausführung des Vereinszollgesetzes werden, außer den hierfür erlassenen Regulativen, in
Gemäßheit des § 167 dieses Gesetzes die folgenden näheren Vorschriften ertheilt.
1. Zu § 10. — Die Erhebung besonderer Gebühren neben den Zöllen ist, außer den im
Gesetze speziell bezeichneten Fällen, beispielsweise dann zulässig, wenn die Zollabfertigung an
anderen Orten, als an der ordentlichen Amtsstelle oder, mit Ausnahme der im § 133 vorge-
sehenen Fälle, während der Nachtzeit erfolgt, wenn auf den Antrag der Betheiligten statt der
Begleitscheinabfertigung und der Anlegung des Verschlusses amtliche Begleitung angeordnet wird,
wenn Schiffer sich weigern, eine Deklaration über die Zugänge zum Schiffsraum und etwaige
geheime Behältnisse abzugeben und dadurch eine Bewachung des Schiffes nothwendig wird oder
wenn dieselben an anderen als den bestimmten Löschstellen anlegen.
2. Zu den §§ 16 und 17. — a) Künstliche, in das Wasser hinausreichende Anlagen, wie
Moolen, Dämme, Anlege- oder Ladebrücken u.s.w. sind als Theile des Landes anzusehen.
b) Bei Gewässern, deren Stand von Ebbe und Fluth abhängig ist, bildet die jedesmalige,
den Wasserspiegel begrenzende Linie des Landes nur insofern die Zollgrenze, als der verschie-
dene Wasserstand in der That eine Folge der Ebbe und Fluch ist. Bei Uberschwemmungen ist
die gewöhnliche Fluthlinie als Zollgrenze zu betrachten.
c) Der Grenzbezirk ist da, wo Straßen, welche einem erheblicheren Verkehr dienen, die Bin-
nenlinie überschreiten, durch Tafeln mit der Inschrift „Grenzbezirk" kenntlich zu machen. Die
Zollstraßen sind als solche ebenfalls durch Tafeln zu bezeichnen. Dasselbe gilt von den erlaubten
Landungsplätzen, welche an den die Grenze bildenden schiffbaren Gewässern liegen.
3. Zu § 21. — a) Als verpackte Maaren, welche in der Regel nur während der Tageszeit
und nur auf einer Zollstraße über die Zolllinie eintreten können, sind, außer den mit einer
besonderen Umhüllung für den Transport oder die Aufbewahrung versehenen, alle solche Ge-
genstände anzusehen, welche in verdeckten Fahrzeugen oder in unverdeckten dergestalt verladen
sind, daß der Inhalt des Fahrzeuges nicht mit Sicherheit erkannt werden kann. Unter verdeckten
Fahrzeugen werden jedoch Chaisen u.s.w. nicht verstanden.
b) Ist von einem Amt ausnahmsweise die Erlaubniß zur Einbringung zollpflichtiger Waaren
außerhalb der Tageszeit und auf einem Nebenwege ertheilt, so muß für die Ueberwachung des
Transportes durch die Grenzaussicht Sorge getragen werden. Ueber die ertheilten Erlaubniß-
scheine ist ein Notizregister zu führen, in welchem der Inhalt" der Erlaubnißscheine kurz anzu-
geben ist.
DU
GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
4. Zu den §§ 22 bis 32. — a) Es steht dem Deklaranten frei, statt der generellen sofort
die spezielle Deklaration abzugeben.
b) Wegen der Formulare zu den im Eisenbahn- und Seeverkehr abzugebenden generellen
Deklarationen (Ladungsverzeichnisse, Manifeste) wird auf die betreffenden Regulative verwiesen.
Die speziellen Deklarationen sind nach dem anliegenden Muster abzugeben.
Die Formulare zu den speziellen Deklarationen werden den Deklaranten einzeln unentgeltlich
von den Zollämtern verabfolgt. Es können solche auch von den letzteren in beliebiger größerer
Menge gegen Erstattung der Papier- und Druckkosten entnommen werden.
c) Die bisherigen Vorschriften wegen Anfertigung der Deklaration, sowie die den Zoll-
ämtern ertheilte Geschäftsanweisung bleiben in Kraft, soweit nicht das Vereinszollgesetz etwas
Anderes bestimmt oder durch Beschlüsse der Vereinsregierungen Aenderungen eingetreten sind.
5. Zu § 28. — Die Revision an anderen Orten, als an der ordentlichen Amtsstelle, ist nur
in besonderen Fällen mit Genehmigung des Amtsvorstandes zulässig.
6. Zu § 29. — Die bisherigen näheren Bestimmungen darüber, welche inneren Umschließ-
ungen zum Nettogewicht der Waare zu rechnen sind, welche dagegen vor der Verwiegung ent-
fernt werden dürfen, bleiben auch ferner in Kraft.
Wird von den Betheiligten für havarirte Güter ein Gewichtsabzug bei der Verzollung in
Anspruch genommen, so ist in der Deklaration ausdrücklich ein Antrag darauf zu richten. Zur
Feststellung des zu gewährenden Abzuges ist das aus den Konnossementen, Frachtbriefen u.s.w.
sich ergebende Gewicht zu berücksichtigen. Auch bleibt dem Abfertigungsamt überlassen, Probe-
trocknungen vorzunehmen und in geeigneten Fällen Sachverständige zuzuziehen. Die Bewilligung
des Abzugs erfolgt durch die Direktivbehörde.
7. Zu § 30. — Eine probeweise Verwiegung zur Feststellung des der Verzollung oder
weiteren Abfertigung zu Grunde zu legenden Gewichts ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn
sich bei der Verwiegung der einzelnen Kolli nur Abweichungen von 2 Prozent, oder weniger
gegen das deklarirte Gewicht ergeben.
Hinsichtlich des auf Landstraßen eingehenden Dachschiefers ist eine probeweise Verwiegung
auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich bei der Verwiegung der einzelnen Schock beziehungs-
weise Klafter Abweichungen bis zu 6 Prozent gegen das deklarirte Gewicht ergeben.
8. Zu § 38. a. — Die Begleitungen vom Ansageposten zum Grenzzollamt sollen regelmäßig
und so oft geschehen, als es der Umfang des Verkehrs erheischt und die Stärke des Personals,
sowie die Entfernung bis zum Grenzzollamt zulassen.
Bei jedem Ansageposten muß eine Bekanntmachung angeheftet sein, aus welcher zu ersehen
ist, zu welchen Stunden täglich die Begleitung der eingetroffenen Waarentransporte zum Grenz-
zollamt erfolgt.
Auch außerhalb der regelmäßigen Begleitungsstunden müssen Reisende, deren Begleitung der
Ansageposten für nöthig erachtet (§ 92), zum Grenzzollamt begleitet werden.
b) Auch kann für einzelne Strecken, wo das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, mit Ge-
nehmigung der Direktivbehörde von dem Ansageposten, statt der Begleitung, amtlicher Verschluß
angeordnet weiden.
9. Zu § 39. — Hat der Waarenführer
über Waaren für verschiedene Empfänger nur eine
Deklaration abgegeben, so kann er verlangen, daß das Zollamt, neben Ertheilung der allge-
meinen Quittung, auf jedem Frachtbriefe den summarischen Betrag des entrichteten Eingangs-
zolles von den darin verzeichneten Waaren vermerke.
In der auszufertigenden Quittung ist, insofern es sich um legitimationsscheinpflichtige Waaren
handelt, dem Waarenführer vorzuschreiben, innerhalb welcher Frist und auf welcher Straße er
seine Ladung durch den Grenzbezirk zu führen habe (§ 119).
Er erhält schließlich sämmtliche Frachtbriefe und sonstige von ihm übergebene Papiere, nach-
dem dieselben einzeln abgestempelt worden sind, zurück.
10. Zu den §§. 40, 97 und 105. — Allgemeine und beschränkte Niederlagen dürfen in der
Regel nur bei Hauptzoll- oder Hauptsteuerämtern errichtet werden. Ausnahmsweise können
dieselben auch für solche Orte zugestanden werden, an denen sich nur ein Nebenzollamt oder
Steueramt, welches jedoch mindestens mit zwei Beamten besetzt sein muß, befindet.
11. Zu den §§. 41, 47 und 72. — a) Das zollpflichtige
Gewicht von in Eisenbahnwagen-
ladungen eingehenden Massengütern, welche einem Zollsatz von höchstens 5 M für 100 kg unter-
liegen, sowie von in Eisenbahnwagenladungen eingehendem Petroleum kann von den Zollstellen
mit Genehmigung des Amtsvorstandes durch Verwiegung auf der Centesimalwaage (Geleis-
waage) in der Weise ermittelt werden, daß von dem Gewicht des Wagens einschließlich der
Ladung (Bruttogewicht) das Gewicht des leeren Wagens (Eigengewicht) abgezogen wird. Für
höher tarifirte Gegenstände darf die Gewichtsermittelung in derselben Weise mit Genehmigung
des Amtsvorstandes jedoch nur dann erfolgen, wenn die Verwiegung derselben auf den gewöhn-
lichen Waagen in Folge ihrer Größe oder Schwere oder sonstiger besonderer Umstände unver-
hältnißmäßige Schwierigkeiten bietet.
b) Von der Verwiegung des leeren Wagens kann, sofern der Waarendisponent keinen Wider-
spruch erhebt, in den zu a bezeichneten Fällen abgesehen werden, wenn das von der Eisenbahn-
verwaltung festgestellte Eigengewicht und das Datum dieser Feststellung an dem Wagen ange-
schrieben ist, besondere Bedenken gegen die Nichtigkeit des angeschriebenen Gewichts nicht bestehen
und seit der Feststellung desselben nicht mehr als zwei Jahre verflossen sind.
Das angeschriebene Gewicht darf ohne zollamtliche Verwiegung insbesondere dann nicht als
das wirkliche des Wagens angesehen werden, wenn die Inventarienstücke des letzteren nicht
vollzählig mit vorgeführt werden. Ausnahmen hiervon kann der Umtsvorstand zulassen, wenn
es sich um das Fehlen verhältnißmäßig kleinerer Inventarienstücke handelt.
Uebersteigt in den Fällen, in welchen hiernach von der Verwiegung der leeren Wagen abge-
sehen worden ist, das deklarirte Gewicht der Waare das durch Berechnung ermittelte Gewicht,
so ist ersteres der Verzollung zu Grunde zu legen.
c) Die Verwiegung auf der Centesimalwaage ist zu versagen, sobald besondere Umstände, zu
denen auch ungünstige Witterung zu rechnen ist, vorliegen, welche der Gewinnung zuverlässiger
Ergebnisse entgegenstehen.
6) Die Zollstellen haben die Nichtigkeit des an den Eisenbahnwagen angeschriebenen Eigen-
gewichts von Zeit zu Zeit zu prüfen und zu diesem Behuf Nachverwiegungen auf der Cente-
simalwaage vorzunehmen. Von dem ordnungsmäßigen Zustande der letzteren haben sich die Zoll-
stellen bei geeigneter Gelegenheit Ueberzeugung zu verschaffen. Bei diesen Revisionen ist von
der Eisenbahnverwaltung die nöthige Arbeitshülfe unentgeltlich zu leisten.
e) Uebersteigt das eisenbahnseitig angeschriebene Eigengewicht eines Wagens das bei der zoll-
amtlichen Nachwiegung ermittelte um 2 Prozent oder mehr, so ist dies der Zolldirektivbehörde
anzuzeigen. Gehört ein solcher Wagen einer deutschen Eisenbahnverwaltung an, so ist wegen
Nachverwiegung und Abänderung des Gewichtsvermerks der erforderliche Antrag von der Zoll-
direktivbehörde an diese Verwaltung Zu richten; gehört der Wagen dagegen einer ausländischen
Eisenbahnverwaltung an, so ist derjenigen inländischen Eisenbahndirektion, in deren Bezirk die
Gewichtsabweichung konstatirt worden ist, von letzterer Kenntniß und zugleich den für die Ein-
fuhr des Wagens-muthmaßlich in Betracht kommenden Zollstellen beziehungsweise Direkiv-
behörden Nachricht zu geben, damit das angeschriebene Gewicht bei der Zollabfertigung bis auf
Weiteres nicht mehr ohne zollamtliche Verwiegung angenommen werde.
12. Zu § 44. — Daß der Begleitschein die Ladung bis zum Bestimmungsorte begleiten
müsse, ist zwar nicht vorgeschrieben. Dagegen setzen die Vorschriften in dm §§ 49, 50 und 96
über das bei Transportverzögerungen und bei einer veränderten Bestimmung oder Theilung
der Ladung oder bei Konstatirung von Verschlußverletzungen zu beobachtende Verfahren das
Vorhandensein des Begleitscheins bei der Ladung voraus.
13. Zu § 46 Absatz 2. — Wenn von dem Waarenführer oder dem Waarenempfänger
auf Grund des § 46 Absatz 2 vor der schließlichen Abfertigung am Bestimmungsorte und bevor
eine spezielle Revision stattgefunden hat, eine Ergänzung oder Berichtigung der Angaben des
Begleitscheins vorgenommen wird, so ist dieselbe entsprechend den Vorschriften für die spezielle
Deklaration im § 22 Absatz 4 nach den Benennungen und Maßstäben des Tarifs zu bewirken.
14. Zu den §§ 48, 67 und 103. — Der Zollerlaß für die auf dem Transporte zu Grunde
gegangenen oder im verdorbenen oder zerbrochenen Zustande ankommenden Waaren kann von
dem Hauptamt, welches den Begleitschein oder das Ladungsverzeichniß zu erledigen hat, be-
ziehungsweise von dem dem Erledigungsamt vorgesetzten Hauptamt selbständig zugestanden
werden.
Die Bewilligung darf jedoch nur nach vorheriger protokollarischer Feststellung der obwalten-
den Umstände und unter Zustimmung sämmtlicher Hauptamtsmitglieder erfolgen. Der auf dem
Abfertigungspapier zu ertheilenden Genehmigung sind die gepflogenen Verhandlungen beizufügen.
Die gleiche Befugniß steht auch dem Niederlageamt bezüglich der auf der Niederlage zu
Grunde gegangenen oder verdorbenen, oder zerbrochenen Waaren zu.
Diese Ermächtigung findet nicht allein auf Vegleitscheingüter oder mittelst Ladungsverzeich-
nisses beförderte Waaren, sondern auch auf alle diejenigen Güter, welche im Schiffsansageverkehr
oder im Verkehr mit den Staatsposten eingehen, entsprechende Anwendung.
15. Zu § 55. — Die bei den Grenzzollämtern
vorgezeigten Quittungen über entrichteten
Ausgangszoll sind zur Verhütung nochmaligen Gebrauchs abzustempeln.
16. Zu § 56. — Die Entscheidung darüber,
ob ungeachtet der Nichtgestellung der Waare
bei dem Grenzausgangsamt der Ausgang in Bezug auf die Ansprüche der Zollverwaltung als
erwiesen anzunehmen sei, kann in unzweifelhaften Fällen, z. B. wenn der erfolgte Eingang der
Waare von der ausländischen Zollbehörde bescheinigt ist, dem betreffenden Hauptamt überlassen
werden. In anderen Fällen ist die Entscheidung von der Direktivbehörde zu treffen.
17. Zu § 57. — Rücksichtlich der zum direkten Transit auf dem Rhein bestimmten Schiffs-
ladungen finden die Vorschriften im Artikel 9 der revidirten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober
1868 Anwendung.
Für die Abfertigung derjenigen Waaren, welche auf dem Rhein mit der Bestimmung ein-
gehen, im Lande zu bleiben, sowie für die zur Ausfuhr bestimmten und die nach vorgängiger
Umladung oder Lagerung in Freihäfen oder in anderen Niederlagen auf dem Rhein durch-
gehenden Waaren treten die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes in Kraft, insoweit dieselben
weitergehende Erleichterungen gewähren, als die Vereinbarung wegen Behandlung des Güter-
transportes u.s.w. auf dem innerhalb des Zollvereinsgebiets gelegenen Theil des Rheins
u.s.w. vom 8. Mai 1841.
18. Zu § 72. — Der § 73, welcher bestimmt,
daß die Abfertigung des Eisenbahnverkehrs
nach den in den §§ 39 bis 51 enthaltenen allgemeinen Vorschriften zu erfolgen habe, wenn
solche nicht nach Maßgabe der unmittelbar verangegangenen besonderen Bestimmungen für den
Eisenbahnverkehr in Anspruch genommen wird, soll nicht blos, wie aus der Stellung des ge-
dachten Paragraphen vielleicht gefolgert werden könnte, auf den Waarenausgang mit der Eisen-
bahn, sondern überhaupt eintretendenfalls auf den ganzen von der Zollkontrole betroffenen Ver-
kehr mittelst der Eisenbahn Anwendung finden.
19. Zu § 82. — In den Fällen, wo der Verkauf von Strandgütern nach Lage der bezüg-
lichen Landesgesetze nicht durch eine Behörde erfolgt, genügt an Stelle der nach § 82 von
letzterer abzugebenden Bescheinigung über die Beschädigung jener Güter eine solche der Zoll-
behörde allein.
Als Strandgüter im Sinne des § 82 können nicht blos beschädigte Güter behandelt werden,
welche aus den an den Küsten des deutschen Zollgebiets gestrandeten Schiffen geborgen werden,
§ 82 bezieht sich vielmehr auch auf andere, durch Seeunglück beschädigte Güter, z. B. auf solche
Gegenstände, welche an den Küsten des deutschen Zollgebiets antreiben, oder die auf den Watten
oder auf der See aufgefischt, oder die aus auf offener See beschädigten Schiffen gerettet wer-
den. Der § 82 kann aber nicht auch Anwendung finden auf solche beschädigten Güter, welche,
nachdem ein Schiff durch Seeunglück beschädigt, aber nicht gestrandet und zur Bergung der
Ladung in einen Vereinsländischen Hafen gebracht worden ist, daselbst entlöscht werden.
20. Zu § 90. — Für den Inhalt der zu erlassenden Hafenregulative sind die vom Bundes-
rath gegebenen Normativbestimmungen maßgebend.
21. Zu § 94. — Wie die Verpackung beschaffen und vorgerichtet sein muß, um als ver-
schlußfähig anerkannt zu werden, darüber bewendet es bei der bisher ertheilten Anleitung.
22. Zu den §§ 104 und 157. — Bleibt beim öffentlichen Verkauf der Waaren das Meist-
gebot nach Abzug der Kosten hinter dem Betrage des Eingangszolles zurück, so ist in der Regel
der Zuschlag zu versagen. Ausnahmen hiervon können von der Direktivbehörde nur dann zuge-
lassen werden, wenn der Ausfall an Zollgefällen 10 Prozent nicht übersteigt.
23. Zu § 111. — Die näheren Bestimmungen über den Verkehr vom Zollgebiet durch das Aus-
land nach dem Zollgebiet enthält das vom Bundesrath beschlossene Deklarationsschein-Regulativ.
Wo es im Bedürfniß des Verkehrs liegt, kann für bestimmte Strecken mit Genehmigung der.
Direktivbehörde von der Bezeichnung des Wiedereingangsamts in dem zu ertheilenden Deklara-
tionsschein abgesehen werden. Auch bleibt der obersten Landes-Finanzbehörde vorbehalten, nach
örtlichem Bedürfniß weitere Erleichterungen eintreten zu lassen. Sollen Waaren von dem
Grenzzollamt unter Belassung des amtlichen Verschlusses auf ein Amt im Innern zur schließ-
lichen Abfertigung abgelassen werden, so erfolgt die Ablaffung unter Begleitscheinkontrole.
24 Zu den §§ 112 bis 118. — Hinsichtlich der Bedingungen und Kontrolen, unter denen
die in den §§ 112 bis 117 erwähnten Erleichterungen und Befreiungen eintreten, bleiben die
bisherigen Vorschriften in Wirksamkeit. Ebenso bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen
darüber, in welchen Fällen die Bewilligung der in Rede stehenden Erleichterungen von der
Entscheidung der obersten Landes-Finanzbehörde abhängig ist oder seitens der Zolldirektivbehörde
beziehungsweise der Zollstellen erfolgen kann. Insbesondere gelten in dieser Beziehung die Be-
stimmungen unter Nr. 25 bis 33.
25. Zu § 113. — Retourwaaren, welche gegen Gewährung einer Abgabevergütung in das
Ausland gesendet worden sind, können beim Wiedereingang gegen Erstattung der gewährten
Abgabevergütung zollfrei gelassen werden.
Waaren ausländischen Ursprungs, welche im Zollinlande unter zollvormerklicher Behandlung
eine Veredelung erfahren haben, können als Retourwaaren (§ 113) unter Wiederbelastung mit
dem beim Eingang zur Veredelung vorgemerkten Zollanspruch zum Wiedereingang abgelassen
werden.
26. Zu § 115. — Auf Grand des § 115 können nicht blos Gegenstände Vereinsländischen
Ursprungs, sondern auch verzollte ausländische Gegenstände, welche zur Verarbeitung, zur Ver-
vollkommnung oder zur Reparatur mit der Bestimmung der Wiedereinfuhr nach dem Auslands
gehen und im vervollkommneten Zustande zurückkommen, vom Eingangszoll befreit werden.
27. Zu § 115. — Wenn in den Fällen des Veredelungsverkehrs die Wiederausfuhr der
eingeführten Waaren innerhalb der bestimmten Frist nicht stattfindet, so hat die Verzollung nach
demjenigen Tarifsatze, welcher zur Zeit der für die Eingangsabfertigung abgegebenen Anmel-
dung in Geltung stand, zu erfolgen. Dasselbe gilt bei den für den Schiffbau eingegangenen
Materialien, wenn die Verwendung derselben zu dem Schiffbau nicht nachgewiesen ist.
28. Zu § 115. — Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt, vorbehaltlich je-
derzeitigen Widerrufs und unter Anordnung geeigneter Kontrolen
a) das zur Herstellung von Hufnägeln erforderliche ausländische schmiedbare Eisen in
Stäben, soweit es ohne Mitverwendung von inländischem Eisen zur Anfertigung von Hufnägeln
dient, welche für das Ausland bestimmt sind, bei dem Nachweis der Ausfuhr der daraus ge-
fertigten Nägel zollfrei zu lassen;
b) das zur Herstellung von Telegraphendraht erforderliche ausländische Luppeneisen, soweit
es zur Anfertigung von Telegraphendraht für das Ausland dient, bei dem Nachweis der Aus-
fuhr des hergestellten Drahts zollfrei zu lassen.
29. Zu § 115. — Die Direktivbehörden weiden ermächtigt, von dem amtlichen Mitverschlusse
der auf Grund der Ziffer 2 der Anlage A des Schlußprotokolls zum Zollvereinsvertrage vom
8. Juli 1867 bewilligten Privatniederlagen für ausländisches Roh- und Brucheisen abzusehen.
30. Zu § 115. — Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt
A)
sowohl von ausländischem Roheisen, welches Eisen- und Stahlwerke mit der Bestimmung
die daraus gefertigten Waaren in das Ausland auszuführen, zollfrei einführen, als auch von
dergleichen inländischem Eisen, welches diese Werke mit ausländischem zusammen behufs Ausfuhr
der Fabrikate verarbeiten und zu diesem Zweck vorher auf ihre Privatniederlage gebracht haben,
den bei der Verarbeitung entstehenden, für jedes einzelne Werk jeweilig durchschnittlich zu er-
mittelnden Abbrand zollfrei abschreiben zu lassen;
b)
in Abweichung von der Vorschrift in Ziffer 6 der Anlage A Nr. 2 des Schlußprotokolls
zum Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867 eine Verlängerung der Ausfuhrfrist zu gestatten,
wenn die in einem Quartale von der Niederlage abgemeldete Menge Roh- und Brucheisen in
Folge Eintritts außerordentlicher unverschuldeter Umstände in dem darauf folgenden Quartale
nicht hat ausgeführt werden können;
c) zuverlässigen Fabrikanten die Begünstigung der Ziffer 2 des Schlußprotokolls zum Zoll-
vereinsvertrage vom 8. Juli 1867 ausnahmsweise unter den folgenden Bedingungen zu ge-
währen
1. Die Fabrikverwaltung ist verpflichtet, alles, von ihr zu verarbeitende Eisen, das auslän-
dische sowohl wie das inländische, auf ihre Privatniederlage zu nehmen und darin das inlän-
dische Eisen getrennt vom ausländischen zu lagern. Das inländische Eisen behält dabei trotz seiner
Aufnahme in die Privatniederlage seine Eigenschaft als inländische Waare. Die Anschreibung
des ausländischen Eisens erfolgt auf Grund der zollamtlichen Abfertigungspapiere, die des in-
ländischen auf Grund einer von der Fabrikverwaltung unter Beifügung der Fakturen und Fracht-
briefe vorzulegenden Anmeldung. Insoweit die Fabrik altes Brucheisen in kleineren Mengen
aufkauft, bedarf es einer Anmeldung erst dann, wenn das angekaufte Eisen eine bestimmte
Menge erreicht hat, wobei dann das Ankaufsbuch vorzulegen ist.
2. Vor jedem Gußakte hat die Fabrikverwaltung der Steuerbehörde das Gewicht des zur
Verarbeitung gelangenden in- und ausländischen Eisens anzumelden. Die Gewichtsangaben
werden, ehe das Eisen zum Schmelzofen gebracht wird, amtlich geprüft, worauf die abgemelde-
ten Mengen im Niederlagekonto abgeschrieben werden. Die zur Ausfuhr angemeldeten Waaren
werden amtlich verwogen.
3. Der am Schluß eines jeden Vierteljahres vorzunehmenden Abrechnung wird die Annahme
zu Grunde gelegt, daß zu den im Laufe des Vierteljahres in das Ausland ausgeführten Fabri-
katen ein solcher Prozentsatz von ausländischem Eisen Verwendung gefunden habe, als dem Ver-
hältniß des im Vorjahre im Ganzen in der Fabrik verarbeiteten ausländischen Eisens zu dem
während der nämlichen Zeit in derselben verarbeiteten inländischen Eisen entspricht.
Der Prozentsatz von ausländischem Eisen wird auf Grund der abgegebenen Deklarationen
und der sonstigen zollamtlichen Anschreibungen festgestellt.
4. Die Herstellung von besonderen, überwiegend aus inländischem Eisen gefertigten Guß-
waaren wird unter der Bedingung zugelassen, daß die betreffenden Gußakte amtlich überwacht
und die Fabrikate identifizirt werden. Für diese Gegenstände hat eine abgesonderte Berechnung
stattzufinden.
31. Zu § 115. — 1. Den „öffentlichen Niederlagen" im Sinne der Ziffern 3 und 5
der Anlage A des Schlußprotokolls zu dem Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867 sind die
„Privattransitlager
unter
amtlichem
Mitverschluß"
gleichzustellen.
2. In Ergänzung der Vorschriften der Ziffern 5 und 6 a. a: O. darf die Abschreibung des
verabfolgten Noh- und Brucheisens vom Niederlagekonto auf Höhe des Gewichtes der daraus
gefertigten Gegenstände geeignetenfalls unter Berücksichtigung des Abbrands auch dann gestattet
werden, wenn die Abfertigung dieser Gegenstände zur weiteren Verarbeitung beziehungsweise
Vervollkommnung mit der Bestimmung der Wiederausfuhr (§ 115) oder zur zollfreien Ver-
wendung bei dem Bau, der Reparatur oder zur Ausrüstung von Seeschiffen (§ 5 Ziffer 10
des Zolltarifgesetzes) bescheinigt worden ist.
32. Zu § 118. — I. Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt, auch in anderen
als den in den §§ 111 bis 117 vorgesehenen Fällen,
für die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets nach dem Auslande gesandten Gegenstände
beim Wiedereingange oder für die vom Auslande eingegangenen Gegenstände beim Wiederaus-
gange beziehungsweise bei der Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder ein Privattransitlager,
bei nachgewiesener Identität aus überwiegenden Gründen der Billigkeit Zollerlaß auf gemein-
schaftliche Rechnung zu bewilligen, und zwar bezüglich der ersteren eventuell gegen Erstattung
etwa gezahlter Ausfuhrvergütung.
Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ferner ermächtigt, in folgenden Fällen aus Billig-
keitsrücksichten auf gemeinschaftliche Rechnung Zollerlaß zu bewilligen
a) wenn Wäsche, Kleidungsstücke, Hausgeräthe oder sonstige Naturalunterstützungen für durch
Brand oder andere Elementarereignisse Beschädigte eingehen;
b) wenn unbestellbare zollpflichtige Postsendungen nicht wieder ausgeführt sind, sondern deren
Inhalt als verdorben von der Postbehörde versehentlich ohne Zollaufsicht, aber doch unter post-
amtlicher Aussicht und Beobachtung der postordnungsmäßig vorgeschriebenen Formen vernichtet
worden ist.
II. In Betreff des einzuhaltenden Verfahrens wird bestimmt
1. daß in dem von der Direktivbehörde an die oberste Landes-Finanzbehörde über die Be-
willigung eines solchen Zollnachlasses zu erstattenden Bericht jedesmal anzugeben ist, ob der bei
derselben fungirende Reichsbevollmächtigte sich mit dem Erlaß auf gemeinschaftliche Rechnung
einverstanden erklärt hat;
2. daß alljährlich ein bei der Direktivbehörde aufzustellendes, von dem Reichsbevollmächtigten
mit zu beurkundendes Verzeichniß über sämmtliche in dem abgelaufenen Kalenderjahre bewilligten
Nachlässe der bezeichneten Art von der obersten Landes-Finanzbehörde dem Reichskanzler behufs
Vorlage an den Bundesrath mitzutheilen ist.
III. 1. Für den unter I Absatz 2 b aufgeführten Fall, sowie für nachstehende Fälle
a) wenn Gegenstände wieder eingeführt werden, welche aus dem freien Verkehr des Zollge-
biets irrthümlich in das Ausland befördert oder fonst in das Ausland versandt, aber nicht in
die Hände des Adressaten gelangt, vielmehr im Auslande im Gewahrsam der Post-, Zoll- oder
Eisenbahnverwaltung beziehungsweise einer Polizei- oder Gerichtsbehörde geblieben sind;
b) wenn Gegenstände, welche in Folge strafbarer Handlungen (Diebstahl, Raub u.) aus dem
freien Verkehr des Inlandes in das Ausland gebracht sind, von dort im strafrechtlichen Ver-
fahren zurückgeliefert werden;
c) wenn Gegenstände eines strafrechtlichen Verfahrens an eine inländische Staatsanwaltschaft
oder eine inländische Gerichts- oder Polizeibehörde ein- und, ohne aus dem Gewahrsam einer
dieser Behörden zu kommen, wieder ausgehen;
d) wenn Inventarienstücke von inländischen Schiffen, welche im Auslande verunglückt sind,
wieder eingehen,
darf nach, der Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde denjenigen Hauptämtern, bei
denen ein Bedürfniß hierzu vorliegt, die Befugniß beigelegt werden, die betreffenden Gegen-
stände selbständig aus Billigkeitsrücksichten vom Eingangszoll frei zu lassen. Doch ist von diesen
die Zollfreiheit nur dann zuzugestehen, wenn nach der übereinstimmenden Ansicht sämmtlicher
Hauptamtsmitglieder die angestellten Erörterungen die Gewährung derselben begründen. Die
mit entsprechender Ermächtigung versehenen Hauptämter haben über die ausgesprochenen Be-
willigungen Verzeichnisse zu führen, welche mit den gepflogenen Verhandlungen und Belägen,
soweit nicht deren Rückgabe an die Betheiligten erfolgt, in regelmäßigen Zeiträumen der Direk-
tivbehörde zur Prüfung vorzulegen sind.
2. Außer den vorstehend unter 1 aufgeführten darf für die folgenden Fälle
a) wenn in den zu 1 a gedachten Fällen die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in das
Ausland versandten Gegenstände daselbst nicht im Gewahrsam der Post-, Zoll-, Eisenbahn-,
Gerichts- oder Polizeibehörde verblieben, aber auch nicht an den Adressaten ausgehändigt,
sondern im Gewahrsam einer dritten Person gewesen sind,
b) wenn ausländische Waaren irrthümlich verzollt oder auf Begleitschein II abgefertigt
worden sind, während sie nachweislich hierzu nicht bestimmt waren,
c) wenn im Inlande gestohlene u. und sodann in das Ausland ausgeführte Gegenstände
wieder an den rechtmäßigen inländischen Besitzer eingeführt werden,
d) wenn Gegenstände aus dem freien Verkehr des Inlandes durch das Ausland nach dem
Inlande gesandt worden und die im § 111 vorgeschriebene Zollabfertigung versehentlich unter-
blieben ist,
den Direktivbehörden die Befugniß übertragen werden, Zollerlaß aus Billigkeitsrücksichten zu
gewähren.
3. Die von den Hauptämtern beziehungsweise von den Direktivbehörden hiernach bewilligten,
Zollerlasse bedürfen der Aufnahme in das zur Mittheilung an den Bundesrat bestimmte, all-
jährlich aufzustellende Verzeichniß nicht.
IV. Nach der Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde darf auch solchen anderen Zoll-
stellen als Hauptämtern, bei denen ein Bedürfniß hierzu vorhanden ist, die Befugniß beigelegt
werden, diejenigen Poststücke, welche aus dem freien Verkehr des Zollgebiets irrthümlich in das
Ausland befördert oder sonst in das Ausland versandt, aber nicht in die Hände des Adressaten
gelangt, vielmehr im Auslande im Gewahrsam der Post-, Zoll- oder Eisenbahnverwaltung
geblieben sind, beim Wiedereingang in dem Falle selbständig aus Billigkeitsrücksichten vom Ein-
gangszoll frei zu lassen, wenn diesen Poststücken eine postamtliche Bescheinigung dahin lautend
beigegeben wird, daß sie während ihrer Beförderung sich ununterbrochen im Gewahrsam der
Post-, Zoll- oder Eisenbahnverwaltung befunden haben. Die mit entsprechender Ermächtigung ver-
sehenen Zollstellen haben über die ausgesprochenen Bewilligungen Verzeichnisse zu führen, welche
mit den gepflogenen Verhandlungen und Belägen, soweit nicht deren Rückgabe an die Bethei-
ligten erfolgt, in regelmäßigen Zeiträumen durch Vermittelung der vorgesetzten Hauptämter der
Direktivbehörde zur Prüfung vorzulegen sind.
33. Zu § 117. — Die Zollfreiheit inländischer Strandgüter kann von den Hauptämtern
selbständig bewilligt werden, wenn sämmtliche Mitglieder übereinstimmen; andernfalls entscheidet
die Direktivbehörde.
34. Zu § 119. — Als Transportausweise im Grenzbezirke und im Binnenlande, soweit
überhaupt solche angeordnet sind (§§ 119 bis 125), können Begleitscheine dienen.
35. Zu § 133. — Am Eingange jeder Zoll- und Steuerstelle ist eine Bekanntmachung, aus
welcher die ordentlichen Geschäftsstunden ersichtlich sind, anzuschlagen.
36. Zu § 154. — Konfiskate aus Zollprozessen dürfen nur dann in den freien Verkehr
gesetzt werden, wenn durch den Verkauf derselben der volle tarifmäßige Gingangszoll zur Ver-
rechnung gelangt.
Bemerkung. — Bon den in vorstehender Anweisung bezeichneten Formularen kann bei dem hiesigen
Haupt-Zollamte Einsicht genommen werden.
Begleitschein-Regulativ.
In Gemäßheit des § 58 des Vereinsgesetzes werden über das bei der Ausfertigung und
Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren die folgenden näheren Vorschriften
ertheilt.
I. Allgemeine 'Bestimmungen.
1. Zweck und verschiedene Gattungen der Begleitscheine.
§ 1. — Der Zweck der Begleitscheine (Vereinszollgesetz § 33) ist, entweder
a) den richtigen Eingang der über die Grenze eingeführten Waaren am inländischen Bestim-
mungsorte oder die Wiederausfuhr solcher Waaren zu sichern, oder
b) die Erhebung des durch spezielle Revision ermittelten Zollbetrages einem anderen Amt
zu überweisen.
Zu dem ersteren Zweck dienen Begleitscheine l, zu dem zweiten Begleitscheine II.
Die Einrichtung dieser Begleitscheine ist aus den anliegenden Mustern A, B und C zu ent-
nehmen.
§ 2. — Ruf Antrag der Betheiligten können auch solche Waaren mit Begleitschein I abge-
fertigt werden, welche nach der Deklaration zollfrei sind (Vereinszollgesetz § 41).
Begleitscheine ll werden nur dann ausgestellt, wenn der Eingangszoll von den Waaren, für
welche der Begleitschein begehrt wird, 15 M oder mehr beträgt (Vereinszollgesetz § 51).
2. Befugniß der Aemter zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen.
§ 3. — Die Aemter, welche nach Maßgabe der §§ 128 und 131 des Vereinszollgesetzes zur
Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II ermächtigt sind, und die denselben
in dieser Hinsicht zustehenden Befugnisse werden öffentlich bekannt gemacht.
Begleitscheingüter unter Eisenbahnwagenverschluß dürfen nur auf solche Hauptämter im
Innern mit Niederlage abgefertigt werden, auf welche nach dem aufgestellten Aemterverzeichnisse
Abfertigungen im Eisenbahnverkehr unter Wagenverschluß vorgenommen werden können.
II. Ausfertigung der Begleitscheine.
A. Ausfertigung der Begleitscheine I.
1. Anmeldungen zur Begleitscheinausfertigung.
§ 4.- Zur Ertheilung eines Begleitscheins I bedarf es einer schriftlichen, von dem Extra-
henten (Vereinszollgesetz § 44) zu übergebenden Anmeldung.
Zu diesen Anmeldungen dienen
a) bei unmittelbar vom Auslande eingegangenen Waaren — Deklarationen oder Auszüge
aus Deklarationen (Vereinszollgesetz §§ 22 bis 27, 41 und 42);
b) bei Versendungen von Niederlagen — Abmeldungen (Niederlage-Regulativ § 30);
c) bei der Weiterversendung der mit Begleitschein I angekommenen Waaren — Begleitschein-
auszüge (§ 33).
2. Revision der Ladung.
§ 5. — Die angemeldeten Waaren sind einer allgemeinen oder speziellen Revision (Vereins-
zollgesetz §§ 28 und 29) zu unterwerfen, deren Ergebniß in die Anmeldung aufzunehmen ist.
Der Umfang der Revision richtet sich bei den mit Deklarationen oder Deklarationsauszügen
angemeldeten Waaren (§ 4 a) nach den Bestimmungen in den §§ 41 und 42, beziehungsweise 30
des Vereinszollgesetzes, während bei dm mit Niederlageabmeldungen angemeldeten Waaren die
Vorschriften des Niederlage-Regulativs und bei den mit Begleitschemauszügen angemeldeten
Waaren die Bestimmungen in den §§ 34 ff. dieses Regulativs Anwendung finden.
Die spezielle Revision ist, insofern solche nicht von dem Betheiligten selbst beantragt wird,
bei genügender Deklaration nur ausnahmsweise, wenn besondere Gründe vorliegen, vorzunehmen
(Vereinszollgesetz § 41 Absatz 2). Es gehören dahin die Fälle, in welchen der Verdacht einer
Hinterziehung der Abgaben oder einer unrichtigen Deklaration vorhanden ist, oder ein völlig
sichernder Verschluß nicht angelegt werden kann. Tritt der letztere Fall nur bei einzelnen
Theilen der Ladung ein, so kann sich die spezielle Revision auf diese beschränken.
Die zu einer nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenpoft gehörigen Kolli können
in geeigneten Fällen statt kolliweise zusammen oder in Partien verwogen werden.
§ 6. — Aus den Anmeldungen zur Begleitscheinausfertigung muß deutlich und bestimmt zu
entnehmen sein, in welchem Umfange die darin verzeichneten Kolli der Revision unterlegen haben.
Die durch die Revision festgestellte Gattung und Menge der Waaren sind in dem Revrsions-
besund nach den Benennungen und Maßstäben des Tarifs anzugeben.
Der tarifmäßigen Benennung der Waaren ist eine deren spezieller Beschaffenheit entsprechende
Bezeichnung nach Anleitung des amtlichen Waarenverzeichnisses beizufügen, wenn dies im Hin-
blick auf die Allgemeinheit der tarifmäßigen Benennung zur besseren Festhaltung der Identität
der Waaren räthlich oder in Rücksicht auf die wegen Aufstellung der Verkehrsnachweisungen
ertheilten Vorschriften nöthig erscheint.
Außerdem ist in dem Revisionsbefund die Tarifnummer, welcher die Waaren angehören,
sowie die Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses anzumerken.
Das Gewicht der verwogenen Kolli wird, wie es amtlich ermittelt worden ist, kolliweise, in
Partien oder summarisch, in den Revisionsbefund eingetragen. Es braucht jedoch das Gewicht
der zu einer gleichartigen Waarenpost gehörigen Kolli, auch wenn dasselbe kolliweise oder in
Partien festgestellt ist, aus den über die Verwiegung geführten amtlichen Anschreibungen nur
summarisch in die Anmeldung übernommen zu werden, sofern die Abfertigung unter Raumver-
schluß oder amtlicher Begleitung erfolgt.
3. Einrichtung der Begleitscheine l im Allgemeinen.
§ 7. — Die Ausfertigung eines Begleitscheins I erfolgt nach dem Muster A, und zwar entweder
a) durch Ausfüllung der Spalten 1 bis 11 und 13 nach Anleitung der Probeeintragung 1
für sämmtliche zu der betreffenden Sendung gehörige Waaren, oder
b) in der Art, daß auf die dem Begleitschein anzustempelnde Anmeldung (§ 4) Bezug ge-
nommen wird, oder endlich
c) bei Benutzung des Musters A als Anmeldung nach Anleitung der Probeeintragungen
2 und 3.
§ 8. — Für die Begleitscheinausfertigung nach § 7 a sind die Anmeldungen in einem Exemplar,
für die Ausfertigungen nach § 7 b und c jedoch in zwei gleichlautenden Exemplaren einzureichen.
Besteht die Anmeldung aus mehreren einzelnen Bogen, so sind dieselben zu paginnen und
entweder mit einem auf der ersten Seite amtlich anzusiegelnden Faden zu durchziehen oder
aneinander anzustempeln.
Die gedruckten Formulare zu Anmeldungen werden den Begleitschenextrahenten einzeln un-
entgeltlich von den Zollämtern verabreicht, von denen solche auch in größerer Menge gegen
Erstattung der Papier- und Druckkosten in Vorrath entnommen werden können.
Die Begleitscheinformulare sind, auch bezüglich des Formats (38 cm Höhe und 48 cm Breite),
der Farbe und sonstigen Beschaffenheit des zu verwendenden Papiers nach Maßgabe der Muster
(Anlagen zu § 1) herzustellen.
Zu den den Begleitscheinen anzustempelnden Anmeldungen (§§ 11 und 21) ist Papier von
gleicher Beschaffenheit (Format, Farbe u.) zu verwenden. Dieselben dürfen jedoch auch in halber
Höhe des Begleitscheinformats hergestellt werden.
Auch kann den Eisenbahnverwaltungen, Dampfschiffahrts-Agenturen, Spediteuren, Groß-
händlern u. von Seiten der Ausserttgungsämter gestattet werden, die Begleitschein- und An-
meldungsformulare nach Maßgabe der vorgeschriebenen Muster auf eigene Kosten drucken zu
lassen.
Formulare, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind von der amtlichen Verwendung
auszuschließen.
4. Wesentlicher Inhalt der Begleitscheine I.
§ 9. — Der Begleitschein I muß folgende Angaben enthalten
a) Namen, Geschäft oder Firma und Wohnort des Begleitscheinextrahenten und der Waaren-
empsänger;
b) Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, sowie die Menge und
Gattung der Waaren nach Maßgabe der Deklaration oder des Revisionsbefundes;
c) Art des angelegten amtlichen Verschlusses oder der etwa sonst angewendeten Maßregeln
zur Sicherstellung der Identität der Waaren;
d) Namen des Aussertigungs- und Empfangsamts, Tag der Ausstellung des Begleitscheins,
Nummer, unter welcher derselbe im Begleitschein-Ausfertigungs-Register eingetragen ist;
e) Frist zur Vorlage des Begleitscheins bei dem Empfangsamt, sowie Herkunft der Waaren.
Von der unter d vorgeschriebenen Bezeichnung eines bestimmten Empfangsamts kann bei den
zur Ausfuhr abgefertigten Postgütern abgesehen werden.
5. Verfahren bei Ausfertigung der Begleitscheine I.
§ 10. — Bei der Ausfertigung eines Begleitscheins I nach der Bestimmung unter a des § 7
bleiben die Spalten 5 bis 7 des Formulars insoweit unausgesüllt, als die Gattung und Menge
der Waaren in den Spalten 8 bis 10 auf Grund amtlicher Ermittelung vollständig angegeben
werden- kann.
Wenn sich die amtlichen Gewichtsermittelungen auf Probeverwiegungen beschränkten, wird das
deklarirte Gewicht für sämmtliche zur Abfertigung angemeldeten Kolli, also auch für die Probe-
weise verwogenen, in Spalte 6 beziehungsweise 7 eingetragen, jedoch gleichzeitig das bei ein-
zelnen Kolli amtlich ermittelte Gewicht in Spalte 9 beziehungsweise 10 auf der betreffenden
Linie ersichtlich gemacht.
Bei zusammen abgefertigten, nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenposten genügt,
auch wenn deren Gewicht in der Anmeldung im Einzelnen nachgewiesen ist, sofern die Waaren
unter Naumverschluß oder amtlicher Begleitung abgefertigt werden, die Angabe des summarischen
Gewichts in dem Begleitschein.
Bei den mit Begleitschein angekommenen oder einer Niederlage entnommenen Waaren, welche
mit einem nach § 7 a ausgefertigten Begleitschein I weiter versendet werden sollen, wird das-
jenige Gewicht, welches nach §§ 47 oder 103 des Vereinszollgesetzes die Grundlage der weiteren
Abfertigung zu bilden hat, in den Begleitschein übernommen. Hat eine Verwiegung vor der
Abfertigung stattgefunden, und ergiebt sich dabei ein Mehrgewicht gegen das in dem ange-
kommenen Begleitschein überwiesene Gewicht beziehungsweise gegen das Einlagerungsgewicht, so
ist das neu ermittelte Gewicht nachrichtlich im Begleitschein zu vermerken.
§ 11. — Wenn die Ausfertigung eines Begleitscheins I nach § 7 b oder c mittelst einer an-
gestempelten oder mit Begleitsche!nvordruck versehenen Anmeldung stattfindet, so bilden die in
der Anmeldung enthaltenen Angaben zugleich den Inhalt des Begleitscheins, und es sind als-
dann nur die in der Anmeldung nicht enthaltenen erforderlichen Angaben in den Begleitschein
einzutragen. Die Ausfertigung eines Begleitscheins I nach § 7 b kann auch durch Anstempelung
mehrerer Anmeldungen bewirkt werden.
I n den Begleitscheinen, deren Ausfertigung nach § 7 b mittelst angestempelter Anmeldungen
erfolgt, ist statt der Ausfüllung der Spalten auf der zweiten Seite auf die angestempelte An-
meldung durch Beifügung einer entsprechenden Verweisung, z. B.
„Laut angestempelter Deklaration Nr. 67 vom 15. Januar 1870"
Bezug zu nehmen.
§ 12. — I n dem Begleitschein, beziehungsweise in der angestempelten Anmeldung ist sowohl
die Gesammtzahl der Kolli, auf welche der Begleitschein lautet, als auch das summarische Ge-
wicht der Kolli jeder nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenpost in Ziffern und in
Buchstaben auszudrücken. Die Gewichtsangabe in Buchstaben ist, wenn sämmtliche Kolli amtlich
verwogen wurden, bei dem amtlich ermittelten Gewicht, wenn jedoch keine oder nur Probever-
wiegungen stattgefunden haben, bei dem deklarirten Gewicht, unmittelbar unter der betreffenden
Summe zu bewirken.
Die Begleitscheine und zugehörigen Anmeldungen müssen deutlich geschrieben sein, und es
dürfen keine Rasuren darin stattfinden.
Nachträgliche Aenderungen, welche an einzelnen Eintragungen vor der Aushändigung des
Begleitscheins an den Extrahenten etwa vorzunehmen sein möchten, sind jedesmal von dem
Beamten, welcher die Abänderung bewirkt hat, durch seine Namensbeischrift zu beglaubigen.
Die abzuändernden Worte oder Zahlen sind so zu durchstreichen, daß sie leserlich bleiben.
6. Waarenverschluß.
§ 13. — Hinsichtlich der Anlegung des amtlichen Verschlusses sind die Bestimmungen in den
§§ 43, 94 und 95 des Vereinszollgesetzes und die deshalb ertheilten besonderen Vorschriften zu
beobachten.
Die Art des Waarenverschlusses und der Umfang, in welchem derselbe zur Anwendung ge-
kommen ist, muß in den betreffenden Spalten der Begleitscheine, beziehungsweise der ange-
stempelten Anmeldungen so deutlich und bestimmt angegeben werden, daß sich das Erledigungsamt
vom unveränderten Zustand des Verschlusses bei Ankunft der Waaren vollständig zu überzeugen
vermag. Bei Belassung eines von einem anderen Amt angelegten Verschlusses ist der Name
dieses Amts anzugeben.
7. Sicherstellung des Zollbetrags.
§§ 14. — I n Beziehung aus die Sicherstellung des Zollbetrags sind die Bestimmungen im
§ 45 des Vereinszollgesetzes, zu beobachten.
Eine Entbindung von der Sicherheitsbestellung kann außer in dem dort genannten Falle auch
dann eintreten, wenn das Begleitschein-Ausfertigungsamt sich veranlaßt findet, amtliche Be-
gleitung des ganzen Waarentransports eintreten zu lassen.
Ueber eingelegte Pfänder ist eine besondere Bescheinigung auszustellen, gegen deren Rückgabe
nach geschehener Begleitscheinerledigung die Herausgabe des Pfandes erfolgt (§ 55).
Der zur Sicherheit baar niedergelegte Betrag kann auf den Antrag des Extrahenten auch bei
dem Begleitschein-Empsangsamt zurückgezahlt werden, zu welchem Behuse dem Begleitschein ein
entsprechender Vermerk beizufügen ist. Außer der Kautionssumme ist von dem Extrahenten der
Portobetrag für deren zu frankirende Uebersendung an das Empfangsamt (§ 54) zu hinterlegen.
Dritte Personen, welche für den Begleitscheinextrahenten Bürgschaft leisten wollen, haben,
insofern sie nicht etwa für alle bei dem betreffenden Amt von ihnen zu übernehmenden Bürg-
schaften eine generelle Bürgschaft geleistet, eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende
spezielle Bürgschaftsurkunde auszustellen.
8. Frist zur Gestellung der Waaren bei dem Empfangsamt.
§ 15.—
Bei Bestimmung der Frist, binnen welcher die im Begleitschein bezeichneten Waaren
an dem darin angegebenen Orte zur Revision und weiteren Abfertigung zu stellen sind (Vereins-
zollgesetz § 44), ist darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht über das Maß des Bedürfnisses hinaus-
gegangen wird.
Namentlich ist bei dem Transport mittelst der Eisenbahnen und bei Benutzung anderer regel-
mäßiger Transportgelegenheiten die Transporifrist der reglementsmäßigen Lieferungszeit
anzupassen.
Die Transportfrist ist in den Begleitscheinen in Buchstaben anzugeben.
9. Angabe der Eingangsgrenzstrecke, Herkunft und Bestimmung der Maaren.
§ 16. — I n den Begleitscheinen ist die Grenzstrecke, über welche der Eingang der Waaren
erfolgte, beziehungsweise das Land, aus dessen Gigenhandel die Waaren herstammen (die Pro-
venienz), und im Falle der Aus- oder Durchfuhr der Waaren, das Land der Bestimmung (das
Land, in dessen Eigenhandel die Waaren übergehen) anzugeben.
10. Angabe über den Veredelungs- und Niederlageverkehr.
§ 17. — I n den Begleitscheinen I ist dem Vordrucke in Spalte 13 des Musters A gemäß
anzugeben, ob die abgefertigten Waaren dem Veredelungsverkehr angehören und ob sie aus
Niederlagen oder von Konten abgemeldet sind. I n den Begleitscheinen II ist dem Vordrucke in
Spalte 9 des Musters B und in Spalte 13 des Musters C gemäß anzugeben, ob die Waaren
aus Niederlagen oder von Konten abgemeldet sind.
11. Anerkennung der Begleitscheine I.
§ 18. — Der Begleitscheinextrahent hat den Empfang des Begleitscheins und die Uebernahme
der aus demselben nach §§ 44 und 46 des Vereinszollgesetzes für ihn hervorgehenden Verpflich-
tungen durch unterschriftliche Vollziehung der Annahmeformel in dem Begleitschein und in einer
besonderen, bei dem Ausfertigungsamt zurückbleibenden Annahmeerklärung anzuerkennen.
Diese Annahmeerklärung ist, wenn die Ausfertigung des Begleitscheins nach § 7 a oder b
erfolgt, nach Muster D a auszufertigen und entweder in die Anmeldung selbst oder in ein be-
sonderes, der Anmeldung anzustempelndes Formular aufzunehmen. Bei der Begleitscheinaus-
fertigung nach § 7 c wird die Annahmeerklärung in den übereinstimmend mit dem Begleitschein
auszufüllenden Vordruck der Anmeldung aufgenommen.
12. Amtliche Vollziehung der Begleitscheine I.
§ 19. — Die amtliche Vollziehung des Begleitscheins erfolgt durch den Führer des Begleit-
schein-Ausfertigungs-Registers (§ 22) oder einen anderen, von dem Umtsvorstand damit beauf-
tragten Beamten.
Dem leserlich zu schreibenden Namen muß die Angabe der Diensteigenschaft und ein Abdruck
des Amtsstempels beigefügt werden.
Der gedachte Beamte ist für die ordnungsmäßige Ausfertigung des Begleitscheins verant-
wortlich.
13. Verfahren bei dem Verlorengehen eines Begleitscheins I.
§ 20. — Wenn ein Begleitschein verloren gehen sollte, so hat der Vorstand des Hauptamts,
welches den Begleitschein ausgefertigt hat, beziehungsweise in dessen Bezirk das Ausfertigegs-
amt liegt, wenn sich kein Bedenken ergiebt, auf Grund der Anmeldung an Stelle des abhanden
gekommenen Exemplars ein Weites mit Duplikat zu bezeichnendes Exemplar des Begleitscheins
ausfertigen zu lassen. Die erfolgte Ausfertigung eines Duplikats ist im Begleitschein-Ausfer-
tigungs-Register (§ 22) zu vermerken.
§ 21. — Bei der Ausfertigung der Begleitscheine II (§ 1) finden die Bestimmungen in den
§§ 4 bis 20 mit den aus der Einrichtung des Musters B und den nachfolgenden Bestimmungen
sich ergebenden Maßgaben Anwendung.
a) Der Ausfertigung eines Begleitscheins II hat stets eine spezielle Waarenrevision (Vereins-
zollgesetz § 28) und Berechnung des zu überweisenden Zollbetrags, welcher in den betreffenden
Spalten der Anmeldung anzugeben ist, vorauszugehen.
Der Zollbetrag wird in dem Begleitschein, unter Weglassung von Beträgen unter 5 Pfennig
angegeben. .
B. Ausfertigung der Begleitsscheine II.
b) I n dem Begleitschein ist die Art der geleisteten Sicherheit anzumerken.
c) Statt der Frist zur Gestellung der Waaren bei dem Empfangsamt ist darin sowohl die
Frist zur Vorlegung des Begleitscheins und Einzahlung des gestundeten Eingangszolles bei dem
Empsangsamt nach den Bestimmungen im § 15, als auch der entsprechend festzusetzende Zeit-
raum, innerhalb dessen der Beweis der erfolgten Zollentrichtung bei dem Ausfertigungsamt
(§ 53) geführt werden muß, anzugeben.
d) Ein Begleitschein II darf nur für einen Waarenempsänger ausgestellt werden.
Bei der Ausfertigung von Begleitschein II können, außer den Formularen nach Muster B
(§ 7 a), auch angestempelte Anmeldungen (§ 7 b) und Anmeldungen mit
Begleitscheinvordruck
(§ 7 c) nach Muster C angewendet werden.
Das Begleitschein-Ausfertigungsamt ist befugt, von dem Extrahenten des Begleitscheins vor
der Aushändigung des letzteren die Vorlegung des Frachtbriefes über die Versendung der
Waaren an den im Begleitschein genannten Empfänger Zu verlangen.
§ 22. — Das Ausfertigungsamt führt über die von ihm ertheilten Begleitscheine I und II
ein Begleilschem-Ausfertigungs-Register nach dem Muster E.
Der Zweck desselben ist, die vollständige Erledigung der ausgestellten Begleitscheine nachzu-
weisen.
Bei größeren Aemtern, bei welchen verschiedene Absertigungsstellen bestehen, kann nach dem
Ermessen der Direktivbehörde eine Einrichtung dahin getroffen werden, daß die Ausfertigung
der Begleitscheine bei den einzelnen betreffenden Stellen erfolgt, und Zu diesem Ende bei jeder
derselben ein eigenes, mit einem besonderen Buchstaben (A, B, C ..) zu bezeichnendes Ausfer-
tigungsregister geführt wird.
Diefe Buchstaben sind nebst den Nummern auch in die Begleit-
scheine und in die als Beläge zurückbleibenden Begleitscheinanmeldungen und Annahmeerklärungen
einzutragen.
Das Begleitschein-Ausfertigungs-Register erledigt mit seinen Nummern diejenigen Vorregister,
aus welchen die Versendungen entsprungen sind (Deklarations-Register, Niederlage-Register u.)
und wird selbst durch die Erledigungsscheine der Begleitschein-Empsangsämter (§53) erledigt.
I n dem Begleitschein-Ausfertigungs-Register sind die zur Kenntniß des Ausfertiaungsamts
gebrachten Aenderungen hinsichtlich des Erledigungsamts und der Gestellungsfrist (§§ 23 ff.) mit
rother Tinte zu vermerken.
III. Behandlung der Maaren während des
Transportes.
1. Verfahren bei veränderter Bestimmung der Waaren.
§ 23. — Wenn eine Waarenladung, über welche ein Begleitschein I ertheilt worden ist, eine
andere als die darin angegebene Bestimmung erhält, so hat der Waarensührer den Begleitschein
bei dem nächsten zu der erforderlichen Abfertigung befugten Amt, unter Stellung des entspre-
chenden Antrages, abzugeben (Vereinszollgesetz §§ 46 und 50).
Soll die Erledigung des Begleitscheins bei diesem Amt stattfinden, so ist weiter nach den Be-
stimmungen in den §§ 31 ff. Zu verfahren.
§ 24. — Wird die Erledigung des Begleitscheins bei einem andern als dem vorbezeichneten,
zur Erledigung von Begleitscheinen befugten Amt beantragt, so hat der Waarenführer sowohl
III. Behandlung der Waaren während des Transportes.
1. Verfahren bei veränderter Bestimmung des Waaren.
durch eine Erklärung auf dem Begleitschein, woraus der veränderte Bestimmungsort und Em-
pfänger hervorgeht, als durch eine besondere, nach Muster D b auszufertigende Annahmeerklär-
ung, in die Verpflichtungen des Begleitscheinextrahenten einzutreten und die nöthige Sicherheit
(§ 14) zu leisten.
Das Amt, bei welchem der Antrag gestellt wird, hat sodann das neue Empfangsamt und die
sich etwa als nöthig ergebende Uenderung der Gültigkeitsfrist in dem Begleitschein zu bemerken,
auch in demselben einen Vermerk über die Beschaffenheit des vorgefundenen und, im Falle einer Er-
neuerung des Verschlusses, über den neu angelegten Verschluß aufzunehmen. Nach Vollziehung
dieser Vermerke durch Unterschrift und Beidrückung des Amtsstempels ist der Begleitschein dem
Waarenführer zur Fortsetzung des Transports Zurückzugeben, die Annahmeerllärung aber dem
ursprünglichen Ausfertigungsamt Zu übersenden.
Das Begleitschein-Ausfertigungsamt hat seinerseits nach erfolgter Erledigung des Begleit-
scheins durch das neue Empfangsamt die mit einer Erledignngsbescheinigung zu versehende
Annahmeerklärung des neuen Begleitscheinextrahenten dem überweisenden Amt wieder zuzustellen,
worauf dieses die Aufhebung der bei ihm gestellten Sicherheit veranlaßt.
§ 25. — Gleicherweise ist zu verfahren, wenn die mit Begleitschein I abgefertigten Waaren
dem ursprünglichen Empfangsamt mit dem Antrag auf Ueberweisung des Begleitscheins auf ein
anderes zur Erledigung von Begleitscheinen I befugtes Amt gestellt werden.
I n unbedenklichem Fällen kann bei der Ueberweisung von Begleitscheinen von dem Verlangen
der Vorführung und d von der Revision der Maaren Umgang genommen werden.
Eine Ueberweisung ist auch dann zulässig, wenn die Waaren an das ursprüngliche Ausfer-
tigungsamt als Empfangsamt Zurückbefördert werden sollen, oder wenn bei der Ueberweifung
zugleich ein Frachtwechsel eintritt, welcher die Ersetzung des von dem Begleitschein-Ausfertigungs-
amt angelegten Raumverschlusses durch einen neuen Raum- oder Kolloverschluß nöthig macht.
I n dem letzteren Falle findet eine Vergleichung der Ladung mit den Angaben in dem Be-
gleitschein nach Art und Zahl der Kolli statt, und ist eine Notiz über die Beschaffenheit des
vorgefundenen Verschlusses und dessen Erneuerung in die betreffende Spalte des Begleitscheins
aufzunehmen.
§ 26. — Die üherwiesenen Begleitscheine wenden in dem Begleitschein-Ausfertigungs-Register
des überweisenden Amts, unter entsprechender Bezeichnung derselben in Spalte 4, eingetragen,
von dem neuen Empfangsamt jedoch ebenso behandelt, als wenn dieselben unmittelbar auf
dasselbe ausgestellt worden wären.
2. Verfahren, wenn unterwegs eine Theilung der Ladung stattfinden soll.
§ 27. — Soll eins auf Begleitschein l abgefertigte Ladung unterwegs getheilt werden, so
sind die Waaren dem nächsten Hauptzoll- oder Hauptsteueramt oder einem zur Ausstellung von
Begleitscheinen ! befugten Zoll- oder Steueramt vorzuführen, welches auf diesfälligen Antrag
den mitgekommenen Begleitschein, den Vorschriften in den §§ 32 ff. entsprechend, erledigt und,
nachdem die Theilung (Vereinszollgesetz § 50) unter amtlicher Aufsicht erfolgt ist, die erforder-
lichen neuen Begleitscheine ausfertigt.
Wird die Theilung der Ladung durch unvorhergesehene Ereignisse (§ 28) nöthig, so können
auch solche Zoll- oder Steuerämter, welche sonst nicht zur Begleitscheinausfertigung befugt sind,
jedoch nur im Namen und nach Anleitung des vorgefetzten Hauptamts, durch dessen Register
die Begleitscheine laufen, die erforderlichen neuen Begleitscheine ausfertigen.
Rücksichtlich des Gewichts, welches der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen ist, wird
auf die Bestimmungen des § 38 Bezug, genommen.
3. Verfahren bei Verhinderung der Fortsetzung des Transports durch unvorhergefchene Ereignisse.
§ 28. —Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle den Waarenführer verhindern, feine Reise
fortzusetzen und den Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein festgesetzten Zeitraum zu
erreichen, so ist er verpflichtet dem nächsten Zoll- oder Steueramt davon Anzeige zu machen
(Vereinszollgesetz § 49).
Kann der Transport nach dem Bestimmungsorte nach Beseitigung der Ursache der Unter-
brechung fortgesetzt werden, so ist die Veranlassung des Aufenthaltes seitens des Amts, bei
welchem die Anzeige erfolgte, in dem Begleitschein amtlich zu bezeugen und nöthigensalls die
Transportfrist zu verlängern.
Wird eine Umladung mit Aenderung des Verschlusses nöthig, so ist die Umladung nach
erfolgter Prüfung und Abnahme des vorhandenen Verschlusses, unter Begleichung der einzelnen
Kolli nach Zeichen, Nummern und Verpackungsart mit den im Begleitschein enthaltenen An-
gaben, amtlich zu kontroliren, die Ladung wieder unter Verschluß zu setzen, auch, was geschehen,
in dem Begleitschein anzumerken.
Von der etwa stattgehabten Aenderung der Transportfrist ist dem Ausfertigungsamt Nachricht
zu geben.
Im Falle die gesammte Ladung eine andere Bestimmung erhält oder eine Theilung der
Ladung einzutreten hat, wird nach den Bestimmungen in den §§ 23 bis 27 verfahren.
4. Verfahren bei Umladungen mit Aenderung der Verschlußart.
§ 29. — Auch in anderen als den im § 28 bezeichneten Fällen können Waaren, welche mit
Begleitschein l unter Schiffs- oder Eisenbahnwagenverschluß abgefertigt worden sind, auf den
Antrag des Waarenführers unterwegs an Orten, wo ein zur Erledigung von Begleitscheinen
befugtes Amt seinen Sitz hat und die Oertlichkeit eine hinreichend sichernde Ausficht gestattet,
auch behufs des Ueberganges von der Wasserstraße auf Eisenbahnen oder umgekehrt, umgeladen
werden. Ebenso kann die Umladung der mit Begleitschein ! unter Kolloverschluß abgefertigten
Waaren behufs des Ueberganges unter Raumverschluß erfolgen. Hierbei ist nach § 28 zu
verfahren.
Eine, solche Umladung ist auch dann zulässig, wenn der Transport unter amilicher Begleitung
erfolgt, beziehungsweise nach der Umladung unter amtlicher Begleitung fortgesetzt wird.
5. Verfahren bei zufälligen Velschlußveleßungen.
§ 30. — Wird bei den mit Begleitschein I versandten Waaren auf dem Transport der
angesegte amtliche Verschluß durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Waareninhaber bei
dem nächten zur Verschlußanlegum; kompetenten Amt unter Vorlage des Begleitscheins auf
genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und neue Verschlußanlage an-
tragen (Vereinszollgesetz § 96).
Das Amt hat einem solchen Antrage zu entsprechen und darüber, wie dies geschehen, eine
Verhandlung aufzunehmen.
Letztere ist bei Zurückgabe des Begleitscheins, in welchem auf die
Verhandlung zu verweisen ist, dem Waarenführer zu seiner Legitimation bei dem Begleitschein-
Empfangsamt zuzustellen.
IV. Erledigung der Begleitscheine.
1. Vorführung der Maaren.
§ 31. — Der Waarenführer hat die mit Begleitschein I abgefertigten Waaren unverändert
ihrer Bestimmung zuzuführen und dem Amt, von welchem die Schlußabfertigung zu bewirken
ist, unter Vorlegung des Begleitscheins zu gestellen, auch bis dahin den etwa angelegten amt-
lichen Verschluß zu erhalten (Vereinszollgesetz § 44).
Wenn an einem Transport nach einander verschiedene Waarenführer betheiligt sind, so geht
die angegebene Verpflichtung zur Vorführung der Waaren und Vorlegung des Begleitscheins
auf den letzten Waarenführer über.
Der Amtsvorstand ist befugt, bei Waaren, welche von dem Begleitschein-Ausfertigungsamt
nach vorgängiger spezieller Revision ohne Verschluß abgelassen worden und zur Gingangsver-
zollung bestimmt sind, von der Vorführung und Revision der Ladung abzusehen.
2. Präsentation der Begleitscheine und Eintragung derselben in das Vegleitschein-Empfangs-Register.
§ 32.— Der vorgelegte Begleitschein (§ 31), in welchem der Amtsvorstand oder dessen Stell-
vertreter den Tag der Abgabe zu bemerken hat, wird hierauf in ein nach Muster F zu führendes
Register, das
unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 6 eingetragen.
Das genannte Register dient dazu, die vollständige Erledigung der auf das Empfangsamt
ausgestellten Begleitscheine nachzuweisen, und kann, wie das Begleilschein-Ausfertigungs-Register
(§ 22), in mehreren Exemplaren geführt werden.
Dem Waarenführer ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Abgabe des Begleitscheins
zu ertheilen.
Das weiter einzuhaltende Verfahren ist verschieden, je nachdem die mit den Begleitscheinen
angekommenen Waaren
a) mit Begleitschein weiter gesendet oder in eins Niederlage gebracht oder zum Eingang ab-
gefertigt, oder
b) unmittelbar in das Ausland ausgeführt werden sollen.
3. Verfahren, wenn die Waaren mit Begleitschein weiter versendet oder in eine Niederlage gebracht oder
zum Eingang abgefertigt werden sollen.
a. Uebergabe der Begleitscheinauszüge.
§ 33. — Wenn die Waaren in der im § 32 unter a angegebenen Weise abgefertigt werden
sollen, sind zu jedem Begleitschein, die in dem § 39 bezeichneten Fälle ausgenommen, so viele
Auszüge zu übergeben, als die darin verzeichneten Waaren verschiedenerlei Bestimmung erhalten.
Die Vegleitscheinauszüge sind nach dem Muster G auszufertigen.
Die Bestimmung der Waaren wird auf der ersten Seite der Auszüge durch den Waaren-
disponenten angegeben.
A. Erledigung der Begleitscheine I.
Die den Begleitscheinauszügen zu gebende fortlaufende Nummern- oder Buchfiabenbezeichnung
ist in Spalte 9 des Begleitschein-Empfangs-Registers, unter Ausfüllung der Spalte 10 des-
selben, in der Art zu vermerken, daß für jeden Begleitschein zum Zweck der Eintragung der
weiteren Nachweisungen über die Waaren in Spalte 11 bis 13 so viele Linien offen bleiben,
als zu demselben einzelne Begleitschemauszüge gehören (§ 52 Absatz 2).
Der Führer des Begleitschein-Empfangs.Registers hat die Begleitscheine mit den übergebenen
Vegleitscheinauszügen zu vergleichen und in letzteren die Uebereinstimmung mit den Begleit-
scheinen zu bescheinigen.
b. Revision der Ladung.
§ 34. — Die Ladung ist in der Regel speziell zu revidiren.
Bei der Prüfung des Verschlusses, welche jedesmal mit besonderer Sorgfalt erfolgen muß,
ist sowohl auf den unverletzten Zustand desselben als auch darauf zu achten, ob derselbe in
einer völlig sichernden Weise angelegt war.
Hat eine spezielle amtliche Ermittelung der Gattung und der Menge der Waaren oder einer
von beiden nach Inhalt des Begleitscheins bereits stattgefunden, so kann das Erledigungsamt
die Wiederholung des nämlichen Revisionsaktes unterlassen (s. auch § 31 letzter Absatz), insofern
nicht besondere Gründe für eine wiederholte Revision sprechen (z. B. § 47 Abs. 2 des Vereins-
zollgesetzes).
Auch kann, wenn die Waaren in dem Begleitschein speziell deklarirt sind oder der Begleit-
scheinauszug nach § 35 durch spezielle Deklaration ergänzt worden ist, die weitere Abfertigung
auf Grund probeweiser Revision erfolgen, sofern sich bei den einzelnen zur Verwiegung gelan-
genden Kolli keine Abweichungen ergeben, welche zwei Prozent des deklarirten Gewichts über-
schreiten.
Die spezielle Revision kann unterbleiben
a) wenn die Waaren mit Begleitschein I weiter gesendet werden,
b) wenn die Waaren zur Lagerung in einer Niederlage bestimmt sind, unter den in dem
Niederlage-Regulativ angegebenen Bedingungen,
c) bei den zur Eingangsverzollung bestimmten Waaren unter der im § 32 Absatz 2 des
Vereinszollgesetzes bezeichneten Voraussetzung.
§ 35. — Die Angaben des Begleitscheins hinsichtlich der Gattung und des Nettogewichts der
Waaren können von dem Waarenführer oder dem Waarenempfänger am Bestimmungsorte, so
lange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden hat, ergänzt und berichtigt werden (Ver-
einzollgesch § 46).
Bei der Eintragung des Revisionsbefundes in die Spalten 14 bis 18 und 25 der Vegleit-
scheinauszüge ist nach Anleitung der Bestimmungen im § 6 zu verfahren. I n Spalte 22 und
23 derselben ist die Weiterabsertigung der Waaren nachzuweisen.
c. Weitere Abfertigung.
§ 36. — Bei Maaren, welche mit Begleitschein I weiter versendet werden sollen, tritt ent-
weder die Ueberweisung des Begleitscheins nach § 25, oder die Ausfertigung eines neuen Ve-
gleitscheins nach §§ 4 ff, ein.
Bei der Weiterversendung mit Begleitschein II ist nach § 21 zu versahren.
Sollen die Waaren in eine Niederlage gebracht werden, so richtet sich das weitere Verfahren
nach hierfür erlassenen besonderen Vorschriften.
Behufs der Eingangsverzollung der Waaren wird der Eingangszoll den bestehenden Bestim-
mungen gemäß berechnet, und, nachdem die für die Gefälleberechnung in dem Begleitscheinauszug
vorgesehenen Spalten dem Vordruck entsprechend ausgefüllt worden sind, zur Erhebung gebracht
und gebucht.
§ 37. — Hinsichtlich des Gewichts, welches der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen
ist, finden nach den §§ 47 und 103 des Vereinszollgesetzes folgende Grundsätze Anwendung.
Das bei dem Empfangsamt ermittelte Gewicht bildet, sofern sich ein Mindergewicht gegen
das im Begleitschein angegebene Gewicht herausstellt, die Grundlage der Verzollung oder
weiteren Abfertigung, wenn der amtliche Verschluß unverletzt befunden ist oder amtliche Be-
gleitung stattgefunden hat und kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ein Theil der
Waaren heimlich entfernt worden sei. Ergibt sich dagegen ein Mehrgewicht, so ist — unbeschadet
deren näheren Untersuchung, welche wegen etwa vorgekommener Irrthümer in der Abfertigung
oder wegen versuchter Zolldefraudation einzuleiten ist — das im Begleitschein angegebene
Gewicht der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen.
Sind die Waaren ohne amtlichen Verschluß abgelassen, oder kommen sie mit verletztem Ver-
schluß an, oder liegt der Verdacht vor, daß ein Theil der Waaren heimlich entfernt worden
sei, so wird, unbeschadet der etwa wegen Zolldefraude einzuleitenden Untersuchung, das im
Begleitschein angegebene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt, im Falle der Weiterabfer-
tigung mit Begleitschein l oder zur Niederlage dagegen zwar das neu ermittelte Gewicht als
zollpflichtig überwiesen, beziehungsweise im Niederlage-Register angeschrieben, jedoch zuvor von
dem Mindergewicht der Eingangszoll erhoben.
Insoweit bei dem Vegleitschein-Empfangsamt keine neue Gewichtsermittelung vorgenommen
worden ist (§ 34), bildet das im Begleitschein überwiesen Gewicht die Grundlage der weiteren
Abfertigung.
§ 38. — Dieselben Bestimmungen (§ 37) kommen zur Anwendung, wenn über eine zusammen
abgefertigte, nach Inhalt und Verpackung gleichartige Waarenpost, deren Gewicht in dem Be-
gleitschein nur summarisch angegeben ist, ungetheilt verfügt wird.
Sollen die Zu der Waarenpost gehörigen Kolli bei dem Vegleltschein-Empfangsamt verschie-
dene lei Bestimmung erhalten, so wird das bei dem Empfangsamt zu ermittelnde Gewicht, auch
wenn sich im Ganzen ein Mehrgewicht gegen das im Begleitschein angegebene Gewicht heraus-
stellt, der weiteren Abfertigung zu Grunde gelegt.
Gleicherweise ist zu verfahren, wenn ein
Kollo getheilt wird. Hinsichtlich der Behandlung des sich etwa ergebenden Mindergewichts
finden die Vorschriften des § 37 Anwendung.
§ 39. — Bei den zur Eingangsabfertigung bestimmten Waaren kann, wenn der Begleitschein
genügenden Raum darbietet, der Antrag des Empfängers auf Verzollung, der Revisionsbefund,
die Angabe des Zollbetrags und der Nachweis der erfolgten Buchung desselben in den Begleit-
schein selbst aufgenommen werden, und bedarf es alsdann der Ausfertigung eines Begleitschein-
auszugs nicht.
Bei der Eingangsabfertigung der mit Begleitschein l abgefertigten, ihrer Gattung nach ein-
gangszollfreien Gegenstände (Vereinszollgesetz § 41 letzter Absatz) genügt, auch wenn dieselben
mit zollpflichtigen Gegenständen zusammen eingehen, der mündliche Antrag des Empfängers auf
zollfreie Ablassung, die Angabe des Revisionsbefundes in dem Begleitschein und eine demselben
beizufügende Bemerkung über die zollfreie Ablassung.
4. Verfahren, wenn die Waaren unmittelbar zum Ausgang abgefertigt werden sollen.
§ 40. — Bei der Erledigung von Begleitscheinen I über Gegenstände, welche zur unmittel-
baren Ausfuhr über das Empfangsamt bestimmt sind, erstreckt sich die amtliche Thätigkeit der
von dem Amtsvorstande oder dessen Vertreter zu bestimmenden Abfertigungs- und Begleitungs-
beamten auf
a) die Revision der Ladung und
b) die Kontrolirung des Ausgangs derselben über die Grenze.
Die Revision der Ladung (a) soll die Ueberzeugung gewähren, daß keine vorschriftswidrige
Veränderung an derselben stattgefunden hat. Die Revision kann daher in der Regel auf die
Prüfung der Zeichen, Nummern, Verpackungsart und des Verschlusses der Kolli, beziehungs-
weise des Verschlusses und der verschlußfähigen Beschaffenheit der Laderäume beschränkt bleiben.
Hin und wieder, auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, müssen jedoch probeweise einige
Kolli aus einer Ladung speziell revidirt und mit den Angaben in dem Begleitschein genau ver-
glichen werden. Der Amtsvorstand ist verpflichtet, die Vornahme solcher speziellen Revisionen
unvermuthet anzuordnen und deren Ausführung zu überwachen oder durch einen oberen Beamten
überwachen Zu lassen.
Der Verschluß an den Zum Ausgang bestimmten Waaren wird, soweit nicht Verträge eine
Ausnahme bedingen, bei dem Grenzzollamt abgenommen. Bei unverschlossen abgelassenen
Waaren hat die Ausgangsrevision sich auf die Feststellung des Gewichts und der Waarengattung
zu erstrecken; jedoch können in unverdächtigen Fällen die Ermittelungen auf einen Theil der
Waarenkolli beschränkt bleiben.
Das Verfahren bei der Kontrolirung des Waarenausgangs b) ist je nach der Oertlichkeit und
der Art des Transports verschieden.
Wenn der Ausgang der Waaren vom Amtslokal des Grenzzollamts oder dem zugehörigen
Ansageposten aus überzeugend beobachtet werden kann, so haben die Abfertigungsbeamten den
Ausgang zu kontroliren. Anderenfalls erfolgt die Koutrolirung des Ausgangs durch Beglei-
tuugsbeamte.
Bei der Ausfuhr mittelst der Eisenbahnen oder zu Wasser unter Raumverschluß hat das Amt
am Verladungsorte die Revision der Waaren vorzunehmen und das Einladen der Waaren,
sowie nach bewirkter Verschlußanlage den Abgang des Transports, dagegen das Grenzzollamt
oder der zugehörige Ansageposten die mit unverletztem Verschluß erfolgte Ankunft und den Aus-
gang über die Grenze in der vorher angegebenen Weise zu kontroliren.
Wie im Einzelnen die Ausgangskontrole auszuführen ist, hat der Vorstand des Grenzzollamts
den örtlichen Verhältnissen entsprechend zu bestimmen.
Die Ausgangsabfertigung kann auf Antrag des Waarendisponenten auch dann eintreten,
wenn der ursprüngliche Antrag des Versenders bei der Anmeldung zur Begleitscheinertheilung
nicht auf Abfertigung zum Ausgang gerichtet war. Der Waarendisponent hat jedoch in diesem
Falle, sofern nicht die Ausfuhr unter den Augen des Amts oder unter amtlicher Begleitung
erfolgt, die Verpflichtungen des Begleitscheinextrahenten zu übernehmen.
5. Verfahren bei Abweichungen zwischen dem Inhalt der Begleitscheine I und dem Revisionsbefund
und sonstigen Anständen.
a. Feststellung des Sachverhalts.
§ 41. — Wenn bei der Prüfung eines M.Erledigung übergebenen Begleitscheins oder der
Revision der Ladung die Wahrnehmung gemacht wird, daß
a) der im Begleitschein vorgeschriebene Zeitraum zur Gestellung der Waaren bei dem Empfangs-
amt nicht eingehalten worden ist, oder
b) die Abgabe des Begleitscheins und die Vorführung der Waaren bei einem anderen als
dem darin ursprünglich oder nachträglich (§§ 24 und 25) bezeichneten Ami stattgefunden hat, oder
c) der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder
d) die Gattung und Menge der Waaren nicht mit den Angaben in dem Begleitschein über-
einstimmt oder andere Abweichungen zwischen denselben und dem Revisionsbefund wahrgenommen
werden,
so ist der Waarenführer, nach Umständen der Waarenempfänger über die Veranlassung der
bemerkten Abweichungen von dem Inhalt des Begleitscheins — in der Regel protokollarisch —
zu vernehmen, und der Sachverhalt soweit erforderlich durch Benehmen mit dem Begleitschein-
Ausfertiguugsamt und den auf dem Transport berührten Remtern zu untersuchen. Auch sind
nöthigenfalls geeignete Maßregeln zur Sicherstellung der Gefälle, Strafen und Kosten, den Vor-
schriften für das Strafverfahren entsprechend zu treffen.
Wenn sich die Erledigung des Begleitscheins über den vorgeschriebenen Zeitpunkt der Absen-
düng des Erledigungsscheins (§ 53) hinaus verzögert, so ist dem Ausfertigungsamt hierüber,
unter Angabe der Veranlassung der Verzögerung, eine kurze Miltheilung zu machen (§ 56).
Die alsbaldige Weiterabfertigung der Waaren darf in Fällen der bezeichneten Art nur dann
stattfinden, Wenn für den Eingang der Gefälle, Strafe und Kosten volle Sicherheit geleistet,
wird.
b. Behandlung der auf Versehen oder Zufälligkeiten beruhenden Abweichungen.
§ 42. — Ergiebt in den im § 41, unter a bis c bezeichneten Fällen die Untersuchung, daß
die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend entschuldigt
ist, und liegt nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung des Hauptamts, auf welches der Begleit-
schein gerichtet oder welches dem als Empfangsamt bezeichneten Nebenamt als Hauptamt vor-
gesetzt ist, kein Grund zu dem Verdacht eines verübten oder versuchten Unterschleits vor, so kann
die Erledigung des Begleitscheins ohne weitere Beanstandung erfolgen und die für Gefälle,
Strafe und Kosten geleistete Sicherheit aufgehoben werden.
Ebenso kann in dem im § 41, unter d angegebenen Falle nach der Bestimmung des Amts-
vorstandes beziehungsweise der dem Empfangsamt vorgesetzten Direktivbehörde, innerhalb der
ihnen beigelegten Befugnisse, von einer Strafe abgesehen und der Begleitschein erledigt werden,
wenn es sich um augenscheinlich auf Versehen oder Zufälligkeiten beruhende Abweichungen
handelt.
c. Behandlung der Anstände, welche durch das Vegleitschein-Ausfertigungsamt
veranlaßt sind.
§ 43. — Bei unerheblichen Abweichungen, welche durch Versehen des Ausfertigungsamts bei der
Vegleitscheinausfertigung veranlaßt sind, kann, wenn dasselbe das Versehen anerkennt und auf dem
Begleitschein nachträglich eine entsprechende, mit Ort und Datum zu bezeichnende und amtlich
zu vollziehende Bescheinigung ertheilt, die Erledigung des Begleitscheins unbeanstandet erfolgen.
Die Vornahme von Korrekturen in den zurückgesendeten Begleitscheinen ist dem Ausfertigungs-
amt nicht gestattet.
Handelt es sich um erhebliche, durch das Ausfertigungsamt verschuldete Anstände, oder erkennt
dasselbe einen von dem semigen abweichenden Befund des Empfangsamts nicht als richtig an,
so hat die dem letzteren vorgesetzte Direktivbehörde, nach erfolgtem Einvernehmen mit der Ober-
behörde des Ausfertigungsamts, über die Erledigung des Begleitscheins zu entscheiden.
d. Verfahren bei havarirten oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustand
ankommenden Begleitscheingütern.
§ 44. — Wenn auf Begleitschein 1 abgefertigie Waaren auf dem Transport Havarie erlitten
haben, oder zu Grunde gegangen, verdorben oder zerbrochen (Vereinszollgesetz §§ 29 und 48),
oder in ihrer Beschaffenheit verändert sind, so darf die Erledigung des Begleitscheins erst dann
erfolgen, nachdem über den etwa beanspruchten Zollnachlaß Entscheidung getroffen ist.
In dem Begleitschein ist auf diese Entscheidung Bezug zu nehmen.
e. Strafverfahren.
§ 45. — Treffen die Voraussetzungen nicht zu, unter denen nach § 42 eine Erledigung des
Begleitscheins ohne weitere Beanstandung erfolgen kann, so tritt das gesetzliche Strafverfahren ein.
Nach Beendigung dos Strafverfahrens hat das Begleitschein-Empfangsamt, sofern hinsichtlich
des Gefällepunlts keine Zweifel bestehen, den Begleitschein zu erledigen. In Zweifalsfällen ist
die Entschließung der vorgesetzten Direktivbehörde einzuholen.
Wenn die Erledigung des Begleitscheins nicht zulässig erscheint, so ist derselbe mit den er-
wachsenen Verhandlungen dem Ausfertigungsamt zu übersenden. Letzteres hat dem Empfangs-
amt eine Bescheinigung über den Zurückempfang des Begleitscheins zu ertheilen und die Ent-
scheidung der ihm vorgesetzten Direktivbehörde über die Folgen der Nichterfüllung der von dem
Begleitscheinextrahenten übernommenen Verpflichtungen einzuholen.
f. Verfahren bei Nichtgestellung der Waaren bei dem Empfangsamt.
§ 46. — Wenn auf Begleitschein 1 abgefertigte Waaren dem Empfangsamt nicht gestellt werden,
so ist über deren Verbleib Erörterung anzustellen und nach Umständen das gesetzliche Strafver-
fahren einzuleiten.
Nach Erledigung des Strafpunktes sind die Verhandlungen der Direktivbehörde des Ausfer-
tigungssamts zur Erledigung des Gefällepunkts vorzulegen.
In den Fällen, in welchen bei der Erledigung eines auf Grund des § 46 des Vereinszoll-
gesetzes von dem ursprünglichen Empfangsamt auf ein anderes Amt «verwiesenen Begleit-
scheins I die Bestimmungen im § 45 Absatz 3 oder im § 46 Absatz 2 in Anwendung zu bringen
sind, ist die Entscheidung über die Folgen der Nichterfüllung der von den Waarendisponenten
an Stelle des Begleitscheinerextrahenten übernommenen Verpflichtungen von der Direktivbehörde
des Amts, welches den Begleitschein überwiesen hat, zu treffen.
In den im § 46 Absatz 1 bezeichneten Fällen, ebenso wie in den Fällen des § 45 Absatz 2
kann bei der Erledigung von Begleitscheinen I von der Einholung der Entschließung der Direk-
tivbehörde Abstand genommen werden, wenn bei dem Vegleitschein-Ausfertigungsamt eine
spezielle Revision der Waaren stattgefunden hat.
g. Verfahren bei unterlassener Verfügung über die Waaren.
§ 47. — Sollte der Empfänger einer mit Begleitschein I angekommenen Ladung nicht auszu-
mitteln sein oder die Annahme und Verfügung über die Waaren verweigern oder ungehörig
verzögern, und der Waarenführer sich nicht in der Lage befinden, über die Waaren zu ver-
fügen, so ist, nachdem die Waaren in amtlichen Gewahrsam genommen sind, dem Begleitschein-
Ausfertigungsamt hiervon zur Benachrichtigung des Extrahenten Kenntniß zu geben. Wenn
alsdann binnen einer festzusetzenden Frist keine Bestimmung über die Waaren getroffen wird,
so ist der Begleitschein unerledigt an das Ausfertigungsamt zurückzusenden. Letzteres hat
hierauf den zu entrichtenden Zollbetrag von dem Extrahenten einzuziehen und dem Empfangs-
amt eine bezügliche Mitteilung zu machen, worauf dieses die Waaren, nach vorheriger Berich-
tigung der durch die Aufbewahrung etwa entstandenen Kosten, dem Empfänger oder dem zur
Empfangnahme bestimmten Beauftragten des Extrahenten zur Verfügung stellt.
B. Erledigung der Begleitscheine II.
§ 48. — Die Begleitscheine II sind nach ihrer Uebergabe in das Begleitschein-Empfangs-
Register (§ 32) einzutragen.
Der Waarenempfänger ist verpflichtet, dem Begleitschein-Erledigungsamt auf dessen Verlangen
den über die Versendung der Waaren lautenden Frachtbrief vorzulegen. Der Gestellung der
mit Begleitschein II abgefertigten Waaren bedarf es nur dann, wenn dieselbe ausdrücklich in
dem Begleitschein vorgeschrieben ist.
Der überwiesene Zollbetrag ist dem Begleitschein-Empfangsamt, unter Vorlage des Begleit-
scheins innerhalb der in letzterem vorgeschriebenen Frist durch den Waarenführer oder den
Waarenempfänger einzubezahlen.
Die Annahme des Begleitscheins ohne Zahlung des Zollbetrags ist dem Empfangsamt nicht
gestattet.
Letzteres hat den im Begleitschein angegebenen Zollbetrag mit Rücksicht auf die darin ent-
haltenen Angaben über Gattung und Menge der Waaren zu prüfen und den Zollbetrag zu
vereinnahmen.
Ergiebt sich bei dieser Prüfung eine Abweichung hinsichtlich des überwiesenen und des wieder-
holt berechneten Zollbetrags, so ist die Abweichung durch Korrespondenz mit dem Ausfertigungs-
amt aufzuklären und der höhere Zollbetrag einstweilen zu deponiren, demnächst aber der richtige
Zollbetrag definitiv zu vereinnahmen.
Bei Anständen, welche durch Versehen des Ausfertigungsamts verschuldet sind, ist in der im
§ 43 angegebenen Weise zu verfahren.
Die Annahme eines Begleitscheins II nebst dem darin überwiesenen Zollbetrag von einem zur
Erledigung von Begleitscheinen dieser Gattung befugten Amt ist auch dann nicht abzulehnen,
wenn die darin angegebene Zahlungsfrist (§ 21 c) bereits abgelaufen, oder wenn der Begleit-
schein auf ein anderes, als das schließlich gewählte Empfangsamt gerichtet ist. In Folge der
gedachten Abweichungen von der Vorschrift des Begleitscheins tritt ein Strafverfahren nicht ein.
1. Erledigungsbescheinigungen des Empfangsamts.
§ 49. — Die Vollziehung der Erledigungsbescheinigungen in den Begleitscheinen I geschieht
in der Art, daß
1. der Eingang des Begleitscheins — von dem Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter (§ 32),
2. die erfolgte Buchung im Begleitschein Empfangs-Register — von den mit der Führung des
letzteren beauftragten Beamten (§ 32),
3. der Revisionsbefund nebst Angabe der stattgehabten Revisionshandlungen — von den Re-
visionsbeamten (§§ 34 und 35),
4. bei ausgehenden Waaren der Waarenausgang — von denjenigen Beamten, welche die
Ausgangsabfertigung bewirkt haben (§ 40),
durch Unterschrift jedes einzelnen dieser Beamten, unter Beifügung seines Amtscharakters, einge-
tragen und beglaubigt wird.
Ist ein Begleitschemauszug gefertigt, welcher die Revisionsergebnisse nachweist, so genügt eine
einfache Bezugnahme auf diesen Auszug.
Bei der Warenausfuhr wird der dieselbe betreffende Vordruck auf der letzten Seite des
Begleitscheins, soweit dieser Vordruck nicht anwendbar ist, durchstrichen.
In solchen Begleitscheinen, bei deren Erledigung sich Anstände ergeben haben (§§ 41 ff.) ist dies
unter Verweisung auf die betreffenden, dem Begleitschein beizufügenden Verhandlungen anzumerken.
§ 50. — Nach Eintragung der Erledigungsbescheinigungen in die Begleitscheine I ist das
Erledigungsattest am Schlusse des Begleitscheins durch den Führer des Begleitschein Empfangs-
Registers oder einen anderen, von dem Amtsvorstande damit beauftragten Beamten, welcher
hierbei von der ordnungsmäßigen Erledigung des Begleitscheins Ueberzeugung zu nehmen hat,
unter Beifügung der Angabe feiner Diensteigenschaft zu vollziehen.
§ 51. — Die Erledigung der Begleitscheine II erfolgt durch die Ertheilung einer Bescheinigung
über die Eintragung in das Begleitschein-Empfangs-Register und über die stattgehabte Buchung
des erhobenen Zollbetrags, welche gemeinschaftlich von dem Führer des Begleitschein-Empfangs-
RsaMers und dem Führer des Einnahme-Journals, unter Angabe ihrer Diensteigenschaft, zu
vollziehen ist.
2. Nachweis der weiteren Bestimmung der Waaren in dem Begleitschein-Empfangs-Register.
§ 52. — Gleichzeitig mit der Vollziehung der Erledigungsbescheinigungen in den Begleit-
scheinen (§§ 49 bis 51) sind die Spalten 11 bis 13 des
aus-
zufüllen.
Wenn zu einem Begleitschein I zwei oder mehr Auszüge übergeben worden sind (§ 33), so
kann der Nachweis der weiteren Bestimmung der Waaren in den Begleitschein selbst aufge-
nommen und in Spalte 11 bis 13 des Begleitschein-Empfangs-Registers hierauf verwiesen werden.
3. Ertheilung der Erledigungsschiene.
§ 53. — Ueber die erledigten Begleitscheine sind Erledigungsscheine nach dem anliegenden
Muster II durch den Führer des Begleitschein-Empfangs Registers oder einen anderen von dem
Amtsvorstande zu bestimmenden Beamten auszustellen und nach erfolgter Prüfung und Beschei-
nigung durch einen zweiten Beamten dem Begleitschein-Ausfertigungsamt zu übersenden.
Bei Aemtern, welche nur mit einem Beamten besetzt sind, genügt die Ausstellung der Erle-
digungsscheine durch den letztern. Es ist jedoch jedem Ausfertigungsamt nach dem Abschlusse des
Empfangs-Registers eine durch den Bezirks Ober-Kontrolör bescheinigte Nachweisung der zur
Erledigung gekommenen Begleitscheine zu übersenden.
Die Uebersendung der Erledigungsscheine erfolgt monatlich zweimal, und zwar je über die
vom 1. bis 15. und vom 16. bis zum Schluß des Monats erledigten Begleitscheine bis zum
20. beziehungsweise 5. des Monats.
Sind die erledigten Begleitscheine in verschiedenen Quartalen ausgefertigt worden, so ist für
jedes dieser Quartale ein besonderer Erledigungsschein auszustellen.
Die Ordnungszahl, unter welcher jeder Begleitschein in den Erledigungsschein eingetragen
worden, und der Tag der Ausstellung des Erledigungsscheins sind in Spalte 14 und 15 des
Begleitschein-Empfangs-Registers bei den betreffenden Begleitscheinen anzumerken.
4. Ersatzleistung für die durch Vermittelung des Empfangsamts zurückbezahlten Baarkautionen.
§ 54. — Wenn die Zurückzahlung einer baar geleisteten Kaution bei dem Begleitschein-Em-
pfangsamt zu erfolgen hatte (§ 14), so ist dem Erledigungsschein eine amtliche Bescheinigung
über die stattgehabte Zurückzahlung beizufügen und die Ersatzleistung durch Benehmen mit dem
Begleitschein-Ausferügungsamt herbeizuführen.
5. Behandlung der Erledigungscheine bei dem Ausfertigungsamt.
§ 55. — Die von den Empfangsämtern ertheilten Erledigungsscheine (§ 53) sind sogleich nach
ihrer Ankunft hinsichtlich ihrer Uebereinstimmung mit den Anmeldungen und Annahmeerklärungen
und in formeller Hinsicht durch den Führer des Ausfertigungs-Registers zu prüfen und mit fort-
laufenden Nummern zu versehen.
Wenn sich bei der Prüfung nichts zu erinnern findet, so hat der gedachte Beamte unter den
Annahmeerklärungen die Nummer und Ordnungszahl des Erledigungsscheins, in welchem die
Erledigung der betreffenden Begleitscheine nachgewiesen ist, unter Beifügung feiner Unterschrift
einzutragen und den Tag der Ankunft des Erledigungsscheins in Spalte 8 des Begleitschein-
Aussertigungs-Negisters anzumerken.
Ergeben sich bei der vorzunehmenden Prüfung Anstände, so ist deren Erledigung im Wege
des Schriftwechsels mit dem Empfangsamt oder nöthigenfalls durch Vorlage bei der dem
Ausfertigungsamt vorgesetzten Direktivbehörde herbeizuführen.
Nach vollständiger Erledigung des Begleitscheins ist wegen Aufhebung der von dem Be-
gleitsche'mextrahenten bestellten Sicherheit das Erforderliche zu veranlassen (§ 54).
6. Versahren bei dem Ausbleiben der Erledigungsscheine.
§ 56. — Wird die Erledigung eines Begleitscheins I oder II innerhalb der vorgeschriebe-
nen Frist (§ 53) nicht nachgewiesen und ist inzwischen auch keine Nachricht von dem Em-
pfangsamt über eine etwaige Verzögerung der Erledigung eingetroffen, so ist der Begleit-
scheinertrahent oder der Bürge aufzufordern, die erreichte Bestimmung der Waaren, bezw.
die Einzahlung des gestundeten Zolles, binnen 14 Tagen nachzuweisen. Wird dieser Nach-
weis nicht geführt, so ist der Extrahent zur Einzahlung des Zollbetrags anzuhalten und die
Nummer, unter welcher die Vereinnahmung in dem betreffenden Register stattgefunden hat,
in Spalte 9 des Begleilschein-Ausfertigungs-Registers zu vermerken.
Gleichzeitig ist dem
Empfangsamt von der Einziehung des Zollbetrags Kenntniß zu geben.
Wenn durch das Empfangsamt eine Verzögerung der Erledigung des Begleitscheins an-
gemeldet ist, letztere jedoch innerhalb einer angemessenen weiteren Frist nicht erfolgt, so ist
über den Stand der Sache Erkundigung bei dem Empfangsamt einzuziehen, bei ungerecht-
fertigter Verzögerung der Erledigung aber der vorgesetzten Direktivbehörde Anzeige zu er-
statten.
§57.— Walten Zweifel über den zu zahlenden Betrag oder andere Anstände ob, so ist
der Fall der Direktivbehörde vorzutragen.
Die hierauf ergehende Entscheidung ist der Anmeldung beizufügen und im Ausfertigungs-
Register nach Datum und Nummer zu notiren.
Der Umtsvorstand ist gemeinschaftlich mit dem Registerführer dafür verantwortlich, daß
wegen der nicht rechtzeitig erledigten Begleitscheine die geeigneten Maßregeln getroffen werden.
7. Abschluß und Einsendung der Register.
§ 58. — Das Begleitschein-Ausfertigungs-Register wird nach vierteljährigen Zeitabschnitten
geführt; bleibt aber nach Ablauf des betreffenden Vierteljahres bis zur Ankunft der dann
noch fehlenden Erledigungsscheine, insofern sich dieselbe nicht über die nächsten drei Monate
nach dem Quartalsschlusse verzögert, bei dem Amt zurück.
Sobald die Erledigungsscheine eingetroffen sind, längstens jedoch nach Ablauf der vorher
bezeichneten Frist, wird das Register abgeschlossen und mit den zugehörigen Anmeldungen
und Annahmeerklärungen, welche nach der Nummerfolge der Begleitscheine zu ordnen sind,
sowie mit den nach der Nummerfolge (§ 55) zu ordnenden Erledigungsscheinen, zur Revision
an die Direktivbehörde eingesendet.
Die alsdann etwa noch nicht erledigten Posten werden in das Register des nächstfolgen-
den Quartals, unter Bezugnahme auf die alten Nummern, bei welchen auf die Nummern
der neuen Eintragungen zu verweisen ist, durch alle Spalten übertragen, so daß z. B. die
nicht erledigten Posten des ersten Vierteljahres die ersten Eintragungen in dem Register des
dritten Vierteljahres u. bilden.
Vor der Absendung des Registers hat der Amtsvorstand oder in seinem Auftrag ein an-
derer oberer Beamte die stattgehabte Erledigung der darin eingetragenen Begleitscheine zu
prüfen und dies in dem abgeschlossenen Register mit dem Anfügen zu bescheinigen, daß
keine Posten unerledigt geblieben, oder daß die unerledigten sämmtlich in das neue (nach
dem Quartal Zu bezeichnende) Register richtig übertragen seien.
§ 59. — Das Vegleitschein-Empfangs-Register wird ebenfalls nach vierteljährlichen Zeitab-
schnitten geführt und nach Ablauf eines jeden Vierteljahres abgeschlossen und mit den als
Belägen beizufügenden erledigten Begleitscheinen, den zu letzteren gehörigen Anmeldungen,
sowie den über die Erledigung einzelner Begleitscheine geführten Verhandlungen zur Revision
eingesendet.
Die Beläge zum Begleitschein-Empfangs-Register sind nach der Folge der Registernummern
zu ordnen und mit entsprechend bezeichneten Umschlägen zu vorsehen.
Die zur Zeit der Einsendung des Begleitschein-Empfangs-Register ausnahmsweise noch un-
erledigten Posten werden in der im § 58 angegebenen Weise in das Register für das Quar-
tal, in welchem die Einsendung erfolgt, übernommen.
§60. — Nach beendigter Revision werden die erledigten Begleitscheine nach den Bezirken
der Direktivbehörden, in welchen die Ausfertigungsämter liegen, sowie nach den Ausfertig-
ungsämtern und den Nummern der Ausfertigungs-Register geordnet, um noch mit den letz-
teren und den zugehörigen Belägen verglichen zu werden, und zu diesem BeHufe, soweit die
Vergleichung nicht bei der Revisionsbehörde der Empfangsämter selbst vorgenommen werden
kann, den Direktivbehörden der betreffenden Ausfertigungsämter mitgetheilt.
Diese Mittheilung soll in der Regel sechs Monate nach dem Schluß des Quartals, in
welchem die Begleitscheine erledigt worden sind, erfolgen.
B e m e r k u n g . — Bon den in vorstehendem Regulativ bezeichneten Formularen kann bei dem hiesigen
Haupt-Zollamte Einsicht genommen werden.
Niederlage-Regulativ.
In Gemäßheit des § 106 des Vereinszollgesetzes werden für die allgemeinen und beschränkten
Niederlagen folgende nähere Vorschriften ertheilt.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. — Der Niederleger, worunter derjenige verstanden wird, welchen die Zollbehörde als
zur Disposition über die niedergelegten Waaren befugt anerkennt, ist verbunden, sich nach den
Vorschriften dieses Regulativs zu richten. Das Gleiche gilt für jeden, welcher die Niederlage
betritt.
Wer die Niederlage betreten will oder dieselbe verläßt, hat sich bei dem die Aussicht führenden
Zollbeamten, zu melden. Auch können die Personen, welche die Niederlage verlassen, nach Maß-
gabe des § 127 des Vereinszollgesetzes einer körperlichen Visitation unterworfen werden.
§ 2. — In der Regel dürfen nur am Orte der Niederlage wohnhafte Personen dieselbe be-
nutzen und müssen Auswärtige, welche sich der Niederlage bedienen wollen, einen am Orte
wohnhaften Vertreter bestellen. Es steht jedoch für den Fall, daß der bezeichnete Empfänger
einer Waare, binnen der zur Anmeldung vorgeschriebenen Frist, entweder nicht auszumitteln ist
oder die Annahme und Anmeldung der Waare verweigert, dem Waarenführer, auch wenn er
am Orte nicht wohnhaft ist, frei, die Waaren auf seinen Namen zur Niederlage zu deklariren.
Macht der Waarenführer von dem ihm eingeräumten Rechte keinen Gebrauch, so kann das
Amt von Amtswegen einen Spediteur veranlassen, die Waaren anstatt des bezeichneten
Empfängers zur Niederlage zu deklariren.
§ 3. — Nach § 98 des Vereinszollgesetzes dürfen in der Regel nur Waaren, auf denen noch
ein Zollanspruch haftet, zur Niederlage gelangen.
Es dürfen indeß Gegenstände dos freien Verkehrs mit der Maßgabe in die Niederlage zuge-
lassen werden, daß sie mit ihrer Aufnahme in dieselbe die Eigenschaft unverzollter ausländischer
Waaren annehmen und nach den Bestimmungen für die letzteren zu behandeln sind.
Mit Genehmigung der Direktivbehörde können ausnahmsweise Güter des freien Verkehrs
auch mit Hübehaltung ihrer Eigenschaft a l s solche, sowie unter Uebergangs-Steuerkontrole
stehende Gegenstände in die Niederlage aufgenommen werden, sofern die Abfertigungs- und
Niederlageräume für die zollpflichtigen Güter von denjenigen für Güter der obenbezeichneten
Art auf sichernde Weise geschieden werden können.
Gegenstände, welche gegen Gewährung einer Zoll- oder Steuervergütung in die Niederlage
aufgenommen sind, dürfen aus derselben, soweit Ausnahmen nicht gesetzlich zugelassen sind, nur
gegen Entrichtung des tarifmäßigen Eingangszolles in den freien Verkehr übergehen.
§ 4. — Waaren, die gewöhnlich in verpacktem Zustande aufbewahrt werden, können nur in
guter Verpackung zur Niederlage angenommen werden. Beschädigte Verpackungen müssen zuvor
hergestellt werden.
Inwieweit Gegenstände auf den Wunsch des Niederlegers oder weil ihre Lagerung in ge-
schlossenen Räumen entweder für sie selbst oder für das übrige Lagergut nachtheilig sein kann,
im Freien niedergelegt werden dürfen, wird von dem Amtsvorstande bestimmt.
Waaren, deren Lagerung der Niederlage schädlich sein kann, als: der Verpestung verdächtige
Sachen, Gegenstände, welche zur Selbstentzündung geneigt oder der Explosion fähig sind, oder
deren Aufbewahrung den nahe lagernden Maaren nachtheilig sein kann, sowie Waaren, die bald
in Fäulniß überzugehen Pflegen, werden zur Niederlage nicht angenommen.
§ 5. — Ueber die niedergelegten Waaren wird ein Niederlage-Register nach dem anliegenden
Muster A geführt. Es bleibt jedoch den Direktivbehörden überlassen, die den örtlichen Ver-
hältnissen entsprechenden Abänderungen in dem Muster vorzunehmen, auch hinsichtlich der Führung
und Revision des Registers das Nähere anzuordnen.
II. Anmeldung und Annahme zur Niederlage.
§ 6. — Die Anmeldung zur Aufnahme in die Niederlage geschieht mittelst der Deklarationen
oder mittelst Auszügen aus solchen oder aus Begleitscheinen, welche nach dem unter B bei-
liegenden, Muster von dem Niederleger zweifach gefertigt und innerhalb der, von der Zollbehörde
örtlich zu bestimmenden Frist dem Amt übergeben sein müssen. Die Anmeldungen werden hin-
sichtlich ihrer Uebereinstimmung mit den ihnen zu Grunde liegenden Papieren durch die betreffen-
den Beamten geprüft und bescheinigt und bei der Revision der Waaren zum Anhalt genommen.
Die Deklarationen u. s. w. können mittelst dieser Anmeldung nach Maßgabe der §§ 23, 26
und 46 des Vereinszollgesetzes noch vervollständigt oder berichtigt werden.
§ 7. — Behufs der Aufnahme in die Niederlage sind die Waaren in der Regel speziell
zu revidiren.
Die Revision, welcher ein Niederleger oder ein Stellvertreter desselben beizuwohnen hat, kann
jedoch auf eine allgemeine beschränkt werden, wenn
1. die unter Verschluß angekommenen oder nach § 43 Absatz 2 des Vereinszollgesetzes ohne
Verschluß abgelassenen Waaren schon bei einem Vorabfertigungsamt speziell revidirt worden
sind, oder
2. — mag auch die Deklaration hinsichtlich der Waarengattung mangelhaft sein — wenn der
dem Amt als zahlungsfähig bekannte Niederleger sich durch eins Erklärung in der Anmeldung
zur Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Zollsatzes, sofern nicht ein anderer Zollsatz durch
spezielle Revision festgestellt wird, verpflichtet und sich für den Fall, daß in den Kolli sich Gegen-
stände der im § 4 Absatz 3 bezeichneten Art befinden sollten, einer Konventionalstrafe von 1500 M
unterwirft. Die Waaren müssen aber alsdann, wenn sie nicht zur Durchfuhr bestimmt sind und
die Wiederausfuhr nicht binnen einer von dem Amtsvorstande festzusetzenden kurzen Frist erfolgt,
unter Kolloverschluß, beziehungsweise mit dem Verschluß, mit welchem sie angekommen finde
gelagert werden.
Bei einer aus mehreren Kolli bestehenden, nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waaren-
post braucht nur das Gesammtgewicht durch Verwiegung ermittelt zu werden. Die Waarenpost
wird summarisch nach Kollizahl, Zeichen und Gewicht und, wenn die Kolli fortlaufende Nummern
haben, nach Nummern im Niederlage-Register angeschrieben.
Auch von der Ermittelung des
Bruttogewichts
kann,
sofern
dieselbe
nicht
von
dem
Niederleger selbst beantragt wird, abgesehen werden
a) bei den mit Begleitschein I ohne amtlichen Verschluß abgefertigten Waaren, wenn der
Niederleger auf die Abfertigung zur Durchfuhr verzichtet und sich damit einverstanden erklärt,
daß das im Begleitschein überwiesene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt werde;
b) bei den mit Begleitschein I unter unverletztem amtlichen Verschluß ankommenden Waaren,
wenn die Bruttoverwiegung entweder bei dem Niederlageamt selbst aus anderer Veranlassung
bereits erfolgt ist, oder erst kürzlich bei einem anderen Amt stattgesunden hat.
§ 8. — Rücksichtlich des als Einlagerungsgewicht zu behandelnden Gewichts und der vorge-
fundenen Abweichungen von dem im Begleitschein angegebenen Gewicht kommen nach Maßgabe
des § 47 des Vereinszollgesetzes folgende Grundsätze zur Anwendung
1. Werden die Waaren vor der Aufnahme in die Niederlage nicht verwogen, so ist das im
Begleitschein überwiesene Gewicht als Einlagerungsgewicht im Niederlage-Register anzuschreiben.
2. Ergiebt sich bei der vorgenommenen Verwiegung ein
Mehrgewicht
gegen
das
im
Begleitschein angegebene Gewicht, so bildet, unbeschadet der näheren Untersuchung, welche wegen
etwa vorgekommener Irrthümer bei der Abfertigung einzuleiten ist, das letztere ebenfalls das
im Niederlage-Register anzuschreibende Einlagerungsgewicht.
3. Ergiebt sich dagegen
ein
Mindergewicht,
so ist zwar nur das durch die Verwiegung
beim Niederlageamt ermittelte Gewicht als Einlagerungsgewicht im Niederlage-Register anzu-
schreiben, es muß indeß, wenn die Waaren unverschlossen oder mit verletztem amtlichen Ver-
schlusse angekommen sind, oder wenn der Verdacht einer heimlichen Entfernung von Waaren
vorliegt, abgesehen von der etwa wegen Zolldefraude einzuleitenden Untersuchung, von dem
vorgefundenen Mindergewicht der tarifmäßige Eingangszoll erhoben werden. Sind die Waaren
dagegen mit unverletztem amtlichen Vorschluß angekommen und ist Zugleich anzunehmen, daß das
Mindergewicht lediglich durch natürliche Einflüsse entstanden sei, so bleibt der Eingangszoll für
dasselbe unerhoben.
§ 9. — Waaren, welche bei dem Niederlageamt unter Zollkontrolle unverschlossen eingetroffen
sind, und über deren Identität nach dem Ermessen des Amtsvorstandes Zweifel bestehen, dürfen
in dis Niederlage nicht anders, als gegen Verzichtleistung auf die Abfertigung zur Durchfuhr
aufgenommen werden.
§ 10. — Hat eine Nettoverwiegung der Maaren stattgefunden, so erfolgt die Anschreibung
im Niederlage-Register nach
dem
Brutto-
und dem Nettogewicht. Ebenso wird bei der
Aufnahme der in einen: Kollo zusammen verpackten, verschieden tarifirten Waaren, sofern das
Nettogewicht der einzelnen Waarengattungen festgestellt oder in der Anmeldung angegeben ist,
auch das Nettogewicht der einzelnen Waarengattungen im Niederlage-Register angeschrieben.
§ 11. — Wenn die Revision beendigt ist, hat der Niederleger die Waaren auf eigene Kosten
zu den Lagerräumen und in denselben an denjenigen Ort zu schaffen, welcher für die Lagerung
angewiesen wird.
Soweit es die Gattung der Waaren und der Raum gestatten und nicht andere Umstände
entgegenstehen, sind die Waaren eines jeden Niederlegers auf dessen Antrag beisammen zu
lagern und die später für ihn hinzukommenden an die früher gelagerten anzuschließen.
I I I . Niederlagescheine.
§ 12. — Nach geschehener Niederlegung wird dem Niederleger ein, hinsichtlich der Eintragung
in das Niederlage-Register bescheinigtes Exemplar der Anmeldung (§ 6) zugestellt, welches ihm
als Niederlageschein dient.
Die Zollverwaltung ist befugt, denjenigen, welcher ihr den Niederlageschein vorlegt, als Zur
Disposition über die in demselben bezeichneten Waaren legitimirt anzusehen, und nicht ver-
pflichtet, auf eine nähere Prüfung einzugehen, ob derselbe rechtmäßiger Besitzer des Nieder-
lagescheins sei.
Sollte jedoch ein Schein in unrechte Hände gekommen sein und dies von demjenigen, der
daran Interesse hat, dem Amt angezeigt werden, so hat dasselbe hierüber einen Vermerk im
Niederlage-Register Zu machen und solange keine Disposition über die Waaren zuzulassen, bis
über den rechtmäßigen Besitz des Niederlagescheins von der zuständigen Behörde entschieden ist.
§ 13. — Sollen Waaren, die in der Niederlage lagern, auf das Konto eines anderen Nie-
derlegers übertragen werden, so ist dem Amt der Niederlageschein mit einem entsprechenden
Antrage vorzulegen. Wenn, nach dem Ermessen des Amts, kein Bedenken obwaltet, so findet
die Umschreibung im Niederlage-Register und dis Abschreibung auf dem Niederlageschein,
beziehungsweise die Ausstellung eines neuen Niederlagescheins statt.
§ 14. — Sollte ein Niederlageschein verloren gehen, so muß der betreffende Niederleger dem
Amt davon Nachricht geben. Nachdem der Niederlageschein in Gemäßheit der in dem betreffenden
Vereinsstaate bestehenden Bestimmungen für ungültig erklärt und dies dem Amt nachgewiesen
ist, wird im Niederlage-Register das Nöthige vermerkt, ein Duplikat des Niederlagescheins aus-
gefertigt und darin die eiste Ausfertigung für ungültig erklärt.
Meldet sich, nach erfolgter Benachrichtigung des Amts von dem Verlust eines Niederlage-
scheins und bevor derselbe für ungültig erklärt worden ist, ein dritter Besitzer dieses Scheins,
so ist durch gerichtliches Erkenntniß darüber zu entscheiden, wer über die niedergelegte Waare
zu verfügen hat. I n der Zwischenzeit ernennt das Amt einen Vertreter des Eigenthümers,
welcher auf Kosten desselben und, wie dieser selbst, für die Erhaltung und Beaufsichtigung der
Waaren zu sorgen hat. Hierbei treten, soweit es nöthig ist, die Vorschriften der §§ 16 und
40 ein.
§ 15. — Jede Abschreibung im Niederlage-Register ist vom Amt auf den vorzulegenden
Niederlageschein zu vermerken. Wird durch die Abschreibung der ganze Inhalt eines Nieder-
lagescheins nicht erledigt, so erhält der Niederleger denselben zurück. Sind sämmtliche darauf
verzeichnete Waaren aus der Niederlage abgefertigt, so verbleibt der Schein beim Amt.
IV. Aufbewahrung und Behandlung auf der Niederlage.
§ 16. — Die Niederlageverwaltung hat für die Sicherung der lagernden Waaren nach Maß-
gabe des § 102 des Vereinszollgesetzes Sorge zu tragen. Die Niederleger sind verbunden, die
an sie ergehenden Anweisungen des Niederlageverwalters zur Verhütung oder Beseitigung von
Beschädigungen der lagernden Waaren zu befolgen.
I m Falle sortgesetzter Säumniß eines Niederlegers ist derselbe zur Ergreifung der für die
Erhaltung der Maaren erforderlichen Maßregeln oder Entnahme aus der Niederlage vom Amt
schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist mit der Verwarnung aufzufordern, daß
anderenfalls von Amtswegen das Nöthige auf feine Kosten werde verfügt werden.
§ 17. — Der Niederleger hat auch seinerseits über die lagernden Waaren Aufficht zu führen.
Es bleibt ihm überlassen, die Kolli unter seinen Privatverschluß zu nehmen, in welchem Falle
die Art des Verschlusses in der Anmeldung zu bemerken ist. Der Niederleger hat ferner von
Zeit zu Zeit nach den Waaren zu sehen und mit darüber zu wachen, daß sie durch ihre Lage,
durch Ungeziefer u. nicht leiden, auch, wenn er solches wahrnimmt, den Niederlageverwalter
darauf aufmerksam zu machen.
§ 18. — Von der einmal durch den Niederlageverwalter angewiesenen Stelle darf die Waare
nur mit dessen Erlaubniß versetzt, und es muß jedenfalls dabei nach dessen Anweisung verfahren
werden. Glaubt der Niederleger, daß seine Waare nicht gut lagere, und wünscht derselbe für
sie eine andere Lagerstelle, so wird ihm diese, wenn Raum dazu vorhanden ist und die Ver-
setzung ohne Störung geschehen kann, auch sonst kein Hinderniß entgegensteht, gewährt werden.
Kann sich der Niederleger hierüber mit dem Niederlageverwalter nicht einigen, so entscheidet
der Amtsvorstand.
§ 19. — Dem Niederleger ist gestattet, auf schriftliche Anmeldung bei dem Amt, Proben von
den niedergelegten Waaren zu entnehmen. Das Oeffnen der Kolli, die Entnahme der Proben
und die neue Verschließung der Kolli kann nur unter amtlicher Aufsicht geschehen.
Das Gewicht der entnommenen Proben ist im Niederlage-Register bei der betreffenden Post
zu vermerken und, falls das Gesammtgewicht der entnommenen Proben zollpflichtig ist, bei der
Räumung der Post besonders zur Verzollung zu ziehen.
§ 20. — Die Auslegung ausgepackter Waaren zum Verkauf in der Niederlage ist nicht
erlaubt. Die Auspackung und vorübergehende Auslegung von Waaren zur Besichtigung, so-
fern dazu nicht schon die Anficht von Proben genügt, ist jedoch nicht ausgeschlossen.
§ 31. — Die Eigenthümer und Disponenten der lagernden Waaren sind befugt, in der
Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Waaren behufs der Theilung, Sortirung, Rei-
nigung, Erhaltung und sonstiger mit dem Zweck der Niederlage zu vereinbarenden Behand-
lung umzupacken, insofern geeignete Räumlichkeiten dazu vorhanden sind. Es können indeß
von der Direktivbehörde nach dm örtlichen Verhältnissen für einzelne Niederlagen gewisse
Grenzen festgesetzt werden, innerhalb deren die Theilung nur stattfinden darf.
Zur Ergänzung, Auffüllung, Packung u. der lagernden Waarenkolli können Waaren aus
dem freien Verkehr in die Niederlage eingebracht werden.. Dies muß jedoch vorher schrift-
lich, unter Angabe der Gattung und Menge, dem Niederlageamt angezeigt werden, welches
alsdann die Waaren vor dem Einlaß in die Lagerräume speziell ermittelt und sowohl im
Niederlage-Register als im Niederlageschein dem zollpflichtigen Lagelbestand zuschreibt.
§
22. - Jede Umpackung ist dem Amt zuvor nach dem beiliegenden Muster C unter Vor-
legung des Niederlagescheins schriftlich anzumelden, und erst, nachdem von dem Amt die er-
forderliche Aufsicht angeordnet worden ist, vorzunehmen.
Zu dem Antrag auf Gestaltung der Umpackung kann auch das für die Abmeldung vor-
geschriebene Formular (§ 30) benutzt werden.
§ 23. — Sei der Umpackung ist die Waare stets einer speziellen Revision zu unterwerfen,
sofern nicht eine solche schon vorher stattgefunden hat.
Neben dem Bruttogewicht ist, wenn
es der Niederleger wünscht, auch das Nettogewicht der alten und der neuen Kolli zu er-
mitteln. Ist jedoch mit der Umpackung eine Theilung verbunden, so muß jedesmal auch
das Nettogewicht der alten und der neuen Kolli festgestellt werden. Die Waarenpost wird
dann im Niederlage-Register ab- und nach der neuen Feststellung wieder angeschrieben, und
auch der Niederlageschein hiernach berichtigt oder ein neuer ausgestellt. Wird über den
ganzen Inhalt eines zur Theilung angemeldeten Kollo nicht sofort vollständig verfügt, so
kann unter Beifügung einer erläuternden Bemerkung die Abschreibung des abgemeldeten
Theils und die Anschreibung des Bruttogewichts des Restes bei dem ursprünglich eingetra-
genen Kollo im Niederlage-Register erfolgen.
Gewichtsabweichungen von dem ursprünglich angeschriebenen Gewicht sind sofort aufzuklären.
Soweit ein Mindergewicht lediglich durch den Akt der Umpackung oder durch zufällige
Ereignisse oder durch Eintrocknen, Einzehren, Verstauben, Verdunsten oder gewöhnliche Lek-
kage entstanden und nicht durch Ordnungswidrigkeiten herbeigeführt ist, darf solches zollfrei
abgeschrieben werden.
I n
anderen Fällen ist von der fehlenden Menge der tarifmäßige Gingangszoll einzu-
ziehen, vorbehaltlich des einzuleitenden Strafverfahrens, wenn der Verdacht vorliegt, daß die
Gewichtsverminderung in Folge heimlicher Entfernung eines Theiles der Waare aus der
Niederlage entstanden sei.
Diejenigen Umschließungen, welche durch Umpacken der Kolli während der Lagerung leer
geworden sind, unterliegen bei der Entnahme aus der Niederlage der Verzollung, und zwar
wenn sie zu dem Nettogewicht der darin verpackt gewesenen Waare gehören, nach dem
Zollsatz der letzteren, andernfalls nach demjenigen Zollsatz, welchem die Umschließungen an
sich unterliegen.
Sind Umschließungen von Flüssigkeiten, welche in öffentlichen Niederlagen oder in Privat-
lagern unter amtlichem Mitverschluß lagern, durch Ueberfüllen ihres Inhalts in andere da-
selbst lagernde Fässer u. entleert worden, so sind dieselben, wenn sie zu dem zollpflichtigen
Gewicht der Flüssigkeit gehören (§ 2 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes), nach demjenigen Zollsatz
zur Verzollung zu ziehen, welcher auf die in denselben vorhanden gewesene Flüssigkeit An-
wendung findet, entgegengesetztenfalls nach dem Zollsatz, welchem die Umschließungen an sich
unterliegen.
Sind dagegen zum Zweck der Umfüllung leere Umschließungen aus dem freien Verkehr
in die Niederlage oder das Privatlager gebracht worden, so sind die bei der Umfüllung
leer werdenden Umschließungen nur insoweit, und zwar nach dem zufolge des vorigen Ab-
satzes anzuwendenden Zollsatz, zur Verzollung zu ziehen, als das Gewicht derselben dasje-
nige der zur Umfüllung benutzten Umschließungen übersteigt. Erfolgt die Entleerung in Theil-
posten, so ist das Gewicht der zur Umfüllung benutzten leeren Umschließungen bis zur voll-
ständigen Entleerung nachrichtlich bei der betreffenden Post im Niederlage-Register zu ver-
merken.
Die in den vorstehenden beiden Absätzen enthaltenen Bestimmungen finden keine Anwen-
dung auf solche entleerte Mineralölfässer, welche tarifmäßig einem höheren Zollsatze unter-
liegen, als die darin enthalten gewesene Flüssigkeit. Dergleichen Fässer sind beim Eingang
in den freien Verkehr nach ihrer Beschaffenheit zur Verzollung zu ziehen.
Sind Umschließungen durch vollständiges Auslaufen u. der darin befindlichen Flüssigkeit
leer geworden, so unterliegen die Umschließungen bei der Entnahme aus der Niederlage stets
der tarifmäßigen Verzollung nach Maßgabe ihrer Beschaffenheit.
§ 24. — Sollen Flüssigkeiten in Fässern durch Ueberleitung der Flüssigkeit in andere
Fässer oder sonstige Umschließungen getheilt werden, so ist das Bruttogewicht des Fasses
vor der Theilung festzustellen. Es wird demnächst das Bruttogewicht der neu gebildeten
Kolli der Verzollung oder weitern Abfertigung zu Grunde gelegt. Ergiebt sich jedoch, nach-
dem über den ganzen Inhalt eines Fasses verfügt ist, daß die Summe der Bruttogewichte
der Theilposten hinter dem im Niederlage-Register angeschriebenen Gewichte des Fasses zu-
rückbleibt, und ist nach den Umständen, wie es namentlich bei der Umfüllung in Ballons
der Fall ist, anzunehmen, daß die Theilung nur erfolgt sei, um einen Theil des Gewichts
des getheilten Fasses der Verzollung zu entziehen, so kann von dem Niederleger die Ent-
richtung des Eingangszolls für das sich ergebende Mindergewicht gegen das angeschriebene
Gewicht des Fasses gefordert werden.
In
Fällen, in welchen Flüssigkeiten auf der Niederlage aus Fässern in andere Fässer
oder Umschließungen umgefüllt und in Theilposten zur Eingangsverzollung abgemeldet wer-
den, kann die Zollerhebung bis zum Betrage des von dem Einlagerungsgewicht sich berech-
nenden Zolles erfolgen, sofern der Niederleger vor der Abmeldung des ersten Theilpostens
auf die Wiederausfuhr der sämmtlichen Theilposten und die Begünstigung der Verzollung
derselben nach dem Auslagerungsgewicht Verzicht leistet.
Wenn bei Flüssigkeiten in Fässern, welche in einer allgemeinen oder beschränkten Nieder-
lage lagern, der Inhalt eines Fasses ganz oder theilweise zum Auffüllen anderer Fässer
benutzt wird, so ist dies als eine Unipackung anzusehen, auf welche die Bestimmungen in
den §§ 101 und 103 des Vereinszollgesetzes, sowie in den §§ 21 und folgende dieses Re-
gulativs Anwendung finden. I n Gemäßheit des § 23 des Regulativs ist also bei jeder
Auffüllung das Gewicht der alten und neuen Fässer festzustellen.
Auf den Antrag des Niederlegers kann jedoch, um eine Beunruhigung der Flüssigkeiten
durch Verwiegung zu vermeiden, gestattet werden, daß
a) eine Verwiegung der Fässer, welche aufgefüllt werden sollen, unterbleibt und nur das
Gewicht der in jedes Faß umgefüllten Flüssigkeit ermittelt und dem Einlagerungsgewicht
desselben zugeschrieben wird, und
b) das zur Ausfüllung benutzte Faß nur nach bewirkter Auffüllung verwogen und das
vor der Auffüllung vorhandene Gewicht desselben durch Zurechnung des Gesammtgewichts
der in die einzelnen Fässer umgefüllten Flüssigkeit festgestellt wird. Ist das Faß nicht voll-
ständig entleert, und soll noch auf der Niederlage verbleiben, so bedarf es auch bei diesem
Fasse einer Verwiegung nicht, sondern nur einer Abschreibung des Gesamtgewichts der aus
demselben entnommenen Flüssigkeit von dem Ginlagerungsgewicht.
Handelt es sich um eine im Niederlage-Register summarisch angeschriebene Post (§ 7 Abs. 3),
von der ein Faß zum Ausfüllen der Übrigen benutzt werden soll, so kann nicht nur von
einer Verwiegung der Fässer, sondern auch von einer Gewichtsermittelung der umgefüllten
Flüssigkeit und von einer An- und Abschreibung derselben bei den einzelnen Fässern abge-
sehen weiden, es sei denn, daß das zur Auffüllung benutzte Faß aus der Niederlage ent-
fernt werden soll, in welchem Falle das Gewicht desselben nach bewirkter Auffüllung durch
Verwiegung festzustellen und von dem Gesammtgewicht der Post abzuschreiben ist.
Sollen die in der Niederlage befindlichen Fässer mit Flüssigkeiten aus dem freien Ver-
kehr — zu denen auch die aus der Niederlage abgemeldeten und verzollten Flüssigkeiten
gehören — aufgefüllt werden, so ist nach der Vorschrift im letzten Absatz des § 21 zu ver-
fahren, jedoch bedarf es auch in diesem Falle einer Verwiegung der Fässer vor und nach
der Auffüllung nicht, vielmehr nur einer Zuschreibung des Gewichts der in die einzelnen
Fässer übergeführten Flüssigkeit.
I n den Fällen der §§ 23 und 24 kann bei der Ueberleitung von Flüssigkeiten in andere
Umschließungen das Bruttogewicht des alten Fasses in der Weise festgestellt werden, daß zu-
vörderst das neue Faß sowohl leer, als nach geschehener Umfüllung, demnächst aber das alte
Faß verwogen und aus den so gewonnenen Gewichtsbeträgen das Bruttogewicht des alten
Fasses im Wege der Berechnung festgestellt wird.
§ 25. — Gelangen Waaren zur Theilung, für welche, neben der Tara für die äußere Um-
schließung, eine zusätzliche Tara für die weitere innere Umschließung gewährt wird, so kann,
sofern nicht vom Niederleger Nettoverwiegung beantragt wird, ohne Rücksicht auf die äußere
Umschließung das Gewicht der betreffenden Waare einschließlich ihrer inneren Umschließung zur
Grundlage der Taraberechnung genommen werden. I m Falle einer Theilung zum Zweck der
Versendung der Waaren mit Begleitschein I ist das Gewicht derselben einschließlich deren inneren
Umschließung im Begleitschein zu überweisen und das Bruttogewicht des neu gebildeten Kollo
nur nachrichtlich darin zu bemerken.
§ 26. — Die von Niederlagegütern ausgesonderten Unreinigkeiten oder verdorbenen Waaren
können unter Zollkontrole in das Ausland zurückgeführt oder mit Genehmigung des Amtsvor-
standes unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die erfolgte Vernichtung wird amtlich fest-
gestellt und im Niederlage-Register vermerkt.
§ 27. — Waaren, welche während der Lagerung ihre Beschaffenheit dergestalt verändert
haben, daß sie in eine andere, einem niedrigeren Zollsatze unterliegende Waarengattung über-
gegangen sind (z. B. Wein in Essig), können auf Antrag des Niederlegers und auf Grund
amtlicher Feststellung, erforderlichenfalls nach erfolgter Denaturirung, mit Genehmigung des
Hauptamts nach Maßgabe ihrer neuen Beschaffenheit im Niederlage-Register und im Nieder-
lageschein umgeschrieben werden.
§ 28. — Die Waarenbestände der Niederlage sind von Zeit zu Zeit durch den Amtsvorstand
oder durch einen von ihm beauftragten oberen Beamten einer Revision zu unterwerfen.
Zu
welchem Zeitpunkte und in welchem Umfange dieselbe stattzufinden hat, bestimmt die Direktiv-
behörde.
Die Niederleger haben zum Zweck der Revision auf Verlangen Bestandsdeklarationen zu
übergeben und das erforderliche Personal zu den vorzunehmenden Handleistungen zu stellen.
§ 29. — Die zur Niederlage gebrachten Waaren dürfen in der Regel in der allgemeinen
Niederlage nicht über 5 Jahre (Vereinszollgesetz § 98 Abs. 2) und in der beschränkten Nieder-
lage nicht über 6 Monate (Vereinszollgesetz § 105 Abs. 1) lagern.
Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann ausnahmsweise in einzelnen Fällen eine Ver-
längerung der Lagerfrist eintreten.
V. Abmeldung und Verabfolgung aus der Niederlage.
§ 30. — Wenn Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen, so wird darüber von
dem Niederleger, unter Vorlegung des Niederlagescheins, eine Abmeldung nach dem anliegenden
Muster D dem Niederlageverwalter oder dem mit Führung des Niederlage-Registers besonders
beauftragten Beamten übergeben, welcher die Uebereinstimmung der Angabe mit dem Register
prüft und solche auf der Abmeldung bescheinigt, auch diejenigen Bemerkungen, welche sich auf
die früher stattgehabten Revisionsakte und sonst auf die weitere Abfertigung der Waaren be-
ziehen, hinzufügt. Hiernach und nach der über die Bestimmung der Waaren in der betreffenden
Spalte der Abmeldung gemachten Angabe richtet sich die weitere Abfertigungsweise. Nach dem
Ermessen des Amtsvorstandes kann die Abmeldung auch in doppelter Ausfertigung verlangt
werden. Sind die Waaren zur Weiterversendung mit Begleitschein bestimmt, so ist das im
Begleitschein-Regulativ vorgeschriebene Formular zu benutzen.
Wünscht der Niederleger, daß nach Maßgabe des § 103 Absatz 2 des Vereinszollgesetzes das
Auslagerungsgewicht der Abfertigung zu Grunde gelegt werde, so hat er dies in seinem Antrage
ausdrücklich zu bemerken.
§ 31. — Aus Grund der Abmeldung zur Verzollung oder zur Versendung aus Begleitschein II
erfolgt die spezielle Revision, insofern solche nicht unmittelbar vor Aufnahme der Waaren in
die Niederlage oder später in derselben stattgefunden hat. Auch kann dieselbe dann unterbleiben,
wenn auf den Antrag des Niederlegers die Verzollung nach dem höchsten Zollsatze des Tarifs
gestattet wird (Vereinszollgesetz § 32 Abs. 2).
Vor dem Beginn der speziellen Revision kann der Niederleger die Angaben in der Abmel-
dung hinsichtlich der Gattung und des Nettogewichts der ohne spezielle Revision zur Niederlage
genommenen Waaren ergänzen oder berichtigen (Vereinszollgesetz §§ 23, 26 und 46).
Wird bei Waaren, welche in der Niederlage umgepackt worden sind, eine von der gewöhn-
lichen abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Abweichung von dem im
Tarif angenommenen Tarasatz bemerkt, so hat die Nettoverwiegung zu erfolgen.
§ 32. — Nücksichtlich des der Verzollung oder Abfertigung auf Begleitschein II zu Grunde
zu legenden Gewichts kommen nach § 103 des Vereinszollgesetzes folgende Grundsätze in An-
wendung
a) Ist das Gewicht jedes einzelnen Kollo im Niederlage-Register angeschrieben, oder wird
eine aus mehreren Kolli bestehende, aber nur nach ihrem Gesammtgewicht angeschriebene Waaren-
post auf einmal ungetheilt von der Niederlage entnommen, so kann
1. die nochmalige Verwiegung des betreffenden Kollo, beziehungsweise der ganzen Waarenpost
dann unterbleiben, wenn der Niederleger nicht in der betreffenden Spalte der Abmeldung die
Abfertigung
nach
dem
Auslagerungsgewicht
beantragt hat und zugleich kein Verdacht
einer heimlichen Entfernung eines Theils der Waaren während der Lagerung vorliegt.
2. Findet eine nochmalige Verwiegung statt, und ergiebt sich hierbei
(...) ein Mindergewicht gegen das Einlagerungsgewicht, so erfolgt die Abfertigung auf
Grund
des
Auslagerungsgewichts,
wenn
anzunehmen
ist, daß dieses Mindergewicht
lediglich durch natürliche Einflüsse entstanden sei. Liegt jedoch begründeter Verdacht vor, daß
ein Theil der Waaren heimlich aus der Niederlage entfernt worden, so ist — abgesehen von
der wegen Zolldefraude etwa einzuleitenden Untersuchung — jedesmal das Einlagerungsgewicht
der Abfertigung zu Grunde zu legen.
Ergiebt sich dagegen
(...) ein Mehrgewicht, so bildet — unbeschadet der näheren Untersuchung wegen etwa
vorgekommener Irrthümer — das Einlagerungsgewicht die Grundlage der Abfertigung.
In beiden Fällen ((...) und (...)) ist auf Antrag der Betheiligten jedes Kollo einer größeren
Waarenpost, dessen Einlagerungsgewicht seiner Zeit besonders ermittelt und im Niederlage-
Register angeschrieben war, bezüglich der Gewichtsabweichungen bei der Abmeldung als eine
für sich bestehende Waarenpost zu behandeln, wenn über die Identität der einzelnen Kolli nach
Zeichen und Nummer dein Zweifel besteht.
b) Wird eine aus mehreren Kolli bestehende, im Niederlage-Register unter
einem
Ge-
sammtgewicht
angeschriebene Waarenpost in Theilmengen aus der Niederlage entnommen,
so erfolgt die Abfertigung nach dem jedesmal zu ermittelnden
Auslagerungsgewicht.
Ergiebt sich hierbei im Ganzen ein Mindergewicht gegen das Einlagerungsgewicht, so
kommen bei der Abfertigung der letzten Theilpost die oben unter a 2 (...) ausgesprochenen
Grundsätze zur Anwendung.
Hinsichtlich des Mindergewichts, welches sich bei den in Theilposten zur Abmeldung gelan-
genden Flüssigkeiten in Fässern gegen das Gewicht des getheilten Fasses ergiebt, wird auf den
§ 24 Bezug genommen.
§ 33. — Sind die Waaren zur Verzollung abgemeldet, so hat der Niederleger, nachdem der
Befund in der Abmeldung bescheinigt ist, den Gefällebetrag gegen Quittung zu entrichten,
beziehungsweise ein Kreditanerkenntniß darüber zu ertheilen.
Bei der Abmeldung zur Abfertigung der Waaren auf Begleitschein II tritt an die Stelle der
Gefälleentrichtung die Extrahirung des Begleitscheins.
§ 34. — Zum Zweck der Versendung von Niederlagegütern auf Begleitschein I wird in der
Regel das Auslagerungsgewicht ermittelt.
Ergeben sich bei dieser Verwiegung Abweichungen gegen das Einlagerungsgewicht, so wird im
Allgemeinen nach der Vorschrift des § 32 unter a 2 und b verfahren, jedoch mit der Maßgabe, daß
1. ein nach jener Vorschrift zollpflichtiges Mindergewicht sofort besonders zum Eingänge zu
verzollen und der Begleitscheinabfertigung das Auslagerungsgewicht zu Grunde zu legen;
2. in Fällen, wo das Ginlagerungsgewicht die Grundlage der weiteren Abfertigung bildet,
auch das Auslagerungsgewicht im Begleitschein nachrichtlich zu vermerken ist.
§ 35. — Die Verwiegung kann, sofern solche nicht vom Niederleger selbst begehrt wird,
unterbleiben,
1. wenn die Waaren unter amtlichem Verschluß zur Niederlage gekommen sind und dieser
Verschluß während der Lagerung unberührt geblieben ist;
2. wenn die Waaren zwar ohne amtlichen Verschluß zur Niederlage gelangt sind, jedoch
a) nach der Beschaffenheit derselben eine Veränderung des Gewichts während der Lagerung
nicht zu vermuthen ist, wie z. B. bei Metallen, Metallwaaren, Glas, Porzellan und dergleichen, oder
b) ihre Lagerung nicht über drei Monate gedauert hat und keine Umstände vorliegen, welche
auf eine ungewöhnliche Gewichtsveränderung schließen lassen.
§ 36. — Sollte für einzelne Niederlageplätze das Bedürfniß entstehen, den in das Ausland
zu sendenden unverzollten Waaren Gegenstände des freien Verkehrs in dem nämlichen Kollo
beizucken, so darf dies unter folgenden Bedingungen nachgegeben werden
1. die unverzollten Waaren sind im Innern des zu bildenden Kollo von den Gegenständen
des freien Verkehrs durch besondere Verpackung getrennt zu halten, auch ist der der Menge
nach geringere Theil der Waaren für sich amtlich zu verschließen;
2. das Gesammtkollo wird unter Bleiverschuß gesetzt und
3. im Begleitscheine der Beipackung von Gegenständen des freien Verkehrs erwähnt, auch die
Gattung, Menge und der etwaige Verschluß der letzleren, sowie das Bruttogewicht des Ge-
qammtkollo angegeben.
Ist wegen der Beschaffenheit der Waaren die Bedingung unter 1 nicht zu erfüllen, so kann
die Beipackung von Gütern des freien Verkehrs nur unter der Bedingung stattfinden, daß
dieselben die Natur fremder unverzollter Waaren annehmen.
§ 37. — Sollen Waaren aus der Niederlage eines Grenzzollamts unmittelbar in das Aus-
land versendet werden, und erfolgt die Ausfuhr unter den Augen des Grenzzollamts oder unter
amtlicher Begleitung, so beschränkt sich die Abfertigung darauf, daß die Ausfuhr von dem Amt
oder den Begleitungsbeamten auf der Abmeldung bescheinigt wird.
§ 38. — Die Waaren werden gegen Vorzeigung der Zollquittung, beziehungsweise der be-
treffenden Abfertigungspapiere aus der Niederlage abgelassen. Es erfolgt demnächst ihre Ab-
schreibung im Niederlage-Register. Binnen 24 Stunden müssen die Waaren aus der Niederlage
entfernt werden.
§ 39. — Wo Lagergeld erhoben wird (Vereinszollgesetz § 99), ist dasselbe von dem bei der
Einlagerung
der Waaren angeschriebenen und im Falle einer Umpackung von dem dabei
ermittelten Bruttogewichte zu erheben.
§ 4 0 . — Mit Niederlagegütern, deren Eigenthümer (Disponent) unbekannt ist, oder deren
Abnahme von der Niederlage nach Ablauf der Lagerfrist (§ 29) von dem der Zollbehörde be-
kannten Eigenthümer verweigert wird, ist nach § 104 des Vereinszollgesetzes zu verfahren.
Bleibt in solchen Fällen beim öffentlichen Verkauf der Waaren das Meistgebot nach Abzug
der Kosten hinter dem Betrage des Gingangszolles zurück, so ist in der Regel der Zuschlag zu
versagen. Ausnahmen hiervon können von der Direktivbehörde nur dann zugelassen werden,
wenn der Ausfall an Zollgefällen 10 Prozent nicht übersteigt.
VI. Theilungslager.
§ 41. — Theilungslager unter Mitverschluß der Zollverwaltung (§ 1 lit b des Privatlager-
Regulativs) können auch in abgesonderten Räumen der öffentlichen Niederlage, welche für sich
verschließbar sind und für deren Einrichtung und Unterhaltung der Niederleger nach Anleitung
des Amts Sorge zu tragen hat, zugelassen werden.
Derartige Theilungslager sind im Allgemeinen nach den Bestimmungen des Niederlage-
Regulativs und den für die betreffende Niederlage bezüglich der Theilungslager erlassenen
besonderen Vorschriften zu behandeln.
Auf Wein- und Spirituosen Theilungslager in öffentlichen Niederlagen finden die Bestim-
mungen in den §§ 1 bis 10 des Weinlager-Regulativs mit der Maßgabe Anwendung, daß die
Gestattung eines solchen Lagers nicht an die Bedingung eines bestimmten Lagerbestandes
(§ 2 a. a. O.) geknüpft ist.
Bei anderen zu derartigen Theilungslagern zugelassenen Flüssigkeiten mit Ausnahme von
Mineralöl, können nach Anordnung der Direktivbehörde die vorstehenden Bestimmungen eben-
falls in Anwendung gebracht werden.
VII. Strafbestimmungen.
§ 42. — Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht
die Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des
§ 152 dieses Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet.
Bemerkung. — Von den im vorstehenden Regulativ bezeichneten Formularen kann bei dem hiesigen
Hauptzollamte Einsicht genommen werden.
Eisenbahnzoll-Regulativ.
I n Gemäßheit des § 73 des Vereinszollgesetzes werden über die zollamtliche Behandlung des
Güter- und Effektentransports auf den Eisenbahnen die nachstehenden Bestimmungen getroffen
I. Allgemeine Vorschriften.
1. Transportzeit.
§ 1. — Der Transport von Frachtgütern und Passagiereffekten über die Zollgrenze und
innerhalb des Grenzbezirks ist auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen bei Tag
und Nacht gestattet (Vereinszollgesetz § 21 Absatz 5 lit. d.)
2. Abfertigungsstunden.
§ 2. — Die Abfertigung der Passagieresseken, sowie der ankommenden sofort unter Naum-
verschluß (§ 10) weiter gehenden Frachtgüter ist nach § 133 Absatz 3 des Vereinszollgesetzes
sowohl bei den Grenzämtern als bei den Aemtern im Innern sogleich nach dem Eintreffen des
Zuges zu jeder Zeit, auch au Sonn- und Festtagen, zu bewirken.
Andere Abfertigungen finden, sofern das Bedürfniß des Verkehrs nicht eine Erweiterung
erfordert (Vereinszollgesetz § 133 Absatz 4), nur innerhalb der im § 133 Absatz 1 des Vereins-
zollgesetzes bestimmten Geschäftsstunden statt.
3. Fahrplane.
§ 3. — Die Eisenbahnverwaltungen haben die Fahrpläne, imgleichen jede Abänderung der-
selben, bevor solche zur Ausführung kommen, der Direktivbehörde, sowie den Hauptämtern, in
deren Bezirk sich Stationsplätze oder Haltestellen befinden, mitzutheilen. Ebenso haben sie von
etwa vorkommenden Extrazügen und von voraussichtlich längeren Verzögerungen in der Ankunft
der Züge sämmtlichen betheiligten Abfertigungsstellen (§4) so zeitig wie möglich Anzeige zu
machen.
4. Abfertigungsstellen.
§ 4. — Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen ein-, aus- und durchgehenden Güter sind
die an denselben gelegenen Grenzzollämter nach Maßgabe des § 128 des Vereinszollgesetzes
kompetent. Die weitere Abfertigung der vom Grenzzollamt mit Ladungsverzeichniß (§ 21) abge-
lassenen, sowie die Ausgangsabfertigung zoll- oder kontrolepflichtiger Güter im Innern kann
nur bei Hauptämtern mit Niederlage oder solchen anderen Aemtern erfolgen, welche von der
obersten Landes Finanzbehörde dazu ermächtigt sind (Vereinszollgesetz § 131).
Die zur zollamtlichen Abfertigung des Eisenbahnverkehrs kompetenten Aemter, einschließlich
derjenigen, welche zur Gestaltung von Umladungen oder Ausladungen (§§ 25 und 26), sowie
zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses im Falle der Verschlußverletzung (§ 27) befugt
find, werden öffentlich bekannt gemacht.
5. Abfertigungsräume.
§ 5. — Die Eisenbahnverwaltungen haben — sofern nicht durch besondere Verträge zwischen
einzelnen Eisenbahnverwaltungen und dem Staate oder den Kommunen etwas Anderes festgesetzt
ist — nach § 59 des Vereinszollgesetzes auf den für die Zollabfertigung bestimmten Stations-
plätzen die erforderlichen Räume für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige
Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände zu stellen, beziehungsweise
die nach Anordnung der Zollbehörde hierfür nöthigen baulichen Einrichtungen zu treffen, doch
liegt ihnen die Ausstattung der hergegebenen Räume und, sofern sie lediglich zu Zwecken der
Zollverwaltung dienen, deren Erwärmung und Erleuchtung nicht ob.
Bei den zur Nachtzeit zur Abfertigung gelangenden Zügen haben die Eisenbahnverwaltungen
die Wagenzüge und Geleise innerhalb der Stationsplätze ausreichend beleuchten zu lassen.
Die Eisenbahnverwaltungen müssen ferner im Einverständniß mit der Zollbehörde für die
erforderliche Abschließung der Räume, in denen die Abfertigung stattfindet, Sorge tragen.
Die zur einstweiligen Niederlegung der Gegenstände bestimmten Räume müssen sichernd ver-
schließbar sein und weiden von der Zollbehörde und der Eisenbahnverwaltung unter Verschluß
gehalten. Diese Räume dürfen nur für zoll- und kontrolepflichtige Güter benutzt werden. Sie
haben nicht die zollgesetzlichen Eigenschaften von Niederlagen unverzollter Waaren und die Lage-
rung in denselben darf eine von dem Amtsvorstande nach den örtlichen Verhältnissen zu
bemessende kurze Frist nicht überschreiten.
6. Transportmittel.
a. Deren Beschaffenheit.
§ 6. — Weder in den Güterwagen noch in den Lokomotiven und den dazu gehörigen
Tendern dürfen sich geheime oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder
Effekten geeignete Räume befinden. Ebenso dürfen Personenwagen besondere zur Aufnahme
von Gütern oder Effekten geeignete Räume nicht enthalten (Vereinszollgesetz § 61 Absatz 5).
Einrichtungen zur Erwärmung des Fußbodens sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Sie müssen
jedoch dem Grenzeingangsamt besonders angemeldet werden und so beschaffen sein, daß sie ohne
Schwierigkeit einer Revision unterworfen werden können.
Im Uebrigen ist die Eisenbahnverwaltung, soweit die Abfertigung der eingehenden Güter
und Passagiereffekten nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§ 39 bis 51 und 92 des
Vereinszollgesetzes erfolgen soll, in den Transportmitteln, deren sie sich zur Einbringung der
Güter über die Grenze bedienen will, nicht beschränkt.
§ 7. — Dagegen dürfen zum Transport von Gütern und Passagiereffekten, welche nach den
Vorschriften dieses Regulativs mit Ladungsverzeichniß (§ 21), beziehungsweise mit Anmeldung
(§ 19) auf Aemter im Innern abgelassen, oder welche unter Raumverschluß zum Aus- oder
Durchgange abgefertigt werden sollen, in der Regel nur Wagen, die von allen Seiten mit festen
Wänden geschlossen sind (Kulissenwagen), oder Abtheilungen solcher Wagen, oder Wagen mit
Schutzdecken der unten bezeichneten Art oder abhebbare Kasten oder Körbe verwendet werden.
Die Wagen mit Schutzdecken müffen mit festen, durch eine starke Stange mit einander ver-
bundenen Vorder- und Hinterwänden, ferner an den Vorder und Hinterwänden mit mindestens
75 cm breiten Verdeckstücken und an den Langseiten mit mindestens 50 cm hohen Seitenwänden
versehen sein. Die Decke muß sich an den Vorder- und Hinterwänden und an den Seiten-
Wänden glatt und ohne Falten anschließen.
Die Wagen u. s. w., welche zum Weitertransport der mit Ladungsverzeichniß, beziehungs-
weise mit Anmeldungen abgefertigten Waaren und Effekten dienen sollen, müssen so sicher unter
Verschluß genommen werden können, daß ohne vorherige Lösung dieses Verschlusses die Deff-
nung derselben nicht erfolgen kann (Vereinszollgesetz § 62).
Jede Eisenbahnverwaltung hat die ihr zugehörigen Güterwagen an den beiden Längenfeiten,
sowie die abhebbaren Behälter mit einem, ihr Eigenthum au denselben kundgebenden Zeichen
und mit einer Nummer bezeichnen zu lassen.
Befinden sich in einem Güterwagen mehrere von einander geschiedene Abtheilungen, so wird
jede der letzteren durch einen Buchstaben bezeichnet. Alle diese Bezeichnungen müssen so ange-
bracht werden, daß sie leicht in die Augen fallen.
Die zwischen den deutschen Delegirten und den Delegirten der Regierungen von Frankreich,
Italien, Desterreich-Ungarn und der Schweiz auf der internationalen Eisenbahnkonferenz zu Bern
in dem Schlußprotokoll vom 15. Mai 1886 vereinbarten Vorschriften über die zollsichere Ein-
richtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr sind in der Anlage A abgedruckt.
§ 8. — Die Zollbehörde kann zu jeder Zeit verlangen, daß ihr sowohl die Güter- wie die
Personenwagen und abhebbaren Behälter, imgleichen die Lokomotiven, und Tender zur Besichti-
gung gestellt werden. Derartige Besichtigungen sind nach Anordnung der Direktivbehörde von
Zeit zu Zeit durch einen oberen Beamten vorzunehmen.
Ergeben sich hierbei Abweichungen
von den in den §§ 6 und 7 enthaltenen Vorschriften, so darf auf die von der Zollbehörde
dieserhalb ergehende Anordnung das vorschriftswidrig befundene Transportmittel nicht weiter
benutzt werden.
c. Rusnakimsmeise Bulassung offener Wagen.
§ 9. — Ausnahmsweise können zum Transport der zur Abfertigung mit Ladungsverzeichniß
bestimmten ausländischen Güter, wenn es sich um Kolli handelt, welche 25 kg oder mehr wiegen,
auch offene Wagen mit Schutzdecken von anderer als der im § 7 bezeichneten Beschaffenheit
oder auch offene Wagen ohne Schutzdecken verwendet werden. Insbesondere sollen von der Ab-
fertigung mit Ladungsverzeichniß nicht ausgeschloffen sein solche in offene Wagen verladene
Güter, deren Verladung in Kulissenwagen oder in die im § 7 bezeichneten Wagen mit Schutz-
decken wegen ihres Umfanges (wie große Maschinen, Maschinentheile, Dampfkessel u. s. w.)
oder wegen ihrer Beschaffenheit (wie Holz, Kohlen, Koks, Sand, Steine, Erze, Roh- und Bruch-
eisen aller Art, Stabeisen, Vieh, Heringe, Thran, Petroleum u. s. w.) nicht Wohl zulässig er-
scheint.
Dem Ermessen des Absertigungsamts bleibt es überlassen, ob zur Sicherung gegen Entfer-
nungen oder Vertauschungen Deckenverschluß anzubringen ist, oder Erkennungsbleie anzulegen
oder andere Maßregeln zu treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem Verschluß oder an-
deren Maßregeln zur Festhaltung der Identität überhaupt abzusehen sein möchte.
Auch kann amtliche Begleitung eintreten.
b. Deren Kontrollirung.
7. Amtlicher Verschluß.
§ 10. — Die Verschließung der Wagen und Wagenabtheilungen, der abhebbaren Behälter,
sowie der Räume für die einstweilige Niederlegung der Güter und Effekten (§ 5) findet in der
Regel mittelst besonderer Zollschlösser statt. Es kann jedoch in einzelnen Fällen, in denen wegen
großen Güterandrangs die nach den gewöhnlichen Bedürfnissen des Verkehrs bemessene Zahl
von Schlössern bei einem Zollamt nicht ausreicht, die Verschließung der Wagen und Wagenab-
theilungen, sowie der abhebdaren Behälter mittelst Bleien erfolgen.
Die Kosten der Verschlußeinrichtung hat die Eisenbahnveiwaltung zu tragen, wogegen die
Zollverwaltung die fortan erforderlichen Schlöffer anschafft, vorbehaltlich des Ersatzes für ver-
loren gegangene oder beschädigte Schlösser (Vereinszollgosetz § 95).
Die zum Verschluß benutzten Schlösser, welche die Empfangsämter an die Abfertigungsstellen,
die den Verschluß angelegt, zurückzusenden haben, imgleichen die an die Abfertigungsstellen leer
Zurückgehenden Taschen, welche zum Verschluß der Schlüssel, Ladungsverzeichnisse und Fracht-
briefe gedient haben, sowie die zum Transport der Schlösser benutzte leer zurückgehende Em-
ballage, sind von den Eisenbahnverwaltungen mit dem nächsten Eil- oder Personenzuge unent-
geltlich zu befördern.
Die Schlösser u. sind in guter Verpackung mit Frachtbrief zurückzusenden.
8. Amtliche Begleitung.
§ 11. — Eine Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte findet auf der zwischen der Zoll-
grenze und dem Grenzeingangsamt gelegenen Strecke, sosern dieselbe von dem Grenzamt nicht
überzeugend beobachtet oder sonst nicht genügend kontrolirt werden kann, beim Eingange immer
und beim Ausgange dann statt, wenn Güter befördert werden, deren Ausgang amtlich zu er-
weisen ist.
Einschränkungen des Begleitungsdienstes sind zulässig und insbesondere in Ersetzung durch ge-
ordneten Patrouillendienst, Postirungen an geeigneten Punkten, strenge Revision beim Abgange
und bei der Ankunft der Züge, geeignetes Benehmen mit den Eisenbahnoberbehörden, in deren
eigenem Interesse die Fernhaltung reglementswidriger Handlungen des Unterpersonals liegt,
zur Kostmersparung thunlichst herbeizuführen.
Dem Ermessen des Abfertigungsamts bleibt es überlassen, auch auf anderen Strecken amt-
liche Begleitung eintreten zu lassen, wenn eine solche im Zollinteresse nothwendig oder zweck-
mäßig erscheint.
Wenn ausnahmsweise auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung amtliche Begleitung eintritt,
so sind die Kosten derselben von der Eisenbahnverwaltung zu tragen.
Den Begleitern muß ein Sitzplatz auf einem der Wagen nach ihrer Wahl und den von der
Begleitung zurückkehrenden Beamten ein Platz in einem Personenwagen mittlerer Klasse unent-
geltlich eingeräumt werden (Vereinszollgesetz § 60 Abs. 5).
9). Befugnisse der oberen Zollbeamten.
§ 12. — Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Kontrole des Verkehrs
auf den Eisenbahnen und der die Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen besonders beauf-
tragt werden und sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn durch eine von der Direk-
tivbehörde ausgestellte Legitimationskarte ausweisen, sind befugt, zum Zweck dienstlicher Revi-
sionen oder Nachforschungen die Wagenzüge an den Stationsplätzen und Haltestellen so lange
zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete und möglichst zu beschleunigende Amts-
verrichtung solches erfordert.
Die bei den Wagenzügen oder auf dm Stationsplätzen oder Haltestellen anwesenden Ange-
stellten der Eifenbahnverwaltung sind in solchen Fällen verpflichtet, auf die von Seiten der Zoll-
beamten an sie ergehende Aufforderung bereitwillig Auskunft zu ertheilen und Hülfe zu leisten,
auch den Zollbeamten die Einsicht der Frachtbriefe, Frachtkarten und der auf den Güterverkehr
bezüglichen Bücher zu gestatten.
Nicht minder sind die bezeichneten Zollbeamten befugt, innerhalb der gesetzlichen Tageszeit
(Vereinszollgesetz § 21) auf den Stationsplätzen und Haltestellen vorhandene Gebäude und Lokale,
soweit solche zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht blos zu Wohnungen benutzt werden,
ohne die Beobachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten und darin die von ihnen für, nöthig
erachteten Nachforschungen vorzunehmen.
Dieselbe Befugniß steht ihnen auf solchen Stationsplätzen und Haltestellen, welche von Nacht-
zügen berührt werden, auch zur Nachtzeit zu.
Jeder mit einer Legitimationskarte der erwähnten Art versehene Oberbeamte muß innerhalb
derjenigen Strecke der Eisenbahn, welche auf der Karte bezeichnet ist, in beiderlei Richtungen in
einem Personenwagen Zweiter Klasse unentgeltlich befördert werden (Vereinszollgesetz § 60
Abs. 1 bis 4).
II. Besondere Vorschriften.
A.. Maareneingang.
1. Zollamtliche Behandlung der Güter, die in Eisenbahnwagen die Grenze überschreiten.
a. Verladung der Güter.
§ 13. — Bei Uberschreitung der Grenze dürfen in den Personenwagen oder sonst anderswo,
als in den Güterwagen, sich keine Gegenstände befinden, welche Zollpflichtig sind oder deren Ein-
fuhr verboten ist. Eine Ausnahme findet nur hinsichtlich der unter dem Handgepäck der Reisenden
befindlichen zollpflichtigen Kleinigkeiten, sowie des Gepäcks statt, welches sich auf den mittelst
der Eisenbahn beförderten Wagen von Reisenden befindet. Ruf den Lokomotiven und den dazu
gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein, welche die Angestellten oder Ange-
hörigen der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem Gebrauch oder zu dienstlichen
Zwecken nöthig haben (Vereinszollgesetz §61).
§ 14. — Sämmtliche Frachtgüter und Passagiereffkten, welche ohne Umladung (s. Abf. 2
und 3) mit Ladungsverzeichniß §§ 17) beziehungsweise mit Anmeldung (§ 19) abgefertigt wer-
den sollen, müssen, soweit nicht nach § 9 Ausnahmen nachgelassen sind, schon im Auslands in
Güterwagen oder in abhebbare Behälter von der im § 7 bezeichneten Beschaffenheit, und zwar
Frachtgüter und solche Passagiereffekten, welche nicht zum unmittelbaren Durchgang bestimmt sind,
getrennt in verschiedenen Wagen, Wagenabtheilungen oder abhebbare Bechälter verladen sein.
Sollen Frachtgüter vor ihrer Abfertigung mit Ladungsverzeichniß in andere Wagen umge-
laden werden, so geschieht die Umladung unter Zollamtlicher Aufsicht auf Grund der zu über-
gebenden Ladungsverzeichnisse unter Vergleichung der Kolli nach Zahl, Zeichen, Nummer und
Verpackungsart mit den im Ladungsverzeichniß enthaltenen Angaben; die erfolgte Umladung
ist auf dem Ladungsverzeichniß zu bescheinigen. I n entsprechender Weise ist zu verfahren, wenn
zur Abfertigung mit Anmeldung bestimmte Passagiereffekten (§ 19 Abs. 4) zuvor in andere
Wagen umgeladen werden sollen.
Es ist auch gestattet, daß die eingegangenen Güter bei den Grenzämtern, nach vorheriger
Ausladung in die Zollrevisionsräume, unter zollamtlicher Aufsicht für die einzelnen Bestim-
mungsorte fortirt und nach ihrer Wiedereinladung mit Ladungsverzeichuiß abgefertigt werden.
Hierbei finden die Bestimmungen im § 40 Anwendung.
Frachtgüter, welche an verschiedenen Orten im Innern weiter abgefertigt werden sollen, sind
in der Regel nach den verschiedenen Abfertigungsorten in verschiedene Wagen oder Wagenab-
theilungen gesondert zu verladen. Ausnahmsweise dürfen die zur Abfertigung an verschiedenen
Orten bestimmten zoll- oder kontrolepflichtigen Güter in einen Wagen oder eine Wagen-
abtheilung zusanumen verladen werden. Es ist jedoch bei der Verladung dafür Sorge zu tragen,
daß die Ausladung der Maaren an ihrem Bestimmungsorte erfolgen kann, ohne daß es zugleich
der Ausladung der weiter gehenden Güter bedarf.
b. Geldnung der Wagen.
§ 15. — Die einen Zug bildenden Wagen müssen möglichst so geordnet sein, daß
1. sämmtliche vom Anslande eingehenden Güterwagen ohne Unterbrechung durch andere
Wagen hintereinander folgen und
2. die bei dem Grenzzollamt und an den anderen Abfertigungsstellen zurückbleibenden Güter-
wagen mit Leichtigkeit von dem Zuge getrennt werden können.
c. Abfertigung bei, dem, Grenzzollamt.
aa,. Abschließung des dazu bestimmten Raumes.
§ 16. — Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhof des Grenzzollamts angekommen ist, wird
der Theil des Bahnhofs, in welchem der Zug anhält, für den Zutritt aller anderen Personen,
als der des Dienstes wegen anwesenden Zoll- und Postbeamten und der Eisenbahnangestellten
abgeschloffen (§ 5) und der für die mitgekommenen Passagiere bestimmte Ausgang unter die
Aussicht der Zollbehörde gestellt.
Die Zulassung anderer Personen zu dem abgeschlossenen Naum darf erst nach Beendigung
der in den §§ 17 bis 20 erwähnten zollamtlichen Verrichtungen stattfinden.
bb.. Anmeldung der Ladung. Ladungsverzeichniß.
§ 17. — Unmittelbar nach Ankunft des Zuges auf dem Bahnhof des Grenzzollamts hat der
Zugführer oder der sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung dem Amt über die nach
§ 21 abzufertigenden Frachtgüter vollständige, in deutscher Sprache verfaßte und mit Datum
und Unterschrift versehene Ladungsverzeichnisse in zweifacher Ausfertigung nach dem anliegenden
Muster B zu übergeben. Der einen Ausfertigung müssen die Frachtbriefe über die darin ver-
zeichneten Güter beigefügt sein (Vereinszollgefetz § 63 Abs. 1).
Bei Waaren, welche dem Grenzzollamt sofort nach den §§ 22 und 24 des Vereinszollgesetzes
speziell deklarirt und nach den §§ 39 bis 51 dieses Gesetzes abgefertigt werden, genügt die
Abgabe der speziellen Deklaration und bedarf es bezüglich solcher Waaren der Aufnahme in
ein Ladungsverzeichniß nicht. Auch kann, soweit es sich um zollfreie Massenartikel, z. V. Kohlen,
handelt, welche bei dem Grenzzollamt sofort in den freien Verkehr treten sollen, mit Geneh-
migung der Direktivbehörde die Abfertigung lediglich auf Grund der Frachtbriefe erfolgen.
Die Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Waaren nach Gattung und Bruttogewichts
bei verpackten Maaren auch nach der Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Num-
mer nachweisen, und dasjenige Amt, bei welchem die weitere Abfertigung verlangt wird, be-
zeichnen. Ferner muß darin die Angabe der Wagen oder Wagenabtheilungen oder der abbeb-
barm Behälter, in welche die Kolli verladen sind, nach Zeichen, Nummer oder Buchstaben ent-
halten sein (Vereinszollgesetz § 63 Abs. 2).
In
Fällen, in welchen die Verladung der zu
einem
Frachtbriefe gehörigen Waarm mehr
als einen Wagen erfordert, oder in denen einzelne Kolli
einer
Waarenpost zur besseren Aus-
nutzung des Raumes getrennt von dem übrigen Theil derselben verladen werden, kann von der
besonderen Angabe des Inhalts der betreffenden Waaren, beziehungsweise der Gesammtzahl
und des Bruttogewichts der in jedem derselben befindlichen Kolli im Ladungsverzeichnisse abge-
sehen werden (Muster B).
Auch kann, in solchen Ladungsverzeichnissen, welche eine geringe Zahl von Eintragungen ent-
halten, von der summarischen Angabe der Zahl und des Bruttogewichts der in jedem einzelnen
Magen befindlichen Waaren und der Wiederholung der betreffenden Angaben zur Bildung der
Hauptsumme in der Weise Abstand genommen werden, daß nur die letzteren in den betreffenden
Spalten des Ladungsverzeichnisses anzugeben sind.
Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welcher das Ladungsverzeichniß unterzeichnet
hat, haftet für die Nichtigkeit der in demselben enthaltenen Angaben hinsichtlich der Zahl und
Art der geladenen Kolli (Vereinszollgesetz § 66 Abf. 4).
Ein jedes Ladungseverzeichnitz darf in dec Regel nur solche Güter enthalten, welche nach
einem und demselben Abfertigungsamt bestimmt sind (Vereinszollgesetz § 63 Abs. 3).
Es kann über jeden einzelnen Wagen beziehungsweise über jede Wagenabtheilung ein beson-
deres oder über sämmtliche nach demselben Abfertigungsorte bestimmte Wagen ein einziges
Ladungsverzeichniß oder es können mehrere Ladungsverzeichnisse ausgefertigt werden.
Einer
Vergleichung der Ladungsverzeichnisse mit den Frachtbriefen bedarf es nicht.
cc.
Revision
der P e r s o n e n w a g e n und
Sonderung
der
Güterwagen.
§ 18. — Während die Anmeldung erfolgt (§ 17) werden die Personenwagen, Lokomotiven
und Tender revidirt und, soweit nicht nach § 20 eine Ausnahme eintritt, diejenigen Wagen,
deren Ladungen bei dem Grenzzollamt in den freien Verkehr gesetzt oder zur Niederlage oder
zur Versandung unter Begleitscheinkontrole abgefertigt werden sollen, von denjenigen gesondert,
deren Ladungen ihre weitere Abfertigung bei Aemtern im Innern erhalten sollen.
dd. Abfertigung
§ 19. — Die vom Auslands eingehenden Reisenden, welche zollpflichtige Waaren bei sich
führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden.
Auch steht es solchen Reisenden frei, statt einer bestimmten Antwort auf die Frage der Zoll-
beamten nach verbotenen oder zollpflichtigen Waaren, sich sogleich der Revision zu unterwerfen.
In
diesem Falle sind sie nur für die Waaren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen
Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind (Vereinszollgesetz § 92 Abs. 1).
In der Regel werden die Paffagiereffekten sogleich bei dem Grenzeingangsamt schließlich ab-
gefertigt (Pereinszollgesetz § 92 Abs. 3). Die Effekten der mit demselben Zug weiterfahrenden
1. der Passagiereffchten.
Reisenden gehen bei dieser .Abfertigung den Effekten derjenigen Reisenden vor, welche die Eisen-
bahn am Grenzeingangsamt verlassen. Finden sich bei einzelnen weitergehenden Reisenden zoll-
pflichtige Gegenstände in solcher Mannigfaltigkeit oder Menge vor, daß deren sofortige Abfer-
tigung mehr Zeit erfordern würde, als zum Verbleiben des Wagenzuges bestimmt ist, so müssen
dergleichen Gegenstände einstweilen zurückbleiben, um — auf vorgängige Deklaration des Rei-
senden oder eines Beauftragten desselben — nach dem Abgang des Zuges abgefertigt und mit
dem nächstfolgenden Wagenzuge weiterbefördert zu werden.
Die Revision des Handgepäcks der Reisenden kann, sofern dies ohne Gefährdung der Zoll-
sicherheit thunlich ist, in den Wagen erfolgen, ohne daß die Reisenden darum zum Aussteigen
genöthigt werden.
Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Abfertigung der Passagiereffekten bei
dem Grenzeingangsamt unterbleiben und den zu solchen Abfertigungen besonders ermächtigten
Aemtern im Innern überwiesen werden. Es können alsdann fämmtliche noch nicht abgefer-
tigte Passagiereffekten, auch wenn sie an verschiedenen Orten zur Abfertigung gelangen sollen,
in denselben Wagen verladen werden, es ist aber dem Grenzeingangsamt für jeden Be-
stimmungsort eine besondere Anmeldung zu übergeben, welche die Effekten nach der Stück-
zahl und nach den Orten, an denen die Abfertigung stattfinden soll, getrennt nachweisen
muß und dem auszustellenden Begleitzettel (§§ 22) beizufügen ist.
Als Passagiereffekten im Sinne des Regulativs werden in der Regel nur diejenigen Ef-
fekten angesehen, deren Eigenthümer sich als Reisende in demselben Wagenzuge befinden.
Es soll indeß in Fällen, in denen das Reisegepäck zwar von dem Reisenden getrennt ist,
jedoch das spätere Eintreffen des letzteren zu erwarten steht, aus den Antrag der Eisen-
bachnverwaltung das Gepäck während höchstens acht Tagen unter zollamtlichen Verschluß auf-
bewahrt und beim Eintressen des Reisenden innerhalb dieser Frist als Reisegepäck behandelt
werden.
Ebenso sollen Gepäckstücke, welche Reisenden nachfolgen, auf diesfallsigen Antrag
nicht als Frachtgut, sondern als Reiseeffekten abgefertigt werden.
§ 20. — Zollfreie Gegenstände können auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung, sofern
nach dem Ermessen des Abfertigungsamts die Revision mit hinreichender Sicherheit bewirkt
werden kann, auf Grund des Ladungsverzeichnisses, beziehungsweise der Deklarationen oder
Frachtbriefe (§ 17 Abs. 2) von dem Grenzeingangsamt sofort in dem Zuge der speziellen
Revision unterworfen und demnächst in den freien Verkehr gesetzt werden, dergestalt, daß
ihre Weiterbeförderung mit demselben Zuge erfolgen kann, mit welchem sie eingegangen sind.
§21. — Ueber die mit Ladungsverzeichniß abzufertigenden Wagen u. wird, nachdem die-
selben unter amtlichen Verschluß gesetzt oder die nach § 9 zulässigen anderen Vorkehrungen
zur Festhaltung der Identität der Waaren getroffen worden sind, ein Begleitzettel (§ 22)
ertheilt.
Sodann wird die Gestellungsfrist, behufs deren Festsetzung für die einzelnen Bestimmungs-
orte die Zollbehörde sich mit der Eisendahnverwaltung zu benehmen hat, und der Vermerk
über den angelegten Verschluß sowie die Nummer des Begleitzettels, zu welchem das La-
2. der zollfreien Gegenstände.
3. der auf der Eisenbahn weitergehenden Wagen- &c. Begleitzettel und Begleitzettel-Ausfertigungs-Register.
dungsverzeichniß gehört, in das letztere eingetragen, beziehungsweise die zollamtliche Abfer-
tigung auf demselben seitens der Abfertigungsbeamten vollzogen und das Ladungsverzeichniß
seitens des Zugführers oder sonstigen Vertreters der Eisenbahnverwaltung unterzeichnet. Mit
dieser Unterzeichnung übernimmt der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung die Verpflich-
tung, die in dem, Ladungsverzeichnisse genannten Wagen u. s. w. binnen der bestimmten
Frist in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem Verschlusse dem betreffenden Ab-
fertigungsamt zu gestetlen, widrigenfalls aber für die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen
Eingangszolles von den in dem Ladungsverzeichnisse nachgewiesenen Gewichismengen zu haften
(Vereinszollgesetz § 64 Abs. 2).
Schließlich werden die Unikate der Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen Fracht-
briefen, sowie die Schlüssel Zu den zum Verschluß der Wagen verwendeten Schlössern amt-
lich verschlossen und die diese Gegenstände enthaltenden Taschen oder Kuverts, nachdem sie
mit der Adresse des Erledigungsamis, den Nummern der Begleitzettel und der Wagen be-
zeichnet sind, sowie auch die ausgefertigten Begleitzettel dem Zugführer oder sonstigen Be-
vollmächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Abgabe an die Abfertigungstellen übergeben. Die
Duplikate der Ladungsverzeichnisse bleiben bei dem Ausfertigungsamt zurück.
Die unterbliebene Ablieferung der Schlüstel oder die Verletzung des Verschlusses, unter
welchem sich dieselben befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung und ihren Bevollmäch-
tigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich, wie die unmittelbare Verletzung des Ver-
schlusses derjenigen Wagen u. s. w., zu welchen die Schlüssel gehören (Vereinszollgesetz § 64
Abs. 3).
Die im § 28 des Begleitschein-Regulativs über die Verlängerung der Transportfrist ent-
haltenen Bestimmungen werden auch auf die unter Begleitzettel-Kontrole stehenden Eisenbahn-
güter in Anwendung gebracht.
§ 23. — Die Begleitzettel sind nach dem anliegenden Muster C auszufertigen. Die amtliche
Vollziehung derselben erfolgt durch die betreffenden ersten Revistonsbeamten unter Beidrückung
des Amtsstempels.
Das Ausfertigungsamt führt über die von ihm ertheilten Begleitzettel ein
Ausfertigungs
Register nach dem anliegenden Muster D.
In demselben weiden die ausgefertigten Begleitzettel mit fortlaufenden Nummern unter
Angabe der zugehörigen Ladungsverzeichnisse eingetragen und Aenderungen bezüglich des Er-
ledigungsamts oder der Gestellungsfrist, sobald sie zur Kenntniß des Ausfertigungsamts ge-
langen, mit rother Tinte vermerkt.
Bei größeren .Aemtern können mehrere, je mit einem besondern Buchstaben zu bezeichnende
Ausfertigungs-Register geführt werden.
Wenn ein Begleitzettel oder Ladungsverzeichniß verloren gehen sollte, so hat der Vorstand
des Hauptamts, welches den Begleitzettel ausgefertigt hat, beziehungsweise in dessen Bezirk
das Ausfertigungsamt liegt, wenn sich kein Bedenken ergiebt, an Stelle des abhanden ge-
kommenen Exemplars ein zweites mit Duplikat beziehungsweise Triplikat zu bezeichnendes
Exemplar des Begleitzettels beziehungsweise Ladungsverzeichnisses ausfertigen zu lassen. Die
erfolgte Ausfertigung eines Duplikats beziehungsweise Triplikats ist im Begleitzettel-Ausfer-
igungs-Register beziehungsweise auf dem Duplikat des Ladungsverzeichnisses zu vermerken.
4. der zurückgebliebenen Frachtgüter.
§ 23. — Nach Abfertigung des weiter gehenden Wagenzuges sind die zurückgebliebenen
Frachtgüter, soweit thunlich vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges, dem Grenzzollamt seitens
der Eisenbahnverwaltung oder des Empfängers nach den Vorschriften des Vereinszollgesetzes
(Vereinszollgesetz §§ 39 bis 51) zu deklariren, worauf die Abfertigung nach eben diesen
Vorschriften erfolgt.
Auf zollfreie Ladungen finden die Bestimmungen im Absatz 3 des §17 Anwendung.
Das zollpflichtige Gewicht von in Eisenhahnwagenladungen eingehenden Massengütern, welche
einem Zollsatz von höchstens 5 Mk. für 100 Kilogr. unterliegen, sowie von in Eisenbahn-
wagenladungen eingehendem Petroleum kann von den Zollstellen mit Genehmigung des Amts-
vorftandes durch Verwiegung auf der Centesimalwaage (Geleiswaage) in der Weise ermit-
telt werden, daß von dem Gewicht des Wagens einschließlich der Ladung (Bruttogewicht)
das Gewicht des leeren Wagens (Eigengewicht) abgezogen wird. Für höher tariftrte Gegen-
stände darf die Gewichtsermittelung in derselben Weise mit Genehmigung des Amtsvorstandes,
jedoch nur dann erfolgen, wenn die Verwiegung derselben auf den gewöhnlichen Waagen in
Folge ihrer Größe oder Schwere oder sonstiger besonderer Umstände unverhältnißmäßige
Schwierigkeiten bietet.
Von der Verwiegung des leeren Wagens kann, sofern der Waarendisponent keinen Wi-
derspruch erhebt, in den zu 1 bezeichneten Fällen abgesehen werden, wenn das von der
Eisenbahnverwaltung festgestellte Eigengewicht und das Datum dieser Feststellung an dem
Wagen angeschrieben ist, besondere Bedenken gegen die Richtigkeit des angeschriebenen Ge-
wichts nicht bestehen und seit der Feststellung desselben nicht mehr als zwei Jahre ver-
flossen sind.
Das angeschriebene Gewicht darf ohne zollamtliche Verwiegung insbesondere dann nicht
als das wirkliche des Wagens angesehen werden, wenn die Inventarienstücke des letzteren
nicht vollzählig mit vorgeführt worden. Ausnahmen hiervon kann der Amtsvorstand zulassen,
wenn es sich um das Fehlen verhältnißmäßig kleinerer Inventarienstücke handelt.
Uebersteigt in den Fällen, in welchen hiernach von der Verwiegung der leeren Wagen abge-
sehen worden ist, das deklarirte Gewicht der Waare das durch Berechnung ermittelte Gewicht,
so ist ersteres der Verzollung zu Grunde zu legen.
Die Verwiegung auf der Centestmalwaage ist zu versagen, sobald besondere Umstände, zu
denen auch ungünstige Witterung zu rechnen ist, vorliegen, welche der Gewinnung zuverlässiger
Ergebnisse entgegenstehen.
Die Zollstellen haben die Nichtigkeit des an den Eisenbahnwagen angeschriebenen Eigenge-
wichts von Zeit zu Zeit zu prüfen und zu diesem Behuf Nachverwiegungen auf der Centesimal-
waage vorzunehmen. Von dem ordnungsmäßigen Zustande der letzteren haben sich die Zollstellen
bei geeigneter Gelegenheit Ueberzeugung zu verschaffen. Bei diesen Revisionen ist von der Eisen-
bahnverwaltung die nöthige Arbeitshülfe unentgeltlich zu leisten.
Uebersteigt das eisenbahnseitig angeschriebene Eigengewicht eines Wagens das bei der zoll-
amtlichen Nachverwiegung ermittelte um 2 Prozent oder mehr, so ist dies der Zolldirektivbe-
hörde anzuzeigen. Gehört ein solcher Wagen einer deutschen Eisenbahnverwaltung an, so ist
wegen Nachverwiegung und Abänderung des Gewichtsvermerks der erforderliche Antrag von
der Zolldirektivbehörde an diese Verwaltung zu richten; gehört der Wagen dagegen einer aus-
ländischen Eisenbahnverwaltung an, so ist derjenigen inländischen Eisenbahndirektion, in deren
Bezirk die Gewichtsabweichung konstatirt worden ist, von letzterer Kenntniß und zugleich den
für die Einfuhr des Wagens muthmaßlich in Betracht kommenden Zollstellen beziehungsweise
Direktivbehörden Nachricht zu geben, damit das angeschriebene Gewicht bei der Zollabfertigung
bis auf Weiteres nicht mehr ohne zollamtliche Verwiegung angenommen werde.
d. Behandlung der Maaren, mährend des Transports.
aa. Verfahren bei veränderter Bestimmung der Wagenladung.
§ 24. — Wenn eine Waarenladung, welche auf Ladungsverzeichniß abgefertigt ist, eine
andere Bestimmung erhält, so hat die Eisenbahn Verwaltung den Begleitzettel nebst zugehörigen
Ladungsverzeichnissen, Frachtbriefen und Schlüsseln bei dem nächsten zuständigen Amt unter
Stellung des entsprechenden Antrags abzugeben.
Soll bei diesem Amt Begleitzettel und Ladungsverzeichniß definitiv erledigt werden, so tritt
dasselbe ohne Weiteres an die Stelle des ursprünglich bezeichneten Erledigungsamts.
Soll dagegen die Erledigung bei einem anderen Amt stattfinden, so hat der Bevollmächtigte
der Eisenbahnverwaltung sowohl durch eine Erklärung auf den betreffenden Ladungsverzeich-
nissen, woraus das neu gewählte Empfangsamt hervorgeht, als durch eine besondere nach dem
Muster E auszufertigende Annahmeerklärung in die Verpflichtungen der Grenzeisenbahnver-
waltung einzutreten.
Das Amt, bei welchem der Antrag gestellt wurde, hat sodann das neue Empfangsamt und
die etwa zugestandene Verlängerung der Transportfrist sowie die Nummer des neu auszu-
stellenden Begleitzettels auf den Ladungsverzeichnissen zu, bemerken, den Begleitzettel einzuziehen,
an Stelle desselben einen neuen Begleitzettel, auszufertigen und letzteren nebst den Ladungs-
verzeichnissen u. der Eisenbahnverwaltung auszuhändigen, die Annahmeerklärung aber und den
eingezogenen Begleitzettel dem ursprünglichen Ausfertigungsamt zu übersenden.
Der ursprüngliche Begleitzettel ist im Begleitzettel-Empfangs-Register, der neu ausgestellte
Begleitzettel-Ausfertigungs-Register
des überweisenden Amts unter Bezugnahme
auf den entsprechenden Eintrag in dem anderen Register einzutragen.
Die in dieser Art überwiesenen Ladungsverzeichnisse und neu ausgestellten Begleitzettel
werden von dem neugewählten Erledigungsamt ebenso behandelt, aIs wenn sie von dem
ursprünglichen Ausfertigungsamt unmittelbar auf dasselbe ausgestellt worden wären.
Gleicherweise ist zu verfahren, wenn die mit Ladungsverzeichniß abgefertigten Waaren u. dem
darin bezeichneten Empfangsamt mit dem Antrag auf Uberweisung auf ein anderes zuständiges
Amt gestellt werden (Vereinszollgesetz § 66 Absatz 6).
bb. Umladungen und Ausladungen auf dem Wege zum Bestimmungsorte.
§ 25. — Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann, sofern eine hinreichend sichernde
amtliche Aussicht ausführbar ist, unterwegs eine Umladung oder theilweise Ausladung der mit
Ladungsverzeichniß abgefertigten Güter bei einem dazu befugten Amt stattfinden.
Die Umladung oder Ausladung geschieht auf Grund des Ladungsverzeichnisses unter Ver-
gleichung der KM nach Zahl, Zeichen, Nummer und Verpackungsart mit den im Ladungs-
verzeichniß enthaltenen Angaben und unter Leitung eines Hauptamts-Affiftenten oder höheren
Zollbeamten..
Die weitere Abfertigung der ausgeladenen Waaren erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 39 bis 51 des Vereinszollgesetzes.
Rücksichtlich der weiter gehenden umgeladenen Güter hat der Bevollmächtigte der Eisenbahn-
verwaltung, welche dieselben weiter befördert, durch eine Erklärung auf dem Ladungsverzeichniß
in diejenigen Verpflichtungen einzutreten, welche die Grenzeisenbahnverwaltung hinsichtlich jener
Güter der Zollverwaltung gegenüber übernommen hatte.
Die erfolgte Umladung oder Ausladung ist unter Angabe der Zahl, Art und Bezeichnung
der betreffenden Kolli und Wagen auf dem Ladungsverzeichniß, die Abnahme und Wiederan-
legung des Verschlusses, sowie die erfolgte Um- oder Ausladung unter Angabe der Wagen auf
dem Begleitzettel zu bescheinigen.
Treten Unglücksfälle ein, welche die Weiterbeförderung in dem nämlichen Güterwagen nicht
gestatten, so ist dem nächsten Zoll- oder Steueramt Anzeige zu machen. Die Umladung wird
durch abzusendende Beamte überwacht und der Begleitzettel sowie das Ladungsverzeichniß mit
entsprechendem Vermerk versehen (Vereinszollgesetz § 65 Abs. 1).
§ 26. — An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schiffbare Wasserstraße reicht, kann
unterwegs die Umladung der Güter aus den Eisenbahnwagen in verschlußfähige Schiffe und
auch die Wiederverladung aus den Schiffen in Eisenbahnwagen unter Beobachtung der im
§ 25 enthaltenen Bestimmungen über die Kontrolirung der Umladung gleichfalls stattfinden,
mit folgenden, Maßgaben
1. Der Schiffsfühler beziehungsweise Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung hat auf dem
Ladungsverzeichnisse die Erklärung abzugeben, daß er bezüglich der richtigen Gestellung des
neu gewählten, unter Verschluß gesetzten Transportmittels die gleichen Verpflichtungen über-
nehme, welche die Eisenbahnverwaltung gegenüber dem Grenzamt bezüglich der bei diesem
abgefertigten Eisenbahnwagen eingegangen hatte.
2. Auf dem Begleitzettel beziehungsweise Ladungsverzeichniß ist die Abnahme des Verschlusses
an den Eisenbahnwagen, die erfolgte Umladung zu Schiff unter Angabe des Namens des
Schiffsführers und des Schiffes, sowie die Art der Verschlußanlage, sodann bei stattfindender
Wiederverladung in Eisenbahnwagen die Abnahme des Schiffsverschlusses, die Bezeichnung und
Nummern der Eisenbahnwagen, Zahl, Zeichen und Art der in dieselben verladenen Kolli und
der angelegte Verschluß amtlich zu bescheinigen.
3. Die im Ladungsverzeichniß vorgeschriebene Gestellungsfrist kann im Umladeorte erforder-
lichenfalls verlängert werden. Von der Fristverlängerung ist das Ausfertigungsamt in Kenntniß
zu setzen.
4. Kann die Umladung nicht sofort nach Ankunft der Waaren im Umladeorte erfolgen, so
werden dieselben einstweilen in sicheren Gewahrsam genommen, wozu die Eisenbahnverwaltung
auf Verlangen der Zollbehörde die nöthigen Räumlichkeiten zu stellen hat (Vereinszollgesetz
§ 65 Abs. 2).
cc.
Prüfung
des
Verschlusses
und
Erneuerung
desselben
bei
zufälliger
Verletzung.
§ 27. — Die Abfertigungsstellen, welche auf dem Transport bis zum Bestimmungsorte
berührt werden, haben auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung vor dem Abgang jedes Zuges
sich von dem vorgeschriebenen Zustand des Verschlusses der mit dem Zug weiter gehenden
Wagen zu überzeugen und die erfolgte Revision und den Befund des Verschlusses auf dem
Begleitzettel zu bescheinigen.
Wird der Verschluß unterwegs durch Zufällige Umstände verletzt, so kann der Zugführer bei
dem nächsten zur Verschlußanlage befugten Amt auf genaue Untersuchung des Thatbestandes,
Revision der Waaren und neuen Verschluß antragen. Er läßt sich die darüber aufgenommenen
Verhandlungen aushändigen, und giebt sie an dasjenige Amt, welchem die Wagen zu gestellen
find, ab (Vereinszollgesetz § 96 Abs. 2).
e.
Abfertigung
am
Bestimmungsorte.
aa.
Vorführung
der
Wagen
und
Uebergabe
der
Abfertigungspapiere
u.
§ 28. — Nach Ankunft der Wagen am Bestimmungsorte übergiebt der Zugführer oder sonstige
Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung dem Amt die an dasselbe adressirten Schlüssel und
Papiere (§ 21). Zugleich sind die Wagen und die abhebbaren Behälter der Abfertigungstelle
vorzuführen.
bb.
Revision
des
Verschlusses.
Begleitzettel-Empfangs-Register.
§ 39. — Die Wagen beziehungsweise die abhebbaren Behälter werden in Beziehung auf ihren
Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt.
Der vorgelegte Begleitzettel, auf welchem der Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter den
Tag der Abgabe zu bemerken hat, wird in ein nach dem Muster F zu führendes Register, das
Begleitzettel-Empfangs-Register, unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 eingetragen.
Die Verschmelzung des Begleitzettel-Empfangs-Registers mit dem Deklarations-Register kann
auf Grundlage des Formulars Muster F a vorgeschrieben weiden.
cc.
Deklaration
und
Ausladung
der
Waaren.
§ 30. — Sodann ist binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist die
Gattung und Menge der eingegangenen Waaren mit der Angabe, welche Abfertigungsweise be-
gehrt wird, nach den §§ 22 ff. des Vereinszollgesetzes speziell zu deklariren, sofern nicht nach
§ 27 desselben der Antrag auf amtliche Revision gestellt wird.
Die Angaben des Ladungsverzeichnisses in Betreff der Gattung und des Gewichts der Maaren
können, solange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden hat, bei der Deklaration vervoll-
ständigt oder berichtigt werden (Vereinszollgesetz § 23 Absatz 3).
Auf Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Ausladung der Waaren auf Grund des
Ladungsverzeichnisses auch vor Abgabe der speziellen Deklarationen zugelassen und die Uber-
einstimmung der in dem Ladungsverzeichniß enthaltenen Angaben rücksichtlich der Zahl, Zeichen,
Nummer, Verpackungsart und des Bruttogewichts der Kolli mit dem Befund festgestellt werden.
Zollfreie Gegenstände können auf Grund des Ladungsverzeichnisses ohne spezielle Deklaration
abgefertigt werden (Vereinszollgesetz § 66 Absatz 3).
Im Uebrigen kommen hinsichtlich der Revision und weiteren Abfertigung die Bestimmungen
in den §§ 31 und 39 bis 51 des Vereinszollgesetzes zur Anwendung.
§ 31. — Wo der Schienenstrang nicht bis zum Dienstlokal des Amts geführt ist, auch sich
aus dem Bahnhofe keine Absertigungsstelle befindet, werden die unter Wagenverschluß einge-
gangenen Güter unter Aufsicht eines Hauptamts-Assistenten oder höheren Zollbeamten aus dem
Eisenbahnwagen ausgeladen und unter Verschluß oder Personalbegleitung zur Amtsstelle gebracht,
wo die weitere Behandlung nach § 30 stattfindet.
Die Revision des Verschlusses der angekommenen Wagen u. s. w. und deren Beschaffenheit,
sowie die Vergleichung der Zahl und Art der geladenen Kolli mit den Angaben des Ladungs-
verzeichnisses muß von den mit der Beaufsichtigung der Ausladung beauftragten Zollbeamten
bewirkt und bescheinigt werden. Zollfreie Gegenstände können von diesen Beamten sogleich auf
Grund des Ladungsverzeichnisses nach vorheriger Revision in den freien Verkehr gesetzt werden,
sofern auf dem Bahnhofe die Revision in einer das Zollinteresse sichernden Weise ausgeführt
werden kann.
dd. Erledigung der Begleitzettel und Ladungsverzeichnisse.
§ 32. — Hat sich bei der Revision der Wagen beziehungsweise der abhebbaren Behälter in
Beziehung auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit sowie bei der Entladung der
Wagen und Behälter in Bezug auf Zahl und Art der Kolli zu einer Beanstandung keine Ver-
anlassung ergeben, so erfolgt die Erledigung des Ladungsverzeichnisses und Begleitzettels und
die Rücksendung des letzteren an das Grenzzollamt.
Dagegen bleibt das erledigte Ladungsver-
zeichniß bei dem Empfangsamt als Registerbeleg zurück.
Die Vollziehung der Erledigungsnachweise auf dem Begleitzettel erfolgt in der Art, daß
1. der Eingang desselben sowie der dazu gehörigen Ladungsverzeichnisse und Schlüssel von
dem Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter,
2. die erfolgte Eintragung im Begleitzettel-Empfangs-Register von dem mit der Führung
dieses Registers beauftragten Beamten,
3. der Revistonsbefund bezüglich des Verschlusses der Wagen und bezüglich der Zahl und Art
der ausgeladenen Kolli von den Revisionsbeamten,
4. bei ausgehenden Wagen der Ausgang derselben von denjenigen Beamten, welche denselben
kontrolirt haben,
vermerkt und durch Unterschrift jedes einzelnen dieser Beamten unter Beifügung seines Amts-
karakters beglaubigt wird.
Nach erfolgter Eintragung der Erledigungsnachweise ist das Erledigungsattest am Schlusse
des Begleitzettels durch den Führer des Begleitzettel-Empfangs-Registers oder einen anderen
vom Amtsvorstande damit beauftragten Beamten, welcher hierbei von der ordnungsmäßigen
Erledigung des Begleitzettels Ueberzeugung zu nehmen hat, unter Beifügung seiner Diensteigen-
schaft und eines Abdrucks des Amtsstempels zu vollziehen.
Ebenso ist bei der Erledigung der Ladungsverzeichnisse zu verfahren, doch bedarf es hier der
Beidrückung des Amtsstempels nicht.
ee.
Verfahren
bei
sich
ergebenden
Abweichungen.
§ 33. — Wenn bei der Prüfung der zur Erledigung übergebenen Begleitzettel und Ladungs-
verzeichnisse oder bei der Revision der Wagen u. beziehungsweise der Ladung die Wahrnehmung
gemacht wird, daß
a) die im Ladungsverzeichniß beziehungsweise Begleitzettel vorgeschriebene Frist zur Gestellung
der Wagen u. bei dem Erledigungsamt nicht eingehalten worden ist, oder
b) die Abgabe des Begleitzettels und die Vorführung der Wagen u. bei einem anderen als
dem ursprünglich oder nachträglich bezeichneten Amt stattgefunden hat, oder
c) der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder
d) die Zahl und Art der Kolli nicht mit den Angaben in den Ladungsverzeichnissen überein-
stimmt,
so ist der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung und nach Umständen der Waarenempfänger
über die Veranlassung der bemerkten Abweichungen — in der Regel protokollarisch — zu ver-
nehmen und der Sachverhalt nöthigenfalls im Benehmen mit dem Begleitzettel-Ausfertigungs-
amt und den auf dem Transport berührten Aemtern zu untersuchen.
Erhebliche Verzögerungen, die in der Erledigung des Begleitzettels hierdurch veranlaßt werden,
sind dem Ausfertigungsamt anzuzeigen.
2. Behandlung der auf Versehen, oder Zufall beruhenden, Abweichungen.
§ 34. — Ergiebt in den vorstehend unter a bis c bezeichneten Fällen die Untersuchung, daß
die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend entschuldigt
ist, und liegt nach der Ueberzeugung des Erledigungsamts, beziehungsweise des demselben vor-
gesetzten Hauptamts, kein Grund zu dem Verdacht eines verübten oder versuchten Unterschleifs
vor, so kann die Erledigung des Begleitzettels beziehungsweise Ladungsverzeichnisses ohne weitere
Beanstandung erfolgen.
Ebenso kann in dem im § 33 unter d angegebenen Falle nach der Bestimmung des Amts-
vorstandes, beziehungsweise der dem Erledigungsamt vorgesetzten Direktivbehörde innerhalb der
ihnen beigelegten Befugnisse von einer Strafe abgesehen und der Begleitzettel, beziehungsweise
das Ladungsverzeichniß erledigt werden, wenn es sich um augenscheinlich auf Versehen oder
Zufall beruhende Abweichungen handelt.
3. Behandlung der Anstände, welche durch das Regleitzettel-Ausfetigungsamt veranlaßt sind.
§ 35. — Bei unerheblichen Abweichungen, welche durch Versehen des Ausfertigungsamts bei
der Begleitzettelausfertigung veranlaßt sind, kann, wenn dasselbe das Versehen anerkannt und
hierüber eine amtlich zu vollziehende Bescheinigung ertheilt, die Erledigung des Begleitzettels,
beziehungsweise Ladungsverzeichnisses erfolgen.
Handelt es sich um erhebliche, durch das Ausfertigungsamt verschuldete Anstände, oder er-
kennt dasselbe einen von dem seinigen abweichenden Befund des Erledigungsamts nicht als
richtig an, so hat die dem letzteren vorgesetzte Direktivbehörde nach erfolgtem Einvernehmen
mit der Oberbehörde des Ausfertigungsamts über die Erledigung des Begleitzettels, beziehungs-
weise Ladungsverzeichnisses zu entscheiden.
4. Zollerlaß für auf dem Transport durch Zufall zu Grunde gegangene, oder in verdorhenem oder zerbrochenem
Zustande ankommende Maaren..
§ 36. — Wenn mit Ladungsverzeichniß abgefertigte Waaren auf dem Transport durch Zufall
zu Grunde gegangen sind oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustande ankommen, findet
der § 67 beziehungsweise § 48 des Vereinszollgesetzes Anwendung.
3. Verfahren Lei Nichtgestellung der Maaren beim Empfangsamt.
§ 37. — Werden mit Ladungsverzeichniß abgefertigte Waaren dem Empfangsamt nicht ge-
stellt, so ist über deren Verbleib Erörterung anzustellen und nach Umständen das gesetzliche
Strafverfahren einzuleiten.
Nach Erledigung des Strafpunktes sind die Verhandlungen der Direktivbehörde des Ausfer-
tigungsamts zur Erledigung des Gefällepunktes vorzulegen.
§ 38. — Treffen die angegebenen Voraussetzungen zur Erledigung des Begleitzettels, be-
ziehungsweise des Ladungsverzeichnisses nicht zu, so tritt das gesetzliche Strafverfahren ein.
Nach Beendigung des Strafverfahrens hat das Begleitzettel-Empfangsamt, sofern hinsichtlich
des Gefällepunktes keine Zweifel bestehen, den Begleitzeittel, beziehungsweise das Ladungsver-
zeichniß zu erledigen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der vorgefetzten Direktivbehörde
einzuholen. Wenn die Erledigung der Begleitzettel, beziehungsweise Ladungsverzeichnisse nicht
zulässig erscheint, so sind dieselben mit den erwachsenen Verhandlungen dem Ausfertigungsamt
zu übersenden. Seitens des letzteren ist sodann die Entscheidung der ihm vorgesetzten Direktiv-
behörde über die Folgen der Nichterfüllung der von der betreffenden Eisenbahnverwaltung in
dem Ladungsverzeichniß übernommenen Verpflichtungen einzuholen.
f. Abschluß and Einsendung der Register.
§ 39. — Das Begleitzettel-Ausfertigungs- und das Begleitzettel Empfangs-Register werden
nach Maßgabe der Vorschriften über den Abschluß des Begleitschein-Ausfertigungs- und Emp-
fangs-Registers (Begleitschein-Regulativ §§ 58 und 59) vierteljährlich abgeschlossen und mit den
zugehörigen Belegen, welche nach der Nummerfolge der Einträge zu ordnen sind, an die Direk-
tivbehörde eingesendet.
Die Duplikate der Ladungsverzeichnisse und die erledigt zurückkommenden Vegleitzettel bilden
die Belege zum Ausfertigungs- Register und die Unikate der Ladungsverzeichnisse die Belege
zum Empfangs-Register.
Nach beendigter Revision der Begleitzettel-Empfangs-Register findet in ähnlicher Weise wie
bei den Begleitscheinen (Begleitschein-Regulativ § 60) noch eine Vergleichung der erledigten
Ladungsverzeichniß-Unikate mit den Begleitzettel-Ausfertigungs-Registern und den Belegen der
letzteren statt.
2. Zollamtliche Behandln«!! der Güter, welche im gewöhnlichen Landfracht- oder Schiffsverkehr einem
Grenzzollamt behufs Weiterbeförberunss mittelst der Eisenbahn zugeführt werben.
§ 40. — Die im gewöhnlichen Landfracht- oder Schiffsverkehr vom Auslande eingegangenen,
zur Weiterbeförderung mittelst der Eisenbahn bestimmten Waaren, für welche die Abfertigung
mit Ladungsverzeichniß nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in Anspruch genommen
wird, sind von dem Waarenführer dem Grenzzollamt unter Uebergabe der Ladungspapiere vor-
zuführen, und bis der Weitertransport erfolgt, unter amtliche Aufsicht und Kontrole zu stellen.
Die zu diesem Zweck erforderlichen Einrichtungen hat die Eisenbahnverwaltung nach Anordnung
der Zollbehörde zu treffen. Der Weitertransport muß binnen einer von dem Amt nach Bedürfnis
zu bemessenden Frist erfolgen. Vor der Verladung in die Eisenbahnwagen oder, wo dies nach
den örtlichen Verhältnissen nicht ausführbar ist, jedenfalls vor der Abfertigung, hat der Bevoll-
mächtigte der Eisenbahnverwaltung das im § 17 vorgeschriebene Ladungsverzeichniß in zwei-
facher Ausfertigung zu übergeben.
6. Strafverfahren.
Die Verladung geschieht unter Aussicht der Beamten, welche auf dem Ladungsverzeichnisse
die Uebereinstimmung hinsichtlich der Angabe der Zahl, Zeichen und Art der Kolli mit den
wirklich verladenen Kolli bescheinigen und Zeichen und Nummer der Wagen, in welche die
Verladung erfolgt, beisetzen. Im Uebrigen kommen die Vorschriften der §§ 21 und 22 und 24
bis 39 zur Anwendung.
B. Maaren-Durchgang.
§ 41. — Auf die zum unmittelbaren Durchgange auf der Eisenbahn bestimmten Güter finden
die Bestimmungen in den §§ 13 bis 40 analoge Anwendung.
Nie Zollabfertigung beim 'Grenzausgangsamt beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung
und Lösung des Verschlusses und die Bescheinigung des Ausgangs über die Grenze. Es bleibt
indeß vorbehalten, in Fällen des Verdachts die Revision der zum Durchgang angemeldeten
Maaren eintreten zu lassen, ferner nach Befinden die Vorlegung der Bücher und Papiere der
Eisenbahnverwaltung zu fordern.
Dasselbe Verfahren findet bezüglich der zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldeten Güter
auch dann statt, wenn die Zufuhr zum Grenzeingangsamt beziehungsweise die Abfuhr vom
Grenzausgangsamt auf anderen Wegen, als auf Eisenbahnen erfolgt. Im letzteren Falle hat
jedoch das Ausgangsamt stets eine Vergleichung der auszuladenden Güter mit dem Inhalt des
Ladungsverzeichnisses vorzunehmen und die Nebereinstimmung zu bescheinigen.
Der Antrag auf Abfertigung zur unmittelbaren Durchfuhr kann auch noch beim Grenzaus--
gangsamt gestellt werden.
Die Vorschriften in den §§ 25 und 26 in Betreff der Zulässigkeit der Umladungen finden
auf die zur unmittelbaren Durchfuhr abgefertigten Güter gleichfalls Anwendung.
Für den Durchfuhrverkehr auf Eisenbahnen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken
durchschneiden, können von der obersten Landes-Finanzbehörde weitere Erleichterungen zuge-
standen werden.
C. Maarenausgang.
1. Gegenstände, welche einem Ausgangszoll unterliegen.
§ 42. — Ausgangszollpflichtige Güter dürfen zur unmittelbaren Beförderung nach dem Aus-
lande nicht verladen werden, bevor nicht dieselben nach den Bestimmungen im § 22 des Ver-
einszollgesetzes deklarirt und revidirt sind und der Ausgangszoll entweder entrichtet oder sicher-
gestellt ist.
An Stationsorten, an denen sich eine kompetente Abfertigungsstelle befindet, können ausgangs--
zollpflichtige Güter unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen verladen und unter Verschluß der
Wagen sowie der Schlüssel unmittelbar nach dem Auslande abgefertigt werden. Bei dem Grenz-
ausgangsamt findet alsdann die Rekognition und Lösung des Verschlusses, beziehungsweise die
Entrichtung des Ausgangszolles statt.
Ist der Ausgangszoll sichergestellt, so ist von der Abfertigungsstelle eine Bescheinigung
darüber auszustellen und dieselbe, mit der Quittung des Grenzzollamts über die erfolgte
Abgabenentrichtung versehen, innerhalb bestimmter Frist behufs Löschung der gestellten Sicher-
heit zurückzureichen.
2. Waaren, deren Ausgang amtlich zu erweisen ist.
§43. — Bei der Ausfuhr von Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß,
findet der § 56 des Vereinszollgesetzes Anwendung.
An Stationsorten, wo sich Abfertigungsstellen (§4) befinden, können derartige Güter ohne
Kolloverschluß, beziehungsweise nach Abrahme des letzteren, unter Aufsicht der Zollbehörde
in die dazu,bestimmten verschließbaren Wagenräume eingeladen und letztere verschlossen werden.
Die Zuladung anderer, aus dem freien Verkehr stammender, gleichfalls zum unmittelbaren
Ausgange bestimmter Güter in diese Räume ist gestattet; die Eisenbahnverwaltung hat je-
doch der Zollbehörde ein Verzeichniß derselben unter Angabe der Zahl, Verpackungsart, Be-
zeichnung des Bruttogewichts und des Inhalts zu übergeben, welches bei der Verladung zu
prüfen und demnächst dem betreffenden Begleitschein anzustempeln ist. Bei Nagen; in welche
Güter des freien Verkehrs mit zollpflichtigen Gütern verladen sind, dürfen auf dem Trans-
port, soweit nicht Verschlußverletzungen oder Unglücksfälle eine Umladung erforderlich machen,
Zu- und Abladungen nicht stattfinden.
Das Amt am Verladungsorte hat bezüglich derjenigen Waaren, deren Ausgang amtlich
zu bescheinigen ist, als Ausgangsamt zu fungiren.
Auf der amtlichen Bezettelung der Güter (Begleitschein, Uebergangsschein, Deklarations-
schein u.), welche dem Zugführer zu übergeben ist, wird von dem Amt des Verladungs-
ortes das Einladen der Waaren und der Verschluß des Wagens, sowie der Abgang des
letzteren auf der Eisenbahn, dagegen von dem Grenzzollamt, beziehungsweise den Aeglei-
tungsbeamten die mit unverletztem Verschlusse erfolgte Ankunft beim Grenzausgangsamt, so-
wie der Ausgang über die Grenze bescheinigt.
D. Versendungen aus dem Vereinsgebiet durch das Ausland nach dem Vereinsgebiet.
§ 44. — Bei Versendungen aus dem Vereinsgebiet durch das Vereinsausland nach dem
Vereinsgebiet kommt der § 111 des Vereinszollgesetzes und das Deklarationsschein-Regulativ
in Anwendung.
§45.—Die nach Maßgabe der §§ 17 ff. mit Ladungsverzeichniß und Begleitzettel abge-
fertigten Waarensendungen, welche vor Erreichung des Bestimmungsorts das Ausland be-
rühren, bedürfen beim Wiedereingang, sofern der angelegte Verschluß unverletzt geblieben ist,
behufs der Weiterbeförderung an ihren Bestimmungsort keiner nochmaligen Abfertigung.
E. Gransport im Inlands.
1. Güter des. freien Verkehrs.
§ 46. — Insoweit überhaupt nach den zur Ausführung der §§ 119 und 125 des Vereins-
zollgesetzes von der obersten Landes-Finanzbehörde getroffenen Anordnungen der Transport
im Grenzbezirke beziehungsweise im Binnenlande einer Kontrole unterliegt, findet diese Kon-
trole auch auf den Transport auf den Eisenbahnen Anwendung. Indessen ist der Trans-
port von Gegenständen auf der Eisenbahn aus dem Binnenlands nach dem Grenzbezirk und
aus dem letzteren nach dem Auslande allgemein von der Legitimationsscheinkontrole befreit;
doch haben die Eisenbahnverwaltungen ihre Register über die beförderten Frachtgüter der
Zollbehörde auf Verlangen vorzulegen.
2. Uebergansteuerpflichtige Gegenstände.
§ 47. — Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem Vereinslande beziehungsweise
aus einem Steuergebiete in das andere einer Uebergangsabgabe oder einer indirekten Steuer
unterliegen, dürfen nur dann nach einem solchen Vereinslande oder Steuergebiete aus der
Eisenbahn befördert werden, wenn sie mit den erforderlichen Abfertigungspapieren für den
Transport versehen sind.
Die Eisenbahnbehörden dürfen Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem Staate
des deutschen Zollgebiets in dm andern, beziehungsweise aus einem Steuergebiete in das
andere einer Uebergangsabgabe unterliegen, bei direkter Kartirung nur dann zur Beförder-
ung nach einem solchen Staate beziehungsweise Steuergebiete annehmen, wenn sie mit einem
Uebergangsschein versehen sind.
Die bestehenden, auf besonderem Uebereinkommen zwischen einzelnen Regierungen beruhen-
den örtlichen Einrichtungen zur Abfertigung übergangssteuerpflichtiger Gegenstände werden
durch vorstehende Bestimmung nicht berührt.
Die unter Ziffer I der Uebereinkunft vom 23. Mai 1865, betreffend die Durchfuhr von
vereinsländischem Wein, getroffene Bestimmung, wonach Sendungen mit der Post keiner zoll-
oder steueramtlichen Bezettelung bedürfen, wird auf den Eisenbahnverkehr ausgedehnt.
3. Güter, auf welchen ein Zollanspruch haftet.
§48. — Die Abfertigung von Gütern, auf welchen ein Zollanspruch haftet, erfolgt nach
den §§ 41 bis 51 des Vereinszollgesetz es. Wird die Abfertigung unter Wagenverschluß be-
antragt, so werden die Güter unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen (§ 7) verladen und
auch die Schlüssel (§ 21 letzter Absatz) unter Verschluß gesetzt.
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden.
III. Strafen.
§ 49. — Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden, sofern
nicht nach den §§ 134 ff. des Vereinszollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 152
desselben Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mk. geahndet.
Jede Eisenbahnverwaltung hat in Gemäßheit des § 153 des Vereinszollgesetzes für ihre
Angestellten und Bevollmächtigten rücksichtlich der Geldbußen, Zollgefälle und Prozeßkosten
zu haften, in welche diese Personen wegen Verletzung der zollgesetzlichen oder der Vor-
schriften dieses Regulativs verurtheilt worden sind, die sie bei Ausführung der ihnen von
den Eisenbahnverwaltungen übertragenen oder ein- für allemal überlassenen Verrichtungen
zu beobachten hatten.
Bemerkung.—Von den in vorstehendem Zollregulativ bezeichneten Formularen kann bei dem hiesige
Haupt-Zollamte Einsicht genommen werden.
Auf der im Mai v. I . zu Bern abgehaltenen internationalen Eisenbahnkonferenz ist zwischen
den deutschen Delegirten und den Delegirten der Regierungen von Frankreich, Italien, Oester-
reich-Ungarn und der Schweiz der Erlaß einheitlicher Vorschriften über die zollsichere Einrich-
tung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr vereinbart worden.
Nachdem der Bundesrath sich mit den in dem Konferenzprotokoll vom 15. dess. M. formu-
lirten Bestimmungen einverstanden erklärt hat, werden die letzteren nachstehend mit dem Be-
merken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselben auch von den oben bezeichneten außer-
deutschen Regierungen genehmigt worden sind und mit dem 1. April d. J. in Kraft treten.
Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnen im internationalen Verkehr.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Die Wagen und Wagenabtheilungen, welche zum Transport von Zollgütern verwendet
werden sollen, müssen leicht und sicher in der Art verschlossen werden können, daß die Hinweg-
nahme oder der Austausch der unter Verschluß des Ladungsraums gelegten Waaren ohne
Anwendung von Gewalt und ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht bewerkstelligt werden
kann.
In solchen Wagen oder Wagenabtheilungen dürfen sich auch keine geheimen oder schwer zu
entdeckenden, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeigneten Räume befinden.
Jeder Wagen muß an beiden Längsseiten mit einem Eigenthumsmerkmal und einer Nummer
versehen sein. Befinden sich in einem Wagen mehrere von einander geschiedene Abtheilungen, so
ist jede der letzteren mit einem Buchstaben zu bezeichnen.
B. Besondere Bestimmungen.
Behufs Erzielung eines sicheren Verschlusses des Ladungsraums müssen die betreffenden
Wagen insbesondere folgenden Bedingungen entsprechen
1. Wagenkasten.
Die Seitenwände, der Fußboden, das Dach und alle den Laderaum bildenden Theile des
Wagens müssen derart befestigt sein, daß ein Lösen und Wiederbesestigen derselben von außen
nicht geschehen kann, ohne sichtbare Spuren zurückzulassen.
Alle diese Theile müssen sich in gutem Zustande befinden.
Zufällige Beschädigungen der Wagenwände machen den Wagen nur dann für den Weiter-
transport ungeeignet, wenn durch die etwa dabei entstandenen Wandöffnungen ein Zugang zur
Ladung zu befürchten steht.
2. Abstand zwischen den Schiebethüren und den Kastentheilen.
Der Zwischenraum zwischen den Schiebethüren in geschlossenem Zustande und den Kasten-
theilen der bedeckten Wagen darf in keinem Falle das Maximum von 20 mm überschreiten.
3. Verschluß der Schiebethüren.
Jede Schiebethür der Wagen muß mit einem Einfallhaken oder einer anderen gleiche Sicher-
heit gewährenden Verschlußvorrichtung versehen sein.
Die Befestigung dieser Verschlüsse soll derart beschaffen sein, daß deren Entfernung bei ver-
schlossenen Thüren ohne Anwendung von Gewalt und Hinterlassung auffallender Spuren nicht
möglich ist.
4. Zollverschlußösen.
Die Schiebethüren, Flügelthüren, Stirnwandthüren und überhaupt alle in Benutzung
stehenden Thüren der bedeckten Wagen müssen mit Oefen von mindestens 15 mm lichter Weite
oder anderen Verschlußstücken versehen sein, welche ein Einhängen von Zollschlössern und von
Zollbleien gestatten, derart, daß ein Oeffnen dieser Thüren ohne Verletzung des Zollverschlusses
nicht möglich ist.
Diese Verschlußösen oder sonstigen Zollverschlußstücke müssen mittelst Nieten oder Schrauben,
deren Muttern innen liegen, oder die bei geschlossener Thür unzugänglich sind, an den Wagen
befestigt sein.
Die hier genannten Bestimmungen treten in vollem Umfange in Kraft fünf Jahre nach der
Ratifikation gegenwärtiger Vereinbarung. Bis dahin wird man sich gegenseitig mit der Anwend-
barkeit von Zollbleien oder von Zollschlössern begnügen.
5. Sicherheitsverschluß der Schiebethüren.
Die untere Thürseite soll mit einer besonderen Versicherung versehen sein, welche ein Abheben
oder ein Abziehen der Schiebethür von der Laufschiene unmöglich macht.
Diese Versicherung kann z. B. bestehen in einem Hacken, welcher beim Verschluß der Thür in
eine an der Laufschiene festgenietete Oese eingreift, oder in einer Verlängerung des inneren
Thürbandes bis unter die Laufschiene oder deren Kopf, oder in der Anordnung eines festge-
nieteten Winkels oder Bügels an der Laufschiene selbst u. s. w. Ausnahmsweise kann diese
Versicherung auch in einem gelochten Lappen bestehen, der von jetzt an die Anwendung von
Zollbleien, und nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, wie in voriger Nummer, die An-
wendung von Zollschlössern und Zollbleien gestattet. Die Laufrollenhalter sollen derart befestigt
fein, daß dieselben ohne Anwendung von Gewalt nicht abgenommen werden können.
6. Schiebethürlausschiene.
Die Laufschienen sollen an wenigstens zweien ihrer Träger festgenietet sein. Diese Träger
sollen mit den festen Kastentheilen so verbunden sein, daß bei geschlossenem Wagen die Abnahme
derselben nur mit Gewalt und Hinterlassung auffallender Spuren möglich ist.
7. Obere Schiebethürführung.
Die Führung des oberen Theils der Schiebethüren soll durch entsprechend befestigte Stangen
oder Kulissenschienen gesichert sein.
8. Flügelthliren und Stirnwandthüren.
Bei den bedeckten Wagen mit Flügelthüren (z. B. Bierwagen) oder mit Stirnwandthüren
müssen diese Thüren außer mit der Verschlußvorrichtung und mit von außen nicht abnehm-
baren Thürbändern auch mit einer den Bedingungen der Nr. 4 entsprechenden Zollverschluß-
vorrichtung versehen sein, so daß ein Oeffnen dieser Thüren ohne Beschädigung des Zollver-
schlusses nicht möglich ist.
Unbenutzte Stirnwandthüren (z. B. an Wagen, welche zum Sanitätsdienst vorbereitet sind)
müssen durch Verschalungen, Leisten oder Eisenbänder zollsicher geschlossen gehalten werden.
9. Fenster und Lüstungsössnungen.
Wenn die in den bedeckten Wagen vorhandenen Oeffnungen als Fenster und Lüftungs-
öffnungen, durch Eisenstäbe, Gitter oder gelochte Bleche vergittert sind, so dürfen die verblei-
benden Oessnungen 30 qcm nicht überschreiten, so daß durch diese Oeffnungen eine Beraubung
des Wageninhalts nicht, erfolgen kann. Kein Befestigungstheil der Vergitterung darf von der
Außenseite des Wagens abzulösen sein.
Wenn die genannten Oeffnungen nicht durch eine Vergitterung, sondern durch Schieber oder
Klappen versichert sind, so müssen diese wie folgt befestigt sein
die Klappen oder die, horizontalen Schieber mittelst Vorreiber, Riegel, Einfallhaken, Kloben
oder dergleichen,
die vertikalen Schieber entweder mittelst der soeben aufgezählten Einrichtungen oder, wenn
sie mit einer den Vorschriften der Nr. 4 entsprechenden Zollverschlußorrichtung versehen sind,
mittelst Zollschlösser oder Zollbleie,
und zwar derart, daß ein Oeffnen derselben von außen ohne Anwendung von Gewalt und
ohne Hinterlassung auffallender Spuren, oder ohne Zerstörung des Zollverschlusses nicht
möglich ist.
Abflußöffnungen in den Fußböden bedürfen einer Vergitterung, wenn sie mehr als 35 mm
Durchmesser haben.
10. Dachaussätze.
Für Dachaufsätze, welche durch Schieber oder Deckel geschlossen sind, gelten bezüglich der
Befestigungsart und des Verschlusses derselben die in dm vorhergehenden Nummern festge-
setzten Bestimmungen.
11. Güterwagen mit durchbrochenen Wänden.
Wagen mit durchbrochenen Wänden, wie z. B. Viehtransportwagen, welche sonst den vor-
stehenden Bedingungen entsprechen, können nur zum Transport so großer Frachtstücke ver-
wendet werden, daß ihre Entfernung durch diese Wandöffnungen nicht möglich ist.
12. Offene Wagen mit festen Verdeckstücken.
Offene Wagen, deren Kopfwände durch eine starke Stange mit einander verbunden und
mit mindestens 75 cm breiten Verdeckstücken versehen und deren Seitenwände mindestens
50 cm hoch sind, können, wenn sie mit Ringen zur Befestigung von Schutzdecken ausge-
rüstet sind, unter Verwendung solcher Decken zur Beförderung von Zollgütern aller Art
benutzt werden.
13. Offene Wagen anderer Art.
Offene Wagen anderer Art, welche mit Ringen oder anderen zur Befestigung von Schutz-
decken geeigneten Vorrichtungen versehen sind, können zur Beförderung von Zollgütern dann
benutzt werden, wenn es sich um Frachtstücks, welche einzeln mindestens 25 Kilog. wiegen,
oder um solche Güter handelt, deren Verladung in bedeckte Wagen oder in offene Wagen
der unter Nr. 12 bezeichneten Art wegen ihres Umfanges (wie große Maschinen, Maschinen-
theile, Dampfkessel u . s . w . ) oder sonstigen Beschaffenheit (wie Holz, Baumwolle, Kohlen,
Koks, Sand, Steine, Erze, Roh- und Brucheisen aller Art, Stabeisen, Vieh, Heringe, Thran,
Petroleum u.s.w.) nicht wohl zulässig beziehungsweise nicht üblich ist.
Für den vorstehenden Fall bleibt es den Zollbehörden überlassen, gemäß den ihnen von
den Direktivbehörden gegebenen Instruktionen zu entscheiden, ob zur Sicherung gegen Ent-
fernung oder Vertauschung Deckenverschluß anzubringen ist, oder Erkennungsbleie anzulegen,
oder andere Maßregeln zu treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem Verschluß oder
andern Maßregeln zur Festhaltung der Identität überhaupt abzusehen sein möchte. Auch
kann amtliche Begleitung eintreten.
Die von den Direktivbehörden jedes Staates zur Ausführung des vorstehenden Absatzes
erlassenen Verordnungen sollen den andern Vertragsstaaten mitgetheilt werden.
14. Schußdecken und deren Befestigung.
Die zur Befestigung von Schutzdecken bestimmten Ringe müssen geschlossen zusammenge-
schweißt, mittelst Kloben im Innern des Wagens vernietet oder verschraubt und entweder
abwechselungsweise an den abnehmbaren Seitenwänden beziehungsweise den Thüren und den
festen Kopsschwellen, oder am Untergestelle etwa in Höhe der Fußbodeneinfassung in einer
Maximalentfernung von 115 cm so angebracht sein, daß die Verschlußschnur sowohl das
Abheben der etwa vorhandenen beweglichen Seitenwände als auch das Oeffnen der Thüren
verhindert.
Nie Schutzdecken müssen längs der Kanten mit durch Metallösen geschützten, zum Durch-
ziehen der Verschlußleine bestimmten Löchern, welche etwa in denselben Entfernungen wie
die Ringe an den Wagen angeordnet sind, eingerichtet sein. Nur an den obern Theilen
der Decken sind Ringe Zum Verschluß zulässig.
Die Decken müssen von ausreichender Größe und in entsprechend gutem Zustande sein.
Etwaige Nähte derselben, selbst bei eingesetzten Theilen, müssen sich entweder auf der I n -
nenseite befinden oder doppelt, d. h. in zwei Linien von 15 bis 25 mm Abstand ange-
ordnet sein.
Die Verschlußleinen dürfen nicht gestückelt und müssen an beiden Enden mit Metallspitzen
versehen sein. Hinter diesen Spitzen müssen Oesen eingearbeitet sein, in welche nach ent-
sprechender Verknüpfung der Leinenenden der Zollverschluß eingehängt werden kann.
Post-Zollregulativ.
I. Abschnitt.
Abfertigung der in das Zollgebiet eingehenden Gegenstände.
§ 1. —- Die mittelst der Posten in das Zollgebiet eingehenden zollpflichtigen Gegenstände zum
Bruttogewicht von mehr als 250 g müssen von einer deutlich geschriebenen, offen beiliegenden
Inhaltserklärung (Deklaration) begleitet sein, aus welcher sich ersehen läßt
a) der Name des Adressaten;
b) der Ort, wohin die Sendung bestimmt ist;
c) die Zahl der einzelnen zu der Sendung gehörigen Poststücke, sowie die Zeichen und Nummern
jedes einzelnen;
d) die Gattung der in jedem Poststücke enthaltenen Gegenstände nach deren handelsüblicher
oder sonst sprachgebräuchlicher Benennung;
e) der Ort und der Tag der Ausstellung der Inhaltserklärung, und
f) der Name des Versenders.
Die Inhaltserklärung kann in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt sein. Den oberen
Zollbehörden bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle des Bedürfnisses auch
Inhaltserklärungen in englischer, holländischer oder italienischer Sprache zuzulassen.
Daß eine Inhaltserklärung beigelegt worden, ist von dem Versender auf dem Begleitbriefe
(der Begleitadresse) oder, falls ein solcher nicht beigegeben wird, auf der Sendung selbst zu
bemerken.
Die Zollpflichtigkeit einer aus dem Auslande eingegangenen Postsendung ist auch in dem Falle
nicht ausgeschlossen, wenn das 250 g übersteigende Gewicht weniger als 50 g beträgt, das
Bruttogewicht der Sendung daher 300 g nicht erreicht.
§ 2. — Die Beifügung einer Inhaltserklärung ist nicht erforderlich
1. bei Briefbeuteln und Fahrpostbeuteln, sowie bei den an Stelle derselben zur Anwendung
kommenden Briefpacketen und Fahrpostpacketen;
2. bei Zeitungspacketen und Drucksachen
3. bei Geldfässern, Geldkisten, Geldbeuteln und Geldpacketen;
4. bei Postsendungen, welche unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines eine solche
Behörde repräsentirenden Beamten eingehen und an eine Staatsbehörde beziehungsweise einen
dieselbe repräsentirenden Beamten gerichtet sind;
5. bei Waarenproben und Mustern zum Bruttogewicht von 250 g oder weniger, welche unter
Kreuzband oder in solcher Weise verpackt eingehen, daß über den Inhalt kein Zweifel entstehen
kann.
Liegt Grund zu der Vermuthung vor, daß mit den Briesposten zollpflichtige Gegenstände in
zollpflichtiger Menge eingeführt werden, so sind die Zoll- und Steuerbeamten befugt, in den
Dienstlokalen der betreffenden Postanstalten der Eröffnung der Brief- und Fahrpostbeutel oder
-Packete beizuwohnen, um von dem Inhalte Ueberzeugung zu nehmen; die etwa vorgefundenen
Briefe oder Packete, bei welchen sich die Vermuthung zollpflichtigen Inhalts rechtfertigt, sowie
zollpflichtige Waarenproben von mehr als 250 g sind der zollamtlichen Vorabfertigung (§§ 4 ff.)
zu unterwerfen.
§ 3. — Fehlt eine Inhaltserklärung und soll die zollamtliche Schlußabfertigung nicht schon
bei derjenigen Zollstelle erfolgen, welche der Grenze zunächst belegen ist (§ 4), so wird von der
letzteren Zollstelle bei dem Eingange der Sendung eine Revisionsnote gefertigt, welche, wenn
der Inhalt des Poststücks äußerlich unzweifelhaft zu erkennen ist, den Inhalt speziell bezeichnet,
im anderen Falle aber die Angaben enthält, welche sich aus der Adresse auf dem Poststück oder
auf dem Begleitbrief ergeben, und zugleich bescheinigt, daß die Sendung zur zollamtlichen Be-
handlung vorgelegen habe.
Die Revisionsnote vertritt bei der Weiterbeförderung der Sendung die Stelle der Inhalts-
erklärung. Dieselbe kann jederzeit und bis zur Vornahme der zollamtlichen Schlußabfertigung
sowohl seitens der Postbehörde, als seitens des Adressaten durch eine Inhaltserklärung in der
vorgeschriebenen Form (§ 1) ersetzt werden.
Geschieht dies nicht, so muß sich der Adressat gefallen lassen, daß die gehörig deklarirten
Sendungen bei der Schlußabfertigung vorgezogen werden.
Sowohl die Postbehörde als der Adressat sind berechtigt, eine bereits vorliegende Inhalts-
etklärung, insolange eins spezielle Revision nicht stattgefunden hat, zu vervollständigen oder zu
berichtigen.
§ 4. — Die nach dem Orte der Zollstelle an der Grenze bestimmten, desgleichen diejenigen
Sendungen, welche auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte einen weiteren Ort, an welchem
eine Zoll- oder Steuerstelle sich befände, nicht berühren, werden von der Zollstelle an der Grenze
sofort vollständig abgefertigt. Das Gleiche geschieht unabhängig vom Bestimmungsort der Sen-
dung auf das Verlangen des Absenders, wenn dieser hierauf durch eine Bemerkung auf der
Inhaltserklärung oder in einer das Poststück offen begleitenden Note ausdrücklich dm Antrag
gestellt hat.
Die in dem § 2 unter Nr. 4 aufgeführten Poststücke der Behörden, insofern deren Inhalt
aus Aklen oder Schriften besteht und dies auf den betreffenden Begleitbriefen oder den Post-
stücken selbst angegeben oder äußerlich ersichtlich ist, ferner die in dem § 2 unter Nr. 1, 2 und
3 aufgeführten Gegenstände der Postladung sind in der Regel den Zollbeamten an der Grenze
nur zur allgemeinen Besichtigung vorzulegen und einer weiteren zollamtlichen Behandlung nicht
unterworfen. Ebenso findet bei den im § 2 unter Nr. 5 aufgeführten Warenproben und
Mustern eine zollamtliche Vorabfertigung an der Grenze nicht statt, vielmehr werden dieselben
erst am Bestimmungsorte von der Postbehörde der Zollstelle zur Revision und schließlichen Ab-
fertigung (§§ 6 ff.) vorgeführt.
Alle sonstigen eingehenden Poststücke unterliegen, soweit dieselben das Bruttogewicht von 230 g
übersteigen, bei derjenigen Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, einer zollamtlichen
Vorabfertigung (§ 5). Die schließliche Abfertigung (§§ 6 ff.) erfolgt am Bestimmungsorte oder,
wenn sich daselbst eine Zoll- oder Steuerstelle nicht befindet, bei einer geeignet gelegenen Zoll-
oder Steuerstelle, deren Wahl der Postbehörde überlassen bleibt.
Mit den Posten aus dem Auslande eingehende Warensendungen im Bruttogewicht von 250 g
und weniger sind als zollfrei auch von jeder zollamtlichen Behandlung befreit.
Von der Zollbefreiung des § 4 lit. a des Zolltarifgesetzes werden ausgeschlossen
a) diejenigen Waarensendungen im Einzelgewichte von brutto 50 g und darüber, deren Ein-
fuhr mit der Post über die Grenzen gegen Oesterreich-Ungarn oder die Zollausschlüsse erfolgt,
soweit diese Sendungen einem Zollsatz von 100 M oder mehr für 100 kg unterliegen;
b) die über die Grenzen gegen Oesterreich-Ungarn und die Zollausschlüsse, sowie gegen die
Schweiz, Frankreich, Belgien und die Niederlande mit der Post eingehenden Waarensendungen,
soweit dieselben Taschenuhren, Werke und Gehäuse zu solchen enthalten. Die zu a und b be-
zeichneten Sendungen unterliegen der Inhaltserklärung und der zollamtlichen Behandlung nach
den Bestimmungen des vorliegenden Regulativs.
§ 5. — Die zollamtliche Vorabfertigung (§ 4) besteht in Folgendem
Durch diejenige Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, sind die eingehenden Post-
stücke
a) mit den Inhaltserklärungen und den Postkarten oder nach Bedürfniß mit den Begleit-
briefen äußerlich zu vergleichen, etwaige Abweichungen in den Inhaltserklärungen vorzumerken,
auch die letzteren mit einem Vermerk Über die geschehene Besichtigung Zu versehen und fehlende
Inhaltserklärungen durch Revisionsnoten (§ 3) zu ersetzen;
sodann
b) diejenigen Poststücke, welche der Vorabfertigung unterlegen haben, zum Zeichen der noch
vorbehaltenen Schlußabfertigung (§§ 6 ff.) an einer möglichst in die Augen fallenden Stelle
(auf der Seite der Signatur oder in der Nähe der Postnummer) mit einer Marke von rothem
Papier zu bekleben, welche einen schwarzen Abdruck des Dienststempels der betreffenden Grenz-
zollstelle und die Aufschrift "Zollstück" trägt.
Diese Behandlung findet auch bei den im § 2 unter Nr. 4 aufgeführten Postsendungen dann
Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 nicht zutreffen und dieselben deshalb
einer weiteren zollamtlichen Abfertigung unterzogen werden müssen.
Diejenigen Poststücke, deren Inhalt als zollfrei sofort erkannt worden oder deren Schluß-
Abfertigung gleich bei der ersten Zollstelle an der Grenze erfolgt ist, treten in den freien Verkehr,
bedürfen daher auch der Bezeichnung durch eine Marke (lit. b) nicht.
Desgleichen ist von dem unter lit. b vorgeschriebenen Verfahren Abstand zu nehmen, wenn,
mehrere Sendungen nach einem Orte, an welchem eine Zoll- oder Steuerstelle ihren Sitz hat,
kartirt sind, und in verschließbare Wagenabtheilungen, Körbe, Felleisen, Beutel oder sonstige
Behälter verpackt werden, welche alsdann unter zollamtlichen Verschluß durch Kunstschlösser oder
Plomben zu nehmen sind.
Gehen die nach einem Orte kartirten Sendungen bereits vom Auslande in verschlossenen
Wagenabtheilungen oder sonstigen Behältern ein, so hat sich die Zollstelle an der Grenze auf
die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses an den Wagenabtheilungen u.s.w. zu beschränken.
Nach der Ankunft der unter Gesammtverschluß genommenen Postsendungen an dem Orte,
auf welchen die Postkarte lautet, hat die dortige Zoll- oder Steuerstelle in Bezug auf die weiter-
gehenden Stücke die zollamtliche Vorabfertigung dem Vorstehenden entsprechend vorzunehmen,
beziehungsweise nach der Bestimmung lit. b zu ergänzen.
§ 6. — Zum Zweck der zollamtlichen Schlußabfertigung werden die mit der Post einge-
gangenen zollpflichtigen Gegenstände mit den dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder Revisions-
noten den betreffenden Zoll- oder Steuerstellen (§ 4) übergeben. Die Abfertigung erfolgt nach
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Das Verfahren ist indessen ein verschiedenes, je nachdem
a) der Adressat an dem Orte, wo die Schlußabfertigung zu bewirken ist, selbst oder in dessen
Nähe sich befindet und deshalb der Abfertigung persönlich beiwohnen kann, oder
b) die Sendung ohne Zuziehung des Adressaten zollamtlich abgefertigt und dann zum Zweck
der Weiterbeförderung an diesen der Poststelle zurückgegeben werden muß.
§ 7. — Befindet sich der Adressat an dem Orte selbst, wo die Schlußabfertigung zu bewirken
ist, oder in dessen Nähe, so werden die Begleitbriefe (Begleitadressen) oder, wenn solche nicht
vorhanden sind, Abschriften der auf den Poststücken befindlichen Adressen, mit dem Eingangs-
stempel der Poststelle versehen, durch die letztere an den Adressaten bestellt; diesem wird dabei
eine schriftliche oder gedruckte Notiz behändigt, daß das Poststück bei der Zoll- oder Steuerstelle
in Empfang zu nehmen sei. Sache des Adressaten ist es alsdann, das Poststück von der Zoll-
oder Steuerstelle abzuholen oder abholen zu lassen, nachdem er selbst oder sein Beauftragter
dort durch Vorzeigung des abgestempelten Begleitbriefes (Begleitadresso), beziehungsweise der
abgestempelten Abschrift von der Adresse sich ausgewiesen, der Revision angewohnt und den
Zoll entrichtet hat. Das Begleitpapier kann dem Adressaten auf seinen Wunsch zurückgegeben
werden, ist jedoch zum Zeichen der geschehenen Abholung des Poststücks auch mit dem Stempel
der Zoll- und Steuerstelle zu versehen, nachdem auf der Adresse der Zollbetrag oder die Zollfreiheit
kurz bemerkt und dies durch die Unterschrift eines Abfertigungsbeamten bescheinigt worden ist.
Die Abfertigung der Waarenproben und Muster (§ 2 Ziffer 5) kann ohne Zuziehung des
Adressaten von der Postbehörde veranlaßt werden.
§ 8. — Soll die Postsendung, entfernt von dem Wohnort des Adressaten, ohne dessen Zu-
ziehung, sei es bei der Zollstelle an der Grenze oder bei einer der dem Bestimmungsorte zunächst
gelegenen Zoll- oder Steuerstellen, schließlich abgefertigt und dann zum Zweck der Weiterbeför-
derung an den Adressaten der Poststelle zurückgegeben werden, so begiebt sich ein Postbeamter
zu der betreffenden Zoll- oder Steuerstelle, weist sich dort als zur Abholung beauftragt aus
durch Vorzeigung des Begleitbriefs (der Begleitadresse), oder in Ermangelung eines solchen durch
eine mit dem Eingangsstempel der Poststelle versehene Abschrift der auf dem Poststücke befind-
lichen Adresse, und wohnt sodann der zollamtlichen Revision des Poststückes bei; derselbe hat
für die Oeffnung des Kollo und die Darlegung der Waaren zur Revision, sowie für deren
Wiederverpackung Sorge zu tragen, und entrichtet den Zoll gegen Zollquittung.
Die Versiegelung des zollamtlich abgefertigten Poststücks hat darauf durch die Post- und die
Zoll- oder Steuerstelle gemeinschaftlich zu geschehen, auch ist von der letzteren der vorgezeigte
Begleitbrief, beziehungsweise die Adresse zum Zeichen der geschehenen Verzollung des Poststücks
mit ihrem Stempel zu bedrucken. Die durch die Wiederverpackung des Poststücks etwa ent-
stehenden baaren Auslagen hat die Postbehörde vorschußweise zu berichtigen, auch für den Rück-
transport desselben zur Poststelle zu sorgen. Die Poststelle übernimmt demnächst die Weiter-
beförderung der nunmehr in den freien Verkehr gesetzten Sendung an den Adressaten und zieht
von diesem die bei der Zollabfertigung entstandenen baaren Auslagen an Zoll und Verpackungs-
kosten ohne Ansatz einer Vorschußgebühr wieder ein.
§ 9. — Die Poststelle wie die Zoll- oder Steuerstelle sind befugt, auch in solchen Fällen, in
welchen der Adressat sich nicht am Orte oder in dessen Nähe befindet, die Anwesenheit des
Adressaten oder eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreters desselben bei der Revision
zu verlangen.
Dies Verlangen muß insbesondere dann gestellt werden
1. wenn das Poststück sich nicht in tadelfreiem äußeren Zustande befindet und wenn deshalb
das Garantieverhältniß der Postverwaltung mit in Frage kommt;
2. wenn der Inhalt des Poststücks nach der Inhaltserklärung in leicht zerbrechlichen oder
solchen Gegenständen besteht, die einer besonderen kunstvollen Verpackung bedürfen.
I n diesen Fällen ist der Adressat durch die Postbehörde zu ersuchen, der Revision beizuwohnen
oder einen Dritten dazu zu bevollmächtigen. Zugleich ist dem Adressaten der Begleitbrief (die
Begleitadresse oder in dessen Ermangelung eine Abschrift der Adresse zuzusenden. Wird die
Zuziehung des Adressaten bei der Revision von der Zoll- oder Steuerstelle verlangt, so hat sich
dieselbe dieserhalb schriftlich an die Poststelle zu wenden.
Das Verlangen der Zuziehung des Adressaten kann auch dann ausgesprochen werden, wenn
die Veranlassung hierzu sich erst bei der Revision in Gegenwart des Postbeamten ergiebt.
Soweit bezüglich der im § 2 unter Nr. 4 bezeichneten Poststücke an Behörden eine Schluß-
abfertigung vorbehalten ist (§ 5), sind dieselben ebenfalls den Zoll- oder Steuerstellen auszu-
händigen. Die zollamtliche Revision unterbleibt jedoch, wenn von der Behörde, an welche die
Sendung gerichtet ist, eine Bescheinigung über den Inhalt ertheilt wird.
Es erfolgt alsdann
auf Grund der letzteren die zollfreie Ablassung oder, falls der Inhalt zollpflichtig ist, die Erhe-
bung des Eingangszolles.
§ 10. — Die Verzollung erfolgt jedesmal nach dem Ergebniß des Revisionsbefundes.
§ 11. — Hat der Adressat den Bestimmungsort des Poststücks verlassen, aber Auftrag
wegen Nachsendung des Gegenstandes gegeben, oder wird von ihm die Weitersendung desselben
ohne vorherige Eröffnung und Revision beantragt, so kann ein solches Poststück mittelst der
Post weiter befördert werden, nachdem die Zoll- oder Steuerstelle, welcher dasselbe zunächst
übergeben worden, die Inhaltserklärung, beziehungsweise die Revisionsnote mit einem ent-
sprechenden Vermerk versehen und mit diesem Papier das Poststück an die Poststelle, zurück-
gegeben hat.
Ist der neue Bestimmungsort im Zollgebiet belegen, so wird die Sendung nebst Inhalts-
erklärung oder Revisionsnote der Zoll- oder Steuerstelle jenes Ortes durch die Post zugeführt.
Liegt der neue Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets,. so wird das Poststück nebst
Inhaltserklärung dorthin nachgesandt (§ 12).
§ 12. — So lange ein vom Auslande eingegangenes Poststück nicht aus den. Händen der
Post- oder der Zoll- oder Steuerbehörde gekommen ist, steht jedem Adressaten frei, dessen An-
nahme abzulehnen.
Bei Sendungen, welche, weil der Adressat die Annahme verweigert hat oder nicht zu er-
mitteln ist, unbestellbar sind, ist zu unterscheiden, ob die schließliche Abfertigung
a) noch nicht stattgefunden, oder
b) bereits stattgefunden hat.
I m Falle zu a ist die Zoll- oder Steuerstelle, welcher das Poststück übergeben worden,
von der Poststelle, unter Vorzeigung des mit dem Vermerk über die Unbestellbarkeit und
die zu bewirtende Rücksendung versehenen Begleitbriefes, beziehungsweise der Begleitadresse
oder der Abschrift derselben, um Rückgabe des Poststücks zu ersuchen. Die Zoll- oder Steuer-
stelle versieht hierauf die Inhaltserklärung bezw. Revisionsnote mit einem entsprechenden Ver-
merk und giebt das Poststück nebst dem letztgedachten Papier an die Poststelle zurück, welche
die Rücksendung besorgt.
I m Falle zu b hat die Poststelle das in freien Verkehr gesetzt gewesene Poststück der
Zoll- oder Steusrstelle, von welcher die Schlußabfertigung geschehen war, nebst dem, mit
dem Vermerk über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung versehenen Be-
gleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse oder der Abschrift derselben, wieder vorzulegen.
Sie empfängt alsdann den gezahlten Gingangszoll gegen Rückgabe der Zollquittung zurück,
nachdem diese von der Poststelle mit Gegenquittung und einem Attest über die. Unbestell-
barkeit und die zu bewirkende Rücksendung des Poststücks versehen worden ist. Die Zoll-
stelle überzeugt sich von der Identität des Inhalts mit dem bei der früheren Revision vor-
gefundenen, legt das Poststück unter amtlichen Verschluß und giebt dasselbe, von einer
offenen Inhaltserklärung begleitet, an die Poststelle behufs der Rücksendung zurück.
Bleiben Poststücke, die vom Auslande eingegangen sind, unabgeholt, so werden solche ent-
weder nach Maßgabe der obigen Vorschriften wieder in das Ausland ausgeführt, oder nach
den bestehenden Postreglements behandelt.
I m Falle sie innerhalb des Zollgebiets verbleiben, ist von denselben der tarifmäßige Ein-
gangszoll zu entrichten.
I I . Abschnitt.
Abfertigung der uns dem Zollgebiet mit den Posten ausgchenden Gegenstände.
§ 13. - Sollen ausgangszollpflichtige Gegenstände des freien Verkehrs aus dem Zollgebiet
mittelst der Posten nach dem Zollauslande versendet weiden, so liegt dem Absender ob,
vorher bei der Zollbehörde den Ausgangszoll zu entrichien.
Die darüber erhaltene Quittung muß der Absender dem Poststücke offen beifügen. Die
Postbehörde versieht diese Quittung mit einer Bescheinigung über den Zustand des Packets
und übergiebt dieselbe der Ausgangszollstelle.
§ 14. — Wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage mittelst der Posten in das Zoll-
ausland gesandt werden sollen, so wird dem Absender darüber ein Begleitschein oder ein
diesen vertretendes Abfertigungspapier ertheilt und dem Poststücke beigefügt. Der Absender
haftet für den Eingangszoll nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf dem Begleitbriefe, bezw.
der Begleitadresse muß seitens des Absenders vermerkt sein: "nebst Begleitschein".
Die Postbehörde versieht das zollamtliche Begleitpapier mit einer Bescheinigung über den
Zustand des Packets und stellt das letztere mit dem Abfertigungspapier der Ausgangszoll-
stelle zu.
III.
Abschnitt.
Abfertigung von Gegenständen, welche mit den Posten durch das Zollgebiet durchgeführt werden.
§15.— Den zur Durchführung durch das Zollgebiet bestimmten Poststücken ist von dem
Absender eine Inhaltserklärung nach Maßgabe der Vorschriften im § 1 beizufügen.
Die Poststücke werden beim Eingang in das Zollgebiet zollamtlich ebenso behandelt, wie
solches im § 5 rücksichtlich der im Zollgebiet verbleibenden Poststücke vorgeschrieben ist. Beim
Ausgang werden den abfertigenden Zollbeamten sämmtliche Inhaltserklärungen bezw. Revi-
sionsnoten und auf Verlangen die Postkarten oder die Begleitbriefe zur Vergleichung mit den
ausgehenden Poststücken vorgelegt.
Der Zollbehörde bleibt vorbehalten, auf solchen Kursen, auf welchen die Durchführung der
Poststücke durch das Zollgebiet zweckmäßig unter Gesammtverschluß erfolgen kann, namentlich
in den Fällen, in denen die Durchführung ohne Wagenwechsel erfolgt, die desfallsige Vor-
schrift des § 5 in Anwendung zu bringen oder auch statt des Gesammtverschlusses amtliche
Begleitung eintreten Zu lassen.
IV. Abschnitt.
Abfertigungen von Postsendungen, welche aus einem Orte des Zollgebiets durch das Zollansland nach
einem anderen Orte des Zollgebiets gehen.
§ 16. — Bei Gegenständen des freien Verkehrs, welche von zollinländischen Postanstalten
aus Orten des Zollgebiets durch das Zollausland nach Orten des Zollgebiets befördert wer-
den sollen, bedarf es der Beifügung von Inhaltserklärungen nicht.
Die zum Durchgang
durch das Zollausland bestimmten Poststücke werden von der Ausgangsstelle unter zollamt-
lichen Gesammtverschluß oder, soweit dies nicht ausführbar, unter Einzelverschluß gesetzt, und
es wird, daß und wie dies geschehen, auf den Postkarten bescheinigt. Beim Wiedereingang
prüft die Eingangszollstelle die Unverletztheit des amtlichen Verschlusses, worauf die Gegen-
stände in den freien Verkehr gesetzt werden. An Stelle des Verschlusses kann auch amtliche
Begleitung treten.
Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann, namentlich auf kurzen das Ausland berüh-
renden Straßenstrecken, von dem zollamtlichen Verschlüsse oder von der amtlichen Begleitung
Abstand genommen werden. Die Eingangszollstelle hat in diesem Falle durch Vergleichung
der Poststücke mit den Postkarten oder den Begleitbriefen von der Abstammung derselben
aus dem freien Verkehr des Zollgebiets Ueberzengung zu nehmen.
V. Abschnitt.
Folgen unrichtiger Inhaltserklärungen.
§17.-Wenn
der Inhalt eines Poststücks bei der Eröffnung und Untersuchung durch die
Zollbeamten nicht mit der ausgestellten Inhaltserklärung (§ 1) übereinstimmend befunden wird
und nach den obwaltenden Umständen der Verdacht einer beabsichtigten Defraudation begründet
erscheint, so wird nach den wegen unrichtiger Deklaration im Vereinszollgesetz enthaltenen
Vorschriften weiter verfahren.
Anweisung zur Ausführung des Post-Zullregulatios.
1. Zu § 3. — Sendungen mit zollpflichtigem Inhalt im Gewicht von 250 g und darüber,
soweit sie nicht zu den im § 2 bezeichneten Sendungen gehören, dürfen in den vom Auslande
eingehenden Brief- und Fahrpostbeuteln oder Brief- und Fahrpostpacketen nicht verpackt sein.
Zur Sicherung des Zollinteresses haben die Zoll- und Steuerbeamten sich hin und wieder un-
mittelbar nach Ankunft der Briefposten am Bestimmungsorte in das Postamt zu verfügen und
dem Oeffnen der Briefbeutel beizuwohnen. Der Postabfertigungsdienst darf jedoch dadurch nicht
gestört werden.
2. Zu § 3. — Die Revisionsnoten, welche bei dem Fehlen von Inhaltserklärungen ausge-
fertigt werden sollen, haben fortan nur den Zweck, neben den Marken von rothem Papier (§ 5),
mit welchen die Poststücke zu bekleben sind, die Postbeamten darauf aufmerksam zu machen, daß
es sich um ein vom Auslande eingegangenes Poststück handelt.
Die Verzollung erfolgt stets nach dem Ergebniß des Revisionsbefundes (§ 10).
3. Zu § 4. — Alle Zoll- und Steuerstellen ohne Unterschied sind zur selbftständigen schließ-
lichen Abfertigung der vom Auslande eingegangenen Poststücke, ohne Rücksicht auf deren Gewicht
und die Höhe des Eingangszolles, befugt. Den Bezirks-Oberkontrolören ist jedoch zur Pflicht
zu machen, sich, soweit es ihre sonstigen dienstlichen Geschäfte gestatten, bei den Zollabfertigungen
zu betheiligen. Auch haben die Oberinspektoren bei ihren Bezirksbereisungen die vorgekommenen
Abfertigungen, soweit thunlich, nachträglich zu prüfen.
4. Zu § 5. — 1. Rücksichtlich der Begleitung der Posten durch Zollbeamte von der Grenze
bis zur Grenzstation bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen.
Ebenso ist auch ferner dafür zu sorgen, daß zur Zeit des Eintreffens einer aus dem Aus-
lande einfahrenden Post auf der Grenzstation die zur zollamtlichen Abfertigung bestimmten Zoll-
beamten in einer dem Bedürfniß entsprechenden Zahl in den Postlokalen anwesend sind.
2. Gleich nach Ankunft der Posten beziehungsweise der Eisenbahn-Posttransporte an der
Grenzstation werden die Wagen unter den Augen der Zollbeamten abgeladen, welche davon
Ueberzeugung zu nehmen haben, daß in den Wagen nichts zurückbleibt.
Bei dem Abladen werden gesondert
a) die im Grenzort bleibenden Postgüter,
b) die weitergehenden Postgüter, und
c) das etwaige Paffagiergut.
Die eingegangenen Inhaltserklärungen zu den Postgütern und die Postkarten werden den
Zollbeamten vorgelegt.
Die Begleitbriefe sind von den Zollbeamten nur dann einzusehen, wenn die Inhaltserklärungen
fehlen und daher Revisionsnoten (§ 3) auszufertigen sind, oder wenn sonstige Umstände es
notwendig erscheinen lassen, auf die Begleitbriefe zurückzugehen.
Das Passagiergut, welches die mit der Post vom Auslande kommenden Reisenden bei sich
führen, wird von den Zollbeamten auf der Grenzstation in Gegenwart der Reisenden, welchen
das Gut gehört, geöffnet und revidirt.
Von den etwa vorgefundenen zollpflichtigen Gegenständen wird zur Stelle der Eingangszoll
erhoben, zu welchem Zweck die in das Postlokal abgeordneten Zollbeamten ein besonderes Hebe-
register zu führen haben. Die Abfertigung ist thunlichst zu beschleunigen.
3. Es werden Marken von rothem Papier in größerem und kleinerem Format mit der Auf-
schrift "Zollstück" geliefert, mit denen die Poststücke, welche der Vorabfertigung unterlegen haben,
zu bekleben find. Die Marken in kleinerem Format sind zur Beklebung kleiner Poststücke zu
verwenden.
Ein angemessener Vorrath ist von den betreffenden Zollstellen im Voraus mit einem schwarzen
Abdruck des Dienststempels zu versehen.
Bei dem Bekleben der Poststücke mit der Zollmarke ist darauf zu achten, daß die Postzeichen
auf den Poststücken dadurch nicht berührt werden.
Nach erfolgter Zollamtlicher Vorabfertigung sind der Postbehörde die Packete zurückzuliefern
und die dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder Revisionsnoten zu überweisen.
Diejenige Postanstalt, welche Sendungen vom Zollauslande zuerst umspedirt, vermerkt auf die
Vorderseite des Begleitbriefs mit blauer Tinte ein großes A und die Zahl der zu dem Packete
gehörigen Inhaltserklärungen oder Revisionsnoten.
5. Zu § 6. — Ueber den Empfang der Poststücke nebst den dazu gehörigen Inhaltser-
klärungen oder Revisionsnoten wird von der Zoll- oder Steuerstelle, welche die schließliche Ab-
fertigung zu bewirken hat, eine Bescheinigung ertheilt.
Die Form dieser Bescheinigung ist nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zu regeln.
Die Inhaltserklärungen und Revisionsnoten bleiben als Beläge bei dem Post-Eingangskonto,
welches nach dem bisher vorgeschriebenen Muster fortzuführen ist. Ebenso verbleibt es rück-
sichtlich der Verrechnung der erhobenen Abgaben bei den bisherigen Bestimmungen.
6. Zu § 7. — Bei den Waarenproben und Mustern (§ 2 Ziffer 5) ist im Interesse des
Verkehrs eine besondere Beschleunigung der Beförderung an den Adressaten wünschenswerth.
Die Steuerbehörden haben sich mit den Postanstalten des Orts darüber zu verständigen, wie
dieser Zweck ohne Venachtheiligung des Zollinteresses am besten zu erreichen ist.
7. Zu § 10. — Rückstchtlich der verdorben oder zerbrochen ankommenden oder auf dem Trans-
port zu Grunde gegangenen Gegenstände bewendet es bei der Bestimmung des Vereinszollge-
setzes im § 48 und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften.
8. Zu § 11. — Ueber den Rückempfang der Sendung hat die Postbehörde der Zollstelle
Quittung zu leisten.
9. Z u § 12. — 1. Hinsichtlich des Verfahrens bei Rückzahlung des erhobenen Eingangszolls
an die Postanstalt gelten die allgemeinen wegen Restitution von Gefällen erlassenen Bestimmungen.
2. Bleiben zollpflichtige Packete, zu welchen der Adressat den Begleitbrief angenommen hat,
bei der Zollbehörde unabgeholt, so hat die Zollbehörde die Postanstalt davon zu benachrichtigen,
welche letztere das Weitere veranlaßt.
10. Zu § 15. — Die zollamtliche Abfertigung ist darauf zu beschränken, daß die zum Aus-
Die Denaturirung des Bestellsalzes (Nr. 2 B) soll, soweit thunlich und namentlich dann in
den Gewerberäumen des Empfängers vorgenommen werden, wenn
a) derselbe an einem Orte wohnt, an welchem oder in dessen Nähe ein zur Erledigung von
Begleitscheinen I über unverzolltes oder unversteuertes Salz befugtes Amt seinen Sitz hat ;
b) das erforderliche Dienstpersonal zur Beaufsichtigung der Denaturirung verfügbar ist;
c) die Menge des zu denaturirenden Salzes mindestens 250 kg beträgt, oder dem sechs-
monatlichen Bedarf des Empfängers entspricht.
Die näheren Anordnungen wegen des in Fällen dieser Art bei der Ablassung des Salzes
einzuhaltenden Verfahrens werden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse von den
Zolldirektivbehörden getroffen.
7. Bei den aus Salzwerken stattfindenden Denaturirungen haben die Salzwerksbesitzer, in
anderen Fällen die Personen, auf deren Antrag die Denaturirung des Salzes vorgenommen
wird, für die Beschaffung der erforderlichen Denaturirungsmittel sowie für die Bereitstellung
der Verwiegungsapparate und sonst nöthigen Vorrichtungen nach Anleitung der Steuerbehörde
Sorge zu tragen.
6. Das zur Bereitung von Vieh- oder Gewerbesalz bestimmte Siedesalz darf nur in luft-
feuchtem Zustande mit dem Denaturirungsmittel vermengt werden. Soweit thunlich, ist zur
Denaturirung feinkörniges Siedesalz zu verwenden.
Insoweit die Vermischung der Denaturirungsmittel mit dem Siedesalz nicht mit Hülfe von
zur Herstellung einer gleichartigen Beschaffenheit geeigneten Mischapparaten (rotienden Trom-
meln, Fässern u. s. w.), deren Anwendung die Steuerbehörde genehmigt hat, bewirkt werden
kann, ist das Salz, nachdem dasselbe mittelst Handschaufeln mit den Denaturirungsmitteln
gemengt worden ist, behufs Herstellung einer möglichst gleichartigen Vertheilung der Denatu-
rirungsmittel, durch Siebe von einer der Körnung des Salzes entsprechenden Weite zu schlagen.
9. Steinsalz, aus melchem Vieh- oder Gewerbesalz hergestellt werden soll, muß zu diesem
Behufe fein gemahlen werden.
Die Denaturirungsmittel sind entweder mit dem zu denaturirenden Steinsalze zu vermahlen
oder, wenn dies die Beschaffenheit der Denaturirungsmittel nicht gestattet, dem gemahlenen
Steinsalze nach den Bestimmungen unter Nr. 8 beizumengen.
10. Die Denaturirungsmittel dürfen nur in reiner Beschaffenheit und nachdem dieselben von
den kontrolirenden Beamten geprüft und als geeignet erkannt worden sind, zur Denaturirung
verwendet werden.
11. Bei denjenigen Denaturirungsmitteln, welche, wie Alaun u. s. w., in zerkleinertem Zu-
stände äußerlich dem Salz ähnlich sind, ist auf Verlangen der kontrolirenden Beamten die zum
Zweck der Denaturirung erforderliche Zerkleinerung in deren Gegenwart vorzunehmen.
Die Steuerverwaltung ist befugt, die Herstellung und den Bezug der Denaturirungsmittel
unter amtliche Kontrole zu stellen oder solche auf Kosten der Betheiligten selbst anzuschaffen.
12. Die Oberbeamten der Steuerverwaltung haben thunlichst oft an den Salzdenaturirungen
theilzunehmen und dabei die Güte und Unverfälscheit der Denaturirungsmittel zu prüfen.
Die Steueraufsichtsbeamten haben von Zeit zu Zeit von den in Anwendung kommenden
Denaturirungsmitteln und dem in den Salzmagazinen der Salzwerksbesitzer und Salzhändler,
sowie im freien Verkehr befindlichen denaturirten Sah, letzterenfalls gegen Ersatz des Ankaufs-
Preises Proben zu entnehmen. Diese Proben sind in Gegenwart der Betheiligten einzusiegeln
und an die Zolldirektivbehörde, welche deren Prüfung durch Sachverständige veranlassen wird,
einzusenden.
13. Das für landwirthschaftliche und gewerbliche Zwecke denaturirte Handelssalz (Nr. 2 A)
darf sowohl zur Viehfütterung und zur Düngung, als auch in allen Gewerben, denen nach den
oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen überhaupt der abgabenfreie Bezug von Salz gestattet
ist, verwendet werden.
Dagegen darf das mit den nach Nr. 2 B gestatteten Mitteln denaturirte Bestellsalz nur für
den speziellen Zweck, für welchen die Denaturirung zugelassen worden ist, Verwendung finden.
14. Sowohl das für landwirthschaftliche als auch das für gewerbliche Zwecke denaturirte Han-
delssalz mit Einschluß der Viehsalzlecksteine (Nr. 2 A) kann an Salzhändler abgelassen und von
diesen an andere Salzhändler und an sonstige Personen, welche zum Bezuge berechtigt sind,
weiter verkauft werden (Nr. 17).
Für landwirthschaftliche Zwecke denaturirtes Handelssalz darf auch an Vorstände von land-
wirthschaftlichen Vereinen abgelassen und von diesen an die Mitglieder des Vereins (Nr. 17)
abgegeben werden; die für Salzhändler geltenden Bestimmungen finden auf die bezeichneten
Vorstände entsprechende Anwendung.
Die Empfänger von denaturirtem Bestellsalz (Nr. 2 B) dürfen dasselbe an andere Personen
nicht abgeben.
15. Gewerbetreibende, welche denaturirtes Bestellsalz zu gewerblichen Zwecken, ingleichen
Salzhändler, welche zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken bestimmtes denaturirtes
Hazandelssalz beziehen wollen, haben das Salz bei dem Lieferanten (Salzwerksbesitzer oder Salz-
händler) unter Uebergabe einer ihre Berechtigung zum Salzbezug nachweisenden Bescheinigung
der Steuerbehörde ihres Wohnortes, woraus das Gewerbe, welches sie betreiben, hervorgeht,
schriftlich zu bestellen.
An Stelle der bei jeder Salzbestellung einzuholenden Bescheinigung über die Berechtigung
zum Salzbezug kann nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Salzhändlern und den Besitzern
größerer Gewerbeanstalten eine einmalige, für die Dauer eines Kalenderjahres auszustellende
Bescheinigung für alle während desselben von einem und demselben Salzwerk oder Salzhändler
stattfindenden Salzbezuge, welche dem Bestellzettel über die erste in dem betreffenden Jahre
stattfindende Salzbestellung beizufügen ist, ertheilt werden.
Die obersten Landesbehörden sind befugt, die Ausstellung der Bescheinigungen über die Be-
rechtigung zum Bezuge denaturirten Handelssalzes von Seiten der Salzhändler durch die Orts-
polizeibehörden an Stelle der Steuerbehörden in den Fällen für statthaft zu erklären, in
welchen die Gültigkeit der Bescheinigung nur für einzelne Bestellungen, nicht aber für ein Jahr
nachgesucht wird. Den betreffenden Ortspolizeibehörden ist hierbei die Verpflichtung aufzuer-
legen, über die von ihnen ausgestellten Bescheinigungen die in Nr. 16 vorgeschriebenen Jahres-
verzeichnisse zu führen.
In
den Bestellzetteln ist der Name, der Wohnort und das Gewerbe oder Geschäft des
Empfängers, die Menge des Salzes und der gewerbliche Zweck, für welchen dasselbe dienen
soll, beziehungsweise bei den Bezügen der Salzhändler die Art des zu bestellenden Salzes
(ob Vieh-, Dünge- oder Gewerbesalz) anzugeben. Auch ist darin der Ort der Ausstellung und
die laufende Nummer der Bescheinigung über die Berechtigung' zum Salzbezug (vergl. Nr. 16
Satz 2) ersichtlich zu machen. Die fraglichen Bescheinigungen können auch in die Bestellzettel
selbst aufgenommen werden.
Der schriftlichen Bestellung und der Uebergabe einer Bescheinigung über die Berechtigung Zum
Salzbezug bedarf es nicht, wenn Landwirthe denaturirtes Handelssalz für landwirthschaftliche
Zwecke unmittelbar von Salzwerken oder von Salzhändlern zur eigenen Verwendung beziehen
wollen.
16. Die Steuerbehörden haben über die von ihnen nach Nr. 15 ausgestellten Bescheinigungen
Verzeichnisse in Jahresabschnitten zu führen, aus welchen in Beziehung auf jede ertheilte Be-
scheinigung der Tag der Ausstellung, der Name, das Gewerbe und der Wohnort des Empfängers
und des Versenders des Salzes zu entnehmen sind. Die einzelnen Bescheinigungen werden in
den gedachten Verzeichnissen unter fortlaufenden, auf den Bescheinigungen anzumerkenden
Nummern eingetragen.
17. Die Salzwerksbesitzer und Salzhändler dürfen denaturirtes Salz nur an solche Personen
abgeben, welche nach den oben erwähnten geschlichen Bestimmungen, beziehungsweise nach
Nr. 13 und 14 zum Bezuge desselben berechtigt sind und den Vorschriften unter Nr. 15
Genüge geleistet haben.
18. An Personen, welche nach § 14 des Salzsteuergesetzes den Anspruch auf abgabenfreien
Salzbezug verloren haben und als solche von der Steuerbehörde einem Salzwerksbesitzer oder einem
Salzhändler speziell bezeichnet worden sind, darf derselbe denaturirtes Salz nicht verabfolgen.
19. Die Salzhändler sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Kontrolirung des Salz-
verkaufs beauftragten Beamten denselben ihre Bücher und auf den Salzverkauf Bezug habenden
Papiere vorzulegen, die Bestände an denaturirtem Salz vorzuzeigen und die in dieser Hinsicht
etwa noch weiter gewünschte Auskunft zu ertheilen.
20. Die Bestellzettel oder Auszüge aus denselben und die Zugehörigen Bescheinigungen über
die Berechtigung zum Salzbezug (Nr. 15 Absatz 1 und 4) sind von den damit beauftragten
Beamten monatlich, nach vorheriger Vergleichung mit den betreffenden Registern in Empfang
zu nehmen und den Hauptämtern, in deren Bezirken die Empfänger des Salzes wohnen, zu
übersenden. In gleicher Weise ist nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres mit den nach Nr. 15
Absatz 3 ausgestellten, für die Dauer eines Kalenderjahres gültigen Bescheinigungen zu vor-
fahren.
21. Die Hauptämter haben auf Grund der ihnen nach der Bestimmung unter Nr. 20 zu-
gehenden Bestellzettel beziehungsweise Auszüge ans den Bestellzetteln und Bescheinigungen zu
prüfen, ob die Entnehmer des denaturirten Salzes zum abgabenfreien Bezuge desselben berech-
tigt waren, und ob sie das angegebene Gewerbe überhaupt und in einem der Entnahme ent-
sprechenden Umfange betrieben haben. Nach Umständen sind von Seiten der gedachten Aemter
weitere Ermittelungen vorzunehmen, um eine mißbräuchliche Verwendung des über den Bedarf
bezogenen denaturirten Salzes zu verhüten und etwaige Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden
Vorschriften zur Bestrafung zu bringen.
22. Von dem für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke abgabenfrei verabfolgten Salz,
mit Ausnahme des zur Natronsulphat-, Soda und Glasfabrikation bestimmten, kann als Ersatz
für die durch die Kontrole erwachsenden Kosten eine Kontrolgebühr von vierzig Pfennig für
100 kg erhoben werden.
23. Wird die Denaturirung des Salzes an anderen Orten als an der gewöhnlichen Amts-
stelle, z. V. in einem Privatlager für Salz oder in den Gewerbsräumen des Empfängers vor-
Bestimmungen, betreffend die Herstellung von Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz.
1. Wer Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz mit dem Anspruche auf Ertheilung des
steueramtlichen Zeugnisses über dessen Reinheit und Brauchbarkeit herstellen will, hat bei der
Direktivbehörde, in deren Bezirk die Herstellung erfolgen soll, einen Zusageschein nachzusuchen.
2. Der Zusageschein wird in der Regel nur dann ertheilt, wenn die Fabrikanlage am Sitze
einer Steuerstelle sich befindet. Die Ertheilung erfolgt widerruflich und unter der Bedingung
daß, der Unternehmer sich protokollarisch den nachfolgenden Bestimmungen unterwirft.*)
3. Der Unternehmer ist verpflichtet
a) nach näherer Anordnung der Direktivbehörde die Lagerräume für das Rohmaterial und
das fertige Pulver, sowie die Fabrikationsräume (Dörranlage, Mahlwerk u. s. w.) verschlußfähig
und derart übersichtlich herzustellen, daß eine sichernde Aufsicht über den Betrieb geübt werden
kann, — auch die erwähnten Räume in diesem durch Zeichnung und Beschreibung festzustellenden
Zustande zu erhalten ;
I)) einen nach dem Ermessen der Steuerbehörde geeigneten Raum zum Aufenthalt für die
Steuerbeamten und zur Verrichtung ihrer Arbeiten, sowie die erforderlichen Einrichtungsgegen-
stände und Wiegevorrichtungen zu gewähren und zu unterhalten und die hierdurch, sowie durch
die steuerliche Ueberwachung der Anlage erwachsenden Kosten in dem von der Steuerbehörde
festzusetzenden Betrage zu tragen und auf Erfordern dafür Sicherheit zu bestellen.
4. Die Aufbewahrungsräume für das Rohmaterial und das fertige Pulver stehen ununter-
brochen, die Fabrikationsräume während der Zeit, in welcher nicht gearbeitet wird, unter amt-
lichem Verschlusse durch Kunstschlösser. Solange Wermuthkraut oder Wermuthpulver in den
Aufbewahrungsräumen sich befindet, dürfen in diesen, und solange die Herstellung solchen
Pulvers betrieben wird, auch in den übrigen Räumen der Anlage keine anderen Stoffe, als
*) Fabriken, welche Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz nach Maßgabe dieser Bestimmungen her-
stellen, sind errichtet worden
1. von Noeller zu Ilversgehofen bei Erfurt,
2. von Dr Schmalz zu Schönebeck bei Magdeburg,
3. von J. G. Mohr zu Bockenheim bei Frankfurt a. M.,
4. von Scheuch zu Ahl bei Steinau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Hanau,
5. von Ernst W. Arnoldi in Gotha,
6. die Saline zu Dürrenberg für den eigenen Bedarf und die Salzwerke zu Erfurt und Artern.
genommen, so kann von Selten der Steuerverwaltung der Ersatz der Kosten für den dadurch
bedingten Mehraufwand an Beamtenkräften, soweit diese Kosten nicht durch die Erhebung der
unter Nr. 22 erwähnten Kontrolgebühr von dem betreffenden Salz Deckung finden, in Anspruch
genommen werden.
24. Hinsichtlich der Bereitung und des Verkaufs des denaturirten Salzes auf den Salzwerken
finden außer den vorstehenden Bestimmungen die bezüglichen Vorschriften der Instruktionen in
Betreff der Erhebung und Kontrolirung der Salzabgabe auf den Staatssalzwerken und be-
ziehungsweise auf den Privatsalinen Anwendung. Die Besitzer chemischer Fabriken, in welchen
Salz als Nebenprodukt gewonnen wird, haben in fraglicher Hinsicht, außer den vorstehenden
Bestimmungen, die wegen Kontrolirung dieser Fabriken ertheilten besonderen Vorschriften zu
beobachten.
das von der Steuerbehörde zugelassene Wermuthkraut und die Fabrikate aus demselben sich
befinden.
5. Der Unternehmer hat der Steuerstelle, zu deren Bezirk die Anlage gehört, bezüglich jeder
zur Verarbeitung bestimmten Post Wermuthkraut anzumelden
a) Die Zeit des Bezugs, Namen und Wohnort des Lieferanten ;
b) Zahl und Zeichen der Kolli und deren Gewicht;
c) die Zeit des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Verarbeitung — sofern
eine Post nicht auf einmal zur Verarbeitung gelangt —, auch das Gewicht der Theilpost.
6. Bevor Wermuthkraut in die Gewerbsräume aufgenommen werden darf, muß dasselbe einer
sorgfältigen amtlichen Prüfung unterworfen, werden ; die Prüfung erstreckt sich auf den Inhalt
aller Kolli und ist nach Maßgabe der von der Direktivbehörde zu ertheilenden Anleitung darauf
zu richten, daß die Waare in nicht zerkleinertem, echtem, unverdorbenem, insbesondere nicht
entöltem Wermuthkraut ohne Beimischung anderer Stoffe (Pflanzen, Erde u. s. w.) besteht und
in jeder Beziehung zur Herstellung eines wirksamen Denaturirungsmittels geeignet ist. Soweit
thunlich, hat ein Oberbeamter an der Prüfung theilzunehmen.
I n Zweifelsfällen kann die Direktivbehörde auf Kosten des Unternehmers technische Unter-
suchung durch Sachverständige anordnen.
Wermuthkraut, welches den Anforderungen nicht entspricht, ist zurückzuweisen-. Der Befund
ist auf der Anmeldung zu bescheinigen und das Kraut von der Prüfung ab unter amtlichem
Verschluß zu halten.
7. Jede Post ist von den anderen gesondert zu lagern und gelangt, soweit die Steuerstelle
nicht Ausnahmen zuläßt, nach der Zeitfolge der Einlagerung zur Verarbeitung, die unter un-
unterbrochener amtlicher Aufsicht zu erfolgen hat.
I n Bezug auf das Maß der Zerkleinerung muß das Pulver einem vom Reichsschatzamt fest-
zustellenden Muster entsprechen.
Das gewonnene Pulver ist nach erfolgter Prüfung und Verwiegung in verschlußfähige und
bezeichnete Fässer zu verpacken, und in dem Lager gesondert von anderen Posten niederzulegen.
Ueber das Gewicht des gewonnenen Pulvers, sowie Zahl, Zeichen, Brutto- und Nettogewicht
der Fässer, in die dasselbe verpackt ist, ist der Steuerstelle eins mit der Bescheinigung des über-
wachenden Steuerbeamten versehene Anmeldung zu übergebe«.
8. Die Versendung von Wermuthpulver zu Denaturirungszwecken ist unter Nachweisung der
Bestellung der Steuerstelle anzumelden. Dieselbe legt die zu versendenden Fässer unter Verschluß
und ertheilt auf die Steuerstelle, in deren Bezirk die Verwendung erfolgen soll, einen Trans-
portschein nach dem anliegenden Muster.*)
Der Unternehmer hat sich auf der Anmeldung zu verpflichten, die Waare in unverändertem
Zustande während der gestellten Frist dem Empfangsamt mit dem Transportschein bei Ver-
meidung einer Konventionalstrafe vorzuführen, welche von der Direktivbehörde bis 10 M für
je 50 kg des Bruttogewichts der Sendung festgesetzt werden kann.
*) Zur Ertheilung von Transportscheinen sind ermächtigt
zu 1. das Hauptsteueramt zu Erfurt,
zu 2. das Steueramt zu Schönebeck im Bezirk des Hauptsteueramts zu Magdeburg,
zu 3. das Hauptsteueramt zu Frankfurt a. M.,
zu 4. das Untersteueramt zu Steinau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Hanau,
zu 5. das Steueramt zu Gotha.
Das Empfangsamt hat die Uebereinstimmung des Transports mit dem Transportschein zu
prüfen. Ergeben sich Verschlußverletzungen, so ist die Verwendung des Inhalts der betreffenden
Fässer zur Denaturirung in der Regel nicht zu gestatten. Ausnahmsweise kann die Direktivbe-
hörde die Verwendung desselben zulassen, sofern die angestellten Ermittelungen die Ueberzeugung
gewähren, daß die Verschlußverletzung durch Zufall herbeigeführt und der Inhalt unverändert
geblieben.
9. Auf vorherige Anmeldung kann der Unternehmer Wermuthpulver auch zu anderen als
Denaturirungszwecken in ganzen Fässern entnehmen.
Eine amtliche Bescheinigung für dasselbe
darf nicht ertheilt werden.
Wermuthkraut sowie Wermuthpulver, seit dessen Einlagerung mehr als zwei Jahre verflossen
sind, sind aus dem Lager zu entfernen.
10. Der Unternehmer hat die Einsicht der den Bezug des Wermuthkrauts und den Absatz
des daraus gefertigten Pulvers betreffenden Schriften und Geschäftsbücher den Oberbeamten
der Steuerverwaltung jederzeit zu gestatten.
11. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften und die Anordnungen der
Steuerbehörde, mögen diese Zuwiderhandlungen von dem Unternehmer selbst oder von seinen
Familienmitgliedern, Dienern, Lehrlingen, Gewerbegehülfen oder Gesinde begangen sein, unter-
wirft sich der Unternehmer einer von der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges
festzusetzenden Konventionalstrafe bis zu einhundert Mark.
12. Die näheren Anordnungen über die steuerliche Beaufsichtigung der Anlagen, das Ver-
fahren bei den Anmeldungen und die Form derselben, die Behandlung der Transporte beim
Empfangsamt, die Registerführung, die Dienstanweisungen für die betheiligten Beamten u. s. w.
erläßt die oberste Landes-Finanzbehörde.
Anleitung zur chemischen Untersuchung von Seifenpulver.
Zur Prüfung von Seifenpulver auf seine Reinheil und Unverfälschtheit ist eine Probeflüssigkeit
herzustellen, welche aus gleichen Raumtheilen 85prozentigen Alkohols und konzentrirter Essigsäure
durch Mischen erhalten wird.
Von dem zu untersuchenden Pulver, das vor der Untersuchung etwa acht Tags lang der Lust
auszusetzen ist, bringt man in ein Proberohr ungefähr 1 g, gießt von der Probeflüssigkeit 10 bis
15 ccm darauf und erwärmt die Flüssigkeit bis zum Kochen. Reines Seifenpulver giebt hierbei
eine fast klare Lösung ; fremde, der Seife beigesetzte Bestandtheile setzen sich zu Boden.
Man läßt die Flüssigkeit sich vollkommen absetzen, gießt sodann die klar gewordene Flüssigkeit
vom Bodensatz ab und setzt derselben Wasser hinzu (das gleiche oder doppelte Volumen).
Die Fettsäuren der Seife scheiden sich alsbald an der Oberfläche ab als ölige Masse. Bei
sogenanntem mineralischen Seifenpulver, Talk u. tritt letztere Erscheinung nicht ein.
Dabei ist zu bemerken, daß auch allenfallsige Beimischungen von kohlensauren Alkalien (Soda),
sowie von kohlensauren Erden (Kreide, Magnesia) sich in dem Gemisch von Alkohol und Essig-
säure vollständig auflösen. I n diesem Falle jedoch tritt beim Uebergießen des verfälschten Sei-
fenpulvers mit dem Säuregemisch ein starkes oder doch deutlich wahrnehmbares Aufbrausen von
Kohlensäure ein, wodurch jene Beimengungen angezeigt werden. Dabei ist nur zu beachten, daß
auch bei unvermischtem Seifenpulver eine sehr geringe Entwickelung von Kohlensäure in einzelnen
Bläschen stattfindet, welche Erscheinung mit der aufbrausenden Entwickelung der Kohlensäure
bei absichtlichen Zusätzen sehr verschieden ist.
Als geboten ist weiter zu bezeichnen, daß die prüfenden Zoll- oder Steuerbeamten durch Ver-
suche mit selbstgeschabter reiner Kernseife sich von dem Unterschied der letztgedachten Erscheinung
ein klares Bild verschaffen.
Erwünscht ist auch die Gewinnung einer Erfahrung seitens der Beamten hinsichtlich der Menge
der schließlich abgeschiedenen Fettsäuren ; die Beamten würden bei Ausführung vorbezeichneten
Probeversuchs zugleich ein Bild von der Menge der dabei sich abscheidenden Fettsäure gewinnen
können und darauf den Vergleich mit anderem zur Denaturirung von Salz vorgeführten Seifen-
pulver zu machen im Stande sein.
I n Bezug auf die äußere Beschaffenheit des Seifenpulvers ist noch zu bemerken, daß das
reine Seifenpulver immer etwas gelblich gefärbt ist und einen schwach-laugenhaft-fettigen Ge-
schmack und schwachen Seifengeruch besitzt, während die mineralischen Fälschungsmittel farb-,
geschmack- und geruchlos sind.
Bestimmungen, betreffend die Gewährung der Abgabenfreiheit für Salz, welches nicht unter
stehender Kontrole zum Einsalzen, Ginpökeln u. von Gegenständen verwendet worden
ist, die ansgeführt werden,
§ 1. — Für welche nicht unter stehender steuerlicher Kontrole eingesalzenen ; eingepökelten u.
Gegenstände bei der Ausfuhr in das Zollvereins-Ausland von dem zu ihrer Zubereitung ver-
wendeten Salz eine Erstattung der Abgabe gewährt wird, sowie nach welchen Normen diese
Erstattung erfolgt, wird von der obersten Landes-Finanzbehörde nach Maßgabe der unter den
Zollvereinsstaaten getroffenen Vereinbarungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält-
nisse bestimmt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Die Abgabe wird nicht erstattet, wenn deren Betrag für einen Transport bei Butter 1,50 Mk.,
bei einem andern Gegenstande 3 Mk. nicht erreicht.
Ueberschießende Beträge von weniger als 10 Pf. bleiben außer Ansatz.
§ 2. — Wer Fleisch, Speck oder Käse zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Erstattung der
Salzabgabe einpökeln 20. beziehungsweise unter Verwendung von Salz zubereiten will, hat diese
Absicht zuvor der Steuerstelle seines Wohnortes anzumelden und über den Salzverbrauch ein
Buch über Zugang und Abgang zu führen, welches mit den Quittungen über die Verabgabung
des aus dem Auslande bezogenen und mit den Nachweisen über den Bezug des aus dem In-
lande beschafften Salzes zu belegen und auf Erfordern zur amtlichen Einsicht vorzulegen ist.
I n diesem Buche sind auch die empfangenen Vergütungen an Salzabgabe zu vermerken.
Käsefabrikanten haben außerdem die Zeit, in welcher sie Käse fabriziren, anzumelden, und die
probeweise Beaufsichtigung des Salzverbrauchs durch Steuerbeamte zu gestatten.
§ 3. — Wer die Erstattung der Abgabe in Anspruch nehmen will, hat die zur Ausfuhr be-
stimmten Gegenstände (§ 1) der dem Versendungsort zunächst belegenen, zur Ausfertigung von
Begleitscheinen befugten, oder zu Abfertigungen der in Rede stehenden Art von der Direktivbe-
hörde besonders ermächtigten Zoll- oder Steuerstelle mit einer in zwei Exemplaren zu überge-
benden schriftlichen Anmeldung vorzuführen, welche nach Maßgabe des beigefügten Musters A. den
Namen und Wohnort des Anmeldenden, die Zahl, Art, Bezeichnung, Inhalt, Bruttogewicht und,
wenn die Abgabenvergütung nach dem Nettogewicht erfolgt, auch das Nettogewicht der einzelnen
Kolli, sowie das Ausgangsamt ergeben und die Versicherung enthalten muß, daß zum Einsatzen u.
der betreffenden Gegenstände auf je 100 kg derselben nicht weniger Salz, als der von der
obersten Landes-Finanzbehörde für jeden dieser Gegenstände bezw. für den betreffenden Bezirk
angenommene Minimalsatz verwendet worden ist.
Anmeldungen, welche unvollständig sind, undeutlich geschrieben sind, Rasuren oder nicht mit
Genehmigungsvermerk versehene Durchstreichungen enthalten, sind zurückzuweisen.
§ 4. — Die Amtsstelle unterwirft die vorgeführten Gegenstände einer Revision und stellt
hierbei ihre Beschaffenheit und ihr Gewicht fest.
Die Feststellung des Gewichts der Waarenpost kann nach dem Ermessen des Abfertigungs-
amts durch Probeverwiegungen erfolgen. Der amtlichen Verwiegung bedarf es überhaupt nicht,
wenn die Abgabenbesreiung für ein gewisses gleichbleibendes Maaß, z. B. Tonnen, zugesichert
ist, dessen Gewicht handelsüblich oder gesetzlich feststeht, und wenn die Waare in Kolli von
diesem gleichen Maaß zur Abfertigung gestellt wird.
Ebenso genügt zur Feststellung des Inhalts eine probeweise Ermittelung. I n jedem Falle ist
jedoch die Prüfung zugleich darauf zu richten, ob die vorgeführten Waären derart mit Salz
zubereitet sind, daß gegen die wirklich geschehene Verwendung der als Minimalsatz angenommenen
Salzmenge begründete Bedenken nicht obwalten. Ist nach dem Ergebniß dieser Prüfung, oder
nach dem in Zweifelsfällen einzuholenden Gutachten von Sachverständigen als sicher anzunehmen,
daß eine geringere Menge Salz als jener Minimalsatz, verwendet worden ist, so findet kein An-
spruch auf Abgabenvergütung statt. Ebensowenig, wenn Gegenstände, für welche eine Vergütung
nach dem Bruttogewicht gewährt wird, in einer schwereren, als der gewöhnlichen, beziehungs-
weise handelsüblichen Umschließung ausgeführt werden sollen.
Bei solchen verpackten Gegenständen, für welche die Vergütung nach dem Nettogewicht gewährt
wird, erfolgt die Ermittelung des letzteren durch Abrechnung der Tara nach den Sätzen des
Zolltarifs. Handelt es sich um eine Verpackung, für welche im Zolltarif keine Tara ausgeworfen
ist, oder wird eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart oder eine erhebliche Ent-
fernung von dem im Tarif angenommenen Tarasatz bemerkbar, so wird das Nettogewicht durch
Abschätzung oder durch probeweise Verwiegung ermittelt. Für einfache Leinwandsäcke ist eine
Tara von 1 Prozent vom Bruttogewicht zu gewähren.
§ 5. — Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung zur Ausfuhr geschehen ist, nicht zugleich
das Ausgangsamt, so wird die Ladung nach beendigter Revision unter amtlichen Verschluß ge-
fetzt und die Art des angelegten Verschlusses in der Anmeldung bemerkt.
Die in beiden Exemplaren bescheinigte Anmeldung wird in das nach dem Muster B zu führende
Anmeldungs-Register eingetragen, dessen laufende Nummer sie erhält. Das eine Anmeldungs-
exemplar verbleibt bei dem Anmeldungs-Register, während das andere Exemplar dem Anmel-
denden zurückgegeben wird, welcher dasselbe unter gleichzeitiger Vorführung der Waaren dem
Ausgangsamt vorzulegen hat. Die Ausfuhr der Waaren muß bei Verlust des Anspruchs auf
Abgabenerstattung binnen drei Monaten nach der Abfertigung Zur Ausfuhr (§§ 3 und 4)
erfolgen.
I n . geeigneten Fällen kann die Direktivbehörde des Ausfertigungsamts von Ueberschreitungen
dieser Frist
ausnahmsweise absehen. Zur Ausgangsabfertigung sind die Hauptzollämter, die
Nebenzollämter
erster Klasse und diejenigen Zoll- oder Steuerstellen im Inlande ermächtigt,
welche beim Schiffs- und Eisenbahnverkehr zur Ertheilung von Ausgangsbescheinigungen über
zoll- oder kontrolepflichtige Güter befugt sind. Der Direktivbehörde bleibt überlassen, auch andere
Aemter ausnahmsweise mit dieser Ermächtigung zu versehen.
§ 6. — Wird der angelegte Verschluß während des Transports der Ladung durch Zufällige
Umstände verletzt, so hat der Waarenführer davon dem nächsten Zoll- oder Steueramt Anzeige
zu machen, welches nach Feststellung des Befundes den Verschluß erneuert und solches auf der
Ausfuhranmeldung, mit Bezug auf die über den Hergang aufgenommene und der Anmeldung
anzustempelnde Verhandlung bemerkt.
§ 7. — Eine Umladung oder Theilung der Ladung darf bei Verlust des Anspruchs auf Ver-
gütung der Abgabe unterwegs nur unter steueramtlicher Aufsicht und bei einem zu Abfertigungen
der hier in Rede stehenden Art (§ 3) befugten Amt vorgenommen werden. Letzteres hat im
Falle einer bloßen Umladung über diese und die anderweite Verschlußanlage das Nöthige in
der Ausfuhranmeldung zu vermerken, im Falle der Theilung der Ladung aber auf Grund der
ihm mit der bisherigen Anmeldung vorzulegenden neuen Ausfuhranmeldungen (§ 3) eine neue
Abfertigung gemäß den in den §§ 4 und 5 enthaltenen Bestimmungen, jedoch ohne abermalige
Revision des Inhalts zu bewirken.
§ 8. — Erhält die Ladung auf dem Transport eine andere Bestimmung und wird in Folge
dessen einem anderen als dem in der Anmeldung bezeichneten Ausgangsamt vorgeführt, so ist
hierüber bei Bescheinigung des Ausgangs das Geeignete in der Anmeldung zu vermerken.
§ 9. — Das Ausgangsamt hat die ihm vom Transportanten vorgelegte Anmeldung in das
Anmeldungs-Empfangs-Register (Muster C) einzutragen, sie mit der laufenden Nummer dieser
Eintragung zu versehen, den Ausgang der Waaren in derselben Weise, wie die Ausfuhr von
Waaren, die auf Begleitschein I abgefertigt sind, zu kontroliren und in der Anmeldung zu be-
scheinigen, und demnächst die Anmeldung dem Ausfertigungsamt (§§ 3 und 4) zurückzusenden,
welches sofort die auf derselben befindlichen Vermerke und Atteste prüft und, sofern sich hierbei
Anstände ergeben, solche zur Erörterung und zur Erledigung bringt.
§ 10. — Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung zur Ausfuhr erfolgt (§ 3), zugleich das
Ausgangsamt, so braucht die Anmeldung blos in einem Exemplar abgegeben zu werden, und
wird der Tag des Ausgangs in der Bemerkungsspalte des Anmeldungs-Registers vermerkt.
Einer Eintragung der Anmeldung in das Register C bedarf es nicht.
§ 11. — Die Ausfertigungsämter (§ 3), sofern sie Unterämter sind, haben die bei ihnen im
Laufe des Quartals wieder eingegangenen, mit der vorschriftlichen Ausfuhrbescheinigung ver-
sehenen Anmeldungen am Quartalschlusse Mit einem Nachweise dem vorgesetzten Hauptamt
behufs Liquidirung der Erstattungsbeträge einzureichen. Letzteres hat die Abgabenbeträge, welche
auf Grund dieser Anmeldungen, sowie der bei ihm selbst ausgefertigten und im Laufe des
Quartals mit Ausfuhrbescheinigung versehen wieder eingegangenen Anmeldungen zu erstatten
sind, im ersten Monat des nächsten Quartals mittelst einer mit diesen sämmtlichen Anmeldungen
belegten Nachweisung (Muster D) bei der Direktivbehörde behufs Zahlungsanweisung zu liqui-
diren, zuvor aber die von den Unterämtern eingegangenen Anmeldungen auch seinerseits einer
Prüfung zu unterziehen.
§ 12. — Sofort nach erfolgter Anweisung der zu erstattenden Abgabenbeträge ist deren Aus-
zahlung zu bewirken, und ist diese durch die Quittungen der Empfänger zu belegen.
§ 13. — Bei Gegenständen, die als Proviant für Seeschiffe dienen sollen, bedarf es der im
§ 2 vorgeschriebenen Buchführung nicht. Es bleibt ferner der obersten Landes-Finanzbehörde
überlassen, rücksichtlich dieser Gegenstände dahin Anordnung zu treffen, daß die Revision der-
selben auf Grund der abgegebenen Deklaration (§ 3), in welcher die Bestimmung der Gegen-
stände zum Schiffsproviant anzugeben ist, am Bord des Schiffes stattfinden, und daß die Ab-
gabenvergütung geleistet werden darf, sobald durch die Revision das Vorhandensein der dekla-
rirten Gegenstände an Bord des zum Ausgange bestimmten Schiffes festgestellt worden ist.
§ 14. — Wer mittelst unrichtiger Angaben eine Salzabgabenvergütung in Fällen zu erlangen
sucht, in welchen dieselbe nach den bestehenden Bestimmungen nicht zu gewähren ist, kann, abge-
sehen von den etwa sonst gesetzlich verwirkten Strafen, nach dem Ermessen der Direktivbehörde
für die Folge von dem Anspruch auf Gewährung der Salzabgabenvergütung für auszuführende
Gegenstände ausgeschlossen werden.
Anweisung zur Erhebung der Salzabgabe bei den Zoll- und Steuerstellen, welche sich nicht
an Salzwerksorten befinden.
§ 1. — Bei den Zoll- und Steuerstellen, welche sich nicht an Salzwerksorten befinden,
kann Salz
a) entweder auf Grund von Zolldeklarationen (beim unmittelbaren Eingange über die Grenze
und im Begleitzettelverfahren),
b) oder auf Begleitschein,
c) oder, wenn sich im Amtsbezirk Fabriken befinden, in welchen Salz als Nebenprodukt
gewonnen wird, auf Anmeldung der Besitzer oder Verwalter dieser Fabriken
zur Abfertigung gelangen.
Das auf Grund von Zolldeklarationen und Begleitscheinen abzufertigende
ausländische
Salz ist, soweit die gegenwärtige Anleitung nicht ausdrücklich ein anderes bestimmt, in den für
zollpflichtige Gegenstände bestimmten Registern zu buchen und ebenso wie andere ausländische
Waaren zu behandeln.
8 2. — Hinsichtlich der Begleitscheine über inländisches Salz bestimmt § 10 der Anweisung,
die Erhebung und Sicherung der Salzabgabe auf den Privatsalinen betreffend, daß dieselben in
das Register mit zu übernehmen seien, welches wegen der abgegebenen Begleitscheine über zoll-
pflichtige Gegenstände geführt wird. Es ist demnach bei jedem zur Erledigung von Begleit-
scheinen ermächtigten Amt nur ein Begleitschein-Empfangs-Register nach dem im § 32 des Be-
gleitschein-Regulativs vorgeschriebenen Muster zu führen. Dieses Register haben aber auch
solche Aemter zu führen, welchen nur die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen über
inländisches Salz ertheilt ist.
Zu den Begleitscheinauszügen über inländisches Salz werden, wie zu den Begleitscheinaus-
zügen über ausländisches Salz, die für den Zollverkehr vorgeschriebenen Formulare verwendet.
Inländisches Salz ist in denselben unter Angabe des Salzwerks oder der Fabrik, woher es
rührt, als solches besonders zu bezeichnen.
§ 3. — Die Erledigung der Begleitscheine, sowohl über ausländisches als über inländisches
Salz, erfolgt nach den Vorschriften des Begleitschein-Regulativs und den zur Abänderung und
Ergänzung desselben später ergangenen Bestimmungen.
Die Denaturirung des Bestellsalzes (Nr. 2 B) soll, soweit thunlich und namentlich dann in
den Gewerberäumen des Empfängers vorgenommen werden, wenn
a) derselbe an einem Orte wohnt, an welchem oder in dessen Nähe ein zur Erledigung von
Begleitscheinen I über unverzolltes oder unversteuertes Salz befugtes Amt seinen Sitz hat ;
b) das erforderliche Dienstpersonal zur Beaufsichtigung der Denaturirung verfügbar ist;
c) die Menge des zu denaturirenden Salzes mindestens 250 kg beträgt, oder dem sechs-
monatlichen Bedarf des Empfängers entspricht.
Die näheren Anordnungen wegen des in Fällen dieser Art bei der Ablassung des Salzes
einzuhaltenden Verfahrens werden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse von den
Zolldirektivbehörden getroffen.
7. Bei den aus Salzwerken stattfindenden Denaturirungen haben die Salzwerksbesitzer, in
anderen Fällen die Personen, auf deren Antrag die Denaturirung des Salzes vorgenommen
wird, für die Beschaffung der erforderlichen Denaturirungsmittel sowie für die Bereitstellung
der Verwiegungsapparate und sonst nöthigen Vorrichtungen nach Anleitung der Steuerbehörde
Sorge zu tragen.
6. Das zur Bereitung von Vieh- oder Gewerbesalz bestimmte Siedesalz darf nur in luft-
feuchtem Zustande mit dem Denaturirungsmittel vermengt werden. Soweit thunlich, ist zur
Denaturirung feinkörniges Siedesalz zu verwenden.
Insoweit die Vermischung der Denaturirungsmittel mit dem Siedesalz nicht mit Hülfe von
zur Herstellung einer gleichartigen Beschaffenheit geeigneten Mischapparaten (rotienden Trom-
meln, Fässern u. s. w.), deren Anwendung die Steuerbehörde genehmigt hat, bewirkt werden
kann, ist das Salz, nachdem dasselbe mittelst Handschaufeln mit den Denaturirungsmitteln
gemengt worden ist, behufs Herstellung einer möglichst gleichartigen Vertheilung der Denatu-
rirungsmittel, durch Siebe von einer der Körnung des Salzes entsprechenden Weite zu schlagen.
9. Steinsalz, aus melchem Vieh- oder Gewerbesalz hergestellt werden soll, muß zu diesem
Behufe fein gemahlen werden.
Die Denaturirungsmittel sind entweder mit dem zu denaturirenden Steinsalze zu vermahlen
oder, wenn dies die Beschaffenheit der Denaturirungsmittel nicht gestattet, dem gemahlenen
Steinsalze nach den Bestimmungen unter Nr. 8 beizumengen.
10. Die Denaturirungsmittel dürfen nur in reiner Beschaffenheit und nachdem dieselben von
den kontrolirenden Beamten geprüft und als geeignet erkannt worden sind, zur Denaturirung
verwendet werden.
11. Bei denjenigen Denaturirungsmitteln, welche, wie Alaun u. s. w., in zerkleinertem Zu-
stände äußerlich dem Salz ähnlich sind, ist auf Verlangen der kontrolirenden Beamten die zum
Zweck der Denaturirung erforderliche Zerkleinerung in deren Gegenwart vorzunehmen.
Die Steuerverwaltung ist befugt, die Herstellung und den Bezug der Denaturirungsmittel
unter amtliche Kontrole zu stellen oder solche auf Kosten der Betheiligten selbst anzuschaffen.
12. Die Oberbeamten der Steuerverwaltung haben thunlichst oft an den Salzdenaturirungen
theilzunehmen und dabei die Güte und Unverfälscheit der Denaturirungsmittel zu prüfen.
Die Steueraufsichtsbeamten haben von Zeit zu Zeit von den in Anwendung kommenden
Denaturirungsmitteln und dem in den Salzmagazinen der Salzwerksbesitzer und Salzhändler,
sowie im freien Verkehr befindlichen denaturirten Sah, letzterenfalls gegen Ersatz des Ankaufs-
Preises Proben zu entnehmen. Diese Proben sind in Gegenwart der Betheiligten einzusiegeln
und an die Zolldirektivbehörde, welche deren Prüfung durch Sachverständige veranlassen wird,
einzusenden.
13. Das für landwirthschaftliche und gewerbliche Zwecke denaturirte Handelssalz (Nr. 2 A)
darf sowohl zur Viehfütterung und zur Düngung, als auch in allen Gewerben, denen nach den
oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen überhaupt der abgabenfreie Bezug von Salz gestattet
ist, verwendet werden.
Dagegen darf das mit den nach Nr. 2 B gestatteten Mitteln denaturirte Bestellsalz nur für
den speziellen Zweck, für welchen die Denaturirung zugelassen worden ist, Verwendung finden.
14. Sowohl das für landwirthschaftliche als auch das für gewerbliche Zwecke denaturirte Han-
delssalz mit Einschluß der Viehsalzlecksteine (Nr. 2 A) kann an Salzhändler abgelassen und von
diesen an andere Salzhändler und an sonstige Personen, welche zum Bezuge berechtigt sind,
weiter verkauft werden (Nr. 17).
Für landwirthschaftliche Zwecke denaturirtes Handelssalz darf auch an Vorstände von land-
wirthschaftlichen Vereinen abgelassen und von diesen an die Mitglieder des Vereins (Nr. 17)
abgegeben werden; die für Salzhändler geltenden Bestimmungen finden auf die bezeichneten
Vorstände entsprechende Anwendung.
Die Empfänger von denaturirtem Bestellsalz (Nr. 2 B) dürfen dasselbe an andere Personen
nicht abgeben.
15. Gewerbetreibende, welche denaturirtes Bestellsalz zu gewerblichen Zwecken, ingleichen
Salzhändler, welche zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken bestimmtes denaturirtes
Hazandelssalz beziehen wollen, haben das Salz bei dem Lieferanten (Salzwerksbesitzer oder Salz-
händler) unter Uebergabe einer ihre Berechtigung zum Salzbezug nachweisenden Bescheinigung
der Steuerbehörde ihres Wohnortes, woraus das Gewerbe, welches sie betreiben, hervorgeht,
schriftlich zu bestellen.
An Stelle der bei jeder Salzbestellung einzuholenden Bescheinigung über die Berechtigung
zum Salzbezug kann nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Salzhändlern und den Besitzern
größerer Gewerbeanstalten eine einmalige, für die Dauer eines Kalenderjahres auszustellende
Bescheinigung für alle während desselben von einem und demselben Salzwerk oder Salzhändler
stattfindenden Salzbezuge, welche dem Bestellzettel über die erste in dem betreffenden Jahre
stattfindende Salzbestellung beizufügen ist, ertheilt werden.
Die obersten Landesbehörden sind befugt, die Ausstellung der Bescheinigungen über die Be-
rechtigung zum Bezuge denaturirten Handelssalzes von Seiten der Salzhändler durch die Orts-
polizeibehörden an Stelle der Steuerbehörden in den Fällen für statthaft zu erklären, in
welchen die Gültigkeit der Bescheinigung nur für einzelne Bestellungen, nicht aber für ein Jahr
nachgesucht wird. Den betreffenden Ortspolizeibehörden ist hierbei die Verpflichtung aufzuer-
legen, über die von ihnen ausgestellten Bescheinigungen die in Nr. 16 vorgeschriebenen Jahres-
verzeichnisse zu führen.
In
den Bestellzetteln ist der Name, der Wohnort und das Gewerbe oder Geschäft des
Empfängers, die Menge des Salzes und der gewerbliche Zweck, für welchen dasselbe dienen
soll, beziehungsweise bei den Bezügen der Salzhändler die Art des zu bestellenden Salzes
(ob Vieh-, Dünge- oder Gewerbesalz) anzugeben. Auch ist darin der Ort der Ausstellung und
die laufende Nummer der Bescheinigung über die Berechtigung' zum Salzbezug (vergl. Nr. 16
Satz 2) ersichtlich zu machen. Die fraglichen Bescheinigungen können auch in die Bestellzettel
selbst aufgenommen werden.
Der schriftlichen Bestellung und der Uebergabe einer Bescheinigung über die Berechtigung Zum
Salzbezug bedarf es nicht, wenn Landwirthe denaturirtes Handelssalz für landwirthschaftliche
Zwecke unmittelbar von Salzwerken oder von Salzhändlern zur eigenen Verwendung beziehen
wollen.
16. Die Steuerbehörden haben über die von ihnen nach Nr. 15 ausgestellten Bescheinigungen
Verzeichnisse in Jahresabschnitten zu führen, aus welchen in Beziehung auf jede ertheilte Be-
scheinigung der Tag der Ausstellung, der Name, das Gewerbe und der Wohnort des Empfängers
und des Versenders des Salzes zu entnehmen sind. Die einzelnen Bescheinigungen werden in
den gedachten Verzeichnissen unter fortlaufenden, auf den Bescheinigungen anzumerkenden
Nummern eingetragen.
17. Die Salzwerksbesitzer und Salzhändler dürfen denaturirtes Salz nur an solche Personen
abgeben, welche nach den oben erwähnten geschlichen Bestimmungen, beziehungsweise nach
Nr. 13 und 14 zum Bezuge desselben berechtigt sind und den Vorschriften unter Nr. 15
Genüge geleistet haben.
18. An Personen, welche nach § 14 des Salzsteuergesetzes den Anspruch auf abgabenfreien
Salzbezug verloren haben und als solche von der Steuerbehörde einem Salzwerksbesitzer oder einem
Salzhändler speziell bezeichnet worden sind, darf derselbe denaturirtes Salz nicht verabfolgen.
19. Die Salzhändler sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Kontrolirung des Salz-
verkaufs beauftragten Beamten denselben ihre Bücher und auf den Salzverkauf Bezug habenden
Papiere vorzulegen, die Bestände an denaturirtem Salz vorzuzeigen und die in dieser Hinsicht
etwa noch weiter gewünschte Auskunft zu ertheilen.
20. Die Bestellzettel oder Auszüge aus denselben und die Zugehörigen Bescheinigungen über
die Berechtigung zum Salzbezug (Nr. 15 Absatz 1 und 4) sind von den damit beauftragten
Beamten monatlich, nach vorheriger Vergleichung mit den betreffenden Registern in Empfang
zu nehmen und den Hauptämtern, in deren Bezirken die Empfänger des Salzes wohnen, zu
übersenden. In gleicher Weise ist nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres mit den nach Nr. 15
Absatz 3 ausgestellten, für die Dauer eines Kalenderjahres gültigen Bescheinigungen zu vor-
fahren.
21. Die Hauptämter haben auf Grund der ihnen nach der Bestimmung unter Nr. 20 zu-
gehenden Bestellzettel beziehungsweise Auszüge ans den Bestellzetteln und Bescheinigungen zu
prüfen, ob die Entnehmer des denaturirten Salzes zum abgabenfreien Bezuge desselben berech-
tigt waren, und ob sie das angegebene Gewerbe überhaupt und in einem der Entnahme ent-
sprechenden Umfange betrieben haben. Nach Umständen sind von Seiten der gedachten Aemter
weitere Ermittelungen vorzunehmen, um eine mißbräuchliche Verwendung des über den Bedarf
bezogenen denaturirten Salzes zu verhüten und etwaige Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden
Vorschriften zur Bestrafung zu bringen.
22. Von dem für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke abgabenfrei verabfolgten Salz,
mit Ausnahme des zur Natronsulphat-, Soda und Glasfabrikation bestimmten, kann als Ersatz
für die durch die Kontrole erwachsenden Kosten eine Kontrolgebühr von vierzig Pfennig für
100 kg erhoben werden.
23. Wird die Denaturirung des Salzes an anderen Orten als an der gewöhnlichen Amts-
stelle, z. V. in einem Privatlager für Salz oder in den Gewerbsräumen des Empfängers vor-
Bestimmungen, betreffend die Herstellung von Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz.
1. Wer Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz mit dem Anspruche auf Ertheilung des
steueramtlichen Zeugnisses über dessen Reinheit und Brauchbarkeit herstellen will, hat bei der
Direktivbehörde, in deren Bezirk die Herstellung erfolgen soll, einen Zusageschein nachzusuchen.
2. Der Zusageschein wird in der Regel nur dann ertheilt, wenn die Fabrikanlage am Sitze
einer Steuerstelle sich befindet. Die Ertheilung erfolgt widerruflich und unter der Bedingung
daß, der Unternehmer sich protokollarisch den nachfolgenden Bestimmungen unterwirft.*)
3. Der Unternehmer ist verpflichtet
a) nach näherer Anordnung der Direktivbehörde die Lagerräume für das Rohmaterial und
das fertige Pulver, sowie die Fabrikationsräume (Dörranlage, Mahlwerk u. s. w.) verschlußfähig
und derart übersichtlich herzustellen, daß eine sichernde Aufsicht über den Betrieb geübt werden
kann, — auch die erwähnten Räume in diesem durch Zeichnung und Beschreibung festzustellenden
Zustande zu erhalten ;
I)) einen nach dem Ermessen der Steuerbehörde geeigneten Raum zum Aufenthalt für die
Steuerbeamten und zur Verrichtung ihrer Arbeiten, sowie die erforderlichen Einrichtungsgegen-
stände und Wiegevorrichtungen zu gewähren und zu unterhalten und die hierdurch, sowie durch
die steuerliche Ueberwachung der Anlage erwachsenden Kosten in dem von der Steuerbehörde
festzusetzenden Betrage zu tragen und auf Erfordern dafür Sicherheit zu bestellen.
4. Die Aufbewahrungsräume für das Rohmaterial und das fertige Pulver stehen ununter-
brochen, die Fabrikationsräume während der Zeit, in welcher nicht gearbeitet wird, unter amt-
lichem Verschlusse durch Kunstschlösser. Solange Wermuthkraut oder Wermuthpulver in den
Aufbewahrungsräumen sich befindet, dürfen in diesen, und solange die Herstellung solchen
Pulvers betrieben wird, auch in den übrigen Räumen der Anlage keine anderen Stoffe, als
*) Fabriken, welche Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz nach Maßgabe dieser Bestimmungen her-
stellen, sind errichtet worden
1. von Noeller zu Ilversgehofen bei Erfurt,
2. von Dr Schmalz zu Schönebeck bei Magdeburg,
3. von J. G. Mohr zu Bockenheim bei Frankfurt a. M.,
4. von Scheuch zu Ahl bei Steinau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Hanau,
5. von Ernst W. Arnoldi in Gotha,
6. die Saline zu Dürrenberg für den eigenen Bedarf und die Salzwerke zu Erfurt und Artern.
genommen, so kann von Selten der Steuerverwaltung der Ersatz der Kosten für den dadurch
bedingten Mehraufwand an Beamtenkräften, soweit diese Kosten nicht durch die Erhebung der
unter Nr. 22 erwähnten Kontrolgebühr von dem betreffenden Salz Deckung finden, in Anspruch
genommen werden.
24. Hinsichtlich der Bereitung und des Verkaufs des denaturirten Salzes auf den Salzwerken
finden außer den vorstehenden Bestimmungen die bezüglichen Vorschriften der Instruktionen in
Betreff der Erhebung und Kontrolirung der Salzabgabe auf den Staatssalzwerken und be-
ziehungsweise auf den Privatsalinen Anwendung. Die Besitzer chemischer Fabriken, in welchen
Salz als Nebenprodukt gewonnen wird, haben in fraglicher Hinsicht, außer den vorstehenden
Bestimmungen, die wegen Kontrolirung dieser Fabriken ertheilten besonderen Vorschriften zu
beobachten.
das von der Steuerbehörde zugelassene Wermuthkraut und die Fabrikate aus demselben sich
befinden.
5. Der Unternehmer hat der Steuerstelle, zu deren Bezirk die Anlage gehört, bezüglich jeder
zur Verarbeitung bestimmten Post Wermuthkraut anzumelden
a) Die Zeit des Bezugs, Namen und Wohnort des Lieferanten ;
b) Zahl und Zeichen der Kolli und deren Gewicht;
c) die Zeit des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Verarbeitung — sofern
eine Post nicht auf einmal zur Verarbeitung gelangt —, auch das Gewicht der Theilpost.
6. Bevor Wermuthkraut in die Gewerbsräume aufgenommen werden darf, muß dasselbe einer
sorgfältigen amtlichen Prüfung unterworfen, werden ; die Prüfung erstreckt sich auf den Inhalt
aller Kolli und ist nach Maßgabe der von der Direktivbehörde zu ertheilenden Anleitung darauf
zu richten, daß die Waare in nicht zerkleinertem, echtem, unverdorbenem, insbesondere nicht
entöltem Wermuthkraut ohne Beimischung anderer Stoffe (Pflanzen, Erde u. s. w.) besteht und
in jeder Beziehung zur Herstellung eines wirksamen Denaturirungsmittels geeignet ist. Soweit
thunlich, hat ein Oberbeamter an der Prüfung theilzunehmen.
I n Zweifelsfällen kann die Direktivbehörde auf Kosten des Unternehmers technische Unter-
suchung durch Sachverständige anordnen.
Wermuthkraut, welches den Anforderungen nicht entspricht, ist zurückzuweisen-. Der Befund
ist auf der Anmeldung zu bescheinigen und das Kraut von der Prüfung ab unter amtlichem
Verschluß zu halten.
7. Jede Post ist von den anderen gesondert zu lagern und gelangt, soweit die Steuerstelle
nicht Ausnahmen zuläßt, nach der Zeitfolge der Einlagerung zur Verarbeitung, die unter un-
unterbrochener amtlicher Aufsicht zu erfolgen hat.
I n Bezug auf das Maß der Zerkleinerung muß das Pulver einem vom Reichsschatzamt fest-
zustellenden Muster entsprechen.
Das gewonnene Pulver ist nach erfolgter Prüfung und Verwiegung in verschlußfähige und
bezeichnete Fässer zu verpacken, und in dem Lager gesondert von anderen Posten niederzulegen.
Ueber das Gewicht des gewonnenen Pulvers, sowie Zahl, Zeichen, Brutto- und Nettogewicht
der Fässer, in die dasselbe verpackt ist, ist der Steuerstelle eins mit der Bescheinigung des über-
wachenden Steuerbeamten versehene Anmeldung zu übergebe«.
8. Die Versendung von Wermuthpulver zu Denaturirungszwecken ist unter Nachweisung der
Bestellung der Steuerstelle anzumelden. Dieselbe legt die zu versendenden Fässer unter Verschluß
und ertheilt auf die Steuerstelle, in deren Bezirk die Verwendung erfolgen soll, einen Trans-
portschein nach dem anliegenden Muster.*)
Der Unternehmer hat sich auf der Anmeldung zu verpflichten, die Waare in unverändertem
Zustande während der gestellten Frist dem Empfangsamt mit dem Transportschein bei Ver-
meidung einer Konventionalstrafe vorzuführen, welche von der Direktivbehörde bis 10 M für
je 50 kg des Bruttogewichts der Sendung festgesetzt werden kann.
*) Zur Ertheilung von Transportscheinen sind ermächtigt
zu 1. das Hauptsteueramt zu Erfurt,
zu 2. das Steueramt zu Schönebeck im Bezirk des Hauptsteueramts zu Magdeburg,
zu 3. das Hauptsteueramt zu Frankfurt a. M.,
zu 4. das Untersteueramt zu Steinau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Hanau,
zu 5. das Steueramt zu Gotha.
Das Empfangsamt hat die Uebereinstimmung des Transports mit dem Transportschein zu
prüfen. Ergeben sich Verschlußverletzungen, so ist die Verwendung des Inhalts der betreffenden
Fässer zur Denaturirung in der Regel nicht zu gestatten. Ausnahmsweise kann die Direktivbe-
hörde die Verwendung desselben zulassen, sofern die angestellten Ermittelungen die Ueberzeugung
gewähren, daß die Verschlußverletzung durch Zufall herbeigeführt und der Inhalt unverändert
geblieben.
9. Auf vorherige Anmeldung kann der Unternehmer Wermuthpulver auch zu anderen als
Denaturirungszwecken in ganzen Fässern entnehmen.
Eine amtliche Bescheinigung für dasselbe
darf nicht ertheilt werden.
Wermuthkraut sowie Wermuthpulver, seit dessen Einlagerung mehr als zwei Jahre verflossen
sind, sind aus dem Lager zu entfernen.
10. Der Unternehmer hat die Einsicht der den Bezug des Wermuthkrauts und den Absatz
des daraus gefertigten Pulvers betreffenden Schriften und Geschäftsbücher den Oberbeamten
der Steuerverwaltung jederzeit zu gestatten.
11. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften und die Anordnungen der
Steuerbehörde, mögen diese Zuwiderhandlungen von dem Unternehmer selbst oder von seinen
Familienmitgliedern, Dienern, Lehrlingen, Gewerbegehülfen oder Gesinde begangen sein, unter-
wirft sich der Unternehmer einer von der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges
festzusetzenden Konventionalstrafe bis zu einhundert Mark.
12. Die näheren Anordnungen über die steuerliche Beaufsichtigung der Anlagen, das Ver-
fahren bei den Anmeldungen und die Form derselben, die Behandlung der Transporte beim
Empfangsamt, die Registerführung, die Dienstanweisungen für die betheiligten Beamten u. s. w.
erläßt die oberste Landes-Finanzbehörde.
Anleitung zur chemischen Untersuchung von Seifenpulver.
Zur Prüfung von Seifenpulver auf seine Reinheil und Unverfälschtheit ist eine Probeflüssigkeit
herzustellen, welche aus gleichen Raumtheilen 85prozentigen Alkohols und konzentrirter Essigsäure
durch Mischen erhalten wird.
Von dem zu untersuchenden Pulver, das vor der Untersuchung etwa acht Tags lang der Lust
auszusetzen ist, bringt man in ein Proberohr ungefähr 1 g, gießt von der Probeflüssigkeit 10 bis
15 ccm darauf und erwärmt die Flüssigkeit bis zum Kochen. Reines Seifenpulver giebt hierbei
eine fast klare Lösung ; fremde, der Seife beigesetzte Bestandtheile setzen sich zu Boden.
Man läßt die Flüssigkeit sich vollkommen absetzen, gießt sodann die klar gewordene Flüssigkeit
vom Bodensatz ab und setzt derselben Wasser hinzu (das gleiche oder doppelte Volumen).
Die Fettsäuren der Seife scheiden sich alsbald an der Oberfläche ab als ölige Masse. Bei
sogenanntem mineralischen Seifenpulver, Talk u. tritt letztere Erscheinung nicht ein.
Dabei ist zu bemerken, daß auch allenfallsige Beimischungen von kohlensauren Alkalien (Soda),
sowie von kohlensauren Erden (Kreide, Magnesia) sich in dem Gemisch von Alkohol und Essig-
säure vollständig auflösen. I n diesem Falle jedoch tritt beim Uebergießen des verfälschten Sei-
fenpulvers mit dem Säuregemisch ein starkes oder doch deutlich wahrnehmbares Aufbrausen von
Kohlensäure ein, wodurch jene Beimengungen angezeigt werden. Dabei ist nur zu beachten, daß
auch bei unvermischtem Seifenpulver eine sehr geringe Entwickelung von Kohlensäure in einzelnen
Bläschen stattfindet, welche Erscheinung mit der aufbrausenden Entwickelung der Kohlensäure
bei absichtlichen Zusätzen sehr verschieden ist.
Als geboten ist weiter zu bezeichnen, daß die prüfenden Zoll- oder Steuerbeamten durch Ver-
suche mit selbstgeschabter reiner Kernseife sich von dem Unterschied der letztgedachten Erscheinung
ein klares Bild verschaffen.
Erwünscht ist auch die Gewinnung einer Erfahrung seitens der Beamten hinsichtlich der Menge
der schließlich abgeschiedenen Fettsäuren ; die Beamten würden bei Ausführung vorbezeichneten
Probeversuchs zugleich ein Bild von der Menge der dabei sich abscheidenden Fettsäure gewinnen
können und darauf den Vergleich mit anderem zur Denaturirung von Salz vorgeführten Seifen-
pulver zu machen im Stande sein.
I n Bezug auf die äußere Beschaffenheit des Seifenpulvers ist noch zu bemerken, daß das
reine Seifenpulver immer etwas gelblich gefärbt ist und einen schwach-laugenhaft-fettigen Ge-
schmack und schwachen Seifengeruch besitzt, während die mineralischen Fälschungsmittel farb-,
geschmack- und geruchlos sind.
Bestimmungen, betreffend die Gewährung der Abgabenfreiheit für Salz, welches nicht unter
stehender Kontrole zum Einsalzen, Ginpökeln u. von Gegenständen verwendet worden
ist, die ansgeführt werden,
§ 1. — Für welche nicht unter stehender steuerlicher Kontrole eingesalzenen ; eingepökelten u.
Gegenstände bei der Ausfuhr in das Zollvereins-Ausland von dem zu ihrer Zubereitung ver-
wendeten Salz eine Erstattung der Abgabe gewährt wird, sowie nach welchen Normen diese
Erstattung erfolgt, wird von der obersten Landes-Finanzbehörde nach Maßgabe der unter den
Zollvereinsstaaten getroffenen Vereinbarungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält-
nisse bestimmt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Die Abgabe wird nicht erstattet, wenn deren Betrag für einen Transport bei Butter 1,50 Mk.,
bei einem andern Gegenstande 3 Mk. nicht erreicht.
Ueberschießende Beträge von weniger als 10 Pf. bleiben außer Ansatz.
§ 2. — Wer Fleisch, Speck oder Käse zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Erstattung der
Salzabgabe einpökeln 20. beziehungsweise unter Verwendung von Salz zubereiten will, hat diese
Absicht zuvor der Steuerstelle seines Wohnortes anzumelden und über den Salzverbrauch ein
Buch über Zugang und Abgang zu führen, welches mit den Quittungen über die Verabgabung
des aus dem Auslande bezogenen und mit den Nachweisen über den Bezug des aus dem In-
lande beschafften Salzes zu belegen und auf Erfordern zur amtlichen Einsicht vorzulegen ist.
I n diesem Buche sind auch die empfangenen Vergütungen an Salzabgabe zu vermerken.
Käsefabrikanten haben außerdem die Zeit, in welcher sie Käse fabriziren, anzumelden, und die
probeweise Beaufsichtigung des Salzverbrauchs durch Steuerbeamte zu gestatten.
§ 3. — Wer die Erstattung der Abgabe in Anspruch nehmen will, hat die zur Ausfuhr be-
stimmten Gegenstände (§ 1) der dem Versendungsort zunächst belegenen, zur Ausfertigung von
Begleitscheinen befugten, oder zu Abfertigungen der in Rede stehenden Art von der Direktivbe-
hörde besonders ermächtigten Zoll- oder Steuerstelle mit einer in zwei Exemplaren zu überge-
benden schriftlichen Anmeldung vorzuführen, welche nach Maßgabe des beigefügten Musters A. den
Namen und Wohnort des Anmeldenden, die Zahl, Art, Bezeichnung, Inhalt, Bruttogewicht und,
wenn die Abgabenvergütung nach dem Nettogewicht erfolgt, auch das Nettogewicht der einzelnen
Kolli, sowie das Ausgangsamt ergeben und die Versicherung enthalten muß, daß zum Einsatzen u.
der betreffenden Gegenstände auf je 100 kg derselben nicht weniger Salz, als der von der
obersten Landes-Finanzbehörde für jeden dieser Gegenstände bezw. für den betreffenden Bezirk
angenommene Minimalsatz verwendet worden ist.
Anmeldungen, welche unvollständig sind, undeutlich geschrieben sind, Rasuren oder nicht mit
Genehmigungsvermerk versehene Durchstreichungen enthalten, sind zurückzuweisen.
§ 4. — Die Amtsstelle unterwirft die vorgeführten Gegenstände einer Revision und stellt
hierbei ihre Beschaffenheit und ihr Gewicht fest.
Die Feststellung des Gewichts der Waarenpost kann nach dem Ermessen des Abfertigungs-
amts durch Probeverwiegungen erfolgen. Der amtlichen Verwiegung bedarf es überhaupt nicht,
wenn die Abgabenbesreiung für ein gewisses gleichbleibendes Maaß, z. B. Tonnen, zugesichert
ist, dessen Gewicht handelsüblich oder gesetzlich feststeht, und wenn die Waare in Kolli von
diesem gleichen Maaß zur Abfertigung gestellt wird.
Ebenso genügt zur Feststellung des Inhalts eine probeweise Ermittelung. I n jedem Falle ist
jedoch die Prüfung zugleich darauf zu richten, ob die vorgeführten Waären derart mit Salz
zubereitet sind, daß gegen die wirklich geschehene Verwendung der als Minimalsatz angenommenen
Salzmenge begründete Bedenken nicht obwalten. Ist nach dem Ergebniß dieser Prüfung, oder
nach dem in Zweifelsfällen einzuholenden Gutachten von Sachverständigen als sicher anzunehmen,
daß eine geringere Menge Salz als jener Minimalsatz, verwendet worden ist, so findet kein An-
spruch auf Abgabenvergütung statt. Ebensowenig, wenn Gegenstände, für welche eine Vergütung
nach dem Bruttogewicht gewährt wird, in einer schwereren, als der gewöhnlichen, beziehungs-
weise handelsüblichen Umschließung ausgeführt werden sollen.
Bei solchen verpackten Gegenständen, für welche die Vergütung nach dem Nettogewicht gewährt
wird, erfolgt die Ermittelung des letzteren durch Abrechnung der Tara nach den Sätzen des
Zolltarifs. Handelt es sich um eine Verpackung, für welche im Zolltarif keine Tara ausgeworfen
ist, oder wird eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart oder eine erhebliche Ent-
fernung von dem im Tarif angenommenen Tarasatz bemerkbar, so wird das Nettogewicht durch
Abschätzung oder durch probeweise Verwiegung ermittelt. Für einfache Leinwandsäcke ist eine
Tara von 1 Prozent vom Bruttogewicht zu gewähren.
§ 5. — Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung zur Ausfuhr geschehen ist, nicht zugleich
das Ausgangsamt, so wird die Ladung nach beendigter Revision unter amtlichen Verschluß ge-
fetzt und die Art des angelegten Verschlusses in der Anmeldung bemerkt.
Die in beiden Exemplaren bescheinigte Anmeldung wird in das nach dem Muster B zu führende
Anmeldungs-Register eingetragen, dessen laufende Nummer sie erhält. Das eine Anmeldungs-
exemplar verbleibt bei dem Anmeldungs-Register, während das andere Exemplar dem Anmel-
denden zurückgegeben wird, welcher dasselbe unter gleichzeitiger Vorführung der Waaren dem
Ausgangsamt vorzulegen hat. Die Ausfuhr der Waaren muß bei Verlust des Anspruchs auf
Abgabenerstattung binnen drei Monaten nach der Abfertigung Zur Ausfuhr (§§ 3 und 4)
erfolgen.
I n . geeigneten Fällen kann die Direktivbehörde des Ausfertigungsamts von Ueberschreitungen
dieser Frist
ausnahmsweise absehen. Zur Ausgangsabfertigung sind die Hauptzollämter, die
Nebenzollämter
erster Klasse und diejenigen Zoll- oder Steuerstellen im Inlande ermächtigt,
welche beim Schiffs- und Eisenbahnverkehr zur Ertheilung von Ausgangsbescheinigungen über
zoll- oder kontrolepflichtige Güter befugt sind. Der Direktivbehörde bleibt überlassen, auch andere
Aemter ausnahmsweise mit dieser Ermächtigung zu versehen.
§ 6. — Wird der angelegte Verschluß während des Transports der Ladung durch Zufällige
Umstände verletzt, so hat der Waarenführer davon dem nächsten Zoll- oder Steueramt Anzeige
zu machen, welches nach Feststellung des Befundes den Verschluß erneuert und solches auf der
Ausfuhranmeldung, mit Bezug auf die über den Hergang aufgenommene und der Anmeldung
anzustempelnde Verhandlung bemerkt.
§ 7. — Eine Umladung oder Theilung der Ladung darf bei Verlust des Anspruchs auf Ver-
gütung der Abgabe unterwegs nur unter steueramtlicher Aufsicht und bei einem zu Abfertigungen
der hier in Rede stehenden Art (§ 3) befugten Amt vorgenommen werden. Letzteres hat im
Falle einer bloßen Umladung über diese und die anderweite Verschlußanlage das Nöthige in
der Ausfuhranmeldung zu vermerken, im Falle der Theilung der Ladung aber auf Grund der
ihm mit der bisherigen Anmeldung vorzulegenden neuen Ausfuhranmeldungen (§ 3) eine neue
Abfertigung gemäß den in den §§ 4 und 5 enthaltenen Bestimmungen, jedoch ohne abermalige
Revision des Inhalts zu bewirken.
§ 8. — Erhält die Ladung auf dem Transport eine andere Bestimmung und wird in Folge
dessen einem anderen als dem in der Anmeldung bezeichneten Ausgangsamt vorgeführt, so ist
hierüber bei Bescheinigung des Ausgangs das Geeignete in der Anmeldung zu vermerken.
§ 9. — Das Ausgangsamt hat die ihm vom Transportanten vorgelegte Anmeldung in das
Anmeldungs-Empfangs-Register (Muster C) einzutragen, sie mit der laufenden Nummer dieser
Eintragung zu versehen, den Ausgang der Waaren in derselben Weise, wie die Ausfuhr von
Waaren, die auf Begleitschein I abgefertigt sind, zu kontroliren und in der Anmeldung zu be-
scheinigen, und demnächst die Anmeldung dem Ausfertigungsamt (§§ 3 und 4) zurückzusenden,
welches sofort die auf derselben befindlichen Vermerke und Atteste prüft und, sofern sich hierbei
Anstände ergeben, solche zur Erörterung und zur Erledigung bringt.
§ 10. — Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung zur Ausfuhr erfolgt (§ 3), zugleich das
Ausgangsamt, so braucht die Anmeldung blos in einem Exemplar abgegeben zu werden, und
wird der Tag des Ausgangs in der Bemerkungsspalte des Anmeldungs-Registers vermerkt.
Einer Eintragung der Anmeldung in das Register C bedarf es nicht.
§ 11. — Die Ausfertigungsämter (§ 3), sofern sie Unterämter sind, haben die bei ihnen im
Laufe des Quartals wieder eingegangenen, mit der vorschriftlichen Ausfuhrbescheinigung ver-
sehenen Anmeldungen am Quartalschlusse Mit einem Nachweise dem vorgesetzten Hauptamt
behufs Liquidirung der Erstattungsbeträge einzureichen. Letzteres hat die Abgabenbeträge, welche
auf Grund dieser Anmeldungen, sowie der bei ihm selbst ausgefertigten und im Laufe des
Quartals mit Ausfuhrbescheinigung versehen wieder eingegangenen Anmeldungen zu erstatten
sind, im ersten Monat des nächsten Quartals mittelst einer mit diesen sämmtlichen Anmeldungen
belegten Nachweisung (Muster D) bei der Direktivbehörde behufs Zahlungsanweisung zu liqui-
diren, zuvor aber die von den Unterämtern eingegangenen Anmeldungen auch seinerseits einer
Prüfung zu unterziehen.
§ 12. — Sofort nach erfolgter Anweisung der zu erstattenden Abgabenbeträge ist deren Aus-
zahlung zu bewirken, und ist diese durch die Quittungen der Empfänger zu belegen.
§ 13. — Bei Gegenständen, die als Proviant für Seeschiffe dienen sollen, bedarf es der im
§ 2 vorgeschriebenen Buchführung nicht. Es bleibt ferner der obersten Landes-Finanzbehörde
überlassen, rücksichtlich dieser Gegenstände dahin Anordnung zu treffen, daß die Revision der-
selben auf Grund der abgegebenen Deklaration (§ 3), in welcher die Bestimmung der Gegen-
stände zum Schiffsproviant anzugeben ist, am Bord des Schiffes stattfinden, und daß die Ab-
gabenvergütung geleistet werden darf, sobald durch die Revision das Vorhandensein der dekla-
rirten Gegenstände an Bord des zum Ausgange bestimmten Schiffes festgestellt worden ist.
§ 14. — Wer mittelst unrichtiger Angaben eine Salzabgabenvergütung in Fällen zu erlangen
sucht, in welchen dieselbe nach den bestehenden Bestimmungen nicht zu gewähren ist, kann, abge-
sehen von den etwa sonst gesetzlich verwirkten Strafen, nach dem Ermessen der Direktivbehörde
für die Folge von dem Anspruch auf Gewährung der Salzabgabenvergütung für auszuführende
Gegenstände ausgeschlossen werden.
Anweisung zur Erhebung der Salzabgabe bei den Zoll- und Steuerstellen, welche sich nicht
an Salzwerksorten befinden.
§ 1. — Bei den Zoll- und Steuerstellen, welche sich nicht an Salzwerksorten befinden,
kann Salz
a) entweder auf Grund von Zolldeklarationen (beim unmittelbaren Eingange über die Grenze
und im Begleitzettelverfahren),
b) oder auf Begleitschein,
c) oder, wenn sich im Amtsbezirk Fabriken befinden, in welchen Salz als Nebenprodukt
gewonnen wird, auf Anmeldung der Besitzer oder Verwalter dieser Fabriken
zur Abfertigung gelangen.
Das auf Grund von Zolldeklarationen und Begleitscheinen abzufertigende
ausländische
Salz ist, soweit die gegenwärtige Anleitung nicht ausdrücklich ein anderes bestimmt, in den für
zollpflichtige Gegenstände bestimmten Registern zu buchen und ebenso wie andere ausländische
Waaren zu behandeln.
8 2. — Hinsichtlich der Begleitscheine über inländisches Salz bestimmt § 10 der Anweisung,
die Erhebung und Sicherung der Salzabgabe auf den Privatsalinen betreffend, daß dieselben in
das Register mit zu übernehmen seien, welches wegen der abgegebenen Begleitscheine über zoll-
pflichtige Gegenstände geführt wird. Es ist demnach bei jedem zur Erledigung von Begleit-
scheinen ermächtigten Amt nur ein Begleitschein-Empfangs-Register nach dem im § 32 des Be-
gleitschein-Regulativs vorgeschriebenen Muster zu führen. Dieses Register haben aber auch
solche Aemter zu führen, welchen nur die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen über
inländisches Salz ertheilt ist.
Zu den Begleitscheinauszügen über inländisches Salz werden, wie zu den Begleitscheinaus-
zügen über ausländisches Salz, die für den Zollverkehr vorgeschriebenen Formulare verwendet.
Inländisches Salz ist in denselben unter Angabe des Salzwerks oder der Fabrik, woher es
rührt, als solches besonders zu bezeichnen.
§ 3. — Die Erledigung der Begleitscheine, sowohl über ausländisches als über inländisches
Salz, erfolgt nach den Vorschriften des Begleitschein-Regulativs und den zur Abänderung und
Ergänzung desselben später ergangenen Bestimmungen.
Ergiebt sich bei der Verwiegung des mit Begleitschein I eingetroffenen inländischen Salzes
ein Gewichtsunterschied, so finden die Vorschriften im § 47 des Vereinszollgesetzes und die zu
dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Bei der Ermittelung des Gewichts seitens des Empfangsamts wird davon ausgegangen, daß
jede Differenz gegen das im Begleitschein angegebene Gewicht nicht auf die Tara, sondern auf
das Salznettogewicht Bezug hat. Sind mithin z. B. im Begleitschein 157 kg Brutto und 155½
kg Netto vermerkt, es werden aber 153 kg Brutto ermittelt, so wird das ermittelte Netto-
gewicht zu 151½ kg angenommen.
§ 4. — Auf die auszufertigenden Begleitscheine greifen die für den Zollverkehr ertheilten
Bestimmungen mit der Maßgabe Platz, daß zu den Begleitscheinen I und II über inländisches
Salz die im § 10 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Muster 3 und 4 zu ver-
wenden sind. Ueber diese Begleitscheine ist auch ein besonderes Begleitschein-Ausfertigungs-
Register nach dem anliegenden Muster A zu führen, während die Begleitscheine über auslän-
disches Salz — zu welchen die gewöhnlichen Begleitschemformulare zur Verwendung kommen
— in das für die übrigen zollpflichtigen Waaren zu führende Begleitschein-Ausfertigungs-Register
mit einzutragen sind.
§ 5. — Zoll- und Steuerstellen, bei welchen sich öffentliche Salzniederlagen, oder seitens der
Direktivbehörde genehmigte Privatsalzlager, oder in deren Bezirk sich Fabriken befinden, die als
Nebenprodukt zum Verkauf bestimmtes Kochsalz gewinnen (§ 16 Abs. 3 der Ausführungsbe-
stimmungen), haben über den Zu- und Abgang des undenaturirten Salzes bei diesen Nieder-
lagen und Fabriken ein Register nach dem anliegenden Muster B zu führen. I n dem Register
erhält jeder Niederleger, beziehungsweise jeder Fabrikbesitzer sein eigenes Konto.
Die Anschreibungen bei den einzelnen Konten erfolgen
in der Abtheilung A „Ausländisches Salz" auf Grund der von dem Niederleger abzugebenden
Auszüge aus den Zolldeklarationen oder Begleitscheinen;
in der Abtheilung B „Inländisches Salz" auf Grund der anzufertigenden Begleitscheinaus-
züge beziehungsweise der von den Fabrikbesitzern abzugebenden Anmeldungen.
Denaturirtes Salz und unreines Abfallsalz der Fabriken, d. h. Salz, welches gleich bei der
Gewinnung sich in einer zum menschlichen Genuß nicht geeigneten Beschaffenheit befindet, sowie
das in den Fabriken gewonnene reine (zum menschlichen Genuß geeignete) Salz, welches nicht
zum Verkauf bestimmt, sondern in der Fabrik wieder zur Verwendung gelangt, kommt im Nie-
derlager-Register niemals zur Anschreibung.
§ 6. — Die Eingangsabgabe und Kontrolgebühr für ausländisches Salz wird im Zollein-
nahme-Journal, die Steuer und Kontrolgebühr für inländisches Salz dagegen in einem nach
dem anliegenden Muster C zu führenden Salzsteuer-Heberegister gebucht.
Zur Ergänzung des Zolleinnahme-Journals hat jedes Amt, bei welchem ausländisches Salz
zur Abfertigung gelangt, ein Salzkontrol-Register nach dem anliegenden Muster D zu führen.
Sollte bei einzelnen Aemtern Eingangsabgabe nur für Salz, sonst aber für keine andere fremde
Waare zur Erhebung kommen, so kann bei denselben das Zolleinnahme-Journal nach dem für
das Salzsteuer-Heberegister vorgeschriebenen Muster geführt werden und in diesem Falle die
Führung des besonderen Salzkontrol-Registers unterbleiben. Die Buchung des Zolles für aus-
ländisches Salz und der Steuer für inländisches Salz i n
einem
und
demselben
Register
ist jedoch unzulässig.
I n dem Kontrol-Register über ausländisches Salz und dem Salzsteuer-Heberegister über in-
ländisches Salz ist nicht nur das zur Versteuerung gelangende, sondern auch alles Salz, welches
entweder auf privative oder Vereinsrechnung oder nach erfolgter Denaturirung steuerfrei ge-
lassen wird, sowie das in den Niederlagen, Fabriken oder auf dem Transport entstandene
Schmutz-, Fege- und sonstige, zum menschlichen Genusse nicht geeignete Salz, sobald solches
behufs Verwendung zu steuerfreien Zwecken in freien Verkehr gefetzt wird, anzuschreiben.
Der
Führung eines besonderen Denaturirungs-Registers, wie solches für die Salzsteuerämter auf
den Privatsalinen (§ 13 der Anweisung, die Erhebung und Sicherung der Salzabgabe auf den
Privatsalinen betreffend) vorgeschrieben ist, bedarf es demnach nicht.
Das auf Vereinsrechnung mit oder ohne Denaturirung zollfrei abgefertigte Salz (§§ 19 und
20 der Ausführungsbestimmungen) ist in Kolonne 6 des Kontrol-Registers beziehungsweise
Kolonne 13 des Salzsteuer-Heberegisters nachzuweisen.
Hinsichtlich
der
Kontrolgebühr
für
abgabenfrei
verabfolgtes Salz wird hier bemerkt,
daß die für ausländisches und inländisches Salz aufkommenden bezüglichen Beträge weder in
den Verwaltungsabschlüssen der Hauptämter, noch in den Schlußlieferzetteln der Unterämter
getrennt angegeben zu werden brauchen, da diese Gebühr eine privalive Einnahme der einzelnen
Bundesstaaten bildet.
Das auf privative Rechnung einzelner Vereinsstaaten zollfrei abgefertigte ausländische Salz
wird zwar in Kolonne 5 des Salzkontrol-Registers und das auf privative Rechnung einzelner
Staaten steuerfrei abgefertigte inländische Salz in Kolonne 12 des Salzsteuer-Heberegisters
gebucht, doch ist die Ermächtigung zur Freischreibung der Salzabgabe, sowie die Verwendung
des Salzes noch in besonderen Freiregistern näher nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt be-
züglich des ausländischen Salzes in dem Zoll-Freiregister und bezüglich des inländischen Salzes
in einem nach dem anliegenden Muster E zu führenden Register.
I n den Freiregistern der H a u p t ä m t e r kommt zugleich die auf privative Rechnung ein-
zelner Staaten etwa
herauszuzahlende
Steuer zur Anschreibung. Sollte übrigens bei
einzelnen Hauptämtern Steuer für i n l ä n d i s c h e s Salz niemals zur Erhebung gelangen,
also ein Salzsteuer-Heberegister und ein Freiregister über inländisches Salz nicht zu führen
sein, so kann die herauszuzahlende Steuer ausnahmsweise in dem Freiregister des betreffenden
Unteramts angeschrieben werden.
§ 7. — Das bei der Kreditirung der Salzabgabe zu beobachtende Verfahren wird durch eine
besondere Anweisung der obersten Landes Finanzbehörde geregelt.
I n den Kreditbüchern ist der Kredit für
ausländisches
Salz
getrennt von den übrigen
Zollkrediten anzuschreiben, in der Weise, daß derselbe im Kreditjournal in einer besonderen
Spalte mit der Ueberschrift „Eingangsabgabe für Salz" und im Kreditmanual unter einer
besonderen Abtheilung des Abschnitts A „Zollgefälle" erscheint.
Die kreditirte Abgabe für
inländisches
Salz
kommt in den Kreditbüchern ebenfalls in
einer besonderen Spalte als
Salzsteuer
zur Anschreibung.
§ 8. — Die zur Verwiegung des Salzes in den Privatsalzlagern erforderlichen Waagen und
Gewichte haben die Besitzer der Lager herzugeben und jährlich mindestens einmal aichen zu
lassen. Es wird sich empfehlen, die Gewichte zu ihrer besseren Konservirung mit Firniß und
Delfarbe anzustreichen. Beim jedesmaligen Beginn der Verwiegungen muß von dem richtigen
Zustande der Waage Ueberzeugung genommen werden.
Probeverwiegungen sind durchaus unzulässig; auch wild untersagt, daß Personen, welche
bei den Verwiegungen Handdienste leisten, das Gewicht ansagen und hiernach die Anschreibungen
geschehen. Ein sogenanntes Gutgewicht für Feuchtigkeit u. darf nicht steuerfrei gelassen werden.
Es ist darauf zu halten, daß der Verkauf und die Versendung des Salzes aus den Nieder-
lagen in der Regel in ganzen Kolli erfolge. Loses Salz darf in der Regel nur in Mengen
abgelassen werden, welche sich auf 25 kg abrunden.
Die Verwiegungen sind in der Weise auszuführen, daß, soweit nicht die nach § 1 der Aus-
führungsbestimmungen Zulässige Normaltara Anwendung findet, das Gewicht der zur Verpackung
dienenden Säcke, Fässer u. s. w. ermittelt und dieses von dem durch Verwiegung der gefüllten
Kolli sich ergebenden Bruttogewicht abgesetzt wird. Dabei ist es statthaft, mehrere Salzsäcke von
gleicher Größe und gleichem Stoff zu verwiegen und hiernach eine durchschnittliche Tara zu
berechnen.
§ 9. — Zur Denaturirung von Salz dürfen nur vorschriftsmäßige Mittel angewendet werden.
Die Beschaffenheit der beizumischenden Ingredienzien ist in jedem Falle genau Zu prüfen und
das Gewicht (die Menge) derselben amtlich festzustellen. Bei der Vermischung muß unausgesetzt
ein Steuerbeamte zugegen sein, welcher darauf zu halten hat, daß das Salz mit den Denatu-
rirungsmitteln gehörig durchgearbeitet wird.
Auf dem Abfertigungspapier ist von den Revisionsbeamten zu bescheinigen, in welcher Art
und mit welchem Zusatz die Denaturirung geschehen ist. Geschieht die Denatmirung nicht
an Amtsstelle, so haben die Revisionsbeamten in dem Revisionsattest, auf Grund dessen die
Steuerstelle das Salz abgabenfrei abgefertigt, auch zu bescheinigen, wo und wann die Ver-
mischung stattgefunden hat. Jeder Denaturirung muß vorbehaltlich der Bestimmungen im
§ 34 Abs. 2 und 3 des Begleitschein-Regulativs und im § 31 Satz 1 des Niederlage-Regu-
lativs eine genaue Verwiegung des Salzes vorangehen.
Werden in den Niederlagen größere Mengen Salz behufs des späteren Verkaufs im Voraus
denaturirt, so können dieselben nach Erhebung der Kontrolgebühr dafür in freien Verkehr
gesetzt, bezw. in Räume, welche nicht unter Steuerverschluß stehen, gebracht werden.
§ 10. — Auf die Verbleiung des mit Begleitschein I zu versendenden undenatunrten Salzes
finden die für die Verbleiung zollpflichtiger Güter ertheilten Bestimmungen Anwendung. Die
Plombir-Apparate sind unter besonderer Aufsicht zu halten und zur Zeit des Nichtgebrauchs
sorgfältig zu verschließen, damit jeder Mißbrauch vermieden werde.
§ 11. — Bezüglich des Registers A ist nach den Bestimmungen im § 58 des Begleitschein-
Regulativs zu verfahren. Die Register C und D sind in vierteljährlichen Zeitabschnitten zu
führen und nach Ablauf eines jeden Quartals unter Beifügung der Beläge zur Kalkulatur-
revision einzureichen. Das Register E ist zwar vierteljährlich abzuschließen, jedoch erst mit
dem Salzsteuer-Heberegister für das 4. Quartal zur Kalkulaturrevision einzusenden.
Das Niederlage-Register B wird, wenn nicht von der Direktivbehörde eine andere Be-
stimmung getroffen ist, nach Etatsjahren geführt und am 31. März in Anschreibung und
Abschreibung abgeschlossen. Die sich ergebenden Bestände sind in das Register für das neue
Jahr zu übertragen. Daß dies geschehen, hat bei Hauptämtern der Ober-Inspektor und bei
Unterämtern der Bezirks-Oberkontrolör zu bescheinigen.
Behufs der Revision des Niederlage-Registers, welches mit den Registern für das 4. Quar-
tal an die Direktivbehörde einzureichen ist, hat die Kalkulatur die ihr mit den Registern
für die ersten drei Quartale zugegangenen Beläge, soweit sie zugleich Beläge des Nieder-
lage Registers sind, bis zum Eintreffen dieses Registers zurückzubehalten und aufzubewahren.
Die Revision des Niederlage-Registers muß in dem auf dm Abschluß des Registers folgenden
Etatsjahre rechnungsmäßig nachgewiesen werden.
Bemerkung.—Von den in vorstehender Veröffentlichung bezeichneten Formularen kann bei dem hiesigen
Haupt-Zollamte Ansicht genommen werden.
Nachtrag zu den Ausführungs-Vestimmungen, betreffend das Tabacksteuergesetz
vom 16. Juli 1879.
(Cf. Memorial pro 1879, Seite 558 bis 570.)
A. Zur Bekanntmachung vom 23. März 1880.
(Cf. Memorial pro 1886, Seite 712 bis 719.).
I. Zu § 1. — 1. Von der Erhebung der Tabacksteuer von Tabackpflanzungen in botanischen
und anderen zu Unterrichtszwecken angelegten Gärten ist Abstand zu nehmen, wenn die Pflanzung
für jedes derartige Grundstück nicht mehr als 30 Quadratmeter Flächeninhalt umfaßt und
seitens der. vorgesetzten Aufsichtsbehörde bescheinigt wird, daß der zu erzeugende Taback nicht
zum Konsum, sondern lediglich zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werde. Die obersten
Landes-Finanzbehörden sind in den vorbezeichneten Fällen befugt, unter Vorbehalt des Wider-
rufs von der alljährlichen Anmeldung solcher Pflanzungen absehen zu lassen.
2. Von der Erhebung der Tabacksteuer ist abzusehen und es kann die Erfüllung der Vor-
schriften wegen der Anmeldung der betreffenden Grundstücke unterbleiben, wenn auf einem
zusammenhängenden, ungetheilten Grundstück nicht mehr als 50 Tabackpftanzen lediglich zu
Zierzwecken gepflanzt werden, und diese Bestimmung der Pflanzen aus der Art der Benutzung
des Grundstücks, sowie aus dem Verhältniß der mit Taback bepflanzten Fläche zur Gesammt-
släche des Grundstücks unzweifelhaft hervorgeht.
II. Z u § 6. — Der Verlust an Taback durch Fäulniß in den Trockenräumen — die soge-
nannte Dachfäule — ist nach Maßgabe der Ziffer 2 des § 9 des Tabacksteuergesetzes. vom
16. Juli 1879 zu behandeln.
B. Zu den Dienstvorschriften vom 29. Mai 1880.
(Cf. Memorial pro 1886, Seite 719 bis 737.)
III. Zu § 18. — 1. Die Genehmigung zur Veräußerung von ungetrockneten Grumpen (§ 11
Absatz 1 des Gesetzes) kann außer dem im § 8 der Bekanntmachung angegebenen Falle von der
Steuerbehörde auch dann ertheilt werden, wenn der Tabackpflanzer die Verpflichtung über-
nimmt, die ungetrockneten Grumpen zur Verwiegung vorzuführen. Die Genehmigung kann
mündlich eingeholt werden.
2. Nach der Verwiegung der ungetrockneten Grumpen ist das Gewicht derselben in dachreifem
trockenem Zustande nach Maßgabe der Bestimmungen im § 19 Absatz 1 der Dienstvorschriften
abzuschätzen und von diesem Gewicht nach Abzug von einem Fünftel die Steuer zu berechnen.
3. Die Zahlung der Steuer durch den Käufer hat, sofern nicht die Grumpen mit Versen-
dungsschein auf eine Niederlage abgefertigt werden oder Kreditirung erfolgt ist, sofort zu erfolgen.
4. Mit Genehmigung der Direktivbehörden kann an die Stelle der beim Verkauf der Grumpen
einzureichenden Auszüge aus den Anmeldungen (§ 18 der Dienstvorschriften) und der abzu-
gebenden Verwiegungsanmeldungen (§ 13 der Bekanntmachung) ein Register treten, welches, die
bezüglichen Angaben zu enthalten hat. Ueber die Einrichtung und Führung dieses Registers
bestimmen die Direktivbehörden das Nähere.
IV. Zu § 23 Ziffer 4. — Die Direktivbehörden sind ermächtigt, soweit sich dazu ein
Bedürfniß ergiebt, zu gestatten, daß bei der Verwiegung des Tabacks
1. auch für ungleichartige Umschließungen und Schnüre die Feststellung des Gewichts auf
Grund von Probeverwiegungen stattfindet,
2. auch Gewichtsmengen von 0,05 kg oder mehr, jedoch höchstens von 0,5 kg, außer Betracht
bleiben.
V. Zu § 28. — 1. Die Erhebungen der für inländischen Taback festgestellten Steuer kann
mittelst eines nach dem Muster für Begleitscheine II auszufertigenden Versendungsscheins Il
einem zur Erledigung von Versendungsscheinen befugten Amt überwiesen werden.
2. Die Vorschriften des Begleitschein-Regulativs über Begleitscheine II finden hierbei sinn-
gemäße Anwendung.
3. Die nach dem Muster 12 zu den Dienstvorschriften vom 29. Mai 1880, betreffend die
Besteuerung des Tabacks, auszufertigenden Versendungsscheine sind als „Versendungsscheme I"
zu bezeichnen.
In dem Versendungsschein-Ausfertigungs-Register (Muster 13 daselbst) ist in der Spalte 2
und im Versendungsschein-Empfangs-Register
(Muster
14 daselbst) in der Spalte 4 die
Gattung des Versendungsscheins durch Eintragung von „ I " beziehungsweise „ I I " ersichtlich zu
machen. I n dem Empfangsregister ist ferner in den Spalten 7 und 8 die Veremnahmung der
Steuer nachzuweisen.
VI. Zu § 33. — Das sogenannte amerikanische Tabackernteverfahren (Einernten der ganzen
Tabackpflanze ohne Trennung der Blätter von dem Pflanzenstengel) kann auf Antrag des Ta-
backpflanzers von dem Hauptamt unter nachstehenden Bedingungen und Kontrolen gestattet
werden
1. Der Antrag auf Gestattung des Verfahrens ist rechtzeitig vor der amtlichen Feststellung
der zu vertretenden Tabackmenge (§ 6 des Tabacksteuergesetzes vom 16. Juli 1879) bei der
Steuerbehörde des Bezirks einzureichen.
I n demselben ist anzugeben
a) auf welche Grundstücke das Verfahren sich erstrecken soll,
b) wie viel Pflanzen sich auf jedem dieser Grundstücke befinden.
2. Die Pflanzenstengel gehören zu dem steuerpflichtigen Taback.
Die verbindliche Feststellung der zu vertretenden Tabackmenge richtet sich bezüglich der
Pflanzenstengel auf die Zahl der letzteren und hat. bei den nach § 6 des Gesetzes vorzuneh-
menden Ermittelungen zu erfolgen. Die Feststellung der Zahl der Pflanzenstengel darf auch
nach Maßgabe der Bestimmungen im § 8 des Tabacksteuergesetzes geschehen.
3. Die von den Blättern befreiten Pflanzenstengel sind nach Maßgabe der von der Steuer-
behörde zu ertheilenden Anweisung besonders zu verpacken und unter Uebergabe einer schrift-
lichen Anmeldung spätestens zu dem für die Verwiegung der Blätter festgesetzten Termin zur
Revision zu gestellen. Ergiebt sich bei dieser Revision eine geringere als die nach Ziffer 2 zu ver-
tretende Zahl der Pflanzenstengel, so finden die Bestimmungen im § 25 der Dienstvorschriften
vom 29. Mai 1880 sinngemäße Anwendung.
Die Versteuerung der Pflanzenstengel unterbleibt, soweit die Vernichtung derselben bei der
Revision beantragt und demnächst unter Aufsicht vollzogen wird (§ 33 Ziffer 5 der Dienst-
vorschriften).
VlI. Zu Muster 1 und 4. — I n Muster 1 der Dienstvorschriften ist in Spalte 15 statt
204 078 zu setzen 229 578, in Muster 4 Spalte 23 statt „Verwiegungsanmeldung" „Anmel-
dungsauszug".
C. Zum Miedertage-Regulativ vom 29. Mai 1880.
(Cf. Memorial pro 1880, Seite 429 bis 435.)
VIII. Zu § 8. — 1. Das Entrippen von inländischem Taback, welcher vom 1. Juli 1885
ab in Theilungslager aufgenommen wird, ist nur mit der Maßgabe zu gestatten, daß die ent-
rippten Blätter unmittelbar vom Lager unter Steuerkontrole in das Ausland geführt werden.
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung der Direktivbehörde und unter den von derselben vorzu-
schreibenden Kontrolen die Versteuerung des entrippten Tabacks zugelassen werden, wenn nach
Lage der Verhältnisse kein Zweifel besteht, daß der betreffende Taback ausschließlich zu Fabri-
kationszwecken im Inlande Verwendung findet.
2. Auf Taback, welcher vor dem 1. Juli 1885 in ein Theilungslager aufgenommen ist, finden
vom 1. September 1885 ab die Vorschriften unter Ziffer 1 gleichfalls Anwendung.
D. Zum Credit-Regulativ vom 16. Juni 1880.
(Cf. Memorial pro 1880, Seite 520 bis 523.)
IX. Zu § 1 Absatz 1. — 1. Die Direktivbehörden sind ermächtigt, denjenigen Taback-
pflanzern, welche ihren geernteten Taback erweislich nicht bis zum 15. Oktober des auf das
Erntejahr folgenden Jahres verkauft haben, auf Antrag eine Verlängerung der im § 1 Absatz 1
des Regulativs, betreffend die Kreditirung der Tabackgewichtssteuer, vom 16. Juni 1880 fest-
gesetzten Frist Zur Einzahlung der gestundeten Tabackgewichtssteuer bis zum 1. März des nächst-
folgenden Jahres zu bewilligen.
2. Der für die Kreditirung der Tabacksteuer ebendaselbst festgesetzte Mindestbetrag wird,
insoweit es sich um die Pflanzer selbst handelt, von 100 M auf 25 M herabgesetzt.
X. Zu § 1 Absatz 2. — § 1 Absatz 2 desselben Regulativs erhält folgenden Zusatz
Auch kann demjenigen, an welchen inländischer Taback aus Niederlagen mit Versendungs-
schein II versandt ist, auf Antrag die Tabackgewichtssteuer, falls dieselbe 100 M oder mehr
beträgt, bis zum 25. des dritten Monats nach dem Monat, in welchem der betreffende Betrag
fällig geworden ist, kreditirt werden.
Regulativ, betreffend die Ausfuhrvergütung für Taback.
§ 1. — Wer aus dem freien Verkehr Rohtaback einschließlich Sandblätter und Grumpen öder
entrippte Tabackblätter in Mengen von mindestens 25 Kilogramm über die Zollgrenze ausführt
oder in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privat-
lager niederlegt, kann, außer in denjenigen Fällen, wo die Ausfuhr oder Niederlegung inlän-
dischen Tabacks nach den Bestimmungen in den §§ 11 und 16 bis 18 des Gesetzes vom 16. Juli
1879 vor Entrichtung oder Kreditirung der Steuer erfolgt, eine Steuervergütung beanspruchen,
welche beträgt von 100 Kilogramm netto
und
C. für Fabrikate, theilweise aus ausländischem und iheilweise aus inländischem Taback, nach
Maßgabe des Mischungsverhältnisses beider Gattungen nach den vorstehend zu A und B auf-
geführten Sätzen zu berechnen ist.
Versendungen von Tabackfabrikaten mit dem Anspruche auf Zoll- oder Steuervergütung sind
nur in Mengen von mindestens 25 Kilogramm zulässig. Für die Versendung von Cigarretten
kann durch die Direktivbehörden eine Minimalmenge von 10 Kilogramm festgesetzt werden.
§ 3. — Unter Geizen, welche nach § 1 von Gewährung einer Vergütung ausgeschlossen sind,
werden die vor der Haupternte des Tabacks ausgebrochenen Blatttriebe und unentwickelten
Blätter verstanden. I n der Nachernte gezogene, vollständig entwickelte Geizblätter werden wie
Blätter der Haupternte behandelt.
Unter Tabackabfällen, welche nach § 1 von Gewährung einer Vergütung ausgeschlossen sind,
werden nicht nur die Abfälle von Rohtaback, sondern auch diejenigen von Tabackfabrikaten ver-
standen. Für Tabackmehl, welches aus Abfällen von Rohtaback oder von Tabackfabrikaten be-
steht, wird daher eine Vergütung nicht gewährt. Wird Tabackmehl als ein aus fein gemahlenen
Blättern und Stengeln bestehendes Halbfabrikat für die Herstellung von Schnupstaback erkannt,
so ist für dasselbe die Vergütung für unfermentirten Nohtaback zu gewähren.
Für Cigarretten mit Hülsen aus Papier, Stroh u. wird Vergütung nur dann gewährt, wenn
mindestens 70 Prozent ihres Nettogewichts aus Taback bestehen. Cigarretten, welche lediglich
aus Taback bestehen, werden wie Cigarren behandelt.
Für Tabackfabrikate, in welchen Surrogate enthalten sind, wird Vergütung nur in den im
§ 13 Absatz 3 erwähnten Fällen und unter den daselbst angegebenen Bedingungen gewährt.
A. für Fabrikate aus ausländischen
Blättern
a) für Schnupf- und Rautaback
b) „
Rauchtaback…
c)
„
Cigarren…
d) „
Cigarretten…
B. für Fabrikate aus inländischen
Blättern
a) für Schnupf- und
Rautaback…
b) „
Rauchtaback…
c) „
Cigarren…
d) „
Cigarretten…
60 M
81 „
94 „
66 „
32 „
43 „
50 „
35 „
A. Rohtaback
a)
unsermentirt…
b)
fermentirt…
B. entrippte
Blätter…
33 M
40 „
47 ..
Bei der Ausfuhr oder Niederlegung von grünen Blättern, von Geizen, Tabackstengeln und
Abfällen wird keine Vergütung gewährt.
§ 2. — Inländischen Tabackfabrikanten kann bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate über die Zoll-
grenze oder bei Niederlegung derselben in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amt-
lichem Mitverschlutz stehendes Privatlager eine Vergütung geleistet werden, welche, je nachdem
das Fabrikat aus ausländischem oder aus inländischem Taback hergestellt ist, beträgt von 100
Kilogramm netto
§ 4. — Ueber Rohtaback, entrippte Blätter oder Tabackfabrikate, welche gegen Gewährung
einer Vergütung (§§ 1 und 2) ausgeführt oder niedergelegt werden sollen, hat der Versender
oder Niederleger der Steuerstelle des Versendungsortes eine Anmeldung nach Muster a in zwei
Exemplaren zu übergeben. Zugleich ist der Taback zur Revision vorzuführen. I n den Anmel-
dungen ist außer dem Bruttogewicht der einzelnen Kolli auch das Nettogewicht derselben und,
im Falle der gemeinschaftlichen Verpackung verschiedener Tabackgattungen, das Nettogewicht
jeder einzelnen Gattung zu deklariren. Als Steuerstelle des Versendungsortes gilt bei der Ver-
sendung von Tabackfabrikaten die Steuerstelle, welcher der Fabriksitz zugetheilt ist, bei Versen-
dung von Rohtaback und entrippten Blättern dagegen die Steuerstelle desjenigen Ortes, von
dem aus die Versendung mit dem Anspruche auf Steuervergütung erfolgt, gleichviel, ob es der
Ursprungsort oder ein anderer Ort ist, welcher nur auf dem Transport berührt wird.
Die Ausfuhr hat über ein zur Erledigung von zollamtlichen Begleitscheinen I (§ 33 des
Vereinszollgesetzes) befugtes Grenzzollamt zu erfolgen.
Das Versendungsamt trägt die Anmeldungen, von welchen das eine Exemplar mit „Unikat"
und das zweite Exemplar mit „Duplikat" zu bezeichnen ist, in ein nach Muster b zu führendes
Abfertigungsregister ein und nimmt die Revision und Ermittelung des Nettogewichts des
Tabacks vor.
Mit Genehmigung des Amtsvorstandes kann unter Beachtung der von der Direktivbehörde in
dieser Hinsicht zu treffenden allgemeinen Anordnungen die Revision von Fabrikaten in dm
Fabrikräumen vorgenommen werden. Die hierdurch erwachsenden Kosten hat der Fabrikant zu
erstatten.
Ist das Versendungsamt gleichzeitig das Ausgangs- oder Niederlageamt, so bewirkt dasselbe
zugleich die Abfertigung zum Ausgange beziehungsweise zur Niederlage; anderenfalls setzt das
Versendungsamt die Kolli unter Verschluß und übergiebt das Unikat der Anmeldung dem Ver-
sender behufs Vorführung des Tabacks bei dem Erledigungsamte. Das Letztere trägt die ein-
gehende Anmeldung mit entsprechender Bezeichnung in das Versendungsschein-Empfangsregister
(Muster 14 der Dienstvorschriften) ein und nimmt die Ausgangsabfertigung beziehungsweise die
Abfertigung zur Niederlage vor. I n beiden Fällen erfolgt je nach Umständen eine allgemeine
oder eine spezielle Revision. I m Falle eine Verschlußverletzung stattgefunden hat, ist bei der
speziellen Revision das Nettogewicht zu ermitteln. Die mit Erledigungsbescheinigungen ver-
sehenen Unikate der Anmeldungen sind durch das Erledigungsamt den: Versendungsamt zurück-
zusenden. Der Tag der Zurücksendung ist in Spalte 10 des Versendungsschem-Empfangsregisters
anzumerken.
Zu den Niederlage-Anmeldungen dienen Auszüge aus den Anmeldungen nach Muster a, für
welche die Formulare zu den Auszügen aus den Zollbegleitscheinen unter entsprechender Aen-
derung des Vordrucks benutzt werden können.
Die Unikate der Anmeldungen werden als Rechnungsbeläge verwendet (§§ 6 und 15). Die
Duplikate bilden die Beläge zu dem Abfertigungsregister Muster b).
§ 5 . — 1 . Bei der Abfertigung des Tabacks kann das Nettogewicht statt durch Verwiegung
durch Abrechnung einer Tara festgestellt werden. Die Tarasätze betragen
a) bei unbearbeiteten und bei entrippten Blättern in Ballen von einfacher Lein-
wand…
b) bei dergleichen in Ballen von doppelter
Leinwand…
c) bei dergleichen in
Kisten…
2 Prozent,
4 „
„
d) bei Karotten und Stangen zu Schnupftaback in
Fässern…
e) bei dergleichen in
Kisten…
f) bei Schnupftaback, lose in
Fässern…
g) bei dergleichen i n Zinn- und Papierumhüllung und
Kisten…
h) bei Rauchtaback i n Papierpacketen und Kisten.
i) bei Cigarren, lose in großen
Kisten…
k) bei dergleichen i n Papierpacketen und großen
Kisten…
l) bei dergleichen in kleinen Kistchen und großen
Kisten…
des Bruttogewichts,
m) bei Cigarretten
Innere Umschließungen
in Kartons zu 100 Stück oder mehr
mit
Mundstück…
ohne
Mundstück…
in Kartons zu weniger als 100 Stück
mit
Mundstück…
ohne
Mundstück…
in Papierpacketen
mit
Mundstück…
ohne
Mundstück…
des Gewichts der Cigarretten einschließlich der inneren Umschließungen.
Aeußere Umschließungen
in Kisten ohne Zinkeinsatz
bei einem Bruttogewicht des Kollo
bis zu 100
Kilogramm…
über 100
Kilogramm…
in Kisten mit Zinkeinsatz
bei einem Bruttogewicht des Kollo
bis zu 100
Kilogramm…
über 100
Kilogramm…
des Bruttogewichts.
6 Prozent,
12 „
10 „
„
25 „
„
„
„
„
31 „
„
„
„
„
„
„
„
„
Bei Cigarretien in inneren und äußeren Umschließungen ist das Nettogewicht in der Weise
festzustellen, daß zunächst von dem Bruttogewicht die Tara für die äußere Umschließung und
hierauf von dem verbleibenden Gewicht die Tara für die innere Umschließung in Abzug ge-
bracht wird.
2. Das durch Abrechnung der Tara (Ziffer 1) berechnete Nettogewicht wird nur dann der
Feststellung der Zoll- oder Steuervergütung zu Grunde gelegt, wenn es nicht mehr beträgt, als
das von dem Versender in der Anmeldung angegebene; das letztere wird zu Grunde gelegt,
wenn es geringer ist, als das durch Berechnung ermittelte.
3. Der Abfertigungsstelle steht in jedem Falle die Befugniß zu, statt der Berechnung des
Nettogewichts nach dm obigen Tarasätzen, die Ermittelung des Nettogewichts durch Berwiegung
des Tabacks ohne jede Umschließung beziehungsweise bei Cigarretten auch durch Verwiegung
derselben sammt der inneren Umschließung und denmächstige Abrechnung der für die innere Um-
schließung gewährten Tara eintreten zu lassen. Die gleiche Befugniß steht dem Versender zu.
4. Bei der Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung kann nach dem Ermessen der
Abfertigungsstelle Probeverwiegung eintreten, wenn Kolli von gleicher Beschaffenheit und gleichem
Inhalt nahezu gleiches Gewicht haben. Abweichungen von nicht mehr als 5 Prozent des Brutto-
gewichts sollen dabei die Probeverwiegung nicht ausschließen.
5. Beim Vorhandensein innerer Umschließungen, z. B. bei der Verpackung von Cigarren in
Kistchen, von Cigarretten in Kartons, von Rauchtaback in Papierpacketen, von Schnupftaback in
Packeten in Zinn- und Papierumhüllungen u. s. w. darf, sofern die inneren Umschließungen
augenscheinlich von gleicher Größe und gleicher Beschaffenheit sind, das Gesammtgewicht der
inneren Umschließung durch probeweise Verwiegung einzelner Kistchen, Packete u. s. w. ermittelt
werden.
6. I n dem Revisionsbefunde ist die Art der äußeren und etwaigen inneren Umschließungen,
sowie die Art der Ermittelung des Nettogewichts (ob durch Abzug eines Tarasatzes oder voll-
ständige oder probeweise Verwiegung) anzugeben.
7. Von der Einleitung des Strafverfahrens auf Grund des § 38 des Gesetzes vom 16. Juli
1879 ist dann abzusehen, wenn weder das deklarirte Bruttogewicht noch das deklarirte Netto-
gewicht das ermittelte Brutto- beziehungsweise Nettogewicht um mehr als 5 Prozent übersteigt.
§ 6. — Die Hauptämter haben über die in ihren Bezirken zu gewährenden Vergütungen für
Rohtaback und entrippte Blätter, sowie für Cigairen, für welche lediglich die Steuervergütung
für aus inländischem Taback hergestellte Cigarren in Anspruch genommen wird, nach näherer
Anleitung der Direktivbehörde monatlich Liquidationen auszustellen und mit den Unikaten der
betreffenden Anmeldungen an die Direktivbehörde zur Zahlungsanweisung einzusenden.
§ 7. — Diejenigen Fabrikanten, welche bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung von
Schnupf-, Kau- und Rauchtaback und von Cigarretten auf Gewährung der im § 2 genannten
Vergütung, sowie diejenigen, welche bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung von Cigarren
auf Gewährung der im § 2 unter A oder C fallenden Vergütungen Anspruch machen wollen,
haben hiervon der Steuerstelle des Fabriksitzes vor Herstellung der Fabrikate Anzeige zu machen
und außer den Vorschriften in den §§ 2 bis 5 noch die Vorschriften in den §§ 8 bis 19 zu
beobachten, sowie sich den ihnen sonst noch von der Steuerbehörde bekannt zu machenden Be-
dingungen zu unterwerfen.
§ 8. — Die Zoll- oder Steuervergütungen werden nur dann bewilligt, wenn der betreffende
Tabackfabrikant in Beziehung auf die Beobachtung der Zoll- und Steuergesetze unbescholten ist,
regelmäßig ein Lager an Roh- und fabrizirtem Taback von wenigstens 15,000 Kilogramm hält,
und wenn seine Fabrik nebst Waarenlager sich an einem Orte befindet, in welchem ein mit
wenigstens zwei Beamten besetztes Zoll- oder Steueramt vorhanden ist. Ausnahmsweise kann
die Direktivbehörde die Vergütungen auch für Fabriken in solchen Orten bewilligen, in denen
sich eine mit mehreren Beamten besetzte Amtsstelle nicht befindet.
Darüber, ob ein Lagerbestand von dem bezeichneten Umfange regelmäßig unterhalten wird,
hat sich die Steuerstelle des Fabriktitzes von Zeit zu Zeit Ueberzeugung zu verschaffen. Wenn
neu entstehende Fabriken im ersten Jahre oder eingehende Fabriken bis zur Abwickelung ihrer
Geschäfte den Lagerbestand von 15,000 Kilogramm nicht nachzuweisen vermögen, sind dieselben
deshalb vom Genusse der Vergütungen nicht auszuschließen. Letztere brauchen nach dem Er-
messen der Direktivbehörde auch solchen in Betrieb befindlichen Fabriken nicht versagt zu werden,
bei welchen der Lagerbestand auf kurze Zeit unter jene Gewichtsmenge herabsinken sollte.
§ 9. — Der Fabrikant hat schriftlich oder zu Protokoll eine Erklärung darüber abzugeben,
ob in seiner Fabrik allein ausländischer oder allein inländischer oder ausländischer und inlän-
discher Taback verarbeitet werden wird, und letzteren Falls, ob nur ungemischte Fabrikate oder
ob auch gemischte Fabrikate hergestellt werden sollen.
Diese Erklärung ist vorher zu ergänzen, wenn auf eine andere Art des Betriebes überge-
gangen werden soll.
Die Fabrikanten müssen über den Ankauf und die Versendung von Taback, sowie über den
Fabrikbetrieb ordnungsmäßige Handelsbücher führen, welche sie auf Erfordern einem von der
Direktivbehörde oder dem Hauptamte beauftragten Oberbeamten zur Einsicht vorzulegen haben.
Auch sind sie verpflichtet, diesem Oberbeamten den Besuch der Betriebsräume während des Be-
triebes jederzeit zu gestatten und auf Verlangen jede auf den Fabrikbetrieb sich beziehende Aus-
kunft zu ertheilen.
§ 10. — Ausländischen Taback darf der Fabrikant nur unmittelbar aus dem Auslands oder
aus öffentlichen Niederlagen oder aus unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlagern und
nur in Mengen von wenigstens 250 Kilogramm beziehen.
Eine Ausnahme ist zulässig zum Zweck des Bezugs von Proben in Mengen von nicht über
50 Kilogramm für jede Sendung. Von der Direktivbehörde kann dem Fabrikanten gestattet
werden, Tabacke in Mengen von mehr als 50, jedoch weniger als 250 Kilogramm zu beziehen.
§ 11. — Der ausländische Taback darf nur bei der Steuerstelle des Fabriksitzes verzollt
werden und ist daher auf dieselbe, sofern sie nicht zugleich das Grenzzollamt oder Niederlageamt
ist, über welches der Bezug erfolgt, unter Begleitscheinkontrole zu überweisen.
Der Fabrikant ist verpflichtet, den bezogenen ausländischen Taback in seine Fabrikräume zu
bringen. Daß dies geschehen, wird auf den die Verzollung nachweisenden Belägen amtlich
bescheinigt.
§ 12. — Inländischen Taback darf der Fabrikant ebenfalls nur in Mengen von mindestens
250 Kilogramm in einem Transporte beziehen. Eine jede Einlagerung von solchem Taback
muß alsbald der Steuerstelle angezeigt werden. Zugleich ist anzugeben, ob der Taback fermentirt
ist oder vor der Verarbeitung noch der Fermentation in der Fabrik unterworfen werden soll.
§ 13. — Die Fabrikanten, welche nach ihrer Erklärung (§ 9) ausländische und inländische
Tabacke, getrennt oder gemischt, verarbeiten, haben in den Anmeldungen (Muster a) oder in
diesen beizufügenden besonderen Deklarationen anzugeben, ob die Fabrikate lediglich aus aus-
ländischem oder lediglich aus inländischem Taback oder aus beiden gemischt hergestellt sind.
Die Fabrikanten, welche ausländische und inländische Tabacke gemischt verarbeiten, haben zur
Feststellung des Antheils, welcher von dem Nettogewicht der mit dem Anspruch auf Vergütung
versendeten Fabrikate auf die ausländischen und die inländischen Tabacke fällt, ein Notizbuch
nach Muster c zu führen, welches amtlich zu folüren ist.
Wenn einem Fabrikanten die Verwendung von Tabacksurrogaten gestattet ist, so sind über
die Surrogate in dem Notizbuch und in dem Konto (§ 14) in gleicher Weise Anschreibungen
zu führen, wie über ausländischen und inländischen Taback. Für die verwendeten Surrogate
wird eine Vergütung nicht geleistet.
Am Schluß des Vierteljahrs werden die in dem Notizbuch befindlichen Eintragungen durch
den mit der Kontrole der Fabrik beauftragten Oberbeamten unter Zuhilfenahme des Ver-
sendungsbuchs und der Fabrikationsbücher, welche letztere die Namen und Zusammensetzung der
einzelnen Sollen mit den Gewichtsverhältnissen der Zuthaten und gewonnenen Mengen genau
nachweisen müssen, geprüft und mit den betreffenden Anmeldungen verglichen.
Ist bei der Prüfung die Uebereinstimmung dieser. Bücher und der genannten Beläge festge-
stellt, so erfolgt der Abschluß des Notizbuchs. Die Nichtigkeit des Abschlusses ist durch den
Fabrikanten und durch den betreffenden Oberbeamten zu bescheinigen.
§ 14. — Die Steuerstelle hat bezüglich jeder nach Maßgabe des § 8 zum Anspruche auf
Zoll- oder Steuervergütung zugelassenen Fabrik ein Konto zu führen, in welchem die Ein-
lagerungen an dem zur Fabrikation bestimmten Rohtaback und die unter Buchkontrole er-
folgten Versendungen von Tabackfabrikaten nachgewiesen und am Schlusse jedes Quartals
die Berechnung der Vergütung angefertigt wird. Die Führung dieses Konto geschieht nach
Muster d.
Hierzu wird erläuternd bemerkt
1. I n dem Konto für eine Fabrik, welche nur ausländischen Taback verarbeitet, können
die Spalten 6, 11, 13, 14, 16, 17, 19, 20 und 22, in demjenigen für eine Fabrik, welche
nur inländischen Taback verarbeitet, die Spalten 5, 11, 12, 14, 15, 17, 18, 20 und 21,
und in demjenigen für eine Fabrik, in welcher ausländischer und inländischer Taback un-
gemischt verarbeitet wird, die Spalten 11, 14, 17 und 20 ausfallen.
2. I n der ersten Abtheilung des Konto ist der Zugang an Rohtaback nach der Zeitfolge
anzuschreiben. Die Anschreibung erfolgt bei dem ausländischen Taback nach dem der Ver-
zollung zu Grunde gelegten Nettogewicht und bei dem inländischen Taback nach dem Netto-
gewicht desselben in fermentirtem Zustande, wobei 100 Kilogr. unfermentirier Taback gleich
80 Kilogr. fermentirtem Taback zu rechnen sind.
3. I n der zweiten Abtheilung des Konto werden als Abgang die mit Anspruch auf Ver-
gutung unter Buchkontrole abgefertigten Fabrikate auf Grund der Anmeldungen einzeln nach-
gewiesen. Am Schlusse des Quartals ist ferner bezüglich der gemischten Fabrikate nach
Anleitung des Musters der Antheil auszuscheiden, welcher auf die ausländischen und inlän-
dischen Tabacke fällt. Die Ausscheidung erfolgt auf Grund des dem Konto beizufügenden
Notizbuchs (§ 13).
§ 15. — Der Fabrikant erhält die Vergütung für die ausgeführten oder niedergelegten
Tabackfabrikate in vierteljährlichen Zeitabschnitten.
Die Steuerstelle fertigt die Berechnung über die zu gewährende Vergütung nach Anleitung
des Musters d und legt das Konto mit den Unikaten der betreffenden Anmeldungen der
Direktivbehörde zur Prüfung und Anweisung der Vergütung vor.
Ist dem Fabrikanten Zoll- oder Steuerkredit gewährt, so findet hierauf Abrechnung statt.
§ 16. — Die Fabrikanten haben nach näherer Anweisung der Direktivbehörde ein Fabri-
kationsbuch zu führen, welches über die verarbeiteten Mengen Rohtaback, die aus denselben
hergestellten Fabrikate und den Absatz derselben nach dem I n - und Auslande genauen Auf-
schluß geben muß. Die Direktivbehörde ist ermächtigt, Lagerbestandsaufnahmen anzuordnen.
Die Fabrikanten sind verpflichtet, dm Beamten die erforderlichen Hülfsdienste hierbei leisten
zu lassen.
§ 17. — Die Fabrikanten haben sämmtliche in der Fabrik und im Komtor beschäftigten
Personen, mit Ausnahme der Arbeiter, jedoch einschließlich der Werkführer, mit Namen und
unter Bezeichnung der Art der Beschäftigung, desgleichen die Veränderungen, welche hin-
sichtlich dieser Personen eintreten, der Steuerstelle anzuzeigen.
Die Direktivbehörde bestimmt auf Antrag des Fabrikanten, welche der bezeichneten Per-
sonen auf Erfüllung der gegebenen Vorschriften und richtige Führung der Bücher verpflichtet
werden sollen.
§ 18. — Die Vergünstigung der Gewährung von Zoll- oder Steuervergütungen kann zu
jeder Zeit an veränderte Bedingungen geknüpst oder zurückgenommen werden. Zur Zurück-
nahme ist die Direktivbehörde befugt. Die Zurücknahme soll in der Regel erfolgen, wenn
der Fabrikant oder eine bei der Fabrikation oder im Komtor beschäftigte Person wegen im
Interesse des Fabrikanten verübter Zoll- oder Steuerdefraudation oder Vergehung der im
§ 38 des Gesetzes vom 16. Juli 1879 bezeichneten Art rechtskräftig verurtheilt worden ist.
§ 19. — Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, von der Anwendung der in
den §§ 13, 14, 16 und 17 angegebenen Kontrolen ganz oder theilweise Abstand zu nehmen,
insofern im Einverständnis mit dem Fabrikanten der Fabrikationsbetrieb unter ständige amt-
liche Kontrole gefetzt wird. I n diesem Falle hat der Fabrikant die Kosten der Beaufsich-
tigung des Fabrickationsbetriebs und des amtlichen Mitverschlusses der Fabrik- und Lager-
räume zu tragen.
§ 20. — Tritt ein Fabrikant, welcher bis dahin nicht unter Kontrole gestanden, behufs
Erlangung von Zoll- oder Steuervergütung unter Kontrole, so hat derselbe seinen Vorrath
an Rohtaback, Halb- und Ganzfabrikaten auf Grund der Bücher zu deklariren. Nach Prüfung
der Deklaration durch einen Oberbeamien ist dieser Vorrath als inländischer Taback im Konto
anzuschreiben und als solcher zu behandeln.
Bemerkung.
— Von den im vorstehenden Regulativ bezeichneten Formularen kann bei dem hiesigen
Hauptzollamte Einsicht genommen werden.
Luxembourg, Imprimerie de la Cour, V. BÜCK.