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Großherzogthums Luxemburg.

10 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (10)

Texte législatif (10 Articles)

Großherzogthums Luxemburg.

N°11.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Erster Theil.

Acte der Gesetzgebung

und der allgemeinen Verwaltung

PREMIÈRE PARTIE.

ACTES

LÉGISLATIFS

ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE,

Samstag, 17. April 1869.

SAMEDI, 17 avril 1869.

Königl.-Großh. Beschluß vom 6. April 1869,

wodurch gewisse Bestimmungen des am 13.

November 1868 zwischen dem Norddeutschen

Bunde, Bayern, Württemberg und Baden

einerseits und Italien anderseits abgeschlos-

senen Postvertrages veröffentlicht werden.

Wir

Wilhelm

III, von Gottes

Gnaden

König der Niederlande, Prinz von Oranien-

Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;

Nach Einsicht des am 13. November 1868

zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern,

Württemberg und Baden einerseits und Italien

anderseits abgeschlossenen Postvertrages;

Nach Einsicht des Art. 23 genannten Vertrages,

gemäß welchem die darin enthaltenen Bestim-

mungen auf die Beziehungen des Großherzog-

thums Luxemburg mit Italien Anwendung finden;

Nach Einstcht des Art. 33 des am 23. No-

vember 1867 zwischen dem Norddeutschen Bunde

und dem Großherzogthum Luxemburg abgeschlos-

senen Postvertrages ;

Nach Einsicht des Art. 10 des Gesetzes vom

12. Januar 1855, wodurch die Negierung ermäch-

tigt wird Verträge zur Feststellung des Portos

der mit den auswärtigen Postämtern ausgewech-

selten Briefe, Warenproben und Wertsendungen

zu schließen ;

Arrêté royal grand-ducal du 6 avril 1869, portant

publication de certaines dispositions de la con-

vention postale conclue le 13 novembre 1868

entre la Confédération du Nord de l'Allemagne,

la Bavière, le Wurtemberg et Bade d'un côté

et l'Italie de l'autre.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince

d'Orange-Nassau,

Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.;

Vu la convention postale conclue le 13 novem-

bre 1868 entre la Confédération du Nord de l'Al-

lemagne, la Bavière, le Wurtemberg et Bade d'un

côté, et l'Italie de l'autre;

Vu l'art. 23 de cette convention, statuant que

les dispositions qu'elle renferme sont applicables

aux relations du Grand-Duché de Luxembourg

avec l'Italie ;

Vu l'art. 33 du traité de poste du 23 novembre

1867, conclu entre la Confédération du Nord de

l'Allemagne et le Grand-Duché de Luxembourg ;

Vu l'art. 10 de la loi du 12 janvier 1855, au-

torisant le Gouvernement à faire des conventions

destinées à fixer la taxe des lettres, échantillons,

journaux et finances, échangés avec les offices

étrangers ;

I .

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom

16. Januar 1866 über die Organisation des

Staatsrathes und in Erwägung der Dringlich-

keit die Bestimmungen besagten Vertrages, inso-

fern sie das Großherzogthum betreffen, zu ver-

öffentlichen ;

Auf den Collectiv-Bericht Unseres Staatsmi-

nisters, Präsidenten der Regierung, und Unseres

General-Directors der Finanzen, und nach Be-

rathung der Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

publication de certaines dispositions de la con- vention postale conclue le 13 novembre 1868 entre la Confédération du Nord de l'Allemagne, la Bavière, le Wurtemberg et Bade d'un côté

Die Bestimmungen des am 13. November 1868

zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern,

Württemberg und Baden einerseits und Italien

anderseits abgeschlossenen Postvertrages sollen,

insofern sie den Briefpostverkehr zwischen dem

Großherzogthum Luxemburg und Italien betreffen,

behufs Vollziehung durch's „Memorial" veröffent-

licht werden.

convention dont-il s'agit, en tant qu'elles con- cernent le Grand-Duché;

Les dispositions de la convention postale con-

clue le 13 novembre 1868 entre la Confédération

du Nord, la Bavière, le Wurtemberg et Bade

d'un côté, et l'Italie de l'autre, seront publiées par

la voie du Mémorial, à fin d'exécution, en tant

qu'elles concernent les relations de la poste aux

lettres entre le Grand-Duché de Luxembourg et

l'Italie.

convention postale conclue le 23—24 février 1869, entre la Confédération du Nord de l'Alle- magne et la Suède.

Die Bestimmungen des am 23.-24. Februar

1869 zwischen dem Norddeutschen Bunde und

Schweden abgeschlossenen Postvertrages sollen,

insofern sie den Briefpostverkehr zwischen dem

Großherzogthum Luxemburg und Schweden be-

treffen, behufs Vollziehung durch's „Memorial"

veröffentlicht werden.

convention postale conclue le 23—24 février 1869, entre la Confédération du Nord de l'Alle- magne et la Suède.

Les dispositions de la convention postale conclue

le 23—24 février 1869, entre la Confédération du

Nord de l'Allemagne et la Suède, seront publiées

par la voie du Mémorial, à fin d'exécution, en

tant qu'elles concernent les relations de la poste

aux lettres entre le Grand-Duché et la Suède.

publication de certaines dispositions de la con- vention postale conclue le 13 novembre 1868 entre la Confédération du Nord de l'Allemagne, la Bavière, le Wurtemberg et Bade d'un côté

Unser Staatsminister, Präsident der Regierung,

und Unser General-Director der Finanzen sind

mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Haag den 6. April 1869.

Für den König Großherzog

Dessen Statthalter im Großherzogthum,

Heinrich,

Prinz der Niederlande.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

L.J.E. Servais.

Der General-Director

der Finanzen,

(…)e Colnet d'Huart.

Durch den Prinzen

Der Secretär für

die Angelegenheiten des

Großderzogthums,

G. d'Olimart.

Vu l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1866, sur

l'organisation du Conseil d'État, et attendu

qu'il y a urgence de publier les dispositions de la

convention dont-il s'agit, en tant qu'elles con-

cernent le Grand-Duché;

Sur le rapport collectif de Notre Ministre d'Etat,

Président du Gouvernement, et de Notre Directeur-

général des finances, et après, délibération du

Gouvernement en conseil;

Avons arrêté et arrêtons

convention dont-il s'agit, en tant qu'elles con- cernent le Grand-Duché;

Notre Ministre d'Etat, Président du Gouverne-

ment, et Notre Directeur-général des finances sont

chargés de l'exécution du présent arrêté.

La Haye, le 6 avril 1869.

Pour le Roi Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant

dans le Grand-Duché,

HENRI,

PRINCE DES PAYS-BAS.

Le Ministre d'État, Prési-

dent du Gouvernement,

L.-J.-E. SERVAIS.

Le Directeur-général

des finances,

DE COLNET-D'HUART.

Par le Prince

Le Secrétaire

pour les affaires

du Grand-Duché,

G. D'OLIMART.

Vertrag.

Artikel

1.

— Zwischen den Postverwaltungen des Norddeutschen Bundes, Bayerns, Würt-

tembergs und Badens einerseits, und der Postverwaltung Italiens andererseits, soll ein perio-

discher und regelmäßiger Austausch von geschlossenen Briefpacketen Behufs gegenseitiger Ueber-

lieferung der Briefpostsendungen stattfinden.

Artikel

2. — Der Austausch der Briefpackete zwischen den Poftverwaltungen der hohen

vertragsschließenden Theile kann auf den nachstehend bezeichneten Routen erfolgen

a) via Oesterreich,

b) via Schweiz,

c) via Frankreich und eintretenden Falls via Belgien.

Die Briefpackete sollen stets auf dem schnellsten Wege befördert werden; sollten mehrere Wege

die gleiche Beschleunigung darbieten, so bleibt es der absendenden Verwaltung anheimgestellt,

denjenigen zu wählen, welchen sie für den zweckmäßigsten erachtet.

Artikel

4. — In die zwischen den vertragsschließenden Theilen auszuwechselnden Brief-

packete werden aufgenommen

Briefe,

Zeitungen und andere Drucksachen, und

Waarenproben.

Das Maximalgewicht eines jeden dieser Gegenstände soll 250 Grammen nicht übersteigen.

Artikel

5. — Gewöhnliche, d. h. nicht recommandirte Briefe können frankirt oder un-

frankirt abgesandt werden.

Für Zeitungen und sonstige Drucksachen, so wie für Waarenproben ist das Porto vorauszu-

bezahlen.

Artikel

6. — Das Porto des einfachen Briefes zwischen dem Gebiet des Norddeutschen

Bundes, Bayern, Württemberg und Baden einerseits, und dem Gebiet Italiens andererseits

soll betragen

für einen frankirten Brief nach

Italien…

3 Groschen bzw. 10 Kreuzer,

für einen frankirten Brief aus

Italien…

40 Centesimi,

für einen unfrankirten Brief nach

Italien…

60 Centesimi,

für einen unfrankirten Brief aus

Italien…

5 Groschen bzw. 18 Kreuzer.

Als ein einfacher Brief wird ein solcher angesehen, dessen Gewicht 15 Grammen nicht über-

schreitet; bei schwereren Briefen wird für jedes Gewicht von 15 Grammen, oder einen Theil

davon, ein einfacher Portosatz mehr erhoben. Den Postverwaltungen soll indeß gestattet sein,

die vorgedachte Gewichtsprogression zu erweitern, wenn sie im gemeinsamen Einverständnisse

solches für zweckmäßig erachten.

Für den Fall, daß das Porto für die Briefe zwischen Italien und Oesterreich in Gemäßheit

der Bestimmungen des Schlußprotokolls zum Italienisch-Oesterreichischen Postvertrage vom 23,

April 1867 weiter ermäßigt werden sollte, sind die Postverwaltungen der Deutschen Staaten

und Italiens ermächtigt, die gleiche Ermäßigung auf ihre internationale Korrespondenzen in

gegenseitigem Einverständnisse auszudehnen.

Artikel

7. — Das Porto der Zeitungen und sonstigen Drucksachen soll betragen

a) bei der Absendung aus den Deutschen Gebieten . . .

½

Groschen bzw. 2 Kreuzer,

b) bei der Absendung aus

Italien…

Centesimi

für je 40 Grammen, oder einen Theil davon.

Unter der obigen Bezeichnung sind verstanden : Zeitungen, Zeitschriften, brochirte und ge-

bundene Bücher, Noten, Kataloge, Anzeigen, Prospecte, Kupferstiche, Lithographien, Photo-

graphien, Autographien und alle derartigen auf mechanischem Wege hergestellten, zur Beförde-

rung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände.

Dieselben müssen offen unter Band gelegt, können aber auch in einfacher. Art zusammenge-

faltet sein.

Es dürfen diesen Gegenständen keine Vermerke, Ziffern oder Zeichen handschriftlich hinzuge-

fügt sein, mit Ausnahme der Adresse des Empfängers, ferner der Unterschrift des Absenders,

des Datums und des Ortes.

Indeß ist in den Preiscouranten und Handelscircularen die handschriftliche Eintragung der

Preise der Waaren gestattet.

Auch können den Correcturbogen die bezüglichen Correcturen handschriftlich hinzugefügt, sowie

die Original-Manuscripte beigefügt sein.

Zeitungen und sonstige Drucksachen, welche unfrankirt eingeliefert werden, oder welche den

übrigen vorstehenden Versendungsbedingungen nicht entsprechen sollten, werden wie unfrankirte

Briefe behandelt und taxirt, jedoch nach Abzug des Werthes der verwendeten Postmarken.

Artikel

8. — Die Warenproben sind derselben Taxe unterworfen, wie die Zeitungen und

sonstigen Drucksachen; dies findet auch für den Fall Anwendung, daß die eine Gattung mit der

anderen zusammenverpackt zur Versendung gelangt.

Die Waarenproben dürfen keinen Kaufwerth haben, sie müssen unter Band gelegt oder an-

derweit dergestalt verpackt sein, daß über ihre Natur kein Zweifel obwalten kann; sie dürfen

keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Empfängers, den Namen

des Absenders, Fabrik- oder Handelszeichen, Nummern und Preise.

Waarenproben, welche unfrankirt eingeliefert werden, oder welche den übrigen vorstehenden

Versendungbbedingungen nicht entsprechen sollten, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und

taxirt, jedoch nach Abzug des Werths der verwendeten Postmarken.

Artikel

9. — Es ist gestattet, Briefe, Zeitungen und sonstige Drucksachen, sowie Waaren-

proben unter Recommandation zu versenden. Dafür ist, außer dem Porto, eine Recommanda-

tionsgebühr von 2 Groschen bzw. 7 Kreuzern bei der Abwendung aus den Deutschen Gebieten,

und von 30 Centesimi bei der Absendung aus Italien zu entrichten.

Das Porto und die Recommandationsgebühr für diese Gegenstände sind stets von dem Ab-

sender vorauszubezahlen.

Der Absender kann bei der Einlieferung verlangen, daß ihm die Empfangsbescheinigung des

Adressaten des recommandirten Gegenstandes übermittelt werde. In diesem Falle hat der Ab-

sender im Voraus eine fernere Gebühr von 2 Groschen bzw. 7 Kreuzern bei der Absendung aus

den Deutschen Gebieten und von 20 Centesimi bei der Absendung aus Italien zu entrichten.

Beim Verlust eines recommandirten Gegenstandes ist diejenige Verwaltung, in deren Gebiet

der Verlust sich ereignet hat, gehalten, dem Absender eine Enschädigung von 14 Thalern oder

24½ Gulden in den Deutschen Gebieten, beziehungsweise 50 Lire in Italien zu leisten, mit

Ausnahme jedoch des Falls der höheren Gewalt.

Die Reclamation bezüglich des Verlustes eines recommandirten Gegenstandes und der Anspruch

auf Entschädigung müssen innerhalb sechs Monate, vom Tage der Einlieferung der Sendung

an gerechnet, erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt jeder Anspruch.

Artikel

10. — Wenn der Betrag der zur Frankirung eines Briefpost Gegenstandes ver-

wendeten Freimarken unzureichend ist, so wird der betreffende Briefpost-Gegenstand wie ein

unfrankirter Brief behandelt und taxirt, jedoch nach Abzug des Werthes der verwendeten

Postmarken.

Die Ablehnung der Zahlung des Ergänzungs-Portos wird als eine Verweigerung der An-

nahme der Sendung angesehen.

Artikel

11. — Der Ertrag des in Gemäßheit der Artikel 6, 7 und 8 für Briefe, Zei-

tungen und sonstige Drucksachen und Waarenproben erhobenen Portos wird zwischen der

Ita-

lienischen Postverwaltung und derjenigen Deutschen Postverwaltung, welche die betreffenden

Briepackete mit Italien unterhält, halbscheidlich getheilt.

Der Ertrag der in Gemäßheit des Artikels 9 erhobenen Recommandations- u.s.w. Gebühren

verbleibt der absendenden Verwaltung ungetheilt.

Artikel

18, — Die Correspondenz zwischen den Souverainen der vertragschließenden Theile

und den Mitgliedern Ihrer Familien wird ohne Portoansatz befördert.

Ferner werden portofrei befördert die Correspondenzen in Postdienst-Angelegenheiten.

Artikel

19. — Die Postverwaltungen der vertragschließenden Theile werden in den zwischen

ihren Bureaus zufolge dieses Vertrages gewechselten Briefpacketen keinen Brief zulassen, welcher

Goldstücke, Silbermünzen, Juwelen, Pretiosen und dem Eingangszolle unterworfene Gegen-

stande enthält.

Artikel

23. — Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages, soweit sie die Posten des

Norddeutschen Bundes betreffen, finden in gleicher Weise Anwendung auf die Postanstalten in

denjenigen Theilen des Großherzogthums Hessen, welche dem Norddeutschen Bunde nicht angehören.

Dieselben Festsetzungen sollen auch auf die Briefpostsendungen zwischen Italien und dem Groß-

herzogthum Luxemburg angewendet werden, insofern der Austausch dieser Korrespondenz durch

Vermittlung der Deutschen Posten stattfindet.

Artikel 24. — Der gegenwärtige Vertrag wird am 1. April 1869 in Kraft treten.

Derselbe wird von Jahr zu Jahr so lange in Gültigkeit bleiben, bis von Seiten des Nord-

deutschen Bundes, Bayerns, Württembergs und Badens im gemeinsamen Einverständnisse, oder

von Seiten Italiens, sechs Monate zum Voraus, eine Aufkündigung erfolgen würde.

Königl.-Großh. Beschluß vom 6. April 1869,

wodurch gewisse Bestimmungen des am 23.—

24. Februar 1869 zwischen dem Norddeut-

schen Bunde und Schweden abgeschlossenen

Postvertrages veröffentlicht werden.

Wir

Wilhelm

III, von Gottes Gnaden

König der Niederlande, Prinz von Oranien-

Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.

Nach Einsicht des am 23.-24. Februar 1869,

zwischen dem Norddeutschen Bunde und Schwe-

den abgeschlossenen Postvertrages ;

Nach Einsicht des Art. 14 genannten Vertrages,

gemäß welchem die darin enthaltenen Bestim-

mungen auf die Beziehungen des Großherzog-

thums Luxemburg mit Schweden

Anwendung

finden ;

Nach Einsicht des Art. 33 des am 23. No-

vember 1867 zwischen dem Norddeutschen Bunde

und dem Großherzogthum Luxemburg abgeschlos-

senen Postvertrages ;

Nach Einsicht des Art. 10 des Gesetzes vom

12. Januar 1855, wodurch die Regierung er-

mächtigt wird Verträge zur Feststellung des Por-

Arrêté royal grand-ducal du 6 avril 1869 , por-

tant publication de certaines dispositions de la

convention postale conclue le 23—24 février

1869, entre la Confédération du Nord de l'Alle-

magne et la Suède.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,

Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;

Vu la convention postale conclue le 23—24

février 1869, entre la Confédération du Nord de

l'Allemagne et la Suède;

Vu l'art. 14 de celte convention, statuant que

les dispositions qu'elle renferme sont applicables

aux relations du Grand-Duché de Luxembourg

avec la Suède ;

Vu l'art. 33 du traité de poste du 23 novembre

1867, conclu entre la Confédération du Nord et le

Grand-Duché de Luxembourg;

Vu l'art. 10 de la loi du 12 janvier 1855,

autorisant

le Gouvernement à faire des con-

ventions destinées à fixer la taxe des lettres,

tos der mit den auswärtigen Postämtern ausge-

wechselten Briefe, Warenproben. und Werthsen-

dungen zu schließen ;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom

16. Januar 1866 über die Organisation des

Staatsrathes und in Erwägung der Dringlich-

keit die Bestimmungen besagten Vertrages, inso-

fern dieselben das Großberzogthum betreffen, zu

veröffentlichen ;

Auf den Collectiv-Bericht Unseres Staatsmi-

nisters, Präsidenten der Regierung, und Unseres

General-Directors der Finanzen, und nach Be-

rathung der Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

convention postale conclue le 23—24 février 1869, entre la Confédération du Nord de l'Alle- magne et la Suède.

Unser Staatsminister, Präsident der Regierung,

und Unser General-Director der Finanzen sind

mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Haag den 6. April 1869.

Für den König Großherzog

Dessen Statthalter im Großberzogthum,

Heinrich,

Prinz der Niederlande.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

L.J.E.

Servais.

Der General-Director

der Finanzen,

de Colnet d'Huart.

Durch den Prinzen

Der Secretär für

die Angelegenheiten des

Großherzogthums,

G. d'Olimart.

échantillons et finances, échangés avec les offices

étrangers;

Vu l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1866 sur

l'organisation du Conseil d'Etat, et attendu qu'il

y a urgence de publier les dispositions de la sus-

dite convention en tant qu'elles concernent le

Grand-Duché ;

Sur le rapport collectif de Notre Ministre d'Etat,

Président du Gouvernement, et de Notre Directeur-

général des finances, et après délibération du

Gouvernement en conseil;

Avons arrêté et arrêtons

convention postale conclue le 23—24 février 1869, entre la Confédération du Nord de l'Alle- magne et la Suède.

Notre Ministre d'Etat, Président du Gouverne-

ment, et Notre Directeur-général des finances

sont chargés de l'exécution du présent arrêté.

La Haye, le 6 avril 1869,

Pour le Roi Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant

dans le Grand-Duché,

HENRI,

PRINCE DES PAYS-BAS.

Le Ministre d'État, Prési-

dent du Gouvernement,

L.-J.-E. SERVAIS.

Le Directeur-général

des finances,

DE COLNET-D'HUART.

Par le Prince

Le Secrétaire

pour les affaires

du Grand-Duché,

G. D'OLIMART.

Vertrage.

Artikel

1. — Der Ausdruck: „Norddeutsches Postgebiet" in diesem Vertrage umfaßt die

zum Norddeutschen Bunde gehörigen Lander und freien und Hansestädte,, so wie diejenigen Ge-

bietstheile des Großherzogthums Hessen, welche dem Norddeutschen Bunde nicht angehören.

Der Ausdruck: „Schwedisches Postgebiet" oder „Schweden" in diesem Vertrage umfaßt das

Gebiet des Königreichs Schweden mit Ausschluß der Colonie.

Artikel

4. — Unter Briefpostsendungen sind verstanden

Briefe,

Drucksachen,

Waarenproben und Muster,

Zeitungen und Zeitschriften

und

Post-Anweisungen.

Das Gewicht der Briefe, Drucksachen und Waarenproben darf ein halbes Zollpfund (250

Grammen) im Einzelnen nicht überschreiten

Artikel

5. — Das Porto für die Briefe zwischen dem Norddeutschen und dem Schwedischen

Postgebiete soll betragen

1) fûr jeden einfachen frankirten Brief

bei der Erhebung auf Norddeutschem Gebiet 3 Sgr.,

bei der Erhsbung auf Schwedischem Gebiet 27 Oere,

2) für jeden einfachen unfrankirten Brief

bei der Erhebung auf Norddeutschem Gebiet 5 Sgr.,

bei der Erhebung auf Schwedischem Gebiet 45 Oere.

Als ein einfacher Brief ist ein solcher anzusehen, dessen Gewicht 15 Grammen nicht überschreitet.

Alle schwereren Briefe bis zum Maximalgewicht von 250 Grammen unterliegen für jede Ge-

wichtsstufe von 15 Grammen oder einen Theil davon dem Betrage des nach den obigen Normen

für den einfachen Brief in Anwendung kommenden Portos.

Artikel

6. — Das Porto für Drucksachen zwischen dem Norddeutschen und dem Schwe-

dischen Postgebiet soll betragen : 1 Silbergroschen oder 9 Oere für jede Sendung bis zum Ge-

wicht von 40 Grammen einschließlich. Bei Sendungen von größerem Gewicht kommt für je 40

Grammen oder einen Theil davon ein weiterer Portosatz von 1 Silbergroschen oder 9 Oere zur

Erhebung.

Die Sendungen müssen frankirt werden.

Zur Versendung als Drucksache gegen die obige ermäßigte Taxe können zugelassen werden

alle gedruckten, lithographirten metallographirten, photographirten, oder sonst auf mechanischem

Wege hergestellten, nach ihrem Format oder ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit

der Briefpost geeigneten Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine

oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke.

Die Sendungen müssen offen und zwar entweder unter schmalem Streif- oder Kreuzband,

oder in einfacher Art zusammengefaltet, eingeliefert werden. Dieselben können auch aus offenen

Karten bestehen.

Außer der Adresse des Empfängers dürfen die Unterschrift des Absenders, Ort und Datum

handschriftlich hinzugefügt werden.

Bei Preis-Couranten, Courszetteln und Handels-Circularen ist außerdem die handschriftliche

Eintragung oder Abänderung der Preise, so wie des Namens des Reisenden gestattet.

Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle

hinzulenken, sind zulässig.

Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die Ausstattung

und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manuscript beigelegt werden.

Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raumes auch auf be-

sonderen, den Correcturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein.

Im Uebrigen dürfen bei den gegen das ermäßigte Porto zu versendenden Gegenständen nach

ihrer Fertigung durch Druck u.s.w. irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte, sei

es durch handschriftliche oder sonstige Vermerke oder Zeichen, nicht angebracht sein.

Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen oder welche

den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unftankirte Briefe be-

handelt und taxirt. Wegen Anrechnung des Werthes der etwa verwendeten Freimarken siehe

convention postale conclue le 23—24 février 1869, entre la Confédération du Nord de l'Alle- magne et la Suède.

Artikel

7. — Waarenproben sollen demselben Porto unterliegen wie Drucksachen (vergl.

Art. 6) und müssen frankirt sein.

Sofern dieselben mit Drucksachen zusammen gepackt werden, kommt ebenfalls die im Art. 6

festgesetzte Taxe nach Maßgabe des Gesammtgewichts der Sendung in Anwendung.

Zur Versendung gegen die ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben und Muster

zugelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben und zur Beförderung mit der Briefpost

überhaupt geeignet sind. Sie müssen unter Band gelegt oder anderweit, z. B. in zugebundenen,

aber nicht versiegelten Säckchen dergestalt verpackt sein, daß der Inhalt als in Waarenproben

bestehend leicht erkannt werden kann.

Ein Brief darf diesen Sendungen nicht beigefügt sein; auch dürfen dieselben keine anderen

handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Empfängers, den Namen oder die Firma

I.

10a

des Absenders, die Fabrik- oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der

Waare, die Nummern und die Preise.

Waarenproben, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen oder

welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte

Briefe behandelt und taxirt. Wegen Anrechnung des Werthes der etwa verwendeten Freimarken

siehe Art. 9.

Artikel

8. — Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Warenproben unter Recomman-

dation abzusenden.

Für dieselben ist das gewöhnliche Porto der frankirten Briefpostsendungen und außerdem eine

Recommandationsgebühr von 2 Silbergroschen oder 18 Oere vom Absender im Voraus zu

entrichten.

Der Absender kann durch Vermerk auf der Adresse das Verlangen ausdrücken, daß ihm die

vollzogene Empfangsbescheinigung des Adressaten — Rückschein — zugestellt werde. Für die Be-

schaffung des Rückscheins ist bei der Auflieferung des Briefes u.s.w. eine weitere Gebühr

von 2 Silbergroschen oder 18 Oere zu entrichten.

Geht eine recommandirte Briefpostsendung verloren, so soll die Postverwaltung des Aufgabe

gebiets verpflichtet sein, dem Absender, sobald der Verlust festgestellt ist, eine Entschädigung von

14 Thlrn. des Dreißigthalerfußes im Norddeutschen Postgebiet, oder von 37½ Reichs-Thalern

in Schweden zu leisten, vorbehaltlich des Rückgriffs auf diejenige Postverwaltung, in deren

Bereich der Verlust erweislich stattgefunden hat.

Der Anspruch auf Ersatz muß innerhalb sechs Monate, vom Tage der Aufgabe des Briefes

an gerechnet, erhoben werden, widrigenfalls die Entschädigungsverbindlichkeit der Postverwal-

tungen erlischt. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reclamation bei der Postbehörde

des Aufgabe- oder des Bestimmungsgebiets unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Be-

scheidung , so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten,

welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.

Für den See-Transport wird eine Garantie nichts übernommen. Auch für die durch Krieg,

durch unabwendbare Folgen von Naturereignissen, oder durch die natürliche Beschaffenheit der

Sendung herbeigeführten Verluste wird ein Ersatz nicht gewährt.

Artikel

9.— Die Absender können sich zur Frankirung der Briespostsendungen der im Ur-

sprungslande Anwendung findenden Postfreimarken bedienen.

Die Verwendung von Flanco-Couverts unterliegt den Festsetzungen der betreffenden Postver-

waltung.

Auf die mit Freimarken oder Franco-Couverts unzureichend frankirten Briefpostsendungen

kommt die Taxe für unfrankirte Briefe zur Anwendung, jedoch unter Anrechnung des Werthes

der verwendeten Freimarken oder Couvertstempel.

Wenn das von dem Adressaten zu entrichtende Ergänzungsporto einen Beitrag unter ½ Sil-

bergroschen oder unter 5 Oere ergiebt, so wird dieser Betrag bei der Erhebung auf ½ Silber-

groschen oder 5 Oere abgerundet.

Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung der Annahme der

Sendung.

Der Betrag der verwendeten Marken bei unzureichend frankirten Briefpostsendungen wird der-

jenigen Verwaltung, an welche die Ueberlieferung der Sendung erfolgt, in Vergütung gestellt,

unter gleichzeitiger Anrechnung des Portobetrages, welchen die absendende Verwaltung zu be-

ziehen haben würde, im Fall die Sendung unfrankirt abgesandt worden wäre.

Sind von dem Absender zu viel Marken verwendet, so kann eine Erstattung des Mehrbe-

trages nicht beansprucht werden. Der Ueberschuß über den tarifmäßigen Portobetrag verbleibt

der absendenden Postverwaltung.

Artikel

11. — Die beiderseitigen Postverwaltungen werden ermächtigt, sich über ein Post-

Anweisungs-Verfahren auf folgenden Grundlagen zu verständigen.

Mittelst Post-Anweisungen können Zahlungen vermittelt werden

in der Richtung nach Norddeutschland bis zum Betrage von 50 Thalern des Dreißigthaler-

fußes oder bis zu 133 1/3 Reichsthalern Schwedisch incl.

in der Richtung nach Schweden bis zum Betrage von 30 Thalern des Dreißigthalerfußes

oder bis zu 80 Reichsthalern Schwedisch incl.

Die Gebühr soll, ohne Unterschied des Betrages der Post-Anweisung, 4 Silbergroschen oder

36 Oere betragen.

Die Gebühr ist von dem Absender im Voraus zu entrichten.

Die beiden Postverwaltungen werden einander für jede Post-Anweisung 2 Silbergroschen

vergüten.

Für die Beträge der Post-Anweisungen wird von Seiten der Postverwaltungen in gleichem

Umfange gehaftet, wie für Geldsendungen (cfr. Artikel 23).

Artikel

12.

— Zeitungen und periodische Schriften können von Norddeutschen Postanstalten

bei Schwedischen Postanstalten, oder von Schwedischen Postanstalten bei Norddeutschen Postan-

stalten im Wege des Abonnements bezogen werden.

Für die solchergestalt überlieferten Zeitungen wird der bestellenden Postanstalt Seitens der

die Bestellung ausführenden Postanstalt der Preis, welchen die letztere selber für die Zeitungen

entrichtet, und die Zeitungs-Proviston nach Maßgabe der für den internen Verkehr des eigenen

Gebiets bestehenden Grundsätze in Rechnung gestellt werden.

Für die Dauer, auf welche die Abonnements angenommen werden, find die in den beider-

seitigen Zeitungs-Preisverzeichnissen angegebenen Termine maßgebend. Auf einen längeren oder

kürzeren Zeitraum, als der Termin nach den Zeitungs-Preisverzeichnissen beträgt, sollen Abon-

nements in der Regel nicht angenommen werden.

Die Bestellung der Zeitungen und Zeitschriften und die Abrechnung über die Zeitungsgelder

wird in der durch die beiden Postverwaltungen näher zu bezeichnenden Weise vermittelt, und

soll die Auswechselung der Zeitungen und Zeitschriften unter thunlichster Beschleunigung auf

denselben Routen erfolgen, welche für die directe Auswechselung der Briefkartenschlüsse festge-

stellt sind.

Durch die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels, so wie des Art. 6 wird in keiner Weise

das Recht der hohen contrahirenden Theile beschränkt, auf ihren Gebieten die Beförderung und

die Bestellung solcher Zeitungen und sonstiger Druckschriften zu versagen, deren Vertrieb nach

den in dem betreffenden Gebiete bestehenden Gesetzen und Vorschriften über die Erzeugnisse der

Presse als statthaft nicht zu erachten ist, sowie überhaupt die Lieferung oder den Absatz von

Zeitungen im Post-Debitswege zu beanstanden.

Artikel

14. — Auf die Briefpostsendungen zwischen den Süddeutschen Staaten : Bayern,

Württemberg und Baden, so wie der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie und dem Großher-

zogthum Luxemburg einerseits, und Schweden andererseits, sollen, insoweit diese Briefpostsen-

dungen durch Vermittelung der Norddeutschen Postverwaltung ausgewechselt werden, dieselben

Bestimmungen Anwendung finden, welche nach den vorhergehenden Artikeln für die Briefpost-

sendungen zwischen dem Gebiet des Norddeutschen Bundes und Schweden rücksichtlich der Por-

totaxe, des Portobezuges, der Versendungsbedingungen u.s.w.

maßgebend sind.

Die Norddeutsche Postverwaltung übernimmt ausschließlich und für ihre alleinige Rechnung,

gegenüber der Schwedischen Postverwaltung, die desfallsige Ausgleichung und Abrechnung mit

den Postverwaltungen der vorgedachten Staaten.

Diese Festsetzungen beziehen sich auch aus die Post-Anweisungen mit der Maßgabe, daß im

Verkehr mit dem Oesterreich-Ungarischen Reich Post-Anweisungen für jetzt noch nicht zulässig sind.

Artikel

15. — Die Norddeutsche und die Schwedische Postverwaltung können sich gegenseitig

Briefpostsendungen nach und aus denjenigen fremden Landern einzeln überliefern, mit deren

Postverwaltungen sie in Verbindung stehen.

Die beiden Verwaltungen werden im gemeinsamen Einverständniß die Bedingungen dieses

Austausches feststellen, und dabei die in dem gegenwärtigen Vertrage bestimmten Taxen mit den

Vereinbarungen in Zusammenhang bringen, welche zwischen dem Norddeutschen Bunde oder

Schweden und den fremden Ländern bestehen.

Artikel

24. — Die Correspondenz, welche die Mitglieder der Regenten-Familien in den

Gebieten der hohen vertragschließenden Theile unter einander wechseln, wird portofrei befördert.

Ferner bleibt Porto außer Ansatz für die Correspondenz in Postdienst-Angelegenheiten.

Artikel

30. — Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. April 1869 in Wirksamkeit.

Derselbe bleibt, soweit nicht bezüglich der im Art. 2 und im Art. 29 getroffenen Verabre-

dungen ein Anderes bestimmt ist, von Jahr zu Jahr gültig, es sei denn, daß von einem der

beiden contrahirenden Theile ein Jahr zum Voraus eine Kündigung erfolgt.

Die Kündigung ist nur zum 1. April jedes Jahres statthaft.

Luxemburg. — Druck von V. Bück.

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