Arrêté du 8 avril 1908, concernant l'organisation d'un service phylloxérique.
Table des dispositions (31)
Texte législatif (31 Articles)
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 11 avril 1908.
N° 22.
Samstag, 1 1 . April 1908.
Arrêté du 8 avril 1908, concernant l'organisation
d'un service phylloxérique.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu l'art. 7 de la loi du 12 mai 1905, concer-
nant les mesures à prendre contre l'invasion et
la propagation du phylloxéra ;
Arrête
Il est institué pour la surveillance
officielle des plants de vignes
1° un service phylloxérique permanent, et
2° un service temporaire.
I. — Service phylloxérique permanent.
Le service phylloxérique permanent
comprend les organes suivants
1° les surveillants locaux,
2° les experts cantonaux, et
3° le commissaire de surveillance pour la viti-
culture.
Der ständige Reblausdienst begreift
folgende Organe
1° die Lokalbeobachter;
2° die Kantonalsachverständigen;
3° den Weinbauaufsichtskommissar.
Le vignoble du Grand-Duché sera
divisé en circonscriptions de surveillance par
le Directeur général du service afférent.
Chacune de ces circonscriptions est placée
sous la surveillance d'un surveillant local.
Das Weingelände des Großherzogtums
wird durch den zuständigen Generaldirektor in
engere Aussichtsbezirke eingeteilt.
Jeder Aussichtsbezirk wird einem Lokalbeob-
achter unterstellt.
Les surveillants locaux sont nommés
et révoqués par le Directeur général du service
afférent.
Leurs attributions seront plus amplement dé-
terminées par une instruction ministérielle.
Ils sont placés sous l'autorité des experts can-
tonaux et sont obligés de suivre les instructions
Beschluß vom 8. April 1908, die Einsetzung
eines Reblausdienstes betreffend.
Der
Staatsminister,
Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom
12. Mai 1905, über die Abwehr und Unter-
drückung der Reblaustrankheit;
Beschließt
Art. 1, Zur amtlichen Beaufsichtigung der Reb-
pflanzungen wird
1° ein ständiger,
2° ein zeitiger Reblausdienst eingerichtet.
I. Ständiger Reblausdienst.
Die Lokaibeobachter werden durch den
zuständigen Generaldirektor ernannt und entlassen.
Ihre Befugnisse werden des nähern durch mi-
nisterielle Anweisung bestimmt.
Dieselben unterstehen den Kantonalsachverstän-
digen und sind verpflichlet, den Anträgen der letz-
DU
de ces derniers, de même que celles qui leur
seraient données directement par le commissaire
de surveillance pour la viticulture.
Il sera délivré au surveillant local par
le commissaire de surveillance pour la viticul-
ture, un pouvoir l'autorisant à pénétrer dans les
vignobles de sa circonscription, même contre
le gré du propriétaire. Ce pouvoir doit être ex-
hibé au propriétaire qui l'exige.
Les surveillants locaux ne pourront, toutefois,
pénétra' dans les serres ni dans les jardins at-
tenant à une habitation et compris dans la même
enceinte clôturée, que pendant le jour et seule-
ment sous l'assistance du juge de paix ou du
bourgmestre.
Les noms des surveillants locaux seront publiés
annuellement par la voie du Mémorial et en
outre affichés dans les communes intéressées.
Dem Lokalbeobachter wird von dem
Weinbauaufsichtskommissar eine Vollmacht erteilt,
die ihn zum Betreten der Weinberge seines Be-
zirks, auch ohne die, Einwilligung der Eigentümer
ermächtigt, Tiefe Vollmacht muß aus Verlangen
dem Eigentümer vorgezeigt werden.
Das Betreten der Treibhäuser sowie der an
ein Wohnhaus stoßenden und in derselben Ein-
friedigung belegenen Gartenanlagen ist den Lokal-
beobachtern, jedoch nur während der Tageszeit und
im Beisein des Friedensrichters
oder Bürger-
meisters gestattet.
Die Namen der Lokalbeobachter werden jährlich
im „Memorial" veröffentlicht und anßerdem in
den betreffenden Gemeinden durch Anschlag be-
kannt gemacht.
Le surveillant local reçoit du chef du
temps voué aux investigations une indemnité de
5 fr. par jour. Ne seront toutefois prises en con-
sidération que les seules investigations faites à la
suite d'une instruction ou d'un ordre émanant
soit du Directeur général du service afférent,
soit du commissaire de surveillance pour la
viticulture, soit d'un expert cantonal.
Der Lokalbeobachter erhält für die auf
die Besichtigungen verwendete Zeit eine Vergütung
von 5 Franken an Tagegeldern; hierbei kommen
jedoch nur die infolge einer Anweisung oder ei-
nes Austrages seitens des zuständigen General-
direktors, des Weinbauaufsichtskommissars oder
des Kantonalsachverständigen stattgehabten Besich-
tigungen in
Betracht.
Les vignobles de chacun des cantons
de Grevenmacher, Remich et Echternach sont
placés sous la surveillance d'un expert cantonal.
Les cantons voisins, dont les territoires viticoles
sont de moindre étendue, pourront être placés
par le commissaire de surveillance pour la viti-
culture sous la surveillance de l'un des trois
experts cantonaux.
Das Weingelände der Kantone Gre-
venmacher, Remich und Echternach wird je einem
Kantonalsachverständigen
unterstellt. Die anlie-
genden Kantone, deren Weingebiet weniger er-
heblich ist, können durch den Weinbauaufsichts-
kommissar einem der drei,Sachverständigen zuge-
wiesen werden.
Les experts cantonaux sont nommés
et révoqués par le Directeur général du service
afférent.
Ils sont placés sous l'autorité du Commissaire
de. surveillance pour la viticulture, dont ils
doivent suivre scrupuleusement les instructions.
Leurs attributions seront plus amplement, dé-
terminées par instruction ministérielle. — L'art.
5 du présent arrêté leur est applicable dans
toute sa teneur.
teren sowie den ihnen von dem Weinbauaufsichts-
kommissar unmittelbar erteilten Anweisungen Folge
zu, leisten.
Die Kantonalsachverständigen werden
von dem zuständigen Generaldirektor aus Widerruf
ernannt.
Sie unterstchen dein Weinbauaufsichtskommissar,
und
haben dessen
Weisungen
genau zu ent-
sprechen.
Ihre Befugnisse werden des nähern durch mi-
nisterielle Anweisung bestimmt. Art. 5 dieses Be-
schlusses ist in feiner Gesamtfassung auf sie an-
wendbar.
Les fonctions d'expert cantonal ne
sont pas rémunérées. Toutefois, il aura droit
à une somme de 8 fr. par journée, sans autres
frais de séjour, et aux frais de route d'un con-
ducteur agricole auxiliaire, ces derniers, con-
formément aux arrêtés g.-d. des 3 mai 1869
et 29 décembre 1900.
Das Amt eines Kantonalsachverstän-
digen ist unentgeltlich. Doch hat derselbe Recht auf
eine Summe von 8 Franken per Tag, ohne an-
dere Tagegelder, und auf die Reisekosten eines
Hilfs-Ackerbaukondukteurs, und zwar nach Maß-
gabe der Großh. Beschlüsse vom 3. Mai 1869
und 29. Dezember 1900.
La surveillance générale du vignoble
du Grand-Duché est confiée au commissaire de
surveillance pour la viticulture.
Il est nommé et révoqué par le Directeur gé-
néral du service afférent qui désignera également
un suppléant devant remplacer le titulaire en
cas d'empêchement.
Die allgemeine Aufsicht über das
Weingelände des Großherzogtums gehört dem
Weinbauaufsichtskommissar.
Der Weinbanaufsichtskommissar
sowie dessen
Stellvertreter werden von dem zuständigen Ge-
neraldirektor auf Widerruf ernannt.
Art. 1 1 . Dem Weinbauaufsichtskommissar liegt
es, ob, alle Maßnahmen zur Bekämpfung der
Reblaus zu leiten und zu beaufsichtigen, die Tä-
tigkeit der bei der Reblausbekämpfung beschäf-
tigten Personen zu überwachen, sowie die je nach
Lage der Verhältnisse erforderlichen Maßregeln
anzuregen.
Der Weinbauaufsichtskommissar hat dem, zu-
ständigen Generaldirektor jährlich einen Bericht
über die im verflossenen Jahre
vorgenommenen
Arbeiten und deren Ergebnisse zu erstatten.
Le commissaire de surveillance pour
la viticulture a pour mission de diriger et de
surveiller l'exécution de toutes les mesures
prises dans l'intérêt de la lutte contre le phyl-
loxéra, de contrôler la manière dont les per-
sonnes employées au service de la lutte contre
le phylloxéra s'acquittent de leurs fonctions,
ainsi que de provoquer toutes les mesures
exigées par les circonstances.
Il adressera annuellement au Directeur gé-
néral du service afférent un rapport sur les
travaux effectués pendant l'année écoulée et les
résultats qu'ils ont donnés.
Les fonctions du commissaire de
surveillance pour la viticulture sont gratuites ;
il touchera toutefois les mêmes frais de route et
indemnité de séjour que le commissaire de dis-
trict, conformément à la loi du 17 mai 1874,
art. 4.
II. — Service phylloxérique temporaire.
Die Tätigkeit des Weinbauaufsichts-
kommissars ist ehrenamtlich. Er hat jedoch An-
spruch auf dieselben Reisekosten und Tagegelder,
wie der Distriktskommissar, gemäß Gesetz vom 17.
Mai 1874, Art, 4.
II.
Zeitiger
Reblausdienst.
Pendant la saison la plus favorable
aux investigations, le commissaire de surveil-
lance pour la viticulture formera des équipes
volantes qui examineront avec toutes les me-
sures de précaution voulues, une partie des
plantations de vignes du pays.
Ces équipes seront composées d'un nombre
de personnes approprié aux circonstances et
dirigées par des experts.
Während der für die Beobachtung
günstigen Jahreszeit bildet der Weinbauaufsichts-
kommissar fliegende Kolonnen, die unter Beach-
tung aller passenden Vorsichtsmaßregeln, einen
Teil der Rebpflanzungen des Landes zu unter-
suchen haben.
Diese Kolonnen bestehen aus einer entspre-
chenden Anzahl Personen und werden von Sach-
verständigen geleitet.
Le commissaire de surveillance pour la viti-
culture établira annuellement pour ces équipes
volantes un plan de travail à approuver par le
Directeur général du service afférent.
La haute surveillance et la haute
direction des travaux des équipes volantes ap-
partient au commissaire de surveillance pour la
viticulture.
Il devra être informé immédiatement par le
chef d'équipe
1° de toute modification au plan de travail qui
deviendrait nécessaire à la suite de circons-
tances particulières pendant la campagne;
2° de toute absence de l'expert attribué à
l'équipe ;
3° de la fin des investigations dans une com-
mune.
Die Oberaufsicht und Oberleitung der
Tätigkeit der fliegenden Kolonnen gehört dem
Weinbauaufsichtskommissar.
Ger Kolonnenführer hat dem Weinbauaufsichts-
kommissar sofort Mitteilung zu machen, wenn
1° während der Arbeiten eintretende Umstände
ein Abweichen von dem Arbeitsplan notwendig
machen,
2° der der Kolonne zugeteilte Sachverständige
Nicht mitarbeitet,
3° die Arbeit in einer Gemeinde beendet ist.
L'indemnité des experts sera fixée
par Ie Directeur général du service afférent.
Die Entschädigung der Sachverstän-
digen wird durch den zuständigen Generaldirektor
festgesetzt.
Une circulaire ministérielle déter-
minera plus amplement le mode de travail des
équipes et les devoirs des différentes personnes
dont elles se composent.
Le chef d'équipe devra toujours être porteur
du pouvoir visé à l'art. 5 ci-dessus.
Luxembourg, le 8 avril 1908.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Für die fliegenden Kolonnen stellt der Wein-
bauaufsichtskommissar jährlich einen der Geneh-
migung des zuständigen Generaldirektors zu unter-
breitenden Arbeitsplan auf.
Ein ministerielles Rundschreiben be-
stimmt des nähern die Verrichtungen der Kolonnen
sowie die Dienstobliegenheiten der Personen, aus
welchen sie bestehen.
Der Kolonnenführer hat die unter Art. 5 er-
wähnte Vollmacht stets bei sich zu führen.
Luxemburg, den 8. April 1908.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Anweisung zur Ausführung des Ministerialbeschlusses vom 8. April, 1908, betreffend die
Einsetzung eines Reblausdienstes
A. Ständiger Reblausdienst.
I.
Allgemeine
Bestimmungen.
Das Weingelände der Weinbautreibenden Gemeinden des Großherzogtums wird in engere Auf-
sichtsbezirke eingeteilt. Diese Bezirke sollen in der Regel nicht mehr als 50 Hektar umfassen.
Die diesbezüglichen Vorschläge haben der Distriktskommissar von Grevenmacher und der ständige
Ausschuß
der Weinbaukommission in kürzester Feist der Zentralverwaltung einzusenden.
Die Ernennung der Kantonalsachverständigen und der Lokalbeobachter hat der Distriktskom-
missar von Grevenmacher bei der Zentralbehörde zu beantragen; hierbei soll er nach Möglichkeit
nur solche Bewerber berücksichtigen, die mit Erfolg einen staatlichen Reblauskursus des In- oder
Auslandes befolgt, oder bei den Begehungen, Untersuchungen und Bekämpfungsarbeiten die für
den Reblausdienst nötigen Kenntnisse erwerben haben.
Durch die Annahme ihrer Ernennung
verpflichten sich die Bewerber das ihnen übertragene Amt gewissenhaft auszuüben und zwar so-
lange bis ihnen der Entlassungsbeschluß des Generaldirektors zu Händen gelangt ist, auch in
dem Falle, wenn sie ihre Entlassung selbst beantragt haben.
Während der Begehungen müssen sowohl die Kantonalsachverständigen, wie die Lokalbeobachter
stets die ihnen durch den Weinbauaufsichtskommissar gemäß Art. 5 des Beschlusses vom h. utigen
Tage auszustellende Vollmacht (Anlage A und A
1) bei sich führen und Dieselbe auf Verlangen
vorzeigen.
Bei ihrer Entlassung haben sie diese Vollmacht an den Weinbauaufsichtskommissar
wieder abzuliefern.
2.
Die
Lokalbeobachter.
Den Lokalbeobachtern liegt es ob
1) in den ihnen zugewiesenen Bezirken — sowohl in den Meinbergen, wie, auch in Gärten
und Handelsgärtnereien, wo sich Reben befinden — die Wachstums-und Gesundbeitsverhältnisse
der Rebe sorgfältig zu überwachen und namentlich auf alle Krankbeitserscheinungen der Rebe
ihre Aufmerksamkeit zu richten
2) den Reupflanzungen ihre Aufmerksamkeit zu widmen und darüber zu wachen, daß nicht
gegen das bestehende Verbot bewurzelte oder unbewurzelte, einheimische oder irgendwelche aus-
ländische Reben ans einem fremden Weinbaubezirk oder gar auf reblausverdächtigen Gegenden
in die Gemarkung eingeführt werden.
Zu diesem, Zwecke hat der Lokalbeobachter nicht nur dauernd bei Gelegenheit seiner privaten
Geschäftswege den ihm zugewiesnen Bezirk zu beobachten, sondern noch besonders
zweimal
jährlich,
und
zwar, insoweit seitens des Weinbauaufsichtskommissars nicht anderweitige, An-
ordnungen getroffen werden, einmal im
Frühjahr,
nach
Beendigung
der allgemeinen, Pflanz-
zeit und das zweite Mal im
Sommer,
zwischen dem 15. Juli und 1. September, einer. ge-
nanen Besichtigung zu unterziehen.
a) Bei den Frühjahrsbegängen bat der Lokalbeobachter hauptsächlich und insbesondere die im
Laufe des Winters und Frühjahrs in feinem Bezirke aus geführten Reuanlagen zu beobachten,
sowohl zusammenhängende Jungfelder, wie auch Einzelpflanzungen in den Weinbergen und in
den Gärten, an den Häusern und vorkommenden Falls in der Treibhäusern.
An der Hand
der später zu erwähnenden Aumeldererzeichnisse für Reupflanzungen ist festzustellen, ob die vor-
handenen Reupflanzungen vorschriftsmäßig angemeldet worden sind; im Falle des Vorfindens
nicht angemeldeter Reupflanzungen hat der Lokalbeobachter die Pflicht, der Ortspolizelbehorde
(Bürgermeister, oder Polizeikommissar) sofort Anzeige zu erstatten und die Ermittelung der Her-
kunft der angepflanzten Reben zu beantragen.
Auch ist dem Kantonalsachverständigen von dem
Vorkommnis Meldung zu machen.
b) Die Behänge im Sommer, während der Zeit vom 15. Juli bis zum 1. September, sind
dergestalt vorzunehmen, daß der Lokalbeobachter jede verdächtige Erscheinung an einem oder
meh er en Weinstöcken zu bemerken im Stande ist, die sich aus einer Abweichung von der nor-
malen Beschaffenheit der Reben in derselben Weinbergslage ergibt, oder die, insofern es sich
um Haus- oder Gartenreben handelt, dem gesunden Wüchse in Gartenböden nicht entfpicht.
Die Besichtigung der Weinstöcke hat sich ausschlief lich auf die äußerlich wahrnehmbare Beschaffen-
heit zu erstrecken; jedwedes Augraben der Weinstöcke zum Zwecke der Besichtigung oder Unter-
suchung der Wurzeln, ist dem Lokalbeobachter strengstens untersagt.
c) Außerdein ist der Lokalbeobachter verpflichtet, von Allem, was sollst bezüglich des Ver-
dachtes der Reblauskrankheit innerhalb des ihm zugewiesenen Aufsichtsgebietes zu seiner Kenntnis
gelangt, namentlich auch, falls es sich um gesetzwidrige Einführung von Neben aus fremden
Weinbaubezirken bandelt, unverzüglich der Ortspolizeibehörde und dem Weinbauaufsichtskommissar
Anzeige zu erstatten.
Geben dem Lokalbeobachter aus privater Quelle Anzeigen über wahrgenommene verdächtige
Erscheinungen zu, oder hat er selbst derartige Betrachtungen gemacht, so hat er den Sachver-
halt unverzüglich an Ort und Stelle zu prüfen und dabei sein Augenmerk nicht nur auf solche
Umstände zu richten, die unmittelbar das Vorhandensein der Reblaus befürchten lassen, sondern
auch auf alle übrigen Anzeichen, die eine ungewöhnliche Beschaffenheit der Neben bekunden. Von
dem Befunde hat der Lokalbeobachter dem Weinbauaufsichtskommissar unter Darlegung der mut-
maßlichen Ursachen, der verdächtigen Erscheinungen unverzüglich Anzeige zu erstatten, damit als-
dann seitens des letzteren ungesäumt eine eingehende Untersuchung veranlaßt werden kann.
Der Lokalbeobachter bat über sämtliche in dem ihm zugewiesenen Bezirk vorkommende Reu-
pflauzungen von Reben — bewurzelt oder unbewurzelt — gleichviel ob in zusammenhängenden
Jungfeldern oder in einzelnen Weinstöcken zur Ausbesserung von Lücken in älteren Pflanzungen
oder in Gärten, au Häusern, in Treibhäusern usw, Buch zu führen in Form einer Rachweisung
nach der angebogenen Anlage B.
Zum Zwecke der laufenden Eintragungen in diese Nachweisung hat der Lokalbeobachter min-
destens monatlich von dem zuständigen Kantonalsachverständigen eine Abschritt der daselbst ein-
gelaufenen, seinen Bezirk betreffenden „Anmeldungen" von Weinpflanzungen einzusordern, damit
er am Schlusse der Rebenpflanzzeit in der Lage ist, gelegentlich des vorzunehmenden Frühjahrs-
beganges die in den Weinbergen und Gärten seines Bezirkes vorgefundenen Neuanlagen mit den
Eintragungen seiner Rachweisung zu verg eichen und auf diese Weise etwa vorgekommene nicht
vorschriftsmäßig angemeldete Reupflanzungen festzustellen und pflichtgemäß zur Anzeige zu bringen.
Bis spätestens zum 1. November jeden Jahres hat der Lokalbeobachter die Nachweisung über
die Reupflanzungen an den Kantonalsachverständigen einzureichen.
Der Lokalbeobachter hat über seine Tätigkeit sorgfällige Eintragungen in das nach der auge-
bogenen Anlage C anzulegende „Revisionsbuch" zu machen. Tiefe Eintragungen sind spätestens
an dem auf die Beobachtung folgenden Tage vorzunehmen.
Das Revisionsbuch st dem Weinbauaufsichtskommissar, sowie dem zuständigen Kantonalsach-
verständigen jederzeit, auf Verlangen vorzulegen.
Ohne weitere Aufforderung ist dasselbe nach Vornahme sämtlicher Besichtigungen, spätestens
bis zum 1. November jeden Jahres, dem zuständigen Kantonalsachverständigen einzureichen.
Es wird dem Lokalbeobachter zur besonderen Pflicht gemacht, die Eintragungen in das
Re-
visionsbuch sorgfältig und sachgemäß vorzunehmen.
Die
Loka beobachter haben den ihnen von dem Weinbauaufsichtskommissar erteilten Weisungen.
Folge zu leisten, also namentlich über bestimmte Fragen Auskunft zu erteilen und Aufträge, die
sich auf die Besichtigung besonderer Weinberge beziehen, auszuführen.
Als zu vergütende Verrichtungen des Lokalbeobachters sind nur die vorstehend vorgeschriebenen
Frühjahrs- und Herbstbegehungen und solche Begänge anzusehen, die infolge dienstlicher Auf-
forderung zur Begleitung der Kantonalsachverständigen, der fliegenden Kolonnen oder infolge
auderer besonderer Anordnung ausgeführt werden. Die Aufstellung seiner Vergütung hat der
Lokalbeobachter mit dem Revisionsbuche an den zuständigen Kantonalsachverständigen einzureichen.
3.
Die
Kantonalsachverständingen.
Der Kantonalsachverständige hat allen von dem Weinbauaufsichtskommissar an ihn ergebenden
Ersuchen in Reblausangelegenheiten zu entsprechen, auf Verlangen Gutachten abzugeben und Reb-
pflanzungen, Reben, Rebteile usw. zu untersuchen.
Ihm liegt insbesondere ob
1) die Tätigkeit der Lokalbeobachter zu überwachen und den ihm zugewiesenen Bezirk während
der für die Beobachtung günstigen Jadreszeot zu begehen;
2) Mitteilungen über verdächtige Erscheinungen ohne Verzug auf ihre Nichtigkeit zu
prüfen
und Wahrnehmungen, die den Verdacht einer Reblausver enchung erwecken oder auf Verletzung
einer zum Schutz gegen die Reblaus erlassenen Vorschrift oder Anordnung schließen lassen,
sofort
dem Weinbauaufsichtskommissar anzuzeigen;
8) besondere Aufmer samkeit über den Befolg der Vorschriften über Reuanlagen und Nach-
pflanzungen, den Verkehr mit Reben und anderen Pflanzen und den Anbau amerikanischer Reben
zu richten;
4) über die Begehung und Besichtigung der Rebpflanzungen ist ein „Rebschänbuch" nach Art-
lage D zu führen;
5) für jeden Anssichtsbezirk ein Verzeichnis, der Rebschuten, in denen Reben zum Verkauf ge-
zogen werden, und der Rebpflanzungen in Haudeisgartnereien nach Anlage E anzulegen und in
Stand zu halten;
6) eine Abschrift dieses Verzeichnisses dem Weinbauaufsichtskommissar alljährlich bis zum 1. De-
zember vorzulegen;
7) die unter Nr. 5 genannten Anlagen jährlich mindestens einmal zu untersuchen.
Ausnahmen von der Vorschrift jährlicher Untersuchungen sollen in der Regel nur für solche
kleinere Rebschulen zugelassen werden, die lediglich dem örtlichen Bedarfe dienen.
Die Begehungen der Kantonalsachverständigen haben in der Zeit vom 15. August bis Ende
September stattzufinden, nachdem die Lokalbeobachter die ihrigen beendet haben. Sie
werden
bei ihren Begehungen von dem je zuständigen Lokalbeobachter begleitet.
Sie kontrollieren dabei
des letzteren Tätigkeit auch an Hand des von demselben ihnen vorzulegenden Revisionsbuches,
lassen sich über die gemeldeten schlechten Stellen nähere Auskunft erteilen usw. Der Kantonal-
sachverständige legt dann nach Beendigung seiner Begehungen die Revisionsbücher der
Lokalbe-
obachter dem Weinbauaufsichtskommissar vor.
Bei der Untersuchung von Rebschulen ist eine Anzahl von Reben zu einwurzeln.
Wurzeluntersuchungen soll der Kantonalsachverständige nubeschadet vorstehender Bestimmung,
in der Regel nur auf Anordnung des Weinbauaufsichtskommissars vornehmen, es sei denn, daß
ihm bei seiner Anwesenheit in einer Gemeinde Tatsachen zur Kenntnis kommen, die eine sofortige.
Untersuchung notwendig oder wünschenswert machen. In diesem Falle hat die Untersuchung, in
Gegenwart des Lokalbeobachters zu erfolgen.
Kommen durch Berichte der Ortspolizeibehörden, der Lokalbeobachter oder auf andere Weise
Tatsachen zur Kenntnis des Weinbauaufsichtskommissars, die den Verdacht einer Verseuchung
oder der Verletzung einer zum Schutze gegen die Reblaus erlassenen Vorschrift erwecken, so ist
dem Kantonalsachverständigen alsbald Gelegenheit zu geben, sich darüber zu äußern.
Vor Ausführung der Untersuchung einer reblausverdächtigen Pflanzung ist der Verfügungs-
berechtigte oder dessen Stellvertreter hiervon zu benachrichtigen. Sind dieselben nicht
aufzufinden,
so ist der Beistand der Ortspolizeibehörde in Anspruch zu nehmen.
Eine vollständige Entwurzelung der zu untersuchenden Weinstöcke wird in den meisten Fällen
nicht nötig sein, es wird vielmehr die einfache Bloslegung und Untersuchung von Seitenwurzeln
genügen. Jedenfalls bat eine vollskandige Entwurzelung nur ausnahmsweise und nur dann zu
erfolgen, wenn eine genügende Feststellung des Sachverhaltes auf andere Weise nicht zu erlangen ist.
Wird ein entwurzelter Rebstock für gesund befunden, oder sind andere Schäden nicht zu ver-
meiden gewesen, so ist betreffs der dem Eigentümer zu bewilligenden Entschädigung gemäß den
unter dem Kapitel: „Zeitiger Reblausdienst" vermerkten Anweisungen zu verfahren.
Wird von dem Kantonalsacheverständigen die Reblaus an einem Ort entdeckt, so ist dem Wein-
bauaufsichtskommissar unter genauer Bezeichnung des verseuchten Grundstücks, erforderlichen Falls
auf telegraphischem Wege, hiervon Anzeige zu erstatten.
Unabdengig
von den Anordnungen der Ortspolizeibehörde hat der Kantonalsachverständige
sofort alle diejenigen Anordnungen zu treffen, welche die Gefahr der Verschleppung des
Insektes
oder einer weiteren Ausbreitung der Seuche zu befertigen geeignet sind.
Zu diesem Zwecke sind die bei der Untersuchung hlosgelegten oder abgetrennten wurzeln wieder
mit Erde zu bedecken und ist der Boden mit zwanzigprozentiger Kresolseisenlosung zu überbrausen,
in einem Umfange, in welchem es die vorlausigen Sicherheitsmaßregeln erfordern.
Die infizierte Stelle und deren nächste Umgebung von mindestens 2 10 Dieser ist durch die
Umziehung von Draht oder in anderer geeigneter Weise abzusperren.
Weiter ist dafür zu sorgen, daß die gebrauchten Geräte und das Schuhwert famtlicher Personen,
die das Grundstuck betreten haben, mit Kresolseifenlosung desinfiziert werden.
Endlich ist die Ortspolizeibehörde um Ausstellung einer das Betreten des Seucheherdes und
die Entnahme von Reben oder Rebteilen u. s. w. aus demselben untersagenden Warnungstafel
ersuchen.
Der
Seucheherd ist bis auf weiteres durch einen zu bestellenden zuverlässigen Wachter zu
bewachen.
Ueber den Befund der Untersuchung und uber die den mutmaßlichen Ursprung der Verseuchung
betreffenden Umstände, sowie über die vorläufig getroffenen Maßregeln hat der Kautonalsach-
verständige dem Aufsichtskommissar unverzuglich und eingehend zu berichten und die weiter zu
treffenden Maßregeln in Vorschlag zu bringen.
B. Zeitiger Reblausdienst.
Zur Ergänzung der Tätigkeit des nach Art. 2 bestellten Aufsichtspersonals hat der Auffichts-
kommissar während der für die Beohachtung günstigen Jahreszeit Personen, die zu Wurzelunter-
suchungen befähigt sind, in entsprechender Anzahl unter Fuhrung von in diesen Arbeiten erfahrenen
Sachverständigen zu Kolonnen zu vereinigen. Diese haben, unbeschadet der in der Umgebung
von Seucheherden gebotenen besonderen Maßregeln, alle dem Weinbau dienenden Rebpflanzungen
unter Vornahme einer entsprechenden Zahl von Wurzeluntersuchungen in regelmäßiger Wiederkehr
zu begehen so, daß jede Rebpflanzung nach längstens 2 Jahren wieder an die Reihe kommt. In
gefährdeten Gegenden ist die Zeitfolge dieser engeren Untersuchungen nach Bedarf zu verkürzen,
während sie für Rebpflanzungen, die vereinzelt außerhalb eines geschlossenen Weinbangebietes
liegen, verlängert werden kann.
Des ferneren werden Begehungskolonnen gebildet, die unter Beachtung aller passenden Vor-
sichtsmaßregeln jährlich einen Teil der Rebpflanzungen des Landes zu begehen haben. Diese Be-
gehungsabteilung besteht aus einem Leiter und einer entsprechenden Anzahl von Sachver-
ständigen und Arbeitern.
Die Sachverständigen, sowohl für die engeren Untersuchungen wie für die Begehungen werden
im Austrag des zuständigen Generaldirektors durch den Weindauaufsichtskommissar, unter Vor-
behalt jederzeitigen Widerrufes, zu den Arbeiten herangezogen. Dieselben verpflichten sich, im
Falle der Kündigung durch Unterfertigung der angebogenen Erklärung (Anlage F) eine vierzehn-
tägige Kündigungsfrist einzuhalten.
Die Arbeiten geschehen unter Leitung des Weinbauaufsichtskommissars. Die Ausführung der-
selben erfolgt durch Kolonnen von je 2—6 Sachverständigen, die einem hierzu bestimmten Sach-
verständigen, dem sogenannten Kolonnenführer unterstellt sind, und denen eine entsprechende
Anzahl Arbeiter beigegeben wird.
Der Kolonnenführer erhält von dem Weinbauaufsichtskom-
missar eine Vollmacht (Anlage G), die ihn zur Vornahme der ihm übertragenen Untersuchungen
und sonstigen Arbeiten — auch gegen den Willen der Weinbergsverfügungsberechtigten
ermächtigt.
Den Sachverständigen wird die gewissenhafte Ausführung der ihnen übertragenen dienstlichen
Verrichtungen zur Pflicht gemacht
Der Führer hat den Anordnungen des Weinbauaussichts-
kommissars, das Kolonnenmitglied denjenigen des Führers unbedingt Folge zu leisten.
Jedem Führer wird durch den Weinbauaufsichtskommissar ein bestimmt abgegrenztes Arbeitsfeld
zugewiesen, über das hinaus derselbe seine Tät gkeit nicht auszudehnen befugt ist, es sei denn,
daß ihn zwingende Gründe hierzu veranlassen, wovon der Weinbauaufsichtskommissar sofort in
Kenntnis zu setzen ist. Für die Arbeiten sollen nur solche Arbeiter eingestellt werden, die mit den
Weinbauarbeiten vertraut sind, und so weit als tunlich, sollen dieselben aus den Orten des
betreffenden Arbeitsfeldes entnommen werden.
Der Kolonnenführer hat für ein rechtzeitiges Engagement der für die Untersuchungen benötigten
Arbeiter Sorge zu tragen, und zwar, sofern er mit den Ortsverhältnissen nicht bekannt ist, unter
Inanspruchnahme und unter Mitwirkung des Bürgermeisters.
Anfang und Ende der Arbeiten in einer Gemarkung soll dem Bürgermeister vom Führer an-
gezeigt werden
Beschränken sich die Arbeiten ans einzelne Gemarkungsteile, so ist dies in der
Anzeige
anzugeben.
Ein angenommener Arbeiter soll ohne triftigen Grund, der tunlichst dem Weinbauaufsichts-
kommissar vorher mitzuteilen ist, nicht entlassen
werden.
Der Führer hat nicht das Recht, ein Kolonnenmitglied zu entlassen.
Nach Beendigung des Tagewerkes sollen die Sachverständigen und die Arbeiter, vor dem Ver-
lassen des Arbeitsfeldes, Schuhwerk und Geräte gründlich reinigen und für den Nachhauseweg
nur Straßen und Fuhrwege benutzen, soweit ein teilweises Durchkreuzen von Weinpflanzungen
nicht durchaus unerläßlich ist.
Nach Schluß der Weinberge ist der Führer dafür verantwortlich, daß die Arbeiter, solange
sie sich im geschlossenen Weinbergsgelände befinden, sich stets unter Aufsicht befinden. Dies gilt
ganz besonders für den Gang zur Arbeitsstelle und für de Heimkehr.
In reblausverdächtigen Gemarkungen, insbesondere in der Nähe von Reblausherden, sind von
jedem Heimwege — mittags und abends — auch von jedem Uebergange von einem Arbeitsfeld
in ein anderes, Schuh- und Handwerkszeug mittelst Kresolwaffer zu desinfizieren, zu welchem
Zwecke die Abteilung während ihrer Tätigkeit in einem reblausverdächtigen
Arbeitsfelde stets
Kresolwaffer nebst Schuh- und Kleiderbürste mit sich zu führen hat.
Ohne triftigen Grund ist es dem Führer nicht gestattet, seine Kolonne zu verlassen.
22a
Das Untersuchen der Weinstocke ist mit möglichster Schonung der Pflanzungen auszuführen,
dabei ist jedoch darauf zu halten, daß unbedingt von jedem zu untersuchenden Stocke Wurzeln
aus den verschiedenen Bodenschichten, in der Regel je eine oder niedrere Wurzeln aus der
obersten Tiefe, bei zweifelhaftem Ergebnis auch aus den untersten Bodenschichten, zur Unter-
suchung gelangen. Wenn besondere Umstände auf ein Vorhandensein der Reblaus schließen
Wen,' obgleich das Insekt an den untersuchten Wurzeln nicht gefunden wurde, so ist der Unter-
suchende unter Zustimmung des Führers berechtigt, einen oder mehrere Stöcke gänzlich heraus-
zunehmen behufs eingebender Untersuchung sämtlicher am Stocke vorhandenen Wurzeln. Findet
sich auch dann die Reblaus nicht vor, so hat der Führer mit dem Verfügungsberechtigten eine
Vereinbarung zu treffen über den Wert des oder der zu entschadigenden gesunden Stöcke. Wenn
eine Einigung nicht erzielt werden kann, so ist dem Weinbauaufsichtskommissar Anzeige zu er-
statten behufs Herbeiführung der Abschätzung des Schadens gemäß Großh. Beschluß vom 6.
Januar 1908. Die Vereinbarung oder Abschätzung unterliegt in jedem einzelnen Falle der Ge-
nehmigung des zuständigen General-Direktors.
Der Besichtigung der Untersuchung der geschlossenen Gärten und Hausstöcke bat in jedem
Falle eine Anmeldung bei dem Besitzer oder Verfügungsberechtigten vorauszugehen.
Im
Falle
der Weigerung des letzteren ist nach Art. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1905 zu verfahren.
Der Arbeiter darf die an der abgeschnittenen Wurzel haftende Erde nickt abklopfen.
Die Begehung der Weinpflanzungen bat in der Weise zu erfolgen, daß die Sachverständigen
in Begleitung der ihnen zugeteilten Arbeiter in nicht zu engen und nicht zu weiten Abständen
von einander aufmerksam durch das Weingelände schreiten, dergestalt, daß dem Auge die Be-
schaffenheit jedes Stockes bemerkbar ist und keine anormale oder Krankheitserscheinung entgeht,
daß aber andererseits durch allzu geringe Abstände keine unnütze Zeitverschwendung eintritt.
Sobald sich krankhafte oder in der Entwickelung zurückgebliebene Stocke vorfinden, oder wenn
fremde, in der Gegend nicht übliche, insbesondere amerikanische Rebenarten bemerkt werden, so
sind diese Stocke, soweit erforderlich auch deren nächste Umgebung, ans ein Vorhandensein der
Reblaus zu untersuchen. Diese Untersuchung ist, wenn die Ursache der
Krankheit
zweifelhaft
erscheint, auch auf die nächststehenden gesund scheinenden Stöcke auszudehnen. Sind auch dann
die Zweifel nicht gehoben, so hat der Führer die verdächtige Stelle,
unter Angabe der örtlichen
Lage und des Besitzers der Parzelle, dem Weinbauaufsichtskommissar zu melden.
Im Falle des Vorfindens von ohne ersichtlichen Grund ausgehauenen Weinbergsparzellen
oder Parzellenteilen, namentlich jüngerer Pflanzungen, find de leeren Flächen auf ein Vor-
handensein von Stockausschlägen zu untersuchen: diese und, soweit es angezeigt erscheint, die
nächste Umgebung, sind auf Reblaus zu untersuchen.
Wenn sich bei einer Untersuchung die Gewißheit einer Reblausinfektion ergibt, so hat, falls
der Aussichtskommissar oder dessen Delegierter nicht anwesend ist, der Abteilungsleiter sofort alle
diejenigen Anordnungen zu treffen, welche die Gefahr der Verschleppung des Inseltes zu be-
seitigen geeignet sind und des näheren unter den Dienstbefugnissen der Kantonalsachverständigen
verzeichnet sind.
Zu den Begehungen sollen regelmäßig die Lokalbeobachter in Reblausaugelegenheiten zu-
gezogen werden, und zwar soll jeder Lokalbeobachter die Begehungskolonne innerhalb der Grenzen
seines Aufenthaltsbezirkes begleiten und dem Kolonneuführer diejenigen Weinpflanzungen be-
zeichnen, die ihm während seiner Tätigkeit als Lokalbeobachter als
„verdächtig" aufgefallen
sind. Der Führer soll es sich angelegen sein lassen, die Lokalbeobachter über die Reblaus-
krankheit, sowie über sonstige gelegentlich der Begehungen beobachteten Nebenkrankheiten auf zu-
klären und zu belehren.
Während der Begehungen hat der Führer sein Augenmerk ans ein etwaiges Vorhandensein von
verbotswidriger Weinbergsdriesche zu richten, im Falle des Vorfindens sind Name und Wohnort des
Besitzers und genaue Ortslage der betreffenden Parzellen festzustellen, zu vermerken und dem
Bürgermeister anzumelden; auch ist dem Weinbauaufsichtskommissar am Schluß der Arbeiten ein
Verzeichnis sämtlich vorgefundener Weinbergsdriesche vorzulegen. Auch auf sonstige Verstöße gegen
die zum Schütze gegen die Reblaus erlassenen Vorschriften ist zu achten und vorkommenden
Falls dem Weinbauaufsichtskommissar Anzeige zu erstatten.
Die Begehungen haben sich auf sämtliche Weinpflanzungen des der Abteilung zugewiesenen
Arbeitsfeldes zu erstrecken,
und zwar einschließlich der Gärten und Hausstöcke.
Im Falle der Auffindung eines Reblausherdes hat der Weinbauaufsichtskommissar sowohl die
durch die jeweilige örtliche Lage bedingten Schutzmaßregeln, als auch die Vernichtungsarbeiten
zu bestimmen.
Der jährliche Arbeitsplan, den der Weinbauaufsichtskommissar dem zuständigen Generaldirektor
zur Genehmigung zu unterbreiten hat, soll die Begehung durch fliegende Kolonnen jedes einzelnen
Weinberges nach längstens acht Jahren wieder vorsehen.
Luxemburg, den 8. April 1908.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Herr
in
ist auf Grund des Art. 4 (8) des Ministerialbeschlusses vom
1908, zum Lokalbeobachter
für den Aussichtsbezirt
Nr
, Gemeinde
. . , ernannt worden, und befugt, in Erfüllung seiner
Ausgabe jederzeit die in Betracht kommenden Grundstucke zu betreten und dort die erforderlichen Arbeiten
vorzunehmen.
Grevenmacher,
den
Der Weinbauaufsichtskommissar,
Herr
. i n
ist auf Grund des Art. 8 des Ministerialbeschlusses vom
1908 zum Kantonalsachverständigen
fur Reblansangelegenheiten für den Kanton
Aussichtsbezirke
Nr
bis Nr
ernannt worden und befugt in Erfüllung feiner Aufgabe jederzeit mit feinen Gehülfen die in Betracht
kommenden Grundstücke zu betreten und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.
Grevenmacher,
den
19 .
Der Weinbauaufsichtskommissar,
Vollmacht.
Anlage A1.
Vollmacht.
Anlage A.
Anlage B.
Aussichtsbezirk Nr.
Nachweisung
des Lokalbeobachters
über die vorgekommenen Neupflanzungen von Weinreben im Jahre.
Laufende
Nr.
Namen und Wohnort
des
Besitzers.
Rebensorte.
Stückzahl.
Ort
der Anpflanzung.
Herkunft
der
Reben.
Bemerkungen,
Aussichtsbezirk Nr.
Revisionsbuch
Anlage C.
für den
Lokalbeobachter
Laufende
Nr.
Angabe
der besichtigten Pflanzung.
Datum
der
Besichtigung,
Bemerkungen.
Rebschaubuch
Anlage D
des Kantonalsachverständigen
für den Kanton.
Aussichtsbezirke Nr.
bis Nr.
Datum
der
Besichtigung.
Zeitaufwand.
Abreise
Rückkehr.
Gemeinde.
Ort
genannt.
Angabe ob die
Revisionsbücher der
Lokalbeobachter
richtig geführt sind.
Bemerkungen.
Krautheitserscheinungen
und Notizen uber den
Bezug fremder Roben
sind hier einzutragen.
Anlage E
Kanton
Verzeichnis
der Rebschulen, in denen Reben zum Verkauf gezogen werden, sowie der Rebpflanzungen in Handelsgärtnereien.
Aufgestellt zu . .
, den 19
Der Kantonalsachverständige.
Erklärung.
Ich verpflichte mich hierdurch, im Falle meiner Zuziehung zu den Reblausbekämpfungsarbeiten im Groß
herzogtum Luxemburg, die einmal übernommene Arbeit nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkte, sondern erst
nach Ablauf einer vierzehntägigen Kündigungsfrist niederzulegen und von dieser Kündigung nur aus zu-
länglichen Gründen Gebrauch zu machen.
Ort
,
Datum
Unterschrift
Vollmacht
Anlage G.
Herr
in
ist auf Grund des Art, 14 des Ministerialbeschlusses vom
zum Sachverständigen-
Kolonnenführer bezeichnet worden und befugt; in Erfüllung seiner Aufgabe jederzeit mit seiner aus .........
Mann bestehenden Kolonne die in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Ar-
beiten dort vorzunehmen.
Grevenmacher, den
Der Weinbanaussichtskommissar,
Avis. — Administration
communale.
Par arrêté grand ducal du 8 avril ct., M.
Emile Souvignier, industriel à Bissen, a été
nommé bourgmestre de la commune de Bissen,
en remplacement de M. Jean Souvignier, décédé.
Luxembourg, le 11 avril 1908.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.
Durch Großh. Beschluß vom 8. d. Mts. ist
Hr. Emil
Souvignier,
Industriel
zu Bissen,
zum Bürgermeister der Gemeinde Bissen, an Stelle
des verstorbenen Hrn. Johann
Souvignier
ernannt worden.
Luxemburg, den 11. April 1908.
Der General-Direktor des Innern,
H. Kirpach.
Lfd.
Nr.
Gemeinde.
Art
der Anlage,
Fläche
qm.
Besitzer.
Tag
Art
Ergebnis
der Untersuchung.
Bemerkungen.
Anlage F.
Markt- und Ladenpreise. — Monat Februar 1908.
Bezeichnung
Lebensmittel
u. dgl.
Weizen
Mifchelfrucht.
Roggen
Gerste
Hafer
Haldekorn
Erbsen
Bohnen
Linsen.
Kartoffeln
Weizenmehl
Roggenmehl
Mifchelmehl.
Ochsenfleisch.
Kuh- od. Rindfl.
Schweinefl. frisch
gerauchert
Kalbfleisch.
Hammelfleisch
Butter
Eier
Stroh
Heu
Klee
Buchenholz
Eichenholz,
Weißholz.
M a ß
oder
Gewicht
100 Kg
per Kg.
P Dtzd
500 Kg
p. Stere.
Diekirch.
26,40
24,84
23,10
23,00
19,73
20,00
25,00
35,00
35,00
7,00
0,50
0,40
0,45
1,90
1,90
1,80
2,50
1,75
2,30
2,95
1,00
30,00
40,00
35,00
17,50
8,50
6,00
Echter nach
28,00
26,00
24,00
25,00
21,00
16,50
22,00
30,00
40,00
7,00
0,50
0,40
0,45
1,80
1,60
1,80
2,50
2,00
2,00
2,56
1,12
22,50
32,50
17,00
9,00
Elch a. d. Alzette.
26,00
24,50
24,00
22,00
22,00
20,00
20,00
50,00
9,00
0,55
0,45
0,45
1,85
1,75
2,00
2,50
2,10
2,10
3,43
1,34
25,00
40,00
42,00
15,00
8,50
7,50
Grevenmacher.
26,00
24,00
22,00
20,00
22,00
22,00
20,00
50,00
9,00
0,50
0,38
0,40
1,70
1,70
1,80
2,20
1,80
2,51
1,20
30,00
45,00
14,00
7,50
Luxemburg.
25,00
23,00
22,00
20,00
21,00
24,00
32,00
32,00
48,00
8,00
0,51
0,32
0,41
2,10
1,90
2,00
2,50
1,93
2,02
2,93
1,27
32,78
43,33
43,33
15,00
10,00
Mersch.
28,00
25,00
24,00
22,50
23,50
30,00
30,00
37,50
8,00
0,50
0,30
0,40
1,85
1,85.
1,90
3,00
2,10
2,40
2,92
1 00
25,00
15,00
30,00
15,00
9,00
Redingen
25,00
23,00
21,00
20,00
22,56
18,00
19,60
19,00
28,00
6,50
0,55
0,30
0,40
1,80
1,65
1,60
2,20
1,70
1,80
2,17
1 22
25,00
40,00
30,00
12,00
8,00
6,00
Remich.
28,00
26,00
23,00
26,00
24,00
30,00
7,50
0,50
0,40
1,75
2,00
2,50
2,00
1,80
2,87
1 21
25,00
30,00
34,00
16,00
12,00
Ulslingen.
32,00
20,00
23,00
22,00
13,00
13,00
38,00
10,00
0,55
0,45
2,20
2,00
2,00
2,50
2,00
2,20
2,90
1,25
25,00
30,00
30,00
10,00
8,00
Vianden.
27,50
25,00
22,50
21,00
22,50
20,00
24,00
33,00
7,50
0,50
0,45
0,47
1,70
1,55
1,60
2,20
1,60
2,20
2,80
1 00
25 00
36,00
32,00
12,50
8,50
Wiltz.
27,50
25,50
23,00
20,50
22,00
20,00
27,00
6,00
0,50
0,36
0,47
1,87
1,87
1,75
2,50
2,20
2,00
2 55
1,11
25,00
57,50
37,50
12,50
7,00
5,50
Avis. — Assurance-maladie.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour
les modifications apportées par l'assemblée gé-
nérale du 31 mars 1908 aux art. 5 I et 29 des
statuts de la caisse de maladie de la société Le
Gallais Metz & Cie pour ses hauts fourneaux à
Esch .s/A., ont été approuvées.
Bekanntmachung. — Krankenversicherung.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage sind die an den Art. 31 und 29 des
Statuts
der Krankenkasse der Gesellschaft
Le
Gallais
Metz
u. Co.
für
ihre
Hoch-
öfen
zu Esch a. d. Alz. durch die General-
versammlung vom 31. März 1908 vorgenommenen
Aenderungen genehmigt worden.
Art 5, I, ist abgeandert, wie folgt
Vom Beginne der Krankheit ab freie arztliche Behandlung, freie Arznei sowie Brillen, Bruchbänder und älndiche
Heilmittel.
Zu diesem Zwecke hat der Kassenvorstand mit den Aerzten, Apothekern, und wenn tunlich, mit Krankenhäusern,
schriftliche Verträge abzuschliessen, und zwar in doppelter Ausfertigung und höchstens auf die Dauer von fünf Jahren.
Diese Verträge sind vom Medizinalkollegium zu begutachten.
Art. 29, Absatz 2, erhält folgende Fassung
Ordentliche Generalversammlungen finden statt.
1° im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl des Revisions-Ausschusses und eventuell der teilweisen Neu
wahlen für den Vorstand.
2" im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die Abnahme, der Jahres-Rechnung.
Luxembourg, le 9 avril 1908.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Luxemburg, den 9. April 1908.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Règlement communal.
Dans ses séances des 24 octobre 1907, 14 no-
vembre 1907 et 6 février 1908, le conseil com-
munal de Hollerich a introduit certaines modi-
fications au règlement en vigueur dans cette
commune concernant l'ouverture des rues par
des particuliers et la police des bâtiments. —
Ce règlement a été dûment publié.
Luxembourg, le 9 avril 1908.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In
seinen Sitzungen vom 24. Oktober 1907,
14. November 1907 und 6. Februar 1908, hat
der Gemeinderat von Hollerich gewisse Auderungen
an dem für diese Gemeinde bestehenden Regle-
mente über die Anlage von Straßen durch Private
und die Baupolizei, vorgenommen. — Dieses Regle-
ment ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 9. April 1908.
Der General-Direktor des Innern,
H. Kirpach.
Avis. — Titres au porteur.
Il résulte d'un exploit de l'huissier Weilzel de Luxembourg en date du 3 avril ct., qu'il a été fait opposition,
au coupon de 1906-1907 des actions nos 1247, 1872, 3535, 4567 et 4971, de la société en commandite des
forges d'Eich établie à Eich sous la raison sociale de Le Gallais-Metz et Compagnie, chacune d'une valeur
nominale de 1000 fr.
L'opposant prétend que les coupons dont s'agit ont été détruits ou égarés.
Le présent avis est inséré au Mémorial en exécution de l'art. 4 de la loi du 16 mai 1891, concernant la
perte des titres au porteur.
Luxembourg, le 11 avril 1908.
Le Directeur général des finances;
M . MONGENAST.
Caisse d'épargne. — A la date du 9 avril 1908, le livret n° 97170 a été déclaré perdu. Le porteur du dit
livret est invité à le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit, à un bureau
auxiliaire quelconque de la Caisse d'Epargne, et à faire valoir ses droits. Faute par le porteur de ce faire dans
le dit délai, le livret en question sera déclaré annulé et remplacé par un nouveau.
A la date du 8 avril 1908, le livret n° 108886, a été annulé et remplacé par un nouveau.
Luxembourg, le 10 avril 1908.
Luxembourg; Imprimerie de la cour. V. Buck.