Arrêté grand ducal du 20 janvier 1897, concer- nant la rétribution scolaire à payer par les éleves de l'école d'artisans.
Table des dispositions (27)
Texte législatif (27 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 23 janvier 1897.
N° 6.
Samstag, 23. Januar 1897.
Le 23 janvier 1897, M. Henry Howard, Esq.,
reçu en audience solennelle, a remis au Grand-
Duc les lettres qui l'accréditent auprès de Son
Altesse Royale en qualité d'Envoyé extraordi-
naire et Ministre plénipotentiaire de Sa Majesté
Britannique.
Arrêté grand ducal du 20 janvier 1897, concer-
nant la rétribution scolaire à payer par les
éleves de l'école d'artisans.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc, ;
Vu l'art. 6 de la loi du 14 mars 1896, por-
tant création d'une école d'artisans ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Ministre d'État, pré-
sident du Gouvernement, et après délibération
du Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Le montant de la rétribution sco-
laire à payer par les élèves de l'école d'artisans
est fixé, pour les élèves de la IIe et de la Ire
classe, à vingt francs, pour les élèves de la
classe préparatoire, à dix francs, et pour les
élèves ne fréquentant que l'un ou l'autre cours,
à cinq francs par semestre, payables d'avance.
Der Betrag des von den Schülern der
Staats Handn erkerschule zu entrichtenden Schul-
geldes ist festgesetzt, fur die Schüler der II. und der
I Klasse auf zwanzig Franken, ,fur die Schuler der
Voebereitunvsklasse auf zehn Franken und für
die Schuler, welche nur den einen oder den an-
dern Cursus besuchen, aus fünf Franken pro
Semester, im Voraus zahlbar.
La vérification ordinaire des poids
et mesures aura lieu, pendant l'année courante,
aux jours, dans les localités et pour les com-
munes indiqués ci-après
Aufsichtscommission, dürftige
oder wenig be-
mittelte Schüler, welche sich durch Fleiß und
gute Führung auszeichnen, von der Zahlung des
Schulgeldes gänzlich oder theilweise entbinden.
Diesbezügliche Beschlüsse haben nur Geltung
für ein Semester.
Die gewöhnliche Prüfung der Maaße
und Gewichte wild dieses Jahr an den Tagen,
in den Orsctaften und in den Gemeinden statt-
finden wie folgt
Heures de service : de 9 heures du matin à midi et de 2 à 5 heures de l'après-midi.
Luxembourg, du 25 février au 20 avril, exceptés les dimanches, les fêtes légales, les jour»
de foire et de marché, pour la ville et les faubourgs.
ADOLPHE.
Le Ministre d'Ètat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Adolph.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
le 24 février, pour la commune de Leudelange.
le 3 mars, pour la commune de Bertrange.
le 8 mars, pour la commune de Sandweiler.
le 10 mars, pour la commune de Strassen.
le 17 mars, pour la commune de Rollingergrund.
le 24 mars, pour la commune de Hamm.
Luxembourg, le 31 mars, pour la section de Bonnevoie.
id.
le 7 avril, pour la section de Hollerich,
id.
le 14 avril, pour les sections de Cessingen, Gasperich et Merl.
id.
les 21 et 22 avril, pour l'avenue de la gare, commune de Hollerich,
id.
le 24 avril, pour la section de Neudorf.
Junglinster, le 27 avril, pour les communes de Junglinster et Rodenbourg.
Altrier, le 28 avril, pour les communes de Consdorf et Bech.
Walferdange, le 30 avril, pour les communes de Steinsel et Walferdange.
Eich, les 3, 4 et 5 mai, pour la commune d'Eich, à l'exception de la section de Neudorf.
Beaufort, le 7 mai, pour la commune de Beaufort.
Echternach, les 10, 11,12, 13, 14 et l'avant-midi du 15 mai, pour les communes de Berdorf
et Echternach, ainsi que les sections de Steinheim, Osweiler et Dickweiler.
Born, le 21 mai jusqu'à 4 heures de l'après-midi, pour les communes de Rosport et Mom-
pach, à l'exception des sections de Steitiherm, Osweiler et Dickweiler.
Wasserbillig, le 25 mai, pour la commune de Mertert.
Wecker, le 23 mai, pour les communes de Biwer et Manternach.
Roodt, les 28 et 29 mai, pour les communes de Niederanven, Betzdorf et Flaxweiler, à
l'exception des sections de Niederdonven et Oberdonven.
Grevenmacher, le 31 mai ainsi que les 1er, 2 et l'avant-midi du 3 juin, pour la commune
de Grevenmacher et les sections de Machtum et Oberdonven.
Oetrange, le 4 juin, pour les communes de Contern et Schuttrange.
Wormeldange, le 9 juin et l'avant-midi du 10 juin, pour les communes de Lenningen et
Wormeldange, à l'exception de la section de Machtum, et pour la section de Niederdonven.
Hesperange, le 11 juin, pour la commune de Hesperange.
Dalheim, le 15 juin et le 16 jusqu'à 11 heures du matin, pour les commues de Dalheim et
Wdldbredimus.
Mondorf-les-Bains, le 18 juin et l'avant-midi du 19 juin, pour la commune de Mondorf-les-
Bains, ainsi que les sections d'Elvange et Emerange.
Schengen, l'avant-midi du 21 juin, pour les communes de Remersehen et Burmeranrge, à
l'exception des sections d'Elvange et Emerange.
Remich, le 22 juin, pour les communes de Bous, Stadtbredimus et Wllenstein.
id.
les 23, 24 et 23 juin, pour la commune de Remich.
Aspelt, le 29 juin jusqu'à 4 heures de l'après-midi, pour les communes de Weiler-la-Tour
et Frisange, à l'exception de la sertion de Hollange.
Kehlen, le 30 Juin, pour les communes de Kehlen et Kopstal.
Capellen, le 1er juillet et l'avant-midi du 2, pour les communes de Marner et Garnich, à
l'exception de la section de Kahler.
Kœrich, le 5 juillet, pour les communes de Kœrich et Septfontaines.
Steinfort, le 6 juillet et l'avant- midi du 7 juillet, pour les communes de Steinfort et Hob-
scheid, ainsi que la section de Kahler.
Pelange, le 8 juillet, pour les sections de Pelange et Lamadelaine,
Rodange, le 9 juillet, pour la section de Rodange.
Bascharage, les 13 et 14 juillet, pour les communes de Bascharage, Dippach et Clemency,
ainsi que la section de Sanem.
le 3 août, pour la commune de Schifflange, ainsi que les sections de
Belvaux, Soleuvre et Ehlerange.
le 6 août, pour les communes de Rechange et Mondercange, à l'excep-
tion de la section de Bergem.
Bettembourg, les 10 et 11 août, pour les communes de Rœser et Bettembourg, ainsi que
les sections de Bergem et Hellange.
Exemption totale ou partielle du paie-
ment de cette rétribution peut être accordée par
Am 23. Januar 1897 bat Hr. Henry
Ho-
ward,
Esqu., in feierlicher Audienz dem Groß-
herzog die Schreiben ubereicht, welche ihn bei
Seiner Königl. Hoheit als außerordentlichen Ge-
sandten und bevollmächtigen Minister Ihrer Bri-
tischen Majestat beglaubigen.
Großh. Beschluß vom 20. Januar 1897, das von
den Schülern der Allgemeinen Staats-Hand-
werterschule zu entrichtende Schulgeld be-
treffend.
Wir
Adolph,
von Gottes Gnaden Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau
u., u., u.;
Nach Einsicht des Art. 6 des Gesetzes vom 14.
März 1896, über die Eirichtung der Hanowerker-
schule;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres Staatsministers,
Präsidenten der Regierung, und nach Berathung
der Regierung im Conseil,;
Haben beschlossen und beschließen
Die Regierung bann auf den Antrag
des Lehrercolegiums und das Gutachten der
le Gouvernement, sur la proposition de la con-
férence des professeurs et l'avis de la con mis-
sion de surveillance, aux élèves nécessiteux ou
peu aisés qui se distinguent par leur application
et leur bonne conduite.
Les décisions de dispense ne portent que sur
un semestre.
A cette occasion les administrations
communales auront à remplir les devoirs qui
leur sont prescrits par les dispositions ci après
transcrites de l'arrêté royal grand-ducal du 30
mai 1882
Art, 11. — Aussitôt que les bourgmestres
ont reçu l'arrêté (qui ordonne la vérification
des poids et mesures), ils en donnent con-
naissance aux assujettis par voie d'affiche ;
ils les font en outre prévenir à domicile deux
jours d'avance de l'arrivée du vérificateur,
afin qu'aucun des intéressés ne puisse pré-
texter d'ignorance.
Bei dieser Gelegenheit haben die Ge-
weindeverwaltungen die ihnen durch nachstehende
Bestimmungen des Königl.-Großh. Beschlusses
vom 30. Mai 1883 auferlegten Pflichten zu
erfüllen
L'élève qui quitte l'établissement dans
le courant du semestre ou qui est renvoyé pour
inconduite, n'a aucune répétition à exercer du
chef de la rétribution qu'il aura acquittée.
Der Schüler, welcher die Anstalt im
Laufe des Semesters verläßt oder wegen schlechter
Fuhrung von derselben enlfernt worden ist, hat
keinen Anspruch auf Ruckerstattung des bezahlten
Schulgeldes.
Le vérificateur sera autant que pos-
sible accompagné d'un ajusteur agréé par l'ad-
ministration, qui se chargera, moyennant une
rétribution fixée par un tarif officiel, de faire
les menues operations, si les assujettis ne pré-
fèrent les faire eux-mêmes ou en charger d'au-
tres personnes. L'ajusteur leur délivrera, sur
demande, quittance, des sommes perçues.
Der Aichmeister wird, wo möglich, von
einein von der Verwaltung bestätigten sachlun-
digen Arbeiter begleitet sein, welcher gegen eine
tarifmäßige Vergütung die kleinen Reparaturen
besorgt, es sei denn, daß die Betheiligten vorziehen,
diese selbst oder durch Andere vornehmen zu
lassen. Der belr. Ardeiter stellt auf Verlangen
Quittung über die empfangenen Summen aus.
Notre Ministre d'État, président du
Gouvernement, est chargé de l'exécution du
présent arrêté.
Luxembourg, le 20 janvier 1897.
Arrêté du 15 janvier 1897, relatif à la vérification
des poids et mesures pendant l'année 1897
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ;
Vu les art. 10 et suivants de l'arrêté royal
grand-ducal du 30 mai 1882, pour l'exécution
de la loi sur les poids et mesures ;
Arrête
Unser Staatsminister, Präsident der-
Regierung, ist mit der Ausfuhrung dieses Be-
schlusses beauftragt.
Luxemburg, den 30. Januar 1897.
Beschlutz vom 15 Januar 1897, die Prüfung der
Maatze und Gewichte während 1897 betreffend.
Der General-Director der Finanzen;
Nach Einsicht der Art. 10 ff. des Königl.-Großh
Beschlusses vom 30 Mai 1882, die Ausführung des
Gesetzes über d,e Maaße und Gewichte betreffend;
Beschließt
Il est recommandé aux assujettis de
présenter leurs poids et leurs mesures dans
un état convenable de propreté. Les mesures
à l'huile devront, au préalable, être convena-
blement dégraissées.
Lorsque, par suite de la difficulté du trans-
port, ou pour d'autres motifs, une vérification
devra être opérée à domicile, les frais de, dé-
placement en seront payés par l'assujetti, con-
formément au tarif.
Den Betheiligten wird empfohlen, ihre
Maaße und Gewichte in einem reinlichen Zustande
vorzubringen. Die Maaße für Oel sind vorher
gehörig zu entfetten.
Wenn wegen Transport-Schwierigkeiten oder
aus anderen Gründen die Prüfung in der Woh-
nung des Betheiligten vorgenommen werden muß,
so fallen diesem die tarifmäßigen Reisekosten zur
Last.
Art.
5. Als Zeichen der Aichung der geprüften
Maaße, Gewichte und Waagen wird der Buch-
stade T aufgedrückt.
La lettre T sera employée pour le
poinçonnage des poids, mesures et balances
vérifiés.
Pendant toute la durée de la tournée,
le bureau de véritication à Luxembourg ne sera
ouvert au public que le samedi de chaque
semaine.
stattetes Lokal herzustellen. Wenn sie dieser Ver-
pflichtung nicht nachkommt, oder die Mitwirkung
ihrer Agenten verweigert, so kann der Sitz der
Operationen fürderhin in eine andere Gemeinde
verlegt werden. Eintretenden Falls ist der Aich-
meister, um die Geschäfte der einberufenem Be-
theiligten zu erledigen, befugt, auf Kosten der
Gemeinde ein Lokal mit dem benöthigten Hülfs-
personal dringlichkeitshalber anzumiethen, nach-
dem eine mündliche Ruckiprache mit einem Mit-
gliede oder Agenten der Gemeinde-Verwaltung
erfolgles geblieben.
Während der Dauer der Rundreise
ist das Aichamt zu Luxemburg dem Publikum
nur an den Samstagen jeder Woche geöffnet.
A r t 7. Le présent arrêté sera inséré au
Mémorial et affiché dans les commune inté-
ressées.
Luxembourg, le 15 janvier 1897.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Avis, — Justice.
Par arrêté grand-ducal en date de ce jour,
MM. Charles Lame et Jean-Pierre Kirsch, juges
près le tribunal d'arrondissement de Luxem-
bourg, ont été nommés juges commissaires aux
ordres près le même tribunal pour le terme
d'un an, a partir de la date du présent arrêté.
Par le même arrêté, M. Ferdinand Jacques,
juge près le tribunal d'arrondissement de Die-
kirch,a été nommé juge-commissaire aux ordres
près le même tribunal pour un nouveau terme
d'un an, à partir de la date du présent arrêté.
Luxembourg, le 23 janvier 1897.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Hospice central.
Par arrêté grand-ducal en date de ce jour,
M. Alphonse Schlesser, juge près le tribunal
d'arrondissement de Diekirch, a été commis,
pour le terme d'un an a partir de la date du
présent arrêté, pour controler les admissions
et le maintien en état de séquestration des
aliènes à l'hospice central d'Ettelbruck.
Par le même arrêté, M. Victor Rischard, juge
près le même tribunal, a été nommé, pour le
même terme, suppléant pour les dites fonctions.
Luxembourg, le 23 janvier 1897.
Le Directeur général des travaux publics,
Ch. RlSCHARD.
Bekanntmachung. — Centralhospiz.
Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage
ist Hr. Alphons Schlesser, Richter beim Be-
zirksgericht zu Dieklrch,zur Ausübung der Kontrolle
über die Ausnahme von Geisteskranken ins Cen-
tralhospiz sowie auch über die Fortdauer der
Sequestrirung der daselbst untergebrachten Irren,
während einem Jahre, vom Datum besagten Be-
schlusses ab, bezeichnet worden.
Durch denselben Beschluß ist Hr. Viktor Ri-
schard. Richter am selben Bezirksgericht, zum
stellvertretenden Conlrollrichter ebenfalls für ein
Jahr ernannt worden.
Luxemburg, den 23. Januar 1897
Der General-Director der öffentlichen Bauten,
K. Rischard.
Art
7. Gegenwärtiger Beschluß soll in's
Memorial" eingerückt und in den betheiligte
Gemeinden angeschlagen werden.
Luxemburg, den 15 Januar 1897.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Justiz.
Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage
sind die HH. Karl Larue und Johann Peter
Kirsch, Richter am Beziksgerichte zu Luxem-
burg, zu Richtercommissaren bei den Collocations-
versahren in dem Gerichtsbezirk Luxemburg, auf
die Dauer eines Jahres vom Datum besagten
Beschlusses ad, ernannt worden.
Durch denselben Beschluß ist Hr. Ferdinand
J a c q u e s , Richter am Bezirksgericht zu Die-
kirch, zu denselben Funktionen im Gerichtsbezirk
Diekirch, und auf die neue Dauer eines Jahres
ernannt worden
Luxemburg, den 23. Januar 1897.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung, betreffend die Veröffentlichung der Branntwei-Riederlageordnung.
Der Niederlageverkehr mit unter Steueraufsicht stehendem, aus der deutschen Branntwein-
steuergemeinschaft stammendem Branntweine unterliegt innerhalb des Großherzogthums den nach-
stehenden Bestimmungen
Branntwein
Niederlageordnung.*)
A.
Deffentliche
Niederlagen.
l. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. — Die Lagerung von unter Steueraufsicht stehendem, aus der deutschen Branntwein-
steuergemeinschaft stammendem Branntweine kann in den für unverzollte Waaren bestimmten
oder mit Bewilligung der Zollbehörden ausschließlich für die Niederlegung unversteuerten, aus
der deutschen Branntweingemeinschaft stammenden Branntweins eingerichteten
öffentlichen
Niederlagen
erfolgen.
Auf die Lagerung finden die §§ 97 bis einschließlich 106 des durch Gesetz vom 11. Dezember
1869 veröffentlichten Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendungs, soweit nicht die §§ 2 bis 38
dieser Ordnung abweichende Bestimmung treffen.
§ 2. — Als Niederleger gilt derjenige, welchen die Zollbehörde gemäß § 12 als zur Verfü-
gung über den niedergelegten Branntwein befugt anerkennt.
Wer die Niederlage betreten will oder sie verläßt, hat sich bei dem die Aufficht führenden
Zollbeamten zu melden. Auch können die Personen, die die Niederlage verlassen, nach Maßgabe
des § 127 des Vereinszollgesetzes einer körperlichen Untersuchung unterworfen werden.
§ 3. — In der Regel dürfen nur am Orte der Niederlage wohnhafte Personen diese
benutzen und müssen Auswärtige, die sich der Niederlage bedienen wollen, einen am Orte wohn»
haften Vertreter bestellen. Es steht jedoch für den Fall, daß der bezeichnete Empfänger des
Branntweins binnen der zur Anmeldung vorgeschriebenen Frist entweder nicht auszumitteln ist
oder die Annahme und Anmeldung des Branntweins verweigert, dem Waarenführer, auch wenn
er am Orte nicht wohnhaft ist, frei, den Branntwein auf seinen Namen zur Niederlage anzumelden.
Macht der Waarenführer von dem ihm eingeräumten Rechte keinen Gebrauch, so kann das
*) Die in dieser Ordnung bezeichneten Formulare sind hier nicht abgedruckt; dieselben können bei dem
Haupt-Zollamte eingesehen werden.
Avis. — Postes et télégraphes.
Il résulte d'une communication du Conseil
fédéral suisse du 5 janvier ct., que le gouver-
nement du Pérou a adhère, à partir du 1er février
prochain, à la convention concernant l'échange
des colis postaux et à celle concernant le ser-
vice des mandats de poste, conclue à Vienne le
4 juillet 1897.
Luxembourg, le 18 janvier 1897.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Bekanntmachung — Post-u.Telegraphenwesen.
Aus einer Mitheilung des Schweizerischen
Bundesrathes vom 5. Januar ct. erbellt. daß
die Regierung von Peru dem zu Wien am
4. Juli 1891 abgeschlussenen Uebereinkommen,
betreffend den Auslausch von Postpackelen, sowie
den Postanweisungsdienst, vom 1. Februar k. ah
beigetreten ist.
Luxemburg, den 18. Januar 1887.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Amt von Amtswegen einen Spediteur oder eine sonst geeignete Person veranlassen, den Brannt-
wein anstatt des bezeichneten Empfängers zur Niederlage anzumelden.
§ 4. — Der in eine für unverzollte Maaren bestimmte öffentliche Niederlage aufgenommene
steuerpflichtige, aus der deutschen Branntweinsteuergemeinschaft stammende Branmwein belält
die Eigenschaft als solcher nur dann bei, wenn darin entweder ausländischer Branntwein über-
haupt nicht lagert, oder eine räumlich getrennte Lagerung des ausländischen zollpslichtigen und
des steuerpslichtigen Branntweins stattfindet. Der Niederleger hat, falls dem Branntweine die
steuerpflichtige Eigenschaft gewahrt blerben soll, in dem Abfertigungspapiere einen entsprechenden
Antrag zu stellen.
Auf Branntwein, der die Eigenschaft einer unvelzollten Waare annimmt, finden die Vor-
schriften des Zoll Niederlageregulativs Anwendung.
§ 5. — Vranntwein darf nur in völlig dichten, guten und deutlich bezeichneten Umschließungen
zur Niederlage angenommen werden.
II.
Pranntwein-Nirderlageregister.
§ 6. — Ueber den in öffentliche Niederlagen eingelagerten Branntwein wird, sosein er nicht
nach Maßgabe des § 4 die Eigenschaft unverzollten ausländischen Branntweins annimmt, ein
V
r
a
nntwein-Niederlageregister
nach
Anlange
für
den
Zeitraum
des
Etats-
lahres geführt,
Das Niederlageregister erhält fur jeden Niederleger eine besondere — je nach dem Umfange
der stattfindenden Einlagerungen eine oder
(…)
Blattseiten umfassende — Abtberlung mit
forllaufender Z'sser und ist mit Inhaltsverzerchniss nach der Buchstabenfolge zu veiseben; seine
Blatter sind fortlaufend zu numeriren.
Die An- oder Abschreibungen im Niederlageregister haben in genauer Ubereinstimmung mit
den Angaben in dem Revisionsbefunde des An- oder Abmeldunaspavieres zu erfolgen.
Das Niederlageregister kann nach dem Jahresschlusse noch drei Monate bei dem Niederlage-
amte zurückbleiben und während dieser Zeit zur Abschreibung des bis dahin aus der Niederlage
abgemeldeten Branntweins offen gehalten werden.
Die Anschrerbung des vom Beginne des neuen Etatsjahres ab zur Aufnahme in die Nieder-
lage angemeldeten Branntweins erfolgt dagegen in dem neuen Niederlaqeregister.
Sobald alle eingetragenen Branntweinposten erledigt find, spatestens nach dem Schlusse des
funsgehehnmonatlichen Zeitabschnittes (Absatz 4) ist das alte Niedeilageregister endgultig abzu-
schließen. Die alsdann nach Inhalt des Registers noch in der Niederlage befindlichen Brannt-
weinposten sind in das mit dem Beginn des Etatsjahres neu angelegte Niederlageregister hinter
den darin bereits erfolgten neuen Anschreibungen und mit der Ueberschrift „Aus dem Vorjahre
übntragen" unter forilaufenden Nummern zu übernehmen. Dabei ist in Spalte 2 der Tag der
Einlagerung des Branntweins und in die Spalten 3 und 4 der Hinweis auf die betreffenden
Eintragungen im alten Niederlageregister aufzunehmen. Mit der Anschrelbung n e u e r Posten
wird demnächst hinter den Uebertragungen unter der Uberschrist „Laufende Anschreibungen"
fortgefahren. Die Uebertragungen hat der Oberinspektor oder ern anderer vom Hauptamts be-
sonders damit betrauter Obecbeamter zu prüfen und ihre Richtigkeit in dem endgültig abge-
schlossenen Niederlageregister zu bescheinigen.
Binnen einer von der
Zolldirektion
zu
bestimmenden Frist nach dem endgültigen Abschlusse
ist das Niederlageregister nebst Belägen zur Nachprüfung an die Zolldirektion enzureichen.
Die der
Anschreidung
des Branntweins im Niederlageregister zu Grunde liegenden Ab-
seitigungspapiere (§ 7) werden Belage zu dem betreffenden Vorregister, die
Abmeldungs-
papiere (§
29) Beläge zu dem Register, in dem der im Niederlageregister abgeschtiebene
Branntwein weiter nachgewiesen wird. (Vergl. auch § 52, Absatz 7.)
III.
Anmeldung und Abfertigung zur Niederlage.
§ 7. — Für die Anmeldung von Branntwein zur Niederlage gelten folgende Vorschriften
a) Gehl der Branntwein mit Branntweindegleitschein l bei dem Niederlageamte ein, so hat
der Niederleger gemäß § 39 Absatz 2 unter b der Branntwein-Begleitscheinordnung einen Aus-
Zug aus dem Begleitscheine in z w e i f a c h e r
Ausfertigung zu übergeben: mit dem Begleit-
scheine und dem Auszuge ist nach Maßgabe des § 39 Absatz 3 und 4 der genannten Ordnung
zu verfahren. Die eine Ausfertigung des Auszuges bleibt demnächst bei dem erledigten Begleit-
scheine, während die andere gemäß § 12 Absatz 1 als Niederlageschein dient.
b) Erfolgt die Ueberfübrung des Brannttweins in die Niederlage aus einem Branntwein-Privat-
lager
desselben
Orts
ohne Ausfertigung eines Branntweinbegleitscheines I gemäß § 66
unter c, so in als Anmeldungspapier die eine Ausfertigung der Abmeldung zu verwenden, die
andere Ausfertigung erhält der Niederlege; gemäß § 12 Absatz 1 als Niederlageschein zurück.
§ 8. — Unterliegt der zur Niederlage angemeldete Branntwein
verschiedenen
Abgaben-
satzen, so ist er — abgesehen von den in § 38 vorgezehenen Fällen — bei der Aufnahme in die
Niederlage nach den verschiedenen Abgabensätzen zu trennen, derart, daß für ein zur- Einlagerung
kommendes Gefäß immer nur e i n Abgabensatz im Niederlageregister zur Anschreibung kommt.
Ausnahmen hiervon sind nur fur einzelne Gefäße zulässig, soweit die verschiedenen Abgaben-
sätzen unterliegenden Brauntweinmengen nicht jede für sich ein volles Gefäß ausmachen.
§ 9. — Auf Grund des vorgelegten Anmeldungspapieres (§ 7) ist von den Abfertigungsbeamten
die Feststellung der Litermenge reinen Alkohols, die in dem zur Aufnahme in die Niederlage
angemeldeten Branntweine enthalten ist. vorzunehmen. Der Befund ist in den beiden Ausfer-
tigungen des Anmeldungspapieres zu vermerken.
Die Feststellung der Alkoholmenge kann auf den schliftlichen Antrag des Niederlegers im An-
meldungspapiere unterbleiben und das Ergebniß der vorangegangenen Abfertigung der weiteren
Behandlung zu Grunde gelegt werden
a) wenn der Branntwein seit der vorangegangenen Abfertigung ununterbrochen unter amt-
lichem Raumverschlusse oder unter amtlicher Begleitung oder Verwahrung gestanden hat, oder
b) wenn der Niederleger sich in dem oben erwähnten Antrage zugleich damit einverstanden
erklärt, daß die bei der Borabfertigung ermittelte Litermenge reinen Alkohols der Änschleibung
im Riederlageregister und der spateren Versteuerung zu Grunde gelegt oder, falls die Brannt-
weinpust in Zukunft unter nochmaliger Feststellung der Litermenge leinen Alkohols zur Umfüllung
in der Niederlage oder ohne vorhergegangene Umfüllung zur anderweiten Abfertigung aus der
Niederlage gelangt, eine hierbei etwa ermittelte Fehlmenge versteuert wird. Derartiger Brannt-
wein darf, solange eine amtliche Feststellung seiner Litermenge reinen Alkohols in der Nieder-
lage nicht stattgefunden hat, mit unter andern Voraussetzungen in die Niederlage aufgenommenem
Branntweine nicht vermischt werden; ist er aber in der Niederlage unter Feststellung seiner
6 a
Litermenge reinen Alkohols umgefüllt worden, so wird er von der Umfüllung ab wie unter andern
Voraussetzungen in die Niederlage aufgenommener Branntwein behandelt. (S. auch § 23 Absatz 3.)
§ 10. — Ergiebt die amtliche Feststellung der Litermenge reinen Alkohols bei der Aufnahme
in die Niederlage gegen die Vorabfertigung eine
Fehlmenge,
so ist die durch die Feststellung
beim Niederlageamte ermittelte Litermenge reinen Alkohols im Niederlageregister anzuschreiben,
wegen Behandlung der ermittelten Fehlmenge aber nach Maßgabe der §§ 45 bis 48 der Brannt-
wein-Begleitscheinordnunq weiter zu verfahren.
Ergiebt die Festitellung ein M e h r , so ist -
unbeschadet der Untersuchung wegen etwaiger
Irrthümer -
gleichfalls das Ergebniß der beim Niederlageamte vorgenommenen Feststellung,
gegebenenfalls unter Beachtung des § 49 Absatz 2 der Branntwein-Begleitscheinordnung, der
Anschrelbung im Niederlageregister zu Grunde Zu legen.
Wird die Liternenge remen Alkohols bei der Einlagerung in die Niederlage nicht nochmals
festgestellt (§ 9 Absatz 2), so sind die in dem betreffenden Anmeldungspapiere (§ 7) enthaltenen
Angaden uber die Vorabfertigung der Anschreidung im Niederlageregister zu Grunde zu legen.
§ 11. — Nach beendeter Abfertigung hat der Niederleger den Branntwein auf eigene Kosten an
denjenigen Ort der Lagerräume zu schaffen, welcher für die Lagerung angewiesen wird.
Soweit der Raum es gestattet und nicht andere Umstände entgegenstehen, ist der Branntwein
eines jeden Niederlegers beisammen zu lagern.
Die zu einer Branntweinpost gehörenden Gefäße sind in übersichtlicher Weise zusammen und
gesondert von den übrigen Posten zu lagern.
IV. Niederlagescheine
§ 12 — Nach geschehener Niederlegung wird dem Niederleger eine, hinsichtlich der Eintragung
in das Niederlageregister bescheinigte Ausfertigung der im § 7 bezeichneten Anmeldungspapiere
zugestellt, die ihm als Niederlageschein dient.
Die Zollverwaltung ist befugt, denjenigen, welcher ihr den Niederlageschein vorlegt, als zur
Verfügung über den darin bezeichneten Branntwein berechtigt anzusehen, und nicht verpflichtet,
auf eine nähere Prüfung einzugehen, ob er rechtmäßiger Besitzer des Niederlagescheines ist.
Sollte jedoch ein Schein in unrechte Hände gekommen sein und dies von demjenigen, für den
es von Bedeutung ist, den: Amte angezeigt werden, so hat dieses hierüber einen Vermerk im
Niederlageregister zu machen und solange keine Verfügung über den Branntwein zuzulassen, bis
über den rechtmäßigen Besitz des Niederlagescheines von der zuständigen Behörde entschieden
worden ist.
§ 13. — Soll Branntwein, der in der Niederlage lagert, auf den Namen eines andern Nieder-
legers umgeschrieben werden, so ist dem Amte der Niederlageschein mit einem entsprechenden
schriftlichen Antrage, der sowohl von dem bisherigen als auch von dem zukünftigen Niederleger
zu vollziehen ist, vorzulegen. Wenn kein Bedenken obwaltet, so findet die Umschreibung im
Niederlageregister und auf dem Niederlagescheine, bei Uebertragung einer Theilpost aber die
Abschreibung auf dem Niederlagescheine und die Ausstellung eines neuen Niederlagescheines statt.
(S. auch § 15.)
§ 14.—Sollte ein Niederlageschein verloren gehen, so muß der Niederleger dem Amte davon
Nachricht geben. Nachdem der Niederlügeschein in Gemäßheit der bestehenden Bestimmungen für
ungültig erklärt und dies dem Niederlageamte nachgewiesen worden, wird im Niederlageregister
das Nöthige vermerkt, ein zweiter Niederlageschein ausgefertigt und darin auf die erfolgte Un-
gültigkeitserklärung der ersten Ausfertigung hingewiesen.
Meldet sich, nach erfolgter Benachrichtigung des Amtes von dem Verluste eines Niederlage-
scheines und bevor dieser für ungültig erklärt worden ist, ein dritter Besitzer des Scheines, so
muß das Niederlageamt rechtskräftige richterliche Entscheidung dalüber abwarten, wer über den
niedergelegten Branntwein zu verfügen hat. I n der Zwischenzeit ernennt das Amt einen Ver-
treter des Eigenthümers, der auf dessen Kosten und, wie dieser selbst, für die Erhaltung und
Beaufsichtigung des Branntweins zu sorgen hat.
§ 15. — Jede Abschreibung im Niederlageregister ist vom Amte auf dem vorzulegenden Nieder-
lagescheine zu vermerken. Wird durch die Abschreibung nicht der ganze Inhalt eines Niederlage-
scheines erledigt, so erhält der Niederleger den Schein zurück, andernfalls verbleibt der Schein
beim Amte als Belag zum Niederlageregister.
V. Aufbewahrung und Behandlung auf der Niederlage.
a) Ordnung und Aussicht in der Niederlage.
§ 16. — Die Niederlageverwaltung hat für die Sicherung des lagernden Branntweins nach
Maßgabe des § 102 des Vereinszollgesetzes zu sorgen.
Die Niederleger sind verbunden, die an sie ergebenden Anweisungen des Niederlageverwalters
zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung oder Beseitigung von Beschädigungen
zu befolgen.
Im Falle fortgesetzter Saumniß eines Niederlegers ist er zur Ergreifung der für die Er-
haltung des Branntweins erforderlichen Maßregeln oder zur Entnahme aus der Niederlage vom
Amte schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist mit der Verwarnung aufzufordern,
daß auderufalls von Amtswegen das Nöthige auf seine Kosten werde verfügt werden.
§ 17. — Der Niederleger hat auch seinerseits über den lagernden Branntwein Aufsicht zu führen.
Es bleibt ihm überlassen, an die einzelnen Gefäße einen Privatverschluß anzulegen; in diesem
Falle ist die Art des Verschlusses in dem Anmelduugspapiere (§ 7) zu bemeiken. Der Nieder-
leger hat ferner von Zeit zu Zeit nach dem Branntweine zu sehen und mit darüber zu wachen,
daß er durch seine Lage u. s. w. nicht leidet, auch, wenn er solches wahrnimmt, den Nieder-
lageverwalter darauf aufmerksam zu machen.
§ 18. — Der Branntwein darf von der einmal durch den Niederlageverwalter angewiesenen
Stelle nur mit dessen Erlaubnis; versetzt werden; hierbei ist nach der Anwersung des Niederlage-
verwalters zu verfahren. Wünscht der Niederleger, in der Annahme, daß sein Branntwein nicht
gut lagere, eine andere Lagerstelle, so wird ihm diese, wenn die Versetzung ohne Störung
geschehen kann und sonst kein Zinderniß entgegensteht, gewährt werden.
Kann sich der Niederleger hierüber mit dem Niederlageverwalter nicht einigen, so entscheidet
der Amtsvorstand.
b. Entnahme von Proben.
§ 19. — Dem Niederleger ist gestattet, auf schriftliche Anmeldung bei dem Amte, kleinere
Proben von dem niedergelegten Branntweine zu entnebmen. Das Oeffnen der Gefäße, die Ent-
nahme der Proben und die neue Verschließung der Gefäße muß unter amtlicher Aufficht geschehen.
Das Nettogewicht des als Probe entnommenen Branntweins muß genau 0,1 Klg. oder ein
Vielfaches davon betragen und ist im Niederlageregister bei der betreffenden Post zu vermerken.
Bei der Waumung der Post sind die entnommenen Proben, falls die Nestpost versteuert
werden soll, mit dieser, andernfalls auf Grund einer vom Niederleger besonders einzureichenden
Abmeldung (§ 29 unter a) zur Versteuerung zu ziehen. I m letzteren Falle ist der Feststellung
der in den Pioben enthaltenen Litermenge reinen Alkohols die bei der Einlagerung ermittelte
oder angenommene wabre Staite in Gewichtsprozenten zu Grunde zu legen.
c. Bereitstellung zur Vesichtigung.
§ 20. — Wo nickt schon die Entnahme und Prusung von Proben genugt, kann auch die
vorübergehende Bereitstellung des Branntweins zur Besichtigung durch den Kaufer in der
Niederlage gestattet werden.
Die Auslegung von Branntwein
zum
Verfause
in der Niederlage ist nickt erlaubt.
d Um- und Ausfüllung.
§ 21. — Tie zur Verfügung über den lagernden Branntwein berechtigten Personen sind
befugt, in der Niederlage unter Aufsicht der Beamten den Branntwein bebufs der Tbeilung,
Erhaltung und sonstiger mit dem Zwecke der Niederlage vereinbarer Behandlung umzufüllen,
wenn geeignete Räumlichkeiten dazu vorhanden sind. Es tonnen indessen von der
Zolldirektion
nach den ortlichen Verhaltnissen fur einzelne Niederlagen gewisse Grenzen festgesetzt
werde,
innerhalb deren die Theilung nur stattfinden darf
Zur Ergänzung, Auffüllung u s w des steuerpflichtigen Branntweins kann Branntwein aus-
dem freien Verkehr in die Niederlage erngebranch werden. Die vierzu bestimmte Menge muß
dem Niederlageamte nach Litern reinen Alkohols schriftlich angemeldet werden. Zu der An-
meldung kann ein Vordruck nach Anlage 2 (§ 22) benutzt werden, wobei von dem Anmelder
nur die Spalten 3, 8 und 11 auszufüllen sind. Die Altobolmengen, die in die einzelnen Gefäße
nachgefüllt werden sollen, sind demnächst vor dem Einlasse in die Lagerräume von den Abfer-
tigungsbeamten besonders festzustellen und dem steuerpflichtigen Lagerbestande der
einzelnen
Fässer sowohl im Niederlageregister als im Niederlagescheine zuzuschreiben. Einer Verwiegung
oder Alkoholermittelung bedarf es bei den aufzufüllenden Gebinden weder vor noch nach der
Auffüllung. Die Anmeldung, in der die Adfertigungsbeamten ihren Revinonsbefund — und
zwar, bei Benutzung eines Vordruckes nach Anlage 2 als Anmeldung, in die Spalten 14 bis 21.
und 24 bis 26 — niederzuschreiben haben, wird Belag zum Niederlageregister.
§ 22. — Jede Umfüllung (§ 21 Absatz 1) ist dem Amte zuvor mittels
einer
Anmeldung,
nach Anlage 2 unter Vorlegung des Niederlagescheines schriftlich anzumelden und erst, nach-
dem von dem Amte die erforderliche Aufsicht angeordnet worden ist, vorzunehmen.
Der § 30 findet entsprechende Anwendung.
§ 23. — Nach jeder Umfullung oder Theilung einer Branntweinpost ist die Litermenge reinen
Alkohols für jedes neu befüllte Gefäß amtlich festzustellen. Die Branntweinpost wird dann im.
Niederlageregister ab- und nach Maßgabe ver neuen Feststellung wieder angeschrieben, auch der
Niederlageschein hiernach berichtigt oder ein neuer ausgestellt.
Wird der Inhalt eines in der Niederlage ruhenden Gefäßes ganz oder theilweise zum Auffüllen
anderer Gefäße benutzt, so finden die Vorschriften des § 21 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
Wenn ein Gefäß, aus dem in andere Gefäße umgefüllt worden ist. oder aus dem andere
Gefäße aufgefüllt worden sind, hierbei nicht vollständig entleert worden ist und noch auf der
Niederlage verbleiben soll, so kann auf Antrag von der Feststellung der in diesem Gefäße ver-
bliebenen Litermenge reinen Alkohols durch Verwiegung abgesehen werden, dergestalt, daß nur
eine Abschreibung der Gesammtalkoholmenge des aus ihm entnommenen Branntweins von der
Einlagerungsmenge im Niedeilageregister und im Niederlagescheine eifolgt.
Abweichungen von der ursprünglich im Niederlageregister angeschriebenen Litermenge reinen
Alkohols, die sich bei der Um- oder Auffüllung herausstellen, sind sofort aufzuklären. Sich hier-
bei ergebende Febl- oder Mehrmengen sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 und 33 zur
Versteuerung oder zur Anschreibung im Niederlageregister zu bringen.
§ 24. — Sind in einer für unverzollte Waaren bestimmten öffentlichen Niederlage, in der
gemäß § 4 Absatz 1 die Lagerung steuerpflichtigen, aus der deutschen Branntweinsteuergemein-
schaft stammenden Branntweins gestaltet worden ist. bei der Um- oder Auffüllung des letzteren
Gesäße leer geworden, so dursen sie obue Zollentrichtung aus der Niederlage abgelassen werden.
§ 25. — Wird Branntwein, der verschiedenen Abgabensätzen unterliegt,
in
der
Nieder-
l a g e gemischt, so ist die gesammte aus der Mischung hervorgegangene Menge biniort zu dem
höchsten der in Frage kommenden Zuschlagssäße anzuschreiben. Wird bei einer Um- oder Auf-
füllung eine
Mehrmenge
festgestellt (§ 23 Absatz 4), so ist diese Mehrmenge gemäß § 32
unter c anzuschreiben.
Wird Branntwein, für den die Maischbottich- oder Branntweinmaterialsteuer erhoben worden
ist. mit Brauntwein gemischt, bei dem dies nicht der Fall ist, so wird die gesammte aus der
Mischung hervorgegangene Menge von neuem als Bianntwein angeschrieben, für den die Maisch-
bottich- oder Branntweinmaterialsteuer nicht erhoden worden ist.
e. Steuerfreie Abschreibung von verdorbenem Branntwein.
§ 26. — Die von steueirpflichtigem Branntweine ausgesonderten Anreinigkeiten, desgleichen in
der Niederlage verdorbene oder in eine andere Beschaffenheit, in der sie einer Abgabe für
Branntwein nicht unterliegen winden, übergegangene Branntweinmengen können mit Genehmig-
gung des Amtsvorstandes auf schriftlichen Antrag des Niederlegers nach amtlicher Feststellung
vernichtet und demnächst im Niederlageregister steuerfrei abgeschrieben werden. Der Antrag des
Niederlegers dient mit einer über die stattgehabte Vernichtung aufzunehmenden Verhandlung als.
Belag für die Abschreibung im Niederlageregister.
f. Bestandesrevision.
§ 27. — Die Branntweinbestände der Niederlage sind von Zeit zu Zeit durch den Ober-
inspektor
oder durch einen von ihm beauftragten oberen Beamten einer Bestandesrevision
zu unterwerfen. Zu welchem Zeitpunkte und in welchem Umfange sie stattzufinden hat, bestimmt
die Zolldirettion.
Die Niederleger haben zum Zwecke der Bestandesrevision auf Verlangen Bestandeserklärungen
abzugeben, die von einem mit der Führung des Niederlageregisters nicht beauftragten Beamten
durch Vergleichung mit dem Niederlageregister zu prüfen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit und
Bollständigkeit zu bescheinigen sind.
g. Tagerfrist.
§ 28. — Der zur Niederlage gebrachte Branntwein darf in der Regel in der allgemeinen
Niederlage nicht über fünf Jahre (§ 98 Absatz 2 des Vereinszollgesetzes) und in der beschränkten
Niederlage nicht über sechs Monate (§ 105 Absatz 1 des Vereinszollgesetzes) lagern.
Mit Genehmigung der
Zolldirektion
kann ausnahmsweise in einzelnen Fällen eine Ver-
längerung der Lagerfrist eintreten.
VI. Abmeldung und Abfertigung aus der Niederlage.
§ 29. __ Soll Branntwein aus der Niederlage entnommen werden, so bat der Niederleger, unter
Vorlegung des Niederlagescheines, dem Führer des Niederlageregisters ein der Bestimmung des
Branntweins entsprechendes Abmeldungspapier nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu
übergeben
a) Soll der Branntwein versteuert werden, so ist eine
Abmeldung
nach
Anlage
in einfacher Ausfertigung vorzulegen.
b) Loll der Branntwein außerhalb des Orts, wo die Niederlage sich befindet, versandt
oder durch die Zollbehörde der Steuerbehörde behufs Ueberwachung der Denaturirung oder
der steuerfreien Velwendung in undenaturirtem Zustande überwiesen werden, so ist ein
Branntweinbegleitschein I nach Anlage 3 der Branntwein-Begleitscheinordnung in z w e i -
facher Ausfertigung abzugeben.
Das weitere Verfahren regelt sich bierbei, je nachdem der Branntwein zur Versendung
innerhalb des Großherzogthums oder zur Ausfuhr gelangen soll, nach den entsprechenden
Bestimmungen der Branntwein Begleitschein- oder der zu erlassenden
Bianntwein-Steuer-
befreiungsordnung.
c) Soll der Branntwein aus der öffentlichen Niederlage in ein Privatlager desselben
Orts
übergeführt werden, so ist eine Abmeldung nach Anlage 3 dieser Ordnung als Be-
gleitpapier zu verwenden unter Ausfullung und Unterzeichnung der auf der Tuelseire vur-
gedruckten Antahmeerklarung durch den Versender des Branntweins.
Die Abmeldung ist
in
zweifacher
Ausfertigung dem Niederlageamte zu übergeden.
Geschieht in diesem Falle die Ueberführung des Branntweins
unter
amtlicher
Begleitung,
so ist nach erfolgter Vorabfertlgung die eine Ausfertigung dem beglei-
tenden Beamten auszuhändigen, der demnächst die ununterbrochen bis zum Bestimmungsorte
ausgeführte Begleitung des Branntweins und die wegen dessen weiterer Beaufsichtigung
u. s. w. getroffenen Maßregeln auf dem Papiere zu bescheinigen und sodann das letztere
der Abfertrgungsstelle zur Herbeiführung der Schlußabfertigung zu übergeben hat.
Wird die Ueberfuhrung dagegen o h n e
amtliche
Begleitung
bewirkt, so erhält
der Versender diejenige Ausfertigung, welche die Branntweinsendung zu begleiten hat zur
Aushändigung an den Empfänger des Branntweins; die zweite Ausfertigung bleibt bei der
Abfertigungsstelle zurück.
Im Nebligen finden die Vorschriften des § 6 Absatz 2 und 3, §§ 7, 9 bis 11, 13 bis
22, 24 Absatz 1, §§ 25, 27 Absatz 3 und 4, § 35 Absatz 1, §§ 36, 38, § 39 Absatz 4,
§ 41 Absatz 1, 2 und 4 und §§ 43 bis 50 der Branntwein-Begleitscheinordnung sinngemäße
Anwendung.
Der Nachweis der ordnungsmäßigen Erledigung des genannten Abfertigungspapieres wird
von den Abfertigungsbeamten nach stattgehabter Schlußabfertigung durch Ausfüllung und
Vollziehung der auf Seite 4 der Papiere vorgedruckten Bescheinigung über die erfolgte
Niederlegung des Branntweins geführt. (S. seiner § 52 Absatz 6 dieser Ordnung.)
Im Falle des Bedürfnisses kann auch für den Verkehr zwischen verschiedenen Abfertigungs,
stellen desselben Orts, die selbständige Registerfuhrung haben, von der Zolldirektion ent-
sprechende Erleichterung zugelassen werden.
§ 30. — Der Führer des Niederlageregisters hat die Angaben in dem nach § 29 eingereichten
Ubmeldnngspapiere mit dem Niederlageregister zu vergleichen und die Uebereinstimmung oder
die Berichtigung in dem Papiere zu bescheinigen, auch diejenigen Bemerkungen hinzuzufugen, welche
sich auf die früher stattgehabten amtlichen Festellungen — insbesondere auch darauf, ob die An-
schreidung im Niederlageiegister s. Zt. gemäß § 9 Absatz 2 unter b erfolgt ist — und sonst auf
die weitere Abfertigung des Branntweins beziehen.
§ 31. — Auf Grund des vorgelegten Abmeldungsvavieres ist von den Abfertigungsbeamten die
Feststellung der Litermenge reinen Alkohols, die in dem zur Entnahme aus der Niederlage be-
stimmten Branntweine enthalten ist. vorzunehmen.
Soll Branntwein zur Versteuerung abgefertigt weiden, so kann, falls der Niederleger sich in
der für Anträge vorgesehenen Spalte der Abmeldung ausdrücklich damit einverstanden erklärt,
die Feststellung der Litermenge reinen Alkohols unterbleiben und die bei der Einlagerung oder
Um'ullung angefchliebene Altholmenge der Auslagerungsabfertigung zu Grunde gelegt werden.
I m Falle des § 34 Absatz I jedoch, sowie, wenn Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ein
Theil des Branntweins während der Lagerung heimlich entfernt worden ist, darf von der Fest-
stellung der Litermenge reinen Alkohols nicht abgesehen werden.
§ 32. — Findet bei der Auslagerung des Branntweins eine Ermittelung der Litermenge reinen
Alkohols statt, so kommen bezüglich etwaiger hierbei festgestellter Abweichungen von den bei der
Einlagerung oder Umfüllung des Branntweins im Niederlageregister erfolgten Abschreibungen
folgende Grundsätze Zur Anwendung
a) Wird eine
Fehlmenge
an Litern reinen Alkohols gegen die bei der Einlagerung oder
Umfüllung angeschriebene Alkoholmenge ermittelt, so gelten — vorbehaltlich der Bestimmungen
unter b - die folgenden Vorschriften
1. Soweit die festgestellte Fehlmenge lediglich durch zufällige Ereignisse oder durch natür-
liche Einflüsse (Einzehren, Verdunsten oder gewohnliche Leckage) herbeigeführt ist, darf sie —
ausgenommen den Fall des § 9 Absatz 2 unter b —unter entsprechender Begründung im
Abfertigungspapiere steuerfrei gelassen und die Auslagerungsmenge der weiteren Abfer-
tigung zu Grunde gelegt werden.
2. Treffen die Voraussetzungen unter 1 nicht zu oder handelt es sich um den Fall des § 9
Absatz 2 unter d, so ist die Auslagerungsmenge zwar gleichfalls der weiteren Abfertigung
zu Grunde zu legen, die ermittelte Fehlmenge aber sofort besonders —oder, falls die Aus-
lagerungsmenge versteuert werden soll, mit dieser—zur Versteuerung zu ziehen, vorbehaltlich
des einzuleitenden Strafverfahrens, wenn der Verdacht vorliegt, daß die Fehlmenge infolge
heimlicher Entfernung eines Theiles des Branntweins aus der Niederlage entstanden sei.
b) Wird bei der Auslagerung von v e r s c h i e d e n e n Abgabensätzen unterliegendem Brannt-
weine, der gemäß § 8 in einem Gefäße eingelagert worden ist und der auch inzwischen eine
Umfüllung gemäß § 2) nicht erfahren hat, gegenuber. der Anschreibung im Niederlageregister
eine
Fehlmenge
festgestellt, so ist diese nach dem Verhältnisse der im Niederlageregister zu
den vorschledenen Abgabensätzen angeschriebenen Altoholmengen auf letztere in Anrechnung zu
bringen und sodann nach Maßgabe der Vorschriften unter a weiter zu verfahren.
c) Ergiebt sich bei der Auslagerung
ein
Mehrbefund
an Litern reinen Alkohols, so bildet
— unbeschadet der Untersuchung wegen etwaiger Irrthümer — die Auslagerungsmenge die
Grundlage der Abfertigung.
Auf die
Mehrmenge
ist stets der Verbrauchsabgabensatz, von
0,70 Mk. für das Liter reinen Alkohols und der auf der Branntweinpost etwa ruhende Zu-
schlagssatz — bei verschiedenen Zuschlagssätzen der höchste — in Ansatz zu bringen.
§ 33. — Bel Branntweinposten, die aus mehreren Gefäßen bestehen, kann jedes einzelne Gefäß,
dessen Litermenge reinen Alkohols bei der Einlagerung oder Umfüllung im Niederlageregister
besonders angeschrieben worden ist, bei der Auslagerung bezüglich der Abweichungen (§ 32) als
eine für sich bestehende Branntweinpost behandelt werden
§ 34. - Wird eine aus mehreren Gefäßen bestehende Branntweinpost, für die die Litermenge
reinen Alkohols bei der Einlagerung nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und 6 der Anleitung zur
Ermittelung des Alkoholgehaltes im Branntweine auf Grund einer
einzigen
Durchschnitts-
probe ermittelt und demgemäß in einer G e s a m m t m e n g e
im Niederlageregister ange-
schrieben ist, demnächst in Theilmengen aus der Niederlage entnommen, so ist der Abfertigung
jeder dieser Theilmengen die bei der
Auslagerung
zu
ermittelnde
Litermenge
reinen Alkohols zu Grunde zu legen.
Ergiebt sich hierbei im ganzen eine Fehlmenge oder ein Mehrbefund gegen die Einlagerungs-
menge, so kommen bei der Abfertigung der
letzteu
Theilpost
die im § 32 ausgesprochenen
Grundsätze zur Anwendung.
§ 35. — Der Branntwein wird gegen Vorjeigung der Steuerquittung oder der betreffenden
Abfertigungspapiere und, falls Lagergeld Zu erheben war
einer weiteren Quittung über dieses
aus der Niederlage abgelassen. Es erfolgt demnächst seine Abschreibung im Niederlageregister.
Binnen 24 Stunden nach beendeter Abfertigung muß der Branntwein aus der Niederlage ent-
fernt werden.
§ 36. — Wo Lagergeld erhoben wird, soll es fur jede Niederlage nach dem örtlichen Bedarf
zur Deckung der Kosten festgestellt werden, jedoch, sofern die Niederlagen für Rechnung des
Staates verwaltet werden, 23 Pfennig für je 100 kg und 1 Monat nicht übersteigen.
Von
Branntweinposten im Gewichte von weniger als l00 kg. wird der Satz für 100 kg. erhoben.
Neberschießende Mengen bis zu 50 kg. bleiben außer Betracht, 50 kg. und darüber gelten
dagegen für volle 100 kg.
Das Lagergeld ist von dem bei der Einlagerung des Branntweins angeschriebenen und im
Falle einer Umfüllung von dem dabei ermittelten Bruttogewicht zu erheben.
Die Zolldirektion ist ermächtigt, die Hohe des nach Absatz 1 zu erhebenden Lagergeldes fest-
zustellen.
§ 37. — Mit Branntwein, dessen Verfügungsberechtigter unbekannt ist, oder dessen Abnahme
von der Niederlage nach Ablauf der Lagerfrist (§ 28) von dem der Zollbehörde bekannten Ver-
fügungsberechtigten veiweigert wird, ist nach § 104 des Vereinszollgesetzes zu verfahren.
Bleibt in solchen Fällen beim öffentlichen Verkaufe des Branntweins das Meistgebot nach
Abzug der Kosten hinter dem Betrage der Abgabe zurück, oder wird beim Verkaufe zum Zwecke
der Denaturirung oder Ausfuhr ein die Kosten deckendes Gebot nicht erzielt, so ist der Zuschlag
zu versagen. Die
ZoIldirektion
kann Ausnahmen zulassen, wenn der Ausfall der Abgabe
oder der Kosten zehn Prozent nicht übersteigt.
VlI. Einrichtung van Branntwein-Privattagern in öffentlichen Niederlagen
§ 38. — I n der öffentlichen Niederlage können nach näherer Bestimmung der
Zolldirek-
tion
für einzelne Niederleger auch
a)
zur
ständigen
Benutzung bestimmte Branntweingefäße, oder
b) abgesonderte verschließbare Räume, für deren Einrichtung und Erhaltung der Niederleger
nach Anleitung des Niederlageamtes Sorge zu tragen bat,
zur Lagerung steuerpflichti zen, aus der deutschen Branntweinsteuergemeinschaft stammenden
Branntweins mit der Maßgabe Zugelassen weiden, daß darauf die für die
Branntwein-Privat-
lager gegebenen Vorschriften (§§ 39 bis 83) entsprechende Anwendung finden.
B.
Privatlager.
VIII.
Vorbedingungen für die Bewilligung eines Privaltagers.
§ 19. — Die Lagerung von unter Steueraufsicht stehendem, aus der deutschen Branntwein-
stenergemeinschaft stammendem Branntweine kann von der
Zolldirektion
auch in aus-
schließlich für die Niederlegung solchen Branntweins bestimmten,
unter
amtlichem
Mit-
verschlüsse
stehenden
Privatlagern
widerruflich Zugelassen werden.
Allgemeine Vo aussetzungen für die Bewilligung eines derartigen Branntwein-Privatlagers sind
1. das Vertrauen der Zollverwaltung genießen,
2. ordnungsmäßlge kaufmännische Bücher führen,
3. entweder selbst am Orte, wo sich das Lager befindet, wohnen oder einen dort wohn-
haften geeigneten Vertreter bestellen.
b) Das Privatlager muß sich, soweit nicht die
Zolldirektion
Ausnahmen Zuläßt, am
Sitze einer mit wenigstens Zwei Beamten besetzten Zoll- oder Steuerstelle befinden.
c) Der für das Privatlager bestimmte Raum muß ein zusammenhängendes und möglichst
von einem Punkte seines Innern zu übersehendes Ganzes bilden, auch seiner baulichen Einricht-
tung nach eine so vollständige Abschließung ermöglichen, daß nach Anlegung des amtlichen Ver-
schlusses (§ 62) ohne dessen Lösung oder ohne leicht wahrnehmbare Beschädigung der Umschließung
des Lagerraumes Branntwein weder in ihn hineingebracht noch aus ihm entfernt werden kann.
Soll das Privallager in mehreren von einander unabhängigen Räumen v. s. w. unterge-
bracht werden, so muß jeder einzelne von ihnen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
IX. Antrag auf Bewilligung des Privatlagers; Anmeldung der Räume und Geräthe.
§ 40. —Die Bewilligung des Privatlagers ist bei dem
Hauptamte
schriftlich zu beantragen.
Dem Antrage müssen in doppelter Ausfertigung beigefügt sein
a)
eine
Räume-
und
Gerätheanmeldung
nach
Anlage
4, die enhalten maß
1. alle zum Privatlager gehörigen und damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar
daran angrenzenden Räume unter Angabe ihres Zweckes;
2. alle Geräthe, die
ständig
zur Ausbewahrung von Branntwein km Lager bestimmt
sind, unter Angabe des Rauminhaltes jedes dieser Gefäße in Litern;
6b
b)
ein
Grundriß
des Privatlageis und der mit ihm in Verbindung siebenden oder unmit-
telbar angrenzenden Räume, in den die Stellung sämmtlicher in der Räume- und Geräthe
anmeldung anzugedendeu Gerathe eingezeichnet sein muß;
c) eine genaue
Zeichnung
etwaiger festliegender Rohile'tungen. mittels deren die Ein-oder
Auslagerung des Branntweins bewirkt weiden soll, sowie eine
Beschreibung
der technischen
Benutzungsart dieser Rohrleitungen.
Die Raume- und Gerätheanmeldung ist vom Antiagsteller nach einer dem Hauptzollamte durch
die Zolldirektion mitzubeilenden Anleitung anzufeitigen und später zu erneuern, wenn die vor-
handene Anmeldung undeutlich geworden ist oder der Vorstand der Hebestelle aus sonstigen
Gründen die Neueinreichung verlangt.
Das Hauptamt bat den Antrag nebst Anlagen zu prüfen und sodann die Entscheidung der
Zolldirektion
über den Antrag heibeizuführen.
Die die Bewilligung des Privatlagers enthaltende Entscheidung der Direktivbehörde ist in Ur-
schrift oder beglaubigter Abschrift mit je einer Ausfertigung der Räume- und Gerätheanmeldung,
des Grundrisses und der etwaigen Zeickmung und Beschreibung festliegender Rohrleitungen bei
der Hebestelle aufzubewahren, beglaubigte Abschrift der Entscheidung nebst den zweiten Ausferti-
gungen der umgenannten Papiere ist dem Lagerinhaber zur Aufbewahrung zu übergeben.
X. Herrichtung der Räume und Geräthe.
§ 41. — Vor der Borlegung des Antrages auf Bewilligung eines Privatlagers an die Direk-
tivbehörde § 40 Absatz 4) bat sich das
Hauptamt
zu überzeugen, daß die angemeldeten
Lageräume den in § 39 Absatz 2 unter c gestellten Anforderungen, eutsprechen sowie die naheren
Vereinbarungen über die im Falle der Genehmigung des Privatlagers von dem Besizer noch zu
bewirkenden Eicherungsvorrichtungen zu treffen.
Hierbei ist besonders darauf zu achten, daß etwaige Zugänge aus angrenzenden Räumen mög-
lichst beseitigt werden. Uebnhaupt ist die Zahl der Zugänge so weit zu beschränken, als es mit
den unabweisbaren Bedürfnissen des Verkehrs im Lager vereinbar ist. Die Thüren der hiernach
belassenen Zugänge müssen zur Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses eingerichtet werden.
Fenster und ähnliche Oeffnungen der abzuschließenden Lagerräume sind entweder durch einge-
mauerte Eisenstäbe, die in Entfernungen von böchstens 10 Centimeter in das Mauerwerk fest
einzulassen sind, und nöthigenfalls außerdem noch durch Gitter von starkem Eisendrahtgeflechte
mit einer Maschenweite von höchstens 2 Centimeter oder durch eiserne oder mit starkem Eisenblech
beschlagene hölzerne Läden, die nur von innen geöffnet werden können, zu versichern. Die Gitter
sind durch Haken, oder dergl. mit den Fensterwänden fest zu verbinden und nöthigenfalls auch
durch amtliche Verschlüsse zu sichern.
Der Lagelbesitzer hat nach erfolgter Bewilligung des Privatlagers den Anordnungen des-
Hauptamtes in Bezug auf die sichelnde Einrichtung der Lagerräume Folge zu leisten.
§ 42. — Die ständig zur Aufbewahrung von Branntwein im Privatlager bestimmten Gefäße
müssen der Besichtigung überall zugänglich sein und auf Füßen, Schienen oder dergl. über dem
Mauerwerke ruhen. Für Cement- und ähnliche Gefäße kann von der
ZolIdirekion
zuge-
lassen werden, daß sie ganz oder theilweise in der Erde ruhen.
Jedes Gefäß muß so eingerichtet sein, daß eine vollständige Entleerung stattfinden kann, und
muß mit einer Skale und mit einem Standglase oder einer Schwimmvorrichtung oder einer
anderweitigen Einrichtung versehen werden, die die in den Gefäßen enthaltenen Litermengen
Branntweins auch bei theilweiser Befullung stets ersehen läßt. Diese Einrichtungen sind amtlich
zu prüfen und gegen Veränderungen zu sichern. Die in Anwendung gebrachten Sicherungsmaß-
regeln sind in der Vermessungsverhandlung (§ 43 Absatz 1) oder in dem die Vermessungsmaß-
handlung ersetzenden Schriftstücke (§ 43 Absatz 4) besonders zu beschreiben.
An jedem
ständigen
Ausbewahrungsgefäße sind, sofern es nickt mit einem Rührwerke ver-
sehen ist, behufs Entnahme von Proben aus verschiedenen Höbenlagen zur richtigen Ermittelung
der durchschnittlichen Stärke des Branntweins nach Anordnung des
Vorstandes
der Hebe-
stelle mehrere Ablaschähne an verschiedenen Stellen des Gesäßes in verschiedener Höhe anzu-
bringen.
Wo sich keine der vorbezeichneten Entrichtungen anbringen läßt, muß eine anders Maß-
regel getroffen werden, die die Entnahme richtiger Durchschnittsproben ermöglicht z B. kann das
Hauptamt
anordnen, daß ein an einer mit Centimetereintheilung versebenen, bis auf den
Boden des Branntweingefäßes reichenden Stange verschiebbar angebrachtes flaschenförmiges Gesäß
mit Verschlußeinrichtung beschafft wird, das in geschlossenem Zustande in das Aufbewahrungs-
Mäß bis zu deriemgen Tiefe, aus welcher die einzelne Probe entnommen werden soll, einge-
lassen, alsdann geöffnet, sowie nach der Füllung Herausgehoden werden kann, und so die Ent-
nahme von Proben aus den veischledenen Höhenlagen zur Bildung einer Durchschnittsprobe
gestatte!.
X!
Geräth.vermessung
§ 43
Die
ständig
zur Aufbewahrung von Branntwein im Privatlager bestimmten
Gerüche sind durch den Oberkontroleur unter Zuziehung eines zweiten Beamten in der Regel
sowohl auf nockenem als auf nassem Wege zu vermessen. Die Vermessung erfolgt nach den für
die Bermessung der Bermessung der amtlichen Brantwein-Sammelgesaße gegebenen Borschriften unter Anwen-
dung der von der Zolldirektion vorzuschreibenden Muster.
Werden der vollen Befüllung mit Wasser durch die Größe des Geräthes oder sonstige Um-
stände besondere Schwierigkeiten bereitet, so kann die Nichtigkeit der Skala durch theilweise Be-
füllung des Geräthes festgestellt werden, sofern sich hielgegen keine Bedenken ergeben.
Ist die nasse Vermessung der Gerüche wegen ihrer Größe, ihres Aufstellungsortes oder
ihrer sonstigen Beschaffendeit nickt wohl angängig, so kann nach dem Eimessen des
Haupt-
amles
die trockene Vermessung als ausreichend erachtet, oder, wenn auch diese nicht ausführbar
ist, von einer zollamtlich"« Vermessung so lange g inzlich abgesehen werden, bis sie — sei es
aus trockenem oder auf nassem Wege — möglich wird.
I n Fällen, wo nach Absatz 3 weder eine trockene noch nasse Vermessung der Gerüche hat vor-
genommen werden tonnen, ist von den Beamten in einer desonderen Verhandlung festzustellen,
auf welche Unterlagen sich die in der Räume- und Geläthecmmeldung über den Rauminhalt der
fraglichen Gerätde gemachten Angaben
. § 40 Absatz 2 unter a 21 stützen, und ob der ange-
gebene oder welcker andenveiie Rauminhalt etwa für diese Geräthe als zutreffend anzunehtnen
ist. Der Lageibmtzer bat den hiernach als a!aubhaft angenommenen Rauminhalt der fraglichen
Geräthe auf der Verhandlung als maßgebend anzuerkennen.
XII
Gerathehz.ichnung
§ 44. - Der Lagerbesitzer muß nach näherer Bestimmung des
Vorstandes
der Hebe-
stelle
jedes anmeldungspflichtige Geräth (§ 40 Absatz 2 unter a 2) mit einer besondewn Rum-
mer, außerdem aber an demselben den amtlich ermittelten oder angenommenen Rauminhalt -bei
bei, den naß vermessenen Geräthen nach dem Ergebnisse dieser Vermessung
in
Litern an einer
in die Augen fallenden Stelle innerbalb der festgesetzten Frist mit Oelfarbe oder in sonss geeig-
neter dauerhafter Wehe, ;. B durch Einschlaaen von Stiften mit Messing- oder Porzellankopfen,
deutlich erkennbar bezeichnen, sowie diese Bezeichnung geborig eibalten und im Bedurfnifnalle
erneuern. Laßt (...) die Vczeichnunq an dem Gc.älbe selbst nickt anbringen, z. B. wegen seiner
Emmanerung ober
(...),
so ist sie auf einer in unmittelbarer Nahe des Gerathes ange-
brachten Tafel ersichtlich zn machen.
Die Vermessungsbeamten baben außerdem, soweit thunlich, alle amtlich vermessenen Geräthe
an geeigneten Stellen durch Einschlagen oder Cinbrennen mit dem Steuerstempel zu velsehen.
XllI
Veräuderungsanzeigen.
§ 45. __ Geht das Branntwein-Privatlager in den Besitz eines Anderen über, so ist der
Hebestelle binnen einen Wolche vom neuen und, in Fällen freiwilliger Besitznbertragung, anch
vom bisherigen Besitzer hiervon schriftlich Anzeige zu macken. Wünscht der neue Besitzer das
Puvatlager als solches weiter zu benutzen, so muß er dessen Bewilligung von neuem beantragen.
(Bergl. § 83 dieser Ordnung.) Gleichzeitig hat del nene Besitzer entweder eine neue Räume- und
Gerätheanmeldung abzugeben, oder die Richtigkeit des Geräthebestandes und des Rauminhaltes
der einzelnen Geräthe auf der im Privatlager vorhandenen Ausfeitigung der bisherigen Anmel-
dung unlerschriftlich anzuellennen.
Eine gleiche Anzeige hat der Lagelbesitzer an die Hebestelle Zu erstatten, wenn er das ihm
bewilligte Privatlager aufgeben will.
Wenn Aenderungen an den Lagerräumen voigenommen oder anmeldungspslchitige Geräthe
(§ 40 Absaß 2 unter a 2) neu aufgestellt oder dle voihandenen abgeändert oder beseitigt werden
sollen, so hat der Lagerbesitzer
mindestens
drei
Tage
vor
Beginn
der
Berande+-
rung der Hebestelle Anzeige zu erstatten. Die näheren Vorscknuten über das Verfahren, welches
alsdann einzutreten hat, ertheilt ein für alle Mal die Zolldirektion.
Aenderungen der amtlich angeordneten Sicherungsvorrichtungen dürfen nur mit Genehmigung
des
Hauptamtes
vorgenommen werden.
XIV. Anmeldung und Aksertigung zum Privatlager.
2. Anmeldung.
§ 46. — Für die Anmeldung von Branntwein zum Privatlager gelten die folgenden Vor-
schriften
a) Geht der Branntwein mit Branntweinbegleitschein I bei dem Niederlageamte ein, so hat
der Niederleger einen Auszug aus dem Begleitscheine in
zweifacher
Ausfertigung gemäß
§ 39 Absatz 2 unter b der Branntwein-Beglettschemordnung vorzulegen; die eine Ausfertigung
ist demnächst dem Niederleger als
Lagerschein
auszuhändigen, dle andere beibt bei dem
erledigten Begleitscheine.
b. Erfolgt die Ueberführung des Branntweins in das Privatlager aus einer öffentlichen
Niederlage oder aus einem andern Branntwein-Privatlager
desselben
Orts
ohne Ausfer-
tigung eines Branntweinbegleitscheines I, so ist als Anmeldungspapier die eine Ausfertigung der
Abmeldung (§§ 29 unter c und 66 unter c) zu verwenden; die andere Ausfertigung erhält der
Piederleger nach stattgefundener Schlußabfertigung als Niederlageschein zurück.
Für die Annreldung von Branntwein zum Privatlager kann die Zolldirektion eine Mindest-
menge vorschreiben.
d. Abfertigung.
§ 47. — Die Vorschriten des § 5, und des § 9 Absatz I sowie Absah 2 unter a finder ent-
sprechende Anwendung.
§ 48. — Der Lagerbefißer darf zur Vermeidung von doppelten Abfertigungen anßerhalb des-
Privatlagers unter Steueraufsicht besindlicben, ans der deutschen Branmwems:euergemenischaft
stanlmenden Branntwein ohne wiikliche Aunialnne in das Lager lediglich im Wege der buch-
mäßigen An- und Abmeldung Zu einem andern als zu dem ursprünglich dauaf ruhenden Ab-
gabensatze unmittelbar weiter abfertigen lassen, vorausgesetzt, daß ein der bieuzen beftnnnten
Branntweinmenge, mindestens gleichkommende; Bestand des dem den essenden andenweiten Äbga-
benscche unterliegenden Branntweins in seinem Privatlager vorbanden ist.
Ueber die Branntweinpost ist gleichzeitig ein die Anmeldung zum Lager bezweckendes (§ 46
Absatz 1) und ein der weiteren Bestimmung des Branntweins entsprechendes Abfertigungspapier
(§ 66) vorzulegen; in dem letztgenannten ist zugleich der anderweite Abgabensatz anzugeben.
Die Abferligungsbeamten baben ibren Befund über die Feststellung der in der vorgeführten
Branntweinpost enthaltenen Litermenge reinen Alkohols in beide Abfertigungspapiere einzutragen.
Die Amtsstelle hat sodann die amtlich festgestellte Litermenge reinen Alkohols im Privatlager-
register aufgrund des Amneldungspapieres zu dem darin angegebenen ursprünglichen Abzaben-
satze
anzuschreiben
und auf Grund des weiteren Abfltigungspapieres zu dem in diesem
angegebenen anderwciten Abgabensatze
abzuschreiben.
I m übrigen sind die im einzelnen Falle in Page kommenden zwei Abfertigungspapiere so zu
bebandeln, als ob die Aufnahme des vorgeführten Branntweins in das Privatlager, sowie die
Branntweins aus dem Privatlager
wirklich stattgefunden hätte. Ueder die nickt Zur Ausführung gekommene Aufnahme des Brannt-
weins in das Privatlager ist von den Abfertigungsbeamten in dem Anmeldungspapiere (§ 46
Absatz 1) ein entsprechender Vermerk unter Hinweis auf das Abmeldungspapier (§ 66) zu machen.
Dem Lagerinhaber ist auf Verlangen eine amtliche Bescheinigung über die im Privatlagerregister
zu- und abgeschriebene Litermenge reinen Alkohols und den darauf ruhenden Abgabesatz zu ertheilen.
Das gleiche Verfahren kann angewendet werden, wenn zum Privatlager angemeldeter Brannt-
wein noch vor der Aufnahme in das Privatlager zu demselben Abgabensatze wieder abgemeldet wirb.
§ 49. — Der § 10 Absatz 1 und 2 findet Anwendung.
Wird die Litermenge reinen Alkohols bei der Aufnahme in das Privatlager nicht nochmals
festgestellt, so sind im Falle des § 9 Absatz 2 unter a die in dem als Anmeldung zum Lager
geltenden Abfertigungspapiere enthaltenen Angaben über die Vorabfertigung der Anschreibung
im Privatlagerregister zu Grunde zu legen.
§ 50. — Nach beendeter Abfertigung hat der Lagerbesitzer den Branntwein an den für die
Lagerung bestimmten Ort im Privatlager zu schassen.
Die Abfertigungsbeamten haben in dem Anmeldungspapiere die Aufnahme ins Lager zu be-
scheinigen, auch, wenn das Lager aus mehreren für sich einzeln abgeschlossenen Räumen oder
Gebäuden besteht, den Lagerort in der Bescheinigung näher zu bezeichnen.
Wenn der Branntwein in den bei der Einlagerungsabfertigung vorgeführten Gefäßen nieder-
gelegt und dabei deren Eigengewicht gemäß § 53 in dem Tarabuche festgehalten weiden soll, so
müssen diese Gefäße bei der Aufnahme ins Lager eine Vertauschungen ausschließende deutliche
Bezeichnung tragen oder mit einer solchen versehen werden.
1 4 2
XV.
Abfertigungsiert
§ 51. __ Die regelmäßigen Dienststunden der Abfertigungsbeamten in denjenigen Privatlagern,
welche mit ständigen Abfertlgungsbeamten besetzt sind, werden vom
Hauptamte
festgesetzt;
sie sind den Geschäftsstunden des Lagerbesitzers möglichst anzupassen, sollen aber gewöhnlich nicht
uber acht Stunden für den Tag ausgedehnt werden.
XVI. Registersührung.
§ 52 — Ueber den in das Privatlager eingehenden und den wieder ausgehenden Brannt-
wem ist von der Hebestelle
ein
Branntwein-Privatlagerregister
nach
Anlage 5
in vierteljährlichen Zeitabschnitten des Etatjahres zu fuhren.
Sind in dem Bezirke der Hebestelle mehrere Branntwein-Privatlager vorhanden, für die das
Register genieinsam von der Hobestelle geführt wird, so ist für jedes einzelne Privatlager eine
mit fortlaufender Ziffer zu versehende Abtheilung zu eioffnen.
Die An- und Abschiebungen werden auf den beiden gegenüberliegenden Seiten geführt; die
Spalten 5 bis 14 und 20 bis 29 find nach Maßgabe des Bedürfnisses mit den nach Absatz 4
zutreffenden Abgabensätzen zu überschreiben. Die Aufrechnungen und Übertragungen in An-
und Abschreibung baben gleichzeitig zu erfolgen, sobald eine der beiden gegenüberliegenden Seiten
gefüllt ist.
Die An- und Abschreibung des Branntweins erfolgt nach der bei der Abfertigung zu oder
aus dem Privatlager m dem Abfertigungspapiere festgestellten Litermenge reinen Alkohols (§§
47, 48 Absatz 4 sowie §§ 69 und 70) und zwar die Anschreibung zu dem Abgabensatze, mit dem
der Branntwein nach der Vorabfertigung belastet ist, die Abschreibung zu dem im Äbmeldunas-
pav'ere bezeichneten Abgahensatze (§ 48 Absatz 4 und § 65)
Das Privatlagerregister ist erst am letzten Kalendertage jedes Vierteljahres abzuschließen. Am
Schlüsse jedes Vierteljahres sind die seit der letzten Bestandsaufnahme (§§ 74 und 81) in An-
und Abschreibung sich ergebenden Schlußsummen jeder Abtheilung in die entsprechenden Spalten
des Privatlagerregisters für das nächste Vierteljahr zu übertragen; dort werden sie alsdann mit
aufgerechnet. Der Oberinspektor oder ein anderer Oberbeamter hat diese Übertragungen zu
prüfen und ihre Nichtigkeit in dem Privatlagerregister des abgelaufenen Vierteljahres zu be-
schemigen.
Binnen einer von der
Zolldirektion
zu bestimmenden Frist nach dem Abschlüsse ist das
Privatlageregister mit den zugehöligen Belägen zur Nachprüfung an die Zollduettion einzu-
reichen.
Die der An Meldung des Branntweins im Privatlagerregister zu Grunde liegenden Abfer-
tigunqspapiere (§ 46) werden falls der Branntwein ans einer öffentlichen Niederlage kommt,
Beläge zum Privatlagerregister, andernfalls Beläge zu dem betreffenden Vorregister; die der
Abschreibung zu Grunde liegenden Abmeldungspapiere (§ 66) werden Beläge zum Privatlager-
legister.
§ 53. — Soweit für Privatlager die Niederlegung des Branntweins theilweise oder ausschließ-
lich in den zur Emlagerungsabfenigung 'vorgeführten Gefäßen erfolgen soll, ist ferner zur Fest-
haltung des vor der Einlagerung steuramtlich, ermittelten Eigengewichts der Gefäße für jedes
Privatlager ein
Tarabuch
nach Anlage 6 in vierteljährlichen Zeitabschnitten des Etatsjahres
Zu führen.
Nach näherer Bestimmung des
Hauptamtes
kann das Tarabuch ausschließlich von einem
besonders damit beauftragten Beamten der Amtsstelle geführt oder es können auch von diesem
Beamten nur einzelne Spalten des Taraduches, z. B. 3 und 4 sowie 15 und 16 mit Ein-
tragungen versehen, die übrigen Spalten dagegen von dem (ersten) Abfertigungs- oder Aufnchts-
beamten ausgefüllt werden. Soweit die Abfertigungs- oder Aufsichtsdeamten Eintragungen im
Tarabuche machen, haben sie in Spalte 9 oder 13 oder 19 ihren Namen und ihre Diensteigen-
schast hinzuzufügen; andeienfalls bleiben diese Spalten unausgefüllt.
Die
Anschreibung
im
Tarabuche erfolgt für jede Branntweinpost, die in den vorgeführten
Gefäßen eingelagert worden ist auf Grund der entsprechenden Angaden im Anmeldungspapiere
(§ 46 Absatz 1) in der Weise, daß die Eintragung in die Spalten 2 bis 4 summarisch erfolgt,
die Spalten 1 und 5 bis 8 dagegen dem Vordrucke gemäß für jedes einzelne Gefäß nach der im
Abfertigungspapiere beobachteten Reihenfolge mit Eintragungen versehen werden, Leene Gefäße
— als Eisatz für leer aus dem Lager abgelassene Gesäße - können nur auf Grund schriftlicher
Anmeldung ins Lager aufgenommen werden; dabei ist ihr Eigengewicht amtlich festzustellen. Die
Anschreibung erfolgt unter Ausfüllung der Spaken 1, 2 und 5 bis 7. Dulch die Spalten 3
und 4 ist der Vermerk „leer" einzuUagen.
Veränderungen
an
den
Gefäßen
oder
deren
Inhalte
(Umfüllung,
Auffüllung,
Verdünnung
und
dergl.5
während
der
Lagerung
sind
in
den Spalten 10 bis 13 des Tarabuches nachzuweisen (§ 64 Absatz 4).
Die
Abschreibung
der einzelnen Gefäße erfolgt, soweit die Gefäße mit Branntwein gefüllt
aus dem Lager wieder abgemeldet werden, auf Grund des betreffenden Admeldungspapieres
(§ 66 in den Spalten 14 bis 16 und zutreffendeffals 19 des Tarabuches, gleichviel ob der
Auslagerungsabfertigung das in Spalte 7 nachgewiesene Eigengewicht der Gefäße zu Grunde
gelegt worden ist oder nicht. I n leerem Zustande aus dem Lager entfernte Gefäße sind in
Spalte 14, 17 und 19, und zwar in Spalte 17 durch den Vermerk des beaufsichtigenden Be-
amten: „leer ausgegangen" abzuschreiben; zutreffendenfalls ist in Spalte 18 auf die Nummer
der Eintragung des etwa dafür leer in's Lager aufgenommenen Gefäßes zu verweisen.
Das Tarabuch ist erst am letzten Kalendertage jedes Vierteljahres abzuschließen. Es kann
nach Ablauf des Vierteljahres jedoch behufs möglichster Verringerung der Uedertragungen von
noch nicht erledigten Eintragungen längstens bis zum Schlüsse des nächstfolgenden Vierteljahres
für die Abschreibung der darin nachgewiesenen, noch im Lager befindlichen Gefäße offen gehalten
werden. Die bei dem endgültigen Abschlüsse des Tarabuches etwa noch unerledigt gebliebenen
Eintragungen sind in das Tarabuch des nächstfolgenden Vierteljahres, unter Bezugnahme auf die
alten Nummern, bei denen auf die Nummern der neuen Eintragung zu verweisen ist, zu über-
tragen, so daß z. B. die nicht erledigten Posten des ersten Vierteljahres die ersten Eintragungen
in dem Tarabuche des dritten Vierteljahres bilden. Diese Übertragungen hat ein Oberbeamter
zu prüfen, ihre Richtigkeit ist von ihm in dem endgültig abgeschlossenen Tarabuche zu bescheinigen.
Binnen einer von der
Zolldirektion
zu bestimmenden Frist nach dem endgültigen Abschlüsse
ist das Tarabuch mit den etwaigen Belägen zur Nachprüfung an die Zolldirektion einzureichen.
Die
Zolldirektion
kann im Falle des Bedürfnisses die Führung des Tarabuches für den
Zeitraum des Etatsjahres gestatten und die zu diesem Zwecke erforderlichen weiteren Anord-
nungen treffen.
§ 64. — Soweit für das Privatlager ständige Abfertigungsbeamte bestellt sind, können die
erforderlichen Register anstatt von der Hebeftelle von der Abferiigungsftelle in dem Privatlager
geführt werden. Das
Hauptamt
kann auch in anderen Fällen, sofern ein Bedürfniß besteht,
die Führung der Register in dem Privatlager gestatten.
Das
Hauptamt
bestimmt, welche Neuster in dem Privatlager und von welchem Beamten
sie zu sichren sind.
Ein Heberegister darf bei der Abfertigungstelle in dem Privatlager nicht geführt werden.
Der Lagerbesitzer hat ein geeignetes, feuerfestes und diebessicheres Vebältniß zur Verfügung
oder Mitbenutzung Zu stellen, in dem die Register unter amtlichem Verschlüsse aufbewahrt weiden
können.
XVII. Zichertsleihung für die Algabe
§ 55. — fur den in das Privatlager aufgenommenen Branntwein kann nach näherer An-
dromung der
Zolldirektion
von dem Lagerbesitzer nach den Vorschriften, die für die Be-
willigung der Abgabenstundung ergehen weiden, Eicherbcitsbestellung gefordert werden, sosern
ohne dieselbe das Steueraufkommen aus besonderen Gründen ernstlich gefährdet erscheinen würde.
XVIII. Aufbewahrung und Behandlung des Branntweins aus dem Privatlager.
a. Umfüllung, Theilung.
§ 56. — Dem Lagerbefitzer steht die Umfullung und Theilung des in das Lager aufgenom-
menen Branntweins frei, insbesondere finden dabei die im § 25 für die Vermischung von ver-
schiedenen Abaabensähen unterliegendem Branntweine getroffenen Pestimmungen keine Anwendung.
Die
Zolldirektion
kann ferner beim Nachweise des Bedürfnisses unter Unordnung der
zur Eichelung dcs Steucrauftummens erwrdorüchen Maßnahmen gestatten, daß im Lager eine
Verdünnung des Branntweins dmch Wasser bewirkt wird.
Soll, hinsichtlich der im Tarabuche angeschriebenen Gefäße eine Veränderung an dem Brannt-
weine (Umfüllung, Auffüllung, Verdüunuug u. dgl.) oder eine Aenderung in der Bezeichnung
der Gefäße oder eine deren Eigengewicht beeinflussende Arbeit vorgenommen werden, so ist dies
vorher bei der Hebestelle oder den im Lager anwesenden Beamten schriftlich anzumelden.
Diese
mit Feststellungsvermerk dör beaufsichtigende« Beamten zu versehenden Anmeldungen werden
demnächst Beläge zum Taraduche.
b. Entnahme von Proben.
§ 57. — Die Entnahme und Ueberfuhrung k einerer Branntweinproben in den freien Verkehr
ohne sofmtige Entrichtung der Abgabe ist auf mündlichen oder schriftlichen Antrag des Lager-
besitzers gelegentlich der Anwesenheit der Auffichts- oder Abfertigungsbeamten in dem
Privat-
lager gestattet. Zu diesem Zwecke ist in dem Privatlager ein
Branntwein
Probenheft
nach
Anlage
7 in vierteljährlichen Zeitabschnitten des Natsjahres zu führen. Die Proben
sind zum Nettogewichte von genau 0,1 kg oder einem Vielfachen davon zu entnehmen und
gleichzeitig von den Beamten die sämmtlichen Spalten des Probenheftes auszufüllen. Am Schlüsse
jedes Vierteljahres und außerdem unmittelbar vor jeder Bestandesaufnahme (§ 74) sind die im
Probeu'iefte angeschriebenen Nettogewichtsmengen aufzurechnen. Aus dem hierdurch ermittelten
Gesammt-Nettogewichte ist unter Zugrundelegung derjenigen wahren Starte in Gewichtsprozenten,
welche in dem Privatlager als die höchste erreicht zu werden pflegt, die ohne Entrichtung der
Abgabe aus der Anstalt abgelassene Litermenge reinen Alkohols festzustellen, auf Grund einer
Abmeldung nach Anlage 8 (zu § 66) zur- Versteuerung zu bringen und hierauf im Privatlager-
register abzuschreiben. Das Probenheft nebst den zugehörigen Abmeldungen wird Belag zum
Privatlagerregister.
c. Bereitstellung Zur Besichtigung.
§ 58. — Der § 20 findet entsprechende Anwendung.
d. Steuerfreie Abschreibung von verdorbenem und untergegangenem Branntweine.
§ 59. — Der § 26 findet entsprechende Anwendung.
Haben zufällige Ereignisse, z. B. das Zerspringen von Gefäßen, einen Lagerabganq bewirkt,
so hat der Lagerbesitzer dies — unabhängig von der durch einen etwa gerade im Lager anwe-
senden Aussichts- oder Abfertigungebeamten sogleich in schriftlicher Verhandlung zu bewirkenden
Feststellung des Thatbestandes — sofort der Amtsstelle anzuzeigen. Diese fuhrt demnächst die
weitere amtliche Feststellung des Sachverhaltes und der verloren gegangenen Litermenge reinen
Alkohols an Ort und Stelle durch einen Oberbeamten herbei, falls nicht etwa die erste Feststel-
lung bereits durch einen Oberbeamten in erschöpfender Weise erfolgt ist. Das
Hauptamt
hat darüber zu entscheiden, inwieweit eine verloren gegangene Branntweinmenge im Privat-
lagerregister steuerfrei abgeschrieben werden darf.
Auf die gemäß Absatz 1 und 2 erfolgenden Abschreibungen im Privatlagerregister finden die
Vorschriften im § 79 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung.
e. Lagerfrist.
§ 60. — Die Dauer der Lagerung des Branntweins im Privatlager unterliegt keiner Be-
f. Privatmitverschluß.
§ 61. — Das Privatlager ist von dem Besitzer stets unter seinem Privatmitverschlusse zu halten.
XIX. Amtliche Beaufsichtigung des Lagers.
a. Derschluß.
§ 62. — Die Thüren der für den Verkehr im Privatlager nach § 41 Absatz 2 belassenen
Zugänge müssen zu Zeiten, wo das Lager nicht zum Zwecke der Ein- oder Auslagerung von
Branntwein oder auf besonderen Antrag zur Vornahme der Umfüllung oder Theilung des
Branntweins oder sonstiger Arbeiten geöffnet ist (§ 63), durch Kunstschlösser amtlich verschlossen
gehalten werden. Die Kunstschlösser werden durch die Zollverwaltung auf Kosten des Lager-
inhabers geliefert und nach Auflosung des Lagers zurückgenommen. Eine Erstattung der An-
schaffungskosten findet hierbei nicht statt.
Der
Oberinspektor
hat
vierteljährlich,
der
Revisionsinspektor
oder
Ober-
kontroleur monatlich die Verschlußsicherheit des Privatlagers zu prüfen, wenn Branntwein
barin lagert.
Das
Hauptamt
ist befugt, dem Lagerbesitzer für die Zeit, während deren kein steuer-
pflichtiger Branntwein in den zum Privatlager angemeldeten Räumen lagert, auf Antrag und
bei nachgewiesenem Bedürfnisse diese Räume und die etwaigen ständig zur Aufbewahrung von
Branntwein bestimmten Geräthe unter Abnahme der amtlichen Verschlüsse nach näherer Bestim-
mung der Zolldirektion zur anderweiten Benutzung freizugeben.
6o
b. Oeffnung des Lagers.
§ 63. — Die Oeffnung des Privatlagers ist, soweit sie nicht aus Anlaß der Ein- oder Aus-
lagerung des zur amtlichen Abfertigung angemeldeten Branntweins erfolgt und soweit nicht etwa
ständige Beamte für dle Bewachung des Lagers angestellt sind, zur Vornahme von Arbeiten bei
der Amtsstelle besonders zu beantiagen.
Den Anträgen auf Oessnung ist nach Maßgabe der verfügbaren Beamtenkiäfte thunlichst bald
zu entsprechen
Die Zeit und Dauer der Offenbaltung wird nach Bedürmiß der Amtsstelle bestimmt.
c. Bewachung des Lagers.
§ 64. — Die Aufsichtsbeamten sind befugt, jederzett die Oeffnung des Lagers zum Zwecke der
Besichngung von dem Lagerbescher zu beanspruchen.
Solange das Lager geöffnet ist, wird sein Zugang — abgesehen von dem Falle des § 62
Absatz 3 — unausgesetzt unter amtlicher Aussicht gehalten Die mit dieser Aufsicht beauftragten
Beamten sind befugt, die Lagerräume jederzeit zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen.
Der § 2 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
Wählend der Offenhaltung eines Lageis von der im § 53 bezeichneten Art haben die mit
semer Ueberwachung betrauten Beamten sich insbesondere durch ununterbrochene Aufsicht auch
davon Reberzeugung zu verschaffen, daß keine anderen Aenderungen an dem in den Kefäßen
lagernden Branntweine oder an der Bezeichnung oder dem Eigengewichte der Gefäße vorge-
nommen werden, als gemäß § 56 Absah 3 vorher angemeldet woiden sind. Werden unange-
meldete deraitige Aendenmgen beobachtet, so ist über den Tatbestand eine Verhandlung, auf-
zunehmen, geeignctenfalls ist außerdem vom Hauptamle auf Giund der ihm vorzulegenden Ver-
handlung die Einleitung des Strafverfahrens anzuordnen Neber jede unangemeldete Aenderung
der vorbezeichnelen Arten ist eine entsprechende Eintragung in die Spalten 10 bis 13 des Tara-
buches zu machen.
XX. Abmeldung und Abfertigung aus dem Privatlager.
a. Abmeldung.
§ 65. — Soll Branntwein aus dem Privatlager entnommen werden, so hat der Lagerbesitzer
— bei Lagern der im § 53 bezeichneten Art unter Vorlegung des Lagerschemes — der Umts-
stelle ein der Bestimmung des Branntweins entsprechendes Admeldungspapler (§ 66) zu übergeben.
I n dem Abmeldunaspapiere hat der Abmelder die Art der Gefäße, und, sofern er dazu im
Stande ist, auch deren Zahl, Zeichen und Nummer, ferner die Litermenge reinen Alkohols, die
höchstens abgefertigt werden soll, und den Abgabensatz (Zuschlagssatz). zu dem der abgemeldete
Branntwein im Privatlagerregister abgeschrieben werden soll, anzugeben. Erfolgt die Abmeldung
aus einem Privatlager der im § 53 bezeichneten Art, so hat er endlich auf Grund des in seinen
Händen befindlichen Lagerscheines (§ 40 Absatz 1) das voramtlich ermittelte Eigengewicht der
einzelnen Gefäße in der betreffenden Spalte des Abmeldungspapiwes zu vermerken.
§ 66. — Für die einzelnen Arten der Abmeldung von Branntwein aus dem Privatlager gelten
die folgenden Vorschriften
a) Soll der Branntwein versteuert werden, so ist eine
Abmeldung
nach
Anlage
8 in
einfacher
Ausfertigung vorzulegen.
b) Zoll der Branntwein außerhalb des Otts, wo die Privatniederlage sich befindet, versandt
oder durch die Zollbehörde der Steuerbehörde behufs Überwachung der Denaturnung oder der
steuerfreien Verwendung in undenaturirtem Zustande überwiesen werden, so sinden die Vor-
schriften des § 29 unter b entsprechende Anwendung.
c) Soll der Branntwein aus dem Privatlager in eme öffentliche Niederlage oder in ein Pri-
vatlager
desselben
Orts
übergekühit werden, so ist eme Abmeldung nach Anlage 8 in
zweifacher Ausfertigung zu übergeben und demnächst als Begleitpapier zu verwenden. I m UZbrigen
finden die Vorschriften des § 29 unter c entsprechende Anwendung.
§ 67. — Für die Abmeldung von Branntwein aus dem Privatlager kann die
Zolldirek-
t i o n eine Mindestmenge vorschreiben.
§ 68. — Der Registerfuhrer bat auf dem Abmeldungspapiere zu bescheinigen, daß in dem
Privatlagerregister nock so viel Liter reinen Alkohols zu dem angegebenen Abgabensatze ange-
schnieben sieben, als höchstens abgefertigt werden sollen (§ 65 Absatz 2); andernfalls hat er den
Lagerbsttzer zu einer entsprechenden Berichtigung des Anmeldungspapteres zu veranlassen.
Der Reglsterfübrer bat ferner, soweit es sich um Abmeldung von Branntwein aus einem
Privatlager der im § 53 bezeichneten Art handelt, die Angaden im Abmeldungspapiere über die
Eigengewichte der abgemeldeten Gefäße mit den entsprechenden Angaben in dem Tarabuche zu
vergleichen und die Uebereinstimmung oder die Berichtigung in dem Papiere unter Hinweis auf
die betreffenden Nummern des Tarabuches zu bescheinigen, auch, wenn das Tarabuch in Spalte
13 nach Maßgabe des § 64 Absatz 4 einen Vorbehalt bezüglich der Richtigkeit des in Spalte ?
angeschriebenen Eigengewichtes einzelner abgemeldeter Gefäße enthält, in dem Ahmeldungspapiere
einen entspreckenden Vermerk zu, machen.
b. Abfertigung.
§ 69.
Auf Grund der vorgelegten Abmeldungspapiere (§ 66) ist von den Abfertiguugs-
beamten eine Feststellung der in dem abgemeldeten Branntweine enthaltenen Litermenge reinen
Alkohols vorzunehmen.
Soweit der abgemeldete Branntwein in Gefäßen, die im Tarabuche angeschrieben sind, lagert
und sich eine steueramtliche Ermittelung ihres Eigengewichtes bei der Auslagerung nicht ohne
Schwierigkeiten ausfübren läßt, haben die Abfertigungsbeamten der Feststellung der Litermenge
reinen Alkohols das im Tarabuche angeschriebene Eigengewicht der abgemeldeten Gefätze, ent-
sprechend der Bescheinigung des Registerführeis im Abmeldungspapiere (§ 68 Absatz 2) zu Grunde
zu legen
Enthält das Abmeldungspapier jedoch einen entgegenstehenden Vermerk des Register-
führers, oder bogen die Abfertignngsbeamten selbst Bedenken gegen die Anwendung des im Tara-
buche angeschriebenen Eigengewichtes, so ist gemäß § 3 der Anleitung zur Ermittelung des
Alkoholgebaltes im Branntweine zu verfahren
Das Ergebniß der Abfertigung und eventuell die Steuelbsrechnung sind von den Abfertigungs-
beamten in die Abmeldung einzutragen
Nach stattgefundener Feststellung des zur Versteuerunq angemeldeten Branntweins ist dem
Lagerinhaber der Betrag der zu entrichtenden Abgabe durch Aushändigung eines schriftlichen
Vernlerks mitzutheilen. Die Hebestelle hat nach dem Wiedereingange der Abmeldung die Gesalle-
berechnung der Abfertiqungsbeamten zu prüfen und bleibt für ihre Nichtigkeit mit verantwortlich,
§ 70. - Die festgestellte Litermenge reinen Alkohols lst unter Hinweis auf das Register, m
dem ihr weiterer Nachweis erfolgt, zu dem im Abmeldungspapiere angegebenen Abgabensatze im
Privatlagerregister abzuschreiben, sowie im Falle der Versteuerung der Berechnung der Abgabe
zu Grunde zu legen.
§ 71. _ Für Lager der im § 53 bezeichneten Art findet der § 15 bezüglich der Lagerscheine
entsprechende Anwendung.
§ 72
_ Der § 35 findet entsprechende Anwendung. Branntwein, der zur Versteuerung
abgefertigt worden ist, darf jedoch ohne Vorlegung der Steuerquittung aus dem Privatlager
abgelassen werden, wenn der auf der abgemeldeten Alkoholmenge ruhende Abgabenbetrag vorher
bei der Hebestelle hinterlegt oder der Lagerbesitzer von einer solchen Hinterlegung ausdrücklich
entbunden worden ist.
Das Zutreffende ist von der Hebestelle auf Seite 1 der Abmeldung zu vermerken, der nicht
zutreffende Vordruck zu durchstreichen.
Der festgesetzte Adgabcndetrag ist, soweit er nicht durch Hinterlegung gedeckt ist, binnen zwei
Tagen nach erfolgter Mittheilung (§ 69 Absatz 4) einzuzahlen, oder, sofern der Steuerpflichtige
Stundung genießt, durch Einreichung eines Stundungsanerkenntnisses abzulösen.'
Bleibt die festgesetzte Abgabe hinter dem hinterlegten Betrage Zurück, so ist der Ueberschuß
innerhalb acht Tagen bei der Hebestelle gegen Quittung abzuheben, widrigenfalls er, sofern er
mehr als 20 Pfennig beträgt, dem Empfangsberechtigten mit der Post auf dessen Kosten zugesandt
wird.
Beträge von 20 Pfennig und weniger bringt die Hebestelle bei etwaigen späteren Steuer-
zahlungen in Anrechnung. Insoweit solches nicht innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist
geschehen, verfallen die Beträge der Staatskasse.
Bei Einzahlung des durch Hinterlegung ungedeckt gebliebenen Abgabenbetrages (Absatz 3) oder
bei Abhebung des zu viel hinterlegten Betrages (Absatz 4) ist die Bescheinigung über die Hinter-
legung an die Hebestelle zurückzugeben, die hierauf die Einzahlung des gesammten Abgaben-
betrages im Einnahmebuche anschreibt.
XXl.
Umtausch von Lagerbestanden durch bloße Umbuchung.
§ 73. — Die
ZolIdirektion
kann auf Antrag ausnahmsweise gestatten, daß
innerhalb
desselben
Orts
Branntweinpoften,
die der Litermenge reinen Akohols nach gleich sind,
aber verschiedenen Abgabensätzen unterliegen, aus einem Privatlager in ein anderes durch Um-
buchung in den betreffenden Registern übertragen werden.
Derartige Umbuchungen sind in dem Branntwein-Privatlagerregister stets unter „A Abschrei-
bung" durch Zu- und Absetzen der gleichen Litermenge reinen Alkohols bei den zutreffenden
Abgabensätzen zu bewirken, und zwar das Zusetzen mit schwarzer und das Absetzen mit rother
Tinte.
XXII.
Bestände., ausnahmen
§ 74. — Alljährlich einmal findet an einem von
dem
Hauptamte
mindestens acht Tage
vorher zu bestimmenden Tage die
ordentliche
amtliche Bestandesaufnahme des in dem
privatlager befindlichen Branntweins statt. Wenn nicht mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse
von der
Direktivbehörde
ein anderer Termin zugelassen wird, hat diese Aufnahme im
März
oder
April
zu erfolgen.
Das
Hauptamt
ist ermächtigt, im Bedürfnißfalle zum Zwecke der besseren Überwachung
'es Lagers jederzeit
außerordentliche
Beftandesaufnahmen anzuordnen.
a. Bestandesanmeldung.
§ 75. — Der Lagerbesitzer hat vor der Bestandesaufnahme eine
Bestandesanmeldung
nach Anlage 9 in einfacher Ausfertigung abzugeben.
Soweit der Branntwein in Gefäßen lagert, die bei der Einlagerungsabfertigung vorgeführt
sind und deren Eigengewicht nach Maßgabe des § 53 in dem Tarabuche festgehalten wird, sind
der Aufstellung der Bestandesanmeldung bezüglich dieser Gefäße die Angaben in den dem Lager-
besitzer ausgehändigten Lagerscheinen (§ 46 Absatz 1) zu Grunde zu legen, falls eine den Inhalt
dieser Gesaße verändernde Umfüllung u. s. w. im Lager nicht stattgefunden hat. Diese Gefäße
sind in der Bestandesanmeldung getrennt von allen übrigen Gefäßen nachzuweisen und dort einzeln
nach der Zeitfolge ihrer Einlagerung aufzuführen. Die Lagerscheine sind der Bestandesanmeldung
beizufügen.
Ein mit der Führung des Privatlagerregisters nicht beauftragter Beamter hat die Angaben in
der Bestandesanmeldung mit den entsprechenden Angaben in den Lagerscheinen und in dem
Tarabuche zu vergleichen und die Uedereinstimmung oder die Berichtigung in der BestandeKan-
meldung zu bescheinigen, auch dabei die Bedenken anzugeben, die etwa nach Vermerken im Tara-
buche (§ 53 Absatz 4 und § 64 Absatz 4) gegen die Nichtigkeit des Eigengewichtes oder des an-
gemeldeten Inhalts einzelner Gefäße obwalten.
b. Feststellung des Tollbestandes.
§ 76. — Zur Bestandesaufnahme ist ferner von einem mit der Führung des Privatlager-
registers nicht beaumtiaglen Beamten (§ 75 Absatz 3) das Privatlagerregister abzuschließen und
aufrechnen und der buchmäßige
Sollbestand
in der Weise festzustellen, daß die Summen
der Spalten 20 bis 29 (Abschreibung seit der letzten Bestandesaufnahmej von den entsprechenden
Summen in den Spalten 5 bis 14 (Auschreibung seit der letzten Bestandesaufnahme einschließlich
des bec dieser ermittelten Istbestandes) in Abzug gebracht werdm. Hierauf hat der bezechnete
Beamte einen Abschluß nach
Anlage
10 dem Vordrucke unter I bls IIl entsprechend auf-
zustellen uud die Ueberemstunmung dieses Abschlusses mit dem Privatlagerregister auf Seite 1
des eisteren zu beschönigen. Demnächst ist der Abschluß den mit der Bestandesaufnahme beauf-
tragten Abfeitgungsbeamten zuzustellen.
c. Feststellung des Istbestandes.
§ 77. — Die Bestandesaufnahme hat an der Hand der Bestandesanmeldung durch zwei
Beanne, darunter einen Oberbeamten, zu erfolgen und ist auf Feststellung der vorhandenen
Blannlweillbtstande nach der Lltermenge reinen Alkohols zu richten. Der Lagerbesitzer hat der
Bestandesaufnahme beizuwohnen.
Die Branntwelnbestände sind thunlichst der Beiwiegung zugänglich zu machen.
Insoweit die Venviegung, z. B. wegen der Größe der Vorräthe nicht angängig erscheint, er-
folgt die Feststellung der in den einzelnen Branntwemgefäßen u. s. w. vorhandenen Litermenge
reinen Alkohols gemäß § 18 der Anleitung zur Ermittelung des Alkoholgehaltes im Brannt-
weine.
Soweit die Voraussetzungen des § 75 Absatz 2 zutreffen und nicht gemäß § 75 Absatz 3 in
der Benandesanmeldung Bedenken gegen die Richtigkeit des angemeldeten Inhaltes der Gefäße
eingetragen stehen, blauchen die mit der Bestandesaufnahme beauftragten Beamten nur die Zahl
der Gefäße festzustellen und eine Vergleichung der Bezeichnung sämmtlicher Gefäße mit der Be-
standcsanmeldung vorzunehmen. Die Feststellung der Litermenge reinen Alkohols kann auf die-
jenigen Gefäße deschränkt werden, bezüglich deren festgestellt ist oder Grund zu der Annahme
vorliegt, daß die m der Bestandesanmeldung angegebenen Alkoholmengen nicht der Wirklichkeit
entsprechen; für alle übrigen Gefäße kann die Anmeldung des Lagerbesitzers der Aufnahme zu
Grunde gelegt werden.
Durch Ausrechnung der in der Bestandesanmeldung für die einzelnen Gefäße festgestellten oder
als richtig angenommenen Alkoholmengen ist der
Gesammt
- I s t b e s t a n d nach Litern reinen
Alkohols festzustellen.
d. Behandlung der Fehl- und Mehrnengen.
§ 78 — Der bei der Bestandesaufnahme ermittelte Istbestand ist von den Abfertigungs-
beamten in Spalte 1 des Abschlusses — Anlage 10 — unter Ziffer IV zu übernehmen; durch
Bergleichung mit dem dort unter Ziffer III vorgetragenen Sollbestande ist zu prüfen, ob sich
eine Fehl- oder Mehrmenge ergiebt, die in Spalte 1 unter Ziffer V einzutragen ist.
Die Abweichung des Iftbestandes von dem Sollbestande haben die Adferttgungsbeamten unter
Ziffer Vl des Abschlusses eingehend zu erläutern und sich über die weitere Behandlung der
Fehl- oder Mehnnenge nach Maßgabe der §§ 79 und 80 gutachtlich zu äußern. Dabei ist nach
Befragung des Lagerbesitzers darüber, bei welcher oder bei welchen der im Privatlagerregister
eingetragenen Alkodolmengen er eine etwaige
steuerfreie
oder eine envaige
steuer-
pflichtige
Fehlmenge abgeschrieben zu sehen beantrage, die Fehl- oder Mehrmenge in dieje-
nigen von den Spalten 2 bis 11 des Abschlusses einzustellen, welche die in Frage kommenden
Abgadensäße enthalten.
Für die den einzelnen Abgabensätzen unterliegenden Alkoholmengen (Spalten 2 bis 11 des
Abschlusses) ist der im Privatlager vorhandene Istbestand hierauf durch Ab
oder Zurechnung
der Fehl- oder Mehnnenge im Abschlüsse festzustellen.
Die Bestandesanmeldung nebst etwaigen Anlagen und den Abschluß haben die Abfertigung
beamen demnächst dem Hauptamts vorzulegen.
Der Revisionsbefund der Abfertigungsbeamten in der Bestandesanmeldung ist von e'nem
Beamten des Hauptamtes rechnerisch nachzuprüfen und zu bescheinigen.
Das
Hauptamt
trifft nach Maßgabe der §§ 79 und 80 endgültige Entscheidung über die Behandlung der fest-
gestellten Abweichung des Istbestandes von dem Sollbestande.
§ 79. — Ergiebt der bei der Aestandesauwahms vorgefundene Istbestand gegenüber dem
buchmäßigen Sollbestande eine
Fehlmenge,
so ist diese im Privatlagerregister
steuerfrei
abzuschreiben, wann auf Grund der amtlich anzustellenden Ermittelungen anzunehmen ist, daß
die Fehlmenge auf Abgängen beruht, die durch zufällige Ereignisse oder natürliche Einflüsse
(Einzehren, Verdunsten oder gewöhnliche Leckage) herbeigeführt sind.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist die Fehlmenge zur Versteuerung zu ziehen und
geeignetenfalls das Strafverfahren einzuleiten.
Die Abschreibung einer Fehlmenge im Privatlagerregister hat, wenn sämmtlicher im Laqer
vorhandene Branntwein demselben Abgabensatzs unterliegt, zu diesem, anderenfalls zu den vom
Lagelbesitzer gemäß § 76 Absatz 2 beantragten Abaabensätzen zu erfolgen.
Wird Branntwein, für den die Maischbottiche üder Materialsteuer entrichtet ist,
steuerfrei
im Plivatlagerregister abgeschrieben, so wird für die abgeschriebene Litermenge leinen Alkohols
die gesetzliche Vergütung der Maischbottich- oder Materialsteuer gewährt.
§ 80. — Ergiebt der bei der Bestandesausnahme ermittelte Istbestand gegenüber dem Soll-
bestande eine
Mehrmenge
an Litern reinen Alkohols, und kann, der dafür zutreffende Ab-
gabensatz nicht mit Bestimmtheit ermittelt werden, so ist diese im Privatlagerregister zu dem
Verbrauchsabgabensatze von 0,70 Mark für das Liter reinen Alkohols und, falls nach dem Pri-
vatlagerregister in dem Privatlager Branntwein voihänden ist. der dem Zuschlage unterliegt, zu
dem betreffenden Zuscklagssatze — bei verschiedenen Zuschlagssätzen zu dem höchsten — in Zu-
gang anzuschreiben.
XXIII. Richtigftellung des Privaltagerrigiste s.
§ 81. — Der Führer des Privatlagerregisters hat nach jeder Bestandesaufnahme das Privat-
lagerregister oder dessen belreffende Abcheilung auf Grund der Entscheidung des Hauptamtes
(§ 78 Absatz 5) nach Maßgabe der Angaben in den Spalten 2 bis l i des Abschlusses -
An-
lage 10 — durch Ab- oder Anschreibung der festgestellten Fehl- oder Mehrmenge mit dem wirk-
lichen Lagerbestande — Istbestande — in Uebereinstimmung zu bringen. Die auf diese Weise in
den einzelnen Spalten der Abtheilung für die Anschleibung vorgetragenen Istbestände sind dem-
nächst bei der Weiterführung des Privatlagerregisters mit aufzurechnen.
Die erfolgie Richtigstellung des Privatlagerregisters hat der Registerführer in dem Abschlüsse
zu bescheinigen. Dort ist ferner, falls vom Hauptamte eine
steuerpflichtige
Fehlmenge
festgesetzt worden ist, von dem Führer des Branntweinsteuer-Einnahmebuches ein Buchungsver-
mert über die erfolgte Vereinmahmung des betreffenden Abgabenbetrages abzugeben.
Die Bestandesanmeldung und der Abschluß werden demnächst Beläge zum Privatlagerregister.
Die der Bestandesamneldung s. Zt. etwa beigefügten Lagerscheine § 75 Absatz 2) erhält der
Lagerbesitzer zurück.
§ 82. — Eine Richtigstellung des Privatlageriegisters hat feiner stets zu erfolgen, wenn das
Privatlager geräumt wird.
Zum Zwecke einer solchen Richtigstellung ist gleichfalls ein Abschluß gemäß § 76 aufzustellen,
und im übrigen in sinngemäßer Anwendung der §§ 78 bis 81 weiter zu verfahren.
XXIV. Aushebung des Privatlagers.
§ 83. — Das Recht zur Haltung des Privatlagers erlischt
a) durch die Erklärung des Lagerbesttzers. daß er das Lager aufgebe, ferner durch die Ueber-
tragung des Geschäftes, zu dessen Gunsten das Lager bewilligt worden, auf einen Andern, und
durch den Tod des Lagerbesitzers oder die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen, sofern
nicht die
Zolldirektionden
Uebergang auf den Geschäftsnachfolger, die Erben oder die
Konkursmasse genehmigt;
b) durch Ablauf der Zeitdauer der Bewilligung, sowie durch Zurücknahme der letzteren durch
die
Zolldirektion.
Den Anträgen auf Übertragung des Lagers auf den Geschäftsnachfolger, die Erben oder hie
Konkursmasse ist, wenn nicht besondere Anstände bestehen, zu entsprechen.
Die Zurücknahme der Lagevewilligung kann insbesondere auch dann erfolgen, wenn der Läger-
besttM in der Bezahlung von Branntweinabgaben sich säumig zeigt oder Bedenken gegen seine
Zahlungsfähigkeit entstehen, ebenso wenn von ihm oder den Personen, die er nach Art. 29 des
Branntweinsteuergesetzes vom 21. März 1896 zu vertreten hat, Hinterziehungen oder Ordnungs-
widrigkeiten in Bezug auf das Lager verubt werden oder seine Zuverlässigkeit sonst zweifelhaft wird.
Avis. — Administration communale.
Par arrété du sousigné en date de ce jour
ont été nommes échevins des communes ci-après
designées
Differdange: M Mathias Mark, marchand de
fer à Difïerdange ;
Eich: M. Michel Wagner, cultivateur à Wei-
merkirch,
Mondercange . M Jean-Pierre Schmit-Kusch,
cultivateurr à Bergern,
Niederanven. M Nicolas Hellers, cultivateur
à Oberanven ;
Bettendorf: M. Jean Theis, entrepreneur à
Gilsdorf ;
Boulaide. M Constant Reding, propriétaire
et deputé à Baschleiden ;
Ermsdorf. M Jean Dennemeyer, cultivateur
à Ermsdorf ;
Erpeldange M. Pierre Mathey, cultivateur à
Ingerdorf ;
Feulen : M. Jean-Nicolas Klemes, cultivateur
à Oberfeulen ;
Hachiville: MM. Thomas Kayser, cultivateur
à Hachiville, et Jean-Joseph Seweler,
cultiva-
teur à Hoffelt ;
Berdorf : M. Jean Konsbrûck, cultivateur à
Berdorf.
Luxembourg, le 23 janvier 1897.
Le Directeur general de l'intérieur,
H
KlRPACH.
Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.
Durch Beschluß des Unterzechneten vom heutigen
Tage sind zu Schössen nachdtzclchneter Gemeinden
ernannt worden
Differdingen
Hr.
Math.
Mark,
Eifen-
handler zu Differdingen;
Eich: Hr. Michel
Wagner,
Landwirth zu
Wermerskirch;
Monnerich
Hr
Johann Peter
Schmit-
Kirsch,
Landwirth zu Bergem;
Niederanven
Hr.
Nicolas
Hellers.
Landwirth zu Oberanven,
Bettendorf
Hr.
Ich.
Theis,
Unter-
nehmer zu Gilsdorf;
Bauschleiden
Hr Constant R e d i n g ,
Eigenthumer und Depurtiten zu Baschleiden;
Ermsdorf
Hr
Jh.
Dennemeyer,
Landwirth zu Ermsdorf,
Erpeldingen
Hr.
P
Mathey,
Land-
wirth zu Ingeldorf;
Feulen: Hr. Joh. Nikolas
Klemes,
Land-
wirth zu Obeneulen;
Helzingen
HH
Th.
Kayser,
Land-
wirth zu Helzingen, und Ich. Jos. Stremeler,
Landwirth zu Hoffelt;
Berdorf: Hr. Ioh. Konsbrück,
Land-
wirth zu Berdorf.
Luxemburg. den 23. Januar 1897.
Der General-Director des Innern.
H. Kirpach.
Luxbg. Imp. Lib. d. I. C. V. Bück; L. Bück. Succ
In allen Fallen des (...) eines Privatlagers ist sofort das ganze Lager zu versteuern,
soweit mcht die
Zolldirektion
Auffchub gewährt oder der Branntwein innerhalb einer
von genannter Behorde zu bestimmenden Frist mit Begleitpapier versandt oder der Steuerbe-
hörde behufs Ueberwachung der steuerfreien Verwendung überwiesen, oder in ein anderes Pri-
vatlager oder in eine öffentliche Niederlage desselben Ortes übergeführt wird.
§ 82 findet bei der Auslösung des Lagers entsprechende Anwendung
Luxemburg, den 9 Januar 1897
Der General Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
— Bei Empfang des Beschlusses
welcher die Prüfung der Maaße und Gewichte
anordnet, haben die Bürgermeister die Bethei-
ligten durch Anjchlag davon in Kenntniß zu
setzen; außerdem lassen sie denselben zwei Tage
vor Ankunft des Aichmersters persönlich Mit-
theilung davon machen, damit keiner der Be-
theiligten Unwissenheit vorschützen kann.
—
Au plus tard dans la
huitaine de l'arrêté, ils adresseront au direc-
teur des contributions une liste en double,
indiquant exactement avec leurs professions
les marchands, industriels et autres personnes
qui sont dans le cas de faire vérifier leurs
poids et mesures. Si le bourgmestre néglige
de dresser la liste, elle est établie à ses frais
par un commissaire spécial, conformément à
l'art. 46 de la loi du 24 février 1843.
Un des exemplaires de la liste sera ren-
voyé au bourgmestre avec indication des per-
sonnes qui ont satisfait à leur devoir.
—
Spätestens innerhalb
acht Tagen nach dem Datum des Beschlusses
stellen sie dem Steuerdirector ein doppeltes Ver-
zeichnis zu, welches genau mit Namen und Stand
die Kaufleute, Gewerbetreibenden und anderen
Personen angibt, die ihre Maaße und Gewichte
prüfen zu lassen haben. Unterläßt der Bürger-
meister die Aufstellung dieses Verzeichnisses, so
wird dasselbe auf feine Kosten durch einen
Spezial-Commissär, gemäß Art. 46 des Gesetzes
vom 24. Februar 1843, aufgestellt.
Ein Exemplar des Verzeichnisses wird dem
Bürgermeister
unter
Bezeichnung
derjenigen
Personen, welche ihren Verpflichtungen nachge-
kommen sind, zurückgesandt.
— L'administration communale
du lieu où doivent se tenir les séances de la
vérification périodique, fournira à cet effet un
local convenable et bien approprié avec les
— Die Gemeinde-Verwaltung des
Ortes, in welchem die periodischen Aichungs-
sitzungen stattfinden sollen, hat zu diesem Zwecke
ein passendes, mit den nöthigen Möbeln ausge-
Differdange, les 15 et 16 juillet, pour la commune de Differdange.
Rumelange, les 20 et 21 juillet, pour la commune de Rumelange.
Kayl, le 22 juillet, pour la commune de Kayl.
Dudelange, les 27, 28 et 29 juillet, pour la commune de Dudelange.
Esch-sur-l'Alzette, les 2, 4, 5 et 7 août, pour la commune d'Esch-sur-l'Alzette.
id.
id.
meubles indispensables. Si elle n'y satisfait
pas ou si elle refuse le concours de, ses agents,
le siège des opérations pourra, par la suite,
être transféré dans une autre commune. Le
vérificateur pourra, le, cas échéant, et pour
satisfaire les intéressés convoqués, louer
d'urgence, aux frais de la commune, un local
et l'assistance nécessaire, après avoir fait,
sans effet immédiat, sa réclamation verbale
à un membre ou à un agent de l'administra-
tion communale.
— Deux personnes, dont au moins
un agent de police, appariteur ou garde-cham-
pêtre, assistent aux séances, maintiennent
l'ordre et prêtent leur concours aux opéra-
tions. — Un membre de l'administration com-
munale peut également y être délégué.
— Zwei Personen, von welchen eine
Polizeiagent, Gemeindebote oder Feidhüter, woh-
nen den Sitzungen bei, um bei der Aufrechthaltung
der Ordnung und bei den Operationen Mithulke
zu leisten. — Auch kann ein Mitglied der Ge-
meindeverwaltung dazu delegirt werden.