Avis. — Administration communale Par arrêté grand-ducal du 16 de ce mois dé- mission honorable a été accordée, sur sa de- mande, à M. Nic. Thilmany de Larochette des
Table des dispositions (46)
Texte législatif (46 Articles)
Memorial
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
des
Großherzogtums Luxemburg.
Mercredi, 26 juillet 1911.
N° 49.
Mittwoch, 26. Juli 1911.
Avis. — Administration communale
Par arrêté grand-ducal du 16 de ce mois dé-
mission honorable a été accordée, sur sa de-
mande, à M. Nic. Thilmany de Larochette des
fonctions de bourgmestre de la commune de
Larochette.
Luxembourg, le 20 juillet 1911.
Le Directeur général de l'intérieur,
BRAUN.
Avis. — Administration communale.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour
ont été nommés échevins des communes sui-
vantes
Esch-sur-Sûre : M. Frédéric Gœdert, cirier à
Esch-sur-Sûre ;
Perlé : M. Charles Belche, propriétaire à Wol-
welange ;
Redange : M. Albert Bourg, propriétaire à
Nagem ;
Wilwerwiltz; M. Grégoire Heiners, propriétaire
à Enscherange.
Luxembourg, le 20 juillet 1911.
Le Directeur général de l'intérieur,
BRAUN.
Avis. — Service sanitaire.
En séance du 20 mai 1911 le conseil com-
munal de la ville d'Esch-s -Alz a édicté un
règlement sur la protection de la santé publique.
Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.
Durch Großh. Beschluß vom 16. ds. Mts. ist
Hrn. Nikolas
Thilmany
aus Fels, auf sein
Ersuchen, ehrenvolle Entlassung als Burgermeister
der Gemeinde Fels bewilligt worden.
Luxemburg, den 20 Juli 1911.
Der General-Direktor des Innern,
B r a u n .
Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage sind zu Schoffen nachbezeichneter Ge-
meinden ernannt worden
Esch a. d. S a u e r : Hr. Friederich Goedert,
Kerzenfabrikant zu Esch a. d. Sauer ;
Perl
: Hr. Karl B e l c h e , Eigentümer zu
Wolvelingen ;
Redingen
: Hr. Albert
Bourg,
Eigen-
tümer zu Nagem ;
Wilwerwiltz
: Hr.
Gregorius
Reiners,
Eigentümer zu Enscheringen.
Luxemburg, den 20. Juli 1911.
Der General-Direktor des Innern
B r a u n .
Bekanntmachung. — Sanitätsdienst.
In seiner Sitzung vom 20. Mai 1911 hat der
Gemeinderat der Stadt Esch a. d. Alz. ein Regle-
ment über den Schutz der öffentlichen Gesundheit
I. — Zweck des Vereins.
Der „Sparverein Bögen" mit dem Wohnsitze
zu Bögen ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende Ge-
nossenschaft, deren Bezirk die Ortschaften der Ge-
meinde Bögen, Heisdorf, Wintger, Trotten, Crendal,
Lullingen, Donningen, Deiffelt und Lentzweiler um-
faßt.
Sie hat zum Zweck, ihren Mitgliedern die Gelegen-
heit zu bieten, kleine wöchentliche Ersparnisse zins-
tragend anzulegen.
II. — Aufnahme- und Ausschlußbedingungen der
Mitglieder.
M. le professeur Henri Ahnen est
délégue aux fonctions de directeur du lycée de
jeunes filles à Luxembourg.
Hr. Professor Heinrich Ahnen ist
provisorisch mit der Leitung des Mädchenlyceums
zu Luxemburg beauftragt.
Jede über 15 Jahre alte, in einer der vorbe-
nannten Ortschaften ansäßige Person kann jederzeit
dem Vereine beitreten.
L'ouverture de l'établissement est fixée
au 2 octobre prochain ; l'examen d'admission
Beschluß vom 26. Juli 1911, betreffend die Er-
öffnung des Mädchenlyceums zu Luxemburg.
Der General-Direktor der Finanzen;
In Erwägung, daß die Stadtverwaltung von
Luxemburg durch ihre Beratung vom 22. Juli c.,
der Regierung die erforderlichen Räumlichkeiten
nebst Mobiliar zur einstweiligen Unterbringung
des Mädchenlyceums zu Luxemburg zur Verfü-
gung gestellt hat ;
In Anbetracht, daß infolge dessen die für die
Eröffnung und den Betrieb dieser Anstalt erforder-
lichen Maßregeln zu treffen sind;
Nach Einsicht der Art. 1, 12 und 14 des Ge-
setzes vom 17. Juni 1911, die Errichtung von
Mädchenlyceen betreffend ;
Nach Beratung der Regierung im Conseil ;
Beschließt
Die Anstalt wird am 2. Oktober k.
eröffnet; die Aufnahmeprüfung findet nach Be-
Sie tragen auf der Schauseite in einem dunkleren Tone der Grundfarbe eine umränderte. Ver-
zierung, die bei der Steuerklasse 1 Zweige mit Früchten, bei den Steuerklassen 2 a bis c Reben mit
Blättern und Trauben darstellt.
b) der dritte Satz ist nach dem Semikolon, wie folgt, zu fassen
Die beiden Seitenfelder zeigen bei der Steuerklasse 1 den Aufdruck : „Frucht-Schaumwein-
Steuer", bei den Steuerklassen 2 a bis c den Aufdruck „Schaumweinsteuer".
Luxemburg, den 22. Juli 1911.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
aura lieu au choix des élèves, le 31 juillet cou-
rant, ou le 30 septembre prochain, dans une
des salles de l'école primaire de Limpertsberg,
conformément aux dispositions de l'arrêté minis-
tériel du 31 mars 1907, portant règlement de
l'examen d'admission en VII
e gymnasiale et en
VIe industrielle. (Mémorial 1907, n° 18.)
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch
den Vorstand.
Minderjährige im Alter von 15-18 Jahren bedürfen
der Einwilligung ihres Vaters oder Vormundes; ver-
heiratete Frauen derjenigen ihres Mannes, bezieh-
ungsweise des Friedensrichters, falls der Mann sich
weigert oder abwesend ist, oder sich in der Unmög-
lichkeit befindet, seinen Willen gesetzmäßig kund zu
tun.
Le présent arrêté sera inséré au Mé-
morial.
Luxembourg, le 26 juillet 1911.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Avis. — Croix rouge.
La convention de Genève du 6 juillet 1906,
sur l'amélioration du sort des blessés et ma-
lades dans les armées en campagne (Mémorial
1907, p. 673), a été ratifiée par la Suède et
l'acte de cette ratification a été déposé à Berne
le 13 juillet 1911.
Luxembourg, le 25 juillet 1911.
Le Ministre d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Postes et Télégraphes.
A partir du 1er août prochain, la station de
chemin de fer à Grundhof est ouverte au ser-
vice de la correspondance télégraphique privée.
— Le bureau est ouvert les jours de la semaine
ainsi que les dimanches et jours fériés, de 7
heures du matin à midi et de 2 à 8 heures du
soir.
Luxembourg, le 25 juillet 1911.
Le Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
lieben der Schülerinnen am 31. Juli c. oder am
30. September k. im Schulgebände auf Limperts-
berg statt, nach Maßgabe der Bestimmungen des
Ministerialerlasses vom 31. März 1907 über die
Anfnahmeprüfung in die VII. Gymnasial- oder
die VI. Industrieklasse (Memorial vom 18. April
1907, Nr. 18).
Gegenwärtiger Veschluß soll ins „Me-
morial" eingerückt werden.
Luxemburg, den 26. Juli 1911.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Rotes Kreuz.
Die Geuser Konvention vom 6. Juli 1906,
wegen Linderung des Loses der Verwundeten und
kranken bei den im Felde stehenden Heeren Me-
morial 1907, S. 673) ist von Schweden
ratifiziert worden und die Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunde hat am 13. Juli 1911 in Bern
stattgefunden.
Luxemburg, den 25. Juli 1911.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Post- u. Telegraphenwesen.
Vom 1. August künftig ab ist die Eisenbahn-
Station in Grundhof für den Privat Telegramm-
verkehr geöffnet. - Die Amtsstunden sind au den
Wochentagen, sowie an Sonn
und gesetzlichen
Feiertagen von 7 bis 12 Uhr vormittags und
von 2 bis 8 Uhr nachmittags.
Luxemburg, den 25 Juli 1911.
Der General-Direktor der Finanzen,
M.
Mongenast.
Caisse d'épargne. — A la date des 13,19 et 22 juillet 1911, les livrets nos 61780, 169764 et 91280 ont été
déclarés perdus. Les porteurs des dits livrets sont invités à les présenter dans la quinzaine à partir de ce jour,
soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faim valoir leurs
droits. Faute par les porteurs de ce faire dans le dit délai, les livrets en question seront déclarés annulés et rem-
placés par des nouveaux.
A la date du 14 juillet 1911, le livret n° 91408 a été annulé et remplacé par un nouveau.
Luxembourg, le 26 juillet 1911.
IMPRIMERIE DE LA COUR VICTOR BÜCK
Befindet sich ein Mitglied mit seinen Bei-
trägen vier Wochen im Rückstande, so wird dasselbe
durch Einschreibebrief aufgefordert, den geschul-
deten Betrag nebst der Einschreibegebühr von 30
Centimes, bei Verlust der Mitgliedschaft, binnen
zwei Wochen einzuzahlen. Kommt das säumige Mit-
glied dieser Aufforderung nicht nach, so wird es
ohne weitere Förmlichkeiten von der Mitgliederliste
gestrichen und erhält seine Einlagen, abzüglich des
Einschreibeportos, ohne Zinsen zurück.
III. — Rechte und Pflichten des Vereins und seiner
Mitglieder.
Art, 5. Die Mitglieder haben bei ihrer Aufnahme in
den Verein ein Eintrittsgeld von 50 Pfennig zu ent-
richten. Die Zahlung desselben hat binnen längstens
30 Tagen zu erfolgen.
Außerdem verpflichten sich die einzelnen Mit-
glieder zur Entrichtung einer bestimmten wöchent-
lichen Einlage.
Jedes Mitglied erhält einen auf seinen Na-
men lautenden Anteilschein und ein zur Eintragung
der zu leistenden Beiträge bestimmtes Quittungs-
buch.
Verloren gegangene Anteilscheine und Quittungs-
bücher werden nach gehöriger Registrierung der
diesbezüglichen
Erklärungen und Feststellungen
gegen Entrichtung einer Gebühr von 50 Pfennig
durch Duplikata ersetzt.
Der Besitz eines Anteilscheines schließt den
Eintritt in den Verein und die bedingungslose Aner-
kennung der Statuten in sich,
Die kleinste wöchentliche Einlage beträgt
10 Centimes; jeder höhere Beitrag muß ein Viel-
faches von diesem Minimum sein.
Der wöchentliche Beitrag, zu dem sich das
einzelne Mitglied bei seinem Eintritt in den Verein
verpflichtet, bleibt bis zur Rückzahlung der Einlagen
stets der Gleiche.
Extraeinlagen sind nur ausnahmsweise, mit Ge-
nehmigung des Vorstandes, zulässig.
Die Beiträge sind wöchentlich zum Voraus
an den hierzu bestimmten Tagen und Stunden zu
Händen des dazu bestellten Einnehmers einzuzahlen,
der darüber quittiert.
Statuten des „Sparverein Bögen".
— Ce règlement a été dûment publié.
Luxembourg, le 21 juillet 1911.
Le Directeur général des travaux publics,
Ch. DE WAHA.
Avis. — Sociétés de secours mutuels.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
la société d'épargne dite «Sparverein Bögen»,
à Bœvange(Clervaux), a été légalement reconnue
et ses statuts ont été approuvés.
erlassen. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig
veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 21. Juli 1911.
Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,
K. de Waha.
Bekanntmachung. — Hilfstassen.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage ist der „Sparverein Bögen" zu Bögen
(Clerf) gesetzlich anerkannt und dessen Statut ge-
nehmigt worden
Es steht jedem Mitglied frei, eine beliebige
Anzahl Wochenbeiträge zum Voraus zu entrichten.
Wer nachträglich dem Vereine beitreten
will, hat, außer der in Art. 5 festgesetzten Eintritts-
gebühr, sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen
nebst Zinsen und Zinseszinsen einzuzahlen.
Väter und Vormünder können die in Art. 9
vorgesehenen Einzahlungen zu Gunsten ihrer unter
15, beziehungsweise unter 18 Jahren alten Kinder
und Mündel vornehmen. Letztere treten nach zurück-
gelegtem 15. oder 18. Jahre, auf Antrag des Vaters
oder Vormundes, ohne weiteres an dessen Stelle. An-
teilschein und Quittungsbuch werden gebührenfrei
auf ihren Namen überschrieben, während der Vater
oder Vormund ohne weiteren Anspruch an den Ver-
ein aus diesem ausscheidet.
Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes
Ganze und werden so lange zusammengetragen, bis
das gesammelte Kapital nebst Zins und Zinseszins
mit Einschluß der sonstigen statutenmäßig zuläs-
sigen und zur Verteilung an die Mitglieder bestimm-
ten
Einnahmen dem tausendfachen Betrage einer
Wocheneinlage gleichkommt, worauf die gänzliche
Auszahlung an die Mitglieder erfolgt.
Das Mitglied, welches vor dem durch Art.
14 festgesetzten Termine austreten will, erhält gegen
Rückgabe des Anteilscheines und Quittungsbuches
den Betrag seiner Einlagen binnen Monatsfrist zu-
rück.
Hat das betreffende Mitglied 52 Wochenbeiträge
in Höhe von mindestens 25 Franken eingezahlt, so
kommen zugleich mit dem Kapital auch die bis zum
letzten des dem Austritt vorhergehenden Monats er-
fallenen, nach dem alljährlich durch die Generalver-
sammlung festzusetzenden Zinsfusse zu berechnen-
den Zinsen zur Auszahlung.
Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberech-
tigten, gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quit-
tungsbuches, dessen gemäß den Bestimmungen des
Art. 15 zu berechnendes Guthaben gegen Kollektiv-
quittung ausgefolgt.
Hat ein Mitglied 104 Wochenbeiträge ein-
gezahlt, so können ihm seine Einlagen, falls sie we-
nigstens 60 Franken betragen, nach einer Meldefrist
von
1 Monat, gegen Hinterlegung seines Anteil-
scheines, bis zum Betrage von 2/3 derselben zeitweilig
leihweise überlassen werden.
Hierfür wird der für Auszahlungen gemäß Art. 15
bestimmte Zinsfuß, plus 2 pCt. berechnet.
Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-
trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten
vorgesehen sind.
IV. — Verwaltung.
Art.
19. Die ordentliche jährliche Generalver-
sammlung findet statt im Laufe des Monates März.
Dieselbe besteht aus sämtlichen Mitgliedern
des
Vereins. Stimm- und wahlberechtigt sind nur die
über 18 Jahre alten Mitglieder. Jedes Mitglied ver-
fügt nur über eine Stimme.
Der ordentlichen Generalversammlung
stehen folgende Befugnisse zu
1. Sie wählt
a) mit absoluter Stimmenmehrheit, die Mitglieder
des Vorstandes und unter diesen in gesondertem
Wahlgange den Präsidenten;
b) außerhalb des Vorstandes, mit absoluter Stim-
menmehrheit, die aus 3 Mitgliedern bestehende, jedes
Jahr in einem durch das Loos zu bestimmenden Tur-
nus zu einem Drittel zu erneuernde Rechnungskom-
mission;
2° sie nimmt die von der Rechnungskommission
geprüfte und am letzten Februar
abzuschließende
Jahresrechnung entgegen;
3° sie bestimmt jeweilig bei den Hauptwahlen die
Bürgschaftsleistung des Schriftführer-Kassierers und
der Einnehmer und gegebenen Falls, die dem Schrift-
führer-Kassierer zu bewilligende Entschädigung;
4° sie bestimmt, auf Antrag des Vorstandes, den
jährlichen in Art. 15 für Rückzahlungen vorgesehe-
nen Zinsfuß.
Außerordentliche Generalversammlungen
sind vom Präsidenten einzuberufen, so oft die Um-
stände es erheischen.
Die Einberufung einer außerordentlichen General-
versammlung ist obligatorisch, wenn ein diesbezüg-
licher, von wenigstens einem Drittel der stimmbe
rechtigten Mitglieder unterzeichneter Antrag mit An-
gabe der Tagesordnung vorliegt.
Der Verein wird verwaltet von einem
Vorstand, bestehend aus Präsident, Vize-Präsident,
Schriftführer-Kassierer und zwei Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit
Ausnahme des auf die Dauer von vier Jahren zu
wählenden Präsidenten, jedes zweite Jahr zur Hälfte
neu gewählt.
Die zuerst austretende Serie wird durch das Los
bestimmt.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt un-
entgeltlich aus; jedoch kann dem Schriftführer-Kas-
sierer unter Umständen durch die Generalversamm-
lung, von Jahr zu Jahr, eine seiner Mühewaltung und
Verantwortlichkeit entsprechende
Entschädigung
bewilligt werden.
Dem Vorstande sind folgende Geschäfte
übertragen
a) Er wacht über strenge Beobachtung der Sta-
tuten, trifft die dazu notigen Anordnungen, sorgt für
eine korrekte Buchführung und sichere Anlage der
Gelder;
b) er wählt aus seiner Mitte den Vize-Präsidenten
und den Schriftführer-Kassierer;
c) er wählt nötigenfalls die Einnehmer und be-
stimmt deren Entschädigung;
d) er stellt die Tagesordnung der Generalversamm-
lungen auf.
Der Vorstand tritt zusammen so oft es die
Vereinsangelegenheiten erfordern.
Die Einberufung desselben hat in der Regel drei
Tage im voraus zu geschehen.
Der Vorstand ist nur dann beschlußfähig,
wenn die Mehrzahl der Mitglieder zugegen ist. Er laßt
seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsi-
denten den Ausschlag.
Die Rechnungakommission, deren Mit-
glieder weder unter sich noch mit einem Vorstands-
mitglied bis zum vierten Grade einschließlich ver-
wandt oder verschwägert sein dürfen, versammelt
sich außer für die Rechnungsprüfung am Schlusse des
Geschäftsjahres, so oft sie es für nötig erachtet, je-
doch mindestens drei Mal im Jahre, behufs Vornahme
der Kassenkontrolle und Revision der Vereinsregister
und des Vereinsvermogens, und erstattet dem Vor-
stand hierüber schriftlichen Bericht.
Sie wählt alljährlich unter sich einen Präsidenten,
welcher mit den Einberufungen betraut ist.
Der Präsident vertritt den Verein im Ver-
kehr mit den öffentlichen Behörden; er beruft den
Vorstand und die Generalversammlungen ein, leitet
die Versammlungen und unterzeichnet rechtsver-
bindlich namens des Vereins mit dem Schriftführer-
Kassierer kollektiv.
Der Vize-Präsident vertritt nötigenfalls
den Präsidenten; dieser kann ihm alle seine Befug-
nisse übertragen.
Der Schriftführer-Kassierer führt die Kor-
respondenz, besorgt, auf Anweisung des Präsidenten,
sämtliche schriftlichen Arbeiten des Vereins und sorgt
für die Aufbewahrung des Archivs; er legt dem Vor-
stande die Aufnahmegesuche vor und führt die Mit-
gliederliste.
Er besorgt sämtliche Geldangelegenheiten und
Kassengeschäfte derarl, daß seine Bücher jederzeit
eine genaue Kontrolle des Kassenbestandes ermög-
lichen; er ist verantwortlich für die ihm anvertrau-
ten Gelder und Wertpapiere.
Er führt namens des Vereins allein rechtsverbind-
liche Unterschrift bis zum Höchstbetrag von 1000
Franken.
Alle den Verein betreffenden Schriftstücke
und Urkunden sind unter dem Titel „Sparverein
Bögen" zu Bögen auszulertigen.
Alle Veröffentlichungen und Einberu-
fungen werden schritllich oder gedruckt den ein-
zelnen Mitgliedern zugesandt oder durch Anschlag
zu deren Kenntnis gebracht.
V.
Dus Geselschftskapital und seine Anlage.
Art, 33. Das Gesellschaftskapital bestcht aus
1° den Eintrittsgeldern und sonstigen Gebühren;
2° den wöchentlichen Beiträgen der Mitglieder;
3° den Privatschenkungen und Vermächtnissen;
4° den etwaigen Staats- und Gemeindezuschüssen ;
5° en Zinsen der angelegten Kapitalien.
Der Kassenvorrat darf in der Regel die
Summe von 100 Franken nicht übersteigen.
Die verfügbaren Gelder sind jedesmal vor Ende des
Monates, während dem der Eingang bei der Kasse
erfolgt, an die Staatssparkasse abzuführen, wo die-
selben bis zur Anlage in luxemburgischer Staatsrente
oder in sonstigen, von der Regierung genehmigten
öffentlichen Wertpapieren oder Obligationen von
Gemeindeanleiheuverbleiben. Jegliche Kapitalanlage
anderer Art ist ausgeschlossen.
Die Staats- und Gemeindesubsidien, sowie
sämtliche Privatschenkungen
und Vermächtnisse
dienen, falls die Schenkgeber nicht anders darüber
bestimmen, zur Bildung eines Reservefonds, der aus-
schließlich zur Deckung unvorhergesehener Verluste
bestimmt ist.
Der Reservefonds darf nur im aussersten Notfalle
und gemäß einem Votum der Generalversammlung
angegriffen werden. Die Zinsen desselben können zur
Bestreitung der Verwaltungskosten dienen.
Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung
hinterlegter Gelder, die zum Reservefonds gehören,
müssen durch den Vorstand gutgeheißen werden;
jeder diesbezügliche Beschluß ist von allen anwesen-
den Mitgliedern zu unterschreiben,
Die Gesellschaftsgelder dürfen zu keinem
andern, als dem ausdrücklich in dem Statut ange-
wiesenen Zwecke verwendet werden.
Alle aus dem Geschäftsbetrieb sich erge-
benden Gewinne und Verluste werden den einzelnen
Mitgliedern im Verhältnis zu ihren respektiven Ein-
lagen in Rechnung gebracht.
Die Verwaltungsmitglieder können für Verluste
nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn
dieselben statutenwidriger Kapitalanlage oder man-
gelhafter Aufsicht zuzuschreiben sind.
VI. — Bildung neuer Abteilungen. — Vorzeitige Aus-
zahlung des Bestandes einer ganzen Abteilung.
Findet sich zu gegebener Zeit eine genü-
gende Anzahl neuer Sparer vor, so wird für diese eine
weitere Abteilung gebildet.
Jede Abteilung hat gesonderte Rechnungsführung,
untersteht jedoch einer sämtlichen Serien gemein-
samen Verwaltung.
Die vorzeitige Auszahlung der Einlagen
einer ganzen Abteilung kann nur dann erfolgen, wenn
sämtliche Mitglieder derselben in einer eigens zu
diesem Zweck, wenigstens einen Monat im voraus
einzuberufenden Generalversammlung einer derar-
tigen Auszahlung durch schriftlich zugehende Er-
klärung zustimmen.
Der diesbezügliche Beschluß schließt keineswegs
die in Art. 41 vorgesehene Auflösung und Liquidirung
des Vereins in sich und darf mithin unter keinen Um-
ständen den etwa vorhandenen Reservefonds über
das in Art. 35 festgesetzte Maß hinaus berühren.
VII. — Statutabänderung. — Auflösung und Liqui-
dierung. — Schlichten etwaiger Streitsachen.
Jeder Antrag auf Abänderung des Statuts
muß dem Vorstande unterbreitet werden, welcher be-
stimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht.
Luxembourg, le 22 juillet 1911,
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Assurance-maladie.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
l'ajoute apportée à l'art. 38 des statuts de la
caisse régionale de maladie à Bettembourg, par
l'assemblée générale du 7 mai 1911, est ap-
prouvée.
Eine Statutabänderung ist nur durch eine General-
versammlung zuläßig, welche wenigstens einen Monat
im voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche
oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied mit
ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zusammen
berufen sein und aus mindestens drei Viertel der ein-
geschriebenen
Mitglieder bestehen muß.
Wird in einer ersten Versammlung diese Anwesen-
heitsziffer nicht erreicht, so wird in derselben Form
eine zweite Generalversammlung einberufen, welche
endgiltig entscheidet, ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um
giltig zu sein, mit wenigstens drei Viertel Stimmen
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt
und von der Regierung in der Form genehmigt wer-
den, die durch Art. 2 des Großh. Beschlusses vom
22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist.
Die Auflösung und Liquidierung des Ver-
eins kann nur erfolgen gemäß den Bestimmungen
des Art. 10 des Gesetzes vom 11. und der Art.7 und 9
des Großh. Beschlusses vom 22. Juli 1891.
Streitigkeiten sind schiedsrichterlich zu
erledigen.
Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je
ein Mitglied des Vereins als Schiedsrichter. Sind die
beiden Schiedsrichter geteilter Ansicht, so ziehen sie
ein drittes Mitglied zu, dessen Entscheidung endgiltig
ist.
Bei Nichteinigung über die Wahl des dritten
Schiedsrichters entscheidet der Friedensrichter des
Kantons Clerf.
(Folgen die Unterschriften.)
Luxemburg, den 22. Juli 1911.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen
Bekanntmachung. — Krankenversicherung.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage ist der von der Generalversammlung
vom 7. Mai 1911 zu Art. 38 des Statuts der
Bezirkskrankenkasse Bettemburg gemachte Zusatz
genehmigt worden.
Art. 38 erhält folgenden Zusatz
Die Kandidaten haben sich als solche wenigstens drei volle Tage vor denjenigen der Wahl schriltlich bei dem
Vorsitzenden des Vorstandes zu erklaren.
Die Erklarung gibt Namen, Vornamen, Wohnsitz und Stand des Kandidaten an und fur Arbeitnehmer, wie
lange sie ununterbrochen der Kasse als Mitglied angehort haben
Luxembourg, le 21 juillet 1911.
Le Ministre d'Etat,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Jury d'examen.
Le jury d'examen pour le notariat, compose
de MM. Ed. Hemmer, notaire à Cap, president;
Charles Crocius, notaire à Luxembourg, Ernest
Hamelius, directeur du Crédit foncier et de la
Caisse d'épargne, Jules Gruber, notaire à Eich,
membres, et Emile Wilhelmy, avocat-avoué à
Luxembourg, membre-secrétaire, se réunira en
session extraordinaire du 31 juillet au 2 août
prochain, dans une des salles du palais de jus-
tice-à Luxembourg, à l'effet de procéder à
l'examen de MM. Eugène Champagne et Martin-
Armand Schœlter de Luxembourg, récipien-
daires pour le grade de notaire.
L'examen écrit aura lieu le lundi, 31 juillet
prochain, de 9 heures du matin à midi et de 3
à 6 heures de relevée.
L'examen oral pour M. Champagne aura lieu
le mardi, 1er août prochain, et celui de M.
Schœtter, le mercredi, 2 août, chaque fois à 4
heures de relevée.
Luxembourg, le 22 juillet 1911.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Bekanntmachung. — Prüfungsjury.
Die Prüfungsjury für das Rotariat, bestebend
ans den HH. Ed. Hemmer, Notar zu Cap,
Präsidenl, Karl Crocins, Notar zu Luxemburg.
Ernst
Hamelins,
Direktor an der Grundkredit-
anstalt und der Sparlasse, Julius
G r u b e r ,
Notar zu Eich, Mitglieder,
und Emil
Wil-
helmy, Advokat Anwalt zu Lunxemburg, Mit-
glied-Sekretär, wird in außerordentlicher Sitzunq
vom 31. Juli auf den 2. August, in einem der
Sale des Justizpalastes zu Luxemburg zusammen-
tieten, behufs Prufung der HH. Eugen Cham-
pagne und Martin Armand S c h o e t t e r aus
Luxemburg, Rezipienden fur den Grad von Notar
Die schriftliche Prüfung ist auf Montag, 31.
Juli k, von 9 Uhr morgens bis Mittag und von
3 bis 6 Uhr nachmittags festgesetzl.
Die mundliche Prufung des Hrn. Cham-
pagne findet statt am Dienstag, 1. August,
diejenige des Hrn. Schoetter
am Mittwoch,
2. August, jedesmal um 4 Uhr nachmittags.
Luxemburg, den 22 Juli 1911
Der General-Direktor der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
Ministerial-Instruktion vom 22 Juli 1911, betreffend die Schaumweinsteuer.
AusführungsbestimmungenFinanzen
D e r
General-Direktor
der
Finanzen
;
Nach Einsicht der Gesetze vom 3. Marz 1903 und 23 Juli 1909, sowie der Ministerial-Instruk-
tion vom 24. Juli 1909 ;
Beschließt
Der § 6 Absatz 2 der Schaumweinsteuerausführungsbestimmungen
Ministerial-Instruktion
vom
24. Juli 1909 (Memorial Seite 585) wird wie folgt abgeändert
a) der zweite Satz erhält folgende Fassung
Luxemburg, den 21 Juli 1911.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Der Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem
Sultan von Zanzibar vom 20. Dezember 1885, auf dem die Meistbegünstigung der Importe aus
Zanzibar bei ihrem Eintritt in das deutsche Zollgebiet beruhte, ist mit dem Ablauf des 4. Juli
d. J außer Kraft getreten.
Luxemburg, den 22 Juli 1911.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Arrêté du 26 juillet 1911, concernant l'ouverture
du lycée de jeunes filles à Luxembourg.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ;
Considérant que par sa délibération en date
du 22 juillet, l'administration de la ville de
Luxembourg a mis à la disposition du Gouver-
nement les salles de classe ainsi que le mobilier
nécessaires pour loger provisoirement le lycée
de jeunes filles à établir en cette ville ;
Considérant que dans ces circonstances il
convient de prendre les mesures nécessaires
pour l'ouverture et le fonctionnement de cet
établissement ;
Vu les art. 1er, 12 et 14 de la loi du 17 juin
1911, concernant l'organisation de l'enseigne-
ment moyen des jeunes filles ;
Après delibération du Gouvernement en con-
seil ;
Arrête