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Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

39 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (39)

Texte législatif (39 Articles)

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Mémorial

du

Memorial

des

Grand-Duché de Luxembourg.

Samedi, 2 novembre 1935.

Samstag, 2. November 1935.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant

un recensement général de la population du

Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Nous CHARLOTTE, par la grâce de Dieu

Grande-Duchesse de Luxembourg, Duchesse de

Nassau, etc., etc., etc. ;

Vu les art. 85 et 148 de la loi électorale révisée du

31 juillet 1924, portant qu'il est procédé, au moins

tous les cinq ans, à un dénombrement de la popu-

lation qui sert de base : 1° à la répartition entre les

circonscriptions du droit indivis de représentation

à la Chambre des députés ; 2° à la fixation de con-

seillers attribués à chaque commune et section de

commune ;

Considérant que le dernier recensement de la

population a eu lieu le 31 décembre 1930 ;

Considérant qu'aux termes de la loi du 22 dé-

cembre 1886 le dénombrement de la population

politique ou légalement domiciliée du Grand-

Duché se fera sur la base du domicile réel, tel qu'il

est déterminé par les dispositions du Code civil,

et que les Luxembourgeois et étrangers qui ha-

bitent le Grand-Duché et qui n'y auront pas leur

domicile, seront, s'ils ont séjourné dans le pays

durant six mois consécutifs au moins, recensés au

lieu de leur résidence ;

Attendu qu'il est indiqué que le prochain recen-

sement puisse servir à toutes les opérations admi-

nistratives qui ont pour base le nombre des habi-

tants et que, partant, il y a lieu de relever, en même

temps que la population politique ou légalement do-

miciliée, la population présente ou de fait et la

population de droit ou de résidence habituelle ;

Notre Conseil d'Etat entendu

Großh. Beschluß vom 31. Oktober 1935, welcher

die Vornahme einer allgemeinen Volkszählung

im Großherzogtum am 31. Dezember

anordnet.

Wir Charlotte, von Gottes Gnaden Großherzogin

von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u.;

Nach Einsicht der Art. 85 und 148 des revidierten

Wahlgesetzes vom 31. Juli 1924, wonach wenigstens

alle fünf Jahre eine Volkszählung vorgenommen

wird, welche 1. der Verteilung nach Wahlbezirken des

unteilbaren Vertretungsrechtes in der Abgeordneten-

kammer, 2. der Festsetzung der Zahl der jeder Ge-

meinde und Sektion zugewiesenen Gemeinderatsmit-

glieder als Grundlage dient ;

In Anbetracht, daß die letzte Volkszählung am

31. Dezember 1930 stattgefunden hat ;

In

Anbetracht, daß nach dem Gesetz vom 22.

Dezember 1886 die Zählung der politischen oder

gesetzlich domizilierten Bevölkerung im Großherzog-

tum auf Grund des wirklichen Domizils, so wie

dasselbe durch

das Zivilgesetzbuch

bestimmt

ist,

geschieht, und daß die im Großherzogtum wohnenden

aber nicht hierlands domizilierten Luxemburger und

Fremden, falls sie während mindestens sechs aufein-

anderfolgenden Monaten sich im Lande aufhalten,

in die Zählungsliste desjenigen Ortes einzutragen

sind, wo sie ihren Aufenthalt haben;

In

Anbetracht der Notwendigkeit, die künftige

Zählung allen Verwaltungsgeschäften

nutzbar

zu

machen, denen die Einwohnerzahl zu Grunde liegt ;

und daß mithin es angebracht erscheint, gleichzeitig

mit

der

politischen oder

gesetzlich

domizilierten

Bevölkerung, die ortsanwesende Bevölkerung sowie

die Wohnbevölkerung zu ermittlen;

Nach Anhörung Unseres Staatsrates;

Großherzogtums Luxemburg.

N° 66.

Sur le rapport de Notre Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement, et après délibération du Gou-

vernement en Conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Un recensement général de la popu-

lation du Grand-Duché sera fait le 31 décembre

prochain.

Arrêté du 29 octobre 1935, concernant l'examen d'admission au grade de conducteur auxiliaire du Service agricole.

Sont nommés membres du jury d'examen d'admission au grade de conducteur auxiliaire du

Service agricole

MM. Jos. Glauden, ingénieur, chef du Service agricole, à Luxembourg, Aug. Hermann, directeur de l'Ecole

agricole, à Ettelbruck, Fr. Simon, ingénieur en chef des Travaux publics, à Luxembourg, Edm. Klein,

professeur hon., à Luxembourg, J.-P. Zanen, ingénieur, chef hon. du Service agricole, à Luxembourg,

membres effectifs;

MM. Aug. Wirion, ingénieur d'arrondissement, à Luxembourg, Math. Gillen, professeur de l'Ecole agricole,

à Ettelbruck, et Fr. Huberty, ingénieur des Mines, à Luxembourg, membres suppléants.

M. Jos. Glauden, remplira les fonctions de président.

Arrêté du 29 octobre 1935, concernant l'examen d'admission définitive au grade de commis du Service agricole.

Sont nommés membres du jury d'examen d'admission définitive au grade de commis du

Service agricole

MM. Jos. Glauden, ingénieur, chef du Service agricole, Jules Brucher, conseiller de Gouvernement, et

Gustave Hentgen, chef de bureau du Service agricole, à Luxembourg, membres-effectifs ;

MM. Jean Metzdorff, conseiller de Gouvernement, et Jean Hansen, sous-chef de bureau du Gouverne-

ment, à Luxembourg, membres suppléants.

M . Jos. Glauden remplira les fonctions de président.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Cette opération a pour but de déterminer

1° le nombre des personnes qui, de fait, se trouve-

ront présentes sur le territoire du Grand-Duché

dans la nuit du 31 décembre au 1er janvier prochain ;

2° le nombre des personnes qui composent la popu-

lation de résidence habituelle ; 3° le nombre des

personnes qui composent la population légalement

domiciliée ou politique dans les différentes loca-

lités.

Seront relevés

les noms et prénoms ;

la position dans le ménage

le sexe ;

la date et le lieu de la naissance ;

l'état civil ;

la nationalité ;

la religion ;

la profession ou condition principale, la position

dans la profession et les professions accessoires ;

le lieu de résidence habituelle des personnes qui,

bien que séjournant dans la localité de recensement,

ont leur résidence habituelle ailleurs ;

le domicile légal des personnes qui, bien que

séjournant ou résidant au lieu du recensement, ont

cependant leur domicile légal ailleurs ;

la résidence habituelle resp. le domicile légal

des personnes dont la présence n'est que passagère ;

le lieu de séjour des personnes absentes de leur

résidence habituelle resp. de leur domicile légal.

En outre, les salariés de toute espèce indiqueront

les noms et professions de leurs patrons ou l'éta-

blissement industriel ou commercial où ils tra-

vaillent.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Diese Maßnahme hat zum Zweck: 1. die

Zahl der in der Nacht vom 31. Dezember 1935 auf

den 1. Januar 1936 im Gebiete des Großherzogtums

wirklich anwesenden Personen, 2. die Zahl der zur

Wohnbevölkerung gehörenden Personen, 3. die Zahl

der in den verschiedenen Ortschaften zur gesetzlich

domizilierten oder politischen Bevölkerung gehörenden

Personen festzustellen.

Es sind zu verzeichnen

Familienname und Vornamen;

Stellung im Haushalt ;

Geschlecht;

Datum und Ort der Geburt;

Familienstand;

Staatsangehörigkeit;

Religionsbekenntnis;

Hauptberuf (Haupterwerb), Stellung im Haupt-

beruf, sowie die Nebenberufe;

Gewöhnlicher Wohnort der Personen, die zwar am

Zählorte sich aufhalten, ihren gewöhnlichen Wohnort

jedoch anderwärts haben;

Gesetzliches Domizil derjenigen, die zwar am Zähl-

orte sich aufhalten, ihr gesetzliches Domizil aber

anderwärts haben;

Gewöhnlicher Wohnort bezw. gesetzliches Domizil

der nur vorübergehend Anwesenden;

Aufenthaltsort

der vom gewöhnlichen Wohnort

bezw. vom Ort des gesetzlichen Domizils Abwesenden.

Außerdem haben alle Lohnempfänger Namen und

Beruf ihrer Arbeitgeber oder den Industrie- oder

Handelsbetrieb, wo sie beschäftigt sind, anzugeben.

Art.

3.

Als

gewöhnlicher

Wohnort

gilt der Ort, wo der Haushalt vereinigt ist, wenn

derselbe aus mehreren Personen besteht, oder der

Ort wo eine alleinstehende Person lebt, die für sich

einen selbständigen Haushalt führt.

Der

Sitz

des

gewöhnlichen

Wohnortes

wird

bestimmt durch die tatsächliche Wohnung, den wirk-

le centre de réunion du ménage, que celui-ci soit

constitué par une seule personne vivant isolément

ou par deux ou plusieurs personnes ayant une vie

commune.

Arrêté du 29 octobre 1935, concernant l'examen d'admission au grade de conducteur auxiliaire du Service agricole.

Le jury procédera le 18 novembre prochain et les jours suivants à l'examen de conducteur prévu

par le susdit arrêté grand-ducal du 10 août 1935.

L'examen aura lieu dans les bâtiments du Service agricole à Luxembourg, à partir de 8 heures du matin.

Les demandes d'admission, accompagnées des pièces justificatives exigées par l'arrêté grand-ducal

susvisé devront être parvenues au soussigné avant le 10 novembre prochain.

Luxembourg, le 29 octobre 1935.

Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement,

Jos. Bech.

Arrêté du 29 octobre 1935, concernant l'examen d'admission définitive au grade de commis du Service

agricole.

Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement,

Vu l'art. 5 de l'arrêté grand-ducal du 10 août 1935, déterminant les conditions que doivent remplir les

candidats pour être nommés aux différentes fonctions dans l'administration du Service agricole ;

Arrête

Arrêté du 29 octobre 1935, concernant l'examen d'admission définitive au grade de commis du Service agricole.

Le jury procédera à l'examen de commis, le 25 novembre prochain et les jours suivants, à huit

heures du matin dans les bâtiments du Service agricole à Luxembourg.

Les demandes d'admission, accompagnées des pièces justificatives exigées par l'arrêté grand-ducal

susvisé, devront être parvenues au soussigné avant le 10 novembre prochain.

Luxembourg, le 29 octobre 1935.

Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement,

Jos. Bech.

Avis. — Titres au porteur. — Il résulte d'un exploit de l'huissier Armand Thibeau à Luxembourg, en

date du 28 octobre 1935, qu'il a été fait opposition au paiement du coupon n° 24 de la part sociale de la

société anonyme « Arbed» à Luxembourg portant le n° 156304, ainsi qu'au paiement du dividende à échoir

sur le coupon n° 25 de la même part sociale.

L'opposant déclare que les coupons en question ont été perdus ou volés.

Le présent avis est inséré au Mémorial en exécution de l'article 4 de la loi du 16 mai 1891 concernant la

perte de titres au porteur. — 28 octobre 1935.

Avis. — Règlement communal. — En séance du 10 août 1935, le conseil communal de Sanem a modifié

le règlement sur le transport des morts. — Cette modification a été dûment approuvée et publiée. — 17

octobre 1935.

Imprimerie de la Cour Victor Buck, Luxembourg

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

La résidence habituelle est le centre de

réunion du ménage lorsque celui-ci se compose de

plusieurs personnes, ou le lieu où vit isolée une

personne qui constitue à elle-seule un ménage.

Le siège en est fixé en prenant en considération

l'habitation effective, le séjour réel et permanent,

Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Prä-

sidenten der Regierung, und nach Beratung der

Regierung im Konseil;

Haben beschlossen und beschließen

Art.

1. Am 31. Dezember künftig wird eine all-

gemeine Volkszählung im Großherzogtum stattfinden

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Par résidence temporaire ou momentanée

il faut entendre le séjour qu'une personne éloignée

de son foyer fait dans un autre endroit, sans avoir

l'intention d'y constituer un foyer nouveau, ou

sans que ce séjour puisse être considéré comme

constituant une habitation réelle et effective.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Aux termes de la loi du 22 décembre

1886, concernant les recensements de population à

faire en exécution de la loi électorale, le dénom-

brement de la population politique ou légalement

domiciliée se fera sur la base du domicile réel, tel

qu'il est déterminé par les dispositions du Code

civil ; en outre, d'après la même loi, les Luxem-

bourgeois et étrangers qui habitent le Grand-Du-

ché et qui n'y auront pas leur domicile, seront,

s'ils ont séjourné dans le pays durant six mois con-

sécutifs au moins, recensés au lieu de leur résidence.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Nach dem Gesetz vom 22. Dezember 1886,

die in Ausführung des Wahlgesetzes vorzunehmenden

Volkszählung betreffend, geschieht die Zählung der

politischen

oder

gesetzlich

domizi-

lierten

Bevölkerung

auf

Grund

des

wirk-

lichen Domizils, so wie dasselbe durch das Zivil-

gesetzbuch bestimmt ist; außerdem sind, nach demselben

Gesetz, die im Großherzogtum wohnenden aber nicht

hierlands domizilierten Luxemburger und Fremden,

falls sie mährend mindestens sechs aufeinanderfol-

genden Monaten sich im Lande aufgehalten haben,

in die Zählungsliste desjenigen Ortes einzutragen,

wo sie ihren Aufenthalt haben.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Le dénombrement sera fait dans toutes

les communes du pays, sous la direction et la sur-

veillance des collèges des bourgmestre et échevins,

par des agents spéciaux nommés par ceux-ci.

Les communes seront divisées en quartiers de

recensement de 50 ménages au plus.

Il y aura un agent pour chaque quartier.

Les agents seront choisis, autant que possible,

parmi les personnes qui ont les aptitudes néces-

saires, habitant le quartier et sont présumés en

connaître les habitants.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Die Zählung geschieht in allen Gemeinden

des Landes unter Leitung und Aufsicht der Schöffen-

kollegien durch eigens von diesen dazu ernannte

Zähler.

Die

Gemeinden

werden

in

Zählbezirke

von

höchstens 50 Haushaltungen eingeteilt.

Für jeden Zählbezirk wird ein Zähler bestellt.

Als Zähler sind möglichst solche Personen zu

verwenden, welche die nötige Befähigung haben,

im Zählbezirk selbst wohnen und dessen Bewohner

persönlich kennen.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Le recensement se fera de maison en mai-

son et de ménage en ménage, par des inscriptions

nominatives dans les bulletins individuels (mo-

dèle IA et IB) et dans les feuilles de ménage con-

formes au modèle n° II.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Die Zählung geschieht von Haus zu Haus

und von Haushaltung zu Haushaltung, durch nament-

liche Eintragung in die Individualkarten (Formular

IA und IB) sowie in die dem Formular ll entsprech-

enden Haushaltungslisten.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Les bulletins IA, IB et II seront remplis

et certifiés le 1er janvier 1936 avant midi, par les

chefs de ménages, par les personnes vivant seules,

ou par les préposés ou chefs d'établissements (ca-

sernes, pensionnats, hôpitaux, prisons, etc.), soit

personnellement, soit par ceux qu'ils auront char-

gés de ce soin.

lichen und stetigen Aufenthalt, die Vereinigung des

Haushaltes.

Art.

4.

Als

zeitweiliger

oder

vor-

übergehender

Aufenthalt

gilt die mo-

mentane Anwesenheit an einem Ort außerhalb des

Sitzes der Haushaltung, ohne Absicht dort einen neuen

Haushalt zu gründen, oder ohne daß letzterer Ort als

Wirklicher

und

tatsächlicher

Wohnort

angesehen

werden kann.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Die Formulare IA, IB und II werden

am 1. Januar 1936 vormittags, entweder durch die

Haushaltungsvorstände, die einzellebenden Personen,

die Vorsteher von Anstalten (Kasernen, Pensionate,

Spitäler, Gefängnisse usw.) selbst oder durch die von

denselben hiermit beauftragten Personen ausgefüllt

und als richtig beglaubigt.

Au besoin, les agents rempliront et attesteront

eux-mêmes les bulletins, d'après les renseignements

qu'ils auront recueillis auprès des ménages.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

La distribution des bulletins aux chefs

de ménage aura lieu dans l'espace du 28 au 31 dé-

cembre. La reprise des bulletins commencera le

1er janvier à midi, et sera achevée dans la journée

du lendemain.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Die Austeilung der Zählungsliften an die

Haushaltungsvorstände wird vom 28. bis 31. De-

zember stattfinden. Die Wiedereinsammlung beginnt

am Mittag des 1. Januar, um im Laufe des folgen-

den Tages beendigt zu werden.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Les agents se conformeront en tous

points à l'instruction annexée au présent arrêté.

Il sera remis à chacun d'eux un exemplaire du

présent arrêté, deux formules de la liste de contrôle

(formulaire n° III), ainsi qu'un nombre suffisant

de bulletins individuels et de feuilles de ménage.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Die Zähler werden sich genau an die

diesem Beschlusse beigegebene Anweisung halten.

Einem jeden derselben werden ein Exemplar des

Beschlusses, zwei Formulare der Kontrolliste (For-

mular Nr. III), sowie eine genügende Anzahl Indi-

vidualkarten und Haushaltungsliften zur Verfügung

gestellt.

Art.

11. Gegen Private, die falsche Angaben

machen, oder sich weigern, den Zählern die nötige

Auskunft zu geben, werden letztere protokollieren

Die Zuwiderhandelnden werden gemäß Art. 1 des

Gesetzes vom 6. März 1818 bestraft.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

En cas de déclaration fausse de la part

d'un particulier, ou de refus de donner aux agents

spéciaux les renseignements dont ils ont besoin,

ceux-ci en dresseront procès-verbal. Les contre-

venants seront punis conformément à l'art. 1er de

la loi du 6 mars 1818.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

L'administration communale soumettra

les bulletins de recensement, résumés dans les listes

de contrôle, à une vérification soigneuse. Si elle

constate des omissions, elle fera recueillir immé-

diatement des renseignements complémentaires

et rectifiera, à l'encre rouge, les erreurs et les incor-

rections qu'elle pourrait découvrir.

Elle reportera sur le tableau n° IV le résumé des

listes de contrôle.

Dans un autre état, conforme au modèle n° V,

elle classera sommairement les données du recense-

ment par sections de comptabilité, et dans un troi-

sième état (modèle n° VI), les données du recense-

ment par sections électorales.

Les états nos IV, V et VI seront envoyés à l'Office

de statistique en double exemplaire, avec les bulle-

tins de recensement et les listes de contrôle, avant

le 10 janvier 1936.

L'administration communale joindra, pour tous

les étrangers recensés, des listes spéciales contenant

toutes les indications personnelles et établies sépa-

rément pour les diverses nationalités (formulaire

VII).

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Die Gemeindeverwaltung hat die in den

Kontrollisten zusammengestellten Zählungslisten einer

sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Bemerkt sie

Auslassungen, so hat sie unverzüglich die zur Ver-

vollständigung nötigen Erkundigungen einzuziehen.

Die Berichtigung der Irrtümer und Ungenauigkeiten,

die sie gegebenenfalls entdeckt, ist mit roter Tinte

vorzunehmen.

Sie bringt auf Formular Nr. IV die Zusammen-

stellung der Kontrollisten.

In einer andern, dem Formular V entsprechenden

Lifte, stellt sie summarisch, die Zählungsangaben

nach Rechnungssektionen auf, und endlich in einer

dritten, der Aufstellung VI entsprechenden, die

Zählungsangaben nach Wahlsektionen.

Die Listen IV, V und VI werden in doppelter

Ausfertigung dem Statistischen Amte in Luxemburg,

mit den Zählungspapieren und Kontrollisten, vor

dem 10. Januar 1936 übersandt.

Die Gemeindeverwaltung stellt ferner inbetreff

der Fremden, getrennt nach der Staatsangehörigkeit,

besondere alle Personalangaben enthaltenden Listen

auf (Formular Nr. VII).

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Les dispositions qui précèdent ne sont

Nötigenfalls werden die Zähler selbst die Zäh-

lungslisten gemäß den in den Haushaltungen einge-

zogenen Erkundigungen ausfüllen und deren Nichtig-

keit beglaubigen.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Die vorhergehenden Bestimmungen sind

applicables ni aux agents diplomatiques étrangers

résidant dans le Grand-Duché, ni aux membres de

leurs familles ou aux domestiques étrangers demeu-

rant avec eux.

Les agents-recenseurs s'abstiendront, en consé-

quence, de leur remettre tout bulletin. Le recense-

ment des personnes demeurant chez un agent diplo-

matique étranger, qui ne jouissent point du droit

d'exterritorialité, sera opéré directement par les

soins du Gouvernement.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Les agents diplomatiques luxembour-

geois accrédités à l'étranger, sont considérés comme

ayant conservé leur résidence habituelle dans le

Grand-Duché.

Ils seront recensés directement par les soins du

Gouvernement.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Die luxemburgischen im Auslande akkre-

ditierten diplomatischen Agenten werden als zur

Wohnbevölkerung des Großherzogtums gehörend

gezählt.

Deren Eintragung in die Zählungslisten geschieht

direkt durch Vermittlung der Regierung.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Des indemnités seront allouées aux agents-

recenseurs. Le taux en sera réglé ultérieurement.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Die Zähler erhalten Entschädigungen,

deren Betrag später festgesetzt wird.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Les Membres du Gouvernement sont

chargés, chacun en ce qui le concerne, de l'exécu-

tion du présent arrêté qui sera inséré au Mémorial.

Château de Berg, le 31 octobre 1935.

Charlotte.

Les Membres du Gouvernement,

Jos. Bech. Norb. Dumont. P. Dupong. Et. Schmit.

weder anwendbar auf die ausländischen diploma-

tischen Agenten, die im Großherzogtum wohnen,

noch auf deren Familienmitglieder oder die fremden

Bediensteten, die bei ihnen wohnen.

Der Zähler wird mithin diesen Personen keine

Zählpapiere zustellen. Die Zählung derjenigen Per-

sonen, die bei einem ausländischen diplomatischen

Agenten wohnen, aber nicht als exterritorial anzu-

sehen sind, geschieht direkt durch Vermittlung der

Regierung.

Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 31 décembre 1935.

Die Mitglieder der Regierung, so weit es

jedes einzelne betrifft, sind mit der Ausführung

dieses Beschlusses betraut, der im „Memorial"

veröffentlicht wird.

Schloß Berg, den 31. Oktober 1935.

Charlotte.

Die Mitglieder der Regierung

Jos. Bech. Norb. Dumont. P. Dupong. Et. Schmit.

Circulaire aux administrations communales.

Eu égard à l'arrêté gr.-d. qui précède, les admi-

nistrations communales sont invitées à vouer toute

leur attention au recensement de la population

du 31 décembre, afin que les opérations procèdent

en bon ordre. Le recensement n'a pas seulement

pour but de dénombrer les personnes présentes

et les personnes absentes, mais encore de constater

leur profession ou condition principale, leurs pro-

fessions accessoires et de déterminer le nombre

des foyers et des maisons.

La complexité des opérations exige impérieuse-

ment que les administrations communales n'en

chargent que des personnes conscientes de l'impor-

tance de l'objet, aptes par leur position et leurs

connaissances à un concours efficace, possédant

la confiance des administrés et un aperçu suffisant

Rundschreiben an die Gemeindebehörden.

I m Anschluß an den großherzoglichen Beschluß vom

31. Oktober 1935 sind die Gemeindebehörden ersucht,

der am nächsten 31. Dezember stattfindenden Volks-

zählung ihre volle Aufmerksamkeit zu widmen,

damit das Zählgeschäft ordnungsmäßig vor sich

gehe. Die Zählung bezweckt nicht nur die Ermittlung

der Zahl der ortsanwesenden und ortsabwesenden

Bevölkerung, sondern erstreckt sich auch auf die

genaue Erfassung des Hauptberufes (Stand, Be-

schäftigung), der Nebenberufe, und der Zahl der

Haushaltungen und Wohnhäuser.

Um allen Anforderungen gerecht zu werden,

ist es unbedingt erfordert, daß die Gemeinde mit

dem Zählgeschäft nur solche Personen betraue, die

sich der Wichtigkeit der Volkszählung bewußt und

vermöge ihrer Stellung und Kenntnisse befähigt

sind, an deren richtigen Ausführung mitzuwirken,

des situations locales. Les recenseurs sont à choisir

de préférence parmi les secrétaires et les receveurs

communaux, les instituteurs, les agents de police,

les employés privés chômeurs, en cas de besoin

parmi les employés de l'Etat et même parmi les

particuliers. Il sera possible partout, en y mettant

du discernement, de recruter le nombre de recen-

seurs nécessaires, dont les noms, l'état et le domi-

cile seront communiqués à l'Office de statistique

avant le 20 novembre au plus tard.

Après cette communication, des conférences

seront organisées en vue d'instruire ces agents de

leurs devoirs. Les jour, heure et lieu de ces confé-

rences seront portés à la connaissance des adminis-

trations communales qui, à leur tour, inviteront

les recenseurs à y assister.

Il est loisible aux administrations communales,

si elles le jugent opportun, de composer, sous leur

responsabilité, une commission spéciale de recen-

sement, en vue de les seconder dans les opérations

de recensement ou même de diriger celles-ci.

La tâche des administrations communales ou

des commissions consiste principalement : a) à

diviser la commune en quartiers de recensement,

opération dans laquelle la délimitation exacte des

rues, dans les grandes localités surtout, comporte

la plus sérieuse attention, notamment aussi par

rapport aux maisons de coin de rue avec entrées

de part et d'autre, et ce pour qu'aucune habitation

ne soit omise ni comptée deux fois ; b) à nommer et

à assigner les recenseurs; c) à vérifier et éventuelle-

ment, à rectifier les bulletins individuels, les feuilles

de ménage et les listes de contrôle ; les rectifications

des erreurs et incorrections qu'elles pourraient ren-

contrer, seront faites à l'encre rouge ; d) à dresser

les listes et les états récapitulatifs prescrits par

l'arrêté, et à transmettre toutes les pièces du recen-

sement à l'Office de statistique à Luxembourg.

Les administrations communales s'appliqueront

de même à grouper exactement les localités dans

l'ordre des sections électorales et de comptabilité

(formulaires V et VI). Afin d'éviter des erreurs,

elles s'en tiendront autant que possible à la nomen-

clature contenue dans le fascicule 62 des publications

de l'Office de statistique: « Résultats du recense-

ment de la population du 31 décembre 1930 »,

pp. 2 à 57. S'il devenait nécessaire d'inscrire d'autres

auch

das

Vertrauen

der

Gemeindeangehörigen

besitzen und die örtlichen Verhältnisse genügend

kennen. Zunächst wolle man als Zähler die Gemeinde-

sekretäre und -Einnehmer, Lehrer, Polizeiorgane,

arbeitslose Privatbeamte, sowie eventuell Staats-

beamte

oder

geeignete

Privatleute

heranziehen.

Mit gutem Willen wird man überall die nötige Zahl

Zähler finden, deren Namen, Stand und Wohnort

vor dem 20. November spätestens dem Statistischen

Amt mitzuteilen sind.

Darauf werden besondere Konferenzen abgehalten,

um die Zähler mit ihrem Geschäft vertraut zu

machen. Tag, Stunde und Ort dieser Versammlungen

werden den Gemeindebehörden rechtzeitig bekannt

gegeben und ihnen obliegt es alsdann, die Zähler

aufzufordern, den Konferenzen beizuwohnen.

Falls

die

Gemeindebehörde

es für

angezeigt

erachtet, ist sie ermächtigt, unter ihrer Verantwortung

eine eigene Zählungskommission einzusetzen, welche

der Gemeindebehörde in allen die Volkszählung

betreffenden Fragen zur Seite steht oder selbst das

Zählgeschäft leitet.

Die Aufgabe der Gemeindebehörden oder der

Zählungskommission

besteht

hauptsächlich: a) in

der Einteilung der Gemeinde in Zählbezirke, wobei

namentlich in größeren Ortschaften auf die genaue

Abgrenzung der Straßen, unter besonderer Berück-

sichtigung der Eckhäuser mit Eingängen zu zwei Seiten

zu achten ist, damit keine Wohnung übergangen,

aber auch keine doppelt gezählt werde; b) in der

Ernennung und Anweisung der Zähler; c) in der

Prüfung und etwaigen Berichtigung der ausgefüllten

Zählpapiere; die Berichtigung der Zählpapiere ist

mit roter Tinte vorzunehmen; d) in der Aufstellung

der in vorstehendem Beschlusse erwähnten Listen und

der Beförderung des gesamten Zählmaterials an

das Statistische Amt in Luxemburg.

Des weiteren haben die Gemeindebehörden auf

die genaue Verteilung der Wohnplätze nach Rech-

nungs- und Wahlsektionen (Formular V und VI) zu

achten. Um Irrtümer zu vermelden, wolle man sich

tunlichst an das vom Statistischen Amt aufgestellte

Verzeichnis halten (Heft 62 der Publikationen des

Statistischen Amtes: Résultats du recensement de la

population du 31 décembre 1930), S S . 2 bis

57). Sollte das Verzeichnen weiterer, dort nicht an-

localités ne figurant pas dans cette énumération,

le fait sera expliqué par une note concise. Il en sera

de même en cas de disparition éventuelle de maisons

isolées. L'inscription de nouveaux lieux d'habitation

est subordonnée au sens des prescriptions de l'or-

donnance de la députation des Etats du 16 octobre

1827 (Mémorial 1828, p. 133), c'est-à-dire que

ne sont à considérer comme lieux d'habitation

distincts que les maisons isolées éloignées de plus

de 1.000 mètres d'un centre de maisons agglomérées.

Des provisions de formulaires de dénombrement

parviendront à temps aux administrations com-

munales. Les quantités supplémentaires sont à

demander, éventuellement, à l'Office de statistique.

Les administrations communales sont d'ores

et déjà invitées à répondre promptement, par

retour du courrier si possible, aux demandes d'expli-

cations que l'Office de statistique, chargé du dé-

pouillement des bulletins et de la coordination des

résultats de recensement, sera dans le cas de leur

adresser.

Ce n'est que par le concours efficace des autorités

locales que ce travail compliqué peut être mené

à bonne fin dans le délai prescrit par la loi.

gegebener Wohnplätze sich als notwendig erweisen,

so ist in einer Anmerkung, unter eventueller Angabe

der Ursache, kurz darauf aufmerksam zu machen; das

gleiche gilt für das etwaige Verschwinden isoliert

gelegener Wohnplätze.

Beim

Einschreiben neuer

Wohnplätze ist jedoch im Sinne der Verordnung der

Deputation der Stände vom 16. Oktober 1827 (Me-

morial 1828, S. 133) zu verfahren, und sind demnach

nur als eigene Wohnplätze solche isoliert gelegene

Häuser zu betrachten, welche über 1000 Meter von

beieinander liegenden Häusern, somit von einem

gewissen Zentrum entfernt liegen.

Die

zum Zählgeschäft

benötigten

Drucksachen

werden den Gemeindebehörden rechtzeitig zugehen.

Etwaiger Mehrbedarf ist beim Statistischen Amt

anzumelden.

Die Gemeindebehörden sind schon jetzt aufge-

fordert, bei später sich aufdrängenden Nachfragen

des Statistischen Amtes, das mit der Verarbeitung

der Zählung betraut ist, möglichst schnell und, wenn

angängig, mit wendender

Post bereitwilligst

zu

antworten, damit die Verarbeitung in der vorge-

schriebenen gesetzlichen Frist erfolgen kann.

Nur durch das tätige Mitwirken der Gemeinde-

behörden wird der ordnungsmäßige Verlauf dieser

vielseitigen Arbeit ermöglicht.

ANWEISUNG FÜR DIE ZÄHLER.

I. — Obliegenheiten des Zählers im allgemeinen.

§ 1. — Zum Zweck der tunlichst sichern und beschleunigten Vornahme der Volkszählung werden die

Gemeinden in genau begrenzte Zählbezirke eingeteilt.

§ 2. — Für jeden Zählbezirk wird von der Gemeindebehörde oder Zählungskommission ein Zähler, und

für jeden oder mehrere Zähler gemeinsam ein Stellvertreter bestellt.

§ 3. — Dieses Amt wird dem Zähler in dem Vertrauen übertragen, dass er mit Umsicht und Eifer die Volks-

zählung zu fördern bereit sei. Ueber die von den einzelnen Personen gewonnenen Nachrichten ist das Amts-

geheimnis zu wahren ; diese dürfen nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt

werden. Die Einsicht in die Zählpapiere ist Unberufenen nicht zu gestatten.

§ 4. — Dem Zähler liegt die Austeilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Zählkarten IA, IB und der

Haushaltungsliste II ob; desgleichen hat er die Aufstellung der Kontrolliste III zu besorgen.

Der Zähler hat vor allem dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung seines Zählbezirks die erforderliche

Anzahl Zählpapiere erhält und daß diese vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt,

wieder in seine Hände zurückgelangen. Wenn erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Listen

durch Rat und Tat erleichtern oder ermöglichen.

§ 5. — Der Zähler empfängt die Anweisung, zwei Kontrollisten III und die für seinen Bezirk mutmaßlich

erforderliche Menge von Zählkarten IA und IB, Haushaltungslisten II sowie Anleitungen zur Ausfüllung

der Zählpapiere. Aus diesen Drucksachen hat sich der Zähler zunächst genau zu unterrichten, wer, wie

und wann gezählt werden soll. Wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirks und die darin befind-

lichen Haushaltungen nicht schon genügend bekannt sein sollten, so hat er sich hierüber durch die

Gemeindebehörde oder durch Besichtigung an Ort und Stelle Kenntnis zu verschaffen.

II. — Austeilung der Zählpapiere.

1. Bezüglich der Haushaltungen, Gebäude und anderen Wohnstätten.

§ 6. — Haushaltung. — Eine Haushaltung wird gebildet sowohl durch eine einzelne Person, die allein lebt,

als durch die Vereinigung von zwei oder mehr Personen, die (ob durch Familienbande verknüpft oder nicht),

gewöhnlich eine und dieselbe Wohnung inne haben und dort einen gemeinschaftlichen Haushalt führen.

Eine Person die gewöhnlich für sich allein wohnt, oder die in einem von einer oder mehreren Haushaltungen

bewohnten Hause wohnt, aber mit keiner von diesen in Gemeinschaft lebt, bildet für sich allein eine Haus-

haltung.

Andere alleinstehende Personen, z. B. Zimmerabmieter ohne eigene Hauswirtschaft, Schlafgänger usw.

gehören zu der Haushaltung, bei der sie wohnen und die für sie die Hauswirtschaft führt, auch wenn sie in

derselben keine Beköstigung empfangen.

§ 7. — Nicht zu verwechseln ist Haushaltung mit Familie. So gehören Mitglieder von ein und derselben

Familie, selbst wenn sie gewöhnlich in demselben Hause wohnen, verschiedenen Haushaltungen an, wenn

sie keinen gemeinschaftlichen Haushalt haben.

Dagegen bilden zwei oder mehrere verschiedene Familien oder auch mehrere Personen, zwischen denen

keine Familienbande bestehen, nur eine Haushaltugn, wenn sie eine gemeinsame Hauswirtschaft führen.

§ 8. — Als Haushaltungsvorstand gilt die Person, der rechtlich die größte Autorität im Haushalt zusteht.

In diesem Sinne ist Autorität nicht identisch mit der Achtung, welche älteren Personen oder Aszendenten

aus demselben Haushalt gebührt.

So ist in einer Haushaltung, in welcher sich Vater und Mutter sowie ein Großvater befinden, der Vater

Haushaltungsvorstand und nicht der Großvater. Desgleichen gilt als Haushaltungsvorstand ein groß-

jähriger Junggeselle, der mit seiner betagten Mutter zusammenlebt.

Ferner gelten als Haushaltungsvorstand die einzeln lebenden Personen sowie die Vorsteher von Anstalten

(Klöstern, Spitälern, Altersheimen, Waisenhäusern, usw.).

Der Haushaltungsvorstand ist als erster auf die Haushaltungsliste (Form. II) einzutragen.

§ 9. — Die Haushaltungslisten II sind vom Zähler für seinen Bezirk mit fortlaufenden Nummern und

der Adresse der Haushaltungsvorstände (des Familienoberhauptes) oder des Vorstehers der Anstalt zu

beschreiben und in die Kontrolliste III einzutragen (vergl. § 51).

In den Zählkarten IA und IB sind ferner die Zeilen des Kopfes übereinstimmend mit den Angaben der

zugehörigen Haushaltungslisten II auszufüllen, damit sie jederzeit richtig zusammengelegt werden können.

Wo der Zähler diese Ausfüllung den Haushaltungsvorständen überläßt, hat er letztere auf diese notwendige

Uebereinstimmung ausdrücklich aufmerksam zu machen und die richtige Ausfüllung zu prüfen.

Die Zählkarten und die Haushaltungslisten sind nur mit schwarzer Tinte auszufüllen, nicht mit Tinten-

stift oder Bleistift.

Die Zählkarten sind nur auf einer Seite zu beschreiben.

§ 10. — Die Austeilung der Zählpapiere ist vom 28. bis 31. Dezember von Haus zu Haus und von Haushal-

tung zu Haushaltung vorzunehmen. Hierbei hat der Zähler die Anzahl der in der Nacht vom 31. Dezember

auf den 1. Januar voraussichtlich in der Haushaltung Anwesenden sowie auch die aus der Haushaltung

Abwesenden genau zu ermitteln und hiernach die nötigen Zählkarten IA und IB zu bemessen.

An jede Haushaltung und an jede einzellebende Person mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirt-

schaft ist eine Anleitung und eine Haushaltungsliste II abzugeben, nebst der erforderlichen Zahl von Zähl-

karten IA und IB (vergl. Anleitung, Ziffer 1). Befinden sich in einer Wohnung zwei oder mehr Haushal-

tungen, von denen jede eine Hauswirtschaft führt, so erhält jede eine besondere Haushaltungsliste nebst

den dazu gehörenden weiteren Drucksachen.

Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten usw. sind nach Bedarf zwei oder mehr Haushaltungs-

listen zuzustellen (vergl. Anleitung, sowie nachstehend § 13). Reichen die Zählpapiere nicht aus, so hat

sich der Zähler an die Gemeindebehörde (Zählungskommission) zu wenden.

§ 11. — In der Regel sind die Zählpapiere an den Haushaltungsvorstand abzugeben, in dessen Abwesen-

heit aber an ein erwachsenes, zuverlässiges Mitglied der Haushaltung. Trifft der Zähler in einer Haushaltung

(Wohnung) niemanden an, so wird er die Drucksachen an Hausgenossen oder Nachbarn zur weiteren

Besorgung übergeben, nötigenfalls aber seinen Besuch wiederholen.

Besondere Beachtung hat der Zähler solchen Wohnungen zu schenken, deren Insassen vorübergehend

abwesend sind, da diese Personen für die Wohnbevölkerung und für die politische Bevölkerung mitzählen.

Die Ausfüllung der Zählpapiere hat in solchen Fällen von seiten des Zählers zu erfolgen, der sich nötigen-

falls um Aufklärungen an die Gemeindebehörde wendet.

Die Empfänger der Zählpapiere sind über das Ausfüllen, soweit nötig, mündlich zu belehren, und darauf

aufmerksam zu machen, daß die Haushaltungsliste nebst den dazu gehörenden Zählkarten IA und IB vom

1. Januar mittags 12 Uhr zur Abholung bereit zu halten sind.

§ 12. — Der Zähler wird darauf achten, und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der Ver-

teilung der Listen kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keine Haushaltung oder keine

einzellebende selbständige Person übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen

Personen Zählpapiere erhalten, welche in Gebäuden, die nicht hauptsächlich oder gewöhnlich zu Wohn-

zwecken dienen (wie Fabrikgebäude und Magazine, einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten- und

Weinberghäuser, usw.) wohnen, oder dort ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlafstelle haben.

Auch auf Schiffe, welche innerhalb des Zählbezirkes liegen und auf denen Personen wohnen oder über-

nachten, in Wagen, Hütten, Bretterbuden, Zelten, usw., welche als Wohnung dienen (für reisende Schau-

steller, Feld-, Straßen- und Eisenbahnarbeiter, Wächter, usw.) sind Zählpapiere in erforderlicher Anzahl

zur Ausfüllung zu geben.

2. Bezüglich der Anstalten.

§ 13. — Als eine Anstaltshaushaltung sind zu zählen

a) Die in einer Kaserne, ferner in Kranken-, Armen-, Versorgungs-, Erziehungs-, Strafanstalten, in Ge-

fängnissen, Klöstern usw. befindlichen Personen einschliesslich des dort untergebrachten und beköstigten

unverheirateten Anstaltspersonals, als Aufseher, Wärter, Pflegerinnen, Köchinnen, Pförtner usw. ohne

eigenen Haushalt (wobei dieses Personal jedoch als solches kenntlich zu machen ist). Wenn in einer Anstalt

Verwaltungs-, Aufsichtspersonal oder andere Personen mit besonderer Haushaltung wohnen, so erhält

jede Haushaltung eine Hanshaltungsliste mit besonderer Nummer.

b) Hotels, Gasthäuser und Familienpensionen, die gewerbsmässig Fremdenzimmer zur Verfügung von

Gästen halten. Für diese Anstalten ist auf der Haushaltungsliste die Zahl der Fremdenzimmer und

der Betten anzugeben.

c) Die in Massenquartieren untergebrachten Gewerbegehilfen oder Arbeiter, die demselben Betriebe

angehören.

Dagegen rechnen zu den gewöhnlichen (Familien-) Haushaltungen das verheiratete Anstaltspersonal mit

eigener Hauswirtschaft.

Reicht ein Haushaltungsverzeichnis II für eine Haushaltung oder Anstalt nicht aus, so sind die Personen

unter fortlaufender Nummer in zwei oder mehrere Haushaltungsverzeichnisse einzutragen. Die Zahl der

zugehörigen Verzeichnisse ist auf dem ersten zu vermerken.

Die verschiedenen Haushaltungslisten einer Haushaltung erhalten alsdann dieselbe Nummer unter

Beifügung der Buchstaben a, b, c usw. Handelt es sich um eine Anstaltshaushaltung, so ist am Kopfe der

Haushaltungsliste die Art der Anstalt, wie Kaserne, Krankenhaus, Gasthof, Gefängnis, Kloster usw.

anzugeben.

Die Anstaltsinsassen sind in den Haushaltungslisten, dem Geschlechte nach getrennt, in alphabetischer

Reihenfolge einzutragen.

Die Besitzer, Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Zählpapiere

auf Vorstehendes aufmerksam zu machen. Die Gastwirte und Hotelbesitzer sind ferner darauf hinzuweisen,

daß sie die bei ihnen vom 31. Dezember auf den 1. Januar übernachtenden oder von der Reise früh

ankommenden Gäste rechtzeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Person ersuchen.

§ 14. — Die inländischen Militärpersonen werden einzeln gezählt wie die Zivilpersonen und sind die

Kasernen wie Anstalten zu behandeln. Die in der Zählungsnacht auf Wache befindlichen Militärpersonen,

Polizei und Feuerwehrmannschaften werden in ihren Quartieren bezw. Wohnungen gezählt.

III. — Einsammeln der Zählpapiere.

1. Zeit des Einsammelns.

§ 15. — Mit dem Wiedereinsammeln der Zählpapiere hat der Zähler um 12 Uhr mittags des 1. Januar

zu beginnen und dasselbe bis zum Abend des 2. Januar zu Ende zu führen.

2. Prüfung der Zählpapiere im allgemeinen.

§ 16. — Der Zähler hat beim Einsammeln die Zählkarten und Listen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen'

ihren Inhalt an Ort und Stelle durchzusehen und etwaige Mängel sogleich berichtigen oder ergänzen zu

lassen, nötigenfalls dies selbst zu tun. Insbesondere ist die richtige und vollständige Beantwortung der

Fragen über den gewöhnlichen Wohnort, das Domizil, den Hauptberuf oder Erwerbszweig, die Nebenberufe

und die Staatsangehörigkeit zu prüfen. Offenbar unrichtige Angaben wird der Zähler ohne weiteres berich-

tigen. Verloren gegangene Zählpapiere wird er ersetzen und für deren nachträgliche Ausfüllung Sorge

tragen.

§ 17. — Die Zahl der Zählkarten IA und IB und deren Angaben müssen mit den Einträgen auf dem Ver-

zeichnisse II (Haushaltungsliste) stimmen und alle Personen, die in der Wohnung der Haushaltung sowie

in den dazu gehörigen Nebenräumlichkeiten, Nebengebäuden, Werkstätten, Geschäfts- oder Bodenräumen

usw. übernachtet haben, oder die am Vormittag des 1. Januar in der Haushaltung eingetroffen waren,

müssen aufgenommen sein.

Erforderlichenfalls wird der Zähler einzelne bisher übersehene Gäste einer Haushaltung oder Mitglieder

der Haushaltung, die gemäß den Bestimmungen in derselben ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben oder in

derselben ihr gesetzliches Domizil bewahrt haben, in deren Liste nachtragen, sowie für ihm erst jetzt bekannt

werdende Haushaltungen besondere Listen aufstellen.

Sind Zählpapiere gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselben sofort ausfüllen lassen

oder auf mündliche Erkundigungen hin selbst ausfüllen.

§ 18. — Trifft der Zähler beim Einsammeln in einer Haushaltung niemanden an und sind für dieselbe

bei Hausgenossen oder Nachbarn die ausgefüllten Zählpapiere nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler

auf Grund mündlicher Nachfrage die Zählpapiere mit einem Vermerk aus und unterschreibt sie, vorbehaltlich

ihrer etwaigen Nachlieferung durch den Haushaltungsvorstand.

Hier wird nochmals darauf hingewiesen (vergl. § 11), daß, falls zur Zeit der Zählung eine ganze Haushal-

tung vom Orte abwesend ist, der Zähler wie vorstehend zu verfahren hat, indem er jedoch für die Mitglieder

dieser Haushaltung Zählkarten IB anfertigt und sie unter B der Haushaltungsliste II einträgt.

§ 19. — Bei Durchsicht der Zählpapiere hat der Zähler insbesondere auch darauf zu achten, daß für die

Personen, die gemäß den Angaben besonders der Spalte 4 der Haushaltungsliste als nicht im gewöhnlichen

zur Haushaltung gehörig oder als anderwärts gesetzlich domiziliert zu erkennen sind, der gewöhnliche Wohn-

ort oder der Ort des Domizils in den Spalten 14 oder 15 der Haushaltungsliste sowie bei den Fragen 12 oder

13 der Zählkarte IA möglichst genau angegeben ist. Für diese Personen muß ebenfalls bei den Fragen 12

oder 13 der Zählkarte sowie in Spalte 16 und 17 der Haushaltungsliste die Zeit « seit wann anwesend» und

die Ursache der Anwesenheit angegeben sein.

Für die abwesenden Personen müssen auf der Zählkarte IB die Fragen unter 12 oder 13, je nachdem

diese Personen im Haushalt ihren gewöhnlichen Wohnort haben, oder dort gesetzlich domiziliert sind,

beantwortet sein. Für jene Abwesenden, die in dem betreffenden Haushalt ihren gewöhnlichen Wohnort

haben und daselbst auch domiziliert sind, müssen beide Fragen beantwortet sein.

IV. — Ueber den gewöhnlichen Wohnort.

§ 20. — Der gewöhnliche Wohnort ist dort, wo die Haushaltung vereinigt ist, falls sich dieselbe aus

mehreren Personen zusammensetzt, oder wo eine alleinlebende Person sich befindet, die für sich eine eigene

Haushaltung bildet.

Er ist etwas tatsächlich Gegebenes.

Der Sitz desselben wird bestimmt durch die tatsächliche Wohnung, den wirklichen und stetigen Auf-

enthalt, die Vereinigung des Haushaltes.

Im Allgemeinen gibt die Feststellung des gewöhnlichen Wohnorts zu keinen Schwierigkeiten Anlaß,

da in den allermeisten Fällen der Ort, wo die Haushaltung gezählt wird, deren gewöhnlicher Wohnort ist.

Wenn für neu hinzugezogene Personen die den gewöhnlichen Wohnort wesentlich begründenden Bedin-

gungen inbetreff Wohnung, Haushalt und Aufenthalt erfüllt sind, so werden sie am Zählungsort zur Wohn-

bevölkerung mitgerechnet.

In zweifelhaften Fällen werden Ausländer, die ins Großherzogtum gekommen sind mit der Absicht hier

ihren gewöhnlichen Wohnort aufzuschlagen, am Zählort zur Wohnbevölkerung mitgerechnet, sobald sie

sich seit 15 Tagen im Lande aufgehalten haben.

§ 21. — Für Greise und unheilbare Kranke sowie für Findelkinder (siehe auch § 30) wird der Ort als

gewöhnlicher Wohnort angesehen, wo dieselben sich zur Zeit der Zählung aufhalten. Desgleichen haben

alle Mitglieder der Freiwilligen Kompagnie in der Kaserne in Luxemburg ihren gewöhnlichen Wohnort.

§ 22. — Eine zeitweilige Abwesenheit aus der Haushaltung ändert nichts an dem gewöhnlichen Wohnort ;

so werden, im allgemeinen, alle unter § 25 weiter unten aufgezählten Personen als nur zufällig oder vorüber-

gehend von ihrem Heim entfernt angesehen ; sie haben demnach ihren gewöhnlichen Wohnort in der Ort-

schaft bewahrt, wo der Sitz der Haushaltung sich befindet, der sie angehören.

§ 23. — Das gesetzliche Domizil ist nicht zu verwechseln mit dem gewöhnlichen Wohnort. So ist z. B.

eine verheiratete Frau, die getrennt von ihrem Manne lebt, mit den eventuell bei ihr lebenden Kindern an

dem Orte zur Wohnbevölkerung mitzurechnen, wo sie tatsächlich ihren gewöhnlichen Wohnort hat, sei es

allein oder in Gemeinschaft mit andern Personen. Der Mann seinerseits wird dort zur Wohnbevölkerung

mitgezählt, wo er wohnt.

Dasselbe trifft zu für Minderjährige, die nicht mit ihren Eltern oder ihrem Vormund leben. Sie werden

an dem Orte zur Wohnbevölkerung mitgezählt, wo sie tatsächlich wohnen und nicht am Ort ihres gesetz-

lichen Domizils.

§ 24. — Knechte, Mägde und Arbeiter (ob minderjährig oder großjährig), die im Hause des Arbeitgebers

wohnen, gehören zu dessen Haushaltung und sind auch in dieser zur Wohnbevölkerung mitzuzählen.

V. — Ueber die zeitweilige Anwesenheit.

§ 25. — Als nur zeitweilig anwesend in dem Hause, in welchem sie sich am 31. Dezember 1935, außer-

halb ihrer eigenen Haushaltung, aufhalten, werden die Personen nachbezeichneter Kategorien angesehen

1. die auf Geschäftsreisen, Besuch, usw. vorübergehend anwesenden Personen sowie die Arbeiter, die nur

auf absehbare Zeit beschäftigt sind und in regelmäßigen Abständen nach Hause zurückkehren ;

2. die in Kliniken und in anderen öffentlichen oder privaten Krankenhäusern vorübergehend in Behand-

lung stehenden Personen ;

3. die in Armen-, Kranken-, Irrenanstalten untergebrachten Personen ;

4. die Zöglinge von Pensionaten und Unterrichtsanstalten jeder Art, einschließlich der Anstalten pro-

fessionnellen Charakters, die Zöglinge der Taubstummenanstalt, der Blindenanstalt, usw., und im allge-

meinen, alle jungen Leute, die sich studienhalber an einem andern Ort, als demjenigen ihres gewöhnlichen

Wohnsitzes aufhalten ;

3. die in Pflege sich befindlichen Kinder ;

6. die in Gefängnissen, Bettlerdepots sequestrierten Personen sowie die Insaßen von Wohltätigkeits-

anstalten ;

7. die zeitweilig an die Grenze oder sonstwie detachierten Gendarmen und Soldaten der Freiwilligen

Kompagnie.

§ 26. — Für die zu diesen Kategorien gehörenden Personen ist mithin an dem Orte, wo sie sich zur Zeit

der Zählung vorübergehend aufhalten, die Frage 12 der weißen Zählkarte (Form. I A) zu beantworten, des-

gleichen sind für dieselben die Kolonnen 14, 16 und 17 der Haushaltungsliste (Form. II) auszufüllen.

§ 27. — Dagegen muß für dieselben Personen in der Ortschaft bezw. in der Haushaltung, in welcher sie

ihren gewöhnlichen Wohnort haben, eine grüne Zählkarte (Form IB) mit Beantwortung der Frage 12 aus-

gefertigt werden und sind dieselben dort in der Haushaltungsliste unter B (Abwesende) aufzuführen.

§ 28. — Falls jedoch Personen, die zu den unter § 25, Nr. 3, 4, 5 und 6 aufgezählten Kategorien gehören,

weder eigene Haushaltung, noch Wohnung an einem andern Orte des Großherzogtums oder des Auslandes

bewahrt haben, so sind sie am Zählorte bezw. in der Anstalt, wo sie sich befinden, in die Wohnbevölkerung

einzubegreifen.

Dies kann z. B der Fall sein für gewisse Sträflinge, Insassen von Wohltätigkeits-, Armen-, Kranken-,

Irrenanstalten usw., die für sich allein eine Haushaltung bildeten oder deren Haushaltung aufgelöst ist.

Da sie keinen andern Wohnsitz mehr haben, sind sie daher notwendigerweise im Gefängnis oder in der

betreffenden Anstalt zur Wohnbevölkerung mitzurechnen. Der Zähler wird in diesen Fällen eine diesbe-

zügliche Bemerkung auf der Zählkarte eintragen.

§ 29. — Aehnlich kann jedoch nicht verfahren werden für Personen, die sich auf Reisen befinden oder

für solche, die in Kliniken oder in anderen öffentlichen und privaten Krankenhäusern vorübergehend in

Behandlung stehen. Der Aufenthalt in einem Hotel, in einem Gasthaus, in einer Klinik, in einem Sanato-

rium, ist von Natur aus so vorübergehend, daß es unlogisch wäre, einer solchen Anstalt den Charakter des

gewöhnlichen Wohnorts beizulegen, selbst für die Personen, die weder Haushaltung noch Wohnung im

Inlande oder im Auslande bewahrt haben.

Der Zähler wird also alle diese Personen als nur vorübergehend im Hotel, im Krankenhaus usw. anwesend

vermerken und dabei als gewöhnlichen Wohnort (bei Frage 12 der weißen Zählkarte I A) den letzten stän-

digen Aufenthaltsort, oder, in dessen Ermangelung, die Herkunftsgemeinde eintragen.

§ 30. — Dagegen haben ihren gewöhnlichen Wohnort am Orte, wo sie sich am 34. Dezember 1935 auf-

halten (siehe auch § 21 )

1. Greise und unheilbare Kranke, die in Spitälern oder bei Privaten durch Wohltätigkeitseinrichtungen

untergebracht sind ;

2. Findelkinder, verlassene Kinder und Waisen, die sich bei Pflegeeltern befinden oder in einem Waisen-

haus untergebracht sind.

Für diese ist das Spital, das Waisenhaus zum Orte des gemeinsamen Lebens, zum Familienherd, geworden,

der den Haushalt ersetzt und den gewöhnlichen Wohnort bestimmt.

§ 31. — Die beweglichen Wohnstätten, wie Schiffe, Wagen, Zelte, können nicht als Sitz des gewöhnlichen

Wohnortes der Personen gelten, die sich darin aufhalten.

Wenn demnach Schiffer oder herumziehende Schauspieler usw. keine andere Wohnung haben als ihr

Schiff oder ihren Wagen, so sind sie als vorübergehend abwesend aus der Gemeinde anzusehen, wo sie ihren

letzten gewöhnlichen Wohnort hatten, oder in dessen Ermangelung, aus ihrer Herkunftsgemeinde (siehe

auch § 29).

VI. — Ueber das gesetzliche Domizil.

§ 32. — Bei der Erhebung der gesetzlich domizilierten d. h, der politischen Bevölkerung sind die Bestim-

mungen des Zivilgesetzbuches über das Domizil sowie die des Volkszählungsgesetzes vom 22. Dezember

1886 in Anwendung zu bringen.

§ 33. — Auf der weissen Zählkarte (für Ortsanwesende) ist für diejenigen Personen, die am Zählort nicht

gesetzlich domiziliert sind, die Frage 13 zu beantworten. Bei dieser Frage haben die betreffenden Personen

anzugeben, wo sie gesetzlich domiziliert sind.

Eine grüne Zählkarte (für Ortsabwesende) wird für die Personen ausgefüllt, die vom Orte ihres Domizils

abwesend sind, die also ihr gesetzliches Domizil in der Haushaltung bewahrt haben.

§ 34. — Nach welchen Bestimmungen wird das gesetzliche bezw. das politische Domizil der verschiedenen

Personen festgestellt ?

a) Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Titel III. — Art. 102-105, 108 und 109.)

Circulaire aux administrations communales.

Das Domizil eines jeden Luxemburgers befindet sich für die Ausübung seiner Zivilrechte an

dem Orte, wo er seine Hauptniederlassung hat. (Diese Bestimmung wird dahin ausgelegt, daß sie gegebenen-

falls auch auf Ausländer Anwendung findet.)

Circulaire aux administrations communales.

Die Veränderung des Domizils geschieht durch tatsächliche Verlegung der Wohnung an einen

andern Ort, verbunden mit der Absicht, dort die Hauptniederlassung zu nehmen.

Circulaire aux administrations communales.

Der Beweis der Absicht geht aus einer ausdrücklichen Erklärung hervor, die der Betreffende

sowohl bei der Gemeindebehörde des Ortes, den er verläßt, als bei derjenigen des Ortes, wohin er sein

Domizil verlegen will, abgibt.

Circulaire aux administrations communales.

In Ermangelung einer ausdrücklichen Erklärung hängt der Beweis der Absicht von den Um-

ständen ab.

Circulaire aux administrations communales.

Die verheiratete Frau hat kein anderes Domizil als dasjenige ihres Mannes. Der nicht eman-

zipierte Minderjährige ist bei Vater und Mutter oder beim Vormund domiziliert ; der interdizierte Groß-

jährige ebenfalls beim Vormund.

Circulaire aux administrations communales.

Die Großjährigen, die bei Fremden in Dienst oder in Arbeit zu stehen pflegen, haben dasselbe

Domizil wie die Personen, bei denen sie dienen oder arbeiten, vorausgesetzt jedoch, daß sie mit ihnen in

demselben Hause wohnen.

b) Aus den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Dezember 1886, die in Ausführung des Wahlgesetzes

vorzunehmenden Volkszählungen betreffend, sind hervorzuheben

« Art. 2. — Es sind namentlich einzutragen

« 1. Die Minderjährigen — Zöglinge von Unterrichtsanstalten sowohl des In- als des Auslandes, öffentliche

« Beamten, Militärpersonen, Gesinde und andere Personen — in die Zählungsliste des Domizils ihres, Vaters

« oder Vormundes ;

« 2. Die Großjährigen, welche bei fremden Personen in Dienst oder Arbeit zu stehen pflegen, in die

« Zählungsliste des Domizils derjenigen Personen, bei welchen sie dienen oder arbeiten, vorausgesetzt,

« daß sie mit denselben unter einem Dache wohnen ;

«3. Die von ihrem Domizil abwesenden Arbeiter und andern Personen, sofern sie großjährig sind, in

« die Zählungsliste dieses Domizils ;

«4. Die in Gefangenenhäusern sequestrierten oder in Wohltätigkeitsanstalten aufgenommenen resp.

« internierten Großjährigen, in die Zählungsliste des Ortes, wo sie am Tage ihres Eintritts in diese Häuser

« oder Anstalten ihr Domizil gehabt, oder, falls sie interdiziert sind, in die Zählungsliste des Domizils ihres

« Vormundes.

« Art. 3. — Bei öffentlichen Beamten, in aktivem Dienste stehenden Militärpersonen, sowie vom Staate

«besoldeten Kultusdienern, sofern sie großjährig sind, wird bei Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes der

«Ort als Domizil angesehen, wo diese Personen ihren Aufenthalt haben.

« Art. 4. — Die Luxemburger, sowie die im Großherzogtum wohnenden Ausländer, welche ihr Domizil

« nicht hierlands haben, werden, falls sie während mindestens sechs aufeinanderfolgender Monate sich im

« Lande aufgehalten haben, in die Zählungsliste desjenigen Ortes eingetragen, wo sie ihren Aufenthalt

« haben ».

§ 35. — Welche hauptsächlichsten Personengruppen sind demnach nicht an dem Orte domiziliert, wo

sie als anwesend gezählt werden, oder in andern Worten, für welche anwesende Personen sind die Fragen

unter 13 der weissen Zählkarte zu beantworten ?

a) Die Frage 13 der weißen Zählkarte ist zunächst zu beantworten für sämtliche Personen, die sich nur

vorübergehend an dem betreffenden Zählorte aufhalten, wie beispielsweise : Gäste zu Besuch oder zur Aus-

hilfe,

als Krankenwärter, Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Nätherinnen, Taglöhner usw. anwe-

sende Personen, im Herumziehen begriffene Hausierer, auf bestimmte Z e i t beurlaubte Beamte, usw.;

auch zu Besuch anwesende Familienangehörige und Verwandte, die anderswo domiziliert sind, sind hierher

zu rechnen.

b) Die Frage 13 der weißen Zählkarte ist ferner zu beantworten, für sämtliche Minderjährige, die an einem

andern Orte als anwesend gezählt werden, als an dem Orte, wo die Eltern oder der Vormund domiziliert

sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese an einem andern Orte des Großherzogtums oder im Ausland

domiziliert sind. So ist diese Frage, z. B. in Luxemburg (und ebenfalls in jeder anderen Ortschaft) für

sämtliche minderjährige Studenten, Knechte, Mägde, Arbeiter, Militärpersonen, öffentliche und andere

Beamte usw. auszufüllen, die zwar daselbst wohnen, deren Eltern oder Vormund jedoch anderwärts domi-

ziliert sind.

c) Von den Großjährigen sind nicht an dem Orte domiziliert, wo sie als anwesend gezählt werden

Sämtliche Arbeitet und sonstige Personen ohne feste Stellung, die, obgleich sie an dem betreffenden

Zählort für längere Zeit anwesend sind, dennoch daselbst nicht ihre hauptsächlichste Niederlassung haben,

sondern ihr Domizil in ihrer Heimatortschaft bewahrt haben. Dies ist u. a. anzunehmen, wenn die Eltern

der betreffenden Person noch leben, wenn die Geschwister im Heimatorte noch gemeinsame Haushaltung

führen oder schließlich, wenn die betreffende Person im Heimatorte noch Liegenschaften besitzt, woraus

die Absicht gefolgert werden kann, daß diese Person nach einer gewissen Zeit sich wieder in der Heimat

niederzulassen gedenkt. Es braucht nicht besonders betont zu werden, daß die Frage 13 der Zählkarte

I A ebenfalls zu beantworten ist für verheiratete Arbeiter und sonstige Personen, die sich nur erwerbshalber

oder aus andern Gründen an dem betreffenden Zählorte aufhalten, während sie ihr Domizil bei ihrer Familie

an einem andern Ort bewahrt haben.

d) Nicht am Zählorte domiziliert sind dann die internierten Strafgefangenen sowie die Insassen von

Wohltätigkeitsanstalten, Krankenhäusern, usw., ferner

e) die verheiratete (nicht gerichtlich geschiedene oder nicht von Tisch und Bett geschiedene) Frau, die

getrennt von ihrem Manne lebt, mit den eventuell bei ihr lebenden Kindern aus dieser Ehe.

§ 36. — Befindet sich das gesetzliche Domizil einer solchen unter 35, a, b, c, d und e bezeichneten Person in

einer andern Ortschaft des Landes oder in einem andern Hause der Ortschaft selbst, so ist diese Ortschaft und das

Haus nach Strasse und Hausnummer oder sonst genau zu bezeichnen.

§ 37. — Schließlich ist noch auf die Personen, sowohl Luxemburger als auch Ausländer, aufmerksam zu

machen, die ihr gesetzliches Domizil im Auslande haben.

Diese Personen zählen allerdings, sobald sie während sechs Monaten ständig im Großherzogtum gewohnt

haben, an dem Orte zur politischen Bevölkerung mit, wo sie ihren derzeitigen Aufenthalt haben (siehe Art. 4

des Gesetzes vom 22. Dezember 1886).

Hierbei handelt es sich nicht um ganze Familien, die sich im Großherzogtum niedergelassen haben und

für die diese Aufenthaltszeit nicht verlangt wird, sondern um solche Personen, die von ihren Familien ab-

wesend sind, jedoch noch die Absicht haben in dieselbe zurückzukehren.

Es fallen hierunter also sämtliche Personen, sowohl Ausländer als auch Luxemburger, Minderjährige oder

Großjährige, Ledige oder Verheiratete, die ihr gesetzliches Domizil im Ausland bewahrt haben aber aus

irgend einer Ursache seit sechs Monaten ununterbrochen im Großherzogtum anwesend sind. Es ist selbst-

verständlich, daß zur Berechnung des sechsmonatigen Aufenthaltes nicht nur die am Zählort verbrachte

Zeit, sondern auch die unmittelbar vorher an irgendwelchem anderen Orte des Landes verbrachte Zeit

in Anrechnung zu bringen ist.

Der ständige Aufenthalt im Großherzogtum wird nicht unterbrochen, wenn der Fremde von Zeit zu

Zeit z. B. alle 8 oder 14 Tage, zu seiner Familie zurückkehrt. — Anders liegt der Fall jedoch für jene, die

für längere Zeit (etwa ein oder ein paar Monate) in die Heimat zurückkehren, oder für jene Personen, die

ihr Arbeitsverhältnis hier gekündigt hatten, ins Ausland während einiger Zeit arbeiten gingen, und dann

wieder zurückkehrten. Für diese liegt eine Unterbrechung des ständigen Aufenthaltes vor, und wenn sie,

nach ihrer Rückkehr, sich noch keine sechs Monate im Lande aufgehalten haben, können sie am Zählungs-

tage nicht zur politischen Bevölkerung mitgerechnet werden.

§ 38. — Einige Beispiele sollen das vorstehend unter § 37 Gesagte erläutern

1. Beispiel : Ein verheirateter polnischer Arbeiter (der im Auslande bei seiner Familie sein Domizil hat),

hat während fünf Monaten in Esch und unmittelbar nachher während sechs Wochen in Hollerich gewohnt ;

derselbe ist mithin während 6 Monaten im Land anwesend und zählt zu Hollerich zur politischen Bevölke-

rung mit, während er jedoch in Polen sein gesetzliches Domizil bewahrt haben mag.

2. Beispiel : In einer Landgemeinde befinden sich Kinder in Pflege, deren Eltern im Auslande domiziliert

sind ; wenn zur Zeit der Zählung diese Kinder während 6 Monaten beständig im Lande anwesend sind, so

sind sie in der Ortschaft, in der sie in Pflege sind, zur politischen Bevölkerung mitzurechnen, während

jedoch das gesetzliche Domizil noch immer im Auslande bei den Eltern ist.

3. Beispiel : Ein verheirateter italienischer Arbeiter, dessen Familie in Italien geblieben ist, und der auch

dort sein gesetzliches Domizil bewahrt hat, war von Jahresanfang bis zum Monat Juli 1935 im Lande an-

wesend, ging dann während den Monaten Juli und August ins Ausland, um anfangs September wieder nach

hier zurückzukehren. Dessen ständiger Aufenthalt im Großherzogum beträgt mithin am 31. Dezember

keine 6 Monate, er kann deshalb auch nicht am Zählungsorte zur politischen Bevölkerung mitgerechnet

werden.

§ 39. — Für alle Personen, die im Auslande gesetzlich domiziliert sind, und die hierlands gemäß Art. 4

des Gesetzes vom 22. Dezember 1886 zur politischen Bevölkerung mitgezählt werden, ist immerhin die

Frage 13 der weißen Zählkarte zu beantworten und speziell die Dauer der Anwesenheit anzugeben. Da-

gegen werden diese Personen auf allen andern Zählpapieren als zur gesetzlich domizilierten bezw. poli-

tischen Bevölkerung gehörend mitgerechnet. Die Kolonnen 15, 16 und 17 der Haushaltungsliste sind also

für diese letzteren Personen nicht auszufüllen.

§ 40. — Die Frage 13 der weißen Zählkarte ist nicht zu beantworten besonders bei Großjährigen, die bei

fremden Personen in Dienst oder Arbeit zu stehen pflegen, vorausgesetzt jedoch, daß sie mit diesen fremden

Personen unter einem Dache wohnen : in diesem Falle sind z. B. großjährige Knechte und Mägde, sowohl

Ausländer als auch Luxemburger, die sofort, d. h. nach Dienstantritt an dem Orte domiziliert sind, wo deren

Arbeitgeber sein Domizil hat.

Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß sogar ein verheirateter Knecht, der mit dem Arbeitgeber

unter einem Dache wohnt, sein gesetzliches Domizil beim Arbeitgeber hat und nicht an dem Orte, wo dessen

Frau und Kinder wohnen. In diesem Falle haben auch die Frau und die minderjährigen Kinder und sogar

die Mündelkinder des Knechtes, wenn diese an einem andern Orte des Grossherzogtums wohnen, ihr gesetz-

liches Domizil im Hause des betreffenden Arbeitgebers und müssen also in der Hausliste dieses Arbeit-

gebers als abwesend eingetragen werden.

Dagegen bewahrt eine verheiratete Frau, die als Magd mit dem Arbeitgeber unter einem Dache wohnt,

immer ihr gesetzliches Domizil bei ihrem Manne.

Desgleichen fallen die großjährigen Arbeiter, die in den Kantinen oder sogar im Hause des Arbeitgebers

gegen Bezahlung logiert und beköstigt werden, nicht unter die vorhergehende Bestimmung; ihr gesetzliches

Domizil ist weiterhin bei ihrer Familie.

(Selbstverständlich haben diese Arbeiter und eventuell auch sonstige Personen ihr gesetzliches Domizil

am Zählorte, wenn sie nachweisbar anderswo kein Domizil mehr bewahrt haben, In diesem Falle ist auf

der Zählkarte ein entsprechender Vermerk einzutragen.)

§ 41. — Das gesetzliche Domizil eines unehelichen Kindes ist beim Vater, wenn beide Eltern das Kind

ausdrücklich anerkannt haben.

Wurde es nur von der Mutter ausdrücklich anerkannt, so ist es dort domiziliert, wo auch die Mutter

ihr gesetzliches Domizil hat.

Wurde es weder von Vater noch Mutter ausdrücklich anerkannt, so ist es beim Vormund oder in

Ermangelung eines Vormundes dort domiziliert, wo es seine Pflege erhält.

Die erwähnte Anerkennung des unehelichen Kindes muß durch einen speziellen Anerkennungsakt

geschehen, sei es bei der Geburtsanzeige oder später durch einen authentischen Akt. Die einfache Geburts-

anzeige gilt nicht als Anerkennungsakt.

VII. — Ueber die ortsabwesenden Personen.

§ 42. — Für welche Personen ist eine grüne Zählkarte auszufüllen ? — Eine grüne Zählkarte (für Ortsab-

wesende) wird ausgefüllt: 1. Für Personen, die von ihrem gewöhnlichen Wohnorte und 2. für Personen,

die vom Orte ihres gesetzlichen Domizils abwesend sind. Im ersten Falle ist die Frage 12, im zweiten Falle

die Frage 13 zu beantworten ; wenn Abwesende sowohl zur Wohnbevölkerung wie zur politischen Bevölke-

rung mitzuzählen sind, müssen die beiden Fragen 12 und 13 beantwortet werden, selbst wenn die des-

fallsigen Eintragungen genau dieselben sind.

Da aus den vorhergehenden Paragraphen « Ueber den gewöhnlichen Wohnort, über die zeitweilige

Anwesenheit und über das gesetzliche Domizil » auch genau ersichtlich ist, welche von den aus einer

bestimmten Haushaltung abwesenden Personen daselbst ihren gewöhnlichen Wohnort oder ihr gesetzliches

Domizil bewahrt haben, seien nachstehend die hauptsächlichsten Bestimmungen nur kurz wiederholt

a) Welche von einer gegebenen Ortschaft des Großherzogtums abwesenden Personen haben ihren gewöhn-

lichen

Wonort daselbst noch bewahrt ? — 1. Alle Personen, die aus vorüberghendem Anlaß, ohne Auf-

gabe ihrer Wohnung oder Schlafstelle aus der Haushaltung abwesend sind, wie z. B. die auf Reisen, auf

Besuch, in Krankenhäusern usw. sich befindlichen Personen, oder Arbeiter, die nur auf absehbare Zeit

anderwärts beschäftigt sind und die in regelmäßigen Abständen nach Hause zurückkehren ; 2. die in Kli-

niken und Krankenhäusern vorübergehend in Behandlung stehenden Personen ; 3. die in Armen-, Kranken-,

Irrenanstalten, Gefängnissen usw. untergebrachten oder sequestrierten Personen ; 4. sämtliche als Stu-

dierende oder Zöglinge von Unterrichstanstalten, einschließlich Taubstummenanstalt, Blindenanstalt

usw. im In- oder Auslande abwesenden Personen ; 5. die in Pflege gegebenen Kinder ; 6. die zur Zeit auf

Schiffen, fahrbaren Wagen usw. befindlichen Personen, bezw. Familien, deren letzter ständiger Wohnort

am Zählorte war.

b) Welche von einer gegebenen Ortschaft des Großherzogtums abwesenden Personen haben ihr gesetzliches

oder politisches Domizil daselbst noch bewahrt ? — Sämtliche Personen, die nur vorübergehend aus Reisen,

Besuch, usw. abwesend sind. Desgleichen sämtliche minderjährigen Kinder oder Mündel, die aus ihrer

Haushaltung abwesend sind. Es ist hierbei vollständig ohne Belang, in welcher Eigenschaft oder aus welcher

Ursache diese minderjährigen Kinder oder Mündel aus der Haushaltung der Eltern oder der Vormünder

fort sind, z. B. als Studierende, Lehrlinge, Knechte, Mägde, Arbeiter, Militärpersonen, öffentliche oder

andere Beamte usw. Es ist ebenfalls ohne Belang, ob diese Minderjährigen an einen andern Ort des Groß-

herzogtums oder ins Ausland verzogen sind ; die Dauer der Abwesenheit kommt dabei ebenfalls nicht in

Betracht.

Von den abwesenden Großjährigen sind noch zu zählen sämtliche Arbeiter und sonstige Personen, die

sich trotz längerer Abwesenheit noch an keinem anderen Orte eine feste Niederlassung gegründet oder eine

feste Stellung angenommen und ihr Domizil noch in der Heimatortschaft bewahrt haben. Dieses ist, wie

schon weiter oben ausgeführt, u. a. dann anzunehmen, wenn die Eltern der betreffenden Person noch leben,

wenn die Geschwister im Heimatorte noch gemeinsame Haushaltung führen oder schließlich, wenn die

betreffende Person im Heimatorte Liegenschaften besitzt und weiter behält, mit der Absicht, späterhin

wieder in die Heimat zurückzukehren.

Diese Bestimmungen sind besonders weitherzig anzuwenden bei ledigen Personen, die sich im Auslande

aufhalten. So sind z. B. Arbeiter und sonstige Personen, die bereits seit einer längeren Reihe von Jahren

ins Ausland verzogen sind, noch als abwesend einzutragen, wenn die vorstehenden Bedingungen zutreffen.

Bei Personen jedoch, die sich an einem andern Orte des Großherzogtums aufhalten, ist genau Rücksicht

auf deren Stellung in dem Orte, wo sie wohnen, zu nehmen. Im allgemeinen kommen also hier nur dem

Arbeiterstande angehörende ledige Personen in Betracht sowie überhaupt solche, die sich an ihrem neuen

Wohnort noch nicht endgültig niedergelassen haben.

Es sind also im allgemeinen nicht mehr unter den Abwesenden aufzuführen jene Großjährigen, die an

einem andern Orte eine feste Stellung angenommen haben, sich dort verheiratet haben, oder mit Frau und

Kind dorthin verzogen sind ; außer diesen Personen sind besonders nicht mehr in der Heimatortschaft

domiziliert diejenigen Großjährigen, die bei fremden Personen in Dienst oder in Arbeit zu stehen pflegen,

sobald diese Großjährigen mit denjenigen Personen, bei welchen sie dienen oder arbeiten, in demselben

Hause wohnen. Die Dauer der Abwesenheit kommt hier gar nicht in Betracht ; diese großjährigen Knechte,

Mägde usw. zählen an ihrem Heimatorte nicht mehr zur politischen Bevölkerung, einerlei ob sie seit acht

Tagen, oder bereits seit sechs Monaten oder einem Jahre in fremden Diensten stehen.

VIII.

— Ueber die Staatsangehörigkeit.

(Vom 2. Mai 1934 ab geltende Bestimmungen des Gesetzes vom 23. April 1934.)

§ 43. — Sind Luxemburger von Gesetzes wegen

a) das im Großherzogtum und selbst im Ausland geborene eheliche Kind, dessen Vater am Tage der

Geburt die Eigenschaft eines Luxemburgers besitzt ;

b) das im Großherzogtum von gesetzlich unbekannten Eltern geborene Kind, sofern nicht die Geburts-

urkunde des Kindes, nach den dem Zivilstandsbeamten abgegebenen Erklärungen, eine Ausländerin als

Mutter des Neugeborenen bezeichnet ;

das uneheliche Kind, dessen Kindschaft mütterlicherseits während seiner Minderjährigkeit und vor

seiner Emanzipation rechtsgültig festgestellt wurde, folgt der rechtlichen Stellung seiner Mutter am Tage

der Anerkennungsurkunde oder des die Kindschaft erklärenden Urteils. Wenn dieses Urteil erst nach

dem Tode der Mutter gefällt wird, rückt das Kind in die rechtliche Stellung, die die Mutter an ihrem Todes-

tage besaß. Es folgt der rechtlichen Stellung seines Vaters, falls die freiwillige oder gerichtliche Anerken-

nung seiner väterlichen Kindschaft vor oder gleichzeitig mit der mütterlichen geschah.

Das uneheliche Kind, das während seiner Minderjährigkeit und vor seiner Emanzipation legitimiert

wurde, tritt in die rechtliche Stellung seines Vaters ein, wenn dieser Luxemburger oder Angehöriger einer

Nation ist, deren Gesetzgebung den legitimierten Kindern die Staatsangehörigkeit ihres Vaters verleiht.

c) Das im Großherzogtum gefundene Kind, das bis zum Beweis des Gegenteils als auf luxemburgischem

Boden geboren angesehen wird.

d) Jeder im Inlande von einem Ausländer, der ebenfalls im Lande geboren ist und dort seinen Aufenthalt

bis zur Geburt des Kindes hatte, Geborene, wenn er nicht während des Jahres, das auf den Zeitpunkt

seiner Großjährigkeit folgt, so wie sie durch das luxemburgische Gesetz bestimmt ist, die Eigenschaft

eines Ausländers

beansprucht.

Falls alle darin vorgeschriebene Bedingungen erfüllt sind, bezieht sich dieser letzte Abschnitt ebenfalls

auf das von einer luxemburgischen Mutter, die die Eigenschaft einer Luxemburgerin verloren hat, geborene

Kind.

§ 44. — Es werden Luxemburger

a) Die Ausländerin, die einen Luxemburger heiratet oder deren Mann durch Option Luxemburger wird.

(Dieselbe kann jedoch auf die luxemburgische Nationalität verzichten durch eine Erklärung, die sie während

der 6 Monate vom Tage ihrer Heirat an oder vom Tage, an dem ihr Ehegatte Luxemburger geworden ist,

abgibt.)

b) Die nicht emanzipierten minderjährigen Kinder, wenn der Elternteil, der das Aufsichtsrecht über sie

besitzt freiwillig die Eigenschaft eines Luxemburgers erwirbt oder sie wiedererlangt. (Diese Kinder können

jedoch bis zur Vollendung ihres 23. Lebensjahres durch eine Erklärung auf die luxemburgische Nationa-

lität verzichten,)

§ 45. — Durch Option kann die rechtliche Eigenschaft eines Luxemburgers erwerben

a) Das von einem Ausländer im Großherzogtum geborene Kind.

b) Das im Ausland geborene Kind, von dessen Eltern ein Teil die Eigenschaft eines Luxemburgers

besessen hatte.

Bedingungen. — Die Zulässigkeit der Option ist folgenden Bedingungen unterworfen

1. Das Gesetz des Heimatlandes darf dem Interessenten nicht erlauben, seine Nationalität beizubehalten,

falls er die luxemburgische erwirbt, bezw. muß er nachweisen, daß er von einer solchen Erlaubnis keinen

Gebrauch gemacht hat.

2) Der Interessent muß im Jahre vor der Optionserklärung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Groß-

herzogtum gehabt haben und sich dort gewöhnlich, sei es von 14 bis zu 18 Jahren, sei es während wenigstens

9 Jahren aufgehalten haben.

Die durch den vorhergehenden Abschnitt vorgeschriebene Aufenthaltsbedingung ist für das von auslän-

dischen Eltern geborene Kind, von denen ein Teil die luxemburgische Nationalität besessen hatte, auf die

2 Jahre vor der Option beschränkt.

3) Falls der Interessent sich im Lande aufhält, muß er erklären, daß er hier seinen festen Wohnsitz zu

nehmen Willens ist, und falls er sich im Ausland aufhält, sich verpflichten seinen Wohnsitz im Großherzog-

tum zu nehmen und sich wirklich innerhalb eines Jahres nach der eingegangenen Verpflichtung hier nieder-

lassen.

4) Die Optionserklärung muß im Alter von 18 bis 21 Jahren abgegeben werden.

Der Interessent, der nachweist, daß er seit Erreichung des 21. Lebensjahres verhindert war, seine Options-

erklärung abzugeben, kann vom Verlust seines Rechtes durch das Gericht entbunden werden.

5) Für das minderjährige Kind ist der Beistand derjenigen Personen erfordert deren Einwilligung zur

Gültigkeit seiner Eheschließung erforderlich ist.

c) Das emanzipierte minderjährige Kind eines Ausländers, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit

durch Naturalisation erworben hat, wenn es zur Zeit der Naturalisation noch minderjährig war. Die Option

muß innerhalb der zwei ersten Jahre der Volljährigkeit des Kindes erfolgen.

d) Derjenige Ausländer, der eine Luxemburgerin von Geburt geheiratet hat, seit wenigstens 5 Jahren

verheiratet ist, wenn er sich seit mindestens 15 Jahren im Lande aufgehalten hat und durch Großh.

Beschluß, der nach den übereinstimmenden Gutachten des Staatsrates und des Gemeinderates der Residenz

erlassen wird, zur Option ermächtigt wurde.

§ 46. — Die rechtliche Stellung eines Luxemburgers kann ferner erworben sein durch Naturalisation.

Die dem Ehemanne erteilte Naturalisation geht jedoch weder auf die Ehefrau noch auf die großjährigen

Kinder über; dieselben müssen, jeder für sich, einen besonderen Naturalisationsantrag stellen. (Inbetreff

der nicht emanzipierten minderjährigen Kinder, siehe unter § 44, b, der emanzipierten minderjährigen

Kinder unter § 45, c.)

§ 47. — Verlust der luxemburgischen

Staatsangehörigkeit.

Der Eigenschaft eines Luxemburgers geht verlustig

a) Derjenige, der freiwillig eine fremde Nationalität erwirbt.

b) Die Frau, die einen Ausländer einer bestimmten Nationalität heiratet, falls sie gemäß dem ausländischen

Gesetze die Nationalität ihres Mannes erwirbt.

c) Die Frau, deren Ehegatte freiwillig eine ausländische Nationalität erwirbt, falls sie gemäß dem aus-

ländischen Gesetze die Nationalität ihres Mannes erlangt.

Jedoch kann die Frau in beiden Fällen die Eigenschaft einer Luxemburgerin beibehalten, wenn sie

Luxemburgerin von Geburt ist, durch eine Erklärung, die sie während der 6 Monate vom Tage ihrer Heirat

an oder vom Tage, an dem der Mann aufgehört hat Luxemburger zu sein, abgibt. Für diese Erklärung ist

die Zustimmung des Mannes nicht erfordert.

d) Die minderjährigen nicht emanzipierten Kinder eines Luxemburgers, der Ausländer geworden ist

und der das Aufsichtsrecht über sie besitzt, falls sie gleichzeitig mit ihrem Urheber die ausländische

Nationa-

lität erworben haben.

§ 48. — Wiedererwerb der luxemburgischen

Staatsangehörigkeit.

a) Der Luxemburger, der die Eigenschaft eines Luxemburgers verloren hat, kann dieselbe jederzeit

wiedererlangen, wenn er mit Erlaubnis des Großherzogs in das Land zurückkehrt und erklärt, sich daselbst

bleibend niederlassen zu wollen und auf jede mit den luxemburgischen Gesetzen unvereinbare

Sonder-

stellung Verzicht zu leisten.

b) Die Frau, die die Eigenschaft einer Luxemburgerin verloren hat (Siehe unter § 47, b und c), kann,

wenn sie Luxemburgerin von Geburt ist, dieselbe nach Auflösung der Heirat durch eine Optionserklärung

wiedererlangen, die sie nach einjährigem gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum abgibt.

Die Gesuche zur Wiedererlangung der luxemburgischen Nationalität in den zwei in den vorhergehenden

Abschnitten vorgesehenen Fällen sind nur unter der Bedingung zulässig, daß der Interessent seinen gewöhn-

lichen Aufenthalt im Großherzogtum während des Jahres vor dem Wiedererlangungsgesuch gehabt hat.

c) Das Kind, das die Eigenschaft eines Luxemburgers verloren hat (Siehe unter § 47, d), kann dieselbe

zwischen dem 18. und dem vollendeten 22. Lebensjahre durch eine nach einjährigem gewöhnlichen Auf-

enthalt im Großherzogtum abgegebene Optionserklärung wiedererlangen.

Diese Option ist nur dann

zulässig, wenn das Gesetz des Heimatlandes dem Interessenten nicht erlaubt, seine Nationalität beizu-

behalten, falls er die luxemburgische erwirbt, bezw. muß derselbe nachweisen, daß er von einer solchen

Erlaubnis keinen Gebrauch gemacht hat. Außerdem ist für die Minderjährigen der Beistand derjenigen

Personen erfordert, deren Einwilligung zur Gültigkeit ihrer Eheschließung erforderlich ist.

Auch in diesem Falle kann der Interessent, der nachweist, daß er seit Erreichung des 21. Lebensjahres

verhindert war, seine Optionserklärung abzugeben, vom Verlust seines Rechtes durch das Gericht entbunden

werden.

§ 49. — Unzuläßigkeit der Optionserklärung bezw. der Naturalisation.

Die Optionen und das Naturalisationsgesuch sind nicht zulässig, wenn das Gesetz des Heimatlandes des

Interessenten demselben erlaubt seine Nationalität beizubehalten, falls er eine andere erwirbt, es sei denn,

daß der Gesuchsteller nachweist, daß er von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat. Falls derselbe

jedoch trotzdem von dieser Befugnis Gebrauch macht, wird die Option bezw. die Naturalisation als nichtig

und nicht geschehen angesehen.

Das Naturalisationsgesuch sowie die Option, welche unter § 45, d vorgesehen ist, sind ferner nicht

zuläßig, falls die Naturalisation sich nicht mit den Verpflichtungen vereinbart, die die Ausländer gegenüber

dem Staate, dem sie angehören, zu erfüllen haben und dadurch Schwierigkeiten entstehen könnten.

§ 50. — Verschiedenes.

a) Luxemburger von Geburt

Das Gesetz behält den Luxemburgern von Geburt zahlreiche Vergünstigungen vor. Was ist unter

Luxemburger von Geburt zu verstehen ?

Luxemburger von Geburt sind diejenigen, welche diese Eigenschaft besitzen außer durch Naturalisation

und durch Heirat. Es sind also

1. Die Luxemburger durch eheliche Kindschaft, die rechtsgültig festgestellt ist.

2. Die Luxemburger durch mutmaßliche Kindschaft (Kinder, die von gesetzlich unbekannten Eltern

geboren sind und gefundene Kinder).

3. Die Luxemburger durch doppelte Geburt im Lande (§ 43, d).

4. Die minderjährigen nicht emanzipierten Kinder, deren Elternteil, der das Aufsichtsrecht über sie

besitzt, freiwillig die Eigenschaft eines Luxemburgers erworben oder wiedererlangt hat.

5. Die Luxemburger durch Option. Das Gesetz stellt die Luxemburger durch Option den Luxemburgern

von Geburt gleich, weil sie schon im Augenblick ihrer Geburt den Keim der Eigenschaft eines Luxemburgers

in sich tragen.

6. Die Luxemburger, die ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben.

b) Luxemburgerin durch Heirat

Ist Luxemburgerin durch Heirat sowohl diejenige Frau, die infolge ihrer Heirat mit einem Luxemburger

direkt die luxemburgische Nationalität erworben hat als auch diejenige, die Luxemburgerin geworden ist,

weil ihr Mann für die luxemburgische Nationalität optiert hat (Siehe unter § 44, a).

c) Grossjährigkeit —

Minderjährigkeit

Das Gesetz spricht von großjährigen und von minderjährigen Kindern. Das Alter der Großjährigkeit

und das Alter der Minderjährigkeit sind durch das luxemburgische Gesetz bestimmt in den Artikeln 388

und 488 des Zivilgesetzbuches, die Folgendes enthalten: «Art. 388 : Minderjährig ist das Individuum männ-

lichen oder weiblichen Geschlechtes, das noch nicht volle 21 Jahre hat.» und Art. « 488 : Die Großjährigkeit

ist festgesetzt auf volle 21 Jahre». Der Gesetzgeber hat sich übrigens zu verschidenen Malen klar ausge-

sprochen über diesen Punkt, indem er genau bestimmte, daß es sich « um den Zeitpunkt der Großjährig-

keit, so wie er durch das luxemburgische Gesetz bestimmt ist» handelt.

d) In Unkenntnis der ihr entgegenstehenden Hindernisse vollzogene Heirat

Die in Unkenntnis der ihr entgegenstehenden Hindernisse vollzogene Heirat ist die, deren Aufhebung

verhängt wurde wegen einer Ungültigkeitsursache, die ihr anhaftete,

die aber guten Glaubens von einem

der Gatten oder von beiden vollzogen wurde (Art. 201 und 202 des Zivilgesetzbuches).

Die in Unkenntnis der ihr entgegenstehenden Hindernisse vollzogene Heirat wirkt sich aus zu Gunsten

der Kinder; sie sind ehelich und besitzen alle Rechte, die mit der ehelichen Geburt verbunden sind. Sie

tragen den Namen des Vaters und werden in jeder Hinsicht als eheliche Kinder betrachtet. Sie besitzen

also die Staatsangehörigkeit ihres Vaters.

Staatsangehörigkeit der Frau : Diese Frage ist umstritten. Es gibt gerichtliche Entscheidungen, die

der Frau erlauben, zu optieren zwischen der ursprünglichen Staatsangehörigkeit und derjenigen des Mannes,

dessen Frau sie zu sein glaubte. Verschiedene Autoren sind der Meinung, daß sie die Staatsangehörigkeit,

die sie durch die Ehe erworben hat, beibehält. Jedenfalls kann die Frau sich den Art. 25, Nr. 2 des Gesetzes

( § 48, b) zu Nutze machen, um durch eine Optionserklärung die luxemburgische Staatsangehörigkeit wieder-

zuerlangen.

e) Für ungültig erklärte Ehe

Vor Gericht für ungültig erklärte Ehe (außer der in Unkenntnis der ihr entgegenstehenden Hindernisse

vollzogenen Heirat)

Da die Frau rechtlich zurückgesetzt ist in ihre vormalige Stellung, muß sie angesehen werden, als ob sie

ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit nie verloren hätte.

f) Adoption

Es ist einstimmig anerkannt, daß die Adoption keinen Einfluß auf die Staatsangehörigkeit des Adop-

tierten hat, der die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden nicht annimmt. Denn durch die Adoption

tritt der Adoptierte nicht aus seiner natürlichen Familie aus ; er behält ihren Namen bei und bleibt ihr

gegenüber all seinen Pflichten unterworfen. Da sein Statut keinen Abbruch erleidet, ändert seine Staats-

angehörigkeit nicht.

g) Namenserteilung

Kraft der Namenserteilung, so wie sie im deutschen Recht (§ 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vor-

gesehen ist, kann der Gatte der Mutter eines unehelichen Kindes, durch besondere Urkunde und mit der

Zustimmung seiner Frau dem Kinde seinen Namen erteilen. Die Namenserteilung enthält keine Aner-

kennung, und sie übt keine Wirkung aus auf die Staatsangehörigkeit des Kindes.

h) Ungültigkeitserklärung einer im Auslande erworbenen Staatsangehörigkeit

Bewirkt die Ungültigkeitserklärung einer im Auslande erworbenen Staatsangehörigkeit, daß der vor-

malige Luxemburger von Rechts wegen seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiedererlangt?

Der vormalige Luxemburger muß die Vorteile und die Nachteile der von ihm erworbenen Staatsange-

hörigkeit auf sich nehmen. Wenn er aus dem Vaterlandswechsel nicht alle Folgerungen ziehen kann, die

er erhofft hatte, so kann dieser Schätzungsirrtum nichts an der Tatsache ändern, daß er seine ursprüngliche

Staatsangehörigkeit endgültig verloren hat.

Die Aufhebung des fremden Indigenates durch ein fremdes Gesetz oder durch ein von seinem Willen

unabhängigen Ereignis (z. B. infolge Abtretung eines Territoriums) kann die Wirkung des luxemburgischen

Gesetzes nicht aufheben, das automatisch im Augenblick der Erwerbung der fremden Staatsangehörigkeit

den Verlust der Eigenschaft eines Luxemburgers bewirkt.

Ferner können die Beibehaltung und die Wiedererlangung der Eigenschaft eines Luxemburgers nur gemäß

den Vorschriften des luxemburgischen Gesetzes stattfinden. Nun aber gewährt keine gesetzliche Bestim-

mung dem vormaligen Luxemburger von Rechts wegen die luxemburgische Staatsangehörigkeit, wenn er

die früher erworbene fremde Staatsangehörigkeit verliert.

IX. — Führung der Kontrolliste III.

§ 51. — Ueber die Verteilung und Einsammlung der Zählpapiere führt der Zähler eine Kontrolliste,

worin für jede Haushaltung, jede dieser gleich zu achtende einzellebende Person und jede Anstaltshaus-

haltung eine Zeile bestimmt ist und zwar in der Reihenfolge ihrer Numerierung. Die 2. und 3. Spalte dienen

der Feststellung der bewohnten und unbewohnten Wohngebäude und der andern zur Zeit der Zählung zu

Wohnzwecken benutzten festen oder beweglichen Baulichkeiten (Wagen, Schiffe u. dergl.). In diesen Spalten

sind sämtliche bewohnte Gebäude und sonstige Baulichkeiten, in denen Personen vom 31. Dezember auf

den 1. Januar übernachtet haben, sodann auch unbewohnte, aber hauptsächlich zu Wohnzwecken be-

stimmte im Bau vollendete Gebäude (unbewohnte Wohnhäuser) nach Lage und Hausnummer einzeln zu

verzeichnen. Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude oder ganze bebaute Grundstücke, sondern die

einzelnen Wohnhäuser anzuführen.

§ 52. — Als Wohnhaus ist im allgemeinen anzusehen

1. jedes freistehende Wohngebäude;

2. jedes zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem

Dache befindlich, sobald es von diesem durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungswand

(Brandmauer) geschieden ist. Führen mehrere Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist diese so oft, wie sie

vorkommt, einzusetzen.

§ 53. — Gebäude, die zwar bewohnt sind, für gewöhnlich aber nicht zu Wohnzwecken dienen (z. B.

Kranken- und Gefangenenhäuser, Dienstgebäude von Behörden, Lehranstalten usw.), sind nebst Haus-

nummer nach ihrem Hauptzwecke, andere bewohnte Baulichkeiten an Stelle der Hausnummer nach ihrer

Art (z. B. Bude, Schiff, Wagen usw.) kurz zu bezeichnen.

§ 54. — 'Unbewohnte Wohnhäuser sind hinter der letzten Haushaltung einzeln einzutragen und zwar

ohne laufende Nummer, da für sie keine Liste ausgegeben wird.

§ 55. — Von den in der vierten Spalte aufzuführenden Namen sind diejenigen solcher Haushaltungs-

vorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlichen Klammer zu ver-

sehen, so daß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe be-

wohnen.

§ 56. — In die letzte Spalte werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in betreff verlorener, über-

flüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen ; über den Grund, weshalb ein Wohnhaus

unbewohnt ist ; darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder ortsabwesend sind ; an welche Person die

Zählungsliste für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben wird usw.

X. — Ablieferung des Zählmaterials.

§ 57. — Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler

1. die sämtlichen eingesammelten Formulare auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit erneut zu prüfen

und etwa erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen sofort zu bewirken ;

2. die Zählkarten und Haushaltungslisten nach den Nummern zu ordnen ;

3. in der Kontrolliste die Summe der im Zählbezirk vorhandenen Gebäude, Haushaltungen, anwesenden

und abwesenden Personen zu ziehen, eine Reinschrift zu fertigen und Entwurf wie Reinschrift mit Unter-

schrift zu versehen ;

4. beide Kontrollisten (Entwurf und Reinschrift) mit den geordneten Haushaltungslisten und Zählkarten

sowie den überzähligen Formularen bis spätestens am 5. Januar 1936 dem Bürgermeister oder der Zählungs-

kommission zu übergeben.

XI. — Zählkarte für Arbeits- und Erwerbslose (Form. IC).

§ 58. — Abgesehen von den für die Volkszählung dienenden Zählkarten IA und IB ist diesmal auch,

zwecks genauer Feststellung der Arbeitslosigkeit im Großherzogtum und insbesondere der Arbeitslosigkeit

der jugendlichen Intellektuellen und Handarbeiter, eine eigene Zählkarte für Arbeits- und Erwerbslose

vorgesehen.

Falls eine Person, ob männlich oder weiblich, ob schon erwerbstätig gewesen oder nicht, sich als arbeitslos

in die Haushaltungsliste eingetragen hat, ist für dieselbe außer der Zählkarte IA oder IB die Spezial-

zählkarte für Arbeits- und Erwerbslose ebenfalls auszufüllen.

Der Zähler vergewissert sich mithin bei der Austeilung der Zählpapiere an die Haushaltungsvorstände,

ob arbeits- bezw. erwerbslose Personen im Haushalt vorhanden sind, um gegebenenfalls die notwendige

Anzahl Spezialzählkarten für Arbeits- und Ewerbslose (auf rosa Papier gedruckt) mit den andern Zähl-

papieren abzugeben und, soweit nötig, die Empfänger über das Ausfüllen derselben mündlich zu belehren.

Bei der Wiedereinsammlung der Zählpapiere hat der Zähler auch die Spezialzählkarten für Arbeits-

und Erwerbslose bezüglich der richtigen Ausfüllung zu kontrollieren und gegebenenfalls auf Grund münd-

licher Erkundigungen an Ort und Stelle zu berichtigen.

Der Zähler hat die Zählkarten für Arbeits- und Erwerbslose von den andern Zählpapieren getrennt zu

halten und ein namentliches Verzeichnis gemäß Vordruck (Form. VIII) aufzustellen.

Zählkarten (IC) und namentliches Verzeichnis (Form. VIII) sind gleichzeitig mit den anderen Zähl-

papieren bis spätestens am 5. Januar 1936 dem Bürgermeister oder der Zählkommission zu übergeben.

Arrêté du 29 octobre 1935, concernant l'examen d'admission au grade de conducteur auxiliaire du Service

agricole.

Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement,

Vu l'art. 6 de l'arrêté grand-ducal du 10 août 1935, déterminant les conditions que doivent remplir les

candidats pour être nommés aux différentes fonctions dans l'administration du Service agricole ;

Arrête

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