Großherzogthums Luxemburg.
Table des dispositions (58)
Texte législatif (58 Articles)
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
DU
GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Donnerstag, 14. August 1879.
JEUDI, 14 août
1879.
Beschluß vom 13. August 1879, wodurch die
Veröffentlichung der Reichsgesetze in Betreff
des Zolltarifs und der Tabacksteuer verord-
net wird.
Der General-Director der Finanzen;
Nach Einsicht der Art. 2, 3 und 4 des Ver-
trages vom 8. Februar 1842, des § 8 des Schluß-
protokols
zum Vertrage vom 26.—31. Dezember
1853, des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar
1854, sowie des Königl.-Großh. Beschlusses vom
1.März 1854;
Nach Anhörung des Staatsrathes und nach
Berathung der Regierung im Conseil;
Beschließt
Die folgenden Bestimmungen der deutschen
Reichsgesetze vom 15. und 16. Juli d. Is., in
Betreff des Zolltarifs und der Tabacksteuer, sollen
durch das „Memorial" veröffentlicht werden, um
im Großherzogthum Gesetzeskraft zu erlangen.
Luxemburg den 13. August 1879.
Der General-Director der Finanzen,
V. v. Röbe.
Arrêté du 13 août 1879, portant publication des
lois allemandes concernant le tarif douanier et
l'impôt sur le tabac.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES;
Vu les art. 2, 3 et 4 du traité du 8 février
1842, le § 8 du protocole final du traité du 26-
31 décembre 1853, l'art. 2 de la loi du 23 jan-
vier 1854, ainsi que l'arrêté r. g.-d. du 1er mars
1854;
Le Conseil d'État entendu et après délibération
du Gouvernement en conseil;
Arrête
Les dispositions suivantes des lois allemandes
des 15 et 16 juillet dernier, concernant le tarif
douanier et l'impôt sur le tabac, seront publiées
par la voie du Mémorial, pour avoir force de loi
dans le Grand-Duché.
Luxembourg, le 13 août 1879.
Le Directeur général des finances,
V .
DE
R O E B É .
Bestimmungen, betreffend den Zolltarif des Deutschen Zollgebiets.
— Bei der Einfuhr von Waaren werden Zölle nach Maßgabe des nachstehenden Zolltarifs
erhoben. Derselbe tritt an die Stelle des Vereins-Zolltarifs vom 1. Oktober 1870 und des den-
selben abändernden Gesetzes vom 7. Juli 1873. Das Gesetz tritt in Kraft
1. mit dem 25. Juli 1879 bezüglich der Tarifnummern 6 (Eisen u.), 14 (Hopfen), 15
Nr. 54.
(Instrumente u.), (Lichte), ferner bezüglich der in der Tarifnummer 25 (Material- u. Waaren u)
aufgeführten Artikel mit Ausnahme der in q 2 bezeichneten, ferner bezüglich der unter 26 c
des Tarifs (Fette) fallenden Gegenstände, sowie bezüglich der Tarifnummern 29 (Petroleum), 37
(Thiere u) und 39 (Vieh);
2. mit dem 1. Oktober 1879 bezüglich der unter den Tarifnummern 9 d, e, f (Getreide u.)
und 13 a bis f (Holz) enthaltenen Artikel;
3. mit dem 1. Juli 1880 bezüglich der Tarifnummer 8, Flachs und andere vegetabilische
Spinnstoffe mit Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle ;
4. mit dem 1. Januar 1880 bezüglich der übrigen im Tarif aufgeführten Gegenstände, ein-
schließlich der vorstehend unter 1 ausgenommenen.
und § 2 bestimmten Zeitpunkte an aufgehoben, vorbehaltlich der Bestimmung im letzten
Satz des § 31.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In seiner Sitzung vom 27. Juli 1879 hat der
Gemeinderath von Mersch ein Polizeireglement
über das Ablagern von Materialien auf den öffent-
lichen Wegen und Plätzen beschlossen. — Dieses Re-
glement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg den 12. August 1879.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Avis. — Règlement communal.
Dans sa séance du 27 juillet 1879, le conseil
communal de Mersch a arrêté un règlement de
police sur les dépôts de matériaux sur les chemins
et places publics de la commune. — Ce règlement
a été dûment publié.
Luxembourg, le 12 août 1879.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In seiner Sitzung vom 27. Juli 1879 hat der
Gemeinderath von Mersch ein Polizeireglement
beschlossen, welches den Verkauf durch Ausruf auf
den Jahr- und Wochenmärkten dieser Gemeinde
verbietet. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig
veröffentlicht worden.
Luxemburg den 12. August 1879.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Avis. — Règlement communal.
Dans sa séance du 27 juillet 1879, le conseil
communal de Mersch a arrêté un règlement de
police interdisant la vente à la criée aux foires et
marchés de la commune. — Ce règlement a été
dûment publié.
Luxembourg, le 12 août 1879.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
all
Bekanntmachung. — Erledigung von Studien-
börsen.
Folgende Studienbörsen sind vom 1. October
künftig erledigt
1" die drei Börsen der Stiftung Aldringen
(von je 300 Frauken);
2° eine Börse der Stiftung Gaderius (250
Franken);
3° die Börse S i m o n y - F e l l e r (250 Fr.);
. ' 4° eine Börse der Stiftung Seyler (500 Fr.),
zu Universitätsstudien, welche für Verwandten der
Stifterin bestimmt ist;
5° eine Börse der nämlichen Stiftung (500 Fr.),
zu Universitätsstudien, welche zu Gunsten von
jungen Leuten ohne Vermögen der Stadt Luxem-
burg gestiftet ist;
6° die beiden Börsen der Stiftung Kleyr (von
je 375 Fr.) — Das Collationsrecht dieser Börsen
steht dem Bürgermeister und ersten Schöffen der
Stadt Luxemburg zu;
?° die Börse Anna W ü r t h (290 Fr.);
8° die Börse K l e i n (260 Fr.);
9° die Börse Conter (340 Fr.);
10° die Börse M a j e r u s (400 Fr.);
11« die Börse Haas (400 Fr.);
12° die Börse Berens (200 Fr.), deren Col-
lation dem Hrn. Bischof von Luxemburg zusteht;
13° die beiden Freibörsen (von je 220 Fr.),
welche durch Königs Großh. Beschluß vergeben
werden
14" die Börse Schwnrtz (250 Fr.), deren
Collation dem Pfarrer von Liebfrauen zu Luxem-
burg zusteht;
15° die Börse Bingen (220 Fr.), welche durch
die drei älteren Professoren der alten Sprachen
am Athenäum Mvergeben ist;
16° die Börse Weber (300 Fr.), deren Colla-
tion dem Hrn. Bischof von Luxemburg und dem
Pfarrer von Nommern zusteht;
17" die Börse Theodor Pescatore (1350 Fr.)
zu Universitätsstudien, welche durch die Stadt-
verwaltung von Luxemburg zu vergeben ist.
Die Bewerber um den Genuß dieser Börsen
sind aufgefordert, ihre Gesuche nebst Belegstücken,
Avis. — Bourses d'études.
Les bourses d'études suivantes seront vacantes
à partir du 1er octobre piochain
\" les trois bourses de la fondation Âldringen
(300 fr. chacune);
2"une bourse delà fondationGaderms (250 fr.);
3° la bourse Simony-Feller (250 fr.) ;
4° une bourse de la fondation Seyler (500 fr.),
pour études universitaires, réservée aux parents
de la fondatrice ;
5° une bourse de la môme fondation (500 fr.),
pour études universitaires, établie en faveur de
jeunes gens sans fortune de la ville de Luxera-
bourg ;
6° les deux bourses de la fondation Kleyr (375
fr. chacune). — Le droit de collation de ces
bourses appartient aux bourgmestre et premier
échevin de la ville de Luxembourg ;
7° la bourse Anne Wurth (290 fr.) ;
8° la bourse Klein (260 fr.);
9° la bourse Conter (340 fr.);
10° la bourse Majerus (400.fr.) ;
11° la bourse Haas (400 fr.);
12° la bourse Berens (200 fr.), — dont la col-
lation appartient à Mgr. l'Évêque de Luxembourg ;
13° les deux bourses libres (220 frs. chacune),
qui sont conférées par arrêté royal grand-ducal ;
14° la bourse Schwarte (250 frs.), dont la col-
lation appartient au curé de la paroisse de Notre-
Dame de Luxembourg ;
15° la bourse Bin gen (220 frs.), qui est con-
férée par les trois plus anciens professeurs des
langues anciennes de l'Athénée ;
16° la bourse Weber (300 frs.), dont la colla-
tion appartient à Mgr. l'Évêque de Luxembourg
et à M. le curé de la paroisse de Nommern ;
•17° la bourse Théodore Pescatore (1350 fr.)
pour études universitaires, laquelle est conférée
par l'administration de la ville de Luxembourg.
Les prétendants à la jouissance de ces bourses
sont invités a me faire parvenir leurs demandes,
Bekanntmachung.. — Wohnsitz.
Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 6. August
c., sind die HH. Salomon Remiche, Landwirth,
gebürtig aus Remichampagne (Belgien), und Ma-
thias Perrad, Gerber aus Prüm (Preußen),
beide wohnhaft zu Harlingen, ermächtigt morden,
ihren Wohnsitz im Großherzogthum zu nehmen.
Luxemburg den 12. August 1879.
Für den General-Director der Justiz
Der General-Director der Finanzen,
V. v. Robe.
Avis. — Domicile.
Par arrêté royal grand-ducal du 6 août cou-
rant, MM. Salomon Remiche, cultivateur, natif
de Remichampagne (Belgique), et Mathias Per-
rad, tanneur, originaire de Prüm (Prusse), tous
deux demeurant à Harlange, ont été autorisés à
établir leur domicile dans le Grand-Duché.
Luxembourg, le 12 août 1879.
Pour le Directeur général de la justice
Le Directeur général des finances,
V. DE ROEBE.
RECETTES.
Du
1er
au
juillet…
Du 1er janvier au 30 juin… 1879
Du 1er janvier au 31 juillet . 1879
Différence en faveur de
Voyageurs.
10,680 88
76,481 15
87,162 03
87,491 97
329 94
Marchandises.
122,729 51
716,439 53
839,169 04
854,385 41
15,216 37
Recettes diverses.
5,624 18
33,237 67
38,861 85
43,174 24
4,312 39
RECETTES
totales.
139,034 57
826,158 35
965,192 92
985,051 62
19,858 70
Luxemburg. — Hofbuchdruckerei von V. Bück.
Bekanntmachung — Katasterverwaltung.
Durch Königl. Großh- Beschluß vom 6. d. Mts.
ist Hr. Mathias Wirtz zum Supernumerar der
Katasterverwaltung ernannt worden.
Luxemburg den 10. August 1879.
Der General-Director der Finanzen,
V. v. Roebe.
Avis. — Administration du cadastre.
Par arrêté royal grand-ducal du 6 de ce mois,
M. Mathias Wirtz a été nommé surnuméraire de
l'administration du cadastre.
Luxembourg, le 10 août 1879.
Le Directeur général des finances,
V. DE ROEBE.
vor dem 10. October künftig an mich gelangen
zu lassen.
Luxemburg den 14. August 1879.
Für den General Director der Finanzen
Der Regierungsrath,
M.
Müllendorff.
accompagnées des pièces justificatives de leurs
droits, avant le 10 octobre prochain.
Luxembourg, le 14 août 1879.
Pour le Directeur général des finances
Le Conseiller de Gouvernement,
M.
MULLENDORFF.
Chemins de fer Prince-Henri. — Recettes des lignes en exploitation. — (103 kilom.)
Produit kilométrique correspondant à
1879…
fr. 16,133 70; soit par jour-kilomètre fr. 44 20
1878…
16,465 64
45 11
— Die Gewichtszölle werden von dem Bruttogewichte erhoben
a) wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt,
b) bei Waaren, für welche der Zoll 6 Mark von 100 Kilogramm nicht übersteigt.
Im Uebrigen wird den Gewichtszöllen das Nettogewicht zu Grunde gelegt.
Bei der Ermittelung des Nettogewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren
Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen) nicht in Abzug gebracht. Hinsichtlich
des Syrups bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.
Für die übrigen Waarengattungen bestimmt der Bundesrath die Prozentsätze des Bruttoge-
wichts, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann.
— Der innerhalb des Zollgebiets vom 1. April 1880 an erzeugte Taback unterliegt der
Besteuerung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Die Steuer beträgt
ll) für das Jahr 1880
20 Mark,
b) für das Jahr 1881
. . 30
„
c) für das Jahr 1882 und folgende !
. . , 45
„
für 100 Kilogramm nach Maßgabe des Gewichts des Tabacks in fermentirtem oder getrocknetem
fabrikationsreifen Zustande.
I n welchen Fällen an Stelle dieser Steuer die Entrichtung einer Abgabe nach Maßgabe des
Flächenraums des mit Taback bepflanzten Grundstücks tritt, ist m den §§ 23 u. ff. bestimmt.
8 3. — Jeder Inhaber eines mit Taback bepflanzten Grundstücks (Tabackpflanzer), auch wenn
er den Taback gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen
anderen anpflanzen oder behandeln läßt, ist verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks bis zum
Ablaufe des 15. Juli die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe genau und
wahrhaft schriftlich anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Beschei-
nigung.
I n Betreff der erst nach dem 15. Juli bepflanzten Grundstücke muß die Anmeldung spätestens
am dritten Tage nach dem Beginn der Bepstanzung bewirkt werden.
— Der Bundesrath ist ermächtigt, vorzuschreiben, daß die Abfertigung der unter die Tarif-
positionen 2 c und 22 a, b, e und f fallenden Waaren nur bei bestimmten Zollstellen stattfinden
darf, sofern die Betheiligten nicht zur Erlegung des höchsten Zollsatzes der betreffenden Tarif-
Positionen bereit sind.
— Von der Verzollung befreit sind
a) die mit der Post aus dem Auslande eingehenden Waarensendungen von 250 Gramm Brutto-
gewicht und weniger,
b) alle der Gewichtsverzollung unterliegende Waaren in Mengen unter 50 Gramm.
Zollbeträge von weniger als fünf Pfennigen werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge aber
nur soweit sie durch 5 theilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben.
Der Bundesrath ist befugt, in allen zuvorgedachten. Beziehungen im Falle des Mißbrauchs-
örtliche Beschränkungen anzuordnen.
— Die Angaben (Z 3) werden seitens der Steuerbehörde geprüft, welche dabei von dem
Gemeindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen dem Tabackpflanzer hierdurch
nicht erwachsen.
— Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszoll frei, wenn die dabei bezeichne-
en Voraussetzungen zutreffen
1. Erzeugnisse des Ackerbaus und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze ge-
legenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirthschafts-
gebäuden aus bewirthschaftet werden; unter denselben Bedingungen die Erzeugnisse der Wald-
wirthschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze belegenen Grundstücke eine Zubehör des inländi-
schen Grundstücks bilden.
2. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf eingehen; gebrauchte
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von
Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche
und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veran-
lassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen.
3. Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf
'besondere Erlaubniß.
4. Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende, Fuhrleute und
Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe
und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen, sowie
andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder
nachfolgen, Verzehrungsgegenstände zum Neiseverbrauche.
5. Wagen einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze
zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen; auch
leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits
in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwaltungen.
Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der
Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither
im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind.
Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend hervorgeht,
daß sie als Zug- oder Lastthiere zur Bespannung eines Reise- oder Frachtwagens gehören, zum
Waarentragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen.
6. Fässer, Säcke u. s. w , leere, welche entweder zum Behufe des Einkaufs von Oel, Getreide
und dergleichen vom Auslands mit der Bestimmung des Wiederausganges eingebracht werden,
oder welche, nachdem Oel u. s. w. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen,
in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Ein-
gangsabgabe. Bei gebrauchten leeren Säcken, Fässern u. s. w. wird jedoch von einer Kontrole
der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für
ausgeführtes Getreide u. s. w. gedient haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w.
zu dienen bestimmt sind.
7. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur, zum Gebrauche als
solche geeignet sind.
8. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche oder sonstige öffentliche
Kunst-Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere
wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, inigleichen Naturalien, welche für wissen-
schaftliche Sammlungen eingehen.
9. Altertümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber keinen
Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem an-
deren Zwecke und Gebrauche als zu Sammlungen eignen.
10. Materialien, welche zum Bau, zur Reparatur oder zur Ausrüstung von Seeschiffen ver-
wendet werden, einschließlich der gewöhnlichen Schiffsutensilien, unter den vom Bundesrath zu
erlassenden näheren Bestimmungen.
Hinsichtlich der metallenen, für die bezeichneten Zwecke verwendeten Gegenstände bewendet es
bei den bestehenden Vorschriften.
— Der Inhaber eines mit Taback bepflanzten Grundstücks haftet für die Gestellung des auf
demselben erzeugten Tabacks zur amtlichen Verwiegung. Diese Verpflichtung geht, wenn nach
der Anmeldung (§ 3) und vor Beendigung der Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers
des Grundstücks eintritt, auf den neuen Inhaber über, ohne Rücksicht auf die von den Inte-
ressenten getroffenen Verfügungen. Von jeder solchen Veränderung ist binnen drei Tagen nach dem
Eintritt der Steuerbehörde eine schriftliche, von dem neuen Inhaber, und im Falle der frei-
willigen Veräußerung, auch von dem bisherigen Inhaber zu unterzeichnende Anzeige zu machen.
tz 6. — Um die vollständige Gestellung des erzeugten Tabacks zur Verwiegung zu sichern, ist
die Steuerbehörde befugt, vor dem Beginn der Ernte zu einer für den Inhaber des Grundstücks
verbindlichen Feststellung der Blätterzahl oder der Gewichtsmenge zuschreiten, welche mindestens
zur Verwiegung gestellt und, soweit dies nicht geschehen und auch der Abgang nicht vorschrifts-
mäßig nachgewiesen ist (§ 9), versteuert werden muß. I n dem Falle der Feststellung der Blät-
terzahl wird der Steuerbetrag für die nicht zur Verwiegung, gestellten Blätter (§ 21) nach dem
für gleichartige Blätter ermittelten Durchschnittsgewicht berechnet.
H 7. __ Die behufs amtlicher Festsetzung der zu vertretenden Vlätterzahl oder Gewichtsmenge
erforderlichen Ermittelungen werden an Ort und Stelle, und zwar erstere durch Steuerbeamte,
welche dabei durch einen geeigneten Stellvertreter der Gemeindebehörde zu unterstützen sind,
letztere durch eine Schätzungskommission vorgenommen, die aus dem Ober-Kontroleur, einem
von der Gemeindebehörde und einem von der Steuerbehörde ernannten Sachverständigen besteht
Der zur Vornahme der örtlichen Ermittelungen beziehungsweise Abschätzung anberaumte Ter-
min ist der Gemeindebehörde und durch diese den Tabackpflanzern vorher bekannt zu machen.
Jeder Tabackpflanzer ist berechtigt, den Ermittelungen auf seinen Grundstücken beizuwohnen.
Das Ergebniß wird für jedes einzelne Grundstück in ein Register eingetragen und durch
Offenlegung des letzteren in der Gemeinde oder Zustellung eines Auszugs an den Tabackpflanzer
bekannt gemacht.
Innerhalb einer präklusivischen Frist von drei Tagen nach der in ortsüblicher Weise erfolgten
Bekanntmachung der Offenlegung des Registers beziehungsweise nach dem Empfang des Auszugs
kann der Tabackpflanzer gegen die Festsetzung Einspruch erheben. Der Einspruch ist in die dazu
bestimmte Spalte des Registers einzutragen oder der Steuerbehörde schriftlich zuzustellen und
muß in allen Fällen den Betrag der verlangten Ermäßigung genau bezeichnen.
Die Entscheidung über den Einspruch wird von der für den betreffenden Bezirk niedergesetzten
Kommission erlassen, welche aus dem Ober - Inspektor oder dem von ihm beauftragten Ober-
Kontroleur und zwei von der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks ernannten vereideten
Sachverständigen besteht und ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. Die Leitung der Ver-
handlungen steht dem Ober-Inspektor beziehungsweise Ober Kontroleur zu.
Wird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Tabackpflanzer die durch die Un-
tersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder theilweise zur Last gelegt werden.
— Waaren, welche aus Staaten kommen, welche deutsche Schiffe oder Waaren deutscher
Herkunft ungünstiger behandeln, als diejenigen anderer Staaten, können, soweit nicht Vertrags-
bestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschlage bis zu 50 Prozent des Betrages der tarif-
mäßigen Eingangsabgabe belegt werden.
Die Erhebung eines solchen Zuschlages wird nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
durch Kaiserliche Verordnung angeordnet.
Diese Anordnung ist dem Reichstage sofort, oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei
seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen. Dieselbe ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag
die Zustimmung nicht ertheilt.
angegebenen Wirkung durch eine auf Erfordern der Steuerbehörde von dem Tabackpflanzer
schriftlich einzureichende verbindliche Deklaration der Anzahl der Pflanzen und der durchschnitt-
lichen Blätterzahl beziehungsweise der mindestens zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge
ersetzt werden, sofern bei Prüfung der Deklaration sich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern
findet, oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden.
— 1. Für die in Nr. 9 des Tarifs (Getreide u.) aufgeführten Waaren, wenn sie aus-
schließlich zum Absatze ins Zollausland bestimmt sind, werden Transitläger ohne amtlichen Mit-
verschluß, in welchen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waare uneingeschränkt und
ohne Anmeldung und die Mischung derselben mit inländischer Waare zuläßig ist, mit der Maß-
gabe bewilligt, daß bei der Ausfuhr dieser gemischten Waare der in der Mischung enthaltene
Prozentsatz von ausländischer Waare als die zollfreie Menge der Durchfuhr anzusehen ist. Für
Waaren der bezeichneten Art, welche zum Absatz entweder in das Zollausland oder in das Zoll-
inland bestimmt sind, können solche Transitläger bewilligt werden.
2. Ebenso werden bezw. können für das in Nr. 13 c des Tarifs aufgeführte Holz Transit-
läger ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt werden. Dabei kann von der Umschließung der zur
Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden, auch werden oder können die unter Nr. 13 c 1
fallenden Hölzer zeitweise aus dem Lager entnommen und, nachdem sie einer Behandlung unter-
legen haben, durch welche sie unter Nr. c 2 fallen, in das Lager zurückgeführt werden.
Für Bau- und Nutzholz, welches auf Flößen eingeht und auf Begleitschein I weitergesendet
wird, kann der Bundesrath eine Erleichterung in den allgemein vorgeschriebenen Abfertigungs-
formen anordnen.
3. Für Mühlenfabrikate (Nr. 25 q 2 des Tarifs) wird eine Erleichterung dahin gewährt,
daß bei der Ausfuhr der Eingangszoll für das ausländische Getreide nach dem Prozentsatz des
zur Herstellung des Fabrikats zur Verwendung gelangten ausländischen Getreides nachgelassen
wird. Dabei soll für die bescheinigte Ausfuhr an Mehl eine dem Ausbeuteverhältniß entsprechende
Gewichtmenge an ausländischem Getreide zollfrei gelassen werden. Ueber das hierbei in Rechnung
zu stellende Ausbeuteverhältniß trifft der Bundesrath Bestimmung.
4. Die näheren Anordnungen (§§ 108 und 109, §§ 115 und 118 des Gesetzes vom 1. Juli
1869), insbesondere auch über die an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen trifft der
Bundesrath.
Folgt der Zolltarif.
Benennung der Gegenstände.
Abfälle
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und von Eisenblech, verzinntem (Weißblech) und
verzinktem; von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Sei-
fensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige zur
Verwendung als Fabrikationsmaterial geeignete Lederabfälle
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes ; Thierflechsen; Treber ; Branntweinspülig; Spreu;
Kleie; Malzkeime; Steinkohlenasche; Dünger, thierischer, und andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche,
Kalläscher, Knochenschaum oder Zuckererde und Thierknochen jeder Art
A n m c r k . zu b: An sich zollpflichtige Düngungsmittel, künstliche, und Düngesalz werden auf besondere Erlaub-
niß, und letzteres nur unter der Kontrole der Verwendung, zollfrei zugelassen.
c) Lumpen aller A r t ; Papierspäne; Makulatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und
alte Stricke; gezupfte Charpie
A n m e r k . : Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, werden wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen,
behandelt.
B a u m w o l l e und B a u m w o l l e n w a a r e n
a) Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte
b) Baumwollwatte
o) Baumwollengarn, ungemischt ober gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen vegetabilischen oder ani-
malischen Spinnstoffen
1. eindrähtiges, roh
a) bis zur Nr. 17 englisch
b) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch
y)
„
„
„
d)
„
„
„
e)
„
englisch
2. zweidrähtiges, roh
a) bis zur Nr. 17 englisch
b) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch
y)
„
„
d)
„
„
e)
„
79 englisch
3. ein- und zweidrähtiges, gebleicht ober gefärbt
a) bis zur Nr. 17 englisch
b) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch
y)
„
„
„
6)
„
„
„
e)
„
79 englisch
4. drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht, gefärbt
5. mehrfach gezwirnter Nähfaden, auch accommodirter (zum Einzelverkauf vorgerichteter) Nähfaden
6. Dochte, ungewebte
d) Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Woll
oder anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren
Maßstab
der
Verzollung
100 Kil.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
frei
frei
frei
frei
1,8»
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
1. rohe (aus rohem Garn verfertigte) dichte Gewebe mit Ausschluß der aufgeschnittenen
Sammete; Tüll, roh
und
ungemustert…
2. gebleichte, dichte Gewebe, auch appretirt, mit ausschluß der aufgeschnittenen
Sammete…
3. alle nicht unter Nr. 1 , 2 und 6 Begriffene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte
Gewebe mit Ausschluß der Gardinenstoffe, soweit fie nicht unter Ziffer 1 fallen;
Strumpfwaaren; Posa-
mentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung mit
Metallfäden…
4.
Gardinenstoffe,
gebleicht
und
appretirt…
5. alle undichte Gewebe, wie Jaconete, Musselin, Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 1 , 3 und 4
begriffen
sind…
6.
Spitzen
und
alle
Stickereien…
Anmerk.
zu
d : 1.
Baumwollen
Fischernetze,
neu…
2. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Baumwollabfällen, in Stücken nicht über 50 Centimeter lang
und breit, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. ver-
wendet werben, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien oder einzelnen gefärbten
Fäden…
3. Rohe Gewebe für Schmirgelleinen- und für Schmirgeltuchfabriken auf Erlaubnißschein unter
Kontrôle, im-
gleichen
Schmirgeltuch…
Blei,
auch
m i t
Spietzglang
Zink
oder
Zinn
legirt,
und
Waaren
daraus
a) rohes Blei, Bruchblei ;
Blei,
Silber-
und
Goldglätte…
b) gewalztes Blei ;
Buchdruckerfchriften…
c) grobe BIeiwaaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Zink oder Zinn ohne Politur und Lack ;
Draht…
d) feine Bleiwaaren, auch lackirte; imgleichen Bleiwaaren in
Verbindung
mit anderen Materialien, soweit sie
dadurch nicht unter Nr. 20
fallen…
Bürstenbinder-
und
Siebmacherwaaren
a) grobe
1 . Bürsten und Besen aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, auch in
Verbindung
mit Holz oder
Eisen
ohne
Politur
und
Lack…
2. andere, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur
und
Lack…
b) feine, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20
fallen…
Droguerie-,
Apotheker-
und
Farbewaaren
a) Aether aller Art, Chloroform, Collodium ; ätherische Oele mit Ausnahme der nachstehend unter b und i be-
griffenen; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe- und Medizinal-
gebrauche ; Firnisse aller Art mit Ausnahme bon Oelfirniß ; Maler-, Wasch- und Pastellfarben; Tusche;
Farben-
und
Tuschkasten;
Blei-,
Roth-
und
Farbenstifte;
Zeichenkreide…
b)
Wachholderöl,
Rosmarinöl…
c)
Oxalsäure
und
Oxalsaures
Kali;
gelbes,
weißes
und
rothes
blausaures
Kali…
d)
Aetzkali,
Aetznatron;
Oelfirniß…
e) Alaun; Buchdruckerschwärze; Chlorkalk; Farbholzextrakte; Gelatine; Sitte; Leim; Ruß; Schuhwichse; Siegel-
lack;
Tinte
und
Tintenpulver;
Wagenschmiere;
Zündwaaren…
f) Soda, kalzinirte ;
doppeltkohlensaures
Natron…
g) Soda, rohe, natürliche oder
künstliche;
krystallisirte
Soda;
Pottasche…
h)
Waerglas…
i) Rohe Essrzeugnisse und chemische Fabrikate für den Gewerbe- und Medizinalgebrauch, insbesondere auch Dro-
guerie-, Apotheker- und Farbewaaren, alle diese Gegenstände, insoweit sie nicht vorstehend unter a bis. h oder
unter anderen Wummern des Tarifs Begriffen sind; Benzol und ähnliche leichte Theeröle; Terpentinöl; Harzöl;
Maßstab
der
Verzollung
100 Kil.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
100 Kil.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
Zoll-
satz.
Mark.
frei
frei
2,5
1,2
Benennung der Gegenstände.
Thieröl: Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten)
eingedickte Säfte; Schießpulver; Weinhefe, trockene und
teigartige
Eisen und Eisenwaaren
a) Roheisen aller Art; Brucheisen und Abfälle aller Art von Eisen, soweit nicht unter Nr. 1 genannt
b) schmiedbares Eisen (Schweißeisen, Schweißstahl, Flußeisen und Flußstahl) in Stäben, mit Einschluß des façon-
nirten; Radkranzeisen; Pflugschaareneisen; Eck- und Winkeleisen; Eisenbahnschienen, Eisenbahnlaschen, Unter-
lagsplatten und Schwellen…
Anmerk. zu 6 b : 1) Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend; Rohschienen; Ingots
2) Schmiedbares Eisen in Stäben für Kratzendrahtfabriken auf Erlaubnißschein unter Kontrole
c) Platten und Bleche aus schmiedbarem Eisen
1) rohe
2) polirte, gefirnißte, lackirte, verkupferte, verzinnte (Weißblech), verzinkte oder verbleite
d) Draht, auch verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, Polirt oder gefirnißt
e) Eisenwaaren
l) ganz grobe
a) ans Eisenguß
b) Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen roh vorgeschmiedet ist; Brücken
und Brückenbestandtheile; Anker, Ketten und Drahtseile; Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen, Eisen-
bahnräder, Puffer, Kanonenrohre, Ambose, Schraubstöcke, Winden, Hackennägel, Schmiedehämmer,
Wagenfedern, Polfierfedern, Brecheisen, Hemmschuhe, Hufeisen
y) gewalzte und gezogene Röhren aus schmiedbarem Eisen
2) grobe
a) anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz
b) abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert, verzinkt, verzinnt, verbleit oder emaillirt, jedoch weder polirt
noch lackirt; ebenso alle Schlittschuhe, Hämmer, Beile, Aerte, ordinäre Schlösser, grobe Messer,
Sensen, Sicheln, Striegeln, Thurmuhren, Schraubenschlüssel, Winkelhaken, Holz-, Schloß-, Rad-
unb Drahtschrauben, Zangen, gepreßte Schlüssel, Dung- und Heugabeln
y) Haudfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meißel, Tuch-, Schneider-, Hecken- und Blechscheeren, Sägen,
Bohrer, Schneidkluppen, Maschinen- und Papiermesser und ähnliche Werkzeuge
A n m e r k . zu e2: Ketten und Drahtseile zur Ketten-Schleppschifffahrt und Tauerei
3) feine
a) aus feinem Eisenguß, als: leichtem Ornameutguß, polirtem Guß, Kunstguß, schmiedbarem Guß;
b) aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer, Scheeren, Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwert-
fegerarbeit u. s. w.,
alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch in Verbindung mit Holz und anderen Mate-
rialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen
y) Nähnadeln; Schreib federn aus Stahl und audern unedlen Metallen; Uhrfournituren und Uhrwerke
aus unedlen Metallen; Gewehre aller Art
E r d e n , Erze und edle M e t a l l e
Erben und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, auch auf.
bereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind ; edle Metalle gemünzt,
in Barren und Bruch
Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe m i t Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet,
gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle
Maßstab
der
100 Kil.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
100 Kil.
desgl.
100 Kil.
Zoll-
satz.
Mark.
frei
2,50
1,50
0,50
2,50
frei
frei
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Getreide und andere
Erzeugnisse
des
Landbaus
a) Weizen, Roggen, Hafer und Hülsenfrüchte, sowie nicht besonders genannte
Getreidearten…
b) Gerste, Mais und
Buchweizen…
c)
Malz…
d) Anis, Koriander, Fenchel und
Kümmel…
e) Raps und
Rübsaat…
f) Erzeugnisse des Landbaus, anderweitig nicht
genannt…
Glas und Glaswaaren
a) grünes und anderes naturfarbiges gemeines Hohlglas (Glasgeschirr), weder gepreßt, noch geschlissen, noch
abgerieben, auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh, oder Rohr; Glasmasse; rohes
optisches Glas (Flint-, Kronglas); rohe gerippte Gußplatten (Dachglas); Email- und Glasurmasse; Glas,
röhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei
gebraucht
werden…
b) weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, ungepreßtes, oder nur mit abgeschliffenen
oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder
Rändern…
c) Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß), ungeschliffen, ungemustert;
wenn die einfache Höhe und die einfache Breite zusammen betragen
1. bis
Centimeter…
2. über 120 bis 200
Centimeter…
3. über 200
Centimeter…
d) 1. Spiegelglas, rohes,
ungeschliffenes…
2. Tafel- (Fenster-) und Spiegelglas, geschliffenes, polirtes, gemustertes, mattes auch farbiges; belegtes
aller
Art…
e) Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, auch gefärbte; massives weißes Glas, nicht besonders
benanntes; gepreßtes, geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, geschnittenes, geätztes, gemustertes Glas, inso-
weit es nicht unter
d
oder
f
fällt…
Anmerk. zu e: Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, auch
gefärbt…
f) farbiges mit Ausnahme des unter a, d und e begriffenen, bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas;
Glasflüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung; Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20
fallen…
Anmerk, zu f: Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, unbemaltes,
ungepreßtes, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und
Rändern…
Haare von Pferden und Menschen, sowie Waaren daraus; Federn und Borsten
a) Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt, gesponnen; Borsten; Oeltücher; rohe
Bettfedern…
b) Geflechte von Pferdehaaren; Gewebe, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sofern mindestens die ganze
Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren
besteht…
c) Menschenhaare, roh, oder in der unter a bezeichneten weiteren
Bearbeitung…
d) Perrückenmacher- und andere Arbeiten aus Haar und
Haarimitationen…
e) Schreibfedern (Federspulen), rohe; Schmuckfedern nicht unter
g
begriffen…
f) Schreibfedern gezogen; Bettfedern, gereinigt und
zugerichtet…
g) zugerichtete
Schmuckfedern…
Häute und Felle
a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene) zur Lederbereitung; rohe, behaarte Schaaf-, Lamm-
und Ziegenfelle, auch enthaarte Schaaffelle, nicht weiter
bearbeitet…
Maßstab
der
Verzollung
100 Kil.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
100 Kil.
100 Kil.
brutto
desgl.
desgl.
desgl.
100 Kil.
100 Kil.
brutto
100 Kil.
desgl.
desgl.
desgl.
100 Kil.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
Zoll-
satz.
Mark
0,4
1,2
0,20
frei
frei
frei
,«3
<4
Benennung der Gegenstände.
b) Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Vereitung
Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus
2) Brennholz, Reisig, auch Besen von Reisig; Holzkohlen; Korkholz, auch in Platten und Scheiben; Lohkuchen
(ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); vegetabilische und animalische Schmtzstoffe, nicht besonders genannt.
d) Holzborte und Gerberlohc
L) Bau« und Nutzholz
1 . roh oder blos mit der Axt vorgearbeitet
2. gesägt oder auf anderem Wege voigearleitet oder zerkleinert; Faßdauben und ähnliche Säg» oder Schnitt'
waaren, auch ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe
6) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- uud bloS gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten,
mit Ausnahme der Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel; geschälte Korbweiden; grobe Korbflechter»
wüaren, weder gefärbt, gebeizt, laäirt, polirt noch gefirnißt; Hornplatten und rohe, blo« geschnittene Knochen-
platten ; Stuhlrohr, gebeizte« oder gespaltenes
e) Holz in geschnittenen Fourniren; unverleimte, ungebeizte Parquetbodentheile
l) hölzerne Möbel und Mllbelbestandtheile, nicht unter ä und 3 begriffen, auch in einzelnen Theilen in Berbin«
düng mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen smit Ausnahme der Edel» und Halbedelsteine)'
Steinzeug, Fayence oder Porzellan; andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren, Wagnerarbeiten und
grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, gebeizt, lasirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen mit den
vorbenannten Materialien verarbeitet
sind;
verleimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt; grobe
Korlwaaren (Streifen, Würfel- und Rindenspunde); grobes ungefärbte» Spielzeug; Fischbein in Stäben .
8) feine Holzwaaren (mir ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korbflechterwaaren, Korlftopfen, Korksohlen, Kork«
schnitzereien, sowie überhaupt alle unter (l, s , l und n nicht begriffene Waaren aus vegetabilischen oder am«
malischen Schnitzstoffen mit Ausnahme von Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Gagat und Jet; auch
in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze.
b) gepolsterte Möbel aller A r t
1. ohne Ueberzug
2. mit Ueberzug
Hopfen
Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge
2) Instrumente, ohne Rücksicht anf die Materialien, aus welchen sie gefertigt sind
1. musilaliscbe
,
2. astronomische, chirurgische, optische, mathematische, chemische (für Laboratorien), physikalische
d) Maschinen
'
1. Lokomotiven; Lokomobilen
2 andere, und zwar je nachdem der Überwiegende Veftandlheil gebildet wird
«) aus Holz
/3) aus Gußeisen
^) aus schmiedbarem Eisen
> »
<5) aus anderen unedlen Metallen
A n merk, zu I) i und 2 : Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim Schiffsbau
3. Kratzen und Kratzenbeschlage
0) Wagen und Schlitten
Maßslab
der
Verzollung
100 Kil.
100 Kil.
oder
IFestm.
100 Kit.
oder
IFeftm.
100 Kil.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
100 Kil.
brutto
100 Kil.
100 Kil.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
dc«A
Zoll-
scch.
Marl.
frei
frei
0,8»
0,«
0,5°
0,«»
1,80
frei
54a
Nummer.
Benennung
der
Gegenstände.
1. Eisenbahnfahrzeuge
α) weder mit Leder- noch mit
Polsterarbeit…
ß)
andere…
2. andere Wagen und Schlitten mit Leder- oder
Polsterarbeit…
d) See- und Flußschiffe, einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffsutensilien, Anker, Anker- und
sonstigen Schissekelten, wie auch Dampfmasckinen und
Dampfkessel…
Anmerk.: Alle nicht zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien gehörige bewegliche Inventarienstücke unterliegen den
für diese Gegenstände festgestellten Zollsätzen.
Kalender…
Kautschuck und Guttapercha, sowie Waaren daraus
a) Kautschuck und Guttapercha, roh oder gereinigt, Kautschuckhornmasse (Hartgummi),
auch polirt oder mit ein-
gepreßten Dessins versehen, in Platten, Stäben, Röhren und
dergleichen…
b) Kautschuckfäden außer Verbindung mit anderen Materialien, oder mit baumwollenem, leinenem oder wollenem
rohen (nicht gebleichtem oder gefärbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten oder umwickelt, daß sie
ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden können; Kautschuckplatten; aufgelöster
Kautschuck…
c) grobe Waaren aus weichem Kautschuck, unlackirt, ungefärbt, unbedruckt, Hartgummiwaaren, alle diese Waaren
auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; übersponnene
Kautschuckfäden…
d) feine Waaren aus weichem Kautschuck, lackirt, gefärbt, bedruckt, oder mit eingepreßten Dessins, alle diese auch
in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20
fallen…
e) Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen, getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuck verbunden oder
mit eingeklebten Kautschuckfäden; Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien ;
Strumpf- und Posamentierwaaren in Verbindung mit
Kautschuckfäden…
Anmerkungen zu e
1. Kautschuckdrucktücher für Fabriken und Kratzenleder, künstliches, für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubnißschein
unter
Kontrole…
2. Schläuche aus Hanf, Maschinentreibriemen und Wagendecken aus groben Zeugstoffen, in Verbindung mit
Kautschuck…
Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren
a) von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; gestickte und
Spitzenkleider…
b) von
Halbseide…
c) andere, soweit sie nicht unter d und e genannt
sind…
d) von Geweben, mit Kautschuck überzogen oder getränkt, sowie aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen
Spinnmaterialien…
e) Leibwäsche, leinene und
baumwollene…
f) Hüte
1. seidene Herrenhüte (Cylinder), garnirt und
ungarnirt…
2. Herrenhüte aus Filz, garnirt und
ungarnirt…
3. Damenhüte,
garnirt…
4. Hüte, nicht besonders benannte, garnirt und
ungarnirt…
g) künstliche Blumen
1. Blumen, fertige, aus Webe- oder Wirkwaaren allein oder in Verbindung mit anderen
Stoffen…
2. Bestandtheile künstlicher Blumen, d. i. einzelne Blätter, Stiele u. s. w. ohne Verbindung unter einander.
Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, Legirungen aus unedler
Metallen, anderweitig nicht genannte, und Waaren daraus
a) Kupfer in rohem Zustande, oder als Bruch; Kupfer- und andere
Scheidemünzen…
Maßstab
der
Verzollung
v.Werth
desgl.
Stück
100 Kil.
desgl.
desgl.
desgl.
100 Kil.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
1. Stück
desgl.
100 K i l
desgl.
Zoll-
satz.
Mark.
6%
10%
frei
frei
frei
frei
0,2
frei
Hummer«
Hl)
Benennung der Gegenstände.
b) geschmiedet oder gewalzt in Stangen und Blechen; auch Draht und Telegraphenkabel
e) in Blechen und Draht, plaltirt
6) Maaren, und zwar
1. grobe Kupferschmiede- und Gelbgicßerwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und
Lack; ferner Röhren von Messingblech und Drahtgewebe
2. andere, soweit sie nicht unter Nr. 19 6 3, oder wegen ihrer Verbindung mit anderen Mattrialien unter
Nr. 20 fallen
3. aus Aluminium, Nickel; feine, insbesondere Luxusgegenstände, aus Alfenide, Britanniamelall, Bronze, Neu-
silber, Tomback und ähnlichen Legirungcn; feine vernirte Messingwaaren, auch in Verbindung mit anderen
Materialien; alle diese Waaren, insoweit sie nicht umcr Nr. 20 fallen
Kurze W a a r e n , Q u i n c a i l l e r i e n i c .
Z) Waaren, ganz oder cheilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschen-
uhren ; echtes Blattgold und.Blatlsilber
Ii) 1. Waaren,, ganz oder theilweise aus Bernstein, Celluloid, Elfenbein, Gagat, Jet, Lada, Meerschaum, Perl»
mutter und Schildplatt, aus unedlen echt vergoldeten oder versilberten oder mir Gold oder Silber belegten
Metallen; Zähne in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen von Platin oder anderen edlen Metallen;
2. feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten» und sogenannte Nippes»
tischsachen u. s. w . ) , ganz oder theilweise aus Aluminium, dergleichen Waaren aus andern unedlen Metallen,
jedoch fein gearbeitet und entweder mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder versilbert, oder auch vcrnirt,
oder in Verbindung mit Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Alabaster, Email, oder auch mit
Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen;
3. Stutz» und Wanduhren; Fächer aller A r t ; feine bossirte Wachswaarcn
A n m e r l . zu k I : Elfenbcinstücke, vorgearbeitet für Gegenstände der Nr. 20 d 1
<:) 1. unechtes Blattgold und Blattsilber;
2. Bullen, Operngucker; Wachsperlen; Regen» und Sonnenschirme;
3. Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit ani-
malischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Guttapercha, Kautschuck, Leder, Ledertuch,
Papier, Pappe, Steinen, Stroh» oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt
sind
Leder und L e d e r w a a r e n
a) Leder aller Art mit Ausnahme des unter!) genannten, ungefärbtes; gefärbtes Iuchtenleder; Pergament,
Stiefelschäfte.
d) Sohlleder sowie briisseler und dänisches Handschuhleder; auch Korduan; Marolin; Saffian; gefärbte« Leder
mit Ausnahme des unter 3 genannten; lackirtes Leder
A n m e r l . zu !,: Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte, oder weiter zugerichtete Ziegen» und
Schaffelle
?
c) grobe Schuhmacher-, Sattler», Riemer-» und Täschnerwaaren, sowie andere Maaren aus ungefärbtem oder blos
geschwärztem lohgaren Leder, oder aus rohen Häuten, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Ma»
terialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen
ä) feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin. brüfseler ober dänischem Leder, von sämisch» und weiß'
garem Leder, von gefärbtem Leder, von lackirte» Leder und Pergament, auch in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; feine Schuhe aller Art
Anmerk. zu e und 6 : Grobe Schuhmacher« und Täschnerwaaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher
Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem unbedruckten Wachstuch werden wie grobe, Waaren au«
feinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft und dergl. wie feine Lederwaaren behandelt.
e) Handschuhe
Maßstab
der
Verzollung
100 Kit
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
Zoll-
satz.
Mark.
!20
7N
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus
Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle
a) Garn mit Ausnahme des unter b genannten
1. bis Nr. 5
englisch…
2. Über Nr. 5 bis Nr. 8
englisch…
3.
…
4.
…
5.
englisch…
Anmerk. zu a: Jute, Manillahanf und Kokosfasern, roh, geröstet, gebrochen oder
gehechelt…
b) gefärbtes, bedrucktes, gebleichtes Garn
1. bis Nr. 20
englisch…
2. über Nr. 20 bis Nr. 35
englisch…
3.
„
englisch…
c) Zwirn aller
Art…
d) Seilerwaaren, ungebleichte; gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, Tragbänder und Schläuche; grobe
ungefärbte Fußdecken aus Manillahanf-, Kolos-, Jute- und ähnlichen
Fasern…
e) Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht
1. bis 16 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebsfläche von vier Quadrat-
centimeter…
2. mit 17 bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier
Quadratcentimeter; feine, sowie alle gefärbten Fußdecken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen
Fasern…
3. mit 41. bis 80 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier
Quadratcentimeter; Seilerwaaren, gefärbte und gebleichte, mit Ausnahme der
unter
d
genannten…
4. mit 81 bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier
Quadratcentimeter…
5. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier
Quadratcentimeter…
f) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch ans gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn-
gewebt
l. bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier
Quadratcentimeter…
2. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von
vier
Quadratcentimeter…
g) Damast aller Art; verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug; leinene Kittel aller
Art…
h) Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Stickereien, Strumpfwaaren; Gespinnste und
andere Waaren in Verbindung mit
Metallfäden…
i)
Zwirnspitzen…
Lichte…
Literarische und Kunstgegenstände
a) Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art,
sowie Holzschnitte; Lithographien und
Photographien
geographische und Seekarten;
Musikalien…
b) gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke,
sowie
lithographische
Steine mit
Zeichnungen,
Stichen
oder
Schrift, alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf
Papier…
Maßstab
der
Verzollung
100 Kil.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
Zoll-
satz
Mark.
frei
frei
frei
^5
Benennung der Gegenstände.
c) Gemälde und Zeichnungen; Statuen von Marmor und anderen Steinarten; Statuen von Metall, minde-
stens in natürlicher Grüße; Medaillen
Material- und Spezerei-, anch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien
2) Bier aller Art, auch Meth .
d) Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und versetzte Branntweine in Fässern nnd Flaschen.
c) Hefe aller Art, mit Ausnahme der Weinhcfe
Anmerk.: Flüssige Bierhefe, auf der bayerisch.öfterreichischen Grenze von Oberneuhaus bis Mellcck eiuschlüssig,
auf der sächsisch-böhmischen Grenze links der Elbe, ans der badisch.schweizerischeu Grenze bei Oehningen und
der sogenannten Höri fiir den eigenen Vedarf der dortigen Bewohner in kleinen Mengen bis zu 15 Kilo-
gramm cinschlllssig in einem Transporte
ä) 1. Essig aller krt in Fässern
2. Essig in Flaschen und Kruken
e) Wein und Most, auch Cider, uud künstlich bereitete Getränke, nicht nnter anderen Nummern des Tarifs begriffen
1 . in Fässern eingehend
2. in Flaschen eingehend
l) Butter, auch künstliche
Anmerk. zu t : Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr als zwei Kilogramm, nicht mit der Post eingehend,
fiir Bewohner des Grenzbezirles, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbranchs örtlich anzuordnenden Auf-»
Hebung oder Beschränkung dieser Begünstigung
8) 4. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches nnd zubereitetes; Geflügel und Wild aller Art, nicht lebend; Fleisch,
extrakt, Tafelbouillon
2. Fische, nicht anderweit genannt
A n m e r l . zu 3 1 : Einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen nnd zubereiteten Fleisches in Mengen von nicht
mehr als 2 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im
Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung
n) Früchte (Südfrüchte)
1. frische Apfelsiueu, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten und dergleichen
Verlangt der Zollpflichtige die Auszählung, so zahlt er für 100 Stück 2 Mk. I m Falle der Auszählung bleiben
verdorbene unverzollt, wenn sie in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden.
'2. Feigen, Korinthen, Rosinen
3. getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen und dergleichen
1) Gewürze aller Art, nicht besonders genannt
Anmerk. zn i : Gewürze zur Darstellung ätherischer Oele auf Erlaubuißschciu unter Koutrolc
ll) Heringe, gesalzene
A n m e r k . : 1. Gesalzene Heringe in nicht handelsüblicher Verpackung werden mit 2 Mk. für 4l>0 Kilogramm
verzollt.
2. Gesalzene Heringe, zu Dünger bestimmt, nach vorgä'ngiger Denatunrung
Y Honig
<
in) 1. Kaffee, roher nnd Kaffeesurrogate (mit Ausnahme von Cichorie)
2. Kaffee, gebrannter
<
3. Kakao in Bohnen
4. Kalaoschalm
'
u) Kaviar und Kaviarsurrogate .
"
a) Käse aller Art
Maßstab
der
Verzollung
100 Kil.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
100 Kil.
desgl.
100 Kit-
desgl.
desgl.
desgl.
IFaß
(Tonne)
>
100 Kil.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
Zoll,
satz.
M«n5.
frei
frei
frei
frei
3/
frei
Nummer.
Benennung der
Gegenstände.
p) 1. Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art, Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokolade-
surrogate; mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen einge-
machte, eingedämpste oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Verzehrungsgegenstände
(Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); zubereitete Fische, zubereiteter Senf; Oliven,
Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegenstände
des
seineren
Taselgenusses…
2. Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, blos eingekocht
oder gesalzen, alle diese Erzeugnisse, soweit sie nicht
unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind;
Gäste von Obst, Beeren und Rüben, zum Genuß ohne Zucker eingelocht; frische und getrocknete Schalen
von Südfrüchten; unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt; trockene Nüsse, Kastanien, Johannis-
brot, Pinienkerne; gebrannte oder gemahlene
Cichorien…
q) 1. Krastmehl, Puder, Stärke, Stärkegummi, Arrowroot, Nudeln, Sago und
Sagosurrogate,
Tapioka…
2. Mühlensabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner,
Graupe,
Gries,
Grütze,
M e h l , gewöhnliches Backwerk
Bäkerwaare)…
Anmerk. zu q 2 : Mengen von nicht mehr als drei Kilogramm für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich
der i m Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aushebung oder Beschränkung dieser
Begünstigung…
r) Muschel- oder Schaalthiere aus der See, als: Austern, H u m m e r n , ausgeschälte Muscheln, Schildkröten und
dergleichen…
s) Neis, geschälter und
ungeschälter…
t) Salz Groch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden
pflegt…
Anmerk.
Salz,
seewärts
eingehend…
u )
Syrup.
*)
v)
Taback
1 .
Tabackblätter,
unbearbeitete
und
Stengel,
auch
Tabacksamen…
2 .
sabrizirter
Taback
α)
Cigarren
und
Cigarretten…
ß )
a n d e r e r …
w) Thee…
x) Zucker. *)
3.
Syrup…
Auslösungen
von
Z u c k e r ,
welche als
solche bei der
Revision
bestimmt
erkannt
werben,
unterliegen
dem
vorstehend unter 2 aufgeführten Eingangszolle.
4.
Melasse,
u n t e r
Kontrole
d e r
Verwendung
zur
Branntweinkereitung…
O e l , anderweit nicht genannt, und Fette
a) Oel
1. Oel aller Art in
Flaschen
oder
Krügen…
2.
Speiseöle,
als
Ohven,
Mohn-,
Sesam-,
Erdnuß-,
Bucheckern-, Sonnenblumenöl
*) Die Zollsätze für Zucker u n d S y r u p sind durch das die Zuckerbesteuerung betreffende
Gesetz
vom
26. Juni
1869 bestimmt und betragen von
1.
raffinirtem
Zucker
aller Art,
sowie
Rohzucker,
wenn
letzterer
den auf
Anordnung des
Bundesraths bei den
nach
Bedürfniß
öffentlich
zu
bezeichnenden,
Zollstellen
niederzulegenden,
nach
Anleitung
des
holländischen
Standard Nr.
und
darüber
zu
bestimmenden
M u s t e r n
entspricht…
2. Rohzucker, soweit solcher
nicht
zu
dem
unter
gedachten
gehört…
Maßstab
der
Verzollung
100 Kil.
desgl.
besgl.
desgl.
100 Kil.
brutto
100 Kil.
besgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
100 Kil
desgl.
desgl.
desgl.
Zoll-
satz.
Mark.
frei
1,30
12,60
frei
Nummer^
Benennung derGegenftände.
3. Olivenöl in Fässern, awtlich denaturirt
4. anderes Oel in Fä'fsern
5. P a l m - u n d Kotosnußöl, festes
- >
k) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen
e) Fette
I. Schmalz von Schweinen und Gänsen
2. Stearin, P a l m i t m , Paraffin, Wallrath, Wachs .
3. Fischspeck, Fischthran.
4. anderes Thierfett
Papier und Pappwaaren
2) ungebleichte« oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen.
k) ungebleichter oder gebleichter Halbstoff zur Papierfabrilation au« Holz, Stroh, Efparto oder anderen Fasern;
graue« Lösch» und gelbe«, rauhe« Strohpapier; Pappe mit Ausnahme der Glanz- und Lederpappe; Schiefer«
Papier und Tafeln daraus ohne Verbindung mit anderen Materialien; Schleif- und Polirpapier; Fliegen- und
Gichtpapier
o) Packpapier, nicht unter 1) oder 6 begriffen, ungeglättet
ch Packpapier, geglättetes; Glanz-und Lederpappe; Preßspäne
e) Druck-, Schreib», Lösch- und Seideupapier aller Art, auch lithographirtcs, bedrucktes, limirtes, zu Rech-
nungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u. s. w. vorgerichtetes Papier; Gold- und Silberpapier; Papier
mit Gold oder Silbermuster; durchschlagenes Papier; imglcichen Streifen von diesen Papiergattungen;
Maleipappe
l) 1. Formerarbeit aus S< einPappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen,
jedoch weder angestrichen noch lackirt.
2. Waarcn aus Papier, Pappe oder Pappmasse; Formerarbeit au« Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen
Stoffen, nicht unter l 1 oder unter l 3 begriffen
3. Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht
unter Nr. 20 fallen; Papiertllpeten .
Pelzwerk (KUrschnerarbeiten)
2) überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze und dergleichen
d) fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weißgemachte und gefärbte, uicht gefütterte Angora- oder
Schaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze
Petroleum
Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, anderweitig uicht genannt, roh und gereinigt
Anmerkungen: 1. Der Bundesrat!) ist befugt, Mineralöl, welches für andere gewerbliche Zwecke als die
Leuchtölfabrikation bestimmt ist, unter Controle der Verwendung vom Eingaugszoll frei zu lassen.
2. Der Bundesrath ist befugt, die Verzollung von Petroleum nach der Stückzahl der Gebinde (ßgrlsls)
unter Vorschrift eines Zollsatzes, welcher dem Maximalgewicht der handelsüblichen Gebinde entspricht, zuzulassen.
Seide und Seidenwaaren
2) SeideN'Kokous; Seide, abgehaspelt (uusilirt, Greze) oder gesponnen ( M i t ) ; Floretseide, gelammt, gesponnen
oder gezwirnt; alle diese Seide nicht gefärbt, auch Abfälle von gefärbter Seide
b) Seibenwatte
c) Seide und Floretseibe, gefärbt; Lacets.
6) Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopstochseide u. s. w.), gefärbt nnd ungefiirbt
e) Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; Waaren aus Seide, gemischt
Maßstab
der
109 Kit.
desgl.
10l) Kit.
de«gl.
desgl.
desgl.
100 Kil.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
100 Kil.
desgl.
desgl.
Zoll-
satz.
frei
fr«
frei
frei
9l>0
l Nummer.
3b
B e n e n n u n g der
Gegenstände.
mit anderen Spinumaterialien und zugleich in Verbindung mit Metallfäden; Spitzen, Blonden und Sticke-
reien, ganz oder theilweise aus Seide
An merk, zu o: Tllll, roh oder gefärbt, ungemustert
l) alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen,
Wolle ober anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen
Anmerkungen: 1. ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnste von Seidenabfällen, welche das Ansehen von
grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchcrn, Putzlappen verwendet werden, auch in Verbindung mit an-
dern Spinnmatcrialieu oder einzelnen gefärbten Fäden
,
2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmatcrialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens
zu bilden Hder zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben
aus solchen Garnen außer Betracht.
Seife und P a r f ü m e r i e n
») Schmierseife.
b) feste Seife, soweit sie nicht unter o fällt
c) Seife in Täfelchen, Kugeln, Büchsen. Krügen, Töpfen u. s. w., parfümirte Seife aller Art.
6) wohlriechende Fette, wohlriechende fette Oele, wohlriechende nicht alkoholartige Wasser in unmittelbaren Um-
schließungen von mindestens 10 Kilogramm
e) alle Übrigen Parfilmerien
Spielkarten, neben der innern Abgabe
Steine und S t e i n w a a r e n
») Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine, Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; Schleif« und Wetzsteine
aller Art; grobe Steinmetzarbeiten, z. V. Thllr« und Fensterftd'cke, Säulen und Säulenbeftandtheile, Rinnen,
Röhren, Tröge und dergleichen ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser
(Knicker) ans Marmor uud dergleichen
Ii) Dachschiefcr, rohe Schicferplatten und roher Tafelfchiefer
o) Edelsteine, auch nachgeahmte, und Korallen, bearbeitet, Perlen, alle diese Waaren ohne Fassung; bearbeitete
Halbedelsteine und Waaren daraus, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen
ä) andere Waaren au« Steinen mit Ausnahme der Statuen
1. außer Verbindung mit andern Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und
Lack; gespaltene, gesagte oder sonst bearbeitete Schieferplatten, Schiefertafeln in Holzrahmen, auch lackirten
oder polirten
2. in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen.
Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen
Stroh und Vastwaaeen
2) Matten und Fußdecken von Bast, S t r o h , Schilf, G r a s , Wurzeln, Binsen nnd dergleichen; auch andere Schilf,
waaren, ordinäre, gefärbte und ungefärbte
^
b) Strohbänder
o) alle nicht unter a und cl begriffene Stroh» und Bastwaaren, insbesondere Stroh- und Bastgeflechte; Decken,
Vorhänge und ähnliche Waaren aus ungespaltenem Stroh; die in a und o genannten Stroh- und Bastwaaren
in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen
ä') Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein, Palmblättern und Span
1. ohne Garnitur
2. mit Garnitur
Maßstab
der
100 K i l .
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
100 Kil.
100 K i l .
desgl.
desgl.
desgl.
100 K i l .
desgl.
desgl.
ISllick
1 Stück
Zoll«
satz.
Mark.
frei
0,8»
frei
0,30
0,w
68?
Benennung dcr
Gegenstände.
Au merk, zu ci: HUte ans Haar« oder Hcn.fgeflechten, ans sparterie, sowie aus Gestechten von sogenannter
Baninwollensparleri« und 'Htroh werben wie Strohhüte behandelt.
t,^ Gpartcrie aller Art
Thierc nnd thlerische P r o d u k t e , „icht anderweit
ssenanut
l.) Vcbcnbe Tdiere und Ihicusche Prodnllc, anderweitig nicht genannt; frische Fische; ferner Bienenstöcke mit
lebenden Plenen
,
d) Eier von Grjlllgel.
Thpnwaare«
») grw'ühnliche Mauersteine; seuerseslc Steine: Dachziegel, Nllhren und Töpfergcschirr, nicht glasirt
d) sslasirtt Tachziegel n»b Manersiciue; Thonfliesen; architektonische Nerziernugen, anch aus Terrakotta;
Schmelztlcstel i glasitte Röhren, Muffeln. Kapseln und Netorten, Platten, Krüge nnd andere Gefäße aus
gemeinem ^teiuzenge; gcnieinc Qfeutücheln; irdene Pfeifen; glasirtes Tüpfergeschirr
e) anberr Thomvacuc» mit Ausnahme von Porzellan nnb porzellanartigen Maaren
l. tiufarbiss ober weiß: feine Wnaren ans Tervacotta
2. zwei' nnd mrhlfarbiss, ssnändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert; anch Thouwaaren in Verbin»
düng nnt anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht nnter Nr. 2l) fallen
<!> PorzeUau nnb porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis u. s. w.)
<. weiß
2. fardia., abändert, bebrutlt, bemalt, vergoldet, versilbert; anch in Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr. W fallen.
Vleh l
t>) Pferde, Manlefel. Maulthiere, Esel
Aum e r l . zn „ : Mllen, welche der Mntter folgen
l,j Gliere und Kühe
<!/ Ochsen
tl) Iunssvieh im Aller bis zu ^z Jahren
tj Klllber »ultr !! Wochr»
/) Ochweine
ßl) Epanfettel nutcr l<> ltilograinm
l>) ^chasvieh
l) Mmmr.
^) Zielen
WachAuck, WllsksmxsseU«, Waclistasstt
») grobes, unbedrllllless Wachittnch iPaÄluch! .
d) anderes, auch Leberlnch! Bnchbiüderleinen (Nnchbiuderzengsloffe)
5) Wach^mulsettn, W«chctuift
M o l l e , «lnfchließlich der anderweit nicht genannte»! Thierhaare, fowie Naaren baraus
l,j W M : «he, gefäMe, gemahllW; ferner Haare: roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenferm
gelfsst
b) sttllilnmle Wolle
e) l^arn, auch mit anderen ^plnnmattrialien, ansschließlich der Vaumwolle, gemischt
l. aus VlinbVlthha«rtN, ein-nnb zweifach aller A N ; Wattm.
Maßstab
der
Verzollung
100 Kil.
100 Kit-
100 Kil-
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
1 Stück
IStllck
IStllck
1 Stück
1 Stück
1 Stück
1 Stllck
1 Stück
1 Stück
100 Kil.
b:«gl.
desgl.
100 Kil.
desgl.
Zoll-
sah.
Mark.
frei
frei
frei
frei
0,2»
0,W
frei
frei
54b
lNummer.'
B e n e n n u n g
der
Gegenstände.
2. Genappes, Mohair-, Alpattagarn.'
n) einfache«, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes ungefärbt
A bublirtes gefärbt- drei> oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt oder gefärbt
3. anderes Garn
«) roh, einfach
A roh, dnblirt
)/) gebleicht ober gefärbt, einfach
^gebleicht oder gefärbt, dnblirt; drei» oder mehrfach gezwirnt, roh, gebleicht oder gefärbt .
^) Waarcu, anch in Verbindung mit Baumwolle, Leiueu oder Metallfäden
1. Tuchleisten
2. grobe uub^druckte, ungefärbte Filze
>
3. Fußdecken, welche gefärbte oder ungefärbte Garne aus Riudvichhaaren enthalten
4. nubedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören; nnbedruckte Filz, nnd Strumpfwaren, Fnßdecken
auch bedruckte, aus Wolle oder anderen Thierhaareu mit Ausnahme der Rindvieh' und Roßhaare, auch
iu Verbindung mit vegetabilischen Faferu und anderen Spinumaterialicn
5. uudedrnckte Tuch- und Zeugwaaren < soweit sie uicht zu Nr. 7 gehöre
6. bedruckte Maaren, soweit sie nicht zu den Fußbeöeu gehören; Posamentier« und Knopfmacherwaaren,-
Plüsche: Gespinnste iu Verbindung mit Metallfäden
?. Spitzen, Tlllle uud Stickereien, sowie gewebte Ehawltücher, welche drei oder vier Farben haben .
8. gewebte Shawltücher mit fünf oder mehr Farben
Z i n k , auch m i t B l e i oder Zink l e g i r t , und W a a r e n d a r a u s
g) rohes Zink; Brnchzink
d) gewalztes Zink
e) grobe Zinkwaareu, auch iu Verbindung mit Holz, Wen, Blei ober Zinn ohne Politnr uub Lack; Draht-
cN feine Zinkwaareu, anch lackirte; imglcicheu Ziukwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie
dadurch uicht unter Nr. 20 fallen
Z i n n , auch mit B l e i , Spießglanz oder Zink legirt, und W a a r e n d a r a u s
g) rohes Zinn; Brnchzinn
d) gewalztes Zinn
o) grobe Zinnwaaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Blei oder Zink ohne Politur und Lack; Draht.
li) feine Ziunwaaren, anch lackirte; imgleicheu Zinuwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie
dadurch uicht unter Nr. 20 fallen
Maßstab
der
100 Kil,
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
lao Kil,
desgl.
desgl.
desgl.
desgl,
desgl.
desgl.
100 Kil
desgl.
desgl.
100 Kil.
desgl.
desgl.
Bestimmungen, betreffend die Btsteuerung des Tabacks.
8 I. — Vom ii5. Juli d. I
an ist an Eingangszoll zu erheben von 100 Kilogramm
1. Tabackblätter, unbearbeitete und Stengel, auch Tabacksaucen 85 Mark,
2. fabrizirter Taback i
3) Cigarren und Cigarretten .
270 Mark,
d) anderer
. 1 8 0
— Die Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge kann mit der im
— Die festgesetzte Tabackmenge erleidet eine Verminderung
1. in Folge etwaiger vor der amtlichen Verwiegung eingetretener Unglücksfälle (wozu auch
ein nach Feststellung der Blätterzahl beziehungsweise der Gewichtsmenge eingetretener Mißwachs
zu rechnen), soweit dadurch erweislich die Blätterzahl oder die Gewichtsmenge des erzeugten
Tabacks vermindert ist.
Von jedem derartigen Unglücksfalle ist spätestens am vierten Tage nach dessen Eintreten und,
wenn derselbe den Taback auf dem Felde betroffen hat, jedenfalls vor vollendeter Ernte der
Steuerbehörde schriftlich Anzeige zu machen, welche die amtliche Erhebung des Verlustes zu
veranlassen und über den Anspruch auf Minderung der zu vertretenden Blätterzahl beziehungs-
weise Gewichtsmenge zu entscheiden hat;
2. in Folge des unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Verwiegung entstehenden Abgangs
an Bruch und Abfall.
Wegen des hierfür zuzugestehenden Abzugs, sowie wegen des Verfahrens in den unter Ziffer
1 gedachten Fällen sind die von dem Bundesrath zu erlassenden Anordnungen zu beobachten.
— Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu denjenigen Räumen gestattet, in welchen der
geerntete Taback getrocknet oder bis zur Verwiegung aufbewahrt wird. Dieselben können jeder-
zeit die Uebergabe zur Identifizirung des Tabacks geeigneter Proben verlangen, welche nach
Feststellung der Steuer zurückzugeben sind.
— Bevor der im § 5 gedachten Verpflichtung genügt ist, darf der Tabackpflanzer sich
36l
des Besitzes des auf dem angemeldeten Grundstück erzeugten Tabacks oder eines Theils davon
bei oder nach der Ernte nicht entäußern, außer mit Genehmigung der Steuerbehörde und unter
den von derselben hinsichtlich der Sicherstcllung des Steueranspruchs zu stellenden Bedingungen.
Die Ausfuhr des noch nicht zur Verwiegung gestellten Tabacks über die Zollgrenze ist nur
nach vorheriger Anmeldung und unter amtlicher Kontrole gestattet.
— Das Gewicht des Tabacks wird nach bewirkter Trocknung und vor Beginn der Fer-
mentation spätestens am 31. März des aus das Erntejahr folgenden Jahres durch amtliche
Verwiegung bei der Steuerstelle des Bezirks oder der nach Vedürfniß in dem einzelnen Pro-
ductionsorte eingerichteten besonderen Verwiegungsstelle ermittelt.
— Zu diesem Behuf sind die Tabackblätter nach dem Abhängen nach Maßgabe der von
der Steuerbehörde bekannt gemachten Anweisung in Büschel und Bündel zu verpacken und zur
Verwiegung zu stellen.
Außerdem sind die gewonnenen Grumpen, Bruch und sonstige Abfälle zur Verwiegung vor-
zuführen. Die für die Umschließungen des vermogenen Tab icks zu vergütende Tara wird auf
Grund von Probeverwiegungen bestimmt.
über die Verpackung des Tabacks durch Androhung und Einziehung von exekutivischen
Geldstrafen bis zu dreihundert Mark erzwingen, auch das zur Erledigung Nöthige auf Kosten
des Säumigen beschaffen.
— Die Steuerbehörde hat nach Anhörung der Gemeindebehörde die Zeit, wann bezieh-
ungsweise die Frist, bis zu deren Ablauf die Vorführung des Tabacks zur Revision und Ver-
wiegung geschehen muß, zu bestimmen und durch die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise
bekannt machen zu lassen.
Wo das Bedürfniß vorliegt, die amtliche Verwiegung der Grumpen oder Sandblätter, früher,
als diejenige des Obergutes zu veranlassen, kann die Gemeindebehörde einen besondern Ver-
wiegungstermin für die Grumpen sowie für die Sandblätter beantragen. I n diesem Falle hat
dieselbe von dem bevorstehenden Verkaufe der Grumpen beziehungsweise von dem Beginn des
Abhängens der Sandblätter der Steuerbehörde besondere Anzeige zu machen.
— Die Anzahl der zur Verwiegung gestellten Bündel <Z 13) ist vor dem Beginn der
Revision und Verwieaung dem Waagebeamten schriftlich anzumelden. Ergeben sich aus der
Anmeldung oder bei der Revision oder Verwiegung Anstände, die eine weitere Untersuchung
nochig machen, so hat sich der> Inhaber des Tabacks gefallen zu lassen, daß derselbe auf seine
Kosten unter amtlicher Verwahrung und Verschluß gehalten wird, bis die Abfertigung der un-
beanstandeten Posten beendet ist.
Die bei der Revision und Verwiegung nöthigen Handdienstleistungen hat der Inhaber des
Tabacks zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen.
— Ueber das Ergebniß der Verwiegung wird eine amtliche Bescheinigung ertheilt. Dem-
nächst erfolgt die Feststellung des Steuerbetruges, wobei das ermittelte Gewicht des dachreifen
Tabacks nach Abzug von einem Fünftel desselben als das steuerpflichtige Gewicht des Tabacks
in ftrmentirtem oder getrocknetem fabrikationsreifen Zustande angenommen wird. Der festgestellte
Steuerbetrug wird sodann demjenigen bekannt gemacht, welchem die Gestellung des Tabacks zur
amtlichen Verwiegung obliegt; für die Entrichtung der Steuer ist dieser zunächst haftbar (§ 19).
Der festgestellte Betrag ist bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaäs, spätestens jedoch
am 1',. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres zu zahlen, soweit nicht Kredit bewilligt
oder der Tabäck zur Ausfuhr über die Zollgrenze oder zur Aufnahme in eine für unverzollte
Waaren bestimmte, oder mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für diesen Zweck ein-
gerichtete öffentliche oder unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlage abgefertigt
wird. Die Lagerung und Versendung von unversteuertem Taback unterliegt der amtlichen Kontrole
nach den hierüber vom Bundesrats) getroffenen Bestimmungen.
Die Versteuerung unterbleibt, soweit die Vernichtung des Tabacks bei der Verwiegung bean-
tragt und demnächst unter amtlicher Aufsicht vollzogen wird. Desgleichen wird von dem auf der
Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Taback, nachdem derselbe unter
amtlicher Aufsicht vernichtet worden, Steuer nicht erhoben. Wird der noch im ganzen beim
Tabackpflanzer vorhandene Tabackgewinn durch Feuerschaden ganz oder theilweise vor dem 15.
Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres erweislich zerstört, so kann ein verhältnißmäßiger
Erlaß der Steuer gewährt werden.
— Wenn inländischer Taback in eine Niederlage für unverzollte Waaren aufgenommen
wird, so finden auf denselben die für die betreffende Niederlage überhaupt geltenden Vorschriften
mit der Maßgabe Anwendung, daß in allen Fällen das Auslagerungsgewicht der weiteren Ab-
fertigung der abgemeldeten Mengen zu Grunde gelegt wird und die beim Uebergang in den
freien Verkehr zu entrichtende Steuer nach dem Satze von der Steuer für inländischen Taback
(§ 2) zu bemessen ist. Dagegen erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer, welche
bei der in Gemäßheit des § 16 vorgenommenen amtlichen Verwiegung für den in die Nieder-
lage aufgenommenen Taback festgestellt war. Demgemäß wird von dem Steuerbetrage, welchen
der Niederleger in Gemäßheit der nach § 16 erfolgten Feststellung, oder in Folge späterer Ueber-
nahme (§ 19) zu entrichten hat, bei der Aufnahme einer Tabackmenge in die Niederlage regel-
mäßig derjenige Betrag abgesetzt, welcher für ein gleiches Gewicht Taback in dachreifem Zu-
stande ermittelt ist. Ist nachweislich durch Eintrocknen während des Transports von der amt-
lichen Verwiegungsstelle (§ 16) bis zur Niederlage ein Gewichtsverlust entstanden, oder hat
nach der amtlichen Verwiegung (§ 16) und vor Einlieferung zur Niederlage noch eine Lagerung
stattgefunden, so kann für die Eintrocknung während des Transports und während der Lagerung
nach den vom Bundesrath zu treffenden näheren Bestimmungen noch ein entsprechender Zuschlag
zu diesem Gewichte gewährt und der sich hiernach ergebende höhere Betrag von der ursprünglich
festgestellten Steuer (§ 16) abgesetzt werden.
Auf besonderen Antrag kann die Aufnahme des unversteuerten Tabacks in eine Niederlage der
bezeichneten Art auch mit der Wirkung zugelassen werden, daß derselbe in Bezug auf die fernere
Abfertigung dem unverzollten ausländischen Taback gleichgestellt und beim Uebergange in den
freien Verkehr der Eingangsabgabe (§ 1) unterworfen wird.
— Auf die mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für die Aufnahme von
unversteuertem inländischen Taback eingerichteten öffentlichen oder unter amtlichem Mitverschluß
stehenden Privatniederlagen finden die Bestimmungen in §§ 97 bis 104 beziehungsweise in §
108 des Vereins Zollgesetzes mit der vorstehend in § 17 Absatz 1 bezeichneten Maßgabe analoge
Anwendung.
Die näheren Bedingungen für die Bewilligung und Benutzung solcher Niederlagen, sowie die
speziellen Vorschriften über die Abfertigung des zu denselben gelangenden und aus ihnen zu
entnehmenden Tabacks enthält das zu erlassende Regulativ.
— Bei der erstmaligen Veräußerung des Tabacks wird der Käufer oder sonstige Er-
Tabacks, vorbehaltlich. der Berücksichtigung einer durch Unglücksfälle herbeigeführten Verminde-
rung des Erntegewinns, nach Verhältniß des Flächeninhalts der Pflanzung und nach dem Durch-
schnittsertrage sich bestimmen, welcher in dem betreffenden Jahre in anderen Gemarkungen nach
dem Ergebniß der Verwiegung erzielt wird.
Die hierbei zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften erläßt der Bundesrath.
— Für Tabackpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächeninhalt tritt,
statt der im § 2 bestimmten Gewichtssteuer, die Besteuerung nach Maßgabe des Flächenraums
ein. Die Steuer beträgt für ein Quadratmeter der mit Taback bepflanzten Grundfläche jährlich
a) für das Jahr
1880…
b) für das Jahr
1881…
c) für das Jahr 1882 und die
folgenden…
Pfennig,
4,5
Durch besondere Anordnung der Steuerbehörde können jedoch auch solche Pflanzungen der
Entrichtung der Gewichtssteuer unterworfen werden.
— In Betreff der nach Maßgabe des Flächenraums zu versteuernden Pflanzungen
finden die Bestimmungen in den §§ 3 und 4 gleichmäßig Anwendung.
Nach geschehener Prüfung der Anmeldung (§ 4) wird die von dem Tabackpflanzer zu ent-
richtende Steuer berechnet und demselben bekannt gemacht. Der Inhaber des Grundstücks haftet
für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Taback gegen einen bestimmten Antheil
oder unter sonstigen Bedingungen durch einen Anderen anpflanzen oder behandeln läßt.
Die festgestellten Steuerbeträge sind bis zum 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres
einzuzahlen. Ein Erlaß der Steuer soll eintreten, wenn durch Mißwachs oder andere Unglücks-
fälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem
größeren Theile verdorben ist. Desgleichen kann ein entsprechender Steuererlaß gewährt werden,
wenn der noch im ganzen bei dem Tabackpflanzer vorhandene Tabackgewinn vor dem vorbezeich-
neten Fälligkeitstermine ganz oder theilweise erweislich durch Feuerschaden zerstört ist.
Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden von dem Bundesrath festge-
stellt.
— Ausnahmsweise kann die Steuerbehörde auch für Tabackpflanzungen auf Grundstücken
von 4 Ar oder mehr Flächeninhalt, wenn die Gesammtfläche der Pflanzungen auf solchen Grund-
stücken innerhalb derselben Gemarkung im Vorjahre 2 Hektar nicht überstiegen hat und die ört-
lichen Verhältnisse nach ihrem Ermessen für die Durchführung der Vorschriften in den §§ 6 bis
15 nicht geeignet sind, die Besteuerung nach dem Flächenraum (§ 23) oder eine Fixation der
Gewichtssteuer (§ 2) in der Weise anordnen, daß Menge und Gewicht des zu versteuernden
Tabacks, vorbehaltlich der Berücksichtigung einer durch Unglücksfälle herbeigeführten Verminde-
rung des Erntegewinns, nach Verhältniß des Flächeninhalts der Pflanzung und nach dem Durch-
schnittsertrage sich bestimmen, welcher in dem betreffenden Jahre in anderen Gemarkungen nach
dem Ergebniß der Verwiegung erzielt wird.
Die hierbei zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften erläßt der Bundesrath.
— Die in das Ermessen der Steuerbehörde gestellten Anordnungen, welche die Art
und Weise der Besteuerung bedingen (§ 23 und § 25) sind zeitig und für diejenigen Ortschaften,
in denen im Vorjahre steuerpflichtiger Tabackbau betrieben ist, wo möglich bis zum 15. April
des Erntejahres, jedenfalls aber, sowie für andere Ortschaften innerhalb 14 Tage nach der An-
meldung (§ 3) zu erlassen.
— Die in das Ermessen der Steuerbehörde gestellten Anordnungen, welche die Art
und Weise der Besteuerung bedingen (§ 23 und § 25) sind zeitig und für diejenigen Ortschaften,
in denen im Vorjahre steuerpflichtiger Tabackbau betrieben ist, wo möglich bis zum 15. April
des Erntejahres, jedenfalls aber, sowie für andere Ortschaften innerhalb 14 Tage nach der An-
meldung (§ 3) zu erlassen.
— Die Verwendung von Tabacksurrogaten bei der Herstellung von Tabackfabrikaten ist
verboten.
Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath gestatten und dabei über die nöthigen Kontrolen,
sowie über die bei der Verwendung von Surrogaten zu entrichtenden Abgaben Bestimmung
treffen.
Dem Reichstag sind die Bestimmungen über die Höhe dieser Abgaben, sofern er versammelt
ist, sofort, andernfalls bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer
Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
— Die Verwendung von Tabacksurrogaten bei der Herstellung von Tabackfabrikaten ist
verboten.
Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath gestatten und dabei über die nöthigen Kontrolen,
sowie über die bei der Verwendung von Surrogaten zu entrichtenden Abgaben Bestimmung
treffen.
Dem Reichstag sind die Bestimmungen über die Höhe dieser Abgaben sofern er versammelt
ist, sofort, andernfalls bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer
Kraft zu fetzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
— Die Steuerverwaltung ist befugt, behufs Ueberwachung des im § 27 ausgesprochenen
Verbots Proben der einzelnen Tabackfabrikate bei den Fabrikanten und Händlern während der
üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, entnehmen
zu lassen und über den Bezug der betreffenden Fabrikate genauen Aufschluß zu verlangen.
— Die Steuerverwaltung ist befugt, behufs Ueberwachung des im § 27 ausgesprochenen
Verbots Proben der einzelnen Tabackfabrikate bei den Fabrikanten und Händlern während der
üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, entnehmen
zu lassen und über den Bezug der betreffenden Fabrikate genauen Aufschluß zu verlangen.
— Alle Forderungen und Nachforderungen an Tabacksteuer, desgleichen die Ansprüche auf
Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist von
dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet.
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung
hinterzogener Tabacksteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung.
— Alle Forderungen und Nachforderungen an Tabacksteuer, desgleichen die Ansprüche auf
Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist von
dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet.
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung
hinterzogener Tabacksteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung.
— Wer aus dem freien Verkehr Rohtaback oder entrippte Tabackblätter in Mengen
von mindestens 25 Kilogramm über die Zollgrenze ausführt oder in eine öffentliche Niederlage
oder in ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager niederlegt, kann — außer in
denjenigen Fällen, wo die Ausfuhr oder Niederlegung inländischen Tabacks nach den Bestim-
mungen in den §§ 11 und 16 bis 18 vor Entrichtung oder Kreditirung der Steuer erfolgt —
eine Steuervergütung beanspruchen, welche beträgt von 100 Kilogramm Netto
1. Rohtaback
a)
unfermentirt…
b)
fermentirt…
2. entrippte
Blätter…
33 Mark,
Bei der Ausfuhr von grünen Blättern, von Geizen, Tabackstengeln und Abfallen wird keine
Vergütung gewährt.
— Wer aus dem freien Verkehr Rohtaback oder entrippte Tabackblätter in Mengen
von mindestens 25 Kilogramm über die Zollgrenze ausführt oder in eine öffentliche Niederlage
oder in ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager niederlegt, kann — außer in
denjenigen Fällen, wo die Ausfuhr oder Niederlegung inländischen Tabacks nach den Bestim-
mungen in den §§ 11 und 16 bis 18 vor Entrichtung oder Kreditirung der Steuer erfolgt —
eine Steuervergütung beanspruchen, welche beträgt von 100 Kilogramm Netto
1. Rohtaback
a)
unfermentirt…
b)
fermentirt…
2. entrippte
Blätter…
33 Mark,
Bei der Ausfuhr von grünen Blättern, von Geizen, Tabackstengeln und Abfällen wird keine
Vergütung gewährt.
— Inländischen Tabackfabrikanten kann bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate über die Zoll-
grenze oder bei Niederlegung derselben in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem
54c
amtlichen Ermittelung der Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge bekannt gemacht worden
ist, dürfen Tabacksblätter nur nach vorheriger Anzeige bei der Gemeindebehörde und unter
Beobachtung der wegen Feststellung der Menge von der Steuerbehörde zu erlassenden An-
ordnungen eingesammelt werden.
5. Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, mißrathene Pflanzen u. s. w.)
sind auf dem Felde sofort zu vernichten.
6. Will der Tabackpflanzer das Tabackfeld vor der Ernte wegen Mißwachses u. s. w. um-
pflügen, so ist hiervon der Steuerbehörde zuvor Anzeige zu machen.
7. Spätestens am 10. Tage nach dem Abblatten müssen, soweit die Steuerbehörde nicht eine
längere Frist gestattet hat, die Tabackpflanzen abgehauen oder in anderer Art beseitigt werden.
Die Erzielung einer Nachernte (das sogenannte Geizenziehen) kann nur ausnahmsweise mit be-
sonderer vor der Ernte einzuholender Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von
derselben vorzuschreibenden Bedingungen hinsichtlich der Ermittelung und Entrichtung der ge-
setzlichen Steuer (§ 2) gestattet werden.
— Inländischen Tabackfabrikanten kann bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate über die Zoll-
grenze oder bei Niederlegung derselben in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem
54c
und III. für Fabrikate, theilweise aus ausländischem und theilweise aus inländischem Taback,
nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses beider Gattungen nach den vorstehend
zu I und II aufgeführten Sätzen zu berechnen ist.
Diejenigen Fabrikanten, welche bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung von Schnupf-,
Kau- und Rauchtaback und von Cigarretten auf Gewährung der vorgenannten Vergütung, sowie
diejenigen, welche bei der Ausfuhr von Cigarren auf Gewährung der unter Ziffer I oder Ziffer
III fallenden Vergütung Anspruch machen wollen, haben der Steuerbehörde hiervon vor Herstel-
lung der Fabrikate Anzeige zu machen und sich den von derselben ihnen bekannt gemachten Be-
dingungen insbesondere bezüglich des Ausschlusses der Verwendung von Tabacksurrogaten zu
unterwerfen.
Die weiteren Bestimmungen wegen der vorstehend und im § 30 gedachten Ausfuhrvergütungen
erläßt der Bundesrath).. Derselbe hat insbesondere die näheren Bedingungen festzustellen, denen
die Cigarretten, für welche eine Ausfuhrvergütung gefordert werden soll, entsprechen müssen, und
den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem ab die vorstehend und im § 30 vorgeschriebenen Ver-
gütungssätze zur Anwendung kommen.
Bis zu diesem Zeitpunkte bleiben die bisherigen Vorschriften über die Regelung der Ver-
gütungssätze, insbesondere die Bestimmungen im § 8 des Gesetzes vom 26. M a i 1868, die Be-
steuerung des Tabacks betreffend, in Kraft.
Der Bundesrath ist jedoch ermächtigt, die Ausfuhr-
Vergütung bis zum Betrage der in §§ 30 und 31 bezeichneten Sätze schon vorher allmälig zu
erhöhen.
— Wer es unternimmt, die nach diesem Gesetze von dem innerhalb des Zollgebiets
erzeugten Taback oder einer inländischen Tabackpflanzung zu entrichtende Steuer zu hinterziehen,
begeht eine Defraudation.
Der Tabacksteuerdefraudation macht sich insbesondere schuldig
1. wer es unterläßt, die im § 3 und im ersten Absatz des § 24 vorgeschriebene Anmeldung
hinsichtlich aller oder einzelner mit Taback bepflanzten Grundstücke rechtzeitig zu bewirken;
2. wer die gesetzliche Verpflichtung, der Gewichtssteuer (§ 2) unterliegenden Taback zur amt-
lichen Verwiegung zu stellen, nicht rechtzeitig erfüllt.
I. für Fabrikate aus ausländischen
Blättern
a) für Schnupf- und
Kautaback…
b) für
Rauchtaback…
c) für
Cigarren…
d) für
Cigarretten…
60 Mark,
II. für Fabrikate aus inländischen
Blättern
a) für Schnupf- und
Kautaback…
b) für
Rauchtaback…
c) für
Cigarren…
d) für
Cigarretten…
32 Mark,
Mitverschluß stehendes Privatlager eine Vergütung geleistet werden, welche, je nachdem das
Fabrikat aus ausländischem oder aus inländischem Taback hergestellt ist, beträgt von 100 Kilo-
gramm Netto
— Der Defraudation der nach Maßgabe des Gewichts zu entrichtenden Tabacksteuer
(§ 2) wird gleichgeachtet
1. wenn im Fall des § 9 Ziffer I bei der amtlichen Erhebung des durch Unglücksfall entstan-
denen Verlustes die vorhandene Menge des erzeugten Tabacks nicht vollständig angezeigt wird
2. wenn der Tabackpflanzer vor der amtlichen Verwiegung sich des Besitzes des gewonnenen
Tabacks oder eines Theils davon ohne Genehmigung der Steuerbehörde (§11) entäußert;
3. wenn vor dem im § 22 Ziffer 4 bestimmten Zeitpunkte Tabackblätter ohne die vorgeschrie-
bene Anzeige eingesammelt oder die eingesammelten Blätter der vorgeschriebenen Feststellung der
Menge derselben entzogen werden;
4. wenn über inländischen, zur Ausfuhr über die Zollgrenze amtlich abgefertigten Taback vor
bewirkter Ausfuhr eigenmächtig verfügt wird (§§ 11, 16);
5. wenn nach dem im § 22 Ziffer 7 bezeichneten Zeitpunkte eine Nachernte ohne vorherige
Genehmigung erzielt oder der durch die Nachernte gewonnene Taback der vorgeschriebenen Ver-
steuerung ganz oder theilweise entzogen wird;
6. wenn unversteuerter inländischer Taback ohne vorschriftsmäßige Abmeldung aus der Nie-
derlage entfernt wird, sofern in diesem Falle nicht die Strafe der Zolldefraudation eintritt.
— Die Tabacksteuerdefraudation (§§ 32 und 33) wird mit einer Geldstrafe, welche dem
vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, bestraft.
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.
Wird bei Verfolgung einer Gewichtssteuerdefraude ermittelt, daß das Grundstück, auf welchem
der betreffende Taback erzeugt worden, nicht angemeldet ist (§ 32 Ziffer 1), so soll gegen den-
selben Thäter die Defraudationsstrafe nur einmal und zwar nach demjenigen Thatbestande,
welcher die höhere Strafe nach sich zieht, festgesetzt werden. Wird nachgewiesen, daß der Beschul-
digte eine Defraudation nicht habe verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewe-
sen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 40 statt.
Dasselbe gilt, wenn ein mit Taback bepflanztes Grundstück zwar rechtzeitig angemeldet (§ 32,
Absatz 2 Nr. 1), die Größe desselben aber nicht angegeben, oder dergestalt unrichtig angegeben
ist, daß das verschwiegene Flächenmaß bei Grundstücken von 20 bis 40 Ar Fläche zwei Ar, bei
kleineren Grundstücken den zehnten und bei Grundstücken von mehr als 40 Ar den zwanzigsten
Theil der Fläche übersteigt. Bei geringeren Unterschieden zwischen der Angabe und dem Befunde
findet eine Bestrafung nicht statt.
— Der Steuerbetrag, nach welchem die Strafe zu bemessen, bestimmt sich
1. bei einer Defraudation der im § 32 Ziffer 1 bezeichneten Art in allen Fällen nach dem
im § 23 für die Steuer nach dem Flächenraum festgesetzten Steuersatze, auch wenn der auf dem
nicht angemeldeten Grundstück erzeugte Taback der Gewichtssteuer unterliegt; letzterenfalls wird
jedoch der nach dem Flächenraum berechnete Steuerbetrag außer der Strafe nicht entrichtet;
2. bei Defraudationen anderer Art nach Menge und Gewicht des Tabacks, welcher nicht recht-
zeitig zur amtlichen Verwiegung gestellt (§ 32 Ziffer 2) beziehungsweise welcher Gegenstand der
den Thatbestand der Defraudation (§ 33) bildenden Handlung oder Unterlassung ist.
Insofern es behufs Feststellung des vorenthaltenen Steuerbetrages erforderlich wird, die
Menge des auf einem oder mehreren Grundstücken erzeugten Tabacks zu bestimmen, wird in.
Ermangelung anderweiter genügender Grundlagen der höchste Ertrag, welcher in dem betreffen-
den Jahre für eine Tabackspflanzung in derselben oder der nächstgelegenen Gemarkung ermittelt
ist, nach Verhältniß des Flächenraums als maßgebend angenommen. Imgleichen wird, sofern
die Ermittelung des Gewichts nicht anders erfolgen kann, das höchste durchschnittliche Gewicht,
welches für den Ertrag einer Pflanzung in derselben oder der nächstgelegenen Gemarkung durch
amtliche Verwiegung festgestellt ist, zu Grunde gelegt.
— Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer überhaupt nicht festgestellt werden, so
tritt statt des vierfachen Betrages der Steuer eine Geldstrafe von dreißig bis zu dreitausend
Mark ein.
Der gleichen Geldstrafe unterliegt, wer dem in § 27 ausgesprochenen Verbote zuwiderhandelt.
— Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung
wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach
richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der vor-
ausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem doppelten der für den ersten
Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.
— Wer es unternimmt, eine Zoll- oder Steuervergütung (§§ 30, 31) zu gewinnen,
welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Vergütungssatze oder für eine geringere
Menge zu beanspruchen war, hat eine dem vierfachen des zur Ungebühr beanspruchten Vergü-
tungsbetrages gleichkommende Geldstrafe verwirkt.
Im Falle der Wiederholung, nach vorhergegangener Bestrafung wird die Geldstrafe auf das
achtfache des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages erhöht. Hinsichtlich der Bestrafung
des ferneren Rückfalles kommt die Bestimmung im zweiten Absatze des § 37 zur Anwendung.
— Die Straferhöhung wegen Rückfalles (§§ 37, 38) tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob
die frühere Bestrafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaate erfolgt ist. Sie ist
verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise er-
lassen sind.
Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten
Strafen bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.
Theilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rückfalls nur insoweit,
als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.
— Die Uebertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen Ver-
waltungsvorschriften wird, sofern nicht die Defraudationsstrafe oder eine der im § 36 Absatz 2
und § 38 vorgeschriebenen Strafen verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertund-
fünfzig Mark geahndet.
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der Vor-
schriften im § 22 Ziffer 1 bis 3, 5 und 7 über die Behandlung der Tabackpflanzungen und im
— Mit Ordnungsstrafe (§ 40) wird ferner belegt
1. wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen An-
gehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Kontrolirung der Tabacksteuer bezüglichen amtli-
chen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, ver-
spricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand der Bestechung vorliegt;
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein sol-
cher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amts in Bezug auf die Tabacksteuer ver-
hindert wird, sofern nicht der Thatbestand der strafbaren Widersetzlichkeit vorliegt.
— Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere
strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zugleich eine Verletzung beson-
derer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
Anwendung.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nur mit
Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleich-
zeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Theil-
nehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.
— Tabackpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen des Taback-
pflanzers übergegangen sind (§§ 5, 11), sowie Tabackhändler, Kommissionäre, Makler und Fa-
brikanten haben für die von ihren Verwaltern, Gehülfen, Ehegatten, Kindern, Gesinde und sonst
in ihrem Dienst oder Tagelohn stehenden oder sich gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden
Personen nach diesem Gesetze verwirkten Geldstrafen, sowie für die Steuer und entstandenen
Prozeßkosten subsidiarisch zu haften. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr
Wissen verübt worden, so haften sie nur für die Steuer.
Tabackpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen des Tabackpflanzers
übergegangen sind, haften bezüglich des von ihnen zur Verwiegung zu stellenden Tabacks in allen
Fällen für die Steuer, welche in Folge einer unerlaubten Handlung oder Unterlassung der be-
zeichneten, von ihnen zu vertretenden Personen vorenthalten ist, sofern dieselbe von dem eigent-
lichen Schuldigen nicht beigetrieben werden kann.
— Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt
gemäß §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs; jedoch darf die Freiheitsstrafe im ersten Falle der
Defraudation sechs Monate, im ersten Rückfalle ein Jahr, im ferneren Rückfalle zwei Jahre
nicht überschreiten.
— Die Strafverfolgung von Defraudationen gegen die Tabacksteuer und von Zuwider-
handlungen gegen die Bestimmungen der §§ 27 und 38 dieses Gesetzes verjährt in drei Jahren,
die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche mit Ordnungsstrafen
bedroht sind, in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.
Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle erlischt in drei Jahren.
— In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sowie
in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vor-
schriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die
Zollgesetze bestimmt.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen
Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.
— Jede, von einer nach § 46 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen
die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende
Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche
anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und Beam-
ten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung
kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug
den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder
Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz dienlich sind.
— Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften des Zolltarifs unter Nr. 25 v und
das Gesetz, die Besteuerung des Tabacks betreffend, vom 26. Mai 1868, werden von dem im