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Großherzogthums Luxemburg.

58 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (58)

Texte législatif (58 Articles)

Großherzogthums Luxemburg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

DU

GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

Donnerstag, 14. August 1879.

JEUDI, 14 août

1879.

Beschluß vom 13. August 1879, wodurch die

Veröffentlichung der Reichsgesetze in Betreff

des Zolltarifs und der Tabacksteuer verord-

net wird.

Der General-Director der Finanzen;

Nach Einsicht der Art. 2, 3 und 4 des Ver-

trages vom 8. Februar 1842, des § 8 des Schluß-

protokols

zum Vertrage vom 26.—31. Dezember

1853, des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar

1854, sowie des Königl.-Großh. Beschlusses vom

1.März 1854;

Nach Anhörung des Staatsrathes und nach

Berathung der Regierung im Conseil;

Beschließt

Die folgenden Bestimmungen der deutschen

Reichsgesetze vom 15. und 16. Juli d. Is., in

Betreff des Zolltarifs und der Tabacksteuer, sollen

durch das „Memorial" veröffentlicht werden, um

im Großherzogthum Gesetzeskraft zu erlangen.

Luxemburg den 13. August 1879.

Der General-Director der Finanzen,

V. v. Röbe.

Arrêté du 13 août 1879, portant publication des

lois allemandes concernant le tarif douanier et

l'impôt sur le tabac.

LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES;

Vu les art. 2, 3 et 4 du traité du 8 février

1842, le § 8 du protocole final du traité du 26-

31 décembre 1853, l'art. 2 de la loi du 23 jan-

vier 1854, ainsi que l'arrêté r. g.-d. du 1er mars

1854;

Le Conseil d'État entendu et après délibération

du Gouvernement en conseil;

Arrête

Les dispositions suivantes des lois allemandes

des 15 et 16 juillet dernier, concernant le tarif

douanier et l'impôt sur le tabac, seront publiées

par la voie du Mémorial, pour avoir force de loi

dans le Grand-Duché.

Luxembourg, le 13 août 1879.

Le Directeur général des finances,

V .

DE

R O E B É .

Bestimmungen, betreffend den Zolltarif des Deutschen Zollgebiets.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Bei der Einfuhr von Waaren werden Zölle nach Maßgabe des nachstehenden Zolltarifs

erhoben. Derselbe tritt an die Stelle des Vereins-Zolltarifs vom 1. Oktober 1870 und des den-

selben abändernden Gesetzes vom 7. Juli 1873. Das Gesetz tritt in Kraft

1. mit dem 25. Juli 1879 bezüglich der Tarifnummern 6 (Eisen u.), 14 (Hopfen), 15

Nr. 54.

(Instrumente u.), (Lichte), ferner bezüglich der in der Tarifnummer 25 (Material- u. Waaren u)

aufgeführten Artikel mit Ausnahme der in q 2 bezeichneten, ferner bezüglich der unter 26 c

des Tarifs (Fette) fallenden Gegenstände, sowie bezüglich der Tarifnummern 29 (Petroleum), 37

(Thiere u) und 39 (Vieh);

2. mit dem 1. Oktober 1879 bezüglich der unter den Tarifnummern 9 d, e, f (Getreide u.)

und 13 a bis f (Holz) enthaltenen Artikel;

3. mit dem 1. Juli 1880 bezüglich der Tarifnummer 8, Flachs und andere vegetabilische

Spinnstoffe mit Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle ;

4. mit dem 1. Januar 1880 bezüglich der übrigen im Tarif aufgeführten Gegenstände, ein-

schließlich der vorstehend unter 1 ausgenommenen.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

und § 2 bestimmten Zeitpunkte an aufgehoben, vorbehaltlich der Bestimmung im letzten

Satz des § 31.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

In seiner Sitzung vom 27. Juli 1879 hat der

Gemeinderath von Mersch ein Polizeireglement

über das Ablagern von Materialien auf den öffent-

lichen Wegen und Plätzen beschlossen. — Dieses Re-

glement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.

Luxemburg den 12. August 1879.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Avis. — Règlement communal.

Dans sa séance du 27 juillet 1879, le conseil

communal de Mersch a arrêté un règlement de

police sur les dépôts de matériaux sur les chemins

et places publics de la commune. — Ce règlement

a été dûment publié.

Luxembourg, le 12 août 1879.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

In seiner Sitzung vom 27. Juli 1879 hat der

Gemeinderath von Mersch ein Polizeireglement

beschlossen, welches den Verkauf durch Ausruf auf

den Jahr- und Wochenmärkten dieser Gemeinde

verbietet. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig

veröffentlicht worden.

Luxemburg den 12. August 1879.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Avis. — Règlement communal.

Dans sa séance du 27 juillet 1879, le conseil

communal de Mersch a arrêté un règlement de

police interdisant la vente à la criée aux foires et

marchés de la commune. — Ce règlement a été

dûment publié.

Luxembourg, le 12 août 1879.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

all

Bekanntmachung. — Erledigung von Studien-

börsen.

Folgende Studienbörsen sind vom 1. October

künftig erledigt

1" die drei Börsen der Stiftung Aldringen

(von je 300 Frauken);

2° eine Börse der Stiftung Gaderius (250

Franken);

3° die Börse S i m o n y - F e l l e r (250 Fr.);

. ' 4° eine Börse der Stiftung Seyler (500 Fr.),

zu Universitätsstudien, welche für Verwandten der

Stifterin bestimmt ist;

5° eine Börse der nämlichen Stiftung (500 Fr.),

zu Universitätsstudien, welche zu Gunsten von

jungen Leuten ohne Vermögen der Stadt Luxem-

burg gestiftet ist;

6° die beiden Börsen der Stiftung Kleyr (von

je 375 Fr.) — Das Collationsrecht dieser Börsen

steht dem Bürgermeister und ersten Schöffen der

Stadt Luxemburg zu;

?° die Börse Anna W ü r t h (290 Fr.);

8° die Börse K l e i n (260 Fr.);

9° die Börse Conter (340 Fr.);

10° die Börse M a j e r u s (400 Fr.);

11« die Börse Haas (400 Fr.);

12° die Börse Berens (200 Fr.), deren Col-

lation dem Hrn. Bischof von Luxemburg zusteht;

13° die beiden Freibörsen (von je 220 Fr.),

welche durch Königs Großh. Beschluß vergeben

werden

14" die Börse Schwnrtz (250 Fr.), deren

Collation dem Pfarrer von Liebfrauen zu Luxem-

burg zusteht;

15° die Börse Bingen (220 Fr.), welche durch

die drei älteren Professoren der alten Sprachen

am Athenäum Mvergeben ist;

16° die Börse Weber (300 Fr.), deren Colla-

tion dem Hrn. Bischof von Luxemburg und dem

Pfarrer von Nommern zusteht;

17" die Börse Theodor Pescatore (1350 Fr.)

zu Universitätsstudien, welche durch die Stadt-

verwaltung von Luxemburg zu vergeben ist.

Die Bewerber um den Genuß dieser Börsen

sind aufgefordert, ihre Gesuche nebst Belegstücken,

Avis. — Bourses d'études.

Les bourses d'études suivantes seront vacantes

à partir du 1er octobre piochain

\" les trois bourses de la fondation Âldringen

(300 fr. chacune);

2"une bourse delà fondationGaderms (250 fr.);

3° la bourse Simony-Feller (250 fr.) ;

4° une bourse de la fondation Seyler (500 fr.),

pour études universitaires, réservée aux parents

de la fondatrice ;

5° une bourse de la môme fondation (500 fr.),

pour études universitaires, établie en faveur de

jeunes gens sans fortune de la ville de Luxera-

bourg ;

6° les deux bourses de la fondation Kleyr (375

fr. chacune). — Le droit de collation de ces

bourses appartient aux bourgmestre et premier

échevin de la ville de Luxembourg ;

7° la bourse Anne Wurth (290 fr.) ;

8° la bourse Klein (260 fr.);

9° la bourse Conter (340 fr.);

10° la bourse Majerus (400.fr.) ;

11° la bourse Haas (400 fr.);

12° la bourse Berens (200 fr.), — dont la col-

lation appartient à Mgr. l'Évêque de Luxembourg ;

13° les deux bourses libres (220 frs. chacune),

qui sont conférées par arrêté royal grand-ducal ;

14° la bourse Schwarte (250 frs.), dont la col-

lation appartient au curé de la paroisse de Notre-

Dame de Luxembourg ;

15° la bourse Bin gen (220 frs.), qui est con-

férée par les trois plus anciens professeurs des

langues anciennes de l'Athénée ;

16° la bourse Weber (300 frs.), dont la colla-

tion appartient à Mgr. l'Évêque de Luxembourg

et à M. le curé de la paroisse de Nommern ;

•17° la bourse Théodore Pescatore (1350 fr.)

pour études universitaires, laquelle est conférée

par l'administration de la ville de Luxembourg.

Les prétendants à la jouissance de ces bourses

sont invités a me faire parvenir leurs demandes,

Bekanntmachung.. — Wohnsitz.

Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 6. August

c., sind die HH. Salomon Remiche, Landwirth,

gebürtig aus Remichampagne (Belgien), und Ma-

thias Perrad, Gerber aus Prüm (Preußen),

beide wohnhaft zu Harlingen, ermächtigt morden,

ihren Wohnsitz im Großherzogthum zu nehmen.

Luxemburg den 12. August 1879.

Für den General-Director der Justiz

Der General-Director der Finanzen,

V. v. Robe.

Avis. — Domicile.

Par arrêté royal grand-ducal du 6 août cou-

rant, MM. Salomon Remiche, cultivateur, natif

de Remichampagne (Belgique), et Mathias Per-

rad, tanneur, originaire de Prüm (Prusse), tous

deux demeurant à Harlange, ont été autorisés à

établir leur domicile dans le Grand-Duché.

Luxembourg, le 12 août 1879.

Pour le Directeur général de la justice

Le Directeur général des finances,

V. DE ROEBE.

RECETTES.

Du

1er

au

juillet…

Du 1er janvier au 30 juin… 1879

Du 1er janvier au 31 juillet . 1879

Différence en faveur de

Voyageurs.

10,680 88

76,481 15

87,162 03

87,491 97

329 94

Marchandises.

122,729 51

716,439 53

839,169 04

854,385 41

15,216 37

Recettes diverses.

5,624 18

33,237 67

38,861 85

43,174 24

4,312 39

RECETTES

totales.

139,034 57

826,158 35

965,192 92

985,051 62

19,858 70

Luxemburg. — Hofbuchdruckerei von V. Bück.

Bekanntmachung — Katasterverwaltung.

Durch Königl. Großh- Beschluß vom 6. d. Mts.

ist Hr. Mathias Wirtz zum Supernumerar der

Katasterverwaltung ernannt worden.

Luxemburg den 10. August 1879.

Der General-Director der Finanzen,

V. v. Roebe.

Avis. — Administration du cadastre.

Par arrêté royal grand-ducal du 6 de ce mois,

M. Mathias Wirtz a été nommé surnuméraire de

l'administration du cadastre.

Luxembourg, le 10 août 1879.

Le Directeur général des finances,

V. DE ROEBE.

vor dem 10. October künftig an mich gelangen

zu lassen.

Luxemburg den 14. August 1879.

Für den General Director der Finanzen

Der Regierungsrath,

M.

Müllendorff.

accompagnées des pièces justificatives de leurs

droits, avant le 10 octobre prochain.

Luxembourg, le 14 août 1879.

Pour le Directeur général des finances

Le Conseiller de Gouvernement,

M.

MULLENDORFF.

Chemins de fer Prince-Henri. — Recettes des lignes en exploitation. — (103 kilom.)

Produit kilométrique correspondant à

1879…

fr. 16,133 70; soit par jour-kilomètre fr. 44 20

1878…

16,465 64

45 11

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Die Gewichtszölle werden von dem Bruttogewichte erhoben

a) wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt,

b) bei Waaren, für welche der Zoll 6 Mark von 100 Kilogramm nicht übersteigt.

Im Uebrigen wird den Gewichtszöllen das Nettogewicht zu Grunde gelegt.

Bei der Ermittelung des Nettogewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren

Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen) nicht in Abzug gebracht. Hinsichtlich

des Syrups bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.

Für die übrigen Waarengattungen bestimmt der Bundesrath die Prozentsätze des Bruttoge-

wichts, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Der innerhalb des Zollgebiets vom 1. April 1880 an erzeugte Taback unterliegt der

Besteuerung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Die Steuer beträgt

ll) für das Jahr 1880

20 Mark,

b) für das Jahr 1881

. . 30

„

c) für das Jahr 1882 und folgende !

. . , 45

„

für 100 Kilogramm nach Maßgabe des Gewichts des Tabacks in fermentirtem oder getrocknetem

fabrikationsreifen Zustande.

I n welchen Fällen an Stelle dieser Steuer die Entrichtung einer Abgabe nach Maßgabe des

Flächenraums des mit Taback bepflanzten Grundstücks tritt, ist m den §§ 23 u. ff. bestimmt.

8 3. — Jeder Inhaber eines mit Taback bepflanzten Grundstücks (Tabackpflanzer), auch wenn

er den Taback gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen

anderen anpflanzen oder behandeln läßt, ist verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks bis zum

Ablaufe des 15. Juli die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe genau und

wahrhaft schriftlich anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Beschei-

nigung.

I n Betreff der erst nach dem 15. Juli bepflanzten Grundstücke muß die Anmeldung spätestens

am dritten Tage nach dem Beginn der Bepstanzung bewirkt werden.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Der Bundesrath ist ermächtigt, vorzuschreiben, daß die Abfertigung der unter die Tarif-

positionen 2 c und 22 a, b, e und f fallenden Waaren nur bei bestimmten Zollstellen stattfinden

darf, sofern die Betheiligten nicht zur Erlegung des höchsten Zollsatzes der betreffenden Tarif-

Positionen bereit sind.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Von der Verzollung befreit sind

a) die mit der Post aus dem Auslande eingehenden Waarensendungen von 250 Gramm Brutto-

gewicht und weniger,

b) alle der Gewichtsverzollung unterliegende Waaren in Mengen unter 50 Gramm.

Zollbeträge von weniger als fünf Pfennigen werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge aber

nur soweit sie durch 5 theilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben.

Der Bundesrath ist befugt, in allen zuvorgedachten. Beziehungen im Falle des Mißbrauchs-

örtliche Beschränkungen anzuordnen.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Die Angaben (Z 3) werden seitens der Steuerbehörde geprüft, welche dabei von dem

Gemeindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen dem Tabackpflanzer hierdurch

nicht erwachsen.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszoll frei, wenn die dabei bezeichne-

en Voraussetzungen zutreffen

1. Erzeugnisse des Ackerbaus und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze ge-

legenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirthschafts-

gebäuden aus bewirthschaftet werden; unter denselben Bedingungen die Erzeugnisse der Wald-

wirthschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze belegenen Grundstücke eine Zubehör des inländi-

schen Grundstücks bilden.

2. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf eingehen; gebrauchte

Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von

Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche

und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veran-

lassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen.

3. Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf

'besondere Erlaubniß.

4. Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende, Fuhrleute und

Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe

und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen, sowie

andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder

nachfolgen, Verzehrungsgegenstände zum Neiseverbrauche.

5. Wagen einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze

zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen; auch

leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits

in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwaltungen.

Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der

Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither

im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind.

Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend hervorgeht,

daß sie als Zug- oder Lastthiere zur Bespannung eines Reise- oder Frachtwagens gehören, zum

Waarentragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen.

6. Fässer, Säcke u. s. w , leere, welche entweder zum Behufe des Einkaufs von Oel, Getreide

und dergleichen vom Auslands mit der Bestimmung des Wiederausganges eingebracht werden,

oder welche, nachdem Oel u. s. w. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen,

in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Ein-

gangsabgabe. Bei gebrauchten leeren Säcken, Fässern u. s. w. wird jedoch von einer Kontrole

der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für

ausgeführtes Getreide u. s. w. gedient haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w.

zu dienen bestimmt sind.

7. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur, zum Gebrauche als

solche geeignet sind.

8. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche oder sonstige öffentliche

Kunst-Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere

wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, inigleichen Naturalien, welche für wissen-

schaftliche Sammlungen eingehen.

9. Altertümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber keinen

Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem an-

deren Zwecke und Gebrauche als zu Sammlungen eignen.

10. Materialien, welche zum Bau, zur Reparatur oder zur Ausrüstung von Seeschiffen ver-

wendet werden, einschließlich der gewöhnlichen Schiffsutensilien, unter den vom Bundesrath zu

erlassenden näheren Bestimmungen.

Hinsichtlich der metallenen, für die bezeichneten Zwecke verwendeten Gegenstände bewendet es

bei den bestehenden Vorschriften.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Der Inhaber eines mit Taback bepflanzten Grundstücks haftet für die Gestellung des auf

demselben erzeugten Tabacks zur amtlichen Verwiegung. Diese Verpflichtung geht, wenn nach

der Anmeldung (§ 3) und vor Beendigung der Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers

des Grundstücks eintritt, auf den neuen Inhaber über, ohne Rücksicht auf die von den Inte-

ressenten getroffenen Verfügungen. Von jeder solchen Veränderung ist binnen drei Tagen nach dem

Eintritt der Steuerbehörde eine schriftliche, von dem neuen Inhaber, und im Falle der frei-

willigen Veräußerung, auch von dem bisherigen Inhaber zu unterzeichnende Anzeige zu machen.

tz 6. — Um die vollständige Gestellung des erzeugten Tabacks zur Verwiegung zu sichern, ist

die Steuerbehörde befugt, vor dem Beginn der Ernte zu einer für den Inhaber des Grundstücks

verbindlichen Feststellung der Blätterzahl oder der Gewichtsmenge zuschreiten, welche mindestens

zur Verwiegung gestellt und, soweit dies nicht geschehen und auch der Abgang nicht vorschrifts-

mäßig nachgewiesen ist (§ 9), versteuert werden muß. I n dem Falle der Feststellung der Blät-

terzahl wird der Steuerbetrag für die nicht zur Verwiegung, gestellten Blätter (§ 21) nach dem

für gleichartige Blätter ermittelten Durchschnittsgewicht berechnet.

H 7. __ Die behufs amtlicher Festsetzung der zu vertretenden Vlätterzahl oder Gewichtsmenge

erforderlichen Ermittelungen werden an Ort und Stelle, und zwar erstere durch Steuerbeamte,

welche dabei durch einen geeigneten Stellvertreter der Gemeindebehörde zu unterstützen sind,

letztere durch eine Schätzungskommission vorgenommen, die aus dem Ober-Kontroleur, einem

von der Gemeindebehörde und einem von der Steuerbehörde ernannten Sachverständigen besteht

Der zur Vornahme der örtlichen Ermittelungen beziehungsweise Abschätzung anberaumte Ter-

min ist der Gemeindebehörde und durch diese den Tabackpflanzern vorher bekannt zu machen.

Jeder Tabackpflanzer ist berechtigt, den Ermittelungen auf seinen Grundstücken beizuwohnen.

Das Ergebniß wird für jedes einzelne Grundstück in ein Register eingetragen und durch

Offenlegung des letzteren in der Gemeinde oder Zustellung eines Auszugs an den Tabackpflanzer

bekannt gemacht.

Innerhalb einer präklusivischen Frist von drei Tagen nach der in ortsüblicher Weise erfolgten

Bekanntmachung der Offenlegung des Registers beziehungsweise nach dem Empfang des Auszugs

kann der Tabackpflanzer gegen die Festsetzung Einspruch erheben. Der Einspruch ist in die dazu

bestimmte Spalte des Registers einzutragen oder der Steuerbehörde schriftlich zuzustellen und

muß in allen Fällen den Betrag der verlangten Ermäßigung genau bezeichnen.

Die Entscheidung über den Einspruch wird von der für den betreffenden Bezirk niedergesetzten

Kommission erlassen, welche aus dem Ober - Inspektor oder dem von ihm beauftragten Ober-

Kontroleur und zwei von der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks ernannten vereideten

Sachverständigen besteht und ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. Die Leitung der Ver-

handlungen steht dem Ober-Inspektor beziehungsweise Ober Kontroleur zu.

Wird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Tabackpflanzer die durch die Un-

tersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder theilweise zur Last gelegt werden.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Waaren, welche aus Staaten kommen, welche deutsche Schiffe oder Waaren deutscher

Herkunft ungünstiger behandeln, als diejenigen anderer Staaten, können, soweit nicht Vertrags-

bestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschlage bis zu 50 Prozent des Betrages der tarif-

mäßigen Eingangsabgabe belegt werden.

Die Erhebung eines solchen Zuschlages wird nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths

durch Kaiserliche Verordnung angeordnet.

Diese Anordnung ist dem Reichstage sofort, oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei

seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen. Dieselbe ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag

die Zustimmung nicht ertheilt.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

angegebenen Wirkung durch eine auf Erfordern der Steuerbehörde von dem Tabackpflanzer

schriftlich einzureichende verbindliche Deklaration der Anzahl der Pflanzen und der durchschnitt-

lichen Blätterzahl beziehungsweise der mindestens zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge

ersetzt werden, sofern bei Prüfung der Deklaration sich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern

findet, oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— 1. Für die in Nr. 9 des Tarifs (Getreide u.) aufgeführten Waaren, wenn sie aus-

schließlich zum Absatze ins Zollausland bestimmt sind, werden Transitläger ohne amtlichen Mit-

verschluß, in welchen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waare uneingeschränkt und

ohne Anmeldung und die Mischung derselben mit inländischer Waare zuläßig ist, mit der Maß-

gabe bewilligt, daß bei der Ausfuhr dieser gemischten Waare der in der Mischung enthaltene

Prozentsatz von ausländischer Waare als die zollfreie Menge der Durchfuhr anzusehen ist. Für

Waaren der bezeichneten Art, welche zum Absatz entweder in das Zollausland oder in das Zoll-

inland bestimmt sind, können solche Transitläger bewilligt werden.

2. Ebenso werden bezw. können für das in Nr. 13 c des Tarifs aufgeführte Holz Transit-

läger ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt werden. Dabei kann von der Umschließung der zur

Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden, auch werden oder können die unter Nr. 13 c 1

fallenden Hölzer zeitweise aus dem Lager entnommen und, nachdem sie einer Behandlung unter-

legen haben, durch welche sie unter Nr. c 2 fallen, in das Lager zurückgeführt werden.

Für Bau- und Nutzholz, welches auf Flößen eingeht und auf Begleitschein I weitergesendet

wird, kann der Bundesrath eine Erleichterung in den allgemein vorgeschriebenen Abfertigungs-

formen anordnen.

3. Für Mühlenfabrikate (Nr. 25 q 2 des Tarifs) wird eine Erleichterung dahin gewährt,

daß bei der Ausfuhr der Eingangszoll für das ausländische Getreide nach dem Prozentsatz des

zur Herstellung des Fabrikats zur Verwendung gelangten ausländischen Getreides nachgelassen

wird. Dabei soll für die bescheinigte Ausfuhr an Mehl eine dem Ausbeuteverhältniß entsprechende

Gewichtmenge an ausländischem Getreide zollfrei gelassen werden. Ueber das hierbei in Rechnung

zu stellende Ausbeuteverhältniß trifft der Bundesrath Bestimmung.

4. Die näheren Anordnungen (§§ 108 und 109, §§ 115 und 118 des Gesetzes vom 1. Juli

1869), insbesondere auch über die an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen trifft der

Bundesrath.

Folgt der Zolltarif.

Benennung der Gegenstände.

Abfälle

a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und von Eisenblech, verzinntem (Weißblech) und

verzinktem; von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Sei-

fensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige zur

Verwendung als Fabrikationsmaterial geeignete Lederabfälle

b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes ; Thierflechsen; Treber ; Branntweinspülig; Spreu;

Kleie; Malzkeime; Steinkohlenasche; Dünger, thierischer, und andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche,

Kalläscher, Knochenschaum oder Zuckererde und Thierknochen jeder Art

A n m c r k . zu b: An sich zollpflichtige Düngungsmittel, künstliche, und Düngesalz werden auf besondere Erlaub-

niß, und letzteres nur unter der Kontrole der Verwendung, zollfrei zugelassen.

c) Lumpen aller A r t ; Papierspäne; Makulatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und

alte Stricke; gezupfte Charpie

A n m e r k . : Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, werden wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen,

behandelt.

B a u m w o l l e und B a u m w o l l e n w a a r e n

a) Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte

b) Baumwollwatte

o) Baumwollengarn, ungemischt ober gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen vegetabilischen oder ani-

malischen Spinnstoffen

1. eindrähtiges, roh

a) bis zur Nr. 17 englisch

b) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch

y)

„

„

„

d)

„

„

„

e)

„

englisch

2. zweidrähtiges, roh

a) bis zur Nr. 17 englisch

b) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch

y)

„

„

d)

„

„

e)

„

79 englisch

3. ein- und zweidrähtiges, gebleicht ober gefärbt

a) bis zur Nr. 17 englisch

b) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch

y)

„

„

„

6)

„

„

„

e)

„

79 englisch

4. drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht, gefärbt

5. mehrfach gezwirnter Nähfaden, auch accommodirter (zum Einzelverkauf vorgerichteter) Nähfaden

6. Dochte, ungewebte

d) Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Woll

oder anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren

Maßstab

der

Verzollung

100 Kil.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

frei

frei

frei

frei

1,8»

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

1. rohe (aus rohem Garn verfertigte) dichte Gewebe mit Ausschluß der aufgeschnittenen

Sammete; Tüll, roh

und

ungemustert…

2. gebleichte, dichte Gewebe, auch appretirt, mit ausschluß der aufgeschnittenen

Sammete…

3. alle nicht unter Nr. 1 , 2 und 6 Begriffene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte

Gewebe mit Ausschluß der Gardinenstoffe, soweit fie nicht unter Ziffer 1 fallen;

Strumpfwaaren; Posa-

mentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung mit

Metallfäden…

4.

Gardinenstoffe,

gebleicht

und

appretirt…

5. alle undichte Gewebe, wie Jaconete, Musselin, Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 1 , 3 und 4

begriffen

sind…

6.

Spitzen

und

alle

Stickereien…

Anmerk.

zu

d : 1.

Baumwollen

Fischernetze,

neu…

2. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Baumwollabfällen, in Stücken nicht über 50 Centimeter lang

und breit, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. ver-

wendet werben, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien oder einzelnen gefärbten

Fäden…

3. Rohe Gewebe für Schmirgelleinen- und für Schmirgeltuchfabriken auf Erlaubnißschein unter

Kontrôle, im-

gleichen

Schmirgeltuch…

Blei,

auch

m i t

Spietzglang

Zink

oder

Zinn

legirt,

und

Waaren

daraus

a) rohes Blei, Bruchblei ;

Blei,

Silber-

und

Goldglätte…

b) gewalztes Blei ;

Buchdruckerfchriften…

c) grobe BIeiwaaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Zink oder Zinn ohne Politur und Lack ;

Draht…

d) feine Bleiwaaren, auch lackirte; imgleichen Bleiwaaren in

Verbindung

mit anderen Materialien, soweit sie

dadurch nicht unter Nr. 20

fallen…

Bürstenbinder-

und

Siebmacherwaaren

a) grobe

1 . Bürsten und Besen aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, auch in

Verbindung

mit Holz oder

Eisen

ohne

Politur

und

Lack…

2. andere, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur

und

Lack…

b) feine, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20

fallen…

Droguerie-,

Apotheker-

und

Farbewaaren

a) Aether aller Art, Chloroform, Collodium ; ätherische Oele mit Ausnahme der nachstehend unter b und i be-

griffenen; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe- und Medizinal-

gebrauche ; Firnisse aller Art mit Ausnahme bon Oelfirniß ; Maler-, Wasch- und Pastellfarben; Tusche;

Farben-

und

Tuschkasten;

Blei-,

Roth-

und

Farbenstifte;

Zeichenkreide…

b)

Wachholderöl,

Rosmarinöl…

c)

Oxalsäure

und

Oxalsaures

Kali;

gelbes,

weißes

und

rothes

blausaures

Kali…

d)

Aetzkali,

Aetznatron;

Oelfirniß…

e) Alaun; Buchdruckerschwärze; Chlorkalk; Farbholzextrakte; Gelatine; Sitte; Leim; Ruß; Schuhwichse; Siegel-

lack;

Tinte

und

Tintenpulver;

Wagenschmiere;

Zündwaaren…

f) Soda, kalzinirte ;

doppeltkohlensaures

Natron…

g) Soda, rohe, natürliche oder

künstliche;

krystallisirte

Soda;

Pottasche…

h)

Waerglas…

i) Rohe Essrzeugnisse und chemische Fabrikate für den Gewerbe- und Medizinalgebrauch, insbesondere auch Dro-

guerie-, Apotheker- und Farbewaaren, alle diese Gegenstände, insoweit sie nicht vorstehend unter a bis. h oder

unter anderen Wummern des Tarifs Begriffen sind; Benzol und ähnliche leichte Theeröle; Terpentinöl; Harzöl;

Maßstab

der

Verzollung

100 Kil.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

100 Kil.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

Zoll-

satz.

Mark.

frei

frei

2,5

1,2

Benennung der Gegenstände.

Thieröl: Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten)

eingedickte Säfte; Schießpulver; Weinhefe, trockene und

teigartige

Eisen und Eisenwaaren

a) Roheisen aller Art; Brucheisen und Abfälle aller Art von Eisen, soweit nicht unter Nr. 1 genannt

b) schmiedbares Eisen (Schweißeisen, Schweißstahl, Flußeisen und Flußstahl) in Stäben, mit Einschluß des façon-

nirten; Radkranzeisen; Pflugschaareneisen; Eck- und Winkeleisen; Eisenbahnschienen, Eisenbahnlaschen, Unter-

lagsplatten und Schwellen…

Anmerk. zu 6 b : 1) Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend; Rohschienen; Ingots

2) Schmiedbares Eisen in Stäben für Kratzendrahtfabriken auf Erlaubnißschein unter Kontrole

c) Platten und Bleche aus schmiedbarem Eisen

1) rohe

2) polirte, gefirnißte, lackirte, verkupferte, verzinnte (Weißblech), verzinkte oder verbleite

d) Draht, auch verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, Polirt oder gefirnißt

e) Eisenwaaren

l) ganz grobe

a) ans Eisenguß

b) Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen roh vorgeschmiedet ist; Brücken

und Brückenbestandtheile; Anker, Ketten und Drahtseile; Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen, Eisen-

bahnräder, Puffer, Kanonenrohre, Ambose, Schraubstöcke, Winden, Hackennägel, Schmiedehämmer,

Wagenfedern, Polfierfedern, Brecheisen, Hemmschuhe, Hufeisen

y) gewalzte und gezogene Röhren aus schmiedbarem Eisen

2) grobe

a) anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz

b) abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert, verzinkt, verzinnt, verbleit oder emaillirt, jedoch weder polirt

noch lackirt; ebenso alle Schlittschuhe, Hämmer, Beile, Aerte, ordinäre Schlösser, grobe Messer,

Sensen, Sicheln, Striegeln, Thurmuhren, Schraubenschlüssel, Winkelhaken, Holz-, Schloß-, Rad-

unb Drahtschrauben, Zangen, gepreßte Schlüssel, Dung- und Heugabeln

y) Haudfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meißel, Tuch-, Schneider-, Hecken- und Blechscheeren, Sägen,

Bohrer, Schneidkluppen, Maschinen- und Papiermesser und ähnliche Werkzeuge

A n m e r k . zu e2: Ketten und Drahtseile zur Ketten-Schleppschifffahrt und Tauerei

3) feine

a) aus feinem Eisenguß, als: leichtem Ornameutguß, polirtem Guß, Kunstguß, schmiedbarem Guß;

b) aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer, Scheeren, Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwert-

fegerarbeit u. s. w.,

alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch in Verbindung mit Holz und anderen Mate-

rialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen

y) Nähnadeln; Schreib federn aus Stahl und audern unedlen Metallen; Uhrfournituren und Uhrwerke

aus unedlen Metallen; Gewehre aller Art

E r d e n , Erze und edle M e t a l l e

Erben und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, auch auf.

bereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind ; edle Metalle gemünzt,

in Barren und Bruch

Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe m i t Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet,

gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle

Maßstab

der

100 Kil.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

100 Kil.

desgl.

100 Kil.

Zoll-

satz.

Mark.

frei

2,50

1,50

0,50

2,50

frei

frei

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Getreide und andere

Erzeugnisse

des

Landbaus

a) Weizen, Roggen, Hafer und Hülsenfrüchte, sowie nicht besonders genannte

Getreidearten…

b) Gerste, Mais und

Buchweizen…

c)

Malz…

d) Anis, Koriander, Fenchel und

Kümmel…

e) Raps und

Rübsaat…

f) Erzeugnisse des Landbaus, anderweitig nicht

genannt…

Glas und Glaswaaren

a) grünes und anderes naturfarbiges gemeines Hohlglas (Glasgeschirr), weder gepreßt, noch geschlissen, noch

abgerieben, auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh, oder Rohr; Glasmasse; rohes

optisches Glas (Flint-, Kronglas); rohe gerippte Gußplatten (Dachglas); Email- und Glasurmasse; Glas,

röhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei

gebraucht

werden…

b) weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, ungepreßtes, oder nur mit abgeschliffenen

oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder

Rändern…

c) Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß), ungeschliffen, ungemustert;

wenn die einfache Höhe und die einfache Breite zusammen betragen

1. bis

Centimeter…

2. über 120 bis 200

Centimeter…

3. über 200

Centimeter…

d) 1. Spiegelglas, rohes,

ungeschliffenes…

2. Tafel- (Fenster-) und Spiegelglas, geschliffenes, polirtes, gemustertes, mattes auch farbiges; belegtes

aller

Art…

e) Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, auch gefärbte; massives weißes Glas, nicht besonders

benanntes; gepreßtes, geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, geschnittenes, geätztes, gemustertes Glas, inso-

weit es nicht unter

d

oder

f

fällt…

Anmerk. zu e: Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, auch

gefärbt…

f) farbiges mit Ausnahme des unter a, d und e begriffenen, bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas;

Glasflüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung; Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit anderen

Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20

fallen…

Anmerk, zu f: Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, unbemaltes,

ungepreßtes, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und

Rändern…

Haare von Pferden und Menschen, sowie Waaren daraus; Federn und Borsten

a) Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt, gesponnen; Borsten; Oeltücher; rohe

Bettfedern…

b) Geflechte von Pferdehaaren; Gewebe, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sofern mindestens die ganze

Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren

besteht…

c) Menschenhaare, roh, oder in der unter a bezeichneten weiteren

Bearbeitung…

d) Perrückenmacher- und andere Arbeiten aus Haar und

Haarimitationen…

e) Schreibfedern (Federspulen), rohe; Schmuckfedern nicht unter

g

begriffen…

f) Schreibfedern gezogen; Bettfedern, gereinigt und

zugerichtet…

g) zugerichtete

Schmuckfedern…

Häute und Felle

a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene) zur Lederbereitung; rohe, behaarte Schaaf-, Lamm-

und Ziegenfelle, auch enthaarte Schaaffelle, nicht weiter

bearbeitet…

Maßstab

der

Verzollung

100 Kil.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

100 Kil.

100 Kil.

brutto

desgl.

desgl.

desgl.

100 Kil.

100 Kil.

brutto

100 Kil.

desgl.

desgl.

desgl.

100 Kil.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

Zoll-

satz.

Mark

0,4

1,2

0,20

frei

frei

frei

,«3

<4

Benennung der Gegenstände.

b) Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Vereitung

Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus

2) Brennholz, Reisig, auch Besen von Reisig; Holzkohlen; Korkholz, auch in Platten und Scheiben; Lohkuchen

(ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); vegetabilische und animalische Schmtzstoffe, nicht besonders genannt.

d) Holzborte und Gerberlohc

L) Bau« und Nutzholz

1 . roh oder blos mit der Axt vorgearbeitet

2. gesägt oder auf anderem Wege voigearleitet oder zerkleinert; Faßdauben und ähnliche Säg» oder Schnitt'

waaren, auch ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe

6) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- uud bloS gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten,

mit Ausnahme der Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel; geschälte Korbweiden; grobe Korbflechter»

wüaren, weder gefärbt, gebeizt, laäirt, polirt noch gefirnißt; Hornplatten und rohe, blo« geschnittene Knochen-

platten ; Stuhlrohr, gebeizte« oder gespaltenes

e) Holz in geschnittenen Fourniren; unverleimte, ungebeizte Parquetbodentheile

l) hölzerne Möbel und Mllbelbestandtheile, nicht unter ä und 3 begriffen, auch in einzelnen Theilen in Berbin«

düng mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen smit Ausnahme der Edel» und Halbedelsteine)'

Steinzeug, Fayence oder Porzellan; andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren, Wagnerarbeiten und

grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, gebeizt, lasirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen mit den

vorbenannten Materialien verarbeitet

sind;

verleimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt; grobe

Korlwaaren (Streifen, Würfel- und Rindenspunde); grobes ungefärbte» Spielzeug; Fischbein in Stäben .

8) feine Holzwaaren (mir ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korbflechterwaaren, Korlftopfen, Korksohlen, Kork«

schnitzereien, sowie überhaupt alle unter (l, s , l und n nicht begriffene Waaren aus vegetabilischen oder am«

malischen Schnitzstoffen mit Ausnahme von Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Gagat und Jet; auch

in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze.

b) gepolsterte Möbel aller A r t

1. ohne Ueberzug

2. mit Ueberzug

Hopfen

Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge

2) Instrumente, ohne Rücksicht anf die Materialien, aus welchen sie gefertigt sind

1. musilaliscbe

,

2. astronomische, chirurgische, optische, mathematische, chemische (für Laboratorien), physikalische

d) Maschinen

'

1. Lokomotiven; Lokomobilen

2 andere, und zwar je nachdem der Überwiegende Veftandlheil gebildet wird

«) aus Holz

/3) aus Gußeisen

^) aus schmiedbarem Eisen

> »

<5) aus anderen unedlen Metallen

A n merk, zu I) i und 2 : Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim Schiffsbau

3. Kratzen und Kratzenbeschlage

0) Wagen und Schlitten

Maßslab

der

Verzollung

100 Kil.

100 Kil.

oder

IFestm.

100 Kit.

oder

IFeftm.

100 Kil.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

100 Kil.

brutto

100 Kil.

100 Kil.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

dc«A

Zoll-

scch.

Marl.

frei

frei

0,8»

0,«

0,5°

0,«»

1,80

frei

54a

Nummer.

Benennung

der

Gegenstände.

1. Eisenbahnfahrzeuge

α) weder mit Leder- noch mit

Polsterarbeit…

ß)

andere…

2. andere Wagen und Schlitten mit Leder- oder

Polsterarbeit…

d) See- und Flußschiffe, einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffsutensilien, Anker, Anker- und

sonstigen Schissekelten, wie auch Dampfmasckinen und

Dampfkessel…

Anmerk.: Alle nicht zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien gehörige bewegliche Inventarienstücke unterliegen den

für diese Gegenstände festgestellten Zollsätzen.

Kalender…

Kautschuck und Guttapercha, sowie Waaren daraus

a) Kautschuck und Guttapercha, roh oder gereinigt, Kautschuckhornmasse (Hartgummi),

auch polirt oder mit ein-

gepreßten Dessins versehen, in Platten, Stäben, Röhren und

dergleichen…

b) Kautschuckfäden außer Verbindung mit anderen Materialien, oder mit baumwollenem, leinenem oder wollenem

rohen (nicht gebleichtem oder gefärbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten oder umwickelt, daß sie

ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden können; Kautschuckplatten; aufgelöster

Kautschuck…

c) grobe Waaren aus weichem Kautschuck, unlackirt, ungefärbt, unbedruckt, Hartgummiwaaren, alle diese Waaren

auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; übersponnene

Kautschuckfäden…

d) feine Waaren aus weichem Kautschuck, lackirt, gefärbt, bedruckt, oder mit eingepreßten Dessins, alle diese auch

in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20

fallen…

e) Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen, getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuck verbunden oder

mit eingeklebten Kautschuckfäden; Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien ;

Strumpf- und Posamentierwaaren in Verbindung mit

Kautschuckfäden…

Anmerkungen zu e

1. Kautschuckdrucktücher für Fabriken und Kratzenleder, künstliches, für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubnißschein

unter

Kontrole…

2. Schläuche aus Hanf, Maschinentreibriemen und Wagendecken aus groben Zeugstoffen, in Verbindung mit

Kautschuck…

Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren

a) von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; gestickte und

Spitzenkleider…

b) von

Halbseide…

c) andere, soweit sie nicht unter d und e genannt

sind…

d) von Geweben, mit Kautschuck überzogen oder getränkt, sowie aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen

Spinnmaterialien…

e) Leibwäsche, leinene und

baumwollene…

f) Hüte

1. seidene Herrenhüte (Cylinder), garnirt und

ungarnirt…

2. Herrenhüte aus Filz, garnirt und

ungarnirt…

3. Damenhüte,

garnirt…

4. Hüte, nicht besonders benannte, garnirt und

ungarnirt…

g) künstliche Blumen

1. Blumen, fertige, aus Webe- oder Wirkwaaren allein oder in Verbindung mit anderen

Stoffen…

2. Bestandtheile künstlicher Blumen, d. i. einzelne Blätter, Stiele u. s. w. ohne Verbindung unter einander.

Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, Legirungen aus unedler

Metallen, anderweitig nicht genannte, und Waaren daraus

a) Kupfer in rohem Zustande, oder als Bruch; Kupfer- und andere

Scheidemünzen…

Maßstab

der

Verzollung

v.Werth

desgl.

Stück

100 Kil.

desgl.

desgl.

desgl.

100 Kil.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

1. Stück

desgl.

100 K i l

desgl.

Zoll-

satz.

Mark.

6%

10%

frei

frei

frei

frei

0,2

frei

Hummer«

Hl)

Benennung der Gegenstände.

b) geschmiedet oder gewalzt in Stangen und Blechen; auch Draht und Telegraphenkabel

e) in Blechen und Draht, plaltirt

6) Maaren, und zwar

1. grobe Kupferschmiede- und Gelbgicßerwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und

Lack; ferner Röhren von Messingblech und Drahtgewebe

2. andere, soweit sie nicht unter Nr. 19 6 3, oder wegen ihrer Verbindung mit anderen Mattrialien unter

Nr. 20 fallen

3. aus Aluminium, Nickel; feine, insbesondere Luxusgegenstände, aus Alfenide, Britanniamelall, Bronze, Neu-

silber, Tomback und ähnlichen Legirungcn; feine vernirte Messingwaaren, auch in Verbindung mit anderen

Materialien; alle diese Waaren, insoweit sie nicht umcr Nr. 20 fallen

Kurze W a a r e n , Q u i n c a i l l e r i e n i c .

Z) Waaren, ganz oder cheilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschen-

uhren ; echtes Blattgold und.Blatlsilber

Ii) 1. Waaren,, ganz oder theilweise aus Bernstein, Celluloid, Elfenbein, Gagat, Jet, Lada, Meerschaum, Perl»

mutter und Schildplatt, aus unedlen echt vergoldeten oder versilberten oder mir Gold oder Silber belegten

Metallen; Zähne in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen von Platin oder anderen edlen Metallen;

2. feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten» und sogenannte Nippes»

tischsachen u. s. w . ) , ganz oder theilweise aus Aluminium, dergleichen Waaren aus andern unedlen Metallen,

jedoch fein gearbeitet und entweder mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder versilbert, oder auch vcrnirt,

oder in Verbindung mit Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Alabaster, Email, oder auch mit

Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen;

3. Stutz» und Wanduhren; Fächer aller A r t ; feine bossirte Wachswaarcn

A n m e r l . zu k I : Elfenbcinstücke, vorgearbeitet für Gegenstände der Nr. 20 d 1

<:) 1. unechtes Blattgold und Blattsilber;

2. Bullen, Operngucker; Wachsperlen; Regen» und Sonnenschirme;

3. Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit ani-

malischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Guttapercha, Kautschuck, Leder, Ledertuch,

Papier, Pappe, Steinen, Stroh» oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt

sind

Leder und L e d e r w a a r e n

a) Leder aller Art mit Ausnahme des unter!) genannten, ungefärbtes; gefärbtes Iuchtenleder; Pergament,

Stiefelschäfte.

d) Sohlleder sowie briisseler und dänisches Handschuhleder; auch Korduan; Marolin; Saffian; gefärbte« Leder

mit Ausnahme des unter 3 genannten; lackirtes Leder

A n m e r l . zu !,: Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte, oder weiter zugerichtete Ziegen» und

Schaffelle

?

c) grobe Schuhmacher-, Sattler», Riemer-» und Täschnerwaaren, sowie andere Maaren aus ungefärbtem oder blos

geschwärztem lohgaren Leder, oder aus rohen Häuten, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Ma»

terialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen

ä) feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin. brüfseler ober dänischem Leder, von sämisch» und weiß'

garem Leder, von gefärbtem Leder, von lackirte» Leder und Pergament, auch in Verbindung mit anderen

Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; feine Schuhe aller Art

Anmerk. zu e und 6 : Grobe Schuhmacher« und Täschnerwaaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher

Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem unbedruckten Wachstuch werden wie grobe, Waaren au«

feinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft und dergl. wie feine Lederwaaren behandelt.

e) Handschuhe

Maßstab

der

Verzollung

100 Kit

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

Zoll-

satz.

Mark.

!20

7N

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus

Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle

a) Garn mit Ausnahme des unter b genannten

1. bis Nr. 5

englisch…

2. Über Nr. 5 bis Nr. 8

englisch…

3.

…

4.

…

5.

englisch…

Anmerk. zu a: Jute, Manillahanf und Kokosfasern, roh, geröstet, gebrochen oder

gehechelt…

b) gefärbtes, bedrucktes, gebleichtes Garn

1. bis Nr. 20

englisch…

2. über Nr. 20 bis Nr. 35

englisch…

3.

„

englisch…

c) Zwirn aller

Art…

d) Seilerwaaren, ungebleichte; gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, Tragbänder und Schläuche; grobe

ungefärbte Fußdecken aus Manillahanf-, Kolos-, Jute- und ähnlichen

Fasern…

e) Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht

1. bis 16 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebsfläche von vier Quadrat-

centimeter…

2. mit 17 bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier

Quadratcentimeter; feine, sowie alle gefärbten Fußdecken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen

Fasern…

3. mit 41. bis 80 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier

Quadratcentimeter; Seilerwaaren, gefärbte und gebleichte, mit Ausnahme der

unter

d

genannten…

4. mit 81 bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier

Quadratcentimeter…

5. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier

Quadratcentimeter…

f) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch ans gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn-

gewebt

l. bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier

Quadratcentimeter…

2. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von

vier

Quadratcentimeter…

g) Damast aller Art; verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug; leinene Kittel aller

Art…

h) Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Stickereien, Strumpfwaaren; Gespinnste und

andere Waaren in Verbindung mit

Metallfäden…

i)

Zwirnspitzen…

Lichte…

Literarische und Kunstgegenstände

a) Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art,

sowie Holzschnitte; Lithographien und

Photographien

geographische und Seekarten;

Musikalien…

b) gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke,

sowie

lithographische

Steine mit

Zeichnungen,

Stichen

oder

Schrift, alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf

Papier…

Maßstab

der

Verzollung

100 Kil.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

Zoll-

satz

Mark.

frei

frei

frei

^5

Benennung der Gegenstände.

c) Gemälde und Zeichnungen; Statuen von Marmor und anderen Steinarten; Statuen von Metall, minde-

stens in natürlicher Grüße; Medaillen

Material- und Spezerei-, anch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien

2) Bier aller Art, auch Meth .

d) Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und versetzte Branntweine in Fässern nnd Flaschen.

c) Hefe aller Art, mit Ausnahme der Weinhcfe

Anmerk.: Flüssige Bierhefe, auf der bayerisch.öfterreichischen Grenze von Oberneuhaus bis Mellcck eiuschlüssig,

auf der sächsisch-böhmischen Grenze links der Elbe, ans der badisch.schweizerischeu Grenze bei Oehningen und

der sogenannten Höri fiir den eigenen Vedarf der dortigen Bewohner in kleinen Mengen bis zu 15 Kilo-

gramm cinschlllssig in einem Transporte

ä) 1. Essig aller krt in Fässern

2. Essig in Flaschen und Kruken

e) Wein und Most, auch Cider, uud künstlich bereitete Getränke, nicht nnter anderen Nummern des Tarifs begriffen

1 . in Fässern eingehend

2. in Flaschen eingehend

l) Butter, auch künstliche

Anmerk. zu t : Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr als zwei Kilogramm, nicht mit der Post eingehend,

fiir Bewohner des Grenzbezirles, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbranchs örtlich anzuordnenden Auf-»

Hebung oder Beschränkung dieser Begünstigung

8) 4. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches nnd zubereitetes; Geflügel und Wild aller Art, nicht lebend; Fleisch,

extrakt, Tafelbouillon

2. Fische, nicht anderweit genannt

A n m e r l . zu 3 1 : Einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen nnd zubereiteten Fleisches in Mengen von nicht

mehr als 2 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im

Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung

n) Früchte (Südfrüchte)

1. frische Apfelsiueu, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten und dergleichen

Verlangt der Zollpflichtige die Auszählung, so zahlt er für 100 Stück 2 Mk. I m Falle der Auszählung bleiben

verdorbene unverzollt, wenn sie in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden.

'2. Feigen, Korinthen, Rosinen

3. getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen und dergleichen

1) Gewürze aller Art, nicht besonders genannt

Anmerk. zn i : Gewürze zur Darstellung ätherischer Oele auf Erlaubuißschciu unter Koutrolc

ll) Heringe, gesalzene

A n m e r k . : 1. Gesalzene Heringe in nicht handelsüblicher Verpackung werden mit 2 Mk. für 4l>0 Kilogramm

verzollt.

2. Gesalzene Heringe, zu Dünger bestimmt, nach vorgä'ngiger Denatunrung

Y Honig

<

in) 1. Kaffee, roher nnd Kaffeesurrogate (mit Ausnahme von Cichorie)

2. Kaffee, gebrannter

<

3. Kakao in Bohnen

4. Kalaoschalm

'

u) Kaviar und Kaviarsurrogate .

"

a) Käse aller Art

Maßstab

der

Verzollung

100 Kil.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

100 Kil.

desgl.

100 Kit-

desgl.

desgl.

desgl.

IFaß

(Tonne)

>

100 Kil.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

Zoll,

satz.

M«n5.

frei

frei

frei

frei

3/

frei

Nummer.

Benennung der

Gegenstände.

p) 1. Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art, Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokolade-

surrogate; mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen einge-

machte, eingedämpste oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Verzehrungsgegenstände

(Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); zubereitete Fische, zubereiteter Senf; Oliven,

Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegenstände

des

seineren

Taselgenusses…

2. Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, blos eingekocht

oder gesalzen, alle diese Erzeugnisse, soweit sie nicht

unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind;

Gäste von Obst, Beeren und Rüben, zum Genuß ohne Zucker eingelocht; frische und getrocknete Schalen

von Südfrüchten; unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt; trockene Nüsse, Kastanien, Johannis-

brot, Pinienkerne; gebrannte oder gemahlene

Cichorien…

q) 1. Krastmehl, Puder, Stärke, Stärkegummi, Arrowroot, Nudeln, Sago und

Sagosurrogate,

Tapioka…

2. Mühlensabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner,

Graupe,

Gries,

Grütze,

M e h l , gewöhnliches Backwerk

Bäkerwaare)…

Anmerk. zu q 2 : Mengen von nicht mehr als drei Kilogramm für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich

der i m Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aushebung oder Beschränkung dieser

Begünstigung…

r) Muschel- oder Schaalthiere aus der See, als: Austern, H u m m e r n , ausgeschälte Muscheln, Schildkröten und

dergleichen…

s) Neis, geschälter und

ungeschälter…

t) Salz Groch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden

pflegt…

Anmerk.

Salz,

seewärts

eingehend…

u )

Syrup.

*)

v)

Taback

1 .

Tabackblätter,

unbearbeitete

und

Stengel,

auch

Tabacksamen…

2 .

sabrizirter

Taback

α)

Cigarren

und

Cigarretten…

ß )

a n d e r e r …

w) Thee…

x) Zucker. *)

3.

Syrup…

Auslösungen

von

Z u c k e r ,

welche als

solche bei der

Revision

bestimmt

erkannt

werben,

unterliegen

dem

vorstehend unter 2 aufgeführten Eingangszolle.

4.

Melasse,

u n t e r

Kontrole

d e r

Verwendung

zur

Branntweinkereitung…

O e l , anderweit nicht genannt, und Fette

a) Oel

1. Oel aller Art in

Flaschen

oder

Krügen…

2.

Speiseöle,

als

Ohven,

Mohn-,

Sesam-,

Erdnuß-,

Bucheckern-, Sonnenblumenöl

*) Die Zollsätze für Zucker u n d S y r u p sind durch das die Zuckerbesteuerung betreffende

Gesetz

vom

26. Juni

1869 bestimmt und betragen von

1.

raffinirtem

Zucker

aller Art,

sowie

Rohzucker,

wenn

letzterer

den auf

Anordnung des

Bundesraths bei den

nach

Bedürfniß

öffentlich

zu

bezeichnenden,

Zollstellen

niederzulegenden,

nach

Anleitung

des

holländischen

Standard Nr.

und

darüber

zu

bestimmenden

M u s t e r n

entspricht…

2. Rohzucker, soweit solcher

nicht

zu

dem

unter

gedachten

gehört…

Maßstab

der

Verzollung

100 Kil.

desgl.

besgl.

desgl.

100 Kil.

brutto

100 Kil.

besgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

100 Kil

desgl.

desgl.

desgl.

Zoll-

satz.

Mark.

frei

1,30

12,60

frei

Nummer^

Benennung derGegenftände.

3. Olivenöl in Fässern, awtlich denaturirt

4. anderes Oel in Fä'fsern

5. P a l m - u n d Kotosnußöl, festes

- >

k) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen

e) Fette

I. Schmalz von Schweinen und Gänsen

2. Stearin, P a l m i t m , Paraffin, Wallrath, Wachs .

3. Fischspeck, Fischthran.

4. anderes Thierfett

Papier und Pappwaaren

2) ungebleichte« oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen.

k) ungebleichter oder gebleichter Halbstoff zur Papierfabrilation au« Holz, Stroh, Efparto oder anderen Fasern;

graue« Lösch» und gelbe«, rauhe« Strohpapier; Pappe mit Ausnahme der Glanz- und Lederpappe; Schiefer«

Papier und Tafeln daraus ohne Verbindung mit anderen Materialien; Schleif- und Polirpapier; Fliegen- und

Gichtpapier

o) Packpapier, nicht unter 1) oder 6 begriffen, ungeglättet

ch Packpapier, geglättetes; Glanz-und Lederpappe; Preßspäne

e) Druck-, Schreib», Lösch- und Seideupapier aller Art, auch lithographirtcs, bedrucktes, limirtes, zu Rech-

nungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u. s. w. vorgerichtetes Papier; Gold- und Silberpapier; Papier

mit Gold oder Silbermuster; durchschlagenes Papier; imglcichen Streifen von diesen Papiergattungen;

Maleipappe

l) 1. Formerarbeit aus S< einPappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen,

jedoch weder angestrichen noch lackirt.

2. Waarcn aus Papier, Pappe oder Pappmasse; Formerarbeit au« Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen

Stoffen, nicht unter l 1 oder unter l 3 begriffen

3. Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht

unter Nr. 20 fallen; Papiertllpeten .

Pelzwerk (KUrschnerarbeiten)

2) überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze und dergleichen

d) fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weißgemachte und gefärbte, uicht gefütterte Angora- oder

Schaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze

Petroleum

Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, anderweitig uicht genannt, roh und gereinigt

Anmerkungen: 1. Der Bundesrat!) ist befugt, Mineralöl, welches für andere gewerbliche Zwecke als die

Leuchtölfabrikation bestimmt ist, unter Controle der Verwendung vom Eingaugszoll frei zu lassen.

2. Der Bundesrath ist befugt, die Verzollung von Petroleum nach der Stückzahl der Gebinde (ßgrlsls)

unter Vorschrift eines Zollsatzes, welcher dem Maximalgewicht der handelsüblichen Gebinde entspricht, zuzulassen.

Seide und Seidenwaaren

2) SeideN'Kokous; Seide, abgehaspelt (uusilirt, Greze) oder gesponnen ( M i t ) ; Floretseide, gelammt, gesponnen

oder gezwirnt; alle diese Seide nicht gefärbt, auch Abfälle von gefärbter Seide

b) Seibenwatte

c) Seide und Floretseibe, gefärbt; Lacets.

6) Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopstochseide u. s. w.), gefärbt nnd ungefiirbt

e) Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; Waaren aus Seide, gemischt

Maßstab

der

109 Kit.

desgl.

10l) Kit.

de«gl.

desgl.

desgl.

100 Kil.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

100 Kil.

desgl.

desgl.

Zoll-

satz.

frei

fr«

frei

frei

9l>0

l Nummer.

3b

B e n e n n u n g der

Gegenstände.

mit anderen Spinumaterialien und zugleich in Verbindung mit Metallfäden; Spitzen, Blonden und Sticke-

reien, ganz oder theilweise aus Seide

An merk, zu o: Tllll, roh oder gefärbt, ungemustert

l) alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen,

Wolle ober anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen

Anmerkungen: 1. ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnste von Seidenabfällen, welche das Ansehen von

grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchcrn, Putzlappen verwendet werden, auch in Verbindung mit an-

dern Spinnmatcrialieu oder einzelnen gefärbten Fäden

,

2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmatcrialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens

zu bilden Hder zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben

aus solchen Garnen außer Betracht.

Seife und P a r f ü m e r i e n

») Schmierseife.

b) feste Seife, soweit sie nicht unter o fällt

c) Seife in Täfelchen, Kugeln, Büchsen. Krügen, Töpfen u. s. w., parfümirte Seife aller Art.

6) wohlriechende Fette, wohlriechende fette Oele, wohlriechende nicht alkoholartige Wasser in unmittelbaren Um-

schließungen von mindestens 10 Kilogramm

e) alle Übrigen Parfilmerien

Spielkarten, neben der innern Abgabe

Steine und S t e i n w a a r e n

») Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine, Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; Schleif« und Wetzsteine

aller Art; grobe Steinmetzarbeiten, z. V. Thllr« und Fensterftd'cke, Säulen und Säulenbeftandtheile, Rinnen,

Röhren, Tröge und dergleichen ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser

(Knicker) ans Marmor uud dergleichen

Ii) Dachschiefcr, rohe Schicferplatten und roher Tafelfchiefer

o) Edelsteine, auch nachgeahmte, und Korallen, bearbeitet, Perlen, alle diese Waaren ohne Fassung; bearbeitete

Halbedelsteine und Waaren daraus, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen

ä) andere Waaren au« Steinen mit Ausnahme der Statuen

1. außer Verbindung mit andern Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und

Lack; gespaltene, gesagte oder sonst bearbeitete Schieferplatten, Schiefertafeln in Holzrahmen, auch lackirten

oder polirten

2. in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen.

Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen

Stroh und Vastwaaeen

2) Matten und Fußdecken von Bast, S t r o h , Schilf, G r a s , Wurzeln, Binsen nnd dergleichen; auch andere Schilf,

waaren, ordinäre, gefärbte und ungefärbte

^

b) Strohbänder

o) alle nicht unter a und cl begriffene Stroh» und Bastwaaren, insbesondere Stroh- und Bastgeflechte; Decken,

Vorhänge und ähnliche Waaren aus ungespaltenem Stroh; die in a und o genannten Stroh- und Bastwaaren

in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen

ä') Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein, Palmblättern und Span

1. ohne Garnitur

2. mit Garnitur

Maßstab

der

100 K i l .

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

100 Kil.

100 K i l .

desgl.

desgl.

desgl.

100 K i l .

desgl.

desgl.

ISllick

1 Stück

Zoll«

satz.

Mark.

frei

0,8»

frei

0,30

0,w

68?

Benennung dcr

Gegenstände.

Au merk, zu ci: HUte ans Haar« oder Hcn.fgeflechten, ans sparterie, sowie aus Gestechten von sogenannter

Baninwollensparleri« und 'Htroh werben wie Strohhüte behandelt.

t,^ Gpartcrie aller Art

Thierc nnd thlerische P r o d u k t e , „icht anderweit

ssenanut

l.) Vcbcnbe Tdiere und Ihicusche Prodnllc, anderweitig nicht genannt; frische Fische; ferner Bienenstöcke mit

lebenden Plenen

,

d) Eier von Grjlllgel.

Thpnwaare«

») grw'ühnliche Mauersteine; seuerseslc Steine: Dachziegel, Nllhren und Töpfergcschirr, nicht glasirt

d) sslasirtt Tachziegel n»b Manersiciue; Thonfliesen; architektonische Nerziernugen, anch aus Terrakotta;

Schmelztlcstel i glasitte Röhren, Muffeln. Kapseln und Netorten, Platten, Krüge nnd andere Gefäße aus

gemeinem ^teiuzenge; gcnieinc Qfeutücheln; irdene Pfeifen; glasirtes Tüpfergeschirr

e) anberr Thomvacuc» mit Ausnahme von Porzellan nnb porzellanartigen Maaren

l. tiufarbiss ober weiß: feine Wnaren ans Tervacotta

2. zwei' nnd mrhlfarbiss, ssnändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert; anch Thouwaaren in Verbin»

düng nnt anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht nnter Nr. 2l) fallen

<!> PorzeUau nnb porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis u. s. w.)

<. weiß

2. fardia., abändert, bebrutlt, bemalt, vergoldet, versilbert; anch in Verbindung mit anderen Materialien,

soweit sie dadurch nicht unter Nr. W fallen.

Vleh l

t>) Pferde, Manlefel. Maulthiere, Esel

Aum e r l . zn „ : Mllen, welche der Mntter folgen

l,j Gliere und Kühe

<!/ Ochsen

tl) Iunssvieh im Aller bis zu ^z Jahren

tj Klllber »ultr !! Wochr»

/) Ochweine

ßl) Epanfettel nutcr l<> ltilograinm

l>) ^chasvieh

l) Mmmr.

^) Zielen

WachAuck, WllsksmxsseU«, Waclistasstt

») grobes, unbedrllllless Wachittnch iPaÄluch! .

d) anderes, auch Leberlnch! Bnchbiüderleinen (Nnchbiuderzengsloffe)

5) Wach^mulsettn, W«chctuift

M o l l e , «lnfchließlich der anderweit nicht genannte»! Thierhaare, fowie Naaren baraus

l,j W M : «he, gefäMe, gemahllW; ferner Haare: roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenferm

gelfsst

b) sttllilnmle Wolle

e) l^arn, auch mit anderen ^plnnmattrialien, ansschließlich der Vaumwolle, gemischt

l. aus VlinbVlthha«rtN, ein-nnb zweifach aller A N ; Wattm.

Maßstab

der

Verzollung

100 Kil.

100 Kit-

100 Kil-

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

1 Stück

IStllck

IStllck

1 Stück

1 Stück

1 Stück

1 Stllck

1 Stück

1 Stück

100 Kil.

b:«gl.

desgl.

100 Kil.

desgl.

Zoll-

sah.

Mark.

frei

frei

frei

frei

0,2»

0,W

frei

frei

54b

lNummer.'

B e n e n n u n g

der

Gegenstände.

2. Genappes, Mohair-, Alpattagarn.'

n) einfache«, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes ungefärbt

A bublirtes gefärbt- drei> oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt oder gefärbt

3. anderes Garn

«) roh, einfach

A roh, dnblirt

)/) gebleicht ober gefärbt, einfach

^gebleicht oder gefärbt, dnblirt; drei» oder mehrfach gezwirnt, roh, gebleicht oder gefärbt .

^) Waarcu, anch in Verbindung mit Baumwolle, Leiueu oder Metallfäden

1. Tuchleisten

2. grobe uub^druckte, ungefärbte Filze

>

3. Fußdecken, welche gefärbte oder ungefärbte Garne aus Riudvichhaaren enthalten

4. nubedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören; nnbedruckte Filz, nnd Strumpfwaren, Fnßdecken

auch bedruckte, aus Wolle oder anderen Thierhaareu mit Ausnahme der Rindvieh' und Roßhaare, auch

iu Verbindung mit vegetabilischen Faferu und anderen Spinumaterialicn

5. uudedrnckte Tuch- und Zeugwaaren < soweit sie uicht zu Nr. 7 gehöre

6. bedruckte Maaren, soweit sie nicht zu den Fußbeöeu gehören; Posamentier« und Knopfmacherwaaren,-

Plüsche: Gespinnste iu Verbindung mit Metallfäden

?. Spitzen, Tlllle uud Stickereien, sowie gewebte Ehawltücher, welche drei oder vier Farben haben .

8. gewebte Shawltücher mit fünf oder mehr Farben

Z i n k , auch m i t B l e i oder Zink l e g i r t , und W a a r e n d a r a u s

g) rohes Zink; Brnchzink

d) gewalztes Zink

e) grobe Zinkwaareu, auch iu Verbindung mit Holz, Wen, Blei ober Zinn ohne Politnr uub Lack; Draht-

cN feine Zinkwaareu, anch lackirte; imglcicheu Ziukwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie

dadurch uicht unter Nr. 20 fallen

Z i n n , auch mit B l e i , Spießglanz oder Zink legirt, und W a a r e n d a r a u s

g) rohes Zinn; Brnchzinn

d) gewalztes Zinn

o) grobe Zinnwaaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Blei oder Zink ohne Politur und Lack; Draht.

li) feine Ziunwaaren, anch lackirte; imgleicheu Zinuwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie

dadurch uicht unter Nr. 20 fallen

Maßstab

der

100 Kil,

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

lao Kil,

desgl.

desgl.

desgl.

desgl,

desgl.

desgl.

100 Kil

desgl.

desgl.

100 Kil.

desgl.

desgl.

Bestimmungen, betreffend die Btsteuerung des Tabacks.

8 I. — Vom ii5. Juli d. I

an ist an Eingangszoll zu erheben von 100 Kilogramm

1. Tabackblätter, unbearbeitete und Stengel, auch Tabacksaucen 85 Mark,

2. fabrizirter Taback i

3) Cigarren und Cigarretten .

270 Mark,

d) anderer

. 1 8 0

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Die Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge kann mit der im

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Die festgesetzte Tabackmenge erleidet eine Verminderung

1. in Folge etwaiger vor der amtlichen Verwiegung eingetretener Unglücksfälle (wozu auch

ein nach Feststellung der Blätterzahl beziehungsweise der Gewichtsmenge eingetretener Mißwachs

zu rechnen), soweit dadurch erweislich die Blätterzahl oder die Gewichtsmenge des erzeugten

Tabacks vermindert ist.

Von jedem derartigen Unglücksfalle ist spätestens am vierten Tage nach dessen Eintreten und,

wenn derselbe den Taback auf dem Felde betroffen hat, jedenfalls vor vollendeter Ernte der

Steuerbehörde schriftlich Anzeige zu machen, welche die amtliche Erhebung des Verlustes zu

veranlassen und über den Anspruch auf Minderung der zu vertretenden Blätterzahl beziehungs-

weise Gewichtsmenge zu entscheiden hat;

2. in Folge des unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Verwiegung entstehenden Abgangs

an Bruch und Abfall.

Wegen des hierfür zuzugestehenden Abzugs, sowie wegen des Verfahrens in den unter Ziffer

1 gedachten Fällen sind die von dem Bundesrath zu erlassenden Anordnungen zu beobachten.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu denjenigen Räumen gestattet, in welchen der

geerntete Taback getrocknet oder bis zur Verwiegung aufbewahrt wird. Dieselben können jeder-

zeit die Uebergabe zur Identifizirung des Tabacks geeigneter Proben verlangen, welche nach

Feststellung der Steuer zurückzugeben sind.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Bevor der im § 5 gedachten Verpflichtung genügt ist, darf der Tabackpflanzer sich

36l

des Besitzes des auf dem angemeldeten Grundstück erzeugten Tabacks oder eines Theils davon

bei oder nach der Ernte nicht entäußern, außer mit Genehmigung der Steuerbehörde und unter

den von derselben hinsichtlich der Sicherstcllung des Steueranspruchs zu stellenden Bedingungen.

Die Ausfuhr des noch nicht zur Verwiegung gestellten Tabacks über die Zollgrenze ist nur

nach vorheriger Anmeldung und unter amtlicher Kontrole gestattet.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Das Gewicht des Tabacks wird nach bewirkter Trocknung und vor Beginn der Fer-

mentation spätestens am 31. März des aus das Erntejahr folgenden Jahres durch amtliche

Verwiegung bei der Steuerstelle des Bezirks oder der nach Vedürfniß in dem einzelnen Pro-

ductionsorte eingerichteten besonderen Verwiegungsstelle ermittelt.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Zu diesem Behuf sind die Tabackblätter nach dem Abhängen nach Maßgabe der von

der Steuerbehörde bekannt gemachten Anweisung in Büschel und Bündel zu verpacken und zur

Verwiegung zu stellen.

Außerdem sind die gewonnenen Grumpen, Bruch und sonstige Abfälle zur Verwiegung vor-

zuführen. Die für die Umschließungen des vermogenen Tab icks zu vergütende Tara wird auf

Grund von Probeverwiegungen bestimmt.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

über die Verpackung des Tabacks durch Androhung und Einziehung von exekutivischen

Geldstrafen bis zu dreihundert Mark erzwingen, auch das zur Erledigung Nöthige auf Kosten

des Säumigen beschaffen.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Die Steuerbehörde hat nach Anhörung der Gemeindebehörde die Zeit, wann bezieh-

ungsweise die Frist, bis zu deren Ablauf die Vorführung des Tabacks zur Revision und Ver-

wiegung geschehen muß, zu bestimmen und durch die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise

bekannt machen zu lassen.

Wo das Bedürfniß vorliegt, die amtliche Verwiegung der Grumpen oder Sandblätter, früher,

als diejenige des Obergutes zu veranlassen, kann die Gemeindebehörde einen besondern Ver-

wiegungstermin für die Grumpen sowie für die Sandblätter beantragen. I n diesem Falle hat

dieselbe von dem bevorstehenden Verkaufe der Grumpen beziehungsweise von dem Beginn des

Abhängens der Sandblätter der Steuerbehörde besondere Anzeige zu machen.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Die Anzahl der zur Verwiegung gestellten Bündel <Z 13) ist vor dem Beginn der

Revision und Verwieaung dem Waagebeamten schriftlich anzumelden. Ergeben sich aus der

Anmeldung oder bei der Revision oder Verwiegung Anstände, die eine weitere Untersuchung

nochig machen, so hat sich der> Inhaber des Tabacks gefallen zu lassen, daß derselbe auf seine

Kosten unter amtlicher Verwahrung und Verschluß gehalten wird, bis die Abfertigung der un-

beanstandeten Posten beendet ist.

Die bei der Revision und Verwiegung nöthigen Handdienstleistungen hat der Inhaber des

Tabacks zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Ueber das Ergebniß der Verwiegung wird eine amtliche Bescheinigung ertheilt. Dem-

nächst erfolgt die Feststellung des Steuerbetruges, wobei das ermittelte Gewicht des dachreifen

Tabacks nach Abzug von einem Fünftel desselben als das steuerpflichtige Gewicht des Tabacks

in ftrmentirtem oder getrocknetem fabrikationsreifen Zustande angenommen wird. Der festgestellte

Steuerbetrug wird sodann demjenigen bekannt gemacht, welchem die Gestellung des Tabacks zur

amtlichen Verwiegung obliegt; für die Entrichtung der Steuer ist dieser zunächst haftbar (§ 19).

Der festgestellte Betrag ist bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaäs, spätestens jedoch

am 1',. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres zu zahlen, soweit nicht Kredit bewilligt

oder der Tabäck zur Ausfuhr über die Zollgrenze oder zur Aufnahme in eine für unverzollte

Waaren bestimmte, oder mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für diesen Zweck ein-

gerichtete öffentliche oder unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlage abgefertigt

wird. Die Lagerung und Versendung von unversteuertem Taback unterliegt der amtlichen Kontrole

nach den hierüber vom Bundesrats) getroffenen Bestimmungen.

Die Versteuerung unterbleibt, soweit die Vernichtung des Tabacks bei der Verwiegung bean-

tragt und demnächst unter amtlicher Aufsicht vollzogen wird. Desgleichen wird von dem auf der

Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Taback, nachdem derselbe unter

amtlicher Aufsicht vernichtet worden, Steuer nicht erhoben. Wird der noch im ganzen beim

Tabackpflanzer vorhandene Tabackgewinn durch Feuerschaden ganz oder theilweise vor dem 15.

Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres erweislich zerstört, so kann ein verhältnißmäßiger

Erlaß der Steuer gewährt werden.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Wenn inländischer Taback in eine Niederlage für unverzollte Waaren aufgenommen

wird, so finden auf denselben die für die betreffende Niederlage überhaupt geltenden Vorschriften

mit der Maßgabe Anwendung, daß in allen Fällen das Auslagerungsgewicht der weiteren Ab-

fertigung der abgemeldeten Mengen zu Grunde gelegt wird und die beim Uebergang in den

freien Verkehr zu entrichtende Steuer nach dem Satze von der Steuer für inländischen Taback

(§ 2) zu bemessen ist. Dagegen erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer, welche

bei der in Gemäßheit des § 16 vorgenommenen amtlichen Verwiegung für den in die Nieder-

lage aufgenommenen Taback festgestellt war. Demgemäß wird von dem Steuerbetrage, welchen

der Niederleger in Gemäßheit der nach § 16 erfolgten Feststellung, oder in Folge späterer Ueber-

nahme (§ 19) zu entrichten hat, bei der Aufnahme einer Tabackmenge in die Niederlage regel-

mäßig derjenige Betrag abgesetzt, welcher für ein gleiches Gewicht Taback in dachreifem Zu-

stande ermittelt ist. Ist nachweislich durch Eintrocknen während des Transports von der amt-

lichen Verwiegungsstelle (§ 16) bis zur Niederlage ein Gewichtsverlust entstanden, oder hat

nach der amtlichen Verwiegung (§ 16) und vor Einlieferung zur Niederlage noch eine Lagerung

stattgefunden, so kann für die Eintrocknung während des Transports und während der Lagerung

nach den vom Bundesrath zu treffenden näheren Bestimmungen noch ein entsprechender Zuschlag

zu diesem Gewichte gewährt und der sich hiernach ergebende höhere Betrag von der ursprünglich

festgestellten Steuer (§ 16) abgesetzt werden.

Auf besonderen Antrag kann die Aufnahme des unversteuerten Tabacks in eine Niederlage der

bezeichneten Art auch mit der Wirkung zugelassen werden, daß derselbe in Bezug auf die fernere

Abfertigung dem unverzollten ausländischen Taback gleichgestellt und beim Uebergange in den

freien Verkehr der Eingangsabgabe (§ 1) unterworfen wird.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Auf die mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für die Aufnahme von

unversteuertem inländischen Taback eingerichteten öffentlichen oder unter amtlichem Mitverschluß

stehenden Privatniederlagen finden die Bestimmungen in §§ 97 bis 104 beziehungsweise in §

108 des Vereins Zollgesetzes mit der vorstehend in § 17 Absatz 1 bezeichneten Maßgabe analoge

Anwendung.

Die näheren Bedingungen für die Bewilligung und Benutzung solcher Niederlagen, sowie die

speziellen Vorschriften über die Abfertigung des zu denselben gelangenden und aus ihnen zu

entnehmenden Tabacks enthält das zu erlassende Regulativ.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Bei der erstmaligen Veräußerung des Tabacks wird der Käufer oder sonstige Er-

Tabacks, vorbehaltlich. der Berücksichtigung einer durch Unglücksfälle herbeigeführten Verminde-

rung des Erntegewinns, nach Verhältniß des Flächeninhalts der Pflanzung und nach dem Durch-

schnittsertrage sich bestimmen, welcher in dem betreffenden Jahre in anderen Gemarkungen nach

dem Ergebniß der Verwiegung erzielt wird.

Die hierbei zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften erläßt der Bundesrath.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Für Tabackpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächeninhalt tritt,

statt der im § 2 bestimmten Gewichtssteuer, die Besteuerung nach Maßgabe des Flächenraums

ein. Die Steuer beträgt für ein Quadratmeter der mit Taback bepflanzten Grundfläche jährlich

a) für das Jahr

1880…

b) für das Jahr

1881…

c) für das Jahr 1882 und die

folgenden…

Pfennig,

4,5

Durch besondere Anordnung der Steuerbehörde können jedoch auch solche Pflanzungen der

Entrichtung der Gewichtssteuer unterworfen werden.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— In Betreff der nach Maßgabe des Flächenraums zu versteuernden Pflanzungen

finden die Bestimmungen in den §§ 3 und 4 gleichmäßig Anwendung.

Nach geschehener Prüfung der Anmeldung (§ 4) wird die von dem Tabackpflanzer zu ent-

richtende Steuer berechnet und demselben bekannt gemacht. Der Inhaber des Grundstücks haftet

für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Taback gegen einen bestimmten Antheil

oder unter sonstigen Bedingungen durch einen Anderen anpflanzen oder behandeln läßt.

Die festgestellten Steuerbeträge sind bis zum 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres

einzuzahlen. Ein Erlaß der Steuer soll eintreten, wenn durch Mißwachs oder andere Unglücks-

fälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem

größeren Theile verdorben ist. Desgleichen kann ein entsprechender Steuererlaß gewährt werden,

wenn der noch im ganzen bei dem Tabackpflanzer vorhandene Tabackgewinn vor dem vorbezeich-

neten Fälligkeitstermine ganz oder theilweise erweislich durch Feuerschaden zerstört ist.

Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden von dem Bundesrath festge-

stellt.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Ausnahmsweise kann die Steuerbehörde auch für Tabackpflanzungen auf Grundstücken

von 4 Ar oder mehr Flächeninhalt, wenn die Gesammtfläche der Pflanzungen auf solchen Grund-

stücken innerhalb derselben Gemarkung im Vorjahre 2 Hektar nicht überstiegen hat und die ört-

lichen Verhältnisse nach ihrem Ermessen für die Durchführung der Vorschriften in den §§ 6 bis

15 nicht geeignet sind, die Besteuerung nach dem Flächenraum (§ 23) oder eine Fixation der

Gewichtssteuer (§ 2) in der Weise anordnen, daß Menge und Gewicht des zu versteuernden

Tabacks, vorbehaltlich der Berücksichtigung einer durch Unglücksfälle herbeigeführten Verminde-

rung des Erntegewinns, nach Verhältniß des Flächeninhalts der Pflanzung und nach dem Durch-

schnittsertrage sich bestimmen, welcher in dem betreffenden Jahre in anderen Gemarkungen nach

dem Ergebniß der Verwiegung erzielt wird.

Die hierbei zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften erläßt der Bundesrath.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Die in das Ermessen der Steuerbehörde gestellten Anordnungen, welche die Art

und Weise der Besteuerung bedingen (§ 23 und § 25) sind zeitig und für diejenigen Ortschaften,

in denen im Vorjahre steuerpflichtiger Tabackbau betrieben ist, wo möglich bis zum 15. April

des Erntejahres, jedenfalls aber, sowie für andere Ortschaften innerhalb 14 Tage nach der An-

meldung (§ 3) zu erlassen.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Die in das Ermessen der Steuerbehörde gestellten Anordnungen, welche die Art

und Weise der Besteuerung bedingen (§ 23 und § 25) sind zeitig und für diejenigen Ortschaften,

in denen im Vorjahre steuerpflichtiger Tabackbau betrieben ist, wo möglich bis zum 15. April

des Erntejahres, jedenfalls aber, sowie für andere Ortschaften innerhalb 14 Tage nach der An-

meldung (§ 3) zu erlassen.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Die Verwendung von Tabacksurrogaten bei der Herstellung von Tabackfabrikaten ist

verboten.

Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath gestatten und dabei über die nöthigen Kontrolen,

sowie über die bei der Verwendung von Surrogaten zu entrichtenden Abgaben Bestimmung

treffen.

Dem Reichstag sind die Bestimmungen über die Höhe dieser Abgaben, sofern er versammelt

ist, sofort, andernfalls bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer

Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Die Verwendung von Tabacksurrogaten bei der Herstellung von Tabackfabrikaten ist

verboten.

Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath gestatten und dabei über die nöthigen Kontrolen,

sowie über die bei der Verwendung von Surrogaten zu entrichtenden Abgaben Bestimmung

treffen.

Dem Reichstag sind die Bestimmungen über die Höhe dieser Abgaben sofern er versammelt

ist, sofort, andernfalls bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer

Kraft zu fetzen, soweit der Reichstag dies verlangt.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Die Steuerverwaltung ist befugt, behufs Ueberwachung des im § 27 ausgesprochenen

Verbots Proben der einzelnen Tabackfabrikate bei den Fabrikanten und Händlern während der

üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, entnehmen

zu lassen und über den Bezug der betreffenden Fabrikate genauen Aufschluß zu verlangen.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Die Steuerverwaltung ist befugt, behufs Ueberwachung des im § 27 ausgesprochenen

Verbots Proben der einzelnen Tabackfabrikate bei den Fabrikanten und Händlern während der

üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, entnehmen

zu lassen und über den Bezug der betreffenden Fabrikate genauen Aufschluß zu verlangen.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Alle Forderungen und Nachforderungen an Tabacksteuer, desgleichen die Ansprüche auf

Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist von

dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet.

Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung

hinterzogener Tabacksteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Alle Forderungen und Nachforderungen an Tabacksteuer, desgleichen die Ansprüche auf

Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist von

dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet.

Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung

hinterzogener Tabacksteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Wer aus dem freien Verkehr Rohtaback oder entrippte Tabackblätter in Mengen

von mindestens 25 Kilogramm über die Zollgrenze ausführt oder in eine öffentliche Niederlage

oder in ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager niederlegt, kann — außer in

denjenigen Fällen, wo die Ausfuhr oder Niederlegung inländischen Tabacks nach den Bestim-

mungen in den §§ 11 und 16 bis 18 vor Entrichtung oder Kreditirung der Steuer erfolgt —

eine Steuervergütung beanspruchen, welche beträgt von 100 Kilogramm Netto

1. Rohtaback

a)

unfermentirt…

b)

fermentirt…

2. entrippte

Blätter…

33 Mark,

Bei der Ausfuhr von grünen Blättern, von Geizen, Tabackstengeln und Abfallen wird keine

Vergütung gewährt.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Wer aus dem freien Verkehr Rohtaback oder entrippte Tabackblätter in Mengen

von mindestens 25 Kilogramm über die Zollgrenze ausführt oder in eine öffentliche Niederlage

oder in ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager niederlegt, kann — außer in

denjenigen Fällen, wo die Ausfuhr oder Niederlegung inländischen Tabacks nach den Bestim-

mungen in den §§ 11 und 16 bis 18 vor Entrichtung oder Kreditirung der Steuer erfolgt —

eine Steuervergütung beanspruchen, welche beträgt von 100 Kilogramm Netto

1. Rohtaback

a)

unfermentirt…

b)

fermentirt…

2. entrippte

Blätter…

33 Mark,

Bei der Ausfuhr von grünen Blättern, von Geizen, Tabackstengeln und Abfällen wird keine

Vergütung gewährt.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Inländischen Tabackfabrikanten kann bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate über die Zoll-

grenze oder bei Niederlegung derselben in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem

54c

amtlichen Ermittelung der Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge bekannt gemacht worden

ist, dürfen Tabacksblätter nur nach vorheriger Anzeige bei der Gemeindebehörde und unter

Beobachtung der wegen Feststellung der Menge von der Steuerbehörde zu erlassenden An-

ordnungen eingesammelt werden.

5. Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, mißrathene Pflanzen u. s. w.)

sind auf dem Felde sofort zu vernichten.

6. Will der Tabackpflanzer das Tabackfeld vor der Ernte wegen Mißwachses u. s. w. um-

pflügen, so ist hiervon der Steuerbehörde zuvor Anzeige zu machen.

7. Spätestens am 10. Tage nach dem Abblatten müssen, soweit die Steuerbehörde nicht eine

längere Frist gestattet hat, die Tabackpflanzen abgehauen oder in anderer Art beseitigt werden.

Die Erzielung einer Nachernte (das sogenannte Geizenziehen) kann nur ausnahmsweise mit be-

sonderer vor der Ernte einzuholender Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von

derselben vorzuschreibenden Bedingungen hinsichtlich der Ermittelung und Entrichtung der ge-

setzlichen Steuer (§ 2) gestattet werden.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Inländischen Tabackfabrikanten kann bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate über die Zoll-

grenze oder bei Niederlegung derselben in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem

54c

und III. für Fabrikate, theilweise aus ausländischem und theilweise aus inländischem Taback,

nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses beider Gattungen nach den vorstehend

zu I und II aufgeführten Sätzen zu berechnen ist.

Diejenigen Fabrikanten, welche bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung von Schnupf-,

Kau- und Rauchtaback und von Cigarretten auf Gewährung der vorgenannten Vergütung, sowie

diejenigen, welche bei der Ausfuhr von Cigarren auf Gewährung der unter Ziffer I oder Ziffer

III fallenden Vergütung Anspruch machen wollen, haben der Steuerbehörde hiervon vor Herstel-

lung der Fabrikate Anzeige zu machen und sich den von derselben ihnen bekannt gemachten Be-

dingungen insbesondere bezüglich des Ausschlusses der Verwendung von Tabacksurrogaten zu

unterwerfen.

Die weiteren Bestimmungen wegen der vorstehend und im § 30 gedachten Ausfuhrvergütungen

erläßt der Bundesrath).. Derselbe hat insbesondere die näheren Bedingungen festzustellen, denen

die Cigarretten, für welche eine Ausfuhrvergütung gefordert werden soll, entsprechen müssen, und

den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem ab die vorstehend und im § 30 vorgeschriebenen Ver-

gütungssätze zur Anwendung kommen.

Bis zu diesem Zeitpunkte bleiben die bisherigen Vorschriften über die Regelung der Ver-

gütungssätze, insbesondere die Bestimmungen im § 8 des Gesetzes vom 26. M a i 1868, die Be-

steuerung des Tabacks betreffend, in Kraft.

Der Bundesrath ist jedoch ermächtigt, die Ausfuhr-

Vergütung bis zum Betrage der in §§ 30 und 31 bezeichneten Sätze schon vorher allmälig zu

erhöhen.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Wer es unternimmt, die nach diesem Gesetze von dem innerhalb des Zollgebiets

erzeugten Taback oder einer inländischen Tabackpflanzung zu entrichtende Steuer zu hinterziehen,

begeht eine Defraudation.

Der Tabacksteuerdefraudation macht sich insbesondere schuldig

1. wer es unterläßt, die im § 3 und im ersten Absatz des § 24 vorgeschriebene Anmeldung

hinsichtlich aller oder einzelner mit Taback bepflanzten Grundstücke rechtzeitig zu bewirken;

2. wer die gesetzliche Verpflichtung, der Gewichtssteuer (§ 2) unterliegenden Taback zur amt-

lichen Verwiegung zu stellen, nicht rechtzeitig erfüllt.

I. für Fabrikate aus ausländischen

Blättern

a) für Schnupf- und

Kautaback…

b) für

Rauchtaback…

c) für

Cigarren…

d) für

Cigarretten…

60 Mark,

II. für Fabrikate aus inländischen

Blättern

a) für Schnupf- und

Kautaback…

b) für

Rauchtaback…

c) für

Cigarren…

d) für

Cigarretten…

32 Mark,

Mitverschluß stehendes Privatlager eine Vergütung geleistet werden, welche, je nachdem das

Fabrikat aus ausländischem oder aus inländischem Taback hergestellt ist, beträgt von 100 Kilo-

gramm Netto

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Der Defraudation der nach Maßgabe des Gewichts zu entrichtenden Tabacksteuer

(§ 2) wird gleichgeachtet

1. wenn im Fall des § 9 Ziffer I bei der amtlichen Erhebung des durch Unglücksfall entstan-

denen Verlustes die vorhandene Menge des erzeugten Tabacks nicht vollständig angezeigt wird

2. wenn der Tabackpflanzer vor der amtlichen Verwiegung sich des Besitzes des gewonnenen

Tabacks oder eines Theils davon ohne Genehmigung der Steuerbehörde (§11) entäußert;

3. wenn vor dem im § 22 Ziffer 4 bestimmten Zeitpunkte Tabackblätter ohne die vorgeschrie-

bene Anzeige eingesammelt oder die eingesammelten Blätter der vorgeschriebenen Feststellung der

Menge derselben entzogen werden;

4. wenn über inländischen, zur Ausfuhr über die Zollgrenze amtlich abgefertigten Taback vor

bewirkter Ausfuhr eigenmächtig verfügt wird (§§ 11, 16);

5. wenn nach dem im § 22 Ziffer 7 bezeichneten Zeitpunkte eine Nachernte ohne vorherige

Genehmigung erzielt oder der durch die Nachernte gewonnene Taback der vorgeschriebenen Ver-

steuerung ganz oder theilweise entzogen wird;

6. wenn unversteuerter inländischer Taback ohne vorschriftsmäßige Abmeldung aus der Nie-

derlage entfernt wird, sofern in diesem Falle nicht die Strafe der Zolldefraudation eintritt.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Die Tabacksteuerdefraudation (§§ 32 und 33) wird mit einer Geldstrafe, welche dem

vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, bestraft.

Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.

Wird bei Verfolgung einer Gewichtssteuerdefraude ermittelt, daß das Grundstück, auf welchem

der betreffende Taback erzeugt worden, nicht angemeldet ist (§ 32 Ziffer 1), so soll gegen den-

selben Thäter die Defraudationsstrafe nur einmal und zwar nach demjenigen Thatbestande,

welcher die höhere Strafe nach sich zieht, festgesetzt werden. Wird nachgewiesen, daß der Beschul-

digte eine Defraudation nicht habe verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewe-

sen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 40 statt.

Dasselbe gilt, wenn ein mit Taback bepflanztes Grundstück zwar rechtzeitig angemeldet (§ 32,

Absatz 2 Nr. 1), die Größe desselben aber nicht angegeben, oder dergestalt unrichtig angegeben

ist, daß das verschwiegene Flächenmaß bei Grundstücken von 20 bis 40 Ar Fläche zwei Ar, bei

kleineren Grundstücken den zehnten und bei Grundstücken von mehr als 40 Ar den zwanzigsten

Theil der Fläche übersteigt. Bei geringeren Unterschieden zwischen der Angabe und dem Befunde

findet eine Bestrafung nicht statt.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Der Steuerbetrag, nach welchem die Strafe zu bemessen, bestimmt sich

1. bei einer Defraudation der im § 32 Ziffer 1 bezeichneten Art in allen Fällen nach dem

im § 23 für die Steuer nach dem Flächenraum festgesetzten Steuersatze, auch wenn der auf dem

nicht angemeldeten Grundstück erzeugte Taback der Gewichtssteuer unterliegt; letzterenfalls wird

jedoch der nach dem Flächenraum berechnete Steuerbetrag außer der Strafe nicht entrichtet;

2. bei Defraudationen anderer Art nach Menge und Gewicht des Tabacks, welcher nicht recht-

zeitig zur amtlichen Verwiegung gestellt (§ 32 Ziffer 2) beziehungsweise welcher Gegenstand der

den Thatbestand der Defraudation (§ 33) bildenden Handlung oder Unterlassung ist.

Insofern es behufs Feststellung des vorenthaltenen Steuerbetrages erforderlich wird, die

Menge des auf einem oder mehreren Grundstücken erzeugten Tabacks zu bestimmen, wird in.

Ermangelung anderweiter genügender Grundlagen der höchste Ertrag, welcher in dem betreffen-

den Jahre für eine Tabackspflanzung in derselben oder der nächstgelegenen Gemarkung ermittelt

ist, nach Verhältniß des Flächenraums als maßgebend angenommen. Imgleichen wird, sofern

die Ermittelung des Gewichts nicht anders erfolgen kann, das höchste durchschnittliche Gewicht,

welches für den Ertrag einer Pflanzung in derselben oder der nächstgelegenen Gemarkung durch

amtliche Verwiegung festgestellt ist, zu Grunde gelegt.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer überhaupt nicht festgestellt werden, so

tritt statt des vierfachen Betrages der Steuer eine Geldstrafe von dreißig bis zu dreitausend

Mark ein.

Der gleichen Geldstrafe unterliegt, wer dem in § 27 ausgesprochenen Verbote zuwiderhandelt.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung

wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt.

Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach

richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der vor-

ausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem doppelten der für den ersten

Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Wer es unternimmt, eine Zoll- oder Steuervergütung (§§ 30, 31) zu gewinnen,

welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Vergütungssatze oder für eine geringere

Menge zu beanspruchen war, hat eine dem vierfachen des zur Ungebühr beanspruchten Vergü-

tungsbetrages gleichkommende Geldstrafe verwirkt.

Im Falle der Wiederholung, nach vorhergegangener Bestrafung wird die Geldstrafe auf das

achtfache des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages erhöht. Hinsichtlich der Bestrafung

des ferneren Rückfalles kommt die Bestimmung im zweiten Absatze des § 37 zur Anwendung.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Die Straferhöhung wegen Rückfalles (§§ 37, 38) tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob

die frühere Bestrafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaate erfolgt ist. Sie ist

verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise er-

lassen sind.

Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten

Strafen bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.

Theilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rückfalls nur insoweit,

als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Die Uebertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen Ver-

waltungsvorschriften wird, sofern nicht die Defraudationsstrafe oder eine der im § 36 Absatz 2

und § 38 vorgeschriebenen Strafen verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertund-

fünfzig Mark geahndet.

Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der Vor-

schriften im § 22 Ziffer 1 bis 3, 5 und 7 über die Behandlung der Tabackpflanzungen und im

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Mit Ordnungsstrafe (§ 40) wird ferner belegt

1. wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen An-

gehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Kontrolirung der Tabacksteuer bezüglichen amtli-

chen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, ver-

spricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand der Bestechung vorliegt;

2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein sol-

cher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amts in Bezug auf die Tabacksteuer ver-

hindert wird, sofern nicht der Thatbestand der strafbaren Widersetzlichkeit vorliegt.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere

strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zugleich eine Verletzung beson-

derer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuches

Anwendung.

Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nur mit

Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleich-

zeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Theil-

nehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Tabackpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen des Taback-

pflanzers übergegangen sind (§§ 5, 11), sowie Tabackhändler, Kommissionäre, Makler und Fa-

brikanten haben für die von ihren Verwaltern, Gehülfen, Ehegatten, Kindern, Gesinde und sonst

in ihrem Dienst oder Tagelohn stehenden oder sich gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden

Personen nach diesem Gesetze verwirkten Geldstrafen, sowie für die Steuer und entstandenen

Prozeßkosten subsidiarisch zu haften. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr

Wissen verübt worden, so haften sie nur für die Steuer.

Tabackpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen des Tabackpflanzers

übergegangen sind, haften bezüglich des von ihnen zur Verwiegung zu stellenden Tabacks in allen

Fällen für die Steuer, welche in Folge einer unerlaubten Handlung oder Unterlassung der be-

zeichneten, von ihnen zu vertretenden Personen vorenthalten ist, sofern dieselbe von dem eigent-

lichen Schuldigen nicht beigetrieben werden kann.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt

gemäß §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs; jedoch darf die Freiheitsstrafe im ersten Falle der

Defraudation sechs Monate, im ersten Rückfalle ein Jahr, im ferneren Rückfalle zwei Jahre

nicht überschreiten.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Die Strafverfolgung von Defraudationen gegen die Tabacksteuer und von Zuwider-

handlungen gegen die Bestimmungen der §§ 27 und 38 dieses Gesetzes verjährt in drei Jahren,

die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche mit Ordnungsstrafen

bedroht sind, in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.

Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle erlischt in drei Jahren.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen

gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sowie

in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vor-

schriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die

Zollgesetze bestimmt.

Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen

Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Jede, von einer nach § 46 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen

die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende

Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche

anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden.

Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und Beam-

ten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung

kommen soll.

Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug

den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder

Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz dienlich sind.

lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac.

— Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften des Zolltarifs unter Nr. 25 v und

das Gesetz, die Besteuerung des Tabacks betreffend, vom 26. Mai 1868, werden von dem im

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