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Grand-Duché de Luxembourg.

5 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Texte législatif (5 Articles)

Grand-Duché de Luxembourg.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Vendredi, 15 février 1901.

N° 8.

Freitag, 15 Februar 1901.

Arrête du 11 février 1901, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la Société

mutualiste d'assurance contre la mortalité du

bétail d'Alzingen

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT,

Vu la demande en reconnaissance legale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail d'Alzingen, en-

semble les statuts de cette société ,

Vu l'avis émis le 7 lévrier 1901 par l'admi-

nistration communale de Hesperange,

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 6 janvier 1901 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois

et règlements,

Attendu que les recettes assurées de la môme

société paraissent suffisantes pour faire face a

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Art. 1*. La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail d'Alzingen est

légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouvés

Beschluß vom 11. Februar 1901, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehverstcherungs- Vereins von

Alzingen betreffend

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-

rungs-Vereins von Alzingen, wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Hesperingen, vom 7. Februar

1901;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Commission zur Förderung der aus Gegenseitig-

kett beruhenden Vereine, vom 6 Januar 1901;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.,

In

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesehe und

Reglemente in Einklang steht;

I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

maßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Art. 1

Der Viehversicherungsverein von Al-

zingen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist

dessen Statut genehmigt.

A r t 2. Le présent arrête, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 11 février 1901

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN

Alt. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im «Memorial» veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 11. Februar 1901.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Alzingen.

KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen, — Name, Sitz

und Zweck des Vereint

§ |, —Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von

Alzingen wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt,

seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-

sätze der Gegenseitigkeit im Verluste an ihrem Viehbe-

stande zu gewähren

§ 2 — Der Sitz des Vereins ist in Alzingen und er-

streckt sieh auf die Ortschaft Alzingen

§ 3 — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere, b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Aller von wenigstens einem Jahre

KAPITEL II, — Mitgliedschaft, Ein- und (...) aus dem

Verein — Einschreibung der Thiere

§ 4 — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschalten weiden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von

fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten

Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art, 3

des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen

als Mitglieder des Vereins zugelassen.

Vorn Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh ; b) Vichbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzeine Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5.— Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen

() Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

nicht nachkommen

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beitrage wahrend vierzehn Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Aus-

stand erhalten zu haben

§ 6, — Die Mitglieder, fur weiche der Ausschluss aus

dem Vereine vorgeschlagen, werden zunachst von dem

Vereinsvorstunde zu einer bestimmten Stunde vorge

laden, um dieselben über die Ursrchen des Ausschlusses.

zu hören

Solern dieselben nicht erstheinen, oder die Grunde-

dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-

schluss der Entscheidung der General versammlung unter-

worfen,

§ 7 — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schutlich bei dem Vorstände eingereicht werden

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,.

welche ihren Wohnsitz .ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für dies hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert,

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung fur den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keiten für den Verein auf

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen

und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem

der Austritt bezw, Ausschluss erfolgt,

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-

sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder

an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-

selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-

dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand

des

Viehes untersucht. In zweifelhaften Fälten kann von dem

Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des

Versicherten eingeholt werden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxalionsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die solort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10, — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-

bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu eistatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stü k au dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

berrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. —'Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlüsses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben, der Ausschluss

bekannt gegeben.

2) Im Falle der Versicherte, seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbezükes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere ander warts eingestellt.

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand.

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-

glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-

tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind.

In den drei Fallen ist dem Vorstände von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben ;

d) Wenn der Besitzer in. Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-

nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung, — Entschä-

digungsbetrag, — Beiträge, — Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde;

6) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-

weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-

digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener

Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-

mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibsiorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Auspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-

fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern

nachgewiesen ist, dass ihm das Vorbandensein des Feh-

lers bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

à) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat ;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt

worden: ausgenommen sind dabei solche Operationen,

die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden

müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;

f) Wenn eine drille Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

zulässig.

§ 16, — Entschadigungshetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stuck Viehes wird auf zwei Drittel

der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,

mit Ausnahme der in § 26 vorgesehenen Falle.

§ 17. — Beitragte. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,

ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-

jährigen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18.— Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh, Fr, 1,25 Ct., für die folgende Fr, 0,62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-

schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach

§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beitrage

sind jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden,

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-

stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-

denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe

muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-

verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-

schlossen werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-

tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen

Beitrages im Betrag« von nicht über Fr. 0,25 Ct. von

hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so

lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch

festgesetzte Höbe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen,

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsaustagen zählen

auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher-

gehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letz-

lern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-

wöhntlichen Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkranke

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stände innerhalb zwöll Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen

Anordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliegst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen

dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-

kasse bestritten,

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viches

sofort dem Vorstände des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des«

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so-

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die-

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei-

viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-

lich zulässig Ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in

einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse

und fällt in diesem Falle die Flaut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des

Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden

Jahres. Die Taxation findet jahrlich zweimal statt und

zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichnis der Mitglieder,

deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-

ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage

und Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und To lesfalle. eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt

§ 30. — Der Rechnungstuliter berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder au.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung.

b) Der Vereinsvorsland.

§ 32.—General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss dos Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-

lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der

Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der

General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-

mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn

über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung

des Verbandes angestimmt werden soll,

§ 33, — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt

odervon den Mitgliedern angeregt worden, in letzierem

Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung

über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins«

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein-

ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu,

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-

schrieben werden.

§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jahrlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ;

einem Rechnungsführer; und

zwei Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt.

Die Remuneration des

Rechnungsführers

dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.

§ 35. —, Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfis-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher

beaufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller

ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten

durch die blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

beiheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, das wenigstens die Hallte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens ¾ der anwesenden Stimmen

sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die

Regierung nach Vorschrift des Réglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 21 Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

Arrêté du 11 février 1901, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la Société

mutualiste d'assurance contre la mortalité du

bétail de Hesperange-Fentange.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Hespérange-

Fentange, ensemble les statuts de cette société;

Vu l'avis émis le 7 février 1901 par l'admi-

nistration communale de Hespérange, siège de

ladite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 6 janvier 1901 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête ;

Arrêté du 11 février 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Hesperange-Fentange.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail do Hespérange-

Fentange est légalement reconnue et ses statuts

sont approuvés.

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenig-tens ¾ der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen.

— Dieser Beschluss muss mit ¾ der anwesenden Stimmen

gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der

Regierung gültig, — Im Falle der Auf ösung hat die Liqui-

dirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh.

Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittung«- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Beratheu und angenommen zu Alzingen, den 9. 0c-

tober 1900.

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß vom 11. Februar 1901, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs - Vereins von

Hesperingen und Feutingen betreffend

Der Staatsminister,

Präsident

der

Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-

rungs Vereins von Hesperingen und Fentingen,

wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmig-

ung des Statuts dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Hesperingen, Sitz des Vereins,

vom 7. Februar 1901;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 6. Januar 1901;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11 Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

I n Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

I n Anbetracht, das; die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Arrêté du 11 février 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Hesperange-Fentange.

Der Viehversicherungs-Verein von.

Hesperingen und Fentingen wird hiermit gesetzlich

anerkannt und ist dessen Statut genehmigt.

Arrêté du 11 février 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Hesperange-Fentange.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 11 février 1901.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement.

EYSCHEN

Arrêté du 11 février 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Hesperange-Fentange.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im «Memorial» veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 11. Februar 1901.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Hesperingen und Fentingen.

KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungsverein von

Hesperingen-Fentingen wird ein Verein gegründet, wel-

cher bezweckt seinen Mitgliedern unter den Bestim-

mungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen

nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an

ihrem Viehbestande zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Hesperingen und

erstreckt sich auf die Ortschaften Hesperingen und Fen-

tingen.

§ 3. - Die Gesellschaft versichert; a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Aller von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Verein. — Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt.— Minderjährige im Alter von

15 bis 18 Jahren, sowie die vorheirathelen Weibspersonen

werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes

vom 11.Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder

des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt in den Verein bind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stucke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit

der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-

standes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-

macht haben.

b) Notorische Thierquäter oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen.

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wältigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

nicht nachkommen.

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während zwei Monaten oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während acht Tagen im Rückstande

sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand er-

halten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus

dem Vereine vorgeschlagen , werden zunächst von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,

um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu

hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese frort die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keilen für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeil beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-

icherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss dos Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,

welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu

unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-

sucht. In zweifelhallen Fällen kann von dem Vorstande

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-

sicherten eingeholt werden.

Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das

versicherte Vich nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung Über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich dt»r neu

eingestellten Thiero innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Aller gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung,

§ 11, — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-

stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-

sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestallten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12, — Die Versicherung hört auf

1) im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben.

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Vichversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt,

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand.

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über.

gehl, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort ;

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereint» stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-

der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-

ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind ;

In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben.

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag. - Beiträge. — Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind ;

n) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen;

c) Durch Seuchen oderansteckende Krankheiten, soweit

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä ligung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-

setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-

ungen eine Entschä ligung nicht eintreten kann.

Eine Entschä ligung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkaufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-

den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nach-

gewiesen ist, dm» ihm da« Vorhandensein des Fehlers

bekannt war,

§ 11. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden;

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall

nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den Ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vorn Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art.

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein

schuldig gemacht hat;

e) Wenudas versicherte Thierin Folge einer Operation ver-

endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgetuhrt worden

ausgenommen sind dabei solche Opérationen, die durch

schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B,

bei Blähungen durch den Trukarstich u. s. w.

Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschäligten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

zulässig.

§ 16. — Eitschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der

Taxe festgeselzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit

Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjahri-

gen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche

eich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh Fr. 1.25 Ct, für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beitrage sind

jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Kranken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-

henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen

den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss

jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,

im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverhande

freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen

werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-

tenden Falls die Zahtung eines aussergewöhnlichen Bei-

trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert

Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-

zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-

setzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinegelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke 'verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur

Fünrung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch

die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden

§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu ent-

richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen

Prämien.

KAPITEL V — Verfahren bei Erkrankung des Viehes, —

Nothschlaehlung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vort-

stande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige, machen;

damit si(h von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-

ordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme

jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem

Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten.

§ 26. — Unter allen Umstanden ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstaude des Vereines anzuzeigen Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdachtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und

fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins

8a

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

traglich anerkennen muss

KAPITEL VI — Beginn des

Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31 Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behandigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren

Vieh versichert ist Die hierbei ermittelte Abschatzungs-

summe gilt als diejenige, auf welche die Bertrage und

Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjahrige Abschätzurgs summe als die jenige,

nach welcher die Vergutung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsfuhrer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverz-ichnisses

die Versicherungstolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Hoberolle für die Zahlung der cinzeten

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins

§ 31 — Die Orgine des Vereins sind

a) Die General Versimmlung.

6) Der Vereinsvorstand.

§ 32 — Generalversammlung — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des s Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Prasident kann ausserdem die Generalversammlung

eigenn à bug, er muss dieselbe auf Verlargem von 3 Vor-

standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit

gliedern

unterzu(...)

und die Gegenstande der Tages-

ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen

Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem fur dieselben (...) Tage durch Anschlag

Ortsüblich bekannt zu machen, — Die Beschlüsse der Ge-

neralversammlung werden nach

einfacher

(...)-

heit der Anwesenden gelasst, ausgenommen wenn über

Antrage auf Abanderung der Statuten oder Aullosung des

Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33 —Befugnisse — Die ordentlichen Generalver-

sammlungen beschliessen uber alle Gegenstande, welche

denselben zu diesem Behuf von dem Vorstandevorgelegt

oder von den Mitgliedern ingeregt werden, in letzterem

Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung

gemacht worden und seilt he nicht den Statuten zuwiter-

aufen

Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung

Über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschnessen, die bei der Einla-

dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu

ihrer Gulugkeit von dem Vorsitzenden, dem

Sch(...)

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewahlten Vereinsmitgliedern unterschrie.

ben werden

§ 34 — Vorstand Zur Verwaltung der Geschäfte de»

Vereins wahlen die Mitglieder in der jährlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Summen-

meh(...). einen Vorstand, bestehend aus ;

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers;

einein

Rech(...),

und

drei Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt Dieselben

(...) ihre

(...)

(...)

Ihr

Amt

ist ein

Eh(...)

Die Reinumeration des

(...)

da-

gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt

§ 35 — Der Vorstcher besorgt die Gesammt Geschafts-

luh ung und vertritt die Gesellschaft in allen halten, kann

sah aber auch durch den

St(...)ter

vertreten

lassen

§ 36 —Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller

(...)

und die Auszahlung der auf die Vereins.

kasse

(...)

Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers

Am En le des Geschaftsjahres legt der Rechnung führer

volistan (...) Rechnung ab über die

E(...)

und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar

(...)

General-Versammlung vorgelegt wird

Der Vorstcher be-

aufstchugt das Kassenwesen

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch (...) Statut (...) Reichte und Pflichten durch die

blosse Wahl berechugt

§ 38, —

(...)

— Alle im Schosse der Geselt-

schift entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetze vom 11, Juni 1891 stets durch zwei von den be-

theiligten P(...)

zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlasst eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der

(...)

des

Vereins dieselbe

vor(...)

Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen drirten zu, welcher zu (...) hat und dessen

(...)

(...)

ist

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens ¾ der anwesenden Stimmen

«ich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Re-

gierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens § der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen«

— Dieser Besch'nss muss mit ¾ der anwesenden Stimmen

gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der

Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liqui-

dirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh,

Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-

liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Hesperingen, am 1. De-

zember 1900.

(Folgen die Unterschriften.)

Chemirn de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché : 174 kilom.*)

RECETTES.

Do 1er au 31 octobre . . .

Du 1er janvier au 30 sept. . . 1900

Du 1er janvier au 1 octobre. .

Différence en faveur de

Voyageurs.

fr.

157,500 00

1,451,250 00

fr. 1,608,750 00

1,433,750 00

135,000 00

Marchandises.

fr. 1,227,500 00

10,295,000 00

fr. 11,522,500 00

10,320,000 00

1,202,500 00

Recettes diverses.

fr.

93.750

900,000 00

fr. 993,750 00

927,500 00

66,250 00

Recettes totales.

fr. 1,478,750 00

12,646,250 00

fr. 14,125,000 00

12,701,250 00

1,423,750 00

1900 fr. 97,413 79.

Produit kilométrique correspondant à 1899 fr. 87.594 82

*) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux de*

lignes d'Esch Redange et de Trois-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le Grand-

Duché, ne sont pas compris dans les recettes.

Chemins de fer Prince-Henri. — Recettes des lignes. (1er et 2° réseau.)

Longueur en exploitation : 167 kilomètres.

RECETTES.

Du 1er au 31 octobre.

Du 1er janvier au 30 sept. *). . .

Du 1er janvier au 30 oct. . . 1899

Différence en faveur de. . . . 1899

Produit kilométrique corres.]

Voyageurs.

fr. 56,566 74

446,567 85

fr. 503,134 59

410,100 79

93,033 80

Marchandises.

fr. 342,941 95

3,169,252 05

fr. 3,52,194 00

3,183,008 28

329,185 72

Recettes diverses.

fr. 3,441 72

24,672 52

fr. 28,114 24

26,166 53

1,947 71

Recettes totales

fr. 402,950 41

3,640,492 42

fr. 4,043,442 83

3,619,275 60

424,167 23

1900 fr. 28,197 74, soit par jour-kilomètre fr. 78,08

26,021 03,

fr. 71,29

*) Recettes arrêtées au 31 juillet

Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich et de Cruchten-Larochette

Longueur en exploitation : 41 kilomètres

RECETTES.

Du 1er au 31

oct.

Du 1er janvier au 30 sept. ..

Du 1er janvier au 31 oct. . . 1899

Différence en laveur de. . . .1899

Voyageurs.

fr

10,819

109,950 60

fr.

120,770 15

113.516 95

fr

7,253 20

Marchandises.

fr

7,956

65,945 45

fr. 73,902 00

80,835 80

fr.

6,953

Recettes diverses.

fr.

381 30

3,357 90

fr.

3,739 20

3,739 20

Recettes totales.

fr.

19,157 40

179,253 95

fr. 198.411 35

198,111 95

fr.

299 40

1900 fr. 5,807 16.

Produit kilométrique correspondant a 1899 fr 5,798 39

Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom.

RECETTES.

Du 1er au 31

octobre. . .

Du 1er janvier au 31 sept. . . .

Du 1er janvier au 31 octobre. 1900

Du 1er janvier au 31 octobre . 1899

Différence en faveur de. . . 1899

Voyageurs.

fr.

4,348 60

46,773 40

fr.

51,122

50,272 23

fr.

849 75

Marchandises.

fr. 6 246 60

60,649 45

fr.

66,896 05

70,796 67

fr,

3,900 62

Recettes diverses.

fr.

4,557 30

fr.

5,099 20

6,400 51

fr,

1,301 31

Recettes totales.

fr. 11,137 10

111,980 15

fr. 123,117 25

127,469 43

fr.

4,352

fr. 3,357 74.

Produit kilométrique correspondant à 1899 fr. 3,476 44

Luxbg. Imp. Lib. d. I. C. V. Bück: L. Bück, Succ.

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