Grand-Duché de Luxembourg.
Texte législatif (5 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Vendredi, 15 février 1901.
N° 8.
Freitag, 15 Februar 1901.
Arrête du 11 février 1901, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail d'Alzingen
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT,
Vu la demande en reconnaissance legale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail d'Alzingen, en-
semble les statuts de cette société ,
Vu l'avis émis le 7 lévrier 1901 par l'admi-
nistration communale de Hesperange,
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 6 janvier 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements,
Attendu que les recettes assurées de la môme
société paraissent suffisantes pour faire face a
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Art. 1*. La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail d'Alzingen est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés
Beschluß vom 11. Februar 1901, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehverstcherungs- Vereins von
Alzingen betreffend
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins von Alzingen, wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Hesperingen, vom 7. Februar
1901;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der aus Gegenseitig-
kett beruhenden Vereine, vom 6 Januar 1901;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.,
In
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesehe und
Reglemente in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
maßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Art. 1
Der Viehversicherungsverein von Al-
zingen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist
dessen Statut genehmigt.
A r t 2. Le présent arrête, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 11 février 1901
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN
Alt. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im «Memorial» veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 11. Februar 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Alzingen.
KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen, — Name, Sitz
und Zweck des Vereint
§ |, —Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von
Alzingen wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt,
seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-
sätze der Gegenseitigkeit im Verluste an ihrem Viehbe-
stande zu gewähren
§ 2 — Der Sitz des Vereins ist in Alzingen und er-
streckt sieh auf die Ortschaft Alzingen
§ 3 — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere, b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Aller von wenigstens einem Jahre
KAPITEL II, — Mitgliedschaft, Ein- und (...) aus dem
Verein — Einschreibung der Thiere
§ 4 — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschalten weiden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten
Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art, 3
des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen
als Mitglieder des Vereins zugelassen.
Vorn Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh ; b) Vichbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzeine Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5.— Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen
() Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beitrage wahrend vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Aus-
stand erhalten zu haben
§ 6, — Die Mitglieder, fur weiche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunachst von dem
Vereinsvorstunde zu einer bestimmten Stunde vorge
laden, um dieselben über die Ursrchen des Ausschlusses.
zu hören
Solern dieselben nicht erstheinen, oder die Grunde-
dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-
schluss der Entscheidung der General versammlung unter-
worfen,
§ 7 — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schutlich bei dem Vorstände eingereicht werden
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,.
welche ihren Wohnsitz .ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für dies hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert,
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung fur den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen
und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem
der Austritt bezw, Ausschluss erfolgt,
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder
an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-
selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-
dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand
des
Viehes untersucht. In zweifelhaften Fälten kann von dem
Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des
Versicherten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxalionsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die solort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10, — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-
bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu eistatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stü k au dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
berrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. —'Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlüsses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben, der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Im Falle der Versicherte, seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezükes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere ander warts eingestellt.
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand.
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-
glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-
tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fallen ist dem Vorstände von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben ;
d) Wenn der Besitzer in. Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-
nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung, — Entschä-
digungsbetrag, — Beiträge, — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde;
6) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-
weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-
digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener
Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-
mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibsiorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Auspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-
fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern
nachgewiesen ist, dass ihm das Vorbandensein des Feh-
lers bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
à) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden: ausgenommen sind dabei solche Operationen,
die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
f) Wenn eine drille Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16, — Entschadigungshetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stuck Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,
mit Ausnahme der in § 26 vorgesehenen Falle.
§ 17. — Beitragte. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,
ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-
jährigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18.— Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh, Fr, 1,25 Ct., für die folgende Fr, 0,62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-
schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach
§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beitrage
sind jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden,
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-
verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen
Beitrages im Betrag« von nicht über Fr. 0,25 Ct. von
hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so
lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch
festgesetzte Höbe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen,
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsaustagen zählen
auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher-
gehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letz-
lern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-
wöhntlichen Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkranke
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stände innerhalb zwöll Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen
Anordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliegst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-
kasse bestritten,
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viches
sofort dem Vorstände des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des«
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so-
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die-
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei-
viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-
lich zulässig Ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in
einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse
und fällt in diesem Falle die Flaut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des
Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden
Jahres. Die Taxation findet jahrlich zweimal statt und
zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichnis der Mitglieder,
deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-
ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage
und Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und To lesfalle. eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt
§ 30. — Der Rechnungstuliter berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder au.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorsland.
§ 32.—General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss dos Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-
lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der
Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der
General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-
mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn
über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung
des Verbandes angestimmt werden soll,
§ 33, — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
odervon den Mitgliedern angeregt worden, in letzierem
Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins«
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein-
ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu,
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jahrlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer; und
zwei Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt.
Die Remuneration des
Rechnungsführers
dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.
§ 35. —, Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfis-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher
beaufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller
ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten
durch die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
beiheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, das wenigstens die Hallte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens ¾ der anwesenden Stimmen
sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die
Regierung nach Vorschrift des Réglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 21 Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
Arrêté du 11 février 1901, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Hesperange-Fentange.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Hespérange-
Fentange, ensemble les statuts de cette société;
Vu l'avis émis le 7 février 1901 par l'admi-
nistration communale de Hespérange, siège de
ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 6 janvier 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête ;
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail do Hespérange-
Fentange est légalement reconnue et ses statuts
sont approuvés.
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenig-tens ¾ der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen.
— Dieser Beschluss muss mit ¾ der anwesenden Stimmen
gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der
Regierung gültig, — Im Falle der Auf ösung hat die Liqui-
dirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh.
Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittung«- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Beratheu und angenommen zu Alzingen, den 9. 0c-
tober 1900.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 11. Februar 1901, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs - Vereins von
Hesperingen und Feutingen betreffend
Der Staatsminister,
Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs Vereins von Hesperingen und Fentingen,
wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmig-
ung des Statuts dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Hesperingen, Sitz des Vereins,
vom 7. Februar 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 6. Januar 1901;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11 Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
I n Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
I n Anbetracht, das; die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Der Viehversicherungs-Verein von.
Hesperingen und Fentingen wird hiermit gesetzlich
anerkannt und ist dessen Statut genehmigt.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 11 février 1901.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement.
EYSCHEN
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im «Memorial» veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 11. Februar 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Hesperingen und Fentingen.
KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungsverein von
Hesperingen-Fentingen wird ein Verein gegründet, wel-
cher bezweckt seinen Mitgliedern unter den Bestim-
mungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen
nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an
ihrem Viehbestande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Hesperingen und
erstreckt sich auf die Ortschaften Hesperingen und Fen-
tingen.
§ 3. - Die Gesellschaft versichert; a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Aller von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt.— Minderjährige im Alter von
15 bis 18 Jahren, sowie die vorheirathelen Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11.Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder
des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein bind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stucke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-
standes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-
macht haben.
b) Notorische Thierquäter oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen.
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wältigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während zwei Monaten oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während acht Tagen im Rückstande
sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand er-
halten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen , werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,
um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu
hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese frort die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keilen für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeil beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
icherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss dos Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu
unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-
sucht. In zweifelhallen Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-
sicherten eingeholt werden.
Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vich nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung Über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich dt»r neu
eingestellten Thiero innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Aller gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung,
§ 11, — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-
stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-
sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestallten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12, — Die Versicherung hört auf
1) im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Vichversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt,
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand.
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über.
gehl, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort ;
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereint» stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-
ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind ;
In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben.
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. - Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind ;
n) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen;
c) Durch Seuchen oderansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä ligung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-
setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-
ungen eine Entschä ligung nicht eintreten kann.
Eine Entschä ligung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkaufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-
den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nach-
gewiesen ist, dm» ihm da« Vorhandensein des Fehlers
bekannt war,
§ 11. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden;
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den Ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vorn Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art.
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein
schuldig gemacht hat;
e) Wenudas versicherte Thierin Folge einer Operation ver-
endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgetuhrt worden
ausgenommen sind dabei solche Opérationen, die durch
schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B,
bei Blähungen durch den Trukarstich u. s. w.
Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschäligten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16. — Eitschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der
Taxe festgeselzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit
Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjahri-
gen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche
eich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh Fr. 1.25 Ct, für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beitrage sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Kranken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-
henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen
den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss
jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,
im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverhande
freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen
werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-
tenden Falls die Zahtung eines aussergewöhnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert
Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-
zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinegelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke 'verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Fünrung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu ent-
richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen
Prämien.
KAPITEL V — Verfahren bei Erkrankung des Viehes, —
Nothschlaehlung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vort-
stande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige, machen;
damit si(h von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme
jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem
Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten.
§ 26. — Unter allen Umstanden ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstaude des Vereines anzuzeigen Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdachtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins
8a
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
traglich anerkennen muss
KAPITEL VI — Beginn des
Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31 Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behandigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren
Vieh versichert ist Die hierbei ermittelte Abschatzungs-
summe gilt als diejenige, auf welche die Bertrage und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjahrige Abschätzurgs summe als die jenige,
nach welcher die Vergutung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsfuhrer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverz-ichnisses
die Versicherungstolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Hoberolle für die Zahlung der cinzeten
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins
§ 31 — Die Orgine des Vereins sind
a) Die General Versimmlung.
6) Der Vereinsvorstand.
§ 32 — Generalversammlung — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des s Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Prasident kann ausserdem die Generalversammlung
eigenn à bug, er muss dieselbe auf Verlargem von 3 Vor-
standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit
gliedern
unterzu(...)
und die Gegenstande der Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen
Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem fur dieselben (...) Tage durch Anschlag
Ortsüblich bekannt zu machen, — Die Beschlüsse der Ge-
neralversammlung werden nach
einfacher
(...)-
heit der Anwesenden gelasst, ausgenommen wenn über
Antrage auf Abanderung der Statuten oder Aullosung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33 —Befugnisse — Die ordentlichen Generalver-
sammlungen beschliessen uber alle Gegenstande, welche
denselben zu diesem Behuf von dem Vorstandevorgelegt
oder von den Mitgliedern ingeregt werden, in letzterem
Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und seilt he nicht den Statuten zuwiter-
aufen
Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung
Über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschnessen, die bei der Einla-
dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu
ihrer Gulugkeit von dem Vorsitzenden, dem
Sch(...)
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewahlten Vereinsmitgliedern unterschrie.
ben werden
§ 34 — Vorstand Zur Verwaltung der Geschäfte de»
Vereins wahlen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Summen-
meh(...). einen Vorstand, bestehend aus ;
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers;
einein
Rech(...),
und
drei Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt Dieselben
(...) ihre
(...)
(...)
Ihr
Amt
ist ein
Eh(...)
Die Reinumeration des
(...)
da-
gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt
§ 35 — Der Vorstcher besorgt die Gesammt Geschafts-
luh ung und vertritt die Gesellschaft in allen halten, kann
sah aber auch durch den
St(...)ter
vertreten
lassen
§ 36 —Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller
(...)
und die Auszahlung der auf die Vereins.
kasse
(...)
Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers
Am En le des Geschaftsjahres legt der Rechnung führer
volistan (...) Rechnung ab über die
E(...)
und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar
(...)
General-Versammlung vorgelegt wird
Der Vorstcher be-
aufstchugt das Kassenwesen
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch (...) Statut (...) Reichte und Pflichten durch die
blosse Wahl berechugt
§ 38, —
(...)
— Alle im Schosse der Geselt-
schift entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetze vom 11, Juni 1891 stets durch zwei von den be-
theiligten P(...)
zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlasst eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der
(...)
des
Vereins dieselbe
vor(...)
Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen drirten zu, welcher zu (...) hat und dessen
(...)
(...)
ist
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens ¾ der anwesenden Stimmen
«ich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Re-
gierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens § der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen«
— Dieser Besch'nss muss mit ¾ der anwesenden Stimmen
gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der
Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liqui-
dirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh,
Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-
liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Hesperingen, am 1. De-
zember 1900.
(Folgen die Unterschriften.)
Chemirn de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché : 174 kilom.*)
RECETTES.
Do 1er au 31 octobre . . .
Du 1er janvier au 30 sept. . . 1900
Du 1er janvier au 1 octobre. .
Différence en faveur de
Voyageurs.
fr.
157,500 00
1,451,250 00
fr. 1,608,750 00
1,433,750 00
135,000 00
Marchandises.
fr. 1,227,500 00
10,295,000 00
fr. 11,522,500 00
10,320,000 00
1,202,500 00
Recettes diverses.
fr.
93.750
900,000 00
fr. 993,750 00
927,500 00
66,250 00
Recettes totales.
fr. 1,478,750 00
12,646,250 00
fr. 14,125,000 00
12,701,250 00
1,423,750 00
1900 fr. 97,413 79.
Produit kilométrique correspondant à 1899 fr. 87.594 82
*) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux de*
lignes d'Esch Redange et de Trois-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le Grand-
Duché, ne sont pas compris dans les recettes.
Chemins de fer Prince-Henri. — Recettes des lignes. (1er et 2° réseau.)
Longueur en exploitation : 167 kilomètres.
RECETTES.
Du 1er au 31 octobre.
Du 1er janvier au 30 sept. *). . .
Du 1er janvier au 30 oct. . . 1899
Différence en faveur de. . . . 1899
Produit kilométrique corres.]
Voyageurs.
fr. 56,566 74
446,567 85
fr. 503,134 59
410,100 79
93,033 80
Marchandises.
fr. 342,941 95
3,169,252 05
fr. 3,52,194 00
3,183,008 28
329,185 72
Recettes diverses.
fr. 3,441 72
24,672 52
fr. 28,114 24
26,166 53
1,947 71
Recettes totales
fr. 402,950 41
3,640,492 42
fr. 4,043,442 83
3,619,275 60
424,167 23
1900 fr. 28,197 74, soit par jour-kilomètre fr. 78,08
26,021 03,
fr. 71,29
*) Recettes arrêtées au 31 juillet
Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich et de Cruchten-Larochette
Longueur en exploitation : 41 kilomètres
RECETTES.
Du 1er au 31
oct.
Du 1er janvier au 30 sept. ..
Du 1er janvier au 31 oct. . . 1899
Différence en laveur de. . . .1899
Voyageurs.
fr
10,819
109,950 60
fr.
120,770 15
113.516 95
fr
7,253 20
Marchandises.
fr
7,956
65,945 45
fr. 73,902 00
80,835 80
fr.
6,953
Recettes diverses.
fr.
381 30
3,357 90
fr.
3,739 20
3,739 20
Recettes totales.
fr.
19,157 40
179,253 95
fr. 198.411 35
198,111 95
fr.
299 40
1900 fr. 5,807 16.
Produit kilométrique correspondant a 1899 fr 5,798 39
Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom.
RECETTES.
Du 1er au 31
octobre. . .
Du 1er janvier au 31 sept. . . .
Du 1er janvier au 31 octobre. 1900
Du 1er janvier au 31 octobre . 1899
Différence en faveur de. . . 1899
Voyageurs.
fr.
4,348 60
46,773 40
fr.
51,122
50,272 23
fr.
849 75
Marchandises.
fr. 6 246 60
60,649 45
fr.
66,896 05
70,796 67
fr,
3,900 62
Recettes diverses.
fr.
4,557 30
fr.
5,099 20
6,400 51
fr,
1,301 31
Recettes totales.
fr. 11,137 10
111,980 15
fr. 123,117 25
127,469 43
fr.
4,352
fr. 3,357 74.
Produit kilométrique correspondant à 1899 fr. 3,476 44
Luxbg. Imp. Lib. d. I. C. V. Bück: L. Bück, Succ.