Arrêté du 3 mars 1903, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Michelau.
Texte législatif (5 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 7 mars 1903.
N° 17.
Samstag, 7. März 1903.
Arrêté du 3 mars 1903, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Michelau.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Michelau, en-
semble les statuts de cette société;
Vu l'avis émis le 17 septembre 1902 par l'ad-
ministration communale de Bourscheid ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 25 janvier 1903 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements et que les recettes assurées de la
même société paraissent suffisantes pour faire
face à ses dépenses obligatoires ;
Arrête
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Michelau est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 3 mars 1903.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Beschluß vom 3. März 1903, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs-Vereins von
Michelau betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicher-
ungs-Vereins von Michelau, wegen gesetzlicher An-
erkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses
Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung von Burscheid, vom 17. September 1902;
Nach Einsicht des Gutachtens
der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 25. Januar 1903
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891.
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht und daß die gesi-
cherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung
der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hin-
reichend erscheinen;
Beschließt
Art.
1.
Der Viehversicherungs-Verein von
Michelau wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist
dessen Statut genehmigt.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 3. März 1903.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Michelau.
KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein
von Michelau» wird ein Verein gegründet, welcher be-
zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen
der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestände zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Michelau und er-
streckt sich auf die Ortschaft Michelau.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von
fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten
Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3
des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen
als Mitglieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem
Vereine vorgeschlagen,
werden zunächst
von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-
laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlüsse
zu hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe
dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-
schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter
worfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kam
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
weiche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keit für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen
und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem
der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten
Viehver-
sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder
an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-
selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-
dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand
des
Viehes untersucht In zweifelhaften Fällen kann von dem
Vorstände das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des
Versicherten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-
bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstände Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer
während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand ;
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-
glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-
tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstände von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben ;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-
nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung.
— Entschä-
digungsbetrag . — Beiträge. —
Einrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheilen, so-
weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-
digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener
Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-
mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein
versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-
fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern
nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-
lers bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,
die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung Oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig
§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,
ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-
jährigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, weiche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-
schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach
§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge
sind jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-
verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen
Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von
hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so
lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch
festgesetzte Höbe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen
auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorbei-
gehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letz-
tern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-
wöhnlichen Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen
Anordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fälle
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-
kasse bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft der
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden,
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-
lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in
einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse
und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des
Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden
Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und
zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichnis der Mitglieder,
deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-
ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge
und Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlusten
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisser
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstände
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-
lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der
Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der
General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-
mehrheit der Anwesenden gefasst. ausgenommen wenn
über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung
des Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
Oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem
Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
fahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen. die bei der Ein-
ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers,
einem Rechnungsführer, und
zwei Mitgliedern.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
stehers.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt.
Die Remuneration des
Rechnungsführers
dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen. Die Remuneration des Rech-
nungsführers beträgt ½ pCt. des Werthes der versicherten
Thiere.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller
ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten
durch die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle
der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
Arrêté du 3 mars 1903, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
Société mutualiste d'assurance contre la morta-
lité du bétail de Mertzig.
LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT.
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Mertzig, en-
semble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 7 juin 1902 par l'admi-
nistration communale de Mertzig, siège de ladite
société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 25 janvier 1903 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Art. 1
er. La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Mertzig est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouves
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés sera oublié au Mémorial.
Luxembourg, le 3 mars 1903.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement.
EYSCHEN
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-
liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Michelau, am 10. Au-
gust 1902.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 3. März 1903, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs - Vereins von
Mertzig betreffend
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins von Mertzig wegen gesetzlicher An-
erkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses
Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung von Mertzig, Sitz des Vereins, vom
7. Juni 1902;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Forderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 25. Januar 1903 ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Art.
1.
Der Viehversicherungs - Verein von
Mertzig wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist
dessen Statut genehmigt.
Art.
2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 3. März 1903.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Mertzig.
KAPITEL 1. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein
von Mertzig» wird ein Verein gegründet, welcher be-
zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen
der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Mertzig und er-
streckt sich auf die Ortschaften Ober- und Niedermertzig.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
in Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjahrige im Alter von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch An. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder
des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-
standes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-
macht haben ;
b) Notorische Thierquäter oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver-
nicht nachkommen ;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand
erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,
um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu
hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden,
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder
welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere \ermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu
unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-
sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-
sicherten eingeholt werden.
Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer
während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-
stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-
sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand ;
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-
ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-
setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-
ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in weicher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-
den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nach-
gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers
bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden ;
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein
schuldig gemacht hat;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-
endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden
ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch
schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.
bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der
Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit
Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-
gen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-
henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-
den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss
jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,
im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande
freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen
werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-
tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert
Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-
zuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu ent-
richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme
jedoch der Arzneikosten , welche in allen Fällen dem
Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
in letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren
Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs-
summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und
Umlagen des Vereins verheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
17a
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung ;
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vor-
standsmitgliedern, oder auf ein von zebu wirklichen Mit-
gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-
neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse — Die ordentlichen Generalver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem
Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-
dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie-
ben werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten
wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stim-
menmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer, und
zwei
Mitgliedern.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-
gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht
Viehbesitzer sein.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die. Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut einheilten Rechte und Pflichten durch die
blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-
theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verbandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hältle der Mitglieder dabet
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein
müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-
wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur
mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der
Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen
des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891
stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
Avis. — Brevets d'invention.
Les brevets d'invention ci-après ont été déli-
vrés pendant le mois de février écoulé, en vertu
de la loi du 30 juin 1880, savoir
N° 5035. — 2 février. — Roue à ressort. —
G. Ising à Hannovre.
N° 5036. — 4 février. — Perfectionnements
aux systèmes électro-pneumatiques de contrôle
ou de commande. (Certificat d'addition au n°
4365 du 18 avril 1901.) — E.-R. Hill à Wilkins-
burg (E.-U.).
N° 5037. — 4 février. — Perfectionnements
aux appareils régulateurs électriques actionnés
par l'air. (Certificat d'addition au n° 4005 du 7
mai 1900.) — E.-R. Hill à Wilkinsburg (E.-U.).
N° 5038. — 4 février. — Perfectionnements
dans les appareils électro-pneumatiques. (Cer-
tificat d'addition au n° 3502 du 27 février 1899.)
— G. Westinghouse à Pittsburgh.
N° 5039. — 5 février. — Lettres lumineuses
en verre creux avec réflecteur. — H. Very à
Paris.
N° 5040. — 6 février. — Nouveau système
combiné et convertible de brassin et de sépara-
teur de moût. — Max Henius à Chicago.
N° 5041. — 6 février. — Procédé et appareil
pour le traitement de gaz, vapeurs etc. à l'aide
de l'étincelle électrique. — J. Schlutius à Korow.
(Mecklenbourg.)
N° 5042. — 6 février. — Procédé de prépa-
ration de formiat d'ammonium resp. d'ammo-
niac. — J. Schlutius à Karow.
N° 5043. — 7 février. — Machine à cambrer
les cuirs destinés plus particulièrement à la
confection des chaussures. — P. Cousin à Gre-
noble.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss dersethen und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Mertzig , am 7 Juni
1902.
(Folgen die Unterschriften.)
Bekanntmachung — Ersindungspatente
Nachstehende Ersindungspatente sind im Laufe
des verflossenen Monats Februar in Gemäßheit
des Gesetzes vom 30. Juni 1880 ertheilt worden
Nr. 5035. — 2 Februar. — Federndes Nad.
— G.
Ising
in Hannover.
Nr. 5036. — 4. Februar. — Verbesserungen
an den elektro pneumatischen Controllsystemen
(Zusatzpatent zu Nr. 4365 vom 18. April 1901.)
— E. R. Hill zu Wilkinsburg (V. St.),
Nr. 5037. — 4. Februar. — Verbesserung an
elektrisch von Luft bethätigten Regelapparaten
(Zusatzpatent zu Nr, 4005 vom 7 Mai 1900).
— E. R.
Hill
zu Wilkinsburg. (V. St.).
Nr. 5038. — 4. Februar. — Verbesserungen
an elektro-pneumatischen Apparaten. (Zusatzpattent
zu Nr. 3502 vom 27. Februar 1899). — G.
W e s t i n g h o u s e in Pittsburg.
Nr. 5039. — 5. Februar. — Leuchtbuchstaben
aus hohlem Glas mit Reflektor. — H.
Very
in Paris.
Nr. 5040. — 6. Februar. — Neues combi-
nirtes und wechselbares Brau-System. — M.
Henius
in Chicago.
Nr. 5041. — 6. Februar. — Verfahren und
Apparat zum Behandeln von Gasen, Dämpfen
u. s. w., mittels des elektrischen Funkens. —
J.
Schlutius
in Korow (Mecklenburg).
Nr. 5042. — 6. Februar. — Verfahren zur
Herstellung von Ammoniumformiat bezw. Ammo-
niak. —
J.
Schlutius
in Karow.
Nr. 5043. — 7. Februar — Maschine zum
Krümmen des Leders, insbesondere bei der Her-
stellung von Schuhwerk. — V.
Cousin
in
Grenoble.
N° 5044. — 7 février. — Appareil avertisseur
d'excès de vitesse. — G, Rouaix, Aug. Mous-
seau et A. Chovet à Neuilly s/S.
N° 5045. — 9 février. — Procédé de fabrica-
tion et de fixation des manches de couteaux, de
fourchettes, etc. — G. Falbe à Berlin.
N° 5046. — 9 février. — Dispositif pour le
laminage de tuyaux. — L. Gobiet, J. Sandner
et A. Richard à Düsseldorf.
N° 5047. — 9 février. — Procédé de fabrica-
tion de marbre artificiel. — Deutsche Kunst-
marmorwerke G. m. b. H. à Cologne.
N° 5048. — 9 février. — Dispositif pour em-
pêcher les collisions sur chemin de fer. —
(2e certificat d'addition au n° 3635 du 24 juin
1899.) — G. Schreiber à Roubaix.
N° 5049. — 11 février. — Nouveau système
de fourneau à gaz avec four à double feu. —
A. Auzéric à Paris.
N° 5050. — 11 février. — Indicateur de pres-
sion. — A. de Dion et G. Bouton à Puteaux.
N° 5051. — 11 février. — Procédé d'affinage
de fonte fortement chromée et sa transforma-
tion en fer et acier fondu. — O. Massenez à
Wiesbade.
N°5052. — 13 février. — Bourreur méca-
nique pour ballast. — A. Collet à Paris.
N° 5053. — 14 lévrier. — Vase pour la con-
servation de la levure sèche et d'autres produits
analogues. — P. Dengel à Germersheim.
N° 5054. — 14 février. — Fiche à vase pour
portes et fenêtres lourdes. — Ch. Jagler à Of-
fenburg.
N° 5055. — 16 février. — Armature de cam-
pagne pour machines électriques à courant con-
tinu.— Berliner Maschinenbau-Aktiengesellschaft
vorm. L. Schwarzkopf à Berlin.
N° 5056. — 16 février. — Procédé de traite-
ment des vinasses de distillerie. — Ch. Sudre à
Paris.
N° 5057. — 18 février. — Système de join-
toiement pour couverture en tuiles. (Certificat
d'addition au n° 4956 du 14 novembre 1902.)
Nr. 5044. — 7. Februar. — Ueberschnellig-
keitsmelder. — G. Rouaix, A. M o u s s e a u
und A. C h o v e t in Neuilly a. d. Seine.
Nr. 5045. — 9. Februar. — Verfahren zur
Herstellung von Heften und Verbindung derselben
mit der Angel von Messern, Gabeln u. s. w. —
G. Falbe in Berlin.
Nr. 5046. — 9. Februar. — Vorrichtung zum
Walzen von Röhren. — L. Gobiet, J. Sand-
ner, A. Richard in Düsseldorf.
Nr. 5047. — 9. Februar. — Verfahren zur
Herstellung von künstlichem Marmor. — Deutsche
Kunstmarmorwerke, G. m. b. H. in Köln.
Nr. 5048. — 9. Februar. — Einrichtung zur
Verhütung von Eisenbahnzusammenstößen. (2. Zu-
satzpatent zu Nr. 3635 vom 24. Juni 1899.) —
G.
Schreiber
in Roubaix.
Nr. 5049. -
11. Februar. — Neuer Gas-
ofen mit doppeltem Kochherd. —
A. Auzeric
in Paris.
Nr. 5050. — 11. Februar. — Druckmelder.
— A. de Dion und G.
Bouton
in Püteaux.
Nr. 5051. — 11. Februar. — Verfahren der
Verarbeitung von Roheisen mit höherem Chrom-
gehalt auf Flußeisen und Flußstahl im Flamm-
ofen. — O. Massenez in Wiesbaden.
Nr. 5052. — 13. Februar. — Mechanischer
Ballaststopfer. — A.
Collet
in Paris.
Nr. 5053. — 14. Februar. — Vorrichtung
zum Aufbewahren und Frischerhalten von Preß-
hefe u. dergl. — P.
Dengel
in Germersheim.
Nr. 5054. — 14. Februar. — Fischband für
schwere Thüren und Fenster. — K.
Jägler in
Offenburg.
Nr. 5055. — 16. Februar. — Feldarmatur
für elektrische Maschinen mit Gleichstromerregung.
— Berliner
Maschinen-Bau-Aktienge-
sellschaft vorm. L. Schwarzkopf in Berlin.
Nr. 5056 — 16. Februar. — Verfahren zur
Behandlung der Destillationsrückstände. — K.
Sudre
in Paris.
Nr. 5057. — 18. Februar. — Einrichtung
zum Abdichten von Ziegeldächern. (Zusatzpatent
zu Nr. 4956 vom 14. November 1902) — J. P.
— J.-P. Welsenaar, Ph.-H. Romeyn et A.-A.-J.
Verkerk à Harlem (Pays-Bas).
N° 5058. — 19 février. — Pile hydro-élec-
trique à un seul liquide se renouvelant automa-
tiquement. — H, Piqueur à Bruxelles.
N° 5059. — 19 février. — Dispositif pour
tourner et déplacer les lingots dans les lami-
noirs. — J.-A. Hampton et J. Roberts à Hands-
worth (Angleterre).
N° 5060. — 20 février. — Pierre artificielle
réfractaire. — J. Horak à Königswinter.
N° 5061. — 20 février. — Perfectionnements
apportés au mécanisme de perforation servant
à la fabrication de tubes sans couture ou de
corps creux. — B.-F.-M. Tear à Rainhill et
H.-C.-W. Gibson à Londres.
N° 5062. — 20 février. — Appareil pour allu-
mer et éteindre à distance les becs à gaz munis
de veilleuses. — A. Friedrich à Ueckermünde.
N° 5063. — 23 février. — Appareil avertis-
seur d'excès de vitesse. (Certificat d'addition
au n° 5044 du 7 février 1903.) — G. Rouain et
A. Chovet à Neuilly s/S.
N° 5064. — 23 février. — Nouveau procédé
pour le gonflement des pneumatiques d'un véhi-
cule automobile par l'utilisation d'une partie des
gaz sous pression d'un moteur à explosion et
dispositif pour le réaliser. — E. Girard à Mar-
seille.
N° 5065. — 23 février. — Perfectionnements
aux jantes à ressort. — L. Herz à Feucht
(Bavière).
N° 5066. — 25 février. — Procédé et appa-
reil pour le nettoyage des gaz de hauts-four-
neaux. — Société en commandite des Forges
d'Eich, Metz & Cie à Eich.
N° 5067. — 25 février. — Instrument de me-
surage pour déterminer le diamètre de toutes
sortes d'objets ronds. — A. Ihlo et S. Muller à
Mulheim-Ruhr.
N° 5068. — 25 février. — Dispositif pour la
coulée en source de l'acier. — A.-B. Chantraine
à Maubeuge.
Welsenaar, PH. H. Romeyn und A. A. J.
Verkerk
in Hartem (Holland).
Nr. 5058. — 19. Februar. — Hydro-elek-
trisches Element mit nur einer sich selbstthätig
erneuernden Flüssigkeit. — H.
Piqueur
in
Brüssel.
Nr. 5059. — 19. Februar. — Vorrichtung
zum Wenden und Verschieben von Barren in Walz-
werken. — J. A. Hamyton und J. Roberts
in Handsworth (England).
Nr. 5060. — 20. Februar. — Feuerfeste Kalk-
sandsteine. — J. Horak in Königswinter.
Nr. 5061. — 20. Februar. — Verbesserungen
an dem Perforationsmechanismus bei der Her-
stellung von nathlosen Röhren oder sonstigen
Hohlkörpern. — B. F. M.
Tear
in
Rainhill
und H. C W.
Gibson
in London.
Nr. 5062. — 20. Februar. — Apparat um
Gaslicht mit Constantbrennern aus der Ferne an-
zuzünden und zu löschen. — A.
Friedrich
in
Ueckermünde.
Nr. 5063. — 23. Februar. — Ueberschnellig-
keitsmelder. (Zusatzpatent zu Nr. 5044 vom 7. Fe-
bruar 1903). — G.
Rouaix
und A. C h o v e t
in Neuilly a/Seine.
Nr. 5064. — 23. Februar.
Neues Ver-
fahren und Vorrichtung zum Aufblasen der pneu-
matischen Radreifen der Automobile unter Be-
nutzung eines Theiles der unter Druck gesetzten
Gase des Explosivmotors. — E.
Girard
in
Marseille.
Nr. 5065. — 23. Februar. — Verbesserungen
an Radfelgen mit Federlager. — L.
Herz
in
Feucht (Bayern).
Nr. 5066. — 25. Februar. — Verfahren und
Apparat zum Reinigen der Hochofengase. —
Eicher-Hüttenverein,
Metz & Co. in
Eich.
Nr. 5067. — 25. Februar. — Meßwerkzeug
zur Bestimmung des Durchmessers runder Ge-
genstände aller Art. — A. Ihlo und S.
Müller
in Mülheim a. d. Ruhr.
Nr. 5068. — 25. Februar. — Vertheilungs-
trichter zum Stahlgießen in kleineren Formen.
— A. B.
Chantraine
in Maubeuge.
N° 5069. — 26 février. — Système de pédale
pour camions etc. ainsi que pour waggons et
voitures de petits chemins de fer. — R. Hen-
ning à Francfort s/M.
N° 5070. — 26 février. — Serrure automa-
tique. — H. Alrutz et R. Werner à Charlotten-
bourg.
N° 5071. — 26 février. — Procédé de prépa-
ration de cuivre et d'autres métaux homogènes.
— E. Kuch à Nuremberg.
N° 5072. — 26 lévrier. — Perfectionnements
aux lampes électriques, au gaz ou à la vapeur.
— The Cooper Hewitt Electric Company à New-
York.
N° 5073. — 27 février. — Anti-incrustant
pour chaudières à vapeur dit : Le Poligravite.
— L. Versluys à Ostende.
N° 5074. — 27 février. — Procédé de fabri-
cation de cuir à l'aide de matières colorantes.
— P.-D. Zacharias à Athènes.
Ont été transférés
Le 16 février, les brevets N° 3435 — Nou-
veau traitement de la houille en vue de l'extrac-
tion des produits accessoires — N° 3562 — In-
novation aux fours à coke en vue de leur ren-
dement en produits accessoires — N° 4986 —
Innovations aux fours à coke — des 16 dé-
cembre 1898, 19 avril 1899 et 19 décembre
1902, à la firme Franz Brunck à Dortmund.
Le 25 février, le brevet N° 4074 du 27 juin
1900 — Perfectionnements apportés aux poêles
à gaz — à O. Kern, Ch. Clamond et W.-M. Ro-
binson à Paris,
Les brevets ci-après sont éteints pour défaut
de paiement de la taxe annuelle
N° 2170. — Améliorations aux machines pour
poser des bandes de roues.
N° 2658. — Machine servant à produire des
tirages de pierres lithographiques, blocs graves
etc. et à reproduire ces tirages sur le verre,
les bois et autres matières solides.
N° 2663. — Perfectionnements aux automo-
biles avec moteur à gaz ou à pétrole.
Nr. 5069. — 26. Februar. — Tretvorrichtung
für schwere Gepäckwagen, und dgl., sowie für
kleine Eisenbahn-, Personen- und Material-Trans-
portfahrzeuge. — R. Henning in Frankfurt a. M.
Nr. 5070. — 26. Februar. — Selbstthätig
schließendes Schloß. — H.
Alrutz
und R.
Werner
in Charlottenburg.
Nr. 5071. — 26, Februar. — Verfahren zur
Herstellung von homogenem Kupfer und anderen
Metallen. — E. Kuch in Nürnberg.
Nr. 5072. — 26. Februar. — Verbesserungen
an elektrischen Lampen mit Gas- oder Dampf-
betrieb. — The Cooper Hewitt Electric Company
in New-York.
Nr. 5073.
27. Februar. — Mittel zur Ver-
hütung des Kesselsteines, gen. Poligravite. —
L.
Versluys
in Ostende.
Nr. 5074. — 27. Februar. — Verfahren zur
Erzeugung von Leder mittels Farbstoffen. —
P. D.
Zacharias
in Athen.
Es sind übertragen worden
Am 16. Februar, die Patente Nr. 3435 —
Neuerung bei der Verkokung mit Gewinnung der
Nebenprodukte — Nr. 3562 — Neuerung bei
Koksöfen mit Gewinnung der Nebenprodukte —
Nr. 4986 — Neuerung an Koksöfen — vom 16.
Dezember 1898, 19. April 1899 und 19. De-
zember 1902, an die Firma Franz B r u n c k in
Dortmund.
Am 25. Februar, das Patent Nr. 4074 vom
27. Juni 1900 — Neuerungen an Gasöfen — an
O. Kern, R.
Clamond
und W. M.
Robin-
son in Paris.
Folgende Erfindungspatente sind erloschen man-
gels Entrichtung der jährlichen Gebühr.
Nr. 2170. — Verbesserungen an Maschinen
zum Aufziehen von Radbärdern.
Nr. 2658. — Maschine zur Herstellung von
Abdrücken von lithographischen Steinen, gravirten
Blöcken u. dgl. und Uebertragung dieser Abdrücke
auf Glas, Holz und andere starre Stoffe.
Nr. 2663. — Neuerungen an Automobilen mit
Gas- oder Petroleumbetrieb.
N° 3018. — Construction d'électrodes accu-
mulateurs.
N° 3019. — Procédé d'extraction de sels in-
solubles ou peu solubles des anodes métalliques
par l'électrolyse de solutions acqueuses ren-
fermant deux sels.
N° 3020. — Emploi d'électrodes de natures
différentes dans les actions électrolytiques.
N° 3797 et 4044 — Frein hydraulique pour
véhicules de chemins de fer et tramways.
N°3801. — Procédé pour l'amélioration de
la houille et des combustibles solides en général.
N° 3819. — Tuile de ciment à garniture de
labyrinthe et machine pour les fabriquer.
N° 4579. — Parapluie avec canne à articula-
tion.
N° 4581. — Batterie d'accumulateurs.
N° 4584. — Appareil servant à arroser régu-
lièrement les cultures, voies publiques etc.
N° 4591. — Scène à circonvolution.
N° 4593. — Briquettes de combustible.
N° 4598. — Machine à mouler pour la fabri-
cation mécanique de conduits protecteurs pour
câbles, en ciment, béton etc.
N° 4599. — Procédé pour imprégner etc. les
conduits protecteurs pour câbles électriques.
N° 4600. — Casse à majuscules.
Luxembourg, le 1er murs 1903.
Le Conseiller Secrétaire général,
P. RUPPERT.
Avis. — Association syndicale.
Conformément à l'art. 10 de loi du 28 dé-
cembre 1883, il sera ouvert du 26 mars au 9
avril 1903, dans la commune d'Ell une enquête
sur le projet et les statuts d'une association à
créer pour l'établissement de chemins d'exploi-
tation à Ell.
Le plan de situation, le devis détaillé des tra-
vaux, un relevé alphabétique des propriétaires
intéressés, ainsi que le projet des statuts de
Nr. 3018. — Herstellung von Stromsammler-
elektroden.
Nr. 3019. — Verfahren zur Darstellung von
unlöslichen oder schwer löslichen Salzen aus
Metall-Anoden mittelst Elektrolyse wässeriger Lö-
sungen, welche je zwei Salze enthalten.
Nr. 3020. — Verwendung substantiell verschie-
dener Elektroden bei elektrolytischen Prozessen.
Nr. 3767 u. 4044. — Hydraulische Bremse
für Eisenbahnen und Tramways.
Nr. 3801. — Verbesserung der Steinkohle und
der festen Brennmaterialien im Allgemeinen.
Nr. 3819. — Cementdachplatte mit Labyrinth-
dichtung und Maschine zu ihrer Herstellung.
Nr. 4379. — Schirm mit seitlich versetzbarem
Stock.
Nr. 4581. — Sammlerbatterie.
Nr. 4584. — Apparat zum regelmäßigen Be-
gießen der Culturen, Straßen, u. s. w.
Nr. 4591. — Schaubühne mit um dieselbe sich
drehendem Gehäuse.
Nr. 4593. — Herstellung von Brennstoffbriquets.
Nr. 4598. — Formmaschine zur Herstellung
von Kabelmänteln aus Cement, Beton und sonstigen
künstlichen Steinen.
Nr. 4599. — Verfahren zum inwendigen Aus-
poliren der Kabelmäntel.
Nr. 4600. — Setzkasten für Majuskeln.
Luxemburg, den 1. März 1903.
Der Regierungsrath u. Generalsekretär,
P.
Ruppert.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft
Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember
1883 wird vom 26. März auf den 9. April k.
in der Gemeinde Ell eine Untersuchung abgehalten
über das Projekt und die Statuten einer zu bil-
denden Genossenschaft für Anlage von Feldwegen
zu Ell.
Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein
alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigen-
thümer sowie das Projekt des Genossenschafts-
Avis. — Association syndicale.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour
l'association syndicale pour la construction de
chemins d'exploitation à Arsdorf, dans la com-
mune d'Arsdorf, a été autorisée.
Cet arrêté, ainsi qu'un double de l'acte d'as-
sociation sont déposés au Gouvernement et au
secrétariat communal d'Arsdorf.
Luxembourg, le 5 mars 1903.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Domaines de l'État.
L'administration de l'enregistrement et des
domaines est chargée de vendre, conformément
à la loi du 17 décembre 1853, une parcelle de
terrain domanial d'une contenance environ de
132,75 m2 située à Basse-Pétrusse-Luxembourg,
entre le domaine de l'État et Hubert Meyer et
restée disponible par suite de la construction
du chemin dit « Berlinerweg ».
Luxembourg, le 6 mars 1903.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Bekanntmachung. — Staats-Domänen.
Die Einregistrirungs- und Domänenverwaltung
ist beauftragt, in Gemäßheit des Gesetzes vom
17. Dezember 1853, eine durch den Bau des
Berlinerweges verfügbar gebliebene Varzelle Oed-
land, von einem Flächeninhalt von ungefähr
132,75 Quadradmeter, gelegen zu Unter-Petruß,
Gebiet der Stadt Luxemburg, zwischen dem Staats-
eigenthum und Hubert Meyer, zu veräußern.
Luxemburg, den 6. März 1903.
Der General-Director der Finanzen,
M.
Mongenast.
aktes sind auf dem Gemeindesekretariat zu Ell
vom 26. März ab, hinterlegt.
Hr.
Orianne,
Mitglied der Ackerbau-Com-
mission zu Elvingen, ist zum Untersuchungscom-
missar ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird
er den Interessenten am 9. April k., von 9—11
Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am
selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige
Einsprüche im Schulsaale zu Ell entgegennehmen.
Luxemburg, den 5. März 1903.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
l'association sont déposés au secrétariat commu-
nal d'Ell, à partir du 26 mars prochain.
M. Orianne, membre de la Commission d'agri-
culture à Elvange, est nommé commissaire à
l'enquête. Il donnera les explications néces-
saires aux intéressés, sur le terrain, le 9 avril
prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra
les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures
de relevée, à l'école communale d'Ell.
Luxembourg, le 5 mars 1903
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung — Syndikatsgenossenschaft
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen
Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage
von Feldwegen zu Arsdorf, Gemeinde Arsdorf,
genehmigt worden.
Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Ge-
nossenschaftsaktes sind bei der Regierung und dem
Gemeindesekretariate zu Arsdorf deponirt.
Luxemburg, den 5. März 1903.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.