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Arrêté du 3 mars 1903, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Michelau.

5 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Texte législatif (5 Articles)

Arrêté du 3 mars 1903, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Michelau.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Samedi, 7 mars 1903.

N° 17.

Samstag, 7. März 1903.

Arrêté du 3 mars 1903, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la Société

mutualiste d'assurance contre la mortalité du

bétail de Michelau.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Michelau, en-

semble les statuts de cette société;

Vu l'avis émis le 17 septembre 1902 par l'ad-

ministration communale de Bourscheid ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 25 janvier 1903 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements et que les recettes assurées de la

même société paraissent suffisantes pour faire

face à ses dépenses obligatoires ;

Arrête

règlements et que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ;

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Michelau est

légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouvés.

règlements et que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ;

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 3 mars 1903.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Beschluß vom 3. März 1903, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs-Vereins von

Michelau betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicher-

ungs-Vereins von Michelau, wegen gesetzlicher An-

erkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses

Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-

waltung von Burscheid, vom 17. September 1902;

Nach Einsicht des Gutachtens

der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 25. Januar 1903

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891.

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht und daß die gesi-

cherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung

der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hin-

reichend erscheinen;

Beschließt

Art.

1.

Der Viehversicherungs-Verein von

Michelau wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist

dessen Statut genehmigt.

règlements et que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ;

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 3. März 1903.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Michelau.

KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein

von Michelau» wird ein Verein gegründet, welcher be-

zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen

der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem

Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem

Viehbestände zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Michelau und er-

streckt sich auf die Ortschaft Michelau.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Verein. — Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von

fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten

Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3

des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen

als Mitglieder des Vereins zugelassen.

Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben ;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

nicht nachkommen

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-

stand erhalten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem

Vereine vorgeschlagen,

werden zunächst

von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-

laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlüsse

zu hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe

dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-

schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter

worfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kam

nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

weiche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keit für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen

und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem

der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen

seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten

Viehver-

sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder

an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-

selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-

dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand

des

Viehes untersucht In zweifelhaften Fällen kann von dem

Vorstände das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des

Versicherten eingeholt werden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-

bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstände Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer

während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand ;

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-

glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-

tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstände von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben ;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-

nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung.

— Entschä-

digungsbetrag . — Beiträge. —

Einrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheilen, so-

weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-

digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener

Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-

mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein

versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-

fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern

nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-

lers bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat ;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt

worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,

die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden

müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung Oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

zulässig

§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel

der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,

mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,

ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-

jährigen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, weiche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-

schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach

§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge

sind jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-

stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-

denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe

muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-

verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-

schlossen werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-

tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen

Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von

hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so

lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch

festgesetzte Höbe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen

auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorbei-

gehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letz-

tern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-

wöhnlichen Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen

Anordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fälle

dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-

kasse bestritten.

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft der

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden,

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-

lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in

einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse

und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des

Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden

Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und

zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichnis der Mitglieder,

deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-

ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge

und Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlusten

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisser

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstände

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung.

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-

lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der

Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der

General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-

mehrheit der Anwesenden gefasst. ausgenommen wenn

über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung

des Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt

Oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem

Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung

über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-

fahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen. die bei der Ein-

ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-

schrieben werden.

§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers,

einem Rechnungsführer, und

zwei Mitgliedern.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-

stehers.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt.

Die Remuneration des

Rechnungsführers

dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kassenwesen. Die Remuneration des Rech-

nungsführers beträgt ½ pCt. des Werthes der versicherten

Thiere.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller

ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten

durch die blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten

sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel

der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung

ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle

der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-

mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli

1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

Arrêté du 3 mars 1903, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

Société mutualiste d'assurance contre la morta-

lité du bétail de Mertzig.

LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT

DU GOUVERNEMENT.

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Mertzig, en-

semble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 7 juin 1902 par l'admi-

nistration communale de Mertzig, siège de ladite

société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 25 janvier 1903 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Art. 1

er. La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Mertzig est

légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouves

Arrêté du 3 mars 1903, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail de Mertzig.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés sera oublié au Mémorial.

Luxembourg, le 3 mars 1903.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement.

EYSCHEN

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-

liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Michelau, am 10. Au-

gust 1902.

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß vom 3. März 1903, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs - Vereins von

Mertzig betreffend

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-

rungs-Vereins von Mertzig wegen gesetzlicher An-

erkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses

Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-

waltung von Mertzig, Sitz des Vereins, vom

7. Juni 1902;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Commission zur Forderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 25. Januar 1903 ;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Art.

1.

Der Viehversicherungs - Verein von

Mertzig wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist

dessen Statut genehmigt.

Art.

2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 3. März 1903.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Mertzig.

KAPITEL 1. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein

von Mertzig» wird ein Verein gegründet, welcher be-

zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen

der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem

Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem

Viehbestande zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Mertzig und er-

streckt sich auf die Ortschaften Ober- und Niedermertzig.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

in Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Verein. — Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjahrige im Alter von

15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen

werden jedoch nur unter den durch An. 3 des Gesetzes

vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder

des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit

der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-

standes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-

macht haben ;

b) Notorische Thierquäter oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver-

nicht nachkommen ;

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand

erhalten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus

dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,

um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu

hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden,

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder

welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere \ermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keiten für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-

sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,

welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu

unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-

sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-

sicherten eingeholt werden.

Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer

während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-

stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-

sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand ;

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-

der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-

ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-

setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-

ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in weicher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-

den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nach-

gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers

bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden ;

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall

nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein

schuldig gemacht hat;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-

endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden

ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch

schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.

bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

zulässig.

§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der

Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit

Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-

gen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind

jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-

henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-

den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss

jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,

im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande

freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen

werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-

tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-

trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert

Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-

zuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festge-

setzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch

die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden

§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu ent-

richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen

Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-

ordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme

jedoch der Arzneikosten , welche in allen Fällen dem

Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten.

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

in letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und

fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren

Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs-

summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und

Umlagen des Vereins verheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

17a

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung ;

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung

eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vor-

standsmitgliedern, oder auf ein von zebu wirklichen Mit-

gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-

ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-

neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über

Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des

Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse — Die ordentlichen Generalver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt

oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem

Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung

über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-

dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie-

ben werden.

§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten

wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stim-

menmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ;

einem Rechnungsführer, und

zwei

Mitgliedern.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-

sitzenden.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-

gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.

Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht

Viehbesitzer sein.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die. Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch das Statut einheilten Rechte und Pflichten durch die

blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-

theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verbandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hältle der Mitglieder dabet

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein

müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-

wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur

mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der

Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen

des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891

stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

Avis. — Brevets d'invention.

Les brevets d'invention ci-après ont été déli-

vrés pendant le mois de février écoulé, en vertu

de la loi du 30 juin 1880, savoir

N° 5035. — 2 février. — Roue à ressort. —

G. Ising à Hannovre.

N° 5036. — 4 février. — Perfectionnements

aux systèmes électro-pneumatiques de contrôle

ou de commande. (Certificat d'addition au n°

4365 du 18 avril 1901.) — E.-R. Hill à Wilkins-

burg (E.-U.).

N° 5037. — 4 février. — Perfectionnements

aux appareils régulateurs électriques actionnés

par l'air. (Certificat d'addition au n° 4005 du 7

mai 1900.) — E.-R. Hill à Wilkinsburg (E.-U.).

N° 5038. — 4 février. — Perfectionnements

dans les appareils électro-pneumatiques. (Cer-

tificat d'addition au n° 3502 du 27 février 1899.)

— G. Westinghouse à Pittsburgh.

N° 5039. — 5 février. — Lettres lumineuses

en verre creux avec réflecteur. — H. Very à

Paris.

N° 5040. — 6 février. — Nouveau système

combiné et convertible de brassin et de sépara-

teur de moût. — Max Henius à Chicago.

N° 5041. — 6 février. — Procédé et appareil

pour le traitement de gaz, vapeurs etc. à l'aide

de l'étincelle électrique. — J. Schlutius à Korow.

(Mecklenbourg.)

N° 5042. — 6 février. — Procédé de prépa-

ration de formiat d'ammonium resp. d'ammo-

niac. — J. Schlutius à Karow.

N° 5043. — 7 février. — Machine à cambrer

les cuirs destinés plus particulièrement à la

confection des chaussures. — P. Cousin à Gre-

noble.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss dersethen und als verbindliche

Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Mertzig , am 7 Juni

1902.

(Folgen die Unterschriften.)

Bekanntmachung — Ersindungspatente

Nachstehende Ersindungspatente sind im Laufe

des verflossenen Monats Februar in Gemäßheit

des Gesetzes vom 30. Juni 1880 ertheilt worden

Nr. 5035. — 2 Februar. — Federndes Nad.

— G.

Ising

in Hannover.

Nr. 5036. — 4. Februar. — Verbesserungen

an den elektro pneumatischen Controllsystemen

(Zusatzpatent zu Nr. 4365 vom 18. April 1901.)

— E. R. Hill zu Wilkinsburg (V. St.),

Nr. 5037. — 4. Februar. — Verbesserung an

elektrisch von Luft bethätigten Regelapparaten

(Zusatzpatent zu Nr, 4005 vom 7 Mai 1900).

— E. R.

Hill

zu Wilkinsburg. (V. St.).

Nr. 5038. — 4. Februar. — Verbesserungen

an elektro-pneumatischen Apparaten. (Zusatzpattent

zu Nr. 3502 vom 27. Februar 1899). — G.

W e s t i n g h o u s e in Pittsburg.

Nr. 5039. — 5. Februar. — Leuchtbuchstaben

aus hohlem Glas mit Reflektor. — H.

Very

in Paris.

Nr. 5040. — 6. Februar. — Neues combi-

nirtes und wechselbares Brau-System. — M.

Henius

in Chicago.

Nr. 5041. — 6. Februar. — Verfahren und

Apparat zum Behandeln von Gasen, Dämpfen

u. s. w., mittels des elektrischen Funkens. —

J.

Schlutius

in Korow (Mecklenburg).

Nr. 5042. — 6. Februar. — Verfahren zur

Herstellung von Ammoniumformiat bezw. Ammo-

niak. —

J.

Schlutius

in Karow.

Nr. 5043. — 7. Februar — Maschine zum

Krümmen des Leders, insbesondere bei der Her-

stellung von Schuhwerk. — V.

Cousin

in

Grenoble.

N° 5044. — 7 février. — Appareil avertisseur

d'excès de vitesse. — G, Rouaix, Aug. Mous-

seau et A. Chovet à Neuilly s/S.

N° 5045. — 9 février. — Procédé de fabrica-

tion et de fixation des manches de couteaux, de

fourchettes, etc. — G. Falbe à Berlin.

N° 5046. — 9 février. — Dispositif pour le

laminage de tuyaux. — L. Gobiet, J. Sandner

et A. Richard à Düsseldorf.

N° 5047. — 9 février. — Procédé de fabrica-

tion de marbre artificiel. — Deutsche Kunst-

marmorwerke G. m. b. H. à Cologne.

N° 5048. — 9 février. — Dispositif pour em-

pêcher les collisions sur chemin de fer. —

(2e certificat d'addition au n° 3635 du 24 juin

1899.) — G. Schreiber à Roubaix.

N° 5049. — 11 février. — Nouveau système

de fourneau à gaz avec four à double feu. —

A. Auzéric à Paris.

N° 5050. — 11 février. — Indicateur de pres-

sion. — A. de Dion et G. Bouton à Puteaux.

N° 5051. — 11 février. — Procédé d'affinage

de fonte fortement chromée et sa transforma-

tion en fer et acier fondu. — O. Massenez à

Wiesbade.

N°5052. — 13 février. — Bourreur méca-

nique pour ballast. — A. Collet à Paris.

N° 5053. — 14 lévrier. — Vase pour la con-

servation de la levure sèche et d'autres produits

analogues. — P. Dengel à Germersheim.

N° 5054. — 14 février. — Fiche à vase pour

portes et fenêtres lourdes. — Ch. Jagler à Of-

fenburg.

N° 5055. — 16 février. — Armature de cam-

pagne pour machines électriques à courant con-

tinu.— Berliner Maschinenbau-Aktiengesellschaft

vorm. L. Schwarzkopf à Berlin.

N° 5056. — 16 février. — Procédé de traite-

ment des vinasses de distillerie. — Ch. Sudre à

Paris.

N° 5057. — 18 février. — Système de join-

toiement pour couverture en tuiles. (Certificat

d'addition au n° 4956 du 14 novembre 1902.)

Nr. 5044. — 7. Februar. — Ueberschnellig-

keitsmelder. — G. Rouaix, A. M o u s s e a u

und A. C h o v e t in Neuilly a. d. Seine.

Nr. 5045. — 9. Februar. — Verfahren zur

Herstellung von Heften und Verbindung derselben

mit der Angel von Messern, Gabeln u. s. w. —

G. Falbe in Berlin.

Nr. 5046. — 9. Februar. — Vorrichtung zum

Walzen von Röhren. — L. Gobiet, J. Sand-

ner, A. Richard in Düsseldorf.

Nr. 5047. — 9. Februar. — Verfahren zur

Herstellung von künstlichem Marmor. — Deutsche

Kunstmarmorwerke, G. m. b. H. in Köln.

Nr. 5048. — 9. Februar. — Einrichtung zur

Verhütung von Eisenbahnzusammenstößen. (2. Zu-

satzpatent zu Nr. 3635 vom 24. Juni 1899.) —

G.

Schreiber

in Roubaix.

Nr. 5049. -

11. Februar. — Neuer Gas-

ofen mit doppeltem Kochherd. —

A. Auzeric

in Paris.

Nr. 5050. — 11. Februar. — Druckmelder.

— A. de Dion und G.

Bouton

in Püteaux.

Nr. 5051. — 11. Februar. — Verfahren der

Verarbeitung von Roheisen mit höherem Chrom-

gehalt auf Flußeisen und Flußstahl im Flamm-

ofen. — O. Massenez in Wiesbaden.

Nr. 5052. — 13. Februar. — Mechanischer

Ballaststopfer. — A.

Collet

in Paris.

Nr. 5053. — 14. Februar. — Vorrichtung

zum Aufbewahren und Frischerhalten von Preß-

hefe u. dergl. — P.

Dengel

in Germersheim.

Nr. 5054. — 14. Februar. — Fischband für

schwere Thüren und Fenster. — K.

Jägler in

Offenburg.

Nr. 5055. — 16. Februar. — Feldarmatur

für elektrische Maschinen mit Gleichstromerregung.

— Berliner

Maschinen-Bau-Aktienge-

sellschaft vorm. L. Schwarzkopf in Berlin.

Nr. 5056 — 16. Februar. — Verfahren zur

Behandlung der Destillationsrückstände. — K.

Sudre

in Paris.

Nr. 5057. — 18. Februar. — Einrichtung

zum Abdichten von Ziegeldächern. (Zusatzpatent

zu Nr. 4956 vom 14. November 1902) — J. P.

— J.-P. Welsenaar, Ph.-H. Romeyn et A.-A.-J.

Verkerk à Harlem (Pays-Bas).

N° 5058. — 19 février. — Pile hydro-élec-

trique à un seul liquide se renouvelant automa-

tiquement. — H, Piqueur à Bruxelles.

N° 5059. — 19 février. — Dispositif pour

tourner et déplacer les lingots dans les lami-

noirs. — J.-A. Hampton et J. Roberts à Hands-

worth (Angleterre).

N° 5060. — 20 février. — Pierre artificielle

réfractaire. — J. Horak à Königswinter.

N° 5061. — 20 février. — Perfectionnements

apportés au mécanisme de perforation servant

à la fabrication de tubes sans couture ou de

corps creux. — B.-F.-M. Tear à Rainhill et

H.-C.-W. Gibson à Londres.

N° 5062. — 20 février. — Appareil pour allu-

mer et éteindre à distance les becs à gaz munis

de veilleuses. — A. Friedrich à Ueckermünde.

N° 5063. — 23 février. — Appareil avertis-

seur d'excès de vitesse. (Certificat d'addition

au n° 5044 du 7 février 1903.) — G. Rouain et

A. Chovet à Neuilly s/S.

N° 5064. — 23 février. — Nouveau procédé

pour le gonflement des pneumatiques d'un véhi-

cule automobile par l'utilisation d'une partie des

gaz sous pression d'un moteur à explosion et

dispositif pour le réaliser. — E. Girard à Mar-

seille.

N° 5065. — 23 février. — Perfectionnements

aux jantes à ressort. — L. Herz à Feucht

(Bavière).

N° 5066. — 25 février. — Procédé et appa-

reil pour le nettoyage des gaz de hauts-four-

neaux. — Société en commandite des Forges

d'Eich, Metz & Cie à Eich.

N° 5067. — 25 février. — Instrument de me-

surage pour déterminer le diamètre de toutes

sortes d'objets ronds. — A. Ihlo et S. Muller à

Mulheim-Ruhr.

N° 5068. — 25 février. — Dispositif pour la

coulée en source de l'acier. — A.-B. Chantraine

à Maubeuge.

Welsenaar, PH. H. Romeyn und A. A. J.

Verkerk

in Hartem (Holland).

Nr. 5058. — 19. Februar. — Hydro-elek-

trisches Element mit nur einer sich selbstthätig

erneuernden Flüssigkeit. — H.

Piqueur

in

Brüssel.

Nr. 5059. — 19. Februar. — Vorrichtung

zum Wenden und Verschieben von Barren in Walz-

werken. — J. A. Hamyton und J. Roberts

in Handsworth (England).

Nr. 5060. — 20. Februar. — Feuerfeste Kalk-

sandsteine. — J. Horak in Königswinter.

Nr. 5061. — 20. Februar. — Verbesserungen

an dem Perforationsmechanismus bei der Her-

stellung von nathlosen Röhren oder sonstigen

Hohlkörpern. — B. F. M.

Tear

in

Rainhill

und H. C W.

Gibson

in London.

Nr. 5062. — 20. Februar. — Apparat um

Gaslicht mit Constantbrennern aus der Ferne an-

zuzünden und zu löschen. — A.

Friedrich

in

Ueckermünde.

Nr. 5063. — 23. Februar. — Ueberschnellig-

keitsmelder. (Zusatzpatent zu Nr. 5044 vom 7. Fe-

bruar 1903). — G.

Rouaix

und A. C h o v e t

in Neuilly a/Seine.

Nr. 5064. — 23. Februar.

Neues Ver-

fahren und Vorrichtung zum Aufblasen der pneu-

matischen Radreifen der Automobile unter Be-

nutzung eines Theiles der unter Druck gesetzten

Gase des Explosivmotors. — E.

Girard

in

Marseille.

Nr. 5065. — 23. Februar. — Verbesserungen

an Radfelgen mit Federlager. — L.

Herz

in

Feucht (Bayern).

Nr. 5066. — 25. Februar. — Verfahren und

Apparat zum Reinigen der Hochofengase. —

Eicher-Hüttenverein,

Metz & Co. in

Eich.

Nr. 5067. — 25. Februar. — Meßwerkzeug

zur Bestimmung des Durchmessers runder Ge-

genstände aller Art. — A. Ihlo und S.

Müller

in Mülheim a. d. Ruhr.

Nr. 5068. — 25. Februar. — Vertheilungs-

trichter zum Stahlgießen in kleineren Formen.

— A. B.

Chantraine

in Maubeuge.

N° 5069. — 26 février. — Système de pédale

pour camions etc. ainsi que pour waggons et

voitures de petits chemins de fer. — R. Hen-

ning à Francfort s/M.

N° 5070. — 26 février. — Serrure automa-

tique. — H. Alrutz et R. Werner à Charlotten-

bourg.

N° 5071. — 26 février. — Procédé de prépa-

ration de cuivre et d'autres métaux homogènes.

— E. Kuch à Nuremberg.

N° 5072. — 26 lévrier. — Perfectionnements

aux lampes électriques, au gaz ou à la vapeur.

— The Cooper Hewitt Electric Company à New-

York.

N° 5073. — 27 février. — Anti-incrustant

pour chaudières à vapeur dit : Le Poligravite.

— L. Versluys à Ostende.

N° 5074. — 27 février. — Procédé de fabri-

cation de cuir à l'aide de matières colorantes.

— P.-D. Zacharias à Athènes.

Ont été transférés

Le 16 février, les brevets N° 3435 — Nou-

veau traitement de la houille en vue de l'extrac-

tion des produits accessoires — N° 3562 — In-

novation aux fours à coke en vue de leur ren-

dement en produits accessoires — N° 4986 —

Innovations aux fours à coke — des 16 dé-

cembre 1898, 19 avril 1899 et 19 décembre

1902, à la firme Franz Brunck à Dortmund.

Le 25 février, le brevet N° 4074 du 27 juin

1900 — Perfectionnements apportés aux poêles

à gaz — à O. Kern, Ch. Clamond et W.-M. Ro-

binson à Paris,

Les brevets ci-après sont éteints pour défaut

de paiement de la taxe annuelle

N° 2170. — Améliorations aux machines pour

poser des bandes de roues.

N° 2658. — Machine servant à produire des

tirages de pierres lithographiques, blocs graves

etc. et à reproduire ces tirages sur le verre,

les bois et autres matières solides.

N° 2663. — Perfectionnements aux automo-

biles avec moteur à gaz ou à pétrole.

Nr. 5069. — 26. Februar. — Tretvorrichtung

für schwere Gepäckwagen, und dgl., sowie für

kleine Eisenbahn-, Personen- und Material-Trans-

portfahrzeuge. — R. Henning in Frankfurt a. M.

Nr. 5070. — 26. Februar. — Selbstthätig

schließendes Schloß. — H.

Alrutz

und R.

Werner

in Charlottenburg.

Nr. 5071. — 26, Februar. — Verfahren zur

Herstellung von homogenem Kupfer und anderen

Metallen. — E. Kuch in Nürnberg.

Nr. 5072. — 26. Februar. — Verbesserungen

an elektrischen Lampen mit Gas- oder Dampf-

betrieb. — The Cooper Hewitt Electric Company

in New-York.

Nr. 5073.

27. Februar. — Mittel zur Ver-

hütung des Kesselsteines, gen. Poligravite. —

L.

Versluys

in Ostende.

Nr. 5074. — 27. Februar. — Verfahren zur

Erzeugung von Leder mittels Farbstoffen. —

P. D.

Zacharias

in Athen.

Es sind übertragen worden

Am 16. Februar, die Patente Nr. 3435 —

Neuerung bei der Verkokung mit Gewinnung der

Nebenprodukte — Nr. 3562 — Neuerung bei

Koksöfen mit Gewinnung der Nebenprodukte —

Nr. 4986 — Neuerung an Koksöfen — vom 16.

Dezember 1898, 19. April 1899 und 19. De-

zember 1902, an die Firma Franz B r u n c k in

Dortmund.

Am 25. Februar, das Patent Nr. 4074 vom

27. Juni 1900 — Neuerungen an Gasöfen — an

O. Kern, R.

Clamond

und W. M.

Robin-

son in Paris.

Folgende Erfindungspatente sind erloschen man-

gels Entrichtung der jährlichen Gebühr.

Nr. 2170. — Verbesserungen an Maschinen

zum Aufziehen von Radbärdern.

Nr. 2658. — Maschine zur Herstellung von

Abdrücken von lithographischen Steinen, gravirten

Blöcken u. dgl. und Uebertragung dieser Abdrücke

auf Glas, Holz und andere starre Stoffe.

Nr. 2663. — Neuerungen an Automobilen mit

Gas- oder Petroleumbetrieb.

N° 3018. — Construction d'électrodes accu-

mulateurs.

N° 3019. — Procédé d'extraction de sels in-

solubles ou peu solubles des anodes métalliques

par l'électrolyse de solutions acqueuses ren-

fermant deux sels.

N° 3020. — Emploi d'électrodes de natures

différentes dans les actions électrolytiques.

N° 3797 et 4044 — Frein hydraulique pour

véhicules de chemins de fer et tramways.

N°3801. — Procédé pour l'amélioration de

la houille et des combustibles solides en général.

N° 3819. — Tuile de ciment à garniture de

labyrinthe et machine pour les fabriquer.

N° 4579. — Parapluie avec canne à articula-

tion.

N° 4581. — Batterie d'accumulateurs.

N° 4584. — Appareil servant à arroser régu-

lièrement les cultures, voies publiques etc.

N° 4591. — Scène à circonvolution.

N° 4593. — Briquettes de combustible.

N° 4598. — Machine à mouler pour la fabri-

cation mécanique de conduits protecteurs pour

câbles, en ciment, béton etc.

N° 4599. — Procédé pour imprégner etc. les

conduits protecteurs pour câbles électriques.

N° 4600. — Casse à majuscules.

Luxembourg, le 1er murs 1903.

Le Conseiller Secrétaire général,

P. RUPPERT.

Avis. — Association syndicale.

Conformément à l'art. 10 de loi du 28 dé-

cembre 1883, il sera ouvert du 26 mars au 9

avril 1903, dans la commune d'Ell une enquête

sur le projet et les statuts d'une association à

créer pour l'établissement de chemins d'exploi-

tation à Ell.

Le plan de situation, le devis détaillé des tra-

vaux, un relevé alphabétique des propriétaires

intéressés, ainsi que le projet des statuts de

Nr. 3018. — Herstellung von Stromsammler-

elektroden.

Nr. 3019. — Verfahren zur Darstellung von

unlöslichen oder schwer löslichen Salzen aus

Metall-Anoden mittelst Elektrolyse wässeriger Lö-

sungen, welche je zwei Salze enthalten.

Nr. 3020. — Verwendung substantiell verschie-

dener Elektroden bei elektrolytischen Prozessen.

Nr. 3767 u. 4044. — Hydraulische Bremse

für Eisenbahnen und Tramways.

Nr. 3801. — Verbesserung der Steinkohle und

der festen Brennmaterialien im Allgemeinen.

Nr. 3819. — Cementdachplatte mit Labyrinth-

dichtung und Maschine zu ihrer Herstellung.

Nr. 4379. — Schirm mit seitlich versetzbarem

Stock.

Nr. 4581. — Sammlerbatterie.

Nr. 4584. — Apparat zum regelmäßigen Be-

gießen der Culturen, Straßen, u. s. w.

Nr. 4591. — Schaubühne mit um dieselbe sich

drehendem Gehäuse.

Nr. 4593. — Herstellung von Brennstoffbriquets.

Nr. 4598. — Formmaschine zur Herstellung

von Kabelmänteln aus Cement, Beton und sonstigen

künstlichen Steinen.

Nr. 4599. — Verfahren zum inwendigen Aus-

poliren der Kabelmäntel.

Nr. 4600. — Setzkasten für Majuskeln.

Luxemburg, den 1. März 1903.

Der Regierungsrath u. Generalsekretär,

P.

Ruppert.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft

Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember

1883 wird vom 26. März auf den 9. April k.

in der Gemeinde Ell eine Untersuchung abgehalten

über das Projekt und die Statuten einer zu bil-

denden Genossenschaft für Anlage von Feldwegen

zu Ell.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein

alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigen-

thümer sowie das Projekt des Genossenschafts-

Avis. — Association syndicale.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour

l'association syndicale pour la construction de

chemins d'exploitation à Arsdorf, dans la com-

mune d'Arsdorf, a été autorisée.

Cet arrêté, ainsi qu'un double de l'acte d'as-

sociation sont déposés au Gouvernement et au

secrétariat communal d'Arsdorf.

Luxembourg, le 5 mars 1903.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Domaines de l'État.

L'administration de l'enregistrement et des

domaines est chargée de vendre, conformément

à la loi du 17 décembre 1853, une parcelle de

terrain domanial d'une contenance environ de

132,75 m2 située à Basse-Pétrusse-Luxembourg,

entre le domaine de l'État et Hubert Meyer et

restée disponible par suite de la construction

du chemin dit « Berlinerweg ».

Luxembourg, le 6 mars 1903.

Le Directeur général des finances,

M . MONGENAST.

Bekanntmachung. — Staats-Domänen.

Die Einregistrirungs- und Domänenverwaltung

ist beauftragt, in Gemäßheit des Gesetzes vom

17. Dezember 1853, eine durch den Bau des

Berlinerweges verfügbar gebliebene Varzelle Oed-

land, von einem Flächeninhalt von ungefähr

132,75 Quadradmeter, gelegen zu Unter-Petruß,

Gebiet der Stadt Luxemburg, zwischen dem Staats-

eigenthum und Hubert Meyer, zu veräußern.

Luxemburg, den 6. März 1903.

Der General-Director der Finanzen,

M.

Mongenast.

aktes sind auf dem Gemeindesekretariat zu Ell

vom 26. März ab, hinterlegt.

Hr.

Orianne,

Mitglied der Ackerbau-Com-

mission zu Elvingen, ist zum Untersuchungscom-

missar ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird

er den Interessenten am 9. April k., von 9—11

Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am

selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige

Einsprüche im Schulsaale zu Ell entgegennehmen.

Luxemburg, den 5. März 1903.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

l'association sont déposés au secrétariat commu-

nal d'Ell, à partir du 26 mars prochain.

M. Orianne, membre de la Commission d'agri-

culture à Elvange, est nommé commissaire à

l'enquête. Il donnera les explications néces-

saires aux intéressés, sur le terrain, le 9 avril

prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra

les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures

de relevée, à l'école communale d'Ell.

Luxembourg, le 5 mars 1903

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung — Syndikatsgenossenschaft

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen

Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage

von Feldwegen zu Arsdorf, Gemeinde Arsdorf,

genehmigt worden.

Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Ge-

nossenschaftsaktes sind bei der Regierung und dem

Gemeindesekretariate zu Arsdorf deponirt.

Luxemburg, den 5. März 1903.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

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