Grand-Duché de Luxembourg.
Table des dispositions (79)
Texte législatif (79 Articles)
Mémorial
du
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogtums Luxemburg.
Vendredi, 31 mars 1939
N° 23
Freitag, 31. März 1939
Großh. Beschluß vom 31. Dezember 1938 über die
Sanierung und die Reorganisation des No-
tariats.
Wir Charlotte, von Gottes Gnaden Großherzogin
von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u. ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. Dezember
1937, über die Ausdehnung der Zuständigkeit der
Exekutivgewalt ;
Nach Anhören unseres Staatsrates;
Auf den Bericht und nach Beratung unserer
Regierung im Konseil ;
Haben beschlossen und beschließen
I. — Allgemeine Bestimmungen.
Der Notar, dessen Kredit erschüttert ist
oder bei dem die vollständige Erfüllung seiner Ver-
pflichtungen unsicher geworden ist, kann einem
Spezial-Regim unterworfen werden, im Hinblick
auf die Reorganisierung seiner Geschäfte, oder auf
die zweckmäßige Flüssigmachung seiner Aktiva.
Alle im Amt stehenden Notare, sowie alle
in Zukunft zu ernennenden Notare, die zwecks
Liquidation
einer
Amtsstube ernannten
Notare
miteinbegriffen, gehören zwangsweise der Kasse an.
Die gemeinsame Kasse besitzt die Zivilpersönlichkeit.
Ihr Sitz ist in Luxemburg.
Durch Beschluß des
Verwaltungsausschusses kann dieser Sitz in jede
andere Ortschaft des Landes verlegt werden.
II. — Befugnisse der gemeinsamen Kasse.
jenes Beschlusses.
In Abweichung des vorstehenden Absatzes hat
der zur Liquidation einer Amtsstube ernannte Notar,
der das Notariat beim Ablauf seines Amtes als
Liquidationsnotar verläßt, ein Recht auf Rückzahlung
der Hälfte seiner Anfangseinlage.
IV. — Leitungs- und Überwachungsorgane.
Generalversammlung.
Regierungsdelegierter.
Die den Notaren für Akte oder andere
Amtshandlungen geschuldeten Honorare, Vakationen,
Rotten- oder Abschriftengebühren, Hebegebühren,
Reise- und Aufenthaltskosten werden durch öffent-
liches Verwaltungsreglement tarifiert.
Jede außertarifliche Abmachung und Gebühren-
erhebung ist nichtig, einerlei ob die Parteien sich zur
Zahlung höherer Gebühren verpflichten, oder ob der
Notar niedrigere als die im Tarif vorgesehenen
Gebühren annimmt.
Das Falliment eines Notars kann nur auf
Ersuchen des durch diesen Beschluß geschaffenen
Verwaltungsrats ausgesprochen werden.
Der Notar kann weder einen Zahlungsaufschub,
noch ein Präventiv-Konkordat, noch eine kontrollierte
Geschäftsführung verlangen, solange ihm nicht das
durch diesen Beschluß vorgesehene Spezial-Regim
verweigert wurden ist.
Die gemeinsame Kasse hat zum Zweck
eine größere Gewähr für die Rückzahlung der den
Notaren anvertrauten Gelder zu bieten;
den Mitgliedern des Notarstandes
und
deren
Familien gewisse Unterstützungen zu gewähren;
bestimmte Ausgaben im allgemeinen Interesse
des Notariats zu bezahlen.
Die Notare und die Parteien können die
Taxierung der notariellen Honorare und Gebühren
beantragen, wenn sie über die Anwendung des
Tarifs uneinig sind, oder wenn eine gesetzliche oder
reglementarische
Bestimmung
die Taxierung
ver-
langt.
Die Taxierung wird durch den Vorsitzenden des
Bezirksgerichtes der Residenz des Notars oder durch
den hierzu bestellten Richter vorgenommen.
Der Vorsitzende oder der bestellte Richter kann der
Die Bestimmung des Art. 3, letzter Absatz, des Be-
schlusses vom 29. Juni 1935 ist ebenfalls abgeschafft.
Beim Volkswohnungsamt wird eine
eigene Abteilung unter der Bezeichnung „Sanie-
rungsabteilung des Notariats" eingerichtet.
Sie wird von einem fünfgliedrigen Verwaltungs-
rat geführt.
II. — Von den Gesuchen um Bewilligung eines
Sonderregims und von der Zahlungseinstellung.
Auf finanziellem Gebiet hat die gemein-
same Kasse des Notariats nachstehende Befugnisse
1. die Tilgung und die Liquidation der jetzigen
Verpflichtungen der gemeinsamen Kasse; nach Vor-
wegnähme der zur Zahlung der Generalunkosten und
der andern gewöhnlichen Lasten notwendigen Gelder,
hat die gemeinsame Kasse alle ihre Eingänge zur
Tilgung dieser Verpflichtungen zu verwenden.
Die Regierung kann die Kasse ermächtigen, einem
Teil dieser Eingänge eine andere Verwendung zu
gehen, unter dem Vorbehalt, daß die, die von vor
dem 29. Juni 1935 cedierten Guthaben herrühren,
speziell zur Rückzahlung der vor diesem Datum ge-
währten Darlehen benutzt werden.
2. Nach Bereinigung oder Konsolidierung der
oben erwähnten Lasten, die Schaffung von Rück-
lagen, die bestimmt sind, in Zukunft eine Ergän-
zungsgewähr
für die Rückzahlung sämtlicher den
Notarstuben anvertrauten Gelder zu bilden, ohne daß
die Gläubiger der Amtsstuben diesetwegen die Kasse
gerichtlich belangen könnten.
3. Die
Bereitstellung
von
flüssigem
Bargeld
an die Notarstuben, deren verfügbare Gelder immo-
bilisiert
sind, unter der Bedingung, daß die Lage
des Notars an sich gesund ist. Es darf jedoch keine
Anleihe zu diesem Zweck von dem Ausschuß der
gemeinsamen Kasse aufgenommen werden
ohne
die Einwilligung des Generalrates des Notariats.
Die Regierung ist ermächtigt, für solche Anleihen
bis zu einem Betrag von dreißig Millionen Franken
Bürgschaft zu leisten.
4. Die Mitarbeit an der Reorganisation und an
der Liquidation gewisser Notarstuben mittels ihrer
eigenen Eingänge und der ihr gegebenenfalls zur
Verfügung gestellten Gelder, die auf die Gesamt-
kosten bestimmter Akte vorweggenommen werden.
Die in Art. 1 vorgesehenen Honorare und
Gebühren, die nicht tarifiert sind, werden zwischen
dem Notar und den Parteien auf gütlichem Wege
geregelt.
Im Nichteinigungsfalle ist vom Notar oder den
Parteien das Gutachten der Notariatskammer einzu-
holen; diese kann den Notar und die Parteien vor-
laden, um ihre Erklärungen anzuhören und sie, wenn
möglich, zu einigen.
Eine Ausfertigung des Gutachtens der Notariats-
kammer wird dem Notar und den Parteien auf
Verlangen ausgehändigt.
Streitfälle Mische:: den Notaren und den Parteien
über die nicht im Tarif vorgesehenen Honorare und
Gebühren werden vom Bezirksgericht der Residenz
des Notars
entschieden; die
Vorladungsurkunde
muß bei Strafe der Nichtigkeit die Abschrift des Gut-
achtens der Notariatskammer enthalten.
Der Streitfall wird im summarischen Verfahren
entschieden.
Die Notariatskammer und die Gerichte setzen die
nicht im Tarife angeführten Honorare und Gebühren
der Notare fest, nach der Art, der Dauer, der Wichtig-
keit und der Schwierigkeit der Akte, nach den Pflichten
des Notars, der Verpflichtung, die Urkunden aufzu-
bewahren, der Größe der Verantwortung des Notars
und dem Vermögensstand der Parteien.
Das Sonderregim kann durch den Notar
selbst oder durch einen oder mehrere seiner Gläubiger
beantragt werden ; es kann ihm auch von amtswegen
durch den Verwaltungsrat aufgenötigt werden.
Inbetreff
der Überwachung der Notar-
stuben und des Schutzes der Sparer besitzt der Aus-
schuß der gemeinsamen Kasse nachstehende Befug-
nisse
1. er hat das Recht, die finanzielle
Führung
sämtlicher Amtsstuben sowie die Beobachtung der
diesbezüglichen Vorschriften zu überwachen;
er organisiert insbesondere die Überwachung der
Amtsstuben der jungen Notare während der fünf
ersten Jahre ihrer Amtstätigkeiten;
2. er hat das Recht, im Namen aller gegenwärtigen
und zukünftigen Gläubiger einer Notarstube, die
Bürgschaften
und
Sicherheiten
festzusetzen,
die
geliefert werden könnten;
3. er ernennt Berater für die Amtsstuben, die
infolge des Todes oder einer schweren Erkrankung
des Titulars in Liquidation treten;
4. er hat das Recht, im Einverständnis mit dem
Generalrat des Notariats, allgemeine
Richtlinien
für die finanzielle Führung der Amtsstuben festzu-
setzen.
Von den prozentualen Honoraren der
freihändigen
Kaufverträge,
der
Schuldverschrei-
bungs-, der Teilungs- und Liquidations-, sowie der
Gesellschaftsakte wird ein bestimmter
Prozentsatz
zugunsten eines Spezialfonds,
Rückzahlungsfonds
genannt, vorweggenommen; dieser Prozentsatz, der
50% nicht übersteigen darf, wird durch öffentliches
Verwaltungsreglement
festgelegt.
Die
Regierung
kann ein Mindesthonorar bestimmen, das von dieser
Erhebung frei ist; sie kann auch die zu einem herab-
gesetzten Tarif aufgenommenen Obligations-, Dar-
lehns- und Krediteröffnungsakte von der Erhebung
entbinden.
Nötigenfalls
kann
die
Regierung
vorstehende
Bestimmungen auf andere notarielle Akte ausdehnen.
Die vorerwähnten Abzüge werden durch den
Enregistrementseinnehmer zu gleicher Zeit und zu
denselben Bedingungen wie die Einregistrierungs-
gebühren erhoben, in Gemäßheit des Art. 28 des
Gesetzes vom 22. Frimaire, Jahr VII.
Der Fonds wird durch den Verwaltungsrat der
Sanierungsabteilung des Notariats verwaltet, der
mit der Genehmigung der Regierung dessen Ver-
wendung bestimmt.
Um zum Sonderregim zugelassen zu
werden, hat der Notar beim Verwaltungsrat ein
begründetes Gesuch einzureichen, dem die nötigen
Belege und besonders das letzte Inventar und die
letzte Bilanz beizufügen sind ; er hat außerdem dem
Verwaltungsrat alle Aufschlüsse zu liefern, die dieser
von ihm verlangt.
Die Notare sind gehalten, jedes Jahr dem
Ausschuß der gemeinsamen Kasse ihre Bilanz, ihre
Gewinn- und Verlustrechnung, sowie die Liste der
Abschreibungen vorzulegen. Der Ausschuß darf alle
ihm nützlich erscheinenden Nachprüfungen, Unter-
suchungen der Inventare, Bücher und Belegstücke
anordnen. Diese Prüfungen geschehen durch einen
vom Ausschuß delegierten Notar oder einen
In-
spektor Luxemburgischer oder ausländischer Staats-
angehörigkeit.
Die Bilanz, die nach einer von dem Ausschuß der
gemeinsamen Kasse vorzuschlagenden und von der
Regierung zu genehmigenden Muster aufzustellen
ist, muß sogar die Verpflichtungen privater Natur
enthalten; die Rückforderungen der Gattin des Notars
müssen ebenfalls
darin vorkommen.
Wenn
der
Notar annimmt, daß diese Rückforderungen, deren
Betrag er in allen Fällen anzugeben hat, durch sein
Privatvermögen gedeckt sind, so hat er darüber
sämtliche Aufschlüsse und Belegstücke zu liefern.
Eine Ausfertigung seines Heiratskontraktes ist bei-
zulegen.
Die Klagen auf Zahlung oder Rückzahlung
der Gebühren und Auslagen, die den Notaren für
Akte oder andere Amtshandlungen geschuldet sind
oder bezahlt wurden, verjähren mit fünf Jahren.
Die Art. 2274 und 2278 des Z G B . sind auf diese
besondere Verjährung anwendbar.
Der Verwaltungsrat prüft das Gesuch ;
er beauftragt eines seiner Mitglieder, ihm in der von
ihm festgesetzten Frist über die Geschäfte des Gesuch-
stellers zu berichten. Der Verwaltungsrat oder das
von ihm beauftragte Mitglied kann einen Sach-
verständigen zu Hilfe ziehen, der in seine Hände den
Eid zu leisten hat, seinen Auftrag gewissenhaft zu
erfüllen.
Jeder neuernannte Notar, sowie alle im
Amt stehenden Notare, mit weniger als fünf Jahren
Praxis, müssen während der fünf ersten Jahre ihres
Amtes einen Berater haben, der unter den Notaren
mit wenigstens fünfzehn Jahren Praxis
gewählt
wird.
Bevor
er Operationen tätigt,
die
einen
bestimmten von dem Ausschuß der gemeinsamen
Kasse festzusetzenden Betrag übersteigen, ist der junge
Notar verpflichtet das Gutachten seines Ratgebers
nachzusuchen,
der bei etwaiger
Meinungsverschie-
denheit den Ausschuß der gemeinsamen Kasse damit
befaßt.
Die Art. 2 und 3 sind ebenfalls anwendbar
auf die Kosten und Honorare, welche bei Inkraft-
treten des gegenwärtigen Beschlusses geschuldet sind
Nach Einbringen des Berichtes hört der
Verwaltungsrat den Gesuchsteller an. Wenn sich aus
den eingezogenen Aufschlüssen ergibt, daß die nach-
gesuchte Maßnahme weder die progressive Sanierung
der Geschäfte des Gesuchstellers sichern, noch die
Bedingungen der
Flüssigmachung seiner Aktiva
verbessern kann, hat der Verwaltungsrat das Gesuch
abzulehnen.
Ist der Verwaltungsrat im Gegenteil der Ansicht,
daß die Anwendung des Sonderregims zu empfehlen
ist, so entscheidet er demgemäß.
Die Notare,
die unrichtige Bilanzen
vorgelegt haben, indem sie entweder die Aktiva
übertrieben oder einen Teil der Passiva verheim-
licht haben oder die unrichtige Auskünfte geliefert
haben, werden mit den durch Artikel 8 des Beschlusses
vom 29. Juni 1935 vorgesehenen Strafen belegt.
Die Notare, welche die erforderlichen Belegstücke
(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Liste der
Abschreibungen) nicht vorlegen oder die sich den
Nachprüfungs- oder Überwachungsmaßnahmen wi-
dersetzen, werden mit den durch Art. 56 der
Ordo-
nanz vom 3. Oktober 1841 vorgesehenen Strafen
belegt.
Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluß
sowie gegen das gemäß Art. 1 zu nehmende Tarif-
reglement werden je nach ihrer Schwere mit den
durch Art. 56 und 58 der königlich-großherzoglichen
Verordnung über die Organisation des Notariats
vom 3. Oktober
1841 vorgesehenen
Disziplinar-
strafen geahndet. Sie können durch die Einnehmer
und höheren Beamten der
Enregistrementsverwal-
tung vermittels Protokoll festgestellt werden.
Der Gläubiger der die Anwendung des
Sonderregims verlangt, hat ein diesbezügliches,
begründetes
Gesuch beim Verwaltungsrat
einzu-
reichen.
Der Verwaltungsrat unterbreitet dieses Gesuch
dem beteiligten Notar und lädt ihn vor; gleichzeitig
lädt er ebenfalls den Antragsteller vor. Der Ver-
waltungsrat
ersucht den Notar,
alle Aufschlüsse
zu liefern, die die gehörige Untersuchung der Ange-
legenheit verlangt. Die Art. 6 und 7 sind anwendbar
wenn der Antrag aufrecht erhalten wird.
Jeder Notar, der in Zukunft sein Amt
antritt, und von seiner Kundschaft Gelder entgegen-
nehmen will, muß dem Ausschuß der gemeinsamen
Kasse über seine finanzielle Lage berichten. In Er-
mangelung
von genügenden persönlichen Gütern
kann er eine Bürgschaft oder andere Sicherheiten an-
bieten.
Desgleichen kann die Regierung im Falle einer
Versetzung verlangen, daß der Kandidat eine Bürg-
schaft oder eine andere Sicherheit anbiete.
Die Höhe der gelieferten Sicherheiten bestimmt den
Betrag der Depotgelder, die der Notar annehmen
darf, ohne daß sie jedoch einen Einfluß weder auf die
Ernennung noch auf die Versetzung ausüben können.
Alle jetzt geltenden Bestimmungen über
die durch diesen Beschluß sowie durch den laut Art. 1
zu nehmenden Tarifbeschluß geregelten Materien
sind abgeschafft, insofern sie mit diesen Beschlüssen
in Widerspruch stehen und zwar vom Tage des
Inkrafttretens des Beschlusses über den Tarif der
Notare an.
Sind namentlich abgeschafft: Die Art. 1, 4 Abs. 1,
6, 10, 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 1862 über
den Tarif der Notare, der Beschluß vom 27. Dezember
1857 betreffend den Tarif der Notare, sowie die
Bestimmungen des königlich-großherzoglichen
Be-
schlusses vom 30. Januar 1889, durch den der Tarif
der
Küsten
in
Sachen Immobiliarbeschlagnahme
genehmigt wird, insofern sie in Widerspruch zu dem
zu erlassenden Tarifbeschluß stehen.
Der Verwaltungsrat lädt von amtswegen
jeden Notar vor, dessen Lage ihm unsicher erscheint;
der Notar ist verpflichtet, alle von ihm verlangten
Aufschlüsse zu liefern. Gewinnt der Verwaltungsrat
nach Prüfung der Lage die Überzeugung, daß die
Anwendung des Sonderregims sich empfiehlt, so
geht er vor, wie dies in den Art. 6 und 7 vorgesehen
ist.
Die Bestimmungen des Art. 8 des Be-
schlusses vom 7. Juli 1934 werden ergänzt wie folgt
Im Falle der Liquidation einer Amtsstube infolge
einer schweren Erkrankung des Titulars, die ihn
unfähig macht, selbst die Liquidationsarbeiten zu
überwachen, kann der Ausschuß der gemeinsamen
Kasse ebenfalls Berater ernennen.
Falls die Berater es für nützlich erachten, befassen
sie den Verwaltungsausschuß mit der Angelegenheit
und auf den Bericht seines Vorsitzenden hin kann
der Generalrat des Notariats die Maßnahmen vor-
schlagen, die das Interesse der Sparer
erheischt.
Insbesondere kann er verlangen, daß die Liquidation
der Sanierungsabteilung des Notariats anvertraut
wird.
Dieser Beschluß tritt am 1. Februar 1939
in Kraft.
Schloß Berg, den 31. Dezember 1938.
Charlotte.
Die Mitglieder der Regierung,
P. Dupong. Jos. Bech. Nik. Margue.
P. Krier.
R.
Blum.
Avis. — Service sanitaire.
Les praticiens belges ci-après désignés sont admis à exercer, pendant l'année 1939, leur art dans les
communes luxembourgeoises limitrophes de la Belgique, en vertu de la Convention du 31 mai—3 juin 1879
a) Médecins
Athus : Dr Kœrperich V. M.
Dr Muschang L.
Dr Nothomb J.
Dr Heyardt V.
Limerlé (Gouvy) : Dr Noël C.
Dr Schaus J.
Longwilly (Bourcy) : Dr Louis J. Ch.
Martelange : Dr Weber A.
Dr Simon M.
Messancy : Dr Devresse Fr.
b) Médecins-vétérinaires
Limerlé (Gouvy): Noël J.
c) Sages-femmes
Athus : Denis H., ép. Gérard.
Aimone B., ép. Vermaeren.
Stoffel M., ép. Goffin.
Plun B., ép. Galivaux.
Beho : Istace J., veuve Betteres.
Limerlé (Gouvy) : Istace L.
Kalbusch M .
Messancy.
Dillembourg M. A.
Schmit C.
Sélange: Classen S.
— 24 mars 1939.
Avis. — Association syndicale. — Par arrêté de M. le Ministre de la viticulture, en date du 29 mars 1939,
l'association syndicale pour la construction d'un chemin d'exploitation dans les vignes aux lieux dits
« Kaffeesberg», « Im alten Berg», « Raederweg», « Nahsriecht» etc. à Remerschen, dans la commune de
Remerschen, a été autorisée.
Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat
communal de Remerschen. —29 mars 1939.
Avis. — Assurance-maladie. — Par arrêté de M. le Ministre du Travail et de la Prévoyance sociale, en
date du 25 mars 1939, les modifications suivantes apportées aux art. 17, 18, 21 et 22 des statuts de la caisse
régionale de maladie de Diekirch, par décision de l'assemblée générale du 19 février 1939, sont approuvées.
Texte des modifications
Art. 17, a, Abs. 2. — 20% der Kosten der vorstehenden Leistungen sind zu Lasten der Versicherten.
Art. 18, 5°. — Bei Krankenhauspflege gehen 20% der Aufenthaltskosten zu Lasten der Versicherten ;
im Falle einer Operation übernimmt die Kasse die Gesamtkosten.
b) bei Krankentransportkosten gehen 20% zu Lasten der Versicherten.
Von
der
Einbringung
des
Antrags
durch den Notar an, ist der Verwaltungsrat befugt,
dem erstinstanzlichen Gericht des Bezirks, in dem der
Antragsteller seinen Wohnsitz hat, sowie dem öffent-
lichen Ministerium bei diesem Gericht davon Kenntnis
zu geben.
Dieselbe Mitteilung kann erfolgen, je nach den
Umständen, wenn der Verwaltungsrat von amts-
wegen oder auf Ersuchen eines Gläubigers vorgeht,
sobald der Verwaltungsrat beschlossen hat, gemäß
den Bestimmungen der Art. 6 und 7 dieses Be-
schlusses vorzugehen.
Diese Mitteilung bewirkt von rechtswegen zu
Gunsten des Notars Aufschub aller nachträglichen
Vollstreckungsakte selbst durch die
Hypothekargläu-
biger, die privilegierten Gläubiger oder die Pfand-
gläubiger. Für die Hypothekargläubiger, die privi-
legierten Gläubiger oder die Pfandgläubiger hören
die Wirkungen dieses Aufschubs 2 Monate nach der
Genehmigung des Sanierungsplans durch den Ver-
waltungsrat
auf.
Die gemäß Gesetz vom 1. J u n i 1929 über die
Verpfändung von Wertpapieren gemachten
Ver-
pfändungen unterliegen nicht den Bestimmungen des
vorhergehenden Abschnitts.
Der provisorische Aufschub kommt weder
den
Mitschuldern noch den Bürgen zugut, die auf die
Rechtswohltat der Vorausklage verzichtet haben.
Sie wird auf Betreiben des Verwaltungs-
rats im Auszug im „Memorial", sowie in einer oder
mehreren Zeitungen des Landes veröffentlicht.
V. — Die Abteilung für Sanierung des Notariats.
Der Verwaltungsrat.
Nötigenfalls berichtet der Verwaltungs-
ausschuß der Regierung über alles, was die Über-
wachung der Notarstuben betrifft.
III. — Finanzielle Mittel.
Sobald die Prozedur zur Erlangung des
Spezialregims eingeleitet ist, kann der Verwaltungs-
rat den Notar verpflichten, seine Operationen einzu-
stellen oder einzuschränken; er kann vom selben
Zeitpunkt an den Notar für seine gesamten Geschäfte
oder einen Teil davon der Überwachung eines Dele-
gierten des Verwaltungsrats unterstellen; er kann
ihm sogar die Verwaltung seines Vermögens ganz
oder teilweise entziehen.
Die Kasse verfügt über die im Art. 3
des Beschlusses vom 7. Juli 1934 und im Art. 1 des
Beschlusses vom 2. August 1934 aufgezählten Mittel,
ohne daß weder die gewöhnlichen noch die außer-
gewöhnlichen Beiträge im ganzen jährlich für alle
Notare
zusammen genommen die Summe
von
400.000 Fr. übersteigen dürfen. Diese Begrenzung
kann der Sparkasse nicht entgegengehalten werden
für die vor dem 29. Juni 1935 gewährten Darlehen.
Die Sparkasse kann immer die früheren gesetzlichen
Bestimmungen anrufen, um die Rückzahlung dieser
Darlehen zu erlangen.
Der aus dem Amt scheidende Notar oder die
Erben eines Notars haben kein Recht weder auf
Rückerstattung der Anfangseinlage noch auf ihren
Anteil am gemeinsamen Kapital.
Die Rückerstat-
tung der durch Beschluß vom 30. Juli 1934 vorge-
sehenen außergewöhnlichen Beiträge kann jedoch
noch
verlangt
werden
gemäß
Schlußabsatz
des
Die nachträglichen Entscheidungen über
die Verweigerung oder die Bewilligung des Sonder-
regims werden den vorgenannten Gerichtsbehörden
zur Kenntnis gebracht in allen Fällen, in denen die
in Art. 10 vorgesehene Mitteilung erfolgt ist.
Die Kasse wird verwaltet von einem
Ausschuß von fünf Mitgliedern, die unter den in der
Generalversammlung vereinigten Notaren der beiden
Bezirke zu bezeichnen sind. Dem Verwaltungsaus-
schuß muß wenigstens je ein Mitglied der beiden
Notarkammern angehören.
Der Ausschuß wird auf vier Jahre gewählt in dem
Sinne, daß jede zwei Jahre zwei Mandate ablaufen
und zwei Jahre später die drei andern. Die Reihen-
folge wird durch das Los bestimmt; die austretenden
Mitglieder sind wiederwählbar.
Der Ausschuß bezeichnet unter seinen Mitgliedern
einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen
Kassenführer.
Der Ausschuß tritt zusammen so oft das Interesse
der Kasse es erheischt, auf Einberufung seines Vor-
sitzenden oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern.
Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Wenn
der Ausschuß es für nötig erachtet, kann er das Gut-
achten zweier Vertreter
einer jeden der beiden
Kammern einholen; diese werden von den Kammern
als ständige Vertreter ernannt.
Die Mitglieder des Ausschusses, deren Verwandte
und Verschwägerte
bis
zum
vierten Grad ein-
schließlich an einem Votum interessiert sind, dürfen
nicht daran teilnehmen.
Wenn der Verwaltungsrat die Verwal-
tung des Vermögens des Notars unter seine Über-
wachung stellt und dabei entweder selbst oder infolge
der Erklärung eines Gläubigers feststellt, daß der
Notar
sich im
Zustand der
Zahlungseinstellung
befindet, kann er durch diesen Beschluß, oder durch
einen nachfolgenden Beschluß, den Zeitpunkt be-
stimmen, an dem die Zahlungseinstellung erfolgt ist.
Dieser Zeitpunkt kann jedoch nicht auf ein Datum
von mehr als 6 Monate vor der Entscheidung fest-
gesetzt werden, die die Verwaltung des Vermögens
des Notars der Überwachung des Verwaltungsrats
unterstellt.
Wird dieser Zeitpunkt nicht ausdrücklich bestimmt,
so gilt als Datum der Zahlungseinstellung, das
Datum der Entscheidung des Verwaltungsrats über
die Bewilligung des Spezialregims der Liquida-
tion.
Die Art. 445 bis 448 des Handelsgesetzbuches
sind anwendbar.
Die Berufungen gegen die Entscheidungen des
Verwaltungsrats hinsichtlich des Datums der Zah-
lungseinstellung sind vor das Handelsgericht des
Wohnortes des Notars zu bringen. Diese Beruf-
ungen können von jeder beteiligten Person eingelegt
werden und sind binnen 10 Tagen von der Veröffent-
lichung des Beschlusses des Verwaltungsrats
an
einzubringen. Sie haben auf dem Wege der Z u -
stellung zu erfolgen und sind gegen das Volkswoh-
nungsamt, Abteilung für Sanierung des Notariats,
zu richten.
Die aus den vorerwähnten Art. 445 bis 448
herzuleitenden Klagen sind vor dasselbe Handels-
gericht zu bringen und werden in der gewöhnlichen
Form erledigt.
III. — Von den Sonderregimen.
Der Ausschuß kann einen oder mehrere
Inspektoren
luxemburgischer
oder
ausländischer
Staatsangehörigkeit ernennen, die er insbesondere
mit der
Überwachung der Amtsstuben und der
Überprüfung der Buchführungen beauftragt.
Er
kann
ebenfalls
ausnahmsweise
oder
regelmäßig
die Hilfe von Sachverständigen, Buchhaltern und
Rechtsgelehrten, deren Dienste ihm nützlich scheinen,
heranziehen.
Die
Versammlung
ernennt
einen
oder
zwei
Kommissare, die zur Aufgabe haben, die Bücher und
Belegstücke der gemeinsamen Kasse zu prüfen, um
der Generalversammlung über die finanzielle Füh-
rung des Ausschusses Bericht erstatten zu können.
Ihre Ermittelungsrechte sind die gleichen wie die,
die das Gesetz den Kommissaren in den anonymen
Gesellschaften verleiht.
Die Kommissare werden auf die Dauer von vier
Jahren gewählt und sind wiederwählbar.
Die Mitglieder des Ausschusses und alle die, die
in der Ausübung der ihnen auf Grund dieses Be-
schlusses verliehenen Amtsbefugnisse von der Lage
oder den Geschäften
einer
Amtsstube
Kenntnis
erhalten, sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
Alle Mitglieder des Ausschusses sowie die Kom-
missare können zu jeder Zeit von der Generalver-
sammlung abgesetzt werden.
Art.
14.
Der
Verwaltungsausschuß
hat
im
allgemeinen den Auftrag, alles Nötige zu tun, um
das der Kasse gesteckte Ziel zu erreichen.
Er vertritt die Kasse bei allen zivilen und gericht-
lichen Akten. Alle gerichtlichen Klagen, in denen die
Kasse entweder als Klägerin oder als Beklagte auf-
tritt, sowie alle Berufungen, geschehen in seinem
Namen, auf Betreiben seines Vorsitzenden, dem
alle Zustellungen zu machen sind.
Er kann die gemeinsame Kasse verpflichten, er
kann veräußern, Hypotheken aufnehmen, erwerben,
vermieten, Darlehen gewähren im
Nahmen des
Zweckes der gemeinsamen Kasse, auf alle hypothe-
karischen, privilegierten und Auflösungsrechte ver-
zichten, alle Aufhebungen mit oder ohne Zahlung
gewähren, Schiedsverträge und Vergleiche schließen,
und im allgemeinen alle Handlungen des Zivillebens
vornehmen, die der Kasse zur Erfüllung ihrer Aufgabe
notwendig oder nützlich sind.
Der
Vorstand
schließt jährlich die Bilanz
am
31. Dezember ab.
Der Ausschuß kann alle Inspektoren,
Sachver-
ständigen, Buchführer ernennen und deren Gebühren
festsetzen.
Alle im Namen des Ausschusses zu unterzeichnenden
Akte sind gültig und für die gemeinsame Kasse
verbindlich, wenn sie die Unterschrift des Vorsitzenden
oder zweier Mitglieder tragen, ohne daß diese eine
diesbezügliche Beratung des Ausschusses nachzu-
weisen hätten.
Der Ausschuß kann eines seiner
Mitglieder
mit
der Unterzeichnung
verschiedener
Kategorien van Akten oder mit einer bestimmten
Angelegenheit beauftragen.
Je nach der Lage des Notars stellt der
Rat einen Sanierungs- oder einen Liquidationsplan
auf, oder sogar die beiden. Er kann auch mehrere
Pläne in subsidiarischer Reihenfolge aufstellen.
Diese Pläne haben nach Billigkeit allen in Betracht
kommenden Interessen Rechnung zu tragen
sie
achten den Rang der Privilegien und der Hypo-
theken so wie er sich aus dem Gesetz ergibt und
ohne daß die vereinbarten Bedingungen über den
Verfall, die Auflösung und die Strafbestimmungen
gegen die Sanierung oder die Flüssigmachung und
die Verteilung der Aktiva geltend gemacht werden
könnten.
A. — Von dem besonderen Sanierungsregim.
Dem Sanierungsregim kann unter-
worfen werden der Notar dessen Passiva sogar
bedeutend die Aktiva übersteigen, sodaß die voll-
ständige Ausführung seiner Verpflichtungen gefährdet
erscheint, dessen Gewinn- und Verlustkonto jedoch eine
günstige Tendenz aufweist, sodaß mit einer Sanierung
der Notarstube mit Hilfe der nachstehend vorgesehenen
Reorganisationsmaßnahmen gerechnet werden kann.
Die Generalversammlung der Notare
der zwei Bezirke versammelt sich obligatorisch am
1. Mai eines jeden Jahres und außerdem so oft der
Ausschuß es verlangt und zwar an einem von dem-
selben zu bestimmenden Ort.
D e Einberufungen geben das Datum, den Ort und
die Stunde der Versammlung sowie die Tagesordnung
an; sie erfolgen durch einfache Briefe; die Ent-
scheidungen
der
Generalversammlungen
erfolgen
mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Versammlung wird vom Vorsitzenden präsi-
diert oder in dessen Abwesenheit von dem ältesten
Mitglied des Ausschusses.
Der Vorsitzende bezeichnet einen Schriftführer
Das
Protokoll der
Generalversammlung
wird
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer
unter-
zeichnet.
Der Vorsitzende berichtet über die Arbeiten des
Ausschusses.
Der Kassenführer gibt Kenntnis von
der am verflossenen 1. Januar aufgestellten Bilanz.
Die Kommissare legen ihren Bericht ab und die
Generalversammlung hat über die dem Ausschuß
zu gewährende Entlastung abzustimmen.
Die Sanierung einer Notarstube begreift
deren Reorganisierung unter der Leitung des bis-
herigen Titular, die unter der Kontrolle des Ver-
waltungsrats und unter dem in einem vom Ver-
waltungsrat vorgeschlagenen und von den Inte-
ressenten angenommenen Plan festgesetzten Beding-
ungen zu erfolgen hat.
Der Sanierungsplan kann alle notwendig erach-
teten Maßnahmen vorsehen und besonders
1. Die Reorganisierung der Notarstube durch
Herabsetzung der Generalunkosten, Einführung der
doppelten Buchhaltung, Aufstellung einer Bilanz
und eines Gewinn- und Verlustkontos in denen die
notwendigen Abschreibungen, sowie die Bildung
eines Reservefonds vorgesehen sind;
2. die periodische Kontrolle der Notarstube durch
einen Delegierten des Verwaltungsrats;
3. die verständige Beschränkung der persönlichen
und der Haushaltungsausgaben des Titulars;
4. die Bereitstellung durch das Volkswohnungsamt,
Abteilung für Sanierung des Notariats, von flüssigen
Geldmitteln, entweder in Form von Vorschüssen zu
ermäßigtem Zinsfuß und gegen Garantiestellung
oder mittels Übernahme von Elementen der Aktiva;
5. die Zuwendung an die Notarstube eines bestimm-
ten Teils des von den in Art. 4 unseres Beschlusses
vom heutigen Tag über die Notarhonorare vorge-
sehenen Spezialfonds, die als zinsloser Vorschuß
zu machen ist;
6. die Herabsetzung der Zinssätze die als über-
trieben oder im Hinblick auf die Lage der Notarstube
als untragbar erachtet werden;
7. die Verlängerung der Rückzahlungstermine,
die jedoch 5 Jahre nicht übersteigen dürfen.
Die Regierung kann einen Vertreter
ernennen, dessen Befugnisse durch Ministerialbeschluß
festgelegt werden. Er ist insbesondere befugt den
Sitzungen des Ausschusses und der Generalversamm-
lung beizuwohnen, in die Bücher und Dokumente des
Ausschusses Einsicht zu nehmen, und die Vertagung
jedweder Entscheidung zu verlangen, die er als den
öffentlichen Interessen zuwider
erachtet, bis daß
die Regierung darüber entschieden hat.
V. —
Schlußbestimmung.
Werden durch die vorgeschlagenen Maß-
nahmen die Rechte der Gläubiger nicht verletzt, so
werden die Reorganisationsbedingungen vom Ver-
waltungsrat nach Anhören des Notars festgesetzt;
interessieren diese Maßnahmen nur einen begrenzten
Teil der Gläubiger, so kann der Verwaltungsrat sich
darauf beschränken, mit ihnen, gegebenenfalls im
einzelnen, getrennt besondere Abmachungen zu
treffen.
Interessieren sie sämtliche Gläubiger, so ist gemäß
den Art. 24 und ff. dieses Beschlusses vorzugehen.
In den in den Abschnitten 1 und 2 vorgesehenen
Hypothesen ist jede Prozedur, die Öffentlichkeit
bedingt, zu vermeiden.
Dieser Beschluß ersetzt alle gegenteiligen
Bestimmungen des Beschlusses vom 7. Juli 1934;
insbesondere sind abgeschafft die Art. 1, 2, 3 mit
Ausnahme des 1. Abschnittes, die Art. 4, 5, 6 und 7.
Großh.Beschluß vom 31. Dezember 1938, betreffend
die notariellen Honorare und Gebühren.
Wir Charlotte, von Gottes Gnaden Großherzogin
von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u.;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. Dezember 1937
über die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutiv-
gewalt;
Nach Anhörung Unseres Staatsrates;
Auf. den Bericht und nach Beratung Unserer
Regierung im Konseil;
Haben beschlossen und beschließen
Da die Geschäfte des Notars, die nach
Genehmigung des Sanierungsplanes getätigt werden,
dem Gemeinrecht unterliegen, ist das Vermögen der
alten Amtsstube von demjenigen der neuen voll«
ständig getrennt zu halten.
Die Trennung der Vermögen erfolgt gleich nach
Veröffentlichung der Genehmigung des Planes
im „Memorial".
Eintragung der Trennung der Vermögen wird
beim Hypothekenbewahrer bewirkt, ohne daß eine
Spezifizierung der Immobilien und der Geldsummen
für die sie gemacht wird, notwendig ist.
Die Gläubiger der neuen Amtsstube haben keinen
Anspruch auf die Güter der alten Amtsstube, solange
diese ihre Passiva nicht vollständig gedeckt hat.
Das gleiche trifft zu für die Ansprüche der Gläu-
biger der alten Amtsstube auf die Güter der neuen
Amtsstube. Ausgenommen hiervon ist der Betriebs-
fonds, den die alte Amtsstube der neuen gegebenen-
falls zur Verfügung stellen kann.
Unser Finanzminister ist mit der Aus-
führung
dieses Beschlusses, der
im
„Memorial"
veröffentlicht wird, betraut.
Schloß Berg, den 31. Dezember 1938.
Charlotte.
Die Mitglieder der Regierung.
P. Dupong.
Jos. Bech.
Nik. Margue.
P. Krier.
R. Blum.
Gegenpartei den Antrag übermitteln und sogar
das Erscheinen der Parteien anordnen.
Auf Antrag der Interessenten wird die Ordonnanz
des taxierenden Richters, auf der Urschrift, mit der
Vollstreckungsformel versehen.
Die Ordonnanz wird der Gegenpartei zugestellt
und muß bei Strafe der Nichtigkeit enthalten
1. die
Bestellung eines Anwaltes für den Antragsteller;
2. die Erklärung, daß diese Ordonnanz rechtskräftig
wird, falls nicht innerhalb vierzehn Tagen von der
Zustellung an gerechnet Einspruch dagegen erhoben
wurde.
Binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung, vor-
behaltlich der Anwendung der Bestimmungen der
Art. 73, 74 und 1033 der Zivilprozeßordnung, kann
sowohl durch die Schuldner-, als auch durch die Bene-
fiziarpartei
Einspruch gegen die Taxierungsordon-
nanz erhoben weiden.
Alle Oppositionen und Beanstandungen über die
Anwendung des Tarifs werden durch das Bezirks-
gericht der Residenz des Notars im summarischen
Verfahren entschieden.
Die auf Betreiben des Notars erfolgte Zustellung
der Taxierungsordonnanz unterbricht die Verjährung;
die Zinsen laufen von diesem Tage an.
Die Taxierungsordonnanz gilt als vollstreckbarer
Titel; sie gibt Recht auf eine gerichtliche Hypothek;
jedoch kann die Vollstreckung der Ordonnanz sowie
eine gültige Eintragung der Hypothek erst nach
Ablauf der Oppositionsfrist erfolgen.
Die Kosten der Taxierung sind zu Lasten der
Parteien.
Die Gewinne der neuen Amtsstube sind
zur Bildung eines Reservefonds zu verwenden.
Sobald dieser Fonds 10% der durch die Bilanz der
neuen Amtsstube angegebenen Verpflichtungen er-
reicht, werden die Gewinne der alten Amtsstube
überwiesen.
Wenn der Notar, dessen Amtsstube
Gegenstand eines Sanierungsplanes ist, diesen Plan
nicht ausführt oder wenn die Bedingungen unter
denen dieser Plan bewilligt wurde ändern, ist eine
Revision des Planes vorzunehmen. Jeder Beteiligte,
mit Einschluß des Notars, kann durch Antrag beim
Verwaltungsrat die Revision verlangen. Der Ver-
waltungsrat
kann die Revision von
amtswegen
veranlassen.
Die Prozedur für die Revision ist die gleiche wie
die für die Bewilligung des ersten Planes.
Ist die Sanierung nicht mehr möglich, kann der
Sanierungsplan durch einen Liquidationsplan er-
setzt werden.
B. — Von dem besonderen Liquidationsregim.
Dem Liquidationsregim kann unter-
worfen werden die Notarstube, deren Passiva die
Aktiva beträchtlich übersteigen, sodaß die vollständige
Ausführung der Verpflichtungen ernstlich gefährdet
ist und deren Gewinn- und Verlustkonto derart
defizitär ist, daß mit einer Sanierung der Amtsstube
mit den in diesem Beschluß vorgesehenen Mitteln
nicht mehr zu rechnen ist.
— Die Kasse gewährt den Versicherten an Mehrleistungen
1) Für Zahnziehen, mit und ohne Anesthesie : 80% der Sätze des amtlichen Honorartarifs.
2) Bei Entbindungen
a) einen Zuschuß von 200 Fr. für Hebammenhilfe;
b) im Falle eines operativen Eingriffs : 80% der Kosten.
3) für Analysen, Bäder und Massagen, sowie für elektro-physikalische Untersuchungen einschl. Röntgen-
aufnahmen : 80%.
4) 80% der Reiseauslagen zu Spezialärzten.
Der Notar, dessen Amtsstube Gegenstand
eines Liquidationsplanes bildet, wird vom
Verwal-
tungsrat ersucht, sein Amt binnen 14 Tagen nach
Genehmigung des Planes niederzulegen.
Tut er
das nicht, benachrichtigt der Verwaltungsrat
den
Staatsanwalt, der beim Gericht die Anwendung
des Art. 58 der kgl. großhl. Ordonnanz vom 3. Ok-
tober 1841 über die Einrichtung des Notariats ver-
langt.
— Die Kasse gewährt an Mehrleistungen für Familienangehörige
1) 50% der ärztlichen Behandlungskosten ;
2) 50% bei chirurgischen Operationen ;
3) 50% der Arzneikosten ;
4) 50% der Spitalkosten bei Operationen;
5) bei Entbindungen
a) einen Zuschuß von 200 Fr. ;
b) im Falle eines operativen Eingriffs : 50% der tarifmäßigen Kosten ;
6) Zahnbehandlung
a) Für Zahnziehen und Zahnplomben : je 50% des dem Versicherten zustehenden Beitrags der Kasse ;
7) 50% des dem Versicherten zustehenden Sterbegeldes.
Um Anspruch auf Familienhilfe zu haben, muß der Versicherte seit mindestens 3 Monate versichert
gewesen sein; für die unter 5) bezeichneten Leistungen ist eine Mitgliedschatfsdauer von 6 Monaten erfordert.
— 25 mars 1939.
Avis. — Assurances. — En exécution de l'art. 14 de la loi du 16 mai 1891, concernant la surveillance des
opérations d'assurances, la compagnie luxembourgeoise d'assurances « Le Foyer » a demandé la restitution
du cautionnement déposé dans la Caisse de l'Etat en garantie des opérations dans la branche « Vol » par
la « Gladbacher Feuer-Versicherungs A. G. » dont la compagnie « Le Foyer » a repris le portefeuille en 1937.
La restitution est demandée pour le motif que toutes les polices de la « Gladbacher Feuer-Versicherungs-
A. G. » pour la branche « Vol » sont actuellement transférées au nom de la compagnie « Le Foyer » et que
dorénavant aucune nouvelle police sous le nom de la « Gladbacher Feuer-Versicherungs A. G. » branche
«Vol» ne sera contractée dans le Grand-Duché.
Des oppositions éventuelles à la libération du cautionnement en question devront être présentées au
Gouvernement (Ministère des Finances) dans le délai de 6 mois à partir du 25 janvier 1939. — 25 mars 1939.
Emprunts communaux. — Tirage d'obligations.
Communes et sections
intéressées
Troisvierges (Troisvierges)
Désignation
de l'emprunt
175.000.fr.
4 % de 1936
Date de
l'échéance
1er avril
Numéros sortis au tirage
10, 12. 13, 56, 116, 160.
Caisse chargée
du remboursement
Banque
Ardennaise
de crédit agricole
à Troisvierges.
24 mars 1939.
Imprimerie de la Cour Victor Buck, S. à r. l., Luxembourg.
Die Liquidation hat von amtswegen
gleich bei der Genehmigung des Planes das Abtreten
von Seiten des Notars der Verwaltung aller seiner
Güter im Gefolge und sogar jener, die ihm zufallen
können, solange seine Amtsstube in Liquidation ist.
Alle durch den Notar
gemachten
Zahlungen,
Operationen und Akte, sowie alle an ihn von der
Genehmigung des Planes an geleisteten Zahlungen
sind von rechtswegen null und nichtig.
Der Liquidationsplan begreift alle Maßnahmen,
die die Interessen der Gläubiger erheischen und
besonders
1. das Überlassen der Aktiva des Notars an das
Volkswohnungsamt, Abteilung für Sanierung des
Notariats;
2. die Feststellung der Passiva mit der Möglichkeit
für den Verwaltungsrat über das Bestehen oder den
Betrag der beanstandeten Guthaben zu transigieren;
3. die Verwaltung als guter Familienvater der
abgetretenen Güter mit der Möglichkeit für die
Abteilung, die Mithilfe des Notars oder irgendeiner
anderen Person in Anspruch zu nehmen;
4. die Flüssigmachung der Aktiva durch die Sanie-
rungsabteilung
zu den ihr als angebracht erschei-
nenden Bedingungen;
5. die Verteilung der Aktiva durch Verabfolgung
an die Gläubiger von Obligationen, die das Volks-
wohnungsamt
ausgibt und die den durch gesunde
Guthaben, Immobilien oder andere richtig einge-
schätzte Werte gedeckten Passiva entsprechen; diese
Obligationen tragen Zinsen zu einem von der
Regierung festzusetzenden Zinsfuß;
6. die Aushändigung an die Gläubiger von Beschei-
nigungen, die den nicht durch einen genau bestimmten
Gegenwert
gedeckten Restbetrag ihrer
Guthaben
darstellen; diese Bescheinigungen sind
nicht zins-
tragend, aber sie berechtigen zur Anteilnahme an
dem Mehrwert der sich aus der Flüssigmachung der
Aktiva gegenüber dem Voranschlag ergibt, sowie
an den Auszahlungen, die der durch Art. 4 Unseres
Beschlusses vom heutigen Tage über die Honorare
und Gebühren der Notare geschaffene Rückzahlungs-
fonds ihnen zuerteilt.
IV. — Von der Intervention der Gläubiger.
Um sich über den oder die aufgestellten
Entwürfe zu äußern, beruft der Verwaltungsrat die
Gläubiger der Notars zu einer Versammlung ein,
deren Tag, Stunde und Ort er festsetzt.
Die im Inventar angeführten Gläubiger
sind einzeln durch Einschreibebrief, wenigstens 10
Tage vor dem für die Versammlung festgesetzten
Datum, einzuberufen.
Diese Einberufungsschreiben haben die Vorschlüge
des Verwaltungsrats anzugeben. Diese Vorschläge
sind auch auf demselben Weg und in derselben Frist
den solidarischen Mitschuldnern und den bekannten
Bürgen mitzuteilen, die bis zum Tag der Versamm-
lung dem Verwaltungsrat ihre schriftlichen Bemer-
kungen zugehen lassen können.
Tag, Stunde und Ort der Versammlung sind
außerdem den Interessenten durch Inserieren in eine
oder mehrere Zeitungen des Landes zur Kenntnis
zu bringen.
Die betreffende Mitteilung ersucht die Gläubiger,
die nicht persönlich einbeurfen worden sind, ihr
Guthaben beim Verwaltungsrat anzumelden.
Die nicht persönlich einberufenen Gläu-
biger müssen Wenigstens 3 Tage vor der Versammlung
den Verwaltungsrat davon benachrichtigen, indem
sie unter Angabe ihres Namens, Berufs und Wohn-
orts, den Betrag, die Ursache und die Modalitäten
ihres Guthabens mitteilen.
Der Verwaltungsrat prüft die so angemeldeten
Guthaben und befindet endgültig darüber, aber nur
insoweit sie für die Abstimmung in Frage kommen.
In der Versammlung der Gläubiger führt
ein Mitglied des Verwaltungsrats den Vorsitz,
erstattet der Versammlung Bericht und gibt Er-
klärungen über den oder die vom Verwaltungsrat
ausgearbeiteten Entwürfe. Die Gläubiger befinden
über den oder die Entwürfe in der vom Verwaltungs-
rat aufgestellten Reihenfolge. Nach der Abstimmung
kann der Verwaltungsrat den Entwurf genehmigen.
Für die Sanierungsentwürfe kann die Genehmigung
nur erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der Gläu-
biger, die durch ihre vom Verwaltungsrat nicht
beanstandeten Guthaben mehr als die Hälfte der
Passiva repräsentieren, ihre Zustimmung erteilt
haben. Für die Liquidierungsentwürfe genügt eine
dieser beiden Mehrheiten.
Die Gläubiger können sich in der Versammlung
vertreten lassen; die nicht anwesenden Gläubiger
oder die, die sich der Stimme enthalten, werden als
mit dem Entwurf einverstanden angesehen.
Wird ein von der oder den vorgesehenen
Mehrheiten angenommener Entwurf vom Verwal-
tungsrat nicht genehmigt, hat der Verwaltungsrat
neue Vorschläge zu unterbreiten.
Verwirft die Versammlung alle Entwürfe, kann
der Verwaltungsrat das Verfahren einstellen oder
die Versammlung auf ein späteres Datum vertagen,
um ihr neue Entwürfe zu unterbreiten.
In der ersten Hypothese verwirft der Verwal-
tungsrat den Antrag.
In der zweiten Hypothese arbeitet der Verwal-
tungsrat einen oder mehrere neue Entwürfe aus.
Er veröffentlicht sie gemäß Art. 25, und die in den
Art. 24 und ff. vorgesehene Prozedur wird erneut
befolgt.
Führt die 2. Versammlung zu keinem Ergebnis,
wird die Prozedur endgültig abgeschlossen und der
Antrag verworfen.
Die Entscheidung durch die der von den
Gläubigern angenommene Entwurf genehmigt wird,
ist bindend für den Notar, für dessen Gläubiger und,
selbst wenn sie nach der Entscheidung die Schuld
abgetragen haben, für die solidarischen Mitschuldner
und die Bürgen, unbeschadet der Bestimmungen des
Die Abteilung für Sanierung des Nota-
riats besitzt die Zivilpersönlichkeit; die Art. 2 bis 16
des Großhl. Beschlusses vom 31. Oktober 1935,
sowie der Großh. Beschluß vom 27. Mai 1937,
wodurch die Gesetze vom 22. Mai 1935 und 29. Mai
1906 über die dem Volkswohnungsamt bewilligten
Steuerbefreiungen ergänzt werden, sind anwendbar.
Die Abteilung für Sanierung des Notariats wird
verwaltet von einem Verwaltungsrat der aus fünf
Mitgliedern, wovon 2 Notare, und 4 Ergänzungs-
mitgliedern besteht, die vom Finanzminister ernannt
werden. Die in den Verwaltungsrat zu nennenden
Notare werden aus einer Liste von sechs Kandidaten,
die vom Generalrat des Notariats vorgeschlagen
werden, ausgewählt.
Der Finanzminister bezeichnet den Präsidenten
und den Sekretär.
Erachtet der Verwaltungsrat es für nötig,
kann er vor Aufstellung des Inventars die Siegel
anlegen und die Bücher des Notars abschließen lassen.
Der Verwaltungsrat überwacht die zu sanierenden
Notarstuben und leitet bei den sich in Liquidation
befindenden Amtsstuben die Operationen die sich
auf die Flüssigmachung und auf die Verteilung der
Aktiva beziehen. Hinsichtlich der sich in Liquidation
befindenden Amtsstuben, besitzt er dieselben Voll-
machten die der Titular der Notarstube besaß;
er kann namentlich jedwede Mobiliar- und Immo-
biliargüter sogar auf gütlichem Wege an- und ver-
kaufen, Hypothetieren, auf jedwede privilegierten,
hypothekarischen und Auflösungsrechte verzichten,
hypothekarische Einschreibungen aufheben sogar vor
Zahlung, vergleichen und Krompromisse vornehmen
und vor Gericht auftreten, sowohl als Kläger wie als
Beklagter.
Um die Mutation der zu Gunsten der Abteilung
für Sanierung des Notariats abgetretenen Immo-
bilien zu bewirken und um die Übertragung dieser
Immobilien dritten gegenüber rechtsgültig zu machen,
läßt der Verwaltungsrat eine Erklärung, die die
Abtretung dieser Güter feststellt, einregistrieren und
überschreiben. Diese Formalitäten geben zu keinerlei
Fiskalgebühren Anlaß.
Außer den ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen
kann gegen die Entscheidungen des Verwaltungsrats
keinerlei Berufung eingelegt werden.
Vor
Gericht und dritten gegenüber wird die
Abteilung für Sanierung des Notariats durch den
Präsidenten des Verwaltungsrats vertreten.
Alle
Akte sind rechtsgültig und für die Abteilung bindend,
wenn sie von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats
unterzeichnet sind, ohne daß eine Beratung des
Verwaltungsrats nachgewiesen zu werden braucht.
Der Verwaltungsrat kann jedoch eines seiner Mit-
glieder oder einen Beamten des Volkswohnungsamts
mit der Unterschrift gewisser Kategorien von Akten
oder mit einer bestimmten Sache beauftragen.
Stellt der Verwaltungsrat zu Lasten eines Notars
das
Bestehen
schwerwiegender,
strafrechtlich
zu
ahnender Tatsachen fest, bringt er sie bei der Staats-
anwaltschaft zur Anzeige.
Zwecks Ausführung der Liquidationspläne
gibt das Volkswohnungsamt, Abteilung für Sanie-
rung des Notariats, als Gegenwert der Aktiva vom
Staat
gewährleistete
Schuldverschreibungen
aus,
deren Modalitäten durch Ministerialbeschluß festgelegt
werden.
Diese Schuldverschreibungen werden den
Gläubigern der Amtsstube als Zahlung für den
gesunden Teil ihres Guthabens ausgehändigt, soweit
dieser Teil von der Abteilung für Sanierung des
Notariats übernommen worden ist.
Diese Schuldverschreibungen sind nicht in der
durch Gesetz vom 17. Oktober 1935 vorgesehenen
Ausgabe von 100 Millionen Franken einbegriffen.
Die teilweise Rückzahlung des Restbetrags der
Guthaben wird auf folgende Art sichergestellt
1. durch den etwaigen Mehrertrag aus der Flüssig-
machung der Aktiva der unter die Gläubiger der
in Frage kommenden Amtsstube im Verhältnis zu
dem nicht gedeckten Betrag ihrer Guthaben verteilt
wird;
2. durch die von der gemeinsamen Kasse des
Notariats zu machenden Zahlungen, sowie durch die
Beträge, die, nach den von der Regierung zu erlas-
senden Sonderbestimmungen, von den Honoraren
bestimmter Akte vorweggenommen werden. Diese
Zahlungen dienen zur Bildung eines Rückzahlungs-
fonds, der ganz oder teilweise nach den von der
Regierung auf die Vorschläge des Verwaltungsrat
zu bestimmenden Normen unter die Amtsstuben zu
verteilen ist, deren Fehlbetrag 25%, übersteigt. Diese
Zahlungen hören in allen Fällen auf, wenn die
Gläubiger 75% ihres Guthabens an Kapital er-
halten haben. Die Gläubiger können jedoch keinen
Anspruch auf die vom Rückzahlungsfonds herrüh-
renden Zahlung erheben.
Die Abteilung für Sanierung des Nota-
riats stellt den zu sanierenden Notarstuben die Geld-
mittel zur Verfügung, deren sie bedürfen, um die
Bedingungen
des ihnen auferlegten Planes
zu
erfüllen. zu diesem Zweck ist das Volkswohnungsamt
zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Kassen-
bons ermächtigt, die auf die durch Art. 13 des Gesetzes
vom 17. August 1935 über die Sanierung gewisser
privilegierter und hypothekarischer Guthaben vorge-
sehenen Ausgabe von 100 Millionen anzurechnen
sind. Um die so bewilligten Vorschüsse zu decken,
kann der Verwaltungsrat von der Amtsstube, der
sie zugute kommen, die Abtretung von Guthaben
oder die Überschreibung von Mobiliar- oder
Im-
mobiliarwerten verlangen.
M i t der Genehmigung der Regierung, kann der
Verwaltungsrat einen Teil des Rückzahlungsfonds
den zu sanierenden Amtsstuben zuwenden; in diesem
Falle können die einer bestimmten Amtsstube zuge-
dachten Teile als Pfand für einen Teil oder für
die gesamten Vorschüsse dienen die ihr von der
Abteilung für
Sanierung des Notariats gemacht
werden.
Die Abtretungen oder Verpfändungen
von Guthaben an die Abteilung für Sanierung des
Notariats sind dritten gegenüber rechtsgültig sobald
der Schuldner durch einregistrierten Privatakt aner-
kannt hat, daß er Kenntnis von der Übertragung hat
und daß er fürderhin einzig und allein an den Ces-
sionar oder Pfandgläubiger zahlen will. Ist das Gut-
haben durch eine auf den Namen des Notars oder
auf den Namen von dritten aufgenommene Hypo-
thekareintragung gesichert, nimmt die Abteilung
eine Eintragung auf ihren Namen, indem sie erklärt,
daß sie in die Rechte des eisten Gläubigers eintritt
und beantragt zugleich einen entsprechenden Vermerk
am Rande der bestehenden Eintragung.
Diese
Eintragung kann dann nur mit Zustimmung der
Cessionarabteilung gelöscht werden.
VI. — Strafbestimmungen.
Mit Gefängnis von 8 Tagen bis zu
5 Jahren und mit einer Buhe von 51 bis 10.000 Fr.
oder mit nur einer dieser Strafen werden belegt
1. der Notar, der sich weigert, die von ihm in
Anwendung der Art. 5, 8 und 9 dieses Beschlusses
verlangten Aufschlüsse zu liefern, sowie der, der
wissentlich unvollständige oder unrichtige Aufschlüsse
liefert;
2. der Notar, der der Aufforderung des Verwal-
tungsrats,
seine Operationen einzustellen oder einzu-
schränken, zuwiderhandelt;
3. der Notar dessen Amtsstube Gegenstand eines
Sanierungsplanes bildet, und der in betrügerischer
Absicht den Bestimmungen des Planes oder den
darauf bezüglichen Anweisungen des Verwaltungs-
rats oder seines Delegierten zuwiderhandelt;
4. wer, ohne Gläubiger zu sein, sich während der
durch diesen Beschluß organisierten Prozedur als
solcher meldet, sowie wer als Gläubiger sein Gut-
haben in betrügerischer Weise übertreibt.
VII. — Reorganisation des Notariats.
Die Regierung ist ermächtigt, durch
öffentliches Verwaltungsreglement die zur Reor-
ganisierung des Notariats geeigneten Maßnahmen
zu erlassen, namentlich durch Herabsetzung der Zahl
der Notare, durch Reorganisation der notariellen
Etage, durch Einführung einer den Operationen des
Notariats entsprechenden Buchführung, durch Be-
grenzung der Beträge der Depositen, durch Fest-
setzung eines bestimmten Prozenzsatzes der flüssigen
Geldmittel, durch Festsetzung eines Höchstzinssatzes
für die Depositen und die Vorschüsse und durch
Schaffung einer ständigen Überwachung der Notar-
stuben.
Die zu erlassenden Reglemente können die in
Art. 35, Absatz 1, dieses Beschlusses erwähnten
Strafbestimmungen vorsehen.
Art. 2 des Gesetzes vom 25. September
1905 über die Überschreibung, wird durch nach-
stehenden Wortlaut ersetzt
Die Urteile, die authentischen Urkunden und die
Verwaltungsurkunden werden allein zur Überschrei-
bung zugelassen.
Soweit die Urkundlichkeit der Vollmachten nicht
durch eine besondere Bestimmung vorgeschrieben ist,
können sie durch Privaturkunde erfolgen.
Der mit der Aufnahme der Urkunde betraute
Ministerialbeamte kann die Beglaubigung der Unter-
schrift oder sogar die Beibringung einer urkundlichen
Vollmacht verlangen.
Die im Ausland ergangenen Urteile werden zur
Überschreibung nur zugelassen, wenn sie im Groß-
herzogtum vollstreckbar gemacht worden sind.
Die im Auslande abgeschlossenen authentischen
Urkunden müssen mit dem Visum des Gerichtspräsi-
denten des Bezirks, in dem die Güter liegen, ver-
sehen werden.
Der Gerichtspräsident hat zu prüfen ob diese
Urkunden allen Bedingungen entsprechen, die in dem
Lande in dem sie aufgenommen wurden, für die
Urkundlichkeit erfordert sind.
Bezieht sich die Urkunde auf Immobilien, die
in den zwei Gerichtsbezirken liegen, genügt das
Visum eines Präsidenten.
Die Art. 3, 4, 5 und 6 des vorerwähnten Gesetzes
vom 25. September 1905 sind abgeschafft, insoweit
sie sich auf die Überschreibung vor dem Friedens-
richter anerkannten oder nicht anerkannten Privat-
urkunden beziehen.
Die Bestimmungen dieses Artikels treten am
1. Februar 1939 in Kraft. Jedoch werden alle
Privaturkunden, die vor dem 1. Februar 1939
bestimmtes Datum erworben haben, auch weiterhin
zur Äberschreibung zugelassen.
Durch Sonderbestimmungen wird der
durch königlich-großherzoglichen Beschluß vom 24.
Dezember 1857 festgesetzte Notartarif abgeändert.
VIII. — Verschiedene Bestimmungen.
Dieser Beschluß ist ganz oder teilweise auf
die in Art. 13 des Großh. Beschlusses vom 7. Juli
1934 über die Schaffung einer gemeinsamen Kasse
des Notariats vorgesehenen Liquidationen sowie auf
die zukünftigen Liquidationen anwendbar.
Die Tatsache, daß ein Notar unter eines
der in diesem Beschluß vorgesehenen Sonderregime
gestellt wird, kommt weder den Mitschuldern, noch
den Bürgen zugute die auf die Rechtswohltat der
Vorausklage verzichtet haben.
Wenn die Umstände es erfordern, kann
die Regierung den Notaren, deren Amtsstuben nicht
einem Sanierungsplan unterworfen sind, erlauben
oder auferlegen von einem Moratorium, dessen
Modalitäten durch denselben Beschluß festgelegt
werden, Gebrauch zu machen. Die Wirkungen dieses
Moratoriums können in keinem Falle die Zeitdauer
eines Jahres überschreiten.
Nach Anhören des Generalrats des
Notariats kann die Regierung allen Notaren aufer-
legen, die vertraglichen Kündigungsfristen einzu-
halten.
Hat eine Amtsstube ein Moratorium
erhalten, das von einem Sanierungsplan abhängig
ist oder nicht, können die Gläubiger, die es verlangen,
von der Sanierungsabteilung des Notariats einen
Teil ihres Guthabens zu den von der Regierung
festzulegenden
Bedingungen
diskontieren
lassen.
Die Sanierungsabteilung wird für den so übernom-
menen Teil vor den abtretenden Gläubigern aus-
bezahlt.
Alle Personen, die irgendwie Kenntnis
von den Geschäften einer Notarstube erhalten, sind
an das Amtsgeheimnis gehalten. Jedoch ist der
Präsident des Verwaltungsrats verpflichtet, der
Regierung alle Aufschlüsse zu liefern, die sie von ihm
verlangt.
Die in diesem Beschluß vorgesehenen
Zustellungen sind durch Einschreibebrief mit Em-
pfangsbescheinigungen zu machen.
Der Notar dessen Amtsstube Gegenstand
eines Sanierungs- oder Liquidationsplans bildet,
ist den Gläubigern gegenüber mit seinem ganzen
gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen bis zur
vollständigen Auszahlung seiner Gläubiger haftbar
wenn seine finanziellen Verhältnisse sich bessern.
Die Regierung kann durch öffentliches
Verwaltungsreglement
die Bestimmungen dieses
Beschlusses abändern, insoweit sie ausschließlich die
Prozedur betreffen, ohne daß diese Änderungen die,
kraft dieses Beschlusses bereits erworbenen Rechte
aufheben oder schmälern können.
Unser Finanzminister ist mit der Aus-
führung dieses Beschlusses betraut, der mit Ausnahme
der Bestimmungen des Art. 37 am Tage seiner Ver-
öffentlichung im „Memorial" in Kraft tritt.
Schloß Berg, den 31. Dezember 1938.
Charlotte.
Die Mitglieder der Regierung,
P. Dupong.
Jos. Bech.
Nic. Margue.
P. Krier.
R. Blum.
Großh. Beschluß vom 31. Dezember 1938, betreffend
die Organisation der gemeinsamen Kasse des
Notariats.
Wir Charlotte, von Gottes Gnaden Großherzogin
von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u.;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. Dezember 1937,
betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der
Exekutivgewalt;
Nach Anhörung Unseres Staatsrates;
Auf den Bericht und nach Beratung Unserer
Regierung im Konseil;
Haben beschlossen und beschließen
I. — Allgemeine Bestimmungen.