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Grand-Duché de Luxembourg.

79 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (79)

Texte législatif (79 Articles)

Grand-Duché de Luxembourg.

Mémorial

du

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogtums Luxemburg.

Vendredi, 31 mars 1939

N° 23

Freitag, 31. März 1939

Großh. Beschluß vom 31. Dezember 1938 über die

Sanierung und die Reorganisation des No-

tariats.

Wir Charlotte, von Gottes Gnaden Großherzogin

von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u. ;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. Dezember

1937, über die Ausdehnung der Zuständigkeit der

Exekutivgewalt ;

Nach Anhören unseres Staatsrates;

Auf den Bericht und nach Beratung unserer

Regierung im Konseil ;

Haben beschlossen und beschließen

I. — Allgemeine Bestimmungen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Der Notar, dessen Kredit erschüttert ist

oder bei dem die vollständige Erfüllung seiner Ver-

pflichtungen unsicher geworden ist, kann einem

Spezial-Regim unterworfen werden, im Hinblick

auf die Reorganisierung seiner Geschäfte, oder auf

die zweckmäßige Flüssigmachung seiner Aktiva.

Grand-Duché de Luxembourg.

Alle im Amt stehenden Notare, sowie alle

in Zukunft zu ernennenden Notare, die zwecks

Liquidation

einer

Amtsstube ernannten

Notare

miteinbegriffen, gehören zwangsweise der Kasse an.

Die gemeinsame Kasse besitzt die Zivilpersönlichkeit.

Ihr Sitz ist in Luxemburg.

Durch Beschluß des

Verwaltungsausschusses kann dieser Sitz in jede

andere Ortschaft des Landes verlegt werden.

II. — Befugnisse der gemeinsamen Kasse.

Grand-Duché de Luxembourg.

jenes Beschlusses.

In Abweichung des vorstehenden Absatzes hat

der zur Liquidation einer Amtsstube ernannte Notar,

der das Notariat beim Ablauf seines Amtes als

Liquidationsnotar verläßt, ein Recht auf Rückzahlung

der Hälfte seiner Anfangseinlage.

IV. — Leitungs- und Überwachungsorgane.

Generalversammlung.

Regierungsdelegierter.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die den Notaren für Akte oder andere

Amtshandlungen geschuldeten Honorare, Vakationen,

Rotten- oder Abschriftengebühren, Hebegebühren,

Reise- und Aufenthaltskosten werden durch öffent-

liches Verwaltungsreglement tarifiert.

Jede außertarifliche Abmachung und Gebühren-

erhebung ist nichtig, einerlei ob die Parteien sich zur

Zahlung höherer Gebühren verpflichten, oder ob der

Notar niedrigere als die im Tarif vorgesehenen

Gebühren annimmt.

Grand-Duché de Luxembourg.

Das Falliment eines Notars kann nur auf

Ersuchen des durch diesen Beschluß geschaffenen

Verwaltungsrats ausgesprochen werden.

Der Notar kann weder einen Zahlungsaufschub,

noch ein Präventiv-Konkordat, noch eine kontrollierte

Geschäftsführung verlangen, solange ihm nicht das

durch diesen Beschluß vorgesehene Spezial-Regim

verweigert wurden ist.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die gemeinsame Kasse hat zum Zweck

eine größere Gewähr für die Rückzahlung der den

Notaren anvertrauten Gelder zu bieten;

den Mitgliedern des Notarstandes

und

deren

Familien gewisse Unterstützungen zu gewähren;

bestimmte Ausgaben im allgemeinen Interesse

des Notariats zu bezahlen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Notare und die Parteien können die

Taxierung der notariellen Honorare und Gebühren

beantragen, wenn sie über die Anwendung des

Tarifs uneinig sind, oder wenn eine gesetzliche oder

reglementarische

Bestimmung

die Taxierung

ver-

langt.

Die Taxierung wird durch den Vorsitzenden des

Bezirksgerichtes der Residenz des Notars oder durch

den hierzu bestellten Richter vorgenommen.

Der Vorsitzende oder der bestellte Richter kann der

Die Bestimmung des Art. 3, letzter Absatz, des Be-

schlusses vom 29. Juni 1935 ist ebenfalls abgeschafft.

Grand-Duché de Luxembourg.

Beim Volkswohnungsamt wird eine

eigene Abteilung unter der Bezeichnung „Sanie-

rungsabteilung des Notariats" eingerichtet.

Sie wird von einem fünfgliedrigen Verwaltungs-

rat geführt.

II. — Von den Gesuchen um Bewilligung eines

Sonderregims und von der Zahlungseinstellung.

Grand-Duché de Luxembourg.

Auf finanziellem Gebiet hat die gemein-

same Kasse des Notariats nachstehende Befugnisse

1. die Tilgung und die Liquidation der jetzigen

Verpflichtungen der gemeinsamen Kasse; nach Vor-

wegnähme der zur Zahlung der Generalunkosten und

der andern gewöhnlichen Lasten notwendigen Gelder,

hat die gemeinsame Kasse alle ihre Eingänge zur

Tilgung dieser Verpflichtungen zu verwenden.

Die Regierung kann die Kasse ermächtigen, einem

Teil dieser Eingänge eine andere Verwendung zu

gehen, unter dem Vorbehalt, daß die, die von vor

dem 29. Juni 1935 cedierten Guthaben herrühren,

speziell zur Rückzahlung der vor diesem Datum ge-

währten Darlehen benutzt werden.

2. Nach Bereinigung oder Konsolidierung der

oben erwähnten Lasten, die Schaffung von Rück-

lagen, die bestimmt sind, in Zukunft eine Ergän-

zungsgewähr

für die Rückzahlung sämtlicher den

Notarstuben anvertrauten Gelder zu bilden, ohne daß

die Gläubiger der Amtsstuben diesetwegen die Kasse

gerichtlich belangen könnten.

3. Die

Bereitstellung

von

flüssigem

Bargeld

an die Notarstuben, deren verfügbare Gelder immo-

bilisiert

sind, unter der Bedingung, daß die Lage

des Notars an sich gesund ist. Es darf jedoch keine

Anleihe zu diesem Zweck von dem Ausschuß der

gemeinsamen Kasse aufgenommen werden

ohne

die Einwilligung des Generalrates des Notariats.

Die Regierung ist ermächtigt, für solche Anleihen

bis zu einem Betrag von dreißig Millionen Franken

Bürgschaft zu leisten.

4. Die Mitarbeit an der Reorganisation und an

der Liquidation gewisser Notarstuben mittels ihrer

eigenen Eingänge und der ihr gegebenenfalls zur

Verfügung gestellten Gelder, die auf die Gesamt-

kosten bestimmter Akte vorweggenommen werden.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die in Art. 1 vorgesehenen Honorare und

Gebühren, die nicht tarifiert sind, werden zwischen

dem Notar und den Parteien auf gütlichem Wege

geregelt.

Im Nichteinigungsfalle ist vom Notar oder den

Parteien das Gutachten der Notariatskammer einzu-

holen; diese kann den Notar und die Parteien vor-

laden, um ihre Erklärungen anzuhören und sie, wenn

möglich, zu einigen.

Eine Ausfertigung des Gutachtens der Notariats-

kammer wird dem Notar und den Parteien auf

Verlangen ausgehändigt.

Streitfälle Mische:: den Notaren und den Parteien

über die nicht im Tarif vorgesehenen Honorare und

Gebühren werden vom Bezirksgericht der Residenz

des Notars

entschieden; die

Vorladungsurkunde

muß bei Strafe der Nichtigkeit die Abschrift des Gut-

achtens der Notariatskammer enthalten.

Der Streitfall wird im summarischen Verfahren

entschieden.

Die Notariatskammer und die Gerichte setzen die

nicht im Tarife angeführten Honorare und Gebühren

der Notare fest, nach der Art, der Dauer, der Wichtig-

keit und der Schwierigkeit der Akte, nach den Pflichten

des Notars, der Verpflichtung, die Urkunden aufzu-

bewahren, der Größe der Verantwortung des Notars

und dem Vermögensstand der Parteien.

Grand-Duché de Luxembourg.

Das Sonderregim kann durch den Notar

selbst oder durch einen oder mehrere seiner Gläubiger

beantragt werden ; es kann ihm auch von amtswegen

durch den Verwaltungsrat aufgenötigt werden.

Grand-Duché de Luxembourg.

Inbetreff

der Überwachung der Notar-

stuben und des Schutzes der Sparer besitzt der Aus-

schuß der gemeinsamen Kasse nachstehende Befug-

nisse

1. er hat das Recht, die finanzielle

Führung

sämtlicher Amtsstuben sowie die Beobachtung der

diesbezüglichen Vorschriften zu überwachen;

er organisiert insbesondere die Überwachung der

Amtsstuben der jungen Notare während der fünf

ersten Jahre ihrer Amtstätigkeiten;

2. er hat das Recht, im Namen aller gegenwärtigen

und zukünftigen Gläubiger einer Notarstube, die

Bürgschaften

und

Sicherheiten

festzusetzen,

die

geliefert werden könnten;

3. er ernennt Berater für die Amtsstuben, die

infolge des Todes oder einer schweren Erkrankung

des Titulars in Liquidation treten;

4. er hat das Recht, im Einverständnis mit dem

Generalrat des Notariats, allgemeine

Richtlinien

für die finanzielle Führung der Amtsstuben festzu-

setzen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Von den prozentualen Honoraren der

freihändigen

Kaufverträge,

der

Schuldverschrei-

bungs-, der Teilungs- und Liquidations-, sowie der

Gesellschaftsakte wird ein bestimmter

Prozentsatz

zugunsten eines Spezialfonds,

Rückzahlungsfonds

genannt, vorweggenommen; dieser Prozentsatz, der

50% nicht übersteigen darf, wird durch öffentliches

Verwaltungsreglement

festgelegt.

Die

Regierung

kann ein Mindesthonorar bestimmen, das von dieser

Erhebung frei ist; sie kann auch die zu einem herab-

gesetzten Tarif aufgenommenen Obligations-, Dar-

lehns- und Krediteröffnungsakte von der Erhebung

entbinden.

Nötigenfalls

kann

die

Regierung

vorstehende

Bestimmungen auf andere notarielle Akte ausdehnen.

Die vorerwähnten Abzüge werden durch den

Enregistrementseinnehmer zu gleicher Zeit und zu

denselben Bedingungen wie die Einregistrierungs-

gebühren erhoben, in Gemäßheit des Art. 28 des

Gesetzes vom 22. Frimaire, Jahr VII.

Der Fonds wird durch den Verwaltungsrat der

Sanierungsabteilung des Notariats verwaltet, der

mit der Genehmigung der Regierung dessen Ver-

wendung bestimmt.

Grand-Duché de Luxembourg.

Um zum Sonderregim zugelassen zu

werden, hat der Notar beim Verwaltungsrat ein

begründetes Gesuch einzureichen, dem die nötigen

Belege und besonders das letzte Inventar und die

letzte Bilanz beizufügen sind ; er hat außerdem dem

Verwaltungsrat alle Aufschlüsse zu liefern, die dieser

von ihm verlangt.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Notare sind gehalten, jedes Jahr dem

Ausschuß der gemeinsamen Kasse ihre Bilanz, ihre

Gewinn- und Verlustrechnung, sowie die Liste der

Abschreibungen vorzulegen. Der Ausschuß darf alle

ihm nützlich erscheinenden Nachprüfungen, Unter-

suchungen der Inventare, Bücher und Belegstücke

anordnen. Diese Prüfungen geschehen durch einen

vom Ausschuß delegierten Notar oder einen

In-

spektor Luxemburgischer oder ausländischer Staats-

angehörigkeit.

Die Bilanz, die nach einer von dem Ausschuß der

gemeinsamen Kasse vorzuschlagenden und von der

Regierung zu genehmigenden Muster aufzustellen

ist, muß sogar die Verpflichtungen privater Natur

enthalten; die Rückforderungen der Gattin des Notars

müssen ebenfalls

darin vorkommen.

Wenn

der

Notar annimmt, daß diese Rückforderungen, deren

Betrag er in allen Fällen anzugeben hat, durch sein

Privatvermögen gedeckt sind, so hat er darüber

sämtliche Aufschlüsse und Belegstücke zu liefern.

Eine Ausfertigung seines Heiratskontraktes ist bei-

zulegen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Klagen auf Zahlung oder Rückzahlung

der Gebühren und Auslagen, die den Notaren für

Akte oder andere Amtshandlungen geschuldet sind

oder bezahlt wurden, verjähren mit fünf Jahren.

Die Art. 2274 und 2278 des Z G B . sind auf diese

besondere Verjährung anwendbar.

Grand-Duché de Luxembourg.

Der Verwaltungsrat prüft das Gesuch ;

er beauftragt eines seiner Mitglieder, ihm in der von

ihm festgesetzten Frist über die Geschäfte des Gesuch-

stellers zu berichten. Der Verwaltungsrat oder das

von ihm beauftragte Mitglied kann einen Sach-

verständigen zu Hilfe ziehen, der in seine Hände den

Eid zu leisten hat, seinen Auftrag gewissenhaft zu

erfüllen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Jeder neuernannte Notar, sowie alle im

Amt stehenden Notare, mit weniger als fünf Jahren

Praxis, müssen während der fünf ersten Jahre ihres

Amtes einen Berater haben, der unter den Notaren

mit wenigstens fünfzehn Jahren Praxis

gewählt

wird.

Bevor

er Operationen tätigt,

die

einen

bestimmten von dem Ausschuß der gemeinsamen

Kasse festzusetzenden Betrag übersteigen, ist der junge

Notar verpflichtet das Gutachten seines Ratgebers

nachzusuchen,

der bei etwaiger

Meinungsverschie-

denheit den Ausschuß der gemeinsamen Kasse damit

befaßt.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Art. 2 und 3 sind ebenfalls anwendbar

auf die Kosten und Honorare, welche bei Inkraft-

treten des gegenwärtigen Beschlusses geschuldet sind

Grand-Duché de Luxembourg.

Nach Einbringen des Berichtes hört der

Verwaltungsrat den Gesuchsteller an. Wenn sich aus

den eingezogenen Aufschlüssen ergibt, daß die nach-

gesuchte Maßnahme weder die progressive Sanierung

der Geschäfte des Gesuchstellers sichern, noch die

Bedingungen der

Flüssigmachung seiner Aktiva

verbessern kann, hat der Verwaltungsrat das Gesuch

abzulehnen.

Ist der Verwaltungsrat im Gegenteil der Ansicht,

daß die Anwendung des Sonderregims zu empfehlen

ist, so entscheidet er demgemäß.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Notare,

die unrichtige Bilanzen

vorgelegt haben, indem sie entweder die Aktiva

übertrieben oder einen Teil der Passiva verheim-

licht haben oder die unrichtige Auskünfte geliefert

haben, werden mit den durch Artikel 8 des Beschlusses

vom 29. Juni 1935 vorgesehenen Strafen belegt.

Die Notare, welche die erforderlichen Belegstücke

(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Liste der

Abschreibungen) nicht vorlegen oder die sich den

Nachprüfungs- oder Überwachungsmaßnahmen wi-

dersetzen, werden mit den durch Art. 56 der

Ordo-

nanz vom 3. Oktober 1841 vorgesehenen Strafen

belegt.

Grand-Duché de Luxembourg.

Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluß

sowie gegen das gemäß Art. 1 zu nehmende Tarif-

reglement werden je nach ihrer Schwere mit den

durch Art. 56 und 58 der königlich-großherzoglichen

Verordnung über die Organisation des Notariats

vom 3. Oktober

1841 vorgesehenen

Disziplinar-

strafen geahndet. Sie können durch die Einnehmer

und höheren Beamten der

Enregistrementsverwal-

tung vermittels Protokoll festgestellt werden.

Grand-Duché de Luxembourg.

Der Gläubiger der die Anwendung des

Sonderregims verlangt, hat ein diesbezügliches,

begründetes

Gesuch beim Verwaltungsrat

einzu-

reichen.

Der Verwaltungsrat unterbreitet dieses Gesuch

dem beteiligten Notar und lädt ihn vor; gleichzeitig

lädt er ebenfalls den Antragsteller vor. Der Ver-

waltungsrat

ersucht den Notar,

alle Aufschlüsse

zu liefern, die die gehörige Untersuchung der Ange-

legenheit verlangt. Die Art. 6 und 7 sind anwendbar

wenn der Antrag aufrecht erhalten wird.

Grand-Duché de Luxembourg.

Jeder Notar, der in Zukunft sein Amt

antritt, und von seiner Kundschaft Gelder entgegen-

nehmen will, muß dem Ausschuß der gemeinsamen

Kasse über seine finanzielle Lage berichten. In Er-

mangelung

von genügenden persönlichen Gütern

kann er eine Bürgschaft oder andere Sicherheiten an-

bieten.

Desgleichen kann die Regierung im Falle einer

Versetzung verlangen, daß der Kandidat eine Bürg-

schaft oder eine andere Sicherheit anbiete.

Die Höhe der gelieferten Sicherheiten bestimmt den

Betrag der Depotgelder, die der Notar annehmen

darf, ohne daß sie jedoch einen Einfluß weder auf die

Ernennung noch auf die Versetzung ausüben können.

reglement werden je nach ihrer Schwere mit den durch Art. 56 und 58 der königlich-großherzoglichen Verordnung über die Organisation des Notariats vom 3. Oktober

Alle jetzt geltenden Bestimmungen über

die durch diesen Beschluß sowie durch den laut Art. 1

zu nehmenden Tarifbeschluß geregelten Materien

sind abgeschafft, insofern sie mit diesen Beschlüssen

in Widerspruch stehen und zwar vom Tage des

Inkrafttretens des Beschlusses über den Tarif der

Notare an.

Sind namentlich abgeschafft: Die Art. 1, 4 Abs. 1,

6, 10, 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 1862 über

den Tarif der Notare, der Beschluß vom 27. Dezember

1857 betreffend den Tarif der Notare, sowie die

Bestimmungen des königlich-großherzoglichen

Be-

schlusses vom 30. Januar 1889, durch den der Tarif

der

Küsten

in

Sachen Immobiliarbeschlagnahme

genehmigt wird, insofern sie in Widerspruch zu dem

zu erlassenden Tarifbeschluß stehen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Der Verwaltungsrat lädt von amtswegen

jeden Notar vor, dessen Lage ihm unsicher erscheint;

der Notar ist verpflichtet, alle von ihm verlangten

Aufschlüsse zu liefern. Gewinnt der Verwaltungsrat

nach Prüfung der Lage die Überzeugung, daß die

Anwendung des Sonderregims sich empfiehlt, so

geht er vor, wie dies in den Art. 6 und 7 vorgesehen

ist.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Bestimmungen des Art. 8 des Be-

schlusses vom 7. Juli 1934 werden ergänzt wie folgt

Im Falle der Liquidation einer Amtsstube infolge

einer schweren Erkrankung des Titulars, die ihn

unfähig macht, selbst die Liquidationsarbeiten zu

überwachen, kann der Ausschuß der gemeinsamen

Kasse ebenfalls Berater ernennen.

Falls die Berater es für nützlich erachten, befassen

sie den Verwaltungsausschuß mit der Angelegenheit

und auf den Bericht seines Vorsitzenden hin kann

der Generalrat des Notariats die Maßnahmen vor-

schlagen, die das Interesse der Sparer

erheischt.

Insbesondere kann er verlangen, daß die Liquidation

der Sanierungsabteilung des Notariats anvertraut

wird.

reglement werden je nach ihrer Schwere mit den durch Art. 56 und 58 der königlich-großherzoglichen Verordnung über die Organisation des Notariats vom 3. Oktober

Dieser Beschluß tritt am 1. Februar 1939

in Kraft.

Schloß Berg, den 31. Dezember 1938.

Charlotte.

Die Mitglieder der Regierung,

P. Dupong. Jos. Bech. Nik. Margue.

P. Krier.

R.

Blum.

Avis. — Service sanitaire.

Les praticiens belges ci-après désignés sont admis à exercer, pendant l'année 1939, leur art dans les

communes luxembourgeoises limitrophes de la Belgique, en vertu de la Convention du 31 mai—3 juin 1879

a) Médecins

Athus : Dr Kœrperich V. M.

Dr Muschang L.

Dr Nothomb J.

Dr Heyardt V.

Limerlé (Gouvy) : Dr Noël C.

Dr Schaus J.

Longwilly (Bourcy) : Dr Louis J. Ch.

Martelange : Dr Weber A.

Dr Simon M.

Messancy : Dr Devresse Fr.

b) Médecins-vétérinaires

Limerlé (Gouvy): Noël J.

c) Sages-femmes

Athus : Denis H., ép. Gérard.

Aimone B., ép. Vermaeren.

Stoffel M., ép. Goffin.

Plun B., ép. Galivaux.

Beho : Istace J., veuve Betteres.

Limerlé (Gouvy) : Istace L.

Kalbusch M .

Messancy.

Dillembourg M. A.

Schmit C.

Sélange: Classen S.

— 24 mars 1939.

Avis. — Association syndicale. — Par arrêté de M. le Ministre de la viticulture, en date du 29 mars 1939,

l'association syndicale pour la construction d'un chemin d'exploitation dans les vignes aux lieux dits

« Kaffeesberg», « Im alten Berg», « Raederweg», « Nahsriecht» etc. à Remerschen, dans la commune de

Remerschen, a été autorisée.

Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat

communal de Remerschen. —29 mars 1939.

Avis. — Assurance-maladie. — Par arrêté de M. le Ministre du Travail et de la Prévoyance sociale, en

date du 25 mars 1939, les modifications suivantes apportées aux art. 17, 18, 21 et 22 des statuts de la caisse

régionale de maladie de Diekirch, par décision de l'assemblée générale du 19 février 1939, sont approuvées.

Texte des modifications

Art. 17, a, Abs. 2. — 20% der Kosten der vorstehenden Leistungen sind zu Lasten der Versicherten.

Art. 18, 5°. — Bei Krankenhauspflege gehen 20% der Aufenthaltskosten zu Lasten der Versicherten ;

im Falle einer Operation übernimmt die Kasse die Gesamtkosten.

b) bei Krankentransportkosten gehen 20% zu Lasten der Versicherten.

Grand-Duché de Luxembourg.

Von

der

Einbringung

des

Antrags

durch den Notar an, ist der Verwaltungsrat befugt,

dem erstinstanzlichen Gericht des Bezirks, in dem der

Antragsteller seinen Wohnsitz hat, sowie dem öffent-

lichen Ministerium bei diesem Gericht davon Kenntnis

zu geben.

Dieselbe Mitteilung kann erfolgen, je nach den

Umständen, wenn der Verwaltungsrat von amts-

wegen oder auf Ersuchen eines Gläubigers vorgeht,

sobald der Verwaltungsrat beschlossen hat, gemäß

den Bestimmungen der Art. 6 und 7 dieses Be-

schlusses vorzugehen.

Diese Mitteilung bewirkt von rechtswegen zu

Gunsten des Notars Aufschub aller nachträglichen

Vollstreckungsakte selbst durch die

Hypothekargläu-

biger, die privilegierten Gläubiger oder die Pfand-

gläubiger. Für die Hypothekargläubiger, die privi-

legierten Gläubiger oder die Pfandgläubiger hören

die Wirkungen dieses Aufschubs 2 Monate nach der

Genehmigung des Sanierungsplans durch den Ver-

waltungsrat

auf.

Die gemäß Gesetz vom 1. J u n i 1929 über die

Verpfändung von Wertpapieren gemachten

Ver-

pfändungen unterliegen nicht den Bestimmungen des

vorhergehenden Abschnitts.

Der provisorische Aufschub kommt weder

den

Mitschuldern noch den Bürgen zugut, die auf die

Rechtswohltat der Vorausklage verzichtet haben.

Grand-Duché de Luxembourg.

Sie wird auf Betreiben des Verwaltungs-

rats im Auszug im „Memorial", sowie in einer oder

mehreren Zeitungen des Landes veröffentlicht.

V. — Die Abteilung für Sanierung des Notariats.

Der Verwaltungsrat.

Grand-Duché de Luxembourg.

Nötigenfalls berichtet der Verwaltungs-

ausschuß der Regierung über alles, was die Über-

wachung der Notarstuben betrifft.

III. — Finanzielle Mittel.

Grand-Duché de Luxembourg.

Sobald die Prozedur zur Erlangung des

Spezialregims eingeleitet ist, kann der Verwaltungs-

rat den Notar verpflichten, seine Operationen einzu-

stellen oder einzuschränken; er kann vom selben

Zeitpunkt an den Notar für seine gesamten Geschäfte

oder einen Teil davon der Überwachung eines Dele-

gierten des Verwaltungsrats unterstellen; er kann

ihm sogar die Verwaltung seines Vermögens ganz

oder teilweise entziehen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Kasse verfügt über die im Art. 3

des Beschlusses vom 7. Juli 1934 und im Art. 1 des

Beschlusses vom 2. August 1934 aufgezählten Mittel,

ohne daß weder die gewöhnlichen noch die außer-

gewöhnlichen Beiträge im ganzen jährlich für alle

Notare

zusammen genommen die Summe

von

400.000 Fr. übersteigen dürfen. Diese Begrenzung

kann der Sparkasse nicht entgegengehalten werden

für die vor dem 29. Juni 1935 gewährten Darlehen.

Die Sparkasse kann immer die früheren gesetzlichen

Bestimmungen anrufen, um die Rückzahlung dieser

Darlehen zu erlangen.

Der aus dem Amt scheidende Notar oder die

Erben eines Notars haben kein Recht weder auf

Rückerstattung der Anfangseinlage noch auf ihren

Anteil am gemeinsamen Kapital.

Die Rückerstat-

tung der durch Beschluß vom 30. Juli 1934 vorge-

sehenen außergewöhnlichen Beiträge kann jedoch

noch

verlangt

werden

gemäß

Schlußabsatz

des

Grand-Duché de Luxembourg.

Die nachträglichen Entscheidungen über

die Verweigerung oder die Bewilligung des Sonder-

regims werden den vorgenannten Gerichtsbehörden

zur Kenntnis gebracht in allen Fällen, in denen die

in Art. 10 vorgesehene Mitteilung erfolgt ist.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Kasse wird verwaltet von einem

Ausschuß von fünf Mitgliedern, die unter den in der

Generalversammlung vereinigten Notaren der beiden

Bezirke zu bezeichnen sind. Dem Verwaltungsaus-

schuß muß wenigstens je ein Mitglied der beiden

Notarkammern angehören.

Der Ausschuß wird auf vier Jahre gewählt in dem

Sinne, daß jede zwei Jahre zwei Mandate ablaufen

und zwei Jahre später die drei andern. Die Reihen-

folge wird durch das Los bestimmt; die austretenden

Mitglieder sind wiederwählbar.

Der Ausschuß bezeichnet unter seinen Mitgliedern

einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen

Kassenführer.

Der Ausschuß tritt zusammen so oft das Interesse

der Kasse es erheischt, auf Einberufung seines Vor-

sitzenden oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern.

Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Wenn

der Ausschuß es für nötig erachtet, kann er das Gut-

achten zweier Vertreter

einer jeden der beiden

Kammern einholen; diese werden von den Kammern

als ständige Vertreter ernannt.

Die Mitglieder des Ausschusses, deren Verwandte

und Verschwägerte

bis

zum

vierten Grad ein-

schließlich an einem Votum interessiert sind, dürfen

nicht daran teilnehmen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Wenn der Verwaltungsrat die Verwal-

tung des Vermögens des Notars unter seine Über-

wachung stellt und dabei entweder selbst oder infolge

der Erklärung eines Gläubigers feststellt, daß der

Notar

sich im

Zustand der

Zahlungseinstellung

befindet, kann er durch diesen Beschluß, oder durch

einen nachfolgenden Beschluß, den Zeitpunkt be-

stimmen, an dem die Zahlungseinstellung erfolgt ist.

Dieser Zeitpunkt kann jedoch nicht auf ein Datum

von mehr als 6 Monate vor der Entscheidung fest-

gesetzt werden, die die Verwaltung des Vermögens

des Notars der Überwachung des Verwaltungsrats

unterstellt.

Wird dieser Zeitpunkt nicht ausdrücklich bestimmt,

so gilt als Datum der Zahlungseinstellung, das

Datum der Entscheidung des Verwaltungsrats über

die Bewilligung des Spezialregims der Liquida-

tion.

Die Art. 445 bis 448 des Handelsgesetzbuches

sind anwendbar.

Die Berufungen gegen die Entscheidungen des

Verwaltungsrats hinsichtlich des Datums der Zah-

lungseinstellung sind vor das Handelsgericht des

Wohnortes des Notars zu bringen. Diese Beruf-

ungen können von jeder beteiligten Person eingelegt

werden und sind binnen 10 Tagen von der Veröffent-

lichung des Beschlusses des Verwaltungsrats

an

einzubringen. Sie haben auf dem Wege der Z u -

stellung zu erfolgen und sind gegen das Volkswoh-

nungsamt, Abteilung für Sanierung des Notariats,

zu richten.

Die aus den vorerwähnten Art. 445 bis 448

herzuleitenden Klagen sind vor dasselbe Handels-

gericht zu bringen und werden in der gewöhnlichen

Form erledigt.

III. — Von den Sonderregimen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Der Ausschuß kann einen oder mehrere

Inspektoren

luxemburgischer

oder

ausländischer

Staatsangehörigkeit ernennen, die er insbesondere

mit der

Überwachung der Amtsstuben und der

Überprüfung der Buchführungen beauftragt.

Er

kann

ebenfalls

ausnahmsweise

oder

regelmäßig

die Hilfe von Sachverständigen, Buchhaltern und

Rechtsgelehrten, deren Dienste ihm nützlich scheinen,

heranziehen.

Die

Versammlung

ernennt

einen

oder

zwei

Kommissare, die zur Aufgabe haben, die Bücher und

Belegstücke der gemeinsamen Kasse zu prüfen, um

der Generalversammlung über die finanzielle Füh-

rung des Ausschusses Bericht erstatten zu können.

Ihre Ermittelungsrechte sind die gleichen wie die,

die das Gesetz den Kommissaren in den anonymen

Gesellschaften verleiht.

Die Kommissare werden auf die Dauer von vier

Jahren gewählt und sind wiederwählbar.

Die Mitglieder des Ausschusses und alle die, die

in der Ausübung der ihnen auf Grund dieses Be-

schlusses verliehenen Amtsbefugnisse von der Lage

oder den Geschäften

einer

Amtsstube

Kenntnis

erhalten, sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Alle Mitglieder des Ausschusses sowie die Kom-

missare können zu jeder Zeit von der Generalver-

sammlung abgesetzt werden.

Art.

14.

Der

Verwaltungsausschuß

hat

im

allgemeinen den Auftrag, alles Nötige zu tun, um

das der Kasse gesteckte Ziel zu erreichen.

Er vertritt die Kasse bei allen zivilen und gericht-

lichen Akten. Alle gerichtlichen Klagen, in denen die

Kasse entweder als Klägerin oder als Beklagte auf-

tritt, sowie alle Berufungen, geschehen in seinem

Namen, auf Betreiben seines Vorsitzenden, dem

alle Zustellungen zu machen sind.

Er kann die gemeinsame Kasse verpflichten, er

kann veräußern, Hypotheken aufnehmen, erwerben,

vermieten, Darlehen gewähren im

Nahmen des

Zweckes der gemeinsamen Kasse, auf alle hypothe-

karischen, privilegierten und Auflösungsrechte ver-

zichten, alle Aufhebungen mit oder ohne Zahlung

gewähren, Schiedsverträge und Vergleiche schließen,

und im allgemeinen alle Handlungen des Zivillebens

vornehmen, die der Kasse zur Erfüllung ihrer Aufgabe

notwendig oder nützlich sind.

Der

Vorstand

schließt jährlich die Bilanz

am

31. Dezember ab.

Der Ausschuß kann alle Inspektoren,

Sachver-

ständigen, Buchführer ernennen und deren Gebühren

festsetzen.

Alle im Namen des Ausschusses zu unterzeichnenden

Akte sind gültig und für die gemeinsame Kasse

verbindlich, wenn sie die Unterschrift des Vorsitzenden

oder zweier Mitglieder tragen, ohne daß diese eine

diesbezügliche Beratung des Ausschusses nachzu-

weisen hätten.

Der Ausschuß kann eines seiner

Mitglieder

mit

der Unterzeichnung

verschiedener

Kategorien van Akten oder mit einer bestimmten

Angelegenheit beauftragen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Je nach der Lage des Notars stellt der

Rat einen Sanierungs- oder einen Liquidationsplan

auf, oder sogar die beiden. Er kann auch mehrere

Pläne in subsidiarischer Reihenfolge aufstellen.

Diese Pläne haben nach Billigkeit allen in Betracht

kommenden Interessen Rechnung zu tragen

sie

achten den Rang der Privilegien und der Hypo-

theken so wie er sich aus dem Gesetz ergibt und

ohne daß die vereinbarten Bedingungen über den

Verfall, die Auflösung und die Strafbestimmungen

gegen die Sanierung oder die Flüssigmachung und

die Verteilung der Aktiva geltend gemacht werden

könnten.

A. — Von dem besonderen Sanierungsregim.

Grand-Duché de Luxembourg.

Dem Sanierungsregim kann unter-

worfen werden der Notar dessen Passiva sogar

bedeutend die Aktiva übersteigen, sodaß die voll-

ständige Ausführung seiner Verpflichtungen gefährdet

erscheint, dessen Gewinn- und Verlustkonto jedoch eine

günstige Tendenz aufweist, sodaß mit einer Sanierung

der Notarstube mit Hilfe der nachstehend vorgesehenen

Reorganisationsmaßnahmen gerechnet werden kann.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Generalversammlung der Notare

der zwei Bezirke versammelt sich obligatorisch am

1. Mai eines jeden Jahres und außerdem so oft der

Ausschuß es verlangt und zwar an einem von dem-

selben zu bestimmenden Ort.

D e Einberufungen geben das Datum, den Ort und

die Stunde der Versammlung sowie die Tagesordnung

an; sie erfolgen durch einfache Briefe; die Ent-

scheidungen

der

Generalversammlungen

erfolgen

mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Versammlung wird vom Vorsitzenden präsi-

diert oder in dessen Abwesenheit von dem ältesten

Mitglied des Ausschusses.

Der Vorsitzende bezeichnet einen Schriftführer

Das

Protokoll der

Generalversammlung

wird

vom Vorsitzenden und dem Schriftführer

unter-

zeichnet.

Der Vorsitzende berichtet über die Arbeiten des

Ausschusses.

Der Kassenführer gibt Kenntnis von

der am verflossenen 1. Januar aufgestellten Bilanz.

Die Kommissare legen ihren Bericht ab und die

Generalversammlung hat über die dem Ausschuß

zu gewährende Entlastung abzustimmen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Sanierung einer Notarstube begreift

deren Reorganisierung unter der Leitung des bis-

herigen Titular, die unter der Kontrolle des Ver-

waltungsrats und unter dem in einem vom Ver-

waltungsrat vorgeschlagenen und von den Inte-

ressenten angenommenen Plan festgesetzten Beding-

ungen zu erfolgen hat.

Der Sanierungsplan kann alle notwendig erach-

teten Maßnahmen vorsehen und besonders

1. Die Reorganisierung der Notarstube durch

Herabsetzung der Generalunkosten, Einführung der

doppelten Buchhaltung, Aufstellung einer Bilanz

und eines Gewinn- und Verlustkontos in denen die

notwendigen Abschreibungen, sowie die Bildung

eines Reservefonds vorgesehen sind;

2. die periodische Kontrolle der Notarstube durch

einen Delegierten des Verwaltungsrats;

3. die verständige Beschränkung der persönlichen

und der Haushaltungsausgaben des Titulars;

4. die Bereitstellung durch das Volkswohnungsamt,

Abteilung für Sanierung des Notariats, von flüssigen

Geldmitteln, entweder in Form von Vorschüssen zu

ermäßigtem Zinsfuß und gegen Garantiestellung

oder mittels Übernahme von Elementen der Aktiva;

5. die Zuwendung an die Notarstube eines bestimm-

ten Teils des von den in Art. 4 unseres Beschlusses

vom heutigen Tag über die Notarhonorare vorge-

sehenen Spezialfonds, die als zinsloser Vorschuß

zu machen ist;

6. die Herabsetzung der Zinssätze die als über-

trieben oder im Hinblick auf die Lage der Notarstube

als untragbar erachtet werden;

7. die Verlängerung der Rückzahlungstermine,

die jedoch 5 Jahre nicht übersteigen dürfen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Regierung kann einen Vertreter

ernennen, dessen Befugnisse durch Ministerialbeschluß

festgelegt werden. Er ist insbesondere befugt den

Sitzungen des Ausschusses und der Generalversamm-

lung beizuwohnen, in die Bücher und Dokumente des

Ausschusses Einsicht zu nehmen, und die Vertagung

jedweder Entscheidung zu verlangen, die er als den

öffentlichen Interessen zuwider

erachtet, bis daß

die Regierung darüber entschieden hat.

V. —

Schlußbestimmung.

Grand-Duché de Luxembourg.

Werden durch die vorgeschlagenen Maß-

nahmen die Rechte der Gläubiger nicht verletzt, so

werden die Reorganisationsbedingungen vom Ver-

waltungsrat nach Anhören des Notars festgesetzt;

interessieren diese Maßnahmen nur einen begrenzten

Teil der Gläubiger, so kann der Verwaltungsrat sich

darauf beschränken, mit ihnen, gegebenenfalls im

einzelnen, getrennt besondere Abmachungen zu

treffen.

Interessieren sie sämtliche Gläubiger, so ist gemäß

den Art. 24 und ff. dieses Beschlusses vorzugehen.

In den in den Abschnitten 1 und 2 vorgesehenen

Hypothesen ist jede Prozedur, die Öffentlichkeit

bedingt, zu vermeiden.

Grand-Duché de Luxembourg.

Dieser Beschluß ersetzt alle gegenteiligen

Bestimmungen des Beschlusses vom 7. Juli 1934;

insbesondere sind abgeschafft die Art. 1, 2, 3 mit

Ausnahme des 1. Abschnittes, die Art. 4, 5, 6 und 7.

Großh.Beschluß vom 31. Dezember 1938, betreffend

die notariellen Honorare und Gebühren.

Wir Charlotte, von Gottes Gnaden Großherzogin

von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u.;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. Dezember 1937

über die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutiv-

gewalt;

Nach Anhörung Unseres Staatsrates;

Auf. den Bericht und nach Beratung Unserer

Regierung im Konseil;

Haben beschlossen und beschließen

Grand-Duché de Luxembourg.

Da die Geschäfte des Notars, die nach

Genehmigung des Sanierungsplanes getätigt werden,

dem Gemeinrecht unterliegen, ist das Vermögen der

alten Amtsstube von demjenigen der neuen voll«

ständig getrennt zu halten.

Die Trennung der Vermögen erfolgt gleich nach

Veröffentlichung der Genehmigung des Planes

im „Memorial".

Eintragung der Trennung der Vermögen wird

beim Hypothekenbewahrer bewirkt, ohne daß eine

Spezifizierung der Immobilien und der Geldsummen

für die sie gemacht wird, notwendig ist.

Die Gläubiger der neuen Amtsstube haben keinen

Anspruch auf die Güter der alten Amtsstube, solange

diese ihre Passiva nicht vollständig gedeckt hat.

Das gleiche trifft zu für die Ansprüche der Gläu-

biger der alten Amtsstube auf die Güter der neuen

Amtsstube. Ausgenommen hiervon ist der Betriebs-

fonds, den die alte Amtsstube der neuen gegebenen-

falls zur Verfügung stellen kann.

Grand-Duché de Luxembourg.

Unser Finanzminister ist mit der Aus-

führung

dieses Beschlusses, der

im

„Memorial"

veröffentlicht wird, betraut.

Schloß Berg, den 31. Dezember 1938.

Charlotte.

Die Mitglieder der Regierung.

P. Dupong.

Jos. Bech.

Nik. Margue.

P. Krier.

R. Blum.

Gegenpartei den Antrag übermitteln und sogar

das Erscheinen der Parteien anordnen.

Auf Antrag der Interessenten wird die Ordonnanz

des taxierenden Richters, auf der Urschrift, mit der

Vollstreckungsformel versehen.

Die Ordonnanz wird der Gegenpartei zugestellt

und muß bei Strafe der Nichtigkeit enthalten

1. die

Bestellung eines Anwaltes für den Antragsteller;

2. die Erklärung, daß diese Ordonnanz rechtskräftig

wird, falls nicht innerhalb vierzehn Tagen von der

Zustellung an gerechnet Einspruch dagegen erhoben

wurde.

Binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung, vor-

behaltlich der Anwendung der Bestimmungen der

Art. 73, 74 und 1033 der Zivilprozeßordnung, kann

sowohl durch die Schuldner-, als auch durch die Bene-

fiziarpartei

Einspruch gegen die Taxierungsordon-

nanz erhoben weiden.

Alle Oppositionen und Beanstandungen über die

Anwendung des Tarifs werden durch das Bezirks-

gericht der Residenz des Notars im summarischen

Verfahren entschieden.

Die auf Betreiben des Notars erfolgte Zustellung

der Taxierungsordonnanz unterbricht die Verjährung;

die Zinsen laufen von diesem Tage an.

Die Taxierungsordonnanz gilt als vollstreckbarer

Titel; sie gibt Recht auf eine gerichtliche Hypothek;

jedoch kann die Vollstreckung der Ordonnanz sowie

eine gültige Eintragung der Hypothek erst nach

Ablauf der Oppositionsfrist erfolgen.

Die Kosten der Taxierung sind zu Lasten der

Parteien.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Gewinne der neuen Amtsstube sind

zur Bildung eines Reservefonds zu verwenden.

Sobald dieser Fonds 10% der durch die Bilanz der

neuen Amtsstube angegebenen Verpflichtungen er-

reicht, werden die Gewinne der alten Amtsstube

überwiesen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Wenn der Notar, dessen Amtsstube

Gegenstand eines Sanierungsplanes ist, diesen Plan

nicht ausführt oder wenn die Bedingungen unter

denen dieser Plan bewilligt wurde ändern, ist eine

Revision des Planes vorzunehmen. Jeder Beteiligte,

mit Einschluß des Notars, kann durch Antrag beim

Verwaltungsrat die Revision verlangen. Der Ver-

waltungsrat

kann die Revision von

amtswegen

veranlassen.

Die Prozedur für die Revision ist die gleiche wie

die für die Bewilligung des ersten Planes.

Ist die Sanierung nicht mehr möglich, kann der

Sanierungsplan durch einen Liquidationsplan er-

setzt werden.

B. — Von dem besonderen Liquidationsregim.

Grand-Duché de Luxembourg.

Dem Liquidationsregim kann unter-

worfen werden die Notarstube, deren Passiva die

Aktiva beträchtlich übersteigen, sodaß die vollständige

Ausführung der Verpflichtungen ernstlich gefährdet

ist und deren Gewinn- und Verlustkonto derart

defizitär ist, daß mit einer Sanierung der Amtsstube

mit den in diesem Beschluß vorgesehenen Mitteln

nicht mehr zu rechnen ist.

Avis. — Assurance-maladie. — Par arrêté de M. le Ministre du Travail et de la Prévoyance sociale, en date du 25 mars 1939, les modifications suivantes apportées aux art. 17, 18, 21 et 22 des statuts de la caisse régionale de maladie de Diekirch, par décision de l'assemblée générale du 19 février 193

— Die Kasse gewährt den Versicherten an Mehrleistungen

1) Für Zahnziehen, mit und ohne Anesthesie : 80% der Sätze des amtlichen Honorartarifs.

2) Bei Entbindungen

a) einen Zuschuß von 200 Fr. für Hebammenhilfe;

b) im Falle eines operativen Eingriffs : 80% der Kosten.

3) für Analysen, Bäder und Massagen, sowie für elektro-physikalische Untersuchungen einschl. Röntgen-

aufnahmen : 80%.

4) 80% der Reiseauslagen zu Spezialärzten.

Grand-Duché de Luxembourg.

Der Notar, dessen Amtsstube Gegenstand

eines Liquidationsplanes bildet, wird vom

Verwal-

tungsrat ersucht, sein Amt binnen 14 Tagen nach

Genehmigung des Planes niederzulegen.

Tut er

das nicht, benachrichtigt der Verwaltungsrat

den

Staatsanwalt, der beim Gericht die Anwendung

des Art. 58 der kgl. großhl. Ordonnanz vom 3. Ok-

tober 1841 über die Einrichtung des Notariats ver-

langt.

Avis. — Assurance-maladie. — Par arrêté de M. le Ministre du Travail et de la Prévoyance sociale, en date du 25 mars 1939, les modifications suivantes apportées aux art. 17, 18, 21 et 22 des statuts de la caisse régionale de maladie de Diekirch, par décision de l'assemblée générale du 19 février 193

— Die Kasse gewährt an Mehrleistungen für Familienangehörige

1) 50% der ärztlichen Behandlungskosten ;

2) 50% bei chirurgischen Operationen ;

3) 50% der Arzneikosten ;

4) 50% der Spitalkosten bei Operationen;

5) bei Entbindungen

a) einen Zuschuß von 200 Fr. ;

b) im Falle eines operativen Eingriffs : 50% der tarifmäßigen Kosten ;

6) Zahnbehandlung

a) Für Zahnziehen und Zahnplomben : je 50% des dem Versicherten zustehenden Beitrags der Kasse ;

7) 50% des dem Versicherten zustehenden Sterbegeldes.

Um Anspruch auf Familienhilfe zu haben, muß der Versicherte seit mindestens 3 Monate versichert

gewesen sein; für die unter 5) bezeichneten Leistungen ist eine Mitgliedschatfsdauer von 6 Monaten erfordert.

— 25 mars 1939.

Avis. — Assurances. — En exécution de l'art. 14 de la loi du 16 mai 1891, concernant la surveillance des

opérations d'assurances, la compagnie luxembourgeoise d'assurances « Le Foyer » a demandé la restitution

du cautionnement déposé dans la Caisse de l'Etat en garantie des opérations dans la branche « Vol » par

la « Gladbacher Feuer-Versicherungs A. G. » dont la compagnie « Le Foyer » a repris le portefeuille en 1937.

La restitution est demandée pour le motif que toutes les polices de la « Gladbacher Feuer-Versicherungs-

A. G. » pour la branche « Vol » sont actuellement transférées au nom de la compagnie « Le Foyer » et que

dorénavant aucune nouvelle police sous le nom de la « Gladbacher Feuer-Versicherungs A. G. » branche

«Vol» ne sera contractée dans le Grand-Duché.

Des oppositions éventuelles à la libération du cautionnement en question devront être présentées au

Gouvernement (Ministère des Finances) dans le délai de 6 mois à partir du 25 janvier 1939. — 25 mars 1939.

Emprunts communaux. — Tirage d'obligations.

Communes et sections

intéressées

Troisvierges (Troisvierges)

Désignation

de l'emprunt

175.000.fr.

4 % de 1936

Date de

l'échéance

1er avril

Numéros sortis au tirage

10, 12. 13, 56, 116, 160.

Caisse chargée

du remboursement

Banque

Ardennaise

de crédit agricole

à Troisvierges.

24 mars 1939.

Imprimerie de la Cour Victor Buck, S. à r. l., Luxembourg.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Liquidation hat von amtswegen

gleich bei der Genehmigung des Planes das Abtreten

von Seiten des Notars der Verwaltung aller seiner

Güter im Gefolge und sogar jener, die ihm zufallen

können, solange seine Amtsstube in Liquidation ist.

Alle durch den Notar

gemachten

Zahlungen,

Operationen und Akte, sowie alle an ihn von der

Genehmigung des Planes an geleisteten Zahlungen

sind von rechtswegen null und nichtig.

Der Liquidationsplan begreift alle Maßnahmen,

die die Interessen der Gläubiger erheischen und

besonders

1. das Überlassen der Aktiva des Notars an das

Volkswohnungsamt, Abteilung für Sanierung des

Notariats;

2. die Feststellung der Passiva mit der Möglichkeit

für den Verwaltungsrat über das Bestehen oder den

Betrag der beanstandeten Guthaben zu transigieren;

3. die Verwaltung als guter Familienvater der

abgetretenen Güter mit der Möglichkeit für die

Abteilung, die Mithilfe des Notars oder irgendeiner

anderen Person in Anspruch zu nehmen;

4. die Flüssigmachung der Aktiva durch die Sanie-

rungsabteilung

zu den ihr als angebracht erschei-

nenden Bedingungen;

5. die Verteilung der Aktiva durch Verabfolgung

an die Gläubiger von Obligationen, die das Volks-

wohnungsamt

ausgibt und die den durch gesunde

Guthaben, Immobilien oder andere richtig einge-

schätzte Werte gedeckten Passiva entsprechen; diese

Obligationen tragen Zinsen zu einem von der

Regierung festzusetzenden Zinsfuß;

6. die Aushändigung an die Gläubiger von Beschei-

nigungen, die den nicht durch einen genau bestimmten

Gegenwert

gedeckten Restbetrag ihrer

Guthaben

darstellen; diese Bescheinigungen sind

nicht zins-

tragend, aber sie berechtigen zur Anteilnahme an

dem Mehrwert der sich aus der Flüssigmachung der

Aktiva gegenüber dem Voranschlag ergibt, sowie

an den Auszahlungen, die der durch Art. 4 Unseres

Beschlusses vom heutigen Tage über die Honorare

und Gebühren der Notare geschaffene Rückzahlungs-

fonds ihnen zuerteilt.

IV. — Von der Intervention der Gläubiger.

Grand-Duché de Luxembourg.

Um sich über den oder die aufgestellten

Entwürfe zu äußern, beruft der Verwaltungsrat die

Gläubiger der Notars zu einer Versammlung ein,

deren Tag, Stunde und Ort er festsetzt.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die im Inventar angeführten Gläubiger

sind einzeln durch Einschreibebrief, wenigstens 10

Tage vor dem für die Versammlung festgesetzten

Datum, einzuberufen.

Diese Einberufungsschreiben haben die Vorschlüge

des Verwaltungsrats anzugeben. Diese Vorschläge

sind auch auf demselben Weg und in derselben Frist

den solidarischen Mitschuldnern und den bekannten

Bürgen mitzuteilen, die bis zum Tag der Versamm-

lung dem Verwaltungsrat ihre schriftlichen Bemer-

kungen zugehen lassen können.

Tag, Stunde und Ort der Versammlung sind

außerdem den Interessenten durch Inserieren in eine

oder mehrere Zeitungen des Landes zur Kenntnis

zu bringen.

Die betreffende Mitteilung ersucht die Gläubiger,

die nicht persönlich einbeurfen worden sind, ihr

Guthaben beim Verwaltungsrat anzumelden.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die nicht persönlich einberufenen Gläu-

biger müssen Wenigstens 3 Tage vor der Versammlung

den Verwaltungsrat davon benachrichtigen, indem

sie unter Angabe ihres Namens, Berufs und Wohn-

orts, den Betrag, die Ursache und die Modalitäten

ihres Guthabens mitteilen.

Der Verwaltungsrat prüft die so angemeldeten

Guthaben und befindet endgültig darüber, aber nur

insoweit sie für die Abstimmung in Frage kommen.

Grand-Duché de Luxembourg.

In der Versammlung der Gläubiger führt

ein Mitglied des Verwaltungsrats den Vorsitz,

erstattet der Versammlung Bericht und gibt Er-

klärungen über den oder die vom Verwaltungsrat

ausgearbeiteten Entwürfe. Die Gläubiger befinden

über den oder die Entwürfe in der vom Verwaltungs-

rat aufgestellten Reihenfolge. Nach der Abstimmung

kann der Verwaltungsrat den Entwurf genehmigen.

Für die Sanierungsentwürfe kann die Genehmigung

nur erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der Gläu-

biger, die durch ihre vom Verwaltungsrat nicht

beanstandeten Guthaben mehr als die Hälfte der

Passiva repräsentieren, ihre Zustimmung erteilt

haben. Für die Liquidierungsentwürfe genügt eine

dieser beiden Mehrheiten.

Die Gläubiger können sich in der Versammlung

vertreten lassen; die nicht anwesenden Gläubiger

oder die, die sich der Stimme enthalten, werden als

mit dem Entwurf einverstanden angesehen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Wird ein von der oder den vorgesehenen

Mehrheiten angenommener Entwurf vom Verwal-

tungsrat nicht genehmigt, hat der Verwaltungsrat

neue Vorschläge zu unterbreiten.

Verwirft die Versammlung alle Entwürfe, kann

der Verwaltungsrat das Verfahren einstellen oder

die Versammlung auf ein späteres Datum vertagen,

um ihr neue Entwürfe zu unterbreiten.

In der ersten Hypothese verwirft der Verwal-

tungsrat den Antrag.

In der zweiten Hypothese arbeitet der Verwal-

tungsrat einen oder mehrere neue Entwürfe aus.

Er veröffentlicht sie gemäß Art. 25, und die in den

Art. 24 und ff. vorgesehene Prozedur wird erneut

befolgt.

Führt die 2. Versammlung zu keinem Ergebnis,

wird die Prozedur endgültig abgeschlossen und der

Antrag verworfen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Entscheidung durch die der von den

Gläubigern angenommene Entwurf genehmigt wird,

ist bindend für den Notar, für dessen Gläubiger und,

selbst wenn sie nach der Entscheidung die Schuld

abgetragen haben, für die solidarischen Mitschuldner

und die Bürgen, unbeschadet der Bestimmungen des

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Abteilung für Sanierung des Nota-

riats besitzt die Zivilpersönlichkeit; die Art. 2 bis 16

des Großhl. Beschlusses vom 31. Oktober 1935,

sowie der Großh. Beschluß vom 27. Mai 1937,

wodurch die Gesetze vom 22. Mai 1935 und 29. Mai

1906 über die dem Volkswohnungsamt bewilligten

Steuerbefreiungen ergänzt werden, sind anwendbar.

Die Abteilung für Sanierung des Notariats wird

verwaltet von einem Verwaltungsrat der aus fünf

Mitgliedern, wovon 2 Notare, und 4 Ergänzungs-

mitgliedern besteht, die vom Finanzminister ernannt

werden. Die in den Verwaltungsrat zu nennenden

Notare werden aus einer Liste von sechs Kandidaten,

die vom Generalrat des Notariats vorgeschlagen

werden, ausgewählt.

Der Finanzminister bezeichnet den Präsidenten

und den Sekretär.

Grand-Duché de Luxembourg.

Erachtet der Verwaltungsrat es für nötig,

kann er vor Aufstellung des Inventars die Siegel

anlegen und die Bücher des Notars abschließen lassen.

Der Verwaltungsrat überwacht die zu sanierenden

Notarstuben und leitet bei den sich in Liquidation

befindenden Amtsstuben die Operationen die sich

auf die Flüssigmachung und auf die Verteilung der

Aktiva beziehen. Hinsichtlich der sich in Liquidation

befindenden Amtsstuben, besitzt er dieselben Voll-

machten die der Titular der Notarstube besaß;

er kann namentlich jedwede Mobiliar- und Immo-

biliargüter sogar auf gütlichem Wege an- und ver-

kaufen, Hypothetieren, auf jedwede privilegierten,

hypothekarischen und Auflösungsrechte verzichten,

hypothekarische Einschreibungen aufheben sogar vor

Zahlung, vergleichen und Krompromisse vornehmen

und vor Gericht auftreten, sowohl als Kläger wie als

Beklagter.

Um die Mutation der zu Gunsten der Abteilung

für Sanierung des Notariats abgetretenen Immo-

bilien zu bewirken und um die Übertragung dieser

Immobilien dritten gegenüber rechtsgültig zu machen,

läßt der Verwaltungsrat eine Erklärung, die die

Abtretung dieser Güter feststellt, einregistrieren und

überschreiben. Diese Formalitäten geben zu keinerlei

Fiskalgebühren Anlaß.

Außer den ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen

kann gegen die Entscheidungen des Verwaltungsrats

keinerlei Berufung eingelegt werden.

Vor

Gericht und dritten gegenüber wird die

Abteilung für Sanierung des Notariats durch den

Präsidenten des Verwaltungsrats vertreten.

Alle

Akte sind rechtsgültig und für die Abteilung bindend,

wenn sie von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats

unterzeichnet sind, ohne daß eine Beratung des

Verwaltungsrats nachgewiesen zu werden braucht.

Der Verwaltungsrat kann jedoch eines seiner Mit-

glieder oder einen Beamten des Volkswohnungsamts

mit der Unterschrift gewisser Kategorien von Akten

oder mit einer bestimmten Sache beauftragen.

Stellt der Verwaltungsrat zu Lasten eines Notars

das

Bestehen

schwerwiegender,

strafrechtlich

zu

ahnender Tatsachen fest, bringt er sie bei der Staats-

anwaltschaft zur Anzeige.

Grand-Duché de Luxembourg.

Zwecks Ausführung der Liquidationspläne

gibt das Volkswohnungsamt, Abteilung für Sanie-

rung des Notariats, als Gegenwert der Aktiva vom

Staat

gewährleistete

Schuldverschreibungen

aus,

deren Modalitäten durch Ministerialbeschluß festgelegt

werden.

Diese Schuldverschreibungen werden den

Gläubigern der Amtsstube als Zahlung für den

gesunden Teil ihres Guthabens ausgehändigt, soweit

dieser Teil von der Abteilung für Sanierung des

Notariats übernommen worden ist.

Diese Schuldverschreibungen sind nicht in der

durch Gesetz vom 17. Oktober 1935 vorgesehenen

Ausgabe von 100 Millionen Franken einbegriffen.

Die teilweise Rückzahlung des Restbetrags der

Guthaben wird auf folgende Art sichergestellt

1. durch den etwaigen Mehrertrag aus der Flüssig-

machung der Aktiva der unter die Gläubiger der

in Frage kommenden Amtsstube im Verhältnis zu

dem nicht gedeckten Betrag ihrer Guthaben verteilt

wird;

2. durch die von der gemeinsamen Kasse des

Notariats zu machenden Zahlungen, sowie durch die

Beträge, die, nach den von der Regierung zu erlas-

senden Sonderbestimmungen, von den Honoraren

bestimmter Akte vorweggenommen werden. Diese

Zahlungen dienen zur Bildung eines Rückzahlungs-

fonds, der ganz oder teilweise nach den von der

Regierung auf die Vorschläge des Verwaltungsrat

zu bestimmenden Normen unter die Amtsstuben zu

verteilen ist, deren Fehlbetrag 25%, übersteigt. Diese

Zahlungen hören in allen Fällen auf, wenn die

Gläubiger 75% ihres Guthabens an Kapital er-

halten haben. Die Gläubiger können jedoch keinen

Anspruch auf die vom Rückzahlungsfonds herrüh-

renden Zahlung erheben.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Abteilung für Sanierung des Nota-

riats stellt den zu sanierenden Notarstuben die Geld-

mittel zur Verfügung, deren sie bedürfen, um die

Bedingungen

des ihnen auferlegten Planes

zu

erfüllen. zu diesem Zweck ist das Volkswohnungsamt

zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Kassen-

bons ermächtigt, die auf die durch Art. 13 des Gesetzes

vom 17. August 1935 über die Sanierung gewisser

privilegierter und hypothekarischer Guthaben vorge-

sehenen Ausgabe von 100 Millionen anzurechnen

sind. Um die so bewilligten Vorschüsse zu decken,

kann der Verwaltungsrat von der Amtsstube, der

sie zugute kommen, die Abtretung von Guthaben

oder die Überschreibung von Mobiliar- oder

Im-

mobiliarwerten verlangen.

M i t der Genehmigung der Regierung, kann der

Verwaltungsrat einen Teil des Rückzahlungsfonds

den zu sanierenden Amtsstuben zuwenden; in diesem

Falle können die einer bestimmten Amtsstube zuge-

dachten Teile als Pfand für einen Teil oder für

die gesamten Vorschüsse dienen die ihr von der

Abteilung für

Sanierung des Notariats gemacht

werden.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Abtretungen oder Verpfändungen

von Guthaben an die Abteilung für Sanierung des

Notariats sind dritten gegenüber rechtsgültig sobald

der Schuldner durch einregistrierten Privatakt aner-

kannt hat, daß er Kenntnis von der Übertragung hat

und daß er fürderhin einzig und allein an den Ces-

sionar oder Pfandgläubiger zahlen will. Ist das Gut-

haben durch eine auf den Namen des Notars oder

auf den Namen von dritten aufgenommene Hypo-

thekareintragung gesichert, nimmt die Abteilung

eine Eintragung auf ihren Namen, indem sie erklärt,

daß sie in die Rechte des eisten Gläubigers eintritt

und beantragt zugleich einen entsprechenden Vermerk

am Rande der bestehenden Eintragung.

Diese

Eintragung kann dann nur mit Zustimmung der

Cessionarabteilung gelöscht werden.

VI. — Strafbestimmungen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Mit Gefängnis von 8 Tagen bis zu

5 Jahren und mit einer Buhe von 51 bis 10.000 Fr.

oder mit nur einer dieser Strafen werden belegt

1. der Notar, der sich weigert, die von ihm in

Anwendung der Art. 5, 8 und 9 dieses Beschlusses

verlangten Aufschlüsse zu liefern, sowie der, der

wissentlich unvollständige oder unrichtige Aufschlüsse

liefert;

2. der Notar, der der Aufforderung des Verwal-

tungsrats,

seine Operationen einzustellen oder einzu-

schränken, zuwiderhandelt;

3. der Notar dessen Amtsstube Gegenstand eines

Sanierungsplanes bildet, und der in betrügerischer

Absicht den Bestimmungen des Planes oder den

darauf bezüglichen Anweisungen des Verwaltungs-

rats oder seines Delegierten zuwiderhandelt;

4. wer, ohne Gläubiger zu sein, sich während der

durch diesen Beschluß organisierten Prozedur als

solcher meldet, sowie wer als Gläubiger sein Gut-

haben in betrügerischer Weise übertreibt.

VII. — Reorganisation des Notariats.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Regierung ist ermächtigt, durch

öffentliches Verwaltungsreglement die zur Reor-

ganisierung des Notariats geeigneten Maßnahmen

zu erlassen, namentlich durch Herabsetzung der Zahl

der Notare, durch Reorganisation der notariellen

Etage, durch Einführung einer den Operationen des

Notariats entsprechenden Buchführung, durch Be-

grenzung der Beträge der Depositen, durch Fest-

setzung eines bestimmten Prozenzsatzes der flüssigen

Geldmittel, durch Festsetzung eines Höchstzinssatzes

für die Depositen und die Vorschüsse und durch

Schaffung einer ständigen Überwachung der Notar-

stuben.

Die zu erlassenden Reglemente können die in

Art. 35, Absatz 1, dieses Beschlusses erwähnten

Strafbestimmungen vorsehen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Art. 2 des Gesetzes vom 25. September

1905 über die Überschreibung, wird durch nach-

stehenden Wortlaut ersetzt

Die Urteile, die authentischen Urkunden und die

Verwaltungsurkunden werden allein zur Überschrei-

bung zugelassen.

Soweit die Urkundlichkeit der Vollmachten nicht

durch eine besondere Bestimmung vorgeschrieben ist,

können sie durch Privaturkunde erfolgen.

Der mit der Aufnahme der Urkunde betraute

Ministerialbeamte kann die Beglaubigung der Unter-

schrift oder sogar die Beibringung einer urkundlichen

Vollmacht verlangen.

Die im Ausland ergangenen Urteile werden zur

Überschreibung nur zugelassen, wenn sie im Groß-

herzogtum vollstreckbar gemacht worden sind.

Die im Auslande abgeschlossenen authentischen

Urkunden müssen mit dem Visum des Gerichtspräsi-

denten des Bezirks, in dem die Güter liegen, ver-

sehen werden.

Der Gerichtspräsident hat zu prüfen ob diese

Urkunden allen Bedingungen entsprechen, die in dem

Lande in dem sie aufgenommen wurden, für die

Urkundlichkeit erfordert sind.

Bezieht sich die Urkunde auf Immobilien, die

in den zwei Gerichtsbezirken liegen, genügt das

Visum eines Präsidenten.

Die Art. 3, 4, 5 und 6 des vorerwähnten Gesetzes

vom 25. September 1905 sind abgeschafft, insoweit

sie sich auf die Überschreibung vor dem Friedens-

richter anerkannten oder nicht anerkannten Privat-

urkunden beziehen.

Die Bestimmungen dieses Artikels treten am

1. Februar 1939 in Kraft. Jedoch werden alle

Privaturkunden, die vor dem 1. Februar 1939

bestimmtes Datum erworben haben, auch weiterhin

zur Äberschreibung zugelassen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Durch Sonderbestimmungen wird der

durch königlich-großherzoglichen Beschluß vom 24.

Dezember 1857 festgesetzte Notartarif abgeändert.

VIII. — Verschiedene Bestimmungen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Dieser Beschluß ist ganz oder teilweise auf

die in Art. 13 des Großh. Beschlusses vom 7. Juli

1934 über die Schaffung einer gemeinsamen Kasse

des Notariats vorgesehenen Liquidationen sowie auf

die zukünftigen Liquidationen anwendbar.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Tatsache, daß ein Notar unter eines

der in diesem Beschluß vorgesehenen Sonderregime

gestellt wird, kommt weder den Mitschuldern, noch

den Bürgen zugute die auf die Rechtswohltat der

Vorausklage verzichtet haben.

Grand-Duché de Luxembourg.

Wenn die Umstände es erfordern, kann

die Regierung den Notaren, deren Amtsstuben nicht

einem Sanierungsplan unterworfen sind, erlauben

oder auferlegen von einem Moratorium, dessen

Modalitäten durch denselben Beschluß festgelegt

werden, Gebrauch zu machen. Die Wirkungen dieses

Moratoriums können in keinem Falle die Zeitdauer

eines Jahres überschreiten.

Grand-Duché de Luxembourg.

Nach Anhören des Generalrats des

Notariats kann die Regierung allen Notaren aufer-

legen, die vertraglichen Kündigungsfristen einzu-

halten.

Grand-Duché de Luxembourg.

Hat eine Amtsstube ein Moratorium

erhalten, das von einem Sanierungsplan abhängig

ist oder nicht, können die Gläubiger, die es verlangen,

von der Sanierungsabteilung des Notariats einen

Teil ihres Guthabens zu den von der Regierung

festzulegenden

Bedingungen

diskontieren

lassen.

Die Sanierungsabteilung wird für den so übernom-

menen Teil vor den abtretenden Gläubigern aus-

bezahlt.

Grand-Duché de Luxembourg.

Alle Personen, die irgendwie Kenntnis

von den Geschäften einer Notarstube erhalten, sind

an das Amtsgeheimnis gehalten. Jedoch ist der

Präsident des Verwaltungsrats verpflichtet, der

Regierung alle Aufschlüsse zu liefern, die sie von ihm

verlangt.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die in diesem Beschluß vorgesehenen

Zustellungen sind durch Einschreibebrief mit Em-

pfangsbescheinigungen zu machen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Der Notar dessen Amtsstube Gegenstand

eines Sanierungs- oder Liquidationsplans bildet,

ist den Gläubigern gegenüber mit seinem ganzen

gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen bis zur

vollständigen Auszahlung seiner Gläubiger haftbar

wenn seine finanziellen Verhältnisse sich bessern.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Regierung kann durch öffentliches

Verwaltungsreglement

die Bestimmungen dieses

Beschlusses abändern, insoweit sie ausschließlich die

Prozedur betreffen, ohne daß diese Änderungen die,

kraft dieses Beschlusses bereits erworbenen Rechte

aufheben oder schmälern können.

Grand-Duché de Luxembourg.

Unser Finanzminister ist mit der Aus-

führung dieses Beschlusses betraut, der mit Ausnahme

der Bestimmungen des Art. 37 am Tage seiner Ver-

öffentlichung im „Memorial" in Kraft tritt.

Schloß Berg, den 31. Dezember 1938.

Charlotte.

Die Mitglieder der Regierung,

P. Dupong.

Jos. Bech.

Nic. Margue.

P. Krier.

R. Blum.

Großh. Beschluß vom 31. Dezember 1938, betreffend

die Organisation der gemeinsamen Kasse des

Notariats.

Wir Charlotte, von Gottes Gnaden Großherzogin

von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u.;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. Dezember 1937,

betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der

Exekutivgewalt;

Nach Anhörung Unseres Staatsrates;

Auf den Bericht und nach Beratung Unserer

Regierung im Konseil;

Haben beschlossen und beschließen

I. — Allgemeine Bestimmungen.

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