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Großherzogthums Luxemburg.

20 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (20)

Texte législatif (20 Articles)

Großherzogthums Luxemburg.

Memorial

DU

des

Großherzogthums Luxemburg.

Samedi, 4 janvier 1902.

N° 1.

Samstag, 4. Januar 1902.

Arrète du 28 décembre 1901, portant reconnai-

sance légale et approbation des statuts de la

Société mutualiste d'assurance contre la morta-

lité du bétail de Junglinster.

LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT

DU GOUVERNEMENT.

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Junglinster,

ensemble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 10 août 1901 par l'admi-

nistration communale de Schuttrange, siège de

ladite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 22 décembre 1901 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Großherzogthums Luxemburg.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du betail de Junglinster

est légalement reconnue et ses statuts sont

approuves.

Beschluß vom 28. Dezember 1901, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Biehversicherungs-Vereins von

Junglinster betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Biebversiche-

rungs-Vereins von Junglinster wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde

Verwaltung von Junglinster, Sitz des Vereins.

vom 10. August 1901;

Nach Einsicht des Gutachrens der hoheren

Commission zur Förderung der aut Gegensettig-

keit beruhenden Vereine vom 22. Dezember 1901 ;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. desf. Mts.,

In

Anbetracht, daß das Statut genannteu

Vereins mit den Bestimmungen. der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkunfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnuna(...)

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen

Beschließt

Großherzogthums Luxemburg.

Der

Viehversicherungs.

von

Junglinster

wrd hiernn geseßlich anerkannt und

ist dessen Statut genehmtgt..

Grand-Duché de Luxembourg.

Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail à Livange.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail à Livange

est

légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouvés.

der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung

ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle

der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-

mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli

1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Koslenpreise an die

Mitglieder überlabsen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Junglinster, am 27.

Mai 1900.

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß vom 28. Dezember 1901, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs Vereins

von

Livingen betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Vlehversiche-

rungs-Vereins

von Livingen wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Röser, vom 4. August 1901;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 22. Dezember 1901;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess.

Mts.;

In

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail à Livange.

Der Viehversicherungs - Verein von

Livingen wird hiermit gesetzlich anerkannt und

ist dessen Statut genehmigt.

Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail à Dalheim.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Dalheim est

légalement reconnue et

ses statuts sont ap-

prouvés.

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmiiglieder\ertreten sein

müssen. — Dieser Besehluss muss mit drei Viertel der an-

wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur

mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der

Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimungen

des Art, 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891

stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wartige Statuten gedruckt und zum Kosleupreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Noiationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

unen gilt als Anerkenntniss; derselben und als verbindliche

Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen

Herathen und angenommen zu Hœser, den 4. August

1901.

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß vom 28. Dezember 1901, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Mehversicherungs - Vereins

von

Dalheim detreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viebversiche-

rungs Vereins von Dalheim, wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Dalheim, Sitz des Vereins,

vom 21. August 1901;

Nach Einsicht des Gutachtens

der Höberen

Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 22. Dezember

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11, Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess.

Mts.;

In

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Art.

1.

Der Viehversicherungs-Verein von

Dalheim wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist

dessen Statut genehmigt.

Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail à Useldange.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail à Useldange est

légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouvés.

der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung

ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — I m Falle

der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-

mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli

1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise au die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregisier beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschiift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-

liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Dalheim, am 1. April

1901.

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß vom 28. Dezember 1901, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten

des Wiehversicherungs - Vereins

von

Useldingen betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicher-

rungs-Vereins von Useldingen wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Useldingen, Sitz des Vereins, vom

26. März 1900;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit

beruhenden Vereine, vom 22. Dezember 1901;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In Anbetracht, daß das Statut des genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail à Useldange.

Der Viehversicherungs - Verein von

Useldingen wird hiermit gesetzlich anerkannt und

ist dessen Statut genehmigt.

Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail d'Echternach.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail d'Echternach est

légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouvés.

der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung

ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle

der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-

mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli

1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntnis derselben und als verbindliche

Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Useldingen, am 21

Januar 1900.

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß vom 28. Dezember 1901, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs-Vereins von

Echternach betreffend

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-

rungs-Vereins von Echternach, wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Echternach, Sitz des Vereins,

vom 10. October 1901;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Kommission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Bereine, vom 22. Dezember 1901;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail d'Echternach.

Der Viehversicherungs - Verein von

Echternach wird hiermit gesetzlich anerkannt und

ist dessen Statut genehmigt.

Großherzogthums Luxemburg.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial

Luxembourg, le 28 décembre 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail d'Echternach.

Dieser Beschluß nebst dem dazu geho-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 28. Dezember 1901.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversieherungs-Vereins von Echternach.

KAPITEL I . — Allgemeine Bestimungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ l . — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von

Echternach» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt,

seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-

satze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe-

stande zu gewahren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Echternach und er-

streckt sich auf die Ortschaft Echternach und die um-

liegenden Höfe Rodenhof und Melikhof.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens, einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Verein. — Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von

fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verbeiratheten

Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3

des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgeseizten Bedingungen

als Mitglieder des Vereins zugelassen.

Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben ;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

nicht nachkommen ;

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beilrage wahrend einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-

stand erhalten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem

Vereine vorgeschlagen,

werden zunächst

von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-

laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses

zu hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe

dem Vorstand nicht genügend erscheinet), wird der Aus-

schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-

worfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

, Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegrifienen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht auwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersalzverbindlich-

keit für den Verein auf*

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen

und ausserordeutlichen Beiträge des Jahres, in welchem

der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-

sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder

an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-

selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-

dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand

des

Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem

Vorstande das Gutachten eines Thierarzles auf Kosten des

Versicherten eingeholt werden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-

bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes,

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand ;

i) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-

glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-

tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben ;

d) Wenn der Besitzer, in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-

nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag betrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Uebersehwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-

weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-

digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jeuer

Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-

mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn,

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-

fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern

nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-

lers bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat ;

c) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt

worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,

die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden

müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;

f) Wenn eine dritte Person fur den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung heschüesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

zulässig.

§ 16. — Entschadigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel

der Taxe festgesetzt. Die Hautfällt dem Eigenthümer zu,

mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Falle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,

ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-

jährigen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche

sich hei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-

schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach

§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge

sind jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Uebersehuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-

stehenden Ortsvereinen des Landes etwa spater zu grün-

denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe

muss jedocl wiederum auf seine vorige Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-

verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-

schlossen werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-

tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhulichen

Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von

hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so

lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch

festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse fur sammtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benothigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen

auch die infolge Beitritt au dem bereits in dem vorher-

gehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letz-

tern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-

wöhnlichen Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren hei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen

Anordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die arztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen

dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-

kasse bestritten.

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahluug der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-

lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in

einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse

und fallt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Notwendigkeit der Noihschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versichrungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem i. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden

Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und

zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Veizeichniss der Mitglieder,

deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-

ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage

und Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt

§ 30. — Der Rechnungsfuhrer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxalionsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung.

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-

lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der

Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der

General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-

mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn

über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung

des Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt

Oder von den Mitgliedern augeregt werden, in letzterem

Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstände von den zu stellenden Antragen Mitheilung

gemacht worden und solche nicht, den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung

über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein-

ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-

schrieben werden.

§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jahrlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ;

einem Rechnungsführer, und

zwei Mitgliedfern.

Die sämnillichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt.

Die Remuneration des

Rechnungsführers

dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt 1er Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die hinnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird.

Der Vorsteher

beaufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung alle

ihm durch das Statut ertheiken Rechte und Pflichten

durch die blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Geser-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

beteiligten Par'eien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

1c

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

eitlen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung eutgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hälfle der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 21 Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate, im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

Avis. — Chambre de commerce.

Par arrêté grand-ducal du 28 décembre ct.

MM. Emile Metz et Emile Berchem*) ont été con-

firmés, pour un nouveau terme de deux ans à

partir du 1er janvier 1902, dans les fonctions

de président et resp. de vice-président de la

Chambre de commerce.

Luxembourg, le 28 décembre 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

*) C'est par erreur que l'avis publié an n° 77 du Mémo-

rial de 1901, p. 1074, donne à M. Berchem le prénom de

Gustave.

Avis. — Règlement communal.

En séance du 23 novembre écoulé, le conseil

communal de la ville de Luxembourg a décrété

un nouveau règlement sur les ponts à bascule

établis près des bureaux d'octroi. — Ce règle-

ment a été dûment publié.

Luxembourg, le 4 janvier 1902.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KlRPACH.

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinstnitglierier vertreten sein

müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-

wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur

mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der

Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen

des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891

stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Echternach, am 13.

Januar 1901.

(Folgen die Unterschriften.)

Bekanntmachung. — Handelskammer.

Durch Großh. Beschluß vom 21. Dezember c.

sind die HH. Emil Metz und Emil Verchem*)

neuerdings auf die Dauer von zwei Jahren vom.

1. Januar 1902 ab, als Präsident bezw. Vice-

Präsident der Handelskammer bestätigt worden.

Luxemburg, den 28. Dezember 1901.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

*) In der in Nr. 77 des Memorial von 1901, S. 1074,

abgedruckten Bekanntmachung ist Hrn. Berchem irr-

thümlich der Vorname Gustav beigelegt.

Bekanntmachung. —

Gemeindereglement.

In

seiner Sitzung vom 23. November 1901

hat der Gemeinderach der Stadt Luxemburg ein

neues Reglement über die Brückenwagen bei den

Oktroibüreaus erlassen. — Besagtes Reglement ist

vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.

Luxemburg, den 4. Januar 1902.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Avis. — Timbre.

Il résulte d'une quittance délivrée par le re-

ceveur de l'Enregistrement des actes civils à

Luxembourg le 31 décembre 1901, vol. 51, art.

827, que la société anonyme des Aciéries et

Ateliers de Luxembourg, établie à Luxembourg,

a payé les droits de timbre à raison de 175

obligations à frs. 500, chacune, portant les nu-

méros 425 à 600 inclusivement.

La présente publication est destinée a satis-

faire à la disposition de l'art, 5 de la loi du 25

janvier 1872.

Luxembourg, le 2 janvier 1902.

Le Directeur générai des finances,

M . MONGENAST.

Bekanntmachung. — Stempel.

Aus einer vom

Einregistrierungs-Einnehmer

der Civil-Akren zu Luxemburg unterm 31. Dezem-

ber 1901, Band 51, Art. 827, ausgestellten

Quittung erhellt,

daß die

Aktien-Gesellschaft

Aciéries

et Ateliers de Luxembourg, mit dem

Sitze zu Luxemburg, die Stempelgebühren von

175 Aktien, jede zu 500 Fr. mit den Nummern

425 bis 600, entrichtet hat.

Gegenwärtige Bekanntmachung soll der Be-

stimmung im Art. 5. des Gesetzes, vom 25. Ja-

nuar 1872 Genüge leisten.

Luxemburg, den 2. Januar 1902.

Der General-Direotor der Finanzen,

M. Mongenast.

Bekanntmachung, betreffend die Verwendung von Surrogaten bei der Herstellung von

Schnupftabak.

Als Ausnahme von dem im § 27 des Gesetzes über die Besteuerung des Tabaks vom 16.

Juli 1879 (Memorial S. 558) enthaltenen Verbote der Verwendung von Tabaksurrogaten kann

die Verwendung von getrockneten Brennesseln und von Baldrianwurzeln zur Herstellung von

Schnupftabak von der Zolldirektion widerruflich gestattet werden. Die dabei zu beobachtenden

Kontrolvorschriften werden den Fabrikanten auf Ersuchen von der Zollbehörde mitgetheilt werden.

Die Abgabe für diese Tabaksurrogate ist auf 65 M. für den Doppel-Zentner nach Maßgabe ihres

Gewichts in fabrikationsreifem Zustande und die jährlich zu verwendende Mindestmenge für ge-

trocknete Brennesseln auf 50 kg., für Baldrianwurzeln dagegen auf 10 kg. festgesetzt.

Luxemburg, den 2 Januar 1902.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Chemina de fer Prince-Henri. — Recettes des lignes. (1er et 2e réseau.)

Longueur en exploitation : 187 resp. 167 kilomètres.

RECETTES.

Du 1er au 31

août...

Du 1er janvier au 31 juillet .

Du 1er janvier au 31 août...

Difference en faveur de ..

Voyageurs.

fr.

58,497 77

364,175 58

fr. 422,673 35

373,357 95

49,315 40

Marchandises.

fr. 286,034 96

1,969,904 08

fr. 2,255,939 04

2,825,829 41

569,890 37

Recettes diverses.

fr.

5,338 54

19,711 39

fr.

25,049 93

21,509 23

3,540 70

Recettes totales.

fr. 349,871 27

2,353,791 05

fr. 2,703,662 32

3,220,696 59

517,034 27

Produit kilométrique correspondant à

1901 fr. 21,716 88, soit par jour-kilomètre fr. 59,50.

1900 » 28,967 86, »

»

fr.

79,36.

* Recettes arrêtons au 31 mai 1901.

Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché : 174 kilom.*)

RECETTES.

Du

1er

au

août.

Du 1er janvier au 31 juillet.

Du 1er janvier au 31 août.

Différence en laveur

de...

Voyageurs.

fr. 192,500 00

1,015,000 00

fr. 1,207,500 00

1,233,750 00

26,250 00

Marchandises.

fr. 1,000,000 00

7,375,000 00

fr. 8,375,000 00

9,116,250 00

741,250 00

Recettes diverses.

fr.

90 000 00

654,373 00

fr. 744,375 00

790,000 00

45,625 00

Recettes totales.

fr. 1,282,600 00

9,044,375 00

fr. 10,326,875 00

11,140,000 00

813,125 00

Produit kilométrique correspondant a

1901 fr. 89,024 78.

1900 fr. 96,003 45.

*) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du basbiu de Rumelange, ainsi que ceux des

ögnes d'Esch-Redange et de Trois-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le Grand-

Duché, ne sont pas compris dans les recettes.

Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf- Remich et de Cruchten-Larochette.

Longueur en exploitation : 41 kilomètres.

Produit kilométrique correspondant à

1901 fr. 3,479 18.

1900 fr. 3,354 96

Luxbg. Imp. Lib. d. I. C. V Bück. L. Bück, Succ.

RECETTES.

Du 1er au 31 août

Du 1er janvier au 31 juillet..

Du 1er janvier au 31 août

Différence en faveur de

Voyageurs.

fr,

18,772 55

80,619 15

fr.

99,391 70

93,693 70

fr.

5,698 00

Marchandises.

fr.

9,462 90

51,009 75

fr.

60,472 65

57,539 05

fr.

2,933

Recettes diverses.

fr.

381 30

2,607 60

fr.

2,988 90

2,988 90

Recettes totales

fr

28,616 75

134,236 50

fr.

162,853 25

154,221 65

fr.

8,631 60

Produit kilométrique correspondant à

1901 fr. 5,958 04.

1900 fr. 5,642 25

Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom.

RECETTES.

Du 1er au 31 août

Du 1er janvier au 31 j u i l l e t . . .

Du 1er janvier au 31 août

Différence en faveur de l'année

Voyageurs.

fr.

7,417 70

31,352 30

fr.

38,770 00

40,235 25

fr.

1,465

Marchandises.

fr.

9,456 65

50,028 75

fr.

59,485 40

54,069 70

fr.

5,415 70

Recettes diverses.

fr.

563 10

3,237 39

fr.

3,800 49

4,107 15

fr.

306 66

Recettes totales.

fr.

17,437 45

84,618 44

fr.

102,055 89

98,412 10

fr.

3,643

Großherzogthums Luxemburg.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 28. Dezember 1901,

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Junglinster.

KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein

von Junglinster» wird ein Verein gegründet, welcher be-

zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der

gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-

satze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe-

stande zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Junglinster und

erstreckt sich auf die Ortschaften Junglinster, Godberingen,

Bohlen, Jean-haris und Graulinster.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Vereine. — Einschreibung der Thiere.

§ 4 — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenlhümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von

15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen

werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes

vom H . Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit-

glieder des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigeuthümer oder Halter von so-

genanntem Leihvieh ; 6) Viehhesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben ;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver-

eins nicht nachkommen;

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Aus-

stand erhalten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Ver-

eine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereins-

vorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um

dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keiten für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den-

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegensei-

tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher-

ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten

ein Theil der bezahlten Beiträge dem audern Versicherungs-

verein durch Beschluss desVorstandes zugewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder au,

welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe

zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes un-

tersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicher-

ten eingeholt werden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-

halb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage,

an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordeutlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand ;

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-

der aufgenommen werden können und ihre Verpflichtun-

gen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Keuntniss zu geben;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist. ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld,

§13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze

wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen

eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer

Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden

Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachge-

wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-

kannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro-

ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer

Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat ;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt

worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die

durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden

müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich,

u. s. w. ;

f) Wenn einer (...) Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewahrung oder Versagung der

Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer

Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid

dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Be-

schluss des Vorstandes ist die Berufung au das Schieds-

gericht zulässig.

§ 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel

der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt,dent Eigenthümer zu.

mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fallen

§ 17. — Beiträge. —Jedes Mitglien ist verpflichtet, ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjäh-

rigen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18.—Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Spàter eintretende Mitglieder haben, aüsser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.

und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind

jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1900 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-

stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-

denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe

muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-

verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-

schlossen werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-

tretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Bei-

trages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert

Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange

anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-

setzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch bat die Vereinskasse für sammtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch

die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden

§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letzteren zu

entrichtenden gewöhnliehen oderauch aussergewöhnlichen

Prämien.

KAPITEL V. — Verfuhren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24 — Wenn, ein versichertes Slück Vieh erkrankt

oder ernen Un(...) erleidet, dann ist der Eigenthümer wer-

pflichter, alle ihm zu Gebote stehenden. Mattel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmassigkeit der getroffenen An-

ordnungen uberzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen

dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten,

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und

fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherimgsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, de-

ren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-

ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und

Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Absehäizungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergutung im Falle eines Verlustes

erfolgt

§ 30. — Der Rechnungsunrer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung ;

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung

eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei

Vorstandsmitgliedern, oder auf, ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Ta-

gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-

neral-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit der Anwesenden gefasst. ausgenommen wenn über

Antrage auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des

Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorge-

legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte-

rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage

vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen

Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta-

tuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-

Versammlung über seine Verwaltung während des ver-

flossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu er-

statten.

Ausserordeutliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einlad-

ung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-

schrieben werden.

§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generat-

Versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ;

einem Rechnungsführer ; und

zwei Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Diesel-

ben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt

ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungs-

führers dagegen wird durch die Generalversammlung fest-

gesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Gescbäfts-

fuhrung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen,

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch

die blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge-

sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art.

des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der Statuten

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erforderi, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben

durch die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für

die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hiifskassen vom 22.

Juli 1891 gutgeheissen werden,

Die Auflosung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Vierlei der Vereinsmilglieder vertreten

sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel

Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

Société mutualiste d'assurance contre la morta-

lité du bétail à Livange.

LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail à Livange,

en-

semble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 4 août 1901 par l'admi-

nistration communale de Rœser ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 22 décembre 1901 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois

et règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail à Livange.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 28 décembre 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail à Livange.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 28. Dezember 1901.

Der Staatsminister, Präsident

det Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Livingen.

KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1.—Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von

Livingen» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt,

seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-

satze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe-

stande zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Livingen und er-

streckt sich auf die Ortschaften Livingen und Peppingen.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; 6) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Verein. — Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins, kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von

fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten

Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3

des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen

als Mitglieder des Vereins zugelassen.

Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben ;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten und speziellen ReglementendesVereins-

nicht nachkommen ;

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während drei Monaten oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-

stand erhalten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem-

Vereine vorgeschlagen,

werden zunächst

von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-

laden, um dieselben über die Ursacheu des Ausschlusses-

zu hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe

dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-

schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-

worfen,

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keit für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses-

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen

und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem

der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seinigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Vichver-

sicherung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen

Gunsten ein Theii der bezahlten Beitrage dem andern

Versieberaugsvere.iu durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. _ Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder

an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-

selbe zu unterzeichnen hat, bekannt

macht. Es wird als-

dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand

des

Viehes untersucht In zweifelhaften Fällen kann von dem

Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des

Versicherten eingeholt werden.

Etgieht sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres hestimmt ; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-

bestand vergiössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstände Auzeige zu erstatten und wird sodann hinsiehl-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

bat Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als, Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle, setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergület

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wobusitzausserhalb

des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitnunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erlolgter schriiljjeher Mahnung

durch den Vorstand ;

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung aut einen anderen Besitzer über-

gehl, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-

glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-

tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss'zu geben ;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be

Stimmung gehallen ist, ein verkauftes Thier zurück

nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbelrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-

weit für dieselben aut Grund des Gesetzes eine Entschä-

digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jeuer

Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-

mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eiues redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder soferu

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-

fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern

nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-

lers hekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden

a) Wenn der Viehbesilzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebeneu Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thiere's vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat ;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt

worden: ausgenommen sind dabei solche Operationen,

die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden

müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung au das Schiedsgericht

zulässig.

§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel

der Taxe festgesetzt. Die Hautifällt dem Eigenthümer zu,

mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,

ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-

jährigen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-

schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach

§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge

sind jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, rnuss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt, Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-

stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-

denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe

muss jedocl wiederum auf seine vorige Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-

verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-

schlossen werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-

tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen

Beitrages im Betrage von nicht über Er. 0,25 Ct. von

hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so

lange auzuordnen, bis der Reservefonds aie statutarisch

festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen

auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher-

gehenden § 22;erwähnten Centralverband an diesen letz-

tern zu entrichtenden gewöhnlichen oden auch ausserge-

wöhnlichen Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthumer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen

Anordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen

dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-

kasse bestritten.

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstaude des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausscauss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-

lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in

la

einem Tage verkauft. Der E(…)los Hesst in die Verenkasse

und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt um dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezenther eines jeden

Jahre. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und

zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichnis der Mitglieder,

deien Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-

ungssumme gilt als diejenige, ant welche die Beiträge

und Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt,

§ 30. — Der Rechnungsfühier berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die VeisiehorungsioMe und fertigt die von deut Vorstände

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL V l l . — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung.

b) Der Veiemsvorstand.

§ 32.—General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahie findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-

lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn witklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die, Gegenstände der

Tagesonlnuug enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlösse der

General-Versammlung werden nach einfacher Siimmen-

mehiheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn

über Antrage auf Abänderung der Statuten oder Auflösung

des Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse. — Die ordernfliehen General-Ver-

sammlungen beschlossen über alle Gegenstande, welche

dienselbem zu diesem Behüfe von dem Vorstande vorgelegt

Oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem

Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem

vorstande von den zu stellenden Auträgen Miitheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung,

über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten heschliessen, die bei der Ein-

ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Vetsanunlung müssen zu,

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schrififührer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmiigliedern unter-

schrieben werden.

§ 34,. — Vorstand. —Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend ans

einem Vorsieher ;

einem Stellvertreter des Vorsiehers ;

einem Rechnungsführer, und

zwei Mitgliedern.

Die sämältlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Diesolben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt.

Die Remuneration des

Rechnungsführers

dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt

Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht

Viehbesitzer sein.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt, die Erhebung,

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anwersung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird.

Der Vorsteher

beaufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung alle

ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten

durch die blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

sch(...)tet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselhe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritlen zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberutung und Verhandlungen in der statuten-

gemass vorgeschriebenen Form staltzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

Société mutualiste d'assurance contre la morta-

lité du bétail à Dalheim.

LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande eu reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Dalheim, en-

semble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 21 août 1901 par l'admi-

nistration communale de Dalheim, siège de

ladite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 22 décembre 1901 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recolles assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail à Dalheim.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 28 décembre 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement.

EYSCHEN.

Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail à Dalheim.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht,

werden.

Luxemburg, den 28. Dezember 1901.

Der Staatsminister, Präsident,

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Dalheim.

KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1.—Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein

von Dalheim » wird ein Verein gegründet, welcher be-

zweckt , seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen

der gegenwärtigen Statuten Entschadigungen nach dem

Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem

Viehbestände zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Dalheim und erstreckt

sich auf die Ortschaften Dalheim und Filsdorf.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kälbinwen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dein

"Verein. *— Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt.— Minderjährige im Alter von

15 bis 18 Jahren, sowie die verheirateten Weibspersonen

werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes

vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder

des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh : 6) Viehbesilzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit

der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-

standes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-

macht haben ;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

nicht nachkommen ;

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während sechs Monaten oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereins vorstande dazu Aussland

erhalten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus

dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,

um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu

hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nichfgenügend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen,

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keiten für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und ausserordeutlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-

Sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,

welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu

unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-

sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-

sicherten eingeholt werden.

Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufuahme geeig-

nete Aller gilt als Vergrösserung fines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerlh nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-

stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-

sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wukliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mil dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand ;

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-

der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-

ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten.

Veränderung Kenntniss zu geben;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafür zu erstalten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.

§13. — Keine. Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

6) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-

setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-

ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-

den Fehler bestimmt ist, voiübergehen lässt, sofern nach-

gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers

bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden ;

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheil oder den Unfall

nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die uehandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person-

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art.

betrügerischer Angaben oder Handlungen fegenden Verein

schuldig gemacht hat;

e) Wenn das versicherle Thierin FoIgeterier Operation ver-

endet, die nicht durch einen Thieirartz ausgeführt worden

ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch

sehneile Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.

bei Blähungen durch den Trokar(...)ch u. s, w ;

f) Wenn eine dritte Person für rien Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueher die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung heschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stintmeninehtheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berutung an das Schiedsgericht

zulässig.

§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der

Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mil

Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle,

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-

gen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld.—Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0.23 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind

jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag \on fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueherschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Frauken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt \on dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-

henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-

den Gentralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss

jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht, werden,

im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbände

freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen

werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-

tenden Falls die Zahlung eines aussergewöluilichen Bei-

trages im Betrage \on nicht über Fr. 0.25 VA. von hundert

Frauken des Werthes des versieheiten Viehes so lange an-

zuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festge-

setzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23.— Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämnilhche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aulzukommen. Zu diesen Ver wallungsauslagen zählen auch

die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden

§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu ent-

richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnliehen

Prämien.

KAPITEL V — Vorfalnen hei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getrollenen An-

ordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme

jedoch der Arzneikosten , welche in allen Fällen dem

Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten.

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung dos Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt Werden, dem Eigentümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es, polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft. Der Erlos fliesst in die Vereinskasse und

fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

nut Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei weichen der Vereins

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn den Versichervngsjahrûs.

§ 28 — Das Versieherungsjahr beginnt mil. dem 1. Ja-

nuar und endigt mit, dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behüfe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren

Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs-

summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und

Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Absehätzungssumme als diejenige,

nach weicher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnissos

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe

den Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung ;

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal

m Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdein die. Generalversammlung

eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vor-

standsmitgliedern, oder aut ein von zehn wirklichen Mit-

gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-

ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-

neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über

Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des

Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse.— Die orden'lichen Generalver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt

oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem

Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstände von den zu stellenden Anträgen Mittheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung

über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschastsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-

dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie-

ben werden.

§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers;

einem Rechnungsführer, und

zwei Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal aut die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-

gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Gesehäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kastenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch das Statut ertheilten Rechte, und Pf(...)durch die

blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im S(...) der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden duch Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-

theiligten Parteien zu ernennenden Schledsiichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernehnung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter geiheilter Absicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung esitgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusamiaenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

efordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigsteus zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten

sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel

Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

Société mutualiste d'assurance contre la morta-

lité du bétail à Useldange.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail à Useldange,

ensemble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 26 mars 1900 par l'admi-

nistration communale d'Useldange, siège de

ladite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 22 décembre 1901 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail à Useldange.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 28 décembre 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail à Useldange.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" zveröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 28. Dezember 1901,

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

E y s c h e n .

Statuten des Viehversicherungs -Vereins von Useldingen,

KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein

von Useldingen » wird ein Verein gegründet, welcher be-

zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der

gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-

sätze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe-

stände zu gewähren.

§ 2. — Der* Sitz des Vereins ist in Useldingen und

erstreckt sich auf die Ortschaft Useldingen.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre ; c) Ziegen.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- rend Austritt aus dem

Vereine. — Einschreibung der Thiere.

§4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von

15 bis 18 Jahren, sowie die verheirateten Weibspersonen

werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes

vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit-

glieder des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausschlössen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von so-

genanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben ;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver-

eins nicht nachkommen;

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-

stand erhalten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Ver-

eine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereins-

vorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um

dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu boren.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und

rnuss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schrittlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar, Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keiten für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegensei-

tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher-

Ib

ung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen Gunsten

ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern Versicherungs-

verein durch Beschluss desVorstandes zugewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,

welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe

zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdaun von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes un-

tersucht. In zweifelhaften Fallen kann von dem Vorstande

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicher-

ten eingeholt werden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeiehniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück au dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11.—Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-

halb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage,

an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordeutlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand ;

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lasst ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-

der aufgenommen werden konnen und ihre Verpflichtun-

gen gegenuber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind.

In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafur zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall des Entschädigung. — Entschä-

dinungsbetrag. — Beitrage. — Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschadigung wird gewahrt bei Ver-

lusten, welche herbeigefuhrt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberàchwemmungen ;

cl Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze

wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen

eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschadigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Besitzer

Anspruch gegen den Verkaufer erheben oder sofern er

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden

Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nachge-

wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-

kannt war.

§ 14. — Die Entschadigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden

c) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Weun der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro-

ber Misshaudlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat ;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

Verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt

worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die

durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden

müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich,

u. s. w. ;

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der

Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer

Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid

dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Be-

schluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schieds-

gericht zulässig.

§16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel

der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu

mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. —Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjäh-

rigen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18.— Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrinsgeld zu entrichten

für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die loigende Fr. 0,62½ Ct.

und für jedes weitere Stück Fr. 0,23 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind

jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmiltel den Betrag von fünf-

hundert Frauken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedeneu zu Recht be-

stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-

denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe

muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-

verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-

schlossen werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-

tretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Bei-

trages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert

Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange

anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festge-

setzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch

die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehendes

§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letzteren zu

entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge wohnlichen

Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothsehlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellnug anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-

ordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arzneikoslen, welche in allen Fällen

dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten,

§ 26. — Unter allen Umstäaden ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstände" des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und

fällt in diesem Falle die' Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothsehlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versichenmgsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, de-

ren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-

ungssumme gilt als diejenige, aufwelche die Beiträge und

Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Hitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung ;

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine General-Versammlung stalt.

Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung

eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein \on zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstande der Ta-

gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die GeneraI-Versammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-

neral-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über

Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des

Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorge-

legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte-

rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage

vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen

Mitlheilung gemacht worden und solche nicht den Sta-

tuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-

Versammlung über seine Verwaltung während des ver-

flossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu er-

statten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über"

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einlad-

ung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-

schrieben werden.

§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des.

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

versammlung, welche im Monat Dezember abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher;

einem Stellvertreter des Vorstehers ;

einem Rechnungsführer ; und

zwei Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Diesel-

ben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt

ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungs-

führers dagegen wird durch die Generalversammlung fest-

gesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollstandige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Dezember stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37, _ Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch

die blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge-

sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5

des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheiller Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben

durch die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für

die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.

Juli 1891 gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten

sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel

Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

Société mutualiste d'assurance contre la morta-

lité du bétail d'Echternach.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT,

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail à Echternach, en-

semble les statuts du cette société ;

Vu l'avis émis le 10 octobre 1901 par l'admi-

nistration communale d'Echternach, siège de

ladite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 22 décembre 1901 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du môme mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois

et règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face a

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail d'Echternach.

Le présent, arrêté, avec les statuts y

annexés, sera public au Mémorial.

Luxembourg, le 28 décembre 1901.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

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