Loi du 4 mai 1890, concernant l'organisation du personnel des établissements pénitentiaires.
Table des dispositions (54)
Texte législatif (54 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 13 mai 1899.
N° 22.
Samstag, 13. Mai 1899.
Loi du 4 mai 1890, concernant l'organisation du
personnel des établissements pénitentiaires.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc.;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés;
Vu la décision de la Chambre des députés du
11 avril dernier, ainsi que celle du Conseil
d'État du 28 du même mois, portant qu'il n'y a
pas lieu a second vote ;
Avons ordonné et ordonnons
Le personnel des fonctionnaires et
employés des prisons, du dépôt de mendicité
et de la maison d'éducation et d'apprentissage
de Luxembourg est composé comme suit : un
administrateur, un sous-administrateur,
un
aumônier, un instituteur, un gardien-greffier,
quatre gardiens de 1re classe, huit gardiens de
2e classe et huit gardiens de 3e classe.
Il est en outre attaché à ces établissements
un médecin et un contrôleur de la comptabilité.
Il pourra, en outre, être nommé deux com-
mis, un commis-magasinier, un chauffeur-méca-
nicien, un commissionnaire ainsi que des gar-
diens auxiliaires, selon les exigences du service.
Il pourra être attaché à la maison d'éducation
et d'apprentissage ainsi qu'aux prisons et au
dépôt de mendicité des femmes un certain nom-
bre de surveillantes et de femmes de charge,
suivant les besoins du service.
La surveillance des prisons et du dépôt de
mendicité des femmes ainsi que de la maison
d'éducation et d'apprentissage peut être confiée
Gesetz vom 4 Mai 1899, die Organisation des
Personals der Strafanstalten betreffend
Wir
Adolph,
von
Gottes
Gnaden,
Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u.,
u.,
u.;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordne-
tenkammer vom 11. April 1899, und derjenigen
des Staatsrathes vom 28. dess. Mts., wonach
eine zweite Abstimmung nicht stattfinden wird;
Haben verordnet und verordnen
Das Personal der Beamten und An-
gestellten der Gefängnisse, des Bettlerdepots und
der Erziehungs- und Lebrlingsanstalt zu Luxem-
burg besteht aus einem Verwalter, einem Unter-
verwalter, einem Seelsorger, einem Lehrer, einem
Aufseher-Greffier, vier Aufsehern 1. Klasse, acht
Aufsehern 2. Klasse und acht Aufsehern 3. Klasse.
Ferner sind bei diesen Anstalten ein Arzt und
ein Rechnungscontrolleur angestellt.
Außerdem-können zwei Commis, ein Commis-
Magazinvorsteher, ein Heizer-Maschinist, ein Aus-
läufer, sowie Hilfsaufseher, je nach den Bedürf-
nissen des Dienstes, ernannt werden.
Bei der Erziehungs- und Lehrlingsanstalt, sowie
bei dem Frauengefängniß und dem Bettlerinnen-
depot können Aufseherinnen und Mägde, je nach
den Bedürfnissen des Dienstes, eingestellt werden.
Die Aufsicht über das Frauengefängniß und
das Bettlerinnendepot, sowie über die Erziehungs-
und Lehrlingsanstalt kann unter Bedingungen,
à des sœurs de charité, à des conditions à dé-
terminer par le Gouvernement.
Le service religieux dans la maison d'éduca-
tion et d'apprentissage pour garçons et l'enseig-
nement scolaire dans les prisons et le dépôt de
mendicité peinent être confiés à un aumônier
spécial et à un instituteur autre que celui de
l'établissement.
Le Gouvernement est autorisé à confier le
service de l'infirmerie à des frères de charité.
La société de secours mutuels dite
« Rodinger Handwerkerverein » à Rodange est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
Der Unterstützungsverein „Rodinger
Handwerkerverein" in Rodingen wird hiermit
gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut geneh-
migt.
Le personnel des prisons de Diekirch
est composé d'un administrateur et de trois gar-
diens : un gardien de 1re, un gardien de 2e et
un gardien de 3e
classe.
Il est attaché au même établissement un mé-
decin et un aumônier
II pourra en outre être nommé des gardiens
auxiliaires selon les exigences du service.
La surveillance des prisons des femmes peut
être confiée à des sœurs de charité, à des con-
ditions à déterminer par le Gouvernement.
Das Personal der Gefängnisse zu Die-
kirch begreift einen Verwalter und drei Aufseher
einen Aufseher 1., einen Aufseher 2. und einen
Aufseher 3. Klasse.
Derselben Anstalt wird ein Arzt und ein Seel-
sorger zugetheilt.
Außerdem konnen Hilfsaufseher, je nach den
Bedürfnissen des Dienstes, ernannt werden.
Die Aufsicht des Frauengefängnisses kann unter
Bedingungen, welche die Regierung vermittelt,
an barmherzige Schwestern übertragen werden.
Art.
3. Die Verwalter, der Unterverwalter
sowie der Seelsorger der Gefängnisse zu Luxem-
burg werden von Uns ernannt.
Die übrigen Angestellten werden von der Re-
gierung ernannt.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 10 mai 1899.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Gerichtsvollzieher.
Durch Großh. Beschluß vom 8. Mai et ist
Hr. Joh. Nik. G e i b , Gerichtsvollzieher mit dem
Amtswohnsitz zu Capellen, zu denselben Funktionen
mit dem Amtswohnsitz Diekirch, in Ersetzung des
verstorbenen Hrn. Veyder, ernannt worden.
Luxemburg, den 8. Mai 1899.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Beschluß vom 10. Mai 1899, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Unterstützungsvereins „Rodinger
Handwerkerverein" in Rodingen betreffend.
Der Staatsminister,
Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungs-
vereines „Rodinger Handwerkerverein" in Ro-
dingen, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie
Genehmigung dessen Statuts;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 5. Mai 1899;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der
Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen
Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen
Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 10. Mai 1899.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Rodinger Handwerkervereins.
KAPITEL I — Bildung und Zweck der Gesellschaft
Art 1 Vom 26 Dezember 1897 ab ist zu Rodingen
unter der Benennung «Rodinger Handwerkerverein »
eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse errichtet,
deren Bezirk die Ortschaft Rodingen und Umgegend um
fasst
Der Verein hat den 7 weck
1 Seinen kranken oder verwundeten Mitgliedern arzt
liche Behandlung und Arzneien zu verschaffen ,
2 Seinen Mitgliedern wahrend deren Arbeits Unfahig
keit eine zeitweilige Entschadigung zu gewahren ,
3 Zu den Begrabniskosten seiner Mitglieder, resp
deren Familien Angehorigen nach Massgabe von Art 34
beizutragen
KALITEL II — Zusammensetzung der Hilfskassen
Art 2 Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche
die Verpflichtung sich gegenwartigem Statut zu fugen,
unterschrieben haben und demgemass an den Vortheilen
der Gesellschaft theilnehmen
A r t 3. Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch
ihre Wohlthaten, ihre Rathschlage und ihre Baarzeich
nungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen ohne
an deren Unterstutzungen Theil zu hiben Sie sind be
rechtigt den Sitzungen beizuwohnen und sind stimm
berechtigt
KAPITEL III — Aufnahme und Ausschlussbedingungen
A r t 4 Die Autnahme der neuen Mitglieder erfolgt
in der monatlichen Versammlung des Verwaltungsrathes
durch Abstimmen mit Stimmenmehrheit Um in dieser
Eigenschaft zugelassen zu werden, muss man eine ordent
liehe Auffuhrung haben und frei von Krankheit oder
heimlichen Gebrechen sein was durch eine Bescheinigung
des von der Gesellschaft genehmigten Arztes nachzuweisen
ist Du Alteisgrenze fur die Aufnahme ist auf mindestens
funfzehn und auf hochstens vierzig Jahre festgesetzt je
doch sind die Mitglieder erst von ihrem achtzehnten Jahre
ab stimmberechtigt Minderjahrige im Alter von funfzehn
bis achtzehn Jahren konnen der Gesellschaft nur unter
den durch Art 3 des Gesetzes vom 11 Juli 1891 aufge
stellten Bedingungen angehoren
A r t
5 Wer Mitglied werden will, hat an den Schrift
fuhren der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes Auf-
nahmegesueh mit folgenden Schriftstucken einzusenden
a) einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein
anderes authentisches Schriftstuck wodurch sein Alter
festgestellt wird,
b) die Bescheinigung eines von der Gesellschaft geneh-
migten Arztes wonach der Gesuchsteller frei von Krank
heit oder geheimen Gebrechen ist
Art
6 Die Ehrenmitglieder werden durch den Ver-
waltungsrath, ohne Rucksicht auf Alter oder Wohnsitz
aufgenommen
Les administrateurs, le sous-adminis-
trateur et l'aumônier des prisons de Luxem-
bourg sont nommés par Nous.
Les autres employés sont nommés par le
Gouvernement.
Les traitements du personnel des
fonctionnaires et employés des établissements
pénitentiaires de Luxembourg et de Diekirch
sont fixés comme suit
Administrateur des prisons
de Luxembourg
fr. 3770—4070
Sous-administrateur
2400—2700
Aumônier
2400—2700
Instituteur
2300 — 2600
Gardien-greffier
1500 —1 600
Administrateur des prisons
de Diekirch
— 2550
Gardien de 1re classe
1500—4600
Gardien de 2e classe
—1500
Gardien de 3e classe
1200—1400
Die Gehälter des Personals der Beam-
ten und Angestellten der Strafanstalten zu Luxem-
burg und Diekirch sind festgefetzt, wie folgt
Verwalter der Gefängnisse zu
Fr. 3770—4070
Unterverwalter
2400—2700
Seelsorger
2400—2700
Lehrer
2300—2600
Aufseher-Greffier
1500—1600
Verwalter der Gefängnisse zu
Diekirch
2225—2550
Aufseher 1. Klasse
1500—1600
Aufseher 2. Klasse
1400—1500
Aufseher 3. Klasse
1200—1400
Les gardiens de 2e et de 3e classe
pourront, après dix années de bons et loyaux
services, obtenir le traitement de gardien de 1re
et respectivement de 2e classe.
welche die Regierung vermittelt, an barmherzige
Schwestern übertragen werden.
Der Religionsdienst in der Erziehungs- und
Lehrlingsanstalt für Knaben, sowie der Schul-
unterricht in den Gefängnissen und dem Bettler-
depot können einem besondern Seelsorger und
einem andern Lehrer, als dem der Anstalt, über-
tragen werden.
Die Regierung ist ermächtigt, den Dienst der Kran-
kenpflege barmherzigen Brüdern zu übertragen.
Die Aufseher 2. und 3. Klasse können,
nach zehn Jahren guten und getreuen Dienstes,
das Gehalt eines Aufsehers 1. bezw. 2. Klasse
erhalten.
Les gardiens-chets d'atelier jouiront
d'une indemnité annuelle de 200 fr. à liquider
par quart à la fin de chaque trimestre.
Les fonctionnaires et employés qui jouissent
aujourd'hui de traitements et indemnités qui,
réunis, excèdent les traitements et émoluments
leur alloués par la présente loi, loucheront une
indemnité égale à la différence entre les traite-
ments nouveaux et le montant global des rétri-
butions qui leur sont accordées actuellement.
Die Aufseher-Werkmeister erhalten eine
jährliche Entschädigung von 200 Fr, deren vierter
Theil zu Ende eines jeden Quartals ausbezahlt wird.
Die Beamten und Angestellten, welche zur Zeit
Gehälter und Entschädigungen beziehen, die zu-
sammen die ihnen durch das gegenwärtige Gesetz
bewilligten Gehälter und Emolumente übersteigen,
erhalten eine Entschädigung
im
Betrage der
Summe, welche den Unterschied zwischen den
neuen Gehältern und der Gesammtsumme der ihnen
zur Zeit bewilligten Besoldungen ausmacht
Les gardiens auxiliaires dont la no-
mination sera postérieure à la publication de la
présente loi, ainsi que les autres employés qui
ne jouissent pas de traitements établis par la
loi, toucheront des indemnités à fixer par Je
Gouvernement dans la limite du crédit porté
chaque année au budget par un article spécial
non susceptible de transfert.
L'administrateur des prisons de Diekirch, le
sous-administrateur, le gardien-greffier, les
gardiens et les gardiens auxiliaires sont habillés,
équipés et armés aux frais de l'État.
Die Hilfsaufseher, deren Ernennung
nach der Veröffentlichung des gegenwärtigen Ge-
setzes erfolgt, sowie die übrigen Bediensteten,
welche kein gesetzlich festgestelltes Gehalt beziehen,
erhalten Entschädigungen, die nach Maßgabe des
im jährlichen Büdget durch einen besonderen,
nicht überschreibbaren Artikel bewilligten Credites
durch die Regierung festgesetzt werden.
Der Verwalter der Gefängnisse zu Diekirch,
der Unterverwalter, der Aufseher-Greffier, die
Aufseher und die Hilfsaufseher werden auf Staats-
kosten gekleidet, ausgerüstet und bewaffnet.
Von rechtswegen ausgeschlossen sind die
wirklichen Mitglieder, die seit drei Monaten ihren Beitrag
nicht mehr entrichtet haben , doch kann der Verwaltungs-
rath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben wenn
das Mitglied nachweisst, dass es sich ohne eigenes Ver
schulden im Ruckstand befindet
Art. 8 Der Ausschluss kann auf Antrag des Verwal-
tungsrathes durch Abstimmen in der General Versamm-
lung und ohne Besprechung verhangt werden
1. wegen freiwilliger Beeintrachtigung der Gesell-
schaftsintteissen ,
2 wege 1 Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder
zu einer Gefangnis strafe, welche einen Makel auf die
Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft,
3 wegen offenkundig Aergeimss gebenden oder zugel-
losen Lebenswandels
Ausser dem oben Art 2 vorgesehenen Fall einer Ver-
urtheilung wind das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt
ist, vor den Verwaltungsrath geladen um uber die ihm
zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden ,
findet dasselbe sich am bestimmten lage und zur be
stimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der
General Versammlung verhangt
Art 9 Das wirkliche Mitglied, das den Bezuk der
Hilfskasse verlasst, um sich anderswo niederzulassen,
geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch
bei seiner Ruckkehr ohne Zahlung einer nochmaligen
Aufnahmegebuhr, wieder erlangen wenn es den laufen-
den Monatsbeitrag entrichtet vorausgesetzt dass es vor
seiner Futternung
1 seine Beitrage bis Zum Augenblick der Abreise be
zahl
2 seine Abreise dem Verwaltungsrath schriftlich an
gezeigt hat
Bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings
der arztlichen Untersuchung unterziehen , kehlt es krank
oder verwundet zuruck so kann es keine Hilfe bean-
spruchen
L'administrateur des prisons de Lu-
xembourg est responsable du dépôt et du ma-
niement des fonds qui lui sont confiés.
Il fournit un cautionnement dont le montant
est déterminé par le Gouvernement.
Le Gouvernement est autorisé à étendre, le
cas échéant, les dispositions du présent article
à l'administrateur des prisons de Diekirch.
Der Verwalter der Gefängnisse zu Lu-
xemburg ist verantwortlich für die Gelder, mit
welchen er betraut ist.
Er stellt eine Kaution, deren Betrag durch die
Regierung bestimmt wird.
Die Regierung ist ermächtigt, gegebenen Falls
die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels auf
den Verwalter der Gefängnisse zu Diekirch aus-
zudehnen.
La loi du 23 mars 1871, portant
organisation du personnel des prisons et du
dépôt de mendicité, est abrogée.
Mandons et ordonnons que la présente loi
soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et
observée par tous ceux que la chose concerne.
Abbazia, le 4 mai 1899.
ADOLPHE.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Das Gesetz vom 23. März 1871, die
Organisation des Personals der Gefängnisse und
des Bettlerdepots betreffend, ist abgeschafft.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's
„Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die
es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.
Abbazia, den 4. Mai 1899.
Adolph.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Huissiers.
Par arrêté grand-ducal en date du 8 mai et.,
M. Jean-Nicolas Geib, huissier à la résidence de
Capellen, a été nommé aux mêmes fonctions à
la résidence de Diekirch, en remplacement de
M. Veyder, décédé.
Luxembourg, le 8 mai 1899.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Arrêté du 10 mai 1899, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la société
de secours mutuels dite « Rodinger Hand-
werkerverein » à Rodange.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT,
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société de secours mutuels dite
« Rodinger Handwerkerverein » à Rodange,
ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 5 mai 1899 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Die Entlassung, die Streichung und der
Ausschluss geben auf keine Ruckerstattung Recht
KAPITEL IV — Verpflichtungen
der Mitglieder gegen
die Gesellschaft
Art 11 Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen
Verwaltungsrath welcher aus einem Prasidenten, einem
Vice Prasidenten, einem Schriftfuhrer, einem Kassirer
und funf Verwaltungs Commissarren besteht
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt
unentgeltlich.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden
durch die General-Versammlung in geheimer Abstimmung
und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammen-
kunft ernannt, welche durch Art. 21 für die Rechnungs-
ablage anberaumt ist. Sie werden unter den wirklichen
oder den Ehrenmitgliedern gewählt.
Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes
findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbe-
nen oder abdankenden Mitglieder, in der ersten Versamm-
lung nach Neujahr zur Hälfte statt. Die zuerst austretende
Serie wird ausgeloost. Die austretenden Mitglieder sind
wieder wählbar.
Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amt
bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung oder seine
Abdankung folgt.
Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mit-
gliedern einen Präsidenten, einen Vice-Präsidenten, einen
Schriftführer und einen Kassirer.
Der Vorsitzende überwacht und sichert die
Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den
Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Be-
schlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in
ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er erlässt
die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des
Verwaltungsrathes und die Einberufung der General-Ver-
sammlungen.
Der Vicepräsident vertritt nöthigenfalls den
Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertra-
gen kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen
seinen Amisausübungen.
Der Schriftführer ist betraut mit der Abfass-
ung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den
Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er
führt da» Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungs-
rath die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des
Präsidenten.
Der Kassirer besorgt die Einnahmen und
Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten
mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch
ein. In jeder General-Versammlung legt er Rechnung über
die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder die sich in der
Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen,
welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten Mit-
glied des Verwaltungsrathes visirt sein müssen. Er behän-
digt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Karten oder
Büchlein, worauf die Zahlung der Beiträge vermerkt wird.
Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder
bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln und deren
Hinterlegung bei der Generalkasse, sowie gegen Nomina-
tivbescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf
Grund einer vom Präsidenten und dem delegirten Mitgliede
des Verwaltungsrathes unterzeichneten Anweisung, worin
die gesetzmässig zu hinterlegende Summe angegeben ist.
Die Verwaltungs-Commissäre haben die Kas-
senoperationen und das Abstimmungsgeschäft zu über-
wachen. Sie sorgen für Aufrechthaltung der Ordnung in
den Sitzungen. Ausserdem haben sie die unten vorge-
sehenen Visitoren zu kontrolliren und sich persönlich über
das Befinden der Kranken zu vergewissern. Die eingezo-
genen Erkundigungen theilen sie in den Sitzungen des
Verwaltungsrathes mit.
Dem Verwaltungsrath stehen zur Seite die
Visitoren oder Sektionsführer, welche die Kranken zu be-
suchen, und sich über die Ausführung der Verpflichtungen
des Vereins denselben gegenüber zu vergewissern haben.
Die Visitoren werden durch die Generalversammlung be-
zeichnet.
Der Verwaltungsrath tritt jeden Monat den
29. zusammen, Abends 7½ Uhr, ausserdem bei jedesmali-
ger Einberufung durch den Präsidenten.
Derselbe stellt das Reglement über die Polizei in seinen
Sitzungen, über die innere Ordnung u.s.w. auf.
Die Gesellschaft tritt periodisch nach Massgabe
der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Ausser diesen Zu-
sammenkünften werden jedes Jahr drei General-Versamm-
lungen abgehalten, welche speziell für die Ablage und
Prüfung der Rechnungen und die Erörterung der die Ge-
sellschaft interessirenden Fragen bestimmt sind ; sie fin-
den statt im Februar, Juni und Oktober.
In der General-Versammlung des Monats Februar legt
der Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätig-
keit, die gesammten Geschäfte des ganzen letztvergange-
nen Jahres und über die am 31. Dezember abgeschlossene
Finanzlage. Dieser Bericht wird acht Tage vor der Ver-
sammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder
durch Anschlag mitgetheilt.
Nach Gutheissen dieser Rechnungsablage schreitet die
Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen Neuwahl des
Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der abdankenden
oder verstorbenen Mitglieder. Der Vorsitzen le kann aus-
serdem die General-Versammlung entweder eigenmächtig,
oder auf Verlangen des Verwaltungsrathes, oder auf ein
von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die
Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen
einberufen.
Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordent-
lichen General-Versammlung muss einem jeden derselben
wenigstens drei Tage vor dem für die Versammlung anbe-
raumten Tage schriftlich angezeigt werden.
KAPITEL V.— Verpflichtungen der Mitglieder gegen die
Gesellschaft.
Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem
Eintritt eine Aufnahmegebuhr von zwei Mark im Alter von
15 bis 25 Jahren einschliesslich, von 25 bis 30 Jahren drei
Mark, von 30 bis 35 Jahren vier Mark, von 35 bis 40 Jah-
ren fünt Mark zu entrichten. Die Zahlung muss im Voraus
erfolgen.
Wer als wirkliches Mitglied beitreten will, muss einen
Tagelohn nachweisen konnen, welcher mindestens den
Betrag der taglichen Unterstützung erreicht.
Des Weiteren verpflichten sich die wirklichen
Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von
\ Fr. und zur Ausunung der Funktionen, die ihnen von
dem Verwaltungsrath oder der Versammlung übertragen
weiden.
EIN Reglement über die innere Ordnung bestimmt die
Art der Beitragserhebung Dem Mitglied steht es frei seine
Beitrage auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten.
Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahresbei-
trag von mindestens 5 Fr.
Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes ist
Niemand vom Verein verpflichtet dem Begrabniss beizu-
wohnen, jedoch ist jedes Mitglied verpflichtet, den Betrag
eines Franken an die Kasse zu zahlen, welcher Betrag
sogleich vom Kassirer den Hinterbliebenen des Verstor-
benen ausgezahlt wird. Eine Abordnung wohnt bei.
Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-
trag erhoben fur Zwecke, die nicht in den Statuten vor-
gesehen sind.
KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre
Mitglieder.
Die Entschadigung bei Krankheit oder Un-
fall wird auf einen Franken per Tag festgesetzt.
Wahrt die Krankheit länger als drei Monate, so entschei-
det der Verwaltungsrath, je nach Lage der Vereinskasse
ob die Entschadigung auch ferner bezahlt, oder ob sie
eingeschrankt oder ganzlich eingestellt werden soll ; even-
tuell stellt er deren Betrag und Dauer auf das zustim-
mende Gutachten einer eigens hierzu einberufenen aus-
seiordentlichen Generalversammlung hm fest.
Ein Unwohlsein \on weniger als drei Tagen
gibt kein Recht auf Entschadigung. Bei einer Krankheit
von langerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entschä-
digung vom ersten Tage an. Der Arzt und die Apotheke
sind nur dann frei, wenn der Kassenbestand sich über
1000 Fr. befindet.
Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft
zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beilrage vollig
beglichen haben.
Das Mitglied hat sofort nach seiner Aufnahme
Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft.
Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung oder
Unmassigkeit zuruckzufuhren sind, bei Veiwundungen
welche das Mitglied in einer Schlägerei empfangen, wo es
erwiesenermassen der Angreifer war, oder bei Verwun-
dungen, die es in einem Aufstand, woran es sich treiwillig
betheiligte oder im Wirthshaus empfangen, besieht kein
Recht auf Unterstützung.
Jedem Kranken, welcher ohne Erlaubniss
des Arztes ausgehl oder welcher Arzneien oder Nahrung,
die gegen die Verordnungen des Arztes verstossen, oder
ausser bei arztlicher Vorschrift geistige Getränke zu sich
nimmt, wird die Geldentschadigung entzogen. Desgleichen
hort die Baarunterstützung auf, wenn der Kranke in der
Ausubung, seines oder uber jeder anderen mit seinem
Gesundheitszustand unvertraglichen Arbeit betroffen wird.
Das Mitglied, welches als unheilbar oder
kranklich gilt, kann eine ausserordentliche zeitweilige
Unterstutzung gemessen, deren Betrag jedes Jahr durch
den Verwaltungsrath im Verhältniss zu den Kassenmitteln
festgesetzt wird.
Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes erhält
dessen Familie 25 Fr. zur Bestreitung der Begräbnis-
kosten.
Hinterlässt der Verstorbene keine Familie, so sorgt die
Gesellschaft für ein anständiges Begrabniss.
KAPITEL VII. — Das Gesellschafts-Kapital und seine
Anlage.
Das Gesellschaftskapital besteht aus
1. den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder;
2. den Eintrittsgeldern ;
3. den Beitragen der Ehrenmitglieder ;
4. den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ;
5. de« Staats- und Gemeindezuschussen ;
6. den Zinsen der angelegten Kapitalien.
Von jeder Einnahme wird ein Abzug von
10 pCt. vorweggenommen bis zu einem Betrage von 30 Fr.
pro wirkliches Mitglied; in dem Falle aber dass der Re-
servefonds unter die Statuten massige Ziffer von 30 Fr. pro
wirkliches Mitglied sinken sollte, ist derselbe sofort wieder
auf die statutenmassige Hohe zu bringen und wird zu
diesem Zweck ein ausserordentlicher monatlicher Sup-
plementar-Beitrag von 0,25 Fr. erhoben, bis zu dem
Zeitpunkt wo die vorgeschriebene Ziffer von 30 Fr. wieder
erreicht sein wird.
Die Gesellschaft entscheidet alsdann, ob diese Abzüge
fortgesetzt werden sollen.
Der Reservefonds darf nur mit Zustimmung der Gesell-
schaft und gemass einem Votum der General-Versammlung,,
angegriffen werden. Der Verkauf von Rententiteln oder
die Erhebung der hinterlegten Gelder, welche zu diesem
Reservefonds gehören, hat der Verwaltungsrath gutzu-
heissen und ist dessen Entscheidung von allen anwesenden
Mitgliedern zu unterschreiben.
Wenn über 1000 Fr. Vereinsgelder sich in
der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich
entweder an die Staatssparkasse abzuführen oder, je nach
Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gemäss und
wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten
ist, anzulegen, sei es in Luxemburgischer Staatsrente, sei
es, mit Genehmigung der Regierung in andern öffent-
lichen Werthpapieren oder Obligationen von Gemeindean-
leihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen,
so wie sie angekauft werden, bei der General-Einnahme
hinterlegt.
Ueber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staats-
schuldentitel wird eine Erklärung gegen eine auf den
Namen der Gesellschaft lautende Nominativbescheinigung
aufgenommen.
Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem
Fall zu einem andern, als dem ausdrücklich in dem Statut
angewiesenen Zweck verwendet werden.
KAPITEL VIII. — Statutabänderung. Auflösung und Liqui-
dirung. Schlichten etwaiger Streitsachen.
Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten
oder Réglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet
werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben
ist oder nicht.
Eine Statutenabänderung ist nur durch eine General-
Versammlung zulässig, weiche wenigstens einen Monat
im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche
oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied oder
durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tages-
ordnung zusammenberufen sein, und aus mindestens drei
Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss.
Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig
zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit-
glieder gefasst und von der Regierung in der Form ge-
nehmigt werden, die durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses
Avis. — Jury d'examen.
Le jury d'examen pour la pharmacie, composé
de MM. Scholtes, médecin cantonal à Diekirch,
président ; Koch, médecin cantonal à Luxem-
bourg, Aschman, professeur à l'école agricole à
Ettelbruck, Schrœder, pharmacien à Luxem-
bourg, membres, et Schoué, ancien pharmacien
vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist.
Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur
bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die
Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck
wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit
ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen
Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens
drei Viertel stimmberechtigter Mitglieder zugegen sein
müssen.
Diser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe
Generalversammlung über eventuelle Beschaffung neuer
Hilfsmittel berathen hat Dieselbe muss mit wenigstens drei
Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein.
Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde
giltig.
Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge
den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses
vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.
Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,
welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen
Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem
Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer
durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennende
Schiedsrichter geschlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsitzende der Gesellschaft dieselbe vornehmen.
Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so
ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident,
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung endgiltig ist.
Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitsache in-
teressirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft,
der Präsident der höhern Commission zur Förderung der
auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, die in den
beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schieds-
richter und dritten Schiedsrichter zu ernennen.
Also beschlossen in der General-Versammlung zu Ro-
dingen, den 26. Dezember 1897.
Der
Vorstand.
(Folgen die Unterschriften.)
Bekanntmachung. — Prüfungsjury
Die Prüfungsjury für die Pharmaceutik, be-
stehend aus den HH. Scholtes, Kantonal-Arzt
zu Diekirch, Präsident; Koch, Kantonal-Arzt zu
Luxemburg; Aschman, Professor an der Acker-
bauschule zu Ettelbrück; Schröder, Apotheker
zu Luxemburg, Mitglieder, und Schoué, ehe-
à Eich, membre-secrétaire, se réunira en session
-extraordinaire, du 16 au 20 mai et., dans la
salle de la société des sciences médicales, à
l'effet de procéder à l'examen de M. Prosper
Namur de Luxembourg, récipiendaire pour le
grade de pharmacien.
L'examen écrit est fixé au mardi, 16 mai, de
9 heures du matin à midi, et de 1½ à 4½ heures
de relevée.
Les préparations pharmaceutiques, les ana-
lyses chimiques et les opérations toxicologiques
auront lieu du 17 au 19 mai.
L'examen oral est fixé au 20 mai, à 2 heures
de relevée.
Luxembourg, le 9 mai 1899.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Avis. — Association syndicale.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
l'association syndicale pour l'établissement de
dix-sept chemins d'exploitation a Holzem, dans
la commune de Marner, a été autorisée.
Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'asso-
ciation sont déposés au Gouvernement et au
secrétariat communal de Marner.
Luxembourg, le 13 mai 1899.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Association syndicale.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
l'association syndicale pour l'établissement de
trois chemins d'exploitation à Olm, dans la com-
mune de Kehlen, a été autorisée.
Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'asso-
ciation sont déposés au Gouvernement et au
secrétariat communal de Kehlen.
Luxembourg, le 12 mai 1899.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement.
EYSCHEN.
maliger Apotheker zu Eich, Mitglied Sekretär,
wird in außerordentlicher Sitzung, vom 16. auf den
20. Mai ct., im Sitzungssaale der Gesellschaft
für medizinische Wissenschaften zusammentreten,
behufs Prüfung des Hrn. Prosper Namür aus
Luxemburg, Necipiend für den Grad von Apotheker.
Die schriftliche Prüfung ist auf Dienstag, den
16. Mai, von 9 Uhr Morgens bis Mittag und
von 1½ bis 4½ Uhr Nachmittags festgesetzt.
Die pharmaceutischen Präparate, die chemischen
Analysen und die toxicologischen Operationen
finden vom 17. auf den 19. Mai statt.
Die mündliche Prüfung ist auf den 20. Mai,
um 2 Uhr Nachmittags, anberaumt.
Luxemburg, den 9. Mai 1899.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für
Anlage von siebzehn Feldwegen zu Holzem, Ge-
meinde Mamer, genehmigt worden.
Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossen-
schaftsaktes sind auf der Regierung und im Ge-
meindesekretariate zu Mamer niedergelegt.
Luxemburg, den 13. Mai 1899.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für An-
lage von drei Feldwegen zu Olm, Gemeinde Keh-
len, genehmigt worden.
Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossen-
schaftsaktes sind auf der Regierung und dem
Gemeindesekretariate zu Kehlen niedergelegt.
Luxemburg, den 12. Mai 1899.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
22 a
Circulaire concernant la conservation des plans
et registres cadastraux déposés aux secrétariats
communaux.
J'ai été informé par une communication de
M. le géomètre en chef du cadastre que, dans
un grand nombre de communes, les plans et
registres cadastraux déposés aux secrétariats
communaux se trouvent dans un mauvais état,
par suite de la négligence des administrations
communales.
Pour mettre un terme à cette situation,
j'invite les administrations communales à faire
immédiatement remplacer les feuilles qui ont
été détériorées ou adirées et à veiller à l'avenir
avec plus de soin à la conservation des pièces
cadastrales, en observant rigoureusement les
instructions sur la matière des 10 mai 1856
(Mém. p. 196), 3 septembre 1873 (Mém. p. 258)
et 25 novembre 1876 (Mém. p. 705).
Luxembourg, le 10 mai 1899.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — Étalons.
M. Bosseler, cultivateur à Reckange s/M., a
acquis à une vente de reproducteurs étrangers,
faite par le Gouvernement, le 27 avril dernier,
un étalon de trait, race belge, âgé de trois ans,
taille 1 m. 66, robe alezane, légèrement rubican,
lisse bordée en tête.
Cet étalon est de droit admis à la saillie dans
tout le pays, pendant l'année en cours.
Le prix maximum de la saillie est fixé à 15 fr.
Luxembourg, le 6 mai 1899.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Règlement communal.
Dans leurs séances respectives des 3 avril
1898 et 23 fevrier 1899, le conseil de la fabrique
d'église de Beidweiler et le conseil communal
Rundschreiben über die Aufbewahrung der Ka-
tasterpeläne und -Register, welche auf den Ge-
meindesekretariaten niedergelegt sind.
Durch Vermittelung des Obergeometers des Ka-
tasters habe ich erfahren, daß in einer großen An-
zahl von Gemeinden die auf dem Gemeindese-
kretariate niedergelegten Katasterpläne und -Re-
gister sich infolge Vernachlässigung der Gemeinde-
verwaltungen in schlechtem Zustand befinden.
Um dieser Sachlage zu steuern, werden die Ge-
meindeverwaltungen hiermit aufgefordert, die un-
brauchbar gewordenen oder abhanden gekommenen
Folien unverzüglich zu ersetzen und hinfüro der
Aufbewahrung der Katasterurkunden, durch strenge
Beobachtung der diesbezüglichen Anweisungen vom
10. Mai 1856 Mem. S. 196), 3. September 1873
(Mem. S. 258) und 25. November 1876 (Mem.
S. 705), mehr Sorgfalt zu widmen.
Luxemburg, den 10. Mai 1899.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Beschälungsdienst
Hr. I.P. BofseIer, Ackerer zu Reckingen
a.d.M., hat auf einer am 27. April letzthin
durch die Regierung veranstalteten Versteigerung
einen Zuchthengst angekauft, welcher von rechts-
wegen, während des laufenden Jahres, im Bereich
des ganzen Landes zur Beschälung angenommen ist.
Hier das Signalement dieses Hengstes: Bel-
gisch, drei Jahre alt, 1,66 Meter groß, Roth-
schimmel, stichelhaarig, mit hellbordirter Blässe
Der höchste Beschälpreis ist auf 15 Franken
festgesetzt.
Luxemburg, den 6. Mai 1899.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung — Gemeindereglement
In ihren Sitzungen vom 3. April 1898 resp.
23. Februar 1899 haben der Kirchenfabrikrath
von Beidweiler und der Gemeinderath von Ro-
de Rodenbourg ont arrêté, d'accord avec le
bureau des marguilliers et le curé de Beid-
weiler, un règlement de police tendant au
maintien de l'ordre dans l'église de Beidweiler.
— Ce règlement a été dûment publié.
Luxembourg, le 8 mai 1899.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KlRPACH.
denburg, im Einverständniß mit dem Kirchenvor-
steheramte und dem Pfarrer von Beidweiler, ein.
Polizeireglement über die Aufrechthaltung der
Ordnung in der Kirche von Beidweiler erlassen. —
Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröf-
fentlicht worden.
Luxemburg, den 8. Mai 1899.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Assurances. — Relevé des personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances
pendant le mois d'avril 1899.
Noms et domicile des agents.
Fluchard-Reuter, Georges, négo-
ciant à Luxembourg.
Meysemburg, Mathias, à Bettendorf.
Wolff, Guillaume, confiseur à Lu-
xembourg.
Nilles-Schons, Mathias, ancien insti-
tuteur à Wintrange.
Stirn, Pierre, receveur communal
à Berdorf.
Hemmer, Alphonse, commis à Becke-
rich.
Irrthum, Jean-Pierre, cabaretier à
Oetrange.
Prim, Félix, secrétaire communal
à Larochette.
Qualités.
Agent général.
Agent.
id.
id.
id.
id.
id.
CL
Compagnie d'assurances.
« La Nationale », à Stettin.
« Victoria », à Berlin.
Id.
id.
« La Bâloise » (vie et accidents) à
Bâle.
1) « Compagnie de Bruxelles »
(incendie).
2) « Le Kosmos » (vie) à Zeist.
1) « Les Propriétaires Réunis» (in-
cendie) à Bruxelles.
2) Compagnie d'assurances géné-
rales sur la vie des hommes
établie à Paris.
3) Compagnie d'assurance contre la
grêle dite « Kölnische Hagel-
Versicherungs-Gesellschaft ».
«Gladbacher Feuer-Versicherungs-
Gesellschaft » (incendie et bris
de glaces).
« La Zurich » (accidents) à Zurich.
Date de l'agréation.
1er avril 1899.
1er
id.
id.
id.
id.
id.
24 id.
id.
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen
Mischelfrucht
Roggen
Gerste
Spelz
Heidekorn
Hafer
Erbsen
Bohnen.
Linsen
Kartoffeln
Weizen-Mehl
Mischel-Mehl
Roggen-Mehl
Geschälte Gerste .
Butter
Eier
Heu
Stroh
Buchenholz
Eichenholz
Weichholz
Ochsenfleisch
Kuh- od. Rindfleisch
Kalbfleisch
Hammelfleisch
Schweinefleisch
geräuchert
Maße
oder
Gewicht.
Hectoliter
Kilogr.
Dutzend.
600 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
Die-
kirch.
Wiltz.
Ettel-
brück.
Echter-
nach.
Remich
Mersch.
Greven-
macher.
a. d. A .
Luxbg. Imp. Lib d.l. C.V Bück, L. Bück, Succ
Marktpreise. — 2. Hälfte de» Monats M ä r z 1899.