Großherzogthums Luxemburg.
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Memorial
Großherzogthums Luxemburg.
DU
GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Samstag, 15. Juni 1878.
N° 39.
SAMEDI , 15 juin
1878.
Beschluß vom 12. Juni 1878, wodurch das
Honorar der Prüfungsjury für
Lehrer
festgesetzt wird.
Der General-Director des
Innern;
Nach Einsicht der Art. 75 und 77 des Gesetzes
vom 26. Juli 1843 und 12 des Gesetzes vom 6.
Juli 1876, über den Primärunterricht;
Nach Einsicht des Art. 9 des Gesetzes vom 31.
Mai 1873, welches allgemeine Bestimmungen
über die Gehälter der Staatsbeamten enthält;
Nach Einsicht des Gutachtens des Staatsrathes
vom 8. Juni 1878;
Nach Berathung der Regierung im Conseil;
Beschließt
Jedem Mitgliede der durch Art. 75
und 77 des Gesetzes vom 26. Juli 1843 und 12
des Gesetzes vom 6. Juli 1876, über den Primär-
Unterricht, vorgesehenen Prüfungsjury, wird
jährlich eine Vergütung von 75 Franken ausgezahlt.
Jedoch, wenn die Prüfungsjury in zwei Ses-
sionen zusammentritt, so wird diese Vergütung
auf 120 Franken erhöht, und zur Hälfte zu Ende
einer jeden Session liquidiert werden.
Denjenigen Mitgliedern der Jury, welche nicht
an dem Orte, wo die Prüfungen stattfinden, wohn-
haft sind, stehen Reisekosten zu, welche gemäß dem
allgemeinen Reglements über die Reise- und Auf-
enthaltskosten, vom 3. Mai 1869, zu berechnen sind.
Gegenwärtiger Beschluß ist auf die
fürs laufende Jahr eingesetzte Jury anwendbar.
Arrêté du 12 juin 1878, portant nouvelle fixation
des honoraires des membres du jury d'examen
des instituteurs.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ;
Vu les art. 75 et 77 de la loi du 26 juillet 1843
et l'art. 12 de celle du 6 juillet 1876, sur l'ins-
truction primaire ;
Vu l'art. 9 de la loi du 31 mai 1873, portant
dispositions générales sur les traitements des
fonctionnaires publics ;
Vu l'avis du Conseil d'État en date du 8 juin
courant ;
Après délibération du Gouvernement en conseil;
Arrête
Art. 1 e r. Il est payé annuellement à chacun
des membres du jury d'examen prévu par les art.
75 et 77 de la loi du 26 juillet 1843 et l'art. 12
de celle du 6 juillet 1876, sur l'instruction pri-
maire, une indemnité de 75 francs.
Néanmoins, lorsque le jury d'examen tient deux
sessions annuelles, cette indemnité sera portée à
120 francs et liquidée par moitié à la fin de
chaque session.
Les membres du jury non domiciliés dans le
lieu où se tiennent les examens ont droit à des
frais de voyage qui seront calculés conformément
au règlement général sur les frais de route et de
séjour, du 3 mai 1869.
Le présent arrêté est applicable au
jury d'examen institué pour l'année courante.
des
A r t . 3. Der Beschluß vom 16. August 1877
ist abgeschafft.
Luxemburg den 12. Juni 1878.
Der General-Director des Innern,
N. Salentiny.
L'arrêté du 16 août 1877 est rapporté.
Luxembourg, le 12 juin 1878.
Le Directeur général de l'intérieur,
N. SALENTINY.
Bekanntmachung. — Justiz.
Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 7. Juni
1878 ist Hrn.
Jurion,
auf sein Ansuchen,
ehrenvolle Entlassung als General-Staatsanwalt
beim Obergerichtshofe bewilligt worden.
Durch denselben Beschluß ist Hr. Jurion zum
Ehren-General-Staatsanwalt ernannt worden.
Luxemburg den 12. Juni 1878.
Der General-Director der Justiz,
Paul Eyschen.
Bekanntmachung. — Oeffentliche Belobung.
Aus einem Berichte des Polizei-Commissärs
der Stadt Luxemburg geht hervor, daß am 27.
Mai d. J. der 15 jährige Sohn des Gärtners N.
Pondrom
aus dem Grund, mit eigener Lebens-
gefahr einen 5 jährigen Knaben, welcher auf dem
Punkte war in der Alzette zu ertrinken, gerettet
hat.
Diese wackere That verdient zur öffentlichen
Kenntniß gebracht zu werden.
Luxemburg den 11. Juni 1878.
Der General-Director der Justiz,
Paul Eyschen.
Avis. — Justice.
Par arrêté royal grand-ducal du 7 juin 1878,
il a été accordé à M. Jurion, sur sa demande,
démission, honorable des fonctions de procureur
général d'État près la Cour supérieure de justice.
Par le même arrêté, M. Jurion a été nommé
procureur général honoraire.
Luxembourg, le 12 juin 1878.
Le Directeur général de la justice,
Paul EYSCHEN.
Avis. — Acte de dévouement.
Il résulte d'un rapport du commissaire de police
de la ville de Luxembourg, que le 27 mai dernier
le nommé Antoine Pondrom, âgé de 15 ans, fils
de Nicolas Pondrom, jardinier au Grund, a sauvé
au péril de sa vie un garçon de cinq ans, qui était
sur le point de périr dans l'Alzette.
Cet acte de courage et de dévouement mérite
d'être porté à la connaissance du public.
Luxembourg, le 11 juin 1878.
Le Directeur général de la justice,
PAUL EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Militär-Obergerichtshof.
Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 31. Mai
d. J. ist Hrn. de Waha, Oberstlieutenant a. D.,
auf sein Ansuchen ehrenvolle Entlassung als
Mitglied des Militär-Obergerichtshofes bewilligt
worden.
Durch den nämlichen Beschluß ist Hr. de l a
Avis. — Haute Cour militaire.
Par arrêté royal grand-ducal du 31 mai dernier,
il a été accordé démission honorable, sur sa de-
mande, à M. le lieutenant-colonel en retraite
de Waha, des fonctions de membre de la Haute
Cour militaire.
Par le même arrêté, M. le major en retraite
Fontaine, Major a. D., Erganzungsmitglied
des besagten Gerichtshofes, in Ersetzung des Hm.
de Waha zum ständigen Mitglied ernannt worden.
Luxemburg den 7. Juni 1878.
Der General-Director der Justiz,
Paul Eyschen.
Bekanntmachung. — Medicinalwesen.
Durch Beschluß vom heutigen Tage habe ich
Hrn. Johann Baptist Wagner aus Nieder-
kerschen ermächtigt, unter Nachachtung der im
Großherzogthum bestehenden Gesetze und Regle-
ments, eine Apotheke in Capellen zu errichten.
Luxemburg den 8. Juni 1878.
Der General-Director der Justiz,
Paul Eyschen.
de la Fontaine, membre suppléant de la dite
Cour, a été nommé en remplacement de M. de
Waha.
Luxembourg, le 7 juin 1878.
Le Directeur général de la justice,
Paul EYSCHEN.
Avis. — Service médical.
Par arrêté de ce jour, j'ai autorisé M. Jean-
Baptiste Wagner, de Bascharage, à établir une
pharmacie à Capellen, en se conformant aux lois
et règlements en vigueur sur la matière dans le
Grand-Duché.
Luxembourg, le 8 juin 1878.
Le Directeur général de la justice,
Paul EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Postwesen.
Durch Beschluß des Postdirectors vom 12. d.
Mts. sind die Abfahrts- und Ankunftsstunden
des Brief-, Personen- und Gütertransportdienstes
zwischen Wiltz und Wilwerwiltz vom 16. d. Mts.
ab geregelt, wie folgt
Abfahrt von Wiltz,
8 Uhr 45 Morgens;
Ankunft in Wilwerwiltz, 10 „
„
Avis. — Postes.
Par décision du Directeur des postes en date
du 12 ct., les heures de départ et d'arrivée du ser-
vice de transport des dépêches et de messagerie
entre Wiltz et Wilwerwiltz sont réglées comme
suit, à partir du 16 juin et.
Départ de Wiltz,
8 h. 45 du matin ;
Arrivée à Wilwerwiltz, 10 » 30
»
Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heuti-
gen Tage ist Hr. Mathias Broos, Landwirth zu
Waldbillig, in Ersetzung des Hrn. Nilles, wel-
cher seine Entlassung genommen, zum Schöffen
der Gemeinde Waldbillig ernannt worden.
Luxemburg den 12. Juni 1878.
Der General-Director des Innern,
N. Salentiny.
Avis. — Administration communale.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
M. Mathias Broos, cultivateur à Waldbillig, a été
nommé échevin de la commune du même nom,
en remplacement de M. Nilles, démissionnaire.
Luxembourg, le 12 juin 1878.
Le Directeur général de l'intérieur,
N. SALENTINY.
Bekanntmachung. — Indigenat.
Aus einer am 7. Mai d. J. durch den Bürger-
meister der Stadt Luxemburg aufgenommenen
Erklärung geht hervor, daß Hr. Willibrord Faber,
Seminarist, wohnhaft zu Luxemburg, geboren am
3. August 1856 zu Echternach von einem Aus-
länder, die durch Art. 9 des Civilgesetzbuches
vorgeschriebenen Formalitäten zur Erlangung der
Eigenschaft eines Luxemburgers erfüllt hat.
Luxemburg den 8. Juni 1878.
Der General-Director der Justiz,
Paul Eyschen.
Bekanntmachung. — Versicherungswesen.
Hr. J. P. Massard, Gerichtsvollzieher zu
Remich, ist als Agent der „Preußischen National-
Versicherungs-Gesellschaft in Stettin" bestätigt
worden.
Luxemburg den 6. Juni 1878.
Der Regierungsrath,
M. Müllendorff.
Avis. — Indigénat.
Il résulte d'une déclaration reçue le 7 mai der-
nier par le bourgmestre de la ville de Luxem-
bourg, que M. Willibrord Faber, séminariste, de-
meurant à Luxembourg, né à Echternach le 3
août 1856, d'un père étranger, a rempli les for-
malités prescrites par l'art. 9 du Code civil pour
acquérir la qualité de Luxembourgeois.
Luxembourg, le 8 juin 1878.
Le Directeur général de la justice,
Paul EYSCHEN.
Avis. — Assurances.
M. J.-P. Massard, huissier à Remich, a été
agréé comme agent de la compagnie d'assurances
dite «Preussische National-Versicherungs-Gesell-
schaft à Stettin».
Luxembourg, le 6 juin 1878.
Le Conseiller de Gouvernement,
Math. MULLENDORFF.
Bekanntmachung. — Versicherungswesen.
Hr. Ant. Dietz zu Luxemburg ist als Agent
der Versicherungs-Gesellschaft «Les Propriétaires
Réunis» bestätigt morden.
Luxemburg den 8. Juni 1878.
Der Regierungsrath,
M. Müllendorff.
Avis. — Assurances.
M. Ant. Dietz à Luxembourg a été agréé
comme agent de la compagnie d'assurances «Les
Propriétaires Réunis».
Luxembourg, le 8 juin 1878.
Le Conseiller de Gouvernement,
Math. MULLENDORFF.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Das von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches erlassene Regulativ, die zollamtliche Be-
handlung von Waarensendungen aus dem Inlands durch das Ausland nach dem Inlands be-
treffend, wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Luxemburg den 8. Juni 1878.
Der General-Director der Finanzen,
V. v. Roebe.
Regulativ, die zollamtliche Behandlung von Waarensendungen aus dem Inlande
durch das Ausland nach dem Inlande betreffend.
I n Gemäßheit des § 111 des Vereinszollgesetzes (Mem. 1869, I, S. 414 ff.) werden über
das Verfahren bei der Versendung von Gegenständen aus dem Inlande (deutsches Zollgebiet)
durch das Ausland nach dem Inlande die folgenden näheren Vorschriften ertheilt
§ 1. Die zollamtliche Abfertigung zur Versendung durch das Ausland nach dem Inlande
erstreckt sich sowohl auf die Güter des freien als auch des gebundenen Verkehrs.
An sich zollfreie Güter sollen auf Antrag des Waarenführers von dieser Abfertigung nicht
ausgeschlossen sein, wenn hierdurch eine erleichterte Abfertigung bei dem Wiedereingange zu
erzielen ist.
§ 2. Die Zuständigkeit der Zollämter zur Abfertigung von Gütern zum Aus- und Wieder-
eingang bestimmt sich nach den bezüglichen Vorschriften in den §§ 128 und 131 des Vereins-
zollgesetzes.
§ 3. Der Absender oder Waarenführer hat einem zu dieser Abfertigung befugten Amte an
der Grenze oder im Innern eine Deklaration — Deklarationsschein — nach dem beiliegenden
Muster A in doppelter Ausfertigung zu übergeben.
Bei Abgabe von Formularen dieses Musters an die Deklaranten sind die Bestimmungen des
§ 8 des Begleitschein-Regulativs (Mem. 1870, I I , S. 37 ff.) zu beachten.
§ 4. Die Deklaration muß enthalten
1. die Zahl, Verpackungsart und Bezeichnung der Kolli, die Gattung der Gegenstände nach
den Benennungen des Zolltarifs oder wenigstens nach ihrer sprachgebräuchlichen oder
handelsüblichen Benennung;
2. die Menge bezw. das Bruttogewicht der Kolli mit der Maßgabe, daß das Gewicht
summarisch angegeben werden darf, wenn es sich um eine nach Inhalt und Verpackung
gleichartige Waarenpost handelt;
3. Die Benennung des Ausgangsamts, des Wiedereingangsamts und des Bestimmungsorts.
Die Bezeichnung des Wiedereingangsamts kann, wenn die Deklaration bei einem Amt im
Innern übergeben wird, bis zur Abfertigung bei dem Ausgangsamt vorbehalten bleiben;
4. das Datum und die Unterschrift des Deklaranten.
Für jeden Bestimmungsort ist ein besonderer Deklarationsschein zu übergeben.
§ 5. Auf Grund der Deklaration werden die Waaren revidirt und sodann der Regel nach
unter amtlichen Verschluß gesetzt.
Bei Vorname der Revision, der Anlage des amtlichen Verschlusses und Vollziehung des De-
klarationsscheins find die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes (§§ 28, 30 Abs. 4, 31 A b p 1,
41 Abs. 2—4, 43, 94 und 95) und des Begleitschein-Regulativs (§§ 5 Abs. 3 und 4 , 6, 12,
13 und 19) analog anzuwenden.
Eine spezielle Revision und soweit thunlich genauere Beschreibung ist immer dann vorzunehmen,
wenn ein sichernder Verschluß sich nicht anbringen läßt, wenn ferner der Verdacht einer un-
richtigen Deklaration oder einer beabsichtigten Vertaufchung der Waaren im Auslande besteht.
Dieselbe soll außerdem ab und zu auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, namentlich dann
angewendet werden, wenn es sich um öfter wiederkehrende Abfertigungen ähnlicher Art handelt.
I m Interesse der Zollsicherheit kann mit Genehmigung der Direktivbehörde auf kurzen
Straßenstrecken statt des Verschlusses oder neben demselben amtliche Begleitung bis zum Wie-
dereingangsamt eintreten.
Bei der Versendung von Spiritus und unversetztem Branntwein ist, wenn solche nur in ein-
fachen Fässern und nicht unter Raumverschluß erfolgt, die Alkoholstärke amtlich zu prüfen und
im Deklarationsschein anzugeben.
Unter der nämlichen Voraussetzung sind nach dem Ermessen der Abfertigungsstellen den Sen-
dungen von versetztem Branntwein und Wein Proben zu entnehmen und mit amtlichem Ver-
schluß denselben beizugeben.
Wenn für eine aus mehreren Fässern bestehende Branntweinsendung über den Alkoholgehalt
des Inhalts der einzelnen Fässer eine spezielle Deklaration vorliegt, so genügt eine probeweise
Ermittelung des Alkoholgehalts, sofern sich hierbei keine Abweichungen gegen die Deklaration
ergeben.
§ 6. Bezüglich der Poststücke ist nach § 17 des Regulativs über die zollamtliche Behandlung
der mit den Posten ein-, aus- oder durchgehenden Gegenstände (Mem. 1873, I, S. 265 ff.)
zu verfahren.
§ 7. Wenn Güter vermittelst der Eisenbahn in regulativmäßig verschließbaren Wagen von
Inland durch zwischenliegendes Ausland zu Inland versendet werden sollen, so hat die Eisen-
bahnverwaltung statt der nach § 3 und 4 vorgeschriebenen Deklaration ein Ladungsverzeichniß
nach Muster B in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Die Revisionshandlungen beschränken
sich alsdann in der Regel auf die Prüfung der Verschlußfähigkeit der Wagen und Anlegung
des amtlichen Verschlusses an denselben.
§ 8. Für den Seeschiffsverkehr bleiben die Bestimmungen der Hafen-Regulative maßgebend.
§ 9. Das Ausgangsamt hat die Frist zum Wiedereingang der Waaren zu bestimmen und
den Ausgang derselben amtlich zu kontroliren. Wenn daher die Abfertigung nach Maßgabe der
vorstehenden Paragraphen bei einem Amt im Innern stattgefunden hat, so sind die Waaren
nebst den amtlich beurkundeten beiden Exemplaren des Deklarationsscheins (Ladungsverzeichnisses)
dem Ausgangsamt vorzuführen. Bei diesem findet alsdann, wenn die Waaren unter Verschluß
gesetzt worden sind, in der Regel nur eine Prüfung der Zahl, der äußern Beschaffenheit der
Kolli und des Verschlusses derselben beziehungsweise der Laderäume statt.
Das Ausgangsamt bestimmt sodann nach Maßgabe der zur direkten Durchfuhr des zwischen-
liegenden Auslandes erforderlichen Zeit und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände
des Transports die über das Bedürfniß nicht auszudehnende Frist zur Wiedereinfuhr der
Waaren.
Der Deklarationsschein ist hiernach zu vervollständigen, der Eintrag im Notizbuch (§ 10) zu
bewirken und ist das eine Exemplar des Scheins dem Waarenführer zur Vorlage bei dem Wie-
dereingangsamt auszuhändigen.
§ 10. Ueber die Abfertigungen zum Ausgang führt das Ausgangsamt ein Notizbuch nach
Muster C 1 und das Amt, bei welchem die schließliche Eingangsabfertigung geschieht, ein No-
tizbuch nach Muster C 2.
Das Duplikat des mit der Ausgangsabfertigung versehenen Deklarationsscheins (Ladungsver-
zeichnisses) bildet den Beleg zum Notizbuch C 1 , das erledigte Unikat denjenigen zum Notizbuch
C 2.
Die Notizbücher sind nach vierteljährigen Zeitabschnitten zu führen und je nach Ablauf des
Vierteljahres mit zugehörigen Beilagen zur Revision einzusenden.
§ 11. Die über die Grenze des deutschen Zollgebiets wieder eingehenden Waaren erhalten in
der Regel, die nach § 7 abgefertigten Eisenbahngüter unter allen Umständen die Schlußabfer-
tigung bei dem Grenzeingangsamt.
Zu dem Behufe wird die Ladung mit den Angaben des Deklarationsscheins hinsichtlich der
Fristbestimmung, der äußeren Beschaffenheit der Kolli beziehungsweise Laderäume und des Ver-
schlusses verglichen und ist nach richtigem Befund die Revision bei verschlossenen Gütern mit
Abnahme des Verschlusses in der Regel beendigt.
Hin und wieder ist jedoch auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, insbesondere bei öfterer
Wiederkehr von Sendungen ähnlicher Art auch bei verschlossenen Gütern eine spezielle Revision
vorzunehmen.
Dagegen findet eine spezielle Revision immer statt, wenn es sich um unverschlossene Güter
handelt, wenn bei Vergleichung mit dem Deklarationsschein sich Anstände ergeben haben, oder
wenn überhaupt Zweifel an der Identität der wieder eingehenden Waaren bestehen.
I n unverdächtigen Fällen sind bei der speziellen Revision Probe-Ermittelungen nicht ausge-
schlossen.
Hat sich bei der Revision nichts zu erinnern gefunden, so wird die Sendung nach bewirkter
Eintragung in das Notizbuch C 2 in freien Verkehr gefetzt.
§ 12. Wenn von Seiten des Waarenführers bei dem Grenzeingangsamt Abfertigung nach
Maßgabe des § 41 Abs. 4 oder des § 52 oder des § 63 und ff. des Vereins-Zollgesetzes begehrt
wird, so findet die Ueberweisung an das das Grenzamt vertretende Amt im Innern lediglich
in den für diese Abfertigungen vorgeschriebenen Formen statt.
Auch in anderen Fällen können auf Antrag des Waarenführers, wenn die Vergleichung der
Sendung mit dem Deklarationsschein zu keinem Anstande geführt hat, verschlossene Güter zur
schließlichen Abfertigung an ein Amt im Innern verwiesen werden. Die Ladung ist alsdann
unter Belassung des Verschlusses mit Begleitschein I und unter Aufnahme eines entsprechenden
Vermerks auf dem Deklarationsschein ohne Eintrag in das Notizbuch C 2 weiter abzufertigen.
Bei dem Erledigungsamt im Innern, ist sodann nach Maßgabe des § 11 die Schlußabfertigung
zu bewirken.
§ 13. Muß die Sendung zur Erreichung des Bestimmungsortes wiederholt durch das Aus-
land gehen, so kann statt jeweiliger Erledigung des alten und Ausstellung eines neuen Dekla-
rationsscheins der ursprünglich ausgestellte Schein für die wiederholte Durchfuhr benutzt werden.
I n diesem Falle giebt das erste bezw. jedes folgende, zwischenliegende Eingangsamt den
Schein, nach Vergleichung mit der Sendung und Prüfung der zu belassenden Verschlußanlage,
mit einem als „Passage-Attest" überschriebenen Vermerk und der Nummer des Notizbuches
versehen dem Waarenführer zurück.
Die zwischenliegenden Ausgangsämter verfahren nach den allgemeinen Vorschriften des § 9,
indem sie ihre Beurkundungen ebenfalls in Form eines Passage-Attestes beifügen.
§ 14. Wenn Waaren, welche auf Begleitscheine, Uebergangsscheine, Bonifikations-Anmel-
dungen oder unter sonstiger Zoll
oder Steuerkontrole abgefertigt wurden, beim Transport
abwechselnd das I n - und Ausland berühren, so bedarf es neben jenen Begleitpapieren der
Abgabe eines besonderen Deklarationsscheins nicht. Die betreffenden Waaren werden beim
Ausgangsamt nach Maßgabe der für Güter des freien Verkehrs ertheilten Vorschriften revidirt
und, wenn nöthig, unter Verschluß gesetzt und zum Ausgang abgefertigt.
Auf dem Begleitpapier ist die zum Wiedereingang bestimmte Frist, die Bescheinigung des
Ausgangs und die Nummer des Notizbuchs zu vermerken.
Bezüglich des Wiedereingangs findet das bei den Gütern des freien Verkehrs vorgeschriebene
Verfahren — unbeschadet der von den Waarenführern bei ursprünglicher Ausstellung des Be-
gleitpapiers übernommenen Verpflichtungen — Anwendung.
Die Bescheinigungen der Aus- und Wiedereingangsämter sind an einer passenden Stelle des
Begleitpapiers in auffälliger Weise als „Passage-Attest" einzutragen.
§ 15. Die vorstehenden Vorschriften können nach Maßgabe des Schlußsatzes des § 111 des
Vereins-Zollgesetzes von der obersten Landes-Finanzbehörde nach örtlichem Bedürfnisse modifizirt
werden.
Insbesondere ist es zulässig, für den kleinen Grenzverkehr Erleichterungen auch in der Rich-
tung eintreten zu lassen, daß der Deklarationsschein nur in einer Ausfertigung übergeben und
das Notizbuch C 1 durch Beifügung der zur Beschreibung der Gegenstände nöthigen Spalten
geeignet vervollständigt wird.
§ 16. Wenn bei dem Wiedereingang der mit Deklarationsschein versendeten Güter kleinere
Versehen und Mängel sich ergeben, z. B. dieselben einem anderen als dem deklarirten Ein-
gangsamt vorgeführt werden, oder wenn die vorgeschriebene Transportfrist nicht um mehr als
das Toppelte, höchstens jedoch um nicht mehr als vier Wochen überschritten ist, so kann das
Eingangsamt bezw. das demselben vorgesetzte Hauptamt, wenn im übrigen hinsichtlich der
Identität der Waaren kein Zweifel besteht, von der Forderung der Verzollung absehen.
Das Gleiche kann geschehen, wenn der Verschluß zwar verletzt gefunden worden, jedoch nach-
gewiesen ist, daß der Verletzung ein unverschuldeter Zufall zu Grunde lag und sonstige Be-
denken nicht vorhanden sind.
Ebenso kann, wenn der zu einer Sendung gehörige Deklarationsschein während des Trans-
ports durch das Ausland in Verlust gerathen ist, das betreffende Hauptamt von der Zollan-
forderung dann absehen, wenn durch Vorlage des Duplikats des Scheins der Nachweis der
geschehenen Ausgangsabfertigung geliefert wird und im übrigen keine weiteren Anstände obwalten.
Bei erheblicheren Mängeln und Abweichungen ist, wenn nicht die sofortige Zollanforderung
für begründet erachtet wird, die Entscheidung der Direktivbehörde einzuholen.
Muster
A.
I.
Deklaration
zum Aus- und Wiedereingang nachbezeichneter Waaren.
Der einzelnen Kolli
und Art
der
Ber-
packung.
Zeichen
und
Nummer.
Gattung und Menge der zu deklarirenden Waaren.
B e n e n n u n g
nach Anleitung des Zolltarifs.
(§ 4 des Regulativs.)
B e m e r k u n g .
Für diejenigen Deklarationen, für welche der
Raum dieser Spalten zu klein ist, ist ein größeres
Formular so einzurichten, daß Ziffer I die erste,
Ziffer 11 die zweite und Ziffer III—V die dritte
resp. vierte Seite ausfüllen.
Summe . . .
Gewicht.
Centner.
Pfd.
Anderer
Maßstab.
welche Unterzeichneter über das . . .
Zollamt
zu.
ausführen w i l l , um sie über
das.
Zollamt zu
wieder einzuführen, und sind die Waaren nach . . .
bestimmt.
. . . den
. 187
(Unterschrift.)
II. Abfertigung des Amts am Versendungsort.
Der Kolli
Zahl
und Art
der
Ver-
packung.
Zeichen
und
Nummer.
Gattung und Menge der Waaren nach amtlicher Ermittelung.
B e n e n n u n g
der
Waaren nach Anleitung des Zolltarifs.
S u m m e
Gewicht.
brutto
Ctr. Pfd.
netto
Ctr. Pfd.
Anderer
Maßstab.
Angabe,
ob und wie
ein Verschluß
angelegt
worden ist.
mit Worten
Amtsstempel.
den
Amt.
(Unterschrift.)
39a
Notizbuch N°
I I I . Abfertigung des Ausgangsamts.
Der richtige Ausgang anderseits bezeichneter Waaren wird mit folgenden Bemerkungen bescheinigt
a) in Betreff des Verschlusses
b) in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren
Dieser Dellarationsschein berechtigt nur dann zur zollfreien Wiedereinfuhr der darin genannten Waaren, wenn
dieselben bis
zum.
bei
dem.
Amt zu .
eintreffen.
. . . den.
1 8 7 .
Amtsstempel.
Amt.
(Unterschrift)
Für den Ausgang.
(Unterschrift.)
IV. Abfertigung bei dem Wiedereingangsamt.
Die zu diesem Deklarationsschein gehörigen Kolli
sind
am.
mit unverletztem Verschlusse
hier eingetroffen und sodann heute mit Begleitschein I Nr. . .
auf
das.
Amt
überwiesen worden.
. . . den.
187 .
Amtsftempel.
Amt.
(Unterschrift.)
NB. Diese Rubrik ist nur dann auszufüllen, wenn die Ueberweisung nach § 12, 2. Abs. an ein Amt im Innern
zur Schlußabfertigung stattfindet.
V. Schlußabfertigung beim Erledigungsamt.
1. Dieser Deklarationsschein ist
am.
abgegeben und in das Notizbuch unter Nr.
eingetragen.
2. Revisionsbefund
a) in Betreff des Verfchlusses
b) hinsichtlich der Gattung und Menge der Waaren
Nach Abnahme des Verschlusses sind hierauf die Waaren in freien Verkehr gesetzt worden.
den
1 8 7 .
. Amt.
(Unterschrift.)
Muster
B.
Tadungsverzeichniß
über Deklarationsschein-Güter.
Der unterzeichnete Beauftragte der
Eisenbahnverwallung zeigt dem . . . . .
Amt
zu .
hierdurch an, daß die Güter, welche in Wagen
N° . . .
der N. . . .
Eisenbahn
verladen sind, mit Zug
.unter
Deklarationsschein-Kontrole von hier durch das Ausland über das
Grenzzollamt zu
nach dem Inlande befördert werden sollen.
Zugleich übergibt derselbe die zu den eben gedachten Gütern gehörigen
Stück Frachtbriefe
und erklärt für die Richtigkeit der in diesen Papieren enthaltenen Angaben hinsichtlich der Zahl und Art der
abzufertigenden Kolli zu haften.
den
187 .
(Unterschrift.)
Abfertigung des Ausgangszollamts.
N° des Notizbuchs.
Obige Waaren wurden von dem unterzeichneten Amt verschlossen, wie folgt
N° . . .
der N . . .
Eisenbahn.
Schlösser.
Serie.
Hierbei ein versiegeltes Packet mit
Frachtbriefen, sowie . . . .
Schlüssel in . . . .
durch
verschlossen.
Die Wagen nebst den dazu gehörigen Schlüsseln und Frachtbriefen sind bis zum
in
vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem Verschlusse dem
Amt zu
zuzustellen, widrigenfalls dieses Ladungsverzeichniß seine Gültigkeit verliert.
. . . den
1 8 7 .
Stempel.
Amt.
(Unterschrift.)
Ausgangsbescheinigung.
Den richtigen Ausgang der vorbezeichneten Wagen bescheinigt.
den
1 8 7 .
(Unterschrift.)
N° des Notizbuchs.
Abfertigung des Wiedereingangsamts.
Die vorbezeichneten Wagen nebst zugehörigen Frachtbriefen und Schüsseln sind heute mit unverletztem Verschlusse
hier eingegangen und wird dieses Ladungsverzeichniß hiermit für erledigt erklärt.
den
1 8 7 .
Amt.
(Unterschrift.)
M u s t e r
c
1.
(Titelseite.)
Notizbuch über die
bei
dem.
Amt
zum Ausgang abgefertigten Waaren, welche aus
dem Inlande durch da« Ausland nach dem Inlande versendet weiden.
Dieses Notizbuch enthält . . . .
Blätter,
mit einer Schnur durchzogen, welche auf dem
Titelblatt mit dem Siegel des Unterzeichneten
angesiegelt ist.
Ober. . . . .
Inspektor.
Siegel.
Geführt von . . .
Muster C 1.
(Einlage.)
Laufende
Nummer.
1.
Tag
der Abfertigung.
2.
Namen und Wohnort
des Versenders.
3.
Wiedereingangs-
amt.
4.
B e m e r k u n g e n .
5,
Muster
c2.
(Titelseite.)
Notizbuch über die
bei
dem.
Amt
zum Wiedereingang abgefertigten Waaren, welche
aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande versendet werden.
Dieses Notizbuch enthält . . . .
Blätter,
mit einer Schnur durchzogen, welche auf dem
Tittelblatt mit dem Siegel des Unterzeichneten
angesiegelt ist.
Ober
Inspektor.
Geführt von
NB. Wenn statt der Aus-
fertigung eines Deklarations-
scheins die Abfertigung auf
Grund der Vorlage eines
Begleitscheins
u. stattge-
funden hat, so ist hier das
Begleitpapier, die Verschluß-
anlage und die Frist zur
Wiedereinfuhr kurz zu be-
merken.
(Einlage.)
Orb-
nungs-
nummer.
1.
Tag
der Abfertigung
zum Wiedereingang.
2.
Der mitgekommenen Bezettelung
Bezeichnung.
3,
Nummer
des
Notizbuchs
C 1.
4.
Ausfertigungsamt.
5.
Bemerkungen.
6.
BANQUE NATIONALE DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
État mensuel. — Situation au 30 avril 1878.
Actif.
Versements restant à appeler . . .
Caisse…
Portefeuille…
Fonds
publics…
Dépôts volontaires de titres .. .
Divers
…
frs.
frs.
7,500,000
799,362 87
10,757,250 88
42,321 04
21,955,250
182,190 89
41,236,375 68
Capital…
Billets en circulation
*)…
Comptes
courants…
Dépôts
d'espèces…
Divers…
Déposants…
frs.
frs.
15,000,000
2,206,654 38
1,078,063 68
672,848 84
323,558 78
21,955,250
41,236,375 68
Traites acceptées
non acceptées
Avances sur dépôts d'effets publics ou d'autres valeurs garanties par des États.
Dépôts des communes ou d'autres établissements publics
Dépôts des particuliers avec faculté de retrait après 3 jours de préavis . . .
id.
id.
id.
id. après 6 mois de préavis . . .
4½ pCt.
5 pCt.
5 pCt.
4 pCt.
3 pCt.
3 pCt.
Passif.
*) Les billets de la Banque Nationale sont admis en paiement
dans les caisses de l'État.
Taux d'escompte et d'intérêt
Chemins de fer Prince-Henri. — Recettes des lignes en exploitation. (103 kilom.)
RECETTES.
Du 1er au 31 mai 1878.
Du 1er janvier au 30 avril 1878.
Du 1er janvier au 31 mai 1878
Différences en faveur de
VOYAGEURS.
13,384 42
43,846 18
57,230 60
64,177 82
6,947 22
MARCHANDISES.
133,286 99
453,387 25
586,674 24
520,085 87
66,588 37
RECETTES
DIVERSES.
6,228 35
23,720 64
29,948 99
37,433 65
7,484 66
RECETTES
TOTALES.
152,899 76
520,954 07
673,853 83
621,697 34
52,156 49
Produit kilométrique correspondant à
1878 . . .
1877 . . .
fr.
15,814 10 soit par jour-kilomètre 45 35
14,590 08
Nichtamtliche Mittheilungen.
EXTRAIT public en conformité de l'art. 24 de la loi du 17 décembre 1859.
D'un exploit du ministère de l'huissier Scholtes, de Luxembourg, en date du 7 juin 1878, il résulte qu'à la
requête de l'État du Grand-Duché de Luxembourg, poursuites et diligences de la Société anonyme luxembour-
geoise des chemins de fer et minières Prince-Henri, établie à Luxembourg, représentée par son directeur M.
Paul Willière, demeurant à Luxembourg, il a été formé contre
Eugène Véricham, cultivateur, demeurant à Rodange, une demande en expropriation pour cause d'utilité pu-
blique, ayant pour objet une parcelle de 8 ares 83 centiares à emprendre dans une pièce de terre labourable,
appartenant au dit sieur Eugène Véricham et située sur le territoire de la même commune, au lieu dit «au-dessus
de l'église», entre Lippert, Jean-Pierre Tockert et un chemin d'exploitation, n° 219 du plan parcellaire, portée
au cadastre section C, n° 807/1211, ayant une contenance totale de 54 ares.
L'indemnité d'expropriation offerte par la partie poursuivante contre cession de la dite parcelle est de 95 frs.
par are, faisant pour les 8 ares 83 centiares à emprendre la somme totale de frs. 838 85.
L'avoué de la partie poursuivante,
WILH. LEIBFRIED.
— Publications non-officielles.
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen...
Mischelfrucht . .
Roggen.
Gerste
Spelz
Heidekorn . .
Hafer
Erbsen
B o h n e n .
L i n s e n
Kartoffeln.
Weizen-Mehl.
Mischel-Mehl. .
Roggen-Mehl.
Geschälte Gerste..
B u t t e r
E i e r …
Heu…
S t r o h
Buchenholz. . .
Eichenholz . . .
Weichholz . . .
Ochsenfleisch. . .
Kuh- od. Rindfleisch
Kalbfleisch. . .
Hammelfleisch. .
Schweinefleisch
Maße
oder
Gewicht.
Hektoliter
Kilogr.
Dutzend.,
100 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
Die-
kirch.
Wiltz.
Ettel-
brück.
Echter-
nach.
Remich
Mersch.
Greven
macher.
Esch-
a. d. A.
Luxemburg. — Druck von V. Bück.
Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats M a i 1878.