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Großherzogthums Luxemburg.

5 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Texte législatif (5 Articles)

Großherzogthums Luxemburg.

Memorial

Großherzogthums Luxemburg.

DU

GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

Samstag, 15. Juni 1878.

N° 39.

SAMEDI , 15 juin

1878.

Beschluß vom 12. Juni 1878, wodurch das

Honorar der Prüfungsjury für

Lehrer

festgesetzt wird.

Der General-Director des

Innern;

Nach Einsicht der Art. 75 und 77 des Gesetzes

vom 26. Juli 1843 und 12 des Gesetzes vom 6.

Juli 1876, über den Primärunterricht;

Nach Einsicht des Art. 9 des Gesetzes vom 31.

Mai 1873, welches allgemeine Bestimmungen

über die Gehälter der Staatsbeamten enthält;

Nach Einsicht des Gutachtens des Staatsrathes

vom 8. Juni 1878;

Nach Berathung der Regierung im Conseil;

Beschließt

Großherzogthums Luxemburg.

Jedem Mitgliede der durch Art. 75

und 77 des Gesetzes vom 26. Juli 1843 und 12

des Gesetzes vom 6. Juli 1876, über den Primär-

Unterricht, vorgesehenen Prüfungsjury, wird

jährlich eine Vergütung von 75 Franken ausgezahlt.

Jedoch, wenn die Prüfungsjury in zwei Ses-

sionen zusammentritt, so wird diese Vergütung

auf 120 Franken erhöht, und zur Hälfte zu Ende

einer jeden Session liquidiert werden.

Denjenigen Mitgliedern der Jury, welche nicht

an dem Orte, wo die Prüfungen stattfinden, wohn-

haft sind, stehen Reisekosten zu, welche gemäß dem

allgemeinen Reglements über die Reise- und Auf-

enthaltskosten, vom 3. Mai 1869, zu berechnen sind.

Großherzogthums Luxemburg.

Gegenwärtiger Beschluß ist auf die

fürs laufende Jahr eingesetzte Jury anwendbar.

Arrêté du 12 juin 1878, portant nouvelle fixation

des honoraires des membres du jury d'examen

des instituteurs.

LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ;

Vu les art. 75 et 77 de la loi du 26 juillet 1843

et l'art. 12 de celle du 6 juillet 1876, sur l'ins-

truction primaire ;

Vu l'art. 9 de la loi du 31 mai 1873, portant

dispositions générales sur les traitements des

fonctionnaires publics ;

Vu l'avis du Conseil d'État en date du 8 juin

courant ;

Après délibération du Gouvernement en conseil;

Arrête

Art. 1 e r. Il est payé annuellement à chacun

des membres du jury d'examen prévu par les art.

75 et 77 de la loi du 26 juillet 1843 et l'art. 12

de celle du 6 juillet 1876, sur l'instruction pri-

maire, une indemnité de 75 francs.

Néanmoins, lorsque le jury d'examen tient deux

sessions annuelles, cette indemnité sera portée à

120 francs et liquidée par moitié à la fin de

chaque session.

Les membres du jury non domiciliés dans le

lieu où se tiennent les examens ont droit à des

frais de voyage qui seront calculés conformément

au règlement général sur les frais de route et de

séjour, du 3 mai 1869.

Arrêté du 12 juin 1878, portant nouvelle fixation des honoraires des membres du jury d'examen des instituteurs.

Le présent arrêté est applicable au

jury d'examen institué pour l'année courante.

des

A r t . 3. Der Beschluß vom 16. August 1877

ist abgeschafft.

Luxemburg den 12. Juni 1878.

Der General-Director des Innern,

N. Salentiny.

Arrêté du 12 juin 1878, portant nouvelle fixation des honoraires des membres du jury d'examen des instituteurs.

L'arrêté du 16 août 1877 est rapporté.

Luxembourg, le 12 juin 1878.

Le Directeur général de l'intérieur,

N. SALENTINY.

Bekanntmachung. — Justiz.

Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 7. Juni

1878 ist Hrn.

Jurion,

auf sein Ansuchen,

ehrenvolle Entlassung als General-Staatsanwalt

beim Obergerichtshofe bewilligt worden.

Durch denselben Beschluß ist Hr. Jurion zum

Ehren-General-Staatsanwalt ernannt worden.

Luxemburg den 12. Juni 1878.

Der General-Director der Justiz,

Paul Eyschen.

Bekanntmachung. — Oeffentliche Belobung.

Aus einem Berichte des Polizei-Commissärs

der Stadt Luxemburg geht hervor, daß am 27.

Mai d. J. der 15 jährige Sohn des Gärtners N.

Pondrom

aus dem Grund, mit eigener Lebens-

gefahr einen 5 jährigen Knaben, welcher auf dem

Punkte war in der Alzette zu ertrinken, gerettet

hat.

Diese wackere That verdient zur öffentlichen

Kenntniß gebracht zu werden.

Luxemburg den 11. Juni 1878.

Der General-Director der Justiz,

Paul Eyschen.

Avis. — Justice.

Par arrêté royal grand-ducal du 7 juin 1878,

il a été accordé à M. Jurion, sur sa demande,

démission, honorable des fonctions de procureur

général d'État près la Cour supérieure de justice.

Par le même arrêté, M. Jurion a été nommé

procureur général honoraire.

Luxembourg, le 12 juin 1878.

Le Directeur général de la justice,

Paul EYSCHEN.

Avis. — Acte de dévouement.

Il résulte d'un rapport du commissaire de police

de la ville de Luxembourg, que le 27 mai dernier

le nommé Antoine Pondrom, âgé de 15 ans, fils

de Nicolas Pondrom, jardinier au Grund, a sauvé

au péril de sa vie un garçon de cinq ans, qui était

sur le point de périr dans l'Alzette.

Cet acte de courage et de dévouement mérite

d'être porté à la connaissance du public.

Luxembourg, le 11 juin 1878.

Le Directeur général de la justice,

PAUL EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Militär-Obergerichtshof.

Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 31. Mai

d. J. ist Hrn. de Waha, Oberstlieutenant a. D.,

auf sein Ansuchen ehrenvolle Entlassung als

Mitglied des Militär-Obergerichtshofes bewilligt

worden.

Durch den nämlichen Beschluß ist Hr. de l a

Avis. — Haute Cour militaire.

Par arrêté royal grand-ducal du 31 mai dernier,

il a été accordé démission honorable, sur sa de-

mande, à M. le lieutenant-colonel en retraite

de Waha, des fonctions de membre de la Haute

Cour militaire.

Par le même arrêté, M. le major en retraite

Fontaine, Major a. D., Erganzungsmitglied

des besagten Gerichtshofes, in Ersetzung des Hm.

de Waha zum ständigen Mitglied ernannt worden.

Luxemburg den 7. Juni 1878.

Der General-Director der Justiz,

Paul Eyschen.

Bekanntmachung. — Medicinalwesen.

Durch Beschluß vom heutigen Tage habe ich

Hrn. Johann Baptist Wagner aus Nieder-

kerschen ermächtigt, unter Nachachtung der im

Großherzogthum bestehenden Gesetze und Regle-

ments, eine Apotheke in Capellen zu errichten.

Luxemburg den 8. Juni 1878.

Der General-Director der Justiz,

Paul Eyschen.

de la Fontaine, membre suppléant de la dite

Cour, a été nommé en remplacement de M. de

Waha.

Luxembourg, le 7 juin 1878.

Le Directeur général de la justice,

Paul EYSCHEN.

Avis. — Service médical.

Par arrêté de ce jour, j'ai autorisé M. Jean-

Baptiste Wagner, de Bascharage, à établir une

pharmacie à Capellen, en se conformant aux lois

et règlements en vigueur sur la matière dans le

Grand-Duché.

Luxembourg, le 8 juin 1878.

Le Directeur général de la justice,

Paul EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Postwesen.

Durch Beschluß des Postdirectors vom 12. d.

Mts. sind die Abfahrts- und Ankunftsstunden

des Brief-, Personen- und Gütertransportdienstes

zwischen Wiltz und Wilwerwiltz vom 16. d. Mts.

ab geregelt, wie folgt

Abfahrt von Wiltz,

8 Uhr 45 Morgens;

Ankunft in Wilwerwiltz, 10 „

„

Avis. — Postes.

Par décision du Directeur des postes en date

du 12 ct., les heures de départ et d'arrivée du ser-

vice de transport des dépêches et de messagerie

entre Wiltz et Wilwerwiltz sont réglées comme

suit, à partir du 16 juin et.

Départ de Wiltz,

8 h. 45 du matin ;

Arrivée à Wilwerwiltz, 10 » 30

»

Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heuti-

gen Tage ist Hr. Mathias Broos, Landwirth zu

Waldbillig, in Ersetzung des Hrn. Nilles, wel-

cher seine Entlassung genommen, zum Schöffen

der Gemeinde Waldbillig ernannt worden.

Luxemburg den 12. Juni 1878.

Der General-Director des Innern,

N. Salentiny.

Avis. — Administration communale.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour,

M. Mathias Broos, cultivateur à Waldbillig, a été

nommé échevin de la commune du même nom,

en remplacement de M. Nilles, démissionnaire.

Luxembourg, le 12 juin 1878.

Le Directeur général de l'intérieur,

N. SALENTINY.

Bekanntmachung. — Indigenat.

Aus einer am 7. Mai d. J. durch den Bürger-

meister der Stadt Luxemburg aufgenommenen

Erklärung geht hervor, daß Hr. Willibrord Faber,

Seminarist, wohnhaft zu Luxemburg, geboren am

3. August 1856 zu Echternach von einem Aus-

länder, die durch Art. 9 des Civilgesetzbuches

vorgeschriebenen Formalitäten zur Erlangung der

Eigenschaft eines Luxemburgers erfüllt hat.

Luxemburg den 8. Juni 1878.

Der General-Director der Justiz,

Paul Eyschen.

Bekanntmachung. — Versicherungswesen.

Hr. J. P. Massard, Gerichtsvollzieher zu

Remich, ist als Agent der „Preußischen National-

Versicherungs-Gesellschaft in Stettin" bestätigt

worden.

Luxemburg den 6. Juni 1878.

Der Regierungsrath,

M. Müllendorff.

Avis. — Indigénat.

Il résulte d'une déclaration reçue le 7 mai der-

nier par le bourgmestre de la ville de Luxem-

bourg, que M. Willibrord Faber, séminariste, de-

meurant à Luxembourg, né à Echternach le 3

août 1856, d'un père étranger, a rempli les for-

malités prescrites par l'art. 9 du Code civil pour

acquérir la qualité de Luxembourgeois.

Luxembourg, le 8 juin 1878.

Le Directeur général de la justice,

Paul EYSCHEN.

Avis. — Assurances.

M. J.-P. Massard, huissier à Remich, a été

agréé comme agent de la compagnie d'assurances

dite «Preussische National-Versicherungs-Gesell-

schaft à Stettin».

Luxembourg, le 6 juin 1878.

Le Conseiller de Gouvernement,

Math. MULLENDORFF.

Bekanntmachung. — Versicherungswesen.

Hr. Ant. Dietz zu Luxemburg ist als Agent

der Versicherungs-Gesellschaft «Les Propriétaires

Réunis» bestätigt morden.

Luxemburg den 8. Juni 1878.

Der Regierungsrath,

M. Müllendorff.

Avis. — Assurances.

M. Ant. Dietz à Luxembourg a été agréé

comme agent de la compagnie d'assurances «Les

Propriétaires Réunis».

Luxembourg, le 8 juin 1878.

Le Conseiller de Gouvernement,

Math. MULLENDORFF.

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Das von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches erlassene Regulativ, die zollamtliche Be-

handlung von Waarensendungen aus dem Inlands durch das Ausland nach dem Inlands be-

treffend, wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Luxemburg den 8. Juni 1878.

Der General-Director der Finanzen,

V. v. Roebe.

Regulativ, die zollamtliche Behandlung von Waarensendungen aus dem Inlande

durch das Ausland nach dem Inlande betreffend.

I n Gemäßheit des § 111 des Vereinszollgesetzes (Mem. 1869, I, S. 414 ff.) werden über

das Verfahren bei der Versendung von Gegenständen aus dem Inlande (deutsches Zollgebiet)

durch das Ausland nach dem Inlande die folgenden näheren Vorschriften ertheilt

§ 1. Die zollamtliche Abfertigung zur Versendung durch das Ausland nach dem Inlande

erstreckt sich sowohl auf die Güter des freien als auch des gebundenen Verkehrs.

An sich zollfreie Güter sollen auf Antrag des Waarenführers von dieser Abfertigung nicht

ausgeschlossen sein, wenn hierdurch eine erleichterte Abfertigung bei dem Wiedereingange zu

erzielen ist.

§ 2. Die Zuständigkeit der Zollämter zur Abfertigung von Gütern zum Aus- und Wieder-

eingang bestimmt sich nach den bezüglichen Vorschriften in den §§ 128 und 131 des Vereins-

zollgesetzes.

§ 3. Der Absender oder Waarenführer hat einem zu dieser Abfertigung befugten Amte an

der Grenze oder im Innern eine Deklaration — Deklarationsschein — nach dem beiliegenden

Muster A in doppelter Ausfertigung zu übergeben.

Bei Abgabe von Formularen dieses Musters an die Deklaranten sind die Bestimmungen des

§ 8 des Begleitschein-Regulativs (Mem. 1870, I I , S. 37 ff.) zu beachten.

§ 4. Die Deklaration muß enthalten

1. die Zahl, Verpackungsart und Bezeichnung der Kolli, die Gattung der Gegenstände nach

den Benennungen des Zolltarifs oder wenigstens nach ihrer sprachgebräuchlichen oder

handelsüblichen Benennung;

2. die Menge bezw. das Bruttogewicht der Kolli mit der Maßgabe, daß das Gewicht

summarisch angegeben werden darf, wenn es sich um eine nach Inhalt und Verpackung

gleichartige Waarenpost handelt;

3. Die Benennung des Ausgangsamts, des Wiedereingangsamts und des Bestimmungsorts.

Die Bezeichnung des Wiedereingangsamts kann, wenn die Deklaration bei einem Amt im

Innern übergeben wird, bis zur Abfertigung bei dem Ausgangsamt vorbehalten bleiben;

4. das Datum und die Unterschrift des Deklaranten.

Für jeden Bestimmungsort ist ein besonderer Deklarationsschein zu übergeben.

§ 5. Auf Grund der Deklaration werden die Waaren revidirt und sodann der Regel nach

unter amtlichen Verschluß gesetzt.

Bei Vorname der Revision, der Anlage des amtlichen Verschlusses und Vollziehung des De-

klarationsscheins find die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes (§§ 28, 30 Abs. 4, 31 A b p 1,

41 Abs. 2—4, 43, 94 und 95) und des Begleitschein-Regulativs (§§ 5 Abs. 3 und 4 , 6, 12,

13 und 19) analog anzuwenden.

Eine spezielle Revision und soweit thunlich genauere Beschreibung ist immer dann vorzunehmen,

wenn ein sichernder Verschluß sich nicht anbringen läßt, wenn ferner der Verdacht einer un-

richtigen Deklaration oder einer beabsichtigten Vertaufchung der Waaren im Auslande besteht.

Dieselbe soll außerdem ab und zu auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, namentlich dann

angewendet werden, wenn es sich um öfter wiederkehrende Abfertigungen ähnlicher Art handelt.

I m Interesse der Zollsicherheit kann mit Genehmigung der Direktivbehörde auf kurzen

Straßenstrecken statt des Verschlusses oder neben demselben amtliche Begleitung bis zum Wie-

dereingangsamt eintreten.

Bei der Versendung von Spiritus und unversetztem Branntwein ist, wenn solche nur in ein-

fachen Fässern und nicht unter Raumverschluß erfolgt, die Alkoholstärke amtlich zu prüfen und

im Deklarationsschein anzugeben.

Unter der nämlichen Voraussetzung sind nach dem Ermessen der Abfertigungsstellen den Sen-

dungen von versetztem Branntwein und Wein Proben zu entnehmen und mit amtlichem Ver-

schluß denselben beizugeben.

Wenn für eine aus mehreren Fässern bestehende Branntweinsendung über den Alkoholgehalt

des Inhalts der einzelnen Fässer eine spezielle Deklaration vorliegt, so genügt eine probeweise

Ermittelung des Alkoholgehalts, sofern sich hierbei keine Abweichungen gegen die Deklaration

ergeben.

§ 6. Bezüglich der Poststücke ist nach § 17 des Regulativs über die zollamtliche Behandlung

der mit den Posten ein-, aus- oder durchgehenden Gegenstände (Mem. 1873, I, S. 265 ff.)

zu verfahren.

§ 7. Wenn Güter vermittelst der Eisenbahn in regulativmäßig verschließbaren Wagen von

Inland durch zwischenliegendes Ausland zu Inland versendet werden sollen, so hat die Eisen-

bahnverwaltung statt der nach § 3 und 4 vorgeschriebenen Deklaration ein Ladungsverzeichniß

nach Muster B in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Die Revisionshandlungen beschränken

sich alsdann in der Regel auf die Prüfung der Verschlußfähigkeit der Wagen und Anlegung

des amtlichen Verschlusses an denselben.

§ 8. Für den Seeschiffsverkehr bleiben die Bestimmungen der Hafen-Regulative maßgebend.

§ 9. Das Ausgangsamt hat die Frist zum Wiedereingang der Waaren zu bestimmen und

den Ausgang derselben amtlich zu kontroliren. Wenn daher die Abfertigung nach Maßgabe der

vorstehenden Paragraphen bei einem Amt im Innern stattgefunden hat, so sind die Waaren

nebst den amtlich beurkundeten beiden Exemplaren des Deklarationsscheins (Ladungsverzeichnisses)

dem Ausgangsamt vorzuführen. Bei diesem findet alsdann, wenn die Waaren unter Verschluß

gesetzt worden sind, in der Regel nur eine Prüfung der Zahl, der äußern Beschaffenheit der

Kolli und des Verschlusses derselben beziehungsweise der Laderäume statt.

Das Ausgangsamt bestimmt sodann nach Maßgabe der zur direkten Durchfuhr des zwischen-

liegenden Auslandes erforderlichen Zeit und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände

des Transports die über das Bedürfniß nicht auszudehnende Frist zur Wiedereinfuhr der

Waaren.

Der Deklarationsschein ist hiernach zu vervollständigen, der Eintrag im Notizbuch (§ 10) zu

bewirken und ist das eine Exemplar des Scheins dem Waarenführer zur Vorlage bei dem Wie-

dereingangsamt auszuhändigen.

§ 10. Ueber die Abfertigungen zum Ausgang führt das Ausgangsamt ein Notizbuch nach

Muster C 1 und das Amt, bei welchem die schließliche Eingangsabfertigung geschieht, ein No-

tizbuch nach Muster C 2.

Das Duplikat des mit der Ausgangsabfertigung versehenen Deklarationsscheins (Ladungsver-

zeichnisses) bildet den Beleg zum Notizbuch C 1 , das erledigte Unikat denjenigen zum Notizbuch

C 2.

Die Notizbücher sind nach vierteljährigen Zeitabschnitten zu führen und je nach Ablauf des

Vierteljahres mit zugehörigen Beilagen zur Revision einzusenden.

§ 11. Die über die Grenze des deutschen Zollgebiets wieder eingehenden Waaren erhalten in

der Regel, die nach § 7 abgefertigten Eisenbahngüter unter allen Umständen die Schlußabfer-

tigung bei dem Grenzeingangsamt.

Zu dem Behufe wird die Ladung mit den Angaben des Deklarationsscheins hinsichtlich der

Fristbestimmung, der äußeren Beschaffenheit der Kolli beziehungsweise Laderäume und des Ver-

schlusses verglichen und ist nach richtigem Befund die Revision bei verschlossenen Gütern mit

Abnahme des Verschlusses in der Regel beendigt.

Hin und wieder ist jedoch auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, insbesondere bei öfterer

Wiederkehr von Sendungen ähnlicher Art auch bei verschlossenen Gütern eine spezielle Revision

vorzunehmen.

Dagegen findet eine spezielle Revision immer statt, wenn es sich um unverschlossene Güter

handelt, wenn bei Vergleichung mit dem Deklarationsschein sich Anstände ergeben haben, oder

wenn überhaupt Zweifel an der Identität der wieder eingehenden Waaren bestehen.

I n unverdächtigen Fällen sind bei der speziellen Revision Probe-Ermittelungen nicht ausge-

schlossen.

Hat sich bei der Revision nichts zu erinnern gefunden, so wird die Sendung nach bewirkter

Eintragung in das Notizbuch C 2 in freien Verkehr gefetzt.

§ 12. Wenn von Seiten des Waarenführers bei dem Grenzeingangsamt Abfertigung nach

Maßgabe des § 41 Abs. 4 oder des § 52 oder des § 63 und ff. des Vereins-Zollgesetzes begehrt

wird, so findet die Ueberweisung an das das Grenzamt vertretende Amt im Innern lediglich

in den für diese Abfertigungen vorgeschriebenen Formen statt.

Auch in anderen Fällen können auf Antrag des Waarenführers, wenn die Vergleichung der

Sendung mit dem Deklarationsschein zu keinem Anstande geführt hat, verschlossene Güter zur

schließlichen Abfertigung an ein Amt im Innern verwiesen werden. Die Ladung ist alsdann

unter Belassung des Verschlusses mit Begleitschein I und unter Aufnahme eines entsprechenden

Vermerks auf dem Deklarationsschein ohne Eintrag in das Notizbuch C 2 weiter abzufertigen.

Bei dem Erledigungsamt im Innern, ist sodann nach Maßgabe des § 11 die Schlußabfertigung

zu bewirken.

§ 13. Muß die Sendung zur Erreichung des Bestimmungsortes wiederholt durch das Aus-

land gehen, so kann statt jeweiliger Erledigung des alten und Ausstellung eines neuen Dekla-

rationsscheins der ursprünglich ausgestellte Schein für die wiederholte Durchfuhr benutzt werden.

I n diesem Falle giebt das erste bezw. jedes folgende, zwischenliegende Eingangsamt den

Schein, nach Vergleichung mit der Sendung und Prüfung der zu belassenden Verschlußanlage,

mit einem als „Passage-Attest" überschriebenen Vermerk und der Nummer des Notizbuches

versehen dem Waarenführer zurück.

Die zwischenliegenden Ausgangsämter verfahren nach den allgemeinen Vorschriften des § 9,

indem sie ihre Beurkundungen ebenfalls in Form eines Passage-Attestes beifügen.

§ 14. Wenn Waaren, welche auf Begleitscheine, Uebergangsscheine, Bonifikations-Anmel-

dungen oder unter sonstiger Zoll

oder Steuerkontrole abgefertigt wurden, beim Transport

abwechselnd das I n - und Ausland berühren, so bedarf es neben jenen Begleitpapieren der

Abgabe eines besonderen Deklarationsscheins nicht. Die betreffenden Waaren werden beim

Ausgangsamt nach Maßgabe der für Güter des freien Verkehrs ertheilten Vorschriften revidirt

und, wenn nöthig, unter Verschluß gesetzt und zum Ausgang abgefertigt.

Auf dem Begleitpapier ist die zum Wiedereingang bestimmte Frist, die Bescheinigung des

Ausgangs und die Nummer des Notizbuchs zu vermerken.

Bezüglich des Wiedereingangs findet das bei den Gütern des freien Verkehrs vorgeschriebene

Verfahren — unbeschadet der von den Waarenführern bei ursprünglicher Ausstellung des Be-

gleitpapiers übernommenen Verpflichtungen — Anwendung.

Die Bescheinigungen der Aus- und Wiedereingangsämter sind an einer passenden Stelle des

Begleitpapiers in auffälliger Weise als „Passage-Attest" einzutragen.

§ 15. Die vorstehenden Vorschriften können nach Maßgabe des Schlußsatzes des § 111 des

Vereins-Zollgesetzes von der obersten Landes-Finanzbehörde nach örtlichem Bedürfnisse modifizirt

werden.

Insbesondere ist es zulässig, für den kleinen Grenzverkehr Erleichterungen auch in der Rich-

tung eintreten zu lassen, daß der Deklarationsschein nur in einer Ausfertigung übergeben und

das Notizbuch C 1 durch Beifügung der zur Beschreibung der Gegenstände nöthigen Spalten

geeignet vervollständigt wird.

§ 16. Wenn bei dem Wiedereingang der mit Deklarationsschein versendeten Güter kleinere

Versehen und Mängel sich ergeben, z. B. dieselben einem anderen als dem deklarirten Ein-

gangsamt vorgeführt werden, oder wenn die vorgeschriebene Transportfrist nicht um mehr als

das Toppelte, höchstens jedoch um nicht mehr als vier Wochen überschritten ist, so kann das

Eingangsamt bezw. das demselben vorgesetzte Hauptamt, wenn im übrigen hinsichtlich der

Identität der Waaren kein Zweifel besteht, von der Forderung der Verzollung absehen.

Das Gleiche kann geschehen, wenn der Verschluß zwar verletzt gefunden worden, jedoch nach-

gewiesen ist, daß der Verletzung ein unverschuldeter Zufall zu Grunde lag und sonstige Be-

denken nicht vorhanden sind.

Ebenso kann, wenn der zu einer Sendung gehörige Deklarationsschein während des Trans-

ports durch das Ausland in Verlust gerathen ist, das betreffende Hauptamt von der Zollan-

forderung dann absehen, wenn durch Vorlage des Duplikats des Scheins der Nachweis der

geschehenen Ausgangsabfertigung geliefert wird und im übrigen keine weiteren Anstände obwalten.

Bei erheblicheren Mängeln und Abweichungen ist, wenn nicht die sofortige Zollanforderung

für begründet erachtet wird, die Entscheidung der Direktivbehörde einzuholen.

Muster

A.

I.

Deklaration

zum Aus- und Wiedereingang nachbezeichneter Waaren.

Der einzelnen Kolli

und Art

der

Ber-

packung.

Zeichen

und

Nummer.

Gattung und Menge der zu deklarirenden Waaren.

B e n e n n u n g

nach Anleitung des Zolltarifs.

(§ 4 des Regulativs.)

B e m e r k u n g .

Für diejenigen Deklarationen, für welche der

Raum dieser Spalten zu klein ist, ist ein größeres

Formular so einzurichten, daß Ziffer I die erste,

Ziffer 11 die zweite und Ziffer III—V die dritte

resp. vierte Seite ausfüllen.

Summe . . .

Gewicht.

Centner.

Pfd.

Anderer

Maßstab.

welche Unterzeichneter über das . . .

Zollamt

zu.

ausführen w i l l , um sie über

das.

Zollamt zu

wieder einzuführen, und sind die Waaren nach . . .

bestimmt.

. . . den

. 187

(Unterschrift.)

II. Abfertigung des Amts am Versendungsort.

Der Kolli

Zahl

und Art

der

Ver-

packung.

Zeichen

und

Nummer.

Gattung und Menge der Waaren nach amtlicher Ermittelung.

B e n e n n u n g

der

Waaren nach Anleitung des Zolltarifs.

S u m m e

Gewicht.

brutto

Ctr. Pfd.

netto

Ctr. Pfd.

Anderer

Maßstab.

Angabe,

ob und wie

ein Verschluß

angelegt

worden ist.

mit Worten

Amtsstempel.

den

Amt.

(Unterschrift.)

39a

Notizbuch N°

I I I . Abfertigung des Ausgangsamts.

Der richtige Ausgang anderseits bezeichneter Waaren wird mit folgenden Bemerkungen bescheinigt

a) in Betreff des Verschlusses

b) in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren

Dieser Dellarationsschein berechtigt nur dann zur zollfreien Wiedereinfuhr der darin genannten Waaren, wenn

dieselben bis

zum.

bei

dem.

Amt zu .

eintreffen.

. . . den.

1 8 7 .

Amtsstempel.

Amt.

(Unterschrift)

Für den Ausgang.

(Unterschrift.)

IV. Abfertigung bei dem Wiedereingangsamt.

Die zu diesem Deklarationsschein gehörigen Kolli

sind

am.

mit unverletztem Verschlusse

hier eingetroffen und sodann heute mit Begleitschein I Nr. . .

auf

das.

Amt

überwiesen worden.

. . . den.

187 .

Amtsftempel.

Amt.

(Unterschrift.)

NB. Diese Rubrik ist nur dann auszufüllen, wenn die Ueberweisung nach § 12, 2. Abs. an ein Amt im Innern

zur Schlußabfertigung stattfindet.

V. Schlußabfertigung beim Erledigungsamt.

1. Dieser Deklarationsschein ist

am.

abgegeben und in das Notizbuch unter Nr.

eingetragen.

2. Revisionsbefund

a) in Betreff des Verfchlusses

b) hinsichtlich der Gattung und Menge der Waaren

Nach Abnahme des Verschlusses sind hierauf die Waaren in freien Verkehr gesetzt worden.

den

1 8 7 .

. Amt.

(Unterschrift.)

Muster

B.

Tadungsverzeichniß

über Deklarationsschein-Güter.

Der unterzeichnete Beauftragte der

Eisenbahnverwallung zeigt dem . . . . .

Amt

zu .

hierdurch an, daß die Güter, welche in Wagen

N° . . .

der N. . . .

Eisenbahn

verladen sind, mit Zug

.unter

Deklarationsschein-Kontrole von hier durch das Ausland über das

Grenzzollamt zu

nach dem Inlande befördert werden sollen.

Zugleich übergibt derselbe die zu den eben gedachten Gütern gehörigen

Stück Frachtbriefe

und erklärt für die Richtigkeit der in diesen Papieren enthaltenen Angaben hinsichtlich der Zahl und Art der

abzufertigenden Kolli zu haften.

den

187 .

(Unterschrift.)

Abfertigung des Ausgangszollamts.

N° des Notizbuchs.

Obige Waaren wurden von dem unterzeichneten Amt verschlossen, wie folgt

N° . . .

der N . . .

Eisenbahn.

Schlösser.

Serie.

Hierbei ein versiegeltes Packet mit

Frachtbriefen, sowie . . . .

Schlüssel in . . . .

durch

verschlossen.

Die Wagen nebst den dazu gehörigen Schlüsseln und Frachtbriefen sind bis zum

in

vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem Verschlusse dem

Amt zu

zuzustellen, widrigenfalls dieses Ladungsverzeichniß seine Gültigkeit verliert.

. . . den

1 8 7 .

Stempel.

Amt.

(Unterschrift.)

Ausgangsbescheinigung.

Den richtigen Ausgang der vorbezeichneten Wagen bescheinigt.

den

1 8 7 .

(Unterschrift.)

N° des Notizbuchs.

Abfertigung des Wiedereingangsamts.

Die vorbezeichneten Wagen nebst zugehörigen Frachtbriefen und Schüsseln sind heute mit unverletztem Verschlusse

hier eingegangen und wird dieses Ladungsverzeichniß hiermit für erledigt erklärt.

den

1 8 7 .

Amt.

(Unterschrift.)

M u s t e r

c

1.

(Titelseite.)

Notizbuch über die

bei

dem.

Amt

zum Ausgang abgefertigten Waaren, welche aus

dem Inlande durch da« Ausland nach dem Inlande versendet weiden.

Dieses Notizbuch enthält . . . .

Blätter,

mit einer Schnur durchzogen, welche auf dem

Titelblatt mit dem Siegel des Unterzeichneten

angesiegelt ist.

Ober. . . . .

Inspektor.

Siegel.

Geführt von . . .

Muster C 1.

(Einlage.)

Laufende

Nummer.

1.

Tag

der Abfertigung.

2.

Namen und Wohnort

des Versenders.

3.

Wiedereingangs-

amt.

4.

B e m e r k u n g e n .

5,

Muster

c2.

(Titelseite.)

Notizbuch über die

bei

dem.

Amt

zum Wiedereingang abgefertigten Waaren, welche

aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande versendet werden.

Dieses Notizbuch enthält . . . .

Blätter,

mit einer Schnur durchzogen, welche auf dem

Tittelblatt mit dem Siegel des Unterzeichneten

angesiegelt ist.

Ober

Inspektor.

Geführt von

NB. Wenn statt der Aus-

fertigung eines Deklarations-

scheins die Abfertigung auf

Grund der Vorlage eines

Begleitscheins

u. stattge-

funden hat, so ist hier das

Begleitpapier, die Verschluß-

anlage und die Frist zur

Wiedereinfuhr kurz zu be-

merken.

(Einlage.)

Orb-

nungs-

nummer.

1.

Tag

der Abfertigung

zum Wiedereingang.

2.

Der mitgekommenen Bezettelung

Bezeichnung.

3,

Nummer

des

Notizbuchs

C 1.

4.

Ausfertigungsamt.

5.

Bemerkungen.

6.

BANQUE NATIONALE DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

État mensuel. — Situation au 30 avril 1878.

Actif.

Versements restant à appeler . . .

Caisse…

Portefeuille…

Fonds

publics…

Dépôts volontaires de titres .. .

Divers

…

frs.

frs.

7,500,000

799,362 87

10,757,250 88

42,321 04

21,955,250

182,190 89

41,236,375 68

Capital…

Billets en circulation

*)…

Comptes

courants…

Dépôts

d'espèces…

Divers…

Déposants…

frs.

frs.

15,000,000

2,206,654 38

1,078,063 68

672,848 84

323,558 78

21,955,250

41,236,375 68

Traites acceptées

non acceptées

Avances sur dépôts d'effets publics ou d'autres valeurs garanties par des États.

Dépôts des communes ou d'autres établissements publics

Dépôts des particuliers avec faculté de retrait après 3 jours de préavis . . .

id.

id.

id.

id. après 6 mois de préavis . . .

4½ pCt.

5 pCt.

5 pCt.

4 pCt.

3 pCt.

3 pCt.

Passif.

*) Les billets de la Banque Nationale sont admis en paiement

dans les caisses de l'État.

Taux d'escompte et d'intérêt

Chemins de fer Prince-Henri. — Recettes des lignes en exploitation. (103 kilom.)

RECETTES.

Du 1er au 31 mai 1878.

Du 1er janvier au 30 avril 1878.

Du 1er janvier au 31 mai 1878

Différences en faveur de

VOYAGEURS.

13,384 42

43,846 18

57,230 60

64,177 82

6,947 22

MARCHANDISES.

133,286 99

453,387 25

586,674 24

520,085 87

66,588 37

RECETTES

DIVERSES.

6,228 35

23,720 64

29,948 99

37,433 65

7,484 66

RECETTES

TOTALES.

152,899 76

520,954 07

673,853 83

621,697 34

52,156 49

Produit kilométrique correspondant à

1878 . . .

1877 . . .

fr.

15,814 10 soit par jour-kilomètre 45 35

14,590 08

Nichtamtliche Mittheilungen.

EXTRAIT public en conformité de l'art. 24 de la loi du 17 décembre 1859.

D'un exploit du ministère de l'huissier Scholtes, de Luxembourg, en date du 7 juin 1878, il résulte qu'à la

requête de l'État du Grand-Duché de Luxembourg, poursuites et diligences de la Société anonyme luxembour-

geoise des chemins de fer et minières Prince-Henri, établie à Luxembourg, représentée par son directeur M.

Paul Willière, demeurant à Luxembourg, il a été formé contre

Eugène Véricham, cultivateur, demeurant à Rodange, une demande en expropriation pour cause d'utilité pu-

blique, ayant pour objet une parcelle de 8 ares 83 centiares à emprendre dans une pièce de terre labourable,

appartenant au dit sieur Eugène Véricham et située sur le territoire de la même commune, au lieu dit «au-dessus

de l'église», entre Lippert, Jean-Pierre Tockert et un chemin d'exploitation, n° 219 du plan parcellaire, portée

au cadastre section C, n° 807/1211, ayant une contenance totale de 54 ares.

L'indemnité d'expropriation offerte par la partie poursuivante contre cession de la dite parcelle est de 95 frs.

par are, faisant pour les 8 ares 83 centiares à emprendre la somme totale de frs. 838 85.

L'avoué de la partie poursuivante,

WILH. LEIBFRIED.

— Publications non-officielles.

Bezeichnung

der Lebensmittel

u. dgl.

Weizen...

Mischelfrucht . .

Roggen.

Gerste

Spelz

Heidekorn . .

Hafer

Erbsen

B o h n e n .

L i n s e n

Kartoffeln.

Weizen-Mehl.

Mischel-Mehl. .

Roggen-Mehl.

Geschälte Gerste..

B u t t e r

E i e r …

Heu…

S t r o h

Buchenholz. . .

Eichenholz . . .

Weichholz . . .

Ochsenfleisch. . .

Kuh- od. Rindfleisch

Kalbfleisch. . .

Hammelfleisch. .

Schweinefleisch

Maße

oder

Gewicht.

Hektoliter

Kilogr.

Dutzend.,

100 Kilo.

Stere.

Kilogr.

Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von

Luxem-

burg.

Die-

kirch.

Wiltz.

Ettel-

brück.

Echter-

nach.

Remich

Mersch.

Greven

macher.

Esch-

a. d. A.

Luxemburg. — Druck von V. Bück.

Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats M a i 1878.

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