Arrêté du 1er décembre 1903, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Hosingen.
Table des dispositions (66)
Texte législatif (66 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Mardi, 8 décembre 1903.
N° 80.
Dienstag, 8. Dezember 1903.
Arrêté du 1er décembre 1903, portant approbation
des statuts de la caisse publique de crédit agri-
cole et professionnel établie à Hosingen.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ;
Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concer-
nant la création de caisses publiques de crédit
agricole et professionnel, et l'art. 1er de l'arrêté
ministériel du 20 juin 1902, concernant le même
objet ;
Vu son arrêté du 11 novembre dernier, por-
tant création d'une caisse publique de crédit agri-
cole et professionnel à Hosingen ;
Vu les statuts de la dite caisse, délibérés en
séance du conseil communal de Hosingen du
28 novembre dernier ;
Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse
d'épargne, du 30 novembre dernier ;
Attendu que les statuts de la dite caisse sont
en concordance avec les lois et règlements sur
la matière ;
Arrête
— Die Kasse führt den Namen « Oeffentliche Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit
zu Hosingen » ; dieselbe fällt unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1900, des Ministerial-Erlasses
vom 20. Juni 1902, sowie des gegenwärtigen Statutes.
L'exercice de la chasse en plaine est
interdit à partir de mardi, 15 décembre prochain
inclusivement.
Cependant la chasse au gibier d'eau et de
marais qui s'exerce le long des cours d'eau,
dans les marais et sur les étangs, restera ou-
verte en conformité des dispositions de l'art. 21
du règlement du 25 août 1893, sur la chasse.
Die Ausübung der Jagd auf freiem
Felde ist vom nächsten Dienstag, 15. Dezember
einschließlich an, untersagt.
Die Jagd auf Wasser- und Sumpfwild an den
Wasserläufen, in den Sümpfen und auf den Wei-
hern bleibt jedoch erlaubt, gemäß den Bestim-
mungen des Art. 21 des Reglementes über die
Jagd, vom 25. August 1893.
— Die Aufsicht über die Credit-Kasse wird durch die Verwaltung der Sparkasse ausgeübt. Letztere
hat darauf zu halten, dass die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beobachtet werden, und ertheilt die
hierzu benöthigten Anweisungen.
Le présent arrêté sera inséré au
Mémorial ; il sera en outre publié et affiché
dans toutes les villes et communes du Grand-
Duché.
Luxembourg, le 8 décembre 1903.
Le Directeur général de l'intérieur,
H . KIRPACH.
Avis. — Règlement communal.
Eu séance du 20 mars 1903, le conseil com-
munal de Dudelange a décrété un règlement
concernant la dénomination des rues et le nu-
mérotage des maisons. — Ce règlement a été
dûment publié.
Luxembourg, le 7 décembre 1903.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — Association syndicale.
Par arrêté du soussigné en date du 6 décembre,
l'association syndicale pour l'établissement de
chemins d'exploitation à Grosbous, dans la
commune de Grosbous, a été autorisée. — Cet
arrêté, ainsi qu'un double de l'acte d'association
sont déposés au Gouvernement et au secrétariat
communal de Grosbous.
Luxembourg, le 6 décembre 1903.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Beschluß vom 8. Dezember 1903, betreffend die
Schließung der Jagd auf freiem Felde.
Der General-Director des
Innern;
Nach Einsicht der Art. 11 und 13 des Gesetzes
vom 19. Mai 1885, über die Jagd;
Beschließt
Gegenwärtiger Beschluß soll ins "Me-
morial" eingerückt und außerdem in allen Städten
und Gemeinden des Großherzogthums bekannt ge-
macht und angeschlagen werden.
Luxemburg, den 8. Dezember 1903.
Der General-Director des Innern,
H.
Kirpach.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In seiner Sitzung vom 20. März 1903 hat der
Gemeinderath von Düdelingen ein Reglement er-
lassen betreffend die Benennung der Straßen und
Numerierung der Häuser. — Besagtes Reglement
ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 7. Dezember 1903.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom 6.
Dezember 1903 ist die Syndikatsgenossenschaft für
Anlage von Feldwegen zu Grosbous, Gemeinde
Grosbous, ermächtigt worden. — Dieser Beschluß
sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind
auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate
zu Grosbous hinterlegt.
Luxemburg, den 6. Dezember 1903.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Service sanitaire.
Bekanntmachung. — Sanitätswesen.
Tableau des maladies contagieuses observées
dans les différents cantons pendant la deuxième
quinzaine du mois de novembre 1903.
N°
d'ordre.
CANTONS
Luxembourg.
Capellen.
Esch-s.-l'Alz.
Mersch.
Clervaux.
Diekirch.
Grevenmacher.
Remich.
LOCALITÉS
Luxembourg-ville
Hollerich.
Bonnevoie.
Hostert.
Neudorf.
Oberanven.
Kopstal.
Kehlen.
Schouweiler.
Bettembourg.
Dudelange.
Tetange.
Schifflange.
Esch-s.-Alz.
Obercorn.
Pétange.
Mersch.
Lintgen.
Gosseldange.
Reckange.
Bissen.
Stockem.
Trois vierges
Binsfeld.
Drauffelt.
Rumlange.
Weiswampach.
Ettelbruck.
Niederfeulen.
Bettendorf.
Gonderange
Ernster.
Olingen.
Grevenmacher.
Remich.
Weiler-la-Tour.
Totaux
Fièvre
typhoide
Diph-
térie.
Coque-
luche.
Scarla-
tine.
Variole
Affections
puerpérales
Luxembourg, le 4 décembre 1903.
Impr. d. l. C. Vict. Bück Luxbg.
Verzeichnis der während der zweiten Hälfte des
Monats November 1903 in den verschiedenen Kan-
tonen festgestellten ansteckenden Krankheiten.
— Die Credit-Kasse gewährt gegen Bürgschaft verzinsliche Darlehn an Landwirthe, Handwerker und
kleine Gewerbetreibende.
— Der Geschäftskreis der Credit-Kasse umfasst die Gemeinde Hosingen.
KAP. II. — Der Verwaltungsrath.
— Der Verwaltungsrath der Credit-Kasse besteht aus dem Präsidenten, vier wirklichen und zwei
Ergänzungs-Mitgliedern.
Der Präsident wird durch die Verwaltung der Sparkasse ernannt. Die Mitglieder werden vom Gemeinderath
gewählt.
— Der Präsident und die Verwaltungsmitglieder müssen : 1° Luxemburger sein ; 2° im Kassenbezirk
wohnen; 3° am Tage der Wahl wenigstens volle 21 Jahre alt sein; und 4° in vollem Genusse der Civilrechte sein.
Von den in Rede stehenden Funktionen sind ausgeschlossen : 1° die Wirthe; 2° diejenigen, welche in Folge
Verurtheilung des Rechtes der Wählbarkeit verlustig gegangen sind ; 3° die jenigen, welche durch Art. 13 des
Gesetzes vom 5. März 1884, betreffend die Kammer- und die Gemeinde-Wahlen, von dem Wahlrechte ausge-
schlossen sind.
Das Mitglied, welches der einen oder der andern der in Absatz 1 gegenwärtigen Artikels erwähnten Beding-
ungen verlustig geht, oder auf welches einer der in Absatz 2 aufgeführten Fälle zutrifft, hört von Rechtswegen
auf, Mitglied des Verwaltungsrathes zu sein.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels sind ebenfalls auf den Schriftführer, sowie auf den Rechnungs-
führer anwendbar.
— Der Präsident des Verwaltungsrathes wird auf die Dauer von zwei Jahren ernannt.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt für einen Zeitraum von vier Jahren ; dieselben werden alle zwei Jahre je zur
Hälfte erneuert. Die ausscheidenden Mitglieder und Ergänzungsmitglieder der ersten, beziehungsweise der
zweiten Serie, werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
— Die Verwaltung der Sparkasse bezeichnet eines der Verwaltungsrathsmitglieder behufs Ersetzung
des Präsidenten im Verhinderungsfalle.
Die wirklichen Mitglieder werden im Verhinderungsfalle durch das älteste Ergänzungsmitglied ersetzt.
Im Falle Ablebens oder Entlassung eines wirklichen oder Ergänzungsmitgliedes wird zu einer Ersatzwahl
geschritten ; der Neugewählte endigt die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
— Der Verwaltungsrath tritt auf Berufung seines Präsidenten zusammen, so oft das Interesse der
Credit-Kasse dies erheischt ; zwischen der Einberufung und dem Zusammentritt muss wenigstens ein voller
Tag liegen.
Der Präsident ist verpflichtet, den Verwaltungsrath einzuberufen, wenn dies von drei Mitgliedern, unter Angabe
der Verhandlungsgegenstände schriftlich beantragt wird.
Die Verwaltung der Sparkasse ist ebenfalls berechtigt, die Einberufung des Verwaltungsrathes zu verlangen,
und, falls diesem Begehren nicht Folge geleistet wird, selbst, von Amtswegen, den Tag der Zusammenkunft zu
bestimmen ; in diesem Falle ist der Direktor der Sparkasse, bezw. dessen Delegirter, befugt, die Verhandlungen
zu leiten.
— Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grade einschliesslich dürfen nicht gleichzeitig
Mitglied des Verwaltungsrathes sein.
— Die Mitglieder des Verwaltungsrathes dürfen an keiner Verhandlung über eine Angelegenheit, in
welcher sie selbst oder einer ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis zum Grade von Geschwister-Enkel ein-
schliesslich interessirt wären, theilnehmen.
— Der Präsident bestimmt die Tagesordnung und leitet die Verhandlungen des Rathes ; letzteren
bestimmt selbst das Verfahren bei den Verhandlungen ; das Protokoll über die Verhandlungen wird von aller
Mitgliedern, welche an den Berathungen theilgenommen haben, unterzeichnet.
— Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von vier, Mitgliedern des Verwaltungsrathes
erforderlich ; jeder Beschluss muss wenigstens drei Stimmet) auf sich vereinigen.
— Ein der Credit-Kasse zugetheilter Schriftführer ist mit der Abfassung der Sitzungsprotokolle sowie
der Korrespondenz der Credit-Kasse beauftragt. Der Verwaltungsrath kann diese Funktionen einem seiner Mit-
glieder oder dem Rechnungsführer der Credit-Kasse übertragen.
— Der Schriftführer der Credit-Kasse wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrathes bei ; er hat kein
Stimmrecht, wenn er nicht gleichzeitig wirkliches Mitglied ist.
— Wenn der Verwaltungsrath sich weigert, die ihm durch die Gesetze oder das Statut vorge-
schriebenen Pflichten zu erfüllen, so sind die Funktionen seiner Mitglieder erloschen. In diesem Falle hat die
Sparkasse selbst oder durch einen Delegirten die Befugnisse und Pflichten des Rathes auf Kosten der Credit-Kasse
auszuüben,
und sofort die behufs Ersetzung der Verwaltungsraths-Mitglieder nothwendigen Maassregeln zu
ergreifen.
— Dasjenige Verwaltungsraths-Mitglied, welches sich weigert, dem Gesetze oder den Bestimmungen
des Statuts Folge zu leisten, oder welches ohne rechtmässigen Grund drei aufeinander folgenden Sitzungen des
Verwaltungsrathes beizuwohnen versäumt, kann von der Verwaltung der Sparkasse seines Amtes verlustig erklärt
werden. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde bei der Regierung erhoben werden ; diese Beschwerde ist
jedoch nur innerhalb vierzehn Tagen von der Zustellung des Entscheides an den Beiheiligten ab, zulässig.
— Die Regierung kann den Verwaltungsrath auflösen.
Der diesbezügliche Beschluss wird dem
Bürgermeister der Gemeinde zugestellt. Binnen vierzehn Tagen von dieser Zustellung ab wird zu einer Neu-
wahl geschritten.
— Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt als Ehrenamt ; die denselben in Aus-
übung ihrer Funktionen erwachsenen baaren Auslagen sind ihnen nach vorheriger Genehmigung der Verwaltung
der Sparkasse zu ersetzen.
KAP.
III. — Obliegenheiten des Verwaltungsrathes.
— Der Verwaltungsrath ist mit der Gesammt-Verwaltung der Credit-Kasse betraut, soweit nicht
einzelne Angelegenheiten durch das Gesetz oder das Statut anderen Organen vorbehalten sind.
Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Darlehn zu dem Zwecke, zu welchem sie gewährt sind, ver-
wandt werden ; er hat ferner die pünktliche Rückzahlung derselben zu überwachen.
— Der Verwaltungsrath vertritt die Credit-Kasse in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen
Angelegenheiten. Diese Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtsverhandlungen, für
welche eine Spezial-Vollmacht erfordert ist.
Die Credit-Kasse ist verpflichtet und haftet für alle Angelegenheiten, welche der Verwaltungsrath innerhalb
der Grenzen seiner gesetzlichen und statutarischen Vollmachten in ihrem Namen abschliesst. Sie geniesst
dagegen unter denselben Bedingungen alle daraus hervorgehenden Rechte. Zur Legitimation bei gerichtlichen
oder aussergerichtlichen Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der Sparkasse, dass die darin bezeichneten
Personen den Verwaltungsrath bilden.
— Der Verwaltungsrath beschliesst endgültig über die Annahme der Darlehns-Gesuche, die Dar-
lehnsbedingungen und den Zinsfuss, zu welchem die Darlehn erfolgen.
Alle übrigen Beschlüsse des Verwaltungsrathes unterliegen der Genehmigung der Sparkasse ; wird diese Ge-
nehmigung verweigert, so entscheidet der zuständige General-Director.
— Ohne Ermächtigung der Regierung darf die Credit-Kasse anderswo denn bei der Sparkasse keine
Anleihe machen.
— Der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrathes. Er hat darauf zu achten, dass die
Buch- und Kassenführung regelrecht besorgt werden.
Er leitet den Geschäftsgang der Credit-Kasse und unterzeichnet gleichzeitig mit dem Schriftführer sämmtliche
die Credit-Kasse betreffenden Schriftstücke und Urkunden, alles unbeschadet jedoch der dem Rechnungsführer
zustehenden Befugnisse.
Er nimmt Kassenrevisionen vor, so oft er dies für nöthig erachtet, jedoch wenigstens einmal im Monat. Diese
Revisionen werden durch ein Visa in den Büchern bekundet.
— In Dringlichkeitsfällen trifft der Präsident jede im Interesse der Credit-Kasse erforderliche Anord-
nung, mit der Verpflichtung jedoch, den Verwaltungsrath ohne Verzug davon zu verständigen.
— Die Credit-Kasse darf, ohne hierzu von der Verwaltung der Sparkasse ermächtigt zu sein, weder
als Klägerin noch als Beklagte vor Gericht auftreten.
KAP. IV. — Allgemeine
Darlehnsbedingungen.
— Die Darlehn werden im Betrage bis zu 1000 Fr. auf eine Dauer von 3 Jahren gewährt. Ausnahms-
weise und mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse können Darlehn auch bis zum Betrage von 2000 Fr.
und auf eine Dauer von 5 Jahren gewährt werden. Werden Darlehn auf mehrere Jahre bewilligt, so sind die-
selben, wo möglich, in jährlich gleichen Raten zurückzuzahlen.
— Das Darlehn darf nicht weniger als 25 Fr. betragen.
— Die Credit-Kasse gewährt Darlehn nur gegen Stellung eines oder zweier Bürgen. Die Bürgen
haften mit dem Anleiher solidarisch für die Rückzahlung des Darlehns, die Zahlung der Zinsen und etwaiger
Kosten.
Darlehnsnehmer und Bürgen müssen bezüglich ihrer persönlichen und wirthschaftlichen Verhältnisse, ihrer
Zuverlässigkeit und Ehrenhaftigkeit Gewähr für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten bieten.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden als Bürgen nicht zugelassen.
— Hypothekar-Darlehn sind untersagt.
Die Credit-Kasse ist jedoch befugt, in den Fällen, wo sie Gefahr läuft, eines Guthabens verlustig zu gehen,
die nothwendigen Massregeln zu treffen, um sich eine gerichtliche oder eine vertragsmässige Hypothek zu ver-
schaffen.
— Der Darlehnsnehmer muss in dem Bezirk der Credit-Kasse wohnen ; dies gilt auch, in der Regel,
für die Bürgen.
— Der Zinsfuss darf 5 pCt. pro Jahr nicht übersteigen.
— Anträge auf Gewährung von Darlehn werden schriftlich oder mündlich bei dem Präsidenten oder
dem Schriftführer der Credit-Kasse gestellt, unter genauer Angabe des Betrages und des Zweckes des nachge-
suchten Darlehns, der Namen, Stand und Wohnort des Bürgen, des Zeitpunktes und der Art der Rückzahlung.
— Weder als Darlehnsnehmer noch als Bürge werden zugelassen
1, Diejenigen, welche in Vermögensverfalls-Zustand gerathen oder notorisch zahlungsunfähig sind ;
2. Diejenigen, welche gelegentlich eines frühern Darlehns entweder die Credit-Kasse oder einen der Bürgen
in Verlust gebracht haben ;
3. Diejenigen, welche ein früheres Darlehn auf falsche Angaben hin erhalten haben.
— Ueber das empfangene Darlehn haben Schuldner und Bürgen einen Schuldschein unter Privat
Unterschrift auszustellen.
Ist der Schuldner oder der Bürge des Schreibens unkundig, so wird auf Kosten des Darlehnsnehmers, ein-
notarieller Akt über das Darlehn aufgenommen.
— Dem Schuldner ist es freigestellt, das Darlehn jederzeit, ganz oder theilweise, zurückzuzahlen.
Theilrückzahlungen müssen wenigstens 5 Frauken betragen.
Eine Zahlung, die zur Deckung des Kapitals und der Zinsen nicht ausreicht, wird zuerst auf die Zinsen ange-
rechnet.
— Ungeachtet der gewährten Rückzahlungsfristen, und unbeschadet der durch das Gesetz vorge-
sehenen Fälle, hat die Credit-Kasse das Recht, die sofortige Rückzahlung des Darlehns, an Hauptsumme und
Accessorien zu fordern
1. Wenn der Schuldner, ohne vorgängige Zustimmung des Verwaltungsrathes, das Darlehn zu einem andern
als zu dem im Darlehnsvertrag bezeichneten Zweck verwendet ;
2. Wenn er mit einer vertragsmässigen Zahlung über einen Monat im Rückstande bleibt;
3. Wenn eine Zwangsvollstreckung gegen ihn oder seinen Bürgen angeordnet ist;
4. Wenn er oder sein Bürge in Falliments- oder Vermögensverfalls-Zustand geräth oder eine gerichtliche
Abtretung seiner Güter bewilligt hat ;
5. Wenn er oder der Bürge den Bezirk der Credit-Kasse definitiv verlässt und auswärts seinen Wohnsitz nimmt.
Bei Eintreffen eines der obigen Fälle wird das Darlehn von Rechtswegen, und ohne dass es einer voraufge-
gangenen lnverzugsetzung bedarf, rückforderbar.
— Die Verweigerung eines nachgesuchten Darlehns wird zur Kenntnis des Darlehnssuchers
gebracht ; letzterer ist nicht befugt, die Mittheilung der Gründe des abschlägigen Bescheides zu verlangen.
— Die Zinsen des Darlehns sind halbjährlich zu entrichten.
Bei der Berechnung der Zinsen wird das Jahr zu 360 Tagen und die Monate zu 30 Tagen gerechnet.
— Sämmtliche Zahlungen haben zu erfolgen in Münzen, welche in den öffentlichen Kassen des
Staates Kurs haben, und sind zu leisten unter die Hände und gegen Quittung des Rechnungsführers, unbeschadet
der Bestimmung des Art. 4 des ministeriellen Beschlusses vom 20. Juni 1902.
— Der Verwaltungsrath ist befugt, Zahlungsausstand bis zu 3 Monaten zu gewähren ; längeren Aus-
stand darf er nur mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse bewilligen.
KAP. V. — Die Buchführung.
— Die Bezeichnung der zur Buchführung erforderlichen Bücher, sowie das Visa derselben, erfolgt
durch die Verwaltung der Sparkasse.
— Alle Einnahmen und Ausgaben werden von dem Rechnungsführer bewerkstelligt.
— Der Rechnungsführer wird vom Verwaltungsrath ernannt ; diese Ernennung muss durch die Ver-
waltung der Sparkasse bestätigt werden.
— Der Rechnungsführer bezieht eine feste Entschädigung zu Lasten der Credit-Kasse ; die Gewäh-
rung von Tantiemen ist nicht zulässig; der Rechnungsführer kann nicht Mitglied des Verwaltungsrathes sein.
— Die Höhe und der Bestand der durch den Rechnungsführer zu stellenden Caution wird durch den
General-Direktor der Finanzen auf den Vorschlag des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und auf das Gutachten
der Sparkasse hin, festgesetzt.
— Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember ; auf diesen letzteren Tag
werden sämmtliche Rechnungen an Hauptsumme und Zinsen abgeschlossen.
— Die Bilanz wird vom Verwaltungsrath aufgestellt. Die Forderungen werden, mit Werth am Tage
des Rechnungsabschlusses,
eingetragen; die zweifelhaften Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen
Werthe anzusetzen, wogegen die als uneinbringlich anzusehenden auf dem Gewinn- und Verlust-Conto abzu-
schreiben sind.
Die Verwaltung der Sparkasse prüft die Jahresrechnungen und die Bilanz und ertheilt Entlastung, nachdem
die Bilanz dem Gemeinderathe mitgetheilt worden.
KAP. VI. — Reserve-Fonds.
— Behufs Deckung der eventuellen Verluste wird von dem erzielten Gewinn eine Summe bis zu
25 pCt. der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zur Bildung eines Reserve-Fonds erhoben.
— Der Reserve-Fonds wird entweder in einem Sparkassenbuch oder in Schuldverschreibungen des
Staates oder inländischer Gemeinden angelegt.
Die Regierung kann Dach eingeholtem Gutachten der Sparkasse auch jede andere Anlage gestalten.
Die Werthpapiere der Credit Kasse werden der Sparkasse zur Aufbewahrung übergeben.
— Der Gewinn, welcher den im vorstehenden Art. 50 festgesetzten Betrag übersteigt, wird den
betheiligten Gemeindesektionen in dem Verhältnisse der Quote, welche ihnen in den direkten Steuern obliegt,
behufs Verwendung zu gemeinnützigen, gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgaben, überwiesen.
Sofern dieser Ueberschuss auf eine Verringerung der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zurückzuführen ist,
wird derselbe den Gemeinden erst drei Jahre nach Abschluss der betreffenden Jahresrechnung zur Verfügung
gestellt.
KAP. VII. — Abänderungen des Statuts.
— Anträge auf Abänderung des Statuts sind von dem Verwaltungsrath der Credit-Kasse, von dem
Gemeinderath und von der Verwaltung der Sparkasse zu begutachten und bedürfen der Genehmigung der
Regierung.
KAP. VIII. — Auflösung der Credit-Kasse.
— Auf den Vorschlag des Gemeinderathes kann die Regierung die Auflösung der Credit-Kasse ver-
fügen. Nach Anhörung des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und nach eingeholtem Gutachten der Verwaltung
der Sparkasse, kann die Regierung sogar von Amtswegen die Credit-Kasse auflösen, sobald dieselbe, nicht mehr
in der Lage ist, ihren Verpflichtungen dauernd nachzukommen.
In diesem Falle wird die Liquidation durch den Verwaltungsrath bewerkstelligt. Sollte dieser letztere sich
dieser Pflicht entziehen, so wird die Verwaltung der Sparkasse die im Interesse dieser Liquidation nothwendigen
Maassregeln ergreifen.
— Das nach Abzug aller Schulden verbleibende Reinvermögen fällt der Gemeinde zu.
— Falls die Credit-Kasse ihre Thätigkeit einstellt, oder falls eine der Sektionen des Kassenbezirks
aus dem Verband der Credit-Kasse ausscheiden will, wird, ähnlich wie bei der Auflösung, zur Liquidation ge-
schritten.
KAP. IX. — Allgemeine Bestimmungen.
— Die Credit-Kasse ist verpflichtet, die Verwaltung der Sparkasse oder deren Delegirten von den
Verhandlungsprotokollen dos Verwaltungsrathes, sowie von den Büchern und Rechnungen Einsicht nehmen zu
lassen, und die Prüfung des Kassenbestandes zu gestalten. Der Bürgermeister der Gemeinde, in welcher die
Credit-Kasse ihren Sitz hat, ist berufen, dieser Prüfung beizuwohnen.
— Die Verhandlungen des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse, mit Ausnahme derjenigen, welche
die Darlehnsgesuche zum Gegenstand haben, werden innerhalb acht Tagen der Sparkasse in Abschrift eingesandt.
— Die zum Kassendienste herangezogenen Beamten unterstehen den Anordnungen des Verwaltungs-
rathes in allen die Credit-Kasse betreffenden Angelegenheiten. Dem Verwaltungsrathe stehen indessen keine
Diseiplinar-Befugnisse über diese Beamten zu.
— Alle Personen, welche irgendwie an der Geschäftsthätigkeit der Credit-Kasse theilnehmen, sind
verpflichtet, betreffs der über die Privat-Verhältnisse der Darlehnsnehmer erhaltenen Auskünfte, sowie betreffs
Alles dessen, was bei Gelegenheit der Operationen, die sie vornehmen, zu ihrer Kenntnis gelangt, das Geheim-
nis zu wahren.
— Auf den Bericht der Verwaltung der Sparkasse und nach Anhörung des Verwaltungsrathes der
Credit Kasse, sowie des Gemeinderathes entscheidet der zuständige General-Direktor über sämmtliche Schwierig-
keiten, zu welchen die Auslegung und Ausführung des gegenwärtigen Statuts Anlass geben können, dies unbe-
schadet der den Gerichten zustehenden Befugnisse.
Arrêté du 8 décembre 1903, relatif à la clôture
de la chasse en plaine.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ;
Vu les art. 11 et 13 de la loi du 19 mai 1885,
sur la chasse ;
Arrête
Les statuts de la caisse pu-
blique de crédit agricole et professionnel établie
à Hosingen sont approuvés et seront publiés
à la suite du présent arrêté par la voie du Mé-
morial.
Luxembourg, le 1er décembre 1903.
Le Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
Beschluß vom 1. Dezember 1903, die Genehmig-
ung des Statuts der zu Hosingen errichteten
öffentlichen Kasse für landwirthschaftlichen
und gewerblichen Credit betreffend.
Der General-Director der Finanzen;
Nach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom
27. März 1900, betreffend die Errichtung von
öffentlichen Kassen für landwirthschaftlichen und
gewerblichen Credit, sowie des Art. 1 des Mi-
nisterial-Beschlusses vom 20. Juni 1902, denselben
Gegenstand betreffend;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 11. November
letzthin, die Errichtung einer öffentlichen Kasse für
landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu
Hosingen betreffend;
Nach Einsicht
des vom Gemeinderath von
Hosingen in seiner Berathung vom 28. November
letzthin aufgestellten Statuts genannter Kasse;
Nach Einsicht des Berichtes des Directors der
Sparkasse vom 30. November letzthin;
In
Anbetracht, daß das Statut
genannter
Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Regle-
menten übereinstimmt;
Beschließt
Einziger Artikel. Das Statut der zu Hosingen
errichteten Kasse für landwirthschaftlichen und ge-
werblichen Credit wird hiermit genehmigt und soll
nebst gegenwärtigem Beschlusse im "Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 1. Dezember 1903.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Statut der öffentlichen Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu Hosingen.
KAP. I. — Name, Gegenstand und Bezirk der Kasse.