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Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats

140 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (140)

Texte législatif (140 Articles)

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la

convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des

patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la

confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats

chrétiens d´autre part.

Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;

Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;

Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties

représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes;

Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a

urgence;

Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil;

Arrêtons

convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

La convention collective conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons

plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération

syndicale

indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part, est déclarée

d´obligation générale pour l´ensemble du métier pour lequel elle a été établie.

convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédéra- tion syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Sinn und Zweck

1. Der Vertrag bezweckt

die Sicherung

geordneter

Lohn- und Arbeitsbedingungen für allé als

Arbeitnehmer Beschäftigten des Luxemburger Anstreichergewerbes.

2. Unter der Voraussetzung der von den Vertragsparteien angestrebten Allgemeinverbindlichkeitserklärung

durch die Regierung, dient der Vertrag der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, der Wahrung des

sozialen Friedens in Betrieb und Beruf, sowie der Unterbindung der Schwarzarbeit.

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et

La convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur

de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et installateurs de chauffage du

Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part, est déclarée d´obligation générale pour l´ensemble des

métiers pour lesquels elle a été établie.

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et

Vertragszweck

Der Vertrag bezweckt die Sicherung geordneter Lohn und Arbeitsbedingungen und damit die Bekämpfung

unlauteren Wettbewerbs und der Schwarzarbeit, sowie die Wahrung des sozialen Friedens in Betrieb und

Beruf und zwar unter der Voraussetzung der von den Vertragsparteien anzustrebenden Allgemeinverbindlich-

keitserklärung.

convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

- Vertragszweck

1) Durch diesen Kollektivvertrag werden die Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitnehmer des

Fassadenputzergewerbes geregelt zwecks Wahrung des sozialen Friedens in Beruf und Betrieb. Er

erstrebt desweiteren die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und die Unterbindung der Schwarzarbeit.

2) Mit Bezug auf die besondere Situation des Fassadenputzergewerbes bezgl. der Witterungseinflüsse,

erstrebt dieser Vertrag die bestmöglichste

Anpassung der Arbeitszeit an die

diesbezüglichen

Gesetzesbestimmungen.

3) Dasselbe gilt für die Regelung des Erholungsurlaubs, welcher durch diesen Vertrag festgelegt wird und

welcher den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Januar 1971 über die Schlechtwettergeldregelung

Rechnung trägt.

convention collective de travail conclue pour le métier de ferblantier et de calorifugeur entre la fédération des maîtres ferblantiers

La convention collective de travail conclue pour le métier de ferblantier et de calorifugeur entre la

fédération des maîtres ferblantiers et calorifugeurs du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la

confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre

part, est déclarée d´obligation générale pour l´ensemble des métiers pour lesquels elle a été établie.

convention collective de travail conclue pour le métier de ferblantier et de calorifugeur entre la fédération des maîtres ferblantiers

Vertragszweck

Der Vertrag bezweckt die Sicherung geordneter Lohn und Arbeitsbedingungen und damit die Bekämpfung

unlauteren Wettbewerbs und der Schwarzarbeit, sowie die Wahrung des sozialen Friedens in Betrieb und

Beruf und zwar unter der Voraussetzung der von den Vertragsparteien anzustrebenden Allgemeinverbindlich-

keitserklärung.

convention collective de travail conclue pour le métier de plafonneur entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

La convention collective de travail conclue pour le métier de plafonneur entre la fédération des

patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale

indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part, est déclarée

d´obligation générale pour l´ensemble du métier pour lequel elle a été établie.

convention collective de travail conclue pour le métier de plafonneur entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Vertragszweck

Durch diesen Kollektiwertrag werden die Arbeits- und Lohnbedingungen

der Arbeitnehmer des

Gipsergewerbes geregelt zwecks Wahrung des sozialen Friedens in Beruf und Betrieb. Er erscrebt desweiteren

die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und die Unterbindung der Schwarzarbeit.

convention collective de travail conclue pour le métier d´électro-installateur et métiers connexes entre l´association des patrons électriciens du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

La convention collective de travail conclue pour le métier d´électro-installateur et métiers

connexes entre l´association des patrons électriciens du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la

confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre

part, est déclarée d´obligation générale pour l´ensemble des métiers pour lesquels elle a été établie.

convention collective de travail conclue pour le métier d´électro-installateur et métiers connexes entre l´association des patrons électriciens du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Zweck

1. Der Vertrag bezweckt die Sicherung geordneter Lohn- und Arbeitsbedingungen für alle als

Arbeitnehmer Beschäftigten des Luxemburger Elektrikerhandwerks.

2. Unter der Voraussetzung der von den Vertragsparteien angestrebten Allgemeinverbindlichkeitserklä-

rung, dient der Vertrag der Erhaltung des sozialen Friedens, der Bekämpfung des unlauteren

Wettbewerbs und der Schwarzarbeit, sowie der Erhaltung geordneter Sozialverhältnisse in Betrieb und

Beruf.

convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédéra- tion syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

La convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des

patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale

indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part, est déclarée

d´obligation générale pour l´ensemble du métier pour lequel elle a été établie.

convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au

Mémorial avec la convention collective prémentionnée.

Le Ministre du Travail,

Château de Berg. le 13 juin 1986.

Jean-Claude Juncker

Jean

KOLLEKTIVVERTRAG

für das

FASSADENPUTZERGEWERBE

in Luxemburg

abgeschlossen zwischen der

FEDERATION DES PATRONS PLAFONNEURS & FAÇADIERS

DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG

Section Façadiers

einerseits

und den vertragschliessenden Gewerkschaften

LËTZEBURGER CHRËSCHTLECHE GEWERKSCHAFTSBOND (LCGB)

und

ONOFHÄNGEGE GEWERKSCHAFTSBOND LETZEBURG (OGB-L)

andererseits

1.1.1986

convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédéra- tion syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Geltungsbereich

1. Der Vertrag ist gültig für allé im Grossherzogtum Luxemburg ausgeführten Anstreicherarbeiten in bezug

auf die Aktivität diesbezüglicher Handwerksbetriebe.

2. Er umfasst allé in diesen Betrieben beschäftigten Gesellen, Arbeiter, Lehrlinge und Jungarbeiter.

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et

Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au

Mémorial avec la convention collective prémentionnée.

Le Ministre du Travail,

Château de Berg, le 13 juin 1986.

Jean-Claude Juncker

Jean

KOLLEKTIVVERTRAG

für das

SANITÄR- und HEIZUNGSINSTALLATIONSHANDWERK

in Luxemburg

abgeschlossen zwischen den

FEDERATIONS REUNIES DES PATRONS INSTALLATEURS

SANITAIRES

ET INSTALLATEURS DE CHAUFFAGE DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG

einerseits

und den

vertragschliessenden Gewerkschaften

Lëtzeburger Chrëschtleche Gewerkschaftsbond (LCGB)

und

Onofhängege

Gewerkschaftsbond Letzebuerg (OGB-L)

andererseits

gültig ab 1.1.1986

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et

Geltungsbereich

Dieser Vertrag ist gültig

1. räumlich

für das Grossherzogtum

Luxemburg für allé in- und ausländischen Betriebe des Sanitär-und

Heizungsinstallationshandwerks;

2. fachlich

für allé Betriebe der Handwerksberufe Heizungs- und Sanitärinstallateure;

3. persönlich

für allé in den vorgenannten Betrieben als Lohnempfänger beschäftigten Gesellen,

Hilfsarbeiter, Lehrlinge und Jungarbeiter in der Folge « Arbeitnehmer » genannt.

convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

- Geltungsbereich

a) räumlich

für das gesamte Grossherzogtum Luxemburg, sowohl für inländische als auch ausländische

reine Fassadenputzerunternehmen, ausgeschlossen Bauunternehmer, die zusätzlich Fassade-

narbelt ausführen.

b) fachlich

für allé ausgeführten Fassadenputzerarbeiten in Bezug auf die Aktivität diesbezüglicher

Betriebe gemäss a).

c) persönlich: für die in den vorgenannten Unternehmen als gelernte oder angelernte Arbeiter,

Hilfsarbeiter, Lehrlinge oder Jungarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer.

convention collective de travail conclue pour le métier de ferblantier et de calorifugeur entre la fédération des maîtres ferblantiers

Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au

Mémorial avec la convention collective prémentionnée.

Le Ministre du Travail,

Château de Berg, le 13 juin 1986.

Jean-Claude Juncker

Jean

KOLLEKTIVVERTRAG

für das

KLEMPNER- UND ISOLIERERGEWERBE

abgeschlossen zwischen den

FEDERATIONS REUNIES DES PATRONS-FERBLANTIERS

ET CALORIFUGEURS

DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG

einerseits

sowie dem

OGB-L und dem LCGB

andererseits

gültig ab 1.1.1986

convention collective de travail conclue pour le métier de ferblantier et de calorifugeur entre la fédération des maîtres ferblantiers

Geltungsbereich

Dieser Vertrag ist gültig

1. räumlich

für das Grossherzogtum

Luxemburg für allé in- und ausländischen

Betriebe des

Klempner-und Isolierhandwerks;

2. fachlich

für allé Betriebe der Handwerksberufe Klempner und Isolierer;

3. persönlich: für allé in den vorgenannten

Betrieben

als Lohnempfänger

beschäftigten

Gesellen,

Hilfsarbeiter, Lehrlinge und Jungarbeiter in der Folge « Arbeitnehmer » genannt.

convention collective de travail conclue pour le métier de plafonneur entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au

Mémorial avec la convention collective prémentionnée.

Le Ministre du Travail,

Château de Berg, le 13 juin 1986.

Jean-Claude Juncker

Jean

KOLLEKTIVVERTRAG

für das

LUXEMBURGER GIPSERGEWERBE

abgeschlossen zwischen der

FEDERATION DES PATRONS PLAFONNEURS & FAÇADIERS

DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG

einerseits

und den Gewerkschaften

OGB-L und LCGB

andererseits

gültig ab 1. April 1986

convention collective de travail conclue pour le métier de plafonneur entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Geltungsbereich

a) räumlich

für das Grossherzogtum

Luxemburg;

sowohl für inländische als auch ausländische

Gipser-Unternehmen.

b) fachlich

für allé ausgeführten Gipserarbeiten in Bezug auf die Aktivität diesbezüglicher Betriebe.

c) persönlich: für die vorgenannten Unternehmen als gelernte oder angelernte Arbeiter, als Hilfsarbeiter,

als Lehrlinge oder Jungarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer.

convention collective de travail conclue pour le métier d´électro-installateur et métiers connexes entre l´association des patrons électriciens du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement grand-ducal qui sera

publié au Mémorial avec la convention collective prémentionnée.

Le Ministre du Travail.

Château de Berg, le 13 juin 1986.

Jean-Claude Juncker

Jean

KOLLEKTIVVERTRAG

für das

ELEKTRIKERGEWERBE

in Luxemburg

abgeschlossen zwischen der

«ASSOCIATION

DES PATRONS ELECTRICIENS DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG»

einerseits

und den vertragschliessenden Gewerkschaften

Lëtzeburger Chrëschtleche Gewerkschaftsbond (LCGB)

und

Onofhängege Gewerkschaftsbond Letzebuerg (OGB-L)

andererseits

1. Februar 1986

convention collective de travail conclue pour le métier d´électro-installateur et métiers connexes entre l´association des patrons électriciens du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Geltungsbereich

1. Das Abkommen ist gültig für allé im Grossherzogtum Luxemburg ausgeführten Arbeiten der

Elektrikerhandwerksbetriebe (entreprises artisanales) in bezug auf die Aktivität in- und ausländischer

Firmen, Betriebe und Unternehmen, die in der Regel oder hauptsächlich Elektroinstallations- und

Montagearbeiten ausführen, inbegriffen die diesbezüglichen Wartungs -,Instandhaltungs- und Reparatu-

rarbeiten im Handwerk, Handel und Industrie und umfasst allé in diesen Unternehmen beschäftigten

Gesellen, Arbeiter, Lehrlinge und Jungarbeiter.

Als Elektrikerhandwerksbetriebe im Sinne dieses Vertrages sind anzusehen und fallen unter diese

Bestimmungen, die die nachfolgenden Arbeiten ausführen

Elektroinstallationen in Wohnungen und Bauten;

Elektroausseninstallationen;

Installation von Radio- und Fernsehen;

Arbeiten des Autoelektrikerhandwerks;

Errichtung von Antennen;

Reparatur und Installation von Elektrogeräten;

Reparatur und Installation von Elektromotoren;

Schwachstrominstallationen.

2. Die Arbeits- und Lohnbedingungen für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind grundsätzlich gemäss

den Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969 geregelt, insofern sie nicht gesondert in diesem

Vertrag aufgeführt sind.

convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédéra- tion syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au

Mémorial avec la convention collective prémentionnée.

Le Ministre du Travail,

Château de Berg, le 13 juin 1986.

Jean-Claude Juncker

Jean

KOLLEKTIVVERTRAG

für das

ANSTREICHERGEWERBE

in Luxemburg

abgeschlossen zwischen der

« FEDERATION DES PATRONS PEINTRES ET VITRIERS

DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG »

einerseits

und den vertragschliessenden Gewerkschaften

LËTZEBURGER CHRËSCHTLECHE GEWERKSCHAFTSBOND (LCGB)

und

ONOFHÄNGEGE GEWERKSCHAFTSBOND LETZEBUERG (OGB-L)

andererseits

gültig ab 1. Januar 1986

convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Einstellung und Probezeit

1) Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.

2) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnis-

ses, gelten

diejenigen des Gesetzes vom 24. Juni 1970 über den Arbeitsvertrag und den

Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet

3) Die ersten 6 Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit. Erfolgt während der Probezeit keine

Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner, gilt dasselbe als definitiv vom Tag

der provisorischen Einstellung an.

4) Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt sechs Tage. - Die Einstellung auf Probe kann nicht

erneuert werden.

convention collective de travail conclue pour le métier de ferblantier et de calorifugeur entre la fédération des maîtres ferblantiers

Einstellung und Probezeit

1. Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.

2. Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnis-

ses, gelten diejenigen

des Gesetzes vom 24.

Juni 1970

über den Arbeitsvertrag und

den

Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dièses Vertrages bildet.

3. Die Einstellung auf Probe beträgt 6 Wochen.

Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 6 Tage. Die Probezeit kann nicht erneuert

werden.

4. Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner,

so gilt dasselbe als definitiv vom Tage der provisorischen Einstellung an.

convention collective de travail conclue pour le métier de plafonneur entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Einstellung und Probezeit

1) Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.

2) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnis-

ses, gelten

diejenigen des Gesetzes vom 24. Juni 1970 über den Arbeitsvertrag und den

Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dièses Vertrages bildet.

3) Die ersten 6 Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit. Erfolgt während der Probezeit keine

Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner, gilt dasselbe als definitiv vom Tag

der provisorischen Einstellung an.

4) Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt sechs Tage und die Einstellung auf Probe kann nicht

erneuert werden.

convention collective de travail conclue pour le métier d´électro-installateur et métiers connexes entre l´association des patrons électriciens du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Einstellung und Probezeit

1. Die Einstellung und Entlassung der Arbeitskräfte erfoigt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbe-

stimmungen.

2. Die ersten 6 Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit wobei die einzuhaltende Kündigungsfrist

sechs (6) Tage beträgt.

3. Das Arbeitsverhältnis auf Zeit endet mit der im Arbeitsvertrag festgelegten Frist. Wird dasselbe über

dièse Frist fortgesetzt, so gilt es als unbegrenzt. Das gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis über die

Probezeit hinaus fortgesetzt wird.

4. Während der Probezeit steht es den beiden Parteien frei, das Arbeitsverhältnis jederzeit aufzulösen,

wobei die einzuhaltende Kündigungsfrist soviel Tage beträgt, wie die Probezeit Wochen enthält.

convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédéra- tion syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Einstellung und Probezeit

1. Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.

2. Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnis-

ses, gelten

diejenigen

des Gesetzes

vom 24.

Juni

1970 über den

Arbeitsvertrag und den

Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet.

3. Die Einstellung auf Probe beträgt sechs (6) Wochen. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt

so viele Tage, wie die Probezeit Wochen enthält. Die Probezeit kann nicht erneuert werden.

4. Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner,

so gilt dasselbe als definitiv vom Tage der provisorischen Einstellung an.

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et

Einstellung und Probezeit

1. Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.

2. Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnis-

ses, gelten

diejenigen des Gesetzes vom 24. Juni

1970 über den Arbeitsvertrag und den

Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet.

3. Die Einstellung auf Probe beträgt 6 Wochen. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt sechs

(6) Tage. Die Probezeit kann nicht erneuert werden.

4. Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner,

so gilt dasselbe als definitiv vom Tage der provisorischen Einstellung an.

convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

- Kundigungsfristen

/Auf1osung des Arbeitsverhältnisses

1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich oder mündlich mit einer Frist von 2 Wochen

gekündigt werden.

2) Vom Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nur mit folgenden Kündigungsfristen gelöst werden:.

4 Wochen bei weniger als S Dienstjahren;

8 Wochen bei S bis einschl. 9 Dienstjahren;

- 12 Wochen vom 10. Dienstjahre an.

3) Treten die Fälle des vorhergehenden Absatzes ein, hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf

nachfolgende Abgangsentschädigungen

- 1 Monatslohn bei S bis 10 Dienstjahren;

- 2 Monatslöhne bei 10 bis 15 Dienstjahren;

- 3 Monauslöhne bei mehr als 15 Dienstjahren.

4) Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3) kann der Arbeitgeber in den

Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigun-

gen oder für die in Absatz 2) festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Falle

verlängert werden müssen und demzufolge betragen

- 12 Wochen für eine Arbeitsdauer zwischen

S und 10 Jahren;

- 20 Wochen für eine Arbeitsdauer zwischen 10 und 15 Jahren;

- 24 Wochen ab 15 Jahren Arbeitsdauer.

S) Derjenige Partner, welcher das Arbeitsverhältnis auflöst, ohne durch die Bestimmungen dieses Vertrages

resp. durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines

unbegrenzten Arbeitsverhältnisses ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem

andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht.

6) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief

erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen. Der

Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen.

7) Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet

der in Absatz 3) vorgesehenen Abgangsentschädigungen.

8) Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen

Arbeitsmangel entlassenen

Arbeitnehmer

behalten

während eines Jahres den Vorrang

zur

Wiedereinstellung.

9) Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer bis zu 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen

Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung

dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich als

Arbeitsuchender beim Nationalen Arbeitsamt eingeschrieben hat.

convention collective de travail conclue pour le métier de ferblantier et de calorifugeur entre la fédération des maîtres ferblantiers

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

1. Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schrifslich oder

mündlich mit einer Frist von zwei (2) Wochen gekündigt werden.

2. Vom Arbeitgeber kann das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis nur mit folgenden

Kündigungsfristen gelöst werden

4 Wochen bei weniger als S Dienstjahren;

8 Wochen bei S bis einschl. 9 Dienstjahren;

- 12 Wochen vom 10. Dienstjahre an.

3. Treten die Fälle des vorgenannten Absatzes ein, so hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf

nachfolgende Abgangsentschädigungen

- 1 Monatsiohn bel mehr als S und weniger als 10 Dienstjahren,

- 2 Monatslöhne von 10 bis 15 Dienstjahren;

- 3 Monatslöhne ab dem 15. Dienstjahr.

4. Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3 kann der Arbeitgeber in den

Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigun-

gen oder für die in Absatz 2 festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Fall verlängert

werden müssen und demzufolge betragen

- 12 Wochen für eine Arbeitsdauer von mehr als S und weniger als 10 Jahren,

- 20 Wochen für eine Arbeitsdauer von 10 bis 15 Dienstjahren,

- 24 Wochen ab dem 15. Dienstjahr.

S. Derjenige Partner, welcher das Arbeitsverhältnis auflöst, ohne durch die Bestimmungen dieses Vertrages

resp. durch diejenigen des entsprechenden

Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines

unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem

andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. Bei unrechtmässiger

Kündigung durch den Arbeitnehmer kann diesem ausserdem bis zu 1/10 der letzten Lohnperiode als

Schadenersatz in Abzug gebracht werden.

6. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen

Brief

erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen. Der

Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen.

7. Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet

der in Absatz 3 vorgesehenen Abgangsentschädigungen.

8. Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen

Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während einem Jahr den Vorrang zur Wiederein-

stellung.

9. Während der Kündigungsfrist entsprechend Abs. 1 und 2 kann der Arbeitnehmer bis zu insgesamt 8

Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des

Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt,

dass der Arbeitnehmer sich als Arbeitsuchender beim Nationalen Arbeitsamt eingeschrieben hat.

convention collective de travail conclue pour le métier de plafonneur entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Kùndigungsfristen / Aufiôsung des Arbeitsverhältnisses

1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich oder mündlich mit einer Frist von 2 Wochen

gekündigt werden.

2) Vom Arbeitgeber kann das Arbeltsverhältnis nur mit folgenden Kündigungsfristen gelöst werden

4 Wochen bei weniger als S Dienstjahren;

8 Wochen bei S bis 9 Dienstjahren (einschl.);

12 Wochen vom 10. Dienstjahr an.

3) Treten die Fälle des vorhergehenden Absatzes ein, hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf

nachfolgende Abgangsentschädigungen

1 Monatslohn bei mehr als S und weniger als 10 Dienstjahren;

2 Monatslöhne bel 10 bis 15 Dienstjahren;

3 Monatslöhne ab dem 15. Dienstjahr,

4) Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3) kann der Arbeitgeber in den

Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigun-

gen oder für die in Absatz 2) festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Falle

verlängert werden müssen und demzufolge betragen;

12 Wochen für eine Betriebszugehörigkeit von mehr als

und weniger als 10 Jahren;

20 Wochen für eine Betriebszugehörigkeit vom 10. bis 15 Dienstjahr;

24 Wochen ab dem 15. Dienstjahr.

5) Derjenige Partner, welcher das Arbeitsverhältnis auflöst, ohne durch die Bestimmungen dièses Vertrages

resp. durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines

unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem

andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. Bel unrechtmässiger

Kündigung

durch den Arbeitnehmer,

kann diesem bis zu 1/10 der letzten Lohnperiode als

Schadenersatz in Abzug gebracht werden.

6) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief

erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verfangen. Der

Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen.

7) Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet

der in Absatz 3) vorgesehenen Abgangsentschädigungen.

8) Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen

Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer

behalten während eines Jahres den Vorrang

zur

Wiedereinstellung.

9) Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer bis zu 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen

Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung

dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich

als

Arbeitsuchender beim Arbeitsamt eingeschrieben hat.

convention collective de travail conclue pour le métier d´électro-installateur et métiers connexes entre l´association des patrons électriciens du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Kündigungsfristen und Entlassungen

1. Das Arbeitsverhältnis (unbegrenzt) kann vom Lohnempfänger schriftlich oder mündlich aufgelöst

werden und zwar mit einer Frist von 2 Wochen.

2. Das unbegrenzte Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber nur mit folgenden Kündigungsfristen gelöst

werden

4 Wochen, nach S und weniger als 10 Jahren

8 Wochen, ab dem 10. bis zum 15. Jahr

12 Wochen, ab dem 15. Dienstjahr.

3. Treten die Fälle des Absatzes

2 ein, so hat der Lohnempfänger Anrecht

auf nachfolgende

Abgangsentschädigung

1 Monatslohn bei 5 bis 10 Dienstjahren;

2 Monatslöhne bei 10 bis 15 Dienstjahren;

3 Monatslöhne bei mehr als 15 Dienstjahren.

4. Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten können entweder für die unter Abs. 3 festgelegten

Abgangsentschädigungen oder für die unter Absatz 2 angeführten, jedoch verlängerten Kündigungsfri-

sten optieren. Im letzten Fall werden dieselben auf 12, 20 und 24 Wochen verlängert.

S. Derjenige Partner, welcher die Kündigungfristen nicht einhält, schuldet dem andern eine Entschädigung,

die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht,

6. Das Arbeltsverhältnis kann wegen schwerer Fehler sofort aufgelöst werden, eventuell mit Ansprüchen

auf Schadenersatz. Die Auflösung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. In jedem Fall hat eine

Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber schriftlich zu erfolgen. Der Arbeitnehmer

kann eine Begründung verlangen,

7. Bei unberechtigter Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung wie unter Abs. 3 verlangen,

Die Klage wegen unberechtigter Endassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen.

8. Die Nichterneuerung des begrenzten Arbeitsverhältnisses nach mehreren Verlängerungen gilt als

Endassung. Für allé diesbezüglichen Streitfälle sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig.

9. Die Gewerkschaftszugehörigkeit, sowie die Teilnahme an einem rechtmässigen Streik dürfen keinen

Anlass zu einer Entlassung geben.

10. Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer bis zu 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen

Arbeitsplatzes beantragen.

11. Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Abs. 6 hat binnen drei Tagen zu erfolgen.

12. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der

Arbeitnehmer

bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorlegt oder vorgelegt hat oder ein noch bindendes

Arbeitsverhältnis verschwiegen hat;

seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsanordnungen seines

Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;

böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder

körperlichen bzw. materiellen Schaden zufügt;

sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber seinen Arbeitskollegen,

Vorgesetzten oder Kunden zu Schulden kommen lässt;

sich unredlicher oder sittenwidriger Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;

mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber

materiellen Schaden zufügt oder die Absicht hierzu zum Ausdruck bringt;

ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei aufeinanderfolgenden Tagen abwesend war

oder trotz Verwarnung sich wiederholter unerlaubter Abwesenheiten schuldig macht;

seine Pflichten gröbilch verletzt oder gegen die korrekte Edüllung des Kollektivvertrages verstösst;

seine Arbeitskameraden von einer geregelten Arbeitszeit fernhält.

13. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch vorerwähnte Fälle kann jedoch nicht mehr

erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Tatsache dem Arbeitgeber länger als drei Tage bekannt war.

14. Ist in einem Betrieb ein Arbeiterausschuss vorhanden, so sind allé Kündigungen und Entlassungen

demselben vorher mitzuteilen und gegebenenfalls derselbe anzuhören.

15. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers soll jedoch nur aus begründeten Ursachen erfolgen oder nur

bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen bzw. gegen diesen Vertrag ausgesprochen

werden.

16. Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines Arbeitnehmermandats oder auf Grund seiner

Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation nicht entlassen werden.

convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédéra- tion syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

1. Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich oder

mündlich mit einer Frist von zwei (2) Wochen gekündigt werden.

2. Vom Arbeitgeber kann das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis nur mit folgenden

Kündigungsfristen gelöst werden:.

4 Wochen bei weniger als S Dienstjahren,

8 Wochen bei S bis einschliesslich 9 Dienstjahren,

12 Wochen vom 10. Dienstjahr an.

3. Treten die Fälle des vorgenannten Absatzes ein, so hat der Arbeitnehmer

ausserdem Anrecht auf

nachfolgende Abgangsentschädigungen

1 Monatslohn bei mehr als S und weniger als 10 Dienstjahren,

2 Monatslöhne bei 10 bis 15 Dienstjahren.

3 Monatslöhne ab dem 15. Dienstjahr.

4. Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3, kann der Arbeitgeber in den

Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigun-

gen oder für die in Absatz 2 festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Fall verlängert

werden müssen und demzufolge betragen

12 Wochen für eine Arbeitsdauer von mehr als S und weniger als 10 Jahren,

20 Wochen für eine Arbeitsdauer von 10 bis 15 Dienstjahren,

24 Wochen ab dem 15. Dienstjahr.

S. Derjenige Partner, welcher das Arbeitsverhältnis auflöst, ohne durch die Bestimmungen dieses Vertrages

resp. durch diejenigen des entsprecnenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines

unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem

andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. Bei unrechtmässiger

Kündigung durch den Arbeitnehmer kann diesem ausserdem bis zu 1/10 der letzten Lohnperiode als

Schadenersatz in Abzug gebracht werden.

6. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief

erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen. Der

Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen.

7. Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet

der in Absatz 3 vorgesehenen Abgangsentschädigungen.

8. Die Klage wegen unberechtigter

Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen.

Die wegen

Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während einem Jahr den Vorrang zur Wiederein-

stellung.

9. Während der Kündigungsfrist entsprechend Abs. 1 und 2 kann der Arbeitnehmer bis zu insgesamt 8

Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des

Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt

dass der Arbeltnehmer sich als Arbeitsuchender bei der Arbeitsmarktverwaltung eingeschrieben hat.

Art S.

Fristlose Kündigung

A) Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer

a) bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorgelegt hat oder ein ihn noch bindendes

Arbeitsverhältnis verschwiegen hat;

b) seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsanordnungen seines

Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden

Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;

c) böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder

körperlichen oder materiellen Schaden zufügt;

d) sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber einem Arbeitskollegen

oder Vorgesetzten zuschulden kommen lässt;

e) sich unredlicher oder sittenwidriger Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;

f) mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber

materiellen Schaden zufügt oder hierzu die Absicht zum Ausdruck bringt;

g) ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei (3) aufeinanderfolgenden Tagen abwesend war

oder sich trotz Verwarnung wiederholter Abwesenheiten schuldig macht;

h) seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrages verstösst.

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedingt durch vorerwähnte Fälle kann jedoch nicht mehr

erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Ursache dem Arbeitgeber länger als 3 Arbeitstage bekannt war.

Ist in einem

Betrieb ein Arbeiterausschuss vorhanden, so sind allé Kündigungen

und Entlassungen

demselben mitzuteilen und ist derselbe gegebenenfalls vorher anzuhören.

B) Ohne vorherige fristgemässe Kündigung, d. h. noch vor Ablauf des vertragsmässigen Termins, kann der

Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Schichtschluss lösen, wenn

a) er ohne eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist;

b) die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;

c) er wegen Arbeitsmangel oder Betriebsstörungen während mehr als 2 (zwei) aufeinanderfolgenden

Tagen oder mehr als 3 (drei) Tagen innerhalb von vierzehn Tagen (aufeinanderfolgend) nicht arbeiten

kann, d. h. feiern muss;

d) ihm der erfallene Lohn vorenthalten wird oder seine Rechte auf dem Gebiet der Sozialversicherun-

gen nicht gewahrt werden;

e) ihm erwiesenermassen aussergewöhnlich gefährliche Arbeiten zugewiesen werden oder solche

Arbeiten, die nicht zu seinem Wirkungsbereich bzw. Beruf gehören;

f) ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird;

g) die Bestimmungen des vorliegenden Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden.

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

1. Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich oder

mündlich mit einer Frist von zwei (2) Wochen gekündigt werden.

2. Vom Arbeitgeber kann das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeiesverhältnis nur mit folgenden

Kündigungsfristen gelöst werden

4 Wochen bei weniger als S Dienstjahren;

8 Wochen bei S bis einschliesslich 9 Dienstjahren;

12 Wochen vom 10. Dienstjahre an.

3. Treten die Fälle des vorgenannten Absatzes ein, so hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf

nachfolgende Abgangsentschädigungen

1 Monatslohn bei mehr als 5 und weniger als 10 Dienstjahren,

2 Monatslöhne von 10 bis 15 Dienstjahren;

3 Monauslöhne ab dem 15. Dienstjahr.

4. Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3 kann der Arbeitgeber in den

Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigun-

gen oder für die in Absatz 2 festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Fall verlängert

werden müssen und demzufolge betragen

12 Wochen für eine Arbeitsdauer von mehr als 5 und weniger als 10 Jahren,

20 Wochen für eine Arbeitsdauer von 10 bis 15 Dienstjahren,

24 Wochen ab dem 15. Dienstjahr.

5. Derjenige Partner, welcher das Arbeitsverhältnis auflöst, ohne durch die Bestimmungen dieses Vertrages

resp. durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines

unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem

andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. Bei unrechtmässiger

Kündigung durch den Arbeitnehmer kann diesem ausserdem bis zu 1/10 der letzten Lohnperiode als

Schadenersatz in Abzug gebracht werden.

6. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief

erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen. Der

Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen.

7. Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet

der in Absatz 3 vorgesehenen Abgangsentschädigungen.

8. Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen

Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während einem Jahr den Vorrang zur Wiederein-

stellung.

9. Während der Kündigungsfrist entsprechend Abs. 1 und 2 kann der Arbeitnehmer bis zu insgesamt 8

Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des

Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt,

dass der Arbeitnehmer sich als Arbeitsuchender beim Nationalen Arbeitsamt eingeschrieben hat.

convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

- Fristlose Kündigungen

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der

Arbeitnehmer

- bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorlegt bezw. vorgelegt hat;

- seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsanordnungen

seines

Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;

- b swilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder

anderen körperlichen bezw. materiellen Schaden zufügt;

- sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber seinen Arbeitskollegen bezw.

Vorgesetzten zu schulden kommen lässt;

- sich unredlicher oder unsittlicher Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;

- mit Vorbedacht oder offensichclicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber

materiellen Schaden zufügt oder die Absicht hierzu zum Ausdruck bringt;

- während einer Lohnperiode ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei aufeinanderfolgenden

Tagen abwesend war oder trotz Verwarnung sich wiederholter unerlaubter Abwesenheiten schuldig

macht;

- seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrags verstösst.

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann erfolgen, wenn

- er ohne sein eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist;

- die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;

- er wegen Arbeitsmangel bezw. Betriebsstörungen während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen

oder mehr als drei Tage innerhalb von zwei Wochen nicht arbeiten kann bezw. feiern muss;

- ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird;

- die Bestimmungen des Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden.

convention collective de travail conclue pour le métier de ferblantier et de calorifugeur entre la fédération des maîtres ferblantiers

Fristlose Kündigung

A) Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann erfolgen wenn der Arbeitnehmer

a) bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorgelegt hat oder ein ihn noch bindendes

Arbeitsverhältnis verschwiegen hat;

b) seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsanordnungen

seines

Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;

c) böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder

körperlichen oder materiellen Schaden zufügt;

d) sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber einem Arbeitskollegen oder

Vorgesetzten zuschulden kommen lässt;

e) sich unredlicher oder sittenwidriger Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;

f) mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber

materiellen Schaden zufügt oder hierzu die Absicht zum Ausdruck bringt;

g) ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während 3 (drei) aufeinanderfolgenden Tagen abwesend war

oder trotz Verwarnung sich wiederholter Abwesenheiten resp. Nichteinhaltung der betriebsinternen

Arbeitsreglung schuldig macht;

h) seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrags verstösst.

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, bedingt durch vorerwähnte Fälle kann jedoch nicht mehr

erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Ursache dem Arbeitgeber länger als 3 Arbeitstage bekannt war.

Ist in einem Betrieb ein Arbeiterausschuss vorhanden, so sind alle Kündigungen und Endassungen

demselben mitzuteilen und ist derselbe gegebenenfalls vorher anzuhören.

B) Ohne vorherige fristgemässe Kündigung d. h. noch vor Ablauf des vertragsmässigen Termins, kann der

Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Schichtschluss lösen wenn

a) er ohne eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist;

b) ein Vorgesetzter sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;

c) er wegen Arbeitsmangel oder Betriebsstörungen während mehr als 2 (zwei) aufeinanderfolgenden Tagen

oder mehr als 3 (drei) Tagen innerhalb von vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen niche arbeiten kann

d. h. feiern muss;

d) ihm der erfallene Lohn vorenthalten wird oder seine Rechte auf dem Gebiet der Sozialversicherungen

nicht gewahrt werden;

e) ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird;

f) die Bestimmungen des vorliegenden Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden.

convention collective de travail conclue pour le métier de plafonneur entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

- Fristlose Kündigungen

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses

durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der

Arbeitnehmer

bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorlegt oder vorgelegt hat;

seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert,

den Arbeitsanordnungen

seines

Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;

böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder

anderen körperlichen bezw. materiellen Schaden zufügt;

sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber seinen Arbeitskollegen bezw.

Vorgesetzten zu Schulden kommen lässt;

sich unredlicher oder unsittlicher Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;

mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit bezw. unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber

materiellen Schaden zufügt oder die Absicht hierzu zum Ausdruck bringt;

während einer Lohnperiode ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei aufeinanderfolgenden

Tagen abwesend war oder trotz Verwarnung slch wiederholter unerlaubter Abwesenheiten schuldig

macht;

seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrags verstösst.

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann erfolgen, wenn

er ohne sein eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist;

die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;

er wegen Arbeitsmangel bezw. Betriebsstörungen während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen

oder mehr als drei Tage innerhalb von zwei Wochen nicht arbeiten kann bezw. feiern muss;

ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird,

die Bestimmungen des Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden.

convention collective de travail conclue pour le métier d´électro-installateur et métiers connexes entre l´association des patrons électriciens du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Ohne vorherige fristmässige Kündigung, d. h. nach Ablauf der vertragsmässigen Période, kann der

Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Schichtabschluss lösen, wenn

die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;

er wegen Arbeitsmangel oder Betriebsstörungen während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen

oder mehr als drei Tage innerhalb von vierzehn Tagen (aufeinanderfolgend) nicht arbeiten kann, d. h.

feiern muss;

ihm der erfallene Lohn vorenthalten wird oder seine Rechte auf dem Gebiet der Sozialversicherungen

nicht gewahrt werden;

von ihm eine unehrliche Handlung verlangt wird;

die Bestimmungen des Kollektivvertrages an ihm nicht edüllt werden.

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et

Fristlose Kündigung

A) Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann erfolgen wenn der Arbeitnehmer

a) bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorgelegt hat oder ein ihn noch bindendes

Arbeitsverhältnis verschwiegen hat;

b) seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsanordnungen seines

Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;

c) böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder

körperlichen oder materiellen Schaden zufügt;

d) sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber einem Arbeitskollegen oder

Vorgesetzten zuschulden kommen lässt;

e) sich unredlicher oder sittenwidriger Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;

f) mit Vorbedacht oder offensichdicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber

materiellen Schaden zufügt oder hierzu die Absicht zum Ausdruck bringt;

g) ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während 3 (drei) aufeinanderfolgenden Tagen abwesend war

oder trotz Verwarnung sich wiederholter Abwesenheiten resp. Nichteinhaltung der betriebsinternen

Arbeitszeitreglung schuldig macht;

h) seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrags verstösst.

Eine fristlose Kündigung des Arbeiesverhältnisses, bedingt durch vorerwähnte Fälle kann jedoch nicht mehr

erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Ursache dem Arbeitgeber länger als 3 Arbeitstage bekannt war.

Ist in einem Betrieb ein Arbeiterausschuss vorhanden, so sind allé Kündigungen und Entlassungen

demselben mitzuteilen und ist derselbe gegebenenfalls vorher anzuhören.

B) Ohne vorherige fristgemässe Kündigung d. h. noch vor Ablauf des vertragsmässigen Termins, kann der

Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Schichtschluss lösen wenn

a) er ohne eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist;

b) ein Vorgesetzter sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;

c) er wegen Arbeitsmangel oder Betriebsstörungen während mehr als 2 (zwei) aufeinanderfolgenden Tagen

oder mehr als 3 (drei) Tagen innerhalb von vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen nicht arbeiten kann

d. h. feiern muss;

d) ihm der erfallene Lohn vorenthalten wird oder seine Rechte auf dem Gebiet der Sozialversicherungen

nicht gewahrt werden;

e) ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird;

f) die Bestimmungen des vorliegenden Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden.

convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1) Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten Ursachen

erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bezw. gegen

diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden.

2) Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber durch die in Art. S sub 1)

erwähnten Fälle kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Tatsache dem

Arbeitgeber länger als drei Tage bekannt war.

3) Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandats (z. B. Ausschuss),

oder auf Grund seiner Gewerkschaftszugehörigkeit nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei

ö

Teilnahme an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit

(nicht vor 26 Wochen).

4) Fordert der Arbeitnehmer seine Entlassung vertragsmässig, so hat derselbe Anrecht auf die sofortige

Lohnzahlung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Kündigungsfrist und unter der Voraussetzung,

dass er sein Vorhaben dem Arbeitgeber spätestens bis zum Arbeitsschluss des vorhergehenden Tages

mitgeteilt hat.

S) Der fällige Lohn sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von Kündigung bezw. Auflösung des

Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

6) Der Entlassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den

Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten.

7) Für allé Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhält-

nisses stehen, sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen

des

Gesetzes vom 24. Juni 1970.

convention collective de travail conclue pour le métier de ferblantier et de calorifugeur entre la fédération des maîtres ferblantiers

Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeltgeber soll nur aus begründeten Ursachen

erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bezw. gegen

diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden.

2. Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandats (z. B. Ausschussange-

höriger), oder auf Grund einer Gewerkschaftszugehörigkeit nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei

Teilnahme an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit

(niche vor 26 Wochen).

3. Der fällige Lohn sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von gesetzmässiger Kündigung bezw.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

4. Der Entlassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den

Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten.

S. Für allé Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhält-

nisses stehen, sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen des

Gesetzes vom 24. Juni 1970.

convention collective de travail conclue pour le métier de plafonneur entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1) Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten

Ursachen

erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bezw. gegen

diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden.

2) Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber durch die in Art. S sub 1)

erwähnten

Fälle kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Tatsache dem

Arbeitgeber länger als drei Tage bekannt war.

3) Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandats (z. B. Ausschuss),

oder aufgrund seiner Gewerkschaftszugehörigkeit nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei Teilnahme

an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit.

4) Fordert der Arbeltnehmer seine Entlassung vertragsmässig, so hat derselbe Anrecht auf die sofortige

Lohnzahlung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden

Kündigungsfrist.

S) Der fällige Lohn, sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von Kündigung bezw. Auflösung des

Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

6) Der Entlassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den

Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten.

7) Für allé Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhält-

nisses stehen, sind die Arbeitsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom

24. Juni 1970.

convention collective de travail conclue pour le métier d´électro-installateur et métiers connexes entre l´association des patrons électriciens du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Zusäztliche Bestimmungen bei Entlassungen

Der gesetzlich noch ausstehende Lohn, sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von Kündigungen

sowie Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Der Entlassungsschein enthält Art und Dauer der Beschäftigung und darf keine etwaige, den Arbeitnehmer

belastende Vermerke beinhalten.

Wenn infolge von Mangel an Arbeit oder wegen Modernisierung des Betriebes Entlassungen vorgenommen

werden müssen und unumgänglich sind, so sind, falls ein Arbeiterausschuss vorhanden ist, Verhandlungen mit

demselben aufzunehmen zwecks Festsetzung besonderer Kündigungsfristen.

In Ermangelung eines Ausschusses, sowie bei Nichteinigung in den zitierten Fällen, ist die paritätische

Vertragskommission zu konsultieren und zu hören.

convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédéra- tion syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten Ursachen

erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bzw. gegen

diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden.

2. Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines Arbeitnehmermandates (z. B. als Ausschussangehöriger)

oder auf Grund einer Gewerkschaftszugehörigkeit nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei Teilnahme

an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit (nicht vor

26 Wochen).

3. Der fällige Lohn sowie die Endassungspapiere sind in allen Fällen von gesetzmässiger Kündigung bzw.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

4. Der Endassungsschein

bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige, den

Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten.

Für allé Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung der Arbeitsverhält-

nisse stehen,

sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen des

Gesetzes vom 24. Juni 1970.

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et

Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten Ursachen

erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bzw. gegen

diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden.

2. Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandats (z. B. Ausschussange-

höriger), oder auf Grund einer Gewerkschaftszugehörigkeit nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei

Teilnahme an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit

(nicht vor 26 Wochen).

3. Der fällige Lohn sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von gesetzmässiger Kündigung bezw.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

4. Der Entlassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den

Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten.

5. Für allé Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhält-

nisses stehen, sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen des

Gesetzes vom 24. Juni 1970.

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Arbeitsbedingungen

Auswärtsbeschäftigung

1) Bei Arbeiten die ausserhalb der Ortschaft des normalen Einstellungsortes ausgeführt werden, beginnt die

Arbeitszeit bei der Abfahrt vom Sitz des Betriebes und endigt bei der Rückkehr.

Als Arbeitsort gilt der Ort, wo die Gesellschaft des Arbeitgebers ihren Sitz hat oder die Baustelle, für

welche der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer nach einer Baustelle versetzt, die

weiter als 25 km von seinem Anstellungsort entfernt liegt, so gilt folgende Regelung

Falls der Arbeilgeber für den Transport sorgt, so werden ab dem 26. km 2 Fr. pro Doppelkm gezahlt.

Als Entfernung zwischen Betriebssitz und Arbeitsstätte gelten die amtlich gültigen Ortsentfernungen.

2) Arbeitern, die sich unter Benutzung öffendicher Transportmittel zu einer ausserhalb des Einstellungsor-

tes gelegenen Arbeitsstelle begeben, wird der Preis der Fahrkarte vom Einstellungsort zu der jeweiligen

Artbeitsstelle vergütet.

3) Der Arbeitnehmer ist gehalten, seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und dieselbe

nicht vorzeitig zu beenden.

4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer all

notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Die Arbeitnehmer sind ihrerseits verpflichtet, diesbezügli-

chen Anordnungen Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Befolgung der Unfallvorschriften, An

grösseren Arbeitsstätten

ist dafür Sorge zu tragen, dass gegebenenfalls heizbare Lokale oder

Räumlichkeiten vorhanden sind zwecks Einnahme des Essens und Trocknen der Kleider.

S) Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen ist nur während den regelmässigen Arbeitspausen oder bei Pausen,

die durch Einstellung der Arbeit infolge Schlechtwetter bedingt werden, gestattet.

6) Beim Entfernen von der Baustelle während der Arbeitszeit ist dem Vorgesetzten Mitteilung zu machen.

Der wegen unberechtigtem Entfernen bedingte Arbeitszeitverlust wird bei der Löhnung in Abrechnung

gebracht.

7) Es dürfen einem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmeror-

ganisation

keine Nachteile erwachsen.

8) Die Mittagspause wird im Einvernehmen mit den Belegschaften festgesetzt. Sie soll eine Stunde, muss

aber mindestens eine halbe Stunde betragen. Sie gilt als Arbeitspause und wird nicht als Arbeitszeit

vergütet. Ohne dass eine besondere Arbeitspause eingelegt wird, ist den Arbeitnehmern Gelegenheit

zur Einnahme eines mitgebrachten Imbisses zu gewähren. Die hierfür beanspruchte Zeit darf eine

Viertelstunde nicht überschreiten und gilt nicht als Arbeitszeit.

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Arbeitszeit

Grundsätzlich ist die wöchentliche Arbeitszeit nach den gesetziichen Bestimmungen geregelt und beträgt 40

Stunden pro Woche. Allé über die festgelegte normale Arbeitszeit verfahrene Arbeit gilt als Mehrarbeit und ist

mit entsprechendem Zuschlag

entschädigen, mit Ausnahme der Nachholstunden, welche auch an

Samstagen gestattet sind.

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Arbeitsbedingungen

1) Für örtliche Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit. Bei auswärtigen Arbeiten, beginnt die Arbeitszeit bei

Abfahrt vom Betriebslager und endigt daselbst, falls sie nicht durch Verschulden des Arbeiters

unterbrochen wird. Arbeiter, die sich unter Benutzung öffendicher Transportmittel vom Betriebslager

zu ihrem Arbeitsplatz begeben, erhalten den Preis der Fahrkarte zurückerstattet.

2) Bei auswäntigen Arbeiten wird die Fahrzeit zur Arbeitsstelle vom Arbeltgeber entschädig und zwar auf

der Basis des jeweiligen Stundenverdienstes des betreffenden Arbeitnehmers. Dièse Zeit gilt jedoch nicht

als produktive Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes vom 9.12.1970 über die Regelung der Arbeitszeit. Die

Entschädigung der Arbeitszeit ist bei der Lohnabrechnung getrennt aufzuführen.

3) Die Mittagspause wird im Einverständnis mit den Belegschaften festgeseczt. Sie soll eine Stunde, muss

aber mindestens eine halbe Stunde betragen. Sie gilt als Arbeitspause und wird nicht als zu der

Arbeitszeit gehörig vergütet. Den Arbeitern ist ausserdem während der Arbeitszeit, d. h. ohne dass

hierfür eine eigentliche Arbeitspause eingelegt wird, Gelegenheit zur Einnahme eines mitgebrachten

Imbisses zu geben. Die hierfür beanspruchte Zeit darf eine Viertelstunde täglich nicht überschreiten und

gilt als Arbeitszeit.

4) Der Arbeitnehmer ist gehalten, seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und dieselbe

nicht vorzeitig zu beenden. Die für Waschung und Toilette benötigte Zeit liegt ausserhalb der

festgesetzten Arbeitszeit

S) Der Arbeitgeber ist verpflichtet zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, allé

notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Die Arbeitnehmer sind ihrerseits verpflichtet, diesbezügli-

chen Anordnungen Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Befolgung der Unfallvorschriften. An

grösseren

Arbeitsstätten

ist dafür Sorge zu tragen, dass gegebenenfalls heizbare Lokale oder

Räumlichkeiten vorhanden sind zwecks Einnahme des Essens und Trocknen der Kleider.

6) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet die ihm übertragenen Arbeiten fachgemäss und unter Anwendung

aller Sorgfalt auszuführen.

7) Grundsäzlich hat der Arbeitnehmer für das notwendige Handwerkszeug Sorge zu tragen. Etwaiges,

vom Betrieb zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug bleibt Eigentum des Arbeitgebers und ist beim

Verlassen des Betriebes zurückzugeben. Der Arbeitnehmer haftet für die ihm übergebenen Werkzeuge.

Es dürfen einem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation keine

Nachteile erwachsen.

8) Bei Fernbleiben von der Arbeit (Arbeitsunterbrechung oder bei plötzlicher Erkrankung oder einem

sonstigen wichtigen Ereignis) ist möglich, vorher die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen bezw.

hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber innerhalb eines Tages zu benachrichtigen.

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Arbeitszeit

Grundsätzlich ist die wöchentliche Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt und beträgt 40

Stunden. Allé über die festgelegte normale Arbeitszeit verfahrene Arbeit gilt als Mehrarbeit und ist mit dem

entsprechenden Zuschlag zu entschädigen.

Es steht den Arbeitgebern frei, jedoch nur im Einverständnis mit den Arbeitnehmern bzw. deren Ausschuss,

die Arbeitszeit pro Woche so einzurichten,

dass gegebenenfalls mit halben oder ganzen freien Samstagen

verfahren werden kann.

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Arbeitszeit

1. Grundsätzlich richtet sich die Arbeitszeit nach den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen und beträgt

40 Stunden pro Woche. Allé über die gesetztich mögliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden

gelten als Mehrarbeit und sind mit den in Art 16 aufgeführten Zuschlägen zu entschädigen.

2. Es steht den Arbeitgebern frei, jedoch nur im Einverständnis mit den Arbeitnehmern bzw. deren

Ausschuss, die Arbeitszeit pro Woche so einzurichten, dass mit freien Samstagen verfahren werden

kann.

3. Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et

Arbeitszeit

1. Grundsätzlich ist die wöchentliche Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt und beträgt

40 Stunden pro Woche. Allé über die festgelegte normale Arbeitszeit verfahrene Arbeit gilt als

Mehrarbeit und ist mit entsprechendem Zuschlag zu entschädigen, mit Ausnahme der Nachholstunden,

welche auch an Samstagen gestattet sind.

2. Es steht den Arbeitgebern frei, die Arbeitszeit pro Woche so einzurichten,

dass mit freien Samstagen

verfahren werden kann. Dringende Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder Behebung von Pannen

können auch ausserhalb der festgesetzten Betriebszeit ausgeführt werden. (Vergleiche Art. 11).

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Arbeitszeit

Die jährliche, durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

e

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Schlechtwettergeldregelung

Es gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwettergeldentschädigung (Gesetz vom 20.1.1971).

1. Die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwetterregelung kommen zur Anwendung

in der Zeit vom

16. November bis einschl. 31. März, mit Ausnahme der beiden Wochen von Weihnachten und Neujahr.

2. Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine Lohnentschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall,

welche 80% des normalen Brutto-Scundenverdienstes beträgt, ohne dass jedoch dieselbe 180% des

gesetzlichen Minimalstundenlohnes eines unqualifizierten Arbeiters überschreiten darf.

3. Die Schlechtwetterentschädigung ist geschuldet sowohl für einzelne, ausgefallene Arbeitsstunden als

auch für ganze Arbeitstage.

Der Anspruch

auf Entschädigung besteht jedoch nur, wenn die

Arbeitsunterbrechung vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter im Sinne des diesbezüglichen

Gesetzes angeordnet wird,

4. Der Arbeitnehmer hat sich während der Arbeitsunterbrechung zur Vedügung des Arbeitgebers zu

halten, um jederzeit die Arbeit wieder aufnehmen zu können. Desweiteren hat derselbe auf Anordnung

des Arbeitgebers andere durch das Gesetz vorgesehene und zulässige Arbeiten zu leisten.

5. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schlechtwetterentschädigung zu entrichten und mit der normalen

Lohnauszahlung dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

6. Die ersten 8 Ausfallstunden eines Kalendermonats innerhalb der vorgesehenen Schlechtwetterperiode

werden nicht entschädigt und gehen somit zu Lasten des Arbeitnehmers. Dabei gilt die Periode vom 16.

November bis einschl. 30. November als voiler Kalendermonat.

7. Die auszuzahlende Entschädigung unterliegt den normalen Beitragsbestimmungen für die Sozialversiche-

rungen. Der Arbeitnehmer ist während der Arbeitsunterbrechung durch Schlechtwetter gegen Unfall

weiterversichert.

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Arbeitszeit

Die Arbeitszeit ist geregelt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom 9.12.1970 und beträgt 40

Stunden pro Woche.

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Löhne

Die in diesem Vertrag festgelegten Stundenlöhne sind Tariflöhne und gelten als Mindestsätze.

Die tariflichen und effektiven Löhne sind den Schwankungen des Lebenshaltungskosten-Indexes anzupassen

und zwar entsprechend den Modalitäten des diesbezüglichen Gesetzes vom 27. Mai 1975, sowie

entsprechend dem Gesetz über die Kollektivverträge vom 12. Juni 1965.

Die jeweils geltenden Mindestlöhne (Tarife) sind in einer Anlage zu diesem Vertrag als Lohnkatalog

angeführt.

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Qualifikation und Einstufung

1. Die Einreihung in die verschiedenen Lohngruppen erfolgt auf Grund vorzulegender Bescheinigungen

(z. B. Lehrausweise) und entsprechend den beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.

2. Demgemäss gelten als

a) Lehrlinge

allé Jugendliche, die in einem anerkannten Lehrberuf des von diesem Vertrage

erfassten Berufszweiges auf Grund eines Lehrvertrages ausgebildet werden

gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen über die Lehrlingsaus-

bildung.

b) Jungarbeiter

allé ungelernten

Hilfsarbeiter

bis zum

vollendeten 18.

Lebensjahr, d. h.

Jugendliche, die sich nicht in der Lehre gemäss a) befinden.

c) Hilfsarbeiter

Arbeiter nach dem vollendeten 18. Lebensjahr, die weder eine berufliche

Qualifikation noch sonstige Berufskenntnisse besitzen.

d) Fachhilfsarbeiter

Arbeiter, die zwar kein Fähigkeitszeugnis besitzen, jedoch Berufsarbeiten

ausführen, wozu sie im Betrieb besondere Kenntnisse erworben haben, bei

wenigstens 4 Jahren Berufspraxis.

e) Facharbeiter

Arbeiter mit Lehrabschluss (CAP), d. h. Handwerksgesellen in den ersten 4

Jahren nach der Lehre.

Fachhilfsarbeiter gemäss d) können in die 1. Stufe dieser Gruppe eingestuft

werden, wenn sie wenigstens

Jahre Berufserfahrung nachweisen können oder

wenn sie auf Grund von Lehrgängen eine durch ein entsprechendes Zeugnis

sanktionierte Qualifikation besitzen.

f)

Berufsarbeiter

Arbeiter mit Lehrabschluss (CAP), d. h. Handwerksgesellen mit mindestens 4

Gesellenjahren.

Fachhilfsarbeiter gemäss d) können in diese Gruppe aufsteigen, wenn sie

mindestens 10 Jahre Berufserfahrung nachweisen können.

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Entlöhnung

1. Gemäss Art. 4 des Kollektivvertragsgesetzes vom 12.6.1965 werden sowohl die Tarif- als auch die

Effektivlöhne an die Schwankungen des Indexes angepasst.

2. Als Lohnperiode gilt der Kalendermonat. Es werden halbmonatige Vorschüsse gezahlt. Spätestens am

10. eines jeden Monats muss die Endverrechnung des vorhergehenden Monats erfolgen. Fällt eine

Lohnzahlung auf einen arbeitsfreien Tag, so hat sie am vorhergehenden Tag zu erfolgen.

3. Mit der Endverrechnung ist jedem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit Angabe der Bezüge und Abzüge

auszuhändigen. Die Lohnabrechnung muss den Monat, das Auszahlungsdatum,

Adresse des Arbeitgebers

und Name des Arbeitnehmers, die Zahl der gearbeiteten Stunden, den Stundenlohn, die Zuschläge sowie

die Abzüge so beinhalten, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn mit Leichtigkeit nachrechnen kann. Die

Abrechnung ist vom Arbeitnehmer unverzüglich zu prüfen. Etwaige Einwände betr. ihre rechnerische

Richtigkeit sind umgehend beim Arbeitgeber geltend zu machen.

4. Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen erfolgen. Sie sind auf der Lohnabrechnung gesondert

aufzuführen.

S. Falls nicht anders gesetzlich geregelt, gilt die Berufsschulzeit als Arbeitszeit.

Demgemäss

dürfen

Lehrlungsentschädigungen wegen Schulbesuches nicht gekürzt werden. Für unberechtigte Abwesenhei-

ten hingegen werden pro Stunde 1/173 der Gesamtentschädigung in Abzug gebracht.

6. Minderleistungsfähige Arbeitnehmer können nur dann unter dem Tariflohn bezahit werden, wenn die

entsprechenden Abzüge von der Gewerbeinspektion genehmigt sind, nachdem ein entsprechender

Nachweis der Minderleistung vorliegt. Die Anrechnung etwaiger Renten gleich welcher Art ist bei der

Lohnfestsetzung

nicht statthaft.

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Jugendarbeitsschutz

Die Arbeits- und Lohnbedingungen

für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind gemäss den

Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969 geregelt, insofern sie nicht gesondert in diesem Vertrag

aufgeführt werden.

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Nachholstunden

1. Unter der Berücksichtigung der Schlechtwettereinwirkungen im Klempner- und Isolierergewerbe, sowie

in Bezug auf die besondere Situation dieses Berufes, indem die Arbeiten z. T. im Freien ausgefühnt

werden müssen, ist ein Nachholen von Arbeitsstunden statthaft.

2. Dies betrifft Arbeitsstunden, die wegen Nässe, Regen, Schnee, Frost usw. nicht ausgefühnt werden

konnten.

3. Nachholstunden im Sinne dieses Artikels können innerhalb von 2 Monaten wieder eingebracht werden,

wobei die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

4. Gemäss der Arbeitszeiteinteilung

auf der Basis von Referenzperioden pro Kalenderjahr, ist das

Nachholen von Ausfallstunden, insofern sie zusammengezähit die anfallenden Arbeitsstunden eines

normalen Artbeitstages ergeben, ebenfalls statthaft an einem Samstag.

S. Das Nachholen von Ausfallstunden im Sinne dieses Artikels gilt jedoch niche für die Referenzperiode der

Schlechtwetterregelung.

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Jugendarbeitsschutz

Die Arbeits- und Lohnbedingungen

für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind gemäss den

Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969 geregeit.

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Einstufung

1. Als Gesellen gelten jene Lohnempfänger, die eine ordentliche Berufalehre absolviert haben, erwiesen

durch das entsprechende Gesellenzeugnis. Als Vollgeselle ist zu betrachten derjenige Handwerksgeselle,

welcher allé anfallenden Berufsarbeiten selbstständig ausführen kann.

2. Als Hilfsarbeiter

gelten jene Lohnempfänger, die keine Berufslehre absolviert haben und kein

Gesellenzeugnis besitzen, sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3. Als Lehrlinge gelten allé Jugendliche,

die in einem anerkannten Lehrberuf des von diesem Vertrag

erfassten Berufszweiges auf Grund eines Lehrvertrages ausgebildet werden und zwar gemäss den

diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen über die Lehrlingsausbildung.

4. Als jugendliche Arbeiter gelten allé Hilfsarbeiter ohne Berufslehre bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

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Entlöhnung

1. Gemäss Art 4 des Kollektivvertragsgesetzes vom 12, Juni 1965 werden sowohl die Tarif- als auch die

Effektivlöhne an die Schwankungen des Indexes angepasst gemäss den für die Gehälter und Pensionen

der Staatsbeamten geltenden bzw. gegebenenfalls später einzuführenden gesetzlichen Bestimmungen.

2. Lohnabzüge

dürfen nur in

berechtigten Fällen vorgenommen

werden und

müssen auf der

Lohnabrechnung gesondert aufgeführt werden.

3. Als Lohnperiode gilt der Kalendermonat, welcher nicht überschritten werden darf.

Die Lohnauszahlung kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Es werden

halbmonatliche Vorschüsse gezahlt.

4. Spätestens am

des darauffolgenden Monats muss die Lohnabrechnung erfolgen. Fällt ein vereinbartes

Zahlungsdatum auf einen arbeitsfreien Tag, so hat die Auszahlung an dem vorhergehenden Arbeitstag zu

erfolgen.

5.

Die Lohnabrechnung

muss die

Zahl der gearbeiteten

Stunden,

die Zuschläge,

den normalen

Stundenlohn,

Abzüge und dergleichen so beinhalten, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn mit

Leichtigkeit erfassen und nachrechnen kann.

6. Die Lehrlingsentschädigung darf wegen des obligatorischen Schulbesuches nicht gekürzt werden. Für

unberechtigte Abwesenheiten werden pro Stunde 1/173 der Gesamtentschädigung in Abzug gebracht.

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Löhne

1. Die gemäss diesem Vertrag angewandten Stundenlöhne richten sich nach den in Art. 10 angegebenen

Lohngruppen entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers.

2. Die durch diesen Vertrag (gemäss Anlage 2) definierten Stundenlöhne sind in einer Anlage zu diesem

Abkommen aufgeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d. h. sie können nur

zugunsten des Arbeitnehmers abgeänden werden.

3. Für jene Arbeitnehmer, die eine offensichtliche und erwiesene Minderleistung aufweisen, kann auf

Genehmigung der Gewerbeinspektion hin ein niedrigerer Lohn gezahlt werden, jedoch sollte die

vorgenommene Reduzierung des jeweils anfallenden Tarif- bzw. Effektivlohnes 15% nicht übersteigen

(siehe Art 8 sub 6).

4. Die Einstufung in die verschiedenen Gruppen sowie die Einreihung in die jeweils anfallenden Lohnstufen

erfolgen gemäss den zu erfüllenden Qualifikationsbedingungen.

5. Arbeiter hingegen, die im selben Betrieb in den Qualifikationsgruppen steigen, fallen nicht unter die

vorgenannten Bestimmungen, d. h. der jeweilige Stufenlohn steht ihnen sofort zu.

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Schlechtwettergeldregelung

1) Die Vertragspartner des vorliegenden Abkommens streben nach wie vor die maximale Vollbeschäftigung

der Arbeitnehmer des Fassadenputzergewerbes an um dieselben nach Möglichkeit vor Lohnausfällen zu

bewahren.

2) Hierzu dienen vor allem die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwettergeldentschädigung. (Gesetz

vom 20.1.1971).

3) Die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwetterregelung kommen zur Anwendung in der Zeit vom

16. November bis einschl. 31. März, mit Ausnahme der beiden Wochen von Weihnachten und Neujahr.

(Siehe Art. 17. - Urlaub).

4) Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine Lohnentschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall,

welche 80% des normalen Brutto-Stundenverdienstes beträgt, ohne dass jedoch dieselbe 180% des

gesetzlichen Minimalstundenlohnes eines unqualifizierten Arbeiters überschreiten darf.

S) Die Schlechtwetterentschädigung ist geschuldet sowohl für einzelne, ausgefallene Arbeitsstunden als

auch für ganze Arbeitstage.

Der Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nur, wenn

die

Arbeitsunterbrechung

vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter im Sinne des

diesbezüglichen

Gesetzes angeordnet wird.

6) Der Arbeitnehmer hat sich während der Arbeitsunterbrechung zur Verfügung des Arbeitgebers zu

halten, um jederzeit die Arbeit wieder aufnehmen zu können. Desweiteren hat derselbe auf Anordnung

des Arbeitgebers andere durch das Gesetz vorgesehene und zulässige Arbeiten zu leisten.

7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schlechtwetterentschädigung zu entrichten und mit der normalen

Lohnauszahlung dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

8) Die ersten 8 Ausfallstunden eines Kalendermonats

innerhalb der in Absatz

3)

vorgesehenen

Schlechtwetterperiode

werden nicht entschädigt und gehen somit zu Lasten des Arbeitnehmers. Dabei

gilt die Periode vom 16. November bis einschl. 30. November als voiler Kalendermonat.

9) Die auszuzahlende Entschädigung unterliegt den normalen Beitragsbestimmungen für die Sozialversiche-

rungen. Der Arbeitnehmer ist während der Arbeitsunterbrechung durch Schlechtwetter gegen Unfall

weiterversichert.

10) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen, gelten diejenigen des diesbezüglichen

Gesetzes (Schlechtwettergeldregelung), welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet.

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Löhne

1. Die gemäss diesem Vertrag angewandten Stundenlöhne richten sich nach den in Art. 10 angegebenen

Lohngruppen entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers.

2. Die durch diesen Vertrag definierten Stundenlöhne sind in einer Anlage zu diesem Abkommen

aufgeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d. h. sie können nur zugunsten des

Arbeitnehmers abgeändert werden.

3. Für jene Arbeitnehmer, die eine offensichtliche und erwiesene Minderleistung aufweisen, kann auf

Genehmigung der Gewerbeinspektion hin ein niedrigerer Lohn gezahlt werden, jedoch sollte die

vorgenommene Reduzierung des jeweils anfallenden Tarif- bzw. Effektivlohnes 15% nicht übersteigen.

4. Die Einstufung in die verschiedenen Gruppen sowie die Einreihung in die jeweils anfallenden Lohnstufen

erfolgt gemäss den zu erfüllenden Qualifikationsbedingungen.

S. Arbeiter hingegen, die im selben Betrieb in den Qualifikationsgruppen steigen, fallen nicht unter die

vorgenannten Bestimmungen, d. h. der jeweilige Stufenlohn steht ihnen sofort zu.

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Nachholstunden

Das Nachholen von Ausfallstunden im Rahmen der diesbezüglichen Geseuesbestimmungen vom

9.12.1970 ist statthaft.

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Lohnzahlung

1. Als Lohnperiode gilt der Kalendermonat, welcher nicht überschritten werden darf, wobei die

Lohnzahlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden kann und dieselbe wenigstens

zweimal monatlich erfolgen muss.

2. Spätestens am S. des darauffolgenden Monats muss die Lohnabrechnung erfolgen. Fällt ein vereinbarter

Zahlungstermin (Datum) auf einen arbeitsfreien Tag, so hat die Auszahlung an dem vornergehenden

Arbeitstag zu erfolgen.

3. Die Lohnabrechnung muss die Zahl der gearbeiteten Stunden,

die Zuschläge, den normalen

Stundenlohn, Abzüge und dergleichen so beinhalten, dass der betreffende Lohnempfänger seinen Lohn

mit Leichtigkeit erfassen und gegebenenfalls nachrechnen kann.

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Löhne

1. Die gemäss

diesem Vertrag angewandten Stundenlöhne

richten sich nach den in Art. 8 Abs. 2

angegebenen Lohngruppen entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers.

2. Die durch diesen Vertrag definierten Stundenlöhne sind in einem Anhang zu diesem Abkommen

angeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d. h. sie können nur zugunsten des

Arbeitnehmers abgeändert werden.

3. Die angeführten Tariflöhne entsprechen der verfahrenen 40-Stundenwoche und sind gemäss Art. 9 Abs.

1 den Indexschwankungen anzupassen.

4. Für jene Arbeitnehmer, die eine offensichtliche und erwiesene Mindestleistung aufweisen, kann auf

Genehmigung der Gewerbeinspektion hin ein niedrigerer Lohn gezahit werden; jedoch soute die

vorgenommenen Reduzierung des jeweils anfallenden Tarif- bzw. Effektivlohnes 15% nicht übersteigen.

Die Einstufung in die verschiedenen Gruppen sowie die Einreihung in die jeweils anfallenden Lohnstufen

erfolgt gemäss den zu erfüllenden Qualifikationsbedingungen.

6. Der bei der Lohngruppe angegebene Einstellungslohn gilt allgemein für die Ersteinstellung im Betrieb und

darf längstens für die Dauer von 6 Monaten nach der Einstellung angewandt werden.

7. Arbeiter hingegen, die im selben Betrieb in den Qualifikationsgruppen steigen, fallen nicht unter die

vorgenannten Bestimmungen, d. h. der jeweilige Stufenlohn steht denselben sofort zu.

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Einstufung und Qualifikation

1) Lehrlinge

Jugendliche, die auf Grund eines Lehrvertrages in einem anerkannten und

von diesem Vertrag erfassten Lehrberuf ausgebildet werden.

2) Jungarbeiter

Arbeiter ohne Berufslehre, die als Hilfskräfte eingesetzt sind und das 18.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

3) Ungelernte Arbeiter

Arbeiter mit vollendetem 18. Lebensjahr, die weder eine berufliche

Qualifikation

noch sonstige Berufskenntnisse besitzen (Hilfsarbeiter,

Handlanger).

4) Angelernte Arbeiter

Arbeiter, die zwar kein Fähigkeitszeugnis besitzen, jedoch Berufsarbeiten

ausführen können, wozu sie im Betrieb besondere Kenntnisse erworben

haben.

5) Gesellen

Arbeiter mit Lehrabschluss und CAP in den ersten 2 Jahren nach der

Lehre.

6) Berufsarbeiter

Arbeiter mit Lehrabschluss und CAP mit wenigstens 2 Gesellenjahren,

sowie angelernte Arbeiter, die in diese Gruppe aufsteigen können,

insofern sie wenigstens 6 Jahre Berufspraxis nachweisen können und

entsprechende Berufskenntnisse erworben haben.

7) Vollwertiger Berufsarbeiter: In der Regel Berufsarbeiter, die allé anfallenden Berufsarbeiten in voiler

Selbständigkeit ausführen, zusätzliche Verantwortung übernehmen sowie

gegebenenfalls die Führung von Arbeiten übernehmen können z. B.

solche, die den Meistertitel im jeweiligen Beruf besitzen,

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Nachholstunden

1) Unter Berücksichtigung der Schlechtwettereinwirkungen im Fassadenpuczergewerbe, sowie in Bezug auf

die besondere Situation dieses Berufes, dessen Arbeiten nur im Freien ausgeführt werden können, ist ein

Nachholen von Arbeitsstunden statthaft.

2) Dies betrifft Arbeitsstunden, die durch Nässe, Kälte, Regen, Schnee, Frost usw. nicht ausgeführt werden

konnten.

3) Nachholstunden im Sinne dieses Artikels können innerhalb von 2 Monaten wieder eingebracht werden,

wobei die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

4) Infolge der Besonderheit des Fassadenputzergewerbes ist das Nachholen von Ausfallstunden. insofern sie

zusammengezählt die anfallenden Arbeitsstunden eines normalen Anbeitstages

ergeben,

ebenfalls

statthaft an einem ganzen oder halben Tag.

S) Das Nachholen von Ausfallstunden im Sinne dieses Artikels gilt jedoch nicht für die Referenzperiode der

Schlechtwettergeldregelung.

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Einstufung und Qualifikation

1. Jungarbeiter

Arbeiter ohne Berufslehre, die als Hilfskräfte eingesetzt sind und das 18.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2. Ungelernte Arbeiter

Arbelter mit vollendetem 18. Lebensjahr, die weder eine berufliche

Qualifikation

noch sonstige Berufskenntnisse besitzen

(Hilfsarbeiter,

Handlanger).

3. Angelernte Arbeiter

Arbeiter, die zwar kein Fähigkeitszeugnis besitzen, jedoch Berufsarbeiten

ausführen können, wozu sie im Betrieb besondere Kenntnisse erworben

haben.

4. Gesellen

Arbeiter mit Lehrabschluss und CAP mit wenigstens 2 Gesellenjahren sowie

angelernte Arbeiter, die in diese Gruppe aufsteigen können, insofern sie

wenigstens 6 Jahre Berufspraxis nachweisen können und entsprechende

Berufskenntnisse erworben haben.

S. Berufsarbeiter;

Arbeiter mit Lehrabschluss und CAP mit wenigstens 2 Gesellenjahren,

sowie angelernte Arbeiter, die in diese Gruppe aufsteigen können, insofern

sie wenigstens 6 Jahre Berufspraxis nachweisen können und entsprechende

Berufskenntnisse erworben haben.

6. Vollwertiger Berufsarbeiter: In der Regel Berufsarbeiter, die allé anfallenden Berufsarbeiten in voller

Selbständigkeit ausführen, zusätzliche Verantwortung übernehmen sowie

gegebenenfalls die Führung von Arbeiten übernehmen können z. B. solche,

die den Meistertitel im jeweiligen Beruf besitzen.

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Qualifikation und Einstufung

1) Die Einreihung in die verschiedenen Lohngruppen erfolgt auf Grund des vorgelegten Lehrausweises und

entsprechend der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

2) Demgemäss gelten als

a) Lehrlinge

Jugendliche, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Berufslehre des

Gipserhandwerks absolvieren.

b) Jugendllche

allé Arbeiter bis zum Alter von 18 Jahren, jedoch ohne Berufslehre.

c) Handlanger

allé Arbeiter, die ohne Berufslehre im Betrieb eingestellt werden und keine

Berufskenntnisse besitzen.

d) Angelernte Arbeiter

Arbeiter, welche keinen anerkannten Befähigungsausweis besitzen, jedoch

durch ihre Beschäftigung im Beruf resp. Betrieb gewisse Grundkenntnisse

erworben haben.

e) Facharbeiter

Arbeiter, die eine ordentliche Berufslehre absolviert haben und im Besitz

eines entsprechenden Fähigkeitszeugnisses sind (Gesellenzeugnis).

Ihnen gleichgestellt werden die Arbeiter der Gruppe d) insofern sie

wenigstens 3 Jahre im Beruf gearbeitet haben und in der Lage sind die von

ihnen geforderten Berufsarbeiten auszuführen.

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Lohnabzüge

1. Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen erfolgen und müssen entsprechend begründet sein. Sie

sind bei der Lohnabrechnung aufzuführen..

2. Die Lehrlingesentschädigung darf wegen Schulbesuch

nicht gekürzt werden, jedoch kann für

unberechtigte Abwesenheit der jeweils anfallende Stundenlohn pro Fehlstunde

in Abzug gebracht

werden.

3. Zu spätes Erscheinen am Arbeitsplatz, zu frühes Verlassen der Arbeitsstelle sowie Fernbleiben von der

Arbeit sind dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Die ausfallende Arbeitszeit wird vom Lohn in

Abzug gebracht. Jede angebrochene halbe Stunde wird mit einer halben Stunde in Abzug gebracht, es sei

denn, dass nachweisbar d. h. mittels Beleg, also unabhängig vom Willen des Arbeitnehmers ein

verspätetes Eintreffen am Arbeitsplatz nicht vermieden werden kann.

4. Vergehen vorgenannter Art können im Wiederholungsfall das Versagen des Aufsteigens in eine höhere

Lohngruppe zur Folge haben, bzw. das Einstufen in eine niedrigere Effektivlohngruppe, wobei jedoch der

tarifliche Mindestlohn jeweils garantiert bleibt.

S. Ggfs können die Bestimmungen des Art. 3 dièses Vertrages in Anwendung kommen.

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Jugendarbeitsschutz

1. Die Arbeits-

und Lohnbedingungen für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind gemäss den

Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969 geregelt bzw. gegebenenfalls durch später eingeführte

Ausführungsbestimmungen betreffend die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Überstunden und

Arbeit an

Sonn- und Feiertagen sowie

die entsprechenden

Zuschläge,

Ruhepausen,

ärztliche

Untersuchungen usw., insofern sie nicht gesondert in diesem Vertrag aufgeführt werden.

2. Die Festsetzung der Stundenlöhne für jugendliche Arbeiter (Hilfsarbeiter unter 18 Jahren) erfolgt gemäss

den Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969. Demnach gelten im Vergleich zum Vollarbeiter bei

gleichwertiger Arbeit auf demselben

Arbeitsplatz für

Jugendliche

unter 18 Jahren prozentuale

Mindestsätze, wie sie in der Anlage (Mindestlöhne) aufgeführt sind.

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et

Zuschläge für Mehrarbeit

1. Mehrarbeit ist jede über die festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete

Arbeit. Somit sind Überstunden, Arbeit an Sonn- und Feiertagen usw. nur statthaft in dringenden und

Ausnahmefällen entsprechend den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen

Als dringend sind z. B. anzusehen

a) im Heizungsfach: Reparatur an Gel- und Gasbrenner, Umwälzpumpen, Steueranlagen, Beheben von

Rohrbrüchen usw.

b) im Sanitärfach

Rohrbrüche, Verstopfungen, usw.

2. Für diesbezügliche Arbeiten sind nachfolgende Zuschläge auf die Stundenlöhne zu gewähren

Überstunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2 5 %

Sonntagsarbeit

50%

Feiertagsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100%

Nachtarbeit (von 22.00 bis 6.00 Uhr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

50%

Planmässige Nachtarbeit (Schicht)

15%

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Qualifikation und Einstufung

1) Die Einreihung in die verschiedenen Lohngruppen erfolgt auf Grund des vorgelegten Lehrausweises und

entsprechend der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

2) Degemäss gelten als

a) Lehrlinge

Jugendliche, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen

die

Berufslehre des Fassadenputzergewerbes absolvieren.

b) Jugendliche

alle Arbeiter

bis zum Alter von 18 Jahren, jedoch

ohne

Berufslehre.

c) Handlanger

allé Arbeiter, die ohne Berufslehre im Betrieb eingestellt werden

und keine Berufskenntnisse besitzen.

d) Angelernte Arbeiter

Arbeiter, welche kein anerkanntes Qualifikationszeugnis besitzen,

aber während ihrer Beschäftigung im Beruf oder durch den Betrieb

einige Minimalkenntnisse erworben haben.

e) Facharbeiter

Arbeiter, die eine ordentliche Berufslehre absolviert haben und im

Besitz eines entsprechenden Fähigkeiaszeugnisses (Gesellenzeugnis

oder gleichwertiger Qualifikationsnachweis ).

f) Vollwertiger Berufsarbeiter

Facharbeiter, d. h. Gesellen mit Gesellendiplom,

welche eine

Berufspraxis von mindestens 10 Jahren nachweisen können

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Zuschläge für Mehrarbeit

1. Mehrarbeit ist jede über die festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete

Arbeit. Somit sind Überstunden, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen usw. nur statthaft in dringenden und

Ausnahmefällen entsprechend den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen

Überstunden

25%

Sonntagsarbeit

50%

Feiertagsarbeit

100%

Nachtarbeit (22.00-06.00 Uhr)

50%

Planmässige Nachtarbeit (Schicht)

15%

2. Als dringend sind z. B. anzusehen

a) im Klempnerfach

Sturmschäden bei Unwetter, Vereisung

Notwendig werdende Arbeiten betr. die Dachentwässerung und in allen Fällen um etwaigen

Schäden vorzubeugen oder sie zu beheben.

b) Isolierarbeiten

wie vor

bei Brandgefahr respektiv Frost an Rohrleitungen.

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Entlöhnung

1) Gemäss Artikel 4 des Kollektivvertraggesetzes vom 12.6.1965 werden sowohl die Tarif- als auch

Effektivlöhne an die Schwankungen des Indexes angepasst gemäss den für die Gehälter und Pensionen

der Staatsbeamten geltenden bezw. ggfs. später einzuführenden gesetzlichen Bestimmungen.

2) Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen vorgenommen und müssen auf der Lohnabrechnung

gesondert aufgeführt werden.

3) Die Vorschusszahlung erfolgt wenigstens jede 2. Woche auf der Basic des Lohnes bezw. Akkordtarifs,

welcher einen festen Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.

Die Vorschüsse werden Freitags vor Arbeitsschluss bezahlt. Die Abrechnung der Arbeit erfolgt nach

Fertigstellung. Fällt der Zahlungstermin auf einen freien Tage, so hat die Auszahlung am vorhergehenden

Arbeitstag zu erfolgen.

4) Mit der Endverrechnung ist dem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit getrennter Angabe der Bezüge und

Abzüge auszuhändigen, d. h. die Abrechnung muss die Zahl der gearbeiteten Stunden, Nachholstunden,

den Stundenlohn, Zuschläge, Abzüge usw. so beinhalten. dass der Arbeitnehmer seinen Lohn mit

Leichtigkeit feststellen und nachrechnen kann. Desweiteren sind Name und Adresse des Arbeitgebers

und der entlohnte Monat aufzuführen, sowie der laut Urlaubsverrechnung erzielte Geldbetrag.

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Akkordarbeiten

1. Akkordarbeiten dürfen nur im Einverständnis mit den Beschäftigten des Betriebes geleistet werden und

gelten in der Regel nur für Ausnahmefälle.

2. Die Akkordpreise müssen so bemessen sein, dass bei vereinbarter Leistung und bei regelmässiger

Arbeitszeit ein Verdienst von wenigstens 120% des dem betreffenden Arbeitnehmer zugestandenen

Mindestlohnes erzielt wird. Als Abschlagzahlung bei Akkordarbeiten muss der Stundenlohn bezahlt

werden.

3. Die Abnahme der Akkordarbeit hat spätestens am Tag nach der Fertigstellung der betr. Arbeit zu

erfolgen, während die Abrechnung und die Zahlung des Überschusses bei der nächsten Lohnzahlung

erfolgt.

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Akkordarbeiten

1. Akkordarbeicen dürfen nur im Einverständnis mit der Belegschaft geleistet werden und gelten in der

Regel nur als Ausnahmefälle.

2. Die Akkordlöhne sind so zu bemessen, dass bei vereinbarter Leistung und bei regelmässiger Arbeitszeit

ein Verdienst von mindestens 125% des dem betreffenden Arbeitnehmer zugestandenen Stundenloh-

5.

5.

nes erzielt wird. In jedem Fall ist der vereinbarte Stundenlohn zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer

nicht auf 100 Prozent seiner Leistung kommt.

3. Als Abschlagzahlung

bei Akkordarbeit muss der Stundenlohn gezahlt werden.

Die Abnahme der Akkordarbeit hat spätestens am Tag nach der Fertigstellung der betreffenden Arbeit

zu erfolgen. Abrechnung und Zahlung des Überschusses

erfolgen bei der nächsten Lohnzahlung.

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et

Akkordarbeiten

Etwaige Akkordarbeit ist nur statthaft, wenn hierzu das Einverständnis des Arbeitnehmers vorliegt. Ein

Zwang auf Annahme oder Nichtannahme eines Akkordes darf von keiner Pastel ausgeübt werden. Wird sie

aus begründeter Ursache und im Einverständnis mit dem betreffenden Arbeitnehmer betriebsintern

durchgeführt, so unterliegen die jeweiligen Preise den Indexschwankungen, d. h. bestehende Akkordpreise

resp. festzulegende werden wie die effektiven Stundenlöhne gem. Art. 5

an den Index angepasst (siehe auch

Anlage 1).

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Entlöhnung

1) Sämtliche Löhne entsprechen der Ziffer 422,32 des gültigen offiziellen Lebenshaltungsindexes. Die

Anpassung der Löhne an die Lebenshaltungskosten erfolgt gemäss dem Gesetz vom 27. Mai 1975.

2) Eine Lohnperiode darf die Dauer eines Monats nicht überschreiten. Hat der Arbeitgeber mit dem

Arbeiter keine andere Vereinbarung betroffen, so erfolgen die Lohnzahlungen zweimal monatlicht und

zwar

- erste Vorschusszahlung

am 25. oder dem vorhergehenden Freitag;

- Abschlusszahlung

am 10. des darauffolgenden Monats bezw. dem vorhergehenden Freitag.

Vorschuss- und Lohnzahlung erfolgen spätestens bei Schichtschluss. Findet die Lohnzahlung

aus

Gründen, die der Arbeitgeber zu verantworten hat, mit wesentlicher Verspätung statt, so wird die

Wartezeit als Arbeitszeit gewertet und gemäss dem vereinbarten Stundenlohnsatz vergütet.

3) Mit der Endverrechnung ist jedem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit getrennter Angabe der Bezüge

und Abzüge auszuhändigen, d.h. die Abrechnung muss die Zahl der gearbeiteten Stunden, den

Stundenlohn, Zuschläge, Abzüge, Nachholstunden usw. so beinhalten, dass der Arbeitnehmer seinen

Lohn mit Leichtigkeit feststellen und nachrechnen kann. Desweiteren sind Name und Adresse des

Arbeitgebers und der entlohnte Monat aufzuführen sowie der gemäss der Urlaubsverrechnung laut Art

17 erzielte Geldbetrag.

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Arbeitsbedingungen

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers sowie zur

Verhütung von Unfällen und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen, allé

notwendigen Massnahmen zu treffen, die den Verhältnissen der unter diesen Vertrag fallenden Berufe

angemessen sind, Andererseits haben die Arbeitnehmer die Pflicht, allen diesbezüglichen Anordnungen

Folge zu leisten und mitzuhelfen, ein unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten.

2. Der Arbeitnehmer haftet für das ihm anvertraute Arbeitsmaterial und Handwerkszeug und ist für

Bruchschäden oder Verlust desselben, insofern nachweislich persönliches oder vorsätzliches Verschul-

den vorliegt, zum Selbstkostenpreis persönlich haftbar.

3. Als örtliche Arbeiten gelten solche, die innerhalb einer Bannmeile von 8 km des Ortes ausgeführt

werden, wo sich der Betriebssicz befindet. Für diese Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit.

4. Nachweisbare Ausgaben für Reise, Kost und Wohnung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, falls Hin- und

Rückfahrt nicht am selben Tage erfolgen können.

S. Für die vom Arbeitgeber angeordneten und vom Arbeitnehmer mit eigenem Pkw ausgeführten Fahrten

ist für jeden Tag, an dem solche Fahrten erfolgen, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von 8,80

Franken pro Wegekilometer zu gewähren, dem Tarif beim Staat entsprechend.

6. Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss erfolgen entsprechend den jeweiligen betrieblichen Bestimmungen.

Jeder Arbeitnehmer ist gehalten, seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und dieselbe

nicht vor der Zeit zu beenden.

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Löhne

1) Die Stundenlöhne richten sich nach den in Art 11 Abs. 2) angegebenen Lohngruppen entsprechend der

Jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers.

2) Die also definierten Stundenlöhne sind in einem Anhang zu diesem Abkommen angeführt und stellen

Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d. h. sie können nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert

werden.

3) Die angeführten Tariflöhne entsprechen der verfahrenen 40-Stundenwoche

und sind gemäss Art 12

Abs. 1) den Indexschwankungen anzupassen.

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Örtliche und auswärtige Arbeiten

1. An- und Umkleiden, sowie Fahrzeiten für örtlich ausgeführte Arbeiten, gehören nicht zur Arbeitszeit.

2. Für örtlich ausgeführte Arbeiten, d. h. in der Werkstätte des Unternehmers oder innerhalb eines Radius

von 10 Km, gilt die normale und gesetzliche Arbeitszeit. Fahrten während der Mittagspause gehen, wenn

sie nicht vom Arbeitgeber angeordnet werden, auf eigene Rechnung.

3. Für auswärtige Arbeiten gelten die Fahrzeiten nach der Arbeitsstelle und zurück als unproduktive

Arbeitszeiten und gelten also nicht als Überstunden oder Mehrarbeit. Die Reisekosten gehen zu Lasten

des Arbeitgebers.

4. Bei Arbeiten, die über 20 Km Radius vom Betrieb entfernt ausgeführt werden, haftet der Arbeitgeber für

eine tägliche Hin- und Rückreise, Kost und ggfs Logis. Kommt der Arbeitnehmer selbst für die Kost auf,

so wird ihm täglich ein Zuschuss von 200 Franken gewährt, gegen Vorlage entspr. Rechnungen bzw.

Kassenscheine. Bei auswärtigen Arbeiten am Wohnort des Arbeitnehmers sind keine besonderen

Entschädigungen fällig.

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Arbeitsart und Arbeitsweise

1. Für örtlich ausgeführte Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit. Als auswärtige Arbeiten gelten solche, die

über 15 km vom Betrieb entfernt ausgeführt werden.

2. Für auswärtige Arbeiten gilt die Fahrzeit nach der Arbeitsstelte und zurück als Reisezeit. Sie wird als

Arbeitszeit gezahit, wird jedoch nicht als effektiv verfahrene Arbeitszeit angerechnet.

3. Pausen für die Einnahme eines Imbisses, sowie die eventuelle Entschädigung

von nachweisbaren

Ausgaben für Kost bei auswäntigen Arbeiten, werden auf Betriebsebene, d. h. zwischen Arbeitgeber und

Arbeitnehmer geregelt.

4. Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss erfolgen entsprechend den jeweiligen betrieblichen Bestimmungen.

jeder Arbeitnehmer ist gehalten seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und dieselbe

nicht vor der festgesetzten Zeit einzustellen.

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et

Arbeitsbedingungen

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers sowie zur

Verhütung von Unfällen und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen, allé

notwendigen Massnahmen zu treffen, die den Verhältnissen der unter diesen Vertrag fallenden Berufe

angemessen sind. Andererseits haben die Arbeitnehmer die Pflicht, allen diesbezüglichen Anordnungen

Folge zu leisten und mitzuhelfen, ein unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten.

2. In der Werkstatt ist ausreichendes Sanitätsmaterial in ständiger Bereitschaft zu halten sowie dafür Sorge

zu tragen, dass einwandfreie hygienische Bedingungen vorhanden sind (W. C. und Waschgelegenheiten).

3. Der Arbeitnehmer haftet für das ihm anvertraute Arbeitsmaterial und Handwerkszeug und ist für

Bruchschäden oder Verlust desselben, insofern nachweislich persönliches oder vorsätzliches Verschul-

den vorliegt, zum Selbstkostespreis persönlich haftbar.

4. Für önlich ausgeführte Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit. Für auswärtige Arbeiten wird die Fahrzeit

(Reisezeit) vom Betriebssitz nach der Arbeitsstelle und zurück wie die Arbeitszeit bezahit, jedoch nicht

als effektiv verfahrene Arbeitsstunden angerechnet.

5. Als auswärtige Arbeiten gelten solche, die über 25 km vom Betriebssitz entfernt ausgeführt werden. Zur

Berechnung der Entfernung gelten die öffentlichen Verkehrsmittel. Ausgaben für Reise, Kost und

Wohnung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, fals Hin- und Rückfahrt nicht am selben Tage erfolgen

können.

6. Für die vom Arbeitgeber angeordnete und vom Arbeitnehmer mit eigenem Pkw ausgeführte Fahrten ist

für jeden Tag, an dem solche Fahrten erfolgen, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von 7,50 Franken

pro Wegkilometer zu gewähren. Zudem erhält er, wenn er selbst für den Transport von umfangreichem

Arbeitsmaterial Sorge trägt, eine monatliche Entschädigung von 500,- Franken.

7. Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss erfolgen entsprechend den jeweiligen betrieblichen Bestimmungen.

Jeder Arbeitnehmer ist gehalten, seine Arbeit pünktlich zur festgestzten Zeit zu beginnen und dieselbe

nicht vor der festgesetzten Zeit zu beenden.

8. Der Depannage-Dienst ist in der Anlage 1 zu diesem Kollektivvertrag geregelt.

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Löhne

1) Die gemäss diesem Vertrag angewandten Stundenlöhne richten sich nach den in Art. 12, Abs. 2)

angegebenen Lohngruppen entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers.

2) Die durch diesen Vetrag definierten Stundenlöhne sind in einem Anhang zu diesem Abkommen

angeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d. h. sie können nur zugunsten des

Arbeitnehmers abgeändert werden.

3) Die angeführten Tariflôhne entsprechen der verfahrenen 40 Stundenwoche und sind gemäss Art. 13,

Abs. 1) den Indexschwankungen anzupassen.

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Die gesetzlichen Feiertage

1. Als bezahlte Feiertage gelten: 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christ Himmelfahrt.

Grossherzogsgeburtstag,

Maria Himmelfahrt,

Allerheiligen und die 2 Weihnachtstage bzw. die

entsprechenden Ersatzfeiertage.

2. Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach einem Feiertage ohne vorherige gültige

Entschuldigung nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag

verlorenen Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage während der dem Feiertag

vorhergegangenen Période von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist.

3. Die Entschädigung der Feiertage und die Gewährung von Ersatzfeiertagen erfolgen gemäss den

Bestimmungen des diesbezügilchen Gesetzes vom 10. April 1975.

4. Für die an einem Feiertag geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer, neben der durch dieses Gesetz

vorgesehenen Entschädigungen, Anrecht auf Entlöhnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und

zwar mit einem Zuschlag von 100% des Vertrages.

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Akkordarbeiten

1) Akkordlöhne sind im Akkordtarif umschrieben, welcher einen integralen Bestandteil des Vertrages

bildet.

2) Die anfallenden Akkordsätze sind gemäss Art. 12

Abs. 1) den Schwankungen des Lebenshaltungsko-

stenindexes anzupassen.

3) Zur Festlegung der Définition « mit » resp, « ohne » Handlanger gelten folgende Richtlinien

a) « mit Handlanger » begreift das Mithandanlegen beim Abladen des Materials (Gips, Kalk, Zement,

Bretter usw.)

Gerüstholz auf Stockwerk befördern helfen: Mithandanlegen beim Abnehmen des Gerüstes.

Einrichten der Baustelle.

b) « ohne Handlanger » begreift: Aufladen des Gerüstholzes, Auf- und Abladen des Materials, sowie

Abladen an der Baustelle und Beförderung auf die Stockwerke: das Einrichten der Baustelle; nach

Fertigstellung der Arbeit: das Abnehmen des Gerüstholzes usw., das Reinigen der Baustelle und die

Beförderung des Schuttes vor die Baustelle.

Bei Arbeiten « ohne Handlanger » wird ein Zuschlag gewährt, der zwischen dem Gesellen und dem

Arbeitgeber vereinbart wird.

c) Beiputzarbeiten werden zum Stundenlohn ausgeführt.

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Handwerkszeug und Materialtransport

1. Das benötigte Handwerkszeug ist vom Arbeitgeber zu stellen. Verlorengegangenes oder absichtlich

beschädiges

Handwerkszeug ist vom Arbeitnehmer zu ersetzen, bzw. es wird ihm dafür der

entsprechende

Betrag bei der nächstfolgenden Entlöhnung in Abzug gebracht.

2. Für den Transport des Handwerkszeugs und des Arbeitsmateriales hat der Arbeitgeber Sorge zu tragen.

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Handwerkszeug und Materialtransport

1. Der Arbeitgeber hat für das notwendige Handwerkszeug Sorge zu tragen und vergütet im Fall, wo der

Arbeitnehmer selbst das Werkzeug stellt, gegen Vorzeigen der entsprechenden Belege den Ankauf

besagter Handwerkszeuge.

2. Für den Transport des Arbeitsmaterials hat der Arbeitgeber selbst Sorge zu tragen. In den Fällen, wo dies

nicht zutrifft und der Arbeitnehmer den Transport besorgt, werden demselben die Transportkosten

zurückersuttet. Zudem erhält der Arbeitnehmer für Fahrten zur Arbeitsstelle, welche über 8 km vom

Betrieb entfernt ist, eine Entschädigung von wenigstens 3 Franken pro km.

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Erschwerniszulagen

Bei schmutzigen Arbeiten und bei solchen, die unter erschwerenden Bedingungen sowie Gefahren

ausgeführt werden, haben die Arbeitnehmer Anrecht auf einen Lohnzuschlag von 25%.

Die einen Zuschlag beanspruchenden Arbeiten werden nur entschädigt für die Zeit, in der der

Arbeitnehmer tatsächlich mit deren Ausführung beschäftigt war.

Die einzelnen Arbeiten, welche gemäss den Bestimmungen dièses Artikels zuschlagberechtigt sind, sind in

der Anlage 1 aufgeführt.

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Akkordarbeiten

1) Akkordarbeiten sind nur in berechtigten Fällen zulässig und können nur im Einverständnis mit den

Arbeitnehmern geleistet werden. Sie gelten in der Regel nur für Ausnahmefälle.

2) Die Akkordpreise sind so zu bemessen, dass bei vereinbarter Leistung und bei regelmässiger Arbeitszeit

ein Verdienst von mindestens 125% des dem betreffenden Arbeitnehmer zugestandenen Stundenloh-

nes erzielt wird. In jedem Fall ist der vereinbarte Stundenlohn zu garantieren, wenn der Betreffende

nicht auf 100% seiner Leistung kommt.

3) Bei Akkordarbeiten hat die endgültige Abrechnung spätestens zwei (2) Wochen nach der Fertigstellung

der Arbeiten zu erfolgen. Dauern diese Arbeiten

mehrere Monate, so muss monatlich

eine

Zwischenabrechnung

vorgenommen werden. Wöchentlich ist bei Akkordarbeiten eine Abschlagszah-

lung zu leisten, deren Höhe mindestens dem Brutto-Vettragsstundenlohn entspricht. - Die Überlassung

von Akkordarbeiten zur eigenen Verrechnung an Vorarbeiter ist nicht statthaft. - Eine Qualitätsvermin-

derung durch Akkordarbeiten darf nicht bestehen, ansonsten sie nicht auszuführen sind.

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Jahresurlaub und Sonderurlaub

1. Der jährliche Erholungsurlaub ist nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes vom 26. Juli 1975

geregelt, welches einen integralen Bestandteil dièses Vertrages bildet. Der Urlaub beträgt 25 Arbeitstage

zu 5 Arbeitstagen pro Woche für Arbeitnehmer von 15 bis einschliesslich 65 Jahren.

2. Um einen möglichst geregelten Arbeitslauf zu gewährleisten

sind die Arbeiter gehalten, ihren Urlaub

beizeiten anzumelden. In der Regel muss ein (1) Urlaubstag wenigstens 24 Stunden vorher angefragt

werden, ein zweitägiger (2) wenigstens eine Woche und über einen längeren Zeitraum als S Arbeitstage

wenigstens 4 Wochen im voraus.

3. Das Recht auf Urlaub wird nach 3-monatiger

ununterbrochener

Beschäftigung beim gleichen

Arbeitgeber erwirkt.

4. Während der Urlaubszeit darf der Arbeitnehmer keine entlohnte Arbeit ausführen, ansonsten ihm die

zustehende Urlaubsentschädigung entzogen wird.

5. Wenn der Arbeitnehmer wegen einer persönlichen Angelegenheit vom Arbeitsplatz abwesend sein

muss, steht ihm ein gesetzlicher Sonderurlaub mit voiler Lohnentschädigung In folgenden Fällen zu

1 Tag

im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und Schwägerin;

2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes, oder beim nachweisbaren Umzug

(ein einfacher Wechsel der Schlafstätte ohne das gesamte

Mobiliar ist nicht einem Umzug

gleichzustellen);

3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn und

Schwiegertochter,

6 Tage: bei der Heirat des Arbeitnehmers.

6. Für während der Arbeitszeit dringend notwendige ärztliche Konsultationen hat der Arbeitnehmer

jährlich Anrecht auf 8 Stunden Freistellung von seiner Arbeit unter Fortzahlung seines Lohnes, d. h.

maximal 4 x 2 Stunden

im Jahr.

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Zuschläge für Mehrarbeit

1) Überzeitarbeit ist nachweisbar nur in dringenden Fällen und im Rahmen der diesbezüglichen

Gesetzesbestimmungen erlaubt. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet die diesbezüglichen behördlich

genehmigten Überstunden (Arbeit and Sonn- und Feiertagen), zu leisten.

2) Für Überzeitarbeit im Sinne dieses Vertrages sind nachfolgende Zuschläge zu den anfallenden

Stundenlöhnen zu gewähren

a) für geleistete Überstunden

25%

b) für Sonn- und Feiertagsarbeit

100%

c) für endohnungspfl. Feiertagsarbeit

d) für Nachtarbeit (zw. 22 und 6 Uhr)

100%

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Gefahrenbedingte Erschwerniszulagen

1. Als zuschlagsberechtigte

Arbeit ist zu betrachten und mit einem entsprechenden Zuschlag zum

Stundenlohn zu entschädigen

allé Arbeiten auf Dächern, jedoch nur statthaft bei normalen Wetterbedingungen. Zuschlag: 10%.

2. Entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen ist es verboten, Arbeiten an unter

Spannung stehenden Geräten und Leitungen vorzunehmen.

convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédéra- tion syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Erschwerniszulagen und Gefahrenzuschläge

1. Die in der Folge einzeln aufgezählten Arbeiten gelten als zuschlagberechtigt und sind mit einem

jeweiligen Zuschlag von 10 Prozent zum Stundenlohn zu entschädigen

Lackarbeiten und Farbspritzpistole;

Arbeiten mit gesundheitsschädlichen, ätzenden oder giftigen Stoffen;

Arbeiten mit Sandstrahl;

Arbeiten über 6 m Höhe an Dachgesimsen;

Fassadenanstriche, ausgeführt auf Ausziehleiter, ohne Gerüst = 10 Prozent auf die gesamte Fläche

(Fensterläden und Fenster ausgenommen).

2. Für besonders schmutzige Arbeiten, z. B. Anstrich von Heizungskellern, alten Speichern usw. soll

entsprechende Arbeitskleidung vom Betrieb zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls ist das

verschlissene Kleidungsstück vom Arbeitgeber zu ersetzen.

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et

Die gesetzlichen Feiertage

1. Als bezahlte Feiertage gelten: 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt,

Grossherzogsgeburtstag,

Mariä Himmelfahrt,

Allerheiligen und die 2 Weihnachtstage bzw. die

entsprechenden Ersatzfeiertage.

2. Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach einem Feiertage ohne vorherige gültige

Entschuldigung nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag

verlorenen Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage während der dem Feiertag

vorhergegangenen Période von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist.

3. Die Entschädigung der Feiertage und die Gewährung von Ersatzfeiertagen erfolgen gemäss den

Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom 10. April 1975.

4. Für die an einem Feiertag geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer, neben der durch dieses Gesetz

vorgesehenen Entschädigungen, Anrecht auf Entlöhnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und

zwar mit einem Zuschlag von 100% (Art. 11, 2).

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Zuschläge

1) Zuschlagberechtigt sind allé Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen, als Überstunden sowie unter Gefahr

und erschwerten Bedingungen ausgeführt werden.

2) Überzeitarbeit ist nachweisbar nur in dringenden Fällen und im Rahmen der diesbezüglichen

Gesetzesbestimmungen erlaubt. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet die diesbezüglichen behördlich

genehmigten Überstunden (Arbeit an Sonn- und Feiertagen), zu leisten.

3) Für Überzeitarbeit im Sinne dièses Vertrages sind nachfolgende Zuschläge zu den anfallenden

Stundenlöhnen zu gewähren

a) für Überstunden bis 20 Uhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

25%

b) für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

50%

c) für Nachtarbeit (regelmässig und bei Wechselschicht)

20%

d) für Nachtarbeit in besonderen Fällen, kurzfristig während weniger als einer Woche

durchgeführt

50%

e) für Sonntagsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

70%

f) an gesetzlichen Feiertagen

200%

(Beispiel: Stundenlohn 100 Fr. + 100 Fr. + 100 Fr. = 300 Fr.)

4) Als Nachtarbeit gelten die geleisteten Arbeitsstunden von 20 bis 6 Uhr.

S) Bei Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten Zuschläge ist nur der jeweils höhere, bei gleichen

Zuschlägen nur einer zu zahlen.

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Treueprämie

1. Die nachfolgenden Bestimmungen beeinträchtigen in keiner Weise etwaige bereits bestehende vom

Arbeitgeber auf freiwilliger Basis gewährte Leistungen dieser Art an den Arbeiter, d. h. bestehende

günstigere Bestimmungen dünften durch diese Vereinbarung nicht beeinträchtigt werden.

2. Jedem Arbeiter, welcher dem Betrieb seit mindestens fünf (S) Jahren inklusiv Lehrzeit angehört, wird

zum Jahresabschluss

eine Treueprämie ausbezahlt, wozu der

im ablaufenden Jahr verdiente

Jahresbruttolohn als Berechnungsgrundlage dient.

3. Im Sinne dieser Bestimmung gilt die erforderliche Dienstzeit in der Regel für erreicht, wenn der Arbeiter

am 31. Dezember des zu berechnenden Jahres wenigstens fünf (S) Jahre im Betrieb beschäftigt war.

4. Tritt ein Arbeiter vor dem 1. Juli in den Dienst des Betriebes, so wird ihm zum 31. Dezember ein voiles

Dienstjahr angerechnet. Erfolgt der Eintritt nach dem vorgenannten Datum, so beginnt der Zeitpunkt für

die Verrechnung am darauffolgenden 1. Januar.

5. Die Treueprämie beträgt

0,5% des verdienten Gesamtlohnes nach

Jahren Betriebszugehörigkeit;

1,0% des verdienten Gesamtlohnes nach 6-10 Jahren Betriebszugehörigkeit

1,5% des verdienten Gesamtlohnes nach 11-15 Jahren Betriebszugehörigkeit

2,0% des verdienten Gesamtlohnes nach 15 und mehr Jahren Betriebszugehörigkeit.

6. Tritt ein Arbeiter vor dem 1. Juli in den Dienst des Betriebes, so wird ihm zum 31. Dezember ein voiles

Dienstjahr angerechnet. Erfolgt der Eintritt nach dem vorgenannten Datum, so beginnt der Zeitpunkt für

die Verrechnung am darauffolgenden 1. Januar.

7. Arbeiter, die im Laufe des Jahres, sei es durch Erreichen der Altersgrenze, durch Arbeitsunfall oder

durch Invalidität, den Betrieb verlassen, erhalten die Treueprämie trotzdem. errechnet auf der Basis des

bis zum Betriebsaustritt verdienten Lohnes.

8. Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen einer länger als 26 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit

aufgelöst wird, gehen ihrer Rechte hinsichtlich der erforderten Dienstzeit von fünf Jahren nicht verlustig,

wenn die Wiedereinscellung innerhalb eines Jahres erfolgt.

9. Wenn nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber

dasselbe binnen drei (3) Monaten wieder erneuert wird, ist diese Unterbrechung nicht als Beendigung

des Arbeitsverhältnisses anzusehen, d. h. der Arbeitnehmer geht seiner bisher geleisteten Dienstzeitan-

rechnung nicht verlustig.

10. Arbeitnehmer hingegen, die ihren Arbeitgeber ohne gesetzmässige Kündigung verlassen, verlieren das

Recht auf die Auszahlung der für die bis zum Austritt anfallenden Prämie. Das gleiche gilt bei

gerechtfertigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber.

11. Bei unentschuldigten Fehlschichten im Referenzjahr, drei (3) und mehr, kann gegebenenfalls die gesamte

Treueprämie in Wegfall kommen.

12. Es steht dem Arbeitgeber frei, bereits vor erfüllter fünfjähriger Dienstzeit die Prämie auszuzahlen. Jedoch

sind in allen Fällen die diesbezüglichen Bestimmungen vorliegenden Règlements unabdingbar, d. h. sie

können nur zugunsten des Arbeiters abgeändert werden.

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Gesetzliche Feiertage

1) Als Feiertage gelten: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag,

Christi-Himmelfahrt, National-

Feiertag, Mariä-Himmelfahrt, Allerheiligen, 1. und 2. Weihnachtstag.

2) Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach einem Feiertag ohne vorherige gültige Entschuldigung

nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag verlorernen

Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage während der dem Feiertag

vorhergegangenen Periode von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist.

3) Die Entschädigung der Feiertage und die Gewährung von Ersatzfeiertagen regels sich nach den

Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom 10.4.1976.

4) Für die an einem Feiertag geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer, neben der durch genanntes Gesetz

vorgesehenen Entschädigung Anrecht auf Entlohnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und

zwar mit einem Zuschlag von 100% gemäss Art. 15, Abs. 2. c) dièses Vertrags.

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Mehrarbeit

1. Als Mehrarbeit gelten alle Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen, bei Nacht, sowie über die festgesetzte

normale tägliche Arbeitszeit (bis 22.00 Uhr) ausgeführt werden. Mehrarbeit ist nur gestattet in

dringenden Fällen und ist anmeldepflichtig.

2. Für Mehrarbeit sind nachfolgende Lohnzuschläge zu gewähren

für Überstunden bis 22.00 Uhr sowie an freien Tagen

25%

für Sonntagsarbeit

100%

für Feiertagsarbeit: die ersten 8 Stunden

von der 9. Stunde an

200%

für Nachtarbeit (zw. 22.00 und 06.00 Uhr)

50%

3. Die Enschädigung der Feiertage und die Gewährung von Ersatzfeiertagen regeln sich nach den

Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom 10. April 1975. Für die an einem Feiertag geleistete

Arbeit hat der Arbeitnehmer Anrecht neben der durch genanntes Gesetz vorgesehenen Entschädigung

auf Entlohnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, und zwar mit einem Zuschlag von 100% resp.

200% gemäss Art 16.2 dièses Kollektivvertrages.

4. Sollten es die Bedürfnisse der Arbeitsleistung, Erledigung von dringenden Arbeiten und dgl. erfordern,

dass Mehrarbeit geleistet werden muss, so kann der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden

aufgefordert werden.

S. Arbeitnehmer, die zur Leistung von rechtmässiger Mehrarbeit aufgefordert werden, sind angehalten

dieselbe zu leisten.

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Mehrarbeit und aussergewöhnliche Arbeit

Bezahite Feiertage

1. Als Mehrarbeit im Sinne dieses Vertrages gelten alle Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen, bei Nacht

und über die normale tägliche Arbeitszeit hinaus bis 22 Uhr ausgeführt werden.

2. Mehrarbeit ist nur gestattet in dringenden bzw. Ausnahmefällen und entsprechend den gesetzlichen

Bestimmungen im voraus anmeldepflichtig.

3. Für vorgenannte Arbeiten sind noch folgende Zuschläge zu gewähren

für Überstunden bis 22.00 Uhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

25%

für Sonntagsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

50%

für Feiertagsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100%

für planmässige Nachtarbeit, d. h. nach Schichteinteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

15%

4. Als bezahlte Feiertage gelten: 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt,

Grossherzogsgeburtstag,

Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und die 2 Weihnachtsfeiertage bzw. die

entsprechenden Ersatzfeiertage.

Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach

einem Feiertag ohne vorherige

gültige

Entschuldigung nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag

verlorenen Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage während der dem Feiertag

vorhergegangenen Période von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist.

Die Entschädigung der gesetzlichen Feiertage, sowie die Bezahlung derselben, wenn an einem Feiertag

gearbeitet wird, geschieht gemäss den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et

Jahresurlaub und Sonderurlaub

1. Der jährliche Erholungsurlaub ist nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes vom 26. Juli 1975

geregelt und beträgt 25 Tage bei

Arbeitstagen pro Woche.

2. Um einen möglichst geregelten Arbeitsablauf zu gewährleisten sind die Arbeiter gehalten, ihren Urlaub

beizeiten anzumelden. Ein (1) Urlaubstag soll spätestens 48 Stunden vorher angefragt werden, ein

zweitägiger (2) Urlaub

wenigstens zwei Wochen und ein Urlaub über einen längeren Zeitraum

wenigstens 4 Wochen im voraus.

Ein kollektiver Urlaub von wenigstens 12 Urlaubstagns wird in den Betrieben durchgeführt,

beginnend am 1. Montag im August.

3. Das Recht auf Urlaub

wird nach 3-monatiger

ununterbrochener Beschäftigung beim gleichen

Arbeitgeber erwirkt.

4. Während der Urlaubszeit darf der Arbeitnehmer keine entlohnte Arbeit ausführen, ansonsten ihm die

zustehende Urlaubseneschädigung entzogen wird.

S. Wenn der Arbeitnehmer wegen einer persönlichen Angelegenheit vom Arbeitsplatz abwesend sein

muss, steht ihm ein gesetzlicher Sonderurlaub mit voller Lohnentschädigung in folgenden Fällen zu

1 Tag

im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Brader, Schwester, Schwager und Schwägerin;

2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes, oder beim nachweisbaren Umzug

(ein einfacher Wechsel der Schlafstätte ohne das gesamte Mobiliar ist nicht einem Umzug

gleichzustellen);

3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn oder

Schwiegertochter.

6 Tage: bei der Heirat des Arbeitnehmers.

6. Für während der Arbeit dringend notwendige ärztliche Konsultationen hat der Arbeitnehmer jährlich

Anrecht auf 8 Stunden Freistellung von seiner Arbeit unter Fortzahlung seines Lohnes, d. h. maximal

4 x 2 Stunden im Jahr.

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Jahresurlaub

1) Grundsätzlich wird der alljährliche Erholungsurlaub geregelt nach den Bestimmungen der diesbezügli-

chen Gesetze vom 26.7.1975, resp. 22.4.1966 welche einen integralen Bestandteil dièses Abkommens

bilden, unbeschadet der in diesem Abkommen angeführten Richtlinien.

2) Der jährliche Erholungsurlaub im Fassadenmacherhandwerk beträgt einheitlich 25 Arbeitstage und ohne

Altersunterschied zu S Tagen pro Woche.

3) Die Urlaubsvergütung in Form eines Lohnzuschlags beträgt 10,10%

bei 24 und 10,90% bei 25

Arbeitstagen.

4) Die Vetragspartner sind darin übereingekommen, im Einklang mit dem Urlaubsgesetz sowie dem Gesetz

über den Ausgleich der Schlechtwetterperioden

kollektive Urlaubsperioden in den Betrieben

durchzuführen, welche jedes Jahr in gemeinsamen Einverständnis von den Vertragspartnern im 1.

Trimester festzulegen sind.

5) Die Bruttoverrechnung erfolgt jedes Mal beim Lohnabschluss und der erzielte Geldbetrag ist auf dem

dem Arbeitnehmer zuzustellenden Lohnzettel zu vermerken. (Siehe Art. 13, Abs. 3)

6) Grundsätzlich

geschieht

die Zahlung

der Urlaubsgelder anlässlich der Lohnabrechnung, die der

Urlaubsperiode folgt, bezw. beim Austritt des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Anderslautende

Auszahlungsmethoden sind der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch

überlassen.

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Verbot der Schwarzarbeit

1. Nach Beendigung der Arbeitszeit und während der Urlaubs- und Feiertage darf keine Berufsarbeit für

Drittpersonen ausgeführt werden. Berufsverwandte Arbeit fällt ebenfalls unter das Verbot der

Schwarzarbeit.

2. Arbeiter, die bei Schwarzarbeit angetroffen werden, können fristlos entlassen werden. Dem Arbeitgeber

steht es frei, gegebenenfalls noch andere legale Massnahmen zu ergreifen.

3. Bei erwiesener Schwarzarbeit kommen die in Art. 14 des Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966,

abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 26. Juli 1975, und die in Art. 13 des Kollektivvertragsge-

setzes vom 12. Juni 1965 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung.

Im übrigen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. August 1977.

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Jahresurlaub

1) Grundsätzlich wird der alljährliche Erholungsurlaub geregelt nach den Bestimmungen der diesbezügli-

chen Gesetze vom 22. April 1966, abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 26.7.1975, welches

einen integralen Bestandteil dièses Abkommens bildet, unbeschadet der in diesem Abkommen

angeführten Richtlinien.

2) Der jährliche Erholungsurlaub im Gipsergewerbe beträgt einheitlich 25 Arbeitstage zu S Tagen pro

Woche.

3) Die Urlaubsvergütung in Form eines Lohnzuschlages erfolgt von 10,9% bei 25 Arbeitstagen.

4) Arbeitnehmer, welche vor Ablauf von drei Monaten nach Arbeitsantritt ohne Kündigung ihren

Arbeitgeber verlassen, verlieren das Recht auf die Bezahlung des auf diese Zeit entfallenen Urlaub.

S) Die Bruttoverrechnung erfolgt jedes Mal beim Lohnabschluss, und der erzielte Geldbetrag ist auf dem,

dem Arbeitnehmer zuzustellenden Lohnzettel zu vermerken.

100%

6) Grundsätzlich geschieht die Zahlung der Urlaubsgelder anlässlich der Lohnabrechnung, die der

Urlaubsperiode folgt, bezw. beim Austritt des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Anderslautende

Auszahlungsmethoden sind der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch

überlassen.

7) Etwaiger Kollektivurlaub wird auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern

festgelegt.

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Jahresurlaub und Sonderurlaub

1. Der jährliche Erholungsurlaub wird geregelt durch die diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom

26. Juli 1975, abändernd und ergänzend das Gesetz vom 22. April 1966. Derselbe beträgt 25 Tage zu S

Tagen pro Woche für allé Arbeitnehmer ohne Altersunterschied.

2. Das Recht auf Urlaub wird nach 3-monatiger, ununterbrochener

Beschäftigung beim gleichen

Arbeitgeber erwirkt.

3. Während der Urlaubszeit darf der Arbeitnehmer keine entlohnte Arbeit ausführen, ansonsten ihm die

zustehende Urlaubsentschädigung entzogen wird.

100%

4. Wenn der Arbeitnehmer wegen persönlicher Angelegenheit vom Arbeitsplatz abwesend sein muss,

steht ihm ein Sonderurlaub mit voller Lohnentschädigung in folgenden Fällen zu

1 Tag

im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Brader, Schwester, Schwager und Schwägerin;

2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug (ein einfacher

Wechsel der Schlafstätte ist nicht einem Umzug gleichzustellen);

3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn und

Schwiegertochter;

6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers.

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Jahresurlaub und Sonderurlaub

1. Der jährliche Erholungsurlaub ist nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes vom 26.7.1975 geregelt,

welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet.

2. Der jährliche Erholungsurlaub im Anstreicherhandwerk beträgt einheitlich 25 Arbeitstage zu S Tagen

pro Woche.

3. Das Recht auf Urlaub wird nach 3-monatiger,

ununterbrochener Beschäftigung beim gleichen

Arbeitgeber erwirkt.

4. Während der Urlaubszeit darf der Arbeitnehmer keine entiohnte Arbeit ausführen, ansonsten ihm die

zustehende Urlaubsentschädigung entzogen wird.

S. Wenn der Arbeitnehmer wegen einer persönlichen Angelegenheit vom Arbeitsplatz abwesend sein

muss, steht ihm ein Sonderurlaub mit voller Lohnentschädigung in folgenden Fällen zu

1 Tag

im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Brader, Schwester, Schwager und Schwägerin;

2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes, oder beim Umzug (ein einfacher

Wechsel der Schlafstätte ohne Mobiliartransport ist nicht einem Umzug gleichzustellen);

3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Ettern, Schwiegereltern,

Kinder, Schwiegersohn oder

Schwiegertochter;

6 Tage: bei der Heirat des Arbeitnehmers.

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et

Treueprämie

1. Die nachfolgenden Bestimmungen beeinträchtigen in keiner Weise etwaige bereits bestehende vom

Arbeitgeber auf freiwilliger Basis gewährte Leistungen dieser Art an den Arbeiter, d. h. bestehende

günstigere Bestimmungen dürfen durch dièse Vereinbarung nicht beeinträchtigt werden.

2. Jedem Arbeiter, welcher dem Betrieb seit mindestens drei (3) Jahren inklusiv Lehrzeit angehört, wird

zum Jahresabschluss eine Treueprämie ausbezahlt, wozu der

im ablaufenden Jahr verdiente

Jahresbruttolohn als Berechnungsbasis dient.

3. Im Sinne dieser Bestimmung zählt die erforderliche Dienstzeit in der Regel für erreicht, wenn der

Arbeiter am 31. Dezember des zu berechnenden Jahres wenigstens drei (3) Jahre im Betrieb beschäftigt

war.

4. Zum Jahresbruttoverdienst gehören sowohl der Lohn normaler Arbeitsstunden als auch der Verdienst

aus geleisteter Mehrarbeit und sonstige Zuwendungen, die der Beitragsentrichtung zu den Sozialversiche-

rungen unterliegen.

5. Die Treueprämie beträgt

0,5% des verdienten Gesamtlohnes nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit;

1,0% des verdienten Gesamtlohnes nach 4-6 Jahren Betriebszugehörigkeit

1,5% des verdienten Gesamtlohnes nach 7-10 Jahren Betriebszugehörigkeit

2,0% des verdienten Gesamdohnes nach 10 und mehr Jahren Betriebszugehörigkeit.

6. Tritt ein Arbeiter vor dem 1. Juli in den Dienst des Betriebes, so wird ihm zum 1. Dezember ein volles

Dienstjahr angerechnet. Erfolgt der Eintritt nach dem vorgenannten Datum, so beginnt der Zeitpunkt für

die Verrechnung am darauffolgenden 1. Januar.

7. Arbeiter, die im Laufe des Jahres, sei es durch Erreichen der Altersgrenze, durch Arbeitsunfall oder

durch Invalidität, den Betrieb verlassen, erhalten die Treueprämie trotzdem, errechnet auf der Basis des

bis zum Betriebsaustritt verdienten Lohnes.

8. Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen einer länger als 26 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit

aufgelöst wird, gehen ihrer Rechte hinsichtlich der erforderten Dienstzeit von fünf jahren nicht verlustig,

wenn die Wiedereinstellung innerhalb eines Jahres erfolgt.

9. Wenn nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber

dasselbe binnen drei (3) Monaten wieder erneuert wird, ist dièse Unterbrechung nicht als Beendigung

des Arbeitsverhältnisses anzusehen, d. h. der Arbeitnehmer geht seiner bisher geleisteten Dienstzeitan-

rechnung nicht verlustig.

10. Arbeitnehmer hingegen, die ihren Arbeitgeber ohne gesetzmässige Kündigung verlassen, verlieren das

Recht auf die Auszahlung der für die bis zum Austritt anfallenden Prämie. Das gleiche gilt bei

gerechtfertigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber.

11. Bei unentschuldigten Fehischichten im Referenzjahr, drei (3) und mehr, kann gegebenenfalls die gesamte

Treueprämie in Wegfall kommen.

12. Es steht dem Arbeitgeber frei, bereits vor erfüllter dreijähriger Dienstzeit die Prämie auszuzahlen. Jedoch

sind in allen Fällen die diesbezüglichen Bestimmungen vorliegenden Réglementes unabdingbar, d. h. sie

können nur zugunsten des Arbeiters abgeändert werden.

convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Sonderurlaub und gesetzliche Feiertage

1) Für persönliche Angelegenheiten beträgt der Sonderurlaub gemäss dem Urlaubsgesetz

1 Tag

im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und Schwägerin.

2 Tage: bei der Niederkunft

der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug

(bei

nachweisbarem Mobiliartransport).

3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn und

Schwiegertochter.

6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers.

2) Für jeden dieser Urlaubstage hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Vergütung in Höhe des

durchschnittlichen Tageslohnes der drei Monate, die demselben unmittelbar vorausgehen.

3) Für die Bezahlung der gesetzlichen Feiertage gelten die diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen. Als

bezahlte Feiertage in diesem Sinne gelten: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrt,

Pfingstmontag, Nationalfeiertag, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen und die beiden Weihnachtsfeiertage,

bezw. die entsprechenden Ersatzfeiertage.

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Abschlussbestimmungen

1. Allé mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und

Arbeitnehmern oder zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes, d. h.

Betriebsvereinbarungen sind ungültig, soweit sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag

preisgeben oder die in diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer

abändern. Sonderabmachungen und Betriebsordnungen dürfen mit diesem Vertrag nicht in Widerspruch

stehen und sind unzulässig, wenn sie gegenüber diesem Abkommen eine Verschlechterung darstellen.

Hingegen dürfen bestehende günstigere Arbeits- und Lohnbedingungen durch vorliegenden Vertrag

nicht beeinträchtigt werden.

2. Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen und nicht von den vertragschliessen-

den Parteien beigelegt werden können, sind dem nationalen Schlichtungsamt zu unterbreiten. Bei

Streitigkelten jeder Art darf vor Beendigung der Verhandlungen der gesetzlichen Schlichtungsinstanzen

weder gestreikt noch ausgesperrt oder Entlassung vorgenommen werden.

3. Die unterzeichneten Parteien vorliegenden Vetrages bilden eine paritätische Berufskommission, der die

Aufgabe zufällt, die loyale beiderseitige Einhaltung des Abkommens

zu überwachen,

mögliche

Differenzen friedlich beizulegen und zur Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz, und der Preisschleuderei

Massnahmen zu erörtern und vorzubereiten. Sie verpflichten sich, allé Beschwerden objektiv zu prüfen.

4. Probleme der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen, die der Erhaltung der angestammten Arbeitskraft

für die von diesem Vertrag erfassten Berufe dienen, können auf Wunsch der einen oder anderen Partei

auch während der Vertragsdauer geprüft werden und zu Verhandlungen Anlass geben.

S. Es ist dem Arbeitgeber freigestellt, bessere und günstigere Arbeits- und Lohnbedingungen zu gewähren.

Eventuell beim Inkrafttreten dièses Vertrages bestehende bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben

auch weiterhin bestehen.

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Sonderurlaub

1) Für persönliche Angelegenheiten beträgt der Sonderurlaub gemäss dem Urlaubsgesetz

1 Tag

im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und Schwägerin.

2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug.

3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn und

Schwiegertochter.

6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers.

2) Für jeden dieser Urlaubstage hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Vergütung in Höhe des

durchschnittlichen Tageslohnes der drei Monate, die demselben unmittelbar vorausgehen.

3) Fällt ein Sonderurlaub auf einen Sonntag, Feiertag, freien Arbeitstag oder Ruhetag, so ist der betr.

Urlaubstag auf den erstfolgenden Arbeitstag welcher dem Ereignis oder der aussergewöhnlichen

Urlaubsperiode folgt, zu verlegen.

4) Das Recht auf Sonderurlaub ist der Bedingung betr. die 3-monatige Wartezeit für den jährlichen

Erholungsurlaub nicht unterworfen.

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Entschädigungsberechtigte Arbeitsunterbrechungen

1. Für während der Arbeitszeit dringend notwendige ärztliche Konsultationen kann der Arbeitnehmer

maximal 4 x 2 = 8 Stunden jährlich von der Arbeit freigestellt werden.

2. Bergung und Transport eines im Betrieb Verunglückten zieht keinen Lohnausfall nach sich, wenn der

daran beteiligte Arbeitnehmer hierzu ausdrücklich von seinem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter

beauftragt wurde. Das gleiche gilt für diesbezügliche behördliche Erhebungen über Betriebsunfälle.

convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédéra- tion syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Entschädigungsberechtigte Arbeitsunterbrechungen

Für besondere Arbeitsunterbrechungen gelten nachfolgende Bestimmungen

Erleidet ein Arbeitnehmer einen Unfall, welcher die Einstellung seiner Arbeit erfordert, so ist der ganze

Lohn für diesen Arbeitstag geschuldet;

der gesamte Verdienstausfall wird vergütet bei Bergung und Transport eines im Betrieb verunglückten

Arbeitnehmers, sowie bei behördlichen Erhebungen über Unglücksfälle im Betrieb;

der Arbeitnehmer darf keinen Lohnausfall erleiden, wenn er durch eine gerichtliche Vorladung, ausser als

Angeklagter oder Partei, an der Arbeitsleistung verhindert ist;

für während der Arbeitszeit dringend notwendige ärztliche Konsultationen kann der Arbeitnehmer

insgesamt 8 Stunden pro Jahr unter Fortzahlung seines Lohnes von der Arbeit freigestellt werden.

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et

Verbot der Schwarzarbeit

1. Nach Beendigung der Arbeitszeit und während der Urlaubs- und Feiertage darf keine Berufsarbeit für

Drittpersonen ausgeführt werden. Berufsverwandte Arbeit fällt ebenfalls unter das Verbot der

Schwarzarbeit.

2. Arbeiter, die bei Schwarzarbeit angetroffen werden, können fristlos entlassen werden. Dem Arbeitgeber

steht est frei, gegebenenfalls noch andere légale Massnahmen zu ergreifen.

3. Bei erwiesener Schwarzarbeit kommen die in Art. 15 des Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966,

abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 26. Juli 1975, und die in Art. 13 des Kollektivvertragsge-

setzes vom 12. Juni 1965 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung.

Im übrigen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. August 1977.

convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Arbeitsunterbrechungen

Für besondere Arbeitsunterbrechungen gelten nachfolgende Bestimmungen

- für während der Arbeit dringend notwendige Arztbesuche hat der Arbeitnehmer Anrecht auf jährlich

insgesamt 8 Stunden (oder 4 x 2 Stunden )Freistellungvon seiner Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes.

- erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, welcher eine längere Arbeitsbehinderung

zufolge hat, so

ist der gesamte Tageslohn für den Unfalltag geschuldet.

- bei Bergung und Transport eines im Betrieb Verunglückten, sowie bei örtlichen Erhebungen in Bezug auf

Unglücksfälle im Betrieb betreffend eines an der Arbeitsstelle verunglückten Arbeitnehmers, wird der

gesamte Verdienstausfall vergütet für den betreffenden Tag.

convention collective de travail conclue pour le métier de ferblantier et de calorifugeur entre la fédération des maîtres ferblantiers

Vertragsdauer und Kündigung

1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft und ist auf unbestimmte Dauer

abgeschlossen.

2. Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erstmalig am 1. Oktober 1986 gekündigt

werden. Erfolgt keine Kündigung, so läuft dièses Abkommen stillschweigend weiter, ohne dass jedoch

die gesamte Vertragsdauer drei Jahre übenschreiten darf. In diesem Fall kann er zum Ersten eines jeden

Monats mit einer vorherigen Kündigung von drei Monaten gekündigt werden.

3. Verhandlungen zwecks Verbesserung dièses Abkommens sowie zu dessen Ergänzung können auch ohne

formelle Kündigung stattfinden, insofern diesbezügliche Gespräche unter Berücksichtigung der Laufzeit

bzw. der vorgenannten Fristen beantragt werden.

4. Eine Kündigung bzw. Verbesserungsvorschläge können sich auf die Gesamtheit sowie auf einzelne Teile

und Artikel dieses Vertrages beziehen. Erfolgt eine formelle Kündigung dièses Abkommens, so sind

spätestens 6 Wochen vor dessen Ablauf Verhandlungen aufzunehmen.

S. Die kündigende Partei hat der anderen Partei schriftlich ihre Abänderungsvorschläge für eine

Vertragserneuerung bzw. Verbesserung dièses Vertrages vorzulegen.

Luxemburg, den 31. Dezember 1985

Für die

Für die

FEDERATION

DES PATRONS FERBLANTIERS

VERTRAGSSCHLIESSENDEN GEWERKSCHAFTEN

ET CALORIFUGEURS DU G.-D. DE LUXEMBOURG

François SCHWEITZER, L.C.G.B.

Josy TRMATA, Vorsitzender

Eugène BAUSCH, OGB-L

der Sektion KLEMPNERMEISTER

Jacques GOERGEN, Delegierter

der Sektion ISOLIERER

ANLAGE ZU ARTIKEL 11

LOHNKATALOG

gültig ab 1. Januar 1986

für das Klempner- und Isolierergewerbe (Index 422,32)

Arbeitnehmer ohne C.A.P.

im 1. Jahr

161,73 F/Stunde resp. 166,63 F/St.

2. Jahr

165,00

3. Jahr

175,00

4. Jahr

185,00

S. Jahr

195,00

6. Jahr

200,00

Geselle (mit C. A. P.)

im 1. Jahr

175,00

2. Jahr

190,00

3. Jahr

205,00

4. Jahr

220,00

5. Jahr

240,00

6. Jahr

250,00

Vollwertiger Berufsarbeiter

(selbständig resp. Meisterdiplom)

. 265,00

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la

convention collective de travail conclue pour le métier de plafonneur entre la fédération

des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la

confédération

syndicale indépendante et la confédération

luxembourgeoise des syndicats

chrétiens

d´autre part.

Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;

Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;

Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties

représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes;

Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a

urgence;

Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil;

Arrêtons

convention collective de travail conclue pour le métier de plafonneur entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Arbeitsunterbrechungen

Für besondere Arbeitsunterbrechungen gelten nachfolgende Bestimmungen

erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, welcher eine längere Arbeitsbehinderung zur Folge hat, so

ist der gesamte Tagestohn für den Unfalltag geschuldet.

bei Bergung und Transport, sowie bei örtlichen Erhebungen in Bezug auf Unglücksfälle im Betrieb,

betreffend eines an der Arbeitsstelle verunglückten Arbeitnehmers, wird der gesamte Verdienstausfall

vergütet für den betreffenden Tag.

convention collective de travail conclue pour le métier d´électro-installateur et métiers connexes entre l´association des patrons électriciens du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Schwarzarbeit

Nach Beendigung der üblichen Arbeitszeit, sowie während der Urlaubszeit gemäss Art. 16, Abs. 3, und an

Feiertagen darf keine Berufsarbeit für Drittpersonen ausgeführt werden. Verstösse im Sinne von Schwarzarbeit

werden durch fristlose Endassung geahndet.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom 3.8.1977.

convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédéra- tion syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Treueprämie

1. Dem Kollektivvertrag vom 1.6.1969 (Art. 24) enthaltenen Grundsatz entsprechend, zu gegebener Zeit

über die Realisierung vertraglicher Zuwendungen zu verhandeln, sowie in Erwartung einer eventuellen

gesetzlichen Regelung eines Urlaubsgeldes, sind die Vertragspartner übereingekommen, mit Inkrafttreten

des Kollektiwertrages vom 1.2.1974 eine Prämie für betriebstreue Arbeiter einzuführen.

2. Die nachfolgenden Bestimmungen beeinträchtigen in keiner Weise etwaige bereits bestehende vom

Arbeitgeber auf freiwilliger Basis gewährte Leistungen dieser Art an den Arbeiter, d. h. bestehende

günstigere Bestimmungen dürften durch dièses Règlement nicht beeinträchtigt werden (s. Art. 22, sub 3

und 4 des Kollektivvertrages).

3. Jedem Arbeiter, welcher

dem Betrieb seit mindestens zwei

(2) Jahren

angehört, wird

zum

Jahresabschluss eine Treueprämie ausbezahlt, wozu der im ablaufenden Jahr verdiente Jahresbruttolohn

als Berechnungsgrundlage dient.

4. Im Sinne dieser Bestimmung zählt die erforderte Dienstzeit in der Regel für erreicht, wenn der Arbeiter

am 31. Dezember des zu berechnenden Jahres wenigstens zwei (2) Jahre im Betrieb beschäftigt war.

S. Diese Treueprämie beträgt mindestens 1% des im ablaufenden Referenjahr verdienten Gesamtlohnes.

Zum Jahresbruttoverdienst gehören sowohl der Lohn normaler Arbeitsstunden als auch der Verdienst

aus

geleisteter Mehrarbeit

und sonstigen

Zuwendungen, die der Beitragsentrichtung

zu den

Sozialversicherungen unterliegen.

6. Tritt ein Arbeiter vor dem 1. Juli in den Dienst des Betriebes, so wird ihm zum 31. Dezember ein voiles

Dienstjahr angerechnet. Erfolgt der Eintritt nach dem vorgenannten Datum, so beginnt der Zeitpunkt der

Verrechnung am darauffolgenden 1. Januar.

7. Arbeiter, die im Laufe des Jahres, sei es durch Erreichen der Altersgrenze, durch Arbeitsunfall oder

durch Invalidität den Betrieb verlassen, erhalten diese Treueprämie trotzdem, errechnet auf der Basis des

bis zum Betriebsaustritt verdienten Lohnes.

8. Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen einer länger als 26 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit

aufgelöst wird, gehen ihrer Rechte hinsichtlich der erforderten Dienstzeit von zwei Jahren nicht verlustig,

wenn die Wiedereinstellung innerhalb eines Jahres erfolgt.

9. Wenn nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses

infolge ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber

dasselbe binnen drei (3) Monaten wieder erneuert wird, ist diese Unterbrechung nicht als Beendigung

des Arbeitsverhältnisses anzusehen und der Arbeitnehmer geht seiner bisher geleisteten Dienstzeitan-

rechnung nicht verlustig.

10. Arbeitnehmer hingegen, die ihren Arbeitgeber ohne gesetzmässige Kündigung verlassen, verlieren das

Anrecht auf die Auszahlung der für die bis zum Austritt anfallenden Prämie. Das gleiche gilt bei

gerechtfertigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber.

11. Bei unentschuldigten Fehlschichten im Referenzjahr, d. h. drei (3) und mehr, kann gegebenenfalls die

gesamte Treueprämie in Wegfall kommen.

12. Es steht den Betrieben frei, bereits vor erfüllter zweijähriger Dienstzeit diese Prämie auszuzahlen. Jedoch

sind in allen Fällen die diesbezüglichen Bestimmungen vorliegenden Reglements unabdingbar, d. h. sie

können nur zugunsten des Arbeiters abgeändert werden.

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et

Abschlussbestimmungen

1. Allé mündlichen oder schriftlichen

Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und

Arbeitnehmern oder zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes, d. h.

Betriebsvereinbarungen sind ungültig, soweit sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag

preisgeben oder die in diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen zuungunsten der Arbeltnehmer

abändern. Sonderabmachungen und Betriebsordnungen dürfen mit diesem Vertrag nicht in Widerspruch

stehen und sind unzulässig, wenn sie gegenüber diesem Abkommen eine Verschlechterung darstellen.

Hingegen dürfen bestehende günstigere Arbeits- und Lohnbedingungen durch vorliegenden Vetrag nicht

beeinträchtigt werden.

2. Differenzen, die bei der Durchführung dièses Vertrages entstehen und nicht von den vertragschliessen-

den Parteien beigelegt werden können, sind dem nationalen Schlichtungsamt zu unterbreicen. Bei

Streitigkeiten jeder Art darf vor Beendigung der Verhandlungen der gesealichen Schlichtungsinstanzen

weder gestreikt noch ausgesperrt oder Entlassungen vorgenommen werden.

3. Die unterzeichneten Parteien vorliegenden Vertrages bilden eine paritätische Berufskommission, der die

Aufgabe zufällt, die loyale beiderseitige Einhaltung des Abkommens zu überwachen,

mögliche

Differenzen friedlich beizulegen und zur Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz, und der Preisschleuderei

Massnahmen zu erörtern und vorzubereiten. Sie verpflichten sich, allé Beschwerden objektiv zu prüfen.

4. Probleme der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen, die der Erhaltung der angestammten Arbeitskraft

für die von diesem Vertrag erfassten Berufe dienen, können auf Wunsch der einen oder anderen Partei

auch während der Vertragsdauer geprüft und zu Verhandlungen Anlass geben.

S. Es ist dem Arbeitgeber frelgestellt, bessere und günstigere Arbeits- und Lohnbedingungen zu gewähren.

Eventuell beim Inkrafttrecen dièses Vertrages bestehende bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben

auch weiterhin bestehen.

convention collective de travail conclue pour le métier de plafonneur entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Schwarzarbeit

1) Es ist jedem Arbeitnehmer untersagt, während der Freizeit Berufsarbeit für Dritte auszuführen. Dies gilt

für Arbeiten nach der üblichen Arbeitszeit, an Urlaubs-, Sonn- und Feiertagen, sowie an allen anderen

durch Gesetz oder Kollektivvertrag geregelten freien Tagen, wie u. a. die während der Schlechtwetterperi-

ode entschädigen Ausfallstunden.

2) Arbeitnehmer, die sich dièses Vergehens schuldig machen, können nach einmaliger

Verwarnung

gegebenenfalls fristlos entlassen werden.

3) Bei erwiesener Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3.8.1977 kommen die in Art. 15 des

Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966 resp. 26. Juli 1975 und die in Art 13 des Kollektivvertragsgesetzes

vom 12. Juni 1965 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung.

convention collective de travail conclue pour le métier d´électro-installateur et métiers connexes entre l´association des patrons électriciens du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Besondere Bestimmungen

1. Zur Verhütung von Unfällen, sowie zur Beachtung der Unfallvorschriften sind entsprechende

Vorkehrungen zu treffen und durch Befolgen der Sicherheitsanordnungen ein weitgehend unfallfreies

Arbeiten zu gewährleisten.

2. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gehalten, die vorliegenden Vetragsbestimmungen zu befolgen.

Differenzen, die bei der Durchführung dieses Abkommens entstehen, sind von den vertragschliessen-

den Parteien beizulegen. Ist keine Regelung in diesem Sinne möglich, wird der Streitfall der zuständigen

Instanz unterbreitet.

3. Die unterzeichneten Parteien bilden gemeinsam eine paritätische Berufskommission der die Aufgabe

zufällt, beidseitig die loyale Einhaltung des Vertrages zu überwachen und mögliche Differenzen friedlich

beizulegen. Beschwerden jeder Art sind objektiv zu prüfen.

convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédéra- tion syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Verbot der Schwarzarbeit

1. Nach Beendigung der Arbeitszeit und während der Urlaubs- und Feiertage darf keine Berufsarbeit für

Drittpersonen ausgeführt

werden.

Berufsverwandte Arbeit

fällt ebenfalls unter das Verbot der

Schwarzarbeit.

2. Arbeiter, die bei Schwarzarbeit angetroffen werden, können fristlos entlassen werden. Dem Arbeitgeber

steht est frei, gegebenenfalls noch andere legale Massnahmen zu ergreifen.

3. Bei erwiesener Schwarzarbeit kommen die in Art. 15 des Urlaubsgesetzes vom 22.4.1966 und die in

Art. 13 des Kollektivvertragsgesetzes vom 12.6.1965 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung.

Im

übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 3.8.1977 über das Verbot der Schwarzarbeit.

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et

Vertragsdauer und Kündigung

1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft, und ist auf unbestimmte Dauer

abgeschlossen.

2. Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erstmalig am 1. Oktober 1987 gekündigt

werden. Erfolgt keine Kündigung, so läuft dièses Abkommen stillschweigend weiter, ohne dass jedoch

die gesamte Vertragsdauer drei Jahre überschreiten darf. In diesem Fall kann er zum Ersten eines jeden

Monats mit einer vorherigen Kündigung von drei Monaten gekündigt werden.

3. Verhandlungen zwecks Verbesserung dieses Abkommens sowie zu dessen Ergänzung können auch ohne

formelle Kündigung stattfinden, insofern diesbezügliche Gespräche unter Berücksichtigung der Laufzeit

bzw. der vorgenannten Fristen beantragt werden.

4. Eine Kündigung bzw. Verbesserungsvorschläge können sich auf die Gesamtheit sowie auf einzelne Teile

und Artikel dièses Vertrages beziehen. Erfolgt eine formelle Kündigung dieses Abkommens, so sind

spätesuns

6 Wochen vor dessen Ablauf Verhandlungen aufzunehmen.

S. Die kündigende Partei hat der anderen Partei schriftlich ihre Abänderungsvorschläge für eine

Vertragserneuerung bzw. Verbesserung dièses Vertrages vorzulegen.

Luxemburg, den 1. Januar 1986

Für die

Für die

FEDERATIONS

REUNIES DES PATRONS INSTALLATEURS

VERTRAGSSCHLIESSENDEN GEWERKSCHAFTEN

SANITAIRES

ET INSTALLATEURS DE CHAUFFAGE

Eugène BAUSCH, OGB-L

Pitt GRETHEN, président central

François SCHWEITZER, LCGB

Ady KIEFFER, section «CHAUFFAGE»

Marcel MOND, section « SANITAIRE »

ANLAGE 1

1. Erschwerniszuschläge

Sind als zuschlagberechtigte Arbeiten zu betrachten und mit einem Aufschlag von 25% zu vergüten

1.1. Auswechseln von Gliedern und Nippeln an gebrauchten Kesseln sowie Reinigen von gebrauchten

Heizungsanlagen, Ausbauen von gebrauchten Klosetts und Abflussleitungen;

1.2. Arbeiten in schmutzigen Kanälen und Klosetts, Beseitigung von Verstopfungen an WC- und

Urinalanlagen sowie allgemein allé Arbeiten, die unter erschwerten Bedingungen ausgeführt werden;

1.3. Allé Arbeiten im Sanitär- und Heizungsfach über 6 m Höhe, auf Ausziehleitern.

2. Akkordarbeiten

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, im Prinzip keine Akkordarbeiten mehr durchzuführen.

Werden solche trotzdem, aus begründeten

Ursachen und im Einverständnis mit dem betreffenden

Arbeitnehmer (s. Art. 12) betriebsintern durchgeführt, so unterliegen die jeweiligen Preise den Indexschwan-

kungen, d. h. bestehende Akkordpreise resp. festzulegende werden, wie die effektiven Stundenlöhne gem.

Art. 8 an den Index angepasst.

ANLAGE 2

LOHNKATALOG (Anlage zu Artikel 9)

Tarifliche Mindestlöhne für Sanitär- und Heizungsinsullateure

gültig ab 1.1.1986 (Fr./Stunde

Index 422,32)

1. Ungelernte Arbeiter

im 1. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161,73 Fr/St. (166,63)

im 2. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162,25

(166,63)

im 3. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171,55

im 4. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,15

2. Jungarbeiter

in Prozenten des Stundenlohnes eines ungelernten Arbeiters (Gr. 1)

von 15-16 Jahren

60% . . . . . . . . . 97,03 Fr/St. ( 99,98)

von 16-17 Jahren

70% . . . . . . . . . 113,21

(116,65)

von 17-18 Jahren

80% . . . . . . . . . 129,38

ab 18 Jahren

100%

3. Angelernte Arbeiter

Arbeiter mit wenigstens 4 Jahren Praxis

im 5. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191,55

im 6. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195,65

4. Gesellen (mit C.A.P.)

im 1. Jahr nach der Lehre . . . . . . . . . 175,55

im 2. Jahr nach der Lehre . . . . . . . . . 191,65

5. Berufsarbeiter

im 3. Gesellenjahr . . . . . . . . . . . . . . . . 210,10

im 4. Gesellenjahr

. . . . . . . . . . . . . . . . 222,75

im S. Gesellenjahr . . . . . . . . . . . . . . . . 238,15

im 6. Gesellenjahr . . . . . . . . . . . . . . . . 250,50

6. Vollwertiger Berufsarbeiter

selbständig Arbeitende der Gruppe 5 . . 267,20

Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à r. I., Luxembourg

convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Schwarzarbeit

1) Es ist jedem Arbeitnehmer untersagt, während der Freizeit Berufsarbeit für Dritte auszuführen. Dies gilt

für Arbeiten nach der üblichen Arbeitszeit, an Urlaubs-, Sonn- und Feiertagen, sowie an allen anderen

durch Gesetz oder Kollektivvertrag geregelten freien Tagen, wie u.a. die

während der Schlechtwetterperi-

ode entschädigten Ausfallstunden.

2) Arbeitnehmer, die sich dieses Vergehens schuldig machen, können nach einmaliger Verwarnung fristlos

entlassen werden.

3) Bei erwiesener Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3.8.1977 kommen die in Art. 15 des

Urlaubsgesetzes vom 22.4.1966

vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung.

convention collective de travail conclue pour le métier de plafonneur entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Schlichtung, Sondervereinbarungen, Sonderverhandlungen

1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gehalten, die vorliegenden Bestimmungen zu befolgen und

einzuhalten, sowie entstehende Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen,

durch die vertragabschliessenden Parteien beilegen zu lassen. Ist keine Regelung in diesem Sinne möglich,

wird der Streitfall der zustehenden Instanz unterbreitet.

2) Die unterzeichneten Parteien bilden eine gemeinsame Berufskommission welche paritätisch zusammen-

gesetzt ist. Ihr fällt die Aufgabe zu, die loyale beiderseitige Einhaltung des Vertrages zu überwachen und

mögliche Differenzen friedlich beizulegen und für die Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz, der

Schwarzarbeit usw. einzutreten. Sie legt gegebenenfalls diesbezügliche Massnahmen fest und überprüft

allé Beschwerden objektiv.

3) Allé Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen dem

Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes (Betriebsvereinbarungen) sind ungültig, soweit

sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Vertrag preisgeben oder die in diesem Abkommen getroffenen

Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer umändern.

4) Bestehende günstigere Bedingungen und Vereinbarungen einzelner Betriebe bleiben bestehen und

werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.

5) Problème der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen, die die Schlechtwetterregelung betreffen oder

solche, die der Erhaltung der angestammten Arbeitskraft im Gipsergewerbe dienen, werden während

der Vertragsdauer von den Vertragspartnern gemeinsam geprüft, insofem sie die Kompetenz der

gebildeten Berufskommission übersteigen.

6) Auf ein begründetes Begehren der einen oder anderen Vertragspartei können auch während der

Vertragsdauer Gespräche bezw. Sonderverhandlungen geführt werden und betreffen in der Regel nur

Fragen dieses Artikels.

convention collective de travail conclue pour le métier d´électro-installateur et métiers connexes entre l´association des patrons électriciens du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Schlussbestimmungen

Bestehende günstigere Bestimmungen der einzelnen Betriebe bleiben bestehen und werden von diesem

Vertrag nicht beeinträchtigt. Sie sind ungültig, wenn sie den Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderlaufen und

eine Verschlechterung darstellen.

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Besondere Bestimmungen, Schlichtung, Berufskommission

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet zur Verhütung von Unfällen und unter Beachtung der Unfallverhütungs-

vorschriften, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

2. Die Arbeitnehmer ihrerseits sind verpflichtet, den Sicherheitsanordnungen nachzukommen und

mitzuhelfen, ein unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten.

3. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Arbeiten in Räumen, in denen vorher Kranke

untergebracht waren

demnach Ansteckungsgefahr besteht oder bestehen könnte

nur dann

ausgeführt werden, wenn eine entsprechende Desinfizierung vorgenommen worden ist.

4. Bei Arbeiten in Neubauten und dgl. ist für einwandfreie hygienische Bedingungen Sorge zu tragen. Das

gilt vor allem für das Vorhandensein von W.C. und Waschgelegenheit.

5. Verstösst ein Arbeitgeber gegen die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, so kommen die

gesetzlich üblichen Massnahmen zur Anwendung.

6. Differenzen, die bei der Durchführung dièses Vertrages entstehen und nicht von den vertragsschliessen-

den Parteien beigelegt werden können, sind dem nationalen Schlichtungsamt zu unterbreiten. Bei

Streitigkeiten jeder Art darf vor Beendigung der Verhandlungen der gesetzlichen

Schlichtungsinstanzen

weder gestreikt oder ausgesperrt, noch Entlassungen vorgenommen werden.

7. Die Unterzeichneten des vorliegenden Vertrages bilden eine paritätische Berufskommission, der die

Aufgabe zufällt, die loyale beiderseitige Einhaltung des Vertrages zu überwachen, mögliche Differenzen

friedlich beizulegen. Sie verpflichten sich, alle Beschwerden objektiv zu prüfen.

convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Schlichtung

Sondervereinbarung

Sonderverhandlungen

1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gehalten, die vorliegenden Bestimmungen zu befolgen und

einzuhalten, sowie entstehende Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen,

durch die vertragabschliessenden Parteien beilegen zu lassen. Ist keine Regelung in diesem Sinne möglich,

so wird der Streitfall der zustehenden Instanz unterbreitet.

2) Die unterzeichneten Parteien bilden eine gemeinsame Berufskommission, welche paritätisch zusammen-

gesetzt ist. Ihr fällt die Aufgabe zu, die loyale beiderseitige Einhaltung des Vertrages zu überwachen und

mögliche Differenzen friedlich beizulegen und für die Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz, der

Schwarzarbeit usw. einzutreten. Sie legt gegebenenfalls diesbezügliche Massnahmen fest und überprüft

allé Beschwerden objektiv.

3) Allé Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen dem

Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes (Betriebsvereinbarungen) sind ungültig, soweit

sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Vertrag preisgeben oder die in diesem Abkommen getroffenen

Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer abändern.

4) Bestehende günstigere Bedingungen und Vereinbarungen einzelner Betriebe bleiben bestehen und

werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.

5) Problème der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen, die die Schlechtwetterregelung betreffen oder

die Erhaltung der angestammten Arbeitskraft im Fassadenputzergewerbe,

werden während der

Vertragsdauer von den Vertragspartnern gemeinsam geprüft, insofern sie die Kompetenz der gebildeten

Berufskommission übersteigen.

6) Auf ein begründetes Begehren der einen oder anderen Vertragspartei können auch während der

Vertragsdauer Gespräche bezw. Sonderverhandlungen geführt werden und betreffen in der Regel nur

Fragen dieses Artikels.

convention collective de travail conclue pour le métier de plafonneur entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Vertragsdauer und Kündigung

1) Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1986 in Kraft und läuft bis zum

31.12.1988.

2) Die von den Vertragsparteien angestrebte Allgemeinverbindlichkeitserklärung vorliegenden Abkommens

wird mit der Veröffentlichung desselben im Mémorial wirksam.

3) Eine erstmalige Kündigung dieses Kollektivvertrages kann frühestens am 1.10.1988 erfolgen, d. h. unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten.

4) Erfolgt eine rechtmässige Kündigung bzw. werden Verhandlungen zwecks Erneuerung des Vertrages

beantragt, so müssen entsprechende Gespräche spätestens sechs (6) Wochen vor dessen Erfalldatum

aufgenommen werden.

5) Erfolgt keine Kündigung bezw. Beantragung von Verhandlungen zum vorgesehenen Termin des Absatzes

3), so läuft der Vertrag stillschweigend weiter und zwar kann er in der Folge zum Ersten eines jeden

Monats unter Beobachtung der angegebenen Kündigungsfrist gekündigt bzw. Verhandlungen beantragt

werden.

6) Die Partei, welche Verhandlungen beantragt, bzw. künftig den Vertrag kündigt, hat der anderen Partei

schriftlich ihre Abänderungsvorschläge zu unterbreiten, die sowohi einzeine Vertragspunkte als auch den

gesamten Vertrag betreffen können.

Luxemburg, den 1. April 1986

Für die

Für die

FEDERATION

DES PATRONS PLAFONNEURS &

GEWERKSCHAFTEN OGB-L/LCGB

FAÇADIERS DU G.-D. DE LUXEMBOURG

Eugène BAUSCH (OGB-L)

François LUTGEN, Präsident

François SCHWEITZER (LCGB)

GIPSERGEWERBE

1) Lohnkatalog

(Basis: 40-St./Woche

Index: 422,32 ab 1. April 1986

a) Handlanger

bei der Einstellung: 170,20

b) Angelernte Arbeiter

im 1. Jahr: 200,25

im 2. Jahr 210,70

c) Facharbeiter (Gesellen)

im 1. Jahr 220,80

im 2. Jahr: 223,85

im 3. Jahr: 226,75

im 4. Jahr: 229,45

im S. Jahr: 234,15

im 6. Jahr: 240,05

im 7. Jahr: 246,50

FEDERATION DES PATRONS PLAFONNEURS ET FAÇADIERS DU G.-D. DE LUXEMBOURG

Salaires à forfait des plâtriers (avec manoeuvre)

en vigueur à partir du 1er avril 1986 (422,32)

1a

Confection de cloisons en briques légères de 10 cm

le m2

191,95 fr.

1b

Confection de cloisons en briques légères de 12 cm

le m2

226,00 fr.

Supplément pour confection d´arcs

le m1

239,80 fr.

3a

Confection de cloisons en plaques de plâtre (plein), 6 resp. 8 cm d´épaisseur

le m2

203,90 fr.

3b

Confection de cloisons en plaques de plâtre (plein), 10 cm d´épaisseur

le m2

251,85 fr.

Pose de chambrales métalliques comme supplément

la pc

261,50 fr.

Sa

Enduit sur plafond en béton y compris crépi au ciment

le m2

113,00 fr.

5b

Enduit sur plafond en béton, appliqué à la machine y compris couche

adhésive

le m2

113,00 fr.

Confection de faux-plafonds

a) pose de chevrons

le m2

121,55 fr.

b) pose de contrelattes sur charpente existante (bois)

le m2

11,95 fr.

c) pose de contrelattes sur béton armé

le m2

36,05 fr.

d) pose d´héraklith ou équivalent (panneaux légers)

le m2

64,50 fr.

e) pose de métal déployé

le m2

64,45 fr.

f) enduit au plâtre

le m2

128,90 fr.

Confection de faux-plafons avec sous-construction métallique

le m2

491,15 fr.

Supplément pour pente de 45°

le m2

36,05 fr.

Supplément pour confection de fausses sous-poutres

le m2

25%

Supplément sur plafonds s´il n´y a pas d´enduit des murs

le m2

38,20 fr.

Supplément pour surhauteur (à partir de 3,50 m)

le m2

16,55 fr.

Confection de faux-plafonds en plaques de plâtre (62,5 cm x 62,5 cm)

le m2

180,10 fr.

Pose de baguettes de rive en bois

le m1

23,95 fr.

Enduit sur dos d´escalier, droit ou tournant, y compris crépi au ciment

le m2

167,90 fr.

Confection de gorges ou d´équerres

le m1

36,05 fr.

Confection d´arêtes

le m1

36,05 fr.

Confection de gorges (jusqu´à 15 cm de diamètre) avec arête au mur

le m1

95,85 fr.

18a

Confection de corniche (10 cm de développement) chaque retour bénéficie

d´un m1 supplémentaire

le m1

167,90 fr.

18b

Supplément par cm dépassant les 10 cm

le cm/m1

9,70 fr.

Enduit des murs et cloisons (les ouvertures ne dépassant pas 2,50 m2 ne sont

pas à déduire)

le m2

80,00 fr.

Enduit des murs et cloisons (les ouvertures ne dépassant pas 2,50 m2 ne sont

pas à déduire) appliqué à la machine

le m2

80,00 fr.

Supplément pour surhauteur (à partir de 3,50 m)

le m2

16,55 fr.

Couche de fond resp. égalisation des murs (double-charge)

le m2

38,35 fr.

Crépi au ciment

le m2

21,75 fr.

Pose d´héraklith (panneau léger) sur murs et niches de radiateurs

le m2

64,45 fr.

Confection d´arc jusqu´à un mètre de diamètre

le m1

222,60 fr.

26a

Confection de caissons à volets

le m1

131,85 fr.

26b

Confection de caissons à volets avec caisses à ridaux

le m1

216,05 fr.

27a

Enduit sous tablette de fenêtre y compris gorges

le m1

48,00 fr.

27b

Enduit sous tablette de fenêtre jusqu´à 50 cm de hauteur des niches

le m1

95,85 fr.

Pose de protège-angles galvanisées (baguettes)

le m1

45,70 fr.

Pose d´enrouleurs

la pc

40,55 fr.

Pose de ventilations

la pc

60,10 fr.

Pose de buses de cheminée

la pc

23,95 fr.

Pose de tresse métallique jusqu´à 25 cm

le m1

40,55 fr.

Pose de métal déployé

le m2

64,45 fr.

Supplément pour enduit des jambages de fenêtres après exécution des travaux

de plafonnage

le m1

115,45 fr.

Interprétation des définitions des « avec » resp. « sans » manoeuvre

1) « avec manoeuvre » veut dire: aider au déchargement du matériel et des matériaux, transport sur les

étages et retour, resp. montage et démontage des échafaudages.

2) la définition « sans manoeuvre » comprend les travaux sub 1) exécutés par le plâtrier y compris le

nettoyage du bâtiment ainsi que le chargement des décombres.

3) les travaux de raccordement sont exécutés en régie.

Luxembourg, le 1er avril 1986.

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la

convention collective de travail conclue pour le métier d´électro-installateur et métiers

connexes entre l´association des patrons électriciens du Grand-Duché de Luxembourg

d´une part et la confédération

syndicale indépendante et la confédération

luxembour-

geoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;

Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;

Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties

représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes;

Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a

urgence;

Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil;

Arrêtons

convention collective de travail conclue pour le métier d´électro-installateur et métiers connexes entre l´association des patrons électriciens du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

Vertragsdauer und Kündigung

1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1986 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 1988.

Erfolgt keine Kündigung von einer der unterzeichneten Parteien und zwar drei Monate vor Ablauf

derselben, so behält dieser Vertrag seine Gültigkeit, ohne dass seine Gesamtdauer jedoch 3 Jahre

überschreiten darf.

2. Nach der vorgesehenen Gültigkeitsdauer kann jedoch der Vertrag zum Ersten eines jeden Monats mit

einer vorherigen Frist von 3 Monaten aufgelöst werden. Die Kündigung betrifft sowohl einzelne

Vertragspunkte als auch den gesamten Vertrag.

3. Liegt eine Kündigung des Vertrages vor, bzw. ein Antrag auf Aufnahme von Verhandlungen

zwecks

Verbesserungen des Vertrages, so müssen gemäss dem Gesetz

vom 12. Juni 1965 über die

Kollektivverträge allenfalls Gespräche wenigstens 6 Wochen vor dem endgültigen Ablauf des Vertrages

aufgenommen werden.

4. Eine erstmalige Kündigung dieses Vertrages kann zum 1. Oktober 1987 erfolgen.

Luxemburg, den 1. Februar 1986

Für die

Für die

ASSOCIATION

DES PATRONS ELECTRICIENS

VERTRAGSSCHLIESSENDEN GEWERKSCHAFTEN

DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG

François SCHWEITZER, LCGB

Marcel CHENNAUX, Präsident

Eugène BAUSCH, OGB-L

Paul SCHAAL, Generalsekretär

ANLAGE

LOHNKATALOG

Vertragliche Mindestlöhne

Basis 40 Stundenwoche

Gültig ab 1. Februar 1986

Gruppe

Stundenlohn

Index 422,32

1. Gesellen nach der Lehre

die ersten 3 Jahre nach bestandener Gesellenprüfung

im 1. Jahr nach der Lehre

190,00

im 2. Jahr nach der Lehre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

202,00

im 3. Jahr nach der Lehre

214,00

2. Gesellen mit wenigstens 3 Jahren Berufspraxis

nach bestandener Gesellenprüfung, also

im 4. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

230,00

im 5. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

238,00

im 6. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

250,00

3. Vollwertige Gesellen

Gesellen im 7. Jahr oder mit Meisterdiplom . . . . . . . . . . . . . . . .

274,00

4. Hilfsarbeiter

1. Arbeitsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

161,72 resp. 166,63

2. Arbeitsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

172,00

3. Arbeitsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

175,00

4. Arbeitsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

182,00

S. Arbeitsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

189,00

Règlement

grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration

d´obligation générale de la

convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des

patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédéra-

tion syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens

d´autre part.

Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;

Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;

Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties

représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes;

Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a

urgence;

Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil;

Arrêtons

convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédéra- tion syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Schlussbestimmungen

Sonderabmachungen und besondere Betriebsordnungen einzelner Betriebe dürfen mit vorliegendem

Vertrag nicht im Widerspruch

scehen. Sie sind unzulässig, wenn sie eine Verschlechterung

gegenüber

vorliegendem Vetrag darstellen. Bestehende günstigere Arbeits- und Lohnverhältnisse dürfen durch diesen

Vertrag nicht beeinträchtigt werden.

convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Vertragsdauer und Kündigung

1) Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1.1.1986 in Kraft und läuft bis zum 31.12.1987.

2) Die von den Vertragsparteien angestrebte Allgemeinverbindlichkeit vorliegenden Abkommens wird mit

der Veröffentlichung desselben im Mémorial wirksam.

3) Eine erstmalige Kündigung dieses Kollektivvertrages kann frühestens zum 1. Oktober 1986 erfolgen,

d. h. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten.

4) Erfolgt eine rechtmässige Kündigung bzw. werden Verhandlungen

zwecks Erneuerung desselben

beantragt, so müssen entsprechende Gespräche spätestens sechs (6) Wochen vor dessen

Erfalldatum

aufgenommen werden.

S) Erfolgt keine Kündigung bezw. Beantragung von Verhandlungen zum vorgesehenen Termin des Absatzes

3), so läuft der Vertrag stillschweigend weiter und zwar kann derselbe in der Folge zum ersten eines

jeden Monats unter Beobachtung der angegebenen Kündigungsfrist gekündigt bzw. können Verhandlun-

gen beantragt werden.

6) Die Partei, welche Verhandlungen beantragt bzw. künftig den Vertrag kündigt, hat der anderen Partei

schriftlich ihre Abänderungsvorschläge zu unterbreiten, die sowohl einzelne Vertragspunkte als auch den

gesamten Vertrag betreffen können.

Luxemburg, den 31. Dezember 1985

Für die Section « FAÇADIERS » der

Für die

FEDERATION

DES PATRONS PLAFONNEURS &

VERTRAGSSCHLIESSENDEN

GEWERKSCHAFTEN

FAÇADIERS DU G.-D. DE LUXEMBOURG

François SCHWEITZER, L.C.G.B.

Folco TOMASINI, Vorsitzender

Eugène BAUSCH, OGB-L

LOHNKATALOG

FASSADENMACHER

Basis: 40-Stundenwoche

Index: 422,32 (ab 1.1.1986)

1. Handlanger

182,60 Fr.

2. Angelernte Arbeiter

187,75

Fr.

3. Angelernte Arbeiter im 2. Jahr

205,20

Fr.

4. Angelernte Arbelter im 3. Jahr

207,60

Fr.

5. Facharbeiter im 1. Jahr

210,85

Fr.

6. Facharbeiter im 2. Jahr

216,75

Fr.

7. Facharbeiter im 3. Jahr

225,40

Fr.

8. Facharbeiter im 4. Jahr

234,10

Fr.

9. Vollwertiger Berufsarbeiter d. h. mit C.A.P. + 10 Jahre Berufspraxis . . . . . . . . . . . . .

246,25 Fr.

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la

convention collective de travail conclue pour le métier de ferblantier et de calorifugeur

entre

la fédération

des maîtres ferblantiers

et calorifugeurs du Grand-Duché

de

Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération

luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;

Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail,

Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties

représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes;

Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a

urgence;

Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil;

Arrêtons

convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédéra- tion syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.

Vertragsdauer und Kündigung

1. Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1.1.1986 in Kraft und läuft bis zum 31.12.1987.

2. Eine erstmalige Kündigung dièses Kollektivvertrages kann frühestens zum 1.10.1987 erfolgen und zwar

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten.

3. Die von den Vertragsparteien angestrebte Allgemeinverbindlichkeitserklärung vorliegenden Abkommens

wird mit Veröffentlichung desselben im Mémorial wirksam.

4. Erfolgt eine rechtmässige Kündigung bzw. werden Verhandlungen zwecks Erneuerung des Vertrages

beantragt, so müssen entsprechende Gespräche spätestens sechs (6) Wochen vor dessen Erfalldatum

aufgenommen

werden.

5. Erfolgt keine Kündigung bzw. Beantragung von Verhandlungen zum vorgesehenen Termin des Absatzes

2, so läuft der Vertrag stillschweigend weiter und kann in der Folge zum ersten jeden Monats unter

Beobachtung

der angegebenen Kündigungsfrist gekündigt bzw.

können Verhandlungen

beantragt

werden.

6. Die Partei, welche Verhandlungen beantragt bzw. künftig den Vertrag kündigt, hat der anderen Pastei

Schriftlich ihre Abänderungsvorschläge zu unterbreiten, die sowohl einzelne Vertragspunkte als auch den

gesamten Vertrag betreffen können.

Luxemburg, den 31. Dezember 1985

Für die

Für die

FEDERATION

DES PATRONS PEINTRES

VERTRAGSSCHLIESSENDEN GEWERKSCHAFTEN

ET VITRIERS DU G.-D. DE LUXEMBOURG

François SCHWEITZER, L.C.G.B.

Aloyse DURBACH, Präsident

Eugène BAUSCH, OGB-L

ANLAGE zu Artikel 10 (Abs. 2)

Tarifliche Mindestlöhne

Fr/Std. / Index 422,32

gültig ab 1.1.1986

Hilfsarbeiter

Fr/Std.

im 1. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . 161,73 resp. 166,63

im 3. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . 168,30

im 4. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . 175,70

Fachhilfsarbeiter, also Hilfsarbeiter

im 5. Jahr die ersten 6 Menace

. 179,45

vom 7.-12. Monat . . . . . . . . . . . 186,70

Gesellen (Facharbeiter)

im 1. Jahr nach der Lehre

die ersten 6 Monate . . . . . . . . . . 185,85

vom 7. Monat an oder

nach 5

Jahren Praxis . . . . . . . . . .

190,15

im 3. Jahr nach der Lehre

oder nach 7 Jahren Praxis . . . . . . 207,15

Berufsarbeiter

im S. Jahr nach der Lehre

die ersten 6 Monate . . . . . . . . . .

212,10

vom 7. Monat an oder

nach 10 Jahren Praxis . . . . . . . . . 218,35

im 7. Jahr nach der Lehre

. . . . . 225,15

im 9. Jahr nach der Lehre

. . . . . 230,45

ab dem 10. Jahr nach der Lehre . . . 241,75

Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la

convention

collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et

d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et

installateurs de chauffage du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération

syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats

chrétiens

d´autre part.

Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;

Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;

Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties

représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes;

Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a

urgence;

Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil;

Arrêtons

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