Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats
Table des dispositions (140)
Texte législatif (140 Articles)
Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la
convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des
patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la
confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats
chrétiens d´autre part.
Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;
Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;
Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties
représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes;
Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a
urgence;
Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil;
Arrêtons
La convention collective conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons
plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération
syndicale
indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part, est déclarée
d´obligation générale pour l´ensemble du métier pour lequel elle a été établie.
Sinn und Zweck
1. Der Vertrag bezweckt
die Sicherung
geordneter
Lohn- und Arbeitsbedingungen für allé als
Arbeitnehmer Beschäftigten des Luxemburger Anstreichergewerbes.
2. Unter der Voraussetzung der von den Vertragsparteien angestrebten Allgemeinverbindlichkeitserklärung
durch die Regierung, dient der Vertrag der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, der Wahrung des
sozialen Friedens in Betrieb und Beruf, sowie der Unterbindung der Schwarzarbeit.
La convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur
de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et installateurs de chauffage du
Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération
luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part, est déclarée d´obligation générale pour l´ensemble des
métiers pour lesquels elle a été établie.
Vertragszweck
Der Vertrag bezweckt die Sicherung geordneter Lohn und Arbeitsbedingungen und damit die Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs und der Schwarzarbeit, sowie die Wahrung des sozialen Friedens in Betrieb und
Beruf und zwar unter der Voraussetzung der von den Vertragsparteien anzustrebenden Allgemeinverbindlich-
keitserklärung.
- Vertragszweck
1) Durch diesen Kollektivvertrag werden die Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitnehmer des
Fassadenputzergewerbes geregelt zwecks Wahrung des sozialen Friedens in Beruf und Betrieb. Er
erstrebt desweiteren die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und die Unterbindung der Schwarzarbeit.
2) Mit Bezug auf die besondere Situation des Fassadenputzergewerbes bezgl. der Witterungseinflüsse,
erstrebt dieser Vertrag die bestmöglichste
Anpassung der Arbeitszeit an die
diesbezüglichen
Gesetzesbestimmungen.
3) Dasselbe gilt für die Regelung des Erholungsurlaubs, welcher durch diesen Vertrag festgelegt wird und
welcher den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Januar 1971 über die Schlechtwettergeldregelung
Rechnung trägt.
La convention collective de travail conclue pour le métier de ferblantier et de calorifugeur entre la
fédération des maîtres ferblantiers et calorifugeurs du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la
confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre
part, est déclarée d´obligation générale pour l´ensemble des métiers pour lesquels elle a été établie.
Vertragszweck
Der Vertrag bezweckt die Sicherung geordneter Lohn und Arbeitsbedingungen und damit die Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs und der Schwarzarbeit, sowie die Wahrung des sozialen Friedens in Betrieb und
Beruf und zwar unter der Voraussetzung der von den Vertragsparteien anzustrebenden Allgemeinverbindlich-
keitserklärung.
La convention collective de travail conclue pour le métier de plafonneur entre la fédération des
patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale
indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part, est déclarée
d´obligation générale pour l´ensemble du métier pour lequel elle a été établie.
Vertragszweck
Durch diesen Kollektiwertrag werden die Arbeits- und Lohnbedingungen
der Arbeitnehmer des
Gipsergewerbes geregelt zwecks Wahrung des sozialen Friedens in Beruf und Betrieb. Er erscrebt desweiteren
die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und die Unterbindung der Schwarzarbeit.
La convention collective de travail conclue pour le métier d´électro-installateur et métiers
connexes entre l´association des patrons électriciens du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la
confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre
part, est déclarée d´obligation générale pour l´ensemble des métiers pour lesquels elle a été établie.
Zweck
1. Der Vertrag bezweckt die Sicherung geordneter Lohn- und Arbeitsbedingungen für alle als
Arbeitnehmer Beschäftigten des Luxemburger Elektrikerhandwerks.
2. Unter der Voraussetzung der von den Vertragsparteien angestrebten Allgemeinverbindlichkeitserklä-
rung, dient der Vertrag der Erhaltung des sozialen Friedens, der Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbs und der Schwarzarbeit, sowie der Erhaltung geordneter Sozialverhältnisse in Betrieb und
Beruf.
La convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des
patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale
indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part, est déclarée
d´obligation générale pour l´ensemble du métier pour lequel elle a été établie.
Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au
Mémorial avec la convention collective prémentionnée.
Le Ministre du Travail,
Château de Berg. le 13 juin 1986.
Jean-Claude Juncker
Jean
KOLLEKTIVVERTRAG
für das
FASSADENPUTZERGEWERBE
in Luxemburg
abgeschlossen zwischen der
FEDERATION DES PATRONS PLAFONNEURS & FAÇADIERS
DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG
Section Façadiers
einerseits
und den vertragschliessenden Gewerkschaften
LËTZEBURGER CHRËSCHTLECHE GEWERKSCHAFTSBOND (LCGB)
und
ONOFHÄNGEGE GEWERKSCHAFTSBOND LETZEBURG (OGB-L)
andererseits
1.1.1986
Geltungsbereich
1. Der Vertrag ist gültig für allé im Grossherzogtum Luxemburg ausgeführten Anstreicherarbeiten in bezug
auf die Aktivität diesbezüglicher Handwerksbetriebe.
2. Er umfasst allé in diesen Betrieben beschäftigten Gesellen, Arbeiter, Lehrlinge und Jungarbeiter.
Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au
Mémorial avec la convention collective prémentionnée.
Le Ministre du Travail,
Château de Berg, le 13 juin 1986.
Jean-Claude Juncker
Jean
KOLLEKTIVVERTRAG
für das
SANITÄR- und HEIZUNGSINSTALLATIONSHANDWERK
in Luxemburg
abgeschlossen zwischen den
FEDERATIONS REUNIES DES PATRONS INSTALLATEURS
SANITAIRES
ET INSTALLATEURS DE CHAUFFAGE DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG
einerseits
und den
vertragschliessenden Gewerkschaften
Lëtzeburger Chrëschtleche Gewerkschaftsbond (LCGB)
und
Onofhängege
Gewerkschaftsbond Letzebuerg (OGB-L)
andererseits
gültig ab 1.1.1986
Geltungsbereich
Dieser Vertrag ist gültig
1. räumlich
für das Grossherzogtum
Luxemburg für allé in- und ausländischen Betriebe des Sanitär-und
Heizungsinstallationshandwerks;
2. fachlich
für allé Betriebe der Handwerksberufe Heizungs- und Sanitärinstallateure;
3. persönlich
für allé in den vorgenannten Betrieben als Lohnempfänger beschäftigten Gesellen,
Hilfsarbeiter, Lehrlinge und Jungarbeiter in der Folge « Arbeitnehmer » genannt.
- Geltungsbereich
a) räumlich
für das gesamte Grossherzogtum Luxemburg, sowohl für inländische als auch ausländische
reine Fassadenputzerunternehmen, ausgeschlossen Bauunternehmer, die zusätzlich Fassade-
narbelt ausführen.
b) fachlich
für allé ausgeführten Fassadenputzerarbeiten in Bezug auf die Aktivität diesbezüglicher
Betriebe gemäss a).
c) persönlich: für die in den vorgenannten Unternehmen als gelernte oder angelernte Arbeiter,
Hilfsarbeiter, Lehrlinge oder Jungarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer.
Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au
Mémorial avec la convention collective prémentionnée.
Le Ministre du Travail,
Château de Berg, le 13 juin 1986.
Jean-Claude Juncker
Jean
KOLLEKTIVVERTRAG
für das
KLEMPNER- UND ISOLIERERGEWERBE
abgeschlossen zwischen den
FEDERATIONS REUNIES DES PATRONS-FERBLANTIERS
ET CALORIFUGEURS
DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG
einerseits
sowie dem
OGB-L und dem LCGB
andererseits
gültig ab 1.1.1986
Geltungsbereich
Dieser Vertrag ist gültig
1. räumlich
für das Grossherzogtum
Luxemburg für allé in- und ausländischen
Betriebe des
Klempner-und Isolierhandwerks;
2. fachlich
für allé Betriebe der Handwerksberufe Klempner und Isolierer;
3. persönlich: für allé in den vorgenannten
Betrieben
als Lohnempfänger
beschäftigten
Gesellen,
Hilfsarbeiter, Lehrlinge und Jungarbeiter in der Folge « Arbeitnehmer » genannt.
Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au
Mémorial avec la convention collective prémentionnée.
Le Ministre du Travail,
Château de Berg, le 13 juin 1986.
Jean-Claude Juncker
Jean
KOLLEKTIVVERTRAG
für das
LUXEMBURGER GIPSERGEWERBE
abgeschlossen zwischen der
FEDERATION DES PATRONS PLAFONNEURS & FAÇADIERS
DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG
einerseits
und den Gewerkschaften
OGB-L und LCGB
andererseits
gültig ab 1. April 1986
Geltungsbereich
a) räumlich
für das Grossherzogtum
Luxemburg;
sowohl für inländische als auch ausländische
Gipser-Unternehmen.
b) fachlich
für allé ausgeführten Gipserarbeiten in Bezug auf die Aktivität diesbezüglicher Betriebe.
c) persönlich: für die vorgenannten Unternehmen als gelernte oder angelernte Arbeiter, als Hilfsarbeiter,
als Lehrlinge oder Jungarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer.
Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement grand-ducal qui sera
publié au Mémorial avec la convention collective prémentionnée.
Le Ministre du Travail.
Château de Berg, le 13 juin 1986.
Jean-Claude Juncker
Jean
KOLLEKTIVVERTRAG
für das
ELEKTRIKERGEWERBE
in Luxemburg
abgeschlossen zwischen der
«ASSOCIATION
DES PATRONS ELECTRICIENS DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG»
einerseits
und den vertragschliessenden Gewerkschaften
Lëtzeburger Chrëschtleche Gewerkschaftsbond (LCGB)
und
Onofhängege Gewerkschaftsbond Letzebuerg (OGB-L)
andererseits
1. Februar 1986
Geltungsbereich
1. Das Abkommen ist gültig für allé im Grossherzogtum Luxemburg ausgeführten Arbeiten der
Elektrikerhandwerksbetriebe (entreprises artisanales) in bezug auf die Aktivität in- und ausländischer
Firmen, Betriebe und Unternehmen, die in der Regel oder hauptsächlich Elektroinstallations- und
Montagearbeiten ausführen, inbegriffen die diesbezüglichen Wartungs -,Instandhaltungs- und Reparatu-
rarbeiten im Handwerk, Handel und Industrie und umfasst allé in diesen Unternehmen beschäftigten
Gesellen, Arbeiter, Lehrlinge und Jungarbeiter.
Als Elektrikerhandwerksbetriebe im Sinne dieses Vertrages sind anzusehen und fallen unter diese
Bestimmungen, die die nachfolgenden Arbeiten ausführen
Elektroinstallationen in Wohnungen und Bauten;
Elektroausseninstallationen;
Installation von Radio- und Fernsehen;
Arbeiten des Autoelektrikerhandwerks;
Errichtung von Antennen;
Reparatur und Installation von Elektrogeräten;
Reparatur und Installation von Elektromotoren;
Schwachstrominstallationen.
2. Die Arbeits- und Lohnbedingungen für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind grundsätzlich gemäss
den Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969 geregelt, insofern sie nicht gesondert in diesem
Vertrag aufgeführt sind.
Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au
Mémorial avec la convention collective prémentionnée.
Le Ministre du Travail,
Château de Berg, le 13 juin 1986.
Jean-Claude Juncker
Jean
KOLLEKTIVVERTRAG
für das
ANSTREICHERGEWERBE
in Luxemburg
abgeschlossen zwischen der
« FEDERATION DES PATRONS PEINTRES ET VITRIERS
DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG »
einerseits
und den vertragschliessenden Gewerkschaften
LËTZEBURGER CHRËSCHTLECHE GEWERKSCHAFTSBOND (LCGB)
und
ONOFHÄNGEGE GEWERKSCHAFTSBOND LETZEBUERG (OGB-L)
andererseits
gültig ab 1. Januar 1986
Einstellung und Probezeit
1) Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.
2) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnis-
ses, gelten
diejenigen des Gesetzes vom 24. Juni 1970 über den Arbeitsvertrag und den
Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet
3) Die ersten 6 Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit. Erfolgt während der Probezeit keine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner, gilt dasselbe als definitiv vom Tag
der provisorischen Einstellung an.
4) Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt sechs Tage. - Die Einstellung auf Probe kann nicht
erneuert werden.
Einstellung und Probezeit
1. Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.
2. Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnis-
ses, gelten diejenigen
des Gesetzes vom 24.
Juni 1970
über den Arbeitsvertrag und
den
Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dièses Vertrages bildet.
3. Die Einstellung auf Probe beträgt 6 Wochen.
Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 6 Tage. Die Probezeit kann nicht erneuert
werden.
4. Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner,
so gilt dasselbe als definitiv vom Tage der provisorischen Einstellung an.
Einstellung und Probezeit
1) Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.
2) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnis-
ses, gelten
diejenigen des Gesetzes vom 24. Juni 1970 über den Arbeitsvertrag und den
Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dièses Vertrages bildet.
3) Die ersten 6 Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit. Erfolgt während der Probezeit keine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner, gilt dasselbe als definitiv vom Tag
der provisorischen Einstellung an.
4) Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt sechs Tage und die Einstellung auf Probe kann nicht
erneuert werden.
Einstellung und Probezeit
1. Die Einstellung und Entlassung der Arbeitskräfte erfoigt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbe-
stimmungen.
2. Die ersten 6 Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit wobei die einzuhaltende Kündigungsfrist
sechs (6) Tage beträgt.
3. Das Arbeitsverhältnis auf Zeit endet mit der im Arbeitsvertrag festgelegten Frist. Wird dasselbe über
dièse Frist fortgesetzt, so gilt es als unbegrenzt. Das gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis über die
Probezeit hinaus fortgesetzt wird.
4. Während der Probezeit steht es den beiden Parteien frei, das Arbeitsverhältnis jederzeit aufzulösen,
wobei die einzuhaltende Kündigungsfrist soviel Tage beträgt, wie die Probezeit Wochen enthält.
Einstellung und Probezeit
1. Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.
2. Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnis-
ses, gelten
diejenigen
des Gesetzes
vom 24.
Juni
1970 über den
Arbeitsvertrag und den
Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet.
3. Die Einstellung auf Probe beträgt sechs (6) Wochen. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt
so viele Tage, wie die Probezeit Wochen enthält. Die Probezeit kann nicht erneuert werden.
4. Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner,
so gilt dasselbe als definitiv vom Tage der provisorischen Einstellung an.
Einstellung und Probezeit
1. Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.
2. Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnis-
ses, gelten
diejenigen des Gesetzes vom 24. Juni
1970 über den Arbeitsvertrag und den
Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet.
3. Die Einstellung auf Probe beträgt 6 Wochen. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt sechs
(6) Tage. Die Probezeit kann nicht erneuert werden.
4. Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner,
so gilt dasselbe als definitiv vom Tage der provisorischen Einstellung an.
- Kundigungsfristen
/Auf1osung des Arbeitsverhältnisses
1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich oder mündlich mit einer Frist von 2 Wochen
gekündigt werden.
2) Vom Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nur mit folgenden Kündigungsfristen gelöst werden:.
4 Wochen bei weniger als S Dienstjahren;
8 Wochen bei S bis einschl. 9 Dienstjahren;
- 12 Wochen vom 10. Dienstjahre an.
3) Treten die Fälle des vorhergehenden Absatzes ein, hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf
nachfolgende Abgangsentschädigungen
- 1 Monatslohn bei S bis 10 Dienstjahren;
- 2 Monatslöhne bei 10 bis 15 Dienstjahren;
- 3 Monauslöhne bei mehr als 15 Dienstjahren.
4) Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3) kann der Arbeitgeber in den
Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigun-
gen oder für die in Absatz 2) festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Falle
verlängert werden müssen und demzufolge betragen
- 12 Wochen für eine Arbeitsdauer zwischen
S und 10 Jahren;
- 20 Wochen für eine Arbeitsdauer zwischen 10 und 15 Jahren;
- 24 Wochen ab 15 Jahren Arbeitsdauer.
S) Derjenige Partner, welcher das Arbeitsverhältnis auflöst, ohne durch die Bestimmungen dieses Vertrages
resp. durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines
unbegrenzten Arbeitsverhältnisses ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem
andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht.
6) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief
erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen. Der
Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen.
7) Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet
der in Absatz 3) vorgesehenen Abgangsentschädigungen.
8) Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen
Arbeitsmangel entlassenen
Arbeitnehmer
behalten
während eines Jahres den Vorrang
zur
Wiedereinstellung.
9) Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer bis zu 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen
Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung
dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich als
Arbeitsuchender beim Nationalen Arbeitsamt eingeschrieben hat.
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
1. Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schrifslich oder
mündlich mit einer Frist von zwei (2) Wochen gekündigt werden.
2. Vom Arbeitgeber kann das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis nur mit folgenden
Kündigungsfristen gelöst werden
4 Wochen bei weniger als S Dienstjahren;
8 Wochen bei S bis einschl. 9 Dienstjahren;
- 12 Wochen vom 10. Dienstjahre an.
3. Treten die Fälle des vorgenannten Absatzes ein, so hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf
nachfolgende Abgangsentschädigungen
- 1 Monatsiohn bel mehr als S und weniger als 10 Dienstjahren,
- 2 Monatslöhne von 10 bis 15 Dienstjahren;
- 3 Monatslöhne ab dem 15. Dienstjahr.
4. Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3 kann der Arbeitgeber in den
Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigun-
gen oder für die in Absatz 2 festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Fall verlängert
werden müssen und demzufolge betragen
- 12 Wochen für eine Arbeitsdauer von mehr als S und weniger als 10 Jahren,
- 20 Wochen für eine Arbeitsdauer von 10 bis 15 Dienstjahren,
- 24 Wochen ab dem 15. Dienstjahr.
S. Derjenige Partner, welcher das Arbeitsverhältnis auflöst, ohne durch die Bestimmungen dieses Vertrages
resp. durch diejenigen des entsprechenden
Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines
unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem
andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. Bei unrechtmässiger
Kündigung durch den Arbeitnehmer kann diesem ausserdem bis zu 1/10 der letzten Lohnperiode als
Schadenersatz in Abzug gebracht werden.
6. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen
Brief
erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen. Der
Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen.
7. Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet
der in Absatz 3 vorgesehenen Abgangsentschädigungen.
8. Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen
Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während einem Jahr den Vorrang zur Wiederein-
stellung.
9. Während der Kündigungsfrist entsprechend Abs. 1 und 2 kann der Arbeitnehmer bis zu insgesamt 8
Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des
Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt,
dass der Arbeitnehmer sich als Arbeitsuchender beim Nationalen Arbeitsamt eingeschrieben hat.
Kùndigungsfristen / Aufiôsung des Arbeitsverhältnisses
1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich oder mündlich mit einer Frist von 2 Wochen
gekündigt werden.
2) Vom Arbeitgeber kann das Arbeltsverhältnis nur mit folgenden Kündigungsfristen gelöst werden
4 Wochen bei weniger als S Dienstjahren;
8 Wochen bei S bis 9 Dienstjahren (einschl.);
12 Wochen vom 10. Dienstjahr an.
3) Treten die Fälle des vorhergehenden Absatzes ein, hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf
nachfolgende Abgangsentschädigungen
1 Monatslohn bei mehr als S und weniger als 10 Dienstjahren;
2 Monatslöhne bel 10 bis 15 Dienstjahren;
3 Monatslöhne ab dem 15. Dienstjahr,
4) Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3) kann der Arbeitgeber in den
Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigun-
gen oder für die in Absatz 2) festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Falle
verlängert werden müssen und demzufolge betragen;
12 Wochen für eine Betriebszugehörigkeit von mehr als
und weniger als 10 Jahren;
20 Wochen für eine Betriebszugehörigkeit vom 10. bis 15 Dienstjahr;
24 Wochen ab dem 15. Dienstjahr.
5) Derjenige Partner, welcher das Arbeitsverhältnis auflöst, ohne durch die Bestimmungen dièses Vertrages
resp. durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines
unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem
andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. Bel unrechtmässiger
Kündigung
durch den Arbeitnehmer,
kann diesem bis zu 1/10 der letzten Lohnperiode als
Schadenersatz in Abzug gebracht werden.
6) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief
erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verfangen. Der
Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen.
7) Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet
der in Absatz 3) vorgesehenen Abgangsentschädigungen.
8) Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen
Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer
behalten während eines Jahres den Vorrang
zur
Wiedereinstellung.
9) Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer bis zu 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen
Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung
dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich
als
Arbeitsuchender beim Arbeitsamt eingeschrieben hat.
Kündigungsfristen und Entlassungen
1. Das Arbeitsverhältnis (unbegrenzt) kann vom Lohnempfänger schriftlich oder mündlich aufgelöst
werden und zwar mit einer Frist von 2 Wochen.
2. Das unbegrenzte Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber nur mit folgenden Kündigungsfristen gelöst
werden
4 Wochen, nach S und weniger als 10 Jahren
8 Wochen, ab dem 10. bis zum 15. Jahr
12 Wochen, ab dem 15. Dienstjahr.
3. Treten die Fälle des Absatzes
2 ein, so hat der Lohnempfänger Anrecht
auf nachfolgende
Abgangsentschädigung
1 Monatslohn bei 5 bis 10 Dienstjahren;
2 Monatslöhne bei 10 bis 15 Dienstjahren;
3 Monatslöhne bei mehr als 15 Dienstjahren.
4. Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten können entweder für die unter Abs. 3 festgelegten
Abgangsentschädigungen oder für die unter Absatz 2 angeführten, jedoch verlängerten Kündigungsfri-
sten optieren. Im letzten Fall werden dieselben auf 12, 20 und 24 Wochen verlängert.
S. Derjenige Partner, welcher die Kündigungfristen nicht einhält, schuldet dem andern eine Entschädigung,
die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht,
6. Das Arbeltsverhältnis kann wegen schwerer Fehler sofort aufgelöst werden, eventuell mit Ansprüchen
auf Schadenersatz. Die Auflösung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. In jedem Fall hat eine
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber schriftlich zu erfolgen. Der Arbeitnehmer
kann eine Begründung verlangen,
7. Bei unberechtigter Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung wie unter Abs. 3 verlangen,
Die Klage wegen unberechtigter Endassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen.
8. Die Nichterneuerung des begrenzten Arbeitsverhältnisses nach mehreren Verlängerungen gilt als
Endassung. Für allé diesbezüglichen Streitfälle sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig.
9. Die Gewerkschaftszugehörigkeit, sowie die Teilnahme an einem rechtmässigen Streik dürfen keinen
Anlass zu einer Entlassung geben.
10. Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer bis zu 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen
Arbeitsplatzes beantragen.
11. Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Abs. 6 hat binnen drei Tagen zu erfolgen.
12. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der
Arbeitnehmer
bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorlegt oder vorgelegt hat oder ein noch bindendes
Arbeitsverhältnis verschwiegen hat;
seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsanordnungen seines
Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;
böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder
körperlichen bzw. materiellen Schaden zufügt;
sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber seinen Arbeitskollegen,
Vorgesetzten oder Kunden zu Schulden kommen lässt;
sich unredlicher oder sittenwidriger Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;
mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber
materiellen Schaden zufügt oder die Absicht hierzu zum Ausdruck bringt;
ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei aufeinanderfolgenden Tagen abwesend war
oder trotz Verwarnung sich wiederholter unerlaubter Abwesenheiten schuldig macht;
seine Pflichten gröbilch verletzt oder gegen die korrekte Edüllung des Kollektivvertrages verstösst;
seine Arbeitskameraden von einer geregelten Arbeitszeit fernhält.
13. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch vorerwähnte Fälle kann jedoch nicht mehr
erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Tatsache dem Arbeitgeber länger als drei Tage bekannt war.
14. Ist in einem Betrieb ein Arbeiterausschuss vorhanden, so sind allé Kündigungen und Entlassungen
demselben vorher mitzuteilen und gegebenenfalls derselbe anzuhören.
15. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers soll jedoch nur aus begründeten Ursachen erfolgen oder nur
bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen bzw. gegen diesen Vertrag ausgesprochen
werden.
16. Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines Arbeitnehmermandats oder auf Grund seiner
Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation nicht entlassen werden.
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
1. Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich oder
mündlich mit einer Frist von zwei (2) Wochen gekündigt werden.
2. Vom Arbeitgeber kann das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis nur mit folgenden
Kündigungsfristen gelöst werden:.
4 Wochen bei weniger als S Dienstjahren,
8 Wochen bei S bis einschliesslich 9 Dienstjahren,
12 Wochen vom 10. Dienstjahr an.
3. Treten die Fälle des vorgenannten Absatzes ein, so hat der Arbeitnehmer
ausserdem Anrecht auf
nachfolgende Abgangsentschädigungen
1 Monatslohn bei mehr als S und weniger als 10 Dienstjahren,
2 Monatslöhne bei 10 bis 15 Dienstjahren.
3 Monatslöhne ab dem 15. Dienstjahr.
4. Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3, kann der Arbeitgeber in den
Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigun-
gen oder für die in Absatz 2 festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Fall verlängert
werden müssen und demzufolge betragen
12 Wochen für eine Arbeitsdauer von mehr als S und weniger als 10 Jahren,
20 Wochen für eine Arbeitsdauer von 10 bis 15 Dienstjahren,
24 Wochen ab dem 15. Dienstjahr.
S. Derjenige Partner, welcher das Arbeitsverhältnis auflöst, ohne durch die Bestimmungen dieses Vertrages
resp. durch diejenigen des entsprecnenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines
unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem
andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. Bei unrechtmässiger
Kündigung durch den Arbeitnehmer kann diesem ausserdem bis zu 1/10 der letzten Lohnperiode als
Schadenersatz in Abzug gebracht werden.
6. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief
erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen. Der
Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen.
7. Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet
der in Absatz 3 vorgesehenen Abgangsentschädigungen.
8. Die Klage wegen unberechtigter
Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen.
Die wegen
Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während einem Jahr den Vorrang zur Wiederein-
stellung.
9. Während der Kündigungsfrist entsprechend Abs. 1 und 2 kann der Arbeitnehmer bis zu insgesamt 8
Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des
Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt
dass der Arbeltnehmer sich als Arbeitsuchender bei der Arbeitsmarktverwaltung eingeschrieben hat.
Art S.
Fristlose Kündigung
A) Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer
a) bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorgelegt hat oder ein ihn noch bindendes
Arbeitsverhältnis verschwiegen hat;
b) seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsanordnungen seines
Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden
Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;
c) böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder
körperlichen oder materiellen Schaden zufügt;
d) sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber einem Arbeitskollegen
oder Vorgesetzten zuschulden kommen lässt;
e) sich unredlicher oder sittenwidriger Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;
f) mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber
materiellen Schaden zufügt oder hierzu die Absicht zum Ausdruck bringt;
g) ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei (3) aufeinanderfolgenden Tagen abwesend war
oder sich trotz Verwarnung wiederholter Abwesenheiten schuldig macht;
h) seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrages verstösst.
Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedingt durch vorerwähnte Fälle kann jedoch nicht mehr
erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Ursache dem Arbeitgeber länger als 3 Arbeitstage bekannt war.
Ist in einem
Betrieb ein Arbeiterausschuss vorhanden, so sind allé Kündigungen
und Entlassungen
demselben mitzuteilen und ist derselbe gegebenenfalls vorher anzuhören.
B) Ohne vorherige fristgemässe Kündigung, d. h. noch vor Ablauf des vertragsmässigen Termins, kann der
Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Schichtschluss lösen, wenn
a) er ohne eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist;
b) die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;
c) er wegen Arbeitsmangel oder Betriebsstörungen während mehr als 2 (zwei) aufeinanderfolgenden
Tagen oder mehr als 3 (drei) Tagen innerhalb von vierzehn Tagen (aufeinanderfolgend) nicht arbeiten
kann, d. h. feiern muss;
d) ihm der erfallene Lohn vorenthalten wird oder seine Rechte auf dem Gebiet der Sozialversicherun-
gen nicht gewahrt werden;
e) ihm erwiesenermassen aussergewöhnlich gefährliche Arbeiten zugewiesen werden oder solche
Arbeiten, die nicht zu seinem Wirkungsbereich bzw. Beruf gehören;
f) ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird;
g) die Bestimmungen des vorliegenden Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden.
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
1. Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich oder
mündlich mit einer Frist von zwei (2) Wochen gekündigt werden.
2. Vom Arbeitgeber kann das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeiesverhältnis nur mit folgenden
Kündigungsfristen gelöst werden
4 Wochen bei weniger als S Dienstjahren;
8 Wochen bei S bis einschliesslich 9 Dienstjahren;
12 Wochen vom 10. Dienstjahre an.
3. Treten die Fälle des vorgenannten Absatzes ein, so hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf
nachfolgende Abgangsentschädigungen
1 Monatslohn bei mehr als 5 und weniger als 10 Dienstjahren,
2 Monatslöhne von 10 bis 15 Dienstjahren;
3 Monauslöhne ab dem 15. Dienstjahr.
4. Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3 kann der Arbeitgeber in den
Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigun-
gen oder für die in Absatz 2 festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Fall verlängert
werden müssen und demzufolge betragen
12 Wochen für eine Arbeitsdauer von mehr als 5 und weniger als 10 Jahren,
20 Wochen für eine Arbeitsdauer von 10 bis 15 Dienstjahren,
24 Wochen ab dem 15. Dienstjahr.
5. Derjenige Partner, welcher das Arbeitsverhältnis auflöst, ohne durch die Bestimmungen dieses Vertrages
resp. durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines
unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem
andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. Bei unrechtmässiger
Kündigung durch den Arbeitnehmer kann diesem ausserdem bis zu 1/10 der letzten Lohnperiode als
Schadenersatz in Abzug gebracht werden.
6. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief
erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen. Der
Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen.
7. Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet
der in Absatz 3 vorgesehenen Abgangsentschädigungen.
8. Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen
Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während einem Jahr den Vorrang zur Wiederein-
stellung.
9. Während der Kündigungsfrist entsprechend Abs. 1 und 2 kann der Arbeitnehmer bis zu insgesamt 8
Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des
Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt,
dass der Arbeitnehmer sich als Arbeitsuchender beim Nationalen Arbeitsamt eingeschrieben hat.
- Fristlose Kündigungen
Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der
Arbeitnehmer
- bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorlegt bezw. vorgelegt hat;
- seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsanordnungen
seines
Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;
- b swilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder
anderen körperlichen bezw. materiellen Schaden zufügt;
- sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber seinen Arbeitskollegen bezw.
Vorgesetzten zu schulden kommen lässt;
- sich unredlicher oder unsittlicher Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;
- mit Vorbedacht oder offensichclicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber
materiellen Schaden zufügt oder die Absicht hierzu zum Ausdruck bringt;
- während einer Lohnperiode ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei aufeinanderfolgenden
Tagen abwesend war oder trotz Verwarnung sich wiederholter unerlaubter Abwesenheiten schuldig
macht;
- seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrags verstösst.
Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann erfolgen, wenn
- er ohne sein eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist;
- die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;
- er wegen Arbeitsmangel bezw. Betriebsstörungen während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen
oder mehr als drei Tage innerhalb von zwei Wochen nicht arbeiten kann bezw. feiern muss;
- ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird;
- die Bestimmungen des Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden.
Fristlose Kündigung
A) Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann erfolgen wenn der Arbeitnehmer
a) bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorgelegt hat oder ein ihn noch bindendes
Arbeitsverhältnis verschwiegen hat;
b) seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsanordnungen
seines
Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;
c) böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder
körperlichen oder materiellen Schaden zufügt;
d) sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber einem Arbeitskollegen oder
Vorgesetzten zuschulden kommen lässt;
e) sich unredlicher oder sittenwidriger Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;
f) mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber
materiellen Schaden zufügt oder hierzu die Absicht zum Ausdruck bringt;
g) ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während 3 (drei) aufeinanderfolgenden Tagen abwesend war
oder trotz Verwarnung sich wiederholter Abwesenheiten resp. Nichteinhaltung der betriebsinternen
Arbeitsreglung schuldig macht;
h) seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrags verstösst.
Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, bedingt durch vorerwähnte Fälle kann jedoch nicht mehr
erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Ursache dem Arbeitgeber länger als 3 Arbeitstage bekannt war.
Ist in einem Betrieb ein Arbeiterausschuss vorhanden, so sind alle Kündigungen und Endassungen
demselben mitzuteilen und ist derselbe gegebenenfalls vorher anzuhören.
B) Ohne vorherige fristgemässe Kündigung d. h. noch vor Ablauf des vertragsmässigen Termins, kann der
Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Schichtschluss lösen wenn
a) er ohne eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist;
b) ein Vorgesetzter sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;
c) er wegen Arbeitsmangel oder Betriebsstörungen während mehr als 2 (zwei) aufeinanderfolgenden Tagen
oder mehr als 3 (drei) Tagen innerhalb von vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen niche arbeiten kann
d. h. feiern muss;
d) ihm der erfallene Lohn vorenthalten wird oder seine Rechte auf dem Gebiet der Sozialversicherungen
nicht gewahrt werden;
e) ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird;
f) die Bestimmungen des vorliegenden Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden.
- Fristlose Kündigungen
Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der
Arbeitnehmer
bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorlegt oder vorgelegt hat;
seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert,
den Arbeitsanordnungen
seines
Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;
böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder
anderen körperlichen bezw. materiellen Schaden zufügt;
sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber seinen Arbeitskollegen bezw.
Vorgesetzten zu Schulden kommen lässt;
sich unredlicher oder unsittlicher Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;
mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit bezw. unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber
materiellen Schaden zufügt oder die Absicht hierzu zum Ausdruck bringt;
während einer Lohnperiode ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei aufeinanderfolgenden
Tagen abwesend war oder trotz Verwarnung slch wiederholter unerlaubter Abwesenheiten schuldig
macht;
seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrags verstösst.
Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann erfolgen, wenn
er ohne sein eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist;
die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;
er wegen Arbeitsmangel bezw. Betriebsstörungen während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen
oder mehr als drei Tage innerhalb von zwei Wochen nicht arbeiten kann bezw. feiern muss;
ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird,
die Bestimmungen des Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden.
Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
Ohne vorherige fristmässige Kündigung, d. h. nach Ablauf der vertragsmässigen Période, kann der
Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Schichtabschluss lösen, wenn
die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;
er wegen Arbeitsmangel oder Betriebsstörungen während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen
oder mehr als drei Tage innerhalb von vierzehn Tagen (aufeinanderfolgend) nicht arbeiten kann, d. h.
feiern muss;
ihm der erfallene Lohn vorenthalten wird oder seine Rechte auf dem Gebiet der Sozialversicherungen
nicht gewahrt werden;
von ihm eine unehrliche Handlung verlangt wird;
die Bestimmungen des Kollektivvertrages an ihm nicht edüllt werden.
Fristlose Kündigung
A) Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann erfolgen wenn der Arbeitnehmer
a) bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorgelegt hat oder ein ihn noch bindendes
Arbeitsverhältnis verschwiegen hat;
b) seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsanordnungen seines
Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;
c) böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder
körperlichen oder materiellen Schaden zufügt;
d) sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber einem Arbeitskollegen oder
Vorgesetzten zuschulden kommen lässt;
e) sich unredlicher oder sittenwidriger Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;
f) mit Vorbedacht oder offensichdicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber
materiellen Schaden zufügt oder hierzu die Absicht zum Ausdruck bringt;
g) ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während 3 (drei) aufeinanderfolgenden Tagen abwesend war
oder trotz Verwarnung sich wiederholter Abwesenheiten resp. Nichteinhaltung der betriebsinternen
Arbeitszeitreglung schuldig macht;
h) seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrags verstösst.
Eine fristlose Kündigung des Arbeiesverhältnisses, bedingt durch vorerwähnte Fälle kann jedoch nicht mehr
erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Ursache dem Arbeitgeber länger als 3 Arbeitstage bekannt war.
Ist in einem Betrieb ein Arbeiterausschuss vorhanden, so sind allé Kündigungen und Entlassungen
demselben mitzuteilen und ist derselbe gegebenenfalls vorher anzuhören.
B) Ohne vorherige fristgemässe Kündigung d. h. noch vor Ablauf des vertragsmässigen Termins, kann der
Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Schichtschluss lösen wenn
a) er ohne eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist;
b) ein Vorgesetzter sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;
c) er wegen Arbeitsmangel oder Betriebsstörungen während mehr als 2 (zwei) aufeinanderfolgenden Tagen
oder mehr als 3 (drei) Tagen innerhalb von vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen nicht arbeiten kann
d. h. feiern muss;
d) ihm der erfallene Lohn vorenthalten wird oder seine Rechte auf dem Gebiet der Sozialversicherungen
nicht gewahrt werden;
e) ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird;
f) die Bestimmungen des vorliegenden Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden.
Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1) Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten Ursachen
erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bezw. gegen
diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden.
2) Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber durch die in Art. S sub 1)
erwähnten Fälle kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Tatsache dem
Arbeitgeber länger als drei Tage bekannt war.
3) Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandats (z. B. Ausschuss),
oder auf Grund seiner Gewerkschaftszugehörigkeit nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei
ö
Teilnahme an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit
(nicht vor 26 Wochen).
4) Fordert der Arbeitnehmer seine Entlassung vertragsmässig, so hat derselbe Anrecht auf die sofortige
Lohnzahlung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Kündigungsfrist und unter der Voraussetzung,
dass er sein Vorhaben dem Arbeitgeber spätestens bis zum Arbeitsschluss des vorhergehenden Tages
mitgeteilt hat.
S) Der fällige Lohn sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von Kündigung bezw. Auflösung des
Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
6) Der Entlassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den
Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten.
7) Für allé Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhält-
nisses stehen, sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen
des
Gesetzes vom 24. Juni 1970.
Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeltgeber soll nur aus begründeten Ursachen
erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bezw. gegen
diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden.
2. Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandats (z. B. Ausschussange-
höriger), oder auf Grund einer Gewerkschaftszugehörigkeit nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei
Teilnahme an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit
(niche vor 26 Wochen).
3. Der fällige Lohn sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von gesetzmässiger Kündigung bezw.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
4. Der Entlassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den
Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten.
S. Für allé Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhält-
nisses stehen, sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen des
Gesetzes vom 24. Juni 1970.
Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1) Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten
Ursachen
erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bezw. gegen
diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden.
2) Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber durch die in Art. S sub 1)
erwähnten
Fälle kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Tatsache dem
Arbeitgeber länger als drei Tage bekannt war.
3) Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandats (z. B. Ausschuss),
oder aufgrund seiner Gewerkschaftszugehörigkeit nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei Teilnahme
an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit.
4) Fordert der Arbeltnehmer seine Entlassung vertragsmässig, so hat derselbe Anrecht auf die sofortige
Lohnzahlung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden
Kündigungsfrist.
S) Der fällige Lohn, sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von Kündigung bezw. Auflösung des
Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
6) Der Entlassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den
Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten.
7) Für allé Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhält-
nisses stehen, sind die Arbeitsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom
24. Juni 1970.
Zusäztliche Bestimmungen bei Entlassungen
Der gesetzlich noch ausstehende Lohn, sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von Kündigungen
sowie Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Der Entlassungsschein enthält Art und Dauer der Beschäftigung und darf keine etwaige, den Arbeitnehmer
belastende Vermerke beinhalten.
Wenn infolge von Mangel an Arbeit oder wegen Modernisierung des Betriebes Entlassungen vorgenommen
werden müssen und unumgänglich sind, so sind, falls ein Arbeiterausschuss vorhanden ist, Verhandlungen mit
demselben aufzunehmen zwecks Festsetzung besonderer Kündigungsfristen.
In Ermangelung eines Ausschusses, sowie bei Nichteinigung in den zitierten Fällen, ist die paritätische
Vertragskommission zu konsultieren und zu hören.
Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten Ursachen
erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bzw. gegen
diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden.
2. Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines Arbeitnehmermandates (z. B. als Ausschussangehöriger)
oder auf Grund einer Gewerkschaftszugehörigkeit nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei Teilnahme
an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit (nicht vor
26 Wochen).
3. Der fällige Lohn sowie die Endassungspapiere sind in allen Fällen von gesetzmässiger Kündigung bzw.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
4. Der Endassungsschein
bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige, den
Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten.
Für allé Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung der Arbeitsverhält-
nisse stehen,
sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen des
Gesetzes vom 24. Juni 1970.
Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten Ursachen
erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bzw. gegen
diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden.
2. Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandats (z. B. Ausschussange-
höriger), oder auf Grund einer Gewerkschaftszugehörigkeit nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei
Teilnahme an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit
(nicht vor 26 Wochen).
3. Der fällige Lohn sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von gesetzmässiger Kündigung bezw.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
4. Der Entlassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den
Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten.
5. Für allé Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhält-
nisses stehen, sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen des
Gesetzes vom 24. Juni 1970.
Arbeitsbedingungen
Auswärtsbeschäftigung
1) Bei Arbeiten die ausserhalb der Ortschaft des normalen Einstellungsortes ausgeführt werden, beginnt die
Arbeitszeit bei der Abfahrt vom Sitz des Betriebes und endigt bei der Rückkehr.
Als Arbeitsort gilt der Ort, wo die Gesellschaft des Arbeitgebers ihren Sitz hat oder die Baustelle, für
welche der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer nach einer Baustelle versetzt, die
weiter als 25 km von seinem Anstellungsort entfernt liegt, so gilt folgende Regelung
Falls der Arbeilgeber für den Transport sorgt, so werden ab dem 26. km 2 Fr. pro Doppelkm gezahlt.
Als Entfernung zwischen Betriebssitz und Arbeitsstätte gelten die amtlich gültigen Ortsentfernungen.
2) Arbeitern, die sich unter Benutzung öffendicher Transportmittel zu einer ausserhalb des Einstellungsor-
tes gelegenen Arbeitsstelle begeben, wird der Preis der Fahrkarte vom Einstellungsort zu der jeweiligen
Artbeitsstelle vergütet.
3) Der Arbeitnehmer ist gehalten, seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und dieselbe
nicht vorzeitig zu beenden.
4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer all
notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Die Arbeitnehmer sind ihrerseits verpflichtet, diesbezügli-
chen Anordnungen Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Befolgung der Unfallvorschriften, An
grösseren Arbeitsstätten
ist dafür Sorge zu tragen, dass gegebenenfalls heizbare Lokale oder
Räumlichkeiten vorhanden sind zwecks Einnahme des Essens und Trocknen der Kleider.
S) Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen ist nur während den regelmässigen Arbeitspausen oder bei Pausen,
die durch Einstellung der Arbeit infolge Schlechtwetter bedingt werden, gestattet.
6) Beim Entfernen von der Baustelle während der Arbeitszeit ist dem Vorgesetzten Mitteilung zu machen.
Der wegen unberechtigtem Entfernen bedingte Arbeitszeitverlust wird bei der Löhnung in Abrechnung
gebracht.
7) Es dürfen einem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmeror-
ganisation
keine Nachteile erwachsen.
8) Die Mittagspause wird im Einvernehmen mit den Belegschaften festgesetzt. Sie soll eine Stunde, muss
aber mindestens eine halbe Stunde betragen. Sie gilt als Arbeitspause und wird nicht als Arbeitszeit
vergütet. Ohne dass eine besondere Arbeitspause eingelegt wird, ist den Arbeitnehmern Gelegenheit
zur Einnahme eines mitgebrachten Imbisses zu gewähren. Die hierfür beanspruchte Zeit darf eine
Viertelstunde nicht überschreiten und gilt nicht als Arbeitszeit.
Arbeitszeit
Grundsätzlich ist die wöchentliche Arbeitszeit nach den gesetziichen Bestimmungen geregelt und beträgt 40
Stunden pro Woche. Allé über die festgelegte normale Arbeitszeit verfahrene Arbeit gilt als Mehrarbeit und ist
mit entsprechendem Zuschlag
entschädigen, mit Ausnahme der Nachholstunden, welche auch an
Samstagen gestattet sind.
Arbeitsbedingungen
1) Für örtliche Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit. Bei auswärtigen Arbeiten, beginnt die Arbeitszeit bei
Abfahrt vom Betriebslager und endigt daselbst, falls sie nicht durch Verschulden des Arbeiters
unterbrochen wird. Arbeiter, die sich unter Benutzung öffendicher Transportmittel vom Betriebslager
zu ihrem Arbeitsplatz begeben, erhalten den Preis der Fahrkarte zurückerstattet.
2) Bei auswäntigen Arbeiten wird die Fahrzeit zur Arbeitsstelle vom Arbeltgeber entschädig und zwar auf
der Basis des jeweiligen Stundenverdienstes des betreffenden Arbeitnehmers. Dièse Zeit gilt jedoch nicht
als produktive Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes vom 9.12.1970 über die Regelung der Arbeitszeit. Die
Entschädigung der Arbeitszeit ist bei der Lohnabrechnung getrennt aufzuführen.
3) Die Mittagspause wird im Einverständnis mit den Belegschaften festgeseczt. Sie soll eine Stunde, muss
aber mindestens eine halbe Stunde betragen. Sie gilt als Arbeitspause und wird nicht als zu der
Arbeitszeit gehörig vergütet. Den Arbeitern ist ausserdem während der Arbeitszeit, d. h. ohne dass
hierfür eine eigentliche Arbeitspause eingelegt wird, Gelegenheit zur Einnahme eines mitgebrachten
Imbisses zu geben. Die hierfür beanspruchte Zeit darf eine Viertelstunde täglich nicht überschreiten und
gilt als Arbeitszeit.
4) Der Arbeitnehmer ist gehalten, seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und dieselbe
nicht vorzeitig zu beenden. Die für Waschung und Toilette benötigte Zeit liegt ausserhalb der
festgesetzten Arbeitszeit
S) Der Arbeitgeber ist verpflichtet zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, allé
notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Die Arbeitnehmer sind ihrerseits verpflichtet, diesbezügli-
chen Anordnungen Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Befolgung der Unfallvorschriften. An
grösseren
Arbeitsstätten
ist dafür Sorge zu tragen, dass gegebenenfalls heizbare Lokale oder
Räumlichkeiten vorhanden sind zwecks Einnahme des Essens und Trocknen der Kleider.
6) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet die ihm übertragenen Arbeiten fachgemäss und unter Anwendung
aller Sorgfalt auszuführen.
7) Grundsäzlich hat der Arbeitnehmer für das notwendige Handwerkszeug Sorge zu tragen. Etwaiges,
vom Betrieb zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug bleibt Eigentum des Arbeitgebers und ist beim
Verlassen des Betriebes zurückzugeben. Der Arbeitnehmer haftet für die ihm übergebenen Werkzeuge.
Es dürfen einem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation keine
Nachteile erwachsen.
8) Bei Fernbleiben von der Arbeit (Arbeitsunterbrechung oder bei plötzlicher Erkrankung oder einem
sonstigen wichtigen Ereignis) ist möglich, vorher die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen bezw.
hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber innerhalb eines Tages zu benachrichtigen.
Arbeitszeit
Grundsätzlich ist die wöchentliche Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt und beträgt 40
Stunden. Allé über die festgelegte normale Arbeitszeit verfahrene Arbeit gilt als Mehrarbeit und ist mit dem
entsprechenden Zuschlag zu entschädigen.
Es steht den Arbeitgebern frei, jedoch nur im Einverständnis mit den Arbeitnehmern bzw. deren Ausschuss,
die Arbeitszeit pro Woche so einzurichten,
dass gegebenenfalls mit halben oder ganzen freien Samstagen
verfahren werden kann.
Arbeitszeit
1. Grundsätzlich richtet sich die Arbeitszeit nach den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen und beträgt
40 Stunden pro Woche. Allé über die gesetztich mögliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden
gelten als Mehrarbeit und sind mit den in Art 16 aufgeführten Zuschlägen zu entschädigen.
2. Es steht den Arbeitgebern frei, jedoch nur im Einverständnis mit den Arbeitnehmern bzw. deren
Ausschuss, die Arbeitszeit pro Woche so einzurichten, dass mit freien Samstagen verfahren werden
kann.
3. Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.
Arbeitszeit
1. Grundsätzlich ist die wöchentliche Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt und beträgt
40 Stunden pro Woche. Allé über die festgelegte normale Arbeitszeit verfahrene Arbeit gilt als
Mehrarbeit und ist mit entsprechendem Zuschlag zu entschädigen, mit Ausnahme der Nachholstunden,
welche auch an Samstagen gestattet sind.
2. Es steht den Arbeitgebern frei, die Arbeitszeit pro Woche so einzurichten,
dass mit freien Samstagen
verfahren werden kann. Dringende Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder Behebung von Pannen
können auch ausserhalb der festgesetzten Betriebszeit ausgeführt werden. (Vergleiche Art. 11).
Arbeitszeit
Die jährliche, durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
e
Schlechtwettergeldregelung
Es gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwettergeldentschädigung (Gesetz vom 20.1.1971).
1. Die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwetterregelung kommen zur Anwendung
in der Zeit vom
16. November bis einschl. 31. März, mit Ausnahme der beiden Wochen von Weihnachten und Neujahr.
2. Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine Lohnentschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall,
welche 80% des normalen Brutto-Scundenverdienstes beträgt, ohne dass jedoch dieselbe 180% des
gesetzlichen Minimalstundenlohnes eines unqualifizierten Arbeiters überschreiten darf.
3. Die Schlechtwetterentschädigung ist geschuldet sowohl für einzelne, ausgefallene Arbeitsstunden als
auch für ganze Arbeitstage.
Der Anspruch
auf Entschädigung besteht jedoch nur, wenn die
Arbeitsunterbrechung vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter im Sinne des diesbezüglichen
Gesetzes angeordnet wird,
4. Der Arbeitnehmer hat sich während der Arbeitsunterbrechung zur Vedügung des Arbeitgebers zu
halten, um jederzeit die Arbeit wieder aufnehmen zu können. Desweiteren hat derselbe auf Anordnung
des Arbeitgebers andere durch das Gesetz vorgesehene und zulässige Arbeiten zu leisten.
5. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schlechtwetterentschädigung zu entrichten und mit der normalen
Lohnauszahlung dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
6. Die ersten 8 Ausfallstunden eines Kalendermonats innerhalb der vorgesehenen Schlechtwetterperiode
werden nicht entschädigt und gehen somit zu Lasten des Arbeitnehmers. Dabei gilt die Periode vom 16.
November bis einschl. 30. November als voiler Kalendermonat.
7. Die auszuzahlende Entschädigung unterliegt den normalen Beitragsbestimmungen für die Sozialversiche-
rungen. Der Arbeitnehmer ist während der Arbeitsunterbrechung durch Schlechtwetter gegen Unfall
weiterversichert.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit ist geregelt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom 9.12.1970 und beträgt 40
Stunden pro Woche.
Löhne
Die in diesem Vertrag festgelegten Stundenlöhne sind Tariflöhne und gelten als Mindestsätze.
Die tariflichen und effektiven Löhne sind den Schwankungen des Lebenshaltungskosten-Indexes anzupassen
und zwar entsprechend den Modalitäten des diesbezüglichen Gesetzes vom 27. Mai 1975, sowie
entsprechend dem Gesetz über die Kollektivverträge vom 12. Juni 1965.
Die jeweils geltenden Mindestlöhne (Tarife) sind in einer Anlage zu diesem Vertrag als Lohnkatalog
angeführt.
Qualifikation und Einstufung
1. Die Einreihung in die verschiedenen Lohngruppen erfolgt auf Grund vorzulegender Bescheinigungen
(z. B. Lehrausweise) und entsprechend den beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.
2. Demgemäss gelten als
a) Lehrlinge
allé Jugendliche, die in einem anerkannten Lehrberuf des von diesem Vertrage
erfassten Berufszweiges auf Grund eines Lehrvertrages ausgebildet werden
gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen über die Lehrlingsaus-
bildung.
b) Jungarbeiter
allé ungelernten
Hilfsarbeiter
bis zum
vollendeten 18.
Lebensjahr, d. h.
Jugendliche, die sich nicht in der Lehre gemäss a) befinden.
c) Hilfsarbeiter
Arbeiter nach dem vollendeten 18. Lebensjahr, die weder eine berufliche
Qualifikation noch sonstige Berufskenntnisse besitzen.
d) Fachhilfsarbeiter
Arbeiter, die zwar kein Fähigkeitszeugnis besitzen, jedoch Berufsarbeiten
ausführen, wozu sie im Betrieb besondere Kenntnisse erworben haben, bei
wenigstens 4 Jahren Berufspraxis.
e) Facharbeiter
Arbeiter mit Lehrabschluss (CAP), d. h. Handwerksgesellen in den ersten 4
Jahren nach der Lehre.
Fachhilfsarbeiter gemäss d) können in die 1. Stufe dieser Gruppe eingestuft
werden, wenn sie wenigstens
Jahre Berufserfahrung nachweisen können oder
wenn sie auf Grund von Lehrgängen eine durch ein entsprechendes Zeugnis
sanktionierte Qualifikation besitzen.
f)
Berufsarbeiter
Arbeiter mit Lehrabschluss (CAP), d. h. Handwerksgesellen mit mindestens 4
Gesellenjahren.
Fachhilfsarbeiter gemäss d) können in diese Gruppe aufsteigen, wenn sie
mindestens 10 Jahre Berufserfahrung nachweisen können.
Entlöhnung
1. Gemäss Art. 4 des Kollektivvertragsgesetzes vom 12.6.1965 werden sowohl die Tarif- als auch die
Effektivlöhne an die Schwankungen des Indexes angepasst.
2. Als Lohnperiode gilt der Kalendermonat. Es werden halbmonatige Vorschüsse gezahlt. Spätestens am
10. eines jeden Monats muss die Endverrechnung des vorhergehenden Monats erfolgen. Fällt eine
Lohnzahlung auf einen arbeitsfreien Tag, so hat sie am vorhergehenden Tag zu erfolgen.
3. Mit der Endverrechnung ist jedem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit Angabe der Bezüge und Abzüge
auszuhändigen. Die Lohnabrechnung muss den Monat, das Auszahlungsdatum,
Adresse des Arbeitgebers
und Name des Arbeitnehmers, die Zahl der gearbeiteten Stunden, den Stundenlohn, die Zuschläge sowie
die Abzüge so beinhalten, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn mit Leichtigkeit nachrechnen kann. Die
Abrechnung ist vom Arbeitnehmer unverzüglich zu prüfen. Etwaige Einwände betr. ihre rechnerische
Richtigkeit sind umgehend beim Arbeitgeber geltend zu machen.
4. Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen erfolgen. Sie sind auf der Lohnabrechnung gesondert
aufzuführen.
S. Falls nicht anders gesetzlich geregelt, gilt die Berufsschulzeit als Arbeitszeit.
Demgemäss
dürfen
Lehrlungsentschädigungen wegen Schulbesuches nicht gekürzt werden. Für unberechtigte Abwesenhei-
ten hingegen werden pro Stunde 1/173 der Gesamtentschädigung in Abzug gebracht.
6. Minderleistungsfähige Arbeitnehmer können nur dann unter dem Tariflohn bezahit werden, wenn die
entsprechenden Abzüge von der Gewerbeinspektion genehmigt sind, nachdem ein entsprechender
Nachweis der Minderleistung vorliegt. Die Anrechnung etwaiger Renten gleich welcher Art ist bei der
Lohnfestsetzung
nicht statthaft.
Jugendarbeitsschutz
Die Arbeits- und Lohnbedingungen
für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind gemäss den
Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969 geregelt, insofern sie nicht gesondert in diesem Vertrag
aufgeführt werden.
Nachholstunden
1. Unter der Berücksichtigung der Schlechtwettereinwirkungen im Klempner- und Isolierergewerbe, sowie
in Bezug auf die besondere Situation dieses Berufes, indem die Arbeiten z. T. im Freien ausgefühnt
werden müssen, ist ein Nachholen von Arbeitsstunden statthaft.
2. Dies betrifft Arbeitsstunden, die wegen Nässe, Regen, Schnee, Frost usw. nicht ausgefühnt werden
konnten.
3. Nachholstunden im Sinne dieses Artikels können innerhalb von 2 Monaten wieder eingebracht werden,
wobei die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
4. Gemäss der Arbeitszeiteinteilung
auf der Basis von Referenzperioden pro Kalenderjahr, ist das
Nachholen von Ausfallstunden, insofern sie zusammengezähit die anfallenden Arbeitsstunden eines
normalen Artbeitstages ergeben, ebenfalls statthaft an einem Samstag.
S. Das Nachholen von Ausfallstunden im Sinne dieses Artikels gilt jedoch niche für die Referenzperiode der
Schlechtwetterregelung.
Jugendarbeitsschutz
Die Arbeits- und Lohnbedingungen
für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind gemäss den
Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969 geregeit.
Einstufung
1. Als Gesellen gelten jene Lohnempfänger, die eine ordentliche Berufalehre absolviert haben, erwiesen
durch das entsprechende Gesellenzeugnis. Als Vollgeselle ist zu betrachten derjenige Handwerksgeselle,
welcher allé anfallenden Berufsarbeiten selbstständig ausführen kann.
2. Als Hilfsarbeiter
gelten jene Lohnempfänger, die keine Berufslehre absolviert haben und kein
Gesellenzeugnis besitzen, sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Als Lehrlinge gelten allé Jugendliche,
die in einem anerkannten Lehrberuf des von diesem Vertrag
erfassten Berufszweiges auf Grund eines Lehrvertrages ausgebildet werden und zwar gemäss den
diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen über die Lehrlingsausbildung.
4. Als jugendliche Arbeiter gelten allé Hilfsarbeiter ohne Berufslehre bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Entlöhnung
1. Gemäss Art 4 des Kollektivvertragsgesetzes vom 12, Juni 1965 werden sowohl die Tarif- als auch die
Effektivlöhne an die Schwankungen des Indexes angepasst gemäss den für die Gehälter und Pensionen
der Staatsbeamten geltenden bzw. gegebenenfalls später einzuführenden gesetzlichen Bestimmungen.
2. Lohnabzüge
dürfen nur in
berechtigten Fällen vorgenommen
werden und
müssen auf der
Lohnabrechnung gesondert aufgeführt werden.
3. Als Lohnperiode gilt der Kalendermonat, welcher nicht überschritten werden darf.
Die Lohnauszahlung kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Es werden
halbmonatliche Vorschüsse gezahlt.
4. Spätestens am
des darauffolgenden Monats muss die Lohnabrechnung erfolgen. Fällt ein vereinbartes
Zahlungsdatum auf einen arbeitsfreien Tag, so hat die Auszahlung an dem vorhergehenden Arbeitstag zu
erfolgen.
5.
Die Lohnabrechnung
muss die
Zahl der gearbeiteten
Stunden,
die Zuschläge,
den normalen
Stundenlohn,
Abzüge und dergleichen so beinhalten, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn mit
Leichtigkeit erfassen und nachrechnen kann.
6. Die Lehrlingsentschädigung darf wegen des obligatorischen Schulbesuches nicht gekürzt werden. Für
unberechtigte Abwesenheiten werden pro Stunde 1/173 der Gesamtentschädigung in Abzug gebracht.
Löhne
1. Die gemäss diesem Vertrag angewandten Stundenlöhne richten sich nach den in Art. 10 angegebenen
Lohngruppen entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers.
2. Die durch diesen Vertrag (gemäss Anlage 2) definierten Stundenlöhne sind in einer Anlage zu diesem
Abkommen aufgeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d. h. sie können nur
zugunsten des Arbeitnehmers abgeänden werden.
3. Für jene Arbeitnehmer, die eine offensichtliche und erwiesene Minderleistung aufweisen, kann auf
Genehmigung der Gewerbeinspektion hin ein niedrigerer Lohn gezahlt werden, jedoch sollte die
vorgenommene Reduzierung des jeweils anfallenden Tarif- bzw. Effektivlohnes 15% nicht übersteigen
(siehe Art 8 sub 6).
4. Die Einstufung in die verschiedenen Gruppen sowie die Einreihung in die jeweils anfallenden Lohnstufen
erfolgen gemäss den zu erfüllenden Qualifikationsbedingungen.
5. Arbeiter hingegen, die im selben Betrieb in den Qualifikationsgruppen steigen, fallen nicht unter die
vorgenannten Bestimmungen, d. h. der jeweilige Stufenlohn steht ihnen sofort zu.
Schlechtwettergeldregelung
1) Die Vertragspartner des vorliegenden Abkommens streben nach wie vor die maximale Vollbeschäftigung
der Arbeitnehmer des Fassadenputzergewerbes an um dieselben nach Möglichkeit vor Lohnausfällen zu
bewahren.
2) Hierzu dienen vor allem die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwettergeldentschädigung. (Gesetz
vom 20.1.1971).
3) Die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwetterregelung kommen zur Anwendung in der Zeit vom
16. November bis einschl. 31. März, mit Ausnahme der beiden Wochen von Weihnachten und Neujahr.
(Siehe Art. 17. - Urlaub).
4) Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine Lohnentschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall,
welche 80% des normalen Brutto-Stundenverdienstes beträgt, ohne dass jedoch dieselbe 180% des
gesetzlichen Minimalstundenlohnes eines unqualifizierten Arbeiters überschreiten darf.
S) Die Schlechtwetterentschädigung ist geschuldet sowohl für einzelne, ausgefallene Arbeitsstunden als
auch für ganze Arbeitstage.
Der Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nur, wenn
die
Arbeitsunterbrechung
vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter im Sinne des
diesbezüglichen
Gesetzes angeordnet wird.
6) Der Arbeitnehmer hat sich während der Arbeitsunterbrechung zur Verfügung des Arbeitgebers zu
halten, um jederzeit die Arbeit wieder aufnehmen zu können. Desweiteren hat derselbe auf Anordnung
des Arbeitgebers andere durch das Gesetz vorgesehene und zulässige Arbeiten zu leisten.
7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schlechtwetterentschädigung zu entrichten und mit der normalen
Lohnauszahlung dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
8) Die ersten 8 Ausfallstunden eines Kalendermonats
innerhalb der in Absatz
3)
vorgesehenen
Schlechtwetterperiode
werden nicht entschädigt und gehen somit zu Lasten des Arbeitnehmers. Dabei
gilt die Periode vom 16. November bis einschl. 30. November als voiler Kalendermonat.
9) Die auszuzahlende Entschädigung unterliegt den normalen Beitragsbestimmungen für die Sozialversiche-
rungen. Der Arbeitnehmer ist während der Arbeitsunterbrechung durch Schlechtwetter gegen Unfall
weiterversichert.
10) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen, gelten diejenigen des diesbezüglichen
Gesetzes (Schlechtwettergeldregelung), welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet.
Löhne
1. Die gemäss diesem Vertrag angewandten Stundenlöhne richten sich nach den in Art. 10 angegebenen
Lohngruppen entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers.
2. Die durch diesen Vertrag definierten Stundenlöhne sind in einer Anlage zu diesem Abkommen
aufgeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d. h. sie können nur zugunsten des
Arbeitnehmers abgeändert werden.
3. Für jene Arbeitnehmer, die eine offensichtliche und erwiesene Minderleistung aufweisen, kann auf
Genehmigung der Gewerbeinspektion hin ein niedrigerer Lohn gezahlt werden, jedoch sollte die
vorgenommene Reduzierung des jeweils anfallenden Tarif- bzw. Effektivlohnes 15% nicht übersteigen.
4. Die Einstufung in die verschiedenen Gruppen sowie die Einreihung in die jeweils anfallenden Lohnstufen
erfolgt gemäss den zu erfüllenden Qualifikationsbedingungen.
S. Arbeiter hingegen, die im selben Betrieb in den Qualifikationsgruppen steigen, fallen nicht unter die
vorgenannten Bestimmungen, d. h. der jeweilige Stufenlohn steht ihnen sofort zu.
Nachholstunden
Das Nachholen von Ausfallstunden im Rahmen der diesbezüglichen Geseuesbestimmungen vom
9.12.1970 ist statthaft.
Lohnzahlung
1. Als Lohnperiode gilt der Kalendermonat, welcher nicht überschritten werden darf, wobei die
Lohnzahlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden kann und dieselbe wenigstens
zweimal monatlich erfolgen muss.
2. Spätestens am S. des darauffolgenden Monats muss die Lohnabrechnung erfolgen. Fällt ein vereinbarter
Zahlungstermin (Datum) auf einen arbeitsfreien Tag, so hat die Auszahlung an dem vornergehenden
Arbeitstag zu erfolgen.
3. Die Lohnabrechnung muss die Zahl der gearbeiteten Stunden,
die Zuschläge, den normalen
Stundenlohn, Abzüge und dergleichen so beinhalten, dass der betreffende Lohnempfänger seinen Lohn
mit Leichtigkeit erfassen und gegebenenfalls nachrechnen kann.
Löhne
1. Die gemäss
diesem Vertrag angewandten Stundenlöhne
richten sich nach den in Art. 8 Abs. 2
angegebenen Lohngruppen entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers.
2. Die durch diesen Vertrag definierten Stundenlöhne sind in einem Anhang zu diesem Abkommen
angeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d. h. sie können nur zugunsten des
Arbeitnehmers abgeändert werden.
3. Die angeführten Tariflöhne entsprechen der verfahrenen 40-Stundenwoche und sind gemäss Art. 9 Abs.
1 den Indexschwankungen anzupassen.
4. Für jene Arbeitnehmer, die eine offensichtliche und erwiesene Mindestleistung aufweisen, kann auf
Genehmigung der Gewerbeinspektion hin ein niedrigerer Lohn gezahit werden; jedoch soute die
vorgenommenen Reduzierung des jeweils anfallenden Tarif- bzw. Effektivlohnes 15% nicht übersteigen.
Die Einstufung in die verschiedenen Gruppen sowie die Einreihung in die jeweils anfallenden Lohnstufen
erfolgt gemäss den zu erfüllenden Qualifikationsbedingungen.
6. Der bei der Lohngruppe angegebene Einstellungslohn gilt allgemein für die Ersteinstellung im Betrieb und
darf längstens für die Dauer von 6 Monaten nach der Einstellung angewandt werden.
7. Arbeiter hingegen, die im selben Betrieb in den Qualifikationsgruppen steigen, fallen nicht unter die
vorgenannten Bestimmungen, d. h. der jeweilige Stufenlohn steht denselben sofort zu.
Einstufung und Qualifikation
1) Lehrlinge
Jugendliche, die auf Grund eines Lehrvertrages in einem anerkannten und
von diesem Vertrag erfassten Lehrberuf ausgebildet werden.
2) Jungarbeiter
Arbeiter ohne Berufslehre, die als Hilfskräfte eingesetzt sind und das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3) Ungelernte Arbeiter
Arbeiter mit vollendetem 18. Lebensjahr, die weder eine berufliche
Qualifikation
noch sonstige Berufskenntnisse besitzen (Hilfsarbeiter,
Handlanger).
4) Angelernte Arbeiter
Arbeiter, die zwar kein Fähigkeitszeugnis besitzen, jedoch Berufsarbeiten
ausführen können, wozu sie im Betrieb besondere Kenntnisse erworben
haben.
5) Gesellen
Arbeiter mit Lehrabschluss und CAP in den ersten 2 Jahren nach der
Lehre.
6) Berufsarbeiter
Arbeiter mit Lehrabschluss und CAP mit wenigstens 2 Gesellenjahren,
sowie angelernte Arbeiter, die in diese Gruppe aufsteigen können,
insofern sie wenigstens 6 Jahre Berufspraxis nachweisen können und
entsprechende Berufskenntnisse erworben haben.
7) Vollwertiger Berufsarbeiter: In der Regel Berufsarbeiter, die allé anfallenden Berufsarbeiten in voiler
Selbständigkeit ausführen, zusätzliche Verantwortung übernehmen sowie
gegebenenfalls die Führung von Arbeiten übernehmen können z. B.
solche, die den Meistertitel im jeweiligen Beruf besitzen,
Nachholstunden
1) Unter Berücksichtigung der Schlechtwettereinwirkungen im Fassadenpuczergewerbe, sowie in Bezug auf
die besondere Situation dieses Berufes, dessen Arbeiten nur im Freien ausgeführt werden können, ist ein
Nachholen von Arbeitsstunden statthaft.
2) Dies betrifft Arbeitsstunden, die durch Nässe, Kälte, Regen, Schnee, Frost usw. nicht ausgeführt werden
konnten.
3) Nachholstunden im Sinne dieses Artikels können innerhalb von 2 Monaten wieder eingebracht werden,
wobei die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
4) Infolge der Besonderheit des Fassadenputzergewerbes ist das Nachholen von Ausfallstunden. insofern sie
zusammengezählt die anfallenden Arbeitsstunden eines normalen Anbeitstages
ergeben,
ebenfalls
statthaft an einem ganzen oder halben Tag.
S) Das Nachholen von Ausfallstunden im Sinne dieses Artikels gilt jedoch nicht für die Referenzperiode der
Schlechtwettergeldregelung.
Einstufung und Qualifikation
1. Jungarbeiter
Arbeiter ohne Berufslehre, die als Hilfskräfte eingesetzt sind und das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2. Ungelernte Arbeiter
Arbelter mit vollendetem 18. Lebensjahr, die weder eine berufliche
Qualifikation
noch sonstige Berufskenntnisse besitzen
(Hilfsarbeiter,
Handlanger).
3. Angelernte Arbeiter
Arbeiter, die zwar kein Fähigkeitszeugnis besitzen, jedoch Berufsarbeiten
ausführen können, wozu sie im Betrieb besondere Kenntnisse erworben
haben.
4. Gesellen
Arbeiter mit Lehrabschluss und CAP mit wenigstens 2 Gesellenjahren sowie
angelernte Arbeiter, die in diese Gruppe aufsteigen können, insofern sie
wenigstens 6 Jahre Berufspraxis nachweisen können und entsprechende
Berufskenntnisse erworben haben.
S. Berufsarbeiter;
Arbeiter mit Lehrabschluss und CAP mit wenigstens 2 Gesellenjahren,
sowie angelernte Arbeiter, die in diese Gruppe aufsteigen können, insofern
sie wenigstens 6 Jahre Berufspraxis nachweisen können und entsprechende
Berufskenntnisse erworben haben.
6. Vollwertiger Berufsarbeiter: In der Regel Berufsarbeiter, die allé anfallenden Berufsarbeiten in voller
Selbständigkeit ausführen, zusätzliche Verantwortung übernehmen sowie
gegebenenfalls die Führung von Arbeiten übernehmen können z. B. solche,
die den Meistertitel im jeweiligen Beruf besitzen.
Qualifikation und Einstufung
1) Die Einreihung in die verschiedenen Lohngruppen erfolgt auf Grund des vorgelegten Lehrausweises und
entsprechend der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.
2) Demgemäss gelten als
a) Lehrlinge
Jugendliche, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Berufslehre des
Gipserhandwerks absolvieren.
b) Jugendllche
allé Arbeiter bis zum Alter von 18 Jahren, jedoch ohne Berufslehre.
c) Handlanger
allé Arbeiter, die ohne Berufslehre im Betrieb eingestellt werden und keine
Berufskenntnisse besitzen.
d) Angelernte Arbeiter
Arbeiter, welche keinen anerkannten Befähigungsausweis besitzen, jedoch
durch ihre Beschäftigung im Beruf resp. Betrieb gewisse Grundkenntnisse
erworben haben.
e) Facharbeiter
Arbeiter, die eine ordentliche Berufslehre absolviert haben und im Besitz
eines entsprechenden Fähigkeitszeugnisses sind (Gesellenzeugnis).
Ihnen gleichgestellt werden die Arbeiter der Gruppe d) insofern sie
wenigstens 3 Jahre im Beruf gearbeitet haben und in der Lage sind die von
ihnen geforderten Berufsarbeiten auszuführen.
Lohnabzüge
1. Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen erfolgen und müssen entsprechend begründet sein. Sie
sind bei der Lohnabrechnung aufzuführen..
2. Die Lehrlingesentschädigung darf wegen Schulbesuch
nicht gekürzt werden, jedoch kann für
unberechtigte Abwesenheit der jeweils anfallende Stundenlohn pro Fehlstunde
in Abzug gebracht
werden.
3. Zu spätes Erscheinen am Arbeitsplatz, zu frühes Verlassen der Arbeitsstelle sowie Fernbleiben von der
Arbeit sind dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Die ausfallende Arbeitszeit wird vom Lohn in
Abzug gebracht. Jede angebrochene halbe Stunde wird mit einer halben Stunde in Abzug gebracht, es sei
denn, dass nachweisbar d. h. mittels Beleg, also unabhängig vom Willen des Arbeitnehmers ein
verspätetes Eintreffen am Arbeitsplatz nicht vermieden werden kann.
4. Vergehen vorgenannter Art können im Wiederholungsfall das Versagen des Aufsteigens in eine höhere
Lohngruppe zur Folge haben, bzw. das Einstufen in eine niedrigere Effektivlohngruppe, wobei jedoch der
tarifliche Mindestlohn jeweils garantiert bleibt.
S. Ggfs können die Bestimmungen des Art. 3 dièses Vertrages in Anwendung kommen.
Jugendarbeitsschutz
1. Die Arbeits-
und Lohnbedingungen für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind gemäss den
Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969 geregelt bzw. gegebenenfalls durch später eingeführte
Ausführungsbestimmungen betreffend die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Überstunden und
Arbeit an
Sonn- und Feiertagen sowie
die entsprechenden
Zuschläge,
Ruhepausen,
ärztliche
Untersuchungen usw., insofern sie nicht gesondert in diesem Vertrag aufgeführt werden.
2. Die Festsetzung der Stundenlöhne für jugendliche Arbeiter (Hilfsarbeiter unter 18 Jahren) erfolgt gemäss
den Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969. Demnach gelten im Vergleich zum Vollarbeiter bei
gleichwertiger Arbeit auf demselben
Arbeitsplatz für
Jugendliche
unter 18 Jahren prozentuale
Mindestsätze, wie sie in der Anlage (Mindestlöhne) aufgeführt sind.
Zuschläge für Mehrarbeit
1. Mehrarbeit ist jede über die festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete
Arbeit. Somit sind Überstunden, Arbeit an Sonn- und Feiertagen usw. nur statthaft in dringenden und
Ausnahmefällen entsprechend den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen
Als dringend sind z. B. anzusehen
a) im Heizungsfach: Reparatur an Gel- und Gasbrenner, Umwälzpumpen, Steueranlagen, Beheben von
Rohrbrüchen usw.
b) im Sanitärfach
Rohrbrüche, Verstopfungen, usw.
2. Für diesbezügliche Arbeiten sind nachfolgende Zuschläge auf die Stundenlöhne zu gewähren
Überstunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 5 %
Sonntagsarbeit
50%
Feiertagsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100%
Nachtarbeit (von 22.00 bis 6.00 Uhr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50%
Planmässige Nachtarbeit (Schicht)
15%
Qualifikation und Einstufung
1) Die Einreihung in die verschiedenen Lohngruppen erfolgt auf Grund des vorgelegten Lehrausweises und
entsprechend der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.
2) Degemäss gelten als
a) Lehrlinge
Jugendliche, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
die
Berufslehre des Fassadenputzergewerbes absolvieren.
b) Jugendliche
alle Arbeiter
bis zum Alter von 18 Jahren, jedoch
ohne
Berufslehre.
c) Handlanger
allé Arbeiter, die ohne Berufslehre im Betrieb eingestellt werden
und keine Berufskenntnisse besitzen.
d) Angelernte Arbeiter
Arbeiter, welche kein anerkanntes Qualifikationszeugnis besitzen,
aber während ihrer Beschäftigung im Beruf oder durch den Betrieb
einige Minimalkenntnisse erworben haben.
e) Facharbeiter
Arbeiter, die eine ordentliche Berufslehre absolviert haben und im
Besitz eines entsprechenden Fähigkeiaszeugnisses (Gesellenzeugnis
oder gleichwertiger Qualifikationsnachweis ).
f) Vollwertiger Berufsarbeiter
Facharbeiter, d. h. Gesellen mit Gesellendiplom,
welche eine
Berufspraxis von mindestens 10 Jahren nachweisen können
Zuschläge für Mehrarbeit
1. Mehrarbeit ist jede über die festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete
Arbeit. Somit sind Überstunden, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen usw. nur statthaft in dringenden und
Ausnahmefällen entsprechend den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen
Überstunden
25%
Sonntagsarbeit
50%
Feiertagsarbeit
100%
Nachtarbeit (22.00-06.00 Uhr)
50%
Planmässige Nachtarbeit (Schicht)
15%
2. Als dringend sind z. B. anzusehen
a) im Klempnerfach
Sturmschäden bei Unwetter, Vereisung
Notwendig werdende Arbeiten betr. die Dachentwässerung und in allen Fällen um etwaigen
Schäden vorzubeugen oder sie zu beheben.
b) Isolierarbeiten
wie vor
bei Brandgefahr respektiv Frost an Rohrleitungen.
Entlöhnung
1) Gemäss Artikel 4 des Kollektivvertraggesetzes vom 12.6.1965 werden sowohl die Tarif- als auch
Effektivlöhne an die Schwankungen des Indexes angepasst gemäss den für die Gehälter und Pensionen
der Staatsbeamten geltenden bezw. ggfs. später einzuführenden gesetzlichen Bestimmungen.
2) Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen vorgenommen und müssen auf der Lohnabrechnung
gesondert aufgeführt werden.
3) Die Vorschusszahlung erfolgt wenigstens jede 2. Woche auf der Basic des Lohnes bezw. Akkordtarifs,
welcher einen festen Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
Die Vorschüsse werden Freitags vor Arbeitsschluss bezahlt. Die Abrechnung der Arbeit erfolgt nach
Fertigstellung. Fällt der Zahlungstermin auf einen freien Tage, so hat die Auszahlung am vorhergehenden
Arbeitstag zu erfolgen.
4) Mit der Endverrechnung ist dem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit getrennter Angabe der Bezüge und
Abzüge auszuhändigen, d. h. die Abrechnung muss die Zahl der gearbeiteten Stunden, Nachholstunden,
den Stundenlohn, Zuschläge, Abzüge usw. so beinhalten. dass der Arbeitnehmer seinen Lohn mit
Leichtigkeit feststellen und nachrechnen kann. Desweiteren sind Name und Adresse des Arbeitgebers
und der entlohnte Monat aufzuführen, sowie der laut Urlaubsverrechnung erzielte Geldbetrag.
Akkordarbeiten
1. Akkordarbeiten dürfen nur im Einverständnis mit den Beschäftigten des Betriebes geleistet werden und
gelten in der Regel nur für Ausnahmefälle.
2. Die Akkordpreise müssen so bemessen sein, dass bei vereinbarter Leistung und bei regelmässiger
Arbeitszeit ein Verdienst von wenigstens 120% des dem betreffenden Arbeitnehmer zugestandenen
Mindestlohnes erzielt wird. Als Abschlagzahlung bei Akkordarbeiten muss der Stundenlohn bezahlt
werden.
3. Die Abnahme der Akkordarbeit hat spätestens am Tag nach der Fertigstellung der betr. Arbeit zu
erfolgen, während die Abrechnung und die Zahlung des Überschusses bei der nächsten Lohnzahlung
erfolgt.
Akkordarbeiten
1. Akkordarbeicen dürfen nur im Einverständnis mit der Belegschaft geleistet werden und gelten in der
Regel nur als Ausnahmefälle.
2. Die Akkordlöhne sind so zu bemessen, dass bei vereinbarter Leistung und bei regelmässiger Arbeitszeit
ein Verdienst von mindestens 125% des dem betreffenden Arbeitnehmer zugestandenen Stundenloh-
5.
5.
nes erzielt wird. In jedem Fall ist der vereinbarte Stundenlohn zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer
nicht auf 100 Prozent seiner Leistung kommt.
3. Als Abschlagzahlung
bei Akkordarbeit muss der Stundenlohn gezahlt werden.
Die Abnahme der Akkordarbeit hat spätestens am Tag nach der Fertigstellung der betreffenden Arbeit
zu erfolgen. Abrechnung und Zahlung des Überschusses
erfolgen bei der nächsten Lohnzahlung.
Akkordarbeiten
Etwaige Akkordarbeit ist nur statthaft, wenn hierzu das Einverständnis des Arbeitnehmers vorliegt. Ein
Zwang auf Annahme oder Nichtannahme eines Akkordes darf von keiner Pastel ausgeübt werden. Wird sie
aus begründeter Ursache und im Einverständnis mit dem betreffenden Arbeitnehmer betriebsintern
durchgeführt, so unterliegen die jeweiligen Preise den Indexschwankungen, d. h. bestehende Akkordpreise
resp. festzulegende werden wie die effektiven Stundenlöhne gem. Art. 5
an den Index angepasst (siehe auch
Anlage 1).
Entlöhnung
1) Sämtliche Löhne entsprechen der Ziffer 422,32 des gültigen offiziellen Lebenshaltungsindexes. Die
Anpassung der Löhne an die Lebenshaltungskosten erfolgt gemäss dem Gesetz vom 27. Mai 1975.
2) Eine Lohnperiode darf die Dauer eines Monats nicht überschreiten. Hat der Arbeitgeber mit dem
Arbeiter keine andere Vereinbarung betroffen, so erfolgen die Lohnzahlungen zweimal monatlicht und
zwar
- erste Vorschusszahlung
am 25. oder dem vorhergehenden Freitag;
- Abschlusszahlung
am 10. des darauffolgenden Monats bezw. dem vorhergehenden Freitag.
Vorschuss- und Lohnzahlung erfolgen spätestens bei Schichtschluss. Findet die Lohnzahlung
aus
Gründen, die der Arbeitgeber zu verantworten hat, mit wesentlicher Verspätung statt, so wird die
Wartezeit als Arbeitszeit gewertet und gemäss dem vereinbarten Stundenlohnsatz vergütet.
3) Mit der Endverrechnung ist jedem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit getrennter Angabe der Bezüge
und Abzüge auszuhändigen, d.h. die Abrechnung muss die Zahl der gearbeiteten Stunden, den
Stundenlohn, Zuschläge, Abzüge, Nachholstunden usw. so beinhalten, dass der Arbeitnehmer seinen
Lohn mit Leichtigkeit feststellen und nachrechnen kann. Desweiteren sind Name und Adresse des
Arbeitgebers und der entlohnte Monat aufzuführen sowie der gemäss der Urlaubsverrechnung laut Art
17 erzielte Geldbetrag.
Arbeitsbedingungen
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers sowie zur
Verhütung von Unfällen und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen, allé
notwendigen Massnahmen zu treffen, die den Verhältnissen der unter diesen Vertrag fallenden Berufe
angemessen sind, Andererseits haben die Arbeitnehmer die Pflicht, allen diesbezüglichen Anordnungen
Folge zu leisten und mitzuhelfen, ein unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten.
2. Der Arbeitnehmer haftet für das ihm anvertraute Arbeitsmaterial und Handwerkszeug und ist für
Bruchschäden oder Verlust desselben, insofern nachweislich persönliches oder vorsätzliches Verschul-
den vorliegt, zum Selbstkostenpreis persönlich haftbar.
3. Als örtliche Arbeiten gelten solche, die innerhalb einer Bannmeile von 8 km des Ortes ausgeführt
werden, wo sich der Betriebssicz befindet. Für diese Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit.
4. Nachweisbare Ausgaben für Reise, Kost und Wohnung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, falls Hin- und
Rückfahrt nicht am selben Tage erfolgen können.
S. Für die vom Arbeitgeber angeordneten und vom Arbeitnehmer mit eigenem Pkw ausgeführten Fahrten
ist für jeden Tag, an dem solche Fahrten erfolgen, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von 8,80
Franken pro Wegekilometer zu gewähren, dem Tarif beim Staat entsprechend.
6. Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss erfolgen entsprechend den jeweiligen betrieblichen Bestimmungen.
Jeder Arbeitnehmer ist gehalten, seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und dieselbe
nicht vor der Zeit zu beenden.
Löhne
1) Die Stundenlöhne richten sich nach den in Art 11 Abs. 2) angegebenen Lohngruppen entsprechend der
Jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers.
2) Die also definierten Stundenlöhne sind in einem Anhang zu diesem Abkommen angeführt und stellen
Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d. h. sie können nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert
werden.
3) Die angeführten Tariflöhne entsprechen der verfahrenen 40-Stundenwoche
und sind gemäss Art 12
Abs. 1) den Indexschwankungen anzupassen.
Örtliche und auswärtige Arbeiten
1. An- und Umkleiden, sowie Fahrzeiten für örtlich ausgeführte Arbeiten, gehören nicht zur Arbeitszeit.
2. Für örtlich ausgeführte Arbeiten, d. h. in der Werkstätte des Unternehmers oder innerhalb eines Radius
von 10 Km, gilt die normale und gesetzliche Arbeitszeit. Fahrten während der Mittagspause gehen, wenn
sie nicht vom Arbeitgeber angeordnet werden, auf eigene Rechnung.
3. Für auswärtige Arbeiten gelten die Fahrzeiten nach der Arbeitsstelle und zurück als unproduktive
Arbeitszeiten und gelten also nicht als Überstunden oder Mehrarbeit. Die Reisekosten gehen zu Lasten
des Arbeitgebers.
4. Bei Arbeiten, die über 20 Km Radius vom Betrieb entfernt ausgeführt werden, haftet der Arbeitgeber für
eine tägliche Hin- und Rückreise, Kost und ggfs Logis. Kommt der Arbeitnehmer selbst für die Kost auf,
so wird ihm täglich ein Zuschuss von 200 Franken gewährt, gegen Vorlage entspr. Rechnungen bzw.
Kassenscheine. Bei auswärtigen Arbeiten am Wohnort des Arbeitnehmers sind keine besonderen
Entschädigungen fällig.
Arbeitsart und Arbeitsweise
1. Für örtlich ausgeführte Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit. Als auswärtige Arbeiten gelten solche, die
über 15 km vom Betrieb entfernt ausgeführt werden.
2. Für auswärtige Arbeiten gilt die Fahrzeit nach der Arbeitsstelte und zurück als Reisezeit. Sie wird als
Arbeitszeit gezahit, wird jedoch nicht als effektiv verfahrene Arbeitszeit angerechnet.
3. Pausen für die Einnahme eines Imbisses, sowie die eventuelle Entschädigung
von nachweisbaren
Ausgaben für Kost bei auswäntigen Arbeiten, werden auf Betriebsebene, d. h. zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer geregelt.
4. Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss erfolgen entsprechend den jeweiligen betrieblichen Bestimmungen.
jeder Arbeitnehmer ist gehalten seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und dieselbe
nicht vor der festgesetzten Zeit einzustellen.
Arbeitsbedingungen
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers sowie zur
Verhütung von Unfällen und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen, allé
notwendigen Massnahmen zu treffen, die den Verhältnissen der unter diesen Vertrag fallenden Berufe
angemessen sind. Andererseits haben die Arbeitnehmer die Pflicht, allen diesbezüglichen Anordnungen
Folge zu leisten und mitzuhelfen, ein unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten.
2. In der Werkstatt ist ausreichendes Sanitätsmaterial in ständiger Bereitschaft zu halten sowie dafür Sorge
zu tragen, dass einwandfreie hygienische Bedingungen vorhanden sind (W. C. und Waschgelegenheiten).
3. Der Arbeitnehmer haftet für das ihm anvertraute Arbeitsmaterial und Handwerkszeug und ist für
Bruchschäden oder Verlust desselben, insofern nachweislich persönliches oder vorsätzliches Verschul-
den vorliegt, zum Selbstkostespreis persönlich haftbar.
4. Für önlich ausgeführte Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit. Für auswärtige Arbeiten wird die Fahrzeit
(Reisezeit) vom Betriebssitz nach der Arbeitsstelle und zurück wie die Arbeitszeit bezahit, jedoch nicht
als effektiv verfahrene Arbeitsstunden angerechnet.
5. Als auswärtige Arbeiten gelten solche, die über 25 km vom Betriebssitz entfernt ausgeführt werden. Zur
Berechnung der Entfernung gelten die öffentlichen Verkehrsmittel. Ausgaben für Reise, Kost und
Wohnung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, fals Hin- und Rückfahrt nicht am selben Tage erfolgen
können.
6. Für die vom Arbeitgeber angeordnete und vom Arbeitnehmer mit eigenem Pkw ausgeführte Fahrten ist
für jeden Tag, an dem solche Fahrten erfolgen, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von 7,50 Franken
pro Wegkilometer zu gewähren. Zudem erhält er, wenn er selbst für den Transport von umfangreichem
Arbeitsmaterial Sorge trägt, eine monatliche Entschädigung von 500,- Franken.
7. Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss erfolgen entsprechend den jeweiligen betrieblichen Bestimmungen.
Jeder Arbeitnehmer ist gehalten, seine Arbeit pünktlich zur festgestzten Zeit zu beginnen und dieselbe
nicht vor der festgesetzten Zeit zu beenden.
8. Der Depannage-Dienst ist in der Anlage 1 zu diesem Kollektivvertrag geregelt.
Löhne
1) Die gemäss diesem Vertrag angewandten Stundenlöhne richten sich nach den in Art. 12, Abs. 2)
angegebenen Lohngruppen entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers.
2) Die durch diesen Vetrag definierten Stundenlöhne sind in einem Anhang zu diesem Abkommen
angeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d. h. sie können nur zugunsten des
Arbeitnehmers abgeändert werden.
3) Die angeführten Tariflôhne entsprechen der verfahrenen 40 Stundenwoche und sind gemäss Art. 13,
Abs. 1) den Indexschwankungen anzupassen.
Die gesetzlichen Feiertage
1. Als bezahlte Feiertage gelten: 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christ Himmelfahrt.
Grossherzogsgeburtstag,
Maria Himmelfahrt,
Allerheiligen und die 2 Weihnachtstage bzw. die
entsprechenden Ersatzfeiertage.
2. Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach einem Feiertage ohne vorherige gültige
Entschuldigung nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag
verlorenen Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage während der dem Feiertag
vorhergegangenen Période von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist.
3. Die Entschädigung der Feiertage und die Gewährung von Ersatzfeiertagen erfolgen gemäss den
Bestimmungen des diesbezügilchen Gesetzes vom 10. April 1975.
4. Für die an einem Feiertag geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer, neben der durch dieses Gesetz
vorgesehenen Entschädigungen, Anrecht auf Entlöhnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und
zwar mit einem Zuschlag von 100% des Vertrages.
Akkordarbeiten
1) Akkordlöhne sind im Akkordtarif umschrieben, welcher einen integralen Bestandteil des Vertrages
bildet.
2) Die anfallenden Akkordsätze sind gemäss Art. 12
Abs. 1) den Schwankungen des Lebenshaltungsko-
stenindexes anzupassen.
3) Zur Festlegung der Définition « mit » resp, « ohne » Handlanger gelten folgende Richtlinien
a) « mit Handlanger » begreift das Mithandanlegen beim Abladen des Materials (Gips, Kalk, Zement,
Bretter usw.)
Gerüstholz auf Stockwerk befördern helfen: Mithandanlegen beim Abnehmen des Gerüstes.
Einrichten der Baustelle.
b) « ohne Handlanger » begreift: Aufladen des Gerüstholzes, Auf- und Abladen des Materials, sowie
Abladen an der Baustelle und Beförderung auf die Stockwerke: das Einrichten der Baustelle; nach
Fertigstellung der Arbeit: das Abnehmen des Gerüstholzes usw., das Reinigen der Baustelle und die
Beförderung des Schuttes vor die Baustelle.
Bei Arbeiten « ohne Handlanger » wird ein Zuschlag gewährt, der zwischen dem Gesellen und dem
Arbeitgeber vereinbart wird.
c) Beiputzarbeiten werden zum Stundenlohn ausgeführt.
Handwerkszeug und Materialtransport
1. Das benötigte Handwerkszeug ist vom Arbeitgeber zu stellen. Verlorengegangenes oder absichtlich
beschädiges
Handwerkszeug ist vom Arbeitnehmer zu ersetzen, bzw. es wird ihm dafür der
entsprechende
Betrag bei der nächstfolgenden Entlöhnung in Abzug gebracht.
2. Für den Transport des Handwerkszeugs und des Arbeitsmateriales hat der Arbeitgeber Sorge zu tragen.
Handwerkszeug und Materialtransport
1. Der Arbeitgeber hat für das notwendige Handwerkszeug Sorge zu tragen und vergütet im Fall, wo der
Arbeitnehmer selbst das Werkzeug stellt, gegen Vorzeigen der entsprechenden Belege den Ankauf
besagter Handwerkszeuge.
2. Für den Transport des Arbeitsmaterials hat der Arbeitgeber selbst Sorge zu tragen. In den Fällen, wo dies
nicht zutrifft und der Arbeitnehmer den Transport besorgt, werden demselben die Transportkosten
zurückersuttet. Zudem erhält der Arbeitnehmer für Fahrten zur Arbeitsstelle, welche über 8 km vom
Betrieb entfernt ist, eine Entschädigung von wenigstens 3 Franken pro km.
Erschwerniszulagen
Bei schmutzigen Arbeiten und bei solchen, die unter erschwerenden Bedingungen sowie Gefahren
ausgeführt werden, haben die Arbeitnehmer Anrecht auf einen Lohnzuschlag von 25%.
Die einen Zuschlag beanspruchenden Arbeiten werden nur entschädigt für die Zeit, in der der
Arbeitnehmer tatsächlich mit deren Ausführung beschäftigt war.
Die einzelnen Arbeiten, welche gemäss den Bestimmungen dièses Artikels zuschlagberechtigt sind, sind in
der Anlage 1 aufgeführt.
Akkordarbeiten
1) Akkordarbeiten sind nur in berechtigten Fällen zulässig und können nur im Einverständnis mit den
Arbeitnehmern geleistet werden. Sie gelten in der Regel nur für Ausnahmefälle.
2) Die Akkordpreise sind so zu bemessen, dass bei vereinbarter Leistung und bei regelmässiger Arbeitszeit
ein Verdienst von mindestens 125% des dem betreffenden Arbeitnehmer zugestandenen Stundenloh-
nes erzielt wird. In jedem Fall ist der vereinbarte Stundenlohn zu garantieren, wenn der Betreffende
nicht auf 100% seiner Leistung kommt.
3) Bei Akkordarbeiten hat die endgültige Abrechnung spätestens zwei (2) Wochen nach der Fertigstellung
der Arbeiten zu erfolgen. Dauern diese Arbeiten
mehrere Monate, so muss monatlich
eine
Zwischenabrechnung
vorgenommen werden. Wöchentlich ist bei Akkordarbeiten eine Abschlagszah-
lung zu leisten, deren Höhe mindestens dem Brutto-Vettragsstundenlohn entspricht. - Die Überlassung
von Akkordarbeiten zur eigenen Verrechnung an Vorarbeiter ist nicht statthaft. - Eine Qualitätsvermin-
derung durch Akkordarbeiten darf nicht bestehen, ansonsten sie nicht auszuführen sind.
Jahresurlaub und Sonderurlaub
1. Der jährliche Erholungsurlaub ist nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes vom 26. Juli 1975
geregelt, welches einen integralen Bestandteil dièses Vertrages bildet. Der Urlaub beträgt 25 Arbeitstage
zu 5 Arbeitstagen pro Woche für Arbeitnehmer von 15 bis einschliesslich 65 Jahren.
2. Um einen möglichst geregelten Arbeitslauf zu gewährleisten
sind die Arbeiter gehalten, ihren Urlaub
beizeiten anzumelden. In der Regel muss ein (1) Urlaubstag wenigstens 24 Stunden vorher angefragt
werden, ein zweitägiger (2) wenigstens eine Woche und über einen längeren Zeitraum als S Arbeitstage
wenigstens 4 Wochen im voraus.
3. Das Recht auf Urlaub wird nach 3-monatiger
ununterbrochener
Beschäftigung beim gleichen
Arbeitgeber erwirkt.
4. Während der Urlaubszeit darf der Arbeitnehmer keine entlohnte Arbeit ausführen, ansonsten ihm die
zustehende Urlaubsentschädigung entzogen wird.
5. Wenn der Arbeitnehmer wegen einer persönlichen Angelegenheit vom Arbeitsplatz abwesend sein
muss, steht ihm ein gesetzlicher Sonderurlaub mit voiler Lohnentschädigung In folgenden Fällen zu
1 Tag
im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und Schwägerin;
2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes, oder beim nachweisbaren Umzug
(ein einfacher Wechsel der Schlafstätte ohne das gesamte
Mobiliar ist nicht einem Umzug
gleichzustellen);
3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn und
Schwiegertochter,
6 Tage: bei der Heirat des Arbeitnehmers.
6. Für während der Arbeitszeit dringend notwendige ärztliche Konsultationen hat der Arbeitnehmer
jährlich Anrecht auf 8 Stunden Freistellung von seiner Arbeit unter Fortzahlung seines Lohnes, d. h.
maximal 4 x 2 Stunden
im Jahr.
Zuschläge für Mehrarbeit
1) Überzeitarbeit ist nachweisbar nur in dringenden Fällen und im Rahmen der diesbezüglichen
Gesetzesbestimmungen erlaubt. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet die diesbezüglichen behördlich
genehmigten Überstunden (Arbeit and Sonn- und Feiertagen), zu leisten.
2) Für Überzeitarbeit im Sinne dieses Vertrages sind nachfolgende Zuschläge zu den anfallenden
Stundenlöhnen zu gewähren
a) für geleistete Überstunden
25%
b) für Sonn- und Feiertagsarbeit
100%
c) für endohnungspfl. Feiertagsarbeit
d) für Nachtarbeit (zw. 22 und 6 Uhr)
100%
Gefahrenbedingte Erschwerniszulagen
1. Als zuschlagsberechtigte
Arbeit ist zu betrachten und mit einem entsprechenden Zuschlag zum
Stundenlohn zu entschädigen
allé Arbeiten auf Dächern, jedoch nur statthaft bei normalen Wetterbedingungen. Zuschlag: 10%.
2. Entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen ist es verboten, Arbeiten an unter
Spannung stehenden Geräten und Leitungen vorzunehmen.
Erschwerniszulagen und Gefahrenzuschläge
1. Die in der Folge einzeln aufgezählten Arbeiten gelten als zuschlagberechtigt und sind mit einem
jeweiligen Zuschlag von 10 Prozent zum Stundenlohn zu entschädigen
Lackarbeiten und Farbspritzpistole;
Arbeiten mit gesundheitsschädlichen, ätzenden oder giftigen Stoffen;
Arbeiten mit Sandstrahl;
Arbeiten über 6 m Höhe an Dachgesimsen;
Fassadenanstriche, ausgeführt auf Ausziehleiter, ohne Gerüst = 10 Prozent auf die gesamte Fläche
(Fensterläden und Fenster ausgenommen).
2. Für besonders schmutzige Arbeiten, z. B. Anstrich von Heizungskellern, alten Speichern usw. soll
entsprechende Arbeitskleidung vom Betrieb zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls ist das
verschlissene Kleidungsstück vom Arbeitgeber zu ersetzen.
Die gesetzlichen Feiertage
1. Als bezahlte Feiertage gelten: 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt,
Grossherzogsgeburtstag,
Mariä Himmelfahrt,
Allerheiligen und die 2 Weihnachtstage bzw. die
entsprechenden Ersatzfeiertage.
2. Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach einem Feiertage ohne vorherige gültige
Entschuldigung nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag
verlorenen Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage während der dem Feiertag
vorhergegangenen Période von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist.
3. Die Entschädigung der Feiertage und die Gewährung von Ersatzfeiertagen erfolgen gemäss den
Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom 10. April 1975.
4. Für die an einem Feiertag geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer, neben der durch dieses Gesetz
vorgesehenen Entschädigungen, Anrecht auf Entlöhnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und
zwar mit einem Zuschlag von 100% (Art. 11, 2).
Zuschläge
1) Zuschlagberechtigt sind allé Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen, als Überstunden sowie unter Gefahr
und erschwerten Bedingungen ausgeführt werden.
2) Überzeitarbeit ist nachweisbar nur in dringenden Fällen und im Rahmen der diesbezüglichen
Gesetzesbestimmungen erlaubt. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet die diesbezüglichen behördlich
genehmigten Überstunden (Arbeit an Sonn- und Feiertagen), zu leisten.
3) Für Überzeitarbeit im Sinne dièses Vertrages sind nachfolgende Zuschläge zu den anfallenden
Stundenlöhnen zu gewähren
a) für Überstunden bis 20 Uhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25%
b) für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50%
c) für Nachtarbeit (regelmässig und bei Wechselschicht)
20%
d) für Nachtarbeit in besonderen Fällen, kurzfristig während weniger als einer Woche
durchgeführt
50%
e) für Sonntagsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70%
f) an gesetzlichen Feiertagen
200%
(Beispiel: Stundenlohn 100 Fr. + 100 Fr. + 100 Fr. = 300 Fr.)
4) Als Nachtarbeit gelten die geleisteten Arbeitsstunden von 20 bis 6 Uhr.
S) Bei Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten Zuschläge ist nur der jeweils höhere, bei gleichen
Zuschlägen nur einer zu zahlen.
Treueprämie
1. Die nachfolgenden Bestimmungen beeinträchtigen in keiner Weise etwaige bereits bestehende vom
Arbeitgeber auf freiwilliger Basis gewährte Leistungen dieser Art an den Arbeiter, d. h. bestehende
günstigere Bestimmungen dünften durch diese Vereinbarung nicht beeinträchtigt werden.
2. Jedem Arbeiter, welcher dem Betrieb seit mindestens fünf (S) Jahren inklusiv Lehrzeit angehört, wird
zum Jahresabschluss
eine Treueprämie ausbezahlt, wozu der
im ablaufenden Jahr verdiente
Jahresbruttolohn als Berechnungsgrundlage dient.
3. Im Sinne dieser Bestimmung gilt die erforderliche Dienstzeit in der Regel für erreicht, wenn der Arbeiter
am 31. Dezember des zu berechnenden Jahres wenigstens fünf (S) Jahre im Betrieb beschäftigt war.
4. Tritt ein Arbeiter vor dem 1. Juli in den Dienst des Betriebes, so wird ihm zum 31. Dezember ein voiles
Dienstjahr angerechnet. Erfolgt der Eintritt nach dem vorgenannten Datum, so beginnt der Zeitpunkt für
die Verrechnung am darauffolgenden 1. Januar.
5. Die Treueprämie beträgt
0,5% des verdienten Gesamtlohnes nach
Jahren Betriebszugehörigkeit;
1,0% des verdienten Gesamtlohnes nach 6-10 Jahren Betriebszugehörigkeit
1,5% des verdienten Gesamtlohnes nach 11-15 Jahren Betriebszugehörigkeit
2,0% des verdienten Gesamtlohnes nach 15 und mehr Jahren Betriebszugehörigkeit.
6. Tritt ein Arbeiter vor dem 1. Juli in den Dienst des Betriebes, so wird ihm zum 31. Dezember ein voiles
Dienstjahr angerechnet. Erfolgt der Eintritt nach dem vorgenannten Datum, so beginnt der Zeitpunkt für
die Verrechnung am darauffolgenden 1. Januar.
7. Arbeiter, die im Laufe des Jahres, sei es durch Erreichen der Altersgrenze, durch Arbeitsunfall oder
durch Invalidität, den Betrieb verlassen, erhalten die Treueprämie trotzdem. errechnet auf der Basis des
bis zum Betriebsaustritt verdienten Lohnes.
8. Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen einer länger als 26 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit
aufgelöst wird, gehen ihrer Rechte hinsichtlich der erforderten Dienstzeit von fünf Jahren nicht verlustig,
wenn die Wiedereinscellung innerhalb eines Jahres erfolgt.
9. Wenn nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber
dasselbe binnen drei (3) Monaten wieder erneuert wird, ist diese Unterbrechung nicht als Beendigung
des Arbeitsverhältnisses anzusehen, d. h. der Arbeitnehmer geht seiner bisher geleisteten Dienstzeitan-
rechnung nicht verlustig.
10. Arbeitnehmer hingegen, die ihren Arbeitgeber ohne gesetzmässige Kündigung verlassen, verlieren das
Recht auf die Auszahlung der für die bis zum Austritt anfallenden Prämie. Das gleiche gilt bei
gerechtfertigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber.
11. Bei unentschuldigten Fehlschichten im Referenzjahr, drei (3) und mehr, kann gegebenenfalls die gesamte
Treueprämie in Wegfall kommen.
12. Es steht dem Arbeitgeber frei, bereits vor erfüllter fünfjähriger Dienstzeit die Prämie auszuzahlen. Jedoch
sind in allen Fällen die diesbezüglichen Bestimmungen vorliegenden Règlements unabdingbar, d. h. sie
können nur zugunsten des Arbeiters abgeändert werden.
Gesetzliche Feiertage
1) Als Feiertage gelten: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag,
Christi-Himmelfahrt, National-
Feiertag, Mariä-Himmelfahrt, Allerheiligen, 1. und 2. Weihnachtstag.
2) Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach einem Feiertag ohne vorherige gültige Entschuldigung
nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag verlorernen
Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage während der dem Feiertag
vorhergegangenen Periode von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist.
3) Die Entschädigung der Feiertage und die Gewährung von Ersatzfeiertagen regels sich nach den
Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom 10.4.1976.
4) Für die an einem Feiertag geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer, neben der durch genanntes Gesetz
vorgesehenen Entschädigung Anrecht auf Entlohnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und
zwar mit einem Zuschlag von 100% gemäss Art. 15, Abs. 2. c) dièses Vertrags.
Mehrarbeit
1. Als Mehrarbeit gelten alle Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen, bei Nacht, sowie über die festgesetzte
normale tägliche Arbeitszeit (bis 22.00 Uhr) ausgeführt werden. Mehrarbeit ist nur gestattet in
dringenden Fällen und ist anmeldepflichtig.
2. Für Mehrarbeit sind nachfolgende Lohnzuschläge zu gewähren
für Überstunden bis 22.00 Uhr sowie an freien Tagen
25%
für Sonntagsarbeit
100%
für Feiertagsarbeit: die ersten 8 Stunden
von der 9. Stunde an
200%
für Nachtarbeit (zw. 22.00 und 06.00 Uhr)
50%
3. Die Enschädigung der Feiertage und die Gewährung von Ersatzfeiertagen regeln sich nach den
Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom 10. April 1975. Für die an einem Feiertag geleistete
Arbeit hat der Arbeitnehmer Anrecht neben der durch genanntes Gesetz vorgesehenen Entschädigung
auf Entlohnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, und zwar mit einem Zuschlag von 100% resp.
200% gemäss Art 16.2 dièses Kollektivvertrages.
4. Sollten es die Bedürfnisse der Arbeitsleistung, Erledigung von dringenden Arbeiten und dgl. erfordern,
dass Mehrarbeit geleistet werden muss, so kann der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden
aufgefordert werden.
S. Arbeitnehmer, die zur Leistung von rechtmässiger Mehrarbeit aufgefordert werden, sind angehalten
dieselbe zu leisten.
Mehrarbeit und aussergewöhnliche Arbeit
Bezahite Feiertage
1. Als Mehrarbeit im Sinne dieses Vertrages gelten alle Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen, bei Nacht
und über die normale tägliche Arbeitszeit hinaus bis 22 Uhr ausgeführt werden.
2. Mehrarbeit ist nur gestattet in dringenden bzw. Ausnahmefällen und entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen im voraus anmeldepflichtig.
3. Für vorgenannte Arbeiten sind noch folgende Zuschläge zu gewähren
für Überstunden bis 22.00 Uhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25%
für Sonntagsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50%
für Feiertagsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100%
für planmässige Nachtarbeit, d. h. nach Schichteinteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15%
4. Als bezahlte Feiertage gelten: 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt,
Grossherzogsgeburtstag,
Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und die 2 Weihnachtsfeiertage bzw. die
entsprechenden Ersatzfeiertage.
Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach
einem Feiertag ohne vorherige
gültige
Entschuldigung nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag
verlorenen Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage während der dem Feiertag
vorhergegangenen Période von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist.
Die Entschädigung der gesetzlichen Feiertage, sowie die Bezahlung derselben, wenn an einem Feiertag
gearbeitet wird, geschieht gemäss den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.
Jahresurlaub und Sonderurlaub
1. Der jährliche Erholungsurlaub ist nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes vom 26. Juli 1975
geregelt und beträgt 25 Tage bei
Arbeitstagen pro Woche.
2. Um einen möglichst geregelten Arbeitsablauf zu gewährleisten sind die Arbeiter gehalten, ihren Urlaub
beizeiten anzumelden. Ein (1) Urlaubstag soll spätestens 48 Stunden vorher angefragt werden, ein
zweitägiger (2) Urlaub
wenigstens zwei Wochen und ein Urlaub über einen längeren Zeitraum
wenigstens 4 Wochen im voraus.
Ein kollektiver Urlaub von wenigstens 12 Urlaubstagns wird in den Betrieben durchgeführt,
beginnend am 1. Montag im August.
3. Das Recht auf Urlaub
wird nach 3-monatiger
ununterbrochener Beschäftigung beim gleichen
Arbeitgeber erwirkt.
4. Während der Urlaubszeit darf der Arbeitnehmer keine entlohnte Arbeit ausführen, ansonsten ihm die
zustehende Urlaubseneschädigung entzogen wird.
S. Wenn der Arbeitnehmer wegen einer persönlichen Angelegenheit vom Arbeitsplatz abwesend sein
muss, steht ihm ein gesetzlicher Sonderurlaub mit voller Lohnentschädigung in folgenden Fällen zu
1 Tag
im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Brader, Schwester, Schwager und Schwägerin;
2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes, oder beim nachweisbaren Umzug
(ein einfacher Wechsel der Schlafstätte ohne das gesamte Mobiliar ist nicht einem Umzug
gleichzustellen);
3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn oder
Schwiegertochter.
6 Tage: bei der Heirat des Arbeitnehmers.
6. Für während der Arbeit dringend notwendige ärztliche Konsultationen hat der Arbeitnehmer jährlich
Anrecht auf 8 Stunden Freistellung von seiner Arbeit unter Fortzahlung seines Lohnes, d. h. maximal
4 x 2 Stunden im Jahr.
Jahresurlaub
1) Grundsätzlich wird der alljährliche Erholungsurlaub geregelt nach den Bestimmungen der diesbezügli-
chen Gesetze vom 26.7.1975, resp. 22.4.1966 welche einen integralen Bestandteil dièses Abkommens
bilden, unbeschadet der in diesem Abkommen angeführten Richtlinien.
2) Der jährliche Erholungsurlaub im Fassadenmacherhandwerk beträgt einheitlich 25 Arbeitstage und ohne
Altersunterschied zu S Tagen pro Woche.
3) Die Urlaubsvergütung in Form eines Lohnzuschlags beträgt 10,10%
bei 24 und 10,90% bei 25
Arbeitstagen.
4) Die Vetragspartner sind darin übereingekommen, im Einklang mit dem Urlaubsgesetz sowie dem Gesetz
über den Ausgleich der Schlechtwetterperioden
kollektive Urlaubsperioden in den Betrieben
durchzuführen, welche jedes Jahr in gemeinsamen Einverständnis von den Vertragspartnern im 1.
Trimester festzulegen sind.
5) Die Bruttoverrechnung erfolgt jedes Mal beim Lohnabschluss und der erzielte Geldbetrag ist auf dem
dem Arbeitnehmer zuzustellenden Lohnzettel zu vermerken. (Siehe Art. 13, Abs. 3)
6) Grundsätzlich
geschieht
die Zahlung
der Urlaubsgelder anlässlich der Lohnabrechnung, die der
Urlaubsperiode folgt, bezw. beim Austritt des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Anderslautende
Auszahlungsmethoden sind der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch
überlassen.
Verbot der Schwarzarbeit
1. Nach Beendigung der Arbeitszeit und während der Urlaubs- und Feiertage darf keine Berufsarbeit für
Drittpersonen ausgeführt werden. Berufsverwandte Arbeit fällt ebenfalls unter das Verbot der
Schwarzarbeit.
2. Arbeiter, die bei Schwarzarbeit angetroffen werden, können fristlos entlassen werden. Dem Arbeitgeber
steht es frei, gegebenenfalls noch andere legale Massnahmen zu ergreifen.
3. Bei erwiesener Schwarzarbeit kommen die in Art. 14 des Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966,
abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 26. Juli 1975, und die in Art. 13 des Kollektivvertragsge-
setzes vom 12. Juni 1965 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung.
Im übrigen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. August 1977.
Jahresurlaub
1) Grundsätzlich wird der alljährliche Erholungsurlaub geregelt nach den Bestimmungen der diesbezügli-
chen Gesetze vom 22. April 1966, abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 26.7.1975, welches
einen integralen Bestandteil dièses Abkommens bildet, unbeschadet der in diesem Abkommen
angeführten Richtlinien.
2) Der jährliche Erholungsurlaub im Gipsergewerbe beträgt einheitlich 25 Arbeitstage zu S Tagen pro
Woche.
3) Die Urlaubsvergütung in Form eines Lohnzuschlages erfolgt von 10,9% bei 25 Arbeitstagen.
4) Arbeitnehmer, welche vor Ablauf von drei Monaten nach Arbeitsantritt ohne Kündigung ihren
Arbeitgeber verlassen, verlieren das Recht auf die Bezahlung des auf diese Zeit entfallenen Urlaub.
S) Die Bruttoverrechnung erfolgt jedes Mal beim Lohnabschluss, und der erzielte Geldbetrag ist auf dem,
dem Arbeitnehmer zuzustellenden Lohnzettel zu vermerken.
100%
6) Grundsätzlich geschieht die Zahlung der Urlaubsgelder anlässlich der Lohnabrechnung, die der
Urlaubsperiode folgt, bezw. beim Austritt des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Anderslautende
Auszahlungsmethoden sind der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch
überlassen.
7) Etwaiger Kollektivurlaub wird auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern
festgelegt.
Jahresurlaub und Sonderurlaub
1. Der jährliche Erholungsurlaub wird geregelt durch die diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom
26. Juli 1975, abändernd und ergänzend das Gesetz vom 22. April 1966. Derselbe beträgt 25 Tage zu S
Tagen pro Woche für allé Arbeitnehmer ohne Altersunterschied.
2. Das Recht auf Urlaub wird nach 3-monatiger, ununterbrochener
Beschäftigung beim gleichen
Arbeitgeber erwirkt.
3. Während der Urlaubszeit darf der Arbeitnehmer keine entlohnte Arbeit ausführen, ansonsten ihm die
zustehende Urlaubsentschädigung entzogen wird.
100%
4. Wenn der Arbeitnehmer wegen persönlicher Angelegenheit vom Arbeitsplatz abwesend sein muss,
steht ihm ein Sonderurlaub mit voller Lohnentschädigung in folgenden Fällen zu
1 Tag
im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Brader, Schwester, Schwager und Schwägerin;
2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug (ein einfacher
Wechsel der Schlafstätte ist nicht einem Umzug gleichzustellen);
3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn und
Schwiegertochter;
6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers.
Jahresurlaub und Sonderurlaub
1. Der jährliche Erholungsurlaub ist nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes vom 26.7.1975 geregelt,
welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet.
2. Der jährliche Erholungsurlaub im Anstreicherhandwerk beträgt einheitlich 25 Arbeitstage zu S Tagen
pro Woche.
3. Das Recht auf Urlaub wird nach 3-monatiger,
ununterbrochener Beschäftigung beim gleichen
Arbeitgeber erwirkt.
4. Während der Urlaubszeit darf der Arbeitnehmer keine entiohnte Arbeit ausführen, ansonsten ihm die
zustehende Urlaubsentschädigung entzogen wird.
S. Wenn der Arbeitnehmer wegen einer persönlichen Angelegenheit vom Arbeitsplatz abwesend sein
muss, steht ihm ein Sonderurlaub mit voller Lohnentschädigung in folgenden Fällen zu
1 Tag
im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Brader, Schwester, Schwager und Schwägerin;
2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes, oder beim Umzug (ein einfacher
Wechsel der Schlafstätte ohne Mobiliartransport ist nicht einem Umzug gleichzustellen);
3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Ettern, Schwiegereltern,
Kinder, Schwiegersohn oder
Schwiegertochter;
6 Tage: bei der Heirat des Arbeitnehmers.
Treueprämie
1. Die nachfolgenden Bestimmungen beeinträchtigen in keiner Weise etwaige bereits bestehende vom
Arbeitgeber auf freiwilliger Basis gewährte Leistungen dieser Art an den Arbeiter, d. h. bestehende
günstigere Bestimmungen dürfen durch dièse Vereinbarung nicht beeinträchtigt werden.
2. Jedem Arbeiter, welcher dem Betrieb seit mindestens drei (3) Jahren inklusiv Lehrzeit angehört, wird
zum Jahresabschluss eine Treueprämie ausbezahlt, wozu der
im ablaufenden Jahr verdiente
Jahresbruttolohn als Berechnungsbasis dient.
3. Im Sinne dieser Bestimmung zählt die erforderliche Dienstzeit in der Regel für erreicht, wenn der
Arbeiter am 31. Dezember des zu berechnenden Jahres wenigstens drei (3) Jahre im Betrieb beschäftigt
war.
4. Zum Jahresbruttoverdienst gehören sowohl der Lohn normaler Arbeitsstunden als auch der Verdienst
aus geleisteter Mehrarbeit und sonstige Zuwendungen, die der Beitragsentrichtung zu den Sozialversiche-
rungen unterliegen.
5. Die Treueprämie beträgt
0,5% des verdienten Gesamtlohnes nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit;
1,0% des verdienten Gesamtlohnes nach 4-6 Jahren Betriebszugehörigkeit
1,5% des verdienten Gesamtlohnes nach 7-10 Jahren Betriebszugehörigkeit
2,0% des verdienten Gesamdohnes nach 10 und mehr Jahren Betriebszugehörigkeit.
6. Tritt ein Arbeiter vor dem 1. Juli in den Dienst des Betriebes, so wird ihm zum 1. Dezember ein volles
Dienstjahr angerechnet. Erfolgt der Eintritt nach dem vorgenannten Datum, so beginnt der Zeitpunkt für
die Verrechnung am darauffolgenden 1. Januar.
7. Arbeiter, die im Laufe des Jahres, sei es durch Erreichen der Altersgrenze, durch Arbeitsunfall oder
durch Invalidität, den Betrieb verlassen, erhalten die Treueprämie trotzdem, errechnet auf der Basis des
bis zum Betriebsaustritt verdienten Lohnes.
8. Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen einer länger als 26 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit
aufgelöst wird, gehen ihrer Rechte hinsichtlich der erforderten Dienstzeit von fünf jahren nicht verlustig,
wenn die Wiedereinstellung innerhalb eines Jahres erfolgt.
9. Wenn nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber
dasselbe binnen drei (3) Monaten wieder erneuert wird, ist dièse Unterbrechung nicht als Beendigung
des Arbeitsverhältnisses anzusehen, d. h. der Arbeitnehmer geht seiner bisher geleisteten Dienstzeitan-
rechnung nicht verlustig.
10. Arbeitnehmer hingegen, die ihren Arbeitgeber ohne gesetzmässige Kündigung verlassen, verlieren das
Recht auf die Auszahlung der für die bis zum Austritt anfallenden Prämie. Das gleiche gilt bei
gerechtfertigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber.
11. Bei unentschuldigten Fehischichten im Referenzjahr, drei (3) und mehr, kann gegebenenfalls die gesamte
Treueprämie in Wegfall kommen.
12. Es steht dem Arbeitgeber frei, bereits vor erfüllter dreijähriger Dienstzeit die Prämie auszuzahlen. Jedoch
sind in allen Fällen die diesbezüglichen Bestimmungen vorliegenden Réglementes unabdingbar, d. h. sie
können nur zugunsten des Arbeiters abgeändert werden.
Sonderurlaub und gesetzliche Feiertage
1) Für persönliche Angelegenheiten beträgt der Sonderurlaub gemäss dem Urlaubsgesetz
1 Tag
im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und Schwägerin.
2 Tage: bei der Niederkunft
der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug
(bei
nachweisbarem Mobiliartransport).
3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn und
Schwiegertochter.
6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers.
2) Für jeden dieser Urlaubstage hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Vergütung in Höhe des
durchschnittlichen Tageslohnes der drei Monate, die demselben unmittelbar vorausgehen.
3) Für die Bezahlung der gesetzlichen Feiertage gelten die diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen. Als
bezahlte Feiertage in diesem Sinne gelten: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrt,
Pfingstmontag, Nationalfeiertag, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen und die beiden Weihnachtsfeiertage,
bezw. die entsprechenden Ersatzfeiertage.
Abschlussbestimmungen
1. Allé mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern oder zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes, d. h.
Betriebsvereinbarungen sind ungültig, soweit sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag
preisgeben oder die in diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer
abändern. Sonderabmachungen und Betriebsordnungen dürfen mit diesem Vertrag nicht in Widerspruch
stehen und sind unzulässig, wenn sie gegenüber diesem Abkommen eine Verschlechterung darstellen.
Hingegen dürfen bestehende günstigere Arbeits- und Lohnbedingungen durch vorliegenden Vertrag
nicht beeinträchtigt werden.
2. Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen und nicht von den vertragschliessen-
den Parteien beigelegt werden können, sind dem nationalen Schlichtungsamt zu unterbreiten. Bei
Streitigkelten jeder Art darf vor Beendigung der Verhandlungen der gesetzlichen Schlichtungsinstanzen
weder gestreikt noch ausgesperrt oder Entlassung vorgenommen werden.
3. Die unterzeichneten Parteien vorliegenden Vetrages bilden eine paritätische Berufskommission, der die
Aufgabe zufällt, die loyale beiderseitige Einhaltung des Abkommens
zu überwachen,
mögliche
Differenzen friedlich beizulegen und zur Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz, und der Preisschleuderei
Massnahmen zu erörtern und vorzubereiten. Sie verpflichten sich, allé Beschwerden objektiv zu prüfen.
4. Probleme der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen, die der Erhaltung der angestammten Arbeitskraft
für die von diesem Vertrag erfassten Berufe dienen, können auf Wunsch der einen oder anderen Partei
auch während der Vertragsdauer geprüft werden und zu Verhandlungen Anlass geben.
S. Es ist dem Arbeitgeber freigestellt, bessere und günstigere Arbeits- und Lohnbedingungen zu gewähren.
Eventuell beim Inkrafttreten dièses Vertrages bestehende bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben
auch weiterhin bestehen.
Sonderurlaub
1) Für persönliche Angelegenheiten beträgt der Sonderurlaub gemäss dem Urlaubsgesetz
1 Tag
im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und Schwägerin.
2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug.
3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn und
Schwiegertochter.
6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers.
2) Für jeden dieser Urlaubstage hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Vergütung in Höhe des
durchschnittlichen Tageslohnes der drei Monate, die demselben unmittelbar vorausgehen.
3) Fällt ein Sonderurlaub auf einen Sonntag, Feiertag, freien Arbeitstag oder Ruhetag, so ist der betr.
Urlaubstag auf den erstfolgenden Arbeitstag welcher dem Ereignis oder der aussergewöhnlichen
Urlaubsperiode folgt, zu verlegen.
4) Das Recht auf Sonderurlaub ist der Bedingung betr. die 3-monatige Wartezeit für den jährlichen
Erholungsurlaub nicht unterworfen.
Entschädigungsberechtigte Arbeitsunterbrechungen
1. Für während der Arbeitszeit dringend notwendige ärztliche Konsultationen kann der Arbeitnehmer
maximal 4 x 2 = 8 Stunden jährlich von der Arbeit freigestellt werden.
2. Bergung und Transport eines im Betrieb Verunglückten zieht keinen Lohnausfall nach sich, wenn der
daran beteiligte Arbeitnehmer hierzu ausdrücklich von seinem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter
beauftragt wurde. Das gleiche gilt für diesbezügliche behördliche Erhebungen über Betriebsunfälle.
Entschädigungsberechtigte Arbeitsunterbrechungen
Für besondere Arbeitsunterbrechungen gelten nachfolgende Bestimmungen
Erleidet ein Arbeitnehmer einen Unfall, welcher die Einstellung seiner Arbeit erfordert, so ist der ganze
Lohn für diesen Arbeitstag geschuldet;
der gesamte Verdienstausfall wird vergütet bei Bergung und Transport eines im Betrieb verunglückten
Arbeitnehmers, sowie bei behördlichen Erhebungen über Unglücksfälle im Betrieb;
der Arbeitnehmer darf keinen Lohnausfall erleiden, wenn er durch eine gerichtliche Vorladung, ausser als
Angeklagter oder Partei, an der Arbeitsleistung verhindert ist;
für während der Arbeitszeit dringend notwendige ärztliche Konsultationen kann der Arbeitnehmer
insgesamt 8 Stunden pro Jahr unter Fortzahlung seines Lohnes von der Arbeit freigestellt werden.
Verbot der Schwarzarbeit
1. Nach Beendigung der Arbeitszeit und während der Urlaubs- und Feiertage darf keine Berufsarbeit für
Drittpersonen ausgeführt werden. Berufsverwandte Arbeit fällt ebenfalls unter das Verbot der
Schwarzarbeit.
2. Arbeiter, die bei Schwarzarbeit angetroffen werden, können fristlos entlassen werden. Dem Arbeitgeber
steht est frei, gegebenenfalls noch andere légale Massnahmen zu ergreifen.
3. Bei erwiesener Schwarzarbeit kommen die in Art. 15 des Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966,
abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 26. Juli 1975, und die in Art. 13 des Kollektivvertragsge-
setzes vom 12. Juni 1965 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung.
Im übrigen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. August 1977.
Arbeitsunterbrechungen
Für besondere Arbeitsunterbrechungen gelten nachfolgende Bestimmungen
- für während der Arbeit dringend notwendige Arztbesuche hat der Arbeitnehmer Anrecht auf jährlich
insgesamt 8 Stunden (oder 4 x 2 Stunden )Freistellungvon seiner Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes.
- erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, welcher eine längere Arbeitsbehinderung
zufolge hat, so
ist der gesamte Tageslohn für den Unfalltag geschuldet.
- bei Bergung und Transport eines im Betrieb Verunglückten, sowie bei örtlichen Erhebungen in Bezug auf
Unglücksfälle im Betrieb betreffend eines an der Arbeitsstelle verunglückten Arbeitnehmers, wird der
gesamte Verdienstausfall vergütet für den betreffenden Tag.
Vertragsdauer und Kündigung
1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft und ist auf unbestimmte Dauer
abgeschlossen.
2. Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erstmalig am 1. Oktober 1986 gekündigt
werden. Erfolgt keine Kündigung, so läuft dièses Abkommen stillschweigend weiter, ohne dass jedoch
die gesamte Vertragsdauer drei Jahre übenschreiten darf. In diesem Fall kann er zum Ersten eines jeden
Monats mit einer vorherigen Kündigung von drei Monaten gekündigt werden.
3. Verhandlungen zwecks Verbesserung dièses Abkommens sowie zu dessen Ergänzung können auch ohne
formelle Kündigung stattfinden, insofern diesbezügliche Gespräche unter Berücksichtigung der Laufzeit
bzw. der vorgenannten Fristen beantragt werden.
4. Eine Kündigung bzw. Verbesserungsvorschläge können sich auf die Gesamtheit sowie auf einzelne Teile
und Artikel dieses Vertrages beziehen. Erfolgt eine formelle Kündigung dièses Abkommens, so sind
spätestens 6 Wochen vor dessen Ablauf Verhandlungen aufzunehmen.
S. Die kündigende Partei hat der anderen Partei schriftlich ihre Abänderungsvorschläge für eine
Vertragserneuerung bzw. Verbesserung dièses Vertrages vorzulegen.
Luxemburg, den 31. Dezember 1985
Für die
Für die
FEDERATION
DES PATRONS FERBLANTIERS
VERTRAGSSCHLIESSENDEN GEWERKSCHAFTEN
ET CALORIFUGEURS DU G.-D. DE LUXEMBOURG
François SCHWEITZER, L.C.G.B.
Josy TRMATA, Vorsitzender
Eugène BAUSCH, OGB-L
der Sektion KLEMPNERMEISTER
Jacques GOERGEN, Delegierter
der Sektion ISOLIERER
ANLAGE ZU ARTIKEL 11
LOHNKATALOG
gültig ab 1. Januar 1986
für das Klempner- und Isolierergewerbe (Index 422,32)
Arbeitnehmer ohne C.A.P.
im 1. Jahr
161,73 F/Stunde resp. 166,63 F/St.
2. Jahr
165,00
3. Jahr
175,00
4. Jahr
185,00
S. Jahr
195,00
6. Jahr
200,00
Geselle (mit C. A. P.)
im 1. Jahr
175,00
2. Jahr
190,00
3. Jahr
205,00
4. Jahr
220,00
5. Jahr
240,00
6. Jahr
250,00
Vollwertiger Berufsarbeiter
(selbständig resp. Meisterdiplom)
. 265,00
Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la
convention collective de travail conclue pour le métier de plafonneur entre la fédération
des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la
confédération
syndicale indépendante et la confédération
luxembourgeoise des syndicats
chrétiens
d´autre part.
Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;
Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;
Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties
représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes;
Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a
urgence;
Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil;
Arrêtons
Arbeitsunterbrechungen
Für besondere Arbeitsunterbrechungen gelten nachfolgende Bestimmungen
erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, welcher eine längere Arbeitsbehinderung zur Folge hat, so
ist der gesamte Tagestohn für den Unfalltag geschuldet.
bei Bergung und Transport, sowie bei örtlichen Erhebungen in Bezug auf Unglücksfälle im Betrieb,
betreffend eines an der Arbeitsstelle verunglückten Arbeitnehmers, wird der gesamte Verdienstausfall
vergütet für den betreffenden Tag.
Schwarzarbeit
Nach Beendigung der üblichen Arbeitszeit, sowie während der Urlaubszeit gemäss Art. 16, Abs. 3, und an
Feiertagen darf keine Berufsarbeit für Drittpersonen ausgeführt werden. Verstösse im Sinne von Schwarzarbeit
werden durch fristlose Endassung geahndet.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom 3.8.1977.
Treueprämie
1. Dem Kollektivvertrag vom 1.6.1969 (Art. 24) enthaltenen Grundsatz entsprechend, zu gegebener Zeit
über die Realisierung vertraglicher Zuwendungen zu verhandeln, sowie in Erwartung einer eventuellen
gesetzlichen Regelung eines Urlaubsgeldes, sind die Vertragspartner übereingekommen, mit Inkrafttreten
des Kollektiwertrages vom 1.2.1974 eine Prämie für betriebstreue Arbeiter einzuführen.
2. Die nachfolgenden Bestimmungen beeinträchtigen in keiner Weise etwaige bereits bestehende vom
Arbeitgeber auf freiwilliger Basis gewährte Leistungen dieser Art an den Arbeiter, d. h. bestehende
günstigere Bestimmungen dürften durch dièses Règlement nicht beeinträchtigt werden (s. Art. 22, sub 3
und 4 des Kollektivvertrages).
3. Jedem Arbeiter, welcher
dem Betrieb seit mindestens zwei
(2) Jahren
angehört, wird
zum
Jahresabschluss eine Treueprämie ausbezahlt, wozu der im ablaufenden Jahr verdiente Jahresbruttolohn
als Berechnungsgrundlage dient.
4. Im Sinne dieser Bestimmung zählt die erforderte Dienstzeit in der Regel für erreicht, wenn der Arbeiter
am 31. Dezember des zu berechnenden Jahres wenigstens zwei (2) Jahre im Betrieb beschäftigt war.
S. Diese Treueprämie beträgt mindestens 1% des im ablaufenden Referenjahr verdienten Gesamtlohnes.
Zum Jahresbruttoverdienst gehören sowohl der Lohn normaler Arbeitsstunden als auch der Verdienst
aus
geleisteter Mehrarbeit
und sonstigen
Zuwendungen, die der Beitragsentrichtung
zu den
Sozialversicherungen unterliegen.
6. Tritt ein Arbeiter vor dem 1. Juli in den Dienst des Betriebes, so wird ihm zum 31. Dezember ein voiles
Dienstjahr angerechnet. Erfolgt der Eintritt nach dem vorgenannten Datum, so beginnt der Zeitpunkt der
Verrechnung am darauffolgenden 1. Januar.
7. Arbeiter, die im Laufe des Jahres, sei es durch Erreichen der Altersgrenze, durch Arbeitsunfall oder
durch Invalidität den Betrieb verlassen, erhalten diese Treueprämie trotzdem, errechnet auf der Basis des
bis zum Betriebsaustritt verdienten Lohnes.
8. Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen einer länger als 26 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit
aufgelöst wird, gehen ihrer Rechte hinsichtlich der erforderten Dienstzeit von zwei Jahren nicht verlustig,
wenn die Wiedereinstellung innerhalb eines Jahres erfolgt.
9. Wenn nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses
infolge ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber
dasselbe binnen drei (3) Monaten wieder erneuert wird, ist diese Unterbrechung nicht als Beendigung
des Arbeitsverhältnisses anzusehen und der Arbeitnehmer geht seiner bisher geleisteten Dienstzeitan-
rechnung nicht verlustig.
10. Arbeitnehmer hingegen, die ihren Arbeitgeber ohne gesetzmässige Kündigung verlassen, verlieren das
Anrecht auf die Auszahlung der für die bis zum Austritt anfallenden Prämie. Das gleiche gilt bei
gerechtfertigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber.
11. Bei unentschuldigten Fehlschichten im Referenzjahr, d. h. drei (3) und mehr, kann gegebenenfalls die
gesamte Treueprämie in Wegfall kommen.
12. Es steht den Betrieben frei, bereits vor erfüllter zweijähriger Dienstzeit diese Prämie auszuzahlen. Jedoch
sind in allen Fällen die diesbezüglichen Bestimmungen vorliegenden Reglements unabdingbar, d. h. sie
können nur zugunsten des Arbeiters abgeändert werden.
Abschlussbestimmungen
1. Allé mündlichen oder schriftlichen
Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern oder zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes, d. h.
Betriebsvereinbarungen sind ungültig, soweit sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag
preisgeben oder die in diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen zuungunsten der Arbeltnehmer
abändern. Sonderabmachungen und Betriebsordnungen dürfen mit diesem Vertrag nicht in Widerspruch
stehen und sind unzulässig, wenn sie gegenüber diesem Abkommen eine Verschlechterung darstellen.
Hingegen dürfen bestehende günstigere Arbeits- und Lohnbedingungen durch vorliegenden Vetrag nicht
beeinträchtigt werden.
2. Differenzen, die bei der Durchführung dièses Vertrages entstehen und nicht von den vertragschliessen-
den Parteien beigelegt werden können, sind dem nationalen Schlichtungsamt zu unterbreicen. Bei
Streitigkeiten jeder Art darf vor Beendigung der Verhandlungen der gesealichen Schlichtungsinstanzen
weder gestreikt noch ausgesperrt oder Entlassungen vorgenommen werden.
3. Die unterzeichneten Parteien vorliegenden Vertrages bilden eine paritätische Berufskommission, der die
Aufgabe zufällt, die loyale beiderseitige Einhaltung des Abkommens zu überwachen,
mögliche
Differenzen friedlich beizulegen und zur Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz, und der Preisschleuderei
Massnahmen zu erörtern und vorzubereiten. Sie verpflichten sich, allé Beschwerden objektiv zu prüfen.
4. Probleme der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen, die der Erhaltung der angestammten Arbeitskraft
für die von diesem Vertrag erfassten Berufe dienen, können auf Wunsch der einen oder anderen Partei
auch während der Vertragsdauer geprüft und zu Verhandlungen Anlass geben.
S. Es ist dem Arbeitgeber frelgestellt, bessere und günstigere Arbeits- und Lohnbedingungen zu gewähren.
Eventuell beim Inkrafttrecen dièses Vertrages bestehende bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben
auch weiterhin bestehen.
Schwarzarbeit
1) Es ist jedem Arbeitnehmer untersagt, während der Freizeit Berufsarbeit für Dritte auszuführen. Dies gilt
für Arbeiten nach der üblichen Arbeitszeit, an Urlaubs-, Sonn- und Feiertagen, sowie an allen anderen
durch Gesetz oder Kollektivvertrag geregelten freien Tagen, wie u. a. die während der Schlechtwetterperi-
ode entschädigen Ausfallstunden.
2) Arbeitnehmer, die sich dièses Vergehens schuldig machen, können nach einmaliger
Verwarnung
gegebenenfalls fristlos entlassen werden.
3) Bei erwiesener Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3.8.1977 kommen die in Art. 15 des
Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966 resp. 26. Juli 1975 und die in Art 13 des Kollektivvertragsgesetzes
vom 12. Juni 1965 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung.
Besondere Bestimmungen
1. Zur Verhütung von Unfällen, sowie zur Beachtung der Unfallvorschriften sind entsprechende
Vorkehrungen zu treffen und durch Befolgen der Sicherheitsanordnungen ein weitgehend unfallfreies
Arbeiten zu gewährleisten.
2. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gehalten, die vorliegenden Vetragsbestimmungen zu befolgen.
Differenzen, die bei der Durchführung dieses Abkommens entstehen, sind von den vertragschliessen-
den Parteien beizulegen. Ist keine Regelung in diesem Sinne möglich, wird der Streitfall der zuständigen
Instanz unterbreitet.
3. Die unterzeichneten Parteien bilden gemeinsam eine paritätische Berufskommission der die Aufgabe
zufällt, beidseitig die loyale Einhaltung des Vertrages zu überwachen und mögliche Differenzen friedlich
beizulegen. Beschwerden jeder Art sind objektiv zu prüfen.
Verbot der Schwarzarbeit
1. Nach Beendigung der Arbeitszeit und während der Urlaubs- und Feiertage darf keine Berufsarbeit für
Drittpersonen ausgeführt
werden.
Berufsverwandte Arbeit
fällt ebenfalls unter das Verbot der
Schwarzarbeit.
2. Arbeiter, die bei Schwarzarbeit angetroffen werden, können fristlos entlassen werden. Dem Arbeitgeber
steht est frei, gegebenenfalls noch andere legale Massnahmen zu ergreifen.
3. Bei erwiesener Schwarzarbeit kommen die in Art. 15 des Urlaubsgesetzes vom 22.4.1966 und die in
Art. 13 des Kollektivvertragsgesetzes vom 12.6.1965 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung.
Im
übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 3.8.1977 über das Verbot der Schwarzarbeit.
Vertragsdauer und Kündigung
1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft, und ist auf unbestimmte Dauer
abgeschlossen.
2. Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erstmalig am 1. Oktober 1987 gekündigt
werden. Erfolgt keine Kündigung, so läuft dièses Abkommen stillschweigend weiter, ohne dass jedoch
die gesamte Vertragsdauer drei Jahre überschreiten darf. In diesem Fall kann er zum Ersten eines jeden
Monats mit einer vorherigen Kündigung von drei Monaten gekündigt werden.
3. Verhandlungen zwecks Verbesserung dieses Abkommens sowie zu dessen Ergänzung können auch ohne
formelle Kündigung stattfinden, insofern diesbezügliche Gespräche unter Berücksichtigung der Laufzeit
bzw. der vorgenannten Fristen beantragt werden.
4. Eine Kündigung bzw. Verbesserungsvorschläge können sich auf die Gesamtheit sowie auf einzelne Teile
und Artikel dièses Vertrages beziehen. Erfolgt eine formelle Kündigung dieses Abkommens, so sind
spätesuns
6 Wochen vor dessen Ablauf Verhandlungen aufzunehmen.
S. Die kündigende Partei hat der anderen Partei schriftlich ihre Abänderungsvorschläge für eine
Vertragserneuerung bzw. Verbesserung dièses Vertrages vorzulegen.
Luxemburg, den 1. Januar 1986
Für die
Für die
FEDERATIONS
REUNIES DES PATRONS INSTALLATEURS
VERTRAGSSCHLIESSENDEN GEWERKSCHAFTEN
SANITAIRES
ET INSTALLATEURS DE CHAUFFAGE
Eugène BAUSCH, OGB-L
Pitt GRETHEN, président central
François SCHWEITZER, LCGB
Ady KIEFFER, section «CHAUFFAGE»
Marcel MOND, section « SANITAIRE »
ANLAGE 1
1. Erschwerniszuschläge
Sind als zuschlagberechtigte Arbeiten zu betrachten und mit einem Aufschlag von 25% zu vergüten
1.1. Auswechseln von Gliedern und Nippeln an gebrauchten Kesseln sowie Reinigen von gebrauchten
Heizungsanlagen, Ausbauen von gebrauchten Klosetts und Abflussleitungen;
1.2. Arbeiten in schmutzigen Kanälen und Klosetts, Beseitigung von Verstopfungen an WC- und
Urinalanlagen sowie allgemein allé Arbeiten, die unter erschwerten Bedingungen ausgeführt werden;
1.3. Allé Arbeiten im Sanitär- und Heizungsfach über 6 m Höhe, auf Ausziehleitern.
2. Akkordarbeiten
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, im Prinzip keine Akkordarbeiten mehr durchzuführen.
Werden solche trotzdem, aus begründeten
Ursachen und im Einverständnis mit dem betreffenden
Arbeitnehmer (s. Art. 12) betriebsintern durchgeführt, so unterliegen die jeweiligen Preise den Indexschwan-
kungen, d. h. bestehende Akkordpreise resp. festzulegende werden, wie die effektiven Stundenlöhne gem.
Art. 8 an den Index angepasst.
ANLAGE 2
LOHNKATALOG (Anlage zu Artikel 9)
Tarifliche Mindestlöhne für Sanitär- und Heizungsinsullateure
gültig ab 1.1.1986 (Fr./Stunde
Index 422,32)
1. Ungelernte Arbeiter
im 1. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161,73 Fr/St. (166,63)
im 2. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162,25
(166,63)
im 3. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171,55
im 4. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,15
2. Jungarbeiter
in Prozenten des Stundenlohnes eines ungelernten Arbeiters (Gr. 1)
von 15-16 Jahren
60% . . . . . . . . . 97,03 Fr/St. ( 99,98)
von 16-17 Jahren
70% . . . . . . . . . 113,21
(116,65)
von 17-18 Jahren
80% . . . . . . . . . 129,38
ab 18 Jahren
100%
3. Angelernte Arbeiter
Arbeiter mit wenigstens 4 Jahren Praxis
im 5. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191,55
im 6. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195,65
4. Gesellen (mit C.A.P.)
im 1. Jahr nach der Lehre . . . . . . . . . 175,55
im 2. Jahr nach der Lehre . . . . . . . . . 191,65
5. Berufsarbeiter
im 3. Gesellenjahr . . . . . . . . . . . . . . . . 210,10
im 4. Gesellenjahr
. . . . . . . . . . . . . . . . 222,75
im S. Gesellenjahr . . . . . . . . . . . . . . . . 238,15
im 6. Gesellenjahr . . . . . . . . . . . . . . . . 250,50
6. Vollwertiger Berufsarbeiter
selbständig Arbeitende der Gruppe 5 . . 267,20
Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à r. I., Luxembourg
Schwarzarbeit
1) Es ist jedem Arbeitnehmer untersagt, während der Freizeit Berufsarbeit für Dritte auszuführen. Dies gilt
für Arbeiten nach der üblichen Arbeitszeit, an Urlaubs-, Sonn- und Feiertagen, sowie an allen anderen
durch Gesetz oder Kollektivvertrag geregelten freien Tagen, wie u.a. die
während der Schlechtwetterperi-
ode entschädigten Ausfallstunden.
2) Arbeitnehmer, die sich dieses Vergehens schuldig machen, können nach einmaliger Verwarnung fristlos
entlassen werden.
3) Bei erwiesener Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3.8.1977 kommen die in Art. 15 des
Urlaubsgesetzes vom 22.4.1966
vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung.
Schlichtung, Sondervereinbarungen, Sonderverhandlungen
1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gehalten, die vorliegenden Bestimmungen zu befolgen und
einzuhalten, sowie entstehende Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen,
durch die vertragabschliessenden Parteien beilegen zu lassen. Ist keine Regelung in diesem Sinne möglich,
wird der Streitfall der zustehenden Instanz unterbreitet.
2) Die unterzeichneten Parteien bilden eine gemeinsame Berufskommission welche paritätisch zusammen-
gesetzt ist. Ihr fällt die Aufgabe zu, die loyale beiderseitige Einhaltung des Vertrages zu überwachen und
mögliche Differenzen friedlich beizulegen und für die Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz, der
Schwarzarbeit usw. einzutreten. Sie legt gegebenenfalls diesbezügliche Massnahmen fest und überprüft
allé Beschwerden objektiv.
3) Allé Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen dem
Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes (Betriebsvereinbarungen) sind ungültig, soweit
sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Vertrag preisgeben oder die in diesem Abkommen getroffenen
Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer umändern.
4) Bestehende günstigere Bedingungen und Vereinbarungen einzelner Betriebe bleiben bestehen und
werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.
5) Problème der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen, die die Schlechtwetterregelung betreffen oder
solche, die der Erhaltung der angestammten Arbeitskraft im Gipsergewerbe dienen, werden während
der Vertragsdauer von den Vertragspartnern gemeinsam geprüft, insofem sie die Kompetenz der
gebildeten Berufskommission übersteigen.
6) Auf ein begründetes Begehren der einen oder anderen Vertragspartei können auch während der
Vertragsdauer Gespräche bezw. Sonderverhandlungen geführt werden und betreffen in der Regel nur
Fragen dieses Artikels.
Schlussbestimmungen
Bestehende günstigere Bestimmungen der einzelnen Betriebe bleiben bestehen und werden von diesem
Vertrag nicht beeinträchtigt. Sie sind ungültig, wenn sie den Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderlaufen und
eine Verschlechterung darstellen.
Besondere Bestimmungen, Schlichtung, Berufskommission
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet zur Verhütung von Unfällen und unter Beachtung der Unfallverhütungs-
vorschriften, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
2. Die Arbeitnehmer ihrerseits sind verpflichtet, den Sicherheitsanordnungen nachzukommen und
mitzuhelfen, ein unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten.
3. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Arbeiten in Räumen, in denen vorher Kranke
untergebracht waren
demnach Ansteckungsgefahr besteht oder bestehen könnte
nur dann
ausgeführt werden, wenn eine entsprechende Desinfizierung vorgenommen worden ist.
4. Bei Arbeiten in Neubauten und dgl. ist für einwandfreie hygienische Bedingungen Sorge zu tragen. Das
gilt vor allem für das Vorhandensein von W.C. und Waschgelegenheit.
5. Verstösst ein Arbeitgeber gegen die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, so kommen die
gesetzlich üblichen Massnahmen zur Anwendung.
6. Differenzen, die bei der Durchführung dièses Vertrages entstehen und nicht von den vertragsschliessen-
den Parteien beigelegt werden können, sind dem nationalen Schlichtungsamt zu unterbreiten. Bei
Streitigkeiten jeder Art darf vor Beendigung der Verhandlungen der gesetzlichen
Schlichtungsinstanzen
weder gestreikt oder ausgesperrt, noch Entlassungen vorgenommen werden.
7. Die Unterzeichneten des vorliegenden Vertrages bilden eine paritätische Berufskommission, der die
Aufgabe zufällt, die loyale beiderseitige Einhaltung des Vertrages zu überwachen, mögliche Differenzen
friedlich beizulegen. Sie verpflichten sich, alle Beschwerden objektiv zu prüfen.
Schlichtung
Sondervereinbarung
Sonderverhandlungen
1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gehalten, die vorliegenden Bestimmungen zu befolgen und
einzuhalten, sowie entstehende Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen,
durch die vertragabschliessenden Parteien beilegen zu lassen. Ist keine Regelung in diesem Sinne möglich,
so wird der Streitfall der zustehenden Instanz unterbreitet.
2) Die unterzeichneten Parteien bilden eine gemeinsame Berufskommission, welche paritätisch zusammen-
gesetzt ist. Ihr fällt die Aufgabe zu, die loyale beiderseitige Einhaltung des Vertrages zu überwachen und
mögliche Differenzen friedlich beizulegen und für die Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz, der
Schwarzarbeit usw. einzutreten. Sie legt gegebenenfalls diesbezügliche Massnahmen fest und überprüft
allé Beschwerden objektiv.
3) Allé Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen dem
Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes (Betriebsvereinbarungen) sind ungültig, soweit
sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Vertrag preisgeben oder die in diesem Abkommen getroffenen
Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer abändern.
4) Bestehende günstigere Bedingungen und Vereinbarungen einzelner Betriebe bleiben bestehen und
werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.
5) Problème der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen, die die Schlechtwetterregelung betreffen oder
die Erhaltung der angestammten Arbeitskraft im Fassadenputzergewerbe,
werden während der
Vertragsdauer von den Vertragspartnern gemeinsam geprüft, insofern sie die Kompetenz der gebildeten
Berufskommission übersteigen.
6) Auf ein begründetes Begehren der einen oder anderen Vertragspartei können auch während der
Vertragsdauer Gespräche bezw. Sonderverhandlungen geführt werden und betreffen in der Regel nur
Fragen dieses Artikels.
Vertragsdauer und Kündigung
1) Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1986 in Kraft und läuft bis zum
31.12.1988.
2) Die von den Vertragsparteien angestrebte Allgemeinverbindlichkeitserklärung vorliegenden Abkommens
wird mit der Veröffentlichung desselben im Mémorial wirksam.
3) Eine erstmalige Kündigung dieses Kollektivvertrages kann frühestens am 1.10.1988 erfolgen, d. h. unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten.
4) Erfolgt eine rechtmässige Kündigung bzw. werden Verhandlungen zwecks Erneuerung des Vertrages
beantragt, so müssen entsprechende Gespräche spätestens sechs (6) Wochen vor dessen Erfalldatum
aufgenommen werden.
5) Erfolgt keine Kündigung bezw. Beantragung von Verhandlungen zum vorgesehenen Termin des Absatzes
3), so läuft der Vertrag stillschweigend weiter und zwar kann er in der Folge zum Ersten eines jeden
Monats unter Beobachtung der angegebenen Kündigungsfrist gekündigt bzw. Verhandlungen beantragt
werden.
6) Die Partei, welche Verhandlungen beantragt, bzw. künftig den Vertrag kündigt, hat der anderen Partei
schriftlich ihre Abänderungsvorschläge zu unterbreiten, die sowohi einzeine Vertragspunkte als auch den
gesamten Vertrag betreffen können.
Luxemburg, den 1. April 1986
Für die
Für die
FEDERATION
DES PATRONS PLAFONNEURS &
GEWERKSCHAFTEN OGB-L/LCGB
FAÇADIERS DU G.-D. DE LUXEMBOURG
Eugène BAUSCH (OGB-L)
François LUTGEN, Präsident
François SCHWEITZER (LCGB)
GIPSERGEWERBE
1) Lohnkatalog
(Basis: 40-St./Woche
Index: 422,32 ab 1. April 1986
a) Handlanger
bei der Einstellung: 170,20
b) Angelernte Arbeiter
im 1. Jahr: 200,25
im 2. Jahr 210,70
c) Facharbeiter (Gesellen)
im 1. Jahr 220,80
im 2. Jahr: 223,85
im 3. Jahr: 226,75
im 4. Jahr: 229,45
im S. Jahr: 234,15
im 6. Jahr: 240,05
im 7. Jahr: 246,50
FEDERATION DES PATRONS PLAFONNEURS ET FAÇADIERS DU G.-D. DE LUXEMBOURG
Salaires à forfait des plâtriers (avec manoeuvre)
en vigueur à partir du 1er avril 1986 (422,32)
1a
Confection de cloisons en briques légères de 10 cm
le m2
191,95 fr.
1b
Confection de cloisons en briques légères de 12 cm
le m2
226,00 fr.
Supplément pour confection d´arcs
le m1
239,80 fr.
3a
Confection de cloisons en plaques de plâtre (plein), 6 resp. 8 cm d´épaisseur
le m2
203,90 fr.
3b
Confection de cloisons en plaques de plâtre (plein), 10 cm d´épaisseur
le m2
251,85 fr.
Pose de chambrales métalliques comme supplément
la pc
261,50 fr.
Sa
Enduit sur plafond en béton y compris crépi au ciment
le m2
113,00 fr.
5b
Enduit sur plafond en béton, appliqué à la machine y compris couche
adhésive
le m2
113,00 fr.
Confection de faux-plafonds
a) pose de chevrons
le m2
121,55 fr.
b) pose de contrelattes sur charpente existante (bois)
le m2
11,95 fr.
c) pose de contrelattes sur béton armé
le m2
36,05 fr.
d) pose d´héraklith ou équivalent (panneaux légers)
le m2
64,50 fr.
e) pose de métal déployé
le m2
64,45 fr.
f) enduit au plâtre
le m2
128,90 fr.
Confection de faux-plafons avec sous-construction métallique
le m2
491,15 fr.
Supplément pour pente de 45°
le m2
36,05 fr.
Supplément pour confection de fausses sous-poutres
le m2
25%
Supplément sur plafonds s´il n´y a pas d´enduit des murs
le m2
38,20 fr.
Supplément pour surhauteur (à partir de 3,50 m)
le m2
16,55 fr.
Confection de faux-plafonds en plaques de plâtre (62,5 cm x 62,5 cm)
le m2
180,10 fr.
Pose de baguettes de rive en bois
le m1
23,95 fr.
Enduit sur dos d´escalier, droit ou tournant, y compris crépi au ciment
le m2
167,90 fr.
Confection de gorges ou d´équerres
le m1
36,05 fr.
Confection d´arêtes
le m1
36,05 fr.
Confection de gorges (jusqu´à 15 cm de diamètre) avec arête au mur
le m1
95,85 fr.
18a
Confection de corniche (10 cm de développement) chaque retour bénéficie
d´un m1 supplémentaire
le m1
167,90 fr.
18b
Supplément par cm dépassant les 10 cm
le cm/m1
9,70 fr.
Enduit des murs et cloisons (les ouvertures ne dépassant pas 2,50 m2 ne sont
pas à déduire)
le m2
80,00 fr.
Enduit des murs et cloisons (les ouvertures ne dépassant pas 2,50 m2 ne sont
pas à déduire) appliqué à la machine
le m2
80,00 fr.
Supplément pour surhauteur (à partir de 3,50 m)
le m2
16,55 fr.
Couche de fond resp. égalisation des murs (double-charge)
le m2
38,35 fr.
Crépi au ciment
le m2
21,75 fr.
Pose d´héraklith (panneau léger) sur murs et niches de radiateurs
le m2
64,45 fr.
Confection d´arc jusqu´à un mètre de diamètre
le m1
222,60 fr.
26a
Confection de caissons à volets
le m1
131,85 fr.
26b
Confection de caissons à volets avec caisses à ridaux
le m1
216,05 fr.
27a
Enduit sous tablette de fenêtre y compris gorges
le m1
48,00 fr.
27b
Enduit sous tablette de fenêtre jusqu´à 50 cm de hauteur des niches
le m1
95,85 fr.
Pose de protège-angles galvanisées (baguettes)
le m1
45,70 fr.
Pose d´enrouleurs
la pc
40,55 fr.
Pose de ventilations
la pc
60,10 fr.
Pose de buses de cheminée
la pc
23,95 fr.
Pose de tresse métallique jusqu´à 25 cm
le m1
40,55 fr.
Pose de métal déployé
le m2
64,45 fr.
Supplément pour enduit des jambages de fenêtres après exécution des travaux
de plafonnage
le m1
115,45 fr.
Interprétation des définitions des « avec » resp. « sans » manoeuvre
1) « avec manoeuvre » veut dire: aider au déchargement du matériel et des matériaux, transport sur les
étages et retour, resp. montage et démontage des échafaudages.
2) la définition « sans manoeuvre » comprend les travaux sub 1) exécutés par le plâtrier y compris le
nettoyage du bâtiment ainsi que le chargement des décombres.
3) les travaux de raccordement sont exécutés en régie.
Luxembourg, le 1er avril 1986.
Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la
convention collective de travail conclue pour le métier d´électro-installateur et métiers
connexes entre l´association des patrons électriciens du Grand-Duché de Luxembourg
d´une part et la confédération
syndicale indépendante et la confédération
luxembour-
geoise des syndicats chrétiens d´autre part.
Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;
Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;
Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties
représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes;
Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a
urgence;
Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil;
Arrêtons
Vertragsdauer und Kündigung
1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1986 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 1988.
Erfolgt keine Kündigung von einer der unterzeichneten Parteien und zwar drei Monate vor Ablauf
derselben, so behält dieser Vertrag seine Gültigkeit, ohne dass seine Gesamtdauer jedoch 3 Jahre
überschreiten darf.
2. Nach der vorgesehenen Gültigkeitsdauer kann jedoch der Vertrag zum Ersten eines jeden Monats mit
einer vorherigen Frist von 3 Monaten aufgelöst werden. Die Kündigung betrifft sowohl einzelne
Vertragspunkte als auch den gesamten Vertrag.
3. Liegt eine Kündigung des Vertrages vor, bzw. ein Antrag auf Aufnahme von Verhandlungen
zwecks
Verbesserungen des Vertrages, so müssen gemäss dem Gesetz
vom 12. Juni 1965 über die
Kollektivverträge allenfalls Gespräche wenigstens 6 Wochen vor dem endgültigen Ablauf des Vertrages
aufgenommen werden.
4. Eine erstmalige Kündigung dieses Vertrages kann zum 1. Oktober 1987 erfolgen.
Luxemburg, den 1. Februar 1986
Für die
Für die
ASSOCIATION
DES PATRONS ELECTRICIENS
VERTRAGSSCHLIESSENDEN GEWERKSCHAFTEN
DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG
François SCHWEITZER, LCGB
Marcel CHENNAUX, Präsident
Eugène BAUSCH, OGB-L
Paul SCHAAL, Generalsekretär
ANLAGE
LOHNKATALOG
Vertragliche Mindestlöhne
Basis 40 Stundenwoche
Gültig ab 1. Februar 1986
Gruppe
Stundenlohn
Index 422,32
1. Gesellen nach der Lehre
die ersten 3 Jahre nach bestandener Gesellenprüfung
im 1. Jahr nach der Lehre
190,00
im 2. Jahr nach der Lehre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
202,00
im 3. Jahr nach der Lehre
214,00
2. Gesellen mit wenigstens 3 Jahren Berufspraxis
nach bestandener Gesellenprüfung, also
im 4. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
230,00
im 5. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
238,00
im 6. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
250,00
3. Vollwertige Gesellen
Gesellen im 7. Jahr oder mit Meisterdiplom . . . . . . . . . . . . . . . .
274,00
4. Hilfsarbeiter
1. Arbeitsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
161,72 resp. 166,63
2. Arbeitsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
172,00
3. Arbeitsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
175,00
4. Arbeitsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
182,00
S. Arbeitsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
189,00
Règlement
grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration
d´obligation générale de la
convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des
patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédéra-
tion syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens
d´autre part.
Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;
Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;
Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties
représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes;
Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a
urgence;
Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil;
Arrêtons
Schlussbestimmungen
Sonderabmachungen und besondere Betriebsordnungen einzelner Betriebe dürfen mit vorliegendem
Vertrag nicht im Widerspruch
scehen. Sie sind unzulässig, wenn sie eine Verschlechterung
gegenüber
vorliegendem Vetrag darstellen. Bestehende günstigere Arbeits- und Lohnverhältnisse dürfen durch diesen
Vertrag nicht beeinträchtigt werden.
Vertragsdauer und Kündigung
1) Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1.1.1986 in Kraft und läuft bis zum 31.12.1987.
2) Die von den Vertragsparteien angestrebte Allgemeinverbindlichkeit vorliegenden Abkommens wird mit
der Veröffentlichung desselben im Mémorial wirksam.
3) Eine erstmalige Kündigung dieses Kollektivvertrages kann frühestens zum 1. Oktober 1986 erfolgen,
d. h. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten.
4) Erfolgt eine rechtmässige Kündigung bzw. werden Verhandlungen
zwecks Erneuerung desselben
beantragt, so müssen entsprechende Gespräche spätestens sechs (6) Wochen vor dessen
Erfalldatum
aufgenommen werden.
S) Erfolgt keine Kündigung bezw. Beantragung von Verhandlungen zum vorgesehenen Termin des Absatzes
3), so läuft der Vertrag stillschweigend weiter und zwar kann derselbe in der Folge zum ersten eines
jeden Monats unter Beobachtung der angegebenen Kündigungsfrist gekündigt bzw. können Verhandlun-
gen beantragt werden.
6) Die Partei, welche Verhandlungen beantragt bzw. künftig den Vertrag kündigt, hat der anderen Partei
schriftlich ihre Abänderungsvorschläge zu unterbreiten, die sowohl einzelne Vertragspunkte als auch den
gesamten Vertrag betreffen können.
Luxemburg, den 31. Dezember 1985
Für die Section « FAÇADIERS » der
Für die
FEDERATION
DES PATRONS PLAFONNEURS &
VERTRAGSSCHLIESSENDEN
GEWERKSCHAFTEN
FAÇADIERS DU G.-D. DE LUXEMBOURG
François SCHWEITZER, L.C.G.B.
Folco TOMASINI, Vorsitzender
Eugène BAUSCH, OGB-L
LOHNKATALOG
FASSADENMACHER
Basis: 40-Stundenwoche
Index: 422,32 (ab 1.1.1986)
1. Handlanger
182,60 Fr.
2. Angelernte Arbeiter
187,75
Fr.
3. Angelernte Arbeiter im 2. Jahr
205,20
Fr.
4. Angelernte Arbelter im 3. Jahr
207,60
Fr.
5. Facharbeiter im 1. Jahr
210,85
Fr.
6. Facharbeiter im 2. Jahr
216,75
Fr.
7. Facharbeiter im 3. Jahr
225,40
Fr.
8. Facharbeiter im 4. Jahr
234,10
Fr.
9. Vollwertiger Berufsarbeiter d. h. mit C.A.P. + 10 Jahre Berufspraxis . . . . . . . . . . . . .
246,25 Fr.
Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la
convention collective de travail conclue pour le métier de ferblantier et de calorifugeur
entre
la fédération
des maîtres ferblantiers
et calorifugeurs du Grand-Duché
de
Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération
luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part.
Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;
Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail,
Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties
représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes;
Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a
urgence;
Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil;
Arrêtons
Vertragsdauer und Kündigung
1. Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1.1.1986 in Kraft und läuft bis zum 31.12.1987.
2. Eine erstmalige Kündigung dièses Kollektivvertrages kann frühestens zum 1.10.1987 erfolgen und zwar
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten.
3. Die von den Vertragsparteien angestrebte Allgemeinverbindlichkeitserklärung vorliegenden Abkommens
wird mit Veröffentlichung desselben im Mémorial wirksam.
4. Erfolgt eine rechtmässige Kündigung bzw. werden Verhandlungen zwecks Erneuerung des Vertrages
beantragt, so müssen entsprechende Gespräche spätestens sechs (6) Wochen vor dessen Erfalldatum
aufgenommen
werden.
5. Erfolgt keine Kündigung bzw. Beantragung von Verhandlungen zum vorgesehenen Termin des Absatzes
2, so läuft der Vertrag stillschweigend weiter und kann in der Folge zum ersten jeden Monats unter
Beobachtung
der angegebenen Kündigungsfrist gekündigt bzw.
können Verhandlungen
beantragt
werden.
6. Die Partei, welche Verhandlungen beantragt bzw. künftig den Vertrag kündigt, hat der anderen Pastei
Schriftlich ihre Abänderungsvorschläge zu unterbreiten, die sowohl einzelne Vertragspunkte als auch den
gesamten Vertrag betreffen können.
Luxemburg, den 31. Dezember 1985
Für die
Für die
FEDERATION
DES PATRONS PEINTRES
VERTRAGSSCHLIESSENDEN GEWERKSCHAFTEN
ET VITRIERS DU G.-D. DE LUXEMBOURG
François SCHWEITZER, L.C.G.B.
Aloyse DURBACH, Präsident
Eugène BAUSCH, OGB-L
ANLAGE zu Artikel 10 (Abs. 2)
Tarifliche Mindestlöhne
Fr/Std. / Index 422,32
gültig ab 1.1.1986
Hilfsarbeiter
Fr/Std.
im 1. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . 161,73 resp. 166,63
im 3. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . 168,30
im 4. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . 175,70
Fachhilfsarbeiter, also Hilfsarbeiter
im 5. Jahr die ersten 6 Menace
. 179,45
vom 7.-12. Monat . . . . . . . . . . . 186,70
Gesellen (Facharbeiter)
im 1. Jahr nach der Lehre
die ersten 6 Monate . . . . . . . . . . 185,85
vom 7. Monat an oder
nach 5
Jahren Praxis . . . . . . . . . .
190,15
im 3. Jahr nach der Lehre
oder nach 7 Jahren Praxis . . . . . . 207,15
Berufsarbeiter
im S. Jahr nach der Lehre
die ersten 6 Monate . . . . . . . . . .
212,10
vom 7. Monat an oder
nach 10 Jahren Praxis . . . . . . . . . 218,35
im 7. Jahr nach der Lehre
. . . . . 225,15
im 9. Jahr nach der Lehre
. . . . . 230,45
ab dem 10. Jahr nach der Lehre . . . 241,75
Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la
convention
collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et
d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et
installateurs de chauffage du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération
syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats
chrétiens
d´autre part.
Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;
Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;
Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties
représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes;
Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a
urgence;
Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil;
Arrêtons