Großherzogthums Luxemburg.
Texte législatif (2 Articles)
N° 24.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Erster Theil.
Acte der Gesetzgebung
und der allgemeinen Verwaltung
PREMIÈRE PARTIE.
ACTES
L É G I S L A T I F S
ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE.
Montag, 26. Juli 1869.
LUNDI, 26 juillet 1869.
Gesetz vom 22. Juli 1869, die Besteuerung des
Rübenzuckers betreffend.
Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden
König der Niederlande, Prinz von Oranien-
Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Einsicht des Art. 2. des Vertrags vom
8. Februar 1842, und des Separatartikels (§. I) zum
Vertrage vom 26.—31. December 1853;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten ;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordneten-
Kammer vom 6. d. Mts. und derjenigen des
Staatsrathes vom 12. des nämlichen Monats,
gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht statt-
finden wird;
Haben verordnet und verordnen
Einziger Artikel.
Die Regierung ist ermächtigt, die nöthigen
Maßnahmen zu treffen, um die in den Staaten
des deutschen Zollvereins, in Betreff der Be-
steuerung der Rübenzuckerfabrication bestehenden
oder einzuführenden, gesetzlichen und reglemen-
tarischen Bestimmungen im Großherzogthum in
Wirksamkeit treten zu lassen.
Befehlen und verordnen, daß gegenwärtiges
Loi du 22 juillet 1869, relative à l'impôt sur le
sucre de betterave.
Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu.
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.;
Vu l'art. 2 du traité du 8 février 1842 et l'art,
séparé unique (§. I) du traité du 26—31 dé-
cembre 1853 ;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés;
Vu la décision de la Chambre des députés en
date du 6 de ce mois, et celle du Conseil d'État
du 12 du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu
à second vote ;
Avons ordonné et ordonnons
Le Gouvernement est autorisé à prendre les
mesures nécessaires pour mettre en vigueur dans
le Grand-Duché les dispositions législatives ou
réglementaires qui sont ou seront arrêtées, dans
les États de l'Union douanière allemande, au sujet
de la perception de l'impôt sur la fabrication du
sucre de betterave.
Mandons et ordonnons que la présente loi soit
I.
Königl. Großh. Beschluß vom 22. J u l i 1869, die Besteuerung des im Inlands
erzeugten Rübenzuckers betreffend.
Wir W i l h e l m III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von
Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Einsicht des Vertrags vom 25/20 October 1865, so wie des Separat-Artikels
§. 1 zu dem Pertrage vom 26/31 December 1853, und des Gesetzes vom heutigen Tage;
Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen;
Nach Einsicht der Conseils-Berathung der Regierung;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf Grund der unter den Zollvereins-Staaten, wegen der Besteuerung des im
Umfange des Zoll-Vereins erzeugten Rübenzuckers getroffenen Vereinbarungen;
Haben beschlossen und beschließen
I. Allgemeine Bestimmungen.
Gesetz in's «Memorial» eingerückt werde, um von
allen, die es betrifft, vollzogen und befolgt zu
werden.
Soestdijk den 22. Juli 1869.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter im Großherzogthums
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
Der General-Director
der Finanzen
de Colnet d'Huart.
Durch den Prinzen
Der Secretär,
G. d'Olimart.
insérée au Mémorial du Grand-Duché, pour être
exécutée et observée par tous ceux que la chose
concerne.
Sœstdijk, le 22 juillet 1869.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant
dans le Grand-Duché,
HENRI,
PRINCE DES PAYS-BAS.
Le Directeur-général
des finances,
DE COLNET-D'HUART.
Par le Prince
Le Secrétaire,
G. D'OLIMART.
1. Höht der Steuer.
§. 1.
Der aus Runkelrüben oder aus andern zuckerhaltigen Rüben erzeugte Rohzucker
wird mit einer Steuer belegt, deren Höhe je für eine mit dem 1. September be-
ginnende, ihrer Dauer nach näher zu bestimmende Periode festzusetzen und wenig-
stens acht Wochen vor Anfang einer neuen Periode bekannt zu machen ist.
Die Steuer wird von den zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben erhoben, und
dabei bis auf weitere Bestimmung angenommen, daß zur Hervorbringung von
einem Zentner (50 Kilogramm) Zucker, zwanzig Zentner (1000 Kilogramm) rohe
Rüben erforderlich sind.
§. 2.
a) In denjenigen Rübenzucker-Fabriken, welche die Rüben im frischen Zustande
verarbeiten, wird das Gewicht der Rüben, bevor solche auf die Zerkleinerungs-
Apparate gelangen, durch amtliche Verwiegung ermittelt, zu welchem Behufe in
einer jeden solchen Fabrik und in jeder, von der eigentlichen Fabrik getrennt be-
stehenden Anstalt zur Vorrichtung von Rüben für die Zuckerbereitung eine Waage
nebst den erforderlichen Gewichten in unmittelbarer Nähe des Zerkleinerungsappa-
rats (der Reibe- und resp. Schneidemaschine) vorhanden sein muß.
Es dürfen nicht weniger, als je fünf Zentner Rüben auf die Waage gebracht
werden. Die Gewichtsermittelung durch Probeverwiegungen ist unzulässig.
b) I n denjenigen Fabriken, welche auf die Bereitung des Zuckers aus getrockne-
ten (gedörrten) Rüben eingerichtet sind, werden die Rüben — und zwar sowohl die
in der Fabrik selbst getrockneten, als diejenigen, welche in getrocknetem (gedörrtem)
Zustande von auswärtigen Trocknungsanstalten bezogen, oder in solchem Zustande
von andern Personen erworben werden — vor ihrer Einbringung in das Local, in
welchem sich die Extraktionsgefäße befinden, auf einer, nebst den erforderlichen
Gewichten von dem Fabrikinhaber in unmittelbarer Nähe des gedachten Lokals zu
haltenden Waage verwegen und es werden, behufs der Abgaben-Entrichtung, auf
jeden Zentner (50 Kilogramm) getrocknete vier und drei Viertel Zentner (237½ Kilo-
gramm) rohe Rüben gerechnet.
c) Zur Erleichterung des Verwiegungs-Geschäfts wird die Anwendung von Brücken-
waagen gestattet. Die zur Verwiegung nothwendigen mechanischen Verrichtungen
ist der Fabrikinhaber schuldig, durch seine Arbeiter leisten zu lassen,
d) Zum BeHufe der amtlichen Verwiegung der Rüben sind die Fabrikanten
verpflichtet, solche bauliche Einrichtungen und sonstige Veranstaltungen zu treffen,
daß die mit dem Verwiegungsgeschäft beauftragten Beamten gegen Nässe, Kälte
und Zugwind möglichst geschützt sind.
Auch muß sowohl diesen als den sonst mit der Kontrole beauftragten Beamten
in dem Fabrikgebäude die Mitbenutzung eines erwärmten, mit dem zum Schreiben
erforderlichen Mobiliar ausgestatteten Lokals und darin ein verschließbares Be-
hältniß zur Aufbewahrung von Papieren eingeräumt werden.
2. Wie solche erhoben
wird.
a) auf den Grund spe-
cieller Gewichts-Ermit-
telung.
§. 3.
Für Fabriken, welche innerhalb einer Betriebsperiode (von der Rüben-Ernte bis
zur Erschöpfung des Materials) nicht über 10,000 Zentner (500,000 Kilogramm)
rohe Rüben verarbeiten, kann, auf den Grund der angemeldeten und revidirten
Matenal-Vorräthe, eine Fixation der dafür zu entrichtenden Steuer eintreten.
I n diesem Falle unterbleibt die im §. 2 angeordnete specielle Verwiegung der
Rüben, und es findet nur eine allgemeine Beaufsichtigung des Betriebs Statt.
Sollte jedoch im Laufe der Fabrikation sich ergeben, daß die Menge der zur
Verarbeitung bestimmten Rüben unrichtig angegeben oder ohne vorgängige An-
b) im Wege der Fixation.
zeige vermehrt worden ist, so kann die Steuer-Behörde (§. 16) die specielle Con-
trole der betreffenden Fabrik auf Kosten des Inhabers derselben anordnen.
3. Von wem und wann
die Steuer zu entrichten
ist.
§. 4.
Zur Entrichtung der Steuer ist der Fabrikinhaber veroflichtet
Der von der Hebestelle des Bezirks am Schlusse eines jeden Kalender-Monats
festgestellte und dem Steuerpstichtigen bekannt gemachte Gefällebetrag muß binnen
drei Tagen nach Empfang der amtlichen Berechnung eingezahlt werden. I n wiefern
hierzu weitere Zahlungsfristen zu bewilligen sind, bleibt der Bestimmung des Ge-
neral-Directors der Finanzen vorbehalten.
4. Erlaß oder Erstattung
der Steuer.
§. 5.
Ein Erlaß oder eine Zurückzahlung der Steuer aus dem Grunde, weil während
oder nach der Fabrikation Materialien oder die daraus
bereiteten Fabrikate
unbrauchbar geworden oder durch ein zufälliges Creigniß verloren gegangen sind,
findet nicht Statt.
5. Verjährung.
§. 6.
Bei Erhebung der Rübenzucker-Steuer findet, sowohl gegen den Steuerpflichtigen
als gegen den Staat, eine einjährige Verjährung in der Art statt, daß nur binnen
Jahresfrist, vom Tage der Steuerentrichtung an, ein Anspruch auf Ersatz wegen
zu viel gezahlter Gefälle angebracht, und daß nur binnen gleicher Frist, von glei-
chem Zeitpunkte an, eine Nachforderung, an den Abgabepflichtigen wegen zu wenig
erhobener Steuer geltend gemacht werden darf.
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Beamten und auf die Nach-
zahlung defraudirter Gefälle leidet diese abgekürzte Verjährungsfrist keine Anwendung
6. Beschränkungen des
Betriebs.
§. 7.
a) Der vereinigte Betrieb der Zuckerfabrikation aus Rüben und aus Kolonial-
zucker darf nur unter Beobachtung der von dem General-Director der Finanzen zur
Verhütung von Mißbräuchen und zum Schutze des Steuerinteresse zu treffenden
Anordnungen Statt finden.
b) Rübenzucker-Fabriken innerhalb des Grenzbezirks unterliegen, außer den in der
gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Bestimmungen, den Vorschriften im §. 35
des mittelst Königlich-Großherzoglichen Beschlusses vom 24. Februar 1842 publi-
zirten Zollgesetzes und in den §§. 88 bis 90 der durch denselben Beschluß ver-
öffentlichten Zoll-Ordnung, und dürfen daher nur unter Beobachtung der zur
Sicherung des Gewerds- und des Zollinteresse nöthig errachteten Bedingungen und
Beschränkungen fortgesetzt oder neu angelegt und betrieben werden.
1. Anmeldung der Be-
triebs-Näume und
Geräthe.
I I . Vorschriften über die Erhebung und Kontrolirung der Steuer.
§. 8.
a) Wer, um Zucker aus Rüben zu bereiten, eine Fabrik anlegen, oder sonst
Einrichtungen treffen will, ist verpflichtet, solches der Zuckersteuerhebestelle, in deren
Bezirk die Fabrik liegt, mindestens sechs Wochen vor dem Beginn des ersten Betriebs
schristlich anzuzeigen und der gedachten Behörde spätestens acht Tage vor Eintritt
dieses letzteren Zeitpunktes eine Nachweisung, nach einem naber vorzuschreibenden
Muster, in doppelter Ausfertigung einzureichen, worin die Räume zur Aufstellung
der Geräthe und zum Betriebe der Zuckerbereitung, einschließlich aller dazu gehöri-
gen oder damit im Zusammenhange stehenden Vorbereitungen und Operationen,
die Räume zur Aufbewahrung der Rüben und zur Aufbewahrung der verschiedenen
Fabrikate, ferner die zu benutzenden feststehenden Geräthe, als: die Apparate
zum Waschen, Zerkleinern und Dörren der Rüben, zum Extrahiren und Auspressen
des Rübensaftes, die Kessel, Pfannen und sonstigen Vorrichtungen zum Kochen,
Läutern und Klären des Zuckers u. s. w., ingleichen der in Preußischen Quarten
(das Quart=1.145 Liter) ausgedrückte Rauminhalt der Kessel und Pfannen, von
jedem dieser Geräthe besonders, genau und vollständig angegeben sein müssen.
b) Dieser Nachweisung muß ein Grundriß der Betriebsräume und der Stellung
der darin befindlichen feststehenden Geräthe, nach der von der Steuerbehörde zu
gebenden nähern Anleitung, zweifach beigefügt, ein Exemplar von der Hebestelle
bescheinigt, in dem Fabriklokale aufbewahrt und die darin bezeichnete Stellung
der Geräthe so lange unverändert beibehalten werden, als Abänderungen nicht
durch Einreichung eines anderweiten Grundrisses angezeigt worden sind.
c) Nicht minder liegt den Inhabern von Rübenzuckerfabriken ob, wenn neue
Geräthe der unter a) bezeichneten Art angeschafft oder die bereits angemeldeten
ganz oder zum Theil abgeändert werden, vor oder unmittelbar nach dem Empfange
der Geräthe der Steuerhebestelle davon Anzeige zu machen und dieselben nicht ohne
die von der letzteren zu ertheilende amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen.
d) Zur Anzeige innerhalb der nächsten drei Tage sind dieselben auch verpflichtet,
wenn bereits angemeldete Geräthe ganz oder zum Theil, zum Zwecke der Fabri-
kation, in ein anderes Lokal gebracht werden.
§. 9.
Die in den Betriebsräumen vorhandenen, feststehenden Geräthe werden nach der
Bestimmung der Steuerbehörde numerirt, welche, wenn sie dazu Veranlassung findet,
auch eine Nachmessung der Kessel und Pfannen vornehmen kann.
Die Nummer und den angegebenen oder ermittelten Quartinhalt (das
Quart=
1.145 Liter), muß der Fabrikinhaber an den Geräthen deutlich bezeichnen und diese
Bezeichnung gehörig erhalten lassen; wie solche zu bewirken und wo sie anzubringen
sei, wird für jedes Geräth von der Steuer-Behörde bestimmt.
2. Bezeichnung und Ver-
messung der Geräthe.
§. 10.
Die Steuerhebestelle ist verpflichtet, über die Anmeldung, Vermessung und Be-
zeichnung der Geräthe eine Bescheinigung zu ertbeilen. Nur durch solche Beschei-
nigungen, welche in dem Fabriklokale aufbewahrt werden müssen, kann der Nach-
weis geführt werden, daß die Geräthe und die damit vorgenommenen Verände-
rungen vorschriftsmäßig angemeldet worden.
3. Amtliche Bescheinigung
darüber.
4. Aussicht der Steuer-
Behörde.
a) Die angemeldeten Betriebsräume und die darin vorhandenen Geräthe stehen
unter der Aufsicht der Steuer-Behörde.
Von derselben können die Apparate zum Zerkleinern der Rüben (Reibe- und
Schneidemaschine), so wie diejenigen zum Extrahiren oder Auspressen des Rüben-
sastes für die Zeit, während welcher ein Betrieb derselben nicht Statt findet, auf
angemessene Weise außer Gebrauch gesetzt werden. Die hierauf abzweckenden Vor-
richtungen werden auf Kosten des Fabrikinhabers getroffen.
b) Die Inhaber von Rübenzuckerfabriken sind verpflichtet, über ihren gesammten
Fabrikations-Betrieb, Bücher (Betriebs- oder Fabrik-Bücher), aus welchen die Menge
der verarbeiteten Rüben und der erzielten Fabrikate verschiedener Gattung ersichtlich
sein muß, zu führen und solche den Ober-Beamten
(Ober-Controleuren, Ober-
Inspectoren oder noch höher stehenden Beamten), sowie deren Vertretern jederzeit,
andern Beamten aber nur, wenn dieselben dazu von der Directiv-Behörde besonders
beauftragt sind, auf Erfordern vorzulegen.
5. Anmeldung des
Betriebs.
§. 12.
a) Wenn eine neu angelegte Rübenzuckerfabrik zuerst, oder eine außer Thätig-
keit gewesene ältere Anlage der Art wieder in Betrieb gesetzt werden soll, so
muß der Inhaber solches der Steuerbebestelle des Bezirks vierzehn Tage vor dem
muthmaßlichen Beginne des Betriebs schriftlich anzeigen und sich von derselben eine
Bescheinigung darüber ertheilen lassen. Diese Anzeige muß zugleich die Angabe
enthalten, ob und mit welchen regelmäßigen Unterbrechungen der Betrieb stattfinden
soll.
b) Befinden sich Geräthe unter amtlichem Verschlüsse, so veranlaßt die Steuer-
hebestelle, daß sich ein Beamter zur Abnahme desselben rechtzeitig in der Fabrik
einfinde.
6. Einreichung von Ma-
terial-Vorräths-
Verzeichnissen,
§. 13.
a) Wer Zucker aus Rüben bereitet, hat im Herbste jeden Jahres, drei Tage nach
Beendigung der Erndte, und, wenn diese über den Schluß des Monats November
hinaus dauern sollte, spätestens am letzten Tage des gedachten Monats, der
Steuerhebestelle ein nach einem besondern Muster anzufertigendes Verzeichniß seiner
sämmtlichen Rübenvorräthe, worin zugleich der Ort ihrer Aufbewahrung angegeben
sein muß, zweifach einzureichen, auch jeden fernern Zugang au Rüben, zur Nach-
tragung in dem Verzeichnisse, sogleich anzumelden.
b) Das eine Exemplar dieses Verzeichnisses wird, mit dem Visa der Steuerhebe-
stelle versehen, zurückgegeben, und muß in dem Betriebslocale reinlich dergestalt
aufbewahrt werden, daß solches auf Erfordern sogleich vorgelegt werden kann.
Besondere Vorschrifter
für die Fabriken, in
welchen getrocknete R ü -
ben verarbeitet werden.
Die Inhaber derjenigen Fabriken, in welchen die Rüben in getrocknetem (gedörr-
tem) Zustande verarbeitet werden, sind verpflichtet, ihre gesammten Vorräthe an
getrockneten Rüben nur an einem gewissen, ein für allemal zu bestimmenden Orte,
§. 14
welcher unter Mitverschluß der Steuerbehörde steht, aufzubewahren, auch, so oft
getrocknete (gedörrte) Rüben von außerhalb — sei es von auswärtigen Trocknungs-
anstalten oder von dritten Personen — bezogen werden sollen, der Steuerhebestelle
solches spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages schriftlich anzumelden.
Diese Anmeldung, welche die Menge und die Art der Verpackung der einzu-
bringenden Rüben, den Ort ihrer Herkunft, so wie den Tag und die Stunde der
Einbringung enthalten muß, kann, nach der Wahl des Fabrik-Inhabers, entweder
für jeden einzelnen Transport oder für einen längeren Zeitraum im Voraus gemacht
werden.
Zur angemeldeten Stunde der Einbringung ist die Ankunft eines Beamten ab-
zuwarten, und in dessen Gegenwart alsdann sogleich — je nachdem die Rüben sofort
verarbeitet werden sollen oder nicht — im ersteren Falle deren Verwiegung, im andern
Falle deren Aufnahme in das unter Mitverschluß der Steuerbeamten stehende
Aufbewahrungslokal zu bewirken.
Sollen demnächst Rüben, Behufs der Verarbeitung, aus dem Aufbewahrungslokale
entnommen werden, so findet sich ein Steuerbeamter in der Fabrik ein, um das
Lokal zu öffnen und unter seiner Aufsicht die Rüben herausnehmen und verwiegen
(§. 2 b.) zu lassen. Das auf einmal zu entnehmende Quantum Rüben, ingleichen
die Zeit der Entnahme wird für jede Fabrik, nach Maaßgabe des stattfindenden
Betriebs von der Steuerbehörde bestimmt.
§.15.
Die in der gegenwärtigen Verordnung und insbesondere in den vorstehenden
§§. 8—14 ertheilten Kontrole-Vorschriften ist nicht nur derjenige, welcher die Zucker-
fabrikation betreibt oder für seine Rechnung betreiben läßt, sondern auch ein jeder,
welcher dabei beschäftigt ist, zu beobachten schuldig.
8. Verpflichtung zur
Vefolgung der Controle-
Vorschriften.
I I I . Behörden und Beamten.
§. 16.
a) Die Verwaltung der Rübenzuckersteuer gehört zum Ressort der Zoll-Direction;
die Erhebung der Steuer geschieht durch die Behörden, denen die Erhebung der
Zölle obliegt, oder welche mit jenem Geschäfte besonders werden beauftragt werden,
und die Beaufsichtigung der Rübenzuckerfabriken durch die Ober-Beamten der Zoll-
verwaltung, und solche Beamte, welche mit der Beaufsichtigung der Fabriken be-
sonders werden betraut werden. Rücksichtlich der inne zu haltenden Dienststunden
der Hebeqtellen, so wie des Verhaltens der Beamten gegen die Steuerpflichtigen,
und dieser gegen jene, kommen die Vorschriften der §§. 111 bis einschließlich 113
der Zoll-Ordnung in Anwendung.
b) Die Fabrikräume können, sobald darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst
aber nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Aussichtsbeamten revidirt,
und müssen denselben zu diesem Behufe sogleich geöffnet werden.
c) Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staate die
verschuldeten Gefalle zu verkürzen, begangen worden, und deshalb eine förmliche
Haussuchung erforderlich, so ist dazu ein schriftlicher Auftrag eines Ober-Beamten
oder einer noch höhern vorgesetzten Behörde erforderlich, und sie darf nur unter
Zuziehung eines Gemeinde-Beamten an solchen Orten stattfinden, welche zur
Begehung des Unterschleises geeignet sind.
d) Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind ver-
bunden sich ruhig und bescheiden zu halten, und den revidirenden Beamten die-
jenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um
die Revision ordnungsmäßig zu vollziehen.
I V . Von den Strafen und dem Strafverfahren.
§.17.
A.
Strasen.
1. Strafe der Steuer-
Defraudation.
Einer Defraudation macht sich schuldig, wer
1. I n dem nach §.13 zu überreichenden Verzeichnisse seiner Rübenvorräthe, diese
absichtlich zu gering angiebt, oder, — falls nach §. 3 die Entrichtung der Steuer
in fester Summe zugestanden worden ist, — die Menge der nach dem Fixations-
Vertrage zur Verarbeitung bestimmten Rüben absichtlich zu gering angiebt, oder
ohne vorgängige Anmeldung bei der Steuer-Behörde vermehrt; ferner, wer
2. durch Vorkehrungen, welche zu einer unrichtigen Feststellung des Gewichts der
zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben zu führen geeignet sind, die Steuer verkürzt
oder zu verkürzen versucht; ferner, wer
3. da, wo die Rüben im frischen Zustande verarbeitet werden, dergleichen Rüben,
bevor deren Gewicht amtlich ermittelt worden ist, in die Zerkleinerungsapparate
aufnimmt, oder sonst einer zur Zuckergewinnung dienenden Operation unterwirst;
ferner, wer
4. da, wo die Rüben in getrocknetem Zustande verarbeitet werden, getrocknete
Rüben, bevor deren Gewicht amtlich ermittelt worden ist, in die Extraktionsgefäße
bringt, oder sonst einer zur Zuckergewinnung dienenden Operation unterwirft, oder
getrocknete Rüben ohne vorgängige Anmeldung bei der Steuer-Behörde in eine
Rübenzuckerfabrik einführt; endlich, wer
5. sonst auf irgend eine andere Art dem Staate die Rüben-zuckersteuer entzieht
oder zu entziehen versucht.
Kann in den Fällen unter 2, 3 und 4 der Angeschuldigte nachweisen, daß er
eine Defraudation nicht habe verüben wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe
nach Maßgabe des s. 26 oder 27 Statt.
a) im ersten Falle.
§. 18.
Die Strafe der Defraudation besteht in einer, dem vierfachen Betrage der vor-
enthaltenen Steuer gleichkommenden Geldbuße, welche jedoch niemals weniger als
10 Thlr. betragen soll.
Die vorenthaltene Steuer selbst ist unabhängig von der Strafe zu entrichten.
§. 19.
I m
Wiederholungsfalle, nach vorhergegangener rechtskräftiger
Verurtheilung
wird die nach §. 18 eintretende Geldbuße verdoppelt.
b) im eisten Rückfalle.
§.20.
Jeder fernere Rückall wird mit dem Doppelten der im §. 19 bestimmten Geld-
buße, so wie mit dem Verluste des Rechts zum Betriebe der Rübenzuckerfabrikation
und zur Hülfsleistung dabei auf die Dauer von einem bis fünf Jahren geahndet.
c) bei ferneren Rück-
fällen.
§. 21.
Die Strafe der Defraudation wird um die Hälfte geschärft, wenn in den unter
Nr. 3 und 4 des §. 17 gedachten Fällen
1. unter amtlichem Verschlusse befindliche Zerkleinerungsapparate oder Extraktions-
gefäße eigenmächtig in Betrieb gesetzt, oder
2. nicht angemeldete Zerkleinerungs-Apparate oder Extraktionsgefäße gebraucht, oder
3. nicht angemeldete Räume zu einer zur Zuckergewinnung dienenden Operation
benutzt worden sind.
d) Strafe der Defrau-
dation unter erschweren-
den Umständen.
§. 22.
Die Strafen der Miturheber, Gehülfen und Begünstiger einer Defraudation, so
wie derjenigen, welche an den Vortheilen des Vergehens nach dessen Verübung
wissentlich Theil nehmen, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestimmen.
Die für den Rückfall bestimmte Strafe betrifft aber nur diejenigen Theilnehmer
einer Defraudation, welche sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.
e) Strafe der Theil-
nähme.
§. 23.
Sind unangemeldete Geräthe zur Bereitung von Rübenzucker benutzt worden, so
werden die verkürzte Steuer und der Betrag der Defraudationsstrafe nach derjenigen
Menge Rüben berechnet, welche während der letzten sechs Monate vor dem Tage
der Entdeckung, auf dem unbefugter Weise gebrauchten Geräthe hat verarbeitet
werden können, in sofern nicht entweder eine größere Steuerverkürzung ermittelt
oder vollständig erwiesen wird, daß der Betrieb in der angenommenen Ausdehnung
nicht Statt gefunden hat.
2. Verechnung der ver-
kürzten Steuer und der
Defraudationsftrafe.
a) Wenn unangemeldete
Gerätht unbefugter
Weife benutzt worden.
§.24.
Sind Geräthe, welche die Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt hatte, eigen-
mächtig wieder in Betrieb gebracht worden, so werden, unter gleicher Voraussetzung
wie am Schluße des §. 23, die verkürzte Steuer und der Betrag der Defraudations-
strafe nach derjenigen Menge Rüben berechnet, welche seit der Stunde, wo das
b) Wenn außer Gebrauch
gesetzte Geräthe unbe-
fugter Weise benutzt
worden.
unbefugter Weise gebrauchte Geräth zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden wor-
den ist, bis zur Zeit der Entdeckung aus diesem Geräthe hat verarbeitet werden
können.
c) Menn sonst sich der
Steuerbetrag nicht nach-
weisen läßt.
§. 25.
Läßt sich weder auf die in den vorhergehenden Paragraphen bestimmte Weise
noch auch sonst der Steuerbetrag, dessen Entziehung bewirkt oder versucht worden,
feststellen, so tritt eine Geldstrafe von zehn bis ein hundert Thalern, im Unver-
mögensfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe ein.
3. Besondere Strafbe-
ftimmungen.
a) Strafe der unter-
lassenen oder unrichtigen
Anzeige der Geräthe und
der unterlassenen Ge-
räthe-Bezeichnung.
§. 26.
Wer die Fabrikgeräthe oder die damit vorzunehmenden oder vorgenommenen
Veränderungen nicht, wie in §. 8 vorgeschrieben ist, anzeigt, oder den Rauminhalt
der Kessel und Pfannen, der Vorschrift des 8. 8 zuwider, zu gering angiebt, oder
die im §. 9 vorgeschriebene Bezeichnung der Geräthe unterlaßt, verfällt in eine
Strafe von 5 bis 20 Thlr., welche bei Wiederholungen auf 20 bis 50 Thlr. erhöht
wird.
b) Bestrasung sonstiger
Uebertretungen
§.27.
Die Uebertretung solcher, in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen und
der in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Verwaltungs-
vorschristen, auf welche keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit einer Geld-
buße von 1 bis 10 Thlr. geahndet werden,
4. Verwandlnng der
Geld- in Freiheitsstrafe.
§. 28.
Wenn eine Geldbuße von dem Verurtheilten wegen seines Unvermögens nicht
beizutreiben ist, tritt an deren Stelle eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe, welche
jedoch im ersten Falle die Dauer von einem Jahre, bei dem ersten Rückfalle die
Dauer von zwei Jahren und bei ferner« Rückfällen die Dauer von vier Jahren
nicht übersteigen, dagegen aber im dritten oder in einem ferner« Rückfalle nicht
unter einem halben Jahre betragen soll.
5. Sonstige
Strafbe-
stimmungen.
§. 29.
I n Ansehung der Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen, Steuern
und Kosten, ferner der Concurrenz anderer Verbrechen, der Bestechung der Steuer-
Beamten und der Widersetzlichkeit gegen letztere, gelten die Bestimmungen der 88.
19, 23, 24, 25, 26, 27 des Zollstrafgesetzes vom 5. März 1842.
Gerfahren.
§. 30.
Die Bestimmungen des Zollstrafgesetzes in den §§. 33 bis einschließlich 59 über
das Strafverfahren in Zoll-Untersuchungssachen, so wie die jene Bestimmungen
ergänzenden Verordnungen, namentlich das Gesetz vom 2. Dezember 1866, be-
treffend die in Zollsachen zum Verhör geladenen Zeugen und deren Bestrafung,
so wie die Verordnung vom 18. August 1867, betreffend das Verfahren in gericht-
Der General-Director
der Finanzen,
de
Colnet-d'Huart.
Durch den Prinzen
Der Secretär,
G. d'Olimart.
Luxemburg. — Druck von Bück.
lichen Zoll-Untersuchungssachen finden gleichmäßig auf Zuwiderhandlungen
gegen
die Zuckersteuer-Geschgebung und die deshalb einzuleitenden oder eingeleiteten
Untersuchungen Anwendung.
§. 31.
Die durch diese Verordnung für das Vergehen der Defraudation bestimmten
Strafen verjähren in 5 Jahren, bloße Ordnungsstrafen aber in 1 Jahre,
seit
Verübung des Vergehens oder der Contravention.
Soeftdijk den 22. Juli 1869.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.