Beschluß vom 31. August 1881, wodurch die Handelsverträge zwischen Deutschland und
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DU
Beschluß vom 31. August 1881, wodurch die Handelsverträge zwischen Deutschland und
Oesterreich-Ungarn und zwischen Deutschland und der Schweiz veröffentlicht werden.
Der
General-Director
der
F i n a n z e n ;
Nach Einsicht des Art. 2 des Vertrages vom 8. Februar 1842, des § 8 des Schlußprotokolls
Zum Vertrage vom 26./31. December 1853, des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1854 und
des Gesetzes vom 27. December 1865;
Nach Berathung der Regierung im Conseil;
Beschließt
Die zu Berlin am 23. Mai 1881 zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn und zwischen
Deutschland und der Schweiz abgeschlossenen Handelsverträge sollen, im Anschlusse an gegenwärtigen
Beschluß, behufs Ausführung nach Inhalt und Form, in's "Memorial" eingerückt werden.
Luxemburg den 31. August 1831.
Der General-Director der Finanzen,
V.v.Roebe.
Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen einerseits, und Seine Majestät der
Kaiser von Osterreich, König von Böhmen u. und Apostolischer König von Ungarn anderer-
seits, von der Absicht geleitet, für die Entwickelung des Handels und Verkehrs zwischen den
beiderseitigen Gebieten auch nach Ablauf des am 16. December 1878 abgeschlossenen, zuletzt
durch die Uebereinkunft vom 11. April 1880 für die Zeit bis 30. Juni 1881 verlängerten
Handelsvertrags vertragsmäßige Grundlagen aufrecht zu erhalten, haben zu diesem Zwecke
Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren
Staatsminister, Staatssekretair des Innern Karl Heinrich von Boetticher,
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. und Apo-
stolischer König von Ungarn: Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und be-
vollmächtigten Minister Anton Grafen von Wolkenstein-Trostburg,
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Donnerstag, 8. September 1881.
Nr. 56.
JEUDI, 8 septembre 1881.
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll-
machten, den nachstehenden Handelsvertrag vereinbart und abgeschlossen haben
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen
ihren Landen durch keinerlei Einsuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden
a) bei Taback, Salz, Schießpulver und sonstigen Sprengstoffen;
b) aus Gesundheitspolizeirücksichten;
c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.
Die beiden vertragschließenden Theile geben sich die Zusicherung, in Beziehung auf
Eingangs- und Ausgangsabgaben sich wechselseitig auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation
zu behandeln.
Jeder der beiden Theile verpflichtet sich demgemäß, jede Begünstigung, jedes Vorrecht und
jede Ermäßigung, welche er in den gedachten Beziehungen einer dritten Macht bereits zuge-
standen hat oder in der Folge zugestehen möchte, gleichmäßig auch dem anderen vertragschlie-
ßenden Theile gegenüber ohne irgend welche Gegenleistung in Kraft treten zu lassen.
Die vertragschließenden Theile machen sich ferner verbindlich, gegen einander kein Einfuhr-
verbot und kein Ausfuhrverbot in Kraft zu setzen, welches nicht zu gleicher Zeit auf die anderen
Nationen Anwendung fände.
Die vertragschließenden Theile werden jedoch während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages
die Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien gegenseitig nicht verbieten.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs
und
Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der beiden vertrag-
schließenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragschließende Theil behandelt
weiden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne
Gegenleistung dem andern vertragschließenden Theile gleichzeitig einzuräumen.
Ausgenommen hiervon sind
1. jene Begünstigungen, welche von einem der vertragschließenden Theile einem Nachbarlande
zur Erleichterung des Verkehrs für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Ge-
bietstheile eingeräumt werden;
2. die von einem der beiden vertragschließenden Theile durch eine schon abgeschlossene oder
etwa künftighin abzuschließende Zolleinigung zugestandenen Begünstigungen.
Hinsichtlich der in der Anlage A. verzeichneten Gegenstände ist man übereingekommen,
daß sie bei dem Uebergange vom Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des anderen
Theiles gegenseitig gänzliche Zollfreiheit genießen sollen.
In den Gebieten der vertragschließenden Theile sollen die bei der Ausfuhr gewisser
Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern ersetzen, welche
von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt weiden, erhoben
sind. Eine darüber hinausgehende Ausfuhrprämie sollen sie nicht enthalten. Ueber Aenderungen
des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den
inneren Steuern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen.
Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben ausgehenden
Waaren aller Art sollen gegenseitig in dem anderen Gebiete von jeder Durchgangsabgabe
befreit sein.
In Beziehung auf die Durchfuhr sichern sich die vertragschließenden Theile in jeder Hinsicht
die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.
Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragschließenden Theile aus
oder nach dem Gebiete des anderen Theiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben
nicht erhoben werden.
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf
die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.
Zur Erleichterung im gegenseitigen Grenzverkehr sind unter den vertragschließenden
Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart worden, welche sich in der Anlage B
dem gegenwärtigen Vertrage angeschlossen finden.
Art.
5.
Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird beiderseits zugestanden,
sofern die Identität der aus' und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist
1. für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Ver-
kehr im Gebiete des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des anderen
auf Märkte oder Messen, oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktver-
kehr, oder als Muster
eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im voraus zu bestimmenden
Frist unverkauft zurückgeführt werden;
2. Vieh, welches aus den) einen Gebiete auf Märkte des anderen gebracht und unverkauft
Von dort zurückgeführt wird;
3. Leere Fässer, Säcke u. s w,, welche entweder zum Einkauf von Oel, Getreide u, dergl.
von dem einen Gebiete in das andere mit der Bestimmung des Wiederausgangs eingebracht
werden oder, nachdem Oel, Getreide u. dergl. darin ausgeführt worden, zurückkommen;
4. Vieh, welches zur Fütterung oder auf Weiden aus dem einen Gebiete in das andere ge-
bracht und von der Fütterung oder nach der Weidezeit in das erstere zurückgeführt wird.
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die Identität der
aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist, beiderseits Befreiung von Ein-
gangs- und Ausgangsabgaben zugestanden
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Ver-
kehr im Gebiete des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte
oder Messen gebracht oder auf Ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Markwerkehr ver-
sendet, in dem Gebiete des anderen Theiles aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern
unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen gelagert, sowie für Muster, welche
von Handelsreisenden eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im
voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;
b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Theiles ge-
bracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird.
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzbezirken sind unter den
vertragschließenden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der
Anlage A verzeichnet finden.
Zur Regelung des Verkehrs zum Zweck der Veredelung von Waaren zwischen den
Gebieten der vertragschließenden Theile wird festgesetzt, daß bei der Rückkehr aus dem Verede-
kungslande von Eingangsabgaben befreit bleiben
a) Gewebe und Garne, welche zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Be-
drucken und Sticken, sowie Garne, welche zum Stricken,
b) Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Zuthaten), welche zur Herstellung von Spitzen
und Posamentirwaaren,
c) Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarn, welche
zur Herstellung von Geweben,
d) Seide, welche zum Färben,
e) Häute und Felle, welche zur Leder- und Pelzwerkbereitung,
f) Gegenstände, welche zum Lackiren, Poliren und Bemalen
in das andere Gebiet ausgeführt worden sind,
g) sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das andere Gebiet
gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der deshalb getroffenen
besonderen Vorschriften zurückgeführten Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit
und die Benennung derselben unverändert bleibt,
und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität der aus- und wieder eingeführten Waaren
und Gegenstände außer Zweifel ist.
Außerdem kann bei Garnen und Geweben die Zollfreiheit von dem Nachweis der einheimischen
Erzeugung der zur Veredelung ausgeführten Waaren abhängig gemacht werden.
Ausgangsabgaben dürfen von Waaren, welche nach erfolgter Veredelung in das Versen-
dungsland zurückgeführt werden, nicht erhoben werden.
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinver-
fahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt, daß beim un-
mittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der vertragschließenden
Theile in das Gebiet des anderen die Verschlußabnahme, die Anlage eines anderweiten Ver-
schlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Er-
fordernissen genügt ist.
Zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die vertragschließenden
Theile die Zollabfertigung im wechselseitigen Verkehr so weit erleichtern, als sich dies mit der
Zollsicherheit verträgt.
Die vertragschließenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegen-
überliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so
daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritt der Waaren aus einem Zollgebiete in das andere
gleichzeitig stattfinden können.
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile,
sei es für Rechnung des Staates (der Kantone) oder für Rechnung von Kommunen und Kor-
porationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses
ruhen, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer
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Welse treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes, mit Vorbehalt der Be-
stimmungen des nachfolgenden Artikels.
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile,
sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf
der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen
oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande
höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.
Der im vorstehenden Art. 8 ausgesprochene Grundsatz findet keine Anwendung aus
die in einzelnen Kantonen der Schweiz von Getränken erhobenen (inneren) Verbrauchssteuern.
Indessen verpflichtet sich die schweizerische Eidgenossenschaft dahin, daß derartige Abgaben für
deutsche Getränke während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages weder neu eingeführt, noch
bestehende über ihren dermaligen Ansatz erhöht, und daß, falls der eine oder andere Kanton
die bezüglichen Steuern für schweizerische Getränke herabsetzen würde, diese Ermäßigung in
gleichem Verhältnisse auch auf die deutschen Getränke angewendet werden soll.
Für deutsche Weine, welche in Fässern (auch Doppelfässern) nach der Schweiz eingehen, soll,
welches auch der Preis oder die Qualität derselben sei, die Steuer jedenfalls den geringsten
Betrag derjenigen Ansätze nicht übersteigen, welche für ausländische, in einfachen Fässern ein-
geführte Weine in den betreffenden Kantonen gegenwärtig erhoben werden.
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und
Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzu-
wirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht zu erhalten, die Rechtshülfe zu,
gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen Theiles die Verfolgung der Kontravenienten in
ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die
Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene, Zollkartell enthält die
Anlage B.
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragschließenden Theile
mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueber-
wachungsdienste verabredeten Maßregeln aufrecht erhalten.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber aus-
weisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetriebe berechtigt
sind, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen,
oder Bestellungen, auch unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen
vertragschließenden Theiles leine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
Jeder der beiden vertragschließenden Theile wird die Seehandelsschiffe des anderen
und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen
Seehandelsschiffe, zulassen.
Dieses gilt auch für die Küstenschifffahrt.
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragschließenden Theile ist nach der Gesetz-
gebung ihrer Heimath zu beurtheilen.
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Seehandelsschisse sollen bei Feststellung von
Schifffahrts- und Hafenabgaben die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe
genügen, und wird eine Reduktion der Schiffsmaaße insolange nicht stattfinden, als die im
Jahre 1872 durch Notenwechsel zwischen den vertragschließenden Theilen getroffenen Verein-
barungen über die gegenseitige Gleichstellung der Meßbriefe in Kraft bleiben.
I n Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Verpackung, sowie bezüglich
der Fabrik- oder Handelsmarken sollen die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile in
dem Gebiete des anderen denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen genießen. Die Ungehörigen
eines jeden der vertragschließenden Theile haben jedoch die in dem Gebiete des anderen Theiles
durch Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen.
Der Schutz von Fabrik- und Handelsmarken wird den Angehörigen des anderen Theiles
nur insofern und auf so lange gewährt, als dieselben in ihrem Heimathsstaate in der Benutzung
der Marken geschützt sind.
Art, 12. Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Juli 1881 an in Kraft treten und bis zum
30. Juni 1886 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragschließenden Theile zwölf Monate
vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben
haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an
welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Theile denselben gekündigt hat. Die
vertragschließenden Theile behalten sich die Befugniß vor, nach gemeinsamer Verständigung
in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grund-
lagen desselben nicht im Widerspruch stehen und deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dar-
gethan werden wird.
Von Schissen des einen der vertragschließenden Theile, welche in Unglücks- oder
Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig
verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schifffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben
werden.
Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragschließenden Theile
verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe
nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen.
Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der
vertragschließenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören,
unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen
werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Landes.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratisizirt und es sollen die Ratisikations-Urkunden bis
spätestens am 30. Juni 1881 in Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin, den 23. Mai 1881.
(L. S.) Karl Heinrich von Boetticher.
(L.
S.)
Roth.
(Der vorstehende Vertrag ist ratisizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-
urkunden hat stattgefunden.)
Anlage A.
Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben bei dem Uebergange von dem Gebiete des
einen Theiles nach dem Gebiete des anderen Theiles gegenseitig gänzlich befreit
1. Garten- und Futtergewächse, frische;
Kartoffeln;
Wurzeln, frische;
Obst, frisches, darunter auch Beeren mit Ausschluß der Weintrauben;
lebende Gewächse, jedoch nicht in Töpfen oder Kübeln;
Heu, Laub, Schilf, Stroh;
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, soweit diese
Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind;
Steine, rohe;
edle Metalle, gemünzt, in Barren und Bruch;
Münzgekrätz;
Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne), von Glashütten, auch
Scherben von Glas und Thonwaaren, von der Wachsbereitung, von Seifensiedereien die
Unterlauge;
Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes;
Hornspäne, Klauen, Knochen, Knochenmehl;
Thierflechsen;
Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige, lediglich zur Leimfabrikation ge-
eignete Lederabfälle;
Branntweinspülig;
Treber;
Weinhefe, trockene oder teigartige;
Oelkuchen;
Kleie;
Spreu;
Holzasche;
Steinkohlenasche;
Dünger, thierischer, und andere, jedoch nicht auf chemischem Wege zubereitete Düngungs-
mittel, als ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum, Zuckererde und dergl.;
2. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunstinstitute und Samm-
lungen eingehen;
3. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als
solche geeignet sind;
4. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf eingehen; gebrauchte
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von
Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche
und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Angehörigen der Staaten des einen Theiles
sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung in dem Gebiete des anderen Theiles
niederlassen;
5. Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbschaftsgut eingeholt,
auf
besondere Erlaubniß;
6. Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende, Fuhrleute
und
Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie
Geräthe
und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen,
sowie
andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen
oder
nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche;
7. Wagen, einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, sowie Wasserfahrzeuge, welche bei
dem
Ein-
gange über die Grenze zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur aus dieser V e r -
anlassung eingehen, die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten
In-
ventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die
nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange
an
Bord
hatten; auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie
die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwaltungen;
Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur
Zeit der
Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon
seither
im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt
sind
;
Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang
überzeugend
hervor-
geht, daß sie als Zug- oder Lastthiere zur Bespannung eines Reise- oder
Frachtwagens
gehören,
zum Waarentragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen.
Anlage B.
Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs.
§ 1. — Um die Bewirthschaftung der an der Grenze liegenden Güter und
Wälder
zu
er-
leichtern, werden von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit
Getreide in Garben oder in Aehren,
die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen,
Sämereien,
Stangen,
Rebstecken,
Thiere und Werkzeuge jeder Art,
die zur Bewirthschaftung der innerhalb eines Umkreises von 10 km auf beiden Seiten der G r e n z e
gelegenen Güter dienen, vorbehaltlich der in beiden Ländern zur Verhütung von Defraudationen
allfällig bestehenden Kontrolen.
Von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben werden ferner befreit sämmtliche Erzeugnisse des
Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze zwischen beiden Gebieten durch«
schnittenen Landgutes, bei der Beförderung zu den Wohn- und Wirthschaftsgebäuden
aus
den
durch die Zollgrenze davon getrennten Theilen.
§ 2. — Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben befreit
1. Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiete in das andere vorübergehend
gebracht
wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt; desgleichen landwirthschastliche
Maschinen und Geräthe, welche zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das
andere
Gebiet gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in das erstere zurückgeführt werden;
2. Holz, Lohe (Rinde), Getreide, Oelsamen, Hanf und andere dergleichen landwirthschaftliche
Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr zum Schneiden, Stampfen, Mahlen,
Neiden u. s. w. aus dem einen Gebiete in das andere gebracht und geschnitten, gestampft, ge-
mahlen, gerieben u. s. w. in das erstere Gebiet zurückgebracht werden;
3. Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr entweder zur
Veredlung, namentlich zum Bedrucken, Bleichen, Färben, Gerben, Spinnen, Weben u. s. w.
oder zur handwerksmäßigen Verarbeitung oder Ausbesserung aus dem einen Gebiete in das
andere aus und nachher veredelt, verarbeitet oder ausgebessert wieder eingehen;
4. die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche von diesen aus dem einen Gebiete
auf die benachbarten Märkte des anderen gebracht werden und als unverkauft zurückkommen,
mit Ausschluß von Gegenständen der Verzehrung.
§ 3. — Zum Schutze gegen Mißbrauch werden in den Fällen des vorhergehenden § 2 die
erforderlichen Kontrolmaßregeln beiderseitig zur Anwendung kommen. Doch ist dabei verstanden,
daß dieselben auf das geringste, mit dem bezeichneten Zweck vereinbare Maß beschränkt, und
daß jedenfalls nicht mehr gefordert werden soll, als daß
1. die fraglichen Gegenstände bei der Einfuhr bezw. Ausfuhr an einer Grenzzollstelle behufs
vormerklicher Behandlung nach Gattung und Menge angemeldet, zur Festhaltung der Identität,
wo es angeht, bezeichnet und nachher bei der Wiederausfuhr bezw. Wiedereinfuhr der nämlichen
Zollstelle wieder vorgeführt werden, und daß
2. die Wiederausfuhr bezw. Wiedereinfuhr innerhalb einer bestimmten, von der Grenzzollstelle
angesetzten Frist stattfinde.
Zur Forderung einer Kaution sind die Grenzzollstellen berechtigt; doch soll dieselbe den ein-
fachen Zollbetrag nicht übersteigen. Ueber die nähere Ausführung in Betreff dieser Kontrol-
maßregeln soll, soweit nöthig, eine Uebereinkunft abgeschlossen werden.
Schlußprotokoll.
Verhandelt Berlin, den 23. Mai 1881.
Die Unterzeichneten traten zusammen, um den unter ihnen heute vereinbarten Handelsvertrag
zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Erklärungen, Verabredungen und erläu-
ternde Bemerkungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt wurden
I.
Zu
Art.
dos
Vertrages.
Es soll in keiner Weise dem Rechte jedes der vertragschließenden Theile vorgegriffen sein, i n
Zukunft Staaten oder Theile von Staaten, welche gegenwärtig seinem Zollverbande fremd sind,
in denselben aufzunehmen und fortan als Inland zu behandeln, ohne daß hierdurch mit Rücksicht
auf den allgemeinen Grundsatz des Vertrags-Artikels 1 eine weitere Begünstigung für den
anderen Theil
erwächst.
Die Bestimmungen im Art. 1 Absatz 3 schließen die Befugniß nicht aus, zeitweise Einfuhr-
verbote aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten gegenseitig zu erlassen.
II.
Zu
Art.
des
Vertrages,
bezw.
Anlage
Nr.
4.
Man ist einverstanden, daß die in der Anlage A Nr. 4 vereinbarte gegenseitige Befreiung
von Eingangs- und Ausgangsabgaben auch für solche in allen ihren Theilen gebrauchte Maschinen.
gelten soll, welche von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm- oder Filial-Etablissements
in dem einen Gebiete zur eigenen Benutzung in ihren Filial- oder Stamm Etablissements in dem
andern Gebiete aus- und eingeführt werden.
Die Bewilligung der Zollfreiheit für die gedachten Maschinen kann jedoch in jedem einzelnen
Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen.
III.
Zu
Art
des
Vertrages.
Durch die Bestimmung des Art. 3 soll dem Recht jedes der vertragschließenden Theile nicht
Vorgegriffen sein, allfälligen Mißbräuchen durch angemessene Schutzmaßregeln (Verbleiung, Kontrol-
oder Begleitscheine) vorzubeugen.
IV.
Zu
Art.
des
Vertrages,
bezw.
Anlage
B.
Der kleine Grenzverkehr umfaßt den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter
als 15 km von der Grenze entfernt gelegen sind
Wo die Gebiete der vertragschließenden Theile durch Gewässer getrennt sind, welche beiderseitig
als Ausland betrachtet werden, ist die vorstehend bezeichnete,. sowie die in Anlage B § 1 er-
wähnte Zone auf jeder Seite vom Ufer jenes Gewässers an landeinwärts zu berechnen, so daß
die Ausdehnung des zwischenliegenden Gewässers dabei außer Betracht fällt.
V.
Zu
den
Art.
und
des
Vertrages.
A. Die Begünstigung, wonach zollpflichtige Maaren, die zum Ungewissen Verkauf oder als
Muster einge rächt werden, von Eingangs- und Ausgangsahgaben befreit sind (Art. 5 Nr. 1),
kann von der Erfüllung nachstehender besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden
1. Bei der Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr ist der Betrag des auf den Waaren oder Mustern
haftenden Ausgangs- beziehungsweise Eingangszolls zu ermitteln und bei dem abfertigenden
Amte entweder baar niederzulegen oder vollständig sicherzustellen.
2 Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren oder Musterstücke,
soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie zu
bezeichnen
3. Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jedem der vertrag-
schließenden Theile ergehen, soll enthalten
a) ein Verzeichniß der zur Ausfuhr bestimmten beziehungsweise der eingebrachten Waaren
oder Musterstücke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden,
die zur Festhaltung der Identität geeignet sind;
b) die Angabe des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs- und Eingangszolls,
sowie darüber, ob solcher niedergelegt oder sichergestellt worden ist;
c) die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung;
d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher der Wiedereingang
beziehungsweise die Wiederausfuhr der Waaren oder Muster nach dem Auslande, oder deren
Niederlegung in einem Packhofe (Riederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll
verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeitraum
eines Jahres nicht überschreiten.
4. Die Wiedereinfuhr beziehungsweise die Wiederausfuhr darf auch über ein anderes Amt
als dasjenige, über welches die Ausfuhr beziehungsweise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen.
5. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3d) die Maaren oder Muster einem zur Ertheilung
der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der Wiedereinfuhr beziehungsweise der Wiederausfuhr
oder der Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt sich
durch die vorzunehmende Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorge-
führt worden sind, welche bei der Ausgangs- beziehungsweise Eingangs-Abfertigung vorgelegen
haben. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Wieder-
einfuhr beziehungsweise die Wiederausfuhr oder Niederlegung, und erstattet den früher nieder-
gelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.
B. Ueber die Kontrolmaßregeln, welche zum Schutz gegen Mißbrauch in den übrigen Fällen der
Art. 5 und 6 beiderseitig in Anwendung kommen sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dies
selben werden auf das geringste mit dem bezeichneten Zweck vereinbare Maß beschränkt und
demgemäß im wesentlichen innerhalb derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in
Anlage B zum Vertrage enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlichen
Verkehrs (§ 3) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind dabei folgende Bestimmungen
zu beachten
1. Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund der Art, 5 und 6
eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, kann auch bei Zollstellen im Innern stattfinden.
2. Gewichtsdifferenzen, welche durch Ausbesserungen, durch die Bearbeitung oder Veredlung
der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und geringere Differenzen
eine Abgabenentrichtung nicht zur Folge haben.
C. Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im Versendungslande
selbst gesponnenen Garne und selbst gewebten Gewebe, dann solche Garne und Gewebe verstan-
den, welche zwar im rohen Zustande aus dem Auslande eingeführt und nach zollamtlicher Be-
handlung in den freien Verkehr gesetzt wurden, jedoch im Versendungslande gebleicht, oder
gefärbt, oder bedruckt, oder gesengt, oder appretirt, oder mit Dessins versehen worden sind, um
dann einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredelungslande zugeführt zu werden.
Zum Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der Waare anzubringender Fabrik-
stempel, beziehungsweise eine Bescheinigung des inländischen Erzeugers der Waare.
D. Die zur Wahrung der Identität der aus- und wiedereingeführten beziehungsweise der ein-
und wiederausgeführten Gegenstände amtlich angelegten Erkennungszeichen (Stempel, Siegel,
Plomben u.) sollen gegenseitig geachtet werden, und zwar in dem Sinne, daß die von einer
Zollbehörde des einen Gebietes angelegten Erkennungszeichen in dem andern Gebiete zum Be-
weise der Identität ebenfalls dienen können, jedoch mit der Beschränkung, daß beiderseits den
Zollbehörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen.
E. I n allen in Art. 5 vorangeführten Fällen sind im deutschen Zollgebiete alle Hauptzoll-
ämter und Nebenzollämter erster Klasse, sowie andere besonders mit Ermächtigung hierzu ver-
sehene Zollstellen, in der Schweiz die Haupt- und Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Ab-
fertigung, wenn die Voraussetzungen derselben zutreffen, von sich aus vorzunehmen.
Dagegen sind in den Fällen von Art. 6 nur die von den Direktivbehörden dazu bezeichneten
Zollstellen zur Ertheilung der Abfertigung befugt.
F. Für die in dem Art. 6 lit. a bis g vorgesehene zollfreie Wiedereinfuhr ist eine Frist von
6 Monaten zu gewähren. Durch besondere Genehmigung der Direktivbehörden kann dieselbe
auf 12 Monate ausgedehnt werden.
Diese letztere Frist, vom Tage der Ausfuhr an berechnet, soll, wenn nicht besondere Bedenken
entgegenstehen, auf Antrag der Betheiligten für die zollfreie Wiedereinfuhr denjenigen Waaren
bewilligt werden, welche zur Zeit des Ablaufs des gegenwärtigen Vertrages zum Zwecke der
Veredlung noch im Gebiete des andern der vertragschließenden Theile sich befinden.
VI.
Zu
den
Art.
4,
und
des
Vertrages.
Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus gebührenfrei erfolgen.
VII.
Zu
Art.
des
Vertrages.
1. Man ist darüber einverstanden, daß im wechselseitigen Verkehr Ursprungszeugnisse über
die Waaren nicht gefordert werden sollen.
2. Güter, welche von einem Zollamts auf ein anderes Amt desselben Gebietes unter Zoll-
kontrole abgefertigt werden, sollen, wenn auch bis zur Erreichung des endlichen Bestimmungs-
ortes ein oder mehrere Male das Ausland berührt wird, einer weitern Abfertigung an zwischen-
liegenden Aemtern desselben Gebietes nicht unterzogen werden.
Etwaige, dem Geleitpapier beizusetzende Bescheinigungen über erfolgten Aus- und Eintritt aus
dem einen Gebiete in das andere sind jedoch nicht ausgeschlossen.
3. Die mit den gewöhnlichen kursmäßigen Fahrten der allgemeinen Verkehrsänstalten, wie
Eisenbahnen, Dampfschiffe, Posten u. s. w., anlangenden Waaren und Reise-Effekten sollen
beiderseits jederzeit mit thunlichster Beschleunigung zollamtlich abgefertigt werden, und es soll
für solche Abfertigungen, welche nicht in die gewöhnlichen Abfertigungsstunden fallen, keinenfalls
irgend eine besondere Gebühr erhoben werden.
4. Die beiden vertragschließenden Theile geben sich gegenseitig die Zusicherung, bezüglich der
Errichtung von Grenzzollstellen und der Bestimmung der Abfertigungsbefugnisse derselben, die
durch wirkliche Verkehrsbedürfnisse veranlaßten Wünsche thunlichst zu berücksichtigen.
VIII.
Zu
Art.
des
Vertrages.
Schweizerischer Seits wird dabei verstanden und erklärt, daß der im Art. 1 des. Vertrages
aufgestellte Grundsatz der wechselseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation
auch hinsichtlich der im Art. 9 bezeichneten Verbrauchssteuern Gültigkeit haben soll.
Ein Verzeichniß der Sätze, welche nach den Bestimmungen des Art. 9 des Vertrages in den
einzelnen schweizerischen Kantonen an innern Verbrauchssteuern von Getränken zur Hebung
gelangen, wird der Kaiserlichen Regierung schweizerischer Seits ohne Verzug mitgetheilt werden.
IX.
Zu
Art.
des
Vertrages.
Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des andern vertragschließenden Theiles
Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf
Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behörden des Hei-
mathslandes ausgefertigt sind.
Die mit einer Gewerbe Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden)
dürfen wohl Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen.
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem Unter C anliegenden Muster erfolgen.
Bis zum Schlusse des Jahres 1881 sollen Gewerbe Legitimationskarten der bisher vereinbart
gewesenen Form in Anwendung und Geltung bleiben; bis dahin sollen die Karten auch, wie
bisher, den Reisenden die Befugniß gewähren, aufgekaufte Waaren nach dem Bestimmungsorte
mitzunehmen. Vom 1. Januar 1882 ab kommt dagegen die Befugniß, aufgekaufte Waaren mit-
zunehmen, in Wegfall.
Die vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen, welche
Behörden zur Ertheilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt fein sollen, und welche Vor-
schriften bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten sind.
Gegenwärtiges Protokoll soll ohne besondere Ratifikation, als durch den Austausch der Rati-
fikationen des heutigen Vertrages, auf welchen es Bezug hat, von den vertragschließenden
Theilen genehmigt und bestätigt angesehen werden.
Geschehen wie oben.
(L.
S.)
Karl
Heinrich
von
Boetticher.
(L.
S.)
Roth.
Anlagt C.
(Muster.)
Gewerbe-Legitimationskarte für Handlungsreisende.
Auf das Jahr 18
Wappen.
N°
der Karte
Gültig in dem Deutschen Reich, in Luxemburg, in der Schweiz.
Inhaber
(Vor- und Zuname.),
(Ortsname), den
(Behörde.)
Unterschrift.
Es wirb hiermit bescheinigt, daß Inhaber dieser Karte
eine (Art der Fabrik oder Handlung) in
unter der
Firma
als Handlungsreisender im Dienste der Firma
besitzt.
in.
steht,
welche eine (Art der Fabrik oder Handlung) daselbst besitzt.
Ferner wird, da Inhaber für Rechnung dieser Firma und außerdem nachfolgender Firmen
1.
in
2.
in
Waarenbeflellungen aufzusuchen und Waarenankäufe zu machen beabsichtigt, bescheinigt, daß
für den Gewerbebetrieb vorgedachter Firma en im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Abgaben zu entrichten find.
die vorgebachte (n) Firma
en im hiesigen Lande zum Gewerbebetriebe berechtigt ist sind.
Bezeichnung der Person des Inhabers.
Alter
Gestalt
Haare
Besondere Kennzeichen
(Unterschrift,)
Bemerkung. Von den Doppelzeilen wird in das Formular, welches dafür den entsprechenden
Raum
zu
gewähren hat, die obere oder untere Zeile eingetragen, je nachdem es den Verhälmissen des
einzelnen
Falles entspricht.
56d
Lit. D. — Nos 130, 154, 322, 335, 479, 553, 644, 893 , 904, 998, 1308, 1557, 1584, 1627,
1787, 1889, 2572, 2816.
Lit. E. — Nos 20, 46, 127, 322, 815, 841, 868, 952, 1166, 1172, 1196, 1313, 1946, 2279,
2356, 2520, 2797, 2916.
Lit. F. — Nos 11, 363, 419, 634, 723, 748, 885, 984 , 1393, 1639, 1656, 2050, 2235, 2452,
2517, 2686, 2699, 2779, 3000, 3032, 3120.
Les remboursements seront effectués au pair
entre les mains du porteur et sans frais, à
Luxembourg, par la Banque Internationale; à
Francfort s/M., par la maison de banque d'Er-
langer et fils; à Amsterdam, par la maison de
banque Lippmann, Rosenthal et Comp.; à Ham-
bourg, par la Banque de l'Allemagne du Nord.
Les intérêts cesseront à courir du jour où le
remboursement sera échu.
Luxembourg, le 7 septembre 1881.
Le Directeur général des finances,
V. DE ROEBÉ.
Fälligkeit
vom
1. November 1881. — Échéance du 1er novembre 1881.
Bekanntmachung. — Staatsanlehen.
Die Verlosung der am 1. November 1881
und resp. 1. Mai 1882 heimzuzahlenden Obliga-
tionen des Großh. Anlehens von 1863 hat fol-
gendes Ergebniß geliefert
Avis. — Emprunt de l'État.
Le tirage au sort des obligations de l'em-
prunt grand-ducal de 1863, remboursables au
1er novembre 1881 et au 1er mai 1882 a donné
le résultat suivant
Fälligkeit
vom
1.
Mai
1882. — Échéance du 1er mai 1882.
Lit. D. — Nos 100, 156, 611, 642, 649, 723, 828, 942 , 1049, 1220, 1227, 1306, 1420, 1542,
1760, 2359, 2540, 2556, 2666.
Lit. E. - Nos 10, 68, 71, 120, 212, 258, 430, 716 , 830, 1135, 1312, 1427, 1464, 1568,
1714, 1795, 2386, 2967.
Lit. F. — Nos 404, 492, 664, 780, 884, 937, 1160, 1179, 1252, 1717, 1870, 1892, 2170,
2260, 2286, 2296, 3328, 3396, 3601 .
Nachstehende bei den früheren Verloosungen
gezogenen Obligationen sind noch nicht zur Heim-
zahlung präsentirt worden
Les numéros suivants, sortis aux tirages
antérieurs, n'ont pas encore été présentés au
remboursement
Lit, E. — Nos 438, 1601.
Lit. F. — Nos 91, 1684, 1862 , 2350.
Die Heimzahlung geschieht pari zu Händen
der Inhaber und ohne Kosten, zu Luxemburg durch
die Internationale Bank; zu Frankfurt
a/M durch das Bankhaus von Erlanger und
Sohn; zu Amsterdam durch das Bankhaus
Lippmann,
Rosenthal und Comp.;
zu
Hamburg durch die Norddeutsche Bank.
Die Zinsen hören auf vom Tage der Fälligkeit
ab.
Luxemburg den 7. September 1881.
Der General-Director der Finanzen,
V. v. Roebe.
Bekanntmachung. — Studienbörsen.
Die beiden Börsen der Stiftung «Germai de
Lamormam», die eine im Betrage von 525 Fr.,
die andere von 500 Fr. und zu Studien an der
Universität Prag bestimmt, werden bei Beginn
des academischen Jahres 1881—82 erledigt sein.
Diejenigen jungen Leute, Luxemburger von
Geburt, welche den Genuß dieser Börsen zu be-
anspruchen wünschen, werden hiermit aufgefordert,
ihre Gesuche nebst Belegstücken vor dem 30.
September d. I . an mich gelangen zu lassen.
Luxemburg den 7. September 1881.
Für den General-Director der Finanzen
Der Regierungsrath,
M.
Müllendorff.
Avis. — Bourses d'études.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In seiner Sitzung vom 9. Juli 1881 hat der
Gemeinderath von Hollerich ein Polizeireglement
Werden Kirchhof der Pfarrei Hollerich beschlossen.
— Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig geneh-
migt und veröffentlicht worden.
Luxemburg den 8. September 1881.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Les deux bourses de la fondation Germai de
Lamormain , l'une de 525 frs. et l'autre de 500
frs., pour études à faire à l'université de Prague,
seront vacantes à partir du commencement de
l'année académique 1881—82.
Les jeunes gens, nés Luxembourgeois, qui
désirent obtenir la jouissance de ces bourses,
sont invités à me faire parvenir, avant le 30
septembre courant, leurs demandes appuyées
de leurs titres.
Luxembourg, le 7 septembre 1881.
Pour le Directeur-général des finances
Le Conseiller de Gouvernement,
M .
MULLENDORFF.
Avis. — Règlements communaux.
Dans leurs séances respectives des 27 et 30
août, 1er et 2 septembre 1881, les conseils
communaux de Bous, Wellenstein, Burmerange
et Waldbredimus ont arrêté des règlements
pour les bans de vendange de leurs communes
en 1881. — Ces règlements ont été dûment
publiés.
Luxembourg, le 8 septembre 1881.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Luxemburg. — Druck von V. Bück.
Bekanntmachung. — Gemeindereglemente.
In ihren resp.
Sitzungen vom 27. und 30.
August, 1. und 2. September 1881, haben die
Gemeinderäthe von Bous, Wellenstein, Bürme-
ringen und Waldbredimus Reglements über die
Sperrung der Weinberge in ihren Gemeinden für
1881 beschlossen. — Diese Reglements sind vor-
schriftsmäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg den 8. September 1881.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Avis. — Règlement communal.
Dans sa séance du 9 juillet 1881, le conseil
communal de Hollerich a arrêté un règlement
de police sur le cimetière de la paroisse de
Hollerich. — Ce règlement a été dûment ap-
prouvé et publié.
Luxembourg, le 8 septembre 1881.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren,
Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuch-
tung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Waageanstalten, der Niederlagen,
der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die
Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben
vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen ver-
tragschließenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den An-
gehörigen des eigenen Staates, gestattet werden.
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen zulässigen
abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten er-
hoben werden.
Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Straßen, welche
zur Verbindung der Gebiete der vertragschließenden Theile unter sich oder mit dem Auslande
dienen, nach Verhältniß der Streckenlänge nicht höher sein, als für den auf das eigene Staats-
gebiet beschränkten Verkehr.
Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und
Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließen-
den Theile gemacht werden. Namentlich sollen die aus den Gebieten des einen Theiles in das
Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere transitirenden Transporte weder in
Bezug auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt
werden, als die aus dem Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin verbleibenden
Transporte.
Für den Personen- und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahnstationen, die in den Ge-
bieten des einen vertragschließenden Theiles gelegen sind, innerhalb dieser Gebiete mittelst
ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, sollen die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung
dieser Gebiete auch in dem Falle aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahn-
verbindung ganz oder theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in den Gebieten
des anderen Theiles ihren Sitz hat.
Auf Anschlußstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen den zunächst der
Grenze gelegenen, beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Einhebung der im Personen- und
Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren auch in dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die ge-
schliche Landeswährung der. Einhebungsstelle lautet, die Annahme der nach den Gesetzen des
Landes, in welchem die Einhebungsstelle gelegen ist, zulässigen Zahlungsmittel mit Berücksich-
tigung des jeweiligen Kurswerthes nicht verweigert werden.
Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der betheiligten
Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen.
Die vertragschließenden Theile werden dahin wirken, daß der gegenseitige Eisen-
bahnverkehr in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen
den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel
von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, daß durch die beiderseitigen
Bahnverwaltungen direkte Expeditionen oder direkte Tarife im Personen- und Güterverkehr,
sobald und insoweit dieselben von beiden Theilen als wünschenswerth bezeichnet werden, zur
Einführung gelangen.
Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Transportbestimmungen, insbe-
sondere in Bezug auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares Einvernehmen der beiderseitigen
zuständigen obersten Aufsichtsbehörden vorbehalten.
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zwischen den
beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicherzustellen.
Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine
befördert worden sind, müssen, wenn sie demnächst zum Transport von Vieh der genannten
Gattungen aus dem Gebiete des einen Theiles in das des anderen verwendet werden sollen,
zuvor einem durch besondere Uebereinkunft festzustellenden Reinigungs- (Desinfektions-) Verfahren
unterworfen weiden, welches geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe
vollständig zu tilgen.
Die vertragschließenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare
Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet,
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen
nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes
Zoll- oder Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze,
sowie vom Kolloverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsver-
zeichnisse und Frachtbriefe, zum Eingang angemeldet sind.
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines
der vertragschließenden Theile aus- oder nach den Gebieten des anderen ohne Umladung durch-
geführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschluß
sowohl im Innern, als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der
Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die be-
theiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem
Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien.
Insoweit von einem der vertragschließenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zoll-
abfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind.
finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Theile, unter Voraus-
setzung der Gegenseitigkeit, Anwendung.
Art.
19.
Die Angehörigen der vertragschließenden Theile sollen gegenseitig in Bezug auf
den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern völlig
gleichgestellt sein. Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die Angehörigen des anderen
Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden.
Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmäkler- (Sensalen-) Geschäft und den Gewerbebetrieb
im Umherziehen, einschließlich des Hausirhandels, finden die vorstehenden Bestimmungen keine
Anwendung.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie
in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben; die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen be-
triebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende
Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in
dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten
verpflichtet sein.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die
See- oder Flußschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen
Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen
werden.
Die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Theiles rechtlich bestehenden Aktiengesell-
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Versicherungsgesellschaften jeder Art werden
in dem Gebiete des anderen Theiles nach Maßgabe der daselbst geltenden gesetzlichen und regle-
mentarischen Bestimmungen zum Geschäftsbetriebe und zur Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht
zugelassen.
In Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Verpackung, sowie bezüg-
lich der Fabrik- und Handelsmarken, der Muster und Modelle, ferner der Ersindungspatente
sollen die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile in dem Gebiete des anderen
denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen genießen. Die Angehörigen eines jeden der ver-
tragschließenden Theile haben jedoch die in dem Gebiete des anderen Theiles durch Gesetze oder
Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen.
Der Schutz von Fabrik und Handelsmarken wird den Angehörigen des anderen Theiles nur
insofern und auf so lange gewährt, als dieselben in ihrem Heimathsstaate in der Benutzung
der Marken geschützt sind.
Die vertragschließenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in
allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Theiles zu ernennen, in denen Kon-
suln irgend eines dritten Staates zugelassen werden.
Diese Konsuln des einen der vertragschließenden Theile sollen, unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit, in dem Gebiete des anderen Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Be-
freiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen
werden.
Jeder der vertragschließenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten,
den Angehörigen des anderen Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen
Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Ge-
bühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.
Die vertragschließenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zoll-
stellen Beamte zu dem Zweck zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Be-
ziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten
alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden gegenseitig alle
gewünschten Aufklärungen ertheilt werden.
Der gegenwärtige Handelsvertrag erstreckt sich auch auf die mit den Gebieten der
vertragschließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landescheile.
Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Juli 1881 ab in Kraft treten. Derselbe soll
bis zum 31. December 1887 in Wirksamkeit bleiben. Jedoch behält sich jeder der vertrag-
schließenden Theile das Recht vor, vom 1. Januar 1883 ab den Vertrag mit der Wirkung zu
kündigen, daß derselbe ein Jahr nach erfolgter Kündigung außer Kraft tritt.
Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen sobald als möglich, späte-
stens aber am 30. Juni 1881 in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag un-
terzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 23. Mai 1881.
(L.
S.)
Karl
Heinrich
von
Boetticher. (L. S.) Graf A. Wolkenstein.
(Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-
urkunden hat stattgefunden.)
Anlage A,.
Erleichterungen im Grenzverkehr.
1. Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, welche von der Zollgrenze der beiderseitigen Ge-
bietstheile durchschnitten sind, dürfen das dazugehörige Wirthschaftsvieh und Wirthschaftsgeräthe,
die Aussaat zum dortigen Feldbau, dann die auf denselben gewonnenen Erzeugnisse des Acker-
baues und der Viehzucht bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den
zu ihrer Verwahrung bestimmten Gebäuden und Räumen von einem Zollgebiete auf das andere
an den durch die Verwendung oder Bestimmung im Wirthschaftsbetriebe angezeigten natürlichen
Uebergangspunkten zollfrei gebracht werden.
2. Die Grenzbewohner, welche im jenseitigen Grenzbezirke eigene oder gepachtete Aecker und
Wiesen zu bestellen, oder dort, jedoch in der Nähe ihres Wohnortes, sonst eine Feldarbeit zu
verrichten haben, genießen Zollfreiheit in Betreff der Aussaat zum Anbau der erwähnten Grund-
stücke und der von denselben weggeführten Fechsung an Feldfrüchten und Getreide in Garben,
dann in Betreff des Arbeitsviehes und der Arbeitsgeräthschaften für die landwirthschaftlichen
Verrichtungen.
Nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der zu verrichtenden Arbeiten kann der Grenz-
übertritt auch auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden Vorsichtsmaß-
regeln dann geschehen, wenn die Rückkehr noch an demselben Tag erfolgt.
3. Die nachbenannten Gegenstände dürfen im gegenseitigen Verkehr der Grenzbezirke, wo die
örtlichen Verhältnisse dies wünschenswerth und zulässig erscheinen lassen, unter dienlichen Vor-
sichten auch auf Nebenwegen zollfrei ein- oder austreten
Ausgelaugte oder Auswurfs-Asche zum Düngen, Bausand (gemeiner) und Kieselsteine; Bäume,
Sträucher und andere lebende Pflanzen oder Gewächse zum Verpflanzen, sowie auch eingesetzt
in Töpfe oder Kübel, insoweit die allgemeinen Bestimmungen zur Verhinderung der Einschlep-
pung schädlicher Insekten nicht entgegenstehen; Besen von Weiden, Birken und dergleichen;
Bienenstöcke mit lebenden Bienen; Dünger, thierischer; Feuerschwamm, roher; Flachs und Hanf in
Wurzeln; Gras; Moos; Binsen; Futterkräuter; Waldstreu; Heu, Stroh und Häckerling; Milch;
Schmirgel und Trippel in Stücken; Thon und Töpfererde, gemeine; Torf und Moor Erde.
4. Vieh, das auf Weiden getrieben wird oder von denselben zurückkehrt, ebenso Vieh, welches
zur Stallfütterung ein- oder ausgeführt wird, kann, wenn die Identität sichergestellt ist, zollfrei
über die Zolllinie ein- und austreten. Auch die Erzeugnisse von solchem Vieh, als: Milch,
Butter, Käse, Wolle, und das in der Zwischenzeit zugewachsene junge Vieh dürfen in einer der
Stückzahl des Viehes und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden.
Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Ueberschreitung der Grenze auf Neben-
wegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden lokalen Vorsichtsmaßregeln auch dann
zulässig, wenn es sich um eine längere Weidezeit im jenseitigen Grenzbezirke handelt.
5. Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen, Hanf, Lein, Holz
Lohe und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände zum Vermahlen, Stampfens
Schneiden, Reiben u. s. w. auf Mühlen in den jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verar-
beiteten Zustande wieder zurückführen, von jeder Zollabgabe befreit.
Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmäßigen Zollverfahren, wenn berück-
sichtigungswerthe örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter Substituirung anderer, den Um-
ständen angemessener Modalitäten zum Schutze gegen Zollumgehungen zu bewilligen. Die Mengen
der Erzeugnisse, welche an Stelle der Rohstoffe wieder eingebracht werden dürfen, beziehungs-
weise wieder ausgeführt werden müssen, sind nach Erforderniß von den beiderseitigen Zollver-
waltungen einvernehmlich angemessen festzusetzen.
6. Die gegenseitige Zollfreiheit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke und Gefäße, worin
landwirthschaftliche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und andere Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke
oder Flüssigkeiten anderer Gattung und sonst im Grenzverkehr vorkommende Gegenstände, in
das Nachbarland gebracht werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege wieder
zurückgelangen.
7. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern der beiderseitigen
Grenzbezirke in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfs zur Reparatur oder sonst einer
handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häusliche Lohnarbeit gleich zu halten ist, weiden
aufrecht erhalten.
8. Bei den bestehenden sonstigen Erleichterungen, Förmlichkeiten und Kontrolen im Grenz-
verkehr behält es sein Bewenden.
Anlage B.
Zollkartell.
§ 1. — Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und
Bestrafung von Uebertretungen (§§ 13 und 14) der Zollgesetze des anderen Theiles nach Maß-
gabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.
§ 2. — Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung
oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Verpflich-
tung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des anderen
Theiles unternommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle
ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen
Zoll- oder Steuerbehörde (im Deutschen Reich: Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in
Oesterreich-Ungarn: Hauptzollämter oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst anzuzeigen.
§ 3. — Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer Kenntniß
gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des anderen Theiles den im § 2 bezeichneten Zoll,
oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dabei über die ein-
schlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft er-
theilen.
§ 4. — Die Einhebungsämter eines jeden der vertragenden Theile sollen den dazu von dem
anderen Theile ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten die Einsicht der Register oder
Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach den Gebieten des letzteren und
an der Grenze derselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle
gestatten.
§ 5. — Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen den beiderseitige« Zollgebieten
sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach beiden
Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem Zweck ihre Wahrnehmungen
sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches
Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit
zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich mit einander zu berathen.
§ 6. — Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestattet sein, bei Ver-
folgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zoll-
gesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Theiles zu dem Zweck zu begeben, um
bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und
des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller
Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen
nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhallung der Thäter zu beantragen.
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der vertragenden Theile in
derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Uebertretungen der
Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll- und Steuerbeamten
des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Be-
hörde des anderen Theiles aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kom-
petenten Behörde ihres eigenen Landes die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände aus-
zusagen.
56a
§ 7. — Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zweck
des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Thelles dulden, oder Verträgen zur Siche-
rung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültigkeit zugestehen.
§ 8. — Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe von
Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles bestimmt anzu-
sehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft oder ohne genügende Sicherung
gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden.
Innerhalb des Grenzbezirkes sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren in der Regel
nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Ver-
schluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.
Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt des-
selben anderweite möglichst sichernde Kontrolmaßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden
verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß des
erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht
überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das
bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen
Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle, zur Verhinderung des Schleich-
handels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.
§ 9. — Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet
a) Waaren, deren Ein oder Durchfuhr in dem Gebiete des anderen Theiles verboten ist,
nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll- oder steueramtlich ab-
zufertigen ;
b) Waaren, welche in dem Gebiete des anderen Theiles eingangsabgabenpflichtig und dahin
bestimmt sind, nach demselben
1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen versehenen Ein-
gangsamte,
2. von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tageszeiten, daß sie
jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und
3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Ausgangsamte oder der
Legitimationsstelle und der Grenze, zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu
versehen.
§ 10. — Auch wird jeder der beiden Theile die Erledigung der für die Wiederausfuhr un-
verabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgaben-
erlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamte
auszustellende, die Registerpost und das Datum der Abfertigung enthaltende Bescheinigung nach-
gewiesen wird, daß die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem
letzteren angemeldet worden ist.
§ 11. — Vor Ausführung der im § 9 unter b und im § 10 enthaltenen Bestimmungen
werden die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum
Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde- und Erhebungsstellen,
über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend
vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Beglei-
jungen der ausgeführten Maaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Maß-
regeln für den Eisfenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen.
§ 12. — Jeder der vertragenden Theile hat die in den §§ 13 und 14 erwähnten Uebertre-
tungen der Zollgesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen
denjenigen, welche in seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur
augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen
zu verbieten. Beide vertragende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen vertra-
genden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich
erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen.
§ 13. — Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und
Zoll- oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch
welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein- oder Ausgangsabgabe entzogen wird
oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der vertragenden Theile
nach seiner Wahl entweder mit Konfiskation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Er-
legung des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder mit denselben Geld-
oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner
eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Abgaben-
betrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz übertreten
worden ist.
§ 14 — Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles, durch welche erweis-
lich ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht
entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichlerlichen
Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen.
§ 15. — Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabengesetzen
eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), sowie Ehrenstrafen,
die Entziehung von Gemerbsberechtigungen oder, als Strasschärfung, die Bekanntmachung er-
folgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf Grund dieses Kartells keiner der vertragenden
Theile verpflichtet.
§ 16. — Dagegen darf durch die nach den §§ 12 bis 15 zu erlassenden Strafbestimmungen
die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des anderen Theiles etwa vor-
kommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, als : Beleidigungen, rechts-
widrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gemaltlhätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen oder
Erpressungen u. dgl., nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§ 17. — Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles hat auf Antrag einer zuständigen
Behörde desselben jeder der vertragenden Theile von denselben Gerichten und in denselben
Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen und gesetzmäßig be-
strafen zu lassen,
1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Unter-
suchung und Strafe ziehen soll, oder
2. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates einen.
wenn auch nur vorübergehenden, Wohnsitz hatte oder die Uebertretung von diesem Gebiete aus
beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des Antrages auf Untersuchung sich in dem-
selben Staate betreffen läßt ;
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Angehöriger
des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind.
§ 18. — Zu den im § 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke
aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen
Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als
nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem
anderen Gerichte anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist.
§ 19. — Bei den im § 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Be-
hörden oder Angestellten des anderen Theiles dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den
amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art
beigelegt ist.
§ 20. — Die Kosten eines nach Maßgabe des § 17 eingeleiteten Strafverfahrens und der
Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für
Strasverfahrea wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten.
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Unter-
suchung geführt wird.
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn ersteres wegen
Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate schließlich zu
tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene
Strafbeträge gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung
beantragte.
§ 21. — Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des § 17 eingeleiteten Straf-
verfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung eingehen,
sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die
dem anderen Theile entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren stattfand.
8 22. — Eine nach Maßgabe des § 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein rechtskräftiges
Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staates, welcher dieselbe
veranlaßt hatte, sofort einzustellen.
§ 23. — Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Ange-
schuldigte in Folge eines nach Maßgabe des § 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde
oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder
Erbietung erfolgte.
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde
des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äußern.
§ 24. — Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem
anderen Gebiete wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Gebietes oder in Gemäßheit des § 17
eingeleiteten Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichts
1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf Erfordern
eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den
Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich
auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen,
nöthigenfalls anzuhalten;
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem Staats-
verbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen;
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts ange-
troffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staatsver-
bande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Ver-
träge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretungseinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu
lassen.
§ 25. — Es sind in diesem Kartell unter „Zollgesetzen" auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr-
verbote, und unter „Gerichten" die in jedem der beiderseitigen Gebiete zur Untersuchung und
Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden.
§ 26.— Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwischen
den vertragenden Staaten zum Zweck der Unterdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben
oder geändert.
Schlußprotokoll.
Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Handelsvertrages zwischen
der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Deutschen Reich haben die beiderseitigen Bevoll-
mächtigten folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Pro-
tokoll niedergelegt
Zu Art. 1 des Vertrages.
1. Der im Art. 1 unter b ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch auf jene Vorsichts-
maßregeln, die zum Schutze der Landmirthschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung
schädlicher Infekten (wie z. B. der Reblaus und des Koloradokäfers) ergriffen werden.
2. Die vertragschließenden Theile werden sich alle aus Rücksichten der Gesundheitspolizei er-
lassenen Verkehrsbeschränkungen gegenseitig mittheilen.
3. Soweit einzelnen Wirthschastsbesitzern in den an Oesterreich-Ungarn grenzenden deutschen
Bezirken bisher gestattet werden konnte, jährlich bis zu 6 Stück Nutz- und Zuchtvieh zu ihrem
eigenen Wirthschaftsbedarf aus Oesterreich-Ungarn einzuführen, wird diese Zahl auf 12 Stück
für das Kalenderjahr erhöht.
Die Konsinirungszeit für das im vorerwähnten Grenzverkehr aus Oesterreich-Ungarn in die
angrenzenden deutschen Bezirke eingebrachte Vieh wird in der Regel 45 Tage nicht überschreiten.
Sofern örtliche Bedürfnisse eine Erweiterung der Bezirke, welche bisher deutscherseits f ü r
diesen Grenzverkehr festgesetzt wurden, wünschenswerth erscheinen lassen, wird solchen Bedürf-
nissen billige Rücksicht getragen werden.
Zu
Art.
des
Vertrages.
Die beiden vertragschließenden Theile werden dafür Sorge tragen, daß die innere Gesetzge-
bung der technischen Entwickelung der einer inneren Abgabe unterliegenden Industrie derart
folge, daß die Steuerrückvergütung die thatsächlich entrichtete Steuer nicht übersteige.
Zu
Art.
des
Vertrages.
Bezüglich derjenigen Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile
nach dem Gebiete des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder dorthin auf Ungewissen
Verkauf, außer dem Meß- und Marktverkehr, versendet, binnen einer im voraus zu bestimmen-
den Frist unverkauft zurückgeführt, dann der Muster, welche von Handlungsreisenden eingeführt
werden, bewendet es bei den zur Zeit in den beiderseitigen Vertragsgebieten in Anwendung
stehenden Vorschriften.
Hinsichtlich des Viehes, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden
Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird, findet beiderseits eine möglichst
erleichterte Abfertigung statt.
Zur Feststellung der Identität wird in der Regel die Bezeichnung des Viehes nach Gattung,
Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend angesehen
Zu
Art.
des
Vertrages.
I n Beziehung auf die Zollbegünstigungen, bei denen die Begriffe Grenzbezirk und Grenzbe-
wohner in Frage kommen, werden die dermalen in beiden Staaten bestehenden Grenzbezirke als
solche anerkannt, auf welche derlei Zollbegünstigungen sich zu erstrecken haben. I m Fall von
Aenderungen in der Ausdehnung der Erenzbezirke gelten diese Zollbegünstigungen für eine
Grenzzone von zehn Kilometer Entfernung von der Grenze. Es sind jedoch die Direktivbehörden
der betreffenden Grenzstrecken, unter Zustimmung der Tirektivbehörde des anderen vertrag-
schließenden Theiles, befugt, auch über jene Bezirke hinaus Ausnahmen nach Maßgabe des
örtlichen Bedürfnisses zu bewilligen.
Zu Art. 5,6 und 7 des Vertrages.
Die in den Art 5, 6 und 7 verabredeten Verkehrserleichterungen finden unter den in der
Uebereinkunft zwischen Oesterreich, Bayern, Württemberg und Baden vom 20. Februar 1854
festgesetzten Kontrolen auch auf den Verkehr über den Bodensee Anwendung.
Eine Revision der gedachten Uebereinkunft mit Rücksicht auf solche Bestimmungen derselben,
welche in Folge thalsächlich veränderter Verhältnisse einer Modifikation bedürfen, bleibt vorbe-
halten.
Zu
Art.
des
Vertrages.
1. Die im Art. 7 bezeichnete Erleichterung ist durch nachstehende Umstände bedingt
a) Die Waaren müssen beim Eingangsamte zur Weilersendung mit einem Begleitschein (nicht
zur schließlichen Abfertigung) angemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet
sein, welche ergiebt, daß und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluß gesetzt
worden sind.
b) Dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverletzt und sichernd befunden werden.
c) Die Deklaration muß vorschriftsmäßig und dergestalt erfolgen, daß wegen mangelhafter
Anmeldung die spezielle Revision nicht erforderlich wird, und es darf zum Verdacht eines
beabsichtigten Unterschiess überhaupt keine Veranlassung vorliegen.
Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung gewinnen, daß der in
dem Gebiete des anderen Theiles angelegte Verschluß unverletzt und sichernd sei, so kann auch
die Abladung und Verwiegung der Waaren unterbleiben.
2. Soweit an einzelnen Orten in Deutschland ein Bedürfniß sich geltend macht, soll auf be-
sonderes Ansuchen auch Waarenführern die Benutzung der öffentlichen Niederlage gestaltet wer-
den. Die gleiche Begünstigung wird österreichisch-ungarischerseits zugestanden.
Zu
Art.
des
Vertrages.
1. Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzollämtern bleiben auf-
recht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, eine solche Zusammenlegung gegen vor-
herige sechsmonatliche Kündigung zurückzuziehen.
Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich und den betheiligten
deutschen Staaten vorbehalten.
2. Es wird auch ferner auf thunlichste Uebereinstimmung in den Abfertigungsbefugnissen der
gegenüberliegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden.
Eine ausnahmsweise Erweiterung der Kompetenz einzelner Aemter wird der besonderen Ver-
ständigung der betheiligten Regierungen vorbehalten.
Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des anderen Theiles
verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grundsätze geeinigt
a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des Staates, welchem
es angehört, aufgestellt gewesenes Zollamt behält den Namen des früheren Standortes, welchem
jedoch sein neuer Standort beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter
erhalten den Namen ihres Standortes.
b) Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf welchem sie stehen;
das Amtsschild wird mit den Farben und Wappen des Landes, welchem das Amt angehört,
versehen.
c) Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Territorialamtes ob.
d) Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, daß die auf ihr Gebiet über-
setzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Geschäfte nicht gestört werden, und daß
namentlich die Sicherheit ihrer Dienstpapiere und Gelder keinem Anstande unterliege.
e) Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten und Angestellten, welche sich aus irgend einer
im Vertrage vorgesehenen Veranlassung in der vorschriftsmäßigen Dienstuniform in den gegen-
überliegenden Staat begeben, sind dort von dem für Rechnung des Staates zu erhebenden Wege-
Brücken- und Fährgelde ebenso wie die eigenen Beamten und Angestellten befreit. Dagegen
haben sie die Befreiung von dergleichen Kommunikationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften,
Korporationen, Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nur insoweit zu beanspruchen,
als sie nach dem bestehenden Tarife begründet erscheint.
f) Es wird ausdrücklich anerkannt, daß durch die Zusammenlegung der gegenüberliegenden
Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshandlungen, nicht aber eine
regelmäßige Abfertigungsgemeinschaft beabsichtigt sei, daß demnach, abgesehen von Fällen außer-
gewöhnlichen Verkehrsandranges und den hierfür von den beiderseitigen Zollverwaltungen ein-
vernehmlich zu erlassenden Instruktionen, jedes der beiden Aemter nur die ihm als Ein- oder
Ausgangsamt seines Staates obliegenden Funktionen zu vollziehen, an den gleichen Funktionen
des anderen Amtes aber sich nicht zu betheiligen habe.
g) Die gegenwärtig bestehenden Abredungen
zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten der auf das Gebiet des Nach-
barstaates verlegten Zollämter,
über das Verhalten der Beamten und Angestellten der beiderseitigen Zollschutzwachen in ihrem
Verkehr zu den Beamten und Angestellten der Wachanstalten des Nachbarstaates,
über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates verlegten Aemter des anderen
Staates und die hierfür anzurechnenden Miethzinse,
über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammengelegten Aemter,
über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schließen und Oessnen der Schlagbäume
bei den zusammengelegten Aemtern,
über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten
Zollämter, denen Wohnungen in dem Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden,
über die Zollabfertigung an Sonn- und Feiertagen, endlich
über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten-Uniform- und Armaturstücke,
werden hierdurch aufrecht erhalten.
Der Grenzpassantendienst wird von jedem der vertragschließenden Theile nach den in seinem
Gebiete diesfalls bestehenden Vorschriften und mit Rücksicht auf die besonderen Vereinbarungen
gehandhabt werden.
Zu
Art.
des
Vertrages
und
zum
Zollkartell.
1. Zu § 4 des Zollkartells.
Zu den oberen Zoll- und Steuerbeamten, welche befugt sind, bei den Einhebungsämtern des
gegenüberliegenden Zollgebietes die Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr
aus und nach demselben und an dessen Grenze nachweisen, nebst Belegen zur Notiznahme ein-
zusehen, gehören außer den höheren Beamten, in Oesterreich - Ungarn: die Oberbeamten der
Hauptzollämter, die Finanzwach-Oberkommissäre und Kommissäre, in Deutschland : die Hauptamts-
mitglieder und die Oberkontrolöre.
2. Zu § 5 des Zollkartells.
Es wird als unbedenklich anerkannt, daß die Grenzaufseher (Finanzwachmannschaften) zur
Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels sich gegenseitig unterstützen und ihre darauf be-
züglichen Wahrnehmungen einander unmittelbar mittheilen. Man war jedoch darüber einver-
standen, daß die zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und
bei besonderen Veranlassungen vorzunehmenden Berathungen zunächst nur unter den beiderseitigen
oberen Zoll- und Steuerbeamten stattzufinden haben.
3. Zu § 6 des Zollkartells.
Es wird anerkannt, daß die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten, wenn dieselben bei
Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der
Zollgesetze des einen vertragschließenden Theiles in das Gebiet des anderen sich begeben, sich
lediglich darauf zu beschränken haben, bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur
Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforder-
lichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten
Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die
Festhaltung der Thäter zu beantragen, daß die genannten Beamten dagegen auf fremdem Gebiete
weder die Person des Thäters, noch die Gegenstände der Uebertretung anhalten, noch auch von
ihren Waffen Gebrauch machen dürfen. Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch
thätliche Angrisse auf ihre Person in die Nothwendigkeit versetzt werden, zu ihrer Selbstver-
theidigung auf fremdem Territorium von ihren Waffen Gebrauch zu macherk, so haben in jedem
einzelnen Falle die Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen, nach den da-
selbst geltenden Gesetzen darüber zu entscheiden, ob dieser Gebrauch überhaupt oder in dem
stattgehabten Umfange zur Abwehr der thätlichen Angrisse erforderlich gewesen ist.
4. Zu §§ 6 und 11 des Zollkartells.
Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten können, wenn sie sich zu den in den §§ 6 und
11 des Zollkartells bezeichneten Zwecken in das Gebiet des anderen Theiles begeben, dabei
ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist.
5. Zu § 8 des Zollkartells.
Man war darüber einverstanden, daß es, so lange fremde unverzollte Waaren im Grenzbezirke
nur an Orten, wo sich Zollämter befinden, und dort nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch
unter einer gegen mißbräuchliche Verwendung hinreichend sichernden Kontrole niedergelegt werden
dürfen, zur Ausführung der im § 8 enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beiderseitigen
Zollbehörden angewiesen werden, Niederlagen der gedachten Art, sowie Vorräthe von fremden
verzollten und von inländischen Maaren innerhalb des Grenzbezirkes mit gehöriger Berücksichti-
gung auch der Zollinteressen des andern Theiles in der gesetzlich zulässigen Weise zu kontroliren.
6. Zu § 9 des Zollkartells.
Zur Ausführung der Verabredung unter lit. a des § 9 werden den beiderseitigen Aemtern
die in dem gegenüberliegenden Zollgebiete in der Einfuhr und Durchfuhr verbotenen oder einer
besondern Erlaubniß bedürfenden Gegenstände besonders bezeichnet werden.
7. Zu § 10 des Zollkartells.
Nach § 10 des Zollkartells sollen die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter
Waaren geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührender Abgabenerlasse oder Er-
stattungen erst dann gewährt werden, wenn durch eine vom Eingangsamte auszustellende Beschei-
nigung nachgewiesen wird, daß die aus den: deutschen Zollgebiete nach Oestreich-Ungarn oder
Umgekehrt ausgeführte Waare in Oestreich-Ungarn beziehentlich dem deutschen Zollgebiete ange-
meldet morden ist.
In Bezug auf die Ausführung dieser Bestimmung war man darüber einverstanden, daß es
bei dem bisherigen Verfahren nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften verbleiben soll
a) Bei dem gewöhnlichen Frachtenverkehr, wo die beiderseitigen Grenzzollämter die zollgesetz-
liche Ausgangs- beziehungsweise Eingangsabfertigung der Waaren vornehmen, erfolgt die Ueber-
56b
Weisung derselben behufs der Anmeldungsbescheinigung auf den die Waaren begleitenden Abfer-
tigungspapieren von dem Grenzzollamte des Ausgangsstaates an das Grenzzollamt des Eingangs-
staates. Das letztere gibt die Anmeldungsbescheinigung unter Bedrückung des Amtssiegels und
unter amtlicher Unterschrift mit den Worten: „Angemeldet und unter Nr
des
Registers eingetragen."
b) Bei dem Frachtverkehr mittelst der Eisenbahn findet dasselbe Verfahren statt, auch wenn
die Ausgangsabfertigung bei einem Amte im Innern und die Eingangsabfertigung bei dem
Grenzzollamte, oder die Ausgangsabfertigung bei de»n Grenzzollamte und die Eingangsabfertigung
bei einem Amte im Innern, oder die Ausgangs- und die Eingangsabfertigung beiderseits bei
einem Amte im Innern vorgenommen wird.
Damit aber in dem Falle, wo die Eingangsabfertigung bei einem Amte im Innern stattfindet,
dieses weiß, welche der ihm im Ansageverführen überwiesenen Güter im gebundenen Verkehr
übergegangen sind, so bemerkt das Grenzzollamt des Eingangsstaates auf Grund der ihm von
dem Grenzzollamts des Ausgangsstaates mitgetheilten Abfertigungspapiere bei der betreffenden
Post der Ladeliste, welches Amt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung vorgenommen
hat, sowie in welchem Register und unter welcher Nummer desselben die Waare dort eingetragen
ist. Es würde also z. B. bei einer nach Wien bestimmten Waarenpost, welche mit Begleitschein
nach Breslau gekommen und dort zum Ausgange über Oderberg abgefertigt ist, das österreichische
Grenzzollamt zu Oderberg, welches die Waaren in: Ansageverfahren nach Wien abläßt, auf
Grund des ihm von dem preußischen Grenzzollamte zu Oderberg mitgetheilten Begleitscheines in
der Ladeliste bei der betreffenden Post bemerken
"Im gebundenen Verkehr von Breslau, Begleitschein. Empfangsregister Nr. . . ."
Damit aber auch das Ausgangs Abfertigungsamt sofort beim Rückempfange der von dem
Grenzzollamte des Eingangsstaates für die Anmeldung bescheinigten Abfertigungspapiere erfährt,
welches Amt des Eingangsstaates die zollgesetzliche Eingangsabfertigung vornimmt, so gibt das
Grenzzollamt des Eingangsstaates die Anmeldungsbescheinigung über die von ihm im Ansagever-
fahren auf ein Amt im Innern abgelassenen Waaren dahin
„Durch Ladungsliste Nr…angemeldet und mit Ansagezettel Nr... nach
abgelassen."
Bei zusammengelegten Zollämtern, welche einen erheblichen Eisenbahnverkehr abzufertigen
haben, soll es jedoch genügen, daß die Eingangsämter die Uebernahme der unveratgabten Waa-
ren durch den Abdruck des Amtsstempels in den Abfertigungspapieren des andern Theiles
bestätigen.
c) Bei dem Postverkehr, es mag die Beförderung der Güter mittelst der gewöhnlichen Post-
wagen oder mittelst der Eisenbahn erfolgen, besorgt das Grenzzollamt des Ausgangsstaates die
Ausgangsabfertigung der im gebundenen Verkehr übergehenden Waaren. Der zu prüfende Ver-
schluß bleibt an den einzelnen Poststücken, und bescheinigt das Grenzausgangsamt dies auf der
für das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärung unter Beidrückung des Amtssiegeis mit
den Worten
„Blei-
„ Siegel-
Verschluß von N. N. belassen".
so daß alle aus dem gebundenen Verkehr des Ausgangsstaates eingehenden Poststücke beim
Grenzeingangsamte mit amtlichem Verschlusse und mit amtlich bescheinigter Eingangserklärung
ankommen und, sofern dort nicht die zollgesetzliche Eingangsabfertigung stattfindet, damit auf
das dazu berufene Amt im Innern abgelassen werden müssen. Die Zollabfertigungspapiere des
Grenzausgangsamtes läßt dieses ebenfalls mit an das Grenzeingangsamt gehen, welches sie zum
Beweise der Eingangsanmeldung abstempelt und dann sofort zurücksendet.
Es herrscht Einverständniß darüber, daß bei zusammengelegten Zollämtern an der Eisenbahn
und insbesondere dort, wo ein direkter Uebergang der Posten in den nämlichen Eisenbahn-
Postwagen ohne Ausladung der Poststücke stattfindet, und die letzteren theils unter Einzel-,
theils unter Raumverschluß einlangen beziehungsweise weiter abgefertigt weiden, von der
Bescheinigung des Verschlusses seitens des Austrittsamtes auf den für das Grenzeingangsamt
bestimmten Waarenerklärungen abgesehen werden könne und es genüge, daß das Ausgangsamt
die Zollabfertigungspapiere dem Eingangsamte zur Einsicht und behufs Abstempelung sogleich
nach Eintreffen der Post zustelle.
8. Zu § 11 des Zollkartells.
Die Verständigung über die in § 11 erwähnten Punkte bleibt der Verhandlung zwischen
Oesterreich und den angrenzenden deutschen Staaten vorbehalten.
Die zollamtliche Abfertigung der über die beiderseitigen Grenzen auf Eisenbahnen verkehrenden
Viehtransporte soll thunlichst beschleunigt und erleichtert werden. Dieselbe ist auf vorherige
Anmeldung und bezüglichen Antrag der Eisenbahnverwaltungen, wenn sonst die übrigen Voraus-
setzungen zutreffen, auch zur Nachtzeit vorzunehmen, sofern dies mit einer vollkommen verläß-
lichen Vollziehung des Dienstes vereinbar ist.
9. Zu § 13 des Zollkartells.
Nach § 13 des Zollkartells sollen Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten
des andern Theiles mindestens mit denselben Strafen bedroht werden, welchen gleichartige oder
ähnliche Uebertretungen der eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Man war darüber einverstanden, daß in jenen Staaten, in welchen die Uebertretungen der
aus polizeilichen Rücksichten ergangenen Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote nicht als eine Ver-
letzung der Abgabengesetze erachtet werden, auch nicht die zum Schutze der letzteren angedrohten
Strafen, sondern jene des einschlägigen Strafgesetzes Anwendung finden können, unbeschadet
der Verfolgung nach dem Zollstrafgesetze, falls zugleich eine Zollübertretung vorliegt.
10. Zu § 14 des Zollkartells.
Die Anträge auf Einleitung der Untersuchung können in Oesterreich-Ungarn von den Finanz-
bezirksdirektionen beziehungsweise Finanzdireltionen und den Finanzinspektoren (Grenzinspek-
toren), in Deutschland von den Hauptämtern ausgehen.
Die beiderseitigen Behörden haben dergleichen Anträge an einander zu richten, um das
Weitere zu veranlassen.
11. Zu § 21 des Zollkartells.
Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle einschließlich der Lizenz-
gebühren einzuziehen.
12. Zu § 22 des Zollkartells.
Die Bestimmung im Alinea 3 des § 20 wessen Tragung der Kosten findet auch in dem hier
vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersuchung Anwendung.
Zu
Art.
des
Vertrages.
Man ist darüber einverstanden, daß von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages
die Ausübung der nationalen Fischerei ausgeschlossen bleibt.
Die verabredete Gleichstellung der Seehandelsschisse und deren Ladungen in den beiderseitigen
Seehäfen erstreckt sich nicht
2) auf Prämien, welche für neu erbaute Seehandelsschiffe ertheilt werden oder ertheilt
werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung der Hafen- und Zollgebühren oder in
der Ermäßigung solcher Gebühren bestehen;
b) auf die Privilegien für sogenannte Yachtklubbs, welche dritten Staaten angehören.
Zu
den
Art.
und
des
Vertrages.
1. Die in den Art. 16 und 18 enthaltenen Bestimmungen erstrecken sich auch auf den Fall,
wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nöthig wird. Obgleich dieselben auf
sonstige Umladungen von Eisenbahntransporten nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch
anerkannt, daß, wo durch sehr große Entfernung der Auf- und Abladungsorte eine Umladung
nöthig wird, die Ausdehnung jener Begünstigungen auf Fälle, wo eine gehörig beaufsichtigte
Umladung stattfindet, nicht auszuschließen sei.
2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der vertragschließenden
Theile aus- oder nach dem Gebiete des anderen durchgeführt werden, sollen, wenn ihre Beför-
derung in gehörig verschließbaren Behältnissen erfolgt, und die Zahl, der Inhalt und das
Rohgewicht der Poststücke aus den der Zollbehörde zugänglichen. Postpapieren ersichtlich sind,
von der Deklaration und Revision sowohl im Innern als an der Grenze, sowie von dem zoll-
amtlichen Verschluß der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie zum
Zweck des Ueberganges von einer Elfenbahn auf eine andere umgeladen werden.
Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der Ueberlandspost beför-
derten Gegenstände unterbleiben.
3. Man ist darüber einverstanden, daß durch die im zweiten Alinea des Art. 18 und die
vorstehend unter 2 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen transttirenden Güter und Post-
sendungen von der zollamtlichen Revision die Ausführung einer sollen Revision nicht ausge-
schlossen sein soll, wenn Anzeigen oder begründete Vermuthungen einer beabsichtigten Zollüber-
tretung
vorliegen.
4. Die Zollabfertigung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs soll, wie bisher, nach den in der
Beilage C des Vollzugsprotokolls zum Vertrage vom 11. April 1868 ersichtlichen Bestimmungen
erfolgen. Dabei sollen die zwischen Oesterreich-Ungarn und den betreffenden deutschen Staaten
bestehenden Erleichterungen des Eisenbahnverkehrs, sofern sie weiter gehen als die erwähnten
Bestimmungen, noch ferner aufrecht bleiben. Ebenso sollen die in der Beilage D (Vollzugspro-
tokoll 1865) ersichtlichen Vorschriften über die Anwendung des Schiffsverschlusses auch ferner
in Kraft bleiben.
Zu
Art.
des
Vertrages.
1. Was den Meß- und Marktverkehr anbelangt, so hat man sich über die Form der Legiti-
mation, welche von den Angehörigen des anderen Theiles, die der im ersten Absatze des Art. 19
ausgesprochenen Begünstigung theilhastig werden wollen, beizubringen ist, nach Inhalt der An-
lage C verständigt. Zur Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter 2 genannten
Behörden befugt sein.
2. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen vertragschließenden
Theiles Waarenankäuse machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgaben-
frei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behörden
des Heimathslandes ausgefertigt sind.
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter D anliegenden Muster erfolgen.
Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Paßkarten nach den ge-
genwärtig bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem vertragschließenden Theile bleibt
vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben.
Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für Deutschland und
Oesterreich-Ungarn gleichmäßig herzustellenden Karten nach Format und Farbe von den Paß-
karten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tragen, und in einem Format
hergestellt werden, welches die bequeme Mitführung in der Tasche möglich macht.
Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden)
dürfen nur Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen. Für andere als die in der
Karte genannten Gewerbetreibenden dürfen sie Geschäfte weder abschließen noch vermitteln.
Auch dürfen sie ausschließlich im Umherreisen Bestellungen suchen und Ankäufe machen. Sie
haben außerdem die in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten.
Bis zum Schlusse des Jahres 1881 sollen Gewerbe-Legitimationskarten der bisher vereinbart
gewesenen Form in Anwendung und Geltung bleiben; bis dahin sollen die Karten auch, wie
bisher, den Reisenden die Befugniß gewähren, aufgekaufte Waaren nach dem Bestimmungsorte
mitzunehmen. Vom 1. Januar 1882 ab kommt dagegen die Befugniß, aufgekaufte Waaren
mitzunehmen, in Wegfall.
Zu
Art.
des
Vertrages.
Die Hinterlegung der Bezeichnungen der Waaren oder deren Verpackung, der Fabrik- und
Handelsmarken, sowie der Muster und Modelle, deren Rechtsschutz die deutschen Angehörigen
in Oesterreich-Ungarn erwerben wollen, hat sowohl bei der Handelskammer in Wien, als auch
bei jener in Budapest zu erfolgen.
Da in dem Gebiete des Deutschen Reichs gemäß der daselbst bestehenden Gesetze über jede
Patentertheilung eine amtliche Bekanntmachung erfolgen muß, so wird festgesetzt, daß, wenn
ein Angehöriger des Deutschen Reichs auf einen daselbst patentirten Gegenstand auch in
Oesteireich-Ungarn ein Privilegium erwirbt, die in Deutschland gesetzlich mittelst Druck erfolgte
Veröffentlichung der betreffenden Patentbeschreibung und Zeichnung keinen gesetzlichen Nichtig-
keitsgrund gegen den Rechtsbestand des analogen österreichischen und ungarischen Privilegiums
bilden soll, insofern das den Bedingungen des Gesetzes entsprechende Gesuch um dessen Erthei-
lung bei der kompetenten Behörde innerhalb des Zeitraums von drei Monaten, vom Tage
obiger Veröffentlichung ab gerechnet, eingereicht worden ist, welcher Tag in den Druckexem-
plaren der deutschen Patentschriften angegeben werden wird.
Zu
den
Art.
und
des
Vertrages.
Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragte verstanden. Jeder der vertrag-
schließenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen Theiles nach Maßgabe des
Art. 22 Schutz und Beistand gewährt hat, ist verpflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen
und Kosten nach denselben Grundsätzen zu erstatten, wie dies von dem Theile, welcher den
Konsul bestellt hat, rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde.
Zu
Art.
des
Vertrages.
Man war darüber einverstanden, daß unter den Zollstellen, an welche Beamte zu dem im
Alinea 1 des Art. 23 gedachten Zweck zu senden, die vertragschließenden Theile sich gegenseitig
das Recht zugestanden haben, die Zolldirektivbehörden (in Oesterreich-Ungarn: die Finanzlan-
desdirektionen und Finanzdirektionen, in Deutschland: die Zolldirektionen) nicht mitbegriffen
sind, sondern daß darunter nur die Bezirksbehörden (in Oesterreich Ungarn: die Finanzbezirks-
direktionen, Finanzinspektoren, in Deutschland: die Hauptämter mit den ihnen untergeordneten
Lokalbehörden) verstanden werden.
Ebenso war man darüber einverstanden, daß zwar jede Regierung die Auswahl der Zoll-
stellen des anderen Zollgebietes, an welche sie Beamte zu dem vertragsmäßig bezeichneten Zweck
senden will, überlassen bleibe, daß es aber erforderlich sei, die betheiligte Regierung jedesmal
vorher von der Person des zu entsendenden Beamten und von den Zollstellen zu benachrichti-
gen, an welche derselbe gesendet werden soll.
Zu
Art.
des
Vertrages.
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll zugleich mit
dem Vertrage den Hohen vertragschließenden Theilen vorgelegt werden soll, und daß im Falle
der Ratifikation des letzteren auch die in ersterem enthaltenen Erklärungen und Verabredungen
ohne weitere förmliche Ratifikation derselben als genehmigt angesehen werden sollen.
Es wurde hierauf das gegenwärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung vollzogen.
Berlin, den 23. Mai
1881.
(L.
S.) Karl Heinrich
von Boetticher.
(L. S.) Graf A. Wolkenstein.
Anlage C.
Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die Messen und Jahrmärkte in (Oesterreich-Ungarm,
Deutschem Reich) zu besuchen beabsichtigt, wird behufs seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden hierdurch
bezeugt, daß er zu N. wohnhaft sei und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu
entrichten habe.
Gegenwärtiges Zeugniß ist gültig für den Zeitraum von . . . .
Monaten.
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)
(Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden.
Anlage v.
Muster.)
Gewerbe-Legitimationskarte für Handlungsreisende.
Auf das Jahr
Wappen.
N°
der Karte
Gültig in dem Deutschen Reich, Luxemburg, Oestencich-Ungarn.
Bezeichnung der Person des Inhabers
Alter
Gestalt
Haare
Besondere Kennzeichen
Unterschrist
Anmerkung. Von den Doppelzeilen wird in das Formular, welches dafür den entsprechenden Raum zu ge-
währen hat, die obere oder untere Zeile eingetragen, je nachdem es den Verhältnissen des einzelnen
Falles entspricht.
Z u r Beachtung.
. Inhaber dieser Karte ist ausschließlich im Umherziehen und ausschließlich für Rechnung der vorgedachten Firma/en
berechtigt, Waarenbeftellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu machen. Er darf nur Waarenmuster, aber
keine Waaren mit sich führen. Außerdem hat er die in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten.
Inhaber
(Vor- und Zuname.)
(Ortsname), den
S.
(Behörde.)
Unterschrift.
Es wirb hiermit bescheinigt, baß Inhaber dieser Karte
eine (Art der Fabrik ober Handlung) in
unter der Firma
als Handlungsreisender im Dienste der Firma
besitzt.
in
. steht, welche eine (Bezeichnung der Fabrik oder Handlung) daselbst besitzt.
Ferner wird, da Inhaber für Rechnung dieser Firm« und außerdem nachfolgender
Firma/en…
(Art der Fabrik oder Handlung) in
Waarenbestellungen aufzusuchen und Waaren-
ankäufe zu machen beabsichtigt, bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb vorgebuchter Firma/en im hiesigen Lande
die gesetzlich bestehenden Abgaben zu entrichten sind.
Handelsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen einerseits, und der Bundesrath
der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, von der Absicht geleitet, den am 13. Mai
1869 abgeschlossenen, zuletzt durch die Uebereinkunft vom 1. Mai 1880 für die Zeit bis 30. Juni
1881 verlängerten Handels- und Zollvertrag in seinen wesentlichen Verabredungen weiterhin
aufrecht zu erhalten, haben zu diesem Ende Unterhandlungen eröffnen lassen-und zu Bevoll-
mächtigten ernannt
Seine Majestät der Deutsche Kaiser,
König
von
Preußen
: Allerhöchstihren
Staatsminister, Staatssekretär des
Innern
Karl
Heinrich
von
Boetticher
;
der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft: Seinen außerordent-
lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
Dr.
Arnold
Roth,
welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, den folgenden Handelsvertrag vereinbart
und abgeschlossen haben