du Gouvernement en Conseil du 26 juillet 1962 portant déclaration d’obligation générale du
Table des dispositions (25)
Texte législatif (25 Articles)
Règlement
du Gouvernement en Conseil du 26 juillet 1962 portant déclaration d’obligation générale du
contrat collectif conclu entre la Fédération des Patrons-Platonneurs-Façadiers et la Fédération natio-
nale des ouvriers du Luxembourg.
Le Gouvernement en Conseil,
Vu l’article 22 de l’arrêté grand-ducal du 6 octobre 1945 ayant pour objet l’institution, les attributions
et le fonctionnement d’un Office National de Conciliation ;
Sur la proposition des groupes de la Commission paritaire de conciliation et sur avis conforme des repré-
sentations professionnelles légales intéressées ;
Arrête
Le contrat collectif conclu le 25 mai 1962 entre la Fédération des Patrons-Plafonneurs-Façadiers
et la Fédération nationale des ouvriers du Luxembourg est déclaré d’obligation générale pour l’ensemble
de la profession pour laquelle il a été établi.
Zweck. Der Vertrag bezweckt die Sicherung geordneter Lohn-und Arbeitsverhältnisse und
damit auch die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, sowie die Wahrung des sozialen Friedens auf der
Ebene des Betriebes und des Berufes und zwar unter der Voraussetzung der von den Vertragsparteien an-
zustrebenden Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch die Regierung.
L’article 16 du règlement grand-ducal du 14 juin 1961 concernant les conditions d’avancement
aux grades de sous-officier de gendarmerie est complété par la dispositionn suivante qui en formera l’alinéa
premier
Sont exemptés de l’examen prévu à l’article 2 ci-dessus et peuvent avancer jusqu’au grade de maréchal
des logis, les membres de la gendarmerie qui, avant la promulgation du présent règlement, remplissaient
les conditions requises pour l’avancement au grade de brigadier.
Le présent arrêté et le susdit contrat collectif seront insérés au Mémorial.
Luxembourg, le 26 juillet 1962.
Les Membres du Gouvernement,
Emile Colling
Pierre Grégoire
Robert Schaffner
Emile Schaus
R E C U E I L D E L E G I S L A T I O N
K O L L E K T I V V E R T R A G
für das FASSADENPUTZGEWERBE
abgeschlossen zwischen der Fédération des Patrons-Plafonneurs-Façadiers
einerseits und dem Arbechter-Verband andrerseits.
A. Zweck und Geltungsbereich.
Geltungsbereich. Dieser Kollektivvertrag gilt für allé im Grossherzogtum Luxemburg von reinen
Fassadenfirmen ausgeführten Fassadenarbeiten. Unter seine Bestimmungen fallen demnach nicht Bau-
unternehmen, die nur zusätzlich Fassadenarbeiten ausführen.
B.
Einstellungen und Entlassungen.
Notre Ministre de la Force Armée est chargé de l’exécution du présent règlement qui sera publié
au Mémorial.
Palais de Luxembourg, le 28 juillet 1962.
Pour le Ministre de la Force Armée,
Pour la Grande-Duchesse
Le Ministre des Travaux Publics,
Son Lieutenant-Représentant
Robert Schaffner
Jean
Grand-Duc héritier
Règlements communaux.
(Les mentions ci-après sont faites en vertu de l’article 4 de l’arrêté royal grand-ducal du 22 octobre 1842
réglant le mode de publication des lois.)
T u n t a n g e .
Délibération du conseil communal ayant pour objet de compléter son règlement de
circulation du 2 décembre 1961.
En séance du 15 mars 1962, le conseil communal de Tuntange a pris une délibération ayant pour objet de
compléter son règlement de circulation du 2 décembre 1961.
Ladite délibération a été approuvée par décisions de Monsieur le Ministre des Transports et de l’Intérieur
en date des 21 et 25 avril 1962 et publiée en due forme. 5 juillet 1962.
T u n t a n g e .
Règlement communal concernant les mesures à prendre pour assurer l’approvision-
nement en eau potable de la population pendant les périodes de pénurie d’eau.
En séance du 20 juin 1962, le conseil communal de Tuntange a édicté un règlement concernant les mesures
à prendre pour assurer l’approvisionnement en eau potable de la population pendant les périodes de pénurie
d’eau.
Ledit règlement a été publié en due forme. 5 juillet 1962.
Imprimerie de la Cour Victor Buck, S. e. c. s., Luxembourg
Die Einstellung und Entlassung der Arbeitskräfte hat den diesbezüglichen Bestimmungen
gemäss zu erfolgen.
Die Kündigungsfrist beträgt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Ablauf einer 14-tägigen Probezeit,
eine Woche. Die Kündigung muss schriftlich gemacht werden, in doppelter Ausführung auf einem auszu-
fertigenden Formular, wovon eine Abschrift dem Arbeiter ausgehändigt wird und auf dem die Begründung
der Kündigung steht und der beiderseitigen Unterschrift.
Fristlos, d.h. ohne Kündigung, kann der Arbeiter nur entlassen werden
1. wenn er seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Anordnungen seines Vor-
gesetzten, soweit sie die auszuführenden Arbeiten und den Aufenthalt in dem Aufenthaltsraum betreffen,
Folge zu leisten ;
2. wenn er böswilligerweise oder trotz Verwarnung, die Sicherheit des Betriebes, seine eigne oder die
seiner Mitarbeiter gefährdet oder körperliche oder Sachschaden verursacht ;
3. wenn er auf der Arbeitsstelle oder im Zusammenhang mit Arbeitsangelegenheiten sich Tätlichkeiten
oder grober Beleidigungen gegenüber einem Vorgesetzten oder einem Arbeitskollegen schuldig macht ;
4. wenn er sich unredlicher oder sittenwidriger Handlungen auf der Arbeit schuldig macht ;
5. wenn er ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund 3 aufeinanderfolgende Tage abwesend ist, oder,
trotz Verwarnung, sich wiederholter unerlaubter Abwesenheiten schuldig gemacht hat ;
6. wenn der Arbeiter seine Einstellung durch falsche Angaben oder Zeugnisse über seine Fähigkeiten
erwirkt hat ;
7. allgemein, wenn er seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollek-
tivvertrages verstösst.
Die fristlose Entlassung darf in den vorgenannten Fällen nicht mehr erfolgen, wenn der Vorfall, der sie
gerechtfertigt hätte, dem Vorgesetzten länger als 8 Tage bekannt war.
Vor Ablauf des vertragsmässigen Termins, also auch vor Schichtschluss und ohne vorhergegangene Kün-
digung, können die Arbeiter das Arbeitsverhältnis lösen
1. wenn sie ohne eigenes Verschulden zur Fortsetzung desselben unfähig sind ;
2. wenn die Vorgesetzten sich ihnen gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;
3. wenn sie wegen Arbeitsmangel oder Betriebsstörungen mehr als 2 Tage hintereinander oder mehr als 3
Tage innerhalb von 14 Tagen feiern müssen ;
4. wenn ihnen die erfallenen Löhne vorenthalten werden oder wenn ihre Rechte auf dem Gebiet der
Sozialversicherungen nicht gewahrt werden ;
5. wenn ihnen aussergewöhnlich gefährliche Arbeiten zugewiesen werden oder solche Arbeiten, die
nicht zum Wirkungsbereich des Arbeiters gehören ;
6. wenn ihnen eine unehrliche Handlung zugemutet wird ;
7. allgemein, wenn die Bestimmungen des Kollektivvertrages an ihnen nicht erfüllt werden.
In den unter 2 genannten Fällen ist der sofortige Austritt aus der Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die
zu Grunde liegenden Tatsachen sich vor länger als 8 Tagen ereignet haben.
Beim Austritt werden dem Arbeiter seine Papiere zurückerstattet und auf Wunsch ein Entlassungsschein
in welchem Art und Dauer der Beschäftigung vermerkt sind.
Bei der Entlassung ist der Lohn sofort oder bei Schichtschluss zu zahlen. Hat der Arbeiter seine Ent-
lassung vertragsgemäss gefordert, so hat er Anspruch auf sofortige Lohnauszahlung nur dann, wenn er
von seinem Vorhaben den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter spätestens bis zum Arbeitsschluss des
vorhergehenden Tages in Kenntnis gesetzt hat.
Der Arbeiter darf wegen Ausübung eines Arbeitnehmermandates oder auf Grund der Zugehörigkeit zur
vertragschliessenden Arbeiterorganisation nicht entlassen werden.
C. Löhne und Entschädigungen.
Löhne.
Die Stundenlöhne für
bei der Einstellung
nach 1-monatiger
Probezeit, bei
entspr. Bewährung
Ausgelernte Fassadenarbeiter
34.
36.
Angelernte Arbeiter
30.
32.
Handlanger bezw. Hilfsarbeiter
27.
29.
Die Lehrlingsentschädigungen (gem. minist. Beschluss vom 21.4.1960) sind wie folgt festgesetzt
1. Lehrjahr
7.50 Fr. pro Stunde
2. Lehrjahr
12. Fr. pro Stunde
3. Lehrjahr
18. Fr. pro Stunde
Jugendlöhne.
Jugendliche über 18 Jahre, die Vollarbeit leisten, erhalten den vollen Hilfsarbeiterlohn.
Jugendliche erhalten vor dem vollendeten 20. Lebensjahr
nach dem vollendeten 16. Lebensjahr
60%
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr
70%
nach dem vollendeten 18. Lebensjahr : 80%
nach dem vollendeten 19. Lebensjahr
90%
nach dem vollendeten 20. Lebensjahr : 100%
Akkordarbeit.
Akkordarbeiten dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn die Gefahr der Qualitätsverminderung nicht
besteht.
Die Ueberlassung von Akkordarbeiten zur eigenen Verrechnung an Vorarbeiter hat zu unterbleiben.
In keinem Fall können Arbeiter zur Annahme von Akkordarbeiten gezwungen werden. Die Festsetzung
der Akkordsätze hat unter Berücksichtigung aller Besonderheiten der verlangten Leistung zu erfogen,
dass dem Arbeiter die Möglichkeit eines Mehrverdienstes von 25% gegeben ist.
Lohnzahlung.
Die Lohnperiode darf die Dauer eines Monats nicht überschreiten
Die Lohnabrechnungen können alle 14 Tage, alle 4 Wochen oder pro Kalendermonat vorgenommen werden.
Bei Akkordarbeiten hat die endgültige Abrechnung spätestens 2 Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten
Lehrlingsentschädigungen.
zu erfolgen. Dauern diese Arbeiten mehrere Monate, so muss monatlich eine Zwischenabrechnung vorge-
nominen werden. Wöchentlich ist bei Akkordarbeiten eine Abschlagszahlung zu leisten, deren Höhe min-
destens dem Brutto-Vertragsstundenlohn entspricht.
Am Ende einer Woche, insoweit es sich nicht um eine Woche handelt, in welche die Lohnabrechnung
fällt, haben die Arbeiter Recht auf Lohnvorschuss.
Die Lohnabrechnung mit Angabe der gesetzlichen Abzüge und des Zuschlages für Urlaub und Arbeits-
zeitverkürzung erfolgt auf Lohndüten oder Lohnstreifen, die dem Arbeiter auszuhändigen sind.
Die Lohnzahlungsdifferenzen müssen sofort, Lohnabrechnungsdifferenzen innerhalb von 8 Tagen be-
richtigt werden.
Die Vorschuss- und Lohnzahlungen erfolgen jede Woche, spätestens am Samstagvormittag bei Schicht-
schluss. Findet die Lohnzahlung aus Gründen, die der Unternehmer zu verantworten hat, mit wesent-
licher Verspätung statt, so wird die Wartezeit als Arbeitszeit bewertet und nach den vereinbarten Stunden-
lohnsätzen bezahlt.
Anpassung
der Löhne au die Lebenshaltungskosten.
Sämtliche Löhne und Entschädigungen sind als Mindestlöhne zu betrachten und entsprechen der Ziffer
130 des jetzigen offiziellen Lebenshaltungsindexes.
Schwankt die den Löhnen zugrunde liegende Durchschnittsindexziffer der letzten 6 Monate um 5 Punkte,
so erfolgt eine Anpassung der Löhne an diese neu ermittelte Indexziffer gemäss der Formel die bei den
Arbeitern und Angestellten des öffentlichen Dienstes angewandt wird.
Reisezuschläge.
Arbeitern, die sich unter Benutzung öffentlicher Transportmittel zu einer weiter entfernten als zu ihrem
normalen Einstellungsort zugehörigen Arbeitsstelle begeben, wird der Preis der Fahrkarte vom Einstellungs-
ort zu der jeweiligen Arbeitsstelle vergütet.
Arbeitszeit.
Prinzipiell ist die Arbeitszeit in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen.
Bei Arbeiten die ausserhalb der Ortschaft des normalen Einstellungsortes ausgeführt werden, beginnt
die Arbeitszeit bei der Abfahrt vom Sitz und endigt bei der Rückkehr.
Mit Rücksicht darauf, dass Fassadenarbeiten im Freien ausgeführt werden und dieserhalb die Zahl der
zu verfahrenden Arbeitsstunden vom Wetter abhängig ist, wird die tägliche Arbeitszeit, bei freiem Samstag-
nachmittag, wie folgt festgesetzt ;
in den Monaten April bis einschl. September
10 Stunden
in den Monaten März und Oktober
9 Stunden
in den Monaten Februar und November
8 Stunden
in den Monaten Dezember und Januar
7 Stunden
Unabhängig hiervon wird grundsätzlich eine Verkürzung der Arbeitszeit auf 45 Stunden pro Woche
vorgesehen. Infolge der besonderen Verhältnisse in diesem Sektor wird die Arbeitszeitverkürzung wie
folgt durchgeführt
Jeder Arbeiter hat Anrecht auf 120 bezahlte freie Stunden im Jahr. Die Inanspruchnahme dieser zu-
sätzlichen Freizeit obliegt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Lohnausgleich
erfolgt in Form eines Lohnzuschlags von 4,80% auf die effektiv bezahlten Stundenlöhne, ausschliesslich
aller Sonderentschädigungen und Zuschläge.
Ueberstunden,
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
Ueberstunden dürfen nur gefordert und geleistet werden, falls, im Interesse einer guten Qualität des
Fassadenputzes, die Arbeit in einem Zuge fertiggestellt werden muss. Jeder vom Arbeitgeber oder dessen
Aufsichtspersonal bezeichnete Arbeiter ist verpflichtet, sich an der Vollendung der Arbeit zu beteiligen.
Die gleiche Verpflichtung besteht dann, wenn es sich darum handelt, Geräte zu reinigen um sie vor Schaden
zu bewahren.
Ausser der festgesetzten Betriebszeit dürfen ausschliesslich Reparaturen an Maschinen, so Fertig- und
Umstellungen von Gerüsten vorgenommen werden, falls durch Unterlassung dieser Arbeiten eine Stillegung
der Arbeiten erfolgen würde. Vorstehende Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgelegt werden.
Ueber die Durchführung von Ueberstunden, sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten ist der Gewerbe-
inspektion im voraus Meldung zu erstatten.
Länger als eine Woche dürfen Ueberstunden nur dann verlangt werden, wenn eine Mehrleistung von
Arbeitskräften wegen Arbeitermangel oder aus technischen Gründen nicht möglich ist.
Als Ueberstunden gelten
1. während der Monate April bis einschl. September, die wöchentlich über die normale Arbeitszeit
von 55 Stunden geleistet werden ;
2. während der Monate März und Oktober über 49 Stunden ;
3. während der Monate Februar und November über 44 Stunden ;
4. während der Monate Dezember und Januar über 39 Stunden.
Als Nachtarbeit gelten die geleisteten Arbeitsstunden von 22 bis 6 Uhr. Die auf die verdienten Löhne
zu zahlenden Zuschläge betragen
1. für Ueberstunden vor 20 Uhr
25%
2. für Ueberstunden zwischen 20 und 6 Uhr
50%
3. für Nachtarbeit bei Wechseischicht sowie regelmässige Nachtarbeit
10%
4. für Nachtarbeit, die in besonderen Fällen kurzfristig während weniger als einer Woche zur
Durchführung gelangt
50%
5. für Sonntagsarbeit und für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen
100%
Bei Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten Zuschläge ist nur der jeweils höhere, bei gleichen Zu-
schlägen nur einer zu zahlen.
Bezahlte Feiertage.
Als bezahlte Feiertage gelten : Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrt, Pfingstmontag,
Grossherzogsgeburtstag, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, die 2 Weihnachtsfeiertage, bezw. entsprechende
Ersatzfeiertage.
Arbeiter, die am Tage vor oder am Tage nach einem Feiertag ohne gültige vorherige Entschuldigung nicht
zur Arbeit angetreten sind, verlieren ihr Anrecht auf Zahlung der am Feiertag verlorenen Schicht. Dasselbe
gilt für den Fall, dass der Arbeiter, selbst aus gültigen Gründen, während der dem Feiertag vorangehenden
Periode von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung mehr als 3 Tage der Arbeit ferngeblieben ist.
Für bezahlte Feiertage hat der Arbeiter Anrecht auf eine Entlöhnung von 8 Stunden Arbeitszeit, unter
Zugrundelegung des durchschnittlichen Stundenlohnes, den er im vorhergehenden Monat verdient hat,
einschliesslich der erhaltenen Akkordprämien, ausschliesslich aller Sonderentschädigungen und Zuschläge.
E. Urlaub und Arbeitsunterbrechungen.
Urlaub.
Der Urlaub beträgt für Jugendliche unter 18 Jahren 18 Arbeitstage pro Jahr. Die Dauer des Urlaubs
beträgt für alle anderen Arbeiter 12 Tage für die ersten 5 Jahre im gleichen Betrieb. Soweit das Gesetz
nicht einen höheren Urlaub vorschreibt, haben Stammarbeiter Anrecht auf 18 Tage Urlaub nach 5 Jahren
Betriebszugehörigkeit. Als Stammarbeiter sind auch die Gastarbeiter zu betrachten die regelmässig jedes
Jahr bei demselben Unternehmen arbeiten, jedoch darf die Abwesenheit 3 Monate nicht überschreiten.
Der Urlaub kann zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember im Einverständnis mit dem zuständigen
Vorgesetzten genommen werden. Infolge der besonderen Verhältnisse im Fassadenputzgewerbe erfolgt
die Urlaubsvergütung in Form eines Lohnzuschlags, der sich wie folgt staffelt
Vom 15 Dienstjahr 4,35%, ab dem 5. Dienstjahr 6% der effektiv verdienten Stunden- und Akkord-
löhne, ausschliesslich der Sonderentschädigungen und Zuschläge, einschliesslich Zuschlag für Arbeits-
zeitverkürzung.
Arbeiter, die vor Ablauf von 6 Monaten nach Arbeitsantritt ohne Kündigung ihren Arbeitgeber verlassen,
verlieren das Recht auf Bezahlung des auf diese Zeit entfallenden Urlaubs.
Die Verrechnung erfolgt jedes Mal beim Lohnabschluss und der erzielte Betrag ist auf den den Arbeitern
zuzustellenden Lohndüten bezw. Lohnstreifen zu vermerken. Die Zahlung der Urlaubsgelder aber erfolgt
erst beim Urlaubsantritt, resp. beim Austritt des Arbeiters.
Arbeitsunterbrechungen.
Bei Bergung und Transport eines im Betrieb Verunglückten oder bei behördlichen Erhebungen betr.
Unglücksfälle auf der Arbeitsstelle, wird der Verdienstausfall vergütet.
Ebenso bei vom Arbeiter unverschuldeten Materialmangel auf der Arbeitsstelle werden die deswegen
ausgefallenen Arbeitsstunden bezahlt.
Der Schichtlohn ist geschuldet für den Arbeitstag an dem die Arbeit infolge eines erlittenen Arbeits-
unfalles eingestellt werden muss. Ist der Arbeitnehmer gezwungen, sich während der Arbeitszeit in dringende
ärztliche Untersuchung zu begeben, so werden bei Vorlegen eines ärztlichen Beleges zur Bescheinigung
der Dringlichkeit die Arbeitszeitverluste bis zu 8 Stunden jährlich vergütet, sofern sich nicht eine unmittel-
bare krankheitsbedingte Abwesenheit an die Untersuchung anschliesst.
Vergütet werden ferner für die im Grossherzogtum Luxemburg dauernd ansässigen Arbeiter
1. Mit einer Schicht
a) bei eigner Heirat
b) bei der Entbindung der Ehefrau
c) beim Todesfall eines Kindes.
2. Mit zwei Schichten
beim Tode der Ehefrau.
Diese bezahlten freien Tage werden mit je 8 Lohnstunden vergütet.
F. Besondere Bestimmungen.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den gesetzlichen Vorschriften zur Unfallverhütung Genüge
zu leisten und nach Möglichkeit allé weiteren, ihnen arbeitnehmerseitig vorgeschlagenen, als zweckmässig
anerkannten und gerechtfertigten Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
Die Arbeiter ihrerseits verpflichten sich, den Sicherheitsordnungen nachzukommen, für die Instand-
haltung aller Sicherheitsvorrichtungen Sorge zu tragen und am Ausbau der Unfallverhütungsmassnahmen
durch geeignete Vorschläge mitzuarbeiten. Auf grösseren Arbeitsstellen sind den Arbeitern heizbare
Lokale zur Einnahme des Essens und zur Aufbewahrung der Kleider zur Verfügung zu stellen.
Ausreichendes Sanitätsmaterial ist auf der Arbeit in Bereitschaft zu halten.
Zur Einnahme eines Imbisses wird den Arbeitern morgens zwischen 9 und 10 Uhr eine Viertelstunde
gewährt ohne Lohnausfall.
Schlechtwetterregelung.
Die vertragsschliessenden Patreien verpflichten sich, bei der Regierung für die Verbesserung der zur-
zeit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitslosenunterstützung einzutreten in
dem Sinne, dass den besonderen Verhältnissen der Bauberufe in weitestgehendem Masse Rechnung getragen
wird.
Bis zur Erneuerung der bestehenden Bestimmungen verpflichten sich die Arbeitgeber, dem Arbeiter
im Falle von durch Schlechtwetter bedingter Arbeitslosigkeit, die mehr als 3 Tage anhält und die in die
Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März fällt, eine Bescheinigung auszustellen, die ihm gestattet, Arbeits-
losenunterstützung bei den zuständigen Behörden zu beantragen.
Erhaltung
des sozialen Friedens,
Auslegung des Vertrages, Schlichtung und Behebung von
Streitigkeiten.
Zwecks Erhaltung des sozialen Friedens auf der Ebene des Betriebes und des Berufes, verpflichten sich
die Vertragsparteien, während der Vertragsdauer von jeglicher Anordnung oder Durchführung eines Streiks,
hezw. einer Aussperrung abzusehen, sowie alles zu unterlassen, was die gute Zusammenarbeit zwischen
Arbeitnehmern und Arbeitgebern massgeblich beeinträchtigen könnte.
Für die Regelung von Schwierigkeiten, die sich bei der Auslegung des Vertrages ergeben, wird eine pari-
tätische Kommission gebildet, die sich aus je 2 Delegierten der vertragsschliessenden Parteien zusammen-
setzt. Falls diese Kommission zu keiner Einigung gelangt, kann sie die Entscheidung einem Schiedsrichter
übertragen. Die imperativen Entscheidungen der Vertragskommission bezw. des Schiedsrichters sind
allgemein verbindlich und stellen eine Ergänzung des Vertragstextes dar.
Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 sind kollektive Streitfälle über die Auslegung des Vertrages,
die nicht durch die vorgeschriebene Prozedur bereinigt werden können dem Office National de Conciliation
zu unterbreiten unter Beachtung der durch Grossherzoglichen Beschluss vom 6.10.1945 vorgesehenen
Bestimmungen.
Weigert sich ein Vertragspartner ohne legitime Begründung, zu dem vom Office National de Conciliation
eingeleiteten Schlichtungsversuch zu erscheinen, so ist der andere Partner zur fristlosen Kündigung des
Vertrags berechtigt.
Differenzen, sie sich infolge Nichteinhaltens der Bestimmungen des Vertrages zwischen einzelnen Arbeit-
nehmern und Arbeitgebern einstellen, gehören vor die Gerichtsbarkeit der hierzu berufenen Arbeitsgerichte.
Bei Meinungsverschiedenheiten, die bei Durchführung von Ueberstunden, Nacht-, Sonn- und Feier-
tagsarbeit, der Arbeitszeitverkürzung sowie Fragen des Arbeitsschutzes ergeben, ist die Stellungnahme
der Arbeitsinspektion einzuholen.
Schlussbestimmungen.
Sonderabmachungen, die mit den Bestimmungen oder dem Sinn dieses Kollektivvertrages in Wider-
spruch stehen oder eine Verschlechterung darstellen sind unzulässig. Bestehende günstigere Arbeits- und
Lohnverhältnisse bleiben unberührt.
Vertragsdauer.
Der Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1962 in Kraft und läuft bis zum 31. Mai 1964. Er kann frühes-
tens unter Beobachtung einer 5 monatigen Frist, zum 31. Januar 1964 von jeder der vertragsschliessenden
Parteien gekündigt werden.
Erfolgt keine Kündigung so läuft er automatisch um je ein Jahr weiter, unter Beobachtung einer 3 mona-
tigen Kündigungsfrist.
Vor jeder Kündigung sollen die Parteien versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.
Dieser Kollektivvertrag wird in 6facher Ausfertigung unterschrieben. Je ein Exemplar wird den 2 ver-
tragsschliessenden Parteien, sowie dem Arbeitsministerium und der Gewerbeinspektion zugestellt.
Luxemburg, den 25. Mai 1962.
Für die Fédération des Patrons-Plafonneurs-Façadiers
Guido Lovato.
Michel Heiter.
Fur den Letzeburger Arbechterverband
René Hengel.
Règlement grand-ducal du 28 juillet 1962 complétant l’article 16 du règlement grand-ducal du 14 juin 1961
concernant les conditions d’avancement aux grades de sous-officier de gendarmerie.
Nous CHARLOTTE, par la grâce de Dieu, Grande-Duchesse de Luxembourg, Duchesse de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu l’article 63, alinéa 1er, de la loi du 23 juillet 1952 concernant l’organisation militaire ;
Vu Notre règlement du 14 juin 1961 concernant les conditions d’avancement aux grades de sous-officier
de gendarmerie ;
Vu l’article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d’Etat et considérant qu’il y
a urgence ;
Sur le rapport de Notre Ministre de la Force Armée et après délibération du Gouvernement en Conseil ;
Avons arrêté et arrêtons