Règlement du 14 juillet 1913, sur le service des vétérinaires du Gouvernement.
Table des dispositions (235)
Texte législatif (235 Articles)
Mémorial
du
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogtums Luxemburg.
Vendredi, 18 juillet 1913.
Freitag, den 18. Juli 1913.
Règlement du 14 juillet 1913, sur le service des
vétérinaires du Gouvernement.
Nous MARIE-ADÉLAIDE, par la grâce de
Dieu, Grande-Duchesse de Luxembourg, Du-
chesse de Nassau, etc , etc., etc.;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de notre Ministre d'État,
Président du Gouvernement, et après délibé-
ration du Gouvernement en Conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Dans chaque canton administratif
il peut être nommé un vétérinaire du Gou-
vernement. Celui-ci peut aussi être chargé des
affaires de service de plusieurs cantons.
Für jeden Verwaltungskanton kann
ein Staatstierarzt ernannt werden. Derselbe
kann auch mit den Amtsgeschäften mehrerer
Kantone betraut werden.
— Sobald in einem Orte ein Tier unter Erscheinungen des Milzbrandes erkrankt oder
gefallen ist oder getötet bezw geschlachtet wurde oder verdächtige Erscheinungen nach der Schlachtung
sich finden, so hat das Schöffenkollegium sofort den Staatstierarzt telegraphisch oder durch beson-
deren Boten zu benachrichtigen.
Bis zum Eintreffen des Staatstierarztes sind die erkrankten oder verdächtigen Tiere abzusondern,
die Kadaver oder bei geschlachteten Tieren die sämtlichen Teile einschließlich des Blutes unter Ver-
schluß aufzubewahren, wobei jede Berührung der Kadaver oder der aufbewahrten Teile durch andere
Tiere oder durch unbefugte Personen zu verhüten ist.
Ces vétérinaires sont nommés, sur
l'avis de la commission d'agriculture, par le
membre du Gouvernement du service afférent.
Ils doivent établir leur résidence dans la localité
désignée par l'arrêté de nomination.
Die Tierärzte werden auf das Gut-
achten der Ackerbau-Kommission durch das zu-
ständige Regierungsmitglied ernannt. Sie müssen
ihren Wohnsitz in der in der Ernennungsur-
kunde bezeichneten Ortschaft nehmen.
— Die Zerlegung der Kadaver hat tunlichst in der nächsten Abdeckerei oder Vernichtungs-
anstalt zu erfolgen. Das Ergebnis der Untersuchung ist alsbald der Regierung und dem Schöffen-
kollegium mitzuteilen.
Im Anschluß an die Untersuchung hat der Staatstierarzt
a) ein etwa fünf Gramm schweres Stück aus der Milz,
b) einen tunlichst mit Herz- oder Jugularis- oder Hohlvenenblut möglichst dünn bestrichenen Gipsstab,
c) je drei Deckgläschen mit Blut oder Milzpulpe und gegebenenfalls anderes geeignetes Material
in geeigneter Verpackung als Eilpaket nebst einem Laufzettel an die von der Regierung bezeichnete
Untersuchungsstelle zu übersenden.
Avant d'entrer en fonctions, les vé-
térinaires du Gouvernement prêtent le serment
prévu par la loi du 8 mai 1872.
Vor ihrem Dienstantritt leisten die
Tierärzte den durch Gesetz vom 8. Mai 1912
vorgesehenen Eid.
— Ist der Ausbruch des Milzbrandes oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so hat
das Schöffenkollegium die Absonderung, nötigenfalls auch die Bewachung der milzbrandkranken
oder der Seuche verdächtigen Tiere anzuordnen. (Art. 94 Nr. 1 Abs. 1 und 4 des Großh Be-
schlusses.)
Sofern sich die Absonderung nicht wirksam durchführen läßt, kann das Schöffenkollegium die
Sperre des Stalles oder sonstigen Standorts, wo sich ein milzbrandkrankes oder der Seuche verdächtiges
Tier befindet, anordnen. (Art. 94 Nr. 4 Abs. 1 und 4 des Großh. Beichlußes.)
La première nomination d'un vétéri-
naire du Gouvernement n'est faite que pro-
visoirement et pour un terme de trois années.
A l'expiration de ce terme, et sur la pro-
duction d'un mémoire sur l'état de l'élevage
du bétail et de l'agriculture de leur ressort,
cette nomination peut devenir définitive.
Reglement vom 14. Juli 1913, über den Dienst der
Staatstierärzte.
Wir Maria Adelheid, von Gottes Gnaden
Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu
Nassau u., u., u.;
Nach Anhörung Unseres Staatsrates;
Auf den Bericht Unseres Staatsministers,
Präsidenten der Regierung, und nach Beratung
der Regierung im Konseil;
Haben beschlossen und beschließen
Die erste Ernennung eines Staats-
tierarztes ist nur provisorisch und zwar für eine
Dauer von drei Jahren.
Nach Ablauf dieser Frist und auf Eingabe
einer Denkschrift über den Stand der Viehzucht
und des Ackerbaues in seinem Amtsbezirk kann
diese Ernennung definitiv werden.
N° 46.
— Stellt der Staatstierarzt den Ausbruch des Milzbrandes oder den Verdacht dieser Seuche
in Abwesenheit des Schöffenkollegiums fest, so hat er die sofortige vorläufige Absonderung der
milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Bewachung, anzuord-
nen. Von diesen Anordnungen, die dem Besitzer oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder
durch schriftliche Verfügung zu eröffnen sind, hat der Staatstierarzt unverzüglich dem Schöffen-
kollegium Mitteilung zu machen; letzteres hat seinerseits den Vollzug der durch den Staatstier-
arzt erlassenen Verordnungen zu überwachen.
Art, 5. — Erfolat die Ermittlung des Milzbrandes oder des Mildbrandverdachts an einem gefallenen
oder getöteten Tiere, und erklärt der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mitteilung des Befundes des
Staatstierarztes sofort, daß er das Gutachten eines anderen Tierarztes einzuholen beabsichtige, so
ist der Kadaver nach Anweisung des Staatstierarztes unter sicherem Verschluß oder unter poli-
zeilicher Überwachung auf Kosten des Besitzers so lange aufzubewahren, bis ihn der vom Besitzer
zugezogene Tierarzt untersucht hat. Die Untersuchung ist jedoch mit möglichster Beschleunigung
und zwar spätestens binnen 2 Tagen vorzunehmen. Das Schöffenkollegium kann diese Frist abkürzen,
wenn sich die Untersuchung nach Lage der Verhältnisse ohne Schwierigkeit in kürzerer Zeit ausführen
läßt. Nach Beendigung der Untersuchung oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Kadaver
sofort unschädlich zu beseitigen.
La coopération des vétérinaires du
Gouvernement dans l'adoption et dans l'exécu-
tion des mesures propres à combattre les épi-
zooties est réglée par les prescriptions de la loi
du 24 juillet 1912, de l'arrêté grand-ducal du
26 juin 1913 ainsi que de l'arrêté ministé-
riel du 14 juillet de la même année;
Die Mitwirkung der Staatstierärzte
bei der Anordnung und Durchführung der Be-
kämpfungsmaßregeln bei Viehseuchen richtet sich
nach den Vorschriften vom 24, Juli 1912, des
Großherzogl. Beschlusses vom 26. Juni 1913
sowie des Ministerialbeschlusses vom 14. Juli
desselben Jahres.
Tous les rapports des vétérinaires
prévus par la loi et les arrêtés prémentionnés
seront adressés directement au Gouvernement.
En outre, les vétérinaires du Gouvernement
adresseront dans les dix premiers jours de
chaque semestre, au Gouvernement un rapport
énonçant les cas de maladies contagieuses ou
épizootiques qu'ils ont observés dans leur res-
sort pendant le semestre écoulé. Les rapports
semestriels de ces fonctionnaires s'occuperont,
de plus, des objets suivants
1° influence de la température, des aliments
et des autres conditions générales et locales
sur l'état sanitaire du bétail;
2° police sanitaire ; exécution des lois et règle-
ments y relatifs;
3° zootechnie, amélioration des races, service
de la monte, etc.; exécution des règlements y
relatifs;
4° observations et propositions, entre autres,
faits intéressants pour l'hygiène et la prospé-
rité de l'élevage des animaux domestiques.
Sämtliche durch vorerwähntes Gesetz
sowie dessen Ansführungs-Beschlüsse vorgesehe-
nen Berichte der Staatstierärzte sind direkt an
die Regierung einzusenden.
Außerdem haben die Staatstierärzte inner-
halb der ersten zehn Tage jedes Halbjahres
der Regierung über die in ihrem Bezirk wäh-
rend des verflossenen Halbjahres
beobachteten
ansteckenden Krankheiten oder Seuchen zu be-
richten.
Des weiteren erstrecken sich die halb-
jährigen Berichte dieser Beamten noch über
folgende Gegenstände
1. Einfluß der Witterung, der Futtermittel
und der sonstigen allgemeinen und örtlichen Ver-
hältnisse auf den Gesundheitszustand des Viehes;
2. Gesundhei spolizei; Vollziehung der darauf
bezüglichen Gesetze und Reglemente;
3. Tierzucht, Veredlung der Nassen, Beschäl-
dienst usw.; Vollziehung der darauf bezüglichen
Reglemente;
4. Beobachtungen und Anträge, interessante
Erscheinungen in betreff der Gesundheit und
Förderung der Zucht der Haustiere.
—Das Schöffenkollegium und der Staatstierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß der
Besitzer oder der Vertreter des Besitzers der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere
über die Empfänglichkeit des Menschen für Milzbrand, über die gefährlichen Folgen eines unvor-
sichtigen Umgehens mit solchen Tieren und der Benutzung ihrer Erzeugnisse sowie über die beim
Umgehen mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren zu beobachtenden Vorsichts-
maßregeln in geeigneter Weise belehrt wird.
Für milzbrandkranke oder der Seuche verdächtige Tiere sind tunlichst eigene Wärter zu bestellen
und besondere Futter- und Tränkgeschirre sowie besondere Stallgerätschaften zu verwenden.
Personen, die Verletzungen an den Händen oder an andern unbedeckten Körperteilen haben,
dürfen zur Wartung solcher Tiere nicht verwendet werden.
Räumlichkeiten, in denen sich solche Tiere befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne Ge-
nehmigung des Distriktskommissars nur von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von
dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Per-
sonen und von Tierärzten betreten werden.
Die Räumlichkeiten dürfen von Personen mit bloßen Füßen nicht betreten werden.
Le règlement du 30 juillet 1863,
approuvé par arrêté royal grand-ducal du 8
août 1863, est abrogé.
Château de Berg, le 14 juillet 1913.
MARIE-ADÉLAÏDE.
Le Ministre d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Das Reglement vom 30. Juli 1863,
genehmigt durch Kgl.-Großh Beschluß vom 8.
August 1863, ist abgeschafft.
Schloß Berg, den 14. Juli 1913.
Maria Adelheid.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Ministerial-Beschluß vom 14. Juli 1913, betreffend die Ausführungs-
Vorschriften zum Viehseuchengesetz.
Der Staatsminister, Präsident Der Regierung;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 29. Juli 1912, über die Viehseuchenpolizei;
Nach Einsicht des Großh. Beschlußes vom 26. Juni 1913, über die Bekämpfung der Viehseuchen;
Beschließt
Für die Ausführung der Bestimmungen des Viehseuchengesetzes vom 24. Juli 1912 und des
Großh. Beschlusses vom 26 Juni 1913 sind nachstehende Vorschriften zu beachten
I.
Allgemeine
Vorschrift
zur
Bekämpfung
der
Seuchen.
Nach erhaltener Anzeige eines Seuchenausbruches (Art. 4 des Großh. Beschlusses) hat das
Schöffenkollegium die Eintragung in das nach vorgeschriebenem Muster zu führende Seuchen-
register vorzunehmen
Der Person, welche die Anzeige erstattet, ist eine Empfangsbescheinigung auszuhändigen; der
Regierung sowie dem Staatstierarzt muß unverzüglich ein Auszug der Anzeige übermittelt Werdens
II. Vorschriften zur B e k ä m p f u n g der einzelnen Seuchen.
1. Milzbrand,
Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche.
A. Milzbrand.
I. — Echutzmaßregeln.
— Tiere, die an Milzbrand erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen nicht
geschlachtet werden. Als Schlachtung gilt in diesem Falle jede mit Blutentziehung verbundene
Tötung eines Tieres auch ohne darauffolgende Zerlegung.
— Heilversuche an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren dürfen nur
von Tierärzten vorgenommen werden.
Die Vornahme blutiger Operationen an solchen Tieren ist nur Tierärzten gestattet und darf erst
nach der Absonderung der Tiere stattfinden.
— Milch, Haare, Wolle milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind
unschädlich zu beseitigen.
— Die Kadaver und Kadaverteile (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide, Hörner, Klauen
usw.) gefallener oder getöteter milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere müssen sofort
nach Anweisung des Staatstierarztes unschädlich beseitigt werden.
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten.
Eine Öffnung der Kadaver darf ohne Erlaubnis des Distriktskommissars nur von Tierärzten oder
unter deren Leitung vorgenommen werden.
Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver oder Kadaverteile nach Anweisung des
Staatstierarztes dicht zu bedecken und tunlichst unter sicherem Verschlusse so aufzubewahren, daß ihre
Berührung durch Tiere oder Menschen und eine anderweitige Verschleppung von Krankheitskeimen
nach Möglichkeit vermieden wird. Die Bewachung der Kadaver oder Kadaverteile ist auf Ersuchen
des Staatstierarztes von dem Schöffenkollegium anzuordnen.
Zum Wegschaffen der Kadaver oder Kadaverteile sollen möglichst nur solche Fahrzeuge oder Be-
hältnisse verwendet werden, die für Blut und tierische Abgänge undurchlässig sind. Beim Transport
müssen die natürlichen Körperöffnungen der Kadaver durch Einschieben von Werg, Tuchstücken
oder dergleichen gegen das Abfließen von Blut möglichst dicht abgeschlossen werden; auch müssen
die Kadaver oder Kadaverteile so dicht zugedeckt sein, daß sie für Fliegen unzugänglich sind.
Die Vorschriften im Art. 6 Abs. 3 und 5 finden auch bei dem Transport, der Zerlegung und der
unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile sinngemäß Anwendung.
— Ist in dem Rinder- oder Schafbestand eines Gehöfts oder einer Weide oder in einer
aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehöfte bestehenden Herde Milzbrand festgestellt, so kann ange-
ordnet werden, daß vor dem Erlöschen der Seuche (vergl. Art. 15) kein Tier des Bestandes oder
der Herde ohne Erlaubnis des Distriktskommissars lebend oder tot aus dem Gehöft, aus der Weide
oder über die Grenzen der Feldmark ausgeführt oder, abgesehen von Notfällen, geschlachtet wer-
den darf.
Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ausfuhr oder Schlachtung ist der Staatsrierarzt zu hören.
Wird die Erlaubnis zur Überführung von Tieren in eine andere Gemeinde erteilt, so ist das
Schöffenkollegium des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig
zu benachrichtigen.
— Die Benutzung verseuchter, Weideflächen, ferner die gemeinschaftliche Benutzung
verseuchter Brunnen, Tränken und Schwemmen durch Tiere, die für Milzbrand empfänglich sind,
kann auf Antrag des Staatstierarztes durch den Distriktskommissar verboten werden.
II. — Impfung.
— Auf Antrag des Staatstierarztes wird von der Regierung Bestimmung getroffen in
welchen Fällen die Impfung milzbrandkranker oder für Milzbrand empfängliche Tiere stattfinden
soll. Solche Impfungen sind vom Staatstierarzte auszuführen.
Die Regierung bestimmt, wer die Kosten der Impfung zu tragen hat.
Schutzimpfungen, die nicht auf Anordnung der Regierung erfolgen, dürfen nur von Tierärzten
vorgenommen werden und sind von diesen alsbald der Regierung zur Kenntnis zu bringen.
Mit ansteckungsfähigen Erregern des Milzbrandes geimpfte Tiere dürfen während einer Woche
nach der Impfung nur mit Genehmigung des Distriktskommissars ausgeführt oder, abgesehen
von Notfällen, geschlachtet werden. Vor Erteilung der Genehmigung ist der Staatstierarzt zu
hören.
III. — Desinfektion.
— Die von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren benutzten Standplätze
bei gehäuftem Auftreten der Seuche nach dem Ermessen des Staatstierarztes auch die Ställe
oder Stallabteilungen, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs- sowie sonstige Gegen-
stände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten, sind zu
desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht eine anderweitige Verwendung gestattet
wird. Der Staatstierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
Auch Personen, die mit milzbrandkranken oder der Senche verdächtigen Tieren oder mit deren,
Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
IV. — Aufhebung der Schutzmaßregeln.
— Der Milzbrand gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzu-
heben, wenn
a) sämtliche für Milzbrand empfängliche Tiere des Bestandes gefallen, getötet oder entfernt
worden sind,
oder
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der milzbrandkranken oder der Seuche
verdächtigen Tiere kein neuer Milzbrand- oder Milzbrandverdachtsfall in dem Bestande vorge-
kommen ist, und
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den Staatstierarzt
abgenommen ist.
Die Frist von 2 Wochen kann mit Zustimmung des Staatstierarztes auf 1 Woche herab-
gesetzt werden, wenn die gefährdeten Tiere nach einem amtlich als geeignet anerkannten Ve-
fahren geimpft worden sind.
V. — Anwendung der Maßregeln auf Wild.
— Die Vorschriften des Art. 10 finden auch beim Ausbruch des Milzbrandes unter Wild'
beständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung.
B.
Rauschbrand.
— Für den Rauschbrand gelten die für den Milzbrand erlassenen Bestimmungen mit
Ausnahme der Vorschriften im Art. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 6, Abs. 1 3, 5, Art. 10 Abs. 6 und
mit der Maßgabe, daß an Stelle der Vorschriften im Art 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2
folgende Bestimmungen treten
Im Anschluß an die Untersuchung hat der Staatstierarzt
a) je drei Deckgläschen mit Muskelsaft oder mit serösblutiger Flüssigkeit der Unterhaut bezüglich
blutiger Ergüsse der Körperhöhlen und der Gelenke oder mit Galle und
b) anderes geeignetes Material (größere Stücke erkrankter Muskulatur, Galle, usw.) in geeigneter
Verpackung als Eilpaket nebst einem Laufzettel au die von der Regierung bezeichnete Unter,
suchungsstelle zu übersenden.
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. Es kann jedoch durch den Distriktskommissar unter der
Bedingung gestattet werden, das es in Abdeckereien erfolgt. Die Verwertung der Häute ist nur unter
der Voraussetzung zu genehmigen, daß sie sofort durch ein von der Regierung zugelassenes Verfahren
unter polizeilicher Überwachung desinfiziert werden. Diese Vorschrift gilt auch für die Verwertung
der Mute von Tieren, bei denen der Rauschbrand erst nach der Abhäutung festgestellt worden ist.
C.
Wild-
und,
Rinderseuche.
-- Für die Wild- und Rinderseuche gelten die für den Milzbrand erlassenen Bestimmungen
mit Ausnahme der Vorschriften im Art. 2, Art. 6 Abs. 1, 3, 5, Art. 10 Abs. 6, Art. 13, Art. 15
Abs. 2.
2. Tollwut.
I. — Verfahren bei Tollwut der Hunde.
— Hunde, die von der Tollwut befallen oder der Seuche verdächtigt sind, müssen von
dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder bis zu polizeilichem
Einschreiten abgesondert und in einem sicheren Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung,
eingesperrt werden. Bei der Tötung ist darauf zu achten, daß der Kopf des Tieres nicht beschädigt
wird.
Ist ein Mensch von einem der Seuche verdächtigen Hunde gebissen worden, so ist der Hund, wenn
dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu töten, sondern zur Untersuchung durch den Staats-
tierarzt einzusperren. (Vergl. auch Art. 21 Abs. 1.)
Wenn der Transport eines der Senche verdächtigen Hundes zum Zwecke der sicheren Einsperrung
unvermeidlich ist, so muß der Hund in einem geschlossenen Behältnis, wenn möglich unter fester
Anleitung, befördert oder, sofern ein solches Behältnis nicht zu beschaffen ist, mit einem festsitzenden,
das Beißen verhütenden Maulkorb versehen an der Leine geführt werden.
Die Kadaver getöteter oder verendeter wutkranker oder wutverdächtiger Hunde sind bis zur Unter-
suchung durch den Staatstierarzt sicher und vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren.
— Das Schöffenkollegium hat sofort zu veranlassen, daß Hunde, die auf Grund des
Art. 19 eingesperrt worden sind, durch den Staatstierarzt untersucht werden. Derselbe hat als-
alsbald die Untersuchung der Tiere vorzunehmen.
Läßt die Untersuchung durch den Staatstierarzt Zweifel über den Zustand eines Hundes, so
muß die Einsperrung in der Regel auf eine Woche, nötigenfalls auf zwei Wochen, ausgedehnt werden.
Nach Ablauf dieser Fristen und vor Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln ist der Hund
einer erneuten Untersuchung durch den Staatstierarzt zu unterwerfen.
Der Besitzer eines unter Beobachtung gestellten Hundes oder sein Vertreter hat das Auftreten
verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Hunde oder dessen Verenden dem Schöffenkollegium
ohne Verzug anzuzeigen und den Kadaver gemäß Art. 19 Abs. 4 aufzubewahren. Dein Staats-
tierarzt ist diese, Anzeige sofort mitzuteilen.
Wenn der Besitzer vor Ablauf der Beobachtungsfrist durch Bescheinigung des Staatstierarztes
nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so sind die Einsperrung und Polizeiliche Beobachtung schon
vorher wieder aufzuheben.
— Für Hunde, bei denen die Tollwut oder der Verdacht der Seuche durch den Staat-
tierarzt festgestellt ist, hat der Distrikskommissar die sofortige Tötung anzuordnen. Wenn ein der
Seuche verdächtiger Hund einen Menschen gebissen hat, so hat der Distriktskommissar anzuordnen
daß das Tier, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann, in einem sicheren Behältnis, wenn mög-
lich unter fester Anleitung, eingesperrt und bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts
polizeilich beobachtet wird. Von der Einsperrung ist die Regierung sofort zu benachrichtigen.
Ferner hat der Distriktskommissar die sofortige Tötung aller derjenigen Hunde anzuordnen
von denen feststeht oder anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der Seuche verdäch-
tigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen sind. Ausnahmsweise kann der Distrikts-
kommissar für solche Hunde statt der Tötung eine mindestens dreimonatige Einsperrung gestatten
falls dieselbe nach seinem Ermessen mit genügender Sicherheit durchzuführen ist und der Besitzer
des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Überwachung erwachsenden Lasten trägt.
Die Genehmigung des Distriktskommissars zur Einsperrung eines der Ansteckung verdächtigen
Hundes (Abs. 2) ist an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der Besitzer dem Distriktskommissar
mindestens alle vier Wochen eine Bescheinigung des Staatstierarztes über den Gesundheitszustand
des Hundes sowie darüber einreicht, daß die Fortsetzung der Einsperrung ohne Gefahren für
Menschen und Tiere durchführbar ist. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, oder werden die
angeordneten Einsperrungsmaßregeln nicht genau befolgt, so hat der Distrikskommissar die sofortige
Tötung des Hundes anzuordnen.
Der Besitzer eines mit Genehmigung des Distriktskommissars eingesperrten Hundes oder dessen
Vertreter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Hunde oder dessen
Verenden dem Schöffenkollegium sofort anzuzeigen und im letzteren Falle den Kadaver gemäß
Art. 19 Abs. 4 aufzubewahren. Dem Staatstierarzt ist diese Anzeige unverzüglich mitzuteilen.
— Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund verendet, oder getötet worden
oder ist ein nach Art. 19 Abs. 2 eingesperrter Hund verendet, so hat das Schössenkollegium sofort
seine Zerlegung durch den Staats Staatstierarzt zu veranlassen. Dieser hat alsbald eine Zerlegung des
Tieres vorzunehmen.
Bereits verscharrte oder sonst beseitigte Kadaver hat der Staatstierarzt zum Zwecke der Zerlegung
ausgraben bezw. beischaffen zu lassen. Die Identität der Kadaver ist in zweckentsprechender Weise
festzustellen.
Nach der Zerlegung ist der Kopf des Tieres in der Mitte des Halses, ohne daß er geöffnet oder in
irgendwelcher Weise präpariert wird, abzutrennen und unter Beachtung der Vorschriften des
Staatstierarztes an die von der Regierung bezeichnete Untersuchungsstelle einzusenden. Der Sen-
dung ist ein Laufzettel nach vorgeschriebenem Muster beizufügen.
Von der Zerlegung kann abgesehen werden, wenn nach dem Gutachten des Staatstierarztes das
Vorhandensein der Tollwut schon zweifellos feststeht, doch ist auch in diesem Falle der Kopf des
Tieres entsprechend den Vorschriften im Abs. 3 an die Untersuchungsstelle einzusenden.
— Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, so muß
hie Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke vorhandenen Hunde,
auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in diesen Bezirk eingebracht werden, auf die Dauer
von mindestens 3 Monaten — von der diese Maßregel begründenden Wahrnehmung oder Feststellung
an — von dem Distriktskommissar angeordnet werden.
Diese Anordnung ist auch in Fällen zu treffen, in denen die Tollwut in einer bis dahin seuchen-
freien Gegend bei einem Hunde festgestellt wurde, der nicht frei umhergelaufen ist.
Der Distriktskommissar kann anordnen, daß die angeketteten oder eingesperrten Hunde so abge-
sondert werden, daß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung kommen können.
Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen Hunde an der Leine
gleich zu erachten. Auch kann für minder gefährdete Bezirksteile zugelassen werden, daß die Hunde
entweder ohne Maulkorb an der Leine geführt werden oder mit Maulkorb unter gewissenhafter
Überwachung frei laufen dürfen.
Zu dem gefährdeten Bezirk im Sinne des Abs. 1 gehören alle Ortschaften, in denen der wutkranke
oder der Seuche verdächtige Hund gewesen ist, und in der Regel auch die bis zu 10 km von diesen
Ortschaften (Seuchenorten) entfernten Orte einschließlich ihrer Gemarkungen. Unter besonderen
Verhältnissen oder in solchen Gegenden, in denen die Tollwut eine größere Verbreitung gefunden
hat, können jedoch auch solche Ortschaften und Gemarkungen als gefährdet angesehen werden, die
weiter als 10 km von den Seuchenorten entfernt liegen. Die hiernach in Betracht kommenden
Sperrbezirke sind nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und Gemarkungen vom Seuchen-
ort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse möglichst in Anlehnung
an natürliche oder geographische Grenzen (Flußläufe, Höhenzüge, Waldungen, Moore und der-
gleichen) zu bilden. (Vergleiche auch Art. 24 Abs. 4.)
Die Ausfuhr von Hunden aus dem gefährdeten Bezirk ist nur mit Genehmigung des Distrikts-
kommissars nach vorheriger auf Kosten des Besitzers vorgenommenen Untersuchung durch den Staats-
tierarzt gestattet. Wird die Genehmigung zur Ausfuhr eines Hundes erteilt, so ist das Schöffen-
kollegium des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu
benachrichtigen. Dasselbe hat sich von dem Eintreffen des Hundes zu vergewissern und gegebenen-
falls Ermittelungen über dessen Ausbleiben anzustellen. Während der Überführung und am Be-
stimmungsort ist der Hund den gleichen Beschränkungen zu unterwerfen, die für ihn zur Zeit der
Ausfuhr am Herkunftsorte vorgeschrieben waren.
Der Distriktskommissar kann die Benutzung der Hunde zum Ziehen unter der Bedingung gestatten,
daß sie dabei fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorb versehen werden. Die Verwendung
von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Maulkorb
und Leine kann vom Distriktskommissar gestattet werden. Außer der Zeit des Gebrauchs unter-
liegen diese Hunde jedoch den in den Abs. 1, 4 enthaltenen Vorschriften.
Der Distriktskommissar kann anordnen, daß Hunde, die den vorstehenden Bestimmungen zuwider
umherlaufend betroffen werden, sofort zu töten sind.
46 a
Für die im Dienste der Polizei verwendeten Hunde können für die Dauer des Dienstgebrauchs
Ausnahmen von den Vorschriften dieses Artikel von dem Distriktskommissar zugelassen werden
— Den Ausbruch der Tollwut hat das Schöffenkollegium auf übliche Weise bekannte
inachen.
Ferner hat das Schöffenkollegium jeden in seinem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch der
Tollwut sofort allen dem Seuchenorte benachbarten Gemeinden mitzuteilen.
Die Mitteilungen haben auf dem kürzesten Wege zu geschehen.
Der Distriktskommissar kann anordnen, daß an den Ausgängen der in dein gefährdeten Bezirke
vorhandenen Bahnhöfe usw. Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Hundesperre"
leicht sichtbar anzubringen sind.
Ist anzunehmen, daß ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund in einen auslän-
dischen Bezirk übergelaufen ist, so hat der Distriktskommissar auch den in Betracht kommenden
ausländischen Polizeibehörden unter Beschreibung des Hundes (Größe, Farbe, Nasse, besondere
Kennzeichen) und Angabe der von dem Hunde vermutlich eingeschlagenen Richtung sofort Mit-
teilung zu machen.
Durch Verfügung der Regierung kann für besonders gefährdete Gegenden eine Anzeige über das
Vorhandensein, den Ab- und Zugang oder über Ortsveränderungen von Hunden vorgeschrieben
werden.
— In den von Tollwut gefährdeten Gegenden kann der Distriktskommissar anordnen,
daß Hunde, die der Vorschrift des Art. 33 des Groß. Beschlusses zuwider ohne vorschriftsmäßiges
Halsband frei umherlaufen, sofort zu töten sind.
II. — Verfahren bei Tollwut der Katzen.
—Die Vorschriften der Art. 19—22 und 23, Abs. 1, 2, 5, 6, 8, Art. 24 Abs. 1, 2, 3 finden
auf Katzen, die von der Tollwut befallen oder der Seuche oder der Austeckung verdächtig sind, mit
der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß für ansteckungsverdächtige Katzen die im Art. 21 Abs. 2
Satz 2 zugelassene Ausnahme vom Tötungszwange nicht gilt.
In dem gefährdeten Bezirke, der den im Art. 23 Abs. 5 als Regel vorgesehenen Umfang nicht über-
schreiten soll, ist auch die Festlegung der Hunde nach Art. 23 anzuordnen.
III. — Verfahren bei Tollwut anderer Haustiere.
— Für andere Haustiere, bei denen die Tollwut festgestellt wird, ist die sofortige Tötung
durch die Regierung anzuordnen.
— Der Seuche verdächtige andere Haustiere müssen von dem Besitzer oder demjenigen,
unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort, getötet oder bis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren
Behältnis eingesperrt werden. Das Schöffenkollegium hat hierauf sinngemäß nach den Art. 20,
21, 23 und 30 zu verfahren.
— Andere Haustiere, von denen feststeht oder anzunehmen ist, daß sie mit wutkranker
oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, die aber Erscheinungen der
Tollwut noch nicht zeigen, müssen sofort und für die Dauer der Gefahr mit den in den Art. 31 und
32 bezeichneten Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung gestellt werden.
— Die Dauer der Gefahr (Art. 29) ist für Pferde und Rinder auf 6 Monate, für Schaft,
Ziegen und Schweine auf 3 Monate zu bemessen.
— Während der Dauer der Polizeilichen Beobachtung darf ein Wechsel des Standortes
der Tiere ohne Genehmigung des Distriktskommissars nicht stattfinden. Im Falle eines Wechsels
ist die Beobachtung an dem neuen Standort fortzusetzen.
Wenn die Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen andern Gemeindebezirk erteilt wird, so
muß das Schöffenlollegium des Bestimmungsorts zur Fortsetzung der Beobachtung von dem bevor-
stehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig benachrichtigt werden. Letzteres hat sich von dem Eintreffen
der Tiere zu vergewissern und gegebenenfalls über den Verbleib Ermittlungen anzustellen.
— Die Benutzung und der Weidegang der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere
sind gestattet. Der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter hat jedoch von dem Auftreten von Krank-
heitserscheinungen, die den Ausbruch der Tollwut befürchten lassen, dem Schöffenkollegium unge-
säumt Anzeige zu erstatten. Dieses hat die Anzeige so rasch als möglich an den Staatstierarzt weiter
zu geben. Im übrigen ist nach Art. 28 zu verfahren.
Das Schlachten der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere ist gestattet (vergl. jedoch
Art. 34). Im Falle der Schlachtnung sind Körperteile, an denen sich verdächtige Wunden oder Narben
befinden, unschädlich zu beseitigen.
IV. — Maßregeln die bei Tollwut aller Arten von Tieren Anwendung zu finden haben.
— Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche verdächtigen
Tieren keinerlei Heilversuche angestellt werden.
— Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und jeder Verkauf oder
Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere sind verboten.
— Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkranken oder der Seuche verdächtigen
Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden.
Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.
Die Zerlegung der Kadaver darf nur von Tierärzten oder unter ihrer Leitung vorgenommen
werden.
— Die Standplätze wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind zu desinfizieren,
die Ausrüstungs-, Gebrauchs- sowie sonstigen Gegenstände, die mit solchen Tieren in Berührung
kamen, sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen nach den Bestimmungen für das Des-
infektionsverfahren.
3. Rotz.
A. Pferde.
I. — Allgemeine Vorschriften.
—Sobald der Ausbruch des Rotzes oder der Verdacht dieser Seuche durch Anzeige oder
sonst zu ihrer Kenntnis gelangt, hat das Schöffenkollegium sofort den Staatstierazt télégraphisch oder
durch besonderen Voten zu benachrichtigen und inzwischen die sofortige vorläufige Einsperrung
und Absonderung der erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tiere anzuordnen. Der Staatstier-
arzt hat die Untersuchung der Tiere alsbald vorzunehmen.
— Ist der Ausbruch des Rotzes oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so haben das
Schöffenkollegium und der Staatstierarzt sobald als möglich Ermittelungen darüber anzustellen, wie
lauge die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob, an wen und wohin seit dem vermut-
lichen Bestehen des Rotzes oder der verdächtigen Erscheinungen Pferde aus dem Bestande verkauft
oder sonst weggegeben worden sind, auch, ob Pferde gefallen sind, ferner, ob die kranken oder der
Seuche verdächtigen Pferde mit anderen Pferden Berührung gehabt und namentlich Fütterungs-
oder Tränkeinrichtungen gemeinsam benutzt haben, ob und wo sie erworben und in wessen Besitze sie
früher gewesen sind.
Nach dein Ergebnis dieser Ermittelungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen
und nötigenfalls die beteiligten Schöffenkollegien in Kenntnis zu setzen.
—Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung des Rotzes stattgefunden hat, so kann die Regie-
rung eine vom Staatstierarzt,vorzunehmende Untersuchung sänitlicher Pferdebestände in dem
Seuchenort und dessen Umgegend oder in Ortsteilen anordnen. In gleichem Falle kann auch die
gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken oder Schwemmen durch Pferde verschiedener
Bestände verboten werden.
— Das Schöffenkollegium und der Staatstierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß
der Besitzer oder der Vertreter des Besitzers eines rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pferdes
auf die Gefahr der Ansteckung von Menschen durch unvorsichtigen Verkehr mit dem kranken Tiere anf-
merksam gemacht wird. Der Wärter eines solchen Pferdes ist von jeder Dienstleistung bei anderen
Pferden auszuschließen und darf nicht in dem Seuchenstalle schlafen. Personen, die Verletzungen,
an den Händen oder anderen unbedeckten Körperteilen haben, dürfen zur Wartung rotzkranker und
der Seuche verdächtiger Pferde nicht verwendet werden.
— Stellt der Staatstierarzt den Ausbruch des Rotzes oder den Verdacht dieser Seuche
in Abwesenheit das Schöffenkollegien fest, so hat er die sofortige vorläufige Einsparrung und Abson-
derung der kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde anzuordnen. Die gleichen Maßnahmen
können von ihm auch für die der Ansteckug verdächtigen Tiere angeordnet werden. Die getroffenen
vorläufigen Anordnungen sind den Besitzer der Pferde oder dessen Vertreter entweder zu Proto-
koll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon dem Schöffenkollegium unverzüg-
lich Mitteilung zu machen, das seinerseits den Vollzug der von Staatstierarzt erlassenen Vor-
schriften zu überwachen hat.
— Das Schlachten rotzkranker oder der Seuche verdächtiger Pferde ist verboten.
— Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker oder der Seuche verdächtiger Pferde
müssen sofort nach Anweisung des Staatstierarztes unschädlich beseitigt werden. Bis dahin ist für
eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch die eine Verschleppung von Krankheitskeimen nach
Möglichkeit vermieden wird.
Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.
II. — Verfahren mit rotzkranken Pferden.
—Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so hat die Regierung, soweit erforderlich, nach vor-
gängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, die unverzügliche Tötung der Tiere anzu-
ordnen.
Der Ausbruch des Rotzes ist von dem Schöffenkollegium auf ortsübliche Weise bekanntzumachen.
Das Schöffenkollegium hat außerdem jeden in seinem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch des
Rotzes den Schöffenkollegien aller dem Seuchenorte benachbarten Gemeinden unverzüglich mit-
zuteilen; diese haben den Seuchenausbruch in ihren Bezirken ortsüblich bekanntzumachen.
Der Stall, in dem sich rotzkranke Pferde befinden, ist an der Haupteingangstür oder an einer
sonstigen geeigneten Stelle mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Rotz" leicht sichtbar zu ver-
sehen.
— Bis zu ihrer Tötung sind die rotzkranken Pferde im Stalle abzusondern. Der Stall
darf zur Unterbringung anderer Pferde nicht benutzt werden.
Die zur Wartung rotzkranker Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen, Raufen und sonstigen Gegen-
stände dürfen vor erfolgter Desinfektion (Art. 60) ans dem Absonderungsraume nicht entfernt
werden.
— Die Tötung der rotzkranken Pferde muß au einem von dem Schöffenkollegium für
geeignet erachteten Orte erfolgen. Bei dem Transporte nach diesem Orte muß dafür Sorge getragen
werden, daß jede Berührung der rotzkranken Pferde mit anderen Pferden vermieden wird und daß
den Ansteckungsstoff enthaltende Abgänge nicht verstreut werden.
III. — Verfahren mit der Seuche verdächtigen Pferden.
Alt. 47. — Die Tötung und Zerlegung der der Seuche verdächtigen Pferde sind vom Staats-
tierarzt bei der Regierung zu beantragen
a) wenn derselbe den Ausbruch des Rotzes auf Grund der vorliegenden klinischen Anzeichen oder
nach dem Ergebnis der Anwendung eines spezifischen Erkennungsverfahrens (der Agglutination
und Komplementablenkung oder der Malleinprobe oder eines anderen von der Regierung als
gleichwertig anerkannten Verfahrens) für wahrscheinlich erklärt;
b) wenn durch anderweitige, den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Maßregeln ein wirk-
samer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann;
c) wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Wird die Anordnung der Tötung und Zerlegung eines der Seuche verdächtigen Pferdes bean-
tragt, so ist sogleich der ungefähre Wert des Tieres anzugeben.
— Der Seuche verdächtige Pferde müssen so lange, bis ihre Tötung erfolgt oder ihre Un-
verdächtigkeit vom Staatstierarzt bescheinigt ist, der Absonderung im Stalle mit den aus den Art. 49—52
sich ergebenden Wirkungen unterworfen werden.
A t. 49. — Der Absonderungsraum darf zur Unterbringung anderer Pferde nicht benutzt werden.
Eine Entfernung der der Absonderung unterworfenen Pferde aus dem Absonderungsraume darf
nur mit Erlaubnis des Distriktskommissars stattfinden. Ferner dürfen die zur Wartung abgesonderter
Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen, Raufen und sonstigen Gegenstände vor erfolgter Des-
infektion (Art. 60) ans dem Absonderungsraume nicht entfernt werden.
Die unter Absonderung gestellten Pferde müssen mindestens alle 2 Wochen durch den Staasstier-
arzt ärztlich untersucht werden.
—Ist ein wegen Seuchenverdachts unter Albsonderung gestelltes Pferd verendet oder auf
Veranlassung des Besitzers getötet worden, so hat die Zerlegung des Pferdes durch den Staats-
tierarzt zu geschehen.
Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers getöteten unter Absonderung
gestellten Pferdes darf vor dem Eintreffen des Staatstierarztes weder geöffnet noch beseitigt
werden.
—Werden die unter Absonderung gestellten Pferde in verbotswidriger Benutzung oder
außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten betroffen, zu denen ihr Zutritt
verboten ist, so kann die Regierung ihre sofortige Tötung anordnen.
IV. — Verfahren mit der Ansteckung verdächtigen Pferden,
— Alle Pferde, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pferden gleichzeitig in
einem Stalle gestanden haben oder sollst in unmittelbare oder mittelbare Berührung gekounnen
sind, aber noch keine verdächtigen Erscheinungen zeigen, sind in besonderen Stallräumen mit den
aus den Art. 53—58 sich ergebenden Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen.
— Die unter Beobachtung gestellten Pferde müssen mindestens alle 2 Wochen durch
den Staatstierarzt untersucht werden.
Der Staatstierarzt hat baldtunlichst bei diesen Pferden die für die Agglutination und Komple-
mentablenkung benötigten Blutproben zu entnehmen und in geeigneter Verpackung au die von der
Regierung bezeichnete Stelle zu versenden und im Anschlich an die Blutentnahme die Malleinprobe
vorzunehmen. Die Anwendung eines anderen spezifischen Erkennungsverfahrens bedarf der Geneh-
nugung der Regierung.
Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist auf mindestens 6 Monate festzusetzend Die Polizei-
liche Beobachtung kann mit Genehmigung der Regierung vor Ablauf der Frist aufgehoben werden,
wenn sämtliche Tiere des Bestandes nach den Ergebnis der Blutuntersuchung auf Agglutination
und Komplementablenkung oder einer von der Regierung sonst als gleichwertig anerkannten
Mehrheit von Untersuchungsarten uuverdächtig erscheinen.
— Der Besitzer hat von den Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an einen,
Pferde das Schöffenkolleg nun ohne Verzug Anzeige zu machen und das erkrankte Pferd sofort
von den übrigen abzusondern und im Stalle zu halten.
Das Schöffenkollegium hat auf die Anzeige unverzüglich eine Untersuchung des Pferdes durch
den Staatstierarzt zu veranlassen.
— In die Stallräume, in denen die der polizeilichen Beobachtung unterliegenden
Pferde untergebracht sind, dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden.
Solange die Pferde frei von verdächtigen Erscheinungen befunden werden, ist ihre Benutzung
innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark unter der Bedingung zu gestatten, daß sie nicht
in andere Stallungen eingestellt und nicht mit unverdächtigen Pferden in Berührung gebracht,
insbesondere nicht zusammengespannt werden, und daß ferner für sie fremde Futterkrippen, Tränk-
cimer oder sonstige Gerätschaften nicht benutzt werden.
Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf nur mit Erlaubnis des
Distriktskommissars
stattfinden. Die Erlaubnis darf nur unter den im Abs. 2 angegebenen Be-
dingungen erteilt werden.
Beim Vorliegen zwingender wirtschaftlicher Gründe kann ausnahmsweise mit Genehmigung
des Distriktskommissars gestattet werden, daß andere Pferde in die Stallräume der der Polizeilichen
Beobachtung unterliegenden Pferde eingestellt oder mit ihnen gemeinschaftlich zur Arbeit benutzt
werden. Diese Pferde sind alsdann ebenfalls als ansteckungsverdächtig zu behandeln und der
Blutuntersuchung (Art. 53 Abs. 2) zu unterwerfen.
Die Gewährung der in den Abs. 3, 4 vorgesehenen Erleichterungen ist von dem Ergebnis der
auf Kisten des Gesuchstellers vorzunehmenden Blutuntersuchung auf Agglutination und Kom-
plementablenkung abhängig zu machen. Die Erleichterung des Abs. 4 ist auch an die weitere
Bedingung zu knüpfen, daß der Besitzer für die in die Stallungen neu eingestellten oder mit den
ansteckungsverdächtigen gemeinschaftlich benutzten
Pferde auf die Entschädigungsansprüche, die
ihm bei Erkrankung dieser Pferde an Rotz oder bei ihrer Tötung wegen Rotzverdachts etwa
zustehen würden, Verzicht leistet.
— Die Pferde dürfen ohne Erlaubnis des Distriktskommissars nicht in andere Stallungen
oder Räumlichkeiten gebracht werden.
Im Falle der mit Erlaubnis des Distriktskommissars bewirkten Überführung ist die Beobachtung in
den neuen Stallungen oder Räumlichkeiten fortzusetzen. Die Unterbringung hat dort entsprechend
den Bestimmungen des Art. 52 zu erfolgen.
Wird die Erlaubnis zur Überführung der Pferde in einen anderen Gemeindebezirk erteilt, so muß
das Schöffenkollegium des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere recht-
zeitig benachrichtigt werden. Dasselbe hat sich von dem Eintreffen der Pferde zu vergewissern und
Webeneufalls über deren Verbleib Ermittelungen anzustellen, und sofort nach Ankunft der Tiere
deren vorläufige Absonderung zu veranlassen.
— Wenn der Besitzer der Pferde, den polizeilichen Anordnungen nicht pünktlich Folge
leistet, so fallen die nach Art. 55 gestatteten Vergünstigungen weg.
Ist ein unter Beobachtung gestelltes Pferd verendet oder auf Veranlassung des Be-
sitzers getötet worden, so hat die Zerlegung des Pferdes durch den Staatstierarzt zu geschehen.
Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers getöteten unter Beobachtung
gestellten Pferdes darf vor Eintreffen des Staatstierarztes weder geöffnet noch beseitigt werden.
— Die Regierung kann die Tötung der Ansteckung verdächtiger Pferde anordnen, wenn
die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Wird die Anordnung der Tötung und Zerlegung eines der Ansteckung verdächtigen Pferdes bean-
tragt, so ist zugleich der ungefähre Wert des Tieres anzugeben.
V. — Desinfektion.
— Die Räumlichkeiten, in denen rotzkranke oder der Seuche verdächtige Pferde gestanden
haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs- sowie sonstige Gegenstände, von denen
anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten, sind gleichfalls zu desinfizieren oder unschäd-
lich zu beseitigen. Der Staatstierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
Auch Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen
sind, haben sich zu desinfizieren.
VI. — Aufhebung der Schutzmaßregeln.
— Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzu-
heben, wenn
a) die rotzkranken Pferde gefallen oder getötet, die der Seuche verdächtigen Pferde gefallen, getötet
oder von dem Staatstierarzt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Impf- und Blutprobe für
rotzfrei erklärt worden sind; die der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder getötet worden
sind oder während der polizeilichen Beobachtung (Art. 53 Abs. 3) keine rotzverdächtigen Erscheinungen
gezeigt haben und
b) die Desinfektion, soweit sie vorgeschrieben ist, ausgeführt und durch den Staatstierarzt ab-
genommen ist.
Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen.
B.
Audere
Einhufer.
— Den Pferden sind im Sinne der Vorschriften in den Art. 37 bis 61 Esel, Maultiere
und Maulesel gleichzustellen.
4. Maul- und Klauenseuche.
l. — Vorläufige Mahregeln und Ermittelung.
— Sobald der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche oder der Verdacht des Ausbruchs-
dieser Seuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft durch Anzeige oder sonst zur ihrer Kenntnis
gelangt, hat das Schöffenkollegium sofort die Zuziehung des Staatstierarztes zu veranlassen und
inzwischen folgende vorläufigen Maßregeln zu treffen
a) Das Klauenvieh des verdächtigen Gehöfts ist in seinen Ställen oder sonstigen Standorten abzu-
sondern. Der Zutritt zu den Ställen (Standorten) ist, abgesehen von Notfällen, nur dem Besitzer
der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung
und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten gestattet.
b) Das verdächtige Gehöft ist in der Weise abzusperren, daß, abgesehen von Notfällen, weder Tiere
eingestellt, noch von Klauenvieh stammende Erzeugnisse und Rohstoffe, noch Stallgerätschaften,
Dünger, Jauche oder Futter- und Streuvorräte weggebracht werden dürfen. Milch darf nur nach
vorheriger Abkochung oder anderer ausreichender Erhitzung (Art. 27 Abs. 3 des Großh. Beschlusses)
weggegeben werden. Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirksame Er-
hitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen zugelassen werden.
c) Ist die Milch des verdächtigen Viehbestandes bisher an eine Sammelmolkerei (Art. 25 des Großh.
Beschlnsses) abgeliefert worden, so ist sofort jedes weitere Weggeben von nicht ausreichend erhitzter
Milch aus dieser Molkerei an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauen viehgehalten wird, sowie
die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei zu untersagen. Desgleichen
ist die Abgabe von nicht erhitzter Milch aus der Molkerei zum Genusse für Menschen zu verbieten,
sobald und solange anzunehmen ist, daß Milch aus dem verdächtigen Viehbestand in die abzugebende
Milch aufgenommen oder verarbeitet worden ist. Ferner ist anzuordnen, daß die zur Anlieferung
der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei nicht ent-
fernt werden dürfen, bevor sie desinfiziert sind
Befindet sich die Molkerei in einem anderen Gemeindebezirke, so ist das Schöffenkollegium dieses
Bezirkes unverzüglich von der Sachlage zu benachrichtigen.
Das Wegbringen von Klauenvieh aus der Ortschaft, das Durchtreiben von solchem Vieh sowie
das Fahren mit angespannten fremden Wiederkäuern oder das Führen cm: Seil durch die Ortschaft
ist zu verbieten.
Die vorläufigen Maßregeln sind mit dem Vorbehalt anzuordnen, daß sie sofort außer Wirksamkeit
treten, wenn der Staatstierarzt feststellt, daß Maul- und Klauenseuche nicht vorliegt und daß auch der
Verdacht dieser Seuche nicht begründet ist.
— Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche oder der Verdacht dieser Seuche festge-
stellt, so haben das Schöffenkollegium und der Staatstierarzt sobald als möglich Ermittelungen
darüber anzustellen,
a) ob das seuchenkranke oder der Seuche verdächtige Vieh neu eingestellt ist, oder ob in den letzten
2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krankheitserscheinungen sonst eine unmittelbare oder mittel-
bare Berührung mit ansteckungsfähigen fremden Tieren stattgefunden hat, oder ob etwa Tiere, die
die Seuche überstanden haben, dem Viehbestand einverleibt worden sind, und wer der frühere Be-
sitzer des neu eingestellten oder der Besitzer des fremden Viehes ist;
b) wohin die übrigen Tiere des für die Einschleppung etwa in Betracht kommenden Viehtransports
verbracht worden sind;
c) ob seit der Einschleppung oder, falls dieser Zeitpunkt nicht sicher feststellbar ist, in den letzten
2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krankheitserscheinungen Klauenvieh aus dem betroffenen
Gehöfte geschlachtet oder ausgeführt oder sonst entfernt worden ist, und wohin das Vieh gekommen ist;
d) ob innerhalb der unter c bezeichneten Frist Klauenvieh des betroffenen Gehöfts mit fremdem
Klauenvieh sonst unmittelbar oder mittelbar in Berührung gekommen ist. Bei dieser Ermittlung ist
insbesondere auch das Deckregister (Art. 34 des Großh. Beschlusses) einzusehen.
Alle Viehbestände, in denen sich nach den angestellten Ermittungen der Ansteckung verdächtige
Tiere befinden, müssen durch den zuständigen Staatstierarzt untersucht werden. Zu diesem Zwecke
ist das beteiligte Schöffenknllegium von der Sachlage unverzüglich zu benachrichtigen. Als der
Ansteckung verdächtig gilt alles Klauenvieh, das mit einem seuchenkranken oder der Seuche verdäch-
tigen Tiere in dem gleichen Gehöfte sich befindet oder in den letzten 2 Wochen befunden hat oder
in dieser Zeit nachweislich sonst in unmittelbare oder mittelbare Berührung gekommen ist.
Von den in Abs. 1 und 2 genannten Ermittelungen und Untersuchungen wird nur abgesehen
werden dürfen, wenn und insoweit der Fall so klar liegt, daß über die Art der Einschleppung und die
sonstigen für eine Weiterverbreitung der Seuche in Betracht kommenden Verhältnisse kein Zweifel
besteht.
— Stellt der Staatstierarzt den Ausbruch oder den Verdacht der Maul- und Klauen-
seuche in Abwesenheit des Schöffenkollegiums fest, so hat er die sofortige vorläufige Abson-
derung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls, auch deren Einsperrung oder Bewachung,
anzuordnen sowie ferner die in Art. 63 Abs. 2, Satz 1, Art. 71 Abs. 1 unter a bis i, Abs. 2 bis 4
46 b
angegebenen Maßnahmen zu treffen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer
der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen
auch ist davon dem Schöffenkollegium und der Regierung unverzüglich Mitteilung zu machen. Das
Schöffenkollegium hat seinerseits den Vollzug der vom Staatstierarzte angeordneten Maßregeln
zu überwachen.
— Ist anzunehmen, daß in einem Orte eine Verbreitung der Seuche stattgefunden hat
oder der Ausbruch der Seuche verheimlicht wird so kann die Regierung auf Antrag des Staats-
tierarztes die Untersuchung gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Tierärzte, aller für die
Seuche empfänglicher Tiere der betreffenden Ortschaft, ihrer Umgegend oder einzelner Ortsteile an-
ordnen.
II. — Schutzmahregeln.
a) Verfahren nach Feststellung der Seuche.
— Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche hat das Schöffenkollegium auf orts-
übliche Weise bekannt zu machen.
Ferner hat das Schöffenkollegium jeden in seinem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch so-
fort den Schöffenkollien aller dem Seuchenorte in einem Umkreis von 15 Kilometern liegenden
benachbarten Gemeinden mitzuteilen. Dieselben haben den Seuchenausbruch in ihren Bezirken
ortsüblich bekannt zu machen.
An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der Ställe oder sonstigen
Standorte, wo sich seuchenkrankes oder der Seuche verdächtiges Klauenvieh befindet, sind Tafeln
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche" leicht sichtbar anzubringen.
— Wenn die Maul- und Klauenseuche in einer sonst seuchenfreien Gegend nur ver-
einzelt herrscht, so kann auf Vorschlag des Staatstierarztes die Regierung die Tötung der seuchen-
kranken und der verdächtigen Tiere, soweit erforderlich, nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden
Entschädigung anordnen, sofern anzunehmen ist, daß die Seuche dadurch getilgt werden kann.
Art, 69. — Die Schlachtung der Tiere, deren Tötung angeordnet ist, hat unter Beobachtung etwa-
iger vom Staatstierarzte getroffenen Anordnungen und unter seiner Leitung sowie unter Polizei-
licher Aufsicht soweit angängig im Seuchengehöft, sonst in anderen geeigneten Gehöften des Seuchen-
orts zu erfolgen. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte können für an-
steckungsverdächtige Tiere von dem Distriktskommissar auf Vorschlag des Staatstierarztes zugelassen
werden.
Zur Schlachtstätte dürfen die kranken und verdächtigen Tiere nur zu Wagen oder auf Wegen ge-
bracht werden, die weder dem Personenverkehr offenstehen noch von Tieren aus anderen Gehöften
betreten werden.
Der Transport seuchekanker und seucheverdächtiger Tiere hat stets unter polizeilicher Bewachung
zu geschehen und darf keinesfalls auf der Eisenbahn erfolgen.
Die veränderten Teile der getöteten seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere einschließlich
der Unterfüße samt Haut bis zum Fesselgelenke, des Schlundes, Magens und Darmkanals samt
Inhalt sind unschädlich zu beseitigen. Kopf und Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher
Aufsicht in kochendem Wasser gebrüht worden sind.
Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere sowie Klauen, Magen- und Darminhalt
der gesund befundenen der Ansteckung verdächtigen Tiere, ferner die Transportmittel und die sonst
verwendeten Gerätschaften dürfen aus dem Gehöft, in dem die Schlachtung stattgefunden hat, ohne
vorherige Desinfektion nicht entfernt werden und find gleichwie die bei der Schlachtung verunrei-
nigten Räumlichkeiten bis zur Vornahme der Desinfektion (Art. 84) unter Verschluß zu halten.
Die bei dem Transport und der Schlachtung beteiligten Personen haben sich vor dem Verlassen
des Schlachtgehöfts zu desinfizieren.
— Jede verseuchte Ortschaft bildet in der Regel einen Sperrbezirk mit den aus den
73 sich ergebenden Wirkungen. Benachbarte, nach ihrer Lage oder ihren Verkehrsverhält-
nissen besonders stark gefährdete Einzelanwesen, Ortsteile oder Orte sind in den Sperrbezirk einzu-
beziehen.
Unter Umständen kann mit Genehmigung der Regierung der Sperrbezirk auf Ortsteile, bei
vereinzelt liegenden verseuchten Gehöften auf diese beschränkt werden, wenn nach Lage der
Sache und den wirtschaftlichen und Verkehrsverhältnissen der Seuchenverschleppung dadurch
genügend vorgebeugt werden kann.
An den Haupteingängen des Sperrbezirkes sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Auf-
schrift „Maul- und Klauenseuche. — Sperrbezirk. — Anfuhr, Ausfuhr und Durchtreiben von
Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten" leicht sichtbar anzubringen.
Die Einhaltung der getroffenen Anordnungen ist durch fortgesetzte polizeiliche Überwachung
sicherzustellen und kann die Regierung eventuell zu diesem Zwecke Gendarmen in den Sperr-
bezirk für die Dauer der Verseuchung stationieren.
— Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegen-
ständen die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, in folgender Weise abzusperren
a) Über die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, ist die Sperre zu verhängen.
Befindet sich das Vieh auf der Weide, und können Weidesperrbezirke nicht gebildet werden, so hat
der Staatstierarzt die Aufstallung anzuordnen. In besonderen Ausnahmefällen kann beim Vorliegen
eines zwingenden landwirtschaftlichen Bedürfnisses die Entfernung der abgesperrten Tiere aus dem
Stalle (Standort) zum Zwecke der sofortigen Schlachtung von dem Distriktskommissar gestattet
werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des Art. 69 Abs. 2 u. ff. Anwendung. Jedoch,
wenn es sich um ansteckungsverdächtige Tiere handelt, kann von der Leitung der Schlachtung durch
den Staatstierarzt (Art. 69 Abs. 1) Abstand genommen werden. Die Bestimmungen des Art. 69
Abs. 4 bis 5 sind auch dann zu beachten, wenn von dem Besitzer Vieh im Stalle (Standort)
geschlachtet worden ist. (Notschlachtung.)
b) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außerhalb
des gesperrten Gehöfts ist zu gestatten, jedoch, insoweit diese Tiere in gesperrten Ställen unter-
gebracht sind, nur unter der Bedingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert
werden.
c) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben gilt dies
insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen.
d) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten.
e) Das Weggeben von Milch ans dem Gehöft ist an die Bedingung der vorherigen Abkochung oder
einer anderen ausreichenden Erhitzung (Art. 27 des Großh. Beschlusses) zu knüpfen. Kann eine
wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben von Milch ans dem Gehöfte zu
verbieten. Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirksame Erhitzung
der gesamten Milch gewährleistet ist, können von dem Distriktskommissar Ausnahmen zugelassen
werden.
f Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und
Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte müssen nach den Vorschriften der Anweisung
für das Desinfektionsverfahren erfolgen.
g) Futter und -Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit Erlaubnis des Distrrikts-
kommissars nach Anhörung des Staatstierarztes und nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt wer-
den, als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transports Träger des An-
steckungsstoffs nicht sein können.
h) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit den
kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, desinfiziert
werden, bevor sie ans dem Gehöfte herausgebracht werden. Milchtransportgefäße sind nach ihrer
Entleerung zu desinfizieren.
i) Wolle darf nur in festen Säcken verpackt ans dem Gehöft ausgeführt werden.
Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen können bei der Regierung Erleichterungen von den
Vorschriften dieses Absatzes nachgesucht werden.
Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und-
vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zugehörigen Hofräumen sowie
die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchebehälter sind täglich mindestens einmal
mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frostwetter kann an Stelle des Übergießens mit Kalk-
milch Bestreuen mit gepulvertem frisch gelöschtem Kalk erfolgen.
Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne Genehmigung des
Distriktskommissars nur von den im Art. 63 Abs. 1 a, bezeichneten Personen betreten werden. Per-
sonen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion
das Seuchengehöft verlassen. Die erforderlichen Desinfektionsmittel sind an den Stalleingängen
bereit zu stellen.
Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit
fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine Ansammlung einer größeren
Zahl von Personen im Gefolge haben, kann vor erfolgter Schlußdesinfektion (Art. 84) von dem
Distriktskommissar verboten werden.
Auf den an dem Seuchengehöfte vorbeiführenden Straßen können der Transport und die Be-
nutzung von Tieren jeder Art beschränkt werden.
— Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirkes unterliegt der Ab-
sonderung im Stalle (Art. 94 Abs. 1, des Großh. Beschlusses). Jedoch darf das abgesonderte Klauen-
vieh mit Erlaubnis des Distriktskommissars zur sofortigen Schlachtung entfernt werden, sofern un-
mittelbar vor der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch Untersuchung des Staatstierarztes
festgestellt wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist.
Unter dieser Voraussetzung darf die Ausfuhr gestattet werden
a) nach Schlachtstätten der Seuchenorte oder in der Nähe liegender Orte;
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbefördeung nach Schlachthöfen oder
öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn unmittelbar
oder doch von der Entladestation aus, zu Wagen zugeführt werden.
Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten und Eisenbahnstationen kann der Staats-
tierarzt anordnen, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von andern Klauenvieh
nicht betreten werden.
Sollen die Tiere mit der Eisenbahn befördert werden, so ist von der Erteilung der Ausfuhr-
genehmigung die Eisenbahnstation, auf der die Verladung erfolgen soll, unvorzüglich in Kenntniß
zu setzen. Die für die Beförderung benutzten Eisenbahnwagen sind durch gelbe Zettel mit der
Aufschrift „Sperrvieh" zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf den für die Versendung
benutzten Frachtbriefen anzubringen. Dem Frachtbrief ist ferner die Ausfuhrerlaubnis beizuheften.
Klauenvieh, das in den so gekennzeichneten Eisenbahnwagen befördert wird, darf nur nach der
auf dem Frachtbrief angegebenen Eisenbahnstation verbracht worden.
Ein Entladen oder Um-
laden ist unterwegs nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung des auf dem Frachtbrief be-
zeichneten Bestimmungsortes notwendig ist. Das Schöffenkollegium des Schlachtorts ist von dem
bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen;
dasselbe hat auf das Eintreffen der Tiere zu achten und gegebenenfalls über den Verbleib weitere
Ermittelungen anzustellen.
Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des Art. 69 Abs, 1 und ff mit der Maßgabe Anwen-
dung, daß von der Leitung der Schlachtung durch den Staatstierarzt und von den im § 69 Abs.
4, 5 vorgeschriebenen Desinfektionsmaßnahmen Abstand zu nehmen ist.
Nach vorgenommener Schlachtung ist dem Staatstierarzt des Versandortes eine Bescheinigung
des Schöffenkollegiums des Schlachtortes und im Falle der Schlachtung in einem öffentlichen
Schlachthause, eine Bescheinigung der Schlachthausverwaltung, darüber einzusenden
daß die
Schlachtung vorschriftsmäßig stattgefunden hat.
Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die Ausstattung oder die uneingeschränkte Durchführung
der Absonderung des Klauenviehs der nicht, verseuchten. Gehöfte untunlich erscheinen lassen, können
mit Genehmigung der Regierung unter Ausschluß derjenigen Viehbestände, die nach den Umständen
des Einzelfalles besonders gefährdet sind, Erleichterungen zugelassen werden. Dies kann insbesondere
dann geschehen, wenn für die Verwendung der Tiere zur Feld- und Erntearbeit oder für ihren Auf-
trieb auf die Weide ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis besteht, oder wenn die Aufstallung
der Tiere auf der Weide mangels geeigneter Unterkunftsräume oder der Futtterbeschaffung wegen
mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.
In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit oder ihren Auftrieb auf die
Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den Tieren zu benutzende öffentliche Wege vorüber-
gehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden.
Die Absonderung der Tiere ist so lange aufrechtzuerhalten, bis aus allen Seuchengehöften samt-
liches Klauenvieh beseitigt worden oder die Seuche abgeheilt und in allen Fällen die vorschrifts
mäßige Desinfektion (Art. 84) bewirkt ist.
Ausnahmen
sind mit Genehmigung der Regierung
zulässig.
Für das Weggeben von Milch können von dem Distriktskommissar die gleichen Anordnungen
getroffen werden wie für die Seuchengehöfte (Art. 71 Abs. 1 unter e). Jedoch ist die Abgabe von
Milch an Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung (Art. 27 Abs. 3 des Großh.
Beschlusses) der gesamten Milch gewährleistet ist, in der Regel auch ohne vorherige Abkochung
oder andere ausreichende Erhitzung zu gestatten.
— Für den ganzen Bereich des Sperrbezirkes gelten folgende Beschränkungen
a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Zieh.
Hunden die feste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung von Hirtenhunden zur" Begleitung,
von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine kann durch den Distriktskommissar
gestattet werden. Katzen und Geflügel sind so zu verwahren, daß dieselben das Gehöft nicht
verlassen können.
b) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in
Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist das Betreten
aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in
die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann der Distriktskommissar nach
Anhören des Staatstierarztes Ausnahmen zulassen.
c) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mir
solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit Erlaubnis des
Distriktskommissars unter den von demselben anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
d) Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch
den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuer-
gespannen und das Führen, am Seil gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen
Schlachtung ist gestattet; nur im Falle eines besonderen dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses
kann die Einfuhr von Klauenvieh auch zu Nutz- oder Zuchtzwecken von der Regierung gestattet
werden. Ins Seuchengehöft darf die Einfuhr überhaupt nicht stattfinden.
c) Die Ver- und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahnstationen im Sperrbezirk ist
verboten. Ausnahmen hiervon können von der Regierung zugelassen werden. Die Vorstände der
vom Verbote betroffenen Stationen sind zu benachrichtigen.
— Um den Sperrbezirk ist in der Regel ein nach der Größe der Gefahr und den ört-
lichen Verkehrs-Verhältnissen zu begrenzendes Beobachtungsgebiet mit den ans den Art 75 u. 76
sich ergebenden Wirkungen zu bilden.
Dabei ist folgendes zu berücksichtigen
Dieses Gebiet hat aus den nicht in den Sperrbezirk aufgenommenen Teilen des Seuchenortes
und seiner Feldmark sowie in der Regel aus den an den Sperrbezirk angrenzenden weiteren Ort
schaften mit ihren Feldmarken zu bestehen. Es ist unabhängig von Orts-, Gemeinden- und Kantons-
grenzen zu bemessen, jedoch keinesfalls weiter zu greifen, als es nach dem Seuchestand im Sperr-
bezirk geboten ist. Hierbei sind außer den Entfernungen zwischen den beteiligten Ortschaften ins-
besondere die natürlichen oder geographischen Grenzen (Flußläufe, Wälder) zu berücksichtigen. Auf
Antrag des Staatstierarztes kann das Beobachtungsgebiet auch weiter ausgedehnt werden.
An den Haupteingängen der zu einem Beobachtungsgebiet gehörenden Ortschaften ,sind Tafeln
mit der deutlichen Aufschrift „Maul- und Klauenseuche. Beobachtungsgebiet. Ein- und Durch-
fuhr, Durchtreiben von Klauenvieh sowie Durchsahren mit Wiederkäuergespannen verboten."
anzubringen.
Die Regierung bezeichnet die in dem Sperrbezirk einzuschließenden Ortschaften, Ortsteile und Ein-
zelanwesen.
Das Beobachtungsgebiet ist zu verkleinern, sobald dies nach dem weiteren Verlauf der Seuche
unbedenklich erscheint; es ist dann sofern nicht auf die Bildung eines Beobachtungsgebietes ver-
achtet werden kann, tunlichst auf die nach den örtlichen Verhältnissen direkt bedrohten Orte zu
begrenzen.
Die Einziehung von Orten in ein Beobachtungsgebiet sowie die Aufhebung dieser Anordnung
ist den betreffenden Sd öffenkollegium unverzüglich mitzuteilen.
Schlachtviehhöfe, Schlachthöfe und öffentliche Schlachthäuser fallen nicht in den Sperrbezirk
und in das Beobachtungsgebiet. Im Falle einer Verseuchung bilden sie einen Sperrbezirk für sich.
Der Bildung eines Beobachtungsgebietes wird es bei der Verseuchung dieser Anlagen in der
Regel nicht bedürfen.
— Aus dem Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh, abgesehen von den Fällen der Abs.
2, 3, 4, nicht entfernt werden. Auch sind das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren
mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet sowie der Auftrieb von Klauen-
vieh aus dem Beobachtungsgebiet auf Märkte verboten.
Jedoch kann der Distriktskommissar im Einvernehmen mit dem Staatstierarzt, im Falle eines
besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses, solchen Viehbesitzern, die außerhalb des Beobachtungs-
gebiets ansässig sind, aber innerhalb dieses Gebiets Grundstücke haben, die Verwendung ihres Klauen-
viehs zur Feldarbeit auf diesen Grundstücken gestatten. Unter der gleichen Voraussetzung kann der
Distriktskommissar denjenigen im Beobachtungsgebiet ansässigen Viehbesitzern, die in benachbarten
Gemeinden außerhalb des Beobachtungsgebietes Grundstücke haben, die Verwendung ihres Klauen-
viehs zur Feldarbeit auf diesen, Grundstücken erlauben.
Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der sofortigen Schlachtung ist, wenn die frühestens am
Tage vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende Untersuchung durch den Staatstierarzt ergibt, daß
der gesamte Viehbestand des Gehöftes noch seuchenfrei ist, von dem Distrikskommissar zu gestatten,
und zwar
a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte;
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen
oder öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn unmittelbar
oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahnstationen kann angeord-
net werden, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauen-
vieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebs-
verwaltungen und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen,
daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, sofern dies nicht gleichfalls ans einem Beobachtung
gebiete stammt, auf dem Transporte nicht stattfinden kann. Zu diesem Zwecke ist von jeder Erteilung
der Ausführerlaubniß die Eisenbahnstation, auf der die Verladung erfolgen soll, unverzüglich in
Kenntniß zu setzen. Die für die Beförderung benutzten Eisenbahnwagen sind durch gelbe Zettel
mit der Aufschrift „Veobachtungsvich " zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf dem für die
Versendung benutzten Frachtbrief anzubringen. Dem Frachtbrief ist ferner die Ansführungs
erlaubnis des Distriktskommissars beizuheften. Klauenvieh, das in den so gekennzeichneten Eisen-
bahnwagen befördert wird, darf nur nach der auf dem Frachtbrief angegebenen Eisenbahn-
station verbracht werden. Ein Entladen oder Umladen unterwegs ist nur insoweit zulässig, als
es zur Erreichung des auf dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungsortes notwendig ist. Das
Schöffenkollegium des Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig tele-
graphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. Dasselbe hat auf das Eintreffen der Tiere zu achten
und gegebenenfalls über deren Verbleib weitere Ermittlungen anzustellen und dem Staatstier-
arzt des Versandortes die Ankunft der Tiere, sowie die vorgenommene Schlachtung mitzuteilen.
Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken darf nur mit Genehmigung der Regie-
rung erfolgen und wird nur bei dringenden wirtschaftlichen Gründen gewährt. Diese Genehmigung
wird nur unter der Bedingung erteilt, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere
durch den Staatstierazt vorzunehmende Untersuchung die Seuchenfreiheit des gesamten Viehbe-
standes des Gehöfts ergibt, und daß sich das Schöffenkollegium des Bestimmungsorts mit der Ein-
fuhr einverstanden erklärt hat. Am Bestimmungsorte sind die Tiere in dem Gehöft, in welchem sie
eingestellt werden. in einem befondern Raume unterzubringen und auf die Dauer von mindestens
einer Woche der polizeilichen Beobachtung zu unterstellen mit den in Art. 80 angegebenen Be-
schränkungen.
Die Ankunft der Tiere am Bestimmungsort ist sofort dem Schöffenkollegium anzuzeigen, welches
diese Anzeige alsbald dem zuständigen Staatstierarzt übermittelt.
Für den Transport und die Anmeldung der Tiere finden die Bestimmungen des Abs. 4 sinn-
gemäße Anwendung.
Nach Beendigung der Beobachtungszeit hat das Schöffenkollegium des Bestimmungsortes der-
jenigen des Versandortes die Ankunft der Tiere und das Ergebnis der Beobachtung der Regierung
anzuzeigen.
Die Kosten der Untersuchung durch den Staatstierarzt fallen dem Gesuchsteller zur Last.
— Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebietes kann der Distriktskommissar den ge-
meinschaftlichen Weidegang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die
gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh und das
Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen verbieten und in besonders gefährdeten Teilen
des Beobachtungsgebiets die Festlegung der Hunde (Art. 73 Abs. 1 a) anordnen.
— Im Seuchenort und in einem Umkreis von in der Regel mindestens 15 km, der aber
nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und Gemarkungen vom Seuchenort abzugrenzen,
sondern unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu bilden ist, ist zu verbieten
a) Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtviehmärkte in Schlachtvieh
Höfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkte. Dieses Verbot hat sich auch
auf marktähuliche Veranstaltungen zu erstrecken.
b) Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch derjenige mit Geflügel, der(..)ahne vor-
gängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Niederlaffung des
Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser
Vorschrift
gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Auf-
kaufen von Tieren durch Händler.
c) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot findet keine Anwendung
auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere
zum Verkaufe kommen, die sich mindestens 3 Monate in Besitze des Versteigerers befinden.
d) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.
c) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (Art. 27 Abs. 3 des Großh. Beschlusses)
aus Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie
die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, ferner die Entfernung
der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße ans der
Molkerei, bevor sie desinfiziert sind.
Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 können in besonderen Fällen von der Regierung
zugelassen werden, wenn zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen, und nach Erklärung des
Staatstierarztes, überwiegende seuchenpolizeiliche Bedenken nicht entgegen stehen.'
Im gleichen Umkreis (Abs. .1) kann die Regierung nachstehende Veranstaltungen verbieten oder
in der Weise beschränken, daß davon Personen und Tiere ans Sperrbezirken ausgeschlossen sind
a) Viehmärkte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen als Wiederkäuer und
Schweine betreffen;
b) Jahr- und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird;
c) Körungen von Tieren jeder Gattung.
— Die nach den Art. 72—77 angeordneten Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen sind
für die nicht verseuchten Gehöfte des Sperrbezirkes, für das Beobachtungsgebiet und für das nach
Art. 77 abgegrenzte Gebiet mit Genehmigung der Regierung aufzuheben, sobald die Gefahr der
Seuchenverschleppung für diese Gehöfte oder Gebiete beseitigt ist.
Trifft die Voraussetzung des Abs. 1 nur für Teile des Sperrbezirkes, des Beobachtungsbezirkes
oder des weitern Gebietes (Art. 75) zu, so kann beim Vorliegen zwingender Wirtschaftlicher Gründe
der Umfang des Sperrbezirkes usw. entsprechend verkleinert werden.
Die Gefahr der Seuchenverschleppung im Sinne der Abs. 1 und 2 kann in der Regel dann als,
beseitigt angesehen werden, wenn in dem nach Art. 77 abgegrenzten Gebiete mindestens 2 Wochen
lang weitere Seuchenausbrüche nicht mehr gemeldet worden sind, im Sperrbezirk die nach Lage
der Verhältnisse besonders gefährdeten Klauenviehbestände bei der Untersuchung durch den Staats-
tierarzt noch als seuchenfrei sich erweisen und ein Weitergreifen der Seuche auf die für die Aufhebung
der Maßregeln in Betracht kommenden Gehöfte, Gebietsteile oder Gebiete nach der Erklärung des
Staatstierarztes nicht mehr zu befürchten ist.
46 c
b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachts.
— Wird in einem seuchenfreien Gehöfte der Verdacht der Seuche festgestellt, so sind
die im Art. 71 vorgesehenen Anordnungen zu treffen und so lange aufrechtzuerhalten, bis die Un-
verdächtigkeit der Tiere durch den Staatstierarzt festgestellt ist. In besonderen Fällen können von
der Regierung Erleichterungen zugelassen werden.
— Befinden sich lediglich der Ansteckung verdächtige Tiere in einem nicht verseuchten
Gehöfte, so sind sie, wenn möglich in besonderen Stallräumen, auf die Dauer von 2 Wochen der
polizeilichen Beobachtung mit der Maßgabe zu unterstellen, daß sie aus den für die bestimmten
Räumlichkeiten mit Erlaubnis des Distriktskommissars zur sofortigen, unter polizeilicher Aussicht
vorzunehmenden Schlachtung unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 72 Abs. 1 entfernt wer-
den dürfen. Für die Bezettelung der Eisenbahnwagen gelten die Vorschriften des Art. 75 Abs. 3.
Die der polizeilichen Beobachtung unterworfenen Tiere sind für die Dauer der Beobachtung
in besonderen Stallräumen mit der Maßgabe abzusondern, daß
a) die Tiere, abgesehen von Notfällen, ans der ihnen bestimmten Räumlichkeit nicht entfernt
werden dürfen.
Erscheint die Aufstallung von Schafherden untunlich, so ist der Weidegang unter solchen Vorsichts-
maßregeln zu gestatten, die nach der Erkärung des Staatstierarztes erforderlich sind, um eine
Übertragung auf anderes Klauenvieh zu verhüten;
b) die Milch der abgesonderten Tiere für anderes Klauenvieh nur nach vorheriger Abkochung oder
anderer ausreichender Erhitzung verwendet werden darf;
c) Gerätschaften usw., die nut den Tieren oder deren Abgüngen in Berührung kamen, sowie Mich-
transportgefäße desinfizirt werden.
d) zur Wartung der Tiere nur Personen verwendet werden dürfen, die nicht mit anderem Klauen-
vieh in Berührung kommen;
e) der Zutritt zu dem Absonderungsraume, abgesehen von Notfällen nur denn Besitzer der Tiere
oder der Räumlichkeit, dessen Vertreter und den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der
Tiere betrauten Personell und Tierärzten gestattet ist. Insbesondre sind die etwaigen Besteller der
Tiere von dem Absonderungsraume und seiner Umgebung fernzuhalten;
f) Wird neues Vieh in denselben Stall zu bereits unter Beobachtung stehenden oder ans der Beob-
achtung schon wieder entlassenen Tieren eingestellt, so verlängert sich die Beobachtungsdauer auch
für letztere um die betreffende Zeit.
Ist die Unterbringung in besonderen, eine strenge Absonderung gewährleistenden Stallräumen
nicht möglich, so darf aus dem Gehöfte, soweit nicht für einzelne Ställe nach der Erklärung des
Staatstierarztes die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen erscheint, Klauenvieh vom
der im Abs. 7 vorgeschriebenen Untersuchung nicht ausgeführt werden.
Die Beobachtungsfrist läuft vom Tage der Ausfuhr der Tiere aus den Seuchengehöft oder der letzten
sonstigen Berührung mit einem seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere, jedoch ist die Be-
obachtung sofort aufzuheben, sobald die Unverdächtigkeit des der Seuche verdächtigen Tieres, das
etwa den Anlaß zur Annahme des Ansteckungsverdachtes gab, festgestellt ist (Art 73).
Der Besitzer der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere hat von dem Auftreten verdächtiger
Krankheitserscheinungen dem Schöffenkollegiun sofort Anzeige zu erstatten.
Dasselbe hat auf die Anzeige ohne Verzug die im Art. 63 vorgesehenen vorläufigen Maßnah-
men zu treffen und ungesäumt den Staatstierarzt zuzuziehen, der alsbald eine Untersuchung der
Tiere vorzunehmen hat.
Nach Ablauf der zweiwöchentlichen Beobachtungsfrist ist sämtliches Klauenvieh des Gehöfts, in
dem sich die der Ansteckung verdächtigen Tiere befinden, amtstierärztlich zu untersuchen. Ergibt sich
bei dieser Untersuchung die Unverdächtigkeit aller Tiere, so gilt die polizeiliche Beobachtung als auf
gehoben.
c) Besondere Vorschriften für Wiederkäuer und Schweine, die sich auf dem Transport, auf dem
Markte, auf Tierschauen oder dergleichen befinden.
Art. 8 1 . — Wenn der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche in Treibherden oder bei Tieren, die
sich auf dem Transporte befinden, angezeigt oder festgestellt werden ist, so ist die Weiterbeförderung
der kranken und der verdächtigen Tiere zu verbieten und deren Absonderung anzuordnen
Können die Tiere binnen 24 Stundeil einen Standort erreichen, wo sie durchseuchen oder abge-
schlachtet werden sollen, so kann der Distriktskommissar die Weiterbeförderung dorthin unter der
Bedingung gestatten, daß die kranken und verdächtigen Tiere unterwegs weder fremde Gehöfte betreten
noch mit andern Wiederkäuern und Schweinen in Berührung kommen, und daß sie zu Wagen, oder
mit der Eisenbahn befördert werden. Die Durchführung dieser Vorschriften ist durch Vereinbarung
mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Beglei-
tung sicherzustellen Für die Bezettelung der Eisenbahnwagen gelten die Vorschriften der Art. 72
und 73
Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen Gemeindebezirk ist bei
dem Schöffenkollegium des Bestimmungsorts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden
können. Zutreffendenfalls ist das Schöffenkollegium des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden
Eintreffen der Tiere zu benachrichtigen.
Letzteres hat auf das Eintreffen der Tiere zu achten
und gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und, soweit es sich um das
Durchseuchen der Tiere handelt, nach deren Ankunft die im Art. 63 vorgesehenen vorläufigen
Maßregeln zu treffen und ungesäumt weitere Anzeige zu erstatten;
sofern dagegen die Tiere
abgeschlachtet werden sollen, das nach Art. 69 Erforderliche im Benehmen mit dem zuständigen
Staatstierarzt einzuleiten. Alsbald nach der Ankunft der Tiere am Beobachtungsorte oder nach
deren eventuellen Schlachtung ist hierüber dem Staatstierarzte des Versandortes Anzeige zu erstatten.
—Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche auf Märkten, Tierschauen oder ähnlichen
Veranstaltungen festgestellt, so ist mit den kranken und verdächtigen Tieren nach Art. 81 Abs. 1 zu der.
fahren. Jedoch kann mit Genehmigung der Regierung der Abtrieb der verdächtigen, ausnahmsweise
auch der kranken Tiere unter den im Art. 81 Abs. 2 und 3 vorgesehenen näheren Bedingungen
gestattet werden, deren Erfüllung, wie dort vorgeschrieben, sicherzustellen ist. Bei ansteckungsver-
dächtigen Tieren kann unter besonderen Umständen die Beförderung mittels Fußtransports
zugelassen werden.
Von der vorherigen Anfrage bei dem Schöffenkollegium des Bestimmungsorts kann bei dem Abtrieb
ansteckungsverdächtigen Schlachtviehs von einem Schlachtviehmarkt abgesehen werden, wem der
Abtrieb nach einem öffentlichen Schlachthause zur sofortigen Abschlachtung erfolgen soll, und wem
das Vieh mit dem kranken oder dem seuchenverdächtigen Vieh nicht unmittelbar in Berührung
gekommen ist. In diesem Falle ist das Schöffenkollegium des Bestimmungsorts unter Mitteilung
des Sachverhalts von dem Eintreffen rechtzeitig zu benachrichtigen.
d)-Verbotswidrige Benutzung von Tieren.
— Werden Tiere, über deren Standort die Sperre verhängt ist, oder die abgesondert sind
oder der polizeilichen Beobachtung unterstehen, außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten
oder au Orten betroffen, zu denen ihr Zutritt verboten ist, so kann ihre sofortige Tötung durch die
Regierung angeordnet werden.
III. — Desinfektion.
Art.
84
Die Ställe, oder sonstigen Standorte der kranken oder verdächtigen. Tiere sind zu des-
infizieren; die Ausrüsturgs-, Gebrauchs- sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist,
daß sie den Ansteckunsstoff enthalten sind ebenfalls zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
Ferner ist eine Desinfektion der durchseuchten und soustigen Tiere, die im Seuchenstall untergebracht
waren, vorzunehmen. Der Staatstierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
Auch die Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind,
haben sich zu desinfizieren.
Von der Desinfektion kann abgesehen werden,
a) wenn es sich nur um der Ansteckung verdächtiges Klauenvieh in seunchenfreien Gehöften handelt;
b) für Ställe in Seuchengehöften, in denen nur der Ansteckung verdächtiges Klauenvieh gestanden
hat, sofern dieses nach Ablauf der im Art. 85 unter b angegebenen Frist seuchenfrei befunden
worden ist.
IV. — Aufhebung der Schutzmaßregeln.
— Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind auszu-
heben, wenn
a) sämtliches Klauenvieh des Seuchengehöfts gefallen, getötet oder entfernt worden ist,
oder
b) binnen 3 Kochen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen Tiere oder nach Fest-
stellung der Abheilung der Krankheit durch den Staatstierarzt eine Neuerkrankung nicht vorge-
kommen und.
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den Staatstierarzt
abgenommen ist.
Das Erlöschen der Seuche, ist in gleicher Weise wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen.
5. Lungenseuche des Rindviehs.
I. — Ermittlung.
Sobald der Ausbruch der Lungenseuche oder der Verdacht des Ausbruchs dieser Seuche
zur Anzeige oder sonst zu seiner Kenntnis gelangt hat das Schöffenkollegium unverzüglich den Staats-
tierarzt zu benachrichtigen und bis zu seinem Eintreffen die Absonderung der erkrankten und ver-
dächtigen Tiere zu veranlassen
Der Staatstierarzt hat alsbald die Untersuchung der Tiere vorzunehmen.
— Ist der Ausbruch der Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so haben
das Schöffenkollegium und der Staatstierarzt sobald als möglich Ermittlungen darüber anzustellen,
wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, und ob das kranke oder der
Seuche verdächtige Tier oder ein anderes Stück des verseuchten oder verdächtigen Rindviehbestandes
mit anderem Rindvieh in Berührung gekommen ist. Ferner ist festzustellen, ob und wann Rindvieh
aus dem Bestande verendet, geschlachtet, ausgeführt oder sonst entfernt worden und wohin es
gekomnen ist. Des weiteren ist nachzuforschen, ob und wo die seuchenkranken oder der Seuche
verdächtigen und die übrigen Tiere des Bestandes sowie die aus dem verseuchten oder verdächtigen
Bestande entfernten Tiere erworben und in wessen Besitz sie früher gewesen sind.
Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen, die in der Regel nicht über einen Zeitraum von mehr
als 6 Monaten zurückgreife sollen, sind die erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen und
nötigenfalls die beteiligten Polizeiorgane zu benachrichtigen.
—Der Staatstierarzt hat unverzüglich den gesamten Rindviehbestand des seuchen-
gehöftes aufzunehmen und die Tiere zu ermitteln, die an der Lungenseuche erkrankt oder der Seuche
oder der Ansteckung verdächtig sind.
Der Distriktskommissar kann erforderlichenfalls die Kennzeichnung der Tiere anordnen.
— Stellt der Staatstierarzt den Ansbruch der Lungenseuche oder den Verdacht dieser
Seuche in Abwesenheit des Schöffenkollegiums fest, so hat er die sofortige vorlänfige Einsperrung
und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Bewachung anzu-
ordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Ver-
treter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Re-
gierung und dem Schöffenkollegium unverzüglich Mitteilung zu machen.
— Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Lungenseuche stattgefunden hat, so kann
die Regierung eine vom Staatstierarzt vorzunehmende Untersuchung sämtlicher Rindviehbestände
des Seuchenorts, seiner Umgegend oder einzelner Ortsteile anordnen.
—Wenn in einem bisher seuchenfreien Gehöft ein Tier unter Erscheinungen, die den Aus-
bruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt,' nach dem Gutachten des
Staatstierarztes
aber nur durch Zerlegung des Tieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein Fall von
Lungenseuche vorliegt, so kann die Regierung die Tötung des Tieres, soweit erforderlich, nach
vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, anordnen.
Hat die Zerlegung des Tieres stattgefunden und bleibt das Ergebnis zweifelhaft, so ist die Lunge
mit einem ausführlichen Krankheits- und Zerlegungsbericht an die von der Regierung bezeich-
neten Untersuchungsstelle zu senden. Bis zur Mitteilung des Untersuchungsergebnisses sind gege-
benenfalls nur die für die für Seuchenverdacht vorgeschriebenen M ßnahuren zu treffen.
II. — Schutzmaßregeln.
a) Verfahren nach Feststellung der Seuche.
— Den Ausbruch der Lungenseuche hat das Schöffenkollegium auf ortsübliche Weise
bekannt zu machen.
Ferner hat das Schöffenkollegium jeden in seinem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch sofort
allen dem Seuchenorte benachbarten Gemeinden zur Kenntnis zu bringen. Das Schöffekolle-
gium hat den Seuchenausbruch ortsüblich bekannt zu machen.
An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und au den Eingängen der verseuchten Stallungen
oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Lungenseuche"
leicht sichtbar anzubringen.
— Die Regierung hat, soweit erforderlich, nach vorgängiger Ermittlung der zu leisten-
den Entschädigung, die alsbaldige Tötung der nach dem Gutachten des Staatstierarztes an
der Lungenseuche erkrankten und der Seuche verdächtigen Tiere anzuordnen.
Die Tötung der Ansteckung verdächtiger Tiere ist bei der Regierung durch den Staatstierarzt zu
beantragen.
— Die an der Lungenseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tiere, deren Tötung
angeordnet ist, sind unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder in anderen geeigneten Ge-
höften des Seuchenorts zu schlachten. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im Seuchen-
orte können bei der Regierung unter Nachweisung des Einverständnisses des Schöffenkol-
legiums des Schlachtortes nachgesucht werden Bei dem Trausport und der Schlachtung ist nach
den Vorschriften des Art. 69 Abs. 2, 5 sinngemäß zu verfahren.
Die Lungen der geschlachteten oder gefallenen lungenseuchekranken Tiere sind unschädlich zu
beseitigen.
Das Fleisch lungenseuchekranker Rinder darf vor völligem Erkalten aus dem Schlachtgehöfte
nicht ausgeführt werden.
Häute solcher Rinder dürfen aus dem Gehöft oder dem Schlachthans nur in vollkommen getrock-
netem Zustand oder zur unmittelbaren Ablieferung au eine Gerberei ausgeführt werden.
— Die seuchenkranken und die im Seuchengehöfte befindlichen der Seuche verdächtigen
Tiere sind der Absonderung im Stalle (Art- 12 Abs. 1, 4 des Großh. Beschlusses) zu unterwerfen
mit der Maßgabe, daß sie zum Zwecke der Tötung aus dem Stalle (Standort) entfernt werden
dürfen.
Das übrige Rindvieh des Seuchengehöfts gilt als der Ansteckung verdächtig. Es darf, aus dem
Gehöfte nicht entfernt werden, und das Gehöft ist abzusperren mit den aus den Art. 96—99 sich
ergebenden Wirkungen. Die Dauer der Absperrung ist auf eine Frist von mindestens 6 Monaten
festzusetzen. Die Frist beginnt mit dem Tage, au dem das letzte seuchenkranke Tier beseitigt worden ist.
Der Rinviehbestand des Seuchengehöfts ist mindestens alle 2 Wochen durch den Staatstierarzt
zu untersuchen.
—Die Räumlichkeiten, in denen sich die lungenseuchekranken oder seuchenverdächtigen
Tiere befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne Genehmigung des Distriktskommissars nur
von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beauf-
sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden.
Personen, die mit den kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung bekommen sind,
dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchen- oder Schlachtgehöft verlassen.
Stroh, Heu und andere Futtervorräte, die nach dem Orte ihrer Lagerung als Träger des An-
steckungsstoffs anzusehen sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden.
Gerätschaften oder sonstige Gegenstände, die sich in den im Abs. 1 erwähnten Räumlichkeiten
befunden haben, dürfen ans dem Gehöfte nicht entfernt werden, bevor sie desinfiziert sind.
— Gesunde unverdächtige Rinder dürfen in das Seuchengehöft weder eingeführt noch
vorübergehend eingestellt werden. Ausnahmen hiervon können bei der Regierung nachgesucht
werden.
— Der Besitzer oder dessen Vertreter hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheitser-
scheinungen bei einem der Austeckung verdächtigen Rinde des Seuchengehöfts dem Schöffen-
kollegium sofort Anzeige zu machen und das erkrankte Tier abzusondern.
Die Verpflichtung zur sofortigen Anzeige liegt dem Besitzer auch ob, wenn ein der Ansteckung
verdächtiges Tier plötzlich verendet oder notgeschlachtet werden muß.
Auf die Anzeige hat das Schöffenkollegium unverzüglich eine Untersuchung des Tieres durch
den Staatstierarzt herbeizuführen.
Abgesehen von Notfällen und von den Fällen der behördlich angeordneten Tötung darf die Schlach-
tung eines der Ansteckung verdächtigen Tieres nur mit Genehmigung des Distriktskommnissars
erfolgen. Dieser hat die Untersuchung des geschlachteten Tieres durch den Staatstierarzt zu
veranlassen
— Die der. Ansteckung verdächtigen Tiere dürfen, solange die vom Staatstierarzt vor-
zunehmende Untersuchung keine verdächtigen Krankheitserscheinungen ergibt, zur Arbeit verwendet
werden, wenn nach Gutachten des Staatstierarztes die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche
damit nicht verbunden ist.
Der Weidegang der Tiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche von dem Rindvieh
seuchenfreier Gehöfte nicht benutzt wird und Vorsorge getroffen ist, daß weder auf der Weide noch
auf dem Wege dahin eine Berührung der verdächtigen Tiere mit dem Rindvieh anderer Gehöfte
stattfinden kann.
Die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen zusammen mit den
Rindern seuchenfreier Gehöfte ist verboten.
Um die Verwendung der der Ansteckung verdächtigen Tiere zur Feldarbeit oder ihren Auftrieb
auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen von den Tieren zu benutzende, öffentliche
Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden.
— Der Distriktskommissar kann die Ausfuhr der der Ansteckung verdächtigen Tiere zum
Zwecke sofortiger Schlachtung gestatten
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung;
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach einem öffent-
lichen Schlachthans, vorausgesetzt, daß die Tiere diesem auf der Eisenbahn unmittelbar oder von
der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
Nötigenfalls ist anzuordnen, daß auch die Überführung nach den unter a, und b erwähnten Schlacht-
stätten und Eisenbahnstationen zu Wagen erfolgt.
Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig,
durch Polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Rindvieh
auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
Das Schöffenkollegium des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere recht-
zeitig zu benachrichtigen. Dasselbe hat auf das Eintreffen der Tiere zu achten, gegebenfalls über
deren Verbleib Ermittelungen anzustellen und im Benehmen mit dem Staatstierarzt dafür Sorge
zu tragen, daß die Tiere nach ihrer Ankunft ohne Verzug geschlachtet werden. Dasselbe hat ferner
dem zuständigen Staatstierarzte eine Bescheinigung darüber einzusenden, daß die Schlachtung
vorschriftsmäßig erfolgt ist.
Die Schlachtung muß unter polizeilicher Überwachung stattfinden, wenn sie nicht in einem öffent-
lichen Schlachthaus vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh- und Fleischbeschau durch Tierärzte
erfolgt. Vom Staatstierarzt ist festzustellen, ob und welche Tiere mit der Lungenseuche behaftet
waren.
Liegt der Schlachtort in einem andern Kanton als der Versandort, so hat der Staatstierarzt
des Schlachtortes seinen Befund dem Staatstierarzt des Versandortes mitzuteilen.
— Werden verdächtige Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen
angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann
ihre sofortige Tötung durch die Regierung angeordnet werden.
— Bricht die Lungenseuche bei Rindvieh auf der Weide aus, so kann dessen Aufstallung
angeordnet werden. Andernfalls ist über die Weide, auf der sich die kranken und verdächtigen Tiere
befinden, die Sperre zu verhängen. Im übrigen ist nach den Art. 92—102 sinngemäß zu ver-
fahren.
An den Eingängen der gesperrten Weide sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
„Lungenseuche" leicht sichtbar anzubringen.
Wird die Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche bei Tieren festgestellt,, die
sich auf dem Transport befinden, so ist deren Weiterbeförderung zu verbieten und die Tiere sind
abzusondern
ebenso ist mit den der Ansteckung verdächtigen Tieren zu verfahren.
Können die Tiere innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen, au dem sie zum Zwecke der
Absperrung untergebracht oder geschlachtet werden sollen, so kann der Distriktskommissar die Weiter-
beförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Tiere unterwegs weder in fremde
Gehöfte gebracht werden noch mit anderem Rindvieh in Berührung kommen, und daß sie zu Wagen
oder mit der Eisenbahn befördert werden. Die Durchführung dieser Vorschriften ist durch' Vereinba-
rung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche
Begleitung sicherzustellen.
Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Gemeindebezirk zum Zwecke
der Absperrung ist bei dem Schöffenkollegium des Bestimmungsortes anzufragen, ob die Tiere
dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist das Schöffenkollegium des Bestimmungsorts
von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
Dasselbe hat auch auf das Eintreffen der Tiere zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib
Ermittlungen anzustellen und sofort nach deren Ankunft die Überführung in den Absperrungs-
raum zu überwachen und auch die weiteren Anzeigen zu erstatten.
Bei der Überführung in einen anderen Gemeindebezirk zum Zwecke der Schlachtung ist nach
Art. 100 Abs. 4, 5 zu verfahren.
— Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so kann die Regierung, nach An-
hörung des Staatstierarztes, um das Seuchengehöft (Standort) Beobachtungsgebiete bilden,
und zwar
a) ein engeres Beobachtungsgebiet aus dem verseuchten Orte oder Teilen davon mit der Wirkung,
daß aus diesem Gebiete die Ausfuhr von Rindvieh nur mit Genehmigung des Distriktskommissars
nach tierärztlicher Untersuchung des Bestandes und nur zum Zwecke der Schlachtung nach vorhe-
riger Benachrichtigung des Schöffenkollegiums des Bestimmungsortes erfolgen darf, und daß das
ausgeführte Rindvieh nach der Schlachtung durch den rechtzeitig benachrichtigten zuständigen
Staatstierarzt untersucht wird;
b) erforderlichenfalls ein weiteres Beobachtungsgebiet mit der Wirkung, daß ans diesem Gebiete
Rindvieh nur mit Genehmigung des Distriktskommissars nach tierärztlicher Untersuchung des
. Bestandes, jedoch ohne weitere Beschränkung, ausgeführt werden darf.
In den Beobachtungsgebieten dürfen Rindviehmärkte nicht abgehalten werden.
Der Verkehr mit Rindvieh auf den in den Beobachtungsgebieten gelegenen Eisenbahnstationen
oder auf benachbarten Stationen kann von der Regierung verboten oder beschränkt werden. Die
Eisenbahnverwaltung ist sofort zu benachrichtigen, und die Beschränkung ist öffentlich bekannt zu
machen.
Die Beschränkungen des Verkehrs mit Rindvieh in den Beobachtungsgebieten sind aufzuheben,
sobald die Gefahr der Seuchenverschleppung aus diesen Gebieten beseitigt ist.
b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachts.
— Der Rindviehbestand eines seuchenfreien Gehöfts ist mit den aus den Art. 106, 107
sich ergebenden Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen, wenn durch amtliche Erhebun-
gen festgestellt ist,
a) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten 90 Tage mit einem
seuchenkranken Tiere in Berührung war, oder
d) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten 90 Tage mit einem ver-
dächtigen Tiere aus einem verseuchten Bestand in Berührung war, oder
c) daß sich unter dem Bestand ein der Seuche verdächtiges Tier befindet.
Die polizeiliche Beobachtung hat sich im Falle des Abs. 1 unter a auf eine Frist von 6 Monaten,
im übrigen auf eine Frist von 90 Tagen zu erstrecken. Die Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1
unter a und b mit dem Tage, an dem das Tier mit dem seuchenkranken oder dem verdächtigen Tiere
zuletzt in Berührung gewesen ist, im Falle des Abs. 1 unter c mit dem Tage, an dem die verdächtigen
Krankheitserscheinungen festgestellt sind.
Wird der Verdacht durch weitere Ermittlungen vor Ablauf der Beobachtungsfrist beseitigt, so
ist die polizeiliche Beobachtung sogleich wieder aufzuheben.
Der Staatstierarzt hat den unter Beobachtung gestellten Rindviehbestand aufzunehmen.
46 d
Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet
a) anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, in denen die unter Beobachtung
stehenden Tiere untergebracht sind, auch ohne Genehmigung des Distriktskommissars ein Tier
des Rindviehbestandes in andere Stallungen oder Gehöfte zu bringen oder schlachten zu lassen;
b) Vorsorge zu treffen, daß fremdes Rindvieh nicht auf das Gehöft kommt;
c) von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Tiere oder von dem Tode
eines Tieres des Bestandes dem Schöffenkollegium sofort eine Anzeige zu machen.
Im Notfall kann der Besitzer ein unter Beobachtung gestelltes Tier ohne Genehmigung des
Distriktskommissars schlachten lassen, hat aber dann nach erfolgter Schlachtung dem Schöffen-
kollegium sowie dem Staatstierarzte sofort Anzeige zu erstatten.
Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einen der unter
polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere oder von dem Tode oder der Rotschlachtung eines Tieres
hat das Schöffenkollegium den Staatstierarzt zu benachrichtigen, der alsbald die Untersuchung der
Tiere vorzunehmen hat. Eine solche Untersuchung hat auch stattzufinden, wenn ein unter poli-
zeiliche Beobachtung gestelltes Tier mit Genehmigung des Distriktskommissars geschlachtet wird.
— Die Ausfuhr des unter polizeiliche Beobachtung gestellten Rindviehs zum Zwecke
sofortiger Schlachtung kann von dem Distriktskommissar unter den im Art. 100 angegebenen Be-
dingungen gestattet werden.
Ferner kann die sofortige Tötung der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere von der
Regierung angeordnet werden, wenn sie an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten ist, betroffen werden.
III. — Impfung.
— Die Lungenseuchenimpfung darf nur auf Anordnung der Regierung und um unter
Beobachtung der von dieser zu bezeichnenden Schutzmaßregeln erfolgen.
IV. — Desinfektion.
— Die Räumlichkeiten, in denen seuchenkranke oder der Seuche verdächtige Tiere gestan-
den haben, sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs- sowie sonstige Gegenstände, von denen
anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten, find ebenfalls zu desinfizieren oder un-
schädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre anderweitige Verwertung gestattet wird. Der Staatstier-
arzt hat die Desinfektion abzunehmen.
Auch die Personen, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen
sind, haben sich zu desinfizieren.
V. — Aufhebung der Echutzmaßregeln.
— Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuhe-
ben, wenn
a) der ganze Rindviehbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, oder
b) das erkrankte und der Seuche verdächtige Rindvieh beseitigt, und unter dem der Ansteckung
verdächtigen Vieh (Art. 95 Abs. 2) wahrend einer Zeit von mindestens 6 Monaten nach der Beseitig-
ung des letzten Krankheitsfalls eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, und
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den Staatstierarzt
abgenommen ist.
Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen.
6. Polkenseuche der Schafe.
I. — Ermittlung.
Alt. 111. — Sobald der Ausbruch der Pockenseuche der Schafe oder der Verdacht des Ausbruchs
dieser Seuche zur Anzeige oder sonst zu seiner Kenntnis gelangt, hat das Schöffenkollegium un-
verzüglich den Staatstierarzt zu benachrichtigen und bis zu seinem Eintreffen die Absonderung der
erkrankten oder verdächtigen Schafe zu veranlassen.
Der Staatstierarzt hat alsbald die Untersuchung der Tiere vorzunehmen.
— Ist der Ausbruch der Pockenseuche der Schafe oder der Verdacht dieser Seuche fest-
gestellt, so haben das Schöffenkollegium und der Staatstierarzt sobald als möglich Ermittlungen
darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, und ob seit dem
vermutlichen Bestehen der Seuche oder der verdächtigen Erscheinungen Schafe aus dem verseuchten
oder verdächtigen Bestande verkauft oder sonst entfernt worden sind. Ferner ist festzustellen,
wann und wo die an Pocken erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafe mit anderen Schafen
in Berührung gekommen, ob und wo sie erworben und in wessen Besitze sie früher gewesen sind.
Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen
und nötigenfalls die beteiligten Schöffenkollegien zu benachrichtigen.
— Stellt der Staatstierarzt den Ausbruch der Pockenseuche oder den Verdacht
dieser Seuche in Abwesenheit des Schöffenkollegiums fest, so hat er die sofortige vorläufige Ein--
sperrung und Absonderung der erkrankten oder verdächtigen Schafe, nötigenfalls auch deren
Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer oder dessen
Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon dem Schöf-
senkollegium unverzüglich Mitteilung zu machen, das seinerseits den Vollzug der vom Staats-
tierarzt getroffenen Maßregeln zu überwachen hat.
— Nach Feststellung des ersten Falles von Pockenseuche in einer Ortschaft hat der
Distriktskommissar die Untersuchung sämtlicher Schafe durch den, Staatstierarzt des Seuchenorts
anzuordnen.
In
größeren Ortschaften kann die Untersuchung auf Ortsteile beschränkt werden.
Im Falle größerer Seuchengefahr kann die durch den Staatstierarzt vorzunehmende Unter-
suchung auf die in der Umgegend des Seuchenorts vorhandenen Schafe ausgedehnt werden.
II. — Schutzmaßregeln.
a) Verfahren nach Feststellung der Seuche.
Alt. 115. — Den Ausbruch der Pockenseuche hat das Schöffenkollegium auf ortsübliche Weise
bekannt zu machen.
Das Schüffenkollegium hat auch jeden in seinem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch sofort
den Schöffenkollegien aller dem Seuchenorte benachbarten Gemeinden mitzuteilen. Dieselben
haben den Seuchenausbruch in ihren Bezirken ortsüblich bekannt zu machen.
An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der verseuchten Ställe oder
sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Schafpocken" leicht
sichtbar anzubringen.
An den Haupteingängen des Seuchenorts sind Tafeln mit der gleichen Aufschrift leicht sichtbar
aufzustellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der Tafeln in der Regel auf einzelne Straßen
oder Teile des Ortes zu beschränken.
— Sämtliche Schafe des verseuchten Gehöfts sind im Stalle unterzubringen, und der
Stall ist abzusperren mit den aus den Art. 117 bis 124 sich ergebenden Wirkungen.
Ausnahmsweise können die Schafe auf der Weide belassen werden, wenn die Stallsperre besonders
schwere wirtschaftliche Schädigungen im Gefolge hat und der Weidegang nach dem Gutachten des
Staatstierarztes eine besondere Gefahr der Seuchenverbreitung nicht bedingt.
—Die Schafe dürfen aus dem abgesperrten Stalle nicht entfernt werden. Jedoch kam
nach der vom Staatstierarzt festgestellten Abheilung der Pocken in dem Bestande der Weidegang
der Schafe unter der Bedingung gestattet werden, daß diese keine Wege und Weiden betreten, die
von Schafen aus unversuchten Gehöften benutzt werden, und daß sie auf der Weide sowie auf dem
Wege dahin nicht in die Nähe solcher Schafe kommen. Erforderlichenfalls hat das Schöffen-
kollegium die Hütungsgrenzen für die letzteren und für die verseucht gewesenen Bestände festzu-
setzen.
Unter den gleichen Bedingungen kann der Distriktskommissar nach Anhörung des Staatstierarztes
ausnahmsweise der Weidegang schon vor erfolgter Abheilung gestatten, wenn die Voraus-
setzungen des Art. 116 Abs. 2 vorliegen.
Um den Auftrieb der Schafe aus dem abgesperrten Stalle auf die Weide zu ermöglichen oder zu
erleichtern, dürfen die von den Schafen zu benutzenden Wege vorübergehend gegen den Verkehr
auch von Personen gesperrt werden.
— Ställe und sonstige Standorte, wo sich pockenkranke oder verdächtige Schafe
befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne Genehmigung des Distriktskommissars nur
von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten
betreten werden.
Zur Wartung und Pflege der kranken oder verdächtigen Schafe dürfen Personen, nicht her-
angezogen werden, die mit andern Schafen in Berührung kommen.
Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Schafen im Seuchengehöft in Berührung
gekommen find, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Gehöft verlassen.
—Die Einfuhr von Schafen in das Seuchengehöft ist verboten. Ausnahmen können in
dringenden Fällen mit Genehmigung des Distriktskommissars zugelassen werden.
Der Zutritt fremder Schafe zum Seuchengehöft ist verboten und der Besitzer verpflichtet, Vor-
sorge zu treffen, daß er verhütet wird.
— Die zu den Schafherden des Seuchengehöfts gehörigen Hunde sind nach den Vor-
schriften des Art. 73. Abs. 1a festzulegen, soweit sie nicht zur Begleitung der Herden benutzt
werden.
— Die Kadaver der an der Pockenseuche gefallenen schafe sind mit Haut und Wolle,
ebenso wie die Haut und Wolle von kranken Schafen, die vor Abheilung der Seuche geschlachtet
wurden sind, sofort unschädlich zu beseitigen.
— Schafhäute und Wolle dürfen unbeschadet der Vorschriften des Art. 121 ans dem
Seuchengehöfte nur mit Genehmigung des Distriktskommissars ausgeführt werden.
Die Genehmigung ist für Häute nur dann zu erteilen, wenn sie vollkommen trocken sind oder wenn
ihre unmittelbare Ablieferung an eine Gerberei erfolgt, für Wolle nur dann, wenn sie in festen
Säcken verpackt ist.
Rauhfutter und Stroh, das nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Austeckungsstoffs
anzusehen ist, darf ans dem Seuchengehöfte nicht ausgeführt werden.
Die Ausfuhr von sonstigen Rauhfutter oder Stroh aus dem Seuchengehöfte darf nur mit
Genehmigung des Distriktskommissars erfolgen. Vor Erteilung der Genehmigung hat der Distrikts-
kommissar den Staatstierarzt darüber zu hören, ob die Ausfuhr unbedenklich ist.
Geräte, die zur Wartung und Pflege der Schafe des Seuchengehöfts benutzt worden sind, dürfen
aus dem Seuchengehöfte nur entfernt werden, wenn sie desinfiziert worden sind.
Der Dünger muß bis zur Ausführung der Desinfektion in dem Seuchenstalle verbleiben. Wird
seine Herausschaffung erforderlich, so ist er nach den Bestimmungen der Anweisung für das Des-
infektionsverfahren zu behandeln.
— Für die Schafe des Seuchengehöfts kann mit Genehmigung des Distriktskommissars
ein Wechsel des Gehöfts innerhalb des Ortes oder der Nachbarorte gestattet werden, wenn nach
Erklärung des Staatstierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche damit nicht verbunden ist.
Die Überführung muß unter den von dem Staatstierarzte zu bezeichnenden Sicherheitsmaß-
regeln erfolgen.
— Für die Schlachtung noch seuchenfreier Schafe eines verseuchten Bestandes gelten
folgende Vorschriften
Die Seuchenfreiheit ist unmittelbar vor der Schlachtung oder der Ausfuhr durch den Staatstier-
arzt auf Kosten des Besitzers festzustellen.
Wenn die Schlachtung nicht im Seuchengehöfte selbst vorgenommen wird, so darf mit Geneh-
migung des Distriktskommissars die Ausfuhr zum Zwecke sofortiger Schlachtung erfolgen
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung, wobei die Überführung zu Wagen
zu geschehen hat;
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen, zur Weiterbeförderung nach einem öffent-
lichen Schlachthaus, vorausgesetzt, daß die Tiere diesem auf der Eisenbahn nnmittelbar oder von
der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
Der Transport nach den in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen hat zu Wagen zu geschehen.
Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig,
durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen
auf dein Transport nicht stattfinden kann. Ausnahmsweise kann bei der Ausfuhr der Schafe ein
kurzer Fußtransport zugelassen werden, wenn dies ohne Gefahr der Seuchenverschleppung
geschehen kann.
Das Schöffenkollegium des Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere recht-
zeitig zu benachrichtigen. Dasselbe hat sich von dem Eintreffen der Schaft zu vergewissern, gege-
benenfalls über den Verbleib Ermittlungen anzustellen und Sorge zu tragen, daß die Tiere nach
ihrer Ankunft ohne Verzug geschlachtet werden.
Die Schlachtung der Schafe muß, sofern sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen
wird, wo die Schlachtvieh- und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt, unter polizeilicher Aussicht
stattfinden.
Die zur Beförderung verwendeten Fahrzeuge sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren.
Mit den Häuten der geschlachteten Schafe ist nach der Vorschrift des Art. 122 Abs. 1, 2 zu
verfahren.
— Auf die Anzeige des Besitzers oder seines Vertreters von der erfolgten Abheilung
der Pocken sind die Schafe ohne Vorzug durch den Staatstierarzt zu untersuchen.
— Nach der durch den Staatstierarzt festgestellten Abheilung der Pocken kam der
Distriktskommissar die Ausfuhr aller den Absperrungsmaßregeln unterworfenen Schafe zum Zwecke
sofortiger Abschlachtung unter den im Art. 124 angegebenen Bedingungen gestatten.
— Wird die Seuche bei Treibherden oder bei Tieren festgestellt, die sich auf dem
Transport befinden, so hat das Schöffenkollegium die Weiterbeförderung zu verbieten und die
Absonderung der Tiere anzuordnen.
Auf Antrag des Besitzers kann der Distriktskommissar, wenn die Herden oder Tiere binnen 24
Stunden einen Standort erreichen können,, wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen,
die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Herden oder Tiere unter-
wegs weder fremde Gehöfte betreten noch mit anderen Schafen in Berührung kommen. Der
Distriktskommissar hat in diesem Falle die Sicherungsmaßregeln anzugeben, unter denen die Weiter-
beförderung erfolgen darf (Art. 124).
Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung der Herden oder Tiere in einen anderen Ge-
meindebezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei dem Schöffenkollegium des Bestimmungsortes
anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie im Falle
der Überführung in einen anderen Gemeindebezirk zum Zwecke der Schlachtung das Schöffen-
kollegium des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benach-
richtigen.
Dasselbe hat auf das Eintreffen der Tiere zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Er-
mittlungen anzustellen und soweit es sich um das Durchseuchenlassen der Tiere handelt, sofort
nach deren Ankunft ihre Absonderung anzuordnen und ungesäunrt die weitere Anzeige zu erstatten,
sofern dagegen die Tiere abgeschlachtet werden sollen, das nach Art. 124 Erforderliche einzuleiten.
— Bei größerer Seuchengefahr (vgl. Art. 134) können neben den in den Art. 116 bis 124
für die verseuchten Gehöfte vorgeschriebenen Maßregeln noch folgende Anordnungen für die ver-
seuchten Orte und deren Feldmarken, nötigenfalls auch für ein größeres, ohne Rücksicht auf Feld-
markgreuzen zu bemessendes Gebiet von der Regierung getroffen werden
a) Alle Schafe des Seuchenorts sind unter polizeiliche Beobachtung zu stellen mit der Wirkung,
daß ihre Ausfuhr nur mit Genehmigung des Distriktskommissars und zum Zwecke der sofortigen
Schlachtung unter Einhaltung der Vorschriften des Art. 124 erfolgen darf.
b) Die Einfuhr von Schafen in den Seuchenort ist nur mit Genehmigung des Distrikskommissars
und nur zum Zwecke der sofortigen Schlachtung, in dringenden Fällen auch zu Zuchtzwecken, zu
gestatten.
c) Der Auftrieb von Schafen des Seuchenorts auf Wochen- und Viehmärkte ist zu verbieten,
d) Für den Seuchenort und seine Feldmark ist das Treiben von Schafen zu anderen als weide-
zwecken zu verbieten. Das Treiben von Schafen aus unverseuchten Gehöften des Seuchenorts zum
Weidegang und zur Schlachtung ist unter der Voraussetzung zu gestatten, daß hierbei eure unmittel-
bare oder mittelbare Berührung mit Schafen ans anderen Ortschaften nicht stattfinden kann.
e) Das Durchtreiben von Schafen durch den Seuchenort und seine Feldmark ist zu verbieten.
Die Durchfuhr ist nur mit Genehmigung des Distriktskommissars und nur unter der Bedingung
zu gestatten, daß die Transporte in dem Seuchenort und seiner Feldmark nicht anhalten.
f) Die Ausfuhr von Schafhäuten und Schafwolle aus dem Seuchenort ist nur unter den Be-
dingungen des Art. 122 Abs. 1, 2 zu gestatten.
g) Die Ausfuhr von Schafdünger uber die Grenzen der Feldmark ist zu verbieten.
In großen Ortschaften können die Anordnungen des Abs. 1 auf Teile des Ortes oder der Feld-
mark beschränkt werden.
— Für das nach Art. 128 Abs. 1 abgegrenzte größere Gebiet kann von dem Distriktskom-
missar die Untersuchung aller Schafe durch den Staatstierarzt angeordnet werden und die Zulas-
sung von Schafen zur Verladung auf Eisenbahnstationen an die Bedingung geknüpft werden, daß
die Schafe vor der Verladung auf Kosten des Versenders durch den Staatstierarzt untersucht und
hierbei gesund befunden worden sind.
— Die nach den Art. 128 und 129 getroffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben,
sobald ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
d) Verfahren nach Feststellung eines Verdachts.
—Wenn in einem bis dahin seuchenfreien Schafbestande der Verdacht der Pockenseuche
oder der Austeckung festgestellt ist, so dürfen Schafe aus dem Gehöfte nicht weggebracht werden,
und das Gehöft ist mit der im Art. 132 angegebenen Wirkung abzusperren.
Nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen, die im Falle des Seuchenverdachts mit dem Tage beginnt,
an dem die verdächtigen Kraukheitserscheinungen festgestellt sind, im Falle des Ansteckungsverdachtes
mit dem Tage, an dem die Tiere mit pockenkranken Schafen zuletzt in Berührung gewesen sind oder
der sonstige Verdachtsgrund ermittelt worden ist, hat eine Untersuchung durch den Staatstierarzt
sämtlicher Schafe des Bestandes stattzufinden. Wenn sich bei dieser Untersuchung sämtliche Schafe
als unverdächtig erweisen, so sind die angeordneten Maßregeln wieder aufzuheben; andernfalls
ist die Untersuchung nach 2 Wochen zu wiederholen.
Wird der Verdacht durch mutliche Ermittlungen schon vor Ablauf der 2 wöchigen Frist beseitigt,
so missen die angeordneten Maßregeln sofort wieder aufgehoben werden.
— Der Standort der abgesperrten Bestände darf ohne Genehmigung des Distrikts-
kommissars nicht gewechselt werden. Ferner dürfen ohne Genehmigung des Distriktskommissar
Schafe weder ans den Beständen verkauft, geschlachtet oder sonst entfernt, noch in die Bestände gebracht
werden.
In Notfällen kann die Schlachtung ohne vorherige Genehmigung erfolgen. In diesen Fallen
ist ebenso wie beim Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei der Ansteckung verdächtigen
Tieren und beim Verenden von Tieren in den abgesperrten Beständen dem Schöffenkollegium
sofort Anzeige zu erstatten, worauf dasselbe unverzüglich eine Untersuchung der Tiere durch den
Staatstierarzt zu veranlassen hat. Derselbe hat alsbald diese Untersuchung vorzunehmen.
III. — Impfung.
— Die Regierung hat die Impfung aller noch seuchenfreien Stücke einer Herde
anzuordnen, in der die Pockenseuche festgestellt ist.
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder seines Vertreters kann für die Vornahme der Im-
pfung eine Frist gewährt werden, wenn nach Gutachten des Staatstierarztes mit Rücksicht ans
den Zustand der Tiere oder auf äußere Verhältnisse die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist.
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters von der Anwendung der Impfung
ganz Abstand genommen werden, sofern die Abschlachtung der noch seuchenfreien Stücke der Herde
binnen 10 Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs gesichert ist.
— Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen Verhältnissen
die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden nicht auszuschließen,
so kann die Regierung die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte
befindlichen Schafe anordnen.
—Außer in dem Falle behördlicher Anordnung darf eine Impfung der Schafe nicht vor-
genommen werden.
— Die behördlich angeordnete Impfung muß in allen Fällen, sofern sie nicht von dem
Staatstierarzt selbst ausgeführt wird, unter seiner Aufsicht erfolgen. Die geimpften Schafe sind in
der Zeit vom 9. bis 12. Tage nach der Impfung durch den Staatstierarzt zu untersuchen. Soweit
erforderlich, ist ihre sofortige Nachimpfung anzuordnen.
— Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den Pocken-
kranken gleich zu behandeln.
IV. — Desinfektion.
— Die Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich pockenkranke oder der Seuche verdächtige
Schafe befunden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs- sowie sonstige Gegen-
stände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten, sind zu desinfizieren oder
unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre Verwendung nach den Bestimmungen der Anweisung für
das Desinfektionsverfahren gestattet ist. Der Staatstierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
Auch die Personen, die mit den pockenkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung
gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
V. — Aufhebung der Echutzmaßregeln.
—Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
wenn
a) der ganze Schafbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, oder
b) binnen 60 Tagen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen Schafe oder nach der
durch den Staatstierarzt festgestellten Abheilung der Pocken eine Neuerkrankung nicht vorgekom-
men ist, und
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den Staatstierarzt
abgenommen ist..
Die Frist von 60 Tagen (Abs. 1 unter b) kann nach näherer Anordnung der Regierung auf 8
Tage ermäßigt werden, wenn der ganze Schafbestand einem desinfizierenden Bade unter Auf-
sicht des Staatstierarztes unterworfen worden ist.
Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen.
Darüber, daß die Schutzmaßregeln bei einer Treibherde (Art, 127) aufgehoben sind, ist dem
Führer der Herde auf seinen Antrag durch das Schöffenkollegium eine Bescheinigung auszustellen.
7. Beschälseuche der Pferde, Bläschsenaüsschlag der Pferde und des Rindviehs.
A. B e s c h ä l s e u c h e
der
Pferd.
I. — Ermittlung.
—Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so
haben das Schöffenkollegium und der Staatstierarzt Ermittlungen darüber anzustellen, welche
Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Pferden in geschlechtliche Berührung ge-
kommen sind. Die Ermittlungen haben sich in der Regel auf den Zeitraum von mindestens
einem Jahre zu erstrecken, sofern nicht festgestellt ist, daß die Möglichkeit einer Ansteckung anderer
Pferde nur wahrend eines kürzeren Zeitraums bestanden hat.
Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen
und nötigenfalls die beteiligten Schöffenkollegien zu benachrichtigen.
— Stellt der Staatstierarzt den Ausbruch der Beschälseuche oder den Verdacht dieser
Seuche in Abwesenheit des Schöffenkollegiums fest, so hat er den sofortigen vorläufigen Ausschluß
der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Hengste und Stuten von der Begattung und ihre
vorläufige Absonderung von den unverdächtigen Stuten oder Hengsten anzuordnen. Die getroffenen
vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche
Verfügung zu eröffnen, auch ist davon dem Schöffenkollegium, unverzüglich Mitteilung zu machen.
— Das Schöffenkollegium hat von jedem ersten Seuchenausbruch und von jedem ersten
Seuchenverdacht in einer Ortschaft der Regierung Mitteilung zu machen. Sämtliche in Betracht
kommende Beschälstationen und Hengstehalter werden sofort durch den zuständigen Staatstierarzt
in Kenntnis gesetzt.
— Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Beschälseuche stattgefunden hat, so kann
von der Regierung eine Untersuchung sämtlicher an dem Seuchenorte oder in dessen Umgebung
vorhandenen Hengste und Stuten durch den Staatstierarzt und erforderlichenfalls zu diesem Zwecke
die Vorführung der Pferde an bestimmten Stellen angeordnet werden.
46 c
II. — Schutzmaßregeln.
a) Verfahren nach Feststellung der Seuche.
— Den Ausbruch der Beschälseuche hat das Schöffenkollegium auf ortsübliche Weise
bekannt zu machen.
Pferde, die an der Beschälseuche leiden, dürfen so lange nicht zur Begattung zuge-
lassen werden, als nicht durch den Staatstierarzt ihre vollständige Heilung und Unverdächtigkeit
festgestellt ist
Es bleibt der Regierung vorbehalten, die Kennzeichnung dieser Pferde anzuordnen.
Die seuchenkranken Pferde sind, sofern der Besitzer nicht ihre Tötung vorzieht, für die
Dauer der sichtbaren Erkrankung und außerdem von dem durch den Staatstierarzt festgestellten
Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen an noch für 3 Jahre folgenden Beschränkungen
zu unterwerfen
a) Die seuchenkranken Hengste dürfen nicht mit gesunden Stuten und die seuchenkranken Stuten
nicht mit gesunden Hengsten in einem Stallraum untergebracht werden. Der Besitzer hat Anord-
nungen und Einrichtungen zu treffen, die eine geschlechtliche Berührung der kranken Pferde mit
gesunden wirksam verhindern.
b) Ein Wechsel des Gehöfts darf ohne Genehmigung des Distriktskommissars nicht stattfinden.
Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Gemeindebezirk erteilt, so ist das
Schöffenkollegium des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden Eintreffen der Pferde rechtzeitig
zu benachrichtigen.
Dasselbe hat auf das Eintreffen der Pferde zu achten und gegebenenfalls über deren Verbleib
Ermittlungen anzustellen und sofort nach Eintreffen der Pferde deren vorläufige Absonderung an-
zuordnen und ungesäumt Anzeige zu erstatten.
c) Die Kastration seuchenkranker Hengste darf nur von Tierärzten vorgenommen werden.
— Tritt die Beschälseuche in größerer Ausdehnung auf, so kann die Regierung
für die Dauer der Gefahr
a) im gefährdeten Bezirke die Zulassung von Pferden zur Begattung zeitweise verbieten oder
allgemein von einer Untersuchung der Pferde durch den Staatstierarzt abhängig machen; im
letzteren Falle kann auch angeordnet werden, daß alle dekfähigen Hengste alle 2 Wochen durch
den Staatstierarzt untersucht werden;
b) ein Beobachtungsgebiet bilden, aus dem die Ausfuhr von deckfähigen Hengsten und
Stuten nur mit Genehmigung des Distriktskommissars erfolgen darf. Die Genehmigung wird nur
auf Grund einer vom Staatstierarzt ausgestellten Bescheinigung über die Unverdächtigkeit der
Pferde erteilt.
Als deckfähig sind in diesen Fällen in der Regel Hengste im Alter von mehr als einem Jahre und
Stuten im Alter von mehr als zwei Jahren anzusehen.
b) Verfahren mit der Seuche verdächtigen Pferde.
— Der Seuche verdächtige Hengste und Stuten dürfen so lange nicht zur Begattung
zugelassen werden, als nicht durch den Staatstierarzt ihre Unverdächtigkeit festgestellt ist.
— Die Regierung kann die Untersuchung der Seuche verdächtigen Pferde mindestens alle
zwei Wochen durch den Staatstirerarzt anordnen.
— Die Vorschriften des Art. 146 finden auf die der Seuche verdächtigen Pferde entsfpre-
chende Anwendung.
c) Verfahren mit der Ansteckung verdächtigen Pferden.
— Für Hengste und Stuten, die mit seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen
Stuten oder Hengsten in geschlechtliche Berührung gekommen sind, aber noch keine sichtbaren
Krankheitserscheinungen zeigen, ist für die Dauer von mindestens 1 Jahre seit der Begattung anzu-
ordnen, daß
a) die Pferde zur Begattung nicht zugelassen werden dürfen;
b) ein Wechsel des Gehöftes ohne Genehmigung des Distriktskommissars nicht stattfinden darf.
Wird die Genehmigung zur Uberfuhrung in einen anderen Gemeindebezirk erteilt, so ist das
Schöffenkollegium des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Pferde rechtzeitig
zu benachrichtigen.
Da. selbe hat auf das Eintreffen der Tiere zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermitt-
lungen anzustellen und sofort nach Ankunft der Pferde deren vorläufige Absonderung anzuordnen
und des Weiteren Anzeige an den Staatstierarzt zu erstatten.
— Die der Ansteckung verdächtigen Pferde sind in der Regel alle vier Wochen durch den
Staatstierarzt auf Anordnung der Regierung zu untersuchen.
Zum Zwecke der Untersuchung kann die Regierung die Vorführung der Pferde an bestimmten
Stellen anordnen.
— Der Besitzer der Pferde oder sein Vertreter ist verpflichtet, von dem Auftreten ver-
dachtiger Krankheitserscheinungen au einem Pferde, insbesondere von allen Veränderungen an den
Geschlechtsteilen, von Anschwellungen in der Haut (Quaddeln), Lähmungserscheinungen und Ab-
magerung ohne Verzug dem Schoffenkollegium Anzeige zu machen.
Das Schöffenkollegium hat auf die Anzeige eine Untersuchung der Pferde durch den Staats-
tierarzt anzuordnen.
III. — Aufhebung der Schutzmaßregeln.
— Die nach den Vorschriften der Art. 146 bis 153 angeordneten Schutzmaßregeln sind
wieder auszuheben
a) für die seuchenkranken Pferde drei Jahre nach dem durch den Staatstierarzt festgestellten
Verschwinden der sichtbaren Krantheitserscheinungen;
b) für die der Seuche verdächtigen Pferde, sobald sich nach dem Gutachten des .Staatstierarztes
der Verdacht als nicht begründet erwiesen hat;
c) für die der Ansteckung verdächtigen Pferde, wenn sie während der im Art. 151 angegebenen
Frist keine verdächtigen Erscheinungen gezeigt haben, oder sobald die Unverdächtigkeit derjenigen
der Seuche verdächtigten Pferde, die mit ihnen in geschlechtliche Berührung gekommen sind, durch
den Staatstierarzt festgestellt worden ist;
d) für alle kranken oder verdächtigen Hengste sofort nach erfolgter Kastration.
B. Bläschenausschlag der Pferde u n d des
Rindviehs.
—Sobald durch Anzeige oder sonst zur Kenntnis des Schöffenkollegiums gelangt, daß
Pferde oder Rindviehstücke am Bläschenausschlag der Geschlechtsteile erkrankt sind oder daß der
Verdacht dieser Seuche besteht, so hat dasselbe unverzüglich den Staatstierarzt zu benachrichtigen
der alsbald eine Untersuchung der erkrankten oder verdächtigen Tiere vorzunehmen hat.
— Ist der Ausbruch des Bläschenausschlags oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt
so haben das Schöffenkollegium und der Staatstierarzt Ermittlungen darüber anzustellen, welche
Pferde bezw. Rinder mit den erkrankten oder verdächtigen Pferde oder Rindern in geschlechtliche
Berührung gekommen sind.
Diese Tiere sind alsbald durch den Staatstierarzt zu untersuchen.
— Pferde oder Rindviehstücke, die an Bläschenausschlag leiden oder dieser Seuche oder
der Ansteckung verdächtig sind, dürfen solange nicht zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch
den Staatstierarzt die vollständige Abheilung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist.
—Ein Wechsel des Gehöftes der kranken Tiere darf ohne Genehmigung des Distrikts-
kommissars nicht stattfinden.
Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Gemeindebezirk erteilt, so ist das
Schöffenkollegium des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig
zu benachrichtigen.
Dasselbe hat auf das Eintreffen der Tiere zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib
Ermittlungen anzustellen und sofort nach Ankunft der Tiere den Vollzug der angeordneten Schutz-
maßregeln zu überwachen.
8. Räude der Einhufer und der Schafe.
A.
Räude
bei
Pferden
und
Schafen.
I. — Ermittlung.
Sobald durch Anzeige oder sonst zur Kenntnis des Schöffenkollegiums gelangt, daß
Pferde oder Schafe an Räude erkrankt sind oder daß der Verdacht dieser Seuche besteht, so hat
dieselbe unverzüglich den Staatztierarzt zu benachrichtigen, der alsbald eine Untersuchung der
erkrankten oder verdächtigen Tiere vorzunehmen hat.
— Ist der Ausbruch der Räude bei Schafen (Dermatocoptes-Räude) festgestellt, so haben
das Schöffenkollegium und der Staatstierarzt Ermittlungen darüber anznstellen, wie lange die ver-
dächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob die kranken Tiere des verseuchten Bestandes aus
einer anderen Herde stammen, und wer ihr früherer Besitzer ist. Ferner ist nachzuforschen, ob
seit dem vermutlichen Bestehen der Räude die Herde in fremde Ställe eingestellt gewesen ist, ob
Tiere aus der verseuchten Herde mit fremden Schafen in Berührung gekommen sowie, ob Tiere
aus der Herde ausgeführt oder sonst entfernt wurden und wohin sie gekommen sind.
Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen.
Wird in einer Schafherde nur Räudeverdacht festgestellt, so ist die Herde in Zwischenräumen
von etwa 3 Wochen durch den Staatstierarzt zu untersuchen. Der Verdacht gilt als beseitigt,
wenn in der Herde nicht innerhalb 8 Wochen nach Feststellung des Verdachtes der Ausbruch der
Räude festgestellt wird.
Alt. 161. — Wenn die Räude bei Schafen in einem Bezirke ständig oder in größerer Ausdehnung
herrscht, oder wenn der Verdacht besteht, daß die Seuche verheimlicht wird, so kann die Regierung
die vom Staatstierarzt vorzunehmende Untersuchung aller Schafbestände des verseuchten Bezirkes
veranlassen.
Diese Untersuchung ist in ständig verseuchten Bezirken jährlich mindestens einmal auszuführen.
Im ubrigen bleibt es der Regierung vorbehalten, verdächtig erscheinende Schafbestände durch
den Staatstierarzt unvermutet besichtigen zu lassen.
II. — Schuhmaßregeln.
Den Ausbruch der Räude bei Pferden (Sarcoptes- oder dermatocoptes-Räude) oder
Schafen (Dermatocoptes-Räude) hat das Schöffenkollegium auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
— Ist die Räude bei Pferden oder Schafen festgestellt, so muß der Besitzer die erkrankten
und der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu dem Bestand oder der Herde, in denen die
Räude herrscht, gehörigen Schafe sofort dem Heilverfahren eines Tierarztes unterwerfen, sofern
er nicht die Tötung der Tiere vorzieht.
Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht, soll die Auswahl des Heilverfahrens dem Besitzer
auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird durch das vom Besitzer gewählte Heilver-
fahren die Räude nicht binnen 3 Monaten nach ihrer Feststellung getilgt, so kann die Regierung auf
Vorschlag des Staatstierarztes die Anwendung eines bestimmten Heilverfahrens vorschreiben.
Als Heilverfahren ist in der Regel das Badeverfahren anzuordnen. Wenn dieses Verfahren
wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse oder wegen anderer besonderer Umstände nicht aus-
führbar erscheint, kann ausnahmsweise statt des Badeverfahrens die Schmierkur vorgeschrieben
werden, jedoch ist zu dem Badeverfahren überzugehen, sobald es nach Lage der Sache ausführbar
erscheint.
In Verbindung mit dem Heilverfahren ist eine Desinfektion der Stallungen, der Hürden, der Aus-
rüstungs, Gebrauchs- sowie sonstigen Gegenstände, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren
in Berührung gekommen sind, nach den Bestimmungen der Anweisung für das Desinfektionsver-
fahren auszuführen.
Auf die Anzeige des Besitzers von der Beendigung des Heilverfahrens, bei Schafherden auch
ohne dies, sobald drei Monate seit der Feststellung der Räude verflossen sind, hat der Distriktskom-
missar eine Untersuchung der Pferde oder Schafe durch den Staatstierarzt zu veranlassen. Der
Distriktskommissar kann verlangen, daß der Anzeige eine Bescheinigung des behandelnden Tier-
arztes über den Erfolg des Heilverfahrens beigefügt wird. Wenn der Staatstierarzt das Heilver-
fahren geleitet hat, kann von einer besonderen Untersuchung abgesehen werden.
Wenn bei der Untersuchung durch den Staatstierarzt noch Erscheinungen der Räude wahrgenommen
werden, so ist der Besitzer der Tiere zur Fortsetzung des Heilverfahrens und zur Wiederholung der
im Abs. 3 vorgeschriebenen Desinfektionsmaßnahmen anzuhalten.
Die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu dem Be-
stand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe dürfen bis zur Aufhebung der
Schutzmaßregeln weder in fremde Ställe gestellt, noch auf eine Weide gewacht werden, die mit
Tieren derselben Gattung aus unverseuchten Beständen beweidet wird.
Erforderlichenfalls hat das Schöffenkollegium dafür Sorge zu tragen, daß auf den Weideflächen
die Hütungsgrenzen für das gesunde und für das kranke Vieh festgestellt und beachtet werden.
Vor Beendigung des Heilverfahrens dürfen räudekranke Pferde innerhalb der Feldmark zur Arbeit
verwendet, aber mit gesunden Pferden weder zusammengespannt noch sonst in unmittelbare Be-
rührung gebracht werden.
Geschirre, Decken und Putzzeuge, die bei kranken Pferden benutzt worden sind, dürfen vor erfolgtet
Desinfektion bei unverdächtigen Pferden nicht verwendet werden.
Ein Wechsel des Gehöftes der räudekranken und der Seuche verdächtigen Pferde und der zu dem
Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe darf bis zur Aufhebung der
Schutzmaßregel ohne Erlaubnis des Distriktskommissars nicht stattfinden. Die Erlaubnis ist nur
dann zu erteilen, wenn nach dem Gutachten des Staatstierarztes mit dem Wechsel des Standsortes
die Gefahr einer Seuchenverschleppung nicht verbunden ist.
— Der Distriktskommissar kann die Ausfuhr der zu einem räudekranken Bestand
oder einer räudekranken Herde gehörigen Schafe zum Zwecke sofortiger Schlachtung gestatten
a) nach Schlachtstätten am Orte und in dessen Umgebung,
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach öffentlichen
Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß die Tiere diesen auf der Eisenbahn unmittelbar oder von der
Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
Durch vorherige Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit
erforderlich, dur.ch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit an-
deren Schafen auf dem Transport nicht stattfinden kann.
Erfolgt die Schlachtung in einem anderen Gemeindebezirke, so ist das Schöffenkollegium des
Schlachtortes von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
Dasselbe hat auf das Eintreffen der Tiere zu achten, gegebenenfalls uber deren Verbleib
Ermittlungen anzustellen und die Schlachtung, wenn diese nicht in einem öffentlichen Schlachthause
vorgenommen wird, wo die Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt, polizeilich uberwachen zu lassen.
— Häute von räudekranken Pferden oder Schafen dürfen aus dem Seuchengehöfte
nur in vollkommen getrocknetem Zustand ausgeführt werden, sofern nicht ihre unmittelbare Ab-
lieferung an eine Gerberei erfolgt.
Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutzmaßregeln nur in festen
Säcken verpackt aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden.
Personen, die bei der Wollschur räudekranker Schafe beschäftigt worden sind, dürfen vor einem
Wechsel oder vor gründlicher Reinigung der Kleider das Seuchengehöft nicht verlassen.
Art. 167, — Ist das Heilverfahren bei Pferden nicht binnen 2 Monaten und bei Schafen nicht
binnen 4 Monaten nach Feststellung der Seuche beendet, so kann der Distriktskommissar anordnen,
daß die Tiere (verseuchten Herden) im Stalle zu halten sind und daß, wenn es sich um verseuchte
Schafherden handelt, andere Schafe nicht in den Stall gebracht werden dürfen.
In größeren Orten können räudekranke Pferde von dem Schöffenkollegium sogleich nach Fest-
stellung der Krankheit bis zur Beendigung des Heilverfahrens der Absonderung im Stalle unter-
worfen werden.
— Der Distriktskommissar kann anordnen, daß die Ställe und Weideflächen, die von
räudekranken Schafen benutzt worden sind, zur Unterbringung von Schafen für eine von ihm
zu bestimmende, in der Regel auf 8 Wochen zu bemessende Zeitdauer nicht benutzt werden
dürfen.
— Wird die Seuche bei Pferden, Schafen oder in Schafherden, die sich auf dem Trans-
port, auf Märkten oder in Gastställen befinden, festgestellt, so hat das Schöffenkollegium die
Absonderung der krauten und der Seuche verdächtigen Pferde sowie sämtlicher zu dem Bestand
oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe bis zur Beendigung des Heilver-
fahrens anzuordnen, sofern nicht der Besitzer die Tötung der Tiere vorzieht.
Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Tiere mit Genehmigung des Distriktskommissars
in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden.
Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann der Distriktskommissar gestatten, daß die nach
Abs. 1 der Absonderung zu unterwerfenden Pferde und Schafe zum Zwecke der Heilung oder Schlach-
tung nach ihrem bisherigen oder einem anderen Standort gebracht werden, falls die Gefahr einer
Seuchenverschleppung bei dem Transport durch geeignete Maßregeln beseitigt wird.
Wenn in den Fällen der Abs. 2, 3 die Überführung der Tiere in einen anderen Gemeindebezirk
stattfindet, so ist das Schöffenkollegium des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen
der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. Dasselbe hat ferner auf das Eintreffen der Tieren zu achten,
gegebenenfalls uber deren Verbleib Ermittlungen anzustellen und die nötigen Anzeigen zu machen.
III. — Desinfektion.
— Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben, wenn
a) die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde oder sämtliche zu dem Bestand oder
der Herde, in denen die Räude herrschte, gehörigen Schafe gefallen, getötet oder entfernt worden
sind, auch die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den Staatstierarzt abgenommen
worden ist (vgl. Art. 170),
oder
b) nach der Erklärung des Staatstierarztes bei Pferden innerhalb 6 Wochen, bei Schafen oder
Schafherden innerhalb 8 Wochen nach Beendigung des Heilverfahrens und Ausführung der vor-
schriftsmäßigen Desinfektion sich keine verdächtigen Krankheitserscheinungen gezeigt haben.
Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbrauch öffentlich bekannt zu machen.
B. Räude bei anderen Einhufern.
— Die vorstehenden Bestimmungen finden, soweit sie sich auf die Räude der Pferde
beziehen, auch auf die Sarcoptes- und dermatocoptes-Räude der Esel, Maulesel und Maultiere
Anwendung.
9. Schweineseuche und Schweinepest.
Vorbemerkung.
Unter Schweineseuche im Sinne dieses Beschlusses sind nur diejenigen Formen der Schweine-
seuche zu verstehen, die mit erheblichen Störungen des Allgemeinbefindens der erkrankten Tiere
verbunden sind. Die Merkmale solcher Störungen sind
a) bei lebenden Tieren: Fieber, stärkere Störung der Futteraufnahme oder große Mattigkeit,
b) bei toten Tieren: Parenchym-Beränderungen (trübe Schwellung oder fettige Entartung) un-
der Leber, dem Herzmuskel und den Nieren, unter Umständen auch Schwellung sämtlicher Lymph-
drüsen und der Milz sowie Gelbfärbung sämtlicher Gewebe.
Werden bei einem geschlachteten oder verendeten Schweine nur der chronischen Schweineseuche
eigentümliche Veränderungen der Brustorgane ohne weitere Erscheinungen der unter b angeführten
Art gefunden, so fällt dieser Befund nicht unter den Begriff der Schweineseuche.
I. — Ermittlung.
— Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest oder der Verdacht dieser
Seuchenfestgestellt, so haben das Schöffenkollegium und der Staatstierarzt Ermittlungen darüber an-
zustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob, wohin und an wen
neuerdings Schweine aus dem Bestande verkauft oder sonst entfernt worden sind, ob, wann und wo
die kranken oder seuchenverdächtigen oder diejenigen Schweine, auf deren Einbringung in den
Bestand der Seuchenausbruch nach Lage der Sache zurückzuführen ist, erworben sind, und wer
ihr früherer Besitzer ist. Der Staatstierarzt hat den Schweinebestand nach Zahl und Art
(Ferkel, Läufer, Eber, Zuchteber und Mastschweine) aufzunehmen.
Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen
und nötigenfalls die beteiligten Schöffenkollegien sofort zu benachrichtigen.
— Sind Schweine unter Erscheinungen der Schweineseuche oder Schweinepest gefallen
oder wegen Verdachtes dieser Seuchen getötet oder geschlachtet worden, oder finden sich verdächtige
Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei geschlachteten Schweinen die für
die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile (Brust- und Baucheingeweide) bis zur Unter-
suchung durch den Staatstierarzt aufzubewahren, wobei jede Berührung der aufbewahrten Stück
mit anderen Tieren oder durch unbefugte Personen zu verhüten ist.
Aus Beständen, bei denen Schweineseuche- oder Schweinepestverdacht besteht, dürfen Schweine
vor der Untersuchung durch den Staatstierarzt nicht abgegeben werden.
Das Schöffenkollegium hat unverzüglich den Staatstierarzt zu benachrichtigen.
— Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Schweineseuche oder Schweinepest in
einem Orte stattgefunden hat, so kann die Regierung eine vom Staatstierarzt vorzunehmende
Untersuchung sämtlicher Schweinebestände des Seuchenortes oder einzelner Ortsteile anordnen.
— Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich räudekranke Pferde oder Schafe vor der
Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer Schlachtung befunden haben, müssen desinfiziert
werden.
Der Staatstierarzt hat diese Desinfektion und die auf Grund der Bestimmungen zu der Anweisung
für das Desinfektionsverfahren auszuführende Schlußdesinfektion abzunehmen.
IV. — Aufhebung der Schutzmaßregeln.
— Stellt der Staatstierarzt den Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest
oder den Verdacht dieser Seuchen in Abwesenheit des Schöffenkollegiums fest, so hat er, soweit tunlich,
die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nöti-
genfalls auch deren Bewachung anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind denn
Besitzer der Schweine oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung
zu eröffnen; auch ist davon dem Schöffenkollegium unverzüglich Mitteilung zu machen, das seiner-
seits den Vollzug der von Staatstierarzt getroffenen Anordnungen zu überwachen hat.
II. — Schutzmaßregeln.
a) Verfahren nach Feststellung der Schweineseuche oder der Schweinepest oder des Verdachtes
dieser Seuchen.
— Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest festgestellt, so müssen am
Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer anderen geeigneten Stelle und an den Eingängen
des verseuchten Stalles oder sonstigen Standorts Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
Schweineseuche" oder „Schweinepest" leicht sichtbar angebracht werden.
" Jeder Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest ist sofort auf ortsubliche Weise bekannt zu
machen ist. In bisher unverseuchten Bezirken ist jeder erste Seuchenausbruch sofort den Schöffen-
kollegien aller dem Seuchenorte benachbarten Gemeinden mitzuteilen.
— Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen verdäch-
tigen Tiere sind, soweit tunlich im Stalle, abzusondern. Das Gehöft, auf dem sie sich befinden, ist
mit den aus den Art. 179—183 sich ergebenden Wirkungen abzusperren.
— Räumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine be-
finden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne Genehmigung des Distriktskommissars nur von dem
Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung,
Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden.
Der Besitzer hat Vorsorge zu treffen, daß das Betreten des Gehöftes durch Schweine anderer
Besitzer verhütet wird.
— In dem abgesperrten Gehöfte befindliche Schweine, die verenden, getötet oder
geschlachtet werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei dem Schöffenkollegium weder verwendet
noch beseitigt noch aus dem Gehöft entfernt werden.
Das Schöffenkollegium hat dein Staatstierarzte die erfolgten Anzeigen alsbald mitzuteilen.
Die Kadaver der an Schweineseuche oder Schweinepest gefallenen Schweine sind unschädlich
zu beseitigen.
Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, zu befördern.
Die Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jedesmaligem Gebrauche zu desinfizieren.
Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken
oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Beruhrung gekommen sind, desinfiziert werden,
bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden.
— Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen oder der
Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur mit Genehmigung des
Distriktskommissars und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden.
Die Schlachtung darf
außer auf dem abgesperrten Gehöft in einer am Orte oder in dessen Umgebung befindlichen
Echlachtstätte oder in einem öffentlichen Schlachthaus stattfinden.
Der Distriktskommissar hat bei Genehmigung der Ausfuhr von Schweinen zur sofortigen
Schlachtung folgende Bedingungen vorzuschreiben
46 f
a) Die aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführten Schweine müssen auf Fahrzeugen oder in
Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder aus der Eisenbahn befördert werden und dürfen
unterwegs weder mit anderen Schweinen in Beruhrung kommen noch in fremde Gehöfte gebracht
werden. Die Durchführung dieser Vorschrift ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn oder
sonstigen Betriebsverwaltungen und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen.
Bei der Beförderung schweinepestkranker oder dieser Seuche oder der Ansteckung verdächtiger
Schweine auf der Eisenbahn sind die Eisenbahnwagen durch gelbe Zettel mit der Aufschrift
„Sperrvieh — Schweinepest" zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf den Frachtbriefen
anzubringen. Dem Frachtbrief ist ferner die Ausfuhrerlaubniß des Distriktskommissars beizuheften.
Schweine, die in den so gezeichneten Eisenbahnwagen befördert werden, dürfen nur nach dem aus
dem Frachtbrief angegebenen Bestimmungsort verbracht werden. Ein Entladen oder Umladen ist
unterwegs nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung des auf dem Frachtbrief bezeichneten
Bestimmungsortes notwendig ist.
b) Die Schlachtung der ausgeführten Schweine muß unter polizeilicher Uberwachung stattfinden
wenn sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, an dem die Schlachtvieh
und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt.
Erfolgt die Schlachtung in einem öffentlichen Schlachthause, so hat die Schlachthausverwaltung
dem zuständigen Staatstierarzte des Seuchenortes eine Bescheinigung uber die Schlachtung einzu-
reichen.
c) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge oder Behältnisse sind sofort nach
dem Entladen zu desinfizieren.
Das Schöffenkollegium des Schlachtortes ist von den bevorstehendem Eintreffen der Tiere recht-
zeitig zu benachrichtigen und hat auf das Eintreffen zu achten und gegebenenfalls uber den
Verbleib Ermittlungen anzustellen, und dafur Sorge zu tragen, daß die Tiere nach ihrer Ankunft
ohne Verzug unter Beobachtung der Vorschriften in Abs. 2 unter b und c, geschlachtet werden.
Der Distriktskommissar kann, soweit nach Erklärung des Staatstierarztes unter den gegebenen
Verhältnissen seuchenpolizeiliche Bedenken nicht bestehen, gestatten, daß aus Beständen in denen
nur die Schweineseuche herrscht
a) der Ansteckung verdächtige fette Schweine ausgeführt und in den freien Verkehr gebracht werden,
wenn die Gesundheit und die Schlachtreise der Schweine durch eine auf Kosten des Besitzers aus
gestellte Bescheinigung des Staatstierarztes nachgewiesen, und seit der Untersuchung, auf Grund
deren diese Bescheinigung ausgestellt ist, nicht mehr als zwei Tage verflossen sind;
b) andere der Ansteckung verdächtige Schweine unter der gleichen Bedingung zur Fortsetzung
der Absperrung in em anderes Gehöft gebracht werden, sofern dies ohne die Gefahr einer Ver-
schleppung der Seuche geschehen kann. Das Schoffenkollegium hat in diesem Falle im Benehmen
mit dem Staastierarzt die Sicherungsmaßregeln zu Verhütung einer Verschleppung der Seuchen
vorzuschreiben.
—Die Einfuhr von Schweinen in ein abgesperrtes Gehöft ist verboten. Der Distrikts-
kommissar kann dieselbe mit der Maßgabe gestatten, daß die neueingeführten Schweine als der
Ansteckung verdächtig zu behandeln sind.
— Wenn in einem Bestande nur die Schweineseuche herrscht, so ist in der Regel der
Weide gang der Ansteckung verdächtiger Schweine aus dem Seuchengehöft unter der Bedingung
zu gestatten, daß die Tiere dabei keine Wege und Weiden betreten, die von Schweinen aus seuchen-
freien Gehöften benutzt werden und daß sie mit solchen Schweinen nicht in Berührung kommen.
— Wird die Schweineseuche oder Schweinepest oder der Verdacht dieser Seuchen bei
Schweinen festgestellt, die sich auf dem Transport befinden, so hat der Distriktskommissar die
Weiterbeförderung aller Schweine des Transports zu verbieten und ihre Absonderung anzuordnen,
sofern es der Besitzer nicht vorzieht, die Tiere sofort schlachten zu lassen.
Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort errreichen können, an dem sie durch-
seuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann der Distriktskommissar die Weiterbeförderung dorthin
unter der Bedingung gestatten, daß die Schweine auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst
dicht schließen, oder auf der Eisenbahn befördert werden, und daß sie unterwegs weder mit anderen
Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte gebracht werden. Die Durchführung
dieser Vorschrift ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltungen und,
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen.
Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Gemeindebezirk zum Zwecke der
Durchseuchung ist bei das Schöffenkollegium des Bestimmungsorts anzufragen, ob die Tiere dort
Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie im Falle der Uberfuhrung in einen anderen
Gemeindebezirk zum Zwecke der Schlachtung das Schöffenkollegium des Bestimmungsorts von dem
bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
Die Schlachtung muß unter polizeilicher Überwachung stattfinden, wenn sie nicht in einem öffent-
lichen Schlachthaus vorgenommen wird, in dem die Schlachtvieh- und Fleichbeschau durch Tierärzte
erfolgt. Im Falle der Schlachtung in einem öffentlichen Schachthause hat die Schlachthausver-
waltung dem Staatstierarzte des Seuchenortes eine Bescheinigung über die Schlachtung einzureichen.
Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge, Behältnisse sind sofort nach dem
Entladen zu desinfizieren.
— Gewinnt die Schweineseuche oder Schweinepest in einer Ortschaft eine größere Ver-
breitung, so kann die Regierung die Abhaltung von Schweinemärkten, Schweineversteigerungen und
Schweineschauen sowie den Auftrieb von Schweinen auf Wochen-, Jahr- oder Viehmärkte in dem
Seuchenort und dessen Umgebung verbieten.
Schwemeversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers durfen nur dann
verboten werden, wenn Schweine zum Verkaufe kommen, die sich weniger als drei Monate im
Besitze des Versteigerers befinden.
— Wenn im Falle des Art. 185 eine größere und allgemeinere Gefahr der Seuchenaus-
breitung besteht, so können von dem Distriktskommissar auf Antrag des Staatstierarztes fur den Ort
oder fur Ortsteile folgende Sperrmaßregeln angeordnet werden
a) An der Grenze des gesperrten Ortes oder der gesperrten Ortsteile sind Tafeln mit der deut-
lichen und haltbaren Aufschrift „Gesperrt wegen Schweineseuche" oder „Gesperrt wegen Schweine-
pest" leicht sichtbar anzubringen.
b) Auf die. Ausfuhr von Schweinen ans dem Sperrgebiete finden die Vorschriften des Art. 181
sinngemäße Anwendung.
c) Die Einfuhr von Schweinen darf nur mit Genehmigung des Distriktskommissars erfolgen.
d) Durch das Sperrgebiet dürfen Schweine nicht getrieben und nur unter der Bedingung durch,
gefahren werden, daß die Transporte darin nicht anhalten.
e) Der gemeinschaftliche Weidegang von Schweinen aus den Beständen verschiedener Besitzer
und die gemeinschaftliche Benutzung von Schwemmen können verboten werden.
— Die gemäß Art. 185 erlassenen Verbote und die nach Art. 186 verhängte Sperre
sind wieder aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu den Anordnungen geführt haben, weg.
gefallen sind.
b) Verfahren mit der Ansteckung an Schweinepest verdachtigen Schweinen
in nicht gesperrten Gehöften.
— Tiere, die infolge der Berührung mit schweinepestkranken Schweinen der Ansteckung
verdächtig sind und sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unterliegen, soweit nicht die Regierung
hier von Ausnahmen gestattet, der polizeilichen Beobachtung mit der Wirkung, daß sie aus dem Ge-
höfte nur unter den im Art. 181 Abs. 2, 3 angegebenen Bedingungen entfernt werden dürfen. Der
Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krantheitserscheinigungen sowie vom Abgang von
Tiere durch Verenden oder Abschlachtung sofort dem Schöffenkollegium Anzeige zu machen.
Dasselbe hat ohne Verzug den Staatstierarzt zu benachrichtigen. Die polizeiliche Beobachtung ist
aufzuheben, wenn die Tiere nach Ablauf von drei Wochen, vom letzten Tage der Beruhrung um
den seuchenkranken Schweinen an gerechnet, durch den Staatstierarzt für unverdächtig erklärt
werden. Wird der Ansteckungsverdacht durch amtliche Ermittlungen schon vor Ablauf der dreiwö-
chigen Frist beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung sogleich wieder aufzuheben.
III. — Desinfektion.
— Die Räumlichkeiten, in denen sich schweineseuche- oder schweinepestkranke oder dieser
Seuchen verdächtige Schweine befunden haben, sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs-
sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten, sind
zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
Der Staatstierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
IV. — Aufhebung der Schutzmaßregeln.
— Die Schweineseuche oder Schweinepest gilt als erloschen, und die angeordneten
Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn
a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, oder
b) binnen 4 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der Seuche verdächtigen
Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, und
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den Staatstierarzt
abgenommen ist.
Das Erlöschen der Schweineseuche oder Schweinepest ist, in gleicher Weise wie der Ausbruch
öffentlich bekannt bekannt zu geben.
10. Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern).
I. — Ermittlung.
— Sind Schweine unter Erscheinungen des Notlaufs gefallen oder wegen Verdachtes
dieser Seuche getötet oder geschlachtet worden, oder finden sich verdächtige Erscheinungen nach der
Schachtung, so sind die Kadaver oder bei geschlachteten Schweinen die für die Feststellung der
Seuche erforderlichen Teile (Hautstücke, Magen und Darmkanal, Gekröse, Milz, Nieren) bis zu
der vom Staatstierarzt vorzunehmenden Untersuchung aufzubewahren, wobei jede Berührung der
aufbewahrten Stücke mit anderen Tieren oder durch unbefugte Personen zu verhüten ist. Das
Schöffenkollegium hat unverzüglich den Staatstierarzt zu benachrichtigen.
Aus Beständen, in denen Rotlaufverdacht besteht, dürfen Schweine vor der Untersuchung durch
den Staatstierarzt nicht abgegeben werden.
II. — Schutzmaßregeln.
— Ist der Ausbruch des Rotlaufs in einem Schweinebestande durch den Staatstierarzt
festgestellt, so hat das Schöffenkollegium anzuordnen, daß am Haupteingange des Seuchengehöftes
oder an einer anderen geeigneten Stelle und an den Eingängen des verseuchten Stalles oder sons-
tigen Standortes Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinerotlauf" leicht sichtbar
angebracht werden.
— Ist der Ausbruch des Notlaufs oder der Verdacht dieser Seuche in einem Schweine-
bestande festgestellt, so sind die an Rotlauf erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schweine, so-
weit tunlich im Stalle, abzusondern. Das Gehöft ist mit den aus den Art. 194—197 sich ergebenden
Wirkungen abzusperren.
Von den in den Art. 195—197 für die der Ansteckung verdächtigen Schweine vorgesehenen Ver-
kehrs- und Nutzungsbeschränkungen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Tiere
mit einem als wirksam anerkannten Schutzserum geimpft sind.
Bei Anzeigen neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte hat das Schöffenkollegium alsbald
Anordnungen nach den Art. 194—197 zu trafen, ohne daß es einer nochmaligen Hinzuziehung
des Saatstierarztes bedarf.
Uber neue Seuchenausbrüche hat dasselbe dem Staatstierarzte unter Angabe der Stückzahl des
Bestandes und der Zahl der befallenen Tiere zu berichten.
— Räumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine be-
finden, durfen, abgesehen von Notfällen, ohne Genehmigung des Distriktskommissars nur von dem
Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung,
Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden.
— In den abgesperrten Gehöften befindliche Schweine, die verenden oder geschlachtet
werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei dem Schöffenkollegium weder verwendet noch besei-
tigt noch aus dem Gehöft entfernt werden.
Die Kadaver an Rotlauf gefallener Schweine sind unschädlich zu beseitigen.
Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen zu befördern, die möglichst dicht schließen.
Die Fahrzeuge und die Behältnisse sind nach dem Gebrauche zu desinfizieren.
— Die an Rotlauf erkrankten oder dieser Seuche oder der Ansteckung verdächtig
Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur mit Genehmigung des Distriktskommissars
und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden.
Die Schlachtung der an Rotlauf erkrankten oder dieser Seuche verdächtigen Schweine darf nur
im Seuchengehöft oder in einer am Seuchenorte befindlichen Schlachtstätte geschehen. Die gebo-
tenen Vorsichtsmaßregeln sind im Benehmen mit dem Staatstierarzte zu treffen.
Die Ausfuhr von der Ansteckung verdächtigen Schweinen zur Schlachtung ist zu gestatten
a,) nach Schlachtstätten am Seuchenort oder in dessen Umgebung,
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach öffentlichen Schlacht-
häusern.
Das Schöffenkollegium des Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Schweine
rechtzeitig zu benachrichtigen. Dasselbe hat auf das Eintreffen der Tiere zu achten, gegebenenfalls
über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen und dafür Sorge zu tragen, daß die Schweine nach
ihrer Ankunft ohne Verzug unter Beobachtung der erlassenen Vorschriften geschlachtet werden.
Der Transport der Tiere, deren Ausfuhr aus dem Seuchengehöfte gestattet ist, darf, abgesehen
vom Eisenbahntransport, nur auf Fahrzeugen oder in Behältnissen geschehen, die möglichst dicht
schließen. Die Fahrzeuge, Behältnisse sind nach der Entladung zu desinfizieren.
— Die Einfuhr von Schweinen in das Seuchengehöft ist nur mit Genehmigung des
Distriktskommissars, nach Anhörung des Staatstierarztes gestattet.
— Wird der Rotlauf oder der Verdacht dieser Seuche bei Schweinen festgestellt, die
sich auf dem Transport befinden, so hat der Distriktskommissar die Weiterbeförderung aller Schweine
des Transportes zu verbieten und ihre Absonderung anzuordnen, sofern es der Besitzer nicht vorzieht,
die Tiere sofort schlachten zu lassen.
Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen können, an dem sie durch-
seuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann der Distriktskommissar die Weiterbeförderung dorthin
unter der Bedingung gestatten, daß die Schweine auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst
dicht schließen, oder auf der Eisenbahn befördert werden, und daß sie unterwegs weder mit fremden
Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte gebracht werden. Beim Eisenbahn-
transport ist die Durchführung dieser Vorschrift durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder
sonstigen Betriebsverwaltungen sicherzustellen.
Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen Gemeindebezirk zum
Zwecke der Durchseuchung ist bei dem Schöffenkollegium des Bestimmungsortes anzufragen, ob die
Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie im Falle der Überführung in
einen anderen Gemeindebezirk zum Zwecke der Schlachtung das Schöffenkollegium des
Bestimmungs-
ortes von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
Die zum Transport benutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffsräume sind nach der Entladung
zu desinfizieren.
lll. — Impfung.
Gewinnt der Rotlauf der Schweine eine größere Ausdehnung, so kann auf Antrag
des Staatstierarztes die Regierung die Impfung der gefährdeten Schwemebestände eines Ge-
höftes einer Ortschaft oder eines größeren Bezirkes anordnen
Die Regierung bestimmt, wer die Kosten diefer I m p f u n g zu tragen hat.
IV. — Desinfektion.
—Die Standplätze bei gehäuftem Auftreten der Seuche auch die Stallabteilungen ober
Ställe, der rotlaufkranken oder der Seuche verdächtigen Schweine sind zu desinfizieren; die Aus-
rustungs-, Gebrauchs- sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Austeckungs-
stoff enthalten, sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
Mit Genehmigung der Regierung können bei allgemeiner Anordnung der Impfung für verseuchte
Orte und Bezirke in der Ausführung der Desinfektion Erleichterungen gestattet werden.
V. — Aufhebung der Schutzmaßregeln.
— Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzu-
haben, wenn
a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, oder
b) binnen 6 Tagen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der Seuche verdächtigen
Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen, und
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt ist.
Die 6 tägige Frist (Abs. 1 unter b) kann auf 3 Tage ermäßigt werden, wenn alle verdächtigen
Tiere des Bestandes mit einem als wirksam anerkannten Schutzserum von einem Tierarzt geimpft
sind.
VI. — Sonderbestimmungen für das Nesselfieber (Backsteinblattern).
— An Nesselfieber erkrankte Schweine unterliegen, soweit tunlich, der Absonderung
im Stall. Von weitergehenden Anordnungen ist abzusehen
11. Geflügelcholera und Hühnerpest
I. — Ermittlung.
— Ist Geflügel unter Erscheinungen der Geflügelcholera oder der Hühnerpest gefallen
oder wegen Verdachtes dieser Seuchen getötet oder geschlachtet worden, so sind die Kadaver bis zu
der vom Staatstierarzt vorzunehmenden Untersuchung aufzubewahren oder unvorzüglich dem
Staatstierarzt zur Untersuchung zu übersenden.
Der Staatstierarzt hat das Ergebnis der Untersuchung der Regierung mitzuteilen.
Aus Beständen in denen Geflugelcholera- oder Hühnerpestverdacht besteht, darf Geflügel vor
Eintreffen des vom Staatstierarzt einzusenden Untersuchungsbefundes nicht abgegeben werden.
II. — Schutzmaßregeln.
— Den Ausbruch der Gefügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin seuchen-
freien Ortschaft hat das Schöffenkollegium auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
Am Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer sonst geeigneten Stelle ist eine Tafel mit
der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelcholera" oder „Hühnerpest" leicht sichtbar anzu-
bringen.
—Räumlichkeiten, in denen sich erkranktes oder der Seuche verdächtiges Geflügel be-
findet, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne Genehmigung des Distriktskommissars nur von dem
Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtige
Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden.
Der ganze Geflügelbestand des Seuchengehöfts ist von öffentlichen Wegen und von Wasser-
laufen fernzuhalten.
— Aus dem abgesperrten Gehöfte dürfen lebendes oder geschlachtetes Geflügel oder
Teile von solchem nur mit Erlaubnis des Distriktskommissars ausgeführt werden.
Die Ausfuhr lebenden Geflügels ist zum Zwecke der sofortigen Schlachtung oder der Durchseuchung
an einem anderen Orte unter der Bedingung zu gestatten, daß die Tiere in Behältnissen, auf Fahr-
zeugen oder auf der Eisenbahn befördert werden, und daß sie unterwegs weder mit anderem Geflügel
in Berührung kommen noch in fremde Gehöfte gebracht werden. Beim Eisenbahntransport ist die
Durchführung dieser Vorschrift durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebs-
verwaltungen sicherzustellen.
Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Gemeindebezirk zum Zwecke
der Durchseuchung ist bei dem Schöffenkollegium des Bestimmungsortes anzufragen, ob die Tiere
dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie im Falle der Überführung in einen
anderen Gemeindebezirk zum Zwecke der Schlachtung das Schöffenkollegium des Bestimmungsorts
von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere unter Angabe ihrer Gattung und Stückzahl recht-
zeitig zu benachrichtigen. Die Abschlachtung des zu diesem Zwecke ausgeführten Geflügels ist am
Bestimmungsorte polizeilich zu überwachen.
Die zum Transport benutzten Behältnisse, Fahrzeuge sind nach der Entladung zu desinfizieren.
Abfälle, Dünger, Kot sowie Futterreste von Geflügel dürfen während des Herrschens der Seuche
nur mit Genehmigung des Distriktskommissars und unter Beobachtung der Vorschriften im Art 211
Abs. 1 aus dem abgesperrten Gehöft entfernt werden. Federn dürfen nur mit Genehmigung des
Distriktskommissars in lufttrockenem Zustand und in dichten Säcken verpackt aus dem abgesperrten
Gehöft ausgeführt werden.
— Die Einfuhr von Geflügel in das abgesperrte Gehöft ist nur mit Genehmigung
des Distriktskommissars, nach Anhören des Staatstierarztes, gestattet.
— Wenn unter Geflügel, das sich auf dem Transport befindet, Todesfälle oder andere
Erscheinungen auftreten, die den Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest befürchten
lassen, so ist der Staatstierarzt unverzüglich zu benachrichtigen, und die Kadaver zur der vom Staats'
tierarzt vorzunehmenden Untersuchung aufzubewahren. Die Abgabe von Geflügel aus solchen
Transporten vor der Untersuchung durch den Staatstierarzt ist verboten.
Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Geflugelcholera oder der Hühnerpest unter solchen Ge-
flugel festgestellt, so hat der Distriktskommissar die Weiterbeförderung zu verbieten und die Ab-
sonderung aller Tiere des Transportes anzuordnen, sofern es der Besitzer nicht vorzieht sie schlachten
zu lassen.
Wenn die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo sie durchseuchen oder
geschlachtet werden sollen, so kann der Distriktskommissar die Weiterbeförderung dorthin unter den
im Art. 207 angegebenen Bedingungen gestatten. In besonderen Ausnahmefällen kann die Weiter-
beförderung auch dann gestattet werden, wenn die Erreichung des neuen Standortes eine längere
Frist als 24 Stunden beansprucht.
— Bei größerer Seuchengefahr fur ein weiteres Gebiet kann durch die Regierung auf Au-
trag des Staatstierarztes die Ausfuhr von lebendem, für die Seuche empfanglichen Geflügel aus dem
Seuchenorte, das Durchtreiben von Geflugel durch den Seuchenort sowie das Abhalten von Ge-
flugelmarkten und Geflugelausstellungen im Seuchenorte, erforderlichenfalls auch der Hausierhandel
mit Geflugel innerhalb dos bedrohten Gebiets, verboten werden. Die Durchfuhr von Handetsge-
flugel durch den Seuchenort kann überhaupt verboten oder von der Bedingung abhängig gemacht
worden, daß jeder Aufenthalt im Seuchenorte vermieden wird.
Ferner kann die Anbringung von Tafeln mit der Aufschrift „Gesperrt wessen Geflügelcholera"
oder „Gesperrt wegen Hühnerpest" an den Eingängen des Seuchenorts angeordnet werden.
In größeren Orten können diese Anordnungen auf das Gutachten des Staatstierarztes auf einzelne
Ortsteile beschränkt werden.
III. — Desinfektion.
— Die Räumlichkeiten, in denen sich krankes oder seuchenverdächtiges Geflügel befunden
hat, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs- sowie sonstige Gegenstands, von denen anzu-
nehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten, sind zu desinfizieren oder unschädlich zu besei-
tigen.
Bei Ställen, Fahrzeugen oder Gerätschaften von Geflügelhändlern und bei Gastställen, die regel-
mäßig zur Einstellung von Handelsgeflügel benutzt werden, sowie bei Geflugelausstellugsraumen
hat stets der Staatstierazt die Desinfektion abzunehmen.
IV. — Aufhebung der Schutzmaßregeln.
— Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen, und die Schutzmaß-
regeln sind aufzuheben, wenn
a) der ganze Geflugelbestand verendet, getötet oder entfernt worden ist, oder
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder seuchenverdächtigen Tiere
eine Neuerkrankung nicht vorgekommen, und
c) in beiden Fällen die Desinfektion ausgeführt und im Falle des Art. 211 Abs. 2 durch den
Staatstierarzt abgenommen ist.
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise wie der Aus-
bruch bekannt zu machen.
46 g
V. — Anwendung der Maßregeln auf Wildgeflügel.
Art. 213, — Die Vorschrift des Art. 205 Abs. 2 gilt auch für Wildgeflügel. Die übrigen Vor-
schriften der Art. 204—212 gelten auch für solches Wildgeflügel, das sich nicht auf freier Wildbahn
befindet, mit der Maßgabe, daß von der Bekanntmachung (Art. 204) Abstand genommen werden
kann.
12. Tuberkulose des Rindviehs.
Vorbemerkung.
Wo in diesem Beschlusse von Tuberkulose die Rede ist, ist darunter die Tuberkulose des Rind
viehs im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1912 uber die Viehseuchen
Polizei zu verstehen.
I. — Ermittlung der Seuche.
— Einfacher Tuberkuloseverdacht ist als festgestellt anzusehen, wenn die in der An-
weisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose unter Nr. 1 bezeichneten klinischen Merk-
male (Klinische Merkmale, die den Verdacht der Tuberkulose begründen) vorliegen.
Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als in hohem Grade wahrscheinlich anzusehen, wem die
in derselben Anweisung unter Nr. 2 (Hohe Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tuberku-
lose) bezeichneten klinischen Merkmale vorliegen.
Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als festgestellt anzusehen, wenn bei einem dieser Seuche
nach Nr. 1 oder 2 verdächtigen Tiere in den Ausscheidungen aus der Lunge, aus dem Alter, aus
der Gebärmutter oder aus dem Darme Tuberkelbazillen ermittelt sind. Werden Tuberkelbazillen
bei einem Tiere ermittelt, bei dem die klinischen Verdachtsmerkmale nach Nummer 1 und 2 der An
Weisung nur zum Teil vorliegen, so ist das Vorhandensein der Tuberkulose als festgestellt anzusehen,
wenn bei einer frühestens 4 Wochen nach der ersten Untersuchung vorgenommenen zweiten Unter-
suchung abermals Tuberkelbazillen in den Ausscheidungen ermittelt werden.
Für die Art der Ermittlung der klinischen Merkmale (Abs. 1, 2) ist die vorerwähnte Anweisung
maßgebend. Die klinische Untersuchung der tuberkulosekranken oder -verdächtigen Tiere hat
durch den Staatstierarzt zu erfolgen.
Liegt nach dem Ergebnisse der klinischen Untersuchung Tuberkuloseverdacht oder hohe Wahrschein-
lichkeit der Tuberkulose vor, so ist eine bakteriologische Untersuchung von geeigneten Ausscheidungen
den verdächtigen Tiere vorzunehmen. Die Entnahme der Proben hat gemäß der gegebenen An-
weisung von dem Staatstierarzte zu erfolgen.
Die bakteriologische Untersuchung findet in der von der Regierung bezeichneten Untersuchung-
stelle statt. Die Staatstierärzte haben die Proben an dieses Institut einzusenden. Für die
Ausführung der Untersuchung ist die gegebene Anweisung maßgebend; das Ergebnis der Unter-
suchung ist dem Staatstierarzt mitzuteilen.
Ist die Entnahme geeigneter Proben bei der ersten klinischen Untersuchung nicht möglich, so
ist die Probeentnahme sobald als möglich nachzuholen.
Wenn bei einem Rinde, bei dem das Vorhandensein der Tuberkulose nach den klinischen
Anzeichen in hohem Grade wahrscheinlich ist, durch die bakteriologische Untersuchung Tuberkel
bazillen nicht ermittelt werden, so ist diese Untersuchung binnen einer Frist von wenigstens
4 Wochen zu wiederholen, es sei denn, daß die klinischen Merkmale der hohen Wahrscheinlichkeit
verschwunden sind.
— Ist bei einem Rinde das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in hohem
Grade wahrscheinlich, oder ist ein Rind der Tuberkulose verdächtig, so hat der Staatstierarzt
zur Ermittlung des Standes der Seuche die übrigen Rinder des Bestandes auf Tuberkulose zu unter-
suchen.
Über den Befund hat der Staatstierarzt der Regierung und dem Schöffenkollegium Mitteilung zu
machen und sein Gutachten darüber abzugeben, welche besonderen Maßregeln zur
Bekämpfung
der Seuche erforderlich erscheinen.
Wird das Vorhandensein, die hohe Wahrscheinlichkeit oder der einfache Verdacht der Tuborkulose
bei einem Rinde festgestellt, das sich auf dem Transport, auf dem Markte, auf einem Nutzviehhof
oder einem Schlachtviehhof oder in einem öffentlichen Schlachthans befindet oder frisch angekauft
ist, oder wird die Tubertulose erst bei einem geschlachteten oder vorendeten Rinde erkannt, so ist das
ursprüngliche Herkunftsgehöft des Tieres baldtunlichst zu ermitteln und das Ergebnis dem zustän-
digen Staatstierarzte des Herkunftsortes mitzuteilen. Als Herkunftsgehöft gilt jedes Gehöft, in dem
das tuberkulös befundene Tier längere Zeit zur wirtschaftsichen Benutzung gestanden hat. Liegt der
Hertunftsort im Inlande, so ist eine Ermittlung des Standes der Seuche bei den Rindern, mit
denen sich das kranke oder der Seuche verdächtige Tier vorher in einem Stalle befand, nur dann
vorzunehmen, sofern es sich um eine Abmelkwirtschaft oder eine Wirtschaft handelt, welche den
Milchverlauf betreibt und nur insoweit dies durch die Regierung angeordnet wird.
II. — Schutzmaßregeln.
a) Verfahren mit Rindern, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt
oder in hohem Grade wahrscheinlich ist.
Der Staatstierarzt hat, soweit erforderlich, nach vorgängiger Ermittlung der zu
leistenden Entschädigung die Tötung von Rindvieh, bei dem das Vorhandensein der Tuberkulose
festgestellt, oder im hohen Grade wahrscheinlich ist, soweit es sich nicht um Schlachtvieh handelt,
bei der Regierung zu beantragen.
Die Regierung behält sich vor die Tötung gegebenenfalls anzuordnen.
Die Tötung hat im Beisein des für den Schlachtort zuständigen Staatstierarztes zu
geschlichen.
Wird die Tötung in einem andern Gemeinde bezirk als in dem des bisherigen Standortes
des Rindes, vollfuhrt, so ist das Schöffenkollegium des Schlachtortes von dem bevorstehenden
Antreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen; dasselbe hat das Eintreffen zu kontrollieren
und gegebenenfalls über den Verbleib Ermmitlungen anzustellen und nach Ankunft des Tieres
das Erforderliche mit dem zuständigen Staatstierarzt einzuleiten. Letzterer hat uber den Befund
dem Staatstierarzt des Standortes Mitteilung zu machen
— Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Regierung die im
Art. 216 vorgesehene Tötung nach Anhörung des Staatstierarztes für eine bestimmte Frist auf-
schieben, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt, und wenn nach Lage der Verhält-
nisse die Gefahr einer Verschleppung der Tuberkulose nicht erheblich ist.
Die Frist für den Aufschub der Tötung soll in der Regel nicht mehr als 6 Wochen nach Feststellung
der Seuche betragen.
—Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in hohem Grade
wahrscheinlich ist, sind, falls sie nicht alsbald geschlachtet werden, im Stalle abzusondern und nach
Anordnung des Staatstierarztes sowie, wenn es zur Vermeidung von Verwechslungen erforder-
lich ist, in dessen Beisein mit einem Kennzeichen zu versehen.
Der Distriktskommissar kann anordnen, daß die Absonderung dort, wo ein besonderer Raum nicht
zur Verfügung steht, durch Unterbringung in einem abgegrenzten Teile des gemeinsamen Stalles
oder durch Aufstellung au einem Stallende, wenn tunlich unter Freilassung des benachbarten und
etwaiger unmittelbar gegenüberliegender Stände, bewirkt wird.
— Die abgesonderten Rinder unterliegen folgenden Verkehrs- und Nutzungsbe-
schränkungen
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen von Notfällen, ohne Ge-
nehmigung des Distriktskommissars nicht stattfinden. Sie dürfen weder aus dem Gehöft entfernt
noch mit den übrigen Rindern des Bestandes aus einer gemeinsamen Tränkvorrichtung getränkt
werden.
b) Die Milch abgesonderter Kühe darf nicht weggegeben oder verwertet werden, bevor sie ausreichend
erhitzt worden ist. Die Milch von Kühen, bei denen das Vorhandensein von Eutertuberkulose festge-
stellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, darf, gleichviel ob es sich um die Erkrankung eines
oder mehrerer Viertel des Euters handelt, auch nach dem Erhitzen weder als Nahrungsmittel für
Menschen weggegeben noch zur Herstellung von Molkereierzeugnissen verwertet werden.
c) Die Milch abgesonderter Kühe ist in ein besonderes Gefäß zu melken, das vor jeder anderwei-
tigen Benutzung nach der Anweisung für das Desinfektionsverfahren zu desinfizieren ist.
Das Schöffenkollegium und der Staatstierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß der Besitzer
oder sein Vertreter auf die Gefahr der Tuberkulose-Ubertragung durch unzureichend erhitzte Milch
der erkrankten Kühe hingewiesen und auch mit den freiwillig zu treffenden Maßnahmen zur Tuber-
kulosebekämpfung bekannt gemacht wird. Dem Besitzer oder seinem Vertreter ist aufzugeben, falls
bei einer wegen Lungen-, Gebärmutter- oder Darmtuberkulose abgesonderten Kuh am Euter
verdächte Veränderungen auftreten, dem Schöffenkollegium Anzeige zu erstatten. Diese Anzeige
ist unverzüglich dem Staatstierarzt mitzuteilen, der alsbald die Untersuchung der Tiere vorzu-
nehmen hat.
Bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis kann der Distriktskommissar die Benutzung der abge-
sonderten Rinder zum Zuge unter der Bedingung gestatten, daß sie nicht in fremde Ställe oder auf
eine Weide oder Weideabteilung gebracht werden, die von anderen Rindern beweidet wird. Der
Distriktskommissar kann auch zulassen, daß abgesonderte Rinder auf eine Weide oder Weideabteilung
gebracht werden, die von anderen Rindern nicht beweidet wird.
Die im Art. 219 Abs. 1 angeordnete Kennzeichnung hat durch Anbringung einer
Metallmarke (sog. Ohrmarke) im linken Ohre oder auf eine andere dauerhafte, zu bestimmende
Art zu geschehen.
Die Ohrmacke muß so beschaffen sein, daß sie nur einmal gebraucht werden kann, und muß auf
auf der einen Seite die Buchstaben Tb., auf der andern Seite eine laufende Nummer und den
Anfangsbuchstaben des Kantons, in dem die Ermittlung erfolgt, enthalten.
— Wird bei einem Rinde, das sich auf dem Transport oder auf einem Markte befindet,
das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder als in hohem Grade wahrscheinlich ermittelt,
so hat der Distrikskommissar die Weiterbeförderung zu verbieten und die Absonderung des Tieres
anzuordnen, sofern der Besitzer nicht vorzieht, es sofort schlachten zu lassen.
Auf Autrag des Besitzers oder seines Vertreters kann der Distriktskommissar nach Aufnahme
des Tatbestandes und, sofern es zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich ist, nach Kenn-
zeichnung des Rindes (Art. 229) dessen Weiterbeförderung an einen anderen Ort zum Zwecke der
Schlachtung oder Absonderung gestatten. Wird die Erlaubnis zur Uberführung in einen anderen
Gemeindebezirt erteilt, so ist das Schöffenkollegium des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden
Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. Letzteres hat sich von dem Eintreffen des Tieres
zu vergewissern und gegebenenfalls Ermittlungen anzustellen und nach Ankunft des Tieres das
Erforderliche im Benehmen mit dem zuständigen Staatstierarzte einzuleiten.
— Die Schlachtung oder das Verenden eines der Absonderung unterworfenen Rindes
hat der Besitzer dem Schöffenkollegium sofort anzuzeigen. Im Falle der Schlachtung hat die Fleisch-
beschau durch den hierfür zustäudigen Staatstierarzt zu geschehen, der den Befund alsbald dem
Schöffenkollegium und dem zuständigen Tierarzt mitzuteilen hat.
Findet die Schlachtung in einem anderen Kantone als dem des bisherigen Standortes des Rindes
statt, so hat der Staatstierarzt des Schlachtortes die Schlachtung zu überwachen, und dem Staats-
tierarzt des Versandortes von den Feststellungen Kenntnis zu geben.
Das Schöffenkollegium des Schlachtortes ist ebenfalls von dem bevorstehenden Eintreffen des
Dieres zu benachrichtigen.
Dasselbe hat sich von dem Eintreffen des Tieres zu vergewissern
und gegebenenfalls über den Verbleib Ermittlungen anzustellen.
— Wenn der Besitzer eines Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs- und.
Nutzungsbeschränkungen übertritt, so kann die Regierung die sofortige Tötung des Tieres anordnen
— Die wegen hoher Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tuberkulose getroffenen.
Anordnungen sind wiederaufzuheben, sofern nach Gutachten des Staatstierarztes die Krankheits-
erscheinungen, die das Vorhandensein der Tuberkulose in hohen Grade wahrscheinlich machten.
verschwunden sind.
d) Verfahren bei einfachem Tuberkuloseverdachte.
— Rinder, bei denen der einfache Vordacht der Tuberkulose festgestellt ist (Art. 214
Abs. 1), sind nach Maßgabe des Art. 219 Abs. 2 von anderen Rindern abzusondern, bis ihre Schlach-
tung erfolgt oder ihre Unverdächtigkeit festgestellt ist.
Die abgesonderten Tiere unterliegen folgenden Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen von Notfällen, ohne Ge-
nehmigung des Distriktskommissars nicht erfolgen.
b) Die Milch von Kühen, die der Eutertuberkulose verdächtig sind, darf, gleichviel ob ein oder mehrere
Viertel des Euters der Erkrankung an Tuberkulose verdächtig sind, nicht weggegeben oder umwertet
werden, bevor sie ausreichend erhitzt worden ist. Die Milch solcher Kuhe ist in ein besonderes Gefäß
zu melken, das vor jeder anderweitigen Benutzung nach der Anmessung für das Desinfektionsver-
fahren zu desinfizieren ist.
Im übrigen ist die Nutzung der tuberkuloseverdächtigen Rinder gestattet. Diese dürfen auch außer-
halb des Stalles unter der Bedingung verwendet werden, daß sie nicht in fremde Ställe und in der
Regel auch reicht auf eine Weide oder eine Weideabteilung gebracht werden, die mit anderen Rindern
beweidet wird. Dem Besitzer steht es frei, die verdächtigen Rinder schlachten zu lassen.
Der Besitzer oder sein Vertreter hat dem Schöffenkollegium Anzeige zu erstatten, wenn bei einer
wegen Verdachtes der Lungen-, Gebärmutter- oder Darmtuberkulose abgesonderten Kuh am
Euter verdächtige Veränderungen auftreten, und die Milch eines solchen Tieres nach Abs. 2 unter b
zu behandeln. Diese Anzeige ist unverzüglich dem Staatstierarzte mitzuteilen, der alsbald die Unter
suchung des Tieres vorzunehmen hat,
— Für den Fall der Feststellung des Tuberkuloseverdachts auf dem Transport oder auf
dem Markte und für den Fall, daß ein tuberkuloseverdächtiges Rind verendet oder geschlachtet wird
finden die Vorschriften der Art. 222 und 223 Anwendung.
— Wenn der Besitzer eines verdächtigen Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs-
und Nutzungsbeschränkungen übertritt, so kann der Distriktskommissar die Tötung des Tieres
bei der Regierung beantragen.
—Die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben, wenn durch eine erneute Untersuchung
durch den Staatstierarzt die Unverdächtigkeit der Rinder festgestellt oder durch eine bakteriologische
Untersuchung (Art. 214) in den Ausscheidungen ans der Lunge, dem Euter, der Gebärmutter oder
dem Darme Tuberkelbazillen nicht nachgewiesen worden sind.
Sofern nicht eine bakteriologische Untersuchung vorgenommen worden ist, soll die erneute Unter-
suchung durch den Staatstierarzt spätestens 3 Monate nach der ersten Untersuchung durch den
Staatstierarzt erfolgen. Bleiben bei der wiederholten Untersuchung durch den Staatstierarzt Zweifel
bestehen, so hat eine bakteriologische Untersuchung der krankhaften Ausscheidungen aus den tuber-
kuloseverdächtigen Organen des Tieres stattzufinden, deren Ergebnis entscheidet.
III. —Desinfektion.
— Die Standplätze der. Rinder, bei denen die Tuberkulose festgestellt oder in hohem
Grade wahrscheinlich ist, nötigenfalls muh die Ställe oder Stallabteilungen, ferner die Ausru-
stungs-, Gebrauchs- und sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungs-
stoff enthalten, sind nach der Anweisung für das Desinfektionsverfahren, zu desinfizieren.
Luxemburg, den 14. Juli 1913.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Viehausfuhr nach dem Regierungsbezirk Trier.
Durch Anordnung des Hrn. Regierungspräsidenten von Trier vom 1. Juli 1913, ist für den Umfang
des Regierungsbezirks Trier mit Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten, zu Berlin, folgendes bestimmt worden
§ 1. — Die in der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 18. Juli 1912 (Amtsblatt S. 224)
vorgeschriebene amtstierärztliche Untersuchung aller uber die luxemburgische Grenze zur Einfuhr
gelangenden Klanentiere (Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine) wird, nachdem die polizeiliche
Beobachtung derselben bereits durch die viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 21. Mai 1913 (Amts-
blatt S. 171) aufgehoben ist, hiermit gleichfalls aufgehoben.
§ 2. — Alle über die luxemburgische Grenze zur Einfuhr gelangenden Einhufer (Pferde, Esel,
Maultiere und Maulesel) dürfen nicht eher weitergeführt werden, als bis ihre Untersuchung durch
beamtete Tierärzte stattgefunden und sich dabei ihre Freiheit von seucheverdächtige Erscheinungen
ergeben hat.
§ 3. — Ausschließliche Einfuhrstellen für die in § 2 genannten Tiere sind bei der Einfuhr mit der
Eisenbahn die Viehrampe des Bahnhofs Karthaus und ber der Einfuhr auf dem Landwege die Mosel-
brücken bei Remich-Nennig, die Sauerbrücken bei Wasserbillig und Echternach und die Ourbrucke
bei Roth.
§ 4. — Die Einfuhr ist gestattet
a) für den Bahnhof Karthaus jeden Montag, Mittwoch und Freitag, mit Ausnahme der gesetz-
lichen Feiertage von 6 bis 9 Uhr nachmittags;
b) an der Moselbrücke bei Remich-Nennig an den den Viehmarkttagen der Stadt Luxemburg
folgenden Tagen von 10 bis 1 ½ Uhr;.
c) an der Sauerbrücke bei Wasserbillig, an allen den Vichmarkttagen der Stadt Trier vorherge-
henden Tagen von 2 bis 5 Uhr nachmittags;
d) an der Sauerbrücke bei Echternach, an den für Echternach festgesetzten Viehmarkttagen von 11
Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags;
c) an der Ourbrucke bei Roth, an den für Diekirch festgesetzten Viehmarkttagen von 2 bis 5 Uhr.
Außerdem ist nach eurer mindest 48 Stunden vorher zu erlassenden Benachrichtigung des zustän-
digen beamteten Tierarztes (§5) die Einfuhr an den genannten Stellen auch zu jeder anderen Zeit,
mit Ausnahme der Sonn- und gesetzlichen Feiertage, gestattet.
§ 5. — Mit der tierärztlichen Untersuchung der Tiere ist beauftragt: au der Einfuhrstelle in Nennig,
der Kreistierarzt zu Saarburg, auf dem Bahuhof Karthaus und bei der Wasserbilliger Brücke, der
Kreistierarztassistent zu Trier, in Echternacherbrück, der Kreisticrarzt zu Bitburg und in Roth; der
Kreistierarzt zu Neuerburg.
§ 6. — Für die amtstierärztliche Untersuchung der Einhufer ist von dem Einführenden eine Ver-
gütung von 3 Mark für das Stück an de:: für jede Einfuhrstelle ernannten Gebührenerheber zu ent-
richten.
Vergütungen an die untersuchenden Bemuten sind bei der Einfuhr zu den in § 4 genannten festen
Untersuchungszeiten nicht zu zahlen.
Erfolgt die Untersuchung an dem regelmäßigen Einfuhrtage zu einer anderen Stünde, so sind
dem untersuchenden Tierarzte, falls eine besondere Reise notwendig war, Reisekosten und, falls
ein anderer Tierarzt als Stellvertreter die Untersuchung vornimmt, diesem Reisekosten und 9 Mark
Tagegelder zu zahlen.
Bei einer Vieheinfuhr zu anderen Zeiten (§ 4, letzter Absatz) sind, außer vorstehenden Untersuchungs-
gebühren au die Gebührenerheber, den beamteten Tierärzten die ihnen gesetzmäßig zustehenden
Reisekosten und Tagegelder zu zahlen.
§ 7.— Vorstehende Bestimmungen (§§ 2 —6) finden auf Pferde, die im kleinen Grenzverkehr die
Landesgrenze regelmäßig hin und zurück überschreiten, keine Anwendung.
Hierüber gelten folgende Vorschriften
Die amtstierärztliche Untersuchung solcher luxemburgischer Pferde, die im kleinen Grenzverkehr
zwischen dem preußischen und dem luxemburgischen Staatsgebiete die Landesgrenze regelmäßig
hin und zurück überschreiten, erfolgt nur einmal jährlich und zwar unentgeltlich an den im § 4, unter b
bis e genannten Orten und zu den ebenda angegebenen Tageszeiten. Der beamtete Tierarzt hat
geeignetenfalls die Seuchenfreiheit auf dem Ursprungszeugnis zu bescheinigen. Das Ursprung
zeugnis ist von der zuständigen luxemburgischen Ortspolizeibehörde auszustellen und hat eine Gul-
tigkeitsdaner von drei Monaten. Es muß enthalten
1. die Bezeichnung des Eigentümers des Pferdes (Namen, Stand und Wohnort);
2. die Beschreibung des Pferdes (Geschlecht, Farbe und Abzeichen, Alter und Größe),
3. die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Heimatsortes, daß weder dort noch in den Orten
wo das Pferd innerhalb der letzten drei Monate eingestellt gewesen ist, noch in eineim Umkreis vom
20 km von diesen Orten entfernt, übertragbare Pferdekrantheiten während der drei letzten Monate
aufgetreten sind.
Eine Untersuchung solcher preußischer Pferde, die im kleinen Grenzverkehr die Landesgrenze
regelmäßig hin und zurück überschreiten, durch diesseitige beamtete Tierärzte bedarf es nicht; die
Führer solcher Pferde müssen aber im Besitze von Ursprungszeugnissen sein, welche die Beschei-
nigungen zu 1 und 2 enthalten.
§ 8. —Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anordnung werden nach § 74 bis 77 des
Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juli 1909 bestraft.
§ 9. — Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig treten die vichseuchenpolizeilichen
Auordnungen vom 18. Juli 1912 (Amtsblatt S. 224) und vom 21. Mai 1913 (Amtsblatt S. 171) in
vollem Umfange außer Wirksamkeit.
Luxemburg, den 18. Juli 1913.
Bekanntmachung. — Viehausfuhr nach dem Regierungsbezirk Aachen.
Durch Anordnung des Hrn. Regierungspräsidenten von Aachen, vom 26. Juni 1913, ist für den
Umfang des Regierungsbezirkes Aachen mit Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Do-
mänen und Forsten, in Berlin, die viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend die Einfuhr von
Wiederkäuern und Schweinen aus dem Großherzogtum
, vom 27. Mai 1913 (Amts-
blatt S. 200) mit dem 30. Juni aufgehoben.
Vom 1. Juli 1913 ab, unterliegt sonnt die Einfuhr der gedachten Tiergattungen aus Luxemburg
keinen
Beschränkungen.
Luxemburg, den 18. Juli 1913.
VICTOR BUCK, LUXEMBOURG
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
Eyschen.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
Eyschen.
Aum.
Aus vorstehender Anordnung geht hervor, daß die Ausfuhr aller
Klauentiere
aus
dem Grußherzogtum nach dem Regierungsbezirk Trier bedingungslos freigegeben ist, und daß Per-
kehrsbeschränkungen nur mehr für Einhufer (Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel) vorgesehen sind.
—Das an Geflügelcholera oder Hühnerpest erkrankte und das dieser Seuchen verdächtige
Geflügel ist von dem übrigen Geflügel des Bestandes, soweit tunlich, abzusondern und in der Regel
in einem besonderen Raume unterzubringen.
Die Kadaver an Geflügelcholera oder Hühnerpest gefallenen Geflügels sind unschädlich zu be-
seitigen.
Das Gehöft, auf dem sich das Geflügel befindet, ist mit den aus den Art. 206 bis 208 sich ergeben-
den Wirkungen abzusperren.