Arrêté ministériel du 29 mars 1906, concernant l'importation et le transit de viande de porc provenant de ta Russie, de la Roumanie, de la Serbie et de la Bulgarie.
Table des dispositions (27)
Texte législatif (27 Articles)
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg
Samedi, 31 mars 1906
N° 20.
Samstag, 31. März 1906.
Arrêté ministériel du 29 mars 1906, concernant
l'importation et le transit de viande de porc
provenant de ta Russie, de la Roumanie, de la
Serbie et de la Bulgarie.
LE CONSEIL DE GOUVERNEMENT ;
Considérant qu'il est urgent de prendre les
mesures nécessaires pour prévenir l'invasion
de maladies contagieuses des porcs, notamment
du rouget, de la pneumonie contagieuse et de
la peste porcine, maladies régnant en Russie, en
Roumanie, en Serbie et en Bulgarie à un degré
menaçant pour l'effectif du bétail du pays ;
Vu les art. 1er et 2 de la loi du 5 octobre 1870,
concernant les épizooties ;
Arrête
L'importation de la viande de porc
de Russie, de Roumanie, de Serbie et de Bul-
garie est interdite, à l'exception toutefois de la
viande qui est à considérer comme « préparée »
dans le sens de l'art. 1er de la loi du 28 mars
1903, concernant le contrôle des viandes im-
portées de l'étranger, et des dispositions prises
pour l'exécution de cette loi. La viande de porc
préparée, pour l'application des dispositions
visées, peut être importée sous les restrictions
et les conditions y prévues.
Die Einfuhr von Schweinefleisch aus
Rußland, Rumänien, Serbien und Bulgarien ist
verboten, jedoch nicht diejenige solchen Schweine-
fleisches, das als „zubereitet" im Sinne des Art. 1
des Gesetzes, betreffend die Kontrolle des aus
dem Zollauslande eingeführten Fleisches, vom 28
März 1903, und der dazu erlassenen Ausführungs-
bestimmungen anzusehen ist. Zubereitetes Schweine-
fleisch in diesem Sinne darf mit den aus der
vorbezeichneten Vorschriften sich ergebenden Be-
schränkungen und unter den dort vorgesehenen
Bedingungen eingeführt werden.
Sont désignés, pour faire partie des
commissions cantonales chargées d'examiner et
d'admettre à la saillie dans chacune des com-
und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
unler der Bedingung gestattet, daß sie bei ganzen
Wagenladungen in plombierten Waggons ohne
Um- und Zuladung oder bei Stückgutsendungen
in festgeschlossenen Behältnissen erfolgt.
Zu Mitgliedern der mit der Unter-
suchung und der Annahme der in jeder Gemeinde
der respectiven Kantone während 1906—1907 zum
munes des cantons respectifs, les taureaux et
les verrats destinés à la monte des animaux
d'autrui pendant l'année 1906 à 1907
Canton de Capellen : MM. Charles Risch, agri-
culteur à Cap, président; J.-P. Lux, bourg-
mestre à Garnich, membre ; Gustave Feyder,
propriétaire à Nospelt, membre suppléant ; Jean
Kurth, vétérinaire du,Gouvernement à Hivange,
membre-secrétaire.
Canton de Clervaux . MM. J.-P. Kneip, agri-
culteur à Dorscheid, président ; Guill. Horper,
propriétaire à Biwisch, membre ; J. Stelmes,
propriétaire à Munshausen, membre suppléant;
Jules Bivort, vétérinaire du Gouvernement à
Clervaux, membre-secrétaire.
Canton de Diekirch : MM. Jean Koder, agri-
culteur à Feulen, président ; Victor Lanners
fils, propriétaire à Hoscheid, membre ; Léopold
Weyland, propriétaire à Feulen-Haut, membre
suppléant ; Constant Wolff, vétérinaire du Gou-
vernement à Diekirch, membre-secrétaire.
Canton d'Echternach : MM. Henri Even, agri-
culteur à Beaufort, président; M. Hansen, pro-
priétaire à Herborn, membre ; J.-P Salentiny,
propriétaire à Stoppelhof, membre suppléant ;
Ferd. Mackel, vétérinaire du Gouvernement à
Echternach, membre-secrétaire.
Canton d'Esch-s.-l'Alz. : MM. Michel Noel,
agriculteur à Schifflange, président; Jean Thilges
fils, propriétaire à Ehlerange, membre ; Jean
Conrad, bourgmestre à Schifflange, membre
suppléant ; Félix Hoffmann, vétérinaire du Gou-
vernement à Esch-s.-l'Alz., membre-secrétaire.
Canton de Grevenmacher : MM. Félix Putz,
agriculteur à Bourglinster, président ; Henri
Schummer, propriétaire à Junglinster, membre ;
Pierre Lentz, propriétaire à Biwer, membre
suppléant -; Nicolas Mackel, vétérinaire du Gou-
vernement à Grevenmacher, membre-secré-
taire.
Canton de Luxembourg : MM. Emile Flammant,
ingénieur agricole à Luxembourg-gare, prési-
Bespringen fremder Thiere bestimmten Stiere und
Eber beauftragten Kantonal-Commissionen sind
ernannt
K a n t o n
Capellen
HH. Karl Risch,
Landwirth zu Capellen, Präsident; J. P. Lux,
Bürgermeister
zu Garnich, Mitglied; Gustav
Feyder, Eigenthümer zu Nospelt, stellvertre-
tendes Mitglied; Joh. Kurth, Staatsthierarzt
zu Hivingen, Mitglied-Sekretär.
K a n t o n
Clerf
HH. J. P. Kneip,
Landwirth zu Dorscheid, Präsident; Wilhelm
Horper, Eigenthümer zu Biwisch, Mitglied; J.
Stelmes, Eigenthümer zu Munshausen, stell-
vertretendes Mitglied ; Julius
Bivort,
Staats-
thierarzt zu Clerf, Mitglied-Sekretär.
K a n t o n Diekirch: HH. Joh. Koder,
Landwirth zu Feulen, Präsident; Vkt. Lanners
Sohn, Eigenthümer zu Hoscheid, Mitglied; Leo-
pold W e y l a n d , Eigenthümer zu Oberfeulen,
stellvertretendes Mitglied; Constant
W o l f f ,
Staatsthierarzt zu Diekirch, Mitglied-Sekretär.
K a n t o n Echternach: HH. Heinr. Even,
Landwirth zu Befort, Präsident; M. Hansen,
Eigenthümer zu Herborn, Mitglied; J. P. Sa-
lentiny,
Eigenthümer zu Stoppelhof, stellver-
tretendes Mitglied; Ferd. Mackel, Staatsthier-
arzt zu Echternach, Mitglied-Sekretär.
K a n t o n Esch a. d. Alz.
HH. Michel
Noël, Landwirth zu Schifflingen, Präsident;
Joh. Thilges Sohn, Eigenthümer zu Ehleringen,
Mitglied: Joh. Conrad, Bürgermeister zu
Schifflingen, stellvertretendes Mitglied; Felix
H o f f m a n n , Staatsthierarzt zu Esch a. d. Alz.,
Mitglied-Sekretär.
K a n t o n Grevenmacher
HH. Felix
Pütz, Landwirth zu Bourglinster, Präsident;
Heinrich Schummer, Eigenthümer zu Jung-
linster, Mitglied; Peter Lentz, Eigenthümer zu
Biwer, stellvertretendes Mitglied; Nik. Mackel,
Staatsthierarzt zu Grevenmacher, Mitglied-Se-
kretär.
Kanton
L u x e m b u r g : HH. Emil Flam-
mant, Landbauingenieur zu Luxemburg-Bahnhof,
dent; Michel Hansen, bourgmestre à Contern,
membre; J.-P. Biren,
propriétaire à Merl,
membre suppléant; Jules Diederich, vétérinaire
du Gouvernement à Luxembourg, membre-
secrétaire.
Canton de Mersch: MM. Jean Souvignier, agri-
culteur à Bissen, président ; Antoine Kies, pro-
priétaire à Angelsberg, membre ; Pierre Petry,
bourgmestre à Nommern, membre suppléant ;
Nic.
Bourg, vétérinaire du Gouvernement à
Mersch, membre-secrétaire.
Canton de Redange: MM. J -Siméon Orianne,
agriculteur à Elvange, président ; J.-P. Beding,
propriétaire à Everlange, membre ; Nic. Wey-
land, échevin à Colpach, membre suppléant ;
Nic. Krombach, vetérinaire du Gouvernement à
Redange, membre-secrétaire.
Canton de Remich: MM. J. Marx, bourg-
mestre à Mondorf, président ; Henri Fischer,
bourgmestre à Ersange, membre ; Jacques Die-
derich, propriétaire à Welfrange, membre sup-
pléant ; Aug Neyen, véterinaire du Gouverne--
ment à Remich, membre-secrétaire.
Canton de Wiltz : MM. Jean Pierre Derneden,
agriculteur à Baschleiden, président ; Louis
Klein, propriétaire à Doncols, membre; Joseph
Klees, fermier à Allerborn, membre suppléant ;
Jean-Baptîste Huberty, vétérinaire du Gouver-
nement à Wiltz, membre-secrétaire.
Art. 2 Les sommes suivantes sont alloués
aux communes respectives pour être distribuées
par les commissions cantonales d'examen, à
titre de primes, en faveur des plus beaux tau-
reaux et des plus beaux verrats admis pour la
saillie des animaux d'autrui pendant l'année
courante, et les commissions opéreront dans
chaque commune aux jours indiqués dans la
dernière colonne du relevé ci-après ;
Präsident; Michel Hansen, Bürgermeister zu.
Contern, Mitglied; J. P. Biren, Eigenthümer
zu Merl, stellvertretendes Mitglied; Julius Die-
derich, Staatsthierarzt zu Luxemburg, Mitglied-
Secretär.
Kanton Mersch: HH. Joh. Souvignier,
Landwirth zu Bissen, Präsident; Anton Kies,
Eigenthümer zu Angelsberg, Mitglied; Peter
P e t r y , Bürgermeister zu Nommern, stellver-
tretendes Mitglied; Nic. B o u r g , Staatsthierarzt
zu Mersch, Mitglied-Secretär.
Kanton Redingen
HH. Joh. Simeon
O r i a n n e , Landwirth zu Elvingen, Präsident;
J. P. Reding, Eigenthümer zu Everlingen,
Mitglied; Nic. Weyland, Schöffe zu Colpach,
stellvertretendes Mitglied;
Nic. Krombach,
Staatsthierarzt zu Redingen, Mitglied-Secretär.
K a n t o n Remich: HH. J. Marx, Bürger-
meister zu Mondorf, Präsident; Heinrich Fischer,
Burgermeister zu Ersingen, Mitglied ; Jakob Die-
derich, Eigenthumer zu Welfringen, stellvertre
tendes Mitglied; Aug. Neyen, Staatsthierarzt
zu Remich, Mitglied-Secretär.
Kanton
Wiltz
HH.
J.
P.
Derneden,
Landwirth
zu Baschleiden, Prasident; Ludwig
Klein, Eigenthumer zu Donkols, Mitglied; Joseph
Klees, Pachter zu Allerborn, stellvertretendes
Mitglied; J. B. Huberty, Staatsthiearzt zu
Wiltz, Mitglied-Secretär
Le transit de la viande de porc prove-
nant de la Roumanie, de la, Serbie ou de la Bul-
garie et frappée de l'interdiction d'importation
décrétée par l'art. 1er, est autorisé sous l'obser-
vation des prescriptions de la loi y mentionnée
Ministerialbeschluß vom 29. März 1906, be-
treffend die Ein- und Durchfuhr von Schweine
fleisch aus Rutzland, Rumänien, Serbien un
Bulgarien
Die R e g i e r u n g im Conseil.
In Erwägung, daß es dringend nothwendig ist
Maßnahmen zu treffen zur Abwehr der Einschler
pung von übertragbaren Seuchen der Schweine
insbesondere des Rotlaufs, der Schweineseuche und
der Schweinepest, Krankheiten welche in Rußland
Rumänien, Serbien und Bulgarien in einem für
den inländischen Viehbestund bedrohlichen Umfang,
herrschen;
Nach Einsicht der Art. 1 und 2 des Gesetzes
vom 5. Oktober 1870, die Viehseuchen betreffend
Beshließt
Die Durchfuhr von Schweinefleisch,
das aus Rumänien, Serbien oder Bulgarien
stammt und dem Einfuhrverbote des Art. 1 unter-
liegt, ist unter Beachtung der Vorschriften des
daselbst erwähnten Gesetzes vom 28. März 1903
DU
du 28 mars 1903 et des dispositions prises pour
son exécution et sous la condition que le transit
se fasse, pour les chargements complets, en
wagons plombés sans transbordement ni charge
nouvelle, ou, pour les colis, en récipients her-
métiquement fermés.
Nachstehende Summen sind den resp.
Gemeinden bewilligt, um durch die Cantonal-
Commissionen als Pramien fur die schönsten,
wahrend des laufenden Jahres zur Bespringung
fremder Thiere angenommenen Stiere und Eber
zuerkannt zu werden, und sollen die Commissionen
in jeder Gemeinde an den in der letzten Spalte
nachfolgender Tabelle angegebenen Tagen ihr
Geschaft vornehmen,
CANTONS.
(...)ellen
Esch s./Alz.
xembourg.
COMMUNES.
Bascharage.
Clemency.
Dippach.
Garnich
Hobscheid
Kehlen
Kœrich.
Kopstal.
Mamer.
Septfontaines.
Steinfort.
Bettembourg.
Differdange.
Dudelange.
Esch s/Alz.
Frisange.
Kayl.
Leudelange.
Mondercange.
Petange.
Reckange
Rumelange
Rœser.
Sanem.
Schifflange.
Bertrange.
Contern.
Eich.
Hamm.
Hesperange
Hollerich.
Niederanven.
Rollingergrund
Sandweiler.
Schuttrange
Steinsel.
Primes
pour
tau-
ver-
reaux. rats,
FR.
(...)80
FR.
Jour
de
l'examen.
7 mai.
12 id.
7 id.
7 id
9 id.
16 id.
9 id.
16 id.
16 id.
9 id.
12 id.
24 avril.
18 id.
24 id.
3 mai.
26 avril.
19 id.
18 id.
30 id
18 id
1er mai.
19 avril.
23 id.
30 id.
3 mai
21 id
18 ni.
17 id.
18 id.
19 id
21 id
20 id.
17 id.
18 id
20 id.
17 id.
CANTONS.
Mersch.
Clervaux.
Diekirch.
COMMIMES
Strassen.
Walferdange.
Weiler-la-Tour.
Berg
Bissen
Bœvange s./A.
Fischbach.
Heffingen.
Larochette
Lintgen.
Lorentzweiler.
Mersch.
Nommern.
Tuntingen.
Asselborn.
Basbellain.
Bœvange.
Clervaux
Consthum
Hachiville.
Heinerscheid.
Hosingen.
Munshausen.
Putscheid
Weiswampach.
Bastendorf.
Bettendorf.
Bourscheid
Diekirch.
Ermsdorf
Erpeldange.
Ettelbruck.
Feulen.
Fouhren.
Hoscheid.
Primes
pour
tau-
ver-
reaux
rats.
FR.
Jour
de
l'examen.
21 mai.
17 avril
19 id.
19 id
19 id.
25 id.
27 id
27 id.
3 mai.
30 avril.
30 id
5 mai.
3 id
25 avril.
id.
19 id.
17 id.
26 id.
30 id
19 id.
23 id.
30 id.
26 id
3 mai
23 avril.
28 id.
21 id.
3 mai.
28 avril.
25 id.
19 id.
19 id.
24 id.
18 id.
5 mai.
Diekirch (suite )
Redange.
Wiltz.
Medernach.
Mertzig.
Reisdorf.
Schieren
Vianden.
Àrsdorf.
Beckerich.
Bettborn.
Bigonville.
Ell.
Folschette.
Grosbous.
Perlé.
Redange.
Sæul.
Useldange.
Vichten.
Wahl.
Alscheid.
Boulaide.
Esch s /S.
Eschweiler
Gœsdorf.
Harlange.
Heiderscheid.
Mecher.
Neunhausen.
Oberwampach
Wiltz
Wilwerwiltz
FR.
PU.
25 avril.
24 id.
21 id.
19 id.
18 id.
18 id.
17 id
1er mai.
28 avril.
25 id.
30 id
26 id.
20 id.
25 id.
23 id
23 id.
26 id.
1er mai.
28 avril
8 mai
26 avril.
16 id
26 id.
8 mai.
10 id.
1er id
1er id.
20 avril.
12 mai
28 avril
Wiltz.
Echternach.
Grevenmacher.
Remich.
Winseler
Beaufort.
Bech.
Berdorf.
Consdorf
Echternach.
Mompach.
Rosport.
Waldbillig.
Beizdorf.
Biver.
Flaxweiler.
Grevenmacher.
Junglinster.
Manternach.
Mertert.
Rodenbourg.
Wormeldange.
Bous.
Burmerange.
Dalheim.
Lenningen.
Mondorf-l.-B.
Remerschen.
Remich
Stadtbredimus.
Waldbredimus
Wellenstein.
FR.
FR
12 m
17 id
19 id
7 id
23 id
19 id
25 id
25 id
23 id
18 id
19 id.
20 id
21 id
17 id
23 id.
21 id
24 id
25 id
17 id
24 id
24 id
19 id
23 id
24 id
26 id
17 id
19 id
28 id
Le présent arrêté sera inséré au Mé-
morial.
Luxembourg, le 29 mars 1906.
Les membres du Gouvernement,
EYSCHEN, K I R P A C H , MONGENAST, DE WAHA.
Avis. — Vaccinations.
Pendant l'année 1906 à 1907 les vaccinations
dans le canton de Redange seront opérées par
les soins de M. le Dr Jules Schrœder, médecin-
inspecteur à Redange s/A.
Luxembourg, le 30 mars 1906.
Le Directeur général des travaux publics,
Ch. DE WAHA.
Arrêté du 29 mars 1906, concernant l'examen des
taureaux et des verrats destinés à la saillie des
animaux d'autrui.
LE MINISITRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU
GOUVERNEMENT;
Vu le règlement du 14 décembre 1861, pour
l'amélioration de la race des chevaux, de la race
des bêtes à cornes et de celle des porcs ;
Vu l'arrêté r g.-d. du 14 avril 1864, par le-
quel diverses modifications sont apportées au
règlement susvisé ;
Vu l'arrêté du 22 du même mois, contenant
le règlement sur l'organisation des concours
communaux dans l'intérêt de l'amélioration de
la race des bêtes à cornes et de celle des porcs ;
Vu les propositions de la Commission d'agri-
culture du 6 décembre 1905 ;
Arrête
Gegenwärtiger Beschluß soll in's „Me-
morial eingerückt werden.
Luxemburg, dm 29. Marz 1906
Die Mitglieder der Regierung,
Eyschen. Kirpach. Mongenast, de Waha.
Bekanntmachung. — Impfwesen.
Während des Jahres 1900 ans 1907 werden
die Impfungen im Kanton Redingen durch Hrn.
Dr. Julius S c h r o e d e r , Sanitätsinspektor zu
Redingen a/A., vorgenommen werden.
Luxemburg, den 30. März 1906,
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,
K. de
Waha.
Beschluß vom 29. März 1906, die Untersuchung
der zur Bespringung bestimmien Stiere und
Eber betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Reglements vom 14. De-
zember 1861, über die Veredlung der Pferde-,
Hornvieh- und Schweinezucht;
Nach Einsicht des Kgl.-Großh. Beschlusses vom
14. April 1864, wodurch vorerwähntes Reglement
abgeändert wird;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 22. dess.
Mts.,
das Reglement über die Communal-Con-
curse im Interesse der Veredlung der Hornvieh-
und Schweinezucht enthaltend;
Nach Einsicht der Anträge der Ackerbau-Com-
mission vom 6. Dezember 1905;
Beschließt
La somme allouée à chaque com-
mune pour primes à décerner en faveur dos
plus beaux taureaux pourra être partagée entre
plusieurs concurrents, sans que cependant la
prime la moins élevée soit inférieure à trente
francs, tandis que la première prime doit dépas-
ser cette somme.
La première prime pour verrats est fixée à
80 fr., les suivantes de 40 à 60 fr. Il ne pourra
être décerné qu'une prime par section,
Die jeder Gemeinde zu Prämien für
die schönsten Stiere bewilligte Summe kann unter
mehrere Bewerber vertheilt werden, ohne das; jedoch
die niedrigste Prämie weniger
als dreißig
Franken
betragen darf, während die erste Pramie
darüber hinausgehen muß.
Die erste Prämie für Eber ist auf 80 Fr. fest-
gesetzt die übrigen von 40 bis 60 Fr. Es kann
nur eine Prämie auf die Section, bewilligt werden.
Aucun propriétaire ne peut obtenir à un con-
cours communal plus d'une prime pour la même
espèce de bétail.
Lorsque la commission d'examen re-
connaît que parmi les reproducteurs admis à la
saillie dans une commune, il n'y a pas de sujet
remarquable par ses qualités propres à l'amé-
lioration de la race pour mériter une récom-
pense, elle peut décider qu'il ne sera pas décerné
de prime, soit pour les taureaux, soit pour les
verrats.
Wenn die Schau-Commission erkennt,
daß unter den zum Bespringen in einer Gemeinde
angenommenen Reproduktoren sich keiner durch
seine, die Veredelung fördernden Eigenschaften
hinreichend auszeichnet, um prämiert zu werden,
kann selbe erkennen, daß keine Prämie, es sei für
Stiere oder Eber, zuerkannt wird.
Art
5.
Die der Commission vorgeführten
Stiere müssen zur Vermeidung von Unfällen mit
einem durch die innere Nasenwand gehenden Ring
verseben sein und an hinreichend starken Leinen
und Stricken geleitet, und die Eber während des
Geschäftes der Commission mittelst eines, am
rechten Hinterfuße befestigten Seiles gehalten oder
eingestallt werden.
Les taureaux présentés à la commis-
sion devront être munis d'un anneau traversant
la paroi nasale et être conduits au moyen de
longes et de liens suffisants pour empêcher les
accidents ; les verrats devront être retenus pen-
dant toute la durée des opérations du jury par
une corde attachée au pied postérieur droit ou
être placés en cage.
Le bourgmestre de chaque commune
fera connaître au moins huit jours avant celui
fixé pour le concours, au président de la com-
mission, la localité où le concours aura lieu ;
s'il n'y avait pas de bêtes mâles à examiner dans
la commune, ce dernier en serait également
informé dans le même délai.
A moins de motifs graves, le concours sera
tenu dans la section chef-lieu de la commune.
Le président de la commission fera connaître
en temps utile au bourgmestre de chaque com-
mune l'heure à laquelle auront lieu l'examen et
le concours des bêtes mâles.
Der Bürgermeister jeder Gemeinde wird,
spätestens acht
Tage
vor dem zum Concurse
angesetzten Tage dem Präsidenten der Commission
die Ortschaft, in welcher der Concurs stattfinden
soll, zur Kenntnis bringen, und falls es in der
Gemeinde kein männliches Thier zu untersuchen
gäbe, denselben auch zugleich davon benachrichtigen.
Wo nicht wichtige Gründe entgegenstehen, findet
der Concurs in der Section des Hauptortes der
Gemeinde statt
Der Präsident der Commission wird dem Bür-
germeister der Gemeinde zu gehöriger Zeit die
Stunde anzeigen, zu welcher die Untersuchung und
der Concurs der männlichen Thiere stattfinden
werden.
A la réception du présent arrêté, les
conseils communaux seront convoqués pour
fixer la somme qu'ils entendent allouer sur les
fonds de la commune pour primes à décerner
dans l'intérêt de l'amélioration de la race des
bêles à cornes et de celle des porcs, et pour
désigner, le cas échéant, deux membres qui
feront partie de la commission d'examen.
An einem Communal-Concurse darf kein Eigen-
thümer für die nämliche Gattung Vieh mehr als
eine Prämie erbalten.
Bei Empfang dieses Beschlusses werden
die Gemeinderäche zusammentreten, um die Summe
zu bestimmen, welche jede Gemeinde noch ferner
aus eigenen Mitteln zu Prämien zur Veredelung
der Hornvieh- und Schweinezucht zu bewilligen
gedenkt, und auch eintretenden Falles zwei Mit-
glieder zu bezeichnen, welche der Schau-Commission
beigegeben werden sollen.
Lors de L'arrivée de la commission
dans la commune, le bourgmestre remettra, le
cas échéant, au secrétariat la copie de la délibé-
ration par laquelle le conseil communal a alloué
un crédit pour primes, et il présentera les deux
membres désignés pour faire partie de la com-
mission (art. 16 et 17 de l'arrêté du 22 avril
1864).
En tout cas, l'administration com-
munale met à la disposition de la commission
d'examen l'appariteur de la commune pour Ja
seconder dans ses opérations.
Auf jeden Fall stellt die Gemeinde-
Verwaltung der Schau-Commission den Gemeinde-
boten zur Aushülfe bei ihrem Geschäfte zur Ver-
fügung.
Pendant les deux dimanches pré-
cédant le jour fixé pour le concours (art. 2 ci-
dessus), l'administration communale préviendra
les habitants de toutes les localités du ressort
au moyen de publications et d'affiches, du jour
auquel auront lieu l'examen d'admission des
taureaux et des verrats destinés à la saillie des
animaux d'autrui, et le concours pour la distri-
bution des primes, avec mention de la somme
affectée aux primes à décerner.
Les formulaires imprimés pour ces affiches,
sur lesquels les espaces en blanc devront être
remplis au secrétariat de la commune, parvien-
dront en temps utile aux autorités communales
respectives.
An den beiden, dem Tage des Con-
curses (Art. 2 oben) vorhergehenden Sonntagen
wird die Gemeinde-Verwaltung die Einwohner
aller Ortschaften des Ressorts mittelst Ausruf und
Anschlag, von dem Tage, an welchem die Unter-
suchung der zur Bespringung fremder Thiere an-
zunehmenden Stiere und Eber und der Concurs
zur Vertheilung der Prämien stattfinden sollen,
sowie von der zu Prämien bestimmten Summe
benachrichtigen.
Die Druckformulare dieser Anschläge, die im
Gemeinde-Sekretariat auszufüllen sind, werden
den respectiven Gemeinde-Behorden zu dienlicher
Zeit Übermacht.
Art. 1 1 . In Dringlichkeitsfällen können Re-
produktoren, welche nach dem von der Commission
zur Untersuchung der männlichen Thiere ange-
setzten Tag in die Gemeinde eingeführt worden
sind, auf schriftliches Ansuchen der Gemeinde-be-
hörden und auf Kosten ihrer Besitzer durch den
Thierarzt des Bezirks provisorisch zum Bespringen
bis zur nächsten Versammlung der Commission
in der Gemeinde angenommen werden. (Art. 4
des Reglementes vom 22. April 1864.)
En cas d'urgence, les reproducteurs
introduits dans la commune après le jour fixé
pour l'examen des bêles mâles par la commis-
sion cantonale peuvent être provisoirement
admis, aux frais du propriétaire et à la demande
par écrit de l'autorité communale, par le vété-
rinaire du ressort, pour le service de la saillie
jusqu à la prochaine réunion de la commission
dans la commune (art. 4 du règlement du 22
avril 1864).
Le présent arrêté sera inséré au
Mémorial.
Luxembourg, le 29 mars 1906.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Art. 8 Bei Ankunft der Commission in der
Gemeinde wird der Bürgermeister dem Secretär
eine Abschrift der etwaigen Berathung einhän-
digen, durch welche der Gemeinderath einen Kre-
dit zu Prämien bewilligt hat, und wird demselben
die beiden der Commission beigegebenen Mitglieder
vorstellen. (Art. 16 und 17 des Beschlusses vom
22. April 1864.)
Gegenwärtiger Beschluß soll ins "Me-
morial" eingenickt werden.
Luxemburg, den 29. März 1906.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Règlement communal.
Dans leurs séances respectives des 26 novem-
bre et 30 décembre 1905, le conseil de la fa-
brique d'église et le conseil communal de
Nommera ont arrêté, d'accord avec le bureau
des marguilliers et le curé de Nommern, un
règlement de police sur le jubé de l'église de
Nommern. — Ce règlement a été dûment publié.
Luxembourg, le 30 mars 1906.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In
ihren Sitzungen vom 26. November resp.
30. Dezember 1905, haben der Kirchenfabrikrath
und der Gemeinderath von Nommern, im Ein-
verständnis mit dem Kirchenvorsteheramt und dem
Pfarrer von Nommern, ein Polizeireglement über
die Emporbühne der Pfarrkirche von Nommern
erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschrifts-
mäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 30. März 1906.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Nachstehende, in der Anleitung für die Zollabfertigung enthaltene weitere Ausführungsbestim-
mungen zum Zolltarifgesetze und Zolltarife werden hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
A. Taraordnung.
(T.
0.)
I. Begriffsbestimmungen.
§ 1. — Unter Rohgewicht wird das Gewicht der Ware
in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhn-
lichen Umschliessung für die Aufbewahrung und mit ihrer
hesonderen Umschliessung für den Versand verstanden.
Das Gewicht der für den Versand nötigen äusseren Um-
schliessung wird Tara genannt. Ist die Umschliessung für
den Versand und für die Aufbewahrung notwendig die-
selbe, so ist das Gewicht dieser Umschliessung die Tara.
Das Reingewicht ist das Rohgewicht nach Abzug der
Tara.
Das Eigengewicht ist das Gewicht der "Ware nach Ab-
zug des Gewichts aller Umschliessungen.
§ 2. — Zu den Umschliessungen im Sinne dieser Be-
stimmungen gehören ausser den eigentlichen Umschlies-
sungen (s. §§ 3 und 4 sowie 7 und 8) auch diejenigen
Verpackungsmittel (Stroh, Heu, Moos, Papierspäne, Baum-
wolle, Watte, Werg, Hede, Sägespäne, Hobelspäne, Säge-
mehl, Holzwolle, Kleie und dgl.), welche innerhalb der
äusseren oder inneren Umschliessungen zur Sicherung
der Ware während des Versands oder der Autbewahrung,
sowie alle Gegenstände, welche bei der Aufmachung von
Waren für den Versand oder die Aufbewahrung als Ein-
lagen oder dergleichen dienen.
Dagegen sind nicht als Umschliessungen anzusehen die
lediglich zur Verstauung der Waren in den Fahrzeugen
dienenden Gegenstände, z, B. Vorsatzbretter, sowie die-
jenigen Verpackungsmittel, welche mit den Waren nicht
zu Packstücken vereinigt sind ; hierher gehören z. B.
Matten, Matratzen, Decken, Säcke, Gewebe, Bretter,
Papier, Stroh, die lediglich zum Bedecken von ohne Um-
schliessungen verladenen Waren, zur Bekleidung der
Böden oder Wände der Fahrzeuge oder zur Trennung
verschiedener Teile einer Ladung dienen (Garniermaterial).
Derartige Verpackungsmittel unterliegen der gesonderten
Zollbehandlung, soweit sie nicht zu den Ausrüstungs-
gegenständen der Fahrzeuge gehören.
II. Zum Reingewichte der Waren gehörige Umschliessungen.
§ 3. — Bei der Errmittelung des Reingewichts von Flüs-
sigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren Umschlies-
sungen (Fässer, Flaschen, Kruken oder dgl.) nicht in Ab-
zug gebracht (s. dagegen § 16).
Korbgeflechte und ähnliche Umschliessungen, die
Flaschen, Kruken oder dergleichen umhüllen, sind als
Bestandteile der Flaschen usw. anzusehen, wenn sie diese
Gegenstände eng umschliessen, nach ihnen geformt sind
und nicht ohne weiteres abgenommen werden können ;
dagegen gehören Umhüllungen von Stroh, Bast oder der-
gleichen, die den Flaschen usw. nur aufgestülpt sind und
infolgedessen ohne weiteres abgenommen werden können,
nicht zu den unmittelbaren Umschliessungen (zu vergl.
auch § 3 letzter Abs.).
§ 4. — Bei nicht flüssigen Waren gehören die kleinen
Umschliessungen, welche zur unmittelbaren Sicherung
der Waren nötig sind oder den Zweck haben, den Waren
ein besseres Ansehen zu geben, zum Reingewichte.
Als zur unmittelbaren Sicherung nichf flüssiger Waren
nötig sind alle Umschliessungen zu betrachten, welche
bei dem Klein- oder Einzelverkauf in dur Regel mit in
die Hand des Käufers übergehen. Insbesondere gehören
demnach dazu
20a
1. Brettchen aus Bote sowie Rollen, Täfelchen, Spulen,
Scheibchen und dergleichen aus unedlen Metallen, Holz,
Rohr oder Pappe, die als Einlagen für Gewebe, Bänder,
Gespinste, Linoleum, Kautschukwaren, Papier oder dergl.
dienen; Karten von Pappe oder Papier, an denen die
Waren angeheftet, aufgespannt oder in sonstiger Weise
befestigt sind ; Wachstäfelchen, in die künstliche Zähne
eingesteckt sind ;
2. Kartons (auch Ueberkartons) sowie Schachteln und
Kästchen (mit Ausnahme solcher aus rohem, ungefärbtem
Holz), in denen Riech- oder Schonheitsmittel, Schokolade-
waren, Zuckerwaren, feines Backwerk, Oblaten, über-
zuckerte Früchte oder überzuckerte Südfruchtsehalen
(Succade) eingehen ;
3. Umschliessungen aller Art (Kasten, Etuis, Futterale,
Ueberzüge und dergleichen, auch Schutzdecken für Ma-
schinen oder Fahrzeuge), die nach den Gegenständen, die
sie enthalten, besonders geformt sind ; ferner auch die-
jenigen Umschliessungen, welche zum dauernden Schulze
solcher Etuis usw. bestimmt sind ;
4. Kisten, Dosen und dergleichen aus Blech, in denen
Nähnadeln, Gewürze, feines Backwerk, Kakaopulver oder
geschnittener Rauchtabak eingehen ;
5. Dosen und Kistchen (mit Ausnahme solcher aus
rohem, ungefärbtem Holz), in denen Tee eingeht, sofern
das Gewicht der einzelnen Dosen usw. mit dem Tee 5 kg
nicht übersteigt ;
6. Töpfe und Terrinnen, in denen Pasteten, einge-
machter Ingwer oder dergleichen, sowie Büchsen, Dosen
und dergleichen, in denen Fleisch, eingemachte Früchte
oder andere zubereitete Nahrungs- und Genussmittel ein-
gehen ;
7. Umhüllungen aus Bast, Schilf, Papier, Leinwand,
Glas oder dergleichen, die beim Eingange von Zigarren
oder Zigaretten jedes einzelne Stück umgeben ;
8. Pappkartons, in denen einzelue Muffe oder Barette
aus Pelzwerk eingehen ;
9. Flaschen, Papier (einschliesslich der Papierchemisen
und Papiermäntel von Geweben), Pappe (einschliesslich
der Pappchemisen und Pappmäntel von Geweben), Bind-
faden ; ferner diejenigen Verpackungsmittel (Holzwolle,
Watte, Werg und dergleichen), welche innerhalb der zum
Reingewichte der Waren gehörigen Umschliessungen zur
Sicherung der Waren dienen.
Ausnahmsweise werden Schachteln, Körbchen, Kistchen,
Säckchen und Bällchen, in denen nach dem Reingewicht
zollpflichtige frische oder getrocknete Südfrüchte, sowie
kleine Kisten, Korbchen und Pappkasten, in denen Zi-
garren oder Zigaretten eingehen, auch wenn sie zur dau-
ernden Aufbewahrung der Waren bestimmt sind und beim
Klein- oder Einzelverkauf in die Hand des Käufers über-
gehen, nicht zum Reingewichte gerechnet (vgl. auch §§ 6
und 19).
Ferner sind vertragsmössig Pappschachteln (Kärtons)
auch mit aufgenähtem Musterknopf, in denen Knöpfe aas
Horn, Hornmasse oder Knochen der Nr. 611 oder aus
Steinnuss, Areka oder dergleichen der Nr. 646 lose oder
auf Karten von Pappe oder Papier aufgenäht oder sonst
befestigt eingeführt werden, nicht zum Reingewichte zu
rechnen.
III. Ermittelung des Reingewichts durch Abzug der Tara
nach Tarasätzen.
§ 5. — Die Ermittelung des Reingewichts hat in der
Regel durch Abrechnung der Tara von dem Rohgewichte
nach den in dem Taratarife festgesetzten Tarasätzen zu
erfolgen.
Ausserdem sind, soweit nicht im Taratarif anders be-
stimmt ist, als Tara zu berechnen : für Ballen 4, für
Mattenverpackung 4, für Säcke 2, und für einfache Um-
schliessungen aus leichten Geweben 1 v. H. des Rohge-
wichts.
Ist für Ballen im Taratarif ein geringerer Tarasatz als
4 v. H., für Mattenverpackung aber kein Tarasatz vorge-
sehen, so gilt für die Mattenverpackung der Tarasatz für
Ballen.
Die Bestimmungen in den vorstehenden Absätzen 2 und
3 gelten auch für die nach dem Reingewichte zollpflich-
tigen Flüssigkeiten (§ 3), welche ausser den zum Reinge-
wichte gehörigen unmittelbaren Umschliessungen noch
Umschliessungen haben, die sich als Ballen-, Matten- oder
Sackverpackung oder als einfache Umschliessungen aus
leichten Geweben darstellen (s. dagegen § 8 letzten Abs.).
§ 6. — Für die im vorletzten Absatz des § 4 bezeich-
neten Umschliessungen von frischen und getrockneten
Südfrüchten und von Zigarren und Zigaretten sind im
Taratarife besondere Tarasätze (Zusatztarasätze) vorge-
sehen, welche ebenfalls bei der Ermittelung des Reinge-
wichts in der Regel in Anwendung zu bringen sind, und
zwar auch dann, wenn die Waren ausser diesen (inneren)
Umschliessungen andere (äussere) Umschliessungen nicht
haben (zu vergl. § 19).
§ 7. — Die festgestellten Tarasätze gelten, soweit nicht
Ausnahmen besonders vorgesehen sind, nur für Um-
schliessungen, welche die Waren von allen Seiten um-
geben und durchweg aus demselben Stoffe bestehen. Es
darf daher für unvollstandige Umschliessungen, z. B. für
Fässer ohne Holzböden, für Kisten, welche nicht von allen
Seiten geschlossen sind, für Körbe, Kübel, Eimer, Papp-
kasten und Schachteln, denen der Deckel fehlt, für Pack-
stücke in teilweiser Umhüllung von Geweben oder Ge-
flechten, Taravergütung nicht gewährt werden, wenn für
dergleichen unvollständige Umschliessungen Tarasätze
nicht ausdrücklich festgestellt sind. Als vollständige Um-
schliessungen können jedoch auch solche Körbe ange-
sehen werden, deren Deckel durch einen dem Korbgeflecht
an Gewicht nicht nachstehenden Stoff ersetzt ist,
§ 8. — Im Sinne des Taratarfs sind zu verstehen
unter Kisten, Kistchen, Fässern, Kübeln und Schachteln;
solche aus Holz;
unter Ueberkisten und Ueberfässern : Kisten und Fässer
aus Holz, in denen Holzfässer mit Flüssigkeiten eingehen;
unter Eimern : solche aus Holz, Pappmasse oder unedlen
Metallen;
unter Kanasserkörben (Kanassers, Kranjans): Körbe aus
Geflechten von gespaltenem aussereuropäischen Rohr, die
in der Regel durch Rohrstäbe verbunden, teilweise auch
mit Schilfblättern gefüttert sind ;
unter anderen Körben und Körbchen : solche aus Wei-
denruten, Rohr oder ähnlichen groben, schwer ins Ge-
wicht fallenden Stoffen;
unter Ballen: Umschliessungen, die durchweg aus min-
destens einer doppelten Lage von Packleinwand, Sack
drell, Wachstuch, Segeltuch, Schilf-, Rohr-, Stroh- oder
Bastgeflecht oder ähnlichen groben; schwer ins Gewicht
fallenden Stoffen bestehen; einer doppelten Lage eines
dieser Stoffe sind zwei Lagen von je einem dieser Stoffe
gleichzuachten ;
unter Mattenverpackung : Umschliessungen aus einer
Lage von Schilf-, Rohr-, Stroh- oder Bastgeflecht oder
ähnlichen schwer ins Gewicht fallenden Stoffen ;
unter Sacken : Umschliessungen aus einer Lage von
Packleinwand, Sackdrell, Wachstuch, Segeltuch oder
ähnlichen schwer ins Gewicht fallenden Geweben ; den
Säcken gleichzuachten sind Umschliessungen, die durch-
weg aus einer doppelten Lage von leichten Geweben be-
stehen ;
unter einfachen Umschliessungen aus leichten Geweben
solche aus leichten feineren, auch aus lose oder netzartig
gewebten gröberen Geweben von pflanzlichen Spinn-
stoffen.
Die Tarasätze für Kisten oder Körbe dürfen nichl ange-
wendet werden auf Kisten und Körbe, in denen Flüssig-
keiten eingehen, deren unmittelbare Umschliessungen
nicht in gewöhnlichen, sondern in grösseren ballonartigen
Glasflaschen bestehen.
§ 9. — Bleibt bei Tabakblättern der Nr. 29 und bei
Tabakrippen und Tabakstengeln der Nr. 220 des Zoll-
tarifs in Fässern von 7 dz oder darunter das Gewicht der
Umschliessungen augenscheinlich unter der bei Anwen-
dung der festgestellten Tarasätze sich ergebenden Tara,
so kann von der Ermittelung des Reingewichts durch Ver-
wiegung abgesehen werden, wenn der Anmelder mit der
Taravergütung für Fässer von mehr als 7 dz sich begnügt.
§ 10. — Für hölzerne Musterkoffer kann Taravergütung
nach den zu den betreffenden Nummern des Zolltarifs für
Kisten festgestellten Sätzen gewährt werden.
§ 11. — Für Packstücke, welche in Ballenverpackung
eingehen, darf die Taravergütung nur nach den Tara-
sätzen für Ballen, nicht aber in der Art gewährt werden,
dass nach Abnahme der äusseren Lage der Umschliessung
der Tarasatz für Säcke in Anwendung gebracht wird.
Bleibt bei Packstücken in Ballen-, Matten- oder Sack-
verpackung das Gewicht der Umschliessungen hinter der
nach den festgestellten Tarasätzen sich berechnenden Tara
augenscheinlich zurück, so darf bei Ballen- und Matten-
verpackung nur nach' den Sätzen für Säcke und bei Sack-
verpackung nur nach den Sätzen für einfache Umschlies-
sungen aus leichten Geweben Taravergütung gewährt
werden.
Bei Packstücken mit baumwollenen oder wollenen Ge-
weben in Ballen- oder Mattenverpackung, deren Einzel-
rohgewicht mehr als 3 dz, und bei dergleichen Packslücken
mit anderen Waren, deren Einzelrohgewicht mehr als
4 dz beträgt, dürfen die festgesetzten Tarasätze, sofern
sie mehr als 2 v. H. beiragen, nur angewendet werden,
wenn der Anmelder mit der Taravergütung für 3 dz oder
4 dz für jedes Packstück sich begnügt.
§ 12. — Für vollständige Umschliessungen, die durch
Aneinanderfügen verschieden schwerer Stoffe hergestellt
sind, darf, soweit nicht dafür im Taratarife besondere
Vergütungen festgesetzt sind, die Vergütung nach den
Sätzen für die ganz aus den leichteren Stoffen hergestellten
Umschliessungen gewährt werden.
IV. Ermittelung des Reingewichts durch Verwiegung.
§ 13. — Die Ermittelung des Reingewichts hat durch
Verwiegung zu erfolgen, wenn
1. die Anmelder die Verwiegung beantragen,
2. das Gewicht der Umschliessungen von der bestim-
mungsgemässen Tara augenscheinlich erheblich abweicht,
oder,
3. die Zollbehörde die Verwiegung zur Erlangung ge-
eigneter Grundlagen für die Festsetzung oder Aenderung
von Tarasätzen anordnet (zu vergl. auch § 28).
Bei Waren, deren Reingewicht nicht ohne Unbequem-
lichkeiten ermittelt werden kann, weil ihre Umschliessung
für den Versand und für die Aufbewahrung dieselbe ist,
wie bei Butter oder anderen Waren von geringer Konsis-
tenz, hat der Anmelder keinen Anspruch auf Ermittelung
des Reingewichts durch Verwiegung.
§ 14.— Die Ermittelung des Reingewichts durch Verwie-
gung kann nach der Wahl der Anmelder entweder durch
Verwiegung der nicht zum Reingewichte gehörigen Üm-
schliessungen und Abzug des ermittelten Gewichts vom
Rohgewicht, oder durch Verwiegung der Waren mit den
etwa vorhandenen zum Reingewichte gehörigen Umschlies-
sungen erfolgen.
§ 15. — Die Ermittelung des Reingewichts durch Verwie-
gung kann nach dem Ermessen der Zollbehörde probeweise
erfolgen, wenn das Reingewicht jedes Packstücks ange-
meldet ist, oder wenn Packstücke gleichartigen Inhalts
von annähernd gleicher Grösse und gleichartiger Verpack-
ung (auch bezüglich der Beschaffenheit und Stärke der
Verpackungsmittel) vorliegen.
§ 16. — Bei der Ermittelung des Reingewichts von Flüs-
sigkeiten (§3), die der Verzollung nach diesem unterliegen
und lediglich in Fässern ohne weitere Umschliessungen
eingehen, können die an den Fassern etwa vorhandenen
Doppelböden aus Holz sowie Kalk- oder Gipsböden vor
der Verwiegung entfernt werden.
§ 17.— Das den Waren zu ihrer Erhaltung auf dem Ver-
sand beigegebene Eis kann vor der Feststellung des zoll-
pflichtigen Gewichts, auch von den nach dem Rohgewichte
zollpflichtigen Waren, entfernt werden.
Wegen der Beimengung von Unreinigkeiten und fremden
Bestandteilen s. § 29 des Vereinszollgesetzes und die dazu
ergangenen Ausführungsbestimmungen.
V. Ermittelung des Reingewichts von Waren in zwei- oder
mehrfachen Umschliessungen.
§ 18. — Bei der Ermittelung des Reingewichts durch
Verwiegung (§§ 13 bis 17) konnen ausser den für den Ver-
sand nötigen Umschliessungen auch diejenigen inneren
Umschliessungen entfernt werden, welche nicht zum Rein-
gewichte gehören. Bei der Ermittelung des Reingewichts
durch Abzug der Tara nach den festgesetzten Tarasätzen
(§§ 5 bis 12) ist die Entfernung derartiger innerer Um-
schliessungen nicht zulässig.
§ 19. — Gehen Waren, für welche Zusatztarasätze vor-
gesehen sind (§ 4 vorletzter Abs. und § 6), in doppelten
Umschliessungen ein, so kann das Reingewicht entweder
durch Abzug der Gesamttaravergütung für die innere und
äussere Umschliessung von dem Rohgewicht, oder durch
Verwiegung der Waren nach Entfernung aller nicht zum
Reingewichte zu rechnenden Umschliessungen, oder durch
Verwiegung der Waren mit den inneren Umschliessungen
und demnächstige Abrechnung der für die innere Um-
schliessung gewährten Zusatztaravergütung festgestellt
werden.
Sofern solche Waren in mehr als zweifachen Um-
schliessungen eingehen, darf Taravergütung nur für zwei
Umschliessungen gewährt werden, und zwar für die innere,
fur welche ein Zusatztarasatz, und für diejenige der äussern,
für welche der höchste Tarasatz vorgesehen ist.
VI. Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts verschieden
tarifierter Waren, die in einer Umschliessung zusammen-
verpackt eingehen.
§ 20. — Gehen in einer Umschliessung mehrere Waren
ein, die der Verzollung nach verschiedenen Gewichtszoll-
satzen unterliegen, oder die teils nach Gewichts- teils
nach Stückzollsätzen zu verzollen sind, oder die teils zoll-
pflichtig und teils zollfrei sind, so bat die Ermittelung
des Reingewichts der nach dem Gewichte zollpflichtigen*
Waren durch Verwiegung zu erfolgen. Das durch Ver-
wiegung ermittelte Reingewicht ist in solchen Fällen
auch dann der Verzollung zu Grunde zu legen, wenn
die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen sämt-
lich oder teilweise der Verzollung nach dem Rohgewicht
unterliegen würden.
In gleicher Weise ist in der Regel zu verfahren, wenn
in einer Umschliessung mehrere Waren eingehen, die
zwar der Verzollung nach denselben Zollsätzen unterliegen
aber verschiedenen Tarifstellen zugehören. Doch kann in
diesem Falle auf Antrag des Anmelders bei Waren, die
nach dem Reingewichte zollpflichtig sind, die Ermittelung
des Reingewichtes durch Abzug der nach dem Tarasatze
oder bei verschiedenen Tarasätzen nach dem niedrigsten
Satze berechneten Tara, bei Waren, die nach dem Roh-
gewichte zollpflichtig sind, die Verzollung nach dem Roh-
gewicht eintreten. Das Gesamt-Rein- oder Rohgewicht
ist in solchen Fällen in den amtlichen Anschreibungen
nach dem vom Anmelder angebenen Gewichtsverhaltnisse
der einzelnen Waren auf die in Frage kommenden Tarif-
stellen zu verteilen.
In Fällen, in deneu einer zollpflichtigen Ware eine
andere (auch nach Stückzollsätzen) zollpflichtige oder
zollfreie Ware in einer Menge von nicht mehr als 10 v. H.
des Gesamtrohgewichts des betreffenden Packstücks bei-
gepackt ist, ist die Zollbehörde befugt, das Gesamtroh-
gewicht nach Abzug des Gewichts der beigepackten Ware
als das Rohgewicht der ersteren Ware anzunehmen und
der Taraberechnung oder der Verzollung nach dem Roh-
gewichte zu Grunde zu legen. Bei Waren, die nach dem
Rohgewichte zollpffichtig sind, ist das Rohgewicht nach
Abzug des Gewichts der beigepackten Ware auch in den
Fallen der Verzollung zu Grunde zu legen, in denen das
Gewicht der beigepackten Ware 10 v. H. des Gesamtge-
wichts übersteigt, sofern nach Lage der begleitenden Um-
stände anzunehmen ist, dass die Beipackung lediglich zum
Zwecke der Umgehung des Eingangszolls für die Umschlies-
sung erfolgt ist.
§ 21. — Gehen mehrere verschieden tarifierte Waren
in einer Umschliessung ein, die zum Reingewichte der
Ware zu rechnen ist, so wird der Zoll von dem Gesamt-
gewichte der Umschliessung und der Waren nach dem
Satze für die am höchsten belegte Ware erhoben, mit der
Massgabe jedoch, dass die am höchsten belegte Ware bei
der Feststellung des anzuwendenden Zollsatzes ausser
Betracht bleibt, wenn ihr Gewicht nicht mehr als 5 v. H.
des Gesamtgewichts beträgt. Ist letzteres der Fall, so findet
die Vorschrift bezüglich der auf mechanische Gemenge
von Waren anzuwendenden Zollsätze in der Vorbemer-
kung 9 zum Warenverzeichnis sinngemäss Anwendung.
VII. Tarazuschlag.
§ 22. — Bei der Verzollung von Waren, die nach dem
Rohgewichte zollpflichtig sind, ist in der Regel, sofern sie
unverpackt oder in nicht handelsüblichen Umschlies-
sungen eingeben, dem Reingewichte das Gewicht der
handelsüblichen Umschliessungen hinzuzurechnen; ebenso
ist bei der Verzollung von Flüssigkeiten, sofern sie in
nicht handelsüblichen Umschliessungen eingehen, in der
Regel dem Eigengewichte der Flüssigkeiten das Gewicht
der handelsüblichen Umschliessungen hinzuzurechnen
(Tarazuschlag).
Soweit für Waren der in der Rede stehenden Art nicht
besondere Zuschlagssätze im Taratarife festgesetzt sind,
ist ihrer Verzollung bis auf weiteres, falls die Waren un-
verpackt sind, das Eigengewicht und falls sie verpackt
sind, das Rohgewicht oder bei den nach dem Reingewichte
zollpflichtigen Flüssigkeiten das Reingewicht zu Grunde
zu legen.
VIII. Zollbehandlung der Umschliessungen.
§ 23. — Beim Eingange von zollpflichtigen sowie von
zollfreien Waren bleiben handelsübliche Umschliessungen
zollfrei, soweit sie nicht als zum Roh- oder Reingewichte
der Waren gehörig mit der Ware nach den für diese gel-
tenden Zollsätzen zu verzollen sind.
Bei zollfreien Waren und ebenso beim Eingange der
nach Stücksätzen zollpflichtigen Waren bleiben auch die-
jenigen handelsüblichen Umschliessungen. welche bei den
nach dem Gewichte zu verzollenden Waren zum Reinge-
wichte der Waren gehören würden, insbesondere auch
die nach den Waren besonders geformten Umschlies-
sungen, zollfrei (s. dagegen § 30).
§ 24. — Als handelsüblich gelten die im Taratarife auf-
geführten Umschliessungen für die Waren, bei denen sie
genannt sind, und die in § 5 Abs. 2 dieser Bestimmungen
aufgeführten für Waren aller Art. Ausserdem sind als
handelsübliche Umschliessungen insbesondere anzusehen
1. Mäntel aus Zeugstoff, in denen Gewebe eingehen,
2. Blechumschliessungen (Blechkästchen und dergl.), in
denen Zigarren oder Zigaretten eingehen,
3. hölzerne Musterkoller in den Fallen des § 10,
4. gefärbte grobe Holzkisten (Holzkoffer), in denen feine
Felle zur Petzwerkbereitung eingehen,
5. Gefässe aus Kupfer und Messingbomben, in denen
verdichtete Gase eingehen,
6. Umschliessungen aus Blei, Guttapercha oder Hart-
kautschuk, in den Flusssäure (Fluorwasserstoffsäure) ein-
geht,
7. eiserne Zylinder in denen Steinkohlenteeröle ein-
gehen,
8. Fahrradkörbe, in denen Fahrräder eingehen,
9. sogenaunte Trommeln, auf denen Kabel eingehen.
§ 25. — Nicht handelsübliche Umschliessungen sind.
nach ihrer Beschaffenheit zollpflichtig, soweit sie nicht
als zum Roh- oder Reingewichte der Ware gehörig mit
der Ware nach den für diese gellenden Zollsätzen zu ver-
zollen sind.
§ 26. — Umschliessungen aller Art sind nach ihrer
Beschaffenheit zollpflichtig, wenn die Absicht einer Um-
gehung des Eingangszolls für die Umschliessungen augen-
scheinlich hervortritt oder sonst nachweisbar ist. Dies ist
in der Regel anzunehmen, wenn die in den Umschliess-
ungen eingeführten Waren von geringerem Werte sind
als die Umschliessungen, oder wenn neue Umschliessun-
gen nur unvollkommen oder unregelmässig mit Waren
gefüllt sind.
IX. Sonstige Bestimmungen.
§ 27. Gehen Waren, die der Verzollung nach dem
Reingewicht unterliegen, in handelsüblichen Umschliess-
ungen ein, für welche Tarasätze nicht festgesetzt sind, so
ist der Verzollung das Rohgewicht zu Grunde zu legen,
sofern die Anmelder nicht die Ermittelung des Reinge-
wichts beantragen.
§ 28. — Ist das Reingewicht einer nach diesem zu ver-
zollenden Ware aus irgend einem Grunde durch Ver-
wiegung ermittelt worden (§§ 13 bis 17), so ist das Er-
gebniss der Verwiegung der Berechnung des Zolles zu
Grunde zu legen und darf die Berechnung das Reinge-
wichts unter Anwendung von Tarasätzen nicht mehr er*
folgen.
§ 29. — Anträgen der Anmelder auf Abweichung von
den vorstehenden Bestimmungen, welche bezwecken, die
Auspackung der Waren zu vermeiden, kann entsprochen
werden, wenn sich dabei kein geringerer Zollbetrag er-
gibt, als bei strenger Anwendung der Bestimmungen.
Dahin gehören z. B. Anträge auf Mitverzollung der han-
delsublichen inneren Umschliessungen, welche nicht zum
Reingewichte gehören, Anträge auf Verzollung der Waren,
welche in gesondert zu verzollenden nicht handelsüblichen
Umschliessungen eingehen, mit diesen Umschliessungen
nach dem Zollsatze der Waren oder, falls der Zollsatz der
Umschliessungen höher ist, nach dem letzteren, und An-
träge auf Verzollung von Waren, die nach dem Reinge-
wichte zollpflichtig sind, nach dem Rohgewichte.
§ 30. — Die vorstehenden Bestimmungen gellen für die
Waren, die in den freien Verkehr gesetzt werden sollen,
soweit nicht im Zolltarif abweichende Vorschriften ent-
halten sind. Letzteres ist der Fall
1. in der Anmerkung zu Nr. 190 bezüglich des Mineral-
wassers in Flaschen oder Krügen,
2. in der Nr. 379 bezüglich der verdichteten Gase in
Stahlflaschen,
3. in der Nr. 667 bezüglich des Briefpapiers sowie der
Briefkarten und Briefumschläge in Behältnissen aus Pa-
pier, Pappe oder Holz (Papierausstattung) und
4 in der Anmerkung 2 zu Nr. 667 bis 669 bezüglich der
Albums, Einbanddecken, Mappen und dergleichen, in
welche Bücher, zollfreie Papiere, Musiknoten, Kalender,
Karlen, Musikalien oder Bilder eingelegt sind.
Die in Ziffer 4 bezeichnete Ausnahme ist jedoch für
Schutzhüllen, Futterale und Etuis, in welche Gebet-
bücher oder religiöse Andachtsbücher eingelegt oder ein-
geschoben sind, vertragsmassig aufgehoben.
Für den übrigen Zollverkehr (Begleitschein-, Nieder-
lage-, Veredelung- usw. Verkehr) finden die Bestimmun-
gen nur insoweit Anwendung, als nicht die betreffenden
Ausführungsbestimmungen
abweichende
Vorschriften
enthalten.
B. Zollfreiheit der mit der Post eingehenden Waarensendungen von 250 g Rohgewicht
oder weniger.
Die Zollfreiheit der mit der Post eingehenden Waaren-
sendungen ist für jede Sendung (Poststück) von 250 g
Rohgewicht oder weniger ohne Rücksicht auf die Zahl der
für denselben Empfänger gleichzeitig eingehenden Sen-
dungen (Poststücke) zu gewähren.
Die Zollfreiheit wird begrenzt durch das Rohgewicht
von 250 g; infolgedessen sind diejenigen Sendungen
(Poststüke), deren Rohgewicht 250 g übersteigt, auch
wenn das überschiessende Gewicht weniger als 50 g be-
trägt, von der Zollfreiheit ausgeschlossen, obgleich ihr
Gewicht nach der bestehenden Bestimmung auf 250 g
abzurunden ist.
Wegen der für Postsendungen mit Proben oder Mustern
von Kaffee, Kakao, Zucker, Rohtabak oder getrockneten
Früchten im Rohgewichte bis zu 350 g bestehenden Aus-
nahmebestimmungen wird auf die Erläuterungen zu § 6
Ziffer 10 des Zolltarifgesetzes verwiesen.
2. Von der Zollbefreiung sind diejenigen Waarensen-
dungen (Poststücke) im Rohgewichte von 50 g oder da-
rüber ausgeschlossen, deren Einfuhr mit der Post über
die Grenzen gegen die die Zollausschlüsse oder Oester-
reich Ungarn erfolgt, soweit diese Sendungen einem Zoll-
satze von 100 Mk. oder mehr für 1 dz unterliegen ; des-
gleichen die über die Grenzen gegen die Zollausschlüsse,
Oesterreich-Ungarn, die Schweiz, Frankreich, Belgien
oder die Niederlande mit der Post eingehenden Waaren-
sendungen, soweit diese Taschenuhren oder Werke oder
Gehäuse zu solchen enthalten.
Die aus den Zollschlussgebieten mit der Post eingehen-
den Proben von Rum, Arrac oder Cognac im Rohgewichte
von 250 g oder weniger bleiben jedoch von der Verzol-
lung ausgenommen.
G. Genauigkeit der Gewichtsermittelung.
1. Das Gewicht der der Gewichtsverzollung unterlie-
genden Waren ist genau zu ermitteln und anzuschreiben
a) bei der Verwiegung auf der Centesimalwage bis auf
1 kg,
6) bei der Verwiegung mittels anderer Wagen bis auf
50 g.
oder das Vielfache dieser Gewichte. Gewichtstheile,
welche die angegebenen Grenzen nicht erreichen, bleiben
ausser Betracht.
2. Bei der Ermittelung des Reingewichts durch Abzug
der Tara nach Tarasätzen ist das Reingewicht auf 50 g
oder das Vielfache dieses Gewichts nach unten abzu-
runden. Bei Anwendung verschiedener Tarasätze fur eine
der gleichen Tarifnummer und dem gleichen Zollsatz an-
gehörende Ware hat diese Abrundung nur bei der
Summe der auf Hundertteile eines Kilogramm unter
Fortlassung der überschiessenden Bruchtheile abzurun-
denden Einzelgewichtsmengen für jede Verzollungsan-
meldung und im Falle der Ziffer 9 der Anweisung zur
Ausführung des Vereinszollgesetzes für jeden Waarenem-
pfänger zu erfolgen.
D. Bestimmungen, betreffend die Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts von Waren, die in
Eisenbahnwagenladungen eingehen, mittels der Gleiswage (Zentesimalwage).
1. Von Waren die einem Zollsatze von höchstens 5 M.
für 1 dz unterliegen, sowie von Weizen, Petroleum, Bier
und lebendem Vieh einschliesslich des Federviehs kann,
wenn sie in Eisenbahnwagenladungen eingehen, das zoll-
pflichtige Gewicht von den Zollstellen mit Genehmigung
des Amtsvorstandes durch Verwiegung auf der Gleiswage
(Zentesimalwage) in der Weise ermittelt werden, dass
von dem Gewichte des Wagens einschliesslich der Ladung
das Gewicht des leeren Wagens abgezogen wird. Für an-
dere Waren darf die Gewichtsermittelung mit Genehmi-
gung des Amtsvorstandes in derselben Weise, jedoch nur
dann erfolgen, wenn die Verwiegung auf den gewöhn-
lichen Wagen infolge der Grösse oder Schwere der Ge-
genstände oder infolge sonstiger besonderer Umstände
unverhältnismässige Schwierigkeiten bietet. Wenn die.
Waren nach Eisenbahnstationen ohne Zollstelle weiter
geführt werden, kann auf Antrag der Beteiligten, sofern
ein dem angemeldeten Gewicht entsprechender Abgabe.
betrag sichergestellt wird, die Verwiegung des leeren
Wagens am Entladungsorte durch zwei auf die sachge-
nässe Wahrnehmung des Standpunkts der Zollverwaltung
verpflichtete Beamte der Bahnverwaltung vorgenommen
werden, von denen einer Vorsteher der Station oder der
Güterabfertgungsstelle oder Vertreter eines solchen sein
muss. Ueber das Ergebniss der Ermittelung ist von dem
Zollpflichtigen binnen einer von dem Abfertigungsamte
tu bestimmenden Frist diesem Amte eine durch die Be-
amten, welche die Verwiegung vorgenommen haben, aus-
gestellte Wiegebescheinigung vorzulegen.
2. Von der Verwiegung des leeren Wagens kann, so-
fern der Beteiligte keinen Widerspruch erhebt, abge-
sehen werden, wenn das von der Eisenbahnverwaltung
festgestellte Gewicht und der Tag seiner Feststellung an
dem Wagen angeschrieben ist, besondere Bedenken gegen
die Richtigkeit des angeschriebenen Gewichts nicht be-
stehen und seit der Feststellung nicht mehr als drei Jahre
verflossen sind.
Das angeschriebene Gewicht darf ohne zollamtliche
Verwiegung insbesondere dann nicht als das wirkliche
Gewicht des Wagens angesehen werden, wenn dessen
Ansrüstungsgegenstände nicht vollzählig mit vorgeführt
werden. Ausnahmen hiervon kann der Amtsvorstand zu-
lassen, wenn es sich um das Fehlen verhältnissmässig
kleiner Ausrüstungsgegenstände handelt.
Bei der Abfertigung von lebendem Vieh ist das Gewicht
des Wagens stets durch Verwiegung zu ermitteln.
Uebersteigt in den Fällen, in denen von der Verwie-
gung der leeren Wagen abgesehen worden ist, das auge-
meldete Gewicht der Ware das durch Berechnung er-
mittelte Gewicht, so ist ersteres der Verzollung zu Grunde
zu legen.
3. Die Verwiegung auf der Gleiswage ist zu versagen,
sobald besondere Umstände, zu denen auch ungünstige
Witterung zu rechnen ist, vorliegen, welche der Ge-
winnung zuverlässiger Ergebnisse entgegenstehen,
4. Die Zollstellen haben von Zeit zu Zeit die Richtig-
keit des an den Eisenbahnwagen angeschriebenen Ge-
wichts zu prüfen und von dem ordnungsmässigen Zu-
stande der Gleiswagen sich Ueberzeugung zu verschaffen.
Die dabei nötige Arbeitshilfe ist von der Eisenbahnver-
waltung unentgeltlich zu leisten.
5. Weicht das eisenbahnseitig angeschriebene Gewicht
eines Wagens von dem bei der zollamtlichen Nachprüfung
ermittelten um 2 v. H. oder mehr ab, so ist dies der Zoll-
direktivbehörde anzuzeigen. Die letztere hat, falls der
Wagen einer deutschen Eisenbahnverwaltung angehört,
bei dieser die Abänderung des Gewichtsvermerks zu be-
antragen, falls der Wagen dagegen einer ausländischen
Eisenbahnverwaltung angehört, derjenigen inländischen
Eisenbahndirektion, in deren Bezirk die Gewichtsabwei-
chung festgestellt worden ist, davon Kenntnis zu geben
und zugleich durch Benachrichtigung der für die Einfuhr
des Wagens mutmasslich in Betracht kommenden Zoll-
stellen und Direktivbehörden zu veranlassen, dass das
angeschriebene Gewicht bei der Zollabfertigung bis auf
weiteres nicht mehr ohne zollamtliche Verwiegung ange-
nommen wird.
6. Bei der Verzollung von lebenden Hühnern aller Art
und von sonstigem lebenden Federvieh (ausgenommen
Gänse), die ohne besondere Verpackung in Eisenbahn-
wagen eingeführt werden, wird vertragsmässig die Er-
mittelung des zollpflichtigen Reingewichts durch Ver-
wiegung auf der Gleiswage (Zentesimalwage) in der Weise
zugelassen, dass von dem Gesamtgewichte des Wagens
einschliesslich der Ladung das Eigengewicht des leeren
Wagens (bei Steigenwagen und anderen zur Versendung
besonders eingerichteten Eisenbahnwagen unter Hinzu-
rechnung des Gewichts der eingebauten Vorrichtungen)
abgezogen wird.
E. Abrundung der Zollbeträge.
Die im Tarifgesetze vorgeschriebene Abrundung der
Zollbeträge ist nur bei dem für jede Verzollungsanmel-
dung und im Falle der Ziffer 9 der Anweisung zur Aus-
führung des Vereinszollgesetzes für jeden Warenempfänger
sich ergebenden Gesamtzollbetrage vorzunehmen.
F. Erzeugnisse der Forstwirtschaft, für Welche neben der Verzollung nach dem Gewichte die
Verzollung nach dem Festmeterinhalte zugelassen ist.
Insoweit nach dem Zolltarife die Verzollung von Erzeug-
nissen der Forstwirtschaft nach dem Gewicht (dz) oder
nach dem Festmeterinhalt (fm) erfolgen kann, steht dem
Zollpflichtigen die Wahl des Verzollungsmassstabes so
lange frei, als die spezielle Revision noch nicht begonnen
hat. Eine spätere Aenderung der getroffenen Wahl kann
ausnahmsweise von der Zolldirektivbehörde genehmigt
werden,
Die Feststellung des der Verzollung oder der weiteren
Abfertigung zu Grunde zu legenden Gewichts oder Fest-
meterinhalts darf durch probeweise Revision erfolgen,
wenn eine spezielle Deklaration vorliegt und die bei der
Verwiegung oder Vermessung der einzelnen Stücke etwa
sich ergebenden Abweichungen von der speziellen Ge-
wichts- oder Massanmeldung nicht mehr als 5 v. H. betragen.
Als vollständige spezielle Deklaration des Festmeterin-
halts sind Angaben in anderen Massen als denjenigen der
deutschen Mass- und Gewichtsordnung nicht anzusehen.
Der zollpflichtige Festmeterinhalt darf, sofern nicht im
Einzelfalle nach dem Ermessen des Amtsvorstandes der
Zollstelle Bedenken dagegen bestehen, statt durch Aus-
messung der einzelnen Stücke durch Berechnung des
Raummeterinhalts der ganzen Sendung aus der durch
Messung ermittelten grössten Lauge, Breite und Hohe der-
selben und Umrechnung des Raummeterinhalts in den
Festmeterinhalt nach dem Verhaltnis von 1,3 zu 1 festge-
stellt werden.
Bei gut geschichteten Breitern und Kantholzern sowie
auch bei sonstigem Holz, bei dem nur ganz geringe Hohl-
raume zwischen den einzelnen Stucken vorhanden sind,
ist diese Umrechnung nicht statthaft, sondern der Raum-
meterinhalt als Festmeterinhalt anzunehmen.
Ferner ist diese Umrechnung nicht zulässig bei ganz
unregelmassig gestappelten Sendungen ; bei solchen dart
nach dem Ermessen des Amtsvorstandes der Zollstelle und
mit Zustimmung der Beteiligten die Ermittelung des Fest-
meterinhalts nach abgeschätzten Durchschnittsmassen vor-
genommen werden.
Bei der Eingangsabfertigung von Bau- und Nutzholz,
das in der Langerichtung gesagt oder in anderer Weise
vorgerichtet ist (Nr. 76 und 79 des Zolltarifs), kann, falls
der Einbringer sowohl das Gewicht als auch den Festme-
terinhalt angemeldet hat, mit Genehmigung des Amtsvor-
standes der Zollstelle der Festmeterinhalt in folgender
Weise ermittelt werden
1. Besteht die Sendung durchweg aus derselben Holzart,
so ist das Gesamtgewicht, anderenfalls aber das Gewicht
jeder einzelnen der verschiedenen Holzarten, durch Ver-
wiegung oder Eichaufnahme festzustellen.
2. Von dem ermittelten Gesamtgewichte der
S(...)
od. von den ermittelten Einzelgewichten der verschiedenen
Holzarten ist mindestens eine Teilmenge von 1 v. H. zu
verwiegen und zu verwiegen und dann aus dem hierbei
gewonnenen Verhältnis zwischen Gewicht und Festmeter-
inhalt der Teilmenge der Festmeterinhalt der ganzen
Sendung zu berechnen.
3. Bleibt der durch Berechnung ermittelte Festmeter-
inhalt hinter dem angemeldeten zurück, so ist der letztere
der Verzollung zu Grunde zu legen.
Bei der Ermittelung des Festmeterinhalts von unge-
saumten (ungekanteten, an den Schmalseiten nicht
beschnittenen) Brettern (sogenannten
Kalmar- oder
Wahlbrettern), welche entsprechend dem natürlichen
Wuchse des Holzstammes an den Langsseiten stumpf-
winklig abgeschrägte Kanten sowie nach dem Wurzelende
zu eine grossere Breite als am Zopfende zeigen, ist das
der Berechnung zu Grunde zu legende Breitenmass in der
Weise zu ermitteln, dass die Breite auf der schmateren
Seite der Langsschnittfläche des Brettes in dessen halber
Länge gemessen und diesem Masse die Breite einer
schrägen Kante zugeschlagen wird. Bei ungesaumten Bret-
tern von mehr als 52 mm Starke ist indessen das Mittel
der in der halben Lange gemessenen Breite der schmaleren
und der breiteren Seite der Langsschnittfläche als Breiten-
mass massgebend.
Die Masse der nach dem Festmeterinhalte zu verzollenden
Erzeugnisse der Forstwirtschaft sind bis auf 5 mm genau
zu ermitteln. Der Festmeterinhalt ist bis auf Tausendfeile
des Festmeters zu berechnen.
G. Verzollung von Zugochsen für Bewohner des Grenzbezirks zu ermässigtem Zollsatsze
1. Auf Grund der Nr. 103 Anmerkung 2 des Zolltarifs
dürfen für Bewohner des Grenzbezirks Zugochsen im Alter
von 2 ½ bis 5 Jahren, sofern sie zum eigenen Wirtschafts-
betriebe nachweislich notwendig sind, zum Zollsalze von
30 Mk, für 1 Stück unter folgenden Bedingungen einge-
lassen werden
a) Bewohner des Grenzbezirks, welche von der Be-
günstigung Gebrauch machen wollen, haben bei dem
Hauptzoll- oder Hauptsteueramt, in dessen Bezirk sie
wohnen, einen entsprechenden schriftlichen Antrag unter
Angabe der Zollstelle, über welche die Ochsen eingeführt
werden sollen, zu stellen.
b) Dem Antrag ist ein Zeugnis der Ortsbehörde des
Wohnorts des Antragstellers beizufügen, in welchem die
Grosse der von diesem zu bewirtschaftenden Fläche und
die Zahl der bereits vorhandenen Zugtiere angegeben
und zugleich bescheinigt ist, dass die einzuführende An-
zahl Ochsen für den eigenen Wirtschaftsbetrieb des Ge-
nannten notwendig ist.
c) Die Ochsen müssen mindestens während eines Zeit-
raums von 6 Monaten im eigenen Wirtschaftsbetriebe ver-
wendet werden. Eine Veräusserung vor Ablauf dieses Zeil-
raums ist nur unter besonderen unvorhergesehenen Um-
ständen mit Genehmigung des zuständigen Hauptzoll- oder
Hauptsteueramts zulässig.
d) Falls während des angegebenen Zeitraums durch
Absterben, Pfändung oder dergleichen ein Abgang der
Ochsen eintritt, ist dies von den Beteiligten dem Haupt-
zoll- oder Steueramte binnen* drei Tagen anzuzeigen.
e) Werden die Bedingungen unter c und d nicht erfüllt,
so ist, unbeschadet der Einleitung des Strafverfahrens
wegen Zollhinterziehung, der Unterschied zwischen dem
entrichteten und dem nach Nr. 103 des Zolltarifs auf
Grund des Lebendgewichts sich berechnenden Zollbetrage
nachzuentrichten.
2. Das Hauptamt bat, falls keine Bedenken bestehen,
auf dem schriftlichen Antrage die Erlaubnis zu der be-
antragten zollbegünstigten Ablassung unter Festsetzung
einer angemessenen Einfuhrfrist und unter Bekanntgabe
der vorstehend in Ziffer 1 c bis e angegebenen Bedin-
gungen zu erteilen und dieses Schriftstück nebst dem Zeug-
nisse der Ortsbehörde dem Antragsteller zurückzugeben.
3. Die Eingangszollstelle darf die vorgeführten Ochsen
zu dem ermässigten Salze verzollen, wenn von dem Ein-
bringer der Eingangsaumeldung die vorstehend unter 2
bezeichneten Schriftstücke beigefügt werden und das Alter
der Tiere durch das Zeugnis eines beamteten Tierarztes
oder sonst in überzeugender Weise dargetan ist.
4. Das Gewicht der Ochsen ist, soweit es nicht vertrags-
mässig (Anmerkung 4 zu Rindvieh im Warenverzeichnis)
zu 4 dz anzunehmen ist, bei der Abfertigung zu ermitteln
un 1 in der Eingangsanmeldung zu vermerken, damit ein-
tretendenfalls die Höhe der Zollnachforderung festgestellt
werden kann.
5. Die Eingangszollstelle hat von der zollbegünstigten
Ablassung der Ochsen dem zustandigen Bezirksoberkon-
trolleur Mitteilung zu machen, der in geeigneter Weise
von der Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen
Ueberzeugung zu nehmen hat.
H . Anweisung für die Unterscheidung der schmalzartigen Fette, des premier jus, des Talgs
und der unter Nr. 250 des Zolltarifs fallenden Kerzenstoffe.
Zu zolltechnischen Unterscheidung der schmalzartigen
Felle (Nr. 126), soweit sie nicht in Schmalz von Schweinen
oder Gänsen bestehen, des premier jus (Nr. 128), des
Talgs (Nr. 129) und der unter dem Namen Stearin in den
Handel kommenden festen, harten Fettsäuregemische der
Stearin- und Palmitinsäure sowie ähnlicher Kerzenstoffe
(Nr. 250) dient in erster Linie die von den Zollstellen vor-
zunehmende Feststellung des Erstarrungspunkts. Liegt
der ermittelte Erstarrungspunkt der Fette unter 30° C.,
so sind sie als schmalzartige Fette, liegt er zwischen 30
und 45° C., so sind sie als Talge, und liegt er über 45° C.,
so sind sie als Kerzenstoffe zu behandeln. Jedoch wird
Presstalg, der als solcher angemeldet ist, auch noch mit
einem über 45° C. liegenden Erstarrungspunkte zur Ver-
zollung als Talg zugelassen, wenn er nicht mehr als 5 v. H.
freie Fettsäure enthält.
Von der Feststellung des Erstarrungspunktes kann bei
den nicht in Schmalz von Schweinen oder Gänsen be-
stehenden Fetten nur abgesehen werden, wenn die Ver-
zollung des zur Abfertigung gestellten Fettes zum Satze
der Nr. 126 oder 250 angehoten wird, oder wenn die vor-
geführte Ware bei 17,5 bis 18,5° C. schmalzartige Kon-
sistenz zeigt, und der Zollpflichtige dies anerkennt oder
mit der Anwendung des höheren Zollsatzes sieh einver-
standen erklär).
Behufs der Prüfung ist eine Durchschnittsprobe der
Ware in der Weise herzustellen, dass mittels eines Bohr-
löffels aus verschiedenen Höhenlagen des zu prüfenden
Fettes, und zwar sowohl aus der Mittelachse als auch aus
den gegen die Seitenländer hin gelegenen Teilen des-
selben, Proben "entnommen und miteinander vermischt
werden. Bei grösseren Fettposten von augenscheinlich
gleicher Beschaffenheit und gleichem Ursprunge genügt
es, wenn aus 2 bis 5 v. H. der Packstücke je eine Durch-
schnittsprobe entnommen wird. Jede Probe ist für sich
zu untersuchen ; zeigt hierbei der Inhalt auch nur eines
Packstücks der Sendung eine abweichende Beschaffenheit,
so ist die Prüfung auf sämtliche Packslücke der Sendung
auszudehnen.
p. p.
I. Bestimmungen über die Feststellung der Reinheit von Baumöl.
1. Allgemeine
Bestimmungen.
Die für reines Baumöl (Nr. 166 und 167 des Zolltarifs)
allgemein u. vertragsmassig vorgesehene Zollbehandlung
findet nur auf solches Baumöl Anwendung, dessen Rein-
heit von fremden Beimengungen, insbesondere von Zu-
sätzen anderer Oele, durch chemische Untersuchung fest-
gestellt ist. Bei Baumöl, welches in Flaschen von nicht
mehr als (...) Raumgehalt aus Tarifvertragsstaaten oder
ans meistbegünstigten Staaten eingeführt wird, kann
je(...) von der Anordnung der chemischen Untersuchung
abgesehen werden, wenn die Reinheit des Oeles den Ab-
f(...)gungsbeamten nicht zweifelhaft erscheint.
Die Eingangsabfertigung von reinem Baumöl darf nur
bei den hierzu durch die obersten Landesfinanzbehörden
ermächtigten Zoll- oder Steuerstellen erfolgen.
Zar Vornahme der Untersuchung sind geprüfte Nahr-
ungsmittelchemiker von der Direktivbehörde zu bestellen
und zu vereidigen. Die Zoll- oder Steuerstelle bat von
Amts wegen aus jeder Sendung Proben in der erforder-
lichen Menge zu entnehmen, wobei die Bildung einer
Durchschnittsprobe (Mischprobe) zulässig ist, und diese
Proben dem Chemiker zu übersenden. Bei Ausführung der
Untersuchung hat der Chemiker nach der nachstehend ab-
g(...)truckten Anweisung zu verfahren.*)
Die Kosten der Untersuchung einschliesslich der Ver-
sendung der Proben sind von dem Antragsteller zu tragen.
2. Besondere Bestimmungen für italienisches Baumöl.
Baumol italienischen Ursprungs ist regelmässig als rein
von fremden Beimengungen, insbesondere von Zusätzen
anderer Oele anzuerkennen und ohne chemische Unter-
suchung im Inlande beim Eingang in Fässern zollfrei,
beim Eingang in anderen Behältnissen zu dem vertrags-
*) Die Anweisung ist hier nicht mit abgedruckt.
20b
mässigen Zollsatze von 10 M. für 1 dz abzulassen, wenn
die Sendung von einem Zeugnis über die Reinheit des
Oeles begleitet ist, welches von einer hierzu bestimmten
wissenschaftlichen Anstalten im Königreich Italien ausge-
stellt ist und nachweist, dass die Untersuchung unter
Beobachtung der Vorschriften vorgenommen worden ist,
die hierüber in Italien im Einvernehmen mit der Reichs-
verwaltung erlassen sind, und wenn sich nicht besondere
Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses aus der Be-
schaffenheit des Oeles oder aus anderen aussergewöhn-
lichen Wahrnehmungen im einzelnen Falle ergeben.
Das Zeugniss muss einschliesslich der ihm beizulegen-
den oder beizudruckenden deutschen Uebersetzung von
der zuständigen Kaiserlichen Consularbehörde beglaubigt
sein und hat die Angabe von Gewicht, Zeichen und Num-
mer jedes einzelnen Gefässes der zugehöligen Sendung
sowie einen Vermerk darüber zu einhalten, dass jedes
Gefäss unmittelbar nach der Probeentnahme mil einem
die spätere Vertauschung oder Verfälschung des Inhalts
ausschliessenden Verschlusse versehen worden ist. Der
Untersuchungsbefund muss erkennen lassen, dass Proben
aus jedem Gefässe der Sendung entweder für sich oder
nach Bildung einer Durchschnittsprobe (Mischprobe)
chemisch untersucht worden sind.
Liegen besondere Gründe zum Zweifel an der Richtig-
keit des Zeugnisses vor, so hat die Zoll- oder Steuerstelle
aus jedem der Gefässe, deren Inhalt ihr Anlass zu Beden-
ken bietet, eine Einzelprobe zu entnehmen und diese je
für sich nach den Bestimmungen unter 1 chemisch un-
tersuchen zu lassen.
J. Ueberwachung der Verwendung des zur Kögnakbereitung bestimmten Weines.
1. Wer ausländischen Wein mit einem Weingeistge-
halte von nicht mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 zum
ermässigten Zollsatze von 10 Mk. für 1 dz zur Kognakbe-
reitung zu verwenden beabsichtigt, hat um die Bewilligung
eines Teilungslagers unter amtlichem Mitverschluss (§ 1
Abs. 1 Ziffer 1 des Weinlagerregulativs) für Fassweine
einzukommen.
2. Das beantragte Weinteilungslager kann auch an
Orten bewilligt werden, welche nicht der Sitz einer Zoll-
oder Steuerstelle sind (§ 2 Abs. 1 des Privatlagerregu-
lativs). Von dem im § 2 Abs. 2 des Weinlagerregulativs
vorgeschriebenen Erfordernis eines regelmässigen Lager-
bestandes usw, darf Abstand genommen werden.
3. Auf den ermässigten Zollsatz haben nur diejenigen
zur Kognakbereitung verwendeten Fassweine Anspruch,
welche einen Weingeistgehalt von nicht mehr als 20 Ge-
wichtsteilen in 100 haben und aus Tarifsvertragsstaaten
oder aus meistbegünstigten Staaten stammen. Es sind
daher nur solche Weine zum Teilungslager zuzulassen.
4. Die zum Teilungslager abgefertigten Weine dürfen
lediglich zur Kognakbereitung in der Gewerbsanstalt des
Lagerinhabers verwendet werden. Jede anderweite Ver-
wendung bedarf der nur ausnahmsweise zu erteilenden
Genehmigung des zuständigen Hauptzoll- oder Haupt-
steueramts.
5. Die Verarbeitung des zur Kognakbereitung abgemel-
deten Weins wird amtlich überwacht. Die Ueberwachung
kann auf die Ueberführung des Weins auf den Brenn-
apparat beschränkt werden, wenn nach den vorhandenen
Anlagen ein sicherer Verschluss des Brennapparats zu
bewerkstelligen ist.
6. In der Abmeldung ist die Beaufsichtigung der Ueber-
führung der betreffenden Weinmenge auf den Brenn-
apparat und die Ueberwachung der Kognakbereitung oder
der erfolgte Verschluss des Brennapparats amtlich zu
bescheinigen.
7. Die weitere Behandlung des gewonnenen Kognaks
erfolgt nach den Vorschriften des Branntweinsteuerge-
gesetzes vom 24. Juni 1887 und den dazu erlassenen
Ausführungsbestimmungen.
8. Für die zollamtlichen Abfertigungen sowie für die
Ueberwachung der Verwendung des Weins sind Gebühren
nach Massgabe der Zollgebührenordnung zu entrichten.
K. Bestimmungen, betreffend die zollamtliche Abfertigung von Kleie
Die Zollbehörden entscheiden nach freiem Ermessen
darüber, ob ein als Kleie angemeldetes Müllereierzeugnis
nach Nr. 192 zollfrei zu belassen oder nach Nr. 162, 164
oder 165 des Zolltarifs zu verzollen ist.
Bestehen gegen die zollfreie, Ablassung von Müllereier-
zeugnissen, die als Kleie aus Roggen oder Weizen, als
Kleie aus Gerste oder als Hirsekleie angemeldet und
zweifellos aus diesen Getreidearten gewonnen sind, Be-
denken, und lehnt der Zollpflichtige die Behandlung der
Ware nach Massgabe der Anmerkung zu « Kleie » im
Warenverzeichnis ab, so ist folgendes Verfahren einzu-
chlagen
Bei Müllereierzeugnissen aus Roggen oder Weizen ist
die Untersuchung auf den Aschengehalt durch die Ver-
suchsanstalt des Verbandes Deutscher Müller an der Kö-
niglichen Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin N.,
Invalidenstrasse Nr. 42, herbeizuführen. Ergibt die Unter-
suchung einen Aschengehalt in der Trockensubstanz von
mindestens 4,1 v. H., so ist die Ware ohne Zusatz von
Kohlenstaub zollfrei abzulassen.
Müllereierzeugnisse aus Gerste oder Hirse sind zu nachst
dem in der nachstehend abgedruckten Anweisung*) be-
*) Diese Anweisung ist hier nicht mit abgedruckt.
schriebenen Siebverfahren zu unterwerfen. Beträgt das
abgesiebte Mehl hei Gerstenkleie mehr als 45 v. H., so ist
die Ware nur im Falle eines Zusatzes von Kohlenstaub
nach Massgabe der Anmerkung zu « Kleie » im Warenver-
zeichnis zum Zolltarife zollfrei zu belassen. Beträgt das
abgesiebte Mehl bei Gerstenkleie höchstens 45 v. H., und
ist es von keiner helleren als weisslichgelber Farbe, oder
beträgt das abgesiebte Mehl bei Hirsekleie höchstens 30
v. H., so ist die Ware ohne Zusatz zollfrei zu belassen.
Wird bei Hirsekleie ein höherer Mehlgehalt als 30 v. H.
ermittelt, oder bleiben bei Gerstenkleie trotz eines 45 v.
H. nicht überschreitenden Mehlgehalts wegen der hellen
Färbung des abgesiebten Mehl noch Bedenken hinsichtlich
der Zulässigkeit der Behandlung der Ware als Kleie, so
ist die Feststellung des Aschengehalts des abgesiebten
Mehls durch die obengenannte Versuchsanstalt herbeizü-
führen. Ergibt sich dabei ein Aschengehalt in der Trocken-
substanz bei Gersteukleie von mindestens 5 v. H. und bei
Hirsekleie von mindestens 7 v. H., so hat die zolltreie Ab-
lassung der Ware ohne Zusatz zu erfolgen.
Ebenso ist bei einem von den Abfertigungsbeamten der
Nr. 162, 164 oder 165 des Tarifs zugewiesenen kleieähn-
lichen Müllereierzeugnis die Ermittelung des Aschenge-
halts — bei Erzeugnissen aus Gerste oder Hirse nach vor-
ausgegangenem Siebverfahren — herbeizuführen, wenn
der Zollpflichtige dies beantragt.
Luxemburg, den 26. März 1906.
Ergibt in den vorstehend in den Absätzen 3 bis 5 vor-
gesehenen Fällen die Untersuchung einen Aschengehalt
von weniger als 4,1, 5 oder 7 v. H., so ist die Ware nach
Massgabe der Anmerkung zu « Kleie » im Warenverzeich-
nis zu behandeln. Diese Behandlung der Ware ist jedoch
ausgeschlossen, wenn nach dem Gutachten der obenge-
nannten Versuchsanstalt die Ware als Müllereierzeugnis
im Sinne der Nr. 162, 164 oder 165 des Tarifs anzu-
sehen ist.
Fällt das Ergebnis einer auf Anordnung der Zollbehörde
(Abs. 3 und 4) oder auf Antrag des Zollpflichtigen (Abs. 5)
von der obengenannten Versuchsanstalt bewirkten Unter-
suchung zu Ungunsten des Zollpflichtigen aus, so hat
dieser die Kosten zu tragen.
In allen Fällen, in welchen bei der zollamtlichen Ab-
fertigung von Kleie keine oder nur eine unvollständige
Anmeldung vorliegt oder der über die Ware Verfügende
sich zur Abgabe einer solchen ausser Stande erklärt oder
Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Anmeldung
bestehen oder Gemische verschiedener Kleiearten vor-
liegen, haben die Abfertigungsbeamten, erforderlichen-
falls nach Vernehmung von Sachverständigen, zu ent-
scheiden, welches von beiden Untersuchungsverfahren —
ob das für Roggen- und Weizenkleie oder das für Gersten-
kleie und Hirsekleie vorgeschriebene — anzuwenden ist.
Der General-Director der Finanzen,
M.
Mongenast.
Relevé des agents d'assurances agreés pendant le mois de mars 1906.
N°
NOMS ET DOMICILE.
Wilhelm, Emile employé au secré-
tariat communal à Kayl.
Peters, Pierre, principal clerc de
notaire à Ettelbruck.
Krier, Nicolas, principal clerc de
notaire à Useldange.
QUALITÉ.
Agent.
id.
id.
COMPAGNIES D'ASSURANCES.
Magdeburger Feuer- Versicherungs-
Gesellschaft.
The Gresham (vie).
Mème Compagnie.
DATE
de l'agréation.
5 mars.
12 id.
12 id.
Luxembourg, le 31 mars 1906.
Chemins de fer vicinaux. — Ligne de Luxembourg-Echternach.
Longueur en exploitation : 46 kilomètres.
RECETTES.
Du 1er au 31
juillet
Du 1 e r janvier au 30 juin
Du 1er janvier au 31 juillet 1905
VOYAGEURS.
fr
12,025 15
67,847 72
fr. 79,872 87
MARCHANDISES.
fr.
2,621 15
9,290 50
fr. 11,911 65
RECETTES DIVERSES.
fr.
209 76
1,229 13
fr. 1,438 89
RECETTES TOTALES.
fr.
14,856 06
78,367 35
fr. 93,223 41
Produit kilométrique fr. 3,474 16.
Chemins
de fer secondaires.
lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich
et de
Cruchten-Larochette
Longueur en exploitation : 41 kilomètres.
Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom.
RECETTES.
Du 1er au 31 juillet
Du 1er janvier au 30 juin
Du 1er janvier au 31 juillet
Différence en faveur de l'année
VOYAGEURS.
fr.
5,802 20
33,182 30
fr.
38.984 50
35,832 40
fr.
3,152 10
MARCHANDISES.
fr.
11.289 00
58,709 75
fr.
69,998 75
63,639 10
fr.
6,359 65
RECETTES DIVERSES RECETTES TOTALES.
fr.
688 12
3,501 31
fr.
4,189 43
4,024 91
fr.
164 52
fr.
17.779 32
95,393 36
fr.
113,172 68
103,496 41
fr.
9,676 27
Produit kilométrique correspondant à
1905 fr.
1904 fr.
4409 32.
4,008 95.
Luxembourg.
— imprimerie V Bück.
Du 1er au 31 juillet
Du 1er janvier au 30 juin
Du 1er janvier au 31 juillet.
Différence en faveur de
r 1905
fr.
2,130 40
7,825 10
fr.
9,955 50
9,802 10½
fr.
153 39½
fr.
843 75
4.547 55
fr.
5,391 30
4,295 50
fr.
1,095 80
fr.
5 55
40 45
fr.
46 00
77 40
fr.
31 40
fr.
2,979 70
12,413 10
fr.
15,392 80
14,175 00½
fr.
1,217 79½
Produit kilométrique correspondant à
1905 fr.
fr.
2,409 25.
2,214 27.
Chemins de fer vicinaux. — Ligne de Bettembourg-Aspelt.
Longueur en exploitation : 11 kilomètres.
Produit kilom trique correspondant à
1905 fr.
1904 fr.
6,176 66.
5,631 36.
RECETTES.
Du 1 e r au 31 juillet
Du 1er janvier au 30 juin
Du 1 e r janvier au 31 juillet
Différence en faveur de
VOYAGEURS.
fr.
16,924 40
68,307 25
fr.
85,231 65
86,585 65
fr.
1,354 00
MARCHANDISES.
fr.
9,839 65
49,908 25
fr.
59 747 90
45,478 00
fr.
269 90
RECETTES DIVERSES.
fr.
398 59
2,347 13
fr.
2,745 72
2,619 90
fr.
125 82
RECETTES TOTALES.
fr.
27.162 64
120,562 63
fr.
147,725 27
134.683 55
fr.
13,041 72