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Grand-Duché de Luxembourg.

27 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (27)

Texte législatif (27 Articles)

Grand-Duché de Luxembourg.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogtums Luxembourg.

Mercredi, 16 août 1911.

N° 54.

Mittwoch, 16. August 1911.

Bekanntmachung — Zollwesen.

Der am 2. Mai 1911 zwischen dem Deutschen Reiche und Schweden und der am 24. Juni

1911 zwischen dem Deutschen Reiche und Japan abgeschlossenen Handels- und Schiffahrttsvertrag

werden mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß sie ratifiziert worden sind und

die Auswechselung der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat. Gemäß der Bestimmung in

Art. 23 des Vertrags tritt der Vertrag mit Schweden zum 1. Dezember 1911 und gemäß Art.

VII des besondern gegenseitigen Zollabkommens der Vertrag mit Japan am 17. Juli 1911 in

Kraft.

Luxemburg, den 7. August 1911.

Der General-Direktor der Finanzen,

M.

Mongenast.

Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Schweden.

Vom 2. Mai 1911.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs,

einerseits, und Seine Majestät der König von Schweden, anderseits, von dem Wunsche geleitet,

die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu erleichtern und zu vermehren, haben

beschlossen, zu diesem Behufe einen Handels- und Schiffahrtsvertrag abzuschließen, und zu Bevoll-

mächtigten ernannt

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von

Preußen

Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts

Alfred

von

Kiderlen-Waechter,

Seine Majestät der König v o n

Schweden

Allerhöchstihren Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister bei Seiner Ma-

jestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen,

Eric

Birger

Trolle,

welche nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befindlichen Vollmachten, folgende

Artikel vereinbart haben

Art.

1. — Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile sollen, soweit nicht der

gegenwärtige Vertrag Ausnahmen enthält, im Gebiete des anderen Teiles in Bezug auf Handel,

Schiffahrt und sonstige Gewerbe dieselben Privilegien, Befreiungen und Begünstigungen aller

Art genießen, welche den Inländern zustehen oder zustehen werden.

Die Angehörigen des einen Teiles sollen im Gebiete des andern Teiles, sofern und insoweit

den Angehörigen des letzteren im Gebiete des ersteren dieselben Rechte gewährt werden, in

gleicher Weise wie die Angehörigen irgend eines dritten Staates befugt sein, bewegliches oder

unbewegliches Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung,

letzten Willen oder auf andere Weise zu verfügen sowie Erbschaften vermöge letzten Willens

oder kraft Gesetzes zu erwerben.

Soweit nicht der gegenwärtige Vertrag Ausnahmen enthält, sollen die Angehörigen des einen

Teiles im Gebiete des anderen Teiles weder für ihre Person oder ihren Geschäfts- oder Ge-

werbebetrieb noch in Bezug auf ihre beweglichen oder unbeweglichen Güter anderen oder größeren,

allgemeinen oder örtlichen, Abqaben, Auflagen oder Lasten unterliegen als die Inländer.

règlement d'exécution de la loi du 10 avril 1911 sur l'exercice de la profession de fondé de pouvoir devant les tribunaux cantonaux.

Les demandes d'agréation seront

adressées sur papier libre au président du tri-

bunal d'arrondissement, dans le ressort duquel

le postulant veut exercer sa profession. Elles

seront accompagnées des pièces constatant qu'il

a satisfait aux conditions prévues par la loi,

c.-à - d. a) qu'il a subi, avec succès l'examen soit

de fondé de pouvoir, soit de candidat-greffier

ou de candidat-huissier, soit de la candidature

en droit ; h) qu'il ne se trouve pas dans l'un

des cas d'exclusion prévus par l'art. % et l'art. 5,

al. 1er de la loi du 10 avril 1011, ni dans le cas

d'incompatibilité prévu par l'art. 3 de la même

loi.

Le tout sera communiqué au préalable à l'avis

du procureur d'État, qui s'assurera si les con-

ditions prescrites par la loi sont remplies et

notamment si le postulant présente les garanties

voulues sous le point de vue de la conduite, et

au besoin complétera d'office les données dont

doit disposer le magistrat appelé à statuer sur

la demande.

La décision motivée du président du tribunal

portant agréation ou refus d'agréation sera

Großh. Beschluß vom 14. August 1911 enthaltend

das Ausfuhrungsreglement zu dem Gesetz

vom 10. April 1911 über die Ausübung des

Berufes der Prozeß - Bevollmächtigten vor

den Kantonalgerichten.

Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes

Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu

Nassau, u., u., u.;

Wir

Maria-Anna,

Großherzogin,

Regentin

des Großherzogtums Luxemburg ;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 10. April 1911,

über die Ausübung des Berufes der Prozeß-Be-

vollmächtigten vor den Kantonalgerichten;

Nach, Anhörung Unseres Staatsrates;

Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Prä-

sidenten der Negierung, und Unseres General-

Direktors der Finanzen, und nach Beratung der

Negierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

I. — Allgemeine Bestimmungen.

règlement d'exécution de la loi du 10 avril 1911 sur l'exercice de la profession de fondé de pouvoir devant les tribunaux cantonaux.

Die Ermächtigungsgesuche werden dem

Bezirksgerichtspräsidenten, in dessen Bezirk der Be-

vollmächtigte seinen Beruf ausüben will, auf stempel-

freiem Papier eingereicht. Dem Gesuche sind die

Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, daß der

Bewerber alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt,

d. h. a) daß er entweder die Prüfung als Pro-

zeß-Bevollmächtigter oder als Gerichtsschreiber-

oder Gerichtsvollzieheranwärter

oder auch die

Prüfung der Nechtskandidatur mit Erfolg be-

standen hat; b) daß weder die in Art. 2 und

5, Abs. 1 des Ges. vom 10. April 1911 vorge-

sehenen Ausschluß- noch die Unvereinbarkeits-

gründe des Art. 3 des Gesetzes auf ihn zutreffen.

Der Staatsanwalt, dem das Gesuch mit den

Belegstücken vorerst zur Begutachtung vorgelegt

wird, prüft, ob die gesetzlichen Bedingungen er-

füllt sind, namentlich ob der Bewerber inbezug

auf gute Führung genügende Gewähr bietet; er er-

gänzt nötigenfalls von amtswegen die Angaben

über die der für die Entscheidung zuständige Ge-

richtspräsident verfügen soll.

Die begründete ermächtigende oder abweisende

Entscheidung des Gerichtspräsidenten wird unten

couchée au bas de la requête et restera déposée

avec celle-ci aux archives du greffe du tribunal.

Une copie en sera dans les 48 heures commu-

niquée par le greffier au procureur d'État et

aux juges de paix du pays, et notifiée au pos-

tulant par pli recommandé à la poste.

Les décisions intervenues sur le recours

contre la décision du président du tribunal se-

ront transmises en copie par le greffier de la

cour supérieure de justice au greffier du tri-

bunal et seront annexées à la minute de la dé-

cision attaquée; dans les 48 heures copie en

sera communiquée par le greffier du tribunal au

procureur d'État et aux juges de paix, et notifiée

au postulant par pli recommandé à la poste.

Les notifications faites par pli recommandé

jouiront de la franchise de port postal.

Grand-Duché de Luxembourg.

—

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in freundschaftlichem Einvernehmen

die Behandlung der schwedischen Arbeiter in Deutschland und der deutschen Arbeiter in

Schweden hinsichtlich der Arbeiterversicherung zu dem Zwecke zu prüfen, um durch geeignete

Vereinbarungen den Arbeitern des einen Landes im anderen Lande eine Behandlung zu sichern,

die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet.

Diese Vereinbarungen werden unabhängig von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags

durch ein besonderes Abkommen festgesetzt werden.

Art.

3. — Die Deutschen in Schweden und die Schweden in Deutschland sollen volle Frei-

heit haben, wie die Inländer ihre Geschäfte entweder in Person oder durch einen Unterhändler

ihrer eigenen Wahl zu regeln, ohne verpflichtet zu sein, Mittelspersonen eine Vergütung oder

Schadloshaltung zu zahlen, falls sie sich derselben nicht bedienen wollen, und ohne in dieser

Beziehung anderen Beschränkungen als solchen zu unterliegen, welche durch die allgemeinen

Laudesgesetze festgestellt sind.

Sie sollen freien Zutritt zu den Gerichten haben zur Verfolgung und Verteidigung ihrer

Rechte und in dieser Hinsicht alle Rechte und Befreiungen der Inländer genießen und wie

diese befugt sein, sich in jeder Rechtssache der durch die Landesgesetze zugelassenen Anwälte,

Bevollmächtigten oder Beistände zu bedienen.

Art.

4. — Die Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles, die sich in dem Gebiete

des anderen Teiles niedergelassen haben oder aufhalten, kömmen dort weder zum persönlichen

Dienste im Heere, in der Marine, im Landsturm oder in einem anderen militärisch einge-

richteten Verbände, noch zu einer Ersatzleistung angehalten werden.

Sie sollen keinen anderen militärischen Leistungen und Requisitionen in Friedens- und

Kriegszeiten unterworfen sein als die Inländer und beiderseits Anspruch auf die Entschädigungen

besitzen, die durch die in den beiden Ländern geltenden Gesetze Zugunsten der Inländer fest-

gesetzt sind.

Art.

5. — Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesell-

schaften mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften, die in dem Gebiete des einen vertrag-

schließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen errichtet sind, sollen auch in dem

Gelbiete des anderen Teiles als gesetzlich bestehend anerkannt werden und insbesondere das

Recht haben, vor Gericht als Kläger oder Beklagte aufzutreten.

Die Zulassung der im Abs. 1 bezeichneten Gesellschaften des einen vertragschließenden Teiles

zum Gewerbe- oder Geschäftsbetriebe sowie zum Erwerbe von Grundstücken und sonstigem

Vermögen in dem Gebiete des anderen Teiles bestimmt sich nach den dort geltenden Vor-

schriften. Doch sollen die Gesellschaften in diesem Gebiete jedenfalls dieselben Rechte genießen,

welche den gleichartigen Gesellschaften irgend eines dritten Landes zustehen.

Art.

6. — Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den

Besitz einer von den zuständigen Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe-Legitima-

tionskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die

geschlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren

Diensten stehende Reisende im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles, soweit es den

Angehörigen des eigenen Landes gestattet ist, bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufstellen

oder bei solchen Personen, welche die Waren produzieren, Warenankäufe zu machen oder bei

Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen, in deren Gewerbebetriebe

Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen zu suchen.

Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen deutschen Gewerbetreibenden (Hand-

lungsreisenden) dürfen für die bezeichnete Tätigkeit in Schweden keiner höheren Abgabe

unterworfen werden als die Handlungsreifenden im Ausland ansässiger schwedischer Geschäfts-

häuser oder die Handlungsreisenden des meistbegünstigten Landes. Die mit einer solchen

Legitimationskarte versehenen schwedischen Gewerbetreibenden

Handlungsreiseuden) dürfen in

Deutschland mit gleich hohen Abgaben belegt werden, wie sie in Schweden von deutschen

Handlungsreisenden zur Hebung gelangen.

Die Inhaber der Gewerbe-Legitimationskarten dürfen nur Warenmuster, aber keine Waren

mit sich führen.

Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber machen, welche

Behörden zur Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt sein sollen und welche Vor-

schriften von den Inhabern dieser Karten bei Ausübung ihrer Tätigkeit als Handlungsreisende

zu beachten sind.

Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vorbezeichneten Handlungs-

reisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben

unter der Voraussetzung zugestanden, daß diese Gegenstände binnen einer Frist von sechs

Monaten wieder ausgeführt werden und die Identität der ein- und wieder ausgeführten

Gegenstände außer Zweifel ist, wobei es gleichgültig sein soll, über welches Zollamt die

Gegenstände ausgeführt werden.

Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch Nieder-

legung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherstellung gewährleistet

werden.

Die Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Blei, usw), die zur Wahrung der Identität der

Muster amtlich angelegt worden sind, sollen gegenseitig anerkannt werden und zwar in dem

Sinne, daß die von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes angelegten Zeichen auch in dem

anderen Lande zum Beweise der Identität dienen. Die beiderseitigen Zollämter dürfen jedoch

weitere Erkennungszeichen anlegen, falls dies im einzelnen Falle notwendig erscheint.

Art.

7. — Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch

keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.

Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder angewendet werden, bei

denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, können in folgenden Fällen stattfinden

1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen;

2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit;

3. aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum Schütze von Tieren oder Nutzpflanzen

gegen Krankheiten oder Schädlinge;

4. zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen, die durch die

innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleich-

artiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder festgesetzt werden, durchzuführen.

Grand-Duché de Luxembourg.

— Gegenstände, die in den Gebieten eines der Hohen vertragschließenden Teile erzeugt

oder verfertigt sind, sollen bei der Einfuhr in die Gebiete des anderen Teiles, von welchem

Platze sie auch kommen mögen, die niedrigsten Zollsätze genießen, die auf gleichartige Gegen-

stände irgendeiner anderen fremden Herkunft angewendet werden.

règlement d'exécution de la loi du 10 avril 1911 sur l'exercice de la profession de fondé de pouvoir devant les tribunaux cantonaux.

Sauf les cas d'exclusion et d'incom-

patibilité prévus par la loi, peuvent être dis-

pensés de l'examen par le président du tribunal

ceux qui demandent l'agréation comme fondé

de pouvoir près d'un tribunal cantonal autre

que ceux de Luxembourg, Diekirch et Esch

s/A., ainsi que les personnes qui, lors de la

publication de la loi du 10 avril 1911, auront

pendant dix années exercé professionnellement

devant les tribunaux cantonaux, s'ils justifient

d'une culture intellectuelle suffisante par tels

moyens laissés à l'appréciation du président du

tribunal.

La demande de dispense sera formulée et

motivée dans la demande d'agréation, et il y

sera statué expressément dans la décision même

portant agréation ou refus d'agréation.

Avis de l'accomplissement de ces formalités, avec copie de la liste sera donné par le greffier auf das Gesuch gesetzt und mit diesem in dem Archiv der Gerichtskanzlei hinterlegt.

Unbeschadet der durch das Gesetz vor-

gesehenen Ausschluß- und Unvereinbarkeitsgründe

können durch den Bezirksgerichtspräsidenten von der

Prüfung diejenigen entbunden werben, welche die

Ermächtigung als Vertreter vor einem anderen

Kantonalgerichte, als in Luxemburg, Diekirch

und Esch a. d. Alzette nachsuchen, ferner jene,

die bei Veröffentlichung des Gesetzes vom 10.

April 1911 während zehn Jahren berufsmäßig

bei den Kantonalgerichten aufgetreten sind, sofern

sie auf die dem Ermessen des Gerichtspräsidenten

überlassene Art den' Nachweis über eine genügende

geistige Befähigung erbringen.

Der Antrag auf Erlaß ist in dem Ermäch-

tigungsgesuch selbst zu stellen und zu begrün-

den ; die Entscheidung über Erteilung oder Ver-

weigerung der Ermächtigung hat darüber aus-

drücklich zu befinden.

Grand-Duché de Luxembourg.

— Gegenstände, die in den Gebieten des einen vertragschließenden Teiles erzeugt oder

verfertigt sind, sollen, wenn sie in gehöriger Weise in die Gebiete des anderen Teiles eingeführt

worden sind, nicht anderen oder höheren Steuern oder Ottroi-, Durchfuhr-, Lagerhaus- oder

Akzise- oder Verbrauchsabgaben unterliegen, als solche gegenwärtig oder künftig von gleich-

artigen Gegenständen inländischer Herkunft erhoben werden.

publication de la loi du 10 avril 1911, auront pendant dix années exercé professionnellement devant les tribunaux cantonaux, s'ils justifient d'une culture intellectuelle suffisante par tels

Les juges de paix publieront sans

retard l'affiche prévue par l'art. 4, al 1er de la

loi du 10 avril 1911.

Os veilleront à ce que la liste dressée en exé-

cution de l'art. 4, al. 2 de la même loi soit af-

fichée au prétoire pour la première fois dans la

seconde quinzaine du mois d'octobre 1911 et

soit renouvelée tous les ans au mois d'octobre.

Avis de l'accomplissement de ces formalités,

avec copie de la liste sera donné par le greffier

auf das Gesuch gesetzt und mit diesem in dem

Archiv der Gerichtskanzlei hinterlegt.

Eins-Ab-

schrift wird innerhalb 48 Stunden von dem Ge-

richtsschreiber dem Staatsanwalt und den Frie-

densrichtern des Landes mitgeteilt und dem Be-

werber durch Einschreibebrief zugestellt.

Die Entscheidungen auf Berufung gegen die

Entscheidung des Bezirksgerichtspräsidenten wird

von dem Obergerichtsschreiber dem Bezirksgerichts-

schreiber abschriftlich mitgeteilt und der angefoch-

tenen Urentscheidung beigefügt; eine Abschrift

davon wird innerhalb 48 Stunden von dem Be-

zirksgerichtsschreiber dem Staatsanwalt und den

Friedensrichtern des Landes mitgeteilt und dem

Bewerber durch Einschreibebrief zugestellt..

Die Zustellungen durch Einschreibebrief erfolgen

portofrei.

Avis de l'accomplissement de ces formalités, avec copie de la liste sera donné par le greffier auf das Gesuch gesetzt und mit diesem in dem Archiv der Gerichtskanzlei hinterlegt.

Die Friedensrichter veranlassen unver-

züglich den in Art. 4, Abs. 1 des Gesetzes vom

10. April 1911 vorgeschriebenen Anschlag.

Sie tragen Sorge, daß die in Ausführung von

Art. 4, Abs. 2 des Gesetzes aufgestellte Liste das

erste Mal in der zweiten Hälfte des Monats

Oktober 1911 im Sitzungssaale angeschlagen, und

fortan jährlich im Oktober erneuert wird.

Die Erfüllung dieser Förmlichkeiten wird, nebst

einer Abschrift der Liste dem Bezirksgerichtsprä-

au président du tribunal d'arrondissement ainsi

qu'au procureur d'État près le même tribunal.

Ces communications jouiront de la franchise de

port,

II. — Dispositions relatives à l'examen prévu pan

la loi.

Grand-Duché de Luxembourg.

— Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß im allgemeinen eine Verpflichtung

zur Vorlage von Ursprungszeugnissen nicht bestehen soll. Doch können, infoweit als in einem

der beiden Länder hinsichtlich gewisser Einfuhrwaren verschiedene Zollsätze gelten, Ursprungs-

zeugmsse ansnahmsweise gefordert werden.

Die Ursprungszeugnisse sollen von den zustäudigen Verufskonsuln ausgestellt werden. Insoweit

es sich um Waren handelt, die von einem Orte abgesandt werden, an dem kein Berufskonsul

seinen Sitz hat, wird der Konsul die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes aus-

Besonderes gegenseitiges Zollabkommen zwischen dem Deutschen Neiche und Japan.

Zu Urkund dessen haben ihn die beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und ihre Siegel

beigedruckt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 24. Juni Eintausend neunhundertundelf.

(L. S.) Kiderlen.

(L.

S.)

S.

Chinda.

gestellten Zeugnisse als Beweis für den Ursprung der Waren annehmen. Es besteht indessen

Einverständnis darüber, daß der Konsul in Ausnahmefällen unter Angabe der Gründe, die eine

solche Maßregel erforderlich machen, ergänzende Beweise verlangen kann.

Art.

5. — Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich auch auf die mit einem der vertrag-

schließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Gebiete.

Art.

6. — Die Bestimmungen dieses Abkommens finden weder Anwendung auf die tarifarischen

Zugeständnisse, die seitens des einen oder anderen der Hohen vertragschließenden Teile an-

grenzenden Staaten lediglich zur Erleichterung des örtlichen Verkehrs in einer beschränkten Zone

zu beiden Seiten der Grenze bewilligt werden, noch auf die Behandlung, die den Erzeugnissen

der nationalen Fischerei der vertragschließenden Teile gewährt wird, noch endlich auf die beson-

deren tarifarischen Begünstigungen, die von Japan bezüglich der in den territorialen Gewässern

einer dritten Japan benachbarten Macht gewonnenen Fische und anderen Meereserzeugnisse ein-

geräumt werden.

Art.

7. — Das gegenwärtige Abkommen soll, zusammen mit dem heute unterzeichneten Handels-

und Schiffahrtsvertrage, am 17. Juli 1911 in Wirksamkeit treten und in Krast bleiben bis zum

31. Dezember 1917.

Im Falle keiner der Hohen vertragschließenden Teile dem anderen Teile zwölf Monate vor

dem Ablauf des genannten Zeitraums seine Absicht, das Abkommen zu beendigen, kundgibt, soll

das letztere bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab. in Wirksamkeit bleiben, an

welchem einer der vertragschließenden Teile es gekündigt haben wird.

Die vertragschließenden Teile behalten sich indessen die Befugnis vor, das gegenwärtige

Abkommen bis 31. März 1912 zu kündigen.

In

diesem Falle tritt das genannte Abkommen

am 31. Dezember 1912 außer Wirksamkeit. Es besteht Einverständis darüber, daß die ver-

tragschließenden Teile von der erwähnten Befugnis keinen Gebrauch machen werden, ohne

gleichzeitig den im ersten Absatz dieses Artikels genannten Handels- und Schiffahrtsvertrag zu

kündigen.

Art.

8. — Das. gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert werden und die Ratifikations-

urkunden sollen in Tokio so bald als möglich ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben ihn die beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und ihre Siegel

beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 24. Juni Eintausend neunhundertelf.

(L.

S.)Kiderlen.

(L.S.)S.Chinda

Der vorstehende Vertrag und das vorstehende Zollabkommen sind ratifiziert worden und der

Austausch der Ratifikationsurkunden hat in Tokio stattgefunden.

Tarif A..

Zölle bei der Einfuhr nach Japan.

Nummer

des

Tarifs

aus 72

aus 237

aus 283

aus 301

aus 467

aus 977

aus 580

Bezichnung der Waren

Leder

1. von Bullen, Ochsen, Kühen, Büffeln, Pferden, Schafen und

Ziegen-

B. gefärbt oder bunt, außer Walzenleder (roller leather)

C. anderes.

c— 1. von Bullen, Ochsen, Kühen, Busseln und Pferden

c) anderes

Salizylsäure'

Chinm, salzsaures und schwefelsaure

Indigo, künstlicher

1. trocken

Alizarinfarbstoffe, Anilinfarbstoffe und sonstige Teerfarbstoffe, ander-

wert nicht aufgeführt .

Wollengarn, auch Kammgarn

1. ungefärbt oder unbedruckt

C. andere

C — 1. Kammgarn

a) nicht uber Nr. 32 des metrischen Systems

d) andere .

Gewebe aus Wolle und Gewebe aus Wolle und Baumwolle ge-

mischt, aus Wolle und Seide oder aus Wolle, Baumwolle und

Seide

2. andere

B. aus Wolle und Baumwolle

a) im Gewichte bis zu 100 Gramm auf 1 Quadratmeter

b) im Gewichte bis zu 200 Gramm auf 1 Quadratmeter

Packpapier und Zundholzpapier, mit Ausnahme von Seldenpapier.

Zink

2. Platten und Bleche

C. andere

b) andere .

Gas-, Petroleum- und Keislüftmaschinen

5. andere (im Stuckgewichte von mehr als 2500 Kilogramm)

im Stuckgewichte bis 5000 Kilogramm

im Stuckgemichte bis 50000 Kilogramm

im Stuckgewichte bis 100000 Kilogramm

andere

Dynamomaschinen in Verbindung mit Kraftmaschinen

3. in Verbindung mit Gas-, Petroleum oder Heißluftmaschinen

F. andere (im Stuckgewichte von mehr als 5 000 Kilogramm)

im Stuckgewichte von mehr als 10000 Kilogramm bis

50000 Kilogramm

im Stuckgewichte bis 100000 Kilogramm

andere

Maßstab

v. Werte

100 Kin

Zollsatz

Yen

15 v. K.

15 v. H.

7,00

60,00

40,00

5,60

13,20

13,20

44,00

42,00

1,50

2,20

5,00

4,50

4,00

3,50

5,50

5,20

4,90

Zölle bei der Einfuhr nach Deuschland.

Nummer

des

Tarifs

aus

aus 143

aus 247

aus 401

aus 405

aus 588

aus 589

aus 606

aus 631

aus 670

aus 878

Bezeichnung der Waren

Pflanzenwachs (Sumachwachs) in natürlichem Zustande

Hausenblase, unechte (japanische Pflanzengelatine, Agar-Agar,

Kanten)

Pflanzenwachs (Sumachwachs), zubereitet (gebleicht, gefärbt, in Täfelchen

oder Kugeln geformt usw.)

Habutae, ungemusterte taftbindige Gewebe ganz aus Seide des Maulbeer-

spinners ohne jede Beimischung von künstlicher Seide, von Florettseide

oder von Seide des Eichenspinners und beiderseitig mit festen Kanten

gewebt, roh, auch abgekocht (gebleicht) und gebügelt, im Gewichte von

wenigstens 3 Momme auf die Gewebeeinheit, von der Art der hinter-

legten Muster

Taschentücher aus Habutaegeweben der in Nr. 401 dieses Vertragstarifs

bezeichneten Art

Habutaetaschentücher, die nicht unter den Begriff der Stickereien oder

Spitzen fallen, unterliegen vertragsmäßig einem Zuschlage von 5 v. H.

zu dem vorbezeichneten Zollsätze, wenn sie mit einfachen Säumen oder

mit einzelnen Nähten versehen sind.

Als einfache Säume sind auch die einfachen Hohlsäume anzusehen

Habutaetaschentücher werden nicht als bestickt angesehen, wenn die

Stickerei nach keiner Richtung hin mehr als die Fläche eines Gevierts

von 6 cm Seitenlänge bedeckt.

Kolzspangeflechte, auch gefärbt

Strohgeflechte

ungebleicht, ungefärbt

gebleicht, gefärbt

Binsenmatten, im Stück oder abgepaßt

grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnißt

andere

Knöpfe

Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen

Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen, mit japa-

nischem Lack (urushi) lackiert

Waren aus Papier oder Pappe, mit japanischem Lack (urushi) lackiert

Waren aus Kupfer oder gegossenem Messing, mit japanischem Lack (urushi)

lackiert, alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 874, 879 oder 887 oder

durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen

Zollsatz für

100 kg

M

frei

10.

300.

400.

1.

frei

6.

3.

12.

20.

20.

25.

Tarif B.

Arrêté grand-ducal du 14 août 1911, portant

règlement d'exécution de la loi du 10 avril

1911 sur l'exercice de la profession de fondé

de pouvoir devant les tribunaux cantonaux.

Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,

par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxem-

bourg, Duc de Nassau, etc.. etc., etc. ;

Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Ré-

gente du Grand-Duché de Luxembourg;

Vu la loi du 10 avril 1911, sur l'exercice de

la profession de fondé de pouvoir devant les

tribunaux cantonaux ;

Notre Conseil d'État entendu ;

Sur le rapport de Notre Ministre d'État, Pré-

sident du Gouvernement, et de Notre Directeur

général des finances, et après délibération du

Gouvernement en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

I . — Dispositions générales.

Avis de l'accomplissement de ces formalités, avec copie de la liste sera donné par le greffier auf das Gesuch gesetzt und mit diesem in dem Archiv der Gerichtskanzlei hinterlegt.

L'examen spécial, prévu par l'art 5

de la loi du 10 avril 1911, sera subi devant une

commission composée de trois membres et de

deux, suppléants, à nommer par Notre Directeur

général de la justice pour une période de trois

ans.

Nul ne peut en qualité de membre de cette

commission prendre part à l'examen d'un pa-

rent ou allié jusque et y compris le 4° degré, à

peine de nullité de l'examen.

Code civil. — Livre 1er : titre III (du domi- cile) ; — titre V,chap. VI (des droits et devoirs sidenten und dem Staatsanwälte bei demselben Gerichte durch den Gerichtsschreiber mitgeteilt.

Die durch Art. 5 des Gesetzes vom

10. April 1911 vorgesehene besondere Prüfung

wird von einer aus drei wirklichen und zwei stell-

vertretenden Mitgliedern bestehenden Kommission,

die durch Unseren Generaldirektor der Justiz für

drei Jahre ernannt werden, abgehalten.

Niemand darf als Mitglied dieser Kommission

ander Prüfung eines Verwandten oder Ver-

schwägerten bis zum 4. Grade einschließlich teil-

nehmen, bei Strafe der Nichtigkeit der Prüfung.

Avis de l'accomplissement de ces formalités, avec copie de la liste sera donné par le greffier auf das Gesuch gesetzt und mit diesem in dem Archiv der Gerichtskanzlei hinterlegt.

L'examen se fait par écrit et orale-

ment ; l'examen écrit précède l'examen oral et

a lieu à la fois entre tous les récipiendaires.

La commission d'examen fixe la durée de

l'examen par écrit et de l'examen oral et arrête

la rédaction des questions.

Code civil. — Livre 1er : titre III (du domi- cile) ; — titre V,chap. VI (des droits et devoirs sidenten und dem Staatsanwälte bei demselben Gerichte durch den Gerichtsschreiber mitgeteilt.

Die Prüfung geschieht schriftlich und

mündlich; die schriftliche Prüfung findet vor der

mündlichen und gleichzeitig für alle Nezipienden

statt.

Die Prüfungskommission bestimmt die Dauer

der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und

die Fassung der Fragen.

Grand-Duché de Luxembourg.

— Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile sollen in den Gebieten

des anderen mit bezug auf die Befreiung von Durchfuhrzölle und in allem, was sich auf

Zollniederlagen, Ausfuhrvergütungen, Rückzölle und auf Erleichterungen hinsichtlich der Einfuhr

oder der Ausfuhr von Waren bezieht, völlige Gleichstellung mit den Inländern genießen.

Art.

7. — Kaufleute und Fabrikanten, welche sich durch den Besitz einer von den Behörden

des einen der vertragschließenden Teile ausgefertigten Gewerbe-Legitimationskarte darüber aus-

weisen, daß sie in dem Gebiete dieses Teiles zum Gewerbebetriebe berechtigt sind, sollen befugt

fein, persönlich oder durch Handlungsreisende in dem Gebiete des anderen Teiles Einkäufe zu

machen oder Bestellungen aufzunehmen und zwar mit oder ohne Muster.

Solche Kaufleute,

Fabrikanten und ihre Handlungsreisenden sollen, wenn sie dergestalt Einkäufe machen oder

Bestellungen aufnehmen, hinsichtlich der Besteuerung und der Erleichterungen die Behandlung

der meistbegünstigten Nation genießen.

Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber macheu, welche

Behörden zur Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt sein sollen.

Gegenstände, die als Muster für die im ersten Absatz erwähnten Zwecke eingeführt werden,

sollen in jedem der beiden Länder zeitweilig zollfrei zugelassen werden, in Gemäßheit der

Zollvorschriften und Förmlichkeiten, die festgesetzt sind, um die Wiederausfuhr oder, wenn diese

nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erfolgt, die Zahlung der vorgeschriebenen

Zölle zu sichern. Aber das genannte Vorrecht soll sich nicht auf Gegenstände erstrecken, die

wegen ihrer Menge oder ihres Wertes nicht als Muster angesehen werden können oder die

infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Wiederausfuhr nicht identifiziert werden können.

Die Entscheidung der Frage, ob Gegenstände sich als zollfrei zuzulassende Muster eignen,

bleibt in allen Fällen ausschließlich den zuständigen Behörden des Platzes vorbehalten, wo die

Einfuhr bewirkt wird.

Art.

8. — Die Erkennungszeichen, Stempel oder Siegel, die an die im vorigen Artikel

genannten Muster von den Zollbehörden des einen Landes angelegt worden sind und das von

ihnen amtlich bescheinigte, eine eingehende Beschreibung der Muster enthaltende Verzeichnis

derselben sollen von den Zollbehörden des anderen Landes in dem Sinne anerkannt werden,

daß die betreffenden Gegenstände als Muster gelten und von jeder Zollrevision befreit sind,

ausgenommen, soweit die letztere notwendig ist, um die Identität der vorgelegten Muster mit

den in dem Verzeichnis aufgeführten festzustellen. Die Zollbehörden eines jeden der vertrag-

schließenden Teile dürfen jedoch in besonderen Fällen, in denen sie eine solche Vorsichtsmaßregel

für erforderlich halten, den Mustern weitere Erkenuungszeichen anlegen.

Art.

9. — Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften

mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften, die in dem Gebiete des einen vertragschließenden

Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen zu Recht bestehen, werden auch in dem

Gebiete des anderen Teiles als gesetzlich bestehend anerkannt und sollen befugt sein, daselbst,

sei es als Kläger, sei es als Beklagte, nach den Gesetzen dieses anderen Teiles vor Gericht

aufzutreten.

Ihre Zulassung zum Gewerbe- oder Geschäftsbetriebe sowie zum Erwerbe von Vermögen in

dem Gebiete des anderen Teiles bestimmt sich nach dm dort geltenden Vorschriften. Doch sollen

die Gesellschaften in diesem Gebiete jedenfalls dieselben Rechte genießen, welche den gleichartigen

Gesellschaften der meistbegünstigten Nation zustehen oder künftig eingeräumt werden.

Art.

10. — Alle Gegenstände, welche in die Häfen eines der Hohen vertragschließenden Teile

auf inländischen Schiffen gesetzmäßig eingeführt werden oder künftig eingeführt werden dürfen,

können in gleicher Weise in diese Häfen auf Schiffen des anderen vertragschließenden Teiles

eingeführt werden, ohne anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, gleichviel welcher Benen-

nung, unterworfen zu sein als denjenigen, die bei der Einfuhr dieser Gegenstände auf inlän-

dischen Schissen zu entrichten sind. Diese gegenseitige gleiche Behandlung erfolgt ohne Unter-

schied, ob die betreffenden Gegenstände unmittelbar von dem Ursprungsort oder von einem

anderen fremden Platze kommen.

Ebenso soll eine völlig gleiche Behandlung hinsichtlich der Ausfuhr herrscheu, so daß dieselben

Ausfuhrzölle sowie dieselben Ausfuhrvergütungen und Rückzölle gezahlt werden sollen, die in

den Gebieten eines jeden der vertragschließenden Teile bei der Aussuhr irgendeines zur Aus-

fuhr gegenwärtig oder künftig gesetzlich zugelassenen Gegenstandes gewährt werden, gleichviel ob

die Ausfuhr auf japanischen oder deutschen Schiffen erfolgt, und ohne Rücksicht auf den Bestim-

mungsort, mag dieser ein Hafen des anderen Teiles oder einer dritten Macht sein.

Art.

11. — Rücksichtlich des Liegeplatzes, des Ladens und Löschens von Schiffen in den Hoheits-

gewäfsern der Hohen vertragschließenden Teile sollen den inländischen Schiffen teine Vorrechte

oder Erleichterungen gewährt werden, die nicht in derselben Weise, in gleichen Fällen, den

Schiffen des anderen Landes gewährt werden; die Absicht der vertragschließenden Teile geht

dahin, daß in dieser Hinsicht die beiderseitigen Schiffe auf dem Fuße völliger

Gleichheit

behandelt werden.

Art.

12. — Alle Schiffe, welche nach deutschem Recht als deutsche, und alle Schisse, welche nach

japanischem Recht als japanische Schiffe anzusehen sind, sollen im Sinne dieses Vertrags als

deutsche beziehungsweise japanische Schiffe gelten.

Art.

13. — Keine Tonnen-, Durchfuhr- oder Kanal-, Hafen-, Lotsen , Leuchtturm , Quaran-

täne- oder andere gleichartige oder entsprechende Abgabeil oder Lasten, irgendwelcher Bezeich-

nung, die im Namen oder zum Nutzen der Negierung, von öffentlichen Beamten, von Privaten,

von Korporationen oder von Instituten irgendeiner Art erhoben werden, dürfen in den Hoheits-

gewässern des einen Landes den Schiffen des anderen Landes auferlegt werden, sofern dieselben

nicht in der gleichen Weise, unter denselben Bedingungen den inländischen Schiffen allgemein

und den Schiffen der meistbegünstigten Nation auferlegt werden. Diese Gleichheit in der

Behandlung soll gegenseitig auf die beiderseitigen Schiffe Auwendung finden, ohne Rücksicht

darauf, von welchem Platze sie ankommen und wohin sie bestimmt seil: mögen.

Art,

14. — Schiffe, die den regelmäßig festgesetzten Postdienst eines der Hohen vertrag-

schließenden Teile versehen, sollen in den Hoheitsgewässern des anderen Teiles die gleichen

Erleichterungen, Vorrechte und Befreiungen genießen wie diejemigen, die den gleichen Schiffen

der meistbegünstigten Nation gewährt werden.

Art.

15. — Die Küstenschiffahrt ist von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags aus-

genommen und bleibt der nationalen Flagge vorbehalten. Es besteht indessen Einverständnis

darüber, daß jeder der beiden Teile in dieser Beziehung für seine Schisse dieselben Befugnisse

oder Vorrechte in Anspruch nehmen kann, die von dem anderen Teile den Schiffen irgendeines

anderen Landes eingeräumt werden, insoweit er den Schiffen des anderen Teiles dieselben

Befugnisse oder Vorrechte gewährt.

Als Küstenschiffahrt gilt nicht

1. Der Verkehr der Schiffe von einem Hafen zum andern, sei es, um daselbst vom Ausland

mitgebrachte Passagiere oder Ladung ganz oder teilweise zu landen, sei es, um daselbst für das

Ausland bestimmte Passagiere oder Ladung ganz oder teilweise an Bord zu nehmen,

2. die Beförderung von Passagieren, die mit direkten, im Ausland ausgestellten oder für das

Ausland bestimmten Fahrscheinen versehen sind, oder von Waren, die mit direkten, im Ausland

ausgestellten oder für das Ausland bestimmten Ladescheinen verschifft werden, von einem Hafen

zum andern.

Art.

16 — In Fällen von Schiffbruch, von Beschädigungen auf See oder im Falle des

Anlaufens eines Nothafens soll jeder der vertragschließenden Teile den Schiffen des anderen

Teiles, mögen sie dem Staate oder Privaten gehören, denselben Beistand und Schutz und die-

selben Befreiungen zuteil werden lassen, die in gleichen Fällen den inländischen Schiffen gewährt

werden. Die von den schiffbrüchigen oder beschädigten Schiffen geborgenen Gegenstände sollen

von allen Zöllen befreit bleiben, sofern sie nicht in den inneren Verbrauch übergehen; in diesem

Falle haben sie die vorgeschriebenen Zölle zu entrichten.

Die Ortsbehörden sollen den nächsten Konsul des Flaggenstaats sobald als möglich von dem

Schiffbruch oder der Beschädigung benachrichtigen. Die Konsuln der vertragschließenden Staaten

sollen ermächtigt sein, den Angehörigen ihres Landes den erforderlichen Beistand zu leisten.

Art.

17. — Die Hohen vertragschließenden Teile kommen darin überein, daß, soweit in

diesem Vertrage nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, in allen auf Handel, Schissahrt

und Industrie bezüglichen Angelegenheiten jede Art von Vorrecht, Begünstigung oder Befreiung,

welche der eine vertragschließende Teil den Schiffen oder den Angehörigen irgendeines anderen

Staates gegenwärtig eingeräumt hat oder in Zukunft einräumen wird, sofort und bedingungslos

auf die Schiffe oder die Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles ausgedehnt werden

soll, da es ihre Absicht ist, daß, abgesehen von den vorerwähnten Ausnahmefällen, Handel,

Schiffahrt und Industrie eines jeden Landes von dem anderen in allen Beziehungen auf den

Fuß der meistbegünstigten Nation gestellt werden sollen.

Art.

18. — Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die mit einem der vertrags-

schließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Gebiete.

Art.

19. — Der gegenwärtige Vertrag soll zusammen mit dem heute unterzeichneten be-

sonderen gegenseitigen Zollabkommen am 17. Juli 1911 in Wirksamkeit treten und in Kraft

bleiben bis zum 16. Juli 1923.

Im Falle keiner der Hohen vertragschließenden Teile dem anderen Teile zwölf Monate vor

dem Ablauf des genannten Zeitraums seine Absicht, den Vertrag zu beendigen, kundgibt, soll

der letztere bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Wirksamkeit bleiben, an welchem

einer der vertragschließenden Teile ihn gekündigt haben wird.

Die vertragschließenden Teile behalten sich indessen die Befugnis vor, den gegenwärtigen Ver-

trag bis zum 31. März 1912 zu kündigen. In diesem Falle tritt der genannte Vertrag am 32.

Dezember 1912 außer Wirksamkeit. Es besteht Einverständnis darüber, daß die vertragschließen-

denTeile von der erwähnten Befugnis keinen Gebrauch machen werden, ohne gleichzeitig das

im ersten Absatz dieses Artikels genannte Zollabkommen zu kündigen.

Art.

20. — Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden

sollen in Tokio sobald als möglich ausgetauscht werden.

54g

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Prenßen, im Namen des Deutschen Reichs,

und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem Wunsche geleitet, die Entwickelung der

Handelsbeziehungen zwischen ihren beiden Ländern zu fördern, haben beschlossen, zu diesem

Zwecke ein besonderes gegenseitiges Zollabkommen abzuschließen und zu Ihren Bevollmächtigten

ernannt

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Allerhöchst-

ihren Wirtlichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Herrn Alfred von

Kiderlen-Waechter

und

Seine

Majestät

der

Kaiser

von

Japan,

Allerhöchstihren

Außerordentlichen

und

Bevollmächtigten

Botschafter in

Berlin,

Herrn

Baron

Sutemi

Chinda,

Jusammi,

Inhaber

der ersten Klasse des Kaiserlichen Ordens der Aufgehenden Sonne,

welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll-

machten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben

Art.

1. — Die in dem anliegenden Tarif A bezeichneten deutschen Buden- und Gewerbserzeug-

nisse werden bei ihrer Einfuhr in Japan und die in dem anliegenden Tarif B bezeichneten

japanischen Boden- und Gewerbserzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Deutschland, von

welchem Platze sie auch kommen mögen, zu den durch diese Tarife festgestellten Bedingungen

zugelassen.

Avis de l'accomplissement de ces formalités, avec copie de la liste sera donné par le greffier auf das Gesuch gesetzt und mit diesem in dem Archiv der Gerichtskanzlei hinterlegt.

Après l'examen par écrit, la commis-

sion composée de tous ses membres délibère

sur le mérite du travail de chaque récipien-

daire ; elle a la faculté d'exclure de l'examen

oral ceux dont le travail aurait été jugé défec-

tueux

insuffisant

Après l'examen oral, la commission statue

définitivement et dresse procès-verbal de sa

délibération, dont le résultat est immédiatement

communiqué au récipiendaire intéressé

Ce

procès-verbal est transmis au procureur géné-

ral d'État après que. des extraits en ont été dé-

livrés par le président de la commission

d'examen aux récipiendaires pour leur servir

de diplôme.

Art 7, Le programme de cet examen com-

prend : 4° soit une rédaction dans une des deux

langues officielles, soit une traduction d'une des

deux langues en l'autre ; 2° les notions élémen-

taires sur les matières suivantes

Code civil. — Livre 1er : titre III (du domi-

cile) ; — titre V,chap. VI (des droits et devoirs

sidenten und dem Staatsanwälte bei demselben

Gerichte durch den Gerichtsschreiber mitgeteilt.

Diese Mitteilungen sind portofrei.

II. —

Bestimmungen

über die durch das

Gesetz vorgesehene Prüfung.

Code civil. — Livre 1er : titre III (du domi- cile) ; — titre V,chap. VI (des droits et devoirs sidenten und dem Staatsanwälte bei demselben Gerichte durch den Gerichtsschreiber mitgeteilt.

Nach der schriftlichen Prüfung tritt

die Kommission vollzählig zusammen, um den

Wert der Arbeiten eines jeden Bewerbers zu

beurteilen; sie ist befugt, von der mündlichen

Prüfung jene auszuschließen, deren Arbeit als

mangelhaft und ungenügend erkannt worden.

Nach der mündlichen Prüfung erfolgt die end-

gültige Entscheidung der Kommission und wird

ein Protokoll über die. Beratung aufgenommen,

deren Ergebnis dem Beteiligten unverzüglich mit-

geteilt wird. Das Protokoll wird dem General-

staatsanwalt übermittelt, nachdem der Vorsitzende

der Prüfungskommission den Bewerbern einen

Auszug desselben als Zeugnis ausgehändigt hat.

Code civil. — Livre 1er : titre III (du domi- cile) ; — titre V,chap. VI (des droits et devoirs sidenten und dem Staatsanwälte bei demselben Gerichte durch den Gerichtsschreiber mitgeteilt.

Das Programm der Prüfung umfaßt

1. entweder einen Aufsatz in einer der beiden

amtlichen Sprachen oder eine Nebersetzung aus

einer derselben in die andere; 2. die Grundbe-

griffe über folgende Gegenstände

Zivilgesetzbuch.—

Buch

I: Titel III (von

dem Wohnsitze);

Titel V, Kapitel VI (von

respectifs des époux, en ce qui concerne les

incapacités de la femme mariée); — titre X (de la

minorité, de la tutelle et de l'émancipation) ; —

titre XI (de la majorité, de l'interdiction et du

conseil judiciaire).

Livre II: — titre Ier, chap. Ier et II (de la dis-

tinction des biens) ; — titre IV (des servitudes).

Livre III : titre III (des contrats et des obli-

gations en général); — titre IV, chap. II (des dé-

lits et quasi-délits) ; — titre VIII, chap. Ier, II et

III, section Ier (des contrats de louage); — titre

XX (de la prescription).

Code de procédure civile. — Première partie

livre Ier (de la justice de paix) ; — livre II, titre 1er

(de la conciliation) et titre XII (art. 268 et 283).

Code de commerce. — Livre Ier : titre Ier (des

commerçants) ; titre II (des livres de commerce) ;

titre VII (des achats et ventes);— Livre VII

titre II (de la compétence des tribunaux de

commerce).

Code pénal. — Livre Ier : chap. II, section Ire

(des diverses espèces de peines) ;— section 4e (de

l'emprisonnement de police) ; — section 6e (des

peines communes aux trois espèces de contra-

ventions) ; chap. IX et les lois des 18 juin 1879

et 16 mai 1904 (circonstances atténuantes); —

Livre II : titre X (des contraventions).

Code d'instruction criminelle. — Livre II

titre 1er, chap. Ier (des tribunaux de police) ;

— titre VII, chap. V (de la prescription, en tant

qu'elle concerne les contraventions).

Lois spéciales. — Les lois du 27 décembre

1842, du 24 janvier 1874, du 10 mai 1898 et du

17 avril 1911 sur la compétence des juges de

paix en matière civile et commerciale, et celles

des 10 janvier 1863, 23 mars 1893 et 10 mai

1911 sur leur compétence en matière de police ;

les arrêtés du 14 juillet 1902 sur l'assurance-

maladies et du 7 avril 1903 sur l'assurance-

accidents ; — la loi du 19 juillet 1895, réglant

den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Ehe-

gatten, die Geschäftsunfähigkeit der Ehefrau);

Titel X (von der Minderjährigkeit, der Vormund-

schaft und der Mündigkeitserklärung); — Titel

XI (von der Großjährigkeit, der Entmündigung

und dem gerichtlichen Beistande).

Buch II. — Titel I, Kap. I und II (von der

Einteilung der Sachen); — Titel IV (von den

Dienstbarkeiten).

Buch

III.

Titel III (von den Verträgen

und den Verbindlichkeiten im allgemeinen);— Titel

IV, Kap. II (von den Vergehen und Quasidelik-

ten); — Titel VlII, Kap. I, II und III (von den

Mietverträgen); — Titel XX (von der Verjäh-

rung).

Zivilprozeßordnung

Erster

Teil

Buch I (von dem Friedensgerichte);

Buch II,

Titel I (von dem Einigungsverfahren) und Titel

XII (Art. 268 und 283).

Handelsgesetzbuch.—

Buch I, Titel I

(von den Kaufleuten);

Titel II (von den Han-

delsbüchern); — Titel VII (vom Kauf und Ver-

kauf); — Buch VII, Titel II (von der Zustän-

digkeit der Handelsgerichte).

Strafgesetzbuch: — Buch I, Kap. II, Ab-

schnitt 1. (von den verschiedenen Strafarten); —

Abschnitt 4 (von der Polizeihaft);

Abschnitts

(von den drei Arten von Übertretungen gemein-

samen Strafen); Kap. IX und die Gesetze vom

18. Juni 1879 und 16. Mai 1904 (mildernde

Umstände); — Buch II, Titel X (von den Uber-

tretungen).

Strafprozeßordnung. — Buch II, Titel I,

Kap. I (von den Polizeigerichten); — Titel VII,

Kap. V (von der Verjährung in Betreff der Über-

tretungen).

Besondere Gesetze. — Die Gesetze vom

27. Dezember 1842, 24. Januar 1874, 10. Mai

1898 und 17. April 1911 über die Zuständigkeit

der Friedensrichter in Zivil- und Handelssachen,

und vom 10. Januar 1863, 23. März 1893 und

10. Mai 1911, über deren Zuständigkeit in Polizei-

sachen; — die Beschlüsse vom 14. Juli 1902, über

die Krankenversicherung, und vom 7. April 1903,

über die Unfallversicherung; — das Gesetz vom

54 a

la saisie-arrêt sur les salaires et petits traite-

ments des ouvriers et employés.

III. — Disposition relative à la taxe des hono-

raires prévus à l'art. 9 de la loi.

Grand-Duché de Luxembourg.

— Die in dem beiliegenden Tarife A bezeichneten schwedischen Boden- und Gewerbs-

erzeugnifse werden bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet zu den durch diesen Tarif fest-

gestellten Bedingungen zugelassen.

Die in dem beiliegenden Tarife B bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnisse werden

bei ihrer Einfuhr in Schweden zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.

Lois spéciales. — Les lois du 27 décembre 1842, du 24 janvier 1874, du 10 mai 1898 et du 17 avril 1911 sur la compétence des juges de paix en matière civile et commerciale, et celles

Les juges de paix, de police ou arbi-

traux, par communication qui restera affichée

au prétoire, porteront à la connaissance des

parties qu'elles pourront demander la taxe

des honoraires réclamés par leur fondé de

pouvoir.

En attendant la publication d'un tarif des

honoraires des fondés de pouvoir devant les

tribunaux cantonaux, le juge de paix dressera

cette taxe en s'inspirant de l'importance du

litige et des services réels fournis par le fondé

de pouvoir.

Lois spéciales. — Les lois du 27 décembre 1842, du 24 janvier 1874, du 10 mai 1898 et du 17 avril 1911 sur la compétence des juges de paix en matière civile et commerciale, et celles

Die Friedens-, Polizei- oder Schieds-

richter bringen zur Kenntnis den Parteien, durch

eine im Srtzungssaale dauernd angeschlagene Be-

kanntmachung, daß sie die Abschätzung des von

ihrem Bevollmächtigten geforderten Honorars be-

antragen können.

Bis zur Veröffentlichung der Honorarsätze der

Prozeß-Bevollmächtigten vor den Kantonalgerichten

nimmt der Friedensrichter diese Abschätzung vor

nach Maßgabe der Wichtigkeit der Streitsache und

der durch den Bevollmächtigten wirklich geleisteten

Dienste.

Grand-Duché de Luxembourg.

— Innere Abgaben, welche im Gebiete des einen der vertragschließenden Teile, sei

es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Provinzen, Gemeinden oder Korporationen,

auf der Hervorbringung, der Zubereitung, der Beförderung oder dem Verbrauch eines Erzeug-

nisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen möchten, dürfen Erzeugnisse des anderen Teiles unter

keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des

eigenen Landes.

Keiner der beiden vertragschließenden Teile wird Gegenstände, welche im eigenen Gebiete nicht

erzeugt werden, und welche in den Tarifen zum gegenwärtigen Vertrage begriffen sind, unter

dem Vorwande der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen.

Wenn einer der vertragschließenden Teile es nötig findet, auf einen in den Tarifen zum

gegenwärtigen Vertrage begriffenen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine

neue innere Steuer oder Akzisegebühr oder einen Gebührenzuschlag zu legen, so soll der gleich-

artige ausländische Gegenstand sofort mit einem gleichen Zolle oder Zollzuschlage bei der Ein-

fuhr belegt werden können.

Art.

10. — Hinsichtlich des Betrages, der Sicherstellung und der Erhebung der Einfuhr-

und Ausfuhrzölle sowie in bezug auf die Durchfuhr, die zollamtlichen Niederlagen, die (örtlichen)

Gebühren, die Zollformalitäten, die Zollbehandlung und Zollabfertigung, ferner in bezug auf die

für Rechnung des Staates, einer Provinz, Gemeinde oder Korporation zur Hebung gelaugenden

inneren Steuern und Akzisegebühren jeder Art verpflichtet sich jeder der vertragschließenden

Teile, den anderen an jeder Begünstigung, jedem Vorrecht und jeder Herabsetzung in den Tarifen

teilnehmen zu lassen, welche er einer dritten Macht gewährt haben sollte.

Ebenso soll jede späterhin einer dritten Macht zugestandene Begünstigung oder Befreiung so-

fort bedingungslos und ohne weiteres dem anderen vertragschließenden Teile zustatten kommen.

Art.

11. — Die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 und des Art. 10 über die Gewährung

der Meistbegünstigung berühren nicht

1. die Begünstigungen, welche angrenzenden Staaten zur Erleichterung des örtlichen Verkehrs

innerhalb der beiderseitigen Grenzbezirke, jedoch nicht über eine Zone hinaus von je 15 km Breite,

von der Grenze an gerechnet, gegenwärtig gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden sollten;

2. die Verbindlichkeiten, welche sich für einen der vertragschließenden Teile durch die Be-

stimmungen einer schon abgeschlossenen oder etwa künftighin abzuschließenden Zolleinigung ergeben.

Deutscherseits werden ferner die besonderen Begünstigungen, die von Schweden an Norwegen

schon zugestanden worden sind oder auf Grund des besonderen Grenzverhältnisses noch zugestanden

werden, so lange nicht auf Grund des Meistbegünstigungsrechts in Anspruch genommen werden,

als dieselben nicht auch den Angehörigen, den Gesellschaften oder den Erzeugnissen irgend eines

anderen Staates eingeräumt werden.

Lois spéciales. — Les lois du 27 décembre 1842, du 24 janvier 1874, du 10 mai 1898 et du 17 avril 1911 sur la compétence des juges de paix en matière civile et commerciale, et celles

Notre Ministre d'État, Président du

Gouvernement, et Notre Directeur général des

finances sont chargés, chacun en ce qui le

concerne, de l'exécution du présent arrêté.

Château de Hohenbourg, le 14 août 1911.

MARIE-ANNE.

Le Ministre d'Etat, Présidt

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Le Directeur général

des finances,

M . MONGENAST.

Avis. — Huissiers.

Par arrêté grand-ducal du 14 août et., M.

Eugène Pierron, huissier à Dudelange, a été

nommé à la résidence de Luxembourg, en rem-

placement de M, Schwanz, décédé.

Luxembourg, le 17 août 1911.

Le Ministre d'État,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

19. Juli 1895, über das Verfahren bei der Pfän-

dung der Arbeiterlöhne und der kleinen Gehälter

der Angestellten.

III. — Bestimmung über die in Art. 9

des Gesetzes v o r g e s e h e n e Honorar-

abschätzung.

Lois spéciales. — Les lois du 27 décembre 1842, du 24 janvier 1874, du 10 mai 1898 et du 17 avril 1911 sur la compétence des juges de paix en matière civile et commerciale, et celles

Unser Staatsminister, Präsident der

Negierung, und Unser Generaldirektor der Finanzen

sind, soweit es jeden von ihnen betrifft, mit der

Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

Schloß Hohenburg, den 14. August 1911.

Maria-Anna.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Eyschen.

Der General-Direktor

der Finanzen,

M . M o n g e n a s t .

Bekanntmachung.

Gerichtsvollzieher.

Durch Großh. Beschluß vom 14. August d. Is.

ist Hr. Eugen Pierron, Gerichtsvollzieher zu

Düdelingen, in derselben Eigenschaft nach Luxem-

bürg ernannt worden in Ersetzung des verstor-

benen Hrn. Schwartz.

Luxemburg, den 17. August 1911.

Der Staatsminister,

Präsident der Negierung,

Eyschen.

Dans ses séances des 8 avril et 21 juin 1911,

le conseil communal de Dudelange a édicté un

règlement de police concernant le parc public

de la ville de Dudelange, sis au lieu dit « in

der Leh . — Ce règlement a été dûment publié.

Luxembourg, le 14 août 1911.

Le Directeur général de l'intérieur,

BRAUN.

AVIS. — Association syndicale.

Par arrêté du soussigné en date du 17 et.,

l'association syndicale pour l'établissement d'un

assainissement au lieu dit : « Schieleck » à

Burange, dans la commune de Dudelange, à

été autorisée.

Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'as-

sociation sont déposés au Gouvernement et au

secrétariat communal de Dudelange.

Luxembourg, le 17 août 1911.

Le Ministre d'État,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Crédit foncier.

Le taux de l'intérêt y compris l'allocation

pour frais d'administration, est fixé pour

l'avenir comme suit

1) pour les prêts ruraux, les prêts à consentir

aux associations syndicales et aux établisse-

ments publics à 4 pCt., lorsque les prêts à

faire à la même personne, à la même associa-

tion ou au même établissement public ne dé-

passent pas 50,000 fr., et à 4,25 pCt. sur

toutes les sommes excédant ce chiffre ;

2) pour les prêts ne rentrant dans aucune

des catégories énumérées sub 1, à 4,25 pCt.

lorsque les prêts à faire à la même personne

ne dépassent pas 50,000 fr., et à 5 pCt. sur

toutes les sommes excédant ce chiffre.

Les fixations du taux d'intérêt qui précèdent

ne concernent pas les prêts à faire aux com-

munes.

In

seinen Sitzungen vom 8. April und 21.

Juni 1911 hat der Gemeinderat von Düdelingen

ein Polizeireglement über den öffentlichen Park

der Stadt Düdelingen, gelegen im Ort genannt

in der leh,

erlassen. — Dieses Reglement ist

vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.

Luxemburg, den 14. August 1911.

Der General-Direktor des Innern,

Braun.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen

Tage, ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage

einer Entwässerung, Ort genannt „Schieleck" zu

Büringen, Gemeinde Düdelingen, genehmigt wor-

den.

Dieser Beschluß, sowie ein Duplikat des Ge-

nossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem

Gemeindesekretariate von Düdelingen hinterlegt.

Luxemburg, den 17. August 1911.

Der Staatsminister, Präsident

der Negierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Grund-Kredit-Anstalt.

Der Zinsfuß für Darlehen einschließlich des

Beitrags

für Verwaltungskosten ist künftighin

folgendermaßen festgesetzt

1) für die ländlichen sowie für die den Syn-

dikaten oder öffentlichen Anstalten zu bewilligen-

den Darlehen auf 4 pCt., wenn die einer und

derselben Person bezw. demselben Syndikat oder

öffentlichen Anstalt zu gewährenden Darlehen

50,000 Fr. nicht übersteigen, und auf 4,25 pCt.

für jeden darüber hinausgehenden Betrag;

2) für die unter keine der sud 1 aufgeführten

Kategorien fallenden Darlehen auf 4,25 pCt.,

wenn die einer und derselben Person zu gewäh-

renden Darlehen 50,000 Fr. nicht übersteigen,

und auf 4,25 pCt. für jeden darüber hinaus-

gehenden Betrag.

Die vorstehend festgesetzten Zinssätze gelten

nicht für die an Gemeinden zu bewilligenden

Darlehen.

Avis. — Règlement communal.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

La présente publication est faite en exécu-

tion de l'art. 27 de l'arrêté grand-ducal du

19 novembre 1900.

Luxembourg, le 17 août 1911.

Le Directeur général des finances,

M . MONGENAST.

V BUCK IMPRIMEUR DE LA COUR, LUXEMBOURG

Gegenwärtige Bekanntmachung geschieht in Aus-

führung des Art. 27 des Großh. Beschlusses

vom 19. November 1900.

Luxemburg, den 17. August 1911.

Der General Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Grand-Duché de Luxembourg.

—

Auf Eisenbahnen soll weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch der Zeit

und Art der Abfertigung ein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschlie-

ßenden Teile gemacht werden. Insbesondere sollen für schwedische oder aus Schweden kommende,

nach einer deutschen Station oder durch Deutschland beförderte Gütersendungen auf den deutschen

Bahnen keine höheren Tarife angewendet werden, als für gleichartige deutsche oder ausländische

Erzeugnisse in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke. Das gleiche soll auf den schwe-

dischen Bahnen für deutsche oder aus Deutschland kommende Gütersendungen gelten, die nach

einer schwedischen Station oder durch Schweden befördert werden.

Ausnahmen sollen nur zulässig sein, soweit es sich um Transporte zu ermäßigten Preisen für

öffentliche oder milde Zwecke handelt.

Art.

13. — Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Schweden und die schwedischen

Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland völlig auf dem Fuße der inländischen Schiffe

und Ladungen behandelt werden, gleichviel, von wo die Schiffe ausgelaufen oder wohin sie

bestimmt sind, und gleichviel, woher die Ladungen stammen oder wohin sie bestimmt sind.

Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Beziehung von einem der vertragschlie-

ßenden Teile einer dritten Macht eingeräumt werden sollte, soll gleichzeitig und bedingungslos

auch dem anderen Teile zustehen.

Von den Bestimmungen dieses Artikels wird eine Ausnahme gemacht in betreff derjenigen

besonderen Begünstigungen, welche den Erzeugnissen des inländischen Fischfanges in dem einen

oder dem anderen Lande jetzt oder in Zukunft gewährt werden sollten.

Für die Küstenschiffahrt gelten die vorstehenden Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, daß

jeder der vertragschließenden Teile zur Kündigung mit einjähriger Frist befugt ist. Macht der

eine oder der andere Teil von dieser Befugnis Gebrauch, so soll nach Ablauf der Kündigungs-

frist jeder der beiden Teile alle Rechte und Begünstigungen, welche der andere Teil hinsichtlich

der Küstenschiffahrt irgendeiner dritten Macht eingeräumt hat oder einräumen wird, insoweit für

seine Schiffe in Anspruch nehmen können, als er den Schiffen des anderen Teiles für sein

Gebiet dieselben Rechte und Begünstigungen zugesteht.

Art.

14. — Die Nationalität der Schiffe soll beiderseits auf Grund der durch die zustän-

digen Behörden in jedem der beiden Länder den Kapitänen, Schiffseigenern oder Schiffern aus-

gestellten Urkunden und Patente anerkannt werden.

Die von dem einen der vertragschließenden Teile ausgestellten Schiffsmeßbriefe werden nach

Maßgabe der zwischen den beiden vertragschließenden Teilen getroffenen oder zu treffenden

besonderen Vereinbarungen von dem anderen Teile anerkannt werden.

Art.

15. — Die deutschen Schiffe, welche nach einem schwedischen Hafen, und umgekehrt

die schwedischen Schiffe, welche nach einem deutschen Hafen kommen, um daselbst nur ihre Ladung

zu vervollständigen oder einen Teil derselben zu löschen, sollen, vorausgesetzt,'daß sie sich nach

den Gesetzen und Vorschriften des betreffenden Staates richten, den nach einem andern Hafen

desselben oder eines anderen Landes bestimmten Teil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn

wieder ausführen können, ohne gehalten zu sein, für diesen letzteren Teil ihrer Ladung irgend

eine Abgabe zu bezahlen, außer den Aufsichtsabgaben, welche ubrigens nur nach dem für die

inländische oder die meistbegünstigte Schiffahrt bestimmten niedrigsten Satze erhoben werden

dürfen.

Art.

16. — Von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren sollen in den Häfen eines jeden

der beiden Länder völlig befreit sein

1. die Schisse, welche von irgend einem Orte mit Ballast ein- und damit wieder auslaufen;

2. die Schiffe, welche aus einem Hafen des einen der beiden Länder nach einem oder mehre-

ren Häfen desselben Landes kommen und sich über die in einem anderen Hafen desselben Landes

bereits erfolgte Zahlung jener Abgaben ausweisen können ;

3. die Schisse, welche freiwillig oder notgedrungen mit Ladung nach einem Hafen kommen

und ihn, ohne irgendwie Handel getrieben zu haben, wieder verlassen.

Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchturm-, Lotsen-, Nemorkierungs-

Quarantäne-

und sonstige auf dem Schissskörper lastende Abgaben, welche für dem Verkehr dienende Leistungen

und Vorkehrungen in gleichem Maße von den inländischen und von den Schissen der meistbe-

günstigten Nation zu entrichten sind.

Ist das Einlaufen durch Not veranlaßt worden, so gelten nicht als Ausübung des Handels-

betriebes das zum Zwecke der Ausbesserung des Schisses erfolgte Löschen und Wiedereinladen

der Waren, das Überladen auf ein anderes Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des ersten, die

zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der

beschädigten Waren mit Genehmigung der Zollverwaltung.

Art.

17. — Wenn ein Schiff eines der vertragschließenden Teile an den Küsten des anderen

Teiles strandet oder Schissbruch leidet, sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und

Befreiungen genießen, welche die Gesetzgebung des betreffenden Landes den eigenen Schissen oder

denen der merstbegünstigsten Nation in gleicher Lage bewilligt.

Es soll dem Führer und der

Mannschaft sowohl für ihre Person wie für Schiff und Ladung Hilfe und Beistand in dem-

selben Umfange wie den Angehörigen des eigenen Landes geleistet werden.

Die vertragschließenden Teile kommen außerdem überein, daß die geborgenen Waren keiner

Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inländischen Verbrauch übergehen.

Grand-Duché de Luxembourg.

— Wenn im Gebiete des einen vertragschließenden Teiles Seeleute oder sonstige

zur Besatzung gehörige Personen von einem Schisse des anderen Teiles entweichen, so Konnen

die konsularischen Vertreter des letzteren die Entwichenen verhaften und an Bord oder in ihre

Heimat zurücksenden lassen. Zu diesem Zwecke haben sie sich schriftlich an die zuständigen Beamten

zu wenden und durch Vorlegung geeigneter amtlicher Schriftstücke nachzuweisen, daß die rekla-

mierten Personen wirklich zur Schiffsbesatzung gehört haben.

Den erwähuten konsularischen Vertretern soll jeder Beistand zur Aufsuchung und Verhaftung

der Entwichenen gewährt werden. Diese sollen auf schriftlichen Antrag und auf Kosten der Kon-

sularbehörde so lange in Gewahrsam gehalten werden, bis sich eine Gelegenheit findet, sie an

Bord des Schisses, zu dem sie gehören, zurückzubringen oder sie heimzusenden.

Sollte jedoch diese Gelegenheit innerhalb zweier Monate, vom Tage der Verhaftung an

gerechnet, sich nicht darbieten oder sollten die Kosten der Gefangenhaltung nicht regelmäßig

berichtigt werden, so follen die Gefangenen in Freiheit gesetzt werden und aus demselben Grunde

nicht wieder verhaftet werden dürfen.

Sollte der Entwichene am Lande eine strafbare Handlung begangen haben, so kann die örtliche

Behörde die Auslieferung aussetzen, bis das zuständige Gericht die Entscheidung gefällt hat und

diese vollstreckt worden ist,

Auf Seeleute oder andere Personen, welche Angehörige des Landes sind, in welchem die Ent-

weichung erfolgt ist, finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung.

Art.

19. — Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten

der vertragschließenden Teile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben ange-

hören, unter denselben Bedingungen zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des

meistbegünstigten Landes.

Die Abgaben von Schiff und Ladung sollen in gleicher Höhe wie von inländischen Schiffen

und inländischer Ladung erhoben werden.

Art.

20. — Die vertragschließenden Teile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in

allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Teiles zu ernennen, in denen Konsuln

irgendeines dritten Staates zugelassen werden.

Die Konsuln des einen der vertragschließenden Teile sollen in dem Gebiete des anderen Teiles

dieselben Vorrechte, Befreiungen und Befugnisse genießen, deren sich die Konsuln irgendeines

dritten Staates gegenwärtig oder künftig erfreuen. Indes sollen ihnen diese Vorrechte, Befrei-

ungen und Befugnisse nicht in einem größeren Ausmaße zustehen, als sie den konsularischen Ver-

tretern des letzteren Teiles im Gebiete des ersteren gewährt werden.

Art.

2 1 . — Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die mit dem einen der ver-

tragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Gebiete.

Art.

22. — Wenn zwischen den vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwen-

dung der Tarife des gegenwärtigen Vertrags (Anlage A, und B) oder über die Anwendung

der Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung der sonstigen in Kraft

befindlichen Vertragstarife eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll dieser Streit auf Ver-

langen des einen oder anderen Teiles durch Schiedsspruch erledigt werden.

Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder Teil aus den Ange-

hörigen seines Landes eine geeignete Persönlichkeit zum Schiedsrichter bestellt, und daß die beiden

Teile einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates zum Obmann wählen.

Die beiden Teile behalten sich vor, die Person, die im gegebenen Falle das Amt des Ob-

manns zu versehen haben würde, im voraus für einen gewissen Zeitraum zu bestimmen.

Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die vertragschließenden

Teile auch Meinungsverschiedenheiten zum schiedsgerichtlichen Austrag bringen, die zwischen

ihnen über die Auslegung oder Anwendung anderer als der im ersten Absatz bezeichneten Be-

stimmungen des gegenwärtigen Vertrages entstehen könnten.

Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten Absatzes ein schiedsge-

richtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschließenden Teilen folgendes vereinbart

Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Gebiete des beklagten Teiles,

beim zweiten Streitfall im Gebiete des anderen Teiles und so abwechselnd in dem einen oder

dem anderen der beiden Länder. Derjenige Teil, in dessen Gebiet das Schiedsgericht zusammen-

zutreten hat, bestimmt den Ort des Gerichtssitzes; er hat für die Stellung der Räumlichkeiten,

der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätig-

keit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts. Die Entscheidungen ergehen nach

Stimmenmehrheit.

Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über das

Verfahren des Schiedsgerichts verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird

das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein,

wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt.

In

diesem Falle kann von der

Bestimmung des vorhergehenden Absatzes abgewichen werden.

In

Ermangelung anderer Vereinbarung bestimmt der Obmann des Schiedsgerichts den

Termin für die Einsendung der Eingaben und der Beweismittel, und tritt das Gericht erst nach

Beendigung des Schriftwechsels zusammen.

Hinsichtlich der Zustellung von Vorladungen vor das Schiedsgericht und der Erledigung der

von diesem ausgehenden Ersuchen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile, auf

den von dem Schiedsgerichte bei der betreffenden Regierung zu stellenden Antrag, in derselben

Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Anträge der inländischen Zivilgerichte.

Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über die

Verteilung der Kosten verständigen. In Ermangelung einer Verständigung soll Art. 85 des

Haager Abkommens vom 16. Oktober 1907 zur Anwendung gelangen.

Art.

23.— Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Dezember 1911 in Kraft treten und bis

zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben.

Im Falle keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor Eintritt dieses Termins den

Vertrag gekündigt hat, soll dieser bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab gelten, an

welchem der eine oder der andere Teil ihn kündigt. Jedoch wird der Vertrag auch ohne vor-

gängige Kündigung am 1. Januar 1921 außer Kraft treten.

Art.

24. — Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so

bald als möglich ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unter-

zeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 2. M a i 1911.

(L.

S.)

von

Kiderlen-Waechter.

(L.

S.)

Eric

Trolle.

Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und der Austausch der Ratifikationsurkunden

hat am 3. Juli 1911 stattgefunden.

Schlußprotokoll.

Bei der am heutigen Tage stattgehabten Unterzeichnung des Handels- und Schifffahrtsver-

trags zwischen dem Deutschen Reiche und Schweden haben die beiderseitigen Bevollmächtigten

folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll nieder-

gelegt

Zu den Art. 1, 3 und 6. — 1. Durch die Bestimmung des ersten Absatzes des Art.1 soll

keiner der beiden vertragschließenden Teile behindert sein vorzuschreiben, daß die Angehörigen

des anderen Teiles ebenso wie alle anderen Ausländer, wenn sie im Lande Handel oder Gewerbe

betreiben wollen, hierzu die Genehmigung der Staatsregierung einholen müssen. Es bleibt auch

unbenommen, für die Angehörigen des anderen Teiles ebenso wie für alle anderen Ausländer

die Zulassung zum Handels- und Gewerbebetrieb von einer Sicherstellung der voraussichtlich zu

entrichtenden Steuern abhängig zu machen.

2. Es besteht ferner Einverständnis, daß dem Rechte eines jeden der vertragschließenden Teile,

Angehörigen des anderen Teiles entweder infolge gerichtlicher Verfügung oder aus Gründen der

inneren oder äußeren Sicherheit des Staates oder auch aus polizeilichen Gründen, insbesondere

aus Gründen der Armen-, Gesundheits- und Sittenpolizei, den Aufenthalt im einzelnen Falle

zu versagen, durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags kein Eintrag geschieht.

3. Es besteht endlich Einverständnis, daß die Bestimmungen der Art. 1, 3 und 6 auf Hau-

sierer und andere Personen, welche ein im Umherziehen ausgeübtes Gewerbe betreiben, keine

Anwendung finden; diese Gewerbetreibenden sollen ebenso behandelt werden wie die Angehörigen

des meistbegünstigten Landes, die dasselbe Gewerbe betreiben.

Zu Art.

3. — Bezüglich der Sicherstellung der Prozeßkosten und bezüglich des Armenrechts

sollen die Abschnitte III und IV des internationalen Abkommens über den Zivilprozeß vom 17.

Juli 1905 maßgebend sein.

Zu

Art.

6. — 1. Die Abgabe, die in Schweden von deutschen Handlungsreisenden für die

im Absatz 1 des Art. 6 bezeichnete Tätigkeit erhoben wird, soll den Betrag von 100 Kronen

für einen Zeitraum von 30 Tagen und, wenn die Tätigkeit über die ersten 30 Tage ohne Un-

terbrechung fortgesetzt wird, den Betrag von 50 Kronen für jeden sich unmittelbar anschließenden

Zeitraum von 15 Tagen nicht übersteigen.

2. Die deutschen Handlungsreisenden in Schweden sollen verpflichtet sein, das Patent, das

ihnen gegen Entrichtung der Abgabe ausgefertigt wird, am Orte ihrer ersten Tätigkeit im Lande

der zuständigen Polizeibehörde zur Visierung vorzulegen; im übrigen genügt es, daß sie das

Patent zur Kontrolle mit sich führen, ohne daß an den anderen von ihnen besuchten Orten eine

abermalige Visierung erforderlich ist.

3. Unter den gleichen Bedingungen wie für Muster, die von Handlungsreisenden eingebracht

werden, wird die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben auch für diejenigen an sich

zollpflichtigen Waren zugestanden, welche sonst als Muster aus Deutschland nach Schweden oder

aus Schweden nach Deutschland eingebracht werden.

4. Die deutschen Handlungsreisenden dürfen in Schweden mit unpunzierten Mustern von Edel-

metallwaren reisen. Sie sind verpflichtet, diese Muster binnen sechs Monaten wieder auszuführen,

und haben die Erfüllung dieser Verflichtung sicherzustellen. Der sicherzustellende Betrag soll bei

Silberwaren das Doppelte, bei Goldwaren das Fünffache des Zollbetrags nicht übersteigen.

Durch Verfall der Sicherheit wird die strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderbandlungen gegen

die geltenden Bestimmungen, betreffend den Handel mit Edelmetallwaren, nicht ausgeschlossen.

Zu Art. 7. — 1. Bei der Behandlung arsenikhaltiger Waren in Schweden werden während

der Dauer des Vertrags die folgenden bisher angewendeten Grundsätze auch ferner beobachtet

werden

Das Verbot des Vertriebes arsenikhaltiger Waren soll auf solche Waren beschränkt werden,

deren Gehalt an Arsenik eine ziffermäßig festzusetzende Höchstmenge übersteigt. Für die Bestim-

mung dieser Grenze wird allein der Schutz der menschlichen Gesundheit maßgebend sein.

Das

bloße Vorhandensein eines Arsenikspiegels soll das Verbot nicht begründen.

Die Prüfung auf den Arsenikgehalt soll nur durch einen besonders qualifizierten Sachverstän-

digen erfolgen. Ist der Warenbesitzer mit dem Gutachten nicht einverstanden, so soll er das

Recht haben, das Gutachten eines anderen derartigen Sachverständigen einzuholen. Weichen die

beiden Gutachten voneinander ab, so wird das Gutachten eines fachwissenschaftlichen Instituts

eingeholt werden, das endgültig ist.

2. Wenn Waren, die nach dem Ergebnis gehöriger Untersuchung Arsenik oder einen anderen

54a

Giftstoff in solcher Menge enthalten, daß die Ware nach der in Schweden geltenden Giftord-

nung nicht zum Verkauf gehalten werden darf, von dem Wareneinführer wieder ausgeführt

werden, sollen beim Vorhandensem der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen die

vorschriftsmäßig zur Last geschriebenen und bezahlten Zölle zurückerstattet werden.

3. Schwedischeres ist man bereit, die schon in Angriff genommene Revision der Verord-

nung vom 9. November 1888, Verbot der Einfuhr von Waren mit irreführender Ursprungs-

bezeichnung betreffend, möglichst bald durchzuführen.

Zu Art. 8. — I. Tarife A und B. — Eingangszülle in beiden Ländern.

Soweit die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B den von einer Ware zu

erhebenden Zoll von dem für eine andere Ware festgesetzten Zolle abhängig machen und bei

diesem mehrere Sätze für die betreffende Tarifposition auf Grund des allgemeinen Tarifs oder

auf Grund von Verträgen in Frage kommen, wird bei der Berechnung des abhängigen Zolles

von dem niedrigsten unter diesen verschiedenen Sätzen ausgegangen, der auf die Erzeugnisse des

anderen vertragschließenden Teiles anwendbar ist.

II. Tarif A. — Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.

1. Zu Nr. 115—117.

Fische (einschlietzlich der Heringe), die lediglich zur Erhaltung

während der Versendung nach einem deutschen Hafen mit Salz bestreut oder mit Salzwasser

begossen sind, werden als frische Fische behandelt. Hierzu gehören nicht Fische, die im Allsland

eine Zwischenlagerung oder eine über den Zweck der Erhaltung während des Transportes hin-

ausgehende Behandlung erfahren haben. Als Zwischenlagerung gilt nicht das vorübergehende

Verbringen der Fische an Land zum Zwecke des Vestrenens mit Salz oder des Begießens mit

Salzwasser oder zum Zwecke der Umladung. Ausgenommene oder zerschnittene frische Fische,

die in Salzlake eingehen, unterliegen den Zollsätzen für gesalzene Fische.

2. Zu Nr. 234. Unter „Granit und ähnliche harten Steine" fällt insbesondere auch der

sogenannte schwarze Granit.

III. Tarif B. — Eingangszölle in Schweden.

1. Ist der Zollsatz in bestimmten Prozenten vom Warenwerte festgesetzt, so ist dieser für ein-

gehende unbeschädigte Waren dem Marktpreis der Waren gleich zu rechnen, wie sich dieser zur

Zeit des Einkaufs der Waren am Einkaufsplatz, oder für eingehende nicht gekaufte Waren, wie

sich der Preis zur Zeit der Verschiffimg der Waren am Absendungsplatze stellte, in jedem Falle

unter Zurechnung des Wertes der Umschließung nebst Versicherung, Fracht und anderen darauf

angewendeten Kosten bis zur Ankunft der Ware, sofern sie zu Schiff verfrachtet worden ist, in

dem Hafen, wohin sie bestimmt ist oder wo sie zwecks Weiterbeförderung an den Bestimmungsort

aus dem Fahrzeug gelöscht wird und, sofern die Ware anderweit verfrachtet worden ist, bis zum

ersten schwedischen Zollplatz. Bei Waren, die bemerkenswerten Schaden gelitten haben, ist nur

der.geringere Wert anzurechnen, der für die Ware gelegentlich der Verzollung am Verzollungs-

platze ermittelt wird.

Dem Wareneigentümer liegt es ob, den Betrag anzumelden und, soweit möglich, zu belegen,

der sonach als der Gesamtwert der unbeschädigten Ware anzusehen ist. Nähere Bestimmungen

über den Nachweis, der in letztgenannter Hinsicht zu fordern ist, werden vom König erlassen.

Erfüllt ein Wareneigentümer die ihm hiernach obliegenden Verpflichtungen nicht, oder erachtet

die Zollbehörde, daß gerechtfertigter Anlaß zu der Annahme vorliegt, daß der angemeldete

Wert geringer ist als der wirkliche Wert, oder handelt es sich um beschädigte Waren, so ist die

Zollverwaltung verpflichtet, wie sie in allen Fällen dazu berechtigt ist, die Ware durch zwei

sachkundige und einwandfreie Personen besichtigen und auf der Anmeldung den Wert vermerken

zu lassen, der nach deren Ansicht zutreffend ist. Dieser Wert oder, wenn die Besichtiger sich

nicht haben einigen können, die Mittelzahl zwischen den von ihnen geschätzten Werten, ist der

Verzollung zugrunde zu legen, soweit nicht der Wareneigentümer gemäß den nachstehend ange-

führten Vorschriften erklärt, daß er mit dem so ermittelten Werte nicht einverstanden ist.

Innerhalb einer Frist von acht Tagen nach der Besichtigung ist es dem Wareneigentümer

unbenommen, sich, wie eben erwähnt, nicht einverstanden zu erklären und die Bestimmung des

Wertes durch ein Schiedsgericht zu verlangen, das aus drei einwandfreien und als sachkundig

bekannten Personen zu bestehen hat, wovon die Zollverwaltung eine, der Wareneigentümer eine

und diese beiden, oder wenn sie sich über die Wahl nicht einigen können, der Magistrat am Platze

oder der Kronvogt im Orte die dritte auswählen. Die Schiedsmänner haben den Beteiligten

eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärungen, die sie für erforderlich halten, zu lassen,

jedoch spätestens 20 Tage nach dem Vollzähligwerden der Schiedsmänner, den Wert, wonach

die Verzollung erfolgen soll, gemäß den oben bezeichneten Grundsätzen zu bestimmen. Als dieser

Wert soll derjenige gelten, auf den sich mindestens zwei Mitglieder des Schiedsgerichts einigen.

Beharren alle drei bei voneinander abweichenden Beschlüssen, so soll die Mittelzahl zwischen den

Werten gelten, welche die Mittelzahlen zwischen den beiden niedrigsten und zwischen den beiden

höchsten Werten bilden.

Wird der Wert höher festgesetzt, als der Wareneigentümer angegeben

hat, oder wird der Wert beschädigter Warm mindestens auf den gleichen Betrag festgesetzt, der

bei der Besichtigung geschätzt wurde, so hat der Wareneigentümer die Kosten der Bewertung zu

tragen; er hat in diesem Falle der Zollverwaltung auch die Kosten der vorhergehenden Besich-

tigung zu ersetzen. Wird der vom Wareneigentümer angegebene Wert in keiner Weise erhöht

oder wird der bei der Besichtigung geschätzte Wert beschädigter Waren ermäßigt, so hat die Zoll-

verwaltung die Kosten der Bewertung zu tragen.

Die Kosten einer Besichtigung, wogegen keine Berufung an Schiedsmänner eingelegt wird,

fallen dem Wareneigentümer dann zur Last, wenn er seiner Verpflichtung zur Angabe des

Warenwerts nicht genügt hat, ebenso dann, wenn der bei der Besichtigung ermittelte Wert den

vom Wageneigentümer angegebenen um mehr als 10 v. H. übersteigt.

Will der Eigentümer solcher Waren, wovon hier die Rede ist, sie unverzollt wieder ausführen,

weil er den geschätzten Zollwert für zu hoch hält, so ist er dazu berechtigt, unter Beachtung der

Bestimmungen über die Wiederausfuhr unverzollter Waren und nachdem der Zollverwaltung

der Betrag ersetzt ist, für den die Ware etwa haftet.

Die Bestimmungen über die Ermittelung des Warenwerts sind, soweit anwendbar, auch dann

zu beachten, wenn bei der Zollbehandlung einer Ware die Festsetzung der Kosten für eine Aus-

besserung oder Bearbeitung erforderlich wird,

welcher die Ware im Ausland unterzogen

worden ist.

2. In Bezug auf Maschinen und Apparate, elektrische oder nichtelektrische, welche dem Tarif

B gemäß Gewichtszöllen unterliegen sowie auch für Gewichtszöllen unterliegende Teile von

Maschinen und Apparaten, elektrischen oder nichtelektrischen, behält Schweden sich das Necht

vor, in seiner Gesetzgebung eventuell den Gewichtszoll gegen den bisherigen Wertzoll von 15

bzw. 10 v. H. des Werts auszutauschen.

soweit nicht für den einzelnen Fall Ausnahmen zwischen den beiden vertragschließenden Teilen

vereinbart werden, soll die Umwandlung der im Tarif B vorgesehenen Gewichtszölle in Wert-

zölle sich stets auf ganze Tarifpositionen erstrecken. Soweit eine Gruppe von Maschinen und

Apparaten oder von den im Tarif B unter besonderen Nummern aufgeführten Maschinenteilen

lediglich nach dem Gewichte der einzelnen Ware in mehrere Positionen zerlegt ist, soll sich die

Umwandlung nicht auf eine einzelne dieser Positionen beschränken.

Die neueingeführten Wertzölle sollen frühestens 6 Monate nach ihrer Veröffentlichung in

Kraft treten.

.3. Soweit die im Tarif B aufgeführten Waren auf Grund des autonomen schwedischen Tarifs

nach dem Gewicht ohne Abzug für gewisse Umschließungen oder Einlagen zu verzollen sind und

im Tarif L nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, werden die diesbezüglichen Vor-

schriften durch den Vertrag nicht berührt.

Für Waren, die gemäß dem Tarif B nach dem Gewicht ohne Abzug für gewisse Umschließ-

ungen zu verzollen sind, kann, sofern diese Waren unverpackt oder in nicht verkehrsüblicher

Weise verpackt zum Eingange aus Freihäfen oder Freilagern in den freien Verkehr zugelassen

sind, zum Ausgleich für die fehlende Verpackung ein Zuschlag erhoben werden.

Die gewissen Nummern des Tarifs B angefügten Bestimmungen, wonach für Schachteln,

Papier und ähnliche Hüllen kein Gewichtsabzug gewährt wird, sind nicht auf äußere Umschließ-

ungen anzuwenden, die offenbar nur den Zweck haben, die Ware während der Beförderung zu

schützen.

4. Die Anwerkung 6 zu Abschnitt XIII A und die Anmerkung zu den Nr. 996 bis 1001 im

allgemeinen schwedischen Tarif bleiben auch für den Tarif B in Geltung.

5. Falls Schweden Zolländerungen vornehmen sollte, werden die neuen Zölle bei den unten

bezeichneten Waren die nachstehend angegebenen Sätze nicht übersteigen

Nr. 198.

.Häute und Felle, nicht zum Pelzwerk gehörend, zugerichtete, halbzugerichtete darunter einbe-

griffen, anderer Art als Sohlleder und Brandsohlleder sowie Walroßhäute und Flußpferdehäute,

in Stücken von mindestens 1 kg Neingewicht: 0,75 Kronen für 1 kg ;

Nr. 678.

Eisenbahn- und Eisenbahnschienen

im Gewichte von 20 kg oder weniger auf das laufende Meter: 2,50 Kronen für 100 gk ;

im Gewichte von mehr als 20 kg auf das laufende Meter : 1,25 Kronen für 100 kg;

Nr. 709 und 710.

Röhren gewalzt oder warm gezogen, von runder oder anderer als runder Form des Quer-

schnitts, hergestellt entweder aus massiven Stücken (ämnen) oder auch aus Flacheisen oder

Blechen durch Zusammenbiegen, mit nachfolgendem Schweißen, Löten, Nieten oder Falzen oder

ohne solches, auch mit Überzug aus Gewebe, Farbe, Zink oder ähnlichen vor Rost schützenden

Stoffen

Nr. 709.

nicht bearbeitet; ferner Leitungs- und Laternenpfähle aus Röhren: 5 Kronen für 100 kg ;

Nr. 710.

bearbeitet, z. B. gebogen, zu Spiralen geformt, mit Flanschen versehen, Röhren mit ver-

mehrter Metallstärke an den Enden und Röhren mit zusammengeschweißten (hopvällda) Enden

6 Kronen für 100 kg;

Nr. 742.

Bodenplatten, Schwellen, Laschen, Eisenbahnschienen- und Zwischenklötze, Gleisrahmen und

Stützschienen, Weichen, Gleiskreuzungen, Feder- und Weichenzungen; ebenso Gleisrahmen für

verlegbare Eisenbahnen: 2,50 Kronen für 100 kg ;

aus Nr. 970.

Für die Holzstoffindustrie bestimmte Rindenschäl-, Spalt- und Haumaschinen sowie Schleif-

werke ; Raffincure, Holländer und Garnituren zu solchen sowie Defibreure; Trockenzylinder und.

Preßwalzen mit Gestell für die Web- oder Papierindustrie sowie Kalander, auch hydraulische,

ohne Rücksicht darauf, für welche Industrie sie bestimmt sind; Papier-, Pappe-, Trocken- und

Anfeuchtmaschinen mit Siebtrommeln oder Drahtgewebe; Falz- und Heftmaschinen für die

Buchbinderei- und Papierindustrie, Kuvert- und Tütenmaschinen, Bestreich-, Bronzier- und

Kleistermaschinen, Karton- und Kartouagemaschinen, Benetzungsmaschinen, (fuktmaskiner),

Schneide- und Rollmaschinen, Maschinen zur Herstellung von Zündholzschachteln sowie zum

Zusammensetzen, Etikettieren, Herstellen der Reibfläche und Füllen von solchen oder ähnlichen

Schachteln; Rahmeneinlege- und Rahmenaushebemaschinen für die Zündholzherstellung; Kardm-

und Rauhmaschinen, Webstühle; Walkmaschinen; Zigarettenmaschinen, Kapselmaschinen, Kaffee-,

Kakao- und Malzröstmaschinen; Malzwender; Anfzüge, nicht zu einer anderen Nummer des

allgemeinen Zolltarifs gehörend, sowie Hebekranen, Winden und Spills; Damfbagger; Dampf-

turbinen sowie besonders eingehende innere rotierende Teile dazu, Dampfmaschinen und Dampf-

lokomobilen ; Straßenlokomotiven und Dampfwalzen; Wasserturbinen und besonders eingehende

Laufräder

dazu sowie Wasserräder; Pumpen aller Art. Fächer, Ventilatoren, Kompressoren,

Gebläse- und Kühlmaschinen sowie Gehäuse und innere rotierende Teile zu diesen Maschinen;

Feuer- und Gartenspritzen, Maschinen zum Mischen von Beton, Ton, Sand oder dergleichen;

Maschinen, im allgemeinen Zolltarif nicht besonders genannt, zum Mahlen oder Zerkleinern,

wie Quetschen, mit oder ohne Untergestell, Kugel- und Rohrmühlen, Stampfwerke und Pendel-

mühlen, Kollergänge, Desintegratoren, Desaggregatoren, Walzenmühlen, Walzenstühle für die

Ölmühlen-, Stärke-, Schokolade- und ähnliche Industrien; Butterknetmaschinen, Käsepressen und

Käsemühlen; Zentrifugen, im allgemeinen Zolltarif nicht besonders genannt, Maschinen zum

Waschen von Leinenwäsche und anderen Kleidungsstücken; Mangeln; Einlegemaschinen für

Druckpressen; Apparate (Zylinder- und Kolonnen-) zur Herstellung von kohlensäurehaltigen

Getränken, Zapf- und Korkmaschinen für Mineralwasserherstellung, mit oder ohne Saftpumpen,

oder für Brauereien; Materialprüfungsmaschinen; Preßluftmaschinen aller Art; Schreib- und

Rechenmaschinen, Kassenkontrollapparate; Achskuppelungen, fest oder beweglich; Sieb- und

Scheideapparate, Massefänger, Auswässerapparate, Siebzylinder sowie gelochte (perforierte) oder

in anderer Weise mit Löchern versehene oder mit Gewebe bekleidete Zylinder für Sieb -, Sicht-

oder Sortiermaschinen; Regulatoren zu Wasserturbinen; Maschinen zum Waschen von Kar-

toffeln oder Zuckerrüben sowie Heberäder zu solchen Maschinen; Filterpressen; Rührapparate

für Kocher und Behälter; Bremsapparate (Luft-, Vakuum- oder Dampf-) für Eisenbahn- und

Straßenbahnwagen; ebenso andere im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Maschinen

und Apparate sowie Preßluftwerkzeuge: 12 Kronen für 100 Kronen;

aus Nr. 1189.

Elektrizitätsmesser und andere elektrische Meßinstrumente: 15 Kronen für 100 Kronen.

Die auf Grund des Vorstehenden vorgenommenen Abänderungen des schwedischen Zolltarifs

sollen frühestens 6 Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

6. Beide Regierungen sind bereit, Vorkehrungen aufrecht zu erhalten, durch die es den

Wareneinführern ermöglicht bleibt, ans amtlichem Wege über die Zollbehandlung von Waren

bei deren Einfuhr nach dem betreffenden Lande verbindliche Auskunft zu erlangen.

Zu

Art.

9. — Durch Art. 9 werden die Bestimmungen der schwedischen Gesetzgebung nicht

berührt, nach denen von Alkohol, der aus ausländischen Rohstoffen hergestellt ist, eine höhere

Steuer erhoben wird als von dem Erzeugnis aus inländischen Rohstoffen.

Ebenso wird erklärt, daß es Schweden unbenommen ist, Stärke, die aus ausländischen Roh-

stoffen hergestellt ist, mit einer Spezialsteuer zu belegen.

Auf Alkohol aus ausländischem Roggen und Stärke aus ausländischem Weizen finden die

Bestimmungen des Abs. 1 und 2 keine Anwendung

Zu

Art.

10. — Die Boden- und Gewerbserzeugnisse irgend welcher Herkunft, welche durch

das Gebiet eines der vertragschließenden Teile durchgeführt werden, sollen bei ihrem Eingang

in das Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen unterworfen werden, als

wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären.

2. a) Während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages werden in Schweden die Eisenerze

bei der Ausfuhr nicht mit Zoll belegt werden.

!)) Auch werden während der Dauer dieses Vertrags die zwischen dem schwedischen Staate

einerseits und der Luossavaara - Kirunavaara aktiebolag, Aktiebolaget Kellivara malmfält und

Trafikaktiebolaget Grängesberg anderseits geltenden Verträge keine Anderung erfahren, durch

welche die Erzausfuhr über die in diesen Verträgen vorgesehenen Beschränkungen hinaus

erschwert oder eingeschränkt wird.

Zu

Art.

13. — Deutscherseits werden weder ans die besonderen Begünstigungen der Dekla-

rationen zwischen Schweden und Dänemark vom 16. April 1858 und 22. September 1811

betreffend die Küstenschiffahrt und betreffend die Handels- und Schiffahrtsverhältnisse im Öresund

sowie der sich hieran anschließenden Vereinbarungen noch auf die Bestimmungen des schwedisch-

russischen Handels-, Schiffahrts- und Freundschaftsvertrags vom 26. April und 8. Mai 1838,

Art. 4, noch auf diejenigen der Vereinbarungen zwischen Schweden und Norwegen betreffend

die Handels- und Schiffahrtsverhaltisse im Idefjord und im Svinesund irgend welche Ansprüche

auf Grund des Meistbegünstigungsrechts erhoben werden, solange nicht dieselben Begünstigungen

irgend einem andern Staate eingeräumt werden.

Zu

Art.

19. — Deutscherseits werden die besonderen Begünstigungen, die der norwegischen

Schiffahrt für die Vefahrung der schwedischen Binnengewässer zugestanden sind oder künftig

zugestanden werden möchten, solange nicht auf Grund des Meistbegünstigungsrechts in Anspruch

genommen werden, als sie nicht der Schiffahrt eines andern Staates eingeräumt werden

Das gegenwärtige Protokoll foll zugleich mit dem Vertrage den vertragschließenden Teilen

vorgelegt werden, und im Falle der Ratifikation des letzteren sollen auch die in dem ersteren

enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation als genehmigt

gelten.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, dm 2. Mai 1911.

von

Kiderlen-Waechter.

Eric

Trolle.

Tarif A..

Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.

Der im gegenwärtigen Tarif erwähnte deutsche allgemeine Tarif ist der Zolltarif vom 25. Dezember 1902

in semer durch das deusche Reichsgesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung.

Nummer

des deutschen

allgemeinen

Tarifs.

aus 47

aus 49

aus 75

aus 76

aus 96

aus 111

aus 115

aus 122

Benennung der Gegenstände.

Preißelbeeren, frisch

Preißelbeeren, ohne Zusatz von Zucker oder Sirup eingekocht

(aus 74/6) Bau- und Nutzhosz, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt

in der Längsrichtung beschlagen oder anderweitig mit der Art vorgearbeitet

oder zerkleinert ; auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch

Reißen hergestellte Klärspäne

weich

in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt

weich

Anmerkungen

zu Nr. 75 und 76 des allgemeinen Tarifs.

1. Durch bloßes Sägen genutete Schindelbretter sind wie bloßgesägte

Schindelbretter nach Nr. 76 zu verzollen.

In

der Längsrichtung beschlagene, gesägte oder in anderer Weise

Vorgerichtete, nicht gehobelte Kanthölzer ( Balken, Bohlen und der-

gleichen) aus weichem Holz, welche nur mit Zapfenlöchern, Zapfen,

Schlitzen, Falzen oder Bohrlöchern versehen sind, werden nach den

vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 75 und 76 mit einem Zollzuschlage

verzollt, welcher beträgt

im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner 0,20 Mark,

im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter 1,20

2. Die Verzollung kann nach Wahl des Einbringers nach Gewicht für

1 Doppelzentner oder nach Maß für das Festmeter erfolgen.

Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke zubereitet

Torfstreu

Haarwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet

Fische, lebende und nicht lebende, frisch, auch gefroren

Teichkarpfen, lebende

Anmerkung.

Die zollfreie Zulassung lebender Teichkarpfen erfolgt

gegen Beibringung von Zeugnissen, welche von zuständigen Organen

ausgestellt werden und bestätigen, daß die Sendung aus Teichen stammt.

Die Regierungen der vertragschließenden Teile behalten sich die Ver-

ständigung darüber vor, welche Organe zur Ausstellung dieser Zeugnisse

zuständig sein sollen.

andere Fische als Karpfen

Süßwasserkrebse, lebend oder bloß abgekocht

Zollsatz

für 1 Doppel-

zentner

Mark.

frei

frei

0,24

oder für 1 Fest-

meter

1,44

für 1 Doppel-

eentner

0,72

oder für 1 Fest-

meter

4,32

0,40

frei

frei

frei

frei

aus 123

aus 133

aus 243

Hummer, lebend oder nicht lebend, auch bloß abgekocht oder eingefallen,

auch von der Kruste befreit

Milch und Nahm, entkeimt (sterilisiert) oder peptonisiert, Buttermilch und

Molken

Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalz)

Körner, Geweihe, Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Klauen, Vogelschnabel,

Zähne, roh, auch in der Querrichtung in einzelne Teile zerschnitten;

gefärbte Stucke von Hirschgeweihen, wie sie bei der Herstellung von Knöpfen

und ahnlichen Gegenstanden als Rohstoff dienen; Muschelschalen (auch

mit Perlen und Korallen, roh, auch gepulvert oder gemahlen ; Kamis,

Schildkrötenschalen (in ganzen Gehäusen), Tierstacheln, Walfischbarten

(rohes Fischbein) sowie sonstige tierische Schnitzstoffe, roh

Darme und Magen von Vieh, frisch oder getrocknet, auch eingesäten, nicht

zum Genüsse; tierische Blasen, mit Ausnahme der Hausenblase, frisch oder

getrocknet; Goldschlagerhautchen, zugeschnitten; Lab, auch eingedickt, nicht

weingeisthaltig

Nahrungs- und Genußmittel aller Art (mit Ausnahme der Getränke) in

luftdicht Verschlossenen Behaltnissen, soweit sie nicht an sich unter höhere

Zollsatze als 75 Mark für 1 Doppelzentner fallen

Anmerkung

zu

den

Nrn

133 und 219. Milch und Nahm, entkeimt

(sterilisiert) oder peptonisiert, in luftdicht verschlossenen Behältnissen,

werden zollfrei zugelassen.

Ton, einschließlich der Porzellanerde (Kaolin), und Lehm aller Art, auch

gebrannt, gemahlen oder geschlämmt; Schamotte- und Dinasmörtel .

Kieselgur (Infusorienerde), Quarz, Quarzsand;' Feuersteine, roh, auch ge-

schreckt oder gemahlen

Kalt, kohlensaurer, Magnesit, Dolomit, Witherit, Strontianit, auch ge-

brannt ; Kalk, gebrannter, gelöscht; Kalkmörtel, Kalk, naturlicher phos-

uhorsaurer

Steine (mit Ausnahme von Schiefer

und

Pflastersteinen) sowie Lava,

poröse und dichte, roh oder bloß roh behauen, auch gesagt, jedoch an

nicht mehr als drei Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht gesägten

(geschnittenen) Platten; auch gemahlene Steine, in den vorhergehenden

Nummern des allgemeinen Tarifs nicht genannt

Anmerkung.

Unter

Nr. 234 fallen auch rohe oder bloß roh be-

haueue Bau- oder Werksteine. Unter bloß roh behauenen Steinen

werden solche verstanden, welche lediglich eine Bearbeitung mit den

Zweispitz (Spitzhammer) oder mit dem Epitzmeißel zeigen, wie solche

erfolgt, um von dem Stein überflüssige Teile abzuschlagen und ihn

zur Versendung geeignet zu machen.

Der Umstand, daß Steine der in Absatz 1 bezeichneten Art auch

ohne weitere Bearbeitung in den Steinschleifereien oder zu Bauzwecken

verwendbar sind, bleibt bei der Tarifierung außer Betracht.

Unter Nr. 234 fallen auch die mit dem Zweispitz (Spitzhammer)

oder mit dem Spitzmeißel für Steinschleiferelen roh vorgearbeiteten

Blöcke aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen,

auch wenn sie infolge der Bearbeitung mit diesen Werkzeugen eine

regelmäßige Form (geebnete, d. t. von wesentlichen Vertiefungen und

Erhebungen befreite Flachen, regelmäßig verlaufende Kanten usw.)

aufweisen.

Die Gewährung der Zollfreiheit kann von dem Nachweis

der Verwendung abhängig gemacht werden.

Pech aller Art mit Ausnahme des Steinkohlenpechs; Pechsatz (Rückstand

von der Pechbereitung) ; pechartige Ruckstände von der Destillation der

für 1 Doppel

zentner Roha

wicht

frei

fur 1 Doppel

zentner

frei

frei

6(1

frei

frei

frei

frei

54b

aus 309

aus 317

aus 329

aus 518

aus 577

aus 624

aus 625

aus 628

Mineralöle, soweit sie im Wasser untersinken; Torfteer, Holzteer und

Dagget (Daggert, Virkenteer)

Ätznatron, fest (Natriumhydroxyd) oder flüssig (Natronlauge); Atzkali, fest

(Kaliumhydroxyd) oder flüssig (Kalilauge)

Chlorsaures Kali (Kaliumchlorat), nicht in Hülsen oder Kapseln eingehend .

Essigsäuresalze (Azetate), ausgenommen Kalziumazetat (essigsaurer und holz-

essigsaurer Kalk), anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, sowie

Azetonöl

Natron, chlorsaures, Bariumchlorat, Perchlorate aller Art und Kalkstickstoff.

Kreide, geschlämmt ; auch gestäubte oder in anderer Weise fein gepulverte

Kreide

Tinten und Tintenpulver

Holzgeist (Methylalkohol), roh ; Azeton, roh

Anmerkung.

Unter Nr. 349 fällt Holzgeist, dessen Stärke bei

15° C mit einem Alkoholmeter nach Gewichtsteilen in Hundert für

Branntwein festgestellt, nicht mehr als 95 Gewichtsteile beträgt.

Holzteer- und Torfteerkreosot

(aus Abschnitt 5 H) Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände

aus Gespinstwaren oder Filzen, anderweit nicht genannt

Sogenannte Isländer Jacken aus wollenem Wirkstoff, auch zugeschnitten

und genäht, auch mit geringfügigem Ausputz, in dem keine Seide ent-

halten ist, von der Art der hinterlegten Muster

Handschuhe, ganz oder teilweise aus Leder (mit Ausnahme der mit Pelz-

werk überzogenen oder mit solchem gefütterten Handschuhe und der als

Sattlerware zu behandelnden ausgepolsterten

Fechthandschuhe.

Schuhe aus Kautschuk, auch in Verbindung mit Sohlen aus anderen

Stoffen

lackiert

(aus Abschnitt 10 B) Holzwaren

Spulen, auch gefärbt

(aus 625/6) Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert), unfurniert

aus weichem Holze, roh

(aus 628/9) Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten, grobe, sowie sonstige

grobe Holzwaren, in den vorhergehenden Nummern des Abschnitts 10 B

des allgemeinen Tarifs nicht genannt

Fensterrahmen, Türen, Treppen, und Teile von solchen, profilierte Holz-

leisten: roh

Grobe rohe Platten aus weichem Holz, die auf beiden Breitseiten mit einer

durch ein Bindemittel (Zement oder dergleichen), befestigten einfachen

oder mehrfachen Pappschicht vollständig überzogen sind (sogenanntes Com-

poboard)

Anmerkung

zu

Abschnitt

B

des

allgemeinen

Tarifs.

Als bearbeitet im Gegensatze zu roh sind im Sinne des Abschnittes 10 B

alle gebräunten, gebeizten, gefärbten, grob bemalten, gefirnißten, lackier-

ten, polierten sowie die geräucherten, getränkten (imprägnierten) oder

anderweit auf chemischem Wege behandelten Holzwaren anzusehen.

Dagegen sind mit Öl, Wachs, Pottlot. Fetten, Stearin oder ähnlichen

Stoffen abgeriebene, gespachtelte oder mit einem Teeranstriche versehene

Holzwaren als rohe zu behandeln.

(aus 649/50) Halbzeug (Halbstoff zur Papier- und Pappenbereitung), brei-

artig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt oder mit mineralischen

Stoffen, Leim usw. versetzt

aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflanzenfasern

Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff)

frei

3,50

frei

frei

frei

0,30

frei

frei

4,50

1,25

aus 651

aus 685

chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Zellulose); Stroh-, Esparto- und

anderer Faserstoff

Anmerkung. Holzstoff, mechanisch oder chemisch bereitet, 50 vom

Hundert Wasser oder darüber enthaltend, wird zum Satze von 0,80 Mark

für 1 Doppelzentner verzollt.

Pappen (Pappdeckel), geformt (geschöpft) oder gegautscht, auch aus zusam-

mengeklebten Pappen hergestellt

aus mechanisch oder chemisch bereitetem Holzstoff, auch aus solchem von

gedampftem Holz, festgewalzt (Braunholzpappe, sogenannte Lederpappe),

Stroh-, Schrenz- und Torfpappe und anderweit im allgemeinen Tarif

nicht genannte grobe Pappen, auch in der Masse gefärbt

Anmerkung.

Vegautschte Pappen werden auch dann nach Nr. 651

verzollt, wenn die äußeren Lagen weih oder in der Masse gefärbt

(auch verschiedenfarbig) und nicht von gleicher Beschaffenheit und Farbe

wie die inneren Zwischenlagen sind.

Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer Seite glatt

Packpapier, nicht unter Nr. 654 fallend

Anderes Papier, nicht unter andere Nummern des allgemeinen

Tarifs

fallend, einschließlich des Kartonpapiers, auch liniert, pergamentiert oder

gekörnt

Anmerkung

zu Abschnitt 11 des allgemeinen

Tarifs.

Papier in Rollen wird nicht als Papierware, sondern als Papier ver-

zollt, wenn die Breite 20 Zentimeter übersteigt, und auch sonst, wenn

die Verwendung des Papiers zur weiteren gewerbemaßigen Bearbeit-

ung oder Verarbeitung, z. B. zum Bedrucken, zur Herstellung von

Tuten, zum Bekleben von Streichholzschachteln, zum Bewickeln von

Blumendraht, nachgewiesen wird.

Pflastersteine

Anmerkung zu Nr. 682 des allgemeinen Tarifs. Gespal-

tene oder an einer oder beiden Hauptflachen gesagte (geschnittene), an

den Schmalseiten rohe oder bloß roh behauene Platten aus Granit von

überwiegend mehr als 16 Zentimeter Starke werden zollfrei abgelassen.

(aus 685/6) Steinmetzarbeiten, ungeschliffen, ungehobelt, auch in Verbindung

mit unlackiertem, unpoliertem Holz oder Eisen

von schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht abgedreht, nicht verziert, aus

Granit

Randsteine für Burgersteige, an zwei Längsseiten und an den beiden Kopf-

feiten schlicht bearbeitet, sonst roh oder bloß roh behauen

nur mit dem Zweispitz (Spitzhammer) oder mit dem Spitzmelßel bearbeitet

(sogenannte rohe Randsteine)

in anderer Weise schlicht bearbeitet

andere Steinmetzarbeiten

nur mit dem Zweispitz (Spitzhammer) oder mit dem Spitzmeißel zur Ver-

Wendung als Bausteine (Rustikaquadern, Läufer, Binder, Afermauersteine

oder dergleichen) zugerichtet

in anderer Weise schlicht bearbeitet

Anmerkungen.

1. Als Steinmetzarbeiten von schlichter, nicht profilierter Arbeit im Sinne

der Nr. 685 sind ungeschliffene, ungehobelte, nicht abgedrehte Fenster-

danke. Gesimsteile und andere Bau- und Werksteine mit und ohne

Kanten und mit ebenen oder gekrümmten Bearbeitungsflächen insoweit

zu behandeln, als die Bearbeitung, insbesondere diejenige in gekrummten

Flachen, ersichtlich durch die technische Zweckbestimmung des Steines

bedingt ist.

1,25

1,50

frei

0,15

0,35

0,15

0,60

aus 716

aus 720

2. Stufen aus Granit sind auch dann nach Nr. 685 zu verzollen, wenn

sie zur Vergrößerung der Auftrittbreite mit einem einfachen, nicht ge-

gliederten Wulst versehen sind.

3. Die vertragsmäßigen Sätze für Randsteine finden auch auf solche An-

wendung, die nicht nur an den beiden Kopfseiten und den beiden nach

dem Einsetzen in den Erdboden sichtbar bleibenden Längsseiten schlicht

bearbeitet sind, sondern auch an der zum Anlegen an den Bürgersteig

bestimmten dritten Längsseite eine Bearbeitung insoweit erfahren haben,

als an der oberen Kante dieser Seite behufs rechteckiger Gestaltung

der oberen Schauseite des Steines durch Abschlagen der hervorstehenden

Stellen ein mehr oder weniger ebener Streifen hergestellt ist, sofern

die Breite dieses Streifens 10 Zentimeter nicht übersteigt oder bei

größerer Breite die Verwendung der Steine zu Randsteinen für

Bür-

gersteige nachgewiesen wird.

(aus 713/4) Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine), aus farbig sich brennen-

dem Ziegelton, ungebrannt oder gebrannt, unglasiert

Sohlsteine, Lochsteine und Lochplatten, rauh oder glatt

Formsteine, rauh oder glatt

Klinker aller Art aus Ton, unglasiert

Waren aus gemeinem Steinzeuge (mit Ausnahme der in Nr. 716 und 728

des allgemeinen Tarifs genannten)

Steine und Platten aller Art zu technischen Zwecken

Anmerkung zu

Nr. 719 und 720 des allgemeinen

Tarifs.

Glasierte Rühren und Röhrenformstücke zu Kanalisationszwecken sowie

Sohlsteine; Senkkasten, Ausgüsse und dergleichen. Krippen und Vieh-

trüge aus Ton oder gemeinem Steinzeug werden, ohne Rücksicht auf

den Schmelzpunkt des Materials, nach Nr. 719 beziehungsweise 720

verzollt.

Feuerfeste Steine jeder Art (Schamottesteine, Dinas- und andere Quarz-

steine, Bauxit- und Magnesiasteine, Kohlenstoffsteine für feuerfeste Ofen-

ausmauerung) unglasiert oder glasiert

rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 5 Kilo-

gramm

rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von 5 Kilogramm oder

darüber; ankere als rechteckige ohne Rücksicht auf das Gewicht des

Stückes

Anmerkungen zu

Abschnitt 14 des allgemeinen

Tarifs.

1. Im Gegensatze zu Mauersteinen und Klinkern sind als Pflasterplatten

aus Ton und als Bodenplatten aus Ton nur solche parallelflächige

Tonkörper zu behandeln, bei welchen sowohl' die Lange als auch die

Breite mindestens dem Fünffachen der Dicke gleichkömmt.

Dieses Merkmal dient auch für die Unterscheidung der feuerfesten

Platten von den feuerfesten Steinen.

2. Tonwaren, die durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Tonmassen

hergestellt, hierdurch jedoch nicht auf der Schauseite mit Mustern ver-

sehen sind, werden nicht als mehrfarbig, sondern als einfarbig verzollt.

(aus Abschnitt 17A Eisen und Eisenlegierungen

Rohluppen; Rohschienen, Blöcke; Platinen; Knüppel, Tiegelstahl in Blöcken

Anmerkungen

1. Nohluppen und Nohschienen, nicht über 12 Zentimeter lang, zum Um-

schmelzen werden 1 Mark für 1 Doppelzentner verzollt.

2. Unter Knüppeln werden gewalzte, nicht gerichtete (adjustierte) Stäbe

von mindestens 30 Millimeter Dicke mit verschiedenen Querschnitts-

formen, meist aber von quadratischer, rautenförmiger oder flacher

Form mit mehr oder weniger abgerundeten Kanten verstanden.

0,15

0,20

0.20

0,40

0,35

0,50

aus 791

aus 792

Hierher gehören auch die sonst als Knüppel zu bezeichnenden Stabe,

welche beim Walzprozeß eine gerade Richtung bekommen haben oder

welche aus den Walzen zwar mit Biegung herauskommen, aber sofort

durch Holzklotzschläge in tunlichst gerade Richtung gebracht werden.

Stäbe von rundem Querschnitt mit einer Dicke von mindestens 60

Millimeter, zur Kerstellung von Röhren eingehend, werden unter Über-

wachung der Verwendung als Knüppel behandelt.

3. Beizen, Anfeilen, Meißeln und Fräsen zum Zwecke der Prüfung auf

Fehlerfreiheit bleiben bei Waren der Nr. 784 für die

Tarifierung

außer Betracht.

Schmiedbares Visen in Stäben (gewalzt, geschmiedet oder gezogen), auch

geformt (fassoniert), ferner Bandeisen

nicht über 12 Zentimeter lang, zum Umschmelzen

mit eingewalzten Mustern oder Verzierungen

anderes

Anmerkung.

Unter Nr. 785 fällt auch Stabeisen und Bandeisen

in abgepaßten Längen.

Blech, roh, entzundert, gerichtet, dressiert, gefirnißt

von mehr als l Millimeter

in der

Starke

,

Millimeter oder darunter

Anmerkung.

Unter Nr. 786 fallen auch dressierte Bleche, die

durch Walzen eine gleichmäßig glatte, glänzende, etwas spiegelnde

Oberfläche erhalten, jedoch keine dem Walzen nachfolgende Bearbeitung

erfahren haben,

(aus 791/2) Draht, gewalzt oder gezogen, einschließlich des geformten

(fassonierten)

roh oder bearbeitet, jedoch nicht poliert, lackiert oder mit anderen unedlen

Metallen oder Legierungen unedler Metalle überzogen

von 1,5 Millimeter oder darüber

in der Stärke

von weniger als 1,5 bis 0,5 Millimeter

von weniger als 0,5 bis 0,22 Millimeter

Anmerkung zu

Nr.

des

allgemeinen

Tarifs.

Unter

Nr. 791 fallen auch Drähte, die unmittelbar beim Ziehen oder Walzen

ein blankes Aussehen erhalten haben, ferner Drähte, die nur infolge

der Anwendung von Kupfersalzlösungen beim Ziehen einen dünnen

Kupferanflug aufweisen.

verzinnt, in der Stärke von weniger als 0,5 Millimeter bis 0,22 Millimeter

Anmerkungen

zu

Nr.

791/2

des

allgemeinen

Tarifs.

1. Unter Draht ist dasjenige gezogene oder gewalzte Visen zu verstehen,

welches ohne Rücklicht auf die Form des Querschnitts bei letzterem

keine die Grenze von 5 Millimeter überschreitende Abmessung zeigt,

femer auch, und zwar ohne Rücksicht auf die Stärke, alles in Form

von Bunden, Ringen oder dergleichen aufgewundene gewalzte oder

gezogene Eisen. Jedoch ist das in Form von Bunden, Ringen oder

dergleichen aufgewundene gewalzte oder gezogene Elsen, wenn seine

Breite mehr als 10 Millimeter beträgt, als Bandeisen, und wenn sie

mehr als 25 Zentimeter beträgt, als Eisenblech zu verzollen.

2. Unter Nr. 791/2 fällt auch Draht in abgepaßten Längen.

Röhren, nicht unter Nr. 793 des allgemeinen Tarifs fallend, gewalzt oder

gezogen, roh

mit einer Wandstärke von 2 Millimeter oder darüber

von weniger als 2 Millimeter

(798/9) Schmiedbarer Guß, Schmiedestücke und andere Waren aus schmied-

barem Eisen, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt

2,50

4.50

2,50

3,75

4,75

aus 813

aus 816

aus 820

aus 824

roh

von mehr als 150 Kilogramm

bei einem Rein- von mehr als 100 bis 150 Kilogramm

gewichte

von mehr als 25 bis 100 Kilogramm

des Stückes

von mehr als 3 bis 25 Kilogramm

von 3 Kilogramm oder darunter

bearbeitet

von mehr als 150 Kilogramm

bei einem

Rein-

von mehr als 100 bis 150 Kilogramm

gewichte

von mehr als 25 bis 100 Kilogramm

des Stückes

von

mehr als 3 bis 25 Kilogramm

von 3 Kilogramm oder darunter

Anmerkungen

zu Nr. 798/9.

1. Zylindrisch geformtes schmiedbares Eisen in Stäben (insbesondere soge-

nannter Silberstahl), das durch Walzen oder Ziehen auf kaltem Wege,

Schleifen, Polieren oder dergleichen eine glatte, glänzende oder spiegelnde

Oberfläche erhalten hat und lediglich wegen solcher Bearbeitungen wie

Eisenwaren zu behandeln ist, auch in abgepaßte Längen von mindestens

1 Meter geschnitten, wird ohne Rücksicht auf das Stückgewicht mit 5

Mark für 1 Doppelzentner verzollt.

2. Bandeisen, das durch Walzen oder Ziehen auf kaltem Wege, Schleifen,

Polieren, oder dergleichen eine glatte, glänzende oder spiegelnde Ober-

fläche erhalten hat und lediglich wegen solcher Bearbeitungen wie Eisen-

waren zu behandeln ist, auch gehärtet oder gebeizt, wird ohne Rücksicht

auf das Stückgewicht mit 3,50 Mark für 1 Doppelzentner verzollt.

Stemmeisen, Hobeleisen

Maschinenmesser

Pferderechen, bei einem Reingewichte des Stückes von 3 Kilogramm oder

darüber

Hufeisen, roh

Wagenfedern, einschließlich der Eisenbahnmagenfedern, roh oder nur an

den Blattenden und Seidenkanten abgeschliffen; Pufferfedern

Hufnägel ; grobe, nicht bearbeitete Nägel von wenigstens 7 Centimeter

Länge, geschmiedet oder gepreßt, vierkantig und an der Spitze unregel-

mäßig abgestumpft

Drahtseile,

Stacheldraht, Drahtgeflechte und Drahtgewebe, Drahtbürsten,

Drahtkörbe, Stiefeleisen; Schrauben und Niete von nicht mehr als 13

Millimeter Stiftstärke; Hacken, anderweit im allgemeinen Tarife nicht

genannt; Kisten- und Sarggriffe, Splinte, Krampen, Schnallen (mit Aus-

nahme der Schmuckschnallen) ; Rosettenstifte, Sprungfedern aus Draht,

Heftel und Ösen; Nägel, weder vorstehend noch anderweit im allgemeinen

Tarife genannt, auch mit Köpfen aus anderen unedlen Metallen oder

Legierungen unedler Metalle

Feine Schneidwaren (feine Messer, feine Scheren, blanke Waffen und der-

gleichen) , Perlen und Schmuckschnallen, soweit sie nicht unter Nr. 887

des allgemeinen Tarifs fallen; Fingerhüte, Korkzieher, Nußknacker, Stahl-

kugeln, Knöpfe (auch aus Blech) und sonstige feine Eisenwaren, anderweit

im allgemeinen Tarife nicht genannt

roh

bearbeitet

Anmerkung.

Von der Verzollung als feine Eisenwaren nach

Nr. 836 bleiben die in anderen Nummern des Abschnits 17A des allge-

meinen Tarifs besonders genannten Eisenwaren auch dann ausgenommen,

wenn sie fein bearbeitet sind.

3,50

3,75

4,50

5,50

aus 906

Anmerkungen

zu

Abschnitt

17A.

des

allgemeinen

Tarifs.

1. Bei Eisenwaren wird ein rauher-Ölfarben- oder Teeranstrich, ein Über-

streichen mit Graphit, das Entfernen des Glühspans durch Beizen in

Säure, sowie bei Röhren das Vergrößern oder Verkleinern der Rohr-

enden nicht als Bearbeitung angesehen.

2. Eisen in Stäben, Draht, Blech, Röhren und andere Eisenwaren, die

auf mechanischem Wege mit Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel oder

Aluminium überzogen oder auf chemischem Wege vernickelt sind, unter-

liegen, soweit nicht im allgemeinen Tarife besondere Bestimmungen

getroffen sind, einem Zollzuschlage von 50 vom Hundert. Sofern für

die genannten Gegenstande in poliertem oder allgemein in bearbeitetem

Zustande besondere Zollsätze bestehen, werden letztere der Berechnung

zugrunde gelegt.

Milchentrahmungsmaschinen aller Systeme (Milchzentrifugen, Separatoren.

Radiatoren usw.)

bei emem Reingewicht der Maschine von

40 Kilogramm oder darunter

mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner

mehr als 1 Doppelzentner bis 2 Doppelzentner

mehr als 2 Doppelzentner bis 4 Doppelzentner

mehr als 4 Doppelzentner bis 5 Doppelzentner

Anmerkung.

Unter Radiatoren werden solche Milchentrahmungs-

maschinen verstanden, welche in unmittelbarem Anschluß an die Ent-

rahmung in ununterbrochenem Verfahren Butter herstellen.

Tarif B.

Zölle bei der Einfuhr in Schweden.

Der im gegenwärtigen Tarif erwähnte schwedische allgemeine Tarif ist der Zolltarif vom 4. Juli 1910.

Nummer

des

schwedischen

allgemeinen

Tarifs.

aus 42

aus 127

Benennung der Gegenstände.

Lithographiersteine; Schreibtafeln, nicht eingefaßt, auch in Holz-

rahmen eingefaßt; sowie Griffel, auch aus künstlicher Masse,

nicht eiugofaßt oder eingefaßt

Gemenge aus künstlichem Asphalt mit Mineralöl

Roßhaar

bereitet oder bearbeitet, auch in Verbindung mit anderem Haar,

Pflanzenfaser, Krollhaar und Seile aus Roßhaar darunter ein-

begriffen

Getreide

ungemahlen

Roggen, Weizen und Gerste; ferner Erbsen und Bohnen, zur

menschlichen Nahrung geeignet

Hafer; ferner Wicken, Sojabohnen sowie andere Erbsen und

Bohnen, nicht zur vorhergehenden Nummer gehörend.

gemahlen

Mehl und Grütze (gryn) aller Art; auch Mehl von Arrowroot

und anderen Pflanzen, nicht zu einer anderen Nummer des

allgemeinen Tarifs gehörend

Polierter Reis und Reismehl

Hopfen

Kartoffeln

andere als die in Nr. 94 des allgemeinen Tarifs genannten, nicht

zubereitet

Maiblumentreibkeime

Gewächse, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt

lebend

Anmerkung.

Wiegt ein Gewächs mehr als 10 kg, so ist für

das Mehrgewicht der Zoll nur nach dem Satze von 3 Ore für

1 Kg zu berechnen.

Couleur, auch in fester Form, die keinen Weingeist enthält

M e i n ; ferner Beeren und Fruchtsaft

in Fässern, größeren oder kleineren

in anderen Gefäßen

nichtschäumend

Anmerkung

zu Nr. 188. Der Zoll per Liter für nichtschäu-

mende Weißweine in Flaschen soll den Zoll per Kilogramm für

Weißweine in Fässern nicht um mehr als 0,35 Kr. übersteigen.

Anmerkung

zu Nr. 186 und 188. Erleichterungen, die

dritten Staaten für die Zollbehandlung von Weinen irgend-

welcher Art, insbesondere von Rotweinen, eingeräumt werden,

sollen, solange sie den dritten Staaten gegenüber bestehen, auch

auf die deutschen Weißweine Anwendung finden.

Häute und Felle, nicht zum Pelzwerk gehörend

zugerichtete, halb zugerichtete darunter einbegriffen

Sohlleder und Brandsohlleder sowie Walroßhäute und Fluß-

pferdhäute

Ver-

zollungs-

maßstab.

1 kg

100 kg

100 kg

1 kg

1 kg

Zollsatz.

Kro-

nen.

Öre.

frei

frei

frei

ei

frei

frei

aus 199

aus 250

aus 253

aus 254

Kernstücke (rein geschnitten); ferner Maschinenriemenleder

anderer Art

in Stücken von geringerem Reingewicht als 1 kg

lackiert

andere, mit Ausnahme von Gold- und Silberleder

Handschuhe aus Leder oder Fell, nicht besonders genannt

Treib- und Transportriemen, Schnüre sowie Schläuche aus Leder

oder Darm, auch in Verbindung mit Spinnstoffen; Nuck-, Schlag

und Nahriemen; technische Lederwaren wie Überzüge zu Walzen

sowie Kolben aus roher Haut und Packungen; auch Goldschlager-

hautchen

Taschen (vaskor), mit oder ohne Einrichtung und bei einem Rein-

gewichte von höchstens 0,5 kg für 1 Stück, sowie Mappen, Brief-

taschen und Geldtaschchen aus Leder oder Fell, auch in Verbin

düng mit anderen Materialien

Etuis, auch mit Zubehör, Schachteln, Futterale, Gürtel und Schär-

pen sowie Teile zu Gürteln, Scharpen oder Hosenträgern, alle,

soweit sie aus Leder oder Fell bestehen, auch in Verbindung mit

anderen Materialien

Sattlerwaren, auch aus Gespinstwaren, sowie andere Waren, im

allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus Leder oder Fell,

auch in Verbindung mit anderen Materialien, wie Geschirr, Sät-

tel, Reitgerten, Peitschen, Barbierriemen usw.; ferner Fecht- und

Boxhandschuhe aller Art, ohne Rucksicht auf die Beschaffenheit des

Stoffes

Stöcke, auch in Verbindung mit anderen Stoffen als holz, das Ge-

wicht der Schachteln, des Papiers und ahnlicher Hüllen ein-

gerechnet

andere, als offensichtlich für Regen- oder Sonnenschirme bestimmt

Andere Tischlerwaren sowie alle anderen bearbeiteten Holzwaren,

im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, auch in Verbin-

düng mit anderen Stoffen als Holz, darunter einbegriffen gedrech

selte, gefräste und geschnitzte Waren, im Reingewichte von mehr

als 2 kg für das Stück

Waren, ganz oder teilweise, mit ungefärbter oder gefärbter

Masse belegt

Leisten und Rahmen aus einheimischen Hölzern, poliert,

gebohnert, lackiert oder mit anderer

Flächenbedeckung

versehen, mit Ansnahme der vergoldeten, versilberten und

bronzierten

Waren, nicht mit Masse belegt

andere als in den Nrn. 251 und 252 des allgemeinen Tarifs

genannte, alle furnierten und geschnitzten darunter einbe-

griffen

Schachteln ans Espenholzspan ohne Veizung, Malerei ober

andere Flächenbedeckung, nicht furniert, und nicht geschnitzt

Leisten und Nahmen aus einheimischen Hölzern, poliert,

gebohnert, lackiert oder mit anderer

Flachenbedeckung

versehen, mit Ausnahme der vergoldeten, versilberten

und bronzierten

Waren aus pflanzlichem Rohr, auch in Verbindung mit anderen

Stoffen

Stöcke, andere als offensichtlich für Regen oder Sonnenschirme

bestimmt

Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus Mate-

rialien, die zu Nr. 266 des allgemeinen Tarifs gehören, oder

aus Gras und Wurzeln

1 Kg;

1 kg

1 kg

aus 289

Korbmacherwaren

anderer Art als solche aus ungeschälten Zweigen oder grö-

berem Span, auch mit Polsterung und Überzug versehen.

Bürstenbinderwaren, wie Bürsten, Pinsel. Besen und Wischer usw.

aus anderen als pflanzlichen Stoffen

mit Einfassung oder Ausrüstung aus Eisen oder unpoliertem

oder bemaltem Holz; ferner Pinsel sowie Maurer- und

Malerbürsten aller Art, nicht zu Nr. 275 des allgemeinen

Tarifs gehörend

mit anderer Einfassung oder Ausrüstung als in den Nummern

276 und 277 des allgemeinen Tarifs, Staub- und Puder-

quasten darunter einbegriffen

Perlmutter sowie Muschelschalen und Schneckenhäuser

Waren daraus, nicht besonders genannt, auch in Verbindung mit

anderen Stoffen, Gold oder Silber ausgenommen

aus Perlmutter, Süßwassermuschelschalen einbegriffen

Perlen

nicht gefaßt

unechte

aus echtem oder unechtem Porzellan

Zellhorn, Celloidin, Galalith, Ambroin, Eburin und andere ähn-

liche formbare künstliche Stoffe, im allgemeinen Tarif nicht be-

sonders genannt

Waren, im allgemeinen Tarif, in Nr. 292 oder sonst nicht be-

sonders genannt, auch in Verbindung mit Geweben, unedlen

Metallen oder dergleichen

aus Zellhorn oder Galalith

Pappe

Asphaltdachpappe und andere mit Asphalt, Teer oder Teeröl be-

strichene oder imprägnierte Pappe, darunter einbegriffen so-

genannter Asphalt- und Teerfilz; auch Verhäutungspappe und

Graulumpenpappe ohne Imprägnierung

Papier

Schreib- und Zeichenpapier, Druck, Lösch- und Filtrierpapier,

Kupier-, Seiden- und anderes feines Packpapier sowie andere,

im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Arten von Pa-

pier, alles soweit es naturfarbig, weiß oder in der Masse

gefärbt ist

mit Umschlägen in Schachteln aus Pappe, Papier oder Holz

eingehend, auch mit Einrichtung zum Unterbringen der

verschiedenen Arten von Papierbogen, Briefkarten oder

Umschlägen (sogenannte Papeterien)

Anmerkung

zu Nr. 300. Briefpapier,

Briefkarten und

Briefumschläge in Behältnissen aus Papier, Pappe oder Holz

(Papierausstattungen), jedoch ohne Verbindung mit anderen

Materialien, werden zum Satze von 0,30 Kronen für 1 kg ver-

zollt. Bändchen aus Gespinsten jeder Art, mit denen Brief-

papier, Briefkarten und Briefumschläge gebunden sind, sowie

solche Bändchen oder Beschläge zum Festhalten des Deckels der

Benältnisse oder zum Schließen derselben bleiben bei der Ver-

zollung außer Betracht.

Ebenso bleibt es auf die Verzollung

ohne Einfluß, wenn die Behältnisse Einrichtungen zur Unter-

brmgnng verschiedener Arten oder Größen von Briefbogen,

Vrieflarten oder Briefumschlägen, wie abgeschlossene Fächer,

Brücken, Klötze und dergleichen besitzen,

anderer Art

mit Wasserzeichen (auch trocken gestempelt)

1 kg

1 kg

1 kg

54c

aus 313

aus 314

liniert

ohne Wasserzeichen und nicht liniert

anders als in der Masse gefärbt, wozu mit weißer Farbe be-

strichenes Papier — fugen. kriteradt papper — ebenfalls gehört,

vergoldet, versilbert oder mit anderen Metallen belegt, gefirnißt,

lackiert, mit gedruckten Mustern in einer Farbe oder mehreren

Farben versehen, gestanzt (nicht

in

Mustern)

gefältelt und gepreßt, wie sogenannte Leinennachahmung; ferner

Kartonpapier

lichtempfindliches photographisches Papier; Pergamentpapier, auch

nachgeahmt; Papier, imprägniert oder bestrichen mit Chemika-

lien, Desinfektionsmitteln, Oelen, Fett, Wachs, Leim, Gummi

und ähnlichen Stoffen, die nicht zu den Farben gehören, aber

nicht mit Asphalt

Schmirgel-, Glas-, Sand- und anderes Schleif oder Polierpapier.

Anmerkungen zu den Tarifstellen für Pappe

und

Papier.

a) Zwischen Pappe und Papier wird in der Weise unterschieden,

daß die Ware als Papier anzusehen ist, wenn sie weniger als

350g auf 1 m im Geviert wiegt, andernfalls als Pappe.

b) Auf Papier oder Pappe, die ersichtlich nur als Hüllen dienen

sollen, bleiben Druck oder Etiketten bei der Verzollung außer

Betracht.

c) Papier in Rollen wird wie Papier verzollt, wenn die Breite

20cm übersteigt, und auch sonst, wenn die Verwendung des

Papiers zur weiteren gewerbemäßigen Bearbeitung oder Ver-

arbeitung, z. V. zum Bedrucken, zur Herstellung von Titten,

zum Bekleben von Streichholzschachteln, zum Bewickeln von

Blumendraht, nachgewiesen wird.

Tapeten, Tapetenborten darunter einbegriffen

Relieftapeten (mit eingepreßten Mustern versehen, aller Art, auch

in Verbindung mit anderen Stoffen

Fondtapeten (auf einer Seite mit Grundfarbe bestrichen) aller

Art

auch Naturelltapeten (gedruckt auf Papier, das in der

Masse gefärbt ist), soweit sie samtartig, gepreßt (gaufriert), ge-

ftrmßt, lackiert oder mit Glimmer oder Metall belegt (bron-

ziert) sind

anderer Art

Papiertüten; auch Umschläge für Briefe, Photographien und der-

gleichen

ohne Verbindung mit anderen Stoffen und auf der Außenseite

nicht bedruckt

in Verbindung mit Pergamentpapier (auch unechtem), Metall-

papier oder anderen Stoffen wie Metallbeschlag, Gespinste

warm, Gelatine oder Stanniol und nicht auf der Außenseite

bedruckt

Freimarkenalbums, auch mit eingefügten Freimarken; auch Teile

zu solchen Albums

Notizbücher und andere Bücher mit darin eingebundenem, reinem

oder liniertem Papier; Versalbums und Albums für Ausschnitte

sowie andere, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte

Albums; lose Buchdecken oder Teile dazu sowie Sammeldecken

für Briefe, Rechnungen und dergleichen

überzogen mit Leder oder mit anderen Gespinstwaren als

Wachstuch

Geschäftsbücher

andere

1 kg

1 kg

aus 328

Anmerkung.

Buchrücken oder Buchecken aus Gespinstwaren

oder Leder bleiben außer Betracht.

anderer

Art

Geschäftsbücher

andere

Blankette

ohne Buchstabendruck, bestimmt zu Visitenkarten, Adretz-

karten, Speisekarten und dergleichen; ferner Etiketten aller Art

ohne Buchstabendruck)

Anmerkung.

Gold- oder Silberprägung, Gold- oder Sil-

berdruck, mit Ausnahme von Buchstabendruck, Gold- oder Sil-

berschnitt oder farbiger Rand sollen bei Waren, die an sich

unter Nr. 320 fallen, die Zollbehandlung nach dieser Nummer

nicht ausschließen.

Etuis, auch mit Zubehör, sowie Schachteln, Dosen, Futterale und

Attrappen aus Pappe, Papier oder Papiermasse in Verbindung

mit Gespinstwaren, Seide enthaltend, oder mit Spitzen, Leder,

vergoldeten oder versilberten Metallen oder mit Zellhorn oder

anderen ähnlichen formbaren Stoffen

Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus Pappe,

Papier oder Papiermasse, auch in Verbindung mit anderen Stoffen

vergoldet, versilbert, bronziert, gefirnißt, lackiert oder mit Glim-

merbronze bestreut

gröbere Artikel zum Haus- oder Küchengebrauch, wie Kübel,

Eimer oder dergleichen

andere

anderer

Art

ausgestattet mit Prägung, Druck (Buchstabendruck oder an-

derem), Malerei, Fältelung, Gaufrierung (Pressung) oder

gestanzten Mustern, auch wenn diese Bearbeitung nur auf

der Ausrüstung (Montierung) oder Etikette angebracht ist.

Anmerkung zu den Nrn. 322 und 323. Karten

zum Aufkleben von Photographien, die nicht unter Nr. 324

fallen, sind nach Nr. 323 auch dann zu verzollen, wenn sie eine

der in Nr. 322 aufgeführten Bearbeitungen aufweisen.

ohne solche Bearbeitung

Anmerkungen

zu den

Nrn

322 bis 324.

a) Zu Nr. 324 gehören, auch wenn die Ware in der in Nr. 322

oder 323 bezeichneten Art bearbeitet ist

Masken;

Kragen, Manschetten und Vorhemden aus Papier, auch auf

einer oder beiden Seiten mit weißem, farbigem oder be-

drucktem Baumwollenstoff überzogen, ohne wirkliche Nähte.

Eine durch Pressung hervorgebrachte künstliche Nachahmung

von Nähten ist nicht als wirkliche Naht anzusehen,

b) Bei der Verzollung von Verpackungskartons, auch mit Ein-

richtnng von Fächern, bleibt ein vergoldeter, versilberter, bron-

zierter oder gefärbter Rand oder eine folche Kante außer Be-

tracht; ebenso ist die Beschaffenheit der Etikette ohne Einfluß,

sofern diese nicht vergoldet, versilbert oder bronziert oder auch

in mehr als einer Farbe gedruckt ist.

Bücher, gedruckte, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt

Bücher nicht oder nicht in wesentlichem Umfange in schwedischer

Sprache gedruckt; Wörterbücher und Grammatiken .

Bilder aller Art, durch Druck oder sonstwie vervielfältigt, nicht ein-

gefaßt (auch auf anderem Material als Pappe oder Papier an-

gebracht), wie Aetzungen, Stahlstiche, Kupferstiche, Holzschnitte,

Lichtdrucke, Oeldrucke, Decalcomania (Abziehbilder), Lithographien,

Photographien, darunter einbegriffen Ansichtskarten und Sluck-

1 kg

frei

344 und

uns bkauten .aller Art, auch in Verbindung mit anderen Stoffen;

ferner Bilderbücher und Malbücher für Kinder, auch mit erklären-

dem Text

Ansichtskarten und Glückwunschkarten aller Art, auch in Ver-

bindung mit anderen Stoffen

Anmerkung

a.

Bilder, die zu Druckwerken gehören und

mit diesen eingeführt werden, werden mit den Druckwerken als

ein Teil davon behandelt.

Anmerkung b.

Die

Bestimmung im allgemeinen Tarif,

daß Bilder, die einer weiteren Bearbeitung wie Pressen oder

Stanzen unterzogen worden sind, als Waren aus Pappe, Papier

oder Papiermasse verzollt werden, findet auf folgende Waren

keine Anwendung

1. Ansichtskarten und Glückwunschkarten,

2. Bilder, die auf anderem Material als Pappe, Papier

oder Papiermasse angebracht sind,

3. andere Bilder, insoweit sie einer anderen Bearbeitung als

Stanzen unterzogen worden sind.

Die unter 1 und 2 genannten Waren werben infolgedessen,

auch wenn sie gestanzt sind, nach Nr. 333 verzollt.

A n m e r k u n g e Löcher, Papp- oder Papierscheiben, Bänder,

Schnüre oder Ringe aus unedlen Metallen oder andere ähn-

liche einfache Vorrichtungen, welche auf Bildern nur zum

Zwecke, das Aufhangen oder Aufstellen der Vilder zu ermög-

uchen, angebracht sind, bleiben bei der Verzollung außer Betracht.

Drucksachen,im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, wie

Kataloge, Geschäftsrundschreiben und andere kaufmännische Druck-

fachen

[mit ausländischem Text, nicht zur nächstfolgenden Nummer

gehörend]

anderer Art, darunter einbegriffen alle Visitenkarten, Adreß-

karten. Etiketten und Speisekarten mit Vuchstabendruck sowie

mit Firmenstempel oder anderem derartigen Buchstabendruck

versehenes Papier, indessen kein Packpapier

Anmerkung

zu den Nrn. 334 und 335. Reklamekarten

und Rellameplakate mit Bildern mit zusammenhängendem

Texte werden nach Nr. 334 oder 335 verzollt.

Seide,

auch künstliche.

Angesponnene oder gesponnene Seide, auch in Verbindung mit an-

deren Spinnstuffen

abgekocht, auch gebleicht, oder gefärbt

in kleineren, für den Kleinhandel geeigneten Aufmachungen,

wie Docken, Spulen, Rollen und dergleichen.

Felbel-, Plüsch- und Samtgewebe, nicht aufgeschnitten oder aufge-

fchnitten, aus Seide allein oder in Verbindung mit anderen

Spmnstoffen

Gewebe, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt

aus Seide allein oder in Verbindung mit höchstens 15 v. H.

anderen Spinnstoffen (Ganzseide)

aus Seide in Verbindung mit mehr als 15 v. H. anderen Spinn-

stoffen (Halbseide

anderer Art als die in Nr. 345 des allgemeinen Tarifs ge-

nanntön

Anmerkung.

Kleiderstoffe aus Wolle, im Gewichte von

300 g oder mehr auf 1m im Geviert und Fäden ganz oder

teilweise aus Seide enthaltend, werden als Gewebe aus Wolle

angesehen, sofern die Seide höchstens 3 v. H. des Gesamt-

gewichts des Gewebes beträgt. Der Ermittlung.des zuläs-

1 kg

348 und

330 und

ans 360

sigen Prozentgehalts an Seide wird bei Fäden teilweise aus

Seide nur das Gewicht der in diesen Fäden enthaltenen

Seide zugrunde gelegt.

Anmerkung

zu den Nrn. 342 bis 346 des allge-

meinen

Tarifs.

Ein

Gewichtsabzug

wird gewährt für

solche auf Brettern befestigte Eisengestelle mit Haken, worauf

gewisse Felbel-, Plüsch- und Samtgewebe zum Schütze wäh-

rend der Beförderung aufgehakt werden.

Bänder, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt

Felbel-, Plüsch- und Samtbänder aus Seide allein oder in Ver-

bindung mit anderen Spinnstoffen

anderer

Art

ans Seide allein oder in Verbindung mit höchstens 15 v. H.

anderen Spinnstoffen (Bänder aus Ganzseide)

ans Seide in Verbindung mit mehr als 15 v. H. anderen

Spinnstoffen (Bänder aus Halbseide)

Anmerkung.

Zu

den Bändern gehören außer den eigent-

lichen Bändern, d. h, den auf dem Bandstuhl hergestellten

Geweben mit Kette und Einschlag, auch sogenannte künstliche

Bänder, bestehend aus in Bandform geordneten, längslau-

fenden und zusammengeklebten Spinnfasern oder Garnen

sowie in Bandform von höchstens 20 cm Breite,, geschnittenen

Geweben, mit Ausnahme von Spitzengeweben und Tüll.

Waren, die wegen ihrer sonstigen Beschaffenheit als Bänder

zu behandeln sind, werden, auch wenn sie mustergewebt oder

mit nicht geraden Kanten versehen sind, als Bänder verzollt

Schnüre und andere Posamentierwaren, im allgemeinen Tarif nicht

besonders genannt, aus Seide allein oder in Verbindung mit

anderen Spinnstoffen, auch mit Einlagen aus Holz, Metall und

dergleichen

geflochtene, bandähnliche Schnüre ohne Einlagen und mit ge-

raden Kanten sowie ohne anderes Muster als solches, das

durch farbiges Garn oder farbigen Zwirn hervorgebracht ist

aus Seide allein oder in Verbindung mit höchstens 15 v. H.

anderen Spinnstoffen

aus Seide in Verbindung mit mehr als 15 v. H. anderen

Spinnstoffen

Anmerkung

zu den Nrn. 350 und 351. Nach diesen

Nummern werden auch solche geflochtene bandähnliche Schnüre

mit geraden Kanten verzollt, welche lediglich aus Spinn-

stoffen oder Gespinsten bestehende Einlagen haben.

anderer Art

Anmerkung.

Besatz- und Garnierungsgegenstände, nicht

plüschartig, die in der Kette oder im Schuß geflochtene, band

ähnliche Schnüre mit geraden Kanten, auch mit Einlagen

von Spinnstoffen oder Gespinsten, enthalten und allein aus

diesem Grunde unter Nr. 352 fallen würden, werden nach

den Nrn. 350 oder 351 verzollt

Wolle und anderes Tierhaar.

Gewalkter (nicht gewebter) Filz, ungefärbt, gefärbt oder bedruckt

aus Wolle, auch mit Beimengung von anderen Spinnstoffen

Filz, mit Ausnahme des in Nr. 359 des allgemeinen Tarifs genannten

1m im Geviert

Garn

aus Wolle, auch mit Beimengung von anderen Spinnstoffen mit

Ausnahme der Seide

einfach.

1 kg

aus 371

382 und 383

aus 390

ungebleicht und ungefärbt

wovon 1Kg mehr als 40,000m (über Nr. 40 metrisch).

gebleicht, gefärbt oder bedruckt

wovon 1kg mehr als 40,000m enthält

zwei- oder mehrdrähtig, im allgemeinen Tarif nicht besonders

genannt

ungebleicht und ungefärbt

wovon 1kg mehr als 40,000m enthalt, berechnet nach

dem einfachen Garn

gebleicht, gefärbt oder bedruckt

wovon 1Kg mehr als 40,000m enthält, berechnet nach

dem einfachen Garn

in kleineren Aufmachungen, hergerichtet für den Kleinverkauf

wie Docken, Knäuel, Rollen und dergleichen.

Gewebe aus Wolle, auch in Verbindung mit anderen Spinnstoffen,

Seide ausgenommen

Preßtücher ; auch Maschinenfilz, endlos oder rund gewebt, für

Fabrikbedarf

Teppiche

geknüpft, welche höchstens 180 Knoten auf 1 m Länge ent-

halten

plüschartig, nicht geknüpft, nicht aufgeschnitten oder aufge-

schnitten

abgepaßt, auch zusammengenäht, gesäumt, mit Kanten

band und mit Fransen versehen

anderer

Art

abgepaßt, auch zusammengenäht, gesäumt mit Kanteband

und mit Fransen versehen

Samt und Plüsch sowie samt- und pluschartige Gewebe, nicht

aufgeschnitten oder aufgeschnitten

abgepaßt, nicht besonders genannt, wie Tischdecken, Kopftücher,

Schals, Filze, Draperien, Gardinen. Wandbekleidungen usw.

anderer Art, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt

Kleiderstoffe von mehr als 300 g Gewicht auf 1m im Ge-

viert, welche Faden ganz oder teilweise aus Seide ent-

halten, sofern die Seide höchstens 3 v. H. des Gesamtge-

wichts des Gewebes beträgt

andere

im Gewichte von mehr als 700 g auf 1m im Gevierl

im Gewichte von mehr als 200g, aber nicht mehr als

700 g auf 1 m im Geviert

im Gewichte von 200g oder weniger auf 1m im Geviert.

Bänder, Schnure und andere Posamentierwaren sowie Strumpf-

stuhlarbeiten und andere durch Wirken, Stricken oder K'uüpfen

hergestellte Waren, nicht zu einer anderen Nummer des allge-

meinen Tarifs gehörend

Strumpfe

andere: wie die entsprechenden Waren aus Baumwolle.

Treib- und Transportriemen, nicht genäht oder genäht, auch in

Verbindung mit anderen Stoffen, Kautschuk ausgenommen

Pflanzliche Spinnstoffe mit Ausnahme der

Baumwolle.

Garn

aus anderen zum Abschnitt VIII C des allgemeinen Tarifs gehö-

renden Spinnstoffen als den in den Nr. 393 bis 399 genannten,

auch in Verbindung mit Baumwolle oder Jute

1 kg

aus 446

aus 453

aus 456

aus 462

zwei- oder mehrdrähtig, darunter Zwirn einbegriffen

ungebleicht und ungefärbt

gebleicht, gefärbt oder bedruckt

Gewebe

aus anderen zum Abschnitt VIII C des allgemeinen Tarifs gehö-

renden Spinnstoffen als den in den Nrn. 419 bis 422 genann-

ten, auch in Verbindung mit Baumwolle oder Jute

Taschentuchgewebe, die auf einer Fläche von 1 cm im Geviert

zusammen enthalten

höchstens 50 Ketten- und Einschlägfäden

mehr als 50 Ketten- und Einschlagfäden

zweischäftige und geköperte Gewebe, im allgemeinen Tarif

nicht besonders genannt, deren ganze Fläche in der Web-

art gleichartig (nicht mit Mustern gewebt) ist

andere als die in Nr. 429 des allgemeinen Tarifs ge-

nannten, die auf einer Fläche von 1 cm im Geviert

zusammen enthalten

höchstens 25 Ketten- und Einschlagfäden

gebleicht, gefärbt oder bedruckt

mehr als 25 bis und mit 35 Ketten- und Einschlag-

fäden

gebleicht, gefärbt oder bedruckt

mehr als 35 bis und mit 50 Ketten- und Einschlag-

fäden

gebleicht, gefärbt oder bedruckt

mehr als 50 bis und mit 65 Ketten- und Einschlag-

fäden

gebleicht, gefärbt oder bedruckt

anderer Art, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt,

mit Mustern gewebte darunter einbegriffen, die auf einer

Flache von 1 cm im Geviert zusammen enthalten

höchstens 50 Ketten- und Einschlagfäden

mehr als 50 Ketten- und Einschlagfäden, darunter auch

alle einbegriffen, die Muster aufweisen, welche durch

verschiedene Fadendichte entstanden

sind

Anmerkung

z u den Nrn. 439 und 440.

Eingewebte

Namen, Monogramme, Buchstaben und Ziffern haben eine Er-

höhung des sonst für das Gewebe geltenden Zolls nicht zur Folge.

Anmerkung

zu

den

Nrn.

428 bis 440

des

all-

gemeinen Tarifs. Gewebe, deren

ganze Fläche in der

Webart gleichartig ist, die aber durch farbige Ketten- oder Ein-

fchlagfaden entstandene Streifen oder Vierecke aufweisen, werden

als nicht mit Mustern gewebt verzollt.

Fischernetze, auch in Verbindung mit anderen Stoffen

Baumwolle.

Garn

einfach

ungebleicht und ungefärbt

unter Nr. 12 englisch; auch sogenanntes Vorgespinst.

Nr. 23 und darüber, aber unter Nr. 33

gebleicht, gefärbt oder bedruckt

unter Nr. 12 englisch; auch sogenanntes Vorgespinst.

Nr. 23 und darüber, aber unter Nr. 33

zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt

gebleicht, gefärbt oder bedruckt

Nähzwirn aus Garn Nr. 23 und darüber, vier- oder mehr-

drähtig

mehrdrähtig, mehr, als einmal gezwirnt

gebleicht, gefärbt oder bedruckt

1 kg

aus 464

aus 465

473 und

Nähzwirn, vier- oder mehrdrähtig

Nähzwirn, vier- oder mehrdrähtig, in kleineren Aufmachungen,

die für den Kleinhandel bestimmt sind, wie Docken, Knäuel,

Rollen und dergleichen

Gewebe aus Baumwolle, auch in Verbindung mit Jure

Felbel, Plüsch und Samt sowie samt- und plüschartige Gewebe;

ferner abgepaßte Waren daraus

anderer Art als sogenannter Manchester

gebleicht oder gefärbt

bedruckt oder gepreßt

Taschentuchgewebe, die auf einer Flache von 1cm im Geviert zu-

sammen enthalten

höchstens 80 Ketten- und Einschlagfäden

mehr als 80 Ketten- und Einschlagfäden

andere abgepaßte, wie Tischtücher, Kopftücher, Gardinen usw.,

soweit die ganze Fläche in der Webart gleichartig ist, die auf

einer Fläche von 1cm im Geviert zusammen enthalten

höchstens 60 Ketten- und Einschlagfäden

mehr als 60 Ketten- und Einschlagfäden

Gewebe, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, deren

ganze Fläche in der Webart gleichartig ist

im Gewichte von weniger als 250g, aber nicht weniger als

100g auf 1m im Geviert, die auf einer Fläche von 1 um

im Geviert zusammen enthalten

höchstens 60 Ketten- und Einschlagfäden

gebleicht oder einfarbig

gewebt in zwei oder mehr Farben: auch bedruckt.

mehr als 60 Ketten- und Einschlagfäden

gebleicht oder einfarbig

gewebt in zwei oder mehr Farben; auch bedruckt. .

im Gewichte von weniger als 100g auf 1 m im Geviert,

die auf einer Fläche von 1cm im Geviert zusammen ent-

halten

höchstens 60 Ketten- und Einschlagfäden

gebleicht oder einfarbig

gewebt in zwei oder mehr Farben: auch bedruckt.

. mehr als 60 Ketten- und Ginschlagfäden

gebleicht oder einfarbig

gewebt in zwei oder mehr Farben; auch bedruckt

anderer Art, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, dar-

unter mit Mustern gewebte einbegriffen, auch abgepaßt, wie

Tischtücher, Kopftücher, Gardinen usw.

gebleicht oder einfarbig

im Gewichte von 100g oder darüber auf 1 m im Geviert.

im Gewicht von weniger als 100g auf 1 m im Geviert.

gewebt in zwei ober mehr Farben; auch bedruckt

im Gewichte von 100g ober darüber auf 1 m im Geviert.

im Gewichte von weniger als 100 g auf 1 m im Geviert.

Anmerkung

zu den Nrn. 475 bis 494 des allge-

meinen

Tarifs.

Gewebe, deren ganze Fläche in der Web-

art gleichartig ist, die aber durch farbige Ketten- oder Einschlag-

fäden entstandene Streifen ober Vierecke aufweisen, werden als

nicht mit Mustern gewebt verzollt.

Spitzen sowie Spitzengewebe und Tüll, im allgemeinen Tarif nicht

besonders genannt

Zwirngardinengewebe von mindestens 50cm Breite und

schlichter

(nicht

mit

Mustern

gewebter)

Tüll

1 kg

anderer Art

Bänder, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt

Anmerkung.

Waren, die wegen ihrer sonstigen Beschaffen-

heit als Bänder zu behandeln sind, werden, auch wenn sie

mustergewebt oder mit nicht geraden Kanten versehen sind, als

Bänder verzollt.

Schnüre und andere Posamentierwaren, im allgemeinen Tarif nicht

besonders genannt, mit Einlagen aus Holz, Metall und der-

gleichen oder ohne solche

geflochtene, bandähnliche Schnüre, ohne Einlagen und mit ge-

raden Kanten sowie ohne anderes Muster als solches, das

durch gefärbtes Garn oder gefärbten Zwirn hervorgebracht ist.

Anmerkung.

Nach dieser Nummer werden auch solche

geflochtene, bandähnliche schnüre mit geraden Kanten ver-

zollt, welche lediglich aus Spinnstoffen oder Gespinsten be-

stehende Einlagen haben.

[anderer Art]

Anmerkung.

Besatz- und Garnierungsgegenstände, nicht

plüschartig, die in der Kette oder im Schuß geflochtene, band-

ähnliche Schnüre mit geraden Kanten, auch mit Einlagen

von Spinnstoffen oder Gespinsten, enthalten und allein aus

diesem Grunde unter Nr. 499 fallen würden, werden nach

Nr. 498 verzollt.

Strumpfstuhlarbeiten und andere durch Wirken, Stricken oder

Knüpfen hergestellte Waren, nicht zu einer anderen Nummer des

allgemeinen Tarifs gehörend

Strümpfe

Handschuhe, auch genäht aus Geweben

Unterkleider, das Dutzend höchstens 1 kg wiegend

Fischernetze und Netze für technische Zwecke, Hängematten, Tauwerk

und Seile, auch in Verbindung mit anderen Stoffen

Gespinst

waren

in

Verbindung

mit

Kautschuk.

Gewebe und andere Gespinstwaren, imprägniert oder überzogen mit

Kautschuk oder vereinigt mittels Kautschuklösung oder durch Kaut-

schukzwischenlagen; auch elastische Gespinstwaren aller Art, ent-

haltend Stränge (Fäden) aus Kautschuk

anderer Art als die in Nr. 506 des allgemeinen

Tarifs

ge-

nannten

keine Seide enthaltend

Gespinstwaren, wasserdichte usw.

Gewebe und andere Gespmstwaren, wasserdichte, belegt oder im-

prägniert mit anderer Masse als Kautschuk, darunter einbegriffen

Wachstuch sowie gefirnißte oder lackierte Gewebe

Fußbodenbelag, Linoleumbelag darunter einbegriffen

anderer Art

Anmerkungen

zu Abschnitt VIII A bis Fdes allge-

meinen

Tarifs.

a) Farbige Streifen im Gewebe, die ausschließlich als Anhalt

beim Zuschneiden oder Nähen, ferner farbige Streifen neben

den Kauten, die lediglich als Unterfcheidungsmerkmal für die

einzelnen Fabrikate dienen, bleiben bei der Zollbehandlung von

Geweben außer Betracht.

b) Bei der Verzollung von Geweben bleibt die Beschaffenheit der

Webekauten unberücksichtigt.

1 kg

54 d

Näh- und andere Arbeiten nicht besonders ge-

nannt,

ans

Gespinstwaren;

Hute

Nr.

bis

582).

Gespinstwaren, zuqeschuitten oder ausgestanzt, aber ohne Näharbeit

im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt ; forner

Gespinst-

waren, gesäumt oder mit Kantenband versehen, aber ohne andere

Näharbeit, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: wie

die Gespinstwaren, woraus sie hergestellt sind, mit einem Zuschlag

von 10 v. H. des Zollbetrags.

Anmerkung

1 Zu den gesäumten und mit Kantenband

versehenen Waren ohne andere Näharbeit werden auch solche

gerechnet, die in unmittelbarem Zusammenhange mit dem

Saume eine einfache Hohlnaht haben.

Anmerkung

2. Solche zugeschnittene oder ausgeschnittene

Gespinstwaren, bei deren Zuschneiden augenscheinlich Abfälle

nicht entstanden sind, werden wie die Gewebe behandelt, woraus

sie hergestellt sind, ohne Erhöhung.

Hosenträger, Gürtel, Schärpen, Strumpfbänder, Kleider- und Är-

melschürzer sowie audere derartige Gegenstände; auch Teile dazu

aus Gespinstwaren

aus Gold gespinstwaren

aus Seide oder Halbseide oder aus elastischen Bändern oder

Schnüren, worin Seide enthalten ist

anderer Art, darunter auch solche einbegriffen, deren Hauptbe-

standteil aus elastischen Bändern oder Schnüren besteht,

worin keine Seide enthalten ist

Kragen, Manschetten und Vorhemden, gestärkt und gebügelt, aus

Geweben, die zum Abschnitt VIII C oder I) des allgemeinen

Tarifs gehören

mit Stickerei oder Spitzen

anderer

Art

Korsette

aus anderen Geweben als Seide oder Halbseide

Anmerkung.

Bänder, gewebte Spitzen, Stickereien und

ähnliche Verzierungen haben eine Erhöhung des Zolles der

Nr. 535 nicht zur Folge.

Stickereien

auf Spitzen, Spitzengeweben und Tüll

auf Streifen aus schlichtem, nicht mit Mustern gewebtem Tüll,

worin keine Seide enthalten ist, auch mit anderer Näharbeit

versehen) ferner derartige bestickte. Gewebe, sichtlich dazu be-

stimmt, in Streifen zerschnitten zu werden.

andere: Zollsatz der Ware, worauf die Stickerei ausgeführt ist,

mit 100 v. H. Erhöhung;

auf Seide oder Halbseide (Geweben oder Bändern) ober auf

gewalktem (nicht gewebtem) Filz: Zollsatz der bezeichneten

Waren mit 100 v. H. Erhöhung;

auf Streifen aus Leinen- oder Baumwollengewebe, mit Aus-

nahme von Spitzengewebe und Tüll, auch mit anderer Näh-

arbeit versehen; ferner derartige bestickte Gewebe, sichtlich

dazu bestimmt, in Streifen zerschnitten zu werden

anderer Art

Kleider und andere Näharbeiten, im allgemeinen Tarif nicht be-

sonders genannt

hergestellt aus geknüpften, gestrickten, gewirkten oder auf dem

Strumpfstuhl gefertigten Waren

auch Meterwaren): nach

den Bestimmungen für Strumpfstuhlarbeiten, ohne Er-

höhung ;

1 kg

Anmerkung.

Gewöhnliche Zutaten aller Art haben eine

Zollerhöhung nicht zur Folge.

Überzieher sowie Röcke, Westen und Hosen für Männer und

Knaben, aus anderen Geweben als Seide oder Halbseide

aus Wollen-, Leinen- oder Hanfgeweben

mit Futter, Aufschlägen oder anderem Besatz aus Waren,

worin Seide enthalten ist ; ferner alle aus solchem Seide

enthaltenden Wollengewebe, das nicht als Halbseide an-

zusehen ist

andere

aus anderen Geweben, worin keine Seide enthalten ist.

anderer

Art

aus Spitzen, Spitzengewebe oder

Tüll

ganz oder teilweise aus Seide

aus anderen Spinnstoffen

nicht mit Futter aus Seide oder Halbseide

ans Seide

mit Stickerei oder Spitzen

andere

aus Halbseide

mit Stickerei oder Spitzen

andere

aus anderen Gespinstwaren, gewalktem Filz

ausgenommen

mit Stickerei oder Spitzen; auch solche mit Futter, Auf-

schlägen oder anderem Besatz ans Waren, worin Seide

enthalten ist

aus Leinen oder Baumwollengewebe

anderer Art

Anmerkung.

Kantenband oder Schnur, zum Schütze

der Kanten oder als Ersatz für Knopflöcher aufgenäht, ebenso

Kragen, werden nicht als Besatz angesehen.

andere

aus Baumwollengewebe, das Stück mehr als 200 g

wiegend

anderer Art

Anmerkungen zu den Nrn, 514 bis 564 im

Abschuitt

VIII

G

des

allgemeinen

Tarifs,

a) Als einfache Hohlnaht, die infolgedessen nicht als Stickerei

anzusehen ist, gilt auch solche Halb- und Ganzstäbchennaht,

die in einfacher Reihe und in unmittelbarem Zusammen-

hang mit dem Saume vorkommt.

I)) Bänder, die aus Waren aus Leinen- oder Baumwollengewebe

aufgenäht sind, bleiben bei der Verzollung außer Betracht,

auch wenn die Bänder in Figuren genäht sind. Das Gleiche

gilt für geflochtene bandartige Schnüre, sowie für andere

bandartige Besatz- und Garnierungsgegenstände, die nach Nr.

496 zu verzollen sind.

c) Genähte Gegenstände mit gestickten Monogrammen, einzelnen

Buchstaben, Ziffern und dergleichen sind nicht als mit Stickerei

versehen zu behandeln, sofern die Monogramme, Buchstaben,

Ziffern und dergleichen sich nicht auf eine Fläche von mehr

als 6 cm im Geviert erstrecken.

Gespinstwaren in Verbindung mit feinerem Draht, Goldgespinst-

waren darunter einbegrissen

Bänder, Schnüre und andere Posamentierwaren, Fransen,

Spitzen, Spitzengewebe und Tüll sowie Strumpfstuhlarbeiten,

enthaltend Draht oder mit Draht übersponnenes Garn im

1 kg

Verhältnis von mehr als 15 v. H. des Gesamtgewichts der

Ware

Flitter und Kantillen, aller Art, ohne Rücksicht auf die Be-

schaffenheit des Materials

Regenschirme und Sonnenschirme-

aus Seide oder Halbseide

anderer Art

Hüte, fertige oder halbfertige

anderer Art als mit Blumen oder Federn geschmückte Frauenhüte

aus anderen Stoffen als den in den Nrn. 577 bis 580 des

allgemeinen Tarifs genannten

nicht ausgerüstet, auch Mützen, genaht aus Geflechten der

Nr. 572 des allgemeinen Tarifs, sowie sogenannte Filz-

stumpen aller Art

anderer Art

Waren aus weichem Kautschuk

Platten von höchstens 10 mm Stärke Gummituch) mit Einlagen

oder Umlagen von Spinnstoffen oder Metall; anderes Packungs-

und Dichtungsmaterial sowie Packungen ans weichem Kautschuk

in Verbindung mit Spinnstoffen, Asbest oder Metall oder aus

Spinn- oder anderen Stoffen in. Verbindung mit Kautschuk,

auch Platten und andere Packungen aus Asbest in Verbindung

mit Spinnstoffen oder aus Spinnstoffen oder Asbest in Verbin-

dung mit Stearin, Talg, Talk und ahnlichen Stoffen .

Huf- und andere Puffer, Platten, Packungen und Dichtungen, im

allgemeinen Tarif nicht besonders genannt

Fußbodendecken, Stopfen, massive Radkränze, auch in Längen,

Nahmaschinenringe, Ventile, Ventilkugeln sowie im allgemeinen

Tarif nicht besonders genannte Kautschukwaren zu industriellen

Zwecken, alles in oder ohne Verbindung mit anderen Stoffen;

auch Stränge

Schlauche und Röhren, auch in abgepaßten Längen im allgemein

uen Tarif nicht besonders genannt

andere als die in den Nrn. 595 und 596 des allgememen

Tarifs genannten, auch in Verbindung mit anderen Stoffen

Aumerkung.

Hierher gehören auch sogenannte

Junen-

schläuche, welche unmontiert oder nicht zusammengesetzt ohne

Ventilklappen und Ventile eingeführt werden.

Treib- und Trauspurtriemen aus Kautschuk, Guttapercha oder

Balata, auch in Verbindung mit Spinnstoffen, oder aus Spinn-

stoffen in Verbindung mit Kautschuk, Guttapercha oder Nakata

Fahrrad- und Motorfahrradterle aus Kautschuk, auch in Verbin-

düng mit anderen Stoffen, wie Mäntel oder Teile dazu sowie

Pedal- und Bremsgummi

andere Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt,

aus weichem Kautschuk, allein oder in Verbindung mit anderen

Stoffen, wie Handschuhe, Eimer, Saughütchen, Eisblasen, chirur-

gische Gegenstaude

und

Radiergummi

Waren aus Hartgummi, auch in Verbindung mit andere,: Stoffen

Blöcke und Platten, auch in abgepaßten Stücken

Stangen, Stränge (Fäden) und Röhren, auch in abgepaßten

Stücken, sowie Packungen

andere Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt,

aus Hartgummi, auch in Verbindung mit anderen Stoffen,

wie chirurgische Gegenstände, Kämme und dergleichen

1 kg

1 Stück

1 kg

aus 617

aus 646

Tonwaren

(Nrn.

bis

631).

Ziegel

im allgemeinen Tarif nicht besonders genannter Art, wie feuer-

feste, aller Art, Klinker, säurefeste Formziegel und für chemisch,

technische Zwecke bestimmte Platten, Fassade- und Formziegel

für Bauzwecke, sogenannte

reveteringsplattor

(Kalkbewurfs-

platten) darunter einbegriffen, sowie Dachziegel aller

Art

unglasiert

feuerfeste Ziegel aller Art sowie säurefeste Formziegel.

andere

Boden- und Wandplatten

von 3 cm Stärke oder mehr

[mehrfarbig oder glasiert]

Anmerkung.

Spaltsteine der in der Anmerkung 1 zu

Nr. 608 des allgemeinen Tarifs bezeichneten Art, bei denen die

Stärke des ungeteilten Steines 3 cm oder mehr beträgt, auch

mehrfarbig, werden nach Nr. 613 mit 1 Kr. für 100 kg verzollt,

von geringerer Stärke

einfarbig, unglasiert

Tiegel, auch aus Graphitmasse, Retorten und Muffeln sowie Teile

dazu

Luxusgegenstände und andere Gegenstände, die als hauptsächlich zu

Zierzwecken und nicht oder nur in geringerem Umfang zur wirk-

lichen Benutzung bestimmt anzusehen sind, wie Statuetten, Vasen,

Nippsachen, Zierteller und anderer Wandschmuck usw. — dagegen

nicht Blumentöpfe, Aschenbecher, Sparbüchsen usw. —, auch in

Verbindung mit Holz, unedlen Metallen oder dergleichen, das

Gewicht der Schachteln, des Papiers und ähnlicher Hüllen ein-

gerechnet

aus echtem Porzellan

anderer Art

Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus echtem

Porzellan

weiß oder einfarbig

zwei- oder mehrfarbig, oder vergoldet, versilbert oder auf andere

ähnliche Weise verziert

Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus Fayence

(unechtem Porzellan) sowie Töpferwaren und andere Tonwareu,

im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, auch in Verbindung

mit Elsen oder Holz

weiß oder einfarbig

zwei- oder mehrfarbig ober vergoldet, versilbert oder auf andere

ähnliche Weise verziert

Anmerkung zu den Nrn 628 bis 631. An sich

weiße oder einfarbige Tonwaren, welche die Marke oder den

Namen der Fabrik oder eine eingravierte Bezeichnung des

Fassuugsraumes tragen, werden, insoweit dadurch keine Ver-

zierung bewirkt wird, nicht als zwei- oder mehrfarbige Waren

behandelt.

Fensterglas, auch gefärbt, sowie Spiegelglas

belegt

ohne Facetten oder Kantenschliff

anderer Art

Photographische Trockenplatten oder sogenannte Emulsionsplatten

aus Glas, auch mit Negativbildern

Glasmalereien und Spiegel ans Fenster- oder Spiegelglas, auch in

Verbindung mit anderen Stoffen, jedoch nicht mit Gold oder

Silber

100 kg

1 kg

1 kg

frei

Anmerkung.

Zu

dieser Nummer gehören auch solche

Glasplakate, welche sich als Bilder darstellen.

Glas- und Emailwaren, im allgemeiuen Tarif nicht besonders ge-

nannt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen als Gold oder

Silber, soweit sie nicht zu den Vijuteriewaren gehören, Karaffen

darunter einbegriffen

Haushaltungs- und Ziergläser, geschliffen, geätzt, bemalt, ver-

goldet oder mit sonstiger anderer Verzierung als solcher, die

durch eine Gravierung in der Form entstehen kann, darunter

einbegriffen Lampenglocken, die in der erwähnten Weise be-

arbeitet sind

Anmerkung.

Schliff, der keine Verzierung bezweckt,

bleibt bei der Verzollung außer Betracht.

anderer Art und nicht unter Nr. 659 des allgemeinen Tarifs

fallend

Eisen und Eisenlegierungen (Nrn. 666 bis 812).

Rohren und Röhrenteile aus nicht schmiedbarem Guß

nicht bearbeitet

mit einem inneren Durchmesser von 145 mm oder mehr

mit einem geringeren inneren Durchmesser als 145 mm. dar-

unter ohne Rücksicht auf den Durchmesser einbegriffen alle

Muffen, Flanschen, Stopfen und Kappen, ohne Gewinde und

sonstige Bearbeitung

bearbeitet, darunter auch Nöhrenteile mit Gewinden einbegriffen ;

ferner Feuerhahne, Brunnen aus rohem Visen und Siphons

sowie Schließventile zu Rohren der Nr

Anmerkungen

zu

den Nru. 666 bis 668.

a) Für emaillierte Röhren und Rohrenteile ist ein Zollzuschlag

von 1 Kr. 50 Oere für 100 kg zu erheben.

b) Das Ebendreben der Flanschen an den Röhren hat nicht die

Behandlung der Röhren als bearbeitete zur Folge.

Herde, Oefen, Wasserwarmer, mit oder ohne Feuerstelle, sowie

Kamine, nicht besonders genannt, Wärme- oder Tiefdruckkessel,

Kammflanschenröhren, Kaloriferen, Radiatoren

oder Wärme-

elemente, Tor, Bentilations- und andere Gitter, Ofenklappen und

Ziehklappen zu Feuerherden, Ofenrahmen, Mörser, Töpfe, Kasse

rollen, Pfannen und Krippen, Anrichte- und Kartentische, auch

in Verbindung mit anderen Stoffen, Sofas und Stühle, auch in

Verbindung mit Holz, Fußkratzer, Spuckuäpfe, Wasch- und Splil-

tische, Ablauftrichter, Wasserverschlüsse, Badewannen sowie andere

derartige, gröbere für Haushalt und Neinigung bestimmte, im

allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Gegenstände, Treppen,

Treppenstufen, Stakete, Grabmale, Laternenarme sowie

Dach,

Wand- und Kellerfenster, alle, soweit sie in der Hauptsache in

nicht schmiedbaren Stücken bestehen; ferner gegossene Teile zu

solchen Gegenständen

emailliert, vernickelt oder verzinnt

anderer Art

Kopierpressen und Teile dazu; auch Ständer für Feuergeräte und

Regenschirme, Tische, nicht besonders genannt, Etagere,: und

Blumenständer, Gartenurnen, Platt- und Bügeleisen, nicht beson-

ders genannt, Mobelrollen und Pianorollen, Lufterneuerungs-

ventile, Spültröge und Teile zu solchen Gegenständen, alle, so-

weit ste in der Hauptsache in nicht schmiedbaren Stücken bestehen

emailliert, vernickelt oder verzinnt.

anderer Art

Kugeln, für sich eingeführt

blank, gehärtet

1 Kg

100 kg

1 kg

frei

694-696

aus 707

Stangen, bearbeitet, sichtlich für Betonarbeiten bestimmt; Stangen

mit verschiedenen Härtegraden im Querschnitt (Compoundstahl),

darunter auch einbegriffen gedrehte oder auf andere Weise fasso-

nierte

(sogenannte Panzerschienen

für Kassengewölbe); ferner

warm gewalztes Eisen in Stangen mit eingewalzten Mustern oder

sonst in durch Warmwalzen entstandenen verschiedenen Größen

oder Formen des Querschnitts

Träger-. Eck- und anderes warm gewalztes Eisen, im allgemeinen

Tarif nicht besonders genannt

im Gewichte von 60 kg oder mehr auf das laufende Meter

im Gewichte von weniger als 60, aber nicht weniger als 20 kg

auf das laufende Meier

von geringerem Gewicht auf das laufende Meter, sogenannter

Walzdraht darunter einbegriffen.

Schnelldrehstahl, geschmiedet oder gewalzt, darunter auch einbe-

griffen geformte Stücke (ämnen) aus solchem Stahl

Bleche, auch geschnitten

ohne Schliff oder Politur und ohne Überzug aus anderen Me-

tallen oder sonstige Flachenbedeckung, andere als kalt gewalzte,

auch wenn sie gewellt sind oder auf der einen Seite einge-

walzte Muster tragen

vou 3 mm Stärke oder mehr

von geringerer Stärke als 3 mm, aber nicht unter 0,6 mm.

von geringerer Stärke als 0,6 mm, aber nicht unter 0,3 mm ;

auch Bleche aller Art mit verschiedenen Härtegraden im

Querschnitt (Compoundstahlbleche)

geschliffen, versehen mit blanker oxydfreier Außenfläche (kalt ge-

walzt) oder mit matter oxydfreier Außenstäche (gebeizt) oder

mit spiegelnder Oxydhaut (sogenannte Glanzbleche), poliert,

bemalt, gefirnißt, vernickelt, lackiert, emailliert, brüniert oder

mit Mustern gepreßt.

Anmerkung

zu den

Nrn.

694 bis 696. Ein Be-

streichen mit Öl, sichtlich nur zum Schütze der Bleche gegen

Nost, ist nicht als Vemalung oder Firnisanstrich anzusehen.

gebogen und mit den Kanten zusammengeschweißt; auch gelocht

(perforiert)

von 3 mm Stärke oder mehr

von geringerer Stärke als 3 mm, aber nicht unter 1,6 mm.

von geringerer Stärke als 1,6 mm

Waren aus Platten und Blechwaren, im allgemeinen Tarif nicht

besonders genannt

emailliert

vernickelt, verkupfert, vermessingt, bronziert oder lackiert

anderer Art, als die in den Nrn. 703 und 704 des allgemeinen

Tarifs genannten

Becher für Elevatoren im Stückreingewichte von weniger

als 20 kg, aber nicht weniger als 1

kg

im Stückreingewichte von weniger als 1

kg

Röhren, kalt gezogen, von runder oder anderer Form des Quer-

schnitts, auch bearbeitet

von 2 mm Wandstärke oder mehr

von geringerer Wandstärke

Anmerkung zu den Nrn. 709 bis 712 des all-

gemeinen

Tarifs.

Auf

Röhren

angebrachte

Muffen

bleiben auf die Zollbehandlung ohne Einfluß.

100 kg

100 kg

1 kg

100 kg

frei

aus 736

aus 756

aus 757

Muffen, Flanschen, Stopfen, Kappen, Winkelröhren, T-Röhren,

Kreuzrohren und andere in ähnlicher Weise geformte Röhrenteile,

alle soweit sie aus schmiedbaren Stücken hergestellt sind ; ferner

Zylinder für verdichtete Gase

Draht, kalt gewalzt oder gezogen, kalt gewalztes oder kalt gezogenes

Band- und Fassoneisen darunter einbegriffen, alles in Stangen

oder Ringen, 10 mm oder weniger in der größten Abmessung

des Querschnitts

poliert (sogenannter Silberstahl und Klavierdraht) sowie Draht

mit wechselndem Querschnitt an verschiedenen Teilen des

[gleichen Stückes]

Anmerkung.

Als polierter Draht ist solcher nicht an-

zusehen, der nur durch Ziehen ein blankes Äußeres er-

halten hat.

anderer

Art

von anderer Form als flach, z. B. rund, U-förmig usw.;

auch sogenannter Litzendraht

von 1,5 mm Starke oder mehr in der größten Abmessung

des Querschnitts

von geringerer Stärke als 1,5 mm, aber nicht unter

0,5 mm in der größten Abmessung des Querschnitts

von geringerer Stärke als 0,5 mm in der größten Ab-

messung des Querschnitts

Anmerkungen zu den Nrn. 714 bis 720 des allge-

meinen

Tarifs.

a) Draht, überzogen mit anderen unedlen Metallen, Kupfer und

Kupferlegierungen ausgenommen, wird wie der entsprechende

Draht ohne Ueberzug verzollt, unt 15 v. H. Zullerhöhung.

b) Seile und Zaunseile aus Eisendraht, Zaundraht mit oder ohne

Stacheln, Zaungewebe und anderes Eisendrahtgewebe, Möbel-

sederu mit losen oder befestigten Enden sowie Trockengüter aus

Draht zu Trockenvorrichtungen unterliegen dem doppelten Zolle

des Drahtes, woraus sie hergestellt sind.

Holzschrauben unter 4 mm im Durchmesser

Sogenannte Ewarts-Ketten sowie lose Gelenke dazu

Rundeisenstege zu Weichen, Weichenumsteller, Zwischenstege (Ver-

bindungseisen). Klemmplatten, Schienenschuhe, Drehscheiben, auch

gegossene, und Teile dazu sowie andere, im allgemeinen Tarif

nicht besonders genannte Teile zu Gleiseinrichtungen

Zu Eisenbahn- und Straßenbahnmaterial bestimmte

Achsen, gerade

nicht bearbeitet

bearbeitet

Räder, lose, nicht bearbeitet ; ebenso Radkränze

Radsätze, bearbeitete lose Räder; ebenso Federn, Puffern und

Teile dazu sowie Zugvorrichtungen und Kuppelvorrichtungen .

Fachwerk und andere ähnliche Eisenkonstruktionen, wie Brücken

(auch aus Blech Dachstühle und Masten (stolpar); [ebenso ge-

metete Masten

(master)

Pflugwendscheiben und Pflugscharspitzen

Pflugschare und Landseiten

Schraubstöcke i m Stückreingewichte von 10 kg oder mehr ; Brecheisen

sowie Eisenbogen zu Sägeu

Bankblechscheren und Teile dazu.

Maschinenhobeleisen von 7 mm Stärke oder mehr

100 kg

1 kg

aus 763

aus 764

aus 767

774 und

Messer zur Verwendung in der Papiererzeugung, lose Messerblätter

zu Ernte- und Mähmaschinen sowie Häckselmaschinenmesser; ferner

andere Maschinenmesser, im allgemeinen Tarif nicht besonders

genannt

Holländermesser ohne Schneide

andere Waren

Spaten, Schaufeln, nicht zum Hausgerät gehörend, und Blatthacken,

Mistgabeln, Hengabeln und ähnliche größere gabelförmige Hand-

geräte sowie Handrechen und Harten, alle mit oder ohne Schaft ;

auch andere, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte

Handgerate für Landwirtschaft oder Gartenbau, Grasschneidema-

schinen darunter einbegriffen

Gartenscheren für zwei Hände

Vogenfeilen für Hand- oder Maschinenkraft und Schienensägen.

Hammer, Schlägel, Pickel und Meißel, andere als Schraubenmeißel

Schraubenzieher); ferner Ansetzeisen und andere (nicht Luftdruck-)

Werkzeuge für Steinarbeit, mit oder ohne Schaft

im Stückreingewichte von weniger als 5 Kg, aber nicht unter

1,5 kg; ferner Arte und Beile, aller Art, ohne Rücksicht auf

das Gewicht

im Stückreingewichte von weniger als 1,5

Kg

Spiralbohrer für die Bearbeitung von Metall oder Holz, Bohr-

futter, Reibahlen (Aufräumer), Gewindeschneider, Schneidbacken

und Schneidkluppen für Gewinde, Fräser für die Bearbeitung

von Metall oder Holz, Holzschnitzerwerkzeuge sowie Ränderier-

rädcheu

Bohrwinden und Wollscheren

Bohrer, nicht besonders genaunt, Bohrknarren, Röhrenpressen,

Gartenscheren für eine Hand, Hand-Blechscheren, sogenannte

Volzenschneider, Eisen- und Metalldrahtscheren, Schneidezirkel

und Rohrschneider sowie Teile dazu; auch Schraubenzieher, mit

oder ohne Schaft

Zangen aller Art, von höchstens 16 cm Länge, sowie fertig ge-

arbeitete lose Schenkel dazu

weder vernickelt noch poliert

andere Waren

Zirkel ans Eisen; Hobeleisen, im allgemeinen Tarif nicht besonders

genannt, Drechseleisen, Haueisen, Locheisen, Stemmeisen und

Beitel ; Schlittschuhe und Rollschuhe sowie Teile dazu: Schrauben-

kortzieyer mit oder ohne Schaft; auch andere Korkzieher sowie

Teile dazu

Schlittschuhe und Rollschuhe, unvernickelt, sowie Teile dazu

andere Waren

Anmerkung.

Zu

Schlittschuhen und Rollschuhen offen-

sichtlich gehörige und gleichzeitig damit eingeführte lose Riemen,

jedoch nicht mehr als ein Paar Riemen zu jedem Paar Schlitt-

schuhe oder Rollschuhe, werden zum Satze der letzteren verzollt.

Messer

Rasiermesser und Rasierhobel; auch lose Klingen dazu

andere zusammeulegbare Messer, wie Taschen- und Federmesser

mit Heften aus Eisen mit unbearbeiteter, grob geschmirgelter

oder gepreßter Oberfläche ohne anderen Belag als

Firnis;

auch mit Heften aus Holz ober gröberen Knochenarten, wie

Rinderknochen und dergleichen

mit höchstens zwei Klingen oder Instrumenten; ferner lose

Klingen zu Messern der Nrn. 784 bis 787 des allgemeinen

Tarifs

1 kg

100 Kronen

1 kg

54e

aus 801

Anmerkung

Bei den hierher gehörigen Messern mit

Heften aus Holz oder gröberen Knochenarten bleibt das Polioren,

Farben oder Bemalen der Hefte aus die Verzollung ohne Einfluß.

mit Haften aus Hörn oder Zellhorn

anderer Art

nicht zusammenlegbare Messer

Schnitzmesser, Seemannsmesser und gröbere Arbeitsmesser;

Messer für gewerbliche Zwecke, im allgemeinen Tarif Nicht

besonders genannt, wie Hufmesser, Kachelmesser, Sattler

messer und Schustermesser; auch lose Klingen

dazu

Tischmesser und Messer anderer Art, im allgemeinen Tarif

nicht besonder genannt, wie Nadiermesser, sowie Tisch- und

Wirtschaftsgabeln Und sogenannte Porterbrecher

mit Griffen aus Silber, vergoldetem oder versilbertem

Metall, Perlmutter, Porzellan,'Elfenbein, Walroßzahn,

Zellhorn oder Ebonit; auch Dolche mit.Parierstange

mit Griffen aus anderen Stoffen und nicht zu der vorher-

gehenden Nummer gehörend; auch ohne Griff

Näh-, Stopf- und Haarnadeln sowie Strickmaschinen- und Nah-

maschinemadeln

Werkzeugkasten, Werkzeugschranke und Werkzeilgetuis mit sortiertein

Werkzeug

enthaltend Werkzeuge, von denen eines oder mehrere klein, ge-

gossen und offensichtlich zu Spielzeug bestimmt sind; auch

berartige Werkzeuge, für sich eingehend

Türschlösser und Möbelschlösser, Hängeschlösser, Mairtelsackschlösser

und andere derartige Schlosser aus Eisen, auch in Verbindung

mit anderen unedlen Metallen, ohne Lackierung oder andere Flächen-

bedeckung, alle mit den zugehörigen Schlüsseln oder ohne solche;

auch Türschließer, nicht vernickelt oder lackiert und nicht mit

äußerer Anordnung aus anderen Metallen als Eisen versehen .

Schlösser, nicht zur vorhergehenden Nummer gehörend, aus Eisen,

auch in Verbindung mit anderen unedlen Metallen, alle mit den

zugehörigen Schlüsseln oder ohne solche; Kassen- oder Aufbewah-

rungsfächer sowie Schränke zu Schlüsseln für Kassengewülbe,

Kassenschränke oder Kassenfächer; auch Türschließer, nicht beson-

ders genannt

Scharniere, Eckeisen, Haspen, Krampen und andere ähnliche Be-

schläge im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, für Ge-

baude und Möbel

vernickelt, vermessingt ober galvanisch bronziert

anderer Art

Elektrische Härtebfen; Kochapparate, Platt- und Bügeleisen, 'einge-

richtet zur Erhitzung mittels flüssiger Feuerung oder Elektrizität,

elektrische Kamine sowie tragbare Herde, Kocher und Kamine für

Heizung mit gasförmiger öder flüssiger Feuerung, mit zugehö-

renden Lämpen aus Eisen

Anmerkung zu Abschnitt Xll A des allge-

meinen Tarifs.

Ist bei Eisenwaren hier vorstehend zwischen bearbeitet und

unbearbeitet unterschteden, ohne das; die Art der Bembei-

tüng naher angegeben wird, so ist die Ware.dann als bear-

beffet anzuschen, wenn ihre Oberfläche oder irgendein Teil

dävon einer befonderen Bearbeltung unterzogen oder ihre

Form verandert worden ist. Voraussetzung ist dabei, daß als

Zweck der Bearbeitung oder Formveranderung angesehen

werden kann die Verwendbarmachung der Ware für ihre

besonderen.Zwecke die Hebung ihres Aussehens ober — mit

1 kg

857 und

den untenerwähnten Ausnahmen — der Schutz der Ware

gegen Rost.

Zu den bearbeiteten gehören sonach alle ganz oder

teilweise gefeilten, gefrästen, abgedrehten, gebohrten, ge-

stanzten, gehobelten, geschliffenen, polierten, durch Ölüberzug

und Erhitzen mit einer gleichmäßigen, grauen, braunen oder

anderen Farbe versehenen, in der Scheuertrommel gerei-

nigten ; weiter alle ganz oder teilweise bemalten, gefirnißten,

lackierten, emaillierten, mit anderen unedlen Metallen oder

Legierungen aus unedlen Metallen überzogenen (jedoch mit

den im Kopfe der Nrn. 709 und 710 des allgemeinen Tarifs

genannten Ausnahmen)

feiner alle mittels

Nieten und

Schrauben oder auf ähnliche Weise zusammengefügten Waren.

Auch das mehr oder minder vollständige Entfernen der rohen

Oberfläche nach dem Gusse, dem Schmieden oder Walzen hat

zur Folge, daß der Gegenstand als bearbeitet behandelt wird.

Als

Bearbeitung

wird

dagegen

nicht

angesehen das

Anschneiden von Gewinden, das Abschneiden, das Vergrößern

(svällning) oder Verkleinern (strypning) der Röhrenden, die

Bearbeitung eines Gegenstandes an gewissen Stellen bei und

zwecks der Prüfung auf Fehlerfreiheit, das Entfernen des

Glühspans durch Beizen in Säure, das Beseitigen der Guß-

nähte und Ansätze sowie anderer Gußfehler, das Ebnen der

Bluchflächen sowie das Abstechen der verlorenen Köpfe, Ein-

güsse und Stege sowie ein Ueberstreichen mit Oel, Oelfarbe,

Teer, Asphalt oder Graphit, sichtlich nur zu dem Zwecke, den

Gegenstand gegen Rost zu schützen.

Kupfer und daraus mit Zink, Zinn oder anderen unedlen Metallen

hergestellte Legierungen, wie Messing, Bronze, Neusilber, Britan-

niametall usw.

Waren daraus, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt

Draht

gewalzt oder gezogen

von rundem, quadratischem, rechtwinkligem oder sechs-

kantigen: Durchschnitt: auch sogenannter Trolleydraht

(Kuntaktdraht)

von 0,5 mm oder mehr in der größten Abmessung

des Querschnitts, ohne Ueberzug aus anderen un-

edlen Metallen; auch sogenannter drillierter Draht

von höchstens 1 mm im Durchmesser

anderer Art, nicht besonders genannt

von anderen: Durchschnitt

versehen mit Mänteln aus Vlei oder anderen Metallen,

mit oder ohne Armierung, auch in Verbindung mit

anderem Material; ferner mit derartigen Mänteln ver-

sehene elektrische Leitungskabel oder Seile, mit oder ohne

Armierung

von höchstens 25 mm Durchmesser

von größerem Durchmesser

Anmerkung

zu den Nrn. 857 und 858. Holz-

trommeln, auf denen zu diesen Nummern gehörige Waren

eingehen, kommen bei Ermittlung des zollpflichtigen Gewichtes

nicht in Betracht.

überzogen mit Gummi, Guttapercha oder anderer, nicht

besonders genannter Isoliermasse, für sich oder in Ver-

bindung mit Spinnstoffen, Papier oder Asbest; auch

auf solche Weise isolierte elektrische Leitungskabel,

Seile und Schnüre

1 kg

aus 859

,883

armiert mit wenigstens 7 Eisendrähten von je mehr

als 1,5 mm Starke

anderer Art als in Nr. 859 des allgemeinen Tarifs

genannt

von höchstens 2 mm Drahtstärke

von größerer Drahtstärke

Anmerkung.

Enthalten Kabel, Seile oder Schnüre

Drahte von verschiedenen Abmessungen, so wird der Zollsatz

nach demjenigen Drahte bestimmt, der die geringste Stärke hat.

isoliert entweder mit Spinnstoffen, Papier, Asbest oder

Firnis allein oder mit mehreren dieser Stoffe; auch auf

solche Weise isolierte elektrische Leitungskabel, Seile

und Schnüre

von höchstens 0,5 mm Drahtstärke

von größerer Drahtstärke

Tuch

sogenannte Wiren (endlos) sowie Tuch von mehr als 1m

Breite

anderer Art

Lampenbrenner ohne Flächenbedeckung .

andere Waren als die in den Nrn. 842 bis 869 des.allge-

meinen Tarifs genannten

vergoldet oder versilbert

vernickelt; Messer, Gabeln und Löffel mit anderer Flächen-

bedeckung als Vergoldung, Versilberung, Verzinnung

versehen; auch Toilette, Schreibzeug- und Tischgegen-

stände ohne Flächenbedeckung, mit Ausnahme von Spelse,

Dessert- und Teelöffeln und -Gabeln

gefirnißt, lackiert oder mit sonstiger, nicht besonders ge-

nannter anderer Flächenbedeckung als Verzinnung ver-

sehen und nicht unter den vorstehenden Absatz fallend .

anderer Art, hierunter einbegriffen auch Speise-, Dessert-

und Teelöffel und -Gabeln, ohne Flächenbedeckung oder

verzinnt

Zinn

bearbeitet

Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt

vergoldet oder versilbert

vernickelt; Messer, Gabeln und Löffel, mit anderer Flächen-

bedeckung als Vergoldung oder Versilberung versehen .

gefirnißt, lackiert oder mit anderer, nicht besonders genann-

ter Flächenbedeckung versehen und nicht unter den vor-

stehenden Absatz fallend

anderer Art

Zink

bearbeitet

Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt

vergoldet oder versilbert

vernickelt

gefirnißt, lackiert oder mit anderer, nicht besonders genannter

Flächenbedeckung versehen

Aluminium und Nickel sowie im allgemeinen Tarif nicht besonders

genannte Metalle, für sich oder zusammengeletzt; ferner Waren

daraus, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: wie

k upfer und die entsprechenden Waren daraus.

1 kg

927-929

Anmerkung zu Abschnitt XII B des allgemeinen

Tarifs.

Metallwaren, mit Silber oder Gold plattiert, werden als

versilbert oder vergoldet verzollt.

Waren aus unedlen Metallen ohne Rücksicht

auf die Gattung des Metalls

(Nrn. 892 bis 900).

Druckstempel, Lettern (Typen), Patrizen, Messinglinien für Buch,

druckereien und Buchbindereien; auch Füllmaterial aus Blei oder

Bleilegierungen, wie Quadrate, Regletten und Stege

Folien, Blei oder Zinnfolien, Stanniol darunter einbegriffen.

Anmerkung.

Hierunter fallen auch Folien, lackiert oder

mit sonstiger Flächenbearbeitung versehen.

Blattgold und Blattsilber, auch echtes, sowie Glanzgold und andere

gleichartige Präparate aus Gold

Heftel, Haken und Oesen; auch Fingerhüte und Nähringe

Anmerkung.

Nach dieser Nummer werden auch Hosen-

haken und Hosenschnallen aller Art verzollt.

Gold

andere Waren als Blech, Draht oder Münzen, auch mit gefaßten

Steinen oder Perlen

Silber

andere Waren als Stangen, Blech, Draht oder Münzen, auch mit

gefaßten Steinen oder Perlen

Maschinen, Apparate und Geräte, aber nicht

elektrische (Abschnitt XIII ä, Nrn. 920 bis 995).

Dampfkessel, stationäre oder transportable, Vorwarmer, im allge-

meinen Tarif nicht besonders genannt, Wasser- und andere Be-

hälter sowie Zylinder für Fabriken, Brauereien und Brennereien,

Maischapparate (maischor), Kocher, Dissuseure, Verdunstungs-,

Vaknum- und Dekatierkessel, Wärme- und Trockenschränke, Treber-

trockner und andere rotierende Trockenapparate, im allgemeinen

Tarif nicht besonders genannt, Gasgeneratoren, Gasbehälter,

Gasreinigungsapparate, Bojen sowie Behälter für Sandstrahl-

gebläse, sämtlich soweit sie hauptsächlich aus schmiedbarem Eisen

bestehen

anderer Art als die in den Nrn. 917 bis 919 des allgemeinen

Tarifs

genannten

mehrrohrige (mit mehr als 3 Rühren) mit Röhren von

höchstens 250 mm Durchmesser und einem Stückreingewichte

von höchstens 5000

kg

andere, hierunter alle ohne Röhren einbegriffen.

genietet

gepreßt oder geschweißt

Arbeiten aus gewalztem Eisenblech für Dampfkessel, Kocher und

Behälter, wie Dampfkesselfeuerungen (gewellt oder glatt, mit oder

ohne Flanschen', Kesselrücken, Gallowayröhren, Dome, Mannloch-

deckel, Mannlochbügel und dergleichen

gepreßt oder geschweißt

(Kondensatoren)

Anmerkung zu den Nrn. 927 bis 929. Kon-

densatoren, die mit der zugehörigen Maschine eingeführt

werden, unterliegen dem Zolle der letzteren. Diese Bestim-

mung findet auf Dampfmaschinen und Dampfturbinen, Eis-

und Kühlmaschinen, Lokomobilen und Dampfpumpen nur

dann Anwendung, wenn diese Maschinen mit den zugehörigen

Kundensatoren wesentliche gemeinsame Teile haben..

1 kg

100 Kg

Gas-, Photogen-, Benzin- und andere Verbrennungs- und Explo-

sionsmotoren; ebenso Heißluftmotoren

bei einem Stückreingewichte von

höchstens 500

kg

mehr als 500 kg, aber nicht mehr als

1,500

kg

mehr als 1,500 kg, aber nicht mehr als 5,000

kg

mehr als 5000 kg, aber nicht mehr als 25,000 kg

mehr als 25,000 kg

Oefen für industrielle Zwecke, wie Verkohlen, Trocknen, Rösten,

Brennen, Härten, Schweißen, Schmelzen und Backen; ebenso

Schmiedeessen und Blasebälge

Walzwerke für die Metallindustrie, Dampfhämmer und Lusthämmer

(nicht Werkzeuge) ohne Schabotte und zugehörige Grundplatte;

Federhammer, Rammen, Niet-, Drahtzieh-, Nägel-, Hufeisen-und

Schmiedemaschinen; Preß", Stanz-, Schueide-, Biege und Nicht-

maschinen — darunter

einbegriffen

Ganfriermaschinen

sowie

Pressen, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, wie

Präge-, Vergolde-, Glâtt- und Packpressen sowie Ziegelpressen —,

Blechschlägerei-, Kupferschlägerei- und Klempnereimaschinen aller

Art, vorstehend hier nicht genannt

ebenso Form- und Teil-

Maschinen aller Art, sowie Knetmaschinen

anderer Art als für Hand oder Fußbetrieb, bei einein Stück-

reingewichte von

höchstens

1,000

kg

mehr als 1,000 kg aber nicht mehr als 5,000 kg. .

mehr als 5,000 Kg und nicht zu Nr. 939 des allgemeinen

Tarifs

gehörend

Bohrmaschinen mit größerem Stückreingewicht als 500 kg, Dreh-

bänke, Fräs, Hobel-, Gewindeschneid- und Schleifmaschinen zum

Bearbeiten von Metallen, andere Maschinen zum Schneiden von

Metallen, jedoch keine Scheren; ebenso für sich eingeführte Auf-

sätze Spindelstocke, Reitstücke und Stützböcke) sowie Stichelhalter,

Wechselräder und Teilvorrichtungen

bei einem Stückreingewichte von

höchstens 250 kg

mehr als 250 kg, aber nicht mehr als 1,000 kg

mehr als 1,000 kg, aber nicht mehr als 2,000 kg

mehr als 2,000 kg aber nicht mehr als 5 000 kg

Mehr als 5,000 kg, aber nicht mehr als

10,000

kg

mehr als 10,000

kg

Druckpressen

Schnellpressen, auch Zweitouren und Notationspressen, mit Zu-

behör, ebenso lithographische Pressen aller Akt, Lichtdruckpressen

darunter einbegriffen: ferner Schriftgießerei- und Setzmaschinen

sowie für solche Maschinen bestimmte Matrizen

Näh- und Strickmaschinen, fest verbunden mit Gestellen oder für

motorischen Betrieb, Steppmaschinen darunter einbegriffen

Näh- und Strickmaschinen für Handbetrieb, ohne Gestelle; ebenso

Oberteile für Näh., Strick- und Steppmaschinen sowie Teile

dazu, nicht besonders genannt

Gestelle für Näh-, Strick- und Steppmaschinen sowie Teile dazu aus

Eisen

Anmerkung zu den Nrn. 956 bis 958. Für

Näh- und Strickmaschinen, Gestelle für solche, sowie Teile

dazu soll der Zollbetrag in jedem Falle mindestens 10 v. H.

des Warenwerts entsprechen.

100 Kronen

100 kg

frei

aus 969

971 und

Kaffee-, Gewürz- und Fleischmühlen, Obstschäl-, Eis- und andere

ähnliche für den Haushalt oder sonst für die Bereitung von Eß-

waren bestimmte, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte

Maschinen oder Apparate; auch Kleiderwringmaschinen

bei einem Stückreingewichte von höchstens 15

kg

von größerem Gewicht

Ackerwalzen und andere für die Bearbeitung des Bodens be-

stimmte, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Geräte,

andere als Handgeräte

Pflüge, auch Dampfpflüge, Häufelpflüge und Erdauflockerer; Eggen

und andere eggenähnliche Ackergerate; Ernte- und Mähmaschinen;

Pferderechen, Heuwender, Unkrautausscheider, Pferdehacken und

andere für Saat- oder Erntezwecke bestimmte, im allgemeinen

Tarif nicht besonders genannte Apparate; Drahtsiebe, Wurf-

maschinen, Trieure, Getreidesortierer und andere, im allgemeinen

Tarif nicht besonders genannte zum Sortieren, Reinigen und

Auslesen von Getreide, Samen und anderen Früchten bestimmte

Apparate; Kartoffel- und Torfzerkleinerungsmaschinen,

Erd-

fruchtschneider, rotierende Quetschen (auch Getreide- und Oel-

kuchenquetschen) sowie Schrotmühlen, Häckselschneidemaschinen und

andere zur Zerkleinerung von Futterstoffen bestimmte Maschinen;

ebenso Strohelevatoren und andere Zusammenlegemaschinen .

Dreschwerke, Stroh- und Heupressen sowie Saemaschiueu.

Düngerverteiler

Lokomotiven, andere als elektrische

Anmerkung.

Der zur Lokomotive gehörende und gleich-

zeitig mit ihr eingeheude Tender wird zum Satze der Loko-

motive verzollt.

Für sich eingehende bearbeitete Zylinder und Schieberkafteu für

Maschinen aller Art, wie Damsmaschineu, Kondensatoren, Kom-

pressoreu, Kühl- und Gebläsemaschinen, Pumpen, Spritzen, Loko-

mobilen, Lokomotiven, Dampf- und Lufthämmer für Schmieden

sowie Verbrennungs- und Explosionsmotoren usw.

bei einem Stückreingewichte von

höchstens 50 kg

mehr als 50 kg, aber nicht mehr als 200

kg

mehr als 200

kg

Für sich eingebende, bearbeitete Kolben, mit oder ohne Kolben-

stangen, für Maschinen aller Art, bei einem Stückreingewichte von

höchstens 25 kg

mehr als 25 kg, aber nicht mehr als 50 kg

mehr als 50

kg

Anmerkung zu den Nrn. 971 bis 976. Für eine

Ware, die unter eine von diesen Nummern fällt und Nachweis-

lich zum Ersatz für einen abgenutzten oder sonst unbrauchbaren

Teil einer früher eingeführten Maschine eingeht, wird ein Zoll

erhoben, der 75 v. H. des sonst zur Erhebung gelangenden

Zolles beträgt.

Die nähereu Bestimmungen über den Nach-

weis werden von den zuständigen schwedischen Behörden ge-

troffen.

Kurbelachsen und Kurbelstangen aller

Art

blank gedreht öder sonst fein gearbeitet

andere

Walzeu zu Getreide- und Ölkuchenquetschen sowie Malscheiben,.aller

Art, zu Schrotmühlen

100 kg

100 Kronen

100 kg

aus 982

Walzen und Walzzylinder, im allgemeinen Tarif nicht besonders

genannt

nicht bearbeitet

bearbeitet

mit Überzug aus Kautschuk; ebenso aus Eisen in Verbindung

mit anderen unedlen Metallen

anderer Art außer solchen aus Kupfer oder Kupferlegierungen.

Roll- und Kugellager

fein gearbeitet-

bei einem Stückreingewichte von höchstens 1

kg

bei einem Stückreingewichte von mehr als 1 kg, aber nicht

mehr als 15

kg

bei einen: Stückreingewichte von mehr als 15 kg

Transmissionen, darunter einbegriffen glatte Wellen (mit Keilnuten

oder in anderer Weise angepaßt), Lager, im allgemeinen Tarif

nicht besonders genannt, und Lagerbuchsen, Schwungräder lohne

Regulatoren), Niemen- und Seilscheiben, in allgemeinen Tarif

nicht besonders genannt, sowie Zahnräder mit unbearbeiteten

Zahnen

bei einem Stückreingewichte von höchstens 500 kg

bei größerem Gewicht

Anmerkung

zu

den Nrn. 988 und 989. Zwei

oder mehrere zusammen eingehende Transmissionsteile wer-

den als ein Stück angesehen, wenn sie aus einer Welle mit

darauf montierten anderen Transmissionsteilen bestehen.

Armaturen, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, für

Maschinen, Apparate und Rohrleitungen, lose oder für sich ein-

gehend, wie Ventile und Hähne, Dampfpseifen, Schmierapparate,

Abscheider und Ableiter für Kondenswasser oder Oel, Pulsomeler

und hydraulische Widder, Zentrifugalregulatoren und Mischappa

rate für Badeeinrichtungen; ebenso Injektoren und Ejektoren

in der Hauptsache aus Eisen

im Stückreingewichte von höchstens 5

kg

im Stückreingewichte von mehr als 5 kg, aber nicht mehr

als 50 kg

im Stuckreingewichte von mehr als 50 kg

anderer Art

Anmerkungen zum Abschnitt XIII A des all-

gemeinen Tarifs

1. Die Zollsätze gelten, wo anders nicht vorgeschrieben ist, für

Maschinen, ganze oder in Teile zerlegte, selbst wenn einige

weniger wesentliche Bestandteile fehlen.

Beim Anmelden von in Teile zerlegten Maschinen zur

Verzollung oder zur Niederlage soll der Wareneigentümer in

dem Maße, wie dies als Anleitung für die Zollbehandlung

erforderlich ist, eine erläuternde Beschreibung und ein Ver-

zeichnis der Teile nebst Abbildung beibringen, woraus zu

ersehen ist, daß die Teile zusammen eine Maschine bilden.

2. Der Umstand, daß eine Maschine in Teile zerlegt eingeführt

wird, die mit verschiedenen Gelegenheiten eingehen, hindert

nicht, daß der für die Maschine als Ganzes geltende Zoll-

satz angewendet wird, sofern der Wareneigentümer dieses

beantragt.

Elektrische Maschinen und Apparate usw. (Ubschuitt

XIII B, Nrn. 996 bis 1019.

Elektrische Maschinen, wie Generatoren, Motoren und Umformer

auch Transformatoren und Drosselspulen

100 kg

aus 1002

im Stückreingewichte von

höchstens 50

kg

mehr als 50 kg, aber nicht mehr als 100

kg

mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 500

kg

mehr als 500 kg, aber nicht mehr als 3 000

kg

mehr als 3 000

kg

Anmerkung zu den Nrn. 996 bis 1000 Die dem

Abschnitt Xlll A angefügten allgemeinen Anmerkungen 1 und

2 sollen, soweit anwendbar, auch für die elektrischen Maschi-

nen gelten.

Statoren,

Rotoren, Stromsammler, Magnetspulen, Bürstenhalter

und Ankerspulen, für sich eingehend]

Anmerkung

zu den Nrn. 996 bis 1001. Eine Ware,

die nachweislich zum Ersatz für einen abgenutzten oder sonst

unbrauchbaren Teil einer früher eingeführten Maschine ein-

geht, unterliegt keinem Zollzuschlage. Die näheren Bestim-

mungen über den Nachweis werben von den zuständigen

schwedischen Behörden getroffen.

Akkumulatoren

nicht montierte Elemente, mit Ausnahme der galvanischen; zu

Akkumulatoren gehörende, gleichzeitig eingehende Holzgestelle

und Laufbahnen; Akkumulatorplatten sowie zu solchen gehörende

Holzscheiben und Holzstäbe; für Akkumulatoren bestimmte recht-

eckige Glasbehälter von mindestens 3,5 kbdm Raumgehalt und

innen mit Blei ausgefütterte Holzkisten

Anmerkung.

Hierunter fallen auch Glasröhren, die zu

Akkumulatoren gehören und mit ihnen gleichzeitig eingehen,

um an Stelle der Holzstäbe zu dienen

Glühlampen

Kohlenfadenlampen

Metallfadenlampen

Anmerkung

zu Nr. 1005. Schachteln und Wellpappe,

woriu die Lampen verpackt sind, werden nicht zum zollpflich-

tigen Gewicht gerechnet.

Bogenlampen, auch mit zugehörenden Glocken; sogenannte Nernst-

lampen sowie Glocken, Leuchtkörper und Widerstände dazu; auch

Scheinwerfer

Für elektrotechnische Zwecke bearbeitete Kohle, im allgemeinen Tarif

nicht besonders genannt

im Stückreingewichte von 3 kg ober mehr

von geringerem Gewicht

Kohlebürsten, auch in Verbindung mit anderen Stoffen.

anderer Art

Sicherungsapparate, montiert auf Porzellanisolatoren (nicht Platten);

Anlaß-, Regulierungs- und Vorschaltwiderstande, Kontroller sowie

andere elektrische Regulatoren; ferner elektrische Apparat- und

Instrumententafeln, montiert

Anmerkung.

Hierunter fallen auch Zellenschalter.

Sicherungsapparate, nicht besonders genannt, darunter auch einbe-

griffen Sicherungsstöpsel, Schmelzstücke, Schmelzpatronen und Ueber-

spanungsapparaie

Stromschalter (Stromausschalter und Umschalter)

Oelschalter, mit der Hand zu betätigen

andere Oelschalter sowie Dosenschalter

100 kg

1 kg

54f

aus 1011

aus 1018

aus 1080

aus 1117

aus 1125

aus 1126

Anmerkung,

Wie Dosenschalter sind auch Glühlampen-

fassungen mit oder ohne Stromschalter zu verzollen.

Messerschalter (Schalthebel)

montiert auf Schieferplatten

andere

Telephonapparate

im Stückreingewichte von weniger als 5 kg

von größerem Gewicht

Telegraphenapparate, Telephonumschalter und Telephonumschalt

tische; auch nicht besonders genannte Teile zu Telephon- und

Telegraphenapparaten sowie zu Telephonumschaltern und Telephon-

umschalttischen

Stahlpanzerrühren zu Isolationszwecken

Elektrotechnische Spezialapparate, im allgemeinen Tarif nicht be-

sonders genannt, wie Apparate zum Signalisieren oder zur Be-

fehlsübermittelung, Nöntgenapparate, nicht zu einer anderen

Nummer des allgemeinen Tarifs gehörende Apparate für draht

lose Telegraphie und Telephons, Erzscheider usw.; ebenso Klinken-

leisten. (jacklister) zu Telephonumschalttischen

Fahrräder

fertige

abgepaßte Ketten und andere Teile, nicht besonders genannt.

Kinderwagen

Eisenbahn- und Straßenbahnwagen in Verbindung mit Motoren

oder Dampfmaschinen; Fuhrwerke, im allgemeinen Tarif nicht be-

sonders genannt, auch mit Motor versehen, sowie Untergestelle

dazu; ferner mit Gummibereifung versehene Räder zu solchen

Fuhrwerken

Schwefelsaure und Schwefelsäureanhydrid

Chromalaun

Kaliumsulfat, Natriumsulfat (Glaubersalz), Natriumbisulfat. Am-

moniumsulfat (schwefelsaures Ammoniak), Gips, gefällt (Calcium

fulfat) sowie Magnesiumsulfat (schwefelsaure Magnesia): ebenso

Natriumsulfit (schwefligsaures Natron), Natrinmbisulfit, Natrium-

hyposulfit (unterschwestigsaures Natron und Natriumhydrosulfit

Anmerkung

Salze der Formaldehydsulfoxylsaure oder

formaldehydhydroschwefligen Saure, wie Nongalit, sowie andere

ähnliche Produkte, z. B. Hyraldit, sind nach Nr. 1081, zollfrei.

Erdfarben

andere (als Kreide), gebrannt, gemahlen oder geschlämmt, trocken

oder in Teigform

Bleiweiß, Zinkweiß (Zinkoxyd), Zinksulfidweiß (Lithopon), Baryl-

weiß (Permauentweiß, (blane fixe), Mennig, Zinnober, Ultra-

marin, Kobaltfarben, wie Kobaltoxyd, auch Berliner Blau (Pa-

riser

Blau)

Bronzepulver, auch Brokatbronze. sowie Glimmerbronze gepulverter

Glimmer, weiß oder farbig, das Gewicht der unmittelbaren Um-

schließung eingerechnet

in Packungen von mindestens 0,5 kg Rohgewicht

in Packungen von geringerem Rohgewicht

Indigo, auch künstlicher, sowie andere Indigofarbstoffe

Anmerkung.

Künstlicher (synthetischer) Indigo ist wie

natürlicher zu behandeln.

Auszüge von pflanzlichen Farbstoffen, flüssig oder fest

Alizarin- sowie Anilin- und andere Teerfarben, im allgemeinen

Tarif nicht besonders genannt, außer Schwefelfarben

1 kg

100 Kronen

Stuck

1 kg

100 Kronen

100 kg

1 kg

l

frei

frei

frei

frei

frei

aus 1132

aus 1139

aus 1171

aus 1187

aus 1189

Teerfarben und Farbenauszüge mit Zusatz von lösenden oder beizen-

den Stoffen, wie Essigsäure, Acetin, Gerbsäure oder Alaun oder

anderen Metallsalzen

in kleineren Packungen, die für den Kleinhandel bestimmt sind

(sogenannte hemfärger)

[in anderen Packungen]

Anmerkung

zu Nr. 1129.

Teerfarben, die geringe

Mengen von Stoffen, wie z B. Essigsäure, Acetin, Sulfide

— jedoch nicht Alkohol — enthalten, deren Beimischung ledig-

lich bezweckt, den Farbenton zu mildern oder zu fixieren oder

die Fällung im Bade zu verhindern oder auch der Farbe andere

derartige Eigenschaften zu geben, welche sie für ihre Verwendung

geeigneter machen, fallen unter Nr, 1126.

Buch-, Stein- und Kupferdruckfarben, nicht besonders genannt

Malerfarben, auch in trockener Form, bereitet mit anderen Binde-

mitteln als Oel, z. B. mit Albumin oder Kasein

in kleineren Packungen, die für den Kleinhandel bestimmt sind.

in anderen Packungen

Farben, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, nicht bereitet

oder bereitet

Tinte und zur Bereitung von Tinte dienendes Pulver ( Tintenpulver)

sowie Tusche, auch flüssige, das Gewicht der unmittelbaren Um-

schließungen eingerechnet

Bleistifte, nicht unter Nr, 1138 des allgemeinen Tarifs fallend,

auch solche mit einer Schutzhülse, nicht aus Gold oder Silber ;

ferner Farbstifte, nicht eingefaßt oder eingefaßt

Anmerkung.

Hierher gehören auch Bleistifte mit Radier-

gummi.

Pastellkreide

Gerbstoffauszüge, flüssig oder fest

Apothekerwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, ein-

zeln oder zusammengesetzt, außer Saccharin und anderen künst-

lichen Süßstoffen

Chemisch-technische Präparate, im allgemeinen Tarif nicht besonders

genannt

Chromsulfat, Chromchlorid, Chromsulfatchlorid, basische, feste

oder flüssige, mit wechselndem Gehalt von Natriumsulfat oder

Natriumchlorid

auderer Art

Instrumente

chirurgische, medizinische, physikalische, außer Pyrometern und

elektrischen Meßinstrumenten, chemische und Navigationsiustru-

mente aller Art, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt;

Mikrometer, Meßbänder, Meßstücke, Rechenstäbe und andere im

allgemeinen Tarif nicht besonders genannte mathematische In-

strumente ; ferner Teile zu hierhergehörenden Instrumenten

Anmerkung.

Hierunter fallen auch Wasserwagen aller Art.

optische

Photographieapparate, mit oder ohne Objektiv, auch nicht be-

sunders genannte Teile zu Photographieapparaten

im Stückreingewichte von höchstens 3

kg

im Stückreingewichte von mehr als 5

kg

Aumerkun g. Für sich eingehende Objektive werden wie ge-

faßtes optisches Glas verzollt.

Kassetten, Sucher, Verschlüsse und Blenden

anderer Art als die in den Nrn. 1190 bis 1193 des allge-

meinen Tarifs genannten, darunter einbegriffen Ferngläser,

1 kg

1 kg

100 Kronen

1 kg

frei

frei

frei

frei

aus 1196

Brillen und gefaßtes optisches Glas; auch Teile dazu, im

allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus andern

Stoffen als Gold oder Silber

Barometer und Thermometer; Wassermesser mit höchstens 40 mm

Durchlauföffnung

Musikinstrumente

Tafelklaviere und Pianinos

Flügel

Anmerkung

zu den Nrn. 1198 und 1199. Ist in das

Musikinstrument ein Spielapparat eingebaut, so erhöht sich der

Zoll des Instruments nur 75 Kronen

Akkordeons und Teile dazu

Blasinstrumente

aus anderen Stoffen als Holz, auch Teile dazu

anderer Art als die in den Nrn 1198 bis 1204 des allgemeinen

Tarifs genannten; auch gesondert eingehende Teile und Zu-

behör, im allgemeinen Tarif nickt besonders genannt

Grammophone, Phonographen und ähnliche zur Wiedergabe von

Musik usw. eingerichtete Instrumente sowie Teile dazu, wie

Platten und Walzen, Trichter, Schalldosen und Nadeln usw. .

Uhren

Wand- und Stutzuhren in Gehausen sowie lose Uhrgehäuse

aus Alabaster oder anderen Steinen oder aus Porzellan, Ter-

rakotta, Majolika oder anderen Tonn

aren

aus Metall, auch mit Spielwerk

aus Holz oder anderen in den vorhergehenden Nummer nicht

genannten Stoffen

lose oder nicht eingefaßte Werte zu Wand oder Stutzuhren so-

wie Werkteile,, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt,

zu Uhren, aller Art, mit Ausnahme der Turmuhren; ferner

Zifferblätter und Zeiger zu anderen Uhren als Turmuhren .

Spielzeug und Christbaumschmuck, aller Art, ohne Rücksicht auf das

Mater a l ; auch Teile dazu. . . .

Bijouteriewaren aller Art aus anderen Stoffen als Gold, Silber

oder Platin, wie Armbänder, Broschen, Brustnadeln, Hals- und

Uhrketten, Kreuze, Ringe, Berloquen, Uhrhaken, Hutspangen

Haarspangen und anderer Haarzierat, nicht zu einer anderen

Nummer des allgemeinen Tanfs.gehörond, sowie andere derartige

zum Persönliche Grobrauche bestimmte Ziergegenstände, darunter

Knüpfe, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, und Teile

völlig aus anderen unedlen Metallen als Eisen oder aus Eisen

in Verbindung mit anderen unedlen Metallen

vergoldet oder versilbert

auderer Art

ausschließlich

einem einzelnen der hierher fallenden

Metalle oder Metalllegierungen bestehend, ohne Ver-

bindung mit anderen Stoffen

andere

völlig aus Glas oder Porzellan

Pelmutter;

auch Knöpfe, im allgemeinen Tarif nicht

besonders, genannt, aus zwei oder mehr Stoffen zusammen-

aus Steinnuß.

Tabakpseifen sowie und Rohre dazu; auch Zigarren- und

anderer Art als die in Nr 1244 des allgemeinen Tarifs ge-

1 kg

1 Stück

1 kg

100 Kronen

1 kg

1 kg

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs,

und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen

Beziehungen zwischen beiden Ländern zu erleichtern und zu vermehren, haben beschlossen, zu

diesen: Zwecke einen Handels- und Schiffahrtsvertrag zu schließen und zu Ihren Bevollmäch-

tigten ernannt

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen,

Allerhöchstihren

Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Herrn

Alfred von Kiderlen- Waechter,

und

Seine Majestät der Kaiser von Japan,

Allerhöchstihren

Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafter in Berlin Hrn. Baron

Sutemi Chinda, Jusammi, Inhaber

der ersten Klasse des Kaiserlichen Ordens der auf-

gehenden Sonne,

welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll-

machten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben

Art.

1. — Die Angehörigen eines jeden der Hohen vertragschließenden Teile sollen volle

Freiheit genießen, überall die Gebiete des anderen Teiles zu betreten und sich daselbst aufzu-

halten.

Unter der Voraussetzung, daß sie sich nach den Landesgesetzen richten, werden sie die nach-

stehend aufgeführten Rechte genießen

1. Sie sollen in bezug auf die Niederlassung, auf die Verfolgung ihrer Studien und For-

schungen, auf die Ausübung ihrer Berufe und ihrer Beschäftigungen sowie auf den Betrieb

ihrer gewerblichen und industriellen Unternehmungen in jeder Beziehung auf demselben Fuße

wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt werden.

2. Sie sollen in gleicher Weise wie die Inländer befugt sein, innerhalb des ganzen Gebiets

des anderen Teiles zu reisen und mit allen Arten von erlaubten Handelsartikeln Handel zu

treiben.

3. Sie dürfen Hänser, Fabrikgebäude, Warenhäuser, Läden und die dazu gehörigen Räum-

lichkeiten zu Eigentum besitzen, mieten oder innehaben. Ferner dürfen sie Land zu Wohn-,

Handels-, gewerblichen, industriellen und anderen erlaubten Zwecken pachten.

4. Sie sollen in bezug auf den Besitz von beweglichen Sachen aller Art, auf den, sei es

kraft letzten Willens oder in anderer Weise erfolgenden Erwerb von Todeswegen bei solchem

Vermögen aller Art, welches sie unter Lebenden gesetzmäßig erwerben dürfen und in bezug

auf alle wie immer beschaffenen Verfügungen über Vermögen jeder Art, welches in gesetzmäßiger

Weise erworben ist, die nämlichen Begünstigungen, Freiheiten und Rechte genießen und in

diesen Beziehungen keinen höheren Abgaben und Lasten unterworfen sein als die Inländer oder

die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

5. Sie dürfen, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, alle Arten von unbeweglichem Vermögen

erwerben und besitzen, welches nach den Gesetzen des Landes von den Angehörigen irgendeiner

anderen fremden Nation erworben und besessen werden kann, wobei sie sich indessen immer nach

den in den genannten Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen und Beschränkungen zu richten haben.

6. Sie sollen von jedem zwangsweisen Militärdienste, sei es im Heere, in der Flotte, der

Handels und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan.

Bürgerwehr oder der Miliz befreit sein, desgleichen von allen an Stelle persönlicher Dienst-

leistung auferlegten Abgaben sowie von allen Zwangsauleihen.

Auch sollen sie zu militärischen

Requisitionen und Kontributionen irgendwelcher Art nur unter denselben Bedingungen und auf

denselben Grundlagen herangezogen werden wie die Inländer oder die Angehörigen der meist-

begünstigten Nation.

7. Sie sollen unter keinem Vorwande gezwungen werden, andere oder höhere Abgaben oder

Steuern zu bezahlen als diejenigen, welche jetzt oder künftig von Inländern oder Angehörigen

der meistbegünstigten Nation gezahlt werden.

Art.

2. — Die Wohngebäude, Warenhäuser, Fabriken und Läden der Angehörigen eines jeden

der Hohen vertragschließenden Teile und alle dazu gehörige,! Räumlichkeiten in den Gebieten

des anderen Teiles sollen unverletzlich sein.

Es ist unzulässig, daselbst Hanssuchungen oder

Durchsuchungen vorzunehmen oder Büchcr,Papiere oder Rechnungen zu prüfen oder einzusehen,

ausgenommen unter den Bedingungen und in den Formen, die von den Gesetzen für Juländer

vorgeschrieben sind.

Art.

3. — Es soll gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiffahrt zwischen den

Gebieten der beiden Hohen vertragschließenden Teile bestehen.

Die Angehörigeu des einen der vertragschließenden Teile sollen volle Freiheit genießen, mit

ihren Schiffen und deren Ladungen alle Plätze, Hafen und Flüsse in den Gebieten des anderen

Teiles zu besuchen, welche für den Außenhandel geöffnet sind oder künftighin geöffnet werden.

Jedoch sollen sie gehalten sein, sich immer nach den Gesehen des Landes zu richten, das sie

besuchen.

Art.

4. — Die Einfuhrzölle auf wegenstände, die in den Gebieten eines der Hohen ver-

tragschließenden Teile erzeugt oder verfertigt sind, sollen bei der Einfuhr in die Gebiete des

anderen Teiles entweder durch besondere Abmachungen zwischen den beiden Staaten oder durch

die innere Gesetzgebung eines jeden derselben geregelt werden.

Keiner der vertragschließenden Teile soll ans die Ausfuhr irgendeines Gegenstandes nach den

Gebieten des anderen Teiles irgendwelche anderen oder höheren Zölle oder Abgaben legen als

diejenigen, welche bei der Ausfuhr der gleichen Gegenstände nach irgend einen: dritten fremden

Lande jetzt oder in Zukunft zu entrichten sind.

Art.

5. — Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen

beiden Ländern in keiner Weise durch Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.

Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder augewendet werden, bei

denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, können nur in folgenden Fällen

stattfinden

1. Für den Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen;

2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit;

3. aus Nücksichteu der Gesundheitspolizei oder zum Schütze von Tieren oder Nutzpflanzen

gegen Krankheiten oder Schädlinge;

4. zu dem Zwecke, um auf fremde Waren Verbote oder Veschräukungen anzuwenden, die

durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb oder die Beförderung gleiche

artiger einheimischer Waren im Inland festgesetzt sind.

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