Grand-Duché de Luxembourg.
Table des dispositions (27)
Texte législatif (27 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogtums Luxembourg.
Mercredi, 16 août 1911.
N° 54.
Mittwoch, 16. August 1911.
Bekanntmachung — Zollwesen.
Der am 2. Mai 1911 zwischen dem Deutschen Reiche und Schweden und der am 24. Juni
1911 zwischen dem Deutschen Reiche und Japan abgeschlossenen Handels- und Schiffahrttsvertrag
werden mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß sie ratifiziert worden sind und
die Auswechselung der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat. Gemäß der Bestimmung in
Art. 23 des Vertrags tritt der Vertrag mit Schweden zum 1. Dezember 1911 und gemäß Art.
VII des besondern gegenseitigen Zollabkommens der Vertrag mit Japan am 17. Juli 1911 in
Kraft.
Luxemburg, den 7. August 1911.
Der General-Direktor der Finanzen,
M.
Mongenast.
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Schweden.
Vom 2. Mai 1911.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs,
einerseits, und Seine Majestät der König von Schweden, anderseits, von dem Wunsche geleitet,
die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu erleichtern und zu vermehren, haben
beschlossen, zu diesem Behufe einen Handels- und Schiffahrtsvertrag abzuschließen, und zu Bevoll-
mächtigten ernannt
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von
Preußen
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts
Alfred
von
Kiderlen-Waechter,
Seine Majestät der König v o n
Schweden
Allerhöchstihren Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister bei Seiner Ma-
jestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen,
Eric
Birger
Trolle,
welche nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befindlichen Vollmachten, folgende
Artikel vereinbart haben
Art.
1. — Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile sollen, soweit nicht der
gegenwärtige Vertrag Ausnahmen enthält, im Gebiete des anderen Teiles in Bezug auf Handel,
Schiffahrt und sonstige Gewerbe dieselben Privilegien, Befreiungen und Begünstigungen aller
Art genießen, welche den Inländern zustehen oder zustehen werden.
Die Angehörigen des einen Teiles sollen im Gebiete des andern Teiles, sofern und insoweit
den Angehörigen des letzteren im Gebiete des ersteren dieselben Rechte gewährt werden, in
gleicher Weise wie die Angehörigen irgend eines dritten Staates befugt sein, bewegliches oder
unbewegliches Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung,
letzten Willen oder auf andere Weise zu verfügen sowie Erbschaften vermöge letzten Willens
oder kraft Gesetzes zu erwerben.
Soweit nicht der gegenwärtige Vertrag Ausnahmen enthält, sollen die Angehörigen des einen
Teiles im Gebiete des anderen Teiles weder für ihre Person oder ihren Geschäfts- oder Ge-
werbebetrieb noch in Bezug auf ihre beweglichen oder unbeweglichen Güter anderen oder größeren,
allgemeinen oder örtlichen, Abqaben, Auflagen oder Lasten unterliegen als die Inländer.
Les demandes d'agréation seront
adressées sur papier libre au président du tri-
bunal d'arrondissement, dans le ressort duquel
le postulant veut exercer sa profession. Elles
seront accompagnées des pièces constatant qu'il
a satisfait aux conditions prévues par la loi,
c.-à - d. a) qu'il a subi, avec succès l'examen soit
de fondé de pouvoir, soit de candidat-greffier
ou de candidat-huissier, soit de la candidature
en droit ; h) qu'il ne se trouve pas dans l'un
des cas d'exclusion prévus par l'art. % et l'art. 5,
al. 1er de la loi du 10 avril 1011, ni dans le cas
d'incompatibilité prévu par l'art. 3 de la même
loi.
Le tout sera communiqué au préalable à l'avis
du procureur d'État, qui s'assurera si les con-
ditions prescrites par la loi sont remplies et
notamment si le postulant présente les garanties
voulues sous le point de vue de la conduite, et
au besoin complétera d'office les données dont
doit disposer le magistrat appelé à statuer sur
la demande.
La décision motivée du président du tribunal
portant agréation ou refus d'agréation sera
Großh. Beschluß vom 14. August 1911 enthaltend
das Ausfuhrungsreglement zu dem Gesetz
vom 10. April 1911 über die Ausübung des
Berufes der Prozeß - Bevollmächtigten vor
den Kantonalgerichten.
Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes
Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu
Nassau, u., u., u.;
Wir
Maria-Anna,
Großherzogin,
Regentin
des Großherzogtums Luxemburg ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 10. April 1911,
über die Ausübung des Berufes der Prozeß-Be-
vollmächtigten vor den Kantonalgerichten;
Nach, Anhörung Unseres Staatsrates;
Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Prä-
sidenten der Negierung, und Unseres General-
Direktors der Finanzen, und nach Beratung der
Negierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
I. — Allgemeine Bestimmungen.
Die Ermächtigungsgesuche werden dem
Bezirksgerichtspräsidenten, in dessen Bezirk der Be-
vollmächtigte seinen Beruf ausüben will, auf stempel-
freiem Papier eingereicht. Dem Gesuche sind die
Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, daß der
Bewerber alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt,
d. h. a) daß er entweder die Prüfung als Pro-
zeß-Bevollmächtigter oder als Gerichtsschreiber-
oder Gerichtsvollzieheranwärter
oder auch die
Prüfung der Nechtskandidatur mit Erfolg be-
standen hat; b) daß weder die in Art. 2 und
5, Abs. 1 des Ges. vom 10. April 1911 vorge-
sehenen Ausschluß- noch die Unvereinbarkeits-
gründe des Art. 3 des Gesetzes auf ihn zutreffen.
Der Staatsanwalt, dem das Gesuch mit den
Belegstücken vorerst zur Begutachtung vorgelegt
wird, prüft, ob die gesetzlichen Bedingungen er-
füllt sind, namentlich ob der Bewerber inbezug
auf gute Führung genügende Gewähr bietet; er er-
gänzt nötigenfalls von amtswegen die Angaben
über die der für die Entscheidung zuständige Ge-
richtspräsident verfügen soll.
Die begründete ermächtigende oder abweisende
Entscheidung des Gerichtspräsidenten wird unten
couchée au bas de la requête et restera déposée
avec celle-ci aux archives du greffe du tribunal.
Une copie en sera dans les 48 heures commu-
niquée par le greffier au procureur d'État et
aux juges de paix du pays, et notifiée au pos-
tulant par pli recommandé à la poste.
Les décisions intervenues sur le recours
contre la décision du président du tribunal se-
ront transmises en copie par le greffier de la
cour supérieure de justice au greffier du tri-
bunal et seront annexées à la minute de la dé-
cision attaquée; dans les 48 heures copie en
sera communiquée par le greffier du tribunal au
procureur d'État et aux juges de paix, et notifiée
au postulant par pli recommandé à la poste.
Les notifications faites par pli recommandé
jouiront de la franchise de port postal.
—
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in freundschaftlichem Einvernehmen
die Behandlung der schwedischen Arbeiter in Deutschland und der deutschen Arbeiter in
Schweden hinsichtlich der Arbeiterversicherung zu dem Zwecke zu prüfen, um durch geeignete
Vereinbarungen den Arbeitern des einen Landes im anderen Lande eine Behandlung zu sichern,
die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet.
Diese Vereinbarungen werden unabhängig von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
durch ein besonderes Abkommen festgesetzt werden.
Art.
3. — Die Deutschen in Schweden und die Schweden in Deutschland sollen volle Frei-
heit haben, wie die Inländer ihre Geschäfte entweder in Person oder durch einen Unterhändler
ihrer eigenen Wahl zu regeln, ohne verpflichtet zu sein, Mittelspersonen eine Vergütung oder
Schadloshaltung zu zahlen, falls sie sich derselben nicht bedienen wollen, und ohne in dieser
Beziehung anderen Beschränkungen als solchen zu unterliegen, welche durch die allgemeinen
Laudesgesetze festgestellt sind.
Sie sollen freien Zutritt zu den Gerichten haben zur Verfolgung und Verteidigung ihrer
Rechte und in dieser Hinsicht alle Rechte und Befreiungen der Inländer genießen und wie
diese befugt sein, sich in jeder Rechtssache der durch die Landesgesetze zugelassenen Anwälte,
Bevollmächtigten oder Beistände zu bedienen.
Art.
4. — Die Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles, die sich in dem Gebiete
des anderen Teiles niedergelassen haben oder aufhalten, kömmen dort weder zum persönlichen
Dienste im Heere, in der Marine, im Landsturm oder in einem anderen militärisch einge-
richteten Verbände, noch zu einer Ersatzleistung angehalten werden.
Sie sollen keinen anderen militärischen Leistungen und Requisitionen in Friedens- und
Kriegszeiten unterworfen sein als die Inländer und beiderseits Anspruch auf die Entschädigungen
besitzen, die durch die in den beiden Ländern geltenden Gesetze Zugunsten der Inländer fest-
gesetzt sind.
Art.
5. — Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesell-
schaften mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften, die in dem Gebiete des einen vertrag-
schließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen errichtet sind, sollen auch in dem
Gelbiete des anderen Teiles als gesetzlich bestehend anerkannt werden und insbesondere das
Recht haben, vor Gericht als Kläger oder Beklagte aufzutreten.
Die Zulassung der im Abs. 1 bezeichneten Gesellschaften des einen vertragschließenden Teiles
zum Gewerbe- oder Geschäftsbetriebe sowie zum Erwerbe von Grundstücken und sonstigem
Vermögen in dem Gebiete des anderen Teiles bestimmt sich nach den dort geltenden Vor-
schriften. Doch sollen die Gesellschaften in diesem Gebiete jedenfalls dieselben Rechte genießen,
welche den gleichartigen Gesellschaften irgend eines dritten Landes zustehen.
Art.
6. — Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den
Besitz einer von den zuständigen Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe-Legitima-
tionskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die
geschlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren
Diensten stehende Reisende im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles, soweit es den
Angehörigen des eigenen Landes gestattet ist, bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufstellen
oder bei solchen Personen, welche die Waren produzieren, Warenankäufe zu machen oder bei
Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen, in deren Gewerbebetriebe
Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen zu suchen.
Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen deutschen Gewerbetreibenden (Hand-
lungsreisenden) dürfen für die bezeichnete Tätigkeit in Schweden keiner höheren Abgabe
unterworfen werden als die Handlungsreifenden im Ausland ansässiger schwedischer Geschäfts-
häuser oder die Handlungsreisenden des meistbegünstigten Landes. Die mit einer solchen
Legitimationskarte versehenen schwedischen Gewerbetreibenden
Handlungsreiseuden) dürfen in
Deutschland mit gleich hohen Abgaben belegt werden, wie sie in Schweden von deutschen
Handlungsreisenden zur Hebung gelangen.
Die Inhaber der Gewerbe-Legitimationskarten dürfen nur Warenmuster, aber keine Waren
mit sich führen.
Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber machen, welche
Behörden zur Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt sein sollen und welche Vor-
schriften von den Inhabern dieser Karten bei Ausübung ihrer Tätigkeit als Handlungsreisende
zu beachten sind.
Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vorbezeichneten Handlungs-
reisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben
unter der Voraussetzung zugestanden, daß diese Gegenstände binnen einer Frist von sechs
Monaten wieder ausgeführt werden und die Identität der ein- und wieder ausgeführten
Gegenstände außer Zweifel ist, wobei es gleichgültig sein soll, über welches Zollamt die
Gegenstände ausgeführt werden.
Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch Nieder-
legung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherstellung gewährleistet
werden.
Die Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Blei, usw), die zur Wahrung der Identität der
Muster amtlich angelegt worden sind, sollen gegenseitig anerkannt werden und zwar in dem
Sinne, daß die von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes angelegten Zeichen auch in dem
anderen Lande zum Beweise der Identität dienen. Die beiderseitigen Zollämter dürfen jedoch
weitere Erkennungszeichen anlegen, falls dies im einzelnen Falle notwendig erscheint.
Art.
7. — Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch
keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder angewendet werden, bei
denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, können in folgenden Fällen stattfinden
1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen;
2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit;
3. aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum Schütze von Tieren oder Nutzpflanzen
gegen Krankheiten oder Schädlinge;
4. zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen, die durch die
innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleich-
artiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder festgesetzt werden, durchzuführen.
— Gegenstände, die in den Gebieten eines der Hohen vertragschließenden Teile erzeugt
oder verfertigt sind, sollen bei der Einfuhr in die Gebiete des anderen Teiles, von welchem
Platze sie auch kommen mögen, die niedrigsten Zollsätze genießen, die auf gleichartige Gegen-
stände irgendeiner anderen fremden Herkunft angewendet werden.
Sauf les cas d'exclusion et d'incom-
patibilité prévus par la loi, peuvent être dis-
pensés de l'examen par le président du tribunal
ceux qui demandent l'agréation comme fondé
de pouvoir près d'un tribunal cantonal autre
que ceux de Luxembourg, Diekirch et Esch
s/A., ainsi que les personnes qui, lors de la
publication de la loi du 10 avril 1911, auront
pendant dix années exercé professionnellement
devant les tribunaux cantonaux, s'ils justifient
d'une culture intellectuelle suffisante par tels
moyens laissés à l'appréciation du président du
tribunal.
La demande de dispense sera formulée et
motivée dans la demande d'agréation, et il y
sera statué expressément dans la décision même
portant agréation ou refus d'agréation.
Unbeschadet der durch das Gesetz vor-
gesehenen Ausschluß- und Unvereinbarkeitsgründe
können durch den Bezirksgerichtspräsidenten von der
Prüfung diejenigen entbunden werben, welche die
Ermächtigung als Vertreter vor einem anderen
Kantonalgerichte, als in Luxemburg, Diekirch
und Esch a. d. Alzette nachsuchen, ferner jene,
die bei Veröffentlichung des Gesetzes vom 10.
April 1911 während zehn Jahren berufsmäßig
bei den Kantonalgerichten aufgetreten sind, sofern
sie auf die dem Ermessen des Gerichtspräsidenten
überlassene Art den' Nachweis über eine genügende
geistige Befähigung erbringen.
Der Antrag auf Erlaß ist in dem Ermäch-
tigungsgesuch selbst zu stellen und zu begrün-
den ; die Entscheidung über Erteilung oder Ver-
weigerung der Ermächtigung hat darüber aus-
drücklich zu befinden.
— Gegenstände, die in den Gebieten des einen vertragschließenden Teiles erzeugt oder
verfertigt sind, sollen, wenn sie in gehöriger Weise in die Gebiete des anderen Teiles eingeführt
worden sind, nicht anderen oder höheren Steuern oder Ottroi-, Durchfuhr-, Lagerhaus- oder
Akzise- oder Verbrauchsabgaben unterliegen, als solche gegenwärtig oder künftig von gleich-
artigen Gegenständen inländischer Herkunft erhoben werden.
Les juges de paix publieront sans
retard l'affiche prévue par l'art. 4, al 1er de la
loi du 10 avril 1911.
Os veilleront à ce que la liste dressée en exé-
cution de l'art. 4, al. 2 de la même loi soit af-
fichée au prétoire pour la première fois dans la
seconde quinzaine du mois d'octobre 1911 et
soit renouvelée tous les ans au mois d'octobre.
Avis de l'accomplissement de ces formalités,
avec copie de la liste sera donné par le greffier
auf das Gesuch gesetzt und mit diesem in dem
Archiv der Gerichtskanzlei hinterlegt.
Eins-Ab-
schrift wird innerhalb 48 Stunden von dem Ge-
richtsschreiber dem Staatsanwalt und den Frie-
densrichtern des Landes mitgeteilt und dem Be-
werber durch Einschreibebrief zugestellt.
Die Entscheidungen auf Berufung gegen die
Entscheidung des Bezirksgerichtspräsidenten wird
von dem Obergerichtsschreiber dem Bezirksgerichts-
schreiber abschriftlich mitgeteilt und der angefoch-
tenen Urentscheidung beigefügt; eine Abschrift
davon wird innerhalb 48 Stunden von dem Be-
zirksgerichtsschreiber dem Staatsanwalt und den
Friedensrichtern des Landes mitgeteilt und dem
Bewerber durch Einschreibebrief zugestellt..
Die Zustellungen durch Einschreibebrief erfolgen
portofrei.
Die Friedensrichter veranlassen unver-
züglich den in Art. 4, Abs. 1 des Gesetzes vom
10. April 1911 vorgeschriebenen Anschlag.
Sie tragen Sorge, daß die in Ausführung von
Art. 4, Abs. 2 des Gesetzes aufgestellte Liste das
erste Mal in der zweiten Hälfte des Monats
Oktober 1911 im Sitzungssaale angeschlagen, und
fortan jährlich im Oktober erneuert wird.
Die Erfüllung dieser Förmlichkeiten wird, nebst
einer Abschrift der Liste dem Bezirksgerichtsprä-
au président du tribunal d'arrondissement ainsi
qu'au procureur d'État près le même tribunal.
Ces communications jouiront de la franchise de
port,
II. — Dispositions relatives à l'examen prévu pan
la loi.
— Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß im allgemeinen eine Verpflichtung
zur Vorlage von Ursprungszeugnissen nicht bestehen soll. Doch können, infoweit als in einem
der beiden Länder hinsichtlich gewisser Einfuhrwaren verschiedene Zollsätze gelten, Ursprungs-
zeugmsse ansnahmsweise gefordert werden.
Die Ursprungszeugnisse sollen von den zustäudigen Verufskonsuln ausgestellt werden. Insoweit
es sich um Waren handelt, die von einem Orte abgesandt werden, an dem kein Berufskonsul
seinen Sitz hat, wird der Konsul die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes aus-
Besonderes gegenseitiges Zollabkommen zwischen dem Deutschen Neiche und Japan.
Zu Urkund dessen haben ihn die beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und ihre Siegel
beigedruckt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 24. Juni Eintausend neunhundertundelf.
(L. S.) Kiderlen.
(L.
S.)
S.
Chinda.
gestellten Zeugnisse als Beweis für den Ursprung der Waren annehmen. Es besteht indessen
Einverständnis darüber, daß der Konsul in Ausnahmefällen unter Angabe der Gründe, die eine
solche Maßregel erforderlich machen, ergänzende Beweise verlangen kann.
Art.
5. — Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich auch auf die mit einem der vertrag-
schließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Gebiete.
Art.
6. — Die Bestimmungen dieses Abkommens finden weder Anwendung auf die tarifarischen
Zugeständnisse, die seitens des einen oder anderen der Hohen vertragschließenden Teile an-
grenzenden Staaten lediglich zur Erleichterung des örtlichen Verkehrs in einer beschränkten Zone
zu beiden Seiten der Grenze bewilligt werden, noch auf die Behandlung, die den Erzeugnissen
der nationalen Fischerei der vertragschließenden Teile gewährt wird, noch endlich auf die beson-
deren tarifarischen Begünstigungen, die von Japan bezüglich der in den territorialen Gewässern
einer dritten Japan benachbarten Macht gewonnenen Fische und anderen Meereserzeugnisse ein-
geräumt werden.
Art.
7. — Das gegenwärtige Abkommen soll, zusammen mit dem heute unterzeichneten Handels-
und Schiffahrtsvertrage, am 17. Juli 1911 in Wirksamkeit treten und in Krast bleiben bis zum
31. Dezember 1917.
Im Falle keiner der Hohen vertragschließenden Teile dem anderen Teile zwölf Monate vor
dem Ablauf des genannten Zeitraums seine Absicht, das Abkommen zu beendigen, kundgibt, soll
das letztere bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab. in Wirksamkeit bleiben, an
welchem einer der vertragschließenden Teile es gekündigt haben wird.
Die vertragschließenden Teile behalten sich indessen die Befugnis vor, das gegenwärtige
Abkommen bis 31. März 1912 zu kündigen.
In
diesem Falle tritt das genannte Abkommen
am 31. Dezember 1912 außer Wirksamkeit. Es besteht Einverständis darüber, daß die ver-
tragschließenden Teile von der erwähnten Befugnis keinen Gebrauch machen werden, ohne
gleichzeitig den im ersten Absatz dieses Artikels genannten Handels- und Schiffahrtsvertrag zu
kündigen.
Art.
8. — Das. gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert werden und die Ratifikations-
urkunden sollen in Tokio so bald als möglich ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben ihn die beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und ihre Siegel
beigedrückt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 24. Juni Eintausend neunhundertelf.
(L.
S.)Kiderlen.
(L.S.)S.Chinda
Der vorstehende Vertrag und das vorstehende Zollabkommen sind ratifiziert worden und der
Austausch der Ratifikationsurkunden hat in Tokio stattgefunden.
Tarif A..
Zölle bei der Einfuhr nach Japan.
Nummer
des
Tarifs
aus 72
aus 237
aus 283
aus 301
aus 467
aus 977
aus 580
Bezichnung der Waren
Leder
1. von Bullen, Ochsen, Kühen, Büffeln, Pferden, Schafen und
Ziegen-
B. gefärbt oder bunt, außer Walzenleder (roller leather)
C. anderes.
c— 1. von Bullen, Ochsen, Kühen, Busseln und Pferden
c) anderes
Salizylsäure'
Chinm, salzsaures und schwefelsaure
Indigo, künstlicher
1. trocken
Alizarinfarbstoffe, Anilinfarbstoffe und sonstige Teerfarbstoffe, ander-
wert nicht aufgeführt .
Wollengarn, auch Kammgarn
1. ungefärbt oder unbedruckt
C. andere
C — 1. Kammgarn
a) nicht uber Nr. 32 des metrischen Systems
d) andere .
Gewebe aus Wolle und Gewebe aus Wolle und Baumwolle ge-
mischt, aus Wolle und Seide oder aus Wolle, Baumwolle und
Seide
2. andere
B. aus Wolle und Baumwolle
a) im Gewichte bis zu 100 Gramm auf 1 Quadratmeter
b) im Gewichte bis zu 200 Gramm auf 1 Quadratmeter
Packpapier und Zundholzpapier, mit Ausnahme von Seldenpapier.
Zink
2. Platten und Bleche
C. andere
b) andere .
Gas-, Petroleum- und Keislüftmaschinen
5. andere (im Stuckgewichte von mehr als 2500 Kilogramm)
im Stuckgewichte bis 5000 Kilogramm
im Stuckgemichte bis 50000 Kilogramm
im Stuckgewichte bis 100000 Kilogramm
andere
Dynamomaschinen in Verbindung mit Kraftmaschinen
3. in Verbindung mit Gas-, Petroleum oder Heißluftmaschinen
F. andere (im Stuckgewichte von mehr als 5 000 Kilogramm)
im Stuckgewichte von mehr als 10000 Kilogramm bis
50000 Kilogramm
im Stuckgewichte bis 100000 Kilogramm
andere
Maßstab
v. Werte
100 Kin
Zollsatz
Yen
15 v. K.
15 v. H.
7,00
60,00
40,00
5,60
13,20
13,20
44,00
42,00
1,50
2,20
5,00
4,50
4,00
3,50
5,50
5,20
4,90
Zölle bei der Einfuhr nach Deuschland.
Nummer
des
Tarifs
aus
aus 143
aus 247
aus 401
aus 405
aus 588
aus 589
aus 606
aus 631
aus 670
aus 878
Bezeichnung der Waren
Pflanzenwachs (Sumachwachs) in natürlichem Zustande
Hausenblase, unechte (japanische Pflanzengelatine, Agar-Agar,
Kanten)
Pflanzenwachs (Sumachwachs), zubereitet (gebleicht, gefärbt, in Täfelchen
oder Kugeln geformt usw.)
Habutae, ungemusterte taftbindige Gewebe ganz aus Seide des Maulbeer-
spinners ohne jede Beimischung von künstlicher Seide, von Florettseide
oder von Seide des Eichenspinners und beiderseitig mit festen Kanten
gewebt, roh, auch abgekocht (gebleicht) und gebügelt, im Gewichte von
wenigstens 3 Momme auf die Gewebeeinheit, von der Art der hinter-
legten Muster
Taschentücher aus Habutaegeweben der in Nr. 401 dieses Vertragstarifs
bezeichneten Art
Habutaetaschentücher, die nicht unter den Begriff der Stickereien oder
Spitzen fallen, unterliegen vertragsmäßig einem Zuschlage von 5 v. H.
zu dem vorbezeichneten Zollsätze, wenn sie mit einfachen Säumen oder
mit einzelnen Nähten versehen sind.
Als einfache Säume sind auch die einfachen Hohlsäume anzusehen
Habutaetaschentücher werden nicht als bestickt angesehen, wenn die
Stickerei nach keiner Richtung hin mehr als die Fläche eines Gevierts
von 6 cm Seitenlänge bedeckt.
Kolzspangeflechte, auch gefärbt
Strohgeflechte
ungebleicht, ungefärbt
gebleicht, gefärbt
Binsenmatten, im Stück oder abgepaßt
grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnißt
andere
Knöpfe
Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen
Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen, mit japa-
nischem Lack (urushi) lackiert
Waren aus Papier oder Pappe, mit japanischem Lack (urushi) lackiert
Waren aus Kupfer oder gegossenem Messing, mit japanischem Lack (urushi)
lackiert, alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 874, 879 oder 887 oder
durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
Zollsatz für
100 kg
M
frei
10.
300.
400.
1.
frei
6.
3.
12.
20.
20.
25.
Tarif B.
Arrêté grand-ducal du 14 août 1911, portant
règlement d'exécution de la loi du 10 avril
1911 sur l'exercice de la profession de fondé
de pouvoir devant les tribunaux cantonaux.
Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,
par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxem-
bourg, Duc de Nassau, etc.. etc., etc. ;
Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Ré-
gente du Grand-Duché de Luxembourg;
Vu la loi du 10 avril 1911, sur l'exercice de
la profession de fondé de pouvoir devant les
tribunaux cantonaux ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Ministre d'État, Pré-
sident du Gouvernement, et de Notre Directeur
général des finances, et après délibération du
Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
I . — Dispositions générales.
L'examen spécial, prévu par l'art 5
de la loi du 10 avril 1911, sera subi devant une
commission composée de trois membres et de
deux, suppléants, à nommer par Notre Directeur
général de la justice pour une période de trois
ans.
Nul ne peut en qualité de membre de cette
commission prendre part à l'examen d'un pa-
rent ou allié jusque et y compris le 4° degré, à
peine de nullité de l'examen.
Die durch Art. 5 des Gesetzes vom
10. April 1911 vorgesehene besondere Prüfung
wird von einer aus drei wirklichen und zwei stell-
vertretenden Mitgliedern bestehenden Kommission,
die durch Unseren Generaldirektor der Justiz für
drei Jahre ernannt werden, abgehalten.
Niemand darf als Mitglied dieser Kommission
ander Prüfung eines Verwandten oder Ver-
schwägerten bis zum 4. Grade einschließlich teil-
nehmen, bei Strafe der Nichtigkeit der Prüfung.
L'examen se fait par écrit et orale-
ment ; l'examen écrit précède l'examen oral et
a lieu à la fois entre tous les récipiendaires.
La commission d'examen fixe la durée de
l'examen par écrit et de l'examen oral et arrête
la rédaction des questions.
Die Prüfung geschieht schriftlich und
mündlich; die schriftliche Prüfung findet vor der
mündlichen und gleichzeitig für alle Nezipienden
statt.
Die Prüfungskommission bestimmt die Dauer
der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und
die Fassung der Fragen.
— Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile sollen in den Gebieten
des anderen mit bezug auf die Befreiung von Durchfuhrzölle und in allem, was sich auf
Zollniederlagen, Ausfuhrvergütungen, Rückzölle und auf Erleichterungen hinsichtlich der Einfuhr
oder der Ausfuhr von Waren bezieht, völlige Gleichstellung mit den Inländern genießen.
Art.
7. — Kaufleute und Fabrikanten, welche sich durch den Besitz einer von den Behörden
des einen der vertragschließenden Teile ausgefertigten Gewerbe-Legitimationskarte darüber aus-
weisen, daß sie in dem Gebiete dieses Teiles zum Gewerbebetriebe berechtigt sind, sollen befugt
fein, persönlich oder durch Handlungsreisende in dem Gebiete des anderen Teiles Einkäufe zu
machen oder Bestellungen aufzunehmen und zwar mit oder ohne Muster.
Solche Kaufleute,
Fabrikanten und ihre Handlungsreisenden sollen, wenn sie dergestalt Einkäufe machen oder
Bestellungen aufnehmen, hinsichtlich der Besteuerung und der Erleichterungen die Behandlung
der meistbegünstigten Nation genießen.
Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber macheu, welche
Behörden zur Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt sein sollen.
Gegenstände, die als Muster für die im ersten Absatz erwähnten Zwecke eingeführt werden,
sollen in jedem der beiden Länder zeitweilig zollfrei zugelassen werden, in Gemäßheit der
Zollvorschriften und Förmlichkeiten, die festgesetzt sind, um die Wiederausfuhr oder, wenn diese
nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erfolgt, die Zahlung der vorgeschriebenen
Zölle zu sichern. Aber das genannte Vorrecht soll sich nicht auf Gegenstände erstrecken, die
wegen ihrer Menge oder ihres Wertes nicht als Muster angesehen werden können oder die
infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Wiederausfuhr nicht identifiziert werden können.
Die Entscheidung der Frage, ob Gegenstände sich als zollfrei zuzulassende Muster eignen,
bleibt in allen Fällen ausschließlich den zuständigen Behörden des Platzes vorbehalten, wo die
Einfuhr bewirkt wird.
Art.
8. — Die Erkennungszeichen, Stempel oder Siegel, die an die im vorigen Artikel
genannten Muster von den Zollbehörden des einen Landes angelegt worden sind und das von
ihnen amtlich bescheinigte, eine eingehende Beschreibung der Muster enthaltende Verzeichnis
derselben sollen von den Zollbehörden des anderen Landes in dem Sinne anerkannt werden,
daß die betreffenden Gegenstände als Muster gelten und von jeder Zollrevision befreit sind,
ausgenommen, soweit die letztere notwendig ist, um die Identität der vorgelegten Muster mit
den in dem Verzeichnis aufgeführten festzustellen. Die Zollbehörden eines jeden der vertrag-
schließenden Teile dürfen jedoch in besonderen Fällen, in denen sie eine solche Vorsichtsmaßregel
für erforderlich halten, den Mustern weitere Erkenuungszeichen anlegen.
Art.
9. — Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften
mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften, die in dem Gebiete des einen vertragschließenden
Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen zu Recht bestehen, werden auch in dem
Gebiete des anderen Teiles als gesetzlich bestehend anerkannt und sollen befugt sein, daselbst,
sei es als Kläger, sei es als Beklagte, nach den Gesetzen dieses anderen Teiles vor Gericht
aufzutreten.
Ihre Zulassung zum Gewerbe- oder Geschäftsbetriebe sowie zum Erwerbe von Vermögen in
dem Gebiete des anderen Teiles bestimmt sich nach dm dort geltenden Vorschriften. Doch sollen
die Gesellschaften in diesem Gebiete jedenfalls dieselben Rechte genießen, welche den gleichartigen
Gesellschaften der meistbegünstigten Nation zustehen oder künftig eingeräumt werden.
Art.
10. — Alle Gegenstände, welche in die Häfen eines der Hohen vertragschließenden Teile
auf inländischen Schiffen gesetzmäßig eingeführt werden oder künftig eingeführt werden dürfen,
können in gleicher Weise in diese Häfen auf Schiffen des anderen vertragschließenden Teiles
eingeführt werden, ohne anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, gleichviel welcher Benen-
nung, unterworfen zu sein als denjenigen, die bei der Einfuhr dieser Gegenstände auf inlän-
dischen Schissen zu entrichten sind. Diese gegenseitige gleiche Behandlung erfolgt ohne Unter-
schied, ob die betreffenden Gegenstände unmittelbar von dem Ursprungsort oder von einem
anderen fremden Platze kommen.
Ebenso soll eine völlig gleiche Behandlung hinsichtlich der Ausfuhr herrscheu, so daß dieselben
Ausfuhrzölle sowie dieselben Ausfuhrvergütungen und Rückzölle gezahlt werden sollen, die in
den Gebieten eines jeden der vertragschließenden Teile bei der Aussuhr irgendeines zur Aus-
fuhr gegenwärtig oder künftig gesetzlich zugelassenen Gegenstandes gewährt werden, gleichviel ob
die Ausfuhr auf japanischen oder deutschen Schiffen erfolgt, und ohne Rücksicht auf den Bestim-
mungsort, mag dieser ein Hafen des anderen Teiles oder einer dritten Macht sein.
Art.
11. — Rücksichtlich des Liegeplatzes, des Ladens und Löschens von Schiffen in den Hoheits-
gewäfsern der Hohen vertragschließenden Teile sollen den inländischen Schiffen teine Vorrechte
oder Erleichterungen gewährt werden, die nicht in derselben Weise, in gleichen Fällen, den
Schiffen des anderen Landes gewährt werden; die Absicht der vertragschließenden Teile geht
dahin, daß in dieser Hinsicht die beiderseitigen Schiffe auf dem Fuße völliger
Gleichheit
behandelt werden.
Art.
12. — Alle Schiffe, welche nach deutschem Recht als deutsche, und alle Schisse, welche nach
japanischem Recht als japanische Schiffe anzusehen sind, sollen im Sinne dieses Vertrags als
deutsche beziehungsweise japanische Schiffe gelten.
Art.
13. — Keine Tonnen-, Durchfuhr- oder Kanal-, Hafen-, Lotsen , Leuchtturm , Quaran-
täne- oder andere gleichartige oder entsprechende Abgabeil oder Lasten, irgendwelcher Bezeich-
nung, die im Namen oder zum Nutzen der Negierung, von öffentlichen Beamten, von Privaten,
von Korporationen oder von Instituten irgendeiner Art erhoben werden, dürfen in den Hoheits-
gewässern des einen Landes den Schiffen des anderen Landes auferlegt werden, sofern dieselben
nicht in der gleichen Weise, unter denselben Bedingungen den inländischen Schiffen allgemein
und den Schiffen der meistbegünstigten Nation auferlegt werden. Diese Gleichheit in der
Behandlung soll gegenseitig auf die beiderseitigen Schiffe Auwendung finden, ohne Rücksicht
darauf, von welchem Platze sie ankommen und wohin sie bestimmt seil: mögen.
Art,
14. — Schiffe, die den regelmäßig festgesetzten Postdienst eines der Hohen vertrag-
schließenden Teile versehen, sollen in den Hoheitsgewässern des anderen Teiles die gleichen
Erleichterungen, Vorrechte und Befreiungen genießen wie diejemigen, die den gleichen Schiffen
der meistbegünstigten Nation gewährt werden.
Art.
15. — Die Küstenschiffahrt ist von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags aus-
genommen und bleibt der nationalen Flagge vorbehalten. Es besteht indessen Einverständnis
darüber, daß jeder der beiden Teile in dieser Beziehung für seine Schisse dieselben Befugnisse
oder Vorrechte in Anspruch nehmen kann, die von dem anderen Teile den Schiffen irgendeines
anderen Landes eingeräumt werden, insoweit er den Schiffen des anderen Teiles dieselben
Befugnisse oder Vorrechte gewährt.
Als Küstenschiffahrt gilt nicht
1. Der Verkehr der Schiffe von einem Hafen zum andern, sei es, um daselbst vom Ausland
mitgebrachte Passagiere oder Ladung ganz oder teilweise zu landen, sei es, um daselbst für das
Ausland bestimmte Passagiere oder Ladung ganz oder teilweise an Bord zu nehmen,
2. die Beförderung von Passagieren, die mit direkten, im Ausland ausgestellten oder für das
Ausland bestimmten Fahrscheinen versehen sind, oder von Waren, die mit direkten, im Ausland
ausgestellten oder für das Ausland bestimmten Ladescheinen verschifft werden, von einem Hafen
zum andern.
Art.
16 — In Fällen von Schiffbruch, von Beschädigungen auf See oder im Falle des
Anlaufens eines Nothafens soll jeder der vertragschließenden Teile den Schiffen des anderen
Teiles, mögen sie dem Staate oder Privaten gehören, denselben Beistand und Schutz und die-
selben Befreiungen zuteil werden lassen, die in gleichen Fällen den inländischen Schiffen gewährt
werden. Die von den schiffbrüchigen oder beschädigten Schiffen geborgenen Gegenstände sollen
von allen Zöllen befreit bleiben, sofern sie nicht in den inneren Verbrauch übergehen; in diesem
Falle haben sie die vorgeschriebenen Zölle zu entrichten.
Die Ortsbehörden sollen den nächsten Konsul des Flaggenstaats sobald als möglich von dem
Schiffbruch oder der Beschädigung benachrichtigen. Die Konsuln der vertragschließenden Staaten
sollen ermächtigt sein, den Angehörigen ihres Landes den erforderlichen Beistand zu leisten.
Art.
17. — Die Hohen vertragschließenden Teile kommen darin überein, daß, soweit in
diesem Vertrage nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, in allen auf Handel, Schissahrt
und Industrie bezüglichen Angelegenheiten jede Art von Vorrecht, Begünstigung oder Befreiung,
welche der eine vertragschließende Teil den Schiffen oder den Angehörigen irgendeines anderen
Staates gegenwärtig eingeräumt hat oder in Zukunft einräumen wird, sofort und bedingungslos
auf die Schiffe oder die Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles ausgedehnt werden
soll, da es ihre Absicht ist, daß, abgesehen von den vorerwähnten Ausnahmefällen, Handel,
Schiffahrt und Industrie eines jeden Landes von dem anderen in allen Beziehungen auf den
Fuß der meistbegünstigten Nation gestellt werden sollen.
Art.
18. — Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die mit einem der vertrags-
schließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Gebiete.
Art.
19. — Der gegenwärtige Vertrag soll zusammen mit dem heute unterzeichneten be-
sonderen gegenseitigen Zollabkommen am 17. Juli 1911 in Wirksamkeit treten und in Kraft
bleiben bis zum 16. Juli 1923.
Im Falle keiner der Hohen vertragschließenden Teile dem anderen Teile zwölf Monate vor
dem Ablauf des genannten Zeitraums seine Absicht, den Vertrag zu beendigen, kundgibt, soll
der letztere bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Wirksamkeit bleiben, an welchem
einer der vertragschließenden Teile ihn gekündigt haben wird.
Die vertragschließenden Teile behalten sich indessen die Befugnis vor, den gegenwärtigen Ver-
trag bis zum 31. März 1912 zu kündigen. In diesem Falle tritt der genannte Vertrag am 32.
Dezember 1912 außer Wirksamkeit. Es besteht Einverständnis darüber, daß die vertragschließen-
denTeile von der erwähnten Befugnis keinen Gebrauch machen werden, ohne gleichzeitig das
im ersten Absatz dieses Artikels genannte Zollabkommen zu kündigen.
Art.
20. — Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden
sollen in Tokio sobald als möglich ausgetauscht werden.
54g
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Prenßen, im Namen des Deutschen Reichs,
und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem Wunsche geleitet, die Entwickelung der
Handelsbeziehungen zwischen ihren beiden Ländern zu fördern, haben beschlossen, zu diesem
Zwecke ein besonderes gegenseitiges Zollabkommen abzuschließen und zu Ihren Bevollmächtigten
ernannt
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Allerhöchst-
ihren Wirtlichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Herrn Alfred von
Kiderlen-Waechter
und
Seine
Majestät
der
Kaiser
von
Japan,
Allerhöchstihren
Außerordentlichen
und
Bevollmächtigten
Botschafter in
Berlin,
Herrn
Baron
Sutemi
Chinda,
Jusammi,
Inhaber
der ersten Klasse des Kaiserlichen Ordens der Aufgehenden Sonne,
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll-
machten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben
Art.
1. — Die in dem anliegenden Tarif A bezeichneten deutschen Buden- und Gewerbserzeug-
nisse werden bei ihrer Einfuhr in Japan und die in dem anliegenden Tarif B bezeichneten
japanischen Boden- und Gewerbserzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Deutschland, von
welchem Platze sie auch kommen mögen, zu den durch diese Tarife festgestellten Bedingungen
zugelassen.
Après l'examen par écrit, la commis-
sion composée de tous ses membres délibère
sur le mérite du travail de chaque récipien-
daire ; elle a la faculté d'exclure de l'examen
oral ceux dont le travail aurait été jugé défec-
tueux
insuffisant
Après l'examen oral, la commission statue
définitivement et dresse procès-verbal de sa
délibération, dont le résultat est immédiatement
communiqué au récipiendaire intéressé
Ce
procès-verbal est transmis au procureur géné-
ral d'État après que. des extraits en ont été dé-
livrés par le président de la commission
d'examen aux récipiendaires pour leur servir
de diplôme.
Art 7, Le programme de cet examen com-
prend : 4° soit une rédaction dans une des deux
langues officielles, soit une traduction d'une des
deux langues en l'autre ; 2° les notions élémen-
taires sur les matières suivantes
Code civil. — Livre 1er : titre III (du domi-
cile) ; — titre V,chap. VI (des droits et devoirs
sidenten und dem Staatsanwälte bei demselben
Gerichte durch den Gerichtsschreiber mitgeteilt.
Diese Mitteilungen sind portofrei.
II. —
Bestimmungen
über die durch das
Gesetz vorgesehene Prüfung.
Nach der schriftlichen Prüfung tritt
die Kommission vollzählig zusammen, um den
Wert der Arbeiten eines jeden Bewerbers zu
beurteilen; sie ist befugt, von der mündlichen
Prüfung jene auszuschließen, deren Arbeit als
mangelhaft und ungenügend erkannt worden.
Nach der mündlichen Prüfung erfolgt die end-
gültige Entscheidung der Kommission und wird
ein Protokoll über die. Beratung aufgenommen,
deren Ergebnis dem Beteiligten unverzüglich mit-
geteilt wird. Das Protokoll wird dem General-
staatsanwalt übermittelt, nachdem der Vorsitzende
der Prüfungskommission den Bewerbern einen
Auszug desselben als Zeugnis ausgehändigt hat.
Das Programm der Prüfung umfaßt
1. entweder einen Aufsatz in einer der beiden
amtlichen Sprachen oder eine Nebersetzung aus
einer derselben in die andere; 2. die Grundbe-
griffe über folgende Gegenstände
Zivilgesetzbuch.—
Buch
I: Titel III (von
dem Wohnsitze);
Titel V, Kapitel VI (von
respectifs des époux, en ce qui concerne les
incapacités de la femme mariée); — titre X (de la
minorité, de la tutelle et de l'émancipation) ; —
titre XI (de la majorité, de l'interdiction et du
conseil judiciaire).
Livre II: — titre Ier, chap. Ier et II (de la dis-
tinction des biens) ; — titre IV (des servitudes).
Livre III : titre III (des contrats et des obli-
gations en général); — titre IV, chap. II (des dé-
lits et quasi-délits) ; — titre VIII, chap. Ier, II et
III, section Ier (des contrats de louage); — titre
XX (de la prescription).
Code de procédure civile. — Première partie
livre Ier (de la justice de paix) ; — livre II, titre 1er
(de la conciliation) et titre XII (art. 268 et 283).
Code de commerce. — Livre Ier : titre Ier (des
commerçants) ; titre II (des livres de commerce) ;
titre VII (des achats et ventes);— Livre VII
titre II (de la compétence des tribunaux de
commerce).
Code pénal. — Livre Ier : chap. II, section Ire
(des diverses espèces de peines) ;— section 4e (de
l'emprisonnement de police) ; — section 6e (des
peines communes aux trois espèces de contra-
ventions) ; chap. IX et les lois des 18 juin 1879
et 16 mai 1904 (circonstances atténuantes); —
Livre II : titre X (des contraventions).
Code d'instruction criminelle. — Livre II
titre 1er, chap. Ier (des tribunaux de police) ;
— titre VII, chap. V (de la prescription, en tant
qu'elle concerne les contraventions).
Lois spéciales. — Les lois du 27 décembre
1842, du 24 janvier 1874, du 10 mai 1898 et du
17 avril 1911 sur la compétence des juges de
paix en matière civile et commerciale, et celles
des 10 janvier 1863, 23 mars 1893 et 10 mai
1911 sur leur compétence en matière de police ;
les arrêtés du 14 juillet 1902 sur l'assurance-
maladies et du 7 avril 1903 sur l'assurance-
accidents ; — la loi du 19 juillet 1895, réglant
den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Ehe-
gatten, die Geschäftsunfähigkeit der Ehefrau);
Titel X (von der Minderjährigkeit, der Vormund-
schaft und der Mündigkeitserklärung); — Titel
XI (von der Großjährigkeit, der Entmündigung
und dem gerichtlichen Beistande).
Buch II. — Titel I, Kap. I und II (von der
Einteilung der Sachen); — Titel IV (von den
Dienstbarkeiten).
Buch
III.
Titel III (von den Verträgen
und den Verbindlichkeiten im allgemeinen);— Titel
IV, Kap. II (von den Vergehen und Quasidelik-
ten); — Titel VlII, Kap. I, II und III (von den
Mietverträgen); — Titel XX (von der Verjäh-
rung).
Zivilprozeßordnung
Erster
Teil
Buch I (von dem Friedensgerichte);
Buch II,
Titel I (von dem Einigungsverfahren) und Titel
XII (Art. 268 und 283).
Handelsgesetzbuch.—
Buch I, Titel I
(von den Kaufleuten);
Titel II (von den Han-
delsbüchern); — Titel VII (vom Kauf und Ver-
kauf); — Buch VII, Titel II (von der Zustän-
digkeit der Handelsgerichte).
Strafgesetzbuch: — Buch I, Kap. II, Ab-
schnitt 1. (von den verschiedenen Strafarten); —
Abschnitt 4 (von der Polizeihaft);
Abschnitts
(von den drei Arten von Übertretungen gemein-
samen Strafen); Kap. IX und die Gesetze vom
18. Juni 1879 und 16. Mai 1904 (mildernde
Umstände); — Buch II, Titel X (von den Uber-
tretungen).
Strafprozeßordnung. — Buch II, Titel I,
Kap. I (von den Polizeigerichten); — Titel VII,
Kap. V (von der Verjährung in Betreff der Über-
tretungen).
Besondere Gesetze. — Die Gesetze vom
27. Dezember 1842, 24. Januar 1874, 10. Mai
1898 und 17. April 1911 über die Zuständigkeit
der Friedensrichter in Zivil- und Handelssachen,
und vom 10. Januar 1863, 23. März 1893 und
10. Mai 1911, über deren Zuständigkeit in Polizei-
sachen; — die Beschlüsse vom 14. Juli 1902, über
die Krankenversicherung, und vom 7. April 1903,
über die Unfallversicherung; — das Gesetz vom
54 a
la saisie-arrêt sur les salaires et petits traite-
ments des ouvriers et employés.
III. — Disposition relative à la taxe des hono-
raires prévus à l'art. 9 de la loi.
— Die in dem beiliegenden Tarife A bezeichneten schwedischen Boden- und Gewerbs-
erzeugnifse werden bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet zu den durch diesen Tarif fest-
gestellten Bedingungen zugelassen.
Die in dem beiliegenden Tarife B bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnisse werden
bei ihrer Einfuhr in Schweden zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.
Les juges de paix, de police ou arbi-
traux, par communication qui restera affichée
au prétoire, porteront à la connaissance des
parties qu'elles pourront demander la taxe
des honoraires réclamés par leur fondé de
pouvoir.
En attendant la publication d'un tarif des
honoraires des fondés de pouvoir devant les
tribunaux cantonaux, le juge de paix dressera
cette taxe en s'inspirant de l'importance du
litige et des services réels fournis par le fondé
de pouvoir.
Die Friedens-, Polizei- oder Schieds-
richter bringen zur Kenntnis den Parteien, durch
eine im Srtzungssaale dauernd angeschlagene Be-
kanntmachung, daß sie die Abschätzung des von
ihrem Bevollmächtigten geforderten Honorars be-
antragen können.
Bis zur Veröffentlichung der Honorarsätze der
Prozeß-Bevollmächtigten vor den Kantonalgerichten
nimmt der Friedensrichter diese Abschätzung vor
nach Maßgabe der Wichtigkeit der Streitsache und
der durch den Bevollmächtigten wirklich geleisteten
Dienste.
— Innere Abgaben, welche im Gebiete des einen der vertragschließenden Teile, sei
es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Provinzen, Gemeinden oder Korporationen,
auf der Hervorbringung, der Zubereitung, der Beförderung oder dem Verbrauch eines Erzeug-
nisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen möchten, dürfen Erzeugnisse des anderen Teiles unter
keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des
eigenen Landes.
Keiner der beiden vertragschließenden Teile wird Gegenstände, welche im eigenen Gebiete nicht
erzeugt werden, und welche in den Tarifen zum gegenwärtigen Vertrage begriffen sind, unter
dem Vorwande der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen.
Wenn einer der vertragschließenden Teile es nötig findet, auf einen in den Tarifen zum
gegenwärtigen Vertrage begriffenen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine
neue innere Steuer oder Akzisegebühr oder einen Gebührenzuschlag zu legen, so soll der gleich-
artige ausländische Gegenstand sofort mit einem gleichen Zolle oder Zollzuschlage bei der Ein-
fuhr belegt werden können.
Art.
10. — Hinsichtlich des Betrages, der Sicherstellung und der Erhebung der Einfuhr-
und Ausfuhrzölle sowie in bezug auf die Durchfuhr, die zollamtlichen Niederlagen, die (örtlichen)
Gebühren, die Zollformalitäten, die Zollbehandlung und Zollabfertigung, ferner in bezug auf die
für Rechnung des Staates, einer Provinz, Gemeinde oder Korporation zur Hebung gelaugenden
inneren Steuern und Akzisegebühren jeder Art verpflichtet sich jeder der vertragschließenden
Teile, den anderen an jeder Begünstigung, jedem Vorrecht und jeder Herabsetzung in den Tarifen
teilnehmen zu lassen, welche er einer dritten Macht gewährt haben sollte.
Ebenso soll jede späterhin einer dritten Macht zugestandene Begünstigung oder Befreiung so-
fort bedingungslos und ohne weiteres dem anderen vertragschließenden Teile zustatten kommen.
Art.
11. — Die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 und des Art. 10 über die Gewährung
der Meistbegünstigung berühren nicht
1. die Begünstigungen, welche angrenzenden Staaten zur Erleichterung des örtlichen Verkehrs
innerhalb der beiderseitigen Grenzbezirke, jedoch nicht über eine Zone hinaus von je 15 km Breite,
von der Grenze an gerechnet, gegenwärtig gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden sollten;
2. die Verbindlichkeiten, welche sich für einen der vertragschließenden Teile durch die Be-
stimmungen einer schon abgeschlossenen oder etwa künftighin abzuschließenden Zolleinigung ergeben.
Deutscherseits werden ferner die besonderen Begünstigungen, die von Schweden an Norwegen
schon zugestanden worden sind oder auf Grund des besonderen Grenzverhältnisses noch zugestanden
werden, so lange nicht auf Grund des Meistbegünstigungsrechts in Anspruch genommen werden,
als dieselben nicht auch den Angehörigen, den Gesellschaften oder den Erzeugnissen irgend eines
anderen Staates eingeräumt werden.
Notre Ministre d'État, Président du
Gouvernement, et Notre Directeur général des
finances sont chargés, chacun en ce qui le
concerne, de l'exécution du présent arrêté.
Château de Hohenbourg, le 14 août 1911.
MARIE-ANNE.
Le Ministre d'Etat, Présidt
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Le Directeur général
des finances,
M . MONGENAST.
Avis. — Huissiers.
Par arrêté grand-ducal du 14 août et., M.
Eugène Pierron, huissier à Dudelange, a été
nommé à la résidence de Luxembourg, en rem-
placement de M, Schwanz, décédé.
Luxembourg, le 17 août 1911.
Le Ministre d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
19. Juli 1895, über das Verfahren bei der Pfän-
dung der Arbeiterlöhne und der kleinen Gehälter
der Angestellten.
III. — Bestimmung über die in Art. 9
des Gesetzes v o r g e s e h e n e Honorar-
abschätzung.
Unser Staatsminister, Präsident der
Negierung, und Unser Generaldirektor der Finanzen
sind, soweit es jeden von ihnen betrifft, mit der
Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
Schloß Hohenburg, den 14. August 1911.
Maria-Anna.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Der General-Direktor
der Finanzen,
M . M o n g e n a s t .
Bekanntmachung.
Gerichtsvollzieher.
Durch Großh. Beschluß vom 14. August d. Is.
ist Hr. Eugen Pierron, Gerichtsvollzieher zu
Düdelingen, in derselben Eigenschaft nach Luxem-
bürg ernannt worden in Ersetzung des verstor-
benen Hrn. Schwartz.
Luxemburg, den 17. August 1911.
Der Staatsminister,
Präsident der Negierung,
Eyschen.
Dans ses séances des 8 avril et 21 juin 1911,
le conseil communal de Dudelange a édicté un
règlement de police concernant le parc public
de la ville de Dudelange, sis au lieu dit « in
der Leh . — Ce règlement a été dûment publié.
Luxembourg, le 14 août 1911.
Le Directeur général de l'intérieur,
BRAUN.
AVIS. — Association syndicale.
Par arrêté du soussigné en date du 17 et.,
l'association syndicale pour l'établissement d'un
assainissement au lieu dit : « Schieleck » à
Burange, dans la commune de Dudelange, à
été autorisée.
Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'as-
sociation sont déposés au Gouvernement et au
secrétariat communal de Dudelange.
Luxembourg, le 17 août 1911.
Le Ministre d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Crédit foncier.
Le taux de l'intérêt y compris l'allocation
pour frais d'administration, est fixé pour
l'avenir comme suit
1) pour les prêts ruraux, les prêts à consentir
aux associations syndicales et aux établisse-
ments publics à 4 pCt., lorsque les prêts à
faire à la même personne, à la même associa-
tion ou au même établissement public ne dé-
passent pas 50,000 fr., et à 4,25 pCt. sur
toutes les sommes excédant ce chiffre ;
2) pour les prêts ne rentrant dans aucune
des catégories énumérées sub 1, à 4,25 pCt.
lorsque les prêts à faire à la même personne
ne dépassent pas 50,000 fr., et à 5 pCt. sur
toutes les sommes excédant ce chiffre.
Les fixations du taux d'intérêt qui précèdent
ne concernent pas les prêts à faire aux com-
munes.
In
seinen Sitzungen vom 8. April und 21.
Juni 1911 hat der Gemeinderat von Düdelingen
ein Polizeireglement über den öffentlichen Park
der Stadt Düdelingen, gelegen im Ort genannt
in der leh,
erlassen. — Dieses Reglement ist
vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 14. August 1911.
Der General-Direktor des Innern,
Braun.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen
Tage, ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage
einer Entwässerung, Ort genannt „Schieleck" zu
Büringen, Gemeinde Düdelingen, genehmigt wor-
den.
Dieser Beschluß, sowie ein Duplikat des Ge-
nossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem
Gemeindesekretariate von Düdelingen hinterlegt.
Luxemburg, den 17. August 1911.
Der Staatsminister, Präsident
der Negierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Grund-Kredit-Anstalt.
Der Zinsfuß für Darlehen einschließlich des
Beitrags
für Verwaltungskosten ist künftighin
folgendermaßen festgesetzt
1) für die ländlichen sowie für die den Syn-
dikaten oder öffentlichen Anstalten zu bewilligen-
den Darlehen auf 4 pCt., wenn die einer und
derselben Person bezw. demselben Syndikat oder
öffentlichen Anstalt zu gewährenden Darlehen
50,000 Fr. nicht übersteigen, und auf 4,25 pCt.
für jeden darüber hinausgehenden Betrag;
2) für die unter keine der sud 1 aufgeführten
Kategorien fallenden Darlehen auf 4,25 pCt.,
wenn die einer und derselben Person zu gewäh-
renden Darlehen 50,000 Fr. nicht übersteigen,
und auf 4,25 pCt. für jeden darüber hinaus-
gehenden Betrag.
Die vorstehend festgesetzten Zinssätze gelten
nicht für die an Gemeinden zu bewilligenden
Darlehen.
Avis. — Règlement communal.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
La présente publication est faite en exécu-
tion de l'art. 27 de l'arrêté grand-ducal du
19 novembre 1900.
Luxembourg, le 17 août 1911.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
V BUCK IMPRIMEUR DE LA COUR, LUXEMBOURG
Gegenwärtige Bekanntmachung geschieht in Aus-
führung des Art. 27 des Großh. Beschlusses
vom 19. November 1900.
Luxemburg, den 17. August 1911.
Der General Director der Finanzen,
M. Mongenast.
—
Auf Eisenbahnen soll weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch der Zeit
und Art der Abfertigung ein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschlie-
ßenden Teile gemacht werden. Insbesondere sollen für schwedische oder aus Schweden kommende,
nach einer deutschen Station oder durch Deutschland beförderte Gütersendungen auf den deutschen
Bahnen keine höheren Tarife angewendet werden, als für gleichartige deutsche oder ausländische
Erzeugnisse in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke. Das gleiche soll auf den schwe-
dischen Bahnen für deutsche oder aus Deutschland kommende Gütersendungen gelten, die nach
einer schwedischen Station oder durch Schweden befördert werden.
Ausnahmen sollen nur zulässig sein, soweit es sich um Transporte zu ermäßigten Preisen für
öffentliche oder milde Zwecke handelt.
Art.
13. — Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Schweden und die schwedischen
Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland völlig auf dem Fuße der inländischen Schiffe
und Ladungen behandelt werden, gleichviel, von wo die Schiffe ausgelaufen oder wohin sie
bestimmt sind, und gleichviel, woher die Ladungen stammen oder wohin sie bestimmt sind.
Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Beziehung von einem der vertragschlie-
ßenden Teile einer dritten Macht eingeräumt werden sollte, soll gleichzeitig und bedingungslos
auch dem anderen Teile zustehen.
Von den Bestimmungen dieses Artikels wird eine Ausnahme gemacht in betreff derjenigen
besonderen Begünstigungen, welche den Erzeugnissen des inländischen Fischfanges in dem einen
oder dem anderen Lande jetzt oder in Zukunft gewährt werden sollten.
Für die Küstenschiffahrt gelten die vorstehenden Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, daß
jeder der vertragschließenden Teile zur Kündigung mit einjähriger Frist befugt ist. Macht der
eine oder der andere Teil von dieser Befugnis Gebrauch, so soll nach Ablauf der Kündigungs-
frist jeder der beiden Teile alle Rechte und Begünstigungen, welche der andere Teil hinsichtlich
der Küstenschiffahrt irgendeiner dritten Macht eingeräumt hat oder einräumen wird, insoweit für
seine Schiffe in Anspruch nehmen können, als er den Schiffen des anderen Teiles für sein
Gebiet dieselben Rechte und Begünstigungen zugesteht.
Art.
14. — Die Nationalität der Schiffe soll beiderseits auf Grund der durch die zustän-
digen Behörden in jedem der beiden Länder den Kapitänen, Schiffseigenern oder Schiffern aus-
gestellten Urkunden und Patente anerkannt werden.
Die von dem einen der vertragschließenden Teile ausgestellten Schiffsmeßbriefe werden nach
Maßgabe der zwischen den beiden vertragschließenden Teilen getroffenen oder zu treffenden
besonderen Vereinbarungen von dem anderen Teile anerkannt werden.
Art.
15. — Die deutschen Schiffe, welche nach einem schwedischen Hafen, und umgekehrt
die schwedischen Schiffe, welche nach einem deutschen Hafen kommen, um daselbst nur ihre Ladung
zu vervollständigen oder einen Teil derselben zu löschen, sollen, vorausgesetzt,'daß sie sich nach
den Gesetzen und Vorschriften des betreffenden Staates richten, den nach einem andern Hafen
desselben oder eines anderen Landes bestimmten Teil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn
wieder ausführen können, ohne gehalten zu sein, für diesen letzteren Teil ihrer Ladung irgend
eine Abgabe zu bezahlen, außer den Aufsichtsabgaben, welche ubrigens nur nach dem für die
inländische oder die meistbegünstigte Schiffahrt bestimmten niedrigsten Satze erhoben werden
dürfen.
Art.
16. — Von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren sollen in den Häfen eines jeden
der beiden Länder völlig befreit sein
1. die Schisse, welche von irgend einem Orte mit Ballast ein- und damit wieder auslaufen;
2. die Schiffe, welche aus einem Hafen des einen der beiden Länder nach einem oder mehre-
ren Häfen desselben Landes kommen und sich über die in einem anderen Hafen desselben Landes
bereits erfolgte Zahlung jener Abgaben ausweisen können ;
3. die Schisse, welche freiwillig oder notgedrungen mit Ladung nach einem Hafen kommen
und ihn, ohne irgendwie Handel getrieben zu haben, wieder verlassen.
Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchturm-, Lotsen-, Nemorkierungs-
Quarantäne-
und sonstige auf dem Schissskörper lastende Abgaben, welche für dem Verkehr dienende Leistungen
und Vorkehrungen in gleichem Maße von den inländischen und von den Schissen der meistbe-
günstigten Nation zu entrichten sind.
Ist das Einlaufen durch Not veranlaßt worden, so gelten nicht als Ausübung des Handels-
betriebes das zum Zwecke der Ausbesserung des Schisses erfolgte Löschen und Wiedereinladen
der Waren, das Überladen auf ein anderes Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des ersten, die
zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der
beschädigten Waren mit Genehmigung der Zollverwaltung.
Art.
17. — Wenn ein Schiff eines der vertragschließenden Teile an den Küsten des anderen
Teiles strandet oder Schissbruch leidet, sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und
Befreiungen genießen, welche die Gesetzgebung des betreffenden Landes den eigenen Schissen oder
denen der merstbegünstigsten Nation in gleicher Lage bewilligt.
Es soll dem Führer und der
Mannschaft sowohl für ihre Person wie für Schiff und Ladung Hilfe und Beistand in dem-
selben Umfange wie den Angehörigen des eigenen Landes geleistet werden.
Die vertragschließenden Teile kommen außerdem überein, daß die geborgenen Waren keiner
Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inländischen Verbrauch übergehen.
— Wenn im Gebiete des einen vertragschließenden Teiles Seeleute oder sonstige
zur Besatzung gehörige Personen von einem Schisse des anderen Teiles entweichen, so Konnen
die konsularischen Vertreter des letzteren die Entwichenen verhaften und an Bord oder in ihre
Heimat zurücksenden lassen. Zu diesem Zwecke haben sie sich schriftlich an die zuständigen Beamten
zu wenden und durch Vorlegung geeigneter amtlicher Schriftstücke nachzuweisen, daß die rekla-
mierten Personen wirklich zur Schiffsbesatzung gehört haben.
Den erwähuten konsularischen Vertretern soll jeder Beistand zur Aufsuchung und Verhaftung
der Entwichenen gewährt werden. Diese sollen auf schriftlichen Antrag und auf Kosten der Kon-
sularbehörde so lange in Gewahrsam gehalten werden, bis sich eine Gelegenheit findet, sie an
Bord des Schisses, zu dem sie gehören, zurückzubringen oder sie heimzusenden.
Sollte jedoch diese Gelegenheit innerhalb zweier Monate, vom Tage der Verhaftung an
gerechnet, sich nicht darbieten oder sollten die Kosten der Gefangenhaltung nicht regelmäßig
berichtigt werden, so follen die Gefangenen in Freiheit gesetzt werden und aus demselben Grunde
nicht wieder verhaftet werden dürfen.
Sollte der Entwichene am Lande eine strafbare Handlung begangen haben, so kann die örtliche
Behörde die Auslieferung aussetzen, bis das zuständige Gericht die Entscheidung gefällt hat und
diese vollstreckt worden ist,
Auf Seeleute oder andere Personen, welche Angehörige des Landes sind, in welchem die Ent-
weichung erfolgt ist, finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung.
Art.
19. — Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten
der vertragschließenden Teile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben ange-
hören, unter denselben Bedingungen zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des
meistbegünstigten Landes.
Die Abgaben von Schiff und Ladung sollen in gleicher Höhe wie von inländischen Schiffen
und inländischer Ladung erhoben werden.
Art.
20. — Die vertragschließenden Teile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in
allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Teiles zu ernennen, in denen Konsuln
irgendeines dritten Staates zugelassen werden.
Die Konsuln des einen der vertragschließenden Teile sollen in dem Gebiete des anderen Teiles
dieselben Vorrechte, Befreiungen und Befugnisse genießen, deren sich die Konsuln irgendeines
dritten Staates gegenwärtig oder künftig erfreuen. Indes sollen ihnen diese Vorrechte, Befrei-
ungen und Befugnisse nicht in einem größeren Ausmaße zustehen, als sie den konsularischen Ver-
tretern des letzteren Teiles im Gebiete des ersteren gewährt werden.
Art.
2 1 . — Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die mit dem einen der ver-
tragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Gebiete.
Art.
22. — Wenn zwischen den vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwen-
dung der Tarife des gegenwärtigen Vertrags (Anlage A, und B) oder über die Anwendung
der Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung der sonstigen in Kraft
befindlichen Vertragstarife eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll dieser Streit auf Ver-
langen des einen oder anderen Teiles durch Schiedsspruch erledigt werden.
Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder Teil aus den Ange-
hörigen seines Landes eine geeignete Persönlichkeit zum Schiedsrichter bestellt, und daß die beiden
Teile einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates zum Obmann wählen.
Die beiden Teile behalten sich vor, die Person, die im gegebenen Falle das Amt des Ob-
manns zu versehen haben würde, im voraus für einen gewissen Zeitraum zu bestimmen.
Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die vertragschließenden
Teile auch Meinungsverschiedenheiten zum schiedsgerichtlichen Austrag bringen, die zwischen
ihnen über die Auslegung oder Anwendung anderer als der im ersten Absatz bezeichneten Be-
stimmungen des gegenwärtigen Vertrages entstehen könnten.
Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten Absatzes ein schiedsge-
richtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschließenden Teilen folgendes vereinbart
Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Gebiete des beklagten Teiles,
beim zweiten Streitfall im Gebiete des anderen Teiles und so abwechselnd in dem einen oder
dem anderen der beiden Länder. Derjenige Teil, in dessen Gebiet das Schiedsgericht zusammen-
zutreten hat, bestimmt den Ort des Gerichtssitzes; er hat für die Stellung der Räumlichkeiten,
der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätig-
keit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts. Die Entscheidungen ergehen nach
Stimmenmehrheit.
Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über das
Verfahren des Schiedsgerichts verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird
das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein,
wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt.
In
diesem Falle kann von der
Bestimmung des vorhergehenden Absatzes abgewichen werden.
In
Ermangelung anderer Vereinbarung bestimmt der Obmann des Schiedsgerichts den
Termin für die Einsendung der Eingaben und der Beweismittel, und tritt das Gericht erst nach
Beendigung des Schriftwechsels zusammen.
Hinsichtlich der Zustellung von Vorladungen vor das Schiedsgericht und der Erledigung der
von diesem ausgehenden Ersuchen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile, auf
den von dem Schiedsgerichte bei der betreffenden Regierung zu stellenden Antrag, in derselben
Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Anträge der inländischen Zivilgerichte.
Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über die
Verteilung der Kosten verständigen. In Ermangelung einer Verständigung soll Art. 85 des
Haager Abkommens vom 16. Oktober 1907 zur Anwendung gelangen.
Art.
23.— Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Dezember 1911 in Kraft treten und bis
zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben.
Im Falle keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor Eintritt dieses Termins den
Vertrag gekündigt hat, soll dieser bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab gelten, an
welchem der eine oder der andere Teil ihn kündigt. Jedoch wird der Vertrag auch ohne vor-
gängige Kündigung am 1. Januar 1921 außer Kraft treten.
Art.
24. — Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so
bald als möglich ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unter-
zeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 2. M a i 1911.
(L.
S.)
von
Kiderlen-Waechter.
(L.
S.)
Eric
Trolle.
Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und der Austausch der Ratifikationsurkunden
hat am 3. Juli 1911 stattgefunden.
Schlußprotokoll.
Bei der am heutigen Tage stattgehabten Unterzeichnung des Handels- und Schifffahrtsver-
trags zwischen dem Deutschen Reiche und Schweden haben die beiderseitigen Bevollmächtigten
folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll nieder-
gelegt
Zu den Art. 1, 3 und 6. — 1. Durch die Bestimmung des ersten Absatzes des Art.1 soll
keiner der beiden vertragschließenden Teile behindert sein vorzuschreiben, daß die Angehörigen
des anderen Teiles ebenso wie alle anderen Ausländer, wenn sie im Lande Handel oder Gewerbe
betreiben wollen, hierzu die Genehmigung der Staatsregierung einholen müssen. Es bleibt auch
unbenommen, für die Angehörigen des anderen Teiles ebenso wie für alle anderen Ausländer
die Zulassung zum Handels- und Gewerbebetrieb von einer Sicherstellung der voraussichtlich zu
entrichtenden Steuern abhängig zu machen.
2. Es besteht ferner Einverständnis, daß dem Rechte eines jeden der vertragschließenden Teile,
Angehörigen des anderen Teiles entweder infolge gerichtlicher Verfügung oder aus Gründen der
inneren oder äußeren Sicherheit des Staates oder auch aus polizeilichen Gründen, insbesondere
aus Gründen der Armen-, Gesundheits- und Sittenpolizei, den Aufenthalt im einzelnen Falle
zu versagen, durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags kein Eintrag geschieht.
3. Es besteht endlich Einverständnis, daß die Bestimmungen der Art. 1, 3 und 6 auf Hau-
sierer und andere Personen, welche ein im Umherziehen ausgeübtes Gewerbe betreiben, keine
Anwendung finden; diese Gewerbetreibenden sollen ebenso behandelt werden wie die Angehörigen
des meistbegünstigten Landes, die dasselbe Gewerbe betreiben.
Zu Art.
3. — Bezüglich der Sicherstellung der Prozeßkosten und bezüglich des Armenrechts
sollen die Abschnitte III und IV des internationalen Abkommens über den Zivilprozeß vom 17.
Juli 1905 maßgebend sein.
Zu
Art.
6. — 1. Die Abgabe, die in Schweden von deutschen Handlungsreisenden für die
im Absatz 1 des Art. 6 bezeichnete Tätigkeit erhoben wird, soll den Betrag von 100 Kronen
für einen Zeitraum von 30 Tagen und, wenn die Tätigkeit über die ersten 30 Tage ohne Un-
terbrechung fortgesetzt wird, den Betrag von 50 Kronen für jeden sich unmittelbar anschließenden
Zeitraum von 15 Tagen nicht übersteigen.
2. Die deutschen Handlungsreisenden in Schweden sollen verpflichtet sein, das Patent, das
ihnen gegen Entrichtung der Abgabe ausgefertigt wird, am Orte ihrer ersten Tätigkeit im Lande
der zuständigen Polizeibehörde zur Visierung vorzulegen; im übrigen genügt es, daß sie das
Patent zur Kontrolle mit sich führen, ohne daß an den anderen von ihnen besuchten Orten eine
abermalige Visierung erforderlich ist.
3. Unter den gleichen Bedingungen wie für Muster, die von Handlungsreisenden eingebracht
werden, wird die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben auch für diejenigen an sich
zollpflichtigen Waren zugestanden, welche sonst als Muster aus Deutschland nach Schweden oder
aus Schweden nach Deutschland eingebracht werden.
4. Die deutschen Handlungsreisenden dürfen in Schweden mit unpunzierten Mustern von Edel-
metallwaren reisen. Sie sind verpflichtet, diese Muster binnen sechs Monaten wieder auszuführen,
und haben die Erfüllung dieser Verflichtung sicherzustellen. Der sicherzustellende Betrag soll bei
Silberwaren das Doppelte, bei Goldwaren das Fünffache des Zollbetrags nicht übersteigen.
Durch Verfall der Sicherheit wird die strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderbandlungen gegen
die geltenden Bestimmungen, betreffend den Handel mit Edelmetallwaren, nicht ausgeschlossen.
Zu Art. 7. — 1. Bei der Behandlung arsenikhaltiger Waren in Schweden werden während
der Dauer des Vertrags die folgenden bisher angewendeten Grundsätze auch ferner beobachtet
werden
Das Verbot des Vertriebes arsenikhaltiger Waren soll auf solche Waren beschränkt werden,
deren Gehalt an Arsenik eine ziffermäßig festzusetzende Höchstmenge übersteigt. Für die Bestim-
mung dieser Grenze wird allein der Schutz der menschlichen Gesundheit maßgebend sein.
Das
bloße Vorhandensein eines Arsenikspiegels soll das Verbot nicht begründen.
Die Prüfung auf den Arsenikgehalt soll nur durch einen besonders qualifizierten Sachverstän-
digen erfolgen. Ist der Warenbesitzer mit dem Gutachten nicht einverstanden, so soll er das
Recht haben, das Gutachten eines anderen derartigen Sachverständigen einzuholen. Weichen die
beiden Gutachten voneinander ab, so wird das Gutachten eines fachwissenschaftlichen Instituts
eingeholt werden, das endgültig ist.
2. Wenn Waren, die nach dem Ergebnis gehöriger Untersuchung Arsenik oder einen anderen
54a
Giftstoff in solcher Menge enthalten, daß die Ware nach der in Schweden geltenden Giftord-
nung nicht zum Verkauf gehalten werden darf, von dem Wareneinführer wieder ausgeführt
werden, sollen beim Vorhandensem der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen die
vorschriftsmäßig zur Last geschriebenen und bezahlten Zölle zurückerstattet werden.
3. Schwedischeres ist man bereit, die schon in Angriff genommene Revision der Verord-
nung vom 9. November 1888, Verbot der Einfuhr von Waren mit irreführender Ursprungs-
bezeichnung betreffend, möglichst bald durchzuführen.
Zu Art. 8. — I. Tarife A und B. — Eingangszülle in beiden Ländern.
Soweit die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B den von einer Ware zu
erhebenden Zoll von dem für eine andere Ware festgesetzten Zolle abhängig machen und bei
diesem mehrere Sätze für die betreffende Tarifposition auf Grund des allgemeinen Tarifs oder
auf Grund von Verträgen in Frage kommen, wird bei der Berechnung des abhängigen Zolles
von dem niedrigsten unter diesen verschiedenen Sätzen ausgegangen, der auf die Erzeugnisse des
anderen vertragschließenden Teiles anwendbar ist.
II. Tarif A. — Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.
1. Zu Nr. 115—117.
Fische (einschlietzlich der Heringe), die lediglich zur Erhaltung
während der Versendung nach einem deutschen Hafen mit Salz bestreut oder mit Salzwasser
begossen sind, werden als frische Fische behandelt. Hierzu gehören nicht Fische, die im Allsland
eine Zwischenlagerung oder eine über den Zweck der Erhaltung während des Transportes hin-
ausgehende Behandlung erfahren haben. Als Zwischenlagerung gilt nicht das vorübergehende
Verbringen der Fische an Land zum Zwecke des Vestrenens mit Salz oder des Begießens mit
Salzwasser oder zum Zwecke der Umladung. Ausgenommene oder zerschnittene frische Fische,
die in Salzlake eingehen, unterliegen den Zollsätzen für gesalzene Fische.
2. Zu Nr. 234. Unter „Granit und ähnliche harten Steine" fällt insbesondere auch der
sogenannte schwarze Granit.
III. Tarif B. — Eingangszölle in Schweden.
1. Ist der Zollsatz in bestimmten Prozenten vom Warenwerte festgesetzt, so ist dieser für ein-
gehende unbeschädigte Waren dem Marktpreis der Waren gleich zu rechnen, wie sich dieser zur
Zeit des Einkaufs der Waren am Einkaufsplatz, oder für eingehende nicht gekaufte Waren, wie
sich der Preis zur Zeit der Verschiffimg der Waren am Absendungsplatze stellte, in jedem Falle
unter Zurechnung des Wertes der Umschließung nebst Versicherung, Fracht und anderen darauf
angewendeten Kosten bis zur Ankunft der Ware, sofern sie zu Schiff verfrachtet worden ist, in
dem Hafen, wohin sie bestimmt ist oder wo sie zwecks Weiterbeförderung an den Bestimmungsort
aus dem Fahrzeug gelöscht wird und, sofern die Ware anderweit verfrachtet worden ist, bis zum
ersten schwedischen Zollplatz. Bei Waren, die bemerkenswerten Schaden gelitten haben, ist nur
der.geringere Wert anzurechnen, der für die Ware gelegentlich der Verzollung am Verzollungs-
platze ermittelt wird.
Dem Wareneigentümer liegt es ob, den Betrag anzumelden und, soweit möglich, zu belegen,
der sonach als der Gesamtwert der unbeschädigten Ware anzusehen ist. Nähere Bestimmungen
über den Nachweis, der in letztgenannter Hinsicht zu fordern ist, werden vom König erlassen.
Erfüllt ein Wareneigentümer die ihm hiernach obliegenden Verpflichtungen nicht, oder erachtet
die Zollbehörde, daß gerechtfertigter Anlaß zu der Annahme vorliegt, daß der angemeldete
Wert geringer ist als der wirkliche Wert, oder handelt es sich um beschädigte Waren, so ist die
Zollverwaltung verpflichtet, wie sie in allen Fällen dazu berechtigt ist, die Ware durch zwei
sachkundige und einwandfreie Personen besichtigen und auf der Anmeldung den Wert vermerken
zu lassen, der nach deren Ansicht zutreffend ist. Dieser Wert oder, wenn die Besichtiger sich
nicht haben einigen können, die Mittelzahl zwischen den von ihnen geschätzten Werten, ist der
Verzollung zugrunde zu legen, soweit nicht der Wareneigentümer gemäß den nachstehend ange-
führten Vorschriften erklärt, daß er mit dem so ermittelten Werte nicht einverstanden ist.
Innerhalb einer Frist von acht Tagen nach der Besichtigung ist es dem Wareneigentümer
unbenommen, sich, wie eben erwähnt, nicht einverstanden zu erklären und die Bestimmung des
Wertes durch ein Schiedsgericht zu verlangen, das aus drei einwandfreien und als sachkundig
bekannten Personen zu bestehen hat, wovon die Zollverwaltung eine, der Wareneigentümer eine
und diese beiden, oder wenn sie sich über die Wahl nicht einigen können, der Magistrat am Platze
oder der Kronvogt im Orte die dritte auswählen. Die Schiedsmänner haben den Beteiligten
eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärungen, die sie für erforderlich halten, zu lassen,
jedoch spätestens 20 Tage nach dem Vollzähligwerden der Schiedsmänner, den Wert, wonach
die Verzollung erfolgen soll, gemäß den oben bezeichneten Grundsätzen zu bestimmen. Als dieser
Wert soll derjenige gelten, auf den sich mindestens zwei Mitglieder des Schiedsgerichts einigen.
Beharren alle drei bei voneinander abweichenden Beschlüssen, so soll die Mittelzahl zwischen den
Werten gelten, welche die Mittelzahlen zwischen den beiden niedrigsten und zwischen den beiden
höchsten Werten bilden.
Wird der Wert höher festgesetzt, als der Wareneigentümer angegeben
hat, oder wird der Wert beschädigter Warm mindestens auf den gleichen Betrag festgesetzt, der
bei der Besichtigung geschätzt wurde, so hat der Wareneigentümer die Kosten der Bewertung zu
tragen; er hat in diesem Falle der Zollverwaltung auch die Kosten der vorhergehenden Besich-
tigung zu ersetzen. Wird der vom Wareneigentümer angegebene Wert in keiner Weise erhöht
oder wird der bei der Besichtigung geschätzte Wert beschädigter Waren ermäßigt, so hat die Zoll-
verwaltung die Kosten der Bewertung zu tragen.
Die Kosten einer Besichtigung, wogegen keine Berufung an Schiedsmänner eingelegt wird,
fallen dem Wareneigentümer dann zur Last, wenn er seiner Verpflichtung zur Angabe des
Warenwerts nicht genügt hat, ebenso dann, wenn der bei der Besichtigung ermittelte Wert den
vom Wageneigentümer angegebenen um mehr als 10 v. H. übersteigt.
Will der Eigentümer solcher Waren, wovon hier die Rede ist, sie unverzollt wieder ausführen,
weil er den geschätzten Zollwert für zu hoch hält, so ist er dazu berechtigt, unter Beachtung der
Bestimmungen über die Wiederausfuhr unverzollter Waren und nachdem der Zollverwaltung
der Betrag ersetzt ist, für den die Ware etwa haftet.
Die Bestimmungen über die Ermittelung des Warenwerts sind, soweit anwendbar, auch dann
zu beachten, wenn bei der Zollbehandlung einer Ware die Festsetzung der Kosten für eine Aus-
besserung oder Bearbeitung erforderlich wird,
welcher die Ware im Ausland unterzogen
worden ist.
2. In Bezug auf Maschinen und Apparate, elektrische oder nichtelektrische, welche dem Tarif
B gemäß Gewichtszöllen unterliegen sowie auch für Gewichtszöllen unterliegende Teile von
Maschinen und Apparaten, elektrischen oder nichtelektrischen, behält Schweden sich das Necht
vor, in seiner Gesetzgebung eventuell den Gewichtszoll gegen den bisherigen Wertzoll von 15
bzw. 10 v. H. des Werts auszutauschen.
soweit nicht für den einzelnen Fall Ausnahmen zwischen den beiden vertragschließenden Teilen
vereinbart werden, soll die Umwandlung der im Tarif B vorgesehenen Gewichtszölle in Wert-
zölle sich stets auf ganze Tarifpositionen erstrecken. Soweit eine Gruppe von Maschinen und
Apparaten oder von den im Tarif B unter besonderen Nummern aufgeführten Maschinenteilen
lediglich nach dem Gewichte der einzelnen Ware in mehrere Positionen zerlegt ist, soll sich die
Umwandlung nicht auf eine einzelne dieser Positionen beschränken.
Die neueingeführten Wertzölle sollen frühestens 6 Monate nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft treten.
.3. Soweit die im Tarif B aufgeführten Waren auf Grund des autonomen schwedischen Tarifs
nach dem Gewicht ohne Abzug für gewisse Umschließungen oder Einlagen zu verzollen sind und
im Tarif L nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, werden die diesbezüglichen Vor-
schriften durch den Vertrag nicht berührt.
Für Waren, die gemäß dem Tarif B nach dem Gewicht ohne Abzug für gewisse Umschließ-
ungen zu verzollen sind, kann, sofern diese Waren unverpackt oder in nicht verkehrsüblicher
Weise verpackt zum Eingange aus Freihäfen oder Freilagern in den freien Verkehr zugelassen
sind, zum Ausgleich für die fehlende Verpackung ein Zuschlag erhoben werden.
Die gewissen Nummern des Tarifs B angefügten Bestimmungen, wonach für Schachteln,
Papier und ähnliche Hüllen kein Gewichtsabzug gewährt wird, sind nicht auf äußere Umschließ-
ungen anzuwenden, die offenbar nur den Zweck haben, die Ware während der Beförderung zu
schützen.
4. Die Anwerkung 6 zu Abschnitt XIII A und die Anmerkung zu den Nr. 996 bis 1001 im
allgemeinen schwedischen Tarif bleiben auch für den Tarif B in Geltung.
5. Falls Schweden Zolländerungen vornehmen sollte, werden die neuen Zölle bei den unten
bezeichneten Waren die nachstehend angegebenen Sätze nicht übersteigen
Nr. 198.
.Häute und Felle, nicht zum Pelzwerk gehörend, zugerichtete, halbzugerichtete darunter einbe-
griffen, anderer Art als Sohlleder und Brandsohlleder sowie Walroßhäute und Flußpferdehäute,
in Stücken von mindestens 1 kg Neingewicht: 0,75 Kronen für 1 kg ;
Nr. 678.
Eisenbahn- und Eisenbahnschienen
im Gewichte von 20 kg oder weniger auf das laufende Meter: 2,50 Kronen für 100 gk ;
im Gewichte von mehr als 20 kg auf das laufende Meter : 1,25 Kronen für 100 kg;
Nr. 709 und 710.
Röhren gewalzt oder warm gezogen, von runder oder anderer als runder Form des Quer-
schnitts, hergestellt entweder aus massiven Stücken (ämnen) oder auch aus Flacheisen oder
Blechen durch Zusammenbiegen, mit nachfolgendem Schweißen, Löten, Nieten oder Falzen oder
ohne solches, auch mit Überzug aus Gewebe, Farbe, Zink oder ähnlichen vor Rost schützenden
Stoffen
Nr. 709.
nicht bearbeitet; ferner Leitungs- und Laternenpfähle aus Röhren: 5 Kronen für 100 kg ;
Nr. 710.
bearbeitet, z. B. gebogen, zu Spiralen geformt, mit Flanschen versehen, Röhren mit ver-
mehrter Metallstärke an den Enden und Röhren mit zusammengeschweißten (hopvällda) Enden
6 Kronen für 100 kg;
Nr. 742.
Bodenplatten, Schwellen, Laschen, Eisenbahnschienen- und Zwischenklötze, Gleisrahmen und
Stützschienen, Weichen, Gleiskreuzungen, Feder- und Weichenzungen; ebenso Gleisrahmen für
verlegbare Eisenbahnen: 2,50 Kronen für 100 kg ;
aus Nr. 970.
Für die Holzstoffindustrie bestimmte Rindenschäl-, Spalt- und Haumaschinen sowie Schleif-
werke ; Raffincure, Holländer und Garnituren zu solchen sowie Defibreure; Trockenzylinder und.
Preßwalzen mit Gestell für die Web- oder Papierindustrie sowie Kalander, auch hydraulische,
ohne Rücksicht darauf, für welche Industrie sie bestimmt sind; Papier-, Pappe-, Trocken- und
Anfeuchtmaschinen mit Siebtrommeln oder Drahtgewebe; Falz- und Heftmaschinen für die
Buchbinderei- und Papierindustrie, Kuvert- und Tütenmaschinen, Bestreich-, Bronzier- und
Kleistermaschinen, Karton- und Kartouagemaschinen, Benetzungsmaschinen, (fuktmaskiner),
Schneide- und Rollmaschinen, Maschinen zur Herstellung von Zündholzschachteln sowie zum
Zusammensetzen, Etikettieren, Herstellen der Reibfläche und Füllen von solchen oder ähnlichen
Schachteln; Rahmeneinlege- und Rahmenaushebemaschinen für die Zündholzherstellung; Kardm-
und Rauhmaschinen, Webstühle; Walkmaschinen; Zigarettenmaschinen, Kapselmaschinen, Kaffee-,
Kakao- und Malzröstmaschinen; Malzwender; Anfzüge, nicht zu einer anderen Nummer des
allgemeinen Zolltarifs gehörend, sowie Hebekranen, Winden und Spills; Damfbagger; Dampf-
turbinen sowie besonders eingehende innere rotierende Teile dazu, Dampfmaschinen und Dampf-
lokomobilen ; Straßenlokomotiven und Dampfwalzen; Wasserturbinen und besonders eingehende
Laufräder
dazu sowie Wasserräder; Pumpen aller Art. Fächer, Ventilatoren, Kompressoren,
Gebläse- und Kühlmaschinen sowie Gehäuse und innere rotierende Teile zu diesen Maschinen;
Feuer- und Gartenspritzen, Maschinen zum Mischen von Beton, Ton, Sand oder dergleichen;
Maschinen, im allgemeinen Zolltarif nicht besonders genannt, zum Mahlen oder Zerkleinern,
wie Quetschen, mit oder ohne Untergestell, Kugel- und Rohrmühlen, Stampfwerke und Pendel-
mühlen, Kollergänge, Desintegratoren, Desaggregatoren, Walzenmühlen, Walzenstühle für die
Ölmühlen-, Stärke-, Schokolade- und ähnliche Industrien; Butterknetmaschinen, Käsepressen und
Käsemühlen; Zentrifugen, im allgemeinen Zolltarif nicht besonders genannt, Maschinen zum
Waschen von Leinenwäsche und anderen Kleidungsstücken; Mangeln; Einlegemaschinen für
Druckpressen; Apparate (Zylinder- und Kolonnen-) zur Herstellung von kohlensäurehaltigen
Getränken, Zapf- und Korkmaschinen für Mineralwasserherstellung, mit oder ohne Saftpumpen,
oder für Brauereien; Materialprüfungsmaschinen; Preßluftmaschinen aller Art; Schreib- und
Rechenmaschinen, Kassenkontrollapparate; Achskuppelungen, fest oder beweglich; Sieb- und
Scheideapparate, Massefänger, Auswässerapparate, Siebzylinder sowie gelochte (perforierte) oder
in anderer Weise mit Löchern versehene oder mit Gewebe bekleidete Zylinder für Sieb -, Sicht-
oder Sortiermaschinen; Regulatoren zu Wasserturbinen; Maschinen zum Waschen von Kar-
toffeln oder Zuckerrüben sowie Heberäder zu solchen Maschinen; Filterpressen; Rührapparate
für Kocher und Behälter; Bremsapparate (Luft-, Vakuum- oder Dampf-) für Eisenbahn- und
Straßenbahnwagen; ebenso andere im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Maschinen
und Apparate sowie Preßluftwerkzeuge: 12 Kronen für 100 Kronen;
aus Nr. 1189.
Elektrizitätsmesser und andere elektrische Meßinstrumente: 15 Kronen für 100 Kronen.
Die auf Grund des Vorstehenden vorgenommenen Abänderungen des schwedischen Zolltarifs
sollen frühestens 6 Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
6. Beide Regierungen sind bereit, Vorkehrungen aufrecht zu erhalten, durch die es den
Wareneinführern ermöglicht bleibt, ans amtlichem Wege über die Zollbehandlung von Waren
bei deren Einfuhr nach dem betreffenden Lande verbindliche Auskunft zu erlangen.
Zu
Art.
9. — Durch Art. 9 werden die Bestimmungen der schwedischen Gesetzgebung nicht
berührt, nach denen von Alkohol, der aus ausländischen Rohstoffen hergestellt ist, eine höhere
Steuer erhoben wird als von dem Erzeugnis aus inländischen Rohstoffen.
Ebenso wird erklärt, daß es Schweden unbenommen ist, Stärke, die aus ausländischen Roh-
stoffen hergestellt ist, mit einer Spezialsteuer zu belegen.
Auf Alkohol aus ausländischem Roggen und Stärke aus ausländischem Weizen finden die
Bestimmungen des Abs. 1 und 2 keine Anwendung
Zu
Art.
10. — Die Boden- und Gewerbserzeugnisse irgend welcher Herkunft, welche durch
das Gebiet eines der vertragschließenden Teile durchgeführt werden, sollen bei ihrem Eingang
in das Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen unterworfen werden, als
wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären.
2. a) Während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages werden in Schweden die Eisenerze
bei der Ausfuhr nicht mit Zoll belegt werden.
!)) Auch werden während der Dauer dieses Vertrags die zwischen dem schwedischen Staate
einerseits und der Luossavaara - Kirunavaara aktiebolag, Aktiebolaget Kellivara malmfält und
Trafikaktiebolaget Grängesberg anderseits geltenden Verträge keine Anderung erfahren, durch
welche die Erzausfuhr über die in diesen Verträgen vorgesehenen Beschränkungen hinaus
erschwert oder eingeschränkt wird.
Zu
Art.
13. — Deutscherseits werden weder ans die besonderen Begünstigungen der Dekla-
rationen zwischen Schweden und Dänemark vom 16. April 1858 und 22. September 1811
betreffend die Küstenschiffahrt und betreffend die Handels- und Schiffahrtsverhältnisse im Öresund
sowie der sich hieran anschließenden Vereinbarungen noch auf die Bestimmungen des schwedisch-
russischen Handels-, Schiffahrts- und Freundschaftsvertrags vom 26. April und 8. Mai 1838,
Art. 4, noch auf diejenigen der Vereinbarungen zwischen Schweden und Norwegen betreffend
die Handels- und Schiffahrtsverhaltisse im Idefjord und im Svinesund irgend welche Ansprüche
auf Grund des Meistbegünstigungsrechts erhoben werden, solange nicht dieselben Begünstigungen
irgend einem andern Staate eingeräumt werden.
Zu
Art.
19. — Deutscherseits werden die besonderen Begünstigungen, die der norwegischen
Schiffahrt für die Vefahrung der schwedischen Binnengewässer zugestanden sind oder künftig
zugestanden werden möchten, solange nicht auf Grund des Meistbegünstigungsrechts in Anspruch
genommen werden, als sie nicht der Schiffahrt eines andern Staates eingeräumt werden
Das gegenwärtige Protokoll foll zugleich mit dem Vertrage den vertragschließenden Teilen
vorgelegt werden, und im Falle der Ratifikation des letzteren sollen auch die in dem ersteren
enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation als genehmigt
gelten.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, dm 2. Mai 1911.
von
Kiderlen-Waechter.
Eric
Trolle.
Tarif A..
Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.
Der im gegenwärtigen Tarif erwähnte deutsche allgemeine Tarif ist der Zolltarif vom 25. Dezember 1902
in semer durch das deusche Reichsgesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung.
Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifs.
aus 47
aus 49
aus 75
aus 76
aus 96
aus 111
aus 115
aus 122
Benennung der Gegenstände.
Preißelbeeren, frisch
Preißelbeeren, ohne Zusatz von Zucker oder Sirup eingekocht
(aus 74/6) Bau- und Nutzhosz, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt
in der Längsrichtung beschlagen oder anderweitig mit der Art vorgearbeitet
oder zerkleinert ; auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch
Reißen hergestellte Klärspäne
weich
in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt
weich
Anmerkungen
zu Nr. 75 und 76 des allgemeinen Tarifs.
1. Durch bloßes Sägen genutete Schindelbretter sind wie bloßgesägte
Schindelbretter nach Nr. 76 zu verzollen.
In
der Längsrichtung beschlagene, gesägte oder in anderer Weise
Vorgerichtete, nicht gehobelte Kanthölzer ( Balken, Bohlen und der-
gleichen) aus weichem Holz, welche nur mit Zapfenlöchern, Zapfen,
Schlitzen, Falzen oder Bohrlöchern versehen sind, werden nach den
vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 75 und 76 mit einem Zollzuschlage
verzollt, welcher beträgt
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner 0,20 Mark,
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter 1,20
2. Die Verzollung kann nach Wahl des Einbringers nach Gewicht für
1 Doppelzentner oder nach Maß für das Festmeter erfolgen.
Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke zubereitet
Torfstreu
Haarwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet
Fische, lebende und nicht lebende, frisch, auch gefroren
Teichkarpfen, lebende
Anmerkung.
Die zollfreie Zulassung lebender Teichkarpfen erfolgt
gegen Beibringung von Zeugnissen, welche von zuständigen Organen
ausgestellt werden und bestätigen, daß die Sendung aus Teichen stammt.
Die Regierungen der vertragschließenden Teile behalten sich die Ver-
ständigung darüber vor, welche Organe zur Ausstellung dieser Zeugnisse
zuständig sein sollen.
andere Fische als Karpfen
Süßwasserkrebse, lebend oder bloß abgekocht
Zollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
frei
frei
0,24
oder für 1 Fest-
meter
1,44
für 1 Doppel-
eentner
0,72
oder für 1 Fest-
meter
4,32
0,40
frei
frei
frei
frei
aus 123
aus 133
aus 243
Hummer, lebend oder nicht lebend, auch bloß abgekocht oder eingefallen,
auch von der Kruste befreit
Milch und Nahm, entkeimt (sterilisiert) oder peptonisiert, Buttermilch und
Molken
Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalz)
Körner, Geweihe, Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Klauen, Vogelschnabel,
Zähne, roh, auch in der Querrichtung in einzelne Teile zerschnitten;
gefärbte Stucke von Hirschgeweihen, wie sie bei der Herstellung von Knöpfen
und ahnlichen Gegenstanden als Rohstoff dienen; Muschelschalen (auch
mit Perlen und Korallen, roh, auch gepulvert oder gemahlen ; Kamis,
Schildkrötenschalen (in ganzen Gehäusen), Tierstacheln, Walfischbarten
(rohes Fischbein) sowie sonstige tierische Schnitzstoffe, roh
Darme und Magen von Vieh, frisch oder getrocknet, auch eingesäten, nicht
zum Genüsse; tierische Blasen, mit Ausnahme der Hausenblase, frisch oder
getrocknet; Goldschlagerhautchen, zugeschnitten; Lab, auch eingedickt, nicht
weingeisthaltig
Nahrungs- und Genußmittel aller Art (mit Ausnahme der Getränke) in
luftdicht Verschlossenen Behaltnissen, soweit sie nicht an sich unter höhere
Zollsatze als 75 Mark für 1 Doppelzentner fallen
Anmerkung
zu
den
Nrn
133 und 219. Milch und Nahm, entkeimt
(sterilisiert) oder peptonisiert, in luftdicht verschlossenen Behältnissen,
werden zollfrei zugelassen.
Ton, einschließlich der Porzellanerde (Kaolin), und Lehm aller Art, auch
gebrannt, gemahlen oder geschlämmt; Schamotte- und Dinasmörtel .
Kieselgur (Infusorienerde), Quarz, Quarzsand;' Feuersteine, roh, auch ge-
schreckt oder gemahlen
Kalt, kohlensaurer, Magnesit, Dolomit, Witherit, Strontianit, auch ge-
brannt ; Kalk, gebrannter, gelöscht; Kalkmörtel, Kalk, naturlicher phos-
uhorsaurer
Steine (mit Ausnahme von Schiefer
und
Pflastersteinen) sowie Lava,
poröse und dichte, roh oder bloß roh behauen, auch gesagt, jedoch an
nicht mehr als drei Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht gesägten
(geschnittenen) Platten; auch gemahlene Steine, in den vorhergehenden
Nummern des allgemeinen Tarifs nicht genannt
Anmerkung.
Unter
Nr. 234 fallen auch rohe oder bloß roh be-
haueue Bau- oder Werksteine. Unter bloß roh behauenen Steinen
werden solche verstanden, welche lediglich eine Bearbeitung mit den
Zweispitz (Spitzhammer) oder mit dem Epitzmeißel zeigen, wie solche
erfolgt, um von dem Stein überflüssige Teile abzuschlagen und ihn
zur Versendung geeignet zu machen.
Der Umstand, daß Steine der in Absatz 1 bezeichneten Art auch
ohne weitere Bearbeitung in den Steinschleifereien oder zu Bauzwecken
verwendbar sind, bleibt bei der Tarifierung außer Betracht.
Unter Nr. 234 fallen auch die mit dem Zweispitz (Spitzhammer)
oder mit dem Spitzmeißel für Steinschleiferelen roh vorgearbeiteten
Blöcke aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen,
auch wenn sie infolge der Bearbeitung mit diesen Werkzeugen eine
regelmäßige Form (geebnete, d. t. von wesentlichen Vertiefungen und
Erhebungen befreite Flachen, regelmäßig verlaufende Kanten usw.)
aufweisen.
Die Gewährung der Zollfreiheit kann von dem Nachweis
der Verwendung abhängig gemacht werden.
Pech aller Art mit Ausnahme des Steinkohlenpechs; Pechsatz (Rückstand
von der Pechbereitung) ; pechartige Ruckstände von der Destillation der
für 1 Doppel
zentner Roha
wicht
frei
fur 1 Doppel
zentner
frei
frei
6(1
frei
frei
frei
frei
54b
aus 309
aus 317
aus 329
aus 518
aus 577
aus 624
aus 625
aus 628
Mineralöle, soweit sie im Wasser untersinken; Torfteer, Holzteer und
Dagget (Daggert, Virkenteer)
Ätznatron, fest (Natriumhydroxyd) oder flüssig (Natronlauge); Atzkali, fest
(Kaliumhydroxyd) oder flüssig (Kalilauge)
Chlorsaures Kali (Kaliumchlorat), nicht in Hülsen oder Kapseln eingehend .
Essigsäuresalze (Azetate), ausgenommen Kalziumazetat (essigsaurer und holz-
essigsaurer Kalk), anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, sowie
Azetonöl
Natron, chlorsaures, Bariumchlorat, Perchlorate aller Art und Kalkstickstoff.
Kreide, geschlämmt ; auch gestäubte oder in anderer Weise fein gepulverte
Kreide
Tinten und Tintenpulver
Holzgeist (Methylalkohol), roh ; Azeton, roh
Anmerkung.
Unter Nr. 349 fällt Holzgeist, dessen Stärke bei
15° C mit einem Alkoholmeter nach Gewichtsteilen in Hundert für
Branntwein festgestellt, nicht mehr als 95 Gewichtsteile beträgt.
Holzteer- und Torfteerkreosot
(aus Abschnitt 5 H) Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände
aus Gespinstwaren oder Filzen, anderweit nicht genannt
Sogenannte Isländer Jacken aus wollenem Wirkstoff, auch zugeschnitten
und genäht, auch mit geringfügigem Ausputz, in dem keine Seide ent-
halten ist, von der Art der hinterlegten Muster
Handschuhe, ganz oder teilweise aus Leder (mit Ausnahme der mit Pelz-
werk überzogenen oder mit solchem gefütterten Handschuhe und der als
Sattlerware zu behandelnden ausgepolsterten
Fechthandschuhe.
Schuhe aus Kautschuk, auch in Verbindung mit Sohlen aus anderen
Stoffen
lackiert
(aus Abschnitt 10 B) Holzwaren
Spulen, auch gefärbt
(aus 625/6) Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert), unfurniert
aus weichem Holze, roh
(aus 628/9) Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten, grobe, sowie sonstige
grobe Holzwaren, in den vorhergehenden Nummern des Abschnitts 10 B
des allgemeinen Tarifs nicht genannt
Fensterrahmen, Türen, Treppen, und Teile von solchen, profilierte Holz-
leisten: roh
Grobe rohe Platten aus weichem Holz, die auf beiden Breitseiten mit einer
durch ein Bindemittel (Zement oder dergleichen), befestigten einfachen
oder mehrfachen Pappschicht vollständig überzogen sind (sogenanntes Com-
poboard)
Anmerkung
zu
Abschnitt
B
des
allgemeinen
Tarifs.
Als bearbeitet im Gegensatze zu roh sind im Sinne des Abschnittes 10 B
alle gebräunten, gebeizten, gefärbten, grob bemalten, gefirnißten, lackier-
ten, polierten sowie die geräucherten, getränkten (imprägnierten) oder
anderweit auf chemischem Wege behandelten Holzwaren anzusehen.
Dagegen sind mit Öl, Wachs, Pottlot. Fetten, Stearin oder ähnlichen
Stoffen abgeriebene, gespachtelte oder mit einem Teeranstriche versehene
Holzwaren als rohe zu behandeln.
(aus 649/50) Halbzeug (Halbstoff zur Papier- und Pappenbereitung), brei-
artig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt oder mit mineralischen
Stoffen, Leim usw. versetzt
aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflanzenfasern
Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff)
frei
3,50
frei
frei
frei
0,30
frei
frei
4,50
1,25
aus 651
aus 685
chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Zellulose); Stroh-, Esparto- und
anderer Faserstoff
Anmerkung. Holzstoff, mechanisch oder chemisch bereitet, 50 vom
Hundert Wasser oder darüber enthaltend, wird zum Satze von 0,80 Mark
für 1 Doppelzentner verzollt.
Pappen (Pappdeckel), geformt (geschöpft) oder gegautscht, auch aus zusam-
mengeklebten Pappen hergestellt
aus mechanisch oder chemisch bereitetem Holzstoff, auch aus solchem von
gedampftem Holz, festgewalzt (Braunholzpappe, sogenannte Lederpappe),
Stroh-, Schrenz- und Torfpappe und anderweit im allgemeinen Tarif
nicht genannte grobe Pappen, auch in der Masse gefärbt
Anmerkung.
Vegautschte Pappen werden auch dann nach Nr. 651
verzollt, wenn die äußeren Lagen weih oder in der Masse gefärbt
(auch verschiedenfarbig) und nicht von gleicher Beschaffenheit und Farbe
wie die inneren Zwischenlagen sind.
Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer Seite glatt
Packpapier, nicht unter Nr. 654 fallend
Anderes Papier, nicht unter andere Nummern des allgemeinen
Tarifs
fallend, einschließlich des Kartonpapiers, auch liniert, pergamentiert oder
gekörnt
Anmerkung
zu Abschnitt 11 des allgemeinen
Tarifs.
Papier in Rollen wird nicht als Papierware, sondern als Papier ver-
zollt, wenn die Breite 20 Zentimeter übersteigt, und auch sonst, wenn
die Verwendung des Papiers zur weiteren gewerbemaßigen Bearbeit-
ung oder Verarbeitung, z. B. zum Bedrucken, zur Herstellung von
Tuten, zum Bekleben von Streichholzschachteln, zum Bewickeln von
Blumendraht, nachgewiesen wird.
Pflastersteine
Anmerkung zu Nr. 682 des allgemeinen Tarifs. Gespal-
tene oder an einer oder beiden Hauptflachen gesagte (geschnittene), an
den Schmalseiten rohe oder bloß roh behauene Platten aus Granit von
überwiegend mehr als 16 Zentimeter Starke werden zollfrei abgelassen.
(aus 685/6) Steinmetzarbeiten, ungeschliffen, ungehobelt, auch in Verbindung
mit unlackiertem, unpoliertem Holz oder Eisen
von schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht abgedreht, nicht verziert, aus
Granit
Randsteine für Burgersteige, an zwei Längsseiten und an den beiden Kopf-
feiten schlicht bearbeitet, sonst roh oder bloß roh behauen
nur mit dem Zweispitz (Spitzhammer) oder mit dem Spitzmelßel bearbeitet
(sogenannte rohe Randsteine)
in anderer Weise schlicht bearbeitet
andere Steinmetzarbeiten
nur mit dem Zweispitz (Spitzhammer) oder mit dem Spitzmeißel zur Ver-
Wendung als Bausteine (Rustikaquadern, Läufer, Binder, Afermauersteine
oder dergleichen) zugerichtet
in anderer Weise schlicht bearbeitet
Anmerkungen.
1. Als Steinmetzarbeiten von schlichter, nicht profilierter Arbeit im Sinne
der Nr. 685 sind ungeschliffene, ungehobelte, nicht abgedrehte Fenster-
danke. Gesimsteile und andere Bau- und Werksteine mit und ohne
Kanten und mit ebenen oder gekrümmten Bearbeitungsflächen insoweit
zu behandeln, als die Bearbeitung, insbesondere diejenige in gekrummten
Flachen, ersichtlich durch die technische Zweckbestimmung des Steines
bedingt ist.
1,25
1,50
frei
0,15
0,35
0,15
0,60
aus 716
aus 720
2. Stufen aus Granit sind auch dann nach Nr. 685 zu verzollen, wenn
sie zur Vergrößerung der Auftrittbreite mit einem einfachen, nicht ge-
gliederten Wulst versehen sind.
3. Die vertragsmäßigen Sätze für Randsteine finden auch auf solche An-
wendung, die nicht nur an den beiden Kopfseiten und den beiden nach
dem Einsetzen in den Erdboden sichtbar bleibenden Längsseiten schlicht
bearbeitet sind, sondern auch an der zum Anlegen an den Bürgersteig
bestimmten dritten Längsseite eine Bearbeitung insoweit erfahren haben,
als an der oberen Kante dieser Seite behufs rechteckiger Gestaltung
der oberen Schauseite des Steines durch Abschlagen der hervorstehenden
Stellen ein mehr oder weniger ebener Streifen hergestellt ist, sofern
die Breite dieses Streifens 10 Zentimeter nicht übersteigt oder bei
größerer Breite die Verwendung der Steine zu Randsteinen für
Bür-
gersteige nachgewiesen wird.
(aus 713/4) Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine), aus farbig sich brennen-
dem Ziegelton, ungebrannt oder gebrannt, unglasiert
Sohlsteine, Lochsteine und Lochplatten, rauh oder glatt
Formsteine, rauh oder glatt
Klinker aller Art aus Ton, unglasiert
Waren aus gemeinem Steinzeuge (mit Ausnahme der in Nr. 716 und 728
des allgemeinen Tarifs genannten)
Steine und Platten aller Art zu technischen Zwecken
Anmerkung zu
Nr. 719 und 720 des allgemeinen
Tarifs.
Glasierte Rühren und Röhrenformstücke zu Kanalisationszwecken sowie
Sohlsteine; Senkkasten, Ausgüsse und dergleichen. Krippen und Vieh-
trüge aus Ton oder gemeinem Steinzeug werden, ohne Rücksicht auf
den Schmelzpunkt des Materials, nach Nr. 719 beziehungsweise 720
verzollt.
Feuerfeste Steine jeder Art (Schamottesteine, Dinas- und andere Quarz-
steine, Bauxit- und Magnesiasteine, Kohlenstoffsteine für feuerfeste Ofen-
ausmauerung) unglasiert oder glasiert
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 5 Kilo-
gramm
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von 5 Kilogramm oder
darüber; ankere als rechteckige ohne Rücksicht auf das Gewicht des
Stückes
Anmerkungen zu
Abschnitt 14 des allgemeinen
Tarifs.
1. Im Gegensatze zu Mauersteinen und Klinkern sind als Pflasterplatten
aus Ton und als Bodenplatten aus Ton nur solche parallelflächige
Tonkörper zu behandeln, bei welchen sowohl' die Lange als auch die
Breite mindestens dem Fünffachen der Dicke gleichkömmt.
Dieses Merkmal dient auch für die Unterscheidung der feuerfesten
Platten von den feuerfesten Steinen.
2. Tonwaren, die durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Tonmassen
hergestellt, hierdurch jedoch nicht auf der Schauseite mit Mustern ver-
sehen sind, werden nicht als mehrfarbig, sondern als einfarbig verzollt.
(aus Abschnitt 17A Eisen und Eisenlegierungen
Rohluppen; Rohschienen, Blöcke; Platinen; Knüppel, Tiegelstahl in Blöcken
Anmerkungen
1. Nohluppen und Nohschienen, nicht über 12 Zentimeter lang, zum Um-
schmelzen werden 1 Mark für 1 Doppelzentner verzollt.
2. Unter Knüppeln werden gewalzte, nicht gerichtete (adjustierte) Stäbe
von mindestens 30 Millimeter Dicke mit verschiedenen Querschnitts-
formen, meist aber von quadratischer, rautenförmiger oder flacher
Form mit mehr oder weniger abgerundeten Kanten verstanden.
0,15
0,20
0.20
0,40
0,35
0,50
aus 791
aus 792
Hierher gehören auch die sonst als Knüppel zu bezeichnenden Stabe,
welche beim Walzprozeß eine gerade Richtung bekommen haben oder
welche aus den Walzen zwar mit Biegung herauskommen, aber sofort
durch Holzklotzschläge in tunlichst gerade Richtung gebracht werden.
Stäbe von rundem Querschnitt mit einer Dicke von mindestens 60
Millimeter, zur Kerstellung von Röhren eingehend, werden unter Über-
wachung der Verwendung als Knüppel behandelt.
3. Beizen, Anfeilen, Meißeln und Fräsen zum Zwecke der Prüfung auf
Fehlerfreiheit bleiben bei Waren der Nr. 784 für die
Tarifierung
außer Betracht.
Schmiedbares Visen in Stäben (gewalzt, geschmiedet oder gezogen), auch
geformt (fassoniert), ferner Bandeisen
nicht über 12 Zentimeter lang, zum Umschmelzen
mit eingewalzten Mustern oder Verzierungen
anderes
Anmerkung.
Unter Nr. 785 fällt auch Stabeisen und Bandeisen
in abgepaßten Längen.
Blech, roh, entzundert, gerichtet, dressiert, gefirnißt
von mehr als l Millimeter
in der
Starke
,
Millimeter oder darunter
Anmerkung.
Unter Nr. 786 fallen auch dressierte Bleche, die
durch Walzen eine gleichmäßig glatte, glänzende, etwas spiegelnde
Oberfläche erhalten, jedoch keine dem Walzen nachfolgende Bearbeitung
erfahren haben,
(aus 791/2) Draht, gewalzt oder gezogen, einschließlich des geformten
(fassonierten)
roh oder bearbeitet, jedoch nicht poliert, lackiert oder mit anderen unedlen
Metallen oder Legierungen unedler Metalle überzogen
von 1,5 Millimeter oder darüber
in der Stärke
von weniger als 1,5 bis 0,5 Millimeter
von weniger als 0,5 bis 0,22 Millimeter
Anmerkung zu
Nr.
des
allgemeinen
Tarifs.
Unter
Nr. 791 fallen auch Drähte, die unmittelbar beim Ziehen oder Walzen
ein blankes Aussehen erhalten haben, ferner Drähte, die nur infolge
der Anwendung von Kupfersalzlösungen beim Ziehen einen dünnen
Kupferanflug aufweisen.
verzinnt, in der Stärke von weniger als 0,5 Millimeter bis 0,22 Millimeter
Anmerkungen
zu
Nr.
791/2
des
allgemeinen
Tarifs.
1. Unter Draht ist dasjenige gezogene oder gewalzte Visen zu verstehen,
welches ohne Rücklicht auf die Form des Querschnitts bei letzterem
keine die Grenze von 5 Millimeter überschreitende Abmessung zeigt,
femer auch, und zwar ohne Rücksicht auf die Stärke, alles in Form
von Bunden, Ringen oder dergleichen aufgewundene gewalzte oder
gezogene Eisen. Jedoch ist das in Form von Bunden, Ringen oder
dergleichen aufgewundene gewalzte oder gezogene Elsen, wenn seine
Breite mehr als 10 Millimeter beträgt, als Bandeisen, und wenn sie
mehr als 25 Zentimeter beträgt, als Eisenblech zu verzollen.
2. Unter Nr. 791/2 fällt auch Draht in abgepaßten Längen.
Röhren, nicht unter Nr. 793 des allgemeinen Tarifs fallend, gewalzt oder
gezogen, roh
mit einer Wandstärke von 2 Millimeter oder darüber
von weniger als 2 Millimeter
(798/9) Schmiedbarer Guß, Schmiedestücke und andere Waren aus schmied-
barem Eisen, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt
2,50
4.50
2,50
3,75
4,75
aus 813
aus 816
aus 820
aus 824
roh
von mehr als 150 Kilogramm
bei einem Rein- von mehr als 100 bis 150 Kilogramm
gewichte
von mehr als 25 bis 100 Kilogramm
des Stückes
von mehr als 3 bis 25 Kilogramm
von 3 Kilogramm oder darunter
bearbeitet
von mehr als 150 Kilogramm
bei einem
Rein-
von mehr als 100 bis 150 Kilogramm
gewichte
von mehr als 25 bis 100 Kilogramm
des Stückes
von
mehr als 3 bis 25 Kilogramm
von 3 Kilogramm oder darunter
Anmerkungen
zu Nr. 798/9.
1. Zylindrisch geformtes schmiedbares Eisen in Stäben (insbesondere soge-
nannter Silberstahl), das durch Walzen oder Ziehen auf kaltem Wege,
Schleifen, Polieren oder dergleichen eine glatte, glänzende oder spiegelnde
Oberfläche erhalten hat und lediglich wegen solcher Bearbeitungen wie
Eisenwaren zu behandeln ist, auch in abgepaßte Längen von mindestens
1 Meter geschnitten, wird ohne Rücksicht auf das Stückgewicht mit 5
Mark für 1 Doppelzentner verzollt.
2. Bandeisen, das durch Walzen oder Ziehen auf kaltem Wege, Schleifen,
Polieren, oder dergleichen eine glatte, glänzende oder spiegelnde Ober-
fläche erhalten hat und lediglich wegen solcher Bearbeitungen wie Eisen-
waren zu behandeln ist, auch gehärtet oder gebeizt, wird ohne Rücksicht
auf das Stückgewicht mit 3,50 Mark für 1 Doppelzentner verzollt.
Stemmeisen, Hobeleisen
Maschinenmesser
Pferderechen, bei einem Reingewichte des Stückes von 3 Kilogramm oder
darüber
Hufeisen, roh
Wagenfedern, einschließlich der Eisenbahnmagenfedern, roh oder nur an
den Blattenden und Seidenkanten abgeschliffen; Pufferfedern
Hufnägel ; grobe, nicht bearbeitete Nägel von wenigstens 7 Centimeter
Länge, geschmiedet oder gepreßt, vierkantig und an der Spitze unregel-
mäßig abgestumpft
Drahtseile,
Stacheldraht, Drahtgeflechte und Drahtgewebe, Drahtbürsten,
Drahtkörbe, Stiefeleisen; Schrauben und Niete von nicht mehr als 13
Millimeter Stiftstärke; Hacken, anderweit im allgemeinen Tarife nicht
genannt; Kisten- und Sarggriffe, Splinte, Krampen, Schnallen (mit Aus-
nahme der Schmuckschnallen) ; Rosettenstifte, Sprungfedern aus Draht,
Heftel und Ösen; Nägel, weder vorstehend noch anderweit im allgemeinen
Tarife genannt, auch mit Köpfen aus anderen unedlen Metallen oder
Legierungen unedler Metalle
Feine Schneidwaren (feine Messer, feine Scheren, blanke Waffen und der-
gleichen) , Perlen und Schmuckschnallen, soweit sie nicht unter Nr. 887
des allgemeinen Tarifs fallen; Fingerhüte, Korkzieher, Nußknacker, Stahl-
kugeln, Knöpfe (auch aus Blech) und sonstige feine Eisenwaren, anderweit
im allgemeinen Tarife nicht genannt
roh
bearbeitet
Anmerkung.
Von der Verzollung als feine Eisenwaren nach
Nr. 836 bleiben die in anderen Nummern des Abschnits 17A des allge-
meinen Tarifs besonders genannten Eisenwaren auch dann ausgenommen,
wenn sie fein bearbeitet sind.
3,50
3,75
4,50
5,50
aus 906
Anmerkungen
zu
Abschnitt
17A.
des
allgemeinen
Tarifs.
1. Bei Eisenwaren wird ein rauher-Ölfarben- oder Teeranstrich, ein Über-
streichen mit Graphit, das Entfernen des Glühspans durch Beizen in
Säure, sowie bei Röhren das Vergrößern oder Verkleinern der Rohr-
enden nicht als Bearbeitung angesehen.
2. Eisen in Stäben, Draht, Blech, Röhren und andere Eisenwaren, die
auf mechanischem Wege mit Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel oder
Aluminium überzogen oder auf chemischem Wege vernickelt sind, unter-
liegen, soweit nicht im allgemeinen Tarife besondere Bestimmungen
getroffen sind, einem Zollzuschlage von 50 vom Hundert. Sofern für
die genannten Gegenstande in poliertem oder allgemein in bearbeitetem
Zustande besondere Zollsätze bestehen, werden letztere der Berechnung
zugrunde gelegt.
Milchentrahmungsmaschinen aller Systeme (Milchzentrifugen, Separatoren.
Radiatoren usw.)
bei emem Reingewicht der Maschine von
40 Kilogramm oder darunter
mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner
mehr als 1 Doppelzentner bis 2 Doppelzentner
mehr als 2 Doppelzentner bis 4 Doppelzentner
mehr als 4 Doppelzentner bis 5 Doppelzentner
Anmerkung.
Unter Radiatoren werden solche Milchentrahmungs-
maschinen verstanden, welche in unmittelbarem Anschluß an die Ent-
rahmung in ununterbrochenem Verfahren Butter herstellen.
Tarif B.
Zölle bei der Einfuhr in Schweden.
Der im gegenwärtigen Tarif erwähnte schwedische allgemeine Tarif ist der Zolltarif vom 4. Juli 1910.
Nummer
des
schwedischen
allgemeinen
Tarifs.
aus 42
aus 127
Benennung der Gegenstände.
Lithographiersteine; Schreibtafeln, nicht eingefaßt, auch in Holz-
rahmen eingefaßt; sowie Griffel, auch aus künstlicher Masse,
nicht eiugofaßt oder eingefaßt
Gemenge aus künstlichem Asphalt mit Mineralöl
Roßhaar
bereitet oder bearbeitet, auch in Verbindung mit anderem Haar,
Pflanzenfaser, Krollhaar und Seile aus Roßhaar darunter ein-
begriffen
Getreide
ungemahlen
Roggen, Weizen und Gerste; ferner Erbsen und Bohnen, zur
menschlichen Nahrung geeignet
Hafer; ferner Wicken, Sojabohnen sowie andere Erbsen und
Bohnen, nicht zur vorhergehenden Nummer gehörend.
gemahlen
Mehl und Grütze (gryn) aller Art; auch Mehl von Arrowroot
und anderen Pflanzen, nicht zu einer anderen Nummer des
allgemeinen Tarifs gehörend
Polierter Reis und Reismehl
Hopfen
Kartoffeln
andere als die in Nr. 94 des allgemeinen Tarifs genannten, nicht
zubereitet
Maiblumentreibkeime
Gewächse, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt
lebend
Anmerkung.
Wiegt ein Gewächs mehr als 10 kg, so ist für
das Mehrgewicht der Zoll nur nach dem Satze von 3 Ore für
1 Kg zu berechnen.
Couleur, auch in fester Form, die keinen Weingeist enthält
M e i n ; ferner Beeren und Fruchtsaft
in Fässern, größeren oder kleineren
in anderen Gefäßen
nichtschäumend
Anmerkung
zu Nr. 188. Der Zoll per Liter für nichtschäu-
mende Weißweine in Flaschen soll den Zoll per Kilogramm für
Weißweine in Fässern nicht um mehr als 0,35 Kr. übersteigen.
Anmerkung
zu Nr. 186 und 188. Erleichterungen, die
dritten Staaten für die Zollbehandlung von Weinen irgend-
welcher Art, insbesondere von Rotweinen, eingeräumt werden,
sollen, solange sie den dritten Staaten gegenüber bestehen, auch
auf die deutschen Weißweine Anwendung finden.
Häute und Felle, nicht zum Pelzwerk gehörend
zugerichtete, halb zugerichtete darunter einbegriffen
Sohlleder und Brandsohlleder sowie Walroßhäute und Fluß-
pferdhäute
Ver-
zollungs-
maßstab.
1 kg
100 kg
100 kg
1 kg
1 kg
Zollsatz.
Kro-
nen.
Öre.
frei
frei
frei
ei
frei
frei
aus 199
aus 250
aus 253
aus 254
Kernstücke (rein geschnitten); ferner Maschinenriemenleder
anderer Art
in Stücken von geringerem Reingewicht als 1 kg
lackiert
andere, mit Ausnahme von Gold- und Silberleder
Handschuhe aus Leder oder Fell, nicht besonders genannt
Treib- und Transportriemen, Schnüre sowie Schläuche aus Leder
oder Darm, auch in Verbindung mit Spinnstoffen; Nuck-, Schlag
und Nahriemen; technische Lederwaren wie Überzüge zu Walzen
sowie Kolben aus roher Haut und Packungen; auch Goldschlager-
hautchen
Taschen (vaskor), mit oder ohne Einrichtung und bei einem Rein-
gewichte von höchstens 0,5 kg für 1 Stück, sowie Mappen, Brief-
taschen und Geldtaschchen aus Leder oder Fell, auch in Verbin
düng mit anderen Materialien
Etuis, auch mit Zubehör, Schachteln, Futterale, Gürtel und Schär-
pen sowie Teile zu Gürteln, Scharpen oder Hosenträgern, alle,
soweit sie aus Leder oder Fell bestehen, auch in Verbindung mit
anderen Materialien
Sattlerwaren, auch aus Gespinstwaren, sowie andere Waren, im
allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus Leder oder Fell,
auch in Verbindung mit anderen Materialien, wie Geschirr, Sät-
tel, Reitgerten, Peitschen, Barbierriemen usw.; ferner Fecht- und
Boxhandschuhe aller Art, ohne Rucksicht auf die Beschaffenheit des
Stoffes
Stöcke, auch in Verbindung mit anderen Stoffen als holz, das Ge-
wicht der Schachteln, des Papiers und ahnlicher Hüllen ein-
gerechnet
andere, als offensichtlich für Regen- oder Sonnenschirme bestimmt
Andere Tischlerwaren sowie alle anderen bearbeiteten Holzwaren,
im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, auch in Verbin-
düng mit anderen Stoffen als Holz, darunter einbegriffen gedrech
selte, gefräste und geschnitzte Waren, im Reingewichte von mehr
als 2 kg für das Stück
Waren, ganz oder teilweise, mit ungefärbter oder gefärbter
Masse belegt
Leisten und Rahmen aus einheimischen Hölzern, poliert,
gebohnert, lackiert oder mit anderer
Flächenbedeckung
versehen, mit Ansnahme der vergoldeten, versilberten und
bronzierten
Waren, nicht mit Masse belegt
andere als in den Nrn. 251 und 252 des allgemeinen Tarifs
genannte, alle furnierten und geschnitzten darunter einbe-
griffen
Schachteln ans Espenholzspan ohne Veizung, Malerei ober
andere Flächenbedeckung, nicht furniert, und nicht geschnitzt
Leisten und Nahmen aus einheimischen Hölzern, poliert,
gebohnert, lackiert oder mit anderer
Flachenbedeckung
versehen, mit Ausnahme der vergoldeten, versilberten
und bronzierten
Waren aus pflanzlichem Rohr, auch in Verbindung mit anderen
Stoffen
Stöcke, andere als offensichtlich für Regen oder Sonnenschirme
bestimmt
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus Mate-
rialien, die zu Nr. 266 des allgemeinen Tarifs gehören, oder
aus Gras und Wurzeln
1 Kg;
1 kg
1 kg
aus 289
Korbmacherwaren
anderer Art als solche aus ungeschälten Zweigen oder grö-
berem Span, auch mit Polsterung und Überzug versehen.
Bürstenbinderwaren, wie Bürsten, Pinsel. Besen und Wischer usw.
aus anderen als pflanzlichen Stoffen
mit Einfassung oder Ausrüstung aus Eisen oder unpoliertem
oder bemaltem Holz; ferner Pinsel sowie Maurer- und
Malerbürsten aller Art, nicht zu Nr. 275 des allgemeinen
Tarifs gehörend
mit anderer Einfassung oder Ausrüstung als in den Nummern
276 und 277 des allgemeinen Tarifs, Staub- und Puder-
quasten darunter einbegriffen
Perlmutter sowie Muschelschalen und Schneckenhäuser
Waren daraus, nicht besonders genannt, auch in Verbindung mit
anderen Stoffen, Gold oder Silber ausgenommen
aus Perlmutter, Süßwassermuschelschalen einbegriffen
Perlen
nicht gefaßt
unechte
aus echtem oder unechtem Porzellan
Zellhorn, Celloidin, Galalith, Ambroin, Eburin und andere ähn-
liche formbare künstliche Stoffe, im allgemeinen Tarif nicht be-
sonders genannt
Waren, im allgemeinen Tarif, in Nr. 292 oder sonst nicht be-
sonders genannt, auch in Verbindung mit Geweben, unedlen
Metallen oder dergleichen
aus Zellhorn oder Galalith
Pappe
Asphaltdachpappe und andere mit Asphalt, Teer oder Teeröl be-
strichene oder imprägnierte Pappe, darunter einbegriffen so-
genannter Asphalt- und Teerfilz; auch Verhäutungspappe und
Graulumpenpappe ohne Imprägnierung
Papier
Schreib- und Zeichenpapier, Druck, Lösch- und Filtrierpapier,
Kupier-, Seiden- und anderes feines Packpapier sowie andere,
im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Arten von Pa-
pier, alles soweit es naturfarbig, weiß oder in der Masse
gefärbt ist
mit Umschlägen in Schachteln aus Pappe, Papier oder Holz
eingehend, auch mit Einrichtung zum Unterbringen der
verschiedenen Arten von Papierbogen, Briefkarten oder
Umschlägen (sogenannte Papeterien)
Anmerkung
zu Nr. 300. Briefpapier,
Briefkarten und
Briefumschläge in Behältnissen aus Papier, Pappe oder Holz
(Papierausstattungen), jedoch ohne Verbindung mit anderen
Materialien, werden zum Satze von 0,30 Kronen für 1 kg ver-
zollt. Bändchen aus Gespinsten jeder Art, mit denen Brief-
papier, Briefkarten und Briefumschläge gebunden sind, sowie
solche Bändchen oder Beschläge zum Festhalten des Deckels der
Benältnisse oder zum Schließen derselben bleiben bei der Ver-
zollung außer Betracht.
Ebenso bleibt es auf die Verzollung
ohne Einfluß, wenn die Behältnisse Einrichtungen zur Unter-
brmgnng verschiedener Arten oder Größen von Briefbogen,
Vrieflarten oder Briefumschlägen, wie abgeschlossene Fächer,
Brücken, Klötze und dergleichen besitzen,
anderer Art
mit Wasserzeichen (auch trocken gestempelt)
1 kg
1 kg
1 kg
54c
aus 313
aus 314
liniert
ohne Wasserzeichen und nicht liniert
anders als in der Masse gefärbt, wozu mit weißer Farbe be-
strichenes Papier — fugen. kriteradt papper — ebenfalls gehört,
vergoldet, versilbert oder mit anderen Metallen belegt, gefirnißt,
lackiert, mit gedruckten Mustern in einer Farbe oder mehreren
Farben versehen, gestanzt (nicht
in
Mustern)
gefältelt und gepreßt, wie sogenannte Leinennachahmung; ferner
Kartonpapier
lichtempfindliches photographisches Papier; Pergamentpapier, auch
nachgeahmt; Papier, imprägniert oder bestrichen mit Chemika-
lien, Desinfektionsmitteln, Oelen, Fett, Wachs, Leim, Gummi
und ähnlichen Stoffen, die nicht zu den Farben gehören, aber
nicht mit Asphalt
Schmirgel-, Glas-, Sand- und anderes Schleif oder Polierpapier.
Anmerkungen zu den Tarifstellen für Pappe
und
Papier.
a) Zwischen Pappe und Papier wird in der Weise unterschieden,
daß die Ware als Papier anzusehen ist, wenn sie weniger als
350g auf 1 m im Geviert wiegt, andernfalls als Pappe.
b) Auf Papier oder Pappe, die ersichtlich nur als Hüllen dienen
sollen, bleiben Druck oder Etiketten bei der Verzollung außer
Betracht.
c) Papier in Rollen wird wie Papier verzollt, wenn die Breite
20cm übersteigt, und auch sonst, wenn die Verwendung des
Papiers zur weiteren gewerbemäßigen Bearbeitung oder Ver-
arbeitung, z. V. zum Bedrucken, zur Herstellung von Titten,
zum Bekleben von Streichholzschachteln, zum Bewickeln von
Blumendraht, nachgewiesen wird.
Tapeten, Tapetenborten darunter einbegriffen
Relieftapeten (mit eingepreßten Mustern versehen, aller Art, auch
in Verbindung mit anderen Stoffen
Fondtapeten (auf einer Seite mit Grundfarbe bestrichen) aller
Art
auch Naturelltapeten (gedruckt auf Papier, das in der
Masse gefärbt ist), soweit sie samtartig, gepreßt (gaufriert), ge-
ftrmßt, lackiert oder mit Glimmer oder Metall belegt (bron-
ziert) sind
anderer Art
Papiertüten; auch Umschläge für Briefe, Photographien und der-
gleichen
ohne Verbindung mit anderen Stoffen und auf der Außenseite
nicht bedruckt
in Verbindung mit Pergamentpapier (auch unechtem), Metall-
papier oder anderen Stoffen wie Metallbeschlag, Gespinste
warm, Gelatine oder Stanniol und nicht auf der Außenseite
bedruckt
Freimarkenalbums, auch mit eingefügten Freimarken; auch Teile
zu solchen Albums
Notizbücher und andere Bücher mit darin eingebundenem, reinem
oder liniertem Papier; Versalbums und Albums für Ausschnitte
sowie andere, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte
Albums; lose Buchdecken oder Teile dazu sowie Sammeldecken
für Briefe, Rechnungen und dergleichen
überzogen mit Leder oder mit anderen Gespinstwaren als
Wachstuch
Geschäftsbücher
andere
1 kg
1 kg
aus 328
Anmerkung.
Buchrücken oder Buchecken aus Gespinstwaren
oder Leder bleiben außer Betracht.
anderer
Art
Geschäftsbücher
andere
Blankette
ohne Buchstabendruck, bestimmt zu Visitenkarten, Adretz-
karten, Speisekarten und dergleichen; ferner Etiketten aller Art
ohne Buchstabendruck)
Anmerkung.
Gold- oder Silberprägung, Gold- oder Sil-
berdruck, mit Ausnahme von Buchstabendruck, Gold- oder Sil-
berschnitt oder farbiger Rand sollen bei Waren, die an sich
unter Nr. 320 fallen, die Zollbehandlung nach dieser Nummer
nicht ausschließen.
Etuis, auch mit Zubehör, sowie Schachteln, Dosen, Futterale und
Attrappen aus Pappe, Papier oder Papiermasse in Verbindung
mit Gespinstwaren, Seide enthaltend, oder mit Spitzen, Leder,
vergoldeten oder versilberten Metallen oder mit Zellhorn oder
anderen ähnlichen formbaren Stoffen
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus Pappe,
Papier oder Papiermasse, auch in Verbindung mit anderen Stoffen
vergoldet, versilbert, bronziert, gefirnißt, lackiert oder mit Glim-
merbronze bestreut
gröbere Artikel zum Haus- oder Küchengebrauch, wie Kübel,
Eimer oder dergleichen
andere
anderer
Art
ausgestattet mit Prägung, Druck (Buchstabendruck oder an-
derem), Malerei, Fältelung, Gaufrierung (Pressung) oder
gestanzten Mustern, auch wenn diese Bearbeitung nur auf
der Ausrüstung (Montierung) oder Etikette angebracht ist.
Anmerkung zu den Nrn. 322 und 323. Karten
zum Aufkleben von Photographien, die nicht unter Nr. 324
fallen, sind nach Nr. 323 auch dann zu verzollen, wenn sie eine
der in Nr. 322 aufgeführten Bearbeitungen aufweisen.
ohne solche Bearbeitung
Anmerkungen
zu den
Nrn
322 bis 324.
a) Zu Nr. 324 gehören, auch wenn die Ware in der in Nr. 322
oder 323 bezeichneten Art bearbeitet ist
Masken;
Kragen, Manschetten und Vorhemden aus Papier, auch auf
einer oder beiden Seiten mit weißem, farbigem oder be-
drucktem Baumwollenstoff überzogen, ohne wirkliche Nähte.
Eine durch Pressung hervorgebrachte künstliche Nachahmung
von Nähten ist nicht als wirkliche Naht anzusehen,
b) Bei der Verzollung von Verpackungskartons, auch mit Ein-
richtnng von Fächern, bleibt ein vergoldeter, versilberter, bron-
zierter oder gefärbter Rand oder eine folche Kante außer Be-
tracht; ebenso ist die Beschaffenheit der Etikette ohne Einfluß,
sofern diese nicht vergoldet, versilbert oder bronziert oder auch
in mehr als einer Farbe gedruckt ist.
Bücher, gedruckte, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt
Bücher nicht oder nicht in wesentlichem Umfange in schwedischer
Sprache gedruckt; Wörterbücher und Grammatiken .
Bilder aller Art, durch Druck oder sonstwie vervielfältigt, nicht ein-
gefaßt (auch auf anderem Material als Pappe oder Papier an-
gebracht), wie Aetzungen, Stahlstiche, Kupferstiche, Holzschnitte,
Lichtdrucke, Oeldrucke, Decalcomania (Abziehbilder), Lithographien,
Photographien, darunter einbegriffen Ansichtskarten und Sluck-
1 kg
frei
344 und
uns bkauten .aller Art, auch in Verbindung mit anderen Stoffen;
ferner Bilderbücher und Malbücher für Kinder, auch mit erklären-
dem Text
Ansichtskarten und Glückwunschkarten aller Art, auch in Ver-
bindung mit anderen Stoffen
Anmerkung
a.
Bilder, die zu Druckwerken gehören und
mit diesen eingeführt werden, werden mit den Druckwerken als
ein Teil davon behandelt.
Anmerkung b.
Die
Bestimmung im allgemeinen Tarif,
daß Bilder, die einer weiteren Bearbeitung wie Pressen oder
Stanzen unterzogen worden sind, als Waren aus Pappe, Papier
oder Papiermasse verzollt werden, findet auf folgende Waren
keine Anwendung
1. Ansichtskarten und Glückwunschkarten,
2. Bilder, die auf anderem Material als Pappe, Papier
oder Papiermasse angebracht sind,
3. andere Bilder, insoweit sie einer anderen Bearbeitung als
Stanzen unterzogen worden sind.
Die unter 1 und 2 genannten Waren werben infolgedessen,
auch wenn sie gestanzt sind, nach Nr. 333 verzollt.
A n m e r k u n g e Löcher, Papp- oder Papierscheiben, Bänder,
Schnüre oder Ringe aus unedlen Metallen oder andere ähn-
liche einfache Vorrichtungen, welche auf Bildern nur zum
Zwecke, das Aufhangen oder Aufstellen der Vilder zu ermög-
uchen, angebracht sind, bleiben bei der Verzollung außer Betracht.
Drucksachen,im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, wie
Kataloge, Geschäftsrundschreiben und andere kaufmännische Druck-
fachen
[mit ausländischem Text, nicht zur nächstfolgenden Nummer
gehörend]
anderer Art, darunter einbegriffen alle Visitenkarten, Adreß-
karten. Etiketten und Speisekarten mit Vuchstabendruck sowie
mit Firmenstempel oder anderem derartigen Buchstabendruck
versehenes Papier, indessen kein Packpapier
Anmerkung
zu den Nrn. 334 und 335. Reklamekarten
und Rellameplakate mit Bildern mit zusammenhängendem
Texte werden nach Nr. 334 oder 335 verzollt.
Seide,
auch künstliche.
Angesponnene oder gesponnene Seide, auch in Verbindung mit an-
deren Spinnstuffen
abgekocht, auch gebleicht, oder gefärbt
in kleineren, für den Kleinhandel geeigneten Aufmachungen,
wie Docken, Spulen, Rollen und dergleichen.
Felbel-, Plüsch- und Samtgewebe, nicht aufgeschnitten oder aufge-
fchnitten, aus Seide allein oder in Verbindung mit anderen
Spmnstoffen
Gewebe, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt
aus Seide allein oder in Verbindung mit höchstens 15 v. H.
anderen Spinnstoffen (Ganzseide)
aus Seide in Verbindung mit mehr als 15 v. H. anderen Spinn-
stoffen (Halbseide
anderer Art als die in Nr. 345 des allgemeinen Tarifs ge-
nanntön
Anmerkung.
Kleiderstoffe aus Wolle, im Gewichte von
300 g oder mehr auf 1m im Geviert und Fäden ganz oder
teilweise aus Seide enthaltend, werden als Gewebe aus Wolle
angesehen, sofern die Seide höchstens 3 v. H. des Gesamt-
gewichts des Gewebes beträgt. Der Ermittlung.des zuläs-
1 kg
348 und
330 und
ans 360
sigen Prozentgehalts an Seide wird bei Fäden teilweise aus
Seide nur das Gewicht der in diesen Fäden enthaltenen
Seide zugrunde gelegt.
Anmerkung
zu den Nrn. 342 bis 346 des allge-
meinen
Tarifs.
Ein
Gewichtsabzug
wird gewährt für
solche auf Brettern befestigte Eisengestelle mit Haken, worauf
gewisse Felbel-, Plüsch- und Samtgewebe zum Schütze wäh-
rend der Beförderung aufgehakt werden.
Bänder, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt
Felbel-, Plüsch- und Samtbänder aus Seide allein oder in Ver-
bindung mit anderen Spinnstoffen
anderer
Art
ans Seide allein oder in Verbindung mit höchstens 15 v. H.
anderen Spinnstoffen (Bänder aus Ganzseide)
ans Seide in Verbindung mit mehr als 15 v. H. anderen
Spinnstoffen (Bänder aus Halbseide)
Anmerkung.
Zu
den Bändern gehören außer den eigent-
lichen Bändern, d. h, den auf dem Bandstuhl hergestellten
Geweben mit Kette und Einschlag, auch sogenannte künstliche
Bänder, bestehend aus in Bandform geordneten, längslau-
fenden und zusammengeklebten Spinnfasern oder Garnen
sowie in Bandform von höchstens 20 cm Breite,, geschnittenen
Geweben, mit Ausnahme von Spitzengeweben und Tüll.
Waren, die wegen ihrer sonstigen Beschaffenheit als Bänder
zu behandeln sind, werden, auch wenn sie mustergewebt oder
mit nicht geraden Kanten versehen sind, als Bänder verzollt
Schnüre und andere Posamentierwaren, im allgemeinen Tarif nicht
besonders genannt, aus Seide allein oder in Verbindung mit
anderen Spinnstoffen, auch mit Einlagen aus Holz, Metall und
dergleichen
geflochtene, bandähnliche Schnüre ohne Einlagen und mit ge-
raden Kanten sowie ohne anderes Muster als solches, das
durch farbiges Garn oder farbigen Zwirn hervorgebracht ist
aus Seide allein oder in Verbindung mit höchstens 15 v. H.
anderen Spinnstoffen
aus Seide in Verbindung mit mehr als 15 v. H. anderen
Spinnstoffen
Anmerkung
zu den Nrn. 350 und 351. Nach diesen
Nummern werden auch solche geflochtene bandähnliche Schnüre
mit geraden Kanten verzollt, welche lediglich aus Spinn-
stoffen oder Gespinsten bestehende Einlagen haben.
anderer Art
Anmerkung.
Besatz- und Garnierungsgegenstände, nicht
plüschartig, die in der Kette oder im Schuß geflochtene, band
ähnliche Schnüre mit geraden Kanten, auch mit Einlagen
von Spinnstoffen oder Gespinsten, enthalten und allein aus
diesem Grunde unter Nr. 352 fallen würden, werden nach
den Nrn. 350 oder 351 verzollt
Wolle und anderes Tierhaar.
Gewalkter (nicht gewebter) Filz, ungefärbt, gefärbt oder bedruckt
aus Wolle, auch mit Beimengung von anderen Spinnstoffen
Filz, mit Ausnahme des in Nr. 359 des allgemeinen Tarifs genannten
1m im Geviert
Garn
aus Wolle, auch mit Beimengung von anderen Spinnstoffen mit
Ausnahme der Seide
einfach.
1 kg
aus 371
382 und 383
aus 390
ungebleicht und ungefärbt
wovon 1Kg mehr als 40,000m (über Nr. 40 metrisch).
gebleicht, gefärbt oder bedruckt
wovon 1kg mehr als 40,000m enthält
zwei- oder mehrdrähtig, im allgemeinen Tarif nicht besonders
genannt
ungebleicht und ungefärbt
wovon 1kg mehr als 40,000m enthalt, berechnet nach
dem einfachen Garn
gebleicht, gefärbt oder bedruckt
wovon 1Kg mehr als 40,000m enthält, berechnet nach
dem einfachen Garn
in kleineren Aufmachungen, hergerichtet für den Kleinverkauf
wie Docken, Knäuel, Rollen und dergleichen.
Gewebe aus Wolle, auch in Verbindung mit anderen Spinnstoffen,
Seide ausgenommen
Preßtücher ; auch Maschinenfilz, endlos oder rund gewebt, für
Fabrikbedarf
Teppiche
geknüpft, welche höchstens 180 Knoten auf 1 m Länge ent-
halten
plüschartig, nicht geknüpft, nicht aufgeschnitten oder aufge-
schnitten
abgepaßt, auch zusammengenäht, gesäumt, mit Kanten
band und mit Fransen versehen
anderer
Art
abgepaßt, auch zusammengenäht, gesäumt mit Kanteband
und mit Fransen versehen
Samt und Plüsch sowie samt- und pluschartige Gewebe, nicht
aufgeschnitten oder aufgeschnitten
abgepaßt, nicht besonders genannt, wie Tischdecken, Kopftücher,
Schals, Filze, Draperien, Gardinen. Wandbekleidungen usw.
anderer Art, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt
Kleiderstoffe von mehr als 300 g Gewicht auf 1m im Ge-
viert, welche Faden ganz oder teilweise aus Seide ent-
halten, sofern die Seide höchstens 3 v. H. des Gesamtge-
wichts des Gewebes beträgt
andere
im Gewichte von mehr als 700 g auf 1m im Gevierl
im Gewichte von mehr als 200g, aber nicht mehr als
700 g auf 1 m im Geviert
im Gewichte von 200g oder weniger auf 1m im Geviert.
Bänder, Schnure und andere Posamentierwaren sowie Strumpf-
stuhlarbeiten und andere durch Wirken, Stricken oder K'uüpfen
hergestellte Waren, nicht zu einer anderen Nummer des allge-
meinen Tarifs gehörend
Strumpfe
andere: wie die entsprechenden Waren aus Baumwolle.
Treib- und Transportriemen, nicht genäht oder genäht, auch in
Verbindung mit anderen Stoffen, Kautschuk ausgenommen
Pflanzliche Spinnstoffe mit Ausnahme der
Baumwolle.
Garn
aus anderen zum Abschnitt VIII C des allgemeinen Tarifs gehö-
renden Spinnstoffen als den in den Nr. 393 bis 399 genannten,
auch in Verbindung mit Baumwolle oder Jute
1 kg
aus 446
aus 453
aus 456
aus 462
zwei- oder mehrdrähtig, darunter Zwirn einbegriffen
ungebleicht und ungefärbt
gebleicht, gefärbt oder bedruckt
Gewebe
aus anderen zum Abschnitt VIII C des allgemeinen Tarifs gehö-
renden Spinnstoffen als den in den Nrn. 419 bis 422 genann-
ten, auch in Verbindung mit Baumwolle oder Jute
Taschentuchgewebe, die auf einer Fläche von 1 cm im Geviert
zusammen enthalten
höchstens 50 Ketten- und Einschlägfäden
mehr als 50 Ketten- und Einschlagfäden
zweischäftige und geköperte Gewebe, im allgemeinen Tarif
nicht besonders genannt, deren ganze Fläche in der Web-
art gleichartig (nicht mit Mustern gewebt) ist
andere als die in Nr. 429 des allgemeinen Tarifs ge-
nannten, die auf einer Fläche von 1 cm im Geviert
zusammen enthalten
höchstens 25 Ketten- und Einschlagfäden
gebleicht, gefärbt oder bedruckt
mehr als 25 bis und mit 35 Ketten- und Einschlag-
fäden
gebleicht, gefärbt oder bedruckt
mehr als 35 bis und mit 50 Ketten- und Einschlag-
fäden
gebleicht, gefärbt oder bedruckt
mehr als 50 bis und mit 65 Ketten- und Einschlag-
fäden
gebleicht, gefärbt oder bedruckt
anderer Art, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt,
mit Mustern gewebte darunter einbegriffen, die auf einer
Flache von 1 cm im Geviert zusammen enthalten
höchstens 50 Ketten- und Einschlagfäden
mehr als 50 Ketten- und Einschlagfäden, darunter auch
alle einbegriffen, die Muster aufweisen, welche durch
verschiedene Fadendichte entstanden
sind
Anmerkung
z u den Nrn. 439 und 440.
Eingewebte
Namen, Monogramme, Buchstaben und Ziffern haben eine Er-
höhung des sonst für das Gewebe geltenden Zolls nicht zur Folge.
Anmerkung
zu
den
Nrn.
428 bis 440
des
all-
gemeinen Tarifs. Gewebe, deren
ganze Fläche in der
Webart gleichartig ist, die aber durch farbige Ketten- oder Ein-
fchlagfaden entstandene Streifen oder Vierecke aufweisen, werden
als nicht mit Mustern gewebt verzollt.
Fischernetze, auch in Verbindung mit anderen Stoffen
Baumwolle.
Garn
einfach
ungebleicht und ungefärbt
unter Nr. 12 englisch; auch sogenanntes Vorgespinst.
Nr. 23 und darüber, aber unter Nr. 33
gebleicht, gefärbt oder bedruckt
unter Nr. 12 englisch; auch sogenanntes Vorgespinst.
Nr. 23 und darüber, aber unter Nr. 33
zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt
gebleicht, gefärbt oder bedruckt
Nähzwirn aus Garn Nr. 23 und darüber, vier- oder mehr-
drähtig
mehrdrähtig, mehr, als einmal gezwirnt
gebleicht, gefärbt oder bedruckt
1 kg
aus 464
aus 465
473 und
Nähzwirn, vier- oder mehrdrähtig
Nähzwirn, vier- oder mehrdrähtig, in kleineren Aufmachungen,
die für den Kleinhandel bestimmt sind, wie Docken, Knäuel,
Rollen und dergleichen
Gewebe aus Baumwolle, auch in Verbindung mit Jure
Felbel, Plüsch und Samt sowie samt- und plüschartige Gewebe;
ferner abgepaßte Waren daraus
anderer Art als sogenannter Manchester
gebleicht oder gefärbt
bedruckt oder gepreßt
Taschentuchgewebe, die auf einer Flache von 1cm im Geviert zu-
sammen enthalten
höchstens 80 Ketten- und Einschlagfäden
mehr als 80 Ketten- und Einschlagfäden
andere abgepaßte, wie Tischtücher, Kopftücher, Gardinen usw.,
soweit die ganze Fläche in der Webart gleichartig ist, die auf
einer Fläche von 1cm im Geviert zusammen enthalten
höchstens 60 Ketten- und Einschlagfäden
mehr als 60 Ketten- und Einschlagfäden
Gewebe, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, deren
ganze Fläche in der Webart gleichartig ist
im Gewichte von weniger als 250g, aber nicht weniger als
100g auf 1m im Geviert, die auf einer Fläche von 1 um
im Geviert zusammen enthalten
höchstens 60 Ketten- und Einschlagfäden
gebleicht oder einfarbig
gewebt in zwei oder mehr Farben: auch bedruckt.
mehr als 60 Ketten- und Einschlagfäden
gebleicht oder einfarbig
gewebt in zwei oder mehr Farben; auch bedruckt. .
im Gewichte von weniger als 100g auf 1 m im Geviert,
die auf einer Fläche von 1cm im Geviert zusammen ent-
halten
höchstens 60 Ketten- und Einschlagfäden
gebleicht oder einfarbig
gewebt in zwei oder mehr Farben: auch bedruckt.
. mehr als 60 Ketten- und Ginschlagfäden
gebleicht oder einfarbig
gewebt in zwei oder mehr Farben; auch bedruckt
anderer Art, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, dar-
unter mit Mustern gewebte einbegriffen, auch abgepaßt, wie
Tischtücher, Kopftücher, Gardinen usw.
gebleicht oder einfarbig
im Gewichte von 100g oder darüber auf 1 m im Geviert.
im Gewicht von weniger als 100g auf 1 m im Geviert.
gewebt in zwei ober mehr Farben; auch bedruckt
im Gewichte von 100g ober darüber auf 1 m im Geviert.
im Gewichte von weniger als 100 g auf 1 m im Geviert.
Anmerkung
zu den Nrn. 475 bis 494 des allge-
meinen
Tarifs.
Gewebe, deren ganze Fläche in der Web-
art gleichartig ist, die aber durch farbige Ketten- oder Einschlag-
fäden entstandene Streifen ober Vierecke aufweisen, werden als
nicht mit Mustern gewebt verzollt.
Spitzen sowie Spitzengewebe und Tüll, im allgemeinen Tarif nicht
besonders genannt
Zwirngardinengewebe von mindestens 50cm Breite und
schlichter
(nicht
mit
Mustern
gewebter)
Tüll
1 kg
anderer Art
Bänder, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt
Anmerkung.
Waren, die wegen ihrer sonstigen Beschaffen-
heit als Bänder zu behandeln sind, werden, auch wenn sie
mustergewebt oder mit nicht geraden Kanten versehen sind, als
Bänder verzollt.
Schnüre und andere Posamentierwaren, im allgemeinen Tarif nicht
besonders genannt, mit Einlagen aus Holz, Metall und der-
gleichen oder ohne solche
geflochtene, bandähnliche Schnüre, ohne Einlagen und mit ge-
raden Kanten sowie ohne anderes Muster als solches, das
durch gefärbtes Garn oder gefärbten Zwirn hervorgebracht ist.
Anmerkung.
Nach dieser Nummer werden auch solche
geflochtene, bandähnliche schnüre mit geraden Kanten ver-
zollt, welche lediglich aus Spinnstoffen oder Gespinsten be-
stehende Einlagen haben.
[anderer Art]
Anmerkung.
Besatz- und Garnierungsgegenstände, nicht
plüschartig, die in der Kette oder im Schuß geflochtene, band-
ähnliche Schnüre mit geraden Kanten, auch mit Einlagen
von Spinnstoffen oder Gespinsten, enthalten und allein aus
diesem Grunde unter Nr. 499 fallen würden, werden nach
Nr. 498 verzollt.
Strumpfstuhlarbeiten und andere durch Wirken, Stricken oder
Knüpfen hergestellte Waren, nicht zu einer anderen Nummer des
allgemeinen Tarifs gehörend
Strümpfe
Handschuhe, auch genäht aus Geweben
Unterkleider, das Dutzend höchstens 1 kg wiegend
Fischernetze und Netze für technische Zwecke, Hängematten, Tauwerk
und Seile, auch in Verbindung mit anderen Stoffen
Gespinst
waren
in
Verbindung
mit
Kautschuk.
Gewebe und andere Gespinstwaren, imprägniert oder überzogen mit
Kautschuk oder vereinigt mittels Kautschuklösung oder durch Kaut-
schukzwischenlagen; auch elastische Gespinstwaren aller Art, ent-
haltend Stränge (Fäden) aus Kautschuk
anderer Art als die in Nr. 506 des allgemeinen
Tarifs
ge-
nannten
keine Seide enthaltend
Gespinstwaren, wasserdichte usw.
Gewebe und andere Gespmstwaren, wasserdichte, belegt oder im-
prägniert mit anderer Masse als Kautschuk, darunter einbegriffen
Wachstuch sowie gefirnißte oder lackierte Gewebe
Fußbodenbelag, Linoleumbelag darunter einbegriffen
anderer Art
Anmerkungen
zu Abschnitt VIII A bis Fdes allge-
meinen
Tarifs.
a) Farbige Streifen im Gewebe, die ausschließlich als Anhalt
beim Zuschneiden oder Nähen, ferner farbige Streifen neben
den Kauten, die lediglich als Unterfcheidungsmerkmal für die
einzelnen Fabrikate dienen, bleiben bei der Zollbehandlung von
Geweben außer Betracht.
b) Bei der Verzollung von Geweben bleibt die Beschaffenheit der
Webekauten unberücksichtigt.
1 kg
54 d
Näh- und andere Arbeiten nicht besonders ge-
nannt,
ans
Gespinstwaren;
Hute
Nr.
bis
582).
Gespinstwaren, zuqeschuitten oder ausgestanzt, aber ohne Näharbeit
im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt ; forner
Gespinst-
waren, gesäumt oder mit Kantenband versehen, aber ohne andere
Näharbeit, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: wie
die Gespinstwaren, woraus sie hergestellt sind, mit einem Zuschlag
von 10 v. H. des Zollbetrags.
Anmerkung
1 Zu den gesäumten und mit Kantenband
versehenen Waren ohne andere Näharbeit werden auch solche
gerechnet, die in unmittelbarem Zusammenhange mit dem
Saume eine einfache Hohlnaht haben.
Anmerkung
2. Solche zugeschnittene oder ausgeschnittene
Gespinstwaren, bei deren Zuschneiden augenscheinlich Abfälle
nicht entstanden sind, werden wie die Gewebe behandelt, woraus
sie hergestellt sind, ohne Erhöhung.
Hosenträger, Gürtel, Schärpen, Strumpfbänder, Kleider- und Är-
melschürzer sowie audere derartige Gegenstände; auch Teile dazu
aus Gespinstwaren
aus Gold gespinstwaren
aus Seide oder Halbseide oder aus elastischen Bändern oder
Schnüren, worin Seide enthalten ist
anderer Art, darunter auch solche einbegriffen, deren Hauptbe-
standteil aus elastischen Bändern oder Schnüren besteht,
worin keine Seide enthalten ist
Kragen, Manschetten und Vorhemden, gestärkt und gebügelt, aus
Geweben, die zum Abschnitt VIII C oder I) des allgemeinen
Tarifs gehören
mit Stickerei oder Spitzen
anderer
Art
Korsette
aus anderen Geweben als Seide oder Halbseide
Anmerkung.
Bänder, gewebte Spitzen, Stickereien und
ähnliche Verzierungen haben eine Erhöhung des Zolles der
Nr. 535 nicht zur Folge.
Stickereien
auf Spitzen, Spitzengeweben und Tüll
auf Streifen aus schlichtem, nicht mit Mustern gewebtem Tüll,
worin keine Seide enthalten ist, auch mit anderer Näharbeit
versehen) ferner derartige bestickte. Gewebe, sichtlich dazu be-
stimmt, in Streifen zerschnitten zu werden.
andere: Zollsatz der Ware, worauf die Stickerei ausgeführt ist,
mit 100 v. H. Erhöhung;
auf Seide oder Halbseide (Geweben oder Bändern) ober auf
gewalktem (nicht gewebtem) Filz: Zollsatz der bezeichneten
Waren mit 100 v. H. Erhöhung;
auf Streifen aus Leinen- oder Baumwollengewebe, mit Aus-
nahme von Spitzengewebe und Tüll, auch mit anderer Näh-
arbeit versehen; ferner derartige bestickte Gewebe, sichtlich
dazu bestimmt, in Streifen zerschnitten zu werden
anderer Art
Kleider und andere Näharbeiten, im allgemeinen Tarif nicht be-
sonders genannt
hergestellt aus geknüpften, gestrickten, gewirkten oder auf dem
Strumpfstuhl gefertigten Waren
auch Meterwaren): nach
den Bestimmungen für Strumpfstuhlarbeiten, ohne Er-
höhung ;
1 kg
Anmerkung.
Gewöhnliche Zutaten aller Art haben eine
Zollerhöhung nicht zur Folge.
Überzieher sowie Röcke, Westen und Hosen für Männer und
Knaben, aus anderen Geweben als Seide oder Halbseide
aus Wollen-, Leinen- oder Hanfgeweben
mit Futter, Aufschlägen oder anderem Besatz aus Waren,
worin Seide enthalten ist ; ferner alle aus solchem Seide
enthaltenden Wollengewebe, das nicht als Halbseide an-
zusehen ist
andere
aus anderen Geweben, worin keine Seide enthalten ist.
anderer
Art
aus Spitzen, Spitzengewebe oder
Tüll
ganz oder teilweise aus Seide
aus anderen Spinnstoffen
nicht mit Futter aus Seide oder Halbseide
ans Seide
mit Stickerei oder Spitzen
andere
aus Halbseide
mit Stickerei oder Spitzen
andere
aus anderen Gespinstwaren, gewalktem Filz
ausgenommen
mit Stickerei oder Spitzen; auch solche mit Futter, Auf-
schlägen oder anderem Besatz ans Waren, worin Seide
enthalten ist
aus Leinen oder Baumwollengewebe
anderer Art
Anmerkung.
Kantenband oder Schnur, zum Schütze
der Kanten oder als Ersatz für Knopflöcher aufgenäht, ebenso
Kragen, werden nicht als Besatz angesehen.
andere
aus Baumwollengewebe, das Stück mehr als 200 g
wiegend
anderer Art
Anmerkungen zu den Nrn, 514 bis 564 im
Abschuitt
VIII
G
des
allgemeinen
Tarifs,
a) Als einfache Hohlnaht, die infolgedessen nicht als Stickerei
anzusehen ist, gilt auch solche Halb- und Ganzstäbchennaht,
die in einfacher Reihe und in unmittelbarem Zusammen-
hang mit dem Saume vorkommt.
I)) Bänder, die aus Waren aus Leinen- oder Baumwollengewebe
aufgenäht sind, bleiben bei der Verzollung außer Betracht,
auch wenn die Bänder in Figuren genäht sind. Das Gleiche
gilt für geflochtene bandartige Schnüre, sowie für andere
bandartige Besatz- und Garnierungsgegenstände, die nach Nr.
496 zu verzollen sind.
c) Genähte Gegenstände mit gestickten Monogrammen, einzelnen
Buchstaben, Ziffern und dergleichen sind nicht als mit Stickerei
versehen zu behandeln, sofern die Monogramme, Buchstaben,
Ziffern und dergleichen sich nicht auf eine Fläche von mehr
als 6 cm im Geviert erstrecken.
Gespinstwaren in Verbindung mit feinerem Draht, Goldgespinst-
waren darunter einbegrissen
Bänder, Schnüre und andere Posamentierwaren, Fransen,
Spitzen, Spitzengewebe und Tüll sowie Strumpfstuhlarbeiten,
enthaltend Draht oder mit Draht übersponnenes Garn im
1 kg
Verhältnis von mehr als 15 v. H. des Gesamtgewichts der
Ware
Flitter und Kantillen, aller Art, ohne Rücksicht auf die Be-
schaffenheit des Materials
Regenschirme und Sonnenschirme-
aus Seide oder Halbseide
anderer Art
Hüte, fertige oder halbfertige
anderer Art als mit Blumen oder Federn geschmückte Frauenhüte
aus anderen Stoffen als den in den Nrn. 577 bis 580 des
allgemeinen Tarifs genannten
nicht ausgerüstet, auch Mützen, genaht aus Geflechten der
Nr. 572 des allgemeinen Tarifs, sowie sogenannte Filz-
stumpen aller Art
anderer Art
Waren aus weichem Kautschuk
Platten von höchstens 10 mm Stärke Gummituch) mit Einlagen
oder Umlagen von Spinnstoffen oder Metall; anderes Packungs-
und Dichtungsmaterial sowie Packungen ans weichem Kautschuk
in Verbindung mit Spinnstoffen, Asbest oder Metall oder aus
Spinn- oder anderen Stoffen in. Verbindung mit Kautschuk,
auch Platten und andere Packungen aus Asbest in Verbindung
mit Spinnstoffen oder aus Spinnstoffen oder Asbest in Verbin-
dung mit Stearin, Talg, Talk und ahnlichen Stoffen .
Huf- und andere Puffer, Platten, Packungen und Dichtungen, im
allgemeinen Tarif nicht besonders genannt
Fußbodendecken, Stopfen, massive Radkränze, auch in Längen,
Nahmaschinenringe, Ventile, Ventilkugeln sowie im allgemeinen
Tarif nicht besonders genannte Kautschukwaren zu industriellen
Zwecken, alles in oder ohne Verbindung mit anderen Stoffen;
auch Stränge
Schlauche und Röhren, auch in abgepaßten Längen im allgemein
uen Tarif nicht besonders genannt
andere als die in den Nrn. 595 und 596 des allgememen
Tarifs genannten, auch in Verbindung mit anderen Stoffen
Aumerkung.
Hierher gehören auch sogenannte
Junen-
schläuche, welche unmontiert oder nicht zusammengesetzt ohne
Ventilklappen und Ventile eingeführt werden.
Treib- und Trauspurtriemen aus Kautschuk, Guttapercha oder
Balata, auch in Verbindung mit Spinnstoffen, oder aus Spinn-
stoffen in Verbindung mit Kautschuk, Guttapercha oder Nakata
Fahrrad- und Motorfahrradterle aus Kautschuk, auch in Verbin-
düng mit anderen Stoffen, wie Mäntel oder Teile dazu sowie
Pedal- und Bremsgummi
andere Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt,
aus weichem Kautschuk, allein oder in Verbindung mit anderen
Stoffen, wie Handschuhe, Eimer, Saughütchen, Eisblasen, chirur-
gische Gegenstaude
und
Radiergummi
Waren aus Hartgummi, auch in Verbindung mit andere,: Stoffen
Blöcke und Platten, auch in abgepaßten Stücken
Stangen, Stränge (Fäden) und Röhren, auch in abgepaßten
Stücken, sowie Packungen
andere Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt,
aus Hartgummi, auch in Verbindung mit anderen Stoffen,
wie chirurgische Gegenstände, Kämme und dergleichen
1 kg
1 Stück
1 kg
aus 617
aus 646
Tonwaren
(Nrn.
bis
631).
Ziegel
im allgemeinen Tarif nicht besonders genannter Art, wie feuer-
feste, aller Art, Klinker, säurefeste Formziegel und für chemisch,
technische Zwecke bestimmte Platten, Fassade- und Formziegel
für Bauzwecke, sogenannte
reveteringsplattor
(Kalkbewurfs-
platten) darunter einbegriffen, sowie Dachziegel aller
Art
unglasiert
feuerfeste Ziegel aller Art sowie säurefeste Formziegel.
andere
Boden- und Wandplatten
von 3 cm Stärke oder mehr
[mehrfarbig oder glasiert]
Anmerkung.
Spaltsteine der in der Anmerkung 1 zu
Nr. 608 des allgemeinen Tarifs bezeichneten Art, bei denen die
Stärke des ungeteilten Steines 3 cm oder mehr beträgt, auch
mehrfarbig, werden nach Nr. 613 mit 1 Kr. für 100 kg verzollt,
von geringerer Stärke
einfarbig, unglasiert
Tiegel, auch aus Graphitmasse, Retorten und Muffeln sowie Teile
dazu
Luxusgegenstände und andere Gegenstände, die als hauptsächlich zu
Zierzwecken und nicht oder nur in geringerem Umfang zur wirk-
lichen Benutzung bestimmt anzusehen sind, wie Statuetten, Vasen,
Nippsachen, Zierteller und anderer Wandschmuck usw. — dagegen
nicht Blumentöpfe, Aschenbecher, Sparbüchsen usw. —, auch in
Verbindung mit Holz, unedlen Metallen oder dergleichen, das
Gewicht der Schachteln, des Papiers und ähnlicher Hüllen ein-
gerechnet
aus echtem Porzellan
anderer Art
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus echtem
Porzellan
weiß oder einfarbig
zwei- oder mehrfarbig, oder vergoldet, versilbert oder auf andere
ähnliche Weise verziert
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus Fayence
(unechtem Porzellan) sowie Töpferwaren und andere Tonwareu,
im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, auch in Verbindung
mit Elsen oder Holz
weiß oder einfarbig
zwei- oder mehrfarbig ober vergoldet, versilbert oder auf andere
ähnliche Weise verziert
Anmerkung zu den Nrn 628 bis 631. An sich
weiße oder einfarbige Tonwaren, welche die Marke oder den
Namen der Fabrik oder eine eingravierte Bezeichnung des
Fassuugsraumes tragen, werden, insoweit dadurch keine Ver-
zierung bewirkt wird, nicht als zwei- oder mehrfarbige Waren
behandelt.
Fensterglas, auch gefärbt, sowie Spiegelglas
belegt
ohne Facetten oder Kantenschliff
anderer Art
Photographische Trockenplatten oder sogenannte Emulsionsplatten
aus Glas, auch mit Negativbildern
Glasmalereien und Spiegel ans Fenster- oder Spiegelglas, auch in
Verbindung mit anderen Stoffen, jedoch nicht mit Gold oder
Silber
100 kg
1 kg
1 kg
frei
Anmerkung.
Zu
dieser Nummer gehören auch solche
Glasplakate, welche sich als Bilder darstellen.
Glas- und Emailwaren, im allgemeiuen Tarif nicht besonders ge-
nannt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen als Gold oder
Silber, soweit sie nicht zu den Vijuteriewaren gehören, Karaffen
darunter einbegriffen
Haushaltungs- und Ziergläser, geschliffen, geätzt, bemalt, ver-
goldet oder mit sonstiger anderer Verzierung als solcher, die
durch eine Gravierung in der Form entstehen kann, darunter
einbegriffen Lampenglocken, die in der erwähnten Weise be-
arbeitet sind
Anmerkung.
Schliff, der keine Verzierung bezweckt,
bleibt bei der Verzollung außer Betracht.
anderer Art und nicht unter Nr. 659 des allgemeinen Tarifs
fallend
Eisen und Eisenlegierungen (Nrn. 666 bis 812).
Rohren und Röhrenteile aus nicht schmiedbarem Guß
nicht bearbeitet
mit einem inneren Durchmesser von 145 mm oder mehr
mit einem geringeren inneren Durchmesser als 145 mm. dar-
unter ohne Rücksicht auf den Durchmesser einbegriffen alle
Muffen, Flanschen, Stopfen und Kappen, ohne Gewinde und
sonstige Bearbeitung
bearbeitet, darunter auch Nöhrenteile mit Gewinden einbegriffen ;
ferner Feuerhahne, Brunnen aus rohem Visen und Siphons
sowie Schließventile zu Rohren der Nr
Anmerkungen
zu
den Nru. 666 bis 668.
a) Für emaillierte Röhren und Rohrenteile ist ein Zollzuschlag
von 1 Kr. 50 Oere für 100 kg zu erheben.
b) Das Ebendreben der Flanschen an den Röhren hat nicht die
Behandlung der Röhren als bearbeitete zur Folge.
Herde, Oefen, Wasserwarmer, mit oder ohne Feuerstelle, sowie
Kamine, nicht besonders genannt, Wärme- oder Tiefdruckkessel,
Kammflanschenröhren, Kaloriferen, Radiatoren
oder Wärme-
elemente, Tor, Bentilations- und andere Gitter, Ofenklappen und
Ziehklappen zu Feuerherden, Ofenrahmen, Mörser, Töpfe, Kasse
rollen, Pfannen und Krippen, Anrichte- und Kartentische, auch
in Verbindung mit anderen Stoffen, Sofas und Stühle, auch in
Verbindung mit Holz, Fußkratzer, Spuckuäpfe, Wasch- und Splil-
tische, Ablauftrichter, Wasserverschlüsse, Badewannen sowie andere
derartige, gröbere für Haushalt und Neinigung bestimmte, im
allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Gegenstände, Treppen,
Treppenstufen, Stakete, Grabmale, Laternenarme sowie
Dach,
Wand- und Kellerfenster, alle, soweit sie in der Hauptsache in
nicht schmiedbaren Stücken bestehen; ferner gegossene Teile zu
solchen Gegenständen
emailliert, vernickelt oder verzinnt
anderer Art
Kopierpressen und Teile dazu; auch Ständer für Feuergeräte und
Regenschirme, Tische, nicht besonders genannt, Etagere,: und
Blumenständer, Gartenurnen, Platt- und Bügeleisen, nicht beson-
ders genannt, Mobelrollen und Pianorollen, Lufterneuerungs-
ventile, Spültröge und Teile zu solchen Gegenständen, alle, so-
weit ste in der Hauptsache in nicht schmiedbaren Stücken bestehen
emailliert, vernickelt oder verzinnt.
anderer Art
Kugeln, für sich eingeführt
blank, gehärtet
1 Kg
100 kg
1 kg
frei
694-696
aus 707
Stangen, bearbeitet, sichtlich für Betonarbeiten bestimmt; Stangen
mit verschiedenen Härtegraden im Querschnitt (Compoundstahl),
darunter auch einbegriffen gedrehte oder auf andere Weise fasso-
nierte
(sogenannte Panzerschienen
für Kassengewölbe); ferner
warm gewalztes Eisen in Stangen mit eingewalzten Mustern oder
sonst in durch Warmwalzen entstandenen verschiedenen Größen
oder Formen des Querschnitts
Träger-. Eck- und anderes warm gewalztes Eisen, im allgemeinen
Tarif nicht besonders genannt
im Gewichte von 60 kg oder mehr auf das laufende Meter
im Gewichte von weniger als 60, aber nicht weniger als 20 kg
auf das laufende Meier
von geringerem Gewicht auf das laufende Meter, sogenannter
Walzdraht darunter einbegriffen.
Schnelldrehstahl, geschmiedet oder gewalzt, darunter auch einbe-
griffen geformte Stücke (ämnen) aus solchem Stahl
Bleche, auch geschnitten
ohne Schliff oder Politur und ohne Überzug aus anderen Me-
tallen oder sonstige Flachenbedeckung, andere als kalt gewalzte,
auch wenn sie gewellt sind oder auf der einen Seite einge-
walzte Muster tragen
vou 3 mm Stärke oder mehr
von geringerer Stärke als 3 mm, aber nicht unter 0,6 mm.
von geringerer Stärke als 0,6 mm, aber nicht unter 0,3 mm ;
auch Bleche aller Art mit verschiedenen Härtegraden im
Querschnitt (Compoundstahlbleche)
geschliffen, versehen mit blanker oxydfreier Außenfläche (kalt ge-
walzt) oder mit matter oxydfreier Außenstäche (gebeizt) oder
mit spiegelnder Oxydhaut (sogenannte Glanzbleche), poliert,
bemalt, gefirnißt, vernickelt, lackiert, emailliert, brüniert oder
mit Mustern gepreßt.
Anmerkung
zu den
Nrn.
694 bis 696. Ein Be-
streichen mit Öl, sichtlich nur zum Schütze der Bleche gegen
Nost, ist nicht als Vemalung oder Firnisanstrich anzusehen.
gebogen und mit den Kanten zusammengeschweißt; auch gelocht
(perforiert)
von 3 mm Stärke oder mehr
von geringerer Stärke als 3 mm, aber nicht unter 1,6 mm.
von geringerer Stärke als 1,6 mm
Waren aus Platten und Blechwaren, im allgemeinen Tarif nicht
besonders genannt
emailliert
vernickelt, verkupfert, vermessingt, bronziert oder lackiert
anderer Art, als die in den Nrn. 703 und 704 des allgemeinen
Tarifs genannten
Becher für Elevatoren im Stückreingewichte von weniger
als 20 kg, aber nicht weniger als 1
kg
im Stückreingewichte von weniger als 1
kg
Röhren, kalt gezogen, von runder oder anderer Form des Quer-
schnitts, auch bearbeitet
von 2 mm Wandstärke oder mehr
von geringerer Wandstärke
Anmerkung zu den Nrn. 709 bis 712 des all-
gemeinen
Tarifs.
Auf
Röhren
angebrachte
Muffen
bleiben auf die Zollbehandlung ohne Einfluß.
100 kg
100 kg
1 kg
100 kg
frei
aus 736
aus 756
aus 757
Muffen, Flanschen, Stopfen, Kappen, Winkelröhren, T-Röhren,
Kreuzrohren und andere in ähnlicher Weise geformte Röhrenteile,
alle soweit sie aus schmiedbaren Stücken hergestellt sind ; ferner
Zylinder für verdichtete Gase
Draht, kalt gewalzt oder gezogen, kalt gewalztes oder kalt gezogenes
Band- und Fassoneisen darunter einbegriffen, alles in Stangen
oder Ringen, 10 mm oder weniger in der größten Abmessung
des Querschnitts
poliert (sogenannter Silberstahl und Klavierdraht) sowie Draht
mit wechselndem Querschnitt an verschiedenen Teilen des
[gleichen Stückes]
Anmerkung.
Als polierter Draht ist solcher nicht an-
zusehen, der nur durch Ziehen ein blankes Äußeres er-
halten hat.
anderer
Art
von anderer Form als flach, z. B. rund, U-förmig usw.;
auch sogenannter Litzendraht
von 1,5 mm Starke oder mehr in der größten Abmessung
des Querschnitts
von geringerer Stärke als 1,5 mm, aber nicht unter
0,5 mm in der größten Abmessung des Querschnitts
von geringerer Stärke als 0,5 mm in der größten Ab-
messung des Querschnitts
Anmerkungen zu den Nrn. 714 bis 720 des allge-
meinen
Tarifs.
a) Draht, überzogen mit anderen unedlen Metallen, Kupfer und
Kupferlegierungen ausgenommen, wird wie der entsprechende
Draht ohne Ueberzug verzollt, unt 15 v. H. Zullerhöhung.
b) Seile und Zaunseile aus Eisendraht, Zaundraht mit oder ohne
Stacheln, Zaungewebe und anderes Eisendrahtgewebe, Möbel-
sederu mit losen oder befestigten Enden sowie Trockengüter aus
Draht zu Trockenvorrichtungen unterliegen dem doppelten Zolle
des Drahtes, woraus sie hergestellt sind.
Holzschrauben unter 4 mm im Durchmesser
Sogenannte Ewarts-Ketten sowie lose Gelenke dazu
Rundeisenstege zu Weichen, Weichenumsteller, Zwischenstege (Ver-
bindungseisen). Klemmplatten, Schienenschuhe, Drehscheiben, auch
gegossene, und Teile dazu sowie andere, im allgemeinen Tarif
nicht besonders genannte Teile zu Gleiseinrichtungen
Zu Eisenbahn- und Straßenbahnmaterial bestimmte
Achsen, gerade
nicht bearbeitet
bearbeitet
Räder, lose, nicht bearbeitet ; ebenso Radkränze
Radsätze, bearbeitete lose Räder; ebenso Federn, Puffern und
Teile dazu sowie Zugvorrichtungen und Kuppelvorrichtungen .
Fachwerk und andere ähnliche Eisenkonstruktionen, wie Brücken
(auch aus Blech Dachstühle und Masten (stolpar); [ebenso ge-
metete Masten
(master)
Pflugwendscheiben und Pflugscharspitzen
Pflugschare und Landseiten
Schraubstöcke i m Stückreingewichte von 10 kg oder mehr ; Brecheisen
sowie Eisenbogen zu Sägeu
Bankblechscheren und Teile dazu.
Maschinenhobeleisen von 7 mm Stärke oder mehr
100 kg
1 kg
aus 763
aus 764
aus 767
774 und
Messer zur Verwendung in der Papiererzeugung, lose Messerblätter
zu Ernte- und Mähmaschinen sowie Häckselmaschinenmesser; ferner
andere Maschinenmesser, im allgemeinen Tarif nicht besonders
genannt
Holländermesser ohne Schneide
andere Waren
Spaten, Schaufeln, nicht zum Hausgerät gehörend, und Blatthacken,
Mistgabeln, Hengabeln und ähnliche größere gabelförmige Hand-
geräte sowie Handrechen und Harten, alle mit oder ohne Schaft ;
auch andere, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte
Handgerate für Landwirtschaft oder Gartenbau, Grasschneidema-
schinen darunter einbegriffen
Gartenscheren für zwei Hände
Vogenfeilen für Hand- oder Maschinenkraft und Schienensägen.
Hammer, Schlägel, Pickel und Meißel, andere als Schraubenmeißel
Schraubenzieher); ferner Ansetzeisen und andere (nicht Luftdruck-)
Werkzeuge für Steinarbeit, mit oder ohne Schaft
im Stückreingewichte von weniger als 5 Kg, aber nicht unter
1,5 kg; ferner Arte und Beile, aller Art, ohne Rücksicht auf
das Gewicht
im Stückreingewichte von weniger als 1,5
Kg
Spiralbohrer für die Bearbeitung von Metall oder Holz, Bohr-
futter, Reibahlen (Aufräumer), Gewindeschneider, Schneidbacken
und Schneidkluppen für Gewinde, Fräser für die Bearbeitung
von Metall oder Holz, Holzschnitzerwerkzeuge sowie Ränderier-
rädcheu
Bohrwinden und Wollscheren
Bohrer, nicht besonders genaunt, Bohrknarren, Röhrenpressen,
Gartenscheren für eine Hand, Hand-Blechscheren, sogenannte
Volzenschneider, Eisen- und Metalldrahtscheren, Schneidezirkel
und Rohrschneider sowie Teile dazu; auch Schraubenzieher, mit
oder ohne Schaft
Zangen aller Art, von höchstens 16 cm Länge, sowie fertig ge-
arbeitete lose Schenkel dazu
weder vernickelt noch poliert
andere Waren
Zirkel ans Eisen; Hobeleisen, im allgemeinen Tarif nicht besonders
genannt, Drechseleisen, Haueisen, Locheisen, Stemmeisen und
Beitel ; Schlittschuhe und Rollschuhe sowie Teile dazu: Schrauben-
kortzieyer mit oder ohne Schaft; auch andere Korkzieher sowie
Teile dazu
Schlittschuhe und Rollschuhe, unvernickelt, sowie Teile dazu
andere Waren
Anmerkung.
Zu
Schlittschuhen und Rollschuhen offen-
sichtlich gehörige und gleichzeitig damit eingeführte lose Riemen,
jedoch nicht mehr als ein Paar Riemen zu jedem Paar Schlitt-
schuhe oder Rollschuhe, werden zum Satze der letzteren verzollt.
Messer
Rasiermesser und Rasierhobel; auch lose Klingen dazu
andere zusammeulegbare Messer, wie Taschen- und Federmesser
mit Heften aus Eisen mit unbearbeiteter, grob geschmirgelter
oder gepreßter Oberfläche ohne anderen Belag als
Firnis;
auch mit Heften aus Holz ober gröberen Knochenarten, wie
Rinderknochen und dergleichen
mit höchstens zwei Klingen oder Instrumenten; ferner lose
Klingen zu Messern der Nrn. 784 bis 787 des allgemeinen
Tarifs
1 kg
100 Kronen
1 kg
54e
aus 801
Anmerkung
Bei den hierher gehörigen Messern mit
Heften aus Holz oder gröberen Knochenarten bleibt das Polioren,
Farben oder Bemalen der Hefte aus die Verzollung ohne Einfluß.
mit Haften aus Hörn oder Zellhorn
anderer Art
nicht zusammenlegbare Messer
Schnitzmesser, Seemannsmesser und gröbere Arbeitsmesser;
Messer für gewerbliche Zwecke, im allgemeinen Tarif Nicht
besonders genannt, wie Hufmesser, Kachelmesser, Sattler
messer und Schustermesser; auch lose Klingen
dazu
Tischmesser und Messer anderer Art, im allgemeinen Tarif
nicht besonder genannt, wie Nadiermesser, sowie Tisch- und
Wirtschaftsgabeln Und sogenannte Porterbrecher
mit Griffen aus Silber, vergoldetem oder versilbertem
Metall, Perlmutter, Porzellan,'Elfenbein, Walroßzahn,
Zellhorn oder Ebonit; auch Dolche mit.Parierstange
mit Griffen aus anderen Stoffen und nicht zu der vorher-
gehenden Nummer gehörend; auch ohne Griff
Näh-, Stopf- und Haarnadeln sowie Strickmaschinen- und Nah-
maschinemadeln
Werkzeugkasten, Werkzeugschranke und Werkzeilgetuis mit sortiertein
Werkzeug
enthaltend Werkzeuge, von denen eines oder mehrere klein, ge-
gossen und offensichtlich zu Spielzeug bestimmt sind; auch
berartige Werkzeuge, für sich eingehend
Türschlösser und Möbelschlösser, Hängeschlösser, Mairtelsackschlösser
und andere derartige Schlosser aus Eisen, auch in Verbindung
mit anderen unedlen Metallen, ohne Lackierung oder andere Flächen-
bedeckung, alle mit den zugehörigen Schlüsseln oder ohne solche;
auch Türschließer, nicht vernickelt oder lackiert und nicht mit
äußerer Anordnung aus anderen Metallen als Eisen versehen .
Schlösser, nicht zur vorhergehenden Nummer gehörend, aus Eisen,
auch in Verbindung mit anderen unedlen Metallen, alle mit den
zugehörigen Schlüsseln oder ohne solche; Kassen- oder Aufbewah-
rungsfächer sowie Schränke zu Schlüsseln für Kassengewülbe,
Kassenschränke oder Kassenfächer; auch Türschließer, nicht beson-
ders genannt
Scharniere, Eckeisen, Haspen, Krampen und andere ähnliche Be-
schläge im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, für Ge-
baude und Möbel
vernickelt, vermessingt ober galvanisch bronziert
anderer Art
Elektrische Härtebfen; Kochapparate, Platt- und Bügeleisen, 'einge-
richtet zur Erhitzung mittels flüssiger Feuerung oder Elektrizität,
elektrische Kamine sowie tragbare Herde, Kocher und Kamine für
Heizung mit gasförmiger öder flüssiger Feuerung, mit zugehö-
renden Lämpen aus Eisen
Anmerkung zu Abschnitt Xll A des allge-
meinen Tarifs.
Ist bei Eisenwaren hier vorstehend zwischen bearbeitet und
unbearbeitet unterschteden, ohne das; die Art der Bembei-
tüng naher angegeben wird, so ist die Ware.dann als bear-
beffet anzuschen, wenn ihre Oberfläche oder irgendein Teil
dävon einer befonderen Bearbeltung unterzogen oder ihre
Form verandert worden ist. Voraussetzung ist dabei, daß als
Zweck der Bearbeitung oder Formveranderung angesehen
werden kann die Verwendbarmachung der Ware für ihre
besonderen.Zwecke die Hebung ihres Aussehens ober — mit
1 kg
857 und
den untenerwähnten Ausnahmen — der Schutz der Ware
gegen Rost.
Zu den bearbeiteten gehören sonach alle ganz oder
teilweise gefeilten, gefrästen, abgedrehten, gebohrten, ge-
stanzten, gehobelten, geschliffenen, polierten, durch Ölüberzug
und Erhitzen mit einer gleichmäßigen, grauen, braunen oder
anderen Farbe versehenen, in der Scheuertrommel gerei-
nigten ; weiter alle ganz oder teilweise bemalten, gefirnißten,
lackierten, emaillierten, mit anderen unedlen Metallen oder
Legierungen aus unedlen Metallen überzogenen (jedoch mit
den im Kopfe der Nrn. 709 und 710 des allgemeinen Tarifs
genannten Ausnahmen)
feiner alle mittels
Nieten und
Schrauben oder auf ähnliche Weise zusammengefügten Waren.
Auch das mehr oder minder vollständige Entfernen der rohen
Oberfläche nach dem Gusse, dem Schmieden oder Walzen hat
zur Folge, daß der Gegenstand als bearbeitet behandelt wird.
Als
Bearbeitung
wird
dagegen
nicht
angesehen das
Anschneiden von Gewinden, das Abschneiden, das Vergrößern
(svällning) oder Verkleinern (strypning) der Röhrenden, die
Bearbeitung eines Gegenstandes an gewissen Stellen bei und
zwecks der Prüfung auf Fehlerfreiheit, das Entfernen des
Glühspans durch Beizen in Säure, das Beseitigen der Guß-
nähte und Ansätze sowie anderer Gußfehler, das Ebnen der
Bluchflächen sowie das Abstechen der verlorenen Köpfe, Ein-
güsse und Stege sowie ein Ueberstreichen mit Oel, Oelfarbe,
Teer, Asphalt oder Graphit, sichtlich nur zu dem Zwecke, den
Gegenstand gegen Rost zu schützen.
Kupfer und daraus mit Zink, Zinn oder anderen unedlen Metallen
hergestellte Legierungen, wie Messing, Bronze, Neusilber, Britan-
niametall usw.
Waren daraus, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt
Draht
gewalzt oder gezogen
von rundem, quadratischem, rechtwinkligem oder sechs-
kantigen: Durchschnitt: auch sogenannter Trolleydraht
(Kuntaktdraht)
von 0,5 mm oder mehr in der größten Abmessung
des Querschnitts, ohne Ueberzug aus anderen un-
edlen Metallen; auch sogenannter drillierter Draht
von höchstens 1 mm im Durchmesser
anderer Art, nicht besonders genannt
von anderen: Durchschnitt
versehen mit Mänteln aus Vlei oder anderen Metallen,
mit oder ohne Armierung, auch in Verbindung mit
anderem Material; ferner mit derartigen Mänteln ver-
sehene elektrische Leitungskabel oder Seile, mit oder ohne
Armierung
von höchstens 25 mm Durchmesser
von größerem Durchmesser
Anmerkung
zu den Nrn. 857 und 858. Holz-
trommeln, auf denen zu diesen Nummern gehörige Waren
eingehen, kommen bei Ermittlung des zollpflichtigen Gewichtes
nicht in Betracht.
überzogen mit Gummi, Guttapercha oder anderer, nicht
besonders genannter Isoliermasse, für sich oder in Ver-
bindung mit Spinnstoffen, Papier oder Asbest; auch
auf solche Weise isolierte elektrische Leitungskabel,
Seile und Schnüre
1 kg
aus 859
,883
armiert mit wenigstens 7 Eisendrähten von je mehr
als 1,5 mm Starke
anderer Art als in Nr. 859 des allgemeinen Tarifs
genannt
von höchstens 2 mm Drahtstärke
von größerer Drahtstärke
Anmerkung.
Enthalten Kabel, Seile oder Schnüre
Drahte von verschiedenen Abmessungen, so wird der Zollsatz
nach demjenigen Drahte bestimmt, der die geringste Stärke hat.
isoliert entweder mit Spinnstoffen, Papier, Asbest oder
Firnis allein oder mit mehreren dieser Stoffe; auch auf
solche Weise isolierte elektrische Leitungskabel, Seile
und Schnüre
von höchstens 0,5 mm Drahtstärke
von größerer Drahtstärke
Tuch
sogenannte Wiren (endlos) sowie Tuch von mehr als 1m
Breite
anderer Art
Lampenbrenner ohne Flächenbedeckung .
andere Waren als die in den Nrn. 842 bis 869 des.allge-
meinen Tarifs genannten
vergoldet oder versilbert
vernickelt; Messer, Gabeln und Löffel mit anderer Flächen-
bedeckung als Vergoldung, Versilberung, Verzinnung
versehen; auch Toilette, Schreibzeug- und Tischgegen-
stände ohne Flächenbedeckung, mit Ausnahme von Spelse,
Dessert- und Teelöffeln und -Gabeln
gefirnißt, lackiert oder mit sonstiger, nicht besonders ge-
nannter anderer Flächenbedeckung als Verzinnung ver-
sehen und nicht unter den vorstehenden Absatz fallend .
anderer Art, hierunter einbegriffen auch Speise-, Dessert-
und Teelöffel und -Gabeln, ohne Flächenbedeckung oder
verzinnt
Zinn
bearbeitet
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt
vergoldet oder versilbert
vernickelt; Messer, Gabeln und Löffel, mit anderer Flächen-
bedeckung als Vergoldung oder Versilberung versehen .
gefirnißt, lackiert oder mit anderer, nicht besonders genann-
ter Flächenbedeckung versehen und nicht unter den vor-
stehenden Absatz fallend
anderer Art
Zink
bearbeitet
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt
vergoldet oder versilbert
vernickelt
gefirnißt, lackiert oder mit anderer, nicht besonders genannter
Flächenbedeckung versehen
Aluminium und Nickel sowie im allgemeinen Tarif nicht besonders
genannte Metalle, für sich oder zusammengeletzt; ferner Waren
daraus, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: wie
k upfer und die entsprechenden Waren daraus.
1 kg
927-929
Anmerkung zu Abschnitt XII B des allgemeinen
Tarifs.
Metallwaren, mit Silber oder Gold plattiert, werden als
versilbert oder vergoldet verzollt.
Waren aus unedlen Metallen ohne Rücksicht
auf die Gattung des Metalls
(Nrn. 892 bis 900).
Druckstempel, Lettern (Typen), Patrizen, Messinglinien für Buch,
druckereien und Buchbindereien; auch Füllmaterial aus Blei oder
Bleilegierungen, wie Quadrate, Regletten und Stege
Folien, Blei oder Zinnfolien, Stanniol darunter einbegriffen.
Anmerkung.
Hierunter fallen auch Folien, lackiert oder
mit sonstiger Flächenbearbeitung versehen.
Blattgold und Blattsilber, auch echtes, sowie Glanzgold und andere
gleichartige Präparate aus Gold
Heftel, Haken und Oesen; auch Fingerhüte und Nähringe
Anmerkung.
Nach dieser Nummer werden auch Hosen-
haken und Hosenschnallen aller Art verzollt.
Gold
andere Waren als Blech, Draht oder Münzen, auch mit gefaßten
Steinen oder Perlen
Silber
andere Waren als Stangen, Blech, Draht oder Münzen, auch mit
gefaßten Steinen oder Perlen
Maschinen, Apparate und Geräte, aber nicht
elektrische (Abschnitt XIII ä, Nrn. 920 bis 995).
Dampfkessel, stationäre oder transportable, Vorwarmer, im allge-
meinen Tarif nicht besonders genannt, Wasser- und andere Be-
hälter sowie Zylinder für Fabriken, Brauereien und Brennereien,
Maischapparate (maischor), Kocher, Dissuseure, Verdunstungs-,
Vaknum- und Dekatierkessel, Wärme- und Trockenschränke, Treber-
trockner und andere rotierende Trockenapparate, im allgemeinen
Tarif nicht besonders genannt, Gasgeneratoren, Gasbehälter,
Gasreinigungsapparate, Bojen sowie Behälter für Sandstrahl-
gebläse, sämtlich soweit sie hauptsächlich aus schmiedbarem Eisen
bestehen
anderer Art als die in den Nrn. 917 bis 919 des allgemeinen
Tarifs
genannten
mehrrohrige (mit mehr als 3 Rühren) mit Röhren von
höchstens 250 mm Durchmesser und einem Stückreingewichte
von höchstens 5000
kg
andere, hierunter alle ohne Röhren einbegriffen.
genietet
gepreßt oder geschweißt
Arbeiten aus gewalztem Eisenblech für Dampfkessel, Kocher und
Behälter, wie Dampfkesselfeuerungen (gewellt oder glatt, mit oder
ohne Flanschen', Kesselrücken, Gallowayröhren, Dome, Mannloch-
deckel, Mannlochbügel und dergleichen
gepreßt oder geschweißt
(Kondensatoren)
Anmerkung zu den Nrn. 927 bis 929. Kon-
densatoren, die mit der zugehörigen Maschine eingeführt
werden, unterliegen dem Zolle der letzteren. Diese Bestim-
mung findet auf Dampfmaschinen und Dampfturbinen, Eis-
und Kühlmaschinen, Lokomobilen und Dampfpumpen nur
dann Anwendung, wenn diese Maschinen mit den zugehörigen
Kundensatoren wesentliche gemeinsame Teile haben..
1 kg
100 Kg
Gas-, Photogen-, Benzin- und andere Verbrennungs- und Explo-
sionsmotoren; ebenso Heißluftmotoren
bei einem Stückreingewichte von
höchstens 500
kg
mehr als 500 kg, aber nicht mehr als
1,500
kg
mehr als 1,500 kg, aber nicht mehr als 5,000
kg
mehr als 5000 kg, aber nicht mehr als 25,000 kg
mehr als 25,000 kg
Oefen für industrielle Zwecke, wie Verkohlen, Trocknen, Rösten,
Brennen, Härten, Schweißen, Schmelzen und Backen; ebenso
Schmiedeessen und Blasebälge
Walzwerke für die Metallindustrie, Dampfhämmer und Lusthämmer
(nicht Werkzeuge) ohne Schabotte und zugehörige Grundplatte;
Federhammer, Rammen, Niet-, Drahtzieh-, Nägel-, Hufeisen-und
Schmiedemaschinen; Preß", Stanz-, Schueide-, Biege und Nicht-
maschinen — darunter
einbegriffen
Ganfriermaschinen
sowie
Pressen, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, wie
Präge-, Vergolde-, Glâtt- und Packpressen sowie Ziegelpressen —,
Blechschlägerei-, Kupferschlägerei- und Klempnereimaschinen aller
Art, vorstehend hier nicht genannt
ebenso Form- und Teil-
Maschinen aller Art, sowie Knetmaschinen
anderer Art als für Hand oder Fußbetrieb, bei einein Stück-
reingewichte von
höchstens
1,000
kg
mehr als 1,000 kg aber nicht mehr als 5,000 kg. .
mehr als 5,000 Kg und nicht zu Nr. 939 des allgemeinen
Tarifs
gehörend
Bohrmaschinen mit größerem Stückreingewicht als 500 kg, Dreh-
bänke, Fräs, Hobel-, Gewindeschneid- und Schleifmaschinen zum
Bearbeiten von Metallen, andere Maschinen zum Schneiden von
Metallen, jedoch keine Scheren; ebenso für sich eingeführte Auf-
sätze Spindelstocke, Reitstücke und Stützböcke) sowie Stichelhalter,
Wechselräder und Teilvorrichtungen
bei einem Stückreingewichte von
höchstens 250 kg
mehr als 250 kg, aber nicht mehr als 1,000 kg
mehr als 1,000 kg, aber nicht mehr als 2,000 kg
mehr als 2,000 kg aber nicht mehr als 5 000 kg
Mehr als 5,000 kg, aber nicht mehr als
10,000
kg
mehr als 10,000
kg
Druckpressen
Schnellpressen, auch Zweitouren und Notationspressen, mit Zu-
behör, ebenso lithographische Pressen aller Akt, Lichtdruckpressen
darunter einbegriffen: ferner Schriftgießerei- und Setzmaschinen
sowie für solche Maschinen bestimmte Matrizen
Näh- und Strickmaschinen, fest verbunden mit Gestellen oder für
motorischen Betrieb, Steppmaschinen darunter einbegriffen
Näh- und Strickmaschinen für Handbetrieb, ohne Gestelle; ebenso
Oberteile für Näh., Strick- und Steppmaschinen sowie Teile
dazu, nicht besonders genannt
Gestelle für Näh-, Strick- und Steppmaschinen sowie Teile dazu aus
Eisen
Anmerkung zu den Nrn. 956 bis 958. Für
Näh- und Strickmaschinen, Gestelle für solche, sowie Teile
dazu soll der Zollbetrag in jedem Falle mindestens 10 v. H.
des Warenwerts entsprechen.
100 Kronen
100 kg
frei
aus 969
971 und
Kaffee-, Gewürz- und Fleischmühlen, Obstschäl-, Eis- und andere
ähnliche für den Haushalt oder sonst für die Bereitung von Eß-
waren bestimmte, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte
Maschinen oder Apparate; auch Kleiderwringmaschinen
bei einem Stückreingewichte von höchstens 15
kg
von größerem Gewicht
Ackerwalzen und andere für die Bearbeitung des Bodens be-
stimmte, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Geräte,
andere als Handgeräte
Pflüge, auch Dampfpflüge, Häufelpflüge und Erdauflockerer; Eggen
und andere eggenähnliche Ackergerate; Ernte- und Mähmaschinen;
Pferderechen, Heuwender, Unkrautausscheider, Pferdehacken und
andere für Saat- oder Erntezwecke bestimmte, im allgemeinen
Tarif nicht besonders genannte Apparate; Drahtsiebe, Wurf-
maschinen, Trieure, Getreidesortierer und andere, im allgemeinen
Tarif nicht besonders genannte zum Sortieren, Reinigen und
Auslesen von Getreide, Samen und anderen Früchten bestimmte
Apparate; Kartoffel- und Torfzerkleinerungsmaschinen,
Erd-
fruchtschneider, rotierende Quetschen (auch Getreide- und Oel-
kuchenquetschen) sowie Schrotmühlen, Häckselschneidemaschinen und
andere zur Zerkleinerung von Futterstoffen bestimmte Maschinen;
ebenso Strohelevatoren und andere Zusammenlegemaschinen .
Dreschwerke, Stroh- und Heupressen sowie Saemaschiueu.
Düngerverteiler
Lokomotiven, andere als elektrische
Anmerkung.
Der zur Lokomotive gehörende und gleich-
zeitig mit ihr eingeheude Tender wird zum Satze der Loko-
motive verzollt.
Für sich eingehende bearbeitete Zylinder und Schieberkafteu für
Maschinen aller Art, wie Damsmaschineu, Kondensatoren, Kom-
pressoreu, Kühl- und Gebläsemaschinen, Pumpen, Spritzen, Loko-
mobilen, Lokomotiven, Dampf- und Lufthämmer für Schmieden
sowie Verbrennungs- und Explosionsmotoren usw.
bei einem Stückreingewichte von
höchstens 50 kg
mehr als 50 kg, aber nicht mehr als 200
kg
mehr als 200
kg
Für sich eingebende, bearbeitete Kolben, mit oder ohne Kolben-
stangen, für Maschinen aller Art, bei einem Stückreingewichte von
höchstens 25 kg
mehr als 25 kg, aber nicht mehr als 50 kg
mehr als 50
kg
Anmerkung zu den Nrn. 971 bis 976. Für eine
Ware, die unter eine von diesen Nummern fällt und Nachweis-
lich zum Ersatz für einen abgenutzten oder sonst unbrauchbaren
Teil einer früher eingeführten Maschine eingeht, wird ein Zoll
erhoben, der 75 v. H. des sonst zur Erhebung gelangenden
Zolles beträgt.
Die nähereu Bestimmungen über den Nach-
weis werden von den zuständigen schwedischen Behörden ge-
troffen.
Kurbelachsen und Kurbelstangen aller
Art
blank gedreht öder sonst fein gearbeitet
andere
Walzeu zu Getreide- und Ölkuchenquetschen sowie Malscheiben,.aller
Art, zu Schrotmühlen
100 kg
100 Kronen
100 kg
aus 982
Walzen und Walzzylinder, im allgemeinen Tarif nicht besonders
genannt
nicht bearbeitet
bearbeitet
mit Überzug aus Kautschuk; ebenso aus Eisen in Verbindung
mit anderen unedlen Metallen
anderer Art außer solchen aus Kupfer oder Kupferlegierungen.
Roll- und Kugellager
fein gearbeitet-
bei einem Stückreingewichte von höchstens 1
kg
bei einem Stückreingewichte von mehr als 1 kg, aber nicht
mehr als 15
kg
bei einen: Stückreingewichte von mehr als 15 kg
Transmissionen, darunter einbegriffen glatte Wellen (mit Keilnuten
oder in anderer Weise angepaßt), Lager, im allgemeinen Tarif
nicht besonders genannt, und Lagerbuchsen, Schwungräder lohne
Regulatoren), Niemen- und Seilscheiben, in allgemeinen Tarif
nicht besonders genannt, sowie Zahnräder mit unbearbeiteten
Zahnen
bei einem Stückreingewichte von höchstens 500 kg
bei größerem Gewicht
Anmerkung
zu
den Nrn. 988 und 989. Zwei
oder mehrere zusammen eingehende Transmissionsteile wer-
den als ein Stück angesehen, wenn sie aus einer Welle mit
darauf montierten anderen Transmissionsteilen bestehen.
Armaturen, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, für
Maschinen, Apparate und Rohrleitungen, lose oder für sich ein-
gehend, wie Ventile und Hähne, Dampfpseifen, Schmierapparate,
Abscheider und Ableiter für Kondenswasser oder Oel, Pulsomeler
und hydraulische Widder, Zentrifugalregulatoren und Mischappa
rate für Badeeinrichtungen; ebenso Injektoren und Ejektoren
in der Hauptsache aus Eisen
im Stückreingewichte von höchstens 5
kg
im Stückreingewichte von mehr als 5 kg, aber nicht mehr
als 50 kg
im Stuckreingewichte von mehr als 50 kg
anderer Art
Anmerkungen zum Abschnitt XIII A des all-
gemeinen Tarifs
1. Die Zollsätze gelten, wo anders nicht vorgeschrieben ist, für
Maschinen, ganze oder in Teile zerlegte, selbst wenn einige
weniger wesentliche Bestandteile fehlen.
Beim Anmelden von in Teile zerlegten Maschinen zur
Verzollung oder zur Niederlage soll der Wareneigentümer in
dem Maße, wie dies als Anleitung für die Zollbehandlung
erforderlich ist, eine erläuternde Beschreibung und ein Ver-
zeichnis der Teile nebst Abbildung beibringen, woraus zu
ersehen ist, daß die Teile zusammen eine Maschine bilden.
2. Der Umstand, daß eine Maschine in Teile zerlegt eingeführt
wird, die mit verschiedenen Gelegenheiten eingehen, hindert
nicht, daß der für die Maschine als Ganzes geltende Zoll-
satz angewendet wird, sofern der Wareneigentümer dieses
beantragt.
Elektrische Maschinen und Apparate usw. (Ubschuitt
XIII B, Nrn. 996 bis 1019.
Elektrische Maschinen, wie Generatoren, Motoren und Umformer
auch Transformatoren und Drosselspulen
100 kg
aus 1002
im Stückreingewichte von
höchstens 50
kg
mehr als 50 kg, aber nicht mehr als 100
kg
mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 500
kg
mehr als 500 kg, aber nicht mehr als 3 000
kg
mehr als 3 000
kg
Anmerkung zu den Nrn. 996 bis 1000 Die dem
Abschnitt Xlll A angefügten allgemeinen Anmerkungen 1 und
2 sollen, soweit anwendbar, auch für die elektrischen Maschi-
nen gelten.
Statoren,
Rotoren, Stromsammler, Magnetspulen, Bürstenhalter
und Ankerspulen, für sich eingehend]
Anmerkung
zu den Nrn. 996 bis 1001. Eine Ware,
die nachweislich zum Ersatz für einen abgenutzten oder sonst
unbrauchbaren Teil einer früher eingeführten Maschine ein-
geht, unterliegt keinem Zollzuschlage. Die näheren Bestim-
mungen über den Nachweis werben von den zuständigen
schwedischen Behörden getroffen.
Akkumulatoren
nicht montierte Elemente, mit Ausnahme der galvanischen; zu
Akkumulatoren gehörende, gleichzeitig eingehende Holzgestelle
und Laufbahnen; Akkumulatorplatten sowie zu solchen gehörende
Holzscheiben und Holzstäbe; für Akkumulatoren bestimmte recht-
eckige Glasbehälter von mindestens 3,5 kbdm Raumgehalt und
innen mit Blei ausgefütterte Holzkisten
Anmerkung.
Hierunter fallen auch Glasröhren, die zu
Akkumulatoren gehören und mit ihnen gleichzeitig eingehen,
um an Stelle der Holzstäbe zu dienen
Glühlampen
Kohlenfadenlampen
Metallfadenlampen
Anmerkung
zu Nr. 1005. Schachteln und Wellpappe,
woriu die Lampen verpackt sind, werden nicht zum zollpflich-
tigen Gewicht gerechnet.
Bogenlampen, auch mit zugehörenden Glocken; sogenannte Nernst-
lampen sowie Glocken, Leuchtkörper und Widerstände dazu; auch
Scheinwerfer
Für elektrotechnische Zwecke bearbeitete Kohle, im allgemeinen Tarif
nicht besonders genannt
im Stückreingewichte von 3 kg ober mehr
von geringerem Gewicht
Kohlebürsten, auch in Verbindung mit anderen Stoffen.
anderer Art
Sicherungsapparate, montiert auf Porzellanisolatoren (nicht Platten);
Anlaß-, Regulierungs- und Vorschaltwiderstande, Kontroller sowie
andere elektrische Regulatoren; ferner elektrische Apparat- und
Instrumententafeln, montiert
Anmerkung.
Hierunter fallen auch Zellenschalter.
Sicherungsapparate, nicht besonders genannt, darunter auch einbe-
griffen Sicherungsstöpsel, Schmelzstücke, Schmelzpatronen und Ueber-
spanungsapparaie
Stromschalter (Stromausschalter und Umschalter)
Oelschalter, mit der Hand zu betätigen
andere Oelschalter sowie Dosenschalter
100 kg
1 kg
54f
aus 1011
aus 1018
aus 1080
aus 1117
aus 1125
aus 1126
Anmerkung,
Wie Dosenschalter sind auch Glühlampen-
fassungen mit oder ohne Stromschalter zu verzollen.
Messerschalter (Schalthebel)
montiert auf Schieferplatten
andere
Telephonapparate
im Stückreingewichte von weniger als 5 kg
von größerem Gewicht
Telegraphenapparate, Telephonumschalter und Telephonumschalt
tische; auch nicht besonders genannte Teile zu Telephon- und
Telegraphenapparaten sowie zu Telephonumschaltern und Telephon-
umschalttischen
Stahlpanzerrühren zu Isolationszwecken
Elektrotechnische Spezialapparate, im allgemeinen Tarif nicht be-
sonders genannt, wie Apparate zum Signalisieren oder zur Be-
fehlsübermittelung, Nöntgenapparate, nicht zu einer anderen
Nummer des allgemeinen Tarifs gehörende Apparate für draht
lose Telegraphie und Telephons, Erzscheider usw.; ebenso Klinken-
leisten. (jacklister) zu Telephonumschalttischen
Fahrräder
fertige
abgepaßte Ketten und andere Teile, nicht besonders genannt.
Kinderwagen
Eisenbahn- und Straßenbahnwagen in Verbindung mit Motoren
oder Dampfmaschinen; Fuhrwerke, im allgemeinen Tarif nicht be-
sonders genannt, auch mit Motor versehen, sowie Untergestelle
dazu; ferner mit Gummibereifung versehene Räder zu solchen
Fuhrwerken
Schwefelsaure und Schwefelsäureanhydrid
Chromalaun
Kaliumsulfat, Natriumsulfat (Glaubersalz), Natriumbisulfat. Am-
moniumsulfat (schwefelsaures Ammoniak), Gips, gefällt (Calcium
fulfat) sowie Magnesiumsulfat (schwefelsaure Magnesia): ebenso
Natriumsulfit (schwefligsaures Natron), Natrinmbisulfit, Natrium-
hyposulfit (unterschwestigsaures Natron und Natriumhydrosulfit
Anmerkung
Salze der Formaldehydsulfoxylsaure oder
formaldehydhydroschwefligen Saure, wie Nongalit, sowie andere
ähnliche Produkte, z. B. Hyraldit, sind nach Nr. 1081, zollfrei.
Erdfarben
andere (als Kreide), gebrannt, gemahlen oder geschlämmt, trocken
oder in Teigform
Bleiweiß, Zinkweiß (Zinkoxyd), Zinksulfidweiß (Lithopon), Baryl-
weiß (Permauentweiß, (blane fixe), Mennig, Zinnober, Ultra-
marin, Kobaltfarben, wie Kobaltoxyd, auch Berliner Blau (Pa-
riser
Blau)
Bronzepulver, auch Brokatbronze. sowie Glimmerbronze gepulverter
Glimmer, weiß oder farbig, das Gewicht der unmittelbaren Um-
schließung eingerechnet
in Packungen von mindestens 0,5 kg Rohgewicht
in Packungen von geringerem Rohgewicht
Indigo, auch künstlicher, sowie andere Indigofarbstoffe
Anmerkung.
Künstlicher (synthetischer) Indigo ist wie
natürlicher zu behandeln.
Auszüge von pflanzlichen Farbstoffen, flüssig oder fest
Alizarin- sowie Anilin- und andere Teerfarben, im allgemeinen
Tarif nicht besonders genannt, außer Schwefelfarben
1 kg
100 Kronen
Stuck
1 kg
100 Kronen
100 kg
1 kg
l
frei
frei
frei
frei
frei
aus 1132
aus 1139
aus 1171
aus 1187
aus 1189
Teerfarben und Farbenauszüge mit Zusatz von lösenden oder beizen-
den Stoffen, wie Essigsäure, Acetin, Gerbsäure oder Alaun oder
anderen Metallsalzen
in kleineren Packungen, die für den Kleinhandel bestimmt sind
(sogenannte hemfärger)
[in anderen Packungen]
Anmerkung
zu Nr. 1129.
Teerfarben, die geringe
Mengen von Stoffen, wie z B. Essigsäure, Acetin, Sulfide
— jedoch nicht Alkohol — enthalten, deren Beimischung ledig-
lich bezweckt, den Farbenton zu mildern oder zu fixieren oder
die Fällung im Bade zu verhindern oder auch der Farbe andere
derartige Eigenschaften zu geben, welche sie für ihre Verwendung
geeigneter machen, fallen unter Nr, 1126.
Buch-, Stein- und Kupferdruckfarben, nicht besonders genannt
Malerfarben, auch in trockener Form, bereitet mit anderen Binde-
mitteln als Oel, z. B. mit Albumin oder Kasein
in kleineren Packungen, die für den Kleinhandel bestimmt sind.
in anderen Packungen
Farben, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, nicht bereitet
oder bereitet
Tinte und zur Bereitung von Tinte dienendes Pulver ( Tintenpulver)
sowie Tusche, auch flüssige, das Gewicht der unmittelbaren Um-
schließungen eingerechnet
Bleistifte, nicht unter Nr, 1138 des allgemeinen Tarifs fallend,
auch solche mit einer Schutzhülse, nicht aus Gold oder Silber ;
ferner Farbstifte, nicht eingefaßt oder eingefaßt
Anmerkung.
Hierher gehören auch Bleistifte mit Radier-
gummi.
Pastellkreide
Gerbstoffauszüge, flüssig oder fest
Apothekerwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, ein-
zeln oder zusammengesetzt, außer Saccharin und anderen künst-
lichen Süßstoffen
Chemisch-technische Präparate, im allgemeinen Tarif nicht besonders
genannt
Chromsulfat, Chromchlorid, Chromsulfatchlorid, basische, feste
oder flüssige, mit wechselndem Gehalt von Natriumsulfat oder
Natriumchlorid
auderer Art
Instrumente
chirurgische, medizinische, physikalische, außer Pyrometern und
elektrischen Meßinstrumenten, chemische und Navigationsiustru-
mente aller Art, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt;
Mikrometer, Meßbänder, Meßstücke, Rechenstäbe und andere im
allgemeinen Tarif nicht besonders genannte mathematische In-
strumente ; ferner Teile zu hierhergehörenden Instrumenten
Anmerkung.
Hierunter fallen auch Wasserwagen aller Art.
optische
Photographieapparate, mit oder ohne Objektiv, auch nicht be-
sunders genannte Teile zu Photographieapparaten
im Stückreingewichte von höchstens 3
kg
im Stückreingewichte von mehr als 5
kg
Aumerkun g. Für sich eingehende Objektive werden wie ge-
faßtes optisches Glas verzollt.
Kassetten, Sucher, Verschlüsse und Blenden
anderer Art als die in den Nrn. 1190 bis 1193 des allge-
meinen Tarifs genannten, darunter einbegriffen Ferngläser,
1 kg
1 kg
100 Kronen
1 kg
frei
frei
frei
frei
aus 1196
Brillen und gefaßtes optisches Glas; auch Teile dazu, im
allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus andern
Stoffen als Gold oder Silber
Barometer und Thermometer; Wassermesser mit höchstens 40 mm
Durchlauföffnung
Musikinstrumente
Tafelklaviere und Pianinos
Flügel
Anmerkung
zu den Nrn. 1198 und 1199. Ist in das
Musikinstrument ein Spielapparat eingebaut, so erhöht sich der
Zoll des Instruments nur 75 Kronen
Akkordeons und Teile dazu
Blasinstrumente
aus anderen Stoffen als Holz, auch Teile dazu
anderer Art als die in den Nrn 1198 bis 1204 des allgemeinen
Tarifs genannten; auch gesondert eingehende Teile und Zu-
behör, im allgemeinen Tarif nickt besonders genannt
Grammophone, Phonographen und ähnliche zur Wiedergabe von
Musik usw. eingerichtete Instrumente sowie Teile dazu, wie
Platten und Walzen, Trichter, Schalldosen und Nadeln usw. .
Uhren
Wand- und Stutzuhren in Gehausen sowie lose Uhrgehäuse
aus Alabaster oder anderen Steinen oder aus Porzellan, Ter-
rakotta, Majolika oder anderen Tonn
aren
aus Metall, auch mit Spielwerk
aus Holz oder anderen in den vorhergehenden Nummer nicht
genannten Stoffen
lose oder nicht eingefaßte Werte zu Wand oder Stutzuhren so-
wie Werkteile,, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt,
zu Uhren, aller Art, mit Ausnahme der Turmuhren; ferner
Zifferblätter und Zeiger zu anderen Uhren als Turmuhren .
Spielzeug und Christbaumschmuck, aller Art, ohne Rücksicht auf das
Mater a l ; auch Teile dazu. . . .
Bijouteriewaren aller Art aus anderen Stoffen als Gold, Silber
oder Platin, wie Armbänder, Broschen, Brustnadeln, Hals- und
Uhrketten, Kreuze, Ringe, Berloquen, Uhrhaken, Hutspangen
Haarspangen und anderer Haarzierat, nicht zu einer anderen
Nummer des allgemeinen Tanfs.gehörond, sowie andere derartige
zum Persönliche Grobrauche bestimmte Ziergegenstände, darunter
Knüpfe, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, und Teile
völlig aus anderen unedlen Metallen als Eisen oder aus Eisen
in Verbindung mit anderen unedlen Metallen
vergoldet oder versilbert
auderer Art
ausschließlich
einem einzelnen der hierher fallenden
Metalle oder Metalllegierungen bestehend, ohne Ver-
bindung mit anderen Stoffen
andere
völlig aus Glas oder Porzellan
Pelmutter;
auch Knöpfe, im allgemeinen Tarif nicht
besonders, genannt, aus zwei oder mehr Stoffen zusammen-
aus Steinnuß.
Tabakpseifen sowie und Rohre dazu; auch Zigarren- und
anderer Art als die in Nr 1244 des allgemeinen Tarifs ge-
1 kg
1 Stück
1 kg
100 Kronen
1 kg
1 kg
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs,
und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen beiden Ländern zu erleichtern und zu vermehren, haben beschlossen, zu
diesen: Zwecke einen Handels- und Schiffahrtsvertrag zu schließen und zu Ihren Bevollmäch-
tigten ernannt
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen,
Allerhöchstihren
Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Herrn
Alfred von Kiderlen- Waechter,
und
Seine Majestät der Kaiser von Japan,
Allerhöchstihren
Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafter in Berlin Hrn. Baron
Sutemi Chinda, Jusammi, Inhaber
der ersten Klasse des Kaiserlichen Ordens der auf-
gehenden Sonne,
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll-
machten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben
Art.
1. — Die Angehörigen eines jeden der Hohen vertragschließenden Teile sollen volle
Freiheit genießen, überall die Gebiete des anderen Teiles zu betreten und sich daselbst aufzu-
halten.
Unter der Voraussetzung, daß sie sich nach den Landesgesetzen richten, werden sie die nach-
stehend aufgeführten Rechte genießen
1. Sie sollen in bezug auf die Niederlassung, auf die Verfolgung ihrer Studien und For-
schungen, auf die Ausübung ihrer Berufe und ihrer Beschäftigungen sowie auf den Betrieb
ihrer gewerblichen und industriellen Unternehmungen in jeder Beziehung auf demselben Fuße
wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt werden.
2. Sie sollen in gleicher Weise wie die Inländer befugt sein, innerhalb des ganzen Gebiets
des anderen Teiles zu reisen und mit allen Arten von erlaubten Handelsartikeln Handel zu
treiben.
3. Sie dürfen Hänser, Fabrikgebäude, Warenhäuser, Läden und die dazu gehörigen Räum-
lichkeiten zu Eigentum besitzen, mieten oder innehaben. Ferner dürfen sie Land zu Wohn-,
Handels-, gewerblichen, industriellen und anderen erlaubten Zwecken pachten.
4. Sie sollen in bezug auf den Besitz von beweglichen Sachen aller Art, auf den, sei es
kraft letzten Willens oder in anderer Weise erfolgenden Erwerb von Todeswegen bei solchem
Vermögen aller Art, welches sie unter Lebenden gesetzmäßig erwerben dürfen und in bezug
auf alle wie immer beschaffenen Verfügungen über Vermögen jeder Art, welches in gesetzmäßiger
Weise erworben ist, die nämlichen Begünstigungen, Freiheiten und Rechte genießen und in
diesen Beziehungen keinen höheren Abgaben und Lasten unterworfen sein als die Inländer oder
die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.
5. Sie dürfen, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, alle Arten von unbeweglichem Vermögen
erwerben und besitzen, welches nach den Gesetzen des Landes von den Angehörigen irgendeiner
anderen fremden Nation erworben und besessen werden kann, wobei sie sich indessen immer nach
den in den genannten Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen und Beschränkungen zu richten haben.
6. Sie sollen von jedem zwangsweisen Militärdienste, sei es im Heere, in der Flotte, der
Handels und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan.
Bürgerwehr oder der Miliz befreit sein, desgleichen von allen an Stelle persönlicher Dienst-
leistung auferlegten Abgaben sowie von allen Zwangsauleihen.
Auch sollen sie zu militärischen
Requisitionen und Kontributionen irgendwelcher Art nur unter denselben Bedingungen und auf
denselben Grundlagen herangezogen werden wie die Inländer oder die Angehörigen der meist-
begünstigten Nation.
7. Sie sollen unter keinem Vorwande gezwungen werden, andere oder höhere Abgaben oder
Steuern zu bezahlen als diejenigen, welche jetzt oder künftig von Inländern oder Angehörigen
der meistbegünstigten Nation gezahlt werden.
Art.
2. — Die Wohngebäude, Warenhäuser, Fabriken und Läden der Angehörigen eines jeden
der Hohen vertragschließenden Teile und alle dazu gehörige,! Räumlichkeiten in den Gebieten
des anderen Teiles sollen unverletzlich sein.
Es ist unzulässig, daselbst Hanssuchungen oder
Durchsuchungen vorzunehmen oder Büchcr,Papiere oder Rechnungen zu prüfen oder einzusehen,
ausgenommen unter den Bedingungen und in den Formen, die von den Gesetzen für Juländer
vorgeschrieben sind.
Art.
3. — Es soll gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiffahrt zwischen den
Gebieten der beiden Hohen vertragschließenden Teile bestehen.
Die Angehörigeu des einen der vertragschließenden Teile sollen volle Freiheit genießen, mit
ihren Schiffen und deren Ladungen alle Plätze, Hafen und Flüsse in den Gebieten des anderen
Teiles zu besuchen, welche für den Außenhandel geöffnet sind oder künftighin geöffnet werden.
Jedoch sollen sie gehalten sein, sich immer nach den Gesehen des Landes zu richten, das sie
besuchen.
Art.
4. — Die Einfuhrzölle auf wegenstände, die in den Gebieten eines der Hohen ver-
tragschließenden Teile erzeugt oder verfertigt sind, sollen bei der Einfuhr in die Gebiete des
anderen Teiles entweder durch besondere Abmachungen zwischen den beiden Staaten oder durch
die innere Gesetzgebung eines jeden derselben geregelt werden.
Keiner der vertragschließenden Teile soll ans die Ausfuhr irgendeines Gegenstandes nach den
Gebieten des anderen Teiles irgendwelche anderen oder höheren Zölle oder Abgaben legen als
diejenigen, welche bei der Ausfuhr der gleichen Gegenstände nach irgend einen: dritten fremden
Lande jetzt oder in Zukunft zu entrichten sind.
Art.
5. — Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen
beiden Ländern in keiner Weise durch Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder augewendet werden, bei
denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, können nur in folgenden Fällen
stattfinden
1. Für den Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen;
2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit;
3. aus Nücksichteu der Gesundheitspolizei oder zum Schütze von Tieren oder Nutzpflanzen
gegen Krankheiten oder Schädlinge;
4. zu dem Zwecke, um auf fremde Waren Verbote oder Veschräukungen anzuwenden, die
durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb oder die Beförderung gleiche
artiger einheimischer Waren im Inland festgesetzt sind.