Règlement grand-ducal du 28 janvier 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de couvreur entre la fédération des maîtres couvreurs du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la
Table des dispositions (47)
Texte législatif (47 Articles)
Règlement grand-ducal du 28 janvier 1986 portant déclaration d´obligation
générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de
couvreur entre la fédération des maîtres couvreurs du Grand-Duché de
Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la
confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´une part page 706
Règlement grand-ducal du 28 janvier 1986 portant déclaration d´obligation
générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de
menuisier entre l´Association des patrons-menuisiers du Grand-Duché de
Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la
confédération
luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part 717
Règlement grand-ducal du 28 janvier 1986 portant déclaration d´obligation générale de la
convention collective de travail conclue pour le métier de couvreur entre la fédération
des maîtres couvreurs du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération
syndicale
indépendante et la confédération luxembourgeoise
des syndicats
chrétiens
d´autre part.
Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;
Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;
Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties
représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes;
Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a
urgence;
Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil;
Arrêtons
La convention collective de travail pour le métier de couvreur conclue entre la fédération des
maîtres-couvreurs du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et
la confédération luxembourgeolse des syndicats chrétiens d´autre part, est déclarée d´obligation générale pour
l´ensemble de la profession pour laquelle elle a été établie.
Vertragszweck.
1) Durch diesen Kollektivvertrag werden die Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitnehmer des
Dachdeckergewerbes geregelt zwecks Wahrung des sozialen Friedens in Beruf und Betrieb. Er erstrebt
desweiteren die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und die Unterbindung der Schwarzarbeit.
2) In bezug auf die besondere Situation des Dachdeckergewerbes infolge der Witterungseinflüsse, erstrebt
dieser Vertrag die bestmöglichste Anpassung der Arbeitszeit an die diesbezüglichen Gesetzes-
bestimmungen.
3) Dasselbe gilt für die Regelung des Erholungsurlaubs, welcher durch diesen Vertrag festgelegt wird und
welcher den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Januar 1971 über die Schlechtwettergeldregelung
Rechnung trägt.
La convention collective de travail pour le métier de menuisier conclue entre l´Association des
patrons-menuisiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et
la confédération luxembourgoise des syndicats chrétiens d´autre part, est déclarée d´obligation générale pour
l´ensemble de la profession pour laquelle elle a été établie.
Zweck.
1) Der Vertrag bezweckt die Sicherung geordneter Lohn- und Arbeitsverhältnisse und damit auch die
bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs, sowie die Wahrung des sozialen Friedens auf der Ebene des
Betriebes und des Berufes und zwar unter der Voraussetzung der von den Vertragsparteien
anzustrebenden Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch die Regierung.
2) Die Parteien verpflichten sich, in gegenseitigem Einverständnis alle Massnahmen zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit, des Pfuschertums und des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere der Preisdrückerel
und Unterbietung, zur Anwendung zu bringen sich für die Innehaltung befriedigender Submissionsbedin-
gungen einzusetzen und die berufliche Aus- und Weiterbildung gemeinsam zu fördern.
Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au
Mémorial avec la convention collective prémentionnée.
Le Ministre du Travail,
Château de Berg, le 28 janvier 1985.
Jean-Claude Juncker
Jean
KOLLEKTIWERTRAG FÜR DAS DACHDECKERGEWERBE
abgeschlossen zwischen der
FEDERATION DES MAITRES COUVREURS DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG
einerseits, und den
VERTRAGSSCHLIESSENDEN
GEWERKSCHAFTEN
« Letzeburger Chreschdeche Gewerkschaftsbond » L.C.G.B.
und
« Onofhängege Gewerkschaftsbond Letzebuerg » O.G.B.-L.
andererseits
Geltungsbereich.
a) räumlich
für das gesamte Grossherzogtum Luxemburg; sowohl für inländische als auch ausländische
Dechdecker -Untemehmen.
b) fachlich
fur allé ausgeführten Dachdeckerarbeiten in bezug auf die Aktivität diesbezüglicher
Betriebe.
c) persönlich
für die in den vorgenannten Unternehmen als gelernte oder angelernte Arbeiter, als
Hilfsarbeiter, Lehrlinge oder Jungarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer.
Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au
Mémorial avec la convention collective prémentionnée.
Le Ministre du Travail,
Château de Berg, le 28 janvier 1986.
Jean-Claude Juncker
Jean
KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DAS SCHREINERGEWERBE IN LUXEMBURG
abgeschlossen zwischen der
ASSOCIATION DES PATRONS-MENUISIERS DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG
einerseits und den vertragschliessenden Gewerkschaften
LËTZEBURGER CHRËSCHTLECHE GEWERKSCHAFTSBOND (LCGB)
und
ONOFHÄNGEGE GEWERKSCHAFTSBOND LETZEBUERG (OGB-L)
andererseits
Geltungsbereich.
a) räumlich: für das gesamte Grossherzogtum Luxembug; sowohl für inländische als auch ausländische
Bau-und Möbelschreiner, Sargschreiner, Holzschnitzer, Holzdreher, Rolladenfabrikanten resp.- Mon-
teure, Modellschreiner, Parkettverleger usw.
b) fachlich: für allé ausgeführten Arbeiten in Bezug auf die Aktivität diesbezüglicher Handwerksbetriebe.
c) persönlich: für die in den vorgenannten Unternehmen
als gelernte, oder angelernte Arbeiter, als
Hilfsarbeiter, Lehrlinge oder Jungarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer.
Einstellung und Probezeit.
1) Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.
2) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnis-
ses, gelten diejenigen des Gesetzes vom 24. Juni 1970 über den Arbeitsvertrag und den
Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet.
3) Die Probezeit beträgt fünf Wochen, die Kündigungsfrist so viele Tage, wie die Probezeit Wochen
enthält. Die Einstellung auf Probe kann nicht erneuert werden. Erfolgt während der Probezeit keine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner, gilt dasselbe als definitif vom Tag der
provisorischen Einstellung an.
Einstellung und Probezeit.
1) Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.
2) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung desArbeitsverhältnis-
ses, gelten diejenigen des Gesetzes vom 24. Juli 1970
über den Arbeitsvertrag und den
Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet.
3) Die ersten 6 Wochen nach der Einstellung gelten als Probe. Erfolgt während der Probezeit keine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner gilt dasselbe als définitif vom Tag der
provisorischen Einstellung an.
4) Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt soviele Tage wie die Probezeit Wochen enthält. Die
Einstellung auf Probe kann nicht erneuert werden.
Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
1) Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich oder
mündlich mit einer Frist von zwei (2) Wochen gekündigt werden.
2) Vom Arbeitgeber kann das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis nur mit folgenden
Kündigungsfristen gelöst werden
4 Wochen bei weniger als 5 Dienstjahren,
8 Wochen bei 5 bis einschliesslich 9 Dienstjahren,
12 Wochen vom 10. Dienstjahr an.
3) Treten die Fälle des vorgenannten Absatzes ein, so hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf
nachfolgende Abgangsentschädigungen
1 Monatslohn bei mehr als 5 und weniger als 10 Dienstjahren,
2 Monatslöhne von 10 bis 15 Dienstjahren,
3 Monatslöhne ab dem 15. Dienstjahr.
4) Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3 kann der Arbeitgeber in den
Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigun-
gen oder für die in Absatz 2 festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Fall verlängert
werden müssen und demzufolge betragen
12 Wochen für eine Arbeitsdauer von mehr als 5 und weniger als 10 Jahren,
20 Wochen für eine Arbeitsdauer von 10 bis 15 Dienstjahren,
24 Wochen ab dem 15. Dienstjahr.
5) Derjenige Partner welcher das Arbeitsverhältnis auflöst ohne durch die Bestimmungen dieses Vertrages
resp. durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines
unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem
andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. Bei unrechtmässiger
Kündigung durch den Arbeitnehmer kann diesem ausserdem bis zu 1/10 der letzten Lohnperiode als
Schadenersatz in Abzug gebracht werden.
6) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief
erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen. Der
Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen.
7) Bei einer unberechtigten Endassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet
der in Absatz 3 vorgesehenen Abgangsentschädigungen.
8) Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen
Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während einem Jahr den Vorrang zur Wieder-
einstellung.
9) Während der Kündigungsfrist entsprechend Abs. 1 und 2 kann der Arbeitnehmer bis zu insgesamt 8
Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des
Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt,
dass der Arbeitnehmer sich als Arbeitssuchender beim Nationalen Arbeitsamt eingeschrieben hat.
Kündigungsfristen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
1) Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich oder
mündlich mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
2))Vom Arbeitgeber kann das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis nur mit folgenden
Kündigungsfristen gelöst werden
4 Wochen bei weniger als 5 Dienstjahren;
8 Wochen bei 5 bis einschliesslich 9 Dienstjahren;
12 Wochen vom 10. Dienstjahr an.
3) Treten die Fälle des vorhergehenden Absatzes ein, hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf
nachfolgende Abgangsentschädigungen
1 Monatslohn bei mehr als 5 und weniger als 10 Dienstjahren
2 Monatslöhne von 10 bis 15 Dienstjahren
3 Monatslöhne ab dem 15. Dienstjahr.
4) Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3), kann der Arbeitgeber in den
Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigun-
gen oder für die in Absatz 2) festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Fall verlängert
werden müssen und demzufolge betragen
12 Wochen für eine Arbeitsdauer von mehr als 5 und weniger als 10 Jahren;
20 Wochen für eine Arbeitsdauer von 10 bis 15 jahren;
24 Wochen ab dem 15. Dienstjahr.
5) Derjenige Partner, welcher das Arbeitsverhältnis auflöst, ohne durch die Bestimmungen dièses Vertrages
respektiv durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines
unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem
anderen eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. Bei unrechtmässiger
Kündigung durch den Arbeitnehmer kann diesem bis zu 1/10 der letzten Lohnperiode als Schadenersatz
gebracht werden.
6) Die AuBdsung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief
erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen. Der
Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen.
7) Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet
der In Absatz 3) vorgesehenen Abgangsentschädigungen.
8) Die Klage unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen Arbeitsmangel
entlassenen Arbeitnehmer behalten während einem Jahr den Vorrang zur Wiedereinstellung.
9) Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer bis zu 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen
Arbeitsplatzes beanspruchen. Wenn die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt, bleibt die
Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich als
Arbeitssuchender beim nationalen Arbeitsamt eingeschrieben hat
Fristlose Kündigungen.
Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der
Arbeltnehmer
bel der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorlegt bzw. vorgelegt hat;
seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsordnungen seines Vorgesetzten,
insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;
böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder
anderen körperlichen bezw. materiellen Schaden zufügt;
sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber seinen Arbeitskollegen bezw.
Vorgesetzten zu schulden kommen lässt;
sich unredlicher oder unsittlicher Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;
mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber
materiellen Schaden zufügt oder die Absicht hierzu zum Ausdruck bringt;
während einer Lohnperiode ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei aufeinanderfolgenden
Tagen abwesend war oder trotz Verwarnung sich wiederholter unerlaubter Abwesenheiten schuldig
macht;
seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrages verstösst.
Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann erfolgen, wenn
er ohne sein eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist;
die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;
er wegen Arbeitsmangel bezw. Betriebsstörungen während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen
oder mehr als drei Tagen innerhalb von zwei Wochen nicht arbeiten kann bezw. feiern muss;
ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird;
die Bestimmungen des Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden.
Arbeitszeit.
1) Grundsätzlich ist die wöchentliche Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bastimmungen geregelt und beträgt
40 Stunden. Allé über die festgelegte normale Arbeitszeit verfahrene Arbeit gilt als Mehrarbeit und ist
mit dem entsprechenden Zuschlag hin zu entschädigen.
2) Unter Berücksichtigung des vorstehenden Absatzes steht es den Arbeitgebern frei, jedoch nur im
Einverständnis mit den Arbeitnehmern bzw. deren Ausschuss, die Arbeitszeit pro Woche so
einzurichten, dass gegebenenfalls mit halben oder ganzen freien Samstagen verfahren werden kann (z.B.
für Auslieferungen).
Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
1) Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten Ursachen
erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bezw. gegen
diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden.
2) Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber durch die in Art. 5 sub 1)
erwähnten
Fälle kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn die hierzu berechtigte Tatsache dem
Arbeitgeber länger als drei Tage bekannt war.
3) Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandats (z.B. Ausschuss),
oder aufgrund seiner Gewerkschaftszugehörigkelt, nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei Teilnahme
an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit (nicht vor 26
Wochen).
4) Fordert der Arbeitnehmer seine Entlassung vertragsmässig, so hat derselbe Anrecht auf die sofortige
Lohnzahlung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Kündigungsfrist und unter der Voraussetzung,
dass er sein Vorhaben dem Arbeitgeber spätestens bis zum Arbeitsschluss des vorhergehenden Tages
mitgeteilt hat.
S) Der fällige Lohn, sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von gesetzmässiger Kündigung bezw.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
6) Der Endassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den
Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten.
7) Für alle Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhält-
nisses stehen, sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen
des
Gesetzes vom 24.06.1970.
Ueberstunden, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit.
1) Ueberstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sind nur in dringenden Fällen im Einverständnis beider
Vertragsparteien und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
2) Als Nachtarbeit gilt jede Arbeit, welche in der Zeit von 22 Uhr Abends bis 6 Uhr morgens geleistet wird.
Diese wird mit 20% Zuschlag bezahlt.
3) Die Ueberstunden werden ab Beendigung der normalen Arbeitszeit bis zu 22 Uhr mit 25% und danach
bis 6 Uhr morgens mit 50% Zuschlag entschädigt.
4) Für Sonn- und Feiertagsschichten wird ein Zuschlag von 100% bezahlt.
Arbeitsbedingungen.
1) Als örtliche Arbeiten gelten solche, die innerhalb einer Bannmeile von 8 km des Ortes ausgeführt
werden, wo sich der Betriebssitz befindet. Für diese Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit.
2) Bei auswärtigen Arbeiten wird die Fahrzeit vom Betriebssitz zur Arbeitsstelle vom Arbeitgeber
entschädigt und zwar auf der Basis des jeweiligen Stundenverdienstes des betreffenden Arbeitnehmers.
Diese Zeit gilt jedoch nicht als produktive Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes vom 9.12.1970 über die
Regelung der Arbeitszeit.
Die Entschädigung der Arbeitszeit ist bei der Lohnabrechnung getrennt aufzuführen. Die Auslagen für
Hin- und Rückreise gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
3) Dem Arbeitnehmer steht täglich zwecks Einnahme eines Imbisses eine Ruhepause von 15 Minuten zur
Verfügung,
die in der Arbeitszeit einbegriffen ist.
4) Der Arbeitnehmer ist gehalten, seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und dieselbe
nicht vorzeitig zu beenden. Er darf bei Arbeitsschluss seinen Arbeitsplatz nicht verlassen, ohne sich
vorher vergewissert zu haben, dass eine ordnungsgemässe Sicherung der ausgeführten Arbeit
gewährleistet ist.
S) Der Betrieb ist verpflichtet zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, sowie zur
Verhütung von Arbeitsunfällen und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen, alle
notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
6) Die Arbeitnehmer ihrerseits sind verpflichtet allen entsprechenden Anordnungen unbedingt Folge zu
leisten und mitzuhelfen ein unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten.
7) Etwaige Zuschläge, die für besonders schmutzige Arbeiten, und bei solchen, die unter erschwerten
Bedingungen sowie Gefahren ausgeführt werden, sind nicht als Kompensation, d.h. Ausgleich für die sich
aus diesbezüglichen Arbeiten ergebenden Gefahren und Risiken für Leben und Gesundheit des
betreffenden Arbeitnehmers gedacht. Die Durchführung und Einhaltung einer wirksamen Unfallverhü-
tung und einer gesunden Arbeitsweise gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen, sind nach wie vor die
als erste zu treffenden Massnahmen.
8) An grösseren Arbeitsstätten ist dafür Sorge zu tragen, dass gegebenenfalls heizbare Lokale oder
Räumlichkeiten vorhanden sind zwecks Einnahme des Essens und zum Trocknen der Kleider.
9) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten fachgemäss und unter Anwendung
aller Sorfalt auszuführen.
10) Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer für das notwendige Handwerkszeug Sorge zu tragen. Etwaiges,
vom Betrieb zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug, bleibt Eigentum des Arbeitgebers und ist beim
Verlassen des Betriebes zurückzugeben. Der Arbeitnehmer haftet für die ihm übergebenen Werkzeuge.
11) Es dürfen einem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehme-
rorganisation keine Nachceile erwachsen.
12) Transport von Arbeitsmaterial ist durch den Arbeitgeber zu besorgen. Wird der Materialtransport durch
den Arbeitnehmer mit eigenem PKW angeordnet, so erhält er für die diesbezüglichen Hin- und
Rückfahrten
zur Arbeitsstelle,
die über 8 km vom Betriebssitz entfernt ist, eine zusätzliche
Entschädigung von 6,- Franken pro gefahrenen Kilometer.
Akkordarbeiten.
1) Akkordarbeit darf nur in Ausnahmefällen und im Einverständnis mit den Gesellen geleistet werden.
2) Alle Akkordpreise sind so zu bemessen, dass bei vereinbarter Leistung und bei regelmässiger Arbeitszeit
ein Verdienst von 125% der diesen Gesellen zugestandenen Stundenlöhne zu erzielen ist. Kommt der
Geselle nicht auf 100%
der Leistung, so ist auf allé Fälle der vereinbarte Stundenlohn geschuldet.
3) Als Abschlagszahlung
bei Akkordarbeit ist der vereinbarte Stundenlohn zu zahlen.
4) Die Abnahme der Akkordarbeit soll spätestens am Tage nach der Fertigstellung, die Abrechnung und
Auszahlung des Ueberschusses bei der nächsten Lohnzahlung erfolgen.
Arbeitszeit.
Grundsätzlich ist die wöchentliche Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Allé über die
festgelegte normale Arbeitszeit verfahrene Arbeit gilt als Mehrarbeit und ist mit entsprechendem Zuschlag zu
entschädigen, mit Ausnahme der Nachholstunden, welche auch an Samstagen gestattet sind.
Oertliche und auswärtige Arbeiten.
1) Für örtlich ausgeführte Arbeiten gilt die normale Arbeitszelt. Für auswärtige Arbeiten wird die Fahrzeit
(Reisezeit) vom Betriebssitz nach der Arbeitsstelle und zurück wie die effektive Arbeitszeit bezahlt,
jedoch
nicht als effektiv verfahrene
Arbeitszeit angerechnet,
d.h. sie unterliegt nicht evtl.
Ueberstundenzuschlägen.
2) Die Transportkosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Bei Fahrten mit dem eigenen Wagen werden
dem Arbeitnehmer die Fahrkosten rückvergütet.
Jugendarbeitsschutz.
Die Arbeits- und Lohnbedingungen
für jugendliche
Arbeiter unter 18 Jahren sind gemäss den
Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969
geregelt, bezw. gegebenenfalls durch später eingeführte
Ausführungsbestimmungen betreffend die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Ueberstunden und Arbeit an
Sonn- und Feiertagen, sowie die entspr. Zuschläge, Ruhepausen, ärztliche Untersuchungen usw.
Löhne, Werkzeugabnutzung, Einsargungen.
1) Die in diesem Vertrag festgelegten Stundenlöhne sind Tariflöhne und gelten als Mindestsätze. Die
effektiven und tariflichen Stundenlöhne werden gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen an
den Index der Lebenshaltungskosten angepasst.
2) Die gemäss diesem Kollektivvertrag gültigen Tariflöhne sind in einem Anhang aufgeführt.
3) Die Festsetzung der Stundenlöhne für jugendliche Arbeiter (Hilfsarbeiter unter 18 Jahren) erfolgt
gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.69. Demnach gelten im Vergleich zum Vollarbeiter
bei gleichwertiger Arbeit an demselben Arbeitsplatz für Jugendliche unter 18 Jahren nachfolgende
Mindestsätze
Jugendliche von 17 bis 18 Jahren: 80%
Jugendliche von 16 bis 17 Jahren: 70%
Jugendliche von 15 bis 16 Jahren: 60%
4) Für Werkzeugabnutzung wird ein steuer- und beitragsfreier Zuschlag von 300, Fr monatlich gewährt.
5) Für Einsargungen wird ein einheitlicher Zuschlag von 600, pro Arbeiter und Leiche bezahlt. Diese
Entschädigung ist im Sinne einer Mehrarbeit nicht zuschlagpflichtig. Arbeiter und Lehrlinge dürfen zu
dieser Tätigkeit nicht gezwungen werden.
Schlechtwettergeldregelung.
Es gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwettergeldentschädigung (Gesetz vom 20.01.1971).
1) Die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwetterregelung kommen zur Anwendung in der Zeit vom
16. November bis einschl. 31. März, mit Ausnahme der beiden Wochen von Weihnachten und Neujahr.
(Siehe Art. 17. Urlaub).
2) Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine Lohnentschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall,
welche 80% des normalen Brutto-Stundenverdienstes beträgt, ohne dass jedoch dieselbe 180% des
gesetzlichen Minimalstundenlohnes eines unqualifizierten Arbeiters überschreiten darf.
3) Die Schlechtwetterentschädigung ist geschuldet sowohl für einzelne, ausgefallene Arbeitsstunden als
auch für ganze Arbeitstage. Der Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nur, wenn die
Arbeitsunterbrechung vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter im Sinne des diesbezüglichen
Gesetzes angeordnet wird.
4) Der Arbeitnehmer hat sich während der Arbeitsunterbrechung zur Verfügung des Arbeitnehmers zu
halten, um jederzeit die Arbeit wieder aufnehmen zu können. Desweiteren hat derselbe auf Anordnung
des Arbeitgebers andere durch das Gesetz vorgesehene und zulässige Arbeiten zu leisten.
5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schlechtwetterentschädigung zu entrichten und mit der normalen
Lohnauszahlung dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
6) Die ersten 8 Ausfallstunden eines Kalendermonats innerhalb der vorgesehenen Schlechtwetterperiode
werden nicht entschädigt und gehen somit zu Lasten des Arbeitnehmers. Dabei gilt die Periode vom 16.
November bis einschl. 30. November als voiler Kalendermonat.
7) Die auszuzahlende Entschädigung unterliegt den normalen Beitragsbestimmungen für die Sozialversiche-
rungen. Der Arbeitnehmer ist während der Arbeitsunterbrechung durch Schlechtwetter gegen Unfall
weiterversichert.
Einstufung.
1) Als qualifizierte Arbeitskaft ist anzusehen der Arbeitnehmer, welcher nach erfolgreich abgelegter
Gesellenprüfung 3 Gesellenjahre nachweisen kann.
Für Gesellen, die eine offensichtliche Minderleistung aufweisen, kann auf Genehmigung der Arbeitsinspek-
tion hin ein niedrigerer Lohn als die im Anhang stehenden bezahlt werden.
2) Als Vollgeselle gilt der Geselle mit CAP, welcher selbständig von einer Skizze eine Werkstattzeichnung
anfertigt, die entsprechende Holzliste aufstellt, sämtliche Maschinen bedienen kann, alle anfallenden
Bankarbeiten erledigt und die Oberflächenbehandlung beherrscht, sowie allé Montagearbeiten ausführen
kann.
3) Als Hilfsarbeiter gelten jene Lohnempfänger, die keine Berufslehre absolviert haben und hein
Gesellenzeugnis
besitzen, sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4) Als Lehrlinge gelten allé Jugendliche,
die in einem anerkannten Lehrberuf des von diesem Vertrag
erfassten Berufszweiges auf Grund eines Lehrvertrages ausgebildet werden und zwar gemäss den
diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen über die Lehrlingsausbildung.
5) Als jugendliche Arbeiter
gelten allé Jugendliche ohne Berufslehre bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr.
Nachholstunden.
1) Unter Berücksichtigung der Schlechtwettereinwirkungen im Dachdeckergewerbe, sowie die in bezug
auf die besondere Situation dieses Berufes, in dem die Arbeiten nur im Freien ausgeführt werden
können, ist ein Nachholen von Arbeitsstunden statthaft.
2) Dies betrifft Arbeitsstunden die durch Nässe, Regen, Schnee, Frost, usw. nicht ausgeführt werden
konnten.
3) Nachholstunden im Sinne dieses Artikels können innerhalb von 2 Monaten wieder eingebracht werden,
wobei die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
4) Infolge der Besonderheit des Dachdeckerhandwerks, sowie gemäss der Arbeitszeiteinteilung auf der
Basis von Referenzperioden pro Kalenderjahr, ist das Nachholen von Ausfallstunden, insofern sie
zusammengezählt die anfallenden Arbeitsstunden eines normalen Arbeitstages ergeben, ebenfalls
statthaft an einem Samstag.
) Das Nachholen von Ausfallstunden im Sinne dieses Artikels gilt jedoch nicht für die Referenzperiode der
Schlechtwettergeldregelung.
Bezahite Feiertage.
1) Als bezahite Feiertage gelten, 1. Januar, Ostermontag,
1. Mai, Pfingstmontag,
Christi-Himmelfahrt,
Grossherzogs-Geburtstag, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen und die 2 Weihnachtstage bzw. die
entsprechenden Ersatzfeiertage.
Qualifikation und Einstufung.
Die Einreihung in die verschiedenen Lohngruppen erfolgt aufgrund des vorgelegten Lehrausweises und
entsprechend der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.
Demgemäss gelten als
a) Lehrlinge
Jugendliche, die gemäss den gesetzlichen
Bestimmungen die Berufslehre des
Dachdeckerhandwerks absolvieren.
b) Jugendliche
Alle Arbeiter bis zum Alter von 18 Jahren, jedoch ohne Berufslehre.
c) Hilfsarbeiter
Alle Arbeiter, die ohne Berufslehre im Betrieb eingestellt werden und keine
Berufskenntnisse besitzen.
d) Fachhilfsarbeiter: Alle Hilfsarbeiter, die mehr als 4 Jahre im Beruf gearbeitet haben und sich besondere
Kenntnisse im Dachdeckerhandwerk erworben haben, und zwar im 5. und 6.
Arbeitsjahr.
e) Geselle
Alle Arbeiter, die eine ordentliche Berufslehre im Dachdeckerhandwerk absolviert
haben, erwiesen durch das entsprechende Gesellenzeugnis, und zwar im 1. und 2.
Gesellenjahr nach der Lehre.
f) Berufsarbeiter
Alle Arbeiter, die eine ordendiche Berufslehre absolviert haben (Handwerksgeselle)
und während zwei Jahren nach der Lehre im Beruf gearbeitet haben, d.h. Gesellen im
3. Gesellenjahr.
sowie
Arbeiter ohne Berufslehre, die jedoch während 6 Jahren als Dachdecker gearbeitet.
haben und die anfallenden Arbeiten ausführen können, d.h. Hilfsarbeiter im 3. Jahr als
Fachhilfsarbeiter.
g) Vollwertiger
Berufsarbeiter der Gruppe f) die alle anfallenden Berufsarbeiten selbständig ausführen
Berufsarbeiter
können.
Jahresurlaub und Sonderurlaub.
1) Der jährliche Erholungsurlaub ist nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966
abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 26.7.1975, welches einen integralen Bestandteil dieses
Vertrages bildet.
2) Der zustehende Jahresurlaub beträgt 25 Arbeitstage zu
Tagen pro Woche.
3) Das Recht auf Urlaub wird nach 3-monatiger, ununterbrochener Beschäftigung beim gleichen
Arbeitgeber erwirkt.
4) Während der Urlaubszeit darf der Arbeitnehmer keine entlohnte Arbeit ausführen, ansonsten ihm die
zustehende Urlaubsentschädigung entzogen wird.
S) Wenn der Arbeitnehmer wegen persönlicher Angelegenheiten vom Arbeitsplatz abwesend sein muss,
steht ihm ein Sonderurlaub mit voiler Lohnentschädigung in folgenden Fällen zu
1 Tag : Im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und
Schwägerin;
2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug (ein einfacher
Wechsel der Schlafstätte ist nicht einem Umzug gleichzustellen);
3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn
oder Schwiegertochter;
6 Tage: bei der Heirat des Arbeitnehmers.
Entlöhnung.
1) Gemäss Artikel 4 des Kollektivvertraggesetzes vom 12.6.1965
und im Sinne des Gesetzes vom
27.05.1975 über die Verallgemeinerung
der Indexsteigerung, werden sowohl die Tarif- als auch die
Effektivlöhne an die Schwankungen des Indexes angepasst.
2) Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen vorgenommen und müssen auf der Lohnabrechnung
gesondert aufgeführt werden.
3) Als Lohnperiode gilt der Kalendermonat. Halbmonatliche Vorschüsse müssen gezahlt werden, wogegen
wöchentliche oder zehntägige Vorschüsse gem. Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
gezahlt werden können. Spätestens
am 5. eines jeden Monats muss die Abrechnung des
vorhergehenden Monats erfolgen. Fällt eine Lohnzahlung auf einen arbeitsfreien Tag, so hat dieselbe am
vorhergehenden Arbeitstag zu erfolgen.
4) Mit der Endverrechnung ist jedem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit getrennter Angabe der Bezüge
und Abzüge auszuhändigen, d.h. die Abrechnung muss die Zahl der gearbelteten Stunden, den
Stundenlohn, Zuschläge, Abzüge, Nachholstunden usw. so beinhalten, dass der Arbeitnehmer selnen
Lohn mit Leichtigkeit feststellen und nachrechnen kann. Desweiteren sind Name und Adresse des
Arbeitgebers und der entlohnte Monat aufzuführen, sowie der gemäss der Urlaubsverrechnung laut Art
17 erzielte Geldbetrag.
Entschädigungsberechtigte Arbeitsunterbrechung.
1) Für während der Arbeitszeit dringend notwendige ärztliche Konsultationen kann der Arbeitnehmer
maximal 4x2=8 Stunden jährlich von der Arbeit frei gestellt werden.
2) Bergung und Transport eines im Betrieb Verunglückten zieht keinen Lohnausfall nach sich, wenn der
daran beteiligte Arbeitnehmer hierzu ausdrücklich von seinem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter
beauftragt wurde. Das gleiche gilt für diesbezügliche, behördliche Erhebungen über Betriebsunfälle.
Löhne.
1) Die gemäss diesem Vertrag angewandten Stundenlöhne richten sich nach denen in Art. 12, Abs. 2)
angegebenen Lohngruppen entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers.
2) Die durch diesen Vertrag definierten Stundenlöhne sind in einem Anhang zu diesem Abkommen
angeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d.h. sie können nur zugunsten des
Arbeitnehmers abgeändert werden.
3) Die angeführten Tariflöhne entsprechen der verfahrenen 40-Stundenwoche und sind gemäss Art 13,
Abs. 1) den Indexschwankungen anzupassen.
Lohnauszahlung
Die Vorschusszahlung erfolgt allé 14 Tage auf der Basis des Lohntarifes, der ein fester Bestandteil dieses
Vertrages bildet. Der Monatsabschluss muss in Lohntüten mit Firmenstempel, genauer Berechnung des
Lohnes, sowie der gesetzlichen Abzüge einzeln aufgezählt geschehen. Die Vorschüsse werden freitags vor
Arbeitsschluss
bezahlt. Der Monatsabschluss geschieht am 1. eines jeden Monats; fällt der 1. auf einen
Sonn-oder Feiertag, so erfolgt der Abschluss tagszuvor.
Akkordarbeiten.
1) Akkordarbeiten sind nur in berechtigten Fällen zulässig und können nur im Einverständnis mit den
Arbeitnehmern geleistet werden. Sie gelten in der Regel nur für Ausnahmefälle.
2) Die Akkordpreise sind so zu bemessen, dass bei vereinbarter Leistung und bei regelmässiger Arbeitszeit
ein Verdienst von mindestens 125% des dem betreffenden Arbeitnehmer zugestandenen Stundenlohnes
erzielt wird. In jedem Fall ist der vereinbarte Stundenlohn zu garantieren, wenn der Betreffende nicht auf
100% seiner Leistung kommt.
3) Als Abschlagszahlung wird der Stundenlohn gezahlt und die Abnahme der Akkordarbeit hat spätestens
am Tag nach der Fertigstellung der in Frage kommenden Arbeit zu erfolgen. Die Abrechnung und
Zahlung des Ueberschusses erfolgt bei der nächsten Lohnzahlung.
4) Akkordarbeiten sind für Lehrlinge nur im Rahmen der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen statthaft
und vorgenannte Bestimmungen im gleichen Sinne anwendbar.
Werkzeug.
1) Für Arbeitnehmer, die das vorgeschriebene Werkzeug selbst stellen, gelten folgende Regein
a) der Arbeitgeber hat die Pflicht, dieses Werkzeug nach Aufstellung gegen Feuergefahr zu versichern.
b) für dieses Werkzeug erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung, welche in Artikel 9 festgelegt ist.
2) Werkzeugsverzeichnis: (Minimal notwendiges Werkzeug)
Handsäge, Schlichthobel, Putzhobel, Simshobel, Raspel, Schlichtfeile, Bohrmaschine, Satz Bohrer, Satz
Stecheisen, Winkel, Fuchsschwanz, Stichsäge, Schraubenzieher, Abziehstein, Ziehklinge, grosser und
kleiner Hammer, Zangen, Setzwaage.
Art
16. Hygiene und Unfallschutz.
1) In jedem Betrieb müssen genügend verschliessbare Kleiderschränke, sowie genügend Waschgelegenheit
und saubere Aborte vorhanden sein.
2) Wegen der grossen Staubentwicklung ist für die Entlüftung und Sauberhaltung der Werkstätten Sorge zu
tragen.
3) Bei Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Materialien (Cellulose usw.) müssen alle Schutzmassnahmen
getroffen werden um die Gesundheit der Belegschaftsmitglieder sicherzustellen.
4) Der Betrieb ist verpflichtet, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, sowie zur
Verhütung von Arbeitsunfällen und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen, allé
notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
5) Die Arbeitnehmer ihrerseits sind verpflichtet, allen entsprechenden Anordnungen unbedingt Folge zu
leisten und mitzuhelfen ein unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten.
Zuschläge.
1) Zuschlagberechtigt sind alle Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen, als Ueberstunden sowie unter Gefahr
und erschwerten Bedingungen ausgeführt werden.
2) Ueberzeitarbeit ist nachwelsbar nur in dringenden Fällen und im Rahmen der diesbezüglichen
Gesetzesbestimmungen erlaubt. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet die diesbezüglichen behördlich
genehmigten Ueberstunden (Arbeit an Sonn- und Feiertagen) zu leisten.
3) Für Ueberzeitarbeit im Sinne dieses Vertrages sind nachfolgende Zuschläge zu den anfallenden
Stundenlöhnen zu gewähren
a) Ueberstunden
25%
b) Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
4) Für die Bezahlung der nichtgearbeiteten gesetzlichen
Feiertage gelten die Bestimmungen
der
diesbezüglichen Gesetzgebung.
5) Arbeiten, die wegen ihrer Schwere bezw. Gefährlichkeit zuschlagsberechtigt sind, sind ebenfalls in einem
Anhang zu diesem Vertrag angeführt und bilden zusammen mit dem in Art. 14 erwähnten Lohnkatalog
einen integralen Bestandteil dieses Abkommens.
6) Weitere Zuschläge für diesbezügliche Arbeiten unterliegen der freien Vereinbarung
zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Gesetzliche Feiertage.
1) Als Feiertage gelten: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christi-Himmelfahrt,
National-
feiertag, Mariä-Himmelfahrt, Allerheiligen, 1. und 2. Weihnachtstag.
2) Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach einem Felertag ohne vorherige gültige Entschuldigung
nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag verlorenen
Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage wähend der dem Feiertag
vorhergegangenen Periode von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist.
3) Die Entschädigung der Feiertage und die Gewährung von Ersatzfeiertagen regetn sich mach den
Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom 10.4.1976.
4) Für die an einem Feiertag geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer, neben der durch genanntes Gesetz
vorgesehenen Entschädigung Anrecht auf Entlohnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und
zwar mit einem Zuschlag von 100% gem. Art 15, Abs. 2. c) dièses Vertrags.
Verbot der Schwarzarbeit
1) Das Gesetz vom 3. August 1977 betreffend das Verbot der Schwarzarbeit kommt voll zur Anwendung.
Jahresurlaub.
1) Grundsätzlich wird der alljährliche Erholungsurlaub geregelt nach den Bestimmungen des diesbezügli-
chen Gesetzes vom 22. April 1966, abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 26. Juli 1975,
welches einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet, unbeschadet der in diesem Abkommen
angeführten Richtlinien.
2) Der jährliche Erholungsurlaub im Dachdeckerhandwerk beträgt seit 1978 einheitlich 25 Arbeitstage zu 5
Tagen pro Woche.
3) Die Urlaubsvergütung in Form eines Lohnzuschlages erfolgt von 10,90% bei 25 Arbeitstagen.
4) Arbeitnehmer, welche vor Ablauf von drei Monaten nach Arbeitsantritt ohne Kündigung ihren
Arbeitgeber verlassen, verlieren das Recht auf die Bezahlung des auf diese Zeit entfallenen Urlaub.
5) Die Bruttoverrechnung erfolgt, jedes Mal beim Lohnabschluss, und der erzielte Geldbetrag ist auf dem,
dem Arbeitnehmer zuzustellenden Lohnzettel zu vermerken.
6) Grundsätzlich
geschieht die Zahlung
der Urlaubsgelder anlässlich der Lohnabrechnung,
die der
Urlaubsperiode folgt, bezw. beim Austritt des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Anderslautende
Auszahlungsmethoden sind der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch
überlassen.
Paritätische Berufskommission und Schlichtungswesen.
1) Nach Unterzeichnung dieses Vertrages bestimmen die Parteien je drei Vertreter, die zusammen die
paritätische Berufskommission bilden. Dieser Kommission fällt die Aufgabe zu, die gegenseitige loyale
Einhaltung der vorstehenden Vertragsbestimmungen zu überwachen, Anregungen und Beschwerden
sind von dieser oder jener Seite objektiv zu prüfen, anfällige Differenzen nach Möglichkeit friedlich
beizulegen und die zur Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz sowie der Preisschleuderei möglichen
Massnahmen zu beraten und vorzubereiten.
2) Verstösst der Arbeitgeber gegen die Bestimmungen betr. Nichteinhalten der Löhne, Ueberstundenzu-
schläge, Urlaub, bezahlte Feiertage usw. so hat er dies unbedingt nachzuzahlen.
3) Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen und die weder durch die
Berufskommission noch durch die Vorstände der vertragsschliessenden Parteien bereinigt werden
können, sind dem Nationalen Schlichtungsamt zu unterbreiten.
4) Bel Streitigkeiten aller Art darf vor Beendigung der Verhandlungen der vertraglichen und gesetzlichen
Schlichtungsinstanzen weder gestreikt noch ausgesperrt werden.
Sonderurlaub.
1) Für persönliche Angelegenheiten beträgt der Sonderurlaub gemäss dem Urlaubsgesetz
1Tag
im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager oder Schwägerin.
2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug.
3 Tage: beim Sterbefall der Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn, und
Schwiegertochter.
6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers.
2) Für jeden dieser Urlaubstage hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Vergeltung in Höhe des
durchschnittlichen Tageslohnes der drei Monate, die demselben unmittelbar vorausgehen.
3) Fällt ein Sonderurlaubstag auf einen Sonntag, Feiertag, freien Arbeitstag oder Ruhetag, so ist der betr.
Urlaubstag auf den erstfolgenden Arbeitstag welcher dem Ereignis oder der aussergewöhnlichen
Urlaubsperiode folgt, zu verlegen.
4) Das Recht auf Sonderurlaub ist der Bedingung betr. die 3-monatige Wartezeit für den jährlichen
Erholungsurlaub nicht unterworfen.
Schlussbestimmungen.
1) Die Bestimmungen der Betriebsordnung der einzelnen Betriebe dürfen mit denjenigen dieses Vertrages
nicht in Widerspruch stehen. Sonderabmachungen, die dem Inhalt und dem Sinne dieses Vertrages
zuwiderlaufen oder eine Verschlechterung desselben darstellen, sind unzulässig.
2) Bestehende günstigere Arbeits- und Lohnverhältnisse bleiben erhalten.
Arbeitsunterbrechungen.
1) Für besondere Arbeitsunterbrechungen gelten nachfolgende Bestimmungen
bei ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer
während der anfallenden Kündigungsfrist Anrecht auf zwei Stunden Freistellung von seiner Arbeit
zwecks Arbeitssuche;
für wahrend der Arbeit dringend notwendige Arztbesuche, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf jährlich
insgesamt 8 Stunden (oder 4x2 Stunden) Freistellung von seiner Arbeit unter Fortzahlung des
Lohnes;)
erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, welcher eine längere Arbeitsbehinderung zur Folge
hat, so ist der gesamte Tageslohn für den Unfalltag geschuldet;
bei Bergung und Transport, sowie bei örtlichen Erhebungen in Bezug auf Unglücksfälle im Betrieb,
betreffend eines an der Arbeitsstelle verunglückten Arbeitnehmers, wird der gesamte Verdienstausfall
vergütet für den betreffenden Tag.
Vertragsdauer und Kündigung.
1) Vorliegender Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 1985 in Kraft und ersetzt den zuletzt am 29.
März 1978 abgeschlossenen Vertrag, sowie Nachträge I, gültig ab 1. Mai 1980 und II, gültig ab 1. Januar
1982. Er ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2) Die von den Vertragsparteien angestrebte Allgemeinverbindlichkeitserklärung wird mit Veröffentlichung
derselben im « Mémorial » wirksam.
3) Eine erstmalige Kündigung kann frühestens zum 31. Dezember 1986 erfolgen und zwar unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
4) Erfolgt eine rechtmässige Kündigung bzw. werden Verhandlungen zwecks Erneuerung des Vertrages
beantragt, so müssen entsprechende Gespräche spätestens sechs (6) Wochen vor dessen Erfalldatum
aufgenommen werden.
5) Erfolgt keine Kündigung bzw. Beantragung von Verhandlungen zum vorgesehenen Termin des Absatzes
3), so läuft der Vertrag stillschweigend weiter und kann in der Folge zum ersten eines jeden Monats unter
Beobachtung der angegebenen Kündigungsfrist gekündigt bzw. können Verhandlungen beantragt
werden.
6) Die Partei, welche Verhandlungen beantragt, bzw. künftig den Vertrag kündigt, hat der anderen Partei
schriftlich ihre Abänderungsvorschläge zu unterbreiten, die sowohl einzelne Vertragspunkte als auch den
gesamten Vertrag betreffen können.
Luxemburg, den 1. August 1985.
Für die
Für die
Association des Patrons-Menuisiers
Gewerkschaftliche Vertragskommission
du Grand-Duché de Luxembourg
Ernest Zeyen
François Schweitzer
Eugène Bausch
Präsident
LCGB
OGB-L
LOHNKATALOG
Tarifliche Mindeslöhne*)
Gültig ab 1. August 1985
Index 422,32 (Frk/Std.)
Hilfsarbeiter
1. Arbeltsjahr
161,72, resp. 166,63, **)
2. Arbeitsjahr
163,30, resp. 168,10, **)
3. Arbeitsjahr
170,15,
4. Arbeitsjahr
183,50,
5. Arbeitsjahr
192,70,
Gesellen (CAP)
im 1. Gesellenjahr
170,00,
im 2. Gesellenjahr
179,70,
im 3. Gesellenjahr
197,80, resp. 203,05, **),-
im 4. Gesellenjahr
205,15,
im 5. Gesellenjahr
225,85,
im 6. Gesellenjahr
248,35,
im 7. Gesellenjahr
257,30,
im 8. Gesellenjahr
265,85,
Vollgeselle
292,40,
*) Einstufung gemäss Artikel 10
**) Arbeitnehmer mit Familienlasten
Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à r. l., Luxembourg
Schwarzarbeit.
1) Es ist jedem Arbeitnehmer untersagt, während der Freizeit Berufsarbeit für Dritte auszuführen. Dies gilt
für Arbeiten nach der üblichen Arbeitszeit, an Urlaubs-, Sonn- und Feiertagen sowie an allen anderen
durch Gesetz oder Kollektivvertrag geregelten freien Tagen wie u.a. die während der Schlechtwetterpe-
riode entschädigten Ausfallstunden.
2) Arbeitnehmer, die sich dièses Vergehens schuldig machen, können nach einmaliger Verwarnung fristios
entlassen werden.
3) Bel erwiesener Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3.08.77 kommen die in Art 15 des
Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966 resp. 26. Juli 1975 und die in Art. 13 des Kollektivvertragsgesetzes
vom 12. Juni 1965 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung.
Schlichtung, Sondervereinbarungen, Sonderverhandlungen.
1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gehalten, die vorliegenden Bestimmungen zu befolgen und
einzuhalten, sowie entstehende Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen,
durch die vertragabschliessenden Parteien beilegen zu lassen. Ist keine Regelung in diesem Sinne möglich,
wird der Streitfall der zustehenden Instanz unterbreitet.
2) Die unterzeichneten Parteien bilden eine gemeinsame Berufskommission welche paritätisch zusammen-
gesetzt ist. Ihr fällt die Aufgabe zu, die loyale beiderseitige Einhaltung des Vertrages zu überwachen und
mögliche Differenzen friedlich beizulegen und für die Bekampfung der Schmutzkonkurrenz,
der
Schwarzarbeit usw. einzutreten. Sie überprüft allé Beschwerden objektiv.
3) Allé Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen dem
Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes (Betriebsvereinbarungen) sind ungültig soweit
sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Vertrag preisgeben oder die in diesem Abkommen getrofferien
Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer umändern.
4) Bestehende günstigere Bedingungen und Vereinbarungen einzelner Betriebe bleiben bestehen und
werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.
5) Probleme der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen welche die Schlechtwetterregelung betreffen
oder solche, die der Erhaltung der angestammten Arbeitskraft im Dachdeckergewerbe dienen, werden
während der Vertragsdauer von den Vertragspartnern gemeinsam geprüft, insofern sie die Kompetenz
der gebildeten Berufskommission übersteigen.
6) Auf ein begründetes Begehren der einen oder der anderen Vertragspartei können auch während der
Vertragsdauer Gespräche bezw. Sonderverhandlungen geführt werden.
Vertragsdauer und Kündigung.
1) Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 1985 in Kraft und ersetzt denjenigen
vom 1. März 1978 nebst Nachträge I und II zum vorhergehenden Vertrag.
2) Er ist abgeschlossen auf unbestimmte Dauer. Gemäss Uebereinkunft der unterzeichneten Parteien
erfolgt eine erstmalige Erneuerung desselben zum 31. März 1987. Drei Monate vor diesem Datum
nehmen die Vertragspartner die hierzu erforderten Verhandlungen auf.
3) Die Partei, welche Verhandlungen
beantragt bezw. künftig den Vertrag kündigt, hat der anderen
schriftlich
ihre Abänderungsvorschläge zu unterbreiten. Kündigungen betreffen sowohl einzelne
Vertragspunkte als auch den gesamten Vertrag.
Luxemburg, den 1. August 1985
Für die
Für die
FEDERATION DES MAITRES
VERTRAGSSCHLIESSENDEN
COUVREURS DU GRAND-DUCHE
GEWERKSCHAFTEN
DE LUXEMBOURG
René Putz
Henri Flener
Eugène Bausch
François Schweitzer
Président
Generalsekretär
OGB-L
L.C.G.B.
ANLAGE I
Lohnkatalog
Tarifliche Mindestlöhne *)
Index 422,32
a) Jugendliche: in Prozent des Lohnes eines Ungelernten (Hilfsarbeiter)
b) Hilfsarbeiter
1. Jahr
161,75 Fr./St resp. 166,65 Fr./St
2. Jahr
164,00 Fr./St resp. 169,70 Fr./St
c) Fachhilfsarbeiter
im 1. Jahr
198,30 Fr./St
im 2. Jahr
223,00 Fr./St
d) Dachdeckergeselle
im 1. Jahr n. d. Lehre
207,15 Fr./St
im 2. Jahr n. d. Lehre
219,20 Fr./St
e) Berufsarbeiter
im 3. und 4. Jahr
229,25 Fr./St
im 5. und 6. Jahr
234,40 Fr./St
im 7. und 8. Jahr
242,40 Fr./St
im 9. und 10. Jahr
247,70 Fr./St
ab dem 10. Jahr
266,00 Fr./St
f) Vollwertiger Berufsarbeiter
278,15 Fr./St
*) Einstufung gemäss Artikel 12 des Kollektivvertrages
ANLAGE II
Gefahrenzulagen gemäss Art 16
Abs. 5) und 6)
Zuschläge
Nachfolgende Arbeiten sind wegen ihrer Schwere, bezw. Gefährlichkeit zuschlagsberechtigt. Der
entsprechende Zuschlag versteht sich in Prozenten des jeweils anfallenden und verdienten Stundenlohnes.
1) Turmarbeiten
a) ohne Gerüst mit Flaschenzug
100%
b) mit Gerüst
30%
2) Anbringen resp. Beseitigen von Hängegerüsten an
Mansardendächern über 15m Höhe
30%
Schutzkleidung
Für besonders schmutzige Arbeiten, wie z.B. sog. Isolierarbeiten mit Teer, Bitumen und dergleichen, stellt.
der Betrieb die erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung, wie Arbeitsanzug, Handschuhe usw.
ANLAGE III
Treueprämie
1) Die nachfolgenden Bestimmungen beeinträchtigen in keiner Weise etwaige bereits bestehende, vom
Arbeitgeber auf freiwilligerweise Basis gewährten Leistungen dieser Art an den Arbeiter, d.h. bestehende
günstigere Bestimmungen dürfen durch dieses Reglement nicht beeinträchtigt werden.
2) Jedem Arbeiter, welcher dem Betrieb seit mindestens zwei (2) Jahren angehört, wird zum
Jahresabschluss eine Treueprämie ausbezahlt, wozu der im ablaufenden Jahr verdiente Jahresbruttolohn
als Berechnungsgrundlage dient.
3) Im Sinne dieser Bestimmung zählt die erforderte Dienstzeit in der Regel für erreicht, wenn der Arbeiter
am 31. Dezember des zu berechnenden Jahres wenigstens zwei (2) Jahre im Betrieb beschäftigt war.
4) Diese Treueprämie beträgt mindestens 1% des im ablaufenden Referenzjahr verdientens Gesamtlohnes.
Zum Jahresbruttoverdienst gehören sowohl der Lohn normaler Arbeitsstunden, als auch der Verdienst
aus geleisteter Mehrarbeit und sonstigen Zuwendungen, die der Beitragsentrichtung zu den
Sozialversicherungen unterliegen.
S) Tritt ein Arbeiter vor dem 1. Juli in den Dienst des Betriebes, so wird ihm zum 31. Dezember ein voiles
Dienstjahr angerechnet. Erfolgt der Eintritt nach dem vorgenannten Datum, so beginnt der Zeitpunkt für
die Verrechnung am darauffolgenden 1. Januar.
6) Arbeiter, die im Laufe des Jahres, sei es durch Erreichen der Altersgrenze, durch Arbeitsunfall oder
durch Invalidität den Betrieb verlassen, erhalten diese Treueprämie trotzdem, errechnet auf der Basis des
bis zum Betriebsaustritt verdienten Lohnes.
7) Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen einer länger als 26 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit
aufgelöst wird, gehen ihrer Rechte hinsichtlich der erforderten Dienstzeit von zwei Jahren nicht verlustig,
wenn die Wiedereinstellung innerhalb eines Jahres erfolgt.
8) Wenn nach Auflösen des Arbeitsverhältnisses infolge ordendicher Kündigung durch den Arbeitgeber,
dasselbe binnen drei (3) Monate wieder erneuert wird, ist diese Unterbrechung nicht als Beendigung des
Arbeitsverhältnisses anzusehen und der Arbeiter geht seiner bisher geleisteten Dienstzeitanrechnung
nicht verlustig.
9) Arbeiter hingegen, die ihren Arbeitgeber ohne gesetzmässige Kündigung verlassen, verlieren das Recht
auf die Auszahlung der für die bis zum Austritt anfallenden Prämie. Das gleiche gilt bei gerechtfertigter
fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber.
10) Bei drei und mehr unentschuldigten Fehlschichten im Referenzjahr kann ggfl. die gesamte Treueprämie in
Wegfall kommen.
11) Es steht den Betrieben frei und es ist dem Arbeitgeber überlassen, bereits vor erfüllter zweijähriger
Dienstzeit diese Prämie auszuzahlen. Jedoch sind in allen Fällen die diesbezüglichen Bestimmungen
vorliegenden Reglements unabdingbar, d.h. sie können nur zugunsten des Arbeiters abgeändert werden.
12) Die erstmalige Auszahlung der Treueprämie erfolgte zum 31. Dezember 1972. Die Bestimmungen
vorliegenden Réglementes traten mit Wirkung vom 1.5.1972 in Kraft.
Règlement grand-ducal du 28 janvier 1986 portant déclaration d´obligation générale de la
convention collective de travail conclue pour le métier de menuisier entre l´Association
des patrons-menuisiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération
syndicale indépendante
et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens
d´autre part.
Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;
Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;
Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties
représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes;
Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a
urgence;
Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil;
Arrêtons