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Règlement grand-ducal du 28 janvier 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de couvreur entre la fédération des maîtres couvreurs du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la

47 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (47)

Texte législatif (47 Articles)

Règlement grand-ducal du 28 janvier 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de couvreur entre la fédération des maîtres couvreurs du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la

Règlement grand-ducal du 28 janvier 1986 portant déclaration d´obligation

générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de

couvreur entre la fédération des maîtres couvreurs du Grand-Duché de

Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la

confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´une part page 706

Règlement grand-ducal du 28 janvier 1986 portant déclaration d´obligation

générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de

menuisier entre l´Association des patrons-menuisiers du Grand-Duché de

Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la

confédération

luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part 717

Règlement grand-ducal du 28 janvier 1986 portant déclaration d´obligation générale de la

convention collective de travail conclue pour le métier de couvreur entre la fédération

des maîtres couvreurs du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération

syndicale

indépendante et la confédération luxembourgeoise

des syndicats

chrétiens

d´autre part.

Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;

Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;

Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties

représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes;

Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a

urgence;

Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil;

Arrêtons

convention collective de travail conclue pour le métier de couvreur entre la fédération des maîtres couvreurs du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise

La convention collective de travail pour le métier de couvreur conclue entre la fédération des

maîtres-couvreurs du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et

la confédération luxembourgeolse des syndicats chrétiens d´autre part, est déclarée d´obligation générale pour

l´ensemble de la profession pour laquelle elle a été établie.

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Vertragszweck.

1) Durch diesen Kollektivvertrag werden die Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitnehmer des

Dachdeckergewerbes geregelt zwecks Wahrung des sozialen Friedens in Beruf und Betrieb. Er erstrebt

desweiteren die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und die Unterbindung der Schwarzarbeit.

2) In bezug auf die besondere Situation des Dachdeckergewerbes infolge der Witterungseinflüsse, erstrebt

dieser Vertrag die bestmöglichste Anpassung der Arbeitszeit an die diesbezüglichen Gesetzes-

bestimmungen.

3) Dasselbe gilt für die Regelung des Erholungsurlaubs, welcher durch diesen Vertrag festgelegt wird und

welcher den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Januar 1971 über die Schlechtwettergeldregelung

Rechnung trägt.

convention collective de travail conclue pour le métier de menuisier entre l´Association des patrons-menuisiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens

La convention collective de travail pour le métier de menuisier conclue entre l´Association des

patrons-menuisiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et

la confédération luxembourgoise des syndicats chrétiens d´autre part, est déclarée d´obligation générale pour

l´ensemble de la profession pour laquelle elle a été établie.

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Zweck.

1) Der Vertrag bezweckt die Sicherung geordneter Lohn- und Arbeitsverhältnisse und damit auch die

bekämpfung

unlauteren Wettbewerbs, sowie die Wahrung des sozialen Friedens auf der Ebene des

Betriebes und des Berufes und zwar unter der Voraussetzung der von den Vertragsparteien

anzustrebenden Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch die Regierung.

2) Die Parteien verpflichten sich, in gegenseitigem Einverständnis alle Massnahmen zur Bekämpfung der

Schwarzarbeit, des Pfuschertums und des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere der Preisdrückerel

und Unterbietung, zur Anwendung zu bringen sich für die Innehaltung befriedigender Submissionsbedin-

gungen einzusetzen und die berufliche Aus- und Weiterbildung gemeinsam zu fördern.

convention collective de travail conclue pour le métier de couvreur entre la fédération des maîtres couvreurs du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise

Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au

Mémorial avec la convention collective prémentionnée.

Le Ministre du Travail,

Château de Berg, le 28 janvier 1985.

Jean-Claude Juncker

Jean

KOLLEKTIWERTRAG FÜR DAS DACHDECKERGEWERBE

abgeschlossen zwischen der

FEDERATION DES MAITRES COUVREURS DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG

einerseits, und den

VERTRAGSSCHLIESSENDEN

GEWERKSCHAFTEN

« Letzeburger Chreschdeche Gewerkschaftsbond » L.C.G.B.

und

« Onofhängege Gewerkschaftsbond Letzebuerg » O.G.B.-L.

andererseits

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Geltungsbereich.

a) räumlich

für das gesamte Grossherzogtum Luxemburg; sowohl für inländische als auch ausländische

Dechdecker -Untemehmen.

b) fachlich

fur allé ausgeführten Dachdeckerarbeiten in bezug auf die Aktivität diesbezüglicher

Betriebe.

c) persönlich

für die in den vorgenannten Unternehmen als gelernte oder angelernte Arbeiter, als

Hilfsarbeiter, Lehrlinge oder Jungarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer.

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Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au

Mémorial avec la convention collective prémentionnée.

Le Ministre du Travail,

Château de Berg, le 28 janvier 1986.

Jean-Claude Juncker

Jean

KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DAS SCHREINERGEWERBE IN LUXEMBURG

abgeschlossen zwischen der

ASSOCIATION DES PATRONS-MENUISIERS DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG

einerseits und den vertragschliessenden Gewerkschaften

LËTZEBURGER CHRËSCHTLECHE GEWERKSCHAFTSBOND (LCGB)

und

ONOFHÄNGEGE GEWERKSCHAFTSBOND LETZEBUERG (OGB-L)

andererseits

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Geltungsbereich.

a) räumlich: für das gesamte Grossherzogtum Luxembug; sowohl für inländische als auch ausländische

Bau-und Möbelschreiner, Sargschreiner, Holzschnitzer, Holzdreher, Rolladenfabrikanten resp.- Mon-

teure, Modellschreiner, Parkettverleger usw.

b) fachlich: für allé ausgeführten Arbeiten in Bezug auf die Aktivität diesbezüglicher Handwerksbetriebe.

c) persönlich: für die in den vorgenannten Unternehmen

als gelernte, oder angelernte Arbeiter, als

Hilfsarbeiter, Lehrlinge oder Jungarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer.

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Einstellung und Probezeit.

1) Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.

2) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnis-

ses, gelten diejenigen des Gesetzes vom 24. Juni 1970 über den Arbeitsvertrag und den

Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet.

3) Die Probezeit beträgt fünf Wochen, die Kündigungsfrist so viele Tage, wie die Probezeit Wochen

enthält. Die Einstellung auf Probe kann nicht erneuert werden. Erfolgt während der Probezeit keine

Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner, gilt dasselbe als definitif vom Tag der

provisorischen Einstellung an.

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Einstellung und Probezeit.

1) Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.

2) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung desArbeitsverhältnis-

ses, gelten diejenigen des Gesetzes vom 24. Juli 1970

über den Arbeitsvertrag und den

Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet.

3) Die ersten 6 Wochen nach der Einstellung gelten als Probe. Erfolgt während der Probezeit keine

Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner gilt dasselbe als définitif vom Tag der

provisorischen Einstellung an.

4) Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt soviele Tage wie die Probezeit Wochen enthält. Die

Einstellung auf Probe kann nicht erneuert werden.

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Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

1) Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich oder

mündlich mit einer Frist von zwei (2) Wochen gekündigt werden.

2) Vom Arbeitgeber kann das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis nur mit folgenden

Kündigungsfristen gelöst werden

4 Wochen bei weniger als 5 Dienstjahren,

8 Wochen bei 5 bis einschliesslich 9 Dienstjahren,

12 Wochen vom 10. Dienstjahr an.

3) Treten die Fälle des vorgenannten Absatzes ein, so hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf

nachfolgende Abgangsentschädigungen

1 Monatslohn bei mehr als 5 und weniger als 10 Dienstjahren,

2 Monatslöhne von 10 bis 15 Dienstjahren,

3 Monatslöhne ab dem 15. Dienstjahr.

4) Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3 kann der Arbeitgeber in den

Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigun-

gen oder für die in Absatz 2 festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Fall verlängert

werden müssen und demzufolge betragen

12 Wochen für eine Arbeitsdauer von mehr als 5 und weniger als 10 Jahren,

20 Wochen für eine Arbeitsdauer von 10 bis 15 Dienstjahren,

24 Wochen ab dem 15. Dienstjahr.

5) Derjenige Partner welcher das Arbeitsverhältnis auflöst ohne durch die Bestimmungen dieses Vertrages

resp. durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines

unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem

andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. Bei unrechtmässiger

Kündigung durch den Arbeitnehmer kann diesem ausserdem bis zu 1/10 der letzten Lohnperiode als

Schadenersatz in Abzug gebracht werden.

6) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief

erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen. Der

Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen.

7) Bei einer unberechtigten Endassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet

der in Absatz 3 vorgesehenen Abgangsentschädigungen.

8) Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen

Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während einem Jahr den Vorrang zur Wieder-

einstellung.

9) Während der Kündigungsfrist entsprechend Abs. 1 und 2 kann der Arbeitnehmer bis zu insgesamt 8

Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des

Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt,

dass der Arbeitnehmer sich als Arbeitssuchender beim Nationalen Arbeitsamt eingeschrieben hat.

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Kündigungsfristen

Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

1) Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich oder

mündlich mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

2))Vom Arbeitgeber kann das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis nur mit folgenden

Kündigungsfristen gelöst werden

4 Wochen bei weniger als 5 Dienstjahren;

8 Wochen bei 5 bis einschliesslich 9 Dienstjahren;

12 Wochen vom 10. Dienstjahr an.

3) Treten die Fälle des vorhergehenden Absatzes ein, hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf

nachfolgende Abgangsentschädigungen

1 Monatslohn bei mehr als 5 und weniger als 10 Dienstjahren

2 Monatslöhne von 10 bis 15 Dienstjahren

3 Monatslöhne ab dem 15. Dienstjahr.

4) Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3), kann der Arbeitgeber in den

Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigun-

gen oder für die in Absatz 2) festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Fall verlängert

werden müssen und demzufolge betragen

12 Wochen für eine Arbeitsdauer von mehr als 5 und weniger als 10 Jahren;

20 Wochen für eine Arbeitsdauer von 10 bis 15 jahren;

24 Wochen ab dem 15. Dienstjahr.

5) Derjenige Partner, welcher das Arbeitsverhältnis auflöst, ohne durch die Bestimmungen dièses Vertrages

respektiv durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines

unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem

anderen eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. Bei unrechtmässiger

Kündigung durch den Arbeitnehmer kann diesem bis zu 1/10 der letzten Lohnperiode als Schadenersatz

gebracht werden.

6) Die AuBdsung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief

erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen. Der

Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen.

7) Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet

der In Absatz 3) vorgesehenen Abgangsentschädigungen.

8) Die Klage unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen Arbeitsmangel

entlassenen Arbeitnehmer behalten während einem Jahr den Vorrang zur Wiedereinstellung.

9) Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer bis zu 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen

Arbeitsplatzes beanspruchen. Wenn die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt, bleibt die

Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich als

Arbeitssuchender beim nationalen Arbeitsamt eingeschrieben hat

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Fristlose Kündigungen.

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der

Arbeltnehmer

bel der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorlegt bzw. vorgelegt hat;

seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsordnungen seines Vorgesetzten,

insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;

böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder

anderen körperlichen bezw. materiellen Schaden zufügt;

sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber seinen Arbeitskollegen bezw.

Vorgesetzten zu schulden kommen lässt;

sich unredlicher oder unsittlicher Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;

mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber

materiellen Schaden zufügt oder die Absicht hierzu zum Ausdruck bringt;

während einer Lohnperiode ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei aufeinanderfolgenden

Tagen abwesend war oder trotz Verwarnung sich wiederholter unerlaubter Abwesenheiten schuldig

macht;

seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrages verstösst.

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann erfolgen, wenn

er ohne sein eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist;

die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;

er wegen Arbeitsmangel bezw. Betriebsstörungen während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen

oder mehr als drei Tagen innerhalb von zwei Wochen nicht arbeiten kann bezw. feiern muss;

ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird;

die Bestimmungen des Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden.

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Arbeitszeit.

1) Grundsätzlich ist die wöchentliche Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bastimmungen geregelt und beträgt

40 Stunden. Allé über die festgelegte normale Arbeitszeit verfahrene Arbeit gilt als Mehrarbeit und ist

mit dem entsprechenden Zuschlag hin zu entschädigen.

2) Unter Berücksichtigung des vorstehenden Absatzes steht es den Arbeitgebern frei, jedoch nur im

Einverständnis mit den Arbeitnehmern bzw. deren Ausschuss, die Arbeitszeit pro Woche so

einzurichten, dass gegebenenfalls mit halben oder ganzen freien Samstagen verfahren werden kann (z.B.

für Auslieferungen).

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Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

1) Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten Ursachen

erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bezw. gegen

diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden.

2) Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber durch die in Art. 5 sub 1)

erwähnten

Fälle kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn die hierzu berechtigte Tatsache dem

Arbeitgeber länger als drei Tage bekannt war.

3) Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandats (z.B. Ausschuss),

oder aufgrund seiner Gewerkschaftszugehörigkelt, nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei Teilnahme

an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit (nicht vor 26

Wochen).

4) Fordert der Arbeitnehmer seine Entlassung vertragsmässig, so hat derselbe Anrecht auf die sofortige

Lohnzahlung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Kündigungsfrist und unter der Voraussetzung,

dass er sein Vorhaben dem Arbeitgeber spätestens bis zum Arbeitsschluss des vorhergehenden Tages

mitgeteilt hat.

S) Der fällige Lohn, sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von gesetzmässiger Kündigung bezw.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

6) Der Endassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den

Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten.

7) Für alle Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhält-

nisses stehen, sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen

des

Gesetzes vom 24.06.1970.

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Ueberstunden, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit.

1) Ueberstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sind nur in dringenden Fällen im Einverständnis beider

Vertragsparteien und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

2) Als Nachtarbeit gilt jede Arbeit, welche in der Zeit von 22 Uhr Abends bis 6 Uhr morgens geleistet wird.

Diese wird mit 20% Zuschlag bezahlt.

3) Die Ueberstunden werden ab Beendigung der normalen Arbeitszeit bis zu 22 Uhr mit 25% und danach

bis 6 Uhr morgens mit 50% Zuschlag entschädigt.

4) Für Sonn- und Feiertagsschichten wird ein Zuschlag von 100% bezahlt.

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Arbeitsbedingungen.

1) Als örtliche Arbeiten gelten solche, die innerhalb einer Bannmeile von 8 km des Ortes ausgeführt

werden, wo sich der Betriebssitz befindet. Für diese Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit.

2) Bei auswärtigen Arbeiten wird die Fahrzeit vom Betriebssitz zur Arbeitsstelle vom Arbeitgeber

entschädigt und zwar auf der Basis des jeweiligen Stundenverdienstes des betreffenden Arbeitnehmers.

Diese Zeit gilt jedoch nicht als produktive Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes vom 9.12.1970 über die

Regelung der Arbeitszeit.

Die Entschädigung der Arbeitszeit ist bei der Lohnabrechnung getrennt aufzuführen. Die Auslagen für

Hin- und Rückreise gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

3) Dem Arbeitnehmer steht täglich zwecks Einnahme eines Imbisses eine Ruhepause von 15 Minuten zur

Verfügung,

die in der Arbeitszeit einbegriffen ist.

4) Der Arbeitnehmer ist gehalten, seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und dieselbe

nicht vorzeitig zu beenden. Er darf bei Arbeitsschluss seinen Arbeitsplatz nicht verlassen, ohne sich

vorher vergewissert zu haben, dass eine ordnungsgemässe Sicherung der ausgeführten Arbeit

gewährleistet ist.

S) Der Betrieb ist verpflichtet zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, sowie zur

Verhütung von Arbeitsunfällen und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen, alle

notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

6) Die Arbeitnehmer ihrerseits sind verpflichtet allen entsprechenden Anordnungen unbedingt Folge zu

leisten und mitzuhelfen ein unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten.

7) Etwaige Zuschläge, die für besonders schmutzige Arbeiten, und bei solchen, die unter erschwerten

Bedingungen sowie Gefahren ausgeführt werden, sind nicht als Kompensation, d.h. Ausgleich für die sich

aus diesbezüglichen Arbeiten ergebenden Gefahren und Risiken für Leben und Gesundheit des

betreffenden Arbeitnehmers gedacht. Die Durchführung und Einhaltung einer wirksamen Unfallverhü-

tung und einer gesunden Arbeitsweise gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen, sind nach wie vor die

als erste zu treffenden Massnahmen.

8) An grösseren Arbeitsstätten ist dafür Sorge zu tragen, dass gegebenenfalls heizbare Lokale oder

Räumlichkeiten vorhanden sind zwecks Einnahme des Essens und zum Trocknen der Kleider.

9) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten fachgemäss und unter Anwendung

aller Sorfalt auszuführen.

10) Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer für das notwendige Handwerkszeug Sorge zu tragen. Etwaiges,

vom Betrieb zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug, bleibt Eigentum des Arbeitgebers und ist beim

Verlassen des Betriebes zurückzugeben. Der Arbeitnehmer haftet für die ihm übergebenen Werkzeuge.

11) Es dürfen einem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehme-

rorganisation keine Nachceile erwachsen.

12) Transport von Arbeitsmaterial ist durch den Arbeitgeber zu besorgen. Wird der Materialtransport durch

den Arbeitnehmer mit eigenem PKW angeordnet, so erhält er für die diesbezüglichen Hin- und

Rückfahrten

zur Arbeitsstelle,

die über 8 km vom Betriebssitz entfernt ist, eine zusätzliche

Entschädigung von 6,- Franken pro gefahrenen Kilometer.

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Akkordarbeiten.

1) Akkordarbeit darf nur in Ausnahmefällen und im Einverständnis mit den Gesellen geleistet werden.

2) Alle Akkordpreise sind so zu bemessen, dass bei vereinbarter Leistung und bei regelmässiger Arbeitszeit

ein Verdienst von 125% der diesen Gesellen zugestandenen Stundenlöhne zu erzielen ist. Kommt der

Geselle nicht auf 100%

der Leistung, so ist auf allé Fälle der vereinbarte Stundenlohn geschuldet.

3) Als Abschlagszahlung

bei Akkordarbeit ist der vereinbarte Stundenlohn zu zahlen.

4) Die Abnahme der Akkordarbeit soll spätestens am Tage nach der Fertigstellung, die Abrechnung und

Auszahlung des Ueberschusses bei der nächsten Lohnzahlung erfolgen.

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Arbeitszeit.

Grundsätzlich ist die wöchentliche Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Allé über die

festgelegte normale Arbeitszeit verfahrene Arbeit gilt als Mehrarbeit und ist mit entsprechendem Zuschlag zu

entschädigen, mit Ausnahme der Nachholstunden, welche auch an Samstagen gestattet sind.

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Oertliche und auswärtige Arbeiten.

1) Für örtlich ausgeführte Arbeiten gilt die normale Arbeitszelt. Für auswärtige Arbeiten wird die Fahrzeit

(Reisezeit) vom Betriebssitz nach der Arbeitsstelle und zurück wie die effektive Arbeitszeit bezahlt,

jedoch

nicht als effektiv verfahrene

Arbeitszeit angerechnet,

d.h. sie unterliegt nicht evtl.

Ueberstundenzuschlägen.

2) Die Transportkosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Bei Fahrten mit dem eigenen Wagen werden

dem Arbeitnehmer die Fahrkosten rückvergütet.

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Jugendarbeitsschutz.

Die Arbeits- und Lohnbedingungen

für jugendliche

Arbeiter unter 18 Jahren sind gemäss den

Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969

geregelt, bezw. gegebenenfalls durch später eingeführte

Ausführungsbestimmungen betreffend die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Ueberstunden und Arbeit an

Sonn- und Feiertagen, sowie die entspr. Zuschläge, Ruhepausen, ärztliche Untersuchungen usw.

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Löhne, Werkzeugabnutzung, Einsargungen.

1) Die in diesem Vertrag festgelegten Stundenlöhne sind Tariflöhne und gelten als Mindestsätze. Die

effektiven und tariflichen Stundenlöhne werden gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen an

den Index der Lebenshaltungskosten angepasst.

2) Die gemäss diesem Kollektivvertrag gültigen Tariflöhne sind in einem Anhang aufgeführt.

3) Die Festsetzung der Stundenlöhne für jugendliche Arbeiter (Hilfsarbeiter unter 18 Jahren) erfolgt

gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.69. Demnach gelten im Vergleich zum Vollarbeiter

bei gleichwertiger Arbeit an demselben Arbeitsplatz für Jugendliche unter 18 Jahren nachfolgende

Mindestsätze

Jugendliche von 17 bis 18 Jahren: 80%

Jugendliche von 16 bis 17 Jahren: 70%

Jugendliche von 15 bis 16 Jahren: 60%

4) Für Werkzeugabnutzung wird ein steuer- und beitragsfreier Zuschlag von 300, Fr monatlich gewährt.

5) Für Einsargungen wird ein einheitlicher Zuschlag von 600, pro Arbeiter und Leiche bezahlt. Diese

Entschädigung ist im Sinne einer Mehrarbeit nicht zuschlagpflichtig. Arbeiter und Lehrlinge dürfen zu

dieser Tätigkeit nicht gezwungen werden.

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Schlechtwettergeldregelung.

Es gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwettergeldentschädigung (Gesetz vom 20.01.1971).

1) Die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwetterregelung kommen zur Anwendung in der Zeit vom

16. November bis einschl. 31. März, mit Ausnahme der beiden Wochen von Weihnachten und Neujahr.

(Siehe Art. 17. Urlaub).

2) Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine Lohnentschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall,

welche 80% des normalen Brutto-Stundenverdienstes beträgt, ohne dass jedoch dieselbe 180% des

gesetzlichen Minimalstundenlohnes eines unqualifizierten Arbeiters überschreiten darf.

3) Die Schlechtwetterentschädigung ist geschuldet sowohl für einzelne, ausgefallene Arbeitsstunden als

auch für ganze Arbeitstage. Der Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nur, wenn die

Arbeitsunterbrechung vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter im Sinne des diesbezüglichen

Gesetzes angeordnet wird.

4) Der Arbeitnehmer hat sich während der Arbeitsunterbrechung zur Verfügung des Arbeitnehmers zu

halten, um jederzeit die Arbeit wieder aufnehmen zu können. Desweiteren hat derselbe auf Anordnung

des Arbeitgebers andere durch das Gesetz vorgesehene und zulässige Arbeiten zu leisten.

5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schlechtwetterentschädigung zu entrichten und mit der normalen

Lohnauszahlung dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

6) Die ersten 8 Ausfallstunden eines Kalendermonats innerhalb der vorgesehenen Schlechtwetterperiode

werden nicht entschädigt und gehen somit zu Lasten des Arbeitnehmers. Dabei gilt die Periode vom 16.

November bis einschl. 30. November als voiler Kalendermonat.

7) Die auszuzahlende Entschädigung unterliegt den normalen Beitragsbestimmungen für die Sozialversiche-

rungen. Der Arbeitnehmer ist während der Arbeitsunterbrechung durch Schlechtwetter gegen Unfall

weiterversichert.

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Einstufung.

1) Als qualifizierte Arbeitskaft ist anzusehen der Arbeitnehmer, welcher nach erfolgreich abgelegter

Gesellenprüfung 3 Gesellenjahre nachweisen kann.

Für Gesellen, die eine offensichtliche Minderleistung aufweisen, kann auf Genehmigung der Arbeitsinspek-

tion hin ein niedrigerer Lohn als die im Anhang stehenden bezahlt werden.

2) Als Vollgeselle gilt der Geselle mit CAP, welcher selbständig von einer Skizze eine Werkstattzeichnung

anfertigt, die entsprechende Holzliste aufstellt, sämtliche Maschinen bedienen kann, alle anfallenden

Bankarbeiten erledigt und die Oberflächenbehandlung beherrscht, sowie allé Montagearbeiten ausführen

kann.

3) Als Hilfsarbeiter gelten jene Lohnempfänger, die keine Berufslehre absolviert haben und hein

Gesellenzeugnis

besitzen, sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4) Als Lehrlinge gelten allé Jugendliche,

die in einem anerkannten Lehrberuf des von diesem Vertrag

erfassten Berufszweiges auf Grund eines Lehrvertrages ausgebildet werden und zwar gemäss den

diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen über die Lehrlingsausbildung.

5) Als jugendliche Arbeiter

gelten allé Jugendliche ohne Berufslehre bis zum vollendeten 18.

Lebensjahr.

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Nachholstunden.

1) Unter Berücksichtigung der Schlechtwettereinwirkungen im Dachdeckergewerbe, sowie die in bezug

auf die besondere Situation dieses Berufes, in dem die Arbeiten nur im Freien ausgeführt werden

können, ist ein Nachholen von Arbeitsstunden statthaft.

2) Dies betrifft Arbeitsstunden die durch Nässe, Regen, Schnee, Frost, usw. nicht ausgeführt werden

konnten.

3) Nachholstunden im Sinne dieses Artikels können innerhalb von 2 Monaten wieder eingebracht werden,

wobei die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

4) Infolge der Besonderheit des Dachdeckerhandwerks, sowie gemäss der Arbeitszeiteinteilung auf der

Basis von Referenzperioden pro Kalenderjahr, ist das Nachholen von Ausfallstunden, insofern sie

zusammengezählt die anfallenden Arbeitsstunden eines normalen Arbeitstages ergeben, ebenfalls

statthaft an einem Samstag.

) Das Nachholen von Ausfallstunden im Sinne dieses Artikels gilt jedoch nicht für die Referenzperiode der

Schlechtwettergeldregelung.

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Bezahite Feiertage.

1) Als bezahite Feiertage gelten, 1. Januar, Ostermontag,

1. Mai, Pfingstmontag,

Christi-Himmelfahrt,

Grossherzogs-Geburtstag, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen und die 2 Weihnachtstage bzw. die

entsprechenden Ersatzfeiertage.

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Qualifikation und Einstufung.

Die Einreihung in die verschiedenen Lohngruppen erfolgt aufgrund des vorgelegten Lehrausweises und

entsprechend der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

Demgemäss gelten als

a) Lehrlinge

Jugendliche, die gemäss den gesetzlichen

Bestimmungen die Berufslehre des

Dachdeckerhandwerks absolvieren.

b) Jugendliche

Alle Arbeiter bis zum Alter von 18 Jahren, jedoch ohne Berufslehre.

c) Hilfsarbeiter

Alle Arbeiter, die ohne Berufslehre im Betrieb eingestellt werden und keine

Berufskenntnisse besitzen.

d) Fachhilfsarbeiter: Alle Hilfsarbeiter, die mehr als 4 Jahre im Beruf gearbeitet haben und sich besondere

Kenntnisse im Dachdeckerhandwerk erworben haben, und zwar im 5. und 6.

Arbeitsjahr.

e) Geselle

Alle Arbeiter, die eine ordentliche Berufslehre im Dachdeckerhandwerk absolviert

haben, erwiesen durch das entsprechende Gesellenzeugnis, und zwar im 1. und 2.

Gesellenjahr nach der Lehre.

f) Berufsarbeiter

Alle Arbeiter, die eine ordendiche Berufslehre absolviert haben (Handwerksgeselle)

und während zwei Jahren nach der Lehre im Beruf gearbeitet haben, d.h. Gesellen im

3. Gesellenjahr.

sowie

Arbeiter ohne Berufslehre, die jedoch während 6 Jahren als Dachdecker gearbeitet.

haben und die anfallenden Arbeiten ausführen können, d.h. Hilfsarbeiter im 3. Jahr als

Fachhilfsarbeiter.

g) Vollwertiger

Berufsarbeiter der Gruppe f) die alle anfallenden Berufsarbeiten selbständig ausführen

Berufsarbeiter

können.

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Jahresurlaub und Sonderurlaub.

1) Der jährliche Erholungsurlaub ist nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966

abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 26.7.1975, welches einen integralen Bestandteil dieses

Vertrages bildet.

2) Der zustehende Jahresurlaub beträgt 25 Arbeitstage zu

Tagen pro Woche.

3) Das Recht auf Urlaub wird nach 3-monatiger, ununterbrochener Beschäftigung beim gleichen

Arbeitgeber erwirkt.

4) Während der Urlaubszeit darf der Arbeitnehmer keine entlohnte Arbeit ausführen, ansonsten ihm die

zustehende Urlaubsentschädigung entzogen wird.

S) Wenn der Arbeitnehmer wegen persönlicher Angelegenheiten vom Arbeitsplatz abwesend sein muss,

steht ihm ein Sonderurlaub mit voiler Lohnentschädigung in folgenden Fällen zu

1 Tag : Im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und

Schwägerin;

2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug (ein einfacher

Wechsel der Schlafstätte ist nicht einem Umzug gleichzustellen);

3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn

oder Schwiegertochter;

6 Tage: bei der Heirat des Arbeitnehmers.

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Entlöhnung.

1) Gemäss Artikel 4 des Kollektivvertraggesetzes vom 12.6.1965

und im Sinne des Gesetzes vom

27.05.1975 über die Verallgemeinerung

der Indexsteigerung, werden sowohl die Tarif- als auch die

Effektivlöhne an die Schwankungen des Indexes angepasst.

2) Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen vorgenommen und müssen auf der Lohnabrechnung

gesondert aufgeführt werden.

3) Als Lohnperiode gilt der Kalendermonat. Halbmonatliche Vorschüsse müssen gezahlt werden, wogegen

wöchentliche oder zehntägige Vorschüsse gem. Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

gezahlt werden können. Spätestens

am 5. eines jeden Monats muss die Abrechnung des

vorhergehenden Monats erfolgen. Fällt eine Lohnzahlung auf einen arbeitsfreien Tag, so hat dieselbe am

vorhergehenden Arbeitstag zu erfolgen.

4) Mit der Endverrechnung ist jedem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit getrennter Angabe der Bezüge

und Abzüge auszuhändigen, d.h. die Abrechnung muss die Zahl der gearbelteten Stunden, den

Stundenlohn, Zuschläge, Abzüge, Nachholstunden usw. so beinhalten, dass der Arbeitnehmer selnen

Lohn mit Leichtigkeit feststellen und nachrechnen kann. Desweiteren sind Name und Adresse des

Arbeitgebers und der entlohnte Monat aufzuführen, sowie der gemäss der Urlaubsverrechnung laut Art

17 erzielte Geldbetrag.

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Entschädigungsberechtigte Arbeitsunterbrechung.

1) Für während der Arbeitszeit dringend notwendige ärztliche Konsultationen kann der Arbeitnehmer

maximal 4x2=8 Stunden jährlich von der Arbeit frei gestellt werden.

2) Bergung und Transport eines im Betrieb Verunglückten zieht keinen Lohnausfall nach sich, wenn der

daran beteiligte Arbeitnehmer hierzu ausdrücklich von seinem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter

beauftragt wurde. Das gleiche gilt für diesbezügliche, behördliche Erhebungen über Betriebsunfälle.

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Löhne.

1) Die gemäss diesem Vertrag angewandten Stundenlöhne richten sich nach denen in Art. 12, Abs. 2)

angegebenen Lohngruppen entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers.

2) Die durch diesen Vertrag definierten Stundenlöhne sind in einem Anhang zu diesem Abkommen

angeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d.h. sie können nur zugunsten des

Arbeitnehmers abgeändert werden.

3) Die angeführten Tariflöhne entsprechen der verfahrenen 40-Stundenwoche und sind gemäss Art 13,

Abs. 1) den Indexschwankungen anzupassen.

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Lohnauszahlung

Die Vorschusszahlung erfolgt allé 14 Tage auf der Basis des Lohntarifes, der ein fester Bestandteil dieses

Vertrages bildet. Der Monatsabschluss muss in Lohntüten mit Firmenstempel, genauer Berechnung des

Lohnes, sowie der gesetzlichen Abzüge einzeln aufgezählt geschehen. Die Vorschüsse werden freitags vor

Arbeitsschluss

bezahlt. Der Monatsabschluss geschieht am 1. eines jeden Monats; fällt der 1. auf einen

Sonn-oder Feiertag, so erfolgt der Abschluss tagszuvor.

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Akkordarbeiten.

1) Akkordarbeiten sind nur in berechtigten Fällen zulässig und können nur im Einverständnis mit den

Arbeitnehmern geleistet werden. Sie gelten in der Regel nur für Ausnahmefälle.

2) Die Akkordpreise sind so zu bemessen, dass bei vereinbarter Leistung und bei regelmässiger Arbeitszeit

ein Verdienst von mindestens 125% des dem betreffenden Arbeitnehmer zugestandenen Stundenlohnes

erzielt wird. In jedem Fall ist der vereinbarte Stundenlohn zu garantieren, wenn der Betreffende nicht auf

100% seiner Leistung kommt.

3) Als Abschlagszahlung wird der Stundenlohn gezahlt und die Abnahme der Akkordarbeit hat spätestens

am Tag nach der Fertigstellung der in Frage kommenden Arbeit zu erfolgen. Die Abrechnung und

Zahlung des Ueberschusses erfolgt bei der nächsten Lohnzahlung.

4) Akkordarbeiten sind für Lehrlinge nur im Rahmen der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen statthaft

und vorgenannte Bestimmungen im gleichen Sinne anwendbar.

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Werkzeug.

1) Für Arbeitnehmer, die das vorgeschriebene Werkzeug selbst stellen, gelten folgende Regein

a) der Arbeitgeber hat die Pflicht, dieses Werkzeug nach Aufstellung gegen Feuergefahr zu versichern.

b) für dieses Werkzeug erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung, welche in Artikel 9 festgelegt ist.

2) Werkzeugsverzeichnis: (Minimal notwendiges Werkzeug)

Handsäge, Schlichthobel, Putzhobel, Simshobel, Raspel, Schlichtfeile, Bohrmaschine, Satz Bohrer, Satz

Stecheisen, Winkel, Fuchsschwanz, Stichsäge, Schraubenzieher, Abziehstein, Ziehklinge, grosser und

kleiner Hammer, Zangen, Setzwaage.

Art

16. Hygiene und Unfallschutz.

1) In jedem Betrieb müssen genügend verschliessbare Kleiderschränke, sowie genügend Waschgelegenheit

und saubere Aborte vorhanden sein.

2) Wegen der grossen Staubentwicklung ist für die Entlüftung und Sauberhaltung der Werkstätten Sorge zu

tragen.

3) Bei Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Materialien (Cellulose usw.) müssen alle Schutzmassnahmen

getroffen werden um die Gesundheit der Belegschaftsmitglieder sicherzustellen.

4) Der Betrieb ist verpflichtet, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, sowie zur

Verhütung von Arbeitsunfällen und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen, allé

notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

5) Die Arbeitnehmer ihrerseits sind verpflichtet, allen entsprechenden Anordnungen unbedingt Folge zu

leisten und mitzuhelfen ein unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten.

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Zuschläge.

1) Zuschlagberechtigt sind alle Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen, als Ueberstunden sowie unter Gefahr

und erschwerten Bedingungen ausgeführt werden.

2) Ueberzeitarbeit ist nachwelsbar nur in dringenden Fällen und im Rahmen der diesbezüglichen

Gesetzesbestimmungen erlaubt. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet die diesbezüglichen behördlich

genehmigten Ueberstunden (Arbeit an Sonn- und Feiertagen) zu leisten.

3) Für Ueberzeitarbeit im Sinne dieses Vertrages sind nachfolgende Zuschläge zu den anfallenden

Stundenlöhnen zu gewähren

a) Ueberstunden

25%

b) Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%

4) Für die Bezahlung der nichtgearbeiteten gesetzlichen

Feiertage gelten die Bestimmungen

der

diesbezüglichen Gesetzgebung.

5) Arbeiten, die wegen ihrer Schwere bezw. Gefährlichkeit zuschlagsberechtigt sind, sind ebenfalls in einem

Anhang zu diesem Vertrag angeführt und bilden zusammen mit dem in Art. 14 erwähnten Lohnkatalog

einen integralen Bestandteil dieses Abkommens.

6) Weitere Zuschläge für diesbezügliche Arbeiten unterliegen der freien Vereinbarung

zwischen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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Gesetzliche Feiertage.

1) Als Feiertage gelten: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christi-Himmelfahrt,

National-

feiertag, Mariä-Himmelfahrt, Allerheiligen, 1. und 2. Weihnachtstag.

2) Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach einem Felertag ohne vorherige gültige Entschuldigung

nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag verlorenen

Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage wähend der dem Feiertag

vorhergegangenen Periode von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist.

3) Die Entschädigung der Feiertage und die Gewährung von Ersatzfeiertagen regetn sich mach den

Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom 10.4.1976.

4) Für die an einem Feiertag geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer, neben der durch genanntes Gesetz

vorgesehenen Entschädigung Anrecht auf Entlohnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und

zwar mit einem Zuschlag von 100% gem. Art 15, Abs. 2. c) dièses Vertrags.

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Verbot der Schwarzarbeit

1) Das Gesetz vom 3. August 1977 betreffend das Verbot der Schwarzarbeit kommt voll zur Anwendung.

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Jahresurlaub.

1) Grundsätzlich wird der alljährliche Erholungsurlaub geregelt nach den Bestimmungen des diesbezügli-

chen Gesetzes vom 22. April 1966, abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 26. Juli 1975,

welches einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet, unbeschadet der in diesem Abkommen

angeführten Richtlinien.

2) Der jährliche Erholungsurlaub im Dachdeckerhandwerk beträgt seit 1978 einheitlich 25 Arbeitstage zu 5

Tagen pro Woche.

3) Die Urlaubsvergütung in Form eines Lohnzuschlages erfolgt von 10,90% bei 25 Arbeitstagen.

4) Arbeitnehmer, welche vor Ablauf von drei Monaten nach Arbeitsantritt ohne Kündigung ihren

Arbeitgeber verlassen, verlieren das Recht auf die Bezahlung des auf diese Zeit entfallenen Urlaub.

5) Die Bruttoverrechnung erfolgt, jedes Mal beim Lohnabschluss, und der erzielte Geldbetrag ist auf dem,

dem Arbeitnehmer zuzustellenden Lohnzettel zu vermerken.

6) Grundsätzlich

geschieht die Zahlung

der Urlaubsgelder anlässlich der Lohnabrechnung,

die der

Urlaubsperiode folgt, bezw. beim Austritt des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Anderslautende

Auszahlungsmethoden sind der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch

überlassen.

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Paritätische Berufskommission und Schlichtungswesen.

1) Nach Unterzeichnung dieses Vertrages bestimmen die Parteien je drei Vertreter, die zusammen die

paritätische Berufskommission bilden. Dieser Kommission fällt die Aufgabe zu, die gegenseitige loyale

Einhaltung der vorstehenden Vertragsbestimmungen zu überwachen, Anregungen und Beschwerden

sind von dieser oder jener Seite objektiv zu prüfen, anfällige Differenzen nach Möglichkeit friedlich

beizulegen und die zur Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz sowie der Preisschleuderei möglichen

Massnahmen zu beraten und vorzubereiten.

2) Verstösst der Arbeitgeber gegen die Bestimmungen betr. Nichteinhalten der Löhne, Ueberstundenzu-

schläge, Urlaub, bezahlte Feiertage usw. so hat er dies unbedingt nachzuzahlen.

3) Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen und die weder durch die

Berufskommission noch durch die Vorstände der vertragsschliessenden Parteien bereinigt werden

können, sind dem Nationalen Schlichtungsamt zu unterbreiten.

4) Bel Streitigkeiten aller Art darf vor Beendigung der Verhandlungen der vertraglichen und gesetzlichen

Schlichtungsinstanzen weder gestreikt noch ausgesperrt werden.

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Sonderurlaub.

1) Für persönliche Angelegenheiten beträgt der Sonderurlaub gemäss dem Urlaubsgesetz

1Tag

im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager oder Schwägerin.

2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug.

3 Tage: beim Sterbefall der Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn, und

Schwiegertochter.

6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers.

2) Für jeden dieser Urlaubstage hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Vergeltung in Höhe des

durchschnittlichen Tageslohnes der drei Monate, die demselben unmittelbar vorausgehen.

3) Fällt ein Sonderurlaubstag auf einen Sonntag, Feiertag, freien Arbeitstag oder Ruhetag, so ist der betr.

Urlaubstag auf den erstfolgenden Arbeitstag welcher dem Ereignis oder der aussergewöhnlichen

Urlaubsperiode folgt, zu verlegen.

4) Das Recht auf Sonderurlaub ist der Bedingung betr. die 3-monatige Wartezeit für den jährlichen

Erholungsurlaub nicht unterworfen.

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Schlussbestimmungen.

1) Die Bestimmungen der Betriebsordnung der einzelnen Betriebe dürfen mit denjenigen dieses Vertrages

nicht in Widerspruch stehen. Sonderabmachungen, die dem Inhalt und dem Sinne dieses Vertrages

zuwiderlaufen oder eine Verschlechterung desselben darstellen, sind unzulässig.

2) Bestehende günstigere Arbeits- und Lohnverhältnisse bleiben erhalten.

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Arbeitsunterbrechungen.

1) Für besondere Arbeitsunterbrechungen gelten nachfolgende Bestimmungen

bei ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer

während der anfallenden Kündigungsfrist Anrecht auf zwei Stunden Freistellung von seiner Arbeit

zwecks Arbeitssuche;

für wahrend der Arbeit dringend notwendige Arztbesuche, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf jährlich

insgesamt 8 Stunden (oder 4x2 Stunden) Freistellung von seiner Arbeit unter Fortzahlung des

Lohnes;)

erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, welcher eine längere Arbeitsbehinderung zur Folge

hat, so ist der gesamte Tageslohn für den Unfalltag geschuldet;

bei Bergung und Transport, sowie bei örtlichen Erhebungen in Bezug auf Unglücksfälle im Betrieb,

betreffend eines an der Arbeitsstelle verunglückten Arbeitnehmers, wird der gesamte Verdienstausfall

vergütet für den betreffenden Tag.

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Vertragsdauer und Kündigung.

1) Vorliegender Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 1985 in Kraft und ersetzt den zuletzt am 29.

März 1978 abgeschlossenen Vertrag, sowie Nachträge I, gültig ab 1. Mai 1980 und II, gültig ab 1. Januar

1982. Er ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

2) Die von den Vertragsparteien angestrebte Allgemeinverbindlichkeitserklärung wird mit Veröffentlichung

derselben im « Mémorial » wirksam.

3) Eine erstmalige Kündigung kann frühestens zum 31. Dezember 1986 erfolgen und zwar unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

4) Erfolgt eine rechtmässige Kündigung bzw. werden Verhandlungen zwecks Erneuerung des Vertrages

beantragt, so müssen entsprechende Gespräche spätestens sechs (6) Wochen vor dessen Erfalldatum

aufgenommen werden.

5) Erfolgt keine Kündigung bzw. Beantragung von Verhandlungen zum vorgesehenen Termin des Absatzes

3), so läuft der Vertrag stillschweigend weiter und kann in der Folge zum ersten eines jeden Monats unter

Beobachtung der angegebenen Kündigungsfrist gekündigt bzw. können Verhandlungen beantragt

werden.

6) Die Partei, welche Verhandlungen beantragt, bzw. künftig den Vertrag kündigt, hat der anderen Partei

schriftlich ihre Abänderungsvorschläge zu unterbreiten, die sowohl einzelne Vertragspunkte als auch den

gesamten Vertrag betreffen können.

Luxemburg, den 1. August 1985.

Für die

Für die

Association des Patrons-Menuisiers

Gewerkschaftliche Vertragskommission

du Grand-Duché de Luxembourg

Ernest Zeyen

François Schweitzer

Eugène Bausch

Präsident

LCGB

OGB-L

LOHNKATALOG

Tarifliche Mindeslöhne*)

Gültig ab 1. August 1985

Index 422,32 (Frk/Std.)

Hilfsarbeiter

1. Arbeltsjahr

161,72, resp. 166,63, **)

2. Arbeitsjahr

163,30, resp. 168,10, **)

3. Arbeitsjahr

170,15,

4. Arbeitsjahr

183,50,

5. Arbeitsjahr

192,70,

Gesellen (CAP)

im 1. Gesellenjahr

170,00,

im 2. Gesellenjahr

179,70,

im 3. Gesellenjahr

197,80, resp. 203,05, **),-

im 4. Gesellenjahr

205,15,

im 5. Gesellenjahr

225,85,

im 6. Gesellenjahr

248,35,

im 7. Gesellenjahr

257,30,

im 8. Gesellenjahr

265,85,

Vollgeselle

292,40,

*) Einstufung gemäss Artikel 10

**) Arbeitnehmer mit Familienlasten

Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à r. l., Luxembourg

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Schwarzarbeit.

1) Es ist jedem Arbeitnehmer untersagt, während der Freizeit Berufsarbeit für Dritte auszuführen. Dies gilt

für Arbeiten nach der üblichen Arbeitszeit, an Urlaubs-, Sonn- und Feiertagen sowie an allen anderen

durch Gesetz oder Kollektivvertrag geregelten freien Tagen wie u.a. die während der Schlechtwetterpe-

riode entschädigten Ausfallstunden.

2) Arbeitnehmer, die sich dièses Vergehens schuldig machen, können nach einmaliger Verwarnung fristios

entlassen werden.

3) Bel erwiesener Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3.08.77 kommen die in Art 15 des

Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966 resp. 26. Juli 1975 und die in Art. 13 des Kollektivvertragsgesetzes

vom 12. Juni 1965 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung.

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Schlichtung, Sondervereinbarungen, Sonderverhandlungen.

1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gehalten, die vorliegenden Bestimmungen zu befolgen und

einzuhalten, sowie entstehende Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen,

durch die vertragabschliessenden Parteien beilegen zu lassen. Ist keine Regelung in diesem Sinne möglich,

wird der Streitfall der zustehenden Instanz unterbreitet.

2) Die unterzeichneten Parteien bilden eine gemeinsame Berufskommission welche paritätisch zusammen-

gesetzt ist. Ihr fällt die Aufgabe zu, die loyale beiderseitige Einhaltung des Vertrages zu überwachen und

mögliche Differenzen friedlich beizulegen und für die Bekampfung der Schmutzkonkurrenz,

der

Schwarzarbeit usw. einzutreten. Sie überprüft allé Beschwerden objektiv.

3) Allé Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen dem

Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes (Betriebsvereinbarungen) sind ungültig soweit

sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Vertrag preisgeben oder die in diesem Abkommen getrofferien

Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer umändern.

4) Bestehende günstigere Bedingungen und Vereinbarungen einzelner Betriebe bleiben bestehen und

werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.

5) Probleme der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen welche die Schlechtwetterregelung betreffen

oder solche, die der Erhaltung der angestammten Arbeitskraft im Dachdeckergewerbe dienen, werden

während der Vertragsdauer von den Vertragspartnern gemeinsam geprüft, insofern sie die Kompetenz

der gebildeten Berufskommission übersteigen.

6) Auf ein begründetes Begehren der einen oder der anderen Vertragspartei können auch während der

Vertragsdauer Gespräche bezw. Sonderverhandlungen geführt werden.

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Vertragsdauer und Kündigung.

1) Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 1985 in Kraft und ersetzt denjenigen

vom 1. März 1978 nebst Nachträge I und II zum vorhergehenden Vertrag.

2) Er ist abgeschlossen auf unbestimmte Dauer. Gemäss Uebereinkunft der unterzeichneten Parteien

erfolgt eine erstmalige Erneuerung desselben zum 31. März 1987. Drei Monate vor diesem Datum

nehmen die Vertragspartner die hierzu erforderten Verhandlungen auf.

3) Die Partei, welche Verhandlungen

beantragt bezw. künftig den Vertrag kündigt, hat der anderen

schriftlich

ihre Abänderungsvorschläge zu unterbreiten. Kündigungen betreffen sowohl einzelne

Vertragspunkte als auch den gesamten Vertrag.

Luxemburg, den 1. August 1985

Für die

Für die

FEDERATION DES MAITRES

VERTRAGSSCHLIESSENDEN

COUVREURS DU GRAND-DUCHE

GEWERKSCHAFTEN

DE LUXEMBOURG

René Putz

Henri Flener

Eugène Bausch

François Schweitzer

Président

Generalsekretär

OGB-L

L.C.G.B.

ANLAGE I

Lohnkatalog

Tarifliche Mindestlöhne *)

Index 422,32

a) Jugendliche: in Prozent des Lohnes eines Ungelernten (Hilfsarbeiter)

b) Hilfsarbeiter

1. Jahr

161,75 Fr./St resp. 166,65 Fr./St

2. Jahr

164,00 Fr./St resp. 169,70 Fr./St

c) Fachhilfsarbeiter

im 1. Jahr

198,30 Fr./St

im 2. Jahr

223,00 Fr./St

d) Dachdeckergeselle

im 1. Jahr n. d. Lehre

207,15 Fr./St

im 2. Jahr n. d. Lehre

219,20 Fr./St

e) Berufsarbeiter

im 3. und 4. Jahr

229,25 Fr./St

im 5. und 6. Jahr

234,40 Fr./St

im 7. und 8. Jahr

242,40 Fr./St

im 9. und 10. Jahr

247,70 Fr./St

ab dem 10. Jahr

266,00 Fr./St

f) Vollwertiger Berufsarbeiter

278,15 Fr./St

*) Einstufung gemäss Artikel 12 des Kollektivvertrages

ANLAGE II

Gefahrenzulagen gemäss Art 16

Abs. 5) und 6)

Zuschläge

Nachfolgende Arbeiten sind wegen ihrer Schwere, bezw. Gefährlichkeit zuschlagsberechtigt. Der

entsprechende Zuschlag versteht sich in Prozenten des jeweils anfallenden und verdienten Stundenlohnes.

1) Turmarbeiten

a) ohne Gerüst mit Flaschenzug

100%

b) mit Gerüst

30%

2) Anbringen resp. Beseitigen von Hängegerüsten an

Mansardendächern über 15m Höhe

30%

Schutzkleidung

Für besonders schmutzige Arbeiten, wie z.B. sog. Isolierarbeiten mit Teer, Bitumen und dergleichen, stellt.

der Betrieb die erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung, wie Arbeitsanzug, Handschuhe usw.

ANLAGE III

Treueprämie

1) Die nachfolgenden Bestimmungen beeinträchtigen in keiner Weise etwaige bereits bestehende, vom

Arbeitgeber auf freiwilligerweise Basis gewährten Leistungen dieser Art an den Arbeiter, d.h. bestehende

günstigere Bestimmungen dürfen durch dieses Reglement nicht beeinträchtigt werden.

2) Jedem Arbeiter, welcher dem Betrieb seit mindestens zwei (2) Jahren angehört, wird zum

Jahresabschluss eine Treueprämie ausbezahlt, wozu der im ablaufenden Jahr verdiente Jahresbruttolohn

als Berechnungsgrundlage dient.

3) Im Sinne dieser Bestimmung zählt die erforderte Dienstzeit in der Regel für erreicht, wenn der Arbeiter

am 31. Dezember des zu berechnenden Jahres wenigstens zwei (2) Jahre im Betrieb beschäftigt war.

4) Diese Treueprämie beträgt mindestens 1% des im ablaufenden Referenzjahr verdientens Gesamtlohnes.

Zum Jahresbruttoverdienst gehören sowohl der Lohn normaler Arbeitsstunden, als auch der Verdienst

aus geleisteter Mehrarbeit und sonstigen Zuwendungen, die der Beitragsentrichtung zu den

Sozialversicherungen unterliegen.

S) Tritt ein Arbeiter vor dem 1. Juli in den Dienst des Betriebes, so wird ihm zum 31. Dezember ein voiles

Dienstjahr angerechnet. Erfolgt der Eintritt nach dem vorgenannten Datum, so beginnt der Zeitpunkt für

die Verrechnung am darauffolgenden 1. Januar.

6) Arbeiter, die im Laufe des Jahres, sei es durch Erreichen der Altersgrenze, durch Arbeitsunfall oder

durch Invalidität den Betrieb verlassen, erhalten diese Treueprämie trotzdem, errechnet auf der Basis des

bis zum Betriebsaustritt verdienten Lohnes.

7) Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen einer länger als 26 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit

aufgelöst wird, gehen ihrer Rechte hinsichtlich der erforderten Dienstzeit von zwei Jahren nicht verlustig,

wenn die Wiedereinstellung innerhalb eines Jahres erfolgt.

8) Wenn nach Auflösen des Arbeitsverhältnisses infolge ordendicher Kündigung durch den Arbeitgeber,

dasselbe binnen drei (3) Monate wieder erneuert wird, ist diese Unterbrechung nicht als Beendigung des

Arbeitsverhältnisses anzusehen und der Arbeiter geht seiner bisher geleisteten Dienstzeitanrechnung

nicht verlustig.

9) Arbeiter hingegen, die ihren Arbeitgeber ohne gesetzmässige Kündigung verlassen, verlieren das Recht

auf die Auszahlung der für die bis zum Austritt anfallenden Prämie. Das gleiche gilt bei gerechtfertigter

fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber.

10) Bei drei und mehr unentschuldigten Fehlschichten im Referenzjahr kann ggfl. die gesamte Treueprämie in

Wegfall kommen.

11) Es steht den Betrieben frei und es ist dem Arbeitgeber überlassen, bereits vor erfüllter zweijähriger

Dienstzeit diese Prämie auszuzahlen. Jedoch sind in allen Fällen die diesbezüglichen Bestimmungen

vorliegenden Reglements unabdingbar, d.h. sie können nur zugunsten des Arbeiters abgeändert werden.

12) Die erstmalige Auszahlung der Treueprämie erfolgte zum 31. Dezember 1972. Die Bestimmungen

vorliegenden Réglementes traten mit Wirkung vom 1.5.1972 in Kraft.

Règlement grand-ducal du 28 janvier 1986 portant déclaration d´obligation générale de la

convention collective de travail conclue pour le métier de menuisier entre l´Association

des patrons-menuisiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération

syndicale indépendante

et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens

d´autre part.

Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;

Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;

Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties

représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes;

Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a

urgence;

Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil;

Arrêtons

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