Arrêté grand-ducal du 4 décembre 1914, approu- vant diverses modifications et ajoutes à Vannexe C du règlement d'exploitation des chemins de fer Guillaume-Lu.xemljourg.
Table des dispositions (75)
Texte législatif (75 Articles)
Mémorial
du
SJietnotial
bes
Grand-Duché de Luxembourg.
Mercredi, 9 décembre 1914.
M 83.
Arrêté grand-ducal du 4 décembre 1914, approu-
vant diverses modifications et ajoutes à Vannexe
C du règlement d'exploitation des chemins de
fer Guillaume-Lu.xemljourg.
Nous MARIE-ADÉLAÏDE, par la grâce do
Dieu Grande-Duchesse de Luxembourg, Du-
chesse de Nassau, etc., etc., etc.;
Vu l'art. 7 du traité du 11 novembre 1902,
approuvé par la loi du 3 avril 1903, concernant
l'exploitation des chemins de fer Guillaume-
Luxembourg;
Revu l'arrêté g.-d. du 27 mars 1909, portant
approbation du nouveau règlement d'exploita-
tion pour les dits chemins de fer du 17-23 dé-
cembre 1908;
Notre Conseil d'État entendu;
Sur le rapport de Notre Directeur généra]
des travaux publics et après délibération du
Gouvernement en conseil;
Avons arrêté et arrêtons
Art. 1 e r. Sont approuvées, sous le mérite
des réserves insérées dans l'arrêté grand-ducal
susdit du 27 mars 1909, los dispositions com-
plémentaires et modificatives ci-après relatées
à introduire à l'annexe C du règlement précité
du 17-23 décembre 1908
©top. Seeluft fl^tn 4. SejernB« 1914, toûïmtdj
Betriebene SÜfiattbetimgen unb etgönätmgen
btt étalage C 3Utn Setïie&steglentent (Setleïjïs*
otïmung) be* aBtï^eïnts£uïeinbttrg*etîenBo§nett
genehmigt werben.
Söir Wfaxxa Wbelïjeib, bon ©otteê ©nahen
©ro^jerjoght tion £iir.enuntrg, §er-jogm
p
Stoff ait, it., it.,
it.;
•föad) (Einficïjt beê %xt 7 beë SSertragë tion
11. üftobewber 1902, genehmigt burdj @efe(j
»ont 3. mprtl 1903, hm SSetriefc ber Sötlljeltit»
Äuj'eiÄrg=(Stfenôaïjnen 6 ctreffenb ;
9tad) SÖStebereütfidCjt be» @ro|ï). ©efcfjluffeâ
Uom 27. SDÎftr31909, lüübnrdj ba§ neue Soetrieèê«
règlement (Serïe()râurbnnng) "oom 17./23. S)e«
gentBer 1908 für genannte ßifenuatjnen genel)*
TUtgt tütrb;
$lad) 9lnï)ornng ïlufercê ©taaturateê;
9htf ben 95.eridfjt Unfereâ ©eneral»3)treïtuïâ
ber off entlief) en Arbeiten, unb uadj Beratung
ber Sîegierwng tm lïonfeil;
.fjaûeu ûefdjïoffen nnb ï»efd)ïie|en
%xt. 1. ufôadjfteïjenbe slûaubentngen unb ©:•
gangungen ber SInïage C 31t -ofienertoäljtttem
SoetrteBêregïeinent (SSerîe^rëorbniing) Dom 17./
23. SJe^eutber 1908 ftnb unter Seacfjtnng ber in
uorûesogenem SSefdjïuffe tiom 27. ^är§ 1909
enthaltenen SBorBetjaïte genehmigt
(ßro^e^ogtums ßeembmg.
Sîlitttoo^, 9. $e3etit&et 1914.
№x. la. — e^rcngTtofïc.
e i n g a n g s h c ft i m m n n g e n. — A. <&$ r e n g m i t t e I.
1. ©rutotoe a.
®or bem mit „^iualif kgiratenben Wb\c% totxb eingefgaltet
Rhenanit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Holzkohle, Pflanzenmehlen, Paraffinöl, höchstens
13 Prozent Nitrotoluolen und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
2. Gruppe b.
Der mit „Miedziankit I" beginnende Absah wird gefaßt
Miedziankit I, Egelit und Kieselbacher Chloratsprengstoff (Gemenge
usw.
wie bisher).
Abschnitt A. Verpackung. 3. Gruppe der Sprengmittel. Ziffer 5 Abs. (3) wird gefaßt
(3) Auf die Sendungen von Sprengmitteln unter e) finden die Vorschriften im Abs. (1) wegen der
Benutzung von Wellpappe sowie der Abs. (2) bis auf weiteres keine Anwendung.
Arrêté du 4 décembre 1914, concernant la clôture
de la chasse en plaine.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR;
Vu les art. 11 et 13 de la loi du 10 mai 1885,
sur la chasse;
Arrête
L'exercice de la chasse en plaine
est interdit à partir de mardi, 15 décembre
prochain inclusivement.
Cependant la chasse au gibier d'eau et de
marais qui s'exerce le long des cours d'eau,
dans les marais et sur les étangs, restera ouverte
en conformité des dispositions de l'art. 21 du
règlement sur la chasse du 25 août 1893.
Beschluß vom 4. Dezember 1914, betreffend die
Schließung der Jagd auf freiem Felde.
Der General-Direktor des
Innern;
Nach Einsicht der Art. 11 und 13 des Ge-
setzes vom 19. Mai 1885, über die Jagd;
Beschließt
Die Ausübung der Jagd auf freiem
Felde ist vom nächsten Dienstag, 15. Dezember
einschließlich an, untersagt.
Die Jagd auf Wasser- und Sumpfwild an
den Wasserläufen, in den Sümpfen und auf
den Weihern bleibt jedoch erlaubt, gemäß den
Bestimmungen des Art. 21 des Reglementes
über die Jagd vom 25. August 1893.
Bekanntmachung. — Eisenbahnwesen.
In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 30. Juni 1893 (Memorial, S. 323),
erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnfrachtverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland
betreffend, kommen die in der Anlage C zum vorstehenden Betriebsreglement (Verkehrsordnung)
vorgesehenen Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände auch
im luxemburgisch- deutschen Wechselverkehr zur Anwendung.
Luxemburg, den 7. Dezember 1914.
Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,
K. de Waha.
L'établissement d'une caisse pu-
blique de crédit agricole et professionnel à
Schifflange est autorisé.
Le ressort de cette caisse comprendra le ter-
ritoire de cette commune.
Die Errichtung einer öffentlichen Kasse
für landwirtschaftlichen und gewerblichen Kredit
zu Schifflingen ist genehmigt.
Der Bezirk dieser Kasse umfaßt das Gebiet
besagter Gemeinde.
Die Kasse führt den Namen «Öffentliche
Kasse für landwirtschaftlichen und gewerblichen
Kredit zu Schifflingen »; dieselbe fällt unter die Be-
stimmungen der Gesetze vom 27. März 1900 und
vom 7. Februar 1905, des Ministerial-Erlasses vom
20. Juni 1902, sowie des gegenwärtigen Statutes.
L'établissement d'une caisse pu-
blique de crédit agricole et professionnel à
Differdange est autorisé.
Le ressort de cette caisse comprendra les
sections de la dite commune.
Die Errichtung einer öffentlichen Kasse
für landwirtschaftlichen und gewerblichen Kredit
zu Differdingen ist genehmigt.
Der Bezirk dieser klasse umfaßt die Sektionen
besagter Gemeinde.
Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent
arrêté-
Luxembourg, le 4 décembre 1914.
MARIE-ADÉLAÏDE.
Le Directeur général
des travaux publics,
Ch. DE WAHA.
Unser General-Direktor der öffent-
lichen Arbeiten ist mit der Ausführung gegen-
wärtigen Beschlusses beauftragt.
Luxemburg, den 4. Dezember 1914.
Maria Adelheid.
Der General-Direktor
der öffentlichen Arbeiten,
K. de Waha.
Le présent arrêté sera inséré au Mé-
morial; il sera en outre publié et affiché dans
toutes les villes et communes du Grand-Duché.
Luxembourg, le 4 décembre 1914.
Le Directeur général de l'intérieur,
BRAUN.
Avis
— Exportation de bétail.
L'exportation de chevaux, autres que pou-
lains, et de bestiaux de toute espèce a été provi-
soirement interdite depuis le 1er août 1914, par
toutes les frontières du Grand-Duché.
Une exception à cette défense a été concédée,
à la date du 10 octobre dernier, pour les por-
celets, les vaches laitières au-dessus de sept
ans et le bétail gras tenu en parcs.
Certains trafiquants, de connivence avec les
producteurs, cherchent par des moyens illicites
à faire passer la frontière au bétail indigène.
La surveillance des frontières est renforcée.
Toute infraction aux arrêtés d'exportation sera
déférée aux tribunaux.
Une décision du 4 décembre courant rap-
porte l'arrêté du 2 septembre dernier par lequel
l'importation de la Belgique dans le Grand-
Duché, aux fins de l'abatage de bovins, de
moutons et de porcs avait été autorisée.
Le gouverneur général allemand en Belgique
a défendu l'exportation de chevaux, de bovidés,
de porcs, de moutons et de vivres. Et toute con-
travention à cette ordonnance sera suivie de la
confiscation du bétail et de la marchandise.
Luxembourg, le 5 décembre 1914.
Le Ministre d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Me-
morial" eingerückt und außerdem in allen Städten
und Gemeinden des Großherzogtums bekannt
gemacht und angeschlagen werden.
Luxemburg, den 4. Dezember 1914.
Der General-Direktor des Innern,
Braun.
Bekanntmachung. — Viehausfuhr.
Die Ausfuhr von Pferden, mit Ausnahme der
Füllen, und von Vieh aller Gattungen ist seit
dem 1. August 1914 über alle Grenzen des Groß-
herzogtums provisorisch untersagt.
Für Ferkel, Milchkühe über sieben Jahre und
Fettvieh ans eingefriedigten Weideplätzen ist
am 8. Oktober letzthin eine Ausnahme von diesem
Verbot bewilligt worden.
Trotzdem schmuggeln gewisse Händler, im Ein-
verständnis mit den Viehzüchtern, inländisches
Vieh mit unerlaubten Mitteln über die Grenze.
Die Überwachung der Grenzen ist verstärkt
und wird scharf gehandhabt: alle Zuwiderhand-
lungen gegen die Ausfuhr-Beschlüsse werden
gerichtlich zum Austrag gelangen.
Zufolge einer Entscheidung vom 4. Dezember
ct., ist der Beschluß vom 2. September letzthin,
wonach die Einfuhr aus Belgien ins Großher-
zogtum von Rindvieh, Schafen und Schweinen
zu Schlachtzwecken ermächtigt wurde, außer
Kraft gesetzt.
Der deutsche General-Gouverneur in Belgien
hat die Ausfuhr von Pferden, Rindvieh, Schwei-
nen, Schafen, sowie von Lebensmitteln verbo-
ten. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
ziehen Beschlagnahme des Viehes sowie der
Waren nach sich.
Luxemburg, den 5. Dezember 1914.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Justice.
Par arrêté grand-ducal en date du 4 décem-
bre courant, M. E. Faber, juge près le tribunal
d'arrondissement de Diekirch, a été nommé juge
d'instruction près le même tribunal, à partir du
20 de ce mois.
Luxembourg, le 5 décembre. 1914.
Le Ministre
d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Administration dos 'postes et des télé-
graphes.
Far arrêté grand-ducal du 16 novembre der-
nier, M. Ferd. Lamboray, sous-chef de bureau
à Esch-s.-Alz., et M. J.-P. Molilor, agent de
1re classe à Mamer, ont été nommés percepteurs
des postes et des télégraphes de 4e classe, Je
premier au bureau de Hosingen, le second à
celui de Cap.
Luxembourg, le 5 décembre 1914,
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Arrêté du 4 décembre 1914, •portant création
d'une caisse publique de crédit agricole et pro-
fessionnel à Schifflange.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES;
Vu la demande du conseil communal de,
Schifflange du 21. octobre 1914, tendant à la
création d'une caisse, publique de crédit agri-
cole, et professionnel;
Vu la loi organique du 27 mars 1900, modi-
fiée par celle du 7 février 1905, ainsi que l'ar-
rêté ministériel du 20 juin 1902, modifié par
l'arrêté ministériel du 23 octobre 1914;
Attendu que la création d'une caisse de
crédit dans la commune de Schifflange peut
être considérée comme étant dans l'intérêt des
habitants de la commune;
Bekanntmachung. — Justiz.
Durch Großh. Beschluß vom 4. d. Ms. ist Hr.
E.
Faber,
Richter am Bezirksgericht zu Die-
kirch, vom 20. ct. ab, zum Untersuchungsrichter
beim selben Gerichte ernannt worden.
Luxemburg, den 5. Dezember 1914.
Der Staatsminister,
Präsideut der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Post- u.Telegraphenverwaltung.
Durch Großh. Beschluß vom 16. November
letzthin, sind die HH. Ferdinand L a m b o r a y ,
Unterbureau-Vorsteher zu Esch a. d. Alz., und
J. P.
Molitor,
Agent 1. Klasse zu Mamer,
zu Postperzeptoren 4. Klasse ernannt worden,
ersterer zu Hosingen, letzterer zu Cap.
Luxemburg, den 5. Dezember 1914.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Beschluß vom 4. Dezember 1914, betreffend die
Errichtung einer öffentlichen Kasse für landwirt-
schaftlichen und gewerblichen Kredit zu Schiff-
lingen.
Der General-Direktor der Finanzen;
Nach Einsicht des Gesuches des Gemeinderates
von Schifflingen vom 21. Oktober 1914, be-
zweckend die Errichtung einer öffentlichen Kasse
für landwirtschaftlichen und gewerblichen Kredit;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. März 1900,
abgeändert durch dasjenige vom 7. Februar
1905, sowie des Ministerialbeschlusses vom 20.
Juni 1902, abgeändert durch den Beschluß vom
23. Oktober 1914;
In Erwägung, daß die Errichtung einer Kredit-
kasse zu Schifflingen als im Interesse der Ein-
wohner dieser Gemeinde betrachtet werden kann;
Arrête
Le présent arrêté sera publié au
Mémorial.
Luxembourg, le 4 décembre 1914.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Arrêté du 4 décembre 1914, portant approbation
des statuts de la caisse publique de crédit agri-
cole et professionnel établie, à Schifflange.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES;
Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, con-
cernant la création de caisses publiques de
crédit agricole et professionnel, et l'art. 1er de
l'arrêté ministériel du 20 juin 1902, concernant
le même objet;
Vu son arrêté de ce jour, portant création
d'une caisse publique de crédit agricole et pro-
fessionnel à Schifflange ;
Vu les statuts de la dite caisse délibérés en
séance du conseil communal de Schifflange du
28 novembre dernier ;
Vu le rapport de M. le Directeur de la Caisse
d'épargne du 2 décembre courant;
Attendu que les statuts de la dite caisse sont
en concordance avec les lois et le règlement sur
la matière;
Arrête
Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Me-
morial" eingerückt werden.
Luxemburg, den 4. Dezember 1914.
Der General-Direktor der Finanzen
M. Mongenast.
Beschluß vom 4. Dezember 1914, die Genehmigung
dos Statuts der zu Schifflingen errichteten öffent-
lichen Kasse für landwirtschaftlichen und gewerb-
lichen Kredit betreffend.
Der
General-Direktor
der F i n a n z e n ;
Nach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom 27.
März 1900, betreffend die Errichtung von öffent-
lichen Kassen für landwirtschaftlichen und ge-
werblichen Kredit, sowie des Art. 1 des Beschlusses
vom 20. Juni 1902, über denselben Gegenstand;
Nach Einsicht des Beschlusses vom heutigen
Tage, die Errichtung einer öffentlichen Kasse für
landwirtschaftlichen und gewerblichen Kredit zu
Schifflingen betreffend;
Nach Einsicht des vom Gemeinderat von Schiff-
lingen in seiner Beratung vom 28. November
aufgestellten Statuts genannter Kasse;
Nach Einsicht des Berichtes des Direktors der
Sparkasse vom 2. Dezember letzthin;
In
Anbetracht, daß das Statut genannter
Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Regle-
menten übereinstimmt;
Beschließt
Einziger Artikel. Das Statut der zu Schiff-
lingen errichteten Kasse für landwirtschaftlichen
und gewerblichen Kredit wird hiermit geneh-
migt und soll nebst gegenwärtigem Beschluß
im „Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 4. Dezember 1914.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Statut der «Öffentlichen Kasse für landwirtschaftlichen und gewerblichen Kredit zu Schifflingen »,
Kap. I. — Name, Gegenstand und Bezirk der Kasse.
Die Aufsicht über die Kreditkasse wird
durch die Verwaltung der Sparkasse ausgeübt.
Letztere hat darauf zu halten, daß die gesetzlichen
und statutarischen Vorschriften beobachtet werden,
und erteilt die hierzu benötigten Anweisungen.
Le présent arrêté sera publié au
Mémorial.
Luxembourg, le 8 décembre 1914.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Memo-
morial" eingerückt werden.
Luxemburg, den 8. Dezember 1914.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Arrêté du 8 décembre 1914, portant approbation
des statuts de la caisse publique de crédit agri-
cole et professionnel établie à Differdange.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES;
Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concer-
nant la création de caisses publiques de crédit
agricole et professionnel, et l'art. 1er de l'arrêté
ministériel du 20 juin 1902, concernant le même
objet;
Vu son arrêté de ce jour, portant création
d'une caisse publique de crédit agricole et pro-
fessionnel à Differdange ;
Vu les statuts de la dite caisse délibérés en
séance du conseil communal de Differdange
du 30 novembre dernier;
Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse
d'épargne du 5 décembre courant;
Attendu que les statuts de la dite caisse sont
en concordance avec les lois et le règlement sur
la matière;
Arrête
Les statuts de la caisse pu-
blique dé crédit agricole et professionnel établie
à Differdange sont approuvés et seront publiés,
avec le présent arrêté, par la voie du Mémorial
Luxembourg, le 8 décembre 1914.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Beschluß vom 8. Dezember 1914, die Genehmigung
des Statuts der zu Differdingen errichteten öffent-
lichen Kasse für landwirtschaftlichen und gewerb-
lichen Kredit betreffend.
Der
General-Direktor
der
F i n a n z e n ;
Nach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom 27.
März 1900, betreffend die Errichtung von öffent-
lichen Kassen für landwirtschaftlichen und ge-
werblichen Kredit, sowie des Art. 1 des Beschlusses
vom 20. Juni 1902, über denselben Gegenstand;
Nach Einsicht des Beschlusses vom heutigen
Tage, die Errichtung einer öffentlichen Kasse für
landwirtschaftlichen
und
gewerblichen Kredit
zu Differdingen betreffend;
Nach Einsicht des vom Gemeinderat von Dif-
ferdingen in seiner Beratung vom 30. November
letzthin, aufgestellten Statuts genannter Kasse;
Nach Einsicht des Berichtes des Direktors der
Sparkasse vom 5. Dezember letzthin;
In
Anbetracht, daß das Statut genannter
Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Regle-
menten übereinstimmt;
Beschließt
Einziger Artikel. Das Statut der zu Differ-
dingen errichteten Kasse für landwirtschaftlichen
und gewerblichen Kredit wird hiermit geneh-
migt und soll nebst gegenwärtigem Beschluß im
„Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 8. Dezember 1914.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Les statuts de cette caisse sont les mêmes que
ceux de la caisse de Schifflange. (Voir Mémorial,
p. 1150.)
Das Statut dieser Kasse ist das nämliche wie das
derjenigen zu Schifflingen. (Siehe Memorial,
S. 1150.)
e relevé des permis
de chasse délivrés
pour l'année de chasse
1914-1915.
N° du
permis de
chasse.
Date
de la délivrance.
18 novembre.
id.
id.
id.
19 novembre.
id.
M .
id.
id.
id.
20 novembre.
21 novembre.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
23 novembre.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
24 novembre.
id.
26 novembre.
id.
29 novembre.
30 novembre.
1er décembre.
id.
id.
id.
2 décembre.
Nom et prénoms
de la partie prenante.
Toussaint,
Michel.
Welter, Nicolas.
Theis, Joseph.
Marzen, Hubert.
Prum, Antoine.
Hippert, Auguste.
Thilges, Michel.
Becker,
J.-P.
Peporté, Jean-P.
Bon V. Ritterz. Grunstein.
Muller, Albert.
Schumann,
Grégoire.
Nanquette,
Auguste.
Derneden,
Alphonse.
Arend, Jean-Pierre.
Thiry, Jean.
Feidt, Guillaume.
Biever, Victor.
Gaasch, Théodore.
Lutgen,
J.-P.
Baesch, Nicolas.
Sabatini, Pasquale.
Sabatini, Henri.
Capracci, Henri.
Fratini,
Gaetano.
Perrin, Michel.
Biocchi,
Jean-Dominique.
Solvi, Rommualde.
Think, Jean.
Ludwig, Michel.
Rousseau, Charles,
Muller, René.
Brausch, Nicolas.
De la Haye, Auguste.
Marso, Jean.
Risch, Nicolas.
Baesch,
Jean-Nicolas.
Weiler, Paul.
Kremer, Pierre,
van Dyck, Émile.
Qualité.
Cultivateur.
Propriétaire.
id.
Propriétaire.
Étudiant,
Candidat-pharmacien.
Charpentier.
Garde-chasse.
Négociant.
Maréchal de la Cour.
Cultivateur.
Employé de chemin de fer.
Technicien.
Cultivateur.
id.
Quincaillier.
Forgeron.
Médecin.
Cultivateur.
id.
Cabaretier.
Cafetier.
id.
id.
Epicier.
Conducteur de travaux.
Cabaretier.
Cafetier.
Camionneur.
Cafetier.
Rentier.
Ingénieur.
Entrepreneur.
Représentant de commerce.
Régisseur.
Cultivateur.
Aiguilleur.
Cultivateur.
Régisseur.
Major-comm. de la for. arm.
Domicile.
Rodershausen.
Differdange.
id.
Luxembourg.
Clervaux.
Hosingen.
Esch-s.-Sûre.
Roodt-s.-Sûre.
Esch-s.-Alz.
Château de Colmar-Berg
Plankenhof (Lintgen.)
Mamer.
Perlé.
Bigonville.
Nœrtrange.
Niedercorn.
Esch-s.-Sûre.
Niedercorn.
Lenningen.
Berlé.
Drincklange.
Esch-s.-Alz.
id.
id.
id.
id.
Differdange.
id.
Niedercorn.
Canach.
Esch-s.-Alz.
Dudelange.
Esch-s.-Alz.
Mondorf- I.-B.
Ansembourg.
Heispelt.
Drinklange.
Leithum.
Kockelscheuer.
Luxembourg.
Die Kreditkasse gewährt gegen Bürg-
schaft verzinsliche Darlehn an Landwirte, Hand-
werker, kleine Handelsleute und kleine Gewerbe-
treibende, Beamte, Angestellte und Arbeiter, behufs
Beschaffung der Geldmittel, welche sie zum Ankauf
von Vieh, Dünger, Saatfrüchten, Geräten, Maschi-
nen, Rohstoffen usw. benötigen.
Die Gewährung von Darlehn, welche zum An-
kauf von bebauten oder unbebauten Grundstücken
oder zur Zahlung einer vom Ankauf solcher Grund-
stücke herrührenden Schuld bestimmt sind usw.,
ist untersagt.
Der Geschäftskreis der Kreditkasse um-
faßt die Gemeinde Schifflingen.
Kap. II. — Der Verwaltungsrat.
Der Verwaltungsrat der Kreditkasse
besteht aus dem Präsidenten, zwei wirklichen und
mehreren Ergänzungsmitgliedern.
Der Präsident wird durch die Verwaltung der
Sparkasse ernannt. Die Mitglieder werden vom
Gemeinderat gewählt.
Der Präsident und die Verwaltungsmit-
glieder müssen
1. Luxemburger sein; 2. im Kassenbezirk woh-
nen; 3. am Tage der Wahl wenigstens volle 21 Jahre
alt sein; und 4. in vollem Genüsse der Zivilrechte
sein.
Von den in Rede stehenden Funktionen sind aus-
geschlossen
1. die Wirte; 2. diejenigen, welche infolge Ver-
urteilung des Rechtes der Wählbarkeit verlustig
gegangen sind; 3. diejenigen, welche durch Art. 13
des Gesetzes vom 5. März 1884, betreffend die
Kammer-und die Gemeinde-Wahlen, von dem Wahl-
rechte ausgeschlossen sind.
Das Mitglied, welches der einen oder der anderen
der in Abs. 1 gegenwärtigen Artikels erwähnten
Bedingungen verlustig geht, oder auf welches einer
der in Abs. 2 aufgeführten Fälle zutrifft, hört von
Rechts wegen auf, Mitglied des Verwaltungsrates
zu sein.
Der Präsident des Verwaltungsrates wird
auf die Dauer von zwei Jahren ernannt.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt für einen Zeit-
raum von vier Jahren; dieselben werden alle zwei
Jahre je zur Hälfte erneuert. Die ausscheidenden
Mitglieder und Ergänzungsmitglieder der ersten,
beziehungsweise der zweiten Serie, werden durch
das Los bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder
wählbar.
Die Verwaltung der Sparkasse bezeichnet
eines der Verwaltungsratsmitglieder behufs Er-
setzung des Präsidenten im Verhinderungsfalle.
Die wirklichen Mitglieder werden im Verhinde-
rungsfalle durch Ergänzungsmitglieder ersetzt.
Im Falle Ablebens oder Entlassung eines wirk-
lichen oder Ergänzungsmitgliedes, wird zu einer
Ersatzwahl geschritten: der Neugewählte endigt
die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
Der Verwaltungsrat. tritt auf Berufung
seines Präsidenten zusammen, so oft das Interesse
der Kreditkasse dies erheischt; zwischen der Ein-
berufung und dem Zusammentritt muß wenigstens
ein voller Tag liegen.
Der Präsident ist verpflichtet, den Verwaltungs-
rat einzuberufen, wenn dies von drei Mitgliedern,
unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schrift-
lich beantragt wird.
Die Verwaltung der Sparkasse ist ebenfalls be-
rechtigt, die Einberufung des Verwaltungsrates zu
verlangen, und, falls diesem Begehren nicht Folge
geleistet wird, selbst, von Amts wegen, den Tag der
Zusammenkunft zu bestimmen; in diesem Falle
ist der Direktor der Sparkasse, beziehungsweise
dessen Delegierter, befugt, die Verhandlungen zu
leiten.
Verwandte oder Verschwägerte bis zum
3. Grade einschließlich dürfen nicht gleichzeitig
Mitglied des Verwaltungsrates sein.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates
dürfen an keiner Verhandlung über eine Angelegen-
heit, in welcher sie selbst oder einer ihrer Verwandten
oder Verschwägerten bis zum Grade von Geschwi-
ster-Enkel einschließlich interessiert wären, teil-
nehmen.
Der Präsident bestimmt die Tagesord-
nung und leitet die Verhandlungen des Rates;
letzterer bestimmt selbst das Verfahren bei den Ver-
handlungen; das Protokoll über die Verhandlungen
wird von allen Mitgliedern, welche an den Bera-
tungen teilgenommen haben, unterzeichnet.
Zur gültigen Beschlußfassung ist die
Anwesenheit von drei Mitgliedern des Verwaltungs-
rates mit Einschluß des Präsidenten erforderlich
jeder Beschluß muß wenigstens zwei Stimmen auf
sich vereinigen.
Ein der Kreditkasse zugeteilter Schrift-
führer ist mit der Abfassung der Sitzungsprotokolle
sowie der Korrespondenz der Kreditkasse beauf-
tragt. Der Verwaltungsrat kann diese Funktionen
einem seiner Mitgielder oder dem Rechnungsführer
der Kreditkasse übertragen.
Der Schriftführer der Kreditkasse wohnt
den Sitzungen des Verwaltungsrates bei; er hat
kein Stimmrecht, wenn er nicht gleichzeitig wirk-
liches Mitglied ist.
Wenn der Verwaltungsrat sich weigert,
die ihm durch die Gesetze oder das Statut vorge-
schriebenen Pflichten zu erfüllen, so sind die Funk-
tionen seiner Mitglieder erloschen. In diesem Falle
hat die Sparkasse selbst oder durch einen Dele-
gierten die Befugnisse und Pflichten des Rates auf
Kosten der Kreditkasse auszuüben, und sofort die
behufs Ersetzung der Verwaltungsratsmitglieder
notwendigen Maßregeln zu ergreifen.
Art.
17.
Dasjenige Verwaltungsratsmitglied
welches sich weigert, dem Gesetze oder den Be-
stimmungen des Statuts Folge zu leisten, oder wel-
ches ohne rechtmäßigen Grund drei aufeinander-
folgenden Sitzungen des Verwaltungsrates beizu-
wohnen versäumt, kann von der Verwaltung der
Sparkasse seines Amtes verlustig erklärt werden.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde bei der
Regierung erhoben werden; diese Beschwerde ist
jedoch nur innerhalb 14 Tagen von der Zustellung
des Entscheides an den Beteiligten ab, zulässig.
Die Regierung kann den Verwaltungs-
rat auflösen. Der diesbezügliche Beschluß wird dem
Bürgermeister der Gemeinde zugestellt. Binnen
14 Tagen von dieser Zustellung ab wird zu einer
Neuwahl geschritten.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates
verwalten ihr Amt als Ehrenamt; die denselben in
Ausübung ihrer Funktionen erwachsenen
baren
Auslagen sind ihnen nach vorheriger Genehmigung
der Verwaltung der Sparkasse zu ersetzen.
Kap. III. — Obliegenheiten des Verwaltungsrates.
Der Verwaltungsrat ist mit der Gesamt-
Verwaltung der Kreditkasse betraut, soweit nicht
einzelne Angelegenheiten durch das Gesetz oder
das Statut andern Organen vorbehalten sind.
Insbesondere hat er darauf zu achten, daß die
Darlehn zu dem Zwecke, zu welchem sie gewährt
sind, verwandt werden; er hat ferner die pünktliche
Rückzahlung derselben zu überwachen.
Der Verwaltungsrat vertritt die Kredit-
kasse in allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten. Diese Vertretung erstreckt sich
auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtsverhand-
lungen, für welche eine Spezialvollmacht erfordert
ist.
Die Kreditkasse ist verpflichtet und haftet für
alle Angelegenheiten, welche der Verwaltungsrat
innerhalb der Grenzen seiner gesetzlichen und sta-
tutarischen Vollmachten in ihrem Namen abschließt.
Sie genießt dagegen unter denselben Bedingungen
alle daraus hervorgehenden Rechte. Zur Legitima-
tion bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechts-
geschäften genügt die Bescheinigung der Sparkasse,
daß die darin bezeichneten Personen den Verwal-
tungsrat bilden.
Der Verwaltungsrat beschließt endgültig
über die Annahme der Darlehnsgesuche, die Dar-
lehnsbedingungen und den Zinsfuß, zu welchem die
Darlehn erfolgen.
Alle übrigen Beschlüsse des Verwaltungsrates
unterliegen der Genehmigung der Sparkasse; wird
diese Genehmigung verweigert, so entscheidet der
zuständige General-Direktor.
Ohne Ermächtigung der Regierung darf
die Kreditkasse, anderswo denn bei der Sparkasse,
keine Anleihe machen.
Der Präsident vollzieht die Beschlüsse
des Verwaltungsrates. Er hat darauf zu achten, daß
die Buch- und Kassenführung regelrecht besorgt
werden.
Er leitet den Geschäftsgang der Kreditkasse und
unterzeichnet gleichzeitig mit dem Schriftführer
sämtliche die Kreditkasse betreffenden Schrift-
stücke und Urkunden, alles unbeschadet jedoch der
dem Rechnungsführer zustehenden Befugnisse.
Er nimmt Kassenrevisionen vor, so oft er dies
für nötig erachtet, jedoch wenigstens einmal im
Monat. Diese Revisionen werden durch ein Visa
in den Büchern bekundet.
In Dringlichkeitsfällen trifft der Präsi-
dent jede im Interesse der Kreditkasse erforderliche
Anordnung, mit der Verpflichtung jedoch, den
Verwaltungsrat ohne Verzug davon zu verstän-
digen.
Die Kreditkasse darf, ohne hierzu von
der Verwaltung der Sparkasse ermächtigt zu sein,
weder als Klägerin noch als Beklagte vor Gericht
auftreten.
Kapitel IV. — Allgemeine Darlehnsbedingungen.
Die Darlehn an eine und dieselbe Person
dürfen insgesamt den Betrag von 1000 Fr. nicht
übersteigen. Die Rückzahlungsfrist darf nicht über
drei Jahre hinausgehen. Ausnahmsweise und nur
mit vorgängiger Zustimmung der Sparkassenver-
waltung kann die Dauer der Darlehn bis auf fünf
Jahre festgesetzt oder der Betrag auf 2000 Fr.
gesteigert werden.
Bei Darlehn über Jahresfrist hinaus hat der
Darlehnsnehmer sich zu verpflichten jede sechs
Monate, oder doch wenigstens jedes Jahr, eine
namhafte Abschlagszahlung zu leisten, so zwar daß
nach Ablauf der gestellten Frist die ganze Schuld
getilgt ist.
Das Darlehn darf nicht weniger als
25 Fr. betragen.
Die Kreditkasse gewährt Darlehn nur
gegen Stellung eines oder zweier Bürgen. Die
Bürgen haften mit dem Anleiher solidarisch für die
Rückzahlung des Darlehns, die Zahlung der Zinsen
und etwaiger Kosten.
Darlehnsnehmer und Bürgen müssen bezüglich
ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
ihrer Zuverlässigkeit und Ehrenhaftigkeit Gewähr
für die Erfüllung der übernommenen Verbindlich-
keiten bieten.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der
Schrift- und Rechnungsführer werden als Bürgen
nicht zugelassen.
Hypothekar-Darlehn sind untersagt.
Die Kreditkasse ist jedoch befugt, in den Fällen,
wo sie Gefahr läuft, eines Guthabens verlustig zu
gehen, die notwendigen Maßregeln zu treffen, um
sich eine gerichtliche oder eine vertragsmäßige
Hypothek zu verschaffen.
Der Darlehnsnehmer muß in dem Bezirk
der Kreditkasse wohnen; dies gilt auch, in der
Regel, für die Bürgen.
Der Zinsfuß darf 5 % pro Jahr nicht
übersteigen.
Anträge auf Gewährung von Darlehn
werden schriftlich oder mündlich bei dem Präsi-
denten oder dem Schriftführer der Kreditkasse ge-
stellt, unter genauer Angabe des Betrages und des
Zweckes des nachgesuchten Darlehns. der Namen,
Stand und Wohnort des Bürgen, des Zeitpunktes
und der Art der Rückzahlung.
Weder als Darlehnsnehmer noch als
Bürge werden zugelassen
1. Diejenigen, welche in Vermögensverfallszu-
stand geraten oder notorisch zahlungsunfähig sind;
2. diejenigen, welche gelegentlich eines frühern
Darlehens entweder die Kreditkasse oder einen der
Bürgen in Verlust gebracht haben;
3. diejenigen, welche ein früheres Darlehn auf
falsche Angaben hin erhalten haben;
4. diejenigen Ausländer, welche vor dem Dar-
lehnsautrag nicht während wenigstens fünf Jahren
ununterbrochen im Großherzogtum gewohnt haben.
Über das empfangene Darlehn haben
Schuldner und Bürgen einen Schuldschein unter
Privatunterschrift auszustellen.
Ist der Schuldner oder der Bürge des Schreibens
unkundig, so wird auf Kosten des Darlehnsnehmers
ein notarieller Akt über das Darlehn aufgenommen.
Dem Schuldner ist es freigestellt, das
Darlehn jederzeit, ganz oder teilweise, zurückzu-
zahlen; Teitrückzahlungen müssen wenigstens 5 Fr.
betragen.
Eine Zahlung, die zur Deckung des Kapitals und
der Zinsen nicht ausreicht, wird zuerst auf die Zinsen
angerechnet.
Ungeachtet der gewährten Rückzahlungs-
fristen, und unbeschadet der durch das Gesetz vor-
gesehenen Fälle, hat die Kreditkasse das Recht, die
sofortige Rückzahlung des Darlehns, an Haupt-
summe und Accessorien, zu fordern
1. wenn der Schuldner, ohne vorgängige Zu-
stimmung des Verwaltungsrates, das Darlehn zu
einem andern als zu dem im Darlehnsvertrag be-
zeichneten Zweck verwendet;
2. wenn er mit einer vertragsmäßigen Zahlung
über einen Monat im Rückstande bleibt;
3. wenn eine Zwangsvollstreckung" gegen ihn oder
seinen Bürgen angeordnet ist;
4. wenn er oder sein Bürge in Falliments- oder
Vermögensverfalls-Zustand gerät oder eine gericht-
liche Abtretung seiner Güter bewilligt hat;
5. wenn er oder der Bürge den Bezirk der Kredit-
kasse definitiv verläßt und auswärts seinen Wohn-
sitz nimmt.
Bei Eintreffen eines der obigen Fälle wird das
Darlehn von Rechts wegen, und ohne daß es einer
voraufgegangenen
Inverzugsetzung bedarf, rück-
forderbar.
Die Verweigerung eines nachgesuchten
Darlehns wird zur Kenntnis des Darlehnssuchers
gebracht; letzterer ist nicht befugt, die Mitteilung
der Gründe des abschlägigen Bescheides zu ver-
langen.
Die Zinsen des Darlehns sind halbjähr-
lich zu entrichten.
Bei der Berechnung der Zinsen wird das Jahr zu
360 Tagen und die Monate zu 30 Tagen gerechnet.
Art, 40, Sämtliche Zahlungen haben zu er-
folgen in Münzen, welche in den öffentlichen Kassen
des Staates Kurs haben, und sind zu leisten unter
die Hände und gegen Quittung des Rechnungs-
führers, unbeschadet der Bestimmung des Art. 4
des ministeriellen Beschlusses vom 20. Juni 1902.
Der Verwaltungsrat ist befugt, Zahlungs-
ausstand bis zu drei Monaten zu gewähren; längeren
Ausstand darf er nur mit Zustimmung der Ver-
waltung der Sparkasse bewilligen,
Kapitel V. — Die Buchführung.
Die Bezeichnung der zur Buchführung
erforderlichen Bücher, sowie das Visa derselben,
erfolgt durch die Verwaltung der Sparkasse.
Alle Einnahmen und Ausgaben werden
von dem Rechnungsführer bewerkstelligt.
Der Rechnungsführer wird vom Ver-
waltungsrat ernannt; diese Ernennung muß durch
die Verwaltung der Sparkasse bestätigt werden.
Der Rechnungsführer bezieht eine feste
Entschädigung zu Lasten der Kreditkasse; die Ge-
währung von Tantiemen ist. nicht zulässig; der
Rechnungsführer kann nicht Mitglied des Verwal-
tungsrates sein.
Die Höhe und der Bestand der durch
den Rechnungsführer zu stellenden Kaution wird
durch den General-Direktor der Finanzen auf den
Vorschlag des Verwaltungsrates der Kreditkasse
und auf das Gutachten der Sparkasse hin festgesetzt.
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Ja-
nuar und endigt am 31. Dezember; auf diesen
letzteren Tag werden sämtliche Rechnungen an
Hauptsumme und Zinsen abgeschlossen.
Die Bilanz wird vom Verwaltungsrat
aufgestellt. Die Forderungen werden, mit Wert
am Tage des Rechnungsabschlusses, eingetragen;
die zweifelhaften Forderungen sind nach ihrem
wahrscheinlichen Werte anzusetzen, wogegen die
als uneinbringlich anzusehenden auf dem Gewinn-
und Verlustkonto abzuschreiben sind.
Die Verwaltung der Sparkasse prüft die Jahres-
rechnungen und die Bilanz und erteilt Entlastung,
nachdem die Bilanz dem Gemeinderate mitgeteilt
worden.
Kap. VI. — Reservefonds.
Behufs Deckung der eventuellen Ver-
luste wird von dem erzielten Gewinn eine Summe
bis zu 25 % der Verbindlichkeiten der Kreditkasse
zur Bildung eines Reservefonds erhoben.
Der Reservefonds wird entweder in
einem Sparkassenbuch oder in Schuldverschrei-
bungen des Staates oder inländischer Gemeinden
angelegt.
Die Regierung kann nach eingeholtem Gutachten
der Sparkasse auch jede andere Anlage gestatten.
Die Wertpapiere der Kreditkasse werden der
Sparkasse zur Aufbewahrung übergeben.
Der Gewinn, welcher den im vorstehen-
den Art. 50 festgesetzten Betrag übersteigt, wird
den beteiligten Gemeindesektionen in dem Ver-
hältnisse der Quote, welche ihnen in den direkten
Steuern obliegt, behufs Verwendung zu gemein-
nützigen, gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgaben,
überwiesen.
Sofern dieser Überschuß auf eine Verringerung
der Verbindlichkeiten der Kreditkasse zurückzu-
führen ist, wird derselbe den Gemeinden erst drei
Jahre nach Abschluß der betreffenden Jahresrech-
nung zur Verfügung gestellt.
Kap. VII.
:— Abänderung des Statuts.
Anträge auf Abänderung des Statuts
sind von dem Verwaltungsrat der Kreditkasse, von
dem Gemeinderat und von der Verwaltung der Spar-
kasse zu begutachten und bedürfen der Geneh-
migung der Regierung.
83 a
Kap. VIII. — Auflösung der Kreditkasse.
Auf den Vorschlag des Gemeinderats
kann die Regierung die Auflösung der Kreditkasse
verfügen. Nach Anhörung des Verwaltungsrates
der Kreditkasse und nach eingeholtem Gutachten
der Verwaltung der Sparkasse, kann die Regierung
sogar von Amts wegen die Kreditkasse auflösen,
sobald dieselbe nicht mehr in der Lage ist, ihren
Verpflichtungen dauernd nachzukommen.
In diesem Falle wird die Liquidation durch den
Verwaltungsrat bewerkstelligt. Sollte dieser letz-
tere sich dieser Pflicht entziehen, so wird die Ver-
waltung der Sparkasse die im Interesse dieser Liqui-
dation notwendigen Maßregeln ergreifen.
Das nach Abzug aller Schulden verblei-
bende Reinvermögen fällt der Gemeinde zu.
Falls die Kreditkasse ihre Tätigkeit ein-
stellt, oder, falls eine der Sektionen des Kassenbe
zirks aus dem Verband der Kreditkasse ausscheiden
will, wird, ähnlich wie bei der Auflösung, zur Liqui-
dation geschritten.
Kap. IX. — Allgemeine Bestimmungen.
Die Kreditkasse ist verpflichtet, die Ver-
waltung der Sparkasse oder deren Delegierten von
den Verhandlungsprotokollen des Verwaltungsrates
sowie von den Büchern und Rechnungen Einsicht
nehmen zu lassen, und die Prüfung des Kassenbe-
standes zu gestatten. Der Bürgermeister der Ge-
Arrêtê du 8 décembre 1914, portant création d'une
caisse publique de crédit agricole et profes-
sionnel à Differdange.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES;
Vu la demande du conseil communal de
Differdange du 19 octobre 1914, tendant à la
création d'une caisse publique de crédit agricole
et professionnel;
Vu la loi organique du 27 mars 1900, modi-
fiée par celle du 7 février 1905, ainsi que l'arrêté
ministériel du 20 juin 1902, modifié par l'arrêté
du 23 octobre 1914;
Attendu que la création d'une caisse de crédit
dans la commune de Differdange peut être
considérée comme étant dans l'intérêt des habi-
tants de cette commune;
Arrête
meinde, in welcher die Kreditkasse ihren Sitz hat,
ist berufen dieser Prüfung beizuwohnen.
Die Verhandlungen des Verwaltungs-
rates der Kreditkasse, mit Ausnahme derjenigen
welche die Darlehnsgesuche zum Gegenstand haben,
werden innerhalb acht Tagen der Sparkasse in Ab-
schrift eingesandt.
Die zum Kassendienste herangezogenen
Beamten unterstehen den Anordnungen des Ver-
waltungsrates in allen die Kreditkasse betreffenden
Angelegenheiten. Dem Verwaltungsrate stehen in-
dessen keine Disziplinarbefugnisse über diese Be-
amten zu.
Alle Personen, welche irgendwie an der
Geschäftstätigkeit
der
Kreditkasse teilnehmen,
sind verpflichtet, betreffs der über die Privatver-
hältnisse der Darlehnsnehmer erhaltenen Auskünfte
sowie betreffs alles dessen, was bei Gelegenheit der
Operationen, die sie vornehmen, zu ihrer Kennt-
nis gelangt, das Geheimnis zu wahren.
Auf den Bericht der Verwaltung der
Sparkasse und nach Anhörung des Verwaltungsrates
der Kreditkasse, sowie des Gemeinderates entschei-
det der zuständige General-Direktor über sämtliche
Schwierigkeiten, zu welchen die Auslegung und
Ausführung des gegenwärtigen Statuts Anlaß geben
können, dies unbeschadet der den Gerichten zu-
stehenden Befugnissen. (Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 8. Dezember 1914, betreffend die
Errichtung einer öffentlichen Kasse für landwirt-
schaftlichen u. gewerblichen Kredit zu Differdingen.
D e r
General-Direcktor
der
F i n a n z e n ;
Nach Einsicht des Gesuches des Gemeinde-
rates von Differdingen vom 19. Oktober 1914,
bezweckend die Errichtung einer öffentlichen Kasse
für landwirtschaftlichen und gewerblichen Kredit;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. März 1900,
abgeändert durch dasjenige vom 7. Februar
1905, sowie des Ministerialbeschlusses vom 20.
Juni 1902, abgeändert durch den Beschluß vom
23. Oktober 1914;
In Erwägung, daß die Errichtung einer Kredit-
kasse zu Differdingen als im Interesse der Ein-
wohner dieser Gemeinde betrachtet werden kann;
Beschließt
Les statuts de la caisse pu-
blique de crédit agricole et professionnel établie
à Schifflange sont approuvés et seront publiés,
avec le présent arrêté, par la voie du Mémorial.
Luxembourg, le 4 décembre. 1914.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Beschließt