Arrêté du 18 décembre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels dite « AIlgemeiner Luxemburger Ex-Militar-Verband ».
Table des dispositions (46)
Texte législatif (46 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 23 décembre 1893.
Arrêté du 18 décembre 1893, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
Société de secours mutuels dite « AIlgemeiner
Luxemburger Ex-Militar-Verband ».
LE
MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société de secours mutuels dite
« Allgemeiner Luxemburger
Ex-Militar-Ver-
band », ensemble les statuts de cette société;
Vu l'avis émis le 26 juin 1893 par l'adminis-
tration communale de Luxembourg, siège de
ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secoure mutuels
en date du 16 octobre 1893 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société sont suffisantes pour faire face à ses
dépenses obligatoires;
Arrête
La société de secours mutuels dite
« Allgemeiner Luxemburger
Ex-Militär-Ver-
band » est légalement reconnue et ses statuts
sont approuvés.
Beschluß vom 18. Dezember 1893, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der
Statuten des Unterstützungsvereins gen.
„Allgemeiner Luxemburger Ex-Militär-
Verband" betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungs-
vereins gen. „Allgemeiner Luxemburger Ex-Mi-
litär-Verband" wegen gesetzlicher Anerkennung
sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines;
Nach Einsicht des Schreibens der Gemeinde-
verwaltung von Luxembur , Sitz des Vereins, vom
26 Juni 1893;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 16. Oktober 1893;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
I n Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereines mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichen;
Beschließt
Der Unterstützungsverein gen „Allge-
meiner Luxemburger Ex-Militär-Verband" wird
hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut
genehmigt.
N°. 61.
Samstag, 23. Dezember 1893.
Unter den gewesenen Militärs des Giossher-
zogthums Luxemburg besieht vom 14. Mai 1893 ab, unter
dem Namen « Allgemeiner Luxemburger Ex-Müitär-
Verband», eine Unterstützungsgenossenschaft.
Il sera procédé, au chef-lieu de
chacun des deux arrondissements judiciaires, à
l'examen des étalons destinés à la monte des
juments d'autrui pendant l'année 1894,
à Luxembourg, le jeudi, 28 décembre courant,
à neuf heures précises du matin ;
à Diekirch, le samedi, 30 décembre courant,
à neuf heures précises du matin.
Die Untersuchung der während 1894
zur Beschälung fremder Stuten bestimmten Hengste
wird in den Hauptorten der beiden Gerichts-
bezirke,
zu Luxemburg, am Donnerstag, 28. Dezember
1893, um 9 Uhr präzis Vormittaas;
zu Diekirch, am Samstag, den 30. Dezember
ct., um 9 Uhr präzis Vormittags, stattfinden.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 18 décembre 1893.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Gegenwärtiger
Beschluß nebst dem
dazu gehöngen Vereinsstatut soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 18. Dezember 1893.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Allgemeinen Luxemburger Ex-Militär-Verbandes.
KAPITEL I . — Gründung, Sitz und Zweck der Gesellschaft.
Der Verband hat seinen gesetzlichen Sitz in
Luxemburg.
Sont nommés membres de la Com-
mission : MM. Eug. Fischer, président de la
Commission d'agriculture à Luxembourg, pré-
sident ; Charles Risch, propriétaire-éleveur à
Cap ; Théod. Welbes, propriétaire à Kuborn ;
Constant Wolff, vétérinaire du Gouvernement à
Diekirch, et N. Mackel, vétérinaire du Gouver-
nement à Grevenmacher.
Le secrétaire de la Commission d'agriculture
remplira les fonctions de secrétaire de la com-
mission d'examen (art. 20 du règlement).
Zu Mitgliedern der Körungs-Com-
mission sind ernannt: die HH. Eug. Fischer,
Präsident der Ackerbau Commissin zu Luxemburg,
Präsident; Karl Risch, Eigenthümer zu Cap;
Th Welbes, Eigenthümer zu Kuborn; Constant
Wolff,
Staatsthierarzt zu Dlekirch, und N.
Mackel, Staatsthierarzt zu Grevenmacher.
Der Sekretär der Ackerbau Commission wird
als Sekretär der Körungs-Commission fungiren
(Art. 20 des Reglements).
Er hat zum Zweck
a. beim Tode eines seiner aktiven Mitglieder der Fa-
milie desselben eine Entschätigung zu gewähren ;
b. desgleichen denselben Mitgliedern beim Tode ihrer
Gattin eine Unterstützung zur Deckung der Beerdigungs-
kosten zu bieten.
KAPITEL II. — Zusammensetzung des Verbandes,
Les étalons reçus seront marqués sous
la crinière du côte gauche au moyen d'un fer
chaud portant le chiffre 1.
Cette réception est en outre constatée par un
permis de saillie pour un an, contenant le signa-
lement de l'étalon (art. 9 du règlement), ainsi
que l'indication du ressort dans lequel l'étalon
peut saillir (art. 3 du règlement, modifié par
arrêté r. g.-d. du 8 février 1867).
Die angekörten Hengste werden auf
der linken Seite unter der Mähne mittels eines
Brenneisens mit der Ziffer 1 gezeichnet.
Die Ankörung wird außerdem durch einen
Beschälungsschein auf ein Jahr constatirt. Der-
selbe gibt das Signalement des Hengstes an
(Art 9 des Reglements), sowie dessen Beschälungs-
Ressort (Art. 3 des abgeänderten Reglements vom
8. Februar 1867).
Der Verband besteht aus wirklichen und
Ehrenmitgliedern.
A r t . 5. Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche
die Verpflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu fügen,
unterschrieber, haben und demgemäss au den Vortheilen
der Gesellschaft iheilnehmen.
Avant la marque au fer et avant la
délivrance du permis de saillie, le propriétaire
de chaque étalon admis paie entre les mains
du président de la commission d'examen une
somme de six francs, que celui-ci verse entre
les mains du receveur des contributions à Lu-
xembourg et resp. à Diekirch.
Art. 5, LES propriétaires des étalons admis
pour la saillie des juments d'autrui présentent
ces reproducteurs, une fois par mois, durant
Nach Einsicht der Anträge der Ackerbau-Com-
mission in Betreff der Untersuchung der zur Be-
schälung während 1894 bestimmten Hengste;
Beschließt
Vor dem Brennen und vor der Aus-
stellung des Beschälungsscheines zahlt der Eigen-
thümer jeden angekörten Hengstes in die Hände
des Präsidenten der Schau Commission den Be-
trag von sechs
Franken,
welche letzterer an
den Steuer Empfänger zu Luxemburg bezw. zu
Diekirch abliefert.
Die Eigenthümer der zur Beschälung
fremder Stuten angekörten Hengste sollen diese
Reproductoren einmal monatlich während der Be-
le temps de la monte, au vétérinaire du ressort
de leur domicile, le jour que ce dernier leur
désigne à cet effet, pour constater la situation
de ces étalons. Ils lui soumettent en même
temps leurs registres (art. 17 du règlement).
Les frais de ces visites sont à charge du pro-
priétaire de chaque étalon.
Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch
ihre Wohlthaten, ihre Rathschläge und ihre Baarzeich-
nungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitrügen, ohne
an deren Unterstützungen Theil zu haben. Sie sind be-
rechtigt, den Sitzungen beizuwohnen.
KAPITEL III. — Aufnahme- und Ausschlussbedingungen.
A r t 7. Die Autnahme der wirklichen Mitglieder er-
folgt in der Generalversammlung mit Stimmenmeheheit.
Alle in Ehren gediente Soldaten, die das 40. Lebens-
jahr noch nicht überschritten und eine ordentliche Auf-
führung haben, können ihre Aufnahme nachsuchen.
Les propriétaires des étalons pré-
sentes à l'examen doivent, être pourvus d'un
certificat délivré par le collège des bourgmestre
et échevins de la commune de leur domicile,
contenant le signalement de l'étalon et attestant
qu'il est la propriété de celui qui en demande
la réception (art. 19 du règlement).
Die Eigenthümer der zur Untersuchung
vorgeführten Hengste müssen Inhaber einer vom
Schoffencollegium der Gemeinde ihres Wohnsitzes
ausgestellten Bescheinigung sein, welche das Signa-
lement des Hengstes enthält und erklärt, daß
letzterer Eigenthum desjenigen ist, der dessen An-
körung verlangt (Art. 19. des Reglement),
Les reproducteurs introduits par le
Gouvernement étant admis de droit à la monte,
seront portés sur la liste des étalons, sur la dé-
claration de leurs propriétaires.
Pour le cas où ces derniers désireraient une
station, ils devront le faire connaître en même
temps.
Die auf Anstehen der Regierung ein-
gefuhrten und somit rechtsmäßig zur Beschälung
zugelassenen Hengste werden auf die diesbezügliche
Liste, infolge Angabe ihrer Eigenthümer, einge-
tragen.
I m Falle letztere eine feste Station wünschen,
haben sie dies gleichzeitig anzuzeigen.
Wer Mitglied werden will, bat an den Präsi-
denten des Verbandes ein von ihm unterschriebenes Auf-
nahmegesuch mit folgenden Schriftstücken einzusenden
a) ein Aufzug aus seiner Geburtsurkunde, oder ein
anderes authentisches Schriftstück, wodurch sein Aller
festgestellt wird ;
b) die Angabe seiner Dienstzeit ;
c) eine ä ztliche Bescheinigung. wonach er frei von
Krankheit oder geheimen Gebrechen ist.
A r t . 9. Die Ehrenmitglieder werden durch den Ver-
waltungsrath ohne Rücksicht auf Aller oder Wohnsitz
ausgenommen.
A r t . 10. Von rechtswegen ausgeflossen sind die
wirklichen Mitglieder, die. seit sechs Monaten ihren Bei-
trag nicht mehr entrichtet haben : doch kann der Ver-
waltungsrath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben,
wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes
Verschulden im Rückstände befindet.
A r t . 11. Der Ansschluss wird auf Antrag des Verwal-
tungsrathes, durch Abstimmung in der Generalversamm-
lung un I ohne Besprechung, verläugt
a) wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder
zu einer Gelängniszstrafe, welche einen Makel auf die
Sittlichkeit oder Ehrenhaltigkeit des Mitgliedes wirft ;
b) wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesell-
schaltsinteressen ;
c) wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügel-
losen Lebenswandels.
Ausser dem oben unter a) vorgesehenem Falle einer
Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ansschluss be-
antragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über
die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu
werden ; findet dasselbe sich am bestimmten Tag oder
zur bestimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausbchluss
in der General-Versammlung verhängt.
Le présent arrêté sera publié et
affiché dans toutes les communes du Grand-
Duché; il sera en outre inséré au Mémorial, et
un exemplaire en sera adressé à chacun des
membres de la commission d'examen, pour
leur servir de titre.
Luxembourg, le 19 décembre 1893.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Postes et télégraphes.
Il résulte d'une communication du Conseil
fédéral suisse du 24 novembre dernier, que le
Gouvernement de la République du Chili a
déclaré adhérer aux conventions et arrange-
ments postaux conclus à Vienne le 4 juillet
1891.
Luxembourg, le 14 décembre 1895.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
schälzeit dem Thierarzt des Ressorts ihres Domicils
an dem von ihm dazu angesetzten Tage vorführen,
damit derselbe den Zustand besser Hengste con-
statire. Auch müssen die Eigenthümer ihm zur
selben Zeit ihre Register vorlegen (Art. 17 des
Reglements).
Der Eigenthümer jeden Hengstes hat die Kosten
dieser Untersuchung zu tragen.
Gegenwärtiger Beschluß soll in allen
Gemeinden des Großherzogthums bekannt gemacht
und angeschlagen werden; derselbe soll außerdem
ins „Memorial" eingerückt und ein Exemplar
davon jedem Mitglied der Körungs-Commission
als Ernennungsurkunde zugeschickt werden.
Luxemburg, den 19. Dezember 1893.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung.- Post- u. Telegraphenwesen.
Aus einer Miltheilung des Schweizerischen
Bundesrathes vom 24 November letzthin erhellt,
daß die Regierung der Republik Chili den zu
Wien am 4. Juli 1891 abgeschlossenen Post-
Verträgen und Uebereinkommen beizutreten er-
klärt hat.
Luxemburg, den 14. Dezember 1893.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Avis — Contribution mobilière.
Aux termes de l'art. 14 de la loi du 9 février
1891, sur la contribution mobilière et person-
nelle, les contribuables qui occupent des em-
ployés ou des ouvriers, sont tenus d'en fournir
le relevé avec indication des traitements et sa-
laires; faute de quoi il ne leur sera tenu aucun
compte, dans leur propre imposition, des sommes
déboursées pour les traitements et salaires non
déclarés.
Suivant l'art. 8 du règlement du 15 décembre
1891, ce relevé doit être remis au contrôleur
divisionnaire dans la seconde quinzaine du mois
de décembre.
Les personnes auxquelles cette obligation in-
combe pourront se faire remettre par le rece-
veur des contributions des formules imprimées.
Luxembourg, le 15 décembre 1893.
Le Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
Avis. — Postes.
Il est porte à la connaissance du public que
l'agence postale établie à Petit-Bettange est
reliée au réseau téléphonique depuis le 5 du
mois courant
L'agence susdite est ouverte au service télé-
phonique, les jours de la semaine, de 8 heures
du matin à midi et de 2 à 7 heures du soir, et
les dimanches et jours légalement fériés, de 8 a
10 heures du matin et de 4 à 6 heures du
soir.
Luxembourg, le 18 décembre 1893.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Bekanntmachung. —
Mobiliar-Steuer.
Kraft Art. 14 des Gesetzes vom 9. Februar
1891 über die Mobiliar- und Personal-Steuer
haben die Steuerpflichtigen, welche Angestellte
oder Arbeiter beschäftigen, das Verzeichniß der-
selben mit Angabe der Gehälter und Löhne zu
liefern; im Unterlassungsfälle wird ihnen bei
ihrer eigenen Besteuerung die für nicht ange-
gebene Gehälter und Löhne verausgabte Summe
nicht in Abzug gebracht.
Gemäß Art 8 des Reglements vom 15. De-
zember 1891 muß dieses Verzeichniß innerhalb
der zweiten Hälfte des Monats Dezember dem
Bezirks Controleur eingesandt werden.
Die Personen, welchen diese Verpflichtung ob-
liegt, tonnen beim Steuer-Einnehmer gedruckte
Formulare beziehen.
Luxemburg, den 15. Dezember 1893.
Der General-Director der Finanzen,
M.
M o n g e n a s t .
Luxbg Imp. Lib. d. l. C. V. Bück; L. Bück, Succ.
Bekanntmachung. — PostWesen.
Es wird hiermit Zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß die Postagentur zu Klein- Bettingen
seit dem 5. d. Mts. ans Telephonnetz ange-
schlossen ist.
Besagte Agentur ist für ren Telephondienst,
an den Wochentagen, von 8 Uhr Morgens bis
Mittag und von 2 bis 7 Uhr Abends, und an
den Sonn- und gesetzlichen Feiet tagen, von 8 bis
10 Uhr Morgens und von 4 bis 6 Uhr Abends,
geöffnet.
Luxemburg, den 18. Dezember 1893.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Die Entlassung, die Streichung and der
Ausschluss geben auf Rückerstattung kein Recht.
KAPITEL IV. — Verwaltungsregeln.
An der Spitze des Verbandes befindet sich
ein Verwaltungsrath, der aus siebzehn Mitgliedern besteht,
nämlich
a) einem Präsidenten,
b) einem Vice-Präsidenten,
c) einem Verwaltungs-Commissar,
d) einem Kassirer,
e) einem Sekretär,
f) je einem Delegirten für jeden Kanton.
Aus diesem Verwaltungsrathe bildet sich ein engerer
Ausschuss, bestehend aus dem Präsidenten, dem Vice-
Präsidenten. dem Sekretär, dem Kassirer und dem Ver-
waltungs-Commissar.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden
einzeln durch die General-Versammlung in geheimer Ab-
stimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit in der
Zusammenkunft ernannt, welche durch Art. 27 für die
Rechnungsahlage anberaumt ist. Sie werden unter den
wirklichen Mitgliedern gewählt.
Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungs-
raths findet, abgesehen von der Ersetzung verstorbener
oder abdankender Mitglieder, jährlich zur Hälfte statt.
Die zuerst austretende Serie wird ausgelost. Die aus-
tretenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mit-
gliedern einen Präsidenten, einen Vice-Präsidenten, einen
Kassirer, einen Sfhififührer und einen Verwallungs-
Commissar. Die Delegirten der einzelnen Kantone werden
durch den Verwaltungsrath ernannt.
Bei Erledigung der Stelle eines Mitgliedes
im Verwaltungsrathe ernennen die bleibenden Mitglieder
in geheimer Abstimmung durch absolute Stimmenmehiheit
einen Vertreter für die noch übrige Amtsdauer.
Der Vorsitzende überwacht und sichert die
Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den
Versammlungen; er unterzeichnet alle Urkunden, Be-
schlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in
ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er erlässt
die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des
Verwaltungsrathes und die Einberufung der General-
Versammlungen.
Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den
Präsidenten, welcher ihm alle Befugnisse übertragen
kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen
Amtsausübungen.
Der Schriftführer ist betraut mit der Abfas-
sung der Sitzungsberichte, mit der Korrespondenz und
der Aufbewahrung des Archives. Er führt das Mitglieder-
register und legt dem Verwaltungsrathe die Aufnahme-
gesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten.
Der Kassirer besorgt die Einnahmen und
Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten
mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch
ein. In jeder General-Versammlung legt er Rechnung
über die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder, die sich
in der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht die Anwei-
sungen, weiche vom Präsidenten und dem Verwaltungs-
Commissar visirt sein müssen.
Er behändigt den Mit-
gliedeern bei deren Aufnahme die Statuten, worauf die
Zahlung der Beiträge vermerkt wird. Er bewerkstelligt die
Anlage und Erhebung der Gelder bei der Sparkasse, den
Ankauf von Bententiteln, die Hinterlegung von solchen
bei der General-Einnahme und die Hinterlegungserklärung
gegen Nominativbescheinigung auf den Namen der Gesell-
schaft, auf eine vom Präsidenten und einem durch den
Verwaltungsrath hiermit betrauten Mitgliede unterzeich-
nete Anweisung, worin die gesetzmässig zu hinterlegende
Summe angegeben ist.
Der Verwaltungscommissar bat die Kassen-
opération und das Abstiminungsgeschäft zu überwachen.
Er sorgt für Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitz-
ungen.
Die Delegirten der einzelnen Kantone führen
Liste über die in ihrem Bezirke wohnenden Mitglieder.
Sie berichten sofort ales den Verband interessirende an
den Präsidenten.
Der Verwaltungsrath beräth über alle Fragen,
die den Verband betreffen. Er arbeitet auf Grund der Sta-
tuten ein detaillirtes Verwaltungsreglement aus, nach
dessen Bestimmungen in allen Fällen zu verfahren ist.
Der engere Ausschuss versammelt sich mo-
natlich, der Verwaltungsrath alle drei Monate. Der Prä-
sident beruft denselben ausserdem, so oft das Interesse
des Verbandes es erheistht. Jeder Beschluss erfordert
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Gesellschaft tritt periodisch nach Mass-
gabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen und soll der
Geburtstag des Landesfarben alljährlich in der Hauptstadt
durch eine Generalversammlung gefeiert werden. Ausser
diesen Zusammenkünften werden jedes Jahr zwei General-
versammlungen abgehalten, welche speziell für die Ablage
und Prüfung der Rechnungen und die Erörterung der
den Verband interessirenden Fragen bestimmt sind; sie
finden statt am letzten Sonntag Januar und Juli. In der
Generalversammlung vom Januar legt der Verwaltungs-
rath Rechnung ab über seine Amtsthätigkeit, die ge-
sammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres
und über die am 31. Dezember abgeschlossene Finanzlage.
Diese Rechnungsahlage wird acht Tage vor der Versamm-
lung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder durch
Zeitungsannonce mitgetheilt.
A r t . 27. Nach Gutheissung dieser Rechnungsablage
schreitet die Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen
Neuwahl des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der
abdankenden oder verstorbenen Mitglieder.
A r t . 28. Der Vorsitzende kann ausserdem die Gene-
ralversammlung entweder eigenmächtig oder auf Ver-
langen dss Verwaltungsrathes oder auf ein von fünfzehn
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der
Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
A r t . 29. Jede Einberufung der Mitglieder zu einer
ausserordentlichen Generalversammlung muss einem jeden
derselben wenigstens acht Tage vor dem für die Ver-
sammlung anberaumten Tage schriftlich angezeigt werden.
A r t ; 30. Alle Verwaltungskosten sind zu Lasten der
Vereinskasse.
KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen
den Verband.
A r t . 31. Die wirklichen Mitglieder zahlen
1° eine Aufnahmegebühr ;
2° einen monatlichen Beitrag.
A. Die Aufnahmegebühr richtet sich nach dem Lebens-
aller der Mitglieder und beträgt
KAPITEL. VI. — Verpflichtung der Gesellschaft gegen
ihre Mitglieder.
A r t . 35. Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes oder
dessen Frau, erhält die Familie oder deren legitimen
Erben eine Unterstützung. Diese Unterstützungen nehmen
erst ihren Anfang am 1. Juni 1894 und ein Jahr nach Auf-
nahme eines Mitgliedes. Von diesem Datum an beträgt
die Unterstützungssumme
im 2. Jahr des Eintritts für den Mann 100, die Frau 50 Fr.
4.
6.
8.
10.
12.
14. bis weiter
Die Auszahlung der Unterstützung geschieht
auf die gebrachte Todesbescheinigung der Ortsbehörde
an den hinterbliebenen Ehegatten oder deren Kinder oder
legitimen Erben, gegen Quittung.
A r t . 37. Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes,
welches keine Familie hinterlasst, sorgt der Verband für
ein anständiges Begräbniss ; das übrige wird der Vereins-
kasse überwiesen.
A r t . 38. Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft
zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge voll-
ständig beglichen haben.
KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage.
A r t . 39. Das Gesellschaftskapital besteht aus
1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ;
2° den Eintrittsgeldern ;
3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder ;
4° den Privatschenkungen und Vermächtnissen ;
5° den Staats- und Gemeindezuschüssen ;
6° den Zinsen der angelegten Kapitalien.
A r t . 40. Von jeder Einnahme wird ein Abzug von 20
Prozent vorweggenommen bis zu einem Betrag von 10 Fr.
pro wirkliches Mitglied zur Bildung eines Reservefonds.
Die Gesellschaft entscheidet ob dieser Abzug fortgesetzt
werden soll. Der also gebildete Reservefonds darf nur mit
Zustimmung der Gesellschaft und gemäss einem Votum
der Generalversammlung angegriffen werden. Der Verkauf
von Rententiteln oder die Erhebung hinlerlegter Gelder,
welche zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch
den Verwaltungsrath gutgeheissen werden, dessen Ent-
scheidung von allen Mitgliedern zu unterschreiben ist.
Reichen die gewöhnlichen Mittel zur Deckung der Aus-
gaben nicht aus, und ist der Reservefonds infolge dessen
angegriffen worden, so wird bei jedem Todesfalle eines
Mitgliedes ein Beitrag von 1 Fr. 25 erhoben, bis der Re-
servefonds die festgesetzte Höhe, d. h. 10 Franken pro
wirkliches Mitglied erreicht hat.
a) bei einem Alter von 20—25 Jahren, 10 Fr.
b)
c)
d)
25—30
30—35
35-40
Die Zahlung dieser Gebühr muss binnen einem Monat
nach Aufnahme erfolgen. Direkt vom Militär abgehende,
die das dreissigste Lebensjahr nicht überschritten haben,
sind von Aufnahmegebühren befreit, wenn sie in den
ersten drei Monaten ihrer Entlassung vom Militär die
Aufnahme nachsuchen. Desgleichen haben die Unteroffi-
ziere vom aktiven Dienst, welche sich in den ersten drei
Monaten ihrer Beförderung zum Eintritt melden, auch
keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Dem Verband ange-
hörende Wiltwer, welche schon einmal der Vereinswohl-
thaten theilhaftig geworden sind, müssen bei einer Wie-
derverheirathung ihre Ehehälfte wieder aufnehmen lassen
und das statutenmässige Einschreibegeld entrichten.
B. Der monatliche Beitrag eines jeden aktiven Mit-
gliedes betragt 62½ Centimes oder eine halbe Mark. Die
Zahlung dieser Gebühr geschieht drei Monate zum voraus
und kann durch Postbons an den Kassirer geschehen.
Beim Tode des Mannes geht die Mitgliedschaft de piano
auf die Wittwe über, welche also von da ab die monat-
lichen Beiträge zu bezahlen hat, wo hingegen ihr, resp.
ihren Erben, die unter Art. 35 und 37 näher spezifizirten
Rechte zustehen.
A r t . 32. Die Ehrenmitglieder haben eine einmalige
Summe von wenigstens zehn Franken zu zahlen.
A r t . 33. Bei dem Tode eines Mitgliedes sollen die
Mitglieder dem Begräbniss beiwohnen.
A r t . 34. Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-
trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vor-
gesehen sind.
Wennüber 500 Franken Vereinsgelder sich
ht der Kasse befinde©, so ist der Ueberschuss unverzüg-
lich entweder an die Staatssparkasse abzutühren, oder,
je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze
gemäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am
erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in luxemburger
Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung, in
andern öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von
Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die
Obligationen, sowie sie augekauft werden, bei der Ge-
neral-Einnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der
luxemburgischen Staatsschuldentitel wird ein« Erklärung
gegen eine auf den Namen der Gesellschaft lautende No-
minativbescheinigung aufgenommen.
Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem
Fall zu einem andern,,als dein ausdrücklich in dem Statut
angewiesenes Zweck verwendet werden.
KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung. Auflösung und Li-
quidiruug. Schlichtung etwaiger Streitsachen.
A r t . 43. Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten
oder Réglemente rnuss dem Verwaltungsrath unterbreitet
werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben
ist oder nicht. Eine Statutabänderung ist nur durch eine
Generalversammlung zulässig, welche wenigstens einen
Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schrift-
liche öder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied
oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Ta-
gesordnung zusammenberufen sein und aus mindestens
drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen
muss.
Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig
zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit-
glieder gefasst und von der Regierung in der Form ge-
nehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. Be-
schlusses vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist.
Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur
bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die
Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck
wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe
mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufe-
nen Versammlung beschlossen werden, in welcher we-
nigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
zugegen sein müssen.
Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe
Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung
neuer Hilfsmittel berathschlagt hat und muss mit wenigs-
tens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder ge-
fasst sein.
Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde
giltig-
Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge
den Bestimmungen des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli
1891 bewerkstelligt.
Alle Schwierigkeilen oder Zwistigkeiten,
welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen
Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem
Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer
durch zwei von den betheiligten Pariheien zu ernennende
Schiedsrichter geschlichtet. Unterlasst eine der Partheien
diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesell-
schaft dieselbe vornehmen.
Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so
ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident,
einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung endgiltig ist.
Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage inte-
ressirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der
Präsident der höheren Commission zur Förderung der auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden
vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter
und dritten Schiedsrichter zu ernennen.
Also beschlossen in der Generalversammlung zu Lu-
xemburg am 14. Mai 1893.
Der
Vorstand.
(Folgen die Unterschriften.)
Arrêté du 19 décembre 1893, relatif à l'examen
des étalons destinés à la monte pendant
l'année 1894.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu le règlement du 14—21 décembre 1861,
concernant l'amélioration de la race des che-
vaux, des bêtes à cornes et des porcs ;
Beschluß vom 19. Dezember 1893, die Unter-
suchung der zur Beschälung während 1894
bestimmten Hengste betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Reglements vom 14.—21.
Dezember 1861, über die Veredlung der Pferde-,
Hornvieh- und Schweinezucht;
Vu les propositions de la Commission d'agri-
culture pour l'examen des étalons destinés à la
monte pendant l'année 1894 ;
Arrête