Avis. — Chambre des comptes.
Table des dispositions (85)
Texte législatif (85 Articles)
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 31 décembre 1904.
Avis. — Chambre des comptes.
Par arrêté grand-ducal en date du 23 dé-
cembre courant, M Guillaume Leidenbach, juge
au tribunal d'arrondissement à Luxembourg, a
été nommé conseiller honoraire à la Chambre
des comptes.
Luxembourg, le 27 décembre 1904.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Avis. — Justice.
Par arrêté grand-ducal du 26 ct., M Victor
Berg, juge près le tribunal d'arrondissement de
Luxembourg, a été nommé juge d'instruction
près le même tribunal, à partir du 4 janvier 1905.
Luxembourg, le 29 décembre 1904.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Justice.
Par arrêté grand-ducal du 26 ct, il a été ac-
corde à M. J.-P. Probst, juge suppléant près le
tribunal d'arrondissement de Luxembourg, sur
sa demande, démission honorable de ses dites
fonctions.
Luxembourg, le 29 décembre 1904.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Rechnungskammer.
Durch Großh. Beschluß vom 23. Dezember c.
ist Hr. Wilhelm Leidenbach, Richter beim
Bezirksgericht zu Luxemburg, zum Ehrenrath bei
der Rechnungskammer ernannt worden.
Luxemburg, den 27. Dezember 1904.
Der General-Director der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
Bekanntmachung. — Justiz.
Durch Großh. Beschluß vom 26. c ist Hr.
Victor
Berg,
Richter
am Bezirksgericht zu
Luxemburg, zum Untersuchungsrichter beim selben
Gerichte, vom 4. Januar 1905 ab ernannt worden.
Luxemburg, den 29. Dezember 1904.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen
Bekanntmachung. — Justiz.
Durch Großh. Beschluß vom 26. c. ist Hrn. J.
P Probst, Ergänzungsrichter beim Bezirksge-
richt zu Luxemburg auf sein Ansuchen ehrenvolle
Entlassung aus besagtem Amte bewilligt worden.
Luxemburg, den 29. Dezember 1904.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
DU
N° 84.
Samstag, 3 1 . Dezember 1904
Avis. — Ecole agricole d'Ettelbruck.
Par arrêté grand-ducal du 26 ct., M. Domi-
nique Nepper, directeur provisoire de l'École
agricole d'Ettelbruck, a été nommé définitive-
ment aux mêmes fonctions.
Luxembourg, le 29 décembre 1904.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN
Avis. — Administration communale.
Par arrêté grand-ducal en date du 26 ct.,
M. Paul Mathieu, propriétaire à Derenbach, a
été nommé aux fonctions de bourgmestre de
la commune d'Oberwampach, en remplace-
ment de M. Theis, décédé.
Luxembourg, le 29 décembre 1904.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — Caisse d'épargne.
Par arrêté ministériel en date de ce jour les
agents des postes à Berg, Consdorf, Mamer et
Useldange ont été chargés de faire des opérations
comptables pour la Caisse d'épargne à partir du
1er janvier prochain.
Ces bureaux sont accessibles tous les jours,
pendant les heures ordinaires de service, pour
les opérations de la Caisse d'épargne.
Luxembourg, le 26 décembre 1904.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Arrêté du 23 décembre 1904, portant approbation
des statuts de la caisse publique de crédit agri-
cole et professionnel établie à Beckerich.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ;
Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concer-
nant la création de caisses publiques de crédit
agricole et professionnel, et l'art. 1er de l'arrêté
ministériel du 20 juin 1902, concernant le même
objet ;
Bekanntmachung. — Ackerbauschule zu
Ettelbrück.
Durch Großh. Beschluß vom 26. d. Mts. hat
Hr. Dominik
Nepper,
provisorischer Director
der Ackerbauschule zu Ettelbrück, seine definitive
Ernennung erhalten.
Luxemburg, den 29. Dezember 1904.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.
Durch Großh. Beschluß vom 26. Dezember c.
ist Hr. Paul
Mathieu,
Eigenthümer zu Deren-
bach, zum Bürgermeister der Gemeinde Ober-
wampach, an die Stelle des verstorbenen Hrn.
Theis
ernannt worden.
Luxemburg, den 29. Dezember 1904.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Sparkasse.
Durch Ministerial-Beschluß vom heutigen Tage
sind die Post-Agenten zu Berg, Consdorf, Mamer
und Useldingen beauftragt worden, vom 1. Januar
k. ab Operationen für Rechnung der Sparkasse vor-
zunehmen.
Die Ämter sind jeden Tag während der gewöhn-
lichen Dienststuuden fur den Spartassendienst ge-
öffnet.
Luxemburg, den 14. Dezember 1904.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Beschluß vom 23. Dezember 1904, die Geneh-
migung des Statuts der zu Beckerich errich-
teten öffentlichen Kasse für landwirthschaftli-
chen und gewerblichen Credit betreffend.
Der General-Director der Finanzen;
Nach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom 27.
März 1900, betreffend die Errichtung von öffent-
lichen Kassen für landwirthschaftlichen und gewerb-
lichen Credit, sowie des Art. 1 des Beschlusses vom
20. Juni 1902, denselben Gegenstand betreffend;
Vu son arrêté du 23 septembre dernier, por-
tant création d'une caisse publique de crédit
agricole et professionnel à Beckerich ;
Vu les statuts de la dite caisse délibérés en
séance du conseil communal de Beckerich, du
9 décembre courant ;
Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse
d'épargne, du 22 décembre ct. ;
Attendu que les statuts de la dite caisse sont
en concordance avec les loi et règlement sur la
matière ;
Arrête
Les modifications apportées aux art.
5 et 13 3° des statuts de la caisse régionale du
canton d'Echternach, par décision de l'assem-
blée générale du 11 courant, sont approuvées.
Nach Einsicht des Berichtes des Directors der
Sparkasse vom 22. d. Mts.;
In
Anbetracht, daß das Statut
genannter
Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Regle-
menten übereinstimmt;
Beschließt
Einziger Artikel Das Statut der zu Putscheid
errichteten Kasse für
landwirthschaftlichen
und
gewerblichen Kredit wird hiermit genehmigt und
soll nebst gegenwärtigem Beschlusse im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 23. Dezember 1904
Der General-Director der Finanzen,
M.
M o n g e n a s t
Das Statut dieser Kasse ist das nämliche wie das
derjenigen zu Beckerich. (Siehe Memorial Seite 1126).
Beschluß vom 29. Dezember 1904, wodurch ver-
schiedene Aenderungen an dem Statut der
Bezirkskrankenkasse des Kantons Echternach
genehmigt werden.
D e r
Staatsminister,
Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches der Bezirkskranken-
kasse des Kantons Echternach, betr. Genehmigung
mehrerer durch Beschluß der Generalversammlung
vom 11. d. Mts., au den Art. 5 und 13 3° ihres
Statuts vorgenommenen Aenderungen;
Nach Einsicht seines Beschlusses vom 20. Ok-
tober 1902, wodurch die Statuten dieser Kranken-
tasse genehmigt worden sind;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901,
die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend;
In Erwagung, daß die beantragten Aender-
ungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;
Beschließt
Les sociétés mutualistes d'assurance
contre la mortalité du bétail ci-dessus désignées
sont légalement reconnues et leurs statuts sont
approuvés.
Die an den Art. 5 und 13 3° des
Statuts
der
Bezirkskrankenkasse des Kantons
Echternach durch Beschluß der Generalversamm-
lung vom 11. d. Mts. vorgenommenen Aender-
ungen werden hiermit genehmigt.
Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
société d'épargne dite « Sparverein in Perl. »
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société d'épargne dite « Sparverein
in Perl», ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 10 juillet 1904 par l'adminis-
tration communale de Perlé, siége de ladite so-
ciété ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 18 décembre 1904 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891, complétée par
celle du 14 février 1900, et l'arrêté grand-ducal
du 22 juillet 1891, complété par celui du 15
décembre 1900 ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Arrête
La société d'épargne dite « Spar-
verein in Perl » est légalement reconnue et ses
statuts sont approuvés.
Beschluß vom 28. Dezember 1904, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung des Sta-
tuts des „Sparvereins in Perl" betreffend.
D e r
Staatsminister,
Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Sparvereins
genannt „Sparverein in Perl" wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung dessen Statuts;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung von Perl, Sitz des Vereins, vom 10. Juli
1904;
Nach Einsicht des Gutachtens der hoheren Com-
mission zur Forderung der auf Gegenseitigkeit be-
ruhenden Hilfstassen, vom 18. Dezember 1904;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891,
ergänzt durch dasjenige vom 14. Februar 1900,
und des Großh. Beschlusses vom 22. Juli 1891,
ergänzt durch denjenigen vom 15. Dezember 1900;
In Anbetracht, daß das Statut des genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
Beschließt
Art. 1 Der Sparverein genannt „Sparverein
in Perl" wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist
dessen Statut genehmigt.
Der
Spar-Verein in Perlé
mit dem Wohn-
sitze Perle ist eine Genossenschaft, welche zum Zwecke
hat, unter Vermittlung bequemer Gelegenheit, von den
Mitgliedern kleine wöchentliche Ersparnisse zu sammeln
und bis zur Rückzahlung zinstragend anzulegen.
II. Mitgliedschaft.
Art 2 Jegliche im Grossherzogthum ansassige Per
son, die über 18 Jahre alt ist, kann jederzeit dem Vereine
beitreten.
Art. 3
Die Aufnahme der Mitglieder bewirkt der
Vorstand durch Eintragen in die Vereinsliste und zwar
aller Personen, die über 18 Jahre alt sind, auf ihr münd-
liches oder schriftliches Begehren, mit Ausnahme der
verheiratheten Frauen, welche der Ermachtigung ihres
Ehemannes bedürfen, eventuell der Ermächtigung des
Friedensrichters, falls der Ehemann sich weigert, abwe-
send ist oder im Unvermögen, seinen Willen gesetzmassig
zu äussern.
La société de secours mutuels dite
«Rümelinger Handwerker-Unterstützungs- und
Fortbildungs-Verein » est légalement reconnue
et ses statuts sont approuvés.
Der Unterstützungsverein „Rümelinger
Handwerker - Unterstützungs - und Fortbitdungs -
Verein" wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist
dessen Statut genehmigt.
Vom 1. Januar 1902 ab ist zu Rumelingen
unter der Benennung " Rumelinger Handwerker-Unter-
stutzungs- und Fortbildungs-Verein " eine auf Gegensei-
tigkeit beruhende Hilfskasse errichtet, bestehend aus den
Handwerkern der Ortschaft Rumelingen,
Sie hat zum Zweck
1° ihren kranken oder verwundeten Mitgliedern arzt-
liche Behandlung und Arzneien zu verschaffen ;
2° ihren Mitgliedern wahrend deren Arbeitsunfahigkeit
eine zeitweilige Entschadigung zu gewahren ;
3° den Hinterbliebenen der abgestorbenen Mitglieder
ein Sterbegeld auszuzahlen.
Zusammensetzung
des Verbandes.
L'association des caisses régionales
établies dans le canton de Luxembourg est
maintenue entre les sept caisses régionales in-
téressées, après le 1er janvier 1905 et jusqu'à
disposition ultérieure contraire.
Der Verband der sieben im Kanton
Luxemburg errichteten Bezirkskrankenkassen wird
nach dem 1. Januar 1905 und bis Gegenteiliges
nicht angeordnet ist, beibehalten.
Le présent arrêté, avec le texte des
dispositions modifiées, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 29 décembre 1904.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Art. 2
Gegenwärtiger Beschluß, nebst dem
Wortlant der abgeänderten Bestimmungen, soll
im „Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 29. Dezember 1904.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexée, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 28 décembre 1904.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Statut des Sparvereins in Perlé.
I . Zweck des Vereins.
Dieser Beschluß nebst dem dazn ge-
hörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 28. Dezember 1904.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
ohne weiteren Anspruch an den Verein gegen Rückgabe
des Antheilscheines und Quittungsbuches ausscheidet.
Den unter solchen Umstanden neu eintretenden Mitglie-
dern wird ein diesbezüglicher Antheilschein ausgestellt,
sowie das Quittungshuch zu weiteren Spareinlagen ausge-
liefert.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 28 décembre 1904
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Beschluß vom 28. Dezember 1904, die gesetzliche
Anerkennung und dir Genehmigung des Sta-
tuts des „Rümelinger handwerker-Unterstütz-
ungs- und Fortbildungs-Vereins" betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches der auf Gegenseitig-
keit gegründeten Hilfskasse genannt „Rümelinger
Handwerker - Unterstützungs- und Fortbildungs-
Verein", wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Ge-
nehmigung dessen Statuts;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Rümelingen, Sitz des Vereins,
vom 3. Juni 1903;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit be-
ruhenden Hilfskassen, vom 18. Dezember 1904;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In
Anbetracht, daß das Statut des genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
In
Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs--
müßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Dieser Beschluß nebst dem dazu ge-
hörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 28 Dezember 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
84a
Statut des Rümelinger Handwerker-Unterstützungs- und Forthildungs-Vereins.
Bildung und Zweck der Gesellschaft.
Der Verband besteht aus wirklichen und
Ehrenmitgliedern.
Wer als wirkliches Mitglied beitreten will, muss einen
Tagelohn nachweisen, welcher mindestem den Betrag der
taglichen Unterstutzung erreicht.
Le mode de représentation et la ges-
tion de l'association continuent à être réglés
par les statuts approuvés par l'arrêté ministériel
du 12 février 1903 et publiés au Mémorial de
1903, p. 145 et suivantes, et l'ordre dans lequel
les caisses seront représentées dans la direc-
tion, du côté des patrons, reste celui fixé, le
15 février 1903, par l'assemblée générale des
membres des comités des caisses intéressées.
Die Art der Vertretung und die Ver-
waltung des Verbandes werden weiterhin durch
das am 12. Februar 1903 durch Beschluß vom
12. Februar 1903 (Memorial S. 145 ff.) genehmigte
Statut geregelt und die Reihenfolge, in welcher
die Kassen seitens der Arbeitgeber in deren Ver-
bandsvorstande vertreten sein werden, bleibt die-
jenige, welche am 15. Februar 1903 durch die
Generalversammlung der Vorstandsmitglieder der
sieben betheiligten Bezirkskrankenkassen festgesetzt
wurde.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, 1& 31 décembre 1904.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEE.
ïtd)er Stnetfeitttung, fofüte eene$mtgung bér été
tuten biefer Vereine;
üftad? @mfîd)t be§ ©utadjtenS ber betteffenben
©emembeoerlüaltungen ;
%laä) ©inftdjt beê ©utad)tenê ber ^öljeren (5om=
miffton §ur ^örbermtg ber auf ©egenfeitigîeit 6e*
ru^enben Vereine, toom 18. SDe^ember ct.;
ftafy @inftd)t be3 ©efefceS öom 11. Suit 1891
unb beê ©roj$. sPejtylufîeg tiom 22. beâf. SKtS.j
3« 2tnbetrad)tf baB bie Statuten genannter
Sereine mit ben 29eftrnrmungen ber ©efe^e unb
Réglemente in (Stnflang fter)en ;
^n 3(nbetrad)t, bafe bie gefid?erten ©inîunfte
ber ©efeïïfd)aften ^ur ^Beftreitung ber orbmtngê*
mäßigen Stu^gaben berfelben ^inretd?enb er[d)etnen;
SBe^Iie^t
2ttt. 1. ®ie oben benannten 3Stetperfid)erung§=
Sereine ïoerben permit ge(e^Iid) anerfannt unb
ftnb beren Statuten genehmigt.
3(rt 2 £iefer §8e|djlu§ nebft bem ba^u ge=
porigen ©tatut fou im „Sttemorial" üeröffenttid)t
tnerben.
2u%tmbüXQ, ben 31. ©ejentber 1904.
S)er ©taatêminifter^ Sßräfibent
ber Regierung,
@ t; f è) e n.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Peulen,
KAPITEL I . — Allgememe Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweik des Vereins.
§ 1. — Unler dem Namen Viehversichernngs-Verein
^on Feuleu wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt,
seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten EnlscläiJigungeu nach dem Grundsatze
der Gegenseitigkeit für Verluste an itirem Viehbestände
ztf gewähren.
§2. — Der Sitz des Vereins isl in Niederfeulen und
erstreckt sich auf die Ortschaften Ober und Weder feu len.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : «) Kühe, Rinder,
Ochsen'uod Stiere ;. 6) Kalbinnen, jung* Ochsen und Stiere
im Aller von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL 11. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein — Einschreibung der Thiere.
^4, — Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von'
15 bis 18 Jahren, sowie die verheirathéten Weibspersonen
werden jedoch nur unier den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglie-
der des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein siöd'jedooh ausgesehrossen
n) Viehhändler und Eigentümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh: 6) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver'
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Verein können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes, ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben.
6) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen.
e) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
Dicht nachkommen.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge wahrend vierzehu Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand
erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stände vorgeladen,
um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu
bören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu
unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-
sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-
sicherten eingeholt werden.
Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist,
§ 10 — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes,
Wer während des Jahres* ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhoren der Versicherung.
§11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Auschlusses eines Mitgliedes, mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt.
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand.
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
84b
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern
des Vereins stattfindet;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lasst ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-
ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind;
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben.
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge, — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blirzschlag auf freiem
Felde;
6) Durch Ueberschwemmungen;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-
setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-
ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewahrt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-
den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-
gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers
bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden ;
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein
schuldig gemacht hat
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die
durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen,
z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16. —Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der
Taxe festgeseztt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit
Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjäh-
rigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstande früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Frauken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-
henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-
den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss
jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,
im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande
freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen
werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-
tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert
Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-
zuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch
festge
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu ent-
richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme
jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem
Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zw i Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank
heil verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alshaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden ; dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belasset) will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem I . Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren
Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs-
summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30.— Der Rechnungsführer berichtet auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vor-
standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-
gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. —• Die Beschlüsse der Ge-
neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem
Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-
dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus ;
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer, und
zwei Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen Unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-
gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. - Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch
die blosse Wahl berechtigt.
§38. - Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
beiheiligten' Parteien zu ernennende Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
be den Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung endgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesen-
den Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben
durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für
die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.
Juli 1891 gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle
der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. - Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt ails Anerkenntniss derselben und als verbind-
liche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Feulen, den 1. Januar
1903.
(Folgen die Unterschriften.)
Note. — Les statuts des quatre sociétés suivantes sont
la reproduction des statuts ci-dessus, sauf les modifica-
tions ci-après
2) Berburg: § 1. — Unter dem Namen Viehver-
sicherungs-Verein von Berburg u. s. w
§ 2. - Der Sitz des Vereins ist in Berburg und erstreckt
sich auf die Ortschaft Berburg allein.
§3. —
a).............
;
b).............
; c) Ziegen.
§
5.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während zwei Monaten oder für die ausset-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, u. s. w
,
§ 10.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft oder es verwendet, kann u. s. w.
§ 19. —
Für eine Ziege, Fr. 0,30, für die folgende, Fr. 0,25,
und für jedes weitere Stück, Fr. 0,12½.
Berathen und angenommen zu Berburg, den 1. Januar
1904.
3) Flaxweiler : § 1. — Unter dem Namen Viehver-
sicherungs-Verein von Flaxweiler u. s. w.
§2. — Der Sitz des Vereins ist in Flaxweiler and er-
streckt sich auf die Ortschaft Flaxweiler.
§ 34. —
in der jährlichen Generalversammlung, welche den zweiten
Sonntag im Monat Januar abgehalten wird, u. s. w.
Berathen und angenommen zu Flaxweiler, den 23. De-
zember 1903.
4) Kayl : § 1. — Unter dem Namen Viehversicher-
ungs-Verein von Kayl u. s. w.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist zu Kayl und erstreckt
sich auf die Ortschaften Kayl und Tetingen.
§
5.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während dreissig Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhalten zu haben.
Berathen und angenommen zu Kayl, den 10. Septem-
ber 1902.
5) Lorentzweiler : § 1. — Unter dem Namen Vieh-
versicherungs-Verein von Lorentzweiler u. s. w
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Lorentzweiler und
erstreckt sich auf die Ortschaften Lorentzweiler und Bla-
scheid.
§
5.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während einem Monat, oder für die außer-
ordentlichen Beiträge während acht Tagen im Rückstande
sind u. s. w
Berathen und angenommen zu Lorentzweiler, den 9.
Oktober 1903.
Relevé des agents d'assurances agréés pendant le mois de décembre 1904.
N°
NOMS ET DOMICILE
Relies, Michel, clerc d'avoué à Lu-
xembourg.
Baum, Salomon, marchand à Mon-
dorf.
Didier, Michel, agent d'affaires à
Budelange.
Didier, Nicolas, coiffeur à Dude-
lange.
Schram, Mathias, douanier pen-
sionné à Pétange.
QUALITÉ.
Agent.
id.
id.
id.
id.
COMPAGNIES D'ASSURANCES.
1) Compagnies belges d'assurances
générales sur la vie et contre
l'incendie.
2) Allgemeine Spiegelglas-Versi-
cherungs-Gesellschaft zu Berlin.
« Victoria » (vie et accidents) à
Berlin.
1) Gladbacher
Feuer-Versiche-
rungs-Gesellschaft à M. Gladbach
(incendie et bris de glaces.)
2) Zürich (accidents.)
3) Magdeburger Hagel-Versiche-
rungs-Gesellschaft.
4) Allianz (vol).
Mêmes compagnies.
Mêmes compagnies.
DATE
de l'agréation
2 décembre
id.
id.
id.
id.
Luxembourg le 31 décembre 1904.
Relevé des valeurs au porteur frappées d'opposition,
publié en exécution de l'art. 4 de la loi du 16 mai 1891.
NATURE DES VALEURS.
Obligation de l'emprunt de la commune de Basbellain
de 1877.
Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.
Actions des hauts-fourneaux et forges de Dudelange.
Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.
Obligations de l'emprunt de la commune de Biver de
1888.
Obligation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg
Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.
Actions de la Banque Internationale à Luxembourg.
Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.
id.
Obligations de l'emprunt de l'État grand-ducal de 1894.
Obligations de l'emprunt de la commune de Mersch
de 1882.
Actions des hauts-fourneaux et forges d'Eich.
Obligations 4 pCt. de la société anonyme des hauts-
fourneaux de Differdange de 1898
Obligations 3 pCt. de la société anonyme des chemins
de fer et minières Prince-Henri.
Actions de la société en commandite des forges d'Eich.
Actions de la Banque Internationale à Luxembourg.
Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.
id.
Action de la société anonyme des chemins de fer et
minières Prince-Henri.
Actions de la société en commandite des forges d"Eich,
établie à Eich sous la raison sociale « Le Gallais-
Metz & Cie.
Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.
SÉRIE ET NUMÉROS DES TITRES.
N° 29.
Nos 53867, 53868, 53869.53870, 53871, 53872,
53873, 53874, 53875, 53876, 53877.
Nos 10514, 17297,
Nos 14141, 26775, 26776.
Nos 61, 62, 63.
N° 76501.
Nos 45058, 53391,55388, 55389, 55390, 73573,
73574, 73575, 73576, 73577, 73578, 73747.
Série I Litt. A. Nos 9533, 9534, 9535, 9536,
20131. 20132, 20133.
Nos 40834, 100257, 107051.
Nos 1543, 1544, 2814.
Litt. B. Nos 2762, 2763, 2764, 2765, 2766,
2767.
Série M. Nos 16, 17, 21, 22, 23, 24, 25, 26
27, 28.
Coupons N° 32 des actions Nos 492, 983, 984,
3538.
N
os 16, 17, 18, 19, 20, 21.
Nos 15683, 15684, 15695,15696,15699,15700,
15801, 15802, 15803, 24115.
Coupons N° 34 des actions Nos 689,1018, 1078,
1276, 1281, 2074, 3177.
Série II Litt. B. N° 74856.
Nos 79366 et 79367.
Nos 72086, 72641 120968, 123097, 135195.
Coupons de l'action N° 28056.
Coupon N° 36 des actions Nos 2240, 2241,
2242, 2385, 4901, 4902, 4903, 4904, 4905,
4906, 4907, 4908, 4909.
Nos 36228, 49097.
Valeur
nominale de
chaque litre.
FR.
Luxembourg, le 29 décembre 1904.
Luxembourg. — Imprimerie V. Bück.
Les statuts de la caisse pu-
blique de crédit agricole et professionnel établie
à Putscheid sont approuvés et seront publiés,
avec le présent arrêté, par la voie du Mémorial.
Luxembourg, le 23 décembre 1904.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Les statuts de cette caisse sont les mêmes que ceux de
la caisse de Beckerich voir Mémorial p. 1126).
Arrêté du 29 décembre 1904, approuvant plusieurs
modifications aux statuts de la caisse régionale
du canton d'Echternach.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMEMT ;
Vu la demande de la caisse régionale du can-
ton d'Echternach, sollicitant l'approbation de
changements apportés aux art. 5 et 13 3° de ses
statuts par décision de l'assemblée générale du
11 courant ;
Vu son arrêté du 20 octobre 1902, portant
approbation des statuts de la dite caisse de ma-
ladie ;
Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'as-
surance obligatoire des ouvriers contre les ma-
ladies ;
Attendu que les modifications proposées ré-
pondent aux exigences des prescriptions légales;
Arrête
Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche
die Verpflichtung sich gegenwartigem Statut zu fugen,
unterschrieben haben und demgemass an den Vortheilen
der Gesellschaft theilnehmen.
Le présent arrêté sera publié au Mé-
morial et sera obligatoire le jour môme de son
insertion dans ce recueil.
Luxembourg, le 31 décembre 1904.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Arrêté du 31 décembre 1904, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts des So-
ciétés mutualistes d'assurance contre la mortalité
du bétail de 1° Feulen, 2° Berbourg, 3° Flax-
weiler, 4° Kayl, 5° Lorentzweiler.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT;
-Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par les sociétés mutualistes d'assurance
contre la mortalité du bétail de 1° Feulen, 2°
Nach Einsicht des Art. 41 des Gesetzes vom
31. Juli 1901;
Nach Einsicht des Rundschreibens welches die
Aufsichtsbehörde am 26. November 1904 an die
betheiligten Kassen gerichtet hat und in welchem
letztere aufgefordert werden in dem Verbande zu
verbleiben;
Beschließt
Der gegenwärtige Beschluß soll im
„Memorial" veröffentlicht werden und wird vom
Tage seiner Einrückung in dieses Blatt ab, ver-
bindlich sein.
Luxemburg, den 31. Dezember 1904.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Beschluß vom 31. Dezember 1904, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten der Viehversicherungs-Vereine von 1.
Feulen, 2. Berburg, 3. Flaxweiler, 4. Kahl,
5. Lorentzweiler betreffend.
D e r
Staatsminister,
Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches der Viehversiche-
rungs-Vereine von 1. Feulen, 2. Berburg, 3. Flax-
weiler, 4. Kayl, 5. Lorentzweiler, wegen gesetz-
Êerïmuit, 3" f laxwpiler, i° ÏCayï, 8« Lorentz-
weiler, ensemble les statuts de ces sociétés ;
Vu les avis émis par les administsations com-
munales intéressées ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 18 décembre et. ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts des dites sociétés sont
en concordance avec les dispositions des lois et
lèglements ;
Attendu que les receltes assurées des mêmes
sociétés paraissent suffisantes pour faire face à
leurs dépenses obligatoires ;
Arrête
Jedes Mitglied erhält einen auf seinen Namen
lautenden Antheilschein und ein Quittungsbuch, in wel-
ches die gemachten Einzahlungen eingetragen werden,
welches ausserdem die Statuten enthalt, und hat als Auf-
nahmegebühr 50 Centimes zu entrichten.
Verloren gegangene AntheiIscheine und Quittungsbücher
werden nach gehöriger Feststellung und gegen eine Ver-
gütung von 50 Centimes durch Duplicata ersetzt
Art. 5
Der Besitz eines Anteilscheines auf den
" Sparverein in Perlé « schliesst den Eintritt in den Verein
und die bedingungslose Anerkennung der Statuten in sich
III. Rechte und Pflichten des Vereins und der
Mitglieder.
Art, 6. Die Einlagen müssen wöchentlich an einem
vom Vorstande zu bestimmenden Tage, Stunde und Ort
und zwar zum Voraus gemacht werden zu Händen eines
bestellten Einnehmers, welcher darüber quittirt, dem Ver-
eine gegenüber haftbar und verpflichtet ist, die erhobenen
Gelder rechtzeitig der Hauptkasse zuzuführen.
Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch
ihre Wohlthaten, ihre Berathungen und ihre Baarzeich-
nungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne an
deren Unterstuztungen Theil zu nehmen.
Sie sind berechtigt den Sitzungen beizuwohnen, eben-
falls sind dieselben stimmberechtigt und wenn dieselben
Handwerker sind, sind sie auch wahlbar.
Aufnahme- und Ausschluss-Bedingungen.
La direction de la caisse peut admettre comme sociétaires libres les industriels travaillant pour leur
propre compte à l'un des metiers visés à l'art. 1er et n'occupant pas regulièrement plus de deux ouvriers, s'ils, ne
sont pas âges de plus de quarante-cinq ans et s'ils fournissent la preuve qu'ils ne sont atteinte d'aucune maladie
chronique et que leur revenu annuel total ne dépasse pas 3000 fr.
Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder er-
folgt in den Vorstandssitzungen, welche alle drei Monate
abgehalten werden. Im Falle der Ablehnung eines Auf-
nahmegesuches durch den Vorstand kann der Gesuchsteller
durch ein an den Prasidenten gerichtetes Schreiben bei
der Generalversammlung Berufung einlegen.
Ihn als wirkliches Mitglied aufgenommen zu werden,
muss man eine ordentliche Auffuhrung haben und frei von
Krankheit oder heimlichen Gebrechen sein, was durch
eine Bescheinigung eines Arztes nachzuweisen ist.
Die Altersgrenze fur die Aufnahme ist auf mindestens
16 und auf hochstens 40 Jahre festgesetzt. Minderjahrige
im Alter von 16-18 Jahre konnen dem Vereine nur unter
den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 aufge-
stellten Bedingungen angehoren.
Alle sind jedoch stimmberechtigt.
Wer Mitglied werden will, hat an den Schrift-
fuhrer der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes Auf-
nahmegesuch mit folgenden Schriftstucken einzusenden ;
a) einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein
anderes authentisches Schriftstuck, wodurch sein Alter
festgesetzt wird ;
b) die Bescheinigung eines Arztes, wonach der Gesuch-
steller frei von Krankheit oder geheimen Gebrechen ist.
Art. 7
Die Ehrenmitglieder werden durch den Ver-
waltungsrath ohne Rucksicht auf Alter oder Wohnsitz
aufgenommen.
Art. 8
Von Rechtswegen ausgeschlossen sind dieje-
nigen Mitglieder, die seit einem Monat nach, auf ihre
Kosten vorangegangene Aufforderung durch eingeschrie-
benen Brief ihren Beitrag nîcht mehr entrichtet haben,
doch kann der Verwaltungsrath die Anwendung dieser
Vorschrift aufschiehen, wenn das Mitglied nachweist, dass
es sich ohne eigenes Verschulden im Ruckstand befindet.
Art. 9
Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwal-
tungsrathes durch Abstimmung in der Generalversamm-
lung und ohne Besprechung verhangt
1° wegen Verurtheilung zu einer Kriminalstrafe oder
zu einer Gefangnissstrafe, welche einen Makel auf die
Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ;
2° wegen freiwilliger Beeintrachtigung der Vereinsinte-
ressen ;
3° wegen offenkundig argernissgebendem oder zugellosem
Lebenswandel.
Ausserdem oben unter Nr. 1 vorgesehenem Fall einer
Verurtheilung wird das Mitglied dessen Ausschlags bean-
tragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die
ihm zu Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden ;
findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur bestimm-
ten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der Gene-
ralversammlung verhangt.
Der wöchentliche Beitrag, zu welchem das
einzelne Mitglied beim Eintritt in den Verein sich ver-
pflichtet hat, bleibt für dasselbe bis zur Rückzahlung der
Ersparnisse stets der gleiche.
Die kleinste wöchentliche Einlage betragt 10
Cts. ; jeder höhere Beitrag muss ein Vielfaches von diesem
Minimum sein.
Art. 9, Die Einzahlungen geschehen zu Gunsten der
Mitglieder ; jedoch können Väter und Vormünder zu
Gunsten ihrer Kinder und Mündel unter 18 Jahren die be-
treffenden Einzahlungen vornehmen.
Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes
Ganze und werden so lange zusammengetragen, bis das
gesammelte Kapital nebst Zins und Zinseszinsen mit Ein-
schluss von sonstigen statutenmassig zulassigen Zuwen-
dungen dem tausendfachen Betrag einer Wocheneinlage
gleichkommt, worauf die ganzliche Au-zahlung an die
Mitglieder erfolgt.
Das aktive Mitglied das seinen Wohnsitz in
eine andere Ortschaft des Landes verlegt, jedoch seine
Beitrage zu entrichten fortfahrt, hat Anspruch auf die vor-
gesehene Unterstützung einschliesslich der Gebühren des
Arztes Es ist aber verpflichtet, dem Kassirer seine Bei-
trage franko zukommen zu lassen.
Geht jedoch ein Mitglied ins Ausland und bezahlt wah-
rend seiner Abwesenheit seine Beitrage fort, so hat es
Anspruch auf die vorgesehene Unterstutzung mit Aus-
schluss des Arztes und Apothekers, fur welche die Kasse
nicht aufkommt ; es ist aber verpflichtet, dem Kassirer
seine Beitrage franko zukommen zu lassen. Bezahlt es
wahrend seiner Abwesenheit keine Beitrage, so verliert es
jeden Anspruch auf Unterstutzung.
Bleibt jedoch ein Mitglied, welches sich beim Fortgehen
abgemeldet hat und keine Beiträge bezahlt, nicht länger
als fünf Jahre im Ausland, so kann es bei seiner Rückkehr
in seine vorigen Rechte wieder eintreten, wenn es von da
ab seine Beitrage wieder entrichtet. Es muss sich jedoch
vorher einer arztlichen Untersuchung unterziehen ; kehrt
es krank oder verwundet zurück, so kann es keine Unter-
stützung beanspruchen.
Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 10
festgesetzten Termine austreten will, erhalt gegen Rück-
gabe des Antheilscheines und Quittungsbuches den Betrag
seiner eingezahlten Wocheneinlagen binnen Monatsfrist
zurück. Hat das betreffende Mitglied 52 Wochen einge-
zahlt und belaufen sich seine Einlagen auf mindestens 30
Frs., so werden ihm mit dem Kapital zugleich die Zinsen
ausbezahlt, gemäss dem alljährlich auf Antrag des Vor-
standes durch die Generalversammlung festgesetzten Zins-
fusse.
Die Entlassung, die Streichung und der Ans-
schluss geben auf keine Rückerstattung Recht, doch
konnen die eingezahlten Beitrage dem austretenden Mit-
gliede theilweise zurückerstattet werden, wenn er noch
keine Unterstützung erhalten hat.
In jedem besondern Fall, wo eine aus wenigstens drei
Viertel der stimmberechtigten Mitglieder bestehenden Ge-
neralversammlung mit drei Viertel der Stimmen der an-
wesenden Mitglieder es für billig erklärt, eine derartige
Heimzahlung zu bewilligen.
Verwaltung, Arzt und Apotheke.
Wer nachträglich dem " Spar-Verein « bei-
treten will, hat ausser der Aufnahmegebühr von 50 Cts.
sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen
und Zinseszinsen zu entrichten.
Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen
Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem
Vice-Prasidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer
und wenigstens neun Verwaltungskommissaren besteht.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unent-
geltlich aus ; jedoch kann der Kassirer 2 pCt. der Brutto-
einnahmen beanspruchen.
3° En cas d'incapacité de travail, à partir du troisième jour après celui où la maladie a commencé,
s'il s'agit d'une maladie proprement dite, et à partir du premier jour, s'il s'agit d'un accident, pour chaque
journee de travail, etc.
Pour la suite, l'ancien texte sera maintenu.
Geschehen seitens eines Mitgliedes die Ein-
lagen anfänglich zu Gunsten einer minderjährigen Person
unter 18 Jahren, so kann letztere nach Ablauf ihres 18.
Jahres und auf Antrag der ersteren gebührenfrei als Mit-
glied aufgenommen werden und selbststandig die Einzah-
lungen fortsetzen, wahrend das früher zahlende Mitglied
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden
durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung
und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammen-
kunft ernannt, welche durch Art. 21 für die Rechnungs-
ablage anberaumt ist. Sie werden nur unter den wirklichen
Mitgliedern erwahlt.
Abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbenen
oder abdankenden Mitglieder, findet die Neuwahl der Mit-
glieder des Verwaltungsrathes jedes Jahr zur Hälfte statt.
Die Reihenfolge des Ausscheidens wird unter den erst-
malig Gewahlten durch das Loos bestimmt. Die austre-
tenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im' Amte
bis zum Monate, welcher auf seine Ersetzung oder seine
Abdankung folgt.
Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberech-
tigten gegen Rückgabe des Antheilscheines und Quittungs-
buches das Guthaben ausbezahlt gemäss den Bestim-
mungen des Art. 11.
Der Präsident wird direkt durch die General-
versammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gewahlt.
Der Verwaltungsrath wahlt unter seinen Mitgliedern
einen Vice-Prasidenten, einen Schriftführer und einen
Kassirer.
Es steht jedem Mitglied frei, am Zahlungs-
tage mehrere Wochenbeiträge zum Voraus zu entrichten,
Der Vorsitzende überwacht und sichert die
Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den
Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Be-
schlusse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in
ihrem Verkehn mit den offentlichen Behorden. Er erlasst
die nöthigen Anordnungen für die Einberufungen Jet*
Generalversammlung.
Befindet sich jemand mit seinen Einlagen vier
Wochen im Ruckstande, so wird er gemahnt und hat
hierfur 30 Cts. Mahngebühr zu entrichten. Erfolgt keine
Zahlung binnen der folgenden zwei Wochen, so wird dem
betreffenden Mitgliede für jede rückständige Woche 10
pCt. seines wöchentlichen Beitrages angerechnet Wer 22
Wochen nach geschehener Mahnung keine Beitrage be-
zahlt hat, geht seiner Mitgliedschaft ohne weiteres ver-
lustig und erhalt seine Einlagen ohne Zinsentschädigung
und nach Abzug obiger Bussen zurück.
Der Vice-Präsident vertritt nothigenfalls den
Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen
kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen
Amtsausübungen.
Hat ein Mitglied 22 Wochen eingezahlt, so
kann dasselbe gegen Hinterlegung seines Antheilscheines
nach einer Meldefrist von wenigstens einer Woche, ein-
fache Darlehen aufnehmen bis zu zwei Drittel seiner Ein-
lagen, sofern letztere 50 Franken erreicht haben. Hierfür
wird der für Auszahlungen jährlich bestimmte Zinsfuss
plus ein Prozent berechnet.
Der Schriftführer ist betraut mit der Abfas-
sung der Sitzungsberichte, mit der Korrespondenz, den
Einberufungen und der Aufbewahrung des Archives. Er
fuhrt das Mitgliederregister und legt dem Verwaltungsrath
die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsi-
denten.
Findet sich zu gegebener Zeit eine weitere
Anzahl Sparer vor, so wird fur diese eine neue Abtheilung
gegründet unter Einhaltung dieser namlichen Statuten.
Jede Abtheilung bildet für sich ein Ganzes mit gesonderter
Rechnungsführung, unterstellt aber, wie alle früheren, der-
selben Verwaltung.
Der Kassirer besorgt die Einnahmen und
Auszahlungen und tragt sie in ein durch den Präsidenten
mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassabuch ein.
In jeder Generalversammlung legt er Rechnung über die
Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder die sich in der
Kasse befinden.
Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom
Vorsitzenden oder vom Prasidenten visirt sein müssen.
Er behandigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme
Karten oder Büchlein worauf die Zahlung der Beitrage
vermerkt wird. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung
der Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Renten-
titeln, die Hinterlegung von solchen bei der Generalein-
nahme und die Hinterlegungs-Erklärung gegen Nominativ-
bescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf eine
vom Präsidenten oder vom Vicepräsidenten unterzeichnete
Anweisung worin die gesetzmässig zu hinterlegende
Summe angegeben ist.
Die vorzeitige Auszahlung des. Bestandes
einer ganzen Abtheilung kann nur stattfinden auf schrift
liehe Zustimmung oder auf mündliche, in der General-
versammlung abgegebene Erklärung von vier Fünlteln
sämtlicher Mitglieder dieser Abtheilung, nachdem die-
selben zwei Monate vorher schriftlich von diesem Antrag
benachrichtigt worden,
Die Beisitzenden haben sich über das Befinden
der Kranken zu vergewissern. Sie theilen die eingezogenen
Erkundigungen in den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit.
Alle den Verein betreffenden Schriftstücke
und Urkunden haben unter dem Titel " Sparverein in
Perlé " zu geschehen.
Der Verwaltungsrath tritt alle drei Monate
zusammen und ausserdem bei jedesmaliger Einberufung
durch den Prasidenten. Derselbe stellt das Reglement über
die Polizei in seinen Sitzungen über die innere Ordnung
usw. auf.
Der Kassavorrath darf in der Regel die
Summe von 200 Franken nicht überschreiten. Die verfüg-
baren Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse
abzuführen, wo dieselben bis zur Anlage in Luxemburger
Staatsobligationen und sonstiger durch die Regierung gut-
geheissener Werthpapiere verbleiben. Jegliche Kapital-
anlage anderer Art ist ausgeschlossen.
Jedes Jahr am Ende des Monats Februar,
findet eine Generalversammlung statt in welcher der .Ver-
waltungsrath Rechnung über seine Amtsthatigkeit, die
gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres
und über die abgeschlossene Finanzlage ablegt. Dieser
Bericht wird den Mitgliedern einige Tage vorher gedruckt
mitgetheilt. Nach Genehmigung dieser Rechuungslage
schreitet die Versammlung zur ganzlichen oder theilweisen
Neuwahl des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der
abdankenden oder verstorbenen Mitglieder.
Ausserdem kann der Vorsitzende die Generalversamm-
lung eigenmachtig oder auf eine von zehn wirklichen Mit-
gliedern unterzeichnete und die Gegenstände der Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen, einberufen.
Die Versammlung ernennt zur schliesslichen Prüfung
oder Rechnungsvorlage eine Commission von drei Mit-
gliedern, welche ein Protokoll über die Register aufstellt
und dieses in der nächsten Generalversammlung vorliest.
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endigt
am 31. Dezember.
Sämmtliche Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigt,
aber nur die wirklichen Mitglieder wählbar, und unter-
stützungsfahig, letzteres unbeschadet der Schlusssatzbe-
stimmung des Art. 4.
Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordent-
lichen Generalversammlung muss einem jeden derselben
wenigstens drei Tage vor dem für die Versammlung anbe-
raumten Tage gedruckt angezeigt werden.
Verpflichtungen dar Mitglieder gegen die Gesellschaft,
Alle aus dem gesammten Geschäftsbetriebe
sich ergebenden Gewinne und Verluste werden den Mit-
gliedern im Verhältnis ihrer respectiven Einlagen ange-
rechnet. Die Verwaltungs- und Controllmitglieder können
nur dann personlich haftbar gemacht werden, wenn Ver-
luste statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter
Aufsicht zuzuschreiben sind.
Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem
Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten von
a) 7,50 Fr. wenn sie unter 25 Jahren,
b) 10.00 Fr.
25—30 Jahren einschliesslich,
c) 15 00 Fr.
30—35
d)
20.00
Fr.
35—40
alt sind.
Die Aufnahme-Gebühr ist ratenweise in drei Monaten
und zwar jeden Monat ein Drittel zu entrichten.
Es wird ein unantastbarer Reservefonds ge-
bildet, welchem mindestens 20 Prozent von allen Privat-
schenkungen, Vermächtnissen, Staats- und Gemeindezu-
schüssen zufliessen, sofern die Geber dies nicht ausdrück-
lich anders bestimmen
Die Zinsen dieses Reservefonds dienen zur Deckung
etwaiger Verluste und zu Verwaltungskosten ; der Ueber-
schuss wird den einzelneu Abtheilungen im Verhältnis
ihrer Wocheneinlagen überlassen.
Alle wirklichen Mitglieder verpflichten sich
zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von 1,50 Fr.
Diejenigen Handwerker welche einer Fabrik- oder
Regional-Kasse angehören und doch Mitglied des Rüme-
linger Handwerker Unterstützungs- und Fortbildungs-
vereins sein wollen, verpflichten sich, nebst einer Auf-
nahme-Gebühr, wie dieselbe in Art. 22 angedeutet ist einen
monatlichen Beitrag von 0 75 Fr. zu bezahlen.
Der Rümelinger Handwerker Unterstützungs- und Fort-
bildungsverein gewährleistet denjenigen seiner Mitglieder
welche einer, Fabrik- oder Regionalkasse angehören, weder
ärztliche Behandlung noch Arznei.
Es dürfen von den Mitgliedern keine andere
Beiträge erhoben werden, noch darf eine andere Verwen-
dung der Vereinsgelder stattfinden, als in diesen Statuten
vorgesehen ist.
IV. Geschaftsleitung.
Die gemäss Art. 4 aufgenommenen Ehren-
mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens
3,75 Frauken.
Die Generalversammlung, zu der sammtliche
Mitglieder berechtigt sind, trifft alle wichtigen Entschei-
dungen. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme und
ist wahlbar.
Beim Tode eines wirklichen oder Ehrenmit-
gliedes sollen die Mitglieder soviel als möglich dem Be-
gräbniss beiwohnen.
Verpflichtung der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder,
Die Generalversammlung beruft der Vor-
stand und zwar
1° jährlich einmal in der Zeit vom Januar bis zum
April behufs Abnahme der Jahresrechnung und zur Vor-
nahme der Haupt- und Ersatzwahlen ;
2° wenn besondere Umstande eine solche erheischen ;
3° wenn ein von mindestens fünfzehn Mitgliedern unter-
zeichneter und begründeter Antrag im Interesse des Ver-
eins eine solche forciert.
Das erkrankte oder von einem Unfall be-
troffene Mitglied erhalt sofern es nicht ebenfalls Mitglied
einer Fabrik- oder Regionalkasse ist, wahrend siebzehn
Wochen freie ärztliche Behandlung und Arznei sowie eine
Entschadigung, welche der Hälfte des versicherten Tage-
lohnes gleichkommt oder 1,50 Fr. fur jeden Arbeitstag.
Das erkrankte oder von einem Unfall betroffene Mitglied
erhält, insofern dasselbe schon einer Kranken- oder
Regionalkasse
angehort, während dreizehn Wochen
0,37 Fr. für jeden Arbeitstag und wahrend der nachfol-
genden dreizehn Wochen 0.75 Fr. pro Arbeitstag.
Der General-Versammlung stehen folgende
Befugnisse zu
1° Sie wählt in der ordentlichen General-Versammlung
zwischen Januar und April für die Dauer von drei Jahren
a) mit relativer Mehrheit einen Vorstand von sieben Mit-
gliedern ; b) aus diesem Vorstande in besonderem Wahl-
gange und mit absoluter Stimmenmehrheit den Präsi-
denten ; c) ausserhalb des Vorstandes mit relativer Mehr-
heit die aus drei Mitgliedern bestehende Rechnungskom-
mission, welche jedes Jahr zu einem Drittel erneuert wird.
2° Sie nimmt in der ordentlichen General-Versammlung
die vom Vorstande auf den 31, Dezember abgelegte und
von der Rechnungskommission geprufte Jahresrechnung
entgegen.
3° Sie bestimmt jeweilen bei den Hauptwahlen die
Bürgschaftsleistung des Kassirers und der Einnehmer.
4° Sie setzt auf Antrag des Vorstandes den jahrlichen
in Art. 11 für Auszahlungen vorgesehenen Zinsfuss fest.
5° Sie beschliesst uber Statutenabanderung.
Art.
28.
Für die Punkte 1 bis 4 des Art. 27 ist die
General-Versammlung stets beschlussfahig ohne Ansehen
der Zahl der anwesenden Mitglieder.
Zur Erlangung einer Krankenunterstützung
muss der Kassirer dem Erkankten zwei Scheine ausstellen ;
1° einen Arztschein, den er dem, Arzte abgibt ;
2° einen Apothekerschein, den er mit dem ärztlichen
Recept in der Apotheke abgibt.
Name des Arztes und Apothekers sind an der Kasse mit-
zutheilen.
Bei einem aus einer andern Ortschaft hinzugerufenen
Arzte bezahlt die Kasse nur die gewöhnliche Taxe der
ortsansassigen Aerzte ; für das Plus mus das Mitglied
selbst aufkommen.
Auf das Gutachten des zuerst hinzu gerufenen Arztes
kann ein zweiter Arzt hinzugerufen werden, welcher in
diesem Falle von der Kasse entshädigt wird.
Die Arzneien begreifen auch Bandagen, Brillen,. Bruch-
bander und dergl.
Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen
gibt kein Recht auf Unterstützung. Im Falle von Erwerbs-
unfahigkeit wird dieselbe gewahrt vom dritten Tage nach
der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag. Bei Unfällen
jedoch gewahrt die Kasse vom ersten Tage Entschädigung.
Bei Statutenabanderung (Punkt 5 des Art 27)
muss der diesbezugliche vom Vorstande zur Abstimmung
zugelassene Antrag vermittels geschriebener
oder ge-
druckter Briefe jedem einzelnen Mitglieds mitgetheilt
werden, welches alsdann innerhalb zehn Tagen, je nach
Würdigung des Antrages, dem Vereinsprasidenten seine
Zusage entweder ertheilt oder verweigert.
Die Abänderung ist nur dann gültig, wenn wenigstens
drei Viertel der Mitglieder ihre Zustimmung ertheilt
haben, und nachdem die Regierung dieselbe genehmigt in
der Form, welche durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses
vom 22. Juli 1891 vorgesehen ist.
Art.
30.
Dem Vorstande sind folgende Geschafte
übertragen
a) er wacht über strenge Beobachtung der Statuten,
trifft die dazu notigen Anordnungen, besorgt eine korrekte
Rechnungsfuhrung, die sichere Anlage der Gelder und die
Aufbewahrung der Wertschriften ;
b) er wahlt aus seiner Mitte den Viceprasidenten und
den Schriftführer ;
c) er wählt in oder ausser seiner Mitte den Kassirer
und bestimmt dessen Jahresgehalt ;
d) er wahlt die Einnehmer und bestimmt deren- Funk-
tionen und Gehalt ;
e) er beruft die General-Versammlung und stellt die zu
erledigende Tagesordnung auf.
Bei Krankheiten die auf Ausschweifung oder
Unmassigkeit zurückzufuhren sind, bei Verwundungen
welche das Mitglied in einer Sehlagerei empfangen, wo es
erwiesenermassen der Angreifer war oder bei Verwun-
dung die es in einem Aufstand, woran es sich freiwillig
betheiligte oder im Wirthshaus empfangen, besteht kein
Recht auf Unterstützung.
Kassenmitgliedern welche die Kasse wiederholt durch
Betrug geschädigt haben, wird auf die Dauer von zwolf
Monaten seit Begehen der letzten Strafthat ein Krauken-
geld nicht gewahrt.
Jedem Kranken, welcher ohne Erlaubnis des
Arztes ausgeht oder welcher Arzneien oder Nahrung, die
gegen die Verordnung des Arztes verstossen oder ausser
bei arztlicher Vorschrift geistige. Getränke zu sich nimmt,
wird die Geldentschädigung entzogen,
Der Prasident oder dessen Stellvertreter leitet
die Versammlungen in der gehörigen Ordnung, hat sto-
rendes Benehmen zu verweisen, personliche Angriffe und
überhaupt alle den Verein nicht betreffenden Diskussionen
fernzuhalten. Er beruft den Vorstand ein, wenn er es für
nützlich erachtet, er vertritt den Verein im Verkehr mit
den Mitgliedern und den offentlichen Behörden, er unter-
zeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse,
Beratungen
und Urkunden, in Geldangelegenheiten über 1000 Franken
mit dem Kassirer : in allen übrigen nicht geldlichen An-
gelegenheiten mit dem Schriftführer kollektiv.
Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft
zu haben, muss das Mitglied seine falligen Beiträge voll-
standig beglichen haben.
Art.
Das Mitglied hat sofort nach seiner Auf-
nahme Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft.
Der Schriftfuhrer besorgt die Korrespondenz,
unterzeichnet in nicht geldlichen Angelegenheiten mit dem
Prasidenten kollektiv, führt Protokoll uber die Verhand-
lungen in den Versammlungen in einem hierzu bestimmten
Register. Der Bericht der letzten Versammlung wird stets
vorgelesen und eventuell gutgeheissen.
Art.
33.
Der Kassirer als Vertreter des Vereins in
jeglichen Geldangelegenheiten besorgt alle Kassengeschäfte,
er fuhrt seine Bucher in der Weise, dass er jederzeit
genaue Auskunft über den Vermogensbestand des Vereins
geben kann. Er ist verantwortlich fur die ihm anvertrauten
Gelder und Depositen. Er fuhrt Namens des Vereins
alleinig die rechtsverbindliche
Unterschrift bis
zum
Hochstbetrage von 1000 Franken. Ueber diese Summe
hinaus unterzeichnet er oder im Unvermogensfalle sein
vom Vorstand ernannter Vertreter mit dem Präsidenten
kollektiv.
Art.
34.
Die Rechnungskommission hat sich ausser
der Rechnungsprüfung am Schluss des
Geschafsjahres,
jahrlich mindestens dreimal behufs Vornahme der Kassen-
kontrolle und Revision der Vereinsregister und des Vereins-
vermogens zu versammeln und hierüber dem Vorstande
schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Rechnungskom-
mission wahlt alljahrlich unter sich einen Prasidenten,
der die Zusammenberufungen besorgt.
Art
35.
Alle Veroffentlichungen und Einberufungen,
den Verein betreffend, werden direkt schriftlich oder
gedruckt den einzelnen Mitgliedern zugesandt.
Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes er-
hält dessen Familie das Zwanzigfache des versicherten
Tagelohnes ausbezahlt.
Das Gesellshaftskapital und seine Anlage.
Art. 34 Das
Gesellschaftskapital besteht aus
1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ;
2° den Straf- und Eintrittsgeldern ;
3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder ;
4° den Privatschenkungen oder Vermächtnissen ;
5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ;
6° den Zinsen der angelegten Kapitalien.
Art 35, Die Kasse hat einen Reservefonds im Min-
destbetrag der durchschnittlichen Jahresausgaben der drei
letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu
dieser Höhe zu ergänzen (oder 1200 Franken). So lange
der Reservefonds diesen Betrug nicht erreicht, ist dem-
selben mindestens ein Zehntel des Jahresbeitrages zuzu-
führen.
Sollte der einmal so konstituirte Reservefonds wieder
unter die statutenmässige Ziffer heruntergehen, so wird
von den Mitgliedern ein aussergewöhnlicher Beitrag
von monatlich 0,25 Fr. erhoben werden bis zur vollstän-
digen Rekonstituirung.
Der Reservefonds darf nur mit Zustimmung der Gesell-
schaft und gemäss einem Votum der Generalversammlung-
angegriffen werden. Der Verkauf von Rententiteln oder
die Erhebung hinterlegter Gelder, welche zu diesem Reser-
vefonds gehören, müssen durch den Verwaltungsrath gut-
geheissen werden, dessen Entscheidung von allen anwe-
senden Mitgliedern zu unterschreiben ist.
Streitigkeiten sind schiedsrichterlich, zu erle-
digen. Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je
ein Mitglied des Vereins. Sind die beiden gewahlten
Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie ein drittes
Mitglied zu, dessen Entscheidung endgiltig ist. Bei Nicht-
einigung über die Wahl dieses Dritten entscheidet der
Friedensrichter des Kantons Redingen.
V. Auflosung,
Wenn über 300 Fr. Vereinsgelder sich in der
Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich ent-
weder an die Staatssparkasse abzuführen oder je nach
Erachten des Verwaltungsrathes dem Gesetze gemäss und
wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten
ist, anzulegen.
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen
gemäss den Bestimmungen der Art. 7 und 9 des Grossh,
Beschlusses vom 22. Juli 1891.
Gegenwartige Statuten sind in der heutigen General-
Versammlung einstimmig angenommen worden und treten
mit diesem Tage in Kraft.
Perle, den 13 Marz 1904.
Der Vorstand.
Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de
la société de secours mutuels « Rumelinger
Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-
Verein ».
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société de secours mutuels dite
«Rümelinger Handwerker-Unterstutzungs- und
Fortbildungs-Verein », ensemble les statuts de
cette mutualité ;
Vu l'avis émis le 3 juin 1903 par l'adminis-
tration communale de Rumelange, siége de la
dite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 18 décembre 1904 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem
Falle zu einem andern als dem ausdrücklich in den Sta-
tuten angewiesenen Zweck verwendet werden.
Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-
trag erhoben, als in den Statuten vorgesehen wird.
Statuten-Abanderung, Auflösung und
Liquidirung.
Schlichten etwaiger Streitsachen.
Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten
oder Reglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet
werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben
ist oder nicht. Eine Statutenabanderung ist nur durch
eine Generalversammlung zulässig, welche mindestens
einen Monat im Voraus eigens zu diesem Zwecke durch
schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mit-
glied oder durch Anschlag mit ausdrücklicher Angabe der
Tagesordnung zusammen berufen sein und aus mindestens
drei Viertel der eingeschriebenen Mitgliedern bestehen
muss.
Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen um gültig
zu sein, mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefasst und von der Regierung in der Form
genehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. Be-
schlusses vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist.
Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur
bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die
Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke
wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit
ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen
Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens
drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen
sein müssen
Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe
Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung neuer
Hilfsmittel berathschlagt hat und muss mit wenigstens
drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst
sein.
Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbörde
giltig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge
den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses
vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.
Alle Streitigkeiten oder Zwistigkeiten, welche
im Schoosse der Gesellschaft entweder zwischen Mitgliedern
oder zwischen Mitgliedern einer und dem Verwaltungsrath
anderseits entstehen, worden immer durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennende Schiedsrichter ge-
schlichtet. Unterlasst eine der Parteien diese Ernennung,
so kann der Vorsitzende der Gesellschaft diese vornehmen.
Sind die Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
oder in ihrer Ermangelung der Präsident einen dritten zu,
welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung end-
gültig ist.
Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitsache inte-
ressirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft der
Präsident der höhern Kommission zur Förderung der auf
Gsgenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden
vorstehenden Abschnitten vorgesehene Schiedsrichter und
dritten Schiedsrichter zu ernennen.
Also beschlossen in der Generalversammlung zu Rüme-
lingen, den 1. Dezember 1904.
Der Vorstand.
Arrêté du 30 décembre 1904, décrétant le main-
tien de l'association des sept caisses de maladie
régionales dans le canton de Luxembourg.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU
GOUVERNEMENT ;
Considérant que les sept caisses de maladie
régionales établies dans le canton de Luxem-
bourg se sont constituées en association, à
partir du 1er décembre 1902;
Considérant que celle union devait réunir les
caisses intéressées tant qu'elles n'auraient pas
manifesté, pour le 1er janvier 1905 au plus tôt,
leur intention d'en sortir ;
Considérant que les caisses II à VII consentent
à maintenir cette union jusqu'à la réalisation de
la fusion des sept caisses en une seule;
Que seule la caisse I , comprenant les per-
sonnes occupées dans les travaux de construc-
tion et dans l'industrie du bâtiment manifeste
l'intention de sortir de l'association et veut main-
tenir sa déclaration de sortie, faite à la direction
de l'association avant le 1er juillet 1904, et de-
vant être suivie d'effet à partir du 1er janvier
1905;
Considérant que la réalisation de ce projet
irait à l'encontre de l'intérêt même des membres
tant de la caisse I que de ceux des autres caisses
qui entrent en ligne de compte; que ce serait
augmenter inutilement les frais d'administration
et de gestion de chacune d'elles et disjoindre
l'unité et l'uniformité administratives que la con-
centration des affaires en un seul bureau a per-
mis d'obtenir; que ce serait jeter le désarroi et
la confusion parmi les membres des caisses et
parmi leurs patrons et rendre plus difficiles et
plus compliquées les relations des caisses avec
les [acteurs avec lesquels elles ont à compter;
Considérant que le changement projeté dans
l'état actuel des choses se recommande d'autant
moins que la centralisation des caisses, du
moins d'un certain nombre d'entre elles, est on
voie de formation ;
Beschluß vom 30. Dezember 1904, welcher die
Fortdauer des Verbandes der sieben Bezirks-
krankenkaffen des Kantons Luxemburg
an-
ordnet.
D e r
Staatsminister,
Präsident
der
Regierung;
In Erwägung, daß die sieben im Kanton Lu-
xemburg errichteten Bezirkskrankenkassen sich vom
1. Dezember 1902 ab, zu einem Verbande ver-
einigt haben;
In Erwägung, daß die betheiligten Kassen diesem
Verbande so lange angehören sollen als dieselben
nicht vor dem 1. Januar 1905 die Absicht be-
kundet haben, ans demselben auszutreten;
In Erwägung, daß die Bezirkskrankenkassen II
bis VII im Verbande bleiben wollen bis die 7
Kassen in eine einzige verschmolzen sein werden;
Daß die Kasse I allein, welche die bei den Bau-
ausführungen und Bauhandwerken beschäftigten
Personen begreift, beabsichtigt, aus dem Verbande
auszutreten und eine diesbezügliche Erklärung fest-
halten will, welche sie vor dem 1. Juli 1904 bei
dem Verbandsvorstande abgegeben hat und welche
am 1. Januar 1905 verwirklicht werden soll;
In
Erwägung daß die Ausführung dieses Vor-
habens dem Interesse der Mitglieder der Kasse I
sowohl als auch demjenigen der übrigen betheiligten
Kassen entgegen stehen wurde; daß dadurch deren
Verwaltungskosten unnöthigerweise gesteigert und
die Einheit und Gleichmaßigkeit in der Kassenfüh-
rung, welche die Zusammenziehung der Kassenge-
schäfte in einer und derselben Amtsstelle ermög-
lichte, zerstören würde; daß anßerdem daraus
Verwirrung unter den Kassenmitgliedern und deren
Arbeitgebern entstehen müßte und die Beziehungen
zu den Faktoren mit welchen die Kassen in Ver-
bindung stehen, sich verwickelter und umständlicher
gestalten müßten;
In
Erwägung, daß die beabsichtigte Abänder-
ung des gegenwärtigen Zustandes sich um so
weniger empfiehlt, als die Verschmelzung der
Kassen oder wenigstens eines Theiles derselben,
in Vorbereitung ist;
Vu l'art. 41 de la loi du 31 juillet 1901 ;
Vu la circulaire adressée le 26 novembre der-
nier par l'autorité de surveillance aux caisses
intéressées et contenant invitation à maintenir
provisoirement l'association ;
Arrête
Les statuts de la caisse pu-
blique de crédit agricole et professionnel établie
à Beckerich sont approuvés et seront publiés,
avec le présent arrêté, par la voie du Mémorial.
Luxembourg, le 23 décembre 1904.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Les statuts de cette caisse sont les mêmes que ceux
de la caisse de Berg (voir Memorial p. 1069), sauf que l'art.
13 est rédigé comme suit : « Zur gultigen Beschlussfassung
ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern des Verwaltungs-
rathes
erforderlich; jeder Beschluss muss wenigstens
drei Stimmen auf sich vereinigen. "
Arrêté du 23 décembre 1904, portant approbation
des statuts de la caisse publique de crédit agri-
cole et professionnel établie à Putscheid.
LE
DlRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES;
Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concer-
nant la création de caisses publiques de crédit
agricole et professionnel, et l'art. 1er de l'arrêté
ministériel du 20 juin 1902, concernant le même
objet ;
Vu son arrêté du 29 octobre dernier, portant
création d'une caisse publique de crédit agricole
et professionnel à Putscheid ;
Vu les statuts de la dite caisse, délibérés en
séance du conseil communal de Putscheid du
15 décembre courant ;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 23. September
lth.,
die Errichtung einer öffentlichen Kasse für
landwirtschaftlichen und gewerblichen Credit zu
Beckerich betreffend;
Nach
Einsicht des vom Gemeinderath von
Beckerich in seiner Berathung vom 9. Dezember
ct., aufgestellten Statuts genannter Kasse;
Nach Einsicht des Berichtes des Direktors der
Sparkasse vom 22. Dezember ct.;
In Anbetracht, daß das Statut genannter Kasse
mit den einschlägigen Gesetzen und Reglementen
übereinstimmt;
Beschließt
Einziger Artikel. Das Statut der zu Beckerich
errichteten Kasse für landwirthschaftlichen und ge-
werblichen Credit wird hiermit genehmigt und soll
nebst gegenwärtigem Beschlüsse im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 23. Dezember 1904.
Der General-Director der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
Das Statut dieser Kasse ist das nämliche wie das
derjenigen zu Berg (s. M. S. 1069), mit der Abwei-
chung, daß Art. 13 folgendermaßen lautet: „Zur gültigen
Beschlußfassung ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern
des Verwaltungsrathes erforderlich; jeder Beschluß
muß wenigstens drei Stimmen auf sich vereinigen."
Beschluß vom 23. Dezember 1904, die Geneh.
migung des Statuts der zu Putscheid errich-
teten öffentlichen Kasse für landwirtschaft-
lichen und gewerblichen Kredit betreffend.
Der General-Director der Finanzen;
Nach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom 27.
März 1900, betreffend die Errichtung von öffent-
lichen Kassen für landwirthschaftlichen und gewerb-
lichen Kredit, sowie des Art. 1 des Beschlusses vom
20. Juni 1902, denselben Gegenstand betreffend;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 29. Oktober
letzthin, die Errichtung einer öffentlichen Kasse für
landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu
Putscheid betreffend;
Nach Einsicht des vom Gemeinderath von Put-
scheid in seiner Berathung vom 15. Dezember ct,
aufgestellten Statuts genannter Kasse;
Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse
d'épargne, du 22 décembre courant ;
Attendu que les statuts de la dite caisse sont
en concordance avec les loi et règlement sur
la matière ;
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