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Avis. — Chambre des comptes.

85 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (85)

Texte législatif (85 Articles)

Avis. — Chambre des comptes.

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Samedi, 31 décembre 1904.

Avis. — Chambre des comptes.

Par arrêté grand-ducal en date du 23 dé-

cembre courant, M Guillaume Leidenbach, juge

au tribunal d'arrondissement à Luxembourg, a

été nommé conseiller honoraire à la Chambre

des comptes.

Luxembourg, le 27 décembre 1904.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENAST.

Avis. — Justice.

Par arrêté grand-ducal du 26 ct., M Victor

Berg, juge près le tribunal d'arrondissement de

Luxembourg, a été nommé juge d'instruction

près le même tribunal, à partir du 4 janvier 1905.

Luxembourg, le 29 décembre 1904.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Justice.

Par arrêté grand-ducal du 26 ct, il a été ac-

corde à M. J.-P. Probst, juge suppléant près le

tribunal d'arrondissement de Luxembourg, sur

sa demande, démission honorable de ses dites

fonctions.

Luxembourg, le 29 décembre 1904.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Rechnungskammer.

Durch Großh. Beschluß vom 23. Dezember c.

ist Hr. Wilhelm Leidenbach, Richter beim

Bezirksgericht zu Luxemburg, zum Ehrenrath bei

der Rechnungskammer ernannt worden.

Luxemburg, den 27. Dezember 1904.

Der General-Director der Finanzen,

M. M o n g e n a s t .

Bekanntmachung. — Justiz.

Durch Großh. Beschluß vom 26. c ist Hr.

Victor

Berg,

Richter

am Bezirksgericht zu

Luxemburg, zum Untersuchungsrichter beim selben

Gerichte, vom 4. Januar 1905 ab ernannt worden.

Luxemburg, den 29. Dezember 1904.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen

Bekanntmachung. — Justiz.

Durch Großh. Beschluß vom 26. c. ist Hrn. J.

P Probst, Ergänzungsrichter beim Bezirksge-

richt zu Luxemburg auf sein Ansuchen ehrenvolle

Entlassung aus besagtem Amte bewilligt worden.

Luxemburg, den 29. Dezember 1904.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

DU

N° 84.

Samstag, 3 1 . Dezember 1904

Avis. — Ecole agricole d'Ettelbruck.

Par arrêté grand-ducal du 26 ct., M. Domi-

nique Nepper, directeur provisoire de l'École

agricole d'Ettelbruck, a été nommé définitive-

ment aux mêmes fonctions.

Luxembourg, le 29 décembre 1904.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN

Avis. — Administration communale.

Par arrêté grand-ducal en date du 26 ct.,

M. Paul Mathieu, propriétaire à Derenbach, a

été nommé aux fonctions de bourgmestre de

la commune d'Oberwampach, en remplace-

ment de M. Theis, décédé.

Luxembourg, le 29 décembre 1904.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Avis. — Caisse d'épargne.

Par arrêté ministériel en date de ce jour les

agents des postes à Berg, Consdorf, Mamer et

Useldange ont été chargés de faire des opérations

comptables pour la Caisse d'épargne à partir du

1er janvier prochain.

Ces bureaux sont accessibles tous les jours,

pendant les heures ordinaires de service, pour

les opérations de la Caisse d'épargne.

Luxembourg, le 26 décembre 1904.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENAST.

Arrêté du 23 décembre 1904, portant approbation

des statuts de la caisse publique de crédit agri-

cole et professionnel établie à Beckerich.

LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ;

Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concer-

nant la création de caisses publiques de crédit

agricole et professionnel, et l'art. 1er de l'arrêté

ministériel du 20 juin 1902, concernant le même

objet ;

Bekanntmachung. — Ackerbauschule zu

Ettelbrück.

Durch Großh. Beschluß vom 26. d. Mts. hat

Hr. Dominik

Nepper,

provisorischer Director

der Ackerbauschule zu Ettelbrück, seine definitive

Ernennung erhalten.

Luxemburg, den 29. Dezember 1904.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.

Durch Großh. Beschluß vom 26. Dezember c.

ist Hr. Paul

Mathieu,

Eigenthümer zu Deren-

bach, zum Bürgermeister der Gemeinde Ober-

wampach, an die Stelle des verstorbenen Hrn.

Theis

ernannt worden.

Luxemburg, den 29. Dezember 1904.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Bekanntmachung. — Sparkasse.

Durch Ministerial-Beschluß vom heutigen Tage

sind die Post-Agenten zu Berg, Consdorf, Mamer

und Useldingen beauftragt worden, vom 1. Januar

k. ab Operationen für Rechnung der Sparkasse vor-

zunehmen.

Die Ämter sind jeden Tag während der gewöhn-

lichen Dienststuuden fur den Spartassendienst ge-

öffnet.

Luxemburg, den 14. Dezember 1904.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Beschluß vom 23. Dezember 1904, die Geneh-

migung des Statuts der zu Beckerich errich-

teten öffentlichen Kasse für landwirthschaftli-

chen und gewerblichen Credit betreffend.

Der General-Director der Finanzen;

Nach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom 27.

März 1900, betreffend die Errichtung von öffent-

lichen Kassen für landwirthschaftlichen und gewerb-

lichen Credit, sowie des Art. 1 des Beschlusses vom

20. Juni 1902, denselben Gegenstand betreffend;

Vu son arrêté du 23 septembre dernier, por-

tant création d'une caisse publique de crédit

agricole et professionnel à Beckerich ;

Vu les statuts de la dite caisse délibérés en

séance du conseil communal de Beckerich, du

9 décembre courant ;

Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse

d'épargne, du 22 décembre ct. ;

Attendu que les statuts de la dite caisse sont

en concordance avec les loi et règlement sur la

matière ;

Arrête

statuts par décision de l'assemblée générale du 11 courant ;

Les modifications apportées aux art.

5 et 13 3° des statuts de la caisse régionale du

canton d'Echternach, par décision de l'assem-

blée générale du 11 courant, sont approuvées.

Nach Einsicht des Berichtes des Directors der

Sparkasse vom 22. d. Mts.;

In

Anbetracht, daß das Statut

genannter

Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Regle-

menten übereinstimmt;

Beschließt

Einziger Artikel Das Statut der zu Putscheid

errichteten Kasse für

landwirthschaftlichen

und

gewerblichen Kredit wird hiermit genehmigt und

soll nebst gegenwärtigem Beschlusse im „Memorial"

veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 23. Dezember 1904

Der General-Director der Finanzen,

M.

M o n g e n a s t

Das Statut dieser Kasse ist das nämliche wie das

derjenigen zu Beckerich. (Siehe Memorial Seite 1126).

Beschluß vom 29. Dezember 1904, wodurch ver-

schiedene Aenderungen an dem Statut der

Bezirkskrankenkasse des Kantons Echternach

genehmigt werden.

D e r

Staatsminister,

Präsident

der

Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches der Bezirkskranken-

kasse des Kantons Echternach, betr. Genehmigung

mehrerer durch Beschluß der Generalversammlung

vom 11. d. Mts., au den Art. 5 und 13 3° ihres

Statuts vorgenommenen Aenderungen;

Nach Einsicht seines Beschlusses vom 20. Ok-

tober 1902, wodurch die Statuten dieser Kranken-

tasse genehmigt worden sind;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901,

die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend;

In Erwagung, daß die beantragten Aender-

ungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;

Beschließt

Arrêté du 31 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts des So- ciétés mutualistes d'assurance contre la mortalité du bétail de 1° Feulen, 2° Berbourg, 3° Flax-

Les sociétés mutualistes d'assurance

contre la mortalité du bétail ci-dessus désignées

sont légalement reconnues et leurs statuts sont

approuvés.

Statuts vorgenommenen Aenderungen;

Die an den Art. 5 und 13 3° des

Statuts

der

Bezirkskrankenkasse des Kantons

Echternach durch Beschluß der Generalversamm-

lung vom 11. d. Mts. vorgenommenen Aender-

ungen werden hiermit genehmigt.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

société d'épargne dite « Sparverein in Perl. »

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la société d'épargne dite « Sparverein

in Perl», ensemble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 10 juillet 1904 par l'adminis-

tration communale de Perlé, siége de ladite so-

ciété ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 18 décembre 1904 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891, complétée par

celle du 14 février 1900, et l'arrêté grand-ducal

du 22 juillet 1891, complété par celui du 15

décembre 1900 ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Arrête

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Sparverein in Perl. » LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

La société d'épargne dite « Spar-

verein in Perl » est légalement reconnue et ses

statuts sont approuvés.

Beschluß vom 28. Dezember 1904, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung des Sta-

tuts des „Sparvereins in Perl" betreffend.

D e r

Staatsminister,

Präsident

der

Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Sparvereins

genannt „Sparverein in Perl" wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung dessen Statuts;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-

waltung von Perl, Sitz des Vereins, vom 10. Juli

1904;

Nach Einsicht des Gutachtens der hoheren Com-

mission zur Forderung der auf Gegenseitigkeit be-

ruhenden Hilfstassen, vom 18. Dezember 1904;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891,

ergänzt durch dasjenige vom 14. Februar 1900,

und des Großh. Beschlusses vom 22. Juli 1891,

ergänzt durch denjenigen vom 15. Dezember 1900;

In Anbetracht, daß das Statut des genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

Beschließt

Art. 1 Der Sparverein genannt „Sparverein

in Perl" wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist

dessen Statut genehmigt.

statuts sont approuvés.

Der

Spar-Verein in Perlé

mit dem Wohn-

sitze Perle ist eine Genossenschaft, welche zum Zwecke

hat, unter Vermittlung bequemer Gelegenheit, von den

Mitgliedern kleine wöchentliche Ersparnisse zu sammeln

und bis zur Rückzahlung zinstragend anzulegen.

II. Mitgliedschaft.

Art 2 Jegliche im Grossherzogthum ansassige Per

son, die über 18 Jahre alt ist, kann jederzeit dem Vereine

beitreten.

Art. 3

Die Aufnahme der Mitglieder bewirkt der

Vorstand durch Eintragen in die Vereinsliste und zwar

aller Personen, die über 18 Jahre alt sind, auf ihr münd-

liches oder schriftliches Begehren, mit Ausnahme der

verheiratheten Frauen, welche der Ermachtigung ihres

Ehemannes bedürfen, eventuell der Ermächtigung des

Friedensrichters, falls der Ehemann sich weigert, abwe-

send ist oder im Unvermögen, seinen Willen gesetzmassig

zu äussern.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

La société de secours mutuels dite

«Rümelinger Handwerker-Unterstützungs- und

Fortbildungs-Verein » est légalement reconnue

et ses statuts sont approuvés.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Der Unterstützungsverein „Rümelinger

Handwerker - Unterstützungs - und Fortbitdungs -

Verein" wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist

dessen Statut genehmigt.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Vom 1. Januar 1902 ab ist zu Rumelingen

unter der Benennung " Rumelinger Handwerker-Unter-

stutzungs- und Fortbildungs-Verein " eine auf Gegensei-

tigkeit beruhende Hilfskasse errichtet, bestehend aus den

Handwerkern der Ortschaft Rumelingen,

Sie hat zum Zweck

1° ihren kranken oder verwundeten Mitgliedern arzt-

liche Behandlung und Arzneien zu verschaffen ;

2° ihren Mitgliedern wahrend deren Arbeitsunfahigkeit

eine zeitweilige Entschadigung zu gewahren ;

3° den Hinterbliebenen der abgestorbenen Mitglieder

ein Sterbegeld auszuzahlen.

Zusammensetzung

des Verbandes.

Arrêté du 30 décembre 1904, décrétant le main- tien de l'association des sept caisses de maladie régionales dans le canton de Luxembourg.

L'association des caisses régionales

établies dans le canton de Luxembourg est

maintenue entre les sept caisses régionales in-

téressées, après le 1er janvier 1905 et jusqu'à

disposition ultérieure contraire.

Arrêté du 31 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts des So- ciétés mutualistes d'assurance contre la mortalité du bétail de 1° Feulen, 2° Berbourg, 3° Flax-

Der Verband der sieben im Kanton

Luxemburg errichteten Bezirkskrankenkassen wird

nach dem 1. Januar 1905 und bis Gegenteiliges

nicht angeordnet ist, beibehalten.

statuts sont approuvés.

Le présent arrêté, avec le texte des

dispositions modifiées, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 29 décembre 1904.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Art. 2

Gegenwärtiger Beschluß, nebst dem

Wortlant der abgeänderten Bestimmungen, soll

im „Memorial" veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 29. Dezember 1904.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

statuts sont approuvés.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexée, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 28 décembre 1904.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Statut des Sparvereins in Perlé.

I . Zweck des Vereins.

statuts sont approuvés.

Dieser Beschluß nebst dem dazn ge-

hörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 28. Dezember 1904.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

ohne weiteren Anspruch an den Verein gegen Rückgabe

des Antheilscheines und Quittungsbuches ausscheidet.

Den unter solchen Umstanden neu eintretenden Mitglie-

dern wird ein diesbezüglicher Antheilschein ausgestellt,

sowie das Quittungshuch zu weiteren Spareinlagen ausge-

liefert.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 28 décembre 1904

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Beschluß vom 28. Dezember 1904, die gesetzliche

Anerkennung und dir Genehmigung des Sta-

tuts des „Rümelinger handwerker-Unterstütz-

ungs- und Fortbildungs-Vereins" betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der

Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches der auf Gegenseitig-

keit gegründeten Hilfskasse genannt „Rümelinger

Handwerker - Unterstützungs- und Fortbildungs-

Verein", wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Ge-

nehmigung dessen Statuts;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Rümelingen, Sitz des Vereins,

vom 3. Juni 1903;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-

mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit be-

ruhenden Hilfskassen, vom 18. Dezember 1904;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In

Anbetracht, daß das Statut des genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

In

Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs--

müßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Dieser Beschluß nebst dem dazu ge-

hörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 28 Dezember 1901.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

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Statut des Rümelinger Handwerker-Unterstützungs- und Forthildungs-Vereins.

Bildung und Zweck der Gesellschaft.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Der Verband besteht aus wirklichen und

Ehrenmitgliedern.

Wer als wirkliches Mitglied beitreten will, muss einen

Tagelohn nachweisen, welcher mindestem den Betrag der

taglichen Unterstutzung erreicht.

Arrêté du 30 décembre 1904, décrétant le main- tien de l'association des sept caisses de maladie régionales dans le canton de Luxembourg.

Le mode de représentation et la ges-

tion de l'association continuent à être réglés

par les statuts approuvés par l'arrêté ministériel

du 12 février 1903 et publiés au Mémorial de

1903, p. 145 et suivantes, et l'ordre dans lequel

les caisses seront représentées dans la direc-

tion, du côté des patrons, reste celui fixé, le

15 février 1903, par l'assemblée générale des

membres des comités des caisses intéressées.

Arrêté du 31 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts des So- ciétés mutualistes d'assurance contre la mortalité du bétail de 1° Feulen, 2° Berbourg, 3° Flax-

Die Art der Vertretung und die Ver-

waltung des Verbandes werden weiterhin durch

das am 12. Februar 1903 durch Beschluß vom

12. Februar 1903 (Memorial S. 145 ff.) genehmigte

Statut geregelt und die Reihenfolge, in welcher

die Kassen seitens der Arbeitgeber in deren Ver-

bandsvorstande vertreten sein werden, bleibt die-

jenige, welche am 15. Februar 1903 durch die

Generalversammlung der Vorstandsmitglieder der

sieben betheiligten Bezirkskrankenkassen festgesetzt

wurde.

Arrêté du 31 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts des So- ciétés mutualistes d'assurance contre la mortalité du bétail de 1° Feulen, 2° Berbourg, 3° Flax-

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, 1& 31 décembre 1904.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEE.

ïtd)er Stnetfeitttung, fofüte eene$mtgung bér été

tuten biefer Vereine;

üftad? @mfîd)t be§ ©utadjtenS ber betteffenben

©emembeoerlüaltungen ;

%laä) ©inftdjt beê ©utad)tenê ber ^öljeren (5om=

miffton §ur ^örbermtg ber auf ©egenfeitigîeit 6e*

ru^enben Vereine, toom 18. SDe^ember ct.;

ftafy @inftd)t be3 ©efefceS öom 11. Suit 1891

unb beê ©roj$. sPejtylufîeg tiom 22. beâf. SKtS.j

3« 2tnbetrad)tf baB bie Statuten genannter

Sereine mit ben 29eftrnrmungen ber ©efe^e unb

Réglemente in (Stnflang fter)en ;

^n 3(nbetrad)t, bafe bie gefid?erten ©inîunfte

ber ©efeïïfd)aften ^ur ^Beftreitung ber orbmtngê*

mäßigen Stu^gaben berfelben ^inretd?enb er[d)etnen;

SBe^Iie^t

2ttt. 1. ®ie oben benannten 3Stetperfid)erung§=

Sereine ïoerben permit ge(e^Iid) anerfannt unb

ftnb beren Statuten genehmigt.

3(rt 2 £iefer §8e|djlu§ nebft bem ba^u ge=

porigen ©tatut fou im „Sttemorial" üeröffenttid)t

tnerben.

2u%tmbüXQ, ben 31. ©ejentber 1904.

S)er ©taatêminifter^ Sßräfibent

ber Regierung,

@ t; f è) e n.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Peulen,

KAPITEL I . — Allgememe Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweik des Vereins.

§ 1. — Unler dem Namen Viehversichernngs-Verein

^on Feuleu wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt,

seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten EnlscläiJigungeu nach dem Grundsatze

der Gegenseitigkeit für Verluste an itirem Viehbestände

ztf gewähren.

§2. — Der Sitz des Vereins isl in Niederfeulen und

erstreckt sich auf die Ortschaften Ober und Weder feu len.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert : «) Kühe, Rinder,

Ochsen'uod Stiere ;. 6) Kalbinnen, jung* Ochsen und Stiere

im Aller von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL 11. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Verein — Einschreibung der Thiere.

^4, — Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von'

15 bis 18 Jahren, sowie die verheirathéten Weibspersonen

werden jedoch nur unier den durch Art. 3 des Gesetzes

vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglie-

der des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt in den Verein siöd'jedooh ausgesehrossen

n) Viehhändler und Eigentümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh: 6) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver'

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Verein können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes, ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben.

6) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen.

e) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

Dicht nachkommen.

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge wahrend vierzehu Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand

erhalten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus

dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stände vorgeladen,

um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu

bören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keiten für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-

sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,

welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu

unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-

sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-

sicherten eingeholt werden.

Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist,

§ 10 — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes,

Wer während des Jahres* ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhoren der Versicherung.

§11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Auschlusses eines Mitgliedes, mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben.

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt.

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand.

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

84b

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern

des Vereins stattfindet;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lasst ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-

der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-

ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind;

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben.

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge, — Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blirzschlag auf freiem

Felde;

6) Durch Ueberschwemmungen;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-

setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-

ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewahrt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-

den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-

gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers

bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden ;

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall

nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein

schuldig gemacht hat

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt

worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die

durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen,

z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

zulässig.

§ 16. —Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der

Taxe festgeseztt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit

Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjäh-

rigen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstande früherer Beiträge sind

jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Frauken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-

henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-

den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss

jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,

im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande

freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen

werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-

tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-

trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert

Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-

zuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch

festge

setzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch

die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden

§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu ent-

richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen

Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-

ordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme

jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem

Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten.

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zw i Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank

heil verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alshaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden ; dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belasset) will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und

fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem I . Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren

Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs-

summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und

Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30.— Der Rechnungsführer berichtet auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung.

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung

eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vor-

standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-

gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-

ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. —• Die Beschlüsse der Ge-

neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über

Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des

Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt

oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem

Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung

über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-

dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-

schrieben werden.

§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus ;

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ;

einem Rechnungsführer, und

zwei Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen Unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-

gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. - Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch

die blosse Wahl berechtigt.

§38. - Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

beiheiligten' Parteien zu ernennende Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

be den Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung endgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesen-

den Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben

durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für

die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.

Juli 1891 gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten

sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel

der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung

ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle

der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-

mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli

1891 stattzufinden.

§ 40. - Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt ails Anerkenntniss derselben und als verbind-

liche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Feulen, den 1. Januar

1903.

(Folgen die Unterschriften.)

Note. — Les statuts des quatre sociétés suivantes sont

la reproduction des statuts ci-dessus, sauf les modifica-

tions ci-après

2) Berburg: § 1. — Unter dem Namen Viehver-

sicherungs-Verein von Berburg u. s. w

§ 2. - Der Sitz des Vereins ist in Berburg und erstreckt

sich auf die Ortschaft Berburg allein.

§3. —

a).............

;

b).............

; c) Ziegen.

§

5.

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während zwei Monaten oder für die ausset-

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stande sind, u. s. w

,

§ 10.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft oder es verwendet, kann u. s. w.

§ 19. —

Für eine Ziege, Fr. 0,30, für die folgende, Fr. 0,25,

und für jedes weitere Stück, Fr. 0,12½.

Berathen und angenommen zu Berburg, den 1. Januar

1904.

3) Flaxweiler : § 1. — Unter dem Namen Viehver-

sicherungs-Verein von Flaxweiler u. s. w.

§2. — Der Sitz des Vereins ist in Flaxweiler and er-

streckt sich auf die Ortschaft Flaxweiler.

§ 34. —

in der jährlichen Generalversammlung, welche den zweiten

Sonntag im Monat Januar abgehalten wird, u. s. w.

Berathen und angenommen zu Flaxweiler, den 23. De-

zember 1903.

4) Kayl : § 1. — Unter dem Namen Viehversicher-

ungs-Verein von Kayl u. s. w.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist zu Kayl und erstreckt

sich auf die Ortschaften Kayl und Tetingen.

§

5.

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während dreissig Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-

stand erhalten zu haben.

Berathen und angenommen zu Kayl, den 10. Septem-

ber 1902.

5) Lorentzweiler : § 1. — Unter dem Namen Vieh-

versicherungs-Verein von Lorentzweiler u. s. w

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Lorentzweiler und

erstreckt sich auf die Ortschaften Lorentzweiler und Bla-

scheid.

§

5.

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während einem Monat, oder für die außer-

ordentlichen Beiträge während acht Tagen im Rückstande

sind u. s. w

Berathen und angenommen zu Lorentzweiler, den 9.

Oktober 1903.

Relevé des agents d'assurances agréés pendant le mois de décembre 1904.

N°

NOMS ET DOMICILE

Relies, Michel, clerc d'avoué à Lu-

xembourg.

Baum, Salomon, marchand à Mon-

dorf.

Didier, Michel, agent d'affaires à

Budelange.

Didier, Nicolas, coiffeur à Dude-

lange.

Schram, Mathias, douanier pen-

sionné à Pétange.

QUALITÉ.

Agent.

id.

id.

id.

id.

COMPAGNIES D'ASSURANCES.

1) Compagnies belges d'assurances

générales sur la vie et contre

l'incendie.

2) Allgemeine Spiegelglas-Versi-

cherungs-Gesellschaft zu Berlin.

« Victoria » (vie et accidents) à

Berlin.

1) Gladbacher

Feuer-Versiche-

rungs-Gesellschaft à M. Gladbach

(incendie et bris de glaces.)

2) Zürich (accidents.)

3) Magdeburger Hagel-Versiche-

rungs-Gesellschaft.

4) Allianz (vol).

Mêmes compagnies.

Mêmes compagnies.

DATE

de l'agréation

2 décembre

id.

id.

id.

id.

Luxembourg le 31 décembre 1904.

Relevé des valeurs au porteur frappées d'opposition,

publié en exécution de l'art. 4 de la loi du 16 mai 1891.

NATURE DES VALEURS.

Obligation de l'emprunt de la commune de Basbellain

de 1877.

Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.

Actions des hauts-fourneaux et forges de Dudelange.

Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.

Obligations de l'emprunt de la commune de Biver de

1888.

Obligation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg

Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.

Actions de la Banque Internationale à Luxembourg.

Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.

id.

Obligations de l'emprunt de l'État grand-ducal de 1894.

Obligations de l'emprunt de la commune de Mersch

de 1882.

Actions des hauts-fourneaux et forges d'Eich.

Obligations 4 pCt. de la société anonyme des hauts-

fourneaux de Differdange de 1898

Obligations 3 pCt. de la société anonyme des chemins

de fer et minières Prince-Henri.

Actions de la société en commandite des forges d'Eich.

Actions de la Banque Internationale à Luxembourg.

Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.

id.

Action de la société anonyme des chemins de fer et

minières Prince-Henri.

Actions de la société en commandite des forges d"Eich,

établie à Eich sous la raison sociale « Le Gallais-

Metz & Cie.

Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.

SÉRIE ET NUMÉROS DES TITRES.

N° 29.

Nos 53867, 53868, 53869.53870, 53871, 53872,

53873, 53874, 53875, 53876, 53877.

Nos 10514, 17297,

Nos 14141, 26775, 26776.

Nos 61, 62, 63.

N° 76501.

Nos 45058, 53391,55388, 55389, 55390, 73573,

73574, 73575, 73576, 73577, 73578, 73747.

Série I Litt. A. Nos 9533, 9534, 9535, 9536,

20131. 20132, 20133.

Nos 40834, 100257, 107051.

Nos 1543, 1544, 2814.

Litt. B. Nos 2762, 2763, 2764, 2765, 2766,

2767.

Série M. Nos 16, 17, 21, 22, 23, 24, 25, 26

27, 28.

Coupons N° 32 des actions Nos 492, 983, 984,

3538.

N

os 16, 17, 18, 19, 20, 21.

Nos 15683, 15684, 15695,15696,15699,15700,

15801, 15802, 15803, 24115.

Coupons N° 34 des actions Nos 689,1018, 1078,

1276, 1281, 2074, 3177.

Série II Litt. B. N° 74856.

Nos 79366 et 79367.

Nos 72086, 72641 120968, 123097, 135195.

Coupons de l'action N° 28056.

Coupon N° 36 des actions Nos 2240, 2241,

2242, 2385, 4901, 4902, 4903, 4904, 4905,

4906, 4907, 4908, 4909.

Nos 36228, 49097.

Valeur

nominale de

chaque litre.

FR.

Luxembourg, le 29 décembre 1904.

Luxembourg. — Imprimerie V. Bück.

Arrêté du 23 décembre 1904, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Putscheid.

Les statuts de la caisse pu-

blique de crédit agricole et professionnel établie

à Putscheid sont approuvés et seront publiés,

avec le présent arrêté, par la voie du Mémorial.

Luxembourg, le 23 décembre 1904.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENAST.

Les statuts de cette caisse sont les mêmes que ceux de

la caisse de Beckerich voir Mémorial p. 1126).

Arrêté du 29 décembre 1904, approuvant plusieurs

modifications aux statuts de la caisse régionale

du canton d'Echternach.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMEMT ;

Vu la demande de la caisse régionale du can-

ton d'Echternach, sollicitant l'approbation de

changements apportés aux art. 5 et 13 3° de ses

statuts par décision de l'assemblée générale du

11 courant ;

Vu son arrêté du 20 octobre 1902, portant

approbation des statuts de la dite caisse de ma-

ladie ;

Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'as-

surance obligatoire des ouvriers contre les ma-

ladies ;

Attendu que les modifications proposées ré-

pondent aux exigences des prescriptions légales;

Arrête

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche

die Verpflichtung sich gegenwartigem Statut zu fugen,

unterschrieben haben und demgemass an den Vortheilen

der Gesellschaft theilnehmen.

Arrêté du 30 décembre 1904, décrétant le main- tien de l'association des sept caisses de maladie régionales dans le canton de Luxembourg.

Le présent arrêté sera publié au Mé-

morial et sera obligatoire le jour môme de son

insertion dans ce recueil.

Luxembourg, le 31 décembre 1904.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 31 décembre 1904, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts des So-

ciétés mutualistes d'assurance contre la mortalité

du bétail de 1° Feulen, 2° Berbourg, 3° Flax-

weiler, 4° Kayl, 5° Lorentzweiler.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT;

-Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par les sociétés mutualistes d'assurance

contre la mortalité du bétail de 1° Feulen, 2°

Nach Einsicht des Art. 41 des Gesetzes vom

31. Juli 1901;

Nach Einsicht des Rundschreibens welches die

Aufsichtsbehörde am 26. November 1904 an die

betheiligten Kassen gerichtet hat und in welchem

letztere aufgefordert werden in dem Verbande zu

verbleiben;

Beschließt

Arrêté du 31 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts des So- ciétés mutualistes d'assurance contre la mortalité du bétail de 1° Feulen, 2° Berbourg, 3° Flax-

Der gegenwärtige Beschluß soll im

„Memorial" veröffentlicht werden und wird vom

Tage seiner Einrückung in dieses Blatt ab, ver-

bindlich sein.

Luxemburg, den 31. Dezember 1904.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Beschluß vom 31. Dezember 1904, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten der Viehversicherungs-Vereine von 1.

Feulen, 2. Berburg, 3. Flaxweiler, 4. Kahl,

5. Lorentzweiler betreffend.

D e r

Staatsminister,

Präsident

der

Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches der Viehversiche-

rungs-Vereine von 1. Feulen, 2. Berburg, 3. Flax-

weiler, 4. Kayl, 5. Lorentzweiler, wegen gesetz-

Êerïmuit, 3" f laxwpiler, i° ÏCayï, 8« Lorentz-

weiler, ensemble les statuts de ces sociétés ;

Vu les avis émis par les administsations com-

munales intéressées ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 18 décembre et. ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts des dites sociétés sont

en concordance avec les dispositions des lois et

lèglements ;

Attendu que les receltes assurées des mêmes

sociétés paraissent suffisantes pour faire face à

leurs dépenses obligatoires ;

Arrête

statuts sont approuvés.

Jedes Mitglied erhält einen auf seinen Namen

lautenden Antheilschein und ein Quittungsbuch, in wel-

ches die gemachten Einzahlungen eingetragen werden,

welches ausserdem die Statuten enthalt, und hat als Auf-

nahmegebühr 50 Centimes zu entrichten.

Verloren gegangene AntheiIscheine und Quittungsbücher

werden nach gehöriger Feststellung und gegen eine Ver-

gütung von 50 Centimes durch Duplicata ersetzt

Art. 5

Der Besitz eines Anteilscheines auf den

" Sparverein in Perlé « schliesst den Eintritt in den Verein

und die bedingungslose Anerkennung der Statuten in sich

III. Rechte und Pflichten des Vereins und der

Mitglieder.

Art, 6. Die Einlagen müssen wöchentlich an einem

vom Vorstande zu bestimmenden Tage, Stunde und Ort

und zwar zum Voraus gemacht werden zu Händen eines

bestellten Einnehmers, welcher darüber quittirt, dem Ver-

eine gegenüber haftbar und verpflichtet ist, die erhobenen

Gelder rechtzeitig der Hauptkasse zuzuführen.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch

ihre Wohlthaten, ihre Berathungen und ihre Baarzeich-

nungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne an

deren Unterstuztungen Theil zu nehmen.

Sie sind berechtigt den Sitzungen beizuwohnen, eben-

falls sind dieselben stimmberechtigt und wenn dieselben

Handwerker sind, sind sie auch wahlbar.

Aufnahme- und Ausschluss-Bedingungen.

statuts sont approuvés.

La direction de la caisse peut admettre comme sociétaires libres les industriels travaillant pour leur

propre compte à l'un des metiers visés à l'art. 1er et n'occupant pas regulièrement plus de deux ouvriers, s'ils, ne

sont pas âges de plus de quarante-cinq ans et s'ils fournissent la preuve qu'ils ne sont atteinte d'aucune maladie

chronique et que leur revenu annuel total ne dépasse pas 3000 fr.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder er-

folgt in den Vorstandssitzungen, welche alle drei Monate

abgehalten werden. Im Falle der Ablehnung eines Auf-

nahmegesuches durch den Vorstand kann der Gesuchsteller

durch ein an den Prasidenten gerichtetes Schreiben bei

der Generalversammlung Berufung einlegen.

Ihn als wirkliches Mitglied aufgenommen zu werden,

muss man eine ordentliche Auffuhrung haben und frei von

Krankheit oder heimlichen Gebrechen sein, was durch

eine Bescheinigung eines Arztes nachzuweisen ist.

Die Altersgrenze fur die Aufnahme ist auf mindestens

16 und auf hochstens 40 Jahre festgesetzt. Minderjahrige

im Alter von 16-18 Jahre konnen dem Vereine nur unter

den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 aufge-

stellten Bedingungen angehoren.

Alle sind jedoch stimmberechtigt.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Wer Mitglied werden will, hat an den Schrift-

fuhrer der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes Auf-

nahmegesuch mit folgenden Schriftstucken einzusenden ;

a) einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein

anderes authentisches Schriftstuck, wodurch sein Alter

festgesetzt wird ;

b) die Bescheinigung eines Arztes, wonach der Gesuch-

steller frei von Krankheit oder geheimen Gebrechen ist.

Art. 7

Die Ehrenmitglieder werden durch den Ver-

waltungsrath ohne Rucksicht auf Alter oder Wohnsitz

aufgenommen.

Art. 8

Von Rechtswegen ausgeschlossen sind dieje-

nigen Mitglieder, die seit einem Monat nach, auf ihre

Kosten vorangegangene Aufforderung durch eingeschrie-

benen Brief ihren Beitrag nîcht mehr entrichtet haben,

doch kann der Verwaltungsrath die Anwendung dieser

Vorschrift aufschiehen, wenn das Mitglied nachweist, dass

es sich ohne eigenes Verschulden im Ruckstand befindet.

Art. 9

Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwal-

tungsrathes durch Abstimmung in der Generalversamm-

lung und ohne Besprechung verhangt

1° wegen Verurtheilung zu einer Kriminalstrafe oder

zu einer Gefangnissstrafe, welche einen Makel auf die

Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ;

2° wegen freiwilliger Beeintrachtigung der Vereinsinte-

ressen ;

3° wegen offenkundig argernissgebendem oder zugellosem

Lebenswandel.

Ausserdem oben unter Nr. 1 vorgesehenem Fall einer

Verurtheilung wird das Mitglied dessen Ausschlags bean-

tragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die

ihm zu Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden ;

findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur bestimm-

ten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der Gene-

ralversammlung verhangt.

statuts sont approuvés.

Der wöchentliche Beitrag, zu welchem das

einzelne Mitglied beim Eintritt in den Verein sich ver-

pflichtet hat, bleibt für dasselbe bis zur Rückzahlung der

Ersparnisse stets der gleiche.

statuts sont approuvés.

Die kleinste wöchentliche Einlage betragt 10

Cts. ; jeder höhere Beitrag muss ein Vielfaches von diesem

Minimum sein.

Art. 9, Die Einzahlungen geschehen zu Gunsten der

Mitglieder ; jedoch können Väter und Vormünder zu

Gunsten ihrer Kinder und Mündel unter 18 Jahren die be-

treffenden Einzahlungen vornehmen.

statuts sont approuvés.

Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes

Ganze und werden so lange zusammengetragen, bis das

gesammelte Kapital nebst Zins und Zinseszinsen mit Ein-

schluss von sonstigen statutenmassig zulassigen Zuwen-

dungen dem tausendfachen Betrag einer Wocheneinlage

gleichkommt, worauf die ganzliche Au-zahlung an die

Mitglieder erfolgt.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Das aktive Mitglied das seinen Wohnsitz in

eine andere Ortschaft des Landes verlegt, jedoch seine

Beitrage zu entrichten fortfahrt, hat Anspruch auf die vor-

gesehene Unterstützung einschliesslich der Gebühren des

Arztes Es ist aber verpflichtet, dem Kassirer seine Bei-

trage franko zukommen zu lassen.

Geht jedoch ein Mitglied ins Ausland und bezahlt wah-

rend seiner Abwesenheit seine Beitrage fort, so hat es

Anspruch auf die vorgesehene Unterstutzung mit Aus-

schluss des Arztes und Apothekers, fur welche die Kasse

nicht aufkommt ; es ist aber verpflichtet, dem Kassirer

seine Beitrage franko zukommen zu lassen. Bezahlt es

wahrend seiner Abwesenheit keine Beitrage, so verliert es

jeden Anspruch auf Unterstutzung.

Bleibt jedoch ein Mitglied, welches sich beim Fortgehen

abgemeldet hat und keine Beiträge bezahlt, nicht länger

als fünf Jahre im Ausland, so kann es bei seiner Rückkehr

in seine vorigen Rechte wieder eintreten, wenn es von da

ab seine Beitrage wieder entrichtet. Es muss sich jedoch

vorher einer arztlichen Untersuchung unterziehen ; kehrt

es krank oder verwundet zurück, so kann es keine Unter-

stützung beanspruchen.

statuts sont approuvés.

Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 10

festgesetzten Termine austreten will, erhalt gegen Rück-

gabe des Antheilscheines und Quittungsbuches den Betrag

seiner eingezahlten Wocheneinlagen binnen Monatsfrist

zurück. Hat das betreffende Mitglied 52 Wochen einge-

zahlt und belaufen sich seine Einlagen auf mindestens 30

Frs., so werden ihm mit dem Kapital zugleich die Zinsen

ausbezahlt, gemäss dem alljährlich auf Antrag des Vor-

standes durch die Generalversammlung festgesetzten Zins-

fusse.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Die Entlassung, die Streichung und der Ans-

schluss geben auf keine Rückerstattung Recht, doch

konnen die eingezahlten Beitrage dem austretenden Mit-

gliede theilweise zurückerstattet werden, wenn er noch

keine Unterstützung erhalten hat.

In jedem besondern Fall, wo eine aus wenigstens drei

Viertel der stimmberechtigten Mitglieder bestehenden Ge-

neralversammlung mit drei Viertel der Stimmen der an-

wesenden Mitglieder es für billig erklärt, eine derartige

Heimzahlung zu bewilligen.

Verwaltung, Arzt und Apotheke.

statuts sont approuvés.

Wer nachträglich dem " Spar-Verein « bei-

treten will, hat ausser der Aufnahmegebühr von 50 Cts.

sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen

und Zinseszinsen zu entrichten.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen

Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem

Vice-Prasidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer

und wenigstens neun Verwaltungskommissaren besteht.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unent-

geltlich aus ; jedoch kann der Kassirer 2 pCt. der Brutto-

einnahmen beanspruchen.

statuts sont approuvés.

3° En cas d'incapacité de travail, à partir du troisième jour après celui où la maladie a commencé,

s'il s'agit d'une maladie proprement dite, et à partir du premier jour, s'il s'agit d'un accident, pour chaque

journee de travail, etc.

Pour la suite, l'ancien texte sera maintenu.

statuts sont approuvés.

Geschehen seitens eines Mitgliedes die Ein-

lagen anfänglich zu Gunsten einer minderjährigen Person

unter 18 Jahren, so kann letztere nach Ablauf ihres 18.

Jahres und auf Antrag der ersteren gebührenfrei als Mit-

glied aufgenommen werden und selbststandig die Einzah-

lungen fortsetzen, wahrend das früher zahlende Mitglied

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden

durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung

und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammen-

kunft ernannt, welche durch Art. 21 für die Rechnungs-

ablage anberaumt ist. Sie werden nur unter den wirklichen

Mitgliedern erwahlt.

Abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbenen

oder abdankenden Mitglieder, findet die Neuwahl der Mit-

glieder des Verwaltungsrathes jedes Jahr zur Hälfte statt.

Die Reihenfolge des Ausscheidens wird unter den erst-

malig Gewahlten durch das Loos bestimmt. Die austre-

tenden Mitglieder sind wieder wählbar.

Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im' Amte

bis zum Monate, welcher auf seine Ersetzung oder seine

Abdankung folgt.

statuts sont approuvés.

Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberech-

tigten gegen Rückgabe des Antheilscheines und Quittungs-

buches das Guthaben ausbezahlt gemäss den Bestim-

mungen des Art. 11.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Der Präsident wird direkt durch die General-

versammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gewahlt.

Der Verwaltungsrath wahlt unter seinen Mitgliedern

einen Vice-Prasidenten, einen Schriftführer und einen

Kassirer.

statuts sont approuvés.

Es steht jedem Mitglied frei, am Zahlungs-

tage mehrere Wochenbeiträge zum Voraus zu entrichten,

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Der Vorsitzende überwacht und sichert die

Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den

Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Be-

schlusse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in

ihrem Verkehn mit den offentlichen Behorden. Er erlasst

die nöthigen Anordnungen für die Einberufungen Jet*

Generalversammlung.

statuts sont approuvés.

Befindet sich jemand mit seinen Einlagen vier

Wochen im Ruckstande, so wird er gemahnt und hat

hierfur 30 Cts. Mahngebühr zu entrichten. Erfolgt keine

Zahlung binnen der folgenden zwei Wochen, so wird dem

betreffenden Mitgliede für jede rückständige Woche 10

pCt. seines wöchentlichen Beitrages angerechnet Wer 22

Wochen nach geschehener Mahnung keine Beitrage be-

zahlt hat, geht seiner Mitgliedschaft ohne weiteres ver-

lustig und erhalt seine Einlagen ohne Zinsentschädigung

und nach Abzug obiger Bussen zurück.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Der Vice-Präsident vertritt nothigenfalls den

Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen

kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen

Amtsausübungen.

statuts sont approuvés.

Hat ein Mitglied 22 Wochen eingezahlt, so

kann dasselbe gegen Hinterlegung seines Antheilscheines

nach einer Meldefrist von wenigstens einer Woche, ein-

fache Darlehen aufnehmen bis zu zwei Drittel seiner Ein-

lagen, sofern letztere 50 Franken erreicht haben. Hierfür

wird der für Auszahlungen jährlich bestimmte Zinsfuss

plus ein Prozent berechnet.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Der Schriftführer ist betraut mit der Abfas-

sung der Sitzungsberichte, mit der Korrespondenz, den

Einberufungen und der Aufbewahrung des Archives. Er

fuhrt das Mitgliederregister und legt dem Verwaltungsrath

die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsi-

denten.

statuts sont approuvés.

Findet sich zu gegebener Zeit eine weitere

Anzahl Sparer vor, so wird fur diese eine neue Abtheilung

gegründet unter Einhaltung dieser namlichen Statuten.

Jede Abtheilung bildet für sich ein Ganzes mit gesonderter

Rechnungsführung, unterstellt aber, wie alle früheren, der-

selben Verwaltung.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Der Kassirer besorgt die Einnahmen und

Auszahlungen und tragt sie in ein durch den Präsidenten

mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassabuch ein.

In jeder Generalversammlung legt er Rechnung über die

Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder die sich in der

Kasse befinden.

Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom

Vorsitzenden oder vom Prasidenten visirt sein müssen.

Er behandigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme

Karten oder Büchlein worauf die Zahlung der Beitrage

vermerkt wird. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung

der Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Renten-

titeln, die Hinterlegung von solchen bei der Generalein-

nahme und die Hinterlegungs-Erklärung gegen Nominativ-

bescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf eine

vom Präsidenten oder vom Vicepräsidenten unterzeichnete

Anweisung worin die gesetzmässig zu hinterlegende

Summe angegeben ist.

statuts sont approuvés.

Die vorzeitige Auszahlung des. Bestandes

einer ganzen Abtheilung kann nur stattfinden auf schrift

liehe Zustimmung oder auf mündliche, in der General-

versammlung abgegebene Erklärung von vier Fünlteln

sämtlicher Mitglieder dieser Abtheilung, nachdem die-

selben zwei Monate vorher schriftlich von diesem Antrag

benachrichtigt worden,

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Die Beisitzenden haben sich über das Befinden

der Kranken zu vergewissern. Sie theilen die eingezogenen

Erkundigungen in den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit.

statuts sont approuvés.

Alle den Verein betreffenden Schriftstücke

und Urkunden haben unter dem Titel " Sparverein in

Perlé " zu geschehen.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Der Verwaltungsrath tritt alle drei Monate

zusammen und ausserdem bei jedesmaliger Einberufung

durch den Prasidenten. Derselbe stellt das Reglement über

die Polizei in seinen Sitzungen über die innere Ordnung

usw. auf.

statuts sont approuvés.

Der Kassavorrath darf in der Regel die

Summe von 200 Franken nicht überschreiten. Die verfüg-

baren Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse

abzuführen, wo dieselben bis zur Anlage in Luxemburger

Staatsobligationen und sonstiger durch die Regierung gut-

geheissener Werthpapiere verbleiben. Jegliche Kapital-

anlage anderer Art ist ausgeschlossen.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Jedes Jahr am Ende des Monats Februar,

findet eine Generalversammlung statt in welcher der .Ver-

waltungsrath Rechnung über seine Amtsthatigkeit, die

gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres

und über die abgeschlossene Finanzlage ablegt. Dieser

Bericht wird den Mitgliedern einige Tage vorher gedruckt

mitgetheilt. Nach Genehmigung dieser Rechuungslage

schreitet die Versammlung zur ganzlichen oder theilweisen

Neuwahl des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der

abdankenden oder verstorbenen Mitglieder.

Ausserdem kann der Vorsitzende die Generalversamm-

lung eigenmachtig oder auf eine von zehn wirklichen Mit-

gliedern unterzeichnete und die Gegenstände der Tages-

ordnung enthaltendes Ersuchen, einberufen.

Die Versammlung ernennt zur schliesslichen Prüfung

oder Rechnungsvorlage eine Commission von drei Mit-

gliedern, welche ein Protokoll über die Register aufstellt

und dieses in der nächsten Generalversammlung vorliest.

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endigt

am 31. Dezember.

Sämmtliche Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigt,

aber nur die wirklichen Mitglieder wählbar, und unter-

stützungsfahig, letzteres unbeschadet der Schlusssatzbe-

stimmung des Art. 4.

Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordent-

lichen Generalversammlung muss einem jeden derselben

wenigstens drei Tage vor dem für die Versammlung anbe-

raumten Tage gedruckt angezeigt werden.

Verpflichtungen dar Mitglieder gegen die Gesellschaft,

statuts sont approuvés.

Alle aus dem gesammten Geschäftsbetriebe

sich ergebenden Gewinne und Verluste werden den Mit-

gliedern im Verhältnis ihrer respectiven Einlagen ange-

rechnet. Die Verwaltungs- und Controllmitglieder können

nur dann personlich haftbar gemacht werden, wenn Ver-

luste statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter

Aufsicht zuzuschreiben sind.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem

Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten von

a) 7,50 Fr. wenn sie unter 25 Jahren,

b) 10.00 Fr.

25—30 Jahren einschliesslich,

c) 15 00 Fr.

30—35

d)

20.00

Fr.

35—40

alt sind.

Die Aufnahme-Gebühr ist ratenweise in drei Monaten

und zwar jeden Monat ein Drittel zu entrichten.

statuts sont approuvés.

Es wird ein unantastbarer Reservefonds ge-

bildet, welchem mindestens 20 Prozent von allen Privat-

schenkungen, Vermächtnissen, Staats- und Gemeindezu-

schüssen zufliessen, sofern die Geber dies nicht ausdrück-

lich anders bestimmen

Die Zinsen dieses Reservefonds dienen zur Deckung

etwaiger Verluste und zu Verwaltungskosten ; der Ueber-

schuss wird den einzelneu Abtheilungen im Verhältnis

ihrer Wocheneinlagen überlassen.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Alle wirklichen Mitglieder verpflichten sich

zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von 1,50 Fr.

Diejenigen Handwerker welche einer Fabrik- oder

Regional-Kasse angehören und doch Mitglied des Rüme-

linger Handwerker Unterstützungs- und Fortbildungs-

vereins sein wollen, verpflichten sich, nebst einer Auf-

nahme-Gebühr, wie dieselbe in Art. 22 angedeutet ist einen

monatlichen Beitrag von 0 75 Fr. zu bezahlen.

Der Rümelinger Handwerker Unterstützungs- und Fort-

bildungsverein gewährleistet denjenigen seiner Mitglieder

welche einer, Fabrik- oder Regionalkasse angehören, weder

ärztliche Behandlung noch Arznei.

statuts sont approuvés.

Es dürfen von den Mitgliedern keine andere

Beiträge erhoben werden, noch darf eine andere Verwen-

dung der Vereinsgelder stattfinden, als in diesen Statuten

vorgesehen ist.

IV. Geschaftsleitung.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Die gemäss Art. 4 aufgenommenen Ehren-

mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens

3,75 Frauken.

statuts sont approuvés.

Die Generalversammlung, zu der sammtliche

Mitglieder berechtigt sind, trifft alle wichtigen Entschei-

dungen. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme und

ist wahlbar.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Beim Tode eines wirklichen oder Ehrenmit-

gliedes sollen die Mitglieder soviel als möglich dem Be-

gräbniss beiwohnen.

Verpflichtung der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder,

statuts sont approuvés.

Die Generalversammlung beruft der Vor-

stand und zwar

1° jährlich einmal in der Zeit vom Januar bis zum

April behufs Abnahme der Jahresrechnung und zur Vor-

nahme der Haupt- und Ersatzwahlen ;

2° wenn besondere Umstande eine solche erheischen ;

3° wenn ein von mindestens fünfzehn Mitgliedern unter-

zeichneter und begründeter Antrag im Interesse des Ver-

eins eine solche forciert.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Das erkrankte oder von einem Unfall be-

troffene Mitglied erhalt sofern es nicht ebenfalls Mitglied

einer Fabrik- oder Regionalkasse ist, wahrend siebzehn

Wochen freie ärztliche Behandlung und Arznei sowie eine

Entschadigung, welche der Hälfte des versicherten Tage-

lohnes gleichkommt oder 1,50 Fr. fur jeden Arbeitstag.

Das erkrankte oder von einem Unfall betroffene Mitglied

erhält, insofern dasselbe schon einer Kranken- oder

Regionalkasse

angehort, während dreizehn Wochen

0,37 Fr. für jeden Arbeitstag und wahrend der nachfol-

genden dreizehn Wochen 0.75 Fr. pro Arbeitstag.

statuts sont approuvés.

Der General-Versammlung stehen folgende

Befugnisse zu

1° Sie wählt in der ordentlichen General-Versammlung

zwischen Januar und April für die Dauer von drei Jahren

a) mit relativer Mehrheit einen Vorstand von sieben Mit-

gliedern ; b) aus diesem Vorstande in besonderem Wahl-

gange und mit absoluter Stimmenmehrheit den Präsi-

denten ; c) ausserhalb des Vorstandes mit relativer Mehr-

heit die aus drei Mitgliedern bestehende Rechnungskom-

mission, welche jedes Jahr zu einem Drittel erneuert wird.

2° Sie nimmt in der ordentlichen General-Versammlung

die vom Vorstande auf den 31, Dezember abgelegte und

von der Rechnungskommission geprufte Jahresrechnung

entgegen.

3° Sie bestimmt jeweilen bei den Hauptwahlen die

Bürgschaftsleistung des Kassirers und der Einnehmer.

4° Sie setzt auf Antrag des Vorstandes den jahrlichen

in Art. 11 für Auszahlungen vorgesehenen Zinsfuss fest.

5° Sie beschliesst uber Statutenabanderung.

Art.

28.

Für die Punkte 1 bis 4 des Art. 27 ist die

General-Versammlung stets beschlussfahig ohne Ansehen

der Zahl der anwesenden Mitglieder.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Zur Erlangung einer Krankenunterstützung

muss der Kassirer dem Erkankten zwei Scheine ausstellen ;

1° einen Arztschein, den er dem, Arzte abgibt ;

2° einen Apothekerschein, den er mit dem ärztlichen

Recept in der Apotheke abgibt.

Name des Arztes und Apothekers sind an der Kasse mit-

zutheilen.

Bei einem aus einer andern Ortschaft hinzugerufenen

Arzte bezahlt die Kasse nur die gewöhnliche Taxe der

ortsansassigen Aerzte ; für das Plus mus das Mitglied

selbst aufkommen.

Auf das Gutachten des zuerst hinzu gerufenen Arztes

kann ein zweiter Arzt hinzugerufen werden, welcher in

diesem Falle von der Kasse entshädigt wird.

Die Arzneien begreifen auch Bandagen, Brillen,. Bruch-

bander und dergl.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen

gibt kein Recht auf Unterstützung. Im Falle von Erwerbs-

unfahigkeit wird dieselbe gewahrt vom dritten Tage nach

der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag. Bei Unfällen

jedoch gewahrt die Kasse vom ersten Tage Entschädigung.

statuts sont approuvés.

Bei Statutenabanderung (Punkt 5 des Art 27)

muss der diesbezugliche vom Vorstande zur Abstimmung

zugelassene Antrag vermittels geschriebener

oder ge-

druckter Briefe jedem einzelnen Mitglieds mitgetheilt

werden, welches alsdann innerhalb zehn Tagen, je nach

Würdigung des Antrages, dem Vereinsprasidenten seine

Zusage entweder ertheilt oder verweigert.

Die Abänderung ist nur dann gültig, wenn wenigstens

drei Viertel der Mitglieder ihre Zustimmung ertheilt

haben, und nachdem die Regierung dieselbe genehmigt in

der Form, welche durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses

vom 22. Juli 1891 vorgesehen ist.

Art.

30.

Dem Vorstande sind folgende Geschafte

übertragen

a) er wacht über strenge Beobachtung der Statuten,

trifft die dazu notigen Anordnungen, besorgt eine korrekte

Rechnungsfuhrung, die sichere Anlage der Gelder und die

Aufbewahrung der Wertschriften ;

b) er wahlt aus seiner Mitte den Viceprasidenten und

den Schriftführer ;

c) er wählt in oder ausser seiner Mitte den Kassirer

und bestimmt dessen Jahresgehalt ;

d) er wahlt die Einnehmer und bestimmt deren- Funk-

tionen und Gehalt ;

e) er beruft die General-Versammlung und stellt die zu

erledigende Tagesordnung auf.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Bei Krankheiten die auf Ausschweifung oder

Unmassigkeit zurückzufuhren sind, bei Verwundungen

welche das Mitglied in einer Sehlagerei empfangen, wo es

erwiesenermassen der Angreifer war oder bei Verwun-

dung die es in einem Aufstand, woran es sich freiwillig

betheiligte oder im Wirthshaus empfangen, besteht kein

Recht auf Unterstützung.

Kassenmitgliedern welche die Kasse wiederholt durch

Betrug geschädigt haben, wird auf die Dauer von zwolf

Monaten seit Begehen der letzten Strafthat ein Krauken-

geld nicht gewahrt.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Jedem Kranken, welcher ohne Erlaubnis des

Arztes ausgeht oder welcher Arzneien oder Nahrung, die

gegen die Verordnung des Arztes verstossen oder ausser

bei arztlicher Vorschrift geistige. Getränke zu sich nimmt,

wird die Geldentschädigung entzogen,

statuts sont approuvés.

Der Prasident oder dessen Stellvertreter leitet

die Versammlungen in der gehörigen Ordnung, hat sto-

rendes Benehmen zu verweisen, personliche Angriffe und

überhaupt alle den Verein nicht betreffenden Diskussionen

fernzuhalten. Er beruft den Vorstand ein, wenn er es für

nützlich erachtet, er vertritt den Verein im Verkehr mit

den Mitgliedern und den offentlichen Behörden, er unter-

zeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse,

Beratungen

und Urkunden, in Geldangelegenheiten über 1000 Franken

mit dem Kassirer : in allen übrigen nicht geldlichen An-

gelegenheiten mit dem Schriftführer kollektiv.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft

zu haben, muss das Mitglied seine falligen Beiträge voll-

standig beglichen haben.

Art.

Das Mitglied hat sofort nach seiner Auf-

nahme Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft.

statuts sont approuvés.

Der Schriftfuhrer besorgt die Korrespondenz,

unterzeichnet in nicht geldlichen Angelegenheiten mit dem

Prasidenten kollektiv, führt Protokoll uber die Verhand-

lungen in den Versammlungen in einem hierzu bestimmten

Register. Der Bericht der letzten Versammlung wird stets

vorgelesen und eventuell gutgeheissen.

Art.

33.

Der Kassirer als Vertreter des Vereins in

jeglichen Geldangelegenheiten besorgt alle Kassengeschäfte,

er fuhrt seine Bucher in der Weise, dass er jederzeit

genaue Auskunft über den Vermogensbestand des Vereins

geben kann. Er ist verantwortlich fur die ihm anvertrauten

Gelder und Depositen. Er fuhrt Namens des Vereins

alleinig die rechtsverbindliche

Unterschrift bis

zum

Hochstbetrage von 1000 Franken. Ueber diese Summe

hinaus unterzeichnet er oder im Unvermogensfalle sein

vom Vorstand ernannter Vertreter mit dem Präsidenten

kollektiv.

Art.

34.

Die Rechnungskommission hat sich ausser

der Rechnungsprüfung am Schluss des

Geschafsjahres,

jahrlich mindestens dreimal behufs Vornahme der Kassen-

kontrolle und Revision der Vereinsregister und des Vereins-

vermogens zu versammeln und hierüber dem Vorstande

schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Rechnungskom-

mission wahlt alljahrlich unter sich einen Prasidenten,

der die Zusammenberufungen besorgt.

Art

35.

Alle Veroffentlichungen und Einberufungen,

den Verein betreffend, werden direkt schriftlich oder

gedruckt den einzelnen Mitgliedern zugesandt.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes er-

hält dessen Familie das Zwanzigfache des versicherten

Tagelohnes ausbezahlt.

Das Gesellshaftskapital und seine Anlage.

Art. 34 Das

Gesellschaftskapital besteht aus

1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ;

2° den Straf- und Eintrittsgeldern ;

3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder ;

4° den Privatschenkungen oder Vermächtnissen ;

5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ;

6° den Zinsen der angelegten Kapitalien.

Art 35, Die Kasse hat einen Reservefonds im Min-

destbetrag der durchschnittlichen Jahresausgaben der drei

letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu

dieser Höhe zu ergänzen (oder 1200 Franken). So lange

der Reservefonds diesen Betrug nicht erreicht, ist dem-

selben mindestens ein Zehntel des Jahresbeitrages zuzu-

führen.

Sollte der einmal so konstituirte Reservefonds wieder

unter die statutenmässige Ziffer heruntergehen, so wird

von den Mitgliedern ein aussergewöhnlicher Beitrag

von monatlich 0,25 Fr. erhoben werden bis zur vollstän-

digen Rekonstituirung.

Der Reservefonds darf nur mit Zustimmung der Gesell-

schaft und gemäss einem Votum der Generalversammlung-

angegriffen werden. Der Verkauf von Rententiteln oder

die Erhebung hinterlegter Gelder, welche zu diesem Reser-

vefonds gehören, müssen durch den Verwaltungsrath gut-

geheissen werden, dessen Entscheidung von allen anwe-

senden Mitgliedern zu unterschreiben ist.

statuts sont approuvés.

Streitigkeiten sind schiedsrichterlich, zu erle-

digen. Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je

ein Mitglied des Vereins. Sind die beiden gewahlten

Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie ein drittes

Mitglied zu, dessen Entscheidung endgiltig ist. Bei Nicht-

einigung über die Wahl dieses Dritten entscheidet der

Friedensrichter des Kantons Redingen.

V. Auflosung,

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Wenn über 300 Fr. Vereinsgelder sich in der

Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich ent-

weder an die Staatssparkasse abzuführen oder je nach

Erachten des Verwaltungsrathes dem Gesetze gemäss und

wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten

ist, anzulegen.

statuts sont approuvés.

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen

gemäss den Bestimmungen der Art. 7 und 9 des Grossh,

Beschlusses vom 22. Juli 1891.

Gegenwartige Statuten sind in der heutigen General-

Versammlung einstimmig angenommen worden und treten

mit diesem Tage in Kraft.

Perle, den 13 Marz 1904.

Der Vorstand.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de

la société de secours mutuels « Rumelinger

Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Verein ».

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la société de secours mutuels dite

«Rümelinger Handwerker-Unterstutzungs- und

Fortbildungs-Verein », ensemble les statuts de

cette mutualité ;

Vu l'avis émis le 3 juin 1903 par l'adminis-

tration communale de Rumelange, siége de la

dite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 18 décembre 1904 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem

Falle zu einem andern als dem ausdrücklich in den Sta-

tuten angewiesenen Zweck verwendet werden.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-

trag erhoben, als in den Statuten vorgesehen wird.

Statuten-Abanderung, Auflösung und

Liquidirung.

Schlichten etwaiger Streitsachen.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten

oder Reglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet

werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben

ist oder nicht. Eine Statutenabanderung ist nur durch

eine Generalversammlung zulässig, welche mindestens

einen Monat im Voraus eigens zu diesem Zwecke durch

schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mit-

glied oder durch Anschlag mit ausdrücklicher Angabe der

Tagesordnung zusammen berufen sein und aus mindestens

drei Viertel der eingeschriebenen Mitgliedern bestehen

muss.

Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen um gültig

zu sein, mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden

Mitglieder gefasst und von der Regierung in der Form

genehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. Be-

schlusses vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur

bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die

Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke

wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit

ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen

Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens

drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen

sein müssen

Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe

Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung neuer

Hilfsmittel berathschlagt hat und muss mit wenigstens

drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst

sein.

Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbörde

giltig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge

den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses

vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.

Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. Fortbildungs-

Alle Streitigkeiten oder Zwistigkeiten, welche

im Schoosse der Gesellschaft entweder zwischen Mitgliedern

oder zwischen Mitgliedern einer und dem Verwaltungsrath

anderseits entstehen, worden immer durch zwei von den

betheiligten Parteien zu ernennende Schiedsrichter ge-

schlichtet. Unterlasst eine der Parteien diese Ernennung,

so kann der Vorsitzende der Gesellschaft diese vornehmen.

Sind die Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

oder in ihrer Ermangelung der Präsident einen dritten zu,

welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung end-

gültig ist.

Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitsache inte-

ressirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft der

Präsident der höhern Kommission zur Förderung der auf

Gsgenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden

vorstehenden Abschnitten vorgesehene Schiedsrichter und

dritten Schiedsrichter zu ernennen.

Also beschlossen in der Generalversammlung zu Rüme-

lingen, den 1. Dezember 1904.

Der Vorstand.

Arrêté du 30 décembre 1904, décrétant le main-

tien de l'association des sept caisses de maladie

régionales dans le canton de Luxembourg.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU

GOUVERNEMENT ;

Considérant que les sept caisses de maladie

régionales établies dans le canton de Luxem-

bourg se sont constituées en association, à

partir du 1er décembre 1902;

Considérant que celle union devait réunir les

caisses intéressées tant qu'elles n'auraient pas

manifesté, pour le 1er janvier 1905 au plus tôt,

leur intention d'en sortir ;

Considérant que les caisses II à VII consentent

à maintenir cette union jusqu'à la réalisation de

la fusion des sept caisses en une seule;

Que seule la caisse I , comprenant les per-

sonnes occupées dans les travaux de construc-

tion et dans l'industrie du bâtiment manifeste

l'intention de sortir de l'association et veut main-

tenir sa déclaration de sortie, faite à la direction

de l'association avant le 1er juillet 1904, et de-

vant être suivie d'effet à partir du 1er janvier

1905;

Considérant que la réalisation de ce projet

irait à l'encontre de l'intérêt même des membres

tant de la caisse I que de ceux des autres caisses

qui entrent en ligne de compte; que ce serait

augmenter inutilement les frais d'administration

et de gestion de chacune d'elles et disjoindre

l'unité et l'uniformité administratives que la con-

centration des affaires en un seul bureau a per-

mis d'obtenir; que ce serait jeter le désarroi et

la confusion parmi les membres des caisses et

parmi leurs patrons et rendre plus difficiles et

plus compliquées les relations des caisses avec

les [acteurs avec lesquels elles ont à compter;

Considérant que le changement projeté dans

l'état actuel des choses se recommande d'autant

moins que la centralisation des caisses, du

moins d'un certain nombre d'entre elles, est on

voie de formation ;

Beschluß vom 30. Dezember 1904, welcher die

Fortdauer des Verbandes der sieben Bezirks-

krankenkaffen des Kantons Luxemburg

an-

ordnet.

D e r

Staatsminister,

Präsident

der

Regierung;

In Erwägung, daß die sieben im Kanton Lu-

xemburg errichteten Bezirkskrankenkassen sich vom

1. Dezember 1902 ab, zu einem Verbande ver-

einigt haben;

In Erwägung, daß die betheiligten Kassen diesem

Verbande so lange angehören sollen als dieselben

nicht vor dem 1. Januar 1905 die Absicht be-

kundet haben, ans demselben auszutreten;

In Erwägung, daß die Bezirkskrankenkassen II

bis VII im Verbande bleiben wollen bis die 7

Kassen in eine einzige verschmolzen sein werden;

Daß die Kasse I allein, welche die bei den Bau-

ausführungen und Bauhandwerken beschäftigten

Personen begreift, beabsichtigt, aus dem Verbande

auszutreten und eine diesbezügliche Erklärung fest-

halten will, welche sie vor dem 1. Juli 1904 bei

dem Verbandsvorstande abgegeben hat und welche

am 1. Januar 1905 verwirklicht werden soll;

In

Erwägung daß die Ausführung dieses Vor-

habens dem Interesse der Mitglieder der Kasse I

sowohl als auch demjenigen der übrigen betheiligten

Kassen entgegen stehen wurde; daß dadurch deren

Verwaltungskosten unnöthigerweise gesteigert und

die Einheit und Gleichmaßigkeit in der Kassenfüh-

rung, welche die Zusammenziehung der Kassenge-

schäfte in einer und derselben Amtsstelle ermög-

lichte, zerstören würde; daß anßerdem daraus

Verwirrung unter den Kassenmitgliedern und deren

Arbeitgebern entstehen müßte und die Beziehungen

zu den Faktoren mit welchen die Kassen in Ver-

bindung stehen, sich verwickelter und umständlicher

gestalten müßten;

In

Erwägung, daß die beabsichtigte Abänder-

ung des gegenwärtigen Zustandes sich um so

weniger empfiehlt, als die Verschmelzung der

Kassen oder wenigstens eines Theiles derselben,

in Vorbereitung ist;

Vu l'art. 41 de la loi du 31 juillet 1901 ;

Vu la circulaire adressée le 26 novembre der-

nier par l'autorité de surveillance aux caisses

intéressées et contenant invitation à maintenir

provisoirement l'association ;

Arrête

Arrêté du 23 décembre 1904, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agri- cole et professionnel établie à Beckerich.

Les statuts de la caisse pu-

blique de crédit agricole et professionnel établie

à Beckerich sont approuvés et seront publiés,

avec le présent arrêté, par la voie du Mémorial.

Luxembourg, le 23 décembre 1904.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENAST.

Les statuts de cette caisse sont les mêmes que ceux

de la caisse de Berg (voir Memorial p. 1069), sauf que l'art.

13 est rédigé comme suit : « Zur gultigen Beschlussfassung

ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern des Verwaltungs-

rathes

erforderlich; jeder Beschluss muss wenigstens

drei Stimmen auf sich vereinigen. "

Arrêté du 23 décembre 1904, portant approbation

des statuts de la caisse publique de crédit agri-

cole et professionnel établie à Putscheid.

LE

DlRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES;

Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concer-

nant la création de caisses publiques de crédit

agricole et professionnel, et l'art. 1er de l'arrêté

ministériel du 20 juin 1902, concernant le même

objet ;

Vu son arrêté du 29 octobre dernier, portant

création d'une caisse publique de crédit agricole

et professionnel à Putscheid ;

Vu les statuts de la dite caisse, délibérés en

séance du conseil communal de Putscheid du

15 décembre courant ;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 23. September

lth.,

die Errichtung einer öffentlichen Kasse für

landwirtschaftlichen und gewerblichen Credit zu

Beckerich betreffend;

Nach

Einsicht des vom Gemeinderath von

Beckerich in seiner Berathung vom 9. Dezember

ct., aufgestellten Statuts genannter Kasse;

Nach Einsicht des Berichtes des Direktors der

Sparkasse vom 22. Dezember ct.;

In Anbetracht, daß das Statut genannter Kasse

mit den einschlägigen Gesetzen und Reglementen

übereinstimmt;

Beschließt

Einziger Artikel. Das Statut der zu Beckerich

errichteten Kasse für landwirthschaftlichen und ge-

werblichen Credit wird hiermit genehmigt und soll

nebst gegenwärtigem Beschlüsse im „Memorial"

veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 23. Dezember 1904.

Der General-Director der Finanzen,

M. M o n g e n a s t .

Das Statut dieser Kasse ist das nämliche wie das

derjenigen zu Berg (s. M. S. 1069), mit der Abwei-

chung, daß Art. 13 folgendermaßen lautet: „Zur gültigen

Beschlußfassung ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern

des Verwaltungsrathes erforderlich; jeder Beschluß

muß wenigstens drei Stimmen auf sich vereinigen."

Beschluß vom 23. Dezember 1904, die Geneh.

migung des Statuts der zu Putscheid errich-

teten öffentlichen Kasse für landwirtschaft-

lichen und gewerblichen Kredit betreffend.

Der General-Director der Finanzen;

Nach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom 27.

März 1900, betreffend die Errichtung von öffent-

lichen Kassen für landwirthschaftlichen und gewerb-

lichen Kredit, sowie des Art. 1 des Beschlusses vom

20. Juni 1902, denselben Gegenstand betreffend;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 29. Oktober

letzthin, die Errichtung einer öffentlichen Kasse für

landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu

Putscheid betreffend;

Nach Einsicht des vom Gemeinderath von Put-

scheid in seiner Berathung vom 15. Dezember ct,

aufgestellten Statuts genannter Kasse;

Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse

d'épargne, du 22 décembre courant ;

Attendu que les statuts de la dite caisse sont

en concordance avec les loi et règlement sur

la matière ;

Arrête

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