Arrêté du Gouvernement en Conseil du 10 novembre 2000 portant approbation du contrat collectif des ouvriers de l’Etat du 27 octobre 2000.
Table des dispositions (47)
Texte législatif (47 Articles)
12 décembre 2000
Arrêté du Gouvernement en Conseil du 10 novembre 2000 portant approbation du contrat collectif
des ouvriers de l’Etat du 27 octobre 2000.
Le Gouvernement en Conseil,
Vu la loi modifiée du 22 juin 1963 portant fixation de la valeur numérique des traitements des fonctionnaires de
l’Etat ;
Vu la loi modifiée du 22 juin 1963 fixant le régime des traitements des fonctionnaires de l’Etat ;
Vu la loi modifiée du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail ;
Arrête
Le contrat collectif des ouvriers de l’Etat, signé en date du 27 octobre 2000 entre le Ministre de la
Fonction Publique et de la Réforme Administrative et le Secrétaire d’Etat à la Fonction Publique et à la Réforme
Administrative d’une part et les représentants des syndicats contractants LCGB et OGB-L d’autre part, est approuvé.
1. Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer des Staates, die eine Tätigkeit ausüben, die der
Rentenversicherung der Arbeiter unterliegt und deren Arbeitsverhältnisse nicht besonders geregelt sind.
2. Die unter B aufgeführten Anlagen zu dem Kollektivvertrag sind Bestandteile desselben.
Abschnitt II. - Einstellungsbedingungen
Le présent arrêté est transmis à Madame le Ministre de la Fonction Publique et de la Réforme Administrative
et à Monsieur le Secrétaire d’Etat à la Fonction Publique et à la Réforme Administrative pour exécution.
Approuvé par le Conseil de Gouvernement en sa séance du 10 novembre 2000.
Les Membres du Gouvernement,
Jean-Claude Juncker
Lydie Polfer
Fernand Boden
Marie-Josée Jacobs
Erna Hennicot-Schoepges
Michel Wolter
Luc Frieden
Anne Brasseur
Henri Grethen
Carlo Wagner
François Biltgen
Joseph Schaack
Eugène Berger
Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.
01.06.1999 – 31.05.2001
A. KOLLEKTIVVERTRAG FÜR STAATSARBEITER
Abschnitt
I -
Geltungsbereich (Art. 1)
Abschnitt
II -
Einstellungsbedingungen (Art. 2 und 3)
Abschnitt
III -
Probezeit (Art. 4)
Abschnitt
IV -
Allgemeine Arbeitsbedingungen (Art. 5 bis 7)
Abschnitt
V -
Arbeitszeit (Art. 8 bis 11)
Abschnitt
VI -
Lohn (Art. 12 bis 22bis)
Abschnitt
VII -
Spesen und Kleidermasse (Art. 23 und 24)
Abschnitt
VIII -
Familienzulage, Sonderzulage und Zinsvergütung (Art. 25 bis 25ter)
Abschnitt
IX -
Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (Art. 26 und 27)
Abschnitt
X -
Trimestre de faveur, Sterbegeld und Pensionszuschuß (Art. 28 bis 30)
Abschnitt
XI -
Erholungsurlaub und Freistellung (Art. 31 bis 33)
Abschnitt
XII -
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 34 bis 36)
Abschnitt
XIII -
Disziplinarstrafen (Art. 37)
Abschnitt
XIV -
Personalvertretung (Art. 38)
Abschnitt
XV -
Untersuchungskommission (Art. 39)
Abschnitt
XVI -
Schlichtungskommission (Art. 40)
Abschnitt
XVII -
Sonderabkommen (Art. 41)
Abschnitt
XVIII -
Schlußbestimmungen (Art. 42 und 43)
B. ANLAGEN ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR STAATSARBEITER
ANLAGE 1 -
Lohntabelle
ANLAGE 2 -
1. Laufbahnen; 2. Besondere Bestimmungen
ANLAGE 3 -
Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge
ANLAGE 4 -
Kleidergeld
KOLLEKTIVVERTRAG FÜR STAATSARBEITER
Zwischen der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg, vertreten durch den Minister des Öffentlichen Dienstes
und den Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Verwaltungsreform, einerseits, und den
vertragschliessenden Gewerkschaften, verteten durch Sekretäre des
a) « Letzeburger Chrëschleche Gewerkschaftsbond », mit Sitz in Luxemburg,
b) « Onofhängegen Gewerkschaftsbond Lëtzebuerg », mit Sitz in Esch-Alzette, andererseits,
wird folgender Kollektivvertrag geschlossen.
A. KOLLEKTIVVERTRAG FÜR STAATSARBEITER
Abschnitt I. - Geltungsbereich
1. Die Einstellung der Staatsarbeiter erfolgt nach den gesetzlichen und beim Staat üblichen Bestimmungen.
2. Vor der Einstellung muß der Bewerber nachweisen, daß er
a) die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt;
b) im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist;
c) die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt;
d) die für die Beschäftigung notwendigen körperlichen und moralischen Eigenschaften hat;
e) die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt.
3. Wenn es die öffentliche Ordnung erlaubt und alle gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind, können auch
ausländische Arbeiter eingestellt werden.
1. Die Einstellung erfolgt durch die Abschließung eines schriftlichen Arbeitsvertrages, in dem folgende Punkte genau
festgelegt sind
a) Einstellungsdatum;
b) Dauer des Arbeitsvertrages;
c) Qualifikation des Arbeiters;
d) genaue Bezeichnung des Arbeitsplatzes;
e) genaue Beschreibung der Arbeit;
f) wöchentliche Arbeitszeit.
2. Dem Arbeitsvertrag müssen folgende Bescheinigungen beigefügt werden
a) eine Abschrift der Genehmigung der Einstellung durch Regierungsbeschluß;
b) ein Auszug aus dem Zivilstandsregister;
c) ein Auszug aus dem Strafregister, der nicht älter als zwei Monate sein darf;
d) eine ärztliche Bescheinigung der körperlichen Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit), ausgestellt
von einem durch die Regierung bestimmten Arzt, an Hand des dazu vorgesehenen Formulars;
e) ein Heimatschein;
f) eine Kopie des Versichertenausweises.
g) eine Arbeitsgenehmigung (gilt nicht für EU-Bürger)
3. In Fällen, wo besondere Abmachungen getroffen werden, müssen die dazu erforderlichen Bescheinigungen dem
Arbeitsvertrag beigefügt werden.
4. Der Arbeitsvertrag ist an Hand des offiziellen Formulars des Ministeriums des Öffentlichen Dienstes und der
Verwaltungsreform bei der Einstellung abzuschliessen und innerhalb von acht Tagen der Personalverwaltung
zuzustellen.
5. Änderungen des Arbeitsvertrages dürfen nur mit dem Einverständnis des Arbeiters und des zuständigen
Ministers vorgenommen werden und müssen an Hand des vorgeschriebenen Formulars schriftlich festgehalten
werden.
Abschnitt III. - Probezeit
1. Die ersten zwei Monate nach der Einstellung sind Probezeit.
2. Die Probezeit zählt zur Beschäftigungszeit und beginnt am Tage der Einstellung.
3. Während der Probezeit kann ohne Angabe eines Kündigungsgrundes der Arbeitsvertrag gelöst werden; jedoch
muß eine Kündigungsfrist von fünfzehn Tagen eingehalten werden.
4. Der Kollektivvertrag gilt auch während der Probezeit; eine Sonderregelung des Lohnes für diese Zeit ist somit
nicht zulässig.
Abschnitt IV. - Allgemeine Arbeitsbedingungen
Allgemeine Pflichten.
1. Der Arbeiter hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Die Art der
Arbeiten hat sich grundsätzlich in dem Rahmen zu halten, der bei der Einstellung ausdrücklich vereinbart wurde,
oder sich aus den näheren Umständen ergibt.
2. Der Arbeiter hat jede ihm übertragene, seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende andere Arbeit
anzunehmen, sofern sie ihm billigerweise zugemutet werden kann und sein allgemeiner Lohnstand nicht
verschlechtert wird.
3. In Notfällen sowie aus dringenden Gründen des Gemeinwohls hat der Arbeiter vorübergehend jede ihm
aufgetragene Arbeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in sein Arbeitsgebiet fällt, und sogar wenn sie zu einer
Zeit anfällt, die nicht im normalen Dienstplan vorgesehen ist.
4. Wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe es erfordern, kann der Arbeiter abgeordnet oder versetzt
werden. Diese, sowie jene in Absatz 3. aufgeführten Bestimmungen, sind bei einem legalen Streik nicht
anwendbar, wenn nicht die vertragschließenden Gewerkschaften LCGB und OGB-L im vorher angehört worden
sind.
Abordnung und Versetzung können an einen andern Ort als dem bisherigen Beschäftigungsort jedoch unter
Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Versetzung ist die Zuweisung einer zeitlich begrenzten und bestimmten Beschäftigung in einem andern Betrieb,
jedoch unter Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses.
Bei Abordnung und Versetzung ist der Ausschuß anzuhören, jedoch bei Abordnung und Versetzung auf Wunsch
des Arbeiters ist der Ausschuß in Kenntnis zu setzen.
Bei freiwilliger Abordnung und Versetzung hat der dienstälteste Arbeiter Vorrang.
5. Falls Überstunden angeordnet werden, so ist der Arbeiter zu deren Leistung verpflichtet.
Zur Verrichtung von Überstunden sollen - soweit möglich - alle Arbeiter abwechselnd herangezogen werden.
Überstunden können nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen angeordnet werden
Ohne vorhergehende Genehmigung des Arbeitsministers im Falle eines geschehenen oder drohenden Unfalls
oder wenn Maschinen und Geräte unbedingt bedient werden müssen, um den normalen Verlauf des
Betriebes nicht ernstlich zu gefährden.
Mit vorhergehender Genehmigung des Arbeitsministers, um dem Verlust von verderblichen Waren
vorzubeugen oder die Infragestellung des Resultats technischer Arbeiten zu verhindern, um besondere
Arbeiten wie das Aufstellen von Inventaren und Bilanzen, das Einhalten von Erfallsdaten und
Kontoabschlüssen zu ermöglichen und um in außergewöhnlichen Fällen das Allgemeinwohl zu sichern und um
Gefahren für die nationale Sicherheit zu begegnen.
Zwecks Genehmigung von Überstunden durch den Arbeitsminister muß die jeweilige Verwaltung ein Gesuch
bei der Gewerbeinspektion einreichen. Dieses Gesuch muß die außergewöhnlichen Umstände belegen, auf
Grund derer das Gesuch eingereicht wird und muß klar herausstellen, daß die Leistung von Überstunden
zumutbarerweise nicht durch die Neueinstellungen bewältigt werden kann. Dem Gesuch muß das Gutachten
des Betriebsausschusses, falls ein solcher besteht, beiliegen.
In keinem Fall allerdings darf die Zahl der Überstunden (angeordnete oder freiwillige) 10% der vertraglich
festgelegten öchentlichen Arbeitszeit des betroffenen Arbeiters überschreiten.
Wenn dringende oder betriebliche Gründe es erfordern, können über diese 10% hinaus Überstunden auf
freiwilliger Basis geleistet werden.
Dem Arbeiterausschuß ist eine ausführliche Begründung über diese zusätzlichen Überstunden zuzustellen.
Jede Woche ist dem Arbeitsausschuß beziehungsweise den vertragschließenden Gewerkschaften eine
Aufstellung der pro Woche und pro Tag geleisteten Überstunden auszuhändigen.
6. Der Arbeiter ist verpflichtet, einen beobachtenden Sachverhalt, der zur Schädigung der Verwaltung oder des
Betriebes führen kann, seinem Vorgesetzten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
7. Der Arbeiter hat sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird.
8. Es ist dem Arbeiter strengstens untersagt, sich bei der Arbeit, ohne die Erlaubnis seines Vorgesetzten, durch
einen anderen Arbeiter ersetzen zu lassen, auch wenn letzterer beim Staat angestellt ist.
Schweigepflicht.
1. Der Arbeiter hat über Angelegenheiten der Verwaltung oder des Betriebes, deren Geheimhaltung gesetzlich
vorgeschrieben oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, zu schweigen. Dies gilt auch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
2. Ohne die Genehmigung des Arbeitgebers darf der Arbeiter von dienstlichen Schriftstücken, Zeichnungen oder
bildlichen Darstellungen, von chemischen Stoffen oder Werkstoffen, von Herstellungsverfahren, von
Maschinenteilen oder anderen geformten Körpern zu außerdienstlichen Zwecken, weder sich, noch einem
andern Kenntnis, Abschriften, Ab-und Nachbildungen verschaffen.
3. Der Arbeiter hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen
usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Verwaltung oder des Betriebes auszuhändigen.
- Ärztliche Untersuchung und Sicherheit am Arbeitsplatz.
1. Der Arbeitgeber kann den Arbeiter jederzeit von einem Arzt untersuchen lassen. Diese Untersuchungen
beziehen sich jedoch nicht auf die in Artikel 27 aufgeführten Kontrollmassnahmen.
2. Der Arbeitgeber hat den Arbeiter, der besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, in einem
gesundheitsgefährdenden Betrieb beschäftigt oder mit Zubereitung von Speisen beauftragt ist, in regelmäßigen
Zeitabständen von 2 Jahren, ärztlich untersuchen zu lassen. Ist der Arbeiter gesundheitsgefährdenden Gasen
oder Dämpfen ausgesetzt, so ist ferner eine Lungenröntgenuntersuchung obligatorisch vorzunehmen.
3. Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(Arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000)
«4. Alle nicht in diesem Kollektivvertrag aufgeführten Bestimmungen betreffend Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz werden gemäss den bestehenden Gesetzen geregelt.»
Abschnitt V. - Arbeitszeit
Regelmäßige Arbeitszeit.
1. Die regelmäßige, durchschnittliche wöchentliche, gegebenenfalls tägliche, Arbeitszeit ist diejenige, welche im
Arbeitsvertrag festgelegt wird. Sie darf jedoch 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten, sollte aber
mindestens 16 Stunden pro Woche betragen.
2. In Verwaltungen und Betrieben, die in bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig zu saisonbedingter, erheblich
verstärkter Tätigkeit gezwungen sind, kann für diese Zeiten die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 48 Stunden
wöchentlich, jedoch nicht über 10 Stunden täglich verlängert werden, sofern die regelmäßige Arbeitszeit
während einer andern Zeit des Jahres entsprechend gekürzt wird (Jahreszeitenausgleich).
Die Festsetzung des Jahreszeitenausgleiches erfolgt durch einen Dienstplan der, nach Anhören des Betriebsaus-
schusses, von der Verwaltung ausgestellt wird.
3. Wird an Arbeitsstellen mit Aufgaben, die Sonn- und Feiertagsarbeit erfordern, im Rahmen der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit dienstplanmäßig gearbeitet, so sind im Monat mindestens 2 freie Sonntage zu
gewähren, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse dies zulassen. Die dienstplanmäßige Arbeitszeit
an einem Sonntag oder an einem Wochenfeiertag ist durch entsprechende zusammenhängende Kürzung der
Arbeitszeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Kalenderwoche auszugleichen.
4. Alle Sonderregelungen sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Beginn und Ende der
dazwischenliegenden Pausen müssen durch Dienstplan bestimmt werden. Mangels Dienstplan gelten die
diesbezüglichen Bestimmungen für Staatsbeamte.
5. Alle Dienstpläne müssen vom Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform genehmigt werden.
6. Bei Erstellen bzw. Ändern von Dienstplänen ist der Betriebsausschuß anzuhören. In Verwaltungen und Betrieben
in denen kein Ausschuß besteht, sind die vertragschließenden Gewerkschaften anzuhören.
7. Bei Erstellen bzw. Ändern von Dienstplänen ist folgender Zeitplan einzuhalten
Der Dienstplan wird dem Betriebsausschuß, bzw. den vertragschließenden Gewerkschaften, 3 Monate vor dem
Inkrafttreten vorgelegt.
Der Ausschuß hat einen Monat Zeit um eventuelle Änderungen zu beantragen. Werden binnen Monatsfrist keine
Änderungen beantragt, so gilt dies als Zustimmung.
Der zuständige Minister befindet über die Änderungsvorschläge und leitet den Dienstplan zwecks Genehmigung
mindestens 1 Monat vor dem Inkrafttreten an den Minister des Öffentlichen Dienstes und der
Verwaltungsreform weiter.
(Arrêté du Gouvernement du 19 mars 1999)
«8.
Bei Anordung von ausserdienstplanmässigen Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie an den in
Artikel 32 aufgeführten Feiertagen, ist ein dementsprechender Dienstplan mit einer ausführlichen Begründung
dieser Arbeiten zu erstellen, wobei der Arbeiterausschuß im voraus anzuhören ist. In Verwaltungen und in
Betrieben, in denen kein Ausschuß besteht, sind die Vertreter der vertragsschliessenden Gewerkschaften
anzuhören. In Dringlichkeitsfällen wird der Dienstplan dem Ausschuß im nachhinein zugestellt.»
Normale Dienstzeit.
1. Die normale Dienstzeit ist die der Staatsbeamten.
2. Woche im Sinne des Dienstplanes ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis zum Sonntag 24 Uhr.
3. Sonntagsarbeit ist die Arbeit die sonntags zwischen 0 Uhr und 24 Uhr geleistet wird. Entsprechendes gilt für
Feiertagsarbeit.
Bei den in Schichtarbeit beschäftigten Arbeitern beginnt die Sonn- und Feiertagsarbeit mit dem Beginn der
Frühschicht und endet mit dem Beginn der Frühschicht des darauffolgenden Tages.
4. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr. Bei Wechselschichten ist Nachtarbeit jedoch die
dienstplanmäßige Nachtschicht.
(Arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000)
«5. In der Straßenbauverwaltung, der Parkanlage Mondorf und anderen saisonbedingten Betrieben kann vom 1. Mai
bis zum 31. August eine Sommerarbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall erstreckt sich die Dienstzeit von
6.00 bis 14.00 Uhr. Für die Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr wird jedoch kein Zuschlag für Nachtarbeit gewährt.»
6. Die Arbeitszeit beginnt und endet an der vertraglich festgelegten Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen
an der jeweils vorher vorgeschriebenen Arbeitsstelle.
7. Ruhepausen sowie Hin- und Rückweg zu und von der Arbeitsstelle gehören nicht zur Arbeitszeit.
8. Wird unmittelbar nach der dienstplanmässigen täglichen Arbeitszeit weitere Arbeit geleistet, ist eine
viertelstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist; bei mehr als zwei Arbeitsstunden beträgt
die anzurechnende Pause eine halbe Stunde.
Überstunden.
1. Überstunden sind die auf Anfordern geleisteten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit, festgelegt in Artikel 8, hinausgehen. Arbeitsüberschreitungen unter 10 Minuten werden nicht
vergütet. Bei angeordneter längerer Überschreitung der Arbeitszeit wird jede angefangene halbe Stunde als halbe
Stunde gerechnet.
2. Mehrarbeitsstunden, die infolge eines Jahreszeitenausgleichs eintreten, gelten nicht als Überstunden.
3. Überstunden sind grundsätzlich innerhalb Monatsfrist durch entsprechende freie Arbeitsstunden auszugleichen.
Für Überstunden, die ausgeglichen werden, wird lediglich der Überstundenzuschlag gesondert gewährt. Nur
wenn zwingende Gründe eine Ausgleichung verhindern, werden die Überstunden voll ausbezahlt, d.h. der
Arbeiter erhält pro Stunde 1/173tel des Monatsnormallohnes mit dem in Artikel 15 festgelegten Zeitzuschlag,
gegebenenfalls einschließlich der Vorarbeiter- und Handwerkermeisterzulage.
4. Geleistete Überstunden müssen dem Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform durch eine
schriftliche Erklärung. mitgeteilt werden. Die Genehmigungen dieser Überstunden sind der Erklärung beizufügen.
Arbeitsversäumnis.
1. Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten hat der Arbeiter, unbeschadet der
Vorschriften des Artikels 22 außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.
2. Der Arbeiter darf nur mit Genehmigung des Arbeitgebers von der Arbeit fernbleiben. Kann die Genehmigung
den Umständen nach vorher nicht eingeholt werden, so ist sie unverzüglich, d.h. spätestens während der für
diesen Tag vorgesehenen Arbeitszeit einzuholen.
3. Für durch Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsversäumnis wird auf Artikel 27 Bezug genommen.
Abschnitt VI. - Lohn
Lohngrundlagen.
1. Die im gegenwärtigen Kollektivvertrag und seinen Anlagen aufgeführten Beträge für Lohn, Zulagen und Zuschläge
sind ausgedrückt im Wert der Lebenshaltungskosten vom 1. Januar 1948 oder im gesetzlich festgelegten
Punktwert. Sie sind der Aufwertung nach der für Staatsbeamte geltenden Regelung unterworfen.
2. Der Lohn wird nach Laufbahnen, Lohngruppen, Lebensalter und Dienstzeit bemessen.
3. Der nach Lohngruppen und Dienstzeit gestaffelte Lohn ist der Tabellenlohn. Er ist geregelt in Anlage 1.
4. Der Tabellenlohn ist unabhängig von der Zahl der Kalendertage und der Zahl der monatlichen Arbeitstage.
5. Der Tabellenlohn gilt für eine regelmäßige, durchschnittliche, wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden.
6. Für Arbeiter, die weniger als 40 Stunden in der Woche arbeiten, ist der Tabellenlohn auf soviel 40tel des
Tabellenlohnes der betreffenden Stufe der betreffenden Lohngruppe festgesetzt, wie deren Arbeitsvertrag
Stunden pro Woche vorsieht. (Tempo proratis)
7. Tritt ein Arbeiter seinen Dienst im Laufe eines Monats an, oder wird sein Arbeitsvertrag an einem bestimmten
Tag gekündigt, der nicht der letzte des betreffenden Monats ist, so wird jeder geleistete Arbeitstag zu 1/30
verrechnet. Die dazwischen liegenden Feiertage werden mit verrechnet.
8. Der Vollohn der Lohntabelle in Anlage 1 wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Vor Vollendung des
18. Lebensjahres beträgt der Lohn
von 15 bis 16 Jahren 60%
von 16 bis 17 Jahren 70%
von 17 bis 18 Jahren 80% des Vollohnes.
9. Die Laufbahn wird durch die Anlage 2 nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Qualifikation bestimmt.
10. Die Lohngruppe wird durch Artikel 14 bestimmt.
11. Für Arbeiter deren Einstellungsdatum vor dem 1. November 1986 liegt, wird die Dienstzeit in Anrechnung ge-
stellt
a) für die Laufbahnen A, B und C vom 19. Lebensjahr an;
b) für die Laufbahnen D und E vom 21. Lebensjahr an.
Für Arbeiter die nach dem 1. November 1986 eingestellt werden, wird die Dienstzeit in Anrechnung gestellt
a) für die Laufbahnen A, B und C vom 18. Lebensjahr an;
b) für die Laufbahnen D und E vom 19. Lebensjahr an.
Bei der Berechnung werden nur volle Monate in Betracht gezogen. Fällt das Geburtsdatum nicht auf den 1. Tag
eines Monats, so wird es auf den 1. Tag des folgenden Monats nachverlegt.
12. Der Unterschied in den Krankenkassenbeiträgen zwischen den Arbeitern und den Staatsbeamten wird ab 1.
September 1988 vom Staat übernommen.
Dienstzeit und Vordienstzeit.
1. Die Dienstzeit beginnt mit dem Einstellungsdatum, das im Arbeitsvertrag vereinbart wird, und sie endet mit dem
Tag, an dem letzterer aufgelöst wird, auch wenn die Beschäftigungszeit zwischendurch unterbrochen werden
sollte.
2. Die Vordienstzeit ist die Zeit, welche zwischen dem Einstellungsdatum des Arbeitsvertrages und dem in Artikel
12, Absatz 11, festgesetzten Lebensalter liegt. Bei der Berechnung werden nur volle Monate in Betracht gezogen.
3. War der Arbeiter während der Vordienstzeit mit voller Beschäftigung im Dienst der Krone, des Staates, der
Gemeinde, der Gemeindesyndikate, der Anstalten und Unternehmen des öffentlichen Rechts und der nationalen
luxemburgischen Eisenbahngesellschaft tätig, so kann diese Dienstzeit als Dienstzeit beim Staat betrachtet und
fiktiv zur normalen Dienstzeit, wie sie in Absatz 1 definiert ist, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5, gerechnet
werden; anderswo verbrachte Vordienstzeit sowie Vordienstzeiten mit Teilzeitbeschäftigung bei den oben
erwähnten Institutionen, können zur Hälfte angerechnet werden.
4. Fällt ein Teil der Vordienstzeit zwischen den 1. Juni 1940 und den 30. September 1944, so kann dieser Teil voll
angerechnet werden. Ebenso die Zeit nach dem 30. September im Falle verspäteter Rückkehr von Gefangenen,
Umgesiedelten und aus politischen Gründen Abgesetzten, von Verschleppten, von Mitgliedern einer verbündeten
Armee, von Zwangsrekrutierten und Flüchtlingen.
5. Vordienstzeiten werden nur in den Laufbahnen B, C, D und E in Anrechnung gestellt und dürfen 12 Jahre nicht
überschreiten.
6. Vordienstzeiten werden jedoch nicht in Betracht gezogen bei Bestimmungen, die eine automatische Beförderung
betreffen. Hierbei werden nur die tatsächlichen Dienstjahre in der betreffenden Lohngruppe in Anrechnung
gestellt.
7. Wird der Arbeitsvertrag erneuert um den Arbeiter unter einer neuen Qualifikation einzustellen, wird die unter
der alten Qualifikation geleistete Dienstzeit als tatsächliche Dienstzeit beim Staat betrachtet und in der neuen
Laufbahn voll angerechnet, sogar wenn dadurch die in Absatz 5 vorgesehenen 12 Jahre überschritten werden,
jedoch dürfen die Vordienstzeiten, die nicht beim Staat verbracht wurden, die Grenze von 12 Jahren dennoch
nicht überschreiten.
Beförderung.
I. Laufbahn A
1. Der Arbeiter der Laufbahn A wird bei seinem Eintritt in die Lohngruppe 1 eingestuft.
2. Nach 5 ununterbrochenen Dienstjahren in der Lohngruppe 1, steigt der Arbeiter der Laufbahn A automatisch in
die Lohngruppe 2 auf.
3. Nach 8 ununterbrochenen Dienstjahren in der Laufbahn A, jedoch frühestens nach Vollendung seines 46.
Lebensjahres, steigt der Arbeiter dieser Laufbahn automatisch in die Lohngruppe 3 auf.
4. Für die Arbeiter der Laufbahn A wird die Lohngruppe 3 um die Lohnstufe 195 und 200 verlängert.
II. Laufbahn B
1. Der Arbeiter der Laufbahn B wird bei seinem Eintritt in die Lohngruppe 2 eingestuft.
2. Nach 5 ununterbrochenen Dienstjahren in der Lohngruppe 2 steigt der Arbeiter der Laufbahn B automatisch in
die Lohngruppe 3 auf.
3. Nach 8 ununterbrochenen Dienstjahren in der Laufbahn B, jedoch frühestens nach Vollendung seines 46. Lebens-
jahres, steigt der Arbeiter dieser Laufbahn automatisch in die Lohngruppe 4 auf.
(Arrêté du Gouvernement du19 mars 1999)
«4.
a) Verrichtet ein Arbeiter der Laufbahn B überwiegend handwerkliche Arbeit, so kann er, nach Ablegung einer
praktischen Prüfung, in die Laufbahn C befördert werden. Dies erfolgt durch Erneuerung seines Arbeitsvertrages.
b) Nach Bestehen der im großherzoglichen Reglement vorgesehenen Prüfung, wird der «Aide socio-familiale en
cours de formation» in die Laufbahn C befördert. Dies erfolgt durch Erneuerung seines Arbeitsvertrags.
c) Bei der unter den Punkten a) und b) aufgeführten Beförderung steigt der Arbeiter, unbeachtet der
Bestimmung des Absatzes 1 der Sektion III, automatisch in die nächste höhere Lohngruppe auf. Seine weitere
Beförderung erfolgt nach den Bestimmungen, die für die Laufbahn C gelten.
d) Ist der Arbeiter bei der unter a) und b) aufgeführten Beförderung älter als 55 Jahre, so wird er nicht in die
Laufbahn C, sondern in die Laufbahn D befördert.»
5. Für die Arbeiter der Laufbahn B wird die Lohngruppe 4 um die Lohnstufen 205 und 210 verlängert.
III. Laufbahn C
1. Der Arbeiter der Laufbahn C wird bei seinem Eintritt in die Lohngruppe 3 eingestuft.
2. Nach 5 ununterbrochenen Dienstjahren in der Lohngruppe 3, steigt der Arbeiter der Laufbahn C automatisch in
die Lohngruppe 4 auf.
3. Nach 8 ununterbrochenen Dienstjahren in der Laufbahn C, jedoch frühestens nach Vollendung seines 46. Lebens-
jahres, steigt der Arbeiter dieser Laufbahn automatisch in die Lohngruppe 5 auf.
4. Nach 10 ununterbrochenen Dienstjahren in der Laufbahn C, spätestens aber nach Vollendung seines 55. Lebens-
jahres, steigt der Arbeiter automatisch in die Laufbahn D auf.
5. Die Arbeiter der Laufbahn C, welche die Gesellenprüfung (C.A.P.) des Handwerks, das sie ausüben, bestehen,
können eine neue Einstufung in die Laufbahn E beantragen.
6. Für Arbeiter der Laufbahn C wird die Lohngruppe 5 um die Lohnstufen 215 und 220 verlängert.
IV. Laufbahn D
1. Der Arbeiter der Laufbahn D wird bei seinem Eintritt in die Lohngruppe 5 eingestuft.
2. Nach 5 ununterbrochenen Dienstjahren in der Lohngruppe 5 steigt der Arbeiter der Laufbahn D automatisch in
die Lohngruppe 6 auf.
3. Nach 8 ununterbrochenen Dienstjahren in der Laufbahn D, jedoch frühestens nach Vollendung seines 46.
Lebens- jahres, steigt der Arbeiter dieser Laufbahn automatisch in die Lohngruppe 7 auf.
4. Für die Arbeiter der Laufbahn D wird die Lohngruppe 7 um die Lohnstufen 235 und 240 verlängert.
V. Laufbahn E
1. Der Arbeiter der Laufbahn E wird bei seinem Eintritt in die Lohngruppe 6 eingestuft.
2. Nach 5 ununterbrochenen Dienstjahren in der Lohngruppe 6, steigt der Arbeiter der Laufbahn E automatisch in
die Lohngruppe 7 auf.
3. Nach 8 ununterbrochenen Dienstjahren in der Laufbahn E, jedoch frühestens nach Vollendung seines 46. Lebens-
jahres, steigt der Arbeiter dieser Laufbahn automatisch in die Lohngruppe 8 auf.
4. Für die Arbeiter der Laufbahn E wird die Lohngruppe 8 um die Lohnstufen 255 und 265 verlängert.
VI. Allgemeine Bestimmungen
1. Einstufungen, Beförderungen (sofern diese nicht automatisch erfolgen) und Ernennungen geschehen, nach
Anhören des Arbeiterausschusses, durch den zuständigen Minister auf Vorschlag des jeweiligen Verwaltungschefs
und mit Zustimmung des Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform.
2. Der Anfangslohn einer Laufbahn entspricht der ersten Stufe der ersten Lohngruppe in dieser Laufbahn. Die
zweite Stufe erfällt nach einem Jahr Dienstzeit, die nächsten Stufen erfallen jeweils nach einer Dienstzeit von 2
Jahren.
Der Anfangslohn entspricht der zweiten Stufe bei Arbeitern die nach dem ersten November 1986 eingestellt
werden; dann erfällt nach einem Dienstjahr die dritte Stufe und die nächsten Stufen erfallen jeweils nach einer
Dienstzeit von 2 Jahren.
(Arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000)
«Jedoch ein Jahr nach Erreichen einer Lohnstufe wird dem Arbeiter eine Erhöhung dieser Lohnstufe gewährt.
Die besteht aus der nach oben abgerundeten Hälfte des Unterschiedes zwischen der zu diesem Zeitpunkt
erreichten und der nächstfolgenden Lohnstufe. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für die in den jeweiligen
Laufbahnen vorgesehenen Verlängerungen. Die letzten Lohnstufen, beziehungsweise die letzten Verlängerungen
der jeweiligen Lohngruppen, können jedoch nicht erhöht werden.»
Übergangsbestimmung: Auf Arbeiter, deren Einstellungsdatum zwischen dem 1. November 1983 und dem 31.
Oktober 1986 liegt, und die auf Grund der vorhergehenden Bestimmung lohnmäßig von einem dienstjüngeren
Arbeitskollegen überholt werden, ist dieselbe Bestimmung ebenfalls anwendbar.
3. Bei der automatischen Beförderung wird der Lohn des Arbeiters um eine zusätzliche Stufe in der alten
Lohngruppe erhöht und in der neuen Lohngruppe an die unmittelbar höher gelegene Stufe angepaßt.
Lag der Lohn in der unteren Lohngruppe jedoch auf der letzten Stufe, so wird er, nach seiner Anpassung an die
unmittelbar höher gelegene Stufe in der neuen Lohngruppe, noch um eine Stufe in der neuen Lohngruppe erhöht.
(Arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000)
«Entsprach der Lohn vor der Beförderung einer erhöhten Lohnstufe, so wird der neue Lohn aufgrund der nicht
erhöhten Lohnstufe der alten Lohngruppe und gemäss den vorhergehenden Bestimmungen berechnet. In der
neuen Lohngruppe wird die entsprechende Erhöhung gewährt.»
4. Bei automatischen Beförderungen wird dem Arbeiter die in der erreichten Stufe der unteren Lohngruppe
geleistete Dienstzeit automatisch auf die zu leistende Dienstzeit für die nächste Stufe in der höheren Lohngruppe
angerechnet. Dies gilt jedoch nicht mehr, wenn der Arbeiter die letzte Stufe seiner Lohngruppe erreicht hat.
5. Jede Änderung des Lohnes wird gewährt mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf das Ereignis folgt, das
die Erhöhung auslöst, es sei denn, daß das Ereignis auf den ersten Arbeitstag eines Monats fällt.
6. Die automatische Beförderung in die nächste Lohnstufe oder in eine höhere Lohngruppe kann in der Schwebe
gehalten werden, wenn Leistung und Führung des Arbeiters zu Beanstandungen Anlaß geben oder wenn ein
Disziplinarverfahren läuft. Dies geschieht auf Anordnung des zuständigen Ministers.
7. Wird einem Arbeiter gelegentlich eines Erholungs- oder eines Krankenurlaubs vertretungsweise eine höher zu
bewertende Tätigkeit für mehr als 2 aufeinanderfolgende Arbeitstage im Monat übertragen, so erhält er, für diese
Zeit, mit der Zustimmung des Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform, eine Extrazulage
von 5 Punkten..
8. Wird einem Arbeiter aus betrieblichen oder gesundheitlichen Gründen eine niedriger eingestufte Tätigkeit als
die bisherige zugeteilt, so bleiben seine erworbenen Rechte erhalten, sofern er 8 Jahre in dieser Laufbahn
verbracht hat. Der so freigewordene Posten wird grundsätzlich von dem dienstältesten Arbeiter derselben
Laufbahn und derselben Verwaltung besetzt.
Zwecks Feststellung der gesundheitlichen Gründe soll der Verwaltungschef ein Gutachten des ärztlichen
Kontrolldienstes der Sozialen Sicherheit einholen.
Versetzung auf Wunsch des Arbeiters und Einstufung in eine niedrigere Lohnstufe aufgrund der Bestimmungen
des Artikels 37 gelten nicht als betriebliche Gründe.
9. Bei der Besetzung von bestehenden, respektiv neugeschaffenen Arbeitsposten und Arbeitsstunden haben
grundsätzlich die dienstältesten Arbeiter derselben Laufbahn und derselben Verwaltung Vorrang.
(Arrêté du Gouvernement du 19 mars 1999)
«Um den Arbeitern, auch denjenigen die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
ausüben können, eine Bewerbung für einen anderen, für sie geeigneten Posten zu ermöglichen, müssen alle
freiwerdenden oder neugeschaffenen Posten verwaltungsintern veröffentlicht werden, sobald diese Posten von
der Regierung genehmigt worden sind.»
10. Nach 20 Dienstjahren beim Staat wird die jeweils erreichte Lohnstufe um 10 Punkte erhöht.
(Arrêté du Gouvernement du19 mars 1999)
«11.
Sollte der Tabellenlohn eines Arbeiters nach der Beförderung in eine höhere Laufbahn zeitweilig unter dem Lohn
liegen, den der Arbeiter ohne Beförderung bekommen hätte, so wird letztgenannter Lohn während dieser Zeit
ausgezahlt.
12. Bei Abbruch der im großherzoglichen Reglement vorgesehenen Lehre, beziehungsweise bei Nichteinhalten der
in diesem Reglement vorgeschriebenen Vorschriften, wird der «Aide socio-familiale en cours de formation» in
seine ursprüngliche Laufbahn eingestuft. Gelingt es dem «Aide socio-familiale en cours de formation», trotz
Einhalten aller Vorschriften, nicht, seine Lehre erfolgreich abzuschliessen, kann der «Aide socio-familiale en cours
de formation» in die Laufbahn A oder in die Laufbahn B eingestuft werden. In jedem Fall muss der Arbeitsvertrag
erneuert werden. Lehnt der Arbeiter eine solche Erneuerung ab, so gilt sein Arbeitsverhältnis als beendet.»
VII. Übergangsregelung
1. Hauptberufliche Chauffeure, die schon vor dem 1. März 1978 beim Staat als Chauffeur tätig waren, erhalten
zusätzlich zu den Bestimmungen der Sektion VI, eine weitere Lohnstufe von 5 Punkten, wenn ihr Lohn die
Lohnstufe von 180 Punkten erreicht.
2. Magazinverwalter erhalten, wenn sie schon vor dem 1. März 1976 als Magazinverwalter beim Staat tätig waren,
zusätzlich zu den Bestimmungen der Sektion VI, eine weitere Lohnstufe von 5 Punkten, wenn ihr Lohn die
Lohnstufe von 180 Punkten erreicht.
3. Sollte der Lohn eines Arbeiters durch die Bestimmungen dieses neuen Kollektivvertrages niedriger werden als
sein alter Lohn, so behält der Arbeiter seinen alten Lohn so lange, bis der neue Lohn dem alten gleichkommt
oder ihn übertrifft.
4. Die vorletzte Lohnstufe der durch die vorhergehenden Bestimmungen verlängerten Lohngruppen sowie die
unter III.4 vorgesehene Beförderung erfällt jeweils erst ab 1. November 1986.
Die letzte Lohnstufe der durch die vorhergehenden Bestimmungen verlängerten Lohngruppen kann jeweils
frühestens am 1. November 1988 erfallen.
VIII. Zusatzregelung
1. Die in Sektion II, Absatz 4, vorgesehene praktische Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen, der sich
aus zwei Vertretern der jeweiligen Verwaltung, einem Vertreter des Betriebsausschusses, einem Vertreter des
Ministeriums des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform und einem Handwerksmeister
zusammensetzt. In Verwaltungen in denen kein Betriebsausschuß besteht, wird der Vertreter des
Betriebsausschusses durch einen Vertreter der vertragsschließenden Gewerkschaft ersetzt.
2. Die Begründung der Notwendigkeit der Beförderung sowie der Umfang der erforderten Fachkenntnisse, müssen
von der jeweiligen Verwaltung festgelegt und dem Prüfungsausschuß sowie dem Kandidaten, wenigstens einen
Monat im voraus mitgeteilt werden.
3. Diese Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Arbeiter die in dem betreffenden Ausbildungsberuf
gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und die notwendigen
Fachkenntnisse besitzt. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten müssen den an einen Durchschnittshandwerker oder
-facharbeiter zu stellenden Anforderungen entsprechen.
4. Die Prüfung soll von den Gegebenheiten der Betriebspraxis ausgehen. Sie besteht aus einem praktischen und
einem mündlichen Teil. Das Hauptgewicht ist auf den praktischen Teil zu legen, in dem der Arbeiter durch eine
geeignete Arbeitsprobe sein praktisches Können nachzuweisen hat.
5. Prüfungstermin und -ort werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und den Beteiligten
rechtzeitig bekanntgegeben. Über den Verlauf der Prüfung ist ein Protokoll zu verfassen, das außer dem
Gesamtergebnis auch die Bewertung des praktischen und mündlichen Prüfungsteils enthalten soll. Das Protokoll
ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
6. Nach beendeter Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß auf Grund des Ergebnisses der praktischen und
mündlichen Prüfung, ob der Arbeiter bestanden hat, und teilt das Ergebnis dem Arbeiter sofort mit.
7. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die Prüfungsunterlagen mit der Niederschrift über das Ergebnis
der Prüfung an die zuständige Dienststelle. Hat der Arbeiter die Prüfung bestanden, so stellt ihm die Dienststelle
hierüber ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis ist anzugeben, in welchem Ausbildungsberuf die Prüfung abgelegt
worden ist.
8. Hat der Arbeiter die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie nach einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden
Frist wiederholen. Die Frist soll mindestens sechs Monate betragen. Sie ist in der Prüfungsniederschrift
festzulegen. Der Arbeiter hat die Prüfung in allen Teilen zu wiederholen.
9. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist erst nach Ablauf von 3 Jahren zulässig.
Zeitzuschläge und Zuschläge für den Bereitschaftsdienst.
1. Die Lohnzuschläge betragen je Stunde
a) Für Überstunden: während den ersten 4 Überstunden am Tag: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30%
von der 5. Überstunde an: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50%
b) Für Sonntagsarbeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100%
c) Für Feiertagsarbeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
200%
d) Für außergewöhnliche Ersetzung eines Arbeitskollegen bei der Nachtarbeit: . . . . . . . . . . . . . . . . .
50%
e) Für Nachtarbeit (Code /53): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23,- Franken (Index 100)
2. «. . . . . »1
Ancien texte supprimé par arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000.
2. In Verwaltungen und Betrieben, in denen regelmäßig Sonntags- oder Nachtarbeit geleistet wird, muß ein
Dienstplan aufgestellt werden. Dieser Dienstplan bedarf dem schriftlichen Gutachten des Betriebsausschusses
und des Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform, sowie der Genehmigung des
zuständigen Ressortministers.
3. Falls bei Arbeit an Sonntagen und Wochenfeiertagen der in Artikel 8, Absatz 3, vorgesehene Ausgleich an einem
Werktag gewährt wird, und der Arbeiter somit eine regelmäßige, durchschnittliche, monatliche Arbeitszeit, wie
sie sich aus Artikel 8, Absatz 2, ergibt, lediglich erfüllt, so bleibt nur der Lohnzuschlag für Sonn- und
Feiertagsarbeit gesondert zu zahlen.
4. Falls die Arbeit an Sonntagen und Wochenfeiertagen monatlich 20 Arbeitsstunden nicht überschreitet, so kann
mit Zustimmung des Arbeiters, auf den Ausgleich nach Artikel 8, Absatz 3, verzichtet werden. Findet kein
Ausgleich statt, so ist außer dem Lohnzuschlag für die an Sonntagen und Wochenfeiertagen geleisteten
Arbeitsstunden eine normale Bezahlung dieser Arbeitsstunden gesondert zu gewähren, soweit durch sie das Soll
der normal festgelegten Arbeitszeit im Monat überschritten wird.
5. In Verwaltungen und Betrieben, in denen Bereitschaftsdienst geleistet wird, muß ein Dienstplan aufgestellt
werden. Dieser Dienstplan bedarf dem schriftlichen Gutachten des Betriebsausschusses und des Ministers des
Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform, sowie der Genehmigung des zuständigen Ressortministers.
Zur Verrichtung von Bereitschaftsdienst sollen - soweit möglich - alle Arbeiter abwechselnd herangezogen
werden.
Der Arbeiter, der zum Bereitschaftsdienst herangezogen wird, erhält folgende Zuschläge
Tag
Nacht
7.00 – 19.00 Uhr
19.00 - 7.00 Uhr
Samstags, Sonntags, Festtags
50 Franken (index 199)
50 Franken (index 100)
Andere Tage
25 Franken (index 100)
25 Franken (index 100)
Die Auszahlung obiger Beträge geschieht nach der für die Staatsbeamten geltenden Regelung.
Falls in einer Verwaltung eine günstigere Regelung besteht, bleibt diese in Kraft; es darf jedoch keine weitere
Ausnahme- regelung eingeführt werden.
Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge.
1. Für außergewöhnliche Arbeiten wird je nach dem Grad der Erschwernis ein Lohnzuschlag in festen Beträgen,
Wert 100 Punkte der Indexziffer der Lebenshaltungskosten von 1948, für die Arbeitsstunde gezahlt, wenn die
Arbeit
a) außergewöhnlich gefährlich, gesundheitsschädlich oder ekelerregend ist oder
b) unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt werden muß.
2. Die zuschlagberechtigten Arbeiten und die Lohnzuschläge sind in Anlage 3 aufgeführt.
3. Die Zuschläge werden nur für zuschlagpflichtige Tätigkeit gewährt und stundenweise nach der jeweiligen
Arbeitszeit, in der sie anfallen, wie folgt berechnet
a) Arbeitszeiten unter 15 Minuten werden nicht berücksichtigt;
b) Arbeitszeiten von 15 bis 30 Minuten sind mit einem Zuschlag für eine halbe Stunde Arbeitszeit anzurechnen.
c) für Arbeitszeiten über 30 Minuten ist der volle Zuschlag zu zahlen.
4. Vorbereitungsarbeiten werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, genauso wie etwaige Pausen oder
Unterbrechungen.
5. Liegen die Voraussetzungen für mehrere der in Anlage 3 aufgeführten Zuschläge vor, so wird jeweils nur der
höchste Zuschlag gezahlt.
Vorarbeiter.
1. Sämtliche Bestimmungen vorhergehender Kollektivverträge über den Vorarbeiterstellenplan und die Ernennung
zum Vorarbeiter gelten ab 1. November 1986 als abgeschafft.
2. Vor dem 1. November 1986 ernannte Vorarbeiter bleiben im Genuß der Vorarbeiterzulage bis sie in den Genuß
der unter Artikel 14. VI. 10 angeführten Bestimmung kommen.
Handwerkermeisterzulage und Briefkodierarbeiterzulage.
1. Der Arbeiter der Laufbahn E, der die Meisterprüfung des Handwerks, das er ausübt, besteht, tritt automatisch
in den Genuß der Handwerkermeisterzulage.
2. Die Handwerkermeisterzulage beträgt 10 Punkte, wenn der Handwerker eine normale Dienstzeit von 40
Stunden in der Woche hat. (Code Z21).
3. Dem teilzeitbeschäftigten Handwerker wird die oben erwähnte Handwerkermeisterzulage im Verhältnis der
vereinbarten Wochenarbeitszeit zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vergütet.
4. Für die Briefkodierarbeit wird, bis zu einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden, eine Zulage von 0,4 Punkten pro
Stunde gewährt.
Lohnformen.
1. Der Monatsnormallohn (Tabellenlohn und gegebenenfalls erhöhte Lohnstufe) wird voll gewährt für die
regelmäßige Arbeitszeit, die sich aus der Arbeitszeit des Kalendermonats bei einer normalen Dienstzeit von 40
Stunden in der Woche ergibt.
2. Der Arbeiter, dessen Arbeitszeit unter der normalen Dienstzeit liegt, erhält vom Monatsnormallohn den Teil,
der dem Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
3. Besteht der Lohnanspruch nicht für die gesamte dienstplanmäßige, im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit
festgesetzte Arbeitszeit des vollen Kalendermonats, wird
a) bei Überstunden, der Stundenlohn auf der Basis des Monatsnormallohnes, dividiert durch die legal festgelegte
Arbeitszeit von 173 Stunden berechnet;
b) bei Beurlaubung, Entlassung oder Einstellung inmitten eines Monats, der Tageslohn auf der Basis des
Monatsnormallohnes dividiert durch die legal festgelegte Arbeitszeit von 30 Tagen, berechnet.
b aufgeführten Bestimmungen berechnet.
II. Unbezahlter Urlaub.
1. Nach einem Mutterschaftsurlaub hat die Arbeiterin mit einem unbeschränktem Arbeitsvertrag Recht auf
unbezahlten Urlaub gemäß den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen.
Die Arbeiterin muß den unbezahlten Urlaub mindestens 6 Wochen vor dem Ende des Mutterschaftsurlaubs beim
Verwaltungschef beantragen. Der unbezahlte Urlaub wird auf Vorschlag des Verwaltungschefs und mit
Zustimmung des Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform vom zuständigen
Ressortminister 2 Wochen vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs gewährt. Der unbezahlte Urlaub wird für das
ganze Jahr gewährt und kann nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden.
Der unbezahlte Urlaub zählt als Dienstzeit für die Beförderung in die nächste Lohnstufe und für die automatische
Beförderung in die nächste Lohngruppe.
2. Falls die unter 1. aufgeführten Bestimmungen nicht eingehalten werden, gelten die Bestimmungen des Gesetzes
vom 3. Juli 1975 über den Mutterschaftsschutz auf der Arbeit.
3. Aus persönlichen, beruflichen oder familiären Ursachen kann der Arbeiter mit einem Arbeitsvertrag auf
unbeschränkte Dauer unbezahlten Urlaub bis zu einem Jahr beantragen. Dieser kann auf Vorschlag des
Verwaltungschefs und mit Zustimmung des Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform vom
zuständigen Ressortminister gewährt werden.
4. Der unter 2. und 3. aufgeführte unbezahlte Urlaub zählt nicht als Dienstzeit für die Beförderung in die nächste
Lohnstufe und für die automatische Beförderung in die nächste Lohngruppe. Die vor dem Urlaub erworbenen
Rechte bleiben jedoch erhalten.
(Arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000)
«III. Elternurlaub. (Congé parental)
Der Arbeiter hat Anspruch auf Elternurlaub gemäß den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen.»
Art. 32 Freistellung.
Der Arbeiter hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes
a) am Hauptkirmesmontag des Ortes seines Amtssitzes
8 Stunden
b) am Fastnachtmontag
8 Stunden
c) am Pfingstdienstag
4 Stunden
d) am Allerseelentag
8 Stunden
e) am Nachmittag des 24. Dezember
4 Stunden
Kann die Freistellung aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, so werden die während dieser Zeit geleisteten
Arbeitsstunden mit dem für Sonntagsarbeit vorgesehenen Zuschlag vergütet. Die Freistellung unter Fortzahlung des
Lohnes ist zu einem anderen Zeitpunkt zu bewilligen.
Lohnzahlung.
1. Der Lohn wird für den Kalendermonat berechnet (Lohnzeitraum). Der Lohnzeitraum beginnt am Ersten des
Monats 0 Uhr und endet am Letzten des Monats 24 Uhr.
2. Die Zahlung des Monatslohnes erfolgt durch Überweisung auf ein von dem Arbeiter angegebenes privates Konto
beim Postscheckamt für den Letzten des Monats (Zahltag).
Fällt der Zahltag auf einen Sonntag oder Feiertag oder auf den Vortag eines Sonn- oder Feiertages, so wird der
Monats- lohn am zweiten Arbeitstag vor dem Sonn- oder Feiertag gezahlt.
3. Der Monatslohn begreift den Monatsnormallohn des laufenden Monats (einschließlich gegebenenfalls der
Familienvorstands-, Vorarbeiter- und Handwerkermeisterzulage) sowie die Schmutz-, Gefahren-, Erschwernis-
und Zeitzuschläge des Vormonats.
4. Dem Arbeiter ist eine Lohnabrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich der Lohn
zusammensetzt, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind.
Lohnrückzahlung.
Sind der Verwaltung bei der Berechnung des Lohnes Fehler unterlaufen, so werden diese so schnell wie möglich
berichtigt. Zu wenig oder zu viel gezahlte Summen werden bei der nächsten Lohnabrechnung mit verrechnet.
Der Minister kann ganz oder teilweise auf die Zurückerstattung zuviel bezahlter Summen verzichten. Dies gilt nicht
wenn der Irrtum durch falsche Angaben des Arbeiters entstanden ist, oder wenn der Arbeiter es unterlassen hat der
Verwaltung einen leicht erkenntlichen Irrtum zu melden.
Wenn die zurückzuerstattende Summe 5% des Lohnes übersteigt, muß der Arbeiter vorher angehört werden; die
Personalverwaltung kann dann einen zeitlich begrenzten Stufenplan zur Rückerstattung festlegen.
Lohnanspruch.
1. Der Lohn wird nur für angeordnete und geleistete Arbeit gezahlt.
2. Bei Lohnfortzahlung ohne Arbeitsleistung nach den Artikeln 22, 31 und 32 wird dem Arbeiter der Lohn gezahlt,
den er ohne Freistellung von der Arbeit oder ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte, d.h. der Normallohn
(Tabellenlohn), gegebenenfalls einschließlich der Familien-, Vorarbeiter- und Handwerkermeisterzulage.
Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung.
I.
In den nachstehenden Fällen wird, auf Antrag des Arbeiters, Freistellung von der Arbeit unter Lohnfortzahlung
gewährt, soweit nicht die Erledigung außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann
1. Bei Gerichtsterminen, zu denen der Arbeiter als Zeuge geladen ist.
2. Bei Ausübung bürgerlicher und sozialer Funktionen, die durch die jeweilige Gesetzgebung bedingt sind, wie
Wahlen, Sitzungen der Abgeordnetenkammer, der Arbeitskammer, der Sozialausschüsse (Krankenkasse,
Alters-
und
Invalidenversicherung),
offizielle
Verhandlungen
mit
Staats-,
Gemeinde-
oder
Sozialversicherungsbehörden, Beisitz in den gesetzlichen oder vereinbarungsgemäß errichteten
Schlichtungsstellen.
3. Bei einem während der Arbeitszeit notwendig werdenden Arztbesuch. Die Lohnfortzahlung darf jedoch 24
Stunden im Jahr nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen kann, zum Arztbesuch, das Fernbleiben von
der Arbeit für längere Zeit mit oder ohne Lohnfortsetzung gewährt werden.
4. Die Lohnfortzahlung wird ebenfalls gewährt, wenn ein Familienmitglied während der Arbeitszeit zum Arzt
begleitet werden muß. Sie darf jedoch 4 Stunden im Monat nicht überschreiten. Der Arztbesuch muß
bescheinigt werden. Die Freistellung erfolgt gemäß den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen.
5. Bei Teilnahme an dem Begräbnis von Angehörigen derselben Arbeitsstelle. Freistellung mit Lohnfortzahlung
be- steht für die vom zuständigen Vorgesetzten zur Teilnahme bezeichneten Belegschaftsmitglieder.
II. Der Arbeiter kann unter Fortzahlung des Lohnes aus folgenden besonderen Anlässen in nachstehend geregeltem
Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden
a)
bei Eheschließung des Arbeiters
6 Tage
b) bei Niederkunft der Ehefrau
2 Tage
c) bei Eheschließung eines Kindes
2 Tage
d) bei Tode des Ehegatten, eines Verwandten oder Verschwägerten ersten
Grades (Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn, Schwiegertochter)
3 Tage
e) beim Tode eines Bruders oder einer Schwester im gleichen Haushalt
3 Tage
f)
vorbehaltlich der Freistellung unter e) beim Tode eines Verwandten oder
Verschwägerten zweiten Grades (Großeltern, Enkelkinder und deren
Ehegatten, Bruder, Schwester, Schwager, Schwägerin)
1 Tag
g) bei Wohnungswechsel des Arbeiters mit eigenem Hausstand
2 Tage
h)
bei Adoption eines Kindes (Arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000)
«2 Tage»
i)
bei silberner Hochzeit
1 Tag
Die Freistellung erfolgt gemäß den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen.
III. 1. Durch Regierungsbeschluß kann den auf Landesebene repräsentativsten Gewerkschaften ein Sonderurlaub
gewährt werden.
2. Dieser Urlaub kann von den Gewerkschaften ihren Vertretern, je nach Bedarf, zuerteilt werden.
Jahresendzulage.
Der Arbeiter erhält mit dem Dezemberlohn eine Jahresendzulage.
Die Jahresendzulage wird berechnet gemäß der für die Staatsbeamten geltenden Regelung.
Abschnitt VII - Spesen und Kleidermasse
Spesen.
Die Bestimmungen über die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten der Staatsbeamten und Staatsangestellten
gelten auch für die Staatsarbeiter.
Kleidergeld und Schutzkleidung.
1. Dem Arbeiter wird, gemäß Anlage 4, ein jährliches Kleidergeld gewährt.
2. Die jeweilige Verwaltung ist verpflichtet ihrem Personal zusätzlich die erforderliche Schutz- und
Sicherheitskleidung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Abschnitt VIII – Familienzulage, Sonderzulage und Zinsvergütung
1. Die Familienzulage der Staatsarbeiter beträgt bei einer normalen Dienstzeit von 40 Stunden in der Woche 25
Punkte.
2. Der teilzeitbeschäftigte Arbeiter erhält die oben erwähnten Familienzulagen im Verhältnis der vereinbarten
Wochenarbeitszeit zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.
3. Für die Bewilligung der Zulagen sind die für die Staatsbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar.
4. Übergangsbestimmungen: Staatsarbeiter, die vor dem ersten November 1969 in den Staatsdienst eingetreten
sind, und die nach den obigen Bestimmungen keinen Anspruch auf die Familienvorstandszulage haben, erhalten
eine Zulage von 250 Franken monatlich - Wert am 1. Januar 1948.
(Arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000)
«Art. 25bis. Dem Arbeiter wird ab 1. Januar 2000, und für die Dauer dieses Vertrages, eine monatliche
Sonderzulage in Höhe von 11 Punkten gewährt. Dieselbe wird dem teilzeitbeschäftigten Arbeiter im Verhältnis zu
seiner vertraglich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit gewährt.»
(Arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000)
«Art. 25ter. Die Bestimmungen betreffs Erstattung von Zinsvergütungen für die Staatsbeamten und die
Staatsangestellten gelten auch für die Staatsarbeiter.»
(Abänderung vom 21. Juni 1994)
«Abschnitt IX - Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Lohnfortzahlung.
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit, Arbeits- und Wegeunfall oder Mutterschaft wird dem Arbeiter vom
Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung gewährt, die der Arbeiter erzielt hätte, wenn er arbeitsfähig geblieben wäre. Alle im
Dienstplan vorgesehenen Prämien, einschließlich den Zuschlägen für Sonntags- und Nachtarbeit sowie gegebenenfalls
die Familienzulage, gelten als regelmässiger Bestandteil der Entlöhnung.
Zuzüglich zu den vorstehenden aufgeführten Prämien, Zuschlägen sowie Familienzulage werden auch die Zuschläge
für Überstunden berücksichtigt, welche der Arbeiter normalerweise erzielt hätte, wenn er arbeitsfähig geblieben wäre.
Ist es jedoch nicht möglich diese Zuschläge zu bestimmen, so wird der Durchschnitt der während der drei letzten
Monaten regelmässig geleisteten Überstunden verrechnet.»
(Abänderung vom 21. Juni 1994)
«Art. 27.
I.
Meldungen bei auftretender Arbeitsunfähigkeit.
1. Voraussetzung für die in Artikel 26 erwähnte Lohnfortzahlung ist, daß der Arbeiter seinen Vorgesetzten
form- und fristgerecht über seine Arbeitsunfähigkeit unterrichtet.
2. Bei Arbeitsverhinderung bedingt durch Krankheit, Arbeits- und Wegeunfall hat der Arbeiter seinen direkten
Vor- gesetzten oder die zuständige Personaldienststelle unverzüglichst, jedoch spätestens innerhalb von zwei
Stunden nach vorgesehenem Arbeitsbeginn, über seine Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten, soweit ihm dies
sein Gesundheitszustand erlaubt.
3. Bei Arbeitsunfähigkeitsfällen, welche durch Krankheit bedingt sind und sich voraussichtlich auf einen bis zwei
Tage beschränken, ist eine ärztliche Bescheinigung nicht erforderlich.
Bei wiederholten Krankmeldungen kann der Arbeitgeber jedoch eine ärztliche Bescheinigung verlangen, falls
er dies als notwendig erachtet. Dies ist dem Arbeiter jedoch schriftlich zuzustellen.
Überschreitet die Arbeitsunfähigkeit jedoch zwei Kalendertage, so hat der Arbeiter am dritten Krankheitstag
ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, zwecks Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die
innerhalb von zwei Tagen einzureichen ist. Das Datum des Poststempels ist maßgebend. Diese Frist wird bis
zum nächsten Werktag verlängert, wenn der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag, oder
Ersatzfeiertag fällt.
4. Bei einer Verlängerung der bestehenden Arbeitsunfähigkeit, muß der Arbeiter seinen direkten Vorgesetzten
oder die zuständige Personaldienststelle unverzüglichst, jedoch spätestens innerhalb von zwei Stunden nach
der vorgesehenen Wiederaufnahme der Arbeit, benachrichtigen.
Die Meldung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit wird durch eine ärztiche Bescheinigung belegt, die am
Tage der vorhergesehenen Wiederaufnahme der Arbeit, spätestens aber am darauffolgenden Tag, ausgestellt
werden muß.
5. Jede ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird auf dem in Artikel 171 der Krankenkassenstatuten
vorgesehenen Formular erstellt. Der mit den medizinischen Angaben versehene Teil ist von dem Arbeiter
aufzubewahren. In den unter II 2 und III 2 aufgeführten Fällen muß er dem Kontrollarzt und dem
Krankenkassenkontroller vorgezeigt werden. Von den zwei verbleibenden Teilen sendet der Arbeiter je ein
Exemplar an seine zuständige Dienststelle und je ein Exemplar an die Personalverwaltung.
6. Jede durch Krankheit oder Unfall bedingte Abwesenheit, welche nicht gemeldet wurde, wird als
unentschuldigte Fehlzeit vom Urlaub oder vom Lohn abgezogen (falls kein Urlaub mehr zur Verfügung steht),
unbeschadet etwaiger Disziplinarstrafen.
7. Bei Schichtarbeit und bei unregelmäßiger Arbeitszeit hat der Arbeiter seinen direkten Vorgesetzten am Tage
vor, spätestens aber zwei Stunden vor der Wiederaufnahme der Arbeit, hiervon in Kenntnis zu setzen.
8. Bleibt ein als arbeitsfähig erklärter Arbeiter dem Dienst fern, so wird die Zeit seiner Abwesenheit als Fehlzeit
vom Urlaub oder vom Lohn in Abzug gebracht, unbeschadet etwaiger Disziplinarstrafen.
9. Bei Mutterschaft ist eine ärztliche Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Datum der Entbindung
einzureichen. Die ärztliche Bescheinigung darf frühestens 10 Wochen vor diesem Datum ausgestellt werden.
Der zusätzliche Urlaub für stillende Mütter muß ebenfalls durch ärztliche Bescheinigung belegt werden. Diese
Be- scheinigung darf frühestens zwei Wochen vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs ausgestellt werden.
10. Für Meldungen der im Ausland auftretenden Krankheiten gelten die vorstehenden Bestimmungen.
11. Bei jeder Krankmeldung muß der Arbeiter genau angeben, wo er sich während der Krankheitsdauer aufhält.
II. Kontrollmassnahmen
1. Der Verwaltungschef kann von der Arbeiterkrankenkasse Hauskontrollen durchführen lassen, selbst wenn
die Krankheitsdauer weniger als drei Tage beträgt. Er kann diese Hauskontrollen allerdings erst bei
wiederholten Krankmeldungen anordnen. Jede angeordnete Hauskontrolle wird der Personalverwaltung
gemeldet.
Zwecks Ausführung dieser Bestimmungen benutzen die Verwaltungen ein von der Arbeiterkrankenkasse und
dem Ministerium des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform genehmigtes Formular. Auf
demselben Formular wird dem Verwaltungschef und der Personalverwaltung ein Bericht zugestellt.
Hauskontrollen können zwischen 8 und 21 Uhr durchgeführt werden.
Während der ersten fünf Tage der Arbeitsunfähigkeit ist kein Ausgang erlaubt, außer bei Verletzung des
Oberkörpers.
Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmung kann der behandelnde Arzt folgende Ausgehzeiten erlauben
- morgens
von 10.00 bis 12.00 Uhr;
- nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr.
Dem krankgemeldeten Arbeiter sind verboten
- jede Tätigkeit die unvereinbar mit seinem Gesundheitszustand ist;
- jeder Gaststätten- oder Cafébesuch, außer um eine Mahlzeit zu sich zu nehmen und wenn er dies im voraus
gemeldet hat;
- jede aktive Beteiligung an einem sportlichen Wettkampf.
2. Bei wiederholten Krankmeldungen und bei länger andauernder Krankmeldung kann der Verwaltungschef
dem Arbeiter anordnen, sich einer zusätzlichen Kontrolle durch den ärztlichen Kontrolldienst der Sozialen
Sicherheit zu unterziehen.
Der kontrollärztliche Beschluß ist bindend für die vertragschließenden Parteien.
Kommt ein Arbeiter dem Beschluß des ärztlichen Kontrolldienstes ohne triftigen Grund nicht nach, so wird
die Zeit seiner Abwesenheit als Fehlzeit vom Urlaub oder vom Lohn in Abzug gebracht, unbeschadet
etwaiger Disziplinarstrafen.
3. Der Arbeiter kann laut Artikel 37 bestraft werden
- wenn er die unter Artikel 27 eingeführten Regeln nicht eingehalten hat;
- wenn er sich ohne triftigen Grund der unter 1. oder 2. aufgeführten Kontrollen entzogen hat.
III. Sonderbestimmungen
1. Bei Arbeitsunfähigkeit ist die Höchstdauer der Lohnfortzahlung wie folgt festgesetzt
a) bei Krankheit: 52 Wochen, es sei denn eine dauernde Invalidität wird vor Ablauf dieser Frist festgestellt.
Vorerwähnte Zeitabstände werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 14 und 15 der
Sozialversicherungsordnung sowie des Artikels 190 der Krankenkassenstatuten ermittelt;
b) bei Betriebs- und Wegeunfall: 13 Wochen;
c) bei Mutterschaft gelten die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Für die Festlegung einer Invalidität, welche eine Invalidenpension nach sich zieht, ist der ärztliche
Kontrolldienst der sozialen Sicherheit zuständig.
Der kontrollärztliche Beschluß ist bindend für die vertragschliessenden Parteien.
3. Überschreitet die Arbeitsunfähigkeit die Dauer von 26 Wochen, ist die Verwaltung verpflichtet den Arbeiter
durch den Kontrolldienst der sozialen Sicherheit untersuchen zu lassen. Wird von der benannten
Dienststelle der Arbeiter als Invalide im Sinne des Artikels 187 des Sozialversicherungsordnung anerkannt,
muß derselbe einen Antrag auf Invalidenpension stellen»
Abschnitt X - Trimestre de faveur, Sterbegeld und Pensionszuschuß
Trimestre de faveur.
1. Wird ein Arbeiter in den Ruhestand versetzt, oder scheidet er aus dem Dienst wegen Invalidität, so wird ihm
ein «trimestre de faveur» in Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Monatsnormallohn (gegebenenfalls
einschließlich der Familienvorstands-, Vorarbeiter- und Handwerkermeisterzulage) der letzten drei Monate und
seiner Rente der ersten drei Monate gewährt.
2. Die Berechnung des «trimestre de faveur» erfolgt nach der Festlegung der Alters- und Invalidenrente und bezieht
etwaige andere Rentenzuschüsse mit ein.
3. Der aus dem Dienst scheidende Arbeiter muß seinen eventuellen «trimestre de faveur» schriftlich beantragen
und ist verpflichtet, seine gesamten Rentenbezüge ehrlich mitzuteilen und durch offizielle Bescheinigungen zu
belegen.
Sterbegeld.
Stirbt ein Arbeiter während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und hinterläßt er einen Ehegatten oder Kinder, für
die ihm Kinderzulage zustand, so erhalten diese Hinterbliebenen ein Sterbegeld in der Höhe von 3 Monaten des
Monatsnormallohnes, gegebenenfalls einschließlich der Familienvorstands-, Vorarbeiter- und Handwerkermeister-
zulage.
Hinterläßt der Arbeiter weder Ehegatten noch Kinder, für die ihm Kinderzulage zustand, aber Vater und Mutter, mit
denen er zeitlebens zusammengewohnt hat und für deren Unterhalt er aufgekommen ist, so erhalten diese das oben
erwähnte Sterbegeld.
Pensionszuschuß.
Arbeiter, welche im Genuß einer Alters- oder Invalidenpension sind, erhalten einen Pensionszuschuß (supplément
de pension) gemäß den Bestimmungen des jeweils gültigen Regierungsbeschlusses.
Abschnitt XI - Urlaub und Freistellung
I Erholungsurlaub.
1. Der Arbeiter hat jedes Jahr Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß der für die Staatsbeamten jeweils geltenden
Regelung. Ab 1. Januar 2000 ist die Zahl der Urlaubstage wie folgt festgelegt
Der Erholungsurlaub beträgt 28 Arbeitstage pro Jahr. Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage für den
Arbeiter der im Laufe des Jahres das Alter von 50 Jahren erreicht, und 32 Arbeitstage für den Arbeiter der im
Laufe des Jahres das Alter von 55 Jahren erreicht.
2. Die Berechnung der Entlöhnung des gesetzlichen Urlaubs erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen d.h.
unter Berücksichtigung sämtlicher Zuschläge welche der Arbeiter in den 3 letzten Monaten vor dem
Erholungsurlaub regelmäßig erzielt hat.
3. Scheidet der Arbeiter aus dem Dienst aus und hat er aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit den noch
geschuldeten Urlaub zu nehmen, so wird dieser mit dem letzten Gehalt ausbezahlt und gemäß den unter
Verbot einer Erwerbstätigkeit während des Urlaubs.
Für das Verbot einer Erwerbstätigkeit während des Urlaubs gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Abschnitt XII - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kündigung.
1. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die ordentliche und die außerordentliche Kündigung sowie die
Form der Kündigung gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz vom 24. Mai 1989 - Memorial
A-Nr. 35). Die ordentliche Kündigung darf jedoch nur nach einem Disziplinarverfahren gemäß Artikel 37
erfolgen.
2. Soll ein Arbeiter durch ein Disziplinarverfahren entlassen werden, so hat sein direkter Vorgesetzter ihm dies in
den drei Tagen nach der Verfehlung, nach Rücksprache mit dem Verwaltungschef, mit der nötigen Begründung,
durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich mitzuteilen. Eine Abschrift dieser Mitteilung ist dem
Arbeiterausschuß oder, gegebenenfalls, den vertragsschließenden Gewerkschaften zuzustellen. Die Kündigung
selbst findet jedoch nach den Bestimmungen des Artikels 37 statt.
Beendigung infolge Erreichung der Altersgrenze.
Der Vertrag endet von Rechts wegen, wenn der Arbeiter die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht oder wenn er
infolge von Invalidität eine gesetzliche Rente bezieht.
Beendigung infolge gerichtlicher Verurteilung.
Wird ein Arbeiter zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, oder verliert er alle oder einen Teil
der in Artikel 31 des Strafgesetzbuches angeführten Rechte, oder wird er unter spezielle polizeiliche Aufsicht gestellt,
so ist sein Arbeitsvertrag von Rechts wegen automatisch gekündigt.
Abschnitt XIII - Disziplinarstrafen
1. Der Arbeiter, der seine Aufgaben und Pflichten nicht gewissenhaft und uneigennützig erfüllt, kann bestraft
werden. Dies gilt insbesondere, wenn er die Arbeit zu spät aufnimmt, die Arbeitsstelle zu früh verläßt, oder ohne
Genehmigung des Arbeitgebers von der Arbeit fernbleibt.
2. Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Verfehlung.
3. Die zu verhängenden Strafen sind
a) Verwarnung durch den Verwaltungschef;
b) Tadel durch den Verwaltungschef;
c) Festsetzung einer Geldstrafe die weder niedriger noch höher als ein Zehntel des Monatsnormallohnes sein
kann;
d) Zeitweilige Verweigerung, einer Lohnerhöhung;
e) Zeitweilige Einstufung in eine niedrigere Lohngruppe;
f) ordenliche Kündigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen; sie kann erst erfolgen wenn mindestens drei
der unter a), b), c), d), e) aufgeführten Strafen ausgesprochen wurden;
g) außerordentliche Kündigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Bleibt ein Arbeiter dem Dienst ohne Genehmigung fern, so hat sein Vorgesetzter ihn schriftlich zu verwarnen
und ihm die betreffende Fehlzeit als Urlaubszeit anzurechnen.
Hat dieser Arbeiter seinen ganzen Urlaub schon genommen, so hat er die Fehlzeit durch zusätzliche Arbeitszeit
nachzuholen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so ist die betreffende Fehlzeit vom Lohne
abzuziehen.
Bei der vierten unerlaubten Abwesenheit vom Dienst innerhalb von 12 Monaten wird dem Arbeiter der
Arbeitsvertrag gekündigt.
5. Bei den Strafen a), b), c), d), e) und f) ist der Arbeiterausschuß vorher vom Verwaltungschef über den Vorfall zu
informieren. Auf keinen Fall darf eine unter a), b), c), d), e) und f) aufgeführte Strafe verhängt werden, bevor
nicht der betroffene Arbeiter in Anwesenheit des Ausschußpräsidenten bzw. dessen Stellvertreter oder einem
Vertreter der vertragsschließenden Gewerkschaften in den gegen ihn vorliegenden Beschuldigungen gehört
wurde.
6. Die Strafen c), d) und e) des Absatzes 3 sowie die Kündigung des Absatzes 4 werden vom zuständigen Minister,
nach Rücksprache mit dem Ausschußpräsidenten bzw. dessen Stellvertreter oder einem Vertreter der
vertragsschließenden Gewerkschaften verhängt.
7. Hat ein unter a), b) und c) verwarnter Arbeiter während drei auf die Strafverfügung folgenden Jahren keine neue
Disziplinarstrafe erhalten, so werden die verhängten Strafen als nicht erfolgt betrachtet.
Abschnitt XIV - Personalvertretung
1. Für die Arbeitervertretung gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
2. In Verwaltungen und Betrieben in denen keine Arbeitervertretung besteht, sind die vertragschließenden
Gewerkschaften berechtigt, die Interessen der Belegschaft wahrzunehmen.
Abschnitt XV - Untersuchungskommission
1. Im Falle etwaiger Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages in einer
öffentlichen Verwaltung ergeben, kann der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform, auf
Anfrage der betroffenen Verwaltung oder der Vertreter der vertragschließenden Gewerkschaften, eine
Untersuchungskommission einsetzen wenn er dies als begründet ansieht. Dieselbe tritt spätestens vier Wochen
nach dem Antrag einer der beider Parteien zusammen.
2. Diese Untersuchungskommission setzt sich paritätisch, wie folgt, aus 3 Arbeitgeber- und 3
Arbeitnehmervertretern zusammen
- 2 Vertreter des Ministeriums des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform;
- 1 Vertreter der betroffenen Verwaltung;
- 2 Vertreter der vertragschließenden Gewerkschaften;
- 1 Vertreter des Betriebsausschusses bzw. der Arbeiterbelegschaft der betroffenen Verwaltung.
3. Die zwei Vertreter des Ministeriums des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform sind zugleich
Vorsitzender, bzw. Sekretär. Der Vorsitzende leitet die Beratungen der Kommissionen und bestimmt Ort und
Zeitpunkt des Zusammentreffens der Kommission.
4. Die Untersuchungskommission hat die ihr anvertrauten Fälle gründlich zu untersuchen und dem Minister des
Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform, nach Abschluß der Verhandlungen, einen umfassenden
Bericht sowie die daraus zustande kommende Einigungsempfehlung zu unterbreiten.
5. Es ist der Kommission erlaubt sich in die betroffene Verwaltung zu begeben und sich dort, an Ort und Stelle,
genauestens über alle Fakten und Unterlagen zu informieren.
Ferner ist es der Kommission gestattet, Spezialisten zu Rate zu ziehen.
6. Die Kommission hat ihre Beratungen mit dem Ziel einer einstimmigen Empfehlung zu führen. Kommt keine ein-
stimmige Einigung zustande, entscheidet die einfache Mehrheit der alle gleich stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmenthaltungen und Minderheitsvoten sind nicht zulässig.
7. Die Einigungsempfehlung ist vor der Abstimmung schriftlich abzufassen und, nach Zustimmung von allen
Mitgliedern, zu unterzeichnen. Sie ist ohne Verzögerung dem Minister des Öffentlichen Dienstes und der
Verwaltungsreform durch den Vorsitzenden zu unterbreiten.
8. Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform nimmt auf Grund der in der
Einigungsempfehlung vorgeschlagenen Lösungsversuche einen Beschluß, dem sich alle Parteien unterzuordnen
haben, es sei denn einer der Betroffenen erhebe binnen Monatsfrist dieses Beschlusses schriftlich Einspruch beim
Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform, der dann die in Artikel 40 erwähnte
Schlichtungskommission mit dem Fall beauftragen muß.
9. Sämtliche Kosten und Spesen, die durch die Arbeit dieser Untersuchungskommission entstehen, gehen zu Lasten
der Verwaltung, in der die Schwierigkeiten in der Anwendung der Vertragsbestimmungen aufgetreten sind.
Die Entschädigungszulagen für die Mitglieder der Kommission werden vom Minister des Öffentlichen Dienstes
und der Verwaltungsreform festgesetzt.
Abschnitt XVI - Schlichtungskommission
Die Parteien dieses Kollektivvertrages verpflichten sich, bevor sie den Rechtsweg einschlagen, etwaige
Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben könnten, einer Schlichtungskommission zu
unterbreiten. Diese Kommission wird zusammengesetzt aus zwei Arbeitgeber- und zwei Arbeitnehmervertretern
sowie aus einem vom Arbeitsminister zu bestimmenden Präsidenten. Sie tritt spätestens 4 Wochen nach dem Antrag
einer der beiden Parteien zusammen.
Abschnitt XVII - Sonderabkommen
1. Im Sinne einer aktiven Beschäftigungspolitik wird der Staat keine Privatisierung von bestehenden Arbeitsplätzen
vornehmen. Sollte trotzdem in Ausnahmefällen eine Privatisierung unumgänglich sein, so müssen die
vertragschließenden Gewerkschaften LCGB und OGB-L sowie der Arbeiterausschuß vorher vom zuständigen
Verwaltungschef angehört werden.
Bei der Neuschaffung von Arbeitsplätzen verpflichten sich der Staat als Arbeitgeber sowie die zuständigen
Verwaltungen nur in Ausnahmefällen Unterhalts- und Reinigungsarbeiten in Gebäuden (die unter anderem
besondere technische Kenntnisse erfordern) an Privatunternehmen zu vergeben.
Bevor jedoch solche Arbeiten an Privatunternehmen vergeben werden, sind die vertragschließenden
Gewerkschaften LCGB und OGB-L sowie der Arbeiterausschuß anzuhören.
2. Für die Schaffung einer «messagerie postale» verpflichten sich die vertragschließenden Gewerkschaften LCGB
und OGB-L zusammen mit dem zuständigen Minister, dem Minister des Öffentlichen Dienstes und der
Verwaltungsreform sowie dem zuständigen Arbeiterausschuß zeitlich begrenzte Ausnahmebestimmungen zu
diesem Vertrag auszuhandeln.
Außerkraftsetzen der bestehenden Regelung.
Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages und seiner Anlagen wird der Kollektivvertrag vom 17. März 1999
außer Kraft gesetzt.
Inkrafttreten und Laufzeiten des Kollektivvertrages.
1. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juni 1999 in Kraft. Er gilt bis zum 31. Mai 2001. Von diesem Datum an
verlängert er sich stillschweigend je um 1 Jahr, wenn er nicht jeweils vor seinem Ablauf gekündigt wird.
Die neuen Bestimmungen des Art. 14 VI 2 und 3 betreffs die Erhöhung der Lohnstufen gelten erst ab dem 1.
Januar 2000.
2. Die Kündigung kann sich auf den ganzen Vertrag erstrecken, oder auf Teile desselben.
3. Die Kündigung erfolgt, unter Angabe der Kündigungsgründe, durch Einschreibebrief frühestens 2 Monate und
spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Vertrages.
4. Auf Antrag einer der beiden Parteien müssen Verhandlungen im Hinblick auf einen neuen Abschluß 4 Wochen
vor Ablauf des Vertrages aufgenommen werden. Während den Verhandlungen wird der bestehende
Kollektivvertrag angewendet.
Vierfach ausgefertigt in Luxemburg, am 27. Oktober 2000 und genehmigt durch Beschluss des Regierungsrates in
seiner Sitzung vom 10. November 2000.
Die Vertreter der vertragschliessenden Gewerkschaften
Der Minister des Öffentlichen Dienstes
und der Verwaltungsreform
Nic Clesen
Jean-Paul Baudot
Lydie Polfer
O.G.B.-L.
L.C.G.B.
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst
und die Verwaltungsreform,
Joseph Schaack
B. ANLAGEN ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR STAATSARBEITER
ANLAGE 1
Lohntabelle
Lohn-
Lohnstufen
Stufen-
gruppen
werte
168 175 180
185 190
195 200
205 210
215 220 225
235 245
2x7+13x5
161 168 175
180 185
190 195
200 205
210 215 220
3x7+11x5
154 161 168
175 180
185 190
195 200
205 210 215
4x7+ 9x5
149 156 163
170 175
180 185
190 195
200 205 210
4x7+ 8x5
138 145 150
155 160
165 170
175 180
185 190 195
2x7+11x5
131 138 145
150 155
160 165
170 175
180 185 190
3x7+ 9x5
124 131 138
145 150
155 160
165 170
/
4x7+ 6x5
117 124 131
138 145
150 155
160 165
5x7+ 5x5
ANLAGE 2
1. Laufbahnen
I.
Laufbahn A - Hilfsarbeiter (Lohngruppen 1-2-3)
Hilfsarbeiter (aide-ouvrier)
Hausgehilfe (aide-ménagère)
II. Laufbahn B - Arbeiter (Lohngruppen 2-3-4)
Arbeiter (ouvrier)
Haushälterin (ménagère)
Hilfskoch (aide-cuisinier)
Postsortierarbeiter (ouvrier de tri postal)
(Arrêté du Gouvernement du 19 mars 1999)
«- Aide socio-familiale en cours de formation»
III. Laufbahn C - Arbeiter mit handwerklicher Tätigkeit (Lohngruppen 3-4-5)
- Arbeiter mit handwerklicher Tätigkeit (ouvrier à tâche artisanale)
- Chefhaushälterin (chef-ménagère)
- Koch ohne C.A.T.P. (cuisinier sans C.A.T.P.)
(Arrêté du Gouvernement du 19 mars 1999)
«- Aide socio-familiale»
IV. Laufbahn D - Facharbeiter (Lohngruppen 5-6-7)
Berufsfahrer (chauffeur professionnel)
V. Laufbahn E - Handwerker (Lohngruppen 6-7-8)
Handwerker mit C.A.T.P. (artisan avec C.A.T.P.)
Koch mit C.A.T.P. (cuisinier avec C.A.T.P.)
Magazinverwalter mit C.A.T.P. (magasinier avec C.A.T.P. de magasinier)
2. Besondere Bestimmungen
1. Arbeiter können zum Berufsfahrer ernannt werden, wenn sie Lastwagen, Busse oder Arbeitsmaschinen, gemäß
Code 911, außer Boot, während wenigstens 60% ihrer normalen Dienstzeit fahren.
2. Handwerker mit C.A.T.P. können nur in die Laufbahn E eingestuft werden, wenn sie tatsächlich das Handwerk
ausüben, in dem sie die Gesellenprüfung (C.A.T.P.) bestanden haben.
ANLAGE 3
Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge
Code
Zuschlagberechtigte Arbeiten
Franken
pro Stunde
(Wert 1948)
(Arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000)
«901
Ekelerregende Arbeiten in Kanälen und Abflußleitungen von Klosettanlagen sowie
Reinigen von stark verschmutzten Toilettenanlagen und Räumlichkeiten (Umbau-,
Katastrophenfälle usw.) und öffentlich ausgewiesenen Parkplätzen und Entfernen
von ekelerregenden Materialien und Tierkadavern; Waschen von mit Exkrementen
verschmutzter Wäsche, sowie Entleeren von Kübeln auf Rastplätzen»
12,-
Reinigungsarbeiten der Gewässer vom Boot aus sowie Befestigen der Flußufer mit
Steinen oder Einbauen von Schutzsteinen und Steinkörben in Uferböschungen
10,-
Tauchen unter Atemmaske oder geschlossenem Taucherhelm (tatsächliche Tauchzeit)
75,-
(Arrêté du Gouvernement du 19 mars 1999)
«904
Arbeiten und Hantieren mit giftigen oder stark ätzenden Stoffen»
10,-
Arbeiten mit Atemschutzmasken
5,-
Schweißarbeit (wenn nicht bereits im Tabellenlohn berücksichtigt)
5,-
Bau- oder Straßenarbeiten mit Preßluftgeräten
6,-
(Arrêté du Gouvernement du 19 mars 1999)
«908
Arbeiten mit Handmotorsäge (Kettensäge), Motorheckenschere, sowie Hächsler»
8,-
Mähen mit Sense oder getragener Maschine sowie mähen mit schwer steuerbarem
Motormäher (tatsächliche Mähzeit und wenn nicht bereits im Tabellenlohn berücksichtigt)
4,-
Arbeiten über 4 Meter Höhe, wenn kein Gerüst vorhanden ist
4,-
Arbeiten mit Bulldozer, Baggermaschine, Boot, Schaufelverlademaschine, Bankettefräse,
Allzweckmaschine oder Kehrmaschine sowie Fahren von Lastwagen, Minibussen,
Personenwagen und Walzen (für Fahrer, wenn nicht bereits im Tabellenlohn berücksichtigt)
5,-
Drainagearbeiten und Erdarbeiten in Wasser und Schlammen sowie Aufräumungsarbeiten
bei Erdrutschen und Überschwemmungen
4,-
Teerarbeiten und Einlegen von Tarmac und Beton-asphaltique sowie Abdecken der
Teerflächen vom Ladekasten aus
5,-
Bedienen der Absperrhähne am Teerwagen und der Lanzen
20,-
Bedienen einer Telefonzentrale
4,-
Winterstreuarbeiten
Streuen vom offenen Ladekasten aus
6,-
Streuen bei Dunkelheit sowie manuelles Auf- und Abladen von Salzen und Chemikalien
3,-
Fahren von Lastwagen (wenn nicht bereits im Tabellenlohn berücksichtigt)
8,-
Bereitschaftsdienst für normale Arbeitstage
25.- pro Tag
Bereitschaftsdienst für Samstage, Sonntage und Festtage
50.- pro Tag
ANLAGE 4
Kleidergeld
1. Zwecks Festsetzen des Kleidergeldes werden die Arbeiter in folgende zwei Gruppen eingeteilt
Gruppe 1 Hilfsarbeiter (aide-ouvrier)
Hausgehilfe (aide-ménagère)
Hilfskoch (aide-cuisinier)
Haushälterin (ménagère)
Chefhaushälterin (chef-ménagère)
Koch ohne C.A.T.P. (cuisinier sans C.A.T.P.)
Zeitungsausträger (porteur de journaux)
(Arrêté du Gouvernement du 19 mars 1999)
«Aide socio-familiale en cours de formation
Aide socio-familiale»
Gruppe 2 Arbeiter (ouvrier)
Postsortierarbeiter (ouvrier de tri postal)
Arbeiter mit handwerklicher Tätigkeit (ouvrier à tâche artisanale)
Berufsfahrer (chauffeur professionnel)
Magazinverwalter mit C.A.T.P. (magasinier avec C.A.T.P. de magasinier)
Handwerker mit C.A.T.P. (artisan avec C.A.T.P.)
Koch mit C.A.T.P. (cuisinier avec C.A.T.P.)
Unbeschadet der unten aufgeführten Bestimmungen, erhalten die Arbeiter der Gruppe 1 jährlich einen Betrag
von 3.750,- Franken, während die Arbeiter der Gruppe 2 einen Betrag von 7.500,- Franken erhalten.
2. Das Kleidergeld wird jährlich, und vorbehaltlich der unter 6 aufgeführten Regelung, zusammen mit dem Gehalt
des Monats April, von der Personalverwaltung des Staates ausbezahlt.
3. Die Beträge unter Absatz 1. sind anwendbar auf Arbeiter deren wöchentliche, im Arbeitsvertrag festgelegte, für
den Monat Januar geltende Arbeitszeit, wenigstens 20 Stunden beträgt. Alle anderen Arbeiter erhalten die Hälfte
des in Absatz 1. festgesetzten Betrages.
Hat der teilzeitbeschäftigte Arbeiter mehr als einen Arbeitsvertrag beim Staat, so kann er im Ganzen trotzdem
nur die in 1. aufgeführten Beträge bekommen. Ist er in den Arbeitsverträgen verschiedenartig eingestuft, so gilt,
zwecks Festlegung der in 1. aufgeführten Beträge, die höhere Einstufung laut Anlage 2.
Wird ein Arbeiter im Laufe des Jahres eingestellt oder verläßt er den Staatsdienst im Laufe des Jahres, wird das
Kleidergeld im Verhältnis von 1/12 pro Monat gerechnet. Jeder angefangene Monat zählt als ganzer Monat. Falls
zu hohe Beträge ausbezahlt worden sind, werden sie dem Staat zurückerstattet. Diese Bestimmungen gelten
auch im Falle von unbezahltem Urlaub.
4. Die Verwaltung achtet darauf, daß der Arbeiter das Kleidergeld zum Ankauf von angebrachter Arbeitskleidung
verwendet.
5. Falls die Arbeitsgesetzgebung oder der Verwaltungschef das Tragen von spezieller Schutz- und
Sicherheitskleidung oder Ausrüstung vorschreibt, ist die Verwaltung dazu verpflichtet, dieses dem Arbeiter
neben seiner normalen Kleidermasse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
6. Die Ausführungsbestimmungen der Anlage 4 werden durch Rundschreiben vom Minister des Öffentlichen
Dienstes und der Verwaltungsreform festgelegt.
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