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Arrêté du Gouvernement en Conseil du 10 novembre 2000 portant approbation du contrat collectif des ouvriers de l’Etat du 27 octobre 2000.

47 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (47)

Texte législatif (47 Articles)

Arrêté du Gouvernement en Conseil du 10 novembre 2000 portant approbation du contrat collectif des ouvriers de l’Etat du 27 octobre 2000.

12 décembre 2000

Arrêté du Gouvernement en Conseil du 10 novembre 2000 portant approbation du contrat collectif

des ouvriers de l’Etat du 27 octobre 2000.

Le Gouvernement en Conseil,

Vu la loi modifiée du 22 juin 1963 portant fixation de la valeur numérique des traitements des fonctionnaires de

l’Etat ;

Vu la loi modifiée du 22 juin 1963 fixant le régime des traitements des fonctionnaires de l’Etat ;

Vu la loi modifiée du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail ;

Arrête

Arrêté du Gouvernement en Conseil du 10 novembre 2000 portant approbation du contrat collectif des ouvriers de l’Etat du 27 octobre 2000.

Le contrat collectif des ouvriers de l’Etat, signé en date du 27 octobre 2000 entre le Ministre de la

Fonction Publique et de la Réforme Administrative et le Secrétaire d’Etat à la Fonction Publique et à la Réforme

Administrative d’une part et les représentants des syndicats contractants LCGB et OGB-L d’autre part, est approuvé.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

1. Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer des Staates, die eine Tätigkeit ausüben, die der

Rentenversicherung der Arbeiter unterliegt und deren Arbeitsverhältnisse nicht besonders geregelt sind.

2. Die unter B aufgeführten Anlagen zu dem Kollektivvertrag sind Bestandteile desselben.

Abschnitt II. - Einstellungsbedingungen

Arrêté du Gouvernement en Conseil du 10 novembre 2000 portant approbation du contrat collectif des ouvriers de l’Etat du 27 octobre 2000.

Le présent arrêté est transmis à Madame le Ministre de la Fonction Publique et de la Réforme Administrative

et à Monsieur le Secrétaire d’Etat à la Fonction Publique et à la Réforme Administrative pour exécution.

Approuvé par le Conseil de Gouvernement en sa séance du 10 novembre 2000.

Les Membres du Gouvernement,

Jean-Claude Juncker

Lydie Polfer

Fernand Boden

Marie-Josée Jacobs

Erna Hennicot-Schoepges

Michel Wolter

Luc Frieden

Anne Brasseur

Henri Grethen

Carlo Wagner

François Biltgen

Joseph Schaack

Eugène Berger

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

01.06.1999 – 31.05.2001

A. KOLLEKTIVVERTRAG FÜR STAATSARBEITER

Abschnitt

I -

Geltungsbereich (Art. 1)

Abschnitt

II -

Einstellungsbedingungen (Art. 2 und 3)

Abschnitt

III -

Probezeit (Art. 4)

Abschnitt

IV -

Allgemeine Arbeitsbedingungen (Art. 5 bis 7)

Abschnitt

V -

Arbeitszeit (Art. 8 bis 11)

Abschnitt

VI -

Lohn (Art. 12 bis 22bis)

Abschnitt

VII -

Spesen und Kleidermasse (Art. 23 und 24)

Abschnitt

VIII -

Familienzulage, Sonderzulage und Zinsvergütung (Art. 25 bis 25ter)

Abschnitt

IX -

Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (Art. 26 und 27)

Abschnitt

X -

Trimestre de faveur, Sterbegeld und Pensionszuschuß (Art. 28 bis 30)

Abschnitt

XI -

Erholungsurlaub und Freistellung (Art. 31 bis 33)

Abschnitt

XII -

Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 34 bis 36)

Abschnitt

XIII -

Disziplinarstrafen (Art. 37)

Abschnitt

XIV -

Personalvertretung (Art. 38)

Abschnitt

XV -

Untersuchungskommission (Art. 39)

Abschnitt

XVI -

Schlichtungskommission (Art. 40)

Abschnitt

XVII -

Sonderabkommen (Art. 41)

Abschnitt

XVIII -

Schlußbestimmungen (Art. 42 und 43)

B. ANLAGEN ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR STAATSARBEITER

ANLAGE 1 -

Lohntabelle

ANLAGE 2 -

1. Laufbahnen; 2. Besondere Bestimmungen

ANLAGE 3 -

Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge

ANLAGE 4 -

Kleidergeld

KOLLEKTIVVERTRAG FÜR STAATSARBEITER

Zwischen der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg, vertreten durch den Minister des Öffentlichen Dienstes

und den Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Verwaltungsreform, einerseits, und den

vertragschliessenden Gewerkschaften, verteten durch Sekretäre des

a) « Letzeburger Chrëschleche Gewerkschaftsbond », mit Sitz in Luxemburg,

b) « Onofhängegen Gewerkschaftsbond Lëtzebuerg », mit Sitz in Esch-Alzette, andererseits,

wird folgender Kollektivvertrag geschlossen.

A. KOLLEKTIVVERTRAG FÜR STAATSARBEITER

Abschnitt I. - Geltungsbereich

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

1. Die Einstellung der Staatsarbeiter erfolgt nach den gesetzlichen und beim Staat üblichen Bestimmungen.

2. Vor der Einstellung muß der Bewerber nachweisen, daß er

a) die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt;

b) im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist;

c) die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt;

d) die für die Beschäftigung notwendigen körperlichen und moralischen Eigenschaften hat;

e) die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt.

3. Wenn es die öffentliche Ordnung erlaubt und alle gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind, können auch

ausländische Arbeiter eingestellt werden.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

1. Die Einstellung erfolgt durch die Abschließung eines schriftlichen Arbeitsvertrages, in dem folgende Punkte genau

festgelegt sind

a) Einstellungsdatum;

b) Dauer des Arbeitsvertrages;

c) Qualifikation des Arbeiters;

d) genaue Bezeichnung des Arbeitsplatzes;

e) genaue Beschreibung der Arbeit;

f) wöchentliche Arbeitszeit.

2. Dem Arbeitsvertrag müssen folgende Bescheinigungen beigefügt werden

a) eine Abschrift der Genehmigung der Einstellung durch Regierungsbeschluß;

b) ein Auszug aus dem Zivilstandsregister;

c) ein Auszug aus dem Strafregister, der nicht älter als zwei Monate sein darf;

d) eine ärztliche Bescheinigung der körperlichen Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit), ausgestellt

von einem durch die Regierung bestimmten Arzt, an Hand des dazu vorgesehenen Formulars;

e) ein Heimatschein;

f) eine Kopie des Versichertenausweises.

g) eine Arbeitsgenehmigung (gilt nicht für EU-Bürger)

3. In Fällen, wo besondere Abmachungen getroffen werden, müssen die dazu erforderlichen Bescheinigungen dem

Arbeitsvertrag beigefügt werden.

4. Der Arbeitsvertrag ist an Hand des offiziellen Formulars des Ministeriums des Öffentlichen Dienstes und der

Verwaltungsreform bei der Einstellung abzuschliessen und innerhalb von acht Tagen der Personalverwaltung

zuzustellen.

5. Änderungen des Arbeitsvertrages dürfen nur mit dem Einverständnis des Arbeiters und des zuständigen

Ministers vorgenommen werden und müssen an Hand des vorgeschriebenen Formulars schriftlich festgehalten

werden.

Abschnitt III. - Probezeit

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

1. Die ersten zwei Monate nach der Einstellung sind Probezeit.

2. Die Probezeit zählt zur Beschäftigungszeit und beginnt am Tage der Einstellung.

3. Während der Probezeit kann ohne Angabe eines Kündigungsgrundes der Arbeitsvertrag gelöst werden; jedoch

muß eine Kündigungsfrist von fünfzehn Tagen eingehalten werden.

4. Der Kollektivvertrag gilt auch während der Probezeit; eine Sonderregelung des Lohnes für diese Zeit ist somit

nicht zulässig.

Abschnitt IV. - Allgemeine Arbeitsbedingungen

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Allgemeine Pflichten.

1. Der Arbeiter hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Die Art der

Arbeiten hat sich grundsätzlich in dem Rahmen zu halten, der bei der Einstellung ausdrücklich vereinbart wurde,

oder sich aus den näheren Umständen ergibt.

2. Der Arbeiter hat jede ihm übertragene, seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende andere Arbeit

anzunehmen, sofern sie ihm billigerweise zugemutet werden kann und sein allgemeiner Lohnstand nicht

verschlechtert wird.

3. In Notfällen sowie aus dringenden Gründen des Gemeinwohls hat der Arbeiter vorübergehend jede ihm

aufgetragene Arbeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in sein Arbeitsgebiet fällt, und sogar wenn sie zu einer

Zeit anfällt, die nicht im normalen Dienstplan vorgesehen ist.

4. Wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe es erfordern, kann der Arbeiter abgeordnet oder versetzt

werden. Diese, sowie jene in Absatz 3. aufgeführten Bestimmungen, sind bei einem legalen Streik nicht

anwendbar, wenn nicht die vertragschließenden Gewerkschaften LCGB und OGB-L im vorher angehört worden

sind.

Abordnung und Versetzung können an einen andern Ort als dem bisherigen Beschäftigungsort jedoch unter

Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Versetzung ist die Zuweisung einer zeitlich begrenzten und bestimmten Beschäftigung in einem andern Betrieb,

jedoch unter Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses.

Bei Abordnung und Versetzung ist der Ausschuß anzuhören, jedoch bei Abordnung und Versetzung auf Wunsch

des Arbeiters ist der Ausschuß in Kenntnis zu setzen.

Bei freiwilliger Abordnung und Versetzung hat der dienstälteste Arbeiter Vorrang.

5. Falls Überstunden angeordnet werden, so ist der Arbeiter zu deren Leistung verpflichtet.

Zur Verrichtung von Überstunden sollen - soweit möglich - alle Arbeiter abwechselnd herangezogen werden.

Überstunden können nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen angeordnet werden

Ohne vorhergehende Genehmigung des Arbeitsministers im Falle eines geschehenen oder drohenden Unfalls

oder wenn Maschinen und Geräte unbedingt bedient werden müssen, um den normalen Verlauf des

Betriebes nicht ernstlich zu gefährden.

Mit vorhergehender Genehmigung des Arbeitsministers, um dem Verlust von verderblichen Waren

vorzubeugen oder die Infragestellung des Resultats technischer Arbeiten zu verhindern, um besondere

Arbeiten wie das Aufstellen von Inventaren und Bilanzen, das Einhalten von Erfallsdaten und

Kontoabschlüssen zu ermöglichen und um in außergewöhnlichen Fällen das Allgemeinwohl zu sichern und um

Gefahren für die nationale Sicherheit zu begegnen.

Zwecks Genehmigung von Überstunden durch den Arbeitsminister muß die jeweilige Verwaltung ein Gesuch

bei der Gewerbeinspektion einreichen. Dieses Gesuch muß die außergewöhnlichen Umstände belegen, auf

Grund derer das Gesuch eingereicht wird und muß klar herausstellen, daß die Leistung von Überstunden

zumutbarerweise nicht durch die Neueinstellungen bewältigt werden kann. Dem Gesuch muß das Gutachten

des Betriebsausschusses, falls ein solcher besteht, beiliegen.

In keinem Fall allerdings darf die Zahl der Überstunden (angeordnete oder freiwillige) 10% der vertraglich

festgelegten öchentlichen Arbeitszeit des betroffenen Arbeiters überschreiten.

Wenn dringende oder betriebliche Gründe es erfordern, können über diese 10% hinaus Überstunden auf

freiwilliger Basis geleistet werden.

Dem Arbeiterausschuß ist eine ausführliche Begründung über diese zusätzlichen Überstunden zuzustellen.

Jede Woche ist dem Arbeitsausschuß beziehungsweise den vertragschließenden Gewerkschaften eine

Aufstellung der pro Woche und pro Tag geleisteten Überstunden auszuhändigen.

6. Der Arbeiter ist verpflichtet, einen beobachtenden Sachverhalt, der zur Schädigung der Verwaltung oder des

Betriebes führen kann, seinem Vorgesetzten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

7. Der Arbeiter hat sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird.

8. Es ist dem Arbeiter strengstens untersagt, sich bei der Arbeit, ohne die Erlaubnis seines Vorgesetzten, durch

einen anderen Arbeiter ersetzen zu lassen, auch wenn letzterer beim Staat angestellt ist.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Schweigepflicht.

1. Der Arbeiter hat über Angelegenheiten der Verwaltung oder des Betriebes, deren Geheimhaltung gesetzlich

vorgeschrieben oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, zu schweigen. Dies gilt auch nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses.

2. Ohne die Genehmigung des Arbeitgebers darf der Arbeiter von dienstlichen Schriftstücken, Zeichnungen oder

bildlichen Darstellungen, von chemischen Stoffen oder Werkstoffen, von Herstellungsverfahren, von

Maschinenteilen oder anderen geformten Körpern zu außerdienstlichen Zwecken, weder sich, noch einem

andern Kenntnis, Abschriften, Ab-und Nachbildungen verschaffen.

3. Der Arbeiter hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen

usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Verwaltung oder des Betriebes auszuhändigen.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

- Ärztliche Untersuchung und Sicherheit am Arbeitsplatz.

1. Der Arbeitgeber kann den Arbeiter jederzeit von einem Arzt untersuchen lassen. Diese Untersuchungen

beziehen sich jedoch nicht auf die in Artikel 27 aufgeführten Kontrollmassnahmen.

2. Der Arbeitgeber hat den Arbeiter, der besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, in einem

gesundheitsgefährdenden Betrieb beschäftigt oder mit Zubereitung von Speisen beauftragt ist, in regelmäßigen

Zeitabständen von 2 Jahren, ärztlich untersuchen zu lassen. Ist der Arbeiter gesundheitsgefährdenden Gasen

oder Dämpfen ausgesetzt, so ist ferner eine Lungenröntgenuntersuchung obligatorisch vorzunehmen.

3. Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

(Arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000)

«4. Alle nicht in diesem Kollektivvertrag aufgeführten Bestimmungen betreffend Gesundheit und Sicherheit am

Arbeitsplatz werden gemäss den bestehenden Gesetzen geregelt.»

Abschnitt V. - Arbeitszeit

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Regelmäßige Arbeitszeit.

1. Die regelmäßige, durchschnittliche wöchentliche, gegebenenfalls tägliche, Arbeitszeit ist diejenige, welche im

Arbeitsvertrag festgelegt wird. Sie darf jedoch 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten, sollte aber

mindestens 16 Stunden pro Woche betragen.

2. In Verwaltungen und Betrieben, die in bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig zu saisonbedingter, erheblich

verstärkter Tätigkeit gezwungen sind, kann für diese Zeiten die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 48 Stunden

wöchentlich, jedoch nicht über 10 Stunden täglich verlängert werden, sofern die regelmäßige Arbeitszeit

während einer andern Zeit des Jahres entsprechend gekürzt wird (Jahreszeitenausgleich).

Die Festsetzung des Jahreszeitenausgleiches erfolgt durch einen Dienstplan der, nach Anhören des Betriebsaus-

schusses, von der Verwaltung ausgestellt wird.

3. Wird an Arbeitsstellen mit Aufgaben, die Sonn- und Feiertagsarbeit erfordern, im Rahmen der regelmäßigen

wöchentlichen Arbeitszeit dienstplanmäßig gearbeitet, so sind im Monat mindestens 2 freie Sonntage zu

gewähren, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse dies zulassen. Die dienstplanmäßige Arbeitszeit

an einem Sonntag oder an einem Wochenfeiertag ist durch entsprechende zusammenhängende Kürzung der

Arbeitszeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Kalenderwoche auszugleichen.

4. Alle Sonderregelungen sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Beginn und Ende der

dazwischenliegenden Pausen müssen durch Dienstplan bestimmt werden. Mangels Dienstplan gelten die

diesbezüglichen Bestimmungen für Staatsbeamte.

5. Alle Dienstpläne müssen vom Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform genehmigt werden.

6. Bei Erstellen bzw. Ändern von Dienstplänen ist der Betriebsausschuß anzuhören. In Verwaltungen und Betrieben

in denen kein Ausschuß besteht, sind die vertragschließenden Gewerkschaften anzuhören.

7. Bei Erstellen bzw. Ändern von Dienstplänen ist folgender Zeitplan einzuhalten

Der Dienstplan wird dem Betriebsausschuß, bzw. den vertragschließenden Gewerkschaften, 3 Monate vor dem

Inkrafttreten vorgelegt.

Der Ausschuß hat einen Monat Zeit um eventuelle Änderungen zu beantragen. Werden binnen Monatsfrist keine

Änderungen beantragt, so gilt dies als Zustimmung.

Der zuständige Minister befindet über die Änderungsvorschläge und leitet den Dienstplan zwecks Genehmigung

mindestens 1 Monat vor dem Inkrafttreten an den Minister des Öffentlichen Dienstes und der

Verwaltungsreform weiter.

(Arrêté du Gouvernement du 19 mars 1999)

«8.

Bei Anordung von ausserdienstplanmässigen Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie an den in

Artikel 32 aufgeführten Feiertagen, ist ein dementsprechender Dienstplan mit einer ausführlichen Begründung

dieser Arbeiten zu erstellen, wobei der Arbeiterausschuß im voraus anzuhören ist. In Verwaltungen und in

Betrieben, in denen kein Ausschuß besteht, sind die Vertreter der vertragsschliessenden Gewerkschaften

anzuhören. In Dringlichkeitsfällen wird der Dienstplan dem Ausschuß im nachhinein zugestellt.»

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Normale Dienstzeit.

1. Die normale Dienstzeit ist die der Staatsbeamten.

2. Woche im Sinne des Dienstplanes ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis zum Sonntag 24 Uhr.

3. Sonntagsarbeit ist die Arbeit die sonntags zwischen 0 Uhr und 24 Uhr geleistet wird. Entsprechendes gilt für

Feiertagsarbeit.

Bei den in Schichtarbeit beschäftigten Arbeitern beginnt die Sonn- und Feiertagsarbeit mit dem Beginn der

Frühschicht und endet mit dem Beginn der Frühschicht des darauffolgenden Tages.

4. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr. Bei Wechselschichten ist Nachtarbeit jedoch die

dienstplanmäßige Nachtschicht.

(Arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000)

«5. In der Straßenbauverwaltung, der Parkanlage Mondorf und anderen saisonbedingten Betrieben kann vom 1. Mai

bis zum 31. August eine Sommerarbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall erstreckt sich die Dienstzeit von

6.00 bis 14.00 Uhr. Für die Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr wird jedoch kein Zuschlag für Nachtarbeit gewährt.»

6. Die Arbeitszeit beginnt und endet an der vertraglich festgelegten Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen

an der jeweils vorher vorgeschriebenen Arbeitsstelle.

7. Ruhepausen sowie Hin- und Rückweg zu und von der Arbeitsstelle gehören nicht zur Arbeitszeit.

8. Wird unmittelbar nach der dienstplanmässigen täglichen Arbeitszeit weitere Arbeit geleistet, ist eine

viertelstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist; bei mehr als zwei Arbeitsstunden beträgt

die anzurechnende Pause eine halbe Stunde.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Überstunden.

1. Überstunden sind die auf Anfordern geleisteten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche

Arbeitszeit, festgelegt in Artikel 8, hinausgehen. Arbeitsüberschreitungen unter 10 Minuten werden nicht

vergütet. Bei angeordneter längerer Überschreitung der Arbeitszeit wird jede angefangene halbe Stunde als halbe

Stunde gerechnet.

2. Mehrarbeitsstunden, die infolge eines Jahreszeitenausgleichs eintreten, gelten nicht als Überstunden.

3. Überstunden sind grundsätzlich innerhalb Monatsfrist durch entsprechende freie Arbeitsstunden auszugleichen.

Für Überstunden, die ausgeglichen werden, wird lediglich der Überstundenzuschlag gesondert gewährt. Nur

wenn zwingende Gründe eine Ausgleichung verhindern, werden die Überstunden voll ausbezahlt, d.h. der

Arbeiter erhält pro Stunde 1/173tel des Monatsnormallohnes mit dem in Artikel 15 festgelegten Zeitzuschlag,

gegebenenfalls einschließlich der Vorarbeiter- und Handwerkermeisterzulage.

4. Geleistete Überstunden müssen dem Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform durch eine

schriftliche Erklärung. mitgeteilt werden. Die Genehmigungen dieser Überstunden sind der Erklärung beizufügen.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Arbeitsversäumnis.

1. Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten hat der Arbeiter, unbeschadet der

Vorschriften des Artikels 22 außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.

2. Der Arbeiter darf nur mit Genehmigung des Arbeitgebers von der Arbeit fernbleiben. Kann die Genehmigung

den Umständen nach vorher nicht eingeholt werden, so ist sie unverzüglich, d.h. spätestens während der für

diesen Tag vorgesehenen Arbeitszeit einzuholen.

3. Für durch Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsversäumnis wird auf Artikel 27 Bezug genommen.

Abschnitt VI. - Lohn

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Lohngrundlagen.

1. Die im gegenwärtigen Kollektivvertrag und seinen Anlagen aufgeführten Beträge für Lohn, Zulagen und Zuschläge

sind ausgedrückt im Wert der Lebenshaltungskosten vom 1. Januar 1948 oder im gesetzlich festgelegten

Punktwert. Sie sind der Aufwertung nach der für Staatsbeamte geltenden Regelung unterworfen.

2. Der Lohn wird nach Laufbahnen, Lohngruppen, Lebensalter und Dienstzeit bemessen.

3. Der nach Lohngruppen und Dienstzeit gestaffelte Lohn ist der Tabellenlohn. Er ist geregelt in Anlage 1.

4. Der Tabellenlohn ist unabhängig von der Zahl der Kalendertage und der Zahl der monatlichen Arbeitstage.

5. Der Tabellenlohn gilt für eine regelmäßige, durchschnittliche, wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden.

6. Für Arbeiter, die weniger als 40 Stunden in der Woche arbeiten, ist der Tabellenlohn auf soviel 40tel des

Tabellenlohnes der betreffenden Stufe der betreffenden Lohngruppe festgesetzt, wie deren Arbeitsvertrag

Stunden pro Woche vorsieht. (Tempo proratis)

7. Tritt ein Arbeiter seinen Dienst im Laufe eines Monats an, oder wird sein Arbeitsvertrag an einem bestimmten

Tag gekündigt, der nicht der letzte des betreffenden Monats ist, so wird jeder geleistete Arbeitstag zu 1/30

verrechnet. Die dazwischen liegenden Feiertage werden mit verrechnet.

8. Der Vollohn der Lohntabelle in Anlage 1 wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Vor Vollendung des

18. Lebensjahres beträgt der Lohn

von 15 bis 16 Jahren 60%

von 16 bis 17 Jahren 70%

von 17 bis 18 Jahren 80% des Vollohnes.

9. Die Laufbahn wird durch die Anlage 2 nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Qualifikation bestimmt.

10. Die Lohngruppe wird durch Artikel 14 bestimmt.

11. Für Arbeiter deren Einstellungsdatum vor dem 1. November 1986 liegt, wird die Dienstzeit in Anrechnung ge-

stellt

a) für die Laufbahnen A, B und C vom 19. Lebensjahr an;

b) für die Laufbahnen D und E vom 21. Lebensjahr an.

Für Arbeiter die nach dem 1. November 1986 eingestellt werden, wird die Dienstzeit in Anrechnung gestellt

a) für die Laufbahnen A, B und C vom 18. Lebensjahr an;

b) für die Laufbahnen D und E vom 19. Lebensjahr an.

Bei der Berechnung werden nur volle Monate in Betracht gezogen. Fällt das Geburtsdatum nicht auf den 1. Tag

eines Monats, so wird es auf den 1. Tag des folgenden Monats nachverlegt.

12. Der Unterschied in den Krankenkassenbeiträgen zwischen den Arbeitern und den Staatsbeamten wird ab 1.

September 1988 vom Staat übernommen.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Dienstzeit und Vordienstzeit.

1. Die Dienstzeit beginnt mit dem Einstellungsdatum, das im Arbeitsvertrag vereinbart wird, und sie endet mit dem

Tag, an dem letzterer aufgelöst wird, auch wenn die Beschäftigungszeit zwischendurch unterbrochen werden

sollte.

2. Die Vordienstzeit ist die Zeit, welche zwischen dem Einstellungsdatum des Arbeitsvertrages und dem in Artikel

12, Absatz 11, festgesetzten Lebensalter liegt. Bei der Berechnung werden nur volle Monate in Betracht gezogen.

3. War der Arbeiter während der Vordienstzeit mit voller Beschäftigung im Dienst der Krone, des Staates, der

Gemeinde, der Gemeindesyndikate, der Anstalten und Unternehmen des öffentlichen Rechts und der nationalen

luxemburgischen Eisenbahngesellschaft tätig, so kann diese Dienstzeit als Dienstzeit beim Staat betrachtet und

fiktiv zur normalen Dienstzeit, wie sie in Absatz 1 definiert ist, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5, gerechnet

werden; anderswo verbrachte Vordienstzeit sowie Vordienstzeiten mit Teilzeitbeschäftigung bei den oben

erwähnten Institutionen, können zur Hälfte angerechnet werden.

4. Fällt ein Teil der Vordienstzeit zwischen den 1. Juni 1940 und den 30. September 1944, so kann dieser Teil voll

angerechnet werden. Ebenso die Zeit nach dem 30. September im Falle verspäteter Rückkehr von Gefangenen,

Umgesiedelten und aus politischen Gründen Abgesetzten, von Verschleppten, von Mitgliedern einer verbündeten

Armee, von Zwangsrekrutierten und Flüchtlingen.

5. Vordienstzeiten werden nur in den Laufbahnen B, C, D und E in Anrechnung gestellt und dürfen 12 Jahre nicht

überschreiten.

6. Vordienstzeiten werden jedoch nicht in Betracht gezogen bei Bestimmungen, die eine automatische Beförderung

betreffen. Hierbei werden nur die tatsächlichen Dienstjahre in der betreffenden Lohngruppe in Anrechnung

gestellt.

7. Wird der Arbeitsvertrag erneuert um den Arbeiter unter einer neuen Qualifikation einzustellen, wird die unter

der alten Qualifikation geleistete Dienstzeit als tatsächliche Dienstzeit beim Staat betrachtet und in der neuen

Laufbahn voll angerechnet, sogar wenn dadurch die in Absatz 5 vorgesehenen 12 Jahre überschritten werden,

jedoch dürfen die Vordienstzeiten, die nicht beim Staat verbracht wurden, die Grenze von 12 Jahren dennoch

nicht überschreiten.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Beförderung.

I. Laufbahn A

1. Der Arbeiter der Laufbahn A wird bei seinem Eintritt in die Lohngruppe 1 eingestuft.

2. Nach 5 ununterbrochenen Dienstjahren in der Lohngruppe 1, steigt der Arbeiter der Laufbahn A automatisch in

die Lohngruppe 2 auf.

3. Nach 8 ununterbrochenen Dienstjahren in der Laufbahn A, jedoch frühestens nach Vollendung seines 46.

Lebensjahres, steigt der Arbeiter dieser Laufbahn automatisch in die Lohngruppe 3 auf.

4. Für die Arbeiter der Laufbahn A wird die Lohngruppe 3 um die Lohnstufe 195 und 200 verlängert.

II. Laufbahn B

1. Der Arbeiter der Laufbahn B wird bei seinem Eintritt in die Lohngruppe 2 eingestuft.

2. Nach 5 ununterbrochenen Dienstjahren in der Lohngruppe 2 steigt der Arbeiter der Laufbahn B automatisch in

die Lohngruppe 3 auf.

3. Nach 8 ununterbrochenen Dienstjahren in der Laufbahn B, jedoch frühestens nach Vollendung seines 46. Lebens-

jahres, steigt der Arbeiter dieser Laufbahn automatisch in die Lohngruppe 4 auf.

(Arrêté du Gouvernement du19 mars 1999)

«4.

a) Verrichtet ein Arbeiter der Laufbahn B überwiegend handwerkliche Arbeit, so kann er, nach Ablegung einer

praktischen Prüfung, in die Laufbahn C befördert werden. Dies erfolgt durch Erneuerung seines Arbeitsvertrages.

b) Nach Bestehen der im großherzoglichen Reglement vorgesehenen Prüfung, wird der «Aide socio-familiale en

cours de formation» in die Laufbahn C befördert. Dies erfolgt durch Erneuerung seines Arbeitsvertrags.

c) Bei der unter den Punkten a) und b) aufgeführten Beförderung steigt der Arbeiter, unbeachtet der

Bestimmung des Absatzes 1 der Sektion III, automatisch in die nächste höhere Lohngruppe auf. Seine weitere

Beförderung erfolgt nach den Bestimmungen, die für die Laufbahn C gelten.

d) Ist der Arbeiter bei der unter a) und b) aufgeführten Beförderung älter als 55 Jahre, so wird er nicht in die

Laufbahn C, sondern in die Laufbahn D befördert.»

5. Für die Arbeiter der Laufbahn B wird die Lohngruppe 4 um die Lohnstufen 205 und 210 verlängert.

III. Laufbahn C

1. Der Arbeiter der Laufbahn C wird bei seinem Eintritt in die Lohngruppe 3 eingestuft.

2. Nach 5 ununterbrochenen Dienstjahren in der Lohngruppe 3, steigt der Arbeiter der Laufbahn C automatisch in

die Lohngruppe 4 auf.

3. Nach 8 ununterbrochenen Dienstjahren in der Laufbahn C, jedoch frühestens nach Vollendung seines 46. Lebens-

jahres, steigt der Arbeiter dieser Laufbahn automatisch in die Lohngruppe 5 auf.

4. Nach 10 ununterbrochenen Dienstjahren in der Laufbahn C, spätestens aber nach Vollendung seines 55. Lebens-

jahres, steigt der Arbeiter automatisch in die Laufbahn D auf.

5. Die Arbeiter der Laufbahn C, welche die Gesellenprüfung (C.A.P.) des Handwerks, das sie ausüben, bestehen,

können eine neue Einstufung in die Laufbahn E beantragen.

6. Für Arbeiter der Laufbahn C wird die Lohngruppe 5 um die Lohnstufen 215 und 220 verlängert.

IV. Laufbahn D

1. Der Arbeiter der Laufbahn D wird bei seinem Eintritt in die Lohngruppe 5 eingestuft.

2. Nach 5 ununterbrochenen Dienstjahren in der Lohngruppe 5 steigt der Arbeiter der Laufbahn D automatisch in

die Lohngruppe 6 auf.

3. Nach 8 ununterbrochenen Dienstjahren in der Laufbahn D, jedoch frühestens nach Vollendung seines 46.

Lebens- jahres, steigt der Arbeiter dieser Laufbahn automatisch in die Lohngruppe 7 auf.

4. Für die Arbeiter der Laufbahn D wird die Lohngruppe 7 um die Lohnstufen 235 und 240 verlängert.

V. Laufbahn E

1. Der Arbeiter der Laufbahn E wird bei seinem Eintritt in die Lohngruppe 6 eingestuft.

2. Nach 5 ununterbrochenen Dienstjahren in der Lohngruppe 6, steigt der Arbeiter der Laufbahn E automatisch in

die Lohngruppe 7 auf.

3. Nach 8 ununterbrochenen Dienstjahren in der Laufbahn E, jedoch frühestens nach Vollendung seines 46. Lebens-

jahres, steigt der Arbeiter dieser Laufbahn automatisch in die Lohngruppe 8 auf.

4. Für die Arbeiter der Laufbahn E wird die Lohngruppe 8 um die Lohnstufen 255 und 265 verlängert.

VI. Allgemeine Bestimmungen

1. Einstufungen, Beförderungen (sofern diese nicht automatisch erfolgen) und Ernennungen geschehen, nach

Anhören des Arbeiterausschusses, durch den zuständigen Minister auf Vorschlag des jeweiligen Verwaltungschefs

und mit Zustimmung des Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform.

2. Der Anfangslohn einer Laufbahn entspricht der ersten Stufe der ersten Lohngruppe in dieser Laufbahn. Die

zweite Stufe erfällt nach einem Jahr Dienstzeit, die nächsten Stufen erfallen jeweils nach einer Dienstzeit von 2

Jahren.

Der Anfangslohn entspricht der zweiten Stufe bei Arbeitern die nach dem ersten November 1986 eingestellt

werden; dann erfällt nach einem Dienstjahr die dritte Stufe und die nächsten Stufen erfallen jeweils nach einer

Dienstzeit von 2 Jahren.

(Arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000)

«Jedoch ein Jahr nach Erreichen einer Lohnstufe wird dem Arbeiter eine Erhöhung dieser Lohnstufe gewährt.

Die besteht aus der nach oben abgerundeten Hälfte des Unterschiedes zwischen der zu diesem Zeitpunkt

erreichten und der nächstfolgenden Lohnstufe. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für die in den jeweiligen

Laufbahnen vorgesehenen Verlängerungen. Die letzten Lohnstufen, beziehungsweise die letzten Verlängerungen

der jeweiligen Lohngruppen, können jedoch nicht erhöht werden.»

Übergangsbestimmung: Auf Arbeiter, deren Einstellungsdatum zwischen dem 1. November 1983 und dem 31.

Oktober 1986 liegt, und die auf Grund der vorhergehenden Bestimmung lohnmäßig von einem dienstjüngeren

Arbeitskollegen überholt werden, ist dieselbe Bestimmung ebenfalls anwendbar.

3. Bei der automatischen Beförderung wird der Lohn des Arbeiters um eine zusätzliche Stufe in der alten

Lohngruppe erhöht und in der neuen Lohngruppe an die unmittelbar höher gelegene Stufe angepaßt.

Lag der Lohn in der unteren Lohngruppe jedoch auf der letzten Stufe, so wird er, nach seiner Anpassung an die

unmittelbar höher gelegene Stufe in der neuen Lohngruppe, noch um eine Stufe in der neuen Lohngruppe erhöht.

(Arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000)

«Entsprach der Lohn vor der Beförderung einer erhöhten Lohnstufe, so wird der neue Lohn aufgrund der nicht

erhöhten Lohnstufe der alten Lohngruppe und gemäss den vorhergehenden Bestimmungen berechnet. In der

neuen Lohngruppe wird die entsprechende Erhöhung gewährt.»

4. Bei automatischen Beförderungen wird dem Arbeiter die in der erreichten Stufe der unteren Lohngruppe

geleistete Dienstzeit automatisch auf die zu leistende Dienstzeit für die nächste Stufe in der höheren Lohngruppe

angerechnet. Dies gilt jedoch nicht mehr, wenn der Arbeiter die letzte Stufe seiner Lohngruppe erreicht hat.

5. Jede Änderung des Lohnes wird gewährt mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf das Ereignis folgt, das

die Erhöhung auslöst, es sei denn, daß das Ereignis auf den ersten Arbeitstag eines Monats fällt.

6. Die automatische Beförderung in die nächste Lohnstufe oder in eine höhere Lohngruppe kann in der Schwebe

gehalten werden, wenn Leistung und Führung des Arbeiters zu Beanstandungen Anlaß geben oder wenn ein

Disziplinarverfahren läuft. Dies geschieht auf Anordnung des zuständigen Ministers.

7. Wird einem Arbeiter gelegentlich eines Erholungs- oder eines Krankenurlaubs vertretungsweise eine höher zu

bewertende Tätigkeit für mehr als 2 aufeinanderfolgende Arbeitstage im Monat übertragen, so erhält er, für diese

Zeit, mit der Zustimmung des Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform, eine Extrazulage

von 5 Punkten..

8. Wird einem Arbeiter aus betrieblichen oder gesundheitlichen Gründen eine niedriger eingestufte Tätigkeit als

die bisherige zugeteilt, so bleiben seine erworbenen Rechte erhalten, sofern er 8 Jahre in dieser Laufbahn

verbracht hat. Der so freigewordene Posten wird grundsätzlich von dem dienstältesten Arbeiter derselben

Laufbahn und derselben Verwaltung besetzt.

Zwecks Feststellung der gesundheitlichen Gründe soll der Verwaltungschef ein Gutachten des ärztlichen

Kontrolldienstes der Sozialen Sicherheit einholen.

Versetzung auf Wunsch des Arbeiters und Einstufung in eine niedrigere Lohnstufe aufgrund der Bestimmungen

des Artikels 37 gelten nicht als betriebliche Gründe.

9. Bei der Besetzung von bestehenden, respektiv neugeschaffenen Arbeitsposten und Arbeitsstunden haben

grundsätzlich die dienstältesten Arbeiter derselben Laufbahn und derselben Verwaltung Vorrang.

(Arrêté du Gouvernement du 19 mars 1999)

«Um den Arbeitern, auch denjenigen die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr

ausüben können, eine Bewerbung für einen anderen, für sie geeigneten Posten zu ermöglichen, müssen alle

freiwerdenden oder neugeschaffenen Posten verwaltungsintern veröffentlicht werden, sobald diese Posten von

der Regierung genehmigt worden sind.»

10. Nach 20 Dienstjahren beim Staat wird die jeweils erreichte Lohnstufe um 10 Punkte erhöht.

(Arrêté du Gouvernement du19 mars 1999)

«11.

Sollte der Tabellenlohn eines Arbeiters nach der Beförderung in eine höhere Laufbahn zeitweilig unter dem Lohn

liegen, den der Arbeiter ohne Beförderung bekommen hätte, so wird letztgenannter Lohn während dieser Zeit

ausgezahlt.

12. Bei Abbruch der im großherzoglichen Reglement vorgesehenen Lehre, beziehungsweise bei Nichteinhalten der

in diesem Reglement vorgeschriebenen Vorschriften, wird der «Aide socio-familiale en cours de formation» in

seine ursprüngliche Laufbahn eingestuft. Gelingt es dem «Aide socio-familiale en cours de formation», trotz

Einhalten aller Vorschriften, nicht, seine Lehre erfolgreich abzuschliessen, kann der «Aide socio-familiale en cours

de formation» in die Laufbahn A oder in die Laufbahn B eingestuft werden. In jedem Fall muss der Arbeitsvertrag

erneuert werden. Lehnt der Arbeiter eine solche Erneuerung ab, so gilt sein Arbeitsverhältnis als beendet.»

VII. Übergangsregelung

1. Hauptberufliche Chauffeure, die schon vor dem 1. März 1978 beim Staat als Chauffeur tätig waren, erhalten

zusätzlich zu den Bestimmungen der Sektion VI, eine weitere Lohnstufe von 5 Punkten, wenn ihr Lohn die

Lohnstufe von 180 Punkten erreicht.

2. Magazinverwalter erhalten, wenn sie schon vor dem 1. März 1976 als Magazinverwalter beim Staat tätig waren,

zusätzlich zu den Bestimmungen der Sektion VI, eine weitere Lohnstufe von 5 Punkten, wenn ihr Lohn die

Lohnstufe von 180 Punkten erreicht.

3. Sollte der Lohn eines Arbeiters durch die Bestimmungen dieses neuen Kollektivvertrages niedriger werden als

sein alter Lohn, so behält der Arbeiter seinen alten Lohn so lange, bis der neue Lohn dem alten gleichkommt

oder ihn übertrifft.

4. Die vorletzte Lohnstufe der durch die vorhergehenden Bestimmungen verlängerten Lohngruppen sowie die

unter III.4 vorgesehene Beförderung erfällt jeweils erst ab 1. November 1986.

Die letzte Lohnstufe der durch die vorhergehenden Bestimmungen verlängerten Lohngruppen kann jeweils

frühestens am 1. November 1988 erfallen.

VIII. Zusatzregelung

1. Die in Sektion II, Absatz 4, vorgesehene praktische Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen, der sich

aus zwei Vertretern der jeweiligen Verwaltung, einem Vertreter des Betriebsausschusses, einem Vertreter des

Ministeriums des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform und einem Handwerksmeister

zusammensetzt. In Verwaltungen in denen kein Betriebsausschuß besteht, wird der Vertreter des

Betriebsausschusses durch einen Vertreter der vertragsschließenden Gewerkschaft ersetzt.

2. Die Begründung der Notwendigkeit der Beförderung sowie der Umfang der erforderten Fachkenntnisse, müssen

von der jeweiligen Verwaltung festgelegt und dem Prüfungsausschuß sowie dem Kandidaten, wenigstens einen

Monat im voraus mitgeteilt werden.

3. Diese Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Arbeiter die in dem betreffenden Ausbildungsberuf

gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und die notwendigen

Fachkenntnisse besitzt. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten müssen den an einen Durchschnittshandwerker oder

-facharbeiter zu stellenden Anforderungen entsprechen.

4. Die Prüfung soll von den Gegebenheiten der Betriebspraxis ausgehen. Sie besteht aus einem praktischen und

einem mündlichen Teil. Das Hauptgewicht ist auf den praktischen Teil zu legen, in dem der Arbeiter durch eine

geeignete Arbeitsprobe sein praktisches Können nachzuweisen hat.

5. Prüfungstermin und -ort werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und den Beteiligten

rechtzeitig bekanntgegeben. Über den Verlauf der Prüfung ist ein Protokoll zu verfassen, das außer dem

Gesamtergebnis auch die Bewertung des praktischen und mündlichen Prüfungsteils enthalten soll. Das Protokoll

ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

6. Nach beendeter Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß auf Grund des Ergebnisses der praktischen und

mündlichen Prüfung, ob der Arbeiter bestanden hat, und teilt das Ergebnis dem Arbeiter sofort mit.

7. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die Prüfungsunterlagen mit der Niederschrift über das Ergebnis

der Prüfung an die zuständige Dienststelle. Hat der Arbeiter die Prüfung bestanden, so stellt ihm die Dienststelle

hierüber ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis ist anzugeben, in welchem Ausbildungsberuf die Prüfung abgelegt

worden ist.

8. Hat der Arbeiter die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie nach einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden

Frist wiederholen. Die Frist soll mindestens sechs Monate betragen. Sie ist in der Prüfungsniederschrift

festzulegen. Der Arbeiter hat die Prüfung in allen Teilen zu wiederholen.

9. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist erst nach Ablauf von 3 Jahren zulässig.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Zeitzuschläge und Zuschläge für den Bereitschaftsdienst.

1. Die Lohnzuschläge betragen je Stunde

a) Für Überstunden: während den ersten 4 Überstunden am Tag: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

30%

von der 5. Überstunde an: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

50%

b) Für Sonntagsarbeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

100%

c) Für Feiertagsarbeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

200%

d) Für außergewöhnliche Ersetzung eines Arbeitskollegen bei der Nachtarbeit: . . . . . . . . . . . . . . . . .

50%

e) Für Nachtarbeit (Code /53): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

23,- Franken (Index 100)

2. «. . . . . »1

Ancien texte supprimé par arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000.

2. In Verwaltungen und Betrieben, in denen regelmäßig Sonntags- oder Nachtarbeit geleistet wird, muß ein

Dienstplan aufgestellt werden. Dieser Dienstplan bedarf dem schriftlichen Gutachten des Betriebsausschusses

und des Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform, sowie der Genehmigung des

zuständigen Ressortministers.

3. Falls bei Arbeit an Sonntagen und Wochenfeiertagen der in Artikel 8, Absatz 3, vorgesehene Ausgleich an einem

Werktag gewährt wird, und der Arbeiter somit eine regelmäßige, durchschnittliche, monatliche Arbeitszeit, wie

sie sich aus Artikel 8, Absatz 2, ergibt, lediglich erfüllt, so bleibt nur der Lohnzuschlag für Sonn- und

Feiertagsarbeit gesondert zu zahlen.

4. Falls die Arbeit an Sonntagen und Wochenfeiertagen monatlich 20 Arbeitsstunden nicht überschreitet, so kann

mit Zustimmung des Arbeiters, auf den Ausgleich nach Artikel 8, Absatz 3, verzichtet werden. Findet kein

Ausgleich statt, so ist außer dem Lohnzuschlag für die an Sonntagen und Wochenfeiertagen geleisteten

Arbeitsstunden eine normale Bezahlung dieser Arbeitsstunden gesondert zu gewähren, soweit durch sie das Soll

der normal festgelegten Arbeitszeit im Monat überschritten wird.

5. In Verwaltungen und Betrieben, in denen Bereitschaftsdienst geleistet wird, muß ein Dienstplan aufgestellt

werden. Dieser Dienstplan bedarf dem schriftlichen Gutachten des Betriebsausschusses und des Ministers des

Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform, sowie der Genehmigung des zuständigen Ressortministers.

Zur Verrichtung von Bereitschaftsdienst sollen - soweit möglich - alle Arbeiter abwechselnd herangezogen

werden.

Der Arbeiter, der zum Bereitschaftsdienst herangezogen wird, erhält folgende Zuschläge

Tag

Nacht

7.00 – 19.00 Uhr

19.00 - 7.00 Uhr

Samstags, Sonntags, Festtags

50 Franken (index 199)

50 Franken (index 100)

Andere Tage

25 Franken (index 100)

25 Franken (index 100)

Die Auszahlung obiger Beträge geschieht nach der für die Staatsbeamten geltenden Regelung.

Falls in einer Verwaltung eine günstigere Regelung besteht, bleibt diese in Kraft; es darf jedoch keine weitere

Ausnahme- regelung eingeführt werden.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge.

1. Für außergewöhnliche Arbeiten wird je nach dem Grad der Erschwernis ein Lohnzuschlag in festen Beträgen,

Wert 100 Punkte der Indexziffer der Lebenshaltungskosten von 1948, für die Arbeitsstunde gezahlt, wenn die

Arbeit

a) außergewöhnlich gefährlich, gesundheitsschädlich oder ekelerregend ist oder

b) unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt werden muß.

2. Die zuschlagberechtigten Arbeiten und die Lohnzuschläge sind in Anlage 3 aufgeführt.

3. Die Zuschläge werden nur für zuschlagpflichtige Tätigkeit gewährt und stundenweise nach der jeweiligen

Arbeitszeit, in der sie anfallen, wie folgt berechnet

a) Arbeitszeiten unter 15 Minuten werden nicht berücksichtigt;

b) Arbeitszeiten von 15 bis 30 Minuten sind mit einem Zuschlag für eine halbe Stunde Arbeitszeit anzurechnen.

c) für Arbeitszeiten über 30 Minuten ist der volle Zuschlag zu zahlen.

4. Vorbereitungsarbeiten werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, genauso wie etwaige Pausen oder

Unterbrechungen.

5. Liegen die Voraussetzungen für mehrere der in Anlage 3 aufgeführten Zuschläge vor, so wird jeweils nur der

höchste Zuschlag gezahlt.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Vorarbeiter.

1. Sämtliche Bestimmungen vorhergehender Kollektivverträge über den Vorarbeiterstellenplan und die Ernennung

zum Vorarbeiter gelten ab 1. November 1986 als abgeschafft.

2. Vor dem 1. November 1986 ernannte Vorarbeiter bleiben im Genuß der Vorarbeiterzulage bis sie in den Genuß

der unter Artikel 14. VI. 10 angeführten Bestimmung kommen.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Handwerkermeisterzulage und Briefkodierarbeiterzulage.

1. Der Arbeiter der Laufbahn E, der die Meisterprüfung des Handwerks, das er ausübt, besteht, tritt automatisch

in den Genuß der Handwerkermeisterzulage.

2. Die Handwerkermeisterzulage beträgt 10 Punkte, wenn der Handwerker eine normale Dienstzeit von 40

Stunden in der Woche hat. (Code Z21).

3. Dem teilzeitbeschäftigten Handwerker wird die oben erwähnte Handwerkermeisterzulage im Verhältnis der

vereinbarten Wochenarbeitszeit zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vergütet.

4. Für die Briefkodierarbeit wird, bis zu einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden, eine Zulage von 0,4 Punkten pro

Stunde gewährt.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Lohnformen.

1. Der Monatsnormallohn (Tabellenlohn und gegebenenfalls erhöhte Lohnstufe) wird voll gewährt für die

regelmäßige Arbeitszeit, die sich aus der Arbeitszeit des Kalendermonats bei einer normalen Dienstzeit von 40

Stunden in der Woche ergibt.

2. Der Arbeiter, dessen Arbeitszeit unter der normalen Dienstzeit liegt, erhält vom Monatsnormallohn den Teil,

der dem Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

3. Besteht der Lohnanspruch nicht für die gesamte dienstplanmäßige, im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit

festgesetzte Arbeitszeit des vollen Kalendermonats, wird

a) bei Überstunden, der Stundenlohn auf der Basis des Monatsnormallohnes, dividiert durch die legal festgelegte

Arbeitszeit von 173 Stunden berechnet;

b) bei Beurlaubung, Entlassung oder Einstellung inmitten eines Monats, der Tageslohn auf der Basis des

Monatsnormallohnes dividiert durch die legal festgelegte Arbeitszeit von 30 Tagen, berechnet.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

b aufgeführten Bestimmungen berechnet.

II. Unbezahlter Urlaub.

1. Nach einem Mutterschaftsurlaub hat die Arbeiterin mit einem unbeschränktem Arbeitsvertrag Recht auf

unbezahlten Urlaub gemäß den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen.

Die Arbeiterin muß den unbezahlten Urlaub mindestens 6 Wochen vor dem Ende des Mutterschaftsurlaubs beim

Verwaltungschef beantragen. Der unbezahlte Urlaub wird auf Vorschlag des Verwaltungschefs und mit

Zustimmung des Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform vom zuständigen

Ressortminister 2 Wochen vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs gewährt. Der unbezahlte Urlaub wird für das

ganze Jahr gewährt und kann nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden.

Der unbezahlte Urlaub zählt als Dienstzeit für die Beförderung in die nächste Lohnstufe und für die automatische

Beförderung in die nächste Lohngruppe.

2. Falls die unter 1. aufgeführten Bestimmungen nicht eingehalten werden, gelten die Bestimmungen des Gesetzes

vom 3. Juli 1975 über den Mutterschaftsschutz auf der Arbeit.

3. Aus persönlichen, beruflichen oder familiären Ursachen kann der Arbeiter mit einem Arbeitsvertrag auf

unbeschränkte Dauer unbezahlten Urlaub bis zu einem Jahr beantragen. Dieser kann auf Vorschlag des

Verwaltungschefs und mit Zustimmung des Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform vom

zuständigen Ressortminister gewährt werden.

4. Der unter 2. und 3. aufgeführte unbezahlte Urlaub zählt nicht als Dienstzeit für die Beförderung in die nächste

Lohnstufe und für die automatische Beförderung in die nächste Lohngruppe. Die vor dem Urlaub erworbenen

Rechte bleiben jedoch erhalten.

(Arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000)

«III. Elternurlaub. (Congé parental)

Der Arbeiter hat Anspruch auf Elternurlaub gemäß den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen.»

Art. 32 Freistellung.

Der Arbeiter hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes

a) am Hauptkirmesmontag des Ortes seines Amtssitzes

8 Stunden

b) am Fastnachtmontag

8 Stunden

c) am Pfingstdienstag

4 Stunden

d) am Allerseelentag

8 Stunden

e) am Nachmittag des 24. Dezember

4 Stunden

Kann die Freistellung aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, so werden die während dieser Zeit geleisteten

Arbeitsstunden mit dem für Sonntagsarbeit vorgesehenen Zuschlag vergütet. Die Freistellung unter Fortzahlung des

Lohnes ist zu einem anderen Zeitpunkt zu bewilligen.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Lohnzahlung.

1. Der Lohn wird für den Kalendermonat berechnet (Lohnzeitraum). Der Lohnzeitraum beginnt am Ersten des

Monats 0 Uhr und endet am Letzten des Monats 24 Uhr.

2. Die Zahlung des Monatslohnes erfolgt durch Überweisung auf ein von dem Arbeiter angegebenes privates Konto

beim Postscheckamt für den Letzten des Monats (Zahltag).

Fällt der Zahltag auf einen Sonntag oder Feiertag oder auf den Vortag eines Sonn- oder Feiertages, so wird der

Monats- lohn am zweiten Arbeitstag vor dem Sonn- oder Feiertag gezahlt.

3. Der Monatslohn begreift den Monatsnormallohn des laufenden Monats (einschließlich gegebenenfalls der

Familienvorstands-, Vorarbeiter- und Handwerkermeisterzulage) sowie die Schmutz-, Gefahren-, Erschwernis-

und Zeitzuschläge des Vormonats.

4. Dem Arbeiter ist eine Lohnabrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich der Lohn

zusammensetzt, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Lohnrückzahlung.

Sind der Verwaltung bei der Berechnung des Lohnes Fehler unterlaufen, so werden diese so schnell wie möglich

berichtigt. Zu wenig oder zu viel gezahlte Summen werden bei der nächsten Lohnabrechnung mit verrechnet.

Der Minister kann ganz oder teilweise auf die Zurückerstattung zuviel bezahlter Summen verzichten. Dies gilt nicht

wenn der Irrtum durch falsche Angaben des Arbeiters entstanden ist, oder wenn der Arbeiter es unterlassen hat der

Verwaltung einen leicht erkenntlichen Irrtum zu melden.

Wenn die zurückzuerstattende Summe 5% des Lohnes übersteigt, muß der Arbeiter vorher angehört werden; die

Personalverwaltung kann dann einen zeitlich begrenzten Stufenplan zur Rückerstattung festlegen.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Lohnanspruch.

1. Der Lohn wird nur für angeordnete und geleistete Arbeit gezahlt.

2. Bei Lohnfortzahlung ohne Arbeitsleistung nach den Artikeln 22, 31 und 32 wird dem Arbeiter der Lohn gezahlt,

den er ohne Freistellung von der Arbeit oder ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte, d.h. der Normallohn

(Tabellenlohn), gegebenenfalls einschließlich der Familien-, Vorarbeiter- und Handwerkermeisterzulage.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung.

I.

In den nachstehenden Fällen wird, auf Antrag des Arbeiters, Freistellung von der Arbeit unter Lohnfortzahlung

gewährt, soweit nicht die Erledigung außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann

1. Bei Gerichtsterminen, zu denen der Arbeiter als Zeuge geladen ist.

2. Bei Ausübung bürgerlicher und sozialer Funktionen, die durch die jeweilige Gesetzgebung bedingt sind, wie

Wahlen, Sitzungen der Abgeordnetenkammer, der Arbeitskammer, der Sozialausschüsse (Krankenkasse,

Alters-

und

Invalidenversicherung),

offizielle

Verhandlungen

mit

Staats-,

Gemeinde-

oder

Sozialversicherungsbehörden, Beisitz in den gesetzlichen oder vereinbarungsgemäß errichteten

Schlichtungsstellen.

3. Bei einem während der Arbeitszeit notwendig werdenden Arztbesuch. Die Lohnfortzahlung darf jedoch 24

Stunden im Jahr nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen kann, zum Arztbesuch, das Fernbleiben von

der Arbeit für längere Zeit mit oder ohne Lohnfortsetzung gewährt werden.

4. Die Lohnfortzahlung wird ebenfalls gewährt, wenn ein Familienmitglied während der Arbeitszeit zum Arzt

begleitet werden muß. Sie darf jedoch 4 Stunden im Monat nicht überschreiten. Der Arztbesuch muß

bescheinigt werden. Die Freistellung erfolgt gemäß den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen.

5. Bei Teilnahme an dem Begräbnis von Angehörigen derselben Arbeitsstelle. Freistellung mit Lohnfortzahlung

be- steht für die vom zuständigen Vorgesetzten zur Teilnahme bezeichneten Belegschaftsmitglieder.

II. Der Arbeiter kann unter Fortzahlung des Lohnes aus folgenden besonderen Anlässen in nachstehend geregeltem

Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden

a)

bei Eheschließung des Arbeiters

6 Tage

b) bei Niederkunft der Ehefrau

2 Tage

c) bei Eheschließung eines Kindes

2 Tage

d) bei Tode des Ehegatten, eines Verwandten oder Verschwägerten ersten

Grades (Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn, Schwiegertochter)

3 Tage

e) beim Tode eines Bruders oder einer Schwester im gleichen Haushalt

3 Tage

f)

vorbehaltlich der Freistellung unter e) beim Tode eines Verwandten oder

Verschwägerten zweiten Grades (Großeltern, Enkelkinder und deren

Ehegatten, Bruder, Schwester, Schwager, Schwägerin)

1 Tag

g) bei Wohnungswechsel des Arbeiters mit eigenem Hausstand

2 Tage

h)

bei Adoption eines Kindes (Arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000)

«2 Tage»

i)

bei silberner Hochzeit

1 Tag

Die Freistellung erfolgt gemäß den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen.

III. 1. Durch Regierungsbeschluß kann den auf Landesebene repräsentativsten Gewerkschaften ein Sonderurlaub

gewährt werden.

2. Dieser Urlaub kann von den Gewerkschaften ihren Vertretern, je nach Bedarf, zuerteilt werden.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Jahresendzulage.

Der Arbeiter erhält mit dem Dezemberlohn eine Jahresendzulage.

Die Jahresendzulage wird berechnet gemäß der für die Staatsbeamten geltenden Regelung.

Abschnitt VII - Spesen und Kleidermasse

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Spesen.

Die Bestimmungen über die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten der Staatsbeamten und Staatsangestellten

gelten auch für die Staatsarbeiter.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Kleidergeld und Schutzkleidung.

1. Dem Arbeiter wird, gemäß Anlage 4, ein jährliches Kleidergeld gewährt.

2. Die jeweilige Verwaltung ist verpflichtet ihrem Personal zusätzlich die erforderliche Schutz- und

Sicherheitskleidung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt VIII – Familienzulage, Sonderzulage und Zinsvergütung

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

1. Die Familienzulage der Staatsarbeiter beträgt bei einer normalen Dienstzeit von 40 Stunden in der Woche 25

Punkte.

2. Der teilzeitbeschäftigte Arbeiter erhält die oben erwähnten Familienzulagen im Verhältnis der vereinbarten

Wochenarbeitszeit zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.

3. Für die Bewilligung der Zulagen sind die für die Staatsbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar.

4. Übergangsbestimmungen: Staatsarbeiter, die vor dem ersten November 1969 in den Staatsdienst eingetreten

sind, und die nach den obigen Bestimmungen keinen Anspruch auf die Familienvorstandszulage haben, erhalten

eine Zulage von 250 Franken monatlich - Wert am 1. Januar 1948.

(Arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000)

«Art. 25bis. Dem Arbeiter wird ab 1. Januar 2000, und für die Dauer dieses Vertrages, eine monatliche

Sonderzulage in Höhe von 11 Punkten gewährt. Dieselbe wird dem teilzeitbeschäftigten Arbeiter im Verhältnis zu

seiner vertraglich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit gewährt.»

(Arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000)

«Art. 25ter. Die Bestimmungen betreffs Erstattung von Zinsvergütungen für die Staatsbeamten und die

Staatsangestellten gelten auch für die Staatsarbeiter.»

(Abänderung vom 21. Juni 1994)

«Abschnitt IX - Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Lohnfortzahlung.

Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit, Arbeits- und Wegeunfall oder Mutterschaft wird dem Arbeiter vom

Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung gewährt, die der Arbeiter erzielt hätte, wenn er arbeitsfähig geblieben wäre. Alle im

Dienstplan vorgesehenen Prämien, einschließlich den Zuschlägen für Sonntags- und Nachtarbeit sowie gegebenenfalls

die Familienzulage, gelten als regelmässiger Bestandteil der Entlöhnung.

Zuzüglich zu den vorstehenden aufgeführten Prämien, Zuschlägen sowie Familienzulage werden auch die Zuschläge

für Überstunden berücksichtigt, welche der Arbeiter normalerweise erzielt hätte, wenn er arbeitsfähig geblieben wäre.

Ist es jedoch nicht möglich diese Zuschläge zu bestimmen, so wird der Durchschnitt der während der drei letzten

Monaten regelmässig geleisteten Überstunden verrechnet.»

(Abänderung vom 21. Juni 1994)

«Art. 27.

I.

Meldungen bei auftretender Arbeitsunfähigkeit.

1. Voraussetzung für die in Artikel 26 erwähnte Lohnfortzahlung ist, daß der Arbeiter seinen Vorgesetzten

form- und fristgerecht über seine Arbeitsunfähigkeit unterrichtet.

2. Bei Arbeitsverhinderung bedingt durch Krankheit, Arbeits- und Wegeunfall hat der Arbeiter seinen direkten

Vor- gesetzten oder die zuständige Personaldienststelle unverzüglichst, jedoch spätestens innerhalb von zwei

Stunden nach vorgesehenem Arbeitsbeginn, über seine Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten, soweit ihm dies

sein Gesundheitszustand erlaubt.

3. Bei Arbeitsunfähigkeitsfällen, welche durch Krankheit bedingt sind und sich voraussichtlich auf einen bis zwei

Tage beschränken, ist eine ärztliche Bescheinigung nicht erforderlich.

Bei wiederholten Krankmeldungen kann der Arbeitgeber jedoch eine ärztliche Bescheinigung verlangen, falls

er dies als notwendig erachtet. Dies ist dem Arbeiter jedoch schriftlich zuzustellen.

Überschreitet die Arbeitsunfähigkeit jedoch zwei Kalendertage, so hat der Arbeiter am dritten Krankheitstag

ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, zwecks Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die

innerhalb von zwei Tagen einzureichen ist. Das Datum des Poststempels ist maßgebend. Diese Frist wird bis

zum nächsten Werktag verlängert, wenn der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag, oder

Ersatzfeiertag fällt.

4. Bei einer Verlängerung der bestehenden Arbeitsunfähigkeit, muß der Arbeiter seinen direkten Vorgesetzten

oder die zuständige Personaldienststelle unverzüglichst, jedoch spätestens innerhalb von zwei Stunden nach

der vorgesehenen Wiederaufnahme der Arbeit, benachrichtigen.

Die Meldung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit wird durch eine ärztiche Bescheinigung belegt, die am

Tage der vorhergesehenen Wiederaufnahme der Arbeit, spätestens aber am darauffolgenden Tag, ausgestellt

werden muß.

5. Jede ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird auf dem in Artikel 171 der Krankenkassenstatuten

vorgesehenen Formular erstellt. Der mit den medizinischen Angaben versehene Teil ist von dem Arbeiter

aufzubewahren. In den unter II 2 und III 2 aufgeführten Fällen muß er dem Kontrollarzt und dem

Krankenkassenkontroller vorgezeigt werden. Von den zwei verbleibenden Teilen sendet der Arbeiter je ein

Exemplar an seine zuständige Dienststelle und je ein Exemplar an die Personalverwaltung.

6. Jede durch Krankheit oder Unfall bedingte Abwesenheit, welche nicht gemeldet wurde, wird als

unentschuldigte Fehlzeit vom Urlaub oder vom Lohn abgezogen (falls kein Urlaub mehr zur Verfügung steht),

unbeschadet etwaiger Disziplinarstrafen.

7. Bei Schichtarbeit und bei unregelmäßiger Arbeitszeit hat der Arbeiter seinen direkten Vorgesetzten am Tage

vor, spätestens aber zwei Stunden vor der Wiederaufnahme der Arbeit, hiervon in Kenntnis zu setzen.

8. Bleibt ein als arbeitsfähig erklärter Arbeiter dem Dienst fern, so wird die Zeit seiner Abwesenheit als Fehlzeit

vom Urlaub oder vom Lohn in Abzug gebracht, unbeschadet etwaiger Disziplinarstrafen.

9. Bei Mutterschaft ist eine ärztliche Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Datum der Entbindung

einzureichen. Die ärztliche Bescheinigung darf frühestens 10 Wochen vor diesem Datum ausgestellt werden.

Der zusätzliche Urlaub für stillende Mütter muß ebenfalls durch ärztliche Bescheinigung belegt werden. Diese

Be- scheinigung darf frühestens zwei Wochen vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs ausgestellt werden.

10. Für Meldungen der im Ausland auftretenden Krankheiten gelten die vorstehenden Bestimmungen.

11. Bei jeder Krankmeldung muß der Arbeiter genau angeben, wo er sich während der Krankheitsdauer aufhält.

II. Kontrollmassnahmen

1. Der Verwaltungschef kann von der Arbeiterkrankenkasse Hauskontrollen durchführen lassen, selbst wenn

die Krankheitsdauer weniger als drei Tage beträgt. Er kann diese Hauskontrollen allerdings erst bei

wiederholten Krankmeldungen anordnen. Jede angeordnete Hauskontrolle wird der Personalverwaltung

gemeldet.

Zwecks Ausführung dieser Bestimmungen benutzen die Verwaltungen ein von der Arbeiterkrankenkasse und

dem Ministerium des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform genehmigtes Formular. Auf

demselben Formular wird dem Verwaltungschef und der Personalverwaltung ein Bericht zugestellt.

Hauskontrollen können zwischen 8 und 21 Uhr durchgeführt werden.

Während der ersten fünf Tage der Arbeitsunfähigkeit ist kein Ausgang erlaubt, außer bei Verletzung des

Oberkörpers.

Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmung kann der behandelnde Arzt folgende Ausgehzeiten erlauben

- morgens

von 10.00 bis 12.00 Uhr;

- nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr.

Dem krankgemeldeten Arbeiter sind verboten

- jede Tätigkeit die unvereinbar mit seinem Gesundheitszustand ist;

- jeder Gaststätten- oder Cafébesuch, außer um eine Mahlzeit zu sich zu nehmen und wenn er dies im voraus

gemeldet hat;

- jede aktive Beteiligung an einem sportlichen Wettkampf.

2. Bei wiederholten Krankmeldungen und bei länger andauernder Krankmeldung kann der Verwaltungschef

dem Arbeiter anordnen, sich einer zusätzlichen Kontrolle durch den ärztlichen Kontrolldienst der Sozialen

Sicherheit zu unterziehen.

Der kontrollärztliche Beschluß ist bindend für die vertragschließenden Parteien.

Kommt ein Arbeiter dem Beschluß des ärztlichen Kontrolldienstes ohne triftigen Grund nicht nach, so wird

die Zeit seiner Abwesenheit als Fehlzeit vom Urlaub oder vom Lohn in Abzug gebracht, unbeschadet

etwaiger Disziplinarstrafen.

3. Der Arbeiter kann laut Artikel 37 bestraft werden

- wenn er die unter Artikel 27 eingeführten Regeln nicht eingehalten hat;

- wenn er sich ohne triftigen Grund der unter 1. oder 2. aufgeführten Kontrollen entzogen hat.

III. Sonderbestimmungen

1. Bei Arbeitsunfähigkeit ist die Höchstdauer der Lohnfortzahlung wie folgt festgesetzt

a) bei Krankheit: 52 Wochen, es sei denn eine dauernde Invalidität wird vor Ablauf dieser Frist festgestellt.

Vorerwähnte Zeitabstände werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 14 und 15 der

Sozialversicherungsordnung sowie des Artikels 190 der Krankenkassenstatuten ermittelt;

b) bei Betriebs- und Wegeunfall: 13 Wochen;

c) bei Mutterschaft gelten die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.

2. Für die Festlegung einer Invalidität, welche eine Invalidenpension nach sich zieht, ist der ärztliche

Kontrolldienst der sozialen Sicherheit zuständig.

Der kontrollärztliche Beschluß ist bindend für die vertragschliessenden Parteien.

3. Überschreitet die Arbeitsunfähigkeit die Dauer von 26 Wochen, ist die Verwaltung verpflichtet den Arbeiter

durch den Kontrolldienst der sozialen Sicherheit untersuchen zu lassen. Wird von der benannten

Dienststelle der Arbeiter als Invalide im Sinne des Artikels 187 des Sozialversicherungsordnung anerkannt,

muß derselbe einen Antrag auf Invalidenpension stellen»

Abschnitt X - Trimestre de faveur, Sterbegeld und Pensionszuschuß

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Trimestre de faveur.

1. Wird ein Arbeiter in den Ruhestand versetzt, oder scheidet er aus dem Dienst wegen Invalidität, so wird ihm

ein «trimestre de faveur» in Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Monatsnormallohn (gegebenenfalls

einschließlich der Familienvorstands-, Vorarbeiter- und Handwerkermeisterzulage) der letzten drei Monate und

seiner Rente der ersten drei Monate gewährt.

2. Die Berechnung des «trimestre de faveur» erfolgt nach der Festlegung der Alters- und Invalidenrente und bezieht

etwaige andere Rentenzuschüsse mit ein.

3. Der aus dem Dienst scheidende Arbeiter muß seinen eventuellen «trimestre de faveur» schriftlich beantragen

und ist verpflichtet, seine gesamten Rentenbezüge ehrlich mitzuteilen und durch offizielle Bescheinigungen zu

belegen.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Sterbegeld.

Stirbt ein Arbeiter während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und hinterläßt er einen Ehegatten oder Kinder, für

die ihm Kinderzulage zustand, so erhalten diese Hinterbliebenen ein Sterbegeld in der Höhe von 3 Monaten des

Monatsnormallohnes, gegebenenfalls einschließlich der Familienvorstands-, Vorarbeiter- und Handwerkermeister-

zulage.

Hinterläßt der Arbeiter weder Ehegatten noch Kinder, für die ihm Kinderzulage zustand, aber Vater und Mutter, mit

denen er zeitlebens zusammengewohnt hat und für deren Unterhalt er aufgekommen ist, so erhalten diese das oben

erwähnte Sterbegeld.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Pensionszuschuß.

Arbeiter, welche im Genuß einer Alters- oder Invalidenpension sind, erhalten einen Pensionszuschuß (supplément

de pension) gemäß den Bestimmungen des jeweils gültigen Regierungsbeschlusses.

Abschnitt XI - Urlaub und Freistellung

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

I Erholungsurlaub.

1. Der Arbeiter hat jedes Jahr Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß der für die Staatsbeamten jeweils geltenden

Regelung. Ab 1. Januar 2000 ist die Zahl der Urlaubstage wie folgt festgelegt

Der Erholungsurlaub beträgt 28 Arbeitstage pro Jahr. Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage für den

Arbeiter der im Laufe des Jahres das Alter von 50 Jahren erreicht, und 32 Arbeitstage für den Arbeiter der im

Laufe des Jahres das Alter von 55 Jahren erreicht.

2. Die Berechnung der Entlöhnung des gesetzlichen Urlaubs erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen d.h.

unter Berücksichtigung sämtlicher Zuschläge welche der Arbeiter in den 3 letzten Monaten vor dem

Erholungsurlaub regelmäßig erzielt hat.

3. Scheidet der Arbeiter aus dem Dienst aus und hat er aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit den noch

geschuldeten Urlaub zu nehmen, so wird dieser mit dem letzten Gehalt ausbezahlt und gemäß den unter

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Verbot einer Erwerbstätigkeit während des Urlaubs.

Für das Verbot einer Erwerbstätigkeit während des Urlaubs gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Abschnitt XII - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Kündigung.

1. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die ordentliche und die außerordentliche Kündigung sowie die

Form der Kündigung gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz vom 24. Mai 1989 - Memorial

A-Nr. 35). Die ordentliche Kündigung darf jedoch nur nach einem Disziplinarverfahren gemäß Artikel 37

erfolgen.

2. Soll ein Arbeiter durch ein Disziplinarverfahren entlassen werden, so hat sein direkter Vorgesetzter ihm dies in

den drei Tagen nach der Verfehlung, nach Rücksprache mit dem Verwaltungschef, mit der nötigen Begründung,

durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich mitzuteilen. Eine Abschrift dieser Mitteilung ist dem

Arbeiterausschuß oder, gegebenenfalls, den vertragsschließenden Gewerkschaften zuzustellen. Die Kündigung

selbst findet jedoch nach den Bestimmungen des Artikels 37 statt.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Beendigung infolge Erreichung der Altersgrenze.

Der Vertrag endet von Rechts wegen, wenn der Arbeiter die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht oder wenn er

infolge von Invalidität eine gesetzliche Rente bezieht.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Beendigung infolge gerichtlicher Verurteilung.

Wird ein Arbeiter zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, oder verliert er alle oder einen Teil

der in Artikel 31 des Strafgesetzbuches angeführten Rechte, oder wird er unter spezielle polizeiliche Aufsicht gestellt,

so ist sein Arbeitsvertrag von Rechts wegen automatisch gekündigt.

Abschnitt XIII - Disziplinarstrafen

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

1. Der Arbeiter, der seine Aufgaben und Pflichten nicht gewissenhaft und uneigennützig erfüllt, kann bestraft

werden. Dies gilt insbesondere, wenn er die Arbeit zu spät aufnimmt, die Arbeitsstelle zu früh verläßt, oder ohne

Genehmigung des Arbeitgebers von der Arbeit fernbleibt.

2. Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Verfehlung.

3. Die zu verhängenden Strafen sind

a) Verwarnung durch den Verwaltungschef;

b) Tadel durch den Verwaltungschef;

c) Festsetzung einer Geldstrafe die weder niedriger noch höher als ein Zehntel des Monatsnormallohnes sein

kann;

d) Zeitweilige Verweigerung, einer Lohnerhöhung;

e) Zeitweilige Einstufung in eine niedrigere Lohngruppe;

f) ordenliche Kündigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen; sie kann erst erfolgen wenn mindestens drei

der unter a), b), c), d), e) aufgeführten Strafen ausgesprochen wurden;

g) außerordentliche Kündigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

4. Bleibt ein Arbeiter dem Dienst ohne Genehmigung fern, so hat sein Vorgesetzter ihn schriftlich zu verwarnen

und ihm die betreffende Fehlzeit als Urlaubszeit anzurechnen.

Hat dieser Arbeiter seinen ganzen Urlaub schon genommen, so hat er die Fehlzeit durch zusätzliche Arbeitszeit

nachzuholen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so ist die betreffende Fehlzeit vom Lohne

abzuziehen.

Bei der vierten unerlaubten Abwesenheit vom Dienst innerhalb von 12 Monaten wird dem Arbeiter der

Arbeitsvertrag gekündigt.

5. Bei den Strafen a), b), c), d), e) und f) ist der Arbeiterausschuß vorher vom Verwaltungschef über den Vorfall zu

informieren. Auf keinen Fall darf eine unter a), b), c), d), e) und f) aufgeführte Strafe verhängt werden, bevor

nicht der betroffene Arbeiter in Anwesenheit des Ausschußpräsidenten bzw. dessen Stellvertreter oder einem

Vertreter der vertragsschließenden Gewerkschaften in den gegen ihn vorliegenden Beschuldigungen gehört

wurde.

6. Die Strafen c), d) und e) des Absatzes 3 sowie die Kündigung des Absatzes 4 werden vom zuständigen Minister,

nach Rücksprache mit dem Ausschußpräsidenten bzw. dessen Stellvertreter oder einem Vertreter der

vertragsschließenden Gewerkschaften verhängt.

7. Hat ein unter a), b) und c) verwarnter Arbeiter während drei auf die Strafverfügung folgenden Jahren keine neue

Disziplinarstrafe erhalten, so werden die verhängten Strafen als nicht erfolgt betrachtet.

Abschnitt XIV - Personalvertretung

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

1. Für die Arbeitervertretung gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

2. In Verwaltungen und Betrieben in denen keine Arbeitervertretung besteht, sind die vertragschließenden

Gewerkschaften berechtigt, die Interessen der Belegschaft wahrzunehmen.

Abschnitt XV - Untersuchungskommission

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

1. Im Falle etwaiger Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages in einer

öffentlichen Verwaltung ergeben, kann der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform, auf

Anfrage der betroffenen Verwaltung oder der Vertreter der vertragschließenden Gewerkschaften, eine

Untersuchungskommission einsetzen wenn er dies als begründet ansieht. Dieselbe tritt spätestens vier Wochen

nach dem Antrag einer der beider Parteien zusammen.

2. Diese Untersuchungskommission setzt sich paritätisch, wie folgt, aus 3 Arbeitgeber- und 3

Arbeitnehmervertretern zusammen

- 2 Vertreter des Ministeriums des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform;

- 1 Vertreter der betroffenen Verwaltung;

- 2 Vertreter der vertragschließenden Gewerkschaften;

- 1 Vertreter des Betriebsausschusses bzw. der Arbeiterbelegschaft der betroffenen Verwaltung.

3. Die zwei Vertreter des Ministeriums des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform sind zugleich

Vorsitzender, bzw. Sekretär. Der Vorsitzende leitet die Beratungen der Kommissionen und bestimmt Ort und

Zeitpunkt des Zusammentreffens der Kommission.

4. Die Untersuchungskommission hat die ihr anvertrauten Fälle gründlich zu untersuchen und dem Minister des

Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform, nach Abschluß der Verhandlungen, einen umfassenden

Bericht sowie die daraus zustande kommende Einigungsempfehlung zu unterbreiten.

5. Es ist der Kommission erlaubt sich in die betroffene Verwaltung zu begeben und sich dort, an Ort und Stelle,

genauestens über alle Fakten und Unterlagen zu informieren.

Ferner ist es der Kommission gestattet, Spezialisten zu Rate zu ziehen.

6. Die Kommission hat ihre Beratungen mit dem Ziel einer einstimmigen Empfehlung zu führen. Kommt keine ein-

stimmige Einigung zustande, entscheidet die einfache Mehrheit der alle gleich stimmberechtigten Mitglieder.

Stimmenthaltungen und Minderheitsvoten sind nicht zulässig.

7. Die Einigungsempfehlung ist vor der Abstimmung schriftlich abzufassen und, nach Zustimmung von allen

Mitgliedern, zu unterzeichnen. Sie ist ohne Verzögerung dem Minister des Öffentlichen Dienstes und der

Verwaltungsreform durch den Vorsitzenden zu unterbreiten.

8. Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform nimmt auf Grund der in der

Einigungsempfehlung vorgeschlagenen Lösungsversuche einen Beschluß, dem sich alle Parteien unterzuordnen

haben, es sei denn einer der Betroffenen erhebe binnen Monatsfrist dieses Beschlusses schriftlich Einspruch beim

Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform, der dann die in Artikel 40 erwähnte

Schlichtungskommission mit dem Fall beauftragen muß.

9. Sämtliche Kosten und Spesen, die durch die Arbeit dieser Untersuchungskommission entstehen, gehen zu Lasten

der Verwaltung, in der die Schwierigkeiten in der Anwendung der Vertragsbestimmungen aufgetreten sind.

Die Entschädigungszulagen für die Mitglieder der Kommission werden vom Minister des Öffentlichen Dienstes

und der Verwaltungsreform festgesetzt.

Abschnitt XVI - Schlichtungskommission

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Die Parteien dieses Kollektivvertrages verpflichten sich, bevor sie den Rechtsweg einschlagen, etwaige

Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben könnten, einer Schlichtungskommission zu

unterbreiten. Diese Kommission wird zusammengesetzt aus zwei Arbeitgeber- und zwei Arbeitnehmervertretern

sowie aus einem vom Arbeitsminister zu bestimmenden Präsidenten. Sie tritt spätestens 4 Wochen nach dem Antrag

einer der beiden Parteien zusammen.

Abschnitt XVII - Sonderabkommen

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

1. Im Sinne einer aktiven Beschäftigungspolitik wird der Staat keine Privatisierung von bestehenden Arbeitsplätzen

vornehmen. Sollte trotzdem in Ausnahmefällen eine Privatisierung unumgänglich sein, so müssen die

vertragschließenden Gewerkschaften LCGB und OGB-L sowie der Arbeiterausschuß vorher vom zuständigen

Verwaltungschef angehört werden.

Bei der Neuschaffung von Arbeitsplätzen verpflichten sich der Staat als Arbeitgeber sowie die zuständigen

Verwaltungen nur in Ausnahmefällen Unterhalts- und Reinigungsarbeiten in Gebäuden (die unter anderem

besondere technische Kenntnisse erfordern) an Privatunternehmen zu vergeben.

Bevor jedoch solche Arbeiten an Privatunternehmen vergeben werden, sind die vertragschließenden

Gewerkschaften LCGB und OGB-L sowie der Arbeiterausschuß anzuhören.

2. Für die Schaffung einer «messagerie postale» verpflichten sich die vertragschließenden Gewerkschaften LCGB

und OGB-L zusammen mit dem zuständigen Minister, dem Minister des Öffentlichen Dienstes und der

Verwaltungsreform sowie dem zuständigen Arbeiterausschuß zeitlich begrenzte Ausnahmebestimmungen zu

diesem Vertrag auszuhandeln.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Außerkraftsetzen der bestehenden Regelung.

Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages und seiner Anlagen wird der Kollektivvertrag vom 17. März 1999

außer Kraft gesetzt.

Texte coordonné du contrat collectif des ouvriers de l’Etat.

Inkrafttreten und Laufzeiten des Kollektivvertrages.

1. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juni 1999 in Kraft. Er gilt bis zum 31. Mai 2001. Von diesem Datum an

verlängert er sich stillschweigend je um 1 Jahr, wenn er nicht jeweils vor seinem Ablauf gekündigt wird.

Die neuen Bestimmungen des Art. 14 VI 2 und 3 betreffs die Erhöhung der Lohnstufen gelten erst ab dem 1.

Januar 2000.

2. Die Kündigung kann sich auf den ganzen Vertrag erstrecken, oder auf Teile desselben.

3. Die Kündigung erfolgt, unter Angabe der Kündigungsgründe, durch Einschreibebrief frühestens 2 Monate und

spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Vertrages.

4. Auf Antrag einer der beiden Parteien müssen Verhandlungen im Hinblick auf einen neuen Abschluß 4 Wochen

vor Ablauf des Vertrages aufgenommen werden. Während den Verhandlungen wird der bestehende

Kollektivvertrag angewendet.

Vierfach ausgefertigt in Luxemburg, am 27. Oktober 2000 und genehmigt durch Beschluss des Regierungsrates in

seiner Sitzung vom 10. November 2000.

Die Vertreter der vertragschliessenden Gewerkschaften

Der Minister des Öffentlichen Dienstes

und der Verwaltungsreform

Nic Clesen

Jean-Paul Baudot

Lydie Polfer

O.G.B.-L.

L.C.G.B.

Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst

und die Verwaltungsreform,

Joseph Schaack

B. ANLAGEN ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR STAATSARBEITER

ANLAGE 1

Lohntabelle

Lohn-

Lohnstufen

Stufen-

gruppen

werte

168 175 180

185 190

195 200

205 210

215 220 225

235 245

2x7+13x5

161 168 175

180 185

190 195

200 205

210 215 220

3x7+11x5

154 161 168

175 180

185 190

195 200

205 210 215

4x7+ 9x5

149 156 163

170 175

180 185

190 195

200 205 210

4x7+ 8x5

138 145 150

155 160

165 170

175 180

185 190 195

2x7+11x5

131 138 145

150 155

160 165

170 175

180 185 190

3x7+ 9x5

124 131 138

145 150

155 160

165 170

/

4x7+ 6x5

117 124 131

138 145

150 155

160 165

5x7+ 5x5

ANLAGE 2

1. Laufbahnen

I.

Laufbahn A - Hilfsarbeiter (Lohngruppen 1-2-3)

Hilfsarbeiter (aide-ouvrier)

Hausgehilfe (aide-ménagère)

II. Laufbahn B - Arbeiter (Lohngruppen 2-3-4)

Arbeiter (ouvrier)

Haushälterin (ménagère)

Hilfskoch (aide-cuisinier)

Postsortierarbeiter (ouvrier de tri postal)

(Arrêté du Gouvernement du 19 mars 1999)

«- Aide socio-familiale en cours de formation»

III. Laufbahn C - Arbeiter mit handwerklicher Tätigkeit (Lohngruppen 3-4-5)

- Arbeiter mit handwerklicher Tätigkeit (ouvrier à tâche artisanale)

- Chefhaushälterin (chef-ménagère)

- Koch ohne C.A.T.P. (cuisinier sans C.A.T.P.)

(Arrêté du Gouvernement du 19 mars 1999)

«- Aide socio-familiale»

IV. Laufbahn D - Facharbeiter (Lohngruppen 5-6-7)

Berufsfahrer (chauffeur professionnel)

V. Laufbahn E - Handwerker (Lohngruppen 6-7-8)

Handwerker mit C.A.T.P. (artisan avec C.A.T.P.)

Koch mit C.A.T.P. (cuisinier avec C.A.T.P.)

Magazinverwalter mit C.A.T.P. (magasinier avec C.A.T.P. de magasinier)

2. Besondere Bestimmungen

1. Arbeiter können zum Berufsfahrer ernannt werden, wenn sie Lastwagen, Busse oder Arbeitsmaschinen, gemäß

Code 911, außer Boot, während wenigstens 60% ihrer normalen Dienstzeit fahren.

2. Handwerker mit C.A.T.P. können nur in die Laufbahn E eingestuft werden, wenn sie tatsächlich das Handwerk

ausüben, in dem sie die Gesellenprüfung (C.A.T.P.) bestanden haben.

ANLAGE 3

Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge

Code

Zuschlagberechtigte Arbeiten

Franken

pro Stunde

(Wert 1948)

(Arrêté du Gouvernement du 10 novembre 2000)

«901

Ekelerregende Arbeiten in Kanälen und Abflußleitungen von Klosettanlagen sowie

Reinigen von stark verschmutzten Toilettenanlagen und Räumlichkeiten (Umbau-,

Katastrophenfälle usw.) und öffentlich ausgewiesenen Parkplätzen und Entfernen

von ekelerregenden Materialien und Tierkadavern; Waschen von mit Exkrementen

verschmutzter Wäsche, sowie Entleeren von Kübeln auf Rastplätzen»

12,-

Reinigungsarbeiten der Gewässer vom Boot aus sowie Befestigen der Flußufer mit

Steinen oder Einbauen von Schutzsteinen und Steinkörben in Uferböschungen

10,-

Tauchen unter Atemmaske oder geschlossenem Taucherhelm (tatsächliche Tauchzeit)

75,-

(Arrêté du Gouvernement du 19 mars 1999)

«904

Arbeiten und Hantieren mit giftigen oder stark ätzenden Stoffen»

10,-

Arbeiten mit Atemschutzmasken

5,-

Schweißarbeit (wenn nicht bereits im Tabellenlohn berücksichtigt)

5,-

Bau- oder Straßenarbeiten mit Preßluftgeräten

6,-

(Arrêté du Gouvernement du 19 mars 1999)

«908

Arbeiten mit Handmotorsäge (Kettensäge), Motorheckenschere, sowie Hächsler»

8,-

Mähen mit Sense oder getragener Maschine sowie mähen mit schwer steuerbarem

Motormäher (tatsächliche Mähzeit und wenn nicht bereits im Tabellenlohn berücksichtigt)

4,-

Arbeiten über 4 Meter Höhe, wenn kein Gerüst vorhanden ist

4,-

Arbeiten mit Bulldozer, Baggermaschine, Boot, Schaufelverlademaschine, Bankettefräse,

Allzweckmaschine oder Kehrmaschine sowie Fahren von Lastwagen, Minibussen,

Personenwagen und Walzen (für Fahrer, wenn nicht bereits im Tabellenlohn berücksichtigt)

5,-

Drainagearbeiten und Erdarbeiten in Wasser und Schlammen sowie Aufräumungsarbeiten

bei Erdrutschen und Überschwemmungen

4,-

Teerarbeiten und Einlegen von Tarmac und Beton-asphaltique sowie Abdecken der

Teerflächen vom Ladekasten aus

5,-

Bedienen der Absperrhähne am Teerwagen und der Lanzen

20,-

Bedienen einer Telefonzentrale

4,-

Winterstreuarbeiten

Streuen vom offenen Ladekasten aus

6,-

Streuen bei Dunkelheit sowie manuelles Auf- und Abladen von Salzen und Chemikalien

3,-

Fahren von Lastwagen (wenn nicht bereits im Tabellenlohn berücksichtigt)

8,-

Bereitschaftsdienst für normale Arbeitstage

25.- pro Tag

Bereitschaftsdienst für Samstage, Sonntage und Festtage

50.- pro Tag

ANLAGE 4

Kleidergeld

1. Zwecks Festsetzen des Kleidergeldes werden die Arbeiter in folgende zwei Gruppen eingeteilt

Gruppe 1 Hilfsarbeiter (aide-ouvrier)

Hausgehilfe (aide-ménagère)

Hilfskoch (aide-cuisinier)

Haushälterin (ménagère)

Chefhaushälterin (chef-ménagère)

Koch ohne C.A.T.P. (cuisinier sans C.A.T.P.)

Zeitungsausträger (porteur de journaux)

(Arrêté du Gouvernement du 19 mars 1999)

«Aide socio-familiale en cours de formation

Aide socio-familiale»

Gruppe 2 Arbeiter (ouvrier)

Postsortierarbeiter (ouvrier de tri postal)

Arbeiter mit handwerklicher Tätigkeit (ouvrier à tâche artisanale)

Berufsfahrer (chauffeur professionnel)

Magazinverwalter mit C.A.T.P. (magasinier avec C.A.T.P. de magasinier)

Handwerker mit C.A.T.P. (artisan avec C.A.T.P.)

Koch mit C.A.T.P. (cuisinier avec C.A.T.P.)

Unbeschadet der unten aufgeführten Bestimmungen, erhalten die Arbeiter der Gruppe 1 jährlich einen Betrag

von 3.750,- Franken, während die Arbeiter der Gruppe 2 einen Betrag von 7.500,- Franken erhalten.

2. Das Kleidergeld wird jährlich, und vorbehaltlich der unter 6 aufgeführten Regelung, zusammen mit dem Gehalt

des Monats April, von der Personalverwaltung des Staates ausbezahlt.

3. Die Beträge unter Absatz 1. sind anwendbar auf Arbeiter deren wöchentliche, im Arbeitsvertrag festgelegte, für

den Monat Januar geltende Arbeitszeit, wenigstens 20 Stunden beträgt. Alle anderen Arbeiter erhalten die Hälfte

des in Absatz 1. festgesetzten Betrages.

Hat der teilzeitbeschäftigte Arbeiter mehr als einen Arbeitsvertrag beim Staat, so kann er im Ganzen trotzdem

nur die in 1. aufgeführten Beträge bekommen. Ist er in den Arbeitsverträgen verschiedenartig eingestuft, so gilt,

zwecks Festlegung der in 1. aufgeführten Beträge, die höhere Einstufung laut Anlage 2.

Wird ein Arbeiter im Laufe des Jahres eingestellt oder verläßt er den Staatsdienst im Laufe des Jahres, wird das

Kleidergeld im Verhältnis von 1/12 pro Monat gerechnet. Jeder angefangene Monat zählt als ganzer Monat. Falls

zu hohe Beträge ausbezahlt worden sind, werden sie dem Staat zurückerstattet. Diese Bestimmungen gelten

auch im Falle von unbezahltem Urlaub.

4. Die Verwaltung achtet darauf, daß der Arbeiter das Kleidergeld zum Ankauf von angebrachter Arbeitskleidung

verwendet.

5. Falls die Arbeitsgesetzgebung oder der Verwaltungschef das Tragen von spezieller Schutz- und

Sicherheitskleidung oder Ausrüstung vorschreibt, ist die Verwaltung dazu verpflichtet, dieses dem Arbeiter

neben seiner normalen Kleidermasse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

6. Die Ausführungsbestimmungen der Anlage 4 werden durch Rundschreiben vom Minister des Öffentlichen

Dienstes und der Verwaltungsreform festgelegt.

Editeur: Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg

Imprimeur: Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à. r. l. Luxembourg

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