Arrêté du 8 août 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mompach.
Table des dispositions (19)
Texte législatif (19 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 24 août 1901.
Samstag, 24. August 1901.
Arrêté du 8 août 1901, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Mompach.
LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT,
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Mompach,
ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 29 mars 1901 par l'admi-
nistration communale de Mompach, siège de
ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des Sociétés de secours mutuels
en date du 31 juillet 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1894 et L'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois
Attendu que les statuts de la dite société sont
en concordance avec rus dispositions des lois
et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Mompach. est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés
Beschluß vom 3 August 1901, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs-Vereins von
Mompach betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins
von Mompach wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Mompach, Sitz des Vereins, vom
29. März 1901 ;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 31. Juli 1901 ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ;
I n
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen ;
Beschließt
Der Viehversicherungs-Verein von
Osweiler wird hiermit gesetzlich anerkannt und iss-
dessen Statut genehmigt.
Art. 2 Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 3 août 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement.
EYSCHEN.
Der Viehversicherungs - Verein zu
Mompach wird hiermit gesetzlich anerkannt und
ist dessen Statut genehmigt.
N° 57.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Rosport est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein
müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-
wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung ist nur
mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der
Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen,
des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891
stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Herborn, am 3. März
1901 für Herborn und Mompach, und zu Born am 10.
März 1901 für die übrigen Ortschaften.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 3. August 1901, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs-Vereins von
Rosport betreffend
Der
Staatsminister,
Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins
von Rosport, wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Rosport, Sitz des Vereins, vom
7. Juni 1901 ;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 31. Juli 1901 ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
I n
Anbetracht, daß das Statut
genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht ;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen ;
Beschließt
Der Viehversicherungs-Verein von
Rosport wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist
dessen Statut genehmigt.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Schuttrange
est légalement reconnue et ses statuts sont
approuvés.
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
der anwesenden Summen gefasst sein. — Die Auflösung
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — I m Falle
der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-
liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Rosport, am 2. Juni
1901.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 3. August 1901, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten
des Viehversicherungs-Vereins
von
Schüttringen betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der R e g i e r u n g ;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins von Schüttringen wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Schüttringen, Sitz des Vereins
vom 17. Juni 1901 ;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 31. Juli 1901;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
I n
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen ;
Beschließt
Der Viehversicherungs-Verein von
Schüttringen wrd hiermit gesetzlich anerkannt
und ist dessen Statut genehmigt.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Septfontaines est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung;
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle
der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Schüttringen , am 18.
Mai 1901.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 3. August 1901, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs-Vereins von
Simmern betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins
von Simmern wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Simmern, Sitz des Vereins, vom
7. Juli 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 31. Juli 1901;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
I n Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen ;
Beschließt
Der Viehversicherungs - Verein zu
Simmern wird hiermit gesetzlich anerkannt und
ist dessen Statut genehmigt.
A r t 2. Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 3 août 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail d'Osweiler est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein
müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-
wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur
mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der
Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen
des Art. 9 des Grossh, Beschlusses vom 22. Juli 1891
stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Simmern, am 9. Juli
1901.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 3. August 1901, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs-Vereins von
Osweiler betreffend.
Der
Staatsminister,
Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins von Osweiler, wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Osweiler, Sitz des Vereins,
vom 10. Juli 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 31. Juli 1901;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 23. dess. Mts.;.
I n
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen ;
Beschließt
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 3 août 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentliche
werden.
Luxemburg, den 3. August 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Mompach.
KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von
Mompach» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt,
seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-
satze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe-
stände zu gewahren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Mompach und er-
streckt sich auf die Ortschalten Mompach, Herborn,
Mœrsdorf und Bursdorf, sowie Born und Givenich.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Miere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschatten werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von
fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten
Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3
des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen
als Mitglieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben.
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen.
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins;
nicht nachkommen.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge wahrend einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhallen zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus denk
Vereine vorgeschlagen,
werden zunächst
von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-
laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses
zu hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe
dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-
schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-
worfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeil-
punkte schriftlich bei dem Vorstände eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht auwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keit für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen
und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem
der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder
an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-
selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-
dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des
Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem
Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des
Versicherten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-
bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohusitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt.
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstund.
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-
glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-
tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben ;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-
nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-
weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-
digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener
Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-
mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Auspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-
fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern
nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-
lers bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,
die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w. ;
f) Wenn eine drille Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Falle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,
ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-
jährigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr, 0,62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-
schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach
§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge
sind jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird, auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedocl wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centra-
verbände freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen
Beitrages im Betrage- von nicht über Fr. 0,25 Ct. von
hundert Frauken des Werthes des versicherten Viehes so
lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch
festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen
auch die infolge Beitritt au dem bereits in dem vorher-
gehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letz-
tem zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-
wöhnlichen Pramien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrank
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stände innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen
Anordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen,
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-
kasse bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von,
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-
lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in.
einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse
und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Per Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle abgenommen, hei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden
Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und
zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe bebändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder,
deren Vieh Versichert ist. Die hierbei ermittelte Absehätz-
ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge
und Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorsland,
§32.—General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung stau.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-
lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der
Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der
General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-
mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn
über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung
des Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem
Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche, nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der General- Versammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstalten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein-
ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer ; und
acht Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt.
Die Remuneration des
Rechnungsführers
dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.
Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nich
Viehbesitzer sein.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die hinnahmen und Aus-
gaben, welche, in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird.
Der Vorsteher
beaufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller
ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten
durch die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Partien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberutung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hallte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
Arrêté du 3 août 1901, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Rosport.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Rosport, en-
semble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 7 juin 1901 par l'admi-
nistration communale de Rosport, siège de ladite
société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 31 juillet 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal au 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 3 août 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement.
EYSCHEN
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 3. August 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Rosport.
KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein
von Rosport» wird ein Verein gegründet, welcher be-
zweckt , seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen
der gegenwärtigen Staunen Entschädigungen nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Rosport und erstreckt
sich auf die Ortschaften Rosport mit Giesenborn, Blauen-
knop, Michelsberg und Desbarrière.
§ 3. - Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b\ Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschireibung der Thiere,
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
15 bis 18 Jahren, sowie die verbeiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder
des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh: b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 3. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mitabsoluter Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-
standes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-
macht haben.
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen.
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Regiemeuten des Vereins
nicht nachkommen.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stände sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand
erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,
um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu-
hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschlüss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
Sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlte» Beitrage dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meidenden die Statuten, die derselbe zu
unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-
sucht In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-
sicherten eingeholt werden.
Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufrahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen bat, jedoch wird der Minderweith nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung,
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-
stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-
sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
In die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, au welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt.
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand.
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins staufindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-
ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind ;
In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben,
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen;
c) Durch Seuchen oderansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers staltfindet oder wenn auf Grund jener Ge-
setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-
ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-
den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nach-
gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers
bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden ;
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein
schuldig gemacht hat;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-
endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden
ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch
schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.
bei Blähungen durch den Trokarstich
u.s.w.
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Präsidenten.
§ 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der
Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit
Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-
gen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretendes Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-
henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-
den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss
jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,
im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande
freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen
werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-
tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert
Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-
zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch bat die Vereinskasse Für sämmitliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu ent-
richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme
jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem
Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
57a
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mil dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren
Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs-
summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vor-
standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-
gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-
neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse, — Die ordentlichen Generalver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem
Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstände von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über-
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-
dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie
ben werden.
§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird„
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer, und
zwei Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werde»
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-
gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung-
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm.
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die.
blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-
theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, sa ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung,beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
Arrêté du 3 août 1901, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Schuttrange.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT.
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Schuttrange,
ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 17 juin 1901 par l'admi-
nistration communale de Schuttrange, siège de
ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure
d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 31 juillet 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
•société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 3 août 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 3. August 1901,
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Schüttringen.
KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins,
§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein
van Schüttringen» wird ein Verein gegründet, welcher be-
zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der
gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-
satze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe-
stande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Schüttringen und
ersreckt sich auf die Ortschaften Schüttringen, Munsbach,
Obersyren, Neuhäusgen,
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Vereine. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
Werden jedoch nur unter den durch Art. 5 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit-
glieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von so-
genanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben.
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen.
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Regiemeuten des Ver-
eins nicht nachkommen.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge wahrend einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhallen zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Ver-
eine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereins-
vorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um
dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit.
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher-
ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten
ein Theil der bezahlten Beiträge dem audern Versicherungs-
verein durch Beschluss desVorstandes zugewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder au,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe
zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes un-
tersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicher-
ten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück au dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung,
§ 1 1 . — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-
halb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage,
an welchem die Thiere anderwärts eingestellt.
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand.
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt.
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflichtun-
gen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben.
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Kerne Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze
wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen
eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer
Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden
Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachge-
wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-
kannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
n) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro-
ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer
Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden ; ausgenommen sind dabei solche Operationen,die
durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich,
u . s . w ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15.— Ueber die Gewährung oder Versagung der
Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer
Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid
dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Be-
schluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schieds-
gericht zulässig.
§ 16. -Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17, _ Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjäh-
rigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18.—Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
nen sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Frauken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbände beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-
verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten ein-
tretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnhensten Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. verchendert
Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange
anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letzteren zu
entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmassigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arznerkosten, welche in allen Fallen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten,
§ 26. — Unter allen Umstaaden ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, sa
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe bebändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, de-
ren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-
ungsumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung;
b) Der Vereinsvorsland.
§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Ta-
gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-
neral-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorge-
legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte-
rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage
vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen
Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta-
tuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-
Versammlung über seine Verwaltung während des ver-
flossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu er-
statten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen die, bei der Einlad-
ung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
Versammlung, welche im Monat Januar abgehallen wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer ; und
vier Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes
werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Diesel-
ben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt
ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungs-
föhrers dagegen wird durch die Generalversammlung fest-
gesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch
die blosse Wahl berechtigt.
§ 38 — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge-
sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5
des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben
durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für
die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.
Juli 1891 gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
Arrêté du 3 août 1901, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Septfontaines.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT,
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Septfontaines,
ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 7 juillet 1901 par l'admi-
nistration communale de Septfontaines, siège de
ladite société ;
Vu ravis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 31 juillet 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial"
veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 3. August 190!.
3 er Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Simmern.
KAPITEL I — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von
Simmern» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt,
seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-
sätze der Gegenseitigkeit für Verluste au ihrem Viehbe-
stande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Simmern und er-
streckt sich auf die Ortschaft Simmern.
§3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Aller von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. -- Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten
Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3
des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen
als Mitglieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben,
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen.
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge wahrend drei Monaten oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhalten zu haben.
§6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem
Vereine vorgeschlagen,
werden zunächst
von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-
laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses
zu hören.
Sotern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe
dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-
schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-
worfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche inren
Betrieb aufgeben, nicht auwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenbücke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keit für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen
und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem
der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
57 b
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten
Viehver-
sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder
an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-
selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-
dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand
des
Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem
Vorstände das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des
Versicherten eingeholt werden,
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-
bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer
während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen bat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung,
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem
folgende Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Ina Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt.
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung;
durch den Vorstand.
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-
glieder aulgenommen werden können und ihre Verpflich-
tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage-
sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgtet.
Veränderung Kenntniss zu geben ;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-
nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung,
— Entschä-
digungsbetrag.
— Beiträge. —
Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewählt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt)
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem.
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-
weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-
digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener
Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-
mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-
fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern
nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-
lers bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit
oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen
gegen
den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden: ausgenommen sind dabei solche Operationen,
die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen
werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w.;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,
«in Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-
jährigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0,28 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-
schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach
§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge
sind jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedocl wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centra.»
verbände freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen
Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von
hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so
lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch
festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen
auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher-
gehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letz-
tern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-
wohnlichen Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stände innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen
Anordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-
kasse bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstaude des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
in letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-
lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in
einem Tage verkault Der Erlös fliesst in die Vereinskasse
und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieries daß eine Norhschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigken der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
naar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden
Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und
zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes».
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder,
deren Vieh verstehen ist Die hierbei ermittelte Abschätz-
ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage
und Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL. Vll. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
6) Der Vereinsvorsland.
§ 31. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-
lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und. die Gegenstande der
Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der
General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-
mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn
über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung
des Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
oder von den Mitgliedern augeregt werden, in letzterem
Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstände von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zu widern
laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein-
ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schri(...)führer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des-
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsfuhrer ; und
vier Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt.
Die Remuneration des
Rechnungsführers
dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
fuhrung und vertritt die Gesellschaft in allen Fallen, kann
sich aber auch durch den StelIvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anwe(...)ung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher
beaufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller
ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten,
durch die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
per Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Stählten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
Arrêté du 3 août 1901, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail d'Osweiler.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance loyale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail d'Osweiler, en-
semble les statuts de celte société ;
Vu l'avis émis le 10 juillet 1901 par l'admi-
nistration communale d'Osweiler,
siège de
ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 31 juillet 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 3. August 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten, des Viehversicherungs-Vereins von Osweiler.
KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein
von Osweiler» wird ein Verein gegründet, welcher be-
zweckt , seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen
der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem
Grundsätze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestände zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Osweiler und er-
streckt sich auf die Ortschaft Osweiler.
§
3.
Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein.— Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von
45 bis 18 Jahren, sowie die verbeiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder
des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh: b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stucke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-
standes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-
macht haben.
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen.
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Regiemeuten des Vereins
nicht nachkommen.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge wahrend vierz hu Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand
erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,
um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu
hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beitrage des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeil beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
Sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu
unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-
sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-
sicherten eingeholt werden.
Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Älter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Aller gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11.— Die Versichelung beginnt mit dem Tage der Zu-
stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-
sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt.
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand.
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-
ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind ;
In den drei Fällen ist dem Vorstaude von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben.
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung, — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-
setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-
ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erbeben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-
den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-
gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers
bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden ;
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein
schuldig gemacht hat;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-
endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden
ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch
schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.
bei Blähungen durch den Trokarstich u . s . w .
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich, ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16. — Entschädigungsbetrag. - Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der
Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit
Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjahri-
gen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld.— Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen Kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,
und für Jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. - Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestensein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-
henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-
den Centralverbande. beigetreten sein wird. Derselbe muss
jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,
im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande
freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen
werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-
tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert
Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-
zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu ent-
richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren hei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versehenes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stände innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt weiden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die arztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme
jedoch der Arzneikosten , welche in allen Fällen dem
Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme, auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren
Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs-
summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und
Umlagen des Vereins veitheilt werden.
§ 29 - Im Erkrankung- und Todesfälle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§31. — Die Orgaue des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32.— Generalversammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vor-
standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-
gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-
neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem
Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die hei der Einla-
dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie
ben werden.
§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer, und
zwei Mitgliedern.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
stehers.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-
gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen,
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen. Die Remuneration des Rech-
nungsführers beträgt ½ pCt. des Werthes der versicherten
Thiere.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pf(...)urch die
blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im S(...)e der Gesell-
schaft eulstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-
theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Aasicht, so ziehen sie
57c
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der Statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
Avis. — Section industrielle du gymnase
d'Echternach.
Le gymnase d'Echternach ouvrira la 6e classe
de la section industrielle au mois d'octobre
prochain.
Le programme en est le môme que celui de
la 6e classe de l'école industrielle de Luxem-
bourg.
Pour être admis en sixième, les jeunes gens
doivent subir un examen sur les matières sui-
vantes
au Doctrine chrétienne. — Le catéchisme dio-
césain et les principaux faits de l'ancien et du
nouveau testament.
b) Langue allemande. — Lecture correcte et
coulante d'un morceau facile ; connaissance de
l'orthographe, de la déclinaison, de la compa-
raison et de la conjugaison. Reproduction par
écrit d'une narration facile.
c) Langue française. — Lecture correcte et
coulante d'un morceau facile ; connaissance des
principales règles de la lexicologie : pluriel des
substantifs ; féminin et pluriel des adjectifs qua-
lificatifs ; article ; adjectifs déterminatifs ; pro-
noms ; verbes auxiliaires ; conjugaisons régu-
lières; verbes irréguliers à l'exclusion des
verbes défectifs et de leurs composés. Traduc-
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung-
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — I m Falle
der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22 Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden, In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-
liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Osweiler, am 1. Juli
1901.
(Folgen die Unterschriften.)
Bekanntmachung — Industrieabtheilung am
Gymnasium zu Echternach.
Die 6. Klasse der Industrieabtheilung des Gym-
nasiums zu Echternach wird künftigen Monat
Oktober eröffnet.
Das Programm derselben entspricht demjenigen
der Industrieschule zu Luxemburg.
Um in die 6. Klasse aufgenommen zu werden,
müssen die Schüler eine Prüfung über folgende
Gegenstände machen
a)
Religionslehre.
— Wortlaut des Diö-
zesankatechismus und Hauptthatsachen aus dem
alten und neuen Testamente.
b) Deutsche Sprache. — Richtiges und
geläufiges Lesen eines leichten Stückes. Kenntnis
der Orthographie, der Deklination, der Kompa-
ration und der Conjugation. Schriftliche Wieder-
gabe einer leichten Erzählung.
c) Französische Sprache. —Richtiges und
geläufiges Lesen eines leichten Stückes; Kenntnis
der Hauptregeln der Lexikologie: Mehrzahl der
Substantive, weibliche Form und Mehrzahl der
eigentlichen Adjektive, Artikel, bestimmende Ad-
jektive, Pronomen, Hilfsverben, regelmäßige Con-
jugationen, unregelmäßige Verben mit Ausschluß
der defektiven und der von denselben abgeleiteten
tion de l'allemand en français de phrases faciles.
Dictée facile.
d) Arithmétique. — Numération des nombres
entiers et des nombres décimaux. Les quatre
opérations fondamentales des nombres entiers,
des nombres décimaux et des fractions. Sys-
tème métrique, problèmes faciles sur la règle
de trois simple et la règle d'intérêt.
Les élèves qui désirent être admis en 6e in-
dustrielle, devront se présenter le jeudi, 26 sep-
tembre, entre 9 heures et midi, ou entre 2 et 5
heures de l'après-midi au bureau du directeur
et être munis d'un extrait de leur acte de nais-
sance ainsi que de certificats de capacité et de
bonne conduite délivrés par leur instituteur ou
professeur précédent.
Pour être admis, l'élève doit être âgé de
douze ans et avoir les connaissances néces-
saires pour pouvoir suivre avec succès les cours
de la 6e classe.
En cas de capacités extraordinaires constatées
par l'examen, l'admission d'élèves ayant moins
de douze ans accomplis peut être autorisée.
L'examen d'admission aura lieu le vendredi
et le samedi, 27 et 28 septembre, chaque fois à
8 heures du matin et à 2 heures de l'après-
midi.
Le lundi, 30 septembre, à 8 heures du matin,
les élèves assisteront à la messe du St-Esprit
qui sera chantée à l'église paroissiale.
Le mercredi, 2 octobre, à 8 heures du matin,
les cours entreront en activité.
Luxembourg, le 21 août 1901.
Le Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
Avis. — Justice.
Par arrêté grand-ducal en date de ce jour,
MM. Nic. Schœtter, actuellement deuxième juge-
suppléant près la justice de paix du canton
de Luxembourg, et Pierre Braun, avocat-avoué
à Luxembourg, ont été nommés aux fonctions
Verben. Uebersetzen leichter Sätze aus dem Deutschen
in's Französische. Leichtes Diktat.
d) Rechnen. — Numeration der ganzen und
der Dezimalzahlen. Die vier Rechnungsarten mit
ganzen Zahlen, gemeinen und Dezimalbrüchen.
Maße und Gewichte. Leichte Regel-de-Tri und Zins-
rechnungen.
Die Schüler, welche in die 6. Klasse einzu-
treten wünschen, haben sich Donnerstag, den
26.
September,
Vormittags
zwischen 9 und
12, oder Nachmittags zwischen 2 und 5 Uhr beim
Direktor der Anstalt anzumelden und müssen mit
ihrem Geburtsscheine, sowie mit einem von ihren
früheren Lehrern ausgestellten Zeugniß über Fähig-
keit und sittliches Betragen versehen sein.
Um aufgenommen zu werden, muß der Schüler
zwölf Jahre alt sein und diejenigen Kenntnisse be-
sitzen, welche erforderlich sind, um die Kurse der
6. Klasse mit Erfolg zu besuchen.
Bei außergewöhnlichen, durch die Aufnahme-
prüfung erwiesenen Fähigkeiten, kann die Auf-
nahme unter zwölf Jahren gestattet werden.
Die Aufnahme-Prüfung
findet
am
Freitag
und Samstag, den 27. und 28. September
jedesmal um 8 Uhr Morgens und um 2 Uhr
Nachmittags statt.
Am Montag, den 30. September, um 8 Uhr,
werden die Schüler der Heiliggeistmesse in der
Pfarrkirche beiwohnen.
Am
Mittwoch.
den
2.
Oktober,
um 8
Uhr Morgens, werden sämmtliche Kurse beginnen.
Luxemburg, den 21. August 1901.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Justiz.
Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage
sind die HH. Nic. Schotter, z. Z. zweiter
Ergänzungsrichter am Friedensgerichte des Kan-
tons Luxemburg, und Peter Braun, Advokat-
Anwalt zu Luxemburg, zum ersten resp. zweiten
de premier resp. de deuxième juge-suppléant
près la dite justice de paix.
Luxembourg, le 20 août 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Ergänzungsrichter an besagtem Friedensgerichte
ernannt worden.
Luxemburg, den 20. August 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Justice.
Par arrêté grand-ducal en date de ce jour,
MM. Léon Moutrier, Charles Schon et Louis
Funck, avocats-avoués à Luxembourg, ont été
nommés attachés à la Direction générale de la
justice, pour un terme de trois ans.
Luxembourg, le 20 août 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Enseignement supérieur et moyen.
Par arrêté grand-ducal en date du 1er août ct.,
M. J.-P. Manternach, docteur en sciences
physiques et mathématiques, a été nommé aux
fonctions de répétiteur de 2e classe dans le
service de l'enseignement supérieur et moyen ;
il a été attaché en cette qualité à l'école indus-
trielle d'Esch s./Alz.
Luxembourg, le 21 août 1901.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Avis. — Enseignement supérieur et moyen.
Par arrêté grand-ducal du 1er août ct. ont
été nommés répétiteurs de 2e classe dans le
service de l'enseignement supérieur et moyen
MIL Jos. Schmitz-, Guill. Pletschette et Jos.
Cornes, docteurs en philosophie et lettres. Ils
sont attachés en leur dite qualité : M. Schmitz au
Bekanntmachung. — Justiz.
Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage
sind die HH. Leo Moutrier, Karl Schou und
Ludwig Funck, Advokat-Anwälte zu Luxemburg,
zu Attaches an der General-Direction der Justiz,
auf eine Dauer von drei Jahren
ernannt
worden.
Luxemburg, den 20. August 1901.
Der Staatsminister, Präsident,
der Regierung,
E y s c h e n .
Bekanntmachung. — Höherer und mittlerer
Unterricht.
Durch Großh. Beschluß vom 1. d. Mts. ist
Hr. Joh. Peter Manternach, Doktor der
physikalischen und mathematischen Wissenschaften,
zum Repetenten 2. Klasse im höheren und mitt-
leren Unterricht ernannt worden : er ist in dieser
Eigenschaft der Industrieschule zu Esch a. Alz.
zugetheilt.
Luxemburg, den 21. August 1901.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Höherer und mittlerer
Unterricht.
Durch Großh. Beschluß vom 1. d. Mts, sind
zu Repetenten 2. Klasse im höheren und mitt-
leren Unterrichtswesen ernannt worden
Die HH. Jos. Schmitz, Wilh. Pletschette
und Jos. Comes, Doctoren der Philosophie und
Philologie. Sie sind in besagter Eigenschaft zuge-
gymnase de Diekirch, MM. Plelschette et Cornes
au gymnase d'Echternach.
Luxembourg, le 21 août 1901.
Le Directeur général des finances,
M.
MONGENAST.
Avis. — Jury
d'examen.
Par arrêté grand-ducal en date du 20 août
ct., ont été nommés membres du jury d'exa-
men pour les accouchements,
pour l'année
1901—1902.
a) Membres effectifs : 1° M. le Dr Fond,
membre du Collège médical et administrateur-
directeur de la maternité à Luxembourg ; 2°
M. le IV Feltgen, père, médecin à Luxembourg;
3°M. le Dr Schumacher, médecin à Luxembourg;
b) membres suppléants : 1° M. le Dr Clasen,
membre du Collège médical à Grevenmacher ;
2° M. le Dr Alesch médecin à Luxembourg.
Ce jury se réunira le mercredi, 28 août ct.,
à 11 heures du matin, à l'hôtel du Gouverne-
ment a Luxembourg, à l'effet d'être installé et
recevoir communication des pièces produites
par les personnes qui voudront subir leur
examen pendant la session de 1901—1902.
Avant le 28 août ct., les récipiendaires devront
me faire parvenir leurs demandes accompagnées
de toutes les pièces requises.
Luxembourg, le 25 août 1901.
Le Directeur général des travaux publics,
CH. RISCHARD.
Avis. — Téléphones.
Une agence téléphonique est établie à la halte
de Grundhof.
Cette agence est ouverte les jours de la se-
maine de 8 heures du matin à midi et de 2 à
7 heures du soir ; les dimanches et jours léga-
lement fériés de 8 à 9 heures du matin et de
5 à 6 heures du soir.
Luxembourg, le 25 août 1901.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
theilt: Hr. Schmitz dein Gymnasium zu Diekirch;
die HH. Pletschette und Comes dem Gym-
nasium zu Echternach.
Luxemburg, den 21. August 1901.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Prüfungsjury.
Durch Grotzh. Beschluß vom 20. August c.
sind zu Mitgliedern
der Prüfungsjury für
Geburtshilfe für das Jahr 1901—1902 ernannt
worden.
a) Zu Mitgliedern: 1° Hr. Dr Fonck, Mit-
glied des Medizinalcollegiums und Administrator-
Direktor der Entbindungsanstalt zu Luxemburg;
2° Hr. Dr Feltgen, Vater,
Arzt zu Luxem-
burg; 3° Hr. Dr Schumacher, Arzt zu Lu-
xemburg.
b) Zu Ergänzungsmitgliedern: 1° Hr. Dr
Clasen, Mitglied des Medizinalcollegiums zu
Grevenmacher; 2° Hr. Dr Alesch, Arzt zu
Luxemburg.
Diese Prüfungsjury wird am Mittwoch, den
28. August ct., um 11 Uhr Vormittags, im Re-
gierungsgebäude zu Luxemburg zusammentreten,
behufs ihrer Installirung und zur Kenntnißnahme
der von den Recipienden der diesjährigen Session
eingereichten Schriftstücke.
Die Bewerber haben mir vor dem 28. August ct.
ihr Gesuch nebst den erforderlichen Belegstücken
einzureichen.
Luxemburg, den 23. August 1901.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Bekanntmachung. — Telephonwesen.
Eine Telephonagentur ist an der Haltestelle
zu Grundhof eröffnet worden.
Diese Agentur ist geöffnet an den Wochentagen
von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis
7 Uhr Nachmittags ; an den Sonn- und gesetz-
lichen Feiertagen von 8 bis 9 Uhr Vormittags
und von 3 bis 6 Uhr Nachmittags.
Luxemburg, den 23. August 1901.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Avis. — Postes.
Le double service de voiture publique nou-
vellement créé entre Canach et Remich sera
mis en exploitation, à partir du 1er septembre
prochain.
Les heures de départ et d'arrivée sont fixées
comme suit
1er course
Départ de Canach
6 30 m.
Arrivée à Lenningen
7 00 m.
»
à Greiveldange
7 15 m
»
à Huttermuhle .
. 7 30 m
»
à Remich
8 30 m
Départ de Remich
10 00 m.
Arrivée à Huttermuhle
00 m.
»
à Greiveldange
11 10 m.
»
à Lenningen
20 m.
»
à
Canach
m.
2e course
Départ de Canach
1 30 s.
Arrivée à Lenningen
2 00 s.
»
à Greiveldange
2 15 s.
»
à Huttermuhle
2 30 s.
»
à Remich.
3 30 s.
Départ de Remich
5 00 s
Arrivé à Huttermuhle
6 00 s.
»
à Greiveldange .
6 10 s.
»
à Lenningen
6 20 s.
»
à Canach
6 45 s.
Luxembourg, le 23 août 1901.
Le. Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
Bekanntmachung. - Postwesen.
Der zwischen Kanach und Remich neu ge-
schaffene Postfuhrdienst wird vom 1. September k.
ab in Betried gesetzt.
Die Ubfahrts- und Ankunftsstunden sind fest-
gesetzt wie folgt
1.
Fahrt.
Abfahrt von Kanach
30 Vm.
Ankunft in Lenningen
7 00 Vm.
„
in Greiveildingen
Vm.
„
in
Huttermühle .
7 30 Vm.
„
in
Remich
8 30 Vm.
Abfahrt von Remich
10 00 Vm.
Ankunft in Kuttermühle .
00 Vch.
„
in Greiveldingen
11 10 Vm.
„
in Lenningen
. 11 20 Vm.
in Kanach
45 Vm.
2.
Fahrt.
Abfahrt von Kanach
1 30 Nm.
Ankunft in
Lenningen
2 00 Nm.
„
in Greiveldingen
2 15 Nm.
,
in Hüttermühle
2 30 Nm.
in Remich
3 30 Nm.
Abfah(...)t von Remich
5 00 Nm.
Ankunft in Hüttermühle
6 00 Nm.
„
in Greiveldingen
6 10 Nm.
„
in Lenningen
6 20 Nm.
in Kanach
6 45 Nm.
Luxemburg, den 23. August 1901.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Expropriation pour cause d'utilité publique.
Suivant exploit de l'huissier Weitzel de Luxembourg, en date du 19 août 1901, à la requête de l'État du Grand-
Duché de Luxembourg, poursuites et diligences de son Directeur général des travaux publics, M. Charles
Rischard, demeurant à Luxembourg, pour lequel requérant est constitué et occupera Me Joseph Neuman, avocat-
avoué, demeurant à Luxembourg,
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Der zur Zeit bestehende Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischem dem Deutschen
Reich und der Republik El Salvador ist am 23. Mai d. I . von der Regierung von El Salvador
gekündigt worden. Infolge dieser Kündigung läuft der Vertrag am 23. Mai 1902 ab. Es finden
daher vom 24. Mai 1902 ab die Zollsätze des geltenden allgemeinen Tarifs auf die Boden- und
Gewerberzeugnisse von EI Salvador bei der Einfuhr in das Zollvereinsgebiet Anwendung.
Luxemburg, den 23. August 190!.
Der General-Director der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
Et en vertu d'une ordonnance rendue sur requête par M. Reding, juge au tribunal d'arrondissement de Luxem-
bourg, MM. les président, vice-président et juges plus anciens en rang légitimement empêchés, à la date du 16
août courant, desquelles requête et ordonnance copie a été donnée en tête de l'exploit ;
Assignation a été donnée entr'autres à
I . Pierre Rettinger, maçon, domicilié à Rollingergrund ;
II. Martin Schreiner-Ei, menuisier-ébéniste, demeurant à Luxembourg, rue de Beaumont,
a comparaître le jeudi, 5 septembre prochain, à 9 heures du matin, à l'audience des vacations du tribunal
civil de l'arrondissement de Luxembourg, siégeant en matière d'expropriation pour cause d'utilité publique, au
palais de justice à Luxembourg, pour par les faits, causes et motifs indiqués au dit exploit, voir dire que les
formalités prescrites par la loi du 17 décembre 1859 ont été remplies pour parvenir à l'expropriation pour cause
d'utilité publique des parcelles suivantes, appartenant aux assignés et situées sur le territoire des communes de
Rollingergrund et Hollerich, savoir
A. une parcelle de terre labourable actuellement eu nature de jardin, mesurant 21 mètres carrés, formant
l'emprise N° 10 du plan parcellaire, à emprendre dans une terre labourable appartenant à l'assigné Pierre
Rettinger, sise à Rollingergrund. N° 575/1544 du cadastre, ayant une contenance totale de 5 ares 70 centiares;
B. une portion de jardin, ci-devant labour, formant le N° 17 du plan parcellaire, d'une superficie de 4 ares,
à emprendre dans une pièce de terre labourable, convertie en jardin, appartenant au dit Martin Schreiner-El-
sise commune de Hollerich, lieu dit « auf der Barck », N° 691|997 du cadastre, section F de Hollerich, ayant une
superficie totale de 12 ares 80 centiares.
Voir donner acte au requérant qu'il offre aux assignés pour indemnités du chef de l'expropriation pour cause
d'utilité publique des parcelles dont s'agit, à emprendre pour la construction de la ligne de chemin de fer à
petite section de Luxembourg à Echternach ;
A. au sieur Pierre Rettinger pour cession des 21 mètres carrés prérappelés, formant le N° 10 du plan parcel-
laire, la somme de dix !r. par mètre carré, soit la somme de 210 fr., en s'obligeant de reconstruire à ses frais
le mur de soutènement et de clôture actuellement existant ;
B. à l'assigné Martin Schreiner-Ei tes sommes suivantes pour : 1° cession des 4 ares prérappelés à empreindre
formant le N° 17 du plan parcellaire, la somme de 300 fr. par are, soit 1200 fr. ; — 2° démolition d'un mur de
clôture une somme de 550 fr. ; — 3° indemnité du chef de la perte : a) de 13 arbres fruitiers à raison de 20 fr.
la pièce, la somme de 260 fr. ; b) du 40 groseillers et groseillers épineux à raison de trois fr. la pièce, la
somme de 120 fr. ; c) de 10 ceps de vigne à raison de 5 fr. la pièce, la somme de 50 fr., ensemble la somme
de 1980 fr.
En cas de refus d'accepter ces offres, voir procéder conformément à la loi, au règlement des indemnités aux-
quelles les assignés ont droit ; voir ordonner ta mise en possession du requérant à charge par lui de consigner
préalablement les sommes ci-dessus offertes, et s'entendre les assignés condamner à tous les frais et dépens.
P. WEITZEL, huissier.
Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich et de Cruchten-Larochette
Longueur en exploitation : 41 kilomètres.
RECETTES.
Du 1er au 28
février...
Du 1er au
janvier...
Du 1
er janvier au 28 février ..
Différence en laveur de ....
Voyageurs.
fr.
7,775 55
7,707 75
fr.
15,483 30
15.432 90
fr.
50 40
Marchandises.
fr.
4,117 30
4,896 15
fr.
9,013 45
8,417 75
fr.
595 70
Produit kilométrique correspondant à
Recettes diverses.
fr.
344 00
381 30
fr.
725 70
725 70
fr. 3,691 09.
fr. 3,596 53.
Recettes totales.
fr.
12,237 25
12,985 20
fr.
25,222 45
24,576 35
fr.
646 10
Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché : 174 kilom.*)
*) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux des
lignes d'Esch-Redange et de Trois-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le Grand-
Duché, ne sont pas compris dans les recettes.
Chemins de fer Prince-Henri. — Recettes des lignes. (1er et 2e réseau.)
Longueur eu exploitation : 167 kilomètres.
Produit kilométrique correspondant à . 1901 fr. 22,451 19, soit par jour-kilomètre fr. 61,51.
1900 » 25,214 24, »
»
fr. 69,08.
Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom.
Produit kilométrique correspondant à
1901 fr. 1,996 65.
1908 fr. 2,196 47.
Lumbg. Imp. Lib. d. l. C. V. Bück : L . Bück, Succ.
RECETTES.
Du 1er au 28 février
Du 1er au 31 janvier
Du 1er janvier au 28 février
Différence en faveur de
Voyageurs
fr. 108,750 00
112,000 00
fr.
221,250 00
255,000 00
3,750 00
Marchandises.
fr. 966,230 00
1,067,300 00
fr. 2,033,750 00
2,250,000 00
216,250 00
Recettes diverses.
fr.
97,500 00
95,000 00
fr.
192,300 00
236,250 00
45,750 00
Produit kilométrique correspondant a
Recettes totales.
fr. 1,172,500 00
1,275,000 00
fr. 2,447,500 00
2,711,250 00
261.750 00
1901 fr. 84,596 55
1900 fr. 93, 491 38.
RECETTES.
Du 1er au 28
février...
Du 1er au
janvier...
Du 1 e r janvier au 28 février...
Différence en faveur
de...
Voyageurs.
fr.
41,905 55
42,884 91
fr.
84,790 24
68,386 04
16,404 20
Marchandises.
fr. 265,151 78
526,045 53
fr.
589,197 51
607,950 28
18,752 97
Recettes diverses.
fr.
2,438 71
2,215 95
fr.
4,654 66
4,310 39
344 27
Recettes totales.
fr. 307,495 82
371,116 39
fr.
678,624 21
680,646 71
2,004 50
RECETTES.
Du 1er au 28 février
Du 1er janvier au 31 janvier
Du 1er au 28 février
Différence en faveur de l'année
Voyageurs.
fr.
3,693 35
3,772 00
fr.
7,465 35
7,982 80
fr.
517 45
Marchandises.
fr.
2,917 35
3,259 60
fr.
6,176 95
7,268 45
fr.
1,081 50
Recettes diverses.
fr.
491 66
508 17
fr.
999 83
856 20
fr.
143 65
Recettes totales.
fr
7,102 36
7,539 77
fr.
14,642 13
16,107 45
fr.
1,465 32