Großherzogthums Luxemburg.
Table des dispositions (9)
Texte législatif (9 Articles)
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Erster Theil.
A c t e der Gesetzgebung
und der allgemeinen Verwaltung.
N°. 24.
PREMIÈRE PARTIE.
ACTES
L É G I S L A T I F S
ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE
Donnerstag, 25. September 1873.
JEUDI, 25 septembre 1873.
Königl.-Großh. Beschluß vom 13. Septem-
ber 1873, wodurch das Vereinsgesetz vom
7. Juli 1873, welches den Zolltarif vom 17.
Mai 1870 abändert, veröffentlicht wird.
Wir Wilhelm
III, von Gottes Gnaden
König der Niederlande, Prinz von Oranien-
Nassau, Großherzog von Luxemburg u., u., u.;
Nach Einsicht der Art. 2 und 3 des Ver-
trages vom 8. Februar 1842, des § 8 des Schluß-
protokolls zum Vertrag vom 26.— 31. Dezember
1853 und des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Ja-
nuar 1854;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres mit der General-
Direction der Finanzen prov. beauftragten Re-
gierungsrathes und nach vorheriger Conseilsbe-
rathung der Regierung;
Haben beschlossen und beschließen
Nachfolgende Bestimmungen, welche den Zoll-
tarif abändern, sollen behufs Erlangung gesetz-
licher Kraft im Großherzogthum veröffentlicht
werden
Arrêté royal grand-ducal du 13 septembre 1873,
portant publication de la loi douanière du 7
juillet 1873 qui modifie le tarif douanier du
17 mai 1870.
Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-
Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;
Vu les art. 2 et 3 du traité du 8 février 1842,
le § 8 du protocole final des 26—31 décembre
1853, ainsi que l'article 2 de la loi du 23 jan-
vier 1854;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Conseiller de Gouver-
nement, chargé provisoirement de la Direction
générale des finances, et après délibération du
Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Les dispositions suivantes, portant modifica-
tion du tarif douanier, sont publiées pour avoir
force de loi dans le Grand-Duché
24.
I.
§. 1. — Der mit dem 1. October 1870 in Wirksamkeit getretene Vereins-Zolltarif wird in
nachstehender Weise geändert
I . Vom Eingangszoll befreit werden folgende Gegenstände
1) Roheisen aller Art, altes Brucheisen (Nr. 6 a);
2) Rohstahl seewärts von der russischen Grenze bis zur Weichselmündung einschließlich, auf
Erlaubnißscheine für Stahlfabriken eingehend (Nr. 6 b. Anmerkung 1) ;
3) Seeschiffe (aus Nr. 15 d 1 und 2), einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffs-
utensilien, Anker, Anker- und sonstigen Schiffsketten, wie auch Dampfmaschinen und Dampf-
kessel, ferner Ketten und Drathseile zur Kettenschleppschifffahrt und Tauerei;
4) Dampfmaschinen und Dampfkessel, zur Verwendung beim Bau von Seeschiffen;
5) unreife grüne ungeschälte Pomeranzen (aus Nr. 25 h 1);
6) unreife gelbe geschalte Pomeranzen, in Salzwasser eingelegt (aus Nr. 25 p 1 ß).
I I . Vom Ausgangszoll befreit werden
Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation (zweite Abtheilung des Tarifs).
I I I . I m Eingangszoll ermäßigt und anstatt der im Tarife bestimmten, mit den nach be-
zeichneten Zollsätzen belegt werden folgende Gegenstände
1) Fischernetze, neue, aus Baumwollengarn (aus Nr. 2 c 2) für den Zentner mit 15 Sgr.
oder 52½ Kr.;
2) Soda, kalzinirte, doppelt-kohlensaures Natron (Nr. 5 d) für den Zentner mit 7½ Sgr.
oder 26¼ Kr.;
3) Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend (Nr. 6 b Anmerkung 2) mit 5 Sgr. - 17½ Kr.;
4 a) geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben. Eisenbahnschienen,
Winkeleisen, [-Eisen, einfaches und doppeltes T-Eisen, Roh- und Cement-
stahl, Guß- und raffinirter Stahl, Eisen- und Stahldraht von mehr
als
¾ Pr. Linien Durchmesser; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von
Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen und dergl.) roh vorgeschmiedet
ist, insofern dergleichen Bestandtheile einzeln 50 Pfd. oder darüber wiegen
(Nr. 6 b und Anm. zu
b)...
b) façonnirtes Eisen in Stäben, Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen,
Pflugschaaren-Eisen, schwarzes Eisenblech, rohes Stahlblech; rohe
(un-
polirte) Eisen- und Stahlplatten; Anker, sowie Anker- und Schiffsketten;
Eisen- und Stahldraht von ¾ Pr. Linie und darunter Durchmesser (Nr. 6 c).
c) gefirnißtes Eisenblech, polirtes Stahlblech, Weißblech, polirte Eisen-
und Stahlplatten (Nr. 6
d)...
d) ganz grobe Gußwaaren in Oefen, Platten, Gittern u. (Nr. 6 e 1).
5) Grobe Eisen- und Stahlwaaren, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen
und Stahl, Eisenblech, Stahl- und Eisendraht, auch in Verbindung mit Holz, gefertigt, ingleichen
Waaren dieser Art, welche abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch nicht polirt
sind, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffeetrommeln und
10 Sgr. =35 Kr.
-Mühlen, Ketten (mit Ausschluß der Anker- und Schiffsketten), Kochgeschirre, Nägel, Pfannen,
Schaufeln, Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer zum Handwerksgebrauch, Sensen, Sicheln und
Futterklingen (Strohmesser), Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher- und Schneider-
scheeren, Zangen und dergleichen mehr, dann gewalzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren
(Nr. 6 e 2) für den Zentner mit 25 Sgr. oder 1 Fl. 27½ Kr.;
6) Lokomotiven, Tender und Dampfkessel (Nr. 15 b 1) mit 20 Sgr. -
1 Fl. 10 Kr.;
7) andere Maschinen, und zwar, je nachdem der nach dem Gewichte überwiegende Bestand-
theil besteht
a) aus Holz (Nr. 15 b 2 a)
b) aus Gußeisen (Nr. 15 b 2 b)
c) aus Schmiedeeisen oder Stahl (Nr. 15 b 2 c )
8) Eisenbahnfahrzeuge, weder mit Leder noch mit Polsterarbeit (aus Nr. 15 c 1) vom
Werthe 6 pCt.;
9) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmenblättern
1) ohne Garnitur (Nr. 35 c 1) für den Zentner mit 4 Thlr. oder 7 F l . ;
2) mit Garnitur, auch dergl. aus Holzspan (Nr. 35 c 2) für den Zentner mit 30 Thlr.
oder 52 Fl. 30 Kr.
An Tara wird vergütet vom Zentner Bruttogewicht
20 Pfund in Kisten,
9 Pfund in Ballen.
l V. Die Anmerkung zu Nr. 31 c und d kommt in Wegfall.
V. Sämmtliche vorstehend sub III. Nr. 3 bis inkl. 8 aufgeführten Gegenstände werden vom
1 Januar 1877 an vom Eingangszoll befreit.
VI. Kraftmehl, Puder, Stärke, Arrowroot (Nr. 25 q 1) werden vom 1. Januar 1877 an
vom Eingangszoll befreit.
§. 2. — Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. October 1873 in Kraft.
§. 3. — Ueber die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen wird von dem Bundesrathe
Beschluß gefaßt werden.
10 Sgr. = 35 Kr.
Dem genannten Bernhard B a d e n ist die Na-
turalisation verliehen.
La naturalisation est accordée au dit M. Ber-
nard Baden.
Unser obengenannter Regierungsrath ist mit
der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
Haag den 13. September 1873.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter
im Großherzogthum,
Der mit der General-
Heinrich,
Direction der Finanzen
Prinz der Niederlande.
prov. beauftr. Regierungsrath,
V. v. Roebe.
Notre Conseiller de Gouvernement susdit est
chargé de l'exécution du présent arrêté.
La Haye, le 13 septembre 1873.
Pour le Roi Grand-Duc
Son lieutenant-Représentant
dans le Grand-Duché,
le Conseiller de
Gouvt,
HENRI,
chargé prov. de la
PRINCE DES-PAYS-BAS.
direction générale
des finances,
V. DE ROEBE.
Bekanntmachung,
betreffend die neue Redaktion des Z o l l t a r i f s .
Auf Grund des vorstehenden Gesetzes hat der Bundesrath die nachfolgende neue Redaktion
des deutschen Zolltarifs vom 1. October 1873 an festgestellt.
Luxemburg den 17. September 1873.
Der mit der General-Direction der Finanzen
prov. beauftragte Regierungsrath,
V. v. Röbe.
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszolle frei, wenn die dabei bezeichneten Vor-
aussetzungen zutreffen
1) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der Zollgrenze durch-
schnittenen Landgutes, dessen Wohn- und Wirtschaftsgebäude innerhalb dieser Grenze belegen
sind.
2) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte
Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung;
auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstat-
tungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im
Lande niederlassen.
3) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, welche er-
weislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniß.
4) Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Reisegeräth, welches Reisende, Fuhrleute und
Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe
und Instrumente,
welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, in-
gleichen getragene Kleidungsstücke und Wäsche, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art,
welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen: Verzehrungsgegenstände zum
Reiseverbrauche.
5) Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen- und
Waarentransporte dienen und nur deshalb eingehen, die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der
darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören,
oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als
sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Wagen der Reisenden, auf besondere Erlaubniß auch in
dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten.
Z o l l t a r i f
vom 1. October 1873 an.
Erste Abtheilung.
Bestimmungen über die Einfuhr.
Vorbemerkungen.
sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren
weiterem Gebrauche bestimmt sind.
6) Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche zum Behufe des Einkaufes von Oel, Getreide u. dergl.
entweder vom Auslands mit der Bestimmung des Wiederausganges eingebracht werden, oder
welche, nachdem Oel u. s. w. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in
beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Ein-
gangsabgabe.
Bei gebrauchten leeren Säcken u. s. w. wird jedoch von einer Kontrole der Identität ab-
gesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Ge-
treide u. s. w. gedient haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen be-
stimmt sind.
7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche
geeignet sind.
8) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst-Institute und
Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche
Sammlungen öffentlicher Anstalten, ingleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Samm-
lungen eingehen.
9) Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber
keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem
anderen Zwecke und Gebrauche, als dem des Sammelns eignen.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Abfälle.
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag,
Eisenseilspäne) und von verzinntem Eisenblech (Weiß-
blech); von Glashütten, auch Scherben von Glas-
und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von
Salzsiedereien die Mutterlauge; von Seifensiede-
reien die Unterlauge; von Gerbereien das Leim-
leder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige
lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle.
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und ein-
getrocknetes; Thierftechsen; Treber; Branntwein-
spülig; Spreu; Kleie; Steinkohlenasche; Dünger,
thierischer und andere Düngungsmittel, als: aus-
gelangte Asche, Kaltäscher, Knochenschaum oder
Zuckererde...
Anmerk. zu b. Künstliche Düngungsmittel und Dün
gesalz werden auf besondere Erlaubniß, und letzte-
res nur unter Kontrole der Verwendung zollfrei
zugelassen.
c) Lumpen aller Art; ungebleichtes ober gebleichtes
Halbzeug aus Lumpen ober anderen Materialien,
für die Papierfabrikation; Papierspäne; Makula-
tur, beschriebene, und bedruckte; alte Fischernetze,
altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie.
Anmerk. Abfälle, welche nicht besonders genannt
sind, werden wie die Rohstoffe, von welchen sie
herstammen, behandelt.
Baumwolle und B a u m w o l l e n w a a r e n
a) Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, ge-
färbte;
Baumwollwatte...
b) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit
Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren
1) ein- und zweidrähtiges,
a) rohes
b) gebleichtes oder
gefärbtes...
2) drei und mehrdrähtiges, roh, gebleicht oder
gefärbt...
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
Thlr.
frei
frei
frei
frei
Sgr.
nach dem
52½ -Gulden-
Fuß.
Fl.
frei
frei
frei
frei
Kr.
Für T a r a wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht.
Pfund.
18 in Fässern und Kisten.
13 in Körnen.
4 in Ballen.
18 in Fässern und Kisten.
13 in Körben.
7 in Ballen.
18 in Fässern und Kisten.
13 in Körben.
7 in Ballen.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
c) Waaren aus Baumwolle, allein ober in Verbin-
dung mit Leinen oder Metallfäden, ohne Beimi-
schung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr.
41 genannten Thierhaaren
1) rohe (aus rohem Garn verfertigte) und ge-
bleichte dichte Gewebe, auch appretirt, mit Aus-
schluß der sammetartigen
Gewebe...
2) alle nicht unter Nr. 1 und 3 begriffene dichte
Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) un-
dichte Gewebe; Strumpfwaaren; Posamentier- und
Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Berbin-
dung mit
Metallfäden...
3) alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin,
Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 2
begriffen sind; Spitzen und alle Stickereien . . .
Anmerk. zu c. 2 und 3. Fischernetze, neue, aus
Baumwollengarn...
B l e i und B l e i w a a r e n , auch m i t Spieß-
glanz l e g i r t
2) 1) rohes Blei in Blöcken, Mulden u., altes
Bruchblei...
2) Blei-, Silber-, und Goldglätte; Mennige . .
b) gewalztes Blei,
Buchdruckerschriften...
c) grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röhren, Schroot,
Draht u., auch in Verbindung mit Holz ober Ei-
sen, ohne Politur und
Lack...
6) feine, auch lackirte Bleiwaaren; ingleichen Blei-
waaren in Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen
Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren
a) grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne
Politur und
Lack...
b) seine, in Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20
fallen...
Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren
a) Aether aller Art, Chloroform, Collodium, äthe-
rische Oele, mit Ausnahme der nachstehend unter
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30.Thaler.
Fuß.
Thlr.
frei
frei
frei
frei
frei
Sgr.
nach dem
52½. Gulden-
Fuß.
Fl.
frei
frei
frei
frei
frei
Kr.
52½
20 in Fässern und Kisten.
20 in Fässern und Kisten.
13 in Körben.
18 in Fässern und Kisten.
7 in Ballen.
Pfund.
Für T a r a wirb ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
b., sowie der unter Nr. 36 genannten; Essenzen,
Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder
ätherhaltige, zum Gewerbe und Medizinalgebrauche;
Firnisse aller Art, mit Ausnahme von Oelfirniß;
Maler-, Wasch- und Pastellfarben, Tusche, Farben-
und Tuschkasten, Blei-, Roth- und Farbenstifte;
Zeichenkreide...
b) Wachholderöl,
Rosmarinöl...
c) Aetznatron; gelbes, weißes und rothes blausaures
Kali...
d) Soda, kalzinirte; doppelt-kohlensaures Natron. .
e) Alaun; Chlorkalk;
Oelfirniß...
f) Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallisirte
Soda...
g) rohe Erzeugnisse zum Gewerbe- und Medizinal-
gebrauche, sofern sie nicht unter anderen Nummern
des Tarifs begriffen
sind...
h) Albumin; Ammoniak, kohlensaures und schwefel-
saures; arsenige Säure;
Arseniksäure; Baryt,
schwefelsaurer, gepulvert; Benzoesäure; Berliner
Blau; blaue und grüne Kupferfarben; Bleiweiß;
Bleizucker; Borax und Borsäure; Brom; Brom-
kalium; Cadmiumgelb; Chlorkalcium, Chlormag-
nesium; chromsaure Erd- und Metallsalze, chrom-
saures Kali; Citronensäure, Citronensaft; citro-
nensaurer Kalk; Eisenbeizen; Eisenvitriol, grüner;
Englisch Pflaster; Färbe- und Gerbematerialien,
nicht besonders genannt; Farbholz- und Gerbestoff-
Extracte; Feuerwerk; Gelatine; gemahlene Kreide;
gemischter Kupfer- und Eisenvitriol; Glycerin;
Grünspan, roher und raffinirter, Hirschhorugeist;
Jod; Jodkalium; Indigokarmin und Karmin aus
Cochenille; Kasselergelb; Kermes, mineralischer;
Kitte; Knochenkohle; Knochenmehl; Kupfervitriol;
Lackmus; Lakritzensaft; Leim; Metalloryde, nicht
besonders genannt; Milchzucker; Mineralwasser,
künstliches und natürliches, einschließlich der Fla-
schen und Krüge; Mundlack (Oblaten); Oralsäure
und oxalsaures Kali; Orseille und Persio; Pott-
Waid-) Asche; Ruß; Salmiak und Salmiakgeist;
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
Thlr.
frei
Sg.
7½
nach dem
52½ -Gulden-
Fuß.
Fl.
frei
Kr.
26½
52½
26¼
Für Tara wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht.
Pfund.
16 in Fässern und Kisten.
9 in Körben.
6 in Ballen.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Für T a r a wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht;
Salpeter, roh und gereinigt; Salpetersäure; Salz-
säure; Schüttgelb; Schuhwichse; Schwärze; Schwefel;
Schweselarsenik; Schwefelsäure; schwefelsaures und
salzsaures Kali; schwefelsaure und kohlensaure Mag-
nesia; schwefelsaures Natron (Glaubersalz), schwe-
fligsaures und unterschwefligsaures Natron; Siegel-
lak; Smalte; Strenglas;
Ultramarin; Wagen-
schmiere; Wasserglas; Weinhefe, trockene und teig-
artige; Weinstein und Weinsteinsäure; Zinkoxyd
(Zinkweiß); Zinkvitriol; Zündwaaren.
Ferner: Chemische Fabrikate und Präparate für
den Gewerbe- und Medicinalgebrauch, Säuren,
Salze, eingedickte Säfte, überhaupt Droguerie-,
Apotheker- und Farbewaaren, insofern diese Ge-
genstände nicht vorstehend unter a. bis f. oder un-
ter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind.
Eisen und S t a h l , Eisen- und S t a h l w a a r e n
a) Roheisen aller Art, altes
Brucheisen...
b) geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit
Einschluß des façonnierten);
Eisenbahnschienen,
Winkeleisen, -Eisen, einfaches und doppeltes T-
Eisen; Roh- und Cementstahl; Guß- und raffinir-
ter Stahl; Eisen- und Stahlplatten, sowie Eisen-
und Stahlblech, auch polirt oder gefirnißt; Weiß-
blech;. Eisen- und Stahlbraht; Eisen, welches zu
groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen
(Kurbeln, Achsen u. dgl.) roh vorgeschmiedet ist,
insofern dergleichen Bestandtheile einzeln fünfzig
Pfund oder darüber wiegen; Nadkranzeisen zu
Eisenbahnwagen; Pflugschaareneisen; Anker, sowie
Anker-
und
Schiffsketten...
Anmerk. zu b. 1) Rohstahl, seewärts von der
russischen Grenze bis zur Weichselmlindung ein-
schließlich, auf Erlaubnißscheine für Stahlfa-
briken
eingehend...
2) Luppeneisen, noch Schlacken
enthaltend...
3) Abfälle von Stahl (Schrott) werden wie Roh.
eisen behandelt.
1 Zent.
1 Zent.
frei
frei
frei
frei
(vom 1. Jan. 1877 an frei).
frei
frei
17½
(vom 1. Jan. 1877 an frei).
24a
I.
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
Thlr.
Sgr.
nach dem
52½-Gulden-
Fuß.
Fl.
Xr.
Pfund.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
c) Eisen- und Stahlwaaren
1) ganz grobe Gußwaaren
in Oesen, Platten,
Gittern
u...
2) grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisen-
guß, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl- und
Eisendraht, auch in Verbindung mit Holz, gefertigt,
ingleichen Waaren dieser Art, welche abgeschliffen,
gefirnißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch nicht po-
lirt sind, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Häm-
mer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffee-Trommeln und
Mühlen, Ketten (mit Ausschluß der Anker- und
Schiffsketten), Kochgeschirre, Nägel,
Pfannen,
Schaufeln, Schauseln, Schraubstöcke, grobe Messer
zum Hanbwerksgebrauch, Sensen, Sicheln und Fut-
terklingen (Strohmesser), Stemmeisen, Striegeln,
Thurmuhren, Tuchmacher- und Schneiderscheeren,
Zangen u. dgl. m.; dann gewalzte und gezogene
schmiedeeiserne
Röhren...
Anmerk. zu c. 2) Ketten und Drahtseile zur
Ketten-Schleppschifffahrt und Tauerei . . .
3) Feine
a ) aus seinem Eisenguß, polirtem Eisen oder Stahl,
oder aus Eisen ober Stahl in Verbindung mit
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter
Nr. 20 fallen, als: Gußwaaren (feine), lackirte
Eisenwaaren, Messer, Stricknadeln, Häkelnadeln,
Scheeren, Schwertfegerarbeit u., jedoch mit Aus-
nähme der nachstehend unter
b
genannten...
b) Nähnadeln; Schreibfeorrn aus Stahl und an-
deren unedlen Metallen; Uhrfournituren und
Uhrwerke aus unedlen Metallen; Gewehre aller
Art...
Erden, Erze und edle M e t a l l e .
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt,
geschlemmt oder gemahlen, ingleichen Erze, auch
aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit
einem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle
Metalle gemünzt, zu Barren und Bruch, mit Aus-
schluß der fremden silberhaltigen Scheidemünze. .
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
Thlr.
Sgr.
nach dem
52½-Gulden-
Fuß.
Fl.
Xr.
(vom 1. Jan. 1877 an frei).
27½
(vom 1. Jan. 1877 an frei).
1 Zent.
1 Zent.
frei
frei
frei
frei
Für Tara wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht;
Pfund.
13 in Fässern und Kisten.
6 in Körben.
4 in Ballen.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Flachs u. andere vegetabilische Spinnstoffe,
m i t Ausnahme der B a u m w o l l e , roh, ge-
röstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle. . .
Getreide und andere Erzeugnisse des Land-
baues
a) Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte. . .
b) Sämereien und Beeren
1) Anis, Coriander, Fenchel und Kümmel. . . .
2) Alle übrigen Sämereien einschließlich der Oel-
sämereien; frische Beeren, ingleichen Wachholder-
beeren aller Art;
Erdnüsse...
c) Garten- und Futtergewächse, frische; Blumenzwie-
beln; Kartoffeln; Wurzeln, frische; Obst, frisches;
lebende Gewächse, auch in Töpfen oder Kübeln;
Heu; Stroh,
Schilf...
Glas und G l a s w a a r e n
a) grünes Hohlglas
(Glasgeschirr)...
b) weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes
ober nur mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder
Rändern; Fenster- und Tafelglas in seiner natür-
lichen Farbe (grün, halb und ganz weiß); Behänge
zu Kronlenchtern von Glas; Glasknöpfe, Glas-
perlen,
Glasschmelz...
c) gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnitte-
nes, gemustertes, massives weißes Glas
d) Spiegelglas
1) rohes,
ungeschliffenes...
2) geschliffenes, belegt oder
unbelegt...
e) farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne
Unterschied der Form; Glaswaaren in Verbindung
mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht
unter Nr. 20
fallen...
Anmerk. zu c. und e. Glasmasse, sowie Glasröhren,
Glasstängelchen und Glasplättchen, ohne Unterschied
der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung, Kunstglas-
bläserei und Knopffabrikation gebraucht werden;
Glasurmasse...
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
Thlr.
frei
frei
frei
frei
frei
frei
frei
Sgr
nach dem
52½- Gulden-
Fuß.
Fl
frei
frei
frei
frei
frei
frei
frei
Kr.
52½
Für T a r a wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht.
Pfund.
Für gepreßtes, geschliffenes, ab-
geriebenes, gemustertes G l a s
40 in Fässern und Kisten.
13 in Körben.
Für geschnittenes, auch massives
Glas
13 in Kisten, Fässern und Körben.
17 in Kisten.
20 in Fässern und Kisten.
13 in Körben.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Haare von Thieren, mit Ausnahme der unter Nr.
41 genannten, sowie Waaren ans solchen Thierhaa-
ren; Menschenhaare; Federn und Borsten
2) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, ge-
hechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt;
gesponnen, auch in Verbindung mit den unter Nr.
22 begriffenen Spinnstoffen; Schreibfedern (Feder-
spulen), rohe und gezogene; Bettfedern, Schmuck-
federn, auch gefärbte, soweit sie nicht unter Nr. 18
begriffen sind; Borsten; Oeltücher; ganz grobe Filze
b) grobe
Fußdecken...
c) Gewebe, andere, auch mit anderen Gespinnsten
gemischt, sosern mindestens die ganze Kette oder
der ganze Einschlag aus Haaren besteht; Filze soweit
sie nicht unter a. begriffen
sind...
Anmerk. zu c. Gewebe aus Haaren und anderen
Gespinnsten, deren Kette oder Einschlag nicht ganz
aus Haaren besteht, werden, wenn sie Seide ent-
halten, nach Nr. 30 d., in allen anderen Fällen
so verzollt, als wenn sie Haare nicht enthielten.
Häute und Felle
a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, trockene)
zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lamm-
und Ziegenselle; rohe Hasen- und Kaninchenfelle;
rohe frische und getrocknete Seehund- und Robben-
felle...
b) Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung. .
Holz und andere vegetabilische und anima-
lische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus,
mit Ausnahme der Waaren von Schild-
patt
a) Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke
oder Gerberlohe; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als
Brennmaterial)...
b) Bau- und Nutzholz aller A r t , auch gesägt ober
auf andere Weise vorgearbeitet, ingleichen andere
vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, nicht be-
sonders
genannt...
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
Thlr.
frei
frei
frei
frei
frei
Sgr
nach dem
52½-Gulden-
Fuß.
Fl.
frei
frei
frei
frei
frei
Kr.
52½
Für T a r a wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht.
Pfund.
20 in Kisten,
7 in Ballen.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
c) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher., Drechsler-,
Tischler- und blos gehobelte Holzwaaren und Wag-
nerarbeiten; grobe Böttcherwaaren mit eisernen
Reifen, gebrauchte; Besen von Reisig; grobe Korb-
flechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt, lackirt, Po-
lirt, noch gefirnißt; Horuplatten und rohe, bloß
geschnittene
Knochenplatten...
d) Holz in geschnittenen Fournieren; Korkplatten,
Korkscheiben, Korksohlen, Korkstöpsel; Stuhlrohr,
gebeiztes oder
gespaltenes...
e) hölzerne Hansgeräthe (Möbel) und andere Tisch-
ler-, Drechsler- und Böttcherwaaren, Wagnerar-
beiten und grobe Korbflechterwaaren, welche ge-
färbt, gebeizt, lakirt, polirt, gefirnißt oder auch
in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen
Metallen, lohgarem Leder, Glas oder Steinen (mit
Ausnahme der Edelsteine und Halbedelsteine) ver-
arbeitet sind; auch gerissenes
Fischbein...
f) feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitz-
arbeit), feine Korbflechterwaaren, sowie überhaupt
alle unter c., d. und e. nicht begriffenen Waaren
aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen,
mit Ausnahme von Schildpatt; auch in Verbin-
dung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch
nicht unter Nr. 20
fallen;
Holzbronze...
g) gepolsterte, auch überzogene Möbel aller Art . .
Hopfen...
Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge
a) Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien,
ans welchen sie gefertigt sind
1)
musikalische...
2) astronomische,
chirurgische,
optische,
mathema-
tische, chemische (für Laboratorien), physikalische .
b) Maschinen
1) Lokomotiven, Tender und
Dampfkessel...
2) andere, und zwar, je nachdem der, nach dem Ge-
wichte überwiegende Bestandtheil besteht
a) aus
Holz...
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30.Thaler-
Fuß.
ThIr.
frei
frei
frei
Sgr.
nach dem
52½-Gulden-
Fuß.
Fl.
frei
frei
frei
Kr.
Für T a r a wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht.
Pfund.
20 in Fässern und Kisten.
13 in Körben.
9 in Ballen.
16 in Fässern und Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
23 in Fässern und Kisten.
9 in Ballen.
(vom 1. Jan. 1877 an frei).
1 Zent.
(vom 1. Jan. 1877 an frei).
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
b) aus
Gußeisen...
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
Thlr.
Sg.
1 0 ,
nach dem
52½-Gulden-
Fuß.
Fl
Kr.
Für T a r a wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht.
Pfund.
(vom 1. Jan. 1877 an frei).
c) aus Schmiedeeisen oder
Stahl...
1 Zent.
(vom 1. Jan. 1877 an frei).
d) aus anderen unedlen
Metallen...
Anmerk. zu b. 1 und 2. Dampfmaschinen und
Dampfkessel zur Verwendung beim Bau von See-
schiffen...
3) Walzen aus unedlen Metallen zum Druck und
zur Appretur von Geweben
a)
gravirt...
b) nicht
gravirt...
4) Kratzen und
Kratzenbeschläge...
c) Wagen und Schlitten
1) Eisenbahnfahrzeuge
a) weder mit Leder-, noch mit
Polsterarbeit...
1 Zent.
1 Zent.
vom 2
frei
frei
frei
Werth
sechs
frei
frei
frei
Pro
zent.
13 in Fässern und Kisten.
6 in Körben.
4 in Ballen.
13 in Fässern und Kisten.
6 in Körben.
4 in Ballen.
( vom 1. Jan. 1877 an frei).
b)
andere...
2) andere Wagen und Schlitten mit Leder- oder
Polsterarbeit...
d) Schiffe
1) Seeschiffe, einschließlich der dazu gehörigen ge-
wöhnlichen Schiffsutensilien, Anker, Anker- und
sonstigen Schiffsletten, wie auch Dampfmaschinen
und
Dampfkessel...
2) Flußschiffe
a)
hölzerne...
b)
eiserne...
Anmerk. zu d. Alle, nicht zu den gewöhnlichen
Schiffsutensilien gehörige bewegliche Inventarien-
stücke, sowie bei den Flußschiffen die Anker, An-
ker- und sonstigen Ketten, Dampfmaschinen und
Dampfkessel unterliegen den für diese Gegenstände
festgesetzten Zollsätzen.
Kalender
werden nach den, der Stempelabgabe halber ge-
gebenen besonderen Vorschriften behandelt.
vom W e r t h zehn Prozent.
Stück
frei
frei
frei
frei
vom W e r t h acht Prozent.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Kautschuck und Guttapercha, sowie W a a -
ren
daraus
a) Kautschuck in der ursprünglichen Form von
Schuhen, Flaschen u.; Guttapercha, roh, unge-
reinigt oder
gereinigt...
b) Kautschuckfäben außer Verbindung mit anderen
Materialien, oder mit baumwollenem, leinenem
oder wollenem rohem (nicht gebleichtem oder ge-
färbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, um-
flochten ober umwickelt, daß sie ohne Ausdehnung
noch deutlich erkannt werden können; Kautschuck-
platten; aufgelöstes
Kautschuck...
c) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer-
und
Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus un-
lackirtem, ungefärbtem, unbedrucktem Kautschuck,
alle diese Waaren auch in Verbindung mit an-
deren Materialien, soweit sie dadurch nicht unter
Nr. 20 fallen; übersponnene Kautschuckfäden. . .
d) Waaren aus lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem
Kautschuck, auch in Verbindung mit anderen Ma-
terialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20
fallen; feine
Schuhe...
e) Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen oder
getränkt...
Anmerk. zu e. Kautschuck-Drucktücher für Fabriken
und Kratzenleder, künstliches, für Kratzenfabriken,
beide auf Erlaubnißscheine unter Kontrole
f) Gewebe aus Kantschuckfäden in Verbindung mit
anderen
Spinnmaterialien...
Anmerk. zu b bis f. Waaren aus Guttapercha
werben wie Waaren aus Kautschuck behandelt.
Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren
a) von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung
mit
Metallfäden...
b) andere, soweit sie nicht nachstehend unter c. und
e. genannt sind; Herrenhüte von Seide, unstaf-
firt, staffirt oder garnirt; künstliche Blumen, zu.
gerichtete
Schmuckfedern...
c) von Geweben mit Kautschuck oder Guttapercha
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
Thlr.
frei
frei
frei
Sgr.
nach dem
52½-Gulden-
Fuß.
Fl.
frei
frei
frei
Kr
Für T a r a wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht.
Pfund.
20 in Fässern und Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
13 in Kisten.
9 in Körben.
6 in Ballen.
13 in Kisten.
3 in Körben.
6 in Ballen.
20 in Kisten.
11 in Körben.
9 in Ballen.
16 in Fässern und Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
13 in Kisten.
9 in Körben
6 in Hallen
20 in Kisten
11 in Körben
9 in Ballen
13 in Kisten
9 in Körben
6 in Ballen
13 in Fässern
6 in Körben
4 in Ballen.
13 in Fässern.
6 in Körben
4 in Ballen
20 in Fässern und Kisten.
13 in Körben.
9 in Ballen.
Nummer.
Benennung, der Gegenstände.
überzogen oder getränkt, sowie aus Gummifäden
in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien. .
d) Herrenhüte von Filz, aus Wolle ober
anderen
Thierhaaren, unstaffirt, staffirt oder garnirt . . .
e) leinene
Leibwäsche...
Anmerk. Kleider und Wäsche, getragene oder ge-
brauchte, wenn sie nicht zum Verkauf eingehen. .
Kupfer
und
andere nicht besonders ge-
nannte unedle M e t a l l e und Legirungen
aus
unedlen
M e t a l l e n , sowie
W a a r e n
d a r a u s
a) in rohem Zustande oder als alter Bruch; auch
Kupfer- und andere Scheidemünzen, insofern sie
in
einzelnen
Vereinsstaaten
eingeführt
werden
dürfen...
b) geschmiedet oder gewalzt in Stangen oder
Ble-
chen, auch
Draht...
c) in Blechen und Draht,
Plattirt...
d) Waaren, und zwar
1) Kupferschmiede- und
Gelbgießer-Waaren, als
Blasen, Bügeleisen, Eimer, Gewichte, Gewinde,
Haken, Hähne. Kellen, Lampen, Leuchter, Licht-
putzen,
Mörser,
Riegel,
Röhren, Schlösser,
Schranben-Bolzen und Muttern, Schüsseln, Thür-,
Fenster-, Truhen- und Wagenbeschläge, Waage-
schalen und ähnliche grobe Waaren, auch in Ver-
bindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und
Lach dann
Drahtgewebe...
2) andere, auch in Verbindung mit anderen Mate-
rialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen.
Kurze W a a r e n , Quincaillerien
u.
a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen,
echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt;
Taschenuhren; echtes Blattgold und Blattsilber. .
b) Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt, aus
unedlen, echt vergoldeten oder versilberten, oder
mit Gold oder Silber belegten Metallen gefertigt;
Stutz- und Wanduhren, letztere mit Ausnahme der
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
Thlr.
frei
frei
Sgr
nach dem
52½-Gulden-
Fuß.
Fl.
frei
frei
Kr.
3¾
Für T a r a wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht.
Pfund.
Für Tara wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht.
Pfund.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
hölzernen Hängenhren; unechtes Blattgold und
Blattsilber; feine Galanterie- und Quincaillerie-
Waaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten-
und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.) ganz
oder theilweise ans Aluminium; ferner dergleichen
Waaren ans anderen unedlen Metallen, jedoch fein
gearbeitet und entweder mehr und weniger ver-
goldet oder versilbert oder auch vernirt, oder in
Verbindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, Halb-
edelsteinen und nachgeahmten Edelsteinen, Lava,
Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten,
Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen;
Brillen und Operngucker; Fächer; feine bossirte
Wachswaaren; Perrückenmacherarbeit; Regen- und
Sonnenschirme; Wachsperlen; ingleichen Waaren
aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide,
Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit ani-
malischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen
Metallen, Glas, Kautschuck, Guttapercha, Leder,
Ledertuch (leather cloth), Papier, Pappe, Stroh
oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders
tarifirt sind, z. B. Knöpfe auf Holzformen u. dgl.
Leder und Lederwaaren
a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend
unter b). genannten; Inchtenleder, auch gefärbtes;
Pergament;
Stiefelschäfte...
b) brüsseler und dänisches Handschuhleder; auch Kor-
dnan, Marokin, Saffian und alles gefärbte und
lackirte Leber, mit Ausnahme von Inchtenleder. .
Anmerk. zu d. Halbgare, sowie bereits gegerbte,
noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegen-
und
Schaaffelle...
c) grobe Schuhmacher-, Sattler-,
Riemer- und
Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus loh-
garem, lohrothem oder blos geschwärztem Leber,
alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20
fallen...
Anmerk. zu c. Grobe Schuhmacher- und Täschner-
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
Thlr. Sgr.
nach dem
52½-Gulden-
Fuß.
Fl.
Kr.
52½
16 in Fässern und Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
I.
24b
20 in Fässern und Kisten.
13 in Körben.
9 in Ballen.
16 in Fässern und Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
Nummer
Benennung der Gegenstände.
Waaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher
Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder
grobem unbedrucktem Wachstuch werden wie Waaren
aus Leder behandelt.
d) feine Lederwaaren von Kordnan, Saffian, Ma-
rokin, brüsseler und dänischem Leder, von sämisch-
und weißgarem Leoer, von gefärbtem oder lackirtem
Leder und Pergament, auch in Verbindung mit
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter
Nr. 20 fallen; feine Schuhe aller
Art...
e)
Handschuhe...
Leinengarn, Leinwand und andere Leinen-
waaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren
ans Flachs oder anderen vegetabilischen Spinn-
stoffen, mit Ausnahme der Baumwolle
a) Garn mit Ausnahme des unter b. genannten
1) von Flachs oder Hanf
a)
Maschinengespinnst...
b)
Handgespinnst...
2) von Jute oder anderen nicht besonders genannten
vegetabilischen
Spinnstoffen...
b) gefärbtes, bedrucktes, gebleichtes
Garn...
c) Zwirn aller
Art...
d) Seilerwaaren, ungebleichte; gebleichte Seile, Tane,
Stricke, Gurten, Tragbänder und Schläuche; grobe
Fußdecken aus Manillahauf-, Kokos-, Jute- und
ähnlichen Fasern, auch in Verbindung mit den
unter Nr. 11 benannten
Haaren...
e) grane Packleinwand und
Segeltuch...
f) Leinwand, Zwillich, Drillich, mit Ausnahme der
unter g. genannten Arten; Seilerwaaren, gefärbte
und gebleichte, mit Ausnahme der unter 6. ge-
nannten
Anmerk. zu f. Leinwand, mit Ausnahme der unter
g. genannten, eingehend
aa) in Preußen
auf der Grenzlinie von Leobschütz bis Seidenberg
in der Oberlausitz nach Bleichereien oder Lein-
wandmärkten...
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent
1 Zent.
1 Zent
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
Thlr.
frei
frei
Sg.
nach dem
52½--Gulden-
Fuß.
Fl.
frei
frei
Kr.
52½
52½
52½
Für Tara wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht.
Pfund.
20 in Fässern und Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
13 in Kisten,
6 in Ballen.
13 in Kisten.
6 in Ballen.
Für T a r a wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht;
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
bb) in Sachsen
auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandan auf
Erlaubnißscheine
g) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt,
gebleicht, auch ans gefärbtem, bedrucktem, ge-
bleichtem Garn gewebt; Damast aller Art; verar-
beitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeng; leinene
Kittel; Battist und
Linon...
h) Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten,
Schnüre, Strumpfwaaren; Gespinnste und andere
Maaren in Verbindung mit
Metallfäden...
i)
Zwiruspitzen...
Lichte
a) Talg- und
Stearinlichte...
b)
andere...
Literarische und Kunst-Gegenstände
a) Papier, beschriebenes (Akten und Mannskripte);
Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche an-
derer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien und
Photographien; geographische und Seekarten; Mu-
sikalien...
b) gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstücke,
sowie lithographische
Steine mit Zeichnungen,
Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände zum
Gebrauch für den Druck auf
Papier...
c) Gemälde und Zeichnungen; Statuen von Marmor
und anderen Steinarten; Statuen von Metall,
mindestens in natürlicher Größe; Medaillen. . .
M a t e r i a l - und Spezerei-, auch Konditor-
waaren und andere Konsumtibilien
a) Bier aller Art, auch
Melh...
b) Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franz-
branntwein und versetzte Branntweine in Fässern
und
Flaschen...
c) Hefe aller Art, mit Ausnahme der Weinhefe . .
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
Thlr.
frei
frei.
frei
frei
Sgr
nach dem
52½- Gulden-
Fuß.
Fl.
frei
frei
frei
frei
Xr.
37½
37½
13 in Kisten.
9 in Körben.
6 in Hallen.
18 in Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
23 in Kisten.
11 in Ballen.
16 in Kisten.
24 in Kisten
16 in Körben
nur bei dem Ein-
gange in Flaschen.
11 in Urberfässern.
24 in Kisten.
11 in Ueberfässern.
7 in Körben.
Pfund.
Für Tara wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht;
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
d) Essig aller Art in
Fässern...
e) Wein und Most, auch Cider in Fässern und
Flaschen; Essig in Flaschen oder Kruken; künstlich
bereitete Getränke, nicht unter anderen Nummern
des Tarifs
begriffen...
Anmerk. zu e. Wein aus Ländern, welche den Zoll-
verein nicht gleich dem meistbegünstigten Lande be-
handeln...
f)
Butter...
Anmerk. zu f. 1) Frische ungesalzene Butter auf
der Linie von Lindau bis Hemmenhofen ein-
gehend
2) Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr
als drei Pfund, vorbehaltlich der im Falle
eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Auf-
hebung oder Beschränkung dieser Begünstigung
g) 1) Fleisch, zubereitetes.; Schinken, Speck, Würste;
Fleischextrakt, Tafelbonillon; Fische, nicht ander-
weit
genannt...
2) Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches; desgleichen
großes
Wild...
h) Früchte (Südfrüchte)
1) frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pome-
ranzen, Granaten und
dergleichen...
Verlangt der Steuerpflichtige die Auszählung,
so zahlt er für einhundert Stück 20 Sgr. oder
1 Fl. 10 Kr.
I m Falle der Auszählung bleiben verdorbene
unversteuert, wenn sie in Gegenwart von Beamten
weggeworfen werden.
Anmerk. zu h. 1. Unreife grüne ungeschälte Po-
meranzen...
2) a) getrocknete Datteln, Feigen, Korinthen, Man-
deln, Pfirsichkerne, Rosinen, Pomeranzen u. dgl.
b) Kastanien, Maronen, Johannisbrot; Pinien-
kerne...
i) Gewürze aller Art, nicht besonders
genannt...
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
Thlr.
frei
frei
frei
Sgr.
nach dem
52½-Gulden-
Fuß.
Fl.
frei
frei
frei
Xr.
!
52½
52½
22½
24 in Kisten
16 in Körben
nur bei dem Ein-
gange in Flaschen.
11 in Ueberfässern.
20 in Fässern und Kisten,
18 in Körben.
6 in Ballen.
13 in Fässern.
16 in Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
16 in Fässern.
18 in Kisten.
13 in Körben.
4 in Ballen,
Pfund.
16 in Fässern und Töpfen, sowie
in Kübeln von hartem Holz,
11 in Kübeln von weichem Holz.
7 in Körben,
Für T a r a wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
k)
Heringe...
l)
Honig...
m) 1) Kaffee, roher und Kaffee-Surrogate (mit Aus-
nähme von
Cichorie)...
2) Kakao in
Bohnen...
3)
Kakaoschalen...
n) Kaviar und Kaviar-Surrogate (eingesalzener Fisch-
rogen)
o) Käse aller
Art...
p) 1) a) Konsitürren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller
Art; Oliven, Kapern, Pasteten, Saucen und
andere ähnliche Gegenstände des feineren
Tafelgenusses; Kakaomasse, gemahlener Ka-
kao,
Chokolade und Chokolade-Surrogate;
gebrannter
Kaffee...
b) mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, nament-
lich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen
eingemachte, eingedämpfte oder auch einge-
salzene Früchte, Gewürze, Gemüse und an-
dere Konsumtibilien (Pitze, Trüffeln, Ge-
flügel, Seethiere und dergleichen); zube-
reitete Fische; zubereiteter
Senf...
Anmerk. zu p. 1. . Unreife gelbe geschälte Pome-
ranzen, in Salzwasser
eingelegt...
2) Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze,
Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, bloß ein-
gekocht, oder gesalzen, soweit sie nicht unter an-
deren
Nummern des Tarifs begriffen sind; Cicho-
rien, getrocknete, gebrannte oder gemahlene; Nüsse,
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Tonne
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
Thlr
frei
Sg.
nach dem
52½-Gulden-
Fuß.
Fl
frei
Kr.
12½
12 in Fässern mit Dauben van
Eichen, und anderem harten
Holze
8 in anderen Fässern.
12 in Kisten von 4 Zentner und
darüber.
17 in Kisten unter 4 Zentner.
9 in Körben.
2 in Hallen oder Sacken.
13 in Fässern mit Dauben von
Elchen- und anderem harten
Holze und in Kisten.
10 in andern Fässern.
9 in Körben,
3 in Aallen,
20 in Fässern und Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
20 in Kisten von 1 Zentner und
darüber.
16 in Kisten unter 1 Zentner.
11 in Fässern.
8 in Körben,
6 in Ballen.
12 in Kübeln von 3 Zentner
und darunter.
8 in schwereren Kübeln.
20 in Fässern und Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
Für Kakaomasse, gemahlenen Ka-
kao, Chokolade und Chokolade-
Surrogate
14 in Kisten von welchem Holz.
Pfund.
Für T a r a wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht.
Benennung der Gegenstände.
trockene; Säfte von Obst, Beeren und Rüben zum
Genuß; ohne Zucker eingekocht; Pomeranzenschalen,
frische und
getrocknete...
q) 1) Kraftmehl, Puder, Stärke,
Arrowroot...
2) Milhlenfabrikate ans Getreide und Hülsenfrüchten,
nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe,
Gries, Grütze, Mehl, Backwerk, gewöhnliches
(Bäckerwaare); Stärkegummi; Nudeln, Sago und
Sago-Surrogate;
Tapioka...
r) Muschel- oder Schaalthiere aus der See, als
Austern, Hummern, ausgeschälte Muscheln, Schild-
kröten und
dergleichen...
s) Reis, geschälter und
ungeschälter...
Anmerk. Reis zur Stärke-Fabrikation unter Kontrole.
t) Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle
Stoffe, ans welchen Salz ausgeschieden zu werden
Pflegt...
u) Syrup *)
v) Taback
1) Tabacksblätter, unbearbeitete und Stengel. . .
2) Tabacksfabrikate
a) Rauchtaback in Rollen, abgerollten oder, ent-
rippten
Blättern oder geschnitten; Carotten
oder Stangen zu Schnupftaback, auch Tabacks-
mehl und
Abfälle...
b) Cigarren und
Schnupftaback...
w)
Thee...
*) Die Zollsätze für Zucker und Syrup sind durch das die Zu-
ckerbesteuerung betreffende Vereinsgesetz vom Jahre 1869 be-
stimmt und betragen von (Siehe Anmerkung auf der folgen-
den Seite.)
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
Thlr.
frei
Sgr.
nach dem
52½-Gulden-
Fuß.
Fl.
frei
Kr.
52½
(vom 1. Jan. 1877 an frei).
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
frei
frei
frei
frei
1 in Säcken.
22 in Kisten.
12 in Fässern, Seronen (nicht
von Thierhäuten) und Ko-
nasserkörben.
9 in Körben.
8 in Thierhäuten.
4 in Ballen aus Schilf, Bast
und
Binsen.
2 in Ballen anderer Art.
16 in Fässern.
13 in Körben.
12 in Kanasserkörben.
6 i n Ballen.
Bei Cigarren außer der vor-
stehenden Tara für die äußere
Umschließung noch 24 Pfund,
falls die Cigarren in kleinen
Kisten, und 12 Pfund, falls flein
Körbchen oder Pappkästen ver-
packt sind.
23 in Kisten,
Nummer.
Pfund.
Benennung der Gegenstände.
x) Zucker *)
Oel, anderweit nicht genannt, und Fette
a) O e l
1) Oel aller Art in Flaschen oder Krucken, auch
Baumöl in
Fässern...
Anmerk. zu a. 1. Baumöl in Fässern eingehend,
wenn bei der Abfertigung ans den Zentner ein
Pfund Terpentinöl oder ein achtel Pfund Rosma-
rinöl zugesetzt
worden...
2) anderes Oel in
Fässern...
3) Palmöl (Palmbutter) und
Kokosnußöl...
b) Fette
1) Fischthran, Paraffin, Wallrath; Stearin, ein-
schließlich
Stearinsäure...
2)
Fischspeck...
3) anderes
Thierfett, ungeschmolzen und einge-
schmolzen...
c) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele,
auch
gemahlen...
*) Die Zollsätze für Zucker und Syrup sind durch das die Zu-
ckerbesteuerung betreffende Vereinsgesetz vom Jahre 1869 be-
stimmt und betragen von
1) raffinirtem Zucker aller A r t , sowie Rohzucker, wenn letzterer
dm auf Anordnung des Bundesrathes bei den nach Bedürfnis;
öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen niederzulegenden, nach
Anleitung, des holländischen Standart Nr. 13 und darüber
zu bestimmenden Mustern
entspricht...
2) Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1 gedachten gehört.
3)
Syrup...
Auflosungen von Zucker, welche als solche bei der Revision
bestimmt erkannt werden, unterliegen dem vorstehend unter 2
aufgeführten Eingangszolle.
4) Melasse unter Kontrole der Verwendung zur Branntweinbe-
reitung...
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
nach
30-Th
Fu
Thlr.
frei
frei
frei
frei
frei
Abgab
dem
haler-
ß.
Sgr.
ensätze
nach
52½-G
Fu
Fl
frei
frei
frei
frei
frei
dem
ulden-
Kr.
27½
52½
52½
22½
Für Tara wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht.
Nummer.
Pfund.
Für Vrod- (Hut-) Zucker, Kan-
dis-, Bruch- oder Lumpenzucker
14 in Fässern mit Dauben von
Eichen- und anderem harten
Holze.
IN in anderen Fässern.
13 in Kisten
7 in Körben.
Für Rohzucker und Farm (Zucker-
mehl), sowie gestoßenen Zucker
13 in Fässern mit Dauben von
Eichen- und anderem harten
Holze.
10 in anderen Fässern,
13 in Kisten.
8 in außereuropäischen
Rohr-
geflechten (Kanassers, Kranjans).
7 in anderen Körben.
4 in
Ballen.
11 in Fässern.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Papier und P a p p w a a r e n
a) graues Lösch- und Packpapier, Pappdeckel, Preß-
späne, künstliches Pergament; Papier zum Schleifen
oder Poliren; Fliegenpapier; Gichtpapier; Schiefer-
papier...
b) ungeleimtes ordinäres (grobes graues, halbweißes
und gefärbtes) Papier; alles ungeleimte Druck-
Papier; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt
oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit
Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackirt.
c) alles nicht unter a., b. und d. begriffene Papier,
auch lithographirtes, bedrucktes oder liniirtes, zu
Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devifen u.
vorgerichtetes Papier;
Malerpappe...
d) Gold- und Silberpapier; Papier mit Gold» oder
Silbermuster; durchschlagenes Papier; ingleichen
Streifen von diesen Papiergattungen; Papierta-
Peten; Waaren aus Papier, Pappe oder Papp-
masse; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder
ähnlichen Stoffen, soweit sie nicht unter b. und c.
begriffen
ist...
e) Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Ver-
bindung mit anderen Materialien, soweit sie da-
durch nicht unter Nr.
fallen...
Pelzwerk (Kürschnerarbeiten)
a) Ueberzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte
Decken, Pelzfutter und Besätze u.
dgl...
b) fertige, nicht überzogene Schaafpelze, desgleichen
weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora-
ober Schaaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter
und
Besätze...
Schießpulver...
Seide und Seidenwaaren
a) Seiden-Kokons; Seide, abgehaspelt (Greze) oder
gesponnen; Floretseide, gekämmt, gesponnen oder
gezwirnt, alle diese Seide nicht gefärbt; auch Ab-
fälle von gefärbter
Seide...
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30.Thaler-
Fuß.
Thlr.
frei
frei
frei
frei
Sgr.
nach dem
52½-Gulden-
Fuß.
Fl.
frei.
frei.
frei
frei
Kr.
16 in Fässern.
20 in Kisten.
6 in Ballen.
Für Tara wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht.
Pfund.
16 in Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
Für T a r a wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht.
16 in Fässern und Kisten.
8 in Hallen.
22 in Kisten.
13 in Ballen.
20) in Kisten.
11 in Ballen.
16 in Kisten.
16 in Fässern und Kisten.
24c
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
b) Seide und Floretseide
gefärbt...
c) Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Ver-
bindung mit
Metallfäden...
d) Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung
mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen, unter
Nr. 41 genannten
Thierhaaren...
Anmerk. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst
von Seidenabfällen, welche das Ansehen von grauer
Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putz-
lappen u . s . w . verwendet
werden...
S e i f e u n d P a r f ü m e r i e n
a) grüne, schwarze und andere
Schmierseife...
b) gemeine feste
Seife...
c) feine in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen,
Töpfen
u...
d) Parfümerien aller
Art...
Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, insofern
sie in einzelnen Vereinsstaaten zum Gebrauche im
Lande eingeführt werden dürfen, und unter Berück-
sichtigung der besonderen Stempel- und Kontrol-
Vorschriften...
Steine und S t e i n w a a r e n
a) Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine;
Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; polirte
Echieferplatten; Schleif' und Wetzsteine aller Art;
grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür- und Feuster-
stöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen,
Rühren und Tröge und dergleichen, ungeschliffen,
mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und
Marmor; Schusser (Knicker) aus Marmor u. dgl.
b) Edelsteine, auch nachgeahmte, geschliffen, Perlen
und Korallen ohne Fassung; Waaren aus Serpen-
tinstein, Gyps und Schwefel; Schiefertafeln in
Holzrahmen, auch lakirten oder
polirten...
c) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbindung
mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht
unter Nr. 20
fallen...
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30 Thaler-
Fuß.
Thlr.
frei
frei
Sgr.
nach dem
52½-Gulden-
Fuß.
Fl.
frei
frei
Kr.
27½
27½
I.
Pfund.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
d) Waaren aus allen anderen Steinen, mit Aus-
nahme der Statuen
1) außer Verbindung mit anderen Materialien oder
nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Po-
litur und
Lack...
2) in Verbindung mit anderen Materialien, auch
Meerschaumwaaren, alle diese Maaren, soweit sie
nicht unter Nr. 20
fallen...
Steinkohlen, Braunkohlen, T o r f
Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen.
Stroh-, Rohr- und Bastwaaren
a) Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh und Schilf,
auch andere Schilfwaaren, ordinäre, ungefärbt und
gefärbt; Strohbesen; Strohbänder aller Art; Hüte
aus Holzspan ohne
Garnitur...
b) Stroh- und Bastgeflechte, mit Ausnahme der Stroh-
bänder; Decken von ungespaltenem
Stroh...
c) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein
und Palmenblättern
1) ohne
Garnitur...
2) mit Garnitur, auch dergleichen aus Holzspan. .
T h e e r : Pech; Harze aller Art; Asphalt (Bergtheer);
Theer- und Mineralöle, roh uud gereinigt, auch
Benzin und Karbolsäure (Kreosot); Harzöl; Ter-
pentin; Terpentinöl; Thieröl, rohes (Hirschhoruöl)
und gereinigtes
(Dippelsöl)...
Thiere und thierische Produkte, nicht an-
derweit genannt
a) Thiere, alle lebende, für welche kein Tarifsatz aus-
geworfen ist; Geflügel und kleines Wildpret aller
Art; Fische, frische und Flußkrebse; frische unaus-
geschälte
Muscheln...
b) Eier
und
Milch...
c) Bienenstöcke mit lebenden
Bienen...
d) Blasen und Därme, thierische; Wachs; Wasch-
schwämme und andere thierische Produkte, soweit
sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs be-
griffen
sind...
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
ThIr.
frei
frei
frei
frei
frei
frei
frei
Sg.
nach dem
52½-Gulden-
Fuß.
Fl.
frei
frei
frei
frei
frei
frei
frei
Kr.
20 in Kisten.
8 in Ballen.
16 in Fässern und Kisten.
Pfund.
Für Tara wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
T h o n w a a r e n
a) Fliesen, Mauer- und Dachziegel und andere Waaren
aus Thon zu baulichen Zwecken; Thonröhren;
Schmelztiegel; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen;
gemeines
Töpfergeschirr...
b) andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan
1) einfarbige oder
weiße...
2) bemalte, bedruckte, vergoldete oder versilberte .
c) Porzellan, weißes, auch mit farbigen Streifen. .
d) Porzellan, farbiges, bemaltes oder vergoldetes,
ingleichen Thonwaaren aller Art in Verbindung
mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht
unter Nr. 20
fallen...
Vieh
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere,
Esel...
b) Rindvieh: Stiere, Ochsen, Kühe, Jungvieh und
Kälber...
c) Schweine
1) gemästete und
magere...
2)
Spanferkel...
d) Schaafvieh und
Ziegen...
Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft
a ) g r o b e s
u n b e d r u c k t e s
W a c h s t u c h
( P a c k t u c h ) . . .
b) alles
andere...
Anmerk. zu b. Waaren hieraus werden wie feine
Lederwaaren behandelt.
Wolle , einschließlich der Ziegen-, Hasen-, Kaninchen-
und Biberhaare, sowie Waaren daraus
a) Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene . .
b) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, aus-
schließlich der Baumwolle, gemischt
1) einfaches, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes, un-
gefärbt;
Watten...
2) dublirtes gefärbt; drei» oder mehrfach gezwirntes,
ungefärbt oder
gefärbt...
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Stück.
1 Stück.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
Thlr.
frei
frei
frei
frei
frei
Sgr.
nach dem
52½-'Gulden-
Fuß.
Fl.
frei
frei
frei
frei
frei
Kr.
10½
52½
Für
Tara wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht.
Pfund.
22 in Kisten.
13 in Körben.
13 in Kisten.
9 in Körben.
6 in Ballen.
18 in Fässern und Kisten.
6 in Ballen.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
c) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle,
Leinen oder Metallfäden
1) Stickereien, Spitzen
und
Tülle...
2) bedruckte Waaren aller
Art...
3) unbedruckte, ungewalkte Waaren; Posamentier-
und Knopfmacher-Waaren; auch Gespinnste in Ver-
bindung mit
Metallfäden...
4) unbedruckte gewalkte Tuch-, Zeug- und
Filz-
waaren; S t r u m p f w a r e n ;
Fußteppiche...
5)
Tuchleisten...
Zink und Zinkwaaren
a) rohes Zink; alles
Bruchzink...
b)
Zinkbleche...
c) grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz
oder Eisen, ohne Politur und Lack; Draht . . .
d) feine, auch lackirte Zinkwaaren, ingleichen Zink,
waaren in Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen. . .
Zinn und Zinnwaaren, auch mit Spieß-
glanz legirt
a) Zinn in Blöcken, Stangen, u. s. w.; altes Bruch-
zinn...
b) Zinn,
gewalztes...
c) grobe Zinnwaaren, als: Draht, Röhren, Schüs-
seln, Teller, Kessel und andere Gefäße, auch in
Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und
Lack....
d) feine, auch lackirte Zinnwaaren, ingleichen Zinn-
waaren in Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr.
fallen...
Artikel, welche unter feiner der vorstehen-
den Nummern begriffen sind
Maß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
Thlr.
frei
frei
frei
frei
frei
frei
frei
frei
Sgr.
nach dem
52½-Gulden-
Fuß.
Fl.
frei
frei
frei
frei
frei
frei
frei
frei
Xr.
Für Tara wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht.
20 in Kisten.
7 in Ballen.
20 in Fässern und Kisten.
13 in Körben.
20 in Fässern und Kisten.
13 in Körben,
Pfund.
Bei der Ausfuhr werden Abgaben nicht erhoben.
I. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Mach, nach Stückzahl oder nach dem
Werthe.
Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu entrichten, welche an dem Tage
gültig sind, an welchem die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle
zur Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein I I . , oder zur Anschreibung auf Privatkredit-
lager gestellt werden.
II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Z e n t n e r (gleich fünfzig Kilogramm) ist in hundert
Pfunde getheilt.
III. a) Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem Nettogewichte
erhoben.
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in
ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Trans-
port verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung wird Tara genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig dieselbe, wie
es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung
die Tara.
Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die kleinen, zur unmittelbaren
Sicherung der Waare nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappe, Bindfaden und dergl.)
werden, bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht; ebensowenig, der Regel
nach, Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten. Eine
Ausnahme von letzterer Bestimmung findet rücksichtlich der zu Wasser eingegangenen Waaren in
der Weise statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch eingedrungenes Wasser oder andere
fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare vermehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht
des Wassers u. entsprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden
wird. — Auch ist es gestattet, die Waare unter amtlicher Aufsicht zu trocknen, worauf das nach
der Trocknung vorgefundene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt wird.
b) Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben
1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden und
fünfundvierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt;
2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich
festgesetzt ist.
Zweite Abtheilung.
Bestimmungen über die Ausfuhr.
Dritte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach
dem Bruttogewichte zu erheben ist, wird das Nettogewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
d) Bei Bestimmung dieses Nettogewichts ist Folgendes zu beobachten
1) I n der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarife bestimmten Sätzen
berechnet.
2) Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke
von Pack- oder Sackleinen gepackt zur Verzollung gestellt, so wird eine Taravergütung von 2
Pfund vom Zentner bewilligt, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Taraver-
gütung für derartige Verpackungen vorgeschrieben ist. Bei einer Verpackung in Schilf- oder
Strohmatten oder ähnlichem Material können 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werden,
insoweit nicht in der ersten Abcheilung eine geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist.
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 2 Pfund aufgeführten Ballen wird in
der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material ver-
standen. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn
das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei
Sacken in das Gewicht fällt.
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt,
ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichts über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet
werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8
Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung 1, 2 c und 41 c.) findet diese
Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 6 Zentner ange-
meldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird.
3) Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Ver-
zollung nach dem Nettogewichte geschieht, die tarifmäßige Tara gelten, oder das Nettogewicht
entweder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara oder der letzteren allein ermitteln lassen
will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlich-
keit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung
dieselbe ist, wird die Tara nach dem Zolltarife berechnet und der Zollpflichtige hat kein Wider-
spruchsrecht gegen Anwendung desselben. Die Zollbehörde ist befugt, die Nettoverwiegung ein-
treten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren oder
eine erhebliche Entfernung von den im Zolltarif angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird.
IV. Bei den Hauptzollämtern an der Grenze ist jede Zollentrichtung und jede durch das Ve-
reinszollgesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung sowohl bei der Einfuhr, als bei
der Ausfuhr und Durchfuhr zulässig.
Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht über
zehn Thaler vom Zentner betragen, oder welche nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbe-
schränkter Menge eingehen.
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände dürfen nur dann über solche
Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren
den Betrag von einhundert Thalern nicht übersteigen.
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren mit Ladungsverzeichniß sind
Nebenzollämter erster Klasse ohne Einschränkung befugt.
Ueber Nebenzollämter zweiter Klaffe können Waaren, welche nicht höher als mit fünf Thalern
für den Zentner belegt sind, oder welche nach der Stückzahl oder nach dem Werthe zu verzollen
sind, in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung den
Betrag von fünfundzwanzig Thalern nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten Gegen-
ständen ist nur in Mengen von höchstens fünfzig Pfund zulässig. Vieh kann über Nebenzolläm-
ter zweiter Klasse in unbeschränkter Menge eingehen.
Zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Gegenstände sind die Nebenzollämter erster
und zweiter Klasse ohne Einschränkung befugt.
Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Nebenzollämter erster und zweiter
Klasse Waaren, welche mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebietes
in den anderen versendet werden, bei dem Aus- und Wiedereingang abfertigen.
Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden einzelne Nebenzollämter von der
obersten Landesfinanzbehörde mit erweiterter Abfertigungsbefugniß, auch mit der Ermächtigung
zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I. versehen werden.
V. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert
a) die mit den Staatsposten aus dem Auslande eingehenden Waarensendungen von 3/10 Pfund
und weniger, ferner
b) alle Waarenquantitäten unter 1/10 Pfund.
Gesällbeträge von weniger als einem halben Groschen oder einem Kreuzer werden überhaupt
nicht erhoben.
Oertliche Beschränkungen bleiben in allen zuvorgedachten Beziehungen im Falle des Mißbrauchs
vorbehalten.
VI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen
Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der Eingangsabgaben
anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen.
Gesetz vom 31. M a i 1873, durch welches dem
Hrn. Bernhard Baden aus Diekirch die
Naturalisation verliehen wird.
Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König
der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Einsicht des Gesuches des Gastwirthes
Bernhard B a d e n aus Diekirch, geboren zu
Ernzen (Preußen) den 4. Mai 1836 ;
,
Nach Einsicht des Artikels 10 der Verfassung;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Loi du 31 mai 1873, qui accorde la naturalisa-
tion à M. Bernard Baden de Diekirch.
Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-
Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;
Vu la demande en naturalisation de M. Ber-
nard Baden, aubergiste à Diekirch, né à Ernzen
(Prusse) le 4 mai 1836;
Vu l'art. 10 de la Constitution ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Datum der Annahme.
(Art. 8 des Gesetzes vom 12. November 1848, N. 2.)
Die durch vorstehendes Gesetz dem Bernhard
B a d e n verliehene Naturalisation ist von ihm
am 27. August d. J. angenommen worden, wie
solches aus einem Protocoll hervorgeht, welches
am nämlichen Tage vom Bürgermeister der
Stadt Diekirch aufgenommen, und von welchem
eine Ausfertigung bei der General-Direction der
Justiz eingegangen ist.
Luxemburg den 5. September 1873.
Der General-Director der Justiz,
Vannerus.
Date de l'acte d'acceptation.
(Art. 8 de la loi du 12 novembre 1848, N° 2).
La naturalisation accordée par la loi publiée
ci-dessus a été acceptée le 27 août dernier par
M. Bernard Baden, ainsi qu'il résulte d'un pro-
cès-verbal dressé le même jour par le bourgmes-
tre de la ville de Diekirch et dont l'expédition a
été déposée à la Direction générale de la justice.
Luxembourg, le 5 septembre 1873.
Le Directeur général de la justice,
VANNERUS.
Luxemburg. — Druck von V. Bück.
Der General-Director
der Justiz,
V a n n e r u s .
Le Directeur général
de la justice,
VANNERUS.
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Kammer
der Abgeordneten vom 13. Mai 1873, und der-
jenigen des Staatsrathes vom 28. desselben Mo-
nats, gemäß welchen eine zweite Abstimmung
nicht stattfinden wird;
Haben verordnet und verordnen
Diese Naturalisation unterliegt einer Gebühr
von hundertfünfzig
Franken.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins
„Memorial" eingerückt werde, um von allen,
die es betrifft, vollzogen und befolgt zu werden.
Haag den 31. Mai 1873.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter
im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu les décisions de la Chambre des députés du
13 mai 1873 et du Conseil d'État du 23 du même
mois, portant qu'il n'y a pas lieu de procéder à
un second vote;
Avons ordonné et ordonnons
Cette naturalisation est conférée moyennant un
droit de cent cinquante francs.
Mandons et ordonnons que la présente loi soit
insérée au Mémorial, pour être exécutée et ob-
servée par tous ceux que la chose concerne.
La Haye, le 31 mai 1873.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant
dans le Grand-Duché,
HENRI,
PRINCE DES PAYS-BAS.