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Großherzogthums Luxemburg.

9 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (9)

Texte législatif (9 Articles)

Großherzogthums Luxemburg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Erster Theil.

A c t e der Gesetzgebung

und der allgemeinen Verwaltung.

N°. 24.

PREMIÈRE PARTIE.

ACTES

L É G I S L A T I F S

ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE

Donnerstag, 25. September 1873.

JEUDI, 25 septembre 1873.

Königl.-Großh. Beschluß vom 13. Septem-

ber 1873, wodurch das Vereinsgesetz vom

7. Juli 1873, welches den Zolltarif vom 17.

Mai 1870 abändert, veröffentlicht wird.

Wir Wilhelm

III, von Gottes Gnaden

König der Niederlande, Prinz von Oranien-

Nassau, Großherzog von Luxemburg u., u., u.;

Nach Einsicht der Art. 2 und 3 des Ver-

trages vom 8. Februar 1842, des § 8 des Schluß-

protokolls zum Vertrag vom 26.— 31. Dezember

1853 und des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Ja-

nuar 1854;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

Auf den Bericht Unseres mit der General-

Direction der Finanzen prov. beauftragten Re-

gierungsrathes und nach vorheriger Conseilsbe-

rathung der Regierung;

Haben beschlossen und beschließen

Großherzogthums Luxemburg.

Nachfolgende Bestimmungen, welche den Zoll-

tarif abändern, sollen behufs Erlangung gesetz-

licher Kraft im Großherzogthum veröffentlicht

werden

Arrêté royal grand-ducal du 13 septembre 1873,

portant publication de la loi douanière du 7

juillet 1873 qui modifie le tarif douanier du

17 mai 1870.

Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-

Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;

Vu les art. 2 et 3 du traité du 8 février 1842,

le § 8 du protocole final des 26—31 décembre

1853, ainsi que l'article 2 de la loi du 23 jan-

vier 1854;

Notre Conseil d'État entendu ;

Sur le rapport de Notre Conseiller de Gouver-

nement, chargé provisoirement de la Direction

générale des finances, et après délibération du

Gouvernement en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté royal grand-ducal du 13 septembre 1873, portant publication de la loi douanière du 7 juillet 1873 qui modifie le tarif douanier du 17 mai 1870.

Les dispositions suivantes, portant modifica-

tion du tarif douanier, sont publiées pour avoir

force de loi dans le Grand-Duché

24.

I.

§. 1. — Der mit dem 1. October 1870 in Wirksamkeit getretene Vereins-Zolltarif wird in

nachstehender Weise geändert

I . Vom Eingangszoll befreit werden folgende Gegenstände

1) Roheisen aller Art, altes Brucheisen (Nr. 6 a);

2) Rohstahl seewärts von der russischen Grenze bis zur Weichselmündung einschließlich, auf

Erlaubnißscheine für Stahlfabriken eingehend (Nr. 6 b. Anmerkung 1) ;

3) Seeschiffe (aus Nr. 15 d 1 und 2), einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffs-

utensilien, Anker, Anker- und sonstigen Schiffsketten, wie auch Dampfmaschinen und Dampf-

kessel, ferner Ketten und Drathseile zur Kettenschleppschifffahrt und Tauerei;

4) Dampfmaschinen und Dampfkessel, zur Verwendung beim Bau von Seeschiffen;

5) unreife grüne ungeschälte Pomeranzen (aus Nr. 25 h 1);

6) unreife gelbe geschalte Pomeranzen, in Salzwasser eingelegt (aus Nr. 25 p 1 ß).

I I . Vom Ausgangszoll befreit werden

Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation (zweite Abtheilung des Tarifs).

I I I . I m Eingangszoll ermäßigt und anstatt der im Tarife bestimmten, mit den nach be-

zeichneten Zollsätzen belegt werden folgende Gegenstände

1) Fischernetze, neue, aus Baumwollengarn (aus Nr. 2 c 2) für den Zentner mit 15 Sgr.

oder 52½ Kr.;

2) Soda, kalzinirte, doppelt-kohlensaures Natron (Nr. 5 d) für den Zentner mit 7½ Sgr.

oder 26¼ Kr.;

3) Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend (Nr. 6 b Anmerkung 2) mit 5 Sgr. - 17½ Kr.;

4 a) geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben. Eisenbahnschienen,

Winkeleisen, [-Eisen, einfaches und doppeltes T-Eisen, Roh- und Cement-

stahl, Guß- und raffinirter Stahl, Eisen- und Stahldraht von mehr

als

¾ Pr. Linien Durchmesser; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von

Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen und dergl.) roh vorgeschmiedet

ist, insofern dergleichen Bestandtheile einzeln 50 Pfd. oder darüber wiegen

(Nr. 6 b und Anm. zu

b)...

b) façonnirtes Eisen in Stäben, Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen,

Pflugschaaren-Eisen, schwarzes Eisenblech, rohes Stahlblech; rohe

(un-

polirte) Eisen- und Stahlplatten; Anker, sowie Anker- und Schiffsketten;

Eisen- und Stahldraht von ¾ Pr. Linie und darunter Durchmesser (Nr. 6 c).

c) gefirnißtes Eisenblech, polirtes Stahlblech, Weißblech, polirte Eisen-

und Stahlplatten (Nr. 6

d)...

d) ganz grobe Gußwaaren in Oefen, Platten, Gittern u. (Nr. 6 e 1).

5) Grobe Eisen- und Stahlwaaren, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen

und Stahl, Eisenblech, Stahl- und Eisendraht, auch in Verbindung mit Holz, gefertigt, ingleichen

Waaren dieser Art, welche abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch nicht polirt

sind, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffeetrommeln und

10 Sgr. =35 Kr.

-Mühlen, Ketten (mit Ausschluß der Anker- und Schiffsketten), Kochgeschirre, Nägel, Pfannen,

Schaufeln, Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer zum Handwerksgebrauch, Sensen, Sicheln und

Futterklingen (Strohmesser), Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher- und Schneider-

scheeren, Zangen und dergleichen mehr, dann gewalzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren

(Nr. 6 e 2) für den Zentner mit 25 Sgr. oder 1 Fl. 27½ Kr.;

6) Lokomotiven, Tender und Dampfkessel (Nr. 15 b 1) mit 20 Sgr. -

1 Fl. 10 Kr.;

7) andere Maschinen, und zwar, je nachdem der nach dem Gewichte überwiegende Bestand-

theil besteht

a) aus Holz (Nr. 15 b 2 a)

b) aus Gußeisen (Nr. 15 b 2 b)

c) aus Schmiedeeisen oder Stahl (Nr. 15 b 2 c )

8) Eisenbahnfahrzeuge, weder mit Leder noch mit Polsterarbeit (aus Nr. 15 c 1) vom

Werthe 6 pCt.;

9) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmenblättern

1) ohne Garnitur (Nr. 35 c 1) für den Zentner mit 4 Thlr. oder 7 F l . ;

2) mit Garnitur, auch dergl. aus Holzspan (Nr. 35 c 2) für den Zentner mit 30 Thlr.

oder 52 Fl. 30 Kr.

An Tara wird vergütet vom Zentner Bruttogewicht

20 Pfund in Kisten,

9 Pfund in Ballen.

l V. Die Anmerkung zu Nr. 31 c und d kommt in Wegfall.

V. Sämmtliche vorstehend sub III. Nr. 3 bis inkl. 8 aufgeführten Gegenstände werden vom

1 Januar 1877 an vom Eingangszoll befreit.

VI. Kraftmehl, Puder, Stärke, Arrowroot (Nr. 25 q 1) werden vom 1. Januar 1877 an

vom Eingangszoll befreit.

§. 2. — Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. October 1873 in Kraft.

§. 3. — Ueber die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen wird von dem Bundesrathe

Beschluß gefaßt werden.

10 Sgr. = 35 Kr.

Loi du 31 mai 1873, qui accorde la naturalisa- tion à M. Bernard Baden de Diekirch.

Dem genannten Bernhard B a d e n ist die Na-

turalisation verliehen.

Loi du 31 mai 1873, qui accorde la naturalisa- tion à M. Bernard Baden de Diekirch.

La naturalisation est accordée au dit M. Ber-

nard Baden.

Arrêté royal grand-ducal du 13 septembre 1873, portant publication de la loi douanière du 7 juillet 1873 qui modifie le tarif douanier du 17 mai 1870.

Unser obengenannter Regierungsrath ist mit

der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

Haag den 13. September 1873.

Für den König-Großherzog

Dessen Statthalter

im Großherzogthum,

Der mit der General-

Heinrich,

Direction der Finanzen

Prinz der Niederlande.

prov. beauftr. Regierungsrath,

V. v. Roebe.

Arrêté royal grand-ducal du 13 septembre 1873, portant publication de la loi douanière du 7 juillet 1873 qui modifie le tarif douanier du 17 mai 1870.

Notre Conseiller de Gouvernement susdit est

chargé de l'exécution du présent arrêté.

La Haye, le 13 septembre 1873.

Pour le Roi Grand-Duc

Son lieutenant-Représentant

dans le Grand-Duché,

le Conseiller de

Gouvt,

HENRI,

chargé prov. de la

PRINCE DES-PAYS-BAS.

direction générale

des finances,

V. DE ROEBE.

Bekanntmachung,

betreffend die neue Redaktion des Z o l l t a r i f s .

Auf Grund des vorstehenden Gesetzes hat der Bundesrath die nachfolgende neue Redaktion

des deutschen Zolltarifs vom 1. October 1873 an festgestellt.

Luxemburg den 17. September 1873.

Der mit der General-Direction der Finanzen

prov. beauftragte Regierungsrath,

V. v. Röbe.

Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszolle frei, wenn die dabei bezeichneten Vor-

aussetzungen zutreffen

1) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der Zollgrenze durch-

schnittenen Landgutes, dessen Wohn- und Wirtschaftsgebäude innerhalb dieser Grenze belegen

sind.

2) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte

Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung;

auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstat-

tungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im

Lande niederlassen.

3) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, welche er-

weislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniß.

4) Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Reisegeräth, welches Reisende, Fuhrleute und

Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe

und Instrumente,

welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, in-

gleichen getragene Kleidungsstücke und Wäsche, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art,

welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen: Verzehrungsgegenstände zum

Reiseverbrauche.

5) Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen- und

Waarentransporte dienen und nur deshalb eingehen, die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der

darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören,

oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als

sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Wagen der Reisenden, auf besondere Erlaubniß auch in

dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten.

Z o l l t a r i f

vom 1. October 1873 an.

Erste Abtheilung.

Bestimmungen über die Einfuhr.

Vorbemerkungen.

sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren

weiterem Gebrauche bestimmt sind.

6) Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche zum Behufe des Einkaufes von Oel, Getreide u. dergl.

entweder vom Auslands mit der Bestimmung des Wiederausganges eingebracht werden, oder

welche, nachdem Oel u. s. w. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in

beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Ein-

gangsabgabe.

Bei gebrauchten leeren Säcken u. s. w. wird jedoch von einer Kontrole der Identität ab-

gesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Ge-

treide u. s. w. gedient haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen be-

stimmt sind.

7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche

geeignet sind.

8) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst-Institute und

Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche

Sammlungen öffentlicher Anstalten, ingleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Samm-

lungen eingehen.

9) Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber

keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem

anderen Zwecke und Gebrauche, als dem des Sammelns eignen.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Abfälle.

a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag,

Eisenseilspäne) und von verzinntem Eisenblech (Weiß-

blech); von Glashütten, auch Scherben von Glas-

und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von

Salzsiedereien die Mutterlauge; von Seifensiede-

reien die Unterlauge; von Gerbereien das Leim-

leder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige

lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle.

b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und ein-

getrocknetes; Thierftechsen; Treber; Branntwein-

spülig; Spreu; Kleie; Steinkohlenasche; Dünger,

thierischer und andere Düngungsmittel, als: aus-

gelangte Asche, Kaltäscher, Knochenschaum oder

Zuckererde...

Anmerk. zu b. Künstliche Düngungsmittel und Dün

gesalz werden auf besondere Erlaubniß, und letzte-

res nur unter Kontrole der Verwendung zollfrei

zugelassen.

c) Lumpen aller Art; ungebleichtes ober gebleichtes

Halbzeug aus Lumpen ober anderen Materialien,

für die Papierfabrikation; Papierspäne; Makula-

tur, beschriebene, und bedruckte; alte Fischernetze,

altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie.

Anmerk. Abfälle, welche nicht besonders genannt

sind, werden wie die Rohstoffe, von welchen sie

herstammen, behandelt.

Baumwolle und B a u m w o l l e n w a a r e n

a) Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, ge-

färbte;

Baumwollwatte...

b) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit

Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren

1) ein- und zweidrähtiges,

a) rohes

b) gebleichtes oder

gefärbtes...

2) drei und mehrdrähtiges, roh, gebleicht oder

gefärbt...

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30-Thaler-

Fuß.

Thlr.

frei

frei

frei

frei

Sgr.

nach dem

52½ -Gulden-

Fuß.

Fl.

frei

frei

frei

frei

Kr.

Für T a r a wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht.

Pfund.

18 in Fässern und Kisten.

13 in Körnen.

4 in Ballen.

18 in Fässern und Kisten.

13 in Körben.

7 in Ballen.

18 in Fässern und Kisten.

13 in Körben.

7 in Ballen.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

c) Waaren aus Baumwolle, allein ober in Verbin-

dung mit Leinen oder Metallfäden, ohne Beimi-

schung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr.

41 genannten Thierhaaren

1) rohe (aus rohem Garn verfertigte) und ge-

bleichte dichte Gewebe, auch appretirt, mit Aus-

schluß der sammetartigen

Gewebe...

2) alle nicht unter Nr. 1 und 3 begriffene dichte

Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) un-

dichte Gewebe; Strumpfwaaren; Posamentier- und

Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Berbin-

dung mit

Metallfäden...

3) alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin,

Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 2

begriffen sind; Spitzen und alle Stickereien . . .

Anmerk. zu c. 2 und 3. Fischernetze, neue, aus

Baumwollengarn...

B l e i und B l e i w a a r e n , auch m i t Spieß-

glanz l e g i r t

2) 1) rohes Blei in Blöcken, Mulden u., altes

Bruchblei...

2) Blei-, Silber-, und Goldglätte; Mennige . .

b) gewalztes Blei,

Buchdruckerschriften...

c) grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röhren, Schroot,

Draht u., auch in Verbindung mit Holz ober Ei-

sen, ohne Politur und

Lack...

6) feine, auch lackirte Bleiwaaren; ingleichen Blei-

waaren in Verbindung mit anderen Materialien,

soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen

Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren

a) grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne

Politur und

Lack...

b) seine, in Verbindung mit anderen Materialien,

soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20

fallen...

Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren

a) Aether aller Art, Chloroform, Collodium, äthe-

rische Oele, mit Ausnahme der nachstehend unter

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30.Thaler.

Fuß.

Thlr.

frei

frei

frei

frei

frei

Sgr.

nach dem

52½. Gulden-

Fuß.

Fl.

frei

frei

frei

frei

frei

Kr.

52½

20 in Fässern und Kisten.

20 in Fässern und Kisten.

13 in Körben.

18 in Fässern und Kisten.

7 in Ballen.

Pfund.

Für T a r a wirb ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

b., sowie der unter Nr. 36 genannten; Essenzen,

Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder

ätherhaltige, zum Gewerbe und Medizinalgebrauche;

Firnisse aller Art, mit Ausnahme von Oelfirniß;

Maler-, Wasch- und Pastellfarben, Tusche, Farben-

und Tuschkasten, Blei-, Roth- und Farbenstifte;

Zeichenkreide...

b) Wachholderöl,

Rosmarinöl...

c) Aetznatron; gelbes, weißes und rothes blausaures

Kali...

d) Soda, kalzinirte; doppelt-kohlensaures Natron. .

e) Alaun; Chlorkalk;

Oelfirniß...

f) Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallisirte

Soda...

g) rohe Erzeugnisse zum Gewerbe- und Medizinal-

gebrauche, sofern sie nicht unter anderen Nummern

des Tarifs begriffen

sind...

h) Albumin; Ammoniak, kohlensaures und schwefel-

saures; arsenige Säure;

Arseniksäure; Baryt,

schwefelsaurer, gepulvert; Benzoesäure; Berliner

Blau; blaue und grüne Kupferfarben; Bleiweiß;

Bleizucker; Borax und Borsäure; Brom; Brom-

kalium; Cadmiumgelb; Chlorkalcium, Chlormag-

nesium; chromsaure Erd- und Metallsalze, chrom-

saures Kali; Citronensäure, Citronensaft; citro-

nensaurer Kalk; Eisenbeizen; Eisenvitriol, grüner;

Englisch Pflaster; Färbe- und Gerbematerialien,

nicht besonders genannt; Farbholz- und Gerbestoff-

Extracte; Feuerwerk; Gelatine; gemahlene Kreide;

gemischter Kupfer- und Eisenvitriol; Glycerin;

Grünspan, roher und raffinirter, Hirschhorugeist;

Jod; Jodkalium; Indigokarmin und Karmin aus

Cochenille; Kasselergelb; Kermes, mineralischer;

Kitte; Knochenkohle; Knochenmehl; Kupfervitriol;

Lackmus; Lakritzensaft; Leim; Metalloryde, nicht

besonders genannt; Milchzucker; Mineralwasser,

künstliches und natürliches, einschließlich der Fla-

schen und Krüge; Mundlack (Oblaten); Oralsäure

und oxalsaures Kali; Orseille und Persio; Pott-

Waid-) Asche; Ruß; Salmiak und Salmiakgeist;

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30-Thaler-

Fuß.

Thlr.

frei

Sg.

7½

nach dem

52½ -Gulden-

Fuß.

Fl.

frei

Kr.

26½

52½

26¼

Für Tara wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht.

Pfund.

16 in Fässern und Kisten.

9 in Körben.

6 in Ballen.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Abgabensätze

nach dem

30-Thaler-

Für T a r a wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht;

Salpeter, roh und gereinigt; Salpetersäure; Salz-

säure; Schüttgelb; Schuhwichse; Schwärze; Schwefel;

Schweselarsenik; Schwefelsäure; schwefelsaures und

salzsaures Kali; schwefelsaure und kohlensaure Mag-

nesia; schwefelsaures Natron (Glaubersalz), schwe-

fligsaures und unterschwefligsaures Natron; Siegel-

lak; Smalte; Strenglas;

Ultramarin; Wagen-

schmiere; Wasserglas; Weinhefe, trockene und teig-

artige; Weinstein und Weinsteinsäure; Zinkoxyd

(Zinkweiß); Zinkvitriol; Zündwaaren.

Ferner: Chemische Fabrikate und Präparate für

den Gewerbe- und Medicinalgebrauch, Säuren,

Salze, eingedickte Säfte, überhaupt Droguerie-,

Apotheker- und Farbewaaren, insofern diese Ge-

genstände nicht vorstehend unter a. bis f. oder un-

ter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind.

Eisen und S t a h l , Eisen- und S t a h l w a a r e n

a) Roheisen aller Art, altes

Brucheisen...

b) geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit

Einschluß des façonnierten);

Eisenbahnschienen,

Winkeleisen, -Eisen, einfaches und doppeltes T-

Eisen; Roh- und Cementstahl; Guß- und raffinir-

ter Stahl; Eisen- und Stahlplatten, sowie Eisen-

und Stahlblech, auch polirt oder gefirnißt; Weiß-

blech;. Eisen- und Stahlbraht; Eisen, welches zu

groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen

(Kurbeln, Achsen u. dgl.) roh vorgeschmiedet ist,

insofern dergleichen Bestandtheile einzeln fünfzig

Pfund oder darüber wiegen; Nadkranzeisen zu

Eisenbahnwagen; Pflugschaareneisen; Anker, sowie

Anker-

und

Schiffsketten...

Anmerk. zu b. 1) Rohstahl, seewärts von der

russischen Grenze bis zur Weichselmlindung ein-

schließlich, auf Erlaubnißscheine für Stahlfa-

briken

eingehend...

2) Luppeneisen, noch Schlacken

enthaltend...

3) Abfälle von Stahl (Schrott) werden wie Roh.

eisen behandelt.

1 Zent.

1 Zent.

frei

frei

frei

frei

(vom 1. Jan. 1877 an frei).

frei

frei

17½

(vom 1. Jan. 1877 an frei).

24a

I.

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

Thlr.

Sgr.

nach dem

52½-Gulden-

Fuß.

Fl.

Xr.

Pfund.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

c) Eisen- und Stahlwaaren

1) ganz grobe Gußwaaren

in Oesen, Platten,

Gittern

u...

2) grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisen-

guß, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl- und

Eisendraht, auch in Verbindung mit Holz, gefertigt,

ingleichen Waaren dieser Art, welche abgeschliffen,

gefirnißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch nicht po-

lirt sind, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Häm-

mer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffee-Trommeln und

Mühlen, Ketten (mit Ausschluß der Anker- und

Schiffsketten), Kochgeschirre, Nägel,

Pfannen,

Schaufeln, Schauseln, Schraubstöcke, grobe Messer

zum Hanbwerksgebrauch, Sensen, Sicheln und Fut-

terklingen (Strohmesser), Stemmeisen, Striegeln,

Thurmuhren, Tuchmacher- und Schneiderscheeren,

Zangen u. dgl. m.; dann gewalzte und gezogene

schmiedeeiserne

Röhren...

Anmerk. zu c. 2) Ketten und Drahtseile zur

Ketten-Schleppschifffahrt und Tauerei . . .

3) Feine

a ) aus seinem Eisenguß, polirtem Eisen oder Stahl,

oder aus Eisen ober Stahl in Verbindung mit

anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter

Nr. 20 fallen, als: Gußwaaren (feine), lackirte

Eisenwaaren, Messer, Stricknadeln, Häkelnadeln,

Scheeren, Schwertfegerarbeit u., jedoch mit Aus-

nähme der nachstehend unter

b

genannten...

b) Nähnadeln; Schreibfeorrn aus Stahl und an-

deren unedlen Metallen; Uhrfournituren und

Uhrwerke aus unedlen Metallen; Gewehre aller

Art...

Erden, Erze und edle M e t a l l e .

Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt,

geschlemmt oder gemahlen, ingleichen Erze, auch

aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit

einem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle

Metalle gemünzt, zu Barren und Bruch, mit Aus-

schluß der fremden silberhaltigen Scheidemünze. .

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30-Thaler-

Fuß.

Thlr.

Sgr.

nach dem

52½-Gulden-

Fuß.

Fl.

Xr.

(vom 1. Jan. 1877 an frei).

27½

(vom 1. Jan. 1877 an frei).

1 Zent.

1 Zent.

frei

frei

frei

frei

Für Tara wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht;

Pfund.

13 in Fässern und Kisten.

6 in Körben.

4 in Ballen.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Flachs u. andere vegetabilische Spinnstoffe,

m i t Ausnahme der B a u m w o l l e , roh, ge-

röstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle. . .

Getreide und andere Erzeugnisse des Land-

baues

a) Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte. . .

b) Sämereien und Beeren

1) Anis, Coriander, Fenchel und Kümmel. . . .

2) Alle übrigen Sämereien einschließlich der Oel-

sämereien; frische Beeren, ingleichen Wachholder-

beeren aller Art;

Erdnüsse...

c) Garten- und Futtergewächse, frische; Blumenzwie-

beln; Kartoffeln; Wurzeln, frische; Obst, frisches;

lebende Gewächse, auch in Töpfen oder Kübeln;

Heu; Stroh,

Schilf...

Glas und G l a s w a a r e n

a) grünes Hohlglas

(Glasgeschirr)...

b) weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes

ober nur mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder

Rändern; Fenster- und Tafelglas in seiner natür-

lichen Farbe (grün, halb und ganz weiß); Behänge

zu Kronlenchtern von Glas; Glasknöpfe, Glas-

perlen,

Glasschmelz...

c) gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnitte-

nes, gemustertes, massives weißes Glas

d) Spiegelglas

1) rohes,

ungeschliffenes...

2) geschliffenes, belegt oder

unbelegt...

e) farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne

Unterschied der Form; Glaswaaren in Verbindung

mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht

unter Nr. 20

fallen...

Anmerk. zu c. und e. Glasmasse, sowie Glasröhren,

Glasstängelchen und Glasplättchen, ohne Unterschied

der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung, Kunstglas-

bläserei und Knopffabrikation gebraucht werden;

Glasurmasse...

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30-Thaler-

Fuß.

Thlr.

frei

frei

frei

frei

frei

frei

frei

Sgr

nach dem

52½- Gulden-

Fuß.

Fl

frei

frei

frei

frei

frei

frei

frei

Kr.

52½

Für T a r a wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht.

Pfund.

Für gepreßtes, geschliffenes, ab-

geriebenes, gemustertes G l a s

40 in Fässern und Kisten.

13 in Körben.

Für geschnittenes, auch massives

Glas

13 in Kisten, Fässern und Körben.

17 in Kisten.

20 in Fässern und Kisten.

13 in Körben.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Haare von Thieren, mit Ausnahme der unter Nr.

41 genannten, sowie Waaren ans solchen Thierhaa-

ren; Menschenhaare; Federn und Borsten

2) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, ge-

hechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt;

gesponnen, auch in Verbindung mit den unter Nr.

22 begriffenen Spinnstoffen; Schreibfedern (Feder-

spulen), rohe und gezogene; Bettfedern, Schmuck-

federn, auch gefärbte, soweit sie nicht unter Nr. 18

begriffen sind; Borsten; Oeltücher; ganz grobe Filze

b) grobe

Fußdecken...

c) Gewebe, andere, auch mit anderen Gespinnsten

gemischt, sosern mindestens die ganze Kette oder

der ganze Einschlag aus Haaren besteht; Filze soweit

sie nicht unter a. begriffen

sind...

Anmerk. zu c. Gewebe aus Haaren und anderen

Gespinnsten, deren Kette oder Einschlag nicht ganz

aus Haaren besteht, werden, wenn sie Seide ent-

halten, nach Nr. 30 d., in allen anderen Fällen

so verzollt, als wenn sie Haare nicht enthielten.

Häute und Felle

a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, trockene)

zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lamm-

und Ziegenselle; rohe Hasen- und Kaninchenfelle;

rohe frische und getrocknete Seehund- und Robben-

felle...

b) Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung. .

Holz und andere vegetabilische und anima-

lische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus,

mit Ausnahme der Waaren von Schild-

patt

a) Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke

oder Gerberlohe; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als

Brennmaterial)...

b) Bau- und Nutzholz aller A r t , auch gesägt ober

auf andere Weise vorgearbeitet, ingleichen andere

vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, nicht be-

sonders

genannt...

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30-Thaler-

Fuß.

Thlr.

frei

frei

frei

frei

frei

Sgr

nach dem

52½-Gulden-

Fuß.

Fl.

frei

frei

frei

frei

frei

Kr.

52½

Für T a r a wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht.

Pfund.

20 in Kisten,

7 in Ballen.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

c) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher., Drechsler-,

Tischler- und blos gehobelte Holzwaaren und Wag-

nerarbeiten; grobe Böttcherwaaren mit eisernen

Reifen, gebrauchte; Besen von Reisig; grobe Korb-

flechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt, lackirt, Po-

lirt, noch gefirnißt; Horuplatten und rohe, bloß

geschnittene

Knochenplatten...

d) Holz in geschnittenen Fournieren; Korkplatten,

Korkscheiben, Korksohlen, Korkstöpsel; Stuhlrohr,

gebeiztes oder

gespaltenes...

e) hölzerne Hansgeräthe (Möbel) und andere Tisch-

ler-, Drechsler- und Böttcherwaaren, Wagnerar-

beiten und grobe Korbflechterwaaren, welche ge-

färbt, gebeizt, lakirt, polirt, gefirnißt oder auch

in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen

Metallen, lohgarem Leder, Glas oder Steinen (mit

Ausnahme der Edelsteine und Halbedelsteine) ver-

arbeitet sind; auch gerissenes

Fischbein...

f) feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitz-

arbeit), feine Korbflechterwaaren, sowie überhaupt

alle unter c., d. und e. nicht begriffenen Waaren

aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen,

mit Ausnahme von Schildpatt; auch in Verbin-

dung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch

nicht unter Nr. 20

fallen;

Holzbronze...

g) gepolsterte, auch überzogene Möbel aller Art . .

Hopfen...

Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge

a) Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien,

ans welchen sie gefertigt sind

1)

musikalische...

2) astronomische,

chirurgische,

optische,

mathema-

tische, chemische (für Laboratorien), physikalische .

b) Maschinen

1) Lokomotiven, Tender und

Dampfkessel...

2) andere, und zwar, je nachdem der, nach dem Ge-

wichte überwiegende Bestandtheil besteht

a) aus

Holz...

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30.Thaler-

Fuß.

ThIr.

frei

frei

frei

Sgr.

nach dem

52½-Gulden-

Fuß.

Fl.

frei

frei

frei

Kr.

Für T a r a wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht.

Pfund.

20 in Fässern und Kisten.

13 in Körben.

9 in Ballen.

16 in Fässern und Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

23 in Fässern und Kisten.

9 in Ballen.

(vom 1. Jan. 1877 an frei).

1 Zent.

(vom 1. Jan. 1877 an frei).

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

b) aus

Gußeisen...

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30-Thaler-

Fuß.

Thlr.

Sg.

1 0 ,

nach dem

52½-Gulden-

Fuß.

Fl

Kr.

Für T a r a wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht.

Pfund.

(vom 1. Jan. 1877 an frei).

c) aus Schmiedeeisen oder

Stahl...

1 Zent.

(vom 1. Jan. 1877 an frei).

d) aus anderen unedlen

Metallen...

Anmerk. zu b. 1 und 2. Dampfmaschinen und

Dampfkessel zur Verwendung beim Bau von See-

schiffen...

3) Walzen aus unedlen Metallen zum Druck und

zur Appretur von Geweben

a)

gravirt...

b) nicht

gravirt...

4) Kratzen und

Kratzenbeschläge...

c) Wagen und Schlitten

1) Eisenbahnfahrzeuge

a) weder mit Leder-, noch mit

Polsterarbeit...

1 Zent.

1 Zent.

vom 2

frei

frei

frei

Werth

sechs

frei

frei

frei

Pro

zent.

13 in Fässern und Kisten.

6 in Körben.

4 in Ballen.

13 in Fässern und Kisten.

6 in Körben.

4 in Ballen.

( vom 1. Jan. 1877 an frei).

b)

andere...

2) andere Wagen und Schlitten mit Leder- oder

Polsterarbeit...

d) Schiffe

1) Seeschiffe, einschließlich der dazu gehörigen ge-

wöhnlichen Schiffsutensilien, Anker, Anker- und

sonstigen Schiffsletten, wie auch Dampfmaschinen

und

Dampfkessel...

2) Flußschiffe

a)

hölzerne...

b)

eiserne...

Anmerk. zu d. Alle, nicht zu den gewöhnlichen

Schiffsutensilien gehörige bewegliche Inventarien-

stücke, sowie bei den Flußschiffen die Anker, An-

ker- und sonstigen Ketten, Dampfmaschinen und

Dampfkessel unterliegen den für diese Gegenstände

festgesetzten Zollsätzen.

Kalender

werden nach den, der Stempelabgabe halber ge-

gebenen besonderen Vorschriften behandelt.

vom W e r t h zehn Prozent.

Stück

frei

frei

frei

frei

vom W e r t h acht Prozent.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Kautschuck und Guttapercha, sowie W a a -

ren

daraus

a) Kautschuck in der ursprünglichen Form von

Schuhen, Flaschen u.; Guttapercha, roh, unge-

reinigt oder

gereinigt...

b) Kautschuckfäben außer Verbindung mit anderen

Materialien, oder mit baumwollenem, leinenem

oder wollenem rohem (nicht gebleichtem oder ge-

färbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, um-

flochten ober umwickelt, daß sie ohne Ausdehnung

noch deutlich erkannt werden können; Kautschuck-

platten; aufgelöstes

Kautschuck...

c) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer-

und

Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus un-

lackirtem, ungefärbtem, unbedrucktem Kautschuck,

alle diese Waaren auch in Verbindung mit an-

deren Materialien, soweit sie dadurch nicht unter

Nr. 20 fallen; übersponnene Kautschuckfäden. . .

d) Waaren aus lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem

Kautschuck, auch in Verbindung mit anderen Ma-

terialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20

fallen; feine

Schuhe...

e) Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen oder

getränkt...

Anmerk. zu e. Kautschuck-Drucktücher für Fabriken

und Kratzenleder, künstliches, für Kratzenfabriken,

beide auf Erlaubnißscheine unter Kontrole

f) Gewebe aus Kantschuckfäden in Verbindung mit

anderen

Spinnmaterialien...

Anmerk. zu b bis f. Waaren aus Guttapercha

werben wie Waaren aus Kautschuck behandelt.

Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren

a) von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung

mit

Metallfäden...

b) andere, soweit sie nicht nachstehend unter c. und

e. genannt sind; Herrenhüte von Seide, unstaf-

firt, staffirt oder garnirt; künstliche Blumen, zu.

gerichtete

Schmuckfedern...

c) von Geweben mit Kautschuck oder Guttapercha

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30-Thaler-

Fuß.

Thlr.

frei

frei

frei

Sgr.

nach dem

52½-Gulden-

Fuß.

Fl.

frei

frei

frei

Kr

Für T a r a wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht.

Pfund.

20 in Fässern und Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

13 in Kisten.

9 in Körben.

6 in Ballen.

13 in Kisten.

3 in Körben.

6 in Ballen.

20 in Kisten.

11 in Körben.

9 in Ballen.

16 in Fässern und Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

13 in Kisten.

9 in Körben

6 in Hallen

20 in Kisten

11 in Körben

9 in Ballen

13 in Kisten

9 in Körben

6 in Ballen

13 in Fässern

6 in Körben

4 in Ballen.

13 in Fässern.

6 in Körben

4 in Ballen

20 in Fässern und Kisten.

13 in Körben.

9 in Ballen.

Nummer.

Benennung, der Gegenstände.

überzogen oder getränkt, sowie aus Gummifäden

in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien. .

d) Herrenhüte von Filz, aus Wolle ober

anderen

Thierhaaren, unstaffirt, staffirt oder garnirt . . .

e) leinene

Leibwäsche...

Anmerk. Kleider und Wäsche, getragene oder ge-

brauchte, wenn sie nicht zum Verkauf eingehen. .

Kupfer

und

andere nicht besonders ge-

nannte unedle M e t a l l e und Legirungen

aus

unedlen

M e t a l l e n , sowie

W a a r e n

d a r a u s

a) in rohem Zustande oder als alter Bruch; auch

Kupfer- und andere Scheidemünzen, insofern sie

in

einzelnen

Vereinsstaaten

eingeführt

werden

dürfen...

b) geschmiedet oder gewalzt in Stangen oder

Ble-

chen, auch

Draht...

c) in Blechen und Draht,

Plattirt...

d) Waaren, und zwar

1) Kupferschmiede- und

Gelbgießer-Waaren, als

Blasen, Bügeleisen, Eimer, Gewichte, Gewinde,

Haken, Hähne. Kellen, Lampen, Leuchter, Licht-

putzen,

Mörser,

Riegel,

Röhren, Schlösser,

Schranben-Bolzen und Muttern, Schüsseln, Thür-,

Fenster-, Truhen- und Wagenbeschläge, Waage-

schalen und ähnliche grobe Waaren, auch in Ver-

bindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und

Lach dann

Drahtgewebe...

2) andere, auch in Verbindung mit anderen Mate-

rialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen.

Kurze W a a r e n , Quincaillerien

u.

a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen,

echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt;

Taschenuhren; echtes Blattgold und Blattsilber. .

b) Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt, aus

unedlen, echt vergoldeten oder versilberten, oder

mit Gold oder Silber belegten Metallen gefertigt;

Stutz- und Wanduhren, letztere mit Ausnahme der

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30-Thaler-

Fuß.

Thlr.

frei

frei

Sgr

nach dem

52½-Gulden-

Fuß.

Fl.

frei

frei

Kr.

3¾

Für T a r a wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht.

Pfund.

Für Tara wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht.

Pfund.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

hölzernen Hängenhren; unechtes Blattgold und

Blattsilber; feine Galanterie- und Quincaillerie-

Waaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten-

und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.) ganz

oder theilweise ans Aluminium; ferner dergleichen

Waaren ans anderen unedlen Metallen, jedoch fein

gearbeitet und entweder mehr und weniger ver-

goldet oder versilbert oder auch vernirt, oder in

Verbindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, Halb-

edelsteinen und nachgeahmten Edelsteinen, Lava,

Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten,

Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen;

Brillen und Operngucker; Fächer; feine bossirte

Wachswaaren; Perrückenmacherarbeit; Regen- und

Sonnenschirme; Wachsperlen; ingleichen Waaren

aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide,

Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit ani-

malischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen

Metallen, Glas, Kautschuck, Guttapercha, Leder,

Ledertuch (leather cloth), Papier, Pappe, Stroh

oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders

tarifirt sind, z. B. Knöpfe auf Holzformen u. dgl.

Leder und Lederwaaren

a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend

unter b). genannten; Inchtenleder, auch gefärbtes;

Pergament;

Stiefelschäfte...

b) brüsseler und dänisches Handschuhleder; auch Kor-

dnan, Marokin, Saffian und alles gefärbte und

lackirte Leber, mit Ausnahme von Inchtenleder. .

Anmerk. zu d. Halbgare, sowie bereits gegerbte,

noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegen-

und

Schaaffelle...

c) grobe Schuhmacher-, Sattler-,

Riemer- und

Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus loh-

garem, lohrothem oder blos geschwärztem Leber,

alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen

Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20

fallen...

Anmerk. zu c. Grobe Schuhmacher- und Täschner-

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30-Thaler-

Fuß.

Thlr. Sgr.

nach dem

52½-Gulden-

Fuß.

Fl.

Kr.

52½

16 in Fässern und Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

I.

24b

20 in Fässern und Kisten.

13 in Körben.

9 in Ballen.

16 in Fässern und Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

Nummer

Benennung der Gegenstände.

Waaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher

Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder

grobem unbedrucktem Wachstuch werden wie Waaren

aus Leder behandelt.

d) feine Lederwaaren von Kordnan, Saffian, Ma-

rokin, brüsseler und dänischem Leder, von sämisch-

und weißgarem Leoer, von gefärbtem oder lackirtem

Leder und Pergament, auch in Verbindung mit

anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter

Nr. 20 fallen; feine Schuhe aller

Art...

e)

Handschuhe...

Leinengarn, Leinwand und andere Leinen-

waaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren

ans Flachs oder anderen vegetabilischen Spinn-

stoffen, mit Ausnahme der Baumwolle

a) Garn mit Ausnahme des unter b. genannten

1) von Flachs oder Hanf

a)

Maschinengespinnst...

b)

Handgespinnst...

2) von Jute oder anderen nicht besonders genannten

vegetabilischen

Spinnstoffen...

b) gefärbtes, bedrucktes, gebleichtes

Garn...

c) Zwirn aller

Art...

d) Seilerwaaren, ungebleichte; gebleichte Seile, Tane,

Stricke, Gurten, Tragbänder und Schläuche; grobe

Fußdecken aus Manillahauf-, Kokos-, Jute- und

ähnlichen Fasern, auch in Verbindung mit den

unter Nr. 11 benannten

Haaren...

e) grane Packleinwand und

Segeltuch...

f) Leinwand, Zwillich, Drillich, mit Ausnahme der

unter g. genannten Arten; Seilerwaaren, gefärbte

und gebleichte, mit Ausnahme der unter 6. ge-

nannten

Anmerk. zu f. Leinwand, mit Ausnahme der unter

g. genannten, eingehend

aa) in Preußen

auf der Grenzlinie von Leobschütz bis Seidenberg

in der Oberlausitz nach Bleichereien oder Lein-

wandmärkten...

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent

1 Zent.

1 Zent

Abgabensätze

nach dem

30-Thaler-

Fuß.

Thlr.

frei

frei

Sg.

nach dem

52½--Gulden-

Fuß.

Fl.

frei

frei

Kr.

52½

52½

52½

Für Tara wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht.

Pfund.

20 in Fässern und Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

13 in Kisten,

6 in Ballen.

13 in Kisten.

6 in Ballen.

Für T a r a wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht;

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

bb) in Sachsen

auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandan auf

Erlaubnißscheine

g) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt,

gebleicht, auch ans gefärbtem, bedrucktem, ge-

bleichtem Garn gewebt; Damast aller Art; verar-

beitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeng; leinene

Kittel; Battist und

Linon...

h) Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten,

Schnüre, Strumpfwaaren; Gespinnste und andere

Maaren in Verbindung mit

Metallfäden...

i)

Zwiruspitzen...

Lichte

a) Talg- und

Stearinlichte...

b)

andere...

Literarische und Kunst-Gegenstände

a) Papier, beschriebenes (Akten und Mannskripte);

Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche an-

derer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien und

Photographien; geographische und Seekarten; Mu-

sikalien...

b) gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstücke,

sowie lithographische

Steine mit Zeichnungen,

Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände zum

Gebrauch für den Druck auf

Papier...

c) Gemälde und Zeichnungen; Statuen von Marmor

und anderen Steinarten; Statuen von Metall,

mindestens in natürlicher Größe; Medaillen. . .

M a t e r i a l - und Spezerei-, auch Konditor-

waaren und andere Konsumtibilien

a) Bier aller Art, auch

Melh...

b) Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franz-

branntwein und versetzte Branntweine in Fässern

und

Flaschen...

c) Hefe aller Art, mit Ausnahme der Weinhefe . .

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30-Thaler-

Fuß.

Thlr.

frei

frei.

frei

frei

Sgr

nach dem

52½- Gulden-

Fuß.

Fl.

frei

frei

frei

frei

Xr.

37½

37½

13 in Kisten.

9 in Körben.

6 in Hallen.

18 in Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

23 in Kisten.

11 in Ballen.

16 in Kisten.

24 in Kisten

16 in Körben

nur bei dem Ein-

gange in Flaschen.

11 in Urberfässern.

24 in Kisten.

11 in Ueberfässern.

7 in Körben.

Pfund.

Für Tara wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht;

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

d) Essig aller Art in

Fässern...

e) Wein und Most, auch Cider in Fässern und

Flaschen; Essig in Flaschen oder Kruken; künstlich

bereitete Getränke, nicht unter anderen Nummern

des Tarifs

begriffen...

Anmerk. zu e. Wein aus Ländern, welche den Zoll-

verein nicht gleich dem meistbegünstigten Lande be-

handeln...

f)

Butter...

Anmerk. zu f. 1) Frische ungesalzene Butter auf

der Linie von Lindau bis Hemmenhofen ein-

gehend

2) Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr

als drei Pfund, vorbehaltlich der im Falle

eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Auf-

hebung oder Beschränkung dieser Begünstigung

g) 1) Fleisch, zubereitetes.; Schinken, Speck, Würste;

Fleischextrakt, Tafelbonillon; Fische, nicht ander-

weit

genannt...

2) Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches; desgleichen

großes

Wild...

h) Früchte (Südfrüchte)

1) frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pome-

ranzen, Granaten und

dergleichen...

Verlangt der Steuerpflichtige die Auszählung,

so zahlt er für einhundert Stück 20 Sgr. oder

1 Fl. 10 Kr.

I m Falle der Auszählung bleiben verdorbene

unversteuert, wenn sie in Gegenwart von Beamten

weggeworfen werden.

Anmerk. zu h. 1. Unreife grüne ungeschälte Po-

meranzen...

2) a) getrocknete Datteln, Feigen, Korinthen, Man-

deln, Pfirsichkerne, Rosinen, Pomeranzen u. dgl.

b) Kastanien, Maronen, Johannisbrot; Pinien-

kerne...

i) Gewürze aller Art, nicht besonders

genannt...

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30-Thaler-

Fuß.

Thlr.

frei

frei

frei

Sgr.

nach dem

52½-Gulden-

Fuß.

Fl.

frei

frei

frei

Xr.

!

52½

52½

22½

24 in Kisten

16 in Körben

nur bei dem Ein-

gange in Flaschen.

11 in Ueberfässern.

20 in Fässern und Kisten,

18 in Körben.

6 in Ballen.

13 in Fässern.

16 in Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

16 in Fässern.

18 in Kisten.

13 in Körben.

4 in Ballen,

Pfund.

16 in Fässern und Töpfen, sowie

in Kübeln von hartem Holz,

11 in Kübeln von weichem Holz.

7 in Körben,

Für T a r a wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

k)

Heringe...

l)

Honig...

m) 1) Kaffee, roher und Kaffee-Surrogate (mit Aus-

nähme von

Cichorie)...

2) Kakao in

Bohnen...

3)

Kakaoschalen...

n) Kaviar und Kaviar-Surrogate (eingesalzener Fisch-

rogen)

o) Käse aller

Art...

p) 1) a) Konsitürren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller

Art; Oliven, Kapern, Pasteten, Saucen und

andere ähnliche Gegenstände des feineren

Tafelgenusses; Kakaomasse, gemahlener Ka-

kao,

Chokolade und Chokolade-Surrogate;

gebrannter

Kaffee...

b) mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, nament-

lich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen

eingemachte, eingedämpfte oder auch einge-

salzene Früchte, Gewürze, Gemüse und an-

dere Konsumtibilien (Pitze, Trüffeln, Ge-

flügel, Seethiere und dergleichen); zube-

reitete Fische; zubereiteter

Senf...

Anmerk. zu p. 1. . Unreife gelbe geschälte Pome-

ranzen, in Salzwasser

eingelegt...

2) Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze,

Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, bloß ein-

gekocht, oder gesalzen, soweit sie nicht unter an-

deren

Nummern des Tarifs begriffen sind; Cicho-

rien, getrocknete, gebrannte oder gemahlene; Nüsse,

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Tonne

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30-Thaler-

Fuß.

Thlr

frei

Sg.

nach dem

52½-Gulden-

Fuß.

Fl

frei

Kr.

12½

12 in Fässern mit Dauben van

Eichen, und anderem harten

Holze

8 in anderen Fässern.

12 in Kisten von 4 Zentner und

darüber.

17 in Kisten unter 4 Zentner.

9 in Körben.

2 in Hallen oder Sacken.

13 in Fässern mit Dauben von

Elchen- und anderem harten

Holze und in Kisten.

10 in andern Fässern.

9 in Körben,

3 in Aallen,

20 in Fässern und Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

20 in Kisten von 1 Zentner und

darüber.

16 in Kisten unter 1 Zentner.

11 in Fässern.

8 in Körben,

6 in Ballen.

12 in Kübeln von 3 Zentner

und darunter.

8 in schwereren Kübeln.

20 in Fässern und Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

Für Kakaomasse, gemahlenen Ka-

kao, Chokolade und Chokolade-

Surrogate

14 in Kisten von welchem Holz.

Pfund.

Für T a r a wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht.

Benennung der Gegenstände.

trockene; Säfte von Obst, Beeren und Rüben zum

Genuß; ohne Zucker eingekocht; Pomeranzenschalen,

frische und

getrocknete...

q) 1) Kraftmehl, Puder, Stärke,

Arrowroot...

2) Milhlenfabrikate ans Getreide und Hülsenfrüchten,

nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe,

Gries, Grütze, Mehl, Backwerk, gewöhnliches

(Bäckerwaare); Stärkegummi; Nudeln, Sago und

Sago-Surrogate;

Tapioka...

r) Muschel- oder Schaalthiere aus der See, als

Austern, Hummern, ausgeschälte Muscheln, Schild-

kröten und

dergleichen...

s) Reis, geschälter und

ungeschälter...

Anmerk. Reis zur Stärke-Fabrikation unter Kontrole.

t) Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle

Stoffe, ans welchen Salz ausgeschieden zu werden

Pflegt...

u) Syrup *)

v) Taback

1) Tabacksblätter, unbearbeitete und Stengel. . .

2) Tabacksfabrikate

a) Rauchtaback in Rollen, abgerollten oder, ent-

rippten

Blättern oder geschnitten; Carotten

oder Stangen zu Schnupftaback, auch Tabacks-

mehl und

Abfälle...

b) Cigarren und

Schnupftaback...

w)

Thee...

*) Die Zollsätze für Zucker und Syrup sind durch das die Zu-

ckerbesteuerung betreffende Vereinsgesetz vom Jahre 1869 be-

stimmt und betragen von (Siehe Anmerkung auf der folgen-

den Seite.)

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30-Thaler-

Fuß.

Thlr.

frei

Sgr.

nach dem

52½-Gulden-

Fuß.

Fl.

frei

Kr.

52½

(vom 1. Jan. 1877 an frei).

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

frei

frei

frei

frei

1 in Säcken.

22 in Kisten.

12 in Fässern, Seronen (nicht

von Thierhäuten) und Ko-

nasserkörben.

9 in Körben.

8 in Thierhäuten.

4 in Ballen aus Schilf, Bast

und

Binsen.

2 in Ballen anderer Art.

16 in Fässern.

13 in Körben.

12 in Kanasserkörben.

6 i n Ballen.

Bei Cigarren außer der vor-

stehenden Tara für die äußere

Umschließung noch 24 Pfund,

falls die Cigarren in kleinen

Kisten, und 12 Pfund, falls flein

Körbchen oder Pappkästen ver-

packt sind.

23 in Kisten,

Nummer.

Pfund.

Benennung der Gegenstände.

x) Zucker *)

Oel, anderweit nicht genannt, und Fette

a) O e l

1) Oel aller Art in Flaschen oder Krucken, auch

Baumöl in

Fässern...

Anmerk. zu a. 1. Baumöl in Fässern eingehend,

wenn bei der Abfertigung ans den Zentner ein

Pfund Terpentinöl oder ein achtel Pfund Rosma-

rinöl zugesetzt

worden...

2) anderes Oel in

Fässern...

3) Palmöl (Palmbutter) und

Kokosnußöl...

b) Fette

1) Fischthran, Paraffin, Wallrath; Stearin, ein-

schließlich

Stearinsäure...

2)

Fischspeck...

3) anderes

Thierfett, ungeschmolzen und einge-

schmolzen...

c) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele,

auch

gemahlen...

*) Die Zollsätze für Zucker und Syrup sind durch das die Zu-

ckerbesteuerung betreffende Vereinsgesetz vom Jahre 1869 be-

stimmt und betragen von

1) raffinirtem Zucker aller A r t , sowie Rohzucker, wenn letzterer

dm auf Anordnung des Bundesrathes bei den nach Bedürfnis;

öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen niederzulegenden, nach

Anleitung, des holländischen Standart Nr. 13 und darüber

zu bestimmenden Mustern

entspricht...

2) Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1 gedachten gehört.

3)

Syrup...

Auflosungen von Zucker, welche als solche bei der Revision

bestimmt erkannt werden, unterliegen dem vorstehend unter 2

aufgeführten Eingangszolle.

4) Melasse unter Kontrole der Verwendung zur Branntweinbe-

reitung...

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

nach

30-Th

Fu

Thlr.

frei

frei

frei

frei

frei

Abgab

dem

haler-

ß.

Sgr.

ensätze

nach

52½-G

Fu

Fl

frei

frei

frei

frei

frei

dem

ulden-

Kr.

27½

52½

52½

22½

Für Tara wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht.

Nummer.

Pfund.

Für Vrod- (Hut-) Zucker, Kan-

dis-, Bruch- oder Lumpenzucker

14 in Fässern mit Dauben von

Eichen- und anderem harten

Holze.

IN in anderen Fässern.

13 in Kisten

7 in Körben.

Für Rohzucker und Farm (Zucker-

mehl), sowie gestoßenen Zucker

13 in Fässern mit Dauben von

Eichen- und anderem harten

Holze.

10 in anderen Fässern,

13 in Kisten.

8 in außereuropäischen

Rohr-

geflechten (Kanassers, Kranjans).

7 in anderen Körben.

4 in

Ballen.

11 in Fässern.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Papier und P a p p w a a r e n

a) graues Lösch- und Packpapier, Pappdeckel, Preß-

späne, künstliches Pergament; Papier zum Schleifen

oder Poliren; Fliegenpapier; Gichtpapier; Schiefer-

papier...

b) ungeleimtes ordinäres (grobes graues, halbweißes

und gefärbtes) Papier; alles ungeleimte Druck-

Papier; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt

oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit

Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackirt.

c) alles nicht unter a., b. und d. begriffene Papier,

auch lithographirtes, bedrucktes oder liniirtes, zu

Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devifen u.

vorgerichtetes Papier;

Malerpappe...

d) Gold- und Silberpapier; Papier mit Gold» oder

Silbermuster; durchschlagenes Papier; ingleichen

Streifen von diesen Papiergattungen; Papierta-

Peten; Waaren aus Papier, Pappe oder Papp-

masse; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder

ähnlichen Stoffen, soweit sie nicht unter b. und c.

begriffen

ist...

e) Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Ver-

bindung mit anderen Materialien, soweit sie da-

durch nicht unter Nr.

fallen...

Pelzwerk (Kürschnerarbeiten)

a) Ueberzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte

Decken, Pelzfutter und Besätze u.

dgl...

b) fertige, nicht überzogene Schaafpelze, desgleichen

weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora-

ober Schaaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter

und

Besätze...

Schießpulver...

Seide und Seidenwaaren

a) Seiden-Kokons; Seide, abgehaspelt (Greze) oder

gesponnen; Floretseide, gekämmt, gesponnen oder

gezwirnt, alle diese Seide nicht gefärbt; auch Ab-

fälle von gefärbter

Seide...

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30.Thaler-

Fuß.

Thlr.

frei

frei

frei

frei

Sgr.

nach dem

52½-Gulden-

Fuß.

Fl.

frei.

frei.

frei

frei

Kr.

16 in Fässern.

20 in Kisten.

6 in Ballen.

Für Tara wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht.

Pfund.

16 in Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

Für T a r a wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht.

16 in Fässern und Kisten.

8 in Hallen.

22 in Kisten.

13 in Ballen.

20) in Kisten.

11 in Ballen.

16 in Kisten.

16 in Fässern und Kisten.

24c

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

b) Seide und Floretseide

gefärbt...

c) Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Ver-

bindung mit

Metallfäden...

d) Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung

mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen, unter

Nr. 41 genannten

Thierhaaren...

Anmerk. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst

von Seidenabfällen, welche das Ansehen von grauer

Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putz-

lappen u . s . w . verwendet

werden...

S e i f e u n d P a r f ü m e r i e n

a) grüne, schwarze und andere

Schmierseife...

b) gemeine feste

Seife...

c) feine in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen,

Töpfen

u...

d) Parfümerien aller

Art...

Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, insofern

sie in einzelnen Vereinsstaaten zum Gebrauche im

Lande eingeführt werden dürfen, und unter Berück-

sichtigung der besonderen Stempel- und Kontrol-

Vorschriften...

Steine und S t e i n w a a r e n

a) Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine;

Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; polirte

Echieferplatten; Schleif' und Wetzsteine aller Art;

grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür- und Feuster-

stöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen,

Rühren und Tröge und dergleichen, ungeschliffen,

mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und

Marmor; Schusser (Knicker) aus Marmor u. dgl.

b) Edelsteine, auch nachgeahmte, geschliffen, Perlen

und Korallen ohne Fassung; Waaren aus Serpen-

tinstein, Gyps und Schwefel; Schiefertafeln in

Holzrahmen, auch lakirten oder

polirten...

c) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbindung

mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht

unter Nr. 20

fallen...

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30 Thaler-

Fuß.

Thlr.

frei

frei

Sgr.

nach dem

52½-Gulden-

Fuß.

Fl.

frei

frei

Kr.

27½

27½

I.

Pfund.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

d) Waaren aus allen anderen Steinen, mit Aus-

nahme der Statuen

1) außer Verbindung mit anderen Materialien oder

nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Po-

litur und

Lack...

2) in Verbindung mit anderen Materialien, auch

Meerschaumwaaren, alle diese Maaren, soweit sie

nicht unter Nr. 20

fallen...

Steinkohlen, Braunkohlen, T o r f

Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen.

Stroh-, Rohr- und Bastwaaren

a) Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh und Schilf,

auch andere Schilfwaaren, ordinäre, ungefärbt und

gefärbt; Strohbesen; Strohbänder aller Art; Hüte

aus Holzspan ohne

Garnitur...

b) Stroh- und Bastgeflechte, mit Ausnahme der Stroh-

bänder; Decken von ungespaltenem

Stroh...

c) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein

und Palmenblättern

1) ohne

Garnitur...

2) mit Garnitur, auch dergleichen aus Holzspan. .

T h e e r : Pech; Harze aller Art; Asphalt (Bergtheer);

Theer- und Mineralöle, roh uud gereinigt, auch

Benzin und Karbolsäure (Kreosot); Harzöl; Ter-

pentin; Terpentinöl; Thieröl, rohes (Hirschhoruöl)

und gereinigtes

(Dippelsöl)...

Thiere und thierische Produkte, nicht an-

derweit genannt

a) Thiere, alle lebende, für welche kein Tarifsatz aus-

geworfen ist; Geflügel und kleines Wildpret aller

Art; Fische, frische und Flußkrebse; frische unaus-

geschälte

Muscheln...

b) Eier

und

Milch...

c) Bienenstöcke mit lebenden

Bienen...

d) Blasen und Därme, thierische; Wachs; Wasch-

schwämme und andere thierische Produkte, soweit

sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs be-

griffen

sind...

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30-Thaler-

Fuß.

ThIr.

frei

frei

frei

frei

frei

frei

frei

Sg.

nach dem

52½-Gulden-

Fuß.

Fl.

frei

frei

frei

frei

frei

frei

frei

Kr.

20 in Kisten.

8 in Ballen.

16 in Fässern und Kisten.

Pfund.

Für Tara wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

T h o n w a a r e n

a) Fliesen, Mauer- und Dachziegel und andere Waaren

aus Thon zu baulichen Zwecken; Thonröhren;

Schmelztiegel; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen;

gemeines

Töpfergeschirr...

b) andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan

1) einfarbige oder

weiße...

2) bemalte, bedruckte, vergoldete oder versilberte .

c) Porzellan, weißes, auch mit farbigen Streifen. .

d) Porzellan, farbiges, bemaltes oder vergoldetes,

ingleichen Thonwaaren aller Art in Verbindung

mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht

unter Nr. 20

fallen...

Vieh

a) Pferde, Maulesel, Maulthiere,

Esel...

b) Rindvieh: Stiere, Ochsen, Kühe, Jungvieh und

Kälber...

c) Schweine

1) gemästete und

magere...

2)

Spanferkel...

d) Schaafvieh und

Ziegen...

Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft

a ) g r o b e s

u n b e d r u c k t e s

W a c h s t u c h

( P a c k t u c h ) . . .

b) alles

andere...

Anmerk. zu b. Waaren hieraus werden wie feine

Lederwaaren behandelt.

Wolle , einschließlich der Ziegen-, Hasen-, Kaninchen-

und Biberhaare, sowie Waaren daraus

a) Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene . .

b) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, aus-

schließlich der Baumwolle, gemischt

1) einfaches, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes, un-

gefärbt;

Watten...

2) dublirtes gefärbt; drei» oder mehrfach gezwirntes,

ungefärbt oder

gefärbt...

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Stück.

1 Stück.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30-Thaler-

Fuß.

Thlr.

frei

frei

frei

frei

frei

Sgr.

nach dem

52½-'Gulden-

Fuß.

Fl.

frei

frei

frei

frei

frei

Kr.

10½

52½

Für

Tara wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht.

Pfund.

22 in Kisten.

13 in Körben.

13 in Kisten.

9 in Körben.

6 in Ballen.

18 in Fässern und Kisten.

6 in Ballen.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

c) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle,

Leinen oder Metallfäden

1) Stickereien, Spitzen

und

Tülle...

2) bedruckte Waaren aller

Art...

3) unbedruckte, ungewalkte Waaren; Posamentier-

und Knopfmacher-Waaren; auch Gespinnste in Ver-

bindung mit

Metallfäden...

4) unbedruckte gewalkte Tuch-, Zeug- und

Filz-

waaren; S t r u m p f w a r e n ;

Fußteppiche...

5)

Tuchleisten...

Zink und Zinkwaaren

a) rohes Zink; alles

Bruchzink...

b)

Zinkbleche...

c) grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz

oder Eisen, ohne Politur und Lack; Draht . . .

d) feine, auch lackirte Zinkwaaren, ingleichen Zink,

waaren in Verbindung mit anderen Materialien,

soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen. . .

Zinn und Zinnwaaren, auch mit Spieß-

glanz legirt

a) Zinn in Blöcken, Stangen, u. s. w.; altes Bruch-

zinn...

b) Zinn,

gewalztes...

c) grobe Zinnwaaren, als: Draht, Röhren, Schüs-

seln, Teller, Kessel und andere Gefäße, auch in

Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und

Lack....

d) feine, auch lackirte Zinnwaaren, ingleichen Zinn-

waaren in Verbindung mit anderen Materialien,

soweit sie dadurch nicht unter Nr.

fallen...

Artikel, welche unter feiner der vorstehen-

den Nummern begriffen sind

Maß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze

nach dem

30-Thaler-

Fuß.

Thlr.

frei

frei

frei

frei

frei

frei

frei

frei

Sgr.

nach dem

52½-Gulden-

Fuß.

Fl.

frei

frei

frei

frei

frei

frei

frei

frei

Xr.

Für Tara wird ver-

gütet vom Zentner

Bruttogewicht.

20 in Kisten.

7 in Ballen.

20 in Fässern und Kisten.

13 in Körben.

20 in Fässern und Kisten.

13 in Körben,

Pfund.

Bei der Ausfuhr werden Abgaben nicht erhoben.

I. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Mach, nach Stückzahl oder nach dem

Werthe.

Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu entrichten, welche an dem Tage

gültig sind, an welchem die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle

zur Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein I I . , oder zur Anschreibung auf Privatkredit-

lager gestellt werden.

II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Z e n t n e r (gleich fünfzig Kilogramm) ist in hundert

Pfunde getheilt.

III. a) Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem Nettogewichte

erhoben.

Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in

ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Trans-

port verstanden.

Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung wird Tara genannt.

Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig dieselbe, wie

es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung

die Tara.

Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die kleinen, zur unmittelbaren

Sicherung der Waare nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappe, Bindfaden und dergl.)

werden, bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht; ebensowenig, der Regel

nach, Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten. Eine

Ausnahme von letzterer Bestimmung findet rücksichtlich der zu Wasser eingegangenen Waaren in

der Weise statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch eingedrungenes Wasser oder andere

fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare vermehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht

des Wassers u. entsprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden

wird. — Auch ist es gestattet, die Waare unter amtlicher Aufsicht zu trocknen, worauf das nach

der Trocknung vorgefundene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt wird.

b) Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben

1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden und

fünfundvierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt;

2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich

festgesetzt ist.

Zweite Abtheilung.

Bestimmungen über die Ausfuhr.

Dritte Abtheilung.

Allgemeine Bestimmungen.

c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach

dem Bruttogewichte zu erheben ist, wird das Nettogewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.

d) Bei Bestimmung dieses Nettogewichts ist Folgendes zu beobachten

1) I n der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarife bestimmten Sätzen

berechnet.

2) Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke

von Pack- oder Sackleinen gepackt zur Verzollung gestellt, so wird eine Taravergütung von 2

Pfund vom Zentner bewilligt, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Taraver-

gütung für derartige Verpackungen vorgeschrieben ist. Bei einer Verpackung in Schilf- oder

Strohmatten oder ähnlichem Material können 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werden,

insoweit nicht in der ersten Abcheilung eine geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist.

Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 2 Pfund aufgeführten Ballen wird in

der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material ver-

standen. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn

das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei

Sacken in das Gewicht fällt.

Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt,

ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichts über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet

werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8

Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen.

Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung 1, 2 c und 41 c.) findet diese

Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 6 Zentner ange-

meldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird.

3) Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Ver-

zollung nach dem Nettogewichte geschieht, die tarifmäßige Tara gelten, oder das Nettogewicht

entweder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara oder der letzteren allein ermitteln lassen

will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlich-

keit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung

dieselbe ist, wird die Tara nach dem Zolltarife berechnet und der Zollpflichtige hat kein Wider-

spruchsrecht gegen Anwendung desselben. Die Zollbehörde ist befugt, die Nettoverwiegung ein-

treten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren oder

eine erhebliche Entfernung von den im Zolltarif angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird.

IV. Bei den Hauptzollämtern an der Grenze ist jede Zollentrichtung und jede durch das Ve-

reinszollgesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung sowohl bei der Einfuhr, als bei

der Ausfuhr und Durchfuhr zulässig.

Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht über

zehn Thaler vom Zentner betragen, oder welche nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbe-

schränkter Menge eingehen.

Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände dürfen nur dann über solche

Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren

den Betrag von einhundert Thalern nicht übersteigen.

Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren mit Ladungsverzeichniß sind

Nebenzollämter erster Klasse ohne Einschränkung befugt.

Ueber Nebenzollämter zweiter Klaffe können Waaren, welche nicht höher als mit fünf Thalern

für den Zentner belegt sind, oder welche nach der Stückzahl oder nach dem Werthe zu verzollen

sind, in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung den

Betrag von fünfundzwanzig Thalern nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten Gegen-

ständen ist nur in Mengen von höchstens fünfzig Pfund zulässig. Vieh kann über Nebenzolläm-

ter zweiter Klasse in unbeschränkter Menge eingehen.

Zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Gegenstände sind die Nebenzollämter erster

und zweiter Klasse ohne Einschränkung befugt.

Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Nebenzollämter erster und zweiter

Klasse Waaren, welche mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebietes

in den anderen versendet werden, bei dem Aus- und Wiedereingang abfertigen.

Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden einzelne Nebenzollämter von der

obersten Landesfinanzbehörde mit erweiterter Abfertigungsbefugniß, auch mit der Ermächtigung

zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I. versehen werden.

V. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert

a) die mit den Staatsposten aus dem Auslande eingehenden Waarensendungen von 3/10 Pfund

und weniger, ferner

b) alle Waarenquantitäten unter 1/10 Pfund.

Gesällbeträge von weniger als einem halben Groschen oder einem Kreuzer werden überhaupt

nicht erhoben.

Oertliche Beschränkungen bleiben in allen zuvorgedachten Beziehungen im Falle des Mißbrauchs

vorbehalten.

VI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen

Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der Eingangsabgaben

anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen.

Gesetz vom 31. M a i 1873, durch welches dem

Hrn. Bernhard Baden aus Diekirch die

Naturalisation verliehen wird.

Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König

der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,

Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;

Nach Einsicht des Gesuches des Gastwirthes

Bernhard B a d e n aus Diekirch, geboren zu

Ernzen (Preußen) den 4. Mai 1836 ;

,

Nach Einsicht des Artikels 10 der Verfassung;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

Loi du 31 mai 1873, qui accorde la naturalisa-

tion à M. Bernard Baden de Diekirch.

Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-

Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;

Vu la demande en naturalisation de M. Ber-

nard Baden, aubergiste à Diekirch, né à Ernzen

(Prusse) le 4 mai 1836;

Vu l'art. 10 de la Constitution ;

Notre Conseil d'État entendu ;

Datum der Annahme.

(Art. 8 des Gesetzes vom 12. November 1848, N. 2.)

Die durch vorstehendes Gesetz dem Bernhard

B a d e n verliehene Naturalisation ist von ihm

am 27. August d. J. angenommen worden, wie

solches aus einem Protocoll hervorgeht, welches

am nämlichen Tage vom Bürgermeister der

Stadt Diekirch aufgenommen, und von welchem

eine Ausfertigung bei der General-Direction der

Justiz eingegangen ist.

Luxemburg den 5. September 1873.

Der General-Director der Justiz,

Vannerus.

Date de l'acte d'acceptation.

(Art. 8 de la loi du 12 novembre 1848, N° 2).

La naturalisation accordée par la loi publiée

ci-dessus a été acceptée le 27 août dernier par

M. Bernard Baden, ainsi qu'il résulte d'un pro-

cès-verbal dressé le même jour par le bourgmes-

tre de la ville de Diekirch et dont l'expédition a

été déposée à la Direction générale de la justice.

Luxembourg, le 5 septembre 1873.

Le Directeur général de la justice,

VANNERUS.

Luxemburg. — Druck von V. Bück.

Der General-Director

der Justiz,

V a n n e r u s .

Le Directeur général

de la justice,

VANNERUS.

Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;

Nach Einsicht der Entscheidung der Kammer

der Abgeordneten vom 13. Mai 1873, und der-

jenigen des Staatsrathes vom 28. desselben Mo-

nats, gemäß welchen eine zweite Abstimmung

nicht stattfinden wird;

Haben verordnet und verordnen

Loi du 31 mai 1873, qui accorde la naturalisa- tion à M. Bernard Baden de Diekirch.

Diese Naturalisation unterliegt einer Gebühr

von hundertfünfzig

Franken.

Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins

„Memorial" eingerückt werde, um von allen,

die es betrifft, vollzogen und befolgt zu werden.

Haag den 31. Mai 1873.

Für den König-Großherzog

Dessen Statthalter

im Großherzogthum,

Heinrich,

Prinz der Niederlande.

De l'assentiment de la Chambre des députés ;

Vu les décisions de la Chambre des députés du

13 mai 1873 et du Conseil d'État du 23 du même

mois, portant qu'il n'y a pas lieu de procéder à

un second vote;

Avons ordonné et ordonnons

Loi du 31 mai 1873, qui accorde la naturalisa- tion à M. Bernard Baden de Diekirch.

Cette naturalisation est conférée moyennant un

droit de cent cinquante francs.

Mandons et ordonnons que la présente loi soit

insérée au Mémorial, pour être exécutée et ob-

servée par tous ceux que la chose concerne.

La Haye, le 31 mai 1873.

Pour le Roi Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant

dans le Grand-Duché,

HENRI,

PRINCE DES PAYS-BAS.

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