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Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

46 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (46)

Texte législatif (46 Articles)

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Samedi, 11 mars 1893.

N°.11.

Samstag, 11. März 1893.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la société

de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen-

Verein».

LE MINISTRE

D'ÉTAT,

PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la société de secours mutuels dite

« Luxemburger Sterbekassen-Verein », ensemble

les statuts de cette société ;

Vu les lettres de l'administration communale

de Luxembourg, siège de ladite société, en date

des 23 novembre 1892 et 2 mars 1893 ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 16 février 1893 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois

et règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société sont suffisantes pour faire face à ses

dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

La société de secours mutuels dite

« Luxemburger Sterbekassen-Verein » est léga-

lement reconnue et ses statuts sont approuvés.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Der Luxemburger Sterbekassen-Verein

wird hiermit gesetzlich anerkannt und dessen Statut

genehmigt.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Vom 8. Februar 1880 ab ist zu Luxemburg un-

ter der Benennung « Luxemburger Sterbekassenverein »

eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse errichtet,

deren Bezirk das ganze Grossherzogthum Luxemburg um-

fasst.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 6 mars 1893.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Beschluß vom 6. März 1893, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der

Statuten des "Luxemburger Sterbekassen-

Vereins" betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der

R e g i e r u n g ;

Nach Einsicht des Gesuches des

Luxemburger

Sterbekassen-Vereins

wegen gesetzlicher Aner-

kennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses

Vereines ;

Nach Einsicht der Schreiben der Gemeindever-

waltung der Stadt Luxemburg, Sitz des Vereins,

vom 23. November 1892 und 2. März 1893 ;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-

mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit

beruhenden Hilfskassen vom 16. Februar 1893 ;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichen ;

Beschließt

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Gegenwärtiger Beschluß, nebst dem

dazu gehörigen Vereinsstatut, soll im

Memorial

veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 6. März 1893.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Luxemburger Sterbekassen-Vereins.

KAPITEL J. — Bildung und Zweck des Vereins.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Der Sterbekassenverein hat den Zweck beim

Tode eines Mitgliedes den Hinterbliebenen die Mittel zur

Beerdigung des Verstorbenen und eine Unterstützung zur

Bestreitung anderer Kosten zu gewähren.

KAPITEL 11. — Zusammensetzung des Vereins.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Der Verein besteht aus wirklichen und Ehren-

mitgliedern. Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche

die Verpflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu lügen,

unterschrieben haben, und demgemäss an den Vortheilen

der Gesellschaft theilnehmen.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Ehrenmitglieder sind diejenigen, welshe durch

ihre Wohlthaten, ihre Rathschläge und ihre Baarzeich-

nungen zum

Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne

an deren Unterstützung theil zu haben. Sie sind berech-

tigt, den Sitzungen beizuwohnen.

KAPITEL III. — Aufnahme- und Ausschlussbedingungen.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Aufnahmefähig sind alle, vom vollendeten

18. Lebensjahr bis zum 40. einschliesslich, wofern sie

einer guten Gesundheit und eines untadelhaften Rufes

theilhaftig sind. Wer dem Sterbekassenverein beizutreten

wünscht, hat sich direkt an den Vorstand des Vereins oder

an den bevollmächtigten Boten desselben zu wenden, und

die zu seiner Aufnahme erforderlichen Nachweise, näm-

lich Geburtsschein und Gesundheitsattest vorzuzeigen.

Das Gesundheitsattest muss von einem durch den Vor-

stand zu bezeichnenden Arzt ausgestellt sein, und die

Kosten dieses Attestes fallen dem Aufzunehmenden zur Last.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den

Vorstand des Vereins zu richten. Dem Vorstande steht

die Entscheidung über die Aufnahme zu. Abweisungen

erfolgen mit Angabe der Motive. Die Ehrenmitglieder wer-

den durch den Verwaltungsrath ohne Rücksicht auf Alter

oder Wohnsitz aufgenommen.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Findet die Aufnahme statt, so sorgt der Vor-

stand für die Eintragung des Namens des Aufgenommenen

in das Vereinsregister und fertigt für denselben ein auf

seinen Namen lautendes Exemplar dieser Vereinsstatuten

aus. Diese von dem Vorstande vollzogene Ausfertigung

bildet die alleinige Urkunde über die erfolgte Aufnahme

in den Sterbekassenverein, und ist von dem aufgenom-

menen Mitgliede durch Erlegung eines Eintrittsgeldes

gemäss dem Lebensalter bei dem Veremskassirer binnen

einem Monat einzulösen.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Die Aufnahme des Mannes gilt auch für dessen

Frau. Ist letztere aber kränklich, dann ist die Aufnahme

des Mannes nur persönlich, so dass alsdann das Sterbe-

geld nach dem Tode des Mannes an die Frau entrichtet

wird, aber nicht umgekehrt. Personen, die im Konkubinate

leben, sind vom Vereine ausgeschlossen.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Zahlt eine aufgenommene Frau nach Ableben

ihres Mannes den Beitrag fort, so bleibt sie Mitglied ohne

Stimmberechtigung.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Heiralhet ein in den Verein aufgenommenem

Mitglied, so muss dessen Ehegattin ein Gesundheitsattest

vorlegen, um der Vortheile theilhaft zu werden, welche

der Verein bietet. Dem Verein angehörende Wittwer oder

Wittwen, welche schon einmal der Vereinswohlthaten

theilhaftig geworden sind, müssen bei einer nochmaligen

Verheirathung ihre jedesmalige Ehehälfte förmlich auf-

nehmen lassen und die statutenmässige Einschreibege-

bühren entrichten.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Hat ein Mitglied den Beitrag in Zeit von 14.

Tagen nach der Benachrichtigung nicht bezahlt, so hat es

alle seine Ansprüche an den Verein verloren.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Der Ausschluss wird auf Antrag des Ver-

waltungsrathes, durch Abstimmen in der General-Ver-

sammlung, und ohne Besprechung verhängt

1° wegen Verurtheilung zu einer Kriminalstrafe oder zu

einer Gefängniszstrafe, welche einen Makel auf die Sitt-

lichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft;

2° wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesell-

schaftsinteressen ;

3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügel-

losen Lebenswandels. Ausser dem unter № 1 vorgesehe-

nen Fall einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen

Ausschluss beantragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen,

um über die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernom-

men zu werden ; findet dasselbe sich am bestimmten Tag

und zur bestimmten Stunde nicht ein, so wird der Aus-

schluss in der Generalversammlung verhängt. Von rechts-

wegen ausgeschlossen sind die wirklichen Mitglieder, die

seit zwei Monaten ihren Beitrag nicht mehr entrichtet ha-

ben ; doch kann der Verwaltungsrath die Anwendung die-

ser Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweisst,

dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand be-

findet.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Wandert ein Mitglied aus, oder verlässt es

seinen bisherigen Wohnort, so bleibt dasselbe nicht

destoweniger Mitglied, insofern es die Beiträge nebst

Postporto für Benachrichtigung rechtzeitig entrichtet.

Sollte besagtes Mitglied sich jedoch entfernen, ohne Mel-

dung an den Vorstand gemacht zu haben, so wird seine

Entfernung als Austritt betrachtet. Ueberseeische Aus-

wanderer können nicht mehr als dem Verein Angehörige

betrachtet werden.

KAPITEL IV. — Verwaltung.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen

Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem

Vice-Präsidenten, zwei Schriffiührern, einem Kassirer

und sechs Verwaltungs-Commissaren besteht. Die Mit-

glieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich,

mit Ausnahme der Schriftführer und Kassirer, für welche

eine Entschädigung für ihre Arbeit bewilligt werden kann.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die

-General-Versammlung In geheimer Abstimmung und mit

absoluter Stimmenmehrheit In der Zusammenkunft er-

nannt, welche durch Art. 22 für die Rechnungsablage an-

beraumt ist. Sie werden unter den wirklichen Mitgliedern

erwählt. Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungs-

rathes findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner

verstorbenen oder abdankenden Mitglieder, zur Hälfte

statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die

austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Das ersetzte

oder abdankende Mitglied bleibt im Amt bis zum Monat,

welcher auf seine Ersetzung oder seine Abdankung folgt.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mit-

gliedern einen Vice-Präsidenten, zwei Schriftführer und

einen Kassirer.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Der Vorsitzende überwacht und sichert die

Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei In den

Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Be-

schlüsse und Berathungen, und vertritt die Gesellschaft

In ihrem Verkehr mit der öffentlichen Behörde. Er er-

lässt die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte

des Verwaltungsrathes und die Einberufung der General-

Versammlungen.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den

Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen

kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand In allen seinen

Amtsausübungen.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Die Schriftführer sind betraut mit der Ab-

fassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den

Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Sie

führen das Mitglieder-Register und legen dem Verwal-

tungsrath die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht

des Präsidenten.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Der Kassirer besorgt die Einnahmen und

Auszahlungen und trägt sie In ein durch den Präsidenten

mit Seitenzahl und Namensauszug versehenes Kassenbuch

ein. In jeder General-Versammlung legt er Rechnung über

die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder, die sich In

der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen,

welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten Mit-

glied des Verwaltungsrathes visirt sein müssen.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Die Verwaltungscommissäre haben die Kas-

senoperationen und das Abstimmungsgeschäft zu über-

wachen. Sie sorgen für Aufrechthaltung der Ordnung In

den Sitzungen.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Die Gesellschaft tritt periodisch nach Maass-

gabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Ausser diesen

Zusammenkünften werden jedes Jahr zwei General-Ver-

sammlungen abgehalten, welche speziell für die Ablage

und Prüfung der Rechnungen und die Erörterung der die

Gesellschaft interessirenden Fragen bestimmt sind ; sie

finden statt im Februar und bezw. Juli. In der General-

Versammlung des Monats Februar legt der Verwal-

tungsrath Rechnung ab über seine Thätigkeit, die ge-

sammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres

und über die am 31. Dezember abgeschlossene Finanz-

lage. Diese Rechnungsablage wird 8 Tage vor der. Ver-

sammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder

durch Anschlag mitgetheilt. Nach Gutheissen dieser

Rechnungsablage schreitet die Versammlung zur gänz-

lichen oder theilweisen Neuwahl des Verwaltungsrathes

und zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen

Mitglieder. Der Vorsitzende kann ausserdem die General-

Versammlung entweder eigenmächtig, oder auf Verlangen

des Verwaltungsrathes, oder auf ein von 25 wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der

Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Der Vorstand ist verpflichtet, eine ausser-

ordentliche General-Versammlung einzuberufen, wenn

dieselbe von 45 Mitgliedern schriftlich begehrt wird.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

In der General-Versammlung kann jedes

stimmberechtigte Mitglied erscheinen. Stimmberechtigt

sind nur die männlichen Vereinsmitglieder.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

In den halbjahrigen Versammlungen gibt der

Präsident nach Verlesen des Protokolls eine Uebersicht

des Vereinsstandes und sonstige den Verein betreffende

Nachrichten. Der Kassirer gibt einen übersichtlichen Stand

der Kasse und dann legt der Präsident etwaige zu ver-

handelnde Punkte vor.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Die Beschlüsse der General-Versammlung

werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden stimm-

berechtigten Vereinsmitglieder gefasst. Die Beschlüsse

sind für alle Mitglieder, also auch für die Nichterschienenen

gültig. Alle Wahlen werden durch geheime Abstimmungen

(Stimmzettel) vollzogen.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Zur Abfassung gültiger Beschlüsse ist die

Anwesenheit von 40 stimmberechtigten Mitgliedern erfor-

derlich. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der

Herr Präsident. Sollten jedoch In der ersten Versammlung

die 40 Mitglieder nicht zugegen sein, so können In der

darauffolgenden Versammlung die gültigen Beschlüsse

gefasst werden, wenngleich die erforderliche Anzahl Mit-

glieder wicht vorhanden ist.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Ruhestörer werden zur Ordnung verwiesen.

Bei anhaltender Störung hat der Präsident das Recht, die

Versammlung aufzulösen.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Jedes Jahr, In der im Monat Februar abzu-

haltenden General-Versammlung wird der Vorstand zur

Hälfte neugewählt. Der Präsident wird für die Dauer von

3 Jahren, und die andern Vorstandsmitglieder für die

Dauer von 2 Jahren gewählt. In derselben Sitzung werden

5 Revisoren gewählt, welche die Rechnungen und Bücher

des Vereins prüfen und die Kasse revidiren. Dieselben

fertigen einen Bericht aus, welcher In der nächsten Ver-

sammlung verlesen wird.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die

Geschäfte des Vereines erfordern. Der Präsident benach-

richtigt die Vorstandsmitglieder mindestens 2 Tage vorher.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach

Stimmenmehrheit. Wenn aber In eiligen Fällen Mitglieder

an der Verhandlung theilzunehmen verhindert sind, so

können auch die übrigen Mitglieder sich zu gültigen Be-

schlüssen vereinen.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Sollte ein Vorstandsmitglied während der

Amtsdauer ausfallen oder sich dauernd verhindert sehen,

an den Geschäften theilzunehmen, so hat der Vorstand

ein anderes Vereinsmitglied In der nächsten General-Ver-

sammlung In Vorschlag zu bringen.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Ehrenmitglieder sind nicht In den Vorstand

wahlbar, jedoch haben dieselben das Recht, allen Ver-

sammlungen und Vorstandssitzungen beizuwohnen und an

den Berathungen theilzunehmen.

KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen

die Gesellschaft.

Art. 33, Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem

Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Auf-

nahmegebühren richten sich nach dem Lebensalter der

Mitglieder und betragen

nahmegebühr. Ausserdem ist beim Ableben eines Mit-

gliedes eine Taxe zu entrichten, die einstweilen auf Fr. 1,25

festgesetzt ist. Sollten binnen einer kurzen Frist mehrere

Mitglieder sterben, so bezahlen die Mitglieder, jedoch

nach vorheriger Délibération des Vorstandes, blos die

Hälfte. Treten aber In 14 Tagen 2 oder mehrere Sterbe-

fälle ein, so bezahlen die Mitglieder den ersten Sterbefall.

Die anderen Sterbefälle bezahlen sie In einer vom Vor-

stande festgesetzten Frist. Bricht eine Epidemie aus, so

wird die zu entrichtende Taxe, sowie die auszubezahlende

Unterstützung auf ein Fünftheil reduzirt. Nach erlosche-

ner Epidemie wird jedoch die zu entrichtende Taxe ganz

erhoben, wogegen die Unterstützung auch gänzlich aus-

bezahlt wird. Bei herrschender Epidemie können jedoch

keine neuen Mitglieder aufgenommen werden. Der Vor-

stand bestimmt die Zeit, In welcher die zu entrichtenden

Taxen durch den Vereinsboten zu erheben sind, jedoch

können im Maximum nur zwei Taxen pro Monat erhoben

werden. Die beitretenden Mitglieder müssen die Taxen

bezahlen, welche von dem Tage ihrer Aufnahme In den

Verein zu erheben sind.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahresbei-

trag von mindestens 5 Fr.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-

trag erhöhen für Zwecke, die nicht In den Statuten vor-

gesehen sind.

KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen

ihre Mitglieder.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Beim Tode eines Mitgliedes erhält dessen

Familie eine Unterstützungssumme. Die Unterstützungs-

summe beträgt im 1. Jahre 125 Fr., im 2. Jahre 250 Fr.,

im 3. Jahre 375 Fr. und im 4. Jahre die ganze Unter-

stützungssumme 500 Fr. Die Auszahlung der Unterstützung

erfolgt beim Tode eines Mitgliedes auf die beigebrachte

glaubhafte Todesbescheinigung (des Amts- oder Ortsvor-

standes) gegen Empfangsbescheinigung auf Verfügung des

Vorstandes durch den Kassirer an den hinterbliebenen

Ehegatten des Verstorbenen, wenn aber kein Ehegatte

vorhanden ist an den oder die legitimirten Erben, und

kann unter keinen Umständen mit Beschlag belegt oder ab-

getreten werden. Der Vorstand ist zwar befugt, aber nicht

verpflichtet, diese Legitimation zu prüfen. Bei ihm zweifel-

haft erscheinenden Ansprüchen kann er die ihm nachge-

wiesenen Begräbnisskosten auszahlen und der etwaige

Rest des Sterbegeldes wird der Vereinskasse überwiesen.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Als bezugsberechtigt werden nur angesehen

1° der Wittwer, 2° die Wittwe, 3° Kinder, 4° Eltern, 5° Ge-

schwister, 6° auch eine testamentarisch bezeichnete Per-

son. Hinterlässt der Verstorbene mehrere Kinder oder

Erben, so müssen dieselben, oder deren Vormund, eine

a) bei einem Aller von 18 bis 21 Jahren Fr. 1,25

b) » »

»

» 21 » 25 »

» 2,50

c) »

»

»

» 25 » 30 »

» 7,50

d)

»

»

»

» 30 » 35 »

» 10,00

e) » «

»

» 33 » 40 » 10 + 2,50 pro

Jahr mehr bis zu 40 Jahren.

Das Aller des ältesten Ehegatten bestimmt die Auf-

Gesammtquittung ausstellen , wenn nicht ein Kind oder

Erbe speziell von dem Verstorbenen als alleinig bezugs-

berechtigt ist. Hinterlässt der Verstorbene aber keine

Anverwandten und kein Testament, so bezahlt der Verein

nur die Begräbnisskosten und das übrige wird der Ve-

reinskasse überwiesen.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Weil der Verein eben die Unterstützung der

Hinterbliebenen seiner Mitglieder bezweckt, so wird auch

Selbstmord als Krankheit betrachtet. Liegt ein Selbstmord

von Seiten eines Mitgliedes vor, so wird die fällige Unter-

stützungssumme nur dann vollständig ausbezahlt, wenn

dasselbe verheirathet war und Frau oder Kinder hinter-

lässt. Im andern Falle werden nur die Begräbnisskosten

gedeckt und das Uebrige der Vereinskasse überwiesen.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Selbstmordversuch, sowie Mord oder Mord-

versuch gegen Mitglieder von Seiten seiner Bezugsbe-

rechtigten hat den unverzüglichen Ausschluss des Schul-

digen vom Vereine zur Folge. Ist der Mord gegen Mitglie-

der von Seiten seiner Bezugsberechtigten begangen, so

haben selbe keinen Rekurs an den Verein um Auszahlung

des Sterbegeldes.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Beim Ableben eines Ehren- und Vorstands-

mitgliedes sind sämmtliche Vorstandsmitglieder gehalten

der Begräbnissfeier beizuwohnen. Leichenfeierlichkeiten

auswärts, aber noch In den Landesgrenzen wohnender

Ehrenmitglieder und Verstandsmitglieder wohnt der Vor-

stand als Deputation bei, und werden die Reisekosten aus

Vereinsmitlein bestritten.

KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital und seine

Anlage.

Art. 4 1 . Das Gesellschaftskapital besteht aus

1) Den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ;

2) den Eintrittsgeldern ;

3) den Beiträgen der Ehrenmitglieder ;

4) den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ;

5) den Staats- und Gemeindezuschüssen ;

6) den Zinsen der angelegten Kapitalien.

Art. 4 2 . Von dem jetzigen Vereinsvermögen wird

eine Summe von 10,000 Franken zur Bildung eines Re-

servefonds herangezogen.

Der so gebildete Reservefonds darf nur mit Zustimmung

der Gesellschaft und gemäss einem Votum der General-

Versammlung angegriffen werden. Der Verkauf von Ren-

tentileln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche

zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch den Ver-

waltungsrath gutgeheissen werden, dessen Entscheidung

von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist.

Art. 4 3 . Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich

In der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich

entweder an die Staatssparkasse abzuführen, oder, je

nach Erachten des Verwaltungsrathes. dem Gesetze ge-

mäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am er-

spriesslichsten ist,

anzulegen, sei es In Luxemburger

Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung, In

anderen öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen

von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die

Obligationen, sowie sie angekauft werden, bei der Gene-

ral-Einnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der

Luxemburgischen Staatsschuldentilel wird eine Erklärung

gegen eine auf den Namen der Gesellschaft lautende

Nominativbescheinigung aufgenommen.

Art. 4 4 . Die Gesellschaftsgelder dürfen In keinem

Fall zu einem andern, als dem ausdrücklich In dem Statut

angewiesenen Zweck verwendet werden.

KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung. — Auflösung und

Liquidirung. — Schlichten etwaiger Streitsachen.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten

oder Réglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet

werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben

ist oder nicht. Eine Statutänderung ist nur durch eine

General-Versammlung zulässig, welche wenigstens einen

Monat voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche

oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied, oder

durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tages-

ordnung zusammenberufen sein, und aus mindestens drei

Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss.

Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um gültig

zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit-

glieder gefasst und von der Regierung In der Form ge-

nehmigt sein, welche durch Art. 2 des Grossherzogl. Be-

schlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Ge-

genseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist.

Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».

Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur

bei

erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen.

Die Auflösung kann nur In einer speziell zu diesem Zwecke

wenigstens einen Monat im Voraus durch Einzelbriefe,

mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen

Versammlung beschlossen werden, In welcher wenigstens

drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen

sein müssen. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nach-

dem diese Generalversammlung über die eventuelle Be-

schaffung neuer Hilfsmittel berathschlagt hat und muss

mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden

Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gut-

heissung der Oberbehörde gültig. Im Falle der Auflösung

wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen der

Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerk-

stelligt.

Art.

4 7 . Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,

welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen

Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer, und dem

Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer

durch zwei von den betheiligten Partheien zu ernennen-

den Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Par-

theien diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der

Gesellschaft dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schieds-

richter getheilter Ansicht, so ziehen sie, oder In ihrer

Ermangelung der Präsident einen dritten zu, welcher zu

entscheiden hat, und dessen Entscheidung endgültig ist.

Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage interes-

sirt, so halt statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der

Präsident der höhern Commission zur Förderung der auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, den In den bei-

den vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schieds-

richter und dritten Schiedsrichter zu ernennen.

Also beschlossen In der Generalversammlung vom 5.

Februar 1893.

Der Präsident, Mich. PFEIFFER.

Der Secretär, A. STEFFEN.

Avis. — Règlement communal.

Dans sa séance du 25 janvier dernier, le

conseil communal de Bœvange a arrêté un

règlement de police sur les abreuvoirs publics

des sections de Hamiville et de Deiffelt. — Ce

règlement a été dûment publié.

Luxembourg, le 6 mars 1893.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Avis. — Règlement communal.

Dans sa séance du 25 novembre 1892, le con-

seil communal de Hesperange a arrêté un règ-

lement de police sur l'usage du lavoir public de

Fentange. — Ce règlement a été dûment ap-

prouvé et publié.

Luxembourg, le 9 mars 1893.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KlRPACH.

Avis. — Jury d'examen.

Le jury d'examen pour le notariat, composé

de MM. Ch. Rischard, conseiller à la Cour supé-

rieure de justice, président, Lefort, conseiller à

la même Cour, Hemmer, notaire à Capellen,

Knepper, notaire à Remich, membres, et Risch,

avocat-avoué à Luxembourg, membre-secré-

taire, se réunira en session extraordinaire du

17 au 19 avril prochain, dans une des salles du

palais de justice à Luxembourg, pour procéder

a l'examen de MM. André Salentiny et Auguste

Stronck de Luxembourg, récipiendaires pour

l'examen de candidat-notaire.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

In feiner Sitzung vom 25. Januar letzthin

hat der Gemeinderath von Bögen ein Polizei-

reglement über die öffentlichen Viehtränken der

Sektionen Heisdorf und Deiffelt erlassen, welches

vorschriftsmäßig veröffentlicht ist worden.

Luxemburg, den 6. März 1893.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

In seiner Sitzung vom 25. November 1892 hat

der Gemeinderath von Hesperingen ein Polizeire-

glement über die Benutzung des öffentlichen Wasch-

brunnens zu Fentingen erlassen, welches vorschrifts-

mäßig genehmigt und veröffentlicht ist worden.

Luxemburg, den 9. März 1893.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Bekanntmachung. — Prüfungsjury.

Die Prüfungsjury für das Notariat, bestehend

aus den HH. K. Rischard, Obergerichtsrath zu

Luxemburg, Präsident, Lefort, Obergerichtsrath,

Hemmer, Notar zu Capellen, Knepper, Notar

zu Remich, Mitglieder, und Risch, Advokat-An-

walt zu Luxemburg, Mitglied-Sekretär, wird In

außerordentlicher Sitzung, vom 17. bis 19. April

nächsthin, In einem der Hörsäle des Justizpalastes

zu Luxemburg zusammentreten behufs Prüfung

der HH. Andreas Salentiny und August

Stronck aus Luxemburg, Recipienden für die

Prüfung von Notar-Candidat.

L'examen écrit aura lieu pour les deux réci-

piendaires le 17 avril prochain, à 9 heures du

matin et à 3 heures de relevée.

L'examen oral de M. Salentiny est fixé au 18

avril, à 3 heures de relevée; celui de M. Stronck

au 19 avril, à 3 heures de relevée.

Luxembourg, le 10 mars 1893.

Le Directeur général des finances,

M . MONGENAST.

Avis. — Postes.

Il est porté à la connaissance du public qu'à

partir du 1er avril prochain une agence de la

poste aux colis est établie à la station des che-

mins de fer à Tétange. La dite agence, dont la

gestion est confiée au chef de station, est attachée

à la perception des postes à Rumelange.

Luxembourg, le 10 mars 1893.

Le Directeur général des finances,

M . MONGENAST.

Die schriftliche Prüfung wird für beide Reci-

pienden am 17. April k., um 9 Uhr Morgens

und um 3 Uhr Nachmittags, stattfinden.

Die mündliche Prüfung ist für Hrn. Salen-

tiny auf den 18. April, um 3 Uhr Nachmittags,

und für Hrn. Stronck auf den 19. April, eben-

falls um 3 Uhr des Nachmittags, anberaumt.

Luxemburg, den 10. März 1893.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Bekanntmachung. — Postwesen.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge-

bracht, daß vom 1. April k. ab In der Eisenbahn-

station zu Tetingen eine Packetpost-Agentur er-

richtet ist. Die Verwaltung dieser dem Postamte

In Rümelingen unterstellten Agentur ist dem

Stationsvorsteher übertragen.

Luxemburg, den 10. März 1893.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché: 170 kilom.*)

*) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que celui de

la section de la ligne d'Esch-Redange située dans le Grand-Duché, ne sont pas compris dans les recettes.

RECETTES.

Du 1er au 31 octobre...

Du 1er janvier au 30 septembre

Du 1er janvier au 31 octobre ..

Différence en faveur

de...

Voyageurs.

fr.

96,250 00

953,750 00

1,050,000 00

1,146,875 00

96,875 00

Marchandises.

fr.

690,000 00

5,903,750 00

6,593,750 00

6,105,000 00

488,750 00

Recettes diverses.

fr.

56,250 00

446.250 00

502,500 00

551,250 00

28,750 00

Recettes totales.

fr.

842,500 00

7,305,750 00

8,146,250 00

7,783,123 00

363,125 00

Produit kilométrique correspondant à

1892 fr. 57,502 94.

1891 fr. 54,939 71.

Chemins de fer et minières Prince-Henri.

— Recettes des lignes. (1 e r et 2e réseau.)

Longueur en exploitation : 167 kilomètres.

*) Recettes arrêtées au 30 juin.

Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich

et de

Cruchten-Larochette.

Longueur eu exploitation : 41 kilomètres.

RECETTES.

Du 1er au 31 octobre

Du 1er janvier au 30 septemb.

Du 1er janvier au 31 octobre .

Différence en faveur de

Voyageurs.

fr.

2,517 78

26,290 75

28,808 51

30,960 25

2,151 74

Marchandises.

fr.

4,724 80

40,549 60

45,274 40

34,597 43

10,676 97

Recettes diverses.

fr.

242 15

2,303 20

2,545 35

2,476 62

68 73

Recettes totales.

fr.

7,484 75

69,143 53

76,628 26

68,034 30

8,593 96

Luxbg. lmp. Lib. d. l. C. V. Bück ; L. Bück, Succ

RECETTES.

Du 1er au 31 octobre 1892

Du 1er janvier au 30 septembre *)...

Du 1er janvier au 31 octobre

Différence en faveur de

Voyageurs.

fr.

28,862 81

252,973 66

281,856 47

325,949 08

44,112 61

Marchandises.

fr.

240,237 01

2,151,649 29

2,391,886 30

2,005,505 00

588,383 30

Recettes diverses.

fr.

1,919 17

15,036 11

16,955 28

11,316 69

5,638 59 ,

Recettes totales.

fr.

271,018 99

2,419,659 06

2,690,678 05

2,340,768 77

549,909 28

1892 fr. 19,534 21, soit par jour-kilomètre fr. 52,83.

1891 » 17,456 13, »

»

fr. 47,83.

Produit kilométrique correspondant à

RECETTES.

Du 1er au 31 octobre

Du 1er janvier au 30 septembre

Du 1er janvier au 31 octobre

Différence en faveur de

Voyageurs.

fr.

7,765 40

76,691 80

84,457 20

88,085 05

3,627 85

Marchandises.

fr.

4,414 70

40,195 55

44,610 25

38,055 65

6,554 60

Recettes diverses.

fr.

381 30

3,370 20.

3,751 50

3,739 20

12 30

Recettes totales.

fr.

12,561 40

120,257 55

152,818 95

129,879 90

2,939 05

Produit kilométrique correspondant à

1892 fr. 3,887 38.

1891 fr. 3,801 24.

Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch- Vianden: 44 kilom.

Produit kilométrique correspondant à

1892 fr. 2,089 86.

1891 fr. 1,855 48.

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