Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen- Verein».
Table des dispositions (46)
Texte législatif (46 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 11 mars 1893.
N°.11.
Samstag, 11. März 1893.
Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la société
de secours mutuels « Luxemburger Sterbekassen-
Verein».
LE MINISTRE
D'ÉTAT,
PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société de secours mutuels dite
« Luxemburger Sterbekassen-Verein », ensemble
les statuts de cette société ;
Vu les lettres de l'administration communale
de Luxembourg, siège de ladite société, en date
des 23 novembre 1892 et 2 mars 1893 ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 16 février 1893 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société sont suffisantes pour faire face à ses
dépenses obligatoires ;
Arrête
La société de secours mutuels dite
« Luxemburger Sterbekassen-Verein » est léga-
lement reconnue et ses statuts sont approuvés.
Der Luxemburger Sterbekassen-Verein
wird hiermit gesetzlich anerkannt und dessen Statut
genehmigt.
Vom 8. Februar 1880 ab ist zu Luxemburg un-
ter der Benennung « Luxemburger Sterbekassenverein »
eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse errichtet,
deren Bezirk das ganze Grossherzogthum Luxemburg um-
fasst.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 6 mars 1893.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Beschluß vom 6. März 1893, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der
Statuten des "Luxemburger Sterbekassen-
Vereins" betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der
R e g i e r u n g ;
Nach Einsicht des Gesuches des
Luxemburger
Sterbekassen-Vereins
wegen gesetzlicher Aner-
kennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses
Vereines ;
Nach Einsicht der Schreiben der Gemeindever-
waltung der Stadt Luxemburg, Sitz des Vereins,
vom 23. November 1892 und 2. März 1893 ;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen vom 16. Februar 1893 ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichen ;
Beschließt
Gegenwärtiger Beschluß, nebst dem
dazu gehörigen Vereinsstatut, soll im
Memorial
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 6. März 1893.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Luxemburger Sterbekassen-Vereins.
KAPITEL J. — Bildung und Zweck des Vereins.
Der Sterbekassenverein hat den Zweck beim
Tode eines Mitgliedes den Hinterbliebenen die Mittel zur
Beerdigung des Verstorbenen und eine Unterstützung zur
Bestreitung anderer Kosten zu gewähren.
KAPITEL 11. — Zusammensetzung des Vereins.
Der Verein besteht aus wirklichen und Ehren-
mitgliedern. Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche
die Verpflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu lügen,
unterschrieben haben, und demgemäss an den Vortheilen
der Gesellschaft theilnehmen.
Ehrenmitglieder sind diejenigen, welshe durch
ihre Wohlthaten, ihre Rathschläge und ihre Baarzeich-
nungen zum
Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne
an deren Unterstützung theil zu haben. Sie sind berech-
tigt, den Sitzungen beizuwohnen.
KAPITEL III. — Aufnahme- und Ausschlussbedingungen.
Aufnahmefähig sind alle, vom vollendeten
18. Lebensjahr bis zum 40. einschliesslich, wofern sie
einer guten Gesundheit und eines untadelhaften Rufes
theilhaftig sind. Wer dem Sterbekassenverein beizutreten
wünscht, hat sich direkt an den Vorstand des Vereins oder
an den bevollmächtigten Boten desselben zu wenden, und
die zu seiner Aufnahme erforderlichen Nachweise, näm-
lich Geburtsschein und Gesundheitsattest vorzuzeigen.
Das Gesundheitsattest muss von einem durch den Vor-
stand zu bezeichnenden Arzt ausgestellt sein, und die
Kosten dieses Attestes fallen dem Aufzunehmenden zur Last.
Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den
Vorstand des Vereins zu richten. Dem Vorstande steht
die Entscheidung über die Aufnahme zu. Abweisungen
erfolgen mit Angabe der Motive. Die Ehrenmitglieder wer-
den durch den Verwaltungsrath ohne Rücksicht auf Alter
oder Wohnsitz aufgenommen.
Findet die Aufnahme statt, so sorgt der Vor-
stand für die Eintragung des Namens des Aufgenommenen
in das Vereinsregister und fertigt für denselben ein auf
seinen Namen lautendes Exemplar dieser Vereinsstatuten
aus. Diese von dem Vorstande vollzogene Ausfertigung
bildet die alleinige Urkunde über die erfolgte Aufnahme
in den Sterbekassenverein, und ist von dem aufgenom-
menen Mitgliede durch Erlegung eines Eintrittsgeldes
gemäss dem Lebensalter bei dem Veremskassirer binnen
einem Monat einzulösen.
Die Aufnahme des Mannes gilt auch für dessen
Frau. Ist letztere aber kränklich, dann ist die Aufnahme
des Mannes nur persönlich, so dass alsdann das Sterbe-
geld nach dem Tode des Mannes an die Frau entrichtet
wird, aber nicht umgekehrt. Personen, die im Konkubinate
leben, sind vom Vereine ausgeschlossen.
Zahlt eine aufgenommene Frau nach Ableben
ihres Mannes den Beitrag fort, so bleibt sie Mitglied ohne
Stimmberechtigung.
Heiralhet ein in den Verein aufgenommenem
Mitglied, so muss dessen Ehegattin ein Gesundheitsattest
vorlegen, um der Vortheile theilhaft zu werden, welche
der Verein bietet. Dem Verein angehörende Wittwer oder
Wittwen, welche schon einmal der Vereinswohlthaten
theilhaftig geworden sind, müssen bei einer nochmaligen
Verheirathung ihre jedesmalige Ehehälfte förmlich auf-
nehmen lassen und die statutenmässige Einschreibege-
bühren entrichten.
Hat ein Mitglied den Beitrag in Zeit von 14.
Tagen nach der Benachrichtigung nicht bezahlt, so hat es
alle seine Ansprüche an den Verein verloren.
Der Ausschluss wird auf Antrag des Ver-
waltungsrathes, durch Abstimmen in der General-Ver-
sammlung, und ohne Besprechung verhängt
1° wegen Verurtheilung zu einer Kriminalstrafe oder zu
einer Gefängniszstrafe, welche einen Makel auf die Sitt-
lichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft;
2° wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesell-
schaftsinteressen ;
3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügel-
losen Lebenswandels. Ausser dem unter № 1 vorgesehe-
nen Fall einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen
Ausschluss beantragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen,
um über die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernom-
men zu werden ; findet dasselbe sich am bestimmten Tag
und zur bestimmten Stunde nicht ein, so wird der Aus-
schluss in der Generalversammlung verhängt. Von rechts-
wegen ausgeschlossen sind die wirklichen Mitglieder, die
seit zwei Monaten ihren Beitrag nicht mehr entrichtet ha-
ben ; doch kann der Verwaltungsrath die Anwendung die-
ser Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweisst,
dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand be-
findet.
Wandert ein Mitglied aus, oder verlässt es
seinen bisherigen Wohnort, so bleibt dasselbe nicht
destoweniger Mitglied, insofern es die Beiträge nebst
Postporto für Benachrichtigung rechtzeitig entrichtet.
Sollte besagtes Mitglied sich jedoch entfernen, ohne Mel-
dung an den Vorstand gemacht zu haben, so wird seine
Entfernung als Austritt betrachtet. Ueberseeische Aus-
wanderer können nicht mehr als dem Verein Angehörige
betrachtet werden.
KAPITEL IV. — Verwaltung.
Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen
Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem
Vice-Präsidenten, zwei Schriffiührern, einem Kassirer
und sechs Verwaltungs-Commissaren besteht. Die Mit-
glieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich,
mit Ausnahme der Schriftführer und Kassirer, für welche
eine Entschädigung für ihre Arbeit bewilligt werden kann.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die
-General-Versammlung In geheimer Abstimmung und mit
absoluter Stimmenmehrheit In der Zusammenkunft er-
nannt, welche durch Art. 22 für die Rechnungsablage an-
beraumt ist. Sie werden unter den wirklichen Mitgliedern
erwählt. Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungs-
rathes findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner
verstorbenen oder abdankenden Mitglieder, zur Hälfte
statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die
austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Das ersetzte
oder abdankende Mitglied bleibt im Amt bis zum Monat,
welcher auf seine Ersetzung oder seine Abdankung folgt.
Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mit-
gliedern einen Vice-Präsidenten, zwei Schriftführer und
einen Kassirer.
Der Vorsitzende überwacht und sichert die
Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei In den
Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Be-
schlüsse und Berathungen, und vertritt die Gesellschaft
In ihrem Verkehr mit der öffentlichen Behörde. Er er-
lässt die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte
des Verwaltungsrathes und die Einberufung der General-
Versammlungen.
Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den
Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen
kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand In allen seinen
Amtsausübungen.
Die Schriftführer sind betraut mit der Ab-
fassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den
Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Sie
führen das Mitglieder-Register und legen dem Verwal-
tungsrath die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht
des Präsidenten.
Der Kassirer besorgt die Einnahmen und
Auszahlungen und trägt sie In ein durch den Präsidenten
mit Seitenzahl und Namensauszug versehenes Kassenbuch
ein. In jeder General-Versammlung legt er Rechnung über
die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder, die sich In
der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen,
welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten Mit-
glied des Verwaltungsrathes visirt sein müssen.
Die Verwaltungscommissäre haben die Kas-
senoperationen und das Abstimmungsgeschäft zu über-
wachen. Sie sorgen für Aufrechthaltung der Ordnung In
den Sitzungen.
Die Gesellschaft tritt periodisch nach Maass-
gabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Ausser diesen
Zusammenkünften werden jedes Jahr zwei General-Ver-
sammlungen abgehalten, welche speziell für die Ablage
und Prüfung der Rechnungen und die Erörterung der die
Gesellschaft interessirenden Fragen bestimmt sind ; sie
finden statt im Februar und bezw. Juli. In der General-
Versammlung des Monats Februar legt der Verwal-
tungsrath Rechnung ab über seine Thätigkeit, die ge-
sammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres
und über die am 31. Dezember abgeschlossene Finanz-
lage. Diese Rechnungsablage wird 8 Tage vor der. Ver-
sammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder
durch Anschlag mitgetheilt. Nach Gutheissen dieser
Rechnungsablage schreitet die Versammlung zur gänz-
lichen oder theilweisen Neuwahl des Verwaltungsrathes
und zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen
Mitglieder. Der Vorsitzende kann ausserdem die General-
Versammlung entweder eigenmächtig, oder auf Verlangen
des Verwaltungsrathes, oder auf ein von 25 wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der
Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine ausser-
ordentliche General-Versammlung einzuberufen, wenn
dieselbe von 45 Mitgliedern schriftlich begehrt wird.
In der General-Versammlung kann jedes
stimmberechtigte Mitglied erscheinen. Stimmberechtigt
sind nur die männlichen Vereinsmitglieder.
In den halbjahrigen Versammlungen gibt der
Präsident nach Verlesen des Protokolls eine Uebersicht
des Vereinsstandes und sonstige den Verein betreffende
Nachrichten. Der Kassirer gibt einen übersichtlichen Stand
der Kasse und dann legt der Präsident etwaige zu ver-
handelnde Punkte vor.
Die Beschlüsse der General-Versammlung
werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden stimm-
berechtigten Vereinsmitglieder gefasst. Die Beschlüsse
sind für alle Mitglieder, also auch für die Nichterschienenen
gültig. Alle Wahlen werden durch geheime Abstimmungen
(Stimmzettel) vollzogen.
Zur Abfassung gültiger Beschlüsse ist die
Anwesenheit von 40 stimmberechtigten Mitgliedern erfor-
derlich. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der
Herr Präsident. Sollten jedoch In der ersten Versammlung
die 40 Mitglieder nicht zugegen sein, so können In der
darauffolgenden Versammlung die gültigen Beschlüsse
gefasst werden, wenngleich die erforderliche Anzahl Mit-
glieder wicht vorhanden ist.
Ruhestörer werden zur Ordnung verwiesen.
Bei anhaltender Störung hat der Präsident das Recht, die
Versammlung aufzulösen.
Jedes Jahr, In der im Monat Februar abzu-
haltenden General-Versammlung wird der Vorstand zur
Hälfte neugewählt. Der Präsident wird für die Dauer von
3 Jahren, und die andern Vorstandsmitglieder für die
Dauer von 2 Jahren gewählt. In derselben Sitzung werden
5 Revisoren gewählt, welche die Rechnungen und Bücher
des Vereins prüfen und die Kasse revidiren. Dieselben
fertigen einen Bericht aus, welcher In der nächsten Ver-
sammlung verlesen wird.
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die
Geschäfte des Vereines erfordern. Der Präsident benach-
richtigt die Vorstandsmitglieder mindestens 2 Tage vorher.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach
Stimmenmehrheit. Wenn aber In eiligen Fällen Mitglieder
an der Verhandlung theilzunehmen verhindert sind, so
können auch die übrigen Mitglieder sich zu gültigen Be-
schlüssen vereinen.
Sollte ein Vorstandsmitglied während der
Amtsdauer ausfallen oder sich dauernd verhindert sehen,
an den Geschäften theilzunehmen, so hat der Vorstand
ein anderes Vereinsmitglied In der nächsten General-Ver-
sammlung In Vorschlag zu bringen.
Ehrenmitglieder sind nicht In den Vorstand
wahlbar, jedoch haben dieselben das Recht, allen Ver-
sammlungen und Vorstandssitzungen beizuwohnen und an
den Berathungen theilzunehmen.
KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen
die Gesellschaft.
Art. 33, Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem
Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Auf-
nahmegebühren richten sich nach dem Lebensalter der
Mitglieder und betragen
nahmegebühr. Ausserdem ist beim Ableben eines Mit-
gliedes eine Taxe zu entrichten, die einstweilen auf Fr. 1,25
festgesetzt ist. Sollten binnen einer kurzen Frist mehrere
Mitglieder sterben, so bezahlen die Mitglieder, jedoch
nach vorheriger Délibération des Vorstandes, blos die
Hälfte. Treten aber In 14 Tagen 2 oder mehrere Sterbe-
fälle ein, so bezahlen die Mitglieder den ersten Sterbefall.
Die anderen Sterbefälle bezahlen sie In einer vom Vor-
stande festgesetzten Frist. Bricht eine Epidemie aus, so
wird die zu entrichtende Taxe, sowie die auszubezahlende
Unterstützung auf ein Fünftheil reduzirt. Nach erlosche-
ner Epidemie wird jedoch die zu entrichtende Taxe ganz
erhoben, wogegen die Unterstützung auch gänzlich aus-
bezahlt wird. Bei herrschender Epidemie können jedoch
keine neuen Mitglieder aufgenommen werden. Der Vor-
stand bestimmt die Zeit, In welcher die zu entrichtenden
Taxen durch den Vereinsboten zu erheben sind, jedoch
können im Maximum nur zwei Taxen pro Monat erhoben
werden. Die beitretenden Mitglieder müssen die Taxen
bezahlen, welche von dem Tage ihrer Aufnahme In den
Verein zu erheben sind.
Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahresbei-
trag von mindestens 5 Fr.
Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-
trag erhöhen für Zwecke, die nicht In den Statuten vor-
gesehen sind.
KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen
ihre Mitglieder.
Beim Tode eines Mitgliedes erhält dessen
Familie eine Unterstützungssumme. Die Unterstützungs-
summe beträgt im 1. Jahre 125 Fr., im 2. Jahre 250 Fr.,
im 3. Jahre 375 Fr. und im 4. Jahre die ganze Unter-
stützungssumme 500 Fr. Die Auszahlung der Unterstützung
erfolgt beim Tode eines Mitgliedes auf die beigebrachte
glaubhafte Todesbescheinigung (des Amts- oder Ortsvor-
standes) gegen Empfangsbescheinigung auf Verfügung des
Vorstandes durch den Kassirer an den hinterbliebenen
Ehegatten des Verstorbenen, wenn aber kein Ehegatte
vorhanden ist an den oder die legitimirten Erben, und
kann unter keinen Umständen mit Beschlag belegt oder ab-
getreten werden. Der Vorstand ist zwar befugt, aber nicht
verpflichtet, diese Legitimation zu prüfen. Bei ihm zweifel-
haft erscheinenden Ansprüchen kann er die ihm nachge-
wiesenen Begräbnisskosten auszahlen und der etwaige
Rest des Sterbegeldes wird der Vereinskasse überwiesen.
Als bezugsberechtigt werden nur angesehen
1° der Wittwer, 2° die Wittwe, 3° Kinder, 4° Eltern, 5° Ge-
schwister, 6° auch eine testamentarisch bezeichnete Per-
son. Hinterlässt der Verstorbene mehrere Kinder oder
Erben, so müssen dieselben, oder deren Vormund, eine
a) bei einem Aller von 18 bis 21 Jahren Fr. 1,25
b) » »
»
» 21 » 25 »
» 2,50
c) »
»
»
» 25 » 30 »
» 7,50
d)
»
»
»
» 30 » 35 »
» 10,00
e) » «
»
» 33 » 40 » 10 + 2,50 pro
Jahr mehr bis zu 40 Jahren.
Das Aller des ältesten Ehegatten bestimmt die Auf-
Gesammtquittung ausstellen , wenn nicht ein Kind oder
Erbe speziell von dem Verstorbenen als alleinig bezugs-
berechtigt ist. Hinterlässt der Verstorbene aber keine
Anverwandten und kein Testament, so bezahlt der Verein
nur die Begräbnisskosten und das übrige wird der Ve-
reinskasse überwiesen.
Weil der Verein eben die Unterstützung der
Hinterbliebenen seiner Mitglieder bezweckt, so wird auch
Selbstmord als Krankheit betrachtet. Liegt ein Selbstmord
von Seiten eines Mitgliedes vor, so wird die fällige Unter-
stützungssumme nur dann vollständig ausbezahlt, wenn
dasselbe verheirathet war und Frau oder Kinder hinter-
lässt. Im andern Falle werden nur die Begräbnisskosten
gedeckt und das Uebrige der Vereinskasse überwiesen.
Selbstmordversuch, sowie Mord oder Mord-
versuch gegen Mitglieder von Seiten seiner Bezugsbe-
rechtigten hat den unverzüglichen Ausschluss des Schul-
digen vom Vereine zur Folge. Ist der Mord gegen Mitglie-
der von Seiten seiner Bezugsberechtigten begangen, so
haben selbe keinen Rekurs an den Verein um Auszahlung
des Sterbegeldes.
Beim Ableben eines Ehren- und Vorstands-
mitgliedes sind sämmtliche Vorstandsmitglieder gehalten
der Begräbnissfeier beizuwohnen. Leichenfeierlichkeiten
auswärts, aber noch In den Landesgrenzen wohnender
Ehrenmitglieder und Verstandsmitglieder wohnt der Vor-
stand als Deputation bei, und werden die Reisekosten aus
Vereinsmitlein bestritten.
KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital und seine
Anlage.
Art. 4 1 . Das Gesellschaftskapital besteht aus
1) Den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ;
2) den Eintrittsgeldern ;
3) den Beiträgen der Ehrenmitglieder ;
4) den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ;
5) den Staats- und Gemeindezuschüssen ;
6) den Zinsen der angelegten Kapitalien.
Art. 4 2 . Von dem jetzigen Vereinsvermögen wird
eine Summe von 10,000 Franken zur Bildung eines Re-
servefonds herangezogen.
Der so gebildete Reservefonds darf nur mit Zustimmung
der Gesellschaft und gemäss einem Votum der General-
Versammlung angegriffen werden. Der Verkauf von Ren-
tentileln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche
zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch den Ver-
waltungsrath gutgeheissen werden, dessen Entscheidung
von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist.
Art. 4 3 . Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich
In der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich
entweder an die Staatssparkasse abzuführen, oder, je
nach Erachten des Verwaltungsrathes. dem Gesetze ge-
mäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am er-
spriesslichsten ist,
anzulegen, sei es In Luxemburger
Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung, In
anderen öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen
von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die
Obligationen, sowie sie angekauft werden, bei der Gene-
ral-Einnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der
Luxemburgischen Staatsschuldentilel wird eine Erklärung
gegen eine auf den Namen der Gesellschaft lautende
Nominativbescheinigung aufgenommen.
Art. 4 4 . Die Gesellschaftsgelder dürfen In keinem
Fall zu einem andern, als dem ausdrücklich In dem Statut
angewiesenen Zweck verwendet werden.
KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung. — Auflösung und
Liquidirung. — Schlichten etwaiger Streitsachen.
Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten
oder Réglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet
werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben
ist oder nicht. Eine Statutänderung ist nur durch eine
General-Versammlung zulässig, welche wenigstens einen
Monat voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche
oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied, oder
durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tages-
ordnung zusammenberufen sein, und aus mindestens drei
Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss.
Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um gültig
zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit-
glieder gefasst und von der Regierung In der Form ge-
nehmigt sein, welche durch Art. 2 des Grossherzogl. Be-
schlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Ge-
genseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist.
Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur
bei
erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen.
Die Auflösung kann nur In einer speziell zu diesem Zwecke
wenigstens einen Monat im Voraus durch Einzelbriefe,
mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen
Versammlung beschlossen werden, In welcher wenigstens
drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen
sein müssen. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nach-
dem diese Generalversammlung über die eventuelle Be-
schaffung neuer Hilfsmittel berathschlagt hat und muss
mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gut-
heissung der Oberbehörde gültig. Im Falle der Auflösung
wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen der
Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerk-
stelligt.
Art.
4 7 . Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,
welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen
Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer, und dem
Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer
durch zwei von den betheiligten Partheien zu ernennen-
den Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Par-
theien diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der
Gesellschaft dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schieds-
richter getheilter Ansicht, so ziehen sie, oder In ihrer
Ermangelung der Präsident einen dritten zu, welcher zu
entscheiden hat, und dessen Entscheidung endgültig ist.
Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage interes-
sirt, so halt statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der
Präsident der höhern Commission zur Förderung der auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, den In den bei-
den vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schieds-
richter und dritten Schiedsrichter zu ernennen.
Also beschlossen In der Generalversammlung vom 5.
Februar 1893.
Der Präsident, Mich. PFEIFFER.
Der Secretär, A. STEFFEN.
Avis. — Règlement communal.
Dans sa séance du 25 janvier dernier, le
conseil communal de Bœvange a arrêté un
règlement de police sur les abreuvoirs publics
des sections de Hamiville et de Deiffelt. — Ce
règlement a été dûment publié.
Luxembourg, le 6 mars 1893.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — Règlement communal.
Dans sa séance du 25 novembre 1892, le con-
seil communal de Hesperange a arrêté un règ-
lement de police sur l'usage du lavoir public de
Fentange. — Ce règlement a été dûment ap-
prouvé et publié.
Luxembourg, le 9 mars 1893.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KlRPACH.
Avis. — Jury d'examen.
Le jury d'examen pour le notariat, composé
de MM. Ch. Rischard, conseiller à la Cour supé-
rieure de justice, président, Lefort, conseiller à
la même Cour, Hemmer, notaire à Capellen,
Knepper, notaire à Remich, membres, et Risch,
avocat-avoué à Luxembourg, membre-secré-
taire, se réunira en session extraordinaire du
17 au 19 avril prochain, dans une des salles du
palais de justice à Luxembourg, pour procéder
a l'examen de MM. André Salentiny et Auguste
Stronck de Luxembourg, récipiendaires pour
l'examen de candidat-notaire.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In feiner Sitzung vom 25. Januar letzthin
hat der Gemeinderath von Bögen ein Polizei-
reglement über die öffentlichen Viehtränken der
Sektionen Heisdorf und Deiffelt erlassen, welches
vorschriftsmäßig veröffentlicht ist worden.
Luxemburg, den 6. März 1893.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In seiner Sitzung vom 25. November 1892 hat
der Gemeinderath von Hesperingen ein Polizeire-
glement über die Benutzung des öffentlichen Wasch-
brunnens zu Fentingen erlassen, welches vorschrifts-
mäßig genehmigt und veröffentlicht ist worden.
Luxemburg, den 9. März 1893.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Prüfungsjury.
Die Prüfungsjury für das Notariat, bestehend
aus den HH. K. Rischard, Obergerichtsrath zu
Luxemburg, Präsident, Lefort, Obergerichtsrath,
Hemmer, Notar zu Capellen, Knepper, Notar
zu Remich, Mitglieder, und Risch, Advokat-An-
walt zu Luxemburg, Mitglied-Sekretär, wird In
außerordentlicher Sitzung, vom 17. bis 19. April
nächsthin, In einem der Hörsäle des Justizpalastes
zu Luxemburg zusammentreten behufs Prüfung
der HH. Andreas Salentiny und August
Stronck aus Luxemburg, Recipienden für die
Prüfung von Notar-Candidat.
L'examen écrit aura lieu pour les deux réci-
piendaires le 17 avril prochain, à 9 heures du
matin et à 3 heures de relevée.
L'examen oral de M. Salentiny est fixé au 18
avril, à 3 heures de relevée; celui de M. Stronck
au 19 avril, à 3 heures de relevée.
Luxembourg, le 10 mars 1893.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Avis. — Postes.
Il est porté à la connaissance du public qu'à
partir du 1er avril prochain une agence de la
poste aux colis est établie à la station des che-
mins de fer à Tétange. La dite agence, dont la
gestion est confiée au chef de station, est attachée
à la perception des postes à Rumelange.
Luxembourg, le 10 mars 1893.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Die schriftliche Prüfung wird für beide Reci-
pienden am 17. April k., um 9 Uhr Morgens
und um 3 Uhr Nachmittags, stattfinden.
Die mündliche Prüfung ist für Hrn. Salen-
tiny auf den 18. April, um 3 Uhr Nachmittags,
und für Hrn. Stronck auf den 19. April, eben-
falls um 3 Uhr des Nachmittags, anberaumt.
Luxemburg, den 10. März 1893.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Postwesen.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß vom 1. April k. ab In der Eisenbahn-
station zu Tetingen eine Packetpost-Agentur er-
richtet ist. Die Verwaltung dieser dem Postamte
In Rümelingen unterstellten Agentur ist dem
Stationsvorsteher übertragen.
Luxemburg, den 10. März 1893.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché: 170 kilom.*)
*) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que celui de
la section de la ligne d'Esch-Redange située dans le Grand-Duché, ne sont pas compris dans les recettes.
RECETTES.
Du 1er au 31 octobre...
Du 1er janvier au 30 septembre
Du 1er janvier au 31 octobre ..
Différence en faveur
de...
Voyageurs.
fr.
96,250 00
953,750 00
1,050,000 00
1,146,875 00
96,875 00
Marchandises.
fr.
690,000 00
5,903,750 00
6,593,750 00
6,105,000 00
488,750 00
Recettes diverses.
fr.
56,250 00
446.250 00
502,500 00
551,250 00
28,750 00
Recettes totales.
fr.
842,500 00
7,305,750 00
8,146,250 00
7,783,123 00
363,125 00
Produit kilométrique correspondant à
1892 fr. 57,502 94.
1891 fr. 54,939 71.
Chemins de fer et minières Prince-Henri.
— Recettes des lignes. (1 e r et 2e réseau.)
Longueur en exploitation : 167 kilomètres.
*) Recettes arrêtées au 30 juin.
Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich
et de
Cruchten-Larochette.
Longueur eu exploitation : 41 kilomètres.
RECETTES.
Du 1er au 31 octobre
Du 1er janvier au 30 septemb.
Du 1er janvier au 31 octobre .
Différence en faveur de
Voyageurs.
fr.
2,517 78
26,290 75
28,808 51
30,960 25
2,151 74
Marchandises.
fr.
4,724 80
40,549 60
45,274 40
34,597 43
10,676 97
Recettes diverses.
fr.
242 15
2,303 20
2,545 35
2,476 62
68 73
Recettes totales.
fr.
7,484 75
69,143 53
76,628 26
68,034 30
8,593 96
Luxbg. lmp. Lib. d. l. C. V. Bück ; L. Bück, Succ
RECETTES.
Du 1er au 31 octobre 1892
Du 1er janvier au 30 septembre *)...
Du 1er janvier au 31 octobre
Différence en faveur de
Voyageurs.
fr.
28,862 81
252,973 66
281,856 47
325,949 08
44,112 61
Marchandises.
fr.
240,237 01
2,151,649 29
2,391,886 30
2,005,505 00
588,383 30
Recettes diverses.
fr.
1,919 17
15,036 11
16,955 28
11,316 69
5,638 59 ,
Recettes totales.
fr.
271,018 99
2,419,659 06
2,690,678 05
2,340,768 77
549,909 28
1892 fr. 19,534 21, soit par jour-kilomètre fr. 52,83.
1891 » 17,456 13, »
»
fr. 47,83.
Produit kilométrique correspondant à
RECETTES.
Du 1er au 31 octobre
Du 1er janvier au 30 septembre
Du 1er janvier au 31 octobre
Différence en faveur de
Voyageurs.
fr.
7,765 40
76,691 80
84,457 20
88,085 05
3,627 85
Marchandises.
fr.
4,414 70
40,195 55
44,610 25
38,055 65
6,554 60
Recettes diverses.
fr.
381 30
3,370 20.
3,751 50
3,739 20
12 30
Recettes totales.
fr.
12,561 40
120,257 55
152,818 95
129,879 90
2,939 05
Produit kilométrique correspondant à
1892 fr. 3,887 38.
1891 fr. 3,801 24.
Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch- Vianden: 44 kilom.
Produit kilométrique correspondant à
1892 fr. 2,089 86.
1891 fr. 1,855 48.