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Arrêté grand-ducal du 15 février 1892, ordonnant la publication des traités de commerce, de douane et de navigation entre l'Allemagne et l'Autriche-Hongrie, l'Italie, la Suisse et la

88 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (88)

Texte législatif (88 Articles)

Arrêté grand-ducal du 15 février 1892, ordonnant la publication des traités de commerce, de douane et de navigation entre l'Allemagne et l'Autriche-Hongrie, l'Italie, la Suisse et la

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Mardi, 16 février 1892.

N°. 7.

Dinstag, 16. Februar 1892.

Arrêté grand-ducal du 15 février 1892, ordonnant

la publication des traités de commerce, de

douane et de navigation entre l'Allemagne et

l'Autriche-Hongrie, l'Italie, la Suisse et la

Belgique.

Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,

Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

etc., etc., etc. ;

Vu le traité de commerce et de douane conclu

le 6 décembre 1891 entre l'Allemagne et et Au-

triche-Hongrie, le traité de commerce, de dou-

ane et de navigation conclu le même jour entre

l'Allemagne et l'Italie, le traité de commerce et

de douane conclu le 10 décembre 1891 entre

l'Allemagne et la Suisse, et le traité de commerce

et de douane conclu le 6 décembre 1891 entre

l'Allemagne et la Belgique ;

Vu les art. 23, 15, 10 et respectivement 12

de ces traités ;

Vu l'art. 2 du traité du 8 février 1842, le § 8

du protocole final du traité des 26-31 décembre

1853, l'art. 2 de la loi du 23 janvier 1854 et

l'arrêté royal grand-ducal du 1er mars 1854 ;

Sur le rapport de Notre Directeur général des

finances et après délibération du Gouverne-

ment en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

Art. 1

er. Les traités de commerce et de douane

ci-dessus mentionnés seront publiés par le Mé-

Großh. Beschluß vom 15. Februar 1892, wodurch

die Veröffentlichung der Handels-, Zoll-

und Schiffahrtsverträge zwischen Deutsch-

land und Österreich-Ungarn, Italien, der

Schweiz und Belgien angeordnet wird

Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Groß-

herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,

u., u., u,;

Nach Einsicht des am 6. Dezember 1891 zwi-

schen Deutschland und Österreich-Ungarn abge-

schlossenen Handels- und Zollvertrages; des am

nämlichen Tage zwischen Deutschland und Italien

abgeschlossenen Handels-, Zoll- und Schiffahrts-

vertrages, des am 10. Dezember 1891 zwischen

Deutschland und der Schweiz abgeschlossenen

Handels- und Zollvertrages, und des am 6. De-

zember 1891 Mischen Deutschland und Belgien

abgeschlossenen Handels- und Zollvertrages;

Nach Einsicht der Art. 23, 15, 10 und resp.

12 dieser Verträge;

Nach Einsicht des Art. 2 des Vertrages vom

8. Februar 1842, des § 8 des Schlußprotokolls

zum Vertrage vom 26. - 31. Dezember 1858, des

Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1854 und

des Königl -Großh. Beschlusses vom 1. März 1854

Auf den Bericht Unseres General-Directors

der Finanzen und nach Berathung der Regierung

im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

Arrêté grand-ducal du 15 février 1892, ordonnant la publication des traités de commerce, de douane et de navigation entre l'Allemagne et l'Autriche-Hongrie, l'Italie, la Suisse et la

Die vorbezogenm Handels und Zoll-

verträge sollen behufs Vollziehung nach Inhalt

morial, pour être observés selon leur forme et

teneur. *)

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch

keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.

Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden

a) bei Taback, Salz, Sehiesspulver und sonstigen Sprengstoffen sowie bei anderen Artikeln, welche in dem

Gebiete eines der vertragschliessenden Theile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden ;

b) aus Gesundheitspolizeirücksichten ;

c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter ausserordentlichen Umständen.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Zwischen den vertragschliessenden Theilen soll volle und gänzliche Freiheit des Handels und der Schiffahrt

bestehen.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile sollen in dem Gebiete des anderen Theiles in

Bezug auf Handel, Schiffahrt und Gewerbebetrieb dieselben Rechte, Privilegien und Begünstigungen aller Art,

gemessen, welche den Inländern oder den Angehörigen der meistbegünstigten Nation zustehen oder zustehen

werden, und keinen anderen oder lästigeren, allgemeinen oder örtlichen Abgaben, Auflagen, Beschränkungen

oder Verpflichtungen irgend welcher Art unterliegen, als denjenigen, welchen die Inländer und die Angehörigen

der meistbegünstigten Nation unterworfen sind oder unterworfen sein werden.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Apotheker, Handelsmakler, Hausiner und andere

Personen, welche ein ausschliesslich im Umberwandern ausgeübtes Gewerbe betreiben ; diese Gewerbetreibenden

sollen ebenso behandelt werden, wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation, welche dasselbe Gewerbe

betreiben.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die Angehörigen eines der vertragschliessenden Theile, welche in dem Gebiete des anderen Theiles dauernd

oder vorübergehend sich aufhalten, sollen daselbst in Bezug auf den Betrieb des Handels und der Gewerbe die

nämlichen Rechte geniessen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Angehörigen

des in diesen Beziehungen am meisten hegünstigten Landes.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die beiden vertragschließenden Theile geben sich die Zusicherung, in Beziehung auf Eingangs-und Ausgangs-

abgaben sich wechselseitig auf dein Fusse der meistbegünstigten Nation zu behandeln.

Jeder der beiden Theile verpflichtet sich demgemäss, jede. Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermässigung,

welche er in den gedachten Beziehungen einer dritten Macht bereits zugestanden hat oder in der Folge zuge-

stehen möchte, gleichmässig auch dem anderen vertragschliessenden Theile gegenüber ohne irgend welche

Gegenleistung in Kraft treten zu lassen.

Die vertragschliessenden Theile machen sich ferner verbindlich, gegen einander kein Einfuhrverbot und kein

Ausfuhrverbot in Kraft zu setzen, welches nicht zu gleicher Zeit oder doch unter gleichen Voraussetzungen auch

auf die anderen Nationen Anwendung fände.

Die vertragschliessenden Theile werden jedoch während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages die Ausfuhr

von Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien gegenseitig nicht verbieten.

Arrêté grand-ducal du 15 février 1892, ordonnant la publication des traités de commerce, de douane et de navigation entre l'Allemagne et l'Autriche-Hongrie, l'Italie, la Suisse et la

Notre Directeur général des finances

est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Château de Hohenbourg, le 15 février 1892.

ADOLPHE.

Le Directeur général

des finances,

M . MONGENAST.

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Nachstehende Bestimmungen, betreffend Ursprungszeugnisse für die aus meistbegünstigten

Ländern eingehenden Waaren, sollen durch das „Memorial" veröffentlicht werden

1. Die in der Anlage A zu dem Handels- und Zollvertrag Zwischen dem Deutschen Reich

und Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891, in dem Tarif A zu dem Handels-, Zoll- und

Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien von; gleichen Tags, in dem Tarif B

zu dem Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom gleichen

Tage, und in der Anlage A zu dem Handels- und Zollvertrag Zwischen dem Deutschon Reich

und der Schweiz vom 10. Dezember 1891. enthaltenen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen

finden auch denjenigen Staaten gegenüber Anwendung, welche einen vertragsmäßigen Anspruch

auf diese Begünstigungen haben.

A n m e r k u n g .

Hierzu gehören gegenwärtig folgende Staaten: Argentinische Conföderation,

Belgien, Chili, Costarika, Dänemark, Dominikanische Republik, Ekuador, Frankreich, Griechen-

land, Großbritanien, Guatemala, Hawaiische Inseln, Honduras, Italien, Korea, Liberia, Mada-

gaskar, Marokko, Mexiko, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Paraguay, Persien, Salvador,

Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Südafrikanische Republik, Türkei (auch Egypten,

Bulgarien und Ostrumelien), Vereinigte Staaten von Amerika, Zanzibar.

2. Derjenige welcher Weizen (Nr. 9 a des Zolltarifs), Roggen (Nr. 9 h a des Zolltarifs),

Hafer (Nr. 9 d ß des Zolltarifs), Hülsenfrüchte (Nr. 9 b d des Zolltarifs), Gerste (Nr.9 c. des

Zolltarife), Mais (Nr 9 e des Zolltarifs), aus einem der in Ziffer 1 bezeichneten Ländern

zu dem ermäßigten Zollsatze einführen will, hat sich zu diesem Zweck ein Ursprungsattest von

dem für den betreffenden ausländischen Bezirk angestellten deutschen Consul Zu beschaffen. Bei

Anträgen auf Ertheilung eines solchen ist zu deklariren

a) ob die Waare unverpackt oder verpackt eingeführt werden soll, in letzterem Falle unter

Angabe der Zahl der Colli, deren Verpackungsart und Signatur,

b) mit welchem Transportmittel und, falls-oder Transport Land- oder Flußwärts erfolgt,

über welches Grenzeingangsamt die Einführung geschehen soll.

3. Zur Führung des Nachweises, daß eine der unter Ziffer 2 aufgeführten Waaren in einem

der betreffenden Länder produzirt' ist, sind dem Consul die von demselben für erforderlich

erachteten Beweisstücke vorzulegen.

*) Ces traités sont publiés comme annexe au présent

numéro du Mémorial,

*) Diese Verträge sind in der Beilage zur gegenwär-

tigen Nummer des "Memorials" abgedruckt.

und Form durch's „Memorial" veröffentlicht

werden. *)

Arrêté grand-ducal du 15 février 1892, ordonnant la publication des traités de commerce, de douane et de navigation entre l'Allemagne et l'Autriche-Hongrie, l'Italie, la Suisse et la

Unser General-Director der Finanzen

ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Be-

schlusses beauftragt.

Schloß Hohenburg, den 15. Februar 1892.

Adolph.

Der General-Director

der Finanzen,

M. Mongenast.

4. Falls der Consul den Nachweis für erbracht hält, stellt derselbe hierüber ein entsprechendes

Attest aus und vermerkt auf demselben, sofern der Transport Land- oder Flußwärts erfolgt,

die Frist innerhalb welcher die Sendung dem Grenzeingangsamt zur Eingangsabfertigung gestellt

sein muß, sowie die Bestimmung, daß weder eine Umpackung, welche Zweifel an der Identität

veranlaßt, noch eine Lagerung der Waare während des Transports statihaft ist.

Wenn der Transport Seewärts erfolgt und das Schiff den Hafen eines nicht meistbegünstigten

Landes anläuft, behält das consularische Attest seine Gültigkeit nur unter der Voraussetzung,

daß die Identität der Waare anderweitig nachgewiesen wird.

5. Die Ursprungszeugnisse sind bei der Einfuhr den die Ladung betreffenden Papieren beizu-

fügen und verbleiben als Beläge bei derjenigen Amtsstelle, welche die Schlußabfertigung vor-

nimmt.

Bei der überseeischen Einfuhr über einen der deutschen Zollausschlüsse tritt an die Stelle des

Grenzeingangsamts die von der Landesregierung bestimmte Behörde des betreffenden Zollaus-

schlußgebiets. Bei der Versendung aus dem letzteren in das Zollgebiet hat die bezeichnete Be-

hörde dem Transport eine Bescheinigung dahin beizufügen, daß die Waare in Gemäßheit des

nach den bestehenden Bestimmungen ausgestellten consularischen Ursprungsattestes aus dem zu

bezeichnenden Vertragsstaate oder meistbegünstigten Lande herstammt und daß dieselbe während

ihres Verweilens im Zollausschlußgebiete nachgewiesenermaßen eine Vertauschung nicht erfahren

hat. Diese Bescheinigung ist dem Grenzeingangsamt zu übergeben-

Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auf die deutschen Freibezirke entsprechende Anwendung.

6. Für Waaren der in Ziffer 2 genannten Art, welche seewärts verladen worden, bevor

der betreffende Consul zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen ermächtigt war, kann bei un-

mittelbarer Einfuhr aus dem Ursprungslands die Abstammung aus einem Vertragsstaate oder

meistbegünstigten Lande, durch Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, kaufmännischen Cor-

respondenzen oder in anderer geeigneter Weise der Zollbehörde beziehungsweise der in Ziffer 5

bezeichneten Behörde des Zollausschlußgebiets nachgewiesen werden.

7. I n Bezug auf die nachzeichneten Gegenstände, nämlich

Bettfedern, gereinigt und zugerichtet (Nr. 11 l. des Zolltarifs);

Bau- und Nutzholz in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als

durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert;

Faßdauben, welche nicht unter Nr. 13 c 1 fallen, ungeschälte Korbwaaren und Reifenstabe,

Naben, Felgen und Speichen (Nr. 13 c. 2 des Zolltarifs);

Bau«- und Nutzholz in der Richtung der Längsachse gesägt, nicht gehobelte Bretter; gesägte

Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaaren (Nr. 13 c. 3 des Zolltarifs);

Wein und Most in Fässern (Nr. 25 s. 1 des Zolltarifs);

Butter (Nr. 35 f. des Zolltarifs);

Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes (Nr. 25 g. 1 des Zolltarifs);

Wild aller Art, nicht lebend (Nr. 25 g. 3 des Zolltarifs);

Getrocknete Mandeln (Nr 25 h. 3 des Zolltarifs);

Gier von Geflügel (Nr. 37 b. des Zolltarifs);

Ochsen (Nr. 39 c. des Zolltarifs);

Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren (Nr. 39 d, des Zolltarifs);

Schweine (Nr. 39 f. des Zolltarifs),

ist der Ursprung der eingehenden Waaren aus den Ländern, auf welche nach Ziffer 1 die Zoll-

befreiungen und Zollermäßigungen Anwendung finden, durch behördliche, eventuell in beglau-

bigter Uebersetzung beizubringende Atteste des Heimachslandes oder in anderer Weise (Vor-

legung von Schiffspapieren, Fakturen, Original-Frachtbriefen, kaufmännischen Correspondenzen u.)

glaubhaft nachzuweisen.

Der Erbringung dieses Nachweises bedarf es nicht, wenn die in Frage kommenden Waaren

als Passagiergut von Reisenden eingehen.

8. I n Fällen, wo über den Ursprung der vorstehend unter Ziffer 2 und 7 bezeichneten Waaren

aus einem Lande, auf welches nach Ziffer 1 die Zollbefreiungen und Zollermäßigungen An-

wendung finden, Zweifel nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Amtsvorstandes von der

Beibringung eines besonderen Nachweises über den Ursprung der Waaren Abstand genommen

werden.

9. Wenn andere in den genannten Handels- u. Verträgen zollbegünstigte Gegenstände, für

welche es nach dem Vorstehenden keines besonderen Nachweises ihres Ursprungs aus meist be-

günstigten Ländern bedarf, eingeführt werden und bei dem Eingangsamt begründete Bedenken

gegen den Ursprung derselben aus einem Vertrags- oder meistbegünstigten Staate bestehen, so

kann die Anwendung der begünstigten Zollsätze von der Einbringung eines glaubhaften Nach-

weises dieser Abstammung in einer der unter Ziffer 7, Absatz 1 bezeichneten Weise abhängig

gemacht werden.

10. Die Waareneinfuhr aus den deutschen Zollausschlüssen wird gleich jener aus meistbe-

günstigten Staaten behandelt.

11. Der Reichskanzler wird ermächtigt, das Nähere über den Inhalt der Ursprungszeugnisse

zu bestimmen und vorzuschreiben, in welchen Fällen nach Maßgabe der bestehenden Verträge

von der Forderung von Ursprungsnachweisen Abstand zu nehmen ist.

12. Für den kleinen Grenzverkehr können von den obersten Landes-Finanzbehörden Erleich-

terungen hinsichtlich der Beibringung von Ursprungszeugnissen gewährt werden.

Luxemburg, den 15. Februar 1892.

Der General-Direktor der Finanzen,

M o n g e n a s t .

Bekanntmachung. — Zollwesen.

D e r G e n e r a l - D i r e c t o r

der

F i n a n z e n ;

Nach Einsicht der Art. 3, 3 und 4 des Vertrages vom 3. Februar 1842, des § 8 des

Schlußprotokolles zum Vertrage vom 26.—31. Dezember 1853, des Art. 2 des Gesetzes vom

23. Januar 1854, sowie des Königl.-Großh. Beschlusses vom 1. März 1854;

Nach Berathung der Regierung im Conseil;

Verließt

Die Bestimmungen des deutschen Reichsgesetzes vom 30. Januar 1892, betreffend die An-

wendung der vertragsmäßigen Zollsäße auf Getreide, Holz und Wein, sollen hiernächst

durch das „Memorial" veröffentlicht werden.

„Die Bestände von ausländischem Getreide (Weizen, Roggen, Hafer, Gerste, Mais und Hülsen-

früchten), welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 innerhalb des deutschen Zoll-

gebiets in Freilagern (Freiberken), in öffentlichen Zollniederlagen, in Privatlagern unter

amtlichen Mitverschluß oder in gemischten Privat-Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß,

sowie in den deutschen Zollausschlüssen vorhanden sind, werden bis zum 30. April 1892 ein-

schließlich ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern

zur Entrichtung der für diese Getreidearten am 1. Februar 1892 in Kraft tretenden ermäßigten

Zollsätze zugelassen.

„Das bis zum 31. Januar 1892 einschließlich in einem Zollkonto für zu verarbeitendes aus-

ländisches Getreide angeschriebene Getreide, welches nach amtlicher Feststellung am 1. Februar

1892 im unverarbeiteten Zustande in den der Zollbehörde angemeldeten Räumen oder in Form

von vergütungsfähigen Mühlenfabrikaten in den zur Aufbewahrung derselben dienenden Räumen

vorhanden ist, wird, soweit mangels entsprechender Ausfuhr von Mühlenfabrikaten bei den

Abrechnungen für das II., III. und IV. Quartal 1891/92 eine Verzollung von Getreide einzu-

treten hat, zur Entrichtung der vertragsmäßigen Zollsätze zugelassen.

„Die Bestände an ausländischem Bau- und Nutzholz aus Nr. 13 c 2 und 3 des Zolltarifs,

welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 innerhalb des deutschen Zollgebiets in

Freilagern (Freibezirken), in öffentlichen Zollniederlagen, in Privatlagern unter amtlichem

Mitverschluß, oder in gemischten Privat-Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie in

den deutschen Zollausschlüssen vorhanden sind, werden ohne Nachweis der Abstammung aus

Vertragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung der für diese Waaren am

1. Februar 1892 in Kraft tretenden ermäßigten Zollsätze zugelassen.

„Die Bestände an ausländischen Weinen, welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar

1892 innerhalb des deutschen Zollgebiets in Freilagern (Freibezirken), in öffentlichen Zollnieder-

lagen, in Privat-Theilungslagern unter amtlichem Mitverschluß, sowie in den deutschen

Zoll-

ausschlüssen vorhanden sind, werden ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder

meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung des am 1. Februar 1892 in Kraft tretenden

ermäßigten Zollsatzes zugelassen, jedoch mit der Beschränkung, daß den in den deutschen Frei-

lagern (Freibezirken) und Zollausschlüssen am 1. Februar 1892 ermittelten Mengen die Ein-

führung zum ermäßigten Zollsatze nur bis zum 1. Juli 1892 zugestanden wird."

Luxemburg, den 15. Februar 1892.

Der General-Director der Finanzen,

Mongenast.

Loi du 15 février 1892, sur l'attribution au Tré-

sor des amendes de fol appel, de cassation et

de requête civile.

Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,

Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

etc., etc., etc. ;

Notre Conseil d'État entendu ;

De l'assentiment de la Chambre des députés ;

Vu la décision de la Chambre des députés du

2 février et. et celle du Conseil d'État du 12 du

même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à second

vote ;

Gesetz vom 15. Februar 1892 über die Zuwei-

sung der Nutzen für gegenstandslose Apell-

lation, Cassation und Civilbrusung.

Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Groß-

herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,

u,

u.,

u.;

Nach Anhörung Unseres Staatstathes;

Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;

Nach Einscht der Entscheidung der Abgeord-

netenkammer vom 2. d. Mts. und derjenigen des

Staatsrathes vom 12. desselben M s . , gemäß wel-

chen eine zweite Abstimmung nicht stattfinden wird;

Avons ordonné et ordonnons

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie hin-

sichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der vertragschliessenden Theile dritte Staaten günstiger als der

andere vertragschliessende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeraumte

Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem andern vertragschliessenden Theile gleichzeitig einzuräumen.

Ausgenommen hiervon sind

1. jene Begünstigungen, welche von einem der vertragschliesenden Theile einem Nachbarlande zur Erleich-

terung des Verkehrs für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebietstheile eingeräumt werden ;

2. die von einem der beiden vertragschliessenden Theile durch, eine schon abgeschlossene oder etwa künftighin

abzuschliessende Zolleinigung zugestandenen Begünstigungen.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Dinstag, 16. Februar 1892.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Mardi, 16 février 1892.

(ANNEXE AU N° 7.)

1. Handels- und Zollvertrag

zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile sollen in dem Gebiete des anderen Theiles alle

bürgerlichen Rechte (mit Ausschluss der politischen) geniessen, welche den Landesangehörigen ohne Be-

schränkung und ohne Unterscheidung gewährt werden.

Sie sollen demgemäss gleich den Inländern berechtigt sein, jede Art von beweglichem oder unbeweglichem

Vermögen zu erwerben, zu besitzen, und darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letzten Willen oder auf

andere Weise zu verfügen, sowie Erbschaften vermöge letzten Willens oder kraft Gesetzes zu erwerben.

Auch sollen sie in keinem der gedachten Fälle anderen oder höheren Abgaben und Auflagen unterliegen, als

die Inländer.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die belgischen Boden- und Gewerbserzeugnisse, welche in Deutschland, und die deutschen Boden- und

Gewerbserzeugnisse, welche in Belgien eingeführt werden, sollen daselbst, sie mögen zum Verbrauch, zur

Lagerung, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sein, der nämlichen Behandlung unterliegen und

keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Erzeugnisse des in diesen Beziehungen am

meisten begünstigten Landes. Insbesondere wird jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermässigung in

dem Tarife der Eingangsabgaben, welche einer der vertragschliessenden Theile einer dritten Macht zugestehen

möchte, gleichzeitig und ohne Bedingung den Boden- und Gewerbserzeugnissen des anderen zu Theil werden.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die Bestimmungsorte, nach welchen die über die Zollgrenze zwischen dem deutschen Zollgebiet und Belgien

eingehenden Güterzüge mit den im Art. 1 erwähnten Erleichterungen befördert werden können, werden gegen-

seitig rechtzeitig mitgetheilt werden.

Jeder der vertragenden Theile behält sich die Aenderung des betreffenden Verzeichnisses und die Mittheilung

hierüber an den anderen Theil vor.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die in der Anlage A bezeichneten Gegenstände schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation

werden bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen

zugelassen.

Die in der Anlage B bezeichneten Gegenstände deutschen Ursprungs oder deutscher Fabrikation werden bei

ihrer Einfuhr in die Schweiz zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.

Loi du 15 février 1892 concernant la vente d'une parité de deux parcelles de terre appartenant au douaire curial de Grevenmacher.

Est autorisée, sous les con-

ditions a déterminer par le Gouvernement, la

vente d'une partie de deux parcelles de terre,

d'une contenance de soixante un mètres carrés,

appartenant au douaire curial de Grevenmacher.

situées sur le territoire de la commune de Gre-

venmacher et inscrites sous les nos A 2682 et 2724

du cadastre.

Haben verordnet und verordnen

Einziger Artikel. Die in Gemäßheit der Ver-

ordnung vom 25. September 1840 und der Art.

471, 479, 494 u. 1025 der Civil-Prozeßordnung

hinterlegten Bußen für gegenstandslose Appella-

tion, Kassation und Civilberufung, deren Rück-

erstattung von den Interessenten nicht innerhalb

einem Jahre von der Veröffentlichung dieses Ge-

setzes ab gefordert wird, sind entgültig dem

Staatsschatze zugewiesen. Die die Rückzahlung

dieser Bußen bezweckende Gesuche bleiben unbe-

rücksichtigt.

Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins

"Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die

es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.

Schloß Hohenburg, den 15. Februar 1892.

Adolph.

Der General-Director

der Finanzen,

M. Mongenast.

Gesetz vom 13. Februar 1892, betreffend die

Veräußerung von zwei dem Witthum der

Pfarrei von Grevenmacher

zugehörigen

Land-Parzellett.

Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Groß-

herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;

Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeord-

netenkammer vom 2. d. Mts. und derjenigen des

Staatsrates vom 12. desselben Mts.,gemäß wel-

chen eine zweite Abstimmung nicht stattfinden wird;

Haben verordnet und verordnen

Einziger Artikel. Die Veräußerung eines Thei-

les von zwei auf dem Gebiete der Gemeinde

Grevenmacher gelegenen und dem Witthum der

Pfarrei Grevenmacher gehörigen Landparzellen

von einundsechzig Quadratmeter, eingeschrieben

im Cataster unter den Nummern A 2682 und

2724, ist unter den durch die Regierung zu be-

stimmenden Bedingungen gestattet.

Mandons et ordonnons que la présente loi soit

insérée au Mémorial, pour être exécutée et ob-

servée par tous ceux que la chose concerne.

Château de Hohenbourg, le 15 février 1892.

ADOLPHE.

Le Directeur général

des finances,

M. MONGCNAST.

Avis. — Élection pour la Chambre des députés.

Les bureaux du collège électoral du canton

de Luxembourg-campagne convoqué pour le

jeudi, 25 février ct., pour l'élection d'un député

en remplacement de feu M. Ad. Fischer, ont été

composés, selon le prescrit de l'art. 69 de la loi

électorale, de la manière suivante

Bureau principal : Président, M. Emile Lefort,

président du tribunal d'arrondissement à Luxem-

bourg; scrutateurs, MM. P. Éloi Schoné, bourg

mestre à Eich, Victor Courut, échevin à Pulfer-

mühl, J.-N. Hippert, échevin à Hesperange, et

Math. Hentges, conseiller communal à Hollerich ;

— scrutateurs suppléants, MM. Michel Kurt,

bourgmestre a Mutfort, Jean Hemmer, conseil-

ler communal h Strassen, J.-N. Klenseh, échevin

a Gasperich, J.-P. Tonnar, conseiller communal

à Heisdorf ; — secrétaire, M. Ch. Olm, chef de,

bureau de l'administration communale à Luxem-

bourg.

Deuxième section : Président : M. Jos. Thilges,

vice-président du tribunal d'arrondissement à

Luxembourg; —scrutateurs: MM. J.-P. Huberty,

échevin à Dommeldange, Jules Godchaux, bourg-

mestre à Schleifmühl, Adolphe Omlor, échevin

à Bonnevoie, Fréd. Klein, bourgmestre à Rol-

lingergrund; — scrutateurs suppléants : MM.

Jean Unden, échevin à Mühlenbach, J.-P. Feydt,

échevin à Helmsange, J.-N. Timmer, conseiller

communal à Syren, et Jean Schumann, conseil-

ler communal à Bertrange; secrétaire: M. Hub.

Brück, secrétaire du Parquet à Luxembourg.

Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ms

"Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die

es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.

Schloß Hohenburg, den 15. Februar 1892.

Adolph.

Der General-Director

der Finanzen,

M. Mongenast.

Bekanntmachung. — Wahl zur Abgeordneten-

kammer.

Die Büreaux des auf Donnerstag, den 25. lfd.

Mts. Zur Wahl eines Deputirien in Ersetzung

des verstorbenen Hrn. Ad. Fischer einberufenen

Wahlcollegiums des Kantons Luxemburg-Land,

sind gemäß Art. 69 des Gesetzes vom 5. März

1884 zusammengesetzt, wie folgt

H a u p t b ü r e a u : Präsident, Hr. Emil Le-

f o r t , Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxem-

burg; — Scrutatoren, die HH. P. E. Schoué,

Bürgermeister zu Eich, V. L o n r o t , Shöffe Zu

Pulvermühl, J. N. Hippert, Schöffe zu Hes-

peringen, Math. Hentges, Gemeinderach zu

Hollerich; — stellvertretende Scrutatoren, die

HH. Michel K u r t , Bürgermeister zu Mutfort,

Ich. Hemmer, Gemeinderath in Straßen, J.

N. Klensch, Schöffe zu Gasperich, J. P. Ton-

nar, Gemeinderach in Heisdorf; — Sekretär,

Hr. K. O l m , Büreauchef der Stadtverwaltung

zu Luxemburg.

Zweite Sektion: Präsident, Hr. J. Thilges,

Vice-Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxemburg;

— Scrutatoren, die HH. Joh. P. H u b e r t y ,

Schöffe zu Dommeldingen, Jul. Godchaux,

Bürgermeister zu Schleifmühl, Adolph O m l o r ,

Schöffe zu Bonneweg, Friede K l e i n , Bürger-

meister zu Rollingergrund; - stellvertretende

Scrutatoren, die HH. Joh. U n d e n , Schöffe

zu Mühlenbach, J. P. Feydt, Schösse zu Helm-

singen, J. N. Timmer, Gemeinderath zu Syren,

J. Schümann, Gemeinderath zu Bartringen;

Sekretär, Hr. Hub. Brück, Sekretär der

Staatsanwaltschaft zu Luxemburg.

Troisième section: Président, M. J.-P. Speyer,

juge au tribunal d'arrondissement à Luxembourg;

— scrutateurs, MM. Nic. Burggraf, conseiller

communal à Schleifmühl, Nic. Rausch, conseiller

communal à Itzig, P. Hintgen, bourgmestre à

Mullendorf, et Jean Witry, conseiller communal

à Strassen ; —scrutateurs suppléants : MM. J.-P.

Reuter, conseiller communal à Contera, Jean

Feyder, bourgmestre à Strassen, Emile Fischer,

bourgmestre à Sandweiler, et François Theken,

conseiller communal à Weiler-la-Tour ; —

secrétaire, M. Em. Van Wervecke, greffier-ad-

joint de la Cour supérieure de justice à Luxem-

bourg.

Luxembourg, le 16 février 1892.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

AVIS. — Caisse d'épargne.

Il est porté à la connaissance du public qu'en

Vertu d'une autorisation du conseil d'adminis-

tration de la Caisse d'épargne du 5 février ct.,

le livret n° 19394 du bureau central, qui a été

perdu, est annulé et a été remplacé par un du-

plicata.

Luxembourg, le 12 février 1892.

Le Directeur général des finances,

M . MONGENAST.

Dritte Sektion: Präsident, Hr. J.P. Speyer,

Richter beim Bezirksgericht zu Luxemburg; —.

Scrutatoren, die HH. N. Burggraf, Gemeinde-

rath zu Schleifmühl, N. Rausch, Gemeinderath

zu Itzig, P. Hintgen, Bürgermeister zu Müllen-

dorf, J. Witry, Gemeinderath zu Straßen; —

stellvertretende Scrutatoren, die HH. J. P.

Reuter, Gemeinderath zu Contern, J. Feyder,

Bürgermeister zu Straßen, Em. Fischer, Bürger-

meister zu Sandweiler, Fr. Theisen, Gemeinde-

rath zu Weiler zum Thurm; — Sekretär, Hr.

Em. Van Werveke, Hilfs-Obergerichtsschreiber

zu Luxemburg.

Luxemburg, den 16. Februar 1892.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a

été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale

de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lui par méprise au mois de novembre

1889 et qu'il en a conservé le talon et les coupons.

Le présent avis est inséré au Mémorial en exécution de l'art. 4 de la loi du 16 mai 1891, concernant la perte

des titres au porteur.

Luxembourg, le 2 février 1892.

Luxbg. Impr. Lib d. l; C. V. B¨ck; L. Bück, Succ.

Bekanntmachung. — Sparkasse.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge-

bracht, daß gemäß Ermächtigung des Verwal-

tungsrathes der Sparkasse vom 5. l. M s . das

verloren gegangene Livret Nr. 19394 des Cen-

tral-Büreau für nichtig erklärt und durch ein

Duplikat ersetzt worden ist.

Luxemburg, den 12. Februar 1892.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches einerseits, und

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn, anderer-

seits, von dem Wunsche geleitet, die Handels- und Verkehrsbeziehungen zwischen den beiderseitigen Gebieten

inniger zu gestalten, haben beschlossen, den bestebenden Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 durch einen neuen

Handels- und Zollvertrag zu ersetzen, welcher auf langere Zeitdauer eine feste Grundlage für die Förderung des

gegenseitigen Austausches von Boden- und Industrieerzeugnissen zu schaffen und zugleich geeignete Anknüpf-

ungspunkte zu einer entsprechenden vertragsmassigen Regelung der beiderseitigen Handelsbeziehungen zu

anderen Staaten zu gewähren vermag, und haben zu diesem Zweck Verhandlungen eröffnen lassen und zu

Bevollmächtigten ernannt

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen ;

Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, Heinrich VII. Prinzen Reuss,ausserordent-

lichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc.

und Apostolischem König von Ungarn ;

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn

Allerhöchstihren wirklichen Geheimen Rath, General der Kavallerie Gustav Grafen Kalnoky von Köröspatak,

Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeussern,

welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation den nachstehenden Handels- und Zollvertrag vereinbart

haben

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die vertragschliessenden Theile sind übereingekommen, dass bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr im

Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Theils im deutschen Zollgebiete von den in der Anlage A und im

österreichisch-ungarischen Zollgebiete von den in der Anlage B bezeichneten Waaren keine, beziehungsweise

keine höheren als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangszölle erhoben werden sollen.

Wenn einer der vertragschliessenden Theile auf einen in der Anlage A, beziehungsweise B zu gegenwärtigem

Vertrage angeführten Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder

einen Zuschlag zu der innern Steuer legen sollte, so kann der gleichartige Gegenstand mit einer gleichen oder

entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die Deutschen in Italien und die Italiener in Deutschland sollen volle Freiheit haben, wie die Inländer ihre

Geschäfte entweder in Person oder durch einen Unterhändler ihrer eigenen Wahl zu regeln, ohne verpflichtet zu

sein, solchen Mittelspersonen eine Vergütung oder Schadloshaltung zu zahlen, falls sie sich derselben nicht

bedienen wollen, und ohne in dieser Beziehung anderen Beschränkungen, als solchen zu unterliegen, welche

durch die allgemeinen Landesgesetze festgestellt sind.

Sie sollen freien Zutritt zu den Gerichten haben zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte und in dieser

Hinsicht alle Rechte und Befreiungen der Inländer geniessen, und wie diese befugt sein, sich in jeder Rechts-

sache der durch die Landesgesetze zugelassenen Anwälte, Bevollmächtigten oder Beistände zu bedienen.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Von den in dem beiliegenden Tarif A bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen bei

ihrer Einfuhr in Belgien, und von den in dem beiliegenden Tarif B bezeichneten belgischen Boden- und Gewerbs-

erzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in Deutschland keine anderen oder höheren als die in diesen Anlagen

bestimmten Eingangszölle erhoben werden.

Wenn einer der vertragschliessenden Theile auf einen in der Anlage A beziehungsweise B zu gegenwärtigem

Vertrage angeführten Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder

einen Zuschlag zu der innern Steuer legen sollte, so kann der gleichartige Gegenstand mit einer gleichen oder

entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die beim Ausgange in dem einen Staate etwa beigegebeneu Begleitungsbeamten haben die Züge auf das Gebiet

des benachbarten Staates bis zur ersten Station, wo sich ein Zollamt befindet, zu begleiten. Sie dürfen den Zug

nicht eher verlassen, als bis sie die in jedem Lande vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt haben.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben ausgehenden Waaren aller Art sollen

gegenseitig in dem anderen Gebiete von jeder Durchgangsabgabe befreit sein.

Endlich verpflichtet sich die belgische Regierung, den belgischen Kammern zugleich mit dem Handelsvertrage

vom heutigen Tage einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen die Bestimmung des Gesetzes vom 17. Juni

1887, wonach frisches Fleisch in Belgien nicht anders als in ganzen oder in halben Thieren oder in vorderen

Vierteln und unter der Bedingung, dass sich an dem betreffenden Theil die Lungen befinden, eingeführt werden

dürfen, mit Bezug auf frisches Schaffleisch ausser Kraft gesetzt wird.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll, welches ohne

besondere Ratifikation, auf Grund der blossen Thatsache des Austausches der Ratifikation zu dem Vertrage, auf

den es sich bezieht, als von den betreffenden Regierungen genehmigt und bestätigt gelten soll, aufgenommen

und dasselbe mit ihren Unterschriften versehen.

So geschehen zu Berlin, den 6. Dezember 1891.

Freiherr von MARSCHALL.

GREINDL.

ln Beziehung auf die Durchfuhr sichern sich die vertragschliessenden Theile in jeder Hinsicht die Behandlung

der meistbegünstigten Nation zu.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Von Waaven, welche durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Theile aus oder nach dem Gebiete des

andern Theiles durchgeführt werden, dürten Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.

Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar

durchgeführten Waaren Anwendung.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile werden in dem Gebiete des anderen von jedem

Militärdienste, sowohl in der regulären Armee und in der Marine als in der Miliz und Nationalgarde befreit sein.

Ebenso werden sie von jedem zwangsweisen Annsdienste gerichtlicher, administrativer oder munizipaler Art,

von allen militärischen Requisitionen und Leistungen, sowie von Zwangsanleihen und sonstigen Lasten, welche

zu Kriegszwecken oder in Folge anderer aussergewöhnlicher Umstände aufgelegt werden, befreit sein ; ausge-

nommen jedoch diejenigen Lasten, welche mit dem Besitz eines Grundstückes oder einer Pachtung verknüpft

sind, und die militärischen Leistungen oder Requisitionen, zu welchen die Inländer und die Angehörigen der

meistbegünstigten Nation als Besitzer oder Miether unbeweglicher Güter herangezogen werden können.

Sie dürfen weder persönlich, noch in Bezug auf ihre beweglichen und unbeweglichen Güter zu anderen

Verpflichtungen, Beschränkungen, Taxen oder Abgaben angehalten werden, als jenen, welchen die Inländer

unterworfen sein werden.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile, sei es für Rechnung des

Staates oder für Rechnung von Gemeinden oder Korporationen auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder

dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen, oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des

anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse

des eigenen Landes.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Jeder Zug muss von Ladungsverzeichnissen, getrennt nach den Bestimmungsorten, begleitet sein. Diese.

Ladungsverzeichnisse, denen alle erforderlichen Papiere beizufügen sind, werden durch die Eisenbahnverwal-

tungen nach den darüber für jedes Land bestehenden Vorschriften angefertigt.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Zur Erleichterung im gegenseitigen Grenzverkehr sind unter den vertragschliessenden Theilen diejenigen

besonderen Bestimmungen vereinbart worden, welche sich in der Anlage C dem gegenwärtigen Vertrage ange-

schlossen finden.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die Identilät der aus- und wiedereinge-

führten Gegenstände ausser Zweifel ist, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden

a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des

einen der vertragschliessenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf

Ungewissen Verkauf ausser dem Mess- und Marktverkehr versendet, sowie für Muster, welche von Handlungs-

reisenden eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist

unverkauft zurückgeführt werden ;

b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des andern vertragschliessenden Theiles gebracht und unver-

kauft von doit zurückgeführt wird.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Wenn Geschäftsleute des einen vertragschliessenden Theiles im Gebiete des anderen entweder selbst reisen

oder ihre Kommis, Agenten oder sonstigen Vertreter reisen lassen zu dem Zweck, um Einkäufe zu machen oder

Bestellungen zu sammeln, sei es mit oder ohne Muster, sowie im allgemeinen Interesse ihrer Handels- und

Industriegeschäfte, so dürfen diese Geschäftsleute oder ihre erwähnten Vertreter aus diesem Anlasse keiner

weiteren Steuer oder Abgabe unterworfen werden, vorausgesetzt, dass ihre Eigenschaft als Handlungsreisende

durch eine von den zuständigen Behörden ihres Landes ertheilte Legitimation dargethan wird.

Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von Kaulleuten, Gewerbetreibenden und Handlungsreisenden

eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden unter der

Voraussetzung, dass diese Gegenstände binnen der durch die Landesgesetze bestimmten Frist unverkauft wieder

ausgeführt werden, und vorbehaltlich der Erfüllung der für die Wiederausfuhr oder für die Zurücklieferung in

die Niederlage nothwendigen Zollförmlichkeiten.

Die Wiederausfuhr der Muster muss in beiden Ländern unmittelbar am ersten Einfuhrort durch Niederlegung

des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherheitsstellung gewährleistet werden.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Bei der Ausfuhr nach Belgien dürfen in Deutschland und bei der Ausfuhr nach Deutschland dürfen in Belgien

Ausgangsabgaben von keinen anderen Waaren und mit keinem höheren oder anderen Betrage erhoben werden

als bei der Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung am meisten begünstigten Lande. Auch jede sonst von einem

der vertragschliessenden Theile einer dritten Macht in Beziehung auf die Ausfuhr gestandene Begünstigung wird

gleichzeitig und ohne Bedingung dem anderen zu Theil werden.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die Zollverwallung jedes der vertragenden Staaten wird den Verschluss, welchen die Zollverwaltung des

anderen Theils angelegt hat, für genügend anerkennen, sobald sie sich vergewissert hat, dass derselbe auf die

in ihrem Zollgebiete zulässige Art angelegt ist. Dieselbe ist aber befugt, soweit sie es für erforderlich erachtet

eine Vervollständigung des Verschlusses vorzunehmen.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird beiderseits zugestanden, sofern die Identität der aus-

und wieder eingeführten Gegenstände ausser Zweifel ist

1. für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegensländen, welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des

einen der vertragschliessenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen, oder auf Ungewissen

Verkauf ausser dem Mess- und Marktverkehr, oder als Muster eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn

sie binnen einer, im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden ;

2. für Vieh, welches aus dem einen Gebiete auf Märkte des andern gebracht und unverkauft von dort zurück-

geführt wird ;

3. für leere Fässer, Säcke u.s.w., welche entweder zum Einkauf von Oel, Getreide und dergleichen von dem

einen Gebiete in das andere mit der Bestimmung des Wiederausgangs eingebracht worden oder, nachdem Oel,,

Getreide und dergleichen dahin ausgeführt worden, zurückkommen ;

4. für Vieh, welches zur Fütterung, Mästung oder auf Weiden aus dem einen Gebiet in das andere gebracht

und von der Fütterung, Mästung oder nach dar Weidezeit in das erstere zurückgeführt wird.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzbezirken sind unter den

vertragschliessendden

Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage C verzeichnet finden.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Gebieten durch

keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot zu hemmen, weiches nicht entweder gleichzeitig auf alle, oder

doch unter gleichen Voraussetzungen auch auf andere Nationen Anwendung finden würde.

Die Ausfuhr von Kriegsbedürfnissen kann indessen unter ausserordentlichen Umständen ohne Rücksicht auf

vorstehende Bestimmungen verboten werden.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die Waarendurchfuhr von und nach Belgien soll in Deutschland und die Waarendurchfuhr von und nach

Deutschland soll in Belgien von jeder Durchgangsabgabe frei sein, unbeschadet der besonderen Anordnungen in

Beziehung auf Schiesspulver und Kriegswatten.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die im Art. 1 bezeichneten Wagen müssen beim Uebergange aus einem Gebiete in das andere sich in einem

solchen Zustande befinden, dass die Zollbehörde nur die Bleie oder Vorlegeschlösser anzulegen braucht, nach-

dem sie sich von der guten Beschaffenheit der Verschlusseinrichtungen überzeugt hat.

Auf den Bleien muss die Bezeichnung des Amtes ersichtlich sein, welches dieselben angelegt hat.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Zur Regelung des Verkehrs zum Zwecke der Veredelung oder Ausbesserung von Waaren zwischen den Gebieten

der vertragschliessenden Theile wird festgesetzt, dass bei der Einfuhr in das Veredelungsland und bei der Bück-

kehr aus demselben von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit bleiben

a) Gewebe und Garne, welche zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Bedrucken und Sticken,

sowie Garne, welche zum Stricken und Zwirnen,

b) Gespinnsie (einschliesslich der erforderlichen Zuthalen), welche zur Horstellung von Spitzen und l'osa-

menlierwaar^n,

c) Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schussgarn, welche zur Her-

stellung von Geweben,

d) Seide, welche zum Färben oder Umfärben,

e) Häute und Felle, welche zur Leder- oder Pelzwerkbereitung,

f) Gegenstände, welche zum Lackiren, Poliren und Bemalen in das andere Gebiet ausgeführt worden sind ;

g) sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das andere Gebiet gebrachte und

nach Erreichung jenes Zweckes unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften zurück-

geführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt,

und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität der aus- und wieder eingeführten Waaren und Gegenstände

ausser Zweifel ist.

Ausserdem kann bei Garnen und Geweben die Zollfreiheit von dam Nachweis der einheimischen Erzeugung der

zur Veredelung ausgeführten Waaren abhängig gemacht werden, Seide zum Färben oder Umfärben ausgenommen,

für welche dieser Nachweis nicht verlangt wird.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird

eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt, dass beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren

aus dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile in das Gebiet des andern die Verschlussabnahme,

die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb

vereinbarten Erfordernissen genügt ist.

Art. 8

Die vertragschliessenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzoll-

ämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so dass die Amtshandlungen bei dem

Uebertritt der Waaren aus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig stattfinden können.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die in dem beiliegenden Tarif (A) bezeichneten italienischen Boden- und Gewerbserzeugnisse werden bei

ihrer Einfuhr in Deutschland zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.

Die in dem beiliegenden Tarif (B) bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnisse werden bei ihrer

Einfuhr in Italien zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.

Jeder der beiden vertragschliessenden Theile verpflichtet sich, den andern bei der Ein- und Ausfuhr der im

gegenwärtigen Vertrage genannten oder nicht genannten Waaren unverzüglich und ohne Weiteres an jeder

Begünstigung, jedem Vorrecht oder jeder Herabsetzung in den Eingangs- und Ausgangsabgaben theilnehmen zu

lassen, welche einer von ihnen einer dritten Macht eingeräumt hat oder einräumen wird.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Keiner der vertragschliessenden Theile wird ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot gegen den anderen

in Kraft setzen, welches nicht entweder gleichzeitig auf alle oder doch auf alle diejenigen Nationen Anwendung

fände, bei welchen die gleichen Voraussetzungen zutreffen. Die Ausfuhr von Kriegsbedürfnissen kann jedoch

unter ausserordentlichen Umständen ohne Rücksicht auf die vorstehende Bestimmung verboten werden.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

In wieweit die Züge unter Begleitung von Zollbeamten gestellt werden sollen, bleibt dem Ermessen der

Zollverwaltung jedes der vertragenden Theile überlassen. Die Eisenbahnverwaltungen haben den Begleitungs-

beamten sowohl bei der Hin-, als bei der Rückreise ihre Plätze unentgeltlich und so nahe wie möglich bei den

Güterwagen einzuräumen.

II. — Bestimmungen über die Personenzüge.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Zur Forderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die vertragschließenden Theile die Zollabfer-

tigung im wechselseitigen Verkehr so weit erleichtern, als sich dies mit der Zollsicherheit verträgt,

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die Ursprungszeugnisse, sowie alle anderen von der Zollbehörde im fiskalischen oder gesundheitlichen Inte-

resse oder zu anderen Schulzzwecken geforderten Bescheinigungen sollen von den betreffenden Behörden

kostenfrei ausgestellt und beglaubigt werden.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die Bestimmungen der Art. 2, 5 und 7 finden auf die von einem der vertragschliessenden Theile einer dritten

Macht im grenznachbarlichen Verkehr eingeräumten Begünstigungen keine Anwendung.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die im Art. 1 für die Güterzüge zugestandene Befugniss, die Landesgrenze während der Nacht und an Sonn-

und Festtagen zu überschreiten, wird auf die Personenzüge ausgedehnt.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragschliessenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder

für Rechnung von Kantonen, Ländern, Kommunen oder Korporationen, auf der Hervorvorbringung, der Zube-

reitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen möchten, dürfen Erzeug-

nisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichartigen

Erzeugnisse des eigenen Landes.

Keiner der beiden vertragschliessenden Theile wird Gegenstände, welche im eigenen Gebiete nicht erzeugt

werden und welche in den Tarifen zu gegenwärtigem Vertrage begriffen sind, unter dem Vorwande der inneren

Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen.

Wenn einer der vertragsebliessenden Theile es nöthig findet, auf einen in den Tarifen zu gegenwärtigem

Vertrage begriffenen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder

Accisegebühr oder einen Gebührenzuschlag zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit

einem gleichen Zolle oder Zollzuschlage bei der Einfuhr belegt werden können.

Erzeugnisse, welche Staatsmonopole eines der vertragschliesseuden Theile bilden, sowie Gegenstände, welche

zur Erzeugung von solchen monopolisirten Waaren dienen, können bei ihrer Einfuhr einer zur Sicherung des

Monopoles bestimmten Abgabe auch in dem Falle unterworfen werden, wenn die gleichartigen Erzeugnisse oder

Gegenstände des Inlandes dieser Abgabe nicht unterliegen.

Die vertragschliessenden Theile behalten sich das Recht vor, diejenigen Produkte, zu deren Herstellung

Alkohol verwendet wird — unter Wahrung des in Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Grundsatzes—bei der

Einfuhr ausser mit dem tarifmässig etwa entfallenden Zolle noch mit einer Gebühr zu belegen, deren Betrag der

auf den verwendeten Alkohol entfallenden inneren fiskalischen Belastung gleichkommt.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschlfessenden Theile, sei es für Rechnung des

Staates oder für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder

dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen, oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des

anderen Theils unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse

des eigenen Landes.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Hinsichtlich des Betrages, der Sicherstellung und der Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrzölle, sowie in Bezug

auf die Durchfuhr, die zollamtlichen Niederlagen, die (örtlichen) Gebühren, die Zollformalitäten, die Zollbehaud-

lung und Zollabfertigung, ferner in Bezug auf die für Rechnung des Staates, einer Gemeinde oder Korporation

zur Hebung gelangenden innern Verbrauchsabgaben und Accisengebühren jeder Art verpflichtet sich jeder der

vertragschliessenden Theile, den anderen an jeder Herabsetzung in den Tarifen theilnehmen zu lassen, welche

einer von ihnen einer dritten Macht gewährt haben sollte.

Ebenso soll jede späterhin einer dritten Macht zugestandene Begünstigung oder Befreiung sofort bedingungslos

und ohne Weiteres dem anderen vertragschliessenden Theile zu Statten kommen.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den Behörden

des Heimathlandes ausgefertigten Gewerbelegitimationskarte darüber ausweisen, dass sie in dem Staate, wo sie

ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetrieb berechtigt sind, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren

Diensten stehende Reisende in dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Theiles Waareneinkäufe zu machen

oder Bestellungen auch unter Mitführung von Mustern zu suchen. Solange solche Kaufleute, Fabrikanten und

andere Gewerbetreibende oder Handlungsreisende, welche in Belgien angesessen sind und in Deutschland für

Rechnung eines belgischen Hauses reisen, von der Zahlung einer Gewerbe- oder Einkommensteuer befreit sind,

soll auf Grund der Gegenseitigkeit dasselbe stattfinden bei Kaufleuten, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden

oder Handlungsreisenden, welche in Deutschland angesessen sind und in Belgien für Rechnung eines deutschen

Hauses reisen, wobei übrigens das Meistbegünstigungsrecht beiderseits aufrechterhalten bleibt.

Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen wohl

Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen.

Die Ausfertigung der Gewerbelegitimationskarte soll nach dem in der Anlage C enthaltenen Muster erfolgen.

Die vertragschliessenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen, welche Behörden zur

Enheilung von Gewerbelegitimationskarten befugt sein sollen und welche Vorschriften bei Ausübung des

Gewerbebetriebes zu beachten sind.

Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vorbezeichneten Handlungsreisenden eingebracht

werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, unter der Voraussetzung,

dass diese Gegenstände binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft wieder ausgeführt werden

und die Identität der ein- und wieder ausgeführten Gegenstände ausser Zweifel ist.

Die Wiederausfuhr der Muster muss in beiden Ländern bei der Einfuhr durch Niederlegung des Betrages der

bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherstellung gewährleistet werden.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Bei Ueberschreitung der Grenze dürfen in den Personenwagenzoder sonst anderswo als in den Güterwagen sich

keine Gegenstände befinden, welche zollpflichtig sind oder (lesen Einfuhr verboten ist. Eine Ausnahme findet

nur hinsichtlich der unter dem Handgepäck der Reisenden befindlichen zollpflichtigen Kleinigkeiten, sowie des

Gepäcks statt, welches sich auf den mittelst der Eisenbahn beförderten Wagen von Reisenden befindet.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den Behörden

des Heimathlandes ausgefertigten Gewerbelegitimationskarte darüber ausweisen, dass sie in dem Staate, wo sie

ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetrieb berechtigt sind und die gesetzlichen Steuern und Abgaben ent-

richten, sollen belugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in dem Gebiete des

anderen vertragschliessenden Theils bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen,

welche die Waaren produziren, Waarenankäufe zu machen oder bei Kaufleuten, oder Personen, in deren

Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen, auch unter Mitführung von

Mustern, zu suchen, ohne hierfür eine weitere Abgabe entrichten zu müssen.

Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen wohl

Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen.

Die Ausfertigung der Gewerbelegitunationskarte soll nach dem unter lit. I anliegenden Muster erfolgen.

Die vertragschliessenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen, welche Behörden zur

Ertheilung von Gewerbelegilimationskarien befugt sein sollen und welche Vorschriften von den Inhabern dieser

Karten bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten sind.

Auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen einschliesslich des Hausirhandels und des Aufsuchens von Bestel-

lungen bei Nichtgewerbetreibenden finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleich-

handels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zwecke

erlassenen Strafgesetze aufrechtzuerhalten, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen

Theiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und

Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Belhülfe zu Theil werden zu lassen.

Das nach Massgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartell enthält die Anlage D.

Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragschliessenden Theile mit fremden

Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienst verabredeten

Massregeln aufrecht erhalten.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile, sei es für Rechnung des

Staates oder für Rechnung von Gemeinden oder Korporationen auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder

dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des

anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichartigen Erzeugnisse

des eigenen Landes.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein

Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschliessenden Theile gemacht werden. Namentlich

sollen die aus dem Gebiete des einen Theils in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere

transitirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung noch rücksichtlich der Beförderungspreise

ungünstiger behandelt werden als die aus dem Gebiet des betreffenden Theiles abgehenden oder darin ver-

bleibenden Transporte.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Das Gepäck der Reisenden wird in der Reget bei dem Grenzzollamt revidirt. Jedoch kann eine Ausnahme da

zugelassen werden, wo dies im Interesse des Reiseverkehrs erforderlich erscheint. Soweit dergleichen Aus-

nahmen angeordnet werden, werden darüber sogleich gegenseitige Mittheilungen erfolgen.

Die Revision des Handgepäcks der Reisenden kann, sofern dies ohne Gefährdung der Zollsicherheit thunlich

ist, in den Wagen erfolgen, ohne dass die Reisenden darum zum Aussteigen genöthigt werden.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auf die mit einem der vertragschliessenden Theile gegenwärtig oder

künftig zollgeeinten Länder oder Gebiete.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Jeder der vertragschliessenden Theile wird die Seehandelsschiffe des andern und deren Ladungen unter

denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen.

Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt. Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragschliessenden

Theile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen.

Die beiderseitigen Schiffsmessbriefe finden nach Massgabe der zwischen den vertragschliessenden Theilen

getroffenen besonderen Vereinbarungen Anerkennung.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Als deutsche oder italienische Schiffe sollen alle diejenigen angesehen werden, welche nach den Gesetzen des

Deutschen Reichs als deutsche oder nach den italienischen Gesetzen als italienische Schiffe anzuerkennen sind.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen, welche die Gebiete der vertrag-

schliessend en Theile verbinden, richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage D.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die bei dem Grenzzollamte nicht revidirten Reiseeffekten müssen auf Grund einer, dem Zollamte zu machenden

Anmeldung von diesem mit einer Bezettelung versehen worden, welche die Effekten nach deren Stückzahl und

getrennt nach den Orten, an welchen deren Abfertigung erfolgen soll, nachweiset.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Februar 1892 an in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1903 in Kraft

bleiben. Im Falle keiner der vertragschliessenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die

Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum

Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragschliessenden Theile

denselben gekündigt hat. Die vertragschliessenden Theile behalten sich die Befugniss vor, nach gemeinsamer

Verständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grundlagen

desselben nicht im Widerspruch stehen und deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden wird.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Von Schiffen des einen der vertragschliessenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen

des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt

wird, Schiffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.

Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragschliessenden Theile verladen waren,

soll von dem andern, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn

dieselben in den Verbrauch übergehen.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Waaren jeder Art und Herkunft, welche in dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile von natio-

nalen Schiffen zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder auf Niederlagen gebracht werden dürfen, können auch von Schiffen

des anderen Theiles ein-, aus-, durchgeführt oder auf Niederlagen gebracht werden, ohne andere oder höhere

Zölle zu entrichten und anderen oder grösseren Beschränkungen zu unterliegen, und mit der Berechtigung auf

dieselben Privilegien, Ermässigungen, Vergünstigungen und Rückerstattungen, welche den von nationalen

Schiffen ein-, aus-, durchgeführten oder auf Niederlage gebrachten Waaren eingeräumt werden.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die mit einem der vertragschliessenden Theile gegenwärtig

oder künftig zollgeeinten Länder oder Gebiete.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Alle nicht zu den Passagiereffekten zu rechnenden zollpflichtigen Gegenstände, welche mit Personenzügen

befördert werden, sind denselben Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen, welche für die mit den Güter-

zügen beförderten derartigen Gegenstände gelten.

III. — Allgemeine Bestimmungen.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt. und es sollen die Ratifikations-Urkunden sobald als möglich ausgewechselt

werden.

So geschehen Wien, den 10. Dezember 1891.

(L. S.) H. VII. P. REUSS.

(L. S.) ROTH. HAMMER. C. CRAMER-FREY.

A. Tarif.

Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.

Tarif-

Nummer*)

Benennung der Gegenstände.

Abfälle

a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne)

und von Eisenblech, verzinntem (Weissblech) und verzinktem ;

von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaaren ; von

der Wachsbereitung ; von Seifensiedereien die Unierlauge ; von

Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alle Lederstücke und

sonstige zur Verwendung als Fabrikationsmaterial geeignete Leder-

abfälle

b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes;

Thierflechsen ; Treber; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Malz-

keime; Steinkohlenasche; Dünger, thierisoher, und andere Düng-

ungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum

oder Zuckererde und Thierknochen jeder Art

Baumwollen und Baumwollenwaaren

c) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide,

Wolle od. anderen vegetabilischen od. animalischen Spinnstoffen

1. eindrähtiges, roh

d) über Nr. 60 bis Nr. 79 englisch

e) über Nr. 79 englisch

4. drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirnt, roh,

gebleicht, gefärbt

drei- und mehrdrähtiges, einmal gezwirnt, roh (Stickgarn), auf Er-

laubniss-Schein zu Stickereizwecken

5. zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt;

auch akkomodirter zum Einzelverkauf hergerichteter Baumwollen-

zwirn jeder Art

d) Waaren aus Baumwolle allein od. in Verbindung mit Metallfäden,

ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41

genannten Thierhaaren

aus 1. rohe Filzlücher (endlos gewebte und gerauhte filzartige Wal-

zenüberzüge, Trockenfilze u.s.w.) aus Baumwolle zur Holzstoff-,

Strohstoll-, Cellulose- und Papierfabrikation

3. alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene dichte Gewebe; rohe

(aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe mit Ausschluss der

Gardinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen ; Strumpf-

waaren, soweit nicht nachstehend besonders genannt ; Posamen-

tier- und Knopfmacherwaaren ; auch Gespinnste in Verbindung

mit Metallfäden

baumwollene Wirkwaaren

5. alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, Marly, Gaze, soweit

sie nicht unter Nr. 1,3 und 4 begriffen oder nachstehend be-

sonders genannt

s

i

n

d

,

Tüll

rohe, sogenannte Plattstichgewebe, welche mit gebleichtem Baum-

wollengarn gewebt sind, über bestimmte Zollstellen

gebleichte, gefärbte etc. sogenannte Plattstichgewebe, über be-

stimmte Zollstellen

Maszstab.

100 kg.

Zollsatz

Mark.

frei

frei

24 —

24 —

48 —

36 —

70 —

65 —

120 —

95 —

200 —

150 —

120 —

150 —

*) Nummer des zur Zeit des Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen deutschen Zolltarifs.

Tarif-

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

aus 6. Stickerein

Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren

aus m) Anilinfarbstoffe, Kreuzbeeren-, Sennae- und Gallusextrakt ;

K n o c h e n m e h l ,

Eisen und Eisenwaren

e) Eisenwaaren

1. ganz grobe

a) aus Eisenguss

aus b) Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen

und Wagen roh vorgesehmiedet ist; Brücken und Brücken-

bestandtheile .

Erden, Erze, edle Metalle, Asbest und Asbestwaaren

aus a) Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, ge-

schlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete,

soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich

betroffen sind ; edle Metalle, gemünzt, in Barren oder Bruch

Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues

k) Erzeugnisse des Landbaues, anderweit nicht genannt.

Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstofle, sowie

Waaren daraus ;

aus a) Hornspäne, Klauen, Knochen (als Schnitzstoff), rohe.

Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge

a) Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie

gefertigt sind

aus 1. musikalische, mit Ausnahme von Klavieren, Pianinos, Harmo-

niums und dergleichen Tasteninstrumenten, jedoch mit Einschluss

der Kirchenorgeln ; auch Musikdosen

b) Maschinen

1. Lokomotiven; Lokomobilen

aus 2. Müllereimaschinen, elektrische Maschinen, Baumwollspinn-

maschinen, Webereimaschinen, Dampfmaschinen, Dampfkessel,

Maschinen für Holzstoff- und Papierfabrikation, Werkzeugma-

schinen, Turbinen, Transmissionen, Pumpen, Maschinen für die

Thon- und Cementindustrie, Strickmaschinen mit Gestell, Teig-

waarenmaschinen und landwirtschaftlichen Maschinen und zwar

je nachdem der überwiegende Bestandtheil gebildet wird

a) aus Holz

b) aus gusseisen

c) aus schmiedbarem Eisen

d) aus anderen unedlen Metallen

Anmerkung zu b 1 und 2: Dampfmaschinen und Dampf-

kessel zur Verwendung beim Schiffsbau

3. Kratzen und Kratzenbeschläge

c) Wagen und Schlitten ;

1. Eisenbahnfahrzeuge

a) weder mit Leder- noch mit Polsterarbeit

b). andere

aus d) Fluszschiffe, einschliesslich der dazu gehörigen gewöhnlichen

Schiffsutensilien, Anker, Anker- und sonstigen Schiffskelten, wie

auch Dampfmaschinen und Dampfkessel

Maszstab.

100 kg.

100 kg.

100 kg.

100 kg.

v. Werth.

Zollsatz

Mark.

275 —

frei

2 50

3 —

frei

frei

frei

20 —

8 —

3 —

3—

5 —

8 —

frei

56 —

6%

10 %

frei

Tarif-

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, Legi-

rungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht genannte, und

Waaren daraus

aus a) Aluminium, rein, in rohem Zustande

aus b) Aluminium, gewalzt

Telegraphenkabel

d) Waaren, und zwar

2. andere, soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3, oder wegen ihrer Ver-

bindung mit anderen Materialien unter Nr. 20 fallen

3. aus Aluminium, Nickel ; feine, insbesondere Luxusgegenstände,

aus Alienide, Britanniametall, Bronze, Neusilber, Tomback und

ähnlichen Legirungen ; feine vernirte Messingwaaren, auch in

Verbindung mit anderen Materialien ; alle diese Waaren, inso-

weit sie nicht unter Nr. 20 fallen

Kurze Waaren, Quincaillerien etc,

aus a) Gold, gewalzt, mindestens 1 mm dick, und Golddraht, min-

destens 2 mm dick

c) 3. Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle

oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegeta-

bilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Guttapercha,

Kautschuck, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, steinen, Stroh-

oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind

d) Taschenuhren, Werke und Gehäuse zu solchen

1. Taschenuhren in goldenen Gehäusen

2. Taschenuhren in silbernen Gehäusen, auch vergoldeten, oder

mit vergoldeten oder plattirten Rändern, Bügeln oder Knüpfen

Werke ohne Gehäuse

3. Taschenuhren in Gehäusen aus anderen Metallen

4. Goldene Gehäuse ohne Werk

5. andere Gehäuse ohne Werk

Leder und Lederwaaren

aus b) Sohlleder

aus c) Treibriemen, lederne

e) Handschuhe

Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren etc.

i) Stickereien

k) Z

w

i

r

n

s

p

i

t

z

e

n

Literarische und Kunstgegenstände

a) Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte) ; Bücher in allen

Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte;

Lithographien und Photographien; geographische und Seekarten;

Musikalien

Material- und Spezerei-, auch Konditorwaaren und andere Kon-

sumtibilien

f) Butter, auch künstliche

aus g) 1. Fleischextrakt, flüssiger, und Tafelbouillon

o) Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben, das Stück im Gewicht von

mindestens 50 kg

anderer Käse .

Maszstab.

100 kg.

1 Stück

100 kg.

100 kg.

Zollsalz

Mark.

frei

9—

8 —

30 —

60 —

100 —

120 —

— 80

— 60

— 40

— 40

— 40

— 40

30 —

100 —

150 —

600 —

frei

16 —

20 —

15—

20—

Tarif-

Nummer

Benennung der Gegenstände.

aus p) 1. Kindermehl (Nestlé-Mthl u. dgl.)

aus p) 3. C

h

o

k

o

l

a

d

e

Oel, anderweit nicht genannt, und Fette

g) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch ge-

mahlen

Seide und Seidenwaaren

aus a) Seide, abgehaspelt (unfilirt, Greze) oder gesponnen (filirt) ;

Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt ; alle diese Seide

nicht gefärbt, auch Abfülle von gefärbter Seide

b) Seidenwaile

c) Seide und Floretseide, gefärbt ; Lacets

gekämmte Abfälle von gefärbter Seide (peignées)

d) Zwirn aus Robseide (Nähseide, Knopflochseide u.s.w.), gefärbt

und ungefärbt

e) 1. Waaren aus Seide und Floretseide

aus e) 2. seidene und halbseidene Stickereien

aus e) 3. Bänder mit offenen Geweben

seidene

halbseidene

Anmerkung : Unter offenen Geweben sind solche verstanden,

in denen sowohl die Entfernung von einem Kettenfaden zum

anderen als von einem Schussfaden zum anderen-grösser

ist, als die Dicke des Fadens selbst.

Seidenbeuteltuch

f) alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide oder Florettseide

in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen ani-

malischen oder vegetabilischen Spinnstoffen

Anmerkung : Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnma-

terialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu

bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des

Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus sol-

chen Garnen ausser Betracht.

Steine und Steinwaaren

a) Steine, roh oder blos bebauen, auch gemahlen

Anmerkung : Zu den rohen oder blos behauenen Steinen ge-

hören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei

Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.

aus e) Dachschiefer

aus f) geschnittene oder gespaltene Platten aus Schiefer, unge-

schliffen

h) andere Waaren aus Steinen, mit Ausnahme der Statuen und der

Waaren aus Edelsteinen und Lava

1. ausser Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbin-

dung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack

a) aus Alabaster. Marmor, Granit, Syenit, Porphyr oder ähn-

lichen harten Steinen

Thiere und thierische Produkte, nicht anderweit genannt

aus a) Milch, natürliche und sterilisirte, nicht kondensirt, ohne Zu-

satz, in flüssigem Zustande, in Gefässen jeder Art

Maszstab.

Zollsatz

Mark.

100 kg.

80 —

frei

frei

100 kg.

24 —

36 —

frei

100 kg.

140 —

600 —

600 —

800 —

450 —

600 —

450 —

frei

100 kg.

— 50

3 —

frei

Tarif-

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Vieh

b) Stiere und Kühe .

c) Ochsen

d) Jungvieh im Aller bis zu 2½ Jahren

e) Kälber unter 6 Wochen

Wolle, einschliesslich der anderweit nicht genannten Thierhaare,

sowie Waaren daraus

c) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschliesslich der

Baumwolle, gemischt

3. anderes Garn

a) roh, einfach.

b) roh, dublirt

d) Waaren, auch in Verbindung mit Daumwolle» Leinen oder Me-

tallfäden

4. unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören ; unbedruckte

Filz- und Strumpfwaaren, Fussdecken, auch bedruckte, aus Wolle

oder anderen Thierhaaren mil Ausnahme der Rindvieh- und Ross-

haare, auch in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und anderen

Spinnmaterialien

5. unbedruckte Tuch- und Zengwaaren, soweit sie nicht zu Ziffer 7

oder 8 gehören

a) im Gewichte von mehr als 200 g auf den Quadratmeter Ge-

webefläche, soweit nicht nachstehend besonders genannt

rohe Filztücher aus Wolle, auch in Verbindung mit Baum-

wolle oder Leinen, endlos gewebt, zur Holzstoll-, Stroh-

stoff-, Cellulose- und Papierfabrikation

b) im Gewichte von 200 g oder weniger auf den Quadratmeter

Gewebefläche

aus 7. Stickereien.

Maszstab.

1 Stück

100 kg.

Zollsatz

Mark.

9 —

25 50

3 —

8 —

10 —

100 —

135 —

100 —

220 —

300 —

B. Tarif.

Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.

Tarif-

Nummer*)

aus 3

Benennung der Gegenstände.

Abfälle der Eiseribearbeiturig (Feil- und Drehspäne et:.), der Glas-

fabrikation, der Wachsbereitung, von Seifensiedereien, von Färbe-

reien ; Scherben von Glas- und Thonwaaren ; Haulabfälle, nur

zur Leimbereitung tauglich (Leimleder) ; Schlampe; Rückstünde

von ausgepressten Früchten, nicht anderweitig genannte; thie-

risches Blut, flüssig oder eingetrocknet; Hornspäne; Thier-

flechsen ; Klauen ; Knochen ; Gekrätz, Asche und Schlacken, von

Edelmetallen ; etc

Kleie, Oelkuenen und Oelkuchenmehl ; Malzkeime, Malztreber, auch

getrocknete ; Abfallprodukte der Müllerei etc. für Viehfütterung ;

Kornrade

Maszstab.

Zollsatz

Franken

frei

frei

*) Nummer des schweizerischen Zolltarifs vom 10. April 1891.

Tarif-

Nummer.

aus 10

aus 13

Benennung der Gegenstände.

Düngstoffe

Stalldünger ; Düngererde (Kompost) ; Kalkäscher und Knochen-

schaum (Zuckererde) ; Asche (Knochen-, Steinkohlen-, Torf-,

Holzasche), auch ausgelaugte ; Schlamm, Kehricht etc. ; Düng-

lumpen (wollene und halbwollene) ; Hornmehl, Ledermehl, sowie

andere zum Zweck der Düngerfabrikation dienliche Abfälle

Guano ; Phosphorite, Phosphate ; Knochenmehl ; etc.

nicht aufgeschlossen; ferner Ammoniaksalze, rohe, Ammoniak,

schwefelsaures, Chlorkalium, Kalidünger ; Stassfurter Abraum-

salze;

Abfallschwefelsäure...

aufgeschlossen ; ferner

Kunstdünger...

Alkaloide, chemische und andere Produkte, soweit sie nicht unter

Nr. 16/20 fallen ; Chinaextrakt ; Kampher, raffinirter

Mineralwasser, natürliches und künstliches, Flaschen und Krüge

inbegriffen ; Quell- und Badesalze und Moorextrakte, auch mit

Bezeichnung ihrer Gebrauchswirkung, in Kistchen oder Gläsern .

Pharmazeutische Präparate, wie z. B. Pulver, Pastillen, Pflaster,

Pillen, Salben, Tinkturen, ätherische Oele und Essenzen etc.

in Engrospackung, d. h. theilungsfähig für den Detailverkauf

Pastillen aus Quell- und Badesalzen in Detailpackung

Zubereitete Hilfsstoffe

Aetzkali, Aetznatron, Kali- und Natronlauge ; Alaun ; arsenige

Säure ; Baryt, Schwefelsaurer (Schwerspath) ; Beinschwarz; Chlor-

barium ; Chlorcalcium, rohes ; Chlorkalk ; Chlormagnesium ;

Chlormangan ; Chromalaun ; Eisenbeize ; Gerbstoffextrakte, flüs-

sige ; Glätte ; Kalk : holzessigsaurer, — roher karbolsaurer, —

salzsaurer ; Magnesia, schwefelsaure (Bittersalz) ; Natron, schwe-

felsaures (Glaubersalz) ; Salzsäure; Schwefelblüthen ; Schwefel-

eisen ; Schwefelnatrium ; Schwefelsäure ; Soda ; Thonerde

essigsaure, — schwefelsaure ; Vitriol (Eisen-, Kupfer- und Zink-) ;

Wasserglas

a) Natron, arseniksaures, flüssiges, doppeltkohlensaures, schweflig-

saures und doppeltschwefligsaures ; Salpetersäure ; Anilin ; Ani-

linverbindungen zur Farbenfabrikation

b) Arsensäure ; Benzoesäure ; Bittermandelöl, künstliches ; Blei,

essigsaures (Bleizucker) ; Bleioxyd, salpetersaures ; Bleisuper-

oxyd ; Borax; Carbolsäure, rohe; Catechu ; Chloraluminium,

Chlorzink; Gallussäure; Gerbsäure; Gerbstoffextrakte, feste ;

Glycerin ; Grünspan; Holzessig, Essigsäure, robe, mit brenz-

lichem Geruch; Holzgeist, roher ; Kali : blausaures gelbes,—-

chlorsaures, — chromsaures rothes ; Kalk, doppeltschweflig-

saurer ; Kleesäure (Oxalsäure) ; Natronsalze, anderweitig nicht

genannte; Oleïn(Oelsäure); Phtalsäure(Alizarinsäure); Pottasche;

Resorcin ; Rizinusöl zu technischen Zwecken ; Rhodansalz (Rhod-

ankalium) ; Salicylsäure ; Salmiak (Chlorammonium) ; Salmiak-

geist ; Salpeter,

raffinirter ; Sauerkleesalz;

Schwefeläther ;

Schwefelarsenik ; Stearin ; Terpentinöl ; Thonerdehydrat in Teig ;

Thonerdenatron ; Türkischrothöl ; Zinkstaub ; Zinnsalze .

Kohlensäure, flüssige

Zubereitete Hilfsstoffe, nicht besonders

genannte...

Kartoffelmehl

(fécule)...

Maszstab.

100 kg.

Zollsatz

Franken

frei

frei

1 50

Tarif-

Nummer.

aus 27

aus 29

aus 42

aus 50

Benennung der Gegenstände.

Stärke (Amlung) aller Art, Dextrin, Stärkegummi

in Engrospackung, d. h. offen in Fässern, Kisten, Säcken etc., sowie

in Packeten über 4 kg

Gewicht...

in Detailpackung, d. h. in Schachteln, Packeten etc. bis und mit

4 kg

Gewicht...

Sprengschnüre...

Zündhölzer...

Wagenschmiere...

Wichse...

Leim

roh

(Tischlerleim)...

gereinigt (Gelatine) ;

Fischleim...

Farbstoffe, mineralische und vegetabilische, nicht anderweitig ge-

nannte

gemahlen, geschlemmt, geraspelt, gepulvert, geschnitten etc. .

Extrakte von Farbstoffen

Krappextrakt und andere flüssige oder feste Extrakte von Farbstoffen

Garancine, künstliches Alizarin, trocken oder in Teig, Indigo-

lösung...

Farben, zubereitete, trocken, in Teigform oder (Hissig

Bleiweiss und Zinkweiss

nicht

abgerieben...

abgerieben...

Chromgelb ; Chromgrün, Schweinfurtergrün ; Mineralblau ; Pariser-

blau ; Smalte ;

Ultramarin...

Künstliche Farben aus

Steinkohlentheer...

Farben, zubereitete ; in Schachteln, Flaschen, Muscheln, Töpfchen,

Stengeln...

Firnisse und Lacke aller Art, mit Ausnahme von Oelfirniss .

Oelfirniss...

Fensterglas ;

gefärbtes, gemustertes,

mattes...

Hohlglas und Glaswaaren

Flaschen aus gewöhnlichem schwarzem, braunem oder grünem (las.

nicht geschliffen, oder nur mit abgeschliffenem Boden, eingeriebenem

Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem Namen oder Zeichen

versehen, sofern nicht gravirt

) aus halbgrünem

Glas...

b) aus gewöhnlichem farblosem (sog. weissem) Glas

geschliffene, gravirte, farbige (aus gefärbtem Glas), matte, bemalte,

vergoldete und andere hiervor nicht genannte Glaswaaren aller

Art, auch in Verbindung mit anderen Materialien, edle Metalle

ausgenommen...

Hohlglas der unter Nr. 50 und 51 erwähnten Gattung

a) in grobem Holz-, Schilf-oder Strohgeflecht, Säureflaschen aus-

genommen...

b) Säureffaschen in grobem Holz-, Schilf- oder Strohgeflecht.

,

Maszstab.

100 kg.

Zollsatz

Franken

1 25

2 50

7 —

Tarif-

Nummar.

aus 58

aus 75

Benennung der Gegenstände.

Spiegelglas, unbelegtes

a)

unter

dm2...

b) von

dm2

und

darüber...

Spiegelglas, belegtes ;

unter

dm2...

Brennholz, Reisig, Holzborke, Torf, Lohkuchen, Gerberrinde, Ger-

berlohe...

Holzkohlen...

Bau- und Nutzholz, gemeines

roh oder blos mit der Axt beschlagen ; Flechtweiden, roh, nicht

geschält, nicht gespalten ; Reifholz,

Rebstecken...

in der Längenrichtung gesägt oder gespalten (Schnittwaaren, Schin-

deln etc.), ausgenommen Fourniere

a) eichenes, mit Ausnahme von

Fassholz...

b) Fassholz,

rohes...

anderes...

abgebunden (d. h. mit Zapfen und Zapfenlöchern, Versetzungen,

Verschneidungen etc. versehenes, zum Montiren fertig bereitetes

Konstruktionsholz)...

Grobes Verpackungsmaterial aus weichem Holz (Packkisten, Pack-

fässer und dergl,) für trockene Gegenstände ; Holzwolle

Holzwaaren

vorgearbeitete, gehobelte, nicht zusammengesetzte ; Holzdraht zur

Zündhölzchenfabrikation ; Riemen oder unverleimte Bodentheile

für

Parqueterie...

fertige aus gemeinem Holze, roh, nicht bemalt, nicht geschnitzt,

nicht fournirt, soweit sie nicht unter Nr. 78 fallen, Wagner-,

Zimmer-, Rechenmacherarbeiten etc.

a) ohne Metallbeschläge ; Tafeln oder verleimte Bodentheile für

Parqueterie...

b)

Schmalzkühel...

mit Metallbeschlägen ; Böttcher- und Küblerwaaren, montirt und

demontirt...

Schreiner- und Drechslerarbeiten, Möbel und Möbeltheile (Korb-

flechterwaaren ausgenommen), fertige

aus gemeinen (nicht exotischen) Holzarten

rohe, nicht bemalt, nicht gefirnisst, nicht geschnitzt, nicht fournirt

bemalt, gefirnisst,

fournirt...

a) polirt,

lackirt...

h) geschnitzt,

gepolstert...

c) aus gebogenem Holze, nicht

gepolstert...

Anmerkung zu 80 c : Diese Möbel können auch mit Flechtar-

beiten aus Stroh, Stuhlrohr und dergl. oder mit gelochten

oder ornamentirt gepressten Theilen (Sitzbretter, Rücken-

lehnen und dergl.) versehen sein und sind imgleichen die

eben erwähnten Sitzbretter, Rückenlehnen und dergl.,

wenn solche für sich versendet werden, nach dem Ansalze

von 12 Frauken zu verzollen. Auch ist zugelassen, dass

Maszstab.

100 kg.

Zollsatz

Franken

1 20

1 60

Tarif-

Nummer

aus 97

aus 108

Benennung der Gegenstände.

gehogenem Holz bestehen können, wobei indess keine Be-

schränkung des Gewichtes oder der Menge gemeint ist, wohl

aber, dass die Möbel jedenfalls den Charakter solcher aus

gebogenem Holz aufweisen müssen.

Anmerkung zu 79 und 80a, b und c : Hierher fallen auch

solche Gegenstände aus gemeinem Holz, welche Ebenisten-

holz imitiren.

andere Holzwaaren, bemalt, polirt, lackirt oder geschnitzt ; ferner

Holzwaaren der unter Nr. 76 und 77 erwähnten Gattung : bernall,

gefirnisst,

lackirt...

Leiste (Stäbe) zu Rahmen

roh, grundirt : glatt, ohne Verzierung

(Ornamentirug)...

Rahmen für Spiegel und Bilder

roh, grundirt : glatt, ohne Verzierung ( Ö r n a m e n l i r u n g ) . . .

verziert(ornamentirt), bemalt, lackirt, bronzirt, vergoldet, geschnitzt.

Korbflechterwaaren

grobe

von ungeschälten, ungespaltenei

Ruthen...

von geschälten, gespaltenen ttulhen, von Ilolir oder Holzspäne,

gebeizt oder

ungeheizt...

feine: roh, gebeizt, gefirnisst, lackirt, gefärbt, polirt etc.

nicht in Verbindung mit anderen Materialien, Uolz

ausgenommen.

in Verbindung mit anderen Materialien, Textilsioö ausgenommen

mit Textilstoflen ausgeschlagen, gefüttert oder gepolstert

,

Bürstenbindenvaaren

grobe in Verbindung mit Holz oder Eisen, nicht lackirt, nicht polirt

feine...

Feld-, Wald- und Gartengewächse, frische, sofern .sie nicht unter

nachstehende Positionen oder unter Kategorie XJ, Nahrung- und

Genussmiltel, fallen ; Sämereien aller Art ;

nicht anderweitig

genannte...

Heu, Laub, Schilf,

Stroh...

Ileps...

Sohlenleder, Zeugleder und Riemenleder, Kalbleder, braun und

gewichst...

Uebrige Ledersorten aller Art, Kopf- und Bauchleder (collets und

flaues

lissés)...

Lederwaaren, fertige, ausgenommen Koisoartikel (siehe Kateg, XVII)

Schuhwaaren ;

vorgearbeitete Bestandteile aller

Art...

Lederschuhe,

grobe...

a) Lederschuhe,

s

e

i

n

e

b) Schuhwaren aus Halbseide, Seide oder Kämmet, mit Ledersohle

aus anderen Geweben mit

Ledersohle...

Filzschuhe ohne

Ledersohle...

Handschuhe,

lederne...

Bücher, gedruckte ; Land- und Seekarlen ;

Musikalien...

Masssstab.

100 kg.

100 kg.

Zollsatz

Franken

frei

frei

Tarif-

Nummer.

aus 127

aus 135

Benennung der Gegenstände.

a) Klaviere und Harmoniums, auch

zerlegt...

b) andere musikalische Instrumente, Orgelu inbegriffen, auch zerlegt

Bestandteile für musikalische Instrumente, Saiten aller Art, Kla-

viaturen

etc...

Instrumente und Apparate, astronomische, chemische, chirurgische,

mathematische und physikalische, ungefassle optische Gläser

Mikroskope, Brillen, Stereoskope, Lupen, Ferngläser

Elektrische Apparate aller Art und anderweitig nicht genannte Be-

standtheile von

solchen...

Orthopädische Apparate und chirurgische

Verbandmilte...

Gewichluhreu, einschliesslich der Thurmuhren, und fertige Bestand-

Iheile .

Uhren

mit Federtrieb

nach

amerikanischem

System,

sowie

Schwarzwälder Federtriebuhren mit hölzernem Gestell, und fer-

tige

Bestandteile...

Maschinen aller Art, rail Ausnahme von Lokomotiven ; fertig gear-

heitete Maschinenteile; Druckwalzen und Druckplatten, gravirte;

eiserne Konstruktionen (Brücken, Balken) und Bestandteile von

solchen, soweit sie uieht besonders laxirt

siud...

Lokomotiven...

Maschinentheile, roh vorgearbeitete, aus Gusseisen, Schmiedeisen

oder Stahl, im Gewichte von mindestens 50 kg per Stück. Ferner,

ohne Gewichtsbeschränkung : Kessellheile, roh vorgearbeitete,

aus Srhmiedeisen oder Stahl, nicht genietet und ohne Nietlöcher;

Eisenbahnmaterial : Achsen, Federn, Räder, Radbandagen, Rad-

sterne, roh vorgearbeitete, Röhren aus Schmiedeisen oder Stahl,

gewundene, in Spiralen, Schlangen und

dergl...

Maschinenteile, roh vorgearbeitete, soweit sie nicht unter Nr. 131

fallen ; Druckwalzeu und Druckplatten, nicht

gravirt...

Treibriemen aller Art ; Kratzen und Kratzenbeschläge

Kinderwagen und

Kinderschlitten...

Fahrräder

(Vélocipède)...

Blei, gewalzt, Blech, Röhreu, Draht, Kugeln, Schrot; Hartblei,

Letternmetall, Buchdruckerleitern,

alt...

Bleiwaaren, roh, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ; Buch-

druckerleitern,

neu...

Bleiwaaren, polirt, bemalt, gefirnisst, auch in Verbindung mit an-

deren

Materialien...

Roheisen in Masseln ; Rohstahl in sog. Ingots (Blöcken, gegossenen

Stäben), Luppeneisen und Rohschienen ; Brucheisen und Alteisen

Eisen, geschmiedet, gewalzt, gezogen

Eisenbahnschienen, Stabeisen (Rund-, QuadraL-, Flach-, Façoneisen),

Eisenblech: hiernach nicht speziell genannt ; Wellrohre, rohe ,

Eisenbahnschienen, weniger als 15 kg per laufenden Meter wiegend ;

Façoneisen, dessen Querschnitt eine grossie Dimension VOD

weniger als 6cm hat; Rundeisen unter 7½ cm Dicke, Walzdraht,

soweit er nicht unter Nr. 156 fällt; Quadrat- und Flacheisen von

weniger als 36 cm2 Querschnilüläche ; dekapiite Bleche, unter

Vorbehalt der nöthig^n

Kontroimassregeln...

Walzdraht in Ringen, roh, über 5 mm und unLer 11 mm Dicke .

Maszstab.

100 kg.

Zollsatz

Franken

1 50

1 70

1 30

Tarif-

Nummer.

aus 178

Benennung der Gegenstände.

Eisenblech unter 3 mm Dicke (dekapirtes ausgenommen)

roh...

verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert,

^ernickeH...

NB. Als Blech wird behandelt alles flache Eisen von 25 cm

Breite oder mehr.

Draht (gezogenes Rundeisen)

roh...

verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert,

vernickelt...

Eisengusswaaren

ganz grobe, rohe, ohne

Ornamentirutig...

andere...

Waaren aus Schmiedeiseu, schmiedbarem Eisenguss, Stahl, Blech,

Draht

Röhren, gezogene, gewalzte

rohe...

ganz grobe, rohe : vorgearbeitete Werkzeuge ; IMlugschaaren ; Wagen-

achsen ; Arobose ; Röhren, genietete, gelölhete, galvanisirte aller

Art; Zahnstangen ; Zugstangen ; Weichen und Kreuzungen etc. .

gemeine, auch in Verbindung mit Holz, roh, abgedreht, gefeilt, mit

Grundfarbe (Mennig, Bleiweiss oder Zinkweiss) übertüncht, ge-

theert, ganz oder theilweise laekirt, geürnisst oder bronzirt

a) Laschen und Unterlagsplatleti ; Sensen und Sicheln, auch abge-

schliffen...

b)

andere...

a) abgeschliffen, verzinnt,

verzinkt...

b) Pfannen, inwendig abgeschliffen oder

verzinnt...

a) feine (mit Ausnahme von landwirtschaftlichen und Uarlcnwerk-

zeugen), ganz oder theilweise polirt, bemalt, gefirnisftt, lackin,

bronzirt, emaillirt, auch in Verbindung mit anderen Materialien .

b) ganz oder theilweise vernickelt, auch in Verbindung mit anderen

Materialien...

Messerschmiedwaaren...

Waffen aller Art, ausgenommen Geschützrohren ; fertige Waffenbe<-

standiheile...

Kupfer, rein oder legirt (Messing), gehämmert, gewalzt, gezogen, in

Stangen, Blech, Röhren,

Draht...

Kupfer- oder Messingwaaren, vorgearbeitete ; Gewebe aus Kupfer-

oder Messingdraht ; vorgeformle Bronzewaareu ; Nieten, Schrau-

ben, Schwielen, Stifte; Draht mit Kawscbuck- oder Guttapercha

Umhüllung...

Kabel aller Art für elektrische Leilungen, auch mit Armatur von

Blei, Eisen etc. ; Kupferdrabl mit Kautschuck- oder Guttapercha-

Umhüllung : mit Draht oder Garn umsponnen oder umflochten .

Kupferschmied-, Roth- und

Gelbgiesserwaaren...

Unechtes Blattgold und Blausilber, leonischer

Draht...

Nickel, rein oder legirt (Argentan, Neusilber), gewalzt, gezogen, în

Platten, Stangen, Blech,

Draht...

Waaren aus Nickel oder Nickellegirungen

Neusilberwaaren..

Zinkwaareo,

roh...

Maszstab.

100 kg.

Zollsatz

Franken

2 50

4 50

2 50

Tarif-

Nummer

aus 212

aus 231

aus 242

Benennung der Gegenstände.

Zinkwaaren, polirt, bemalt,

gefiruisst...

Waaren aus Zinn oder aus Zinnlegirungen (Brilanniametallwaaren,

polirt, bemalt,

gefirnisst...

Plattirte, im Feuer oder auf elektro-chemischem Wege vergoldete

oder versilberte Waaren

(Chrislofle)...

Gold- und Silberschmiedwaaren ; Bijouterie,

echt...

Anmerkung; Falsche Bijouterien, d.h. Schmuckgegenstände

aller An, welche nicht aus Edelmetall, echten Edelsteinen,

Perlen oder Korallen bestehen, fallen je nach ihrer Be-

schaffenheit unter Nr. 470 oder 471.

Bruchsleine, rohe ; Bausteine, bossirte oder roh behauene ; Pflaster-

steine, Strassonmaierial, Kies ; Sand in oiïeneu Wagenladungen ;

Asbest, roher; Gips und Kalkstein, roh, ungebrannt; Töpfenhon,

Lehm ; Huppererde ; Kaolin und andere hiernach nicht genannte

Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt

oder

gemahlen...

Schmirgelfabrikate

)

Schmirgelleinwand...

6) Schmirgelpapier, Glas- und

Rostpapier...

andere...

Kalk, feiler, und Gips, gebrannt oder

gemahlen...

Schilfbreuer...

Pottlandcement...

Cemeularbeilen (Formerarbeilen ausgenommen, s. Nr. 122), wie

Bausteine, Platten, Ziegel, Röhren etc.

roh, nicht

ornamenlirt...

ornamentirt, gefärbt, gemustert,

geschliffen...

Asphallfilz, Asphaltpappe (Dachpappe), Asphallröhren, Holzcement

Butter,

frisch...

Butter, gesotten, gesalzen ; Margarinbulter, Kunstbutter

Eier...

a) Speiseessig, Doppelessig und Essigspril bis einschliesslich 12 pCt.

Essigsäuretenait: in

Fässern...

b) Essigsäure mit mehr als 12 pCt. Essigsäuregehalt; Essig aller Art

in Flaschen und Kruken von 50 Kgr. Bruttogewicht und weniger

Früchte in Zucker eingemacht oder kandirt, auch in Flaschen, Glä-

sern, Büchsen etc. ; Zuckerwaaren und Zuckerbäckenvaaren .

Fleisch, frisch

geschlachtetes...

Fleisch, gesalzenes, geräuchertes, Fleischkonserven ; Speck, gedörrter

Geflügel,

lebendes...

a) Geflügel,

getödietes...

6)

Wildpret...

Wurstwaaron

(Charcufeiie)...

Obst, geniessbare Beeren

frisch...

Weintrauben, frische, zum

TaiVIgenuss...

Obst, gedörrtes oder getrocknetes, nicht ausgesteint: Aepfel, Birnen, .

Kirschen, Zwttschken, etc. ; einyestamptte Früchte und Beeren,

sowie Kränter und Wurzeln zur Destillation…

Maszstab.

100 kg.

100 kg.

100 kg.

Zollsatz

Franken

frei

1 50

4 50

frei

3 50

2 50

Tarif-

Nummer

aus 250

aus 253

Benennung der Gegenstände.

Gemüse, frische

Kartoffeln...

Sauerkraut und andere eingesalzene

Gemüse...

Getreide, Mais, Hülsenfrüchte

nicht geschrotet), nicht

geschält...

in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen

Kürnern, Graupe,

Gries, Grütze ; Mehl von Getreide, Mais oder Hülsenfrüchten

Hopfen...

Kaft'eesurrogate aller Art in trockener

Form...

Weichkäse...

Hartkäse...

Malz...

Suppen, kondensirle, in fester oder flüssiger Form; Juliennes, Sago,

Tapioca, Mehl etc. und ähnliche Suppenartikel; in Packeteil etc.,

für den

Deiailverkauf...

Bier und Malzextrakt ;

in

Fässern...

Wein (Naturwein) in

Fässern...

Faserstoffe zur

Papierfabrikation...

a) Packpapiere, nicht satinirte (jedoch mit Inbegrilï der maschinen-

glatten) : einfarbig ; Wachs- und

Theerpapier...

b) Druckpapier, Schreibpapier und Posipapier, linirt und unlinirt,

Packpapier, satinines, Lösch-, Fliess- und Filirirpapier, Perga-

mentpapier, Seidenpapier, Zeichnungspapier, Pauspapier: ein-

farbig...

) Papier aller Art, mehrfarbiges, Gold- und Silberpapier, Noten-

papier,

Papiertapeten...

h) Briefpapiere und Enveloppeu fauch mit Verzierungen) in einfachen

oder verzierten Kartons, sofern nicht getrennte (JowielHsiingaben

für die einzeln niedriger zu verzollenden Ttmile vorliegen, soowie

alle anderen nicht besonders genannten Papiere

c) Etiketten, Formulare, Attischen, Prospekte, Umsclilagbogen, etc.

gedruckt oder lithographirt ; Enveloppn aller

Art

Pappendeckel, gemeiner grauer, Stroh- und HoUkarto, Leder-

karton...

Buchbinder- und

Kartoimagearneite...

Papierwäsche...

Baumwoilvvatte...

Baumwolle

Garne

einfach,

roh...

gezwirnt, gesengt oder nicht

gesengt...

gebleicht ; gefärbt : einfach oder

doublîrt...

aufSpulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (für den Detailver-

kauf hergerichtet), sowie drei- und mehrfach gezwirnte, gefärbte

Garne in

Strängen...

Gewebe

glatte, geköperte, roh

i m G e w i c h t e v o n 6 kg u n d d a r ü b e r p e r

1 0 0 m

2 . . .

Maszstab.

100 kg.

Zollsatz

Franken

frei

3 50

1 25

3 50

Tarif-

Nummer.

aus 360

aus 361

aus 364

Benennung der Gegenstände.

im Gewichte von weniger als 6 kg per 100 m2

mit weniger als 20 Fäden auf 5 mm im

Geviert...

gebleicht, bunigewebt, gefärbt,, bedruckt

a) über 7 hg per 100 m2

b) bis und mit 7 kg per 100

m2...

c)

Buchbitiderleinwand...

sammetanige, gemusierie, Piqués, ßasins, Damast, Brillantes

roh (d. h. aus rohem

Garn)...

gebleicht, buntgewebt, gefärbt, bedruckt ; brochirler Tüll .

FiUlucher...

Decken (Bett- und Tischdecken etc.)

ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit

gebleicht, bunt, gefärbt,

bediuckt...

mit Posameniierarbeit oder genahtem

Saum...

Shawls (Umschlagtücher), Schärpen

etc...

Bander und

Posamentierwaaren...

Stickereien und

Spitzen...

Wachstuch, gemeines, und sogenannte Qelleinwand, zu Verpack-

ungszwecken...

Linoleumteppiche...

Flachs, Hanf, Jute, Ramie etc.

Packtuch unter 9 Fäden auf 5 mm im

Geviert...

roh oder gebaucht, von 9 bis 15 Faden auf 5 mm im Geviert

roh oder gebaucht, von 14 bis 22 Fäden auf 5 mm im Geviert .

roh oder gebaucht, von über 22 Fäden auf 5 mm im Geviert, sowie

alle gebleichten, bunten, gefärbten, bedruckten Gewebe, Tüll

ausgenommen...

Bander und

PosamenAierwaaren...

Seilerarbeiten

Stricke,

Taue...

Gurten ; Schläuche,

Säcke...

Matten, Bodendecken und Teppiche aus Jute, Mamllahanf und

anderen ähnliche Faserstoffen, auch mit eingefassiem Rand

grobe (nicht gewebte)

roh

gefärbt, bedruckt elc...

Gewebe, roh, weiss, gefärbt, bedruckt, appretirt

aus

Halbseide...

Shawls (Umschlagtücher), Scharpen etc., aus Halbseide

Bänder und Posamentierwaaren aus

Halbseide...

Wolle

Kunstwolle...

gemahlen, gefärbt, gekämmt,

Kammzug...

G a r n e

roh : einfach oder doublirt ;

Watte...

roh : drei- oder mehrfach

gezwirnt...

Maszstab.

100 kg.

Zollsalz

Franken

Tarif-

Nummer.

374/5

Benennung der Gegenstande.

gebleicht, gefärbt

einfach oder

doubfirt...

drei- oder mehrfach

gezwirnt...

auf Spülen, in Knäueln oder kleine Strangchen (fur den Detailver-

kauf

hergerichtet)...

Gewebe

roh

Streichgarngewebe...

Kammgamgewebe...

gebleicht, gefärbt, bedruckt (Streichgarn- und Kämmgamgewebe)

o) im Gewichte von mehr ate 300 Gramm per Quadratmeter

b) im Gewichte von 300 Gramm und weniger per

Quadratmeter...

Filztucher...

Decken (Bett- und Tischdecken etc)

ohne

Näharbeit...

mit

Nabarbeit...

Bodenteppiche

grobe, ohac Fransen oder

Näharbeit...

andere...

Sliawls (Umschlagtücher, Schärpen

etc...

Bander und

Posamentiervvaaren...

Stickereien und

SpiUen...

holzstoffe...

Fil/waaren ohne Nabarbeit

roh...

gebleicht, gefärbt,

bedruckt...

Kaulschuck und Guttapercha, in Schlauchen, Rohren, auch in Ver-

bindung mit anderen

Materialien...

a) Kaulschuck und Guttapercha, aufgetragen auf Gewebe oder auf

andere Stoffe und andere okht genannte Kautschuck- und Gutta-

percha

waaren...

6) Klastische Gewebe aller Art aus Kaut&chuck in Veibindung mit

Baumwolle, Wolle, Seide etc.

Stroh, s,oriirtcs Kohr, Bast, Binsen, Reisstroh, ReiswuMßlu, Sparto-

gras (Halfa), Gocosfaser, Palmblatlcr, Seegras, Waldliaar etc.

feine Waaren, sowie solche in Verbindung mit Plerdehaaron, Gar-

nen, Geneben

Kleidungsstücke, Leibwasche und aridoro nicht besonders genannte

Konlektionswaaren, zugeschnitten oder fertig

aus

Baumwolle...

aus Leinen, Jute, Harnie

etc...

aus Seide und Halbseide

aus Wolle und

Halbwolle...

Anmerkung zu Nr. 397\400. honfektförisgegßnstando aus Ge-

geben mu Kautàohuck hmà verzollbar ach der betreffenden

Stoff rubnk.

Maßstab.

Zollsatz

Franken

100 kg.

Tarif-

Nummer.

aus 408

aus 409

aus 413

aus 418

aus 420

aus 422

aus 426

Benennung der Gegenstände.

Wirkwaaren, mit oder ohne Näharbeit

aus Baumwolle

aus Wolle oder Halbwolle

Pelzwerk, fertig oder zugeschnitten und abgepasst, Besatzstreifen

etc. ; Konfektionsartikel aus Stoffen jeder Art mit Pelz- oder

Federbesatz

ungarnirte Hüte aus Filz

Hüte aus Filz, ausgerüstet (garnirt)

Regen- und Sonnenschirme

halbseidene

Schirmgestelle, Schirmstöcke mit oder ohne Federn

Wagendecken (Blachen), fertige

aus Segeltuch, mit oder ohne Imprägnirung

aus Kautschuckstoffen

Pferde

Füllen

Ochsen

Kühe und Rinder, geschaufelt

Jungvieh, ungeschaufelt, soweit nicht unter Nr. 424 fallend .

Kälber bis und mit 60 hg Gewicht

Schweine über 60 kg Gewicht

Schafe

Bienenstöcke, gefüllt

Borsten, sortirt und in Bündeln gebunden.

Pferde- und Büffelhaare

gereinigt, gesponnen, zugerichtet

Filze, Bodenleppiche, Pferdedecken aus den unter Nr. 454 fallenden

Thierhaaren oder ähnlichen geringen Stoffen

Bettfedern

Daunen (Flaum)

Blasen, Därme, Käselab

Wachs, einschliesslich Ceresin

Hörner

roh, und andere nicht genannte rohe animalische Stoffe

vorgearbeitet und in Blättern oder Platten jeder Grösse ; Knochen-

platten

Thonwaaren

Dachziegel, roh

a) feuerfeste Steine

b) rohe Röhren ohne Muffen

Backsteine, Platten, Fliesen, roh

Dachziegel, Backsteine : gedämpft, geschiefert, getheert, glasirt.

Röhren ohne Muffen, Fliesen und Platten aller Art, einfarbig, glatt ;

gedämpft, geschiefert, getheert, glasirt ; architektonische Ver-

zierungen ; Terrakotten für Architektur und Gärten

Maszstab.

100 kg.

Stück

100 kg.

Zollsatz

Franken

60 —

75 —

150 —

75 —

120 —

60 —

8 —

20 —

35 —

3 —

1—

15 —

18 —

12 —

5 —

6 —

— 50

— 20

2—

10 —

10 —

7—

7 —

— 60

1 50

— 30

— 60

— 50

— 30

— 50

— 25

1 50

Tarif-

Nummer.

aus 461

aus 473

Benennung der Gegenstände.

Fliesen, Platten, aller Art : mehrfarbig, bemalt, bedruckt, mit er-

habenen oder vertieften Verzierungen

Tiegel, Muffeln, Kapseln

Steinzeugwaaren

Fliesen, Platten

geschiefert, geschliffen, glasirt : einfarbig, glatt oder gerippt, sowie

solche aus mehrerlei Masse und von mehrerlei Farbe

bemalt, bedruckt, mil erhabenen oder vertieften Verzierungen .

Kanalisationsbestandtheile (Waterklosets) aus Porzellan und feinem

Steingut

Töpferwaaren

gemeine, mit grauem oder röthlichem Bruch, glasirt oder nicht

glasirt ; Steinzeugwaaren, gemeine (Krugwaare) ; Isolatoren aus

Porzellan

mit weissem oder gelblichem Bruch ; feines Steingut ; Porzellan

aller Art, Pariau, Biscuit ; ferner alle Töpferwaaren, die nicht

unter eine der vorstehenden Positionen fallen

Feine Quincaillerie-und Galanteriewaaren aller Art, nicht besonders

genannte

Hierher gehören Schmuck- und Toilettegogoustände,

Nipp-

sachen, sowie andere Waaren aus Achat, Alabaster, Meer-

schaum,

Bergkrystall, Bernstein, Elfenbein, Jet, Lava,

Schildpatt, Perlmutter (Knöpfe ausgenommen) : echt und

imitirt, mit Ausnahme der Imitation aus Glas, Thon aller

Art, Kautschuck oder Hörn, letzleres jedoch unter Beschrän-

kung auf Jet-Imitation ; ferner Riechpolster, Etuis, Néces-

saires, Bonbonnieren etc., sofern dieselben mit Seide,

Spitzen, künstlichen Blumen und dergl. ausgestattet sind.

Gemeine Quincaillerie- und Kurzwaaren (Mercerie) aller Art, nicht,

besonders genannte

a) Schmuckgegenstände, soweit solche nicht zufolge ihrer Beschaf-

fenheit unter Nr. 194 oder 470 fallen, also z. B. solche aus Holz,

Hartgummi, gewöhnlichem Bein, Celluloïd, das und Glasflüssen

(falschen Steinen) oder aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder

versilbert

b) aridere gemeine Quincaillerie- und

Kurzwaaren

Lampen aller Art, fertige, sowie fertige Bestandtheile von solchen,

mit Ausnahme der Glascylinder, Glasschirme, Glaskugeln und

Glasfüsse, sofern nicht montirt, d. h. mit Messingtheilen und dergl.

versehen

Loderne Reiseartikel, aller Art

a) Blei- und Farbstifte zusammengesetzte, mit Holzschäftung ;

Schiefer, eingerahmt, und Griffel

b) Büreaubedürfnisse, Schreib- und Zeichnungsmaterialien, Mater-

geräthe : nicht anderswo genannt ; Siegellack

Spielzeug aller Art

Maszstab.

100 kg.

Zollsatz

Franken

6 —

2—

6 —

12 —

3 —

16 —

120 —

50 —

30 —

50 —

20 —

25 —

20 —

Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs.

§ 1. — Um die Bewirthschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtern, werden von

allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit,

Getreide in Garben'oder in Aehren, die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen, Sämereien, Siangen,

Rebstecken, Thiere und Werkzeuge jeder Art, die zur Bewirtschaftung der innerhalb eines Umkreises von 10 km

auf beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen, vorbehaltlich der in beiden Ländern zur Verhütung von

Defraudationen allfällig bestehenden Kontrolen.

Von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben werden ferner befreit sämmtliche Erzeugnisse des Ackerbaues und

der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze zwischen beiden Gebieten durchschnittenen Landgutes, bei der

Beförderung zu den Wohn- und Wirthschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Theilen

§2. — Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben befreit

1. Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiete in das andere vorübergehend gebracht wird und von der

Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt; desgleichen landwirthschiftliche Maschinen und Geräthe,

welche zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und Dach erfolgter Be-

nutzung wieder in das erstere zurückgeführt werden ;

2. Holz, Lohe (Rinde), Getreide, Oelsamen, Hanf und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände,

welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr zum Schneiden, Stampfen, Mahlen, Reiben u.s.w. aus dem einen

Gebiete in das andere gebracht und geschnitten, gestampft, gemahlen, gerieben u.s.w. in das erstere Gebiet

zurückgebracht werden ;

3. Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr entweder zur Veredlung, nament-

lich zum Bedrucken, Bleichen, Färben, Gerben, Spinnen, Weben u.s.w. oder zur handwerksmässigen Verar-

beitung oder Ausbesserung aus dem einen Gebiete in das andere ausgehen und nachher veredelt, verarbeitet

oder ausgebessert wieder eingehen ;

4. die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche \on diesen aus dem einen Gebiete auf die be-

nachbarten Märkte des anderen gebracht werden und als unverkauft zurückkommen, mit Ausschlug von Gegen-

ständen der Verzehrung.

§ 5. — Zum Schulze gegen Missbrauch werden in den Fällen des vorhergehenden § 2 die erforderlichen Kon-

trolmassregeln beiderseitig zur Anwendung kommen. Doch ist dabei verstanden, dass dieselben auf das geringste,

mit dem bezeichneten Zweck vereinbare Mass beschränkt, und dass jedenfalls nicht mehr gefordert werden soll,

als dass

1. die fraglichen Gegenstände bei der Einfuhr beziehungsweise Ausfuhr an einer Grenzzollstelle behufs vor-

merklicher Behandlung nach Gattung und Menge angemeldet, zur Festhaltung der Identität, wo es angeht, be-

zeichnet und nachher bei der Wiederausfuhr beziehungsweise Wiedereinfuhr der nämlichen Zollstelle wieder

vorgeführt werden, und dass

2. die Wiederausfuhr beziehungsweise Wiedereinfuhr innerhalb einer bestimmten, von der Grenzzollstelle

angesetzten Frist stattfinde.

Zur Forderung einer Kaution sind die Grenzzollstellen berechtigt; doch soll dieselbe den einfachen Zollbetrag

nicht übersteigen. Ueber die nähere Ausführung in Betreff dieser Kontrolmassregeln soll, soweit nöthig, eine

Uebereinkunft abgeschlossen werden.

Schlustprotokoll.

Die Unterzeichneten traten zusammen, um den unter ihnen heule vereinbarten Handels- und Zollvertrag zu

unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemer-

kungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt wurden

I. — Zu Art. 4 und 3 des Vertrages.

Die Bestimmungen im Art. 1 Abs. 3 und 4 und im Art. 3 Abs. 2 schliessen die Befugniss nicht aus, Einfuhr-,

Durchfuhr- und Ausfuhrverbote zu erlassen

a) mit Bezug auf die gegenwärtig bestehenden oder künftig etwa einzuführenden Staatsmonopole ;

b) aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten ;

c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse, unter ausserordentlichen Umständen.

Der Schweizerische Bundesrath erklärt sich bereit, für das aus dem freien Verkehre der Schweiz nach Deutsch-

land eingehende, aus einem in Deutschland nicht meistbegünstigten Lande stammende Getreide, sowie für der-

gleichen Weine die deutschen Vertagszölle, auf Verlangen der Kaiserlich deutschen Regierung nicht zu bean-

spruchen.

II. — Zu Art 2 des Vertrages.

A. —Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben bei dem Uebergange von dem Gebiete des einen Theiles

nach dem Gebiete des anderen Theiles gegenseitig gänzlich befreit

1. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunstinstitute und Sammlungen eingehen ;

2. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind;

3, Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf eingehen ; gebrauchte Hausgeräthe

und Effekten, gebrauchte Fabrikgerälhschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen

Benutzung. Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben soll auch für solche in allen ihren Theilen ge-

brauchte Maschinen gelten, welche von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm- oder Filial-Etablissements in

dem einen Gebiete zur eigenen Benutzung in ihren Filial- oder Stamm-Etablissements in dem anderen Gebiete

aus- und eingeführt werden. Die Bewilligung der Zollfreiheit für solche Maschinen kann jedoch in jedem ein-

zelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen.

Ferner auf besondere Erlaubniss neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungs-

gegenstände von Angehörigen der Staaten des einen Theiles sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheira-

thung in dem Gebiete des anderen Theiles niederlassen ;

4. Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbsehaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniss;

5. Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welche Heißende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem

Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende

Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche

den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen ; Verzehrungsgegenstände zum Heiseverbrauche ;

6. Wagen, einschliesslich der Eisenbahnfahrzeuge, sowie Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die

Grenze zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen, die Wasser-

fahrzeuge mit Einschluss der dazu gehörigen gewöhnlichen Schirrsutensilien ; auch leer zurückkommende Eisen-

hahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahn-

fahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwallungen ;

Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniss. auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als

Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich be-

fanden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind ;

Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend hervorgeht, dass sie als

Zug- oder Lastthiere zur Bespannung eines Heise- oder Frachtwagens gehören, zum Waarentragen oder zur Be-

förderung von Reisenden dienen,

B. — Zur Anlage A (Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet).

1 Zu Nr. 15, Anmerkung zu b 1 und 2. — Die zollfreie Einfuhr ist verstanden für Sehiffsmaschinen, inbe-

griffen Schaufelräder oder Schrauben, auch wenn sie in zerlegtem Zustande und nicht gleichseitig eingeführt

werden, vorausgesetzt, dass die betreffenden Gegenstände beim Eingange mit Sicherheit als Bestandtheile von

Schiffsmaschinen erkennbar sind.

2. Zu Nr. 15 d. — Binnenseeschiffe sind gleich den Fluss-Schiffen zu behandeln.

C. — Zur Anlage B (Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz).

Farblose, gereinigte (nicht chemisch reine) Holzessigsäure mit brenzlichem Geruch ist nach Nr. 18 b zu 1 Fr.

pro 100 Kilogramm zu verzollen.

2. Zu Nr, 22. — Stärke in Packeten über 4 Kilogramm Gewicht, auch mit Angabe der Firma und Waarenbe-

zeichnung, jedoch ohne Gebrauchsanweisung, soll zum Zollsätze von 1,25 Frauken zugelassen werden.

3. Zu Nr. 63 und 64. — Als Fourniere sind zu behandeln und daher nach Nr. 69 beziehungsweise 70 zu ver-

zollen : dünugeschnittene Bretter, von denen wenigstens vier, wenn aufeinandergelegt, der Dicke eines Centi-

meters gleichkommen.

4. Zu Nr. 230a und b. — Die Einführ von Speiseessig und Essigsäure wird auf die schweizerischen Hauptzoll-

ämter Buchs, Romanshorn, Schaffhausen Bahnhof, Basel-Badischer Bahnhof und Centralbahnhof beschränkt.

5. Zu Nr. 238. — Hopfen in hermetisch verschlossenen Metallcylindern darf ohne zollamtliche Revision zum

Zollsatze von 4 Franken für 100 Kilogramm eingeführt werden, unter folgenden Bedingungen ;

1. die Sendungen müssen von einem zoll- oder steueramtlichen Atteste begleitet sein, welches bescheinigt,

dass der Inhalt der Cylinder wirklich aus Hopfen besteht ;

2. die betreffende Amisstelle hat die Cylinder unter Verbleiung zu legen oder bei Versendung in ganzen

Eisenbahnwagenladungen letztere mit Zollverschluss zu versehen.

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so kann schweizerischerseits von jeder unter dieser Bezeichnung ein-

gehenden Sendung behufs zollamtlicher Konstatirung des Inhalts eine Büchse nach freier Wahl geöffnet werden.

Wird die Revision nicht gestaltet, so hat die Verzollung zum höchsten Zollsatze zu geschehen.

Bei der Einfuhr von Hopfen in Büchsen, welche mit einer Seitenöffnung von cirka 6 bis 7 Centimeter Durch-

messer versehen sind, ist behufs der Revision die Büchse nicht oben zu öffnen, beziehungsweise nicht der ganze

Deckel wegzunehmen, sondern es hat die Revision mittelst der seitlichen Oeffnung zu geschehen, die mit einer

messingenen Kapsel leicht wieder geschlossen werden kann.

Im betreffenden Frachtbrief ist jeweilen die Nummer der zollamtlich geöffneten Hopfenbüchse speziell an-

zumerken.

Der Wiederverschluss der Büchse hat mit thunlichster Sorgfalt zu geschehen.

6. Zu Nr. 283 und 284. — Der Mehrbetrag des jeweiligen Zollsatzes für «Zucker, geschnitten oder fein ge-

pulvert » (Nr. 284) soll gegenüber dem Zollsätze für « Zucker in Hüten, Platten, Blöcken » (Nr. 285) 1,50 Franken

für 100 Kilogramm nicht übersteigen.

7. Zu Nr. 290. — Für neuen Wein werden sechs Prozent Abzug gestattet, das heisst 100 Kilogramm für blos

94 Kilogramm berechnet, wenn die Einfuhr jeweileu vordem 1. Dezember des Lesejahres und in, nicht verspun-

deten oder blos mit Luftspunden versehenen Fässern stattfindel;

Naturweine, welche keinen anderen als einen leichten Alkoholzusatz erhalten haben und deren gesammter

Alkoholgehalt 13 Volumgrade nicht übersteigt, unterliegen nur dem Zollsatz von 3,50 Franken laut Nr. 290 (in

Fässern) und von 25 Franken laut Nr. 291 (in Flaschen) des schweizerischen Zolltarifs. Bei einem höheren Gehalte

an Alkohol als 13 Grad ist ausser dem Zollsatze von 3,50 Franken beziehungsweise 25 Franken für jeden obige

Gehaltsgrenze überschreitenden Alkoholgrad die Alkoholmonopol-Ahgabe nebst Zollzuschlag zu entrichten.

8. Zu Nr. 378 und 379. — Decken, nur mit unbedeutender, lediglich zum Schutz der Räuder dienender Näh-

arbeit versehen, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln und dem Zoll der Tarifnummer 378 zu unterwerfen.

III. — Zu Art. 3 des Vertrages.

Durch die Bestimmung des Art. 3 soll dem Recht jedes der vertragschliessenden Theile nicht vorgegriffen sein,

anfälligen Missbräuchen durch angemessene Schutzmassregeln (Verbleiung, Kontrol- oder Begleitscheine) vorzu-

beugen.

IV, — Zu Art. 4 des Vertrages, beziehungsweise Anlage C.

Der kleine Grenzverkehr umfasst den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 Kilo-

meter von der Grenze entfernt gelegen sind.

Wo die Gebiete der vertragschliessenden Theile durch Gewässer getrennt sind, welche beiderseitig als Austand

betrachtet werden, ist die vorstehend bezeichnete, sowie die in Anlage C § 1 erwähnte Zone auf jeder Seite vom

Ufer jenes Gewässers an landeinwärts zu berechnen, so dass die Ausdehnung des zwischenliegenden Gewässers

dabei ausser Betracht fällt.

V. — Zu den Art. 5 und 6 des Vertrages.

A. — Die Begünstigung, wonach zollpflichtige Waaren, die zum Ungewissen Verkauf oder als Muster einge-

bracht werden, von Eingangs- und Ausgaogsabgaben befreit sind (Art. 5, Nr. 1), kann von der Erfüllung nach-

stehender besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden

1. Bei der Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr ist der Betrag des auf den Waaren oder Mustern haftenden Aus-

gangs- beziehungsweise Eingangszolls zu ermitteln und bei dem abfertigenden Amt entweder baar niederzulegen

oder vollständig sicherzustellen.

2. Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren oder Musterslücke, soweit es angeht,

durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen.

Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jedem der vertragschliessenden Theile

ergehen, soll enthalten

a) ein Verzeichniss der zur Ausfuhr bestimmten beziehungsweise der eingebrachten Waaren oder Musterslücke,

in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben linden, die zur Festhaltung der Identität

geeignet sind ;

&) die Angabe des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs- und Eingangszolls, sowie die Angabe

darüber, ob solcher niedergelegt oder sichergestellt worden ist ;

c) die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung ;

d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher der Wiednreingang beziehungsweise die

Wiederausfuhr der Waaren oder Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem Packhofe

(Niederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit

eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.

4. Die Wiedereinfuhr beziehungsweise die Wiederausfuhr darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über

welches die Ausfuhr beziehungsweise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen.

5. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3 d) die Waaren oder Muster einem zur Erlheilung der Abfertigung

befugten Amt zum Zweck der Wiedereinfuhr beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in

einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende Prüfung davon

zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Ausgangs- beziehungsweise

Eingangs-Abfertigung vorgelegen haben. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das

Amt die Wiedereinfuhr beziehungsweise die Wiederausfuhr oder Niederlegung und erstattet den früher nieder-

gelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.

B. — Ueber die Kontrolmassregeln, welche zum Schutze gegen Missbrauch in den übrigen Fällen der Art. 5

und 6 beiderseitig in Anwendung kommen sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden auf das

geringste mit dem bezeichneten Zweck vereinbare Mass beschränkt und demgemäss im Wesentlichen innerhalb

derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in Anlage C zum Vertrage enthaltenen Bestimmungen

über die Behandlung des grenzuachbarlichen Verkehrs (§ 3) in Aussicht genommen worden sind ; sodann sind

dabei folgende Bestimmungen zu beachten ;

1. Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund der Art. 5 und 6 eine Zollbefreiung

in Anspruch genommen wird, kann auch bei Zollstellen im Innern staulinden.

2. Gewichtsdifferenzen, weiche durch Ausbesserungen, durch die Bearbeitung oder Veredelung der Gegen-

stände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgabenent-

richtung nicht zur Folge haben.

C. — Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im Verseridungslande selbst gesponnenen

Garne und gewebten Gewebe, dann solche Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen Zustande aus

dem Auslande eingeführt und nach zollamtlicher Behandlung in den freien Verkehr gesetzt wurden, jedoch im

"Versendungslande gebleicht, oder gefärbt, oder bedruckt, oder gesengt, oder apprelirt, oder bestickt, oder mit

Dessins versehen worden sind, um dann einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredelungslande

zugeführt zu werden.

Zum Nachweise der einbeimischen Erzeugung dient ein an der Waare anzubringender Fabrikstempel, bezieh-

ungsweise eine Bescheinigung des inländischen Erzeugers der Waare.

D. — Die zur Wahrung der Identität der aus- und wiedereingeführten, beziehungsweise der ein- und wieder-

ausgeführten Gegenstände amtlich angelegten Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben etc.) sollen gegen-

seitig geachtet werden, und zwar in dem Sinne, dass die von einer Zollbehörde des einen Gebietes angelegten

Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der Identität ebenfalls dienen können, jedoch mit der

Beschränkung, dass beiderseits den Zollbehörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen.

E. — In allen im Art. 5 vorangeführten Fällen sind im deutschen Zollgebiete alle Hauptzollämter und Neben-

zollämter erster Klasse, sowie andere besonders mit Ermächtigung hierzu versehene Zollstellen, in der Schweiz

die Haupt- und Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Abfertigung, wenn die Voraussetzungen derselben

zutreffen, von sich aus vorzunehmen.

Dagegen sind in den Fällen von Art. 6 nur die von den Direktivbehörden dazu bezeichneten Zollstellen zur

Ertheilung der Abfertigung befugt.

F. — Für die in dem Art. 6 lit. a bis g vorgesehene zollfreie Wiedereinfuhr ist eine Frist von 6 Monaten zu

gewähren. Bei nachgewiesenem Bedürfniss ist diese Frist auf 12 Monate zu verlängern.

Diese letztere Frist, vom Tage der Ausfuhr an berechnet, soll, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen,

auf Antrag der Betheiligten für die zollfreie Wiedereinfuhr denjenigen Waaren bewilligt werden, welche zur Zeit

des Ablaufs des gegenwärtigen Vertrages zum Zweck der Veredelung noch im Gebiete des anderen der vertrag-

schliessenden Theile sich befinden.

VI. — Zu den Artikeln 4, 5 und 6 des Vertrages.

Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus gebührenfrei erfolgen.

VII. — Zu Artikel 7 des Vertrages.

1. Man ist darüber einverstanden, dass im wechselseitigen Verkehr Ursprungszeugnisse nur für solche Waaren

gefordert werden können, welche je nach ihrer Herkunft verschiedenen Zollsätzen unterliegen.

2. Güter, welche von einem Zollamt auf ein anderes Amt desselben Gebietes unter Zollkontrole abgefertigt

werden, sollen, wenn auch bis zur Erreichung des endlichen Bestimmungsortes ein oder mehrere Male das

Ausland berührt wird, einer weiteren Abfertigung an zwischenliegenden Aemtern desselben Gebietes nicht

unterzogen werden.

Etwaige, dem Geleitpapier beizusetzende Bescheinigungen über erfolgten Aus- und Eintritt aus dem einen

Gebiete in das andere sind jedoch nicht ausgeschlossen.

5. Die mit den gewöhnlichen kursmässigen Fahrten der allgemeinen Verkehrsauslaken, wie Eisenbahnen,

Dampfschiffe, Posten u.s.w., anlangenden Waaren und Reise-Effekten sollen beiderseits jederzeit mit thunlichster

Beschleunigung zollamtlich abgefertigt werden, und es soll für solche Abfertigungen, welche nicht in die

gewöhnlichen Abfeniguugsstunden fallen, keinenfalls irgend eine besondere Gebühr erhoben werden.

A. Die beiden vertragschliessenden Theile geben, sich gegenseitig die Zusicherung, bezüglich der Errichtung

von Grenzzollstellen und der Bestimmung der Abfertigungsbefugnisse derselben, die durch wirkliche Verkehrs-

bedürfnisse veranlassten Wünsche thunlichst zu berücksichtigen.

VIII. — Zu Artikel 8 des Vertrages.

1. Die im vierten Absatz des Artikels 8 zur Sicherung des Monopols vorbehaltene Abgabe wird zurückerstattet,

wenn die Verwendung des mit der Abgabe belegten Gegenstandes zur Erzeugung eines Monopolartikels nicht

stattfindet.

2. Man ist ferner darüber einverstanden, dass bezüglich des in der Schweiz geltenden Alkoholmonopols die

Vorschrift im vierten Absatz des Artikels 8 nur auf eingestampfte oder getrocknete Weintrauben, Weintresler,

Weinhefe, eingestampftes Obst, Obstabfälle, Wachholderbeeren, Enzianwurzeln, Südfrüchte und ähnliche Stoffe

Anwendung findet.

Gegenwärtiges Protokoll soll ohne besondere Ratifikation als durch den Austausch der Ratifikationen des

heutiges Vertrages, auf welchen es Bezug hat, von den vertragschliessenden Theilen genehmigt und bestätigt

angesehen werden.

Wien, den 10. Dezember 1891,

H. VII. P. REUSS.

ROTH. HAMMER. C. CRAMER-FREY.

Luxbg. Imp. Lib. d. l. C, V, Bück; L. Bück, Succ.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Zur Betahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstrassen in den Gebieten der vertragschliessenden

Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen

und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des

eigenen Landes.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die Schiffe eines der vertragschliessenden Theile, welche mit Ballast oder beladen in die Häfen des anderen

Theiles einlaufen oder dieselben verlassen, werden daselbst, welches auch immer der Ort ihres Auslaufens oder

ihrer Bestimmung sein möge, in jeder Hinsicht auf demselben Fusse wie die einheimischen Schiffe behandelt

werden. Sowohl bei ihrem Einlaufen, wie während ihres Aufenthalts und bei ihrem Auslaufen werden sie keine

anderen oder höheren Leuchtthurm-, Tonnen-, Lootsen-, Hafen-, Remorquirungs-, Quarantäne- oder sonstige

aut dem Schiffskörper lastende, wie immer benannten Gebühren, dieselben mögen im Namen und zu Gunsten des

Staates, der öffentlichen Beamten, der Gemeinden oder was immer für Korporationen eingehoben werden, zu

entrichten haben, als diejenigen, zu welchen die einheimischen Schiffe daselbst verpflichtet sind oder sein werden.

In Bezug auf die Aufstellung, die Beladung und die Löschung der Schiffe in den Häfen, Rheden, Buchten und

Bassins, sowie überhaupt in Ansehung aller Förmlichkeiten und sonstiger Bestimmungen, denen die Handels-

fahrzeuge, ihre Mannschaften und ihre Ladung unterworfen werden können, ist man übereingekommen, dass

den inländischen Schiffen kein Vorrecht und keine Begünstigung zugestanden werden soll, welche nicht gleich-

mässig den Schiffen des anderen Theiles zukommen, indem es der Wille der vertragschliessenden Theile ist, dass

auch in dieser Hinsicht ihre Schiffe auf dem Fusse einer vollständigen Gleichheit behandelt werden sollen.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Der gegenwärtige Handels- und Zollvertrag soll am 1. Februar 4892 in Kraft treten und bis zum 31. Dezember

1903 in Kraft bleiben.

Im Falle keiner der vertragschliessenden Theile zwölf Monate vor dem Ablaufe dieses Termins seine Absicht,

die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben wird, soll derselbe bis zum Ablaufe eines

Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder andere der vertragschliessenden Theile

ihn gekündigt haben wird.

Mit dem Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages tritt der zuletzt durch das Uebereinkommen

vom 30. Mai 1881 verlängerte Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Zollverein und Belgien vom 22. Mai 1865

ausser Kraft. Gleichzeitig verlieren ihre Gültigkeit die Vereinbarungen vom 2. Januar 1855 wegen der Besteuerung

der Handlungsreisenden und vom 10. September 1868, betreffend die Behandlung der von Handlungsreisenden

eingeführten Muster, sowie ferner alle diejenigen in Verträgen oder Uebereinkommen zwischen einzelnen

deutschen Staaten und Belgien enthaltenen Bestimmungen, welche Materien betreffen, die durch den gegen-

wärtigen Vertrag geregelt sind.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Berlin

ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihre Siegel beige-

drückt.

So geschehen zu Berlin, den 6. Dezember 1891.

(L. S.) Freiherr VON MARSCHALL.

(L. S.) GREINDL.

Tarif A.

(Zölle bei der Einfuhr nach Belgien.)

Tarif-

Nummer*]

aus 1

aus 2

aus 4

aus 5

aus 9

aus 14

aus 15

aus 17

aus 22

aus 23

aus 24

aus 25

aus 29

Benennung der Gegenstände.

Stärke

Thiere, lebende

Rindvieh

Bullen und junge Stiere

Ochsen und junge Ochsen ; Kälber, männlichen und weiblichen

Geschlechts, welche keine abgenutzten Milchzähne haben

Kühe und Färsen

Schafvieh

Schafböcke, Mutterschafe und Hammel

Lämmer

Schweine

Bier in Fässern

Eichen- und Nussbaumholz

Vergoldete, versilberte oder bronzirte

Holzleisten

Holzwaaren, andere, mit Ausnahme der gewöhnlichen Besen und der

Fässer

Kautschuckfäden und Kautschuckplatten, nicht beschnitten und ohne

Zuthat von anderem Material

Bindfaden von 2 bis acht Millimeter Durchmesser

Fleisch, frisch geschlachtet

in ganzen und halben

Thieren

Wild

Fleisch, anderes

Geschälter Reis

Leim; Mineralwasser aller Art; Chinin und Chininsalze

Dünger

Seidengarn

Pflaumen, getrocknete, in Fässern von mindestens 180 Kilogramm

oder in Säcken von mindestens 80 Kilogramm Bruttogewicht ohne

innere Umschliessungen

Herrenkleidungsstücke aus Wolle allein oder gemischt mit anderen

Spinnmaterialien, Wolle dem Gewichte nach vorherrschend ;

leinene Kragen und Manschetten ; Herrenhüte jeder Art

Rüböl, Rapsöl, Palmkernöl

Wissenschaftliche Instrumente und Apparate

Werkzeuge

aus Gusseisen

aus Schmiedeeisen oder Stahl

Die nachbezeichneten Maschinen und mechanischen Vorrichtungen

Appretur-, Bleicherei-, Färberei- und Druckereimaschinen ; Ma-

schinen für die Herstellung von Wollengeweben ; Maschinen für

die Chokolade- und Zuckerwaaren-Fabrikation ; Maschinen für

Maszstab.

Kilogr.

Lebendgewicht

Stück

Hektoliter

Kubikmet.

Werth

Kilogr.

100 kg

Werth

100 kg.

Zollsatz

Franken

frei

— 04

— 05

— 03

2 —

1 —

frei

5 —

1 —

5%

10%

frei

frei

— 15

— 15

— 30

frei

frei

frei

frei

15 —

10%

frei

frei

2—

4 —

*) Nummer des zur Zeit des Vertragsabschlusses giltigen belgischen Zolltarifes.

Tarif-

Nummer

aus 30

aus 31

aus 33

Benennung der Gegenstände.

Cichorienfabrikation ; Gasmotoren ; Geschwindigkeitsmesser (Ta-

chymeter); Centrifugen u. Filterpressen für chemische Fabriken ;

Maschinen und Apparate für Zuckerfabriken u. Zuckerraffinerien;

desgleichen für Brennereien und Spritraffinerien sowie für Braue-

reien ; Mälzereimaschinen ; Bierschankapparate ; Mineralwasser-

apparate ; Maschinen und Apparate zur Flüssigmachung von

Kohlensäure; Teigwerkmaschinen; Dampfpumpen ; landwirth-

schaftliche Maschienen ; Ziegeleimaschinen; Müllereimaschinen ;

Maschinen für Pulverfabrikation ; Dampfkessel ; Werkzeugma-

schinen ; Maschinen für Kohlen-Wäschereien und -Siebereien ;

Maschinen für Erzaufbereitung und Erzzerkleinerung ; Loko-

mobilen

aus Gusseisen.

aus Schmiedeeisen oder Stahl

aus Kupfer oder jedem anderen Material

Kratzen und Kratzenbeschläge

Thierische Rohstoffe, nicht besonders tarifirt, mit Ausnahme von

rohem Wachs und Fett

Tufstein oder Trass und andere Steine dieser Art, auch gemahlen

oder gestampft

Die nachstehend genannten Kurz- und Quincailleriewaaren

Ziehharmonikas (Spielzeug) ; Haften und Oesen jeder Art (Spangen,

Haken); Nadeln; Streich-Zündhölzchen, chemische und andere;

Waaren aus Bernstein; Tischgeräth aus Neusilber, Christofle oder

Alfenide ; Fischbein in vorgerichteten Stäben ; Bruchbänder ;

Kügelchen (Murmeln) aus Achat, Marmor, Stein, gebranntem Thon ;

Henkeltaschen aus Stroh und anderen vegetabilischen Materialien,

aus Tuch, Wachsleinwand u. s. w.; Vorhängeschlösser aus Kupfer

und aus Eisen, bei denen man das vorherrschende Material nicht

unterscheiden kann; Rahmen aus Pappe, Steinpappe oder Papier-

maché und Passe-Partouts; Notizbücher, geheftet oder kartonnirt,

mit Deckeln von Pappe, Papier oder Leinwand ; Gehäuse zu

Pendeluhren ; Reifen und Reifenspiele für Kinder; Stiefelzieher ;

Holzstifte für Schuhmacher ; Feuersteine ; Scheeren mit Doppel-

blatt, andere als für Handwerker ; Schnüre und Bändchen für

Taschenuhren, andere als aus Gold oder Silber ; Schieberinge für

Börsen, Servietten (Serviettenhalter) u. s. w., andere als aus Gold

oder Silber ; Farben, gewöhnliche, in Täfelchen oder Büchsen ;

Küchen-, Taschen- und Tischmesser,

von Eisen oder Stahl ;

Kreide zum Zeichnen ; Löffel, andere als aus Gold oder Silber ;

Fingerhüte, andere als aus Gold oder Silber ; Nadelbüchsen, an-

dere als aus Gold oder Silber; Stecknadeln, andere als aus Gold

oder Silber; Gabeln, andere als aus Gold oder Silber; Licht-

schirme aus Papier; Domino-, Schach-, Lotto-, Gänse- u. ähnliche

Spiele ; Kaleidoskope ; Messerklingen jeder Art ; Zauberlaternen

(Laterna magica) ; Masken (Larven) ; Formerarbeiten aus Stein-

pappe ; Verzierungen aus Steinpappe und Verzierungen aus ge-

presstem, vergoldetem u. s. w. Papier für Pappwaaren ; Schlitt-

schuhe ; Steine, Schiefersteine, abgeschliffene, zum Schreiben ;

Brieftaschen und Briefmappen, andere als von Leder : Ball-

schläger (Rackets) und Ballnetze ; Glasperlen (siehe Glaskörner) ;

Sohlen, andere als aus Holz, Kautschuck, Leder ; verarbeiteter

Stuck und Stuckkügelchen ; Tabacksdosen, andere als aus Gold,

Silber, Platina oder silbervergoldet; auf Glas gemalte Bilder, so-

genannte Nürnberger; Bleistiftspitzer u. Federschneider, Trom-

Maszstab.

100 kg.

Zollsatz

Franken

2 —

4 —

12 —

12 —

frei

frei

Tarif-

Nummer.

aas 34

aus 35

aus 38

aus 39

aus 40

aus 42

aus 44

aus 45

Benennung der Gegenstände.

meln und Tambourins für Kinder; Propfenzieher; Schiefergriffel ;

hölzerne Röhren zu Pfeifenrohren; Pfeifenrohre, andere als aus

Kautschuck ; Nachtlichte, andere als die sogenannten englischen

(Kerzen) ; gesponnenes Glas, Glasaugen aus Glasschmelz, Spiel-

zeug und Knöpfe aus Glas ; Zwingen ; Federbälle (Kinderspiel-

zeug) ; Glaskörner, durchbohrte, für Rosenkränze od. Geschmeide

Kupfer und Nickel, bearbeitet, mit Ausnahme von Kunstgegenständen

aus Bronze

Schmiedeeisen, gehämmert, gestreckt oder gewalzt mit Ausnahme

von Eisenbahnschienen

Schmiedeeisenwaaren, mit Ausnahme der Nägel

Stahl in Stangen, Blech oder Draht, mit Ausnahme von Eisenbahn-

schienen

Stahlwaaren, mit Ausnahme der Nägel

Zinn, Blei und Zink, nicht verarbeitet

Gold, Silber und Platina

Bijouterien, einschliesslich der vorgearbeiteten Ketten jeder Länge,

welche zur Herstellung von Bijouterien, sowie von Gold- und

Silberarbeiten dienen

Gold- und Silberschmiedearbeiten

Möbel aus Eichen-, Buchen- und Nussbaumholz, nicht fournirt,

sowie alle Möbel aus weichem Holz ohne Zuthat von exotischen

Hölzern.

Gemälde aller Art, mit der Hand gemalt, ohne Rahmen, und photo-

graphische Abzüge, ohne Rahmen

Papier : Tapeten, mit Ausnahme der vergoldeten, versilberten, bron-

zirten, gepressten und sammetartigen

anderes, mit Ausnahme von Pappe

Pelzwerk, zugerichtetes

Handschuhe

Schuhmacherwaaren

Retorten zur Gasbereitung und Tiegel aller Art

Gemeines Töpfergeschirr, nicht namentlich genannt

Fayence und Porzellan

Die nachstehend genannten chemischen Produkte

Schwefelsaures und schwefligsaures Salz; Soda, kalzinirte; Pottasche

aller Art ; Soda, rohe, auch krystallisirte ; Wasserglas ; Alizarin ;

Anilinöl und Anilinsalze ; Bleizucker und Bleiessig; Chlorkalium

(salzsaures Kali); Chlormagnesium (salzsaure Magnesia;; Mennige

(rothes Bleioxyd); Natron, schwefelsaures (Glaubersalz), krystalli-

sirt und kalzinirt, auch saures, schwefelsaures ; Schwefelsäure ;

Zlnksulfidweiss (Lithopon); Alaun; Oxalsäure und oxalsaures Kali.

Dachpappe und Asphaltfilz; Darmseiten für Musikinstrumente; ring-

förmige Filzdrucktücher ; Uhrfournituren ; Regen- und Sonnen-

schirm-Fournituren ; Haarfilz zu industriellen Zwecken

Maszstab.

Werth

100 kg.

Werth

100 kg.

Werth

100 kg.

oder nach Wahl

Werth

Werth

Werth

Zollsatz

Franken

10%

10%

1 —

4—

1 —

4 —

frei

frei

5%

10%

frei

8 —

4 —

30 —

10%

10%

frei

1 25

des Importeurs

10%

10%

frei

5%

Tarif-

Nummer.

Bennennung der Gegenstände.

Maszstab.

Tressen, mit Ausnahme solcher aus Strob, und Fournituren aller

Art aus Rohr, Stroh, Esparto, Rinde, Palmfasern oder Haaren für

die Fabrikation von Hüten

aus 46

Oeldruckbilder

aus 48

Ceresin

aus 50

Harte Seife, mit Ausnahme der weissen und der parfümirten sowie

der mit Alkohol hergestellten Seife

100 kg.

Farbstoffe und Farben

aus 56

Oelsämereien und andere Sämereien; Hopfen; Holzstoff; Oelkuchen.

aus 57

Ordinäre Glaswaaren

100 kg.

od. nach Wahl d.

v. Werth

Andere Glaswaaren, mit Ausnahme des Spiegel- und Fensterglases,

der Glasplatten, der Glasziegel und des Dachglases

Werth

aus 58

Essig und flüssige Essigsäure von einem Gehalt an reiner Essigsäure

von nicht mehr als 8 Prozent

Hektoliter

Anmerkung : Den Importeuren von Essig und flüssiger Essig-

säure mit einem Gehalt an reiner Essigsäure von mehr als

8 Prozent ist gestattet, auf der öffentlichen Niederlage durch

Zusatz von Wasser den Gehalt an reiner Essigsäure auf

8 Prozent oder weniger zurückzuführen und für die so

erhaltene Mischung nach ihrer Menge nur den ihrem niedri-

geren Gehalt an Essigsäure entsprechenden

Zoll zu ent-

richten.

Zollsatz

Franken

frei

frei

frei

6 —

frei

frei

1—

Importeurs

10%

10 %

15 —

Tarif B.

Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.

Tarif-

Nummer*)

aus 1 b)

aus 2 c) 5

aus 2 d) 1

Anmerk. 2

zu 2 d)

aus 5 m)

Benennung der Gegenstände.

Kleie, Malzkeime und Reisabfälle (Abfülle beim Schälen und Poliren

von Reis)

Baumwollener Nähzwirn

Rohe, dichte, gerauhte, eingesäumte oder mit angewebten baum-

wollenen Fransen versehene, abgepasste, baumwollene Bettdecken

Dergleichen gebleichte

Dergleichen gefärbte

Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Baumwollenabfällen,

in Stücken nicht über 60 Centimeter lang und breit, welche das

Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Presstüchern,

Putzlappen u. s. w. verwendet werden, auch in Verbindung mit

anderen Spinumaterialien oder einzelnen gefärbten Fäden

Knochenasche und Superphosphat ; Bleiweiss ; Zinkweiss ; Schwe-

felsäure

Maszstab.

100 kg.

Zollsatz

Mark.

frei

70 —

60 —

80 —

90 —

7 50

frei

*) Nummer des zur Zeit des Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen deutschen Zolltarife*.

Tarif-

Nummer.

6 h)

6 c)

6 e) 1 a)

6 e) 1 b)

aus 6 e) 2 b)

aus 6 e) 3 c)

aus 7 a)

aus 9 d b)

aus 9 i)

10 b)

10 c)

10 e)

aus 12 a)

13 b)

Benennung der Gegenstände.

Schmiedbares Eisen (Schweisseisen, Schweiss-Stahl, Flusseisen,

Fluss-Stahl) in Stäben, mit Einschluss des façonnirten; Radkranz-

eisen ; Pflugschaareneisen ; Eck- und Winkeleisen ; Eisenbahn-

schienen ; Eisenbahnlaschen ; Unterlagsplatten und Schwellen .

Platten und Bleche aus schmiedbarem Eisen

rohe

polirte, gefirnisste, lackirte, verkupferte, verzinnte (Weissblech),

verzinkte oder verbleite

Ganz grobe Eisenwaaren aus Eisenguss

Anmerkung: Der Behandlung nach Tarifposition 6e 1a zum

Zollsatz von 2 Mk. 50 unterliegen rohe Röhren, einschliess-

lich der Röhrenverbindungsstücke und Façonstücke, aus

Eisenguss auch dann, wenu sie mit einem Theeranstrich

oder Theerüberzug versehen und an einzelnen Stellen ab-

gefeilt sind.

Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen und Eisenbahnräder

Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen

roh vorgeschmiedet ist ; Brücken und Brückenbestandtheile ;

Anker, Kelten und Drahtseile ; Puffer, Kanonenrohre, Ambose,

Schraubstöcke, Winden, Hackennägel, Schmiedehämmer, Wagen-

federn, Polsterfedern, Brecheisen, Hemmschuhe, Hufeisen

Kochgeschirr, eisernes, grobes, emaillirtes

Gewehre aller Art

Gewehrfedern, Gewehrhähne, Gewehrläufe eiserne, grobe

nicht abgeschliffen

abgeschliffen

Dergleichen feine, sowie polirte, lackirte etc.

Gewehrschlösser

Kalk (natürlicher kohlensaurer)

Leinsaat

Cichorien, getrocknet (gedarrt)

Weisses Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes,

ungepresstes, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen

Stöpseln, Böden oder Rändern

Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und

ganz weiss), ungeschliffen, ungemustert; wenn die einfache Höhe

und die einfache Breite zusammen betragen

bis 120 Centimeter

über 120 bis 200 Centimeter

über 200 Centimeter

Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, auch gefärbte;

massives weisses Glas, nicht besonders benanntes ; gepresstes,

geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, geschnittenes, geätztes, ge-

mustertes Glas, insoweit es nicht unter Tarifnummer 10 d od. f fällt

Grüne und gesalzene Rindshäute

Holzborke

und

Gerberlohe

Hopfen

Maszstab.

100 kg.

100 kg.

100 kg.

100 kg.

100 kg.

100 kg.

Zollsatz

Mark.

2 50

3 —

5—

2 50

2 50

3 —

7 50

60 —

6 —

10 —

24—

24 —

frei

frei

— 80

8—br.

6 —

8—

brutto.

10 —

12 —

frei

frei

14—

brutto.

Tarif-

Nummer.

15 b) 1

aus 15 b) 2

b)

c)

Anmerkung zu

15 b) 1 u. 2

aus 15 b) 3

aus 21 b)

aus 22 a)

i

aus 22 a)

aus 22 b)

22 d)

22 e)

aus 22 f) 1

22 k)

aus 26 b)

aus 26 c)

26 e)

aus 26 l)

Benennung der Gegenstände.

Lokomotiven ; Lokomobilen

Müllereimaschinen ; elektrische Maschinen ; Baumwollspinnma-

schinen ; Webereimaschinen ; Dampfmaschinen ; Dampfkessel ;

Maschinen für Holzstoff- und Papierfabrikation ; Werkzeugma-

schinen; Turbinen; Transmissionen; Maschinen zur Bearbeitung

von Wolle; Pumpen; Ventilatoren, Gebläsemaschinen; Walz-

maschinen; Dampfhämmer; Maschinen zum Durchschneiden und

Durchlochen von Metallen ; Hebemaschinen, und zwar je nachdem

der überwiegende Bestandtheil gebildet wird

aus Gusseisen.

aus schmiedbarem Eisen

Anmerkung : Bei der Einfuhr einer Maschine der vorbezeich-

neten Art in zerlegtem Zustande hat, wenn die sämmtlichen

Theile der Maschine gleichzeitig zur Zollabfertigung gestellt

werden, die Verzollung nach Maassgabe des überwiegenden

Materials der zusammengesetzten Maschine zu erfolgen.

Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim Schiffsbau

Kratzen (Kratzmaschinen beziehungsweise Maschinenteile mit auf-

gezogenen Kratzenbeschlägen) im Gewichte von mindestens 200

Kilogramm netto

Sohlleder ; brüsseler und dänisches Handschuhleder

Einfaches und gezwirntes Jutegarn, ungefärbt, unbedruckt, unge-

bleicht

bis zu Nr. 8 englisch

über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch

Leinengarn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht

über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch

über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch

über Nr. 35 englisch

Leinengarn, gebleicht

bis zu Nr. 20 englisch

über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch

über Nr. 35 englisch

Akkommodirter Nähzwirn aus Flachs oder anderen vegetabilischen

Spinnstoffen mit Ausnahme der Baumwolle

Seilerwaaren

Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder getheert, von mehr als

4. Millimeter Dicke

Packleinwand aus Jute oder Manillahanf, sowie den diesen gleich-

stehenden Spinnstoffen (Flachs ausgenommen), ungefärbt, unbe-

druckt, ungebleicht, bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuss

zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadrat-

centimeter

Zwirnspitzen

Erdnuss- (Arachiden-) Oel in Fässern, amtlich denaturirt

Oelsäure

Palm- und Kokosnussöl und anderer vegetabilischer Talg

Talg von Rindern und Schafen

Maszstab.

100 kg.

100 kg.

Zollsatz

Mark.

8 —

3 —

5 —

frei

18 —

30 —

4 —

5 —

6 —

9 —

12 —

12 —

15 —

20 —

60 —

10 —

10 —

600 —

6 —

3 —

2 —

2 —

Tarif-

Nummer.

27 c)

aus 27 d)

27 e)

aus 27 f) 3

33 a)

33 d)

aus 33 e)

33 f)

33 h)

a)

aus 34

aus 35 d) 1

aus 38 c)

aus 38 d)

aus 38 e) 2

aus 38 f) 1

39 a) 1

39 f)

40 a)

aus 41 a)

41 c) 3

a)

Benennung der Gegenstände.

Packpapier, nicht unter Tarifposition 27 b begriffen, ungeglättet

Packpapier, geglättetes

Druck-, Schreib-, Lösch- und Seidenpapier aller Art, sowie zu Rech-

nungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u. s. w. vorgerichtetes

Papier

Lithographirtes, bedrucktes, linürtes Papier ; Gold- und Silber-

papier ; Papier mit Gold- oder Silbermuster ; durchschlagenes

Papier; imgleichen Streifen von diesen Papiergattungen ; Maler-

pappe

Papiertapeten, nicht vergoldet, versilbert, bronzirt, gepresst oder

sammetartig

Steine, roh oder blos behauen, auch gemahlen

Anmerkung ; Zu den rohen oder blos behauenen Steinen

gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei

Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.

Gesägte Blöcke ; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. Fensterbänke,

Gesimstheile, Plinthen) von schlichter, nicht verzierter Arbeit,

mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster oder

Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit — écos-

sines — petit granit — nicht gehört

Dachschiefer

Geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen aller Art, unge-

schliffen ; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter Tarifposition

33 d begriffen sind, ungeschliffen

Anmerkung : Platten von mehr als 16 Centimeter Stärke sind

als Blocke zu behandeln.

Andere Waaren aus Steinen, mit Ausnahme der Statuen und der

Waaren aus Edelsteinen und Lava

ausser Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung

mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack

aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr oder ähnlichen

harten Steinen

Steinkohlen und Koaks

Hüte aus Stroh, ohne Garnitur

Glasirte Dachziegel und Mauersteine ; Thonfliesen, einfarbig, nicht

glasirt

Schmelztiegel, MuffeIn, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren und

Platten, mit Ausnahme solcher aus Graphit

Boden- und Wandbekleidungsplatten, durch Zusammenpressen ver-

schiedenfarbiger Thonmassen mit Mustern versehen, nicht glasirt.

Gegenstände aus weissem Porzellan, welche zu telegraphischen oder

elektrischen Zwecken dienen (Isolatoren u. s. w.)

Pferde

Anmerkung ; Pferde bis zu 2 Jahren

Schweine

Grobes unbedruckten Wachstuch (Packtuch)

Kunstwolle, gefärbt und ungefärbt, sowie Wollenabfälle.

Garn aus Wolle, auch mit anderen Spinnmaterialien ausschliesslich

der Baumwolle, gemischt

roh, einfach

Maszstab.

100 kg.

100 kg.

Stück

100 kg.

Stück

100 kg.

100 kg.

Zollsatz

Mark.

3 —

3 —

6—

10 —

18 —

frei

1—

— 50

2 50

10—

frei

— 15

— 75

1 50

3 —

10—

20 —

10 —

5 —

10 —

frei

8 —

Tarif-

Nummer.

b)

c)

aus d)

41 d)

a)

b)

Benennung der Gegenstände

roh, dublirt

gebleicht oder gefärbt, einfach

gebleicht oder gefärbt, dublirt

Anmerkungen

1. Eine Beimischung von Baumwolle zum Wollengarn im Höchst-

betrage von 2 Prozent bleibt bei der Tarifirung ausser

Betracht.

2. Grisaille-Garn (Garn aus Kunstwolle.) einfaches, ist nicht als

gefärbt, sondern als roh zu behandeln.

Wollene Gewebe, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder

Metallfäden

unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Nr. 41 d 7

oder 8 gehören

im Gewicht von mehr als 200 Gramm auf den Quadratmeter Gewebe-

fläche

im Gewicht von 200 Gramm oder weniger auf den Quadratmeter

Gewebefläche .

Maszstab.

100 kg.

Zöllsatz

Mark.

10 —

12 —

24 —

135 —

220 —

Bestimmungen über die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen.

1. — Bestimmungen über die Güterzüge.

Art.

1.

Alle Waaren, welche sich in verschluszsicher eingerichteten Wagen verpackt finden, sollen, bei gehörigem

Verschlusse dieser Wagen mittelst Bleie oder Vorlegeschlösser, sowohl bei dem Eingange, als bei dem Ausgange,

bei Nacht wie bei Tage, an Sonn- und Festlagen wie an jedem anderen Tage, der Revision bei den betreffenden

Grenzzollämtern nicht unterliegen.

In Betreff der verschluszsicheren Einrichtung der Wagen sind die auf der Berner Konferenz vom 15. Mai 1886

vereinbarten Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr,

sowie die etwaigen Abänderungen und Ergänzungen derselben massgebend.

Füllen die, bei der Beladung der vorbezeichneten Wagen übrig gebliebenen, oder die überhaupt vorhandenen

Kolli keinen solchen Wagen aus, so können sie, mit dem Anspruch auf die vorerwähnten Erleichterungen, in

Wagenabtheilungen oder in abhebbare Kasten oder Körbe von mindestens 0,309 Kubikmeter Inhalt, deren

Benutzung zuvor von der Zollverwaltung gestattet worden ist, verladen und unter Verschluss durch Vorlege-

schlösser oder Bleie befördert werden. Für die von der Postbehörde benutzten Kasten, Körbe oder Felleisen

findet eine Beschränkung hinsichtlich der Grösse nicht statt.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die Waaren müssen, nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsorte, in Räumen niedergelegt werden, welche von

der Zollverwaltung gut befunden worden und verschlussfähig sind. Die Waaren verbleiben in diesen Räumen

unter der ununterbrochenen Aufsicht der Zollbeamten und werden von dort, je nach ihrer Bestimmung — zum

inneren Verbrauche, zur öffentlichen Niederlage oder zur weiteren Versendung in das Ausland — auf Grund

einer speziellen, innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist abzugebenden Deklaration und nach Erfüllung der

vorgeschriebenen Förmlichkeiten entnommen. Das Abladen der Wagen muss, wenn möglich, unmittelbar nach

dem Eintreffen der Züge stattfinden.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Strassen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brücken-

öffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsen-

wesens, der Krahne und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffs-

gütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind,

soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des

anderen vertragschliessenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Ange-

hörigen des eigenen Staates, gestattet werden.

Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden

Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.

Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Strassen, welche zur Verbindung

der Gebiete der vertragschliessenden Theile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältuiss der

Streckenlänge nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Was die Küstenschiffahrt betrifft, so soll jeder der vertragschliessenden Theile für seine Schiffe alle Begünstig-

ungen und Vorrechte, welche der andere Theil in dieser Hinsicht irgend einer dritten Macht eingeräumt hat oder

einräumen wird, unter der Bedingung in Anspruch nehmen können, dass er den Schiffen des anderen Theiles

dieselben Begünstigungen und Vorrechte in seinem Gebiete zugesteht.

Es sollen die Schiffe eines jeden der vertragschliessenden Theile, welche in einen der Häfen des anderen

„Theiles einlaufen, um daselbst ihre Ladung zu vervollständigen oder einen Theil derselben zu löschen, wenn sie

sich den Gesetzen und Verordnungen des Landes fügen, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines

anderen Landes bestimmten Theil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen können, ohne

gehalten zu sein, für diesen letleren Theil ihrer Ladung irgend eine Abgabe zu bezahlen , ausser den Aufsichts-

abgaben, welche übrigens nur nach dem für die inländische Schiffahrt bestimmten Satze erhoben werden dürfen.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Auf den Stationen, wo Gebäude mit Räumen von der im vorhergehenden Artikel bezeichneten Beschaffenheit

noch nicht vorhanden sind, soll das Abladen der Wagen, wenn möglich, spätestens innerhalb einer Frist von

36 Stunden nach dem Eintreffen des Zuges erfolgen.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein

Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschliessenden Theile gemacht werden. Namentlich

sollen die aus den Gebieten des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere

transittirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise

ungünstiger behandelt werden, als die aus dem Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin ver-

bleibenden Transporte.

Für den Personen- und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahnstationen, die in den Gebieten des einen

vertragschliessenden Theiles gelegen sind, innerhalb dieser Gebiete mittelst ununterbrochener Bahnverbindung

stattfindet, sollen die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieser Gebiete auch in dem Falle aufgestellt

werden, wenn die für den Verkehr benuzte Bahnverbindung ganz oder theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt

steht, welche in den Gebieten des anderen Theiles ihren Sitz hat.

Auf Anschlussstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen den zunächst der Grenze gele-

genen beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Einhebung der im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden

Gebühren auch in dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die gesetzliche Landeswährung der Einhebungsstelle

lautet, die Annahme der nach den Gesetzen des Landes, in welchem die Einhebungsstelle gelegen ist, zulässigen

Zahlungsmittel mit Berücksichtigung des jeweiligen Kurswertes nicht verweigert werden.

Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der betheiligten Eisenbahnverwal-

tungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Der gegenwärtige Handelsvertrag erstreckt sich auf die mit einem der vertragschliessenden Theile gegenwärtig

oder künftig zollgeeinten Länder oder Landestheile.

Art. 16,

Der gegenwärtige Vertrag tritt an die Stelle des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen

Reich und Italien vom 4. Mai 1883.

Derselbe wird am 1. Februar 1892 in Wirksamkeit treten und bis zum 31. Dezember 1903 in Geltung bleiben.

Im Falle keiner der vertragschliessenden Theile zwölf Monate vor dem Ablaufe dieser Frist seine Absicht, die

Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben wird, soll derselbe bis zum Ablauf eines

Jahres, von dem Tage, an welchem einer oder der andere der beiden vertragschliessenden Theile ihn gekündigt

haben wird, in Kraft bleiben.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die Zollverwaltungen von den Veränderungen, welche sie hin-

sichtlich der Stunden der Abfahrt, des Grenzüberganges oder der Ankunft der Züge, sei es der Tag- oder der

Nachtzüge, vornehmen wollen, sobald als möglich und spätestens acht Tage vor dem Eintritt der Veränderungen;

in Kenntniss zu setzen, widrigenfalls die Eisenbahnverwaltungen gehalten sein sollen, auf der Grenze alle

gewöhnlichen Zollförmliehkeiten zu erfüllen.

Die achttägige Frist soll auf diejenigen Sonder-Güterzüge, welche jene Verwaltungen in Folge höherer Gewalt

und in ausnahmsweisen Fällen einrichten möchten, keine Anwendung finden.

Die durch die gegenwärtigen Bestimmungen vorgeschriebenen Erleichterungen sollen bei diesen Sonderzügen

eintreten, sobald deren Grenzübergang wenigstens zwölf Stunden zuvor dem betreffenden Grenzzollamt ange-

kündigt ist.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die vertragschliessenden Theile werden dahin wirken, dass der gegenseitige Eisenbahnverkehr in ihren Ge-

bieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden

Bahnen durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.

Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, dass durch die beiderseitigen Bahnver-

waltungen direkte Expeditionen oder direkte Tarife im Personen- und Güterverkehr, sobald und insoweit die-

selben von beiden Theilen als wünschenswerth bezeichnet werden, zur Einführung gelangen.

Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Transportbestimmungen, insbesondere in Bezug

auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares Einvernehmen der beiderseitigen zuständigen obersten Aufsichtsbe-

hörden vorbehalten.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Als Grundsatz ist angenommen, dass eine Theilung der nach derselben Richtung zu befördernden Zöge, wenn

darum nachgesucht wird, von den Grenzzollämtern, jedoch nicht unter zehn Wagen für jeden Theilzug, bewilligt

werden darf. Eine noch weiter gehende Theilung der Züge kann von dem obersten Zollbeamten am Orte erlaubt

werden, wenn ein Nothfall eintritt, der als solcher von dem gedachten Beamten, im Einvernehmen mit dem

ersten Eisenbahn-Betriebsbeamten der Station, anerkannt wird.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten

gegen Störungen und Behinderungen sicher zu stellen.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sollen so bald als möglich in Born aus-

gewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihr Siegel

beigedrückt.

So geschehen zu Rom den 6. Dezember 1891.

(L. S.) Graf SOLMS.

(L,

S.)

RUDINI, G. MALVANO. N. MIRAGLIA. B. STRINGHER. A. MONZILLI.

Tarif A.

(Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland.)

Tarif-

Nummer*)

aus 1. b)

2. c)

4.

5.

d)

5.

aus 3. a)

4 aus a) 1.

5. aus a)

aus d)

aus e)

aus i)

k)

aus m)

6. b)

Benennung der Gegenstände.

Kleie;

Malzkeime....

Baumwollengarn, ungemischt od. gemischt mit Leinen, Seide, Wolle

oder anderen vegetabilischen oder animalischen Spinnstoffen

drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirnt, roh,

gebleicht,

gefärbt...

zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt; auch

accomodirter zum Einzelverkauf hergerichteter Baumwollenzwirn

jeder Art

Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallfäden,

ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41

genannten Thierhaaren

alle nicht unter Nr. 1, 2 u. 6 begriffenen dichten Gewebe; rohe (aus

rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe mit Ausschluss der Gar-

dinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen ; Strumpfwaaren;

Posamentir- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Ver-

bindung mit

Metallfäden...

Blei-, Silber- und

Goldglätte...

Bürsten aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen u. dgl., auch

in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack

Besen aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen u. dgl., auch

in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack

Bürstenbinder- u. Siebmacherwaaren, feine, auch in Verbindung mit

anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen.

Aetherische Oele mit Ausnahme der unter 5c und 5m begriffenen ;

Essenzen, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe und Medi-

cinalgebrauche...

Graphit, in gepressten und abgepassten kleinen Täfeln od. Blöcken

und

dgl...

Zündhölzer...

Gelbes und rothes blausaures

Kali...

Soda,

calcinirte...

Soda, rohe, natürliche od. künstliche; krystallisirte Soda; Pottasche

Sumach, auch gemahlen ; Schwefel, roher und gereinigter ; Wein-

slein, roher u. gereinigter; Lakritzensaft; Borax und Borsäure;

Citronensäure und Citronensalt, ohne Zucker; andere rohe Er-

zeugnisse und chemische Fabrikate für den Gewerbe- oder Medi-

cinalgebrauch, insbesondere auch Drogueric-, Apotheker und

Farbewaaren, alle diese Gegenstände, insoweit sie nicht unter

a bis l, unter n oder o oder unter anderen Nummern des Tarifes

begriffen sind ; Benzol und ähnliche leichte Theeröle ; Terpentin-

öle ; Harzöl; Thieröl; Mineralwasser, künstliches u. natürliches,

einschliesslich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten);

eingedickte Säfte; Weinhefe, trockene und teigartige

Schmiedbares Eisen (Schweisseisen, Schweiszstahl, Flusseisen, Fluss-

stahl) in Stäben, mit Einschluss des façonnirten ; Radkranzeisen ;

Maszstab.

100 kg

100 kg

Zollsatz

Mark.

frei

frei

2 50

1 50

frei

*) Nummer des deutschen Zolltarifes.

Tarif-

Nummer.

e) 2.

a)

b)

c)

e) 3.

a)

b)

aus 7. a)

aus 8.

9. a)

b) a)

b)

c)

d)

e)

c)

aus e)

aus f)

g)

aus h)

Bennennung der Gegenstände.

Pflugschareneisen ; Eck- und Winkeleisen ; Eisenbahnschienen ;

Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und Schwellen

Anmerkung

Schmiedbares Eisen in Stäben, nicht über 12 cm

lang, zum

Umschmelzen...

Eisenwaren, grobe

anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz .

abgeschliffen, gefirniszt, verkupfert, verzinkt, verzinnt, verbleit oder

emaillirt, jedoch weder polirt noch lackirt; ebenso alle Schlitt-

schuhe, Hämmer, Beile, Aexte, ordinäre Schlösser, grobe Messer,

Sensen, Sicheln, Striegeln, Thurmuhren,

Schraubenschlüssel,

Winkelhaken, Holz-, Schloss-, Rad- und Drahtschrauben, Zangen.,

gepresste Schlüssel, Dung- und

Heugabeln...

Handfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meissel, Tuch-, Schneider-,

Hecken- und Blechscheeren, Sägen, Bohrer, Schneidkluppen,

Maschinen- und Papiermesser und ähnliche Werkzeuge

Eisenwaaren, feine

aus feinem Eisenguss, als: leichtem Ornamentguss, polirtem Guss,

Kunstguss, schmiedbarem Guss;

aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer, Scheeren,

Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwerlfegerarbeit u. s. w.;

alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch in Verbin-

dung mit Holz und anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht

unter Nr. 20

fallen...

Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt

oder gemahlen, ungleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese

Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind.

Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch

Werg und andere

Abfälle...

Weizen...

Roggen

Hafer...

Buchweizen…

Hülsenfrüchte....

Andere nicht besonders genannte

Getreidearten...

Gerste...

Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit nicht ge-

nannte

Oelfrüchte...

Mais...

Malz (gemalzte

Gerste)...

Anis, Koriander, Fenchel und

Kümmel....

Weinbeeren, frische, zum Tafelgenuss (Tafeltrauben)

Mit der Post eingehende Sendungen von Tafeltrauben von 5 kg Brut-

togewicht und weniger…

Andere frische

Weinbeeren

Andere frische Weinbeeren (Trauben der Weinlese), in Fässern oder

Kesselwagen eingestampft, werden ohne Rücksicht auf eine etwa

eingetretene Gährung—wenn die eingestampfte Masse alleTheile

der Frucht, neben dem Safte also auch noch die Kämme, Kerne

Maszstab.

100 kg

100 kg

100 kg

Zollsatz

Mark.

2 50

1 50

frei

frei

3 50

3 50

2 80

1 50

1 60

3 60

frei

Tarif-

Nummer.

k)

10. a)

b)

d) 1.

aus 2.

e)

1)

11. aus a)

aus f)

12. a)

13. aus a)

b)

Benennung der Gegenstände.

und Schalen (Bälge oder Hülsen) der Trauben enthält — zuge-

lassen zum Zollsatze

von...

Blumen und Blätter, frische, zu Bouquets und zur Decoration;

Gewächse, lebende, und Pflanzentheile; Klee-, Luzerne-, Espar-

settesaat ; Gemüse und Gartengewächse, frische; Kartoffeln;

Früchte, frische, nicht genannte (mit Aussehluss der Weinbeeren

und der Südfrüchte), und andere Erzeugnisse des Landbaues,

anderweit nicht

genannt..

Grünes und anderes naturfarbiges, gemeines Hohlglas (Glasge-

schirr), weder gepresst, noch geschliffen, noch abgerieben, auch

mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh oder Rohr;

Glasmasse; rohes optisches GIas(Flint-, Kronglas); rohe gerippte

Gussplatten (Dachglas); Email- und Glasurmasse; Glasröhren

und Glasstäugelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur

Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebraucht werden.

Weisses Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes,

ungepresstes oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen

Stöpseln, Böden oder

Rändern...

Spiegelglas, rohes,

ungeschliffenes...

Tafel- (Fenster-) Glas, farbiges

Anmerkung

Butzenscheiben...

Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe (mit oder ohne

Oesen), auch gefärbte ; massives weisses Glas, nicht besonders

benanntes," gepresstes, geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, ge-

schnittenes, geätztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht unter d

oder f fällt...

Anmerkung zu e

Glasplältchen, Glasperlen, Glasschmelz (Conterie di Venezia), Glas-

tropfen, auch

gefärbt...

1. Farbiges Glas, mit Ausnahme des unter a, d und e begriffenen,

auch gepresst, geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt,

gemustert...

2. Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, Glasknöpfe

(mit oder ohne Oesen), bemalt, versilbert oder vergoldet .

5. Anderes bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas; Glasflüsse

(unechte rohe Steine) ohne Fassung

4. Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Mate-

rialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen

Anmerkung zu f

Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, ungeschliffenes , unab-

geriebenes,

unbemaltes, ungepresstes, oder nur mit abge-

schliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und Rändern.

Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform

gelegt, gesponnen ; Borsten ; rohe

Bettfedern...

Bettfedern, gereinigt und

zugerichtet...

Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene) zur

Lederbereitung, auch

enthaart...

Holzkohle...

Holzborke und

Gerberlohe..

Maszstab.

100 kg

100 kg

100 kgbr.

100 kg

100 kg br.

100 kg br.

100 kg

Zollsatz

Mark.

frei

frei

frei

frei

frei

frei

Tarif-

Nummer.

13 aus c)

1.

aus d)

e)

aus f)

aus g)

Anmerk. 2

zu 13 g)

14.

aus 15 a) 1,

18 c)

f)2.

Benennung der Gegenstände.

Bau- und Nutzholz

Roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge

bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde; eichene

Fassdauben...

In der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege

als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Fass-

dauben, welche nicht unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden

und Reifenstäbe ; Naben ; Felgen und

Speichen...

In der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte Bretter;

gesägte Kanthölzer und andere Säge- und Sohnittwaaren .

Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und bloss

gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Ausnahme der

Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel ; geschälte Korb-

weiden ; grobe Korbflechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt,

lackirt, polirt, noch

gefirnist...

Spangeflechte

ungefärbt...

Hornplatten und rohe, bloss geschnittene Knochenplatten

Holz in geschnittenen Fourniren ; unverleirnte, ungeheizte Parquet-

bodentheile...

Hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter d und gbe-

griffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen

Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit Ausnahme der Edel-

und Halbedelsteine), Steinzeug, Fayence oder Porzellan ; andere

Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren, Wagnerarbeilen,

welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirniszt oder auch in

einzelnen Theilen mit den vorbenannten Materialien verarbeitet

sind ; verleimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt;

grobes, ungefärbtes

Spielzeug...

Holzspulen,

gefärbt...

Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korb-

flechterwaaren, sowie überhaupt alle unter d, e, f und h nicht

begriffene Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitz

stoffen mit Ausnahme von Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter,

Bernstein, Gagat und Jet; auch in Verbindung mit anderen Mate-

rialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze,

Bronzirte, vergoldete oder versilberte Leisten und Rahmen ; hölzer-

nes Spielzeug mit Ausnahme des zu f gehörigen, auch in Verbin-

dung mit anderen Materialien, soweit es dadurch nicht unter

Nr. 20

fällt....

Spangeflechte, gefarbt; Möbel aus gebogenem Holz mit ornamentirt

gepressten Theilen und ornamenlirt gopresste Möbelbestandtheile

Gepresste Hornknöpfe…

Hopfen, auch Hopfenmehl ...

Instrumente, musikalische, mit Ausnahme von Klavieren, Pianinos,

Harmoniums und dergleichen Tasteninstrumenten, jedoch mit

Einschluss der Kirchenorgeln

Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren, andere, soweit

sie nicht unter d und e genannt

sind...

Herrenhüte aus Filz, garnirt und ungarnirt

Maszstab.

100 kg od.

1 Pestmt ter

100 kg od.

1 Festmter

100 kg od.

1 Festmter

100 kg

100 kg br.

100 kg

Zollsatz

Mark.

1 20

1 80

4 80

1 50

Tarif-

Nummer.

5.

4.

49.

d) 2.

3.

aus 20 a)

b) 1.

2.

3.

aus c) 2.

3.

a.Anmerk.

zu 21b)

Benennung der Gegenstände.

Damenhüte, garnirt, mit Ausnahme solcher aus

Filz...

Damenhüle aus Filz,

garnirt....

Hüte, nicht besonders benannte, garnirt und ungarnirt

Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, Legi-

rungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht genannte, und

Waaren daraus

Andere Waaren. soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3, oder wegen ihrer

Verbindung mit anderen Materialien unter Nr. 20 fallen. .

Waaren aus Aluminium, Nickel; feine, insbesondere Luxusgegen-

stände, aus Alienide, Britannia-Metall. Bronze, Neusilber, Tombak

und ähnlichen Legirungen ; feine vernirte Messingwaaren, auch in

Verbindung mit anderen Materialien ; alle diese Waaren, insoweit

sie nicht unter Nr. 20

fallen...

Korallen und Perlen, zum Zweck der Verpackung und Versendung

auf Gespinnstfäden oder Schnüre

aufgereiht...

Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Gagat, Jet, Meerschaum

und

Perlmutter...

Waaren, ganz oder theilweise aus Celluloid, Elfenbein, Lava und

Schildpatt; aus unedeln, echt vergoldeten oder versilberten oder

mit Gold oder Silber belegten Metallen ; Zähne in Verbindung mit

Stiften oder Röhrchen von Platin oder anderen edlen Metallen .

Anmerkung zu b 1

Elfenbein-und Perlmutterstücke, vorgearbeitet für Gegenstände der

Nr. 20 b

1....

feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauen-

schmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.),

ganz oder theilweise aus Aluminium, dergleichen Waaren aus

andern unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder

mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder versilbert, oder

auch vernirt, oder in Verbindung mit Halbedelsteinen oder nach-

geahmten Edelsteinen, Alabaster, Email oder auch mit Schnitzar-

beiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguss und der-

gleichen…

Anmerkung zu b 1 u. 2: Herren- und Frauenschmuck aus unedeln

echt vergoldeten oder versilberten Metallen in einer nicht als

unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas, einschliess-

lich der nachgeahmten Edelsteine, nachgeahmten Gemmen

und nachgeahmten Kameen, ferner Herren- u. Frauenschmuck,

Toiletten- und sogenannte Nippeslischsachen aus unedeln

Metallen, auch mehr oder weniger vergoldet oder versilbert,

in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung

mit Glas, einschliesslich der nachgeahmten

Edelsteine,

nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen

Stutz-und Wanduhren; Fächer aller Art; feine bossirte Wachs-

waaren...

Regen- und

Sonnenschirme...

Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder

anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabili-

schen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Guttapercha, Kaut-

schuck, Leder, Lederluch. Papier, Pappe, Steinen. Stroh- oder

Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind .

Halbgare sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter

zugerichtete

Ziegenfelle...

Maszstab.

1 Stück

100 kg

Zollsatz

Mark.

Tarif-

Nummer.

21 c)

d)

e)

22.

a)

1.

2.

5.

4.

b)

1.

2.

3.

c)

d)

e)

1.

2.

f)

1.

2.

3.

4.

Benennung der Gegenstände.

Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer-und Täschnerwaaren sowie

andere Waaren aus ungefärbtem oder blos geschwärztem lohgaren

Leder, oder aus rohen Häuten, alle diese Waaren auch in Verbin-

dung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter

Nr. 20

fallen...

Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, brüsseler oder

dänischem Leder, von sämisch- und weissgarem Leder, von

gefärbtem Leder, von lackirtem Leder und Pergament, auch in

Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht

unter Nr. 20 fallen ; feine Schuhe aller

Art...

Anmerkung zu c und d : Grobe Schuhmacher- und Täschner-

waaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher Lein-

wand, rohem Zwillich oder Drillich oder grobem unbedruck-

ten Wachstuch werden wie grobe, Waaren aus feinem

Wachsluch, Wachsmusselin, Wachslafft und dergleichen

wie feine Lederwaaren behandelt.

Handschuhe

Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d, i . Garn und

Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen

Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle

Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen ge-

zwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf

bis Nr. 8

englisch....

über Nr. 8 bis Nr. 20

englisch...

über Nr. 20 bis Nr. 35

englisch...

über Nr. 35

englisch...

Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen gezwirntem

Garn aus Jute oder Manillahanf

bis zu Nr. 20

englisch...

über Nr. 20 bis Nr. 35

englisch...

über Nr. 35

englisch....

akkommodirtes Nähgarn; Zwirn unter a, b und d nicht genannt.

akkommodirter Nähzwirn

Seilerwaaren

Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder getheert

aller Art, mit Ausnahme der unter 1

genannten...

Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht

bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine qua-

dratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter; Fussdecken

aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, ungefärbt.

mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf

eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimetor; Fuss-

decken

us Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern,

gefärbt...

mit 81 bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf

eine quadratische Gewebefläche von vier Quadralcentimeter .

mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen

auf eine quadratische Gewobefläche von vier Quadratcentimeter ,

Maszstab.

100 kg.

Zollsatz

Mark.

Tarif-

Nummer.

g)

1.

2.

3.

24 a)

aus b)

25 aus e) 1

f)

aus g) 1.

2. c

3.

aus 1.

aus 2.

aus 5.

aus i)

o)

p) 1.

Benennung der Gegenstände.

Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch

aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt

bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine

quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter

mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen

auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter

Damast aller

Art...

Zwirnspitzen...

Papier, beschriebenes (Akten und Manuscripte); Bücher in allen

Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte;

Lithographien und Photographien; geographische und Seekarten;

Musikalien...

Gemälde und Zeichnungen, auch eingebunden ; Statuen von Marmor

und anderen Steinarten; Statuen von Metall, mindestens in natür-

licher

Grösse...

Wein und Most, in Fässern

eingehend...

Rother Wein und Most zu rothem Wein, zum Verschneiden unter

Kontrole...

Wein zur Cognakbereitung unter

Kontrole...

Butter, auch

künstliche...

Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches, mit Ausnahme von Schweine-

fleisch...

Schweinefleisch, ausgeschlachtetes, frisches und Fleisch, zube-

reitetes, mit Ausnahme von Speck, frisch oder zubereitet.

Fische, mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitet, in Fässern

eingehend..

Geflügel aller Art, nicht

lebend...

Wild aller Art, nicht

lebend...

Früchte (Südfrüchte)

frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten,

Datteln,

Mandeln...

getrocknete Feigen, Rosinen und

Korinthen...

getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen,

Granaten...

Paprika...

Käse aller

Art...

Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; mit Zucker, Essig,

Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und der-

gleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene

Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Verzehrungsgegenslände

(Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); zubereiteter

Senf; Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegen-

stände des feineren

Tafelgenusses...

Oliven...

In Essig eingelegte oder eingesalzene Gurken (sogenannte Znaimer

Gurken) mit Zuthaten von Gewürzen der Nr. 25 i oder auch mit

geringen Zusätzen anderer Gemüse, in Fässern, Krügen, Töpfen,

Gläsern und

dergleichen...

Maszstab.

100 kg.

100 kg

Zollsatz

Mark.

frei

frei

Tarif-

Nummer.

aus 2.

q) 2.

s)

26/ aus a)

aus b)

aus d)

aus f)

g)

aus h)

aus m)

27 a)

aus b)

c)

d)

e)

aus f) 2.

3.

a)

Benennung der Gegenstände.

Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, getrock-

net, gebacken, gepulvert, blos eingekocht oder gesalzen, alle diese

Erzeugnisse, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs

begriffen sind ; Säfte von Obst, Beeren und Rüben, zum Genuss

ohne Zucker

eingekocht...

Frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten ; Johannisbrot,

auch

gemahlen...

Unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser

eingelegt...

Trockene Nüsse, reife Kastanien ;

Pinienkerne...

Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich ge-

schrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl;

gewöhnliches Backwerk

(Bäckerwaare)...

Reis, geschälter und ungeschälter

Olivenöl (Speiseöl) in Flaschen oder

Krügen...

Olivenöl (Speiseöl) in

Fässern...

Olivenöl in Fässern, amtlich

donaturirt...

Ricinusöl in Fässern oder in Blechgefässen von mindestens 15 Kilo-

gramm

Bruttogewicht...

Rückstände, feste, von der Fabrikation feller Ocle, auch gemahlen .

Schmalz von Gänsen, sowie andere schmalzartige Fette, als : Oleo-

margarin, Sparfett (Gemisch von talgartigen Fetten mit Oel),

Rindsmark (beef

marrow)...

Erdwachs,

gereinigt...

Ungebleichtes oder gebleicbtes Halbzeug aus Lumpen

Ungebleichter oder gebleichter Halbstoff zur Papierfabrikation aus

Holz, Stroh, Esparto oder anderen Fasern ; graues Lösch- und

gelbes, rauhes Strohpapier; Pappe mit Ausnahme der Glanz- und

Lederpappe...

Packpapier, nicht unter b oder d begriffen, ungeglättet

Packpapier,

geglättetes...

Glanz- und Lederpappe ;

Pressspäne...

Druck-, Schreib-, Lösch-und Seidenpapier aller

Art..

Lithographirtes, bedrucktes, linürtes, zu Rechnungen, Etiketten,

Frachtbriefen, Devisen u. s. w. vorgerichtetes Papier ; Gold- und

Silberpapier; Papier mit Gold- oder Silbermuster; durchschlagenes

Papier; ungleichen Streifen von diesen Papiergattungen ; Maler-

pappe

Waaren aus Papier, Pappe oder

Pappmasse...

Waaren aus den vorgenannten Stoßen in Verbindung mit anderen

Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr, 20 fallen ; Papier-

tapelen...

Pelzwerk (Kürschnerarbeiten)

überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelz-

futter und Besätze und

dergleichen...

fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weissgemachte

und gefärbte, nicht golütterte Angora- oder Schaffelle, ungefüt-

terte Decken, Pelzfutter und

Besätze...

Maszstab.

100 kg.

100 kg.

100 kg.

100 kg.

Zollsatz

Mark.

7 50

frei

frei

frei

Tarif-

Nummer.

30 aus a)

e ) l .

f)

33 a)

aus b)

c)

d)

a. Anmerk.

zu d)

aus e)

f)

aus g)

h) 1. a

34.

35 b)

aus d) 1.

aus 36.

37 a)

b)

38 b)

Benennung der Gegenstände.

Seidenkokons ; Seide, abgehaspelt (unfilirt, Greze) oder gesponnen

(filirt), nicht gefärbt ; Floretseide, gekämmt, gesponnen oder ge-

zwirnt, nicht gefärbt; Abfälle von Seide, auch von gefärbter Seide

Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metall-

fäden ; Waaren aus Seide, gemischt mit andern Spinnmaterialien

und zugleich in Verbindung mit

Metallfäden...

Alle nicht unter e begriffenen Waaren aus Seide oder Floretseide in

Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen

anima-

lischen oder vegetabilischen

Spinnstoffen...

Anmerkung : Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnma-

terialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu

bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des

Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Gewehen aus

solchen Garnen ausser Betracht,

Steine, insbesondere Korallen, Asphakstein, bituminöser Mergel-

schiefer, Marmor und Alabaster, roh oder blos behauen, auch

gemahlen...

Anmerkung : Zu den rohen oder blos behauenen

Steinen

gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei

Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.

Mühlsteine, auch mit eisernen

Reifen...

Roher

Tafelschiefer...

Gesägte Blöcke ; grobe Steuimetzarbeiten (z. B. Fensterbänke, Ge-

simstheile,

Plinthen) von schlichter nicht verzierter Arbeit, mit

Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster oder Mar-

mor, zu welchem der sogenannte belgische Granit - écossines -

petit granit - nicht

gehört...

Marmor und Alabaster in Blöcken und in Platten von mehr als 16

Centimeter Stärke, seewärts

eingehend...

Dachschiefer...

Marmor und Alabaster in Platten von 16 Centimeter Stärke und

darunter,

ungeschliffen...

Geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen anderer Art,

ungeschliffen ; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter 33 d

begriffen sind,

ungeschliffen...

Glasflüsse (unechte Edelsteine), geschliffen, geschnitten, ohne Fas-

sung...

Korallen, bearbeitet, ohne

Fassung...

Waaren aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr oder

ähnlichen harten Steinen, mit Ausnahme der Statuen, ausser

Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit

Holz oder Eisen ohne Politur und

Lack...

Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf,

Torfkohlen...

Strohbänder...

Hüte aus Stroh, ohne

Garnitur...

Asphalt

(Bergtheer)...

Geflügel aller Art, lebendes ; andere lebende Thiere und thierische

Produkte, anderweitig nicht genaunt ; ferner Bienenstöcke mit

lebenden

Bienen...

Eier von

Geflügel...

Feuerfeste

Steine...

Maszstab.

100 kg.

100 kg.

100 kg.

100 kg.

1 Stück

100 kg.

Zollsatz

Mark.

frei

frei

frei

frei

- 50

2 50

frei

- 15

frei

frei

Tarif-

Nummer.

c)

e)

1.

aus 2.

f)

1.

2.

39 a) 1.

c)

d)

e)

f)

g)

h)

1)

40 a)

41.

a)

c)

3.

a)

b)

Benennung der Gegenstände.

Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine ; Thonfliesen ;

architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta ; glasirte

Röhren; Planen, Krüge und andere Gefässe aus gemeinem Stein-

zeuge ; gemeine Ofenkacheln ; irdene Pfeifen ; glasirtes Tüpferge-

schirr...

Schmelztiegel ; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Rühren und

Platten...

Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan, und

porzellanar-

tigen Waaren

einfarbig oder weiss ; feine Waaren aus

Terracotta...

zwei- und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet,

versilbert...

Anmerkung: Boden- und Wandbekleidungsplatten, durch

Zusammenpressen

verschiedenfarbiger

Thoumassen

mit

Mustern versehen, nicht

glasirt...

Porzellan und porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis etc.)

weiss...

farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert

Porzellan und porzellanartige Waaren in Verbindung mit anderen

Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen .

Pferde...

1. Pferde bis zu zwei

Jahren...

2. Füllen, welche der Mutter

folgen...

Stiere und

Kühe...

Ochsen...

Anmerkung : Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter

den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kon-

trolen Zuchochsen von 2½ bis 5 Jahren zu dem Zollsatze

von 20 Mk. für ein Stück eingelassen werden, sofern sie zum

eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind.

Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren

Kälber unter sechs

Wochen...

Schweine...

Spanferkel unter 10

Kilogramm...

Schafvieh...

Lämmer . . .

Grobes unbedrucktes Wachstuch

(Packtuch)...

Wolle, einschliesslich der anderweit nicht genannten Thierhaare,

sowie Waaren daraus ;

Wolle : rohe, gefärbte, gemahlene ; ferner

Haare : roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt.

Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschliesslich der Baum-

wolle, gemischt

anderes Garn

roh,

einfach...

roh,

dublirt…

Maszstab.

100 kg.

1 Stück

1 Stück

100 kg.

100 kg.

Zollsatz

Mark.

f rei

25 50

frei

Tarif-

Nummer.

41. d)

5.

a

b

Benennung der Gegenstände.

Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metall-

fäden

unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören

unbedruckte Filz-und Strumpfwaren, Fussdecken, auch bedruckte,

aus Wolle oder anderen Thierhaaren mit Ausnahme der Rindvieh-

und Rosshaare, auch in Verbindung mit vegetabilischen Fasern

und anderen

Spinnmaterialien...

unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Ziffer 7

oder 8 gehören

im Gewichte von mehr als [200 g auf den Quadratmeter Ge-

webefläche

im Gewichte von 200 g od er weniger auf den

Quadratmeter

Gewebefläche...

Maszstab.

100 kg.

Zollsatz

Mark.

T a r i f B .

Zölle bei der Einfuhr nach Italien.

Tarif-

Nummer*)

1.

3.

a)

b)

aus 4.

a)

aus 6.

a)

aus 7. a)

aus 8.

b)

c)

d)

e)

9.

11.

a)

b)

aus 30.

c)

d)

h)

i)

Benennung der Waaren.

Mineralwasser, natürliche oder künstliche, und gashaltige Wasser .

Bier

in grossen oder kleinen

Fässern...

in

Flaschen...

Spiritus

reiner, in grossen od. kleinen Fässern (einschliesslich des Behälters)

Oele, fette

Olivenöl,

reines...

Terpentinöl...

Flüchtige Oele oder Essenzen

von Pomeranzen und deren

Varietäten...

von

Gewürznelken...

von

Pfefferminze...

nicht namentlich genannte, ausschliesslich des Rosenöls.

Hefe aller

Art...

Gichorie und jedes andere Kaffeesurrogat

getrocknet...

gebrannt oder auch

gemahlen...

Säuren

Gallus- und Gerbsäure,

unreine...

Essigsäure,

unreine...

Weinsleinsäure...

Phenylsäure...

Maszstab.

100 kg.

1 hl.

100 Stück

1 hl.

100 kg.

1 kg.

100 kg.

100 kg.

Zollsatz

Lire.

1 50

7 50

7 50

frei

frei

frei

*) Nummern des italienischen Zolltarifs.

Tarif-

Nummer.

1)

aus n)

a)

b)

aus 57

c)

aus d)

e)

aus 40

a)

aus 51 b)

aus 53

a)

1)

aus 58

b)

aus 61

aus 62

aus 64 a)

Benennung der Gegenstände.

Essigsäure, flüssige (einschliesslich des gewöhnlichen Essigs), an

reiner Essigsäure enthaltend

10 Prozent oder

weniger...

mehr als 10 und weniger als

Prozent...

30 Prozent und

mehr...

Benzoësäure; Kohlensäure, auch gasförmige; Gallus- und Gerb-

säure, reine; Phosphorsäure; Pyrogallussäure ; schweflige Säure

Alkaloïde

Chininsalze...

nicht benannte und deren

Salze...

Eisen-, Blei- und

Zinnoxyd...

Zinkoxyd...

Kohlensaure Verbindungen

kohlensaures

Blei...

doppelkohlensaures

Natron...

kohlensaures Kali (mit Einschluss des doppelkohlensauren)

Salpetersaure Verbindungen

salpetersaures

Silber...

Weinstein (doppelweinsteiusaures Kali), roher Weinstein und Wein-

hefe...

Schwefelquecksilber (Zinnober oder

Vermillon)...

Jod; Brom; Thonerde, rein oder gallertartig; Glycerin, roh und

gereinigt; Kleesalz; Strontiansalze ; Kalium-Cyanit (Cyankalium);

Ammoniaksalze, mit Ausnahme der Brom- und Jodvorbindungen

des Ammoniums; Schwefelkalium u. Schwefeluatrium ; Schwelel-

arsenik (Auripigment), gelb und roth, nicht in Pulverform; chrom-

saures und doppelchromsaures Kali und Natron; Chromalaun ;

Zinnsalze; Albumin, reines; Kadmiumpräparate ; Kupferoxyd;

Mittel gegen den Kesselstein ; essigsaure Verbindungen von Ba-

rium, Calcium, Kalium und Natrium; Antimonoxyd (mit Aus-

nahme der Oxyde des Schwefelantimons als Antimonkrokus, Anti-

monleher und Antimonglas) ; benzoësaure Salze (mit Ausnahme

der Benzoate von Alkaloiden und von Quecksilber) ; Appretur-

glanz ; citronsaures Eisen; Schwefelleber; phosphorsaure Ver-

bindungen (mit Ausnahme der Phosphate von Aikaloïden und von

Quecksilber); mangansaure Salze; Kitt aus Nuss- oder Leïnöt und

Bleioxyd od. Bleikarbonat, sowie Kill, aus Harz, Wachs und Ocker,

zum Kitten von Marmor und anderen ähnlichen Materialien oder

zum Verdichten von

Flaschenkorken...

Zünd- und Sprengkapseln und Patronen

leere Patronen ohne

Zündhütchen...

Zünd- und

Sprengkapseln...

Kampher

raffinirter...

Antiseptische Baumwolle und Watte; Pepsin, reines; Hopfenex-

trakt ; Kakaobutter ; Kampheröl ;

Terpin

Eisenfeilspäne in Pulverform, aber nicht anderweil zubereitet

Wagenschmiere aus Harzöl und Kalk

Maszstab.

100 kg.

1 kg.

100 kg.

1 kg.

100 kg.

Zollsatz

Mark.

frei

frei

Tarif-

Nummer.

aus 67

a)

b)

a)

b)

aus 73

b)

a)

b)

75 a)

b)

aus 78

b)

aus 82 a)

aus 86 c)

aus d)

aus e) u.

aus f)

aus 89

a)

aus 94

aus a)

b)

c)

aus 115

Benennung der Gegenstände.

Wurzeln, Rinden, Blätter, Blüthen, Flechten, Kräuter und Früchte

zum Färben und Gerben

nicht

gemahlene...

gemahlene...

Aus Theer oder anderen bituminösen Stoffen ausgezogene Farben

in trockenem

Zustande...

teigartig oder

flüssig...

Färbende Extrakte aus Farbhölzern und andere Farbstoffe aller. Art

Farben in Täfelchen, in Pulver- oder in jeder anderen Form, mit

Einschluss der

Anilinlackfarben...

Firniss

alkoholfreier, mit Ausnahme des Mineralöl enthaltenden

Blei- und Farbstifte

ungefasste Farbstifle und alle Stifte mit geglätteter oder gefirnisster,

nicht weisser

Fassung...

andere...

Buchdruckerschwärze...

Tinte aller

Art...

Seilerwaaren und Tauwerk, auch getheert

von 2 Millimeter und weniger

Stärke...

Gespinnsie aus Flachs, gelauchte oder gebleichte, einfache

von 7000 bis 20,000 Meter im

Kilogramm...

von mehr als 20,000 bis einschliesslich 37,000 Meter im Kilogramm

Gewebe aus Flachs, gelaugte oder gebleichte, glatte

wenn sie mehr als 10 bis zu 26 Fäden in Kette und Einschlag auf

das Quadrat von 5 Millimeter Seitenlänge

haben...

wenn sie mehr als 26 bis einschliesslich 45 Fäden haben

Gewebe aus Flachs, gebleichte, gemusterte oder damascirte

*) Zoll der gebleichten glatten Gewebe.

Gewebe aus Flachs, farbig gewebte oder gefärbte…

*) Zoll der rollen Gewebe mit 35 Lire Zuschlag für 100 kg.

Posamentirwaaren aus Flachs und

Hanf...

Strampfwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie V

einfache...

Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kategorie V

Säcke, Bell- und Tischwäsche, Handtücher, Vorhänge lediglich ge-

säumt, und ähnliche Artikel : aus

Flachs...

*) Zoll dos Gewebes mit 10 Prozent Zuschlag.

Kragen, Manchetten und Hemden für

Männer...

*) Das Doppelte dos Zolles des Gewebes.

andere (mit Ausnahme der unter a begriffenen nicht leinenen Gegen-

stände)...

*) Zoll des Gewebes mit 40 Prozent Zuschlag.

Baumwollene Gewebe,

bedruckte...

*) Zoll der gebleichten Gewebe mit 70 Lire Zuschlag für 100 kg.

Baumwollene

Lampendochte...

Maszstab.

100 kg.

100 kg.

100 kg.

Zollsatz

Lire.

frei

frei

frei

frei

17 50

66 40

*)

*)

*)

*)

*)

*)

Tarif-

Nummer.

a)

b)

c)

aus 121

e)

aus 125

c)

a)

b)

c)

a)

b)

c)

b)

aus 130

a)

Benennung der Gegenstände.

Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kategorie VI

Säcke, Bett- und Tischwäsche, Handtücher, Vorhänge lediglich ge-

säumt und ähnliche

Artikel...

*) Zoll des Gewebes mit 10 Prozent Zuschlag.

Kragen, Manchelten und Hemden für

Mäuner...

*) Das Doppelte des Zolles des Gewebes.

andere...

*) Zoll des Gewebes mit 40 Prozent Zuschlag.

Wolle

gekämmte, nicht

gefärbte...

Pferdehaar ;

Krullhaar, Schnur und grobe Waare aus Pferdehaar

Gespinnsie aus gekrempelter Wolle, einfache

rohe

bis zu 10,000 Meter im

Kilogramm...

über 10,000 Meter im

Kilogramm...

gebleichte

*) Zoll der rohen Gespinnste mit 20 Prozent Zuschlag.

gefärbte...

*) Zoll der rohen Gespinnste mit 25 Lire Zuschlag für 100 kg.

Gespinnste aus gekrempelter Wolle,

gezwirnte...

*) Zoll der einfachen Gespinnste mit 17 Lire Zuschlag für 100 kg.

Gespinnsie aus gekämmter Wolle, einfache

rohe

bis zu 50,000 Meter im

Kilogramm...

über 50,000 Meter im

Kilogramm...

gebleichte...

*) Zoll der rohen Gespinnste. mit 20 Prozent Zuschlag.

gefärbte...

*) Zoll der rohen Gespinnste ; mit 25 Lire Zuschlag für 100 kg.

Gespinnsie aus gekämmter Wolle,

gezwirnte...

*) Zoll der einfachen Gespinnste mit 17 Lire Zuschlag für 100 kg.

Gewebe

aus gekrempelter Wolle, im Gewicht

von 500 Gramm oder weniger auf das Quadratmeter

von mehr als 300, aber nicht mehr als

Gramm...

von mehr als 500 Gramm

aus gekämmter Wolle, im Gewicht

von 200 Gramm oder weniger auf das Quadratmeter1

von mehr als 200, aber nicht mehr als

Gramm...

von mehr als 800

Gramm...

Wollene Gewebe, bedruckte, im Gewichte von 300 Gramm oder

weniger auf das

Quadratmeter...

*) Zoll der betreffenden Gewebe mit 30 Lire Zuschlag für 100 kg.

Wollene Gewebe, gestickte

mit Kettenstich

*) Zoll der betreffenden Gewehe mit 200 Lire Zuschlag für 100 kg.

Maszstab.

100 kg.

100 kg.

100 kg.

Zollsatz

Lire.

*)

*)

*)

*)

*)

*)

*)

*)

*)

*)

*)

Tarif-

Nummer.

b)

aus 134

a)

a)

b)

aus 140 aus c)

aus 145

a)

aus 147

a)

b)

aus 148

a)

aus 149

a)

b)

aus 151

b)

aus 154

Benennung der Gegenstände.

mil

Plattstich...

*) Zoll der betreffenden Gewebe mit 300 Lire Zuschlag für 100 kg.

Pferdehaargewebe

zu

Sieben...

Strumpfwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie VII

einfache...

geformte...

*) Zoll der einfachen Strumpfwaaren mit 50 Prozent Zuschlag.

Posamentirwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie VII

Posamentirwaaren, deren Aussenseite aus Wolle und anderen

Spinnstoffen, mit Ausnahme der Seide, besteht und weniger

als 50 pCt. Wolle enthält, unterliegen einem Zoll von 180 Lire

für 100 Kilogramm.

Borten und Bänder aus. Spinnstoffen der Kategorie VII .

Spitzen und Tülle,

wollene...

Fussteppiche aus Wolle und Kratzwolle, einschliesslich derjenigen,

in welchen andere Spinnstoffe ausser Seide dem Gewichte nach

vorherrschen…

Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kategorie VII.

*) Zoll des Gewebes mit 40 Prozent Zuschlag.

Kokons (ausgenommen die

Doppelkokons)...

Seide

einfach gezogene, doublirte oder gezwirnte,

rohe...

Seidenabfälle

von Kokons und von Doppelkokons (strusa, strazza di seta e di

doppio),

rohe...

andere rohe…

Sammele und Plüsche aus Seide oder Floretseide

glatte...

Fichus, Echarpes und Cachenez, schwarz oder farbig, in nicht ge-

mustertem Gewebe aus Seide oder Floretseide, nicht genäht.

Fichus, Echarpes und Cachenez, schwarz od. farbig, in gemustertem

Gewebe aus Seide oder Floretseide, nicht genäht…

Sammete, gemischte, In welchen Seide oder Floretseide im Verhält-

niss von mindestens 12 und höchstens 50 Prozent enthalten ist

glatte...

gemusterte...

Gewebe, gemischte, in welchen Seide oder Floretseide im Verhält-

niss von mindestens 12 und höchstens 50 Prozent enthalten ist

farbige

glatte...

gemusterte...

Bänder und Borten aus Seide oder Floretseide, gemischt mit anderen

Spinnstoffen, worin die Seide oder Floretseide im Verhältniss von

mindestens 12 und höchstens 50 Prozent enthalten ist.

,

*) Zoll des betreffenden Gewebes mit 3 Lire Zuschlag für 1 kg.

Posamentierwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie VIII

*) Zoll der betreffenden Bänder.

Maszstab.

100 kg.

100 kg.

1 kg.

100 kg.

1 kg.

Zollsatz

Lire.

*)

*)

*)

frei

frei

frei

frei

6 50

*)

*)

Tarif-

Nummer.

aus 163

a)

aus b)

a)

b)

aus 165

a)

aus 166

b)

a)

b)

aus 177

b)

182 a)

b)

aus 185

a)

d)

f)

Benennung der Gegenstände.

Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kategorie

VIII

*) Zoll des betreffenden Gewebes mit 40 Prozent Zuschlag.

Holzkohle...

Brennholz...

Holz

gemeines

roh oder lediglich mit, der Axt behauen oder vorgerichtet

viereckig behauen,

gesägt...

in Brettehen zu Schachteln, Sieben u. dergleichen; sowie in Keilen

jeder

Länge...

Holzdraht zur Herstellung von

Zündhölzchen...

Ebenistenholz

geschnitten der Länge

nach...

Brettchen oder Tafeln für Fussböden,

eingelegte...

Leere Fässer, neue oder gebrauchte ;

mit hölzernen

R

e

i

f

e

n

mit eisernen

Reifen...

Möbel und Möbeltheile, rohe oder fertige

nicht gepolsterte

aus gemeinem, gebogenen

Holz...

andere aus gemeinem

Holz...

aus Ebenistenholz, fournirt, geschnitzt oder

eingelegt...

Rahmen und Rahmenleisten aus Holz

lackirte, vergoldete oder versilberte

Ruder, Pfähle und

Stangen...

Geräthschaften und verschiedene Arbeiten aus gemeinem Holz

roh

polirt oder bemalt

Spindeln und

Spulen...

andere...

Gemeine Kurzwaaren aus

Holz

Spielzeug aus

Holz...

Korb- und Mattenflechtarbeiten

feine...

Cellulose...

anderes Halbzeug aus Holz, mit Einschluss des Halbzeuges aus Stroh

und anderen ähnlichen

Stoffen...

Papiere

weisses oder in der Masse gefürbtes jeder Art

farbiges, vergoldetes oder bemaltes, sowie Tapeten (einschliesslich

des gebleichten Papieres zur Lithographie und Photographie).

Packpapier, auch in der Masse gefärbt ;

nicht durch den Cylinder geglättet

nur auf einer Seite durch den Cylinder geglättet

Kupferstiche, Lithographien einschliesslich der Chromolithographie

und Anzeigekarlen (Etiketten)

Maszstab.

100 kg.

3)

1 hl.

Rauminhalt.

100 kg.

100 kg.

100 kg.

Zollsatz

Lire.

*)

frei

frei

frei

frei

frei

frei

0 20

0 30

7 50

frei

frei

12 80

Tarif-

Nummer.

aus 186

a)

aus 188

a)

aus 1

aus b)

aus 190

aus d)

aus 190

a)

aus 201 d)

a)

b)

c)

d)

Bennennung der Gegenstände.

Pappe

gemeine

Waaren aus Papier und Pappe

Bücher und Noten

gedruckte

Noten mit italienischem Text und Bücher mit gemischtem Text (in

italienischer und anderer Sprache), lose oder geheftet.

Bücher und Noten in anderer als italienischer Sprache, lose oder

geheftet

Bücher und Noten in Einbänden jeder Art

Bücher nicht gedruckte

in losen Bogen oder in Pappe gebunden, auch mit Leinwand-Ecken

und -Rücken

in Pappe gebunden, mil Leinwand überzogen, auch mit Leder-Ecken

und -Rücken

Felle

ohne Haare gegerbte

Lackleder

fertiges anderes Leder (ausser Lack- und Sohlleder)

Schuhwerk

jeder Art aus Leder oder Stoffen mit Ausschluss von Seide und

Sammt

aus Kautschuck mit Futter oder Besatz aus Stoffen

Lampen und Lampentheile aus Eisenguss, verzinnt, emaillirt, ver-

nickelt, vernirt, oxydirt, lackirt, mit oder ohne Garnituren oder

Verzierungen von Zink

Schmiedeeisen und Stahl

gewalzt oder gehämmert, in Stäben, Stangen, oder Barren, von

jedem Querschnitt

im Querschnitt mit keinem Durchmesser oder keiner Seitenlänge

von 7 Millimeter oder weniger

im Querschnitt mit einer oder mehreren Seitenlangen oder einem

oder mehreren Durchmessern von 7 Millimeter oder weniger, aber

von mehr als 5 Millimeter

im Querschnitt mit einer oder mehreren Seitenlängen oder einem

oder mehreren Durchmessern von 5 Millimeter oder weniger

(ausschliesslich Draht)

zu Draht gewalzt oder gezogen

im Durchmesser von 5 Millimeter oder weniger, aber von mehr als

1,5 Millimeter

im Durchmesser von 4,5 Millimeter oder weniger

in Blechen

von 4 Millimeter Dicke und mehr…

von weniger als 4 und mehr als 1,5 Millimeter Dicke

von 1,5 Millimeter Dicke oder weniger

in Röhren

aus Blech von A Millimeter Dicke und mehr

von weniger als A und mehr als 1,5 Millimeter Dicke

von 1,5 Millimeter Dicke oder weniger

Maszstab.

100 kg.

100 kg.

100 Paar

100 kg.

5)

Zollsatz

Lire.

frei

frei

Tarif-

Nummer,

aus 204

a)

aus b)

aus 206 a)u.b)

aus 206

aus a)

aus b)

aus 210

aus a)

aus b)

c)

aus 211

aus f)

aus 214

Benennung der Gegenstände.

Eisen und Stahl, geschmiedet oder gegossen

Anker, Wagenachsen, Ambosse und andere grobe Arbeiten, im Ge-

wichte von 50 Kilogramm und mehr

grobe Wagenachsen im Gewichte von weniger als 50 Kilogramm

Geschmiedete Nägel aus Eisen oder Stahl

Eisen und Stahl zweiter Verarbeitung in Arbeilen

welche hauptsächlich au grossen Eisen- oder Stahlstücken vorge-

nommen sind

an ihrer ganzen Oberfläche oder einem grossen Theile derselben

gehobelt, gefeilt, abgedreht, durchlocht u.s.w

verzinnt, verbleit, verzinkt, lackirt

welche hauptsächlich an kleinen Eisen- oder Stahlstücken vorge-

nommen sind ;

an ihrer ganzen Oberfläche oder an einem grossen Theile derselben

gehobelt, gefeilt, abgedreht, durchlocht u.s.w. ; ferner verzinnt,

verbleit, verzinkt, lackirt

Gerätbschaften und Werkzeuge für Künste und Handwerke, aus

Gusseisen, Schmiedeeisen oder Stahl

gemeine

Aexte, Pflüge, Spundmesser, gewöhnliches Ackergeräth im Allge-

meinen, Schaufeln, Spitzambosse, Knaggen, Zwingen, Maurer-

kellen, Wetzsteine, Keile, Eggen, Zieheisen, Heugabeln, Streich-

masse, liebebäume, Beile, Hämmer, Schraubstocke für Schmiede,

Schippen, Pfähle, Picken, Steinhauen, Rechen, Gäthacken, Hand-

beile, Zangen, Pflugscharen, u.s.w

feine

Winden, Gleichgewichiswaagen, Polireisen, Grabstichel, Schrauben-

zieher, Winkelhaken, Kopirpressen, Scheeren, Gartenmesser,

Blechscheeren ; tragbare Schmieden ; Keile oder Punzen ; nicht

besonders benannte eiserne Werkzeuge für Schubmacher, Ver-

golder, Tischler, Schmiede,

Hufschmiede, Friseure, Buch-

drucker und andere Handwerker;

Plätt- und

Brenneisen,

Wirkeisen, Sägeblätter, Ahlen, Schraubenschlüssel,

Hobeleisen,

Glätteisen, Kämme, Hobel, Kneipzangen, Schneidstempel, Pfrie-

men, Hippen, Schabeisen, Klingen für Nagel- und Steinbohrer,

Meissel, Sägen, Hohlmeissel, Spatel, Locheisen, Bohrer, grosse

und kleine, Stempel, Pressen für Stempel und Punze., Dreh-

bänke für Uhrmacher, Handbohrer, Hohlbohrer u . s . w , ; auch,

lackirt, polirt, verzinkt, galvanisirt, verkupfert, verzinnt, verbleit

und theilweise in Verbindung mit anderen Metallen

Sensen und Sicheln

Feilen und Raspeln, welche, abgesehen vom Handgriff, eine Länge

besitzen

von mehr als 50 Centimeler

von 15 bis 30 Centimeter

von weniger als 15 Centimeter

Kupfer, Messing, Bronze ;

Brenner und Galerien für Lampen

Blei und dessen Legirungen mit Antimon

Buchdruckerleltern

Maszstab.

100 kg.

Zollsatz

Lire,

13 25

15 50

17 25

Tarif-

Nummer.

a)

b)

c)

d)

e)

aus 226

aus a)

aus a)

aus b)

aus 1

aus c)

e)

g)

i)

aus j)

l)

aus m)

1) 3 u. aus n)

Bennennung der Gegenstände.

Zink

in Blöcken und

Bruch…

in Platten und

Blechen…

in nicht vergoldeten oder versilberten, nicht verzierten oder lackirten

Arbeiten…

in nicht vergoldeten oder versilberten Arbeiten, verziert oder auf

irgend eine Weise

lackirt…

in vergoldeten oder versilberten

Arbeiten…

Antimon, metallisches

(Antimon-Regulus)…

Näh- und

Stecknadeln…

Maschinen

Dampfmaschinen, feste, ohne

Kessel…

Dampfmaschinen, halbfeste, mil Kessel, Heissluftmaschinen, Druck-

luftmaschinen, Gasmaschinen, Petroleummaschinen, einschliesslich

der Rotationskörper

im Gewicht von mehr als

Kilogramm…

Dampfkessel

Röhrendampfkessel aus Eisen und

Gusseisen…

andere als

Röhrendampfkessel…

Wasser- und Windmotoren und hydraulische Maschinen

Wasserräder, Pressen, Akkumulatoren, Aufzüge und Fahrstühle…

Lokomobilen…

Landwirthschaftliche Maschinen jeder

Art…

Maschinen und Stühle für

Weberei…

Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Holz und Metall (Sägen,

Hobel, Drehbänke; Maschinen zum Schraubenschneiden, Bohr-

maschinen u.s.w.) im Gewicht von mehr als 300 Kilogramm…

Nähmaschinen

mit

Gestell…

ohne

Gestell…

Maschinen zum Brechen, Quetschen und Stampfen von Steinen, Mine-

ralien, Knochen u.s.w. ; Winden aus Guss- und Schmiedeeisen ;

mechanische, nicht hydraulische Krahnen; Böcke zum Heben von

Waggons u. dgl. ; Centrifugen zur Zuckerfabrikation ; Holländer

zur Papierfabrikation ; selbstthätige (Luftdruck- u.s.w.) Bremsen ;

Walzwerke ; Rollmaschinen, ausgenommen diejenigen für Ge-

webe ; Gefriermaschinen ; Maschinen zur Fabrikation gashaltiger

Wasser ; Papiermaschinen, Papierschneidemaschinen ; Ziegelei-

maschinen; Wasch-u. Bügelmaschinen; Buchbindermaschinen;

pneumatische Maschinen zum Gewerbegebrauch; Polirmaschinen;

Ventilatoren mit Bewegungsmechanismus ; Kratzmaschinen ohne

Garnitur ; Garntrockenmaschinen ; Maschinen zum Waschen und

Entfetten von Garnen ;

Papierlochmaschinen ;

Garnfärbema-

schinen

Getrennt eingehende Maschinentheile

von

Nähmaschinen…

gusseiserne Maschinentheile von anderen Maschinen mit Ausnahme

der dynamo-elektrischne Maschinen…

Maszstab.

100 kg.

100 kg.

Zollsatz

Lire.

frei

Tarif-

Nummer.

aus 231

b)

c)

aus 232

c)

d)

aus 236

c)

d)

c)

aus 240

b)

aus 246

a)

aus 252

aus a)

aus 1

a)

b)

c)

a)

b)

a)

b)

aus 258

a)

b)

c)

Benennung der Gegenstände.

Instrumente, optische, mathematische, Präcisions-, astronomische,

chemische, physikalische, chirurgische,

u.s.w.…

Gold

auf Seide oder andere Spinnstoffe gesponnen…

Blattgold (ohne Abzug des

Papiergewichts)…

Silber

auf Seide oder andere Spinnstoffe

gesponnen…

Blattsilber (ohne Abzug des

Papiergewichts)…

Goldschmiedewaaren und goldenes

Geschirr…

Silberwaaren, auch vergoldet, oder

Silbergeschirr…

Uhren

Tafel-, Tableau- und Pendeluhren, ohne Gehäuse…

dieselben mit Gehäuse…

*) Mit Zuschlag des Zolles für das Gehäuse.

Weckeruhren ohne

Stundenschlag…

Sogenannte Schwarzwälderuhren mit hölzernem Gestell (wo-

rin sich das Werk befindet) unterliegen einem Zoll von

100 Lire für 100 Kilogramm, einschliesslich des Gehäuses.

Uhren nach sogenanntem amerikanischen System unterliegen

einem Zoll von 150 Lire für 100 Kilogramm, einschliesslich

des Gehäuses.

Edelsteine, bearbeitete

Achate, Opale, Onyx, Granaten, auch auf Faden…

Farberden (Bolus, Ocker und Siegelerde, natürliche oder künstliche)

Steine, Erden und nicht metallische Mineralien

Kalk, Gips u.s.w…

Thonwaaren

zum gewöhnlichen Gebrauch

Oefen und Theile derselben in jeder

Form…

Majolika oder Waaren aus farbiger Masse mit Email (oder undurch-

sichtiger Glasur überzogen

Fliesen, auch in mehreren Farben bemalt, und gemeines Steinzeug.

weiss oder farbig auf einfachem

Grunde…

verschiedenfarbig oder anderweitig

verziert…

Irdene Waaren oder Arbeiten aus weissem Thon

weisse, und

feines

Steinzeug…

verschieden gefärbt oder bemalt, vergoldet oder anderweitig verziert.

Porzellan

weisses…

farbiges, vergoldetes oder sonstwie

verziertes…

Glas- und Krystallwaaren

lediglich geblasen oder gegossen, nicht farbig, nicht gesehliffen und

nicht geschuitten

farbig, in der Masse, gefärbt, abgerieben, mit Schmirgel geschliffen

und

geschnitten…

bemalt, emaillirt, vergoldet, versilbert oder anders

verziert…

Flaschen,

gemeine…

Maszstab.

1 kg.

0,1 kg.

1 kg.

1 Stück.

1 kg.

100 kg.

100 kg.

Zollsatz

Lire.

5*)

1 50

frei

2 50

8 50

Tarif-

Nummer.

aus 275

b)

c)

aus 283

aus g)

aus 284

a)

a)

b)

c)

aus 301

b)

aus 306

a)

aus 325 b)

aus 327

aus 329

aus a)

aus b)

Benennung der Gegenstände.

Demijohns, auch mit Stroh- und

Rohrgeflecht…

Glas, Krystall und Schmelz in Form von Perlen (conterie), Steinen

und Prismen für Kronleuchter und andere ähnliche

Arbeiten…

Satzmehl…

Stärke

gemeine aus anderem Material als

Reis…

feine oder in

Schachteln…

Früchte, trockene

getrocknete

Pflaumen…

Früchte, Gemüse und Gartengewächse

in Essig, Salzwasser oder

Oel…

Hopfen…

Oelkuchen von Nüssen und anderem

Material…

Pferde…

Schweine

im Gewicht bis einschliesslich 10

Kilogramm…

im Gewicht von mehr als 10 bis zu 20

Kilogramm…

im Gewicht von mehr als 20 Kilogramm…

Fleisch

gesalzenes, geräuchertes oder in anderer Weise

zubereitetes…

Fische

frische jeder

Art…

Käse…

Anderes Fett als

Schweineschmalz…

Stearinsäure (einschliesslich Stearin und Palmitin) ; Ceresin, reines

oder mit Paraffin

gemischtes…

Bienen, lebende, mit den

Stöcken…

Perlmutterknöpfe…

Bernsteinwaaren…

Kurzwaaren

Glaskurzwaaren…

gemeine

Tuschkasten aus Holz oder anderem Material, mit Farben, Pinseln,

Näpfchen und sonstigem Malergeräth ; Nachtlichte mit in Stearin,

Wachs oder Talg getränktem und mit Papier, Holz oder anderem

Material versehenem Docht, mit dem dazu gehörigen Schwimmer

zusammen in Schachteln eingehend, einschliesslich der Schachtel

und des

Schwimmers…

Pinsel aus feinem Haar (einschliesslich der Rasirpinsel), mit Aus-

nahme solcher mit Stiel aus Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt,

Bein und dergl. ; Spielzeug aller Art (einschliesslich der Puppen),

soweit es unter Nr. 329 a (gemeine Kurzwaaren)

fällt…

feine

deren hauptsächliches Material aus Leder aller Art, einschliesslich

des Juchtenleders,

besteht…

Pfeifen, Gigarrenspitzen und andere Waaren aus

Meerschaum…

Maszstab.

100 kg.

1 Stück

100 kg.

100 kg.

100 kg.

100 kg.

Zollsatz

Lire.

frei

frei

frei

0 75

3 75

frei

frei

frei

Tarif-

Nummer.

aus 331

b)

d)

e)

f)

aus 334 g)

aus 336

aus 337 b)

Benennung der Gegenstände.

Spielzeug aller An (einschliesslich der Puppen), soweit es unter

Nr. 329 b (feine Kurzwaaren) fällt

Musikalische Instrumente

Pianofortes

tafelförmige und aufrechtstehende

Flügel

nicht besonders benannte Saiteninstrumente im Gewichte

von 400 Gramm und weniger

von mehr als 400 Gramm

nicht besonders benannte Blasinstrumente im Gewichte

von 400 Gramm und weniger

von mehr als 400 Gramm

andere nicht besonders benannte

Einzelne Theile musikalischer Instrumente

Kautschuck und Guttapercha, verarbeitet zu Posamentierwaaren,

Bändern und elastischen Geweben

Rothe wollene Kappen, gewirkt, gewalkt, ohne Quaste oder mit nicht

seidener Quaste

Mänuer-und Knabenhüte aus Filz, garnirt oder nicht garnirt

Pinsel mit oder ohne Stiel

Maszstab.

100 kg.

1 Stück.

100 kg.

100 Stück

100 kg.

Zollsatz

Lire.

1 50

1 50

1 50

1 50

1 50

Schlussprotokoll.

Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrages zwischen dem

Deutschen Reich und Italien haben die Bevollmächtigten der beiden vertragschliessenden Theile Folgendes

erklärt

Zu Artikel 2 des Vertrages.

Die Vorschriften dieses Artikels beziehen sich nicht auf juristische Personen. Für Aktiengesellschaften und

andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften bleibt die zwischen den vertragschliessenden

Theilen zu Berlin am 8. August 1873 unterzeichnete Konvention unverändert in Geltung.

Zu Artikel 7 des Vertrages.

I. Zum Tarif A (Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland). — Die Bedeutung der einzelnen in dem Tarif A auf-

geführten Positionen ist nach ihrer gegenwärtigen Geltung im Zusammenhange mit dem zur Zeit des Vertrags-

abschlusses im Deutschen Reiche bestehenden allgemeinen Zolltarife insofern zu bemessen, als nicht gleichzeitig

Ausnahmen hiervon vereinbart worden sind.

1. Zu 5 m. — Tannin (Gerbsäure) fällt unter Nr. 5 m.

2. Zu 10 e und f. — Irisirendes Glas fällt unter die entsprechenden Zollsätze für gefärbtes bezichungsweise

farbiges Glas.

3. Zu 18 f 2. — Filzhüte, bei denen sich der Form oder der Garnitur nach nicht erkennen lässt, ob dieselben

Herren- oder Damenhüte sind, werden als Herrenhüte nach Nr. 18 f 2 behandelt.

4. Zu 20 b 1. — Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Gagat, Jet, Meerschaum und Perlmutter sind

auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 a fallen, zum ermässigten

Satze von 150 Mark zu

verzollen.

5. Zu 25 e 1. — Als Verschuittweine zu dem ermässigten Zollsatze von 10 Mark für 100 Kilogramm brutto

sind nur zuzulassen solche rothe Naturweine und Moste zu rothem Wein, welche mindestens 12 Volumprozente

Alkohol, beziehentlich (im Most) das entsprechende Aequivalent von Fruchtzucker, sowie im Liter bei 100 Grad

Celsius mindestens 28 Gramm trockenen Extrakt enthalten, sofern sie unter den vom Bundesrath des Deutschen

Reichs festzusetzenden Kontrolen zum Verschneiden wirklich verwendet werden.

Als Verschnitt ist es zu erachten, wenn der zu verschneidende weisse Wein mit Wein oder Most von der vor-

stehend bezeichneten Beschaffenheit in einer Menge von nicht mehr als 60 Prozent und der zu verschneidende

rothe Wein mit solchem Wein oder Most in einer Menge von nicht mehr als 33 1/3 Prozent des ganzen Gemisches

versetzt wird.

6. Zu 25 f. — Gesalzene und eingeschmolzene Butter fällt unter den vereinbarten Zollsatz für Butter.

7. Zu 25 o. — Der Zoll für die italienischen Käse Stracchino, Gorgonzola und Parmesan soll nicht höher sein als

derjenige, welchen die speziell schweizerischen Käsesorten bei der Einfuhr nach Deutschland zu zahlen haben.

8. Zu 27 b. — Nachgeahmte Lederpappe — braune Holzpappe — (ein pappenartiges Fabrikat aus Holzstoff,

welcher vor dem Schleifen durch Dämpfen eine braune, lederartige Färbung erhalten hat) ist nach Nr. 27 b zu

behandeln.

9. Zu 40 a. — Oeltuch (mit Oelfirniss oder mit Oelkomposition [einer Mischung von Oel und Kautschuck]

getränkte grobe Zeugstoffe) und Deckleinwand, d. i. mit Oelkomposition (einer Michung von Oel und Kautschuck)

oder Oelfirniss getränkte oder überstrichene, getheerte oder mit metallischen Substanzen (Grünspanlösung etc.)

wasserdicht gemachte grobe Leinwand oder sonstige derartig zugerichtete grobe Zeugstoffe unterliegen gleich-

falls dem ermässigten Zollsatze der Nr. 40 a.

II. Zum Tarif B (Zölle bei der Einfuhr nach Italien). — Die Bedeutung der einzelnen in dem Tarif B aufge-

führten Positionen ist nach ihrer gegenwärtigen Geltung im Zusammenhang mit dem zur Zeit des Vertrags-

abschlusses in Italien bestehenden allgemeinen Zolltarife insofern zu bemessen, als nicht gleichzeitig Ausnahmen

hiervon vereinbart worden sind.

1. Zu 2. — Naturwein zahlt den Zoll für Wein, wenn sein Alkoholgehalt 15 Grad nicht übersteigt. Enthälter

mehr als 15 Grad, so unterliegt er dem Weinzoll und ausserdem für jeden, jene Grenze überschreitenden Grad

der Alhoholabgabe.

Die vertragschliessenden Theile werden Sachverständige berufen, um gemeinsam die Merkmale zu prüfen und

festzustellen, welche die Weine haben müssen, um als solche von den Zollbehörden zugelassen zu werden.

2. Zu 30 c. — Sumachextrakt fällt unter Nr. 30 c.

3. Zu 30 d. — Als unreine oder rohe Essigsäure oder rohe Holzsäure ist zu behandeln diejenige, auch wasser-

klare Essigsäure, welche Stoffe von brenzlichem oder bituminösem, von der Destillation des Holzes herrührenden

Geruch und weniger als 50 Prozent reine Essigsäure enthält.

4. Zu 53 b. — Leere Patronen mit Kapseln oder anderen Zündmitteln fallen unter Nr. 53 b.

5. Zu 72. — Unter Anilin-Lackfarben sind zu verstehen trockene oder leigartige Verbindungen von Anilin-

farbstoff mit Thonerde, Zinn-, Blei- und Eisenoxyd ohne Zusatz von Mineratöl oder Alkohol.

6. Zu Kategorie V. — Es besteht Einverständniss darüber, dass die zu den Nummern 82 und 86 des Tarifs B

verzeichneten Zollsätze erst mit dem 1. Juli 1892 in Geltung treten werden. Bis zu diesem Zeitpunkte wird für

Gespinnste und Gewebe aus Flachs der status quo unverändert bestehen bleiben, wie derselbe sich aus den

Bestimmungen der Nr. IV des Schlussprotokolls zu dem Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen Oesterreich-

Ungarn und Italien vom 7. Dezember 1887 ergiebt.

7. Zu 82 und 86. — Die Zölle für rohe Gespinnste und Gewebe aus Flachs werden in keinem Falle höher sein

als diejenigen für gebleichte Gespinnste und Gewebe derselben Kategorie.

8. Zu 87 a. — Der Zoll für starke, durch Fett oder chemische Stoffe wasserdicht gemachte Leinwand aus

Flachs, Hanf oder Jute beträgt, sofern die Leinwand selbst schon zu Waaren- und Wagendecken zugerichtet ist,

30 Lire für 100 Kilogramm.

9. Zu 91 c. — Der Zuschlag für Näharbeit bei genähten und mit Schnallen, Riemen, Stricken u.s.w. ver-

sehenen Waaren- und Wagendecken ist ermässigt von 50 auf 10 Prozent.

10. Zu 111. — Durchsichtige Baumwollengewebe (graticolati a foggia di velo), nicht gemusterte, im Gewichte

von mehr als 3 Kilogramm auf 100 Quadratmeter, zahlen nach ihrer Beschaffenheit den Zoll des undurchsichtigen

Gewebes.

11. Zu 135 b. — Bei den hierher gehörigen Strumpfwaaren wird ein weiterer Zuschlag für die zur Fertig-

stellung der Waare erforderliche Näharbeit nicht erhoben.

12. Zu 142. — Wollene Shawls, Echarpes und Fichus, gewebt oder gewirkt, bedruckt oder unbedruckt, mit

Fransen aus Spinnstoff, mit welchem Seide im Verhältniss von weniger als 12 Prozent vermischt ist, zahlen, wenn

die Fransen in der fertigen Waare den höchst belegten Spinnstoff darstellen, den Zoll für Fransen nach dem,

dem Gewicht nach überwiegenden Stoffe mit einem Zuschlag von 1 Lire für 1 Kilogramm.

Der Zuschlag für einfache Konfektion von wollenen Shawls, Echarpes und Fichus, gewebt oder gewirkt, be-

druckt oder unbedruckt, auch mit Fransen, sowie der Zuschlag für Konfektion von lediglich besäumten oder

eingefassten wollenen Decken und Teppichen ist von 50 auf 20 Prozent ermässigt.

13. Zu 142. — Die Shawls, Echarpes und Fichus aus Wollengewebe, schwarz, nicht gestickt, mit seidenen

Fransen, oder nur in einer Ecke, selbst mit Seide, gestickt, mit oder ohne seidene Fransen, werden nach der

Gattung des Gewebes mit einem Zuschlag von 25 Prozent verzollt. Diese Artikel unterliegen nicht dem Zuschlag

für Näharbeit.

14. Zu 142. — Wollene Männer- und Knabenkleidung und Damenmäntel und -Jacken zahlen den Zoll nach

dem höchst belegten Stoffe, falls dieser Stoff mehr als ein Zehntel der ganzen Oberfläche des konfektionirten

Artikels darstellt.

Wenn zwei oder mehr Theile der höchst belegten Stoffe in ihrer Gesammthelt mehr als 10 Prozent der

gedachten Oberfläche ausmachen, zahlt der Artikel einen Zoll, welcher dem arithmetischen Mittel der Zollsätze

für die höchst belegten Stoffe entspricht, welche bei der Zusammensetzung betheiligt sind.

15. Zu 160. — Der Zuschlag für Konfektion der Fichus, Echarpes und Cachenez, schwarzer oder farbiger, aus

Seide oder Floretseide gewebt, gemustert oder ungemustert, besäumt, eingefasst oder mit Fransen besetzt, ist

von 50 auf 20 Prozent ermässigt.

16. Zu 163 a. — Unter Nr. 163 a 2 sind verstanden Bretter und Brettchen zu Verpackungsgegenständen,

Brettchen oder Platten zu Fussböden, weder eingelegt noch geleimt, und überhaupt alle Gegenstände aus

gewöhnlichem Holz, welche noch keine fertigen Waaren sind, mögen sie auch gehobelt, gefalzt oder genuthet

sein.

Platten, Tafeln und Streifen von gemeinem Holz zum Fourniren fallen unter Nr. 163 a 2, wenn sie eine Dicke

von 2 Millimeter oder mehr haben.

Schindeln und Fassdauben fallen unter Nr. 163 a 1.

17. Zu 163 b. — Für die Klassifikation des Ebenistenholzes bleibt das gegenwärtig geltende Waarenverzeich-

niss massgebend.

18. Zu 165 a. — Ungepolsterte Möbel aus gebogenem, gemeinem Holz fallen unter Nr. 165 a 1, auch wenn

sie mit nicht gebogenem, gemeinem Holz, mit Stroh-, Rohr- und ähnlichem Flechtwerk und mit gedrechselten,

gelochten Theilen oder mit gepressten oder mit der Fräsmaschine hergestellten, nicht geschnitzten Verzierungen

verbunden sind.

Nicht gepolsterte Möbel aus nicht gebogenem, gemeinem Holz fallen unter Nr. 165 a 2 auch wenn sie

gedrechselt, mit gemeinem Holz fournirt, gelocht, durch Pressung oder mit der Fräsmaschine verziert und mit

Stroh-, Rohr- und ähnlichem Flechtwerk verbunden sind, vorausgesetzt, dass sie nicht geschnitzt sind.

Nicht ausgeschlossen sind aus Nr. 165 a 1 und 2 ungepolsterte Möbel aus gemeinem Holz, mit gewöhnlichen

und nicht zur Verzierung dienenden Zuthaten aus gemeinem Metall, selbst wenn diese Zuthaten vernickelt sind.

19. Zu 170.— Schaufeln, Gabeln, Rechen, Schüsseln, Löffel, Näpfe und andere Gegenstände des Hausge-

brauchs, Handhaben von Geräthen und Werkzeugen, mit oder ohne Zwingen, ferner gemeine Holzschuhe, sowie

Zeichen-Utensilien (Zeichenbretter, Lineale und dergleichen) fallen je nach ihrer Bearbeltung unter die Nummern

170 a und b 2.

Die unter Nr. 170 begriffenen Artikel können auch mit Beschlägen, Reifen oder anderen Nebenbestandtheilen

von gemeinen Metallen versehen sein.

Spindeln und Spulen fallen unter Nr. 170 b 1, auch wenn sie zum Theil aus Ebenistenholz bestehen.

20. Zu 171. — Hölzerne Knöpfe jeder Art werden als Holzarbeiten, je nach ihrer Bearbeitung behandelt.

Knöpfe aus Steinnuss und Pfeifenrohre jeder Art mit Mundstücken aus Bein, Horn oder Holz fallen unter die

Kurzwaaren aus Holz.

21. Zu 177 b. — Feine Korbflechterwaaren können gewöhnliche und nicht zur Verzierung dienende Zuthaten

aus gemeinem, auch vernickelten Metall haben.

22. Zu 183. — Unter das weisse oder in der Masse gefärbte, zu Couverts geformte Papier (183 c) fallen nicht

nur rechtwinklig, sondern auch schiefwinklig geschnittene Couvertpapiere.

23. Zu 186 a. — Unter gemeiner Pappe wird die Pappe in Masse oder die aus gekautschten, nicht zusammen-

geleimten Schichten hergestellte Pappe verstanden. Alle aus zusammengeleimten Papierschichten hergestellten

oder mit Papier überzogenen Pappen gehören unter die feinen.

Gemeine Pappe im Gewichte von weniger als 300 Gramm auf das Quadratmeter, welche die Merkmale des

Packpapiers aufweist, soll wie Packpapier behandelt werden.

An den Rändern beschnittene Pappe in rechtwinkliger Form fällt unter Nr. 186.

24. Zu 187. — Hierher gehören auch Waaren aus Papier und Pappe mit Zuthaten aus anderen Stoffen, welche

das gegenwärtig giltige Waarenverzeichniss dieser Nummer zuweist, sowie die Papierwäsche.

Durch Zerschneiden oder Falten für Papparbeiten vorgerichtete Pappe unterliegt dem Zollsatze der betreffenden

Pappe mit einem Zuschlag von 12 Lire für 100 Kilogramm.

25. Zu 187. — Knöpfe aus Papiermaché und ähnlichem Material werden zum Zollsatze von 50 Lire für 100

Kilogramm zugelassen.

26. Zu 188. — Wie gedruckte Noten sind auch lithographirte Noten zu behandeln.

27. Zu 190 b.— In untergeordnetem Maasse geflickte rohe Felle zu Pelzwerk gehören hierher, nicht unter

Kürschnerwaaren (Nr. 192).

28. Zu 192. — Pelz-Kragen, -Boas, -Mützen, -Barets (mit Ausnahme der besetzten Damenbaretts), mit Futter,

Bändern, seidenen Schnüren oder anderem Besatz, fallen unter Nr. 192.

29. Zu 201 b 2. — Für die Zollbehandlung gusseiserner Röhren ist der Umstand, ob sie getheert sind oder

nicht, ohne Einfluss.

30. Zu 206 a und b. — Der Zollsatz von 10 Lire für geschmiedete Nägel aus Eisen oder Stahl kommt auch

dann zur Anwendung, wenn sie mit der Maschine polirt oder durch Ausglühen gebläut sind.

31. Zu 206. — Geldschränke (casse-forti forzieri) fallen unter Nr. 206 a und b 2, auch wenn sie das übliche,

nicht als Verzierung dienende, brünirte oder mit anderen Metallen belegte, auch vergoldete Beiwerk haben.

2. Zu 206 b 2. — Geschirr (Pfannen u. dgl.) aus Eisenblech von jeder Dicke, nur auf der Innenseite abge-

schliffen, wird zum Zollsatze von 16 Lire 50 Gentesimi für 100 Kilogramm zugelassen.

33. Zu 209 a und b. — Gehärteter Stahl ist dem nicht gehärteten gleichgestellt.

34. Zu 224. — Uhrketten, Schnallen, Fingerhüte und Spangen, Schlüsselketten und -Ringe ; sowie Gestelle,

Schlösser, Garnituren und Beschläge für Portemonnaies und Täschnerwaaren, alle diese Artikel aus Eisen oder

Stahl, brünirt, werden zum Zollsatz von 80 Lire für 100 Kilogramm zugelassen.

35. Zu 234. — Mit Gold plattirte Silberwaaren sind als vergoldete Silberwaaren, nicht als Goldwaaren zu

behandeln.

36. Zu 252, 253, 254 und 255. — Pfeifen aus Thon, Fayence (Majolika) oder Porzellan, auch ,mit Reifen, oder

Deckeln aus gemeinen, nicht vergoldeten oder versilberten Metallen, werden als Waaren aus Thon, Fayence oder

Porzellan behandelt.

Die Deckel und andere Zuthaten aus Nickellegierungen, mit welchen diese Pfeifen versehen sein können,

werden nicht als solche aus versilberten Metallen behandelt.

Dieselben Gegenstände, mit Reifen oder Deckeln aus versilberten gemeinen Metallen, fallen unter Nr. 329 a

(gemeine Kurzwaaren).

37. Zu 254 und 255. — Alle Verschiedenheiten der Form, einschliesslich der aus der Masse hergestellten Ver-

zierungen, sind auf die Klassifikation ohne Einfluss.

38. Zu 258. — Glas- und Krystallwaaren, welche die Marke oder den Namen der Fabrik, eine Glasplatte oder

eine eingravirte Bezeichnung des Passungsraumes tragen, sind von Nr. 258 a nicht ausgeschlossen.

Einfach geblasene oder gepresste Glas- und Krystallwaaren fallen auch dann unter Nr. 258 a, wenn sie am

Rande, Boden oder Stöpsel abgeschliffen oder abgerieben sind.

Glas- und Krystallwaaren der Nr. 258 b können ganz oder theilweise gravirt sein.

39. Zu 258 b und c. — Weisses oder farbiges Hohlglas, einfach geblasen, nicht geschnitten, nicht polirt, nicht

abgerieben oder gravirt, auf der Innenseite versilbert, auch auf der Aussenseite ganz oder theilweise mit gelbem

Lack überzogen oder mit ordinärer Malerei verziert (Kugeln für Gärten, Leuchter, Vasen, Tassen, Salznäpfchen

und dergleichen) wird zum Zollsatze von 12 Lire für 100 Kilogramm zugelassen.

40. Zu 259.— Flaschen jeder Form, welche Mineralwasser oder Bier enthalten, zahlen den Zoll gemeiner

leerer Flaschen.

41. Zu 265. — Malz wird wie Gerste behandelt; Hülsenfrüchte wie Getreidearten, andere — granaglie

altre (265 b).

42. Zu 274. — Als Satzmehl wird auch Kartoffelstärke mit Ausnahme des Dextrins und der gerösteten Kar-

toffelstärke behandelt.

43. Zu 306 c. — Sardellen (Clupea sardina, C. pilchardus, C. papalina), acciughe (Engraulis enchrasicholus),

boiane(Gadus minutus), scoranze (Alburnus alborella), sgombri (Scomber scombrus), lanzarole (Scomber colcas),

angusigole (Belona rostrata, B. acus), maride (Maris vulgaris, Maëna vulgaris), bobi (Box vulgaris) und suri

(Tra hurus trachurus), gesalzen, werden zollfrei zugelassen.

Ebenso wird die getrennt, aber gleichzeitig mit den Fischen eingehende Salzlake bis zu 10 Prozent des Ge-

wichtes der Fische zollfrei zugelassen.

44. Zu 326 b. — Knöpfe aus Knochen und Horn unterliegen dem Zollsatze von 50 Lire für 100 Kilogramm.

45. Zu 329. — Brieftaschen, Geldtaschen, Cigarrentaschen, Notizbücher und ähnliche Arbeiten aus Leder aller

Art, einschliesslich des Juchtenleders, in Verbindung mit gemeinen, weder vergoldeten noch versilberten

Metallen werden als gemeine Kurzwaare behandelt. Die Zuthaten aus Nickellegierung, womit dieze Gegenstände

versehen sein können, werden nicht als solche aus versilberten Metallen angesehen.

46. Allgemeine Bemerkung. — Die Bezeichnung der Waaren mit Fabrikmarken und Firmenstempeln bleibt

auf die Zollbehandlung ohne Einfluss.

Zu Artikel 11 des Vertrages.

Die beiderseitigen Schiffsmessbriefe finden nach Maassgabe der hierüber zwischen den vertragschliessenden

Theilen getroffenen besonderen Vereinbarung gegenseitige Anerkennung.

Zu Artikel 17 den Vertrages.

Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, dass das gegenwärtige Protokoll zugleich mit dem Vertrage den

beiden vertragschliessenden Theilen vorgelegt werden soll, und dass im Falle der Ratifikation des letzteren auch

die in dem ersteren enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation als geneh-

migt angesehen werden können.

So geschehen zu Rom, den 6. Dezember 1891.

Graf SOLMS.

RUDINI. G. MALVANO. N. MIRAGLIA. B. STRINGHER. A. MONZILLI.

3. H a n d e l s - u n d Z o l l v e r t r a g

zwischen dem Deutschen Reich und Belgien.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und Seine

Majestät der König der Belgier andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen

Deutschland und Belgien durch den Abschluss eines neuen Handels- und Zollvertrags zu fördern, haben zu diesem

Zwecke Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen

Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Herrn Adolf Freiherrn

Marschall von Bieberstein, und

Seine Majestät der König der Belgier

Allerhöchstihren ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem

Deutschen Kaiser, König von Preussen, Herrn Julius Baron Greindl,

welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über

nachstehende Artikel übereingekommen sind

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die im Art. 1 bezeichneten Erleichterungen sollen der Regel nach nur auf diejenigen Güter Anwendung finden*

welche, ohne Veränderung der Wagen und ohne Abnahme des angelegten Verschlusses, von der Grenze bis zum

Bestimmungsorte befördert werden.

Ausnahmsweise ist jedoch eine Umladung dieser Güter, ohne dass damit die zollordnungsmässige Abfertigung

verbunden zu werden braucht, zulässig an Orten

1) wo zwei Eisenbahnen zusammentreffen, deren Konstruktionen den Uebergang der Güterwagen der einen

auf die ändere nicht gestatten,

2) wo das Durchlaufen der über die Zollgrenze eingegangenen Güterwagen bis zum Bestimmungsorte ihrer

Ladung für unthunlich zu erachten ist.

Ueber die Orte, für welche nach Absatz 2 Ziffer 1 eine Ausnahme zugelassen wird, wird man sich gegenseitig

rechtzeitig Mitlheilung machen. Jeder der vertragenden Theile behält sich die Vermehrung dieser Orte je nach

dem wohlerwogenen Bedürfniss des internationalen Verkehrs vor.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die vertragschliessenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schlenenverbindungen vor-

handen sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmässig verschliess-

baren Wagen eingeben und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchen sich

ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der

Grenze, sowie vom Kolloverschluss frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse

und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind.

Waaren, welche in vorschriftsmässig verschliessbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertrag-

schliessenden Theile ausgeführt oder nach den Gebieten des anderen ohne Umladung durchgeführt worden,

sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschiuss sowohl im Innern als an den

Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeifchnisse und Frachtbriefe zum

Durchgang angemeldet sind.

Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, dass die betheiligten Eisen-

bahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abferligungsamte

im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien.

Insoweit von einem der vertragschliessenden Theile mit dritten Staaten in Betreff dar Zollabfertigung weiter-

gehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch

bei dem Verkehr mit dem anderen Theile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Soweit nicht äussere Hindernisse oder Landesgesetze entgegenstehen, sind die Begleitungsbeamten befugt»

Sitzplätze auf einem der Wagen, und zwar unentgeltlich einzunehmen. Jedenfalls müssen ihnen auf dem Hin-

wie auf dem Rückwege Sitzpläte in einem der Personenwagen zweiter Klasse, oder bei Güterzügen in den für die

Schaffner bestimmten Räumlichkeiten, unentgeltlich eingeräumt werden,

Art. 19

Man ist darüber einverstanden, dass durch die gegenwärtigen Bestimmungen den Gesetzen eines jeden Landes

in Betreff der wegen Zolldefraudation oder Kontravention verwirkten Strafen, oder denen, in welchen Verbote

oder Beschränkungen der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Durchgangsverkehrs angeordnet sind, in keiner Weise

Eintrag geschehen, sowie, dass es in jedem Lande der Zollverwaltung unbenommen bleiben soll, in Fällen, in

denen erhebliche Gründe des Verdachts, dass eine Defraude versucht werde, obwalten, zur Revision der Waaren

und zu den anderen Förmlichkeiten bei dem Grenzzollamte sowohl, als auch nöthigenfalls bei anderen Aemtern

schreiten zu lassen.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die Angehörigen der vertragschliessenden Theile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antritt, den Betrieb und

die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern völlig gleichgestellt sein. Beim Besuche der Märkte und

Messen sollen die Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden.

Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmäkler- (Sensalen-) Geschäft und den Gewerbebetrieb im Umber-

ziehen, einschliesslich des Hausirhandels, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, dass sie in dem Staate,

wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen,

wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur

unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Theiles keine weitere

Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.

Die Angehörigen des einen der vertragschliessenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See- oder

Flussschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem

Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.

Die in dem Gebiete des einen vertragschliessenden Theiles rechtlich bestehenden Aktiengesellschaften, Kom-

manditgesellschaften auf Aktien und Versicherungsgesellschaften jeder Art werden in dem Gebiete des anderen

Theiles nach Maassgabe der daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum Ge-

schäftsbetriebe und zur Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die vertragschiiessenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und

Handelsplätzen des anderen Theiles zu ernennen, in denen Konsuln irgend eines dritten Staates zugelassen

werden.

Diese Konsuln des einen der vertragschliessenden Theile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, in

dem Gebiete des anderen Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen geniessen, deren sich die-

jenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die Zollverwaltungen der vertragenden Staaten werden sich die hinsichtlich der Ausführung der gegenwär-

tigen Bestimmungen an ihre Beamten ergehenden Instruktionen und Anweisungen gegenseitig mittheilen.

Dieselben werden in Uebereinstimmung dahin wirken, dass die Abferligungsstunden für die Zollbeamten soviel

als möglich im Einklänge mit den richtig bemessenen Bedürfnissen des Eisenbahndienstes geregelt werden.

Schlussprotokoll.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des zu Berlin am heutigen Tage abgeschlossenen Handels- und Zollvertrages

zwischen Deutschland u. Belgien zu schreiten, sind die Unterzeichneten über folgende Punkte übereingekommen

Zu Art. 3.— Im Hinblick darauf, dass zur Zeit in Deutschland gewisse Waaren bei der Einfuhr auf dem Land-

wege höheren Zollsätzen unterliegen als bei der Einfuhr auf dem Seewege, besteht Einverständniss darüber,

dass für keine dieser Waaren der Unterschied in den Zöllen vergrössert werden soll, und dass kein neuer, die

Einfuhr auf dem Seewege begünstigender Unterseheidungszoll für neue Artikel ohne Zustimmung Belgiens einge-

führt werden darf. Belgien andererseits, welches keine Unterscheidungszölle zu Gunsten der Einfuhr auf dem,

Seewege hat, wird auch in Zukunft solche nicht einführen.

Seitens des belgischen Bevollmächtigten ist ferner beantragt worden, dass deutscherseits, gegen Reziprozität

von Seiten Belgiens, die Verpflichtung übernommen werde, Transitwaaren mit keiner «surtaxe d'entrepôt» zu

belegen. Obgleich durch die obige Vereinbarung betreffs der Zollbegünstigungen für die Einfuhr auf dem See-

wege dem Wunsche Belgiens in gewissem Maasse schon entsprochen ist, wird deutscherseits kein Anstand ge-

nommen, ausdrücklich die nachfolgende Erklärung abzugeben

Solange in Belgien Waaren jeder Herkunft, welche im Transit über Deutschland nach Belgien eingeführt

werden, keinem anderen beziehungsweise höheren Zoll unterworfen worden, als wenn sie direkt aus dem Ur-

sprungslande eingeführt worden wären, sollen auf Grund der Gegenseitigkeit Waaren jeder Herkunft, welche im

Transit über Belgien nach Deutschland eingeführt werden, daselbst der gleichen Zollbehandlung unterliegen.

Zu Art. 4. — Man ist darüber einig, dass dieser Artikel die Eingangszölle nicht berührt. Deutschland willigt

ferner darein, dass dieser Artikel auf die in Belgien auf Wein und Rohzucker erhobene Verbrauchssteuer solange

keine Anwendung findet, als diese Waaren von Eingangszöllen befreit sind.

Zu Art. 7. — Es besteht Einverständniss darüber, dass jeder der vertragschliessenden Thelle sieh das Recht

vorbehält, diejenigen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote zu verfüge», welche er aus Gesundheitsrück-

sichten, insbesondere zur Verhütung der Verbreitung von Epidemieen und Viehseuchen, oder zum Schulze der

Landwirtschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung schädlicher Insekten oder in Hinsicht auf etwaige

Kriegsereignisse für nothwendig hält.

Zu Art. 10. — Die vertragschließenden Theile werden auf dem Gebiete, des Eisenbahn-Tarifwesens, insbe-

sondere auch durch Herstellung direkter Eisenbahn-Frachttarife, einander thunlichst unterstützen

Dieselben sind darüber einig, dass die Frachttarife u. alle Frachtermässigungen od. sonstigen Begünstigungen,

welche, sei es durch die Tarife, sei es durch besondere Anordnungen oder Vereinbarungen für Erzeugnisse der

eigenen Landesgebiete gewährt werden, den gleichartigen, aus dem Gebiete des einen Thelles in das Gebiet des

anderen Theiles übergebenden oder das letztere transitirenden Transporten bei der Beförderung auf derselben

Bahnstrecke und in derselben Verkehrsrichtung in gleichem Umfange zu bewilligen sind.

Demgemäss sind insbesondere die auf der Beforderungsstrecke bel gebrochener Abfertigung auf Grund der

Lokal- beziehungsweise. Verbandtarife sich ergebenden Frachtsätze auf Verlangen des anderen Thelles auch in

die direkten Tarife einzurechnen.

Eine Ausnahme von vorsiehfinden Bestimmungen soll nur stattfinden, soweit es sich um Transporte zu milden

oder öffentlichen Zwecken bandelt.

4. Handels- und Zollvertrag

zwischen dem Deutschen. Reich und der Schweiz,

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und der

Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbezieh-

ungen zwischen beiden Ländern mehr und mehr zu befestigen und auszudehnen, haben zu diesem Ende Unter-

handlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen

Allerhöchsteren Generaladjutanten und General der Kavallerie. Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII.

Reuss, ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich,

König von Böhmen etc. und Apostolischem König von Ungarn,

der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Seinen ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Arnold Roth, den Nationalrath Bernhard

Hammer, den Nationalrath Conrad Cramer-Frey,

welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, den folgenden Handels- und Zollvertrag vereinbart

und abgeschlossen haben

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Jeder der vertragschliessenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten, den Angehörigen des

anderen Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und

Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Die vertragschliessenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte zu dem

Zweck zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbe-

wachung Kenntniss zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.

Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden gegenseitig alle gewünschten Auf-

klärungen ertheilt werden.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Der gegenwärtige Handels- und Zollvertrag erstreckt sich auch auf die mit den Gebieten der vertragschlies-

senden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landestheile.

Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lu

Der gegenwärtige Vertrag soll an Stelle des bestehenden Handelsvertrages am 1. Februar 1892, gleichzeitig

mit dem am heutigen Tage abgeschlossenen Viehseuchen-Uebereinkommen, in Kraft treten und bis zum 31. De-

zember 1903 in Wirksamkeit bleiben. Im Falle keiner der vertragschliessenden Theile zwölf Monate vor dem

letztgedachten Zeitpunkte seine Absicht, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben

wird, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der

andere der vertragschliessenden Theile ihn gekündigt haben wird.

Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und

ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891.

(L. S.)

H. VII. P. REUSS.

(L. S.) KALNOKY.

Anlage A.

(Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.)

Tarif-

Nummer*)

aus 1. b)

2. c)

4.

5.

d)

3.

aus 3. a)

4. ausa) l.

b)

5. aus a)

aus d)

aus e)

aus i)

k)

aus m)

6. b)

Benennung der Gegenstände.

Kleie ; Malzkeime

Baumwollengarn, ungemischt od. gemischt mit Leinen, Seide, Wolle

oder anderen vegetabilischen oder animalischen Spinnstoffen

drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirnt, roh,

gebleicht, gefärbt

zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt ; auch

accomodirter zum Einzelverkauf hergerichteter Baumwollenzwirn

jeder Art

Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallfäden,

ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41

genanuten Thierhaaren

alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene dichte Gewebe ; rohe (aus

rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe mit Ausschluss der Gar-

dinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen ; Strumpfwaaren;

Posamentir- und Knopfmacherwaaren ; auch Gespinnste in Ver-

bindung mit Metallfäden

Blei-, Silber- und Goldglätte

Bürsten aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen u. dgl., auch

in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack

Besen aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen u. dgl., auch

in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack

Bürstenbinder- u. Siebmacherwaaren, feine, auch in Verbindung mit

anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr.20 fallen.

Aethprische Oele mit Ausnahme der unter c und m begriffenen ;

Essenzen, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe und Medi-

cinalgebrauche

Graphit in gepressten und abgepassten kleinen Tafeln od. Blöcken

und dgl

Zündhölzer

Gelbes und rothes blausaures Kali

Soda, calcinirte

Soda, rohe, natürliche od. künstliche ; krystallisirte Soda; Pottasche

Sumach, auch gemahlen ; Schwefel, rober uud gereinigter ; Wein-

stein, roher u. gereinigter ; Lakritzensaft ; Borax und Borsäure ;

Citronensäure und Citronensalt, ohne Zucker; andere rohe Er-

zeugnisse und chemische Fabrikate für den Gewerbe- oder Medi-

cinalgebrauch, insbesondere auch Droguerie-, Apotheker und

Farbewaaren, alle diese Gegenstände, insoweit sie nicht unter

a bis l, unter n oder o oder unter anderen Nummern des Tarifes

begriffen sind ; Benzol und ähnliche leichte Theeröle ; Terpentin-

öle; Harzöl; Thieröl; Mineralwasser, künstliches u. natürliches,

einschliesslich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten) ;

eingedickte Säfte; Weinhefe, trockene und teigartige

Schmiedbares Eisen (Schweisseisen, Schweiszstahl, Flusseisen, Fluss-

stahl) in Stäben, mit Einschluss des façonnirten ; Radkranzeisen ;

Maszstab.

100 kg

100 Kg

Zollsatz

Mark.

frei

48 —

70 —

120 —

frei

4 —

3 —

24 —

20 —

2 —

10 —

8 —

2 50

1 50

frei

*) Nummer des zur Zeit des Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen deutschen Zolltarifes.

Tarif-

Nummer.

e) 2.

a)

b)

c)

e) 3.

a)

b)

aus 7. a)

aus 8.

9. a)

b) a)

b)

c)

d)

e)

c)

d) a)

aus e)

aus f)

g)

h)

9. h)

Bennennung der Gegenstände.

Pflugschareneisen ; Eck- und Winkeleisen ; Eisenbahnschienen ;

Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und Schwellen

Anmerkung : Schmiedbares Eisen in Stäben, nicht über 12 cm

lang, zum Umschmelzen

Eisenwaren, grobe

anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz

abgeschliffen, gefirnist, verkupfert, verzinkt, verzinnt, verbleit oder

emaillirt, jedoch weder polirt noch lackirt ; ebenso alle Schlitt-

schuhe, Hämmer, Beile, Aexte, ordinäre Schlösser, grobe Messer,

Sensen, Sicheln, Striegeln, Thurmuhren, Schraubenschlüssel,

Winkelhaken, Holz-, Schloss-, Rad- und Drahtschrauben, Zangen,

gepresste Schlüssel, Dung- und Heugabeln

Handfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meissen, Tuch-, Schneider-,

Hecken- und Blechscheeren, Sägen, Bohrer, Schneidkluppen,

Maschinen- und Papiermesser und ähnliche Werkzeuge

Eisenwaaren, feine

aus feinem Eisenguss, als: leichtem Ornamentguss, polirtem Guss,

Kunstguss, schmiedbarem Guss ;

aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer, Scheeren,

Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwertfegerarbeit u.s.w. ;

alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch in Verbin-

dung mit Holz und anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht

unter Nr. 20 fallen

Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt

oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese

Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind.

Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch

Werg und andere Abfälle

Weizen

Roggen

Hafer

Buchweizen

Hülsenfrüchte

Andere nicht besonders genannte Getreidearten

Gerste

Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit nicht ge-

nannte Oelfrüchte

Mais

Malz (gemalzte Gerste)

Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel

Weinbeeren, frische, zum Tafelgenuss (Tafeltrauben)

Mit der Post eingehende Sendungen von Tafeltrauben von 5 kg Brut-

togewicht und weniger

Andere frische Weinbeeren

Andere frische Weinbeeren (Trauben der Weinlese), in Fässern oder

Kesselwagen eingestampft, werden ohne Rücksicht auf eine etwa

eingetretene Gährung — wenn die eingestampfte Masse alle Theile

der Frucht, neben dem Safte also auch noch die Kämme, Kerne

Maszstab.

100 kg

100 kg

100 kg

100 kg

Zollsatz

Mark.

2 50

1 50

6 —

10 —

15 —

24 —

frei

frei

3 50

3 50

2 80

2 —

1 50

1 —

2 —

2 —

1 60

3 60

3 —

4 —

frei

Tarif-

Nummer.

k)

10. a)

b)

d) 1.

aus 2.

e)

f)

11. aus a)

aus f)

12. a)

13. aus a)

b)

Benennung der Gegenstände.

und Schalen (Bälge oder Hülsen) der Trauben enthält — zuge-

lassen zum Zollsatze von

Blumen und Blätter, frische, zu Bouquets und zur Decoration;

Gewächse, lebende, und Pflanzentheile ; Klee-, Luzerne-, Espar-

settesaat; Gemüse uud Gartengewächse, frische; Kartoffeln;

Früchte, frische, nicht genannte (mit Ausschluss der Weinbeeren

und der Südfrüchte), und andere Erzeugnisse des Landbaues,

anderweit nicht genannt

Grünes und anderes naturfarbiges. gemeines Hohlglas (Glasge-

schirr), weder gepresst, noch geschliffen, noch abgerieben, auch

mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh oder Rohr;

Glasmasse; rohes optisches Glas (Flint-, Kronglas); rohe gerippte

Gussplatten (Dachglas); Email- und Glasurmasse; Glasröhren

und Glasslängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur

Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebraucht werden

Weisses Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes,

ungepresstes oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen

Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes

Tafel- (Fenster-) Glas, farbiges

Anmerkung: Butzenscheiben

Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe (mit oder ohne

Oesen), auch gefärbte; massives weisses Glas, nicht besonders

benanntes; gepresstes, geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, ge-

schnittenes, geätztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht unter d

oder f fällt

Anmerkung zu e

Glasplättchen, Glasperlen, Gasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt

1. Farbiges Glas, mit Ausnahme des unter a, d und e begriffenen,

auch gepresst, geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt,

gemustert

2. Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, Glasknöpfe

(mit oder ohne Oesen), bemalt, versilbert oder vergoldet

3. Anderes bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas ; Glasflüsse

(unechte rohe Steine) ohne Fassung

4. Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Mate-

rialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen

Anmerkung zu f

Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unab-

geriebenes, unbemaltes, ungepresstes

oder nur mit abge-

schliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und Rändern

Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform

gelegt, gesponnen ; Borsten ; rohe Bettfedern

Bettfedern, gereinigt und zugerichtet

Häufe und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene) zur

Lederbereitung, auch enthaart

Holzkohle

Holzborke und

Gerberlohe

Maszstab.

100 kg

100 kg

100 kg br.

100 kg

100 kg br.

100 kg br.

100 kg

Zollsatz

Mark.

4 —

frei

3 —

8 —

3 —

24 —

12 —

12 —

15 —

15 —

20 —

24 —

18 —

frei

frei

frei

frei

frei

Tarif-

Nummer.

13 aus c)

1.

2.

3.

aus d)

e)

aus f)

aus g)

Anmerk. 2

zu 13 g)

14.

aus 15 a) 1.

18 c)

f) 2.

Benennung der Gegenstände.

Bau- und Nutzholz

Roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge

bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde; eichene

Fassdauben

In der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege

als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Fass-

dauben, welche nicht unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden

und Reifenstäbe ; Naben ; Felgen und

Speichen

In der Richtung der Längsachse gesägt ; nicht gehobelte Bretter ;

gesägte Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaaren

Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechster-, Tischler- und bloss

gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Ausnahme der

Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel; geschälte Korb-

weiden ; grobe Korbflechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt,

lackirt, polirt, noch gefirnist

Spangeflechte, ungefärbt

Hornplatten und rohe, bloss geschnittene Knochenplatten

Holz in geschnittenen Fourniren ; unverleimte, ungebeizte Parquet-

bodentheile

Hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter d und g be-

griffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen

Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit Ausnahme der Edel-

und Halbedelsteine), Steinzeug, Fayence oder Porzellan ; andere

Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren; und Wagnerarbeiten,

weiche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnist oder auch in

einzelnen Theilen mit den vorbenannten Materialien verarbeitet

sind ; verleimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt;

grobes, ungefärbtes Spielzeug

Holzspulen, gefärbt

Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korb-

flechterwaaren, sowie überhaupt alle unter d, e, f und h nicht

begriffene Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitz-

stoffen mit Ausnahme von Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter,

Bernstein, Gagat und Jet; auch in Verbindung mit anderen Mate-

rialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze.

Bronzirte, vergoldete oder versilberte Leisten und Rahmen; hölzer-

nes Spielzeug mit Ausnahme des zu f gehörigen, auch in Verbin-

dung mit anderen Materialien, soweit es dadurch nicht unter

Nr. 20 fällt

Spangeflechte, gefärbt : Möbel aus gebogenem Holz mit ornamentirt

gepressten Theilen und ornamentirt gepresste Möbelbestandtheile

(dergleichen Sitzbretter u.s.w.)

Gepresste Hornknöpfe

Hopfen, auch Hopfenmehl

Instrumente, musikalische, mit Ausnahme von Klavieren, Pianinos,

Harmoniums und dergleichen Tasteninstrumenten, jedoch mit

Ehiscchluss der Kirchenorgeln

Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Ptuzwaaren, andere, soweit

Herrenhüte aus Filz, garnirt und ungarnirt

Maszstab.

100 kg od.

1 Festmter

100 kg od.

1 Festmter

100 kg od.

1 Festmter

100 kg

100 kg br.

100 kg

Zollsatz

Mark.

— 20

1 20

— 30

1 80

— 80

4 80

3 —

1 —

1 50

5 —

10 —

5 —

30 —

24 —

10 —

30 —

20 —

300 —

180 —

Tarif-

Nummer.

3.

4.

19.

d) 2.

3.

20 aus a)

b) 1.

2.

3.

aus c) 2.

3.

a.Anmerk.

zu 21 b)

Benennung der Gegenstände.

Damenhüte, garnirt, mit Ausnahme solcher aus Filz

Damenhüte aus Filz, garnirt

Hüte, nicht besonders benannte, garnirt und ungarnirt

Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, Legi-

rungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht genannte, und

Waaren daraus

Andere Waaren, soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3, oder wegen ihrer

Verbindung mit anderen Materialien unter Nr. 20 fallen

Waaren aus Aluminium. Nickel ; feine, insbesondere Luxusgegen-

stande, aus Alfenide, Britannia-Metall. Bronze, Neusilber, Tombak

und ähnlichen Legirungen ; feine vernirte Messingwaaren, auch in

Verbindung mit anderen Materialien ; alle diese Waaren, insoweit

sie nicht unter Nr. 20 fallen

Korallen und Perlen, zum Zweck der Verpackung und Versendung

auf Gespinnstfäden oder Schnüre aufgereiht

Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Gagat, Jet, Meerschaum

und Perlmutter

Waaren, ganz oder theilweise aus Celluloid, Elfenbein, Lava und

Schildpatt; aus unedeln, echt vergoldeten oder versilberten oder

mit Gold oder Silber belegten Metallen ; Zähne in Verbindung mit

Stiften oder Röhrchen von Platin oder anderen edlen Metallen

Anmerkung zu b 1

Elfenbein-und Perlmutterstücke, vorgearbeitet für Gegenstände der

Nr. 20

b

feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauen-

schmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen u.s.w.),

ganz oder theilweise aus Aluminium, dergleichen Waaren aus

andern unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder

mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder versilbert, oder

auch vernirt, oder in Verbindung mit Halbedelsteinen oder nach-

geahmten Edelsteinen, Alabaster, Email oder auch mit Schnitzar-

beiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguss und der-

gleichen

Anmerkung zu b 1 u. 2 : Herren- und Frauenschmuck aus unedeln

echt vergoldeten oder versilberten Metallen in einer nicht als

unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas, einschliess-

lich der nachgeahmten Edelsteine, nachgeahmten Gemmen

und nachgeahmten Kameen, ferner Herren- u. Frauenschmuck,

Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen aus unedeln

Metallen, auch mehr oder weniger vergoldet oder versilbert,

in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung

mit Glas, einschliesslich der nachgeahmten Edelsteine,

nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen

Stutz- und Wanduhren ; Fächer aller Art ; feine bossirte Wachs-

waaren

Regen- und Sonnenschirme

Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder

anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabili-

schen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Guttapercha, Kaut-

schuck, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, Steinen, Stroh- oder

Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind

Halbgare sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter

zugerichtete Ziegenfelle

Maszstab.

4 Stück

100 kg

Zollsatz

Mark.

1 —

— 80

— 20

30 —

60 —

60 —

150 —

200 —

30 —

175 —

100 —

200 —

120 —

120 —

1 —

Tarif-

Nummer.

21 c)

d)

e)

22.

a)

1.

2.

3.

4.

b)

1.

2.

3.

c)

d)

e)

1.

2.

f)

1.

2.

3.

4.

Benennung der Gegenstände.

Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren sowie

andere Waaren aus ungefärbtem oder blos geschwärztem lohgaren

Leder, oder aus rohen Häuten, alle diese Waaren auch in Verbin-

dung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter

Nr. 20

fallen...

Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin. brüsseler oder

dänischem Leder, von sämisch- und weissgarem Leder, von

gefärbtem Leder, von lackirtem Leder und Pergament, auch in

Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht

unter Nr. 20 fallen ; feine Schuhe aller

Art...

Anmerkung zu c und d : Grobe Schuhmacher- und Täschner-

waaren aus grauer Packleinwand, Segebuch, roher Lein-

wand, rohem Zwillich oder Drillich oder grobem unbedruck-

ten Wachstuch werden wie grobe, Waaren aus feinem

Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstaffet und dergleichen

wie feine Lederwaaren behandelt.

Handschuhe...

Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i . Garn und

Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen

Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle

Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen ge-

zwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf

bis Nr. 8

englisch...

über Nr. 8 bis Nr. 20

englisch...

über Nr. 20 bis Nr. 35

englisch...

über Nr. 35

englisch...

Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen gezwirntes

Garn aus Jute oder Manillahanf

bis zu Nr. 20

englisch...

über Nr. 20 bis Nr.

englisch...

über Nr. 33

englisch...

akkommodirtes Nähgarn ; Zwirn unter a, b und d nicht genannt.

akkommodirter

Nähzwirn...

Seilerwaaren

Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder

getheert...

aller Art, mit Ausnahme der unter 1

genannten...

Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht

bis 40 Fäden in der Kelle und dem Schuss zusammen auf eine qua-

dratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter ; Fussdecken

aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, ungefärbt.

mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf

eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter; Fuss-

decken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnliche Fasern,

gefärbt...

mit 81 bis 120 Faden in der Kette und dem Schuss zusammen auf

eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter .

mit mehr als 120 Fäden in der Kitte und dem Schuss zusammen

auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter .

Maszstab.

100 kg.

Zollsatz

Mark.

Tarif-

Nummer.

g)

1.

2.

3,

k)

24 a)

aus h)

25 aus e) 1

f)

aus g) 1.

2. c

3.

aus 1.

aus 2.

aus 3.

aus i)

o)

p) 1.

Benennung der Gegenstände.

Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch

aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt ;

bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine

quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter ...

mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen

auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter .

Damast aller

Art...

Zwirnspitzen…

Papier, beschriebenes (Akten und Manuscripte) ; Bücher in allen

Sprachen. Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte;

Lithographien und Photographien ; geographische und Seekarten ;

Musikalien...

Gemälde und Zeichnungen, auch eingebunden ; Statuen von Marmor

und anderen Steinarten ; Statuen von Metall, mindestens in natür-

licher

Grosse...

Wein und Most, in Fässern

eingehend...

Rother Wein und Most zu rothem Wein, zum Verschneiden unter

Kontrole...

Wein zur Cognakbereitung unter

Kontrole...

Butter, auch künstliche…

Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches, mit Ausnahme von Schweine-

fleisch...

Schweinefleisch, ausgeschlachtetes, frisches und Fleisch, zube-

reitetes, mit Ausnahme von Speck, frisch oder zubereitet.

Fische, mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitet, in Fässern

eingehend...

Geflügel aller Art, nicht

lebend...

Wild aller Art, nicht

lebend...

Früchte (Südfrüchte)

frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten,

Datteln,

Mandeln...

getrocknete Feigen, Rosinen und

Korinthen...

getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen,

Granaten...

Paprika...

Käse aller

Art...

Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art ; mit Zucker, Essig,

Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und der-

gleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene

Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Verzehrungsgegenstände

(Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen) ; zubereiteter

Senf; Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegen-

stände des feineren

Tafelgenusses...

Oliven...

In Essig eingelegte oder eingesalzene Gurken (sogenannte Znaimer

Gurken) mit Zuthaten von Gewürzen der Nr. 25 i oder auch mit

geringen Zusätzen anderer Gemüse, in Fässern, Krügen, Töpfen,

Gläsern und

dergleichen...

Maszstab.

100 kg.

100 kg

Zollsatz

Mark.

frei

frei

Tarif-

Nummer.

aus 2.

q)2.

s)

26 aus a)

aus b)

aus d)

aus f)

g)

aus h)

aus m)

27 a)

aus b)

c)

d)

e)

aus f) 2.

3.

a)

b)

Benennung der Gegenstände.

Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, getrock-

net, gebacken, gepulvert, blos eingekocht oder gesalzen, alle diese

Erzeugnisse, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs

begriffen sind ; Säfte von Obst, Beeren und Rüben, zum Genuss

ohne Zucker

eingekocht...

Frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten ; Johannisbrot,

auch gemahlen…

Unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser

eingelegt...

Trockene Nüsse, reife Kastanien ;

Pinienkerne...

Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich ge-

schrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl ;

gewöhnliches Backwerk

(Bäckerwaare)...

Reis, geschälter und

ungeschälter...

Olivenöl (Speiseöl) in Flaschen oder

Krügen...

Olivenöl (Speiseöl) in

Fässern...

Olivenöl in Fässern, amtlich

denaturirt...

Ricinusöl in Fässern oder in Blechgefässen von mindestens 15 Kilo-

gramm

Bruttogewicht...

Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen ,

Schmalz von Gänsen, sowie andere schmalzartige Fette, als : Oleo-

margarin, Sparfett (Gemisch von talgartigen Fetten mit Oel),

Rindsmark (beef

marrow)...

Erdwachs,

gereinigt...

Ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus

Lumpen...

Ungebleichter oder gebleichter Halbstoff zur Papierfabrikation aus

Holz, Stroh, Esparto oder anderen Fasern ; graues Lösch- und

gelbes, rauhes Strohpapier; Pappe mit Ausnahme der Glanz- und

Lederpappe...

Packpapier, nicht unter b oder d begriffen,

ungeglättet...

Packpapier,

geglättetes...

Glanz- und Lederpappe ;

Pressspäne...

Druck-, Schreib-, Lösch- und Seidenpapier aller

Art...

Lithographirtes, bedrucktes, liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten,

Frachtbriefen, Devisen u.s.w. vorgerichtetes Papier ; Gold- und

Silberpapier ; Papier mit Gold- oder Silbermuster ; durchschlagenes

Papier ; ungleichen Streifen von diesen Papiergattungen ; Maler-

pappe...

Waaren aus Papier, Pappe oder

Pappmasse...

Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen

Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen ; Papier-

tapeten…

Pelzwerk (Kürschnerarbeiten) ;

überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelz-

futter und Besätze und

dergleichen...

fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weissgemachte

und gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder Schaffelle, ungefüt-

terte Decken, Pelzfutter und

Besätze...

Maszstab.

100 kg.

100 kg.

100 kg.

100 kg.

Zollsatz

Mark.

7 30

frei

frei

frei

Tarif-

Kammer.

30 a)

e)1.

f)

35 a)

aus b)

c)

d)

aus c)

aus g)

h) 1. a

34.

35 b)

aus d) 1.

aus 36.

37 a)

b)

38 b)

Benennung der Gegenstände.

Seidenkokons ; Seide, abgehaspelt (uufilirt, Greze) oder gesponnen

(filirt), nicht gefärbt; Floretseide, gekämmt, gesponnen oder

gezwirnt, nicht gefärbt; Abfälle von Seide, auch von gefärbter

Seide...

Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metall-

fäden ; Waaren aus Seide, gemischt mit andern Spinnmaterialien

und zugleich in Verbindung mit

Metallfäden...

Alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide oder Floretseide in

Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen anima-

lischen oder vegetabilischen

Spinnstoffen...

Anmerkung : Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnma-

terialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu

bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des

Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus

solchen Garnen ausser Betracht.

Steine, insbesondere Korallen, Asphaltstein, bituminöser Mergel-

schiefer, Marmor und Alabaster, roh oder blos behauen, auch

gemahlen...

Anmerkung : Zu den rohen oder blos bebauend) Steinen

gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei

Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.

Mühlsteine, auch mit eisernen

Reifen...

Roher

Tafelschiefer...

Gesägte Blöcke ; grobe Steinmetzarbeiten (z. B, Fensterbänke, Ge-

simstheile, Plinthen) von schlichter nicht verzierter Arbeit, mit

Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster oder Mar-

mor, zu welchem der sogenannte belgische Granit

écossines

petit granit

nicht

gehört...

Dachschschiefer...

Marmor und Alabaster in Platten von 16 Centimeter Stärke und

darunter,

ungeschliffen...

Geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen anderer Art,

ungeschliffen ; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter 33 d

begriffen sind,

ungeschliffen...

Glasflüsse (unechte Edelsteine), geschliffen, geschnitten, ohne Fas-

sung...

Korallen, bearbeitet, ohne

Fassung...

Andere Waaren aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr oder

ähnlichen harten Steinen, mit Ausnahme der Statuen, ausser

Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit

Holz oder Eisen ohne Politur und

Lack...

Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf,

Torfkohlen...

Strohbänder...

Hüte aus Stroh, ohne

Garnitur...

Asphalt

(Bergtheer)...

Geflügel aller Art, lebendes ; andere lebende Thiere und thierische

Produkte, anderweitig nicht genannt; ferner Bienenstöcke mit

lebenden

Bienen...

Eier von

Geflügel...

Feuerfeste

Steine...

Maszstab,

100 kg.

100 kg.

100 kg.

1 Stück

100 kg.

Zollsatz

Mark.

frei

frei

frei

2 50

3—

frei

frei

frei

Tarif-

Nummer.

c)

d)

e)

1.

aus 2.

1.

2.

39 a) 1.

b)

c)

d)

e)

f)

g)

h)

i)

40 a)

41.

a)

aus c)

3.

a)

b)

Benennung der Gegenstände.

Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine ; Thonfliesen ;

architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta ; glasirte

Röhren ; Platten, Krüge und andere Gefässe aus gemeinem Stein-

zeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; glasirtes Töpferge-

schirr

Schmelztiegel ; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren und

Platten...

Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan und porzellanar-

tigen Waaren

einfarbig oder weiss ; feine Waaren aus

Terracotta...

zwei- und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet,

versilbert...

Anmerkung ; Boden- und Wandbekleidungsplatten, durch

Zusammenpressen

verschiedenfarbiger Thonmassen mit

Mustern verseben, nicht

glasirt...

Porzellan und porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis etc.)

weiss...

farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert .

Porzellan und porzellanartige Waaren in Verbindung mit anderen

Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen .

Pferde...

Anmerkungen

1. Pferde bis zu zwei

Jahren...

2. Füllen, welche der Mutter

folgen...

Stiere und

Kühe...

Ochsen...

Anmerkung : Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter

den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kon-

trolen Zuchochsen von 2½ bis 5 Jahren zu dem Zollsatze

von 20 Mk. für ein Stück eingelassen werden, sofern sie zum

eigenen Wirthschaftshetriebe nachweislich nothwendig sind.

Jungvieh im Alter bis zu

2½

Jahren...

Kälber unter sechs

Wochen...

Schweine...

Spanferkel unter 10

Kilogramm...

Schafvieh...

Lämmer...

Grobes unbedrucktes Wachstuch

(Packtuch)...

Wolle, einschliesslich der anderweit nicht genannten Thierhaare,

sowie Waaren daraus

Wolle,: rohe, gefärbte, gemahlene ; ferner

Haare : roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt.

Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschliesslich der Baum-

wolle, gemischt

anderes Garn

roh,

einfach...

roh,

dublirt...

Maszstab.

100 kg.

1 Stück

1 Stück

100 kg.

100 kg.

Zollsatz

Mark.

frei

25 50

frei

Anlage B.

(Zölle bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet.)

*) Nummer des zur Zeit des Vertragsabschlusses gütigen allgemeinen österreichisch-ungarischen Zolltarifes.

Tarif-

Kummet.

41. d)

4.

5.

a

b

Benennung der Gegenstände.

Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metall-

faden

unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören

unbedruckte Filz- und Strumpfwaaren, Fussdecken, auch bedruckte,

aus Wolle oder anderen Thierhaaren mit Ausnahme der Rindvieh-

und Rosshaare, auch in Verbindung mit vegetabilischen Fasern

und anderen

Spinnmaterialien...

unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Ziffer 7

oder 8 gehören

im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf den Quadratmeter Ge-

webefläche...

im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf den Quadratmeter

Gewebefläche...

Maszstab.

100 kg

Zollsatz

Mark.

Tarif-

Nummer*)

a)

b)

a)

aus 28

aus 32 a)

aus 32 b)

Benennung der Gegenstände.

Feigen

frische...

getrocknete...

Citronen, Limonien,

Pomeranzen...

Citronen, Limonien, Pomeranzen, in Salzwasser eingelegt ; Pomeranzen, un-

reife, kleine ; Pomeranzen- und

Citronenschalen...

Datteln,

Pistazien...

Mandeln

trockene, mit oder ohne

Schale...

unreife, in der

Schale...

Pinienkerne (Zirbisnüsse), unausgeschälte; Johannisbrot, Kastanien, Lazeruoli,

Paradiesäpfel (Judenäpfel) ; Oliven, frisch, getrocknet oder

gesalzen...

Pinienkerne (Zirbisnüsse), ausgeschälte ;

Granatäpfel...

Reis, geschält und

Bruchreis...

Weintrauben, frische, für den Tafelgenuss (in Kollien im Gewichte von 5 kg

oder

weniger)...

Nüsse und Haselnüsse, trocken oder

ausgeschält...

Feine Tafelgemüse,

frisch...

Gemuse, nicht besonders benanntes, frisch

Gemüse, nicht besonders benanntes: getrocknet oder zubereitet (gedörrt,

komprimirt, zerschnitten, gepulvert oder sonst zerkleinert ; gesalzen oder

in Essig eingelegt in Fässern)

Gulden

Gold

p. 100 kg

frei

frei

1 50

1 50

1 50

frei

frei

Tarif-

Nummer.

aus 34

35 (bis)

aus 36

aus 44

aus 45

aus 50

a)

b)

aus 56

aus 67

Benennung der Gegenstände.

Citronensaft...

Fenchel, Kümmel, Kleesaat, Senfsaat u. Sämereien, nicht besonders benannte.

Frische Zierblumen und -Blattwerk,

geschnitten...

Lebende

Gewächse...

Cichorienwurzel, getrocknet (nicht

gebrannt)...

Pflanzen und Pflanzentheile, nicht besonders benannte,

frisch...

Pflanzen und Pflanzentheile, nicht besonders benannte, getrocknet oder zube-

reitet (gepulvert oder sonst zerkleinert oder

gefärbt)...

Hopfen, auch Hopfenmehl

(Lupulin)...

Ochsen...

Stiere...

Kühe...

Jungvieh...

Kälber......

Schafe (auch Widder und

Hammel)...

Lämmer...

Schweine mit mehr als 10 kg Gewicht .

Schweine mit 10 kg Gewicht oder

darunter...

Pferde...

Anmerkungen

1, Pferde bis zu 2

Jahren...

2. Füllen, welche der Mutter

folgen...

Maulthiere, Maulesel und

Esel...

Geflügel aller Art

lebend

todt...

Fische, frische; Fluss- und Bachkrebse, Schnecken, frische, Scampi (nephrops

norvegicus)...

Geflügeleier...

Bienenstöcke sammt dem Honig und Wachs .

Felle und Häute, roh (grün oder trocken, auch gesalzen oder gekalkt, aber

nicht weiter bearbeitet)

Haare aller Art, roll oder zubereitet (und zwar gehechelt, gesotten, gefärbt

oder gebeizt, auch in Lockenform gelegt);

Borsten...

Federn, nicht besonders benannte (auch Bettfedern und federkicle) ; Schmuck-

federn, nicht

zugerichtet

Paraflin...

Palmöl und Cocosnussöl, festes; vegetabilischer

Talg...

Olivenöl, reines, in Fässern,Schläuchen und Blasen .

Gulden

Gold

p. 100 Kg.

frei

frei

frei

frei

frei

brutto

per Stück

12 75

2 50

1 50

1 50

frei

frei

frei

per 100 kg

frei

frei

frei

frei

frei

frei

2 40

Tarif-

Nummer,

78 a)

aus 101

a)

b)

1.

2.

aus 104

aus 106

a)

b)

a)

b)

Benennung der Gegenstände.

Mohn-, Sesam-, Erdnuss-, Bucheckern-, Sonnenblumenöl und Baumwoll-

samenol (Cottonöl). Gemische von Olivenol mit anderen fetten Oelen, in

Fassen, Schlauchen und

Blasen...

Leinöl in Fassern, Schlauchen und

Blasen...

Rubol und andere nicht besonders benannte feite Oele, in Fässern, Schlauchen

und

Blasen...

Anmerkung zu den Nr. 73, und 75: Oliven-, Ricinus- und Erdnussol in

Fassern, Schfauchen und Blasen, unier amtlicher Kontrole zum

menschlichen Genusse gänzlich unbrauchbar gemacht, bei der Abfer-

tigung durch besonders ermachtigte

Zollamter...

Oele, fette, in Flaschen und

Krugen...

Speiseessig in

Fassern...

Tergwerk, sogenanntes italienisches (d. i . Nudeln und gleichartige nicht ge-

backene Erzeugnisse aus Mehl)

Fleisch, frisches oder zubereitetes, d. i . gesalzenes, getrocknetes, gerauchertes

oder

gepockeltes...

Flerschwurste.

Kase...

Fische, mit Ausnahme von Haringen, gesalzen, gerauchert, getrocknet

Fische, zubereitet (marinirt oder in Oel eingelegt u.s.w.)

in

Fässern...

Alle in Buchsen, Flaschen und dergl. hermetisch verschlossenen Genussmittel

(mit Ausnahme der unter Nr. 89 und 91 genannten)

Esswaaren, nicht besonders

benannte...

Holzkohlen, Torf und Torfkohlen, Lignite und Steinkohlen, Coaks und alle

aus diesen Materialien dargestellten festen künstlichen

Brennstofle

Horner, Hornscherben, Hornspitzen, Klauen, Füsse, Hufe; Knochen, gespalten,

gestreckt oder

geschmtten

Korallen, rohe, auch gebohrt, jedoch nicht

geschliffen...

Steine, roh oder blos bebauen oder gesägt ; Erze, auch auf bereitete .

Erden und mineralische Stofle

roh…

gebrannt, geschlemmt oder gemahlen

Farberden…

andere…

Alle diese Gegenstande, soweit sie nicht in anderen Tarifklassen enthalten sind.

Sussholzsalt…

Pomeranzenbluthen- und ähnliche wohlriechende Wasser (ohne Weingeist)

,

Aetherische Oele ;

Bernstein-, Hirschhorn-, Kautschuck-, Lorbeer-, Rosmarin- u. Wächholderöl.

andere.

Essige, Fette und Oele, parfumirte, in Umschliessungen von wenigstens 5 kg,

Farbhötzer

in Blocken

verkleinert (d. i . geraspelt, gemahlen,

geschnitten)...

Gulden

Gold

p. 100 kg

2 40

Mehlzoll.

frei

frei

frei

frei

frei

frei

frei

Tarif-

Nummer.

c)

aus 112

aus 115

aus 117

a)

b)

124 (bis)

a)

b)

a)

b)

aus 127

a)

b)

c)

d)

a)

b)

c)

d)

a)

b)

c)

Benennung der Gegenstände.

verkleinert,

fermentirt...

Rinden, Wurzeln, Blätter, Blüthen, Früchte, Knoppern, Galläpfel und dergl.,

auch geschnitten, gemahlen oder sonst zerkleinert, zum Färben od. Gerben.

Kastanienholzextrakt...

Orseille ; Persio ; Indigo ;

Cochenille...

Gerbestoff- und Farbstoffextrakte, nicht besonders

benannte...

Theer aller Art, mit Ausnahme von Braunkohlen- und Schieferlheer ...

Harz, gemeines ; Kolophonium ; Pech mit Ausnahme von Steinkohlentheerpech

Steinkohlentheerpech...

Harzöl....

Kopalharz, Damarharz, Schellack, Gummi arabicum, Gummi-Gedda, Gummi-

Senegal, Gummigutti, Tragantgummi ; Gummen, Harze und Gummenharze,

natürliche Balsame und Pflanzensäfte, nicht besonders benannte (einschliess-

lich von

Manna)...

Baumwollgarne

einfach, roh

bis Nr. 12

englisch...

über Nr. 12 bis Nr. 29

englisch...

doublirt, roh

bis Nr. 12

englisch...

über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch.

einfach oder doublirt, gebleicht oder gefärbt

bis Nr. 12

englisch...

über Nr. 12 bis Nr. 29

englisch...

drei- oder mehrdrähtig, roh, gebleicht oder

gefärbt...

Garne, für den Detailverkauf

adjustirt...

Baumwollwaaren

Gemeine, glatte, d.i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm im

Quadrat 58 Fäden oder weniger zählend, glatt auch einfach geköpert

roh...

gebleicht...

gefärbt...

mehrfarbig gewebt,

bedruckt...

Gemeine, gemusterte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm

im Quadrat 58 Fäden oder weniger zählend, gemustert

roh...

gebleicht...

gefärbt...

mehrfarbig gewebt,

bedruckt...

Gemeine, dichte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 80 und darunter, auf 5 mm im

Quadrat mehr als 58 Fäden zählend

roh...

gebleicht...

gefärbt...

Gulden

Gold

p. 100 kg

frei

1 50

frei

1 50

frei

frei

frei

Tarif-

Nummer.

d)

a)

b)

aus 136

a)

b)

c)

a)

b)

a)

b)

a)

b)

c)

Benennung der Gegenstände.

mehrfarbig gewebt,

bedrückt...

Feine, d. i . Gewebe aus Garn über Nr. 50 bis einschliesslich Nr. 100

roh...

gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt oder

bedruckt...

Feinste, d.i. Gewebe aus Garn über Nr. 100; Tülle (Bobbinets, Petinets, derlei

Vorhangstoffe und Möbelnetze); Waaren in Verbindung mit Metallfäden.

Anmerkung

Steifnetze,

bobbinetartige...

Gestickte Webewaaren ;

Spitzen...

Sammete und sammetartige Webewaaren (mit aufgeschnittenem oder nicht

aufgeschnittenem Flor) ; Band-, Posamentier- und

Knopfwaaren...

Wirkwaaren...

Dochte; Gurten, Treibriemen, Schläuche ; Netze und Seile,

grobe...

Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen, gehechelt, gebleicht und Abfälle

von Flachs und

Hanf...

Leinengarne

Flachs- und Hanfgarne; Garne, nicht besonders benannte

einfach,

roh...

einfach, gebleicht,geäschert oder

gefärbt...

gezwirnt...

Jutegarne

einfach, roh

gezwirnt, gebleicht, geäschert oder

gefärbt...

Leinenwaaren ;

Graue Packleinwand, d . i . ein glattes, grobes, auch einfach geköpertes Cewebe

ohne Muster, aus Hanf oder Flachs, welches nicht mehr als 5 Kettenfäden

auf 5 mm enthält ; auch fertige Säcke

daraus...

Anmerkung

Gebrauchte signirte Säcke aus grauer Packlehnwand, welche zum Füllen mit

Getreide eingeführt .und gefüllt binnen zwei Monaten wieder ausgeführt

werden, unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen

und

Kontrolen...

Leinenwaaren, ungemuster, roh, bis 20 Kettenfäden auf 5

mm...

Leinenwaaren, ungemustert, gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt, bedruckt

bis 10 Kettenfäden auf 5

mm...

11 bis 20 Kettenfäden auf 5

mm...

Leinenwaaren, gemustert bis 20 Kettenfaden auf 5 mm

roh...

gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt oder

bedruckt...

Damast aller Art, auch

roh...

Leinenwaaren über 20 Keltenfäden auf 5

mm...

Battiste ; Gaze, Linons und andere undichte Webewaaren

Spitzen und

Kanten...

Gulden

Gold

p. 100 kg

frei

1 50

1 50

frei

Tarif-

Nummer.

aus 147

a)

aus b)

aus b)

c)

1.

2.

d)

1.

2.

e)

1.

2.

f)

1.

2.

h)

a)

b)

c)

Benennung der Gegenstände.

Gestickte Webewaaren

Posamentier-, Knopf-, Band- und Wirkwaaren

Jutegewebe

Sack- und Packstoffe aus Jute, roh, ungebleicht, ungefärbt, ungemustert, auch

einfach geköpert, nicht mehr als 5 Kettenfäden auf 5 mm enthaltend, sowie

fertige Säcke daraus

Anmerkung

Gebrauchte signirte Säcke aus Jute, welche zum Füllen mit Getreide eingeführt

und gefüllt binnen zwei Monaten wieder ausgeführt werden, unter den im

Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen

Möbel- und Bekleidungsstoffe, Tapeten, sowie alle Gewebe aus Jute in Ver-

bindung mit anderen vegetabilischen Spinnstoffen, einschliesslich der

Baumwolle, insofern die Jute in der Fadenzahl überwiegt, auch dergleichen

Jutegewebe gestickt oder in Verbindung mit Metallfäden

Jutegewebe, nicht besonders benannte ; Fuss-und Wagendecken, Laufteppiche

aus Jute und anderen nicht besonders benannten vegetabilischen Spinn-

Stollen, auch gebleicht, gefärbt, bedruckt, gemustert

Seilerwaaren

Seile, Taue, Stricke, auch gebleicht, getheert

Bindfaden

Wolle, roh, gewaschen, gekämmt, gefärbt, gebleicht, gemahlen und in Abfällen.

Wollengarne (aus Wolle oder Thierhaaren) und Vigognegarne

Mohair-, Alpakka- (auch mottled Alpakka-) und Genappesgarn ; alle diese

einfach oder doublirt, roh, bei der Einfuhr über besonders ermächtigte

Zollämter

Garne, nicht besonders benannte, roh, einfach

bis Nr. 45 metrisch

über Nr. 45 metrisch

Garne, nicht besonders benannte, roh, doublirt oder mehrdrähtig

bis Nr. 45 metrisch

über Nr. 45 metrisch

Garne, nicht besonders benannte, gebleicht, gefärbt, bedruckt, einfach

bis Nr. 45 metrisch

über Nr. 45 metrisch

Garne, nicht besonders benannte, gebleicht, gefärbt, bedruckt, doublirt oder

mehrdrähtig

bis Nr. 45 metrisch

über Nr. 45 metrisch

Fussteppiche

andere, auch bedruckt

Wollene Webewaaren, nicht besonders benannte

im Gewichte von mehr als 500 g per 1 Quadratmeter

im Gewichte von 500 g bis 200 g per 1 Quadratmeter

im Gewichte von 200 g und weniger per 1 Quadratmeter, auch bedruckt

Gulden

Gold

p. 100 kg

frei

frei

1 50

Tarif-

Nummer.

162 b)

a)

a)

a)

b)

a)

b)

aus 175

a)

b)

c)

aus 176

aus 77 a)

b)

Benennung der Gegenstände.

Sammete und sammetartige Gewebe (mit aufgeschnittenem oder nicht aufge-

schnittenem Flor); Band-, Posamentier-, Knopf- und Wirkwaaren

Bedruckte wollene Webewaaren (mit Ausnahme der unter Nr. 156 b), 158 c)

und 159 genannten)

Filze, andere, und Filzwaaren, beide unbedruckt

Seidengalleten (Cocons), Seidenabfälle, ungesponnen

Seide, abgehaspelt oder filirt, auch gezwirnt

roh

Floretseide (Seidenabfälle, gesponnen), auch gezwirnt

roh oder weiss gemacht

Seidenwaaren, gestickt oder mit Metallfäden ; Tülle, Gaze ; Blonden, Spitzen

(Spitzentücher)

Besatzartikel aus seidenen oder halbseidenen Schnüren, Biesen, Chenillen und

dergl. Posamenten konfektiouirt

Ganzseidenwaaren, d.i. aus Seide oder Floretseide allein

Knopf- und Posamentierwaaren

Ganzseidene glatte Gewebe und Armüren

andere Ganzseidenwaaren

Halbseidenwaaren, d. i. alle nicht unter Nr. 168 genannten Waaren, welche

ausser Seide oder Floretseide noch andere Spionmaterialien enthalten, und

zwar

Sammete und Sammetbänder

andere

Halbseidenwaaren

Anmerkungen

1. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von SeidenabfäIlen, welche das

Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Presstüchern, Putzlappen

u.s.w. verwendet werden, auch mit einzelnen gefärbten Fäden

2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne

die Umhüllung derselben zu bilden oder ohne zusammenbringend durch die

ganze Lange des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus

solchen Garnen ausser Betracht.

Herrenhüte aus Filz, auch garnirt .

Hüte aus Stroh, Holzspan, Rohr, Baut, Binsen, Fischbein, Palmblüttern

ungarnirt

garnirt

Damenhüte aus Filz, garnirt

Damenhüte aus Filz, aufgeputzt

Damenmäntel und Damenumhänge aus Wollenwaaren mit Zuthaten (Futter,

Aufputz und dergl.) aus Seidenwaaren der Nummern 168, 100 und 170

Wasche, mit Ausnahme der Putzwäsche, wird nach dem Hauptbestand-

theile mit einem Aufschlage von 40 Prozent verzollt.

Besen aus Moorhirsestroh (saggina), mit oder ohne Stiel

Gemeine Bürsten, Besen und grobe Pinsel, d. i. aus Borsten, Reisstroh,

Piassava und anderen animalischen oder vegetabilischen Stoffen auch

montirt mit Holz oder Eisen, ungefärbt ohne Politur oder Lack : andere

Gulden

Gold

p. 100 kg

frei

frei

frei

per Stück

p. 100 kg

1 50

Tarif-

Nummer.

aus 179

a)

b)

aus 183

a)

b)

aus 188

192 a)

b)

193 a)

Benennung der Gegenstände.

Hölzerne Siebe, fertige, mit Böden von Holzgeflecht oder Eisendraht; Holz-

siebböden

Pinsel, feine, aus weiter zugerichteten (gebleichten, geschliffenen u.s.w.)

Borsten oder Haaren (Fischpinset), sowie solche aus Garn, auch in Ver-

bindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte

Kautschuck-, Leder-, Bein-, Metall- oder Kurzwaaren fallen

Fussdecken und Matten aus Stroh, Bast, Rohr, Kokosnussfasern, Gräsern, auch

Seegras, Schilf, Holzspan, Stuhlrohr, Wurzeln und dergl.

ungefärbt

gefärbt

Strohbänder (bandartige Strohgeflechte aller Art), nicht in Verbindung mit

anderen Materialien

Spangeflechte zu Siebböden, Hüten, Tischdecken u.s.w.

1. ungefärbt

2. gefärbt

Papierzeug, gebleicht oder ungebleicht

aus Lumpen (Halbzeug)

aus Holz, Stroh, Esparto und ähnlichen Fasern

Graues Löschpapier, rauhes Packpapier, ungefärbt

Theer- und Steinpappe, Strohpappe

Ordinäre Pappendeckel, mit Ausnahme der vorgenannten

Packpapier, geglättet oder gefärbt, lackirt,

getheert

Pressspäne ; Glanz- und Lederpappe

Papier, ungeleimtes, ordinäres (grobes, graues, halbweisses und gefärbtes);

alles ungeleimte Druckpapier

Papier, nicht besonders benanntes

Lithographirtes, bedrucktes od. liniirtes Papier, zu Devisen, Etiketten, Fracht-

briefen, Rechnungen und dergl. vorgerichtetes Papier; Zeichenpapier,

Pauspapier, Albuminpapier, Gelatinpapier, Pergamentpapier, Kupferdruck-

papier, Buntpapier; Malerpappe

Gold- und Silberpapier und Papier mit Gold- und Silbermustern (echt oder

unecht, auch bronzirt); gepresstes oder durchschlagenes Papier ; Streifen

von diesen Papiergallungen ; Papier und Pappendeckel mit aufgeklebter

Leinwand (auch Baumwollleinwand)

Tapeten

Formerarbeiten aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, weder ange-

strichen, noch lackirt, auch in Verbindung mit Holz oder Elisen

Papierwaaren, d. i. Waaren aus Papier und Pappe, aus Papiermasse öder

Holzfasermasse, auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie

nicht unter Nr. 195 oder höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder

Kurzwaaren fallen; Hutfutter aus Papier, auch mit Geweben überzogen

Luxuspapeterien ; feine Kartonnagen; Etiquetten und Vignetten mit ver-

schiedenen Farben (Chromolithographien); Spielwaaren; Papierwäsche;

Einbanddeckel mit Leinwand (auch Baumwollleinwand) überzogen ; auch in

Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte

Leder-oder Kurzwaaren fallen

Gulden

Gold

p. 100 kg

frei

1 50

1 50

Tarif-

Nummer.

aus 206

aus 219

a)

b)

a)

b)

a)

Benennung der Gegenstände.

Schläuche und Treibriemen aller Art, aus oder mit Kautschuck, auch mit

Gewebelagen oder

Drahteinlagen

Waaren aus weichem Kautschuck mit Ausnahme der unter Nummern 200, 201

und 202 genannten

Anmerkung

Platten und Streifen aus weichem, nicht vulkanisirtem Kautschuck

Schuheinsätze mit eingeklebten Kautschuckfäden

Andere elastische Gewebe

Hartgummiwaaren

Die unter Nummern 203, 206 und 207 genannten Waaren, auch in

Verbindung mit anderen Materialien, soferne sie nicht unter höher

belegte Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen.

Wachstuch, nicht besonders benanntes, auch Wachsmusselin ; dann soge-

nannte Buchbinderleinwand

Lackleder; Juchten, Krokodilleder, Sechundsleder und Schweinsleder, echt

oder imitirt, gefärbt; schwarz gefärbtes Handschuhleder

Anderes feines Leder, d. i. schwarzes Leder mit Ausnahme der unter Nr. 213

genannten Rinds- und Rosshäute; Handschuhleder, Corduan, Maroquin,

Saffian, sowie im vorstehenden Absatze nicht genanntes, gefärbtes und alles

bronzirte Leder, dann Leder mit eingepresstem Dessin ; Pergament.

Lederwaaren, feine, d. i. Waaren aus weissgarem, sämischgarem Leder, Per-

gament oder aus unter Nr. 215 genanntem feinen Leder, aus nicht besonders

benanntem Wachstuch oder Wachstaffet; Sattler-. Riemer- und Taschner-

waaren aus den unter Nr. 216 genannten Zeugstoffen gebleicht, gefärbt,

dann aus Fussteppichzeug

Die unter Nr. 217 genannten Waaren, auch in Verbindung mit anderen Mate-

rialien, sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Metall- oder

Kurzwaaren fallen.

Schuhwaaren aller Art aus oder mit Leder, auch in Verbindung mit Webe-

und Wirkwaaren oder anderen Materialien, sofern sie nicht unter

Kurz-

waaren fallen

Handschuhe, lederne, auch blos zugeschnittene oder in Verbindung mit Webe-

und Wirkwaaren

Pelzwerk, zugerichtet, nicht konfektionirt

aus gemeinen Fellen

aus feinen Fellen

Pelzwerk, konfektionirt

aus gemeinen Fellen

aus feinen Fellen

Anmerkung.

Kleidungen, nicht seidene, und Lederhandschuhe mit

feinem Pelzwerk überzogen, gefüttert oder verbrämt, sind als kon-

fektionirtes Pelzwerk aus feinen Fellen zu behandeln.

Gemeinste Holzwaaren, d. i. grobe Böttcher-, Drechsler- und Tischlerwaaren

aus Holz, auch blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten; grobe

Maschinen (auch Drehbänke, Mangen, Mühlen, Pressen, Spinntäder und

Webestühle); Besen aus Reisig; Acker-, Garten- und Küchengeräthe

weder gefärbt, gebeizt, gefirnisst, lackirt oder polirt, Loch in Verbindung mit

anderen Stoffen

Gulden

Gold

p. 100 kg

32 50

32 50

1 50

Tarif-

Nummer.

b)

c)

aus 225 (bis)

a)

b)

a)

b)

a)

b)

aus 230 b)

Anmorkung

aus 231

a)

b)

aus 237

Benennung der Gegenstände.

roh, jedoch mit Beschlägen oder sonst in Verbindung mit Eisen oder unedlen

Metallen

gefärbt, gebeizt, gefirnisst, lackirt oder polirt oder mit den unter Nr. 223 b)

des allgemeinen Tarifes bezeichneten Verbindungen

gefärbte Holzspulen

Feine Holzwaaren, d. i. feine Drechsler- und Schnitzwaaren; Holzbronze;

vergoldete oder versilberte oder fein bemalte Holzwaaren ; alle nicht

besonders benannten Waaren aus Holz, dann Waaren aus anderen vegetabi-

lischen Schnitzstoffen

Bronzirte, vergoldete oder versilberte Leisten und Rahmen

Möbel aus gebogenem Holz mit ornamentirt gepressten Theilen und ornamen-

tirt gepresste Möbelbestandtheile (dergleichen Sitzbretter u. s. w.)

Holzwaaren mit fein eingelegter Arbeit (Boule, Intarsien); Gliedermaszstäbe.

Korbflechterwaaren

gemeine (d. i. grobe Pack-, Trag-, Wagen- und Waschkörbe, Fischreusen und

dergleichen), weder gefärbt, gebeizt, gefirnisst, lackirt oder polirt, noch in

Verbindung mit anderen Stoffen

feine, sofern sie nicht unter Kurzwaaren fallen

Fournire, uneingelegte ; Parquetten und Parquettenbestandtheile

roh

gebeizt, gefärbt, polirt

Hölzernes Spielzeug

grobes, blos gehobelt, geschnitzt oder gedrechselt, roh

anderes

Bein- oder Hornknöpfe

Zur weiteren Verarbeitung vorgerichtete Stücke von Bein, Horn und dergl.,

sowie von der in Nr. 310 genannten Materialien

Die unter Nummern 224, 225 und 229 b) genannten Waaren auch in

Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher

belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen.

Glasmasse ; Email- und Glasurmasse

Hohlglas, gemeines, d. i. ungeschliffen, ungemustert, unabgerieben, ungepresst

in seiner natürlichen Farbe, jedoch nicht weiss

weiss (durchsichtig)

Hohlglas, weisses (durchsichtiges), geschliffen, gemustert, gepresst, abge-

rieben, geätzt, geschnitten; massives weisses Glas, nicht besonders be-

nanntes

Spiegelglas, roh, ungeschliffen ; Gussplatten, roh, gerippt, auch Dachziegel

Eingerahmte Spiegel

Optisches Glas, und zwar Flint-, Crown-, Zink- und Boraxglas, roh, nicht zu

Linsen geschliffen, in Stücken, Tafeln oder Linsen form gepresst, auch

angeschliffen

Gläser für Taschenuhren, Brillengläser und andere optische Gläser, vorge-

richtet oder geschliffen

Gulden

Gold

p. 100 kg

2 50

1 50

1 50

1 50

1 50

1 50

1 50

Tarif-

Nummer.

aus 244

aus 244 (bis)

a)

b)

c)

244 (ter)

a)

245 b)

aus 245 c)

245(bis)a)

aus 246

aus 246 (bis)

Benennung der Gegenstände.

Glasstängelchen, Glasplättchen und Glasröhrchen ohne Unterschied der Farbe

(wie solche zur Perlenbereitung, Kunstbläserei und Knopffabrikation ge-

braucht werden)

Glasbehänge, massive, zu Kronleuchtern, Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen),

Glaskorallen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, Glasgespinnst, auch

gefärbt

a) Butzenscheiben

b) Farbiges Fenster-und Tafelglas

c) Glas, farbig (mit Ausnahme des vorstehend unter Nr. 242 b) tarifirten und

der unter Nummern 240 und 241 genannten Gegenstände)

d) Glasplättchen, Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen), Glasperlen, Glasschmelz,

Glastropfen, bemalt, vergoldet oder versilbert

e) bemaltes oder vergoldetes versilbertes) Glas, mit Ausnahme des vorstehend

unter d tarifirten ; Glasflüsse (unechte Steine) ohne Fassung

Glas- und Emailwaaren, nicht besonders benannte, oder in Verbindung mit

anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-,

Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen

Sogenannte Kehlheimer Platten, rauh, ungeschliffen

Marmor-und Alabasterplatten, nicht geschliffene

Nicht besonders benannte Arbeiten aus Alabaster, Marmor, Porphyr, Granit,

Syenit und ähnlichen harten Steinen ;

grobe Steinmetzarbeiten aus Marmor und Alabaster (d. i. Thür- und Fenster-

stöcke. Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren, Tröge und dergl.),

schlichte, ungeschliffene

andere nicht geschliffene Waaren aus Marmor und Alabaster

Arbeiten aus Marmor und Alabaster, geschliffene, auch derlei Platten, ge-

schliffene

Arbeiten aus Porphyr, Granit, Syenit und ähnlichen harten Steinen, geschliffene,

auch derlei Platten, geschliffene

Nicht besonders benannte Arbeiten aus anderen als den unter Nr. 244bis

genannten Steinen

grobe Steinmetzarbeiten, schlichte, ungeschliffene

Dachsehiefer und anderer Tafelschiefer

Rechentafeln aus Schieferstein, geschliffen, geschwärzt, linfirt, mit oder ohne

Rahmen von rohem Holz

Cement

Probir-, Schleif- und Wetzsteine, natürliche, ohne Verbindung; Mühlsteine,

auch mit eisernen Reifen oder Metallhülsen ; Lithographiesteine

Künstlich gefärbte Erden und Steine, auch geschönte Farberden; geformte

künstliche Wetzsteine, dann geformte natürliche oder künstliche Bimssteine

— beide auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Lack und Politur

Steinwaaren, feine, d. i. Luxusgegenstände

(Briefbeschwerer,

Leuchter,

Schalen. Tintenfässer und dergleichen Nippessachen ; Statuen, Büsten,

Thierfiguren und andere plastische Erzeugnisse im Gewicht von 5 kg und

weniger); Arbeiten in Verbindung mit anderen Materialien,

sie

nicht

unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder

Kurzwaaren

fallen

Gulden

Gold

p. 100 kg

1 50

brutto

7 50

7 50

frei

frei

1 50

1 50

1 50

frei

Tarif-

Nummer.

aus 248

249 (bis)

a)

b)

251 (bis)

aus 252 b)

aus 253

a)

b)

a)

b)

a)

b)

a)

b)

c)

d)

1.

2.

Benennung der Gegenstände.

Korallen, echte oder unechte, bearbeitet, ungefasst

Gewöhnliche Ziegel (Dach- und Mauerziegel) und Thonröhren, unglasirt

Glasirte Ziegel

Dachfalzziegel

Chamottewaaren, nicht besonders benannte

Ziegel von gewöhnlicher Form und zugleich im Einzelngewicht bis zu 5 kg

einschliesslich

andere

Pflasterungsmaterial und Röhren aus gemeinem Steinzeug, auch Röhren aus

glasirtem

Thon

Retorten, Schmelztiegel, Gefässe für Fabrikzwecke (aus Graphit, feuerfestem

Thon oder gemeinem Steinzeug

Gewöhnliches Töpfergeschirr aus gemeiner Thonerde

Bauornamente (auch aus Terracotta) glasirt und unglasirt; ordinäre Oefen und

Ofenbestandtheile; nicht glasirte Wand- und Bodenbelagplatten mit Aus-

nahme der nachbenannten

Nicht glasirte Wand- und Bodenbelagplatten, durch Zusammenpressen ver-

schiedenfarbiger Thoumassen mit Mustern versehen

Thonwaaren, nicht besonders benannte

einfarbig oder weiss

zwei- oder mehrfarbig, gerändert, bemalt, bedruckt, vergoldet, versilbert

Porzellan

weiss

farbig, gerändert, bemalt, bedruckt, vergoldet, versilbert

Thonwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter

höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen

Roheisen ; Eisen und Stahl, alt gebrochen und in Abfällen zum Schmelzen und

Schweissen

Anmerkung : Eisenfeile und Hammerschlag

Luppeneisen; Ingots

Eisen und Stahl in Stäben, geschmiedet oder gewalzt

nicht façonnirt

Anmerkung : Flusseisenzaggel u. Zaggel aus abgeschweisstem Schweiss-

eisen

façonnirt

Eisenbahnschienen

Blech und Platten

in der Stärke von 1 mm und mehr

in der Stärke von weniger als 1 mm bis 0,4 mm

unter 0,4 mm

Blech und Platten dressirt

in der Stärke von 1 mm und mehr

in der Stärke von weniger als 1 mm bis 0,4 mm

unter 0,4 mm

Gulden

Gold

p. 100 kg

frei

frei

1 50

frei

1 50

2 50

2 50

4 75

5 25

5 75

6 50

Tarif-

Nummer.

e)

1.

2.

f)

261 (bis)

a)

b)

c)

d)

a)

b)

c)

a)

b)

c)

Benennung der Gegenstände.

gefirnisst, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, vernickelt; Blech und

Platten, polirt

in der Stärke von 0,4 mm und mehr

unter 0,4 mm

dessinirt, moirirt, lackirt

1. in der Stärke von 0.4 mm und mehr

2. unter 0.4 mm

Draht

in der Stärke von 1,5 mm und mehr

Anmerkung: Walzdraht über 4 mm für Drahtziehereien auf Erlaubniss-

schein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen

und Kontrolen

in der Stärke von weniger als 1,5 mm bis 0,5 mm

in der Stärke von weniger als 0,5 mm

Anmerkung: Kratzendraht unter 1,5 mm beim Bezuge für Kratzenfa-

briken auf Erlaubniszschein unter den im Verordnungswege vorzu-

zeichnenden Bedingungen und Kontrolen

gefirnisst, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, vernickelt

1. in der Stärke von 1,5 mm und mehr

2. in der Stärke von weniger als 1,5 mm

Eisenwaaren

Gemeiner Eisenguss

roh, unbearbeitet

gescheuert oder grob angestrichen; gebohrt oder an einzelnen wenigen Stellen

abgeschliffen, abgedreht oder gehobelt; auch ornamentirter Rohguss, nicht

unter Nr. 270 gehöriger

mit Asphalt überzogene Röhren aus unbearbeitetem gemeinen Eisenguss

abgeschliffen, abgedreht, gehobelt, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit,

emaillirt oder fein angestrichen

emaillirtes Kochgeschirr aus Gusseisen

Die unter b) und c) genannten Waaren auch mit lediglich zur Verbindung

nothwendigen schmiedeeisernen Bestandtheilen, oder in Verbindung

mit Holz.

Gemeine Eisen- und Stahlwaaren, d. i. aus schmiedbarem Eisenguss, aus Stahl-

guss, aus Schmiedeisen oder Stahl, soweit sie nicht unter die nachfolgenden

Nummern fallen

rauh, auch gescheuert

grob angestrichen

gebohrt oder an einzelnen wenigen Stellen abgeschliffen, abgedreht, gehobelt

oder mit eingeschnittenem Gewinde (auch Schraubenbolzen, Schrauben-

muttern), auch grob angestrichen

abgeschliffen, abgedreht, gehobelt, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit

oder fein angestrichen

Alle diese Waaren auch in Verbindung mit Holz oder Eisenguss.

Schmiedeiserne Röhren, auch Verbindungsstücke

Sensen, Sicheln, auch in Verbindung mit Holz

Gulden

Gold

p. 100 kg

1 50

6 50

Tarif-

Nummer.

265 (bis)

265 (ter)

269 (bis)

272 (bis)

Benennung der Gegenstände.

Nägel (mit Ausnahme der Hufnägel und der Zwecke); Drahtstifte

Gelochte oder vertiefte Schwarzbleche und Platten ; nicht besonders benannte

Waaren aus Schwarzblech der Nr. 261 a) und b)

Nicht besonders benannte Waaren aus Schwarzblech der Nr. 261 c)

Geschmiedete Kessel (auch Dampfkessel)

Blechwaaren, nicht besonders benannte, verkupfert, verzinnt, verzinkt, ver-

bleit, fein angestrichen

Eisenbahnräder, fertige, auch auf Achsen

Bänder (Charniere, Riegel und dergl.); Federn für Strassenfahrzeuge; Heu-

und Dunggabeln im Gewicht von mindestens 2 kg per Stück ; Hauen,

Schaufeln; alle diese rauh, geschenert oder an einzelnen wenigen Stellen

abgeschliffen, auch in Verbindung mit Holz

Drahtseile, Drahtbürsten, Siebböden; grobe Drahtwaaren ; alle diese aus Draht

der Nr. 261bis a)

Schwarze Sägen; Feilen und Raspeln von 25 cm oder mehr Hieblänge; Bohrer,

Hämmer, Aexte, Beisszangen und dergl. ; Schneidekluppen ; Heu- und

Dunggabeln nicht unter Nr. 267 begriffene ; Waagen und Waagenbestand-

theile; Schlösser, Schlüssel und andere Schlossbestandtheile; Hufnägel,

Zwecke ; Schrauben von mindestens 5 mm Dicke ; alle diese, soweit sie

nicht unter eine höher belegte Tarifnummer fallen, auch in Verbindung mit

Holz

Blanke Sägen ; Feilen und Raspeln unter 25 cm Hieblänge ; Hobel- und Stem-

meisen, Meissel, Ahlen ; grobe Messer und Scheeren für den gewerblichen

(auch Maschinen) und landwirthschaftlichen Gebrauch ; fertige Werkzeuge

aller Art im Einzelngewicht unter 500 g; Schrauben unter 5 mm Dicke;

alle diese auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht

unter Nr. 271 oder unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder

Kurzwaaren fallen

Feine Eisen- und Stahlwaaren

Kunstguss und leichter Ornamentguss; rohe, unbearbeitete (nur gegossene,

gepresste, geschmiedete) Bestandtheile für Messerschmiedwaaren; Draht-

waaren, nicht besonders benannte, auch Stahlsaiten ; Waaren in Verbindung

mit anderen Materialien : alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 271 oder 272

oder unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren

fallen

Waffen (mit Ausnahme der Handfeuerwaffen) und Waffenbestandtheile.

Polirte, lackirte, vernickelte, emaillirte (mit Ausnahme des unter Nr. 262 c)

genannten emaillirten gemeinen Eisengusses); mit Gespinnstfäden überspon-

nener Draht; Weberkämme und Weberzähne; Kratzen aller Art; Kinder-

spielwaaren ; Schlittschuhe; Möbel, gepolstert, überzogen oder fein orna-

mentirt

Messerschmiedwaaren ; Handfeuerwaffen

Schreibfedern ; andere Federn (mit Ausnahme der Uhr-, Wagen- und Möbel-

federn); Steck-, Häkel- und Stricknadeln, Schnürstifte, Hafteln, Schnallen,

Knöpfe, Fischangeln, Fingerhüte und dergl. kleine Gebrauchsgegenstände;

Nähnadeln in der Länge von 5 cm und darüber

Nähnadeln unter 5 cm Länge

Die unter Nr. 271 und 272 genannten Waaren, sofern sie nicht unter höher

belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen.

Gulden

Gold

p. 100 kg

5 50

7 50

5 50

6 50

Tarif-

Nummer.

a)

b)

a)

b)

c)

a)

b)

c)

d)

e)

aus 282

a)

b)

c)

a)

Benennung der Gegenstände.

Blei und Bleilegirungen

roh, auch alt gebrochen und in Abfällen

gegossenes (Kessel, Röhren, Platten, Kugeln, Schrote und dergl.), gerolltes,

gewalztes, gezogenes (Bleidraht); Buchdruckerlettern, Stereotypplatten

Zink

roh, auch all gebrochen und in Abfällen

in Stangen, Platten, Blechen

in Drähten und Röhren; Zinkguss, grober, nicht weiter bearbeitet, auch in

Verbindung mit gemeinen Holzarbeiten und Stangen oder Platten von

Eisen; vertiefte oder gelochte Platten und Bleche

Kupfer, Nickel, Spiessglanzkönig, Messing, Packfong, Tomback und andere

nicht besonders benannte Metalle und Metallgemische

roh, auch alt gebrochen und in Abfallen ; Quecksilber

in groben Guszstücken (d. i. in Glocken und Röhren, das Stück im Gewicht

von mehr als 5 kg und in anderen Gegenständen das Stück im Gewicht von

mehr als 10 kg)

gezogen, gestreckt (in Stangen, Tafeln, Platten); Blech und Draht über 0,5 mm

Bleche und Drähte 0,5 mm und darunter stark

vertiefte oder gelochte Platten und Bleche

plattirte (versilberte) Bleche, Tafeln, Platten aus Kupfer und Messing

plattirte (versilberte) Drähte aus Kupfer und Messing; unechter leonischer

(cementirter) Draht, auch geplättet, jedoch nicht weiter verarbeitet

Metallwaaren, feine, d. i. alle nicht unter anderen Nummern begriffene, auch

in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter Nr. 280 oder

höher belegte Kautschuck-, Leder- oder Kurzwaaren fallen ; Telegraphen-

kabel

Metallwaaren, feinste, d. i. Luxusgegenstände und andere fein gearbeitete

(z. B. ornamentirte, gepresste, vernirte oder vernickelte) Waaren aus Pack-

fong (Neusilber, Alfenide und dergl. Nickelkompositionen), Britanniametall,

Bronze, Messing, Tomback oder ähnlichen Legirungen; Waaren aus Alumi-

nium oder Nickel; auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie

nicht unter höher belegte Leder- oder Kurzwaaren fallen ; Bronzepulver

Kinderspielwaaren : Nadeln, Schnallen, Hafteln, Knöpfe, Fingerhüte u. dergl.

kleine Gebrauchsgegenstände; auch in Verbindung mit anderen Materialien,

sofern sie nicht unter höher belegte Leder- oder Kurzwaaren fallen

Metalltücher, feine, d. i. von 20 Kettenfäden und darüber auf 2 cm, mit Aus-

nahme der

nachbenannten

Metalltücher von 20 bis einschliesslich 40 einfachen Kettenfäden auf 2 cm ;

Schreibfedern ; mit Gespinnstfäden übersponnener Draht

Lokomobile

Nähmaschinen und Strickmaschinen

Gestelle, auch zerlegt

Köpfe; fertig gearbeitete Bestandtheile von solchen (mit Ausschluss der Nadeln)

Bestandtheile zu Köpfen, unfertig gearbeitet, auch aus rohem Guss; Näh- und

Strickmaschinen mit Gestell

Maschinen für die Vorbereitung und Verarbeitung von Spinnstoffen; Spinn-

maschinen ; Zwirnmaschinen

für Abfall- oder Streichgarnspinnerei aus Baumwolle oder Wolle

Gulden

Gold

p. 100 kg

frei

1 50

frei

4 25

Tarif-

Nummer.

b)

284 (bis)

284 (ter)

284 (quater)

aus 2 87

aus a)

b)

a)

b)

Benennung der Gegenstände.

für alle andere

Spinnerei…

Webstühle (auch für Spitzen), dann Hülfsmaschinen für die Weberei ; Wirk-

stühle,

Dampfpflüge…

Zeugdruck-Rouleauxmaschinen ; Stickmaschinen ; Kratzensetzmaschinen…

Alle diese (Nr. 284 und 284 [bis]) im kompleten (wenn auch zerlegten)

Zustande.

Destillir- und Kühlapparate für Brennereien, Brauereien und

dergl…

Dreschmaschinen…

Nicht besonders benannte Maschinen und Apparate aus unedlen Metallen (d. i.

mit mehr als 50 Prozent unedler

Metalle)…

Die eigentliche Papiermaschine mit dem Trockenapparat ; Ziegeleimaschinen

(Maschinen zur Zerkleinerung, Pressung oder sonstigen Formgebung von

Thonerden) ; Teigwerkmaschinen; Dörrapparate für Obst und Gemüse;

Calander aller Art im Gewichte von 100 Meterzentner und darüber ; Walzen-

stühle und Müllereimaschinen ; Werkzeugmaschinen im Gewichte von 200

Meterzentner oder darüber — alle diese im kompleten (wenn auch zerlegten)

Zustande…

Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte,

andere…

Personenwagen mit Leder- oder

Polsterarbeit…

Anmerkung : Für Schlitten sind zwei Drittel der Gebühr zu zahlen.

Eisenbahnfahrzeuge (auch Tramwaywagen)

Güterwagen…

Präzisionsinstrumente zu wissenschaftlichen Zwecken (astronomische, mathe-

matische, physikalische, chirurgische), ohne Rücksicht auf die Materialien,

aus denen sie angefertigt

sind…

Instrumente für den allgemeinen Gebrauch

Operngucker…

nicht besonders

benannte…

Die unter Nr. 299 a) und b) genannten Waaren, sofern sie nicht unter

höher belegte Kurzwaaren fallen.

Musikalische Instrumente

Klaviere, Pianinos, Harmoniums und dergl. Tasteninstrumente (mit Ausnahme

der

Kirchenorgeln)…

andere…

Uhrfournituren…

Schwarzwälder Uhren (Uhren mit hölzernem Gestell) jeder Art ohne Unter-

schied des Gehäuses, sofern sie nicht unter höher belegte Kurzwaaren fallen.

Andere Uhren und Uhrwerke, nicht besonders benannte, sofern sie nicht unter

höher belegte Kurzwaaren

fallen…

Gold- und Silberarbeiten, Juwelierwaaren und alle nicht besonders benannten

Arbeiten, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten oder unechten

Perlen, gefassten Edelsteinen, Gold- und Silbergespinnste, Arbeiten daraus,

sowie aus Gold- und Silberdrähten ; Arbeiten aus echt vergoldeten oder

versilberten leonischen Gespinnsten oder

Drähten…

Waaren aus echten oder unechten Korallen ; Gold- und Silberfiligranwaaren ;

Waaren aus Lava, mit Edelmetallen

montirt…

Gulden

Gold

p 100 kg

3 -

4 25

3 -

7 -

7 50

per Stück

per 100 kg.

6 50

frei

40 -

Tarif-

Nummer.

a)

b)

aus 314

a)

b)

c)

aus 318

aus 320

aus 320 (bis)

321 a)

b)

c)

aus 322

aus 322 (bis)

aus 323

Benennung der Gegenstände.

Echt versilberte leonische

Drähte…

Fassungen aus Stahl für

Augengläser…

Waaren, nicht besonders benannte, aus unedlen Metallen, echt vergoldet oder

versilbert oder mit Gold oder Silber belegt ; auch echt vergoldete leonische

Drähte und echt vergoldete oder versilberte leonische Gespinnste ; Waaren

aus Halbedelsteinen, auch gefasst ; unechte Perlen, künstliche Zähne, Per-

rückenmacherarbeiten ; Arbeiten aus unechten leonischen Gespinnsten oder

aus unechten leonischen Drähten ; Fassungen Für Operngucker, Perspektive

und Augengläser (mit Ausnahme der Fassungen aus Stahl für Augengläser).

Waaren aus oder mit Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt, Bernstein,

Gagat…

Kinderspielwaaren und andere nicht besonders benannte Waaren in Ver-

bindung

mit Seidenwaaren, Spitzen, künstlichen Blumen (Nr, 171), zugerichteten

Schmuckfedern…

mit anderen Webe- und

Wirkwaaren…

Unechte leonische

Gespinnste…

Unechtes Blattgold und

Blattsilber…

Die unter Nummern 309, 310, 311 und 314 genannten Waaren, sofern,

sie nicht zu höher belegten Kurzwaaren gehören oder besonders

tarifirt sind.

Regen- und Sonnenschirme

aus Seide oder

Halbseide…

aus anderen

Stoffen…

aufgeputzt (mit Schleifen, Stickereien, Volants und

dergl.)…

Borsäure, roh oder krystallisirt ; Schwefel, roh oder raffinirt; Weinstein, roh

oder raffinirt ; citronensaurer und weinsteinsaurer

Kalk…

Eisenvitriol…

Salzäure…

Schwefelsäure, flüssige, nicht rauchende (sogenannte

englische)…

Soda ( d . i . einfach kohlensaures Natron) , roh oder krystallisirt ; Pottasche

(einfach kohlensaures Kali), mit Ausnahme der unter c) genannten ; Kali,

schwefelsaures (Duplikatsalz) ; Kali und Natron, zweifach schweselsaures ;

Glycerin (auch

Glycerinlauge)…

Soda,

kalcinirt…

Pottasche mit einem Gehalte von mehr als 85° kohlensaures

Kali…

Wasserglas…

Bleiglätte (Silber- und Goldglätte) ; Kalisalpeter,

raffinirt…

Bleichlaugen ;

Grünspan…

Barytweiss (künstlicher schwefelsaurer Baryt) ; Kille aller Art ; kohlensaures

Ammoniak…

Doppeltkohlensaures Natron (Soda bicarbonata) und Kali…

Borax,

raffinirt…

Aetznatron (kaustische Soda, Natronhydrat) ; schwefelsaure Magnesia ; Zink-

weiss (weisses Zinkoxyd), Zinkasche (graues Zinkoxyd) ; künstliche Thonerde

(Thonerdehydrat) in

Pastenform…

Gulden

Gold

p. 100 kg

per Stück

frei

per 100 kg

1 20

1 50

2 50

Tarif-

Nummer.

aus 324 (bis)

325 (bis)

aus 326

aus 333

aus 340

342 a)

aus 343

Benennung der Gegenstände.

Aetzkali (kaustisches Kali, Kalihydrat) ; schwefligsaurer und unterschweflig-

saurer Kalk ; rohes mangansaures und übermangansaures Kali und Natron ;

schwefligsaures und unterschwefligsaures Natron ; Oxalsaure (Zuckersäure,

Kleesäure) ; oxalsaures Kali (Kleesalz) ; Bleiweiss ; Mennig und Massikot ;

künstliche Thonerde (Thonerdehydrat) in Form von Stücken oder

Pulver.

Holzessigsaurer Kalk und holzessigsaure Thonerde (flüssige Thonerdebeize) ;

Zinnasche ; Zinnsatz (Zinnchlotür)…

Blutlaugensatz, gelbes und rothes…

Holzessigsaures Blei; Bleizucker…

Chromsaures Kali und Natron (gelbes und

rothes)Blutlaugensatz

Schuhwiche…

Zubereitete

Schwärzen…

Leim aller Art ; Gelatine (thierische und vegetabilische Gallerte)

Stärkegummi (Dextrin, Leiogomme) und andere nicht besonders benannte

Gummisurrogate ; Kleister, Schlichte, Pappe und ähnliche Stärkemehlhaltige

Klebe- und Appreturstoffe…

Stärke, auch

Stärkemehl…

Alizarin und andere Theerfarbstoffe, dann künstlich bereitete organische

Farbstoffe…

Chlorzink, auch flüssiges

Weinsteinsäure ; chlorsaures

Kali…

Chemische Produkte und Fabrikate, nicht besonders benannte, andere (mit

Einschluss von schwefelsaurem

Chinin)…

Anmerkung : Zur Kummer 117, 322, 330 und 331 gehörige Derivate der

trockenen Destillation des Steinkohlentheeres, beim Bezuge zur wei-

teren Verarbeitung in der Theerfarbenfabrikation, auf Erlaubnissschein

unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und

Kontrolen…

Siegellack, Siegeloblaten, Fabrikate aus Gallerten ; Tinten und Tintenpulver.

Blei-, Roth- und Farbstifte, gefasst oder ungefasst…

Essigsäure, konzentrirte.

Tusche; Reiskohlen, Zeichenkreide; alle Farben in Bläschen, Kapseln,

Muscheln, Pasten und

Kästchen…

Lackfirnisse (mit Zusatz von Harz, Terpentin, Mineralölen oder Alkohol)…

Wachskerzen (Wachsfackeln,

Wachsstöcke)…

Zündkerzchen aus Wachs oder Stearin, einschliesslich der

Schachteln…

Nachtlichte in Verbindung mit Schwimmern aus Kork, Kartenpapier oder

anderem

Material…

Kerzen und Fettfabrikate, nicht besonders benannte, z. B, aus Stearin, Wal-

rath, Palmöl,

Paraffin…

Seife,

gemeine…

Zündhölzchen…

Feuerwerkskörper ; Lunten (Zünd- und Sprengschnüre) mit Ausnahme der

nachbenannten…

Lunten (Zünd- und Sprengschnüre), welche ohne Verwendung von Schiess-

pulver erzeugt

sind…

Gulden

Gold

p. 100 kg

1 50

frei

2 50

Anlage C. — Erleichterungen im Grenzverkehr.

1. Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, welche von der Zollgrenze der beiderseitigen Gebietstheile durch-

schnitten sind, dürfen das dazu gehörige Wirtschaftsvieh und Wirthschaftsgeräthe, die, Aussaat zum dortigen

Feldbau, dann die auf denselben gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht bei der Beförderung

von den Orten ihrer Hervorbringung nach den zu ihrer Verwahrung bestimmten Gebäuden und Bäumen von

einem Zollgebiete auf das andere an den durch die Verwendung oder Bestimmung im Wirthschaftsbetriebe an-

gezeigten natürlichen Uebergangspunkten zollfrei gebracht werden.

2. Die Grenzbewohner, welche im jenseitigen Grenzbezirke, eigene oder gepachtete Aecker und Wiesen zu be-

stellen, oder dort, jedoch in der Nähe ihres Wohnortes, sonst eine Feldarbeit zu vorrichten haben, geniessen

Zollfreiheit in Betreff der Aussaat zum Anbau der erwähnten Grundstücke und dar von denselben weggeführten

Fechsung an Feldfrüchten- und Getreide in Garben, dann in Betreff des Arbeitsviehes und der Arbeitsgeräth-

schaften für die landwirtschaftlichen Verrichtungen.

Nach Maassgabe der örtlichen Verhältnisse und der zu verrichtenden Arbeiten kann der Grenzübertritt auch

auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden Vorsichtsmaassregeln dann geschehen, wenn

die Rückkehr noch an demselben Tage erfolgt.

3. Die nachbenannten Gegenstände dürfen im gegenseitigen Verkehr der Grenzbezirke, wo die örtlichen Ver-

hältnisse dies wünschenswerth und zulässig erscheinen lassen, unter dienlichen Vorsichten auch auf Nebenwegen

zollfrei ein- oder austreten

Ausgelaugte oder Auswurfsasche zum Düngen ; Bausand (gemeiner) und Kieselsteine ; Bienenstöcke mit leben-

den Bienen ; Dünger, thierischer ; Feuerschwamm, roher ; Flachs und Hanf in Wurzeln; Gras; Moos; Binsen;

Futterkräuter ; Waldstren ; Heu, Stroh und Häckerling ; Milch ; Schmirgel und Trippel in Stücken ; Thon und

Töpfererde, gemeine; Torf und Moorerde.

4. Vieh, das auf Weiden getrieben wird oder von denselben zurückkehrt, ebenso Vieh, welches zur Stallfüt-

terung ein- oder ausgeführt wird, kann, wonn die Identität sichergestellt ist, zollfrei über die Zollinie ein- und

austreten. Auch die Erzeugnisse von solchem Vieh, als : Milch, Butler, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit

Tarif-

Nummer.

aus 353

Benennung der Gegenstände.

Bücher, Druckschriften, auch Kalender, Zeitungen und Ankündigungen, Karten

(wissenschaftliche), Musikalien, Papier, beschriebenes, Akten u. Manuskripte.

Bilder auf Papier, d . i . Kupfer- und Stahlstiche, Steindrücke, Holzschnitte,

Photographien und dergl., Farbendruckbilder auf Papier oder Leinwand…

Anmerkung zu Nr. 348 und 349 : Gebundene Bücher, Bilderwerke u.s.w.

oder auf Leinwand oder Pappe aufgezogene Karten und Bilder sind

nach Nr. 348 und 349 zu behandeln ; gehören aber die Einbände ihrer

Beschaffenheit nach zu den Kurzwaaren. so sind derlei Bücher, Bilder-

werke u.s.w. als Kurzwaaren zu verzollen. Einbände, Mappen, Kartons

und derg., welche kenntlich zu den eingelegten oder eingeschobenen

zollfreien Büchern, Lieferungen, Bildern u.s.w. gehören, werden

ebenfalls zollfrei behandelt.

Ferner sind auch die ohne Kunstwerth hergestellten Massenerzeugnisse

der Schwarz- oder Farbenbiddruck Manufaktur, einschliesslich der

Bilderbogen, von der Behandlung nach Nr. 349 nicht auszuschliessen.

Statuen (auch Büsten und Thierfiguren) sowie Basreliefs und Hautreliefs aus

Steinen, in Stücken schwerer als 5 kg ; desgleichen Statuen, Büsten und

Thierfiguren aus Metall oder Holz, jedoch mindestens in natürlicher Grösse.

Superphosphatdünger…

Gulden

Gold

p. 100 kg

frei

frei

frei

frei

zugewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehes und der Weidezeit angemessenen Menge zoll-

frei zurückgeführt werden.

Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Ueberschreitung der Grenze auf Nebenwegen unter

Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden lokalen Vorsichtsmaassregeln auch dann zulässig, wenn es sich um

eine längere Weidezeit im jenseitigen Grenzbezirke handelt.

Die Zollfreiheil wird auch zugestanden für Salz, Mehl und Brot, welches von den Grenzbewohnern während

der Alpenweidezeit auf ihre im jenseitigen Staatsgebiet befindlichen Alpenweideplätze zum nothwendigen Ver-

brauch beim Betriebe der Alpenwirthschaft verbracht wird.

Die zollfrei zu belassenden Mengen an Salz, Mehl und Brot werden nach Maassgabe des Bedürfnisses von den

beiderseitigen Zollverwaltungen festgesetzt.

5. Für Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiete in das andere vorübergehend gebracht wird und von

der Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt, desgleichen für landwirthschaftliche Maschinen und Ge-

räthe, welche zur vorübergehenden Benützung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und nach erfolgter

Benützung wieder in das erstere zurückgeführt werden, wird unter den für das Vormerkverfahren bestehenden

Kontrolen die Zollfreiheit zugestanden.

6. Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen, Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere

dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben u.s.w. auf Mühlen

in den jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurückführen, von jeder Zollab-

gabe befreit.

Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmässigen Zollverfahren, wenn berücksichtigungswerthe

örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter Substituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten

zum Schutze gegen Zollumgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an Stelle der Rohstoffe

wieder eingebracht werden dürfen, beziehungsweise wieder ausgeführt werden müssen, sind nach Erforderniss

von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich angemessen festzusetzen.

7. Die gegenseitige Zollfreiheit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke und Gefässe, worin landwirthschaft-

liche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und andere Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssigkeiten anderer

Gattung und sonst im Grenzverkehr vorkommende Gegenstände in das Nachbarland gebracht werden und die von

dort leer auf dem nämlichen Wege wieder zurückgelangen.

8. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke

in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfs zur Reparatur oder sonst einer handwerksmässigen Bearbeitung,

welcher die häusliche Lohnarbeit gleichzuhalten ist, werden aufrecht erhalten.

9. Zubereitete Arzneiwaaren, welche Grenzbewohner gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten

Aerzten in, den Verhältnissen der Beziehenden entsprechenden, kleinen Mengen aus benachbarten Apotheken

holen, dürfen auch ohne Bewilligung der politischen Behörde eingebracht und zollfrei abgefertigt werden. Bei

einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Droguen und einfachen pharmaceutischen und chemischen Präparaten,

deren pharmazeutische Bezeichnung auf der Umhüllung genau und deutlich ersichtlich gemacht ist und welche

nach den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen,

wird überdies von dem Erforderniss der Beibringung von Rezepten abgesehen.

10. Bei den bestehenden sonstigen Erleichterungen, Förmlichkeiten und Kontrolen im Grenzverkehr behält

es sein Bewenden.

Anlage D. — Zollkartell.

§ 1. — Jeder der vertragschliessenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung

von Uebertretungen (§§ 13 und 14) der Zollgesetze des anderen Theiles nach Massgabe der folgenden Bestim-

mungen mitzuwirken.

§ 2. — Jeder der vertragschliessenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder zur

Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald

ihnen bekannt wird, dass eine Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll

oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu

verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll- oder Steuerbehörde (im Deutschen Reiche ; Hauptzoll-

ämter oder Hauptsteuerämter, in Oesterreich-Ungarn : Hauptzollämter oder Finanzwachkommissäre) schleunigst

anzuzeigen.

§ 3. — Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer Kenntniss gelangenden

Uebertretungen von Zollgesetzen des anderen Theiles den im § 2 bezeichneten Zoll- oder Steuerbehörden des

letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dahei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese

zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen.

§ 4. — Die Einhebungsämter eines jeden der vertragschliessenden Theile sollen den dazu von dem anderen

Theile ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten die Einsicht der Register oder Registerabtheilungen,

welche den Waarenverkehr aus und nach den Gebieten des letzteren und an der Grenze derselben nachweisen,

nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.

§ 5. — Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen den beiderseitigen Zollgebieten sollen ange-

wiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst

zu unterstützen und nicht allein zu jedem Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten

Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über

zweckmässiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich miteinander zu

berathen.

§ 6. — Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragschliessenden Theile soll gestattet sein, bei Verfolgung eines

Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das

Gebiet des anderen Theiles zu dem Zweck zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die

zur Ermittelung des Thalbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Mass-

regeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den

Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen.

Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der vertragschliessenden Theile in derselben

Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen

Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition

ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des anderen Theiles aufgefordert worden,

entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes die auf die Zollumgehung

bezüglichen Umstände auszusagen.

§ 7. — Keiner der vertragschliessenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zweck des

Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen

Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Giltigkeit zugestehen.

§ 8. — Jeder der vertragschliessenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, dass Vorräthe von Waaren,

welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der

Grenze des letzteren angehäuft oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Missbrauch nieder-

gelegt werden.

Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren in der Regel nur an solchen

Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestaltet und in diesem Falle unier Verschluss und Kontrole dur Zollbehörde

gestellt werden.

Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluss nicht anwendbar sein, so sollen statt DESSELBEN anderweite

möglichst sichernde Kontrolmassregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen

Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniss des erlaubten, d, h, nach dem örtlichen Verbrauche

im eigenen Lande bemessenen Verkehres nicht überschreiten Entsteht Verdacht, dass sich Vorräthe von Waaren

der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfnis und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so

sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle, zur Verhinderung des

Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.

§ 9. — Jeder der vertragschliessenden Theile ist verpflichtet

a) Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem Gebiete des anderen Theiles verboten ist, nach demselben nur

beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniss zoll- oder steueramtlich abzufertigen ;

b) Waaren, welche in dem Gebiete des anderen Theiles eingangsabgabenpflichtig und dahin bestimmt sind,

nach demselben

1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangsamte ;

2. von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tageszeiten, dass sie jenseits der Grenze

zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und

3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthalts zwischen dem Ausgangsamte oder der Legitimations-

stelle und der Grenze zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen.

§ 10. — Auch wird jeder der vertragschliessenden Theile die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverab-

gabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstat-

tungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamte auszustellende, die Registerpost und

das Datum der Abfertigung enthaltende Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die nach dem vorbezeichneten

Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist.

§ 11. — Vor Ausführung der im § 9 unter b und im § 10 enthaltenen Bestimmungen werden die vertrag-

schliessenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum Waarenübergange an der

gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde- und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu

einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über

nach Bedürfniss anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle,

sowie über besondere Massregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen.

§ 12. — Jeder der vertragschliessenden Theile hat die in den §§ 13 und 14 erwähnten Uebertretungen der

Zollgesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in

seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter

Androhung der zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Die vertragschliessenden Theile

verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen vertragschliessenden Theile angehörigen Unterthanen, welche

den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen.

Zu diesem Zweck steht jedem der vertragschliessenden Theile frei, zu den im Grenzbezirke des anderen

Theiles abgehaltenen Messen und Märkten, auch Viehmärkten, geeignete Organe zur Beobachtung zu entsenden,

sowie durch seine oberen Zoll- und Steuerbeamten von den Viehmarktsprotokollen, soweit solche geführt

werden, Einsicht nehmen zu lassen und sich Abschrift derselben zu verschaffen.

§ 13. — Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und Zoll- oder Steuer-

defrauden, das heisst solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine

ihm gesetzlich gebührende Ein- oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen

werden würde, sind von jedem der vertragschliessenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Konfiskation des

Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geld-

strafe oder mit denselben Geld- oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche

Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen.

Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Abgabenbetrage sich

richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz übertreten worden ist.

§ 14. — Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles, durch welche erweislich ein Ein-,

Aus-oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder

sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzu-

drohen.

§ 15. — Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabengesetzen eintretenden

Abbüssung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von

Gewerbsberechtigungen oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen,

ist auf Grund dieses Kartells keiner der vertragschliessenden Theile verpflichtet.

§ 16. — Dagegen darf durch die nach den §§ 12 bis 15 zu erlassenden Strafbestimmungen die gesetzmässige

Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des anderen Theiles etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen,

Vergehen und Verbrechen, als : Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätig-

keiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen und dergl., nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§ 17. — Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles hat auf Antrag einer zuständigen Behörde

desselben jeder der vertragschliessenden Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, wie Ueber-

tretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen und gesetzmässig bestrafen zu lassen,

1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und

Strafe ziehen soll, oder

2. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates einen, wenn auch nur vor-

übergehenden Wohnsitz hatte oder die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach

dem Eingange des Antrages auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen lässt; in dem unter 2 erwähnten

Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand

der angeschuldigten Uebertretung sind.

§ 18. — Zu den im § 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus die Ueber-

tretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer,

seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen den-

selben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch schliessliche Entscheidung

beendigt ist.

§ 19. — Bei den im § 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Behörden oder Ange-

stellten des anderen Theiles dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden

oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.

§ 20. — Die Kosten eines nach Maassgabe des § 17 eingeleiteten Strafverfahrens und der Strafvollstreckung

sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger

Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten.

Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Untersuchung geführt wird.

Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn das Verfahren wegen Uebertretung

der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate schliesslich zu tragen sein würden, hat, inso-

weit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge gedeckt werden können,

der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.

§ 21. — Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maassgabe des § 17 eingeleiteten Strafverfahrens von.

dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden,

dass davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Theile entzogenen Abgaben und

zuletzt die Strafen berichtigt werden.

Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren stattfand.

§ 22. — Eine nach Maassgabe des § 17 eingeleitete Untersuchung ist, solange ein rechtskräftiges Enderkennt-

niss noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staates, welcher dieselbe veranlasst hatte, sofort

einzustellen.

§ 23. — Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte in Folge eines

nach Maassgabe des § 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem

Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte.

Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde des Staates, dessen

Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äussern.

§ 24. — Die Gerichte jedes der vertragschliessenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem anderen Ge-

biete wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Gebietes oder in Gemässheit des § 17 eingeleitete Strafverfahren

verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes

1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf Erfordern eidlich zu ver-

nehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert

werden darf, zum Beispiel die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll,

welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten ;

2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen ;

3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichtes aufhalten, ohne dem Staatsverbande des

letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen ;

4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichtes angetroffen werden,

anzuhalten und auszuliefern, oder die beschlagnahmten Gegenstände zu veräussern und den Erlös gegen Erstat-

tung der erwachsenen Auslagen herauszugeben, insofern nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten

Gerichtes oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche

Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.

§ 25. — Es sind in diesem Kartell unter « Zollgesetzen « auch die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, und

unter «Gerichten» die in jedem der beiderseitigen Gebiete zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertret-

ungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden.

§ 26. — Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwischen den vertrag-

schliessenden Theilen zum Zweck der Unterdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert.

Schlussprotokoll.

Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Handels- und Zollvertrages zwischen dem

Deutschen Reiche und der österreichisch-ungarischen Monarchie haben die beiderseitigen Bevollmächtigten

folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt

ZU Artikel 1 des Vertrages.

1. Die Durchfuhr deutschen Salzes durch die österreichisch-ungarische Monarchie auf der Donau kann unter

den nachstehenden Bedingungen ohne weiteres Ansuchen der Partei stattfinden

a) Die Abfertigung der bei dem Eingangszollamte anlangenden Sendungen erfolgt im Ansageverfahren, jedoch

mit dem Vorbehalte, dass dieselben der inneren Beschau unterzogen werden können, und dass in Fällen beson-

deren Verdachtes oder einer vorgefundenen Verletzung des von den deutschen Salzsteuerbehörden angelegten

Verschlusses auch die Ueberwage der Sendung stattfinden kann.

b) Das Eintrittszollamt ist verpflichtet, eine mit Rücksicht auf den jeweiligen Wasserstand ausreichend be-

messene Frist zur Bewerkstelligung der Durchfuhr auf der Donau mittelst Dampfkraft jedesmal festzusetzen.

Nachgewiesen unverschuldeten und bei dem nächsten K. K. beziehungsweise K. ungarischen Finanzorgane un-

verweilt angemeldeten Verzögerungen wird billige Rechnung getragen.

c) Für die transitirende Sendung muss entweder in Baarem oder in kautionsfähigen Werthpapieren bei dem

Eintrittszollamte eine Kaution in der Höhe der tarifmässig entfallenden Einfuhrgebühren erlegt werden.

Die Entscheidung darüber, ob statt dieser Kaution eine Gutstehung angenommen werden könne, bleibt den

beiden Finanzministerien vorbehalten, und ist die diesbezügliche Bewilligung daher von Fall zu Fall im Vor-

hinein einzuholen.

d) Die obige Kaution wird der Partei zurückgestellt, wenn der thatsächliche Eintritt in den zu benennenden

ausländischen Staat mittelst zollamtlicher Certifikate nachgewiesen wird. Hinsichtlich des bei dem Orsova'er

K. Zollamte austretenden Salzes genügt der Nachweis des vorschriftsmässig und anstandslos erfolgten Austrittes,

Die erwähnten zollamtlichen Certifikate sind im Wege des betreffenden inländischen Austrittszollamtes dem

K. ungarischen Finanzministerium vorzulegen, welches sich — falls der Vorschrift Genüge geleistet wurde —

wegen Rückstellung der Kaution allsogleich mit dem K. K. Finanzministerium ins Einvernehmen setzen wird.

2. Die Durchfuhr von Kreuznacher Mutterlauge und Stassfurter Abraumsalzen durch Oesterreich-Ungarn wird

ohne besondere vorgängige Durchfuhrbewilligung ausnahmsweise unter nachstehenden Bedingungen gestattet

a) Jede Sendung muss von dem Salzsteueramt zu Kreuznach beziehungsweise Stassfurt revidirt, unter steuer-

amtlichen Verschluss gesetzt und mit Begleitschein I abgefertigt werden.

b) Bei dem österreichischen Grenz-Eingangsamte wird, wenn der steueramtliche Verschluss unverletzt gefunden

wird, und die Begleitpapiere zu dem Verdacht einer Defraude keinen Anlass geben, die Abfertigung zur Durch-

fuhr durch Oesterreich-Ungarn sofort vorgenommen.

c) Das österreichische oder ungarische Grenz-Ausgangsamt lässt die Sendung nach erfolgter Konstatirung der

Unverletztheit des steueramtlichen Verschlusses ohne Weiteres über die Grenze austreten und veranlasst unver-

weilt das Geeignete wegen Rückgabe der etwa hinterlegten Kaution.

d) Diese Erleichterungen finden auf Sendungen von Stassfurter Abraumsalzen, bei welchen im österreichisch-

ungarischen Zollgebiet eine Zwischenabladung erfolgt, keine Anwendung.

3. Der im Artikel 1 unter b ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch auf jene Vorsichtsmaassregeln, die

zum Schutze der Landwirthschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung schädlicher Insekten (wie z. B. der

Reblaus und des Koloradokäfers) ergriffen werden.

4. Die vertragschliessenden Theile werden sich alle aus Rücksichten der Gesundheitspolizei erlassenen Ver-

kehrsbeschränkungen gegenseitig mittheilen.

Zu Artikel 3 des Vertrages.

1. Die Vergünstigungen der Tarife A und B greifen für die aus den beiderseitigen Zollausschlüssen

Freige-

bieten) kommenden Waaren dann Platz, wenn diese Waaren oder die Stoffe, unter deren Verwendung sie im

Zollausschlusse gefertigt wurden, in dem Lande, zu welchem der betreffende Zollausschluss gehört, erzeugt sind

oder in dieses Land zollfrei eingehen können und wenn sie mit einem zu vereinbarenden

Ursprungszeugnisse

versehen sind.

2. Die vertragschliessenden Theile sind übereingekommen, dass weder für diejenigen Artikel, für welche mit

dem Inkrafttreten des Vertrages in dem Gebiete des einen oder des anderen Theiles Zollnachlässe bei der Ein-

fuhr zur See bestehen bleiben, im absoluten Betrage weitergehende, noch für andere Artikel neue, die Einfuhr

zur See begünstigende Zollnachlässe ohne Zustimmung des anderen Theiles eingeführt werden dürfen.

Es soll indessen jedem der vertragschliessenden Theile freistehen, für diejenigen Artikel, für welche mit dont

Inkrafttreten des Vertrages in dem Gebiete des anderen Theiles ein Zollnachlass bei der Einfuhr zur See bestehen

bleibt, einem solchen die Einfuhr zur See begünstigenden Zollnachlass in dem im Gebiete des anderen Theiles

alsdann bestehenden prozentualen Verhältnisse ohne Weiteres auch in dem eigenen Gebiete einzuführen.

3. Zur Tarifanlage A (Einfuhr in das deutsche Zollgebiet).

Die Bedeutung der einzelnen in der Anlage A aufgeführten Positionen ist nach ihrer gegenwärtigen Geltung

im Zusammenhang mit dem zur Zeit des Vertragsabschlusses im deutschen Zollgebiete bestehenden allgemeinen

Zolltarife insofern zu bemessen, als nicht gleichzeitig Ausnahmen hiervon vereinbart worden sind.

1. Zu Nr. 5 m). — Tannin (Gerbsäure) fällt unter Nr. 5 m).

2. Zu den Nummern 10 e) und f). — lrisirendes Glas fällt unter die entsprechenden Zollsätze für gefärbtes,

beziehungsweise farbiges Glas.

3. Zu Nr. 18 f) 2. — Filzhüte, bei denen sich der Form oder der Garnitur nach nicht erkennen lagst, ob-

dieselben Herreu- oder Damenhüte sind, werden als Herrenhüte nach Nr. 18 f) 2 behandelt,

4. Zu Nr. 20 b) 1. — Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Gagat, Jet, Meerschaum und Perlmutter

sind auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 a) fallen, zum

ermässigten Satze von 150 Mark zu verzollen.

5. Zu Nr. 25 e) 1. — Als Verschnittweine zu dem ermässigten Zollsatze von 10 Mark für 100 kg brutto sind

nur zuzulassen solche rothe Naturweine und Moste zu rothem Wein, welche mindestens 12 Volumenprozente

Alkohol, beziehentlich (im Most) das entsprechende Aequivalent von Fruchtzucker, sowie im Liter bei 100°

Celsius mindestens 28 Gramm trockenen Extrakt enthalten, sofern sie unter den vom Bundesrath des Deutgehen

Reiches festzusetzenden Kontrolen zum Verschneiden wirklich verwendet werden.

Als Verschnitt ist es zu erachten, wenn der zu verschneiden le weisse Wein mit Wein oder Most von der

vorstehend bezeichneten Beschaffenheit in einer Menge von nicht mehr als 60 Prozent und der zu verschneidende

rothe Wein mit solchem Wein oder Most in einer Menge von nicht mehr als 33 1/3 Prozent des ganzen Gemisches

versetzt wird.

6. Zu Nr. 25 f). — Gesalzene und eingeschmolzene Butler fällt unter den vereinbarten Zollsatz für Butter.

7. Zu Nr. 27 b). — Nachgeahmte Lederpappe — braune Holzpappe — (ein pappenartiges Fabrikat aus Holz-

stoff, welcher vor dem Schleifen durch Dämpfen eine braune, lederartige Färbung erhalten hat) tat nach Nr 27 6)

zu behandeln.

8. Zu Nr. 38 c). — Das Znaimer gewöhnliche Töpfergeschirr unterliegt bei der Einfuhr in das deutsche Zoll-

gebiet nach Position 38 c) dem Zolle von 1 Mark für 100 kg.

9. Zu Nr. 40 a). — Oeltuch (mit Oelfirniss oder mit Oelkomposition [einer Mischung von Oel und Kautschuk]

getränkte grobe Zeugstoffe) und Deckleinwand, d. i . mit Oelkomposition (einer Mischung von Oel und Kautschuk)

oder Oelfirniss getränkte oder überstrichene, getheerte oder mit metallischen Substanzen (Grünspanlösung

u.s.w.) wasserdicht gemachte grobe Leinwand oder sonstige derartig zugerichtete grobe Zeugstoffe unterliegen

gleichfalls dem ermässigten Zollsatze der Nr. 40 a.

Zur TarifanIage B (Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet).

Die Bedeutung der einzelnen in der Anlage B aufgeführten Positionen ist nach ihrer gegenwärtigen Geltung im

Zusammenhange mit dem zur Zeit des Vertragsabschlusses im österreichisch-ungarischen Zollgebiete bestehenden

allgemeinen Zolltarife insofern zu bemessen, als nicht gleichzeitig Ausnahmen hievon vereinbart worden sind,

1. Zu Nr. 64. — Eier von Seidenspinnern verbleiben zollfrei.

2. Zu Nr. 70. — Festes Palmkernöl fällt unter Nr. 70.

3. Zu Nr. 75. — Die Oelfirnisse sind in Nr. 73 nicht einbegriffen.

4. Zu Nr. 77. — Der unter dem Namen Wermuth bekannte Wein wird gleich dem unversetzten Weine aus

jenen Staaten, welche auf dem Fusse der Meistbegünstigung behandelt werden, verzollt.

5. Zu Nr. 84. — Cervelatwürste und Salami fallen unter die Nr. 84 mit dem ermässigten Zollsatze von 16 fl.

6. Zu Nr. 87. — Fische in Salzlake gehören zu Nr. 87.

7. Zu Nr. 88. — Die in Nr. 88 begriffenen Fische fallen dann nicht unter diese Position, wenn sie in herme-

tisch verschlossenen Blechbüchsen und dergleichen vorkommen, sowie wenn sie auf eine andere Art zubereitet

oder in Büchsen, Flaschen, Gläsern und dergleichen eingemacht sind.

8. Zu den Nrn. 92 und 95. — Biscuits (Cakes), Lebkuchen und Oblaten fallen unter die Nrn. 92 und 93.

9. Zu Nr. 102. — Unter den hierher gehörigen gesägten Steinen werden nur jene verstanden, welche an nicht

mehr als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.

10. Zu Nr. 103 b) 2. — Braunstein, dann weisse Kreide, gemahlen oder geschlemmt, sind nach Nr. 103 b) 2

zollfrei zu behandeln.

11. Zu Nrn. 106 und 107. — Die in den Nrn. 106 und 107 aufgezählten Wasser und Oele fallen dann nicht

unter diese Positionen, wenn sie in Behältnissen mit Etiketten, Gebrauchsanweisungen und dergleichen vor-

kommen, durch welche sie sich als Parfümeriewaaren darstellen.

12. Zu Nr. 113. — Künstlich hergestellter Indigo, welcher mit dem natürlichen Indigo die gleiche Zusammen-

setzung hat, wird wie letzterer behandelt.

13. Zu Nr. 146. — Unter den zur Nr. 146 gehörigen und gleich den Spitzen zu verzollenden Kanten werden

gewebte oder gewirkte Kanten nicht verstanden ; derartige Kanten fallen unter die Posamentier- oder Wirkwaaren

der Nr. 147.

14. Zu Nr. 169 b). — Als ganzseidene glatte Gewebe und Armüren werden jene anerkannt, welche eine ein-

heitlich regelmässige Oberfläche zeigen, die nur durch eine einfache Kreuzung der Ketten- oder Schussfäden,

welche sich nach einer gewissen beschränkten Anzahl von Fäden immer wiederholt, hergestellt ist, und welche

Stoffe deshalb mittels der gleichzeitigen Verwendung mehrerer Litzen erzeugt werden können, nämlich die

Taffte und alle Armuren, wie Satins (Atlas), Serges und Surahs (Köper), Merveilleux, Ottomanes, Marquises,

Gros de Suez, Failles françaises, Levantines, Reps, Gros de Tours, Armurespiquets u.s.w. Alle Stoffe, welche

keine einheitlich regelmassige Oberfläche zeigen, sondern aus der Verbindung zweier oder mehrerer getrennt

auftretender Armüren (Bindungen) bestehen, seien es Kelleneffekte (wie bei den Pékins), seien es Schusseffekte

(wie bei allen Barrés [Querstreifen]), überdies alle karrirten sowie quergestreiften Stoffe, welche Effekte zeigen,

die durch verschiedenen Schuss hervorgebracht sind, dann die moirirten, gauffrirten und alle bedruckten Stoffe

(gleichviel ob nur in der Kette oder im fertigen Stoffe bedruckt) werden als façonnirte Stoffe behandelt.

Als façonnirte Stoffe werden alle jene behandelt, deren Oberfläche eine Zeichnung enthält und darstellt, die

durch die verschiedensten Combinationen einer unbeschränkten Zahl von Ketten und Schussfaden gebildet ist,

und welche mit der Jacquardmaschine hergestellt werden. Sammte jeder Art, Bänder und Gaze werden wie

façonnirte Gewebe behandelt.

15. Zu Nr. 170. — Unter Halbseidenwaaren sind nicht allein die aus Seide (auch Tussahseide) und Baumwolfe

hergestellten Gewebe, sondern auch die aus Seide (auch Tussahseide) und Wolle, sowie die aus Seide (auch

Tussahseide) und gemischten Gespinnstfasermaterialien hergestellten Gewebe zu verstehen.

16. Zu Nr. 191. — Papier mit transparenten Linien (sogenannten Wasserdrucklinien) ist nicht als gepresstes

Papier (Nr. 192 a), sondern als liniirtes Papier nach Nr. 191 zu behandeln.

17. Zu Nr. 195. — Puppen und Puppenbestandtheile aus Papiermasse, fertig gearbeitet, bemalt, lackirt, auch

in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Leder- oder Kurzwaaren fallen, sind

in der vereinbarten Zollermässigung nicht begriffen, sondern unterliegen dem allgemeinen Zollsatze der Nr, 195.

18. Zu den Nrn. 220 und 221. — Die durch Zurichten oder Färben hergestellten Imitationen feiner Felle aus

gemeinen Fellen sind als gemeine FelIe nach den zu den Nummern 220 a), beziehungsweise 221 a) zugestandenen

ermässigten Zollsätzen zu behandeln.

Künstliches Federpelzwerk aller Art unterliegt dem allgemeinen Zollsatze der Nr. 221 b).

19. Zu den Nrn. 240, 241 und 242. — Irisirendes Glas fällt unter die entsprechenden Zollsätze für gefärbtes,

beziehungsweise farbiges Glas.

20. Zu Nr. 245 c). — Mit Papier überzogene Griffel aus natürlichem Schiefer sind nach Nr. 245 c) zu verzollen.

21. Zu Nr. 252 b). — Das Oberlausitzer und das sogenannte Bunzlauer gewöhnliche Töpfergeschirr unterliegt

bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet nach Nr. 252 b) dem Zolle von 50 Kreuzer für 100 kg.

22. Zu Nr. 256. — Steinzeugkrüge mit Deckeln aus unedlen, nicht echt vergoldeten oder versilberten Metallen

sind als Thonwaaren in Verbindung mit anderen Materialien nach dem zur Nr. 256 zugestandenen ermässigten

Zollsatze zu behandelt), sofern das Gewicht der Deckel nicht überwiegt.

23. Zu Nr. 259 a). - Flacheisen mit ausgebauchten Schmalseiten ist als nicht façonnirt zu behandeln.

Unter Zaggeln aus abgeschweissten Schweisseisen sind die durch Schweissen aus Luppen, Rohzaggeln, Rob-

schienenpacketen oder Abfalleisenpacketen (sogenannten Schwitzpacketen) hergestellten verstanden.

24. Zu Nr. 271. — Wie polirte Waaren der Nr. 271 sind auch die fein matt geschliffenen, damaszirten (ver-

zierten) und gravirten, nicht anderweitig genannten Eisen- und Stahlwaaren zu tarifiren.

25. Zu Nr. 298. — Die zollfreie Behandlung von Präzisionsinstrumenten zu wissenschaftlichen Zwecken wird

nicht nur öffentlichen Anstalten, sondern auch anderweitig bewilligt werden, wenn der Beziehende durch eine

Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, dass das einzuführende Instrument zu seinen wissenschaft-

lichen Arbeiten bestimmt ist, nicht aber zum Gewerbebetrieb, zur Ausübung berufsmässiger Praxis oder zum

Handel dienen soll.

26. Zu Nr. 323. — Zum zugestandenen Zollsatze für Bleichlaugen ist nicht nur Chlornatronlauge (eau de La-

barraque) und Chlorkalilauge (eau de Javelle), sondern auch die wässerige Lösung von Aetzkall und Aetznatron

(Aetzkalilauge und Aetznatronlauge), von zweifach schwelligsaurem Kalk und schwefelgsaurem Natron (Bisulfit-

lauge) und schwefliger Säure, dann Wasserstoffsuperoxyd zu behandeln,

27. Zu Nr. 328. — Sogenannte Glanzstärke oder Doppelstürke, d. i. mit Stearin, Borax, Wachs oder anderen

Stoffen versetzte, jedoch nicht parfümirte Stärke ist nach Nr. 328 zu behandeln.

28. Zu Nr. 348 und 349. — Einbände, welche zu den Kurzwaaren gebären, sind beispielsweise solche aus

Seide, Sammt, Elfenbein, Schildpatt, Bücher oder Bilderwerke in Einbinden von Buchbinderleinwand oder Leder,

sind daher zollfrei zu behandeln. Das Vorhandensein von Golddruck oder Goldschnitt bei eingebundenen Büchern

ist ohne Einfluss auf die Tarifirung.

Auch wird zugestanden, dass Schliessen oder Beschläge aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten Me-

tallen bei Einbänden, welche ihrer sonstigen Beschaffenheit nach nicht zu den Kurzwaaren gehören, nicht diese

Behandlung zur Folge haben, sondern ausser Betracht gelassen werden sollen.

Zu Artikel 5 des Vertrages.

Bezüglich derjenigen Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Thelle nach dem

Gebiete des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder dorthin auf ungewissen Verkauf, ausser dem Mess-

und Marktverkehr, versendet, binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt, dann

der Muster, welche von Handlungsreisenden eingeführt werden, bewendet es bei den zur Zeit in den beider-

seitigen Vertragsgebieten in Anwendung stehenden Vorschriften.

Hinsichtlich des Viehes, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschliessenden Theiles gebracht

und unverkauft von dort zurückgeführt wird, findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfertigung statt. Zur

Feststellung der Identität wird in der Regel die Bezeichnung des Viehes nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter

Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend angesehen.

Zu Artikel 6 des Vertrages.

1. In Beziehung auf die Zollbegünstigungen, bei denen die Begriffe Grenzbezirk und Grenzbewohner in Frage

kommen, werden die dermalen in beiden Staaten bestehenden Grenzbezirke als solche anerkannt, aufweiche

derlei Zollbegünstigungen sich zu erstrecken haben. Im Falle von Aenderungen in der Ausdehnung der Grenz-

bezirke gelten diese Zollbegünstigungen für eine Grenzzone von zehn Kilometer Entfernung von der Grenze. Es

sind jedoch die Direktivbehörden der betreffenden Grenzstrecken, unter Zustimmung der Direktivbehörde des

anderen vertragschliessenden Theiles, befugt, auch über jene Bezirke hinaus Ausnahmen nach Maassgabe des

örtlichen Bedürfnisses zu bewilligen.

2. Für den beiderseitigen Einfuhrverkehr sind, vorbehaltlich der im Falle eines Missbrauchs örtlich anzu-

ordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung, zollfrei zu lassen

Butter, auch künstliche in Mengen von nicht mehr als 2 kg ; Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zube-

reitetes, in Mengen von nicht mehr als 2 kg ; Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, gewöhnliches

Backwerk (Brot), in Mengen von nicht mehr als 3 kg, insoweit diese Waaren für Bewohner des Grenzbezirks

nicht mit der Post eingebracht werden.

Jeder der vertragschliessenden Theile behält sich jedoch vor, die in Ziffer 2 vereinbarten Begünstigungen

jederzeit nach vorausgegangener sechsmonatlicher Kündigung ganz oder theilweise ausser Kraft zu setzen.

Zu Artikel 5, 6 und 7 des Vertrages.

Die in den Art. 5, 6 und 7 verabredeten Verkehrserleichterungen linden unter den in der Uebereinkunft

zwischen Oesterreich, Bayern, Württemberg und Baden am 20. Februar 1854 festgesetzten Kontrolen auch auf

den Verkehr über den Bodensee Anwendung.

Eine Revision der gedachten Uebereinkunft mit Rücksicht auf solche Bestimmungen derselben, welche in

Folge thatsächlich veränderter Verhältnisse einer Modifikation bedürfen, bleibt vorbehalten.

Zu Artikel 7 des Vertrages.

1. Die im Art. 7 bezeichnete Erleichterung ist durch nachstehende Umstände bedingt

a) Die Waaren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung mit einem Begleitschein (nicht zur schliess-

lichen Abfertigung) angemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergiebt, dass

und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluss gesetzt worden sind ;

b) Dieser Verschluss muss bei der Prüfung als unverletzt und sichernd befunden werden ;

c) Die Deklaration muss vorschriftsmässig und dergestalt erfolgen, dass wegen mangelhafter Anmeldung die

spezielle Revision nicht erforderlich wird, und es darf zum Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes über-

haupt keine Veranlassung vorliegen.

Lässt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung gewinnen, dass der in dem Gebiete des

anderen Theiles angelegte Verschluss unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung

der Waaren unterbleiben.

2. Soweit an einzelnen Orten in Deutschland ein Bedürfniss sich geltend macht, soll auf besonderes Ansuchen

auch Waarenführern die Benutzung der öffentlichen Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung Wird

österreichisch-ungarischerseits zugestanden.

Zu Artikel 8 des Vertrages.

1. Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzollämtern bleiben aufrecht. Doch steht

jedem der betheiligten Staaten frei, eine solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung

zurückzuziehen.

Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich und den beiheiligten deutschen

Staaten vorbehalten.

2. Es wird auch ferner auf thunlichste Uebereinstimmung in den Abfertigungsbefugnissen der gegenüber-

liegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden.

Eine ausnahmsweise Erweiterung der Kompetenz einzelner Aemter wird der besonderen Verständigung der

betheiligten Regierungen vorbehalten.

3. Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des anderen Theiles verlegten Grenz-

zollämter hat man sich über folgende Grundsätze geeinigt

a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des Staates, welchem es angehört, aufgestellt

gewesenes Zollamt behält den Namen des früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort beigefügt

wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter erhalten den Namen ihres Standortes ;

b) Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf welchem sie stehen; das Amtsschild wird

mit den Farben und Wappen des Landes, welchem das Amt angehört, versehen ;

c) Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Territorialamtes ob ;

d) Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, dass die auf ihr Gebiet übersetzten Beamten in

Betreibung ihrer zollamtlichen Geschäfte nicht gestört werden, und dass namentlich die Sicherheit ihrer Dienst-

papiere und Gelder keinem Anstande unterliege ;

e) Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten und Angestellten, welche sich aus irgend einer im Vertrage

vorgesehenen Veranlassung in der vorschrifsmässigen Dienstuniform in den gegenüberliegenden Staat begeben,

sind dort von dem für Rechnung des Staates zu erhebenden Wege-, Brücken- und Fährgelde ebenso wie die

eigenen Beamten und Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen Kommunikations-

abgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen, Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nur

insoweit zu beanspruchen, als sie nach dem bestehenden Tarife begründet erscheint ;

f) Es wird ausdrücklich anerkannt, dass durch die Zusammenlegung der gegenüberliegenden Zollämter wohl

eine thunliche Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshandlungen, nicht aber eine regelmässige Abfertigungs-

gemeinschaft beabsichtigt sei, dass demnach, abgesehen von Fallen aussergewöhnlichen Verkehrsandranges und

den hierfür von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich zu erlassenden Instruktionen, jedes der

beiden Aemter nur die ihm als Ein- beziehungsweise Ausgangsamt seines Staates obliegenden Funktionen zu

vollziehen, an den gleichen Funktionen des anderen Amtes aber sich nicht zu betheiligen habe ;

g) Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen : zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten,

der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter; über das Verhalten der Beamten und Angestellten

der beiderseitigen Zollschutzwachen in ihrem Verkehr zu den Beamten und Angestellten der Wachanstalten des

Nachbarstaates; über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates verlegten Aemter des anderen

Staates und die hierfür anzurechnenden Miethzinse ; über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammen-

gelegten Aemter ; über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schliessen und Oeffnen der Schlaghäume

bei den zusammengelegten Aemtern ; über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet des Nach-

barstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in dem Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden ; über

die Zollabfertigungen au Sonn- und Feiertagen ; endlich über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten-

Uniform- und Armaturstücke werden hierdurch aufrecht erhalten.

Der Grenzpassantendienst wird von jedem der vertragschliessenden Theile nach den in seinem Gebiete diesfalls

bestehenden Vorschriften und mit Rücksicht auf die besonderen Vereinbarungen gehandhabt werden.

Zu Artikel 10 des Vertrages und zum

Zollkartell,

1. Zu § 4 des Zollkartells. — Zu den oberen Zoll- und Steuerbeamten, welche befugt sind, bei den Ein-

hebungsämtern des gegenüberliegenden Zollgebietes die Register oder Registerabtheilungen, welche don Waaren-

verkehr aus und nach demselben und an dessen Grenze nachweisen, nebst Belegen zur Notiznahme einzusehen,

gehören ausser den höheren Beamten, in Oesterreich-Ungarn ; Die Oberbeamten der Hauptzollämter, die Finanz-

wach-Oberkommissäre und Kommissäre, in Deutschland: die Hauptamtsmitglieder und die Oberkontroleure.

2. Zu § 5 des Zollkartells, — Es wird als unbedenklich anerkannt, dass die Grenzaufseher (Finanzwachmann-

schaften) zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels sich gegenseitig unterstützen und ihre darauf

bezüglichen Wahrnehmungen einander unmittelbar mittheilen. Man war jedoch darüber einverstanden, dass die

zur Verständigung über zweckmässiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen

vorzunehmenden Berathungen zunächst nur unter den beiderseitigen oberen Zoll- und Steuerbeamten stattzu-

finden haben,

3. Zu § 6 des Zollkartells. — Es wird anerkannt, dass die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten, wenn

dieselben bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der

Zollgesetze des einen vertragschliessenden Theiles In das Gebiet des anderen sich begeben, sich lediglich darauf

zu beschränken haben, bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes

und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Massregeln, das Sammeln aller Beweismittel

bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlag-

nahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen, dass die genannten Beamten dagegen auf

fremdem Gebiete weder die Person des Thäters, noch die Gegenstände der Uebertretung anhalten, noch auch

von ihren Waffen Gebrauch machen dürfen: Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch thätliche Angriffe

auf ihre Person in die Nothwendigkeit versetzt werden, zu ihrer Selbstvertheidigung auf fremdem Territorium

von ihren Waffen Gebrauch zu machen, so haben in jedem einzelnen Falle de Behörden des Landes, in welchem

dieser Fall vorgekommen, nach den daselbst geltenden Gesetzen darüber zu entscheiden, ob dieser Gebrauch

überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange zur Abwehr der thätlichen Angriffe erforderlich gewesen ist.

4. Zu §§ 6 und 11 des Zollkartells. — Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten können, wenn sie sich zu

den in den §§ 6 und 11 des Zollkartells bezeichneten Zwecken in das Gebiet des anderen Theiles begeben, dabei

ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist.

5. Zu § 8 des Zollkartells. — Man war darüber einverstanden, dass es, solange fremde unverzollte Waaren im

Grenzbezirke nur an Orten, wo sich Zollämter befinden, und dort nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch

unter einer gegen missbräuchliche Verwendung hinreichend sichernden Kontrole niedergelegt werden dürfen,

zur Ausführung der im § 8 enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beiderseitigen Zollbehörden angewiesen

werden, Niederlagen der gedachten Art, sowie Vorräthe von fremden verzollten und von. inländischen Waaren

innerhalb des Grenzbezirkes mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des anderen Theiles in der

gesetzlich zulässigen Weise zu kontroliren.

6. Zu § 9 des Zollkartells. — Zur Ausführung der Verabredung unter lit. a des § 9 werden den beiderseitigen

Aemtern die in dem gegenüberliegenden Zollgebiete in der Einfuhr und Durchfuhr verbotenen oder einer

besonderen Erlaubniss bedürfenden Gegenstände besonders bezeichnet werden.

7. Zu § 10 des Zollkartells — Nach § 10 des Zollkartells sollen die Erledigung der für die Wiederausfuhr

unverabgabter Waaren geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder

Erstattungen erst dann gewährt werden, wenn durch eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung

nachgewiesen wird, dass die aus dem deutschen Zollgebiete nach Oesterreich-Ungarn oder umgekehrt ausgeführte

Waare in Oesterreich-Ungarn, beziehentlich dem deutschen Zollgebiete angemeldet worden ist.

In Bezug auf die Ausführung dieser Bestimmung war man darüber einverstanden, dass es bei dem bisherigen

Verfahren nach Maassgabe der nachfolgenden Vorschriften verbleiben soll

a) Bei dem gewöhnlichen Frachtenverkehr, wo die beiderseitigen Grenzzollämter die zollgesetzliche Ausgangs-

beziehungsweise Eingangsabfertigung der Waaren vornehmen, erfolgt die Ueberweisung derselben behufs der

Allmeldungsbescheinigung auf den die Waaren begleitenden Abfertigungspapieren von dem Grenzzollamte des

Ausgangsstaates an das Grenzzollamt des Eingangstaates. Das letztere giebt die Anmeldungsbescheinigung unter

Beidrückung des Amtssiegels und unter amtlicher Unterschrift mit den Worten

Angemeldet und unter Nr. ... des

Registers

eingetragen.

6) Bei dem Frachtverkehr mittelst der Eisenbahn findet dasselbe Verfahren statt, auch wenn die Ausgangs-

abfertigung bei einem Amte im Innern und die Eingangsabfertigung bei dem Grenzzollamte, oder die Aufgangs-

abfertigung bei dem Grenzzollamte und die Eingangsabfertigung bei einem Amte im Innern, oder die Ausgangs-

und Eingangsabfertigung beiderseits bei einem Amte im Innern vorgenommen wird.

Damit aber in dem Falle, wo die Eingangsabfertigung bei einem Amte im Innern stattfindet, dieses weiss,

welche der im Ansageverfahren überwiesenen Güter im gebundenen Verkehre übergegangen sind, so bemerkt

das Grenzzollamt des Eingangsstaates auf Grund der ihm von dem Grenzzollamt des Ausgangsstaates mitgetheilten

Abfertigungspapiere bei der betreffenden Post der Ladeliste, welches Amt des Ausgangsstaates die Ausgangs-

abfertigung vorgenommen hat, sowie in welchem Register und unter welcher Nummer desselben die Waare dort

eingetragen ist. Es würde also zum Beispiel bei einer nach Wien bestimmten Waarenpost, welche mit Begleit-

schein nach Breslau gekommen und dort zum Ausgange über Oderberg abgefertigt ist, das österreichische

Grenzzollamt zu Oderberg, welches die Waaren im Ansageverfahren nach Wien ablässt, auf Grund des ihm von

dem preussischen Grenzzollamte zu Oderberg mitgetheilten Begleitscheines in der Ladeliste bei der betreffenden

Post bemerken

Im gebundenen Verkehre von Breslau, Begleitschein. Empfangsregister Nr. ...

Damit aber auch das Ausgangsabfertigungsamt sofort beim Rückempfange der von dem Grenzzollamte des

Eingangsstaates für die Anmeldung bescheinigten Abfertigungspapiere erfährt, welches Amt des Eingangsstaates

die zollgesetzliche Eingangsabfertigung vornimmt, so giebt das Grenzzollamt des Eingangsstaates die Anmeldungs-

bescheinigung über die von ihm im Ansageverfahren auf ein Amt im Innern abgelassenen Waaren dahin

Durch Ladungsliste Nr. . . . angemeldet und mit Ansagezettel Nr. . . . nach

abgelassen.

Bei zusammengelegten Zollämtern, welche einen erheblichen Eisenbahnverkehr abzufertigen haben, soll es

jedoch genügen, dass die Eingangsämter die Uebernahme der unverabgabten Waaren durch den Abdruck des

Amtsstempels in den Abfertigungspapieren des anderen Theiles bestätigen.

c) Bei dem Postverkehre, es mag die Beförderung der Güter mittelst der gewöhnlichen Postwagen oder

mittelst der Eisenbahn erfolgen, besorgt das Grenzzollamt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung der im

gebundenen Verkehr übergehenden Waaren. Der zu prüfende Verschluss bleibt an den einzelnen Poststücken,

und bescheinigt das Grenzausgangsamt dies auf der für das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärung

unter Beidrückung des Amtssiegels mit den Worten

« Blei-, Siegel-Verschluss von N. N. belassen », so dass alle aus dem gebundenen Verkehre des Ausgangsstaates

eingehenden Postslücke beim Grenzeingangsamte mit amtlichem Verschlusse und mit amtlich bescheinigter

Eingangserklärung ankommen, und sofern dort nicht die zollgesetzliche Eingangsabfertigung stattfindet, damit

auf das dazu berufene Amt im Innern abgelassen werden müssen. Die Zollabfertigungspapiere des Grenzaus-

gangsamtes lässt dieses ebenfalls mit an das Grenzeingangsamt gehen, welches sie zum Beweise der Eingangs-

anmeldung abstempelt und dann sofort zurücksendet.

Es herrscht Einverständniss darüber, dass bei zusammengelegten Zollämtern an der Eisenbahn und insbesondere

dort, wo ein direkter Uebergang der Posten in den nämlichen Eisenbahnpostwagen ohne Ausladung der

Poststücke stattfindet, und die letzteren theils unter Einzel-, theils unter Raumverschluss einlangen, beziehungs-

weise weiter abgefertigt werden, von der Bescheinigung des Verschlusses seitens des Austrittsamtes auf den für

das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärungen abgesehen werden könne, und es genüge, dass das

Ausgangsamt die Zollabfertigungspapiere dem Eingangsamte zur Einsicht und behufs Abstempelung sogleich

nach Eintreffen der Post zustelle.

8. Zu § 11 des Zollkartells. — Die Verständigung über die im § 11 erwähnten Punkte bleibt der Verhandlung

zwischen Oesterreich und den angrenzenden deutschen Staaten vorbehalten.

Die zollamtliche Abfertigung der über die beiderseitigen Grenzen auf Eisenbahnen verkehrenden Viehtrans-

porte soll thunlichst beschleunigt und erleichtert werden. Dieselbe ist auf vorherige Anmeldung und bezüglichen

Antrag der Eisenbahnverwaltungen, wenn sonst die übrigen Voraussetzungen zutreffen, auch zur Nachtzeit

vorzunehmen, sofern dies mit einer vollkommen verlässlichen Vollziehung des Dienstes vereinbar ist.

9. Zu § 13 des Zollkartells. — Nach § 13 des Zollkartells sollen Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durch-

fuhrverboten des anderen Theiles mindestens mit denselben Strafen bedroht werden, welchen gleichartige oder

ähnliche Uebertretungen der eigenen Abgabengesetze unterliegen.

Man war darüber einverstanden, dass in jenen Staaten, in welchen die Uebertretungen der aus polizeilichen

Rücksichten ergangenen Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote nicht als eine Verletzung der Abgabengesetze erachtet

werden, auch nicht die zum Schulze der letzteren angedrohten Strafen, sondern jene des einschlägigen Strafge-

setzes Anwendung finden können, unbeschadet der Verfolgung nach dem Zollstrafgesetze, falls zugleich eine

Zollübertretung vorliegt.

10. Zu § 17 des Zollkartells. — Die Anträge auf Einleitung der Untersuchung können in Oesterreich-Ungarn

von den Finanzbezirksdirektionen beziehungsweise Finanzdirektionen und den Finanzinspektoren (Grenzinspek-

toren), in Deutschland von den Hauptämtern ausgehen.

Die beiderseitigen Behörden haben dergleichen Anträge au einander zu richten, um das Weitere zu veranlassen.

11. Zu § 21 des Zollkartells. — Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle ein-

schliesslich der Lizenzgebühren einzuziehen.

12. Zu § 22 des Zollkartells. — Die Bestimmung im Alinea 3 des § 20 wegen Tragung der Kosten findet auch

in dem hier vorgesehenen Falle eine Einstellung der Untersuchung Anwendung.

Zu Artikel 11 des Vertrages.

Man ist darüber einverstanden, dass von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Ausübung der

nationalen Fischerei ausgeschlossen bleibt.

Die verabredete Gleichstellung der Seehandelsschiffe und deren Ladungen in den beiderseitigen Seehäfen

erstreckt sich nicht

a) auf Prämien, welche für neuerbaute Seehandelsschiffe ertheilt werden oder ertheilt werden möchten,

sofern dieselben nicht in der Befreiung der Hafen- und Zollgebühren, oder in der Ermässigung solcher Gebühren

bestehen ;

6) auf die Privilegien für sogenannte Yachtklubs, welche dritten Staaten angehören,

Zu Artikel 15 des Vertrages.

Die vertragschliessenden Theile werden auf dem Gebiete des Eisenbahntarifwesens, insbesondere auch durch

Herstellung direkter Eisenbahnfrachttarife einander thunlichst unterstützen.

Dieselben sind darüber einig, dass die Frachttarife und alle Frachtermässigungen oder sonstigen Begünstig-

ungen, welche, sei es durch die Tarife, sei es durch besondere Anordnungen oder Vereinbarungen, für Erzeug-

nisse der eigenen Landesgebiete gewährt werden, soweit es sich nicht um Transporte zu milden oder öffentlichen

Zwecken handelt, den gleichartigen, aus dem Gebiete des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles über-

gehenden oder das letztere transitirenden Transporten bei der Beförderung auf derselben Bahnstrecke und in

derselben Verkehrsrichtung in gleichem Umfange zu bewilligen sind.

Demgemäss sind insbesondere die auf der Beförderungsstrecke bei gebrochener Abfertigung auf Grund der

Lokal- beziehungsweise Verbandtarife sich ergebenden Frachtsätze auf Verlangen des andern Theiles auch in die

direkten Tarife einzurechnen.

Zu Artikel 16 und 18 des Vertrages.

1. Die in den Artikeln 16 und 18 enthaltenen Bestimmungen erstrecken sich auch auf den Fall, wo eine Umla-

dung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nöthig wird. Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisen-

bahntransporten nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch anerkannt, dass, wo durch sehr grosse Entfer-

nung der Auf- und Abladungsorte eine Umladung nöthig wird, die Ausdehnung jeuer Begünstigungen auf Fälle,

wo eine gehörig beaufsichtigte Umladung stattfindet, nicht auszuschliessen sei.

2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Theile aus- oder

nach dem Gebiete des andern durchgeführt werden, sollen, wenn ihre Beförderung in gehörig verschliessbaren

Behältnissen erfolgt, und die Zahl, der Inhalt und das Rohgewicht der Poststücke aus den der Zollbehörde

zugänglichen Postpapieren ersichtlich sind, von der Deklaration und Revision sowohl im Innern, als an der

Grenze, sowie von dem zollamtlichen Verschluss der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn

sie zum Zweck des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden.

Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der Ueberlandspost beförderten Gegenstände

unterbleiben.

5. Man ist darüher einverstanden, dass durch die im zweiten Alinea des Artikels 18 und die vorstehend unter

2 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen transitirenden Güter und Postsendungen von der zollamtlichen

Revision die Ausführung einer solchen Revision nicht ausgeschlossen sein soll, wenn Anzeigen oder begründete

Vermuthungen einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen.

4. Die Zollabfertigung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs soll, wie bisher, nach den in der Beilage C des Voll-

zugsprotokolls zum Vertrage vom 11. April 1865 ersichtlichen Bestimmungen erfolgen. Dabei sollen die zwischen

Oesterreich-Ungarn und den betreffenden deutschen Staaten bestehenden Erleichterungen des Eisenbahnverkehrs,

sofern sie weiter gehen als die erwähnten Bestimmungen, noch ferner aufrecht bleiben. Ebenso sollen die in der

Beilage D zum Vollzugsprotokoll von 1865 ersichtlichen Vorschriften über die Anwendung des Schiffsverschlusses

bis zur einverständlichen Neuregelung auch ferner in Kraft bleiben.

Zu Artikel 19 des Vertrages.

1. Was den Mess- und Marktverkehr anbelangt, so hat man sich über die Form der Legitimation, welche von

den Angehörigen des anderen Theiles, die der im ersten Absatze des Artikels 19 ausgesprochenen Begünstigung

theilhaftig werden wollen, beizubringen ist, nach Inhalt der Anlage E verständigt. Zur Ausstellung dieser Legiti-

mation sollen die nachstehend unter 2 genannten Behörden befugt sein.

2. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Theiles Waaren-

ankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-

Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathslandes ausgefertigt sind.

Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter F anliegenden Muster erfolgen.

Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Passkarten nach den gegenwärtig

bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem vertragschliessenden Theile bleibt vorbehalten, nach

Befinden eine massige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben.

Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für Deutschland und Oesterreich-Ungarn

gleichmässig herzustellenden Karten nach Format und Farbe von den Passkarten sich unterscheiden, in jedem

Jahre eine verschiedene Farbe tragen und in einem Format hergestellt werden, welches die Mittührung in der

Tasche möglich macht.

Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen nur

Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen. Für andere, als die in der Karte genannten Gewerbetreibenden

dürfen sie Geschäfte weder abschliessen noch vermitteln. Auch dürfen sie ausschliesslich im Umherreisen Bestel-

lungen suchen und Ankäufe machen. Sie haben ausserdem die in jedem Staate giltigen Vorschriften zu beachten.

Zu Artikel 20 und 21 des Vertrages.

Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragten verstanden. Jeder der vertragschliessenden Theile,

dessen Angehörigen der Konsul des anderen Theiles nach Massgabe des Art. 21 Schutz und Beistand gewährt hat,

ist verpflichtet, die. dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grundsätzen zu erstatten, wie dies

von dem Theile, welcher den Konsul bestellt hat, rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde.

Zu Artikel 22 des Vertrages.

Man war darüber einverstanden, dass unter den Zollstellen, an welche Beamte zu dem im Alinea 1 des Art. 22

gedachten Zweck zu senden, die vertragschliessenden Theile sich gegenseitig das Recht zugestanden haben, die

Zolldirektivbehörden (in Oesterreich-Ungarn die Finanz-Landesdirektionen und Finanzdirektionen, in Deutsch-

land die Zolldirectionen) nicht mitbegriffen sind, sondern dass darunter nur die Bezirksbehörden (in Oesterreich-

Ungarn die Finanz-Bezirksdirektionen, Finanzinspektoren, in Deutschland die Hauptämter mit den ihnen unter-

geordneten Lokal-Zollbehörden) verstanden werden.

Ebenso war man darüber einverstanden, dass zwar jeder Regierung die Auswahl der Zollstellen des anderen

Zollgebietes, an welche sie Beamte zu dem vertragsmässig bezeichneten Zweck senden will, überlassen bleibe,

dass es aber erforderlich sei, die betheiligte Regierung jedesmal vorher von der Person des zu entsendenden

Beamten und von den Zollstellen zu benachrichtigen, an welche derselbe gesendet werden soll.

Zu Artikel 25 des Vertrages.

Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, dass das gegenwärtige Protokoll zugleich mit dem Vertrage den

Hohen vertragschliessenden Theilen vorgelegt werden soll, und dass im Falle der Ratifikation des letzteren auch

die in ersterem enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation derselben als

genehmigt angesehen werden sollen.

Es wurde hierauf das gegenwärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung vollzogen.

Wien, den 6. Dezember 1891.

H. VII. P. REUSS.

KALNOKY.

2. Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag

zwischen dem Deutschen Reich und Italien.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches einerseits, und

Seine Majestät der König von Italien andererseits, von dem Wunsche geleitel, die Handels- and Verkehrsbezieh-

ungen zwischen den beiderseitigen Gebieten inniger zu gestalten, haben beschlossen, den bestehenden Handels-

und Schiffahrtsvertrag vom 4. Mai 1883 durch einen neuen Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zu ersetzen,

welcher auf längere Zeitdauer eine feste Grundlage für die Förderung des gegenseitigen Austausches von Boden-

und Industrieerzeugnissen zu schaffen und zugleich geeignete Anknüpfungspunkte zu einer entsprechenden

vertragsmässigen Regelung der beiderseitigen Handelsbeziehungen zu anderen Staaten zu gewähren vermag,

und haben zu diesem Zweck Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen

Seine Excellenz den Grafen Eberhard zu Solms-Sonnewalde, Ritter des Königlich Preussischen Rothen Adler-

Ordens 1. Klasse, des Kronen-Ordens 1. Klasse und des Eisernen Kreuzes 2. Klasse, Grosskreuz des St. Mauritius-

und Lazarus-Ordens, Allerhöchstseinen Wirklichen Geheimen Rath, Allerhöchstseinen ausserordentlichen und

bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Könige von Italien ;

Seine Majestät der König von Italien

Seine Excellenz Antonio Starrabba Marquis di Rudini, Grosskreuz des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens und

des Ordens der Italienischen Krone, Inhaber der goldenen Tapferkeitsmedaille, Mitglied des Parlaments,

Allerhöchstseinen Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ; Giacomo

Malvano, Grossoffizier des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens und des Ordens der Italienischen Krone, Ritter des

Königlich Preussischen Kronen-Ordens 1. Klasse, Staatsrath, Generalsekretär des Ministeriums der Auswärtigen

Angelegenheiten; Nicola Miraglia, Grossoffizier des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens und des Ordens der

Italienischen Krone, Generaldirektor für Ackerbau im Ministerium für Ackerbau, Gewerbe und Handel ; Bonaldo

Stringher, Kommandeur des Ordens der Italienischen Krone, Offizier des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens,

General-Inspektor im Finanzministerium ; Antonio Monzilli, Kommandeur des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens

und des Ordens der Italienischen Krone, Direktor für Handel im Ministerium für Ackerbau, Gewerbe und Handel,

welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den

folgenden Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag abgeschlossen haben

Loi du 15 février 1892, sur l'attribution au Tré- sor des amendes de fol appel, de cassation et de requête civile.

Les amendes de fol appel,

de cassation et de requête civile, déposées en

vertu de l'ordonnance du 25 septembre 1840 et

des art. 471, 479, 494 et 1025 du Code de pro-

cédure civile, dont la restitution n'aura pas été

réclamée par les ayants-droit dans l'année à

partir de la publication de la présente loi, sont

définitivement attribuées au Trésor et aucune

demande tendant au remboursement de ces

amendes ne sera plus à prendre en considération.

Mandons et ordonnons que la présente loi

soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et

observée par tous ceux que la chose concerne.

Château de Hohenbourg, le 15 février 1892.

ADOLPHE.

Le Directeur général

des finances,

M . MONGENAST.

Loi du 15 février 1892 concernant la vente d'une

parité de deux parcelles de terre appartenant

au douaire curial de Grevenmacher.

Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,

Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

etc., etc., etc. ;

Notre Conseil d'État entendu ;

De l'assentiment de la Chambre des députés ;

Vu la décision de la Chambre des députés du

2 février courant et celle du Conseil d'État du 12

du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à

second vote ;

Avons ordonné et ordonnons

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