Arrêté grand-ducal du 15 février 1892, ordonnant la publication des traités de commerce, de douane et de navigation entre l'Allemagne et l'Autriche-Hongrie, l'Italie, la Suisse et la
Table des dispositions (88)
Texte législatif (88 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Mardi, 16 février 1892.
N°. 7.
Dinstag, 16. Februar 1892.
Arrêté grand-ducal du 15 février 1892, ordonnant
la publication des traités de commerce, de
douane et de navigation entre l'Allemagne et
l'Autriche-Hongrie, l'Italie, la Suisse et la
Belgique.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu le traité de commerce et de douane conclu
le 6 décembre 1891 entre l'Allemagne et et Au-
triche-Hongrie, le traité de commerce, de dou-
ane et de navigation conclu le même jour entre
l'Allemagne et l'Italie, le traité de commerce et
de douane conclu le 10 décembre 1891 entre
l'Allemagne et la Suisse, et le traité de commerce
et de douane conclu le 6 décembre 1891 entre
l'Allemagne et la Belgique ;
Vu les art. 23, 15, 10 et respectivement 12
de ces traités ;
Vu l'art. 2 du traité du 8 février 1842, le § 8
du protocole final du traité des 26-31 décembre
1853, l'art. 2 de la loi du 23 janvier 1854 et
l'arrêté royal grand-ducal du 1er mars 1854 ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
finances et après délibération du Gouverne-
ment en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Art. 1
er. Les traités de commerce et de douane
ci-dessus mentionnés seront publiés par le Mé-
Großh. Beschluß vom 15. Februar 1892, wodurch
die Veröffentlichung der Handels-, Zoll-
und Schiffahrtsverträge zwischen Deutsch-
land und Österreich-Ungarn, Italien, der
Schweiz und Belgien angeordnet wird
Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u., u., u,;
Nach Einsicht des am 6. Dezember 1891 zwi-
schen Deutschland und Österreich-Ungarn abge-
schlossenen Handels- und Zollvertrages; des am
nämlichen Tage zwischen Deutschland und Italien
abgeschlossenen Handels-, Zoll- und Schiffahrts-
vertrages, des am 10. Dezember 1891 zwischen
Deutschland und der Schweiz abgeschlossenen
Handels- und Zollvertrages, und des am 6. De-
zember 1891 Mischen Deutschland und Belgien
abgeschlossenen Handels- und Zollvertrages;
Nach Einsicht der Art. 23, 15, 10 und resp.
12 dieser Verträge;
Nach Einsicht des Art. 2 des Vertrages vom
8. Februar 1842, des § 8 des Schlußprotokolls
zum Vertrage vom 26. - 31. Dezember 1858, des
Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1854 und
des Königl -Großh. Beschlusses vom 1. März 1854
Auf den Bericht Unseres General-Directors
der Finanzen und nach Berathung der Regierung
im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Die vorbezogenm Handels und Zoll-
verträge sollen behufs Vollziehung nach Inhalt
morial, pour être observés selon leur forme et
teneur. *)
Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch
keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden
a) bei Taback, Salz, Sehiesspulver und sonstigen Sprengstoffen sowie bei anderen Artikeln, welche in dem
Gebiete eines der vertragschliessenden Theile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden ;
b) aus Gesundheitspolizeirücksichten ;
c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter ausserordentlichen Umständen.
Zwischen den vertragschliessenden Theilen soll volle und gänzliche Freiheit des Handels und der Schiffahrt
bestehen.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile sollen in dem Gebiete des anderen Theiles in
Bezug auf Handel, Schiffahrt und Gewerbebetrieb dieselben Rechte, Privilegien und Begünstigungen aller Art,
gemessen, welche den Inländern oder den Angehörigen der meistbegünstigten Nation zustehen oder zustehen
werden, und keinen anderen oder lästigeren, allgemeinen oder örtlichen Abgaben, Auflagen, Beschränkungen
oder Verpflichtungen irgend welcher Art unterliegen, als denjenigen, welchen die Inländer und die Angehörigen
der meistbegünstigten Nation unterworfen sind oder unterworfen sein werden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Apotheker, Handelsmakler, Hausiner und andere
Personen, welche ein ausschliesslich im Umberwandern ausgeübtes Gewerbe betreiben ; diese Gewerbetreibenden
sollen ebenso behandelt werden, wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation, welche dasselbe Gewerbe
betreiben.
Die Angehörigen eines der vertragschliessenden Theile, welche in dem Gebiete des anderen Theiles dauernd
oder vorübergehend sich aufhalten, sollen daselbst in Bezug auf den Betrieb des Handels und der Gewerbe die
nämlichen Rechte geniessen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Angehörigen
des in diesen Beziehungen am meisten hegünstigten Landes.
Die beiden vertragschließenden Theile geben sich die Zusicherung, in Beziehung auf Eingangs-und Ausgangs-
abgaben sich wechselseitig auf dein Fusse der meistbegünstigten Nation zu behandeln.
Jeder der beiden Theile verpflichtet sich demgemäss, jede. Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermässigung,
welche er in den gedachten Beziehungen einer dritten Macht bereits zugestanden hat oder in der Folge zuge-
stehen möchte, gleichmässig auch dem anderen vertragschliessenden Theile gegenüber ohne irgend welche
Gegenleistung in Kraft treten zu lassen.
Die vertragschliessenden Theile machen sich ferner verbindlich, gegen einander kein Einfuhrverbot und kein
Ausfuhrverbot in Kraft zu setzen, welches nicht zu gleicher Zeit oder doch unter gleichen Voraussetzungen auch
auf die anderen Nationen Anwendung fände.
Die vertragschliessenden Theile werden jedoch während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages die Ausfuhr
von Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien gegenseitig nicht verbieten.
Notre Directeur général des finances
est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Château de Hohenbourg, le 15 février 1892.
ADOLPHE.
Le Directeur général
des finances,
M . MONGENAST.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Nachstehende Bestimmungen, betreffend Ursprungszeugnisse für die aus meistbegünstigten
Ländern eingehenden Waaren, sollen durch das „Memorial" veröffentlicht werden
1. Die in der Anlage A zu dem Handels- und Zollvertrag Zwischen dem Deutschen Reich
und Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891, in dem Tarif A zu dem Handels-, Zoll- und
Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien von; gleichen Tags, in dem Tarif B
zu dem Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom gleichen
Tage, und in der Anlage A zu dem Handels- und Zollvertrag Zwischen dem Deutschon Reich
und der Schweiz vom 10. Dezember 1891. enthaltenen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen
finden auch denjenigen Staaten gegenüber Anwendung, welche einen vertragsmäßigen Anspruch
auf diese Begünstigungen haben.
A n m e r k u n g .
Hierzu gehören gegenwärtig folgende Staaten: Argentinische Conföderation,
Belgien, Chili, Costarika, Dänemark, Dominikanische Republik, Ekuador, Frankreich, Griechen-
land, Großbritanien, Guatemala, Hawaiische Inseln, Honduras, Italien, Korea, Liberia, Mada-
gaskar, Marokko, Mexiko, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Paraguay, Persien, Salvador,
Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Südafrikanische Republik, Türkei (auch Egypten,
Bulgarien und Ostrumelien), Vereinigte Staaten von Amerika, Zanzibar.
2. Derjenige welcher Weizen (Nr. 9 a des Zolltarifs), Roggen (Nr. 9 h a des Zolltarifs),
Hafer (Nr. 9 d ß des Zolltarifs), Hülsenfrüchte (Nr. 9 b d des Zolltarifs), Gerste (Nr.9 c. des
Zolltarife), Mais (Nr 9 e des Zolltarifs), aus einem der in Ziffer 1 bezeichneten Ländern
zu dem ermäßigten Zollsatze einführen will, hat sich zu diesem Zweck ein Ursprungsattest von
dem für den betreffenden ausländischen Bezirk angestellten deutschen Consul Zu beschaffen. Bei
Anträgen auf Ertheilung eines solchen ist zu deklariren
a) ob die Waare unverpackt oder verpackt eingeführt werden soll, in letzterem Falle unter
Angabe der Zahl der Colli, deren Verpackungsart und Signatur,
b) mit welchem Transportmittel und, falls-oder Transport Land- oder Flußwärts erfolgt,
über welches Grenzeingangsamt die Einführung geschehen soll.
3. Zur Führung des Nachweises, daß eine der unter Ziffer 2 aufgeführten Waaren in einem
der betreffenden Länder produzirt' ist, sind dem Consul die von demselben für erforderlich
erachteten Beweisstücke vorzulegen.
*) Ces traités sont publiés comme annexe au présent
numéro du Mémorial,
*) Diese Verträge sind in der Beilage zur gegenwär-
tigen Nummer des "Memorials" abgedruckt.
und Form durch's „Memorial" veröffentlicht
werden. *)
Unser General-Director der Finanzen
ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Be-
schlusses beauftragt.
Schloß Hohenburg, den 15. Februar 1892.
Adolph.
Der General-Director
der Finanzen,
M. Mongenast.
4. Falls der Consul den Nachweis für erbracht hält, stellt derselbe hierüber ein entsprechendes
Attest aus und vermerkt auf demselben, sofern der Transport Land- oder Flußwärts erfolgt,
die Frist innerhalb welcher die Sendung dem Grenzeingangsamt zur Eingangsabfertigung gestellt
sein muß, sowie die Bestimmung, daß weder eine Umpackung, welche Zweifel an der Identität
veranlaßt, noch eine Lagerung der Waare während des Transports statihaft ist.
Wenn der Transport Seewärts erfolgt und das Schiff den Hafen eines nicht meistbegünstigten
Landes anläuft, behält das consularische Attest seine Gültigkeit nur unter der Voraussetzung,
daß die Identität der Waare anderweitig nachgewiesen wird.
5. Die Ursprungszeugnisse sind bei der Einfuhr den die Ladung betreffenden Papieren beizu-
fügen und verbleiben als Beläge bei derjenigen Amtsstelle, welche die Schlußabfertigung vor-
nimmt.
Bei der überseeischen Einfuhr über einen der deutschen Zollausschlüsse tritt an die Stelle des
Grenzeingangsamts die von der Landesregierung bestimmte Behörde des betreffenden Zollaus-
schlußgebiets. Bei der Versendung aus dem letzteren in das Zollgebiet hat die bezeichnete Be-
hörde dem Transport eine Bescheinigung dahin beizufügen, daß die Waare in Gemäßheit des
nach den bestehenden Bestimmungen ausgestellten consularischen Ursprungsattestes aus dem zu
bezeichnenden Vertragsstaate oder meistbegünstigten Lande herstammt und daß dieselbe während
ihres Verweilens im Zollausschlußgebiete nachgewiesenermaßen eine Vertauschung nicht erfahren
hat. Diese Bescheinigung ist dem Grenzeingangsamt zu übergeben-
Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auf die deutschen Freibezirke entsprechende Anwendung.
6. Für Waaren der in Ziffer 2 genannten Art, welche seewärts verladen worden, bevor
der betreffende Consul zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen ermächtigt war, kann bei un-
mittelbarer Einfuhr aus dem Ursprungslands die Abstammung aus einem Vertragsstaate oder
meistbegünstigten Lande, durch Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, kaufmännischen Cor-
respondenzen oder in anderer geeigneter Weise der Zollbehörde beziehungsweise der in Ziffer 5
bezeichneten Behörde des Zollausschlußgebiets nachgewiesen werden.
7. I n Bezug auf die nachzeichneten Gegenstände, nämlich
Bettfedern, gereinigt und zugerichtet (Nr. 11 l. des Zolltarifs);
Bau- und Nutzholz in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als
durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert;
Faßdauben, welche nicht unter Nr. 13 c 1 fallen, ungeschälte Korbwaaren und Reifenstabe,
Naben, Felgen und Speichen (Nr. 13 c. 2 des Zolltarifs);
Bau«- und Nutzholz in der Richtung der Längsachse gesägt, nicht gehobelte Bretter; gesägte
Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaaren (Nr. 13 c. 3 des Zolltarifs);
Wein und Most in Fässern (Nr. 25 s. 1 des Zolltarifs);
Butter (Nr. 35 f. des Zolltarifs);
Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes (Nr. 25 g. 1 des Zolltarifs);
Wild aller Art, nicht lebend (Nr. 25 g. 3 des Zolltarifs);
Getrocknete Mandeln (Nr 25 h. 3 des Zolltarifs);
Gier von Geflügel (Nr. 37 b. des Zolltarifs);
Ochsen (Nr. 39 c. des Zolltarifs);
Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren (Nr. 39 d, des Zolltarifs);
Schweine (Nr. 39 f. des Zolltarifs),
ist der Ursprung der eingehenden Waaren aus den Ländern, auf welche nach Ziffer 1 die Zoll-
befreiungen und Zollermäßigungen Anwendung finden, durch behördliche, eventuell in beglau-
bigter Uebersetzung beizubringende Atteste des Heimachslandes oder in anderer Weise (Vor-
legung von Schiffspapieren, Fakturen, Original-Frachtbriefen, kaufmännischen Correspondenzen u.)
glaubhaft nachzuweisen.
Der Erbringung dieses Nachweises bedarf es nicht, wenn die in Frage kommenden Waaren
als Passagiergut von Reisenden eingehen.
8. I n Fällen, wo über den Ursprung der vorstehend unter Ziffer 2 und 7 bezeichneten Waaren
aus einem Lande, auf welches nach Ziffer 1 die Zollbefreiungen und Zollermäßigungen An-
wendung finden, Zweifel nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Amtsvorstandes von der
Beibringung eines besonderen Nachweises über den Ursprung der Waaren Abstand genommen
werden.
9. Wenn andere in den genannten Handels- u. Verträgen zollbegünstigte Gegenstände, für
welche es nach dem Vorstehenden keines besonderen Nachweises ihres Ursprungs aus meist be-
günstigten Ländern bedarf, eingeführt werden und bei dem Eingangsamt begründete Bedenken
gegen den Ursprung derselben aus einem Vertrags- oder meistbegünstigten Staate bestehen, so
kann die Anwendung der begünstigten Zollsätze von der Einbringung eines glaubhaften Nach-
weises dieser Abstammung in einer der unter Ziffer 7, Absatz 1 bezeichneten Weise abhängig
gemacht werden.
10. Die Waareneinfuhr aus den deutschen Zollausschlüssen wird gleich jener aus meistbe-
günstigten Staaten behandelt.
11. Der Reichskanzler wird ermächtigt, das Nähere über den Inhalt der Ursprungszeugnisse
zu bestimmen und vorzuschreiben, in welchen Fällen nach Maßgabe der bestehenden Verträge
von der Forderung von Ursprungsnachweisen Abstand zu nehmen ist.
12. Für den kleinen Grenzverkehr können von den obersten Landes-Finanzbehörden Erleich-
terungen hinsichtlich der Beibringung von Ursprungszeugnissen gewährt werden.
Luxemburg, den 15. Februar 1892.
Der General-Direktor der Finanzen,
M o n g e n a s t .
Bekanntmachung. — Zollwesen.
D e r G e n e r a l - D i r e c t o r
der
F i n a n z e n ;
Nach Einsicht der Art. 3, 3 und 4 des Vertrages vom 3. Februar 1842, des § 8 des
Schlußprotokolles zum Vertrage vom 26.—31. Dezember 1853, des Art. 2 des Gesetzes vom
23. Januar 1854, sowie des Königl.-Großh. Beschlusses vom 1. März 1854;
Nach Berathung der Regierung im Conseil;
Verließt
Die Bestimmungen des deutschen Reichsgesetzes vom 30. Januar 1892, betreffend die An-
wendung der vertragsmäßigen Zollsäße auf Getreide, Holz und Wein, sollen hiernächst
durch das „Memorial" veröffentlicht werden.
„Die Bestände von ausländischem Getreide (Weizen, Roggen, Hafer, Gerste, Mais und Hülsen-
früchten), welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 innerhalb des deutschen Zoll-
gebiets in Freilagern (Freiberken), in öffentlichen Zollniederlagen, in Privatlagern unter
amtlichen Mitverschluß oder in gemischten Privat-Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß,
sowie in den deutschen Zollausschlüssen vorhanden sind, werden bis zum 30. April 1892 ein-
schließlich ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern
zur Entrichtung der für diese Getreidearten am 1. Februar 1892 in Kraft tretenden ermäßigten
Zollsätze zugelassen.
„Das bis zum 31. Januar 1892 einschließlich in einem Zollkonto für zu verarbeitendes aus-
ländisches Getreide angeschriebene Getreide, welches nach amtlicher Feststellung am 1. Februar
1892 im unverarbeiteten Zustande in den der Zollbehörde angemeldeten Räumen oder in Form
von vergütungsfähigen Mühlenfabrikaten in den zur Aufbewahrung derselben dienenden Räumen
vorhanden ist, wird, soweit mangels entsprechender Ausfuhr von Mühlenfabrikaten bei den
Abrechnungen für das II., III. und IV. Quartal 1891/92 eine Verzollung von Getreide einzu-
treten hat, zur Entrichtung der vertragsmäßigen Zollsätze zugelassen.
„Die Bestände an ausländischem Bau- und Nutzholz aus Nr. 13 c 2 und 3 des Zolltarifs,
welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 innerhalb des deutschen Zollgebiets in
Freilagern (Freibezirken), in öffentlichen Zollniederlagen, in Privatlagern unter amtlichem
Mitverschluß, oder in gemischten Privat-Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie in
den deutschen Zollausschlüssen vorhanden sind, werden ohne Nachweis der Abstammung aus
Vertragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung der für diese Waaren am
1. Februar 1892 in Kraft tretenden ermäßigten Zollsätze zugelassen.
„Die Bestände an ausländischen Weinen, welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar
1892 innerhalb des deutschen Zollgebiets in Freilagern (Freibezirken), in öffentlichen Zollnieder-
lagen, in Privat-Theilungslagern unter amtlichem Mitverschluß, sowie in den deutschen
Zoll-
ausschlüssen vorhanden sind, werden ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder
meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung des am 1. Februar 1892 in Kraft tretenden
ermäßigten Zollsatzes zugelassen, jedoch mit der Beschränkung, daß den in den deutschen Frei-
lagern (Freibezirken) und Zollausschlüssen am 1. Februar 1892 ermittelten Mengen die Ein-
führung zum ermäßigten Zollsatze nur bis zum 1. Juli 1892 zugestanden wird."
Luxemburg, den 15. Februar 1892.
Der General-Director der Finanzen,
Mongenast.
Loi du 15 février 1892, sur l'attribution au Tré-
sor des amendes de fol appel, de cassation et
de requête civile.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu la décision de la Chambre des députés du
2 février et. et celle du Conseil d'État du 12 du
même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à second
vote ;
Gesetz vom 15. Februar 1892 über die Zuwei-
sung der Nutzen für gegenstandslose Apell-
lation, Cassation und Civilbrusung.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u,
u.,
u.;
Nach Anhörung Unseres Staatstathes;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einscht der Entscheidung der Abgeord-
netenkammer vom 2. d. Mts. und derjenigen des
Staatsrathes vom 12. desselben M s . , gemäß wel-
chen eine zweite Abstimmung nicht stattfinden wird;
Avons ordonné et ordonnons
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie hin-
sichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der vertragschliessenden Theile dritte Staaten günstiger als der
andere vertragschliessende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeraumte
Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem andern vertragschliessenden Theile gleichzeitig einzuräumen.
Ausgenommen hiervon sind
1. jene Begünstigungen, welche von einem der vertragschliesenden Theile einem Nachbarlande zur Erleich-
terung des Verkehrs für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebietstheile eingeräumt werden ;
2. die von einem der beiden vertragschliessenden Theile durch, eine schon abgeschlossene oder etwa künftighin
abzuschliessende Zolleinigung zugestandenen Begünstigungen.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Dinstag, 16. Februar 1892.
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Mardi, 16 février 1892.
(ANNEXE AU N° 7.)
1. Handels- und Zollvertrag
zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile sollen in dem Gebiete des anderen Theiles alle
bürgerlichen Rechte (mit Ausschluss der politischen) geniessen, welche den Landesangehörigen ohne Be-
schränkung und ohne Unterscheidung gewährt werden.
Sie sollen demgemäss gleich den Inländern berechtigt sein, jede Art von beweglichem oder unbeweglichem
Vermögen zu erwerben, zu besitzen, und darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letzten Willen oder auf
andere Weise zu verfügen, sowie Erbschaften vermöge letzten Willens oder kraft Gesetzes zu erwerben.
Auch sollen sie in keinem der gedachten Fälle anderen oder höheren Abgaben und Auflagen unterliegen, als
die Inländer.
Die belgischen Boden- und Gewerbserzeugnisse, welche in Deutschland, und die deutschen Boden- und
Gewerbserzeugnisse, welche in Belgien eingeführt werden, sollen daselbst, sie mögen zum Verbrauch, zur
Lagerung, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sein, der nämlichen Behandlung unterliegen und
keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Erzeugnisse des in diesen Beziehungen am
meisten begünstigten Landes. Insbesondere wird jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermässigung in
dem Tarife der Eingangsabgaben, welche einer der vertragschliessenden Theile einer dritten Macht zugestehen
möchte, gleichzeitig und ohne Bedingung den Boden- und Gewerbserzeugnissen des anderen zu Theil werden.
Die Bestimmungsorte, nach welchen die über die Zollgrenze zwischen dem deutschen Zollgebiet und Belgien
eingehenden Güterzüge mit den im Art. 1 erwähnten Erleichterungen befördert werden können, werden gegen-
seitig rechtzeitig mitgetheilt werden.
Jeder der vertragenden Theile behält sich die Aenderung des betreffenden Verzeichnisses und die Mittheilung
hierüber an den anderen Theil vor.
Die in der Anlage A bezeichneten Gegenstände schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation
werden bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen
zugelassen.
Die in der Anlage B bezeichneten Gegenstände deutschen Ursprungs oder deutscher Fabrikation werden bei
ihrer Einfuhr in die Schweiz zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.
Est autorisée, sous les con-
ditions a déterminer par le Gouvernement, la
vente d'une partie de deux parcelles de terre,
d'une contenance de soixante un mètres carrés,
appartenant au douaire curial de Grevenmacher.
situées sur le territoire de la commune de Gre-
venmacher et inscrites sous les nos A 2682 et 2724
du cadastre.
Haben verordnet und verordnen
Einziger Artikel. Die in Gemäßheit der Ver-
ordnung vom 25. September 1840 und der Art.
471, 479, 494 u. 1025 der Civil-Prozeßordnung
hinterlegten Bußen für gegenstandslose Appella-
tion, Kassation und Civilberufung, deren Rück-
erstattung von den Interessenten nicht innerhalb
einem Jahre von der Veröffentlichung dieses Ge-
setzes ab gefordert wird, sind entgültig dem
Staatsschatze zugewiesen. Die die Rückzahlung
dieser Bußen bezweckende Gesuche bleiben unbe-
rücksichtigt.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins
"Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die
es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.
Schloß Hohenburg, den 15. Februar 1892.
Adolph.
Der General-Director
der Finanzen,
M. Mongenast.
Gesetz vom 13. Februar 1892, betreffend die
Veräußerung von zwei dem Witthum der
Pfarrei von Grevenmacher
zugehörigen
Land-Parzellett.
Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeord-
netenkammer vom 2. d. Mts. und derjenigen des
Staatsrates vom 12. desselben Mts.,gemäß wel-
chen eine zweite Abstimmung nicht stattfinden wird;
Haben verordnet und verordnen
Einziger Artikel. Die Veräußerung eines Thei-
les von zwei auf dem Gebiete der Gemeinde
Grevenmacher gelegenen und dem Witthum der
Pfarrei Grevenmacher gehörigen Landparzellen
von einundsechzig Quadratmeter, eingeschrieben
im Cataster unter den Nummern A 2682 und
2724, ist unter den durch die Regierung zu be-
stimmenden Bedingungen gestattet.
Mandons et ordonnons que la présente loi soit
insérée au Mémorial, pour être exécutée et ob-
servée par tous ceux que la chose concerne.
Château de Hohenbourg, le 15 février 1892.
ADOLPHE.
Le Directeur général
des finances,
M. MONGCNAST.
Avis. — Élection pour la Chambre des députés.
Les bureaux du collège électoral du canton
de Luxembourg-campagne convoqué pour le
jeudi, 25 février ct., pour l'élection d'un député
en remplacement de feu M. Ad. Fischer, ont été
composés, selon le prescrit de l'art. 69 de la loi
électorale, de la manière suivante
Bureau principal : Président, M. Emile Lefort,
président du tribunal d'arrondissement à Luxem-
bourg; scrutateurs, MM. P. Éloi Schoné, bourg
mestre à Eich, Victor Courut, échevin à Pulfer-
mühl, J.-N. Hippert, échevin à Hesperange, et
Math. Hentges, conseiller communal à Hollerich ;
— scrutateurs suppléants, MM. Michel Kurt,
bourgmestre a Mutfort, Jean Hemmer, conseil-
ler communal h Strassen, J.-N. Klenseh, échevin
a Gasperich, J.-P. Tonnar, conseiller communal
à Heisdorf ; — secrétaire, M. Ch. Olm, chef de,
bureau de l'administration communale à Luxem-
bourg.
Deuxième section : Président : M. Jos. Thilges,
vice-président du tribunal d'arrondissement à
Luxembourg; —scrutateurs: MM. J.-P. Huberty,
échevin à Dommeldange, Jules Godchaux, bourg-
mestre à Schleifmühl, Adolphe Omlor, échevin
à Bonnevoie, Fréd. Klein, bourgmestre à Rol-
lingergrund; — scrutateurs suppléants : MM.
Jean Unden, échevin à Mühlenbach, J.-P. Feydt,
échevin à Helmsange, J.-N. Timmer, conseiller
communal à Syren, et Jean Schumann, conseil-
ler communal à Bertrange; secrétaire: M. Hub.
Brück, secrétaire du Parquet à Luxembourg.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ms
"Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die
es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.
Schloß Hohenburg, den 15. Februar 1892.
Adolph.
Der General-Director
der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Wahl zur Abgeordneten-
kammer.
Die Büreaux des auf Donnerstag, den 25. lfd.
Mts. Zur Wahl eines Deputirien in Ersetzung
des verstorbenen Hrn. Ad. Fischer einberufenen
Wahlcollegiums des Kantons Luxemburg-Land,
sind gemäß Art. 69 des Gesetzes vom 5. März
1884 zusammengesetzt, wie folgt
H a u p t b ü r e a u : Präsident, Hr. Emil Le-
f o r t , Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxem-
burg; — Scrutatoren, die HH. P. E. Schoué,
Bürgermeister zu Eich, V. L o n r o t , Shöffe Zu
Pulvermühl, J. N. Hippert, Schöffe zu Hes-
peringen, Math. Hentges, Gemeinderach zu
Hollerich; — stellvertretende Scrutatoren, die
HH. Michel K u r t , Bürgermeister zu Mutfort,
Ich. Hemmer, Gemeinderath in Straßen, J.
N. Klensch, Schöffe zu Gasperich, J. P. Ton-
nar, Gemeinderach in Heisdorf; — Sekretär,
Hr. K. O l m , Büreauchef der Stadtverwaltung
zu Luxemburg.
Zweite Sektion: Präsident, Hr. J. Thilges,
Vice-Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxemburg;
— Scrutatoren, die HH. Joh. P. H u b e r t y ,
Schöffe zu Dommeldingen, Jul. Godchaux,
Bürgermeister zu Schleifmühl, Adolph O m l o r ,
Schöffe zu Bonneweg, Friede K l e i n , Bürger-
meister zu Rollingergrund; - stellvertretende
Scrutatoren, die HH. Joh. U n d e n , Schöffe
zu Mühlenbach, J. P. Feydt, Schösse zu Helm-
singen, J. N. Timmer, Gemeinderath zu Syren,
J. Schümann, Gemeinderath zu Bartringen;
Sekretär, Hr. Hub. Brück, Sekretär der
Staatsanwaltschaft zu Luxemburg.
Troisième section: Président, M. J.-P. Speyer,
juge au tribunal d'arrondissement à Luxembourg;
— scrutateurs, MM. Nic. Burggraf, conseiller
communal à Schleifmühl, Nic. Rausch, conseiller
communal à Itzig, P. Hintgen, bourgmestre à
Mullendorf, et Jean Witry, conseiller communal
à Strassen ; —scrutateurs suppléants : MM. J.-P.
Reuter, conseiller communal à Contera, Jean
Feyder, bourgmestre à Strassen, Emile Fischer,
bourgmestre à Sandweiler, et François Theken,
conseiller communal à Weiler-la-Tour ; —
secrétaire, M. Em. Van Wervecke, greffier-ad-
joint de la Cour supérieure de justice à Luxem-
bourg.
Luxembourg, le 16 février 1892.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
AVIS. — Caisse d'épargne.
Il est porté à la connaissance du public qu'en
Vertu d'une autorisation du conseil d'adminis-
tration de la Caisse d'épargne du 5 février ct.,
le livret n° 19394 du bureau central, qui a été
perdu, est annulé et a été remplacé par un du-
plicata.
Luxembourg, le 12 février 1892.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Dritte Sektion: Präsident, Hr. J.P. Speyer,
Richter beim Bezirksgericht zu Luxemburg; —.
Scrutatoren, die HH. N. Burggraf, Gemeinde-
rath zu Schleifmühl, N. Rausch, Gemeinderath
zu Itzig, P. Hintgen, Bürgermeister zu Müllen-
dorf, J. Witry, Gemeinderath zu Straßen; —
stellvertretende Scrutatoren, die HH. J. P.
Reuter, Gemeinderath zu Contern, J. Feyder,
Bürgermeister zu Straßen, Em. Fischer, Bürger-
meister zu Sandweiler, Fr. Theisen, Gemeinde-
rath zu Weiler zum Thurm; — Sekretär, Hr.
Em. Van Werveke, Hilfs-Obergerichtsschreiber
zu Luxemburg.
Luxemburg, den 16. Februar 1892.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a
été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale
de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lui par méprise au mois de novembre
1889 et qu'il en a conservé le talon et les coupons.
Le présent avis est inséré au Mémorial en exécution de l'art. 4 de la loi du 16 mai 1891, concernant la perte
des titres au porteur.
Luxembourg, le 2 février 1892.
Luxbg. Impr. Lib d. l; C. V. B¨ck; L. Bück, Succ.
Bekanntmachung. — Sparkasse.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß gemäß Ermächtigung des Verwal-
tungsrathes der Sparkasse vom 5. l. M s . das
verloren gegangene Livret Nr. 19394 des Cen-
tral-Büreau für nichtig erklärt und durch ein
Duplikat ersetzt worden ist.
Luxemburg, den 12. Februar 1892.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches einerseits, und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn, anderer-
seits, von dem Wunsche geleitet, die Handels- und Verkehrsbeziehungen zwischen den beiderseitigen Gebieten
inniger zu gestalten, haben beschlossen, den bestebenden Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 durch einen neuen
Handels- und Zollvertrag zu ersetzen, welcher auf langere Zeitdauer eine feste Grundlage für die Förderung des
gegenseitigen Austausches von Boden- und Industrieerzeugnissen zu schaffen und zugleich geeignete Anknüpf-
ungspunkte zu einer entsprechenden vertragsmassigen Regelung der beiderseitigen Handelsbeziehungen zu
anderen Staaten zu gewähren vermag, und haben zu diesem Zweck Verhandlungen eröffnen lassen und zu
Bevollmächtigten ernannt
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen ;
Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, Heinrich VII. Prinzen Reuss,ausserordent-
lichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc.
und Apostolischem König von Ungarn ;
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn
Allerhöchstihren wirklichen Geheimen Rath, General der Kavallerie Gustav Grafen Kalnoky von Köröspatak,
Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeussern,
welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation den nachstehenden Handels- und Zollvertrag vereinbart
haben
Die vertragschliessenden Theile sind übereingekommen, dass bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr im
Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Theils im deutschen Zollgebiete von den in der Anlage A und im
österreichisch-ungarischen Zollgebiete von den in der Anlage B bezeichneten Waaren keine, beziehungsweise
keine höheren als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangszölle erhoben werden sollen.
Wenn einer der vertragschliessenden Theile auf einen in der Anlage A, beziehungsweise B zu gegenwärtigem
Vertrage angeführten Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder
einen Zuschlag zu der innern Steuer legen sollte, so kann der gleichartige Gegenstand mit einer gleichen oder
entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden.
Die Deutschen in Italien und die Italiener in Deutschland sollen volle Freiheit haben, wie die Inländer ihre
Geschäfte entweder in Person oder durch einen Unterhändler ihrer eigenen Wahl zu regeln, ohne verpflichtet zu
sein, solchen Mittelspersonen eine Vergütung oder Schadloshaltung zu zahlen, falls sie sich derselben nicht
bedienen wollen, und ohne in dieser Beziehung anderen Beschränkungen, als solchen zu unterliegen, welche
durch die allgemeinen Landesgesetze festgestellt sind.
Sie sollen freien Zutritt zu den Gerichten haben zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte und in dieser
Hinsicht alle Rechte und Befreiungen der Inländer geniessen, und wie diese befugt sein, sich in jeder Rechts-
sache der durch die Landesgesetze zugelassenen Anwälte, Bevollmächtigten oder Beistände zu bedienen.
Von den in dem beiliegenden Tarif A bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen bei
ihrer Einfuhr in Belgien, und von den in dem beiliegenden Tarif B bezeichneten belgischen Boden- und Gewerbs-
erzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in Deutschland keine anderen oder höheren als die in diesen Anlagen
bestimmten Eingangszölle erhoben werden.
Wenn einer der vertragschliessenden Theile auf einen in der Anlage A beziehungsweise B zu gegenwärtigem
Vertrage angeführten Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder
einen Zuschlag zu der innern Steuer legen sollte, so kann der gleichartige Gegenstand mit einer gleichen oder
entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden.
Die beim Ausgange in dem einen Staate etwa beigegebeneu Begleitungsbeamten haben die Züge auf das Gebiet
des benachbarten Staates bis zur ersten Station, wo sich ein Zollamt befindet, zu begleiten. Sie dürfen den Zug
nicht eher verlassen, als bis sie die in jedem Lande vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt haben.
Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben ausgehenden Waaren aller Art sollen
gegenseitig in dem anderen Gebiete von jeder Durchgangsabgabe befreit sein.
Endlich verpflichtet sich die belgische Regierung, den belgischen Kammern zugleich mit dem Handelsvertrage
vom heutigen Tage einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen die Bestimmung des Gesetzes vom 17. Juni
1887, wonach frisches Fleisch in Belgien nicht anders als in ganzen oder in halben Thieren oder in vorderen
Vierteln und unter der Bedingung, dass sich an dem betreffenden Theil die Lungen befinden, eingeführt werden
dürfen, mit Bezug auf frisches Schaffleisch ausser Kraft gesetzt wird.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll, welches ohne
besondere Ratifikation, auf Grund der blossen Thatsache des Austausches der Ratifikation zu dem Vertrage, auf
den es sich bezieht, als von den betreffenden Regierungen genehmigt und bestätigt gelten soll, aufgenommen
und dasselbe mit ihren Unterschriften versehen.
So geschehen zu Berlin, den 6. Dezember 1891.
Freiherr von MARSCHALL.
GREINDL.
ln Beziehung auf die Durchfuhr sichern sich die vertragschliessenden Theile in jeder Hinsicht die Behandlung
der meistbegünstigten Nation zu.
Von Waaven, welche durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Theile aus oder nach dem Gebiete des
andern Theiles durchgeführt werden, dürten Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar
durchgeführten Waaren Anwendung.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile werden in dem Gebiete des anderen von jedem
Militärdienste, sowohl in der regulären Armee und in der Marine als in der Miliz und Nationalgarde befreit sein.
Ebenso werden sie von jedem zwangsweisen Annsdienste gerichtlicher, administrativer oder munizipaler Art,
von allen militärischen Requisitionen und Leistungen, sowie von Zwangsanleihen und sonstigen Lasten, welche
zu Kriegszwecken oder in Folge anderer aussergewöhnlicher Umstände aufgelegt werden, befreit sein ; ausge-
nommen jedoch diejenigen Lasten, welche mit dem Besitz eines Grundstückes oder einer Pachtung verknüpft
sind, und die militärischen Leistungen oder Requisitionen, zu welchen die Inländer und die Angehörigen der
meistbegünstigten Nation als Besitzer oder Miether unbeweglicher Güter herangezogen werden können.
Sie dürfen weder persönlich, noch in Bezug auf ihre beweglichen und unbeweglichen Güter zu anderen
Verpflichtungen, Beschränkungen, Taxen oder Abgaben angehalten werden, als jenen, welchen die Inländer
unterworfen sein werden.
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile, sei es für Rechnung des
Staates oder für Rechnung von Gemeinden oder Korporationen auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder
dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen, oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des
anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse
des eigenen Landes.
Jeder Zug muss von Ladungsverzeichnissen, getrennt nach den Bestimmungsorten, begleitet sein. Diese.
Ladungsverzeichnisse, denen alle erforderlichen Papiere beizufügen sind, werden durch die Eisenbahnverwal-
tungen nach den darüber für jedes Land bestehenden Vorschriften angefertigt.
Zur Erleichterung im gegenseitigen Grenzverkehr sind unter den vertragschliessenden Theilen diejenigen
besonderen Bestimmungen vereinbart worden, welche sich in der Anlage C dem gegenwärtigen Vertrage ange-
schlossen finden.
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die Identilät der aus- und wiedereinge-
führten Gegenstände ausser Zweifel ist, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des
einen der vertragschliessenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf
Ungewissen Verkauf ausser dem Mess- und Marktverkehr versendet, sowie für Muster, welche von Handlungs-
reisenden eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist
unverkauft zurückgeführt werden ;
b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des andern vertragschliessenden Theiles gebracht und unver-
kauft von doit zurückgeführt wird.
Wenn Geschäftsleute des einen vertragschliessenden Theiles im Gebiete des anderen entweder selbst reisen
oder ihre Kommis, Agenten oder sonstigen Vertreter reisen lassen zu dem Zweck, um Einkäufe zu machen oder
Bestellungen zu sammeln, sei es mit oder ohne Muster, sowie im allgemeinen Interesse ihrer Handels- und
Industriegeschäfte, so dürfen diese Geschäftsleute oder ihre erwähnten Vertreter aus diesem Anlasse keiner
weiteren Steuer oder Abgabe unterworfen werden, vorausgesetzt, dass ihre Eigenschaft als Handlungsreisende
durch eine von den zuständigen Behörden ihres Landes ertheilte Legitimation dargethan wird.
Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von Kaulleuten, Gewerbetreibenden und Handlungsreisenden
eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden unter der
Voraussetzung, dass diese Gegenstände binnen der durch die Landesgesetze bestimmten Frist unverkauft wieder
ausgeführt werden, und vorbehaltlich der Erfüllung der für die Wiederausfuhr oder für die Zurücklieferung in
die Niederlage nothwendigen Zollförmlichkeiten.
Die Wiederausfuhr der Muster muss in beiden Ländern unmittelbar am ersten Einfuhrort durch Niederlegung
des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherheitsstellung gewährleistet werden.
Bei der Ausfuhr nach Belgien dürfen in Deutschland und bei der Ausfuhr nach Deutschland dürfen in Belgien
Ausgangsabgaben von keinen anderen Waaren und mit keinem höheren oder anderen Betrage erhoben werden
als bei der Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung am meisten begünstigten Lande. Auch jede sonst von einem
der vertragschliessenden Theile einer dritten Macht in Beziehung auf die Ausfuhr gestandene Begünstigung wird
gleichzeitig und ohne Bedingung dem anderen zu Theil werden.
Die Zollverwallung jedes der vertragenden Staaten wird den Verschluss, welchen die Zollverwaltung des
anderen Theils angelegt hat, für genügend anerkennen, sobald sie sich vergewissert hat, dass derselbe auf die
in ihrem Zollgebiete zulässige Art angelegt ist. Dieselbe ist aber befugt, soweit sie es für erforderlich erachtet
eine Vervollständigung des Verschlusses vorzunehmen.
Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird beiderseits zugestanden, sofern die Identität der aus-
und wieder eingeführten Gegenstände ausser Zweifel ist
1. für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegensländen, welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des
einen der vertragschliessenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen, oder auf Ungewissen
Verkauf ausser dem Mess- und Marktverkehr, oder als Muster eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn
sie binnen einer, im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden ;
2. für Vieh, welches aus dem einen Gebiete auf Märkte des andern gebracht und unverkauft von dort zurück-
geführt wird ;
3. für leere Fässer, Säcke u.s.w., welche entweder zum Einkauf von Oel, Getreide und dergleichen von dem
einen Gebiete in das andere mit der Bestimmung des Wiederausgangs eingebracht worden oder, nachdem Oel,,
Getreide und dergleichen dahin ausgeführt worden, zurückkommen ;
4. für Vieh, welches zur Fütterung, Mästung oder auf Weiden aus dem einen Gebiet in das andere gebracht
und von der Fütterung, Mästung oder nach dar Weidezeit in das erstere zurückgeführt wird.
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzbezirken sind unter den
vertragschliessendden
Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage C verzeichnet finden.
Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Gebieten durch
keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot zu hemmen, weiches nicht entweder gleichzeitig auf alle, oder
doch unter gleichen Voraussetzungen auch auf andere Nationen Anwendung finden würde.
Die Ausfuhr von Kriegsbedürfnissen kann indessen unter ausserordentlichen Umständen ohne Rücksicht auf
vorstehende Bestimmungen verboten werden.
Die Waarendurchfuhr von und nach Belgien soll in Deutschland und die Waarendurchfuhr von und nach
Deutschland soll in Belgien von jeder Durchgangsabgabe frei sein, unbeschadet der besonderen Anordnungen in
Beziehung auf Schiesspulver und Kriegswatten.
Die im Art. 1 bezeichneten Wagen müssen beim Uebergange aus einem Gebiete in das andere sich in einem
solchen Zustande befinden, dass die Zollbehörde nur die Bleie oder Vorlegeschlösser anzulegen braucht, nach-
dem sie sich von der guten Beschaffenheit der Verschlusseinrichtungen überzeugt hat.
Auf den Bleien muss die Bezeichnung des Amtes ersichtlich sein, welches dieselben angelegt hat.
Zur Regelung des Verkehrs zum Zwecke der Veredelung oder Ausbesserung von Waaren zwischen den Gebieten
der vertragschliessenden Theile wird festgesetzt, dass bei der Einfuhr in das Veredelungsland und bei der Bück-
kehr aus demselben von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit bleiben
a) Gewebe und Garne, welche zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Bedrucken und Sticken,
sowie Garne, welche zum Stricken und Zwirnen,
b) Gespinnsie (einschliesslich der erforderlichen Zuthalen), welche zur Horstellung von Spitzen und l'osa-
menlierwaar^n,
c) Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schussgarn, welche zur Her-
stellung von Geweben,
d) Seide, welche zum Färben oder Umfärben,
e) Häute und Felle, welche zur Leder- oder Pelzwerkbereitung,
f) Gegenstände, welche zum Lackiren, Poliren und Bemalen in das andere Gebiet ausgeführt worden sind ;
g) sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das andere Gebiet gebrachte und
nach Erreichung jenes Zweckes unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften zurück-
geführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt,
und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität der aus- und wieder eingeführten Waaren und Gegenstände
ausser Zweifel ist.
Ausserdem kann bei Garnen und Geweben die Zollfreiheit von dam Nachweis der einheimischen Erzeugung der
zur Veredelung ausgeführten Waaren abhängig gemacht werden, Seide zum Färben oder Umfärben ausgenommen,
für welche dieser Nachweis nicht verlangt wird.
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird
eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt, dass beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren
aus dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile in das Gebiet des andern die Verschlussabnahme,
die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb
vereinbarten Erfordernissen genügt ist.
Art. 8
Die vertragschliessenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzoll-
ämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so dass die Amtshandlungen bei dem
Uebertritt der Waaren aus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig stattfinden können.
Die in dem beiliegenden Tarif (A) bezeichneten italienischen Boden- und Gewerbserzeugnisse werden bei
ihrer Einfuhr in Deutschland zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.
Die in dem beiliegenden Tarif (B) bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnisse werden bei ihrer
Einfuhr in Italien zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.
Jeder der beiden vertragschliessenden Theile verpflichtet sich, den andern bei der Ein- und Ausfuhr der im
gegenwärtigen Vertrage genannten oder nicht genannten Waaren unverzüglich und ohne Weiteres an jeder
Begünstigung, jedem Vorrecht oder jeder Herabsetzung in den Eingangs- und Ausgangsabgaben theilnehmen zu
lassen, welche einer von ihnen einer dritten Macht eingeräumt hat oder einräumen wird.
Keiner der vertragschliessenden Theile wird ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot gegen den anderen
in Kraft setzen, welches nicht entweder gleichzeitig auf alle oder doch auf alle diejenigen Nationen Anwendung
fände, bei welchen die gleichen Voraussetzungen zutreffen. Die Ausfuhr von Kriegsbedürfnissen kann jedoch
unter ausserordentlichen Umständen ohne Rücksicht auf die vorstehende Bestimmung verboten werden.
In wieweit die Züge unter Begleitung von Zollbeamten gestellt werden sollen, bleibt dem Ermessen der
Zollverwaltung jedes der vertragenden Theile überlassen. Die Eisenbahnverwaltungen haben den Begleitungs-
beamten sowohl bei der Hin-, als bei der Rückreise ihre Plätze unentgeltlich und so nahe wie möglich bei den
Güterwagen einzuräumen.
II. — Bestimmungen über die Personenzüge.
Zur Forderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die vertragschließenden Theile die Zollabfer-
tigung im wechselseitigen Verkehr so weit erleichtern, als sich dies mit der Zollsicherheit verträgt,
Die Ursprungszeugnisse, sowie alle anderen von der Zollbehörde im fiskalischen oder gesundheitlichen Inte-
resse oder zu anderen Schulzzwecken geforderten Bescheinigungen sollen von den betreffenden Behörden
kostenfrei ausgestellt und beglaubigt werden.
Die Bestimmungen der Art. 2, 5 und 7 finden auf die von einem der vertragschliessenden Theile einer dritten
Macht im grenznachbarlichen Verkehr eingeräumten Begünstigungen keine Anwendung.
Die im Art. 1 für die Güterzüge zugestandene Befugniss, die Landesgrenze während der Nacht und an Sonn-
und Festtagen zu überschreiten, wird auf die Personenzüge ausgedehnt.
Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragschliessenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder
für Rechnung von Kantonen, Ländern, Kommunen oder Korporationen, auf der Hervorvorbringung, der Zube-
reitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen möchten, dürfen Erzeug-
nisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichartigen
Erzeugnisse des eigenen Landes.
Keiner der beiden vertragschliessenden Theile wird Gegenstände, welche im eigenen Gebiete nicht erzeugt
werden und welche in den Tarifen zu gegenwärtigem Vertrage begriffen sind, unter dem Vorwande der inneren
Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen.
Wenn einer der vertragsebliessenden Theile es nöthig findet, auf einen in den Tarifen zu gegenwärtigem
Vertrage begriffenen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder
Accisegebühr oder einen Gebührenzuschlag zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit
einem gleichen Zolle oder Zollzuschlage bei der Einfuhr belegt werden können.
Erzeugnisse, welche Staatsmonopole eines der vertragschliesseuden Theile bilden, sowie Gegenstände, welche
zur Erzeugung von solchen monopolisirten Waaren dienen, können bei ihrer Einfuhr einer zur Sicherung des
Monopoles bestimmten Abgabe auch in dem Falle unterworfen werden, wenn die gleichartigen Erzeugnisse oder
Gegenstände des Inlandes dieser Abgabe nicht unterliegen.
Die vertragschliessenden Theile behalten sich das Recht vor, diejenigen Produkte, zu deren Herstellung
Alkohol verwendet wird — unter Wahrung des in Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Grundsatzes—bei der
Einfuhr ausser mit dem tarifmässig etwa entfallenden Zolle noch mit einer Gebühr zu belegen, deren Betrag der
auf den verwendeten Alkohol entfallenden inneren fiskalischen Belastung gleichkommt.
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschlfessenden Theile, sei es für Rechnung des
Staates oder für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder
dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen, oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des
anderen Theils unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse
des eigenen Landes.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherstellung und der Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrzölle, sowie in Bezug
auf die Durchfuhr, die zollamtlichen Niederlagen, die (örtlichen) Gebühren, die Zollformalitäten, die Zollbehaud-
lung und Zollabfertigung, ferner in Bezug auf die für Rechnung des Staates, einer Gemeinde oder Korporation
zur Hebung gelangenden innern Verbrauchsabgaben und Accisengebühren jeder Art verpflichtet sich jeder der
vertragschliessenden Theile, den anderen an jeder Herabsetzung in den Tarifen theilnehmen zu lassen, welche
einer von ihnen einer dritten Macht gewährt haben sollte.
Ebenso soll jede späterhin einer dritten Macht zugestandene Begünstigung oder Befreiung sofort bedingungslos
und ohne Weiteres dem anderen vertragschliessenden Theile zu Statten kommen.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den Behörden
des Heimathlandes ausgefertigten Gewerbelegitimationskarte darüber ausweisen, dass sie in dem Staate, wo sie
ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetrieb berechtigt sind, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren
Diensten stehende Reisende in dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Theiles Waareneinkäufe zu machen
oder Bestellungen auch unter Mitführung von Mustern zu suchen. Solange solche Kaufleute, Fabrikanten und
andere Gewerbetreibende oder Handlungsreisende, welche in Belgien angesessen sind und in Deutschland für
Rechnung eines belgischen Hauses reisen, von der Zahlung einer Gewerbe- oder Einkommensteuer befreit sind,
soll auf Grund der Gegenseitigkeit dasselbe stattfinden bei Kaufleuten, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden
oder Handlungsreisenden, welche in Deutschland angesessen sind und in Belgien für Rechnung eines deutschen
Hauses reisen, wobei übrigens das Meistbegünstigungsrecht beiderseits aufrechterhalten bleibt.
Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen wohl
Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen.
Die Ausfertigung der Gewerbelegitimationskarte soll nach dem in der Anlage C enthaltenen Muster erfolgen.
Die vertragschliessenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen, welche Behörden zur
Enheilung von Gewerbelegitimationskarten befugt sein sollen und welche Vorschriften bei Ausübung des
Gewerbebetriebes zu beachten sind.
Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vorbezeichneten Handlungsreisenden eingebracht
werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, unter der Voraussetzung,
dass diese Gegenstände binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft wieder ausgeführt werden
und die Identität der ein- und wieder ausgeführten Gegenstände ausser Zweifel ist.
Die Wiederausfuhr der Muster muss in beiden Ländern bei der Einfuhr durch Niederlegung des Betrages der
bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherstellung gewährleistet werden.
Bei Ueberschreitung der Grenze dürfen in den Personenwagenzoder sonst anderswo als in den Güterwagen sich
keine Gegenstände befinden, welche zollpflichtig sind oder (lesen Einfuhr verboten ist. Eine Ausnahme findet
nur hinsichtlich der unter dem Handgepäck der Reisenden befindlichen zollpflichtigen Kleinigkeiten, sowie des
Gepäcks statt, welches sich auf den mittelst der Eisenbahn beförderten Wagen von Reisenden befindet.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den Behörden
des Heimathlandes ausgefertigten Gewerbelegitimationskarte darüber ausweisen, dass sie in dem Staate, wo sie
ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetrieb berechtigt sind und die gesetzlichen Steuern und Abgaben ent-
richten, sollen belugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in dem Gebiete des
anderen vertragschliessenden Theils bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen,
welche die Waaren produziren, Waarenankäufe zu machen oder bei Kaufleuten, oder Personen, in deren
Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen, auch unter Mitführung von
Mustern, zu suchen, ohne hierfür eine weitere Abgabe entrichten zu müssen.
Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen wohl
Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen.
Die Ausfertigung der Gewerbelegitunationskarte soll nach dem unter lit. I anliegenden Muster erfolgen.
Die vertragschliessenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen, welche Behörden zur
Ertheilung von Gewerbelegilimationskarien befugt sein sollen und welche Vorschriften von den Inhabern dieser
Karten bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten sind.
Auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen einschliesslich des Hausirhandels und des Aufsuchens von Bestel-
lungen bei Nichtgewerbetreibenden finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleich-
handels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zwecke
erlassenen Strafgesetze aufrechtzuerhalten, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen
Theiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und
Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Belhülfe zu Theil werden zu lassen.
Das nach Massgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartell enthält die Anlage D.
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragschliessenden Theile mit fremden
Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienst verabredeten
Massregeln aufrecht erhalten.
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile, sei es für Rechnung des
Staates oder für Rechnung von Gemeinden oder Korporationen auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder
dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des
anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichartigen Erzeugnisse
des eigenen Landes.
Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein
Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschliessenden Theile gemacht werden. Namentlich
sollen die aus dem Gebiete des einen Theils in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere
transitirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung noch rücksichtlich der Beförderungspreise
ungünstiger behandelt werden als die aus dem Gebiet des betreffenden Theiles abgehenden oder darin ver-
bleibenden Transporte.
Das Gepäck der Reisenden wird in der Reget bei dem Grenzzollamt revidirt. Jedoch kann eine Ausnahme da
zugelassen werden, wo dies im Interesse des Reiseverkehrs erforderlich erscheint. Soweit dergleichen Aus-
nahmen angeordnet werden, werden darüber sogleich gegenseitige Mittheilungen erfolgen.
Die Revision des Handgepäcks der Reisenden kann, sofern dies ohne Gefährdung der Zollsicherheit thunlich
ist, in den Wagen erfolgen, ohne dass die Reisenden darum zum Aussteigen genöthigt werden.
Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auf die mit einem der vertragschliessenden Theile gegenwärtig oder
künftig zollgeeinten Länder oder Gebiete.
Jeder der vertragschliessenden Theile wird die Seehandelsschiffe des andern und deren Ladungen unter
denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen.
Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt. Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragschliessenden
Theile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen.
Die beiderseitigen Schiffsmessbriefe finden nach Massgabe der zwischen den vertragschliessenden Theilen
getroffenen besonderen Vereinbarungen Anerkennung.
Als deutsche oder italienische Schiffe sollen alle diejenigen angesehen werden, welche nach den Gesetzen des
Deutschen Reichs als deutsche oder nach den italienischen Gesetzen als italienische Schiffe anzuerkennen sind.
Die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen, welche die Gebiete der vertrag-
schliessend en Theile verbinden, richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage D.
Die bei dem Grenzzollamte nicht revidirten Reiseeffekten müssen auf Grund einer, dem Zollamte zu machenden
Anmeldung von diesem mit einer Bezettelung versehen worden, welche die Effekten nach deren Stückzahl und
getrennt nach den Orten, an welchen deren Abfertigung erfolgen soll, nachweiset.
Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Februar 1892 an in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1903 in Kraft
bleiben. Im Falle keiner der vertragschliessenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die
Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum
Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragschliessenden Theile
denselben gekündigt hat. Die vertragschliessenden Theile behalten sich die Befugniss vor, nach gemeinsamer
Verständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grundlagen
desselben nicht im Widerspruch stehen und deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden wird.
Von Schiffen des einen der vertragschliessenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen
des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt
wird, Schiffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.
Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragschliessenden Theile verladen waren,
soll von dem andern, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn
dieselben in den Verbrauch übergehen.
Waaren jeder Art und Herkunft, welche in dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile von natio-
nalen Schiffen zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder auf Niederlagen gebracht werden dürfen, können auch von Schiffen
des anderen Theiles ein-, aus-, durchgeführt oder auf Niederlagen gebracht werden, ohne andere oder höhere
Zölle zu entrichten und anderen oder grösseren Beschränkungen zu unterliegen, und mit der Berechtigung auf
dieselben Privilegien, Ermässigungen, Vergünstigungen und Rückerstattungen, welche den von nationalen
Schiffen ein-, aus-, durchgeführten oder auf Niederlage gebrachten Waaren eingeräumt werden.
Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die mit einem der vertragschliessenden Theile gegenwärtig
oder künftig zollgeeinten Länder oder Gebiete.
Alle nicht zu den Passagiereffekten zu rechnenden zollpflichtigen Gegenstände, welche mit Personenzügen
befördert werden, sind denselben Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen, welche für die mit den Güter-
zügen beförderten derartigen Gegenstände gelten.
III. — Allgemeine Bestimmungen.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt. und es sollen die Ratifikations-Urkunden sobald als möglich ausgewechselt
werden.
So geschehen Wien, den 10. Dezember 1891.
(L. S.) H. VII. P. REUSS.
(L. S.) ROTH. HAMMER. C. CRAMER-FREY.
A. Tarif.
Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.
Tarif-
Nummer*)
Benennung der Gegenstände.
Abfälle
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne)
und von Eisenblech, verzinntem (Weissblech) und verzinktem ;
von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaaren ; von
der Wachsbereitung ; von Seifensiedereien die Unierlauge ; von
Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alle Lederstücke und
sonstige zur Verwendung als Fabrikationsmaterial geeignete Leder-
abfälle
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes;
Thierflechsen ; Treber; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Malz-
keime; Steinkohlenasche; Dünger, thierisoher, und andere Düng-
ungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum
oder Zuckererde und Thierknochen jeder Art
Baumwollen und Baumwollenwaaren
c) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide,
Wolle od. anderen vegetabilischen od. animalischen Spinnstoffen
1. eindrähtiges, roh
d) über Nr. 60 bis Nr. 79 englisch
e) über Nr. 79 englisch
4. drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirnt, roh,
gebleicht, gefärbt
drei- und mehrdrähtiges, einmal gezwirnt, roh (Stickgarn), auf Er-
laubniss-Schein zu Stickereizwecken
5. zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt;
auch akkomodirter zum Einzelverkauf hergerichteter Baumwollen-
zwirn jeder Art
d) Waaren aus Baumwolle allein od. in Verbindung mit Metallfäden,
ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41
genannten Thierhaaren
aus 1. rohe Filzlücher (endlos gewebte und gerauhte filzartige Wal-
zenüberzüge, Trockenfilze u.s.w.) aus Baumwolle zur Holzstoff-,
Strohstoll-, Cellulose- und Papierfabrikation
3. alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene dichte Gewebe; rohe
(aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe mit Ausschluss der
Gardinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen ; Strumpf-
waaren, soweit nicht nachstehend besonders genannt ; Posamen-
tier- und Knopfmacherwaaren ; auch Gespinnste in Verbindung
mit Metallfäden
baumwollene Wirkwaaren
5. alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, Marly, Gaze, soweit
sie nicht unter Nr. 1,3 und 4 begriffen oder nachstehend be-
sonders genannt
s
i
n
d
,
Tüll
rohe, sogenannte Plattstichgewebe, welche mit gebleichtem Baum-
wollengarn gewebt sind, über bestimmte Zollstellen
gebleichte, gefärbte etc. sogenannte Plattstichgewebe, über be-
stimmte Zollstellen
Maszstab.
100 kg.
Zollsatz
Mark.
frei
frei
24 —
24 —
48 —
36 —
70 —
65 —
120 —
95 —
200 —
150 —
120 —
150 —
*) Nummer des zur Zeit des Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen deutschen Zolltarifs.
Tarif-
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
aus 6. Stickerein
Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren
aus m) Anilinfarbstoffe, Kreuzbeeren-, Sennae- und Gallusextrakt ;
K n o c h e n m e h l ,
Eisen und Eisenwaren
e) Eisenwaaren
1. ganz grobe
a) aus Eisenguss
aus b) Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen
und Wagen roh vorgesehmiedet ist; Brücken und Brücken-
bestandtheile .
Erden, Erze, edle Metalle, Asbest und Asbestwaaren
aus a) Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, ge-
schlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete,
soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich
betroffen sind ; edle Metalle, gemünzt, in Barren oder Bruch
Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues
k) Erzeugnisse des Landbaues, anderweit nicht genannt.
Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstofle, sowie
Waaren daraus ;
aus a) Hornspäne, Klauen, Knochen (als Schnitzstoff), rohe.
Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge
a) Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie
gefertigt sind
aus 1. musikalische, mit Ausnahme von Klavieren, Pianinos, Harmo-
niums und dergleichen Tasteninstrumenten, jedoch mit Einschluss
der Kirchenorgeln ; auch Musikdosen
b) Maschinen
1. Lokomotiven; Lokomobilen
aus 2. Müllereimaschinen, elektrische Maschinen, Baumwollspinn-
maschinen, Webereimaschinen, Dampfmaschinen, Dampfkessel,
Maschinen für Holzstoff- und Papierfabrikation, Werkzeugma-
schinen, Turbinen, Transmissionen, Pumpen, Maschinen für die
Thon- und Cementindustrie, Strickmaschinen mit Gestell, Teig-
waarenmaschinen und landwirtschaftlichen Maschinen und zwar
je nachdem der überwiegende Bestandtheil gebildet wird
a) aus Holz
b) aus gusseisen
c) aus schmiedbarem Eisen
d) aus anderen unedlen Metallen
Anmerkung zu b 1 und 2: Dampfmaschinen und Dampf-
kessel zur Verwendung beim Schiffsbau
3. Kratzen und Kratzenbeschläge
c) Wagen und Schlitten ;
1. Eisenbahnfahrzeuge
a) weder mit Leder- noch mit Polsterarbeit
b). andere
aus d) Fluszschiffe, einschliesslich der dazu gehörigen gewöhnlichen
Schiffsutensilien, Anker, Anker- und sonstigen Schiffskelten, wie
auch Dampfmaschinen und Dampfkessel
Maszstab.
100 kg.
100 kg.
100 kg.
100 kg.
v. Werth.
Zollsatz
Mark.
275 —
frei
2 50
3 —
frei
frei
frei
20 —
8 —
3 —
3—
5 —
8 —
frei
56 —
6%
10 %
frei
Tarif-
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, Legi-
rungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht genannte, und
Waaren daraus
aus a) Aluminium, rein, in rohem Zustande
aus b) Aluminium, gewalzt
Telegraphenkabel
d) Waaren, und zwar
2. andere, soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3, oder wegen ihrer Ver-
bindung mit anderen Materialien unter Nr. 20 fallen
3. aus Aluminium, Nickel ; feine, insbesondere Luxusgegenstände,
aus Alienide, Britanniametall, Bronze, Neusilber, Tomback und
ähnlichen Legirungen ; feine vernirte Messingwaaren, auch in
Verbindung mit anderen Materialien ; alle diese Waaren, inso-
weit sie nicht unter Nr. 20 fallen
Kurze Waaren, Quincaillerien etc,
aus a) Gold, gewalzt, mindestens 1 mm dick, und Golddraht, min-
destens 2 mm dick
c) 3. Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle
oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegeta-
bilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Guttapercha,
Kautschuck, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, steinen, Stroh-
oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind
d) Taschenuhren, Werke und Gehäuse zu solchen
1. Taschenuhren in goldenen Gehäusen
2. Taschenuhren in silbernen Gehäusen, auch vergoldeten, oder
mit vergoldeten oder plattirten Rändern, Bügeln oder Knüpfen
Werke ohne Gehäuse
3. Taschenuhren in Gehäusen aus anderen Metallen
4. Goldene Gehäuse ohne Werk
5. andere Gehäuse ohne Werk
Leder und Lederwaaren
aus b) Sohlleder
aus c) Treibriemen, lederne
e) Handschuhe
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren etc.
i) Stickereien
k) Z
w
i
r
n
s
p
i
t
z
e
n
Literarische und Kunstgegenstände
a) Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte) ; Bücher in allen
Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte;
Lithographien und Photographien; geographische und Seekarten;
Musikalien
Material- und Spezerei-, auch Konditorwaaren und andere Kon-
sumtibilien
f) Butter, auch künstliche
aus g) 1. Fleischextrakt, flüssiger, und Tafelbouillon
o) Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben, das Stück im Gewicht von
mindestens 50 kg
anderer Käse .
Maszstab.
100 kg.
1 Stück
100 kg.
100 kg.
Zollsalz
Mark.
frei
9—
8 —
30 —
60 —
100 —
120 —
— 80
— 60
— 40
— 40
— 40
— 40
30 —
100 —
150 —
600 —
frei
16 —
20 —
15—
20—
Tarif-
Nummer
Benennung der Gegenstände.
aus p) 1. Kindermehl (Nestlé-Mthl u. dgl.)
aus p) 3. C
h
o
k
o
l
a
d
e
Oel, anderweit nicht genannt, und Fette
g) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch ge-
mahlen
Seide und Seidenwaaren
aus a) Seide, abgehaspelt (unfilirt, Greze) oder gesponnen (filirt) ;
Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt ; alle diese Seide
nicht gefärbt, auch Abfülle von gefärbter Seide
b) Seidenwaile
c) Seide und Floretseide, gefärbt ; Lacets
gekämmte Abfälle von gefärbter Seide (peignées)
d) Zwirn aus Robseide (Nähseide, Knopflochseide u.s.w.), gefärbt
und ungefärbt
e) 1. Waaren aus Seide und Floretseide
aus e) 2. seidene und halbseidene Stickereien
aus e) 3. Bänder mit offenen Geweben
seidene
halbseidene
Anmerkung : Unter offenen Geweben sind solche verstanden,
in denen sowohl die Entfernung von einem Kettenfaden zum
anderen als von einem Schussfaden zum anderen-grösser
ist, als die Dicke des Fadens selbst.
Seidenbeuteltuch
f) alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide oder Florettseide
in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen ani-
malischen oder vegetabilischen Spinnstoffen
Anmerkung : Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnma-
terialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu
bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des
Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus sol-
chen Garnen ausser Betracht.
Steine und Steinwaaren
a) Steine, roh oder blos bebauen, auch gemahlen
Anmerkung : Zu den rohen oder blos behauenen Steinen ge-
hören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei
Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.
aus e) Dachschiefer
aus f) geschnittene oder gespaltene Platten aus Schiefer, unge-
schliffen
h) andere Waaren aus Steinen, mit Ausnahme der Statuen und der
Waaren aus Edelsteinen und Lava
1. ausser Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbin-
dung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack
a) aus Alabaster. Marmor, Granit, Syenit, Porphyr oder ähn-
lichen harten Steinen
Thiere und thierische Produkte, nicht anderweit genannt
aus a) Milch, natürliche und sterilisirte, nicht kondensirt, ohne Zu-
satz, in flüssigem Zustande, in Gefässen jeder Art
Maszstab.
Zollsatz
Mark.
100 kg.
80 —
frei
frei
100 kg.
24 —
36 —
frei
100 kg.
140 —
600 —
600 —
800 —
450 —
600 —
450 —
frei
100 kg.
— 50
3 —
frei
Tarif-
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Vieh
b) Stiere und Kühe .
c) Ochsen
d) Jungvieh im Aller bis zu 2½ Jahren
e) Kälber unter 6 Wochen
Wolle, einschliesslich der anderweit nicht genannten Thierhaare,
sowie Waaren daraus
c) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschliesslich der
Baumwolle, gemischt
3. anderes Garn
a) roh, einfach.
b) roh, dublirt
d) Waaren, auch in Verbindung mit Daumwolle» Leinen oder Me-
tallfäden
4. unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören ; unbedruckte
Filz- und Strumpfwaaren, Fussdecken, auch bedruckte, aus Wolle
oder anderen Thierhaaren mil Ausnahme der Rindvieh- und Ross-
haare, auch in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und anderen
Spinnmaterialien
5. unbedruckte Tuch- und Zengwaaren, soweit sie nicht zu Ziffer 7
oder 8 gehören
a) im Gewichte von mehr als 200 g auf den Quadratmeter Ge-
webefläche, soweit nicht nachstehend besonders genannt
rohe Filztücher aus Wolle, auch in Verbindung mit Baum-
wolle oder Leinen, endlos gewebt, zur Holzstoll-, Stroh-
stoff-, Cellulose- und Papierfabrikation
b) im Gewichte von 200 g oder weniger auf den Quadratmeter
Gewebefläche
aus 7. Stickereien.
Maszstab.
1 Stück
100 kg.
Zollsatz
Mark.
9 —
25 50
3 —
8 —
10 —
100 —
135 —
100 —
220 —
300 —
B. Tarif.
Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.
Tarif-
Nummer*)
aus 3
Benennung der Gegenstände.
Abfälle der Eiseribearbeiturig (Feil- und Drehspäne et:.), der Glas-
fabrikation, der Wachsbereitung, von Seifensiedereien, von Färbe-
reien ; Scherben von Glas- und Thonwaaren ; Haulabfälle, nur
zur Leimbereitung tauglich (Leimleder) ; Schlampe; Rückstünde
von ausgepressten Früchten, nicht anderweitig genannte; thie-
risches Blut, flüssig oder eingetrocknet; Hornspäne; Thier-
flechsen ; Klauen ; Knochen ; Gekrätz, Asche und Schlacken, von
Edelmetallen ; etc
Kleie, Oelkuenen und Oelkuchenmehl ; Malzkeime, Malztreber, auch
getrocknete ; Abfallprodukte der Müllerei etc. für Viehfütterung ;
Kornrade
Maszstab.
Zollsatz
Franken
frei
frei
*) Nummer des schweizerischen Zolltarifs vom 10. April 1891.
Tarif-
Nummer.
aus 10
aus 13
Benennung der Gegenstände.
Düngstoffe
Stalldünger ; Düngererde (Kompost) ; Kalkäscher und Knochen-
schaum (Zuckererde) ; Asche (Knochen-, Steinkohlen-, Torf-,
Holzasche), auch ausgelaugte ; Schlamm, Kehricht etc. ; Düng-
lumpen (wollene und halbwollene) ; Hornmehl, Ledermehl, sowie
andere zum Zweck der Düngerfabrikation dienliche Abfälle
Guano ; Phosphorite, Phosphate ; Knochenmehl ; etc.
nicht aufgeschlossen; ferner Ammoniaksalze, rohe, Ammoniak,
schwefelsaures, Chlorkalium, Kalidünger ; Stassfurter Abraum-
salze;
Abfallschwefelsäure...
aufgeschlossen ; ferner
Kunstdünger...
Alkaloide, chemische und andere Produkte, soweit sie nicht unter
Nr. 16/20 fallen ; Chinaextrakt ; Kampher, raffinirter
Mineralwasser, natürliches und künstliches, Flaschen und Krüge
inbegriffen ; Quell- und Badesalze und Moorextrakte, auch mit
Bezeichnung ihrer Gebrauchswirkung, in Kistchen oder Gläsern .
Pharmazeutische Präparate, wie z. B. Pulver, Pastillen, Pflaster,
Pillen, Salben, Tinkturen, ätherische Oele und Essenzen etc.
in Engrospackung, d. h. theilungsfähig für den Detailverkauf
Pastillen aus Quell- und Badesalzen in Detailpackung
Zubereitete Hilfsstoffe
Aetzkali, Aetznatron, Kali- und Natronlauge ; Alaun ; arsenige
Säure ; Baryt, Schwefelsaurer (Schwerspath) ; Beinschwarz; Chlor-
barium ; Chlorcalcium, rohes ; Chlorkalk ; Chlormagnesium ;
Chlormangan ; Chromalaun ; Eisenbeize ; Gerbstoffextrakte, flüs-
sige ; Glätte ; Kalk : holzessigsaurer, — roher karbolsaurer, —
salzsaurer ; Magnesia, schwefelsaure (Bittersalz) ; Natron, schwe-
felsaures (Glaubersalz) ; Salzsäure; Schwefelblüthen ; Schwefel-
eisen ; Schwefelnatrium ; Schwefelsäure ; Soda ; Thonerde
essigsaure, — schwefelsaure ; Vitriol (Eisen-, Kupfer- und Zink-) ;
Wasserglas
a) Natron, arseniksaures, flüssiges, doppeltkohlensaures, schweflig-
saures und doppeltschwefligsaures ; Salpetersäure ; Anilin ; Ani-
linverbindungen zur Farbenfabrikation
b) Arsensäure ; Benzoesäure ; Bittermandelöl, künstliches ; Blei,
essigsaures (Bleizucker) ; Bleioxyd, salpetersaures ; Bleisuper-
oxyd ; Borax; Carbolsäure, rohe; Catechu ; Chloraluminium,
Chlorzink; Gallussäure; Gerbsäure; Gerbstoffextrakte, feste ;
Glycerin ; Grünspan; Holzessig, Essigsäure, robe, mit brenz-
lichem Geruch; Holzgeist, roher ; Kali : blausaures gelbes,—-
chlorsaures, — chromsaures rothes ; Kalk, doppeltschweflig-
saurer ; Kleesäure (Oxalsäure) ; Natronsalze, anderweitig nicht
genannte; Oleïn(Oelsäure); Phtalsäure(Alizarinsäure); Pottasche;
Resorcin ; Rizinusöl zu technischen Zwecken ; Rhodansalz (Rhod-
ankalium) ; Salicylsäure ; Salmiak (Chlorammonium) ; Salmiak-
geist ; Salpeter,
raffinirter ; Sauerkleesalz;
Schwefeläther ;
Schwefelarsenik ; Stearin ; Terpentinöl ; Thonerdehydrat in Teig ;
Thonerdenatron ; Türkischrothöl ; Zinkstaub ; Zinnsalze .
Kohlensäure, flüssige
Zubereitete Hilfsstoffe, nicht besonders
genannte...
Kartoffelmehl
(fécule)...
Maszstab.
100 kg.
Zollsatz
Franken
frei
frei
1 50
Tarif-
Nummer.
aus 27
aus 29
aus 42
aus 50
Benennung der Gegenstände.
Stärke (Amlung) aller Art, Dextrin, Stärkegummi
in Engrospackung, d. h. offen in Fässern, Kisten, Säcken etc., sowie
in Packeten über 4 kg
Gewicht...
in Detailpackung, d. h. in Schachteln, Packeten etc. bis und mit
4 kg
Gewicht...
Sprengschnüre...
Zündhölzer...
Wagenschmiere...
Wichse...
Leim
roh
(Tischlerleim)...
gereinigt (Gelatine) ;
Fischleim...
Farbstoffe, mineralische und vegetabilische, nicht anderweitig ge-
nannte
gemahlen, geschlemmt, geraspelt, gepulvert, geschnitten etc. .
Extrakte von Farbstoffen
Krappextrakt und andere flüssige oder feste Extrakte von Farbstoffen
Garancine, künstliches Alizarin, trocken oder in Teig, Indigo-
lösung...
Farben, zubereitete, trocken, in Teigform oder (Hissig
Bleiweiss und Zinkweiss
nicht
abgerieben...
abgerieben...
Chromgelb ; Chromgrün, Schweinfurtergrün ; Mineralblau ; Pariser-
blau ; Smalte ;
Ultramarin...
Künstliche Farben aus
Steinkohlentheer...
Farben, zubereitete ; in Schachteln, Flaschen, Muscheln, Töpfchen,
Stengeln...
Firnisse und Lacke aller Art, mit Ausnahme von Oelfirniss .
Oelfirniss...
Fensterglas ;
gefärbtes, gemustertes,
mattes...
Hohlglas und Glaswaaren
Flaschen aus gewöhnlichem schwarzem, braunem oder grünem (las.
nicht geschliffen, oder nur mit abgeschliffenem Boden, eingeriebenem
Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem Namen oder Zeichen
versehen, sofern nicht gravirt
) aus halbgrünem
Glas...
b) aus gewöhnlichem farblosem (sog. weissem) Glas
geschliffene, gravirte, farbige (aus gefärbtem Glas), matte, bemalte,
vergoldete und andere hiervor nicht genannte Glaswaaren aller
Art, auch in Verbindung mit anderen Materialien, edle Metalle
ausgenommen...
Hohlglas der unter Nr. 50 und 51 erwähnten Gattung
a) in grobem Holz-, Schilf-oder Strohgeflecht, Säureflaschen aus-
genommen...
b) Säureffaschen in grobem Holz-, Schilf- oder Strohgeflecht.
,
Maszstab.
100 kg.
Zollsatz
Franken
1 25
2 50
7 —
Tarif-
Nummar.
aus 58
aus 75
Benennung der Gegenstände.
Spiegelglas, unbelegtes
a)
unter
dm2...
b) von
dm2
und
darüber...
Spiegelglas, belegtes ;
unter
dm2...
Brennholz, Reisig, Holzborke, Torf, Lohkuchen, Gerberrinde, Ger-
berlohe...
Holzkohlen...
Bau- und Nutzholz, gemeines
roh oder blos mit der Axt beschlagen ; Flechtweiden, roh, nicht
geschält, nicht gespalten ; Reifholz,
Rebstecken...
in der Längenrichtung gesägt oder gespalten (Schnittwaaren, Schin-
deln etc.), ausgenommen Fourniere
a) eichenes, mit Ausnahme von
Fassholz...
b) Fassholz,
rohes...
anderes...
abgebunden (d. h. mit Zapfen und Zapfenlöchern, Versetzungen,
Verschneidungen etc. versehenes, zum Montiren fertig bereitetes
Konstruktionsholz)...
Grobes Verpackungsmaterial aus weichem Holz (Packkisten, Pack-
fässer und dergl,) für trockene Gegenstände ; Holzwolle
Holzwaaren
vorgearbeitete, gehobelte, nicht zusammengesetzte ; Holzdraht zur
Zündhölzchenfabrikation ; Riemen oder unverleimte Bodentheile
für
Parqueterie...
fertige aus gemeinem Holze, roh, nicht bemalt, nicht geschnitzt,
nicht fournirt, soweit sie nicht unter Nr. 78 fallen, Wagner-,
Zimmer-, Rechenmacherarbeiten etc.
a) ohne Metallbeschläge ; Tafeln oder verleimte Bodentheile für
Parqueterie...
b)
Schmalzkühel...
mit Metallbeschlägen ; Böttcher- und Küblerwaaren, montirt und
demontirt...
Schreiner- und Drechslerarbeiten, Möbel und Möbeltheile (Korb-
flechterwaaren ausgenommen), fertige
aus gemeinen (nicht exotischen) Holzarten
rohe, nicht bemalt, nicht gefirnisst, nicht geschnitzt, nicht fournirt
bemalt, gefirnisst,
fournirt...
a) polirt,
lackirt...
h) geschnitzt,
gepolstert...
c) aus gebogenem Holze, nicht
gepolstert...
Anmerkung zu 80 c : Diese Möbel können auch mit Flechtar-
beiten aus Stroh, Stuhlrohr und dergl. oder mit gelochten
oder ornamentirt gepressten Theilen (Sitzbretter, Rücken-
lehnen und dergl.) versehen sein und sind imgleichen die
eben erwähnten Sitzbretter, Rückenlehnen und dergl.,
wenn solche für sich versendet werden, nach dem Ansalze
von 12 Frauken zu verzollen. Auch ist zugelassen, dass
Maszstab.
100 kg.
Zollsatz
Franken
1 20
1 60
Tarif-
Nummer
aus 97
aus 108
Benennung der Gegenstände.
gehogenem Holz bestehen können, wobei indess keine Be-
schränkung des Gewichtes oder der Menge gemeint ist, wohl
aber, dass die Möbel jedenfalls den Charakter solcher aus
gebogenem Holz aufweisen müssen.
Anmerkung zu 79 und 80a, b und c : Hierher fallen auch
solche Gegenstände aus gemeinem Holz, welche Ebenisten-
holz imitiren.
andere Holzwaaren, bemalt, polirt, lackirt oder geschnitzt ; ferner
Holzwaaren der unter Nr. 76 und 77 erwähnten Gattung : bernall,
gefirnisst,
lackirt...
Leiste (Stäbe) zu Rahmen
roh, grundirt : glatt, ohne Verzierung
(Ornamentirug)...
Rahmen für Spiegel und Bilder
roh, grundirt : glatt, ohne Verzierung ( Ö r n a m e n l i r u n g ) . . .
verziert(ornamentirt), bemalt, lackirt, bronzirt, vergoldet, geschnitzt.
Korbflechterwaaren
grobe
von ungeschälten, ungespaltenei
Ruthen...
von geschälten, gespaltenen ttulhen, von Ilolir oder Holzspäne,
gebeizt oder
ungeheizt...
feine: roh, gebeizt, gefirnisst, lackirt, gefärbt, polirt etc.
nicht in Verbindung mit anderen Materialien, Uolz
ausgenommen.
in Verbindung mit anderen Materialien, Textilsioö ausgenommen
mit Textilstoflen ausgeschlagen, gefüttert oder gepolstert
,
Bürstenbindenvaaren
grobe in Verbindung mit Holz oder Eisen, nicht lackirt, nicht polirt
feine...
Feld-, Wald- und Gartengewächse, frische, sofern .sie nicht unter
nachstehende Positionen oder unter Kategorie XJ, Nahrung- und
Genussmiltel, fallen ; Sämereien aller Art ;
nicht anderweitig
genannte...
Heu, Laub, Schilf,
Stroh...
Ileps...
Sohlenleder, Zeugleder und Riemenleder, Kalbleder, braun und
gewichst...
Uebrige Ledersorten aller Art, Kopf- und Bauchleder (collets und
flaues
lissés)...
Lederwaaren, fertige, ausgenommen Koisoartikel (siehe Kateg, XVII)
Schuhwaaren ;
vorgearbeitete Bestandteile aller
Art...
Lederschuhe,
grobe...
a) Lederschuhe,
s
e
i
n
e
b) Schuhwaren aus Halbseide, Seide oder Kämmet, mit Ledersohle
aus anderen Geweben mit
Ledersohle...
Filzschuhe ohne
Ledersohle...
Handschuhe,
lederne...
Bücher, gedruckte ; Land- und Seekarlen ;
Musikalien...
Masssstab.
100 kg.
100 kg.
Zollsatz
Franken
frei
frei
Tarif-
Nummer.
aus 127
aus 135
Benennung der Gegenstände.
a) Klaviere und Harmoniums, auch
zerlegt...
b) andere musikalische Instrumente, Orgelu inbegriffen, auch zerlegt
Bestandteile für musikalische Instrumente, Saiten aller Art, Kla-
viaturen
etc...
Instrumente und Apparate, astronomische, chemische, chirurgische,
mathematische und physikalische, ungefassle optische Gläser
Mikroskope, Brillen, Stereoskope, Lupen, Ferngläser
Elektrische Apparate aller Art und anderweitig nicht genannte Be-
standtheile von
solchen...
Orthopädische Apparate und chirurgische
Verbandmilte...
Gewichluhreu, einschliesslich der Thurmuhren, und fertige Bestand-
Iheile .
Uhren
mit Federtrieb
nach
amerikanischem
System,
sowie
Schwarzwälder Federtriebuhren mit hölzernem Gestell, und fer-
tige
Bestandteile...
Maschinen aller Art, rail Ausnahme von Lokomotiven ; fertig gear-
heitete Maschinenteile; Druckwalzen und Druckplatten, gravirte;
eiserne Konstruktionen (Brücken, Balken) und Bestandteile von
solchen, soweit sie uieht besonders laxirt
siud...
Lokomotiven...
Maschinentheile, roh vorgearbeitete, aus Gusseisen, Schmiedeisen
oder Stahl, im Gewichte von mindestens 50 kg per Stück. Ferner,
ohne Gewichtsbeschränkung : Kessellheile, roh vorgearbeitete,
aus Srhmiedeisen oder Stahl, nicht genietet und ohne Nietlöcher;
Eisenbahnmaterial : Achsen, Federn, Räder, Radbandagen, Rad-
sterne, roh vorgearbeitete, Röhren aus Schmiedeisen oder Stahl,
gewundene, in Spiralen, Schlangen und
dergl...
Maschinenteile, roh vorgearbeitete, soweit sie nicht unter Nr. 131
fallen ; Druckwalzeu und Druckplatten, nicht
gravirt...
Treibriemen aller Art ; Kratzen und Kratzenbeschläge
Kinderwagen und
Kinderschlitten...
Fahrräder
(Vélocipède)...
Blei, gewalzt, Blech, Röhreu, Draht, Kugeln, Schrot; Hartblei,
Letternmetall, Buchdruckerleitern,
alt...
Bleiwaaren, roh, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ; Buch-
druckerleitern,
neu...
Bleiwaaren, polirt, bemalt, gefirnisst, auch in Verbindung mit an-
deren
Materialien...
Roheisen in Masseln ; Rohstahl in sog. Ingots (Blöcken, gegossenen
Stäben), Luppeneisen und Rohschienen ; Brucheisen und Alteisen
Eisen, geschmiedet, gewalzt, gezogen
Eisenbahnschienen, Stabeisen (Rund-, QuadraL-, Flach-, Façoneisen),
Eisenblech: hiernach nicht speziell genannt ; Wellrohre, rohe ,
Eisenbahnschienen, weniger als 15 kg per laufenden Meter wiegend ;
Façoneisen, dessen Querschnitt eine grossie Dimension VOD
weniger als 6cm hat; Rundeisen unter 7½ cm Dicke, Walzdraht,
soweit er nicht unter Nr. 156 fällt; Quadrat- und Flacheisen von
weniger als 36 cm2 Querschnilüläche ; dekapiite Bleche, unter
Vorbehalt der nöthig^n
Kontroimassregeln...
Walzdraht in Ringen, roh, über 5 mm und unLer 11 mm Dicke .
Maszstab.
100 kg.
Zollsatz
Franken
1 50
1 70
1 30
Tarif-
Nummer.
aus 178
Benennung der Gegenstände.
Eisenblech unter 3 mm Dicke (dekapirtes ausgenommen)
roh...
verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert,
^ernickeH...
NB. Als Blech wird behandelt alles flache Eisen von 25 cm
Breite oder mehr.
Draht (gezogenes Rundeisen)
roh...
verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert,
vernickelt...
Eisengusswaaren
ganz grobe, rohe, ohne
Ornamentirutig...
andere...
Waaren aus Schmiedeiseu, schmiedbarem Eisenguss, Stahl, Blech,
Draht
Röhren, gezogene, gewalzte
rohe...
ganz grobe, rohe : vorgearbeitete Werkzeuge ; IMlugschaaren ; Wagen-
achsen ; Arobose ; Röhren, genietete, gelölhete, galvanisirte aller
Art; Zahnstangen ; Zugstangen ; Weichen und Kreuzungen etc. .
gemeine, auch in Verbindung mit Holz, roh, abgedreht, gefeilt, mit
Grundfarbe (Mennig, Bleiweiss oder Zinkweiss) übertüncht, ge-
theert, ganz oder theilweise laekirt, geürnisst oder bronzirt
a) Laschen und Unterlagsplatleti ; Sensen und Sicheln, auch abge-
schliffen...
b)
andere...
a) abgeschliffen, verzinnt,
verzinkt...
b) Pfannen, inwendig abgeschliffen oder
verzinnt...
a) feine (mit Ausnahme von landwirtschaftlichen und Uarlcnwerk-
zeugen), ganz oder theilweise polirt, bemalt, gefirnisftt, lackin,
bronzirt, emaillirt, auch in Verbindung mit anderen Materialien .
b) ganz oder theilweise vernickelt, auch in Verbindung mit anderen
Materialien...
Messerschmiedwaaren...
Waffen aller Art, ausgenommen Geschützrohren ; fertige Waffenbe<-
standiheile...
Kupfer, rein oder legirt (Messing), gehämmert, gewalzt, gezogen, in
Stangen, Blech, Röhren,
Draht...
Kupfer- oder Messingwaaren, vorgearbeitete ; Gewebe aus Kupfer-
oder Messingdraht ; vorgeformle Bronzewaareu ; Nieten, Schrau-
ben, Schwielen, Stifte; Draht mit Kawscbuck- oder Guttapercha
Umhüllung...
Kabel aller Art für elektrische Leilungen, auch mit Armatur von
Blei, Eisen etc. ; Kupferdrabl mit Kautschuck- oder Guttapercha-
Umhüllung : mit Draht oder Garn umsponnen oder umflochten .
Kupferschmied-, Roth- und
Gelbgiesserwaaren...
Unechtes Blattgold und Blausilber, leonischer
Draht...
Nickel, rein oder legirt (Argentan, Neusilber), gewalzt, gezogen, în
Platten, Stangen, Blech,
Draht...
Waaren aus Nickel oder Nickellegirungen
Neusilberwaaren..
Zinkwaareo,
roh...
Maszstab.
100 kg.
Zollsatz
Franken
2 50
4 50
2 50
Tarif-
Nummer
aus 212
aus 231
aus 242
Benennung der Gegenstände.
Zinkwaaren, polirt, bemalt,
gefiruisst...
Waaren aus Zinn oder aus Zinnlegirungen (Brilanniametallwaaren,
polirt, bemalt,
gefirnisst...
Plattirte, im Feuer oder auf elektro-chemischem Wege vergoldete
oder versilberte Waaren
(Chrislofle)...
Gold- und Silberschmiedwaaren ; Bijouterie,
echt...
Anmerkung; Falsche Bijouterien, d.h. Schmuckgegenstände
aller An, welche nicht aus Edelmetall, echten Edelsteinen,
Perlen oder Korallen bestehen, fallen je nach ihrer Be-
schaffenheit unter Nr. 470 oder 471.
Bruchsleine, rohe ; Bausteine, bossirte oder roh behauene ; Pflaster-
steine, Strassonmaierial, Kies ; Sand in oiïeneu Wagenladungen ;
Asbest, roher; Gips und Kalkstein, roh, ungebrannt; Töpfenhon,
Lehm ; Huppererde ; Kaolin und andere hiernach nicht genannte
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt
oder
gemahlen...
Schmirgelfabrikate
)
Schmirgelleinwand...
6) Schmirgelpapier, Glas- und
Rostpapier...
andere...
Kalk, feiler, und Gips, gebrannt oder
gemahlen...
Schilfbreuer...
Pottlandcement...
Cemeularbeilen (Formerarbeilen ausgenommen, s. Nr. 122), wie
Bausteine, Platten, Ziegel, Röhren etc.
roh, nicht
ornamenlirt...
ornamentirt, gefärbt, gemustert,
geschliffen...
Asphallfilz, Asphaltpappe (Dachpappe), Asphallröhren, Holzcement
Butter,
frisch...
Butter, gesotten, gesalzen ; Margarinbulter, Kunstbutter
Eier...
a) Speiseessig, Doppelessig und Essigspril bis einschliesslich 12 pCt.
Essigsäuretenait: in
Fässern...
b) Essigsäure mit mehr als 12 pCt. Essigsäuregehalt; Essig aller Art
in Flaschen und Kruken von 50 Kgr. Bruttogewicht und weniger
Früchte in Zucker eingemacht oder kandirt, auch in Flaschen, Glä-
sern, Büchsen etc. ; Zuckerwaaren und Zuckerbäckenvaaren .
Fleisch, frisch
geschlachtetes...
Fleisch, gesalzenes, geräuchertes, Fleischkonserven ; Speck, gedörrter
Geflügel,
lebendes...
a) Geflügel,
getödietes...
6)
Wildpret...
Wurstwaaron
(Charcufeiie)...
Obst, geniessbare Beeren
frisch...
Weintrauben, frische, zum
TaiVIgenuss...
Obst, gedörrtes oder getrocknetes, nicht ausgesteint: Aepfel, Birnen, .
Kirschen, Zwttschken, etc. ; einyestamptte Früchte und Beeren,
sowie Kränter und Wurzeln zur Destillation…
Maszstab.
100 kg.
100 kg.
100 kg.
Zollsatz
Franken
frei
1 50
4 50
frei
3 50
2 50
Tarif-
Nummer
aus 250
aus 253
Benennung der Gegenstände.
Gemüse, frische
Kartoffeln...
Sauerkraut und andere eingesalzene
Gemüse...
Getreide, Mais, Hülsenfrüchte
nicht geschrotet), nicht
geschält...
in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen
Kürnern, Graupe,
Gries, Grütze ; Mehl von Getreide, Mais oder Hülsenfrüchten
Hopfen...
Kaft'eesurrogate aller Art in trockener
Form...
Weichkäse...
Hartkäse...
Malz...
Suppen, kondensirle, in fester oder flüssiger Form; Juliennes, Sago,
Tapioca, Mehl etc. und ähnliche Suppenartikel; in Packeteil etc.,
für den
Deiailverkauf...
Bier und Malzextrakt ;
in
Fässern...
Wein (Naturwein) in
Fässern...
Faserstoffe zur
Papierfabrikation...
a) Packpapiere, nicht satinirte (jedoch mit Inbegrilï der maschinen-
glatten) : einfarbig ; Wachs- und
Theerpapier...
b) Druckpapier, Schreibpapier und Posipapier, linirt und unlinirt,
Packpapier, satinines, Lösch-, Fliess- und Filirirpapier, Perga-
mentpapier, Seidenpapier, Zeichnungspapier, Pauspapier: ein-
farbig...
) Papier aller Art, mehrfarbiges, Gold- und Silberpapier, Noten-
papier,
Papiertapeten...
h) Briefpapiere und Enveloppeu fauch mit Verzierungen) in einfachen
oder verzierten Kartons, sofern nicht getrennte (JowielHsiingaben
für die einzeln niedriger zu verzollenden Ttmile vorliegen, soowie
alle anderen nicht besonders genannten Papiere
c) Etiketten, Formulare, Attischen, Prospekte, Umsclilagbogen, etc.
gedruckt oder lithographirt ; Enveloppn aller
Art
Pappendeckel, gemeiner grauer, Stroh- und HoUkarto, Leder-
karton...
Buchbinder- und
Kartoimagearneite...
Papierwäsche...
Baumwoilvvatte...
Baumwolle
Garne
einfach,
roh...
gezwirnt, gesengt oder nicht
gesengt...
gebleicht ; gefärbt : einfach oder
doublîrt...
aufSpulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (für den Detailver-
kauf hergerichtet), sowie drei- und mehrfach gezwirnte, gefärbte
Garne in
Strängen...
Gewebe
glatte, geköperte, roh
i m G e w i c h t e v o n 6 kg u n d d a r ü b e r p e r
1 0 0 m
2 . . .
Maszstab.
100 kg.
Zollsatz
Franken
frei
3 50
1 25
3 50
Tarif-
Nummer.
aus 360
aus 361
aus 364
Benennung der Gegenstände.
im Gewichte von weniger als 6 kg per 100 m2
mit weniger als 20 Fäden auf 5 mm im
Geviert...
gebleicht, bunigewebt, gefärbt,, bedruckt
a) über 7 hg per 100 m2
b) bis und mit 7 kg per 100
m2...
c)
Buchbitiderleinwand...
sammetanige, gemusierie, Piqués, ßasins, Damast, Brillantes
roh (d. h. aus rohem
Garn)...
gebleicht, buntgewebt, gefärbt, bedruckt ; brochirler Tüll .
FiUlucher...
Decken (Bett- und Tischdecken etc.)
ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit
gebleicht, bunt, gefärbt,
bediuckt...
mit Posameniierarbeit oder genahtem
Saum...
Shawls (Umschlagtücher), Schärpen
etc...
Bander und
Posamentierwaaren...
Stickereien und
Spitzen...
Wachstuch, gemeines, und sogenannte Qelleinwand, zu Verpack-
ungszwecken...
Linoleumteppiche...
Flachs, Hanf, Jute, Ramie etc.
Packtuch unter 9 Fäden auf 5 mm im
Geviert...
roh oder gebaucht, von 9 bis 15 Faden auf 5 mm im Geviert
roh oder gebaucht, von 14 bis 22 Fäden auf 5 mm im Geviert .
roh oder gebaucht, von über 22 Fäden auf 5 mm im Geviert, sowie
alle gebleichten, bunten, gefärbten, bedruckten Gewebe, Tüll
ausgenommen...
Bander und
PosamenAierwaaren...
Seilerarbeiten
Stricke,
Taue...
Gurten ; Schläuche,
Säcke...
Matten, Bodendecken und Teppiche aus Jute, Mamllahanf und
anderen ähnliche Faserstoffen, auch mit eingefassiem Rand
grobe (nicht gewebte)
roh
gefärbt, bedruckt elc...
Gewebe, roh, weiss, gefärbt, bedruckt, appretirt
aus
Halbseide...
Shawls (Umschlagtücher), Scharpen etc., aus Halbseide
Bänder und Posamentierwaaren aus
Halbseide...
Wolle
Kunstwolle...
gemahlen, gefärbt, gekämmt,
Kammzug...
G a r n e
roh : einfach oder doublirt ;
Watte...
roh : drei- oder mehrfach
gezwirnt...
Maszstab.
100 kg.
Zollsalz
Franken
Tarif-
Nummer.
374/5
Benennung der Gegenstande.
gebleicht, gefärbt
einfach oder
doubfirt...
drei- oder mehrfach
gezwirnt...
auf Spülen, in Knäueln oder kleine Strangchen (fur den Detailver-
kauf
hergerichtet)...
Gewebe
roh
Streichgarngewebe...
Kammgamgewebe...
gebleicht, gefärbt, bedruckt (Streichgarn- und Kämmgamgewebe)
o) im Gewichte von mehr ate 300 Gramm per Quadratmeter
b) im Gewichte von 300 Gramm und weniger per
Quadratmeter...
Filztucher...
Decken (Bett- und Tischdecken etc)
ohne
Näharbeit...
mit
Nabarbeit...
Bodenteppiche
grobe, ohac Fransen oder
Näharbeit...
andere...
Sliawls (Umschlagtücher, Schärpen
etc...
Bander und
Posamentiervvaaren...
Stickereien und
SpiUen...
holzstoffe...
Fil/waaren ohne Nabarbeit
roh...
gebleicht, gefärbt,
bedruckt...
Kaulschuck und Guttapercha, in Schlauchen, Rohren, auch in Ver-
bindung mit anderen
Materialien...
a) Kaulschuck und Guttapercha, aufgetragen auf Gewebe oder auf
andere Stoffe und andere okht genannte Kautschuck- und Gutta-
percha
waaren...
6) Klastische Gewebe aller Art aus Kaut&chuck in Veibindung mit
Baumwolle, Wolle, Seide etc.
Stroh, s,oriirtcs Kohr, Bast, Binsen, Reisstroh, ReiswuMßlu, Sparto-
gras (Halfa), Gocosfaser, Palmblatlcr, Seegras, Waldliaar etc.
feine Waaren, sowie solche in Verbindung mit Plerdehaaron, Gar-
nen, Geneben
Kleidungsstücke, Leibwasche und aridoro nicht besonders genannte
Konlektionswaaren, zugeschnitten oder fertig
aus
Baumwolle...
aus Leinen, Jute, Harnie
etc...
aus Seide und Halbseide
aus Wolle und
Halbwolle...
Anmerkung zu Nr. 397\400. honfektförisgegßnstando aus Ge-
geben mu Kautàohuck hmà verzollbar ach der betreffenden
Stoff rubnk.
Maßstab.
Zollsatz
Franken
100 kg.
Tarif-
Nummer.
aus 408
aus 409
aus 413
aus 418
aus 420
aus 422
aus 426
Benennung der Gegenstände.
Wirkwaaren, mit oder ohne Näharbeit
aus Baumwolle
aus Wolle oder Halbwolle
Pelzwerk, fertig oder zugeschnitten und abgepasst, Besatzstreifen
etc. ; Konfektionsartikel aus Stoffen jeder Art mit Pelz- oder
Federbesatz
ungarnirte Hüte aus Filz
Hüte aus Filz, ausgerüstet (garnirt)
Regen- und Sonnenschirme
halbseidene
Schirmgestelle, Schirmstöcke mit oder ohne Federn
Wagendecken (Blachen), fertige
aus Segeltuch, mit oder ohne Imprägnirung
aus Kautschuckstoffen
Pferde
Füllen
Ochsen
Kühe und Rinder, geschaufelt
Jungvieh, ungeschaufelt, soweit nicht unter Nr. 424 fallend .
Kälber bis und mit 60 hg Gewicht
Schweine über 60 kg Gewicht
Schafe
Bienenstöcke, gefüllt
Borsten, sortirt und in Bündeln gebunden.
Pferde- und Büffelhaare
gereinigt, gesponnen, zugerichtet
Filze, Bodenleppiche, Pferdedecken aus den unter Nr. 454 fallenden
Thierhaaren oder ähnlichen geringen Stoffen
Bettfedern
Daunen (Flaum)
Blasen, Därme, Käselab
Wachs, einschliesslich Ceresin
Hörner
roh, und andere nicht genannte rohe animalische Stoffe
vorgearbeitet und in Blättern oder Platten jeder Grösse ; Knochen-
platten
Thonwaaren
Dachziegel, roh
a) feuerfeste Steine
b) rohe Röhren ohne Muffen
Backsteine, Platten, Fliesen, roh
Dachziegel, Backsteine : gedämpft, geschiefert, getheert, glasirt.
Röhren ohne Muffen, Fliesen und Platten aller Art, einfarbig, glatt ;
gedämpft, geschiefert, getheert, glasirt ; architektonische Ver-
zierungen ; Terrakotten für Architektur und Gärten
Maszstab.
100 kg.
Stück
100 kg.
Zollsatz
Franken
60 —
75 —
150 —
75 —
120 —
60 —
8 —
20 —
35 —
3 —
1—
15 —
18 —
12 —
5 —
6 —
— 50
— 20
2—
10 —
10 —
7—
7 —
— 60
1 50
— 30
— 60
— 50
— 30
— 50
— 25
1 50
Tarif-
Nummer.
aus 461
aus 473
Benennung der Gegenstände.
Fliesen, Platten, aller Art : mehrfarbig, bemalt, bedruckt, mit er-
habenen oder vertieften Verzierungen
Tiegel, Muffeln, Kapseln
Steinzeugwaaren
Fliesen, Platten
geschiefert, geschliffen, glasirt : einfarbig, glatt oder gerippt, sowie
solche aus mehrerlei Masse und von mehrerlei Farbe
bemalt, bedruckt, mil erhabenen oder vertieften Verzierungen .
Kanalisationsbestandtheile (Waterklosets) aus Porzellan und feinem
Steingut
Töpferwaaren
gemeine, mit grauem oder röthlichem Bruch, glasirt oder nicht
glasirt ; Steinzeugwaaren, gemeine (Krugwaare) ; Isolatoren aus
Porzellan
mit weissem oder gelblichem Bruch ; feines Steingut ; Porzellan
aller Art, Pariau, Biscuit ; ferner alle Töpferwaaren, die nicht
unter eine der vorstehenden Positionen fallen
Feine Quincaillerie-und Galanteriewaaren aller Art, nicht besonders
genannte
Hierher gehören Schmuck- und Toilettegogoustände,
Nipp-
sachen, sowie andere Waaren aus Achat, Alabaster, Meer-
schaum,
Bergkrystall, Bernstein, Elfenbein, Jet, Lava,
Schildpatt, Perlmutter (Knöpfe ausgenommen) : echt und
imitirt, mit Ausnahme der Imitation aus Glas, Thon aller
Art, Kautschuck oder Hörn, letzleres jedoch unter Beschrän-
kung auf Jet-Imitation ; ferner Riechpolster, Etuis, Néces-
saires, Bonbonnieren etc., sofern dieselben mit Seide,
Spitzen, künstlichen Blumen und dergl. ausgestattet sind.
Gemeine Quincaillerie- und Kurzwaaren (Mercerie) aller Art, nicht,
besonders genannte
a) Schmuckgegenstände, soweit solche nicht zufolge ihrer Beschaf-
fenheit unter Nr. 194 oder 470 fallen, also z. B. solche aus Holz,
Hartgummi, gewöhnlichem Bein, Celluloïd, das und Glasflüssen
(falschen Steinen) oder aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder
versilbert
b) aridere gemeine Quincaillerie- und
Kurzwaaren
Lampen aller Art, fertige, sowie fertige Bestandtheile von solchen,
mit Ausnahme der Glascylinder, Glasschirme, Glaskugeln und
Glasfüsse, sofern nicht montirt, d. h. mit Messingtheilen und dergl.
versehen
Loderne Reiseartikel, aller Art
a) Blei- und Farbstifte zusammengesetzte, mit Holzschäftung ;
Schiefer, eingerahmt, und Griffel
b) Büreaubedürfnisse, Schreib- und Zeichnungsmaterialien, Mater-
geräthe : nicht anderswo genannt ; Siegellack
Spielzeug aller Art
Maszstab.
100 kg.
Zollsatz
Franken
6 —
2—
6 —
12 —
3 —
16 —
120 —
50 —
30 —
50 —
20 —
25 —
20 —
Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs.
§ 1. — Um die Bewirthschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtern, werden von
allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit,
Getreide in Garben'oder in Aehren, die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen, Sämereien, Siangen,
Rebstecken, Thiere und Werkzeuge jeder Art, die zur Bewirtschaftung der innerhalb eines Umkreises von 10 km
auf beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen, vorbehaltlich der in beiden Ländern zur Verhütung von
Defraudationen allfällig bestehenden Kontrolen.
Von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben werden ferner befreit sämmtliche Erzeugnisse des Ackerbaues und
der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze zwischen beiden Gebieten durchschnittenen Landgutes, bei der
Beförderung zu den Wohn- und Wirthschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Theilen
§2. — Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben befreit
1. Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiete in das andere vorübergehend gebracht wird und von der
Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt; desgleichen landwirthschiftliche Maschinen und Geräthe,
welche zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und Dach erfolgter Be-
nutzung wieder in das erstere zurückgeführt werden ;
2. Holz, Lohe (Rinde), Getreide, Oelsamen, Hanf und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände,
welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr zum Schneiden, Stampfen, Mahlen, Reiben u.s.w. aus dem einen
Gebiete in das andere gebracht und geschnitten, gestampft, gemahlen, gerieben u.s.w. in das erstere Gebiet
zurückgebracht werden ;
3. Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr entweder zur Veredlung, nament-
lich zum Bedrucken, Bleichen, Färben, Gerben, Spinnen, Weben u.s.w. oder zur handwerksmässigen Verar-
beitung oder Ausbesserung aus dem einen Gebiete in das andere ausgehen und nachher veredelt, verarbeitet
oder ausgebessert wieder eingehen ;
4. die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche \on diesen aus dem einen Gebiete auf die be-
nachbarten Märkte des anderen gebracht werden und als unverkauft zurückkommen, mit Ausschlug von Gegen-
ständen der Verzehrung.
§ 5. — Zum Schulze gegen Missbrauch werden in den Fällen des vorhergehenden § 2 die erforderlichen Kon-
trolmassregeln beiderseitig zur Anwendung kommen. Doch ist dabei verstanden, dass dieselben auf das geringste,
mit dem bezeichneten Zweck vereinbare Mass beschränkt, und dass jedenfalls nicht mehr gefordert werden soll,
als dass
1. die fraglichen Gegenstände bei der Einfuhr beziehungsweise Ausfuhr an einer Grenzzollstelle behufs vor-
merklicher Behandlung nach Gattung und Menge angemeldet, zur Festhaltung der Identität, wo es angeht, be-
zeichnet und nachher bei der Wiederausfuhr beziehungsweise Wiedereinfuhr der nämlichen Zollstelle wieder
vorgeführt werden, und dass
2. die Wiederausfuhr beziehungsweise Wiedereinfuhr innerhalb einer bestimmten, von der Grenzzollstelle
angesetzten Frist stattfinde.
Zur Forderung einer Kaution sind die Grenzzollstellen berechtigt; doch soll dieselbe den einfachen Zollbetrag
nicht übersteigen. Ueber die nähere Ausführung in Betreff dieser Kontrolmassregeln soll, soweit nöthig, eine
Uebereinkunft abgeschlossen werden.
Schlustprotokoll.
Die Unterzeichneten traten zusammen, um den unter ihnen heule vereinbarten Handels- und Zollvertrag zu
unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemer-
kungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt wurden
I. — Zu Art. 4 und 3 des Vertrages.
Die Bestimmungen im Art. 1 Abs. 3 und 4 und im Art. 3 Abs. 2 schliessen die Befugniss nicht aus, Einfuhr-,
Durchfuhr- und Ausfuhrverbote zu erlassen
a) mit Bezug auf die gegenwärtig bestehenden oder künftig etwa einzuführenden Staatsmonopole ;
b) aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten ;
c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse, unter ausserordentlichen Umständen.
Der Schweizerische Bundesrath erklärt sich bereit, für das aus dem freien Verkehre der Schweiz nach Deutsch-
land eingehende, aus einem in Deutschland nicht meistbegünstigten Lande stammende Getreide, sowie für der-
gleichen Weine die deutschen Vertagszölle, auf Verlangen der Kaiserlich deutschen Regierung nicht zu bean-
spruchen.
II. — Zu Art 2 des Vertrages.
A. —Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben bei dem Uebergange von dem Gebiete des einen Theiles
nach dem Gebiete des anderen Theiles gegenseitig gänzlich befreit
1. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunstinstitute und Sammlungen eingehen ;
2. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind;
3, Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf eingehen ; gebrauchte Hausgeräthe
und Effekten, gebrauchte Fabrikgerälhschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen
Benutzung. Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben soll auch für solche in allen ihren Theilen ge-
brauchte Maschinen gelten, welche von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm- oder Filial-Etablissements in
dem einen Gebiete zur eigenen Benutzung in ihren Filial- oder Stamm-Etablissements in dem anderen Gebiete
aus- und eingeführt werden. Die Bewilligung der Zollfreiheit für solche Maschinen kann jedoch in jedem ein-
zelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen.
Ferner auf besondere Erlaubniss neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungs-
gegenstände von Angehörigen der Staaten des einen Theiles sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheira-
thung in dem Gebiete des anderen Theiles niederlassen ;
4. Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbsehaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniss;
5. Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welche Heißende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem
Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende
Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche
den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen ; Verzehrungsgegenstände zum Heiseverbrauche ;
6. Wagen, einschliesslich der Eisenbahnfahrzeuge, sowie Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die
Grenze zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen, die Wasser-
fahrzeuge mit Einschluss der dazu gehörigen gewöhnlichen Schirrsutensilien ; auch leer zurückkommende Eisen-
hahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahn-
fahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwallungen ;
Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniss. auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als
Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich be-
fanden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind ;
Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend hervorgeht, dass sie als
Zug- oder Lastthiere zur Bespannung eines Heise- oder Frachtwagens gehören, zum Waarentragen oder zur Be-
förderung von Reisenden dienen,
B. — Zur Anlage A (Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet).
1 Zu Nr. 15, Anmerkung zu b 1 und 2. — Die zollfreie Einfuhr ist verstanden für Sehiffsmaschinen, inbe-
griffen Schaufelräder oder Schrauben, auch wenn sie in zerlegtem Zustande und nicht gleichseitig eingeführt
werden, vorausgesetzt, dass die betreffenden Gegenstände beim Eingange mit Sicherheit als Bestandtheile von
Schiffsmaschinen erkennbar sind.
2. Zu Nr. 15 d. — Binnenseeschiffe sind gleich den Fluss-Schiffen zu behandeln.
C. — Zur Anlage B (Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz).
Farblose, gereinigte (nicht chemisch reine) Holzessigsäure mit brenzlichem Geruch ist nach Nr. 18 b zu 1 Fr.
pro 100 Kilogramm zu verzollen.
2. Zu Nr, 22. — Stärke in Packeten über 4 Kilogramm Gewicht, auch mit Angabe der Firma und Waarenbe-
zeichnung, jedoch ohne Gebrauchsanweisung, soll zum Zollsätze von 1,25 Frauken zugelassen werden.
3. Zu Nr. 63 und 64. — Als Fourniere sind zu behandeln und daher nach Nr. 69 beziehungsweise 70 zu ver-
zollen : dünugeschnittene Bretter, von denen wenigstens vier, wenn aufeinandergelegt, der Dicke eines Centi-
meters gleichkommen.
4. Zu Nr. 230a und b. — Die Einführ von Speiseessig und Essigsäure wird auf die schweizerischen Hauptzoll-
ämter Buchs, Romanshorn, Schaffhausen Bahnhof, Basel-Badischer Bahnhof und Centralbahnhof beschränkt.
5. Zu Nr. 238. — Hopfen in hermetisch verschlossenen Metallcylindern darf ohne zollamtliche Revision zum
Zollsatze von 4 Franken für 100 Kilogramm eingeführt werden, unter folgenden Bedingungen ;
1. die Sendungen müssen von einem zoll- oder steueramtlichen Atteste begleitet sein, welches bescheinigt,
dass der Inhalt der Cylinder wirklich aus Hopfen besteht ;
2. die betreffende Amisstelle hat die Cylinder unter Verbleiung zu legen oder bei Versendung in ganzen
Eisenbahnwagenladungen letztere mit Zollverschluss zu versehen.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so kann schweizerischerseits von jeder unter dieser Bezeichnung ein-
gehenden Sendung behufs zollamtlicher Konstatirung des Inhalts eine Büchse nach freier Wahl geöffnet werden.
Wird die Revision nicht gestaltet, so hat die Verzollung zum höchsten Zollsatze zu geschehen.
Bei der Einfuhr von Hopfen in Büchsen, welche mit einer Seitenöffnung von cirka 6 bis 7 Centimeter Durch-
messer versehen sind, ist behufs der Revision die Büchse nicht oben zu öffnen, beziehungsweise nicht der ganze
Deckel wegzunehmen, sondern es hat die Revision mittelst der seitlichen Oeffnung zu geschehen, die mit einer
messingenen Kapsel leicht wieder geschlossen werden kann.
Im betreffenden Frachtbrief ist jeweilen die Nummer der zollamtlich geöffneten Hopfenbüchse speziell an-
zumerken.
Der Wiederverschluss der Büchse hat mit thunlichster Sorgfalt zu geschehen.
6. Zu Nr. 283 und 284. — Der Mehrbetrag des jeweiligen Zollsatzes für «Zucker, geschnitten oder fein ge-
pulvert » (Nr. 284) soll gegenüber dem Zollsätze für « Zucker in Hüten, Platten, Blöcken » (Nr. 285) 1,50 Franken
für 100 Kilogramm nicht übersteigen.
7. Zu Nr. 290. — Für neuen Wein werden sechs Prozent Abzug gestattet, das heisst 100 Kilogramm für blos
94 Kilogramm berechnet, wenn die Einfuhr jeweileu vordem 1. Dezember des Lesejahres und in, nicht verspun-
deten oder blos mit Luftspunden versehenen Fässern stattfindel;
Naturweine, welche keinen anderen als einen leichten Alkoholzusatz erhalten haben und deren gesammter
Alkoholgehalt 13 Volumgrade nicht übersteigt, unterliegen nur dem Zollsatz von 3,50 Franken laut Nr. 290 (in
Fässern) und von 25 Franken laut Nr. 291 (in Flaschen) des schweizerischen Zolltarifs. Bei einem höheren Gehalte
an Alkohol als 13 Grad ist ausser dem Zollsatze von 3,50 Franken beziehungsweise 25 Franken für jeden obige
Gehaltsgrenze überschreitenden Alkoholgrad die Alkoholmonopol-Ahgabe nebst Zollzuschlag zu entrichten.
8. Zu Nr. 378 und 379. — Decken, nur mit unbedeutender, lediglich zum Schutz der Räuder dienender Näh-
arbeit versehen, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln und dem Zoll der Tarifnummer 378 zu unterwerfen.
III. — Zu Art. 3 des Vertrages.
Durch die Bestimmung des Art. 3 soll dem Recht jedes der vertragschliessenden Theile nicht vorgegriffen sein,
anfälligen Missbräuchen durch angemessene Schutzmassregeln (Verbleiung, Kontrol- oder Begleitscheine) vorzu-
beugen.
IV, — Zu Art. 4 des Vertrages, beziehungsweise Anlage C.
Der kleine Grenzverkehr umfasst den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 Kilo-
meter von der Grenze entfernt gelegen sind.
Wo die Gebiete der vertragschliessenden Theile durch Gewässer getrennt sind, welche beiderseitig als Austand
betrachtet werden, ist die vorstehend bezeichnete, sowie die in Anlage C § 1 erwähnte Zone auf jeder Seite vom
Ufer jenes Gewässers an landeinwärts zu berechnen, so dass die Ausdehnung des zwischenliegenden Gewässers
dabei ausser Betracht fällt.
V. — Zu den Art. 5 und 6 des Vertrages.
A. — Die Begünstigung, wonach zollpflichtige Waaren, die zum Ungewissen Verkauf oder als Muster einge-
bracht werden, von Eingangs- und Ausgaogsabgaben befreit sind (Art. 5, Nr. 1), kann von der Erfüllung nach-
stehender besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden
1. Bei der Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr ist der Betrag des auf den Waaren oder Mustern haftenden Aus-
gangs- beziehungsweise Eingangszolls zu ermitteln und bei dem abfertigenden Amt entweder baar niederzulegen
oder vollständig sicherzustellen.
2. Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren oder Musterslücke, soweit es angeht,
durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen.
Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jedem der vertragschliessenden Theile
ergehen, soll enthalten
a) ein Verzeichniss der zur Ausfuhr bestimmten beziehungsweise der eingebrachten Waaren oder Musterslücke,
in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben linden, die zur Festhaltung der Identität
geeignet sind ;
&) die Angabe des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs- und Eingangszolls, sowie die Angabe
darüber, ob solcher niedergelegt oder sichergestellt worden ist ;
c) die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung ;
d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher der Wiednreingang beziehungsweise die
Wiederausfuhr der Waaren oder Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem Packhofe
(Niederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit
eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.
4. Die Wiedereinfuhr beziehungsweise die Wiederausfuhr darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über
welches die Ausfuhr beziehungsweise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen.
5. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3 d) die Waaren oder Muster einem zur Erlheilung der Abfertigung
befugten Amt zum Zweck der Wiedereinfuhr beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in
einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende Prüfung davon
zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Ausgangs- beziehungsweise
Eingangs-Abfertigung vorgelegen haben. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das
Amt die Wiedereinfuhr beziehungsweise die Wiederausfuhr oder Niederlegung und erstattet den früher nieder-
gelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.
B. — Ueber die Kontrolmassregeln, welche zum Schutze gegen Missbrauch in den übrigen Fällen der Art. 5
und 6 beiderseitig in Anwendung kommen sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden auf das
geringste mit dem bezeichneten Zweck vereinbare Mass beschränkt und demgemäss im Wesentlichen innerhalb
derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in Anlage C zum Vertrage enthaltenen Bestimmungen
über die Behandlung des grenzuachbarlichen Verkehrs (§ 3) in Aussicht genommen worden sind ; sodann sind
dabei folgende Bestimmungen zu beachten ;
1. Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund der Art. 5 und 6 eine Zollbefreiung
in Anspruch genommen wird, kann auch bei Zollstellen im Innern staulinden.
2. Gewichtsdifferenzen, weiche durch Ausbesserungen, durch die Bearbeitung oder Veredelung der Gegen-
stände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgabenent-
richtung nicht zur Folge haben.
C. — Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im Verseridungslande selbst gesponnenen
Garne und gewebten Gewebe, dann solche Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen Zustande aus
dem Auslande eingeführt und nach zollamtlicher Behandlung in den freien Verkehr gesetzt wurden, jedoch im
"Versendungslande gebleicht, oder gefärbt, oder bedruckt, oder gesengt, oder apprelirt, oder bestickt, oder mit
Dessins versehen worden sind, um dann einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredelungslande
zugeführt zu werden.
Zum Nachweise der einbeimischen Erzeugung dient ein an der Waare anzubringender Fabrikstempel, bezieh-
ungsweise eine Bescheinigung des inländischen Erzeugers der Waare.
D. — Die zur Wahrung der Identität der aus- und wiedereingeführten, beziehungsweise der ein- und wieder-
ausgeführten Gegenstände amtlich angelegten Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben etc.) sollen gegen-
seitig geachtet werden, und zwar in dem Sinne, dass die von einer Zollbehörde des einen Gebietes angelegten
Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der Identität ebenfalls dienen können, jedoch mit der
Beschränkung, dass beiderseits den Zollbehörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen.
E. — In allen im Art. 5 vorangeführten Fällen sind im deutschen Zollgebiete alle Hauptzollämter und Neben-
zollämter erster Klasse, sowie andere besonders mit Ermächtigung hierzu versehene Zollstellen, in der Schweiz
die Haupt- und Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Abfertigung, wenn die Voraussetzungen derselben
zutreffen, von sich aus vorzunehmen.
Dagegen sind in den Fällen von Art. 6 nur die von den Direktivbehörden dazu bezeichneten Zollstellen zur
Ertheilung der Abfertigung befugt.
F. — Für die in dem Art. 6 lit. a bis g vorgesehene zollfreie Wiedereinfuhr ist eine Frist von 6 Monaten zu
gewähren. Bei nachgewiesenem Bedürfniss ist diese Frist auf 12 Monate zu verlängern.
Diese letztere Frist, vom Tage der Ausfuhr an berechnet, soll, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen,
auf Antrag der Betheiligten für die zollfreie Wiedereinfuhr denjenigen Waaren bewilligt werden, welche zur Zeit
des Ablaufs des gegenwärtigen Vertrages zum Zweck der Veredelung noch im Gebiete des anderen der vertrag-
schliessenden Theile sich befinden.
VI. — Zu den Artikeln 4, 5 und 6 des Vertrages.
Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus gebührenfrei erfolgen.
VII. — Zu Artikel 7 des Vertrages.
1. Man ist darüber einverstanden, dass im wechselseitigen Verkehr Ursprungszeugnisse nur für solche Waaren
gefordert werden können, welche je nach ihrer Herkunft verschiedenen Zollsätzen unterliegen.
2. Güter, welche von einem Zollamt auf ein anderes Amt desselben Gebietes unter Zollkontrole abgefertigt
werden, sollen, wenn auch bis zur Erreichung des endlichen Bestimmungsortes ein oder mehrere Male das
Ausland berührt wird, einer weiteren Abfertigung an zwischenliegenden Aemtern desselben Gebietes nicht
unterzogen werden.
Etwaige, dem Geleitpapier beizusetzende Bescheinigungen über erfolgten Aus- und Eintritt aus dem einen
Gebiete in das andere sind jedoch nicht ausgeschlossen.
5. Die mit den gewöhnlichen kursmässigen Fahrten der allgemeinen Verkehrsauslaken, wie Eisenbahnen,
Dampfschiffe, Posten u.s.w., anlangenden Waaren und Reise-Effekten sollen beiderseits jederzeit mit thunlichster
Beschleunigung zollamtlich abgefertigt werden, und es soll für solche Abfertigungen, welche nicht in die
gewöhnlichen Abfeniguugsstunden fallen, keinenfalls irgend eine besondere Gebühr erhoben werden.
A. Die beiden vertragschliessenden Theile geben, sich gegenseitig die Zusicherung, bezüglich der Errichtung
von Grenzzollstellen und der Bestimmung der Abfertigungsbefugnisse derselben, die durch wirkliche Verkehrs-
bedürfnisse veranlassten Wünsche thunlichst zu berücksichtigen.
VIII. — Zu Artikel 8 des Vertrages.
1. Die im vierten Absatz des Artikels 8 zur Sicherung des Monopols vorbehaltene Abgabe wird zurückerstattet,
wenn die Verwendung des mit der Abgabe belegten Gegenstandes zur Erzeugung eines Monopolartikels nicht
stattfindet.
2. Man ist ferner darüber einverstanden, dass bezüglich des in der Schweiz geltenden Alkoholmonopols die
Vorschrift im vierten Absatz des Artikels 8 nur auf eingestampfte oder getrocknete Weintrauben, Weintresler,
Weinhefe, eingestampftes Obst, Obstabfälle, Wachholderbeeren, Enzianwurzeln, Südfrüchte und ähnliche Stoffe
Anwendung findet.
Gegenwärtiges Protokoll soll ohne besondere Ratifikation als durch den Austausch der Ratifikationen des
heutiges Vertrages, auf welchen es Bezug hat, von den vertragschliessenden Theilen genehmigt und bestätigt
angesehen werden.
Wien, den 10. Dezember 1891,
H. VII. P. REUSS.
ROTH. HAMMER. C. CRAMER-FREY.
Luxbg. Imp. Lib. d. l. C, V, Bück; L. Bück, Succ.
Zur Betahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstrassen in den Gebieten der vertragschliessenden
Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen
und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des
eigenen Landes.
Die Schiffe eines der vertragschliessenden Theile, welche mit Ballast oder beladen in die Häfen des anderen
Theiles einlaufen oder dieselben verlassen, werden daselbst, welches auch immer der Ort ihres Auslaufens oder
ihrer Bestimmung sein möge, in jeder Hinsicht auf demselben Fusse wie die einheimischen Schiffe behandelt
werden. Sowohl bei ihrem Einlaufen, wie während ihres Aufenthalts und bei ihrem Auslaufen werden sie keine
anderen oder höheren Leuchtthurm-, Tonnen-, Lootsen-, Hafen-, Remorquirungs-, Quarantäne- oder sonstige
aut dem Schiffskörper lastende, wie immer benannten Gebühren, dieselben mögen im Namen und zu Gunsten des
Staates, der öffentlichen Beamten, der Gemeinden oder was immer für Korporationen eingehoben werden, zu
entrichten haben, als diejenigen, zu welchen die einheimischen Schiffe daselbst verpflichtet sind oder sein werden.
In Bezug auf die Aufstellung, die Beladung und die Löschung der Schiffe in den Häfen, Rheden, Buchten und
Bassins, sowie überhaupt in Ansehung aller Förmlichkeiten und sonstiger Bestimmungen, denen die Handels-
fahrzeuge, ihre Mannschaften und ihre Ladung unterworfen werden können, ist man übereingekommen, dass
den inländischen Schiffen kein Vorrecht und keine Begünstigung zugestanden werden soll, welche nicht gleich-
mässig den Schiffen des anderen Theiles zukommen, indem es der Wille der vertragschliessenden Theile ist, dass
auch in dieser Hinsicht ihre Schiffe auf dem Fusse einer vollständigen Gleichheit behandelt werden sollen.
Der gegenwärtige Handels- und Zollvertrag soll am 1. Februar 4892 in Kraft treten und bis zum 31. Dezember
1903 in Kraft bleiben.
Im Falle keiner der vertragschliessenden Theile zwölf Monate vor dem Ablaufe dieses Termins seine Absicht,
die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben wird, soll derselbe bis zum Ablaufe eines
Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder andere der vertragschliessenden Theile
ihn gekündigt haben wird.
Mit dem Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages tritt der zuletzt durch das Uebereinkommen
vom 30. Mai 1881 verlängerte Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Zollverein und Belgien vom 22. Mai 1865
ausser Kraft. Gleichzeitig verlieren ihre Gültigkeit die Vereinbarungen vom 2. Januar 1855 wegen der Besteuerung
der Handlungsreisenden und vom 10. September 1868, betreffend die Behandlung der von Handlungsreisenden
eingeführten Muster, sowie ferner alle diejenigen in Verträgen oder Uebereinkommen zwischen einzelnen
deutschen Staaten und Belgien enthaltenen Bestimmungen, welche Materien betreffen, die durch den gegen-
wärtigen Vertrag geregelt sind.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Berlin
ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihre Siegel beige-
drückt.
So geschehen zu Berlin, den 6. Dezember 1891.
(L. S.) Freiherr VON MARSCHALL.
(L. S.) GREINDL.
Tarif A.
(Zölle bei der Einfuhr nach Belgien.)
Tarif-
Nummer*]
aus 1
aus 2
aus 4
aus 5
aus 9
aus 14
aus 15
aus 17
aus 22
aus 23
aus 24
aus 25
aus 29
Benennung der Gegenstände.
Stärke
Thiere, lebende
Rindvieh
Bullen und junge Stiere
Ochsen und junge Ochsen ; Kälber, männlichen und weiblichen
Geschlechts, welche keine abgenutzten Milchzähne haben
Kühe und Färsen
Schafvieh
Schafböcke, Mutterschafe und Hammel
Lämmer
Schweine
Bier in Fässern
Eichen- und Nussbaumholz
Vergoldete, versilberte oder bronzirte
Holzleisten
Holzwaaren, andere, mit Ausnahme der gewöhnlichen Besen und der
Fässer
Kautschuckfäden und Kautschuckplatten, nicht beschnitten und ohne
Zuthat von anderem Material
Bindfaden von 2 bis acht Millimeter Durchmesser
Fleisch, frisch geschlachtet
in ganzen und halben
Thieren
Wild
Fleisch, anderes
Geschälter Reis
Leim; Mineralwasser aller Art; Chinin und Chininsalze
Dünger
Seidengarn
Pflaumen, getrocknete, in Fässern von mindestens 180 Kilogramm
oder in Säcken von mindestens 80 Kilogramm Bruttogewicht ohne
innere Umschliessungen
Herrenkleidungsstücke aus Wolle allein oder gemischt mit anderen
Spinnmaterialien, Wolle dem Gewichte nach vorherrschend ;
leinene Kragen und Manschetten ; Herrenhüte jeder Art
Rüböl, Rapsöl, Palmkernöl
Wissenschaftliche Instrumente und Apparate
Werkzeuge
aus Gusseisen
aus Schmiedeeisen oder Stahl
Die nachbezeichneten Maschinen und mechanischen Vorrichtungen
Appretur-, Bleicherei-, Färberei- und Druckereimaschinen ; Ma-
schinen für die Herstellung von Wollengeweben ; Maschinen für
die Chokolade- und Zuckerwaaren-Fabrikation ; Maschinen für
Maszstab.
Kilogr.
Lebendgewicht
Stück
Hektoliter
Kubikmet.
Werth
Kilogr.
100 kg
Werth
100 kg.
Zollsatz
Franken
frei
— 04
— 05
— 03
2 —
1 —
frei
5 —
1 —
5%
10%
frei
frei
— 15
— 15
— 30
frei
frei
frei
frei
15 —
10%
frei
frei
2—
4 —
*) Nummer des zur Zeit des Vertragsabschlusses giltigen belgischen Zolltarifes.
Tarif-
Nummer
aus 30
aus 31
aus 33
Benennung der Gegenstände.
Cichorienfabrikation ; Gasmotoren ; Geschwindigkeitsmesser (Ta-
chymeter); Centrifugen u. Filterpressen für chemische Fabriken ;
Maschinen und Apparate für Zuckerfabriken u. Zuckerraffinerien;
desgleichen für Brennereien und Spritraffinerien sowie für Braue-
reien ; Mälzereimaschinen ; Bierschankapparate ; Mineralwasser-
apparate ; Maschinen und Apparate zur Flüssigmachung von
Kohlensäure; Teigwerkmaschinen; Dampfpumpen ; landwirth-
schaftliche Maschienen ; Ziegeleimaschinen; Müllereimaschinen ;
Maschinen für Pulverfabrikation ; Dampfkessel ; Werkzeugma-
schinen ; Maschinen für Kohlen-Wäschereien und -Siebereien ;
Maschinen für Erzaufbereitung und Erzzerkleinerung ; Loko-
mobilen
aus Gusseisen.
aus Schmiedeeisen oder Stahl
aus Kupfer oder jedem anderen Material
Kratzen und Kratzenbeschläge
Thierische Rohstoffe, nicht besonders tarifirt, mit Ausnahme von
rohem Wachs und Fett
Tufstein oder Trass und andere Steine dieser Art, auch gemahlen
oder gestampft
Die nachstehend genannten Kurz- und Quincailleriewaaren
Ziehharmonikas (Spielzeug) ; Haften und Oesen jeder Art (Spangen,
Haken); Nadeln; Streich-Zündhölzchen, chemische und andere;
Waaren aus Bernstein; Tischgeräth aus Neusilber, Christofle oder
Alfenide ; Fischbein in vorgerichteten Stäben ; Bruchbänder ;
Kügelchen (Murmeln) aus Achat, Marmor, Stein, gebranntem Thon ;
Henkeltaschen aus Stroh und anderen vegetabilischen Materialien,
aus Tuch, Wachsleinwand u. s. w.; Vorhängeschlösser aus Kupfer
und aus Eisen, bei denen man das vorherrschende Material nicht
unterscheiden kann; Rahmen aus Pappe, Steinpappe oder Papier-
maché und Passe-Partouts; Notizbücher, geheftet oder kartonnirt,
mit Deckeln von Pappe, Papier oder Leinwand ; Gehäuse zu
Pendeluhren ; Reifen und Reifenspiele für Kinder; Stiefelzieher ;
Holzstifte für Schuhmacher ; Feuersteine ; Scheeren mit Doppel-
blatt, andere als für Handwerker ; Schnüre und Bändchen für
Taschenuhren, andere als aus Gold oder Silber ; Schieberinge für
Börsen, Servietten (Serviettenhalter) u. s. w., andere als aus Gold
oder Silber ; Farben, gewöhnliche, in Täfelchen oder Büchsen ;
Küchen-, Taschen- und Tischmesser,
von Eisen oder Stahl ;
Kreide zum Zeichnen ; Löffel, andere als aus Gold oder Silber ;
Fingerhüte, andere als aus Gold oder Silber ; Nadelbüchsen, an-
dere als aus Gold oder Silber; Stecknadeln, andere als aus Gold
oder Silber; Gabeln, andere als aus Gold oder Silber; Licht-
schirme aus Papier; Domino-, Schach-, Lotto-, Gänse- u. ähnliche
Spiele ; Kaleidoskope ; Messerklingen jeder Art ; Zauberlaternen
(Laterna magica) ; Masken (Larven) ; Formerarbeiten aus Stein-
pappe ; Verzierungen aus Steinpappe und Verzierungen aus ge-
presstem, vergoldetem u. s. w. Papier für Pappwaaren ; Schlitt-
schuhe ; Steine, Schiefersteine, abgeschliffene, zum Schreiben ;
Brieftaschen und Briefmappen, andere als von Leder : Ball-
schläger (Rackets) und Ballnetze ; Glasperlen (siehe Glaskörner) ;
Sohlen, andere als aus Holz, Kautschuck, Leder ; verarbeiteter
Stuck und Stuckkügelchen ; Tabacksdosen, andere als aus Gold,
Silber, Platina oder silbervergoldet; auf Glas gemalte Bilder, so-
genannte Nürnberger; Bleistiftspitzer u. Federschneider, Trom-
Maszstab.
100 kg.
Zollsatz
Franken
2 —
4 —
12 —
12 —
frei
frei
Tarif-
Nummer.
aas 34
aus 35
aus 38
aus 39
aus 40
aus 42
aus 44
aus 45
Benennung der Gegenstände.
meln und Tambourins für Kinder; Propfenzieher; Schiefergriffel ;
hölzerne Röhren zu Pfeifenrohren; Pfeifenrohre, andere als aus
Kautschuck ; Nachtlichte, andere als die sogenannten englischen
(Kerzen) ; gesponnenes Glas, Glasaugen aus Glasschmelz, Spiel-
zeug und Knöpfe aus Glas ; Zwingen ; Federbälle (Kinderspiel-
zeug) ; Glaskörner, durchbohrte, für Rosenkränze od. Geschmeide
Kupfer und Nickel, bearbeitet, mit Ausnahme von Kunstgegenständen
aus Bronze
Schmiedeeisen, gehämmert, gestreckt oder gewalzt mit Ausnahme
von Eisenbahnschienen
Schmiedeeisenwaaren, mit Ausnahme der Nägel
Stahl in Stangen, Blech oder Draht, mit Ausnahme von Eisenbahn-
schienen
Stahlwaaren, mit Ausnahme der Nägel
Zinn, Blei und Zink, nicht verarbeitet
Gold, Silber und Platina
Bijouterien, einschliesslich der vorgearbeiteten Ketten jeder Länge,
welche zur Herstellung von Bijouterien, sowie von Gold- und
Silberarbeiten dienen
Gold- und Silberschmiedearbeiten
Möbel aus Eichen-, Buchen- und Nussbaumholz, nicht fournirt,
sowie alle Möbel aus weichem Holz ohne Zuthat von exotischen
Hölzern.
Gemälde aller Art, mit der Hand gemalt, ohne Rahmen, und photo-
graphische Abzüge, ohne Rahmen
Papier : Tapeten, mit Ausnahme der vergoldeten, versilberten, bron-
zirten, gepressten und sammetartigen
anderes, mit Ausnahme von Pappe
Pelzwerk, zugerichtetes
Handschuhe
Schuhmacherwaaren
Retorten zur Gasbereitung und Tiegel aller Art
Gemeines Töpfergeschirr, nicht namentlich genannt
Fayence und Porzellan
Die nachstehend genannten chemischen Produkte
Schwefelsaures und schwefligsaures Salz; Soda, kalzinirte; Pottasche
aller Art ; Soda, rohe, auch krystallisirte ; Wasserglas ; Alizarin ;
Anilinöl und Anilinsalze ; Bleizucker und Bleiessig; Chlorkalium
(salzsaures Kali); Chlormagnesium (salzsaure Magnesia;; Mennige
(rothes Bleioxyd); Natron, schwefelsaures (Glaubersalz), krystalli-
sirt und kalzinirt, auch saures, schwefelsaures ; Schwefelsäure ;
Zlnksulfidweiss (Lithopon); Alaun; Oxalsäure und oxalsaures Kali.
Dachpappe und Asphaltfilz; Darmseiten für Musikinstrumente; ring-
förmige Filzdrucktücher ; Uhrfournituren ; Regen- und Sonnen-
schirm-Fournituren ; Haarfilz zu industriellen Zwecken
Maszstab.
Werth
100 kg.
Werth
100 kg.
Werth
100 kg.
oder nach Wahl
Werth
Werth
Werth
Zollsatz
Franken
10%
10%
1 —
4—
1 —
4 —
frei
frei
5%
10%
frei
8 —
4 —
30 —
10%
10%
frei
1 25
des Importeurs
10%
10%
frei
5%
Tarif-
Nummer.
Bennennung der Gegenstände.
Maszstab.
Tressen, mit Ausnahme solcher aus Strob, und Fournituren aller
Art aus Rohr, Stroh, Esparto, Rinde, Palmfasern oder Haaren für
die Fabrikation von Hüten
aus 46
Oeldruckbilder
aus 48
Ceresin
aus 50
Harte Seife, mit Ausnahme der weissen und der parfümirten sowie
der mit Alkohol hergestellten Seife
100 kg.
Farbstoffe und Farben
aus 56
Oelsämereien und andere Sämereien; Hopfen; Holzstoff; Oelkuchen.
aus 57
Ordinäre Glaswaaren
100 kg.
od. nach Wahl d.
v. Werth
Andere Glaswaaren, mit Ausnahme des Spiegel- und Fensterglases,
der Glasplatten, der Glasziegel und des Dachglases
Werth
aus 58
Essig und flüssige Essigsäure von einem Gehalt an reiner Essigsäure
von nicht mehr als 8 Prozent
Hektoliter
Anmerkung : Den Importeuren von Essig und flüssiger Essig-
säure mit einem Gehalt an reiner Essigsäure von mehr als
8 Prozent ist gestattet, auf der öffentlichen Niederlage durch
Zusatz von Wasser den Gehalt an reiner Essigsäure auf
8 Prozent oder weniger zurückzuführen und für die so
erhaltene Mischung nach ihrer Menge nur den ihrem niedri-
geren Gehalt an Essigsäure entsprechenden
Zoll zu ent-
richten.
Zollsatz
Franken
frei
frei
frei
6 —
frei
frei
1—
Importeurs
10%
10 %
15 —
Tarif B.
Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.
Tarif-
Nummer*)
aus 1 b)
aus 2 c) 5
aus 2 d) 1
Anmerk. 2
zu 2 d)
aus 5 m)
Benennung der Gegenstände.
Kleie, Malzkeime und Reisabfälle (Abfülle beim Schälen und Poliren
von Reis)
Baumwollener Nähzwirn
Rohe, dichte, gerauhte, eingesäumte oder mit angewebten baum-
wollenen Fransen versehene, abgepasste, baumwollene Bettdecken
Dergleichen gebleichte
Dergleichen gefärbte
Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Baumwollenabfällen,
in Stücken nicht über 60 Centimeter lang und breit, welche das
Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Presstüchern,
Putzlappen u. s. w. verwendet werden, auch in Verbindung mit
anderen Spinumaterialien oder einzelnen gefärbten Fäden
Knochenasche und Superphosphat ; Bleiweiss ; Zinkweiss ; Schwe-
felsäure
Maszstab.
100 kg.
Zollsatz
Mark.
frei
70 —
60 —
80 —
90 —
7 50
frei
*) Nummer des zur Zeit des Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen deutschen Zolltarife*.
Tarif-
Nummer.
6 h)
6 c)
6 e) 1 a)
6 e) 1 b)
aus 6 e) 2 b)
aus 6 e) 3 c)
aus 7 a)
aus 9 d b)
aus 9 i)
10 b)
10 c)
10 e)
aus 12 a)
13 b)
Benennung der Gegenstände.
Schmiedbares Eisen (Schweisseisen, Schweiss-Stahl, Flusseisen,
Fluss-Stahl) in Stäben, mit Einschluss des façonnirten; Radkranz-
eisen ; Pflugschaareneisen ; Eck- und Winkeleisen ; Eisenbahn-
schienen ; Eisenbahnlaschen ; Unterlagsplatten und Schwellen .
Platten und Bleche aus schmiedbarem Eisen
rohe
polirte, gefirnisste, lackirte, verkupferte, verzinnte (Weissblech),
verzinkte oder verbleite
Ganz grobe Eisenwaaren aus Eisenguss
Anmerkung: Der Behandlung nach Tarifposition 6e 1a zum
Zollsatz von 2 Mk. 50 unterliegen rohe Röhren, einschliess-
lich der Röhrenverbindungsstücke und Façonstücke, aus
Eisenguss auch dann, wenu sie mit einem Theeranstrich
oder Theerüberzug versehen und an einzelnen Stellen ab-
gefeilt sind.
Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen und Eisenbahnräder
Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen
roh vorgeschmiedet ist ; Brücken und Brückenbestandtheile ;
Anker, Kelten und Drahtseile ; Puffer, Kanonenrohre, Ambose,
Schraubstöcke, Winden, Hackennägel, Schmiedehämmer, Wagen-
federn, Polsterfedern, Brecheisen, Hemmschuhe, Hufeisen
Kochgeschirr, eisernes, grobes, emaillirtes
Gewehre aller Art
Gewehrfedern, Gewehrhähne, Gewehrläufe eiserne, grobe
nicht abgeschliffen
abgeschliffen
Dergleichen feine, sowie polirte, lackirte etc.
Gewehrschlösser
Kalk (natürlicher kohlensaurer)
Leinsaat
Cichorien, getrocknet (gedarrt)
Weisses Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes,
ungepresstes, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen
Stöpseln, Böden oder Rändern
Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und
ganz weiss), ungeschliffen, ungemustert; wenn die einfache Höhe
und die einfache Breite zusammen betragen
bis 120 Centimeter
über 120 bis 200 Centimeter
über 200 Centimeter
Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, auch gefärbte;
massives weisses Glas, nicht besonders benanntes ; gepresstes,
geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, geschnittenes, geätztes, ge-
mustertes Glas, insoweit es nicht unter Tarifnummer 10 d od. f fällt
Grüne und gesalzene Rindshäute
Holzborke
und
Gerberlohe
Hopfen
Maszstab.
100 kg.
100 kg.
100 kg.
100 kg.
100 kg.
100 kg.
Zollsatz
Mark.
2 50
3 —
5—
2 50
2 50
3 —
7 50
60 —
6 —
10 —
24—
24 —
frei
frei
— 80
8—br.
6 —
8—
brutto.
10 —
12 —
frei
frei
14—
brutto.
Tarif-
Nummer.
15 b) 1
aus 15 b) 2
b)
c)
Anmerkung zu
15 b) 1 u. 2
aus 15 b) 3
aus 21 b)
aus 22 a)
i
aus 22 a)
aus 22 b)
22 d)
22 e)
aus 22 f) 1
22 k)
aus 26 b)
aus 26 c)
26 e)
aus 26 l)
Benennung der Gegenstände.
Lokomotiven ; Lokomobilen
Müllereimaschinen ; elektrische Maschinen ; Baumwollspinnma-
schinen ; Webereimaschinen ; Dampfmaschinen ; Dampfkessel ;
Maschinen für Holzstoff- und Papierfabrikation ; Werkzeugma-
schinen; Turbinen; Transmissionen; Maschinen zur Bearbeitung
von Wolle; Pumpen; Ventilatoren, Gebläsemaschinen; Walz-
maschinen; Dampfhämmer; Maschinen zum Durchschneiden und
Durchlochen von Metallen ; Hebemaschinen, und zwar je nachdem
der überwiegende Bestandtheil gebildet wird
aus Gusseisen.
aus schmiedbarem Eisen
Anmerkung : Bei der Einfuhr einer Maschine der vorbezeich-
neten Art in zerlegtem Zustande hat, wenn die sämmtlichen
Theile der Maschine gleichzeitig zur Zollabfertigung gestellt
werden, die Verzollung nach Maassgabe des überwiegenden
Materials der zusammengesetzten Maschine zu erfolgen.
Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim Schiffsbau
Kratzen (Kratzmaschinen beziehungsweise Maschinenteile mit auf-
gezogenen Kratzenbeschlägen) im Gewichte von mindestens 200
Kilogramm netto
Sohlleder ; brüsseler und dänisches Handschuhleder
Einfaches und gezwirntes Jutegarn, ungefärbt, unbedruckt, unge-
bleicht
bis zu Nr. 8 englisch
über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch
Leinengarn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht
über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch
über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch
über Nr. 35 englisch
Leinengarn, gebleicht
bis zu Nr. 20 englisch
über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch
über Nr. 35 englisch
Akkommodirter Nähzwirn aus Flachs oder anderen vegetabilischen
Spinnstoffen mit Ausnahme der Baumwolle
Seilerwaaren
Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder getheert, von mehr als
4. Millimeter Dicke
Packleinwand aus Jute oder Manillahanf, sowie den diesen gleich-
stehenden Spinnstoffen (Flachs ausgenommen), ungefärbt, unbe-
druckt, ungebleicht, bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuss
zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadrat-
centimeter
Zwirnspitzen
Erdnuss- (Arachiden-) Oel in Fässern, amtlich denaturirt
Oelsäure
Palm- und Kokosnussöl und anderer vegetabilischer Talg
Talg von Rindern und Schafen
Maszstab.
100 kg.
100 kg.
Zollsatz
Mark.
8 —
3 —
5 —
frei
18 —
30 —
4 —
5 —
6 —
9 —
12 —
12 —
15 —
20 —
60 —
10 —
10 —
600 —
6 —
3 —
2 —
2 —
Tarif-
Nummer.
27 c)
aus 27 d)
27 e)
aus 27 f) 3
33 a)
33 d)
aus 33 e)
33 f)
33 h)
a)
aus 34
aus 35 d) 1
aus 38 c)
aus 38 d)
aus 38 e) 2
aus 38 f) 1
39 a) 1
39 f)
40 a)
aus 41 a)
41 c) 3
a)
Benennung der Gegenstände.
Packpapier, nicht unter Tarifposition 27 b begriffen, ungeglättet
Packpapier, geglättetes
Druck-, Schreib-, Lösch- und Seidenpapier aller Art, sowie zu Rech-
nungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u. s. w. vorgerichtetes
Papier
Lithographirtes, bedrucktes, linürtes Papier ; Gold- und Silber-
papier ; Papier mit Gold- oder Silbermuster ; durchschlagenes
Papier; imgleichen Streifen von diesen Papiergattungen ; Maler-
pappe
Papiertapeten, nicht vergoldet, versilbert, bronzirt, gepresst oder
sammetartig
Steine, roh oder blos behauen, auch gemahlen
Anmerkung ; Zu den rohen oder blos behauenen Steinen
gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei
Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.
Gesägte Blöcke ; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. Fensterbänke,
Gesimstheile, Plinthen) von schlichter, nicht verzierter Arbeit,
mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster oder
Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit — écos-
sines — petit granit — nicht gehört
Dachschiefer
Geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen aller Art, unge-
schliffen ; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter Tarifposition
33 d begriffen sind, ungeschliffen
Anmerkung : Platten von mehr als 16 Centimeter Stärke sind
als Blocke zu behandeln.
Andere Waaren aus Steinen, mit Ausnahme der Statuen und der
Waaren aus Edelsteinen und Lava
ausser Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung
mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack
aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr oder ähnlichen
harten Steinen
Steinkohlen und Koaks
Hüte aus Stroh, ohne Garnitur
Glasirte Dachziegel und Mauersteine ; Thonfliesen, einfarbig, nicht
glasirt
Schmelztiegel, MuffeIn, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren und
Platten, mit Ausnahme solcher aus Graphit
Boden- und Wandbekleidungsplatten, durch Zusammenpressen ver-
schiedenfarbiger Thonmassen mit Mustern versehen, nicht glasirt.
Gegenstände aus weissem Porzellan, welche zu telegraphischen oder
elektrischen Zwecken dienen (Isolatoren u. s. w.)
Pferde
Anmerkung ; Pferde bis zu 2 Jahren
Schweine
Grobes unbedruckten Wachstuch (Packtuch)
Kunstwolle, gefärbt und ungefärbt, sowie Wollenabfälle.
Garn aus Wolle, auch mit anderen Spinnmaterialien ausschliesslich
der Baumwolle, gemischt
roh, einfach
Maszstab.
100 kg.
100 kg.
Stück
100 kg.
Stück
100 kg.
100 kg.
Zollsatz
Mark.
3 —
3 —
6—
10 —
18 —
frei
1—
— 50
2 50
10—
frei
— 15
— 75
1 50
3 —
10—
20 —
10 —
5 —
10 —
frei
8 —
Tarif-
Nummer.
b)
c)
aus d)
41 d)
a)
b)
Benennung der Gegenstände
roh, dublirt
gebleicht oder gefärbt, einfach
gebleicht oder gefärbt, dublirt
Anmerkungen
1. Eine Beimischung von Baumwolle zum Wollengarn im Höchst-
betrage von 2 Prozent bleibt bei der Tarifirung ausser
Betracht.
2. Grisaille-Garn (Garn aus Kunstwolle.) einfaches, ist nicht als
gefärbt, sondern als roh zu behandeln.
Wollene Gewebe, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder
Metallfäden
unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Nr. 41 d 7
oder 8 gehören
im Gewicht von mehr als 200 Gramm auf den Quadratmeter Gewebe-
fläche
im Gewicht von 200 Gramm oder weniger auf den Quadratmeter
Gewebefläche .
Maszstab.
100 kg.
Zöllsatz
Mark.
10 —
12 —
24 —
135 —
220 —
Bestimmungen über die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen.
1. — Bestimmungen über die Güterzüge.
Art.
1.
Alle Waaren, welche sich in verschluszsicher eingerichteten Wagen verpackt finden, sollen, bei gehörigem
Verschlusse dieser Wagen mittelst Bleie oder Vorlegeschlösser, sowohl bei dem Eingange, als bei dem Ausgange,
bei Nacht wie bei Tage, an Sonn- und Festlagen wie an jedem anderen Tage, der Revision bei den betreffenden
Grenzzollämtern nicht unterliegen.
In Betreff der verschluszsicheren Einrichtung der Wagen sind die auf der Berner Konferenz vom 15. Mai 1886
vereinbarten Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr,
sowie die etwaigen Abänderungen und Ergänzungen derselben massgebend.
Füllen die, bei der Beladung der vorbezeichneten Wagen übrig gebliebenen, oder die überhaupt vorhandenen
Kolli keinen solchen Wagen aus, so können sie, mit dem Anspruch auf die vorerwähnten Erleichterungen, in
Wagenabtheilungen oder in abhebbare Kasten oder Körbe von mindestens 0,309 Kubikmeter Inhalt, deren
Benutzung zuvor von der Zollverwaltung gestattet worden ist, verladen und unter Verschluss durch Vorlege-
schlösser oder Bleie befördert werden. Für die von der Postbehörde benutzten Kasten, Körbe oder Felleisen
findet eine Beschränkung hinsichtlich der Grösse nicht statt.
Die Waaren müssen, nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsorte, in Räumen niedergelegt werden, welche von
der Zollverwaltung gut befunden worden und verschlussfähig sind. Die Waaren verbleiben in diesen Räumen
unter der ununterbrochenen Aufsicht der Zollbeamten und werden von dort, je nach ihrer Bestimmung — zum
inneren Verbrauche, zur öffentlichen Niederlage oder zur weiteren Versendung in das Ausland — auf Grund
einer speziellen, innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist abzugebenden Deklaration und nach Erfüllung der
vorgeschriebenen Förmlichkeiten entnommen. Das Abladen der Wagen muss, wenn möglich, unmittelbar nach
dem Eintreffen der Züge stattfinden.
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Strassen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brücken-
öffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsen-
wesens, der Krahne und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffs-
gütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind,
soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des
anderen vertragschliessenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Ange-
hörigen des eigenen Staates, gestattet werden.
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden
Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.
Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Strassen, welche zur Verbindung
der Gebiete der vertragschliessenden Theile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältuiss der
Streckenlänge nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.
Was die Küstenschiffahrt betrifft, so soll jeder der vertragschliessenden Theile für seine Schiffe alle Begünstig-
ungen und Vorrechte, welche der andere Theil in dieser Hinsicht irgend einer dritten Macht eingeräumt hat oder
einräumen wird, unter der Bedingung in Anspruch nehmen können, dass er den Schiffen des anderen Theiles
dieselben Begünstigungen und Vorrechte in seinem Gebiete zugesteht.
Es sollen die Schiffe eines jeden der vertragschliessenden Theile, welche in einen der Häfen des anderen
„Theiles einlaufen, um daselbst ihre Ladung zu vervollständigen oder einen Theil derselben zu löschen, wenn sie
sich den Gesetzen und Verordnungen des Landes fügen, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines
anderen Landes bestimmten Theil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen können, ohne
gehalten zu sein, für diesen letleren Theil ihrer Ladung irgend eine Abgabe zu bezahlen , ausser den Aufsichts-
abgaben, welche übrigens nur nach dem für die inländische Schiffahrt bestimmten Satze erhoben werden dürfen.
Auf den Stationen, wo Gebäude mit Räumen von der im vorhergehenden Artikel bezeichneten Beschaffenheit
noch nicht vorhanden sind, soll das Abladen der Wagen, wenn möglich, spätestens innerhalb einer Frist von
36 Stunden nach dem Eintreffen des Zuges erfolgen.
Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein
Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschliessenden Theile gemacht werden. Namentlich
sollen die aus den Gebieten des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere
transittirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise
ungünstiger behandelt werden, als die aus dem Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin ver-
bleibenden Transporte.
Für den Personen- und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahnstationen, die in den Gebieten des einen
vertragschliessenden Theiles gelegen sind, innerhalb dieser Gebiete mittelst ununterbrochener Bahnverbindung
stattfindet, sollen die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieser Gebiete auch in dem Falle aufgestellt
werden, wenn die für den Verkehr benuzte Bahnverbindung ganz oder theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt
steht, welche in den Gebieten des anderen Theiles ihren Sitz hat.
Auf Anschlussstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen den zunächst der Grenze gele-
genen beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Einhebung der im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden
Gebühren auch in dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die gesetzliche Landeswährung der Einhebungsstelle
lautet, die Annahme der nach den Gesetzen des Landes, in welchem die Einhebungsstelle gelegen ist, zulässigen
Zahlungsmittel mit Berücksichtigung des jeweiligen Kurswertes nicht verweigert werden.
Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der betheiligten Eisenbahnverwal-
tungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen.
Der gegenwärtige Handelsvertrag erstreckt sich auf die mit einem der vertragschliessenden Theile gegenwärtig
oder künftig zollgeeinten Länder oder Landestheile.
Art. 16,
Der gegenwärtige Vertrag tritt an die Stelle des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen
Reich und Italien vom 4. Mai 1883.
Derselbe wird am 1. Februar 1892 in Wirksamkeit treten und bis zum 31. Dezember 1903 in Geltung bleiben.
Im Falle keiner der vertragschliessenden Theile zwölf Monate vor dem Ablaufe dieser Frist seine Absicht, die
Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben wird, soll derselbe bis zum Ablauf eines
Jahres, von dem Tage, an welchem einer oder der andere der beiden vertragschliessenden Theile ihn gekündigt
haben wird, in Kraft bleiben.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die Zollverwaltungen von den Veränderungen, welche sie hin-
sichtlich der Stunden der Abfahrt, des Grenzüberganges oder der Ankunft der Züge, sei es der Tag- oder der
Nachtzüge, vornehmen wollen, sobald als möglich und spätestens acht Tage vor dem Eintritt der Veränderungen;
in Kenntniss zu setzen, widrigenfalls die Eisenbahnverwaltungen gehalten sein sollen, auf der Grenze alle
gewöhnlichen Zollförmliehkeiten zu erfüllen.
Die achttägige Frist soll auf diejenigen Sonder-Güterzüge, welche jene Verwaltungen in Folge höherer Gewalt
und in ausnahmsweisen Fällen einrichten möchten, keine Anwendung finden.
Die durch die gegenwärtigen Bestimmungen vorgeschriebenen Erleichterungen sollen bei diesen Sonderzügen
eintreten, sobald deren Grenzübergang wenigstens zwölf Stunden zuvor dem betreffenden Grenzzollamt ange-
kündigt ist.
Die vertragschliessenden Theile werden dahin wirken, dass der gegenseitige Eisenbahnverkehr in ihren Ge-
bieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden
Bahnen durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.
Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, dass durch die beiderseitigen Bahnver-
waltungen direkte Expeditionen oder direkte Tarife im Personen- und Güterverkehr, sobald und insoweit die-
selben von beiden Theilen als wünschenswerth bezeichnet werden, zur Einführung gelangen.
Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Transportbestimmungen, insbesondere in Bezug
auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares Einvernehmen der beiderseitigen zuständigen obersten Aufsichtsbe-
hörden vorbehalten.
Als Grundsatz ist angenommen, dass eine Theilung der nach derselben Richtung zu befördernden Zöge, wenn
darum nachgesucht wird, von den Grenzzollämtern, jedoch nicht unter zehn Wagen für jeden Theilzug, bewilligt
werden darf. Eine noch weiter gehende Theilung der Züge kann von dem obersten Zollbeamten am Orte erlaubt
werden, wenn ein Nothfall eintritt, der als solcher von dem gedachten Beamten, im Einvernehmen mit dem
ersten Eisenbahn-Betriebsbeamten der Station, anerkannt wird.
Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten
gegen Störungen und Behinderungen sicher zu stellen.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sollen so bald als möglich in Born aus-
gewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihr Siegel
beigedrückt.
So geschehen zu Rom den 6. Dezember 1891.
(L. S.) Graf SOLMS.
(L,
S.)
RUDINI, G. MALVANO. N. MIRAGLIA. B. STRINGHER. A. MONZILLI.
Tarif A.
(Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland.)
Tarif-
Nummer*)
aus 1. b)
2. c)
4.
5.
d)
5.
aus 3. a)
4 aus a) 1.
5. aus a)
aus d)
aus e)
aus i)
k)
aus m)
6. b)
Benennung der Gegenstände.
Kleie;
Malzkeime....
Baumwollengarn, ungemischt od. gemischt mit Leinen, Seide, Wolle
oder anderen vegetabilischen oder animalischen Spinnstoffen
drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirnt, roh,
gebleicht,
gefärbt...
zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt; auch
accomodirter zum Einzelverkauf hergerichteter Baumwollenzwirn
jeder Art
Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallfäden,
ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41
genannten Thierhaaren
alle nicht unter Nr. 1, 2 u. 6 begriffenen dichten Gewebe; rohe (aus
rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe mit Ausschluss der Gar-
dinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen ; Strumpfwaaren;
Posamentir- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Ver-
bindung mit
Metallfäden...
Blei-, Silber- und
Goldglätte...
Bürsten aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen u. dgl., auch
in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack
Besen aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen u. dgl., auch
in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack
Bürstenbinder- u. Siebmacherwaaren, feine, auch in Verbindung mit
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen.
Aetherische Oele mit Ausnahme der unter 5c und 5m begriffenen ;
Essenzen, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe und Medi-
cinalgebrauche...
Graphit, in gepressten und abgepassten kleinen Täfeln od. Blöcken
und
dgl...
Zündhölzer...
Gelbes und rothes blausaures
Kali...
Soda,
calcinirte...
Soda, rohe, natürliche od. künstliche; krystallisirte Soda; Pottasche
Sumach, auch gemahlen ; Schwefel, roher und gereinigter ; Wein-
slein, roher u. gereinigter; Lakritzensaft; Borax und Borsäure;
Citronensäure und Citronensalt, ohne Zucker; andere rohe Er-
zeugnisse und chemische Fabrikate für den Gewerbe- oder Medi-
cinalgebrauch, insbesondere auch Drogueric-, Apotheker und
Farbewaaren, alle diese Gegenstände, insoweit sie nicht unter
a bis l, unter n oder o oder unter anderen Nummern des Tarifes
begriffen sind ; Benzol und ähnliche leichte Theeröle ; Terpentin-
öle ; Harzöl; Thieröl; Mineralwasser, künstliches u. natürliches,
einschliesslich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten);
eingedickte Säfte; Weinhefe, trockene und teigartige
Schmiedbares Eisen (Schweisseisen, Schweiszstahl, Flusseisen, Fluss-
stahl) in Stäben, mit Einschluss des façonnirten ; Radkranzeisen ;
Maszstab.
100 kg
100 kg
Zollsatz
Mark.
frei
frei
2 50
1 50
frei
*) Nummer des deutschen Zolltarifes.
Tarif-
Nummer.
e) 2.
a)
b)
c)
e) 3.
a)
b)
aus 7. a)
aus 8.
9. a)
b) a)
b)
c)
d)
e)
c)
aus e)
aus f)
g)
aus h)
Bennennung der Gegenstände.
Pflugschareneisen ; Eck- und Winkeleisen ; Eisenbahnschienen ;
Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und Schwellen
Anmerkung
Schmiedbares Eisen in Stäben, nicht über 12 cm
lang, zum
Umschmelzen...
Eisenwaren, grobe
anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz .
abgeschliffen, gefirniszt, verkupfert, verzinkt, verzinnt, verbleit oder
emaillirt, jedoch weder polirt noch lackirt; ebenso alle Schlitt-
schuhe, Hämmer, Beile, Aexte, ordinäre Schlösser, grobe Messer,
Sensen, Sicheln, Striegeln, Thurmuhren,
Schraubenschlüssel,
Winkelhaken, Holz-, Schloss-, Rad- und Drahtschrauben, Zangen.,
gepresste Schlüssel, Dung- und
Heugabeln...
Handfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meissel, Tuch-, Schneider-,
Hecken- und Blechscheeren, Sägen, Bohrer, Schneidkluppen,
Maschinen- und Papiermesser und ähnliche Werkzeuge
Eisenwaaren, feine
aus feinem Eisenguss, als: leichtem Ornamentguss, polirtem Guss,
Kunstguss, schmiedbarem Guss;
aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer, Scheeren,
Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwerlfegerarbeit u. s. w.;
alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch in Verbin-
dung mit Holz und anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht
unter Nr. 20
fallen...
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt
oder gemahlen, ungleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese
Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind.
Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch
Werg und andere
Abfälle...
Weizen...
Roggen
Hafer...
Buchweizen…
Hülsenfrüchte....
Andere nicht besonders genannte
Getreidearten...
Gerste...
Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit nicht ge-
nannte
Oelfrüchte...
Mais...
Malz (gemalzte
Gerste)...
Anis, Koriander, Fenchel und
Kümmel....
Weinbeeren, frische, zum Tafelgenuss (Tafeltrauben)
Mit der Post eingehende Sendungen von Tafeltrauben von 5 kg Brut-
togewicht und weniger…
Andere frische
Weinbeeren
Andere frische Weinbeeren (Trauben der Weinlese), in Fässern oder
Kesselwagen eingestampft, werden ohne Rücksicht auf eine etwa
eingetretene Gährung—wenn die eingestampfte Masse alleTheile
der Frucht, neben dem Safte also auch noch die Kämme, Kerne
Maszstab.
100 kg
100 kg
100 kg
Zollsatz
Mark.
2 50
1 50
frei
frei
3 50
3 50
2 80
1 50
1 60
3 60
frei
Tarif-
Nummer.
k)
10. a)
b)
d) 1.
aus 2.
e)
1)
11. aus a)
aus f)
12. a)
13. aus a)
b)
Benennung der Gegenstände.
und Schalen (Bälge oder Hülsen) der Trauben enthält — zuge-
lassen zum Zollsatze
von...
Blumen und Blätter, frische, zu Bouquets und zur Decoration;
Gewächse, lebende, und Pflanzentheile; Klee-, Luzerne-, Espar-
settesaat ; Gemüse und Gartengewächse, frische; Kartoffeln;
Früchte, frische, nicht genannte (mit Aussehluss der Weinbeeren
und der Südfrüchte), und andere Erzeugnisse des Landbaues,
anderweit nicht
genannt..
Grünes und anderes naturfarbiges, gemeines Hohlglas (Glasge-
schirr), weder gepresst, noch geschliffen, noch abgerieben, auch
mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh oder Rohr;
Glasmasse; rohes optisches GIas(Flint-, Kronglas); rohe gerippte
Gussplatten (Dachglas); Email- und Glasurmasse; Glasröhren
und Glasstäugelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur
Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebraucht werden.
Weisses Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes,
ungepresstes oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen
Stöpseln, Böden oder
Rändern...
Spiegelglas, rohes,
ungeschliffenes...
Tafel- (Fenster-) Glas, farbiges
Anmerkung
Butzenscheiben...
Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe (mit oder ohne
Oesen), auch gefärbte ; massives weisses Glas, nicht besonders
benanntes," gepresstes, geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, ge-
schnittenes, geätztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht unter d
oder f fällt...
Anmerkung zu e
Glasplältchen, Glasperlen, Glasschmelz (Conterie di Venezia), Glas-
tropfen, auch
gefärbt...
1. Farbiges Glas, mit Ausnahme des unter a, d und e begriffenen,
auch gepresst, geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt,
gemustert...
2. Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, Glasknöpfe
(mit oder ohne Oesen), bemalt, versilbert oder vergoldet .
5. Anderes bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas; Glasflüsse
(unechte rohe Steine) ohne Fassung
4. Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Mate-
rialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen
Anmerkung zu f
Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, ungeschliffenes , unab-
geriebenes,
unbemaltes, ungepresstes, oder nur mit abge-
schliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und Rändern.
Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform
gelegt, gesponnen ; Borsten ; rohe
Bettfedern...
Bettfedern, gereinigt und
zugerichtet...
Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene) zur
Lederbereitung, auch
enthaart...
Holzkohle...
Holzborke und
Gerberlohe..
Maszstab.
100 kg
100 kg
100 kgbr.
100 kg
100 kg br.
100 kg br.
100 kg
Zollsatz
Mark.
frei
frei
frei
frei
frei
frei
Tarif-
Nummer.
13 aus c)
1.
aus d)
e)
aus f)
aus g)
Anmerk. 2
zu 13 g)
14.
aus 15 a) 1,
18 c)
f)2.
Benennung der Gegenstände.
Bau- und Nutzholz
Roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge
bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde; eichene
Fassdauben...
In der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege
als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Fass-
dauben, welche nicht unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden
und Reifenstäbe ; Naben ; Felgen und
Speichen...
In der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte Bretter;
gesägte Kanthölzer und andere Säge- und Sohnittwaaren .
Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und bloss
gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Ausnahme der
Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel ; geschälte Korb-
weiden ; grobe Korbflechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt,
lackirt, polirt, noch
gefirnist...
Spangeflechte
ungefärbt...
Hornplatten und rohe, bloss geschnittene Knochenplatten
Holz in geschnittenen Fourniren ; unverleirnte, ungeheizte Parquet-
bodentheile...
Hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter d und gbe-
griffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen
Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit Ausnahme der Edel-
und Halbedelsteine), Steinzeug, Fayence oder Porzellan ; andere
Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren, Wagnerarbeilen,
welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirniszt oder auch in
einzelnen Theilen mit den vorbenannten Materialien verarbeitet
sind ; verleimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt;
grobes, ungefärbtes
Spielzeug...
Holzspulen,
gefärbt...
Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korb-
flechterwaaren, sowie überhaupt alle unter d, e, f und h nicht
begriffene Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitz
stoffen mit Ausnahme von Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter,
Bernstein, Gagat und Jet; auch in Verbindung mit anderen Mate-
rialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze,
Bronzirte, vergoldete oder versilberte Leisten und Rahmen ; hölzer-
nes Spielzeug mit Ausnahme des zu f gehörigen, auch in Verbin-
dung mit anderen Materialien, soweit es dadurch nicht unter
Nr. 20
fällt....
Spangeflechte, gefarbt; Möbel aus gebogenem Holz mit ornamentirt
gepressten Theilen und ornamenlirt gopresste Möbelbestandtheile
Gepresste Hornknöpfe…
Hopfen, auch Hopfenmehl ...
Instrumente, musikalische, mit Ausnahme von Klavieren, Pianinos,
Harmoniums und dergleichen Tasteninstrumenten, jedoch mit
Einschluss der Kirchenorgeln
Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren, andere, soweit
sie nicht unter d und e genannt
sind...
Herrenhüte aus Filz, garnirt und ungarnirt
Maszstab.
100 kg od.
1 Pestmt ter
100 kg od.
1 Festmter
100 kg od.
1 Festmter
100 kg
100 kg br.
100 kg
Zollsatz
Mark.
1 20
1 80
4 80
1 50
Tarif-
Nummer.
5.
4.
49.
d) 2.
3.
aus 20 a)
b) 1.
2.
3.
aus c) 2.
3.
a.Anmerk.
zu 21b)
Benennung der Gegenstände.
Damenhüte, garnirt, mit Ausnahme solcher aus
Filz...
Damenhüle aus Filz,
garnirt....
Hüte, nicht besonders benannte, garnirt und ungarnirt
Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, Legi-
rungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht genannte, und
Waaren daraus
Andere Waaren. soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3, oder wegen ihrer
Verbindung mit anderen Materialien unter Nr. 20 fallen. .
Waaren aus Aluminium, Nickel; feine, insbesondere Luxusgegen-
stände, aus Alienide, Britannia-Metall. Bronze, Neusilber, Tombak
und ähnlichen Legirungen ; feine vernirte Messingwaaren, auch in
Verbindung mit anderen Materialien ; alle diese Waaren, insoweit
sie nicht unter Nr. 20
fallen...
Korallen und Perlen, zum Zweck der Verpackung und Versendung
auf Gespinnstfäden oder Schnüre
aufgereiht...
Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Gagat, Jet, Meerschaum
und
Perlmutter...
Waaren, ganz oder theilweise aus Celluloid, Elfenbein, Lava und
Schildpatt; aus unedeln, echt vergoldeten oder versilberten oder
mit Gold oder Silber belegten Metallen ; Zähne in Verbindung mit
Stiften oder Röhrchen von Platin oder anderen edlen Metallen .
Anmerkung zu b 1
Elfenbein-und Perlmutterstücke, vorgearbeitet für Gegenstände der
Nr. 20 b
1....
feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauen-
schmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.),
ganz oder theilweise aus Aluminium, dergleichen Waaren aus
andern unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder
mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder versilbert, oder
auch vernirt, oder in Verbindung mit Halbedelsteinen oder nach-
geahmten Edelsteinen, Alabaster, Email oder auch mit Schnitzar-
beiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguss und der-
gleichen…
Anmerkung zu b 1 u. 2: Herren- und Frauenschmuck aus unedeln
echt vergoldeten oder versilberten Metallen in einer nicht als
unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas, einschliess-
lich der nachgeahmten Edelsteine, nachgeahmten Gemmen
und nachgeahmten Kameen, ferner Herren- u. Frauenschmuck,
Toiletten- und sogenannte Nippeslischsachen aus unedeln
Metallen, auch mehr oder weniger vergoldet oder versilbert,
in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung
mit Glas, einschliesslich der nachgeahmten
Edelsteine,
nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen
Stutz-und Wanduhren; Fächer aller Art; feine bossirte Wachs-
waaren...
Regen- und
Sonnenschirme...
Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder
anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabili-
schen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Guttapercha, Kaut-
schuck, Leder, Lederluch. Papier, Pappe, Steinen. Stroh- oder
Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind .
Halbgare sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter
zugerichtete
Ziegenfelle...
Maszstab.
1 Stück
100 kg
Zollsatz
Mark.
Tarif-
Nummer.
21 c)
d)
e)
22.
a)
1.
2.
5.
4.
b)
1.
2.
3.
c)
d)
e)
1.
2.
f)
1.
2.
3.
4.
Benennung der Gegenstände.
Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer-und Täschnerwaaren sowie
andere Waaren aus ungefärbtem oder blos geschwärztem lohgaren
Leder, oder aus rohen Häuten, alle diese Waaren auch in Verbin-
dung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter
Nr. 20
fallen...
Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, brüsseler oder
dänischem Leder, von sämisch- und weissgarem Leder, von
gefärbtem Leder, von lackirtem Leder und Pergament, auch in
Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht
unter Nr. 20 fallen ; feine Schuhe aller
Art...
Anmerkung zu c und d : Grobe Schuhmacher- und Täschner-
waaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher Lein-
wand, rohem Zwillich oder Drillich oder grobem unbedruck-
ten Wachstuch werden wie grobe, Waaren aus feinem
Wachsluch, Wachsmusselin, Wachslafft und dergleichen
wie feine Lederwaaren behandelt.
Handschuhe
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d, i . Garn und
Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen
Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle
Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen ge-
zwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf
bis Nr. 8
englisch....
über Nr. 8 bis Nr. 20
englisch...
über Nr. 20 bis Nr. 35
englisch...
über Nr. 35
englisch...
Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen gezwirntem
Garn aus Jute oder Manillahanf
bis zu Nr. 20
englisch...
über Nr. 20 bis Nr. 35
englisch...
über Nr. 35
englisch....
akkommodirtes Nähgarn; Zwirn unter a, b und d nicht genannt.
akkommodirter Nähzwirn
Seilerwaaren
Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder getheert
aller Art, mit Ausnahme der unter 1
genannten...
Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht
bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine qua-
dratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter; Fussdecken
aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, ungefärbt.
mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf
eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimetor; Fuss-
decken
us Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern,
gefärbt...
mit 81 bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf
eine quadratische Gewebefläche von vier Quadralcentimeter .
mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen
auf eine quadratische Gewobefläche von vier Quadratcentimeter ,
Maszstab.
100 kg.
Zollsatz
Mark.
Tarif-
Nummer.
g)
1.
2.
3.
24 a)
aus b)
25 aus e) 1
f)
aus g) 1.
2. c
3.
aus 1.
aus 2.
aus 5.
aus i)
o)
p) 1.
Benennung der Gegenstände.
Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch
aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt
bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine
quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter
mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen
auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter
Damast aller
Art...
Zwirnspitzen...
Papier, beschriebenes (Akten und Manuscripte); Bücher in allen
Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte;
Lithographien und Photographien; geographische und Seekarten;
Musikalien...
Gemälde und Zeichnungen, auch eingebunden ; Statuen von Marmor
und anderen Steinarten; Statuen von Metall, mindestens in natür-
licher
Grösse...
Wein und Most, in Fässern
eingehend...
Rother Wein und Most zu rothem Wein, zum Verschneiden unter
Kontrole...
Wein zur Cognakbereitung unter
Kontrole...
Butter, auch
künstliche...
Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches, mit Ausnahme von Schweine-
fleisch...
Schweinefleisch, ausgeschlachtetes, frisches und Fleisch, zube-
reitetes, mit Ausnahme von Speck, frisch oder zubereitet.
Fische, mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitet, in Fässern
eingehend..
Geflügel aller Art, nicht
lebend...
Wild aller Art, nicht
lebend...
Früchte (Südfrüchte)
frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten,
Datteln,
Mandeln...
getrocknete Feigen, Rosinen und
Korinthen...
getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen,
Granaten...
Paprika...
Käse aller
Art...
Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; mit Zucker, Essig,
Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und der-
gleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene
Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Verzehrungsgegenslände
(Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); zubereiteter
Senf; Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegen-
stände des feineren
Tafelgenusses...
Oliven...
In Essig eingelegte oder eingesalzene Gurken (sogenannte Znaimer
Gurken) mit Zuthaten von Gewürzen der Nr. 25 i oder auch mit
geringen Zusätzen anderer Gemüse, in Fässern, Krügen, Töpfen,
Gläsern und
dergleichen...
Maszstab.
100 kg.
100 kg
Zollsatz
Mark.
frei
frei
Tarif-
Nummer.
aus 2.
q) 2.
s)
26/ aus a)
aus b)
aus d)
aus f)
g)
aus h)
aus m)
27 a)
aus b)
c)
d)
e)
aus f) 2.
3.
a)
Benennung der Gegenstände.
Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, getrock-
net, gebacken, gepulvert, blos eingekocht oder gesalzen, alle diese
Erzeugnisse, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs
begriffen sind ; Säfte von Obst, Beeren und Rüben, zum Genuss
ohne Zucker
eingekocht...
Frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten ; Johannisbrot,
auch
gemahlen...
Unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser
eingelegt...
Trockene Nüsse, reife Kastanien ;
Pinienkerne...
Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich ge-
schrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl;
gewöhnliches Backwerk
(Bäckerwaare)...
Reis, geschälter und ungeschälter
Olivenöl (Speiseöl) in Flaschen oder
Krügen...
Olivenöl (Speiseöl) in
Fässern...
Olivenöl in Fässern, amtlich
donaturirt...
Ricinusöl in Fässern oder in Blechgefässen von mindestens 15 Kilo-
gramm
Bruttogewicht...
Rückstände, feste, von der Fabrikation feller Ocle, auch gemahlen .
Schmalz von Gänsen, sowie andere schmalzartige Fette, als : Oleo-
margarin, Sparfett (Gemisch von talgartigen Fetten mit Oel),
Rindsmark (beef
marrow)...
Erdwachs,
gereinigt...
Ungebleichtes oder gebleicbtes Halbzeug aus Lumpen
Ungebleichter oder gebleichter Halbstoff zur Papierfabrikation aus
Holz, Stroh, Esparto oder anderen Fasern ; graues Lösch- und
gelbes, rauhes Strohpapier; Pappe mit Ausnahme der Glanz- und
Lederpappe...
Packpapier, nicht unter b oder d begriffen, ungeglättet
Packpapier,
geglättetes...
Glanz- und Lederpappe ;
Pressspäne...
Druck-, Schreib-, Lösch-und Seidenpapier aller
Art..
Lithographirtes, bedrucktes, linürtes, zu Rechnungen, Etiketten,
Frachtbriefen, Devisen u. s. w. vorgerichtetes Papier ; Gold- und
Silberpapier; Papier mit Gold- oder Silbermuster; durchschlagenes
Papier; ungleichen Streifen von diesen Papiergattungen ; Maler-
pappe
Waaren aus Papier, Pappe oder
Pappmasse...
Waaren aus den vorgenannten Stoßen in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr, 20 fallen ; Papier-
tapelen...
Pelzwerk (Kürschnerarbeiten)
überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelz-
futter und Besätze und
dergleichen...
fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weissgemachte
und gefärbte, nicht golütterte Angora- oder Schaffelle, ungefüt-
terte Decken, Pelzfutter und
Besätze...
Maszstab.
100 kg.
100 kg.
100 kg.
100 kg.
Zollsatz
Mark.
7 50
frei
frei
frei
Tarif-
Nummer.
30 aus a)
e ) l .
f)
33 a)
aus b)
c)
d)
a. Anmerk.
zu d)
aus e)
f)
aus g)
h) 1. a
34.
35 b)
aus d) 1.
aus 36.
37 a)
b)
38 b)
Benennung der Gegenstände.
Seidenkokons ; Seide, abgehaspelt (unfilirt, Greze) oder gesponnen
(filirt), nicht gefärbt ; Floretseide, gekämmt, gesponnen oder ge-
zwirnt, nicht gefärbt; Abfälle von Seide, auch von gefärbter Seide
Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metall-
fäden ; Waaren aus Seide, gemischt mit andern Spinnmaterialien
und zugleich in Verbindung mit
Metallfäden...
Alle nicht unter e begriffenen Waaren aus Seide oder Floretseide in
Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen
anima-
lischen oder vegetabilischen
Spinnstoffen...
Anmerkung : Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnma-
terialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu
bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des
Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Gewehen aus
solchen Garnen ausser Betracht,
Steine, insbesondere Korallen, Asphakstein, bituminöser Mergel-
schiefer, Marmor und Alabaster, roh oder blos behauen, auch
gemahlen...
Anmerkung : Zu den rohen oder blos behauenen
Steinen
gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei
Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.
Mühlsteine, auch mit eisernen
Reifen...
Roher
Tafelschiefer...
Gesägte Blöcke ; grobe Steuimetzarbeiten (z. B. Fensterbänke, Ge-
simstheile,
Plinthen) von schlichter nicht verzierter Arbeit, mit
Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster oder Mar-
mor, zu welchem der sogenannte belgische Granit - écossines -
petit granit - nicht
gehört...
Marmor und Alabaster in Blöcken und in Platten von mehr als 16
Centimeter Stärke, seewärts
eingehend...
Dachschiefer...
Marmor und Alabaster in Platten von 16 Centimeter Stärke und
darunter,
ungeschliffen...
Geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen anderer Art,
ungeschliffen ; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter 33 d
begriffen sind,
ungeschliffen...
Glasflüsse (unechte Edelsteine), geschliffen, geschnitten, ohne Fas-
sung...
Korallen, bearbeitet, ohne
Fassung...
Waaren aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr oder
ähnlichen harten Steinen, mit Ausnahme der Statuen, ausser
Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit
Holz oder Eisen ohne Politur und
Lack...
Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf,
Torfkohlen...
Strohbänder...
Hüte aus Stroh, ohne
Garnitur...
Asphalt
(Bergtheer)...
Geflügel aller Art, lebendes ; andere lebende Thiere und thierische
Produkte, anderweitig nicht genaunt ; ferner Bienenstöcke mit
lebenden
Bienen...
Eier von
Geflügel...
Feuerfeste
Steine...
Maszstab.
100 kg.
100 kg.
100 kg.
100 kg.
1 Stück
100 kg.
Zollsatz
Mark.
frei
frei
frei
frei
- 50
2 50
frei
- 15
frei
frei
Tarif-
Nummer.
c)
e)
1.
aus 2.
f)
1.
2.
39 a) 1.
c)
d)
e)
f)
g)
h)
1)
40 a)
41.
a)
c)
3.
a)
b)
Benennung der Gegenstände.
Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine ; Thonfliesen ;
architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta ; glasirte
Röhren; Planen, Krüge und andere Gefässe aus gemeinem Stein-
zeuge ; gemeine Ofenkacheln ; irdene Pfeifen ; glasirtes Tüpferge-
schirr...
Schmelztiegel ; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Rühren und
Platten...
Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan, und
porzellanar-
tigen Waaren
einfarbig oder weiss ; feine Waaren aus
Terracotta...
zwei- und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet,
versilbert...
Anmerkung: Boden- und Wandbekleidungsplatten, durch
Zusammenpressen
verschiedenfarbiger
Thoumassen
mit
Mustern versehen, nicht
glasirt...
Porzellan und porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis etc.)
weiss...
farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert
Porzellan und porzellanartige Waaren in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen .
Pferde...
1. Pferde bis zu zwei
Jahren...
2. Füllen, welche der Mutter
folgen...
Stiere und
Kühe...
Ochsen...
Anmerkung : Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter
den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kon-
trolen Zuchochsen von 2½ bis 5 Jahren zu dem Zollsatze
von 20 Mk. für ein Stück eingelassen werden, sofern sie zum
eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind.
Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren
Kälber unter sechs
Wochen...
Schweine...
Spanferkel unter 10
Kilogramm...
Schafvieh...
Lämmer . . .
Grobes unbedrucktes Wachstuch
(Packtuch)...
Wolle, einschliesslich der anderweit nicht genannten Thierhaare,
sowie Waaren daraus ;
Wolle : rohe, gefärbte, gemahlene ; ferner
Haare : roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt.
Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschliesslich der Baum-
wolle, gemischt
anderes Garn
roh,
einfach...
roh,
dublirt…
Maszstab.
100 kg.
1 Stück
1 Stück
100 kg.
100 kg.
Zollsatz
Mark.
f rei
25 50
frei
Tarif-
Nummer.
41. d)
5.
a
b
Benennung der Gegenstände.
Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metall-
fäden
unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören
unbedruckte Filz-und Strumpfwaren, Fussdecken, auch bedruckte,
aus Wolle oder anderen Thierhaaren mit Ausnahme der Rindvieh-
und Rosshaare, auch in Verbindung mit vegetabilischen Fasern
und anderen
Spinnmaterialien...
unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Ziffer 7
oder 8 gehören
im Gewichte von mehr als [200 g auf den Quadratmeter Ge-
webefläche
im Gewichte von 200 g od er weniger auf den
Quadratmeter
Gewebefläche...
Maszstab.
100 kg.
Zollsatz
Mark.
T a r i f B .
Zölle bei der Einfuhr nach Italien.
Tarif-
Nummer*)
1.
3.
a)
b)
aus 4.
a)
aus 6.
a)
aus 7. a)
aus 8.
b)
c)
d)
e)
9.
11.
a)
b)
aus 30.
c)
d)
h)
i)
Benennung der Waaren.
Mineralwasser, natürliche oder künstliche, und gashaltige Wasser .
Bier
in grossen oder kleinen
Fässern...
in
Flaschen...
Spiritus
reiner, in grossen od. kleinen Fässern (einschliesslich des Behälters)
Oele, fette
Olivenöl,
reines...
Terpentinöl...
Flüchtige Oele oder Essenzen
von Pomeranzen und deren
Varietäten...
von
Gewürznelken...
von
Pfefferminze...
nicht namentlich genannte, ausschliesslich des Rosenöls.
Hefe aller
Art...
Gichorie und jedes andere Kaffeesurrogat
getrocknet...
gebrannt oder auch
gemahlen...
Säuren
Gallus- und Gerbsäure,
unreine...
Essigsäure,
unreine...
Weinsleinsäure...
Phenylsäure...
Maszstab.
100 kg.
1 hl.
100 Stück
1 hl.
100 kg.
1 kg.
100 kg.
100 kg.
Zollsatz
Lire.
1 50
7 50
7 50
frei
frei
frei
*) Nummern des italienischen Zolltarifs.
Tarif-
Nummer.
1)
aus n)
a)
b)
aus 57
c)
aus d)
e)
aus 40
a)
aus 51 b)
aus 53
a)
1)
aus 58
b)
aus 61
aus 62
aus 64 a)
Benennung der Gegenstände.
Essigsäure, flüssige (einschliesslich des gewöhnlichen Essigs), an
reiner Essigsäure enthaltend
10 Prozent oder
weniger...
mehr als 10 und weniger als
Prozent...
30 Prozent und
mehr...
Benzoësäure; Kohlensäure, auch gasförmige; Gallus- und Gerb-
säure, reine; Phosphorsäure; Pyrogallussäure ; schweflige Säure
Alkaloïde
Chininsalze...
nicht benannte und deren
Salze...
Eisen-, Blei- und
Zinnoxyd...
Zinkoxyd...
Kohlensaure Verbindungen
kohlensaures
Blei...
doppelkohlensaures
Natron...
kohlensaures Kali (mit Einschluss des doppelkohlensauren)
Salpetersaure Verbindungen
salpetersaures
Silber...
Weinstein (doppelweinsteiusaures Kali), roher Weinstein und Wein-
hefe...
Schwefelquecksilber (Zinnober oder
Vermillon)...
Jod; Brom; Thonerde, rein oder gallertartig; Glycerin, roh und
gereinigt; Kleesalz; Strontiansalze ; Kalium-Cyanit (Cyankalium);
Ammoniaksalze, mit Ausnahme der Brom- und Jodvorbindungen
des Ammoniums; Schwefelkalium u. Schwefeluatrium ; Schwelel-
arsenik (Auripigment), gelb und roth, nicht in Pulverform; chrom-
saures und doppelchromsaures Kali und Natron; Chromalaun ;
Zinnsalze; Albumin, reines; Kadmiumpräparate ; Kupferoxyd;
Mittel gegen den Kesselstein ; essigsaure Verbindungen von Ba-
rium, Calcium, Kalium und Natrium; Antimonoxyd (mit Aus-
nahme der Oxyde des Schwefelantimons als Antimonkrokus, Anti-
monleher und Antimonglas) ; benzoësaure Salze (mit Ausnahme
der Benzoate von Alkaloiden und von Quecksilber) ; Appretur-
glanz ; citronsaures Eisen; Schwefelleber; phosphorsaure Ver-
bindungen (mit Ausnahme der Phosphate von Aikaloïden und von
Quecksilber); mangansaure Salze; Kitt aus Nuss- oder Leïnöt und
Bleioxyd od. Bleikarbonat, sowie Kill, aus Harz, Wachs und Ocker,
zum Kitten von Marmor und anderen ähnlichen Materialien oder
zum Verdichten von
Flaschenkorken...
Zünd- und Sprengkapseln und Patronen
leere Patronen ohne
Zündhütchen...
Zünd- und
Sprengkapseln...
Kampher
raffinirter...
Antiseptische Baumwolle und Watte; Pepsin, reines; Hopfenex-
trakt ; Kakaobutter ; Kampheröl ;
Terpin
Eisenfeilspäne in Pulverform, aber nicht anderweil zubereitet
Wagenschmiere aus Harzöl und Kalk
Maszstab.
100 kg.
1 kg.
100 kg.
1 kg.
100 kg.
Zollsatz
Mark.
frei
frei
Tarif-
Nummer.
aus 67
a)
b)
a)
b)
aus 73
b)
a)
b)
75 a)
b)
aus 78
b)
aus 82 a)
aus 86 c)
aus d)
aus e) u.
aus f)
aus 89
a)
aus 94
aus a)
b)
c)
aus 115
Benennung der Gegenstände.
Wurzeln, Rinden, Blätter, Blüthen, Flechten, Kräuter und Früchte
zum Färben und Gerben
nicht
gemahlene...
gemahlene...
Aus Theer oder anderen bituminösen Stoffen ausgezogene Farben
in trockenem
Zustande...
teigartig oder
flüssig...
Färbende Extrakte aus Farbhölzern und andere Farbstoffe aller. Art
Farben in Täfelchen, in Pulver- oder in jeder anderen Form, mit
Einschluss der
Anilinlackfarben...
Firniss
alkoholfreier, mit Ausnahme des Mineralöl enthaltenden
Blei- und Farbstifte
ungefasste Farbstifle und alle Stifte mit geglätteter oder gefirnisster,
nicht weisser
Fassung...
andere...
Buchdruckerschwärze...
Tinte aller
Art...
Seilerwaaren und Tauwerk, auch getheert
von 2 Millimeter und weniger
Stärke...
Gespinnsie aus Flachs, gelauchte oder gebleichte, einfache
von 7000 bis 20,000 Meter im
Kilogramm...
von mehr als 20,000 bis einschliesslich 37,000 Meter im Kilogramm
Gewebe aus Flachs, gelaugte oder gebleichte, glatte
wenn sie mehr als 10 bis zu 26 Fäden in Kette und Einschlag auf
das Quadrat von 5 Millimeter Seitenlänge
haben...
wenn sie mehr als 26 bis einschliesslich 45 Fäden haben
Gewebe aus Flachs, gebleichte, gemusterte oder damascirte
*) Zoll der gebleichten glatten Gewebe.
Gewebe aus Flachs, farbig gewebte oder gefärbte…
*) Zoll der rollen Gewebe mit 35 Lire Zuschlag für 100 kg.
Posamentirwaaren aus Flachs und
Hanf...
Strampfwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie V
einfache...
Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kategorie V
Säcke, Bell- und Tischwäsche, Handtücher, Vorhänge lediglich ge-
säumt, und ähnliche Artikel : aus
Flachs...
*) Zoll dos Gewebes mit 10 Prozent Zuschlag.
Kragen, Manchetten und Hemden für
Männer...
*) Das Doppelte dos Zolles des Gewebes.
andere (mit Ausnahme der unter a begriffenen nicht leinenen Gegen-
stände)...
*) Zoll des Gewebes mit 40 Prozent Zuschlag.
Baumwollene Gewebe,
bedruckte...
*) Zoll der gebleichten Gewebe mit 70 Lire Zuschlag für 100 kg.
Baumwollene
Lampendochte...
Maszstab.
100 kg.
100 kg.
100 kg.
Zollsatz
Lire.
frei
frei
frei
frei
17 50
66 40
*)
*)
*)
*)
*)
*)
Tarif-
Nummer.
a)
b)
c)
aus 121
e)
aus 125
c)
a)
b)
c)
a)
b)
c)
b)
aus 130
a)
Benennung der Gegenstände.
Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kategorie VI
Säcke, Bett- und Tischwäsche, Handtücher, Vorhänge lediglich ge-
säumt und ähnliche
Artikel...
*) Zoll des Gewebes mit 10 Prozent Zuschlag.
Kragen, Manchelten und Hemden für
Mäuner...
*) Das Doppelte des Zolles des Gewebes.
andere...
*) Zoll des Gewebes mit 40 Prozent Zuschlag.
Wolle
gekämmte, nicht
gefärbte...
Pferdehaar ;
Krullhaar, Schnur und grobe Waare aus Pferdehaar
Gespinnsie aus gekrempelter Wolle, einfache
rohe
bis zu 10,000 Meter im
Kilogramm...
über 10,000 Meter im
Kilogramm...
gebleichte
*) Zoll der rohen Gespinnste mit 20 Prozent Zuschlag.
gefärbte...
*) Zoll der rohen Gespinnste mit 25 Lire Zuschlag für 100 kg.
Gespinnste aus gekrempelter Wolle,
gezwirnte...
*) Zoll der einfachen Gespinnste mit 17 Lire Zuschlag für 100 kg.
Gespinnsie aus gekämmter Wolle, einfache
rohe
bis zu 50,000 Meter im
Kilogramm...
über 50,000 Meter im
Kilogramm...
gebleichte...
*) Zoll der rohen Gespinnste. mit 20 Prozent Zuschlag.
gefärbte...
*) Zoll der rohen Gespinnste ; mit 25 Lire Zuschlag für 100 kg.
Gespinnsie aus gekämmter Wolle,
gezwirnte...
*) Zoll der einfachen Gespinnste mit 17 Lire Zuschlag für 100 kg.
Gewebe
aus gekrempelter Wolle, im Gewicht
von 500 Gramm oder weniger auf das Quadratmeter
von mehr als 300, aber nicht mehr als
Gramm...
von mehr als 500 Gramm
aus gekämmter Wolle, im Gewicht
von 200 Gramm oder weniger auf das Quadratmeter1
von mehr als 200, aber nicht mehr als
Gramm...
von mehr als 800
Gramm...
Wollene Gewebe, bedruckte, im Gewichte von 300 Gramm oder
weniger auf das
Quadratmeter...
*) Zoll der betreffenden Gewebe mit 30 Lire Zuschlag für 100 kg.
Wollene Gewebe, gestickte
mit Kettenstich
*) Zoll der betreffenden Gewehe mit 200 Lire Zuschlag für 100 kg.
Maszstab.
100 kg.
100 kg.
100 kg.
Zollsatz
Lire.
*)
*)
*)
*)
*)
*)
*)
*)
*)
*)
*)
Tarif-
Nummer.
b)
aus 134
a)
a)
b)
aus 140 aus c)
aus 145
a)
aus 147
a)
b)
aus 148
a)
aus 149
a)
b)
aus 151
b)
aus 154
Benennung der Gegenstände.
mil
Plattstich...
*) Zoll der betreffenden Gewebe mit 300 Lire Zuschlag für 100 kg.
Pferdehaargewebe
zu
Sieben...
Strumpfwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie VII
einfache...
geformte...
*) Zoll der einfachen Strumpfwaaren mit 50 Prozent Zuschlag.
Posamentirwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie VII
Posamentirwaaren, deren Aussenseite aus Wolle und anderen
Spinnstoffen, mit Ausnahme der Seide, besteht und weniger
als 50 pCt. Wolle enthält, unterliegen einem Zoll von 180 Lire
für 100 Kilogramm.
Borten und Bänder aus. Spinnstoffen der Kategorie VII .
Spitzen und Tülle,
wollene...
Fussteppiche aus Wolle und Kratzwolle, einschliesslich derjenigen,
in welchen andere Spinnstoffe ausser Seide dem Gewichte nach
vorherrschen…
Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kategorie VII.
*) Zoll des Gewebes mit 40 Prozent Zuschlag.
Kokons (ausgenommen die
Doppelkokons)...
Seide
einfach gezogene, doublirte oder gezwirnte,
rohe...
Seidenabfälle
von Kokons und von Doppelkokons (strusa, strazza di seta e di
doppio),
rohe...
andere rohe…
Sammele und Plüsche aus Seide oder Floretseide
glatte...
Fichus, Echarpes und Cachenez, schwarz oder farbig, in nicht ge-
mustertem Gewebe aus Seide oder Floretseide, nicht genäht.
Fichus, Echarpes und Cachenez, schwarz od. farbig, in gemustertem
Gewebe aus Seide oder Floretseide, nicht genäht…
Sammete, gemischte, In welchen Seide oder Floretseide im Verhält-
niss von mindestens 12 und höchstens 50 Prozent enthalten ist
glatte...
gemusterte...
Gewebe, gemischte, in welchen Seide oder Floretseide im Verhält-
niss von mindestens 12 und höchstens 50 Prozent enthalten ist
farbige
glatte...
gemusterte...
Bänder und Borten aus Seide oder Floretseide, gemischt mit anderen
Spinnstoffen, worin die Seide oder Floretseide im Verhältniss von
mindestens 12 und höchstens 50 Prozent enthalten ist.
,
*) Zoll des betreffenden Gewebes mit 3 Lire Zuschlag für 1 kg.
Posamentierwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie VIII
*) Zoll der betreffenden Bänder.
Maszstab.
100 kg.
100 kg.
1 kg.
100 kg.
1 kg.
Zollsatz
Lire.
*)
*)
*)
frei
frei
frei
frei
6 50
*)
*)
Tarif-
Nummer.
aus 163
a)
aus b)
a)
b)
aus 165
a)
aus 166
b)
a)
b)
aus 177
b)
182 a)
b)
aus 185
a)
d)
f)
Benennung der Gegenstände.
Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kategorie
VIII
*) Zoll des betreffenden Gewebes mit 40 Prozent Zuschlag.
Holzkohle...
Brennholz...
Holz
gemeines
roh oder lediglich mit, der Axt behauen oder vorgerichtet
viereckig behauen,
gesägt...
in Brettehen zu Schachteln, Sieben u. dergleichen; sowie in Keilen
jeder
Länge...
Holzdraht zur Herstellung von
Zündhölzchen...
Ebenistenholz
geschnitten der Länge
nach...
Brettchen oder Tafeln für Fussböden,
eingelegte...
Leere Fässer, neue oder gebrauchte ;
mit hölzernen
R
e
i
f
e
n
mit eisernen
Reifen...
Möbel und Möbeltheile, rohe oder fertige
nicht gepolsterte
aus gemeinem, gebogenen
Holz...
andere aus gemeinem
Holz...
aus Ebenistenholz, fournirt, geschnitzt oder
eingelegt...
Rahmen und Rahmenleisten aus Holz
lackirte, vergoldete oder versilberte
Ruder, Pfähle und
Stangen...
Geräthschaften und verschiedene Arbeiten aus gemeinem Holz
roh
polirt oder bemalt
Spindeln und
Spulen...
andere...
Gemeine Kurzwaaren aus
Holz
Spielzeug aus
Holz...
Korb- und Mattenflechtarbeiten
feine...
Cellulose...
anderes Halbzeug aus Holz, mit Einschluss des Halbzeuges aus Stroh
und anderen ähnlichen
Stoffen...
Papiere
weisses oder in der Masse gefürbtes jeder Art
farbiges, vergoldetes oder bemaltes, sowie Tapeten (einschliesslich
des gebleichten Papieres zur Lithographie und Photographie).
Packpapier, auch in der Masse gefärbt ;
nicht durch den Cylinder geglättet
nur auf einer Seite durch den Cylinder geglättet
Kupferstiche, Lithographien einschliesslich der Chromolithographie
und Anzeigekarlen (Etiketten)
Maszstab.
100 kg.
3)
1 hl.
Rauminhalt.
100 kg.
100 kg.
100 kg.
Zollsatz
Lire.
*)
frei
frei
frei
frei
frei
frei
0 20
0 30
7 50
frei
frei
12 80
Tarif-
Nummer.
aus 186
a)
aus 188
a)
aus 1
aus b)
aus 190
aus d)
aus 190
a)
aus 201 d)
a)
b)
c)
d)
Bennennung der Gegenstände.
Pappe
gemeine
Waaren aus Papier und Pappe
Bücher und Noten
gedruckte
Noten mit italienischem Text und Bücher mit gemischtem Text (in
italienischer und anderer Sprache), lose oder geheftet.
Bücher und Noten in anderer als italienischer Sprache, lose oder
geheftet
Bücher und Noten in Einbänden jeder Art
Bücher nicht gedruckte
in losen Bogen oder in Pappe gebunden, auch mit Leinwand-Ecken
und -Rücken
in Pappe gebunden, mil Leinwand überzogen, auch mit Leder-Ecken
und -Rücken
Felle
ohne Haare gegerbte
Lackleder
fertiges anderes Leder (ausser Lack- und Sohlleder)
Schuhwerk
jeder Art aus Leder oder Stoffen mit Ausschluss von Seide und
Sammt
aus Kautschuck mit Futter oder Besatz aus Stoffen
Lampen und Lampentheile aus Eisenguss, verzinnt, emaillirt, ver-
nickelt, vernirt, oxydirt, lackirt, mit oder ohne Garnituren oder
Verzierungen von Zink
Schmiedeeisen und Stahl
gewalzt oder gehämmert, in Stäben, Stangen, oder Barren, von
jedem Querschnitt
im Querschnitt mit keinem Durchmesser oder keiner Seitenlänge
von 7 Millimeter oder weniger
im Querschnitt mit einer oder mehreren Seitenlangen oder einem
oder mehreren Durchmessern von 7 Millimeter oder weniger, aber
von mehr als 5 Millimeter
im Querschnitt mit einer oder mehreren Seitenlängen oder einem
oder mehreren Durchmessern von 5 Millimeter oder weniger
(ausschliesslich Draht)
zu Draht gewalzt oder gezogen
im Durchmesser von 5 Millimeter oder weniger, aber von mehr als
1,5 Millimeter
im Durchmesser von 4,5 Millimeter oder weniger
in Blechen
von 4 Millimeter Dicke und mehr…
von weniger als 4 und mehr als 1,5 Millimeter Dicke
von 1,5 Millimeter Dicke oder weniger
in Röhren
aus Blech von A Millimeter Dicke und mehr
von weniger als A und mehr als 1,5 Millimeter Dicke
von 1,5 Millimeter Dicke oder weniger
Maszstab.
100 kg.
100 kg.
100 Paar
100 kg.
5)
Zollsatz
Lire.
frei
frei
Tarif-
Nummer,
aus 204
a)
aus b)
aus 206 a)u.b)
aus 206
aus a)
aus b)
aus 210
aus a)
aus b)
c)
aus 211
aus f)
aus 214
Benennung der Gegenstände.
Eisen und Stahl, geschmiedet oder gegossen
Anker, Wagenachsen, Ambosse und andere grobe Arbeiten, im Ge-
wichte von 50 Kilogramm und mehr
grobe Wagenachsen im Gewichte von weniger als 50 Kilogramm
Geschmiedete Nägel aus Eisen oder Stahl
Eisen und Stahl zweiter Verarbeitung in Arbeilen
welche hauptsächlich au grossen Eisen- oder Stahlstücken vorge-
nommen sind
an ihrer ganzen Oberfläche oder einem grossen Theile derselben
gehobelt, gefeilt, abgedreht, durchlocht u.s.w
verzinnt, verbleit, verzinkt, lackirt
welche hauptsächlich an kleinen Eisen- oder Stahlstücken vorge-
nommen sind ;
an ihrer ganzen Oberfläche oder an einem grossen Theile derselben
gehobelt, gefeilt, abgedreht, durchlocht u.s.w. ; ferner verzinnt,
verbleit, verzinkt, lackirt
Gerätbschaften und Werkzeuge für Künste und Handwerke, aus
Gusseisen, Schmiedeeisen oder Stahl
gemeine
Aexte, Pflüge, Spundmesser, gewöhnliches Ackergeräth im Allge-
meinen, Schaufeln, Spitzambosse, Knaggen, Zwingen, Maurer-
kellen, Wetzsteine, Keile, Eggen, Zieheisen, Heugabeln, Streich-
masse, liebebäume, Beile, Hämmer, Schraubstocke für Schmiede,
Schippen, Pfähle, Picken, Steinhauen, Rechen, Gäthacken, Hand-
beile, Zangen, Pflugscharen, u.s.w
feine
Winden, Gleichgewichiswaagen, Polireisen, Grabstichel, Schrauben-
zieher, Winkelhaken, Kopirpressen, Scheeren, Gartenmesser,
Blechscheeren ; tragbare Schmieden ; Keile oder Punzen ; nicht
besonders benannte eiserne Werkzeuge für Schubmacher, Ver-
golder, Tischler, Schmiede,
Hufschmiede, Friseure, Buch-
drucker und andere Handwerker;
Plätt- und
Brenneisen,
Wirkeisen, Sägeblätter, Ahlen, Schraubenschlüssel,
Hobeleisen,
Glätteisen, Kämme, Hobel, Kneipzangen, Schneidstempel, Pfrie-
men, Hippen, Schabeisen, Klingen für Nagel- und Steinbohrer,
Meissel, Sägen, Hohlmeissel, Spatel, Locheisen, Bohrer, grosse
und kleine, Stempel, Pressen für Stempel und Punze., Dreh-
bänke für Uhrmacher, Handbohrer, Hohlbohrer u . s . w , ; auch,
lackirt, polirt, verzinkt, galvanisirt, verkupfert, verzinnt, verbleit
und theilweise in Verbindung mit anderen Metallen
Sensen und Sicheln
Feilen und Raspeln, welche, abgesehen vom Handgriff, eine Länge
besitzen
von mehr als 50 Centimeler
von 15 bis 30 Centimeter
von weniger als 15 Centimeter
Kupfer, Messing, Bronze ;
Brenner und Galerien für Lampen
Blei und dessen Legirungen mit Antimon
Buchdruckerleltern
Maszstab.
100 kg.
Zollsatz
Lire,
13 25
15 50
17 25
Tarif-
Nummer.
a)
b)
c)
d)
e)
aus 226
aus a)
aus a)
aus b)
aus 1
aus c)
e)
g)
i)
aus j)
l)
aus m)
1) 3 u. aus n)
Bennennung der Gegenstände.
Zink
in Blöcken und
Bruch…
in Platten und
Blechen…
in nicht vergoldeten oder versilberten, nicht verzierten oder lackirten
Arbeiten…
in nicht vergoldeten oder versilberten Arbeiten, verziert oder auf
irgend eine Weise
lackirt…
in vergoldeten oder versilberten
Arbeiten…
Antimon, metallisches
(Antimon-Regulus)…
Näh- und
Stecknadeln…
Maschinen
Dampfmaschinen, feste, ohne
Kessel…
Dampfmaschinen, halbfeste, mil Kessel, Heissluftmaschinen, Druck-
luftmaschinen, Gasmaschinen, Petroleummaschinen, einschliesslich
der Rotationskörper
im Gewicht von mehr als
Kilogramm…
Dampfkessel
Röhrendampfkessel aus Eisen und
Gusseisen…
andere als
Röhrendampfkessel…
Wasser- und Windmotoren und hydraulische Maschinen
Wasserräder, Pressen, Akkumulatoren, Aufzüge und Fahrstühle…
Lokomobilen…
Landwirthschaftliche Maschinen jeder
Art…
Maschinen und Stühle für
Weberei…
Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Holz und Metall (Sägen,
Hobel, Drehbänke; Maschinen zum Schraubenschneiden, Bohr-
maschinen u.s.w.) im Gewicht von mehr als 300 Kilogramm…
Nähmaschinen
mit
Gestell…
ohne
Gestell…
Maschinen zum Brechen, Quetschen und Stampfen von Steinen, Mine-
ralien, Knochen u.s.w. ; Winden aus Guss- und Schmiedeeisen ;
mechanische, nicht hydraulische Krahnen; Böcke zum Heben von
Waggons u. dgl. ; Centrifugen zur Zuckerfabrikation ; Holländer
zur Papierfabrikation ; selbstthätige (Luftdruck- u.s.w.) Bremsen ;
Walzwerke ; Rollmaschinen, ausgenommen diejenigen für Ge-
webe ; Gefriermaschinen ; Maschinen zur Fabrikation gashaltiger
Wasser ; Papiermaschinen, Papierschneidemaschinen ; Ziegelei-
maschinen; Wasch-u. Bügelmaschinen; Buchbindermaschinen;
pneumatische Maschinen zum Gewerbegebrauch; Polirmaschinen;
Ventilatoren mit Bewegungsmechanismus ; Kratzmaschinen ohne
Garnitur ; Garntrockenmaschinen ; Maschinen zum Waschen und
Entfetten von Garnen ;
Papierlochmaschinen ;
Garnfärbema-
schinen
Getrennt eingehende Maschinentheile
von
Nähmaschinen…
gusseiserne Maschinentheile von anderen Maschinen mit Ausnahme
der dynamo-elektrischne Maschinen…
Maszstab.
100 kg.
100 kg.
Zollsatz
Lire.
frei
Tarif-
Nummer.
aus 231
b)
c)
aus 232
c)
d)
aus 236
c)
d)
c)
aus 240
b)
aus 246
a)
aus 252
aus a)
aus 1
a)
b)
c)
a)
b)
a)
b)
aus 258
a)
b)
c)
Benennung der Gegenstände.
Instrumente, optische, mathematische, Präcisions-, astronomische,
chemische, physikalische, chirurgische,
u.s.w.…
Gold
auf Seide oder andere Spinnstoffe gesponnen…
Blattgold (ohne Abzug des
Papiergewichts)…
Silber
auf Seide oder andere Spinnstoffe
gesponnen…
Blattsilber (ohne Abzug des
Papiergewichts)…
Goldschmiedewaaren und goldenes
Geschirr…
Silberwaaren, auch vergoldet, oder
Silbergeschirr…
Uhren
Tafel-, Tableau- und Pendeluhren, ohne Gehäuse…
dieselben mit Gehäuse…
*) Mit Zuschlag des Zolles für das Gehäuse.
Weckeruhren ohne
Stundenschlag…
Sogenannte Schwarzwälderuhren mit hölzernem Gestell (wo-
rin sich das Werk befindet) unterliegen einem Zoll von
100 Lire für 100 Kilogramm, einschliesslich des Gehäuses.
Uhren nach sogenanntem amerikanischen System unterliegen
einem Zoll von 150 Lire für 100 Kilogramm, einschliesslich
des Gehäuses.
Edelsteine, bearbeitete
Achate, Opale, Onyx, Granaten, auch auf Faden…
Farberden (Bolus, Ocker und Siegelerde, natürliche oder künstliche)
Steine, Erden und nicht metallische Mineralien
Kalk, Gips u.s.w…
Thonwaaren
zum gewöhnlichen Gebrauch
Oefen und Theile derselben in jeder
Form…
Majolika oder Waaren aus farbiger Masse mit Email (oder undurch-
sichtiger Glasur überzogen
Fliesen, auch in mehreren Farben bemalt, und gemeines Steinzeug.
weiss oder farbig auf einfachem
Grunde…
verschiedenfarbig oder anderweitig
verziert…
Irdene Waaren oder Arbeiten aus weissem Thon
weisse, und
feines
Steinzeug…
verschieden gefärbt oder bemalt, vergoldet oder anderweitig verziert.
Porzellan
weisses…
farbiges, vergoldetes oder sonstwie
verziertes…
Glas- und Krystallwaaren
lediglich geblasen oder gegossen, nicht farbig, nicht gesehliffen und
nicht geschuitten
farbig, in der Masse, gefärbt, abgerieben, mit Schmirgel geschliffen
und
geschnitten…
bemalt, emaillirt, vergoldet, versilbert oder anders
verziert…
Flaschen,
gemeine…
Maszstab.
1 kg.
0,1 kg.
1 kg.
1 Stück.
1 kg.
100 kg.
100 kg.
Zollsatz
Lire.
5*)
1 50
frei
2 50
8 50
Tarif-
Nummer.
aus 275
b)
c)
aus 283
aus g)
aus 284
a)
a)
b)
c)
aus 301
b)
aus 306
a)
aus 325 b)
aus 327
aus 329
aus a)
aus b)
Benennung der Gegenstände.
Demijohns, auch mit Stroh- und
Rohrgeflecht…
Glas, Krystall und Schmelz in Form von Perlen (conterie), Steinen
und Prismen für Kronleuchter und andere ähnliche
Arbeiten…
Satzmehl…
Stärke
gemeine aus anderem Material als
Reis…
feine oder in
Schachteln…
Früchte, trockene
getrocknete
Pflaumen…
Früchte, Gemüse und Gartengewächse
in Essig, Salzwasser oder
Oel…
Hopfen…
Oelkuchen von Nüssen und anderem
Material…
Pferde…
Schweine
im Gewicht bis einschliesslich 10
Kilogramm…
im Gewicht von mehr als 10 bis zu 20
Kilogramm…
im Gewicht von mehr als 20 Kilogramm…
Fleisch
gesalzenes, geräuchertes oder in anderer Weise
zubereitetes…
Fische
frische jeder
Art…
Käse…
Anderes Fett als
Schweineschmalz…
Stearinsäure (einschliesslich Stearin und Palmitin) ; Ceresin, reines
oder mit Paraffin
gemischtes…
Bienen, lebende, mit den
Stöcken…
Perlmutterknöpfe…
Bernsteinwaaren…
Kurzwaaren
Glaskurzwaaren…
gemeine
Tuschkasten aus Holz oder anderem Material, mit Farben, Pinseln,
Näpfchen und sonstigem Malergeräth ; Nachtlichte mit in Stearin,
Wachs oder Talg getränktem und mit Papier, Holz oder anderem
Material versehenem Docht, mit dem dazu gehörigen Schwimmer
zusammen in Schachteln eingehend, einschliesslich der Schachtel
und des
Schwimmers…
Pinsel aus feinem Haar (einschliesslich der Rasirpinsel), mit Aus-
nahme solcher mit Stiel aus Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt,
Bein und dergl. ; Spielzeug aller Art (einschliesslich der Puppen),
soweit es unter Nr. 329 a (gemeine Kurzwaaren)
fällt…
feine
deren hauptsächliches Material aus Leder aller Art, einschliesslich
des Juchtenleders,
besteht…
Pfeifen, Gigarrenspitzen und andere Waaren aus
Meerschaum…
Maszstab.
100 kg.
1 Stück
100 kg.
100 kg.
100 kg.
100 kg.
Zollsatz
Lire.
frei
frei
frei
0 75
3 75
frei
frei
frei
Tarif-
Nummer.
aus 331
b)
d)
e)
f)
aus 334 g)
aus 336
aus 337 b)
Benennung der Gegenstände.
Spielzeug aller An (einschliesslich der Puppen), soweit es unter
Nr. 329 b (feine Kurzwaaren) fällt
Musikalische Instrumente
Pianofortes
tafelförmige und aufrechtstehende
Flügel
nicht besonders benannte Saiteninstrumente im Gewichte
von 400 Gramm und weniger
von mehr als 400 Gramm
nicht besonders benannte Blasinstrumente im Gewichte
von 400 Gramm und weniger
von mehr als 400 Gramm
andere nicht besonders benannte
Einzelne Theile musikalischer Instrumente
Kautschuck und Guttapercha, verarbeitet zu Posamentierwaaren,
Bändern und elastischen Geweben
Rothe wollene Kappen, gewirkt, gewalkt, ohne Quaste oder mit nicht
seidener Quaste
Mänuer-und Knabenhüte aus Filz, garnirt oder nicht garnirt
Pinsel mit oder ohne Stiel
Maszstab.
100 kg.
1 Stück.
100 kg.
100 Stück
100 kg.
Zollsatz
Lire.
1 50
1 50
1 50
1 50
1 50
Schlussprotokoll.
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrages zwischen dem
Deutschen Reich und Italien haben die Bevollmächtigten der beiden vertragschliessenden Theile Folgendes
erklärt
Zu Artikel 2 des Vertrages.
Die Vorschriften dieses Artikels beziehen sich nicht auf juristische Personen. Für Aktiengesellschaften und
andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften bleibt die zwischen den vertragschliessenden
Theilen zu Berlin am 8. August 1873 unterzeichnete Konvention unverändert in Geltung.
Zu Artikel 7 des Vertrages.
I. Zum Tarif A (Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland). — Die Bedeutung der einzelnen in dem Tarif A auf-
geführten Positionen ist nach ihrer gegenwärtigen Geltung im Zusammenhange mit dem zur Zeit des Vertrags-
abschlusses im Deutschen Reiche bestehenden allgemeinen Zolltarife insofern zu bemessen, als nicht gleichzeitig
Ausnahmen hiervon vereinbart worden sind.
1. Zu 5 m. — Tannin (Gerbsäure) fällt unter Nr. 5 m.
2. Zu 10 e und f. — Irisirendes Glas fällt unter die entsprechenden Zollsätze für gefärbtes bezichungsweise
farbiges Glas.
3. Zu 18 f 2. — Filzhüte, bei denen sich der Form oder der Garnitur nach nicht erkennen lässt, ob dieselben
Herren- oder Damenhüte sind, werden als Herrenhüte nach Nr. 18 f 2 behandelt.
4. Zu 20 b 1. — Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Gagat, Jet, Meerschaum und Perlmutter sind
auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 a fallen, zum ermässigten
Satze von 150 Mark zu
verzollen.
5. Zu 25 e 1. — Als Verschuittweine zu dem ermässigten Zollsatze von 10 Mark für 100 Kilogramm brutto
sind nur zuzulassen solche rothe Naturweine und Moste zu rothem Wein, welche mindestens 12 Volumprozente
Alkohol, beziehentlich (im Most) das entsprechende Aequivalent von Fruchtzucker, sowie im Liter bei 100 Grad
Celsius mindestens 28 Gramm trockenen Extrakt enthalten, sofern sie unter den vom Bundesrath des Deutschen
Reichs festzusetzenden Kontrolen zum Verschneiden wirklich verwendet werden.
Als Verschnitt ist es zu erachten, wenn der zu verschneidende weisse Wein mit Wein oder Most von der vor-
stehend bezeichneten Beschaffenheit in einer Menge von nicht mehr als 60 Prozent und der zu verschneidende
rothe Wein mit solchem Wein oder Most in einer Menge von nicht mehr als 33 1/3 Prozent des ganzen Gemisches
versetzt wird.
6. Zu 25 f. — Gesalzene und eingeschmolzene Butter fällt unter den vereinbarten Zollsatz für Butter.
7. Zu 25 o. — Der Zoll für die italienischen Käse Stracchino, Gorgonzola und Parmesan soll nicht höher sein als
derjenige, welchen die speziell schweizerischen Käsesorten bei der Einfuhr nach Deutschland zu zahlen haben.
8. Zu 27 b. — Nachgeahmte Lederpappe — braune Holzpappe — (ein pappenartiges Fabrikat aus Holzstoff,
welcher vor dem Schleifen durch Dämpfen eine braune, lederartige Färbung erhalten hat) ist nach Nr. 27 b zu
behandeln.
9. Zu 40 a. — Oeltuch (mit Oelfirniss oder mit Oelkomposition [einer Mischung von Oel und Kautschuck]
getränkte grobe Zeugstoffe) und Deckleinwand, d. i. mit Oelkomposition (einer Michung von Oel und Kautschuck)
oder Oelfirniss getränkte oder überstrichene, getheerte oder mit metallischen Substanzen (Grünspanlösung etc.)
wasserdicht gemachte grobe Leinwand oder sonstige derartig zugerichtete grobe Zeugstoffe unterliegen gleich-
falls dem ermässigten Zollsatze der Nr. 40 a.
II. Zum Tarif B (Zölle bei der Einfuhr nach Italien). — Die Bedeutung der einzelnen in dem Tarif B aufge-
führten Positionen ist nach ihrer gegenwärtigen Geltung im Zusammenhang mit dem zur Zeit des Vertrags-
abschlusses in Italien bestehenden allgemeinen Zolltarife insofern zu bemessen, als nicht gleichzeitig Ausnahmen
hiervon vereinbart worden sind.
1. Zu 2. — Naturwein zahlt den Zoll für Wein, wenn sein Alkoholgehalt 15 Grad nicht übersteigt. Enthälter
mehr als 15 Grad, so unterliegt er dem Weinzoll und ausserdem für jeden, jene Grenze überschreitenden Grad
der Alhoholabgabe.
Die vertragschliessenden Theile werden Sachverständige berufen, um gemeinsam die Merkmale zu prüfen und
festzustellen, welche die Weine haben müssen, um als solche von den Zollbehörden zugelassen zu werden.
2. Zu 30 c. — Sumachextrakt fällt unter Nr. 30 c.
3. Zu 30 d. — Als unreine oder rohe Essigsäure oder rohe Holzsäure ist zu behandeln diejenige, auch wasser-
klare Essigsäure, welche Stoffe von brenzlichem oder bituminösem, von der Destillation des Holzes herrührenden
Geruch und weniger als 50 Prozent reine Essigsäure enthält.
4. Zu 53 b. — Leere Patronen mit Kapseln oder anderen Zündmitteln fallen unter Nr. 53 b.
5. Zu 72. — Unter Anilin-Lackfarben sind zu verstehen trockene oder leigartige Verbindungen von Anilin-
farbstoff mit Thonerde, Zinn-, Blei- und Eisenoxyd ohne Zusatz von Mineratöl oder Alkohol.
6. Zu Kategorie V. — Es besteht Einverständniss darüber, dass die zu den Nummern 82 und 86 des Tarifs B
verzeichneten Zollsätze erst mit dem 1. Juli 1892 in Geltung treten werden. Bis zu diesem Zeitpunkte wird für
Gespinnste und Gewebe aus Flachs der status quo unverändert bestehen bleiben, wie derselbe sich aus den
Bestimmungen der Nr. IV des Schlussprotokolls zu dem Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen Oesterreich-
Ungarn und Italien vom 7. Dezember 1887 ergiebt.
7. Zu 82 und 86. — Die Zölle für rohe Gespinnste und Gewebe aus Flachs werden in keinem Falle höher sein
als diejenigen für gebleichte Gespinnste und Gewebe derselben Kategorie.
8. Zu 87 a. — Der Zoll für starke, durch Fett oder chemische Stoffe wasserdicht gemachte Leinwand aus
Flachs, Hanf oder Jute beträgt, sofern die Leinwand selbst schon zu Waaren- und Wagendecken zugerichtet ist,
30 Lire für 100 Kilogramm.
9. Zu 91 c. — Der Zuschlag für Näharbeit bei genähten und mit Schnallen, Riemen, Stricken u.s.w. ver-
sehenen Waaren- und Wagendecken ist ermässigt von 50 auf 10 Prozent.
10. Zu 111. — Durchsichtige Baumwollengewebe (graticolati a foggia di velo), nicht gemusterte, im Gewichte
von mehr als 3 Kilogramm auf 100 Quadratmeter, zahlen nach ihrer Beschaffenheit den Zoll des undurchsichtigen
Gewebes.
11. Zu 135 b. — Bei den hierher gehörigen Strumpfwaaren wird ein weiterer Zuschlag für die zur Fertig-
stellung der Waare erforderliche Näharbeit nicht erhoben.
12. Zu 142. — Wollene Shawls, Echarpes und Fichus, gewebt oder gewirkt, bedruckt oder unbedruckt, mit
Fransen aus Spinnstoff, mit welchem Seide im Verhältniss von weniger als 12 Prozent vermischt ist, zahlen, wenn
die Fransen in der fertigen Waare den höchst belegten Spinnstoff darstellen, den Zoll für Fransen nach dem,
dem Gewicht nach überwiegenden Stoffe mit einem Zuschlag von 1 Lire für 1 Kilogramm.
Der Zuschlag für einfache Konfektion von wollenen Shawls, Echarpes und Fichus, gewebt oder gewirkt, be-
druckt oder unbedruckt, auch mit Fransen, sowie der Zuschlag für Konfektion von lediglich besäumten oder
eingefassten wollenen Decken und Teppichen ist von 50 auf 20 Prozent ermässigt.
13. Zu 142. — Die Shawls, Echarpes und Fichus aus Wollengewebe, schwarz, nicht gestickt, mit seidenen
Fransen, oder nur in einer Ecke, selbst mit Seide, gestickt, mit oder ohne seidene Fransen, werden nach der
Gattung des Gewebes mit einem Zuschlag von 25 Prozent verzollt. Diese Artikel unterliegen nicht dem Zuschlag
für Näharbeit.
14. Zu 142. — Wollene Männer- und Knabenkleidung und Damenmäntel und -Jacken zahlen den Zoll nach
dem höchst belegten Stoffe, falls dieser Stoff mehr als ein Zehntel der ganzen Oberfläche des konfektionirten
Artikels darstellt.
Wenn zwei oder mehr Theile der höchst belegten Stoffe in ihrer Gesammthelt mehr als 10 Prozent der
gedachten Oberfläche ausmachen, zahlt der Artikel einen Zoll, welcher dem arithmetischen Mittel der Zollsätze
für die höchst belegten Stoffe entspricht, welche bei der Zusammensetzung betheiligt sind.
15. Zu 160. — Der Zuschlag für Konfektion der Fichus, Echarpes und Cachenez, schwarzer oder farbiger, aus
Seide oder Floretseide gewebt, gemustert oder ungemustert, besäumt, eingefasst oder mit Fransen besetzt, ist
von 50 auf 20 Prozent ermässigt.
16. Zu 163 a. — Unter Nr. 163 a 2 sind verstanden Bretter und Brettchen zu Verpackungsgegenständen,
Brettchen oder Platten zu Fussböden, weder eingelegt noch geleimt, und überhaupt alle Gegenstände aus
gewöhnlichem Holz, welche noch keine fertigen Waaren sind, mögen sie auch gehobelt, gefalzt oder genuthet
sein.
Platten, Tafeln und Streifen von gemeinem Holz zum Fourniren fallen unter Nr. 163 a 2, wenn sie eine Dicke
von 2 Millimeter oder mehr haben.
Schindeln und Fassdauben fallen unter Nr. 163 a 1.
17. Zu 163 b. — Für die Klassifikation des Ebenistenholzes bleibt das gegenwärtig geltende Waarenverzeich-
niss massgebend.
18. Zu 165 a. — Ungepolsterte Möbel aus gebogenem, gemeinem Holz fallen unter Nr. 165 a 1, auch wenn
sie mit nicht gebogenem, gemeinem Holz, mit Stroh-, Rohr- und ähnlichem Flechtwerk und mit gedrechselten,
gelochten Theilen oder mit gepressten oder mit der Fräsmaschine hergestellten, nicht geschnitzten Verzierungen
verbunden sind.
Nicht gepolsterte Möbel aus nicht gebogenem, gemeinem Holz fallen unter Nr. 165 a 2 auch wenn sie
gedrechselt, mit gemeinem Holz fournirt, gelocht, durch Pressung oder mit der Fräsmaschine verziert und mit
Stroh-, Rohr- und ähnlichem Flechtwerk verbunden sind, vorausgesetzt, dass sie nicht geschnitzt sind.
Nicht ausgeschlossen sind aus Nr. 165 a 1 und 2 ungepolsterte Möbel aus gemeinem Holz, mit gewöhnlichen
und nicht zur Verzierung dienenden Zuthaten aus gemeinem Metall, selbst wenn diese Zuthaten vernickelt sind.
19. Zu 170.— Schaufeln, Gabeln, Rechen, Schüsseln, Löffel, Näpfe und andere Gegenstände des Hausge-
brauchs, Handhaben von Geräthen und Werkzeugen, mit oder ohne Zwingen, ferner gemeine Holzschuhe, sowie
Zeichen-Utensilien (Zeichenbretter, Lineale und dergleichen) fallen je nach ihrer Bearbeltung unter die Nummern
170 a und b 2.
Die unter Nr. 170 begriffenen Artikel können auch mit Beschlägen, Reifen oder anderen Nebenbestandtheilen
von gemeinen Metallen versehen sein.
Spindeln und Spulen fallen unter Nr. 170 b 1, auch wenn sie zum Theil aus Ebenistenholz bestehen.
20. Zu 171. — Hölzerne Knöpfe jeder Art werden als Holzarbeiten, je nach ihrer Bearbeitung behandelt.
Knöpfe aus Steinnuss und Pfeifenrohre jeder Art mit Mundstücken aus Bein, Horn oder Holz fallen unter die
Kurzwaaren aus Holz.
21. Zu 177 b. — Feine Korbflechterwaaren können gewöhnliche und nicht zur Verzierung dienende Zuthaten
aus gemeinem, auch vernickelten Metall haben.
22. Zu 183. — Unter das weisse oder in der Masse gefärbte, zu Couverts geformte Papier (183 c) fallen nicht
nur rechtwinklig, sondern auch schiefwinklig geschnittene Couvertpapiere.
23. Zu 186 a. — Unter gemeiner Pappe wird die Pappe in Masse oder die aus gekautschten, nicht zusammen-
geleimten Schichten hergestellte Pappe verstanden. Alle aus zusammengeleimten Papierschichten hergestellten
oder mit Papier überzogenen Pappen gehören unter die feinen.
Gemeine Pappe im Gewichte von weniger als 300 Gramm auf das Quadratmeter, welche die Merkmale des
Packpapiers aufweist, soll wie Packpapier behandelt werden.
An den Rändern beschnittene Pappe in rechtwinkliger Form fällt unter Nr. 186.
24. Zu 187. — Hierher gehören auch Waaren aus Papier und Pappe mit Zuthaten aus anderen Stoffen, welche
das gegenwärtig giltige Waarenverzeichniss dieser Nummer zuweist, sowie die Papierwäsche.
Durch Zerschneiden oder Falten für Papparbeiten vorgerichtete Pappe unterliegt dem Zollsatze der betreffenden
Pappe mit einem Zuschlag von 12 Lire für 100 Kilogramm.
25. Zu 187. — Knöpfe aus Papiermaché und ähnlichem Material werden zum Zollsatze von 50 Lire für 100
Kilogramm zugelassen.
26. Zu 188. — Wie gedruckte Noten sind auch lithographirte Noten zu behandeln.
27. Zu 190 b.— In untergeordnetem Maasse geflickte rohe Felle zu Pelzwerk gehören hierher, nicht unter
Kürschnerwaaren (Nr. 192).
28. Zu 192. — Pelz-Kragen, -Boas, -Mützen, -Barets (mit Ausnahme der besetzten Damenbaretts), mit Futter,
Bändern, seidenen Schnüren oder anderem Besatz, fallen unter Nr. 192.
29. Zu 201 b 2. — Für die Zollbehandlung gusseiserner Röhren ist der Umstand, ob sie getheert sind oder
nicht, ohne Einfluss.
30. Zu 206 a und b. — Der Zollsatz von 10 Lire für geschmiedete Nägel aus Eisen oder Stahl kommt auch
dann zur Anwendung, wenn sie mit der Maschine polirt oder durch Ausglühen gebläut sind.
31. Zu 206. — Geldschränke (casse-forti forzieri) fallen unter Nr. 206 a und b 2, auch wenn sie das übliche,
nicht als Verzierung dienende, brünirte oder mit anderen Metallen belegte, auch vergoldete Beiwerk haben.
2. Zu 206 b 2. — Geschirr (Pfannen u. dgl.) aus Eisenblech von jeder Dicke, nur auf der Innenseite abge-
schliffen, wird zum Zollsatze von 16 Lire 50 Gentesimi für 100 Kilogramm zugelassen.
33. Zu 209 a und b. — Gehärteter Stahl ist dem nicht gehärteten gleichgestellt.
34. Zu 224. — Uhrketten, Schnallen, Fingerhüte und Spangen, Schlüsselketten und -Ringe ; sowie Gestelle,
Schlösser, Garnituren und Beschläge für Portemonnaies und Täschnerwaaren, alle diese Artikel aus Eisen oder
Stahl, brünirt, werden zum Zollsatz von 80 Lire für 100 Kilogramm zugelassen.
35. Zu 234. — Mit Gold plattirte Silberwaaren sind als vergoldete Silberwaaren, nicht als Goldwaaren zu
behandeln.
36. Zu 252, 253, 254 und 255. — Pfeifen aus Thon, Fayence (Majolika) oder Porzellan, auch ,mit Reifen, oder
Deckeln aus gemeinen, nicht vergoldeten oder versilberten Metallen, werden als Waaren aus Thon, Fayence oder
Porzellan behandelt.
Die Deckel und andere Zuthaten aus Nickellegierungen, mit welchen diese Pfeifen versehen sein können,
werden nicht als solche aus versilberten Metallen behandelt.
Dieselben Gegenstände, mit Reifen oder Deckeln aus versilberten gemeinen Metallen, fallen unter Nr. 329 a
(gemeine Kurzwaaren).
37. Zu 254 und 255. — Alle Verschiedenheiten der Form, einschliesslich der aus der Masse hergestellten Ver-
zierungen, sind auf die Klassifikation ohne Einfluss.
38. Zu 258. — Glas- und Krystallwaaren, welche die Marke oder den Namen der Fabrik, eine Glasplatte oder
eine eingravirte Bezeichnung des Passungsraumes tragen, sind von Nr. 258 a nicht ausgeschlossen.
Einfach geblasene oder gepresste Glas- und Krystallwaaren fallen auch dann unter Nr. 258 a, wenn sie am
Rande, Boden oder Stöpsel abgeschliffen oder abgerieben sind.
Glas- und Krystallwaaren der Nr. 258 b können ganz oder theilweise gravirt sein.
39. Zu 258 b und c. — Weisses oder farbiges Hohlglas, einfach geblasen, nicht geschnitten, nicht polirt, nicht
abgerieben oder gravirt, auf der Innenseite versilbert, auch auf der Aussenseite ganz oder theilweise mit gelbem
Lack überzogen oder mit ordinärer Malerei verziert (Kugeln für Gärten, Leuchter, Vasen, Tassen, Salznäpfchen
und dergleichen) wird zum Zollsatze von 12 Lire für 100 Kilogramm zugelassen.
40. Zu 259.— Flaschen jeder Form, welche Mineralwasser oder Bier enthalten, zahlen den Zoll gemeiner
leerer Flaschen.
41. Zu 265. — Malz wird wie Gerste behandelt; Hülsenfrüchte wie Getreidearten, andere — granaglie
altre (265 b).
42. Zu 274. — Als Satzmehl wird auch Kartoffelstärke mit Ausnahme des Dextrins und der gerösteten Kar-
toffelstärke behandelt.
43. Zu 306 c. — Sardellen (Clupea sardina, C. pilchardus, C. papalina), acciughe (Engraulis enchrasicholus),
boiane(Gadus minutus), scoranze (Alburnus alborella), sgombri (Scomber scombrus), lanzarole (Scomber colcas),
angusigole (Belona rostrata, B. acus), maride (Maris vulgaris, Maëna vulgaris), bobi (Box vulgaris) und suri
(Tra hurus trachurus), gesalzen, werden zollfrei zugelassen.
Ebenso wird die getrennt, aber gleichzeitig mit den Fischen eingehende Salzlake bis zu 10 Prozent des Ge-
wichtes der Fische zollfrei zugelassen.
44. Zu 326 b. — Knöpfe aus Knochen und Horn unterliegen dem Zollsatze von 50 Lire für 100 Kilogramm.
45. Zu 329. — Brieftaschen, Geldtaschen, Cigarrentaschen, Notizbücher und ähnliche Arbeiten aus Leder aller
Art, einschliesslich des Juchtenleders, in Verbindung mit gemeinen, weder vergoldeten noch versilberten
Metallen werden als gemeine Kurzwaare behandelt. Die Zuthaten aus Nickellegierung, womit dieze Gegenstände
versehen sein können, werden nicht als solche aus versilberten Metallen angesehen.
46. Allgemeine Bemerkung. — Die Bezeichnung der Waaren mit Fabrikmarken und Firmenstempeln bleibt
auf die Zollbehandlung ohne Einfluss.
Zu Artikel 11 des Vertrages.
Die beiderseitigen Schiffsmessbriefe finden nach Maassgabe der hierüber zwischen den vertragschliessenden
Theilen getroffenen besonderen Vereinbarung gegenseitige Anerkennung.
Zu Artikel 17 den Vertrages.
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, dass das gegenwärtige Protokoll zugleich mit dem Vertrage den
beiden vertragschliessenden Theilen vorgelegt werden soll, und dass im Falle der Ratifikation des letzteren auch
die in dem ersteren enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation als geneh-
migt angesehen werden können.
So geschehen zu Rom, den 6. Dezember 1891.
Graf SOLMS.
RUDINI. G. MALVANO. N. MIRAGLIA. B. STRINGHER. A. MONZILLI.
3. H a n d e l s - u n d Z o l l v e r t r a g
zwischen dem Deutschen Reich und Belgien.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und Seine
Majestät der König der Belgier andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen
Deutschland und Belgien durch den Abschluss eines neuen Handels- und Zollvertrags zu fördern, haben zu diesem
Zwecke Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Herrn Adolf Freiherrn
Marschall von Bieberstein, und
Seine Majestät der König der Belgier
Allerhöchstihren ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem
Deutschen Kaiser, König von Preussen, Herrn Julius Baron Greindl,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über
nachstehende Artikel übereingekommen sind
Die im Art. 1 bezeichneten Erleichterungen sollen der Regel nach nur auf diejenigen Güter Anwendung finden*
welche, ohne Veränderung der Wagen und ohne Abnahme des angelegten Verschlusses, von der Grenze bis zum
Bestimmungsorte befördert werden.
Ausnahmsweise ist jedoch eine Umladung dieser Güter, ohne dass damit die zollordnungsmässige Abfertigung
verbunden zu werden braucht, zulässig an Orten
1) wo zwei Eisenbahnen zusammentreffen, deren Konstruktionen den Uebergang der Güterwagen der einen
auf die ändere nicht gestatten,
2) wo das Durchlaufen der über die Zollgrenze eingegangenen Güterwagen bis zum Bestimmungsorte ihrer
Ladung für unthunlich zu erachten ist.
Ueber die Orte, für welche nach Absatz 2 Ziffer 1 eine Ausnahme zugelassen wird, wird man sich gegenseitig
rechtzeitig Mitlheilung machen. Jeder der vertragenden Theile behält sich die Vermehrung dieser Orte je nach
dem wohlerwogenen Bedürfniss des internationalen Verkehrs vor.
Die vertragschliessenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schlenenverbindungen vor-
handen sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmässig verschliess-
baren Wagen eingeben und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchen sich
ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der
Grenze, sowie vom Kolloverschluss frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse
und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind.
Waaren, welche in vorschriftsmässig verschliessbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertrag-
schliessenden Theile ausgeführt oder nach den Gebieten des anderen ohne Umladung durchgeführt worden,
sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschiuss sowohl im Innern als an den
Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeifchnisse und Frachtbriefe zum
Durchgang angemeldet sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, dass die betheiligten Eisen-
bahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abferligungsamte
im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien.
Insoweit von einem der vertragschliessenden Theile mit dritten Staaten in Betreff dar Zollabfertigung weiter-
gehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch
bei dem Verkehr mit dem anderen Theile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung.
Soweit nicht äussere Hindernisse oder Landesgesetze entgegenstehen, sind die Begleitungsbeamten befugt»
Sitzplätze auf einem der Wagen, und zwar unentgeltlich einzunehmen. Jedenfalls müssen ihnen auf dem Hin-
wie auf dem Rückwege Sitzpläte in einem der Personenwagen zweiter Klasse, oder bei Güterzügen in den für die
Schaffner bestimmten Räumlichkeiten, unentgeltlich eingeräumt werden,
Art. 19
Man ist darüber einverstanden, dass durch die gegenwärtigen Bestimmungen den Gesetzen eines jeden Landes
in Betreff der wegen Zolldefraudation oder Kontravention verwirkten Strafen, oder denen, in welchen Verbote
oder Beschränkungen der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Durchgangsverkehrs angeordnet sind, in keiner Weise
Eintrag geschehen, sowie, dass es in jedem Lande der Zollverwaltung unbenommen bleiben soll, in Fällen, in
denen erhebliche Gründe des Verdachts, dass eine Defraude versucht werde, obwalten, zur Revision der Waaren
und zu den anderen Förmlichkeiten bei dem Grenzzollamte sowohl, als auch nöthigenfalls bei anderen Aemtern
schreiten zu lassen.
Die Angehörigen der vertragschliessenden Theile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antritt, den Betrieb und
die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern völlig gleichgestellt sein. Beim Besuche der Märkte und
Messen sollen die Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden.
Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmäkler- (Sensalen-) Geschäft und den Gewerbebetrieb im Umber-
ziehen, einschliesslich des Hausirhandels, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, dass sie in dem Staate,
wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen,
wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur
unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Theiles keine weitere
Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
Die Angehörigen des einen der vertragschliessenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See- oder
Flussschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem
Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.
Die in dem Gebiete des einen vertragschliessenden Theiles rechtlich bestehenden Aktiengesellschaften, Kom-
manditgesellschaften auf Aktien und Versicherungsgesellschaften jeder Art werden in dem Gebiete des anderen
Theiles nach Maassgabe der daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum Ge-
schäftsbetriebe und zur Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen.
Die vertragschiiessenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und
Handelsplätzen des anderen Theiles zu ernennen, in denen Konsuln irgend eines dritten Staates zugelassen
werden.
Diese Konsuln des einen der vertragschliessenden Theile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, in
dem Gebiete des anderen Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen geniessen, deren sich die-
jenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden.
Die Zollverwaltungen der vertragenden Staaten werden sich die hinsichtlich der Ausführung der gegenwär-
tigen Bestimmungen an ihre Beamten ergehenden Instruktionen und Anweisungen gegenseitig mittheilen.
Dieselben werden in Uebereinstimmung dahin wirken, dass die Abferligungsstunden für die Zollbeamten soviel
als möglich im Einklänge mit den richtig bemessenen Bedürfnissen des Eisenbahndienstes geregelt werden.
Schlussprotokoll.
Im Begriff, zur Unterzeichnung des zu Berlin am heutigen Tage abgeschlossenen Handels- und Zollvertrages
zwischen Deutschland u. Belgien zu schreiten, sind die Unterzeichneten über folgende Punkte übereingekommen
Zu Art. 3.— Im Hinblick darauf, dass zur Zeit in Deutschland gewisse Waaren bei der Einfuhr auf dem Land-
wege höheren Zollsätzen unterliegen als bei der Einfuhr auf dem Seewege, besteht Einverständniss darüber,
dass für keine dieser Waaren der Unterschied in den Zöllen vergrössert werden soll, und dass kein neuer, die
Einfuhr auf dem Seewege begünstigender Unterseheidungszoll für neue Artikel ohne Zustimmung Belgiens einge-
führt werden darf. Belgien andererseits, welches keine Unterscheidungszölle zu Gunsten der Einfuhr auf dem,
Seewege hat, wird auch in Zukunft solche nicht einführen.
Seitens des belgischen Bevollmächtigten ist ferner beantragt worden, dass deutscherseits, gegen Reziprozität
von Seiten Belgiens, die Verpflichtung übernommen werde, Transitwaaren mit keiner «surtaxe d'entrepôt» zu
belegen. Obgleich durch die obige Vereinbarung betreffs der Zollbegünstigungen für die Einfuhr auf dem See-
wege dem Wunsche Belgiens in gewissem Maasse schon entsprochen ist, wird deutscherseits kein Anstand ge-
nommen, ausdrücklich die nachfolgende Erklärung abzugeben
Solange in Belgien Waaren jeder Herkunft, welche im Transit über Deutschland nach Belgien eingeführt
werden, keinem anderen beziehungsweise höheren Zoll unterworfen worden, als wenn sie direkt aus dem Ur-
sprungslande eingeführt worden wären, sollen auf Grund der Gegenseitigkeit Waaren jeder Herkunft, welche im
Transit über Belgien nach Deutschland eingeführt werden, daselbst der gleichen Zollbehandlung unterliegen.
Zu Art. 4. — Man ist darüber einig, dass dieser Artikel die Eingangszölle nicht berührt. Deutschland willigt
ferner darein, dass dieser Artikel auf die in Belgien auf Wein und Rohzucker erhobene Verbrauchssteuer solange
keine Anwendung findet, als diese Waaren von Eingangszöllen befreit sind.
Zu Art. 7. — Es besteht Einverständniss darüber, dass jeder der vertragschliessenden Thelle sieh das Recht
vorbehält, diejenigen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote zu verfüge», welche er aus Gesundheitsrück-
sichten, insbesondere zur Verhütung der Verbreitung von Epidemieen und Viehseuchen, oder zum Schulze der
Landwirtschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung schädlicher Insekten oder in Hinsicht auf etwaige
Kriegsereignisse für nothwendig hält.
Zu Art. 10. — Die vertragschließenden Theile werden auf dem Gebiete, des Eisenbahn-Tarifwesens, insbe-
sondere auch durch Herstellung direkter Eisenbahn-Frachttarife, einander thunlichst unterstützen
Dieselben sind darüber einig, dass die Frachttarife u. alle Frachtermässigungen od. sonstigen Begünstigungen,
welche, sei es durch die Tarife, sei es durch besondere Anordnungen oder Vereinbarungen für Erzeugnisse der
eigenen Landesgebiete gewährt werden, den gleichartigen, aus dem Gebiete des einen Thelles in das Gebiet des
anderen Theiles übergebenden oder das letztere transitirenden Transporten bei der Beförderung auf derselben
Bahnstrecke und in derselben Verkehrsrichtung in gleichem Umfange zu bewilligen sind.
Demgemäss sind insbesondere die auf der Beforderungsstrecke bel gebrochener Abfertigung auf Grund der
Lokal- beziehungsweise. Verbandtarife sich ergebenden Frachtsätze auf Verlangen des anderen Thelles auch in
die direkten Tarife einzurechnen.
Eine Ausnahme von vorsiehfinden Bestimmungen soll nur stattfinden, soweit es sich um Transporte zu milden
oder öffentlichen Zwecken bandelt.
4. Handels- und Zollvertrag
zwischen dem Deutschen. Reich und der Schweiz,
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und der
Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbezieh-
ungen zwischen beiden Ländern mehr und mehr zu befestigen und auszudehnen, haben zu diesem Ende Unter-
handlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen
Allerhöchsteren Generaladjutanten und General der Kavallerie. Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII.
Reuss, ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich,
König von Böhmen etc. und Apostolischem König von Ungarn,
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Seinen ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Arnold Roth, den Nationalrath Bernhard
Hammer, den Nationalrath Conrad Cramer-Frey,
welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, den folgenden Handels- und Zollvertrag vereinbart
und abgeschlossen haben
Jeder der vertragschliessenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten, den Angehörigen des
anderen Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und
Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.
Die vertragschliessenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte zu dem
Zweck zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbe-
wachung Kenntniss zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden gegenseitig alle gewünschten Auf-
klärungen ertheilt werden.
Der gegenwärtige Handels- und Zollvertrag erstreckt sich auch auf die mit den Gebieten der vertragschlies-
senden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landestheile.
Der gegenwärtige Vertrag soll an Stelle des bestehenden Handelsvertrages am 1. Februar 1892, gleichzeitig
mit dem am heutigen Tage abgeschlossenen Viehseuchen-Uebereinkommen, in Kraft treten und bis zum 31. De-
zember 1903 in Wirksamkeit bleiben. Im Falle keiner der vertragschliessenden Theile zwölf Monate vor dem
letztgedachten Zeitpunkte seine Absicht, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben
wird, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der
andere der vertragschliessenden Theile ihn gekündigt haben wird.
Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und
ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891.
(L. S.)
H. VII. P. REUSS.
(L. S.) KALNOKY.
Anlage A.
(Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.)
Tarif-
Nummer*)
aus 1. b)
2. c)
4.
5.
d)
3.
aus 3. a)
4. ausa) l.
b)
5. aus a)
aus d)
aus e)
aus i)
k)
aus m)
6. b)
Benennung der Gegenstände.
Kleie ; Malzkeime
Baumwollengarn, ungemischt od. gemischt mit Leinen, Seide, Wolle
oder anderen vegetabilischen oder animalischen Spinnstoffen
drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirnt, roh,
gebleicht, gefärbt
zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt ; auch
accomodirter zum Einzelverkauf hergerichteter Baumwollenzwirn
jeder Art
Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallfäden,
ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41
genanuten Thierhaaren
alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene dichte Gewebe ; rohe (aus
rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe mit Ausschluss der Gar-
dinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen ; Strumpfwaaren;
Posamentir- und Knopfmacherwaaren ; auch Gespinnste in Ver-
bindung mit Metallfäden
Blei-, Silber- und Goldglätte
Bürsten aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen u. dgl., auch
in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack
Besen aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen u. dgl., auch
in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack
Bürstenbinder- u. Siebmacherwaaren, feine, auch in Verbindung mit
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr.20 fallen.
Aethprische Oele mit Ausnahme der unter c und m begriffenen ;
Essenzen, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe und Medi-
cinalgebrauche
Graphit in gepressten und abgepassten kleinen Tafeln od. Blöcken
und dgl
Zündhölzer
Gelbes und rothes blausaures Kali
Soda, calcinirte
Soda, rohe, natürliche od. künstliche ; krystallisirte Soda; Pottasche
Sumach, auch gemahlen ; Schwefel, rober uud gereinigter ; Wein-
stein, roher u. gereinigter ; Lakritzensaft ; Borax und Borsäure ;
Citronensäure und Citronensalt, ohne Zucker; andere rohe Er-
zeugnisse und chemische Fabrikate für den Gewerbe- oder Medi-
cinalgebrauch, insbesondere auch Droguerie-, Apotheker und
Farbewaaren, alle diese Gegenstände, insoweit sie nicht unter
a bis l, unter n oder o oder unter anderen Nummern des Tarifes
begriffen sind ; Benzol und ähnliche leichte Theeröle ; Terpentin-
öle; Harzöl; Thieröl; Mineralwasser, künstliches u. natürliches,
einschliesslich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten) ;
eingedickte Säfte; Weinhefe, trockene und teigartige
Schmiedbares Eisen (Schweisseisen, Schweiszstahl, Flusseisen, Fluss-
stahl) in Stäben, mit Einschluss des façonnirten ; Radkranzeisen ;
Maszstab.
100 kg
100 Kg
Zollsatz
Mark.
frei
48 —
70 —
120 —
frei
4 —
3 —
24 —
20 —
2 —
10 —
8 —
2 50
1 50
frei
*) Nummer des zur Zeit des Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen deutschen Zolltarifes.
Tarif-
Nummer.
e) 2.
a)
b)
c)
e) 3.
a)
b)
aus 7. a)
aus 8.
9. a)
b) a)
b)
c)
d)
e)
c)
d) a)
aus e)
aus f)
g)
h)
9. h)
Bennennung der Gegenstände.
Pflugschareneisen ; Eck- und Winkeleisen ; Eisenbahnschienen ;
Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und Schwellen
Anmerkung : Schmiedbares Eisen in Stäben, nicht über 12 cm
lang, zum Umschmelzen
Eisenwaren, grobe
anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz
abgeschliffen, gefirnist, verkupfert, verzinkt, verzinnt, verbleit oder
emaillirt, jedoch weder polirt noch lackirt ; ebenso alle Schlitt-
schuhe, Hämmer, Beile, Aexte, ordinäre Schlösser, grobe Messer,
Sensen, Sicheln, Striegeln, Thurmuhren, Schraubenschlüssel,
Winkelhaken, Holz-, Schloss-, Rad- und Drahtschrauben, Zangen,
gepresste Schlüssel, Dung- und Heugabeln
Handfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meissen, Tuch-, Schneider-,
Hecken- und Blechscheeren, Sägen, Bohrer, Schneidkluppen,
Maschinen- und Papiermesser und ähnliche Werkzeuge
Eisenwaaren, feine
aus feinem Eisenguss, als: leichtem Ornamentguss, polirtem Guss,
Kunstguss, schmiedbarem Guss ;
aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer, Scheeren,
Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwertfegerarbeit u.s.w. ;
alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch in Verbin-
dung mit Holz und anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht
unter Nr. 20 fallen
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt
oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese
Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind.
Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch
Werg und andere Abfälle
Weizen
Roggen
Hafer
Buchweizen
Hülsenfrüchte
Andere nicht besonders genannte Getreidearten
Gerste
Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit nicht ge-
nannte Oelfrüchte
Mais
Malz (gemalzte Gerste)
Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel
Weinbeeren, frische, zum Tafelgenuss (Tafeltrauben)
Mit der Post eingehende Sendungen von Tafeltrauben von 5 kg Brut-
togewicht und weniger
Andere frische Weinbeeren
Andere frische Weinbeeren (Trauben der Weinlese), in Fässern oder
Kesselwagen eingestampft, werden ohne Rücksicht auf eine etwa
eingetretene Gährung — wenn die eingestampfte Masse alle Theile
der Frucht, neben dem Safte also auch noch die Kämme, Kerne
Maszstab.
100 kg
100 kg
100 kg
100 kg
Zollsatz
Mark.
2 50
1 50
6 —
10 —
15 —
24 —
frei
frei
3 50
3 50
2 80
2 —
1 50
1 —
2 —
2 —
1 60
3 60
3 —
4 —
frei
Tarif-
Nummer.
k)
10. a)
b)
d) 1.
aus 2.
e)
f)
11. aus a)
aus f)
12. a)
13. aus a)
b)
Benennung der Gegenstände.
und Schalen (Bälge oder Hülsen) der Trauben enthält — zuge-
lassen zum Zollsatze von
Blumen und Blätter, frische, zu Bouquets und zur Decoration;
Gewächse, lebende, und Pflanzentheile ; Klee-, Luzerne-, Espar-
settesaat; Gemüse uud Gartengewächse, frische; Kartoffeln;
Früchte, frische, nicht genannte (mit Ausschluss der Weinbeeren
und der Südfrüchte), und andere Erzeugnisse des Landbaues,
anderweit nicht genannt
Grünes und anderes naturfarbiges. gemeines Hohlglas (Glasge-
schirr), weder gepresst, noch geschliffen, noch abgerieben, auch
mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh oder Rohr;
Glasmasse; rohes optisches Glas (Flint-, Kronglas); rohe gerippte
Gussplatten (Dachglas); Email- und Glasurmasse; Glasröhren
und Glasslängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur
Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebraucht werden
Weisses Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes,
ungepresstes oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen
Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes
Tafel- (Fenster-) Glas, farbiges
Anmerkung: Butzenscheiben
Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe (mit oder ohne
Oesen), auch gefärbte; massives weisses Glas, nicht besonders
benanntes; gepresstes, geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, ge-
schnittenes, geätztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht unter d
oder f fällt
Anmerkung zu e
Glasplättchen, Glasperlen, Gasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt
1. Farbiges Glas, mit Ausnahme des unter a, d und e begriffenen,
auch gepresst, geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt,
gemustert
2. Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, Glasknöpfe
(mit oder ohne Oesen), bemalt, versilbert oder vergoldet
3. Anderes bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas ; Glasflüsse
(unechte rohe Steine) ohne Fassung
4. Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Mate-
rialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen
Anmerkung zu f
Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unab-
geriebenes, unbemaltes, ungepresstes
oder nur mit abge-
schliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und Rändern
Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform
gelegt, gesponnen ; Borsten ; rohe Bettfedern
Bettfedern, gereinigt und zugerichtet
Häufe und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene) zur
Lederbereitung, auch enthaart
Holzkohle
Holzborke und
Gerberlohe
Maszstab.
100 kg
100 kg
100 kg br.
100 kg
100 kg br.
100 kg br.
100 kg
Zollsatz
Mark.
4 —
frei
3 —
8 —
3 —
24 —
12 —
12 —
15 —
15 —
20 —
24 —
18 —
frei
frei
frei
frei
frei
Tarif-
Nummer.
13 aus c)
1.
2.
3.
aus d)
e)
aus f)
aus g)
Anmerk. 2
zu 13 g)
14.
aus 15 a) 1.
18 c)
f) 2.
Benennung der Gegenstände.
Bau- und Nutzholz
Roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge
bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde; eichene
Fassdauben
In der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege
als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Fass-
dauben, welche nicht unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden
und Reifenstäbe ; Naben ; Felgen und
Speichen
In der Richtung der Längsachse gesägt ; nicht gehobelte Bretter ;
gesägte Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaaren
Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechster-, Tischler- und bloss
gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Ausnahme der
Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel; geschälte Korb-
weiden ; grobe Korbflechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt,
lackirt, polirt, noch gefirnist
Spangeflechte, ungefärbt
Hornplatten und rohe, bloss geschnittene Knochenplatten
Holz in geschnittenen Fourniren ; unverleimte, ungebeizte Parquet-
bodentheile
Hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter d und g be-
griffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen
Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit Ausnahme der Edel-
und Halbedelsteine), Steinzeug, Fayence oder Porzellan ; andere
Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren; und Wagnerarbeiten,
weiche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnist oder auch in
einzelnen Theilen mit den vorbenannten Materialien verarbeitet
sind ; verleimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt;
grobes, ungefärbtes Spielzeug
Holzspulen, gefärbt
Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korb-
flechterwaaren, sowie überhaupt alle unter d, e, f und h nicht
begriffene Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitz-
stoffen mit Ausnahme von Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter,
Bernstein, Gagat und Jet; auch in Verbindung mit anderen Mate-
rialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze.
Bronzirte, vergoldete oder versilberte Leisten und Rahmen; hölzer-
nes Spielzeug mit Ausnahme des zu f gehörigen, auch in Verbin-
dung mit anderen Materialien, soweit es dadurch nicht unter
Nr. 20 fällt
Spangeflechte, gefärbt : Möbel aus gebogenem Holz mit ornamentirt
gepressten Theilen und ornamentirt gepresste Möbelbestandtheile
(dergleichen Sitzbretter u.s.w.)
Gepresste Hornknöpfe
Hopfen, auch Hopfenmehl
Instrumente, musikalische, mit Ausnahme von Klavieren, Pianinos,
Harmoniums und dergleichen Tasteninstrumenten, jedoch mit
Ehiscchluss der Kirchenorgeln
Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Ptuzwaaren, andere, soweit
Herrenhüte aus Filz, garnirt und ungarnirt
Maszstab.
100 kg od.
1 Festmter
100 kg od.
1 Festmter
100 kg od.
1 Festmter
100 kg
100 kg br.
100 kg
Zollsatz
Mark.
— 20
1 20
— 30
1 80
— 80
4 80
3 —
1 —
1 50
5 —
10 —
5 —
30 —
24 —
10 —
30 —
20 —
300 —
180 —
Tarif-
Nummer.
3.
4.
19.
d) 2.
3.
20 aus a)
b) 1.
2.
3.
aus c) 2.
3.
a.Anmerk.
zu 21 b)
Benennung der Gegenstände.
Damenhüte, garnirt, mit Ausnahme solcher aus Filz
Damenhüte aus Filz, garnirt
Hüte, nicht besonders benannte, garnirt und ungarnirt
Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, Legi-
rungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht genannte, und
Waaren daraus
Andere Waaren, soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3, oder wegen ihrer
Verbindung mit anderen Materialien unter Nr. 20 fallen
Waaren aus Aluminium. Nickel ; feine, insbesondere Luxusgegen-
stande, aus Alfenide, Britannia-Metall. Bronze, Neusilber, Tombak
und ähnlichen Legirungen ; feine vernirte Messingwaaren, auch in
Verbindung mit anderen Materialien ; alle diese Waaren, insoweit
sie nicht unter Nr. 20 fallen
Korallen und Perlen, zum Zweck der Verpackung und Versendung
auf Gespinnstfäden oder Schnüre aufgereiht
Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Gagat, Jet, Meerschaum
und Perlmutter
Waaren, ganz oder theilweise aus Celluloid, Elfenbein, Lava und
Schildpatt; aus unedeln, echt vergoldeten oder versilberten oder
mit Gold oder Silber belegten Metallen ; Zähne in Verbindung mit
Stiften oder Röhrchen von Platin oder anderen edlen Metallen
Anmerkung zu b 1
Elfenbein-und Perlmutterstücke, vorgearbeitet für Gegenstände der
Nr. 20
b
feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauen-
schmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen u.s.w.),
ganz oder theilweise aus Aluminium, dergleichen Waaren aus
andern unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder
mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder versilbert, oder
auch vernirt, oder in Verbindung mit Halbedelsteinen oder nach-
geahmten Edelsteinen, Alabaster, Email oder auch mit Schnitzar-
beiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguss und der-
gleichen
Anmerkung zu b 1 u. 2 : Herren- und Frauenschmuck aus unedeln
echt vergoldeten oder versilberten Metallen in einer nicht als
unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas, einschliess-
lich der nachgeahmten Edelsteine, nachgeahmten Gemmen
und nachgeahmten Kameen, ferner Herren- u. Frauenschmuck,
Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen aus unedeln
Metallen, auch mehr oder weniger vergoldet oder versilbert,
in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung
mit Glas, einschliesslich der nachgeahmten Edelsteine,
nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen
Stutz- und Wanduhren ; Fächer aller Art ; feine bossirte Wachs-
waaren
Regen- und Sonnenschirme
Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder
anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabili-
schen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Guttapercha, Kaut-
schuck, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, Steinen, Stroh- oder
Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind
Halbgare sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter
zugerichtete Ziegenfelle
Maszstab.
4 Stück
100 kg
Zollsatz
Mark.
1 —
— 80
— 20
30 —
60 —
60 —
150 —
200 —
30 —
175 —
100 —
200 —
120 —
120 —
1 —
Tarif-
Nummer.
21 c)
d)
e)
22.
a)
1.
2.
3.
4.
b)
1.
2.
3.
c)
d)
e)
1.
2.
f)
1.
2.
3.
4.
Benennung der Gegenstände.
Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren sowie
andere Waaren aus ungefärbtem oder blos geschwärztem lohgaren
Leder, oder aus rohen Häuten, alle diese Waaren auch in Verbin-
dung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter
Nr. 20
fallen...
Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin. brüsseler oder
dänischem Leder, von sämisch- und weissgarem Leder, von
gefärbtem Leder, von lackirtem Leder und Pergament, auch in
Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht
unter Nr. 20 fallen ; feine Schuhe aller
Art...
Anmerkung zu c und d : Grobe Schuhmacher- und Täschner-
waaren aus grauer Packleinwand, Segebuch, roher Lein-
wand, rohem Zwillich oder Drillich oder grobem unbedruck-
ten Wachstuch werden wie grobe, Waaren aus feinem
Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstaffet und dergleichen
wie feine Lederwaaren behandelt.
Handschuhe...
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i . Garn und
Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen
Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle
Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen ge-
zwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf
bis Nr. 8
englisch...
über Nr. 8 bis Nr. 20
englisch...
über Nr. 20 bis Nr. 35
englisch...
über Nr. 35
englisch...
Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen gezwirntes
Garn aus Jute oder Manillahanf
bis zu Nr. 20
englisch...
über Nr. 20 bis Nr.
englisch...
über Nr. 33
englisch...
akkommodirtes Nähgarn ; Zwirn unter a, b und d nicht genannt.
akkommodirter
Nähzwirn...
Seilerwaaren
Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder
getheert...
aller Art, mit Ausnahme der unter 1
genannten...
Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht
bis 40 Fäden in der Kelle und dem Schuss zusammen auf eine qua-
dratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter ; Fussdecken
aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, ungefärbt.
mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf
eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter; Fuss-
decken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnliche Fasern,
gefärbt...
mit 81 bis 120 Faden in der Kette und dem Schuss zusammen auf
eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter .
mit mehr als 120 Fäden in der Kitte und dem Schuss zusammen
auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter .
Maszstab.
100 kg.
Zollsatz
Mark.
Tarif-
Nummer.
g)
1.
2.
3,
k)
24 a)
aus h)
25 aus e) 1
f)
aus g) 1.
2. c
3.
aus 1.
aus 2.
aus 3.
aus i)
o)
p) 1.
Benennung der Gegenstände.
Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch
aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt ;
bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine
quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter ...
mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen
auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter .
Damast aller
Art...
Zwirnspitzen…
Papier, beschriebenes (Akten und Manuscripte) ; Bücher in allen
Sprachen. Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte;
Lithographien und Photographien ; geographische und Seekarten ;
Musikalien...
Gemälde und Zeichnungen, auch eingebunden ; Statuen von Marmor
und anderen Steinarten ; Statuen von Metall, mindestens in natür-
licher
Grosse...
Wein und Most, in Fässern
eingehend...
Rother Wein und Most zu rothem Wein, zum Verschneiden unter
Kontrole...
Wein zur Cognakbereitung unter
Kontrole...
Butter, auch künstliche…
Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches, mit Ausnahme von Schweine-
fleisch...
Schweinefleisch, ausgeschlachtetes, frisches und Fleisch, zube-
reitetes, mit Ausnahme von Speck, frisch oder zubereitet.
Fische, mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitet, in Fässern
eingehend...
Geflügel aller Art, nicht
lebend...
Wild aller Art, nicht
lebend...
Früchte (Südfrüchte)
frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten,
Datteln,
Mandeln...
getrocknete Feigen, Rosinen und
Korinthen...
getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen,
Granaten...
Paprika...
Käse aller
Art...
Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art ; mit Zucker, Essig,
Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und der-
gleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene
Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Verzehrungsgegenstände
(Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen) ; zubereiteter
Senf; Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegen-
stände des feineren
Tafelgenusses...
Oliven...
In Essig eingelegte oder eingesalzene Gurken (sogenannte Znaimer
Gurken) mit Zuthaten von Gewürzen der Nr. 25 i oder auch mit
geringen Zusätzen anderer Gemüse, in Fässern, Krügen, Töpfen,
Gläsern und
dergleichen...
Maszstab.
100 kg.
100 kg
Zollsatz
Mark.
frei
frei
Tarif-
Nummer.
aus 2.
q)2.
s)
26 aus a)
aus b)
aus d)
aus f)
g)
aus h)
aus m)
27 a)
aus b)
c)
d)
e)
aus f) 2.
3.
a)
b)
Benennung der Gegenstände.
Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, getrock-
net, gebacken, gepulvert, blos eingekocht oder gesalzen, alle diese
Erzeugnisse, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs
begriffen sind ; Säfte von Obst, Beeren und Rüben, zum Genuss
ohne Zucker
eingekocht...
Frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten ; Johannisbrot,
auch gemahlen…
Unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser
eingelegt...
Trockene Nüsse, reife Kastanien ;
Pinienkerne...
Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich ge-
schrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl ;
gewöhnliches Backwerk
(Bäckerwaare)...
Reis, geschälter und
ungeschälter...
Olivenöl (Speiseöl) in Flaschen oder
Krügen...
Olivenöl (Speiseöl) in
Fässern...
Olivenöl in Fässern, amtlich
denaturirt...
Ricinusöl in Fässern oder in Blechgefässen von mindestens 15 Kilo-
gramm
Bruttogewicht...
Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen ,
Schmalz von Gänsen, sowie andere schmalzartige Fette, als : Oleo-
margarin, Sparfett (Gemisch von talgartigen Fetten mit Oel),
Rindsmark (beef
marrow)...
Erdwachs,
gereinigt...
Ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus
Lumpen...
Ungebleichter oder gebleichter Halbstoff zur Papierfabrikation aus
Holz, Stroh, Esparto oder anderen Fasern ; graues Lösch- und
gelbes, rauhes Strohpapier; Pappe mit Ausnahme der Glanz- und
Lederpappe...
Packpapier, nicht unter b oder d begriffen,
ungeglättet...
Packpapier,
geglättetes...
Glanz- und Lederpappe ;
Pressspäne...
Druck-, Schreib-, Lösch- und Seidenpapier aller
Art...
Lithographirtes, bedrucktes, liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten,
Frachtbriefen, Devisen u.s.w. vorgerichtetes Papier ; Gold- und
Silberpapier ; Papier mit Gold- oder Silbermuster ; durchschlagenes
Papier ; ungleichen Streifen von diesen Papiergattungen ; Maler-
pappe...
Waaren aus Papier, Pappe oder
Pappmasse...
Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen ; Papier-
tapeten…
Pelzwerk (Kürschnerarbeiten) ;
überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelz-
futter und Besätze und
dergleichen...
fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weissgemachte
und gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder Schaffelle, ungefüt-
terte Decken, Pelzfutter und
Besätze...
Maszstab.
100 kg.
100 kg.
100 kg.
100 kg.
Zollsatz
Mark.
7 30
frei
frei
frei
Tarif-
Kammer.
30 a)
e)1.
f)
35 a)
aus b)
c)
d)
aus c)
aus g)
h) 1. a
34.
35 b)
aus d) 1.
aus 36.
37 a)
b)
38 b)
Benennung der Gegenstände.
Seidenkokons ; Seide, abgehaspelt (uufilirt, Greze) oder gesponnen
(filirt), nicht gefärbt; Floretseide, gekämmt, gesponnen oder
gezwirnt, nicht gefärbt; Abfälle von Seide, auch von gefärbter
Seide...
Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metall-
fäden ; Waaren aus Seide, gemischt mit andern Spinnmaterialien
und zugleich in Verbindung mit
Metallfäden...
Alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide oder Floretseide in
Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen anima-
lischen oder vegetabilischen
Spinnstoffen...
Anmerkung : Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnma-
terialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu
bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des
Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus
solchen Garnen ausser Betracht.
Steine, insbesondere Korallen, Asphaltstein, bituminöser Mergel-
schiefer, Marmor und Alabaster, roh oder blos behauen, auch
gemahlen...
Anmerkung : Zu den rohen oder blos bebauend) Steinen
gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei
Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.
Mühlsteine, auch mit eisernen
Reifen...
Roher
Tafelschiefer...
Gesägte Blöcke ; grobe Steinmetzarbeiten (z. B, Fensterbänke, Ge-
simstheile, Plinthen) von schlichter nicht verzierter Arbeit, mit
Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster oder Mar-
mor, zu welchem der sogenannte belgische Granit
écossines
petit granit
nicht
gehört...
Dachschschiefer...
Marmor und Alabaster in Platten von 16 Centimeter Stärke und
darunter,
ungeschliffen...
Geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen anderer Art,
ungeschliffen ; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter 33 d
begriffen sind,
ungeschliffen...
Glasflüsse (unechte Edelsteine), geschliffen, geschnitten, ohne Fas-
sung...
Korallen, bearbeitet, ohne
Fassung...
Andere Waaren aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr oder
ähnlichen harten Steinen, mit Ausnahme der Statuen, ausser
Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit
Holz oder Eisen ohne Politur und
Lack...
Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf,
Torfkohlen...
Strohbänder...
Hüte aus Stroh, ohne
Garnitur...
Asphalt
(Bergtheer)...
Geflügel aller Art, lebendes ; andere lebende Thiere und thierische
Produkte, anderweitig nicht genannt; ferner Bienenstöcke mit
lebenden
Bienen...
Eier von
Geflügel...
Feuerfeste
Steine...
Maszstab,
100 kg.
100 kg.
100 kg.
1 Stück
100 kg.
Zollsatz
Mark.
frei
frei
frei
2 50
3—
frei
frei
frei
Tarif-
Nummer.
c)
d)
e)
1.
aus 2.
1.
2.
39 a) 1.
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
40 a)
41.
a)
aus c)
3.
a)
b)
Benennung der Gegenstände.
Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine ; Thonfliesen ;
architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta ; glasirte
Röhren ; Platten, Krüge und andere Gefässe aus gemeinem Stein-
zeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; glasirtes Töpferge-
schirr
Schmelztiegel ; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren und
Platten...
Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan und porzellanar-
tigen Waaren
einfarbig oder weiss ; feine Waaren aus
Terracotta...
zwei- und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet,
versilbert...
Anmerkung ; Boden- und Wandbekleidungsplatten, durch
Zusammenpressen
verschiedenfarbiger Thonmassen mit
Mustern verseben, nicht
glasirt...
Porzellan und porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis etc.)
weiss...
farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert .
Porzellan und porzellanartige Waaren in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen .
Pferde...
Anmerkungen
1. Pferde bis zu zwei
Jahren...
2. Füllen, welche der Mutter
folgen...
Stiere und
Kühe...
Ochsen...
Anmerkung : Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter
den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kon-
trolen Zuchochsen von 2½ bis 5 Jahren zu dem Zollsatze
von 20 Mk. für ein Stück eingelassen werden, sofern sie zum
eigenen Wirthschaftshetriebe nachweislich nothwendig sind.
Jungvieh im Alter bis zu
2½
Jahren...
Kälber unter sechs
Wochen...
Schweine...
Spanferkel unter 10
Kilogramm...
Schafvieh...
Lämmer...
Grobes unbedrucktes Wachstuch
(Packtuch)...
Wolle, einschliesslich der anderweit nicht genannten Thierhaare,
sowie Waaren daraus
Wolle,: rohe, gefärbte, gemahlene ; ferner
Haare : roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt.
Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschliesslich der Baum-
wolle, gemischt
anderes Garn
roh,
einfach...
roh,
dublirt...
Maszstab.
100 kg.
1 Stück
1 Stück
100 kg.
100 kg.
Zollsatz
Mark.
frei
25 50
frei
Anlage B.
(Zölle bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet.)
*) Nummer des zur Zeit des Vertragsabschlusses gütigen allgemeinen österreichisch-ungarischen Zolltarifes.
Tarif-
Kummet.
41. d)
4.
5.
a
b
Benennung der Gegenstände.
Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metall-
faden
unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören
unbedruckte Filz- und Strumpfwaaren, Fussdecken, auch bedruckte,
aus Wolle oder anderen Thierhaaren mit Ausnahme der Rindvieh-
und Rosshaare, auch in Verbindung mit vegetabilischen Fasern
und anderen
Spinnmaterialien...
unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Ziffer 7
oder 8 gehören
im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf den Quadratmeter Ge-
webefläche...
im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf den Quadratmeter
Gewebefläche...
Maszstab.
100 kg
Zollsatz
Mark.
Tarif-
Nummer*)
a)
b)
a)
aus 28
aus 32 a)
aus 32 b)
Benennung der Gegenstände.
Feigen
frische...
getrocknete...
Citronen, Limonien,
Pomeranzen...
Citronen, Limonien, Pomeranzen, in Salzwasser eingelegt ; Pomeranzen, un-
reife, kleine ; Pomeranzen- und
Citronenschalen...
Datteln,
Pistazien...
Mandeln
trockene, mit oder ohne
Schale...
unreife, in der
Schale...
Pinienkerne (Zirbisnüsse), unausgeschälte; Johannisbrot, Kastanien, Lazeruoli,
Paradiesäpfel (Judenäpfel) ; Oliven, frisch, getrocknet oder
gesalzen...
Pinienkerne (Zirbisnüsse), ausgeschälte ;
Granatäpfel...
Reis, geschält und
Bruchreis...
Weintrauben, frische, für den Tafelgenuss (in Kollien im Gewichte von 5 kg
oder
weniger)...
Nüsse und Haselnüsse, trocken oder
ausgeschält...
Feine Tafelgemüse,
frisch...
Gemuse, nicht besonders benanntes, frisch
Gemüse, nicht besonders benanntes: getrocknet oder zubereitet (gedörrt,
komprimirt, zerschnitten, gepulvert oder sonst zerkleinert ; gesalzen oder
in Essig eingelegt in Fässern)
Gulden
Gold
p. 100 kg
frei
frei
1 50
1 50
1 50
frei
frei
Tarif-
Nummer.
aus 34
35 (bis)
aus 36
aus 44
aus 45
aus 50
a)
b)
aus 56
aus 67
Benennung der Gegenstände.
Citronensaft...
Fenchel, Kümmel, Kleesaat, Senfsaat u. Sämereien, nicht besonders benannte.
Frische Zierblumen und -Blattwerk,
geschnitten...
Lebende
Gewächse...
Cichorienwurzel, getrocknet (nicht
gebrannt)...
Pflanzen und Pflanzentheile, nicht besonders benannte,
frisch...
Pflanzen und Pflanzentheile, nicht besonders benannte, getrocknet oder zube-
reitet (gepulvert oder sonst zerkleinert oder
gefärbt)...
Hopfen, auch Hopfenmehl
(Lupulin)...
Ochsen...
Stiere...
Kühe...
Jungvieh...
Kälber......
Schafe (auch Widder und
Hammel)...
Lämmer...
Schweine mit mehr als 10 kg Gewicht .
Schweine mit 10 kg Gewicht oder
darunter...
Pferde...
Anmerkungen
1, Pferde bis zu 2
Jahren...
2. Füllen, welche der Mutter
folgen...
Maulthiere, Maulesel und
Esel...
Geflügel aller Art
lebend
todt...
Fische, frische; Fluss- und Bachkrebse, Schnecken, frische, Scampi (nephrops
norvegicus)...
Geflügeleier...
Bienenstöcke sammt dem Honig und Wachs .
Felle und Häute, roh (grün oder trocken, auch gesalzen oder gekalkt, aber
nicht weiter bearbeitet)
Haare aller Art, roll oder zubereitet (und zwar gehechelt, gesotten, gefärbt
oder gebeizt, auch in Lockenform gelegt);
Borsten...
Federn, nicht besonders benannte (auch Bettfedern und federkicle) ; Schmuck-
federn, nicht
zugerichtet
Paraflin...
Palmöl und Cocosnussöl, festes; vegetabilischer
Talg...
Olivenöl, reines, in Fässern,Schläuchen und Blasen .
Gulden
Gold
p. 100 Kg.
frei
frei
frei
frei
frei
brutto
per Stück
12 75
2 50
1 50
1 50
frei
frei
frei
per 100 kg
frei
frei
frei
frei
frei
frei
2 40
Tarif-
Nummer,
78 a)
aus 101
a)
b)
1.
2.
aus 104
aus 106
a)
b)
a)
b)
Benennung der Gegenstände.
Mohn-, Sesam-, Erdnuss-, Bucheckern-, Sonnenblumenöl und Baumwoll-
samenol (Cottonöl). Gemische von Olivenol mit anderen fetten Oelen, in
Fassen, Schlauchen und
Blasen...
Leinöl in Fassern, Schlauchen und
Blasen...
Rubol und andere nicht besonders benannte feite Oele, in Fässern, Schlauchen
und
Blasen...
Anmerkung zu den Nr. 73, und 75: Oliven-, Ricinus- und Erdnussol in
Fassern, Schfauchen und Blasen, unier amtlicher Kontrole zum
menschlichen Genusse gänzlich unbrauchbar gemacht, bei der Abfer-
tigung durch besonders ermachtigte
Zollamter...
Oele, fette, in Flaschen und
Krugen...
Speiseessig in
Fassern...
Tergwerk, sogenanntes italienisches (d. i . Nudeln und gleichartige nicht ge-
backene Erzeugnisse aus Mehl)
Fleisch, frisches oder zubereitetes, d. i . gesalzenes, getrocknetes, gerauchertes
oder
gepockeltes...
Flerschwurste.
Kase...
Fische, mit Ausnahme von Haringen, gesalzen, gerauchert, getrocknet
Fische, zubereitet (marinirt oder in Oel eingelegt u.s.w.)
in
Fässern...
Alle in Buchsen, Flaschen und dergl. hermetisch verschlossenen Genussmittel
(mit Ausnahme der unter Nr. 89 und 91 genannten)
Esswaaren, nicht besonders
benannte...
Holzkohlen, Torf und Torfkohlen, Lignite und Steinkohlen, Coaks und alle
aus diesen Materialien dargestellten festen künstlichen
Brennstofle
Horner, Hornscherben, Hornspitzen, Klauen, Füsse, Hufe; Knochen, gespalten,
gestreckt oder
geschmtten
Korallen, rohe, auch gebohrt, jedoch nicht
geschliffen...
Steine, roh oder blos bebauen oder gesägt ; Erze, auch auf bereitete .
Erden und mineralische Stofle
roh…
gebrannt, geschlemmt oder gemahlen
Farberden…
andere…
Alle diese Gegenstande, soweit sie nicht in anderen Tarifklassen enthalten sind.
Sussholzsalt…
Pomeranzenbluthen- und ähnliche wohlriechende Wasser (ohne Weingeist)
,
Aetherische Oele ;
Bernstein-, Hirschhorn-, Kautschuck-, Lorbeer-, Rosmarin- u. Wächholderöl.
andere.
Essige, Fette und Oele, parfumirte, in Umschliessungen von wenigstens 5 kg,
Farbhötzer
in Blocken
verkleinert (d. i . geraspelt, gemahlen,
geschnitten)...
Gulden
Gold
p. 100 kg
2 40
Mehlzoll.
frei
frei
frei
frei
frei
frei
frei
Tarif-
Nummer.
c)
aus 112
aus 115
aus 117
a)
b)
124 (bis)
a)
b)
a)
b)
aus 127
a)
b)
c)
d)
a)
b)
c)
d)
a)
b)
c)
Benennung der Gegenstände.
verkleinert,
fermentirt...
Rinden, Wurzeln, Blätter, Blüthen, Früchte, Knoppern, Galläpfel und dergl.,
auch geschnitten, gemahlen oder sonst zerkleinert, zum Färben od. Gerben.
Kastanienholzextrakt...
Orseille ; Persio ; Indigo ;
Cochenille...
Gerbestoff- und Farbstoffextrakte, nicht besonders
benannte...
Theer aller Art, mit Ausnahme von Braunkohlen- und Schieferlheer ...
Harz, gemeines ; Kolophonium ; Pech mit Ausnahme von Steinkohlentheerpech
Steinkohlentheerpech...
Harzöl....
Kopalharz, Damarharz, Schellack, Gummi arabicum, Gummi-Gedda, Gummi-
Senegal, Gummigutti, Tragantgummi ; Gummen, Harze und Gummenharze,
natürliche Balsame und Pflanzensäfte, nicht besonders benannte (einschliess-
lich von
Manna)...
Baumwollgarne
einfach, roh
bis Nr. 12
englisch...
über Nr. 12 bis Nr. 29
englisch...
doublirt, roh
bis Nr. 12
englisch...
über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch.
einfach oder doublirt, gebleicht oder gefärbt
bis Nr. 12
englisch...
über Nr. 12 bis Nr. 29
englisch...
drei- oder mehrdrähtig, roh, gebleicht oder
gefärbt...
Garne, für den Detailverkauf
adjustirt...
Baumwollwaaren
Gemeine, glatte, d.i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm im
Quadrat 58 Fäden oder weniger zählend, glatt auch einfach geköpert
roh...
gebleicht...
gefärbt...
mehrfarbig gewebt,
bedruckt...
Gemeine, gemusterte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm
im Quadrat 58 Fäden oder weniger zählend, gemustert
roh...
gebleicht...
gefärbt...
mehrfarbig gewebt,
bedruckt...
Gemeine, dichte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 80 und darunter, auf 5 mm im
Quadrat mehr als 58 Fäden zählend
roh...
gebleicht...
gefärbt...
Gulden
Gold
p. 100 kg
frei
1 50
frei
1 50
frei
frei
frei
Tarif-
Nummer.
d)
a)
b)
aus 136
a)
b)
c)
a)
b)
a)
b)
a)
b)
c)
Benennung der Gegenstände.
mehrfarbig gewebt,
bedrückt...
Feine, d. i . Gewebe aus Garn über Nr. 50 bis einschliesslich Nr. 100
roh...
gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt oder
bedruckt...
Feinste, d.i. Gewebe aus Garn über Nr. 100; Tülle (Bobbinets, Petinets, derlei
Vorhangstoffe und Möbelnetze); Waaren in Verbindung mit Metallfäden.
Anmerkung
Steifnetze,
bobbinetartige...
Gestickte Webewaaren ;
Spitzen...
Sammete und sammetartige Webewaaren (mit aufgeschnittenem oder nicht
aufgeschnittenem Flor) ; Band-, Posamentier- und
Knopfwaaren...
Wirkwaaren...
Dochte; Gurten, Treibriemen, Schläuche ; Netze und Seile,
grobe...
Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen, gehechelt, gebleicht und Abfälle
von Flachs und
Hanf...
Leinengarne
Flachs- und Hanfgarne; Garne, nicht besonders benannte
einfach,
roh...
einfach, gebleicht,geäschert oder
gefärbt...
gezwirnt...
Jutegarne
einfach, roh
gezwirnt, gebleicht, geäschert oder
gefärbt...
Leinenwaaren ;
Graue Packleinwand, d . i . ein glattes, grobes, auch einfach geköpertes Cewebe
ohne Muster, aus Hanf oder Flachs, welches nicht mehr als 5 Kettenfäden
auf 5 mm enthält ; auch fertige Säcke
daraus...
Anmerkung
Gebrauchte signirte Säcke aus grauer Packlehnwand, welche zum Füllen mit
Getreide eingeführt .und gefüllt binnen zwei Monaten wieder ausgeführt
werden, unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen
und
Kontrolen...
Leinenwaaren, ungemuster, roh, bis 20 Kettenfäden auf 5
mm...
Leinenwaaren, ungemustert, gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt, bedruckt
bis 10 Kettenfäden auf 5
mm...
11 bis 20 Kettenfäden auf 5
mm...
Leinenwaaren, gemustert bis 20 Kettenfaden auf 5 mm
roh...
gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt oder
bedruckt...
Damast aller Art, auch
roh...
Leinenwaaren über 20 Keltenfäden auf 5
mm...
Battiste ; Gaze, Linons und andere undichte Webewaaren
Spitzen und
Kanten...
Gulden
Gold
p. 100 kg
frei
1 50
1 50
frei
Tarif-
Nummer.
aus 147
a)
aus b)
aus b)
c)
1.
2.
d)
1.
2.
e)
1.
2.
f)
1.
2.
h)
a)
b)
c)
Benennung der Gegenstände.
Gestickte Webewaaren
Posamentier-, Knopf-, Band- und Wirkwaaren
Jutegewebe
Sack- und Packstoffe aus Jute, roh, ungebleicht, ungefärbt, ungemustert, auch
einfach geköpert, nicht mehr als 5 Kettenfäden auf 5 mm enthaltend, sowie
fertige Säcke daraus
Anmerkung
Gebrauchte signirte Säcke aus Jute, welche zum Füllen mit Getreide eingeführt
und gefüllt binnen zwei Monaten wieder ausgeführt werden, unter den im
Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen
Möbel- und Bekleidungsstoffe, Tapeten, sowie alle Gewebe aus Jute in Ver-
bindung mit anderen vegetabilischen Spinnstoffen, einschliesslich der
Baumwolle, insofern die Jute in der Fadenzahl überwiegt, auch dergleichen
Jutegewebe gestickt oder in Verbindung mit Metallfäden
Jutegewebe, nicht besonders benannte ; Fuss-und Wagendecken, Laufteppiche
aus Jute und anderen nicht besonders benannten vegetabilischen Spinn-
Stollen, auch gebleicht, gefärbt, bedruckt, gemustert
Seilerwaaren
Seile, Taue, Stricke, auch gebleicht, getheert
Bindfaden
Wolle, roh, gewaschen, gekämmt, gefärbt, gebleicht, gemahlen und in Abfällen.
Wollengarne (aus Wolle oder Thierhaaren) und Vigognegarne
Mohair-, Alpakka- (auch mottled Alpakka-) und Genappesgarn ; alle diese
einfach oder doublirt, roh, bei der Einfuhr über besonders ermächtigte
Zollämter
Garne, nicht besonders benannte, roh, einfach
bis Nr. 45 metrisch
über Nr. 45 metrisch
Garne, nicht besonders benannte, roh, doublirt oder mehrdrähtig
bis Nr. 45 metrisch
über Nr. 45 metrisch
Garne, nicht besonders benannte, gebleicht, gefärbt, bedruckt, einfach
bis Nr. 45 metrisch
über Nr. 45 metrisch
Garne, nicht besonders benannte, gebleicht, gefärbt, bedruckt, doublirt oder
mehrdrähtig
bis Nr. 45 metrisch
über Nr. 45 metrisch
Fussteppiche
andere, auch bedruckt
Wollene Webewaaren, nicht besonders benannte
im Gewichte von mehr als 500 g per 1 Quadratmeter
im Gewichte von 500 g bis 200 g per 1 Quadratmeter
im Gewichte von 200 g und weniger per 1 Quadratmeter, auch bedruckt
Gulden
Gold
p. 100 kg
frei
frei
1 50
Tarif-
Nummer.
162 b)
a)
a)
a)
b)
a)
b)
aus 175
a)
b)
c)
aus 176
aus 77 a)
b)
Benennung der Gegenstände.
Sammete und sammetartige Gewebe (mit aufgeschnittenem oder nicht aufge-
schnittenem Flor); Band-, Posamentier-, Knopf- und Wirkwaaren
Bedruckte wollene Webewaaren (mit Ausnahme der unter Nr. 156 b), 158 c)
und 159 genannten)
Filze, andere, und Filzwaaren, beide unbedruckt
Seidengalleten (Cocons), Seidenabfälle, ungesponnen
Seide, abgehaspelt oder filirt, auch gezwirnt
roh
Floretseide (Seidenabfälle, gesponnen), auch gezwirnt
roh oder weiss gemacht
Seidenwaaren, gestickt oder mit Metallfäden ; Tülle, Gaze ; Blonden, Spitzen
(Spitzentücher)
Besatzartikel aus seidenen oder halbseidenen Schnüren, Biesen, Chenillen und
dergl. Posamenten konfektiouirt
Ganzseidenwaaren, d.i. aus Seide oder Floretseide allein
Knopf- und Posamentierwaaren
Ganzseidene glatte Gewebe und Armüren
andere Ganzseidenwaaren
Halbseidenwaaren, d. i. alle nicht unter Nr. 168 genannten Waaren, welche
ausser Seide oder Floretseide noch andere Spionmaterialien enthalten, und
zwar
Sammete und Sammetbänder
andere
Halbseidenwaaren
Anmerkungen
1. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von SeidenabfäIlen, welche das
Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Presstüchern, Putzlappen
u.s.w. verwendet werden, auch mit einzelnen gefärbten Fäden
2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne
die Umhüllung derselben zu bilden oder ohne zusammenbringend durch die
ganze Lange des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus
solchen Garnen ausser Betracht.
Herrenhüte aus Filz, auch garnirt .
Hüte aus Stroh, Holzspan, Rohr, Baut, Binsen, Fischbein, Palmblüttern
ungarnirt
garnirt
Damenhüte aus Filz, garnirt
Damenhüte aus Filz, aufgeputzt
Damenmäntel und Damenumhänge aus Wollenwaaren mit Zuthaten (Futter,
Aufputz und dergl.) aus Seidenwaaren der Nummern 168, 100 und 170
Wasche, mit Ausnahme der Putzwäsche, wird nach dem Hauptbestand-
theile mit einem Aufschlage von 40 Prozent verzollt.
Besen aus Moorhirsestroh (saggina), mit oder ohne Stiel
Gemeine Bürsten, Besen und grobe Pinsel, d. i. aus Borsten, Reisstroh,
Piassava und anderen animalischen oder vegetabilischen Stoffen auch
montirt mit Holz oder Eisen, ungefärbt ohne Politur oder Lack : andere
Gulden
Gold
p. 100 kg
frei
frei
frei
per Stück
p. 100 kg
1 50
Tarif-
Nummer.
aus 179
a)
b)
aus 183
a)
b)
aus 188
192 a)
b)
193 a)
Benennung der Gegenstände.
Hölzerne Siebe, fertige, mit Böden von Holzgeflecht oder Eisendraht; Holz-
siebböden
Pinsel, feine, aus weiter zugerichteten (gebleichten, geschliffenen u.s.w.)
Borsten oder Haaren (Fischpinset), sowie solche aus Garn, auch in Ver-
bindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte
Kautschuck-, Leder-, Bein-, Metall- oder Kurzwaaren fallen
Fussdecken und Matten aus Stroh, Bast, Rohr, Kokosnussfasern, Gräsern, auch
Seegras, Schilf, Holzspan, Stuhlrohr, Wurzeln und dergl.
ungefärbt
gefärbt
Strohbänder (bandartige Strohgeflechte aller Art), nicht in Verbindung mit
anderen Materialien
Spangeflechte zu Siebböden, Hüten, Tischdecken u.s.w.
1. ungefärbt
2. gefärbt
Papierzeug, gebleicht oder ungebleicht
aus Lumpen (Halbzeug)
aus Holz, Stroh, Esparto und ähnlichen Fasern
Graues Löschpapier, rauhes Packpapier, ungefärbt
Theer- und Steinpappe, Strohpappe
Ordinäre Pappendeckel, mit Ausnahme der vorgenannten
Packpapier, geglättet oder gefärbt, lackirt,
getheert
Pressspäne ; Glanz- und Lederpappe
Papier, ungeleimtes, ordinäres (grobes, graues, halbweisses und gefärbtes);
alles ungeleimte Druckpapier
Papier, nicht besonders benanntes
Lithographirtes, bedrucktes od. liniirtes Papier, zu Devisen, Etiketten, Fracht-
briefen, Rechnungen und dergl. vorgerichtetes Papier; Zeichenpapier,
Pauspapier, Albuminpapier, Gelatinpapier, Pergamentpapier, Kupferdruck-
papier, Buntpapier; Malerpappe
Gold- und Silberpapier und Papier mit Gold- und Silbermustern (echt oder
unecht, auch bronzirt); gepresstes oder durchschlagenes Papier ; Streifen
von diesen Papiergallungen ; Papier und Pappendeckel mit aufgeklebter
Leinwand (auch Baumwollleinwand)
Tapeten
Formerarbeiten aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, weder ange-
strichen, noch lackirt, auch in Verbindung mit Holz oder Elisen
Papierwaaren, d. i. Waaren aus Papier und Pappe, aus Papiermasse öder
Holzfasermasse, auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie
nicht unter Nr. 195 oder höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder
Kurzwaaren fallen; Hutfutter aus Papier, auch mit Geweben überzogen
Luxuspapeterien ; feine Kartonnagen; Etiquetten und Vignetten mit ver-
schiedenen Farben (Chromolithographien); Spielwaaren; Papierwäsche;
Einbanddeckel mit Leinwand (auch Baumwollleinwand) überzogen ; auch in
Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte
Leder-oder Kurzwaaren fallen
Gulden
Gold
p. 100 kg
frei
1 50
1 50
Tarif-
Nummer.
aus 206
aus 219
a)
b)
a)
b)
a)
Benennung der Gegenstände.
Schläuche und Treibriemen aller Art, aus oder mit Kautschuck, auch mit
Gewebelagen oder
Drahteinlagen
Waaren aus weichem Kautschuck mit Ausnahme der unter Nummern 200, 201
und 202 genannten
Anmerkung
Platten und Streifen aus weichem, nicht vulkanisirtem Kautschuck
Schuheinsätze mit eingeklebten Kautschuckfäden
Andere elastische Gewebe
Hartgummiwaaren
Die unter Nummern 203, 206 und 207 genannten Waaren, auch in
Verbindung mit anderen Materialien, soferne sie nicht unter höher
belegte Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen.
Wachstuch, nicht besonders benanntes, auch Wachsmusselin ; dann soge-
nannte Buchbinderleinwand
Lackleder; Juchten, Krokodilleder, Sechundsleder und Schweinsleder, echt
oder imitirt, gefärbt; schwarz gefärbtes Handschuhleder
Anderes feines Leder, d. i. schwarzes Leder mit Ausnahme der unter Nr. 213
genannten Rinds- und Rosshäute; Handschuhleder, Corduan, Maroquin,
Saffian, sowie im vorstehenden Absatze nicht genanntes, gefärbtes und alles
bronzirte Leder, dann Leder mit eingepresstem Dessin ; Pergament.
Lederwaaren, feine, d. i. Waaren aus weissgarem, sämischgarem Leder, Per-
gament oder aus unter Nr. 215 genanntem feinen Leder, aus nicht besonders
benanntem Wachstuch oder Wachstaffet; Sattler-. Riemer- und Taschner-
waaren aus den unter Nr. 216 genannten Zeugstoffen gebleicht, gefärbt,
dann aus Fussteppichzeug
Die unter Nr. 217 genannten Waaren, auch in Verbindung mit anderen Mate-
rialien, sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Metall- oder
Kurzwaaren fallen.
Schuhwaaren aller Art aus oder mit Leder, auch in Verbindung mit Webe-
und Wirkwaaren oder anderen Materialien, sofern sie nicht unter
Kurz-
waaren fallen
Handschuhe, lederne, auch blos zugeschnittene oder in Verbindung mit Webe-
und Wirkwaaren
Pelzwerk, zugerichtet, nicht konfektionirt
aus gemeinen Fellen
aus feinen Fellen
Pelzwerk, konfektionirt
aus gemeinen Fellen
aus feinen Fellen
Anmerkung.
Kleidungen, nicht seidene, und Lederhandschuhe mit
feinem Pelzwerk überzogen, gefüttert oder verbrämt, sind als kon-
fektionirtes Pelzwerk aus feinen Fellen zu behandeln.
Gemeinste Holzwaaren, d. i. grobe Böttcher-, Drechsler- und Tischlerwaaren
aus Holz, auch blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten; grobe
Maschinen (auch Drehbänke, Mangen, Mühlen, Pressen, Spinntäder und
Webestühle); Besen aus Reisig; Acker-, Garten- und Küchengeräthe
weder gefärbt, gebeizt, gefirnisst, lackirt oder polirt, Loch in Verbindung mit
anderen Stoffen
Gulden
Gold
p. 100 kg
32 50
32 50
1 50
Tarif-
Nummer.
b)
c)
aus 225 (bis)
a)
b)
a)
b)
a)
b)
aus 230 b)
Anmorkung
aus 231
a)
b)
aus 237
Benennung der Gegenstände.
roh, jedoch mit Beschlägen oder sonst in Verbindung mit Eisen oder unedlen
Metallen
gefärbt, gebeizt, gefirnisst, lackirt oder polirt oder mit den unter Nr. 223 b)
des allgemeinen Tarifes bezeichneten Verbindungen
gefärbte Holzspulen
Feine Holzwaaren, d. i. feine Drechsler- und Schnitzwaaren; Holzbronze;
vergoldete oder versilberte oder fein bemalte Holzwaaren ; alle nicht
besonders benannten Waaren aus Holz, dann Waaren aus anderen vegetabi-
lischen Schnitzstoffen
Bronzirte, vergoldete oder versilberte Leisten und Rahmen
Möbel aus gebogenem Holz mit ornamentirt gepressten Theilen und ornamen-
tirt gepresste Möbelbestandtheile (dergleichen Sitzbretter u. s. w.)
Holzwaaren mit fein eingelegter Arbeit (Boule, Intarsien); Gliedermaszstäbe.
Korbflechterwaaren
gemeine (d. i. grobe Pack-, Trag-, Wagen- und Waschkörbe, Fischreusen und
dergleichen), weder gefärbt, gebeizt, gefirnisst, lackirt oder polirt, noch in
Verbindung mit anderen Stoffen
feine, sofern sie nicht unter Kurzwaaren fallen
Fournire, uneingelegte ; Parquetten und Parquettenbestandtheile
roh
gebeizt, gefärbt, polirt
Hölzernes Spielzeug
grobes, blos gehobelt, geschnitzt oder gedrechselt, roh
anderes
Bein- oder Hornknöpfe
Zur weiteren Verarbeitung vorgerichtete Stücke von Bein, Horn und dergl.,
sowie von der in Nr. 310 genannten Materialien
Die unter Nummern 224, 225 und 229 b) genannten Waaren auch in
Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher
belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen.
Glasmasse ; Email- und Glasurmasse
Hohlglas, gemeines, d. i. ungeschliffen, ungemustert, unabgerieben, ungepresst
in seiner natürlichen Farbe, jedoch nicht weiss
weiss (durchsichtig)
Hohlglas, weisses (durchsichtiges), geschliffen, gemustert, gepresst, abge-
rieben, geätzt, geschnitten; massives weisses Glas, nicht besonders be-
nanntes
Spiegelglas, roh, ungeschliffen ; Gussplatten, roh, gerippt, auch Dachziegel
Eingerahmte Spiegel
Optisches Glas, und zwar Flint-, Crown-, Zink- und Boraxglas, roh, nicht zu
Linsen geschliffen, in Stücken, Tafeln oder Linsen form gepresst, auch
angeschliffen
Gläser für Taschenuhren, Brillengläser und andere optische Gläser, vorge-
richtet oder geschliffen
Gulden
Gold
p. 100 kg
2 50
1 50
1 50
1 50
1 50
1 50
1 50
Tarif-
Nummer.
aus 244
aus 244 (bis)
a)
b)
c)
244 (ter)
a)
245 b)
aus 245 c)
245(bis)a)
aus 246
aus 246 (bis)
Benennung der Gegenstände.
Glasstängelchen, Glasplättchen und Glasröhrchen ohne Unterschied der Farbe
(wie solche zur Perlenbereitung, Kunstbläserei und Knopffabrikation ge-
braucht werden)
Glasbehänge, massive, zu Kronleuchtern, Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen),
Glaskorallen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, Glasgespinnst, auch
gefärbt
a) Butzenscheiben
b) Farbiges Fenster-und Tafelglas
c) Glas, farbig (mit Ausnahme des vorstehend unter Nr. 242 b) tarifirten und
der unter Nummern 240 und 241 genannten Gegenstände)
d) Glasplättchen, Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen), Glasperlen, Glasschmelz,
Glastropfen, bemalt, vergoldet oder versilbert
e) bemaltes oder vergoldetes versilbertes) Glas, mit Ausnahme des vorstehend
unter d tarifirten ; Glasflüsse (unechte Steine) ohne Fassung
Glas- und Emailwaaren, nicht besonders benannte, oder in Verbindung mit
anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-,
Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen
Sogenannte Kehlheimer Platten, rauh, ungeschliffen
Marmor-und Alabasterplatten, nicht geschliffene
Nicht besonders benannte Arbeiten aus Alabaster, Marmor, Porphyr, Granit,
Syenit und ähnlichen harten Steinen ;
grobe Steinmetzarbeiten aus Marmor und Alabaster (d. i. Thür- und Fenster-
stöcke. Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren, Tröge und dergl.),
schlichte, ungeschliffene
andere nicht geschliffene Waaren aus Marmor und Alabaster
Arbeiten aus Marmor und Alabaster, geschliffene, auch derlei Platten, ge-
schliffene
Arbeiten aus Porphyr, Granit, Syenit und ähnlichen harten Steinen, geschliffene,
auch derlei Platten, geschliffene
Nicht besonders benannte Arbeiten aus anderen als den unter Nr. 244bis
genannten Steinen
grobe Steinmetzarbeiten, schlichte, ungeschliffene
Dachsehiefer und anderer Tafelschiefer
Rechentafeln aus Schieferstein, geschliffen, geschwärzt, linfirt, mit oder ohne
Rahmen von rohem Holz
Cement
Probir-, Schleif- und Wetzsteine, natürliche, ohne Verbindung; Mühlsteine,
auch mit eisernen Reifen oder Metallhülsen ; Lithographiesteine
Künstlich gefärbte Erden und Steine, auch geschönte Farberden; geformte
künstliche Wetzsteine, dann geformte natürliche oder künstliche Bimssteine
— beide auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Lack und Politur
Steinwaaren, feine, d. i. Luxusgegenstände
(Briefbeschwerer,
Leuchter,
Schalen. Tintenfässer und dergleichen Nippessachen ; Statuen, Büsten,
Thierfiguren und andere plastische Erzeugnisse im Gewicht von 5 kg und
weniger); Arbeiten in Verbindung mit anderen Materialien,
sie
nicht
unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder
Kurzwaaren
fallen
Gulden
Gold
p. 100 kg
1 50
brutto
7 50
7 50
frei
frei
1 50
1 50
1 50
frei
Tarif-
Nummer.
aus 248
249 (bis)
a)
b)
251 (bis)
aus 252 b)
aus 253
a)
b)
a)
b)
a)
b)
a)
b)
c)
d)
1.
2.
Benennung der Gegenstände.
Korallen, echte oder unechte, bearbeitet, ungefasst
Gewöhnliche Ziegel (Dach- und Mauerziegel) und Thonröhren, unglasirt
Glasirte Ziegel
Dachfalzziegel
Chamottewaaren, nicht besonders benannte
Ziegel von gewöhnlicher Form und zugleich im Einzelngewicht bis zu 5 kg
einschliesslich
andere
Pflasterungsmaterial und Röhren aus gemeinem Steinzeug, auch Röhren aus
glasirtem
Thon
Retorten, Schmelztiegel, Gefässe für Fabrikzwecke (aus Graphit, feuerfestem
Thon oder gemeinem Steinzeug
Gewöhnliches Töpfergeschirr aus gemeiner Thonerde
Bauornamente (auch aus Terracotta) glasirt und unglasirt; ordinäre Oefen und
Ofenbestandtheile; nicht glasirte Wand- und Bodenbelagplatten mit Aus-
nahme der nachbenannten
Nicht glasirte Wand- und Bodenbelagplatten, durch Zusammenpressen ver-
schiedenfarbiger Thoumassen mit Mustern versehen
Thonwaaren, nicht besonders benannte
einfarbig oder weiss
zwei- oder mehrfarbig, gerändert, bemalt, bedruckt, vergoldet, versilbert
Porzellan
weiss
farbig, gerändert, bemalt, bedruckt, vergoldet, versilbert
Thonwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter
höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen
Roheisen ; Eisen und Stahl, alt gebrochen und in Abfällen zum Schmelzen und
Schweissen
Anmerkung : Eisenfeile und Hammerschlag
Luppeneisen; Ingots
Eisen und Stahl in Stäben, geschmiedet oder gewalzt
nicht façonnirt
Anmerkung : Flusseisenzaggel u. Zaggel aus abgeschweisstem Schweiss-
eisen
façonnirt
Eisenbahnschienen
Blech und Platten
in der Stärke von 1 mm und mehr
in der Stärke von weniger als 1 mm bis 0,4 mm
unter 0,4 mm
Blech und Platten dressirt
in der Stärke von 1 mm und mehr
in der Stärke von weniger als 1 mm bis 0,4 mm
unter 0,4 mm
Gulden
Gold
p. 100 kg
frei
frei
1 50
frei
1 50
2 50
2 50
4 75
5 25
5 75
6 50
Tarif-
Nummer.
e)
1.
2.
f)
261 (bis)
a)
b)
c)
d)
a)
b)
c)
a)
b)
c)
Benennung der Gegenstände.
gefirnisst, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, vernickelt; Blech und
Platten, polirt
in der Stärke von 0,4 mm und mehr
unter 0,4 mm
dessinirt, moirirt, lackirt
1. in der Stärke von 0.4 mm und mehr
2. unter 0.4 mm
Draht
in der Stärke von 1,5 mm und mehr
Anmerkung: Walzdraht über 4 mm für Drahtziehereien auf Erlaubniss-
schein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen
und Kontrolen
in der Stärke von weniger als 1,5 mm bis 0,5 mm
in der Stärke von weniger als 0,5 mm
Anmerkung: Kratzendraht unter 1,5 mm beim Bezuge für Kratzenfa-
briken auf Erlaubniszschein unter den im Verordnungswege vorzu-
zeichnenden Bedingungen und Kontrolen
gefirnisst, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, vernickelt
1. in der Stärke von 1,5 mm und mehr
2. in der Stärke von weniger als 1,5 mm
Eisenwaaren
Gemeiner Eisenguss
roh, unbearbeitet
gescheuert oder grob angestrichen; gebohrt oder an einzelnen wenigen Stellen
abgeschliffen, abgedreht oder gehobelt; auch ornamentirter Rohguss, nicht
unter Nr. 270 gehöriger
mit Asphalt überzogene Röhren aus unbearbeitetem gemeinen Eisenguss
abgeschliffen, abgedreht, gehobelt, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit,
emaillirt oder fein angestrichen
emaillirtes Kochgeschirr aus Gusseisen
Die unter b) und c) genannten Waaren auch mit lediglich zur Verbindung
nothwendigen schmiedeeisernen Bestandtheilen, oder in Verbindung
mit Holz.
Gemeine Eisen- und Stahlwaaren, d. i. aus schmiedbarem Eisenguss, aus Stahl-
guss, aus Schmiedeisen oder Stahl, soweit sie nicht unter die nachfolgenden
Nummern fallen
rauh, auch gescheuert
grob angestrichen
gebohrt oder an einzelnen wenigen Stellen abgeschliffen, abgedreht, gehobelt
oder mit eingeschnittenem Gewinde (auch Schraubenbolzen, Schrauben-
muttern), auch grob angestrichen
abgeschliffen, abgedreht, gehobelt, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit
oder fein angestrichen
Alle diese Waaren auch in Verbindung mit Holz oder Eisenguss.
Schmiedeiserne Röhren, auch Verbindungsstücke
Sensen, Sicheln, auch in Verbindung mit Holz
Gulden
Gold
p. 100 kg
1 50
6 50
Tarif-
Nummer.
265 (bis)
265 (ter)
269 (bis)
272 (bis)
Benennung der Gegenstände.
Nägel (mit Ausnahme der Hufnägel und der Zwecke); Drahtstifte
Gelochte oder vertiefte Schwarzbleche und Platten ; nicht besonders benannte
Waaren aus Schwarzblech der Nr. 261 a) und b)
Nicht besonders benannte Waaren aus Schwarzblech der Nr. 261 c)
Geschmiedete Kessel (auch Dampfkessel)
Blechwaaren, nicht besonders benannte, verkupfert, verzinnt, verzinkt, ver-
bleit, fein angestrichen
Eisenbahnräder, fertige, auch auf Achsen
Bänder (Charniere, Riegel und dergl.); Federn für Strassenfahrzeuge; Heu-
und Dunggabeln im Gewicht von mindestens 2 kg per Stück ; Hauen,
Schaufeln; alle diese rauh, geschenert oder an einzelnen wenigen Stellen
abgeschliffen, auch in Verbindung mit Holz
Drahtseile, Drahtbürsten, Siebböden; grobe Drahtwaaren ; alle diese aus Draht
der Nr. 261bis a)
Schwarze Sägen; Feilen und Raspeln von 25 cm oder mehr Hieblänge; Bohrer,
Hämmer, Aexte, Beisszangen und dergl. ; Schneidekluppen ; Heu- und
Dunggabeln nicht unter Nr. 267 begriffene ; Waagen und Waagenbestand-
theile; Schlösser, Schlüssel und andere Schlossbestandtheile; Hufnägel,
Zwecke ; Schrauben von mindestens 5 mm Dicke ; alle diese, soweit sie
nicht unter eine höher belegte Tarifnummer fallen, auch in Verbindung mit
Holz
Blanke Sägen ; Feilen und Raspeln unter 25 cm Hieblänge ; Hobel- und Stem-
meisen, Meissel, Ahlen ; grobe Messer und Scheeren für den gewerblichen
(auch Maschinen) und landwirthschaftlichen Gebrauch ; fertige Werkzeuge
aller Art im Einzelngewicht unter 500 g; Schrauben unter 5 mm Dicke;
alle diese auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht
unter Nr. 271 oder unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder
Kurzwaaren fallen
Feine Eisen- und Stahlwaaren
Kunstguss und leichter Ornamentguss; rohe, unbearbeitete (nur gegossene,
gepresste, geschmiedete) Bestandtheile für Messerschmiedwaaren; Draht-
waaren, nicht besonders benannte, auch Stahlsaiten ; Waaren in Verbindung
mit anderen Materialien : alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 271 oder 272
oder unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren
fallen
Waffen (mit Ausnahme der Handfeuerwaffen) und Waffenbestandtheile.
Polirte, lackirte, vernickelte, emaillirte (mit Ausnahme des unter Nr. 262 c)
genannten emaillirten gemeinen Eisengusses); mit Gespinnstfäden überspon-
nener Draht; Weberkämme und Weberzähne; Kratzen aller Art; Kinder-
spielwaaren ; Schlittschuhe; Möbel, gepolstert, überzogen oder fein orna-
mentirt
Messerschmiedwaaren ; Handfeuerwaffen
Schreibfedern ; andere Federn (mit Ausnahme der Uhr-, Wagen- und Möbel-
federn); Steck-, Häkel- und Stricknadeln, Schnürstifte, Hafteln, Schnallen,
Knöpfe, Fischangeln, Fingerhüte und dergl. kleine Gebrauchsgegenstände;
Nähnadeln in der Länge von 5 cm und darüber
Nähnadeln unter 5 cm Länge
Die unter Nr. 271 und 272 genannten Waaren, sofern sie nicht unter höher
belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen.
Gulden
Gold
p. 100 kg
5 50
7 50
5 50
6 50
Tarif-
Nummer.
a)
b)
a)
b)
c)
a)
b)
c)
d)
e)
aus 282
a)
b)
c)
a)
Benennung der Gegenstände.
Blei und Bleilegirungen
roh, auch alt gebrochen und in Abfällen
gegossenes (Kessel, Röhren, Platten, Kugeln, Schrote und dergl.), gerolltes,
gewalztes, gezogenes (Bleidraht); Buchdruckerlettern, Stereotypplatten
Zink
roh, auch all gebrochen und in Abfällen
in Stangen, Platten, Blechen
in Drähten und Röhren; Zinkguss, grober, nicht weiter bearbeitet, auch in
Verbindung mit gemeinen Holzarbeiten und Stangen oder Platten von
Eisen; vertiefte oder gelochte Platten und Bleche
Kupfer, Nickel, Spiessglanzkönig, Messing, Packfong, Tomback und andere
nicht besonders benannte Metalle und Metallgemische
roh, auch alt gebrochen und in Abfallen ; Quecksilber
in groben Guszstücken (d. i. in Glocken und Röhren, das Stück im Gewicht
von mehr als 5 kg und in anderen Gegenständen das Stück im Gewicht von
mehr als 10 kg)
gezogen, gestreckt (in Stangen, Tafeln, Platten); Blech und Draht über 0,5 mm
Bleche und Drähte 0,5 mm und darunter stark
vertiefte oder gelochte Platten und Bleche
plattirte (versilberte) Bleche, Tafeln, Platten aus Kupfer und Messing
plattirte (versilberte) Drähte aus Kupfer und Messing; unechter leonischer
(cementirter) Draht, auch geplättet, jedoch nicht weiter verarbeitet
Metallwaaren, feine, d. i. alle nicht unter anderen Nummern begriffene, auch
in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter Nr. 280 oder
höher belegte Kautschuck-, Leder- oder Kurzwaaren fallen ; Telegraphen-
kabel
Metallwaaren, feinste, d. i. Luxusgegenstände und andere fein gearbeitete
(z. B. ornamentirte, gepresste, vernirte oder vernickelte) Waaren aus Pack-
fong (Neusilber, Alfenide und dergl. Nickelkompositionen), Britanniametall,
Bronze, Messing, Tomback oder ähnlichen Legirungen; Waaren aus Alumi-
nium oder Nickel; auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie
nicht unter höher belegte Leder- oder Kurzwaaren fallen ; Bronzepulver
Kinderspielwaaren : Nadeln, Schnallen, Hafteln, Knöpfe, Fingerhüte u. dergl.
kleine Gebrauchsgegenstände; auch in Verbindung mit anderen Materialien,
sofern sie nicht unter höher belegte Leder- oder Kurzwaaren fallen
Metalltücher, feine, d. i. von 20 Kettenfäden und darüber auf 2 cm, mit Aus-
nahme der
nachbenannten
Metalltücher von 20 bis einschliesslich 40 einfachen Kettenfäden auf 2 cm ;
Schreibfedern ; mit Gespinnstfäden übersponnener Draht
Lokomobile
Nähmaschinen und Strickmaschinen
Gestelle, auch zerlegt
Köpfe; fertig gearbeitete Bestandtheile von solchen (mit Ausschluss der Nadeln)
Bestandtheile zu Köpfen, unfertig gearbeitet, auch aus rohem Guss; Näh- und
Strickmaschinen mit Gestell
Maschinen für die Vorbereitung und Verarbeitung von Spinnstoffen; Spinn-
maschinen ; Zwirnmaschinen
für Abfall- oder Streichgarnspinnerei aus Baumwolle oder Wolle
Gulden
Gold
p. 100 kg
frei
1 50
frei
4 25
Tarif-
Nummer.
b)
284 (bis)
284 (ter)
284 (quater)
aus 2 87
aus a)
b)
a)
b)
Benennung der Gegenstände.
für alle andere
Spinnerei…
Webstühle (auch für Spitzen), dann Hülfsmaschinen für die Weberei ; Wirk-
stühle,
Dampfpflüge…
Zeugdruck-Rouleauxmaschinen ; Stickmaschinen ; Kratzensetzmaschinen…
Alle diese (Nr. 284 und 284 [bis]) im kompleten (wenn auch zerlegten)
Zustande.
Destillir- und Kühlapparate für Brennereien, Brauereien und
dergl…
Dreschmaschinen…
Nicht besonders benannte Maschinen und Apparate aus unedlen Metallen (d. i.
mit mehr als 50 Prozent unedler
Metalle)…
Die eigentliche Papiermaschine mit dem Trockenapparat ; Ziegeleimaschinen
(Maschinen zur Zerkleinerung, Pressung oder sonstigen Formgebung von
Thonerden) ; Teigwerkmaschinen; Dörrapparate für Obst und Gemüse;
Calander aller Art im Gewichte von 100 Meterzentner und darüber ; Walzen-
stühle und Müllereimaschinen ; Werkzeugmaschinen im Gewichte von 200
Meterzentner oder darüber — alle diese im kompleten (wenn auch zerlegten)
Zustande…
Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte,
andere…
Personenwagen mit Leder- oder
Polsterarbeit…
Anmerkung : Für Schlitten sind zwei Drittel der Gebühr zu zahlen.
Eisenbahnfahrzeuge (auch Tramwaywagen)
Güterwagen…
Präzisionsinstrumente zu wissenschaftlichen Zwecken (astronomische, mathe-
matische, physikalische, chirurgische), ohne Rücksicht auf die Materialien,
aus denen sie angefertigt
sind…
Instrumente für den allgemeinen Gebrauch
Operngucker…
nicht besonders
benannte…
Die unter Nr. 299 a) und b) genannten Waaren, sofern sie nicht unter
höher belegte Kurzwaaren fallen.
Musikalische Instrumente
Klaviere, Pianinos, Harmoniums und dergl. Tasteninstrumente (mit Ausnahme
der
Kirchenorgeln)…
andere…
Uhrfournituren…
Schwarzwälder Uhren (Uhren mit hölzernem Gestell) jeder Art ohne Unter-
schied des Gehäuses, sofern sie nicht unter höher belegte Kurzwaaren fallen.
Andere Uhren und Uhrwerke, nicht besonders benannte, sofern sie nicht unter
höher belegte Kurzwaaren
fallen…
Gold- und Silberarbeiten, Juwelierwaaren und alle nicht besonders benannten
Arbeiten, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten oder unechten
Perlen, gefassten Edelsteinen, Gold- und Silbergespinnste, Arbeiten daraus,
sowie aus Gold- und Silberdrähten ; Arbeiten aus echt vergoldeten oder
versilberten leonischen Gespinnsten oder
Drähten…
Waaren aus echten oder unechten Korallen ; Gold- und Silberfiligranwaaren ;
Waaren aus Lava, mit Edelmetallen
montirt…
Gulden
Gold
p 100 kg
3 -
4 25
3 -
7 -
7 50
per Stück
per 100 kg.
6 50
frei
40 -
Tarif-
Nummer.
a)
b)
aus 314
a)
b)
c)
aus 318
aus 320
aus 320 (bis)
321 a)
b)
c)
aus 322
aus 322 (bis)
aus 323
Benennung der Gegenstände.
Echt versilberte leonische
Drähte…
Fassungen aus Stahl für
Augengläser…
Waaren, nicht besonders benannte, aus unedlen Metallen, echt vergoldet oder
versilbert oder mit Gold oder Silber belegt ; auch echt vergoldete leonische
Drähte und echt vergoldete oder versilberte leonische Gespinnste ; Waaren
aus Halbedelsteinen, auch gefasst ; unechte Perlen, künstliche Zähne, Per-
rückenmacherarbeiten ; Arbeiten aus unechten leonischen Gespinnsten oder
aus unechten leonischen Drähten ; Fassungen Für Operngucker, Perspektive
und Augengläser (mit Ausnahme der Fassungen aus Stahl für Augengläser).
Waaren aus oder mit Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt, Bernstein,
Gagat…
Kinderspielwaaren und andere nicht besonders benannte Waaren in Ver-
bindung
mit Seidenwaaren, Spitzen, künstlichen Blumen (Nr, 171), zugerichteten
Schmuckfedern…
mit anderen Webe- und
Wirkwaaren…
Unechte leonische
Gespinnste…
Unechtes Blattgold und
Blattsilber…
Die unter Nummern 309, 310, 311 und 314 genannten Waaren, sofern,
sie nicht zu höher belegten Kurzwaaren gehören oder besonders
tarifirt sind.
Regen- und Sonnenschirme
aus Seide oder
Halbseide…
aus anderen
Stoffen…
aufgeputzt (mit Schleifen, Stickereien, Volants und
dergl.)…
Borsäure, roh oder krystallisirt ; Schwefel, roh oder raffinirt; Weinstein, roh
oder raffinirt ; citronensaurer und weinsteinsaurer
Kalk…
Eisenvitriol…
Salzäure…
Schwefelsäure, flüssige, nicht rauchende (sogenannte
englische)…
Soda ( d . i . einfach kohlensaures Natron) , roh oder krystallisirt ; Pottasche
(einfach kohlensaures Kali), mit Ausnahme der unter c) genannten ; Kali,
schwefelsaures (Duplikatsalz) ; Kali und Natron, zweifach schweselsaures ;
Glycerin (auch
Glycerinlauge)…
Soda,
kalcinirt…
Pottasche mit einem Gehalte von mehr als 85° kohlensaures
Kali…
Wasserglas…
Bleiglätte (Silber- und Goldglätte) ; Kalisalpeter,
raffinirt…
Bleichlaugen ;
Grünspan…
Barytweiss (künstlicher schwefelsaurer Baryt) ; Kille aller Art ; kohlensaures
Ammoniak…
Doppeltkohlensaures Natron (Soda bicarbonata) und Kali…
Borax,
raffinirt…
Aetznatron (kaustische Soda, Natronhydrat) ; schwefelsaure Magnesia ; Zink-
weiss (weisses Zinkoxyd), Zinkasche (graues Zinkoxyd) ; künstliche Thonerde
(Thonerdehydrat) in
Pastenform…
Gulden
Gold
p. 100 kg
per Stück
frei
per 100 kg
1 20
1 50
2 50
Tarif-
Nummer.
aus 324 (bis)
325 (bis)
aus 326
aus 333
aus 340
342 a)
aus 343
Benennung der Gegenstände.
Aetzkali (kaustisches Kali, Kalihydrat) ; schwefligsaurer und unterschweflig-
saurer Kalk ; rohes mangansaures und übermangansaures Kali und Natron ;
schwefligsaures und unterschwefligsaures Natron ; Oxalsaure (Zuckersäure,
Kleesäure) ; oxalsaures Kali (Kleesalz) ; Bleiweiss ; Mennig und Massikot ;
künstliche Thonerde (Thonerdehydrat) in Form von Stücken oder
Pulver.
Holzessigsaurer Kalk und holzessigsaure Thonerde (flüssige Thonerdebeize) ;
Zinnasche ; Zinnsatz (Zinnchlotür)…
Blutlaugensatz, gelbes und rothes…
Holzessigsaures Blei; Bleizucker…
Chromsaures Kali und Natron (gelbes und
rothes)Blutlaugensatz
Schuhwiche…
Zubereitete
Schwärzen…
Leim aller Art ; Gelatine (thierische und vegetabilische Gallerte)
Stärkegummi (Dextrin, Leiogomme) und andere nicht besonders benannte
Gummisurrogate ; Kleister, Schlichte, Pappe und ähnliche Stärkemehlhaltige
Klebe- und Appreturstoffe…
Stärke, auch
Stärkemehl…
Alizarin und andere Theerfarbstoffe, dann künstlich bereitete organische
Farbstoffe…
Chlorzink, auch flüssiges
Weinsteinsäure ; chlorsaures
Kali…
Chemische Produkte und Fabrikate, nicht besonders benannte, andere (mit
Einschluss von schwefelsaurem
Chinin)…
Anmerkung : Zur Kummer 117, 322, 330 und 331 gehörige Derivate der
trockenen Destillation des Steinkohlentheeres, beim Bezuge zur wei-
teren Verarbeitung in der Theerfarbenfabrikation, auf Erlaubnissschein
unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und
Kontrolen…
Siegellack, Siegeloblaten, Fabrikate aus Gallerten ; Tinten und Tintenpulver.
Blei-, Roth- und Farbstifte, gefasst oder ungefasst…
Essigsäure, konzentrirte.
Tusche; Reiskohlen, Zeichenkreide; alle Farben in Bläschen, Kapseln,
Muscheln, Pasten und
Kästchen…
Lackfirnisse (mit Zusatz von Harz, Terpentin, Mineralölen oder Alkohol)…
Wachskerzen (Wachsfackeln,
Wachsstöcke)…
Zündkerzchen aus Wachs oder Stearin, einschliesslich der
Schachteln…
Nachtlichte in Verbindung mit Schwimmern aus Kork, Kartenpapier oder
anderem
Material…
Kerzen und Fettfabrikate, nicht besonders benannte, z. B, aus Stearin, Wal-
rath, Palmöl,
Paraffin…
Seife,
gemeine…
Zündhölzchen…
Feuerwerkskörper ; Lunten (Zünd- und Sprengschnüre) mit Ausnahme der
nachbenannten…
Lunten (Zünd- und Sprengschnüre), welche ohne Verwendung von Schiess-
pulver erzeugt
sind…
Gulden
Gold
p. 100 kg
1 50
frei
2 50
Anlage C. — Erleichterungen im Grenzverkehr.
1. Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, welche von der Zollgrenze der beiderseitigen Gebietstheile durch-
schnitten sind, dürfen das dazu gehörige Wirtschaftsvieh und Wirthschaftsgeräthe, die, Aussaat zum dortigen
Feldbau, dann die auf denselben gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht bei der Beförderung
von den Orten ihrer Hervorbringung nach den zu ihrer Verwahrung bestimmten Gebäuden und Bäumen von
einem Zollgebiete auf das andere an den durch die Verwendung oder Bestimmung im Wirthschaftsbetriebe an-
gezeigten natürlichen Uebergangspunkten zollfrei gebracht werden.
2. Die Grenzbewohner, welche im jenseitigen Grenzbezirke, eigene oder gepachtete Aecker und Wiesen zu be-
stellen, oder dort, jedoch in der Nähe ihres Wohnortes, sonst eine Feldarbeit zu vorrichten haben, geniessen
Zollfreiheit in Betreff der Aussaat zum Anbau der erwähnten Grundstücke und dar von denselben weggeführten
Fechsung an Feldfrüchten- und Getreide in Garben, dann in Betreff des Arbeitsviehes und der Arbeitsgeräth-
schaften für die landwirtschaftlichen Verrichtungen.
Nach Maassgabe der örtlichen Verhältnisse und der zu verrichtenden Arbeiten kann der Grenzübertritt auch
auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden Vorsichtsmaassregeln dann geschehen, wenn
die Rückkehr noch an demselben Tage erfolgt.
3. Die nachbenannten Gegenstände dürfen im gegenseitigen Verkehr der Grenzbezirke, wo die örtlichen Ver-
hältnisse dies wünschenswerth und zulässig erscheinen lassen, unter dienlichen Vorsichten auch auf Nebenwegen
zollfrei ein- oder austreten
Ausgelaugte oder Auswurfsasche zum Düngen ; Bausand (gemeiner) und Kieselsteine ; Bienenstöcke mit leben-
den Bienen ; Dünger, thierischer ; Feuerschwamm, roher ; Flachs und Hanf in Wurzeln; Gras; Moos; Binsen;
Futterkräuter ; Waldstren ; Heu, Stroh und Häckerling ; Milch ; Schmirgel und Trippel in Stücken ; Thon und
Töpfererde, gemeine; Torf und Moorerde.
4. Vieh, das auf Weiden getrieben wird oder von denselben zurückkehrt, ebenso Vieh, welches zur Stallfüt-
terung ein- oder ausgeführt wird, kann, wonn die Identität sichergestellt ist, zollfrei über die Zollinie ein- und
austreten. Auch die Erzeugnisse von solchem Vieh, als : Milch, Butler, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit
Tarif-
Nummer.
aus 353
Benennung der Gegenstände.
Bücher, Druckschriften, auch Kalender, Zeitungen und Ankündigungen, Karten
(wissenschaftliche), Musikalien, Papier, beschriebenes, Akten u. Manuskripte.
Bilder auf Papier, d . i . Kupfer- und Stahlstiche, Steindrücke, Holzschnitte,
Photographien und dergl., Farbendruckbilder auf Papier oder Leinwand…
Anmerkung zu Nr. 348 und 349 : Gebundene Bücher, Bilderwerke u.s.w.
oder auf Leinwand oder Pappe aufgezogene Karten und Bilder sind
nach Nr. 348 und 349 zu behandeln ; gehören aber die Einbände ihrer
Beschaffenheit nach zu den Kurzwaaren. so sind derlei Bücher, Bilder-
werke u.s.w. als Kurzwaaren zu verzollen. Einbände, Mappen, Kartons
und derg., welche kenntlich zu den eingelegten oder eingeschobenen
zollfreien Büchern, Lieferungen, Bildern u.s.w. gehören, werden
ebenfalls zollfrei behandelt.
Ferner sind auch die ohne Kunstwerth hergestellten Massenerzeugnisse
der Schwarz- oder Farbenbiddruck Manufaktur, einschliesslich der
Bilderbogen, von der Behandlung nach Nr. 349 nicht auszuschliessen.
Statuen (auch Büsten und Thierfiguren) sowie Basreliefs und Hautreliefs aus
Steinen, in Stücken schwerer als 5 kg ; desgleichen Statuen, Büsten und
Thierfiguren aus Metall oder Holz, jedoch mindestens in natürlicher Grösse.
Superphosphatdünger…
Gulden
Gold
p. 100 kg
frei
frei
frei
frei
zugewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehes und der Weidezeit angemessenen Menge zoll-
frei zurückgeführt werden.
Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Ueberschreitung der Grenze auf Nebenwegen unter
Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden lokalen Vorsichtsmaassregeln auch dann zulässig, wenn es sich um
eine längere Weidezeit im jenseitigen Grenzbezirke handelt.
Die Zollfreiheil wird auch zugestanden für Salz, Mehl und Brot, welches von den Grenzbewohnern während
der Alpenweidezeit auf ihre im jenseitigen Staatsgebiet befindlichen Alpenweideplätze zum nothwendigen Ver-
brauch beim Betriebe der Alpenwirthschaft verbracht wird.
Die zollfrei zu belassenden Mengen an Salz, Mehl und Brot werden nach Maassgabe des Bedürfnisses von den
beiderseitigen Zollverwaltungen festgesetzt.
5. Für Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiete in das andere vorübergehend gebracht wird und von
der Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt, desgleichen für landwirthschaftliche Maschinen und Ge-
räthe, welche zur vorübergehenden Benützung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und nach erfolgter
Benützung wieder in das erstere zurückgeführt werden, wird unter den für das Vormerkverfahren bestehenden
Kontrolen die Zollfreiheit zugestanden.
6. Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen, Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere
dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben u.s.w. auf Mühlen
in den jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurückführen, von jeder Zollab-
gabe befreit.
Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmässigen Zollverfahren, wenn berücksichtigungswerthe
örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter Substituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten
zum Schutze gegen Zollumgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an Stelle der Rohstoffe
wieder eingebracht werden dürfen, beziehungsweise wieder ausgeführt werden müssen, sind nach Erforderniss
von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich angemessen festzusetzen.
7. Die gegenseitige Zollfreiheit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke und Gefässe, worin landwirthschaft-
liche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und andere Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssigkeiten anderer
Gattung und sonst im Grenzverkehr vorkommende Gegenstände in das Nachbarland gebracht werden und die von
dort leer auf dem nämlichen Wege wieder zurückgelangen.
8. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke
in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfs zur Reparatur oder sonst einer handwerksmässigen Bearbeitung,
welcher die häusliche Lohnarbeit gleichzuhalten ist, werden aufrecht erhalten.
9. Zubereitete Arzneiwaaren, welche Grenzbewohner gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten
Aerzten in, den Verhältnissen der Beziehenden entsprechenden, kleinen Mengen aus benachbarten Apotheken
holen, dürfen auch ohne Bewilligung der politischen Behörde eingebracht und zollfrei abgefertigt werden. Bei
einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Droguen und einfachen pharmaceutischen und chemischen Präparaten,
deren pharmazeutische Bezeichnung auf der Umhüllung genau und deutlich ersichtlich gemacht ist und welche
nach den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen,
wird überdies von dem Erforderniss der Beibringung von Rezepten abgesehen.
10. Bei den bestehenden sonstigen Erleichterungen, Förmlichkeiten und Kontrolen im Grenzverkehr behält
es sein Bewenden.
Anlage D. — Zollkartell.
§ 1. — Jeder der vertragschliessenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung
von Uebertretungen (§§ 13 und 14) der Zollgesetze des anderen Theiles nach Massgabe der folgenden Bestim-
mungen mitzuwirken.
§ 2. — Jeder der vertragschliessenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder zur
Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald
ihnen bekannt wird, dass eine Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll
oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu
verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll- oder Steuerbehörde (im Deutschen Reiche ; Hauptzoll-
ämter oder Hauptsteuerämter, in Oesterreich-Ungarn : Hauptzollämter oder Finanzwachkommissäre) schleunigst
anzuzeigen.
§ 3. — Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer Kenntniss gelangenden
Uebertretungen von Zollgesetzen des anderen Theiles den im § 2 bezeichneten Zoll- oder Steuerbehörden des
letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dahei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese
zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen.
§ 4. — Die Einhebungsämter eines jeden der vertragschliessenden Theile sollen den dazu von dem anderen
Theile ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten die Einsicht der Register oder Registerabtheilungen,
welche den Waarenverkehr aus und nach den Gebieten des letzteren und an der Grenze derselben nachweisen,
nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.
§ 5. — Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen den beiderseitigen Zollgebieten sollen ange-
wiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst
zu unterstützen und nicht allein zu jedem Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten
Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über
zweckmässiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich miteinander zu
berathen.
§ 6. — Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragschliessenden Theile soll gestattet sein, bei Verfolgung eines
Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das
Gebiet des anderen Theiles zu dem Zweck zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die
zur Ermittelung des Thalbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Mass-
regeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den
Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen.
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der vertragschliessenden Theile in derselben
Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen
Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition
ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des anderen Theiles aufgefordert worden,
entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes die auf die Zollumgehung
bezüglichen Umstände auszusagen.
§ 7. — Keiner der vertragschliessenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zweck des
Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen
Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Giltigkeit zugestehen.
§ 8. — Jeder der vertragschliessenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, dass Vorräthe von Waaren,
welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der
Grenze des letzteren angehäuft oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Missbrauch nieder-
gelegt werden.
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren in der Regel nur an solchen
Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestaltet und in diesem Falle unier Verschluss und Kontrole dur Zollbehörde
gestellt werden.
Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluss nicht anwendbar sein, so sollen statt DESSELBEN anderweite
möglichst sichernde Kontrolmassregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen
Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniss des erlaubten, d, h, nach dem örtlichen Verbrauche
im eigenen Lande bemessenen Verkehres nicht überschreiten Entsteht Verdacht, dass sich Vorräthe von Waaren
der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfnis und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so
sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle, zur Verhinderung des
Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.
§ 9. — Jeder der vertragschliessenden Theile ist verpflichtet
a) Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem Gebiete des anderen Theiles verboten ist, nach demselben nur
beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniss zoll- oder steueramtlich abzufertigen ;
b) Waaren, welche in dem Gebiete des anderen Theiles eingangsabgabenpflichtig und dahin bestimmt sind,
nach demselben
1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangsamte ;
2. von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tageszeiten, dass sie jenseits der Grenze
zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und
3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthalts zwischen dem Ausgangsamte oder der Legitimations-
stelle und der Grenze zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen.
§ 10. — Auch wird jeder der vertragschliessenden Theile die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverab-
gabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstat-
tungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamte auszustellende, die Registerpost und
das Datum der Abfertigung enthaltende Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die nach dem vorbezeichneten
Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist.
§ 11. — Vor Ausführung der im § 9 unter b und im § 10 enthaltenen Bestimmungen werden die vertrag-
schliessenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum Waarenübergange an der
gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde- und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu
einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über
nach Bedürfniss anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle,
sowie über besondere Massregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen.
§ 12. — Jeder der vertragschliessenden Theile hat die in den §§ 13 und 14 erwähnten Uebertretungen der
Zollgesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in
seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter
Androhung der zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Die vertragschliessenden Theile
verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen vertragschliessenden Theile angehörigen Unterthanen, welche
den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen.
Zu diesem Zweck steht jedem der vertragschliessenden Theile frei, zu den im Grenzbezirke des anderen
Theiles abgehaltenen Messen und Märkten, auch Viehmärkten, geeignete Organe zur Beobachtung zu entsenden,
sowie durch seine oberen Zoll- und Steuerbeamten von den Viehmarktsprotokollen, soweit solche geführt
werden, Einsicht nehmen zu lassen und sich Abschrift derselben zu verschaffen.
§ 13. — Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und Zoll- oder Steuer-
defrauden, das heisst solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine
ihm gesetzlich gebührende Ein- oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen
werden würde, sind von jedem der vertragschliessenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Konfiskation des
Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geld-
strafe oder mit denselben Geld- oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche
Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Abgabenbetrage sich
richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz übertreten worden ist.
§ 14. — Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles, durch welche erweislich ein Ein-,
Aus-oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder
sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzu-
drohen.
§ 15. — Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabengesetzen eintretenden
Abbüssung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von
Gewerbsberechtigungen oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen,
ist auf Grund dieses Kartells keiner der vertragschliessenden Theile verpflichtet.
§ 16. — Dagegen darf durch die nach den §§ 12 bis 15 zu erlassenden Strafbestimmungen die gesetzmässige
Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des anderen Theiles etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen,
Vergehen und Verbrechen, als : Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätig-
keiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen und dergl., nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§ 17. — Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles hat auf Antrag einer zuständigen Behörde
desselben jeder der vertragschliessenden Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, wie Ueber-
tretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen und gesetzmässig bestrafen zu lassen,
1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und
Strafe ziehen soll, oder
2. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates einen, wenn auch nur vor-
übergehenden Wohnsitz hatte oder die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach
dem Eingange des Antrages auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen lässt; in dem unter 2 erwähnten
Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand
der angeschuldigten Uebertretung sind.
§ 18. — Zu den im § 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus die Ueber-
tretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer,
seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen den-
selben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch schliessliche Entscheidung
beendigt ist.
§ 19. — Bei den im § 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Behörden oder Ange-
stellten des anderen Theiles dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden
oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.
§ 20. — Die Kosten eines nach Maassgabe des § 17 eingeleiteten Strafverfahrens und der Strafvollstreckung
sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger
Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten.
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Untersuchung geführt wird.
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn das Verfahren wegen Uebertretung
der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate schliesslich zu tragen sein würden, hat, inso-
weit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge gedeckt werden können,
der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.
§ 21. — Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maassgabe des § 17 eingeleiteten Strafverfahrens von.
dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden,
dass davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Theile entzogenen Abgaben und
zuletzt die Strafen berichtigt werden.
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren stattfand.
§ 22. — Eine nach Maassgabe des § 17 eingeleitete Untersuchung ist, solange ein rechtskräftiges Enderkennt-
niss noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staates, welcher dieselbe veranlasst hatte, sofort
einzustellen.
§ 23. — Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte in Folge eines
nach Maassgabe des § 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem
Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte.
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde des Staates, dessen
Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äussern.
§ 24. — Die Gerichte jedes der vertragschliessenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem anderen Ge-
biete wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Gebietes oder in Gemässheit des § 17 eingeleitete Strafverfahren
verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes
1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf Erfordern eidlich zu ver-
nehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert
werden darf, zum Beispiel die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll,
welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten ;
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen ;
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichtes aufhalten, ohne dem Staatsverbande des
letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen ;
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichtes angetroffen werden,
anzuhalten und auszuliefern, oder die beschlagnahmten Gegenstände zu veräussern und den Erlös gegen Erstat-
tung der erwachsenen Auslagen herauszugeben, insofern nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten
Gerichtes oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche
Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.
§ 25. — Es sind in diesem Kartell unter « Zollgesetzen « auch die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, und
unter «Gerichten» die in jedem der beiderseitigen Gebiete zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertret-
ungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden.
§ 26. — Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwischen den vertrag-
schliessenden Theilen zum Zweck der Unterdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert.
Schlussprotokoll.
Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Handels- und Zollvertrages zwischen dem
Deutschen Reiche und der österreichisch-ungarischen Monarchie haben die beiderseitigen Bevollmächtigten
folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt
ZU Artikel 1 des Vertrages.
1. Die Durchfuhr deutschen Salzes durch die österreichisch-ungarische Monarchie auf der Donau kann unter
den nachstehenden Bedingungen ohne weiteres Ansuchen der Partei stattfinden
a) Die Abfertigung der bei dem Eingangszollamte anlangenden Sendungen erfolgt im Ansageverfahren, jedoch
mit dem Vorbehalte, dass dieselben der inneren Beschau unterzogen werden können, und dass in Fällen beson-
deren Verdachtes oder einer vorgefundenen Verletzung des von den deutschen Salzsteuerbehörden angelegten
Verschlusses auch die Ueberwage der Sendung stattfinden kann.
b) Das Eintrittszollamt ist verpflichtet, eine mit Rücksicht auf den jeweiligen Wasserstand ausreichend be-
messene Frist zur Bewerkstelligung der Durchfuhr auf der Donau mittelst Dampfkraft jedesmal festzusetzen.
Nachgewiesen unverschuldeten und bei dem nächsten K. K. beziehungsweise K. ungarischen Finanzorgane un-
verweilt angemeldeten Verzögerungen wird billige Rechnung getragen.
c) Für die transitirende Sendung muss entweder in Baarem oder in kautionsfähigen Werthpapieren bei dem
Eintrittszollamte eine Kaution in der Höhe der tarifmässig entfallenden Einfuhrgebühren erlegt werden.
Die Entscheidung darüber, ob statt dieser Kaution eine Gutstehung angenommen werden könne, bleibt den
beiden Finanzministerien vorbehalten, und ist die diesbezügliche Bewilligung daher von Fall zu Fall im Vor-
hinein einzuholen.
d) Die obige Kaution wird der Partei zurückgestellt, wenn der thatsächliche Eintritt in den zu benennenden
ausländischen Staat mittelst zollamtlicher Certifikate nachgewiesen wird. Hinsichtlich des bei dem Orsova'er
K. Zollamte austretenden Salzes genügt der Nachweis des vorschriftsmässig und anstandslos erfolgten Austrittes,
Die erwähnten zollamtlichen Certifikate sind im Wege des betreffenden inländischen Austrittszollamtes dem
K. ungarischen Finanzministerium vorzulegen, welches sich — falls der Vorschrift Genüge geleistet wurde —
wegen Rückstellung der Kaution allsogleich mit dem K. K. Finanzministerium ins Einvernehmen setzen wird.
2. Die Durchfuhr von Kreuznacher Mutterlauge und Stassfurter Abraumsalzen durch Oesterreich-Ungarn wird
ohne besondere vorgängige Durchfuhrbewilligung ausnahmsweise unter nachstehenden Bedingungen gestattet
a) Jede Sendung muss von dem Salzsteueramt zu Kreuznach beziehungsweise Stassfurt revidirt, unter steuer-
amtlichen Verschluss gesetzt und mit Begleitschein I abgefertigt werden.
b) Bei dem österreichischen Grenz-Eingangsamte wird, wenn der steueramtliche Verschluss unverletzt gefunden
wird, und die Begleitpapiere zu dem Verdacht einer Defraude keinen Anlass geben, die Abfertigung zur Durch-
fuhr durch Oesterreich-Ungarn sofort vorgenommen.
c) Das österreichische oder ungarische Grenz-Ausgangsamt lässt die Sendung nach erfolgter Konstatirung der
Unverletztheit des steueramtlichen Verschlusses ohne Weiteres über die Grenze austreten und veranlasst unver-
weilt das Geeignete wegen Rückgabe der etwa hinterlegten Kaution.
d) Diese Erleichterungen finden auf Sendungen von Stassfurter Abraumsalzen, bei welchen im österreichisch-
ungarischen Zollgebiet eine Zwischenabladung erfolgt, keine Anwendung.
3. Der im Artikel 1 unter b ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch auf jene Vorsichtsmaassregeln, die
zum Schutze der Landwirthschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung schädlicher Insekten (wie z. B. der
Reblaus und des Koloradokäfers) ergriffen werden.
4. Die vertragschliessenden Theile werden sich alle aus Rücksichten der Gesundheitspolizei erlassenen Ver-
kehrsbeschränkungen gegenseitig mittheilen.
Zu Artikel 3 des Vertrages.
1. Die Vergünstigungen der Tarife A und B greifen für die aus den beiderseitigen Zollausschlüssen
Freige-
bieten) kommenden Waaren dann Platz, wenn diese Waaren oder die Stoffe, unter deren Verwendung sie im
Zollausschlusse gefertigt wurden, in dem Lande, zu welchem der betreffende Zollausschluss gehört, erzeugt sind
oder in dieses Land zollfrei eingehen können und wenn sie mit einem zu vereinbarenden
Ursprungszeugnisse
versehen sind.
2. Die vertragschliessenden Theile sind übereingekommen, dass weder für diejenigen Artikel, für welche mit
dem Inkrafttreten des Vertrages in dem Gebiete des einen oder des anderen Theiles Zollnachlässe bei der Ein-
fuhr zur See bestehen bleiben, im absoluten Betrage weitergehende, noch für andere Artikel neue, die Einfuhr
zur See begünstigende Zollnachlässe ohne Zustimmung des anderen Theiles eingeführt werden dürfen.
Es soll indessen jedem der vertragschliessenden Theile freistehen, für diejenigen Artikel, für welche mit dont
Inkrafttreten des Vertrages in dem Gebiete des anderen Theiles ein Zollnachlass bei der Einfuhr zur See bestehen
bleibt, einem solchen die Einfuhr zur See begünstigenden Zollnachlass in dem im Gebiete des anderen Theiles
alsdann bestehenden prozentualen Verhältnisse ohne Weiteres auch in dem eigenen Gebiete einzuführen.
3. Zur Tarifanlage A (Einfuhr in das deutsche Zollgebiet).
Die Bedeutung der einzelnen in der Anlage A aufgeführten Positionen ist nach ihrer gegenwärtigen Geltung
im Zusammenhang mit dem zur Zeit des Vertragsabschlusses im deutschen Zollgebiete bestehenden allgemeinen
Zolltarife insofern zu bemessen, als nicht gleichzeitig Ausnahmen hiervon vereinbart worden sind.
1. Zu Nr. 5 m). — Tannin (Gerbsäure) fällt unter Nr. 5 m).
2. Zu den Nummern 10 e) und f). — lrisirendes Glas fällt unter die entsprechenden Zollsätze für gefärbtes,
beziehungsweise farbiges Glas.
3. Zu Nr. 18 f) 2. — Filzhüte, bei denen sich der Form oder der Garnitur nach nicht erkennen lagst, ob-
dieselben Herreu- oder Damenhüte sind, werden als Herrenhüte nach Nr. 18 f) 2 behandelt,
4. Zu Nr. 20 b) 1. — Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Gagat, Jet, Meerschaum und Perlmutter
sind auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 a) fallen, zum
ermässigten Satze von 150 Mark zu verzollen.
5. Zu Nr. 25 e) 1. — Als Verschnittweine zu dem ermässigten Zollsatze von 10 Mark für 100 kg brutto sind
nur zuzulassen solche rothe Naturweine und Moste zu rothem Wein, welche mindestens 12 Volumenprozente
Alkohol, beziehentlich (im Most) das entsprechende Aequivalent von Fruchtzucker, sowie im Liter bei 100°
Celsius mindestens 28 Gramm trockenen Extrakt enthalten, sofern sie unter den vom Bundesrath des Deutgehen
Reiches festzusetzenden Kontrolen zum Verschneiden wirklich verwendet werden.
Als Verschnitt ist es zu erachten, wenn der zu verschneiden le weisse Wein mit Wein oder Most von der
vorstehend bezeichneten Beschaffenheit in einer Menge von nicht mehr als 60 Prozent und der zu verschneidende
rothe Wein mit solchem Wein oder Most in einer Menge von nicht mehr als 33 1/3 Prozent des ganzen Gemisches
versetzt wird.
6. Zu Nr. 25 f). — Gesalzene und eingeschmolzene Butler fällt unter den vereinbarten Zollsatz für Butter.
7. Zu Nr. 27 b). — Nachgeahmte Lederpappe — braune Holzpappe — (ein pappenartiges Fabrikat aus Holz-
stoff, welcher vor dem Schleifen durch Dämpfen eine braune, lederartige Färbung erhalten hat) tat nach Nr 27 6)
zu behandeln.
8. Zu Nr. 38 c). — Das Znaimer gewöhnliche Töpfergeschirr unterliegt bei der Einfuhr in das deutsche Zoll-
gebiet nach Position 38 c) dem Zolle von 1 Mark für 100 kg.
9. Zu Nr. 40 a). — Oeltuch (mit Oelfirniss oder mit Oelkomposition [einer Mischung von Oel und Kautschuk]
getränkte grobe Zeugstoffe) und Deckleinwand, d. i . mit Oelkomposition (einer Mischung von Oel und Kautschuk)
oder Oelfirniss getränkte oder überstrichene, getheerte oder mit metallischen Substanzen (Grünspanlösung
u.s.w.) wasserdicht gemachte grobe Leinwand oder sonstige derartig zugerichtete grobe Zeugstoffe unterliegen
gleichfalls dem ermässigten Zollsatze der Nr. 40 a.
Zur TarifanIage B (Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet).
Die Bedeutung der einzelnen in der Anlage B aufgeführten Positionen ist nach ihrer gegenwärtigen Geltung im
Zusammenhange mit dem zur Zeit des Vertragsabschlusses im österreichisch-ungarischen Zollgebiete bestehenden
allgemeinen Zolltarife insofern zu bemessen, als nicht gleichzeitig Ausnahmen hievon vereinbart worden sind,
1. Zu Nr. 64. — Eier von Seidenspinnern verbleiben zollfrei.
2. Zu Nr. 70. — Festes Palmkernöl fällt unter Nr. 70.
3. Zu Nr. 75. — Die Oelfirnisse sind in Nr. 73 nicht einbegriffen.
4. Zu Nr. 77. — Der unter dem Namen Wermuth bekannte Wein wird gleich dem unversetzten Weine aus
jenen Staaten, welche auf dem Fusse der Meistbegünstigung behandelt werden, verzollt.
5. Zu Nr. 84. — Cervelatwürste und Salami fallen unter die Nr. 84 mit dem ermässigten Zollsatze von 16 fl.
6. Zu Nr. 87. — Fische in Salzlake gehören zu Nr. 87.
7. Zu Nr. 88. — Die in Nr. 88 begriffenen Fische fallen dann nicht unter diese Position, wenn sie in herme-
tisch verschlossenen Blechbüchsen und dergleichen vorkommen, sowie wenn sie auf eine andere Art zubereitet
oder in Büchsen, Flaschen, Gläsern und dergleichen eingemacht sind.
8. Zu den Nrn. 92 und 95. — Biscuits (Cakes), Lebkuchen und Oblaten fallen unter die Nrn. 92 und 93.
9. Zu Nr. 102. — Unter den hierher gehörigen gesägten Steinen werden nur jene verstanden, welche an nicht
mehr als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.
10. Zu Nr. 103 b) 2. — Braunstein, dann weisse Kreide, gemahlen oder geschlemmt, sind nach Nr. 103 b) 2
zollfrei zu behandeln.
11. Zu Nrn. 106 und 107. — Die in den Nrn. 106 und 107 aufgezählten Wasser und Oele fallen dann nicht
unter diese Positionen, wenn sie in Behältnissen mit Etiketten, Gebrauchsanweisungen und dergleichen vor-
kommen, durch welche sie sich als Parfümeriewaaren darstellen.
12. Zu Nr. 113. — Künstlich hergestellter Indigo, welcher mit dem natürlichen Indigo die gleiche Zusammen-
setzung hat, wird wie letzterer behandelt.
13. Zu Nr. 146. — Unter den zur Nr. 146 gehörigen und gleich den Spitzen zu verzollenden Kanten werden
gewebte oder gewirkte Kanten nicht verstanden ; derartige Kanten fallen unter die Posamentier- oder Wirkwaaren
der Nr. 147.
14. Zu Nr. 169 b). — Als ganzseidene glatte Gewebe und Armüren werden jene anerkannt, welche eine ein-
heitlich regelmässige Oberfläche zeigen, die nur durch eine einfache Kreuzung der Ketten- oder Schussfäden,
welche sich nach einer gewissen beschränkten Anzahl von Fäden immer wiederholt, hergestellt ist, und welche
Stoffe deshalb mittels der gleichzeitigen Verwendung mehrerer Litzen erzeugt werden können, nämlich die
Taffte und alle Armuren, wie Satins (Atlas), Serges und Surahs (Köper), Merveilleux, Ottomanes, Marquises,
Gros de Suez, Failles françaises, Levantines, Reps, Gros de Tours, Armurespiquets u.s.w. Alle Stoffe, welche
keine einheitlich regelmassige Oberfläche zeigen, sondern aus der Verbindung zweier oder mehrerer getrennt
auftretender Armüren (Bindungen) bestehen, seien es Kelleneffekte (wie bei den Pékins), seien es Schusseffekte
(wie bei allen Barrés [Querstreifen]), überdies alle karrirten sowie quergestreiften Stoffe, welche Effekte zeigen,
die durch verschiedenen Schuss hervorgebracht sind, dann die moirirten, gauffrirten und alle bedruckten Stoffe
(gleichviel ob nur in der Kette oder im fertigen Stoffe bedruckt) werden als façonnirte Stoffe behandelt.
Als façonnirte Stoffe werden alle jene behandelt, deren Oberfläche eine Zeichnung enthält und darstellt, die
durch die verschiedensten Combinationen einer unbeschränkten Zahl von Ketten und Schussfaden gebildet ist,
und welche mit der Jacquardmaschine hergestellt werden. Sammte jeder Art, Bänder und Gaze werden wie
façonnirte Gewebe behandelt.
15. Zu Nr. 170. — Unter Halbseidenwaaren sind nicht allein die aus Seide (auch Tussahseide) und Baumwolfe
hergestellten Gewebe, sondern auch die aus Seide (auch Tussahseide) und Wolle, sowie die aus Seide (auch
Tussahseide) und gemischten Gespinnstfasermaterialien hergestellten Gewebe zu verstehen.
16. Zu Nr. 191. — Papier mit transparenten Linien (sogenannten Wasserdrucklinien) ist nicht als gepresstes
Papier (Nr. 192 a), sondern als liniirtes Papier nach Nr. 191 zu behandeln.
17. Zu Nr. 195. — Puppen und Puppenbestandtheile aus Papiermasse, fertig gearbeitet, bemalt, lackirt, auch
in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Leder- oder Kurzwaaren fallen, sind
in der vereinbarten Zollermässigung nicht begriffen, sondern unterliegen dem allgemeinen Zollsatze der Nr, 195.
18. Zu den Nrn. 220 und 221. — Die durch Zurichten oder Färben hergestellten Imitationen feiner Felle aus
gemeinen Fellen sind als gemeine FelIe nach den zu den Nummern 220 a), beziehungsweise 221 a) zugestandenen
ermässigten Zollsätzen zu behandeln.
Künstliches Federpelzwerk aller Art unterliegt dem allgemeinen Zollsatze der Nr. 221 b).
19. Zu den Nrn. 240, 241 und 242. — Irisirendes Glas fällt unter die entsprechenden Zollsätze für gefärbtes,
beziehungsweise farbiges Glas.
20. Zu Nr. 245 c). — Mit Papier überzogene Griffel aus natürlichem Schiefer sind nach Nr. 245 c) zu verzollen.
21. Zu Nr. 252 b). — Das Oberlausitzer und das sogenannte Bunzlauer gewöhnliche Töpfergeschirr unterliegt
bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet nach Nr. 252 b) dem Zolle von 50 Kreuzer für 100 kg.
22. Zu Nr. 256. — Steinzeugkrüge mit Deckeln aus unedlen, nicht echt vergoldeten oder versilberten Metallen
sind als Thonwaaren in Verbindung mit anderen Materialien nach dem zur Nr. 256 zugestandenen ermässigten
Zollsatze zu behandelt), sofern das Gewicht der Deckel nicht überwiegt.
23. Zu Nr. 259 a). - Flacheisen mit ausgebauchten Schmalseiten ist als nicht façonnirt zu behandeln.
Unter Zaggeln aus abgeschweissten Schweisseisen sind die durch Schweissen aus Luppen, Rohzaggeln, Rob-
schienenpacketen oder Abfalleisenpacketen (sogenannten Schwitzpacketen) hergestellten verstanden.
24. Zu Nr. 271. — Wie polirte Waaren der Nr. 271 sind auch die fein matt geschliffenen, damaszirten (ver-
zierten) und gravirten, nicht anderweitig genannten Eisen- und Stahlwaaren zu tarifiren.
25. Zu Nr. 298. — Die zollfreie Behandlung von Präzisionsinstrumenten zu wissenschaftlichen Zwecken wird
nicht nur öffentlichen Anstalten, sondern auch anderweitig bewilligt werden, wenn der Beziehende durch eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, dass das einzuführende Instrument zu seinen wissenschaft-
lichen Arbeiten bestimmt ist, nicht aber zum Gewerbebetrieb, zur Ausübung berufsmässiger Praxis oder zum
Handel dienen soll.
26. Zu Nr. 323. — Zum zugestandenen Zollsatze für Bleichlaugen ist nicht nur Chlornatronlauge (eau de La-
barraque) und Chlorkalilauge (eau de Javelle), sondern auch die wässerige Lösung von Aetzkall und Aetznatron
(Aetzkalilauge und Aetznatronlauge), von zweifach schwelligsaurem Kalk und schwefelgsaurem Natron (Bisulfit-
lauge) und schwefliger Säure, dann Wasserstoffsuperoxyd zu behandeln,
27. Zu Nr. 328. — Sogenannte Glanzstärke oder Doppelstürke, d. i. mit Stearin, Borax, Wachs oder anderen
Stoffen versetzte, jedoch nicht parfümirte Stärke ist nach Nr. 328 zu behandeln.
28. Zu Nr. 348 und 349. — Einbände, welche zu den Kurzwaaren gebären, sind beispielsweise solche aus
Seide, Sammt, Elfenbein, Schildpatt, Bücher oder Bilderwerke in Einbinden von Buchbinderleinwand oder Leder,
sind daher zollfrei zu behandeln. Das Vorhandensein von Golddruck oder Goldschnitt bei eingebundenen Büchern
ist ohne Einfluss auf die Tarifirung.
Auch wird zugestanden, dass Schliessen oder Beschläge aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten Me-
tallen bei Einbänden, welche ihrer sonstigen Beschaffenheit nach nicht zu den Kurzwaaren gehören, nicht diese
Behandlung zur Folge haben, sondern ausser Betracht gelassen werden sollen.
Zu Artikel 5 des Vertrages.
Bezüglich derjenigen Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Thelle nach dem
Gebiete des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder dorthin auf ungewissen Verkauf, ausser dem Mess-
und Marktverkehr, versendet, binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt, dann
der Muster, welche von Handlungsreisenden eingeführt werden, bewendet es bei den zur Zeit in den beider-
seitigen Vertragsgebieten in Anwendung stehenden Vorschriften.
Hinsichtlich des Viehes, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschliessenden Theiles gebracht
und unverkauft von dort zurückgeführt wird, findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfertigung statt. Zur
Feststellung der Identität wird in der Regel die Bezeichnung des Viehes nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter
Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend angesehen.
Zu Artikel 6 des Vertrages.
1. In Beziehung auf die Zollbegünstigungen, bei denen die Begriffe Grenzbezirk und Grenzbewohner in Frage
kommen, werden die dermalen in beiden Staaten bestehenden Grenzbezirke als solche anerkannt, aufweiche
derlei Zollbegünstigungen sich zu erstrecken haben. Im Falle von Aenderungen in der Ausdehnung der Grenz-
bezirke gelten diese Zollbegünstigungen für eine Grenzzone von zehn Kilometer Entfernung von der Grenze. Es
sind jedoch die Direktivbehörden der betreffenden Grenzstrecken, unter Zustimmung der Direktivbehörde des
anderen vertragschliessenden Theiles, befugt, auch über jene Bezirke hinaus Ausnahmen nach Maassgabe des
örtlichen Bedürfnisses zu bewilligen.
2. Für den beiderseitigen Einfuhrverkehr sind, vorbehaltlich der im Falle eines Missbrauchs örtlich anzu-
ordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung, zollfrei zu lassen
Butter, auch künstliche in Mengen von nicht mehr als 2 kg ; Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zube-
reitetes, in Mengen von nicht mehr als 2 kg ; Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, gewöhnliches
Backwerk (Brot), in Mengen von nicht mehr als 3 kg, insoweit diese Waaren für Bewohner des Grenzbezirks
nicht mit der Post eingebracht werden.
Jeder der vertragschliessenden Theile behält sich jedoch vor, die in Ziffer 2 vereinbarten Begünstigungen
jederzeit nach vorausgegangener sechsmonatlicher Kündigung ganz oder theilweise ausser Kraft zu setzen.
Zu Artikel 5, 6 und 7 des Vertrages.
Die in den Art. 5, 6 und 7 verabredeten Verkehrserleichterungen linden unter den in der Uebereinkunft
zwischen Oesterreich, Bayern, Württemberg und Baden am 20. Februar 1854 festgesetzten Kontrolen auch auf
den Verkehr über den Bodensee Anwendung.
Eine Revision der gedachten Uebereinkunft mit Rücksicht auf solche Bestimmungen derselben, welche in
Folge thatsächlich veränderter Verhältnisse einer Modifikation bedürfen, bleibt vorbehalten.
Zu Artikel 7 des Vertrages.
1. Die im Art. 7 bezeichnete Erleichterung ist durch nachstehende Umstände bedingt
a) Die Waaren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung mit einem Begleitschein (nicht zur schliess-
lichen Abfertigung) angemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergiebt, dass
und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluss gesetzt worden sind ;
b) Dieser Verschluss muss bei der Prüfung als unverletzt und sichernd befunden werden ;
c) Die Deklaration muss vorschriftsmässig und dergestalt erfolgen, dass wegen mangelhafter Anmeldung die
spezielle Revision nicht erforderlich wird, und es darf zum Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes über-
haupt keine Veranlassung vorliegen.
Lässt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung gewinnen, dass der in dem Gebiete des
anderen Theiles angelegte Verschluss unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung
der Waaren unterbleiben.
2. Soweit an einzelnen Orten in Deutschland ein Bedürfniss sich geltend macht, soll auf besonderes Ansuchen
auch Waarenführern die Benutzung der öffentlichen Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung Wird
österreichisch-ungarischerseits zugestanden.
Zu Artikel 8 des Vertrages.
1. Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzollämtern bleiben aufrecht. Doch steht
jedem der betheiligten Staaten frei, eine solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung
zurückzuziehen.
Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich und den beiheiligten deutschen
Staaten vorbehalten.
2. Es wird auch ferner auf thunlichste Uebereinstimmung in den Abfertigungsbefugnissen der gegenüber-
liegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden.
Eine ausnahmsweise Erweiterung der Kompetenz einzelner Aemter wird der besonderen Verständigung der
betheiligten Regierungen vorbehalten.
3. Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des anderen Theiles verlegten Grenz-
zollämter hat man sich über folgende Grundsätze geeinigt
a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des Staates, welchem es angehört, aufgestellt
gewesenes Zollamt behält den Namen des früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort beigefügt
wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter erhalten den Namen ihres Standortes ;
b) Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf welchem sie stehen; das Amtsschild wird
mit den Farben und Wappen des Landes, welchem das Amt angehört, versehen ;
c) Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Territorialamtes ob ;
d) Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, dass die auf ihr Gebiet übersetzten Beamten in
Betreibung ihrer zollamtlichen Geschäfte nicht gestört werden, und dass namentlich die Sicherheit ihrer Dienst-
papiere und Gelder keinem Anstande unterliege ;
e) Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten und Angestellten, welche sich aus irgend einer im Vertrage
vorgesehenen Veranlassung in der vorschrifsmässigen Dienstuniform in den gegenüberliegenden Staat begeben,
sind dort von dem für Rechnung des Staates zu erhebenden Wege-, Brücken- und Fährgelde ebenso wie die
eigenen Beamten und Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen Kommunikations-
abgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen, Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nur
insoweit zu beanspruchen, als sie nach dem bestehenden Tarife begründet erscheint ;
f) Es wird ausdrücklich anerkannt, dass durch die Zusammenlegung der gegenüberliegenden Zollämter wohl
eine thunliche Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshandlungen, nicht aber eine regelmässige Abfertigungs-
gemeinschaft beabsichtigt sei, dass demnach, abgesehen von Fallen aussergewöhnlichen Verkehrsandranges und
den hierfür von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich zu erlassenden Instruktionen, jedes der
beiden Aemter nur die ihm als Ein- beziehungsweise Ausgangsamt seines Staates obliegenden Funktionen zu
vollziehen, an den gleichen Funktionen des anderen Amtes aber sich nicht zu betheiligen habe ;
g) Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen : zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten,
der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter; über das Verhalten der Beamten und Angestellten
der beiderseitigen Zollschutzwachen in ihrem Verkehr zu den Beamten und Angestellten der Wachanstalten des
Nachbarstaates; über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates verlegten Aemter des anderen
Staates und die hierfür anzurechnenden Miethzinse ; über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammen-
gelegten Aemter ; über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schliessen und Oeffnen der Schlaghäume
bei den zusammengelegten Aemtern ; über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet des Nach-
barstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in dem Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden ; über
die Zollabfertigungen au Sonn- und Feiertagen ; endlich über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten-
Uniform- und Armaturstücke werden hierdurch aufrecht erhalten.
Der Grenzpassantendienst wird von jedem der vertragschliessenden Theile nach den in seinem Gebiete diesfalls
bestehenden Vorschriften und mit Rücksicht auf die besonderen Vereinbarungen gehandhabt werden.
Zu Artikel 10 des Vertrages und zum
Zollkartell,
1. Zu § 4 des Zollkartells. — Zu den oberen Zoll- und Steuerbeamten, welche befugt sind, bei den Ein-
hebungsämtern des gegenüberliegenden Zollgebietes die Register oder Registerabtheilungen, welche don Waaren-
verkehr aus und nach demselben und an dessen Grenze nachweisen, nebst Belegen zur Notiznahme einzusehen,
gehören ausser den höheren Beamten, in Oesterreich-Ungarn ; Die Oberbeamten der Hauptzollämter, die Finanz-
wach-Oberkommissäre und Kommissäre, in Deutschland: die Hauptamtsmitglieder und die Oberkontroleure.
2. Zu § 5 des Zollkartells, — Es wird als unbedenklich anerkannt, dass die Grenzaufseher (Finanzwachmann-
schaften) zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels sich gegenseitig unterstützen und ihre darauf
bezüglichen Wahrnehmungen einander unmittelbar mittheilen. Man war jedoch darüber einverstanden, dass die
zur Verständigung über zweckmässiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen
vorzunehmenden Berathungen zunächst nur unter den beiderseitigen oberen Zoll- und Steuerbeamten stattzu-
finden haben,
3. Zu § 6 des Zollkartells. — Es wird anerkannt, dass die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten, wenn
dieselben bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der
Zollgesetze des einen vertragschliessenden Theiles In das Gebiet des anderen sich begeben, sich lediglich darauf
zu beschränken haben, bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes
und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Massregeln, das Sammeln aller Beweismittel
bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlag-
nahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen, dass die genannten Beamten dagegen auf
fremdem Gebiete weder die Person des Thäters, noch die Gegenstände der Uebertretung anhalten, noch auch
von ihren Waffen Gebrauch machen dürfen: Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch thätliche Angriffe
auf ihre Person in die Nothwendigkeit versetzt werden, zu ihrer Selbstvertheidigung auf fremdem Territorium
von ihren Waffen Gebrauch zu machen, so haben in jedem einzelnen Falle de Behörden des Landes, in welchem
dieser Fall vorgekommen, nach den daselbst geltenden Gesetzen darüber zu entscheiden, ob dieser Gebrauch
überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange zur Abwehr der thätlichen Angriffe erforderlich gewesen ist.
4. Zu §§ 6 und 11 des Zollkartells. — Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten können, wenn sie sich zu
den in den §§ 6 und 11 des Zollkartells bezeichneten Zwecken in das Gebiet des anderen Theiles begeben, dabei
ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist.
5. Zu § 8 des Zollkartells. — Man war darüber einverstanden, dass es, solange fremde unverzollte Waaren im
Grenzbezirke nur an Orten, wo sich Zollämter befinden, und dort nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch
unter einer gegen missbräuchliche Verwendung hinreichend sichernden Kontrole niedergelegt werden dürfen,
zur Ausführung der im § 8 enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beiderseitigen Zollbehörden angewiesen
werden, Niederlagen der gedachten Art, sowie Vorräthe von fremden verzollten und von. inländischen Waaren
innerhalb des Grenzbezirkes mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des anderen Theiles in der
gesetzlich zulässigen Weise zu kontroliren.
6. Zu § 9 des Zollkartells. — Zur Ausführung der Verabredung unter lit. a des § 9 werden den beiderseitigen
Aemtern die in dem gegenüberliegenden Zollgebiete in der Einfuhr und Durchfuhr verbotenen oder einer
besonderen Erlaubniss bedürfenden Gegenstände besonders bezeichnet werden.
7. Zu § 10 des Zollkartells — Nach § 10 des Zollkartells sollen die Erledigung der für die Wiederausfuhr
unverabgabter Waaren geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder
Erstattungen erst dann gewährt werden, wenn durch eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung
nachgewiesen wird, dass die aus dem deutschen Zollgebiete nach Oesterreich-Ungarn oder umgekehrt ausgeführte
Waare in Oesterreich-Ungarn, beziehentlich dem deutschen Zollgebiete angemeldet worden ist.
In Bezug auf die Ausführung dieser Bestimmung war man darüber einverstanden, dass es bei dem bisherigen
Verfahren nach Maassgabe der nachfolgenden Vorschriften verbleiben soll
a) Bei dem gewöhnlichen Frachtenverkehr, wo die beiderseitigen Grenzzollämter die zollgesetzliche Ausgangs-
beziehungsweise Eingangsabfertigung der Waaren vornehmen, erfolgt die Ueberweisung derselben behufs der
Allmeldungsbescheinigung auf den die Waaren begleitenden Abfertigungspapieren von dem Grenzzollamte des
Ausgangsstaates an das Grenzzollamt des Eingangstaates. Das letztere giebt die Anmeldungsbescheinigung unter
Beidrückung des Amtssiegels und unter amtlicher Unterschrift mit den Worten
Angemeldet und unter Nr. ... des
Registers
eingetragen.
6) Bei dem Frachtverkehr mittelst der Eisenbahn findet dasselbe Verfahren statt, auch wenn die Ausgangs-
abfertigung bei einem Amte im Innern und die Eingangsabfertigung bei dem Grenzzollamte, oder die Aufgangs-
abfertigung bei dem Grenzzollamte und die Eingangsabfertigung bei einem Amte im Innern, oder die Ausgangs-
und Eingangsabfertigung beiderseits bei einem Amte im Innern vorgenommen wird.
Damit aber in dem Falle, wo die Eingangsabfertigung bei einem Amte im Innern stattfindet, dieses weiss,
welche der im Ansageverfahren überwiesenen Güter im gebundenen Verkehre übergegangen sind, so bemerkt
das Grenzzollamt des Eingangsstaates auf Grund der ihm von dem Grenzzollamt des Ausgangsstaates mitgetheilten
Abfertigungspapiere bei der betreffenden Post der Ladeliste, welches Amt des Ausgangsstaates die Ausgangs-
abfertigung vorgenommen hat, sowie in welchem Register und unter welcher Nummer desselben die Waare dort
eingetragen ist. Es würde also zum Beispiel bei einer nach Wien bestimmten Waarenpost, welche mit Begleit-
schein nach Breslau gekommen und dort zum Ausgange über Oderberg abgefertigt ist, das österreichische
Grenzzollamt zu Oderberg, welches die Waaren im Ansageverfahren nach Wien ablässt, auf Grund des ihm von
dem preussischen Grenzzollamte zu Oderberg mitgetheilten Begleitscheines in der Ladeliste bei der betreffenden
Post bemerken
Im gebundenen Verkehre von Breslau, Begleitschein. Empfangsregister Nr. ...
Damit aber auch das Ausgangsabfertigungsamt sofort beim Rückempfange der von dem Grenzzollamte des
Eingangsstaates für die Anmeldung bescheinigten Abfertigungspapiere erfährt, welches Amt des Eingangsstaates
die zollgesetzliche Eingangsabfertigung vornimmt, so giebt das Grenzzollamt des Eingangsstaates die Anmeldungs-
bescheinigung über die von ihm im Ansageverfahren auf ein Amt im Innern abgelassenen Waaren dahin
Durch Ladungsliste Nr. . . . angemeldet und mit Ansagezettel Nr. . . . nach
abgelassen.
Bei zusammengelegten Zollämtern, welche einen erheblichen Eisenbahnverkehr abzufertigen haben, soll es
jedoch genügen, dass die Eingangsämter die Uebernahme der unverabgabten Waaren durch den Abdruck des
Amtsstempels in den Abfertigungspapieren des anderen Theiles bestätigen.
c) Bei dem Postverkehre, es mag die Beförderung der Güter mittelst der gewöhnlichen Postwagen oder
mittelst der Eisenbahn erfolgen, besorgt das Grenzzollamt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung der im
gebundenen Verkehr übergehenden Waaren. Der zu prüfende Verschluss bleibt an den einzelnen Poststücken,
und bescheinigt das Grenzausgangsamt dies auf der für das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärung
unter Beidrückung des Amtssiegels mit den Worten
« Blei-, Siegel-Verschluss von N. N. belassen », so dass alle aus dem gebundenen Verkehre des Ausgangsstaates
eingehenden Postslücke beim Grenzeingangsamte mit amtlichem Verschlusse und mit amtlich bescheinigter
Eingangserklärung ankommen, und sofern dort nicht die zollgesetzliche Eingangsabfertigung stattfindet, damit
auf das dazu berufene Amt im Innern abgelassen werden müssen. Die Zollabfertigungspapiere des Grenzaus-
gangsamtes lässt dieses ebenfalls mit an das Grenzeingangsamt gehen, welches sie zum Beweise der Eingangs-
anmeldung abstempelt und dann sofort zurücksendet.
Es herrscht Einverständniss darüber, dass bei zusammengelegten Zollämtern an der Eisenbahn und insbesondere
dort, wo ein direkter Uebergang der Posten in den nämlichen Eisenbahnpostwagen ohne Ausladung der
Poststücke stattfindet, und die letzteren theils unter Einzel-, theils unter Raumverschluss einlangen, beziehungs-
weise weiter abgefertigt werden, von der Bescheinigung des Verschlusses seitens des Austrittsamtes auf den für
das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärungen abgesehen werden könne, und es genüge, dass das
Ausgangsamt die Zollabfertigungspapiere dem Eingangsamte zur Einsicht und behufs Abstempelung sogleich
nach Eintreffen der Post zustelle.
8. Zu § 11 des Zollkartells. — Die Verständigung über die im § 11 erwähnten Punkte bleibt der Verhandlung
zwischen Oesterreich und den angrenzenden deutschen Staaten vorbehalten.
Die zollamtliche Abfertigung der über die beiderseitigen Grenzen auf Eisenbahnen verkehrenden Viehtrans-
porte soll thunlichst beschleunigt und erleichtert werden. Dieselbe ist auf vorherige Anmeldung und bezüglichen
Antrag der Eisenbahnverwaltungen, wenn sonst die übrigen Voraussetzungen zutreffen, auch zur Nachtzeit
vorzunehmen, sofern dies mit einer vollkommen verlässlichen Vollziehung des Dienstes vereinbar ist.
9. Zu § 13 des Zollkartells. — Nach § 13 des Zollkartells sollen Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durch-
fuhrverboten des anderen Theiles mindestens mit denselben Strafen bedroht werden, welchen gleichartige oder
ähnliche Uebertretungen der eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Man war darüber einverstanden, dass in jenen Staaten, in welchen die Uebertretungen der aus polizeilichen
Rücksichten ergangenen Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote nicht als eine Verletzung der Abgabengesetze erachtet
werden, auch nicht die zum Schulze der letzteren angedrohten Strafen, sondern jene des einschlägigen Strafge-
setzes Anwendung finden können, unbeschadet der Verfolgung nach dem Zollstrafgesetze, falls zugleich eine
Zollübertretung vorliegt.
10. Zu § 17 des Zollkartells. — Die Anträge auf Einleitung der Untersuchung können in Oesterreich-Ungarn
von den Finanzbezirksdirektionen beziehungsweise Finanzdirektionen und den Finanzinspektoren (Grenzinspek-
toren), in Deutschland von den Hauptämtern ausgehen.
Die beiderseitigen Behörden haben dergleichen Anträge au einander zu richten, um das Weitere zu veranlassen.
11. Zu § 21 des Zollkartells. — Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle ein-
schliesslich der Lizenzgebühren einzuziehen.
12. Zu § 22 des Zollkartells. — Die Bestimmung im Alinea 3 des § 20 wegen Tragung der Kosten findet auch
in dem hier vorgesehenen Falle eine Einstellung der Untersuchung Anwendung.
Zu Artikel 11 des Vertrages.
Man ist darüber einverstanden, dass von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Ausübung der
nationalen Fischerei ausgeschlossen bleibt.
Die verabredete Gleichstellung der Seehandelsschiffe und deren Ladungen in den beiderseitigen Seehäfen
erstreckt sich nicht
a) auf Prämien, welche für neuerbaute Seehandelsschiffe ertheilt werden oder ertheilt werden möchten,
sofern dieselben nicht in der Befreiung der Hafen- und Zollgebühren, oder in der Ermässigung solcher Gebühren
bestehen ;
6) auf die Privilegien für sogenannte Yachtklubs, welche dritten Staaten angehören,
Zu Artikel 15 des Vertrages.
Die vertragschliessenden Theile werden auf dem Gebiete des Eisenbahntarifwesens, insbesondere auch durch
Herstellung direkter Eisenbahnfrachttarife einander thunlichst unterstützen.
Dieselben sind darüber einig, dass die Frachttarife und alle Frachtermässigungen oder sonstigen Begünstig-
ungen, welche, sei es durch die Tarife, sei es durch besondere Anordnungen oder Vereinbarungen, für Erzeug-
nisse der eigenen Landesgebiete gewährt werden, soweit es sich nicht um Transporte zu milden oder öffentlichen
Zwecken handelt, den gleichartigen, aus dem Gebiete des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles über-
gehenden oder das letztere transitirenden Transporten bei der Beförderung auf derselben Bahnstrecke und in
derselben Verkehrsrichtung in gleichem Umfange zu bewilligen sind.
Demgemäss sind insbesondere die auf der Beförderungsstrecke bei gebrochener Abfertigung auf Grund der
Lokal- beziehungsweise Verbandtarife sich ergebenden Frachtsätze auf Verlangen des andern Theiles auch in die
direkten Tarife einzurechnen.
Zu Artikel 16 und 18 des Vertrages.
1. Die in den Artikeln 16 und 18 enthaltenen Bestimmungen erstrecken sich auch auf den Fall, wo eine Umla-
dung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nöthig wird. Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisen-
bahntransporten nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch anerkannt, dass, wo durch sehr grosse Entfer-
nung der Auf- und Abladungsorte eine Umladung nöthig wird, die Ausdehnung jeuer Begünstigungen auf Fälle,
wo eine gehörig beaufsichtigte Umladung stattfindet, nicht auszuschliessen sei.
2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Theile aus- oder
nach dem Gebiete des andern durchgeführt werden, sollen, wenn ihre Beförderung in gehörig verschliessbaren
Behältnissen erfolgt, und die Zahl, der Inhalt und das Rohgewicht der Poststücke aus den der Zollbehörde
zugänglichen Postpapieren ersichtlich sind, von der Deklaration und Revision sowohl im Innern, als an der
Grenze, sowie von dem zollamtlichen Verschluss der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn
sie zum Zweck des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden.
Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der Ueberlandspost beförderten Gegenstände
unterbleiben.
5. Man ist darüher einverstanden, dass durch die im zweiten Alinea des Artikels 18 und die vorstehend unter
2 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen transitirenden Güter und Postsendungen von der zollamtlichen
Revision die Ausführung einer solchen Revision nicht ausgeschlossen sein soll, wenn Anzeigen oder begründete
Vermuthungen einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen.
4. Die Zollabfertigung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs soll, wie bisher, nach den in der Beilage C des Voll-
zugsprotokolls zum Vertrage vom 11. April 1865 ersichtlichen Bestimmungen erfolgen. Dabei sollen die zwischen
Oesterreich-Ungarn und den betreffenden deutschen Staaten bestehenden Erleichterungen des Eisenbahnverkehrs,
sofern sie weiter gehen als die erwähnten Bestimmungen, noch ferner aufrecht bleiben. Ebenso sollen die in der
Beilage D zum Vollzugsprotokoll von 1865 ersichtlichen Vorschriften über die Anwendung des Schiffsverschlusses
bis zur einverständlichen Neuregelung auch ferner in Kraft bleiben.
Zu Artikel 19 des Vertrages.
1. Was den Mess- und Marktverkehr anbelangt, so hat man sich über die Form der Legitimation, welche von
den Angehörigen des anderen Theiles, die der im ersten Absatze des Artikels 19 ausgesprochenen Begünstigung
theilhaftig werden wollen, beizubringen ist, nach Inhalt der Anlage E verständigt. Zur Ausstellung dieser Legiti-
mation sollen die nachstehend unter 2 genannten Behörden befugt sein.
2. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Theiles Waaren-
ankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-
Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathslandes ausgefertigt sind.
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter F anliegenden Muster erfolgen.
Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Passkarten nach den gegenwärtig
bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem vertragschliessenden Theile bleibt vorbehalten, nach
Befinden eine massige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben.
Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für Deutschland und Oesterreich-Ungarn
gleichmässig herzustellenden Karten nach Format und Farbe von den Passkarten sich unterscheiden, in jedem
Jahre eine verschiedene Farbe tragen und in einem Format hergestellt werden, welches die Mittührung in der
Tasche möglich macht.
Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen nur
Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen. Für andere, als die in der Karte genannten Gewerbetreibenden
dürfen sie Geschäfte weder abschliessen noch vermitteln. Auch dürfen sie ausschliesslich im Umherreisen Bestel-
lungen suchen und Ankäufe machen. Sie haben ausserdem die in jedem Staate giltigen Vorschriften zu beachten.
Zu Artikel 20 und 21 des Vertrages.
Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragten verstanden. Jeder der vertragschliessenden Theile,
dessen Angehörigen der Konsul des anderen Theiles nach Massgabe des Art. 21 Schutz und Beistand gewährt hat,
ist verpflichtet, die. dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grundsätzen zu erstatten, wie dies
von dem Theile, welcher den Konsul bestellt hat, rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde.
Zu Artikel 22 des Vertrages.
Man war darüber einverstanden, dass unter den Zollstellen, an welche Beamte zu dem im Alinea 1 des Art. 22
gedachten Zweck zu senden, die vertragschliessenden Theile sich gegenseitig das Recht zugestanden haben, die
Zolldirektivbehörden (in Oesterreich-Ungarn die Finanz-Landesdirektionen und Finanzdirektionen, in Deutsch-
land die Zolldirectionen) nicht mitbegriffen sind, sondern dass darunter nur die Bezirksbehörden (in Oesterreich-
Ungarn die Finanz-Bezirksdirektionen, Finanzinspektoren, in Deutschland die Hauptämter mit den ihnen unter-
geordneten Lokal-Zollbehörden) verstanden werden.
Ebenso war man darüber einverstanden, dass zwar jeder Regierung die Auswahl der Zollstellen des anderen
Zollgebietes, an welche sie Beamte zu dem vertragsmässig bezeichneten Zweck senden will, überlassen bleibe,
dass es aber erforderlich sei, die betheiligte Regierung jedesmal vorher von der Person des zu entsendenden
Beamten und von den Zollstellen zu benachrichtigen, an welche derselbe gesendet werden soll.
Zu Artikel 25 des Vertrages.
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, dass das gegenwärtige Protokoll zugleich mit dem Vertrage den
Hohen vertragschliessenden Theilen vorgelegt werden soll, und dass im Falle der Ratifikation des letzteren auch
die in ersterem enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation derselben als
genehmigt angesehen werden sollen.
Es wurde hierauf das gegenwärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung vollzogen.
Wien, den 6. Dezember 1891.
H. VII. P. REUSS.
KALNOKY.
2. Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag
zwischen dem Deutschen Reich und Italien.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches einerseits, und
Seine Majestät der König von Italien andererseits, von dem Wunsche geleitel, die Handels- and Verkehrsbezieh-
ungen zwischen den beiderseitigen Gebieten inniger zu gestalten, haben beschlossen, den bestehenden Handels-
und Schiffahrtsvertrag vom 4. Mai 1883 durch einen neuen Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zu ersetzen,
welcher auf längere Zeitdauer eine feste Grundlage für die Förderung des gegenseitigen Austausches von Boden-
und Industrieerzeugnissen zu schaffen und zugleich geeignete Anknüpfungspunkte zu einer entsprechenden
vertragsmässigen Regelung der beiderseitigen Handelsbeziehungen zu anderen Staaten zu gewähren vermag,
und haben zu diesem Zweck Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen
Seine Excellenz den Grafen Eberhard zu Solms-Sonnewalde, Ritter des Königlich Preussischen Rothen Adler-
Ordens 1. Klasse, des Kronen-Ordens 1. Klasse und des Eisernen Kreuzes 2. Klasse, Grosskreuz des St. Mauritius-
und Lazarus-Ordens, Allerhöchstseinen Wirklichen Geheimen Rath, Allerhöchstseinen ausserordentlichen und
bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Könige von Italien ;
Seine Majestät der König von Italien
Seine Excellenz Antonio Starrabba Marquis di Rudini, Grosskreuz des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens und
des Ordens der Italienischen Krone, Inhaber der goldenen Tapferkeitsmedaille, Mitglied des Parlaments,
Allerhöchstseinen Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ; Giacomo
Malvano, Grossoffizier des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens und des Ordens der Italienischen Krone, Ritter des
Königlich Preussischen Kronen-Ordens 1. Klasse, Staatsrath, Generalsekretär des Ministeriums der Auswärtigen
Angelegenheiten; Nicola Miraglia, Grossoffizier des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens und des Ordens der
Italienischen Krone, Generaldirektor für Ackerbau im Ministerium für Ackerbau, Gewerbe und Handel ; Bonaldo
Stringher, Kommandeur des Ordens der Italienischen Krone, Offizier des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens,
General-Inspektor im Finanzministerium ; Antonio Monzilli, Kommandeur des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens
und des Ordens der Italienischen Krone, Direktor für Handel im Ministerium für Ackerbau, Gewerbe und Handel,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den
folgenden Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag abgeschlossen haben
Les amendes de fol appel,
de cassation et de requête civile, déposées en
vertu de l'ordonnance du 25 septembre 1840 et
des art. 471, 479, 494 et 1025 du Code de pro-
cédure civile, dont la restitution n'aura pas été
réclamée par les ayants-droit dans l'année à
partir de la publication de la présente loi, sont
définitivement attribuées au Trésor et aucune
demande tendant au remboursement de ces
amendes ne sera plus à prendre en considération.
Mandons et ordonnons que la présente loi
soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et
observée par tous ceux que la chose concerne.
Château de Hohenbourg, le 15 février 1892.
ADOLPHE.
Le Directeur général
des finances,
M . MONGENAST.
Loi du 15 février 1892 concernant la vente d'une
parité de deux parcelles de terre appartenant
au douaire curial de Grevenmacher.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu la décision de la Chambre des députés du
2 février courant et celle du Conseil d'État du 12
du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à
second vote ;
Avons ordonné et ordonnons