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| Grand-Duché de Luxembourg.

54 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (54)

Texte législatif (54 Articles)

| Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

Großherzogthums Luxemburg

DU

| Grand-Duché de Luxembourg.

N°.22.

Montag, 23. October 1871.

LUNDI, 23 octobre 1871.

Königl.-Großh. Beschluß vom 4. October 1871,

wodurch mehrere die Bierfabrication betref-

fenden Gesetzbestimmungen abgeändert wer-

den.

Wir

Wilhelm

IIl,

von Gottes Gnaden

König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,

Großherzog von Luxemburg, u., u., u. ;

Nach Einsicht des Art. 31 des Gesetzes vom

1. December 1854, betreffend die Accise vom

Bier, welcher lautet, wie folgt

„Die Regierung wird diejenigen Verfügungen

erlassen und veröffentlichen, welche zum Gegen-

stand haben, die Gesetzgebung des Großherzog-

thums in Betreff der Accisengefälle auf Bier

mit der in den Staaten des Zollvereins bestehen-

den Gesetzgebung in Uebereinstimmung zu bringen.

Nach Einsicht, des Gesetzes des Nordbundes

vom 4. Juli 1868 über vorerwähnten Gegen-

stand , und dessen Bestimmungen zur Zeit in den

Staaten des Zollvereins in Wirksamkeit sind;

In Erwägung, daß genanntes Gesetz einige

von den allgemeinen, wie von den besondern

Gesetzen des Großherzogthums Luxemburg ab-

weichende, und andere durch dieselben nicht vor-

gesehenen Bestimmungen enthält;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes ;

I

Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, ap-

portant des modifications à la législation sur

la fabrication de la bière.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-

Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;

Vu l'art. 31 de la loi du 1er décembre 1854, con-

cernant les droits d'accise sur les bières, ainsi

conçu

«Le Gouvernement prendra et publiera, pour

être exécutées, les dispositions qui ont pour objet

de mettre la législation du Grand-Duché, con-

cernant l'accise sur la bière, en concordance avec

celle des États du Zollverein.

Vu la loi de l'Union de l'Allemagne du Nord

du 4 juillet 1868, qui régit aujourd'hui cette ma-

tière dans les États du Zollverein ;

Considérant que cette loi contient quelques dis-

positions différentes des lois générales et particu-

lières du Grand-Duché de Luxembourg et d'autres

non prévues par ces mômes lois ;

Notre Conseil d'État entendu;

22.

Erster Theil.

Acte der Gesetzgebung

und der allgemeinen Verwaltung.

PREMIÈRE PARTIE.

ACTES

L E G I S L A T I F S

ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE.

des

Auf den Bericht Unseres General-Directors der

Finanzen und nach Einsicht der Conseilsberathung

der Regierung;

Haben beschlossen und beschließen

Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, ap- portant des modifications à la législation sur la fabrication de la bière.

Die §§ 1 . Abs. 1 , 2 . 4 . 7, 8, Abs. 2, 9,

13. Abs. 1 , 17, 1 9 , 2 1 und 37 des vorer-

wähnten Gesetzes vom 4. Juli 1868 sollen durch's

„Memorial" veröffentlicht werden, um mit dem

1. Januar 1872 in Wirksamkeit zu treten.

Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, ap- portant des modifications à la législation sur la fabrication de la bière.

Les §§ 1, al. 1, 2, 4, 7, 8, al. 2 9,13, al. 1,

17, 19, 21 et 37 de la loi prévisée du 4 juillet

1868 seront publiés par la voie du Mémorial, pour

être exécutés à partir du 1er janvier 1872.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Wer Vier aus Getreide verfertigt, soll von jedem Centner (50 Kilog.) Malzfchrot

oder Getreideschrot, welches zum Bierbrauen verwendet wird, 20 Sgr. (2 Fr. 50 Ct.) entrichten.

Ist mit der Bierbrauerei zugleich eine Essigb reitung verbunden, oder wird Essig aus Malz

in eigens dazu bestimmten Anlagen im Großen zum Verkauf bereitet, so muß auch von dem

Malzschrot zu Essig diese Steuer entrichtet werden.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

D a s Minimum jeder mit Steuerermäßigung zu

exportierenden Sendung Bier ist von 5 auf 3

Hectoliter herabgesetzt.

Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, ré-

duisant la quantité de bière à exporter avec

remise des droits d'accise.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,

Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.;

Vu l'arrêté royal grand-ducal du 17 avril 1869,

accordant aux brasseurs remise des droits d'accise

sur la bière exportée ;

Vu le § 7 des dispositions concernant le droit

d'accise sur la bière, publiées par Notre arrêté en

date de ce jour ;

Notre Conseil d'État entendu ;

Sur le rapport de Notre Directeur-général des

finances et la délibération du Conseil de Gouver-

nement ;

Avons arrêté et arrêtons

Art. 1 e r.

Le minimum de chaque envoi de bière qui peut

être exporté avec remise des droits d'accise, est

réduit de 5 à 3 hectolitres.

Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, ap- portant des modifications à la législation sur la fabrication de la bière.

Der nach Maßgabe voranstehenden Art. 1 ab-

geänderte und vervollständigte Text des Gesetzes

vom 1. December 1854 soll im Verfolg dieses

Beschlusses in neuer Artikelreihe veröffentlicht

werden und wird so den officiellen Text des Ge-

setzes über die Accisengebühren vom Bier bilden.

Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, ap- portant des modifications à la législation sur la fabrication de la bière.

Le texte de la loi du 1er décembre 1854, mo-

difié et complété conformément à la prescription

de l'art. 1er qui précède, pourvu d'une nouvelle

série d'articles, sera publié à la suite du présent

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer-

nant les droits d'accise sur la bière.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Bei der Verwiegung von Braumalz wird für den Sack nichts abgerechnet, auch

macht es leinen Unterschied, ob das Malz trocken oder angefeuchtet ist; dagegen wird bei einer

Verwiegung jeder Malzpost ein Uebergewicht unter 1/16 Centner (3 Kil. 125 Grammes) nicht be-

rücksichtigt.

Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, ré- duisant la quantité de bière à exporter avec remise des droits d'accise.

Unser General-Director der Finanzen ist mit

der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Soestbijk den 4. October 1871.

Für den König-Großherzog

Dessen Statthalter

im Großherzogthum,

Heinrich,

Prinz der Niederlande.

Durch den Prinzen

Der Secretär,

G. d'Olimart.

Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, ré- duisant la quantité de bière à exporter avec remise des droits d'accise.

Notre Directeur-général des finances est chargé

de l'exécution du présent arrêté.

Sœstdijk, le 4 octobre 1871

Pour le Roi Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant

dam le Grand-Duché,

HENRI,

PRINCE DES PAYS-BAS.

Par le Prince

Le Secrétaire,

G. d'OLIMART.

Ministerial-Instruction vom 21. October 1871,

wodurch der durch das Gesetz über die Acci-

sengebühren von der Bierfabrication vorge-

sehene Abfindungs-Modus geregelt wird.

Der General-Director der Finanzen;

Nach Einsicht des § 4 der Bestimmungen, be-

treffend die Accisengebühren von der Bierfabri-

cation, veröffentlicht durch den Königl.-Großh.

Beschluß vom 4. October d. J. ;

Beschließt

Die Feststellung der Accisengebühren durch Ent-

richtung, einer Abfindungssumme ist durch nach-

stehende Instruction geregelt

Instruction

ministérielle du 21 octobre 1871,

réglant le mode d'abonnement prévu par la loi

concernant le droit d'accise sur la fabrication

de la bière.

LE DIRECTEUR-GÉNÉRAL DES FINANCES ;

Vu le § 4 des dispositions concernant le droit

d'accise sur la fabrication de la bière, pu-

bliées par l'arrêté royal grand-ducal du 4 octobre,

courant ;

Arrête

La fixation des droits d'accise par la voie de

l'abonnement est réglée par l'instruction ci-après

transcrite

Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, ré- duisant la quantité de bière à exporter avec remise des droits d'accise.

— Als Grundlage zur Fixation kann in der Regel der von dem Brauerei-Inhaber

anzugebende jährliche Bedarf desselben an Malzschrot dienen, vorausgesetzt, daß er mindestens

demjenigen Quantum an Malzschrot entspricht, welches in dem seitherigen Betrieb der Brauerei

verbraucht worden.

I m Allgemeinen ist es nicht möglich, bei der Fixation den Bedarf einer Brauerei an Malz-

schrot so genau zu treffen, als er bei fortlaufender Versteuerung der einzelnen Gebräude unter

gehörig sichernder Controlle getroffen werden kann. So wenig der Brauer wegen eines etwaigen

Minderverbrauchs gegen das angemeldete und der Fixation zum Grunde gelegte Bedarfsquantum

auf einen Nachlaß an der fixirten Steuer Anspruch hat, ebensowenig kann auch Nachversteuerung

jeder etwaigen Uebersckreitung, desselben neben dem Steuerfixum gefordert werden. Vor allem

I .

22a

Der General-Director

der Finanzen,

G. Ulveling.

Le Directeur-général

des finances,

G. ULVELING.

muß dahin gesehen werden, daß die Brausteuer im Ganzen, durch Erweiterung der Fixation,

Nicht beeinträchtigt werde und zurückgehe, wie allerdings zu besorgen wäre, wenn die Steuerbe-

hörden bei der Fixation zwar auf nachgewiesene Betriebsverminderungen, die eine geringere als

die bisherige Steuer rechtfertigen, eingehe, dagegen aber Erweiterungen des Betriebs bei andern

Brauereien, die ihnen meist verschwiegen bleiben und nur durch eigene Umsicht und Nachforschung

zu ermitteln sind, unberücksichtigt lassen. Sie müssen sich daher nicht nur von den allgemeinen

Ursachen, die auf die Vermehrung oder Verminderung der Bierconsumtion zu gewissen Zeiten

von Einfluß sind, in Kenntniß erhalten, sondern auch in jedem einzelnen Fall die örtlichen Ver-

hältnisse der zu fixirenden Brauerei prüfen, ob sie sich durch Regelmäßigkeit und Gewissenhaftig-

keit Zutrauen erworben hat, und die bisherige Versteuerung als zureichend und der Wirklichkeit

angemessen betrachtet werden kann, ob ihr Absatz von einem sich gleich bleibenden Bedürfniß oder

einem bestimmten Bereich bedingt wird, oder durch Umstände, die von der Industrie des Besitzers

abhängen, bedeutend erweitert werden kann u. s. w., wonach die Fixation mehr oder weniger

zu erleichtern, ans eine längere oder kürzere Frist zu bestimmen, von dem Kündigungsrecht früher

oder später Gebrauch zu machen ist. Auch bei unverändertem Betriebsumfange werden die

Brauerei-Inhaber nicht abgeneigt sein, in Betracht der Erleichterungen des Betriebs, die sie sich

durch die Fixation verschaffen, eher mehr als weniger zu zahlen; wo sie sich aber nur zu weni-

ger als dem Durchschnittsbetrag der bis dahin gezahlten unfixirten Steuer oder als der am

höchsten stehenden Steuer des letztverflossenen Jahres erbieten, müssen von ihnen die Verhältnisse

die ein solches Zurückbleiben rechtfertigen, näher nachgewiesen und geprüft werden, bevor darauf

eingegangen wird. Die Steuerdirektion hat das Verfahren der Steuerbeamten in dieser Hinsicht

sorgfältig zu beaufsichtigen und dahin zu sehen, daß Verminderungen der Steuer bei der Fixation

über deren Erhöhung in andern Fällen kein nachtheiliges Uebergewicht erhalten.

Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, ap- portant des modifications à la législation sur la fabrication de la bière.

Unser General-Director der Finanzen ist mit

der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Soestdijk den 4. October 1871.

Für den König-Großherzog

Dessen Statthalter

im Großherzogthum,

Heinrich,

Prinz der Niederlande.

Durch den Prinzen

Der Secretär,

G.

d'Olimart.

Sur le rapport de Notre Directeur-général des

finances et vu la délibération du Conseil de Gou-

vernement;

Avons arrêté et arrêtons

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

Noire Directeur-général des finances est chargé

de l'exécution du présent arrêté.

Sœstdijk, le 4 octobre 1871.

Pour le Roi Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant

dans le Grand-Duché,

HENRI,

PRINCE DES PAYS-BAS.

Par le Prince

Le Secrétaire,

G. D'OLIMART.

Auszug aus dem Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes vom 4. J u l i 1868.

(Art. 1 des Königl.-Großh. Beschlusses vom 4. October 1871.)

§ 1, al. 1. — Wer Bier aus Getreide verfertigt, soll von jedem Zentner Malzfchrot oder

Getreideschrot, welches zum Bierbrauen verwendet wird, 20 Sgr. entrichten.

§ 2. — Bei der Verwiegung von Braumalz wird für den Sack nichts abgerechnet, auch macht

es keinen Unterschied, ob das Malz trocken oder angefeuchtet ist; dagegen wird bei einer Ver-

wiegung jeder Malzpost ein Uebergewicht unter, 1/16 Zentner nicht berücksichtigt.

§ 4 . — Die Versteuerung kann nach Uebereinkommen mit der Steuerbehörde unter den von

Der General-Director

der Finanzen,

G. U l v e l i n g .

Le Directeur-général

des finances,

G. ULVELING.

derselben festgesetzten Bedingungen durch Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimm-

ten Zeitraum erfolgen.

§ 7. — Wegen Vergütung der Steuer bei Versendungen von Bier in das Ausland werden

im Falle des Bedürfnisses besondere Bestimmungen von der obersten Behörde erlassen werden.

§ 8, al. 2. — Inhaber von Brauereien, sowie andere Personen, wenn letztere Braupfannen

blos besitzen oder sie verfertigen oder Handel damit treiben, dürfen dieselben weder ganz noch

theilweise aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnortes angezeigt

und darüber eine Bescheinigung von. dieser erhalten haben.

§ 9. — Jede Brauerei soll mit einer gesetzlich zulaßigen Waage, worauf wenigstens fünf

Zentner auf einmal abgewogen werden können, und mit den erforderlichen geaichten Gewichten

verseben sein. Bis solche angeschafft werden, kann der Betrieb der Brauerei versagt werden.

§ 13, aI. 1. — Die Anmeldung muß, wenn des Vormittags gebraut werden soll, spätestens

am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags gemaischt werden soll, spätestens

am Vormittage desselben Tages, drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch während der

Dienstzeit erfolgen.

8 17. - Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, kann, sobald darin gear-

beitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr von den

Steuerbeamten behufs der Revision besucht, und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet

werden. I n demselben erstreckt sich ihre Revisionsbefugniß darauf, nachzusehen, daß die Brau-

pfannen und Bottiche unverändert so dieselben sind, wie sie angegeben, auch bezeichnet worden,

daß keine unangemeldeten Geräthe vorhanden, daß außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in

diesem Zustande befinden, daß das Malzschrot nur an dem dazu bestimmten Orte aufbewahrt

wird, und daß nur zur angemeldeten Zeit und Stunde eingemaischt, auch die Einmaischung

gehörig versteuert und daß keine größere als die angemeldete Biermenge gezogen ist.

§ 19. — Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden,

den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erfor-

derlich sind um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.

§ 21. — Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für

irgend ein Dienstgeschäft ein Entgeltd oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung,

es habe Namen wie es wolle, verlangen oder annehmen. Andrerseits dürfen die Steuerpflich-

tigen dergleichen unter keinen Umständen und unter keinerlei Vorwand geben oder nur antragen,

ohne sich straffällig zu machen.

Außer den bestimmten Steuersätzen wird nichts erhoben.

Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei ertheilt.

§ 37. — I n Ansehung der Bestrafung wegen Bestechung der Beamten und wegen Widersetz-

lichkeit gegen Beamte, zu welcher auch die Versagung der im § 19 den Gewerbtreibenden zur

Pflicht gemachten Hülfsleistung gerechnet wird, ferner in Ansehung der Verwandlung der Geld-

in Freiheitsstrafen, sowie des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die

Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verjährung der Strafen kommen die entsprechenden An-

ordnungen des Zollstrafgesetzes und, wenn solche darin nicht enthalten sind, die betreffenden

allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung.

Gesetz, betreffend die Accisengebühren von der Bierfabrication.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Die Besteuerung des Braumalzes muß erfolgen, bevor die Einmischung geschieht.

Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, ré- duisant la quantité de bière à exporter avec remise des droits d'accise.

— Von dem nach Art. 2 sich ergebenden Malzschrotbedarf wird die Steuer mit 2 Fr.

50 Ct. von 50 Kilogramm als jahrliches Fixum für die Dauer der Vertragsperiode berechnet.

Wegen Vermehrung des Bedarfs, in Folge eintretender unvorherzusehender Betriebserweiterung

während dieser Periode sind dem Brauerei-Inhaber in dem Fixationsvertrage leine Bedingungen

zu stellen, weil dies dem Begriff einer Fixation widersprechen würde. Um bei erheblichen Ver-

änderungen vor Nachtheil sich zu sichern, kommt es nur darauf an, daß die Steuerbeamten

aufmerksam genug sind um in solchem Falle die Kündigung eines mehrjährigen Vertrages zur

gehörigen Zeit in Anwendung zu bringen.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Die Versteuerung kann nach Uebereinkommen mit der Steuerbehörde unter den von

derselben festgesetzten Bedingungen durch Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimm-

ten Zeitraum erfolgen.

Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, ré- duisant la quantité de bière à exporter avec remise des droits d'accise.

— Das Recht den Fixationsvertrag vor Ablauf desselben zu jeder Zeit aufzuheben,

steht

a) beiden Theilen zu, wenn mit der Braumalzsteuer-Verfaffung selbst eine wesentliche Verän-

derung vorgenommen werden sollte;

b) der Steuerverwaltung, wenn Vertragsbedingungen von dem Brauerei-Inhaber verletzt wer-

den, insbesondere auch die Steuerabfindung nicht pünktlich nach Maßgabe des Vertrags

bezahlt werden sollte;

c) dem Brauerei-Inhaber im Fall der Veräußerung oder Verpachtung der Brauerei, oder wenn

der Brauerei-Inhaber stirbt und dessen Erben den Fixationsvertrag nicht fortsetzen wollen,

oder auch wenn durch einen Unglücks- oder andern unvorhergesehenen Fall die Brauerei

entweder völlig zerstört wird, oder wenigstens langer als ein halbes Jahr gar nicht be-

trieben werden kann.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Die Verfertigung des Haustrunkes in gewöhnlichen Kochkesseln ist von der Steuer-

entrichtung ganz frei, wenn die Zubereitung allein zum eignen Bedarf in Familien von nicht

mehr als zehn Personen über 14 Jahren geschieht.

Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muß solches der Steuerbehörde zuvor in

jedem Jahre anmelden und darüber einen Anmeldungsschein sich ertheilen lassen.

Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, ré- duisant la quantité de bière à exporter avec remise des droits d'accise.

— Für die Dauer des Fixationsvertrages bleiben die Artikel 9—14, 17—24, 26—30

(alles einschließlich) des dem Königl.-Großherzogl. Beschlusse vom 4. October gemäß revidirten,

die Accisengebühr von der Bierfabrication betreffenden Gesetzes, auf die sixirte Brauerei außer

Anwendung. Ebenso unterbleiben die gewöhnlichen Brauerei-Revisionen durch die Steuer-Auf-

sichtsbeamten.

Hieraus folgt, daß der fixirte Brauerei-Inhaber zu jeder Zeit, ohne vorherige Meldung bei

dem Steuerempfänger und ohne daß Aufsichtsbeamte dabei gegenwärtig sind, im beliebigen Um-

fang brauen lassen kann und daß er in der Malzschrotaufbewahrung nicht beschränkt ist. Das Weg-

fallen der gewöhnlichen Brauereirevision schließt jedoch nicht aus, daß Controleurs oder andere Steuer-

beamte in Fällen, wo sie solches für nöthig finden, die Brauerei besuchen können und der I n -

haber derselben ihnen alsdann in Bezug auf seinen Brauereibetrieb jede erforderliche Auskunft

gewissenhaft zu geben schuldig ist. Andere in Bezug auf Controlle zu stellende Bedingungen,

namentlich zur Führung eines Braubuches über Empfang und Verbrauch an Malzschrot oder

zur Anschreibung des Bierdebits sind in dem Fixations-Vertrag möglich zu vermeiden.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Wegen Vergütung der Steuer bei Versendungen von Bier in das Ausland werden

im Falle des Bedürfnisses besondere Bestimmungen von der obersten Finanzbehörde erlassen

werden.

Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, ré- duisant la quantité de bière à exporter avec remise des droits d'accise.

— Vorräthe an Bier oder Würze dürfen nach Ablauf der Fixations-Periode nur inso-

fern vorhanden sein, als der Steuerpflichtige nachweisen kann, gleich große versteuerte Vorräthe

bei Anfang der Fixation mit hinüber genommen zu haben.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Jede Brauerei soll mit einer gesetzlich zulässigen Waage, worauf wenigstens fünf

Centner (250 Kilogramm) auf einmal abgewogen werden können und mit den erforderlichen

geaichten Gewichten versehen sein. Bis solche angeschafft worden, kann der Betrieb der Brauerei

versagt werden.

Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, ré- duisant la quantité de bière à exporter avec remise des droits d'accise.

— Die Vorausbezahlung der fixirten Steuer kann monatlich oder vierteljährig ausbe-

bedungen werden.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Ein jeder, welcher Vier zum Verkauf braut, ist verpflichtet dem Steueramte eine

Nachmessung einzureichen, worin die Räume der Brauerei, die Braugeräthe, als Pfauneu und

Bottiche, ingleichen deren Rauminhalt nach Liter berechnet, genau und vollständig angegeben

sein müssen. Gleiche Verpflichtung zur Anzeige binnen 3 Tagen liegt ihm ob, wenn neues Ge-

räth angeschafft, oder wenn das vorhandene ganz oder zum Theil abgeändert oder in ein ande-

res Lokal gebracht wird.

Inhaber von Brauereien, so wie andere Personen, wenn letztere Braupfannen blos besitzen,

oder sie verfertigen, oder Handel damit treiben, dürfen dieselben weder ganz noch theilweise,

weder neu noch ausgebessert aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres

Wohnorts angezeigt und darüber eine Bescheinigung von dieser erhalten haben.

Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, ré- duisant la quantité de bière à exporter avec remise des droits d'accise.

— Die von den Controleurs abgeschlossenen Fixations-Verträge unterliegen der Ge-

nehmigung des Steuer-Directors.

Luxemburg den 21. Oktober 1871.

Der General-Director der Finanzen,

G.

Ulveling.

Luxemburg. —Druck von V, Bück.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Wer eine Brauerei betreibt, ist verpflichtet dem Steueramte schriftlich anzuzeigen,

wieviel Malzschrot er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er

einmaischen wird, wieviel Bier er aus dem angegebenen Malzschrot ziehen will, und die Steuer

von der angemeldeten Beschickung gleichzeitig zu entrichten.

Es steht dem Steuerpflichtigen frei, diese Anzeige, so oft er braut, zu machen, oder im

Voraus für einen bestimmten Zeitraum. I m letztern Falle kann er die Steuer für den ganzen

Zeitraum voraus bezahlen, oder für jede Maischung besonders vor deren Eintritt.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Die Anmeldung muß, wenn des Vormittags gemaischt werden soll, spätestens am

Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags gemaischt werden soll, spätestens

am Vormittage desselben Tages, drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch wahrend der Dienst-

stunden erfolgen.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Berichtigungen dieser Anmeldungen beim Amte sind zuläßig, wenn sie mindestens

an dem der beabsichtigten Veränderung vorhergehenden Tage geschehen.

Soll die Beschickung darnach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude hinzutreten, so wird

die Steuer gleichzeitig davon entrichtet. Soll ein Gebräude eingestellt, oder die Beschickung ver-

mindert werden, so bringt der Steuerschuldige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten

Zahlung in Anrechnung.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Die Einmischungen dürfen nur geschehen in den Monaten vom October bis ein-

schließlich März, von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von

Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten

Stunde des Einmarsches abzuwarten. Findet sich derselbe ein, so muß alsdann sogleich das

Malz in dessen Gegenwart abgewogen und mit der Ein maischung vorgeschritten werden; der

Brauer darf aber die Einmischung erst, nachdem eine Stunde gewartet worden, ohne dessen

Gegenwart verrichten.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— I n der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, so daß

keine Nachmaischung Statt finden kann.

Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß ein für allemal an-

gezeigt werden, in wieviel Abtheilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt

werden soll.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, kann, sobald darin ge-

arbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr von den

Steuerbeamten behufs der Revision besucht, und muß ihnen zu dem BeHufe sogleich geöffnet

werden. I n demselben erstreckt sich ihre Revisionsbefugniß darauf, nachzusehen, daß die Brau-

pfannen und Bottiche unverändert so dieselben sind, wie sie angegeben, auch bezeichnet worden,

daß keine unangemeldeten Geräthe vorhanden, daß außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in

diesem Zustande befinden, daß das Malzschrot nur an dem dazu bestimmten Orte aufbewahrt

wird, auch die Einmaischung gehörig versteuert, und daß keine größere als die angemeldete

Viermenge gezogen ist.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbun-

den, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche

erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Jeder Brauer ist verbunden, seinen Vorrath an Malzschrot nur an einem ge-

wissen, ein für allemal zu bestimmenden Ort, welcher zu jeder Zeit der Revision der Steuer-

beamten unterliegt, aufzubewahren.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Beim gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf zu letzterer

reines Malzschrot nicht verwendet werden; ein Gemenge von Schrot aus gemalztem und un-

gemalztem Getreide ist zulaßig; die Mischung muß jedoch vor dem Schroten auf der Mühle

in den Körnern geschehen.

Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so soll zwar der Gebrauch

von reinem Malzschrot zu letzterm Behuf gestattet werden; das hierzu sowohl als zur Brauerei

zu verwendende muß jedoch besonders deklarirt und aufbewahrt werden, und sind auch die

Räume für jenes unter Aufsicht und Kontrolle der Steuertbeamten zu setzen.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für

irgend ein Dienstgeschäft ein Entgeld oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung,

es habe Namen wie es wolle, verlangen oder annehmen. Andrerseits dürfen die Steuerpflich-

tigen dergleichen unter keinen Umständen und unter keinerlei Vorwand geben oder nur antragen,

ohne sich straffällig zu machen.

Außer den destimmten Steuersätzen wird nichts erhoben.

Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei ertheilt.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Brauer verfallen in die Strafe der Defraudation, wenn sie Gewerbshandlungen,

von deren Ausübung dem Staate, nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes, eine Abgabe zu

entrichten ist, entweder gar nicht oder unrichtig anzeigen.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Die Strafe der Defraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen

Betrage der vorenthaltenen Gefälle gleichkommt.

Die Abgaben sind überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— I m Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung, wird die Strafe

auf den achtfachen Betrag der Abgaben bestimmt, und außerdem darf der Schuldige, wenn er

Blauer ist, das Recht zu brauen in einem Zeitraum von drei Monaten weder selbst ausüben,

noch durch einen andern zu seinem Vortheile ausüben lassen.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— I m dritten Falle der Uebertretung nach vorhergegangener zweimaliger Bestrafung

ist der sechzehnfache Betrag der nicht erlegten Abgaben als Strafe verwirkt, und ist der Schul-

dige ein Brauer, so darf er das Gewerbe des Brauers nie und in keinen Zeiten weder selbst

ausüben, noch durch einen andern zu seinem Vortheile ausüben lassen.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Wer ohne Befugniß dazu zu haben, Brauerei betreibt, und sich dabei zugleich

einer Handlung schuldig macht, die als Defraudation zu bestrafen ist, dem werden außer der

Defraudationsstrafe die Braugerathe konsiscirt.

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— Wenn die Braupfannen und Bottiche oder die damit vorgenommenen Verän-

derungen nicht wie Art. 8 vorgeschrieben, angezeigt worden, so tritt die Konfiscation der ver-

schwiegenen, veränderten oder anderswo hingebrachten Gerathe ein.

Ueberdem hat der Brauer eine Geldstrafe von 94 bis 375 Fr. verwirkt, welche im Wieder-

holungsfalle nach vorgangiger Bestrafung verdoppelt wird.

Sind unangezeigte Braupfannen und Bottiche zum Brauen auch benutzt worden, so wird die

dadurch begangene Defraudation noch besonders nach Art. 2 1 , 22 und 23 bestraft.

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— Hat ein Brauer ohne vorhergegangene Anmeldung und Versteuerung eingemaischt,

so wird die Steuer und die Strafe nach der Beschickung, die zu einem ganzen Gebräude

genommen zu werden pflegt, voll berechnet. Hat er aber blos eine Nachmaischung unbefugter-

weise vorgenommen, so wird er, es mag eine Verkürzung der Gefälle ermittelt werden oder

nicht, allemal in eine Strafe von 19 Franken genommen, welche bei Wiederholungen verdoppelt

wird; die Strafe der Defraudation besteht unabhängig hiervon, wenn eine Verkürzung der

Gefälle Statt gefunden hat.

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— Alles Malzschrot, welches sich sowohl an dem gemäß Art. 18 allemal zu bestim-

menden Orte, als anderwärts bei dem Brauer über das zur Einmaischung, längstens für den

folgenden Tag, deklarirte und versteuerte Quantum vorfindet, soll ohne Rücksicht auf die angebe

liche Bestimmung als Gegenstand einer beabsichtigten Desraudation angesehen, und die Aufbe-

wahrung an einem andern als dem dazu deklarirten Ort, abgesehen von der Defraudationsstrafe,

mit einer Geldbuße von 4 Fr. für 50 Kil. geahndet werden.

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— Wer blos zum eigenen Hausbedarf zu brauen die Besugniß erhalten hat, und

Bier gegen Bezahlung im Hause ausschenkt, oder außer seiner Wohnung an Personen, welche

nicht zum Hausstande zu rechnen sind, gegen Bezahlung oder Vergeltung überläßt, hat, sofern

die Steuer und gewöhnliche Defraudation nicht höher ermittelt wird, 38 Fr. Strafe zu erlegen,

und wird mit Rücksicht hierauf bei Wiederholungen nach den allgemeinen Bestimmungen Art.

22 und 23 bestraft.

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Wem die freie Zubereitung von Bier aus Malzschrot verstattet ist, der verfällt,

wenn er es unterläßt, jährlich einen Aumeldungsschein sich deshalb auszuwirken (Art. 5) in

eine Strafe von 4 bis 11 Fr., die bei Wiederholungen nach vorhergegangener Bestrafung von

8 bis 37 Fr. steigt.

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— Hat ein Brauer zu einer andern Zeit, als welche vorgeschrieben (Art. 12) und

von ihm angezeigt worden, oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den Steuerbeamten ge-

wartet werden muß, eingemaischt, oder wenn das gezogene Bierquautum um 10 Prozent die

darüber gemachte Angabe (Art. 9) übersteigt, so verfällt er in eine Strafe von 8 Fr., welche

bei Wiederholungen auf 19 bis 75 Fr. erhöht wird. Außerdem muß, wenn nicht die Beschickung

für ein volles Gebräude angemeldet sein sollte, die Steuer und die Strafe für so viel Malz-

schrot erlegt werden, als zu einem vollen Gebräude mehr genommen zu werden Pflegt, wie im

vorliegenden Falle angemeldet worden.

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—Brauerei-Inhaber und andere im Art. 8 erwähnte Personen, welche Braupfannen

dieser Vorschrift zuwider, ohne Anzeige bei dem Steueramte und darüber erhaltene Bescheinigung

einem andern übergeben, fallen in eine Strafe von 19 bis 75 Fr., welche bei Wiederholungen

von 75 bis 188 Fr. zu erhöhen ist.

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— Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieser

Verordnung verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der Defrau-

dation hinzu.

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— Die Uebertretung aller andern in dieser Verordnung gegebenen Vorschriften, wo-

rauf keine besondere Strafe gesetzt worden, wird mit einer Geldbuße von 7 bis 37 Fr. geahndet.

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— I n Ansehung der Bestrafung wegen Bestechung der Beamten und wegen Wider-

setzlichkeit gegen Beamte, zu welchen auch die Verfügung der im Art. 16 den Gewerbtreibenden

zur

Pflicht gemachten Hülfsleistung gerechnet wird, ferner in Ansehung der Verwandlung der

Geld-

in Freiheitsstrafen, so wie des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen

d i e Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verjährung der Strafen kommen die entsprechenden

Anordnungen des Zollstrafgesetzes und, wenn solche darin nicht enthalten sind, die betreffenden

allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

— Die Regierung wird diejenigen Verfügungen erlassen und veröffentlichen, welche

zum

Gegenstande haben, die Gesetzgebung des Großherzogthums in Betreff der Accisengefälle

a u f Bier mit der in den Staaten des Zollvereins bestehenden Gesetzgebung in Uebereinstimmung

zu

bringen.

arrêté et formera le texte officiel de la loi concer- nant les droits d'accise sur la bière.

—Die Gesetze vom 7. März 1851, 12. November 1851, 30. November 1852 und

1 7 , Dezember 1853, so wie alle anderen Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen, welche den Be-

stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehen, sind aufgehoben.

Königl..,Großh.Beschluß

vom 4.October 1871,

wodurch

das mit Steuerermäßigung zu expor-

tirende

Bierquantum herabgesetzt wird.

Wir

W i l h e l m III, von Gottes Gnaden

K ö n i g der Niederlande, Prinz von Oranien-

Nassau, Großherzog von Luxemburg u., u., u. ;

Nach

Einsicht des Königl.-Großh. Beschlusses

vom

17. April 1869, wodurch den Bierbrauern

die Accisengebühren vom exportirten Bier nach-

gelassen werden ;

Nach

Einsicht der durch Unsern Beschluß vom

heutigen Tage veröffentlichten Bestimmungen über

die Accisengebühren von der Bierfabrication ;

Nach

Anhörung Unseres Staatsrathes ;

Auf

den Bericht Unseres General-Directors der

Finanzen und nach Einsicht der Conseilsberathung

der Regierung;

Haben beschlossen und beschließen

Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, ré- duisant la quantité de bière à exporter avec remise des droits d'accise.

— Die Fixation der Braufteuer geschieht vermittelst Vertrags, zwischen dem Steuer-

Kontroleur und dem Brauerei-Besitzer mindestens ans ein ganzes Jahr; es kann jedoch auch auf

mehrere Jahre abgeschlossen werden; nur ist dann der Steuerverwaltung die Kündigung 3 Mo-

nate vor Ablauf jeden Jahres vorzubehalten. Die Vertragsperioden sind so zu stellen, daß sie

mit dem Kalender-Jahre zusammenfallen.

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