| Grand-Duché de Luxembourg.
Table des dispositions (54)
Texte législatif (54 Articles)
Memorial
Großherzogthums Luxemburg
DU
| Grand-Duché de Luxembourg.
N°.22.
Montag, 23. October 1871.
LUNDI, 23 octobre 1871.
Königl.-Großh. Beschluß vom 4. October 1871,
wodurch mehrere die Bierfabrication betref-
fenden Gesetzbestimmungen abgeändert wer-
den.
Wir
Wilhelm
IIl,
von Gottes Gnaden
König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg, u., u., u. ;
Nach Einsicht des Art. 31 des Gesetzes vom
1. December 1854, betreffend die Accise vom
Bier, welcher lautet, wie folgt
„Die Regierung wird diejenigen Verfügungen
erlassen und veröffentlichen, welche zum Gegen-
stand haben, die Gesetzgebung des Großherzog-
thums in Betreff der Accisengefälle auf Bier
mit der in den Staaten des Zollvereins bestehen-
den Gesetzgebung in Uebereinstimmung zu bringen.
Nach Einsicht, des Gesetzes des Nordbundes
vom 4. Juli 1868 über vorerwähnten Gegen-
stand , und dessen Bestimmungen zur Zeit in den
Staaten des Zollvereins in Wirksamkeit sind;
In Erwägung, daß genanntes Gesetz einige
von den allgemeinen, wie von den besondern
Gesetzen des Großherzogthums Luxemburg ab-
weichende, und andere durch dieselben nicht vor-
gesehenen Bestimmungen enthält;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes ;
I
Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, ap-
portant des modifications à la législation sur
la fabrication de la bière.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-
Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;
Vu l'art. 31 de la loi du 1er décembre 1854, con-
cernant les droits d'accise sur les bières, ainsi
conçu
«Le Gouvernement prendra et publiera, pour
être exécutées, les dispositions qui ont pour objet
de mettre la législation du Grand-Duché, con-
cernant l'accise sur la bière, en concordance avec
celle des États du Zollverein.
Vu la loi de l'Union de l'Allemagne du Nord
du 4 juillet 1868, qui régit aujourd'hui cette ma-
tière dans les États du Zollverein ;
Considérant que cette loi contient quelques dis-
positions différentes des lois générales et particu-
lières du Grand-Duché de Luxembourg et d'autres
non prévues par ces mômes lois ;
Notre Conseil d'État entendu;
22.
Erster Theil.
Acte der Gesetzgebung
und der allgemeinen Verwaltung.
PREMIÈRE PARTIE.
ACTES
L E G I S L A T I F S
ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE.
des
Auf den Bericht Unseres General-Directors der
Finanzen und nach Einsicht der Conseilsberathung
der Regierung;
Haben beschlossen und beschließen
Die §§ 1 . Abs. 1 , 2 . 4 . 7, 8, Abs. 2, 9,
13. Abs. 1 , 17, 1 9 , 2 1 und 37 des vorer-
wähnten Gesetzes vom 4. Juli 1868 sollen durch's
„Memorial" veröffentlicht werden, um mit dem
1. Januar 1872 in Wirksamkeit zu treten.
Les §§ 1, al. 1, 2, 4, 7, 8, al. 2 9,13, al. 1,
17, 19, 21 et 37 de la loi prévisée du 4 juillet
1868 seront publiés par la voie du Mémorial, pour
être exécutés à partir du 1er janvier 1872.
— Wer Vier aus Getreide verfertigt, soll von jedem Centner (50 Kilog.) Malzfchrot
oder Getreideschrot, welches zum Bierbrauen verwendet wird, 20 Sgr. (2 Fr. 50 Ct.) entrichten.
Ist mit der Bierbrauerei zugleich eine Essigb reitung verbunden, oder wird Essig aus Malz
in eigens dazu bestimmten Anlagen im Großen zum Verkauf bereitet, so muß auch von dem
Malzschrot zu Essig diese Steuer entrichtet werden.
D a s Minimum jeder mit Steuerermäßigung zu
exportierenden Sendung Bier ist von 5 auf 3
Hectoliter herabgesetzt.
Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, ré-
duisant la quantité de bière à exporter avec
remise des droits d'accise.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.;
Vu l'arrêté royal grand-ducal du 17 avril 1869,
accordant aux brasseurs remise des droits d'accise
sur la bière exportée ;
Vu le § 7 des dispositions concernant le droit
d'accise sur la bière, publiées par Notre arrêté en
date de ce jour ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur-général des
finances et la délibération du Conseil de Gouver-
nement ;
Avons arrêté et arrêtons
Art. 1 e r.
Le minimum de chaque envoi de bière qui peut
être exporté avec remise des droits d'accise, est
réduit de 5 à 3 hectolitres.
Der nach Maßgabe voranstehenden Art. 1 ab-
geänderte und vervollständigte Text des Gesetzes
vom 1. December 1854 soll im Verfolg dieses
Beschlusses in neuer Artikelreihe veröffentlicht
werden und wird so den officiellen Text des Ge-
setzes über die Accisengebühren vom Bier bilden.
Le texte de la loi du 1er décembre 1854, mo-
difié et complété conformément à la prescription
de l'art. 1er qui précède, pourvu d'une nouvelle
série d'articles, sera publié à la suite du présent
arrêté et formera le texte officiel de la loi concer-
nant les droits d'accise sur la bière.
— Bei der Verwiegung von Braumalz wird für den Sack nichts abgerechnet, auch
macht es leinen Unterschied, ob das Malz trocken oder angefeuchtet ist; dagegen wird bei einer
Verwiegung jeder Malzpost ein Uebergewicht unter 1/16 Centner (3 Kil. 125 Grammes) nicht be-
rücksichtigt.
Unser General-Director der Finanzen ist mit
der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
Soestbijk den 4. October 1871.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter
im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
Durch den Prinzen
Der Secretär,
G. d'Olimart.
Notre Directeur-général des finances est chargé
de l'exécution du présent arrêté.
Sœstdijk, le 4 octobre 1871
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant
dam le Grand-Duché,
HENRI,
PRINCE DES PAYS-BAS.
Par le Prince
Le Secrétaire,
G. d'OLIMART.
Ministerial-Instruction vom 21. October 1871,
wodurch der durch das Gesetz über die Acci-
sengebühren von der Bierfabrication vorge-
sehene Abfindungs-Modus geregelt wird.
Der General-Director der Finanzen;
Nach Einsicht des § 4 der Bestimmungen, be-
treffend die Accisengebühren von der Bierfabri-
cation, veröffentlicht durch den Königl.-Großh.
Beschluß vom 4. October d. J. ;
Beschließt
Die Feststellung der Accisengebühren durch Ent-
richtung, einer Abfindungssumme ist durch nach-
stehende Instruction geregelt
Instruction
ministérielle du 21 octobre 1871,
réglant le mode d'abonnement prévu par la loi
concernant le droit d'accise sur la fabrication
de la bière.
LE DIRECTEUR-GÉNÉRAL DES FINANCES ;
Vu le § 4 des dispositions concernant le droit
d'accise sur la fabrication de la bière, pu-
bliées par l'arrêté royal grand-ducal du 4 octobre,
courant ;
Arrête
La fixation des droits d'accise par la voie de
l'abonnement est réglée par l'instruction ci-après
transcrite
— Als Grundlage zur Fixation kann in der Regel der von dem Brauerei-Inhaber
anzugebende jährliche Bedarf desselben an Malzschrot dienen, vorausgesetzt, daß er mindestens
demjenigen Quantum an Malzschrot entspricht, welches in dem seitherigen Betrieb der Brauerei
verbraucht worden.
I m Allgemeinen ist es nicht möglich, bei der Fixation den Bedarf einer Brauerei an Malz-
schrot so genau zu treffen, als er bei fortlaufender Versteuerung der einzelnen Gebräude unter
gehörig sichernder Controlle getroffen werden kann. So wenig der Brauer wegen eines etwaigen
Minderverbrauchs gegen das angemeldete und der Fixation zum Grunde gelegte Bedarfsquantum
auf einen Nachlaß an der fixirten Steuer Anspruch hat, ebensowenig kann auch Nachversteuerung
jeder etwaigen Uebersckreitung, desselben neben dem Steuerfixum gefordert werden. Vor allem
I .
22a
Der General-Director
der Finanzen,
G. Ulveling.
Le Directeur-général
des finances,
G. ULVELING.
muß dahin gesehen werden, daß die Brausteuer im Ganzen, durch Erweiterung der Fixation,
Nicht beeinträchtigt werde und zurückgehe, wie allerdings zu besorgen wäre, wenn die Steuerbe-
hörden bei der Fixation zwar auf nachgewiesene Betriebsverminderungen, die eine geringere als
die bisherige Steuer rechtfertigen, eingehe, dagegen aber Erweiterungen des Betriebs bei andern
Brauereien, die ihnen meist verschwiegen bleiben und nur durch eigene Umsicht und Nachforschung
zu ermitteln sind, unberücksichtigt lassen. Sie müssen sich daher nicht nur von den allgemeinen
Ursachen, die auf die Vermehrung oder Verminderung der Bierconsumtion zu gewissen Zeiten
von Einfluß sind, in Kenntniß erhalten, sondern auch in jedem einzelnen Fall die örtlichen Ver-
hältnisse der zu fixirenden Brauerei prüfen, ob sie sich durch Regelmäßigkeit und Gewissenhaftig-
keit Zutrauen erworben hat, und die bisherige Versteuerung als zureichend und der Wirklichkeit
angemessen betrachtet werden kann, ob ihr Absatz von einem sich gleich bleibenden Bedürfniß oder
einem bestimmten Bereich bedingt wird, oder durch Umstände, die von der Industrie des Besitzers
abhängen, bedeutend erweitert werden kann u. s. w., wonach die Fixation mehr oder weniger
zu erleichtern, ans eine längere oder kürzere Frist zu bestimmen, von dem Kündigungsrecht früher
oder später Gebrauch zu machen ist. Auch bei unverändertem Betriebsumfange werden die
Brauerei-Inhaber nicht abgeneigt sein, in Betracht der Erleichterungen des Betriebs, die sie sich
durch die Fixation verschaffen, eher mehr als weniger zu zahlen; wo sie sich aber nur zu weni-
ger als dem Durchschnittsbetrag der bis dahin gezahlten unfixirten Steuer oder als der am
höchsten stehenden Steuer des letztverflossenen Jahres erbieten, müssen von ihnen die Verhältnisse
die ein solches Zurückbleiben rechtfertigen, näher nachgewiesen und geprüft werden, bevor darauf
eingegangen wird. Die Steuerdirektion hat das Verfahren der Steuerbeamten in dieser Hinsicht
sorgfältig zu beaufsichtigen und dahin zu sehen, daß Verminderungen der Steuer bei der Fixation
über deren Erhöhung in andern Fällen kein nachtheiliges Uebergewicht erhalten.
Unser General-Director der Finanzen ist mit
der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
Soestdijk den 4. October 1871.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter
im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
Durch den Prinzen
Der Secretär,
G.
d'Olimart.
Sur le rapport de Notre Directeur-général des
finances et vu la délibération du Conseil de Gou-
vernement;
Avons arrêté et arrêtons
Noire Directeur-général des finances est chargé
de l'exécution du présent arrêté.
Sœstdijk, le 4 octobre 1871.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant
dans le Grand-Duché,
HENRI,
PRINCE DES PAYS-BAS.
Par le Prince
Le Secrétaire,
G. D'OLIMART.
Auszug aus dem Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes vom 4. J u l i 1868.
(Art. 1 des Königl.-Großh. Beschlusses vom 4. October 1871.)
§ 1, al. 1. — Wer Bier aus Getreide verfertigt, soll von jedem Zentner Malzfchrot oder
Getreideschrot, welches zum Bierbrauen verwendet wird, 20 Sgr. entrichten.
§ 2. — Bei der Verwiegung von Braumalz wird für den Sack nichts abgerechnet, auch macht
es keinen Unterschied, ob das Malz trocken oder angefeuchtet ist; dagegen wird bei einer Ver-
wiegung jeder Malzpost ein Uebergewicht unter, 1/16 Zentner nicht berücksichtigt.
§ 4 . — Die Versteuerung kann nach Uebereinkommen mit der Steuerbehörde unter den von
Der General-Director
der Finanzen,
G. U l v e l i n g .
Le Directeur-général
des finances,
G. ULVELING.
derselben festgesetzten Bedingungen durch Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimm-
ten Zeitraum erfolgen.
§ 7. — Wegen Vergütung der Steuer bei Versendungen von Bier in das Ausland werden
im Falle des Bedürfnisses besondere Bestimmungen von der obersten Behörde erlassen werden.
§ 8, al. 2. — Inhaber von Brauereien, sowie andere Personen, wenn letztere Braupfannen
blos besitzen oder sie verfertigen oder Handel damit treiben, dürfen dieselben weder ganz noch
theilweise aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnortes angezeigt
und darüber eine Bescheinigung von. dieser erhalten haben.
§ 9. — Jede Brauerei soll mit einer gesetzlich zulaßigen Waage, worauf wenigstens fünf
Zentner auf einmal abgewogen werden können, und mit den erforderlichen geaichten Gewichten
verseben sein. Bis solche angeschafft werden, kann der Betrieb der Brauerei versagt werden.
§ 13, aI. 1. — Die Anmeldung muß, wenn des Vormittags gebraut werden soll, spätestens
am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags gemaischt werden soll, spätestens
am Vormittage desselben Tages, drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch während der
Dienstzeit erfolgen.
8 17. - Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, kann, sobald darin gear-
beitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr von den
Steuerbeamten behufs der Revision besucht, und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet
werden. I n demselben erstreckt sich ihre Revisionsbefugniß darauf, nachzusehen, daß die Brau-
pfannen und Bottiche unverändert so dieselben sind, wie sie angegeben, auch bezeichnet worden,
daß keine unangemeldeten Geräthe vorhanden, daß außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in
diesem Zustande befinden, daß das Malzschrot nur an dem dazu bestimmten Orte aufbewahrt
wird, und daß nur zur angemeldeten Zeit und Stunde eingemaischt, auch die Einmaischung
gehörig versteuert und daß keine größere als die angemeldete Biermenge gezogen ist.
§ 19. — Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden,
den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erfor-
derlich sind um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.
§ 21. — Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für
irgend ein Dienstgeschäft ein Entgeltd oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung,
es habe Namen wie es wolle, verlangen oder annehmen. Andrerseits dürfen die Steuerpflich-
tigen dergleichen unter keinen Umständen und unter keinerlei Vorwand geben oder nur antragen,
ohne sich straffällig zu machen.
Außer den bestimmten Steuersätzen wird nichts erhoben.
Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei ertheilt.
§ 37. — I n Ansehung der Bestrafung wegen Bestechung der Beamten und wegen Widersetz-
lichkeit gegen Beamte, zu welcher auch die Versagung der im § 19 den Gewerbtreibenden zur
Pflicht gemachten Hülfsleistung gerechnet wird, ferner in Ansehung der Verwandlung der Geld-
in Freiheitsstrafen, sowie des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verjährung der Strafen kommen die entsprechenden An-
ordnungen des Zollstrafgesetzes und, wenn solche darin nicht enthalten sind, die betreffenden
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung.
Gesetz, betreffend die Accisengebühren von der Bierfabrication.
— Die Besteuerung des Braumalzes muß erfolgen, bevor die Einmischung geschieht.
— Von dem nach Art. 2 sich ergebenden Malzschrotbedarf wird die Steuer mit 2 Fr.
50 Ct. von 50 Kilogramm als jahrliches Fixum für die Dauer der Vertragsperiode berechnet.
Wegen Vermehrung des Bedarfs, in Folge eintretender unvorherzusehender Betriebserweiterung
während dieser Periode sind dem Brauerei-Inhaber in dem Fixationsvertrage leine Bedingungen
zu stellen, weil dies dem Begriff einer Fixation widersprechen würde. Um bei erheblichen Ver-
änderungen vor Nachtheil sich zu sichern, kommt es nur darauf an, daß die Steuerbeamten
aufmerksam genug sind um in solchem Falle die Kündigung eines mehrjährigen Vertrages zur
gehörigen Zeit in Anwendung zu bringen.
— Die Versteuerung kann nach Uebereinkommen mit der Steuerbehörde unter den von
derselben festgesetzten Bedingungen durch Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimm-
ten Zeitraum erfolgen.
— Das Recht den Fixationsvertrag vor Ablauf desselben zu jeder Zeit aufzuheben,
steht
a) beiden Theilen zu, wenn mit der Braumalzsteuer-Verfaffung selbst eine wesentliche Verän-
derung vorgenommen werden sollte;
b) der Steuerverwaltung, wenn Vertragsbedingungen von dem Brauerei-Inhaber verletzt wer-
den, insbesondere auch die Steuerabfindung nicht pünktlich nach Maßgabe des Vertrags
bezahlt werden sollte;
c) dem Brauerei-Inhaber im Fall der Veräußerung oder Verpachtung der Brauerei, oder wenn
der Brauerei-Inhaber stirbt und dessen Erben den Fixationsvertrag nicht fortsetzen wollen,
oder auch wenn durch einen Unglücks- oder andern unvorhergesehenen Fall die Brauerei
entweder völlig zerstört wird, oder wenigstens langer als ein halbes Jahr gar nicht be-
trieben werden kann.
— Die Verfertigung des Haustrunkes in gewöhnlichen Kochkesseln ist von der Steuer-
entrichtung ganz frei, wenn die Zubereitung allein zum eignen Bedarf in Familien von nicht
mehr als zehn Personen über 14 Jahren geschieht.
Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muß solches der Steuerbehörde zuvor in
jedem Jahre anmelden und darüber einen Anmeldungsschein sich ertheilen lassen.
— Für die Dauer des Fixationsvertrages bleiben die Artikel 9—14, 17—24, 26—30
(alles einschließlich) des dem Königl.-Großherzogl. Beschlusse vom 4. October gemäß revidirten,
die Accisengebühr von der Bierfabrication betreffenden Gesetzes, auf die sixirte Brauerei außer
Anwendung. Ebenso unterbleiben die gewöhnlichen Brauerei-Revisionen durch die Steuer-Auf-
sichtsbeamten.
Hieraus folgt, daß der fixirte Brauerei-Inhaber zu jeder Zeit, ohne vorherige Meldung bei
dem Steuerempfänger und ohne daß Aufsichtsbeamte dabei gegenwärtig sind, im beliebigen Um-
fang brauen lassen kann und daß er in der Malzschrotaufbewahrung nicht beschränkt ist. Das Weg-
fallen der gewöhnlichen Brauereirevision schließt jedoch nicht aus, daß Controleurs oder andere Steuer-
beamte in Fällen, wo sie solches für nöthig finden, die Brauerei besuchen können und der I n -
haber derselben ihnen alsdann in Bezug auf seinen Brauereibetrieb jede erforderliche Auskunft
gewissenhaft zu geben schuldig ist. Andere in Bezug auf Controlle zu stellende Bedingungen,
namentlich zur Führung eines Braubuches über Empfang und Verbrauch an Malzschrot oder
zur Anschreibung des Bierdebits sind in dem Fixations-Vertrag möglich zu vermeiden.
— Wegen Vergütung der Steuer bei Versendungen von Bier in das Ausland werden
im Falle des Bedürfnisses besondere Bestimmungen von der obersten Finanzbehörde erlassen
werden.
— Vorräthe an Bier oder Würze dürfen nach Ablauf der Fixations-Periode nur inso-
fern vorhanden sein, als der Steuerpflichtige nachweisen kann, gleich große versteuerte Vorräthe
bei Anfang der Fixation mit hinüber genommen zu haben.
— Jede Brauerei soll mit einer gesetzlich zulässigen Waage, worauf wenigstens fünf
Centner (250 Kilogramm) auf einmal abgewogen werden können und mit den erforderlichen
geaichten Gewichten versehen sein. Bis solche angeschafft worden, kann der Betrieb der Brauerei
versagt werden.
— Die Vorausbezahlung der fixirten Steuer kann monatlich oder vierteljährig ausbe-
bedungen werden.
— Ein jeder, welcher Vier zum Verkauf braut, ist verpflichtet dem Steueramte eine
Nachmessung einzureichen, worin die Räume der Brauerei, die Braugeräthe, als Pfauneu und
Bottiche, ingleichen deren Rauminhalt nach Liter berechnet, genau und vollständig angegeben
sein müssen. Gleiche Verpflichtung zur Anzeige binnen 3 Tagen liegt ihm ob, wenn neues Ge-
räth angeschafft, oder wenn das vorhandene ganz oder zum Theil abgeändert oder in ein ande-
res Lokal gebracht wird.
Inhaber von Brauereien, so wie andere Personen, wenn letztere Braupfannen blos besitzen,
oder sie verfertigen, oder Handel damit treiben, dürfen dieselben weder ganz noch theilweise,
weder neu noch ausgebessert aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres
Wohnorts angezeigt und darüber eine Bescheinigung von dieser erhalten haben.
— Die von den Controleurs abgeschlossenen Fixations-Verträge unterliegen der Ge-
nehmigung des Steuer-Directors.
Luxemburg den 21. Oktober 1871.
Der General-Director der Finanzen,
G.
Ulveling.
Luxemburg. —Druck von V, Bück.
— Wer eine Brauerei betreibt, ist verpflichtet dem Steueramte schriftlich anzuzeigen,
wieviel Malzschrot er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er
einmaischen wird, wieviel Bier er aus dem angegebenen Malzschrot ziehen will, und die Steuer
von der angemeldeten Beschickung gleichzeitig zu entrichten.
Es steht dem Steuerpflichtigen frei, diese Anzeige, so oft er braut, zu machen, oder im
Voraus für einen bestimmten Zeitraum. I m letztern Falle kann er die Steuer für den ganzen
Zeitraum voraus bezahlen, oder für jede Maischung besonders vor deren Eintritt.
— Die Anmeldung muß, wenn des Vormittags gemaischt werden soll, spätestens am
Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags gemaischt werden soll, spätestens
am Vormittage desselben Tages, drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch wahrend der Dienst-
stunden erfolgen.
— Berichtigungen dieser Anmeldungen beim Amte sind zuläßig, wenn sie mindestens
an dem der beabsichtigten Veränderung vorhergehenden Tage geschehen.
Soll die Beschickung darnach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude hinzutreten, so wird
die Steuer gleichzeitig davon entrichtet. Soll ein Gebräude eingestellt, oder die Beschickung ver-
mindert werden, so bringt der Steuerschuldige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten
Zahlung in Anrechnung.
— Die Einmischungen dürfen nur geschehen in den Monaten vom October bis ein-
schließlich März, von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von
Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.
— Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten
Stunde des Einmarsches abzuwarten. Findet sich derselbe ein, so muß alsdann sogleich das
Malz in dessen Gegenwart abgewogen und mit der Ein maischung vorgeschritten werden; der
Brauer darf aber die Einmischung erst, nachdem eine Stunde gewartet worden, ohne dessen
Gegenwart verrichten.
— I n der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, so daß
keine Nachmaischung Statt finden kann.
Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß ein für allemal an-
gezeigt werden, in wieviel Abtheilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt
werden soll.
— Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, kann, sobald darin ge-
arbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr von den
Steuerbeamten behufs der Revision besucht, und muß ihnen zu dem BeHufe sogleich geöffnet
werden. I n demselben erstreckt sich ihre Revisionsbefugniß darauf, nachzusehen, daß die Brau-
pfannen und Bottiche unverändert so dieselben sind, wie sie angegeben, auch bezeichnet worden,
daß keine unangemeldeten Geräthe vorhanden, daß außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in
diesem Zustande befinden, daß das Malzschrot nur an dem dazu bestimmten Orte aufbewahrt
wird, auch die Einmaischung gehörig versteuert, und daß keine größere als die angemeldete
Viermenge gezogen ist.
— Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbun-
den, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche
erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.
— Jeder Brauer ist verbunden, seinen Vorrath an Malzschrot nur an einem ge-
wissen, ein für allemal zu bestimmenden Ort, welcher zu jeder Zeit der Revision der Steuer-
beamten unterliegt, aufzubewahren.
— Beim gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf zu letzterer
reines Malzschrot nicht verwendet werden; ein Gemenge von Schrot aus gemalztem und un-
gemalztem Getreide ist zulaßig; die Mischung muß jedoch vor dem Schroten auf der Mühle
in den Körnern geschehen.
Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so soll zwar der Gebrauch
von reinem Malzschrot zu letzterm Behuf gestattet werden; das hierzu sowohl als zur Brauerei
zu verwendende muß jedoch besonders deklarirt und aufbewahrt werden, und sind auch die
Räume für jenes unter Aufsicht und Kontrolle der Steuertbeamten zu setzen.
— Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für
irgend ein Dienstgeschäft ein Entgeld oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung,
es habe Namen wie es wolle, verlangen oder annehmen. Andrerseits dürfen die Steuerpflich-
tigen dergleichen unter keinen Umständen und unter keinerlei Vorwand geben oder nur antragen,
ohne sich straffällig zu machen.
Außer den destimmten Steuersätzen wird nichts erhoben.
Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei ertheilt.
— Brauer verfallen in die Strafe der Defraudation, wenn sie Gewerbshandlungen,
von deren Ausübung dem Staate, nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes, eine Abgabe zu
entrichten ist, entweder gar nicht oder unrichtig anzeigen.
— Die Strafe der Defraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen
Betrage der vorenthaltenen Gefälle gleichkommt.
Die Abgaben sind überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten.
— I m Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung, wird die Strafe
auf den achtfachen Betrag der Abgaben bestimmt, und außerdem darf der Schuldige, wenn er
Blauer ist, das Recht zu brauen in einem Zeitraum von drei Monaten weder selbst ausüben,
noch durch einen andern zu seinem Vortheile ausüben lassen.
— I m dritten Falle der Uebertretung nach vorhergegangener zweimaliger Bestrafung
ist der sechzehnfache Betrag der nicht erlegten Abgaben als Strafe verwirkt, und ist der Schul-
dige ein Brauer, so darf er das Gewerbe des Brauers nie und in keinen Zeiten weder selbst
ausüben, noch durch einen andern zu seinem Vortheile ausüben lassen.
— Wer ohne Befugniß dazu zu haben, Brauerei betreibt, und sich dabei zugleich
einer Handlung schuldig macht, die als Defraudation zu bestrafen ist, dem werden außer der
Defraudationsstrafe die Braugerathe konsiscirt.
— Wenn die Braupfannen und Bottiche oder die damit vorgenommenen Verän-
derungen nicht wie Art. 8 vorgeschrieben, angezeigt worden, so tritt die Konfiscation der ver-
schwiegenen, veränderten oder anderswo hingebrachten Gerathe ein.
Ueberdem hat der Brauer eine Geldstrafe von 94 bis 375 Fr. verwirkt, welche im Wieder-
holungsfalle nach vorgangiger Bestrafung verdoppelt wird.
Sind unangezeigte Braupfannen und Bottiche zum Brauen auch benutzt worden, so wird die
dadurch begangene Defraudation noch besonders nach Art. 2 1 , 22 und 23 bestraft.
— Hat ein Brauer ohne vorhergegangene Anmeldung und Versteuerung eingemaischt,
so wird die Steuer und die Strafe nach der Beschickung, die zu einem ganzen Gebräude
genommen zu werden pflegt, voll berechnet. Hat er aber blos eine Nachmaischung unbefugter-
weise vorgenommen, so wird er, es mag eine Verkürzung der Gefälle ermittelt werden oder
nicht, allemal in eine Strafe von 19 Franken genommen, welche bei Wiederholungen verdoppelt
wird; die Strafe der Defraudation besteht unabhängig hiervon, wenn eine Verkürzung der
Gefälle Statt gefunden hat.
— Alles Malzschrot, welches sich sowohl an dem gemäß Art. 18 allemal zu bestim-
menden Orte, als anderwärts bei dem Brauer über das zur Einmaischung, längstens für den
folgenden Tag, deklarirte und versteuerte Quantum vorfindet, soll ohne Rücksicht auf die angebe
liche Bestimmung als Gegenstand einer beabsichtigten Desraudation angesehen, und die Aufbe-
wahrung an einem andern als dem dazu deklarirten Ort, abgesehen von der Defraudationsstrafe,
mit einer Geldbuße von 4 Fr. für 50 Kil. geahndet werden.
— Wer blos zum eigenen Hausbedarf zu brauen die Besugniß erhalten hat, und
Bier gegen Bezahlung im Hause ausschenkt, oder außer seiner Wohnung an Personen, welche
nicht zum Hausstande zu rechnen sind, gegen Bezahlung oder Vergeltung überläßt, hat, sofern
die Steuer und gewöhnliche Defraudation nicht höher ermittelt wird, 38 Fr. Strafe zu erlegen,
und wird mit Rücksicht hierauf bei Wiederholungen nach den allgemeinen Bestimmungen Art.
22 und 23 bestraft.
Wem die freie Zubereitung von Bier aus Malzschrot verstattet ist, der verfällt,
wenn er es unterläßt, jährlich einen Aumeldungsschein sich deshalb auszuwirken (Art. 5) in
eine Strafe von 4 bis 11 Fr., die bei Wiederholungen nach vorhergegangener Bestrafung von
8 bis 37 Fr. steigt.
— Hat ein Brauer zu einer andern Zeit, als welche vorgeschrieben (Art. 12) und
von ihm angezeigt worden, oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den Steuerbeamten ge-
wartet werden muß, eingemaischt, oder wenn das gezogene Bierquautum um 10 Prozent die
darüber gemachte Angabe (Art. 9) übersteigt, so verfällt er in eine Strafe von 8 Fr., welche
bei Wiederholungen auf 19 bis 75 Fr. erhöht wird. Außerdem muß, wenn nicht die Beschickung
für ein volles Gebräude angemeldet sein sollte, die Steuer und die Strafe für so viel Malz-
schrot erlegt werden, als zu einem vollen Gebräude mehr genommen zu werden Pflegt, wie im
vorliegenden Falle angemeldet worden.
—Brauerei-Inhaber und andere im Art. 8 erwähnte Personen, welche Braupfannen
dieser Vorschrift zuwider, ohne Anzeige bei dem Steueramte und darüber erhaltene Bescheinigung
einem andern übergeben, fallen in eine Strafe von 19 bis 75 Fr., welche bei Wiederholungen
von 75 bis 188 Fr. zu erhöhen ist.
— Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieser
Verordnung verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der Defrau-
dation hinzu.
— Die Uebertretung aller andern in dieser Verordnung gegebenen Vorschriften, wo-
rauf keine besondere Strafe gesetzt worden, wird mit einer Geldbuße von 7 bis 37 Fr. geahndet.
— I n Ansehung der Bestrafung wegen Bestechung der Beamten und wegen Wider-
setzlichkeit gegen Beamte, zu welchen auch die Verfügung der im Art. 16 den Gewerbtreibenden
zur
Pflicht gemachten Hülfsleistung gerechnet wird, ferner in Ansehung der Verwandlung der
Geld-
in Freiheitsstrafen, so wie des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
d i e Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verjährung der Strafen kommen die entsprechenden
Anordnungen des Zollstrafgesetzes und, wenn solche darin nicht enthalten sind, die betreffenden
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung.
— Die Regierung wird diejenigen Verfügungen erlassen und veröffentlichen, welche
zum
Gegenstande haben, die Gesetzgebung des Großherzogthums in Betreff der Accisengefälle
a u f Bier mit der in den Staaten des Zollvereins bestehenden Gesetzgebung in Uebereinstimmung
zu
bringen.
—Die Gesetze vom 7. März 1851, 12. November 1851, 30. November 1852 und
1 7 , Dezember 1853, so wie alle anderen Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen, welche den Be-
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehen, sind aufgehoben.
Königl..,Großh.Beschluß
vom 4.October 1871,
wodurch
das mit Steuerermäßigung zu expor-
tirende
Bierquantum herabgesetzt wird.
Wir
W i l h e l m III, von Gottes Gnaden
K ö n i g der Niederlande, Prinz von Oranien-
Nassau, Großherzog von Luxemburg u., u., u. ;
Nach
Einsicht des Königl.-Großh. Beschlusses
vom
17. April 1869, wodurch den Bierbrauern
die Accisengebühren vom exportirten Bier nach-
gelassen werden ;
Nach
Einsicht der durch Unsern Beschluß vom
heutigen Tage veröffentlichten Bestimmungen über
die Accisengebühren von der Bierfabrication ;
Nach
Anhörung Unseres Staatsrathes ;
Auf
den Bericht Unseres General-Directors der
Finanzen und nach Einsicht der Conseilsberathung
der Regierung;
Haben beschlossen und beschließen
— Die Fixation der Braufteuer geschieht vermittelst Vertrags, zwischen dem Steuer-
Kontroleur und dem Brauerei-Besitzer mindestens ans ein ganzes Jahr; es kann jedoch auch auf
mehrere Jahre abgeschlossen werden; nur ist dann der Steuerverwaltung die Kündigung 3 Mo-
nate vor Ablauf jeden Jahres vorzubehalten. Die Vertragsperioden sind so zu stellen, daß sie
mit dem Kalender-Jahre zusammenfallen.