Loi du 27 juin 1906, concernant l'impôt sur les ci- garettes ainsi que les droits d'accises sur la bière.
Table des dispositions (33)
Texte législatif (33 Articles)
Grand-Duché de Luxembourg.
Großherzogthums Luxemburg
Jeudi, 28 juin 1906.
N° 38.
Loi du 27 juin 1906, concernant l'impôt sur les ci-
garettes ainsi que les droits d'accises sur la bière.
Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu la décision de la Chambre des députés du
27 juin 1906, et celle du Conseil d'Etat du
même jour, portant qu'il n'y a pas lieu à second
vote ;
Avons ordonné et ordonnons
Le Gouvernement
est autorisé à in-
troduire un impôt sur les cigarettes dans les
mêmes conditions et aux mêmes taux que ce-
lui qui sera mis en vigueur dans les Etats de
l'Union douanière.
Ces taux et conditions, de même que les
mesures d'exécution non spécialement réservées
au Directeur général des finances, feront l'objet
d'un règlement d'administration publique.
Les infractions aux dispositions de ce règle-
ment seront punies des peines comminées par
les lois allemandes.
Les dispositions qui suivent ci-après
et qui concernent l'introduction d'un impôt sur
les cigarettes, seront publiées afin d'exécution.
welche im Inlande vom Verbrauche oder vou
der Fabrikation und her Erzeugung von Kon-
sumtionsgegenständen erhoben werden, und ein-
tretenden Falles beim Ausgange die von den
inländischen Fabrikaten erhobenen Abgaben zu-
rückzahlen zu lassen, in Gemäßheit der Bestim-
mungen über die Verhältnisse des Großherzog-
tums zum Zollvereine."
Beschließt
Die Uebergangsabgabe für das in das
Großherzogtum Luxemburg aus Bayern, Würtem-
berg, Baden und Elsaß-Lothringen eingeführte Bier
ist vorläufig auf 2 Mk. 75 Pfg. für ein Hekto-
liter festgesetzt.
Folgende Bestimmungen, betreffend die
Einfühlung einer Cigarettensteuer, werden hiermit
veröffentlicht um ausgeführt zu werdeu.
Eingangsabgabe.
§ 1. -
Der Eingangszoll ist für feingeschnittenen Tabak und Zigaretten auf 700 Mark für
einen Doppelzentner festgesetzt.
Die Zollbefreiungen der §§ 5 und 6 Ziffer 7 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902
können für die genannten Tabakerzeugnisse sowie für Zigarettenhülsen und -Blättchen eingeschränkt
werden.
Steuer.
§ 2. — Außer den auf Grund des Tabaksteuergesetzes von dem verwendeten Tabak zur Er-
hebung gelangenden Abgaben unterliegen der im Inlande geschnittene Zigarettentabak und die
im Inlande hergestellten Zigaretten sowie die ungefüllt zum Verkaufe gelangenden Zigarettenhüllen
(Hülsen und Blättchen) einer besonderen in die Staatskasse fließenden Steuer (Zigarettensteuer),
die beträgt
1. für Zigaretten
a) im Kleinverkaufspreise bis zu 15 Mark das Tausend 1,30 Mark für 1000 Stück,
b) im Kleinverkaufspreise über 15 bis 25 Mark das Tausend 2 30 Mark für 1000 Stück,
c) im Kleinverkaufspreise uber 25 bis 35 Mark das Tausend 3,30 Mark für 1000 Stück,
d) im Kleinverkaufspreise über 35 bis 50 Mark das Tausend 5 Mark für 1000 Stück,
e) im Kleinverkaufspreise über 50 bis 70 Mark das Tausend 7 Mark für 1000 Stück,
f) im Kleinverkaufspreise über 70 Mark das Tausend 10 Mark fur 1000 Stück;
2. für Zigarettentabak
a) im Kleinverkaufspreise über 3 bis 5 Mark das Kilogramm 0,80 Mark für ein Kilogramm,
b) im Kleinverkaufspreise über 5 bis 10 Mark das Kilogramm 1,60 Mark für ein Kilogramm,
c) im Kleinverkaufspreise über 10 bis 20 Mark das Kilogramm 3 Mark für ein Kilogramm,
d) im Kleinverkaufspreise über 20 bis 30 Mark das Kilogramm 4,80 Mark für ein Kilogramm,
e) im Kleinverkaufspreise über 30 Mark das Kilogramm 7 Mark für ein Kilogramm;
3. für Zigarettenhülsen und zugeschnittene Zigarettenblättchen 2 Mark für 1000 Stück.
Der gleichen Besteuerung unterliegen neben dem im § 1 festgesetzten Eingangszoll auch die aus
dem Auslande eingeführten Erzeugnisse der in Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Art.
Als Zigaretteutabak im Sinne dieses Reglementes gilt aller feingeschnittene Tabak, der im Klein-
verkaufe mehr als 3 Mark das Kilogramm kostet. Ausgenommen sind diejenigen von dem General-
Director der Finanzen zu bezeichnenden feingeschnittenen Tabake der angegebenen Art, die zur
Herstellung von Zigaretten nachweislich nicht verwendet werden.
Als Kleinverkaufspreis gilt der Warenpreis einschließlich der Steuer.
Tabakerzeugnisse von der Art und Form der Zigarette, bei denen das Papierdeckblatt fehlt
oder durch eine andere Decke ersetzt ist, können der gleichen Steuer unterworfen werden.
Entrichtung und Stundung der Steuer.
§ 3. — Die Zigarettensteuer ist vom Hersteller des Zigarettentabaks und der Zigaretten sowie der
Zigarettenhülsen und -Blättchen mittels Anbringung von Steuerzeichen an den Packungen (§ 5)
zu entrichten, bevor die verpackten Erzeugnisse aus der Erzeugungsstätte entfernt werden. Bei
eingefühlten Erzeugnissen der bezeichneten Art hat die Versteuerung durch den Bezieher bei der
Zollabfertigung oder, wo eine solche nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von drei Tagen nach
dem Empfange zu geschehen.
Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der Steuerzeichen, nach denen die Packungen
einzurichten sind, über ihre Form, ihre Anfertigung, ihren Vertrieb Und die Art ihrer Verwen-
dung und Entwertung trifft der General-Director der Finanzen. Er stellt die Voraussetzungen
fest, unter denen für verwendete Steuerzeichen ein Ersatz und für noch nicht verwendete Steuer-
zeichen ein Umtausch oder eine Rückzahlung gewährt werden darf.
Steuerzeichen, die nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet und entwertet worden sind,
werden als nicht verwendet angesehen.
Die Anbringung von Steuerzeichen ist nicht erforderlich, wenn der Zigarettentabak oder die
Zigaretten sowie die Zigarettenhulsen und -Blättchen zur Ausfuhr unter amtlicher Aufsicht oder
wenn der Zigarettentabak, die Zigarettenhülsen und -Blättchen zur Abgabe an inländische Ziga-
rettenfabrikanten behufs weiterer Verarbeitung oder Behandlung in ihrem Betriebe vor der Ent-
nahme aus der Erzeugungstätte angemeldet werden.
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer fur eine Frist von sechs Monaten zu stunden.
Verjährung
der
Steuer.
§ 4. — Anspruche auf Zahlung und Erstattung der Steuer verjähren in einem Jahre von
dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht (§ 3 Abs. 1) oder der Steuerentrichtung ab. Der
Auspruch auf Nachzahlung hinterzogener Steuer verjährt in drei Jahren
Verpackungszwang.
§ 5. — Zigarettentabak und Zigaretten sowie Zigarettenhülsen und -Blättchen dürfen im
In-
lande vom Hersteller und Großhändler nur in vollständig geschlossenen Packungen abgegeben
werben. Die Verpackung der inlandischen Erzeugnisse hat, sofern nicht Ausnahmen zugelassen
werden, in den Betrieben zu erfolgen, in denen sie hergestellt werden.
Auf jeder Packung ist der Inhalt nach Art und Menge, sowie bei Zigarettentabak und Ziga-
retten auch der Kleinverkaufspreis oder die Preisgrenzen der Steuerklasse (§ 2 Abs.) (...) Druck-
schrist anzugeben. Außerdem ist auf jeder Packung Name und Sitz der Firma des Herstellers oder
des Händlers ersichtlich zu machen. Die Firmenbezeichnung des Herstellers kann durch ein gesetzlich
geschütztes, der Zollbehörde mitzuteilendes Warenzeichen ersetzt werden.
Die Verpflichtung zur Angabe des Preises oder der Preisgrenzen erstreckt sich auch auf solche
Packungen, die feingeschnittenen Tabak im Kleinverkaufspreise von drei Mark oder weniger für
ein Kilogramm enthalten. Wird solcher Tabak unverpackt verkauft, so ist der Kleinverkaufspreis
an einer in die Augen fallenden Stelle des Behältnisses anzugeben.
Zigarettentabak, Zigarettenhulsen und -Blättchen, die an Zigarettenfabriken abgegeben werden,
sind unter Beobachtung der etwa vorgeschriebenen Maßnahmen von den Vorschriften der Abs.
1 bis 3 befreit.
Ferner erstrecken sich diese Vorschriften nicht auf Waren der genannten Art,
die zur Ausfuhr bestimmt sind (§ 3 Abs. 4).
Der General-Director der Finanzen ist befugt, im Falle der Umgehung der Zigarettensteuer
beim Einzelverkaufe für diesen besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen oder die Vorschriften
der Abs. 1 bis 3 auf alle Personen auszudehnen, die der Zigarettensteuer unterliegende Waren
feilhalten, verkaufen oder sonstwie an Verbraucher abgeben.
Vorschriften
fur
die
Einfuhr.
§ 6. — Die Vorschriften des § 5 gelten auch für die eingefuhrten Erzeugnisse der im § 1
Abs. 1 bezeichneten Art sowie für eingefuhrte Zigarettenhulsen und -Blättchen. Es kann jedoch
zugelassen werden, daß die Verpackung erst im Inlande vorgenommen wird.
Eingeführte Zigarettentabake und Zigaretten, auf deren Packungen die im § 5 Abs. 2 vorge-
schriebenen Preisangaben fehlen, sind nach den höchsten Sätzen des § 2 Ziffer 1 und 2 zu ver-
steuern.
Vorschriften für die Betriebe.
Anmeldung
des
Betriebs
u n d
d e r
Räume.
§ 7. — Wer gewerbsmäßig Zigarettentabak, Zigaretten, Zigarettenhülsen oder -Blättchen
38 e
herstellen will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse,
deren Herstellung beabsichtigt ist, der Zollbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine
Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder
unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen.
Die gewerbsmäßige Herstellung von Zigarettentabak und Zigaretten darf nur in den ange-
meldeten Betriebsräumen erfolgen
§ 8. — Die Zollbehörde ist ermächtigt, auch Angaben über die Verpackungsart der Waren
sowie gegen entsprechende Entschädigung die Hinterlegung von Proben der einzelnen Packungen,
zu verlangen.
Bei jeder Änderung der angemeldelen Verhältnisse (§§ 7, 8) hat alsbald eine Berichtigung
oder Ergänzung der Angaben zu erfolgen.
Kleinverkauf
der
tabakverarbeitenden
Betriebe
u n d der
Hersteller
von
Zigarettenhülsen
und-Blättchen.
§ 9. — Inhaber tabakverarbeitender Betriebe jeder Art, die neben der Anfertigung von
Tabakerzeugnissen, den Kleinverkauf von Zigarettentabak oder von Zigaretten betreiben wollen,
sowie Hersteller von Zigarettenhülsen und -Blättchen, die diese Erzeugnisse im Kleinen abgeben
wollen, haben dies unter genauer Beschreibung der Räume, in denen der Kleinverkauf stattfinden
soll, der Zollbehörde anzuzeigen. Die Betriebe unterliegen den von dieser Behörde zur Sicherung
des Steuereingangs anzuordnenden Maßnahmen.
Bezeichnung
des
Besitzers
und
Betriebsleiters.
§ 10. — Jeder Wechsel im Besitze cines mit der Herstellung von Zigarettentabak oder Ziga-
retten sowie von Zigarettenhülsen, oder -Blättchen sich befassenden Betriebs ist der Zollbehörde
binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen.
Wird ein Betrieb vom Besitzer nicht selbst geleitet, so hat letzterer der Zollbehörde diejenige
Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in seinem Namen und Auftrage handelt.
Lagerung
der
fertigen
Erzeugnisse;
Buchführung.
§ 11. — Zigarettentabak und Zigaretten sowie Zigarettenhülsen und -Blättchen dürfen nur
in den angemeldeten Räumen (§ 7) gelagert und verpackt werden. Über Zu- und Abgang der
Erzeugnisse sind Anschreibungen zu führen, die der Bestimmung der Zollbehörde entsprechend
aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind.
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den Anschreibungen zu ver-
gleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist abzusehen, wenn und soweit dargetan
wird, daß eine Steuerhinterziehung nicht stattgefunden hat, sondern daß die Fehlmengen auf andere
eine Steuerschuld nicht begründende Umstände zurückzuführen sind.
§ 12. — Nach Ermessen der Zollbehörde kann die Verpflichtung zur Führung von An-
schreibungen auch auf den für die Verarbeitung bezogenen Tabak sowie auf das für die Verar-
beitung bezogene Zigarettenpapier ausgedehnt werden.
Aufsichtsbefugnis
der
Zollbeamten.
§ 13. — Die Betriebe, die sich mit dem Schneiden von Zigarettentabak oder mit der Her-
stellung von Zigaretten, Zigarettenhülsen oder -Blättchen befassen, unterliegen der steuerlichen
Aufsicht.
Die Steuerbeamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet
sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls von morgens 6 Uhr bis abends 9 Uhr
zu besuchen.
Bei Fabriken erstreckt sich die Aufsichtsbefugnis auf alle Räume der Fabrik sowie auf die mit
ihr in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran grenzenden Räume. Sofern diese Räume
verschlossen sein sollten, müssen sie während der angegebenen Zeit auf Verlangen der
Zoll-
beamten sofort geöffnet werden Die Zeitbeschränkung fällt fort, wenn Gefahr im Verzuge liegt
Hilfeleistung
bei
der
Ausübung
der
Steueraufsicht.
§ 14. — Der Betriebsinhaber hat den Zollbeamten jede im Steuerinteresse oder zu statis-
tischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und bei allen zum Zwecke
der Aufsicht oder Abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsdienste zu leisten oder
leisten zu lassen, die notwendig sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den
vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für Beleuchtung zu sorgen,
Den Oberbeamten der Zollverwaltung sind die auf den Einkauf des Rohtabaks sowie au
die Herstellung und den Verkauf von der Zigarettensteuer unterliegenden Erzeugnissen sich be-
ziehenden Geschaftsbücher und Geschäftspapiere auf Erfordern zu jeder Zeit zur Einsicht vorzu-
legen.
Handel
mit
der
Zigarettensteuer
unterliegenden
Waren.
§ 15. — Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe von Zigarettentabak und Zigaretten
sowie von Zigarettenhulsen und -Blättchen befassen will, hat dies vorher der Zollbehorde an-
zuzeigen und den Beamten der Zollverwaltung seine Vorräte an Waren der bezeichneten Art
zum Nachweise, daß sie mit den vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen sind, zu den ublichen
Geschäftsstunden auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Zollbehorde kann verlangen, daß Niederschriften einzelner Teile dieses Reglements und
der Ausführungsbestimmungen in den Verkaufsstätten an in die Augen fallender Stelle aus-
gehängt werden.
§ 16. — Die Steuerzeichen sind an den Packungen solange zu erhalten, bis diese geöffnet
werden. Geöffnete, ganz oder teilweise entleerte Packungen dürfen mit Zigaretten, Zigaretten-
tabak, Zigarettenhülsen oder -Blättchen nicht nachgefüllt werden. Der Einzelverkauf darf nur
aus den zugehorigen Umschließungen erfolgen. Geleerte Umschließungen sind alsbald zu vernichten.
Wer als Verkäufer Zigarettentabak, Zigaretten, Zigarettenhülsen oder -Blättchen empfängt,
die nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt, bezeichnet und mit Steuerzeichen versehen sind,
hat innerhalb einer Frist von drei Tagen der Zollbehorde Anzeige zu erstatten.
Strafvorschriften.
Defraudation.
§ 17. — Wer es unternimmt, die Zigarettensteuer zu hinterziehen, macht sich der Defraudation
schuldig.
Die Defraudation wird insbesondere als vollbracht angenommen
a) wenn mit der Herstellung von der Zigarettensteuer unterliegenden Waren begonnen wird,
bevor die Anzeige des Betriebs in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist (§ 7);
b) wenn der Zigarettensteuer unterliegende Waren vom Hersteller in anderen als den hierfür
angemeldeten Räumen aufbewahrt werden (§ 11);
c) wenn die vorgeschriebenen Anschreibungen unrichtig geführt werden (§§ 11, 12);
d) wenn der Zigarettensteuer unterliegende Waren aus der Erzengungsstätte in den Inland s
verkehr gebracht werden, ohne daß sie in der vorgeschriebenen Weise verpackt und auf den.
Packungen mit den im § 5 vorgeschriebenen Angaben und mit den entsprechenden Steuerzeichen
versehen sind;
e) wenn Verkaufer der Zigarettensteuer unterliegende Waren im Gewahrsam haben, die der
Vorschrift dieses Reglements zuwider mit den erforderlichen Steuerzeichen (§ 3) nicht versehen sind;
f) wenn geöffnete, mit Steuerzeichen versehene Packungen der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2
zuwider nachgefullt werden.
Das Dasem der Defraudation wird in den Fällen des Abs. 2 durch die daselbst bezeichneten
Tatsachen begrundet. Wird festgestellt, daß eine Hinterziehung nicht verubt oder nicht beabsichtigt
ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 20 statt.
Strafe
der
Defraudation.
§ 18. — Wer eine Defraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem vierfachen
Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, mindestens aber fünfzig Mark für jeden einzelnen
Fall beträgt. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen.
Kann der vorenthaltene Steuerbetrag nicht festgestellt weiden, so tritt eine Geldstrafe von
fünfzig Mark bis hunderttausend Mark ein.
Liegt eine Übertretung vor, so sind die Beihilfe und die Begunstigung mit Geldstrafe bis zu
einhundertfunfzig Mark zu bestrafen.
Defraudation
im
Ruckfalle.
§ 19. — Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorausgegangener Bestrafung
wird die im § 18 angedrohte Strafe verdoppelt.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu drei Jahren nach sich, doch kann nach richter-
lickem Ermessen mit Berucksichtigung aller Umstande und der vorangegangenen Fälle auf Haft
oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Ruckfall angedrohten Strafe
erkannt werden.
Die Rückfallstrafe ist verwirkt, auch wenn die fruhere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz
oder teilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse
der fruheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.
Ordnungsstrafen.
§ 20. — Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes und die dazu erlassenen
und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsbestimmungen
werden, sofern nicht eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark
bis zu dreihundert Mark geahndet.
Mit Ordnungsstrafe nach Maßgabe des Abs. 1 wird ferner belegt
a) wer einen zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen An-
gehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Überwachung der Zigarettensteuer bezuglichen
amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet,
verspricht oder gewahrt, sofern nicht der Tatbestand der Bestechung vorliegt;
b) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zuschulden kommen läßt, durch die ein solcher
Beamter an der rechtmaßigen Ausubung seines Amtes in bezug auf die Zigarettensteuer verhindert
wird, sofern nicht der Tatdestand der strafbaren Widersetzlichkeit vorliegt.
Haftung
für
andere
Personen.
§ 21. — Hersteller und Verkaufer von der Zigarettensteuer unterliegenden Waren haften
für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder
Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungsmitgliedern verwirkten
Geldstrafen und Prozeßkosten und für die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der
eigentlich Schuldigen. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt ist,
so haften sie nur für die Steuer. Die Haftung für Geldstrafen kann nur durch richterliches Urteil
ausgesprochen werden.
Ist die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beizutreiben, so kann die Zollbehörde davon
absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die anstelle der Geldstrafe
tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.
Zwangsmaßregeln.
§ 22. — Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Zollbehörde die Beobachtung
der auf Grund dieses Reglementes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von
Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen.
Einziehung.
§ 23. — Zigarettentabak und Zigaretten sowie Zigarettenhülsen und -Blättchen, die nicht
vorschriftsmäßig verpackt und bezeichnet oder deren Packungen mit den erforderlichen Steuerzeichen
(§ 3) nicht versehen sind, unterliegen der Einziehung, gleichviel wem sie gehören und ob gegen
eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Verschärfung
der
Aufsichtsmaßnahmen.
§ 24 — Hersteller und Verkäufer von der Zigarettensteuer unterliegenden Waren, die selbst
oder deren Betriebsleiter wegen Hinterziehung der Steuer bestraft sind, können auf ihre Kosten
besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden.
Fälschung
von
Steuerzeichen.
§ 25. — Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer unechte Steuerzeichen
(§ 3) in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Steuerzeichen in der Absicht
verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden, oder wissentlich von falschen oder verfälschten
Steuerzeichen Gebrauch macht. Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
§ 26. — Wer wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen verwendet, wird mit Geldstrafe
bis zu sechshundert Mark bestraft.
§ 27. — Neben der in den §§ 25, 26 angedrohten Strafe kommt die durch die Hinterziehung
der Steuer begründete Strafe zur Anwendung.
§ 28. — Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Mo-
naten wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Anfertigung von Steuer-
zeichen dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Behörde verabfolgt;
2. den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten Stempel, Stiche Platten oder Formen unternimmt
oder Abdrücke an einen Andern als die Behörde verabfolgt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen
Formen sowie der Abdrücke erkannt werden, ohne Unterschied ob sie dem Verurteilten gehören
oder nicht.
§ 29. — Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissentlich schon einn al
verwendete Steuerzeichen veraußert oder feilhält
Strafverfahren und Verjährung der Strafverfolgung.
§ 30. — In den Fällen der §§ 17 bis 23 kommen hinsichtlich des Strafverfahrens sowie in
betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege die Vorschriften zur
Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze
bestimmt. Der Erlös aus eingezogenen Zigarettentabaken und Zigaretten, Zigarettenhulsen und
-Blättchen sowie Geldstrafen fallen dem Staate zu.
Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, von anderen Zuwiderhand-
lungen in einem Jahre.
Verwaltung der Zigaretten steuer und Ausgleichungsbeträge.
§ 31. — Die Erhebung und Verwaltung der Zigarettensteuer erfolgt durch die Zollverwaltung.
Der
Zigaretten
steuer
unterliegende
Waren
a u s
Zollanschlüssen.
§ 32. — Zigarettentabak und Zigaretten, die aus. den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten
und Gebietsteilen zum Verbrauch eingehen, sowie aus den genannten Gebieten eingehende Ziga-
rettenhülsen und -Blättchen sind spätestens beim Eintritt in das Inland mit den nach § 3 anzu-
bringenden Steuerzeichen zu versehen.
Vergütung
der
auf
Grund
des
Tabaksteuergesetz
es vom 16.
Juli
gezahlten
Abgaben.
§ 33. — 1. Im Abs. 1 des § 31 des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 sind zu streichen
unter I: d) für Zigaretten
Mark.
unter II: d) für Zigaretten
35 Mark.
2. Wegen der Vergütung der auf Grund des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 gezahlten
Abgaben, welche bei der Ausfuhr von Zigarettentabak und Zigaretten oder bei ihrer Nieder-
legung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden
Privatlager zu gewähren ist, hat der General-Director der Finanzen unter Beachtung der in den
Zollverträgen enthaltenen Vereinbarungen Bestimmung zu treffen.
Übergangsvorschriften.
§ 34. — Hersteller, Verkäufer und Händler haben die am Tage des Inkrafttretens des Re-
glementes in ihrem Besitze befindlichen Vorräte an Zigarettentabak und Zigaretten, Zigarettenhülsen
und -Blättchen unter Angabe des Kleinverkaufspreises des Zigarettentabaks und der Zigaretten
sowie der Stückzahl der Hülsen und Blättchen innerhalb einer Woche dem Hauptzollamt
anzumelden. Die angemeldeten Vorräte dürfen vom Hersteller einen Monat, vom Verkäufer
und Händler zwei Monate ohne Entrichtung der Zigarettensteuer verkauft werden; nach Ablauf
dieser Fristen ist der noch vorhandene Teil dieser Vorräte nach den Sätzen des § 2 zu versteuern.
Die Frist von zwei Monaten kann für Zigarettenblättchen bei Kleinhändlern im Bedarfsfalle
entsprechend durch den General-Director der Finanzen verlängert werden.
Die erfolgte Versteuerung wird durch Anbringung von Steuerzeichen au den Packungen kennt-
lich gemacht.
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von drei Monaten zu stunden.
Zigarettensteuer-Uusführungsbestimmungen.
Zu den §§ 1 und 2 des Reglements.
1.
Eingangsabgabe
und
Zollbehandlung
d e r
Umschließungen.
§ 1. — Die Zollfreiheit auf Grund der §§ 5 und 6 Ziffer 7 des Zolltarifgesetzes ist für
feingeschnittenen Tabak auf Mengen unter 50 g. und für Zigaretten auf Mengen von 30 g.
und weniger, wenn sie verpackt eingebracht werden, oder 25 Stück und weniger, wenn sie unverpackt
eingebracht werden, beschränkt.
Die Zollbehandlung von Umschließungen, in denen Zigarettentabak und Zigaretten eingehen,
regelt sich nach der Taraordnung und dem Taratarife mit der Änderung, daß außer den im
§ 4 Abs. 3 der Taraordnung aufgeführten kleinen Kisten, Körbchen und Pappkasten auch Um-
schließungen aus Metall nicht zum Reingewichte gerechnet werden, auch wenn sie zur dauernden
Aufbewahrung der Ware bestimmt sind und beim Klein- oder Einzelverkauf in der Regel in die
Hand des Käufers übergehen. Für solche Umschließungen kann, falls nicht die Ermittelung des
Reingewichts durch Verwiegung beantragt wird, eine Zusatztara von 20 vom Hundert gewährt
werden.
2.
Steuer.
§ 2. — Die Steuer wird für jede einzelne Packung der der Zigarettensteuer unterliegenden
Waren nach ihrem Inhalte berechnet.
Die Kleinverkaufspreise berechnen sich einschließlich des Preises der in die Hand des Käufers
übergehenden Umhüllungen der Waren.
Zigarettentabake und Zigaretten, die aus dem Ausland eingebracht werden, unterliegen der
Zigarettensteuer neben dem nach § 1 des Reglements zn entrichtenden Eingangszolle. In den
Fällen, in denen ein Eingangszoll gemäß § 1 nicht zu entrichten ist, ist für jede beim Eingange
noch vollständige Packung die Steuer zu zahlen
Bei aus dem Ausland eingeführten Zigarettenhüllen ist die Steuer für jede beim Eingange
noch vollständige Packung (§ 25 Ziffer 3 ) neben dem etwa zur Erhebung gelangenden Zolle
zu entrichten.
Schlußvorschrift.
§ 35. — Von den bestehenden Fabriken und Betrieben sind die nach diesem Reglement erforder-
lichen Anzeigen bei Vermeidung der im § 20 angedrohten Ordnungsstrafen spätestens in den durch
den General-Director der Finanzen festzustellenden Fristen zu erstatten.
Die Regierung ist ermächtigt im Groß-
herzogthum eine Cigarettensteuer einzuführen, und
zwar unter denselben Bedingungen und zu denselben
Steuersätzen wie die in den Zollvereinsstaaten ein-
zuführenden gleichnamigen Steuer.
Diese Steuersätze und Bedingungen sowie die-
jenigen Ausführungsbestimmungen, welche nicht
speciell dem General-Director der Finanzen vor-
behalten sind, werden Gegenstand eines öffent-
lichen Verwaltungsreglements bilden.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Reglements werden mit den durch die
deutschen Gesetze vorgesehenen Strafen geahndet.
L'arrêté r. g.-d. du 4 septembre 1873,
concernant les droits d'accise sur la bière, est
abrogé et remplacé par les dispositions sui-
vantes
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetzes in's
„Memorial" eingerückt werde, um von Allen die
es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.
Sanct Blasien, den 27. Juni 1906.
Wilhelm.
Der General-Direktor
der Finanzen,
M. Mongenast.
Großh. Beschluß vom 27 Juni 1906, betreffend
die Veröffentlichung und die Ausführung des
deutschen Reichsgesetzes über die Brausteuer.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u..
u.,
u.;
Nach Einsicht des Art. 31 des Gesetzes vom
1. Dezember 1854, lautend
„Die Regierung wird diejenigen Verfügungen
Erlassen und veröffentlichen, welche zum Gegen-
stande haben, die Gesetzgebung des Großherzog-
thums in Betreff der Accisengefälle auf Bier mit
der in den Staaten des Zollvereins bestehenden
Gesetzgebung in Uebereinstimmung zu bringen";
Nach Einsicht des Kgl. Großh. Beschlusses vom
4. September 1873, betreffend die Brausteuer;
In der Absicht die Gesetzgebung des Großher-
zogtums über die Brausteuer mit dem deutschen
Reichsgesetze vom 3. Juni 1906, das mit dem 1.
Juli 1906 in allen jenen Staaten des deutschen
Zollvereins, mit denen das Großherzogtum in
Betreff des Bieres in freiem Handelsverkehr steht,
in Wirksamkeit tritt, in Uebereinstimmung zu
bringen;
Nach Einsicht des Gesetzes vom heutigen Tage
betreffend die Cigaretten- und die Brausteuer;
Auf den Bericht Unseres General-Direktors dei
Finanzen und nach Beratung der Regierung im
Conseil;
Nach Anhörung Unseres Staatsrates;
Haben beschlossen und beschließen
Der Kgl. Großh. Beschluß vom 4.
September 1873, betreffend die Erhebung der
Brausteuer, ist aufgehoben und wird durch fol-
gende Bestimmungen ersetzt
Bierbereitung.
§ 1. — Zur Bereitung von untergärigem Biere darf nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und
Nasser verwendet werden. Die Bereitung von obergärigem Viere unterliegt derselben Vorschrift;
es ist jedoch hierbei auch die Verwendung von anderem Malze und von technisch reinem Rohr-,
Rüben- oder Invertzucker, sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art her-
gestellten Farbmitteln zulässig.
Für die Bereitung besonderer Biere sowie von Bier, das nachweislich zur Ausfuhr bestimmt
ist, können Abweichungen von der Vorschrift im Abs. 1 gestattet werden.
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf die steuerfreie Haustrunkbereitung (§ 9)
Gegenstand
der
Brausteuer.
§ 2. — Die Brausteuer wird von dem zur Bierbereitung verwendeten Malze und Zucker
erhoben. Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden. Der dem
obergärigen Biere nach Abschluß des Brauverfahrens und außerhalb der Braustätte zugesetzte
Zucker unterliegt nicht der Brausteuer. Die Regierung ist befugt, den Zucker von der Brausteuer
gänzlich frei zu lassen.
Als Zucker im Sinne dieses Reglementes sind die im § 1, Abs. 1 bezeichneten Zuckerstoffe
einschließlich der daraus hergestellten Farbmittel zu verstehen.
Herstellung bierähnlicher Getränke; Handel mit Bierextrakten
und
dergl.
§ 3. — Die Brausteuer kann auch von dem zur Bereitung bierähnlicher Getränke verwendeten Malze
und Zucker erhoben werden. Die Herstellung solcher Getränke kann unter Steueraufsicht gestellt,
auch kann die Verwendung von anderen Malzersatzstoffen als Zucker verboten werden. Die
naheren Bestimmungen trifft die Regierung.
Andere als die am Schlusse des § 1 Abs. 1 bezeichneten, zur Herstellung von Bier oder
bierähnlichen Getränken bestimmten Zubereitungen (Bierextrakte und dergl.), dürfen nicht in den
Verkehr gebracht werden.
Besteuerung
der
Essigbrauereien.
§ 4. — Ist mit der steuerpflichtigen Bereitung von Bier zugleich eine Essigbereitung verbunden
oder wird Essig aus den im § 2 genannten Stoffen in eigens dazu bestimmten Anlagen zum Ver-
kauf oder zu gewerblichen Zwecken bereitet, so muß die Brausteuer auch von den zur Essig-
bereitung verwendeten Stoffen entrichtet werden.
Steuerpflichtiges
Gewicht.
§ 5. — Die Versteuerung der im § 2 genannten Stoffe erfolgt nach dem Reingewicht; ein
Uebergewicht an der für ein Gebräu bestimmten Gesamtmenge, von dem die Steuer weniger
als 5 Pfennig beträgt, bleibt dabei außer Betracht.
Bei der Feststellung des für die Höhe der Steuer (§ 6) maßgebenden Gesamtgewichts der
verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe ist ein Doppelzentner Zucker gleich zwei Doppelzentnern
Malz zu rechnen.
Erhebungssätze
der
Brausteuer.
§ 6. — Die Steuer beträgt für jeden Doppelzentner des nach § 5 Abs. 2 berechneten Gesamtge-
wichts der in einem Brauereibetrieb in einem Rechnungsjahre steuerpflichtig gewordenen Braustoffe
Mehrere in einer Hand befindliche Brauereien werden im Sinne des Abs. 1 als ein Brauerei-
betrieb angesehen, wenn sie ein wirtschaftlich zusammengehöriges Unternehmen bilden oder wenn
sie innerhalb derselben Gemeinde oder nicht weiter als 10 Kilometer voneinander entfernt
liegen.
Wird eine Braustätte von mehreren für eigene Rechnung brauenden Personen gemeinsam
benutzt, so ist für die Höhe des Steuersatzes nicht die in der Brauerei insgesamt verbrauchte
Menge an Braustoffen, sondern die Menge entscheidend, die jede einzelne dieser Personen zur
Bierbereitung verwendet.
Person
des
Steuerpflichtigen;
Zeitpunkt
des
Eintritts
der
Steuerpflicht.
§ 7. — Zur Entrichtung der Steuer ist derjenige verpflichtet, der die Verwendung steuer-
pflichtiger Braustoffe (§ 2) zur Bierbereitung für seine Rechnung vornimmt oder vornehmen läßt.
Die Steuerpflicht tritt ein, sobald die Absicht der Verwendung der Braustoffe zur Bierbereitung
der Hebestelle angezeigt wird oder hätte angezeigt werden sollen (§ 21) oder, im Falle des
§ 27, sobald das Malz auf die Malzsteuermühle gebracht wird.
Fälligkeit; Einzahlung und Stundung der Brausteuer;
Unzulässigkeit von Nebeuerhebungen.
§ 8. — Die Steuer für die in einem Monate verwendeten Braustoffe wird am letzten Tage
dieses Monats fällig und ist spätestens am siebenten Tage des nächstfolgenden Monats bei der
Hebestelle einzuzahlen. Wird die Zahlungsfrist widerholt versäumt oder liegen Gründe vor, die
den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde die Voraus-
bezahlung oder Sicherstellung der Steuer fordern.
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von drei Monaten zu stunden.
Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden, werden
nicht erhoben.
Steuerbefreiung
des
Haustrunks.
§ 9. — Die Bereitung von Vier als Hanstrunk ohne besondere Brauanlagen ist von der
Steuerentrichtung frei, wenn die Bereitung lediglich zum eigenen Bedarf in einem Haushalte
von nicht mehr als 10 Personen über 14 Jahre geschieht.
Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muß solches der Steuerbehörde zuvor
anmelden und darüber einen Anmeldeschein sich erteilen lassen.
Ein jedes Ablassen des Haustrunks an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt
ist untersagt.
Im Falle einer wiederholten Verletzung der vorstehend an die Bewilligung der Steuerfreiheit
von den ersten
von den folgenden
von dem Neste
Doppelzentnern .
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
4,00
4,50
5,00
5,50
6,00
6,50
7,00
8,00
9,00
10,00
Mark
geknüpften Bedingungen kann dem Schuldigen die Befugnis zur steuerfreien Haustrunkbereitung
nach dem Ermessen der Steuerbehörde auf bestimmte Zeit oder für immer entzogen werden.
Bierverkäufer haben auf die Bewilligung des steuerfreien Haustrunks keinen Anspruch.
Vergütung
der
Steuer
bei
Versendung
in
das
Ausland.
§ 10. — Bei der Ausfuhr von Bier wird eine Vergütung der Brausteuer unter den durch
ein allgemeines Ausführungsreglement festzusetzenden und bekannt zu machenden Bedingungen
und Maßgaben gewährt.
Erlaß
oder
Erstattung
der
Steuer.
§ 11. — Ein Erlaß oder eine Erstattung der Brausteuer darf, abgesehen von dem Falle des
§ 10, mit Genehmigung der Direktivbehörde dann gewährt werden, wenn erwiesen ist, daß
1. entweder die zur Einmaischung bestimmten Braustoffe vor der beabsichtigten Verwendung
durch Zufall vernichtet oder derart beschädigt worden sind, daß ihre Verwendung zur Bierbe-
reitung nicht möglich erscheint, oder
2. sonst aus Anlaß unvorhergesehener Hindernisse die angemeldete Bierbereitung nicht hat
stattfinden können,
und wenn der Anspruch auf Erlaß oder Erstattung innerhalb einer Frist von drei Tagen nach
der angemeldeten Einmaischungszeit (§ 20) bei der Hebestelle angemeldet ist.
Wird die Brausteuer in der Form der Vermahlungssteuer entrichtet (§ 27), so darf der
Erlaß oder die Erstattung nur in dem unter 1 erwähnten Falle und nur dann gewährt werden,
wenn der Anspruch innerhalb einer Frist von drei Tagen nach der geschehenen Vernichtung oder
Beschädigung der Hebestelle angezeigt ist.
Ein Erlaß oder eine Erstattung der Brausteuer kann ferner gewährt werden, wenn die Ver-
nichtung eines ganzen Gebräus unter Aufsicht der Steuerbehörde erfolgt; einem hierauf gerich-
teten Antrag des Brauers muß entsprochen werden.
Verjährung
der A b g a b e .
§ 12. -
Alle Forderungen und Nachforderungen von Brausteuer, desgleichen die Ansprüche
auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer, verjähren innerhalb Jahres-
frist, von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung oder der Zahlung an gerechnet.
Auf den Rückgriff des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung hinter-
zogener Brausteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung.
Anzeige
der
Brauereiräume
und
-Gefäße.
§ 13. — Wer, ohne von der Steuer befreit zu sein, brauen will, hat der Steuerhebestelle,
insoweit dies nicht bereits auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften geschehen ist, min-
destens acht Tage vor Anfang des Betriebs eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschrei-
benden Muster in doppelter Ausfertigung einzureichen, in der die Räume zur Aufstellung der
Geräte und zum Betriebe der Brauerei, einschließlich der Gärungsräume, die Maisch-, Koch-,
Kühl- und Gärgefäße und der in Litern ausgedrückte Raumgehalt jedes einzelnen dieser Gefäße,
soweit ihre Beschaffenheit dies gestattet, genau und vollständig angegeben sein müssen.
Ferner hat der Brauer, wenn neue Betriebsräume eingerichtet oder Gefäße der vorerwähnten
Art angeschafft oder die vorhandenen abgeschafft, geändert oder in einen anderen Raum
gebracht werden, innerhalb der nächstfolgenden drei Tage Anzeige zu machen.
Zu dieser Anmeldung sind jedoch alle diejenigen nicht verpflichtet, die nur für den ausschließ-
lichen Bedarf des eigenen Haushalts ohne besondere Brauanlage Pier bereiten,
§ 14. — Inhaber von Brauereien, sowie Personen, die Braupfannen verfertigen oder Handel
damit treiben, dürfen die Pfannen nicht ans ihren Händen geben, bevor sie es der Steuer-
hebestelle ihres Wohnorts angezeigt und von dieser eine Bescheinigung darüber erhalten haben.
Vermessung,
Bezeichnung
und
Verschluß
der
G e f ä ß e .
§ 15. — Die nach § 13 anzumeldenden Gefäße werden nach Bestimmung der Steuerbehörde
mit fortlaufenden Zahlen und, soweit tunlich, mit einer amtlichen Bezeichnung versehen. Auch
kann die Steuerbehörde eine Vermessung der Maisch-, Koch- und Kühlgefäße sowie der Bier-
Sammel- (sogenannten Stell- und dergleichen) bottiche anordnen. Der Brauereibesitzer hat den
Raumgehalt und die Nummer an diesen Gefäßen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung ge-
hörig erhalten zu lassen.
Für die Zeit, in der die Brauereigeräte nicht im Betriebe sein durfen, konnen die Geräte,
auch nach Umständen die Zugänge zur Braukesselfeuerung, au Ort und Stelle unter amtlichen
Verschluß gesetzt werden.
Erfordernis
einer
W a g e .
§ 16. — Jede Brauerei soll mit einer geeichten Wage und den erforderlichen geeichten Ge-
wichten versehen sein. Die Wage muß geeignet sein, die einzelnen Maischposten, wenn diese das
Gewicht von 2,5 Doppelzentner nicht erreichen, auf einmal, sonst aber mindestens 2,5 Doppel-
zentner zusammen zu verwiegen.
Bis diesem Erfordernisse genügt ist, kann der Betrieb der Brauerei untersagt werden.
Der Aufstellungsort der Wage wird im Einvernehmen mit der Steuerbehörde bestimmt.
Aufbewahrung
der
Vorräte
an
Braustoffen.
§ 17. — Jeder Brauer ist verbunden, Vorräte an Malzschrot und Zucker, soweit sie nach
dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf des eigenen Haushalts übersteigen, nur an be-
stimmten, ein für allemal vorher anzuzeigenden geeigneten Orten aufzubewahren.
Zucker darf nur in Räumen, die von der Braustätte gänzlich getrennt sind, aufbewahrt werden.
Der Vorrat an Malzschrot darf, sobald Braueinmaischungen angemeldet sind (§ 20), die
längstens für den folgenden Tag angemeldete Menge nicht übersteigen.
Will der Brauer Vorräte von Zucker halten, die nicht zur Bierbereitung bestimmt sind, so
muß er sie getrennt von den zur Vierbereitung bestimmten Vorräten in anderen, ein fur alle-
mal anzuzeigenden Räumen aufbewahren, auch sich den nach Bedürfnis von der Steuerbehörde
zu treffenden Anordnungen wegen der Buchführung über solche Vorräte und wegen des Ver-
schlußes, insbesondere zur Zeit des Brauens, unterwerfen.
Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Aufsicht der Steuerbehörde.
Buchführung über den zur Bierbereitung bestimmten Zucker.
§ 18. — 1. Über den zur Bierbereitung bestimmten Vorrat von Zucker hat der Brauer nach
näherer Anleitung der Steuerbehörde ein von der letzteren geliefertes Buch zu führen, in das
jeder Zugang sofort bei der Einbringung unter Angabe der bezogenen Gattung und Menge, der
Zahl der Packstücke und der Verpackungsart, des Bezugsorts, des Namens (der Handelsfirma)
des Verkäufers, des Tages und der Stunde der Aufnahme, jeder Abgang aber sogleich bei
Ablassung der zur Versteuerung angemeldeten Menge in die Braustätte (§ 24) unter Angabe
der Gattung und Menge sowie des Tages und der Stunde der Herausnahme einzutragen ist.
Jeder Zugang muß mit über den Bezug lautenden Persendungspapieren (Fakturen, Fracht-
briefen usw.) belegt sein.
2. Die Entnahme von Zucker aus dem Aufbewahrungsraume zu anderen Zwecken, als zur
Verwendung in der Brauerei, ist nur in Ausnahmefällen nach vorher besonders einzuholender
Genehmigung der Steuerbehörde zulässig.
3. Der Brauer hat das nach der vorstehenden Bestimmung zu 1 zu führende Buch den
Steuerbeamten jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, auch Rechnungsabschlüsse des
Buches und amtliche Bestandsaufnahmen des Vorrats sich gefallen zu lassen.
Ein hierbei gegen den buchmäßigen Sollbestand ermittelter Minderbefund soll als in der
Brauerei verwendet angesehen und, wenn er zwei vom Hundert des Sollbestandes übersteigt,
nachversteuert, ein Mehrbefund aber dem Buchbestande zugeschrieben werden.
Vorschriften
für
den gemeinschaftlichen
Betrieb
der
Brauerei
und
Brennerei.
§ 19. — Bei dem gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf für die letztere
falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer in einer Abfindungssumme gezahlt wird,
(§ 32), reines Malzschrot nicht verwendet, das zur Brennerei bestimmte Malz muß vielmehr vor
dem Schroten auf der Mühle wenigstens zum vierten Teile mit ungemalztem Roggen vermischt
werden. Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem
Zwecke der Gebrauch von reinem Malzschrote zwar gestattet, dieses muß jedoch besonders ange-
eldet und aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht der Steuerbehörde.
Brauanzeige.
§ 20. — Wer, abgesehen von den in den §§ 9 und 32 gedachten Fällen, brauen will, ist
verpflichtet der Steuerhebestelle schriftlich anzuzeigen, welche Gattung und Menge der im § 2
genannten Stoffe er zu jedem Gebräu nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er
emmaischen wird und wieviel Bier er aus den angegebenen Braustoffen ziehen will. Es steht dem
Steuerpflichtigen frei diese Anzeige, so oft er braut, zu machen, oder im voraus für einen be-
stimmten Zeitraum.
Zeit
der
Anmeldung
und
Berichtigung
der
letzteren.
§ 21. — Die Anmeldung (§ 20) muß, wenn Vormittags gemaischt werden soll, spätestens am
Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn nachmittags gemaischt werden soll, spätestens
am Vormittage desselben Tages drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch während der Dienst-
stunden (§ 36) erfolgen. Abänderungen dieser Anmeldungen sind nur innerhalb der für die letz-
teren selbst vorstehend festgesetzten Frist zulässig.
Erklärung
über
die
Verwendung
v o n Zucker.
§ 22. — Wer Zucker zum Brauen verwenden will, hat hierüber, abgesehen von den Anmel-
dungen für die einzelnen Gebräue (§ 20), mindestens drei Tage vor der ersten derartigen Ein-
maischung der Steuerhebestelle eine schriftliche Erklärung in doppelter Ausfertigung zu übergeben.
In der Erklärung ist die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung, insbesondere bei welchem
Abschnitte der Bierbereitung sie jedesmal erfolgen soll, und der Raum für die Aufbewahrung
des Vorrats (§ 17 Abs. 4) näher zu beschreiben. Bei dem Betriebe ist diese Erklärung genau zu
befolgen. Später beabsichtigte dauernde Änderuugen sind innerhalb gleicher Frist vorher schriftlich
anzuzeigen. Soll von dem Inhalte der Erklärung, von der die eine Ausfertigung demnächst in der
Brauerei zur Einsicht der Steuerbeamten ausliegen muß, nur für einzelne bestimmte Einmaisch-
ungen abgewichen werden, so genügt es, solches in der nach § 20 abzugebenden Brauanzeige
anzumelden.
Die Verwendung von Zucker darf in der Regel nur innerhalb der Zeit vom Beginne der
Einmaischung bis zur Beendigung des Kochens der Bierwürze stattfinden. Ausnahmen hiervon
sind nur unter den von der Generaldirektion der Finanzen anzuordnenden Maßnahmen zulässig,
Zeit
der
Einmaischungen.
§ 23. — Die Einmaischungen dürfen nur an den Wochentagen geschehen, und zwar in den
Monaten vom Oktober bis einschließlich März von morgens sechs bis abends zehn Uhr, in der
übrigen Monaten aber von morgens vier bis abends zehn Uhr.
Ausnahmen hiervon können nach Bedürfnis bewilligt und dürfen bei ununterbrochenem Be-
triebe nicht versagt werden.
Als Schluß der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, au dem mit dem Ablassen der Würze zum
Zwecke des Kochens begonnen wird.
Erwarten
der
Steuerbeamten.
§ 24. — Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten Stucke
des Einmaischens (§ 20) abzuwarten.
Findet sich der Beamte ein, so müssen alsdann sogleich in dessen Gegenwart die Braustoffe
abgewogen und es muß mit der Einmaischung begonnen werden; der Brauer darf die Ein-
maischung erst, nachdem eine halbe Stunde gewartet worden ist, ohne Gegenwart des Beamten
vornehmen.
Sind Braustoffe für mehrere angemeldete Einmaischungen (§ 20) am Aufbewahrungsorte vor-
handen, so kann der Steuerbeamte die Verwiegung der für die späteren Beschickungen bestimmten
Vorräte bis zur Stunde ihrer Einmaischung aussetzen und diese Vorräte selbst an dem ange-
meldeten Aufbewahrungsort unter amtlichen Verschluß nehmen.
Zucker darf nicht früher, als mit Beginn desjenigen Abschnitts der Bierbereitung, bei dem er
nach der Erklärung (§ 22) Verwendung finden soll, und nicht in größerer, als der für das
betreffende Gebräu angemeldeten Menge in die Braustätte eingebracht werden.
Nachmaischen.
§ 25. — In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, so daß
keine Nachmaischung stattfinden darf.
Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß ein- für allemal
angezeigt werden, in wieviel Abteilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt
werden soll.
Vermahlungssteuer
a) Verpflichtung zum Halten von Malzsteuermuhlen mit selbsttatigen Verwiegungsvorrichtungen, Auf-
stellung und Einrichtung dieser.
§ 26. — Die Inhaber 1. der am 1. April 1906 bestehenden Brauereien, in denen
a) der Verbrauch an Malz und Malzersatzstoffen in den Rechnungsjahren 1904 und 1905
unter Zugrundlegung der Steuersätze des Gesetzes vom 31. Mai 1872 (veröffentlicht durch
Kgl.-Großh. Beschluß vom 4. September 1673, Memorial Nr. 23, S. 301) den Steuerwert von
8000 Mark überstiegen hat, oder
b) das Gesamtgewicht (§ 5 Abs. 2) der steuerpflichtigen Braustoffe in einem späteren Jahre
2000 Doppelzentner übersteigt,
2. der nach dem 1. April 1906 errichteten Brauereien, in denen das Gesamtgewicht der i(...)
einem Jahre steuerpflichtig werdenden Braustoffe 500 Doppelzentner übersteigt, sind Verpflichtet,
in ihrer Brauerei selbst oder doch in räumlicher Verbindung mit ihr eigene Mühlenwerke oder
Malzquetschen (Malzsteuermühlen) mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung zu halten und aus-
schließlich zum Schroten des in ihrer Brauerei zur Bierbereitung bestimmten Malzes zu benutzen.
Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der Brauereien zu 1a am 1. April 1908, für die
Inhaber der Brauereien zu 1b und 2 am 1. Oktober nach Ablauf desjenigen Rechnungsjahrs, in
dem das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen Braustoffe zuerst 2000 oder 500 Doppelzentner
übersteigt.
Wenn und solange die Brauer in Erfüllung der Verpflichtung säumig sind, kann ihnen die
Vierbereitung untersagt werden.
Die Verpflichtung geht im Falle eines Wechsels im Besitze der Brauerei auf den neuen In-
haber über und erlischt nicht durch spätere Verminderung des Verbrauchs an Braustoffen.
Ausstellungsort und Einrichtung der Malzsteuermühlen und der selbsttätigen Verwiegungsvor-
richtungen unterliegen der Genehmigung der Steuerbehörde.
Die Verwiegungsvorrichtungen müssen mit den Malzsteuermühlen in feste Verbindung gebracht
und beide so eingerichtet sein, daß nach Anlegung des steueramtlichen Verschlusses ohne Anwen-
dung erkennbarer Gewalt Malz nur zum Mahlwerke gelangen kann, nachdem es die Verwieg-
ungsvorrichtung durchlaufen hat.
b) Entrichtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer.
§ 27. — Die im § 26 bezeichneten Brauer haben die Brausteuer für das zur Bierbereitung
bestimmte Malz nach dem Gewichte des auf die Malzsteuermühle gebrachten noch ungeschroteten
Malzes zu entrichten (Vermahlungssteuer). Sie sind in bezug auf das auf ihrer Malzsteuermühle
geschrotete Malz von den in den §§ 17 Abs. 3, 20, 21, 23, 24 und 25 ausgesprochenen Be-
schränkungen hinsichtlich der Aufbewahrung der Vorräte an Malzschrot, der Anmeldung jeder
Einmaischung, der Zeit der Einmaischung usw. und des Nachmaischens befreit.
Für den verwendeten Zucker ist die Steuer neben der Vermahlungssteuer zu entrichten. Auch unter-
liegt der Zucker den für ihn in diesem Reglemente allgemein vorgeschriebenen Aufsichtsmaßnahmen.
Für die Feststellung des Gewichtes des auf die Malzsteuermühle gebrachten Malzes ist, vor-
behaltlich der Vorschrift im § 29, die Anzeige der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung maßgebend.
c) Pflichten der Brauer, die Vermahlungsteuer entrichten.
§ 28. — Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichten, dürfen zur Bier-
bereitung nur Malz verwenden, das auf der eigenen Malzsteuermühle geschrotet worden ist. Die
Benutzung der Malzsteuermühle durch andere oder das Ablassen von geschrotetem Malze an
andere ist nur mit Genehmigung der Steuerbehörde statthaft.
Besitzt der Brauer außer der von der Steuerbehörde zum Schroten des Braumalzes genehmigten
Malzsteuermühle noch andere, für sonstige Zwecke bestimmte, zum Schroten von Malz geeignete
Vorrichtungen (Futterschrotmühlen usw.) oder will er sich solche beschaffen, so hat er hiervon der
Steuerbehörde Anzeige zu erstatten und sich den für die Benutzung dieser Vorrichtungen etwa
angeordneten Maßnahmen zu unterwerfen.
§ 29. — Von Beschädigungen der Malzsteuermühle oder der selbsttätigen Verwiegungsvor-
richtung, welche die Benutzung unterbrechen oder die Sicherheit mindern, von Unregelmäßigkeiten
in der Tätigkeit der Verwiegungsvorrichtung sowie von Verletzungen des amtlichen Verschlusses
haben die Brauer ohne Verzug und jedenfalls vor Ablauf von 24 Stunden der Hebestelle Mel-
38a
dung zu machen. Wenn der amtliche Verschluß verletzt oder sonst die Sicherheit gefährdet ist,
desgleichen wenn die Verwiegungsvorrichtung die Tätigkeit versagt oder unregelmäßig ausübt,
darf der Brauer bis zum Eintreffen eines Steuerbeamten nur unter Zuziehung eines glaubwür-
digen Zeugen Malz auf der Malzsteuermühle schroten. Das Gewicht des geschroteten Malzes ist
in diesem Falle unter Mitwirkung des zugezogenen Zeugen besonders festzustellen und im Mahl-
buche (§ 30) anzuschreiben.
Der Steuerbeamte setzt die schadhafte oder unzuverlässige Verwiegungsvorrichtung außer Be-
trieb und gewährt zur Ausbesserung oder Neuaufstellung, desgleichen zur Wiederherstellung
der beschädigten Malzsteuermühle eine angemessene Frist. Die einstweilige Benutzung der Malz-
steuermühle ohne die Verwiegungsvorrichtung ist, wenn es zur Verhütung einer Betriebsstörung
erforderlich ist, unter sichernden Maßnahmen zu gestatten.
§ 30. — Jedes Schroten von Malz ist nach der Beendigung sofort in ein Mahlbuch einzu-
tragen, das den Stand des an der Verwiegungsvorrichtung befindlichen Zählwerkes fortlaufend
nachweist. Die Eintragung muß von dem Brauer oder dessen bevollmächtigtem Vertreter eigen-
händig vollzogen, das Mahlbuch monatlich abgeschlossen und spätestens am dritten Tage des
nächstfolgenden Monats der Hebestelle eingereicht werden. Außerdem ist der Brauer verpflichtet,
über alle in der Brauerei vorkommenden Einmaischungen ein Anschreibebuch zu führen; auch
kann ihm die Führung eines weiteren Buches über den Zu- und Abgang an Braustoffen und
des daraus gezogenen Bieres auferlegt werden.
d) Zulassung anderer als der im § 26 bezeichneten Brauer zur Entrichtung der Vermahlungssteuer;
Zulassung von Genossenschaftsmühlen.
§ 31. — Die Steuerbehörde darf auch andere als die im § 26 bezeichneten Brauer auf ihren
Antrag unter den in den §§ 26 bis 30 vorgeschriebenen Bedingungen zur Entrichtung der Brausteuer
im Wege der Vermahlungssteuer zulassen, auch darf sie bei diesen Brauern bis zum 1. April
1908 von der Forderung der Anbringung einer selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung unter An-
ordnung anderer sichernder Maßnahmen absehen.
Unter den erforderlichen Maßnahmen darf ferner gestattet werden, daß mehrere zur Vermah-
lungssteuer zugelassene Brauer eine Malzsteuermuhle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung
gemeinschaftlich besitzen oder benutzen. Bezuglich der von der Verwiegungsvorrichtung der gemein-
schaftlich benutzten Malzsteuermühle angezeigten Malzmenge findet die Vorschrift des § 6 Abs. 3
entsprechende Anwendung.
Abfindung.
§ 32. — Für alle Brauereien, die nach den Vorschriften der §§ 26 und 27 zur Entrichtung
der Brausteuer als Vermahlungssteuer nicht verpflichtet oder zeitweilig daran gehindert sind,
kann nach näherer Bestimmung der Regierung die Versteuerung durch Zahlung einer Abfin-
dungssumme für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden.
Aufsichtsbefugnis
der
Steuerbeamten
a) Besuch der Gewerbsräume.
§ 33. — Das Gebäude, in dem eine Brauerei betrieben wird, einschließlich der zur Aufbewahrung
von geschrotetem Malze oder von Zucker und zur Kühlung und Gärung der Gebräue dienenden
Räume, darf, wenn die Brauerei nicht im Betrieb ist, nur von morgens sechs bis abends neun Uhr
von den Steuerbeamten zur Ausübung der Steueraufsicht besucht und muß ihnen hierzu sogleich
geoffnet werden. Solange jedoch in der Brauerei gearbeitet wird, ist der Besuch zu jeder Zeit
zulässig. Die Brauerei muß als dann unverschlossen und der Zutritt unbehindert sein.
Die Aufsichtsbefugnis erstreckt sich zugleich auf die an die Brauerei anstoßenden, mit ihr in
Verbindung stehenden Räumlichkeiten und im Falle der §§ 26 bis 31 auch auf diejenigen Räume,
in denen Malz geschrotet wird.
Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Einrichtungen getroffen
werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern oder erschweren. Die Steuer-
behörde ist befugt, anzuordnen, daß Oeffnungen in der Braustätte, die zu unbemerkten Zu-
maischungen benutzt werden könnten, während der Zeit des Brauens unter Verschluß gesetzt werden.
b) Haussuchungen.
§ 34. — Ist begründeter Verdacht vorhanden, daß Steuerdefraudationen begangen sind oder daß
unzulässige Stoffe bei der Bierbereitung verwendet werden, und deshalb eine förmliche Haussuchung
erforderlich, es sei bei Personen, die Brauerei betreiben, oder bei anderen, so darf die Durch-
suchung nur unter Beachtung der für Haussuchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen und nur
an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder zur Verheimlichung von
Beständen an geschrotetem Malze, an Zucker oder an unzulässigen Ersatz- oder Zusatzstoffen ge-
eignet sind.
c) Verhalten der Personen, bei denen eine Aufsichtshandlung vorgenommen wird.
§ 35. — Personen, bei denen eine Aufsichtshandlung vorgenommen wird, und ihre Gewerbsge-
gehilfen sind verbunden, den Aufsichtsbeamten die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen,
die erforderlich sind, um die den letzteren obliegenden Geschäfte, es mögen solche in Prüfung des
Betriebs, Nachmessung der Geräte, Anlegung von Verschlüssen, Verwiegung von Vorräten oder
Feststellung des Tatbestandes bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorgeschriebenen
Grenzen zu vollziehen. Sie haben die zu diesem Zwecke erforderlichen Hilfsmittel zu beschaffen,
auch für hinreichende Beleuchtung zu sorgen.
Dienststunden
und
Abfertigung
außerhalb
dieser.
§ 36. — Die Abfertigungen durch die Erhebungsbeamten sollen in der Regel nur während
der durch die Steuerbehörde festgesetzten Dienststunden erfolgen.
So weit möglich, muß in dringenden Fällen auch außerhalb der Dienststunden die Abfertigung
bewirkt werden.
Strafbestimmungen
Strafe
für
Verwendung
unzulässiger
Stoffe
bei
der
Bierbereitung
und
für
verbotswidrigen
Handel
mit
Bier-
extrakten und dergleichen.
§ 37. — Wer andere als die nach § 1 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier verwendet,
mitverwendet oder dem fertigen, zum Absatze bestimmten Biere zusetzt oder solche Stoffe zu ver-
wenden, mitzuverwenden oder züzusetzen unternimmt, verfällt, soweit nicht nach andern Gesetzen
eine höhere Strafe verwirkt ist, in eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünftausend Mark.
Die Strafe ist schon dann verwirkt, wenn unzulässige Ersatz- oder Zusatzstoffe in irgend einer
unter Steueraufsicht stehenden Räumlichkeit (§ 33) vorgefunden werden, sofern nicht nachgewiesen
wird, daß die Stoffe ausschließlich zu anderen Zwecken als der Bierbereitung bestimmt sind.
Neben der Geldstrafe hat die Einziehung der noch vorhandenen Ersatz- oder Zusatzstoffe oder
des mit solchen Stoffen bereiteten oder versetzten Bieres und der Umschließungen einzutreten
ohne Rücksicht darauf, wem die Gegenstände gehören.
Stehen der Einziehung tatsächliche Hindernisse entgegen, so ist dem Schuldigen die Erlegung
des Wertes der Gegenstände oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die Zahlung einer Geld-
summe von zehn Mark bis eintausend Mark aufzuerlegen.
Die Vorschriften in Abs. 1, 3 und 4 finden auch auf Zuwiderhandlungen gegen ein gemäß
§ 3 Abs. 1 erlassenes Verbot sowie auf die Verbreitung von Zubereitungen der im § 3 Abs. 2
bezeichneten Art Anwendung. Im letzteren Falle hat sich die Einziehung auf die verbotswidrig
in den Verkehr gebrachten Zubereitungen zu erstrecken.
Begriff
der
Brausteuerdefraudation.
§ 38. — Wer es unternimmt, die Brausteller zu hinterziehen oder eine Vergütung oder
Erstattung dieser Steuer zu erlangen, die überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage zu
beanspruchen war, macht sich der Brausteuerdefraudation schuldig.
§ 39. — Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen
1. wenn mit der Verwendung (Einmaischung, Zumaischung, Zusetzung) solcher steuerpflichtiger
Braustoffe, die der Steuerbehörde nicht, oder für einen anderen Tag oder in unrichtiger, einen
geringeren Steuerbetrag bedingender Menge angemeldet sind, zum Brauen auch nur be-
gonnen ist;
2. wenn die Verwendung von Zucker bei einem anderen als dem in der Erklärung (§ 22)
angegebenen Abschnitte der Bierbereitung erfolgt;
3. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei ohne Genehmigung der
Steuerbehörde Malz zur Verwendung gelangt, das auf einer anderen Mahlvorrichtung als der
für die Brauerei genehmigten Malzsteuermühle geschrotet worden, oder das (ausgenommen den
Fall des § 29) nicht durch die mit der Malzsteuermühle Verbundelle selbsttätige Verwiegungs-
vorrichtung gegangen ist;
4. wenn ein Brauer durch unrichtige Anschreibungen in den von ihm zu führenden Büchern
oder durch sonstige unrichtige Angaben bewirkt, daß die von ihm geschuldete Brausteuer nach
einem niedrigeren als dem der Vorschrift des Gesetzes entsprechenden Satze berechnet wird.
§ 40. — Der Defraudation wird gleichgeachtet
1. wenn Malzschrot nach erfolgter Anmeldung von Braueinmaischungen, sei es an dem dazu
bestimmten Orte oder anderwärts bei dem Brauer in einer Menge vorgefunden wird, welche die
gesetzlich zulässige Menge (§ 17 Abs. 3) um mehr als 10 vom Hundert übersteigt;
2. wenn Zucker, der Vorschrift im letzten Absatze des § 24 entgegen, in der Braustätte außer
der erlaubten Zeit oder um mehr als 5 vom Hundert über die für das betreffende Gebräu
angemeldete Menge, oder der Vorschrift im § 17 entgegen außerhalb der bestimmten Aufbe-
wahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden wird;
3. wenn sich im Falle des § 18 Ziffer 3 bei einer amtlichen Aufnahme der Lagervorräte
Gewichtsabweichungen von mehr als 10 vom Hundert zwischen der vorgefundenen Menge und
dem buchmäßigen Sollbestand ergeben;
4. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei die Malzsteuermühle mit
selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung in ihrer regelmäßigen Tätigkeit derart vorsätzlich gestört
wird, daß das Gewicht des geschroteten Malzes von dem Zählwerk entweder gar nicht oder zu
gering angegeben wird;
5. wenn ein Vermahlungssteuer entrichtender Brauer, obwohl er weiß, daß das Zählwerk der
selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung seiner Malzsteuermühle das Gewicht des Malzes nicht oder
zu niedrig angiebt, die Malzsteuermühle zum Schroten benutzt oder benutzen läßt, ohne einen
glaubwürdigen Zeugen zuzuziehen und unter dessen Mitbeurkundung das Gewicht des Malzes im
Mahlbuch anzuschreiben;
6. wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemäß § 32 von der Regierung vorgeschriebenen
Anmeldungen oder Anschreibungen nicht oder unrichtig bewirkt worden sind;
7. wenn in einem Antrag ans Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Brausteuer die Menge
der steuerpflichtigen Braustoffe oder die Viermenge zu hoch angegeben ist oder sonst wahrheits-
widrige Angaben gemacht worden sind, die geeignet sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu
führen.
Strafe
der
Defraudation.
§ 41. — Wer eine Brausteuerdefraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem vier-
fachen Betrage der vorenthaltenen oder zur Ungebühr beanspruchten Steuer oder Vergütung
gleichkommt, mindestens aber fünfzig Mark beträgt.
Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge (§ 40 Ziffer 1, 2 und 3) den Tatbestand
der Defraudation bilden, wird die Strafe nach dem Steuerbetrage von dem Gewichtsunterschiede
bemessen. Im Falle des § 40 Ziffer 6 gilt als vorenthaltene Abgabe der Steuerbetrag von den
ohne die vorgeschriebene Anmeldung oder Anschreibung zur Bierbereitung verwendeten Braustoffen.
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.
§ 42.— Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden, so ist er, falls sich
die begangene Defraudation nicht bloß auf eine Nachmaischung oder die zusätzliche Verwendung
von Zucker bezieht, danach zu bemessen, was au Malz und Zucker zu einem vollen Gebräu in
der betreffenden Brauerei genommen zu werden pflegt. Läßt sich letzteres nicht feststellen oder
ist die Defraudation nur in bezug auf eine Nachmaischung oder die Zusetzung von Zucker be-
gangen, so tritt statt des vierfachen Betrags der hinterzogenen Steuer eine Geldstrafe von
fünfzig bis fünfhundert Mark ein.
§ 43. — Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Hinterziehung nicht habe verüben
können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe
nach Vorschrift des § 46 statt.
Strafe
des
Rückfalls.
§ 44. — Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung
wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Diese Strafe
soll jedoch in keinem Falle weniger als einhundert Mark betragen.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren nach sich. Doch kann nach
richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Vergehens und der voraus-
gegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten
Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.
§ 45. — Die Straferhöhung wegen Rückfalls ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen
nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind.
Sie ist ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur
Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.
Teilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rückfalls nur infoweit,
als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.
§ 46. — Sie Ttebertretung ber SSorfctyriften biefe§ ©efe^eä fowie ber baju erlaffenen $er*
toaïtungSbefïimtnungeu wirb, foferu nid)t bie im § 37 angebrol;te ©träfe ober eine Sefrauba*
tiouSftrafe verwirft ift, mit einer DrbnuugSftrafe bté 51t einÇunbertfunfjig SDtarï geal;nbet.
S)ic OrbnungSftrafe foïï jeboeï; in ben nacï;genannten gälten nicïjt unter filnfjetyn 3)carï unb
Bei Bicberfjoïungen nid;t unter breiig UOtarï betragen
1. Wenn, ben SSorfdjriften in §§ 13 uub 22 btefeS ©efeßeS entgegen, bie Stnjeige ber Söraucrei*
räume uub =65efäf3e ober bie @üurcid)ung ber ©rrtärung unterblieben ift ;
2. wenn 3)tal3 entgegen ber 58orfd)rift int § 17 au einem auberen aU bem baju angezeigten
Drte bei bem Iraner öorgcfuubeu iDirb ;
3. wenn ju einer anbereu Sage^seit als ber augemelbeten (§ 20) ober tior Slblauf ber falben
©tunbe bie auf beu ©teuerbeamten getoartet werben mufs (§ 24), eingemauert tuorben ift;
4. toenn bie ju einem ©ebrdu gehörige SSiermenge um mcf;r als 10 üom ^unbert öott bem
angemelbeten 33ier3itge (§ 20) abuieid)t;
5. toemt unbefugtertoeife 3fac^maifc|ungeu (§ 25) üorgenomtnen iuorben ftnb, infotoeit baburâ)
utdjt ettoa bie S)efraubationSftrafe nacï; § Ui) üertoirrt ift ;
G. toenu jemanb; bem bie freie ^Bereitung beS .^auStntnïS geftattet ift (§ 9), SBier an nidjt
pin $auSl;alte gehörige $erfoucn gegen ©ntgelt ablftfjt;
7. meint Iraner, meiere bie S3raufteuer als ^ermaï)ïuna,»fteuer eutrid;tcu, bie il)itcn in 0e-
mâ'J3Ï;eit ber §§ 2(i bis 30 obtiegenben Sßflicljtcn »erleben.
S)ie Xlcbertretung einzelner für bie (Sicherung ber Steuer befonberê iutc^tiger S5orfd)rtften
ïanit in hm (e^tgebac^ten galle (311 7) mit DrbnuugSfirafe bis jum Setrage üou fcd;êï;unbert
3Jlarf belegt werben.
§ 47. -
SOlit OrbuuugSftrafe (§ 4(5 2tbf. 1) Wirb au^erbent belegt
1. Wer einen p r 3öat)rncl;mung be§ ©teueriutercffeê verpflichteten Beamten über beffen Sin-
gehörigen Wegen einer auf bie (Mjebung über S3cauffid;ttgung ber üöraufteuer bezüglichen Jganb*
lung ober Uuterlaffung einer folgen ©efd;enïc ober anbere Vorteile anbietet, ucrfpridjt ober
gewährt, fofern nid;t ber Xatbeftanb ber Söcjlec^ung vorliegt ;
2. wer fidj .ßanblungen ober Xtuterlaffungeu gu fd;ulbeu ïommen läfjt, burd) bie ein fold)er
Beamter an ber rechtmäßigen SluSübung feines 2lmtcS in bejug auf bie Sraufteuer uerljinbert
Wirb, fofern nid;t ber Satbeftanb ber ftrafbaren Soiberfe^lic^ïeit üortiegt.
3 u f a m m e n t r eff en m e h r e r e r 3 u w i b e r l a u b l u n g en gegen bie @efe|e.
§ 48. — treffen mit einer 3u^iberl;anbluug gegen bie 93e|timmungett biefeê ©cfe^eë anbere
firafbare ^anbtungen jufammen, ober ift mit ber Sefraubdtou jugleid; eine 95erle^ung befonberer
SSor^apriften biefeê ©efe|eê ïierbunben, fo finben bie Seftimmungeu beê ©trafgefepuctyS Sin«
Weubuug.
3m galle mehrerer ober Wieberljolter 3uwiberl;anblungen gegen biefeê 6cfe|, bie uid)t in
S)efranbationen befielen, foïï, wenn bie 3uwiberl;aublungen bcrfelben S2lrt ftnb unb gleid;aetttg
entbeeft werben, bie ©träfe gegen benfelben 5Cdter, fowie gegen mehrere %äter uub ^eiluetjmer
^ufammen nur in einmaligem Setrage feftgcfe|t werben.
3 Wange m a ß r e g e l n .
§ 49. — tlnbcfd;abet ber berwirften DrbnütngBftrafeu ïann bie ©ieuerbefyörbe bie Beobachtung
ber Slnorbnungen, bie auf ©runb ber âiorfd;rifteîî biefe^ ©efe|e§ unb ber baju erlaffenen 2Sey=
DrbnungSfirafen.
waltungsbestimmungen getroffen worden sind, durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen
bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen
wird, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen
Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von direkten Steuern und mit dem
Vorzugsrechte der letzteren.
Vertretungsverbindlichkeit
für
verwirkte
Geldstrafen.
§ 50. — I. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund dieses Gesetzes
verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehilfen sowie
für diejenigen Hausgenossen, die in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn
1. diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben
werden können, und zugleich
2. der Nachweis erbracht wird, daß der Brauereitreibende bei Auswahl und Austeilung der
Verwalter und Gewerbsgehilfen oder bei Beaufsichtigung dieser oder der eingangs bezeichneten
Hausgenossen fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu
Werke gegangen ist.
Als solche Jahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung oder Beibehaltung eines
wegen Brausteuerdefraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehilfen, falls nicht der
General-Direktor der Finanzen die Anstellung oder Beibehaltung genehmigt hat.
Ist ein Brauereitreibender, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch
genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuer-
verkürzung begangenen Brausteuerdefraudation bestraft, so hat er die Vermutung fahrlässigen
Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Anstellung und Beaufsichtigung
seines eingangs bezeichneten Hilfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns an-
gewendet hat.
II. Hinsichtlich der infolge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vor-
enthaltenen Steuer haftet der Brauereitreibende für die unter I bezeichneten Personen mit seinem
Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermögens nicht beige-
trieben werden kann.
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung in Gemäßheit der
Vorschriften zu I kann der Brauereitreibende nur durch richterliches Erkenntnis Erkenntuis werden.
IV. Die Steuerverwaltung ist jedoch befugt, statt der Einziehung der Geldbuße von den sub-
sidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der
Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen.
Umwandlung
der
Geld-
in
Freiheitsstrafen.
§ 51. — Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt
gemäß den einschlägigen allgemeinen Strafgesetzen, jedoch darf die Freiheitsstrafe im ersten Falle
der Defraudation sechs Monate, im ersten Rückfall ein Jahr, im ferneren Rückfalle zwei Jahre
nicht überschreiten.
Verjährung.
§ 52. — Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 1 und 3 getroffenen
Vorschriften (§ 37) und von Brausteuerdefraudationen (§§ 38 bis 40) verjährt in drei Jahren,
die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement, die mit Ordnungsstrafen
bedroht sind, in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, au dem sie begangen sind.
Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle erlischt in drei Jahren.
Strafverfahren.
§ 53. — Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Brausteuervergehen,
sowie für die Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die
Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zoll-
gesetze bestimmt, insofern die Bestimmungen gegenwärtigen Beschlusses nicht davon abweichen.
Dem Steuerdirektor werden in dieser Beziehung diejenigen Befugnisse beigelegt, die nach den
gedachten Vorschriften dem Hauptzollamte und der Zolldirektion erteilt sind.
Der General-Direktor der Finanzen entscheidet über eingelegte Berufung, vorbehaltlich event.
Rekurses an den Staatsrat.
Im Falle eines Rekurses au die ordentlichen Strafgerichte, richtet sich die Zuständigkeit des
Richters nach den allgemeinen Grundsätzen, welche die Befugnis in diesen Sachen feststellen.
Schlußbestimmung.
§ 54. — Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden von dem
General-Direktor der Finanzen erlassen.
Brausteuer-Ausführungsbestimmungen.
Erster Abschnitt. — Allgemeine Bestimmungen.
Zu §§ 1, 2 des
allgemeinen
Reglementes.
§ 1.
Braustoffe.
— Bei der Bereitung von Bier ist nicht nur die Verwendung von Malz-
ersatzstoffen jeder Art — mit der für obergärige Biere zugelassenen Ausnahme —, sondern auch
aller Hopfenersatzstoffe sowie aller Zutaten irgend welcher Art, auch wenn sie nicht unter den
Begriff der Malz- oder Hopfenersatzstoffe gebracht werden können, verboten. Der Ausdruck
„Bereitung" ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt alle Teile der Herstellung und Be-
handlung des Bieres bis zu seiner Abgabe an den Verbraucher.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwendung und der Höhe der Steuer macht es keinen Un-
terschied, ob das Malz in ganzen Körnern oder zerkleinert, trocken oder angefeuchtet, ungedarrt,
gedarrt oder geröstet zur Vierbereitung verwendet wird. Dagegen ist die Verwendung von Malz-
auszügen, insbesondere von Malzextrakt, nicht zulässig.
Zur Bereitung von obergärigem Biere darf Malz aus Getreide aller Art, auch aus Buch-
weizen, Mais und Dari, nicht aber aus Reis verwendet werden.
Als technisch rein gilt Zucker von solcher Reinheit, wie sie in dem bei der Herstellung von
Zucker gebräuchlichen Verfahren erreicht wird.
Pour la bière fabriquée dans le
Grand-Duché qui est exportée, soit hors de
l'Union douanière, soit vers les Etats de cette
même Union, avec lesquels le Grand-Duché
n'est, pour la bière, ni en communauté d'impôts,
ni en libres relations de commerce, les dispo-
sitions suivantes entreront en vigueur
Großh. Beschluß vom 27. Juni 1906, betreffend
den Nachlaß der Accisengebühr von expor-
tirtem Bier.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u., u., u.;
Nach Einsicht des Art. 31 des Gesetzes vom
1. Dezember 1854 Wem. I, S. 132), betreffend
die Accisengebühren von Bier, und des Gesetzes
vom 22. Dezember 1854 (Mem. I, S. 149), über
die Uebergangsabgabe;
Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom heutigen
Tage über die Brausteuer;
Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 29.
Februar 1904, betreffend den Nachlaß der Accisen-
gebühren von exportirtem
Bier;
Nach Anhörung Unseres Staatsrates;
Auf den Bericht Unseres General-Direktors der
Finanzen und nach Beratung der Regierung im
Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Für das im Großherzogtum herge-
stellte Vier, welches entweder in das ZollausIand
oder nach denjenigen Zollvereinsstaaten, mit welchen
das Großherzogtum hinsichtlich des Biers weder
in Steuergemeinschaft, noch in freiem Verkehr
steht, ausgeführt wird, treten folgende Bestim-
mungen in Kraft
Brausteuer-Vergütungsordnung
§ 1.
Allgemeine
Bestimmungen.
— Für das unter steuerlicher Überwachung über die
Zollgrenze oder nach den nicht zum norddeutschen Brausteuergebiete gehörigen deutschen Staaten
und Gebietsteilen ausgeführte, innerhalb des Brausteuergebiets hergestellte Bier wird eine Ver-
gütung der Brausteuer dann gewährt, wenn der zu vergütende Betrag für eine auf einmal zur
Abfertigung kommende Biersendung sich nach dem vorläufigen Vergütungssatze (§ 4) auf
mindestens 1 Mk. berechnet.
§ 2. — Auf die Brausteuervergütung kann unter nachstehenden Bedingungen Anspruch erhoben
werden
a) Mindestens 14 Tage vor der ersten Abfertigung von Bier zur Ausfuhr ist der Steuer-
hebestelle, in deren Bezirke das Geschäft des Versenders (Brauerei. Bierniederlage usw.) liegt,
die Absicht, innerhalb des Rechnungsjahrs Bier unter Inanspruchnahme der Steuervergütung
auszuführen, schriftlich anzuzeigen Hierbei sind die Brauerei, die das zur Ausfuhr bestimmte Bier
braut, die Sorte des auszuführenden Bieres (Versandbier der Aktienbrauerei F. in L , Bockbier
der Brauerei N zu G , usw.) und die Keller, in denen das Bier gelagert werden soll, näher zu
bezeichnen.
Jede Änderung der Be(...)ugsstätte oder der Sorte des auszuführenden Bieres oder der Lager-
räume ist gleichfalls der Steuerhebestelle anzuzeigen.
b) Die Versender müssen über die Herstellung oder den Bezug und über den Absatz des
Bieres ordnungsmäßige Bücher führen, die auf Verlangen den Oberbeamten der Steuerver-
waltung zur Einsicht vorzulegen sind.
c) Die Steuerbeamten sind berechtigt, die Lagerkeller zu betreten und eine Prüfung des Bier-
vorrats vorzunehmen.
d) Brauer dürfen aegen Steuervergütung nur Bier ausführen, das in ihrer eigenen Brauerei
gebraut worden ist.
e) Nichtbrauer können Steuervergütung nur für solches Bier beanspruchen, auf dessen Um-
schließungen die Brauerei, aus der das Bier stammt, und die Biersorte angegeben sind.
f) Zur Bierausfuhr mit dem Anspruch auf Brausteuervergütung dürfen nur geeichte Fässer,
auf denen der Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Raumgehalt deutlich eingebrannt sind,
oder Flaschen verwendet werden.
In das einzelne Packstück dürfen nur Flaschen von gleicher Größe verpackt werden.
Fässer müssen spundvoll, Flaschen bis in den Hals hinein gefüllt sein.
Der Anspruch auf Brausteuervergütung wird begründet durch die amtliche Bescheinigung des
Ausganges der Viersendung über die Zollgrenze oder ihres Einganges in einem nicht zur nord-
deutschen Brausteuergemeinschaft gehörigen deutschen Staat oder Gebietsteil.
§ 3. — Die Hebestelle hat die Anzeige (§ 2a) der Steuerdirektion einzureichen, die den vorläufigen
Vergütungssatz für die auszuführende Biersorte (§ 4) festsetzt und den festgesetzten Satz der Hebe-
stelle und dem Anme(...)denden mitteilt.
§ 4. Höhe der
Steuervergütung
a)
Vorläufiger Vergütungssatz. — Für jede Brauerei,
deren Bier unter Inanspruchnahme der Brausteuervergütung ausgeführt werden soll, und, falls
in einer solchen Brauerei Biere mit wesentlich verschiedenem Gehalt an Alkohol und Extraktiv-
stoffen gebraut werden (z B. wenn in einer Brauerei untergäriges Lagerbier und untergäriges
Dünn- oder Einfachbier oder untergäriges Bier und obergäriges Bier hergestellt werden), für
jede dieser Biersorten hat die Steuerdirektion aus dem zu ermittelnden Durchschnittsverbrauche
steuerpflichtiger Braustoffe zu einem Hektoliter der betreffenden Biersorte während der letzten vier
Vierteljahre zu berechnen, welcher Betrag an Brausteuer bei Zugrundelegung eines Brausteuer-
satzes von 6 Mk. für einen Doppelzentner Malz auf ein Hektoliter der Biersorte in verkaufs-
38d
fertigem Zustand entfallen sein würde Bas auf volle 10 Pfg. nach unten abgerundete Ergebnis
dieser Berechnung bildet den vorl(...)iufigen Vergütungssatz, der bei der Ausfuhr der betreffenden
Biersorte zu gewähren ist.
Die Hebestelle, in dessen Bezirke die Brauerei liegt, hat über die festgesetzten vorläufigen Ver-
gütungssätze (Abs. 1) ein Verzeichnis nach vorgeschriebenem Muster zu führen, das am Jahres-
schlusse mit den Berechnungen der endgültigen Vergütungen (§§ 5 und 18) der Steuerdirektion
einzureichen ist.
§ 5. b) Endgültige Vergütungen. — Die nach dem vorläufigen Vergütungssatze (§ 4) berechnete
Vergütung wird erhöht
um vier Sechstel, insoweit von der Brauerei im Laufe des Rechnungsjahrs die Brausteuer
zum Satze von 10 Mk. entrichtet worden ist;
um drei Sechstel, insoweit die Brausteuer zum Satze von 9 Mk. entrichtet worden ist;
um zwei Sechstel, insoweit die Brausteuer zum Satze von 8 Mk. entrichtet worden ist;
um ein Sechstel, insoweit die Brausteuer zum Satze von 7 Mk entrichtet worden ist;
um ein Zwölftel, insoweit die Brausteuer zum Satze von 6,50 Mk entrichtet worden ist.
Die nach dem vorläufigen Vergütungssatze berechnete Vergütung wird ermäßigt
um ein Zwölftel, insoweit die Brausteuer zum Satze von 5,50 Mk. gezahlt worden ist;
um zwei Zwölftel, insoweit die Brausteuer zum Satze von 5 Mk. gezahlt worden ist;
um drei Zwölftel, insoweit die Brausteuer zum Satze von 4,50 Mk. gezahlt worden ist;
um vier Zwölftel, insoweit die Brausteuer zum Satze von 4 Mk. gezahlt worden ist.
In allen Fällen wird jedoch die Vergütung zunächst nur nach dem vorläufigen Vergütungssatze
gewährt. Erst am Schlusse des Rechnungsjahrs wird die endgültige Vergütung berechnet und
festgestellt, ob eine Nachzahlung oder Rückerhebung zu erfolgen hat.
Sämtliche Vergütungsbeträge werden auf volle 5 Pfg. nach unten abgerundet.
§ 6.
Ausfuhranmeldung.
— Wer Vier mit dem Anspruch auf Steuervergütung
ausführen will, hat der Steuerhebestelle, in deren Bezirke sein Geschäft liegt und der die Anzeige
gemäß § 2a erstattet worden ist, eine Ausfuhranmeldung nach vorgeschriebenem Muster in
doppelter Ausfertigung einzureichen.
Einer gleichzeitigen Vorführung des auszuführenden Bieres bedarf es nicht.
§ 7. — Die Hebestelle führt über die Ausfuhranmeldungen ein Bierausfuhr-Anmeldebuch nach
vorgeschriebenem Muster, das am Schlusse des Monats Januar des nächstfolgenden Rechnungs-
jahrs mit den zweiten Ausfertigungen der bis dahin erledigten Ausfuhranmeldungen dem Bezirks-
kontrolleur zur Vorlegung an die Steuerdirektion einzureichen ist.
Die Ende Januar eines jeden Jahres noch unerledigten Eintragungen sind in das Anmelde-
buch für das folgende Jahr zu übertragen.
Die erste Ausfertigung der Ausfuhranmeldung gibt die Hebestelle, insofern die Abfertigung
der Biersendung nicht von ihr selbst vorzunehmen ist, nach Abgabe des Buchungsvermerkes dem
Anmelder zurück.
§ 8.
Abfertigung.
— Der Anmelder hat das zur Ausfuhr bestimmte Bier mit der ihm
zurückgegebenen einen Ausfertigung der Ausfuhranmeldung, welche die Sendung begleiten muß,
dem zur weiteren Abfertigung gewählten Amte vorzuführen.
§ 9. — Zu diesen Abfertigungen sind sämtliche von dem General-Direktor der Finanzen zur
§ 10. — Die Abfertigung besteht in allen Fällen in der Feststellung des Literinhaltes der Fässer
und Flaschen. Außerdem hat sich das abfertigende Amt davon zu überzeugen, daß die Um-
schließungen unverdorbenes Bier enthalten und nach Vorschrift (§ 2 f) befüllt sind.
Ist auf den Fässern die nach § 2 f erforderliche eichamtliche Raumgehaltsbezeichnung nicht
erkennbar oder bestehen sonst gegen die Richtigkeit des angemeldeten Faßinhalts Bedenken, oder
sind Gebinde etwa infolge von Leckage nicht spundvoll und läßt sich die fehlende Menge nicht
mit einiger Sicherheit schätzen, so hat eine amtliche Vermessung des Fasses mittelst des Längen-
und Höhenmessers und eine Berechnung des Inhalts nach den Vorschriften der Conradischen
Anleitung zur Bestimmung der Brennerei- und Brauereigeräte einzutreten.
Bei der Abfertigung von Bier in Flaschen zur Ausfuhr ist die Größe der Flaschen, ihre Zahl
und die Gesamtmenge und Beschaffenheit des Bieres durch probeweise Prüfung festzustellen.
Die Prüfung des Inhalts der Flaschen kann unterbleiben, wenn die Brauerei aus der die
Flaschen stammen, bei dem Abfertigungsamte Proben der von ihr benützten Flaschen unter An-
gabe ihres vom Abfertigungsamte nachzuprüfenden Inhalts hinterlegt und sich verpflichtet, andere
Flaschen als solche von der Art der hinterlegten Proben für die Bierausfuhr nicht zu benutzen.
In diesem Falle kann die Abfertigung aus die Feststellung, daß die auszuführenden Flaschen den
hinterlegten Proben entsprechen, beschränkt und der angegebene Inhalt als richtig angenommen
werden, wenn er mit dem der entsprechenden Probeflaschen übereinstimmt.
§ 11. — Die abgefertigten Biersendungen sind, soweit das Abfertigungsamt nicht selbst ihren
Ausgang überwachen läßt, unter amtlichen Verschluß zu setzen und dem vom Versender gewählten
Ausgangsamt — insoweit eine Ausfuhr nach den nicht zur Brausteuergemeinschaft gehörigen
deutschen Staaten und Gebietsteilen in Frage kommt, dem gewählten Eingangsamt — unter
Gewährung einer angemessenen Gestellungsfrist zu überweisen.
Das Ergebnis der Abfertigung, die Anlegung der Verschlüsse, die Gestellungsfrist usw. sind in
die Ausfuhranmeldung einzutragen.
Wenn neben der Ausfuhranmeldung über das zu versendende Bier ein Übergangsschein aus-
gefertigt werden muß, so ist in jeder dieser Bezettelungen auf die andere Bezug zu nehmen.
Über die Abfertigungen der zur Ausfuhr bestimmten Biersendungen führt das Abfertigungs-
amt ein Bier-Abfertigungsbuch nach vorgeschriebenem Muster.
§ 12.
Ausgangs-
(Eingangs-)
bescheinigung.
— Der Versender hat das abge-
fertigte Bier mit der hinsichtlich der erfolgten Abfertigung bescheinigten Ausfuhranmeldung und
unter Erhaltung der angelegten Verschlüsse innerhalb der von dem Abfertigungsamte gewährten
Gestellungsfrist dem gewählten Ausgangs- oder Eingangsamte (§ 6) vorzufuhren.
§ 13. — Das Ausgangsamt kann sich, soweit nicht nach seinem Ermessen oder nach den
Umständen, z B. im Falle einer während der Versendung stattgehabten Leckage, eine weitere
Prüfung erforderlich ist, auf die Vergleichung der Zahl und Zeichen der Gebinde und Packstücke
und auf die Abnahme des Verschlusses beschränken. Die demnächst erfolgte Ausfuhr über die
Zollgrenze hat das Ausgangsamt auf Grund der eigenen Wahrnehmungen oder aus Grund der
Angaben der Begleitungs- oder Übermachungsbeamten auf der Ausfuhranmeldung zu bescheinigen.
Das Ausgangsamt hat über die ausgegangenen Biersendungen ein Bier-Ausgangsbuch nach
vorgeschriebenem Muster zu führen.
§ 14. — Zur Erteilung der Ausgangsbescheinigung sind sämtliche Hauptämter und Nebenzollämter
I. Klasse an den Grenzen gegen das Zollausland befugt. Anderen Amtsstellen wird nach Be-
dürfnis die Ermächtigung zur Bescheinigung des Ausganges von dem General-Direktor der Finanzen
erteilt.
Die Eingangsbescheinigung bei Sendungen nach den nicht zur Brausteuergemeinschaft gehörigen
deutschen Staaten und Gebietsteilen ist nach der Wahl des Waxeuführers entweder von der
Amtsstelle des Bestimmungsorts oder von der an der Grenze gegen das Brausteuergebiet
gelegenen Übergangsabfertigungsstelle, über die der Eingang erfolgt, zu erteilen.
Die Ausfuhranmeldungen sind nach Abgabe der Ausgangs- oder Eingangsbescheinigung von
der bescheinigenden Behörde ohne Zeitverlust der auf der Ausfuhranmeldung angegebenen Hebestelle
zurückzusenden.
§ 15. Besondere Vergünstigung bei der
Ausfuhr
von
Bier
nach Bayern,
Württemberg, Baden und
Elsaß-Lothringen,
wenn die Versendung nicht mit
der Eisenbahn erfolgt. — Im Falle eines örtlichen Bedürfnisses kann auf Grund besonderer,
von der Steuerdirektion zu erteilender Ermächtigung bei der Ausfuhr von Vier nach Bayern,
Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen, sofern die Versendung nicht mit der Eisenbahn statt-
findet, von der Vorführung des Bieres zur Ausgangsabfertigung und Verschlußanlegung unter
nachstehenden Bedingungen ganz abgesehen werden
a) Die Einreichung der Ausfuhranmeldung bei der Steuerhebestelle (§ 6) hat mindestens einen
halben Tag vor der Absendung des Bieres zu erfolgen. Die dem Versender von der Hebestelle
zurückgegebene, mit dem Eintragungsvermerke versehene Ausfertigung der Ausfuhranmeldung muß
die Sendung begleiten.
b) Den Steuerbeamten steht jederzeit das Recht zu, die Übereinstimmung der Ausfuhranmeldung
mit der Biersendung und die Erfüllung der für die Gewährung der Steuervergütung vorge-
schriebenen Bedingungen einer Prüfung zu unterziehen.
c) Neben der von der Amtsstelle des Bestimmungsorts oder der Übergangsabfertigungsstelle
auf der Ausfuhranmeldung abzugebenden Eingangsbescheinigung ist zur Begründung des Anspruchs
auf Steuervergütung die Beibringung einer Empfangsbescheinigung über die von dem ausgeführten
Biere im Bestimmungsland entrichtete Übergangsabgabe erforderlich. Die Beibringung dieser
Empfangsbescheinigung liegt dem Versender ob.
d) Der Berechnung der Steuervergütung wird nur die Biermenge zugrunde gelegt, von der
die Übergangsabgabe erhoben worden ist, falls aber diese Menge größer ist als die in der Aus-
fuhranmeldung angemeldete, nur die letztere.
§ 16.
Vorläufige
Berechnung und
Zahlung
der V e r g ü t u n g e n . - Auf Grund
der mit Ausgangs- (Eingangs-) bescheinigung wieder eingegangenen Ausfuhranmeldungen hat
die Steuerhebestelle die für die ausgeführten Biermengen nach dem vorläufigen Vergütungssatze
zu gewährenden Vergütungen zu berechnen und im Vierausfuhr-Anmeldebuche zu vermerken.
Dabei ist, wenn bei der Abfertigung oder beim Ausgang eine größere als die angemeldete Liter-
menge ermittelt worden ist, nur letztere für die Berechnung der Vergütung maßgebend.
§ 17. — Am Schlusse des Vierteljahrs beantragt die Hebestelle mittelst einer nach vorgeschriebenem
Muster aufzustellenden Nachweisung, die mit den erledigten Ausfuhranmeldungen zu belegen ist
und sämtliche im Laufe des Vierteljahrs eingegangene Ausgangs- (Eingangs-) bescheinigungen zu
umfassen hat, bei der Steuerdirektion die Auszahlung der Vergütungen.
Die Steuerdirektion hat die vorläufig zu vergütenden Beträge in der Nachweisung fetzzusetzen
und mit Beginn des zweiten auf das Vierteljahr, in dem die Ausfuhr stattgefunden hat, folgenden
Vierteljahrs an den Versender vorschußweise zahlen zu lassen.
§ 18.
Endgültige
Festsetzung und
Zahlung
der V e r g ü t u n g e n . — Die Gewäh-
rung der endgültigen Vergütungen und deren Abstufung nach der von den Brauereien zu den
einzelnen Stasselsätzen gezahlten Brausteuer (§ 5) erfolgt nach dem Grundsatze, daß von einer
Brauerei nur soviel Braustoffe versteuert werden sollen, als sie zur Herstellung des innerhalb des
Brausteuergebiets verbrauchten Bieres verwendet hat. Die Vergütung wird daher zunächst unter
Zugrundelegung des höchsten Staffelsteuersatzes, den die Brauerei innerhalb des Rechnungsjahrs
entrichtet hat, berechnet und nach dem so berechneten Betrag auch geleistet, sofern die von der
Brauerei zu dem betreffenden höchsten Staffelsteuersatze gezahlte Brausteuer den berechneten Ver-
gütungsbetrag erreicht; insoweit dies nicht der Fall ist, wird der überschießende Teil der berech-
neten Vergütung im Verhältnisse des in Frage kommenden höheren zum nächst niederen Staffel-
steuersatze (also im Verhältnisse von 10 zu 9 oder von 9 zu 8 oder von 8 zu 7 usw.) gemindert.
Übersteigt der so geminderte Teil der berechneten Vergütung wiederum den zu dem betreffenden
niederen Staffelsatze gezahlten Brausteuerbetrag, so ist der Mehrbetrag, in gleicher Weise weiter
zn kürzen und so weiter, bis sich ein Mehrbetrag nicht mehr ergibt.
Die Bierausfuhren der Nichtbrauer werden der Brauerei zugeschlagen, die das Bier gebraut
hat; der auf diese Bierausfuhren entfallende Teil der erhöhten Vergütungen wird dem Nicht-
brauer zugewiesen.
§ 19. — Am Schlusse des Rechnungsjahrs hat die Hebestelle, auf Grund der festgesetzten
Nachweisungen über die aus ihrem Bezirk ausgeführten Biermengen (§ 17 Abs. 1 und 2) für
sämtliches aus einer Brauerei stammende und zur Ausfuhr gekommene Bier die endgültige
Vergütung zu berechnen.
Die durch die Steuerdirektion geprüften Berechnungen sind dem General-Direktor der Finanzen
in doppelter Ausfertigung mit den Nachweisungen über die ausgeführten Biermengen nebst Belegen
und dem Verzeichnisse der festgesetzten vorläufigen Vergütungssätze (§ 4) einzureichen.
§ 20. - Der General-Direktor der Finanzen stellt die zu vergütenden Brausteuerbeträge fest und
erteilt hierüber an die Steuerdirektion Anweisung zur Zahlung oder Rückerhebung unter Zu-
fertigung je einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der geprüften und bescheinigten.
Berechnungen (§ 19) zum Rechnungsbelege.
Le n° 186 du tarif douanier susdit
est modifié comme suit
Bier aller Art, Malzextrakt in dünnflüssigem
Zustand, auch mit Heilmittelzusätzen Mk. 7,20.
Nr. 186 des ges. Zolltarifs erhält
folgende Fassung
Bier aller Art, Malzextrakt in dünnflüssigem
Zustand, auch mit Heilmittelzusätzen Mk. 7,20.
La bière importée dans le Grand-
Duché de Luxembourg, de la Bavière, du Wur-
temberg, du Grand-Duché de Bade et de l'Al-
sace-Lorraine est assujettie provisoirement à
un droit (Uebergangsabgabe) de 2,75 mk. par
hektolitre.
Le Gouvernement est également
autorisé à conclure des arrangements avec le
Gouvernement allemand au sujet du mode de
répartition du produit des droits d'accises sur
la bière et de l'impôt sur les cigarettes.
Le présent arrêté sera publié au Mé-
morial.
Luxembourg, le 27 juin 1906.
Le Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
Arrêté grand-ducal du 27 juin 1906, concernant
l'établissement d'un impôt sur les cigarettes.
Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc , etc., etc. ;
Vu la loi en date de ce jour, concernant
l'introduction d'un impôt sur les cigarettes ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général
des finances et après délibération du Gouver-
nement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Gegenwärtiger Beschluß wird im „Me-
morial" veröffentlicht
Luxemburg, den 27. Juni 1906.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Großh Beschluß vom 27 Juni 1906, betreffend
die Einführung einer Cigarettensteuer.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u, u, u. ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom heutigen Tage,
die Einführung einer Cigarettensteuer b treffend;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres General-Directors der
Finanzen und nach Berathung der Regierung im
Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Le présent arrêté entrera en vigueur
le 1er juillet 1906.
Gegenwärtiger Beschluß wird mit dem
1. Juli 1906 in Kraft treten.
Die Regierung ist ebenfalls ermächtigt
mit der deutschen Regierung Abkommen hinsichtlich
des Verteilungsmodus des Ergebnisses der Accisen-
gefälle auf Bier sowie der Cigarettensteuer abzu-
schließen.
Le présent arrêté entrera en vigueur
le 1er juillet 1906.
Notre Directeur général des finances
est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui
sera publié au Mémorial.
Saint-Blasien, le 27 juin 1906.
GUILLAUME.
Le Directeur général
des finances,
M . MONGENAST.
Gegenwärtiger Beschluß wird mit den
1. Juli 1906 in Kraft treten.
Les remises des droits d'accise seront
accordées conformément aux dispositions qui
précèdent pour la bière exportée après le 1er oc-
tobre 1906.
Pour la bière exportée jusqu'au 30 septembre
1906, les dispositions actuellement en vigueur
seront appliquées.
Die Brausteuervergütungen nach Maß-
gabe obenstehender Bestimmungen werden für das
vom 1. Oktober 1906 ausgeführte Bier geleistet.
Für Bier, das bis zum 30. September 1906
ausgeführt wird, wird die Ausführungsvergütung
nach den bisherigen Bestimmungen gewährt.
Notre Directeur général des finances
est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui
sera publié au Mémorial.
Saint-Blasien, le 27 juin 1906.
GUILLAUME.
Le Directeur général
des finances,
M .
MONGENAST.
Arrêté ministériel du 27 juin 1906, concernant la
fixation du taux des droits d'Uebergangsabgabe
sur la bière.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ;
Vu l'art. 31 de la loi du 1er décembre 1854,
ainsi que le règlement général du 27 juin 1906,
concernant les droits d'accise sur la bière ;
Vu l'art. 1er de la loi du 22 décembre 1854,
qui est de la teneur suivante
« A dater du jour de la publication de la pré-
sente loi, le Gouvernement est autorisé à per-
cevoir sur les objets provenant des Etats de
l'Union douanière de l'Allemagne, des droits
Großh. Beschluß vom 27 Juni 1906, betreffend
die Abänderung der Nr. 186 des Zolltarifs
vom 25. Dezember 1902.
Wir
Wilhelm,
von Gottes Gnaden Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u.,
u.,
u.;
Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 9.
Dezember 1903, betreffend die Veröffentlichung des
deutschen Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902
nebst zugehörigem Zolltarif und des deutschen
Reichsgesetzes vom 27. Mai 1885 wegen Abän-
derung des Zollvereinigungsvertrags vom 8 Juli
1867;
Auf den Bericht Unseres Generaldirektors der
Finanzen und nach Beratung der Regierung im
Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Unser General-Direktor der Finanzen
ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, welcher
im „Memorial" veröffentlicht wird, beauftragt.
Sanct Blasien, den 27. Juni 1906.
Wilhelm.
Der General-Director
der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
Ministerialbeschluß vom 27. Juni 1906, betref-
fend die Feststellung des Uebergangsabsatzes
für Bier.
Der
General-Direktor
der Finanzen;
Nach Einsicht des Gesetzes vom l. Dezember
1854 Art. 31 und des allgemeinen Reglementes
vom 27. Juni 1906 betreffend die Brausteuer;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 22. Dezember
1854 Art 1 lautend
„Vom Tage der Verkündigung dieses Gesetzes
an ist die Regierung ermächtigt, von den aus
den Staaten des deutschen Zollvereines herrühr-
enden Gegenständen die Abgaben zu erheben,
qui à l'intérieur sont perçus sur la consom-
mation ou sur la fabrication et la production
d'objets de consommation et à faire restituer,
le cas échéant, à la sortie, les droits perçus
. sur les objets de fabrication indigène — le tout
en conformité des dispositions qui régissent
les rapports du Grand-Duché avec la dite Union
douanière. »
Arrête
La présente loi ainsi que les règle-
ments à prendre en son exécution sont appli-
cables à partir du 1er juillet 1906.
Gesetz vom 27. Juni 1906, betreffend die Ciga-
rettensteuer und die Brausteuer.
Wir
Wilhelm,
von Gottes Gnaden Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u., u., u.;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Abgeordnetenkammer;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordneten-
kammer vom 27. Juni 1906 und derjenigen des
Staatsrathes vom selben Tage, wonach eine
zweite Abstimmung nicht stattfinden wird;
Haben beschlossen und beschließen
Gegenwärtiges Gesetz sowie dessen Aus-
führungsbestimmungen treten mit dem 1. Juli in
Kraft.
DU
des
Memorial
Donnerstag, 28. Juni 1906.
Mandons et ordonnons que la présente loi
soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et
observée par tous ceux que la chose concerne.
Saint-Blasien, le 27 juin 1906.
GUILLAUME.
Le Directeur général
des finances,
M .
MONGENAST.
Arrêté grand-ducal du 27 juin 1906, concernant
la publication et la mise en vigueur de la loi de
l'Empire allemand relative à l'accise sur la
bière.
Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu,
Grand Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu l'art. 31 de la loi du 1er décembre 1854
portant
«Le Gouvernement prendra et publiera pour
être exécutées, les dispositions qui ont pour
objet de mettre la législation du Grand-Duché,
concernant l'accise sur les bières, en concor-
dance avec celle des Etats du Zollverein»
Revu l'arrêté r. g.-d. du 4 septembre 1873,
concernant l'accise sur la bière ;
Voulant mettre la législation du Grand-Duché
concernant l'accise sur la bière, en concordance
avec la loi de l'Empire allemand du 3 juin 1906,
exécutoire à partir du 1er juillet 1906 dans tous
ceux des Etats de l'Union douanière allemande
avec lesquels le Grand-Duché est, pour ce qui
concerne la bière, en libres relations du com-
merce ;
Vu la loi en date de ce jour, concernant l'im-
pôt sur les cigarettes et les droits d'accise sur
la bière;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
finances et après délibération du Gouvernement
en conseil ;
Notre Conseil d'Étal entendu ;
Avons arrêté et arrêtons
Unser General-Director der Finanzen
ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, der
im „Memorial" veröffentlicht wird, beauftragt.
Sanct Blasien, den 27. Juni 1906.
Wilhelm.
Der General-Direktor
der Finanzen,
M. Mongenast.
§ 2. Abweichungen. —Abweichungen von der Vorschrift im § 1 Abs. 1 des Reglements
sind nur mit Genehmigung des Generaldirektors der Finanzen und unter den von ihm angeord-
neten Bedingungen zulässig.
§ 3.
Farbebiere.
— Der Vorschrift im § 1 Abs. 1 des Reglementes unterliegt auch die Be-
reitung von Färbebier.
Zur Färbung von untergärigem Viere dürfen nur Farbebiere verwendet werden, die aus
Gerstenmalz hergestellt sind.
Für das zur Bereitung von Farbebier verwendete Malz ist die Brausteuer zu entrichten. Die
Verwendung der Farbebiere zur Bierbereitung unterliegt den von dem General-Direktor der
Finanzen anzuordnenden Aufsichtsmaßnahmen.
§ 4. Zucker. — Der zur Bereitung von obergärigem Biere verwendete technisch reine Rohr-,
Rüben- oder Invertzucker, sowie Stärkezucker und die aus Zucker der bezeichneten Art herge-
stellten Farbmittel bleiben bis auf weiteres von der Brausteuer befreit, gleichviel ob ihre Ver-
wendung während oder nach Abschluß des Brauverfahrens erfolgt.
Zu § 3 des
allgemeinen
Reglementes.
§ 5 .
Bierähnliche
G e t r ä n k e . — Als bierähnlich sind solche Getränke anzusehen, die
aus Malz oder unter Mitverwendung von Malz hergestellt sind und als Ersatz für Bier genossen
zu werden pflegen. Es macht keinen Unterschied, ob die Getränke gegoren sind oder nicht.
Das
Malz, das zu ihrer Bereitung verwendet wird, unterliegt der Brausteuer.
Sollen bierähnliche Getränke als Bier oder unter einer Bezeichnung in den Verkehr gebracht
werden, die geeignet ist, die Meinung zu erwecken, daß sie Bier seien, so darf zu ihrer Bereitung
außer Malz, Hopfen, Hefe und Wasser nur Zucker verwendet werden.
Die Bereitung der bierähnlichen Getränke unterliegt den gleichen Vorschriften wie die Berei-
tung von Bier. Findet sie in besonderen Anstalten statt, so sind diese als Brauereien anzusehen.
Die Bereitung von Malzextrakt (Malzauszüge in eingedicktem Zustand) ist der Brausteuer
nicht unterworfen
Zu
§
des
allgemeinen
Reglementes.
§ 6.
Essigbereitung.
— Bei der Essigbereitung wird die Brausteuer von dem verwen-
deten Malze erhoben Dieses ist auch in dem Falle steuerpflichtig, wenn aus der zur Herstellung
des Essigs dienenden Malzwürze zugleich flüssige Hefe gewonnen wird.
Erfolgt die Essigbereitung vorwiegend aus Branntwein, so bleibt ein Zusatz von Malz
steuerfrei.
Zu
§
des
allgemeinen
Reglementes.
§ 7.
Ermittelung
des
steuerpflichtigen
Gewichts. — Da Zucker nach § 4 nicht mehr
zu den steuerpflichtigen Braustoffen zu rechnen ist, tritt die Vorschrift im Absatz 2 des § 5 des
Reglementes außer Anwendung.
Das der Versteuerung zu Grunde zu legende Reingewicht des Malzes ist entweder durch Ver-
wiegung des Malzes allein oder in der Weise zu ermitteln, daß das Rohgewicht festgestellt und
davon das nach der Entleerung zu ermittelnde Gewicht der Umschließung abgezogen wird.
Kommt das Malz regelmäßig in Säcken von der gleichen Beschaffenheit und Größe zur Wage,
so sind Probeverwiegungen zulässig.
Wird das Malz unverpackt in Kasten oder sonstigen festen Behältern zur Wage abgelassen,
und bedarf es zur Ermittelung seines Reingewichts der Verwiegung des Kastens oder der Be-
hälter in leerem Zustande, so kann, sofern eine Verlauschung der Behälter oder eine Gewichts-
änderung nicht zu besorgen ist oder durch geeignete Maßnahmen verhütet werden kann, das
einmal ermittelte Gewicht der Behälter bei späteren Verwiegungen in Rechnung gestellt werden.
Dieses Gewicht ist auf dem Behälter deutlich und in dauerhafter Weise zu bezeichnen; auch hat
der Brauereibesitzer jede beabsichtigte Veränderung der Größe oder der sonstigen Beschaffenheit
des Behälters der Hebestelle vorher schriftlich anzuzeigen. Das Gewicht ist von Zeit zu Zeit von
den Aufsichtsbeamten nachzuprüfen. Der Prüfungsbefund ist im Steuerbuche zu vermerken.
Bildet der Kasten oder sonstige feste Behälter mit der Wage dergestalt ein zusammengehöriges
Ganze, daß die Wage im Gleichgewichte steht, wenn der Behälter leer ist und auf der Wagschale
keine Gewichte aufliegen, so ist der Brauereibesitzer dafür verantwortlich, daß die Wage jederzeit
richtig eingestellt ist.
Zu
§
des
allgemeinen
Reglementes.
§ 8.
Berechnung
der
Brausteuer
beim Wechsel des Besitzers der Brauerei.
— Die Berechnung der Brausteuer nach den verschiedenen Erhebungssaten erfolgt nach dem Ge-
samtgewichte des in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungsjahrs steuerpflichtig gewor-
denen Malzes auch dann, wenn der Betrieb innerhalb dieses Jahres se nen Besitzer gewechselt hat.
§ 9 .
Behandlung
mehrerer
in
einer
Hand
befindlichen
Brauereien.
— Eine Person oder Gesellschaft, für deren Rechnung mehrere Brauereien betrieben weiden
oder betrieben werden sollen, hat dies, wenn es sich um bereits bestehende Verhältnisse handelt,
bis zum 15. Juli 1906, andernfalls mindestens 8 Tage vor Beginn des Betriebs derjenigen
Hebestelle, in deren Bezirke sich die größte der Brauereien befindet, anzuzeigen. In der Anzeige
sind Bezeichnung und Ort jeder Brauerei und die Hebestelle, in deren Bezirke sie liegt, anzu-
geben. Je eine Abschrift der Anzeige ist denjenigen Hebestellen zuzustellen, in deren Bezirken sich
die anderen Brauereien befinden.
Liegen die Brauereien nicht innerhalb derselben Gemeinde oder sind sie weiter als 10 Kilo-
meter von einander entfernt, so ist in der Anzeige ferner zu erklären, ob die verschiedenen
Brauereien ein wirtschaftlich zusammengehöriges Unternehmen bilden oder weshalb dies nicht
der Fall ist.
Eine wirtschaftliche Zusammengehörigkeit ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn die Betriebs-
einrichtungen der einen Brauerei, wozu auch Gespanne gehören, von der anderen Brauerei mit-
benutzt werden.
Wird das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit von dem Brauereibesitzer
bestritten, so ermittelt die Steuerdirektion den Tatbestand und legt die Verhandlung dem Gene-
raldirektor der Finanzen zur Entscheidung vor.
§ 10. Ist die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit mehrerer Brauereien anerkannt oder fest-
gestellt, so ist zu unterscheiden ob sich die Brauereien in demselben Hebebezirk oder in verschie-
denen Hebebezirken befinden.
In
ersterem Falle ist in dem Brausteuer-Gegenbuche (§ 45) der Hebestelle für die zusammen-
gehörigen Brauereien nur eine gemeinschaftliche Abteilung für die Anschreibung der verwendeten
Malzmengen und für die Berechnung der Steuerbeträge zu eröffnen und bei den Berechnungen
der Steuerbeträge so zu verfahren, als ob es sich nur um eine einzige Brauerei handele.
Befinden sich die wirtschaftlich zusammengehörigen Brauereien in verschiedenen Hebebezirken,
so sind die zu den einzelnen Staffelsätzen steuerpflichtigen Malzmengen durch die Zahl der in
Frage kommenden Brauereien zu teilen und die Brausteuerbeträge nach der so berechneten Staffel
für jede Brauerei einzeln festzusetzen und zu erheben. Kommen hierbei drei Brauereien in Frage,
so ist von jeder dieser Brauereien für den Doppelzentner Malz zu erheben
von den ersten
83,33
Doppelzentnern
4 Mark,
"
"
"
"
„"
""
"
„
folgenden
" "
" "
" "
" "
" "
" "
"
"
dem Reste
83,3 4
166,66
333,34
333,35
333,33
333,34
333,3 3
333, 3 3
"
"
"
"
"
"
"
"
4,5
5,5
6,5
""
"
""
"
"
"
"
Am Schlusse des Rechnungsjahrs haben die für die einzelnen Brauereien zuständigen Hebe-
stellen je eine Zusammenstellung der von der betreffenden Brauerei ihres Bezirkes zu den ein-
zelnen Staffelsätzen versteuerten Malzmengen derjenigen Hebestelle mitzuteilen, in deren Bezirke
sich die größte der zusammengehörigen Brauereien befindet (§ 9 Abs. 1). Letztere Hebestelle hat
diese Zusammenstellungen mit ihrer eigenen der Steuerdirektion zur Festsetzung eines etwa zu
viel erhobenen Betrags vorzulegen. Überhobene Beträge sind von derjenigen Hebestelle zurückzu-
zahlen, bei der die Überhebung vorgekommen ist. Zu diesem Zwecke hat die Steuerdirektion den
anderen in Betracht kommenden Steuerämtern je eine beglaubigte Abschrift der Festsetzung zu-
zusenden.
Z u § 8
des
allgemeinen
Reglementes.
§ 11.
Stundung.
— In welcher Weise für gestundete Brausteuer Sicherheit zu leisten ist,
und unter welchen Voraussetzungen Stundungen für kürzere Fristen auch ohne Sicherheitsleistung
gewährt oder die gestundeten Steuerbeträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden
können, bestimmt der Generaldirektor der Finanzen.
§ 12. Bei Stundung der Brausteuer ist über jeden im Brausteuer-Einnahmebuche (§ 46) an-
zuschreibenden Betrag ein Stundungsanerkenntnis abzugeben.
Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 100 Mark erreichen.
§ 13. Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit.
Die gestundeten Beträge sind spätestens am 25. Tage des Monats, in dem die Stundungs-
frist abläuft, und wenn dieser ein Sonn- oder Festtag ist, am vorhergehenden Werktag einzuzahlen.
Z u § 9 des allgemeinen Reglementes.
§ 14.
Steuerfreier
Haustrunk.
a) Anmeldung. — Die Anmeldung zur steuerfreien Be-
reitung des Haustrunkes hat bei der Hebestelle in doppelter Ausfertigung zu erfolgen. Sie kann
sämtliche Berechtigte derselben Ortschaft umfassen.
Die Ortsbehörde hat die Nichtigkeit des angemeldeten Personenstandes auf der Anmeldung zu
bescheinigen.
Vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden zum Haushalte gerechnet, wenn
sie dort Kost und Wohnung erhalten.
§ 15. b) Bewilligung. — Die Anmeldung dient zugleich als Anmeldeschein und wird hierzu
von der Hebestelle mit dem Gültigkeitsvermerke versehen. Die Gültigkeit ist in der Regel auf die
Dauer des Kalenderjahrs zu bemessen. Das Hauptamt kann auf Antrag eine Gültigkeitsfrist bis
zur Dauer von fünf Jahren bewilligen.
Die eine Ausfertigung des Anmeldescheins erhält der Anmeldende, im Falle einer gemein-
schaftlichen Anmeldung der Vorstand der Ortschaft zurück; die zweite bleibt bei der Hebestelle.
Ablaufende oder bereits abgelaufene Anmeldescheine können von der Hebestelle verlängert
werden. In dem auf beiden Ausfertigungen abzugebenden Verlängerungsvermerke sind die etwa
eingetretenen Veränderungen des Personenstandes und die Dauer der neuen Gültigkeitsfrist
anzugeben.
Abgelaufene Anmeldescheine sind an die Hebestelle innerhalb 14 Tagen zurückzureichen.
§ 16. c) Erlöschen der Steuerfreiheit — Treten während der Dauer der Gültigkeitsfrist Um-
stände ein, durch welche die Steuerfreiheit gesetzlich ausgeschlossen wird, so hat der Anmeldende
hiervon der Hebestelle binnen einer Woche Anzeige zu machen.
Der gleichzeitig vorzulegende Anmeldeschein ist von der Hebestelle einzuziehen, oder — bei ge-
meinschaftlicher Anmeldung — zu berichtigen.
Die Berechtigung zur Steuerfreiheit erlischt mit dem Eintritte der Veränderung.
§ 17. d) Entziehung der Steuerfreiheit. — Die Entziehung der Steuerfreiheit wegen Miß-
brauchs erfolgt durch Beschluß der Steuerdirektion, gegen den die Beschwerde beim General-
direktor der Finanzen zulässig ist.
Die Verabreichung von Bier an solche vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute,
denen keine Wohnung, sondern nur Lohn und Kost gewährt wird, gilt nicht als Ablassen gegen
Entgelt.
Zu
§
des
allgemeinen
Reglementes.
§ 18.
Vergütung
der Brausteuer bei der
Ausfuhr
v o n Bier. — Die Bestim-
mungen über die Vergütung der Brausteuer bei der Ausfuhr von Bier sind in der Anlage 1
enthalten.
Zu
§
des
allgemeinen
Reglementes.
§ 19.
Erlaß
oder
Erstattung
d e r
Brausteuer.
— Der Brauer, der auf Grund
der Ziffer 1 oder 2 im § 11 des allgemeinen Reglementes Erlaß oder Erstattung der Brausteuer
in Anspruch nimmt, hat den Tatbestand und die Ursachen der unvorhergesehenen Betriebshinderung
der Hebestelle schriftlich und tunlichst sofort, mindestens aber so rechtzeitig anzuzeigen, daß die
Anzeige nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Tagen bei
der Hebestelle eingehen kann
Sofort nach dem Eintreffen der Anzeige, spätestens aber innerhalb 24 Stunden, ist der Tat-
bestand an Ort und Stelle unter Zuziehung des Brauers oder seines Stellvertreters zu ermitteln.
Die beschädigten Braustoffe und die verdorbene Maische oder Würze sind unter amtlicher
Aufsicht zur Bierbereitung unbrauchbar zu machen. Außer Gebrauch kommende Gefäße sind
nötigenfalls unter Verschluß zu nehmen.
Über das Ergebnis der Ermittelungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Verhandlung
aufzunehmen Der Kontrolleur hat, wenn er die Verhandlung nicht selbst aufgenommen hat, den
Tatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnungen — in allen wichtigen Fällen
an Ort und Stelle — nachzuprüfen. Die Verhandlung ist mit einem Auszug aus dem Steuer-
buche, dem Mahlbuch oder dem Einmaischungsbuche der Steuerdirektion vorzulegeu.
§ 20.
Vernichtung
eines ganzen G e b r ä u s . – Wird die Vernichtung eines ganzen
Gebräus beantragt, so hat sich der Kontrolleur mit einem Aufsichtsbeamten spätestens innerhalb
drei Tagen in die Brauerei zu begeben. Vor der Vernichtung ist die Menge und Beschaffenheit
der zu vernichtenden Flüssigkeit sowie ferner festzustellen, von welcher Einmaischung sie herrührt
und ob das Ergebnis der Einmaischung vollständig vorhanden ist. Die Vernichtung hat unter
amtlicher Aufsicht zu erfolgen.
Hinsichtlich der Zuziehung des Brauers und der aufzunehmenden Verhandlung finden die im
§ 19 getroffenen Anordnungen sinngemäße Anwendung.
§ 21.
Erlaß
aus
Billigkeitsgründen.
— In anderen als den im § 11 des all-
gemeinen Reglementes vorgesehenen Fällen darf von dem General-Direktor der Finanzen der
Erlaß oder die Erstattung eines nach dem Wortlaute des Gesetzes geschuldeten Brausteuerbetrags
auf gemeinschaftliche Rechnung bewilligt werden, wenn überwiegende Gründe der Billigkeit dafür
sprechen.
Z u den §§ 13
bis
des
allgemeinen
Reglementes.
§ 22. Nachweisung der Brauereiräume und -Gefäße. — Zur Nachweisung der Braue-
reiräume und -Gefäße, mit der auch der Aufstellungsort der Wage (§ 16 des Reglementes) sowie
der Malzsteuermühle und der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung (§ 26 des Reglementes) und
der Aufbewahrungsort für die Vorräte an Malzschrot (§ 17 des Reglementes) anzuzeigen ist,
sind Vordrucke nach vorgeschriebenem Muster zu benutzen.
Bei größeren Betrieben kann von der Steuerdirektion die Beifügung eines Grundrisses der
Brauereiräume, in dem die Gerätestellung einzuzeichnen ist, verlangt werden.
§ 23. — Die Nachweisung ist von der Hebestelle nach Eintragung in die Brauereirolle dem
Kontrollenr zuzustellen. Dieser hat ihren Inhalt an Ort und Stelle mit dem Bestande zu ver-
gleichen, die Gefäße soweit erforderlich zu vermessen, das Ergebnis in die Nachweisung einzu-
tragen und diese sodann mit den Vermessungsverhandlungen (§ 34) der Hebestelle zurückzugeben.
Nach Prüfung der Vermessungsverhandlungen übermittelt die Hebestelle je eine Ausfertigung der
Nachweisung und der Vermessungsverhandlungen dem Brauereibesitzer.
§ 24.
Veränderungen.
Wechsel im Besitze der
Brauerei.
— Jeder Wechsel
im Besitz einer Brauerei, z. B. durch Erbgang, Verkauf oder Verpachtung ist der Hebestelle
binnen drei Tagen vom neuen und in Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch vom bisherigen
Besitzer schriftlich anzuzeigen. Der neue Besitzer hat die Nichtigkeit des nachgewiesenen Geräte-
bestandes und des Raumgehalts der einzelnen Gefäße schriftlich anzuerkennen oder eine neue
Nachweisung der Räume und Gefäße abzugeben.
§ 25.
Veränderungen
der R ä u m e und Gefäße. — Die im § 13 Abs. 2 des Regle-
mentes vorgeschriebenen Anzeigen über Veränderungen in den Betriebsräumen oder an den Ge-
fäßen sind nach vorgeschriebenem Muster anzufertigen und der Hebestelle in doppelter Ausfertigung
einzureichen. Die eine Ausfertigung ist von der Hebestelle mit der Bescheinigung über die erfolgte
Anzeige zu versehen und dem Anmeldenden zur Aufbewahrung bei dem Brauereibelegshefte (§ 30)
zurückzugeben, die andere dem Kontrolleur vorzulegen.
Der Kontrolleur hat sich von der Richtigkeit der Anzeige zu überzeugen, erforderlichenfalls für
die Vermessung und Bezeichnung der Gefäße zu sorgen und die eingetretenen Veränderungen in
die in der Brauerei ausliegende Nachweisung der Räume und Gefäße einzutragen; der Befund
oder das Geschehene ist von ihm auf der Veränderungsanzeige kurz zu bescheinigen. Sodann ist
die Anzeige mit den etwa aufgenommenen Vermessungsverhandlungen an die Hebestelle zurück-
zugeben, die beim Brauereibelegshefte aufbewahrte Veränderungsanzeige aber zu entfernen.
Die Hebestelle vermerkt die stattgehabte Veränderung in der Brauereirolle und nimmt die
Anzeige mit ihren Anlagen zum Belegshefte.
Hat der Kontrolleur einen anderen Beamten mit der Ausführung der erforderlichen Maß-
nahmen beauftragt, so hat er die von diesem in dem Brauereibelegshefte gemachten Eintragungen
bei seiner nächsten Anwesenheit zu prüfen und zu bescheinigen.
§ 26.
Veränderungen
i m Besitz
einzelner
Geräte.
— Die im § 14 des Gesetzes
vorgesehenen Anzeigen über den Besitzwechsel von Braupfannen sind nach vorgeschriebenem
Muster aufzustellen und der Hebestelle in doppelter Ausfertigung einzureichen.
Sollen in diesem wie in dem Falle des § 13 Abs. 2 des Reglementes oder bei gänzlicher Ab-
meldung einer Brauerei Brauereigefäße in einen anderen Hebebezirk versandt werden, so ist die
zweite Ausfertigung der Veränderungsanzeige mit den betreffenden Vermessungsverhandlungen
der Hebestelle des Bestimmungsorts zu übersenden. Diese bescheinigt die erfolgte Meldung der
Gesäße auf der Veränderungsanzeige und sendet letztere an die Hebestelle des Absendungsorts
zurück, die damit nach § 25 Abs. 3 verfährt.
§ 27.
Einreichung
neuer
Nachweisungen.
— Wenn die Nachweisung der Räume
und Gefäße oder der Grundriß durch Nachträge unübersichtlich oder sonst unbrauchbar geworden
ist, hat der Kontrolleur die Einreichung neuer Ausfertigungen anzuordnen.
§ 28.
Brauereirolle
und
Belegshefte.
— Die Hebestelle hat eine Brauereirolle
nach vorgeschriebenem Muster zu führen, in der sämtliche im Bezirke vorhandenen Brauereien,
soweit deren Inhaber nach § 13 des Reglementes zur Anmeldung der Betriebsräume usw. ver-
pflichtet sind, nachgewiesen werden
§ 29. — Die Belege für die Eintragungen in der Brauereirolle sind in einem Hefte zu ver-
einigen und darin in folgender Reihenfolge zu ordnen
a) die Nachweisung der Räume und Gefäße,
b) der etwa eingereichte Grundriß,
c) Zeichnung und Beschreibung der etwa verwendeten selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung,
d) die Verhandlung über die steueramtliche Verschließung der Malzsteuermühle und der selbst-
tätigen Verwiegungsvorrichtung,
e) die Vermessungsverhandlungen,
f) die Veränderungsanzeigen,
g) die bei Verwendung von Zucker abzugebende Erklärung (§ 22 des Reglementes),
h) die für den Betrieb mit Nachmaischen vorgeschriebene Anzeige (§ 25 Abs. 2 des Reglementes),
i) die amtlichen Verfügungen über besondere Vergünstigungen,
k) die sonstigen amtlichen Verfügungen und Papiere über die besonderen Verhältnisse der
Brauerei.
Später hinzukommende Schriftstücke sind der Zeitfolge nach einzuheften. Nicht mehr gültige
Belege sind zu durchkreuzen und einzuschlagen.
§ 30.
Brauereibelegsheft.
— Die an den Brauereibesitzer gelangenden Ausfertig-
ungen oder beglaubigten Abschriften der im § 29 unter a bis e, g bis k aufgeführten Schrift-
stucke sind in einem Brauereibelegsheft zu vereinigen. Darin bilden die unter a bis d fallenden
Belege in dieser Reihenfolge stets die ersten Stücke, dann folgen die Vermessungsverhandlungen
nach den Nummern der Gefäße, und hierauf die übrigen Belege in der im § 29 bezeichneten
Reihenfolge
Das Brauereibelegsheft ist mit Umschlag zu versehen und nach näherer Bestimmung des Kon-
trolleurs an einem den Aufsichtsbeamten jederzeit zugänglichen hellen Orte in einem besonderen
Behältnis aufzubewahren. Nicht mehr gültige Belege sind vom Kontrolleur aus dem Brauereibe-
legshefte zu entfernen.
In dem Behältnisse sind, soweit der Kontrolleur nichts anderes bestimmt, auch alle von dem
Brauer für steuerliche Zwecke zu führende Bücher aufzubewahren.
§ 3 1 .
Hauptbrauereirolle.
— Die Hebestelle hat eine vom Kontrolleur bescheinigte
Abschrift der Brauereirolle an die Steuerdirektion einzusenden. Die Abschriften bilden zusammen
die Hauptbrauereirolle.
Vierteljährlich ist ferner eine vom Kontrolleur bescheinigte Nachweisung der in der Brauerei-
rolle vermerkten Veränderungen nach vorgeschriebenem Muster aufzustellen und einzureichen.
Die angezeigten Veränderungen sind in der Hauptbrauereirolle zu vermerken.
§
32.
Vermessung
d e r G e f ä ß e . — Die Gefäße, in denen die Menge des gezogenen
Bieres ermittelt werden soll, sind auf nassem Wege zu vermessen.
Die Steuerdirektion kann auch für andere Gefäße die Vermessung auf nassem Wege anordnen.
Alle übrigen Gefäße sind auf trockenem Wege zu vermessen. Die Steuerdirektion kann von
dieser Vermessung absehen, wenn sie entbehrlich erscheint und gegen die Nichtigkeit des in der
Nachweisung angegebenen Inhalts keine Bedenken bestehen.
Die nasse Vermessung der zur Ermittelung des Bierzugs dienenden Gefäße kann mit Geneh-
migung der Steuerdirektion unterbleiben, wenn sie mit besonderen Schwierigkeiten oder Kosten
verknupft sein würde uud die steuerliche Üverwachung der Brauerei auch ohne sie hinreichend
gesichert ist.
§ 33. — Die Vermessungen auf nassem Wege sind durch den Kontrolleur unter Zuziehung
eines anderen Beamten, die Vermessungen auf trockenem Wege durch den Kontrolleur oder
einen anderen Beamten zu bewirken. Der Brauereibesitzer hat der Vermessung beizuwohnen und
ihre Richtigkeit durch Unterzeichnung der Verhandlungen (§ 34 ) anzuerkennen
Die trockene Vermessung erfolgt nach einer amtlich zu liefernden Anleitung.
Bei der nassen Vermessung haben die Beamten darauf zu achten, daß das Gefäß völlig dicht
und leer ist und auf seinen Unterlagen fest aufliegt.
Sind die Unterlagen des Gefäßes verrückbar, z. B. bei Kühlschiffen, die zum leichteren Ab-
lassen des Bieres auf der einen Seite emporgeschraubt werden können, so hat der Brauereibesitzer
Einrichtungen zu treffen, durch welche die Lage, die das Gefäß bei der nassen Vermessung hatte,
genau festgehalten wird und ohne Zeitverlust wiederhergestellt werden kann.
Die Vermessung hat entweder in der Weise zu erfolgen, daß das Gefäß mit vorher abge-
messenem Wasser bis zum Überlaufen gefüllt oder daß nach vorheriger vollständiger Füllung das
abfließende Wasser gemessen wird.
Zum Abmessen des Wassers sind geeichte Gefäße zu verwenden. Es ist gestattet Hilfsgefäße
zu benutzen, die vorher mit geeichten Gefäßen auszumessen sind.
Im Endergebnisse bleiben Bruchteile eines Liters außer Betracht.
Die Wassermengen sind an einem von dem Brauereibesitzer zu liefernden Senkstabe oder einer
anderen ähnlichen Einrichtung in Abschnitten, die eine tunlichst genaue Ablesung gestatten, fort-
laufend festzustellen. Der Senkstab ist gegen Veränderung oder Vertauschung amtlich zu Sichern.
§ 34.
Vermessungsverhandlungen.
— Über die Vermessung sind für jedes Gefäß
zwei gleichlautende Verhandlungen nach vorgeschriebenem Muster aufzunehmen. Nötigenfalls sind
die Muster abzuändern oder zu ergänzen
Die Vermessungsverhandlungen sind von der Hebestelle rechnerisch zu prüfen. Die Verhand-
lungen über die Vermessung der zur Ermittelung des Pierzugs bestimmten Gefäße sind außerdem
der Steuerdirektion zur Prüfung vorzulegen.
§ 35. N a c h v e r m e s s u n g . — Wenn vermessene Brauereigefäße eine Veränderung ihres
Raumgehalts erfahren haben oder die Vermutung einer solchen Veränderung vorliegt, sowie
wenn die Lage von Gefäßen, die zur Ermittelung des Bierzugs dienen, verändert worden ist
oder eine solche Veränderung zu vermuten ist, ist eine neue Vermessung vorzunehmen.
§ 36.
Bezeichnung
der G e f ä ß e . — Der Brauereibesitzer hat jedes in die Nachweisung
aufgenommene Gefäß mit Nummer und Raumgehalt in Übereinstimmung mit der Nachweisung
deutlich zu bezeichnen, diese Bezeichnung zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern.
Die Bezeichnung ist an dem Gefäß an einer in die Augen fallenden Stelle mit Ölfarbe oder
in anderer dauerhafter Weise anzubringen. Läßt sich die Bezeichnung nicht an dem Gefäße selbst
anbringen, so ist sie in seiner unmittelbaren Nähe auf einer Tafel ersichtlich zu machen.
Die näheren Anordnungen trifft der Kontrolleur.
§ 37. Verschluß der Gefäße. — Wenn eine Brauerei längere Zeit ruht, so sind in der
Regel die Zugänge zur Braukesselfeuerung unter amtlichen Verschluß zu nehmen.
Z u § 16 des
allgemeinen
Reglementes.
§ 38. Wagen und Gewichte. — Der Brauereibesitzer ist verpflichtet, die Wagen und
Gewichte nach näherer Bestimmung der Steuerdirektion eichamtlich prüfen zu lassen.
Der Aufstellungsort der Wage ist so zu wählen, daß die Verwiegung der Braustoffe in der
Nähe der Einmaischungsstelle erfolgen kann.
Z u § 17 des
allgemeinen
Reglementes.
§ 39.
Aufbewahrung
des
Malzschrots.
— Der Aufbewahrungsort für die Vorräte
an Malzschrot soll sich tunlichst nahe der Wage befinden.
Die Aufbewahrungsorte sowie ihr nachträglicher Wechsel bedürfen der Genehmigung des Kon-
trolleurs.
§ 40.—Solange Braueinmaischungen nicht angemeldet sind, darf an dem Aufbewahrungsorte
Malzschrot in beliebiger Menge vorhanden sein.
Hat eine Anmeldung von Braueinmaischungen stattgefunden, so darf der Vorrat an Malzschrot
die Menge nicht übersteigen, die für den nächsten Betriebstag und, im Falle gleichzeitiger An-
meldung mehrerer Braueinmaischungeu im voraus, für den auf den ersten Betriebstag folgenden
Kalendertag zur Einmaischung angemeldet ist.
§ 41. — Die Vorschriften des § 17 des allgemeinen Reglementes bleiben, soweit sie sich auf
die Aufbewahrung von Zucker beziehen, solange außer Anwendung, als der Zucker von der
Brausteuer befreit bleibt.
Zu § 18 des allgemeinen Reglementes.
§ 42.
Buchführung
über die
Vorräte
an
Zucker. — Über den in der Brauerei
während oder nach Abschluß des Brauverfahrens verwendeten Zucker ist ein Buch nach vorge-
schriebenem Muster (Zuckerverwendungsbuch) zu führen.
Dieses Buch hat der Brauer den Steuerbeamten jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzu-
legen, auch Rechnungsabschlüsse des Buches und Bestandsaufnahmen sich gefallen zu lassen.
Die übrigen Vorschriften des § 18 des allgemeinen Reglementes bleiben außer Anwendung.
Zu § 19 des
allgemeinen
Reglementes.
§ 43. Gemeinschaftlicher Betrieb der Brauerei und Brennerei. — In den ge-
meinschaftlich mit einer Brauerei betriebenen Kartoffelbrennereien ist das für den Betrieb der
letzteren bestimmte Malzschrot an einem von dem Braumalzschrote getrennten, ein für allemal
anzuzeigenden Orte aufzubewahren.
Über den Vorrat an Brennereischrot hat der Brauer ein Buch zu führen, in dem das Schrot
sogleich nach der Niederlegung an dem Aufbewahrungsort in Zugang und bei Verwendung für
die Branntweinbereitung in Abgang einzutragen ist.
Zweiter Abschnitt. — Brauanzeige.
Zu §§ 20, 21 des allgemeinen Reglementes.
§ 44.
Erfordernis
und Form der Brauanzeige. — Die im § 20 des allgemeinen Re-
glementes vorgeschriebene Brauanzeige ist nur in bezug auf Malz zu erstatten.
Der Brauer hat ein Steuerbuch nach vorgeschriebenem Muster in vierteljährlichen Zeitab-
schnitten zu führen, das ihm bei der ersten Betriebsanmeldung von der Hebestelle ausgehändigt
wird. Behufs der Brauanzeige ist das Buch nach Ausfüllung der betreffenden Spalten der Hebe-
stelle vorzulegen.
Die Hebestelle vermerkt in dem Buche den für die einzelnen Braueinmaischuugen zu erhebenden
Steuerbetrag und gibt das Buch dem Anmeldenden zurück.
Änderungen der Anmeldungen sind der Hebestelle mündlich oder schriftlich unter Vorlegung
des Steuerbuchs anzuzeigen. Ist die Änderung zulässig, so wird die ursprüngliche Eintragung von
der Hebestelle berichtigt.
Binnen 3 Tagen nach Ablauf des Vierteljahrs ist das Steuerbuch der Hebestelle zurückzu-
reichen. Haben in dem Vierteljahr Einmaischungen nicht stattgefunden, so ist das Buch für das
nächste Vierteljahr beizubehalten.
§ 45. Brausteuer-Gegenbuch. — Die Anmeldungen werden von der Hebestelle einzeln
in das nach vorgeschriebenem Muster zu führende Brausteuer-Gegenbuch eingetragen.
Von den angemeldeten Einmaischungen haben die Aufsichtsbeamten fortdauernd Kenntnis zu
nehmen und die Kenntnisnahme durch Einschrift ihres Namens in der betreffenden Spalte zu
bescheinigen.
§ 46. Brausteuer-Einnahmebuch. — Bei der Hebestelle wird in vierteljährlichen Zeitab-
schnitten ein Brausteuer-Einnahmebuch nach vorgeschriebenem Muster geführt. Die Steuerbeträge,
die für die im Laufe eines Monats angemeldeten Einmaischungen von dem einzelnen Brauer
entrichtet werden, sind in das Einnahmebuch in einer Summe einzutragen.
Zu
§
des
allgemeinen
R e g l e m e n t e s .
§ 47.
Erklärung
über
die
Verwendung
von Zucker. — In der Erklärung über
die Verwendung von Zucker ist die Gattung des zu verwendenden Zuckers der Abschnitt der
Bierbereitung, in dem die Verwendung stattfinden wird, sowie ferner anzugeben, in welcher Ge-
stalt (ob ganz oder zerkleinert, trocken oder in Flüssigkeit aufgelöst usw.) der Zucker verwendet
werden soll. Einer Beschreibung des Raumes für die Aufbewahrung des Vorrats bedarf es nicht.
38c
Nach Prüfung der Erklärung durch den Kontrolleur ist die eine Ausfertigung dem Brauer
zur Aufnahme in das Brauereibelegsheft zu übersenden. Die zweite Ausfertigung ist nach Auf.
nahme eines entsprechenden Vermerks in der betreffenden Spalte der Brauereirolle dem Belegs-
hefte der Hebestelle einzuverleiben.
Bei dauernden Änderungen in der Art der Zuckerverwendung ist stets eine neue Erklärung
abzugeben.
§ 48.
Verwendung
von Zucker zu dem
bereits
gekochten Biere. -
Die Vor-
schrift des § 22 Abs. 2 des allgemeinen Reglementes bleibt außer Geltung.
Z u § 23 des allgemeinen Reglementes.
§ 49. — Für die Zulassung von Ausnahmen von der gesetzlichen Einmaischungszeit ist die
Steuerdirektion zuständig.
Z u § 24 des allgemeinen Reglementes.
§ 50. Prüfungsbefund. — Bei der Verwiegung bleiben überschießende Bruchteile eines
halben Kilogramms außer Betracht.
Für ein gegen die angemeldete Menge sich ergebendes Mindergewicht findet ein Steuererlaß
nicht statt. Ein den Steuerbetrug von 5 Pf. erreichendes oder ubersteigendes Mehrgewicht (vgl.
§ 5 Abs. 1 des allgemeinen Reglementes) ist bei der nächsten Brauanzeige und, wenn eine solche
im laufenden Vierteljahre nicht mehr abgegeben wird, bei Rucksendung des Steuerbuchs an die
Hebestelle anzumelden.
Das Ergebnis der Verwiegung hat der Aufsichtsbeamte sofort nach ihrer Beendigung, die Art
und Zeitdauer der weiteren Überwachung aber erst unmittelbar vor dem Verlassen der Brauerei
in das Steuerbuch einzutragen.
Der Absatz 4 des § 24 des allgemeinen Reglementes bleibt außer Anwendung.
Dritter Abschnitt. — Vermahlungssteuer.
Z u § 26 des allgemeinen
Reglementes.
§ 51. Einrichtung der Malzsteuermühlen und der selbsttätigen Verwiegungsvor-
richtungen. — Die Malzsteuermühlen mussen derartig eingerichtet sein, daß es unmöglich ist,
Malz, das die Verwiegungsvorrichtung nicht durchlaufen hat, auf die Mahlwalzen zu bringen.
Die Verwiegungsvorrichtungen müssen mit einem Mantel aus Eisenblech derart umgeben sein,
daß eine Störung oder Beeinflussung der Verwiegungsvorrichtung ausgeschlossen ist.
Die Verwiegungsvorrichtungen müssen wagrecht und derart aufgestellt sein, daß sie nicht durch
Erschutterung in der Nähe stehender Maschinen usw gestört werden. Es müssen Vorkehrungen
getroffen sein, die ein gleichmäßiges Einfließen des Malzes und die Beseitigung von Fremd-
korpern, die den Betrieb der Vorrichtuug storen könnten, bewirken.
Die selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen, die fur die Verwiegung von steuerpflichtigem Malze
in Brauereien verwendet werden dürfen, bestimmt der Generaldirektor der Finanzen.
§ 52. Prüfung und Reinigung. — Die Aufsichtsbeamten sind befugt, die Wirksamkeit der
selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen durch besondere Verwiegung des durch die Verwiegungs-
vorrichtung durchgegangenen Malzes nachzuprufen. Zu dem Behufs mussen die Verwiegungs-
vorrichtungen mit besonderen Einrichtungen versehen sein, die ein Abfangen des verwogenen
Malzes, ehe es auf die Walzen abfließt, ermöglichen.
Nach Anordnung des Kontrolleurs hat der Brauer die inneren Teile der Verwiegungsvor-
richtung und der Malzsteuermühle Unter amtlicher Aufsicht reinigen zu lassen.
§ 53.
Steueramtlicher
Verschluß.
— Der steueramtliche Verschluß der Malzsteuer-
mühlen und der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen geschieht in der Regel durch Kunst-
schlösser, welche die Steuerverwaltung auf Kosten des Brauereibesitzers liefert und, falls sie
entbehrlich werden, ohne Erstattung der Anschaffungskosten zurücknimmt.
Über die Verschlußanlage ist von dem Kontrolleur eine Verhandlung auszunehmen, die der
Hebestelle auszuhändigen ist. Die Hebestelle hat von der Verhandlung eine beglaubigte Abschrift
für das Brauereibelegsheft zu fertigen.
Zu § 28 des allgemeinen Reglementes
§ 54. Benutzung der Malzsteuermühle durch andere — Die Benutzung der Malz-
steuermühle durch andere und das Ablassen von geschrotetem Malze an andere bedarf der Ge-
nehmigung der Steuerdirektion
Über die Menge des fur andere geschroteten oder an andere abgelassenen geschroteten Malzes
ist von dem Empfänger eine Bescheinigung zu erteilen, die bei dem Mahlbuche (§ 57) aufzube-
wahren und mit diesem der Hebestelle einzureichen ist
§ 55. Andere zum Schroten von
Malz
geeignete
Vorrichtungen. — Die im § 28
Abs. 2 des Reglementes vorgesehene Anzeige ist der Hebestelle schriftlich zu erstatten, die sie dem
Kontrolleur aushändigt.
Die in dem Reglements bezeichneten Vorrichtungen können nach näherer Bestimmung des
Kontrolleurs zeitweise unter steueramtlichen Verschluß gesetzt, auch kann angeordnet werden, daß
ihre Benutzung nur unter amtlicher Aufsicht geschehen darf.
Zu § 29 des allgemeinen Reglementes.
§ 56. Beschädigungen der Malzsteuermühlen oder der selbsttätigen Verwieg-
ungsvorrichtungen. — Sofort nach dem Eintreffen der Meldung bei der Hebestelle späte-
stens aber innerhalb 24 Stunden ist der Sachverhalt amtlich an Ort und Stelle zu ermitteln.
Ist eine Ausschaltung der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung notwendig, so ist das Gewicht
etwaiger Vorräte an bereits geschrotetem Malze festzustellen und die Brauerei falls der Betrieb
fortgesetzt werden soll, der Einzelversteuerung oder der Abfindung zu unterstellen.
Über das Ergebnis der Ermittelungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Verhandlung
aufzunehmen. Der Kontrolleur hat, wenn er die Verhandlung nicht selbst aufgenommen hat, den
Tatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen, in allen wichtigen Fällen an
Ort und Stelle, nachzuprüfen.
Die Verhandlung ist der Steuerdirektion vorzulegen.
Zu
§
des
allgemeinen
Reglementes.
§57.
Buchführung
des
Brauers.
— Die der Vermahlungssteuer
unterstellten
Brauer haben ein Mahlbuch nach vorgeschriebenem Muster und ein Einmaischungsbuch uach vor-
geschriebenem Muster zu führen. Es kann ihnen außerdem die Führung eines Buches über den
Zu- und Abgang an Braustoffen nach vorgeschriebenem Muster auferlegt werden.
Das Buch über den Zu- und Abgang an Braustoffen ist nach seinem Abschlusse vier Jahre
lang von dem Brauer aufzubewahren.
§ 58. — Die Auffichtsbeamten haben bei jedem Besuche der Brauerei den' Stand des Zähl-
werkes in das Mahlbuch, oder sofern ein solches nicht aufliegt, in das Aufsichtsbuch (§ 72) ein-
zutragen.
Zu § 31 des allgemeinen Reglementes.
§ 59. Vermahlungsteuer ohne selbsttätige Verwiegungsvorrichtung, — Für die
auf Grund des § 31 Abs. 1 des Reglements zur Vermahlungssteuer zugelassenen Brauer gelten bis
zur Aufstellung selbsttätiger Verwiegungsvorrichtungen die §§ 3—14 der Grundsätze für die
Zulassung der Brauer zur Entrichtung der Brausteuer im Wege der Vermahlungssteuer (Anlage
III der Ausfuhrungsbestimmungen zum Brausteuergesetze vom 31 Mai 1872. veröffentlicht durch
Königl.-Großh. Beschluß uom 4. September 1873, Memorial S. 301) indes mit den Ände-
rungen, die sich hinsichtlich der Zahlung der Steuer und der Führung des Brausteuer-Gegen-
buchs aus dem allgemeinen Reglemente und den hier getroffenen Bestimmungen ergeben. Die
Steuerdirektion ist ermächtigt, weitere Abweichungen von den Bestimmungen der Grundsätze
zuzulassen.
§ 60.
Genossenschaftsmühlen.—
In
dem Falle des § 31 Abs. 2 des Reglementes
finden die Vorschriften der §§ 26 bis 30 des Reglementes mit folgenden Maßgaben Anwendung
1. Für die bei dem Betriebe der Malzsteuermühle und der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung
zu beobachtenden Verpflichtungen ist ein der Steuerverwaltung gegenüber zunächst verantwort-
licher gemeinschaftlicher Vertreter zu bestellen.
2. Das Mahlbuch ist im Mühlenraum an einem von dem Kontrolleur zu genehmigenden Orte
aufzubewahren.
3. Von jedem einzelnen Brauer ist ein besonderes, in der Brauerei aufzubewahrendes Mahl-
buch zu führen, in das jedes fur Rechnung des Brauers erfolgte Schroten von Malz sofort
unter Angabe des Zählwerksstandes vor dem Aufschütten des Malzes und nach erfolgter Ver-
mahlung einzutragen ist
Vierter Abschnitt. — Abfindung.
Zu § 32 des allgemeinen Reglementes.
§ 61. Anordnung der Abfindung und Festsetzung der Abfindungssumme. —Die
Anordnung der Abfindung und die Festsetzung der Abfindungssumme erfolgt durch die Direktion.
Die Abfindung geschieht in der Regel für die Dauer des Rechnungsjahrs, kann aber auch-
einen Teil des Rechnungsjahrs umfassen.
Die Abfindungssumme ist nach dem voraussichtlichen Verbrauch an steuerpflichtigen Brau-
stoffen zu bemessen. Vor der Festsetzung ist der Brauer zu hören.
Ergibt sich während der Dauer der Abfindung, daß die Abfindungssumme um mehr als ein
Fünftel zu hoch oder zu niedrig bemessen ist, so kann für den Rest der Abfindungszeit eine
anderweitige Festsetzung stattfinden.
§. 62.
Zahlung
der Abfindungssumme. — Die Abfindungssumme wird in monat-
lichen Teilbeträgen am letzten Tage des Monats fällig. Beträgt der monatlich einzuzahlende
Teil weniger als 5 Mark, so tritt die Fälligkeit erst am letzten Tage des Vierteljahrs ein.
Die Teilbeträge sind spätestens am siebenten Tage des auf die Fälligkeit folgenden Monats-
einzuzahlen.
§ 63.
Endgültige
Abrechnung
— Nach Ablauf der Abfindungszeit findet eine end-
gültige Abrechnung statt.
Die Steuerdirektion kann auch während der Dauer der Abfindung die endgültige Abrechnung
anordnen Sie ist dazu verpflichtet, wenn die Sicherheit des Steuereinganges gefährdet erscheint.
Der Brauer darf endgültige Abrechnung verlangen
a) bei einer wesentlichen Änderung der Gesetzgebung über die Brausteuer,
b) beim Wechsel der Person des Brauereibesitzers,
c) wenn er zu einer mindestens einen Monat dauernden Betriebseinstellung genötigt wird,
d) wenn er das Brauen ganz aufgibt.
Die Anordnung der Steuerdirektion (Abs. 2) ist dem Brauer mittels eingeschriebenen Briefes
oder durch Verhandlung mitzuteilen. Der gleichen Form bedarf der an die Steuerdirektion zu
richtende Antrag des Brauers (Abs. 3).
In beiden Fällen ist anzugeben, für welchen Zeitpunkt abgerechnet werden soll.
In der Anordnung der Steuerdirektion ist ferner darüber Bestimmung zu treffen, in welcher
Art die Brausteuer künftig zu entrichten ist.
Hat der Brauer die endgültige Abrechnung beantragt, so darf der Brauereibetrieb erst fort-
gesetzt werden, nachdem die Steuerdirektion über die nach der Abrechnung stattfindende Art der
Steuerentrichtung entschieden hat.
Bei der endgültigen Abrechnung stellt die Hebestelle nach den Abfindungsbüchern (§ 64) den
Steuerbetrag fest, der für die während der Abfindungszeit verwendeten Braustoffe zu entrichten
ist, und vergleicht ihn mit den gezahlten oder gestundeten Abfindungsbeträgen.
Eine Nachzahlung, zu der der Brauer unter Mitteilung der Berechnung aufzufordern ist, ist
innerhalb acht Tagen bar zu leisten, ein etwa erhobener Mehrbetrag innerhalb des gleichen
Zeitraums dem Brauer herauszuzahlen.
§ 64.
Pflichten
des
abgefundenen
Brauers.
Buchführung.
— Der Besitzer
der Abfindungsbrauerei hat ein Einmaischungsbuch nach vorgeschriebenem Muster (§ 57 Abs. 1)
in vierteljährlichen Zeitabschnitten zu führen. Er bleibt für die Führung dieses Buches verant-
wortlich, auch wenn er sich darin vertreten läßt. Bei längerer oder dauernder Vertretung ist
der Hebestelle hierüber eine Anzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen, die von dem Ver-
treter mit zu unterzeichnen ist.
Jede Braueinmaischung muß mindestens drei Stunden vor ihrem Beginn in das Einmai-
schungsbuch eingetragen werden. Unmittelbar nach der Eintragung ist ein Anmeldezettel nach
vorgeschriebenem Muster, der die in das Einmaischungsbuch eingetragenen Angaben zu enthalten
hat, bei der Hebestelle abzugeben oder zur Versendung an die Hebestelle der Post zu übergeben.
Befindet sich am Orte der Brauerei keine Hebestelle, wohl aber der Sitz des Aufsichtsbeamten,
so kann der Brauer den Anmeldezettel auch dem Aufsichtsbeamten abgeben. Die Anmeldezettel
sind von den Aufsichtsbeamten mit den Eintragungen im Einmaischungsbuche zu vergleichen.
Das Gewicht der zu verwendenden Braustoffe ist im Einmaischungsbuch in Zahlen und Buch-
staben anzugeben, auch ist jede Eintragung von dem Brauer oder seinem Vertreter durch Na-
mensbeischrift zu bescheinigen.
Änderungen der Eintragungen sind durch Namensbeischrift zu bescheinigen; auch ist Tag und
Stunde anzugeben, in der sie erfolgt sind.
Nach Ablauf der Eintragungsfrist (Abs. 2) sind Änderungen nur unter der Voraussetzung
zulässig, daß unvermutete Umstände die Ausführung der Braueinmaischung überhaupt oder in
der eingetragenen Art gehindert haben. In diesem Falle ist ein Steuerbeamter oder ein glaub-
würdiger Zeuge, der mit dem Brauer nicht in einem Familien- oder Lohnverhältnisse stehen darf,
sofort nach Eintritt des hindernden Ereignisses zuzuziehen, um die Änderung und ihre Ursache
im Einmaischungsbuche mit zu bescheinigen. Änderungen der Eintragungen sind in der gleichen
Weise, wie in Abs. 2 angegeben, der Steuerbehörde zur Kenntnis zu bringen
Der Kontrolleur hat bei seiner nächsten Anwesenheit in der Brauerei die Zulässigkeit etwaiger
Änderungen zu prüfen und dies im Einmaischungsbuche zu bescheinigen. Ergeben sich Anstände,
so ist über die Zulässigkeit der Änderungen und die Anrechnung der ursprunglich eingetragenen
Braustoffmengen die Entscheidung der Steuerdirektion einzuholen.
§ 65.
Buchführung
über
die
Braustoffe
u n d das gezogene
Bier.
— Die
Steuerdirektion kann dem Brauer die Verpflichtung auferlegen, uber den Zu- und Abgang an
Braustoffen und des daraus gezogenen Bieres nach vorgeschriebenem Muster Buch zu führen.
§ 66.
Befugnisse
der
Aufsichtsbeamten.
— Den Steuerbeamten steht das Recht
zu, die Vorräte an Malzschrot vor der Einmaischung zu verwiegen und das gewonnene Bier zu
vermessen. Ist Malz für mehrere im Einmaischungsbuch eingetragene Einmaischungen am Auf-
bewahrungsorte vorhanden, so können die fur die späteren Einmaischungen bestimmten Mengen
bis zur Stunde ihrer Verwendung von den Steuerbeamten unter amtlichen Verschluß genommen
werden.
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die Bücher des Brauers, soweit sie über
den Bezug und den Verbrauch von Braustoffen Auskunft geben, einzusehen.
§ 67. — Auf den Betrieb einer Abfindungsbrauerei finden die Vorschriften im § 7 Abs. 2,
§ 8 Abs. 1 Satz 1, 11, 24 Abs. 1 bis 3 des Reglementes sowie §§ 19, 20, 44, Abs. 2 bis 5, 45,
46 Satz 2 und 50 dieser Ausführungsbestimmungen keine Anwendung. Der § 17 Abs. 3 des
Reglementes und § 40 der Ausführungsbestimmungen gelten auch für die Abfindungsbrauereien.
§ 68.
Abfindung
der
Essigbereitung.
— Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67
finden auf die steuerpflichtige Efsigbereitung entsprechende Anwendung. Ist die Essigbereitung
mit steuerpflichtiger Bierbereitung verbunden, so hat sich die Abfindung auf beide Betriebsarten
zu erstrecken.
§ 69. Besondere
Vorschriften
für
die
Abfindung
kleiner
Brauereien.
Brauereien, die Braustoffe im Steuerwerte von nicht mehr als 30 Mark jährlich verwenden, sind
unter folgenden erleichterten Bedingungen abzufinden
1. Die Abfindungssumme wird nach den Angaben des Brauers, die unter Umständen amtlich
richtig zu stellen sind, berechnet und unveränderlich, also mit Ausschluß einer etwaigen Nach-
zahlung festgesetzt.
2. Die Abfindung kann sich auf mehrere Jahre erstrecken.
3. Soweit eine besondere Brauanlage nicht vorhanden ist, ist der Brauer von der Verpflich-
tung zur Anmeldung der Räume und Gefäße befreit.
4. Die Steuerdirektion kann die erleichterte Abfindung aufheben
a) im Falle einer wesentlichen Änderung der Gesetzgebung über die Brausteuer,
b) bei Übertretungen des Gesetzes oder der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, die von
dem Brauer oder einer Person, fur die er nach § 30 des Reglementes haftet, in Beziehung auf
die Brauerei begangen sind,
c) wenn nach dem Ermessen des Hauptamts der jährliche Verbrauch an Braustoffen den
Steuerwert von 30 Mark überschreitet,
d) beim Wechsel der Person des Besitzers, sowie beim Konkurse des Brauers.
Der Brauer darf die Aufhebung der Abfindung in den im § 61 unter a bis d bezeichneten
Fällen verlangen.
Die Abfindung endigt mit dem Tage, an dem die Erklärung der Aushebung an den Brauer
oder — im Falle seines Todes — an die Erben oder an die Steuerdirektion gelangt.
Die Abfindungssumme ist nur für den Zeitraum zu entrichten, während dessen die Abfindung
bestanden hat.
5. Von der in den §§ 64, 65 angeordneten Buchführung ist der Brauer befreit.
Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 Anwendung
§ 70. Abfindungsnachweisung. — Über sämtliche Abfindungen hat die Hebestelle eine
Abfindungsnachweisung nach vorgeschriebenem Muster zu führen.
§ 71. Verzeichnis der angeordneten Abfindungen. — Die Steuerdirektion hat all-
jährlich bis zum 1. Mai ein Verzeichnis der für das laufende Rechnungsjahr angeordneten Ab-
findungen und der festgesetzten Abfindungssummen aufzustellen und über spätere Änderungen
oder Ergänzungen sofort ein Nachtragsverzeichnis zu verfertigen.
Fünfter Abschnitt.
Zu § 33 des allgemeinen Reglementes.
§ 72. Eintragung des Prüfungsbefundes. — Die Aufsichtsbeamten haben das Ergeb-
nis ihrer Prüfungen in die in der Brauerei ausliegenden Bücher nach Maßgabe des Vordrucks
und der Anleitung zum Gebrauch einzutragen.
In jeder Brauerei ist ein Aufsichtsbuch nach vorgeschriebenem Muster auszulegen, in das die
Prufungsergebnisse für den Fall einzutragen sind, daß ein anderes Buch nicht vorhanden ist.
Zu § 36 des allgemeinen Reglementes.
§ 73. Bekanntmachung der Dienststunden. — Am Eingange jeder Hebestelle ist eine
Bekanntmachung anzuschlagen, aus der die ordentlichen Geschäftsstunden ersichtlich sind.
Statistik.
§ 74. — Die Steuerdirektion hat für jedes Rechnungsjahr eine Nachweisung über den Bestand
der Brauereien, den Braustoffverbrauch, die Biererzeugung und den Ertrag der Bierabgaben, ferner
eine Nachweisung über den Braustoffverbrauch usw. der einzelnen Brauereiarten und endlich eine
Zerlegung der Zahl der im Betriebe gewesenen Brauereien nach dem Malzverbrauche aufzustellen
und mit einem Begleitberichte bis zum 1. August der Generaldirektion der Finanzen einzureichen.
§ 75. — Die Begleitberichte sind namentlich auf folgende Punkte zu erstrecken
1. Ursachen der gegen das Vorjahr vermehrten oder verminderten Biererzeugung. Einfluß der
Witterung, herrschender Krankheiten, größerer Arbeitseinstellungen oder Arbeitereutlassungen, der
Ernteergebnisse, der Marktpreise für Gerste, Weizen, Hopfen und Zuckerstoffe, des Wettbewerbs
von Wein, Branntwein, bierähnlichen und sogenannten alkoholfreien Getränken usw. auf den
Bierverbrauch.
2. Zu- oder Abnahme des Verbrauchs süddeutscher und ausländischer Niere und ihre Ursache.
3. Zustand der Bierbrauerei im allgemeinen; Beschaffenheit und Güte des gewöhnlichen Bieres
unter Angabe der aus einem Doppelzentner Malz durchschnittlich gezogenen Menge und des
durchschnittlichen Alkoholgehalts für jede Biersorte. Herstellung edlerer oder besonderer, unter
einem eigenen Namen bekannter Biere und Angabe des dieseu etwa eigentümlichen besonderen
Bereitungsverfahrens.
4. Wahrnehmungen über eine etwaige Verschiebung des Absatzes der kleinen und mittleren
Brauereien einerseits und der Großbrauereien anderseits und deren Ursache.
5. Durchschnittspreise der verschiedenen Bierarten bei der Abgabe aus den Brauereien. Ver-
änderungen in den Ausschankpreisen der Wirte.
6. Einfluß des Verbrauchs von Zuckerstoffen bei der Bierbereitung auf den Malzverbrauch.
7. Bierausfuhr aus dem Brausteuergebiete.
8. Namentliche Angabe der wirtschaftlich zusammengehörigen Brauereien (§ 6 Abs. 2 des
Brausteuerreglementes) und der von ihnen zusammen verbrauchten Malzmengen.
Luxemburg, den 27. Juni 1906.
Der General Director der Finanzen,
M. Mongenast
Arrêté grand-ducal du 27 juin 1906, concernant
la remise des droits d'accise sur la bière ex-
portée.
Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu l'art. 31 de la loi du 1er décembre 1854
(Mém. I . p. 132), concernant les droits d'accise
sur la bière, et la loi du 22 décembre 1854
(Mém. I . p. 149), sur l'Uebergangsabgabe ;
Revu Notre arrêté en date de ce jour, relatif
aux droits d'accise sur la bière ;
Revu l'arrêté g.-d. du 29 février 1904, con-
cernant la remise des droits sur la bière ex-
portée ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
finances et après délibération du Gouvernement
en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Notre Directeur géneral des finances
est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui
sera inséré au Mémorial.
Saint Blasien, le 27 juin 1906.
GUILLAUME.
Le Directeur général
des finances,
M. MONGENAST.
Unser General-Direktor der Finanzen
ist mit der Ausfuhrung des gegenwärtigen Be-
schlusses, welcher in's „Memorial" eingerückt werden
soll, beauftragt.
Sanct Blasien, den 27. Juni 1906.
Wilhelm.
Der General-Director
der Finanzen,
M. Mongenast.
Arrêté grand-ducal du 21 juin 4906, modifiant
le n° 186 du tarif douanier du 25 décembre
1902.
Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Revu l'arrêté grand-ducal du 9 décembre 1903,
portant publication de la loi allemande concer-
nant le tarif douanier du 25 décembre 1902, ainsi
que du tarif douanier y annexé, de même que
de la loi allemande du 27 mai 1885, portant mo-
dification du traité de l'Union douanière du 8
juillet 1867 ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
finances et après délibération du Gouvernement
en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Notre Directeur général des finances
est chargé de l'exécution du présent arrêté qui
sera publié au Mémorial.
Saint-Blasien, le 27 juin 1906.
GUILLAUME.
Le Directeur général
des finances,
M .
MONGENAST.
Unser General-Direktor der Finanzen
ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, der im
„Memorial" veröffentlicht wird, beauftragt.
Sanct Blasien, den 27. Juni 1906.
Wilhelm.
Der General-Director
der Finanzen,
Mongenast.
Die Streifen werden aus mit natürlichem Wasserzeichen (Vierpaßmuster) versehenem weißem
Papier hergestellt und sind durch Linien in 5 Felder geteilt. Von den drei Mittelfeldern ent-
hält das erste die Angabe des Inhalts der Packung nach Menge oder Gewicht (z. B. 10 Stück,
2. fur Zigarettenhüllen
orange.
mattgrün für die Steuerklassen 1 a und 2 a,
mattblau
mattrot
grau
braun
violett
" "
" "
" "
" "
" "
"
"
"
"
"
1 b
1 c
1 d
1 e
1 f
"
"
"
"
;
2 b,
2 c,
2 d,
2 e,
1. für Zigaretten und Zigarettentabak
§ 7. — Als Steuerzeichen dienen in folgenden Farben bedruckte Papierstreifen
Zu § 3 des Reglements.
1.
Steuerzeichen.
a) Beschaffenheit.
3.
Abgrenzung
der
Besteuerung.
a) Schnittgrenze für feingeschnittenen Tabak.
§ 3. — Als feingeschnitten im Sinne des Reglements gilt aller Tabak, der eine Schnitt-
breite von 2 mm. oder weniger hat.
Ferner ist als feingeschnitten mit Ausnahme des Schnupftabaks aller Tabak zu behandeln
der diese Zerkleinerung nicht durch Schneiden, sondern durch Zerreiben oder auf sonstige Weise
erfahren hat.
b) Ausnahmen bezuglich der Preisgrenze für Zigarettentabak.
§ 4. — Auf Grund der Ausnahmevorschrift im § 2 Abs. 3 des Reglements ist von der
Zigarettensteuer befreit der unter dem Namen „schwarzer Krause" zum Verkaufe gelangende
feingeschnittene, in der Regel gesoßte Kautabak, der in Steingefäßen aufbewahrt zu werden pflegt
und in feuchtem Zustand unverpackt im Kleinen abgegeben wird.
Welche anderen Tabaksorten von der Zigarettensteuer befreit bleiben sollen, wird auf An-
trag bestimmt werden.
c) Tabakerzeugnisse von der Art und Form der Zigarette.
§ 5. — Der Zigarettensteuer unterliegen außer den Zigaretten mit Papierdeckblatt alle aus
feingeschnittenem Tabake hergestellten Erzeugnisse von der Form der Zigarette, bei denen das
Papierdeckblatt durch Pressung entbehrlich gemacht (Preßzigaretten) oder durch eine andere Decke,
die auch aus reinem Tabak oder einem Tabakerzeugnisse bestehen kann, ersetzt ist. Sogenannte
Zigarillos, die als Einlage nicht feingeschnittenen, sondern ungeschnittenen oder grobgeschnittenen
Tabak enthalten, und die sowohl mit Tabakumblatt als auch mit Tabakdeckblatt versehen sind,
fallen nicht unter die Zigarettensteuer.
Desgleichen sind von der Zigarettensteuer befreit die
lediglich zu Heilzwecken dienenden zigarettenförmigen, Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten
(Asthmazigaretten usw.).
d) Steuerbefreiung für Reisemuster.
§ 6. — Reisemuster, deren Verwendung zum Rauchgenusse durch besondere Vorkehrungen
unmöglich gemacht ist (z. B. aufgeklebte Schaumuster), sind von der Zigarettensteuer befreit.
50 g.) und außerdem bei Zigaretten und Zigarettentabak die Angabe der Steuerklasse (z. B.
Steuerklasse 1 A), das zweite Feld die Bezeichnung des versteuerten Gegenstands (Zigaretten,
Zigarettentabak, Zigarettenhüllen), das dritte Feld ist zur Eintragung des Entwertungsvermerks
bestimmt (§ 11).
Die beiden Endfelder der Steuerzeichen sind an den Außenseiten offen und mit einer leich-
ten Zeichnung gefüllt
Die Steuerzeichen für Zigaretten und Zigarettentabak sind ohne Gummi-
aufftrich und ohne Durchlochung, die für Zigarettenhüllen mit Gummiaufstrich und Durchlochung
hergestellt.
Die Breite der bedruckten Fläche der Steuerzeichen beträgt
1. für Zigaretten 14 mm.,
2. für Zigarettentabak 20 mm.,
3. für Zigarettenhüllen 10 m m ;
ihre Länge(...)beträgt
1. für Zigarettenpackungen bis zu 50 Stück ausschließlich 19,5 cm,
2 für Zigarettenpackungen von 50 Stück und mehr 27,5 cm.,
3. für Zigarettentabak in Packungen bis zu 100 g. ausschließlich 27,5 cm.,
4. fur Zigarettentabak in Packungen von 100 g. und mehr 42,5 cm.,
5 für Zigarettenhüllen 10 cm.
b) Wertbetrage der Steuerzeichen.
§ 8 — Die Steuerzeichen werden in folgenden Wertbeträgen hergestellt
1. für Zigaretten der Steuerklasse
zu 10, 12, 20 und 40 Pf.
Nach diesen Wettbeträgen ist der Inhalt der Packungen zu bemessen (siehe § 25). Bleibt der
Inhalt einer Packung zwischen zwei Wertbeträgen, so ist für die Packung das Steuerzeichen des
höheren Wettbetrags zu verwenden.
c) Herstellung.
§ 9. — Die Steuerzeichen werden in Bogen zu je 20 Stück mit 2 bis 4 mm Zwischenraum
hergestellt. In der oberen rechten Ecke jedes Bogens ist die Zahl der Steuerzeichen, ihr Einzel-
wert und der Gesamtwert des Bogens aufgedruckt. Zur Erleichterung des gleichmäßigen Durch-
schneidens der Bogen ist auf jedem Bogen oben und unten ein Nadelpunkt angebracht.
38 f
zu ¾, 1 1/5, 1½, 2½, 3, 3 ¾, 7½, 15, 75 und 150 Pfg,
zu 1, 1¼, 2½. 5, 6¼, 12½, 25 und 125 Pfg,
zu 1 1/20 1 ¾, 3½, 7, 8¾, 17½, 35 und 175 Pfg,
zu 2½, 5, 10, 12½, 25, 50 und 250 Pfg.,
zu 3½, 7, 14, 17½, 35 und 70 Pfg,
zu 5, 10, 20, 25, 50 und 100 Pf.
für Zigarettentabak der Steuerklasse
zu 1 3/5, 2, 4, 6, 8, 10, 16, 20 und 40 Pfg.,
zu 3 1/5, 4, 8, 12, 16, 20, 32, 40 und 80 Pf.,
zu 6, 7½, 15, 22½, 30, 37½, 60, 75 und 150 Pfg.,
zu 9 3/5, 12, 24, 36, 48, 60, 96, 120 und 240 Pfg.,
zu 14, 17½, 35, 52½, 70, 87½, 140, 175 und 350 Pfg.
für Zigarettenhüllen
a)
b)
c)
d)
e)
f)
2.
a)
b)
c)
d)
e)
3.
Je 100 Bogen ist gleich 2000 Steuerzeichen werden in Taschen verpackt. Es werden nur volle'
Taschen abgegeben.
Beim Öffnen der Taschen sind die darauf angegebenen Vorschriften genau
zu beachten.
Die Steuerzeichen sind durch die Zollverwaltung gegen Erstattung der Herstellungskosten zu
beziehen.
Hat eine Zollstelle für die bezogenen Steuerzeichen keine Verwendung mehr, so können diese,
sofern sie unbeschädigt und nicht bei anderen Amtsstellen verwendbar sind, zurückgegeben werden..
6) Vertrieb und Buchführung.
§ 10. — Der Vertrieb der Steuerzeichen erfolgt durch die von der Zolldirektion hierfür
bestimmten Zollstellen. Bei jeder Entnahme von Steuerzeichen ist der Vertriebsstelle eire von
dem Besteller unterzeichnete Aufstellung der gewünschten Zeichen nach Zahl, Art und Wert
(Bestellzettel) unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordrucks vorzulegen. Die Vertriebsstelle
verabfolgt die in der Aufstellung angegebenen Zeichen gegen Erlegung oder Stundung des
Steuerbetrags.
Die Steuerzeichen werden an Fabrikanten und Händler nur in ganzen Bogen abgegeben. Bei
der Abgabe einzelner Steuerzeichen an andere Personen sind die Beträge auf ganze Pfennige
nach oben abzurunden.
Über die Einnahme und Ausgabe an Steuerzeichen ist bei der Vertriebsstelle ein Steuerzeichen-
buch zu führen, dessen Einrichtung von der Zolldirektion bestimmt wird. Das Buch ist am
Schlusse des Rechnungsjahrs abzuschließen und verbleibt bei der Vertriebsstelle.
e) Entwertung.
§ 11. — Die Steuerzeichen sind vor ihrer Anbringung dadurch zu entwerten, daß Firma
und Sitz des Herstellers der steuerpflichtigen Erzeugnisse oder (bei eingeführten Erzeugnissen) des
Beziehers handschriftlich mit Tinte oder durch Stempelung oder Druck mit licht und wasser-
beständiger Farbe auf dem dafür vorgesehenen Felde des Steuerzeichens (§ 7) vermerkt wird.
An Stelle dieses Entwertungsvermerks kann einzelnen Firmen auf Antrag die Verwendung
eines besonderen, beim Zollamt anzumeldenden Entwertungszeichens gestattet werden. Die Zoll-
behörde kann verlangen, daß dieses Zeichen von Zeit zu Zeit gewechselt wird.
Nachträgliche
Änderungen dürfen an dem Entwertungsvermerke nicht vorgenommen werden.
f) Anbringung.
§ 12. — Die Steuerzeichen sind um die Packungen der Zigaretten, des Zigarettentabaks und
der Zigarettenhüllen in der Weise zu legen, daß der Inhalt der Packungen ohne Zerreißen der
Steuerzeichen nicht entnommen werden kann. Sie sind an den Packungen sorgfältig und mit
gutem Klebestoffe derart zu befestigen, daß ihre Loslösung ohne Zerstörung nicht möglich ist.
Die drei Mittelfelder müssen in vollem Umfang auf der Packung sichtbar sein, die beiden End-
felder können nach Bedarf übereinander geklebt, verkürzt oder abgeschnitten werden
Besteht die Packung der Zigaretten aus zwei Umschließungen und zwar aus einer vollständig
geschlossenen Umschließung von Pappe, die in eine Dose aus Blech und dergleichen gelegt ist,
so kann das Steuerzeichen an der inneren Pappumschließung angebracht weiden, sofern die
äußere Umschließung zur Prüfung der richtigen Versteuerung jederzeit ohne weiteres geöffnet
wenden kann.
Sind sogenannte Luxuspackungen (feine Metall- oder Pappkasten u. a.) mit einer Papier-
hülle umgeben, so kann das Steuerzeichen um die Papierhulle gelegt werden, sofern auf diese
Weise eine sichere Verschließung der Packung möglich ist.
2.
Erhöhung
der
Kleinverkaufspreise.
§ 13. — Will ein Verkäufer von Zigaretten und Zigarettentabak den Kleinverkaufspreis, der
auf den mit entsprechenden Steuerzeichen versehenen Packungen angegeben ist, erhöhen, so kann
dies geschehen, wenn mindestens der Unterschied zwischen dem Wertbetrage des verwendeten
Steuerzeichens und dem Steuerbetrage, der dem erhöhten Kleinverkaufspreise entspricht, durch
nachträgliche Anbringung eines weiteren Steuerzeichens (Zuschlag-Steuerzeichen) auf der Packung
entrichtet wird. So kann z. B. bei Zigaretten der Steuerklassen 1 a und 1 b eine Erhöhung des
Kleinverkaufspreises um den Betrag von 1 Pfg. für das Stück und der Steuerklasse 1 c um den
Betrag von 1½ Pfg. für das Stück stattfinden, wenn zu dem bereits verwendeten Steuerzeichen
auf der Packung noch ein weiteres der Klasse 1 a angebracht wird. Bei Zigaretten der Steuer-
klasse 1 d ist eine Erhöhung des Kleinverkaufspreises bis zu dem Betrage von 2 Pfg. für das
Stück gestattet, wenn außer dem Steuerzeichen der Klasse 1 cl noch ein solches der Klasse 1 b
verwendet wird; bei Zigaretten der Klassen 1 b und 1 c kann der Kleinverkaufspreis verdoppelt
werden, wenn den angebrachten Steuerzeichen noch je ein weiteres von gleichem Werte beige-
fügt wird. Bei Zigaretten der Klassen 1 d und 1 e kann der Kleinverkaufspreis beliebig erhöht
werden, wenn außer dem Steuerzeichen der Klasse 1 d noch ein solches von gleichem Werte und
außer dem Steuerzeichen der Klasse 1 e noch ein solches der Klasse 1 c verwendet wird.
Die Zuschlag-Steuerzeichen werden von den Vertriebsstellen mit dem Stempelaufdruck „Zu-
schlag" versehen; außerdem hat der Verkäufer in ihrem Entwertungsvermerke den erhöhten
Kleinverkaufspreis in deutlicher Schrift oder mittelst Stempel einzutragen
3.
Erleichterung
in
der
Steuerentrichtung
für
sogenannte
Arbeiter-
zigaretten.
§ 14. — Für Zigaretten, die von den Herstellern in der üblichen Weise ihren Arbeitern außer
dem Lohne gewährt werden, kann die vorherige Verwendung von Steuerzeichen unterbleiben,
wenn der Hersteller sich verpflichtet, in bestimmten Zeiträumen die an die Arbeiter abgegebenen
Mengen von Zigaretten unter Angabe der Zahl der in Betracht kommenden Arbeiter der Hebe-
stelle anzumelden und dafür die Steuer nach dem Satze der Steuerklasse 1 a zu entrichten. Die
Hebestelle hat auf der Anmeldung den entsprechenden Betrag von Steuerzeichen der Klasse 1 a
zu entwerten.
Das Nähere bestimmt die Direktivbehörde.
4. Zigarettensteuer-Einnahmebuch.
§ 15. — Die Hebestelle hat über die Einnahme aus dem Verkaufe von Steuerzeichen ein
Einnahmebuch in Vierteljahrsabschnitten nach dem von der Direktivbehörde vorzuschreibenden
Muster zu führen.
5.
Stundung
der
Zigarettensteuer.
a) Allgemeine Vorschrift.
§ 16. — Die Zigarettensteuer ist auf Antrag gegen Bestellung voller Sicherheit für eine
Frist von sechs Monaten zu stunden.
Die Grundsätze, nach denen die Sicherheit zu leisten ist, und die Voraussetzungen, unter denen
Stundungen für kürzere Fristen auch ohne Sicherheitsleistung gewährt oder gestundete Beträge
vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können, bleiben näherer Bestimmung vorbehalten.
b) Stundungsanerkenntnis; Stundungsbetrag.
§ 17. — Derjenige, dem Zigarettensteuer gestundet wird, hat bei jeder Verabfolgung von Steuer-
zeichen der Hebestelle mit dem Bestellzettel (§ 10) ein Stundungsanerkenntnis über den Steuer-
betrag der verabfolgten Zeichen zu übergeben.
Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 10 Mark erreichen,
c) Stundungsfrist.
§ 18. — Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Verabfolgung der Steuerzeichen.
Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in dem die
Stundungsfrist
abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag ist, spätestens am vor-
hergehenden Werktag einzuzahlen.
6. Umtausch und Ersatz v o n Steuerzeichen.
(a Noch nicht entwertete Steuerzeichen.
§ 19. — Noch nicht entwertete Steuerzeichen können, wenn sie unbeschädigt sind und, falls
sie bereits zerschnitten sind, den Wert ganzer Bogen haben (§ 10 Absatz 2), bei der Hebestelle
gegen solche mit anderen Wertbeträgen unentgeltlich umgetauscht werden. Der Hebestelle ist eine
Aufstellung der umzutauschenden Steuerzeichen unter Benutzung des mit der Aufschrift „Rück-
lieferungszettel" zu versehenden, von der Direktivbehörde vorzuschreibenden Musters neben einem
Bestellzettel für die an ihrer Stelle gewünschten Steuerzeichen vorzulegen. Statt des Umtausches
kann mit Genehmigung der Direktivbehörde eine Rückzahlung des für die Steuerzeichen ent-
richteten Betrags erfolgen, wenn ein Fabrikant
die Herstellung oder ein Händler die Einfuhr
von der Zigarettensteuer unterliegenden Waren aufgibt. Die zurückgezahlten Beträge sind be-
ben Erstattungen für unrichtige Erhebungen usw. nachzuweisen.
b) Verdorbene, noch nicht angebrachte Steuerzeichen.
§ 20. — Für verdorbene noch nickt angebrachte Steuerzeichen kann aus Anweisung des Hauptamts
unentgeltlich Ersatz gewährt werden, wenn der Schaden mindestens 3 Mark beträgt.
Der Anspruch ist bei der Hebestelle unter Vorlegung der verdorbenen Steuerzeichen und einer
Aufstellung nach dem von der Direktivbehörde vorzuschreibenden Muster schriftlich anzumelden.
Der Ersatz darf, abgesehen von dem im § 19 Satz 3 erwähnten Falle, nur durch Verabfolgung
anderer Steuerzeichen erfolgen. Die verdorbenen Steuerzeichen sind bei dem Hauptamt in Gegenwart
von zwei Beamten zu vernichten.
Die Entscheidung des Hauptamts und die über die Vernichtung aufgenommene Verhandlung
sind der Nachweisung über den Verkauf von Steuerzeichen als Belege beizufügen
c Bereits angebrachte Steuerzeichen.
§ 21. — Ein Ersatz für bereits angebrachte Steuerzeichen findet nur durch unentgeltliche
Verabfolgung anderer Steuerzeichen an den Hersteller der versteuerten Waren und nur in folgenden
Fällen statt
1. wenn Steuerzeichen versehentlich nicht in der vorgeschriebenen Weise oder in unrichtigem
Steuerbetrag oder an unrichtigen Packungen angebracht oder unmittelbar nach der Anbringung
beschädigt worden sind und die Packungen sich noch ungeöffnet in der Erzeugungsstätte oder im
Zollgewahrsam befinden;
2 wenn mit Steuerzeichen versehene Packungen von Zigaretten und Zigarettentabak ohne
vorherige Öffnung in den Fabrikbetrieb zurückgenommen werden;
3. wenn mit Steuerzeichen versehene bereits geöffnete Packungen von Zigaretten und Zigaretten-
tabak in den Fabrikbetrieb zurückgenommen werden, sofern der Nachweis erbracht werden kann,
daß der Inhalt der Packungen nach ihrer Öffnung nicht verändert worden ist.
Im Falle 1 muß der Wert der Steuerzeichen mindestens 1 Mk., in den Fällen 2 und 3 min-
destens 10 Mk. betragen.
Der Ersatzanspruch ist bei der Hebestelle unter Beifügung einer Aufstellung der in Betracht
kommenden Steuerzeichen gemäß dem von der Direktivbehörde vorzuschreibenden Muster schriftlich
anzumelden- und der Sachverhalt durch einen Oberbeamten festzustellen. Die Entscheidung über
den Ersatzanspruch trifft in den Fällen 1 und 2 das Hauptamt, im Falle 3 die Direktivbehörde.
Wird der Ersatzanspruch als begründet anerkannt, so sind die Steuerzeichen unter Aufsicht eines
Oberbeamten und eines zweiten Beamten zu vernichten. Die Vernichtung der Steuerzeichen und
die Zurücknahme der Zigaretten oder des Zigarettentabaks in den Fabrikbetrieb ist von den
Beamten auf der Anmeldung zu bescheinigen und diese der Hebestelle zuzustellen Die Anmeldung
und die Entscheidung sind gemäß § 20 Abs. 3 zu behandeln.
7.
Ausfuhr
von
Zigarettentabak,
Zigaretten
und
Zigarettenhüllen
o h n e
Entrichtung
der
Zigaretten
steuer.
§ 22. — Zigarettentabak, Zigaretten und Zigarettenhüllen, die vor Anbringung der Steuer-
zeichen unter Steueraufsicht ausgeführt werden, bleiben von der Zigarettensteuer befreit.
Der
Ausfuhr steht die Aufnahme in einte Zollniederlage gleich. Bei Zurücknahme der niedergelegten
Waren sind diese wie ausländische zu behandeln.
Sollen der Zigarettensteuer unterliegende Waren steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt werden,
so hat der Fabrikinhaber bei der Hebestelle einen Begleitschein nach dem von der Direktivbehörde
vorzuschreibenden Muster in doppelter Ausfertigung einzureichen.
Bei der Abfertigung der Waren sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung und
Rücksendung der Begleitscheine finden die im Vereinszollgesetz, in der Zollbegleitscheinordnung
und in den Zollniederlageordnungen erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Die Direktivbehörde kann für die Ausfuhr von Proben und von kleineren Sendungen im
Postverkehr Erleichterungen zulassen.
8.Abgabe
von
Zigarettentabak
und
Zigarettenhüllen
an Zigarettenfabriken.
§ 23. — Sollen Zigarettentabak oder Zigarettenhüllen, die an Zigarettenfabriken zur weiteren
Verarbeitung oder Behandlung in ihrem Betriebe (Herstellung von Zigaretten, Verpackung als
Zigarettentabak usw.), abgegeben werden, ohne die vorgeschriebene Verpackung und ohne Anbringung
von Steuerzeichen (§ 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 des Reglements) aus der Eizeugungsstätte ent-
fernt werden, so sind sie zuvor nach Art und Menge unter Benutzung des von der Direktivbe-
hörde vorzuschreibenden Musters der Steuerbehörde in doppelter Ausfertigung anzumelden.
Kommen derartige Abgaben in einem Betriebe häufiger vor, so kann die Direktivbehörde bezüg-
lich ihrer Anmeldung Erleichterungen zulassen. Die Zollbehörde überzeugt sich in geeigneter Weise
von der erfolgten Versendung und benachrichtigt hiervon unter Übersendung einer Ausfertigung
das für den Empfänger zuständige Zollamt.
Zu § 5 des Reglements.
1.
Herstellung
der
P a c k u n g e n .
§ 24. — Auf Antrag kann von der Direktivbehörde genehmigt werden, daß die Verpackung
des Zigarettentabaks und der Zigaretten in von ihrer Erzeugungsstätte getrennten Betrieben vor-
genommen wird. Die Überführung von der Erzeugungsstatte nach der Verpackungsstelle und zu
2. für Zigarettentabak sämtlicher Steuerklassen zu 20, 25, 50, 75, 100, 125, 200, 250 und
500 g.;
3. für Zigarettenhüllen zu 50, 60, 100 und 200 Stück.
Zigarettenpackungen von über 100 Stück sind in den Steuerklassen 1 a, 1 b, 1 c und 1 d
nur dann zugelassen, wenn jede einzelne Zigarette Firma und Sitz des Herstellers oder Händlers
trägt.
Packungen von Zigarettenhüllen können mit einem Vielfachen der in Ziffer 3 angegebenen
Stückzahlen oder mit einer sich aus diesen Stückzahlen zusammensetzenden Menge und zwar bis
zu 1000 Stück hergestellt und abgegeben werden. Die vergrößerten Packungen sind mit der ent-
sprechenden Zahl von Steuerzeichen zu versehen z. B. Packungen von 150 Stück mit einem
Steuerzeichen für 50 und einem solchen für 100 Stück
Bei den Packungen von Zigarettentabak bleiben durch Austrocknen oder Anziehen von Feuchtigkeit
verursachte Gewichtsunterschiede bis zu 15 vom Hundert unberücksichtigt
3.
Einrichtung
der Packungen.
§ 26. — Die Umschließungen der Zigaretten und des Zigarettentabaks dürfen aus Holz,
Zellstoff, Gelatine, Pappe, Papier, Zinnfolie oder sonstigem Metall, diejenigen der Zigaretten-
hüllen nur aus Papier oder Pappe bestehen. Sie müssen ihren Inhalt vollständig umgeben
und so eingerichtet sein, daß sie ohne wahrnehmbare Verletzung nur an einzelnen, als zur
Oeffnung bestimmt erkennbaren Stellen geöffnet werden können und daß der Inhalt nur nach
Oeffnung dieser Stellen entnommen werden kann. Die Oeffnungsstellen der Packungen müssen
so angeordnet und die Verschließung dieser Stellen muh so eingerichtet sein, daß durch Um-
legung eines Steuerzeichens um die Packung der steuerliche Verschluß sämtlicher Oeffnungs-
stellen möglich ist.
4.
Bezeichnung
der P a c k u n g e n
§ 27. — Der Kleinverkaufspreis oder die Preisgrenzen der Steuerklasse können für die einzelne
Packung oder bei Zigaretten für 1000 Stück, bei Zigarettentaback für 1 kg berechnet, angegeben
werden. Erfolgt die Preisangabe ohne Zusatz, so wird angenommen, daß sie sich lediglich auf
den Inhalt der Packung bezieht.
Die Preisangabe kann statt unmittelbar auf der Packung in dem Entwertungsfelde des Steuer-
zeichens (§ 7) mittels Stempelung oder Druck angebracht werden; ferner, gilt die Vorschrift, daß
ersterer zurück hat unter Beobachtung der von der Zollbehörde vorzuschreibenden Maßnahmen zu
erfolgen; die erforderlichen Bestimmungen trifft die Direktivbehörde.
2.
Größe
der
P a c k u n g e n .
§ 25. — Die Größe der Packungen wird entsprechend den im § 8 angegebenen Wertbeträgen
der Steuerzeichen festgesetzt
1. für Zigaretten
der Steuerklasse 1
der Steuerklasse 1
der Steuerklasse 1
der Steuerklasse 1
der Steuerklasse 1
der Steuerklasse 1
a zu 5, 8. 10, 15, 20, 25, 50, 100, 500 und 1000 Stück,
b zu 4, 5, 10, 20, 25, 50, 100 und 500 Stück,
c zu 3, 5, 10, 20, 25, 50, 100 und 500 Stück,
d zu 5, 10, 20, 25, 50, 100 und 500 Stück,
6 zu 5, 10, 20, 25, 50 und 100 Stück,
f zu 5, 10, 20, 25, 50 und 100 Stück;
auf jeder Packung Name und Sitz der Firma des Herstellers oder des Händlers ersichtlich zu
machen ist, auch als erfüllt, wenn diese Angaben in den auf dem Steuerzeichen anzubringenden
Entwertungsvermerk (§ 11) aufgenommen werden.
Will ein Fabrikant statt der vollständigen Angabe der Firma ein gesetzlich geschütztes Firmen-
zeichen benutzen, so hat er der Zollbehörde gleichzeitig mit der Mitteilung des Zeichens den
Nachweis zu liefern. daß das Zeichen ihm gesetzlich geschützt ist Die Zollbehörden haben über
die ihnen mitgeteilten Zeichen nach Anordnung der Direktivbehörde ein fortlaufendes Ver-
zeichnis zu führen.
§ 28. — Feingeschnittener Tabak ist nur dann von der Zigarettensteuer befreit, wenn die
auf der Verpackung oder, sofern der Tabak unverpackt im kleinen abgegeben wird, die auf dem
Behältnis, aus dem der Verkauf unmittelbar erfolgt, anzubringende Preisangabe auch für den
Käufer unzweifelhaft erkennen läßt, daß der Kleinverkaufspreis nicht mehr wie 3 Mark für ein Klgr.
beträgt Eine Angabe des Gewichts der Packung neben der Preisangabe ist bei diesem Tabake
nicht erforderlich.
Zu § 6 des Reglements.
Eingeführte,
d e r
Zigaretten
st
euer
unterliegende
Waren.
§ 29 — Ausländische, der Zigarettensteuer unterliegende Waren, die hinsichtlich der Verpackung
den Vorschriften des § 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Reglements nicht entsprechen,
dürfen zur Einfuhr in das Inland nur dann zugelassen werden, wenn der Einbringer sich bereit
erklärt, sie nach Vorschrift zu verpacken oder umzupacken oder sie zu dem der nächstgrößeren
Packung entsprechenden Satze zu versteuern (§ 8 Absatz 2). Die Verpackung oder Umpackung
im Inland erfolgt unter amtlicher Aufsicht, für die nach Maßgabe der Zollgebührenordnung
Gebühren zu entrichten sind.
Die Anbringung der Steuerzeichen hat vor oder bei der Zollabfertigung stattzufinden. Die
Waren dürfen erst dann aus dem Zollgewahrsam freigegeben werden, wenn die Zollstelle von
der richtigen Versteuerung Überzeugung genommen und dies in dem Abfertigungspapiere be-
stätigt hat
Für die innerhalb der geordneten Dienstzeit stattfindende Aufsicht hinsichtlich der Anbringung
der Steuerzeichen weiden Gebuhren nicht erhoben.
Auf Ansuchen kann Großhändlern durch den General-Direktor der Finanzen unter besonderen,
von diesem zu bestimmenden Bedingungen widerruflich gestattet weiden, die Steuerzeichen an dem
ausländischen Herstellungsorte der Waren anbringen und die Zeichen durch den ausländischen
Hersteller entwerten zu lassen.
Zu den §§ 7 bis 10 des Reglements.
Vorschriften
für
die
Betriebe.
1.
Den
Vetriebsinhabern
vorgeschriebene
Anmeldungen
usw.
Beleghefte
§ 30. — Die in den §§ 7, 8, 9 und 10 des Reglements vorgeschriebenen Anzeigen und
Beschreibungen sind in zwei Ausfertigungen dem Hauptzollamt einzureichen, welches ihre Nichtigkeit
sofort feststellen und auf beiden Ausfertigungen bestätigen läßt.
Eine Ausfertigung der Anzeigen usw. verbleibt bei der Zollstelle als Beleg zu einem dort
nach näherer Anweisung der Direktivbehörde zu führenden Verzeichnisse der in ihrem Hebebezirke
vorhandenen Betriebe, die sich mit der Herstellung von der Zigarettensteuer unterliegenden Waren
befassen. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Betriebsinhaber oder Betriebsleiter zurückzugeben,
von diesem zu einem Beleghefte zu vereinigen und in den Betriebsräumen nach näherer
Bestimmung
des Aufsichtsbeamten aufzubewahren.
2.
Anmeldung
der
Heimarbeiter.
§ 31. — Die Verpflichtung zur Anmeldung der Betriebs- und Lagerräume erstreckt sich auch
auf die von einem Fabrikanten etwa beschäftigten Heimarbeiter. Haben die Heimarbeiter keine
gesonderten Arbeitsräume, so gilt die Verpflichtung als erfüllt durch die Aufnahme von Name
und Wohnung der Heimarbeiter in das Heimarbeitsbuch (§ 38); andernfalls sind die Arbeits-
räume nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 des Reglements zu beschreiben.
Hinsichtlich der Form der Anmeldung kann die Direktivbehörde Erleichterungen zulassen.
3. A n g a b e n ü b e r die
Verpackungsart
und
Hinterlegung
von
Verpackungsproben.
§ 32. — Angaben über die Verpackungsart der Waren sind bis auf weiteres in allen Fällen
zu verlangen. Diese Angaben haben sich auch darauf zu erstrecken, in welcher Weise bei den einzelnen
Verpackungsarten die Anbringung der Steuerzeichen beabsichtigt ist. Die Hinterlegung von
Proben ist insbesondere für solche Packungen zu fordern, die der allgemein üblichen Verpackungsart
nicht entsprechen.
In der Regel wird es ausreichend sein, die Hinterlegung von Verpackungsproben ohne Inhalt
zu verlangen.
Bestehen bei der Zollstelle Zweifel, ob die Verpackungen und die Art der Anbringung der
Steuerzeichen den gegebenen Vorschriften entsprechen, so ist die Entscheidung der Direktivbehörde
einzuholen.
4.
Kleinverkauf
durch
tabakverarbeitende
Betriebe
u n d
Hersteller
von
Zigarettenhüllen.
§ 33. — Den Inhabern tabakverarbeitender Betriebe jeder Art sowie den Herstellern von Ziga-
rettenhüllen ist der Kleinverkauf von der Zigarettensteuer unterliegenden Waren nur in einem
von dem Fabrikationsraume völlig getrennten Raume gestattet. Der Verkaufsraum gilt hinsicht-
lich der von dem Betriebsinhaber selbst hergestellten der Zigarettensteuer unterliegenden Waren
nicht als Teil der Erzeugungsstätte im Sinne des § 3 Abs. 1 des Reglements. In dem Ver-
kaufsraume dürfen weder unversteuerter Zigarettentabak oder unversteuertes Zigarettenpapier
noch zur Zigarettenherstellung geeignete Einrichtungen oder Werkzeuge vorhanden sein.
Zu den §§ 11 und 12 des Reglements.
5.
Lagerung
der
fertigen
Erzeugnisse.
§ 34. — Die der Zigarettensteuer unterliegenden Waren sind, nachdem sie die für den Klein-
verkauf bestimmte Verpackung erfahren haben, in die für ihre Lagerung angemeldeten Räume
zu verbringen. Wenn für die Lagerung keine besonderen Räume bestimmt sind, sind die Teile
der Betriebsräume, wo die Lagerung erfolgen soll, durch Anschlag einer Tafel mit der Auf-
schrift: „Lagerstelle für Zigaretten", „Lagerstelle für Zigarettentabak" oder „Lagerstelle für
Zigarettenhüllen" kenntlich zu machen. Außerhalb dieser Räume und Lagerstellen dürfen verpackte
Erzeugnisse der bezüglichen Art nicht aufbewahrt werden. Die Lagerung hat getrennt nach den
Warengattungen und Steuerklassen und innerhalb letzterer nach gleichartigen Packungen in über-
sichtlicher Weise zu erfolgen.
Die noch nicht verpackten fertigen Erzeugnisse sind derart (in Kisten, Schragen usw.) zu ver-
wahren, daß ihr Gewicht jederzeit festgestellt werden kann.
6. Buchführung,
a) über Erzeugnisse.
§ 35. — Über den Zu- und Abgang von der Zigarettensteiler unterliegenden Erzeugnissen
im Betriebe sind Bücher nach den von der Direktivbehörde vorzuschreibenden Mustern (Betriebs-
buch A, B, C) zu führen.
In diesen Büchern sind am Schlusse bestimmter, nach Anhörung des Fabrikanten vom Haupt-
amte festzusetzender Zeitabschnitte, die den Zeitraum von einer Woche nicht übersteigen dürfen,
sämtliche während dieses Zeitabschnitts hergestellten sowie sämtliche aus der Erzengungsstätte
entfernten versteuerten Erzeugnisse und zwar getrennt nach Steuerklassen nachzuweisen. Die An-
schreibung der entfernten unversteuerten Erzeugnisse (§§ 22 und 23) hat alsbald zu erfolgen.
Die Eintragungen haben nach Maßgabe der auf den Mustern gegebenen Anleitung zu geschehen.
Zigarettenfabriken, die Zigarettentabak oder Zigarettenhüllen nur für den eigenen Gebrauch
herstellen, sind von einer besonderen Buchführung über diese Erzeugnisse befreit.
Die am Tage des Inkrafttretens des Reglements in der Fabrik befindlichen Erzeugnisse sind
ebenfalls in den Betriebsbüchern nachzuweisen.
b) über Rohtabak und Zigarettenpapier.
§ 36. — Bis auf weiteres haben die Hersteller von Zigarettentabak und Zigaretten auch über den
zur Verarbeitung bezogenen Tabak und die Hersteller von Zigarettenhüllen über das zur Ver-
arbeitung bezogene Zigarettenpapier Bücher nach den von der Direktivbehörde vorzuschreibenden
Mustern (Betriebsbuch D, E) zu führen. Zigarettenfabrikanten, die Hülsen und Blättchen nur
für ihren eigenen Zigarettenbetrieb herstellen, können von der Buchung des bezogenen Papiers
entbunden werden.
In
diesen Büchern ist jeder Zugang von geschnittenem oder ungeschnittenem Tabak und von
Zigarettenpapier in den Betrieb nach dem Gewicht anzuschreiben und jede unverarbeitet aus
dem Betrieb angegebene Menge unter Angabe des Empfängers abzuschreiben. Die zur Verar-
beitung im Betrieb entnommenen Mengen sind übereinstimmend mit den Anschreibungen in den
Betriebsbüchern A, B und C (§ 35) abzuschreiben.
7.
Bestandsaufnahmen.
§ 37. — Jährlich mindestens einmal ist durch einen Oberbeamten der Bestand an der
Zigarettensteuer unterliegenden Erzeugnissen festzustellen und mit den abzuschließenden Betriebs-
büchern zu vergleichen. Hierbei sind probeweise Ermittelungen der Vorräte zulässig. Die Ver-
handlung über die Bestandsaufnahme ist dem Hauptamt einzureichen; dieses hat wegen der zu
erhebenden Steuer für Fehlmengen Entscheidung zu treffen.
Die Bestandsaufnahme hat sich auch auf die in den Betriebsbüchern D und E (§ 36) an-
geschriebenen Waren zu erstrecken; dabei ist in gleicher Weise zu verfahren.
8. Aufsichtsmaßnahmen
für
die
Heimarbeit.
§ 38. — Fabrikanten, die Heimarbeiter beschäftigen, haben nach näherer Anordnung der
Direktivbehörden ein besonderes Buch (Heimarbeitsbuch) zu führen, in dem. für jeden Heimar-
beiter gesondert, jede Abgabe von Tabak oder Zigarettenpapier und die Rücklieferung der daraus
hergestellten Erzeugnisse einzutragen ist und etwaige Gewichts oder Mengenunterschiede festzu-
stellen sind.
Bleiben die Rücklieferungen hinter den Abgaben in einem den gewöhnlichen Fabrikationsab-
38g
Ôdng Überfc$reitenben Umfange jtitfld, fo Çat ber gabrtfant ber ^ottbetjörbe fcatoon âïnjeigc ju
erftattett,
$ür bîc Beibringung fertiger ©rjeugniffe üon ber SBotynung be§ Heimarbeiters nadj ber
ftabriï ^aben bie SSorf^riftcn ber §§ 3 2lbf. 1 unb S 3lbf. 1 be§ Réglementa ïetne ©eltung.
©te be3ügli<$ be§ éïeinuerïaufê üon ber ßtgarettenfteuer unterliegenben 2Baren für ben
HerjMer gegebenen SSor[$riften ( § 3 3 ) finben aud) auf bie Heimarbeiter Stntoenbung.
gu ben §§ 13 Big 15 beë ^Règlements.
1. © t e u e r a u f fic§ t.
§ 39. — 3 #
Mb StuSfuÇrung ber fteuerïtc^en Prüfungen, bie in ben betrieben, toetc^e
\i<§ mit bem ©c^ineiben üon Sigarctteutataï ober mit ber §erftellung bon gigciretten, 3igaret=
tenl)ülfen ober =SBIättd^cn befäffen, foiüie in ben SerïaufSftellen für .S^ûrettentabaï, 3'gûret=
ten nnb ^ig^^etten^üHen üorjunet^men finb, bleiben näherer §8eftimmung Vorbehalten.
Dberbeamte ber a^üertoaltung finb bie DbertoniroUeure unb bie iljmen gïeid;geftelïten
ober übergeorbneten Beamten. SMe ben Dberbcamten unb bie ben Dberïontroïleuren beigelegten
§8cfugniffe fönnen öon ber 5Dtre!tiöbePrbe anberen SBeamtenïlaffen, toom ^au^tamt einjelnen
anberen Beamten bauernb ober öorüberge^enb übertragen toerben.
§ 40. — 2)ie SSorfd;rift im § 13 Stbf. 1 be3 Réglementé erftrecEt ft<$ audj auf bie ent*
fprecÇ>enben Räume ber Heimarbeiter.
2. @rletd)terungen bejügli<$ ber SSorft^riften ber §§ 30 big 40.
§ 41. — §ür Setnebe, in benen auf Antrag bie Herftettung üon ^ec ^igaxettenfteuer
unterliegenben SBaren in fteuerficfyer abge^loffenen Räumen unter ftänbiger amtlicher lXber=
toa^ung erfolgt, ïonnen @rlei($terungen bejüglic^ ber ^Sor^riften ber §§ 30 bis 40 unter 2ln=
orbnung ber anjutuenbenben 3lufft(^tlma|na^men jugelaffen tüerben.
3u ben §§ 15 irab 16 bc§ Réglementa.
Sßorfcfyrtfien f ü r ben Älein^anbel. — 1. ©injeït»erïauf öon
Q'iQaxttttn.
§ 42. — 5Die im (Sinjelüerfauf abgegebenen âig
arctten finb unmittelbar ben mit ©teuer*
geid&en toerfel;enen, zugehörigen Umf(^>lie|ungen ju entnehmen. 3n ben SSerfaufSftätten barf für
ben (Sünjetoetfauf üon jeber 6orte nur eine Umfd^lie^ung geöffnet fein, ©olange au§ ben ge=
öffneten Hmj(|lie^ungen toerïauft toirb, mu^ baê baran angebrachte ©teuerjetc^en in allen
teilen erïennbar erhalten bleiben. Sft ber ganje 3 n^^t ber Umfc^lteBung »erlauft, fo ift biefe
unter Sefeitigung ober UnfenntïicÇmadjung ber Steuerjei^en jur äBieberöertoenbung all Qiqa-
rettenipacîung unbrauchbar gu mac|en unb auê ber SSerfaufêftatte p entfernen.
%]x§, Suyuê^acïungen, an benen ba3 (Steuerzeichen gemä^ § 12 Stbf. 3 angebracht ift, ift
ber Œtttjetoerfauf nic^t geftattet.
2. 2 U ë ï ) a n g .
§ 43. — ®er Slu^ang gemäB ber SBorfôrift beê § 15 Slbf. 2 beê Réglementé ift bis auf
njettereê in allen SSerïaufêftatten für S'gûretten ju forbern, beren Qfn^aber nic^t au3brüäli<$
auf ben ©ingelöerfauf öon gujcmtten öer^ten unb barüber eine f<$riftlic$e ©rflärung bem
Hau^t^oïïamt abqém.
®er STuê^ang mu§ in ©rucÊfc^rift mit minbeftenä
l\2 cm großen
SBuc^ftaben ^ergeftellt fein unb toirb üon ber ßoHbe^örbe unentgeltlich geliefert. @r Çat folgenbe
®orfTriften p enthalten
1. daß auf jeder Packung Zigaretten der Kleinverkaufspreis oder die Preisgrenzen der
Steuerklasse angegeben sein müssen (§ 5 Abs. 2 des Reglements),
2. daß jede Packung ein unverletztes Steuerzeichen tragen muß (§ 3 Abs. 1 und § 16 des
Reglements),
3. daß die Zigaretten einzeln nur aus den zugehörigen, mit dem Verkaufspreis bezeich-
neten und mit Steuerzeichen beklebten Umschließungen verkauft werden dürfen (§ 16 Abs. 1
des Reglements),
4. daß geöffnete, ganz oder teilweise geleerte Packungen mit Zigaretten nicht nachgefüllt
werden dürfen und nach völliger Entleerung zur Wiederverwendung als Zigarettenpackung nach
Entfernung des Steuerzeichens unbrauchbar zu machen und aus der Verkaufsstätte zu entfernen
sind (§ 16 Abs. 1 des Reglements).
Die Fassung erfolgt durch die Direktivbehörde.
3. Einzelverkauf durch Hersteller und
Großhändler.
§ 44. — Den Herstellern von Zigaretten und denjenigen Personen, die Großhandel mit
Zigaretten betreiben, ist nach § 5 Abs. 1 des Reglements der Einzelverkauf nicht gestattet.
Herstellern und Großhändlern, die einen von dem Fabrikations- und Großhandelsbetriebe
räumlich derart getrennten Kleinverkaufsbetrieb für Zigaretten unterhalten, daß eine heimliche
Einbringung unversteuerter Zigaretten in die Verkaufsstätte nicht zu befürchten ist, kann der
Einzelverkauf von Zigaretten von der Direktivbehörde wiederruflich gestattet werden.
Zu § 33 des Reglements.
Vergütung der auf Grund des Tabaksteuergesetzes vom 16 Juli 1879 gezahl-
ten Abgaben.
§ 45. — Die Vergütung der auf Grund des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 gezahlten
Abgaben erfolgt nach Maßgabe des Regulativs von 1888 mit den in der Anlage A enthaltenen
Änderungen.
Zu § 34 des Reglements.
Uebergangsvorschriften.
§ 46. — Die Anmeldung der Vorräte ist nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde in
doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt abzugeben, welches ihre Prüfung sofort veranlaßt.
Die Prüfung erfolgt probeweise.
Eine Ausfertigung wird sodann bei dem Hauptzollamt auf-,
bewahrt, die andere wird dem Anmelder zurückgegeben und ist von diesem den Aufsichtsbeamten
auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Von einem Fabrikanten oder Großhändler innerhalb der Frist an einen Kleinhändler usw.
abgegebenen Mengen sind von letzterem unter Angabe des Tages des Bezugs und des Namens
des Lieferers in der Anmeldung zuzuschreiben.
Nach Ablauf der Fristen sind die innerhalb dieser verkauften Mengen der angemeldeten und
der gemäß Abs. 2 bezogenen Vorräte an der Anmeldung abzuschreiben und die zu versteuernden
Vorräte festzustellen. Die so abgeschlossene Anmeldung ist sodann dem Hauptzollamt wieder
einzureichen, das sie mit einem Vermerk über die von dem Anmelder bezogenen Steuerzeichen
versieht und eine Prüfung darüber vornimmt oder veranlaßt, ob alle Vorräte in vorgeschriebener
Weise mit Steuerzeichen versehen worden sind.
Zu den Fabrikvorräten zählen nur die bereits verkaufsfertig verpackten Zigarettentabake,
Zigaretten und Zigarettenhüllen.
Eine nachträgliche Umpackung der angemeldeten Fabrikvorräte
ist nach vorheriger Anzeige bei dem Hauptzollamt zulässig. Die im Besitze von Händlern un-
verpackt vorhandenen Vorräte dürfen innerhalb der Uebergangsfrist noch unverpackt im kleinen
abgegeben werden.
§ 47. — Gesuche um erstmalige Verlängerung der Frist für Zigarettenblättchen sind spätestens
bis zum 1. August d. I . und Gesuche um weitere Verlängerung spätestens sechs Wochen vor Ablauf
der verlängerten Frist dem Hauptzollamt vorzulegen.
Statistik.
§ 48. — Das Hauptamt hat für jedes Rechnungsjahr Nachweisungen über Herstellung und
Einfuhr von Zigaretten, Zigarettentabak, Zigarettenhullen sowie über den Verkauf von Steuer-
zeichen nach den von der Direktivebehörde vorzuschreibenden Mustern doppelt aufzustellen. Die
Direktivbehörde hat eine Ausfertigung dieser Nachweisungen mit einem erläuternden Begleit-
schreiben bis zum 1. Juni an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.
§ 49. — Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa erforderlichen Klarstellungen
einzelner Angaben der Nachweisungen, die Verhältnisse des Zigarettengewerbes (einschließlich der
Herstellung von Zigarettentabak und Zigarettenhüllen) behandeln und sich insbesondre auf
folgende Punkte erstrecken
!. Umfang der Herstellung und Versteuerung von Tabakerzeugnissen von der Art und Form
der Zigarette, bei denen das Papierdeckblatt fehlt oder durch eine andere Decke ersetzt ist.
2. Umfang der Herstellung und des Vertriebs von feingeschnittenem Tabak im Kleinverkaufs-
preise von 3 Mk. und weniger das Kilogramm.
3. Umfang der Herstellung und des Vertriebs von feingeschnittenem Tabak im Kleinverkaufs-
preise von über 3 Mk. das Kilogramm, der auf Grund des § 2 Abs. 3 des Reglements von
der Zigarettensteuer befreit ist.
4. Umfang des Einzelverkaufs der Zigaretten.
5. Umfang der Selbstherstellung der Zigaretten durch die Raucher und Wahrnehmungen über
etwaige Zunahme dieses Umfangs.
6. Verhältnisse der Heimarbeit.
SchIußbestimmung.
§ 50. — Die nach dem Zigarettensteuerreglement erforderlichen Anzeigen sind von den beste-
henden Fabriken und Betrieben bei Vermeidung der im § 20 angedrohten Ordnungsstrafen sofort
zu erstatten.
Luxemburg, den 27. Juni 1906.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
(Anlage.)
Bestimmungen über die Vergütung der auf Grund des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli
1879 gezahlten Abgaben bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Zigaretten und Ziga-
rettentabak (§ 33 des Reglements).
Das Regulativ, betreffend die Ausfuhrvergütung für Tabak (Anlage zu Nr. 57 des Memorials
für 1888 S. 96) erhält hinsichtlich der Zigaretten und des Zigarettentabaks folgende Änderungen
1. Bei der Ausfuhr von Zigarettentabak und Zigaretten oder bei ihrer Niederlegung in einer
offentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlager wird
eine Vergütung der auf Grund des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 gezahlten Abgaben
gewährt, die beträgt
Maßgabe des Mischungsverhältnisses beider Gattungen nach den vorstehend zu A und B aufge-
führten Sätzen zu berechnen ist.
Den Mundstückzigaretten werden gleich behandelt alle Zigaretten, die anstatt des Papierdeck-
blatts ein anderes, jedoch nicht ans reinem Tabake bestehendes Deckblatt haben, sowie alle Ziga-
retten, deren Papierdeckblatt durch Verbindung mit anderen Stoffen beschwert ist (Korkauflage
usw.). Aufdrucke mit Gold oder Farbstoffen bleiben dabei unberücksichtigt.
2. Der Tabakinhalt der Mundstückzigaretten ist in der Ausfuhranmeldung anzugeben. Die
Richtigkeit der Angabe ist durch probeweise Verwiegung des auszustoßenden Inhalts von
mindestens 10 Zigaretten festzustellen.
3. Bei Zigaretten aus Fabriken, deren Inhaber sich schriftlich verpflichtet haben, unter einer
bestimmten Benennung stets nur gleichartige Zigaretten von einer näher anzugebenden und durch
Hinterlegung von Mustern festzustellenden Beschaffenheit mit dem nämlichen Tabakinhalte zur
Anmeldung zu bringen, ist nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde von regelmäßiger Er-
mittelung des Tabakinhalts abzusehen und, falls sich bei der Prüfung keine Abweichung der
Ware von den Mustern ergibt, der in der Anmeldung angegebene Tabakinhalt als richtig anzu-
nehmen. Die Steuerstelle ist jedoch verpflichtet, auch von anscheinend dem Muster entsprechenden
Zigaretten ab und zu Proben zu entnehmen und ihren Tabakinhalt festzustellen.
4. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 19) des Regulativs finden nur Anwendung auf diejenigen
Fabrikanten, die bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Zigaretten und Zigarettentabak auf die
unter Ziffer 1 A und C bezeichneten Vergütungen Anspruch machen, während bei Inanspruch-
nahme der unter Ziffer 1 B bezeichneten Vergütungen nur die Bestimmungen in den §§ 2 bis 6
des Regulativs Platz greifen.
A. für Erzeugnisse aus ausländischem Tabak
a) für Zigarettentabak
b) für Zigaretten ohne Mundstück
von je 100 kg des ausgeführten oder niedergelegten Reingewichts der Erzeugnisse,
c) für Zigaretten mit Mundstück
von je 100 kg ihres Inhalts an Tabak;
B. für Erzeugnisse aus inländischem Tabak
a) für Zigarettentabak
b) für Zigaretten ohne Mundstück
von je 100 kg des ausgeführten oder niedergelegten Reingewichts der Erzeugnisse,
c) für Zigaretten mit Mundstück
von je 100 kg ihres Inhalts an Tabak, und die
89 Mk.
"
„
47 Mk.
"
"
C. für Erzeugnisse, teilweise aus ausländischem und teilweise aus inländischem Tabake, nach
Avis. — Associations syndicales.
Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-
cembre 1883, il sera procédé aux dates res-
pectives des 5, 19, et resp. 26 juillet 1906, à
l'ouverture d'enquêtes sur les projets et statuts
d'associations syndicales à créer pour l'établis-
sement de chemins d'exploitation à 1) Moutfort-
Medingen, commune de Contern , lieux dits
Bekanntmachung — Syndikatsgenossenschaften.
Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember
1883, wird unterm 5., 19., und bezw. 26. Juli
k., eine Untersuchung eingeleitet über das Projekt
und die Statuten einer zu bildenden Genossen-
schaft für die Anlage von Feldwegen zu 1) Mut-
fort-Medingen, Gemeinde Contern, Ort, genannt
„Geissert", usw.; 2) Doncols-Sonlez.
Gemeinde
Avis. — Caisse publique de crédit agricole et pro-
fessionnel à Kehlen.
Par délibération du 2 juillet 1905, le conseil
communal de Kehlen a modifié comme suit les
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage sind die Syndikatsgenossenschaften für
Anlage von Feldwegen zu 1) Niederpallen, Ge-
meinde Redingen; 2) Holzem, Gemeinde Mamer,
ermächtigt worden.
Diese Beschlüsse sowie ein Duplikat der Ge-
nossenschaftsakten sind auf der Regierung und den
Gemeindesekretariaten von Redingen, bezw. Mamer,
hinterlegt.
Luxemburg, den 19. Juni 1906.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
« Geissert » etc. ; 2) Doncols Sonlez, commune
de Winseler,
lieux dits « dessus le hardi
Chênet » etc. ; 3) Christnach, commune de
Waldbillig, lieux dits « vor Seitert », etc.
Les pièces prévues par l'art. 1er de l'arrêté
royal grand-ducal du 21 janvier 1885 seront
déposées, pendant quinze jours, aux secrétariats
communaux intéressés, et ce à partir des dates
susindiquées.
Luxembourg, le 17 juin 1906.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Associations syndicales.
Par arrêtés du soussigné en date de ce jour,
les associations syndicales pour l'etablissement
de chemins d'exploitation à 1) Niederpallen,
commune de Redange ; 2) Holzem, commune
de Marner, ont été autorisées.
Ces arrètés ainsi qu'un double des actes d'as-
sociation sont déposés au Gouvernement et aux
sécrétariats communaux de Redange et resp.
Marner.
Luxembourg, le 19 juin 1906.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Association syndicale.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
l'association syndicale pour travaux de drainage
aux lieux dits « Brill et Junckerwies » à Bech,
dans la commune de Bech, a été autorisée.
Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'asso-
ciation sont déposés au Gouvernement et au
secrétariat communal de Bech.
Luxembourg, le 19 juin 1906.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Landwirtschaftliche und
gewerbliche Credit-Kasse zu Kehlen.
Durch Beschluß vom 2. Juli 1905 hat der
Gemeinderat von Kehlen das im „Memorial"
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft fur
Dreinage-Arbeiten, Orte genannt
„Brill und
Junckerwies" zu Bech, Gemeinde Bech, ermächtigt
worden.
Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Ge-
nossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem
Gemeindesekretariate von Bech hinterlegt.
Luxemburg, den 19. Juni 1906.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Winseler, Ort genannt « dessus le hardi chênet»,
usw.; 3) Christnach, Gemeinde Waldbillig, Ort
genannt „Vor Seitert", usw.
Die durch Art. 1 des Kgl. Großh. Beschlusses
vom 21. Januar 1885 bezeichneten Aktenstücke
werden während fünfzehn Tagen von obigen
Daten ab auf den betreffenden Gemeindesecre-
tariaten offen liegen.
Luxemburg, den 17. Juni 1906.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Art. 3 des Statuts der öffentlichen Kasse für
landwirtschaftlichen und gewerblichen Credit zu
Kehlen ist durch folgenden Wortlaut ersetzt
„Die Credit-Casse gewährt gegen Bürgschaft
verzinsliche Darlehn an Landwirte, Handwerker,
kleine Handelsleute und kleine Gewerbetreibende,
Beamte, Angestellte und Arbeiter.,,
Avis. — Service sanitaire.
Tableau des maladies contagieuses observées
dans les différents cantons du 16 au 23 juin
1906.
von 1903 S. 12 veröffentlichte Statut der zu
Kehlen errichteten Kasse für landwirtschaftlichen und
gewerblichen Credit folgendermaßen abgeändert
Absatz 1 des Art. 5 desselben Statuts wird
durch folgenden Wortlaut ersetzt
„Der Verwaltungsrat der Credit-Kasse besteht
„aus dem Präsidenten, zwei wirklichen und zwei
Ergänzungsmitgliedern".
Diese Abänderungen sind genehmigt.
Luxemburg, den 18. Juni 1906.
Der General-Director der Finanzen,
M o n g e n a s t .
Bekanntmachung. — Sanitätswesen.
Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen
vom 16. bis zum 23. Juni 1906 festgestellten an-
steckenden Krankheiten.
N°
d'ordre
CANTONS.
Luxembourg.
Esch s/Alz.
Mersch.
Clervaux.
Diekirch.
Wiltz.
Echternach.
Grevenmacher
Remich.
LOCALITÉS
Luxembourg-ville
Eicherweg.
Dommeldange.
Eich.
Esch s/Alz
Leudelange
Lintgen.
Hosingen.
Rodershausen.
Ettelbruck.
Reisdorf.
Nœrtrange.
Eppeldorf
Godbrange.
Kleinmacher.
Schwebsingen.
Wintrange.
Totaux
Fièvre
typhoide
Diph-
terie.
Coque-
luche.
Scarla-
tine.
Variole.
Affections
puerpérales.
Méningit
cérébro-
spinale.
Luxembourg, le 26 juin 1906.
statuts de la caisse de crédit agricole et pro-
fessionnel créée à Kehlen et publiés p. 12 du
«Mémorial» de 1903
Ces modifications sont approuvées.
Luxembourg, le 18 juin 1906.
Le Directeur général des finances,
MONGENAST.
Avis. — Associations, syndicales.
Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-
cembre 1883, il sera procédé à l'enquête sur
les projets et statuts d'associations syndicales
à créer pour l'établissement de chemins d'ex-
ploitation à 1° Bivange, commune de Roeser,
lieu dit «Im Berg», du 28 juin au 12 juillet 1906 ;
2° Canach, commune de Lenningen, lieux dits
« Schleiderberg » etc., du 12 au 26 juillet 1906 ;
3° Schouweiler, commune de Dippach, lieux
dits « Auf Knobet » etc., du 12 au 26 juillet
1906; 4° Gilsdorf-Clairefontaine, commune de
Bettendorf, lieux dits « Auf Faulerd » etc., du
19 juillet au 2 août 1906.
Les pièces prévues par l'art 1er de l'arrêté
r. g. d. du 21 janvier 1885 seront déposées,
pendant le délai indiqué, aux
secrétariats
communaux intérsssés.
Luxembourg, le 22 juin 1906.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Télégraphes et Téléphones.
Une agence téléphonique qui s'occupe égale-
ment de la transmission et de la réception des té-
légrammes, est établie dans la localité d'Eischen
L'agence est ouverte les jours de la semaine
de 8 h. du matin à midi et de 2 à 7 h, du soir ;
les dimanches et jours légalement fériés de 8 â
9 h. du matin et de 5 à 6 h. du soir.
A partir du 1er juillet prochain l'agence télé-
phonique établie à Martelange Rombach est
supprimée.
Luxembourg, le 23 juin 1906.
Le Directeur général des finances,
M. MON GENAST.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften
Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember
1883, erfolgt die Untersuchung über das Projekt
und die Statuten einer zu bildenden Genossen-
schaft für die Anlage von Feldwegen zu 1. Bi-
wingen, Gemeinde Röser, Ort genannt „Im Berg",
vom 28. Juni auf den 12. Juli k.; 2 Canach,
Gemeinde Lenningen, Ort genannt „Schleiderberg"
usw. vom 12. auf den 26. Juli k.; 3. Schou-
weiler, Gemeinde Dippach, Ort genannt „Auf
Knobet" usw., vom 12. auf den 26. Juli k;
4. Gilsdorf-Clairefontaine. Gemeinde Bettendorff,
Ort genannt „Auf Faulerd" usw ; vom 19. Juli
auf den 2. August k.
Die durch Art. 1. des Kgl.-Großh. Beschlusses
vom 21..Januar 1885 bezeichneten Aktenstücke
werden während obiger Frist auf den betreffen-
den Gemeinde-Sekretariaten offen liegen.
Luxemburg, den 22. Juni 1906.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Telephonwesen.
Eine sich ebenfalls mit der Annahme und Abgabe
von Telegrammen befassende Telephonagentur ist
in der Ortschaft Eischen errichtet worden.
Die Agentur ist geöffnet an den Wochentagen
von .8 Uhr Morgens bis Mittag und von 2 bis
7 Uhr Abends; an den Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen von 8 bis 9 Uhr Vormittags und von
5 bis 0 Uhr Nachmittags.
Vom künftigen 1. Juli ab ist die Telephon-
agentur in Martelingen-Rombach aufgehoben.
Luxemburg, den 23. Juni 1906
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Werthbestimmung der Einfuhrscheine
im Zollverkehre, vom 12. Februar 1906 (Memorial S. 139), ist beschlossen worden, die Vor-
schriften dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 1906 ab außer Kraft zu setzen.
Luxemburg, den 19. Juni 1906.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Luxembourg.
— Imprimerie V Buck.