Avis. — Brevets d'invention.
Table des dispositions (87)
Texte législatif (87 Articles)
Du
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
Samedi, 7 décembre 1895.
N° 52.
Avis. — Brevets d'invention.
Les brevets d'invention ci-après ont été dé-
livrés pendant le mois de novembre écoulé, en
vertu de la loi du 30 juin 1880, savoir
N° 2408. Le 2 novembre. — Nouveau procède
accélère pour le tannage de peaux par la com-
binaison d'éléments mécaniques, physiques et
chimiques avec exclusion de l'emploi d'acides.
— M. Eugène Worms à Paris.
N° 2409. Le 5 novembre. — Procédé et ap-
pareil pour le répandage automatique de par-
fums, de désinfectants etc. par l'effet d'une
pression intérieure. — M. Dr Auguste Hausdorf
à Tiefenbach.
N° 2410. Le 11 novembre. — Bouclier per-
fectionné. — M. Zens-Zinn à Copenhague
N° 2411. Le 14 novembre. — Procédé de
rendre les hydrocarbures susceptibles de rece-
voir des qualités quelconques d'eau. — M. P.
Baumert à Berlin.
N° 2412. Le 14 novembre. — Appareil de
sûreté automatique pour armes de chasse et de
guerre (certificat d'addition au brevet n° 2276
du 5 avril 1895). — M. E. Lazard à Arlon.
N° 2413. Le 15 novembre. — Accouplement
pour wagons. — MM. L. & H. Butschbach à
Altenkirchen.
N° 2414. Le 16 novembre, — Perfectionne-
ments apportés aux bandages élastiques pour
vélocipèdes et autres véhicules. — M. H. de
Hundertmark à Paris.
N° 2415. Le 18 novembre. — Nouveau sys-
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samstag, 7. Dezember 1895.
Bekanntmachung. — Erfindungspatente.
Nachstehende Erfindungspatente sind im Laufe
verflossenen Monats November, auf Grund des
Gesetzes vom 30. Juni 1880, ertheilt worden
Nr. 2408. Am 2. November. — Neues schnel-
leres Verfahren zum Gerben von Häuten durch
das Zusammenwirken mechanischer, physischer und
chemischer Elemente mit Ausschluß der Säuren.
— Hr. Eugen Worms in Paris.
Nr. 2409. Am 5. November. — Verfahren
und Vorrichtung zur selbstthätigen Abgabe von
Parfüm und ähnlichen Flüssigkeiten durch inne-
ren Druck. — Hr. Dr. Aug. Hausdorf in
Tiefenbach.
Nr. 2410. Am 11. November. — Schildtor-
nister. — Hr. Zens - Zinn in Kopenhagen
Nr. 2411. Am 14. November. — Verfahren
flüssige Kohlenwasserstoffe zur
Aufnahme
beliebigen Wassermengen geeignet zu machen. —
Hr. P. Baumert in Berlin.
Nr. 2412. Am 14. November. —Selbstthätige
Sicherheitsvorrichtung für Jagd- und Kriegsge-
wehre (Zusatzpatent zu Nr. 2276 von 5. April
1895) — Hr, E. Lazard in Arlon.
Nr. 2413. Am 15. November. — Kuppelung
für Eisenbahnfahrzeuge. — HH. Ludwig und
Hermann Butschbach in Altenkirchen.
Nr. 2414. Am 16. November. — Verbesser-
ungen an den elastischen Bändern der Fahrräder
u. a. — Hr. H. von
Hundertmark
in
Paris.
Nr. 2415. Am 18. November. — Neue Art
Jalusien. — Hr. Michel Kipgen in Rollinger-
grund.
Nr. 2416. Am 18. November. — Entfernungs-
messer. — Hr. G. Kimmich in Esslingen.
Nr. 2417. Am 23. November. — Verfahren
zur Herstellung eines den arabischen Gummi er-
setzenden Pflanzengummis.— Hr. Rafael Maestre
y Olivares in Barcelona.
Nr. 2418. Am 25. November. — Wasser-
stands-Anzeiger. — Hr. J. G. Steiner in
München.
Nr. 2419. Am 25. November. — Holzschrau-
ben zur stärkeren Verbindung der Schienen mit
den Schwellen. — Hr. A. Collet in Paris.
Folgende Erfindungspatente
sind erloschen-
mangels Entrichtung der jahrlichen Gebühr
Nr. 871. — Verfahren zum Reinigen des
Rohspiritus, um dessen Gesammtgehalt an Aethil-
alkohol als Feinsprit zu verwerthen.
Nr. 874. — Verbesserungen im Verfahren und
in den Apparaten zur Darstellung des Glycerins
und zur Destillation der festen Fettsäuren.
Nr. 1485. — Verfahren zum Conserviren und
Frischerhalten des Fleisches, sowie der Lebens-
mittel überhaupt.
Nr. 1674. — Verfahren zur Umwandlung von
pulverigen Metalloxyden in brockenförmige Erze.
Nr. 1675. — Vorrichtung zur selbstthätigen
Darbietung von Genußmitteln.
Nr. 1867. — Neuer Motor mit Petroleum,
Kohlengas- oder Oelbetrieb.
Nr. 1868. — Verfahren und Apparat zur fort-
laufenden Pasteurisirung oder Sterilisirung von
Milch und anderen Flüssigkeiten.
Nr. 1869. — Combinierte Maisch-Aufhack- und
Austreber-Maschine.
Nr. 1377 u. 2132. — Neue Mühlen mit me-
tallenen Zerkleinerungs-Walzen.
tème de jalousies. — M. Michel Kipgen à Rol-
lingergrund.
N° 2416. Le 18 novembre. — Instrument
diastimométrique. — M. G. Kimmich à Ess-
lingen.
N° 2417. Le 23 novembre. — Procédé pour
obtenir une gomme végétale, succédanée de la
gomme arabique. — M. Rafael Mœster y Oliva-
res à Barcelone.
N° 2418. Le 25 novembre. — Indicateur du
niveau de l'eau. — M. J.-E. Steiner à Munich.
N° 2419. Le 25 novembre. — Trenails vis-
sés pour la consolidation ou le renforcement
des attaches dans les traverses des voies fer-
rées. — M. A. Collet à Paris.
Les brevets ci-après sont éteints pour défaut
de paiement de la taxe annuelle
N° 871. — Procédé d'épuration des flegmes
pour obtenir la totalité d'alcool éthylique à l'état
d'alcool bon goût
N° 874. — Perfectionnements dans les pro-
cédés et appareils pour la séparation de la
glycérine et la distillation des acides gras.
N° 1485. — Procédé de conservation à l'état
frais de la viande et des matières alimentaires
en général.
N° 1674. — Procédé pour transformer en mi-
nerais en morceaux les oxydes métalliques à
l'état de poussières.
N° 1675. — Débit automatique de consom-
mation.
N° 1867. — Nouveau système de moteur à
essence de pétrole, gaz de houille ou huile.
N° 1868. — Procédé et appareil permettant
une pasteurisation ou une stérilisation continue
du lait et d'autres liquides.
N° 1869. — Machine combinée pour le traite-
ment du malt.
N° 1877 et 2132. — Nouveaux moulins à
meules métalliques blutantes broyeurs et con-
vertisseurs.
N° 1878. — Téléphone automatique.
N° 1879. — Procédé de fabrication de papier
imperméable.
N° 2068. — Cuisinière.
N° 2080. — Production de lingots sans bour-
souflures.
N° 2081. — Protecteur de chambre à air pour
roues à bandage pneumatique.
N° 2084. — Appareil régulateur de mouve-
ment de métier à tisser mécanique.
N° 2087. — Système de serrure de sûreté à
enclanchement automatique, principalement ap-
plicable aux portières de wagons.
N° 2088. — Banc d'école.
N° 2091. — Appareil pour nettoyer le linge.
N° 2095. — Télé-indicateur universel.
N° 2097. — Système supprimant la collision
des trains sur les voies ferrées.
N° 2098. — Moteur à levier système Marty.
Luxembourg, le 1er décembre 1895.
Le Conseiller Secrétaire général,
P. RUPPERT.
Avis. — Jury d'examen.
En exécution de l'arrêté du 23 septembre
1895, le second examen pour le doctorat en
droit est fixé aux jours suivants
L'examen par écrit de tous les récipiendaires
aura lieu le vendredi, 13 décembre, à neuf
heures du matin, dans une des salles du palais
de justice à Luxembourg.
L'examen oral aura lieu pour MM. Bach,
le 14 décembre; Brasseur, le 16 décembre;
Lœsch, le 21 décembre, et Wurth, le 23 dé-
cembre, chaque fois à trois heures de relevée.
Luxembourg, le 3 décembre 1895.
Le Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
Nr. 1878. — Telephon-Automat.
Nr. 1879. — Verfahren zur Herstellung von
wasserdichter Papiermasse.
Nr. 2068. — Kochherd.
Nr. 2080. — Herstellung gesunder lunkerfreier
Metall Ingots.
Nr. 2081. — Luftkammerschutzvorrichtung für
pneumatische Fahrräder.
Nr. 2084. — Regulir-Apparat für mechanische
Webstühle.
Nr. 2087. — System von Sicherheitsschlössern
mit selbstthätigem Einfall, besonders bei Eisen-
bahnwagenthüren anwendbar.
Nr. 2088. — Schulbank.
Nr. 2091. — Vorrichtung zum Reinigen der
Wäsche.
Nr. 2095. — Universal-Fernanzeiger.
Nr. 2097. — Einrichtung zur Verhinderung
von Zusammenstößen auf den Eisenbahnen.
Nr. 2098. — Hebelmotor System Marty.
Luxemburg, dm 1. Dezember 1895.
Der Regierungsrath u.
Generalsekretär,
P. Ruppert.
Bekanntmachung. —
Prüfungsjury.
In Ausführung des Beschlusses vom 23. Sep-
tember 1895, ist die zweite Prüfung für das
Doktorat der Rechte auf folgende Tage festgesetzt
Die schriftliche Prüfung findet für alle Reci-
pienden am Freitag, den 13. Dezember, um 9
Uhr Morgens, in einem der Säle des Justiz-
palastes zu Luxemburg, statt.
Die mündliche Prüfung findet statt für die
HH. Bach, am 14. Dezember; Brasseur, am
16. Dezember; Lösch, am 21. Dezember, und
W ü r t h , am 23. Dezember, jedesmal um 3 Uhr
Nachmittags.
Luxemburg, den 3. Dezember 1895.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Arrêté du 3 décembre 1895, portant approbation
des nouveaux statuts de l'association des ins-
tituteurs du Grand-Duché.
Le MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT;
Vu la requête de la société de secours mu-
tuels des instituteurs du Grand-Duché, sollici-
tant l'approbation de nouveaux statuts ;
Vu notre arrêté du 7 Janvier 1893, portant
reconnaissance légale et approbation des sta-
tuts de ladite association ;
Vu l'avis émis le 14 août 1895 par l'adminis-
tration communale de Luxembourg, siège de
ladite société;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 28 novembre 1895 ;
Vu le loi du 11 juillet 1891 et l'art. 3 de
l'arrêté grand-ducal du 22 du même mois ;
Arrête
Les nouveaux statuts de l'association
des instituteurs du Grand-Duché de Luxem-
bourg sont approuvés.
Die neuen Statuten des Luxemburger
Lehrervereins sind genehmigt.
Unter den Primar- und Oberprimarlehrern des
Grossherzogtums Luxemburg besteht unter dem Namen
« Luxemburger Lebrerverein » — « Association des insti-
tuteurs Grand-Duché de Luxembourg» eine staatlich
anerkannte und auf gegenseitiger Hilfeleistung beruhende
Genossenschaft.
Le présent arrêté, avec les statuts
révisés y annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 3 décembre 1895.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Beschluß vom 3. Dezember 1895, wodurch die
neuen Statuten des Luxemburger Lehrer-
vereins genehmigt werden.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Luxemburger
Lehrer-Unterstützungsvereins um Genehmigung
neuer Statuten;
Nach Einsicht unseres Beschlusses vom 17. Ja-
nuar 1893, die gesetzliche Anerkennung und die
Genehmigung der Statuten dieses Vereins be-
treffend ;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung der Stadt Luxemburg, Sitz des Vereins,
vom 14. August 1895;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 28. November 1895;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Art. 3 des Großh. Beschlusses vom 22.
dess. Mts.;
Beschließt
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen
revidirten Statut soll im Memorial" veröffent-
licht werden.
Luxemburg, den 3. Dezember 1895.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Luxemburger Lehrervereins.
(An die Stelle der Statuten vom 29. September 1892 treten vom 1. Oktober 1895 an folgende Bestimmungen.)
KAPITEL 1. — Namen, Sitz, Vereinsjahr, Zweck,
Der Verein hat seinen gesetzlichen Sitz in der
Stadt Luxemburg.
Das Vereinsjahr beginnt am 1, Oktober und
schhesst am 30. September.
Zweck des Vereines ist die Hebung des Lehrer-
standes durch Pflege der Kollegialitat und durch gegen-
seitige Hilfeleistung.
Der Verein ist zugleich eine Krankenkasse,
eine Sterbekasse und eine Witwen- resp. Waisenkasse.
Der Verein bezahlt Entschädigungen
a) seinen aktiven Mitgliedern, deren Gattinnen, Witwen
und Kindern in Krankheiten und Unfällen, an denen sie
nicht selbst die Schuld tragen ;
b) den aktiven Mitgliedern beim Tode ihrer Gattin. ;
c) den Witwen resp. den nach den Statuten erbberech-
tigten Personen beim Tode eines aktiven Mitgliedes;
d) den nach den Statuten erbberechtigten Personen beim
Tode der nicht wieder verheirateten Gattin eines ver-
storbenen aktiven Mitgliedes ;
e) den Kindern der verstorbenen aktiven Mitglieder bis
zum zurückgelegten achtzehnten Lebensjahr.
Ausserdem bewilligt der Verein seinen aktiven Mit-
gliedern und deren hinterlassenen Witwen und Waisen in
besondern Fallen aussergewohnliche Unterstützungen, so-
fern dieselben nicht in Widerspruch stehen mit den Ge-
setzen und Reglementen über die auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hiltskassen.
KAPITAL 11. — Die Vereinsmitglieder ; Aufnahme und
Ausschluss.
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und
aus Ehrenmitgliedern.
Art. 8 Ehrenmitglieder konnen alle Personen werden,
die sich in irgend einer Weise um den Verein verdient
gemacht haben oder eine einmalige Summe von wenigstens
12.50 Fr. in die Vereinskasse zahlen.
Ausserdem können Ehrenmitglieder werden alle Ver-
fasser, Drucker, Verleger und Eigentümer von Schul-
büchern und andern Lehr- und Lernmitteln, alle Redak-
tionen, Gesellschaften, Gemeinden, u. s. w., die eine
einmalige Summe von wenigstens 50 Fr. in die Vereins-
kasse zahlen.
Aktive Mitglieder konnen alle Lehrer werden,
die an einer Schule angestellt sind, welche unter die Ge-
setze über den Primar- und Oberpfimiunterricht fällt,
sowie alle Personen, die eine Austeilung im Primärunter-
richt bekleiden.
Diejenigen Gemeindelehrer, die aus ihrer
Stelle scheiden, um eine Staatsanstellung im Unterricht
zu übernehmen, bleiben aktive Mitglieder, wenn sie dem
Präsidenten ihren freiwilligen Austritt nicht schriftlich
mitteilen.
Die aktiven Mitglieder zerfallen in amtierende,
nicht amtierende und pensionierte Mitglieder.
Um aktives Mitglied zu werden, muss man
ein schriftliches Gesuch an den Präsidenten richten, worin
man die Verpflichtung übernimmt, alle Bestimmungen der
Vereinsstatuten genau zu beobachten sowie die Kollegia-
lität und die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern.
Das Gesuch giebt zugleich an : Namen und Vornamen,
Ort und Datum der Geburt, Ort und Datum der ersten
Anstellung im Lehrfach und, falls der Lehrer verheiratet
ist, Namen und Vornamen; Ort und Datum der Geburt
seiner Gattin.
Jeder, der nicht während des ersten Jahres
seiner amtsthätigkeit dem Verein beitritt muss eine ärzt-
liche Bescheinigung erbringen dass er an keiner Krank-
heit und keinem Gebrechen leidet, die ihn zum Schul-
halten untauglich machen.
Die Aufnahme in den Verein datiert vom Tage
der Einzahlung des ersten Jahresbeitrags.
Ihre Rechte als aktive Mitglieder verlieren
a) diejenigen, die dem Präsidentes ihren freiwilligen
Austritt aus dem Verein schriftlich anzeigen;
b) diejenigen, die am 30. September des laufenden Ve-
reinsjahrs ihren Beitrag nicht entrichtet haben, falls der
Verwaltungsrat nicht aus wichtigen Gründen in geheimer
Abstimmung Zahlungsaufschub bewilligt;
c) diejenigen, welche den bei ihrer aufnahme einge-
gangenen Verpflichtungen nicht nachkommen und die In-
teressen des Vereins absichtlich schädigen;
d) diejenigen, die auf Grund der Schulgesetze oder
durch Richterspruch des Rechtes verlustig gehen noch
fernerhin eine Schule zu leiten.
Die Aufnahme und der Ausschluss geschehen
nach den Bestimmungen der Statuten und des Verwal-
tungsreglementes.
Das freiwillig austretende sowie das von der
Liste gestrichene Mitglied hat keinerlei Recht weder auf
Entschädigung, noch auf Rückerstattung der eingezahlten
Gelder, noch auf das Vereinsvermögen.
Die nach Art. 15, a und b, ausgetretenen oder
ausgeschlossenen Mitglieder können wieder aufgenommen
werden, wenn sie die in den Art. 9, 10 und 13 ausgespro-
chenen Bedingungen erfüllen und die seit ihrem Austritt
resp. Ausschluss erfallenen Beiträge gemäss Art. 24 nach-
zahlen.
Alle aktiven Mitglieder ubernehmen die
Verpflichtung, sich bei etwaigen Schwierigkeiten bezüg-
lich der Aufnahme, des Ausschlusses, der Wiederauf-
nahme der Entschädigungen, der Erbberechtigten, etc.,
dem Urteilsspruch der in Art. 84 gegenwärtiger Statuten
vorgesehenen Schiedsrichter bedingungslos zu unter-
werfen.
Ueberall, wo die Statuten von Mitgliedern,
ohne nähere Bezeichnung sprechet), sind darunter sowohl
die aktiven Mitglieder als die Ehrenmitglieder zu ver-
stehen.
KAPITEL III. — Beitragt der aktiven Mitglieder
Jedes aktive Mitglied bezahlt einen Jahres-
beitrag von 15 Franken,
Die am 1. Oktober 1895 pensionierten und nicht amtie-
renden Mitglieder, die den Beitrag von 18 Franken nicht
zu zahlen hereit sind, werden nach Art. 17 und 19 der
Statuten vom 29. September 1892 behandelt.
Die Mitglieder, die im Laute des Vereins-
Jahrs aufgenommen werden bezahlen den Beitrag fürs
ganze Jahr.
Beim Tode eines, aktiven Mitgliedes wird der ganze
Beitrag resp. der noch geschuldete Anteil desselben
zurückgehalten.
Jedes neu eintretende Mitglied bezahlt eine
Aufnahmegebühr, die der Summe gleich kommt, welche
es un ganzen hereins bezahlt hätte, wenn es entweder
gleich bei der Gründung des Vereines am 1. Januar 1885
oder sofort nach seiner Anstellung im Lehrfach, falls
diese nach dem 1. Januar 1885 erfolgte, dem Verein
beigetreten ware
Betragen die Dienstjahre bei der Aufnahme
eins oder mehr, so bezahlt das neue Mitglied jedes Jahr
ausser dem gewohnlichen Beitrag eine Summe von
warnigstens 5 Franken, bis die geschuldete Summe ganz
abgetragen ist.
Die Beitrage konnen nach Belieben per
Vierteljarh. Halbjahr oder Jahr entrichtet werden.
Jedenfalls müssen der ganze Jahresbeitrag und der
erfallene Anteil der Nachzahlung spätestens am 30. Sep-
tember in die Vereinskasse eingelaufen sein.
Bis zum 31. August des laufenden Vereinsjahrs ein-
schliesslich werden die Beiträge au den betreffenden
Delegierten gegen Quittung bezahlt; nach diesem Datum
nimmt der Delegierte keine Gelder mehr in Empfang ;
dieselben müssen von da ab portofrei vor dem 30. Sep-
tember direkt an den Kassierer eingesandt werden.
Es darf kein Beitrag von den Mitgliedern
erhoben werden, der nicht in gegenwartigen Statuten
vorgesehen oder vom Verwaltungsrat in Ausführung des
Art. 43 festgestellt worden ist.
KAPITEL IV. — Die Entschädigungen.
Das Recht auf Entschädigung beginnt erst
drei Monate nach der Aufnahme in den Verein.
— Die nach Art. 18 and 23 aufgenommenen
Mitglieder haben ebenfalls 3 Monate nach ihrer Aufnahme
resp. Wiederaufnahme Recht auf Entschädigung.
Jedoch wird von der ihnen nach den Statuten zukom-
menden Entschädigung ein vom engern Ausschuss zu be-
stimmender Teil zurückgehalten ; jedenfalls wird beim
Sterbefall die ganze noch geschuldete Summe in Abrech-
nung gebracht
— Der Verein vergütet seinen aktiven Mit-
gliedern deren Ga(…) und Witwen, sowie deren un-
verheirateten Kindern, falls die Eltern noch für den Un-
terhalt derselben sorgen müssen, die den eingesandten
Rechnungen zufolge gemachten Ausgaben bei Krankheiten
und Unfällen nach einem vom Verwaltungsrat für jede
Kategorie von Ausgaben zu bestimmenden und für alle
Mitglieder gleichmassigen Prozentsatz, der jedoch 75%
der gemachten Ausgaben nicht überschreiten darf.
Zu diesen Ausgaben werden gerechnet das Honorar des
Arztes, die vom Arzte vorgeschriebenen Medikamente so-
wohl für den äussern als den innern Gebrauch, die Blut-
egel, die Bruchbänder und alle Verbandstoffe, mit Aus-
schluss der in Art. 30 angefuhrten Ausgaben.
— Wenn die Finanzlage es erlaubt, bezeich-
net der Verwaltungsrath sjater, nachdem genugende Er-
fahrungen gemacht sind, die andern durch Krankheiten
oder Unfalle verursachten und vom Arzt verordneten Aus-
gaben : z. B. für Mineralwasser, sogenannte Speciahtaten,
orthopadische Apparate, künstliche Körperteile, die Aus-
gaben für Aufenthalt in einer Klinik oder einem Kurort,
etc., etc., die ebenfalls nach dem festgestellten, für alle
Mitglieder gleichmassigen Prozentsatz vergütet werden.
Ausgeschlossen bleiben jedoch die Weine und Spiri-
tuosen.
Art, 31 — Der engere Ausschuss prüft wenigstens alle
drei Monate die eingesandten Rechnungen und entscheidet
in zweifelhaften Fällen, ob die in denselben angeführten
Ausgaben dem Geist der Art. 29 und 30 entsprechen und
bei der Feststellung der Entschädigung mit in Anrech-
nung zu bringen sind.
— Die Rechnungen müssen nach einem vom
engern Ausschuss ausgearbeiteten Schema aufgestellt
werden.
— Die einem aktiven Mitglied nebst seinen
Angehörigen oder dessen Hinterlassenen nach Art. 29 und
30 auszuzahlenden Entschädigungen dürfen 250 Fr. per
Jahr nicht übersteigen.
— Beim Tode seiner Gattin erhalt jedes ak-
tive Mitglied sofort eine Summe von 150 Franken.
— Beim Tode der nicht wieder verheirateten
Gattin eines verstorbenen aktiven Mitgliedes erhallen die,
Erbberechtigten eine Summe von 150 Franken.
— Beim Tode eines aktiven Mitgliedes erhal-
ten die Witwe resp. die nach den Statuten Erbberechtig-
ten eine Summe von 300 Franken.
Die Eltern resp. Vormünder erhalten beim
Tode eines unverheirateten Kindes, für dessen Unterhalt
sie noch zu sorgen hatten, eine Entschädigung von 25 Fr.
für Kinder unter 6 Jahren, von 35 Fr. für Kinder von 6
bis 12 Jahren, und von 50 Fr. für Kinder über 12 Jahren.
Als erbberechtigte Personen werden nur an-
gesehen : der Witwer, die Witwe, die Kinder, die Eltern,
die Geschwister oder eine testamentarisch bezeichnete
Person.
Jedes nicht verheiratete Mitglied, dessen
Eltern nicht mehr leben, jeder Witwer und jede Witwe
bezeichnen dem Verein schriftlich die Person, die das
Geld nach ihrem Tode gegen Quittung in Empfang zu
nehmen berechtigt ist.
Ebenso können die andern Vereinsmitglieder dem Ver-
ein eine solche Person schriftlich bezeichnen,
Der Verein bezahlt jedem Kinde eines ver-
storbenen aktiven Mitgliedes eine jährliche Summe von
40 Franken, wenn dasselbe beim Beginn des Vereins-
jahres das 18. Lebensjahr nicht überschritten hat.
Die Mutter wird bei Feststellung der Gesamtsumme für
den Anteil eines Kindes mitgerechnet, so lange sie Kinder
unter 18 Jahren hat; jede Doppelwaise erhält zwei An-
teile.
Der Verein nimmt sich der Lehrerwaisen mit
aller Liebe an, vertritt nach Bedürfnis Elternstelle an
denselben, ermutigt in jeder Weise die Mutter oder den
Vormund, die ihren Pflichten allseitig nachkommen, um
durch Unterricht und Erziehung aus den Kindern brave
und nützliche Menschen zu machen, und hilft mit Rat und
That, wenn es sich um die Wahl des Lebensberufes der
Kinder handelt.
Der engere Ausschuss kann, nach Anhörung
des betreffenden Delegirten, den aktiven Mitgliedern und
deren hinterlassenen Witwen und Waisen, die sich ohne
ihr Verschulden vorübergehend in wirklich gedrückter
Lage befinden, in geheimer Abstimmung unter Beobach-
tung der gesetzlichen Bestimmungen aussergewöhnliche
Unterstützungen zuerkennen.
Das Maximum der Summe, die zu aussergewöhulichen
Unterstützungen verwandt werden darf, wird jedes Jahr
vom Verwaltungsrat festgesetzt.
Wenn die gewöhnlichen Einnahmen nicht
zur Deckung der durch die Statuten vorgesehenen Ver-
pflichtungen hinreichen, und der Reservefonds unter
25,000 Franken heruntersinkt, so erhöht der Verwaltungs-
rat den Jahresbeitrag zeitweilig, um das Gleichgewicht im
Büdget herzustellen.
Art, 44. Die den aktiven Mitgliedern und deren Hin-
terlasseuen zukommenden Entschädigungen dürfen weder
abgetreten noch mit Beschlag belegt werden.
KAPITEL. V. — Die Finanzen des Vereins.
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
n) den Beiträgen der aktiven Mitglieder ;
b) den Einzahlungen der Ehrenmitglieder ;
c) den Zinsen der angelegten Vereinsgelder ;
d) den Staatssubsidien ;
e) den Zuschüssen seitens der Verfasser, Drucker, Ver-
leger und Eigentümer von Büchern und Zeitschriften ;
f) dem Reinertrag der dem Verein angehörenden Bü-
cher und Schriften ;
g) den Schenkungen und Vermächtnissen ;
h) allen andern Einnahmen, die der Verein haben
kann.
Die Einnahmen unter g und h werden als
aussergewöhaliche Einnahmen betrachtet und stets zum
Reservefonds hinzugefügt, falls die Geber nicht anders
bestimmen.
Ebenso wird der etwaige Ueberschuss an
gewöhnlichen Einnahmen zum Reservefonds hinzugefügt.
Die Vereinsgelder können bis zur Höhe der
im Gesetz über die Hilfskassen vorgesehenen Summe in
der Vereinskasse bleiben.
Jede Summe über diesen Betrag hinaus wird
sobald als möglich auf die Sparkasse niedergelegt oder
mit Ermächtigung der Regierung zum Ankauf von Wert-
papieren verwandt.
Die angekauften Wertpapiere werden sofort
den gesetzlichen Bestimmungen gemäss niedergelegt.
Eine vom Verwaltungsrat jedes Jahr ernannte
Kommission von drei Vereinsmitgliedern, die jedoch nicht
zum Verwaltungsrat gehören dürfen, revidiert in Gegen-
wart des Präsidenten und des Sekretärs die Kasse, alle
Bücher und Operationen des Kassierers, alle Zahlungsan-
weisungen, Rechnungen und Quittungen, alle Register
und Dokumente des Vereins, alle Einzahlungen der Dele-
gierten und der andern Mitglieder des Verwaltungsrates
etc., und stellt dem Präsidenten rechtzeitig ein detail-
liertes Protokoll zu über das Resultat der Revision nebst
ihren etwaigen Bemerkungen und Vorschlägen.
Diese Revision kann zu jeder Zeit auf Anweisung des
Präsidenten vorgenommen werden.
Der Verein besitzt einen in Wertpapieren
angelegten Reservefonds von wenigstens 25,000 Fr.
KAPITEL. VI. — Der Verwaltungsrat und dessen Wahl.
An der Spitze des Vereins befindet sich ein
Verwaltungsrat. Derselbe besteht aus
a) dem Präsidenten ;
b) dem Vice-Präsident ;
e) dem Sekretär ;
d) dem Kassierer ;
e) einem Beigeordneten ;
f) je einem Delegierten resp. Unterdelegierten für jeden
Wahlkanton des Landes.
Der Präsident, der Vice-Präsident, der
Sekretär, der Kassierer und der Beigeordnete bilden den
engern Ausschuss.
Dieselben werden um den Delegierten und Unterdele-
gierten in geheimer Abstimmung durch absolute Stimmen-
mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
— Die Delegierten und Unterdelegierten
werden in den Kantonal- und Bezirkskonferenzen oder in
eigens dazu berufenen Versammlungen in geheimer Ab-
stimmung durch absolute Stimmenmehrheit der anwesen-
den Mitglieder des betreffenden Kantons gewählt.
— Die Funktionen sämtlicher Mitglieder des
Verwaltungsrates dauern drei Jahre.
Sie beginnen sofort nach der gewöhnlichen Generalver-
sammlung und hören auf sofort nach der folgenden ge-
wöhnlichen Generalversammlung.
Art.
57. — Kann der Präsident aus irgend einem
Grunde seine Funktionen zeitweilig nicht ausüben, so
wird er durch den Vice-Präsident ersetzt.
Wenn ein anderes Mitglied des engern Ausschusses
zeitweilig seines Amtes nicht wallen kann, so wird es
durch einen Delegierten resp. Unterdelegierten ersetzt.
— Bei definitiver Erledigung der Stelle des
Präsidenten , des Vice-Präsidenten, des Sekretärs, des
Kassierers oder des Beigeordneten ernennt der Verwal-
tungsrat in seiner nächsten Sitzung einen Vertreter für
die noch übrige Amtsdauer.
— Der Unterdelegierte ersetzt den Delegier-
ten in allen fallen, wo dieser seines Amtes nicht walten
kann oder will.
KAPITEL VII. — Funktionen des engem Ausschusses.
— Der engere Ausschuss besorgt die laufen-
den Vereinsangelegenheiten. Zu diesem Zweck versam-
melt er sich so oft, als die Interessen des Vereines es er-
heischen.
Er erstattet dem Verwaltungsrat Bericht über seine
Amtsthätigkeit.
Der engere Ausschuss beschliesst nach Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder.
— Der Präsident vertritt dem Verein in sei-
nem Verkehr mit allen öffentlichen Behörden.
Er überwacht und sichert die Ausführung- der Statuten
und des Verwaltungsreglements, unterschreibt alle Schrift-
stücke, stellt alle Zahlungsauweisungen aus, kontrolliert
die Kasse sowie alle Register und Dokumente des Vereins,
eröffnet und schliesst die Sitzungen des engern Ausschus-
ses, des Verwaltungsrates und der Generalversammlung,
leitet die Verhandlungen und Wahlen, unterbreitet die
Anträge zur Abstimmung und macht deren Ergebnis be-
kannt.
Er erledigt mit dem Sekretär alle Vereinsangelegenhei-
ten, die keine besondern Beratungen erheischen.
— Der Sekretär nimmt ein detailliertes Pro-
tokoll auf über die Sitzungen des engern Ausschusses,
des Verwaltungsrates und der Generalversammlung, be-
sorgt die Korrespondenz und die Einberufung zu den Ver-
sammlungen, führt das Vereinsregister und das Haupt-
buch, besorgt die nötige Anzahl von Abschritten des Pro-
tokolls der Revisionskommission, fertigt die Listen und
Quittungsbüchlein für die Delegierten an, arbeitet mit
dem Präsidenten alle Berichte aus und versendet diesel-
ben, stellt jedes Jahr ein Inventar aller dem Verein ge-
hörigen Gegenstände auf mit Angabe des Mitglieds des
engern Ausschusses, in dessen Besitz sie sich befinden,
und hilft dem Präsidenten bei allen auf den Verein be-
züglichen Arbeiten.
Der Kassierer besorgt die Einnahmen und
Ausgaben gemäss den Bestimmungen der Statuten und
des Verwaltungsreglements und trägt dieselben in ein
Register ein nach dem von der Regierung genehmigten
Schema, stellt dem Präsidenten jeden Monat eine ganz
genaue Abschrift des Kassenbuches zu, bezahlt nur auf.
Sicht von Anweisungen, bewerkstelligt auf schriftliche
Ermächtigung durch den Präsidenten die Anlage und die
Erhebung der Gelder bei der Sparkasse, sowie den
Ankauf und Verkauf von Rententiteln und deren Hinter-
legung bei der Generalkasse.
Der Kassierer haftet für die Gelder und
Wertpapiere, die sich in der Kasse befinden. Zu diesem
Zweck leistet er eine Rürgschaft von 2500 Franken.
Der Verein bezahlt ihm von dieser Summe 3½ Prozent
Zinsen und erstattet ihm, eventuell der dem Verwaltungs-
rat von ihm schriftlich bezeichneten Person das Geld,
sobald der engere Ausschuss auf Vorschlag der Revisions-
kommission Entlastung, bewilligt.
Der Präsident, der Sekretär und der Kassierer
haben die Register;, Dokumente u. s. w., die sich im
Inventar befinden, in Verwahr und sind für die durch ihre,
Schuld verursachte. Beschädigung, den Verlust oder die.
Zerstörung derselben verantwortlich.
KAPITEL VIII. — Funktionen des Verwaltungsrates.
Der Verwaltungsrat berät und beschliesst
unter genauer Beobachtung der Statuten und des Ver-
waltungsreglementes über alle Fragen, die den Verein
interessieren.
Er legt den Vereinsmitgliedern in periodischen Be-
richten Rechenschaft ab über seine Amtsthätigken.
Der Verwaltungsrat tritt sofort nach jeder
Generalversammlung und wenigstens einmal im Jahr zu-
sammen.
Er vereinigt sich ausserdem so oft, als das Interesse
des Vereins es erheischt oder eine Sitzung von der Majo-
rität der Mitglieder verlangt wird.
Der Verwaltungsrat beschliesst durch abso-
lute Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder in allen Fällen, wo die Statuten oder das
Verwaltungsreglement nicht anders bestimmen.
Der Verwaltungsrat arbeitet auf Grund
gegenwärtiger Statuten sobald als möglich ein detailliertes
Verwaltungsreglement aus, dessen Bestimmungen nach
erfolgter Genehmigung durch die Regierung streng zu
beobachten sind.
KAPITEL IX. — Funktionen der Delegierten.
Die Delegierten vertreten den Verein speziell
in dem Kanton, für den sie gewählt sind.
Sie machen alle Autoritäten und Personen, die sich für
die Sache interessieren, mit dem Zweck und der Organi-
sation des Vereins bekannt, suchen demselben Freunde
und Gönner zu gewinnen, erheben die Beiträge. und senden
dieselben jedes Vierteljahr, eventuell spätestens vor dem
S. September an den Kassierer, die Quittungsbüchlein da-
gegen vor demselben Datum an den Präsidenten, erkun-
digen sich über das Betragen und die Bedürfnisse der
Waisen und übermachen dem Präsidenten wenigstens
jedes Semester einen Bericht über dieselben mit ihren
eventuellen Vorschlägen, begutachten alle Gesuche um
aussergewöhnliche Unterstützungen, bringen dem Präsi-
denten unverzüglich alles zur Kenntniss, was den Verein
interessiert, wohnen den Sitzungen des Verwaltungsrates
regelmässig bei und benachrichtigen den Präsidenten so-
fort, wenn sie nicht in der Lage sind, ihres Amtes zu
walten.
KAPITEL X. — Die Generalversammlungen.
Alle drei Jahre findet eine Generalversamm-
lung statt, bei der kein aktives Mitglied ohne dringenden
Grund fehlen soll.
Es kann eine aussergewöhnliche Generalver-
sammlung abgehalten werden, wenn der Verwaltungsrat
es für angezeigt hält, oder wenn wenigstens fünfzig aktive
Mitglieder eine solche wünschen.
Wenigstens acht Tage vor der Generalver-
sammlung werden Ort, Tag, Stunde und Tagesordnung
derselben durch die Presse oder durch den periodischen
Bericht oder durch Einzelbriefe bekannt gemacht,
Die Generalversammlung beschliesst durch
absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder im
allen Fällen wo es sich nicht um Abänderung der Statuten
oder Auflösung des Vereins handelt.
Bei Gelegenheit der Generalversammlung
wird auf Kosten des Vereins ein feierliches Hochamt ab-
gehalten für alle lebenden und verstorbenen Mitglieder
und Wohlthäter des Vereins.
KAPITEL XL — Die Verwaltungskosten
Alle Verwaltungskosten, die vom Verwaltungs-
rat als solche anerkannt werden, sind zu Lasten der Ve-
reinskasse.
Der Sekretär und der Kassierer erhalten eine
jährliche Entschädigung von je 300 Fr.
Die Funktionen der übrigen Mitglieder des
Verwaltungsrates sind unentgeltlich.
Jedes Mitglied des Verwatungsrates und der Revisions-
kommission hat jedoch Recht auf Rückerstattung seiner
Ausgaben für Korrespondenz und Geldsendungen.
Den Mitgliedern des Verwaltungsrates und den Reviso-
ren werden als Reisekosten die Auslagen für ein Retour-
billet dritter Klasse vergütet.
Der Kassierer bezahlt alle Verwaltungskosten
auf Anweisung des Präsidenten gegen Quittung und trägt
dieselben genau detailliert ins Kassenbuch ein.
KAPITEL XII, — Allgemeine Bestimmungen.
Gemäss dem Gesetze über die Hilfskassen
darf das Vereinsvermögen nicht zu Zwecken verwandt
werden, die in gegenwärtigen Statuten nicht vorgesehen
sind.
Auf Kosten des Vereins erscheinen perio-
dische Berichte, enthaltend die Einnahmen und Ausgaben,
das Vereinsvermögen, die Anlage desselben, die Mitglieder
des Verwaltungsrates, die Listen sämtlicher Vereinsmit-
glieder und der Hinterlassenen aktiver Mitglieder, alle
Verhandlungen und Beschlüsse des engeren Ausschusses,
des Verwaltungsrates und der Generalversammlung, sowie
alle Mitteilungen, die für die Vereinsmitglieder von Nutzen
sein können.
Gemäss dem Gesetze über die Hilfskassen
legt der Verein jedes Jahr spätestens im Monat Februar
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dem Herrn Generaldirektor des Innern und der Gemeinde-
verwaltung der Stadt Luxemburg Rechnung über seine
finanzielle und moralische Lage ab nach dem von der
Regierung aufgestellten Schema.
Er beantwortet jederzeit alte ihm von der Behörde zu-
gestellten Auskunftsfragen über Thatsachen, die den Ve-
rein betreffen.
Der Verein verpflichtat sich nach dem Gesetze
über die Hilfskassen, seine Bücher. Register, Protokolle
und sämtlichen Schriftstücke dem Hrn. Generaldirektor
des Innern oder dem Spezialdelegierten desselben auf
Wunsch zu unterbreiten.
Nach dem Gesetz über die Hilfskassen werden
die im Schoos Vereins entstehenden Schwierigkeiten
durch zwei von den beteiligten Parteien ernannte Schieds-
richter geschlichtet.
Wenn eine der Parteien diese Ernennung unterlässt, so
kann dieselbe vom Pràsidenten der höheren kommission
zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfs-
kassen vorgenommen werden.
Sind die Schiedsrichter geteilter Ansicht, so entscheidet
ein dritter Schiedsrichter, welcher durch die beiden ersten
und falls diese es unterlassen, durch den Präsidenten der
höheren kommission ernannt wird.
Alle Vereinsmitglieder übernehmen nach Art. 19 der
Statuten die Verpflichtung sich der Entscheidung dieser
Schiedsrichter bedingungslos zu unterwerfen.
Die Auflösung des Vereins und die Liquidie-
rung finden statt gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
über die Hilfskassen,
Gegenwärtige Statuten können auf Vorschlag
des Verwaltungsrates oder von wenigstens fünfzig aktiven
Mitgliedern abgeändert werden.
Jeder Antrag auf Abänderung muss dem Verwaltungsrat
wenigstens drei Monate vor der Generalversammlung zu-
gestellt werden.
Sind mehrere Anträge vorhanden, so bestimmt der Ver-
waltungsrat die Reihenfolge in welcher sie der General-
versammlung unterbreitet werden.
Eine Abanderung der Statuten ist nur zulassig durch
eine Generalversammlung, die wenigstens einen Monat im
voraus durch Briefe au jedes einzelne Mitglied mit aus-
drücklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen
sein muss.
Die diesbezüglichen Beschlüsse der Generalversamm-
lung müssen mit drei Viertel Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefasst und von der Regierung gutgeheissen
werden.
Also beschlossen zu Luxemburg in der gewöhnlichen
Generalversammlung vom 18. April 1895.
Der engere Ausschuss.
(Folgen die Unterschriften.)
Rundschreiben über die Aufnahme der
Bevölkerung.
Gleich bei Beginn des nächsten Jahres haben
die Schöffen-Collegien zur Aufstellung eines in
Duplo auszufertigenden Verzeichnisses inbetreff
der Veränderungen, welche die Bevölkerung ist
ihren resp. Gemeinden während 1895 erlitten
haben, zu schreiten.
Die dazu erforderlichen Druckformulare werden
ihnen unverzüglich zugehen.
Die Gemeindeverwaltungen sollen ein Exemplar
besagten Verzeichnisses spätestens bis zum 30,
Januar an ihren Distriktscommissar einsenden,
welcher dasselbe prüfen und nöthigenfalls berich-
tigen und vervollständigen lassen wird.
Luxemburg, den 4. Dezember 1895.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Circulaire concernant le mouvement de la
population.
Les collèges des bourgmestre et échevins
sont appelés à établir, dès le commencement
de l'année prochaine, un relevé en double cons-
tatant le mouvement que la population de
leurs communes respectives a subi pendant
l'année 1895.
Les formulaires imprimés nécessaires à ces
fins leur parviendront incessamment.
Les administrations communales adresseront
un exemplaire des dits relevés, pour le 30 jan-
vier au plus tard, à leur commissaire de district,
qui le vérifiera et le fera rectifier et compléter,
s'il y a lieu.
Luxembourg, le 4 décembre 1895.
Le Directeur général de l'intériew,
H.
KIRPACH.
Avis. —- Commission des pensions.
Par arrêté grand-ducal de ce jour, la com-
mission instituée par l'art. 27 de la loi du
16 janvier 1863, sur les pensions, a été formée
comme suit pour l'année 1896
a) Pour l'ordre judiciaire : MM. Heuardt, vice-
président, et Schlesser, procureur d'État, mem-
bres effectifs ; Thilges et Speyer, conseillers à
la Cour supérieure de Justice, Schmitz et Velter,
Juges au tribunal d'arrondissement à Luxem-
bourg, membres suppléants.
b) Pour la Chambre des députés : MM. Bras-
seur et Krier, membres effectifs; Risch et Bech,
membres suppléants.
c) Pour l'ordre administratif : 1° lorsque le
fonctionnaire à mettre à la retraite appartient à
l'administration de la douane : MM. Dumont,
conseiller des douanes, membre effectif; Ham-
merel, inspecteur en chef des douanes, membre
suppléant ; 2° pour le corps des volontaires
et de gendarmerie ; MM. Trausch, capitaine,
membre effectif
Weydert, capitaine, membre
suppléant; 3° dans tous les autres cas: MM.
Monbrun, conseiller à la Chambre des comptes,
membre effectif, et Leclerc, contrôleur des con-
tributions, membre suppléant.
Par arrêté du Conseil de Gouvernement en
date du même jour, ont été adjoints à cette com-
mission, avec voix consultative et pour la durée
de l'année 1896, MM. les médecins Bourggraff
et Gredt à Luxembourg, et comme membres
suppléants, MM. les médecins Krombach et
Feltgen à Luxembourg.
Luxembourg, le 4 décembre 1895
Le Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
Avis. — Huissiers.
Par arrêté grand-ducal en date de ce jour,
M. Sigisbert Eicher, huissier près le tribunal
d'arrondissement de Diekirch, à la résidence
d'Echternach, est nommé huissier près le tri-
Bekanntmachung. — Gerichtsvollzieher.
Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage
ist Hr. Sigisbert Eicher, Gerichtsvollzieher beim
Bezirksgericht zu Diekirch, mit dem Amtswohnsitz
Echternach, zum Gerichtsvollzieher beim Bezirks-
Bekanntmachung. — Pensions-Commission.
Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage
ist die durch Art. 27 des Pensionsgesetzes vom
16. Jannuar 1863 vorgesehene Commission für's
Jahr 1896 zusammengesetzt, wie folgt
a) Gerichtspersonen: die HH. Heuardt,
Vice-Präsident des Obergenichtshofes, und Schles-
ser, Staatsanwalt, wirkliche Mitglieder; Thil-
ges und Speyer, Obergerichtsräthe, Shmitz
und Belter, Richter beim Bezirksgerichte
Luxemburg,
stellvertretende
Mitglieder.
b) Abgeordnete: die HH. Brasseur und
Krier, wirkliche Mitglieder; Kisch und Bech,
stellvertretende Mitglieder.
c) Verwaltungsbeamte: 1° wenn der zu
pensionirende Beamte der Zoll-Verwaltung ange-
hört, die HH. Dümont, Zollrath, wirkliches
Mitglied; Hammerel, Ober-Zollinspektor, stell-
vertretendes Mitglied; 2° für des Freiwilligen-
Corps und die Gendarmerie, die HH. Trausch,
Hauptmann, wirkliches Mitglied ; Weydert,
Hauptmann, stellvertretendes Mitglied; 3° in
jedem anderen Falle: die HH. W o n b r u n ,
Rechnungsrath, wirkliches Mitglied; Leclerc,
Steuerkontroleur, stellvertretendes Mitglied.
Durch Beschluß des Regierungs-Conseils vom
selben Tage sind vorerwähnter Commission für
das Jahr 1896 die Aerzte HH. Bourggraff
und Gredt aus Luxemburg, und als Stellver-
treter, die HH. Krombach und Feltgen aus
Luxemburg, mit berathender Stimme beigegeben.
Luxemburg, den 4. Dezember 1895.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Luxbg imp Lib d. l.C. V. Bück; L. Bück, Succ
bunal d'arrondissement de Luxembourg, à la
résidence de Mersch.
Luxembourg, le 7 décembre 1895.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
gericht Luxemburg, mit dem Umtswohnsitz Mersch,
ernannt worden.
Luxemburg, den 7. Dezember 1895.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Commissariat de district.
Par arrêté du soussigné en date du 28 novem-
bre dernier, M. Jean Wolter, secrétaire com-
munal à Lellingen, a été nommé provisoirement
secrétaire du district de Diekirch.
Luxembourg, le 5 décembre 1895.
Le Directeur général de l'intérieure,
H.
Kirpach.
Bekanntmachung. — Distriktskommissariat.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom 28.
November d. J. ist Hr. Johann Wolter, Ge-
meindesekretär zu Lellingen, provisorisch zum
Distriktssekretär zu Diekirch ernannt worden.
Luxemburg, den 5. Dezember 1895.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Caisse d'épargne. — Opérations effectuées du 15 au 30 novembre 1895.
Versements par 688 déposants, dont 191
nouveaux…
fr.
98,786 50
Versements antérieurs et intérêts
capitalisés…
10,154,097 12
Total des
versements…
fr. 10,252,883 62
Remboursements à 204 déposants, dont 89 pour
solde…
fr.
61,880 15
Remboursements depuis le 1er janvier, année ct., intérêts
compris…
1,343,293 55
Total des
remboursements…
fr. 1,405,173 70
Solde au 30 novembre
1895…
fr.
8,847,709 92