Legislator Jurisprudence & Législation
memorial_6c7e9e64cf55 LU

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

52 Articles / Dispositions · Luxembourg
Ouvrir la source officielle Version Markdown lisible par machine (.md)

Table des dispositions (52)

Texte législatif (52 Articles)

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Mémorial

du

Crand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogtums Luxemburg.

Samedi, 8 novembre 1930.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense-

ment général de la population du Grand-

Duché au 31 décembre 1930.

Le Gouvernement en Conseil.

Vu l'art. 11 de la Convention d'union économique

belgo-luxembourgeoise du 25 juillet 1921, portant

que la recette commune sera répartie entre les deux

pays proportionnellement à la population de leurs

territoires et qu'à ces fins il sera fait tous les dix

ans un recensement de la population sur tout le

territoire de l'Union douanière le même jour et

d'après les mêmes principes ;

Attendu que suivant un accord intervenu entre

les deux Gouvernements, la date du premier recen-

sement commun est fixée au 31 décembre 1930 et

que ce recensement portera sur la population dite

de droit ou de résidence habituelle ;

Attendu qu'il importe de combiner avec ce recen-

sement le dénombrement de la population légale-

ment domiciliée ou politique, prévu par les art. 85

et 148 de la loi électorale révisée du 31 juillet 1924,

portant qu'il est procédé, au trains tous les cinq

ans, à un dénombrement de la population qui sert

de base : 1° à la répartition entre les circonscriptions

du droit indivis de représentation à la Chambre des

députés ; 2° à la fixation du nombre des conseillers

attribués à chaque commune et section de com-

mune;

Considérant que le dernier dénombrement de la

population politique a eu lieu le 1er décembre 1927 ;

Attendu qu'il est indiqué en outre que le prochain

recensement puisse servir à toutes les opérations

administratives qui ont pour base le nombre des

habitants;

Arrête

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Un recensement général de la population

du Grand-Duché sera fait le 31 décembre prochain.

Beschluß vom 28. Oktober 1930, welcher die Vor-

nahme

einer

allgemeinen Volkszählung

im

Großherzogtum am 31. Dezember 1930 anordnet.

Die

Regierung

im

Konseil;

Nach Einsicht von Art. 11 des luxemburgisch-bel-

gischen Wirtschaftsvertrags vom 25. Juli 1921, wonach

die gemeinschaftlichen Einnahmen unter die beiden

Länder im Verhältnis zur Bevölkerung ihres Ge-

bietes verteilt werden, und zu diesem Zweck alle

10 Jahre eine Volkszählung auf dem ganzen Gebiete

der Zollunion vorzunehmen ist, am selben Tag und

nach denselben Grundsätzen;

In Anbetracht, daß durch Vereinbarung Mischen

den beiden Regierungen als Datum der ersten gemein-

schaftlichen Zahlung der 31. Dezember 1930 festgesetzt

ist und daß durch diese Zählung die Wohnbevölkerung

ermittelt werden soll;

In

Anbetracht, daß es angezeigt ist, mit dieser

Zählung die Zählung der gesetzlich domizilierten oder

der politischen Bevölkerung zu verbinden, gemäß

Art. 85 und 148 des revidierten Wahlgesetzes vom

31. Juli 1924, wonach

wenigstens

alle fünf

Jahre eine Volkszählung vorgenommen wird, welche

1. der Verteilung nach Wahlbezirken des unteilbaren

Vertretungsrechtes

in

der

Abgeordnetenkammer,

2. der Festsetzung der Zahl der jeder Gemeinde und

Sektion zugewiesenen Gemeinderatsmitglieder als

Grundlage dient;

In Anbetracht, daß die letzte Zahlung der politischen

Bevölkerung am 1. Dezember 1927 stattgefunden hat;

In

Anbetracht der Notwendigkeit, die künftige

Zahlung allen Verwaltungsgeschäften nutzbar zu

machen, denen die Einwohnerzahl zu Grunde liegt;

Beschließt

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Am 31. Dezember künftig wird eine all-

gemeine Volkszählung im Großherzogtum stattfinden.

N° 55.

Samstag, 8. November 1930.

Arrêté du 4 novembre 1930, concernant l'expertise des étalons destinés à la monte pendant l'année 1931.

La Commission d'expertise des étalons

se réunira à Diekirch, le mardi, 18 novembre 1930,

à 9 heures du matin, pour procéder à l'expertise

des étalons destinés à la monte des juments d'au-

trui pendant l'année 1931.

Arrêté du 4 novembre 1930, concernant l'expertise des étalons destinés à la monte pendant l'année 1931.

Die Schaukommission für die Untersuchung

der Hengste wird am Dienstag den 18. November

1930, um 9 Uhr morgens in Diekirch zusammen-

treten, um die Untersuchung der während des Jahres

1931 zur Beschälung fremder Stuten bestimmten

Hengste vorzunehmen.

Arrêté du 6 novembre 1930, portant fixation des émoluments et des frais de déplacement des experts du Service du Fonds d'amélioration agricoles.

Le tarif des émoluments et des frais de

déplacement des experts est fixé comme suit

1° Visite et estimation des immeubles et rédaction

du rapport

24 fr. par vacation de 3 heures avec un maxi-

mum de 3 vacations par jour ; en cas de contestation

sur l'application du tarif, la commission décidera

sans recours.

2° Frais de voyage

a) pour la distance parcourue en chemin de fer

le remboursement du prix d'un billet de 2 m e classe ;

b) pour la distance parcourue en autobus : le

remboursement du prix du billet ;

c) pour la distance parcourue par voie ordinaire

75 centimes par kilomètre.

Arrêté du 6 novembre 1930, portant fixation des émoluments et des frais de déplacement des experts du Service du Fonds d'amélioration agricoles.

Der Tarif der Honorare und Reisekosten

der Sachverständigen ist wie folgt festgesetzt

1. Besichtigung und Abschätzung des Immöbels

und Fertigstellung des Berichtes

24 Fr. für die dreistündige Vacation, mit maxi-

mal drei Vacationen täglich; im Falle die Anwendung

des Tarif es beanstandet wird, beschließt die Kom-

mission ohne Rekurs.

2. Reisekosten

a) für die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke

die Rückvergütung des Fahrpreises 2ter Klasse;

b) für die mittels Autobus zurückgelegte Strecke

die Rückvergütung des Fahrpreises;

c) für die auf gewöhnlichem Wege zurückgelegte

Strecke: 75 Centimes pro Kilometer.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Cette opération a pour but de déterminer

1° le nombre des personnes qui, de fait, se trouve-

ront présentes sur le territoire du Grand-Duché

dans la nuit du 31 décembre au 1er janvier prochain ;

2° le nombre des personnes qui composent la popu-

lation de résidence habituelle ; 3° le nombre des

personnes qui composent la population légalement

domiciliée ou politique dans les différentes loca-

lités.

Seront relevés

les noms et prénoms ;

la position dans le ménage ;

le sexe ;

la date et le lieu de la naissance ;

l'état civil ;

la nationalité ;

la religion ;

la profession ou condition principale, la position

dans la profession et les professions accessoires ;

le lieu de résidence habituelle des personnes qui,

bien que séjournant dans la localité de recensement,

ont leur résidence habituelle ailleurs ;

le domicile légal des personnes qui, bien que

résidant au lieu du recensement, ont cependant

leur domicile légal ailleurs ;

la résidence habituelle resp. le domicile légal des

personnes dont la présence n'est que passagère ;

le lieu de séjour des personnes absentes de leur

résidence habituelle resp. de leur domicile légal.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Diese Maßnahme hat zum Zweck: 1. die

Zahl der in der Nacht vom 31. Dezember 1930 auf

den 1. Januar 1931 im Gebiete des Großherzogtums

wirklich anwesenden Personen, 2. die Zahl der zur

Wohnbevölkerung gehörenden Personen, 3. die Zahl

der in den verschiedenen Ortschaften zur gesetzlich

domizilierten oder politischen Bevölkerung gehörenden

Personen festzustellen.

Es sind zu verzeichnen

Familienname und Vornamen;

Stellung im Haushalt;

Geschlecht

Datum und Ort der Geburt;

Familienstand;

Staatsangehörigkeit;

Religionsbekenntnis;

Hauptberuf (Haupterwerb), Stellung im Haupt-

beruf, sowie die Nebenberufe;

Gewöhnlich er Wohnort der Personen, die zwar am

Zählorte sich aufhalten, ihren gewöhnlichen Wohnort

jedoch anderwärts haben;

Gesetzliches Domizil derjenigen, die zwar am Zähl-

orte sich aufhalten, ihr gesetzliches Domizil aber

anderwärts haben;

Gewöhnlicher Wohnort bezw. gesetzliches Domizil

der nur vorübergehend Anwesenden;

Aufenthaltsort der vom gewöhnlichen Wohnort

bezw. vom Ort des gesetzlichen Domizils Abwesenden.

Art.

3.

Als

gewöhnlicher

Wohnort

gilt der Ort, wo der Haushalt vereinigt ist, wenn

derselbe aus mehreren Personen besteht, oder der

Ort wo eine alleinstehende Person lebt, die für sich

einen selbständigen Haushalt führt.

Der

Sitz

des

gewöhnlichen Wohnortes

wird

bestimmt durch die tatsächliche Wohnung, den wirk-

lichen und stetigen Aufenthalt, die Vereinigung des

Haushaltes.

Art.

4.

Als

Zeitweiliger

oder

vor-

übergehender

Auf

enthalt

gilt

die mo-

mentane Anwesenheit an einem Ort außerhalb des

Sitzes der Haushaltung, ohne Absicht dort einen neuen

Haushalt zu gründen, oder ohne das; letzterer Ort als

wirklicher und tatsachlicher Wohnort angesehen werden

kann.

Arrêté du 4 novembre 1930, concernant l'expertise des étalons destinés à la monte pendant l'année 1931.

Pour faciliter les opérations de la commis-

sion, les étalonniers sont tenus de faire inscrire

au préalable leurs entiers auprès du secrétaire de

la commission d'expertise, lequel, à cette fin, se

trouvera sur les lieux une heure avant le commence-

ment des opérations.

Arrêté du 4 novembre 1930, concernant l'expertise des étalons destinés à la monte pendant l'année 1931.

Zur Erleichterung des Schaugeschäftes

haben die Hengstehalter ihre Hengste vorher beim

Sekretär der Schaukommission, der dieserhalb eine

Stunde vor Beginn des Schaugeschäftes an Ort und

Stelle sein wird, einschreiben zu lassen.

Arrêté du 6 novembre 1930, portant fixation des émoluments et des frais de déplacement des experts du Service du Fonds d'amélioration agricoles.

Le présent arrêté sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 6 novembre 1930.

Le Ministre d'Etat,

Président du Gouvernement,

Jos. Bech.

Beschluß vom 6. November 1930, über die Festsetzung

des Tarifs für Honorare und Reisekosten der

Sachverständigen

des

landwirtschaftlichen

Meliorationsfonds.

Der

Staatsminister,

Präsident

der

Regierung,

Nach Einsicht des Art. 36 des Großh. Beschlusses

vom 16. August 1930, betreffend die Ausführung des

Gesetzes vom 8. April 1930 über die Schaffung eines

landwirtschaftlichen Meliorationsfonds;

Gesehen die Vorschläge der Verwaltungs-Kom-

mission des landwirtschaftlichen Meliorationsfonds

Beschließt

Arrêté du 6 novembre 1930, portant fixation des émoluments et des frais de déplacement des experts du Service du Fonds d'amélioration agricoles.

Dieser Beschluß wird im „Memorial"

veröffentlicht.

Luxemburg, den 6. November 1930.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Jos. Bech.

Avis. — Conseil Supérieur des Mines. — Par arrêté du 27 octobre 1930, MM. Léon Moutrier, Conseiller

d'Etat, à Luxembourg, Antoine, Funck, Conseiller de Gouvernement, à Luxembourg, et Joseph Franck,

directeur de minières, à Esch-s. Alz., ont été nommés membres du Conseil Supérieur des Mines, pour une

période de quatre ans, prenant cours le 1er octobre 1930. — 27 octobre 1930.

Avis — Justice. — Par arrêté grand-ducal du 30 octobre 1930, M. Paul Trausch, receveur des contribu-

tions à Clervaux, a été nommé juge-suppléant près la justice de paix du canton de Clervaux. — 5 novembre

1930.

Erratum. — Emprunt grand-ducal 4½% 1919. — Dans la liste des obligations de l'emprunt grand-ducal

4½% 1919 sorties à des tirages ayant eu lieu avant l'année 1930 publiée aux pages 961 à 963 du Mémorial

de 1930 il faut lire Lit. B N° 20855 au lieu de 24.855 et Lit. C 9407 au lieu de 9047. — 4 novembre 1930.

Cour Permanente de Justice Internationale. — D'après une information du Secrétaire général de la

Société des Nations, la Chine a ratifié

le Protocole concernant la révision du Statut de la Cour permanente de Justice internationale, fait à

Genève, le 14 septembre 1929, et

le Protocole concernant l'adhésion des Etats-Unis d'Amérique au Protocole de signature du Statut de la

Cour permanente de Justice internationale, fait à Genève, le 14 septembre 1929.

Les instruments de ratification ont été déposés au Secrétariat de la Société des Nations le 14 octobre 1930.

— 5 novembre 1930.

Emprunts communaux. — Tirage d'obligations.

Communes et sections

intéressées.

Remich.

Boevange-Troine.

Hesperange- Itzig.

Esch s. Alz.

Nommern-Schrond-

weiler.

Manternach-Lellig.

Mertert-Mertert.

Nommern-Cruchten.

Boulaide-Boulaide.

Flaxweiler.

Mompach-Mœrsdorf.

Désignation

de l'emprunt

1.250.000

6½% 1928

200.000

6% 1928

34.000

3½% 1898

284.500

3½% 1895

15.000

3½% 1898

10.000

3½% 1896

8.000

3½% 1899

20.000

3½% 1898

7.000

3½% 1891

26.000

3½% 1898

4.000

4% 1891

Date de

l'échéance

1er nov. 1930

id.

id.

1er déc. 1930

id.

1er janv. 1931

id.

id.

id.

id.

id.

Numéros sortis au tirage;

73. 85. 142.

235. 313.

15.47.81.89.

101. 142. 160.

170. 179. 183.

10. 105.

54.

12.

26. 82. 110.

20.

37. 51. 128.

148.

28.

5.66. 112.191.

355.. 319. 203.

275.

17. 29. 64.

80. 176. 366.

449.900.1000

1101.

28.55.70.126.

141. 165. 183.

Caisse chargée du

remboursement

Banque générale

du Luxembourg.

Société luxem-

bourgeoise de re-

ports et de dépôts.

id.

id.

id.

id

id.

id.

id.

id.

id.

Luxembourg, le 30 octobre 1930.

Imprimerie de la Cour Victor Buck — Luxembourg.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

La résidence habituelle est le centre de

réunion du ménage lorsque celui-ci se compose de

plusieurs personnes, ou le lieu où vit isolée une

personne qui constitue à elle seule un ménage.

Le siège en est fixé en prenant en considération

l'habitation effective, le séjour réel et permanent,

le centre de réunion du ménage, que celui-ci soit

constitué par une seule personne vivant isolément

ou par deux ou plusieurs personnes ayant une vie

commune.

Arrêté du 4 novembre 1930, concernant l'expertise des étalons destinés à la monte pendant l'année 1931.

Les étalons admis sont marqués sous la

crinière du côté gauche, au moyen d'un fer chaud

portant le chiffre 1.

Cette réception est en outre constatée par un

permis de saillie pour un an, contenant le signale-

ment de l'étalon et la désignation du ressort de la

station lui assignée.

Arrêté du 4 novembre 1930, concernant l'expertise des étalons destinés à la monte pendant l'année 1931.

Die angekörten Hengste sind auf der linken

Seite unter der Mähne mittels eines Brenneisens

mit der Ziffer 1 bezeichnet.

Außerdem wird diese Ankörung durch einen Beschä-

lungsschein bestätigt, der auf ein Jahr lautet, das

Signalement des Hengstes enthält, und eventuell die

Bezeichnung des Bezirkes der ihm zugewiesenen

Station angibt.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Par résidence temporaire ou momentanée,

il faut entendre le séjour qu'une personne éloignée

de son foyer fait dans un autre endroit, sans avoir

l'intention d'y constituer un foyer nouveau, ou

sans que ce séjour puisse être considéré comme

constituant une habitation réelle et effective.

Arrêté du 4 novembre 1930, concernant l'expertise des étalons destinés à la monte pendant l'année 1931.

Les propriétaires désirant une station

devront faire connaître leurs desiderata à la com-

mission d'expertise avant le 25 novembre 1930.

Arrêté du 4 novembre 1930, concernant l'expertise des étalons destinés à la monte pendant l'année 1931.

Die Eigentümer, weilche eine feste Station

wünschen, haben dies der Körungskommission vor

dem 25. November 1930 anzumelden.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Aux termes de la loi du 22 décembre

1886, concernant les recensements de population à

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Nach dem Gesetz vom 22. Dezember 1886,

die in Ausführung des Wahlgesetzes vorzunehmenden

faire en exécution de la loi électorale, le dénombre-

ment de la population politique ou légalement domi-

ciliée se fera sur la base du domicile réel, tel qu'il

est déterminé par les dispositions du Code civil ;

en outre, d'après la même loi, les Luxembourgeois

et étrangers qui habitent le Grand-Duché et qui

n'y auront pas leur domicile, seront, s'ils ont sé-

journé dans le pays durant six mois consécutifs au

moins, recensés au lieu de leur résidence.

Arrêté du 4 novembre 1930, concernant l'expertise des étalons destinés à la monte pendant l'année 1931.

Après la publication de la liste des éta-

lons admis, ilv ne devra plus être opéré de change-

ment quelconque au ressort des stations.

Arrêté du 4 novembre 1930, concernant l'expertise des étalons destinés à la monte pendant l'année 1931.

Nach Veröffentlichung des Verzeichnisses

der angekörten Beschäler sott am Bezirk der einzelnen

Stationen keinerlei Abänderung vorgenommen wer-

den.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Le dénombrement sera fait dans toutes

les communes du pays, sous la direction et la sur-

veillance des collèges des bourgmestre et échevins,

par des agents spéciaux nommés par ceux-ci.

Les communes seront divisées en quartiers de

recensement de 50 ménages au plus.

Il y aura un agent pour chaque quartier.

Les agents seront choisis, autant que possible,

parmi les personnes qui ont les aptitudes néces-

saires, habitent le quartier et sont présumées en

connaître les habitants.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Die Zählung geschieht in allen Gemeinden

des Landes unter Leitung und Aufsicht der Schöffen-

kollegien durch eigens von diesen dazu ernannte

Zähler.

Die

Gemeinden werden

in

Zählbezirke

von

höchstens 50 Haushaltungen eingeteilt.

Für jeden Zahlbezirk wird ein Zahler bestellt.

Als Zähler sind möglichst solche Personen zu

verwenden, welche die nötige Befähigung haben,

im Zählbezirk selbst wohnen und dessen Bewohner

persönlich kennen.

Arrêté du 4 novembre 1930, concernant l'expertise des étalons destinés à la monte pendant l'année 1931.

Le présent arrêté sera publié au Mémorial

et un exemplaire en sera adressé à chaque membre

de la commission d'expertise.

Les administrations communales auront l'obli-

gation d'en informer les propriétaires d'étalons de

leurs communes.

Luxembourg le 4 novembre 1930.

Le Ministre d'Etat,

Président du Gouvernement,

Jos. Bech.

Beschluß vom 4. November 1930, die Untersuchung

der zur Beschälung während dos Jahres 1931

bestimmten Hengste betreffend.

Der

Staatsminister,

Präsident

der

Regierung,

Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 28.

Juni 1930, über die Veredelung der Pferderasse;

Auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer

Beschließt

Arrêté du 4 novembre 1930, concernant l'expertise des étalons destinés à la monte pendant l'année 1931.

Dieser Beschluß soll im „Memorial"

veröffentlicht und ein Exemplar davon jedem Mit-

glied der Schaukommission zugestellt werden. Die

Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, den Hengste-

haltern ihrer Gemeinde den Tag der Untersuchung

zur Kenntnis zu bringen.

Luxemburg, den 4. November 1930.

Der Staatsminister.

Präsident der Regierung,

Jos. Bech.

Arrêté du 6 novembre 1930, portant fixation des

émoluments et des frais de déplacement des

experts du Service du Fonds d'amélioration

agricoles.

Le Ministre d'Etat,

Président du Gouvernement,

Vu l'art. 36 de l'arrêté grand-ducal du 16 août

1930, portant règlement d'exécution de la loi du

8 avril 1930 sur le Fonds d'améliorations agricoles;

Vu les propositions de la Commission chargée

de l'administration du dit Fonds ;

Arrête

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Le recensement se fera de maison en

maison et de ménage en ménage, par des inscrip-

tions nominatives dans les bulletins individuels

(modèle I A et I B) et dans les feuilles de ménage

conformes au modèle n° II.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Die Zählung geschieht von Haus zu Haus

und von Haushaltung zu Haushaltung, durch nament-

liche Eintragung in die Individualkarten (Formular

IA. und IB) sowie in die dem Formular II entsprechen-

den Haushaltungslisten.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Les bulletins I A, I B et II seront remplis

et certifiés le 1er janvier 1931 avant midi, par les

chefs de ménage, par les personnes vivant seules,

ou par les préposés ou chefs d'établissements

(casernes, pensionnats, hôpitaux, prisons, etc.),

soit personnellement, soit par ceux qu'ils auront

chargés de ce soin.

Au besoin, les agents rempliront et attesteront

eux-mêmes les bulletins, d'après les renseignements

qu'ils auront recueillis auprès des ménages.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Die Formulare IA, IB und II, werden

am 1. Januar 1931 vormittags, entweder durch die

Haushaltungsvorstände, die einzellebenden Personen,

die Vorsteher von Anstalten (Kasernen, Pensionate

Spitäler, Gefängnisse usw.) selbst oder durch die von

denselben hiermit beauftragten Personen ausgefüllt

und als richtig beglaubigt.

Nötigenfalls werden die Zähler selbst die Zäh-

lungslisten gemäß den in den Haushaltungen einge-

zogenen Erkundigungen ausfüllen und deren Richtig-

keit beglaubigen.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

La distribution des bulletins aux chefs

de ménage aura lieu dans l'espace du 28 au 31 dé-

cembre. La reprise des bulletins commencera le

1er janvier à midi, et sera achevée dans la journée

du lendemain.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Die Austeilung der Zählungsliften an die

Haushaltungsvorstände wird vom 28. bis 31. De-

zember stattfinden. Die Wiedereinsammlung beginnt

am Mittag des 1. Januar, um im Laufe des folgen-

den Tages beendigt zu werden.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Les agents se conformeront en tous

points à l'instruction annexée au présent arrêté.

Il sera remis à chacun d'eux un exemplaire du

présent arrêté, deux formules de la liste de contrôle

Volkszählungen betreffend, geschieht die Zählung der

politischen

oder

gesetzlich

domizi-

lierten

Bevölkerung

auf

Grund

des

wirk-

lichen Domizils, so wie dasselbe durch das Zivil-

gesetzbuch bestimmt ist; außerdem sind, nach demselben

Gesetz, die im Großherzogtum wohnenden aber nicht

Hierlands domizilierten Luxemburger und Fremden,

falls sie während mindestens sechs aufeinanderfol-

genden Monaten sich im Lande aufgehalten haben,

in die Zählungsliste desjenigen Ortes einzutragen,

wo sie ihren Aufenthalt haben.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Die Zähler werden sich genau an die diesem

Beschlüsse beigegebene Anweisung halten.

Einem jeden derselben werden ein Exemplar des

Beschlusses, zwei Formulare der Kontrolliste (For-

(formulaire n° III), ainsi qu'un nombre suffisant

de bulletins individuels et de feuilles de ménage.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

En cas de déclarations fausses de la

part d'un particulier, ou de refus de donner aux

agents spéciaux les renseignements dont ils ont

besoin, ceux-ci en dresseront procès-verbal. Les

contrevenants seront punis conformément à l'art. 1er

de la loi du 6 mars 1818.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Gegen Private, die falsche Angaben

machen, oder sich weigern, den Zählern die nötige

Auskunft zu geben, werden letztere protokollieren.

Die Zuwiderhandelnden werden gemäß Art. 1 des

Gesetzes vom 6. März 1818 bestraft.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

L'administration communale soumettra

les bulletins de recensement, résumés dans les

listes de contrôle, à une vérification soigneuse.

Si elle constate des omissions, elle fera recueillir

immédiatement des renseignements complémen-

taires et rectifiera, a l'encre rouge, les erreurs et

les incorrections qu'elle pourrait découvrir.

Elle reportera sur le tableau n° IV le résumé

des listes de contrôle.

Dans un autre état, conforme au modèle n° V,

elle classera sommairement les données du recen-

sement par sections de comptabilité, et dans un

troisième état (modèle n° VI), les données du

recensement par sections électorales.

Les états n o s IV, V et VI seront envoyés au

commissaire de district, en double exemplaire,

avec les bulletins de recensement et les listés de

contrôle, avant le 10 janvier 1931.

L'administration communale joindra, pour tous

les étrangers recensés, des listes spéciales contenant

toutes

les indications personnelles et

établies

séparément pour les diverses nationalités (formu-

laire VII).

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Die Gemeindeverwaltung hat die in den

Kontrollisten zusammengestellten Zahlungslisten einer

sorgfaltigen Prüfung zu unterziehen. Bemerkt sie

Auslassungen, so hat sie unverzüglich die zur Ver-

vollständigung nötigen Erkundigungen einzuziehen.

Die Berichtigung der Irrtümer und Ungenauigkeiten,

die sie gegebenenfalls entdeckt, ist mit roter Tinte

vorzunehmen.

Sie bringt auf Formular Nr. IV die Zusammen-

stellung der Kontrollisten.

In einer andern, dem Formular V entsprechenden

Liste, stellt sie summarisch, die Zählungsangaben

nach Rechnungssektionen auf, und endlich in einer

dritten, der Aufstellung VI entsprechenden, die

Zahlungsangaben nach Wachlsektionen.

Die Listen IV, V und VI werden in doppelter

Ausfertigung dem Distriktskommissar, mit den Zah-

lungspapieren und Kontrollisten, vor dem 10. Januar

1931 übersandt.

Die Gemeindeverwaltung stellt ferner inbetreff

der Fremden, getrennt nach der Staatsangehörigkeit,

besondere alle Personalangaben enthaltenden Listen

auf (Formular Nr. VII).

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Les dispositions qui précédent ne sont

applicables ni aux agents diplomatiques étrangers

résidant dans le Grand-Duché, ni aux membres

de leurs familles ou aux domestiqués étrangers

demeurant chez eux.

Les agents-recenseurs s'abstiendront, en consé-

quence, de leur remettre tout bulletin. Le recense-

ment des personnes demeurant chez un agent diplo-

matique étranger, qui ne jouissent point du droit

d'exterritorialité, sera opéré directement par les

soins du Gouvernement.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Die vorhergehenden Bestimmungen sind

weder anwendbar auf die ausländischen diploma-

tischen Agenten, die im Großherzogtum wohnen, noch

auf deren Familienmitglieder oder die fremden Be-

diensteten, die bei ihnen wohnen.

Der Zähler wird mithin diesen Personen keine

Zählpapiere zustellen. Die Zählung derjenigen Per-

sonen, die bei einem ausländischen diplomatischen

Agenten wohnen, aber nicht als exterritorial anzu-

sehen sind, geschieht direkt durch Vermittlung der

Regierung.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Les agents diplomatiques luxembour-

geois accrédités à l'étranger, sont considérés comme

ayant conservé leur résidence habituelle dans le

Grand-Duché.

mular Nr. III), sowie eine genügende Anzahl Indi-

vidualkarten und Haushaltungslisten zur Verfügung

gestellt.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Die luxemburgischen im Auslande akkre-

ditierten diplomatischen Agenten werden als zur

Wohnbevölkerung des Großherzogtums gehörend

gezählt.

Ils seront recensés directement par les soins du

Gouvernement.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Des indemnités seront allouées aux

agents-recenseurs. Le taux en sera réglé ulté-

rieurement.

Circulaire aux administrations Communales.

Die Zähler erhalten Entschädigungen,

deren Betrag später festgesetzt wird.

Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.

Le présent arrêté sera inséré au Mémorial

pour être exécuté et observé par tous ceux que la

chose concerne.

Luxembourg, le 28 octobre 1930.

Les Membres du Gouvernement

Jos. Bech.

Norb. Dumont.

Alb. Clemang.

Pierre Dupong.

Circulaire aux administrations Communales.

Eu égard à l'arrêté qui précède, les adminis-

trations communales sont invitées à vouer toute

leur attention au recensement de la population

du 31 décembre, afin que les opérations procèdent

en bon ordre. Le recensement n'a pas seulement

pour but de dénombrer les personnes présentes

et les personnes absentes, mais encore de constater

leur profession ou condition principale, leurs pro-

fessions accessoires et de déterminer le nombre

des foyers et des maisons.

La complexité des opérations exige impérieuse-

ment que les administrations communales n'en

chargent que des personnes conscientes de l'impor-

tance de l'objet, aptes par leur position et leurs

connaissances à un concours efficace, possédant

la confiance des administrés et un aperçu suffisant

des situations locales. Les recenseurs sont à choisir

de préférence parmi les secrétaires et les receveurs

communaux, les instituteurs, les agents de police,

en cas de besoin parmi les employés de l'Etat et

même parmi les particuliers. Il sera possible partout,

en y mettant du discernement, de recruter le

nombre de recenseurs nécessaires, dont les noms,

l'état et le domicile seront communiqués à l'Office

de statistique, par l'intermédiaire de MM. les com-

missaires de district, avant le 20 novembre au plus

tard.

Après cette communication, des

conférences

seront organisées en vue d'instruire ces agents de

leurs devoirs. Les jour, heure et lieu de ces confé-

Deren Eintragung in die Zählungsliften geschieht

direkt durch Vermittlung der Regierung.

Circulaire aux administrations Communales.

Dieser Beschluß soll ins „Memorial"

eingerückt, um von allen, die er betrifft, ausgeführt

und befolgt zu werden.

Luxemburg, den 28, October 1930.

Die Mitglieder der Regierung,

Jos. Bech.

Norb. Dumont,

Alb. Clemang,

Pierre Düpong.

Rundschreiben an die Gemeindebehörden.

Im

Anschluß an den Regierungsbeschluß vom

28. Oktober 1930 sind die Gemeindebehörden ersucht,

der am nächsten 31. Dezember stattfinden Volks-

zählung ihre volle Aufmerksamkeit zu widmen,

damit das Zählgeschäft ordnungsmäßig vor sich

gehe. Die Zählung bezweckt nicht nur die Ermittlung

der Zahl der ortsanwesenden und ortsabwesenden

Bevölkerung, sondern erstreckt sich auch auf die

genaue Erfassung des Hauptberufes ( Stand, Be-

schäftigung), der Nebenberufe und der Zahl der

Haushaltungen und Wohnhäuser.

Um allen Anforderungen gerecht zu werden,

ist es unbedingt erfordert, daß die Gemeinde mit

dem Zählgeschäft nur solche Personen betraue, die

sich der Wichtigkeit der Volkszählung bewußt und

vermöge ihrer Stellung und Kenntnisse befähigt

sind, an deren richtigen Ausführung mitzuwirken,

auch das

Vertrauen

der

Gemeindeangehörigen

besitzen und die örtlichen Verhältnisse genügend

kennen. Zunächst wolle man als Zähler die Gemeinde-

sekretäre und -Einnehmer, Lehrer, Polizeiorgane,

sowie eventuell Staatsbeamte oder geeignete Privat-

leute heranziehen. Mit gutem Willen wird man über-

all die nötige Zahl Zähler finden, deren Namen,

Stand und Wohnort vor dem 20. November spätestens

dem

Statistischen Amt

durch

Vermittlung

der

Distriktskommissare mitzuteilen find.

Darauf werden besondere Konferenzen abgehalten,

um die Zähler

mit ihrem Geschäft vertraut zu

machen. Tag, Stunde und Ort dieser Versammlungen

rences seront portés à la connaissance des adminis-

trations communales qui, à leur tour, inviteront

les recenseurs à y assister.

Il est loisible aux administrations communales,

si elles le jugent opportun, de composer, sous leur

responsabilité, une commission spéciale de recen-

sement, en vue de les seconder dans les opérations

de recensement ou même de diriger celles-ci.

La tâche des administrations communales ou

des commissions consiste principalement : a) à

diviser la commune en quartiers de recensement,

opération dans laquelle la délimitation exacte des

rues, dans les grandes localités surtout, comporte

la plus sérieuse attention, notamment aussi par

rapport aux maisons de coin de rue avec entrées

de part et d'autre, et ce pour qu'aucune habitation

ne soit omise ni comptée deux fois ; b) à nommer et

à assigner les recenseurs ; c) à vérifier et éventuelle-

ment, à rectifier les bulletins individuels, les feuilles

de ménage et les listes de contrôle ; les rectifications

des erreurs et incorrections qu'elles pourraient ren-

contrer, seront faites à l'encre rouge ; d) à dresser

les listes et les états récapitulatifs prescrits par

l'arrêté, et à transmettre toutes les pièces du recen-

sement aux commissaires de district.

Les administrations communales s'appliqueront

de même à grouper exactement les localités dans

l'ordre des sections électorales et de comptabilité

(formulaires V et VI). Afin d'éviter des erreurs,

elles s'en tiendront autant que possible à la nomen-

clature contenue dans le fascicule 55 des publications

de l'Office de statistique : « Résultats du recense-

ment de la population du 1er décembre 1927 »,

pp. 2 à 57. S'il devenait nécessaire d'inscrire d'autres

localités ne figurant pas dans cette énumération,

le fait sera expliqué par une note concise. Il en sera

de même en cas de disparition éventuelle de maisons

isolées. L'inscription de nouveaux lieux d'habitation

est subordonnée au sens des prescriptions de l'or-

donnance de la députation des Etats du 16 octobre

1827 (Mémorial 1828, p. 133), c'est-à-dire que

ne sont à considérer comme lieux d'habitation

distincts que les maisons isolées éloignées de plus

de 1.000 mètres d'un centre de maisons agglomérées.

Des provisions de formulaires de dénombrement

parviendront à temps aux administrations com-

werden den Gemeindebehörden rechtzeitig bekannt

gegeben und ihnen obliegt es alsdann, die Zähler

aufzufordern, den Konferenzen beizuwohnen.

Falls

die

Gemeindebehörde

es für

angezeigt

erachtet, ist sie ermächtigt, unter ihrer Verantwortung

eine eigene Zählungskommission einzusetzen, welche

der Gemeindebehörde in allen die

Voltszählung

betreffenden Fragen zur Seite steht oder selbst das

Zählgeschäft leitet.

Die Aufgabe der Gemeindebehörden oder der

Zählungskommission

besteht hauptsächlich

a) in

der Einteilung der Gemeinde in Zählbezirke, wobei

namentlich in größeren Ortschaften auf die genaue

Abgrenzung der Straßen, unter besonderer Berück-

sichtigung der Eckhäuser mit Eingängen zu zwei Seiten

zu achten ist, damit keine Wohnung übergangen,

aber auch keine doppelt gezählt werde; b) in der

Ernennung und Anweisung der Zähler, c) in der

Prüfung und etwaigen Berichtigung der ausgefüllten

Zählpapiere; die Berichtigung der Zählpapiere ist

mit roter Tinte vorzunehmen; d) in der Aufstellung

der in vorstehendem Beschlusse erwähnten Listen und

der Beförderung des gesamten Zählmaterials an die

Distriktskommissare.

Des weiteren haben die Gemeindebehörden auf

die genaue Verteilung der Wohnplatze nach Nech-

nungs- und Wahlsektionen (Formular V und VI) zu

achten. Am Irrtümer zu vermeiden, wolle man sich

tunlichst an das vom Statistischen Amt aufgestellte

Verzeichnis halten (Heft 55 der Publikationen des

Statistischen Amtes: Résultat du recensement de la

Population du 1er décembre 1927), S S . 2 bis

57). Sollte das Verzeichnen weiterer, dort nicht an-

gegebener Wohnplätze sich als notwendig erweisen,

so ist in einer Anmerkung, unter eventueller Angabe

der Ursache, kurz darauf aufmerksam zu »lachen; das

gleiche gilt für das etwaige Verschwinden isoliert

gelegener Wohnplätze.

Beim Einschreiben neuer

Wohnplätze ist jedoch im Sinne der Verordnung der

Deputation der Stände vom 16. Oktober 1827 (Me-

morial 1828, S. 133) zu verfahren, und sind demnach

nur als eigene Wohnplätze solche isoliert gelegene

Häuser zu betrachten, welche über 1000 Meter von

beieinander liegenden Häusern, somit von einem

gewissen Zentrum entfernt liegen.

Die

zum

Zählgeschäft

benötigten

Drucksachen

werden den Gemeindebehörden rechtzeitig zugehen.

ANWEISUNG FÜR DIE ZÄHLER.

I. — Obliegenheiten des Zählers im allgemeinen.

§ 1. — Zum Zweck der tunlichst sichern und beschleunigten Vornahme der Volkszählung werden die

Gemeinden in genau begrenzte Zählbezirke eingeteilt.

§ 2. — Für jeden Zählbezirk wird von der Gemeindebehörde oder Zählungskommission ein Zähler, und

für jeden oder mehrere Zähler gemeinsam ein Stellvertreter bestellt.

§ 3. — Dieses Amt wird dem Zähler in dem Vertrauen übertragen, dass er mit Umsicht und Eifer die Volks-

zählung zu fördern bereit sei. lieber die von den einzelnen Personen gewonnenen Nachrichten ist das Amts-

geheimnis zu wahren ; diese dürfen nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt

werden. Die Einsicht in die Zählpapiere ist Unberufenen nicht zu gestatten.

§ 4. — Dem Zähler liegt die Austeilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Zählkarten IA, IB und der

Haushaltungsliste II ob ; desgleichen hat er die Aufstellung der Kontrolliste III zu besorgen.

Der Zähler hat vor allem dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung seines Zählbezirks die erforderliche

Anzahl Zählpapiere erhält und daß diese vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt, wieder

seine Hände zurückgelangen. Wenn erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Listen durch Rat und

Tat erleichtern oder ermöglichen.

§ 5. — Der Zähler empfängt die Anweisung, zwei Kontrollisten III und die für seinen Bezirk mutmaßlich

erforderliche Menge von Zählkarten IA und IB, Haushaltungslisten II sowie Anleitungen zur Ausfüllung

der Zahlpapiere. Aus diesen Drucksachen hat sich der Zähler zunächst genau zu unterrichten, wer, wie

und wann gezählt werden soll. Wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirks und die darin befind-

lichen Haushaltungen nicht schon genügend bekannt sein sollten, so hat er sich hierüber durch die Gemeinde-

behörde oder durch Besichtigung an Ort und Stelle Kenntnis zu verschaffen.

II. Austeilung der Zählpapiere.

1. Bezüglich der Haashaltungen, Gebäude und anderen Wohnstätten.

§ 6. - Haushaltung. — Eine Haushaltung wird gebildet sowohl durch eine einzelne Person, die allein lebt,

als durch die Vereinigung von zwei oder mehr Personen, die (ob durch Familienbande verknüpft oder nicht),

gewöhnlich eine und dieselbe Wohnung inne haben und dort einen gemeinschaftlichen Haushalt führen.

Eine Person die gewöhnlich für sich allein wohnt, oder die in einem von einer oder mehreren Haushaltungen

bewohnten Hause wohnt, aber mit keiner von diesen in Gemeinschaft lebt, bildet für sich allein eine Haus-

Andere

alleinstehende Personen, z. B. Zimmerabmieter ohne eigene Hauswirtschaft, Schlafgänger usw.

gehören zu der Haushaltung, bei der sie wohnen und die für sie die Hauswirtschart führt, auch wenn sie in

derselben keine Beköstigung empfangen.

munales. Les quantités supplémentaires sont à

demander, éventuellement, à l'Office de statistique.

Les administrations communales sont d'ores

et déjà invitées à répondre promptement, par

retour du courrier si possible, aux demandes d'expli-

cations que l'Office de statistique, chargé du dé-

pouillement des bulletins et de la coordination des

résultats de recensement, sera dans le cas de leur

adresser.

Ce n'est que par le concours efficace des autorités

locales que ce travail compliqué peut être mené

à bonne fin dans le délai prescrit par la loi.

Etwaiger Mehrbedarf

ist beim Statistischen

Amt

anzumelden.

Die Gemeindebehörden

sind schon jetzt aufge-

fordert, bei später sich aufdrängenden

Nachfragen

des Statistischen Amtes, das mit der Verarbeitung

der Fühlung betraut ist, möglichst schnell und, wenn

angängig, mit

wendender

Post bereitwilligst

zu

antworten, damit die Verarbeitung in der vorge-

schriebenen gesetzlichen Frist erfolgen kann.

Nur durch das tätige Mitwirken der Gemeinde-

behörden wird der ordnungsmäßige Verlauf dieser

vielseitigen Arbeit ermöglicht.

§ 7. — Nicht zu verwechseln ist Haushaltung mit Familie. So gehören Mitglieder von ein und derselben

Familie, selbst wenn sie gewöhnlich in demselben Hause wohnen, verschiedenen Haushaltungen an, wenn

sie keinen gemeinschaftlichen Haushalt haben.

Dagegen bilden zwei oder mehrere verschiedene Familien oder auch mehrere Personen, zwischen denen

keine Familienbande bestehen, nur eine Haushaltung, wenn sie eine gemeinsame Hauswirtschaft führen.

§ 8. — Als Haushaltungsvorstand gilt die Person, der rechtlich die größte Autorität im Haushalt zusteht.

In diesem Sinne ist Autorität nicht identisch mit der Achtung, welche älteren Personen oder Aszendenten

aus demselben Haushalt gebührt.

So ist in einer Haushaltung, in welcher sich Vater und Mutter sowie ein Großvater befinden, der Vater

Haushaltungsvorstand und nicht der Großvater. Desgleichen gilt als Haushaltungsvorstand ein großjähriger

Junggeselle, der mit seiner betagten Mutter zusammenlebt.

Ferner gelten als Haushaltungsvorstand die einzeln lebenden Personen sowie die Vorsteher von Anstalten

(Klöstern, Spitälern, Altersheimen, Waisenhäusern, usw.).

Der Haushaltungsvorstand ist als erster auf die Haushaltungsliste (Form. II) einzutragen.

§ 9. — Die Haushaltungslisten II sind vom Zähler für seinen Bezirk mit fortlaufenden Nummern und der

Adresse der Haushaltungsvorstände (des Familienoberhauptes) oder des Vorstehers der Anstalt zu beschrei-

ben und in die Kontrolliste III einzutragen (vergl. § 43).

In den Zählkarten IA und IB sind ferner die Zeilen des Kopfes übereinstimmend mit den Angaben da-

zugehörigen Haushaltungslisten II auszufüllen, damit sie jederzeit richtig zusammengelegt werden können.

Wo der Zähler diese Ausfüllung den Haushaltungsvorständen überläßt, hat er letztere auf diese notwendige

Uebereinstimmung ausdrücklich aufmerksam zu machen und die richtige Ausfüllung zu prüfen.

Die Zählkarten und die Haushaltungslisten sind nur mit schwarzer Tinte auszufüllen, nicht mit Tinten-

stift oder Bleistift.

Die Zählkarten sind nur auf einer Seite zu beschreiben.

§ 10. — Die Austeilung der Zählpapiere ist vom 28. bis 31. Dezember von Haus zu Haus und von Haushal-

tung zu Haushaltung vorzunehmen. Hierbei hat der Zähler die Anzahl der in der Nacht vom 31. Dezember

auf den 1. Januar voraussichtlich in der Haushaltung Anwesenden sowie auch die aus der Haushaltung

Abwesenden genau zu ermitteln und hiernach die nötigen Zählkarten IA und IB zu bemessen.

An jede Haushaltung und an jede einzellebende Person mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirt-

schaft ist eine Anleitung und eine Haushaltungsliste 11 abzugeben, nebst der erforderlichen Zahl von Zähl-

karten IA und IB (vergl. Anleitung, Ziffer 1). Befinden sich in einer Wohnung zwei oder mehr Haushaltun-

gen, von denen jede eine Hauswirtschaft führt, so erhält jede eine besondere Haushaltungsliste nebst den

dazu gehörenden weiteren Drucksachen.

Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten usw. sind nach Bedarf zwei oder mehr Haushaltungs-

listen zuzustellen (vergl. Anleitung, sowie nachstehend § 13). Reichen die Zählpapiere nicht aus, so hat sich

der Zähler an die Gemeindebehörde (Zählungskommission) zu wenden.

§ 11. — In der Regel sind die Zählpapiere an den Haushaltungsvorstand abzugeben, in dessen Abwesen-

heit aber an ein erwachsenes, zuverlässiges Mitglied der Haushaltung. Trifft der Zähler in einer Haushaltung

(Wohnung) niemanden an, so wird! er die Drucksachen an Hausgenossen oder Nachharn zur weiteren Be-

sorgung übergeben, nötigenfalls aber seinen Besuch wiederholen.

Besondere Beachtung hat der Zähler solchen Wohnungen zu schenken, deren Insassen vorübergehend

abwesend sind, da diese Personen für die Wohnbevölkerung und für die politische Bevölkerung mitzählen.

Die Ausfüllung der Zählpapiere hat in solchen Fällen von seiten des Zählers au erfolgen, der sich nötigen-

falls um Aufklärungen an die Gemeindebehörde wendet.

Die Empfänger der Zählpapiere sind über das Ausfüllen, soweit nötig, mündlich zu belehren, und darauf

aufmerksam zu machen, daß die Haushaltungsliste nebst den dazu gehörenden Zählkarten IA und IB vom

1. Januar mittags 12 Uhr zur Abholung bereit zu halten sind.

§ 12. — Der Zähler wird darauf achten, und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der Ver-

teilung der Listen kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keine Haushaltung oder keine

einzellebende selbständige Person Übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen

Personen Zählpapiere erhalten, welche in Gebäuden, die nicht hauptsächlich oder gewöhnlich zu Wohn-

zwecken dienen (wie Fabrikgebäude und Magazine, einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten- und

Weinberghäuser, usw.) wohnen, oder dort ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlafstelle haben.

Auch auf Schiffe, welche innerhalb des Zählbezirkes liegen und auf denen Personen wohnen oder über-

nachten, in Wagen, Hütten, Bretterbuden, Zelten, usw., welche als Wohnung dienen (für reisende Schausteller,

Feld-, Straßen- und Eisenbahnarbeiter, Wächter, usw.) sind Zählpapiere in erforderlicher Anzahl zur Aus-

füllung zu geben.

2. Bezüglich der Anstalten.

§ 13. — Als eine Anstaltshaushaltung sind zu zahlen

a) Die in einer Kaserne, ferner in Kranken-, Armen-, Versorgungs-, Erziehungs-, Strafanstalten, in Ge-

fängnissen, Klöstern usw. befindlichen Personen einschliesslich des dort untergebrachten und beköstigten

unverheirateten Anstaltspersonals, als Aufseher, Wärter, Pflegerinnen, Köchinnen, Pförtner usw. ohne eige-

nen Haushalt (wobei dieses Personal jedoch als solches kenntnlich zu machen ist). Wenn in einer Anstalt

Verwaltungs-, Aufsichtspersonal oder andere Personen mit besonderer Haushaltung wohnen, so erhalt

jede Haushaltung eine Haushaltungsliste mit besonderer Nummer.

b) Die Haushaltung eines « Pensionsinhabers)), sofern sich dieser ausdrücklich als solcher bezeichnet hat,

mit mehreren Pensionären, wenn die Zahl der letzteren 6 und mehr beträgt.

c) Hotels und Gasthäuser, in denen mindestens ein vorübergehend anwesender Gast vorhanden ist, oder

die 6 und mehr ständige Logiergäste haben. Das gewerbliche Personel ist besonders kenntlich zu machen.

d) Die in Massenquartieren untergebrachten Gewerbegehilfen oder Arbeiter, die demselben Betriebe

angehören.

Dagegen rechnen zu den gewöhnlichen ( Familien-) Haushaltungen das verheiratete Anstaltspersonal mit

eigener Hauswirtschaft, sowie die Hoteliers, Gast- und Schankwirte, mit ihren persönlichen Dienstboten

und weniger als 6 ständigen Logiergästen, oder ohne vorübergehend anwesenden Gast.

Reicht ein Haushaltungsverzeichnis II für eine Haushaltung oder Anstalt nicht aus, so sind die Personen

unter fortlaufender Nummer in zwei oder mehrere Haushaltungsverzeichnisse einzutragen. Die Zahl der

zugehörigen Verzeichnisse ist auf dem ersten zu vermerken.

Die verschiedenen Haushaltungslisten einer Haushaltung erhalten alsdann dieselbe Nummer unter

Beifügung der Buchstaben a, b, c usw. Handelt es sich um eine Anstaltshaushaltung-, so ist am Kopfe der

Haushaltungsliste die Art der Anstalt, wie Kaserne, Krankenkaus, Gasthof, Gefängnis, Kloster usw. an-

zugeben.

Die Besitzer, Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Zahlpapiere

auf Vorstehendes aufmerksam zu machen. Die Gastwirte und Hotelbesitzer sind ferner darauf hinzuweisen,

daß sie die bei ihnen vom 31. Dezember auf den 1. Januar übernachtenden oder von der Reise früh ankom-

menden Gäste rechtzeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Person ersuchen.

§ 14. — Die inländischen Militärpersonen werden einzeln gezählt wie die Zivilpersonen und sind die

Kasernen wie Anstalten zu behandeln. Die in der Zählungsnacht auf Wache befindlichen Militärpersonen,

Polizei und Feuerwehrmannschaften werden in ihren Quartieren bezw. Wohnungen gezählt.

III. — Einsammeln der Zählpapiere.

1. Zeit des Einsammelns.

§ 15. — Mit dem Wiedereinsammeln der Zählpapiere hat der Zähler um 12 Uhr mittags des 1. Januar

zu beginnen und dasselbe bis zum Abend des 2. Januar zu Ende zu führen.

2. Prüfung der Zählpapiere im allgemeinen.

§ 16. — Der Zähler hat beim Einsammeln die Zählkarten und Listen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen,

ihren Inhalt an Ort und Stelle durchzusehen und etwaige Mängel sogleich berichtigen oder ergänzen zu

lassen, nötigenfalls dies selbst zu tun. Insbesondere ist die richtige und vollständige Beantwortung der

Fragen über den gewöhnlichen Wohnort, das Domizil, den Hauptberuf oder Erwerbszweig, die Nebenberufe

und die Staatsangehörigkeit zu prüfen. Offenbar unrichtige Angaben wird der Zähler ohne weiteres berich-

tigen. Verloren gegangene Zählpapiere wird er ersetzen und für deren nachträgliche Ausfüllung Sorge

tragen.

§ 17. — Die Zahl der Zählkarten IA und IB und deren Angaben müssen mit den Einträgen auf dem Ver-

zeichnisse II (Haushaltungsliste) stimmen und alle Personen, die in der Wohnung der Haushaltung sowie

in den dazu gehörigen Nebenräumlichkeiten, Nebengebäuden, Werkstätten, Geschäfts- oder Bodenräumen

usw. übernachtet haben, oder die am Vormittag des 1. Januar in der Haushaltung eingetroffen waren,

müssen aufgenommen sein.

Erforderlichenfalls wird der Zähler einzelne bisher übersehene Gäste einer Haushaltung oder Mitglieder

der Haushaltung, die gemäß den Bestimmungen in derselben ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben oder in

derselben ihr gesetzliches Domizil bewahrt haben, in deren Liste nachtragen, sowie für ihm erst jetzt bekannt

werdende Haushaltungen besondere Listen aufstellen.

Sind Zählpapiere gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselben sofort ausfüllen lassen

oder auf mündliche Erkundigungen hin selbst ausfüllen.

§ 18. — Trifft der Zähler beim Einsammeln in einer Haushaltung niemanden an und sind für dieselbe

bei Hausgenossen oder Nachbarn die ausgefüllten Zählpapiere nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler

auf Grund mündlicher Nachfrage die Zählpapiere mit einem Vermerk aus und unterschreibt sie, vorbehaltlich

ihrer etwaigen Nachlieferung durch den Haushaltungsvorstand.

Hier wird nochmals darauf hingewiesen (vergl. § 11), daß, falls zur Zeit der Zählung eine ganze Haushal-

tung vom Orte abwesend ist, der Zähler wie vorstellend zu verfahren hat, indem er jedoch für die Mitglieder

dieser Haushaltung Zählkarten IB anfertigt und sie unter B der Haushaltungsliste II einträgt.

§ 19. — Bei Durchsicht der Zählpapiere hat der Zähler insbesondere auch darauf zu achten, daß für die

Personen, die gemäß den Angaben besonders der Spalte 4 der Haushaltungsliste als nicht im gewöhnlichen

zur Haushaltung gehörig oder als anderwärts gesetzlich domiziliert zu erkennen sind, der gewöhnliche Wohn-

ort oder der Ort des Domizils in den Spalten 14 oder 15 der Haushaltungsliste sowie bei den Fragen 10 oder

11 der Zählkarte IA möglichst genau angegeben ist. Für diese Personen muß ebenfalls bei den Fragen 10

oder 11 der Zählkarte sowie in Spalte 10 und 17 der Haushaltungsliste die Zeit « seit wann anwesend » und

die Ursache der Anwesenheit angegeben sein.

Für die abwesenden Personen müssen auf der Zählkarte IB die Fragen unter 10 oder 11, je nachdem diese

Personen im Haushalt ihren gewöhnlichen Wohnort haben, oder dort gesetzlich domiziliert sind, beantwortet

sein. Für jene Abwesenden, die, in dem betreffenden Haushalt ihren gewöhnlichen Wohnort haben und

daselbst auch domiziliert sind, müssen beide Fragen beantwortet sein.

IV. Ueber den gewöhnlichen Wohnort.

§ 20. — Der gewöhnliche Wohnort ist dort, wo die Haushaltung vereinigt ist, falls sich dieselbe aus

mehreren Personen zusammensetzt, oder wo eine alleinlebende Person sich befindet, die für sich eine eigene

Haushaltung bildet.

Er ist etwas tatsächlich Gegebenes.

Der Sitz desselben wird bestimmt durch die tatsächliche Wohnung, den wirklichen und stetigen Aufent-

halt, die Vereinigung des Haushaltes.

Im Allgemeinen gibt die Feststellung des gewöhnlichen Wohnorts zu keinen Schwierigkeiten Anlaß, da

in den allermeisten Fällen der Ort, wo die Haushaltung gezählt wird, deren gewöhnlicher Wohnort ist. Wenn

für neu hinzugezogene Personen die den gewöhnlichen Wohnort wesentlich begründenden Bedingungen

inbetreff Wohnung, Haushalt und Aufenthalt erfüllt sind, so werden sie am Zählungsort zur Wohnbevöl-

kerung mitgerechnet.

In zweifelhaften Fällen werden Ausländer, die ins Großherzogtum gekommen sind mit der Absicht hier

ihren gewöhnlichen Wohnort aufzuschlagen, am Zählort zur Wohnbevölkerung mitgerechnet, sobald sie

sich seit 15 Tagen im Lande aufgehalten haben.

§ 21. — Für Greise und unheilbare Kranke sowie für Findelkinder (siehe auch § 30) wird der Ort als

gewöhnlicher Wohnort angesehen, wo dieselben sich zur Zeit der Zählung aufhalten. Desgleichen haben alle

Mitglieder der Freiwilligen-Kompagnie in der Kaserne in Luxemburg "ihren gewöhnlichen Wohnort.

§ 22. — Eine zeitweilige Abwesenheit aus der Haushaltung ändert nichts an dem gewöhnlichen Wohnort ;

so werden, im allgemeinen, alle unter § 25 weiter unten aufgezählten Personen als nur zufällig oder vorüber-

gehend von ihrem Heim entfernt angesehen ; sie haben demnach ihren gewöhnlichen Wohnort in der Ort-

schaft bewahrt, wo der Sitz der Haushaltung sich befindet, der sie angehören.

§ 23. — Das gesetzliche Domizil ist nicht zu verwechseln mit dem gewöhnlichen Wohnort. So ist z. B.

eine verheiratete Frau, die getrennt von ihrem Manne lebt, mit den eventuell bei ihr lebenden Kindern an

dem Orte zur Wohnbevölkerung mitzurechnen, wo sie tatsachlich ihren gewöhnlichen Wohnort hat, sei es

allein oder in Gemeinschaft mit andern Personen, Der Mann, seinerseits, wird dort zur Wohnbevölkerung

mitgezählt, wo er wohnt.

Dasselbe trifft zu für Minderjährige, die nicht mit ihren Eltern oder ihrem Vormund leben. Sie werden

an dem Orte zur Wohnbevölkerung mitgezählt, wo sie tatsächlich wohnen und nicht am Ort ihres gesetz-

lichen Domizils.

§ 24. — Knechte, Mägde und Arbeiter (ob minderjährig oder großjährig), die im Hause des Arbeitgebers

wohnen, gehören zu dessen Haushaltung und sind auch in dieser zur Wohnbevölkerung mitzuzählen.

V. Ueber die zeitweilige Anwesenheit.

§ 25. — Als nur zweitweilig anwesend in dem Hause, in welchem sie sich am 31. Dezember 1930, außer-

halb ihrer eigenen Haushaltung, aufhalten, werden die Personen nachbezeichneter Kategorien angesehen

1. die auf Geschäftsreisen, Besuch, usw. vorübergehend anwesenden Personen sowie die Arbeiter, die nur

auf absehbare Zeit beschäftigt sind und in regelmäßigen Abständen nach Hause zurückkehren ;

2. die in Kliniken und in anderen öffentlichen oder privaten Krankenhäusern vorübergehend in Behand-

lung stehenden Personen ;

3. die in Armen-, Kranken-, Irrenanstalten untergebrachten Personen ;

4. die Zöglinge von Pensionaten und Unterrichtsanstalten jeder Art, einschließlich der Anstalten profes-

sionnellen Charakters, die Zöglinge der Taubstummenanstalt, der Blindenanstalt usw., und im allgemeinen,

alle jungen Leute, die sich studienhalber an einem andern Ort, als demjenigen ihres gewöhnlichen Wohnsitzes

. aufhalten ;

5. die in Pflege sich befindlichen Kinder ;

6. die in Gefängnissen, Bettlerdepots sequestrierten Personen sowie die Insassen von Wohltätigkeits-

anstalten ;

7. die zeitweilig an die Grenze oder sonstwie detachierten Gendarmen und Soldaten der Freiwilligen-

kompagnie.

§ 26. — Für die zu diesen Kategorien gehörenden Personen ist mithin an dem Orte, wo sie sich zur Zeit

der Zählung vorübergehend aufhalten, die Frage 10 der weißen Zählkarte (Form. IA) zu beantworten, des-

gleichen sind für dieselben die Kolonnen 14, 16 und 17 der Haushaltungsliste (Form. II) auszufüllen.

§ 27. — Dagegen muß für dieselben Personen in der Ortschaft bezw. in der Haushaltung, in welcher sie

ihren gewöhnlichen Wohnort haben, eine grüne Zählkarte (Form. IB) mit Beantwortung der Frage 10 aus-

gefertigt werden und sind dieselben dort in der Haushaltungsliste unter B (Abwesende) aufzuführen.

§ 28 — Falls jedoch Personen, die zu den unter § 25, Nr. 3, 4, 5 und 6 aufgezählten Kategorien gehören,

weder eigene Haushaltung, noch Wohnung an einem andern Orte des Großherzogtums oder des Auslandes

bewahrt haben, so sind sie am Zählorte bezw. in der Anstalt, wo sie sich befinden, in die Wohnbevölkerung

Dies kann z. B. der Fall sein für gewisse Sträflinge, Insassen von Wohltätigkeits-, Armen-, Kranken-,

Irrenanstalten usw., die für sich allein eine Haushaltung bildeten oder deren Haushaltung aufgelöst ist.

Da sie keinen andern Wohnsitz mehr haben, sind sie daher notwendigerweise im Gefängnis (oder in der be-

treffenden Anstalt zur Wohnbevölkerung mitzurechnen. Der Zähler wird in diesen Fällen eine diesbezügliche

Bemerkung auf der Zählkarte eintragen.

§ 29. — Aehnlich. kann jedoch nicht verfahren werden für Personen, die sich auf Reisen befinden oder für

solche, die in Kliniken oder in anderen öffentlichen und privaten Krankenhäusern vorübergehend in Behand-

lung stehen. Der Aufenthalt in einem Hotel, in einem Gasthaus, in einer Klinik, in einem Sanatorium, ist

von Natur aus so vorübergehend, daß es unlogisch wäre, einer solchen Anstalt den Charakter des gewöhn-

lieehen Wohnorts beizulegen, selbst für die Personen, die weder Haushaltung noch Wohnung im Inlande

oder im Auslande bewahrt haben.

Der Zähler wird also alle diese Personen als nur vorübergehend im Hotel, im Krankenhaus usw. anwesend

vermerken und dabei als gewöhnlichen Wohnort (bei Frage 10 der weißen Zählkarte IA) den letzten

ständigen Aufenthaltsort, oder, in dessen Ermangelung, die Herkunftsgemeinde eintragen.

§ 30. — Dagegen haben ihren gewöhnlichen Wohnort am Orte, wo sie sich am 31. Dezember 1930 auf halten

(siehe auch § 21)

1. Greise und unheilbare Kranke, die in Spitälern oder bei Privaten durch Wohltätigkeitseinrichtungen

untergebracht sind ;

2. Findelkinder, verlassene Kinder und Waisen, die sich bei Pflegeeltern befinden oder in einem Waisen-

haus untergebracht sind.

Für diese ist das Spital, das Waisenhaus zum Orte des gemeinsamen Lebens, zum Familienherd, geworden,

der den Haushalt ersetzt und den gewöhnlichen Wohnort bestimmt.

§ 31. — Die beweglichen Wohnstätten, wie Schiffe, Wagen, Zelte, können nicht als Sitz des gewöhnlichen

Wohnortes der Personen gelten, die sich darin aufhalten.

Wenn dem nach Schiffer oder herumziehende Schauspieler usw. keine andere Wohnung haben als ihr

Schiff oder ihren Wagen, so sind, sie als vorübergehend, abwesend aus der Gemeinde anzuschen; wo sie ihren

letzten gewöhnlichen Wohnort hatten, oder in dessen Ermangelung, aus ihrer Herkunftsgemeinde (siehe

auch § 29).

VI. — Ueber das gesetzliche Domizil.

§ 32. — Bei der Erhebung der gesetzlich domizilierten d. h. der politischen Bevölkerung sind die Bestim-

mungen des Zivilgesetzbuches über das Domizil sowie die des Volkszählungsgesetzes vom 22. Dezember

1886 in Anwendung zu bringen.

§ 33. — Auf der weissen Zählkarte (für Ortsanwesende) ist für diejenigen Personen, die am Zählort nicht

gesetzlich domiziliert sind, die Frage 11 zu beantworten. Bei dieser Frage haben die betreifenden Personen

anzugeben, wo sie gesetzlich domiziliert sind.

Eine grüne Zählkarte (für Ortsabwesende) wird für die Personen ausgefüllt, die vom Orte ihres Domizils

abwesend sind, die also ihr gesetzliches Domizil in der Haushaltung bewahrt haben.

§ 34. — Nach welchen Bestimmungen wird das gesetzliche bezw. das politische Domizil der verschiedenen

Personen festgestellt ?

a) Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Titel

III.

Art. 102 105, 108 und 109.)

Circulaire aux administrations Communales.

Das Domizil eines jeden Luxemburgers befindet sich für die Ausübung seiner Zivilrechte an

dem Orte, wo er seine Hauptniederlassung hat. (Diese Bestimmung wird dahin ausgelegt, daß sie gegebenen-

falls auch auf Ausländer Anwendung findet.)

Circulaire aux administrations Communales.

Die Veränderung des Domizils geschieht durch tatsächliche Verlegung der Wohnung an einen

andern Ort, verbunden mit der Absicht, dort die Hauptniederlassung zu nehmen.

Circulaire aux administrations Communales.

Der Beweis der Absicht gebt aus einer ausdrücklichen Erklärung hervor, die der Betreffende

sowohl bei der Gemeindebehörde des Ortes, den er verläßt, als bei derjenigen des Ortes, wohin er sein

Domizil verlegen will abgibt.

Circulaire aux administrations Communales.

In Ermangelung einer ausdrücklichen Erklärung hängt der Beweis der Absicht von den Umstän-

den ab.

Circulaire aux administrations Communales.

Die verheiratete Frau hat kein anderes Domizil als dasjenige ihres Mannes Der nicht emanzi-

pierte Minderjährige ist bei Vater und Mutter oder beim Vormund domiziliert ; der interdizierte Großjährige

ebenfalls beim Vormund.

A r t 109. Die Großjährigen, die bei Fremden in Dienst oder in Arbeit zu stehen pflegen, haben dasselbe

Domizil wie die Personen, bei denen sie dienen oder arbeiten, vorausgesetzt jedoch, daß sie mit ihnen in

demselben Hause wohnen.

b) Aus den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Dezember 1886, die in Ausführung des Wahlgesetzes vor-

zunehmenden Volkszählungen betreffend, sind hervorzuheben

« Art. 2. — Es sind namentlich einzutragen

« 1. Die Minderjährigen — Zöglinge von Unterrichtsanstalten sowohl des In- als des Auslandes, öffentliche

« Beamten, Militärpersonen, Gesinde und andere Personen — in die Zählungsliste des Domizils ihres Vaters

« oder Vormundes ;

« 2. Die Großjährigen, welche bei fremden Personen in Dienst oder Arbeit zu stehen pflegen, in die Zäh-

« lungsliste des Domizils derjenigen Personen, bei welchen sie dienen oder arbeiten, vorausgesetzt, daß

« sie mit denselben unter einem Dache wohnen ;

« 3. Die von ihrem Domizil abwesenden Arbeiter und andern Personen, sofern sie großjährig sind, in

« die Zählungsliste dieses Domizils ;

4. Die in Gefangenenhäusern sequestrierten oder in Wohltätigkeitsanstalten aufgenommenen resp.

« internierten Großjährigen, in die Zählungsliste des Ortes, wo sie am Tage ihres Eintritts in diese Häuser

« oder Anstalten ihr Domizil gehabt, oder, falls sie interdiziert sind, in die Zählungsliste des Domizils ihres

« Vormundes.

« Art. 3. — Bei öffentlichen Beamten, in aktivem Dienste stehenden Militärpersonen, sowie vom Staate

« besoldeten Kultusdienern, sofern sie großjährig sind, wird bei Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes der

« Ört als Domizil angesehen, wo diese Personen ihren Aufenthalt haben.

«Art. 4. — Die Luxemburger, sowie die im Großherzogtum wohnenden Ausländer, welche ihr Domizil

« nicht hierlands haben, werden, falls sie während mindestens sechs aufeinanderfolgender Monate sich im

« Lande aufgehalten haben, in die Zählungsliste desjenigen Ortes eingetragen, wo sie ihren Aufenthalt

« haben ».

§ 35. — Welche hauptsächlichsten Personengruppen sind demnach nicht an dem Orte domiziliert, wo

sie als anwesend gezählt werden, oder in andern Worten, für welche anwesende Personen sind die Fragen unter

11 der weissen Zählkarte zu beantworten ?

a) Die Frage 11 der weißen Zählkarte ist zunächst zu beantworten für sämtliche Personen, die sieh nur

vorübergehend an dem betreffenden Zählorte aufhalten, wie beispielsweise : Gäste zu Besuch oder zur Aus-

hilfe, als Krankenwärter, Wartefrauen, zu kürzer Dienstleistung als Nätherinnen, Taglöhner üsw anwe-

sende Personen, im Herumziehen begriffene Hausierer, auf bestimmte Zeit beurlaubte Beamte, usw. ;

auch zu Besuch anwesende Familienangehörige und Verwandte, die anderswo domiziliert sind, sind hierher

zu rechnen.

b) Die Frage 11 der weißen Zählkarte ist ferner zu beantworten, für sämtliche Minderjährige, die an einem

andern Orte als anwesend gezählt werden, als an dem Orte, wo die Eltern oder der Vormund domiziliert

sind und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese an einem andern Orte des Großherzogtums oder im Ausland

domiziliert sind. So ist diese Frage, z. B. in Luxemburg (und ebenfalls in jeder anderen Ortschaft) für

sämtliche minderjährigen Studenten, Knechte, Mägde, Arbeiter, Militärpersonen, öffentliche und andere

Beamte üsw. auszufüllen, die zwar daselbst wohnen, deren Eltern oder Vormund jedoch anderwärts domi-

ziliert sind.

c) Von den Großjährigen sind nicht an dem Orte domiziliert, wo sie als anwesend gezahlt werden

Sämtliche Arbeiter und sonstige Personen ohne feste Stellung, die, obgleich sie an dem betreffenden

Zählort für längere Zeit anwesend sind, dennoch daselbst nicht ihre hauptsächlichste Niederlassung haben,

sondern ihr Domizil in ihrer Heimatortschaft bewahrt haben. Dies ist u. a. anzunehmen, wenn die Eltern

der betreffenden Person noch leben, wenn die Geschwister im Heimatorte noch gemeinsame Haushaltung-

führen oder schließlich, wenn die betreffende Person im Heimatorte noch Liegenschaften besitzt, woraus

die Absicht gefolgert werden kann, daß diese Person nach einer gewissen Zeit sich wieder in der Heimat

niederzulassen gedenkt. Es braucht nicht besonders betont zu werden, daß die Frage 11 der Zählkarte

IA ebenfalls zu beantworten ist für verheiratete Arbeiter und sonstige Personen, die sich nur erwerbs-

halber oder aus andern Gründen an dem betreffenden Zählorte aufhallen, während sie ihr Domizil bei ihrer

Familie an einem andern Ort bewahrt haben.

d) Nicht am Zählorte domiziliert sind dann die internierten Strafgefangenen sowie die Insassen von

Wohltätigkeitsanstalten, Krankenhäusern, usw., ferner

e) die verheiratete (nicht gerichtlich geschiedene oder nicht von Tisch und Bett geschiedene) Frau, die

getrennt von ihrem Manne lebt, mit den eventuell bei ihr lebenden Kindern aus dieser Ehe.

§ 36. — Befindet sich das gesetzliche Domizil einer solchen unter 35 a, b, c, d und e bezeichneten Person in

einer andern Ortschaft des Landes oder in einem andern Hause der Ortschaft selbst, so ist diese Ortschaft und das

Haus nach Strasse und Hausnummer oder sonst genau zu bezeichnen.

§ 37. — Schließlich ist noch auf die Personen, sowohl Luxemburger als auch Ausländer, aufmerksam zu

machen, die ihr gesetzliches Domizil im Auslande haben.

Diese Personen zählen allerdings, sobald sie während sechs Monaten ständig im Großherzogtum gewohnt

haben, an dem Orte zur politischen Bevölkerung mit, wo sie ihren tierzeitigen Aufenthalt haben (siehe Art. 4

des Gesetzes vom 22. Dez. 1886).

Hierbei handelt es sich nicht um ganze Familien, die sich im Großherzogtum niedergelassen haben und

für die diese Aufenthaltszeit nicht verlangt wird, sondern um solche Personen, die. von ihren Familien ab-

wesend sind, jedoch noch die Absicht haben in dieselbe zurückzukehren.

Es fallen hierunter also sämtliche Personen, sowohl Ausländer als auch Luxemburger, Minderjährige oder

Großjährige, Ledige oder Verheiratete, die ihr gesetzliches Domizil im Ausland bewahrt haben aber aus

irgend einer Ursache seit sechs Monaten ununterbrochen im Großherzogtum anwesend sind. Es ist selbst-

verständlich, daß zur Berechnung des sechsmonatigen Aufenthaltes nicht nur die am Zählorte verbrachte

Zeit, sondern auch die unmittelbar vorher an irgendwelchem anderen Orte des Landes verbrachte Zeit

in Anrechnung zu bringen ist.

Der ständige Aufenthalt im Großherzogtum wird nicht unterbrochen, wenn der Fremde von Zeit zu

Zeit z. B. alle 8 oder 14 Tage, zu seiner Familie zurückkehrt. — Anders liegt der Fall jedoch

für jene, de für längere Zeit (etwa ein oder ein paar Monaten) in die Heimat zurückkehren, oder für jene

Personen, die ihr Arbeitsverhältnis hier gekündigt hatten, ins Ausland während einiger Zeit arbeiten gingen,

und dann wieder zurückkehrten. Für diese liegt eine Unterbrechung des ständigen Aufenthaltes vor, und

wenn sie, nach ihrer Rückkehr, sich noch keine sechs Monate im Lande aufgehalten haben, können sie am

Zählungstage nicht zur politischen Bevölkerung mitgerechnet werden.

§ 38. — Einige Beispiele sollen das vorstehend unter § 37 Gesagte erläutern

1. Beispiel : Ein verheirateter polnischer Arbeiter (der im Auslande bei seiner Familie sein Domizil hat),

hat während fünf Monaten in Esch und unmittelbar nachher während sechs Wochen in Hollerich gewohnt ;

derselbe ist mithin während 6 Monaten im Land anwesend und zählt zu Hollerich zur politischen Bevölke-

rung mit, während er jedoch in Polen sein gesetzliches Domizil bewahrt haben mag.

2. Beispiel : In einer Landgemeinde befinden sich Kinder in Pflege, deren Eltern im Auslande domiziliert

sind ; wenn zur Zeit der Zählung diese Kinder während 6 Monaten beständig im Lande anwesend sind, so

sind sie in der Ortschaft, in der sie in Pflege sind, zur politischen Bevölkerung mitzurechnen, während jedoch

das gesetzliche Domizil noch immer im Auslande bei den Eltern ist.

3. Beispiel : Ein verheirateter italienischer Arbeiter, dessen Familie in Italien geblieben ist, und der auch

dort sein gesetzliches Domizil bewahrt hat, war von Jahresanfang bis zum Monat Juli 1930 im Lande an-

wesend, ging dann während den Monaten Juli und August ins Ausland, um anfangs September wieder nach

hier zurückzuzkehren. Dessen ständiger Aufenthalt im Großherzogtum beträgt mithin am 31. Dezember

keine 6 Monate, er kann deshalb auch nicht am Zählungsorte zur politischen Bevölkerung mitgerechnet

werden.

§ 39. — Für alle Personen, die. im Auslande gesetzlich domiziliert sind, und die hierlands gemäß Art. 4

des Gesetzes vom 22. Dezember 1886 zur politischen Bevölkerung mitgezählt werden, ist immerhin die

Frage 11 der weißen Zählkarte zu beantworten und speziell die Dauer der Anwesenheit anzugeben. Da-

gegen werden diese Personen auf allen andern Zählpapieren als zur gesetzlich domizilierten bezw. politischen

Bevölkerung gehörend mitgerechnet. Die Kolonnen 15, 16 und 17 der Haushaltungsliste sind also für diese

letzteren Personen nicht auszufüllen.

§ 40. — Die Frage 11 der weißen Zählkarte ist nicht zu beantworten besonders bei Großjährigen, die bei

fremden Personen in Dienst oder Arbeit zu stehen pflegen, vorausgesetzt jedoch, daß sie mit diesen fremden

Personen unter einem Dache wohnen ; in diesem Falle sind z. B. großjährige Knechte und Mägde, sowohl

Ausländer als auch Luxemburger, die sofort, d. h. nach Dienstantritt an dem Orte domiziliert sind, wo deren

Arbeitgeber sein Domizil hat.

Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß sogar ein verheirateter Knecht, der mit dem Arbeitgeber

unter einem Dache wohnt, sein gesetzliches Domizil beim Arbeitgeber hat und nicht an dem Orte, wo dessen

Frau und Kinder wohnen. In diesem Falle haben auch die Frau und die minderjährigen Kinder und sogar

die Mündelkinder des Knechtes, wenn diese an einem andern Orte des Grossherzotums wohnen, ihr gesetzliches

Domizil im Hause des betreffenden Arbeitgebers und müssen also in der Hausliste dieses Arbeitgebers

als abwesend eingetragen werden.

Dagegen bewahrt eine verheiratete Frau, die als Magd mit dem Arbeitgeber unter einem Dache wohnt

immer ihr gesetzliches Domizil bei ihrem Manne.

Desgleichen fallen die großjährigen Arbeiter, die in den Kantinen oder sogar im Hause des Arbeitgebers

gegen Bezahlung logiert und beköstigt werden, nicht unter die vorhergehenden Bestimmung ; ihr gesetz-

liches Domizil ist weiterhin bei ihrer Familie.

(Selbstverständlich haben diese Arbeiter und eventuell auch sonstige Personen ihr gesetzliches Domizil

am Zählorte, wenn sie nachweisbar anderswo kein Domizil mehr bewahrt haben. In diesem Falle ist auf

der Zählkarte ein entsprechender Vermerk einzutragen.)

§ 41. — Das gesetzliche Domizil eines unehelichen Kindes ist beim Vater, wenn beide Eltern das Kind

ausdrücklich anerkannt haben.

Wurde es nur von der Mutter ausdrücklich anerkannt, so ist es dort domiziliert, wo auch die Mutter

ihr gesetzliches Domizil hat.

Wurde es weder von Vater noch Mutter ausdrücklich anerkannt, so ist es beim Vormund oder in

Ermangelung eines Vormundes dort domiziliert, wo es seine Pflege erhält.

Die erwähnte Anerkennung des unehelichen Kindes muß durch einen speziellen Anerkennungsakt ge-

schehen, sei es bei der Geburtsanzeige oder später durch einen authentischen Akt. Die einfache Geburts-

anzeige gilt nicht als Anerkennungsakt.

VII. — Ueber die ortsabwesenden Personen.

§ 42 — Für welche Personen ist eine grune Zählkarte auszufullenn? — Eine grüne Zählkarte (für Ortsab-

wesende) wird ausgefüllt : 1. Für Personen, die von ihrem gewöhnlichen Wohnorte und 2. für Personen

die vom Orte ihres gesetzlichen Domizils abwesend sind. Im ersten Falle ist die Frage 10, im zweiten Falle

die Frage 11 zu beantworten ; wenn Abwesende sowohl zur Wohnbevölkerung wie zur politischen Bevölke-

rung mitzuzählen sind, müssen die beiden Fragen 10 und 11 beantwortet werden, selbst wenn die destall-

sigen Eintragungen genau dieselben sind.

Da aus den vorhergehenden Paragraphen « Ueber den gewöhnlichen Wohnort, über die zeitweilige

Anwesenheit und über das gesetzliche Domizil » auch genau ersichtlich ist, welche von den aus einer bestimm-

ten Haushaltung abwesenden Personen daselbst ihren gewöhnlichen Wohnort oder ihr gesetzliches Domizil

bewahrt haben, seien nachstehend die hauptsächlichsten Bestimmungen nur kurz wiederholt

a) Welche von einer gegebenen Ortschaft des Grossherzogtums abwesenden Personen haben ihren gewöhn-

lichen Wohnort daselbst noch bewahrt? — 1. Alle Personen, die aus vorübergehendem Anlaß, ohne Auf-

gabe ihrer Wohnung oder Schlafstelle aus der Haushaltung abwesend sind, wie z. B. die aul Reisen, auf

Besuch, in Krankenhäusern usw. sich befindlichen Personen, oder Arbeiter, die nur auf absehbare Zeit

anderwärts beschäftigt sind und die in regelmäßigen Abständen nach Hause zurückkehre 11 ; 2. die in Kli-

niken und Krankenhäusern vorübergehend in Behandlung stehenden Personen ; 3. die in Armen-, Kranken-,

Irrenanstalten, Gefängnissen usw. untergebrachten oder sequestrierten Personen; 4. samtliche als Stu-

dierende oder Zöglinge von Unterrichtsanstalten, einschließlich Taubstummenanstalt, Blindenanstalt

usw. im In oder Auslande abwesenden Personen; 5. die in Pflege gegebenen Kinder; 6. die zur Zeit

auf Schiffen, fahrbaren Wagen usw. befindlichen Personen, bezw. Familien, deren letzter ständiger

Wohnort am Zählorte war.

b) Welche von einer gegebenen Ortschaft des Grossherzogtums abwesenden Personen haben ihr gesetzliches

oder politisches Domizil daselbst noch bewahrt?

Sämtliche Personen, die nur vorübergehend auf Reisen,

Besuch, usw. abwesend sind. Desgleichen sämtliche minderjährigen Kinder oder Mündel, die aus ihrer

Haushaltung abwesend sind. Es ist hierbei vollständig ohne Belang, in welcher Eigenschaft oder aus welcher

Ursache diese minderjährigen Kinder oder Mündel aus der Haushaltung der Eltern oder der Vormünder

fort sind, z. B. als Studierende, Lehrlinge, Knechte, Mägde, Arbeiter, Militärpersonen, öffentliche oder

andere Beamte usw. Es ist ebenfalls ohne Belang, ob diese Minderjährigen an einen andern Ort des Groß-

herzogtums oder ins Ausland verzogen sind ; die Dauer der Abwesenheit kommt dabei ebenfalls nicht in

Betracht.

Von den abwesenden Großjährigen sind noch zu zählen sämtliche Arbeiter und sonstige Personen, die

sich trotz längerer Abwesenheit noch an keinem anderen Orte eine feste Niederlassung gegründet oder eine

feste Stellung angenommen und ihr Domizil noch in der Heimatortschaft bewahrt haben. Dieses ist, wie

schon weiter oben ausgeführt, u. a. dann anzunehmen, wenn die Eltern der betreffenden Person noch leben,

wenn die Geschwister im Heimatorte noch gemeinsame Haushaltung führen oder schließlich, wenn die

betreffende Person im Heimatorte Liegenschalten besitzt und weiter behält, mit der Absicht, späterhin

wieder in die Heimat zurückzukehren.

Diese Bestimmungen sind besonders weitherzig anzuwenden bei ledigen Personen, die sich im Auslande

aufhalten, So sind z. B. Arbeiter und sonstige Personen, die bereits seit einer längeren Reihe von Jahren

ins Ausland verzogen sind, noch als abwesend einzutragen, wenn die vorstehenden Bedingungen zutreffen.

Bei Personen jedoch, die sich an einem andern Orte des Großherzogtums aufhalten, ist genau Rücksicht

auf deren Stellung in dem Orte, wo sie wohnen, zu nehmen. Im allgemeinen kommen also hier nur dem

Arbeiterstande angehörende ledige Personen in Betracht sowie überhaupt solche, die sich an ihrem neuen

Wohnort noch nicht endgültig niedergelassen haben.

Es sind also im allgemeinen nicht mehr unter den Abwesenden aufzuführen jene Großjährigen, die an

einem andern Orte eine feste Stellung angenommen haben, sich dort verheiratet haben, oder mit Frau und

Kind dorthin verzogen sind; außer diesen Personen sind besonders nicht mehr in der Heimalortschast

domiziliert diejenigen Großjährigen, die bei fremden Personen in Dienst oder in Arbeit zu stehen pflegen,

sobald diese Großjährigen mit denjenigen Personen, bei welchen sie dienen oder arbeiten, in demselben

Hause wohnen, Die Dauer der Abwesenheit kommt hier gar nicht in Betracht ; diese großjährigen Knechte,

Mägde usw, zählen an ihrem Heimatorte nicht mehr zur politischen Bevölkerung, einerlei ob sie seit acht

Tagen, oder bereits seit sechs Monaten oder einem Jahre in fremden Diensten stehen.

VIII. — Führung der Kontrolliste III.

§43. — Ueber die Verteilung und Einsammlung der Zählpapiere führt der Zähler eine Kontrolliste,

worin für jede Haushaltung, jede dieser gleich zu achtende einzellebende Person und Jede Anstaltshaus-

haltung eine Zeile bestimmt ist und zwar in der Reihenfolge ihrer Numerierung. Die 2. und 3. Spalte dienen

der Feststellung der bewohnten und unbewohnten Wohngebäude und der andern zur Zeit der Zählung zu

Wohnzwecken benutzten festen oder beweglichen Baulichkeiten (Wagen, Schiffe u. dergl.). In diesen Spalten

sind sämtliche bewohnte Gebäude und sonstige Baulichkeiten, in denen Personen vom 31. Dezember auf

den 1. Januar übernachtet haben, sodann auch unbewohnte, aber hauptsächlich zu Wohnzwecken bestimmte

im Bau vollendete Gebäude (unbewohnte Wohnhäuser) nach Lage und Hausnummer einzeln zu verzeichnen.

Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude oder ganze bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen

Wohnhäuser anzuführen.

§ 44. — Als Wohnhaus ist im allgemeinen anzusehen

1. jedes freistehende Wohngebäude ;

2. jedes zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem

Dache befindlich, sobald es von diesem durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungswand

(Brandmauer) geschieden ist. Führen mehrere Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist diese so oft, wie sie

vorkommt, einzusetzen.

§ 45. — Gebäude, die zwar bewohnt sind, für gewöhnlich aber nicht zu Wohnzwecken dienen (z. B.

Kranken- und Gefangenenhauser, Dienstgebäude von Behörden, Lehranstalten usw.), sind nebst Haus-

nummer nach ihrem Hauptzwecke, andere bewohnte Baulichkeiten an Stelle der Hausnummer nach ihrer

Art (z. B. Bude, Schiff, Wagen usw.) kurz zu bezeichnen.

§ 46. — Unbewohnte Wohnhauser sind hinter der letzten Haushaltung einzeln einzutragen und zwar ohne

laufende Nummer, da für sie keine Liste ausgegeben wird.

§ 47. — Von den in der vierten Spalte aufzuführenden Namen sind diejenigen solcher Haushaltungs-

vorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlichen Klammer zu ver-

sehen, so daß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe be-

wohnen.

§ 48. — In die letzte Spalte werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in betreff verlorener, über-

flüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen ; über den Grund, weshalb ein Wohnhaus

unbewohnt ist ; darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder ortsabwesend sind ; an weiche Person die Zäh-

lungsliste für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben wird usw.

IX. — Ablieferung des Zählmaterials.

§ 49. — Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler

1. die sämtlichen eingesammelten Formulare auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit erneut zu prüfen

und etwa erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen sofort zu bewirken ;

2. die Zählkarten und Haushaltungslisten nach den Nummern zu ordnen ;

3. in der Kontrolliste die Summe der im Zählbezirke vorhandenen Gebäude, Haushaltungen, anwesenden

und abwesenden Personen zu ziehen, eine Reinschrift zu fertigen und Entwurf wie Reinschrift mit Unter-

schrift zu versehen ;

4 beide Kontrollisten (Entwurf und Reinschrift) mit den geordneten Haushaltungslisten und Zählkarten

sowie den überzähligen Formularen bis spätestens am 5. Januar 1931 dem Bürgermeister oder der Zahlungs-

kommission zu übergeben.

Arrêté du 4 novembre 1930, concernant l'expertise

des étalons destinés à la monte pendant l'année

1931.

Le Ministre d'Etat,

Président du Gouvernement,

Vu l'arrêté grand-ducal du 28 juin 1930, concer-

nant l'amélioration de la race chevaline ;

Sur la proposition de la Chambre d'agriculture ;

Arrête

Vous souhaitez savoir comment cette disposition s'applique à votre dossier ?

Analysez ce texte législatif avec la jurisprudence, la doctrine et les dispositions connexes dans Legislator AI.

Ouvrir dans Legislator →