Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand- Duché au 31 décembre 1930.
Table des dispositions (52)
Texte législatif (52 Articles)
Mémorial
du
Crand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogtums Luxemburg.
Samedi, 8 novembre 1930.
Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recense-
ment général de la population du Grand-
Duché au 31 décembre 1930.
Le Gouvernement en Conseil.
Vu l'art. 11 de la Convention d'union économique
belgo-luxembourgeoise du 25 juillet 1921, portant
que la recette commune sera répartie entre les deux
pays proportionnellement à la population de leurs
territoires et qu'à ces fins il sera fait tous les dix
ans un recensement de la population sur tout le
territoire de l'Union douanière le même jour et
d'après les mêmes principes ;
Attendu que suivant un accord intervenu entre
les deux Gouvernements, la date du premier recen-
sement commun est fixée au 31 décembre 1930 et
que ce recensement portera sur la population dite
de droit ou de résidence habituelle ;
Attendu qu'il importe de combiner avec ce recen-
sement le dénombrement de la population légale-
ment domiciliée ou politique, prévu par les art. 85
et 148 de la loi électorale révisée du 31 juillet 1924,
portant qu'il est procédé, au trains tous les cinq
ans, à un dénombrement de la population qui sert
de base : 1° à la répartition entre les circonscriptions
du droit indivis de représentation à la Chambre des
députés ; 2° à la fixation du nombre des conseillers
attribués à chaque commune et section de com-
mune;
Considérant que le dernier dénombrement de la
population politique a eu lieu le 1er décembre 1927 ;
Attendu qu'il est indiqué en outre que le prochain
recensement puisse servir à toutes les opérations
administratives qui ont pour base le nombre des
habitants;
Arrête
Un recensement général de la population
du Grand-Duché sera fait le 31 décembre prochain.
Beschluß vom 28. Oktober 1930, welcher die Vor-
nahme
einer
allgemeinen Volkszählung
im
Großherzogtum am 31. Dezember 1930 anordnet.
Die
Regierung
im
Konseil;
Nach Einsicht von Art. 11 des luxemburgisch-bel-
gischen Wirtschaftsvertrags vom 25. Juli 1921, wonach
die gemeinschaftlichen Einnahmen unter die beiden
Länder im Verhältnis zur Bevölkerung ihres Ge-
bietes verteilt werden, und zu diesem Zweck alle
10 Jahre eine Volkszählung auf dem ganzen Gebiete
der Zollunion vorzunehmen ist, am selben Tag und
nach denselben Grundsätzen;
In Anbetracht, daß durch Vereinbarung Mischen
den beiden Regierungen als Datum der ersten gemein-
schaftlichen Zahlung der 31. Dezember 1930 festgesetzt
ist und daß durch diese Zählung die Wohnbevölkerung
ermittelt werden soll;
In
Anbetracht, daß es angezeigt ist, mit dieser
Zählung die Zählung der gesetzlich domizilierten oder
der politischen Bevölkerung zu verbinden, gemäß
Art. 85 und 148 des revidierten Wahlgesetzes vom
31. Juli 1924, wonach
wenigstens
alle fünf
Jahre eine Volkszählung vorgenommen wird, welche
1. der Verteilung nach Wahlbezirken des unteilbaren
Vertretungsrechtes
in
der
Abgeordnetenkammer,
2. der Festsetzung der Zahl der jeder Gemeinde und
Sektion zugewiesenen Gemeinderatsmitglieder als
Grundlage dient;
In Anbetracht, daß die letzte Zahlung der politischen
Bevölkerung am 1. Dezember 1927 stattgefunden hat;
In
Anbetracht der Notwendigkeit, die künftige
Zahlung allen Verwaltungsgeschäften nutzbar zu
machen, denen die Einwohnerzahl zu Grunde liegt;
Beschließt
Am 31. Dezember künftig wird eine all-
gemeine Volkszählung im Großherzogtum stattfinden.
N° 55.
Samstag, 8. November 1930.
La Commission d'expertise des étalons
se réunira à Diekirch, le mardi, 18 novembre 1930,
à 9 heures du matin, pour procéder à l'expertise
des étalons destinés à la monte des juments d'au-
trui pendant l'année 1931.
Die Schaukommission für die Untersuchung
der Hengste wird am Dienstag den 18. November
1930, um 9 Uhr morgens in Diekirch zusammen-
treten, um die Untersuchung der während des Jahres
1931 zur Beschälung fremder Stuten bestimmten
Hengste vorzunehmen.
Le tarif des émoluments et des frais de
déplacement des experts est fixé comme suit
1° Visite et estimation des immeubles et rédaction
du rapport
24 fr. par vacation de 3 heures avec un maxi-
mum de 3 vacations par jour ; en cas de contestation
sur l'application du tarif, la commission décidera
sans recours.
2° Frais de voyage
a) pour la distance parcourue en chemin de fer
le remboursement du prix d'un billet de 2 m e classe ;
b) pour la distance parcourue en autobus : le
remboursement du prix du billet ;
c) pour la distance parcourue par voie ordinaire
75 centimes par kilomètre.
Der Tarif der Honorare und Reisekosten
der Sachverständigen ist wie folgt festgesetzt
1. Besichtigung und Abschätzung des Immöbels
und Fertigstellung des Berichtes
24 Fr. für die dreistündige Vacation, mit maxi-
mal drei Vacationen täglich; im Falle die Anwendung
des Tarif es beanstandet wird, beschließt die Kom-
mission ohne Rekurs.
2. Reisekosten
a) für die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke
die Rückvergütung des Fahrpreises 2ter Klasse;
b) für die mittels Autobus zurückgelegte Strecke
die Rückvergütung des Fahrpreises;
c) für die auf gewöhnlichem Wege zurückgelegte
Strecke: 75 Centimes pro Kilometer.
Cette opération a pour but de déterminer
1° le nombre des personnes qui, de fait, se trouve-
ront présentes sur le territoire du Grand-Duché
dans la nuit du 31 décembre au 1er janvier prochain ;
2° le nombre des personnes qui composent la popu-
lation de résidence habituelle ; 3° le nombre des
personnes qui composent la population légalement
domiciliée ou politique dans les différentes loca-
lités.
Seront relevés
les noms et prénoms ;
la position dans le ménage ;
le sexe ;
la date et le lieu de la naissance ;
l'état civil ;
la nationalité ;
la religion ;
la profession ou condition principale, la position
dans la profession et les professions accessoires ;
le lieu de résidence habituelle des personnes qui,
bien que séjournant dans la localité de recensement,
ont leur résidence habituelle ailleurs ;
le domicile légal des personnes qui, bien que
résidant au lieu du recensement, ont cependant
leur domicile légal ailleurs ;
la résidence habituelle resp. le domicile légal des
personnes dont la présence n'est que passagère ;
le lieu de séjour des personnes absentes de leur
résidence habituelle resp. de leur domicile légal.
Diese Maßnahme hat zum Zweck: 1. die
Zahl der in der Nacht vom 31. Dezember 1930 auf
den 1. Januar 1931 im Gebiete des Großherzogtums
wirklich anwesenden Personen, 2. die Zahl der zur
Wohnbevölkerung gehörenden Personen, 3. die Zahl
der in den verschiedenen Ortschaften zur gesetzlich
domizilierten oder politischen Bevölkerung gehörenden
Personen festzustellen.
Es sind zu verzeichnen
Familienname und Vornamen;
Stellung im Haushalt;
Geschlecht
Datum und Ort der Geburt;
Familienstand;
Staatsangehörigkeit;
Religionsbekenntnis;
Hauptberuf (Haupterwerb), Stellung im Haupt-
beruf, sowie die Nebenberufe;
Gewöhnlich er Wohnort der Personen, die zwar am
Zählorte sich aufhalten, ihren gewöhnlichen Wohnort
jedoch anderwärts haben;
Gesetzliches Domizil derjenigen, die zwar am Zähl-
orte sich aufhalten, ihr gesetzliches Domizil aber
anderwärts haben;
Gewöhnlicher Wohnort bezw. gesetzliches Domizil
der nur vorübergehend Anwesenden;
Aufenthaltsort der vom gewöhnlichen Wohnort
bezw. vom Ort des gesetzlichen Domizils Abwesenden.
Art.
3.
Als
gewöhnlicher
Wohnort
gilt der Ort, wo der Haushalt vereinigt ist, wenn
derselbe aus mehreren Personen besteht, oder der
Ort wo eine alleinstehende Person lebt, die für sich
einen selbständigen Haushalt führt.
Der
Sitz
des
gewöhnlichen Wohnortes
wird
bestimmt durch die tatsächliche Wohnung, den wirk-
lichen und stetigen Aufenthalt, die Vereinigung des
Haushaltes.
Art.
4.
Als
Zeitweiliger
oder
vor-
übergehender
Auf
enthalt
gilt
die mo-
mentane Anwesenheit an einem Ort außerhalb des
Sitzes der Haushaltung, ohne Absicht dort einen neuen
Haushalt zu gründen, oder ohne das; letzterer Ort als
wirklicher und tatsachlicher Wohnort angesehen werden
kann.
Pour faciliter les opérations de la commis-
sion, les étalonniers sont tenus de faire inscrire
au préalable leurs entiers auprès du secrétaire de
la commission d'expertise, lequel, à cette fin, se
trouvera sur les lieux une heure avant le commence-
ment des opérations.
Zur Erleichterung des Schaugeschäftes
haben die Hengstehalter ihre Hengste vorher beim
Sekretär der Schaukommission, der dieserhalb eine
Stunde vor Beginn des Schaugeschäftes an Ort und
Stelle sein wird, einschreiben zu lassen.
Le présent arrêté sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 6 novembre 1930.
Le Ministre d'Etat,
Président du Gouvernement,
Jos. Bech.
Beschluß vom 6. November 1930, über die Festsetzung
des Tarifs für Honorare und Reisekosten der
Sachverständigen
des
landwirtschaftlichen
Meliorationsfonds.
Der
Staatsminister,
Präsident
der
Regierung,
Nach Einsicht des Art. 36 des Großh. Beschlusses
vom 16. August 1930, betreffend die Ausführung des
Gesetzes vom 8. April 1930 über die Schaffung eines
landwirtschaftlichen Meliorationsfonds;
Gesehen die Vorschläge der Verwaltungs-Kom-
mission des landwirtschaftlichen Meliorationsfonds
Beschließt
Dieser Beschluß wird im „Memorial"
veröffentlicht.
Luxemburg, den 6. November 1930.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Jos. Bech.
Avis. — Conseil Supérieur des Mines. — Par arrêté du 27 octobre 1930, MM. Léon Moutrier, Conseiller
d'Etat, à Luxembourg, Antoine, Funck, Conseiller de Gouvernement, à Luxembourg, et Joseph Franck,
directeur de minières, à Esch-s. Alz., ont été nommés membres du Conseil Supérieur des Mines, pour une
période de quatre ans, prenant cours le 1er octobre 1930. — 27 octobre 1930.
Avis — Justice. — Par arrêté grand-ducal du 30 octobre 1930, M. Paul Trausch, receveur des contribu-
tions à Clervaux, a été nommé juge-suppléant près la justice de paix du canton de Clervaux. — 5 novembre
1930.
Erratum. — Emprunt grand-ducal 4½% 1919. — Dans la liste des obligations de l'emprunt grand-ducal
4½% 1919 sorties à des tirages ayant eu lieu avant l'année 1930 publiée aux pages 961 à 963 du Mémorial
de 1930 il faut lire Lit. B N° 20855 au lieu de 24.855 et Lit. C 9407 au lieu de 9047. — 4 novembre 1930.
Cour Permanente de Justice Internationale. — D'après une information du Secrétaire général de la
Société des Nations, la Chine a ratifié
le Protocole concernant la révision du Statut de la Cour permanente de Justice internationale, fait à
Genève, le 14 septembre 1929, et
le Protocole concernant l'adhésion des Etats-Unis d'Amérique au Protocole de signature du Statut de la
Cour permanente de Justice internationale, fait à Genève, le 14 septembre 1929.
Les instruments de ratification ont été déposés au Secrétariat de la Société des Nations le 14 octobre 1930.
— 5 novembre 1930.
Emprunts communaux. — Tirage d'obligations.
Communes et sections
intéressées.
Remich.
Boevange-Troine.
Hesperange- Itzig.
Esch s. Alz.
Nommern-Schrond-
weiler.
Manternach-Lellig.
Mertert-Mertert.
Nommern-Cruchten.
Boulaide-Boulaide.
Flaxweiler.
Mompach-Mœrsdorf.
Désignation
de l'emprunt
1.250.000
6½% 1928
200.000
6% 1928
34.000
3½% 1898
284.500
3½% 1895
15.000
3½% 1898
10.000
3½% 1896
8.000
3½% 1899
20.000
3½% 1898
7.000
3½% 1891
26.000
3½% 1898
4.000
4% 1891
Date de
l'échéance
1er nov. 1930
id.
id.
1er déc. 1930
id.
1er janv. 1931
id.
id.
id.
id.
id.
Numéros sortis au tirage;
73. 85. 142.
235. 313.
15.47.81.89.
101. 142. 160.
170. 179. 183.
10. 105.
54.
12.
26. 82. 110.
20.
37. 51. 128.
148.
28.
5.66. 112.191.
355.. 319. 203.
275.
17. 29. 64.
80. 176. 366.
449.900.1000
1101.
28.55.70.126.
141. 165. 183.
Caisse chargée du
remboursement
Banque générale
du Luxembourg.
Société luxem-
bourgeoise de re-
ports et de dépôts.
id.
id.
id.
id
id.
id.
id.
id.
id.
Luxembourg, le 30 octobre 1930.
Imprimerie de la Cour Victor Buck — Luxembourg.
La résidence habituelle est le centre de
réunion du ménage lorsque celui-ci se compose de
plusieurs personnes, ou le lieu où vit isolée une
personne qui constitue à elle seule un ménage.
Le siège en est fixé en prenant en considération
l'habitation effective, le séjour réel et permanent,
le centre de réunion du ménage, que celui-ci soit
constitué par une seule personne vivant isolément
ou par deux ou plusieurs personnes ayant une vie
commune.
Les étalons admis sont marqués sous la
crinière du côté gauche, au moyen d'un fer chaud
portant le chiffre 1.
Cette réception est en outre constatée par un
permis de saillie pour un an, contenant le signale-
ment de l'étalon et la désignation du ressort de la
station lui assignée.
Die angekörten Hengste sind auf der linken
Seite unter der Mähne mittels eines Brenneisens
mit der Ziffer 1 bezeichnet.
Außerdem wird diese Ankörung durch einen Beschä-
lungsschein bestätigt, der auf ein Jahr lautet, das
Signalement des Hengstes enthält, und eventuell die
Bezeichnung des Bezirkes der ihm zugewiesenen
Station angibt.
Par résidence temporaire ou momentanée,
il faut entendre le séjour qu'une personne éloignée
de son foyer fait dans un autre endroit, sans avoir
l'intention d'y constituer un foyer nouveau, ou
sans que ce séjour puisse être considéré comme
constituant une habitation réelle et effective.
Les propriétaires désirant une station
devront faire connaître leurs desiderata à la com-
mission d'expertise avant le 25 novembre 1930.
Die Eigentümer, weilche eine feste Station
wünschen, haben dies der Körungskommission vor
dem 25. November 1930 anzumelden.
Aux termes de la loi du 22 décembre
1886, concernant les recensements de population à
Nach dem Gesetz vom 22. Dezember 1886,
die in Ausführung des Wahlgesetzes vorzunehmenden
faire en exécution de la loi électorale, le dénombre-
ment de la population politique ou légalement domi-
ciliée se fera sur la base du domicile réel, tel qu'il
est déterminé par les dispositions du Code civil ;
en outre, d'après la même loi, les Luxembourgeois
et étrangers qui habitent le Grand-Duché et qui
n'y auront pas leur domicile, seront, s'ils ont sé-
journé dans le pays durant six mois consécutifs au
moins, recensés au lieu de leur résidence.
Après la publication de la liste des éta-
lons admis, ilv ne devra plus être opéré de change-
ment quelconque au ressort des stations.
Nach Veröffentlichung des Verzeichnisses
der angekörten Beschäler sott am Bezirk der einzelnen
Stationen keinerlei Abänderung vorgenommen wer-
den.
Le dénombrement sera fait dans toutes
les communes du pays, sous la direction et la sur-
veillance des collèges des bourgmestre et échevins,
par des agents spéciaux nommés par ceux-ci.
Les communes seront divisées en quartiers de
recensement de 50 ménages au plus.
Il y aura un agent pour chaque quartier.
Les agents seront choisis, autant que possible,
parmi les personnes qui ont les aptitudes néces-
saires, habitent le quartier et sont présumées en
connaître les habitants.
Die Zählung geschieht in allen Gemeinden
des Landes unter Leitung und Aufsicht der Schöffen-
kollegien durch eigens von diesen dazu ernannte
Zähler.
Die
Gemeinden werden
in
Zählbezirke
von
höchstens 50 Haushaltungen eingeteilt.
Für jeden Zahlbezirk wird ein Zahler bestellt.
Als Zähler sind möglichst solche Personen zu
verwenden, welche die nötige Befähigung haben,
im Zählbezirk selbst wohnen und dessen Bewohner
persönlich kennen.
Le présent arrêté sera publié au Mémorial
et un exemplaire en sera adressé à chaque membre
de la commission d'expertise.
Les administrations communales auront l'obli-
gation d'en informer les propriétaires d'étalons de
leurs communes.
Luxembourg le 4 novembre 1930.
Le Ministre d'Etat,
Président du Gouvernement,
Jos. Bech.
Beschluß vom 4. November 1930, die Untersuchung
der zur Beschälung während dos Jahres 1931
bestimmten Hengste betreffend.
Der
Staatsminister,
Präsident
der
Regierung,
Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 28.
Juni 1930, über die Veredelung der Pferderasse;
Auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer
Beschließt
Dieser Beschluß soll im „Memorial"
veröffentlicht und ein Exemplar davon jedem Mit-
glied der Schaukommission zugestellt werden. Die
Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, den Hengste-
haltern ihrer Gemeinde den Tag der Untersuchung
zur Kenntnis zu bringen.
Luxemburg, den 4. November 1930.
Der Staatsminister.
Präsident der Regierung,
Jos. Bech.
Arrêté du 6 novembre 1930, portant fixation des
émoluments et des frais de déplacement des
experts du Service du Fonds d'amélioration
agricoles.
Le Ministre d'Etat,
Président du Gouvernement,
Vu l'art. 36 de l'arrêté grand-ducal du 16 août
1930, portant règlement d'exécution de la loi du
8 avril 1930 sur le Fonds d'améliorations agricoles;
Vu les propositions de la Commission chargée
de l'administration du dit Fonds ;
Arrête
Le recensement se fera de maison en
maison et de ménage en ménage, par des inscrip-
tions nominatives dans les bulletins individuels
(modèle I A et I B) et dans les feuilles de ménage
conformes au modèle n° II.
Die Zählung geschieht von Haus zu Haus
und von Haushaltung zu Haushaltung, durch nament-
liche Eintragung in die Individualkarten (Formular
IA. und IB) sowie in die dem Formular II entsprechen-
den Haushaltungslisten.
Les bulletins I A, I B et II seront remplis
et certifiés le 1er janvier 1931 avant midi, par les
chefs de ménage, par les personnes vivant seules,
ou par les préposés ou chefs d'établissements
(casernes, pensionnats, hôpitaux, prisons, etc.),
soit personnellement, soit par ceux qu'ils auront
chargés de ce soin.
Au besoin, les agents rempliront et attesteront
eux-mêmes les bulletins, d'après les renseignements
qu'ils auront recueillis auprès des ménages.
Die Formulare IA, IB und II, werden
am 1. Januar 1931 vormittags, entweder durch die
Haushaltungsvorstände, die einzellebenden Personen,
die Vorsteher von Anstalten (Kasernen, Pensionate
Spitäler, Gefängnisse usw.) selbst oder durch die von
denselben hiermit beauftragten Personen ausgefüllt
und als richtig beglaubigt.
Nötigenfalls werden die Zähler selbst die Zäh-
lungslisten gemäß den in den Haushaltungen einge-
zogenen Erkundigungen ausfüllen und deren Richtig-
keit beglaubigen.
La distribution des bulletins aux chefs
de ménage aura lieu dans l'espace du 28 au 31 dé-
cembre. La reprise des bulletins commencera le
1er janvier à midi, et sera achevée dans la journée
du lendemain.
Die Austeilung der Zählungsliften an die
Haushaltungsvorstände wird vom 28. bis 31. De-
zember stattfinden. Die Wiedereinsammlung beginnt
am Mittag des 1. Januar, um im Laufe des folgen-
den Tages beendigt zu werden.
Les agents se conformeront en tous
points à l'instruction annexée au présent arrêté.
Il sera remis à chacun d'eux un exemplaire du
présent arrêté, deux formules de la liste de contrôle
Volkszählungen betreffend, geschieht die Zählung der
politischen
oder
gesetzlich
domizi-
lierten
Bevölkerung
auf
Grund
des
wirk-
lichen Domizils, so wie dasselbe durch das Zivil-
gesetzbuch bestimmt ist; außerdem sind, nach demselben
Gesetz, die im Großherzogtum wohnenden aber nicht
Hierlands domizilierten Luxemburger und Fremden,
falls sie während mindestens sechs aufeinanderfol-
genden Monaten sich im Lande aufgehalten haben,
in die Zählungsliste desjenigen Ortes einzutragen,
wo sie ihren Aufenthalt haben.
Die Zähler werden sich genau an die diesem
Beschlüsse beigegebene Anweisung halten.
Einem jeden derselben werden ein Exemplar des
Beschlusses, zwei Formulare der Kontrolliste (For-
(formulaire n° III), ainsi qu'un nombre suffisant
de bulletins individuels et de feuilles de ménage.
En cas de déclarations fausses de la
part d'un particulier, ou de refus de donner aux
agents spéciaux les renseignements dont ils ont
besoin, ceux-ci en dresseront procès-verbal. Les
contrevenants seront punis conformément à l'art. 1er
de la loi du 6 mars 1818.
Gegen Private, die falsche Angaben
machen, oder sich weigern, den Zählern die nötige
Auskunft zu geben, werden letztere protokollieren.
Die Zuwiderhandelnden werden gemäß Art. 1 des
Gesetzes vom 6. März 1818 bestraft.
L'administration communale soumettra
les bulletins de recensement, résumés dans les
listes de contrôle, à une vérification soigneuse.
Si elle constate des omissions, elle fera recueillir
immédiatement des renseignements complémen-
taires et rectifiera, a l'encre rouge, les erreurs et
les incorrections qu'elle pourrait découvrir.
Elle reportera sur le tableau n° IV le résumé
des listes de contrôle.
Dans un autre état, conforme au modèle n° V,
elle classera sommairement les données du recen-
sement par sections de comptabilité, et dans un
troisième état (modèle n° VI), les données du
recensement par sections électorales.
Les états n o s IV, V et VI seront envoyés au
commissaire de district, en double exemplaire,
avec les bulletins de recensement et les listés de
contrôle, avant le 10 janvier 1931.
L'administration communale joindra, pour tous
les étrangers recensés, des listes spéciales contenant
toutes
les indications personnelles et
établies
séparément pour les diverses nationalités (formu-
laire VII).
Die Gemeindeverwaltung hat die in den
Kontrollisten zusammengestellten Zahlungslisten einer
sorgfaltigen Prüfung zu unterziehen. Bemerkt sie
Auslassungen, so hat sie unverzüglich die zur Ver-
vollständigung nötigen Erkundigungen einzuziehen.
Die Berichtigung der Irrtümer und Ungenauigkeiten,
die sie gegebenenfalls entdeckt, ist mit roter Tinte
vorzunehmen.
Sie bringt auf Formular Nr. IV die Zusammen-
stellung der Kontrollisten.
In einer andern, dem Formular V entsprechenden
Liste, stellt sie summarisch, die Zählungsangaben
nach Rechnungssektionen auf, und endlich in einer
dritten, der Aufstellung VI entsprechenden, die
Zahlungsangaben nach Wachlsektionen.
Die Listen IV, V und VI werden in doppelter
Ausfertigung dem Distriktskommissar, mit den Zah-
lungspapieren und Kontrollisten, vor dem 10. Januar
1931 übersandt.
Die Gemeindeverwaltung stellt ferner inbetreff
der Fremden, getrennt nach der Staatsangehörigkeit,
besondere alle Personalangaben enthaltenden Listen
auf (Formular Nr. VII).
Les dispositions qui précédent ne sont
applicables ni aux agents diplomatiques étrangers
résidant dans le Grand-Duché, ni aux membres
de leurs familles ou aux domestiqués étrangers
demeurant chez eux.
Les agents-recenseurs s'abstiendront, en consé-
quence, de leur remettre tout bulletin. Le recense-
ment des personnes demeurant chez un agent diplo-
matique étranger, qui ne jouissent point du droit
d'exterritorialité, sera opéré directement par les
soins du Gouvernement.
Die vorhergehenden Bestimmungen sind
weder anwendbar auf die ausländischen diploma-
tischen Agenten, die im Großherzogtum wohnen, noch
auf deren Familienmitglieder oder die fremden Be-
diensteten, die bei ihnen wohnen.
Der Zähler wird mithin diesen Personen keine
Zählpapiere zustellen. Die Zählung derjenigen Per-
sonen, die bei einem ausländischen diplomatischen
Agenten wohnen, aber nicht als exterritorial anzu-
sehen sind, geschieht direkt durch Vermittlung der
Regierung.
Les agents diplomatiques luxembour-
geois accrédités à l'étranger, sont considérés comme
ayant conservé leur résidence habituelle dans le
Grand-Duché.
mular Nr. III), sowie eine genügende Anzahl Indi-
vidualkarten und Haushaltungslisten zur Verfügung
gestellt.
Die luxemburgischen im Auslande akkre-
ditierten diplomatischen Agenten werden als zur
Wohnbevölkerung des Großherzogtums gehörend
gezählt.
Ils seront recensés directement par les soins du
Gouvernement.
Des indemnités seront allouées aux
agents-recenseurs. Le taux en sera réglé ulté-
rieurement.
Die Zähler erhalten Entschädigungen,
deren Betrag später festgesetzt wird.
Le présent arrêté sera inséré au Mémorial
pour être exécuté et observé par tous ceux que la
chose concerne.
Luxembourg, le 28 octobre 1930.
Les Membres du Gouvernement
Jos. Bech.
Norb. Dumont.
Alb. Clemang.
Pierre Dupong.
Circulaire aux administrations Communales.
Eu égard à l'arrêté qui précède, les adminis-
trations communales sont invitées à vouer toute
leur attention au recensement de la population
du 31 décembre, afin que les opérations procèdent
en bon ordre. Le recensement n'a pas seulement
pour but de dénombrer les personnes présentes
et les personnes absentes, mais encore de constater
leur profession ou condition principale, leurs pro-
fessions accessoires et de déterminer le nombre
des foyers et des maisons.
La complexité des opérations exige impérieuse-
ment que les administrations communales n'en
chargent que des personnes conscientes de l'impor-
tance de l'objet, aptes par leur position et leurs
connaissances à un concours efficace, possédant
la confiance des administrés et un aperçu suffisant
des situations locales. Les recenseurs sont à choisir
de préférence parmi les secrétaires et les receveurs
communaux, les instituteurs, les agents de police,
en cas de besoin parmi les employés de l'Etat et
même parmi les particuliers. Il sera possible partout,
en y mettant du discernement, de recruter le
nombre de recenseurs nécessaires, dont les noms,
l'état et le domicile seront communiqués à l'Office
de statistique, par l'intermédiaire de MM. les com-
missaires de district, avant le 20 novembre au plus
tard.
Après cette communication, des
conférences
seront organisées en vue d'instruire ces agents de
leurs devoirs. Les jour, heure et lieu de ces confé-
Deren Eintragung in die Zählungsliften geschieht
direkt durch Vermittlung der Regierung.
Dieser Beschluß soll ins „Memorial"
eingerückt, um von allen, die er betrifft, ausgeführt
und befolgt zu werden.
Luxemburg, den 28, October 1930.
Die Mitglieder der Regierung,
Jos. Bech.
Norb. Dumont,
Alb. Clemang,
Pierre Düpong.
Rundschreiben an die Gemeindebehörden.
Im
Anschluß an den Regierungsbeschluß vom
28. Oktober 1930 sind die Gemeindebehörden ersucht,
der am nächsten 31. Dezember stattfinden Volks-
zählung ihre volle Aufmerksamkeit zu widmen,
damit das Zählgeschäft ordnungsmäßig vor sich
gehe. Die Zählung bezweckt nicht nur die Ermittlung
der Zahl der ortsanwesenden und ortsabwesenden
Bevölkerung, sondern erstreckt sich auch auf die
genaue Erfassung des Hauptberufes ( Stand, Be-
schäftigung), der Nebenberufe und der Zahl der
Haushaltungen und Wohnhäuser.
Um allen Anforderungen gerecht zu werden,
ist es unbedingt erfordert, daß die Gemeinde mit
dem Zählgeschäft nur solche Personen betraue, die
sich der Wichtigkeit der Volkszählung bewußt und
vermöge ihrer Stellung und Kenntnisse befähigt
sind, an deren richtigen Ausführung mitzuwirken,
auch das
Vertrauen
der
Gemeindeangehörigen
besitzen und die örtlichen Verhältnisse genügend
kennen. Zunächst wolle man als Zähler die Gemeinde-
sekretäre und -Einnehmer, Lehrer, Polizeiorgane,
sowie eventuell Staatsbeamte oder geeignete Privat-
leute heranziehen. Mit gutem Willen wird man über-
all die nötige Zahl Zähler finden, deren Namen,
Stand und Wohnort vor dem 20. November spätestens
dem
Statistischen Amt
durch
Vermittlung
der
Distriktskommissare mitzuteilen find.
Darauf werden besondere Konferenzen abgehalten,
um die Zähler
mit ihrem Geschäft vertraut zu
machen. Tag, Stunde und Ort dieser Versammlungen
rences seront portés à la connaissance des adminis-
trations communales qui, à leur tour, inviteront
les recenseurs à y assister.
Il est loisible aux administrations communales,
si elles le jugent opportun, de composer, sous leur
responsabilité, une commission spéciale de recen-
sement, en vue de les seconder dans les opérations
de recensement ou même de diriger celles-ci.
La tâche des administrations communales ou
des commissions consiste principalement : a) à
diviser la commune en quartiers de recensement,
opération dans laquelle la délimitation exacte des
rues, dans les grandes localités surtout, comporte
la plus sérieuse attention, notamment aussi par
rapport aux maisons de coin de rue avec entrées
de part et d'autre, et ce pour qu'aucune habitation
ne soit omise ni comptée deux fois ; b) à nommer et
à assigner les recenseurs ; c) à vérifier et éventuelle-
ment, à rectifier les bulletins individuels, les feuilles
de ménage et les listes de contrôle ; les rectifications
des erreurs et incorrections qu'elles pourraient ren-
contrer, seront faites à l'encre rouge ; d) à dresser
les listes et les états récapitulatifs prescrits par
l'arrêté, et à transmettre toutes les pièces du recen-
sement aux commissaires de district.
Les administrations communales s'appliqueront
de même à grouper exactement les localités dans
l'ordre des sections électorales et de comptabilité
(formulaires V et VI). Afin d'éviter des erreurs,
elles s'en tiendront autant que possible à la nomen-
clature contenue dans le fascicule 55 des publications
de l'Office de statistique : « Résultats du recense-
ment de la population du 1er décembre 1927 »,
pp. 2 à 57. S'il devenait nécessaire d'inscrire d'autres
localités ne figurant pas dans cette énumération,
le fait sera expliqué par une note concise. Il en sera
de même en cas de disparition éventuelle de maisons
isolées. L'inscription de nouveaux lieux d'habitation
est subordonnée au sens des prescriptions de l'or-
donnance de la députation des Etats du 16 octobre
1827 (Mémorial 1828, p. 133), c'est-à-dire que
ne sont à considérer comme lieux d'habitation
distincts que les maisons isolées éloignées de plus
de 1.000 mètres d'un centre de maisons agglomérées.
Des provisions de formulaires de dénombrement
parviendront à temps aux administrations com-
werden den Gemeindebehörden rechtzeitig bekannt
gegeben und ihnen obliegt es alsdann, die Zähler
aufzufordern, den Konferenzen beizuwohnen.
Falls
die
Gemeindebehörde
es für
angezeigt
erachtet, ist sie ermächtigt, unter ihrer Verantwortung
eine eigene Zählungskommission einzusetzen, welche
der Gemeindebehörde in allen die
Voltszählung
betreffenden Fragen zur Seite steht oder selbst das
Zählgeschäft leitet.
Die Aufgabe der Gemeindebehörden oder der
Zählungskommission
besteht hauptsächlich
a) in
der Einteilung der Gemeinde in Zählbezirke, wobei
namentlich in größeren Ortschaften auf die genaue
Abgrenzung der Straßen, unter besonderer Berück-
sichtigung der Eckhäuser mit Eingängen zu zwei Seiten
zu achten ist, damit keine Wohnung übergangen,
aber auch keine doppelt gezählt werde; b) in der
Ernennung und Anweisung der Zähler, c) in der
Prüfung und etwaigen Berichtigung der ausgefüllten
Zählpapiere; die Berichtigung der Zählpapiere ist
mit roter Tinte vorzunehmen; d) in der Aufstellung
der in vorstehendem Beschlusse erwähnten Listen und
der Beförderung des gesamten Zählmaterials an die
Distriktskommissare.
Des weiteren haben die Gemeindebehörden auf
die genaue Verteilung der Wohnplatze nach Nech-
nungs- und Wahlsektionen (Formular V und VI) zu
achten. Am Irrtümer zu vermeiden, wolle man sich
tunlichst an das vom Statistischen Amt aufgestellte
Verzeichnis halten (Heft 55 der Publikationen des
Statistischen Amtes: Résultat du recensement de la
Population du 1er décembre 1927), S S . 2 bis
57). Sollte das Verzeichnen weiterer, dort nicht an-
gegebener Wohnplätze sich als notwendig erweisen,
so ist in einer Anmerkung, unter eventueller Angabe
der Ursache, kurz darauf aufmerksam zu »lachen; das
gleiche gilt für das etwaige Verschwinden isoliert
gelegener Wohnplätze.
Beim Einschreiben neuer
Wohnplätze ist jedoch im Sinne der Verordnung der
Deputation der Stände vom 16. Oktober 1827 (Me-
morial 1828, S. 133) zu verfahren, und sind demnach
nur als eigene Wohnplätze solche isoliert gelegene
Häuser zu betrachten, welche über 1000 Meter von
beieinander liegenden Häusern, somit von einem
gewissen Zentrum entfernt liegen.
Die
zum
Zählgeschäft
benötigten
Drucksachen
werden den Gemeindebehörden rechtzeitig zugehen.
ANWEISUNG FÜR DIE ZÄHLER.
I. — Obliegenheiten des Zählers im allgemeinen.
§ 1. — Zum Zweck der tunlichst sichern und beschleunigten Vornahme der Volkszählung werden die
Gemeinden in genau begrenzte Zählbezirke eingeteilt.
§ 2. — Für jeden Zählbezirk wird von der Gemeindebehörde oder Zählungskommission ein Zähler, und
für jeden oder mehrere Zähler gemeinsam ein Stellvertreter bestellt.
§ 3. — Dieses Amt wird dem Zähler in dem Vertrauen übertragen, dass er mit Umsicht und Eifer die Volks-
zählung zu fördern bereit sei. lieber die von den einzelnen Personen gewonnenen Nachrichten ist das Amts-
geheimnis zu wahren ; diese dürfen nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt
werden. Die Einsicht in die Zählpapiere ist Unberufenen nicht zu gestatten.
§ 4. — Dem Zähler liegt die Austeilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Zählkarten IA, IB und der
Haushaltungsliste II ob ; desgleichen hat er die Aufstellung der Kontrolliste III zu besorgen.
Der Zähler hat vor allem dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung seines Zählbezirks die erforderliche
Anzahl Zählpapiere erhält und daß diese vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt, wieder
seine Hände zurückgelangen. Wenn erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Listen durch Rat und
Tat erleichtern oder ermöglichen.
§ 5. — Der Zähler empfängt die Anweisung, zwei Kontrollisten III und die für seinen Bezirk mutmaßlich
erforderliche Menge von Zählkarten IA und IB, Haushaltungslisten II sowie Anleitungen zur Ausfüllung
der Zahlpapiere. Aus diesen Drucksachen hat sich der Zähler zunächst genau zu unterrichten, wer, wie
und wann gezählt werden soll. Wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirks und die darin befind-
lichen Haushaltungen nicht schon genügend bekannt sein sollten, so hat er sich hierüber durch die Gemeinde-
behörde oder durch Besichtigung an Ort und Stelle Kenntnis zu verschaffen.
II. Austeilung der Zählpapiere.
1. Bezüglich der Haashaltungen, Gebäude und anderen Wohnstätten.
§ 6. - Haushaltung. — Eine Haushaltung wird gebildet sowohl durch eine einzelne Person, die allein lebt,
als durch die Vereinigung von zwei oder mehr Personen, die (ob durch Familienbande verknüpft oder nicht),
gewöhnlich eine und dieselbe Wohnung inne haben und dort einen gemeinschaftlichen Haushalt führen.
Eine Person die gewöhnlich für sich allein wohnt, oder die in einem von einer oder mehreren Haushaltungen
bewohnten Hause wohnt, aber mit keiner von diesen in Gemeinschaft lebt, bildet für sich allein eine Haus-
Andere
alleinstehende Personen, z. B. Zimmerabmieter ohne eigene Hauswirtschaft, Schlafgänger usw.
gehören zu der Haushaltung, bei der sie wohnen und die für sie die Hauswirtschart führt, auch wenn sie in
derselben keine Beköstigung empfangen.
munales. Les quantités supplémentaires sont à
demander, éventuellement, à l'Office de statistique.
Les administrations communales sont d'ores
et déjà invitées à répondre promptement, par
retour du courrier si possible, aux demandes d'expli-
cations que l'Office de statistique, chargé du dé-
pouillement des bulletins et de la coordination des
résultats de recensement, sera dans le cas de leur
adresser.
Ce n'est que par le concours efficace des autorités
locales que ce travail compliqué peut être mené
à bonne fin dans le délai prescrit par la loi.
Etwaiger Mehrbedarf
ist beim Statistischen
Amt
anzumelden.
Die Gemeindebehörden
sind schon jetzt aufge-
fordert, bei später sich aufdrängenden
Nachfragen
des Statistischen Amtes, das mit der Verarbeitung
der Fühlung betraut ist, möglichst schnell und, wenn
angängig, mit
wendender
Post bereitwilligst
zu
antworten, damit die Verarbeitung in der vorge-
schriebenen gesetzlichen Frist erfolgen kann.
Nur durch das tätige Mitwirken der Gemeinde-
behörden wird der ordnungsmäßige Verlauf dieser
vielseitigen Arbeit ermöglicht.
§ 7. — Nicht zu verwechseln ist Haushaltung mit Familie. So gehören Mitglieder von ein und derselben
Familie, selbst wenn sie gewöhnlich in demselben Hause wohnen, verschiedenen Haushaltungen an, wenn
sie keinen gemeinschaftlichen Haushalt haben.
Dagegen bilden zwei oder mehrere verschiedene Familien oder auch mehrere Personen, zwischen denen
keine Familienbande bestehen, nur eine Haushaltung, wenn sie eine gemeinsame Hauswirtschaft führen.
§ 8. — Als Haushaltungsvorstand gilt die Person, der rechtlich die größte Autorität im Haushalt zusteht.
In diesem Sinne ist Autorität nicht identisch mit der Achtung, welche älteren Personen oder Aszendenten
aus demselben Haushalt gebührt.
So ist in einer Haushaltung, in welcher sich Vater und Mutter sowie ein Großvater befinden, der Vater
Haushaltungsvorstand und nicht der Großvater. Desgleichen gilt als Haushaltungsvorstand ein großjähriger
Junggeselle, der mit seiner betagten Mutter zusammenlebt.
Ferner gelten als Haushaltungsvorstand die einzeln lebenden Personen sowie die Vorsteher von Anstalten
(Klöstern, Spitälern, Altersheimen, Waisenhäusern, usw.).
Der Haushaltungsvorstand ist als erster auf die Haushaltungsliste (Form. II) einzutragen.
§ 9. — Die Haushaltungslisten II sind vom Zähler für seinen Bezirk mit fortlaufenden Nummern und der
Adresse der Haushaltungsvorstände (des Familienoberhauptes) oder des Vorstehers der Anstalt zu beschrei-
ben und in die Kontrolliste III einzutragen (vergl. § 43).
In den Zählkarten IA und IB sind ferner die Zeilen des Kopfes übereinstimmend mit den Angaben da-
zugehörigen Haushaltungslisten II auszufüllen, damit sie jederzeit richtig zusammengelegt werden können.
Wo der Zähler diese Ausfüllung den Haushaltungsvorständen überläßt, hat er letztere auf diese notwendige
Uebereinstimmung ausdrücklich aufmerksam zu machen und die richtige Ausfüllung zu prüfen.
Die Zählkarten und die Haushaltungslisten sind nur mit schwarzer Tinte auszufüllen, nicht mit Tinten-
stift oder Bleistift.
Die Zählkarten sind nur auf einer Seite zu beschreiben.
§ 10. — Die Austeilung der Zählpapiere ist vom 28. bis 31. Dezember von Haus zu Haus und von Haushal-
tung zu Haushaltung vorzunehmen. Hierbei hat der Zähler die Anzahl der in der Nacht vom 31. Dezember
auf den 1. Januar voraussichtlich in der Haushaltung Anwesenden sowie auch die aus der Haushaltung
Abwesenden genau zu ermitteln und hiernach die nötigen Zählkarten IA und IB zu bemessen.
An jede Haushaltung und an jede einzellebende Person mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirt-
schaft ist eine Anleitung und eine Haushaltungsliste 11 abzugeben, nebst der erforderlichen Zahl von Zähl-
karten IA und IB (vergl. Anleitung, Ziffer 1). Befinden sich in einer Wohnung zwei oder mehr Haushaltun-
gen, von denen jede eine Hauswirtschaft führt, so erhält jede eine besondere Haushaltungsliste nebst den
dazu gehörenden weiteren Drucksachen.
Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten usw. sind nach Bedarf zwei oder mehr Haushaltungs-
listen zuzustellen (vergl. Anleitung, sowie nachstehend § 13). Reichen die Zählpapiere nicht aus, so hat sich
der Zähler an die Gemeindebehörde (Zählungskommission) zu wenden.
§ 11. — In der Regel sind die Zählpapiere an den Haushaltungsvorstand abzugeben, in dessen Abwesen-
heit aber an ein erwachsenes, zuverlässiges Mitglied der Haushaltung. Trifft der Zähler in einer Haushaltung
(Wohnung) niemanden an, so wird! er die Drucksachen an Hausgenossen oder Nachharn zur weiteren Be-
sorgung übergeben, nötigenfalls aber seinen Besuch wiederholen.
Besondere Beachtung hat der Zähler solchen Wohnungen zu schenken, deren Insassen vorübergehend
abwesend sind, da diese Personen für die Wohnbevölkerung und für die politische Bevölkerung mitzählen.
Die Ausfüllung der Zählpapiere hat in solchen Fällen von seiten des Zählers au erfolgen, der sich nötigen-
falls um Aufklärungen an die Gemeindebehörde wendet.
Die Empfänger der Zählpapiere sind über das Ausfüllen, soweit nötig, mündlich zu belehren, und darauf
aufmerksam zu machen, daß die Haushaltungsliste nebst den dazu gehörenden Zählkarten IA und IB vom
1. Januar mittags 12 Uhr zur Abholung bereit zu halten sind.
§ 12. — Der Zähler wird darauf achten, und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der Ver-
teilung der Listen kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keine Haushaltung oder keine
einzellebende selbständige Person Übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen
Personen Zählpapiere erhalten, welche in Gebäuden, die nicht hauptsächlich oder gewöhnlich zu Wohn-
zwecken dienen (wie Fabrikgebäude und Magazine, einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten- und
Weinberghäuser, usw.) wohnen, oder dort ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlafstelle haben.
Auch auf Schiffe, welche innerhalb des Zählbezirkes liegen und auf denen Personen wohnen oder über-
nachten, in Wagen, Hütten, Bretterbuden, Zelten, usw., welche als Wohnung dienen (für reisende Schausteller,
Feld-, Straßen- und Eisenbahnarbeiter, Wächter, usw.) sind Zählpapiere in erforderlicher Anzahl zur Aus-
füllung zu geben.
2. Bezüglich der Anstalten.
§ 13. — Als eine Anstaltshaushaltung sind zu zahlen
a) Die in einer Kaserne, ferner in Kranken-, Armen-, Versorgungs-, Erziehungs-, Strafanstalten, in Ge-
fängnissen, Klöstern usw. befindlichen Personen einschliesslich des dort untergebrachten und beköstigten
unverheirateten Anstaltspersonals, als Aufseher, Wärter, Pflegerinnen, Köchinnen, Pförtner usw. ohne eige-
nen Haushalt (wobei dieses Personal jedoch als solches kenntnlich zu machen ist). Wenn in einer Anstalt
Verwaltungs-, Aufsichtspersonal oder andere Personen mit besonderer Haushaltung wohnen, so erhalt
jede Haushaltung eine Haushaltungsliste mit besonderer Nummer.
b) Die Haushaltung eines « Pensionsinhabers)), sofern sich dieser ausdrücklich als solcher bezeichnet hat,
mit mehreren Pensionären, wenn die Zahl der letzteren 6 und mehr beträgt.
c) Hotels und Gasthäuser, in denen mindestens ein vorübergehend anwesender Gast vorhanden ist, oder
die 6 und mehr ständige Logiergäste haben. Das gewerbliche Personel ist besonders kenntlich zu machen.
d) Die in Massenquartieren untergebrachten Gewerbegehilfen oder Arbeiter, die demselben Betriebe
angehören.
Dagegen rechnen zu den gewöhnlichen ( Familien-) Haushaltungen das verheiratete Anstaltspersonal mit
eigener Hauswirtschaft, sowie die Hoteliers, Gast- und Schankwirte, mit ihren persönlichen Dienstboten
und weniger als 6 ständigen Logiergästen, oder ohne vorübergehend anwesenden Gast.
Reicht ein Haushaltungsverzeichnis II für eine Haushaltung oder Anstalt nicht aus, so sind die Personen
unter fortlaufender Nummer in zwei oder mehrere Haushaltungsverzeichnisse einzutragen. Die Zahl der
zugehörigen Verzeichnisse ist auf dem ersten zu vermerken.
Die verschiedenen Haushaltungslisten einer Haushaltung erhalten alsdann dieselbe Nummer unter
Beifügung der Buchstaben a, b, c usw. Handelt es sich um eine Anstaltshaushaltung-, so ist am Kopfe der
Haushaltungsliste die Art der Anstalt, wie Kaserne, Krankenkaus, Gasthof, Gefängnis, Kloster usw. an-
zugeben.
Die Besitzer, Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Zahlpapiere
auf Vorstehendes aufmerksam zu machen. Die Gastwirte und Hotelbesitzer sind ferner darauf hinzuweisen,
daß sie die bei ihnen vom 31. Dezember auf den 1. Januar übernachtenden oder von der Reise früh ankom-
menden Gäste rechtzeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Person ersuchen.
§ 14. — Die inländischen Militärpersonen werden einzeln gezählt wie die Zivilpersonen und sind die
Kasernen wie Anstalten zu behandeln. Die in der Zählungsnacht auf Wache befindlichen Militärpersonen,
Polizei und Feuerwehrmannschaften werden in ihren Quartieren bezw. Wohnungen gezählt.
III. — Einsammeln der Zählpapiere.
1. Zeit des Einsammelns.
§ 15. — Mit dem Wiedereinsammeln der Zählpapiere hat der Zähler um 12 Uhr mittags des 1. Januar
zu beginnen und dasselbe bis zum Abend des 2. Januar zu Ende zu führen.
2. Prüfung der Zählpapiere im allgemeinen.
§ 16. — Der Zähler hat beim Einsammeln die Zählkarten und Listen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen,
ihren Inhalt an Ort und Stelle durchzusehen und etwaige Mängel sogleich berichtigen oder ergänzen zu
lassen, nötigenfalls dies selbst zu tun. Insbesondere ist die richtige und vollständige Beantwortung der
Fragen über den gewöhnlichen Wohnort, das Domizil, den Hauptberuf oder Erwerbszweig, die Nebenberufe
und die Staatsangehörigkeit zu prüfen. Offenbar unrichtige Angaben wird der Zähler ohne weiteres berich-
tigen. Verloren gegangene Zählpapiere wird er ersetzen und für deren nachträgliche Ausfüllung Sorge
tragen.
§ 17. — Die Zahl der Zählkarten IA und IB und deren Angaben müssen mit den Einträgen auf dem Ver-
zeichnisse II (Haushaltungsliste) stimmen und alle Personen, die in der Wohnung der Haushaltung sowie
in den dazu gehörigen Nebenräumlichkeiten, Nebengebäuden, Werkstätten, Geschäfts- oder Bodenräumen
usw. übernachtet haben, oder die am Vormittag des 1. Januar in der Haushaltung eingetroffen waren,
müssen aufgenommen sein.
Erforderlichenfalls wird der Zähler einzelne bisher übersehene Gäste einer Haushaltung oder Mitglieder
der Haushaltung, die gemäß den Bestimmungen in derselben ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben oder in
derselben ihr gesetzliches Domizil bewahrt haben, in deren Liste nachtragen, sowie für ihm erst jetzt bekannt
werdende Haushaltungen besondere Listen aufstellen.
Sind Zählpapiere gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselben sofort ausfüllen lassen
oder auf mündliche Erkundigungen hin selbst ausfüllen.
§ 18. — Trifft der Zähler beim Einsammeln in einer Haushaltung niemanden an und sind für dieselbe
bei Hausgenossen oder Nachbarn die ausgefüllten Zählpapiere nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler
auf Grund mündlicher Nachfrage die Zählpapiere mit einem Vermerk aus und unterschreibt sie, vorbehaltlich
ihrer etwaigen Nachlieferung durch den Haushaltungsvorstand.
Hier wird nochmals darauf hingewiesen (vergl. § 11), daß, falls zur Zeit der Zählung eine ganze Haushal-
tung vom Orte abwesend ist, der Zähler wie vorstellend zu verfahren hat, indem er jedoch für die Mitglieder
dieser Haushaltung Zählkarten IB anfertigt und sie unter B der Haushaltungsliste II einträgt.
§ 19. — Bei Durchsicht der Zählpapiere hat der Zähler insbesondere auch darauf zu achten, daß für die
Personen, die gemäß den Angaben besonders der Spalte 4 der Haushaltungsliste als nicht im gewöhnlichen
zur Haushaltung gehörig oder als anderwärts gesetzlich domiziliert zu erkennen sind, der gewöhnliche Wohn-
ort oder der Ort des Domizils in den Spalten 14 oder 15 der Haushaltungsliste sowie bei den Fragen 10 oder
11 der Zählkarte IA möglichst genau angegeben ist. Für diese Personen muß ebenfalls bei den Fragen 10
oder 11 der Zählkarte sowie in Spalte 10 und 17 der Haushaltungsliste die Zeit « seit wann anwesend » und
die Ursache der Anwesenheit angegeben sein.
Für die abwesenden Personen müssen auf der Zählkarte IB die Fragen unter 10 oder 11, je nachdem diese
Personen im Haushalt ihren gewöhnlichen Wohnort haben, oder dort gesetzlich domiziliert sind, beantwortet
sein. Für jene Abwesenden, die, in dem betreffenden Haushalt ihren gewöhnlichen Wohnort haben und
daselbst auch domiziliert sind, müssen beide Fragen beantwortet sein.
IV. Ueber den gewöhnlichen Wohnort.
§ 20. — Der gewöhnliche Wohnort ist dort, wo die Haushaltung vereinigt ist, falls sich dieselbe aus
mehreren Personen zusammensetzt, oder wo eine alleinlebende Person sich befindet, die für sich eine eigene
Haushaltung bildet.
Er ist etwas tatsächlich Gegebenes.
Der Sitz desselben wird bestimmt durch die tatsächliche Wohnung, den wirklichen und stetigen Aufent-
halt, die Vereinigung des Haushaltes.
Im Allgemeinen gibt die Feststellung des gewöhnlichen Wohnorts zu keinen Schwierigkeiten Anlaß, da
in den allermeisten Fällen der Ort, wo die Haushaltung gezählt wird, deren gewöhnlicher Wohnort ist. Wenn
für neu hinzugezogene Personen die den gewöhnlichen Wohnort wesentlich begründenden Bedingungen
inbetreff Wohnung, Haushalt und Aufenthalt erfüllt sind, so werden sie am Zählungsort zur Wohnbevöl-
kerung mitgerechnet.
In zweifelhaften Fällen werden Ausländer, die ins Großherzogtum gekommen sind mit der Absicht hier
ihren gewöhnlichen Wohnort aufzuschlagen, am Zählort zur Wohnbevölkerung mitgerechnet, sobald sie
sich seit 15 Tagen im Lande aufgehalten haben.
§ 21. — Für Greise und unheilbare Kranke sowie für Findelkinder (siehe auch § 30) wird der Ort als
gewöhnlicher Wohnort angesehen, wo dieselben sich zur Zeit der Zählung aufhalten. Desgleichen haben alle
Mitglieder der Freiwilligen-Kompagnie in der Kaserne in Luxemburg "ihren gewöhnlichen Wohnort.
§ 22. — Eine zeitweilige Abwesenheit aus der Haushaltung ändert nichts an dem gewöhnlichen Wohnort ;
so werden, im allgemeinen, alle unter § 25 weiter unten aufgezählten Personen als nur zufällig oder vorüber-
gehend von ihrem Heim entfernt angesehen ; sie haben demnach ihren gewöhnlichen Wohnort in der Ort-
schaft bewahrt, wo der Sitz der Haushaltung sich befindet, der sie angehören.
§ 23. — Das gesetzliche Domizil ist nicht zu verwechseln mit dem gewöhnlichen Wohnort. So ist z. B.
eine verheiratete Frau, die getrennt von ihrem Manne lebt, mit den eventuell bei ihr lebenden Kindern an
dem Orte zur Wohnbevölkerung mitzurechnen, wo sie tatsachlich ihren gewöhnlichen Wohnort hat, sei es
allein oder in Gemeinschaft mit andern Personen, Der Mann, seinerseits, wird dort zur Wohnbevölkerung
mitgezählt, wo er wohnt.
Dasselbe trifft zu für Minderjährige, die nicht mit ihren Eltern oder ihrem Vormund leben. Sie werden
an dem Orte zur Wohnbevölkerung mitgezählt, wo sie tatsächlich wohnen und nicht am Ort ihres gesetz-
lichen Domizils.
§ 24. — Knechte, Mägde und Arbeiter (ob minderjährig oder großjährig), die im Hause des Arbeitgebers
wohnen, gehören zu dessen Haushaltung und sind auch in dieser zur Wohnbevölkerung mitzuzählen.
V. Ueber die zeitweilige Anwesenheit.
§ 25. — Als nur zweitweilig anwesend in dem Hause, in welchem sie sich am 31. Dezember 1930, außer-
halb ihrer eigenen Haushaltung, aufhalten, werden die Personen nachbezeichneter Kategorien angesehen
1. die auf Geschäftsreisen, Besuch, usw. vorübergehend anwesenden Personen sowie die Arbeiter, die nur
auf absehbare Zeit beschäftigt sind und in regelmäßigen Abständen nach Hause zurückkehren ;
2. die in Kliniken und in anderen öffentlichen oder privaten Krankenhäusern vorübergehend in Behand-
lung stehenden Personen ;
3. die in Armen-, Kranken-, Irrenanstalten untergebrachten Personen ;
4. die Zöglinge von Pensionaten und Unterrichtsanstalten jeder Art, einschließlich der Anstalten profes-
sionnellen Charakters, die Zöglinge der Taubstummenanstalt, der Blindenanstalt usw., und im allgemeinen,
alle jungen Leute, die sich studienhalber an einem andern Ort, als demjenigen ihres gewöhnlichen Wohnsitzes
. aufhalten ;
5. die in Pflege sich befindlichen Kinder ;
6. die in Gefängnissen, Bettlerdepots sequestrierten Personen sowie die Insassen von Wohltätigkeits-
anstalten ;
7. die zeitweilig an die Grenze oder sonstwie detachierten Gendarmen und Soldaten der Freiwilligen-
kompagnie.
§ 26. — Für die zu diesen Kategorien gehörenden Personen ist mithin an dem Orte, wo sie sich zur Zeit
der Zählung vorübergehend aufhalten, die Frage 10 der weißen Zählkarte (Form. IA) zu beantworten, des-
gleichen sind für dieselben die Kolonnen 14, 16 und 17 der Haushaltungsliste (Form. II) auszufüllen.
§ 27. — Dagegen muß für dieselben Personen in der Ortschaft bezw. in der Haushaltung, in welcher sie
ihren gewöhnlichen Wohnort haben, eine grüne Zählkarte (Form. IB) mit Beantwortung der Frage 10 aus-
gefertigt werden und sind dieselben dort in der Haushaltungsliste unter B (Abwesende) aufzuführen.
§ 28 — Falls jedoch Personen, die zu den unter § 25, Nr. 3, 4, 5 und 6 aufgezählten Kategorien gehören,
weder eigene Haushaltung, noch Wohnung an einem andern Orte des Großherzogtums oder des Auslandes
bewahrt haben, so sind sie am Zählorte bezw. in der Anstalt, wo sie sich befinden, in die Wohnbevölkerung
Dies kann z. B. der Fall sein für gewisse Sträflinge, Insassen von Wohltätigkeits-, Armen-, Kranken-,
Irrenanstalten usw., die für sich allein eine Haushaltung bildeten oder deren Haushaltung aufgelöst ist.
Da sie keinen andern Wohnsitz mehr haben, sind sie daher notwendigerweise im Gefängnis (oder in der be-
treffenden Anstalt zur Wohnbevölkerung mitzurechnen. Der Zähler wird in diesen Fällen eine diesbezügliche
Bemerkung auf der Zählkarte eintragen.
§ 29. — Aehnlich. kann jedoch nicht verfahren werden für Personen, die sich auf Reisen befinden oder für
solche, die in Kliniken oder in anderen öffentlichen und privaten Krankenhäusern vorübergehend in Behand-
lung stehen. Der Aufenthalt in einem Hotel, in einem Gasthaus, in einer Klinik, in einem Sanatorium, ist
von Natur aus so vorübergehend, daß es unlogisch wäre, einer solchen Anstalt den Charakter des gewöhn-
lieehen Wohnorts beizulegen, selbst für die Personen, die weder Haushaltung noch Wohnung im Inlande
oder im Auslande bewahrt haben.
Der Zähler wird also alle diese Personen als nur vorübergehend im Hotel, im Krankenhaus usw. anwesend
vermerken und dabei als gewöhnlichen Wohnort (bei Frage 10 der weißen Zählkarte IA) den letzten
ständigen Aufenthaltsort, oder, in dessen Ermangelung, die Herkunftsgemeinde eintragen.
§ 30. — Dagegen haben ihren gewöhnlichen Wohnort am Orte, wo sie sich am 31. Dezember 1930 auf halten
(siehe auch § 21)
1. Greise und unheilbare Kranke, die in Spitälern oder bei Privaten durch Wohltätigkeitseinrichtungen
untergebracht sind ;
2. Findelkinder, verlassene Kinder und Waisen, die sich bei Pflegeeltern befinden oder in einem Waisen-
haus untergebracht sind.
Für diese ist das Spital, das Waisenhaus zum Orte des gemeinsamen Lebens, zum Familienherd, geworden,
der den Haushalt ersetzt und den gewöhnlichen Wohnort bestimmt.
§ 31. — Die beweglichen Wohnstätten, wie Schiffe, Wagen, Zelte, können nicht als Sitz des gewöhnlichen
Wohnortes der Personen gelten, die sich darin aufhalten.
Wenn dem nach Schiffer oder herumziehende Schauspieler usw. keine andere Wohnung haben als ihr
Schiff oder ihren Wagen, so sind, sie als vorübergehend, abwesend aus der Gemeinde anzuschen; wo sie ihren
letzten gewöhnlichen Wohnort hatten, oder in dessen Ermangelung, aus ihrer Herkunftsgemeinde (siehe
auch § 29).
VI. — Ueber das gesetzliche Domizil.
§ 32. — Bei der Erhebung der gesetzlich domizilierten d. h. der politischen Bevölkerung sind die Bestim-
mungen des Zivilgesetzbuches über das Domizil sowie die des Volkszählungsgesetzes vom 22. Dezember
1886 in Anwendung zu bringen.
§ 33. — Auf der weissen Zählkarte (für Ortsanwesende) ist für diejenigen Personen, die am Zählort nicht
gesetzlich domiziliert sind, die Frage 11 zu beantworten. Bei dieser Frage haben die betreifenden Personen
anzugeben, wo sie gesetzlich domiziliert sind.
Eine grüne Zählkarte (für Ortsabwesende) wird für die Personen ausgefüllt, die vom Orte ihres Domizils
abwesend sind, die also ihr gesetzliches Domizil in der Haushaltung bewahrt haben.
§ 34. — Nach welchen Bestimmungen wird das gesetzliche bezw. das politische Domizil der verschiedenen
Personen festgestellt ?
a) Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Titel
III.
Art. 102 105, 108 und 109.)
Das Domizil eines jeden Luxemburgers befindet sich für die Ausübung seiner Zivilrechte an
dem Orte, wo er seine Hauptniederlassung hat. (Diese Bestimmung wird dahin ausgelegt, daß sie gegebenen-
falls auch auf Ausländer Anwendung findet.)
Die Veränderung des Domizils geschieht durch tatsächliche Verlegung der Wohnung an einen
andern Ort, verbunden mit der Absicht, dort die Hauptniederlassung zu nehmen.
Der Beweis der Absicht gebt aus einer ausdrücklichen Erklärung hervor, die der Betreffende
sowohl bei der Gemeindebehörde des Ortes, den er verläßt, als bei derjenigen des Ortes, wohin er sein
Domizil verlegen will abgibt.
In Ermangelung einer ausdrücklichen Erklärung hängt der Beweis der Absicht von den Umstän-
den ab.
Die verheiratete Frau hat kein anderes Domizil als dasjenige ihres Mannes Der nicht emanzi-
pierte Minderjährige ist bei Vater und Mutter oder beim Vormund domiziliert ; der interdizierte Großjährige
ebenfalls beim Vormund.
A r t 109. Die Großjährigen, die bei Fremden in Dienst oder in Arbeit zu stehen pflegen, haben dasselbe
Domizil wie die Personen, bei denen sie dienen oder arbeiten, vorausgesetzt jedoch, daß sie mit ihnen in
demselben Hause wohnen.
b) Aus den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Dezember 1886, die in Ausführung des Wahlgesetzes vor-
zunehmenden Volkszählungen betreffend, sind hervorzuheben
« Art. 2. — Es sind namentlich einzutragen
« 1. Die Minderjährigen — Zöglinge von Unterrichtsanstalten sowohl des In- als des Auslandes, öffentliche
« Beamten, Militärpersonen, Gesinde und andere Personen — in die Zählungsliste des Domizils ihres Vaters
« oder Vormundes ;
« 2. Die Großjährigen, welche bei fremden Personen in Dienst oder Arbeit zu stehen pflegen, in die Zäh-
« lungsliste des Domizils derjenigen Personen, bei welchen sie dienen oder arbeiten, vorausgesetzt, daß
« sie mit denselben unter einem Dache wohnen ;
« 3. Die von ihrem Domizil abwesenden Arbeiter und andern Personen, sofern sie großjährig sind, in
« die Zählungsliste dieses Domizils ;
4. Die in Gefangenenhäusern sequestrierten oder in Wohltätigkeitsanstalten aufgenommenen resp.
« internierten Großjährigen, in die Zählungsliste des Ortes, wo sie am Tage ihres Eintritts in diese Häuser
« oder Anstalten ihr Domizil gehabt, oder, falls sie interdiziert sind, in die Zählungsliste des Domizils ihres
« Vormundes.
« Art. 3. — Bei öffentlichen Beamten, in aktivem Dienste stehenden Militärpersonen, sowie vom Staate
« besoldeten Kultusdienern, sofern sie großjährig sind, wird bei Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes der
« Ört als Domizil angesehen, wo diese Personen ihren Aufenthalt haben.
«Art. 4. — Die Luxemburger, sowie die im Großherzogtum wohnenden Ausländer, welche ihr Domizil
« nicht hierlands haben, werden, falls sie während mindestens sechs aufeinanderfolgender Monate sich im
« Lande aufgehalten haben, in die Zählungsliste desjenigen Ortes eingetragen, wo sie ihren Aufenthalt
« haben ».
§ 35. — Welche hauptsächlichsten Personengruppen sind demnach nicht an dem Orte domiziliert, wo
sie als anwesend gezählt werden, oder in andern Worten, für welche anwesende Personen sind die Fragen unter
11 der weissen Zählkarte zu beantworten ?
a) Die Frage 11 der weißen Zählkarte ist zunächst zu beantworten für sämtliche Personen, die sieh nur
vorübergehend an dem betreffenden Zählorte aufhalten, wie beispielsweise : Gäste zu Besuch oder zur Aus-
hilfe, als Krankenwärter, Wartefrauen, zu kürzer Dienstleistung als Nätherinnen, Taglöhner üsw anwe-
sende Personen, im Herumziehen begriffene Hausierer, auf bestimmte Zeit beurlaubte Beamte, usw. ;
auch zu Besuch anwesende Familienangehörige und Verwandte, die anderswo domiziliert sind, sind hierher
zu rechnen.
b) Die Frage 11 der weißen Zählkarte ist ferner zu beantworten, für sämtliche Minderjährige, die an einem
andern Orte als anwesend gezählt werden, als an dem Orte, wo die Eltern oder der Vormund domiziliert
sind und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese an einem andern Orte des Großherzogtums oder im Ausland
domiziliert sind. So ist diese Frage, z. B. in Luxemburg (und ebenfalls in jeder anderen Ortschaft) für
sämtliche minderjährigen Studenten, Knechte, Mägde, Arbeiter, Militärpersonen, öffentliche und andere
Beamte üsw. auszufüllen, die zwar daselbst wohnen, deren Eltern oder Vormund jedoch anderwärts domi-
ziliert sind.
c) Von den Großjährigen sind nicht an dem Orte domiziliert, wo sie als anwesend gezahlt werden
Sämtliche Arbeiter und sonstige Personen ohne feste Stellung, die, obgleich sie an dem betreffenden
Zählort für längere Zeit anwesend sind, dennoch daselbst nicht ihre hauptsächlichste Niederlassung haben,
sondern ihr Domizil in ihrer Heimatortschaft bewahrt haben. Dies ist u. a. anzunehmen, wenn die Eltern
der betreffenden Person noch leben, wenn die Geschwister im Heimatorte noch gemeinsame Haushaltung-
führen oder schließlich, wenn die betreffende Person im Heimatorte noch Liegenschaften besitzt, woraus
die Absicht gefolgert werden kann, daß diese Person nach einer gewissen Zeit sich wieder in der Heimat
niederzulassen gedenkt. Es braucht nicht besonders betont zu werden, daß die Frage 11 der Zählkarte
IA ebenfalls zu beantworten ist für verheiratete Arbeiter und sonstige Personen, die sich nur erwerbs-
halber oder aus andern Gründen an dem betreffenden Zählorte aufhallen, während sie ihr Domizil bei ihrer
Familie an einem andern Ort bewahrt haben.
d) Nicht am Zählorte domiziliert sind dann die internierten Strafgefangenen sowie die Insassen von
Wohltätigkeitsanstalten, Krankenhäusern, usw., ferner
e) die verheiratete (nicht gerichtlich geschiedene oder nicht von Tisch und Bett geschiedene) Frau, die
getrennt von ihrem Manne lebt, mit den eventuell bei ihr lebenden Kindern aus dieser Ehe.
§ 36. — Befindet sich das gesetzliche Domizil einer solchen unter 35 a, b, c, d und e bezeichneten Person in
einer andern Ortschaft des Landes oder in einem andern Hause der Ortschaft selbst, so ist diese Ortschaft und das
Haus nach Strasse und Hausnummer oder sonst genau zu bezeichnen.
§ 37. — Schließlich ist noch auf die Personen, sowohl Luxemburger als auch Ausländer, aufmerksam zu
machen, die ihr gesetzliches Domizil im Auslande haben.
Diese Personen zählen allerdings, sobald sie während sechs Monaten ständig im Großherzogtum gewohnt
haben, an dem Orte zur politischen Bevölkerung mit, wo sie ihren tierzeitigen Aufenthalt haben (siehe Art. 4
des Gesetzes vom 22. Dez. 1886).
Hierbei handelt es sich nicht um ganze Familien, die sich im Großherzogtum niedergelassen haben und
für die diese Aufenthaltszeit nicht verlangt wird, sondern um solche Personen, die. von ihren Familien ab-
wesend sind, jedoch noch die Absicht haben in dieselbe zurückzukehren.
Es fallen hierunter also sämtliche Personen, sowohl Ausländer als auch Luxemburger, Minderjährige oder
Großjährige, Ledige oder Verheiratete, die ihr gesetzliches Domizil im Ausland bewahrt haben aber aus
irgend einer Ursache seit sechs Monaten ununterbrochen im Großherzogtum anwesend sind. Es ist selbst-
verständlich, daß zur Berechnung des sechsmonatigen Aufenthaltes nicht nur die am Zählorte verbrachte
Zeit, sondern auch die unmittelbar vorher an irgendwelchem anderen Orte des Landes verbrachte Zeit
in Anrechnung zu bringen ist.
Der ständige Aufenthalt im Großherzogtum wird nicht unterbrochen, wenn der Fremde von Zeit zu
Zeit z. B. alle 8 oder 14 Tage, zu seiner Familie zurückkehrt. — Anders liegt der Fall jedoch
für jene, de für längere Zeit (etwa ein oder ein paar Monaten) in die Heimat zurückkehren, oder für jene
Personen, die ihr Arbeitsverhältnis hier gekündigt hatten, ins Ausland während einiger Zeit arbeiten gingen,
und dann wieder zurückkehrten. Für diese liegt eine Unterbrechung des ständigen Aufenthaltes vor, und
wenn sie, nach ihrer Rückkehr, sich noch keine sechs Monate im Lande aufgehalten haben, können sie am
Zählungstage nicht zur politischen Bevölkerung mitgerechnet werden.
§ 38. — Einige Beispiele sollen das vorstehend unter § 37 Gesagte erläutern
1. Beispiel : Ein verheirateter polnischer Arbeiter (der im Auslande bei seiner Familie sein Domizil hat),
hat während fünf Monaten in Esch und unmittelbar nachher während sechs Wochen in Hollerich gewohnt ;
derselbe ist mithin während 6 Monaten im Land anwesend und zählt zu Hollerich zur politischen Bevölke-
rung mit, während er jedoch in Polen sein gesetzliches Domizil bewahrt haben mag.
2. Beispiel : In einer Landgemeinde befinden sich Kinder in Pflege, deren Eltern im Auslande domiziliert
sind ; wenn zur Zeit der Zählung diese Kinder während 6 Monaten beständig im Lande anwesend sind, so
sind sie in der Ortschaft, in der sie in Pflege sind, zur politischen Bevölkerung mitzurechnen, während jedoch
das gesetzliche Domizil noch immer im Auslande bei den Eltern ist.
3. Beispiel : Ein verheirateter italienischer Arbeiter, dessen Familie in Italien geblieben ist, und der auch
dort sein gesetzliches Domizil bewahrt hat, war von Jahresanfang bis zum Monat Juli 1930 im Lande an-
wesend, ging dann während den Monaten Juli und August ins Ausland, um anfangs September wieder nach
hier zurückzuzkehren. Dessen ständiger Aufenthalt im Großherzogtum beträgt mithin am 31. Dezember
keine 6 Monate, er kann deshalb auch nicht am Zählungsorte zur politischen Bevölkerung mitgerechnet
werden.
§ 39. — Für alle Personen, die. im Auslande gesetzlich domiziliert sind, und die hierlands gemäß Art. 4
des Gesetzes vom 22. Dezember 1886 zur politischen Bevölkerung mitgezählt werden, ist immerhin die
Frage 11 der weißen Zählkarte zu beantworten und speziell die Dauer der Anwesenheit anzugeben. Da-
gegen werden diese Personen auf allen andern Zählpapieren als zur gesetzlich domizilierten bezw. politischen
Bevölkerung gehörend mitgerechnet. Die Kolonnen 15, 16 und 17 der Haushaltungsliste sind also für diese
letzteren Personen nicht auszufüllen.
§ 40. — Die Frage 11 der weißen Zählkarte ist nicht zu beantworten besonders bei Großjährigen, die bei
fremden Personen in Dienst oder Arbeit zu stehen pflegen, vorausgesetzt jedoch, daß sie mit diesen fremden
Personen unter einem Dache wohnen ; in diesem Falle sind z. B. großjährige Knechte und Mägde, sowohl
Ausländer als auch Luxemburger, die sofort, d. h. nach Dienstantritt an dem Orte domiziliert sind, wo deren
Arbeitgeber sein Domizil hat.
Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß sogar ein verheirateter Knecht, der mit dem Arbeitgeber
unter einem Dache wohnt, sein gesetzliches Domizil beim Arbeitgeber hat und nicht an dem Orte, wo dessen
Frau und Kinder wohnen. In diesem Falle haben auch die Frau und die minderjährigen Kinder und sogar
die Mündelkinder des Knechtes, wenn diese an einem andern Orte des Grossherzotums wohnen, ihr gesetzliches
Domizil im Hause des betreffenden Arbeitgebers und müssen also in der Hausliste dieses Arbeitgebers
als abwesend eingetragen werden.
Dagegen bewahrt eine verheiratete Frau, die als Magd mit dem Arbeitgeber unter einem Dache wohnt
immer ihr gesetzliches Domizil bei ihrem Manne.
Desgleichen fallen die großjährigen Arbeiter, die in den Kantinen oder sogar im Hause des Arbeitgebers
gegen Bezahlung logiert und beköstigt werden, nicht unter die vorhergehenden Bestimmung ; ihr gesetz-
liches Domizil ist weiterhin bei ihrer Familie.
(Selbstverständlich haben diese Arbeiter und eventuell auch sonstige Personen ihr gesetzliches Domizil
am Zählorte, wenn sie nachweisbar anderswo kein Domizil mehr bewahrt haben. In diesem Falle ist auf
der Zählkarte ein entsprechender Vermerk einzutragen.)
§ 41. — Das gesetzliche Domizil eines unehelichen Kindes ist beim Vater, wenn beide Eltern das Kind
ausdrücklich anerkannt haben.
Wurde es nur von der Mutter ausdrücklich anerkannt, so ist es dort domiziliert, wo auch die Mutter
ihr gesetzliches Domizil hat.
Wurde es weder von Vater noch Mutter ausdrücklich anerkannt, so ist es beim Vormund oder in
Ermangelung eines Vormundes dort domiziliert, wo es seine Pflege erhält.
Die erwähnte Anerkennung des unehelichen Kindes muß durch einen speziellen Anerkennungsakt ge-
schehen, sei es bei der Geburtsanzeige oder später durch einen authentischen Akt. Die einfache Geburts-
anzeige gilt nicht als Anerkennungsakt.
VII. — Ueber die ortsabwesenden Personen.
§ 42 — Für welche Personen ist eine grune Zählkarte auszufullenn? — Eine grüne Zählkarte (für Ortsab-
wesende) wird ausgefüllt : 1. Für Personen, die von ihrem gewöhnlichen Wohnorte und 2. für Personen
die vom Orte ihres gesetzlichen Domizils abwesend sind. Im ersten Falle ist die Frage 10, im zweiten Falle
die Frage 11 zu beantworten ; wenn Abwesende sowohl zur Wohnbevölkerung wie zur politischen Bevölke-
rung mitzuzählen sind, müssen die beiden Fragen 10 und 11 beantwortet werden, selbst wenn die destall-
sigen Eintragungen genau dieselben sind.
Da aus den vorhergehenden Paragraphen « Ueber den gewöhnlichen Wohnort, über die zeitweilige
Anwesenheit und über das gesetzliche Domizil » auch genau ersichtlich ist, welche von den aus einer bestimm-
ten Haushaltung abwesenden Personen daselbst ihren gewöhnlichen Wohnort oder ihr gesetzliches Domizil
bewahrt haben, seien nachstehend die hauptsächlichsten Bestimmungen nur kurz wiederholt
a) Welche von einer gegebenen Ortschaft des Grossherzogtums abwesenden Personen haben ihren gewöhn-
lichen Wohnort daselbst noch bewahrt? — 1. Alle Personen, die aus vorübergehendem Anlaß, ohne Auf-
gabe ihrer Wohnung oder Schlafstelle aus der Haushaltung abwesend sind, wie z. B. die aul Reisen, auf
Besuch, in Krankenhäusern usw. sich befindlichen Personen, oder Arbeiter, die nur auf absehbare Zeit
anderwärts beschäftigt sind und die in regelmäßigen Abständen nach Hause zurückkehre 11 ; 2. die in Kli-
niken und Krankenhäusern vorübergehend in Behandlung stehenden Personen ; 3. die in Armen-, Kranken-,
Irrenanstalten, Gefängnissen usw. untergebrachten oder sequestrierten Personen; 4. samtliche als Stu-
dierende oder Zöglinge von Unterrichtsanstalten, einschließlich Taubstummenanstalt, Blindenanstalt
usw. im In oder Auslande abwesenden Personen; 5. die in Pflege gegebenen Kinder; 6. die zur Zeit
auf Schiffen, fahrbaren Wagen usw. befindlichen Personen, bezw. Familien, deren letzter ständiger
Wohnort am Zählorte war.
b) Welche von einer gegebenen Ortschaft des Grossherzogtums abwesenden Personen haben ihr gesetzliches
oder politisches Domizil daselbst noch bewahrt?
Sämtliche Personen, die nur vorübergehend auf Reisen,
Besuch, usw. abwesend sind. Desgleichen sämtliche minderjährigen Kinder oder Mündel, die aus ihrer
Haushaltung abwesend sind. Es ist hierbei vollständig ohne Belang, in welcher Eigenschaft oder aus welcher
Ursache diese minderjährigen Kinder oder Mündel aus der Haushaltung der Eltern oder der Vormünder
fort sind, z. B. als Studierende, Lehrlinge, Knechte, Mägde, Arbeiter, Militärpersonen, öffentliche oder
andere Beamte usw. Es ist ebenfalls ohne Belang, ob diese Minderjährigen an einen andern Ort des Groß-
herzogtums oder ins Ausland verzogen sind ; die Dauer der Abwesenheit kommt dabei ebenfalls nicht in
Betracht.
Von den abwesenden Großjährigen sind noch zu zählen sämtliche Arbeiter und sonstige Personen, die
sich trotz längerer Abwesenheit noch an keinem anderen Orte eine feste Niederlassung gegründet oder eine
feste Stellung angenommen und ihr Domizil noch in der Heimatortschaft bewahrt haben. Dieses ist, wie
schon weiter oben ausgeführt, u. a. dann anzunehmen, wenn die Eltern der betreffenden Person noch leben,
wenn die Geschwister im Heimatorte noch gemeinsame Haushaltung führen oder schließlich, wenn die
betreffende Person im Heimatorte Liegenschalten besitzt und weiter behält, mit der Absicht, späterhin
wieder in die Heimat zurückzukehren.
Diese Bestimmungen sind besonders weitherzig anzuwenden bei ledigen Personen, die sich im Auslande
aufhalten, So sind z. B. Arbeiter und sonstige Personen, die bereits seit einer längeren Reihe von Jahren
ins Ausland verzogen sind, noch als abwesend einzutragen, wenn die vorstehenden Bedingungen zutreffen.
Bei Personen jedoch, die sich an einem andern Orte des Großherzogtums aufhalten, ist genau Rücksicht
auf deren Stellung in dem Orte, wo sie wohnen, zu nehmen. Im allgemeinen kommen also hier nur dem
Arbeiterstande angehörende ledige Personen in Betracht sowie überhaupt solche, die sich an ihrem neuen
Wohnort noch nicht endgültig niedergelassen haben.
Es sind also im allgemeinen nicht mehr unter den Abwesenden aufzuführen jene Großjährigen, die an
einem andern Orte eine feste Stellung angenommen haben, sich dort verheiratet haben, oder mit Frau und
Kind dorthin verzogen sind; außer diesen Personen sind besonders nicht mehr in der Heimalortschast
domiziliert diejenigen Großjährigen, die bei fremden Personen in Dienst oder in Arbeit zu stehen pflegen,
sobald diese Großjährigen mit denjenigen Personen, bei welchen sie dienen oder arbeiten, in demselben
Hause wohnen, Die Dauer der Abwesenheit kommt hier gar nicht in Betracht ; diese großjährigen Knechte,
Mägde usw, zählen an ihrem Heimatorte nicht mehr zur politischen Bevölkerung, einerlei ob sie seit acht
Tagen, oder bereits seit sechs Monaten oder einem Jahre in fremden Diensten stehen.
VIII. — Führung der Kontrolliste III.
§43. — Ueber die Verteilung und Einsammlung der Zählpapiere führt der Zähler eine Kontrolliste,
worin für jede Haushaltung, jede dieser gleich zu achtende einzellebende Person und Jede Anstaltshaus-
haltung eine Zeile bestimmt ist und zwar in der Reihenfolge ihrer Numerierung. Die 2. und 3. Spalte dienen
der Feststellung der bewohnten und unbewohnten Wohngebäude und der andern zur Zeit der Zählung zu
Wohnzwecken benutzten festen oder beweglichen Baulichkeiten (Wagen, Schiffe u. dergl.). In diesen Spalten
sind sämtliche bewohnte Gebäude und sonstige Baulichkeiten, in denen Personen vom 31. Dezember auf
den 1. Januar übernachtet haben, sodann auch unbewohnte, aber hauptsächlich zu Wohnzwecken bestimmte
im Bau vollendete Gebäude (unbewohnte Wohnhäuser) nach Lage und Hausnummer einzeln zu verzeichnen.
Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude oder ganze bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen
Wohnhäuser anzuführen.
§ 44. — Als Wohnhaus ist im allgemeinen anzusehen
1. jedes freistehende Wohngebäude ;
2. jedes zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem
Dache befindlich, sobald es von diesem durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungswand
(Brandmauer) geschieden ist. Führen mehrere Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist diese so oft, wie sie
vorkommt, einzusetzen.
§ 45. — Gebäude, die zwar bewohnt sind, für gewöhnlich aber nicht zu Wohnzwecken dienen (z. B.
Kranken- und Gefangenenhauser, Dienstgebäude von Behörden, Lehranstalten usw.), sind nebst Haus-
nummer nach ihrem Hauptzwecke, andere bewohnte Baulichkeiten an Stelle der Hausnummer nach ihrer
Art (z. B. Bude, Schiff, Wagen usw.) kurz zu bezeichnen.
§ 46. — Unbewohnte Wohnhauser sind hinter der letzten Haushaltung einzeln einzutragen und zwar ohne
laufende Nummer, da für sie keine Liste ausgegeben wird.
§ 47. — Von den in der vierten Spalte aufzuführenden Namen sind diejenigen solcher Haushaltungs-
vorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlichen Klammer zu ver-
sehen, so daß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe be-
wohnen.
§ 48. — In die letzte Spalte werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in betreff verlorener, über-
flüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen ; über den Grund, weshalb ein Wohnhaus
unbewohnt ist ; darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder ortsabwesend sind ; an weiche Person die Zäh-
lungsliste für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben wird usw.
IX. — Ablieferung des Zählmaterials.
§ 49. — Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler
1. die sämtlichen eingesammelten Formulare auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit erneut zu prüfen
und etwa erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen sofort zu bewirken ;
2. die Zählkarten und Haushaltungslisten nach den Nummern zu ordnen ;
3. in der Kontrolliste die Summe der im Zählbezirke vorhandenen Gebäude, Haushaltungen, anwesenden
und abwesenden Personen zu ziehen, eine Reinschrift zu fertigen und Entwurf wie Reinschrift mit Unter-
schrift zu versehen ;
4 beide Kontrollisten (Entwurf und Reinschrift) mit den geordneten Haushaltungslisten und Zählkarten
sowie den überzähligen Formularen bis spätestens am 5. Januar 1931 dem Bürgermeister oder der Zahlungs-
kommission zu übergeben.
Arrêté du 4 novembre 1930, concernant l'expertise
des étalons destinés à la monte pendant l'année
1931.
Le Ministre d'Etat,
Président du Gouvernement,
Vu l'arrêté grand-ducal du 28 juin 1930, concer-
nant l'amélioration de la race chevaline ;
Sur la proposition de la Chambre d'agriculture ;
Arrête