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Großherzogthums Luxemburg.

8 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (8)

Texte législatif (8 Articles)

Großherzogthums Luxemburg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

DU

N°.20.

Grand-Duché de Luxembourg.

PREMIERE PARTIE.

ACTES

L É G I S L A T I F S

ET

D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE.

Samstag, 26. August 1871.

SAMEDI , 26 août 1871.

Königl.-Großh. Beschluß vom 13.August 1871,

wodurch die Errichtung der anonymen Ge-

sellschaft

Diekircher Actien-Bierbrauerei"

gestattet wird.

Wir

Wilhelm III,

von Gottes Gnaden

König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,

Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;

Nach Einsicht der Ausfertigung des am ver-

wichenen 26. Juni durch den Notar Emil Salentiny

von Ettelbrück aufgenommenen Actes, die Statuten

einer anonymen Gesellschaft, genannt „Diekircher

Actien-Bierbrauerei", enthaltend, zu deren Er-

richtung die durch Art. 37 des Handelsgesetzbuches

vorgesehene Ermächtigung und Genehmigung

nachgesucht werden;

Nach Einsicht des Art. 29 und ff. besagten

Gesetzbuches;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Prä-

sidenten der Regierung, und nach Einsicht der

Conseilsberathung der Regierung;

Haben beschlossen und beschließen

Großherzogthums Luxemburg.

Die Errichtung der anonymen Gesellschaft,

genannt "Diekircher Actien-Bierbrauerei", ist ge-

stattet und die Statuten derselben sind, nach

Arrêté royal grand-ducal du 13 août 1871, auto-

risant l'établissement de la Société anonyme

« Diekircher Actien-Bierbrauerei ».

Nous GUILLAUME

III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-

Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;

Vu l'expédition de l'acte reçu le 26 juin dernier

par le notaire Emile Salentiny d'Ettelbruck, con-

tenant les statuts d'une Société anonyme dite

«Diekircher Actien-Bierbrauerei», pour l'établis-

sement de laquelle l'autorisation et l'approbation

prévues par l'art. 37 du Code de commerce sont

demandées ;

Vu les art. 29 et suivants du dit Code ;

Notre Conseil d'État entendu ;

Sur le rapport de Notre Ministre d'Etat, Prési-

dent du Gouvernement, et vu la délibération du

Gouvernement réuni en conseil;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté royal grand-ducal du 13 août 1871, auto- risant l'établissement de la Société anonyme « Diekircher Actien-Bierbrauerei ».

L'établissement de la Société anonyme dite

«Diekircher Actien-Bierbrauerei est autorisé, et

les statuts tels qu'ils sont relatés dans l'acte sus-

Erster Theil.

Acte der Gesetzgebung

und der allgemeinen Verwaltung.

20.

l.

Maßgabe ihres Wortlautes in besagtem Acte,

genehmigt, dies jedoch unter Vorbehalt, daß

etwaige

daran

vorzunehmende

Abänderungen

Unserer Genehmigung bedürfen.

Arrêté royal grand-ducal du 11 août 1871, con- cernant la direction du tracé de chemin de fer d'Esch à Belvaux.

In Abänderung des Art. 1 Unseres Beschlusses

vom 31. Juli 1870 wird die Eisenbahn-Section

von Esch nach Beles ihren Anfang nehmen an der

Grenze des Bahnhofes des Wilhelm-Luxemburger

Bahnnetzes, unbeschadet der durch die Regierung

zu bestimmenden Erweiterung dieses Bahnhofes.

Das Tracé wird die Straße kreuzen und die

Alzette erreichen, indem es sich in einer convexen

Curve nach der Grenze hinzieht, um in einer

Entfernung von einem halben Kilometer das ge-

nehmigte Trace jenseit der Alzette zu erreichen.

Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses

vom 31. Juli 1870 sind unverändert beibehalten.

Arrêté royal grand-ducal du 13 août 1871, auto- risant l'établissement de la Société anonyme « Diekircher Actien-Bierbrauerei ».

Unser Staatsminister, Präsident der Regierung,

ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauf-

tragt.

Soestbyjk den 13. August 1871.

Für den König-Großherzog

Dessen Statthalter

im Großherzogthum,

Heinrich,

Prinz der Niederlande.

Der Staatsminister,

Durch den Prinzen

Präsident der Regierung,

Der Secretär,

L. J. E. Servais.

.G. d'Olimart.

mentionné, sont approuvés, sous la réserve toute-

fois que les modifications éventuelles à y intro-

duire devront être soumises à Notre approbation.

Arrêté royal grand-ducal du 13 août 1871, auto- risant l'établissement de la Société anonyme « Diekircher Actien-Bierbrauerei ».

Notre Ministre d'État, Président du Gouverne-

ment, est chargé de l'exécution du présent

arrêté.

Sœstdijk, le 13 août 1871.

Pour le Roi Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentan

dans le Grand-Duché,

HENRI,

PRINCE DES PAYS-BAS.

Le Ministre d'État,

Par le Prince

Prés, du Gouvernement,

Le Secrétaire,

L.-J.-E. SERVAIS.

G. D'OLIMART.

Statuten.

Vor dem Königl. Großh. Notar Emil Ernst Salentiny, im Amtssitze zu Ettelbrück, Großher-

zogthum Luxemburg, und in Gegenwart der zwei nachbenannten Zeugen sind erschienen

I. Herr Philippe André, Gutsbesitzer wohnhaft zu Roth, Regierungsbezirk Trier, handelnd

in eigenem Namen, und außerdem sich stark haltend für nachstehende Parteien, nämlich

a) S. K. H. den Prinzen Heinrich der Niederlande, Statthalter Seiner Majestät des König-

Großherzogs u. u. u., im Haag domiziliert;

d) Herrn Baron Felix von Blochausen, Deputirter und Gutsbesitzer, wohnhaft zu Birtringen;

c) das Bankhaus Heinrich WerIing und Compagnie in Luxemburg;

d) Herrn Majerus und Schœller, Maschinen-Fabrikanten, zu Colmar-Berg wohnend;

e) Herrn Adolph von Galhau, Gutsbesitzer, wohnhaft zu Waudrevange, Kreis Saarlouis;

f) Herrn Johann Angelsberg, Notar, wohnhaft zu Feulen;

g) Herrn Karl Simons, Advocat-Anwalt, in Luxemburg wohnhaft;

h) Herrn Eduard Simons, Advokat, wohnhaft in Luxemburg;

i) Herrn Kaufmann Rautenstrauch, wohnhaft in der Stadt Trier;

k) Herrn Alphons Worms, Pferdehändler, in Luxemburg wohnhaft;

l) endlich Herrn Otto André, Gutsbesitzer, wohnhaft zu erwähntem Roth.

II. Herr Heinrich Wolff, Advokat-Anwalt, wohnhaft in Diekirch, sowohl in eigenem Namen,

als sich stark haltend für

a) Herrn Mathias Mertens, Notar;

d) Herrn Carl Alphons Mertens, Notars-Candidat, beide wohnhaft zu Wiltz.

III. Herr Johann Peter Glesener, Gutsbesitzer, wohnhaft zu Diekirch, handelnd sowohl in

persönlichem Namen, als sich stark haltend für nachstehende Parteien

a) Das Bankhaus Berger frères et Compagnie in Arlon ;

b) Herrn Leopold Bian, Notar, zu Redingen wohnend;

c) Herrn Eugen Tesch, Rentner, wohnhaft zu Mersch;

d) Herrn Hahn, Kaufmann, wohnhast zu Mersch;

6) Herrn Doktor Niederkorn, Arzt;

f) Herrn Godart, Gutsbesitzer;

g) Herrn Jakob Graas, Notar, letztere drei wohnhaft in der Stadt Luxemburg;

h) Herrn Wilhelm Franck-Hallinger, Kaufmann, wohnhaft zu Küntzig,

i) Herrn Reichling, Stationschef, zu Colmar-Berg wohnend;

k) Herrn Eduard Simon, Fabrikant;

1) Herrn Johann Laboulle, Gerichtsvollzieher;

m), Herrn Johann-Baptist Glesener, Arzt;

n) Herrn Johann Peter Glesener-Fuhrmann, Kaufmann, letztere vier wohnhaft in der Stadt

Wiltz.

IV. Herr Tony Dutreux, Civil-Ingenieur, wohnhaft zu Kockelscheuer, sowohl in eigenem

Namen als sich stark haltend für seinen Vater Herrn August Dutreux, Gutsbesitzer und ehema-

ligen General-Einnehmer, wohnhaft zu Luxemburg.

V. Herr Johann Peter Fischer, Deputirter und Gutsbesitzer, wohnhaft zu Schrondweiler,

handelnd sowohl in persönlichem Namen als sich stark haltend für Herrn Gutsbesitzer Mangin,

wohnhaft zu Uckange.

VI. Herr Ernst Juttel, Kaufmann, wohnhaft in Diekirch, sowohl in eigenem Namen als sich

stark haltend für

a) Herrn Franz L.ambert, Gerber und Gutsbesitzer, wohnhaft zu Wiltz;

b) Herrn Carl Lambert, Gerber, wohnhaft zu Brüssel.

VII. Herr Victor Tschiderer, Kaufmann und Deputirter, wohnhaft zu Diekirch, erklärend

zu handeln als mündlicher Bevollmächtigter des allda wohnenden Herrn Ernst François, Advo-

tat<Anwalt, Deputirter und Bürgermeister der Stadt Diekirch.

VIII. Herr Alexis Heck, Gasthofbesitzer, wohnhaft zu Diekirch.

IX. Herr Felix Coster, Kaufmann, allda wohnend, sowohl in eigenem Namen, als sich stark

haltend für seinen Bruder Constant Coster, Kaufmann, zu Brüssel wohnend.

X. Herr Peter Franz Fischer, Professor der Musik.

X I . Herr Heinrich Schmitz, Direktor der Diekircher Zuckerfahrik „Fortschritt".

XII. Herr Franz Lamberty, Kaufmann.

XIII. Herr Felix Reding, Namens und sich stark haltend für seinen Vater Peter

Reding,

beide Kaufleute.

XIV. Herr Emil Demander, Bau-Condukteur, sich stark haltend für Herrn Mathias Wengler,

Stadtsekretär, alle sieben letztbenannten wohnhaft in der Stadt Diekirch.

XV. Herr Eugen Graas, Bierfabrikant, wohnhaft zu Diekirch, handelnd sowohl in persönlichem

Namen, als sich stark haltend für Herrn Johann Glesener-Backes, Fabrikant, wohnhaft zu Wiltz.

XVI. Herr Julien Mertens, Friedensrichter, wohnhaft zu Deims, nächst Gent, in Belgien.

Selbe Comparenten handelnd ir. ihrer erwähnten Eigenschaft, erklären andurch, eine anonyme

Actien-Gesellschaft bilden zu wollen, wie sie dieselbe durch Gegenwärtiges wirklich bilden, und

welche zum Zweck und Gegenstand die Fabrikation von Bier hat, und zwar dies auf Grund-

lage nachfolgenden Statutes.

Titel

I. — Firma, Domicil, Dauer und Zweck der Gesellschaft.

8 1. — Die Firma der Gesellschaft ist „Diekircher Actien-Bierbrauerei". Sie ist eine anonyme

Actien-Gesellschaft im Sinne des Artikels neun und zwanzig des Handelsgesetzbuches. I h r

Domicil ist Diekirch.

§ 2 . — Die Dauer der Gesellschaft ist auf fünf und zwanzig Jahre festgesetzt; sie dauert

immer fünf und zwanzig Jahre weiter, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf des jedesmaligen

fünf und zwanzigjährigen Termines eine Auflösung in der in dem Paragraphen sechs und

dreißig dieser Statuten vorgeschriebenen Form verlangt und beschlossen wird.

8 3. — Zweck der Gesellschaft ist

Fabrikation und Verkauf von Bier und der sich hierbei ergebenden Nebenprodukte. Sie kann

Zweig-Etablissements errichten und erwerben.

Titel

III. — Grundkapital, Actien, Rechte und Pflichten der Actianaire.

§ 4 . — Das Grundkapital der Gesellschaft ist

eine

Million

Franken

in zwei Tausend

Actien zu je fünf hundert Franken, von welcher vierzehn hundert gleich ausgegeben werden.

Sechshundert bleiben reservirt und können nur durch Beschluß der General-Versammlung emit-

tirt werden. Bei dieser zweiten Emission bleibt den Inhabern der ersten vierzehn hundert

Aktien das Vorzugsrecht, im Verhältniß ihrer bereits gezeichneten Aktien vorbehalten. Eine

Erhöhung des Grundkapitals kann durch Beschluß der General-Versammlung der Aktionaire

stattfinden.

§ 5. — Die Constituirung der Gesellschaft erfolgt, sobald Tausend Aktien begeben sind.

§ 6.— Jeder Aktionair haftet nur für den Nominal-Betrag der von ihm gezeichneten Aktien.

8 7. — Die Aktien lauten auf den Inhaber, sind von dem Direktor und zwei Mitgliedern

des Verwallungsrathes unterschrieben und mit dem Stempel der Gesellschaft bezeichnet. Jeder

Actie sind Dividenden Coupons auf zehn Jahre und ein Talon, welcher nach Verlauf des letzten

Jahres durch einen neuen ersetzt wird, beigegeben.

§ 8. — Die ersten Einzahlungen geschehen bis zur Aushändigung der Aktien gegen Interims-

Quittung bei der Kasse der Gesellschaft oder bei einem näher zu bezeichnenden Bankhause, und

zwar fünf und zwanzig Procent nach Constituierung der Gesellschaft; die übrigen fünf und fie-

benzig Procent, in drei gleichen Raten von drei zu drei Monaten. Aktionaire, welche mit der

Einzahlung länger als einen Monat im Rückstand bleiben, haben der Gesellschaft fünf Procent

des rückständigen Betrages zu zahlen; außerdem hat der Verwaltungs-Rath das Recht, wenn

nach zweimaliger Aufforderung, welche auf Kosten des säumigen Zahlers zu bewirken ist, ent-

weder den rückständigen Betrag nebst Zinsen einzutreiben, oder den Säumigen seiner Actien

und der darauf geleisteten Zahlung verlustig zu erklären. I n diesem Falle sind die geleisteten

Zahlungen der Gesellschafts-Kasse verfallen, und die Actien werden Eigenthum der Gesellschaft.

§ 9. — Alle für die Aktionaire bestimmten Bekanntmachungen sind genügend publizirt,

wenn sie in zwei Luxemburger Zeitungen eingerückt sind.

Titel

III. — Prioritäts-Anleihen.

s 10. — Die Gesellschaft ist befugt durch Beschluß von zwei Drittel Majorität der Versamm-

lung bis zur Hälfte des begebenen Aktien-Capitals hypothecarisch fundirte Prioritäten auszugeben,

oder gegen Hypotheke bis zu diesem Betrage Geld aufzunehmen.

Titel

IV. — Verwaltungs-Rath.

§ 11. — Die Aufsicht über den Betrieb wird von einem aus fünf Mitgliedern bestehenden

Verwaltungsrathe geführt. Dieselben werden von der General-Versammlung aus der Zahl der

Aktionaire auf fünf Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Mitglied aus. Der Austritt erfolgt

nach der Anciennetat im Amte, und bis sich diese gebildet hat, durch das Loos. Die ausgetre-

tenen sind wieder wählbar. Der Direktor hat das Recht den Sitzungen des Verwaltungs-Rathes

beizuwohnen, und ist auf Ersuchen des Verwaltungs-Rathes hierzu verpflichtet.

§ 12. — Nur Aktionaire, welche wenigstens zehn Aktien gezeichnet haben, können Mitglied

des Verwaltungsrathes sein und während der Dauer seines Amtes müssen die zehn Aktien bei

der Gesellschaft deponirt sein.

§ 13.—Der Verwaltungsrath wählt auf die Daner eines Jahres aus seiner Mitte einen Präsidenten

und Vice- Präsidenten. I m Falle der Abwesenheit dieser beiden führt das dem Lebensalter nach

älteste Mitglied den Vorsitz. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; im Falle von

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu einem gültigen Beschluße ist die

Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich. I n dringenden Fällen können Beschlüsse

durch Einholung schriftlicher Vota gefaßt werden.

§ 14. — Die Beschlüsse des Verwaltungs-Rathes werden in ein Protokollbuch, 'welches vom

Präsidenten cotirt und paraphirt ist, eingetragen, in dem Büreau der Gesellschaft aufbewahrt

wird, und den Aktionairen wöchentlich, an einem zu bestimmenden Tage zur Einsicht offen liegt.

Die Beschlüsse werden von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern, Ausfertigungen nur vom

Präsidenten unterzeichnet.

§ 15. — Zu den Funktionen des Verwaltungs-Rathes gehören

a) Die Uberwachung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung in allen ihren Theilen. b) Die

Untersuchung und Prüfung der Kasse, Bücher, Bestände und Korrespondenzen, c) Die Revision

der vom Direktor aufgestellten Jahres-Rechnung. d) Die Wahl des Direktors und dessen Enga-

gement durch Contrakt. e) Erwerbung und Veräußerung von Immobilien bis zum Betrage von

zehn Tausend Franken. Veräußerungen und Erwerbungen von höherem Werthe unterliegen der

Genehmigung der General-Versammlung.

8 16. — Die General-Versammlung wählt auf die Dauer von fünf Jahren aus den stimm-

berechtigten Aktionairen einen aus drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrath, welcher die im

Paragraph fünfzehn unter a b c bezeichneten Gegenstände zu controliren und der General-Ver-

sammlung Bericht zu erstatten hat.

8 17. — Der Verwaltungs-Nath versammelt sich auf die Einladung des Präsidenten oder

Vice-Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch regelmäßig jedes Jahr, vierzehn

Tage vor der im Monat Dezember stattfindenden General-Versammlung.

8 18. — Die Mitglieder beziehen, im Falle sie rächt am Orte wohnen, Reisekosten.

Titel v . — Direktor.

§ 19. — Der Direktor führt die technische und commercielle Leitung des ganzen Geschäfts-

betriebes ; er hat selbstftändig alles dasjenige vorzunehmen, was zu dem Betriebe des Geschäftes

gehört.

Er führt die Correspondenz, die Kasse, leistet Zahlung und ertheilt Quittung; schließt Ver-

träge bis zum Betrage von vierzig Tausend Franken; bei Verträgen über vierzig Tausend Franken

ist die Zustimmung von wenigstens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes erfordert; er ertheilt

Vollmacht und verpflichtet durch seine Unterschrift die Gesellschaft innerhalb der Grenzen dieser

Statuten. Er nimmt das Dienst-Personal an und entläßt dasselbe; das Gehalt des Dienst-

Personals wird auf Vorschlag des Direktors vom Verwaltungs-Rathe festgesetzt.

§ 20. — Der Direktor hat dem Verwaltungs-Rathe in dessen Sitzungen Mittheilungen über

die Lage des Geschäftes zu machen, und die Gegenstände der Berathung dessen Beschlußfassung

zu unterbreiten.

Er hat dem Verwaltungsrathe nach Schluße des Betriebsjahres, die Jahres-Rechnung und

Bilanz vorzulegen, und in der General-Versammlung einen ausführlichen Bericht über die Lage

des Geschäftes zu erstatten, welcher gedruckt und an die Aktionaire vertheilt wird.

§ 21. — Der Direktor muß Besitzer von wenigstens fünfzig Actien sein, welche er während

der Dauer seiner Funktionen nicht veräußern darf, und welche beim Verwaltungsrathe deponirt

bleiben, um der Gesellschaft als Caution zu dienen.

8 22. — Der Direktor wird vom Verwaltungsrath ernannt; er bezieht ein festes Gehalt.

Außerdem Reisekosten für Geschäftsreisen und tantième aus dem Reingewinn.

Titel VI. — General-Versammlung.

§ 23. — Der Verwaltungsrath beruft regelmäßig im Monat Dezember eine General-Ver-

sammlung der Aktionaire; außerdem kann derselbe eine außerordentliche General-Versammlung

berufen, so oft es das Interesse der Gesellschaft erfordert. Die Einladung zur General-Versamm-

lung muß unter Angabe der zur Berathung kommenden Gegenstände, wenigstens drei Wochen

vor dem Tage der Versammlung, und in der im Paragraph neun und zwanzig vorgeschriebenen

Weise geschehen.

§ 24. — Jeder Aktiönair hat das Recht in der General-Versammlung besondere Anträge zur

Berathung und Beschlußfassung zu stellen, dieselben müssen, aber spätestens am ersten Oktober

dem Borsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich eingereicht und von diesem auf die Tages-

ordnung gesetzt werden.

8 25. — I n der General-Versammlung geben fünf Aktien eine Stimme, je weitere fünf

Aktien eine Stimme mehr. Jeder Mionair kann sich durch einen andern stimmberechtigten

Mionair vertreten lassen, doch kann Niemand mehr als fünfundzwanzig Stimmen', sowohl für

sich als in.Vertretung führen.

Die General-Versammlung ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Aktio-

naire anwesend oder vertreten ist. Ist in einer ordentlich berufenen General-Versammlung diese

Zahl nicht anwesend, so beruft der Vorstand eine zweite General-Versammlung in dem Zeit-

raum von vierzehn Tagen, und ist dann die General-Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl

der anwenden oder vertretenen Stimmen beschlußfähig.

§ 26.— Als Besitzer von Aktien werden diejenigen angesehen, auf deren Namen die Aktien

in einem hierzu zu führenden Buche in dem Büreau der Gesellschaft eingetragen sind; der Vor-

sitzende der General-Versammlung ist berechtigt den Ausweis über den Besitz der Aktien zu

fordern. Der Besitz einer oder mehrerer Aktien schließt die Anerkennung dieser Statuten und

der mit denselben in Zusammenhang stehenden Verträge in sich ein.

§ 27.— Sind Aktien in andere Hände übergegangen, so hat der neue Inhaber nur Stimm-

recht, wenn er wenigstens vierzehn Tage vor der General-Versammlung auf feinen Namen in

dem obenbezeichneten Buche hat bewirken lassen.

§ 2 8 . — D i e General-Versammlung gehörig constituirt, repräsentirt die Gesammtheit der

Aktionaire und entscheidet über alle Interessen der Gesellschaft, die nicht statutenmäßig im vor-

aus regulirt sind. Die innerhalb des Statuts gefaßten Beschlüsse sind daher bindend, für die

nicht erscheinenden und die nicht stimmberechtigten Aktionaire.

8 29.—Der Präsident des Verwaltungsrathes führt in der General-Versammlung den Vorsitz

und ernennt den Protokollführer und die Scrutatoren.

8 30.—Bei allen Beschlüssen und Wahlen der General-Versammlung wird in der Regel geheim

durch Stimmzettel abgestimmt; wenn bei Wahlen in der ersten Wahl eine absolute Majorität

nicht erreicht wird, so findet eine nochmalige Abstimmung statt, wobei die relative Stimmen-

mehrheit, entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

8 31.—Die Protokolle der General-Versammlung werden von dem Protokollführer und den

Scrutatoren unterzeichnet.

Titel VII. — Rechnungsabschluß, Gewinnvertheilung, Reservefonds.

8 32. — Das Geschäftsjahr beginnt mit dem ersten November und endigt mit dem ein und

dreißigsten Oktober. I m Monat Oktober jeden Jahres wird ein Inventarium aufgenommen, auf

Grund dessen der allgemeine Rechnungsabschluß gemacht wird, wobei die Vorräthe zum Tages-

werthe aufzunehmen find.

§ 33. — Bei Aufstellung der Bilanz sind von den Einnahmen abzuziehen

a) Sämmtliche Betriebskosten.

b) Sämmtliche Kosten des Unterhaltes der Immobilien, Maschinen, Einrichtungen, Fässer,

sowie des gelammten Betriebsmaterials.

c) Steuern, Abgaben und Spesen jeder Art, wie sie sich im Geschäfte ergeben.

d) Zinsen der Anleihen.

e) Die Abschreibungen, die in einem Jahre jedoch nicht mehr als fünf Procent des gezeich-

neten Aktienkapitals betragen dürfen. Der sich hiernach ergebende Ueberschuß wird in folgender

Weise

vertheilt

a) Fünfzehn Procent zum Reservefonds.

b) Drei Procent zur Disposition des Verwaltungsrathes zur Vertheilung an die Unterbeamten.

c) Fünf Procent tantièmes für den Direktor.

d) Zehn Procent für die Verwaltungsräthe prorata ihrer Anwesenheit.

e) Zwei Procent für die Aussichtsräthe prorata ihrer Anwesenheit.

f) Fünf und sechzig Procent Dividend.

Etwaige Ausgaben zur Vergrößerung des Etablissements, für Ankauf von Immobilien und

außergewöhnliche Anschaffungen, welche nicht als Ersatz für abgehendes Material anzusehen sind,

werden dem betreffenden Conto (Bau-Immobilien-Geräthschafts-Conto) zur Last geschrieben.

§ 34.— Die General-Versammlung kann dem Reservefonds höhere Beträge zuweisen, falls

d i e

Dividende mehr als sieben Procent beträgt, und kann auch aus dem Reservefonds die

Mittel

entnehmen um die Dividende zu erhöhen, wenn dieselbe nicht sieben Procent betragt;

jedoch darf der Reservefonds nicht unter fünfzig Tausend Franken gebracht werden.

§ 35.— Die Zinsen und Dividenden der Aktionaire sind zahlbar, gegen Aushändigung der

Coupons am ein und dreißigsten Dezember jeden Jahres, an der Kasse der Gesellschaft und

b e i einem von der Direktion zu bezeichnenden Bankhause; die Dividende verjähren zu Gunsten

d e r Gesellschaft in fünf Jahren, von dem Tage angerechnet, an welchem sie zahlbar waren.

Titel V I I . —Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.

§ 36. — Die Auflösung der Gesellschaft findet statt

N) Wenn die Hälfte des Grundkapitals in Verlust gegangen ist.

e)

Wenn sechs Monate vor Ablauf des im Paragraph 2 festgesetzten Termins die Inhaber

von

drei Viertel des Aktien-Capitals in einer hierzu besonders berufenen General-Versammlung

d i e Auflösung verlangen. I n der General-Versammlung, welche die Auflösung beschließen soll, ist

j e d e r

Aktionair, gleichviel wieviel Aktien er besitzt, stimmberechtigt und wird jede vertretene

Aktie für eine Stimme gezählt.

§ 37.—Die Liquidation wird durch Beschluß der General-Versammlung einer besondern

Commission übertragen, und der Modus der Liquidation bestimmt.

Titel IX. — Abänderung der Statuten.

§ 38. —Abänderungen des Statuts können von der General-Versammlung mit drei Viertel

Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn bei der Einberufung der General-Versammlung die

beabsichtigten Aenderungen angegeben waren. Mit dem Abschlusse gegenwärtiger Urkunde sind

d i e gemäß § 5 erforderten Tausend Aktien gezeichnet, wie die sechs ersten selbsterfcheinenden

Kontrahenten dies unter ihrer persönlichen Verantwortlichkeit erklären.

Für die erste fünfjährige Periode sind zu Mitgliedern des Verwaltungsrathes erwählt: Die

obengenannten Comparenten

I. Herr Heinrich Wolss,

II. Herr Johann Peter Gleiner,

III. Herr Tony Dutreux,

IV. Herr Johann Peter Fisher, Deputirter und Gutsbesitzer und

V. Herr Ernst Juttel.

Worüber Akt

den Comparenten sowohl als den Zeugen in Gegenwart der Comparenten durch Uns Notar

vorgelesen, alle Uns Notar nach Namen, Stand und Wohnort bekannt. Geschehen zu Diekirch,

im Ardennerhof, am 26 Juni 1871, in Gegenwart der Herrn Johann Fisch-Wampach, Lohn-

kutscher, und August Wirtgen, Posthalter, beide wohnhaft zu Diekirch, hiezu gebetene Zeugen,

so gegenwärtigen Akt mit den Comparenten und Uns Notar unterschrieben haben, nachdem

hierzu vaquirt worden bis halb zwölf Uhr Morgens.

(Unterschrieben) Andre, Heinrich Wolff, Glesener, Tony Dutreux, I . P. Fischer, E. Juttel,

V. Tschiderer, P. F. Fischer, Al. Heck, Demander, Felix Coster, F. Lamberty, Felix Reding,

Eug. Graas, I . Mertens, H. Schmitz, Jean Fisch, Wirtgen, Em. Salentiny.

Eingetragen bei dem Einregistrierungs-Amte zu Diekirch, am 26 Juni 1871, Band 169, Blatt

89, Fach 6. Erhalten 6 Franken 63 Centimes 30°/, Zusatzsteuer mit einbegriffen.

Der Einnehmer, gezeichnet: Kœner

Für gleichlautende Ausfertigung dem Verwaltungs-Rathe ausgestellt, zu Ettelbrück, am

3. Juli 1871.

Königl.-Großh. Beschluß vom 11. August

1871, betreffend den Lauf des Tracé der

Eisenbahn von Esch nach Beles.

Wir W i l h e l m I I I , von Gottes Gnaden

König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,

Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 19. März 1869,

sowie der dazu gehörigen Convention nebst Be-

schwerdenheft, das Prinz-Heinrich-Eisenbahnnetz

betreffend;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Prä-

gezEm. Salentiny.

Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 13 août 1871 № i91 121/71.

Le Secrétaire du Roi pour les affaires du Grand-Duché,

G. D'OLIMART.

Arrêté royal grand-ducal du 11 août 1871, con-

cernant la direction du tracé de chemin de fer

d'Esch à Belvaux.

Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-

Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;

Vu la loi du 19 mars 1869, ainsi que la con-

vention et le cahier des charges y annexés et re-

latifs aux chemins de fer Prince-Henri;

Notre Conseil d'État entendu ;

Sur le rapport de Notre Ministre d'État, Pré-

20 a

I.

fidenten der Regierung, und nach Einsicht der

Conseilsberathung der Regierung;

Haben beschlossen und beschließen

Arrêté royal grand-ducal du 11 août 1871, con- cernant la direction du tracé de chemin de fer d'Esch à Belvaux.

Unser Staatsminister, Präsident der Regierung,

ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauf-

tragt.

Soestdijl, den 11. August 1871.

Für den König-Großherzog

Dessen Statthalter

im Großherzogthum,

Prinz der Niederlande.

Der Staatsminister,

Durch den Prinzen

Präsident der Regierung,

Der Secretär,

L.J.E

.Servais.

G, d'Olimart.

sident du Gouvernement, et vu la délibération

prise par le Gouvernement en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

Art. 1 e r.

Par dérogation a l'art. 1 e r de Notre arrêté du

31 juillet 1870, l'origine de la section de chemin

de fer d'Esch à Belvaux se trouvera à la limite

de la station du réseau Guillaume-Luxembourg,

sans préjudice à l'agrandissement de cette gare

à déterminer par le Gouvernement. Le tracé tra-

versera la route et atteindra l'ÀIzette, en se dé-

veloppant suivant une courbe convexe du côté de

la frontière, pour aller gagner le tracé approuvé

à un demi kilomètre au-delà de la frontière.

Sont maintenues les autres dispositions de

l'arrêté du 31 juillet 1870.

Arrêté royal grand-ducal du 11 août 1871, con- cernant la direction du tracé de chemin de fer d'Esch à Belvaux.

Notre Ministre d'État, Président du Gouverne-

ment, est chargé de l'exécution du présent

arrêté.

Sœsldijk, le 11 août 1871.

Pour le Roi Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant

dans le Grand-Duché,

HENRI,

PRINCE DES PAYS-BAS.

Le Minisire d'État,

Par le Prince

Prés, du Gouvernement,

Le Secrétaire,

L-J.-E. SERVAIS.

G; D'ÖLIMART,

Luxemburg. — Druck von V. Bück.

Heinrich,

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